Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Jan. 2013 - 9 S 2180/12

bei uns veröffentlicht am23.01.2013

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. September 2011 - 2 K 638/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte zur Einführung des Schulfachs Ethik an der Grundschule verpflichtet war.
Die Klägerin ist die alleinsorgeberechtigte Mutter von drei Jungen, nämlich von B..., geboren am 20.06.1999, E..., geboren am 21.04.2001, und N..., geboren am 13.06.2007. Im Februar 2010 befand sich E... in der zweiten Klasse und B... in der vierten Klasse der K...-...-Grundschule in ... Der Sohn N... soll im Sommer 2013 eingeschult werden. Derzeit befindet sich kein Sohn der Klägerin in der Grundschule.
Mit Schreiben vom 01.02.2010 wandte sich die Klägerin an das Kultusministerium des Beklagten und beantragte die sofortige Einrichtung eines Ethikunterrichts für ihre Kinder an der genannten Grundschule. Ihre Kinder gehörten keiner Konfession an. An der Schule gebe es jedoch kein adäquates Ersatzfach für Religion. Sie habe das Recht auf ethisch-moralische Bildung ihrer Kinder. Die Benachteiligung ihrer Söhne aufgrund ihrer weltanschaulichen Gesinnung sei nicht verfassungsgemäß. Der Ethikunterricht solle gleichberechtigt und parallel zum Religionsunterricht eingeführt werden.
Mit Schreiben vom 22.02.2010 teilte das Kultusministerium mit, der Religionsunterricht sei gemäß Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 18 LV und § 96 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) an allen öffentlichen Schulen des Landes ordentliches Lehrfach. Damit sei grundsätzlich jede Schülerin und jeder Schüler zur Teilnahme am Unterricht seines Bekenntnisses verpflichtet. Schülerinnen und Schüler, die aus Glaubens- und Gewissensgründen nicht am Religionsunterricht teilnähmen, müssten an Schulen, an denen das Fach Ethik eingeführt sei, den Unterricht in diesem Fach besuchen. Das Fach Ethik sei bislang eingeführt in den Klassen 8 bis 10 der Haupt- und Realschulen, in den Klassen 8 bis 11 und den Jahrgangsstufen im neunjährigen Bildungsgang Gymnasium, an den Sonderschulen mit entsprechendem Bildungsgang und an den beruflichen Gymnasien sowie in den Klassen 7 bis 10 und den Jahrgangsstufen im achtjährigen Bildungsgang Gymnasium. Damit sei Sorge getragen, dass auch die den Religionsunterricht nicht besuchenden Schülerinnen und Schüler beginnend in der für sie bisweilen schwierigen Pubertät ein Fach hätten, in dem sie über die Grundfragen des menschlichen Lebens nachdenken und sprechen könnten. Wenn in den unteren Klassen Ethik kein Schulfach sei, so heiße dies nicht, dass diesem Fach entsprechende Inhalte nicht Teil des Unterrichts seien. Die moralisch-ethische Bildung und Erziehung gehöre zum pädagogischen Kernauftrag der Schulen, auch der Grundschulen, der fächerübergreifend auszugestalten sei.
Am 19.04.2010 hat die Klägerin Klage erhoben und die Einführung von Ethikunterricht für ihre Söhne B... und E... verlangt, sowie hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten, diesen Söhnen die Teilnahme an der an der Grundschule angebotenen Philosophie-AG kostenfrei zu gewähren. Die Philosophie-AG war von der Schule auf Betreiben der Klägerin und weiterer Eltern eingeführt worden, wobei die betreffenden Eltern einen Beitrag von 120,-- EUR im Jahr an die die AG leitende Lehrerin überweisen mussten. Nachdem der ältere Sohn im Laufe des erstinstanzlichen Klageverfahrens die Grundschule verlassen hatte und auch die Philosophie-AG an der Schule nicht mehr angeboten wurde, haben die Beteiligten die Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, für ihr Kind E... an der Grundschule einen Ethikunterricht einzuführen, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, eine neue Rechtsverordnung nach § 100a Abs. 3 SchG zu erlassen, nach welcher Ethikunterricht ab der ersten Klasse zu erteilen ist.
Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Urteil vom 21.09.2011 eingestellt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Für den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule des Sohnes der Klägerin fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Zwar werde nach § 100a Abs. 1 SchG das Fach Ethik für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet. Jedoch setze dies nach § 100a Abs. 3 SchG voraus, dass das Kultusministerium bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung festgestellt habe, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen sei. In der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule vom 31.07.2001 (GBl. S. 501), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 05.02.2004 (GBl. S. 82), sei das Fach Ethik in der Grundschule nicht vorgesehen. Ein entsprechender Anspruch lasse sich auch nicht bei Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben im Wege der Auslegung herleiten. Das hilfsweise Normergänzungsbegehren sei als Feststellungsklage zulässig. Die Klägerin habe jedoch weder aus dem Grundgesetz noch aus der Landesverfassung, der EMRK oder ihrem Zusatzprotokoll (ZP) vom 20.03.1952 (BGBl. 1956 II S. 1879, 1880) einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ergänzung der Stundentafel in ihrem Sinne.
Gegen das am 19.10.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.11.2011 die Zulassung der Berufung beantragt. Nachdem die Klägerin auf Nachfrage des Senats am 05.10.2012 mitgeteilt hat, dass sich derzeit keiner ihrer Söhne in der Grundschule befinde, jedoch wegen des am 13.06.2007 geborenen Sohnes N... Wiederholungsgefahr und damit ein Feststellungsinteresse bestehe, hat der Senat mit Beschluss vom 05.11.2012 (9 S 3051/11) die Berufung zugelassen.
Auf diesen am 12.11.2012 zugestellten Beschluss hat die Klägerin die Berufung fristgerecht begründet und Anträge gestellt. Sie meint, das Urteil sei fehlerhaft. Der Anspruch auf Durchführung eines Ethikunterrichts ergebe sich aus Art. 7 GG in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Schule und damit auch die Grundschule habe einen umfassenden Bildungs- und Erziehungsauftrag, der nach Art. 11 LV und § 1 SchG ausdrücklich auch die moralisch-ethische Bildung der Schüler einbeziehe. Hierfür notwendig sei ein sozialer Werte- und Normenunterricht, wie er in Gestalt des Religionsunterrichts für konfessionell gebundene Schüler als ordentliches Schulfach angeboten werde. Die Leitgedanken für evangelische oder katholische Religionslehre in der Grundschule und die vorgegebenen Bildungsziele vermittelten Kompetenzen, die auch für die ethisch-moralische Bildung aller Schüler von größter Bedeutung seien und in keinem anderen Schulfach explizit zum Thema gemacht würden. Dieser Unterricht sei kein Privileg der Kirchen. Vielmehr sei den Kirchen mit der Beibehaltung des Religionsunterrichts als ordentliches Schulfach die Pflicht übertragen worden, die ethisch-moralische Bildung der Kinder in der Schule für den Staat zu leisten. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des Religionsunterrichts an der Schule. Im christlichen Europa sei die Schulausbildung traditionell von den Kirchen geleistet worden. Erst mit dem Kulturkampf sei die geistliche Schulaufsicht abgeschafft worden. In der Weimarer Verfassung sei die Trennung von Staat und Kirche weiter ausgebaut worden. Allerdings sei auch hier der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach geblieben und die ethisch-moralische Bildung für den Staat weiter von den Kirchen geleistet worden. Diese Durchbrechung des Trennungsgrundsatzes sei im Grundgesetz beibehalten worden.
Die Verfassung von Baden-Württemberg habe in Art. 12 Abs. 1 als Erziehungsziel die Ehrfurcht vor Gott und die christliche Nächstenliebe verankert. In Art. 12 Abs. 2 LV seien die Religionsgemeinschaften ausdrücklich als Träger der Erziehung benannt. Damit habe der Staat seinen Erziehungsauftrag insoweit an die Kirchen delegiert. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn der Religionsunterricht eine rein innerkirchliche Angelegenheit wäre. Vielmehr habe das Land - wie in Art. 12 LV artikuliert - ein staatliches Interesse an der religiösen Bildung der Heranwachsenden. Dieses könne in einem säkularen Staat unabhängig von der jeweiligen Konfession nur auf das Allgemeine der religiösen Bildung gerichtet sein, welches in der Vermittlung eines sozialen Werte- und Normensystems bestehe. In einer Gesellschaft, in der die konfessionellen Bindungen immer weiter abnähmen, könne der Staat diesen Bildungsauftrag nicht allein den Kirchen überlassen. Dies mache die fast flächendeckende Einführung des Ethikunterrichts parallel oder ergänzend zum Religionsunterricht deutlich. Eine Privilegierung konfessioneller Kinder in der Grundschule sei daher nicht vom Grundgesetz gedeckt. Sie, die entgegen der tendenziösen und aus der Luft gegriffenen Behauptung des Verwaltungsgerichts keine „antireligiöse“, sondern eine „a-religiöse“ Weltanschauung besitze, habe daher das gleiche Recht, für ihre Kinder ethisch-moralischen Unterricht zu erhalten, wie konfessionell gebundene Eltern.
10 
Ohne Zweifel knüpfe die Ungleichbehandlung an das Merkmal des Glaubens bzw. der Weltanschauung an. Die nebenbei in anderen Fächern vermittelte ethisch-moralische Bildung habe nicht die erforderliche Qualität. Fragen, mit denen Kinder schon im Grundschulalter konfrontiert würden, könnten nicht im allgemeinen Unterricht angemessen besprochen werden, wie: „Was ist gerecht, was ist Sterbehilfe, was ist der Tod, wie sind aktuelle Ereignisse wie Fukushima oder ein Amoklauf einzuordnen?“ Es treffe nicht zu, dass konfessionslose Eltern freiwillig ihre Kinder auch in den Religionsunterricht schicken könnten. Hierauf gebe es keinen Anspruch. Abgesehen davon lehne sie den zwingend konfessionsgebundenen Religionsunterricht ab. Aus dem Umstand, dass der Staat mit den Kirchen kooperiere, ergebe sich nicht die Befugnis, nicht religiös gebundene Menschen zu diskriminieren. Die Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule verstoße daher gegen Art. 7 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz. Ausnahmsweise könne ein Gericht dies auch durch Ausdehnung der Begünstigung korrigieren. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei eine Änderung nur so rechtlich zulässig. Denn eine Abschaffung des gesamten Ethikunterrichts komme nach § 100a Abs. 1 SchG nicht in Betracht.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.09.2011 - 2 K 638/10 - zu ändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, eine neue Rechtsverordnung nach § 100a Abs. 3 SchG zu erlassen, nach welcher Ethikunterricht an der Grundschule ab der ersten Klasse zu erteilen ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung nimmt er Bezug auf das erstinstanzliche Urteil. Ergänzend weist er darauf hin, dass der Staat die religiöse Bildung nicht an die Kirchen delegiert habe. Die in Art. 12 Abs. 2 LV genannten Einrichtungen seien in ihren Bereichen eigenverantwortliche Träger der Erziehung. Auch die Eltern seien dort genannt, denen der Staat gewiss keinen Erziehungsauftrag erteilt habe. Vielmehr stehe er den in Art. 12 Abs. 2 LV genannten Trägern originär zu. Art. 12 Abs. 2 LV lege eine Trennung von staatlichen und kirchlichen Aufgabenbereichen fest und lasse den dort genannten verantwortlichen Trägern der Erziehung einen angemessenen Freiraum. Daraus resultiere der Anspruch der Kirchen auf konfessionellen Unterricht. Darüber hinaus sei zu beachten, dass sich Art. 12 Abs. 1 LV zur christlich orientierten Grundwertung bekenne. Daher habe der Staat ein spezifisches Interesse an der Vermittlung christlicher Werte und nicht eines wie auch immer gestalteten sozialen Werte- und Normensystems. Die Klägerin gehe fehl, wenn sie meine, das Verwaltungsgericht habe versucht, sie quasi „durch die Hintertür“ verpflichten zu wollen, ihre Kinder in einen konfessionell gebundenen Unterricht zu schicken. Dadurch, dass der Staat Menschen mit einer bestimmten Konfession einen Rahmen zur Verfügung stelle, um diese Konfession aktiv zu leben, diskriminiere er nicht diejenigen, die sich nicht entsprechend betätigten. Dies sei in der Rechtsprechung zum Schulgebet klar gestellt. Diejenigen, die sich nicht religiös betätigen wollten, hätten im Rahmen ihrer negativen Religionsfreiheit die Möglichkeit, hiervon Abstand zu nehmen. Jedenfalls sei eine Normergänzung im Sinne der Klägerin nicht möglich.
16 
Dem Senat liegen die einschlägige Akte des Beklagten (1 Heft) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (2 K 638/10) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
I.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage mit dem Ziel der Ergänzung der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule durch den Beklagten zu Recht abgewiesen.
