Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 09. Juni 2005 - 8 K 610/03

published on 09/06/2005 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 09. Juni 2005 - 8 K 610/03
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Habilitation im Fach Medizin an der Universität T..
Der im Jahre ... geborene Kläger erhielt am ....1962 seine Bestallung als Arzt. Nach der Promotion im Dezember 1963 erlangte er im Februar 1972 seine Anerkennung als Facharzt für innere Medizin. Mit Bescheid vom 08. April 1986 widerrief die Bezirksregierung K. die dem Kläger erteilte Approbation. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage zum Verwaltungsgericht Koblenz blieb ebenso erfolglos wie sein Antrag auf Zulassung der Berufung. Im Jahre 1992 suchte der Kläger vergeblich um Wiedererteilung seiner Approbation als Arzt nach. Die gegen die Versagung der Approbation erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 22. Oktober 2003 abgewiesen.
Im Bundeszentralregister sind derzeit drei Verurteilungen des Klägers eingetragen:
1. Verurteilung vom 22.01.1992 durch das Amtsgericht K. (rechtskräftig) wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz zu vier Monaten Freiheitsstrafe. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde ursprünglich zur Bewährung ausgesetzt, die Strafaussetzung wurde nachträglich widerrufen.
2. Verurteilung durch das Landesgericht G., Österreich, vom 27.07.1993 (rechtskräftig) wegen Verleumdung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie zu 180 Tagessätzen Geldstrafe. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt.
3. Verurteilung durch das Amtsgericht K. vom 09.09.1997 (rechtskräftig) wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten.
Die Staatsanwaltschaft K. hat gegen den Kläger am 23.11.1998 Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie tateinheitlicher Verstöße gegen das Heilpraktikergesetz erhoben, eine Hauptverhandlung wurde in der Sache nicht eröffnet. Ferner wurde der Kläger - soweit ersichtlich - im Februar 2000 von einem französischen Gericht zu einer nicht rechtskräftigen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Derzeit befindet sich der Kläger wohl in Frankreich in Haft.
Bereits seit dem Jahre 1981 erstrebt der Kläger seine Habilitation an der Universität T.. Mit Schreiben vom 28.10.1981 reichte er seine Arbeit „Das H.-Syndrom, benannt nach D. G. H. und die eiserne Regel des Krebs“ als Habilitationsschrift für eine Habilitation im Fach Innere Medizin bei der Medizinischen Fakultät der Universität T. ein. In ihr entwickelt der Kläger eine Theorie über Entstehung, Lokalisation sowie Verlauf und mögliche Therapie einer Krebserkrankung, welche im Laufe der Jahre erweitert und ergänzt wurde. Mit Urteil vom 17.12.1986 (Az. ... K .../..) hob das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Bescheid der Beklagten vom 10.05.1982 auf, mit dem die Habilitation des Klägers abgelehnt worden war und verpflichtete die Beklagte, über den Antrag des Klägers auf Erteilung der Habilitation erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Den weitergehenden Antrag des Klägers, die Beklagte zur Erteilung der Habilitation zu verpflichten, lehnte das Gericht ab. Zur Begründung wurde in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, die Entscheidung über das Habilitationsgesuch sei von einem im Zeitpunkt der Entscheidung unzuständigen Universitätsgremium getroffen worden und deshalb formell rechtswidrig. Ausdrücklich wies das Gericht in den Entscheidungsgründen darauf hin, dass es bei der Überprüfung der Entscheidung über die Habilitation nicht - wie vom Kläger begehrt - eine Entscheidung darüber treffe, „ob die von ihm entwickelte Theorie zur Krebsentstehung und -heilung richtig oder falsch ist“.
