Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Feb. 2010 - 9 S 2586/09

published on 03/02/2010 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Feb. 2010 - 9 S 2586/09
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. November 2009 - 8 K 1946/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ist im Jahr 2001 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Universitätsprofessorin im Fach Viszerale Chirurgie ernannt worden. Gleichzeitig wurde ihr im beigeladenen Universitätsklinikum die Leitung der Abteilung für Viszeral- und Transplantationschirurgie übertragen.
Durch Beschluss des Klinikumsvorstandes des Universitätsklinikums vom 18.06.2008 wurde die Errichtung eines Departements für Allgemeine und Viszeralchirurgie und damit zusammenhängend eine Umstrukturierung der von der Antragstellerin geleiteten Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie beschlossen. Die bisherige Klinik soll danach in „Klinik für Allgemeine Chirurgie“ umbenannt und im Tätigkeitsfeld entsprechend reduziert werden. Die neustrukturierte Klinik für Allgemeine Chirurgie, eine neu zu gründende Klinik für Onkologische Chirurgie sowie eine umbenannte und aus dem bisherigen Klinikum für Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie ausgegliederte Abteilung für Kinderchirurgie sollen das Departement für Allgemeine und Viszeralchirurgie umfassen. Die Transplantationschirurgie soll ebenfalls ausgegliedert und der „Klinik für Urologie und Kinderurologie“ zugeordnet werden. Hinsichtlich des Wirksamwerdens enthält der Schlusssatz die Bestimmung: „Die oben genannten Beschlüsse treten nach Zustimmung des Aufsichtsrats mit der Annahme eines Rufs auf eine W3-Professur für Onkologische Chirurgie in Kraft“. Nach Zustimmung des Aufsichtsrats und Feststellung der Funktionsbeschreibung für die neu zu schaffende Stelle der Professur für Onkologische Chirurgie ist im Deutschen Ärzteblatt vom 20.02.2009 eine W3-Professur für „Allgemeine und Viszeralchirurgie“ ausgeschrieben worden.
Am 20.08.2009 begehrte die Antragstellerin, der Universität (Antragsgegnerin zu 1) sowie dem Land (Antragsgegner zu 2) im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen eine Berufung oder Ernennung vorzunehmen, sowie hilfsweise dem Antragsgegner zu 2 die Erteilung des Einvernehmens zur Berufung zu untersagen. Mit Beschluss vom 09.11.2009 lehnte das Verwaltungsgericht die Anträge ab.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat verweist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf die begehrte vorläufige Untersagung einer Berufung, Einvernehmenserteilung hierzu oder Ernennung eines Bewerbers auf die ausgeschriebene W3-Professur für Allgemeine und Viszeralchirurgie nicht glaubhaft gemacht hat. Die dem Beschwerdegericht allein obliegende Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) lässt nicht erkennen, dass die von der Antragstellerin bemängelte Ernennung ihre subjektive Rechtsposition beeinträchtigen könnte. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass die Organisationsmaßnahmen des beigeladenen Universitätsklinikums erst mit der Annahme eines Rufs in Kraft treten.
1. Durch Berufung und Ernennung eines Bewerbers auf die ausgeschriebene Stelle eines Professors für Allgemeine und Viszeralchirurgie wird das Statusamt der Antragstellerin und damit eine ihr im Verhältnis zu den Antragsgegnern zustehende subjektive Rechtsposition nicht berührt.
a) Mit der Ernennung zur Professorin für Viszeralchirurgie an der beigeladenen Universität ist der Antragstellerin das Amt und die Aufgabe übertragen worden, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten. Die damit begründete Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verleiht einen subjektiv-rechtlichen Schutz gegen staatliche Eingriffe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, BVerfGE 122, 89, Rn. 41).
Beeinträchtigungen der wissenschaftlichen Betätigung der Antragstellerin sind durch Beförderung und Ernennung eines Bewerbers auf die ausgeschriebene Professorenstelle indes nicht zu besorgen. Denn ein Recht auf alleinige Vertretung des übertragenen Faches wird mit der Ernennung nicht begründet (vgl. etwa Reich, Hochschulrahmengesetz, 10. Aufl. 2007, § 43 Rn. 2). Etwaige andere Eingriffe in diesen Bereich sind von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen worden.
b) Auch hinsichtlich der mit der Beschwerde in den Vordergrund gerückten Tätigkeit im Bereich der Krankenversorgung ist nicht erkennbar, dass durch die Berufung oder Ernennung eines Bewerbers auf die ausgeschriebene Professur für Allgemeine und Viszeralchirurgie der subjektiv-rechtlich abgesicherte Anspruch der Antragstellerin auf amtsangemessene Beschäftigung beeinträchtigt werden könnte.