19 
1. Allerdings ist die Änderung des Antrags von der Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zur Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses nach Eintritt der Erledigung des Rechtsverhältnisses durch das Verlassen der Grundschule durch ihren Sohn E... auch in der Berufungsinstanz zulässig (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO und §§ 125 und 91 VwGO).
20 
2. Auch darüber hinaus ist die Klage zulässig.
21 
Der Verwaltungsrechtsweg für die Feststellungsklage, die auf den Erlass einer Rechtsverordnung abzielt, ist nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es sich bei einer Klage auf Erlass einer Rechtsverordnung um eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, BVerwGE 80, 355).
22 
Die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Klage zielt auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses, nämlich auf die sich aus verschiedenen Grundrechtsbestimmungen während der Dauer des Aufenthalts des Sohnes der Klägerin an der Grundschule ergebende Verpflichtung des Beklagten, aufgrund von § 100a Abs. 3 SchG eine Rechtsverordnung zu erlassen, wonach Ethikunterricht an der Grundschule bereits ab der ersten Klasse erteilt wird. Damit begehrt die Klägerin die Ergänzung der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule durch eine Änderungsverordnung. Hierfür ist die Feststellungsklage die statthafte Klageart (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1988, a.a.O., vom 04.07.2002 - 2 C 13/01 -, NVwZ 2002, 1505 f., und vom 30.09.2009 - 8 CN 1/08 -, Juris Rn. 18).
23 
Die Möglichkeit einer Normenkontrolle zum Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO im Falle, dass eine untergesetzliche Landesnorm für rechtswidrig gehalten wird, steht einer solchen Feststellungsklage nicht entgegen. Denn sie zielt nicht auf die Pflicht zur Ergänzung einer Norm, sondern auf die Feststellung von deren Ungültigkeit. Darüber hinaus will § 47 VwGO den Schutz der subjektiv-öffentlichen Rechte des Bürgers nicht einschränken, sondern verbessern (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1988, a.a.O., und vom 04.07.2002, a.a.O.; Sodan, in: ders./Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 46 ff.; Terhechte, in: Fehling/Kastner/Störmer , Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 43 VwGO, Rn. 14 ff.; Happ, in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 43 Rn. 9c).
24 
Eine Leistungsklage auf Normerlass kommt hier nicht in Betracht. Sie ist daher nicht als vorrangig anzusehen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Denn eine Feststellungsklage entspricht besser dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, dass auf die Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang einzuwirken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1989 - 7 C 4/89 -, NVwZ 1990, 162, 163; Sodan, in: ders./Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 49).
25 
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (zu diesem Erfordernis bei der Feststellungsklage vgl. nur v. Albedyll, in: Bader u.a. , VwGO, 5. Aufl. 2011, § 43 Rn. 28 m.w.N.) ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 und 3 GG, Art. 12 Abs. 2, 15 Abs. 3 und Art. 18 Satz 3 LV sowie aus Art. 2 Satz 2 ZP in Verbindung mit Art. 14 EMRK.
26 
Die Klägerin verfügt schließlich über ein Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO), auch wenn es sich um ein vergangenes Rechtsverhältnis handelt. Denn es besteht wegen ihres dritten Sohnes, der im nächsten Schuljahr in die Grundschule kommen soll, Wiederholungsgefahr.
27 
3. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das geltend gemachte Rechtsverhältnis bestand nicht. Die Klägerin konnte vom Beklagten die Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule nicht verlangen.
28 
a) Aus § 100a SchG ergibt sich kein Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
29 
§ 100a Abs. 1 SchG bestimmt, dass für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet wird. Nach § 100a Abs. 2 SchG dient Ethikunterricht der Erziehung der Schüler zu verantwortungsbewusstem und wertbewusstem Verhalten. Sein Inhalt orientiert sich an den Wertvorstellungen und den allgemeinen ethischen Grundsätzen, wie sie in Verfassung und im Erziehungs- und Bildungsauftrag des § 1 SchG niedergelegt sind. Der Unterricht soll diese Vorstellungen und Grundsätze vermitteln sowie Zugang zu philosophischen und religionskundlichen Fragestellungen eröffnen. Nach § 100a Abs. 3 SchG stellt das Kultusministerium bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen ist.
30 
Diese Vorschriften gewähren - jedenfalls für sich genommen - den Eltern von Schülern kein subjektives Recht. Vielmehr findet sich dort nur der gesetzgeberische Auftrag an das Kultusministerium, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Beginn der Pflicht, das Schulfach Ethik zu besuchen, festzustellen. Die Regelungen des § 100a SchG dienen damit zunächst nur dem objektiven öffentlichen Interesse an der Einführung von Ethikunterricht. Zudem lassen sie dem Kultusministerium hinsichtlich der Einführung der Unterrichtspflicht einen gewissen Spielraum, den dieses mit der Verordnung über die Stundentafel der Grundschule genutzt hat.
31 
b) Auch bei Berücksichtigung der im Grundgesetz, der Landesverfassung oder der EMRK verankerten Grundrechte ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
32 
aa) Dies gilt zunächst mit Blick auf den staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG.
33 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele. Dieser Erziehungsauftrag des Staates, den Art. 7 Abs. 1 GG voraussetzt, hat auch zum Inhalt, das einzelne Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.). Zuständig zur näheren Ausgestaltung des Erziehungsauftrags sind die Länder (vgl. Art. 30 und 70 ff. GG).
34 
Art. 12 LV und § 1 Abs. 2 und 4 SchG konkretisieren diesen Bildungsauftrag. Nach Art. 12 Abs. 1 LV ist die Jugend in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen. Art. 12 Abs. 2 LV enthält eine Verfassungsgarantie, indem er bestimmt, dass verantwortliche Träger der Erziehung in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend sind. Diese Garantie enthält eine Absage an ein staatliches Erziehungsmonopol (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 12 Rn. 22) und verstärkt zum Teil bereits anderweitig grundrechtlich abgesicherte Positionen.
35 
Der genannte staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG sowie aus Art. 12 LV und § 1 SchG ist jedoch objektiv-rechtlich zu verstehen. Eine subjektive Rechtsposition gegenüber dem Staat auf Wahrnehmung dieses Auftrags lässt sich allein aus Art. 7 Abs. 1 GG nicht herleiten. Art. 7 Abs. 1 GG ist kein Grundrecht, sondern eine organisationsrechtliche Norm (vgl. Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 16). Hinzukommen müsste eine subjektiv-rechtliche Grundrechtsposition der Klägerin.
36 
bb) Der Beklagte ist gegenüber der Klägerin zur Einführung des Schulfachs Ethik auch nicht durch Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG oder Art. 18 Satz 1 und 2 LV verpflichtet.
37 
(1) Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG und entsprechend Art. 18 Satz 1 und 2 LV ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Der Religionsunterricht wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft erteilt. Die Religionsgemeinschaften haben unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der Regelungen in den genannten Bestimmungen gegen den Staat einen Anspruch auf Einrichtung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterrichts. Er ist ein Mittel zur Entfaltung positiver Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Dass daneben auch ein öffentliches Interesse daran besteht, im Religionsunterricht Wissen zu vermitteln und die Schüler zu verantwortungs- und wertbewusstem Handeln anzuleiten, ist für die Herleitung des Anspruchs der Religionsgemeinschaften auf Einrichtung von Religionsunterricht unschädlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2/04 -, BVerwGE 123, 49).
38 
Entgegen der Meinung der Klägerin hat der Staat den Religionsgemeinschaften nicht die Aufgabe übertragen, für ihn für eine ethisch-moralische Bildung zu sorgen. Vielmehr hat Art. 7 Abs. 3 GG den Religionsgemeinschaften einen „staatlichen Raum“ für die eigene Grundrechtsausübung geöffnet. Das Grundgesetz traut den Religionsgemeinschaften zu, Religion als ordentliches Lehrfach in Erfüllung eines legitimen Erziehungs- und Bildungsauftrags zu unterrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, BVerwGE 107, 75, 92). Daher überträgt auch Art. 12 Abs. 2 LV die Aufgabe der Erziehung nicht vom Staat auf die Religionsgemeinschaften und andere Träger der Erziehung. Wie bereits ausgeführt, besitzt der freiheitliche Staat nicht das Monopol zur Erziehung von Kindern (vgl. Braun, in: Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 12 Rn. 24). Vielmehr steht diese Aufgabe in ihren Bereichen auch den Eltern oder Religionsgemeinschaften grundrechtlich abgesichert zu. Der Staat ist - unbeschadet seines Aufsichtsrechts - nur einer von mehreren Trägern der Erziehung (vgl. auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972, a.a.O., 183).
39 
Der Begriff der Religionsgemeinschaft in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG ist gleichbedeutend mit demjenigen der Religionsgesellschaft in den Bestimmungen der Art. 136 ff. WRV, die gemäß Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes sind. Unter Religionsgemeinschaft ist ein Verband zu verstehen, der die Angehörigen ein- und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, a.a.O., 54). Eine Religionsgemeinschaft scheidet als Partnerin eines vom Staat veranstalteten Religionsunterrichts aus, wenn sie nicht die Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet (vgl. Urteil vom 23.02.2005, a.a.O., 73).
40 
Seine Sonderstellung gegenüber anderen Fächern gewinnt der Religionsunterricht aus dem Übereinstimmungsgebot des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG. Dieses ist so zu verstehen, dass er in „konfessioneller Positivität und Gebundenheit“ zu erteilen ist. Er ist keine überkonfessionelle vergleichende Betrachtung religiöser Lehren, nicht bloße Morallehre, Sittenunterricht, historisierende und relativierende Religionskunde, Religions- oder Bibelgeschichte. Sein Gegenstand ist vielmehr der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.02.1987 - 1 BvR 47/84 -, BVerfGE 74, 244, 252 f.). Als ein solches Fach ist der Religionsunterricht nach den §§ 96 ff. SchG im Land Baden-Württemberg eingeführt.
41 
Ausgehend von Art. 137 Abs. 7 WRV, der nach Art. 140 GG weiterhin Geltung hat, sowie dem sich aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 LV ergebenden Prinzip der religiösen und weltanschaulichen Neutralität staatlichen Handelns (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 16 f.; Urteil des Ersten Senats vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282, 300; Hollerbach, in: Feuchte , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 4 Rn. 24) ist im Grundsatz auch Weltanschauungsgemeinschaften unter den für Religionsgemeinschaften geltenden Voraussetzungen ungeachtet des zu eng formulierten Wortlauts von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG sowie von Art. 18 Satz 1 und 2 LV die Möglichkeit zu geben, bekenntnisgebundenen Weltanschauungsunterricht an den staatlichen Schulen zu erteilen (vgl. für Brandenburg: VerfG Bbg., Urteil vom 15.12.2005 - 287/03 -, NVwZ 2006, 1052; Uhle, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 7 Abs. 3 Rn. 56.4; Korioth, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, Rn. 103 ), zumal die Abgrenzung zwischen Religion und Weltanschauung im Einzelfall schwierig sein kann (vgl. nur Kokott, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 4 Rn. 22). Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten und darf sich nicht mit einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 24.09.2003, a.a.O., 299 f.). Allerdings muss eine Weltanschauungsgemeinschaft, die bekenntnisgebundenen Unterricht erteilen will, vergleichbare Voraussetzungen aufweisen wie Religionsgemeinschaften (vgl. Heckel, in: Festschrift 50 Jahre BVerfG, Band II, 2001, 379, 396 mit Fußnote 64; Boysen, in: v. Münch/Kunig , GG, 6. Aufl. 2012, Bd. 1, Art. 7 Rn. 83), insbesondere muss ebenfalls ein Zusammenschluss vorliegen, für den ein umfassender inhaltlicher Grundkonsens oder ein Bekenntnis wesentlich ist (vgl. Korioth, a.a.O., m.w.N.).
42 
(2) Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann die Klägerin aufgrund von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG sowie Art. 18 Satz 1 und 2 LV die Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule nicht verlangen.
43 
Denn beim Ethikunterricht handelt es sich nicht um einen bekenntnisgebundenen Religions- oder Weltanschauungsunterricht, sondern um einen bekenntnisneutralen, inhaltlich vom Staat und nicht einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft verantworteten Unterricht (vgl. § 100a Abs. 2 SchG; Senatsurteil vom 02.07.1997 - 9 S 1126/95 -, VBlBW 1998, 15; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72). Damit ist vorliegend auch irrelevant, ob die Klägerin einer Weltanschauungsgemeinschaft angehört und ob sie als Mitglied einer solchen - neben der Gemeinschaft - nach Art. 7 Abs. 3 GG und Art. 18 LV die Einführung von Weltanschauungsunterricht für ihr Kind verlangen könnte (vgl. Uhle, a.a.O., Rn. 69 ff.).
44 
cc) Die Klägerin kann sich zur Begründung des Anspruchs auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule auch nicht auf ein Grundrecht auf Bildung berufen.