Das Urteil wurde am 18.02.1987 rechtskräftig. In der Folgezeit machte der Kläger mehrere Verfahren bei dem Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängig, welche die Vollstreckung aus diesem Urteil betrafen bzw. in Zusammenhang mit der Vollstreckung entstanden sind (Verfahren Az. ... K .../..., ... K .../..., ... K .../..., ... K .../...). Ferner reichte der Kläger bei der Medizinischen Fakultät der Universität T. verschiedene schriftliche Habilitationsleistungen ein, welche teilweise inhaltlich begutachtet wurden. Die Medizinische Fakultät der Beklagten traf jedoch keine abschließende Entscheidung über die Habilitation des Klägers. Mit Schreiben vom ....1996 forderte die Universität T. den Kläger auf, den Habilitationsgegenstand abschließend festzulegen und die zu begutachtenden schriftlichen Habilitationsleistungen vorzulegen. Dem kam der Kläger trotz wiederholter Aufforderung nicht nach. Wiederholt forderte er von der Beklagten, diese möge die Richtigkeit der von ihm entdeckten „Neuen Medizin“ durch so genannte Verifikation, also inhaltliche Überprüfung anhand von Beispielsfällen, selbst nachweisen. Im Januar 2001 legte der Kläger eine überarbeitete Fassung (Stand 2000) seiner Habilitationsschrift aus dem Jahre 1981 mit dem Titel „Kurzfassung der Neuen Medizin“ vor. Mit Schreiben vom ...2001 teilte die Beklagte mit, eine Fortsetzung des Habilitationsverfahrens sei derzeit nicht möglich. Der Kläger werde zur Zeit mit Haftbefehl gesucht und entziehe sich der Strafverfolgung, wobei sich bei einem durchzuführenden Strafverfahren ein Sachverhalt ergeben könne, aufgrund dessen der Kläger zur Habilitation unwürdig sei.
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Am 08. April 2003 hat der Kläger zum Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Richtigkeit der von ihm entdeckten Neuen Medizin sei zwischenzeitlich in zahlreichen durchgeführten Verifikationen nachgewiesen worden. Die Weigerung der Medizinischen Fakultät der Universität T., ihn zu habilitieren, stelle das größte Verbrechen der Menschheitsgeschichte dar und habe bisher zu 2 Milliarden Ermordeten geführt. Die Neue Medizin werde „Nichtjuden gestohlen und vorenthalten, während die Juden damit weltweit zu 98% überleben“.
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Der Kläger beantragt,
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ihm die beantragte Habilitation im Fach Innere Medizin zu erteilen;
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hilfsweise:
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die Beklagte zu verurteilen, über die beantragte Habilitation zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, die erneute Verpflichtungsklage auf Erteilung der Habilitation sei bereits unzulässig, da das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem Urteil vom 17.12.1986 die Universität zur Bescheidung verpflichtet habe. Auch habe das Verwaltungsgericht in diesem Urteil festgestellt, dass es nicht Sache des Gerichts sei, Habilitationsleistungen zu beurteilen und es habe deshalb den weitergehenden Klageantrag abgelehnt. Die Universität habe das Habilitationsverfahren des Klägers nicht weiter betrieben, nachdem dieser trotz mehrmaliger Aufforderung den Habilitationsgegenstand nicht festgelegt habe. Der Kläger habe wiederholt, insbesondere auch durch das Erheben der vorliegenden Klage, zum Ausdruck gebracht, dass er an einer regulären Fortsetzung des Habilitationsverfahrens entsprechend den Vorgaben der Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität T. nicht interessiert sei. Auch werde auf das im Habilitationsverfahren erstellte Gutachten des Prof. R. vom ...1995 verwiesen, welcher ausgeführt habe, dass es nicht Aufgabe der Fakultät sei, die in der Habilitationsschrift angegebenen Sachverhalte experimentell zu verifizieren oder zu falsifizieren. Dies sei vielmehr genuine Aufgabe des Habilitanten. Ferner habe der Gutachter hervorgehoben, dass Aussagen innerhalb des Systems der Neuen Medizin in offenkundigem Widerspruch zu wissenschaftlich gesicherten medizinischen Tatsachen stünden. Schließlich sei die Habilitation auch wegen Unwürdigkeit abzulehnen, nachdem sich der Kläger nach wie vor einem Strafverfahren durch Flucht entziehe und mit Haftbefehl gesucht werde. Die Habilitation habe die Erteilung der Lehrbefugnis zur Folge, gem. § 80 Abs. 3 Nr. 4 UG erlösche diese bei einem Privatdozenten durch Verurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren durch ein deutsches Gericht, wenn dieses Urteil bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte. Die Beklagte sei solange nicht zur Weiterführung des Habilitationsverfahrens verpflichtet, wie sich der Kläger einer Aufklärung dieses Sachverhalts in einem Strafverfahren durch Flucht entziehe.
