Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Okt. 2014 - 9 S 279/14

published on 30/10/2014 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Okt. 2014 - 9 S 279/14
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Dezember 2013 - 2 K 749/12 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - für beide Instanzen auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, weil sich aus den dargelegten Gründen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, siehe dazu unter 2.) und des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, siehe dazu unter 3.) nicht ergeben.
1. Der Kläger hat sich im Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung gewandt. Er hat dort beantragt, die Benotung seiner Klausur vom 12.09.2011 im Modul „Supply Chain Mana-gement“ und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19.03.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klausur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut benoten zu lassen und ihn hierüber zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Einwand des Klägers, seine Ausführungen seien in Quantität und Qualität umfangreicher als die Musterlösung, weshalb er dafür jeweils die volle Punktzahl hätte erhalten müssen, greife nicht durch. Musterlösungen gäben den Prüfern lediglich eine allgemeine und nicht verbindliche Hilfestellung. Ohne Erfolg berufe sich der Kläger darauf, dass die Musterlösung von der Zertifizierungsstelle der Beklagten auditiert worden sei und den Erwartungshorizont des Aufgabenstellers widerspiegele. Die Musterlösung stelle keine „Bestleistung“ in dem Sinne dar, dass eine damit übereinstimmende Klausurlösung zwingend mit der Höchstpunktzahl zu bewerten sei. Der Prüfer Prof. Dr. C. habe hierzu im Überdenkensverfahren und in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, die Prüfung durch die Zertifizierungsstelle solle nur gewährleisten, dass in Klausur und Musterlösung keine individuellen Mängel enthalten seien. Eine (erheblich) über dem Durchschnitt liegende Prüfungsleistung müsse in der Regel jedoch die Ausführungen in einem Skript in der wissenschaftlichen Tiefe und Breite übertreffen. Das reine Wiedergeben von Skriptinhalten entspreche daher eher einer durchschnittlichen Prüfungsleistung. Gleiches gelte grundsätzlich auch für Musterlösungen. Diese könnten in der Regel nur ein Anhaltspunkt für „Rumpfbestandteile“ von Antworten sein und kein 1:1-Maßstab, ob eine Antwort vollständig und/oder unzweifelhaft wahr sei. Angesichts dessen seien die Bewertungen der Aufgaben nicht zu beanstanden. Eine Überschreitung des Bewertungsspielraums durch den Prüfer sei nicht erkennbar.
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480).
An diesem Maßstab gemessen zeigt die Antragsschrift ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf.
Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass in den bisher in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen die Musterlösung stets von einem Dritten und nicht vom Prüfer selbst erstellt worden sei. Die Annahme der Unverbindlichkeit einer Musterlösung beruhe damit allein auf der gebotenen Respektierung des dem Prüfer zustehenden Bewertungsspielraums. Für den Fall, dass der Prüfer - wie im vorliegenden Verfahren - selbst die Musterlösung fertige, sei diese dagegen verbindlich. Die vom Prüfer selbst erstellte Musterlösung stelle das Anforderungsprofil dar, an dem er zur Gewährleistung der Chancengleichheit die Leistungen aller Kandidaten gleichmäßig messen müsse. Soweit der Prüfer seine Lösungshinweise selbst als „Musterlösung“ und nicht nur als Lösungsskizze, Bewertungshinweise oder dergleichen bezeichne, schließe dies zudem bereits begrifflich aus, dass es sich nur um einen „Anhaltspunkt für Rumpfbestandteile von Antworten und keinen 1:1-Maßstab“ handele. Die Bezeichnung eines Lösungsvorschlags als „Musterlösung“ nehme für sich in Anspruch, jedenfalls die fachspezifischen Anforderungen für die Lösung der Prüfungsfragen vollständig und erschöpfend aufzuzeigen.
