Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Apr. 2017 - 10 S 2264/16

published on 19/04/2017 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Apr. 2017 - 10 S 2264/16
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. September 2016 - 4 K 2152/14 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich als Eigentümer eines am L. in Freiburg gelegenen Wohnhauses gegen Geräusche des von der Beklagten in etwa ... m Entfernung betriebenen Grillplatzes „S.“. Die Beklagte solle es unterlassen, dass von dem Grillplatz zwischen 20:00 Uhr und 8:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen schon ab 14:00 Uhr, Geräusche elektrischer Musikanlagen und Instrumente auf sein Grundstück dringen.
Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, die vom Kläger beanstandeten Störungen durch von dem Grillplatz ausgehende elektronisch extrem verstärkte Musik seien der Beklagten nicht zuzurechnen, weil diese Art der Lärmerzeugung - anders als etwa ein Überschreiten der Nutzungszeiten oder das Abspielen normal lauter oder auch elektronischer Musik - mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grillplatzes überhaupt nichts mehr zu tun habe.
II.
Der auf die Gründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Abweichung von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23.09.2016 hat keinen Erfolg.
1. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt nicht in Betracht.
a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Kläger innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Um dem Darlegungserfordernis zu genügen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), ist grundsätzlich eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466).
b) Ausgehend hiervon liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht vor.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Unterlassen von schädlichen Umwelteinwirkungen gegen den Betreiber einer öffentlichen Einrichtung nur für Immissionen besteht, für die der Betreiber verantwortlich ist. Dies sind in erster Linie die durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage verursachten Immissionen. Für Störungen durch Nutzungen außerhalb dieses Rahmens ist der Anlagenbetreiber nur verantwortlich, wenn sich in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit der Einrichtung verbundene besondere Gefahrenlage realisiert und damit der Fehlgebrauch bei einer wertenden Betrachtungsweise als zurechenbare Folge der Schaffung bzw. des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - VBlBW 2012, 469; BayVGH, Beschluss vom 03.08.2015 - 22 CE 15.1140 - ZUR 2015, 691 sowie Urteil vom 06.02.2015 - 22 B 12.269 - juris Rn. 61 f.).
Für die hier in Rede stehenden Geräuschimmissionen in Form elektronisch extrem verstärkter, vornehmlich nachts an wenigen Tagen im Jahr gespielter Musik ist das Verwaltungsgericht zu Recht von einer fehlenden Verantwortlichkeit der Beklagten ausgegangen. Der Hinweis des Klägers, der durch Tische, Bänke und Grillstellen vermittelte Aufenthaltskomfort des Grillplatzes lade dazu ein, sich gemütlich niederzulassen und lautstark zu feiern, vermag diese Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Der Kläger legt schon nicht dar, wieso im Komfort des Platzes gerade eine spezifische Gefahr nicht nur für das bloße - hier nicht im Vordergrund stehende - zeitliche Überschreiten der Nutzungszeiten, sondern auch für den Einsatz elektronisch extrem verstärkter Musik zur Nachtzeit liegen sollte. Einer solchen Darlegung hätte es umso mehr bedurft, als das Verwaltungsgericht angenommen hat, die spezifische Art der den Kläger beeinträchtigenden Lärmerzeugung habe mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grillplatzes „überhaupt nichts mehr zu tun“; vielmehr handele es sich einen Missbrauch, wie er überall in öffentlich zugänglichen Flächen vorkommen könne. Insbesondere trägt der Kläger nicht vor, dass es sich bei den Ruhestörungen um Exzesse einer im Ansatz regulären Grillplatznutzung handelt, etwa die Störer den Grillplatz gerade wegen der dort vorhandenen Grilleinrichtungen für ihre Zwecke ausgewählt hätten.