18 
Dem Verwaltungsgericht liegen die Prüfungsakten der Zentralen Verwaltung der Beklagten vor, auf die hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts erwiesen wird. Bezüglich des Sachvortrags der Beteiligten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Es spricht bereits einiges dafür, dass sich die Klage als unzulässig erweist (1.), sie hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg (2.).
20 
1. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob das von dem Kläger mit seinem Haupt- bzw. Hilfsantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren zulässig ist, was letztendlich jedoch keiner abschließenden Klärung bedarf.
21 
Dabei spricht bereits einiges dafür, dass einer neuen Verpflichtungsklage auf Erteilung der Habilitation bzw. Bescheidung des gestellten Habilitationsantrages durch die beklagte Universität die Rechtskraft des Bescheidungsurteils vom 17.12.1986 (Az.: ... K .../...) entgegensteht. Mit diesem Urteil wurde die beklagte Universität rechtskräftig verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Habilitationserteilung erneut zu entscheiden, ohne dass ihr dabei inhaltliche Vorgaben für ihre neu zu treffende Prüfungsentscheidung vom Gericht aufgegeben wurden. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 05.01.1996 (Az.: 9 S 3003/95) ausgeführt hat, besteht für ein erneutes Verpflichtungsbegehren jedenfalls so lange kein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis bzw. steht diesem die Rechtskraft des ergangenen Bescheidungsurteiles entgegen, als der Kläger im Wesentlichen die gleiche Habilitationsleistung bewertet haben will. Er ist dann auf die vorrangige Möglichkeit eines Vollstreckungsverfahrens gem. § 172 VwGO zu verweisen. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem oben genannten Beschluss darlegt, hat die Beklagte in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren gem. § 172 VwGO alle in der Zwischenzeit vom Kläger als Habilitationsleistung eingereichten Unterlagen zu bewerten und wäre von Rechts wegen gehindert, sich auf eine Bewertung der ursprünglich eingereichten Habilitationsschrift zu beschränken. Anderes solle lediglich dann gelten, wenn wegen nachträglich eingetretener Umstände die Voraussetzungen für eine Vollstreckungsgegenklage gem. § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 767, 769 ZPO vorlägen bzw. sich der Gegenstand der Habilitationsleistung ganz geändert hätte, so dass dieser von der Rechtskraft des Bescheidungsurteils vom 17.12.1986 nicht mehr erfasst wäre. Bei Anwendung dieser Grundsätze spricht bereits vieles dafür, dass der Gegenstand des Habilitationsverfahrens in seinem gegenwärtigen Stand kein anderer ist, als der nach dem Habilitationsgesuch aus dem Jahre 1981. Eine abschließende Klärung dieser Frage ist dem Gericht jedoch verwehrt, da sich weder dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers noch den Ausführungen seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung mit Gewissheit entnehmen lässt, welche wissenschaftlichen Leistungen die beklagte Universität ihrer Begutachtung zugrundelegen soll. Allein der pauschale Hinweis des Bevollmächtigten, der Kläger habe sein wissenschaftliches System in den letzten 25 Jahren erheblich erweitert und verfeinert, dürfte nicht genügen, einen andersartigen Prüfungsgegenstand anzunehmen. Im Übrigen bestehen auch erhebliche Zweifel, ob das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis dem Kläger nicht deshalb zu versagen ist, weil dieser nach Auskunft seines Prozessbevollmächtigten derzeit unbekannten Aufenthaltes ist: Die dem Gericht seitens des Klägers zuletzt mitgeteilte Adresse „M. d. A. d. F. M.“ - wohl eine Haftanstalt - ist nicht ausreichend; der Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung auf Befragen angegeben, er habe nur über dritte Personen Kontakt zum Kläger.