Die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung gehört zwar gemäß § 53 Abs. 1 LHG zu den der Antragstellerin als Dienstaufgabe übertragenen Tätigkeitsbereichen, die - im Hinblick auf den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung - auch gerichtlich verteidigt und in Anspruch genommen werden können. Sie prägt die amtsgemäße Verwendung der Antragstellerin und ist insofern Bestandteil ihres abstrakt-funktionellen Amtes als Universitätsprofessorin (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.2004 - 4 S 760/04 -, VBlBW 2004, 420, Rn. 5).
10 
Aus den mit dem vorliegenden Verfahren angegriffenen Maßnahmen der Berufung, der Mitwirkung hierzu sowie der Ernennung ergibt sich jedoch keine Änderung der der Antragstellerin im Bereich der Krankenversorgung zugewiesenen Aufgaben. Derartige Auswirkungen auf den der Antragstellerin übertragenen Aufgaben- und Dienstbereich können sich erst aus entsprechenden Organisationsmaßnahmen des beigeladenen Universitätsklinikums ergeben.
11 
c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beschluss des Klinikumsvorstands des Beigeladenen vom 18.06.2008 über die Errichtung eines Departements für Allgemeine und Viszeralchirurgie „mit der Annahme eines Rufs auf eine W3-Professur für Onkologische Chirurgie in Kraft“ tritt.
12 
Durch diese aufschiebende Bedingung ist zwar eine Verknüpfung zwischen der Organisationsentscheidung des beigeladenen Universitätsklinikums und der Berufungsentscheidung hergestellt. Diese bezieht sich jedoch lediglich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vom Beigeladenen getroffenen Maßnahme. Faktisch führt ein Ausbleiben der Berufung damit auch zur Wirkungslosigkeit der vom Beigeladenen getroffenen Beschlüsse. Eine rechtliche Verknüpfung dergestalt, dass sich die für die Berufung zuständigen Antragsgegner mögliche Fehler oder Auswirkungen der Organisationsentscheidung des beigeladenen Universitätsklinikums zurechnen lassen müssten, ergibt sich aus der aufschiebenden Bedingung indes nicht. Soweit Zweifel am ordnungsgemäßen Zustandekommen oder an der inhaltlichen Rechtmäßigkeit des vom Beigeladenen gefassten Beschlusses bestehen, sind diese daher unmittelbar gegenüber dem beigeladenen Universitätsklinikum vorzubringen und gegebenenfalls auch einzuklagen.
13 
Für das als Antragsgegner in Anspruch genommene Land und die Universität ist die Organisationsentscheidung des beigeladenen Universitätsklinikums im Rahmen der Berufungsentscheidung dagegen ohne Belang. Regelungsgegenstand von Berufung und Ernennung sind hiervon nicht berührt. Hieran ändert auch die vom Beigeladenen einseitig getroffene Verzahnung im Wege der aufschiebenden Bedingung nichts.
14 
d) Die von der Antragstellerin vertretene Verklammerung folgt auch nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 UKG.
15 
Die in dieser Bestimmung enthaltene Aussage, dass die Universitäten Träger der als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts statuierten Universitätsklinika sind, mag zu Unklarheiten führen (vgl. zur Einordnung als „symbolischer Natur“ etwa Sandberger, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2004, Kap. VI, Rn. 73). Eindeutig ist aber jedenfalls, dass die Universitätsklinika rechtsfähige Anstalten und damit eigenständige Rechtspersönlichkeiten sind. Eine Zurechnung oder Verwischung der jeweils im eigenen Zuständigkeitsbereich getroffenen Maßnahmen - im Sinne des mit der Beschwerde vorgetragenen „einheitlichen Entscheidungsvorgangs“ - ist damit nicht vereinbar. Vielmehr sieht § 7 UKG für die Erzielung der notwendigen Abstimmung mit der Universität eigenständige Verfahrensweisen und Regelungen vor, die bei Annahme der mit der Beschwerde vorgetragenen automatischen Zuordnung überflüssig wären (vgl. zu entsprechenden Zustimmungserfordernissen auch Sächs. OVG, Beschluss vom 07.08.2009 - 2 B 379/09 -, SächsVBl 2009, 267).
16 
Insoweit kommt der Antragstellerin zwar ein subjektiv-rechtlich abgesicherter Anspruch darauf zu, dass die Medizinische Fakultät gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG ihr Einvernehmen zu allgemeinen Regelungen der Organisation des Universitätsklinikums erteilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07 -, NVwZ-RR 2008, 217). Derartige Organisationsmaßnahmen sind aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn die Antragstellerin wendet sich gerade nicht gegen den Organisationsbeschluss des beigeladenen Universitätsklinikums vom 18.06.2008 oder eine in Nachfolge erforderliche Maßnahme zur Veränderung der Abteilungen; ihr Begehren richtet sich vielmehr ausdrücklich gegen Berufung und Ernennung eines Bewerbers auf die ausgeschriebene Stelle eines W3-Professors für Allgemeine und Viszeralchirurgie.