Hinzu komme, dass die vom Prüfer erstellte Musterlösung von der Zertifizierungsstelle der Beklagten auditiert worden sei. Dem habe das Verwaltungsgericht keine hinreichende Beachtung geschenkt und deshalb seinem Urteil falsche beziehungsweise unvollständige Tatsachen zugrunde gelegt. Es sei seiner Behauptung, dass im Rahmen der Auditierung auch überprüft werde, ob die Musterlösung komplett sei, nicht nachgegangen. Nach der von der Zertifizierungsstelle stammenden Anlage „Geprüfte Qualitätsindikatoren“ werde die Musterlösung aber auch auf ihre Vollständigkeit und die konkrete Bewertung auf ihre Übereinstimmung mit der Musterlösung überprüft. Mit der Teilnahme an dem Auditierungsverfahren habe sich der Prüfer diesen Qualitätsindikatoren der Zertifizierungsstelle unterworfen. Die damit auch für den Prüfer verbindlich feststehende Vollständigkeit der Musterlösung schließe es aus, bei der konkreten Bewertung die Nichtvergabe von Punkten mit dem Fehlen von fachspezifischen Darlegungen zu begründen, die in der Musterlösung nicht als Erwartung niedergelegt seien.
Dieser Vortrag lässt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem geklärt, dass Musterlösungen oder allgemeine Lösungsskizzen für die Prüfer lediglich eine allgemeine, nicht verbindliche Hilfestellung darstellen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.06.1996 - 6 B 88.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 368, vom 03.04.1997 - 6 B 4.97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 379, und vom 12.07.2013 - 1 WNB 2.13 -, Juris; ebenso Niedersächs. OVG, Beschluss vom 10.12.2009 - 5 ME 182/09 -, Juris; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 198). Der Prüfer muss die vom Prüfling angesprochenen Gesichtspunkte und Gedanken unabhängig davon, ob sie in der „Musterlösung“ enthalten sind, danach beurteilen, ob sie sich im Rahmen des vom Prüfling gewählten Aufbauschemas bewegen, ob sie sachlich richtig oder zumindest vertretbar und logisch begründet sind und ob für die geforderte Prüfungsleistung wichtige Gesichtspunkte gesehen worden sind. Maßgebliche Voraussetzung für die Nachvollziehbarkeit einer Prüferbewertung ist mithin nicht die Lösungsskizze, sondern die eigenständige Bewertung des Prüfers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.07.2013 - 1 WNB 2.13 -, a.a.O.). Auch der beschließende Senat hat bereits ausgesprochen, dass von einer „Musterlösung“ abweichende Falllösungen angemessen zu bewerten und zu würdigen sind, und hat „Musterlösungen“ als bloße Hinweise auf die Fragestellungen angesehen, die eine Aufgabe aus der vorläufigen Sicht des Aufgabenstellers enthält (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.11.2010 - 9 S 591/10 -, VBlBW 2011, 189, und vom 14.10.2013 - 9 S 1513/12 -).
Ausgehend von diesen Grundsätzen und dem Vorbringen des Klägers ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht der Musterlösung im vorliegenden Fall ein zu geringes Gewicht beigemessen haben könnte. Allein die Tatsache, dass die Musterlösung vom Prüfer entwickelt worden sein mag, rechtfertigt nicht die Annahme, dass ihr ein höherer Verbindlichkeitsgrad als sonst zukommt. Ihren Sinn als objektive Richtschnur ohne erschöpfenden Charakter behält eine Musterlösung auch bei einer Identität von Ersteller und Prüfer. Gegen eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen spricht auch die Tatsache, dass es von bloßen Zufällen abhängen kann, ob ein Prüfling vom Ersteller der Musterlösung oder einer anderen Person geprüft wird, zumal häufig verschiedene Prüfer nebeneinander eingesetzt werden. Es erschiene wenig einleuchtend, wenn in solchen Konstellationen abhängig von der Person des Prüfers unterschiedliche Maßstäbe greifen sollten. Auch aus der Verwendung des Begriffes „Musterlösung“ lässt sich nicht ableiten, dass darin eine bindende, vollständige, nicht zu übertreffende, „mustergültige“ Bearbeitung wiedergegeben werden soll. Dies folgt unabhängig von der genauen sprachwissenschaftlichen Bedeutung des Wortes „Muster“ schon daraus, dass dieser Begriff auch für reine „Lösungsskizzen“ gebräuchlich und dies in der Rechtsprechung seit langer Zeit anerkannt ist.