22 
2. Der Kläger hat jedenfalls weder mit seinem Haupt- noch mit seinem Hilfsantrag in der Sache Erfolg. Dem steht weder der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Habilitation noch ein Anspruch auf Neubescheidung seines Habilitationsgesuchs durch die beklagte Universität zu, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, 2 VwGO.
23 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist die Habilitationsordnung der beklagten Universität in ihrer Fassung vom 02.06.1964, nicht die derzeit gültige Habilitationsordnung vom 03.09.2003. Letztere enthält in § 18 Abs. 2 eine Übergangsbestimmung dergestalt, wonach sie sich keine Geltung für Habilitationsverfahren zumisst, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits eröffnet worden sind oder deren Eröffnung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens beantragt wurde. Anderes solle lediglich dann gelten, wenn der Bewerber schriftlich die Anwendung der neuen Habilitationsordnung beantragt. Das Gericht geht dabei davon aus, dass der Kläger mit der gegenständlichen Klage sein bereits im Jahre 1981 an die Universität T. herangetragenes Begehren auf Erteilung der Habilitation weiter verfolgt. Zwar hat der Kläger nach Aktenlage über bestimmte Zeiträume dieses Begehren nicht aktiv weiter verfolgt, es lassen sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Begehren - wenn auch nur zeitweise - von ihm endgültig aufgegeben worden wäre.
24 
Ohne Rechtsfehler geht die Beklagte davon aus, dass dem Kläger unter Geltung der Habilitationsordnung vom 02.06.1964 die beantragte Habilitation zwingend zu versagen war. In Übereinstimmung mit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Habilitationsordnung 1964 vom Universitätsgesetz des Landes Baden-Württemberg verfolgten Konzeption bestimmt § 1 der vorgenannten Habilitationsordnung, dass durch die Habilitation - also uno acto - die Lehrbefugnis (venia legendi) für ein bestimmtes wissenschaftliches Fachgebiet der Fakultät begründet und gleichzeitig vom Habilitant die Rechtsstellung eines Privatdozenten an der Fakultät erworben wird. Die Habilitationsordnung 1964 sieht ausdrücklich keine Möglichkeit vor, lediglich den Titel eines Dr. habil als akademischen Grad zu erwerben, ohne gleichzeitig Mitglied der Fakultät zu werden und die Lehrbefugnis zu erwerben. Gem. § 19 Abs. 1 der Habilitationsordnung 1964 erlischt die Lehrbefugnis, wenn ein Privatdozent rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt wird, die bei einem Beamten den Verlust des Amtes kraft Gesetzes zur Folge hat. Die Bestimmung verweist somit auf § 66 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes, wonach das Beamtenverhältnis eines Landesbeamten dann erlischt, wenn er im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Das Landesbeamtengesetz stellt dabei allein auf die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung ab, ohne dass dem Dienstherrn eine Prüfungsbefugnis eröffnet wäre, ob der Beamte die ihm zur Last gelegten Taten tatsächlich begangen hat bzw. ob das Urteil aus anderen Gründen unrichtig ist. Unerheblich ist ferner, zu welchem Zeitpunkt die dem Strafurteil zugrundeliegenden Taten begangen wurden, die Verurteilung ist dem Beamten jedenfalls so lange entgegenzuhalten, als nicht die Voraussetzungen für eine Tilgung im Bundeszentralregister eingetreten sind. Bis zu diesem Zeitpunkt steht die Bestimmung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBG im Übrigen auch der Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses im Landesdienst entgegen. Diese Voraussetzungen hat der Kläger durch die rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht K. vom 09.09.1997 wegen vorsätzlicher Verstöße gegen das Heilpraktikergesetz in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, verwirklicht. Bereits aus diesem Grund kann der Kläger zum derzeitigen Zeitpunkt nicht habilitiert werden, da gem. § 19 Abs. 1 der Habilitationsordnung 1964 die dadurch begründete Lehrbefugnis sofort wieder erlöschen würde.