Auch vermag der Senat nicht zu erkennen, warum die Lage des Grillplatzes zum Missbrauch anreizen sollte. Zwar mag es sein, dass angesichts zur Nachtzeit ausbleibenden Anliegerverkehrs keine soziale Kontrolle der Nutzung des Grillplatzes erfolgt. Insofern ist aber nicht ersichtlich, dass sich der Grillplatz „S.“ wesentlich von anderen öffentlichen Grillplätzen wie auch von Spiel- oder Bolzplätzen im Außenbereich unterscheidet, die aus Sicht potentieller Störer alle aufgrund ihrer Abgeschiedenheit und öffentlichen Zugänglichkeit als Orte für das nächtliche Abspielen extrem lauter elektronischer Musik in Betracht kommen.
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Die Beklagte ist auch nicht deswegen für die Störungen verantwortlich, weil sie keine ausreichenden Schritte zur Verhinderung des Abspielens extrem lauter Musik zur Nachtzeit ergriffen hätte. Vielmehr sind die von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen grundsätzlich geeignet, zukünftigen Störungen der (Nacht)Ruhe des Klägers vorzubeugen. So wird in der Polizeiverordnung des städtischen Forstamtes Freiburg als untere Forstbehörde über das Verhalten im Wald auf dem Gebiet der Stadt Freiburg i. Br. in der aktuellen Fassung vom 10.05.2016 ein Verbot der Nutzung elektronisch verstärkter Musikinstrumente und -geräte sowie Lautsprecheranlagen und Verstärkeranlagen ausgesprochen (§ 2 Nr. 1 der Verordnung) sowie die Verursachung von zu Störungen der Waldgemeinschaft führendem Lärm an Grillstellen im Wald nach 22:00 Uhr untersagt (§ 2 Nr. 6 der Verordnung); zudem werden die genannten Verbote mit einer Bußgeldbewehrung versehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6, Abs. 2 der Verordnung). Ausweislich der Behördenakte sind auf dieser Grundlage auch in der Vergangenheit wegen Ruhestörungen am Grillplatz „S.“ Bußgelder verhängt worden. Zur Verdeutlichung der Geltung dieser Regeln hat die Beklagte zudem am 24.07.2014 eine Pressemeldung veröffentlicht und im August 2014 Schilder auf dem Grillplatz „S.“ angebracht, die ebenfalls auf das Gebot der Lärmvermeidung sowie der unbedingten Ruhe ab 22:00 Uhr und das Verbot des Betriebs von elektrischen Musikanlagen und -instrumenten sowie Strom-Aggregaten hinweisen. Zusätzlich wurde durch einen Felsblock das zukünftige Heranfahren an den Grillplatz mit (Boxen, Verstärker, Stromaggregate transportierenden) Fahrzeugen unterbunden.
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Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Verbote in der Praxis in der Regel nicht befolgt werden würden oder sich anderweitig als nicht ausreichend wirksam erwiesen hätten, so dass auch von einem strukturellen Vollzugsdefizit nicht die Rede sein kann. Der Umstand, dass in den letzten Jahren nur sehr wenige Störungen zu verzeichnen waren, spricht vielmehr für die Effektivität der ergriffenen Maßnahmen sowie dafür, dass die Beklagte bei einer wertenden Betrachtungsweise keine weiteren Maßnahmen zum Schutz des Klägers ergreifen musste, um ihre Verantwortlichkeit für die Störungen auszuschließen. Dies gilt umso mehr, als auch weitere (theoretisch) denkbare Maßnahmen - wie die vom Kläger vorgeschlagene Beauftragung eines Sicherheitsdienstes zur Kontrolle des Grillplatzes, das Abschließen der Grillstellen oder die Vergabe des Grillplatzes nur nach Anmeldung - Störungen nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen vermögen, insbesondere wenn man mit dem Verwaltungsgericht - vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt - davon ausgeht, dass das Abspielen von extrem lauter Musik zur Nachtzeit mit der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Grillplatzes überhaupt nichts mehr zu tun hat, weil hierbei nicht das gemeinsame Grillen, Essen, Trinken und Unterhalten, sondern das durch extreme Lautstärke charakterisierte Musikerleben im Vordergrund steht. Gegen eine Verantwortlichkeit der Beklagten spricht bei wertender Betrachtungsweise schließlich, dass einerseits weitere Vorkehrungen zur Verhinderung jeglichen Missbrauchs sehr kosten- bzw. personalintensiv wären, und es andererseits für den Kläger auch nicht unzumutbar erscheint, die wenigen Störungen der Nachtruhe im Jahr durch Inanspruchnahme der Hilfe des Polizeivollzugsdienstes unterbinden zu lassen. Entsprechend wurden nach Vortrag des Klägers die im Jahr 2015 an zwei Tagen jeweils um 21:30 Uhr einsetzenden Ruhestörungen durch den Polizeivollzugsdienst jeweils um kurz nach 0:00 Uhr, mithin gut zwei Stunden nach Beginn der Nachtzeit um 22:00 Uhr (vgl. Nr. 6.4 TA-Lärm) unterbunden. Im Jahr 2016 wurden eine Ruhestörung nach 0:00 Uhr, eine noch vor Beginn der Nachtzeit um 21:00 Uhr und eine um 23:00 Uhr beendet. In den Jahren 2015 und 2016 war der Kläger somit Ruhestörungen zur Nachtzeit (lediglich) im Umfang von rund vier Stunden pro Jahr ausgesetzt.