45 
(1) Ob aus Art. 2 Abs. 1 GG ein solches Grundrecht auf Bildung hergeleitet werden kann, ist umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies bereits im Grundsatz bejaht. Es entnimmt dem Recht auf ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit und damit der eigenen Anlagen und Befähigungen aus Art. 2 Abs. 1 GG auch Elemente eines Rechts auf Bildung (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.11.1974 - VII C 12/74 -, BVerwGE 47, 201, 206, und vom 14.07.1978 - 7 C 11/76 -, BVerwGE 56, 155, 158). Das Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit der Ableitung eines solchen Rechts aus dem Grundgesetz bislang offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22.06.1977 - 1 BvR 799/76 -, BVerfGE 45, 400, 417, und Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 06.08.1996 - 1 BvR 1609/96 -, Juris Rn. 10 ff., 13; für ein solches Recht: Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 7 Rn 31; verneinend: Murswiek, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 2 Rn. 111). Jedenfalls stünde dem Gesetzgeber wegen des staatlichen Bestimmungsrechts nach Art. 7 Abs. 1 GG ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22.06.1977, a.a.O., 415 bis 417; Robbers, a.a.O., Rn. 32).
46 
Nach Art. 11 Abs. 1 LV hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1, 3). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden, das jedoch im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 7).
47 
Auch in Art. 2 Satz 1 ZP ist ein Recht auf Bildung garantiert. Es sichert ein Recht auf Zugang zu bestehenden Bildungseinrichtungen und darauf, aus der erhaltenen Ausbildung Nutzen zu ziehen, insbesondere durch amtliche Anerkennung der abgeschlossenen Studien, gibt aber kein Recht darauf, dass bestimmte Schulen geschaffen werden. Die Festlegung und Gestaltung des Lehrprogramms ist grundsätzlich Sache der Vertragsstaaten. Das von Art. 2 Satz 2 ZP garantierte Recht verlangt schon seiner Natur nach eine Regelung durch den Staat. Diesem steht dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. EGMR, Urteile der Großen Kammer vom 10.11.2005 - Nr. 44774/98 „Leyla Sahin ./. Türkei“ -, NVwZ 2006, 1389, Rn. 152, vom 29.06.2007 - Nr. 15472/02 „Folgerø u.a. ./. Norwegen“, NVwZ 2008, 1217, 1218, und vom 18.03.2011 - Nr. 30814/06 „Lautsi ./. Italien“ -, NVwZ 2011, 737, Rn. 69; Urteil vom 06.10.2009 - Nr. 45216/07 „Appel-Irrgang ./. Deutschland“ -, NVwZ 2010, 1353 f.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 2 ZP Rn. 6). Ob und in welchem Umfang ein Vertragsstaat Religions- oder Ethikunterricht einführt, fällt nach Art. 2 Satz 1 ZP in seinen Gestaltungsspielraum. Der Staat darf insoweit nur nicht indoktrinieren (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010 - Nr. 7710/02 „Grzelak ./. Polen“ -, Rn. 104).
48 
(2) Auf das durch diese Garantien gesicherte Recht auf Bildung kann sich die Klägerin zur Begründung ihres hier geltend gemachten Anspruchs nicht stützen. Denn das Recht auf Bildung steht der betroffenen Person, insbesondere dem jeweiligen Schüler bzw. Studenten, und nicht dessen Eltern zu. Darüber hinaus hat der Beklagte den ihm nach diesen Garantien sowie dem Erziehungs- und Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG zustehenden Gestaltungsspielraum nicht verletzt.
49 
(a) Dem Staat steht nach Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 11 LV die Befugnis zur Schaffung von Unterrichtsfächern und Bildungsinhalten und damit auch die Befugnis zur Einführung eines Fachs Ethik zu. Auch ein Staat, der die Glaubensfreiheit umfassend gewährleistet und sich damit selber zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verpflichtet, kann die kulturell vermittelten und historisch verwurzelten Wertüberzeugungen und Einstellungen nicht abstreifen, auf denen der gesellschaftliche Zusammenhalt beruht und von denen auch die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben abhängt. Die Überlieferung der insoweit maßgeblichen Denktraditionen, Sinnerfahrungen und Verhaltensmuster kann dem Staat nicht gleichgültig sein. Das gilt in besonderem Maß für die Schule, in der die kulturellen Grundlagen der Gesellschaft vornehmlich tradiert und erneuert werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.05.1995, a.a.O., 22; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 79).
50 
(b) Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die Ziele eines Ethikunterrichts nur in einem gesondert dafür eingerichteten Unterrichtsfach erreicht werden könnten. Auch vor Einrichtung eines derartigen Faches wurden im Schulunterricht ethische Fragen behandelt, jedoch nur als Teil und im Zusammenhang mit anderen Schulfächern. In Betracht hierfür kamen schon immer die Schulfächer Deutsch, Geschichte, Gemeinschaftskunde und Biologie, aber auch andere. Verfassungsrechtlich ist ein besonderes Fach Ethik gleichwohl nicht zu beanstanden und hält sich im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG begründeten Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 79 f.). Das Fach Ethik darf auch ausschließlich für die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler eingerichtet werden. Geschieht dies, muss das Fach Ethik als ein dem ordentlichen Lehrfach gleichwertiges Fach ausgestaltet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).
51 
(c) Die derzeit geltenden Regelungen zur Unterrichtung des Fachs Ethik, die der Beklagte durch seine nach § 100a Abs. 3 SchG erlassenen Rechtsverordnungen getroffen hat, stellen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - ein schlüssiges und umfassendes Konzept dar und gewährleisten im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags die ethisch-moralische Bildung sowohl der konfessionsgebundenen als auch der konfessionslosen Kinder.
52 
Nach den derzeit geltenden Stundentafel-Verordnungen des Beklagten wird Ethik an Haupt- und Werkrealschulen ab der Klassenstufe 8 (vgl. die Anlage zu § 2 der Werkrealschulverordnung vom 11.04.2012 ), an der Realschule ab Klasse 8 (vgl. die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Realschule vom 28.04.1994 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.10.2006, ) sowie am Gymnasium der Normalform ab Klasse 7 und am Gymnasium der Aufbauform ab Klasse 8 unterrichtet (vgl. Anlage 1 und 2 zu § 1 der Stundentafelverordnung Gymnasium vom 23.06.1999 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.06.2012 ). Daraus wird deutlich, dass der Beklagte den Unterricht in einem gesonderten Fach Ethik erst ab einem Alter von etwa 13 bzw. 14 Jahren für erforderlich hält. Er begründet dies damit, dass jedenfalls ab der „bisweilen schwierigen Zeit der Pubertät“ ein Fach zur Verfügung stehen solle, in dem die Schülerinnen und Schüler über die Grundfragen des menschlichen Lebens nachdenken und sprechen könnten.
53 
Die Sachgemäßheit dieses Zeitpunkts der Einführung des Fachs Ethik wird durch die gesetzgeberische Wertung von § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15.07.1921 (RGBl. S. 939), zuletzt geändert durch Art. 63 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), bestätigt. Danach steht dem Kind nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. Das Fach Ethik wird nach dem derzeitigen Konzept des Verordnungsgebers mithin ab einem Zeitpunkt erteilt, zu dem der junge Mensch in der Lage ist oder beginnt, verstärkt selbstständig über religiöse und weltanschauliche Fragen nachzudenken, und „religionsmündig“ wird (vgl. Germann, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 4 Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 02.09.1983 - 7 C 169/81 -, BVerwGE 68, 16, 18 f.).
54 
Wenn der Beklagte in den Schuljahren davor die ethisch-moralische Erziehung der Schülerinnen und Schüler entsprechend dem Erziehungsziel von Art. 12 Abs. 1 LV und § 1 Abs. 2 SchG als durch den Unterricht in den übrigen Fächern mitverwirklicht ansieht, kann diese Einschätzung gerichtlich nicht beanstandet werden. So können soziale Regeln durch das Leben und Arbeiten im Klassenverband sowie in den von allen zu besuchenden Fächern, etwa auch im Fach „Bewegung, Spiel und Sport“, erlernt und eingeübt werden und existentielle Lebensfragen auf kindgerechtem Niveau - etwa im Fächerverbund „Mensch, Natur und Kultur“ oder im Fach Deutsch - angesprochen und behandelt werden. Beispielsweise finden sich nach Auskunft des Vertreters des Kultusministeriums in der mündlichen Verhandlung in Lesebüchern im Fach Deutsch Geschichten zum Thema „Tod“ oder „Geburt eines Geschwisterkindes“.
55 
Die Einbeziehung ethisch-moralischer Fragen in den allgemeinen Unterricht der Grundschule entspricht auch dem Bildungsplan 2004 Grundschule. Danach sind im Fach „Mensch, Natur und Kultur“ beispielsweise für die Klasse 2 „Gespräche und Darstellungen zu Sinnfragen“ sowie das „Nachdenken über Freundschaft und Liebe, Glück und Gerechtigkeit“ als Inhalte vorgesehen. Als zu erlernende Kompetenz ist beispielsweise das Erkennen und Respektieren der Rechte anderer genannt (vgl. S. 100 des Bildungsplans). Im Rahmen der Leitgedanken zum Kompetenzerwerb im Fach „Mensch, Natur und Kultur“ wird als zentrale Aufgabe dieses Fächerverbunds im Bildungsplan Folgendes genannt: „Das Philosophieren mit Schülerinnen und Schülern ist Bestandteil des Fächerverbunds und fördert das gegenseitige Zuhören sowie die Dialog- und Urteilsfähigkeit. Es setzt an bei den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler zu staunen und zu fragen und ermöglicht ihnen, Sinnfragen zu stellen und miteinander nach Antworten zu suchen.“ (vgl. S. 97 des Bildungsplans).
56 
Die Ausbildung der Lehrkräfte für die Grundschule berücksichtigt diese Erziehungsaufgabe der Lehrer. Wegen des an den Grundschulen vorherrschenden Klassenlehrerprinzips ist die Ausbildung der Lehrkräfte breit anzulegen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 der Grundschullehramtsprüfungsordnung I - GPO I - vom 20.05.2011 ). Das Studium umfasst nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GPO I auch Bildungswissenschaften nach § 7 GPO I. Nach der Anlage zur GPO I müssen die Absolventinnen und Absolventen im Bereich Bildungswissenschaften als Querschnittskompetenz unter anderem Theorien zur Entstehung und Veränderung von Einstellungen kennen und wissen, unter welchen Bedingungen Einstellungen zu Verhalten führen, zum Beispiel im Bereich der Demokratieerziehung, Gewaltprävention und Gesundheitserziehung auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten. Im Rahmen der Bildungswissenschaften gehört zum Kompetenzbereich „Erziehen“, dass die Absolventinnen und Absolventen Werte, Normen und institutionelle Bedingungen der demokratischen Gesellschaft kennen und reflektieren und dass sie für menschenrechtliche und demokratische Werte und Normen eintreten. Außerdem müssen sie wissen, wie entsprechende Haltungen und Urteile sowie soziale Kompetenzen und politische Handlungsfähigkeiten von Schülerinnen und Schülern gefördert werden. Zum Bereich Bildungswissenschaften gehört weiter, dass die Absolventinnen und Absolventen die christlichen Grundlagen der europäischen Kultur und des europäischen Bildungsverständnisses kennen und sich damit auseinander setzen. Sie sollen fähig sein zu einer biographisch reflektierten religiösen und weltanschaulichen Positionierung und zu dialogischer Offenheit angesichts religiöser und weltanschaulicher Pluralität und damit verbundener Lebensformen im christlich-religiösen Kontext.
57 
(d) Auch aus dem Umstand, dass staatlicher Religionsunterricht bereits ab der ersten Klasse angeboten wird, folgt nicht, dass das Konzept des Beklagten hinsichtlich des Ethikunterrichts mit Blick auf das Recht auf Bildung bzw. den staatlichen Erziehungsauftrags als unzureichend und fehlerhaft einzuschätzen wäre. Denn dieser bekenntnisgebundene Unterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften erteilt, woraus sich die Möglichkeit ergibt, dass diese selbst über Ziel und Inhalt des Unterrichts und damit auch über dessen Beginn bestimmen (vgl. zum Selbstbestimmungsrecht: BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.02.1987, a.a.O., 254).
58 
dd) Aus dem grundrechtlich geschützten elterlichen Erziehungsrecht kann die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule ableiten.
59 
Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistet den Eltern das natürliche Recht zur Erziehung ihrer Kinder in jeder Hinsicht, also auch in weltanschaulich-religiöser (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29, 44). Dieses Recht wird durch die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierte Religionsfreiheit gestärkt, die ebenfalls das Recht beinhaltet, den eigenen Kindern die für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu vermitteln (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17.12.1975, a.a.O., 47 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.03.2007, a.a.O., 72 f.). Eine Konsequenz des elterlichen Erziehungsrechts gemäß Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist das Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen (Art. 7 Abs. 2 GG, vgl. Badura, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 6 Abs. 2 und 3, Rn. 118 ).