25 
Das Gericht teilt die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 19 Abs. 1 der Habilitationsordnung von 1964 nicht. Diese Vorschrift knüpft nach dem oben Gesagten an hergebrachte Regelungen des Beamtenrechts an, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (vgl. umfassend BVerwG, Beschluss vom 30.04.1980 - BVerwG 2 B 35.80 -, Buchholz 232 Nr. 5 zu § 48 BBeamtG -). Insbesondere hält sie den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stand, welcher im Übrigen auch im Beamtenrecht gilt, selbst wenn im Beamtenrecht die Garantie des Art. 12 GG, auf den sich der Klägerbevollmächtigte beruft, nicht im Vordergrund steht. Dass der universitäre Satzungsgeber an den Inhaber einer Lehrbefugnis nach seinen moralischen Qualitäten ähnliche Anforderungen stellt wie an einen Landesbeamten, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 31.05.1990 - 7 CB 28/89 -). Dahingestellt kann deshalb letztendlich bleiben, ob der Kläger durch die strafgerichtlich abgeurteilten Handlungen auch die Voraussetzungen für die Entziehung des Dr.-Grades wegen Unwürdigkeit erfüllt, welcher gem. § 2 Abs. 1 der Habilitationsordnung 1964 Zulassungsvoraussetzung für das Habilitationsverfahren ist. Für eine Unwürdigkeit des Klägers zum Führen des Dr.-Grades spricht jedoch, dass es sich um schwere vorsätzliche und berufsbezogene Straftaten handelt, welche gerade bei einem Mediziner den Unwert einer Durchschnittsstraftat weit übersteigen (vgl. zu diesem Maßstab für die Unwürdigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.1981 - IX 1496/79 -).
26 
Eine andere Betrachtung ergibt sich im Ergebnis auch dann nicht, wenn wie von der Beklagten vorgeschlagen der Prüfung die aktuell gültige Habilitationsordnung der medizinischen Fakultät vom 03.09.2003 zugrunde gelegt wird. Vielmehr begründet der oben dargestellte Sachverhalt gem. § 6 Abs. 5 der aktuell gültigen Habilitationsordnung ein Zulassungshindernis. Gem. Satz 2 dieser Bestimmung ist die Zulassung zum Habilitationsverfahren zwingend zu versagen, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Privatdozenten zum Erlöschen der Lehrbefugnis nach § 80 Abs. 3 Nr. 2, 4 oder 5 und 6 führen würden. Die Zulassung kann im Ermessenswege im Übrigen versagt werden, wenn bei einem Privatdozenten Gründe für einen Widerruf der Lehrbefugnis im Sinne von § 80 Abs. 5 Nr. 2 und 3 Universitätsgesetz vorlägen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 UG die Lehrbefugnis eine Privatdozenten dann erlischt, wenn ein Beamter aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung seiner Amtsstellung verlustig ginge, mithin die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBG vorliegen. Unerheblich ist, dass das Universitätsgesetz zum 01.01.2005 durch das Landeshochschulgesetz abgelöst wurde, da es sich insoweit um eine statische Verweisung auf die Bestimmungen des damals gültigen Universitätsgesetzes handelt, welche lediglich den materiellen Maßstab für das Erlöschen der Lehrbefugnis eines Privatdozenten enthalten. Im Übrigen spricht einiges für die Ansicht der Beklagten, wonach die Regelungen des § 80 Universitätsgesetz gemäß der Übergangsbestimmung in § 20 zu Art. 27 des Landeshochschulgesetzes bis zum Erlass entsprechender Regelungen in den Habilitationsordnungen aufgrund von § 39 Abs. 5 LHG weiter gelten.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Kammer sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
29 
Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.