17 
e) Ob hinsichtlich möglicher Auswirkungen der künftigen Organisationsmaßnahmen auf die Chance des Drittmitteleinwerbens und damit auch die Vergabe variabler Leistungsbezüge Ansprüche gegen die Antragsgegner abgeleitet werden könnten, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Denn der diesbezügliche Vortrag erfolgte erstmals im Schriftsatz vom 25.01.2010 und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO.
18 
Unabhängig hiervon bestehen aber auch Zweifel, ob derartige Bezüge dem Statusamt zugerechnet werden könnten (vgl. zur Ausklammerung dieser Gehaltsbestandteile bei der Bestimmung der amtsangemessenen Alimentierung Bay. VerfGH, Entscheidung vom 28.07.2008 - Vf. 25-VII-05 -, NVwZ 2009, 46, sowie VG Gießen, Vorlagebeschluss vom 08.12.2008 - 5 E 248/07 -, ZBR 2009, 211). Denn trotz der in § 33 Abs. 4 Satz 1 BBesG angeordneten Teil-Ruhegehaltfähigkeit derartiger Bezügebestandteile bleibt die Bestimmung des Grundgehalts identisch (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Beschluss vom 16.04.2007 - 2 B 25/07 -, Rn. 4), so dass auch nicht von der Übertragung eines Beförderungsamtes ausgegangen werden kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 01.08.2006 - 2 BvR 2364/03 -, NVwZ 2006, 1401, Rn. 15). Laufbahnzugehörigkeit, Endgrundgehalt und Amtsbezeichnung bleiben folglich unberührt. Ein „Rückschlag“ auf das Amt im statusrechtlichen Sinne und damit die in Anspruch genommenen Antragsgegner dürfte daher wohl nicht anzunehmen sein.
19 
2. Der Antragstellerin verbleibt mit ihrem Begehren damit allein ein Vorgehen gegen das beigeladene Universitätsklinikum, das gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UKG als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und damit als eigenständige Rechtsperson ausgestaltet ist.
20 
Allerdings dürfte insoweit - entgegen der vom Verwaltungsgericht angedeuteten Auffassung - der Verwaltungsrechtsweg einschlägig sein. Auch wenn die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen in Vertragsform vorgenommen wurde, beinhaltet die Vereinbarung vom 22.02./14.03.2001 materiell die Konkretisierung der der Antragstellerin als beamteter Professorin übertragenen Dienstaufgaben und weist damit öffentlich-rechtlichen Charakter auf. Aus den vom Verwaltungsgericht benannten Entscheidungen ergibt sich nichts anderes, weil diese nicht beamtete sondern zivilrechtlich beschäftigte Chefärzte betrafen. Insbesondere aber ist Gegenstand etwaiger Angriffe die künftige Organisationsmaßnahme des als juristischer Person des öffentlichen Rechts konstituierten Beigeladenen (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07 -, NVwZ-RR 2008, 217) und ein dadurch behaupteter Eingriff in das Statusamt der Antragstellerin als Hochschullehrerin.
21 
Hinsichtlich des materiellen Begehrens ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Tätigkeit als leitender Klinikarzt mit der Ernennung zum Universitätsprofessor weder zwingend verbunden noch garantiert ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, VBlBW 2009, 387). Auch aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt nicht, dass ein Hochschullehrer Leitungsfunktionen an der wissenschaftlichen Einrichtung, an welcher er tätig ist, ausüben muss. Im Bereich der Krankenversorgung ergibt sich dies bereits daraus, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine Zusatzaufgabe handelt, die vom ärztlichen Hochschullehrer neben seinen Aufgaben in Forschung und Lehre betrieben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70 [92 und 96]). Dementsprechend ist in der zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 2. geschlossenen Berufungsvereinbarung vom 26./30.04.2001 auch nur von „Aufgaben in der Krankenversorgung“ die Rede, nicht aber von Leitungsfunktionen oder bestimmten Bereichen. Bezugspunkt der aus der Wissenschaftsfreiheit abgeleiteten Rechtsposition ist damit nicht die Leitungstätigkeit, sondern nur die Mitwirkung in der Krankenversorgung. Die künftige Ausgestaltung des Aufgabenbereichs muss demnach sicherstellen, dass der Antragstellerin in ausreichender Weise Zugang zu Patienten ermöglicht wird, um diese für eine Mitwirkung in ihren Lehrveranstaltungen gewinnen, Assistenten ausbilden und ihre klinische Qualifikation aufrecht erhalten zu können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70 [98]).
22 