60 
(1) In dieses Recht auf Erziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht wird durch das Fehlen von Ethikunterricht an der Grundschule nicht eingegriffen. Vielmehr ist die Klägerin frei, ihre Kinder nach ihren Wünschen weltanschaulich ohne Einmischung durch den Staat zu erziehen.
61 
Auch wird sie nicht mittelbar unter Verletzung von Art. 7 Abs. 2 GG gezwungen, ihre Kinder in den Religionsunterricht zu schicken. Unzulässig nach Art. 7 Abs. 2 GG ist es, wenn der Staat positiv oder negativ Einfluss auf die Wahl von Religionsunterricht nimmt. Zwar darf er die zusätzliche zeitliche Belastung, die in der Teilnahme am Religionsunterricht liegt, vermindern oder beseitigen, in dem er Schülerinnen und Schüler, die an ihm teilnehmen, vom Ethikunterricht befreit. Allerdings darf der Nicht-Besuch von Religionsunterricht nicht zu curricularen Nachteilen führen (in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 88). Grundsätzlich stehen Art. 7 Abs. 2 und 3 GG jedoch der Zulässigkeit der versetzungserheblichen Benotung des Religionsunterrichts nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1973 - VII C 36/71 -, BVerwGE 42, 346).
62 
Aus den in Baden-Württemberg für die Grundschule maßgeblichen Regelungen ergibt sich nicht, dass der Besuch von Religionsunterricht für die betreffenden Schüler zu einem Vorteil bzw. für die diesen Unterricht nicht besuchenden Schüler zu einem Nachteil führt. Der Religionsunterricht ist nach § 1 Abs. 2 der Grundschulversetzungsordnung vom 30.01.1984 (GBl. S. 145), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562), nicht versetzungserheblich. Auch im Rahmen der Grundschulempfehlung, die für die weiterführende Schulart beratende Bedeutung hat, aber nach § 5 Abs. 2 SchG mittlerweile nicht mehr verbindlich ist, kann durch den Besuch von Religionsunterricht kein Vorteil erlangt werden. Die Note im Fach Religion wird nicht herangezogen, um aufgrund der schulischen Leistungen nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Aufnahmeverordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562) eine Orientierungshilfe für die empfohlene weiterführende Schulart zu ermitteln. Grundlage ist hier der Notenschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik.
63 
Ob darüber hinaus gehend im Besuch von Religions- oder Weltanschauungsunterricht aufgrund der zeitlichen Belastung oder seiner Inhalte ein Vor- oder ein Nachteil liegt, überlässt das Grundgesetz der freien Entscheidung der Eltern. Jedenfalls kann in dem bloßen Angebot von bekenntnisgebundenem Unterricht durch Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften als solchem keine unzulässige Einflussnahme des Staates hinsichtlich der Teilnahme an einem solchen Unterricht gesehen werden. Dies ergibt sich schon aus den in Art. 7 Abs. 2 und 3 GG enthaltenen Wertungen.
64 
(2) Über diese abwehrrechtliche Funktion hinaus ergibt sich aus dem auch religiöse und weltanschauliche Fragen umfassenden Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG kein Anspruch auf Einführung eines bestimmten Unterrichtsfaches (vgl. Robbers, a.a.O., Art. 6 Rn. 227; Badura, a.a.O., Art. 6 Abs. 2 und 3 Rn. 117 Art. 7 Abs. 1 GG zur bildung und erziehung der kinder ist dem elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet. weder dem elternrecht noch dem erziehungsauftrag des staates kommt ein absoluter vorrang zu. daher kann der staat grundsätzlich unabhängig von den eltern eigene erziehungsziele verfolgen, ausbildungsgänge festlegen und den unterrichtsstoff bestimmen. den eltern steht dann ein wahlrecht zwischen den vom staat zur verfügung gestellten bildungsformen zu. zudem muss der staat die verantwortung der eltern für den gesamtplan der erziehung ihrer kinder achten (vgl. bverfg, urteil des ersten senats vom 06.12.1972, a.a.o., 183; beschluss des ersten senats vom 21.12.1977, a.a.o., 71 f.; bverwg, urteil vom 13.01.1982 - 7 c 95/80 -, bverwge 64, 308, 313).
65 
Ausgehend hiervon hat die Klägerin auch aus ihrem elterlichen Erziehungsrecht keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Beklagte seinen sich aus Art. 7 Abs. 1 GG ergebenden Spielraum nicht verletzt.
66 
(3) Aus dem von Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 LV garantierten Erziehungsrecht ergibt sich ebenfalls kein Anspruch der Klägerin auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule. Das Recht der Klägerin, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, wurde bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens durch den Beklagten mit Blick auf den Ethikunterricht hinreichend berücksichtigt. Ein Anspruch auf Einführung eines bestimmten Faches ergibt sich auch aus Art. 15 Abs. 3 LV nicht (vgl. zu Art. 15 Abs. 3 LV: Feuchte, in: ders., a.a.O., Art. 15 Rn. 36; Senatsbeschluss vom 01.07.2008 - 9 S 593/08 -, VBlBW 2009, 22). Das von Art. 18 Satz 3 LV geschützte Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Feiern zu bestimmen, wird ebenfalls nicht verletzt.
67 
(4) Auch bei Berücksichtigung des von Art. 2 Satz 2 ZP garantierten Elternrechts ergibt sich nichts anderes. Der Staat kann unter Beachtung dieser Garantie zwar einen Ethikunterricht allgemein vorschreiben. Ein Anspruch auf einen solchen Unterricht besteht aber auch nach Art. 2 Satz 2 ZP nicht. Eltern können auch nach dieser Bestimmung vom Staat keine bestimmte Unterrichtsform verlangen (vgl. EGMR, Urteile vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 104 ff., und der Großen Kammer vom 18.03.2011, a.a.O., Rn. 61 f.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3 Aufl. 2011, Art. 2 ZP Rn. 9, 11).
68 
ee) Schließlich verletzt der Umstand, dass an der Grundschule noch kein Ethikunterricht erteilt wird, die Klägerin auch nicht in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
69 
(1) Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet es, jemanden wegen seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Diese Verfassungsnorm verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie der dem Gesetzgeber darin eingeräumten Gestaltungsfreiheit engere Grenzen zieht. Danach dürfen der Glaube oder religiöse Anschauungen grundsätzlich nicht Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung sein. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt (vgl. zum Merkmal „Geschlecht“: BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25.10.2005 - 2 BvR 524/01 -, BVerfGE 114, 357, 364). Auch wenn Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG die areligiöse Weltanschauung nicht ausdrücklich erwähnt, ist sie von dem besonderen Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG mitumfasst (vgl. Osterloh, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 302). Dies ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG.
70 
Im Wege der Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht kann eine an diese Merkmale anknüpfende Ungleichbehandlung jedoch gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25.10.2005, a.a.O.; Beschluss des Ersten Senats vom 24.01.1995 - 1 BvL 18/93 und 5, 6, 7/94, 1 BvR 403 und 569/94 -, BVerfGE 92, 91, 109).
71 
(2) Ausgehend von diesen Maßstäben wird Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht verletzt.
72 
Allerdings liegt in dem Umstand, dass staatlicher Ethikunterricht erst ab Klasse 7 bzw. 8 angeboten wird und die Klägerin bis dahin in erheblichem Umfang selbst für eine „ethisch-moralische“ Erziehung ihrer Kinder sorgen muss, im Vergleich zur Situation von Eltern konfessionsgebundener Kinder, für die derzeit wohl in aller Regel ab der ersten Klasse Religionsunterricht durchgeführt wird, eine Benachteiligung der Klägerin. Dabei wird nicht verkannt, dass die Einführung von Ethikunterricht als ordentliches Lehrfach nicht nur - wie die Klägerin meint - als Vorteil angesehen wird, sondern insoweit eine Schulpflicht auslöst (vgl. § 72 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 SchG) und - wie sich in der Vergangenheit an entsprechenden Einwänden zeigte - von manchen auch als Nachteil empfunden werden kann (vgl. nur die Argumentation des Klägers im Verfahren BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.). Gleichwohl kommt es hier zunächst auf das Verständnis der Klägerin an, zumal die fehlende Möglichkeit, staatlichen Unterricht zu besuchen, zu Recht generell ein Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sein kann.
73 
Die von der Klägerin beklagte, die elterliche Erziehungsaufgabe berührende Differenzierung wird wohl auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich Ethikunterricht und Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG insofern unterscheiden, als jener bekenntnisneutral durchgeführt wird und inhaltlich vom Staat verantwortet wird, wohingegen Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG bekenntnisgebunden ist und von der jeweiligen Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft verantwortet wird. Denn beide verfolgen schwerpunktmäßig thematisch vergleichbare Erziehungs- und Bildungsziele und sind damit inhaltlich als gleichwertig anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 87 f. u. 91).
74 
Die Benachteiligung knüpft entgegen gewisser Zweifel des Verwaltungsgerichts auch an die konkrete Weltanschauung der Klägerin an. Sie hängt nicht allein an der formalen Entscheidung der Klägerin, ihre Kinder nicht zum Religionsunterricht angemeldet zu haben. Auch wenn es vorkommen mag, dass Eltern trotz Konfessionszugehörigkeit ihre Kinder vom Religionsunterricht abmelden sowie nicht-konfessionsgebundene Eltern ihre Kinder zum Religionsunterricht anmelden, wird diese Entscheidung maßgeblich durch eine bestimmte religiöse oder weltanschauliche Haltung geprägt. Darüber hinaus hängt die Teilnahmemöglichkeit am bekenntnisgebundenen Unterricht nicht allein von der Wahl der nicht-konfessionsgebundenen Eltern ab. Es ist verfassungsrechtlich geklärt, dass die Entscheidung über die Teilnahme von Schülern eines anderen Bekenntnisses oder ohne Bekenntnis der jeweils für den Unterricht verantwortlichen Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.1987, a.a.O.).
75 
Allerdings ist in Art. 7 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 7 WRV eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung zu erkennen. Art. 7 Abs. 3 GG geht insofern Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vor, als er bereits eine verfassungsunmittelbare Differenzierung enthält, die an einen bekenntnisgebundenen Tatbestand anknüpft (so mit Blick auf die Befreiung vom Ethikunterricht für bekenntnisgebundene Schüler: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 91 f.). Denn in Art. 7 Abs. 3 GG hat sich der Verfassungsgeber bewusst dafür entschieden, dass bekenntnisgebundener Religions- oder Weltanschauungsunterricht ein ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ist. Wie bereits oben näher ausgeführt, wird dieser Unterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft durchgeführt, die auch über den Beginn des Unterrichts bestimmen können. Würde die Klägerin einer Weltanschauungsgemeinschaft angehören, die vergleichbare Voraussetzungen erfüllt wie Religionsgemeinschaften und in der Lage wäre, den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechend bekenntnisgebundenen Weltanschauungsunterricht zu erteilen, könnte sie jedenfalls nach der Verfassungslage ihre Kinder an diesem Unterricht teilnehmen lassen (vgl. zu einem Beispiel für wohl weltanschaulichen Unterricht auf der Grundlage von § 96 ff. SchG: Corlazzoli, Religionsunterricht von kleineren Religionsgemeinschaften an öffentlichen Schulen in Deutschland, 2009, 96 ff.).
76 
Art. 7 Abs. 3 GG enthält eine Privilegierung derjenigen Eltern, deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen in eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft eingebunden sind, die in der Lage und willens ist, zur Verwirklichung ihrer Religions- und Weltanschauungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und des sich daraus ergebenden Erziehungs- und Bildungsauftrags bekenntnisgebundenen Unterricht als ordentliches Lehrfach anzubieten. Die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist nämlich nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet in positivem Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24.09.2003, a.a.O. 300). Auch aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 ff. WRV ergibt sich, dass das Grundgesetz mit Blick auf die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften von einer „wohlwollenden oder koordinativen Trennung“ vom Staat ausgeht (vgl. Ehlers, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 140 Rn. 9; Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, Rn. 31).
77 
Inwieweit es der Staat dagegen in Verwirklichung seines begrenzten Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG für erforderlich hält, hierzu ergänzend allgemeinen oder nur ersatzweisen, für religiös oder weltanschaulich nicht in eine solche Gemeinschaft eingebundene Schüler, Ethikunterricht anzubieten, fällt in seinen Gestaltungsspielraum.