Gründe

 
19 
Es spricht bereits einiges dafür, dass sich die Klage als unzulässig erweist (1.), sie hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg (2.).
20 
1. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob das von dem Kläger mit seinem Haupt- bzw. Hilfsantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren zulässig ist, was letztendlich jedoch keiner abschließenden Klärung bedarf.
21 
Dabei spricht bereits einiges dafür, dass einer neuen Verpflichtungsklage auf Erteilung der Habilitation bzw. Bescheidung des gestellten Habilitationsantrages durch die beklagte Universität die Rechtskraft des Bescheidungsurteils vom 17.12.1986 (Az.: ... K .../...) entgegensteht. Mit diesem Urteil wurde die beklagte Universität rechtskräftig verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Habilitationserteilung erneut zu entscheiden, ohne dass ihr dabei inhaltliche Vorgaben für ihre neu zu treffende Prüfungsentscheidung vom Gericht aufgegeben wurden. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 05.01.1996 (Az.: 9 S 3003/95) ausgeführt hat, besteht für ein erneutes Verpflichtungsbegehren jedenfalls so lange kein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis bzw. steht diesem die Rechtskraft des ergangenen Bescheidungsurteiles entgegen, als der Kläger im Wesentlichen die gleiche Habilitationsleistung bewertet haben will. Er ist dann auf die vorrangige Möglichkeit eines Vollstreckungsverfahrens gem. § 172 VwGO zu verweisen. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem oben genannten Beschluss darlegt, hat die Beklagte in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren gem. § 172 VwGO alle in der Zwischenzeit vom Kläger als Habilitationsleistung eingereichten Unterlagen zu bewerten und wäre von Rechts wegen gehindert, sich auf eine Bewertung der ursprünglich eingereichten Habilitationsschrift zu beschränken. Anderes solle lediglich dann gelten, wenn wegen nachträglich eingetretener Umstände die Voraussetzungen für eine Vollstreckungsgegenklage gem. § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 767, 769 ZPO vorlägen bzw. sich der Gegenstand der Habilitationsleistung ganz geändert hätte, so dass dieser von der Rechtskraft des Bescheidungsurteils vom 17.12.1986 nicht mehr erfasst wäre. Bei Anwendung dieser Grundsätze spricht bereits vieles dafür, dass der Gegenstand des Habilitationsverfahrens in seinem gegenwärtigen Stand kein anderer ist, als der nach dem Habilitationsgesuch aus dem Jahre 1981. Eine abschließende Klärung dieser Frage ist dem Gericht jedoch verwehrt, da sich weder dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers noch den Ausführungen seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung mit Gewissheit entnehmen lässt, welche wissenschaftlichen Leistungen die beklagte Universität ihrer Begutachtung zugrundelegen soll. Allein der pauschale Hinweis des Bevollmächtigten, der Kläger habe sein wissenschaftliches System in den letzten 25 Jahren erheblich erweitert und verfeinert, dürfte nicht genügen, einen andersartigen Prüfungsgegenstand anzunehmen. Im Übrigen bestehen auch erhebliche Zweifel, ob das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis dem Kläger nicht deshalb zu versagen ist, weil dieser nach Auskunft seines Prozessbevollmächtigten derzeit unbekannten Aufenthaltes ist: Die dem Gericht seitens des Klägers zuletzt mitgeteilte Adresse „M. d. A. d. F. M.“ - wohl eine Haftanstalt - ist nicht ausreichend; der Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung auf Befragen angegeben, er habe nur über dritte Personen Kontakt zum Kläger.