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Eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die Lärmerzeugung durch elektronisch extrem verstärkte Musik folgt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.04.1994 - 1 S 1081/93 - (NVwZ 1994, 920). Der Verwaltungsgerichtshof bejahte in dieser Entscheidung eine Zurechnung von durch einen gemeindlichen Grillplatz verursachte Ruhestörungen durch eine Fortsetzung der Nutzung des Grillplatzes durch Besucher nach der um 23:00 Uhr endenden (von der Gemeinde durch eine Grillplatzordnung festgelegten) Benutzungszeit. Die von der „Anlage grundsätzlich bestimmungsgemäß ausgehenden Störungen“ seien der Gemeinde „- auch nach 23.00 Uhr - zuzurechnen“ (vgl. juris Rn. 24). An einer Vergleichbarkeit dieses Falles mit dem vorliegenden fehlt es schon angesichts der vom Kläger nicht substantiiert angegriffenen Annahme des Verwaltungsgerichts, die (nächtliche) Lärmerzeugung durch elektronisch extrem verstärkte Musik habe mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grillplatzes überhaupt nichts mehr zu tun; anders als im Verfahren 1 S 1081/93 geht es hier mithin nicht um die bloße Fortsetzung einer regulären und damit von der Gemeinde, wenn auch zeitlich beschränkt, grundsätzlich zugelassenen Grillplatznutzung, sondern um die Ausübung einer zu jeder Zeit von vornherein untersagten Art der Lärmerzeugung.
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Eine Zurechnung der Geräusche durch elektronisch extrem verstärkte Musik ergibt sich auch nicht aus der Presserklärung der Beklagten vom 04.10.2013. Dieser kann lediglich entnommen werden, dass die Beklagte den ehemaligen Grillplatz „W.“ im Zuge eines Rechtsstreits wegen Lärmbelästigung (mit dem Kläger) beseitigt und als Ersatz neue Grillstellen am „S.“ angelegt habe. Der Hinweis in der Pressemeldung, die neuen Grillstellen seien in punkto Lärmbelästigung unbedenklich, weil es im weiten Umkreis keine Anwohnerinnen und Anwohner gebe, ist ersichtlich dahin zu verstehen, dass bei einer „normalen“ Grillplatznutzung im Rahmen des Erlaubten keine Lärmkonflikte zu erwarten seien. Hinzu kommt, dass die Beklagte mit ihrer Pressemitteilung vom 24.07.2014 (nochmals) ausdrücklich auf die Polizeiverordnung des Forstamtes über das Verhalten im Wald sowie darauf hingewiesen hat, dass elektrisch verstärkte Musikgeräte und -instrumente sowie das Betreiben von Stromgeneratoren verboten seien, ab 22:00 Uhr jegliche Ruhestörung vermieden werden müsse und frei zugängliche Grillstellen bis 23:00 Uhr vollständig geräumt sein müssten. Auch wurde deutlich gemacht, dass für den Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung von Bußgeldern droht.