10 
Schließlich legt der Kläger auch nicht überzeugend dar, dass es sonst Besonderheiten des Prüfungsverfahrens bei der Beklagten gibt, die dort den Musterlösungen einen höheren Stellenwert verleihen. Die Tatsache, dass es bei der Beklagten eine Zertifizierungsstelle gibt und die Musterlösungen im Rahmen „geprüfter Qualitätsindikatoren“ eine Rolle spielen, bietet keinen Hinweis darauf, dass die Musterlösung über die allgemeinen Regeln hinaus die Prüfer bei der Korrektur binden soll. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der bei den Akten des Verwaltungsgerichts befindlichen Tabelle zu den „geprüften Qualitätsindikatoren“. Darin wird zwischen den Ebenen „Klausurstellungen (Pre-Check)“ und „Begutachtung korrigierter Klausuren (Post-Check)“ unterschieden. Auf der ersten Ebene wird die Musterlösung als Bestandteil der formalen Vorprüfung erwähnt und zudem inhaltlich gefordert, dass die Musterlösung „komplett“ sowie „nachvollziehbar und angemessen“ sein soll. Auf der Begutachtungsebene findet sich unter dem Punkt „Korrekturdurchführung“ als ein Element unter mehreren die Aussage „Bewertung entspricht Musterlösung“. All dies lässt sich ohne Weiteres damit vereinbaren, dass die Musterlösung lediglich eine allgemeine und nicht verbindliche Hilfestellung darstellt. Die Begriffe „komplett“ sowie „nachvollziehbar und angemessen“ lassen sich darauf ebenso gut beziehen wie auf ein Konstrukt mit höherer Verbindlichkeit. Dass es bei der Korrekturdurchführung eine Rolle spielen soll, ob die Bewertung der Musterlösung „entspricht“, lässt ebenfalls keinen Schluss auf eine gesteigerte Verbindlichkeit zu, zumal es sich nur um einen Faktor neben den Gesichtspunkten „Individuelle Lösungsansätze berücksichtigt“, „Analytische Aspekte und kritische Reflexion angemessen berücksichtigt“ sowie „Bewertung nachvollziehbar und angemessen“ handelt. Eine normative Grundlage für eine etwaige - den Beurteilungsspielraum des Prüfers einschränkende - Verbindlichkeit der Musterlösung zeigt weder der Kläger auf noch ist eine solche sonst ersichtlich (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.1996 - 4 S 1229/95 -, Juris, betreffend sogenannte „Rahmenlösungen“).
11 
3. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf welchem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Mangel ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
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a) Unter dem Gesichtspunkt des Verfahrensmangels beanstandet der Kläger zum einen, das Verwaltungsgericht habe gegen die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen. Ihm hätte sich die Notwendigkeit aufdrängen müssen, hinsichtlich der Bedeutung einer auditierten Musterlösung eine Auskunft der Zertifizierungsstelle einzuholen beziehungsweise Zeugen zu laden. Angesichts seines substantiierten und mit Nachweisen belegten Vorbringens zur Verbindlichkeit der auditierten Musterlösung für die Bewertung hätte das Verwaltungsgericht nicht einfach die Behauptung der Beklagten seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen, wonach die Musterlösung für eine Bestleistung „keine Bedeutung“ habe.