78 
Entgegen der Meinung der Klägerin war dem Verfassungsgeber diese den elterlichen Erziehungsauftrag betreffende Differenzierung und Privilegierung der Betätigung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nach Art. 7 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 7 WRV auch von Anfang an bewusst. Dies ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 GG. Denn die Möglichkeit der Erziehungsberechtigten, ihre Kinder von einem bekenntnisgebundenen Religions- oder Weltanschauungsunterricht abzumelden mit der Folge, in größerem Umfang selbst für die ethisch-moralische Bildung der eigenen Kinder sorgen zu müssen, war bereits bei Schaffung des Grundgesetzes gegeben. Art. 7 Abs. 3 GG rechtfertigt daher weiterhin die Differenzierung, auch wenn seit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 die Bindung an die großen Religionsgemeinschaften abgenommen hat.
79 
ff) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der Verwirklichung des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG ist damit ebenfalls ausgeschlossen.
80 
GG) Berücksichtigt man das sich aus Art. 9 EMRK und Art. 2 ZP jeweils in Verbindung mit Art. 14 EMRK ergebende Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Religion oder Weltanschauung und des elterlichen Erziehungsrechts ergibt sich nichts anderes.
81 
(1) Durch den Umstand, dass der hier betroffene Sohn der Klägerin im Fach Religion keine Schulnote erhält, wird zwar ersichtlich, dass dieser keiner Religionsgemeinschaft angehört, wodurch dessen von Art. 9 EMRK geschützte Religionsfreiheit berührt ist (vgl. EGMR, Urteile vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 88, und vom 17.02.2011 - Nr. 12884/03 „Wasmuth ./. Deutschland“ -, NVwZ 2011, 1503 Rn. 51). Die Klägerin ist jedoch als Mutter hiervon nicht selbst betroffen (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 52). Zudem wäre diese Differenzierung nach Art. 14 EMRK gerechtfertigt, weil es sich um eine bloße Information handelt, die keine schulischen Nachteile für den Schüler nach sich zieht (anders im Fall: EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 92-101).
82 
(2) Soweit die Klägerin hinsichtlich ihres elterlichen Erziehungsrechts aus Art. 2 Satz 2 ZP anders als konfessionsgebundene Eltern behandelt wird und die ethisch-moralische Erziehung ihrer Kinder zunächst in großem Umfang selbst leisten muss, ist dies nach Art. 14 EMRK gerechtfertigt. Nach dieser Konventionsbestimmung ist eine unterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbarer oder rechtserheblich ähnlicher Lage nur diskriminierend, wenn ihr eine sachliche und vernünftige Rechtfertigung fehlt, das heißt wenn sie kein berechtigtes Ziel verfolgt oder wenn kein angemessenes Verhältnis zwischen den angewendeten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht. Die Staaten haben außerdem bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang Unterschiede bei im Übrigen gleichen Sachverhalten eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, einen Beurteilungsspielraum (vgl. EGMR, Urteil vom 29.04.2002 - Nr. 2346/02 „Pretty ./. Vereinigtes Königreich“ -, NJW 2002, 2851, Rn. 88).
83 
Dieser Spielraum ist hier nicht überschritten. Die Vertragsstaaten können - wie bereits oben ausgeführt - im Rahmen von Art. 2 ZP bestimmen, ob und wie sie Religionsunterricht einführen, sofern dieser nicht indoktrinierend wirkt (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 104). Dementsprechend gestattet Art. 7 Abs. 3 GG Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auf freiwilliger Basis (vgl. Art. 7 Abs. 2 GG) die Durchführung von bekenntnisgebundenem Unterricht. Die Klägerin erleidet dadurch keinen unangemessen Nachteil. Denn immerhin wird ab dem Alter, in dem eine ethisch-moralische Bildung besonders wichtig wird, staatlicher Ethikunterricht erteilt. Auch davor muss sie die ethisch-moralische Erziehung ihrer Kinder nicht völlig allein bewältigen. Denn in nicht unerheblichem Umfang wird dies in den übrigen Unterrichtsfächern grundsätzlich mitgeleistet. Zudem haben die Kinder von der Nichtteilnahme am bekenntnisgebundenen Unterricht keine curricularen Nachteile.
II.
84 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
85 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des §132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 23. Januar 2013
87 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
17 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
I.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage mit dem Ziel der Ergänzung der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule durch den Beklagten zu Recht abgewiesen.
19 
1. Allerdings ist die Änderung des Antrags von der Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zur Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses nach Eintritt der Erledigung des Rechtsverhältnisses durch das Verlassen der Grundschule durch ihren Sohn E... auch in der Berufungsinstanz zulässig (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO und §§ 125 und 91 VwGO).
20 
2. Auch darüber hinaus ist die Klage zulässig.
21 
Der Verwaltungsrechtsweg für die Feststellungsklage, die auf den Erlass einer Rechtsverordnung abzielt, ist nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es sich bei einer Klage auf Erlass einer Rechtsverordnung um eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, BVerwGE 80, 355).
22 
Die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Klage zielt auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses, nämlich auf die sich aus verschiedenen Grundrechtsbestimmungen während der Dauer des Aufenthalts des Sohnes der Klägerin an der Grundschule ergebende Verpflichtung des Beklagten, aufgrund von § 100a Abs. 3 SchG eine Rechtsverordnung zu erlassen, wonach Ethikunterricht an der Grundschule bereits ab der ersten Klasse erteilt wird. Damit begehrt die Klägerin die Ergänzung der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule durch eine Änderungsverordnung. Hierfür ist die Feststellungsklage die statthafte Klageart (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1988, a.a.O., vom 04.07.2002 - 2 C 13/01 -, NVwZ 2002, 1505 f., und vom 30.09.2009 - 8 CN 1/08 -, Juris Rn. 18).
23 
Die Möglichkeit einer Normenkontrolle zum Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO im Falle, dass eine untergesetzliche Landesnorm für rechtswidrig gehalten wird, steht einer solchen Feststellungsklage nicht entgegen. Denn sie zielt nicht auf die Pflicht zur Ergänzung einer Norm, sondern auf die Feststellung von deren Ungültigkeit. Darüber hinaus will § 47 VwGO den Schutz der subjektiv-öffentlichen Rechte des Bürgers nicht einschränken, sondern verbessern (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1988, a.a.O., und vom 04.07.2002, a.a.O.; Sodan, in: ders./Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 46 ff.; Terhechte, in: Fehling/Kastner/Störmer , Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 43 VwGO, Rn. 14 ff.; Happ, in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 43 Rn. 9c).
24 
Eine Leistungsklage auf Normerlass kommt hier nicht in Betracht. Sie ist daher nicht als vorrangig anzusehen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Denn eine Feststellungsklage entspricht besser dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, dass auf die Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang einzuwirken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1989 - 7 C 4/89 -, NVwZ 1990, 162, 163; Sodan, in: ders./Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 49).
25 
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (zu diesem Erfordernis bei der Feststellungsklage vgl. nur v. Albedyll, in: Bader u.a. , VwGO, 5. Aufl. 2011, § 43 Rn. 28 m.w.N.) ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 und 3 GG, Art. 12 Abs. 2, 15 Abs. 3 und Art. 18 Satz 3 LV sowie aus Art. 2 Satz 2 ZP in Verbindung mit Art. 14 EMRK.
26 
Die Klägerin verfügt schließlich über ein Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO), auch wenn es sich um ein vergangenes Rechtsverhältnis handelt. Denn es besteht wegen ihres dritten Sohnes, der im nächsten Schuljahr in die Grundschule kommen soll, Wiederholungsgefahr.
27 
3. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das geltend gemachte Rechtsverhältnis bestand nicht. Die Klägerin konnte vom Beklagten die Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule nicht verlangen.
28 
a) Aus § 100a SchG ergibt sich kein Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
29 
§ 100a Abs. 1 SchG bestimmt, dass für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet wird. Nach § 100a Abs. 2 SchG dient Ethikunterricht der Erziehung der Schüler zu verantwortungsbewusstem und wertbewusstem Verhalten. Sein Inhalt orientiert sich an den Wertvorstellungen und den allgemeinen ethischen Grundsätzen, wie sie in Verfassung und im Erziehungs- und Bildungsauftrag des § 1 SchG niedergelegt sind. Der Unterricht soll diese Vorstellungen und Grundsätze vermitteln sowie Zugang zu philosophischen und religionskundlichen Fragestellungen eröffnen. Nach § 100a Abs. 3 SchG stellt das Kultusministerium bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen ist.
30 
Diese Vorschriften gewähren - jedenfalls für sich genommen - den Eltern von Schülern kein subjektives Recht. Vielmehr findet sich dort nur der gesetzgeberische Auftrag an das Kultusministerium, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Beginn der Pflicht, das Schulfach Ethik zu besuchen, festzustellen. Die Regelungen des § 100a SchG dienen damit zunächst nur dem objektiven öffentlichen Interesse an der Einführung von Ethikunterricht. Zudem lassen sie dem Kultusministerium hinsichtlich der Einführung der Unterrichtspflicht einen gewissen Spielraum, den dieses mit der Verordnung über die Stundentafel der Grundschule genutzt hat.
31 
b) Auch bei Berücksichtigung der im Grundgesetz, der Landesverfassung oder der EMRK verankerten Grundrechte ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
32 
aa) Dies gilt zunächst mit Blick auf den staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG.
33 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele. Dieser Erziehungsauftrag des Staates, den Art. 7 Abs. 1 GG voraussetzt, hat auch zum Inhalt, das einzelne Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.). Zuständig zur näheren Ausgestaltung des Erziehungsauftrags sind die Länder (vgl. Art. 30 und 70 ff. GG).
34 
Art. 12 LV und § 1 Abs. 2 und 4 SchG konkretisieren diesen Bildungsauftrag. Nach Art. 12 Abs. 1 LV ist die Jugend in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen. Art. 12 Abs. 2 LV enthält eine Verfassungsgarantie, indem er bestimmt, dass verantwortliche Träger der Erziehung in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend sind. Diese Garantie enthält eine Absage an ein staatliches Erziehungsmonopol (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 12 Rn. 22) und verstärkt zum Teil bereits anderweitig grundrechtlich abgesicherte Positionen.
35 
Der genannte staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG sowie aus Art. 12 LV und § 1 SchG ist jedoch objektiv-rechtlich zu verstehen. Eine subjektive Rechtsposition gegenüber dem Staat auf Wahrnehmung dieses Auftrags lässt sich allein aus Art. 7 Abs. 1 GG nicht herleiten. Art. 7 Abs. 1 GG ist kein Grundrecht, sondern eine organisationsrechtliche Norm (vgl. Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 16). Hinzukommen müsste eine subjektiv-rechtliche Grundrechtsposition der Klägerin.
36 
bb) Der Beklagte ist gegenüber der Klägerin zur Einführung des Schulfachs Ethik auch nicht durch Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG oder Art. 18 Satz 1 und 2 LV verpflichtet.
37 
(1) Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG und entsprechend Art. 18 Satz 1 und 2 LV ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Der Religionsunterricht wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft erteilt. Die Religionsgemeinschaften haben unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der Regelungen in den genannten Bestimmungen gegen den Staat einen Anspruch auf Einrichtung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterrichts. Er ist ein Mittel zur Entfaltung positiver Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Dass daneben auch ein öffentliches Interesse daran besteht, im Religionsunterricht Wissen zu vermitteln und die Schüler zu verantwortungs- und wertbewusstem Handeln anzuleiten, ist für die Herleitung des Anspruchs der Religionsgemeinschaften auf Einrichtung von Religionsunterricht unschädlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2/04 -, BVerwGE 123, 49).
38 
Entgegen der Meinung der Klägerin hat der Staat den Religionsgemeinschaften nicht die Aufgabe übertragen, für ihn für eine ethisch-moralische Bildung zu sorgen. Vielmehr hat Art. 7 Abs. 3 GG den Religionsgemeinschaften einen „staatlichen Raum“ für die eigene Grundrechtsausübung geöffnet. Das Grundgesetz traut den Religionsgemeinschaften zu, Religion als ordentliches Lehrfach in Erfüllung eines legitimen Erziehungs- und Bildungsauftrags zu unterrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, BVerwGE 107, 75, 92). Daher überträgt auch Art. 12 Abs. 2 LV die Aufgabe der Erziehung nicht vom Staat auf die Religionsgemeinschaften und andere Träger der Erziehung. Wie bereits ausgeführt, besitzt der freiheitliche Staat nicht das Monopol zur Erziehung von Kindern (vgl. Braun, in: Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 12 Rn. 24). Vielmehr steht diese Aufgabe in ihren Bereichen auch den Eltern oder Religionsgemeinschaften grundrechtlich abgesichert zu. Der Staat ist - unbeschadet seines Aufsichtsrechts - nur einer von mehreren Trägern der Erziehung (vgl. auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972, a.a.O., 183).