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2. Eine Berufungszulassung kommt auch nicht wegen Abweichens des verwaltungsgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in Betracht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
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a) Die Divergenzrüge im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führt nur dann zur Zulassung der Berufung, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.08.2016 - 10 ZB 16.804 - juris Rn. 4 m. w. N.).
16 
b) Die vom Kläger geltend gemachte Divergenz liegt jedenfalls in der Sache nicht vor. Es trifft bereits nicht zu, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung den Obersatz zugrunde gelegt hat, eine Gemeinde müsse sich als Betreiberin eines Grillplatzes von einer missbräuchlichen Nutzung ausgehende Lärmbelästigungen (generell) nicht zurechnen lassen. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht ausdrücklich davon aus, dass unter Umständen auch rechtswidrige Nutzungen wie etwa ein Überschreiten der Nutzungszeiten zurechenbar sein können. Lediglich aufgrund der Umstände des konkreten Falles nahm es - im Ergebnis zutreffend (vgl. II. 1. b)) - an, dass eine Zurechnung ausscheide, weil die Lärmerzeugung durch elektronisch extrem verstärkte Musik mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grillplatzes überhaupt nichts mehr zu tun habe. Auch ist es entgegen der Ansicht des Klägers nicht richtig, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 11.04.1994 - 1 S 1081/93 - (NVwZ 1994, 920) davon ausgegangen ist, bei Grillplätzen sei wegen ihrer Zweckbestimmung des Feierns von Grillfesten für die Frage der Zurechnung von Immissionen keine Differenzierung zwischen bestimmungsgemäßen und missbräuchlichen Störungen geboten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich insbesondere aus Rn. 24 des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs (zitiert nach juris), dass dieser nicht von einer pauschalen Zurechnung jedweder rechtswidrigen Nutzung eines Grillplatzes, sondern vielmehr - wie hier (vgl. II. 1. b)) - der Sache nach davon ausging, dass eine Zurechnung voraussetzt, dass sich in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit der Einrichtung verbundene besondere Gefahrenlage realisiert.
17 
3. Die Berufung ist auch nicht wegen des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Gehörsverletzung zuzulassen.
18 
Mit seinem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es in den auf dem Grillplatz aufgestellten Verbotsschildern keine durch Allgemeinverfügung erlassene und dem Schutz der Anwohner dienende Grillplatzordnung gesehen habe, beanstandet der Kläger lediglich die Richtigkeit eines Teil der Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils, ohne aber eine Gehörsverletzung darzulegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 13.02.2012 - 9 B 77.11 - NJW 2012, 1672 und vom 06.09.2011 - 9 B 48.11 - NVwZ 2012, 376; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.2014 - 9 S 279/14 - VBlBW 2015, 292). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt keinen Anspruch darauf, dass das Gericht dem Vorbringen eines Beteiligten folgt (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 15.02.2017 - 2 BvR 395/16 - juris Rn. 6 m. w. N.).
19 
Unabhängig hiervon beruht das angegriffene Urteil nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob sich aus den Hinweisschildern ein abgesenkter Maßstab für die Zumutbarkeit des von dem Grillplatz ausgehenden Lärms ergebe, offen gelassen und die Klagabweisung ausschließlich auf die fehlende Zurechnung der hier in Rede stehenden Lärmerzeugung gestützt. Dass die Frage der rechtlichen Qualität der Grillplatzschilder für die Frage der Zurechnung relevant wäre oder in anderer Hinsicht für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
III.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21 
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. der Empfehlung Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163).
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 06/02/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kläger haben als Gesamtschuldner auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die V
published on 22/08/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. IV
published on 03/08/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe
published on 30/10/2014 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Dezember 2013 - 2 K 749/12 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert wird - unter Abänderung
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published on 18/09/2017 00:00

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger, Eigentümer des mit einem Wohnhaus mit Arztpraxis bebauten Grundstücks Flurstück N
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.