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Dies überzeugt nicht. Der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) gebietet eine Beweiserhebung nur, wenn ein Verfahrensbeteiligter - insbesondere durch einen begründeten Beweisantrag - auf sie hinwirkt oder sie sich hiervon unabhängig aufdrängt. Dies ist der Fall, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.2014 - 10 B 11.14 -, NVwZ 2014, 744, 745 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben: Wie oben (unter 2.) ausgeführt, bestand auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und der von ihm vorgelegten Unterlagen, namentlich der Anlage „Geprüfte Qualitätsindikatoren“, für das Verwaltungsgericht kein überzeugender Hinweis auf eine gegenüber den allgemeinen Grundsätzen gesteigerte Verbindlichkeit der Musterlösung. Ausgehend davon mussten sich ihm auch keine weiteren Ermittlungen hierzu aufdrängen. Ferner hat der Kläger selbst nicht mit der Stellung eines förmlichen Beweisantrags auf eine weitere Erforschung des Sachverhaltes hingewirkt und trägt noch nicht einmal vor, dass er dem Gericht mögliche Zeugen oder andere konkrete Beweismittel benannt habe. Es deutet auch nichts darauf hin, dass eine Beweiserhebung anhand der nunmehr benannten Ermittlungsmaßnahmen (Auskunft der Zertifizierungsstelle, Zeugenvernehmung) ein anderes Ergebnis hätte erbringen können.
14 
b) Der Kläger meint weiter, es liege ein Verstoß gegen seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor, weil sich das Gericht mit seinem Vortrag zu der Bedeutung der Musterlösung nicht auseinandergesetzt habe. Der Kern seines dahingehenden Vorbringens sei gewesen, dass nach den Auditierungskriterien der Zertifizierungsstelle die Musterlösung auf ihre Vollständigkeit überprüft werde. Zur Substantiierung dieser Behauptung habe er sich auf die Anlage „Geprüfte Qualitätsindikatoren“ berufen. Das Gericht sei darauf nicht eingegangen. Es habe stattdessen schlicht den Vortrag der Beklagten zugrunde gelegt, obwohl dieser damit nicht in Einklang zu bringen sei.
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Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, deren Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Die fehlende Bescheidung von Vorbringen in den Entscheidungsgründen lässt nur dann auf dessen Nichtberücksichtigung schließen, wenn es den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren betrifft und nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.02.2012 - 9 B 77.11 -, NJW 2012, 1672, 1673, und vom 06.09.2011 - 9 B 48.11 -, NVwZ 2012, 376, 378, jeweils m.w.N.). Nur bei deutlichen Anhaltspunkten kann ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs angenommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2011 - 7 B 17.11 -, NJW 2011, 2530, 2531 m.w.N.).
16 
Gemessen daran lässt sich hier nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht Teile des Vortrags des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Verwaltungsgericht hat sich ausdrücklich mit der Bedeutung der Musterlösung auseinandergesetzt und hierzu nähere Ausführungen gemacht, auch betreffend die Auditierung (S. 15 f. des Urteils). Damit ist das Gericht auf den Kern des klägerischen Vortrags eingegangen. Es ist lediglich seiner Bewertung nicht gefolgt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt aber nicht davor, dass ein Gericht einem tatsächlichen Umstand nicht die von einem Beteiligten erwünschte Bedeutung zumisst oder dessen Rechtsansicht nicht teilt (vgl. Senatsbeschluss vom 05.12.2011 - A 9 S 2939/11 -, VBlBW 2012, 196 m.w.N.).
17 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt den Umstand, dass vorliegend lediglich das Ziel verfolgt wird, die Verbesserung einer Klausurnote im Rahmen des Moduls „Supply Chain Management“ zu erreichen (vgl. Senatsbeschluss vom 16.03.2000 - 9 S 411/00 -, Juris). Entsprechend ist der Streitwert des Ausgangsverfahrens von Amts wegen auf 5.000,-- EUR zu reduzieren (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
19 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.