Ob zur Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit auf dem Gebiet der Viszeralchirurgie - also dem auf die inneren Organe bezogene Teilbereich der Chirurgie (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl. 2002) - auch die von der Antragstellerin bislang ausgeübte Tätigkeit im onkologischen Bereich zwingend gehört, bedarf insoweit ggf. weiterer Prüfung. Selbst wenn dem so sein sollte, wäre mit der Berufung eines Bewerbers auf die ausgeschriebene Stelle alleine noch keine Rechtsverletzung der Antragstellerin verbunden. Vielmehr wären auch nach Berufung und Ernennung eines zukünftigen Professors für Allgemeine und Viszeralchirurgie Organisationsgestaltungen denkbar, die der Antragstellerin Aufgaben der Krankenversorgung im Bereich der onkologischen Chirurgie belassen. Von einer entsprechenden Regelung geht auch der Antragsgegner zu 2. in seiner Stellungnahme vom 13.01.2010 aus. Schließlich wäre ggf. auch zu klären, ob der Antragstellerin im Verhältnis zum Beigeladenen durch den Vertrag vom 22.02./14.03.2001 entgegenstehende Rechtspositionen eingeräumt sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69; BVerwG, Beschluss vom 17.08.2009 - 6 B 9/09 -, DVBl 2009, 1260). Im Verhältnis zu den Antragsgegnern und damit für den vorliegenden Rechtsstreit sind die Fragen indes nicht von Belang.
23 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen findet seinen Grund darin, dass der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und damit auch ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Es entspricht daher auch der Billigkeit, ihn von den entstandenen Kosten im Obsiegensfall zu entlasten.
24 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Zwar hat die Antragstellerin Verluste in Höhe von 200.000,-- EUR jährlich vorgetragen; wie das Verwaltungsgericht aber zutreffend ausgeführt hat, sind hieran erhebliche Abschläge anzusetzen, weil die angegriffenen Maßnahmen die befürchteten Rechtswirkungen tatsächlich nicht entfalten.
25 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 24/04/2009 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Juli 2006 - 3 K 1362/04 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
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Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. März 2004 - 1 K 178/04 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
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Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Februar 2010 - 3 K 2749/08 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte.Die Revision wird ni
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Tenor Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, den Organisationsbeschluss seines Klinikumsvorstands vom 18.06.2008 in der Fassung des Umlaufbeschlusses vom 08./11.02.2010 zu vollziehen. Der Antragsgegner trägt die
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Annotations

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:

1.
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,
2.
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie
3.
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.
Leistungsbezüge nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nummer 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt.

(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn

1.
dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in diesen Bereich abzuwenden,
2.
der Professor bereits Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder um seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern,
3.
die Anwendung des § 77a zu einer Überschreitung des Unterschiedsbetrages führt.
Satz 1 gilt entsprechend für hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professor sind.

(3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 22 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können über den Prozentsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regeln durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Geschäftsbereich,
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Bundesministerium für die Fachbereiche der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie
3.
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit.
Insbesondere sind Bestimmungen zu treffen
1.
über das Vergabeverfahren, über die Zuständigkeit für die Vergabe sowie über die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe,
2.
zur Ruhegehaltfähigkeit unbefristet gewährter Leistungsbezüge, die 22 Prozent des jeweiligen Grundgehalts übersteigen (Absatz 3 Satz 3), und von befristet gewährten Leistungsbezügen (Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz) sowie
3.
über die Erhöhung oder Verminderung von Leistungsbezügen aus Anlass von Besoldungsanpassungen nach § 14.

(5) (weggefallen)

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.