22 
2. Der Kläger hat jedenfalls weder mit seinem Haupt- noch mit seinem Hilfsantrag in der Sache Erfolg. Dem steht weder der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Habilitation noch ein Anspruch auf Neubescheidung seines Habilitationsgesuchs durch die beklagte Universität zu, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, 2 VwGO.
23 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist die Habilitationsordnung der beklagten Universität in ihrer Fassung vom 02.06.1964, nicht die derzeit gültige Habilitationsordnung vom 03.09.2003. Letztere enthält in § 18 Abs. 2 eine Übergangsbestimmung dergestalt, wonach sie sich keine Geltung für Habilitationsverfahren zumisst, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits eröffnet worden sind oder deren Eröffnung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens beantragt wurde. Anderes solle lediglich dann gelten, wenn der Bewerber schriftlich die Anwendung der neuen Habilitationsordnung beantragt. Das Gericht geht dabei davon aus, dass der Kläger mit der gegenständlichen Klage sein bereits im Jahre 1981 an die Universität T. herangetragenes Begehren auf Erteilung der Habilitation weiter verfolgt. Zwar hat der Kläger nach Aktenlage über bestimmte Zeiträume dieses Begehren nicht aktiv weiter verfolgt, es lassen sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Begehren - wenn auch nur zeitweise - von ihm endgültig aufgegeben worden wäre.
24 
Ohne Rechtsfehler geht die Beklagte davon aus, dass dem Kläger unter Geltung der Habilitationsordnung vom 02.06.1964 die beantragte Habilitation zwingend zu versagen war. In Übereinstimmung mit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Habilitationsordnung 1964 vom Universitätsgesetz des Landes Baden-Württemberg verfolgten Konzeption bestimmt § 1 der vorgenannten Habilitationsordnung, dass durch die Habilitation - also uno acto - die Lehrbefugnis (venia legendi) für ein bestimmtes wissenschaftliches Fachgebiet der Fakultät begründet und gleichzeitig vom Habilitant die Rechtsstellung eines Privatdozenten an der Fakultät erworben wird. Die Habilitationsordnung 1964 sieht ausdrücklich keine Möglichkeit vor, lediglich den Titel eines Dr. habil als akademischen Grad zu erwerben, ohne gleichzeitig Mitglied der Fakultät zu werden und die Lehrbefugnis zu erwerben. Gem. § 19 Abs. 1 der Habilitationsordnung 1964 erlischt die Lehrbefugnis, wenn ein Privatdozent rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt wird, die bei einem Beamten den Verlust des Amtes kraft Gesetzes zur Folge hat. Die Bestimmung verweist somit auf § 66 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes, wonach das Beamtenverhältnis eines Landesbeamten dann erlischt, wenn er im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Das Landesbeamtengesetz stellt dabei allein auf die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung ab, ohne dass dem Dienstherrn eine Prüfungsbefugnis eröffnet wäre, ob der Beamte die ihm zur Last gelegten Taten tatsächlich begangen hat bzw. ob das Urteil aus anderen Gründen unrichtig ist. Unerheblich ist ferner, zu welchem Zeitpunkt die dem Strafurteil zugrundeliegenden Taten begangen wurden, die Verurteilung ist dem Beamten jedenfalls so lange entgegenzuhalten, als nicht die Voraussetzungen für eine Tilgung im Bundeszentralregister eingetreten sind. Bis zu diesem Zeitpunkt steht die Bestimmung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBG im Übrigen auch der Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses im Landesdienst entgegen. Diese Voraussetzungen hat der Kläger durch die rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht K. vom 09.09.1997 wegen vorsätzlicher Verstöße gegen das Heilpraktikergesetz in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, verwirklicht. Bereits aus diesem Grund kann der Kläger zum derzeitigen Zeitpunkt nicht habilitiert werden, da gem. § 19 Abs. 1 der Habilitationsordnung 1964 die dadurch begründete Lehrbefugnis sofort wieder erlöschen würde.