39 
Der Begriff der Religionsgemeinschaft in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG ist gleichbedeutend mit demjenigen der Religionsgesellschaft in den Bestimmungen der Art. 136 ff. WRV, die gemäß Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes sind. Unter Religionsgemeinschaft ist ein Verband zu verstehen, der die Angehörigen ein- und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, a.a.O., 54). Eine Religionsgemeinschaft scheidet als Partnerin eines vom Staat veranstalteten Religionsunterrichts aus, wenn sie nicht die Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet (vgl. Urteil vom 23.02.2005, a.a.O., 73).
40 
Seine Sonderstellung gegenüber anderen Fächern gewinnt der Religionsunterricht aus dem Übereinstimmungsgebot des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG. Dieses ist so zu verstehen, dass er in „konfessioneller Positivität und Gebundenheit“ zu erteilen ist. Er ist keine überkonfessionelle vergleichende Betrachtung religiöser Lehren, nicht bloße Morallehre, Sittenunterricht, historisierende und relativierende Religionskunde, Religions- oder Bibelgeschichte. Sein Gegenstand ist vielmehr der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.02.1987 - 1 BvR 47/84 -, BVerfGE 74, 244, 252 f.). Als ein solches Fach ist der Religionsunterricht nach den §§ 96 ff. SchG im Land Baden-Württemberg eingeführt.
41 
Ausgehend von Art. 137 Abs. 7 WRV, der nach Art. 140 GG weiterhin Geltung hat, sowie dem sich aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 LV ergebenden Prinzip der religiösen und weltanschaulichen Neutralität staatlichen Handelns (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 16 f.; Urteil des Ersten Senats vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282, 300; Hollerbach, in: Feuchte , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 4 Rn. 24) ist im Grundsatz auch Weltanschauungsgemeinschaften unter den für Religionsgemeinschaften geltenden Voraussetzungen ungeachtet des zu eng formulierten Wortlauts von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG sowie von Art. 18 Satz 1 und 2 LV die Möglichkeit zu geben, bekenntnisgebundenen Weltanschauungsunterricht an den staatlichen Schulen zu erteilen (vgl. für Brandenburg: VerfG Bbg., Urteil vom 15.12.2005 - 287/03 -, NVwZ 2006, 1052; Uhle, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 7 Abs. 3 Rn. 56.4; Korioth, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, Rn. 103 ), zumal die Abgrenzung zwischen Religion und Weltanschauung im Einzelfall schwierig sein kann (vgl. nur Kokott, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 4 Rn. 22). Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten und darf sich nicht mit einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 24.09.2003, a.a.O., 299 f.). Allerdings muss eine Weltanschauungsgemeinschaft, die bekenntnisgebundenen Unterricht erteilen will, vergleichbare Voraussetzungen aufweisen wie Religionsgemeinschaften (vgl. Heckel, in: Festschrift 50 Jahre BVerfG, Band II, 2001, 379, 396 mit Fußnote 64; Boysen, in: v. Münch/Kunig , GG, 6. Aufl. 2012, Bd. 1, Art. 7 Rn. 83), insbesondere muss ebenfalls ein Zusammenschluss vorliegen, für den ein umfassender inhaltlicher Grundkonsens oder ein Bekenntnis wesentlich ist (vgl. Korioth, a.a.O., m.w.N.).
42 
(2) Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann die Klägerin aufgrund von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG sowie Art. 18 Satz 1 und 2 LV die Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule nicht verlangen.
43 
Denn beim Ethikunterricht handelt es sich nicht um einen bekenntnisgebundenen Religions- oder Weltanschauungsunterricht, sondern um einen bekenntnisneutralen, inhaltlich vom Staat und nicht einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft verantworteten Unterricht (vgl. § 100a Abs. 2 SchG; Senatsurteil vom 02.07.1997 - 9 S 1126/95 -, VBlBW 1998, 15; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72). Damit ist vorliegend auch irrelevant, ob die Klägerin einer Weltanschauungsgemeinschaft angehört und ob sie als Mitglied einer solchen - neben der Gemeinschaft - nach Art. 7 Abs. 3 GG und Art. 18 LV die Einführung von Weltanschauungsunterricht für ihr Kind verlangen könnte (vgl. Uhle, a.a.O., Rn. 69 ff.).
44 
cc) Die Klägerin kann sich zur Begründung des Anspruchs auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule auch nicht auf ein Grundrecht auf Bildung berufen.
45 
(1) Ob aus Art. 2 Abs. 1 GG ein solches Grundrecht auf Bildung hergeleitet werden kann, ist umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies bereits im Grundsatz bejaht. Es entnimmt dem Recht auf ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit und damit der eigenen Anlagen und Befähigungen aus Art. 2 Abs. 1 GG auch Elemente eines Rechts auf Bildung (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.11.1974 - VII C 12/74 -, BVerwGE 47, 201, 206, und vom 14.07.1978 - 7 C 11/76 -, BVerwGE 56, 155, 158). Das Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit der Ableitung eines solchen Rechts aus dem Grundgesetz bislang offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22.06.1977 - 1 BvR 799/76 -, BVerfGE 45, 400, 417, und Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 06.08.1996 - 1 BvR 1609/96 -, Juris Rn. 10 ff., 13; für ein solches Recht: Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 7 Rn 31; verneinend: Murswiek, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 2 Rn. 111). Jedenfalls stünde dem Gesetzgeber wegen des staatlichen Bestimmungsrechts nach Art. 7 Abs. 1 GG ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22.06.1977, a.a.O., 415 bis 417; Robbers, a.a.O., Rn. 32).
46 
Nach Art. 11 Abs. 1 LV hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1, 3). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden, das jedoch im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 7).
47 
Auch in Art. 2 Satz 1 ZP ist ein Recht auf Bildung garantiert. Es sichert ein Recht auf Zugang zu bestehenden Bildungseinrichtungen und darauf, aus der erhaltenen Ausbildung Nutzen zu ziehen, insbesondere durch amtliche Anerkennung der abgeschlossenen Studien, gibt aber kein Recht darauf, dass bestimmte Schulen geschaffen werden. Die Festlegung und Gestaltung des Lehrprogramms ist grundsätzlich Sache der Vertragsstaaten. Das von Art. 2 Satz 2 ZP garantierte Recht verlangt schon seiner Natur nach eine Regelung durch den Staat. Diesem steht dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. EGMR, Urteile der Großen Kammer vom 10.11.2005 - Nr. 44774/98 „Leyla Sahin ./. Türkei“ -, NVwZ 2006, 1389, Rn. 152, vom 29.06.2007 - Nr. 15472/02 „Folgerø u.a. ./. Norwegen“, NVwZ 2008, 1217, 1218, und vom 18.03.2011 - Nr. 30814/06 „Lautsi ./. Italien“ -, NVwZ 2011, 737, Rn. 69; Urteil vom 06.10.2009 - Nr. 45216/07 „Appel-Irrgang ./. Deutschland“ -, NVwZ 2010, 1353 f.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 2 ZP Rn. 6). Ob und in welchem Umfang ein Vertragsstaat Religions- oder Ethikunterricht einführt, fällt nach Art. 2 Satz 1 ZP in seinen Gestaltungsspielraum. Der Staat darf insoweit nur nicht indoktrinieren (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010 - Nr. 7710/02 „Grzelak ./. Polen“ -, Rn. 104).
48 
(2) Auf das durch diese Garantien gesicherte Recht auf Bildung kann sich die Klägerin zur Begründung ihres hier geltend gemachten Anspruchs nicht stützen. Denn das Recht auf Bildung steht der betroffenen Person, insbesondere dem jeweiligen Schüler bzw. Studenten, und nicht dessen Eltern zu. Darüber hinaus hat der Beklagte den ihm nach diesen Garantien sowie dem Erziehungs- und Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG zustehenden Gestaltungsspielraum nicht verletzt.
49 
(a) Dem Staat steht nach Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 11 LV die Befugnis zur Schaffung von Unterrichtsfächern und Bildungsinhalten und damit auch die Befugnis zur Einführung eines Fachs Ethik zu. Auch ein Staat, der die Glaubensfreiheit umfassend gewährleistet und sich damit selber zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verpflichtet, kann die kulturell vermittelten und historisch verwurzelten Wertüberzeugungen und Einstellungen nicht abstreifen, auf denen der gesellschaftliche Zusammenhalt beruht und von denen auch die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben abhängt. Die Überlieferung der insoweit maßgeblichen Denktraditionen, Sinnerfahrungen und Verhaltensmuster kann dem Staat nicht gleichgültig sein. Das gilt in besonderem Maß für die Schule, in der die kulturellen Grundlagen der Gesellschaft vornehmlich tradiert und erneuert werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.05.1995, a.a.O., 22; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 79).
50 
(b) Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die Ziele eines Ethikunterrichts nur in einem gesondert dafür eingerichteten Unterrichtsfach erreicht werden könnten. Auch vor Einrichtung eines derartigen Faches wurden im Schulunterricht ethische Fragen behandelt, jedoch nur als Teil und im Zusammenhang mit anderen Schulfächern. In Betracht hierfür kamen schon immer die Schulfächer Deutsch, Geschichte, Gemeinschaftskunde und Biologie, aber auch andere. Verfassungsrechtlich ist ein besonderes Fach Ethik gleichwohl nicht zu beanstanden und hält sich im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG begründeten Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 79 f.). Das Fach Ethik darf auch ausschließlich für die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler eingerichtet werden. Geschieht dies, muss das Fach Ethik als ein dem ordentlichen Lehrfach gleichwertiges Fach ausgestaltet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).
51 
(c) Die derzeit geltenden Regelungen zur Unterrichtung des Fachs Ethik, die der Beklagte durch seine nach § 100a Abs. 3 SchG erlassenen Rechtsverordnungen getroffen hat, stellen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - ein schlüssiges und umfassendes Konzept dar und gewährleisten im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags die ethisch-moralische Bildung sowohl der konfessionsgebundenen als auch der konfessionslosen Kinder.
52 
Nach den derzeit geltenden Stundentafel-Verordnungen des Beklagten wird Ethik an Haupt- und Werkrealschulen ab der Klassenstufe 8 (vgl. die Anlage zu § 2 der Werkrealschulverordnung vom 11.04.2012 ), an der Realschule ab Klasse 8 (vgl. die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Realschule vom 28.04.1994 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.10.2006, ) sowie am Gymnasium der Normalform ab Klasse 7 und am Gymnasium der Aufbauform ab Klasse 8 unterrichtet (vgl. Anlage 1 und 2 zu § 1 der Stundentafelverordnung Gymnasium vom 23.06.1999 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.06.2012 ). Daraus wird deutlich, dass der Beklagte den Unterricht in einem gesonderten Fach Ethik erst ab einem Alter von etwa 13 bzw. 14 Jahren für erforderlich hält. Er begründet dies damit, dass jedenfalls ab der „bisweilen schwierigen Zeit der Pubertät“ ein Fach zur Verfügung stehen solle, in dem die Schülerinnen und Schüler über die Grundfragen des menschlichen Lebens nachdenken und sprechen könnten.
53 
Die Sachgemäßheit dieses Zeitpunkts der Einführung des Fachs Ethik wird durch die gesetzgeberische Wertung von § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15.07.1921 (RGBl. S. 939), zuletzt geändert durch Art. 63 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), bestätigt. Danach steht dem Kind nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. Das Fach Ethik wird nach dem derzeitigen Konzept des Verordnungsgebers mithin ab einem Zeitpunkt erteilt, zu dem der junge Mensch in der Lage ist oder beginnt, verstärkt selbstständig über religiöse und weltanschauliche Fragen nachzudenken, und „religionsmündig“ wird (vgl. Germann, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 4 Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 02.09.1983 - 7 C 169/81 -, BVerwGE 68, 16, 18 f.).
54 
Wenn der Beklagte in den Schuljahren davor die ethisch-moralische Erziehung der Schülerinnen und Schüler entsprechend dem Erziehungsziel von Art. 12 Abs. 1 LV und § 1 Abs. 2 SchG als durch den Unterricht in den übrigen Fächern mitverwirklicht ansieht, kann diese Einschätzung gerichtlich nicht beanstandet werden. So können soziale Regeln durch das Leben und Arbeiten im Klassenverband sowie in den von allen zu besuchenden Fächern, etwa auch im Fach „Bewegung, Spiel und Sport“, erlernt und eingeübt werden und existentielle Lebensfragen auf kindgerechtem Niveau - etwa im Fächerverbund „Mensch, Natur und Kultur“ oder im Fach Deutsch - angesprochen und behandelt werden. Beispielsweise finden sich nach Auskunft des Vertreters des Kultusministeriums in der mündlichen Verhandlung in Lesebüchern im Fach Deutsch Geschichten zum Thema „Tod“ oder „Geburt eines Geschwisterkindes“.
