Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Nov. 2006 - 9 S 2407/06

published on 24/11/2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Nov. 2006 - 9 S 2407/06
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Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. September 2006 - 8 K 1321/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners, des Habilitanden, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht dem auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 769 ZPO gestützten Antrag der Antragstellerin, der Universität, auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben und die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.12.1986 - 3 K 1180/86 - bis zur Rechtskraft über die von der Antragstellerin anhängig gemachte Vollstreckungsabwehrklage (AZ: - 8 K 1132/06 -) eingestellt. Die dem Beschwerdegericht obliegende Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Vollstreckungsabwehrklage der Antragstellerin voraussichtlich Erfolg haben wird, weil der mit Urteil vom 17.12.1986 festgestellte Anspruch entweder bereits erfüllt ist oder sich jedenfalls die Vollstreckung des Urteils vom 17.12.1986 als unzulässige Rechtsausübung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10.05.1976 - III ZR 120/74 -, Rpfleger 1976, 354) darstellen dürfte. Gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit § 767 ZPO sind Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, vom Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. Eine solche Einwendung macht die Antragstellerin, die durch das Urteil vom 17.12.1986 wegen Nichteinschaltung des zuständigen Universitätsgremiums unter Aufhebung ihrer ablehnenden Entscheidung vom 10.05.1982 zur Neubescheidung des ursprünglichen Antrages des Antragsgegners auf Erteilung der Habilitation im Fach Innere Medizin vom 28.10.1981 verpflichtet worden war, voraussichtlich mit Erfolg geltend.
Nachdem der Antragsgegner, der nach dem rechtskräftigen Urteil vom 17.12.1986 verschiedene neue Unterlagen zu der angestrebten Habilitation einreichte, wiederholten Aufforderungen der Antragsstellerin, den Habilitationsgegenstand abschließend festzulegen, nicht nachgekommen war, lehnte die Antragstellerin eine Fortsetzung des Habilitationsverfahrens wegen einer damaligen strafrechtlichen Verfolgung des Antragsgegners mit Schreiben vom 08.02.2001 ab. Die daraufhin vom Antragsgegner am 08.04.2003 erneut erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung der Habilitation im Fach Innere Medizin, hilfsweise auf Neubescheidung, hat das Verwaltungsgericht mit dem nach Zurückweisung des Antrages auf Zulassung der Berufung (vgl. Beschluss des Senats vom 27.09.2005 - 9 S 1501/05 -) rechtskräftigen Urteil vom 09.06.2005 - 8 K 610/03 - als unbegründet abgewiesen und zwischen den Beteiligten ungeachtet der Zulässigkeit der (erneut) erhobenen Klage verbindlich entschieden (§ 121 VwGO), dass der Antragsgegner wegen seiner inzwischen erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen nach den einschlägigen habilitationsrechtlichen Vorschriften von der Antragstellerin nicht habilitiert werden könne und ihm deshalb gegenüber der Antragstellerin ein entsprechender Anspruch derzeit von vorneherein nicht zustehe (vgl. zum sachlichen Umfang der materiellen Rechtskraft bei klageabweisenden Urteilen: BVerwG, Urteil vom 19.01.1984 - 3 C 88/82 -, NJW 1984, 2904; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.1992 - A 12 S 1416/92 -, NVwZ 1993, 805; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 121 Rn. 18, m.w.N.). Von der hierauf gestützten Einwendung der Antragstellerin ist, selbst wenn in dem Schreiben vom 08.02.2001 keine Neubescheidung entsprechend dem Urteil vom 17.12.1986 und damit keine Erfüllung des darin festgestellten Anspruchs zu sehen wäre, bei der gebotenen entsprechenden Anwendung des § 767 ZPO der mit dem Urteil vom 17.12.1986 zugesprochene Anspruch auch insofern betroffen, als durch einen zwingenden Versagungsgrund ein Anspruch auf Fortführung des Habilitationsverfahrens mit dem Ziel der Neubescheidung, der ebenfalls das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Habilitation erfordert, gegenüber der Antragstellerin jedenfalls solange ausgeschlossen ist, als der zwingende Versagungsgrund besteht (vgl. zum Anwendungsbereich des § 767 ZPO: BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 C 10/01 -, BVerwGE 117, 44). Der Habilitationsantrag des Klägers wäre danach bei einer erneuten Entscheidung, auch wenn diese in Folge des Urteils vom 17.12.1986 erginge, aus diesem Grunde von der Antragstellerin von vorneherein zwingend abzulehnen, mithin eine Vollstreckung des Urteils vom 17.12.1986 für den Antragsgegner völlig nutzlos.
Dies gilt ungeachtet dessen, mit welchem Gegenstand der Antragsgegner von der Antragstellerin habilitiert werden will, zumal der Antragsgegner seit dem Urteil vom 17.12.1986 zwar nach seinem eigenen Vortrag wesentlich neue Unterlagen zum Zwecke der Habilitierung eingereicht hat, seinen ursprünglichen Habilitationsantrag in diese Richtung aber auch durch Vorlage einer überarbeiteten Fassung seiner Habilitationsschrift aus dem Jahre 1981 im Januar 2001 lediglich modifiziert haben dürfte (vgl. dazu auch den Beschluss des Senats vom 05.01.1996 - 9 S 3003/95 -). Mithin dürfte der Gegenstand des Habilitationsverfahrens nach wie vor der gleiche gewesen sein, über den nach der erneuten Entscheidung der Antragstellerin vom 08.02.2001 durch das Urteil vom 09.06.2005 nunmehr abschließend entschieden sein dürfte. Im Übrigen räumt der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren selbst ein, dass er mit der angestrebten Vollstreckung des Urteils vom 17.12.1986 nicht mehr eine Verpflichtung der Antragstellerin zur Habilitation aufgrund seines ursprünglichen Antrages mit den damaligen Unterlagen anstrebt, sondern es ihm nur darum geht, dass sich das zuständige Gremium mit seinem Antrag „mit dem Stand von damals“ überhaupt befasst, ohne dass insoweit eine Entscheidung über die nach wie vor im Fach Innere Medizin angestrebte Habilitation getroffen werden soll. Hierauf besteht aber auch im Wege der mit der Vollstreckung angestrebten Neubescheidung offensichtlich kein isoliert verfolgbarer Verfahrensanspruch (§ 44a Satz 1 VwGO).
Bei dieser Sach- und Rechtslage, nach der die Wahrscheinlichkeit, dass die Vollstreckungsabwehrklage der Antragstellerin erfolgreich sein wird, weitaus größer ist als die umgekehrte Möglichkeit, überwiegt aber das Interesse der Antragstellerin daran, die Vollstreckbarkeit des Urteils vom 17.12.1986 vorläufig nicht aufrecht zu erhalten und die Vollstreckung hieraus vorläufig einzustellen (vgl. zur vorzunehmenden Interessenabwägung: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.04.1984 - 3 S 725/84 -, VBlBW 1985, 185).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 09/06/2005 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Erteilung einer Habilitation im Fach Medizin an der Universität T.. 2  Der im Jahre ...
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published on 26/02/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Dezember 2013 - 2 K 2514/13 - wird verworfen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe  1 Die Beschwerde ist unzulässi
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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.