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Das Gericht teilt die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 19 Abs. 1 der Habilitationsordnung von 1964 nicht. Diese Vorschrift knüpft nach dem oben Gesagten an hergebrachte Regelungen des Beamtenrechts an, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (vgl. umfassend BVerwG, Beschluss vom 30.04.1980 - BVerwG 2 B 35.80 -, Buchholz 232 Nr. 5 zu § 48 BBeamtG -). Insbesondere hält sie den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stand, welcher im Übrigen auch im Beamtenrecht gilt, selbst wenn im Beamtenrecht die Garantie des Art. 12 GG, auf den sich der Klägerbevollmächtigte beruft, nicht im Vordergrund steht. Dass der universitäre Satzungsgeber an den Inhaber einer Lehrbefugnis nach seinen moralischen Qualitäten ähnliche Anforderungen stellt wie an einen Landesbeamten, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 31.05.1990 - 7 CB 28/89 -). Dahingestellt kann deshalb letztendlich bleiben, ob der Kläger durch die strafgerichtlich abgeurteilten Handlungen auch die Voraussetzungen für die Entziehung des Dr.-Grades wegen Unwürdigkeit erfüllt, welcher gem. § 2 Abs. 1 der Habilitationsordnung 1964 Zulassungsvoraussetzung für das Habilitationsverfahren ist. Für eine Unwürdigkeit des Klägers zum Führen des Dr.-Grades spricht jedoch, dass es sich um schwere vorsätzliche und berufsbezogene Straftaten handelt, welche gerade bei einem Mediziner den Unwert einer Durchschnittsstraftat weit übersteigen (vgl. zu diesem Maßstab für die Unwürdigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.1981 - IX 1496/79 -).
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Eine andere Betrachtung ergibt sich im Ergebnis auch dann nicht, wenn wie von der Beklagten vorgeschlagen der Prüfung die aktuell gültige Habilitationsordnung der medizinischen Fakultät vom 03.09.2003 zugrunde gelegt wird. Vielmehr begründet der oben dargestellte Sachverhalt gem. § 6 Abs. 5 der aktuell gültigen Habilitationsordnung ein Zulassungshindernis. Gem. Satz 2 dieser Bestimmung ist die Zulassung zum Habilitationsverfahren zwingend zu versagen, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Privatdozenten zum Erlöschen der Lehrbefugnis nach § 80 Abs. 3 Nr. 2, 4 oder 5 und 6 führen würden. Die Zulassung kann im Ermessenswege im Übrigen versagt werden, wenn bei einem Privatdozenten Gründe für einen Widerruf der Lehrbefugnis im Sinne von § 80 Abs. 5 Nr. 2 und 3 Universitätsgesetz vorlägen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 UG die Lehrbefugnis eine Privatdozenten dann erlischt, wenn ein Beamter aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung seiner Amtsstellung verlustig ginge, mithin die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBG vorliegen. Unerheblich ist, dass das Universitätsgesetz zum 01.01.2005 durch das Landeshochschulgesetz abgelöst wurde, da es sich insoweit um eine statische Verweisung auf die Bestimmungen des damals gültigen Universitätsgesetzes handelt, welche lediglich den materiellen Maßstab für das Erlöschen der Lehrbefugnis eines Privatdozenten enthalten. Im Übrigen spricht einiges für die Ansicht der Beklagten, wonach die Regelungen des § 80 Universitätsgesetz gemäß der Übergangsbestimmung in § 20 zu Art. 27 des Landeshochschulgesetzes bis zum Erlass entsprechender Regelungen in den Habilitationsordnungen aufgrund von § 39 Abs. 5 LHG weiter gelten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Kammer sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
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Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 24/11/2006 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. September 2006 - 8 K 1321/06 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe   1
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Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.

(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.

(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.

(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.

(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.

(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.

(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.

(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.

(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.