55 
Die Einbeziehung ethisch-moralischer Fragen in den allgemeinen Unterricht der Grundschule entspricht auch dem Bildungsplan 2004 Grundschule. Danach sind im Fach „Mensch, Natur und Kultur“ beispielsweise für die Klasse 2 „Gespräche und Darstellungen zu Sinnfragen“ sowie das „Nachdenken über Freundschaft und Liebe, Glück und Gerechtigkeit“ als Inhalte vorgesehen. Als zu erlernende Kompetenz ist beispielsweise das Erkennen und Respektieren der Rechte anderer genannt (vgl. S. 100 des Bildungsplans). Im Rahmen der Leitgedanken zum Kompetenzerwerb im Fach „Mensch, Natur und Kultur“ wird als zentrale Aufgabe dieses Fächerverbunds im Bildungsplan Folgendes genannt: „Das Philosophieren mit Schülerinnen und Schülern ist Bestandteil des Fächerverbunds und fördert das gegenseitige Zuhören sowie die Dialog- und Urteilsfähigkeit. Es setzt an bei den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler zu staunen und zu fragen und ermöglicht ihnen, Sinnfragen zu stellen und miteinander nach Antworten zu suchen.“ (vgl. S. 97 des Bildungsplans).
56 
Die Ausbildung der Lehrkräfte für die Grundschule berücksichtigt diese Erziehungsaufgabe der Lehrer. Wegen des an den Grundschulen vorherrschenden Klassenlehrerprinzips ist die Ausbildung der Lehrkräfte breit anzulegen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 der Grundschullehramtsprüfungsordnung I - GPO I - vom 20.05.2011 ). Das Studium umfasst nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GPO I auch Bildungswissenschaften nach § 7 GPO I. Nach der Anlage zur GPO I müssen die Absolventinnen und Absolventen im Bereich Bildungswissenschaften als Querschnittskompetenz unter anderem Theorien zur Entstehung und Veränderung von Einstellungen kennen und wissen, unter welchen Bedingungen Einstellungen zu Verhalten führen, zum Beispiel im Bereich der Demokratieerziehung, Gewaltprävention und Gesundheitserziehung auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten. Im Rahmen der Bildungswissenschaften gehört zum Kompetenzbereich „Erziehen“, dass die Absolventinnen und Absolventen Werte, Normen und institutionelle Bedingungen der demokratischen Gesellschaft kennen und reflektieren und dass sie für menschenrechtliche und demokratische Werte und Normen eintreten. Außerdem müssen sie wissen, wie entsprechende Haltungen und Urteile sowie soziale Kompetenzen und politische Handlungsfähigkeiten von Schülerinnen und Schülern gefördert werden. Zum Bereich Bildungswissenschaften gehört weiter, dass die Absolventinnen und Absolventen die christlichen Grundlagen der europäischen Kultur und des europäischen Bildungsverständnisses kennen und sich damit auseinander setzen. Sie sollen fähig sein zu einer biographisch reflektierten religiösen und weltanschaulichen Positionierung und zu dialogischer Offenheit angesichts religiöser und weltanschaulicher Pluralität und damit verbundener Lebensformen im christlich-religiösen Kontext.
57 
(d) Auch aus dem Umstand, dass staatlicher Religionsunterricht bereits ab der ersten Klasse angeboten wird, folgt nicht, dass das Konzept des Beklagten hinsichtlich des Ethikunterrichts mit Blick auf das Recht auf Bildung bzw. den staatlichen Erziehungsauftrags als unzureichend und fehlerhaft einzuschätzen wäre. Denn dieser bekenntnisgebundene Unterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften erteilt, woraus sich die Möglichkeit ergibt, dass diese selbst über Ziel und Inhalt des Unterrichts und damit auch über dessen Beginn bestimmen (vgl. zum Selbstbestimmungsrecht: BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.02.1987, a.a.O., 254).
58 
dd) Aus dem grundrechtlich geschützten elterlichen Erziehungsrecht kann die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule ableiten.
59 
Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistet den Eltern das natürliche Recht zur Erziehung ihrer Kinder in jeder Hinsicht, also auch in weltanschaulich-religiöser (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29, 44). Dieses Recht wird durch die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierte Religionsfreiheit gestärkt, die ebenfalls das Recht beinhaltet, den eigenen Kindern die für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu vermitteln (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17.12.1975, a.a.O., 47 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.03.2007, a.a.O., 72 f.). Eine Konsequenz des elterlichen Erziehungsrechts gemäß Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist das Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen (Art. 7 Abs. 2 GG, vgl. Badura, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 6 Abs. 2 und 3, Rn. 118 ).
60 
(1) In dieses Recht auf Erziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht wird durch das Fehlen von Ethikunterricht an der Grundschule nicht eingegriffen. Vielmehr ist die Klägerin frei, ihre Kinder nach ihren Wünschen weltanschaulich ohne Einmischung durch den Staat zu erziehen.
61 
Auch wird sie nicht mittelbar unter Verletzung von Art. 7 Abs. 2 GG gezwungen, ihre Kinder in den Religionsunterricht zu schicken. Unzulässig nach Art. 7 Abs. 2 GG ist es, wenn der Staat positiv oder negativ Einfluss auf die Wahl von Religionsunterricht nimmt. Zwar darf er die zusätzliche zeitliche Belastung, die in der Teilnahme am Religionsunterricht liegt, vermindern oder beseitigen, in dem er Schülerinnen und Schüler, die an ihm teilnehmen, vom Ethikunterricht befreit. Allerdings darf der Nicht-Besuch von Religionsunterricht nicht zu curricularen Nachteilen führen (in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 88). Grundsätzlich stehen Art. 7 Abs. 2 und 3 GG jedoch der Zulässigkeit der versetzungserheblichen Benotung des Religionsunterrichts nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1973 - VII C 36/71 -, BVerwGE 42, 346).
62 
Aus den in Baden-Württemberg für die Grundschule maßgeblichen Regelungen ergibt sich nicht, dass der Besuch von Religionsunterricht für die betreffenden Schüler zu einem Vorteil bzw. für die diesen Unterricht nicht besuchenden Schüler zu einem Nachteil führt. Der Religionsunterricht ist nach § 1 Abs. 2 der Grundschulversetzungsordnung vom 30.01.1984 (GBl. S. 145), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562), nicht versetzungserheblich. Auch im Rahmen der Grundschulempfehlung, die für die weiterführende Schulart beratende Bedeutung hat, aber nach § 5 Abs. 2 SchG mittlerweile nicht mehr verbindlich ist, kann durch den Besuch von Religionsunterricht kein Vorteil erlangt werden. Die Note im Fach Religion wird nicht herangezogen, um aufgrund der schulischen Leistungen nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Aufnahmeverordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562) eine Orientierungshilfe für die empfohlene weiterführende Schulart zu ermitteln. Grundlage ist hier der Notenschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik.
63 
Ob darüber hinaus gehend im Besuch von Religions- oder Weltanschauungsunterricht aufgrund der zeitlichen Belastung oder seiner Inhalte ein Vor- oder ein Nachteil liegt, überlässt das Grundgesetz der freien Entscheidung der Eltern. Jedenfalls kann in dem bloßen Angebot von bekenntnisgebundenem Unterricht durch Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften als solchem keine unzulässige Einflussnahme des Staates hinsichtlich der Teilnahme an einem solchen Unterricht gesehen werden. Dies ergibt sich schon aus den in Art. 7 Abs. 2 und 3 GG enthaltenen Wertungen.
64 
(2) Über diese abwehrrechtliche Funktion hinaus ergibt sich aus dem auch religiöse und weltanschauliche Fragen umfassenden Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG kein Anspruch auf Einführung eines bestimmten Unterrichtsfaches (vgl. Robbers, a.a.O., Art. 6 Rn. 227; Badura, a.a.O., Art. 6 Abs. 2 und 3 Rn. 117 Art. 7 Abs. 1 GG zur bildung und erziehung der kinder ist dem elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet. weder dem elternrecht noch dem erziehungsauftrag des staates kommt ein absoluter vorrang zu. daher kann der staat grundsätzlich unabhängig von den eltern eigene erziehungsziele verfolgen, ausbildungsgänge festlegen und den unterrichtsstoff bestimmen. den eltern steht dann ein wahlrecht zwischen den vom staat zur verfügung gestellten bildungsformen zu. zudem muss der staat die verantwortung der eltern für den gesamtplan der erziehung ihrer kinder achten (vgl. bverfg, urteil des ersten senats vom 06.12.1972, a.a.o., 183; beschluss des ersten senats vom 21.12.1977, a.a.o., 71 f.; bverwg, urteil vom 13.01.1982 - 7 c 95/80 -, bverwge 64, 308, 313).
65 
Ausgehend hiervon hat die Klägerin auch aus ihrem elterlichen Erziehungsrecht keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Beklagte seinen sich aus Art. 7 Abs. 1 GG ergebenden Spielraum nicht verletzt.
66 
(3) Aus dem von Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 LV garantierten Erziehungsrecht ergibt sich ebenfalls kein Anspruch der Klägerin auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule. Das Recht der Klägerin, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, wurde bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens durch den Beklagten mit Blick auf den Ethikunterricht hinreichend berücksichtigt. Ein Anspruch auf Einführung eines bestimmten Faches ergibt sich auch aus Art. 15 Abs. 3 LV nicht (vgl. zu Art. 15 Abs. 3 LV: Feuchte, in: ders., a.a.O., Art. 15 Rn. 36; Senatsbeschluss vom 01.07.2008 - 9 S 593/08 -, VBlBW 2009, 22). Das von Art. 18 Satz 3 LV geschützte Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Feiern zu bestimmen, wird ebenfalls nicht verletzt.
67 
(4) Auch bei Berücksichtigung des von Art. 2 Satz 2 ZP garantierten Elternrechts ergibt sich nichts anderes. Der Staat kann unter Beachtung dieser Garantie zwar einen Ethikunterricht allgemein vorschreiben. Ein Anspruch auf einen solchen Unterricht besteht aber auch nach Art. 2 Satz 2 ZP nicht. Eltern können auch nach dieser Bestimmung vom Staat keine bestimmte Unterrichtsform verlangen (vgl. EGMR, Urteile vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 104 ff., und der Großen Kammer vom 18.03.2011, a.a.O., Rn. 61 f.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3 Aufl. 2011, Art. 2 ZP Rn. 9, 11).
68 
ee) Schließlich verletzt der Umstand, dass an der Grundschule noch kein Ethikunterricht erteilt wird, die Klägerin auch nicht in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
69 
(1) Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet es, jemanden wegen seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Diese Verfassungsnorm verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie der dem Gesetzgeber darin eingeräumten Gestaltungsfreiheit engere Grenzen zieht. Danach dürfen der Glaube oder religiöse Anschauungen grundsätzlich nicht Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung sein. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt (vgl. zum Merkmal „Geschlecht“: BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25.10.2005 - 2 BvR 524/01 -, BVerfGE 114, 357, 364). Auch wenn Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG die areligiöse Weltanschauung nicht ausdrücklich erwähnt, ist sie von dem besonderen Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG mitumfasst (vgl. Osterloh, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 302). Dies ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG.
70 
Im Wege der Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht kann eine an diese Merkmale anknüpfende Ungleichbehandlung jedoch gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25.10.2005, a.a.O.; Beschluss des Ersten Senats vom 24.01.1995 - 1 BvL 18/93 und 5, 6, 7/94, 1 BvR 403 und 569/94 -, BVerfGE 92, 91, 109).
71 
(2) Ausgehend von diesen Maßstäben wird Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht verletzt.
72 
Allerdings liegt in dem Umstand, dass staatlicher Ethikunterricht erst ab Klasse 7 bzw. 8 angeboten wird und die Klägerin bis dahin in erheblichem Umfang selbst für eine „ethisch-moralische“ Erziehung ihrer Kinder sorgen muss, im Vergleich zur Situation von Eltern konfessionsgebundener Kinder, für die derzeit wohl in aller Regel ab der ersten Klasse Religionsunterricht durchgeführt wird, eine Benachteiligung der Klägerin. Dabei wird nicht verkannt, dass die Einführung von Ethikunterricht als ordentliches Lehrfach nicht nur - wie die Klägerin meint - als Vorteil angesehen wird, sondern insoweit eine Schulpflicht auslöst (vgl. § 72 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 SchG) und - wie sich in der Vergangenheit an entsprechenden Einwänden zeigte - von manchen auch als Nachteil empfunden werden kann (vgl. nur die Argumentation des Klägers im Verfahren BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.). Gleichwohl kommt es hier zunächst auf das Verständnis der Klägerin an, zumal die fehlende Möglichkeit, staatlichen Unterricht zu besuchen, zu Recht generell ein Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sein kann.
73 
Die von der Klägerin beklagte, die elterliche Erziehungsaufgabe berührende Differenzierung wird wohl auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich Ethikunterricht und Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG insofern unterscheiden, als jener bekenntnisneutral durchgeführt wird und inhaltlich vom Staat verantwortet wird, wohingegen Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG bekenntnisgebunden ist und von der jeweiligen Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft verantwortet wird. Denn beide verfolgen schwerpunktmäßig thematisch vergleichbare Erziehungs- und Bildungsziele und sind damit inhaltlich als gleichwertig anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 87 f. u. 91).
74 
Die Benachteiligung knüpft entgegen gewisser Zweifel des Verwaltungsgerichts auch an die konkrete Weltanschauung der Klägerin an. Sie hängt nicht allein an der formalen Entscheidung der Klägerin, ihre Kinder nicht zum Religionsunterricht angemeldet zu haben. Auch wenn es vorkommen mag, dass Eltern trotz Konfessionszugehörigkeit ihre Kinder vom Religionsunterricht abmelden sowie nicht-konfessionsgebundene Eltern ihre Kinder zum Religionsunterricht anmelden, wird diese Entscheidung maßgeblich durch eine bestimmte religiöse oder weltanschauliche Haltung geprägt. Darüber hinaus hängt die Teilnahmemöglichkeit am bekenntnisgebundenen Unterricht nicht allein von der Wahl der nicht-konfessionsgebundenen Eltern ab. Es ist verfassungsrechtlich geklärt, dass die Entscheidung über die Teilnahme von Schülern eines anderen Bekenntnisses oder ohne Bekenntnis der jeweils für den Unterricht verantwortlichen Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.1987, a.a.O.).
75 
Allerdings ist in Art. 7 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 7 WRV eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung zu erkennen. Art. 7 Abs. 3 GG geht insofern Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vor, als er bereits eine verfassungsunmittelbare Differenzierung enthält, die an einen bekenntnisgebundenen Tatbestand anknüpft (so mit Blick auf die Befreiung vom Ethikunterricht für bekenntnisgebundene Schüler: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 91 f.). Denn in Art. 7 Abs. 3 GG hat sich der Verfassungsgeber bewusst dafür entschieden, dass bekenntnisgebundener Religions- oder Weltanschauungsunterricht ein ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ist. Wie bereits oben näher ausgeführt, wird dieser Unterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft durchgeführt, die auch über den Beginn des Unterrichts bestimmen können. Würde die Klägerin einer Weltanschauungsgemeinschaft angehören, die vergleichbare Voraussetzungen erfüllt wie Religionsgemeinschaften und in der Lage wäre, den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechend bekenntnisgebundenen Weltanschauungsunterricht zu erteilen, könnte sie jedenfalls nach der Verfassungslage ihre Kinder an diesem Unterricht teilnehmen lassen (vgl. zu einem Beispiel für wohl weltanschaulichen Unterricht auf der Grundlage von § 96 ff. SchG: Corlazzoli, Religionsunterricht von kleineren Religionsgemeinschaften an öffentlichen Schulen in Deutschland, 2009, 96 ff.).
76 
Art. 7 Abs. 3 GG enthält eine Privilegierung derjenigen Eltern, deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen in eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft eingebunden sind, die in der Lage und willens ist, zur Verwirklichung ihrer Religions- und Weltanschauungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und des sich daraus ergebenden Erziehungs- und Bildungsauftrags bekenntnisgebundenen Unterricht als ordentliches Lehrfach anzubieten. Die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist nämlich nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet in positivem Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24.09.2003, a.a.O. 300). Auch aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 ff. WRV ergibt sich, dass das Grundgesetz mit Blick auf die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften von einer „wohlwollenden oder koordinativen Trennung“ vom Staat ausgeht (vgl. Ehlers, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 140 Rn. 9; Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, Rn. 31).
77 
Inwieweit es der Staat dagegen in Verwirklichung seines begrenzten Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG für erforderlich hält, hierzu ergänzend allgemeinen oder nur ersatzweisen, für religiös oder weltanschaulich nicht in eine solche Gemeinschaft eingebundene Schüler, Ethikunterricht anzubieten, fällt in seinen Gestaltungsspielraum.
78 
Entgegen der Meinung der Klägerin war dem Verfassungsgeber diese den elterlichen Erziehungsauftrag betreffende Differenzierung und Privilegierung der Betätigung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nach Art. 7 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 7 WRV auch von Anfang an bewusst. Dies ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 GG. Denn die Möglichkeit der Erziehungsberechtigten, ihre Kinder von einem bekenntnisgebundenen Religions- oder Weltanschauungsunterricht abzumelden mit der Folge, in größerem Umfang selbst für die ethisch-moralische Bildung der eigenen Kinder sorgen zu müssen, war bereits bei Schaffung des Grundgesetzes gegeben. Art. 7 Abs. 3 GG rechtfertigt daher weiterhin die Differenzierung, auch wenn seit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 die Bindung an die großen Religionsgemeinschaften abgenommen hat.
79 
ff) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der Verwirklichung des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG ist damit ebenfalls ausgeschlossen.
80 
GG) Berücksichtigt man das sich aus Art. 9 EMRK und Art. 2 ZP jeweils in Verbindung mit Art. 14 EMRK ergebende Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Religion oder Weltanschauung und des elterlichen Erziehungsrechts ergibt sich nichts anderes.
81 
(1) Durch den Umstand, dass der hier betroffene Sohn der Klägerin im Fach Religion keine Schulnote erhält, wird zwar ersichtlich, dass dieser keiner Religionsgemeinschaft angehört, wodurch dessen von Art. 9 EMRK geschützte Religionsfreiheit berührt ist (vgl. EGMR, Urteile vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 88, und vom 17.02.2011 - Nr. 12884/03 „Wasmuth ./. Deutschland“ -, NVwZ 2011, 1503 Rn. 51). Die Klägerin ist jedoch als Mutter hiervon nicht selbst betroffen (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 52). Zudem wäre diese Differenzierung nach Art. 14 EMRK gerechtfertigt, weil es sich um eine bloße Information handelt, die keine schulischen Nachteile für den Schüler nach sich zieht (anders im Fall: EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 92-101).
82 
(2) Soweit die Klägerin hinsichtlich ihres elterlichen Erziehungsrechts aus Art. 2 Satz 2 ZP anders als konfessionsgebundene Eltern behandelt wird und die ethisch-moralische Erziehung ihrer Kinder zunächst in großem Umfang selbst leisten muss, ist dies nach Art. 14 EMRK gerechtfertigt. Nach dieser Konventionsbestimmung ist eine unterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbarer oder rechtserheblich ähnlicher Lage nur diskriminierend, wenn ihr eine sachliche und vernünftige Rechtfertigung fehlt, das heißt wenn sie kein berechtigtes Ziel verfolgt oder wenn kein angemessenes Verhältnis zwischen den angewendeten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht. Die Staaten haben außerdem bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang Unterschiede bei im Übrigen gleichen Sachverhalten eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, einen Beurteilungsspielraum (vgl. EGMR, Urteil vom 29.04.2002 - Nr. 2346/02 „Pretty ./. Vereinigtes Königreich“ -, NJW 2002, 2851, Rn. 88).
83 
Dieser Spielraum ist hier nicht überschritten. Die Vertragsstaaten können - wie bereits oben ausgeführt - im Rahmen von Art. 2 ZP bestimmen, ob und wie sie Religionsunterricht einführen, sofern dieser nicht indoktrinierend wirkt (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 104). Dementsprechend gestattet Art. 7 Abs. 3 GG Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auf freiwilliger Basis (vgl. Art. 7 Abs. 2 GG) die Durchführung von bekenntnisgebundenem Unterricht. Die Klägerin erleidet dadurch keinen unangemessen Nachteil. Denn immerhin wird ab dem Alter, in dem eine ethisch-moralische Bildung besonders wichtig wird, staatlicher Ethikunterricht erteilt. Auch davor muss sie die ethisch-moralische Erziehung ihrer Kinder nicht völlig allein bewältigen. Denn in nicht unerheblichem Umfang wird dies in den übrigen Unterrichtsfächern grundsätzlich mitgeleistet. Zudem haben die Kinder von der Nichtteilnahme am bekenntnisgebundenen Unterricht keine curricularen Nachteile.
II.
84 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
85 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des §132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 23. Januar 2013
87 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Jan. 2013 - 9 S 2180/12

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Jan. 2013 - 9 S 2180/12

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(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausn

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Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

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Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. September 2015 - 2 K 2071/15 - wird zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kost

Referenzen

Tenor

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Einführung des Schulfachs Ethik an der Grundschule.
Die Klägerin ist alleinsorgeberechtigte Mutter eines Jungen, der derzeit Schüler der K.-Grundschule in F. ist. Die Familie ist nicht konfessionsgebunden, der Sohn nimmt nicht am Religionsunterricht der Grundschule teil. Ein Ersatzfach für konfessionslose Kinder besteht nicht. Von der Schule und den Eltern war zeitweise eine Philosophie-AG eingerichtet worden, wofür die teilnehmenden Schüler einen Betrag von 120,-- EUR pro Schuljahr bezahlten.
Mit Schreiben vom 01.02.2010 an den Beklagten - Ministerium für Kultus, Jugend und Sport - beantragte die Klägerin die sofortige Einrichtung eines Ethikunterrichtes an der K.-Grundschule für die damals noch von ihren beiden Söhnen besuchten Klassen 2 und 4. Der Ethikunterricht solle gleichberechtigt und parallel zum Religionsunterricht stattfinden. Auf diese ethisch-moralische Bildung ihrer Kinder an der staatlichen Pflichtschule habe sie einen verfassungsrechtlichen Anspruch. Ohne das Schulfach Ethik würden die Söhne aufgrund ihrer weltanschaulichen Gesinnung benachteiligt.
Mit Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 22.02.2010 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der Religionsunterricht gem. Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 18 der Landesverfassung und § 96 Abs. 1 SchulG an allen öffentlichen Schulen des Landes ordentliches Lehrfach sei. Damit sei jeder Schüler einer öffentlichen Schule in Baden-Württemberg grundsätzlich zur Teilnahme am Religionsunterricht seines Bekenntnisses verpflichtet. Schüler/innen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen würden, hätten an den Schulen, an denen das Fach Ethik eingeführt sei, den Unterricht in diesem Fach zu besuchen. Dies sei je nach Schultyp ab der 7. bzw. 8. Klasse der Fall. In den unteren Jahrgangsstufen werde die zum Kernauftrag der Schule gehörende moralisch-ethische Erziehung im Rahmen der sonstigen Schulfächer geleistet.
Am 19.04.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie habe einen Anspruch auf Unterrichtung ihrer beiden Söhne im Fach Ethik an der Grundschule. Dieser ergebe sich aus Art. 3, 4, 6 und 7 Grundgesetz sowie aus dem in Art. 140 GG i.V.m. Art. 136, 137 Weimarer Reichsverfassung garantierten Neutralitätsgebot, aus Art. 12 und Art. 14 Landesverfassung Baden-Württemberg sowie aus § 1 Abs. 2 und Abs. 4 SchulG. Die ethisch-moralische Erziehung von Grundschulkindern könne nicht allein in der Familie, sondern in ausreichendem Maße nur in größeren und heterogenen Gruppen erfolgen. Hierzu seien auch die Grundschulen aufgrund ihres staatlichen Erziehungsauftrages verpflichtet. Auch wenn die Staatszielregelungen, wie sie in der Baden-Württembergischen Verfassung in Art. 12 und in den Leitzielen des Schulgesetzes in § 1 festgeschrieben seien, keinen Anspruch der Eltern auf Durchsetzung eines entsprechenden Unterrichts gewährten, ergebe sich ein solcher aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Grundsatz der staatlichen Neutralität in Verbindung mit diesen Staatszielen. Konfessionell gebundenen Kindern würde ein Werte und Normen vermittelnder Unterricht in Form des Religionsunterrichtes angeboten. Dieses reguläre Unterrichtsfach werde auf Kosten des Beklagten durchgeführt. Konfessionslosen Grundschülern werde diese Erziehung vorenthalten, diese würden deshalb im Verhältnis zu ihren konfessionsgebundenen Mitschülern benachteiligt, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Die sozialen Verhältnisse hätten sich mittlerweile derart gewandelt, dass beispielsweise an der K.-Grundschule mehr als die Hälfte der Grundschüler keiner Konfession mehr angehörten. Diese Schüler auf die freiwillige Teilnahme am Religionsunterricht zu verweisen, verstoße gegen das staatliche Neutralitätsgebot und gegen die negative Religionsfreiheit. Die ethisch-moralische Erziehung in der Grundschule erfolge auch nicht in ausreichendem Maße im Rahmen anderer Schulfächer. So sei dies etwa im Mathematikunterricht von vornherein nicht möglich und auch im Deutschunterricht stehe die Vermittlung von Lese- und Schreibkenntnissen im Vordergrund, so dass für die Diskussion ethischer Fragen kein Raum bleibe.
Es sei auch nicht etwa erforderlich, dass das Fach Ethik an allen Grundschulen von Baden-Württemberg eingeführt werde. Die Einführung könne sich auf die K.-Grundschule und andere entsprechende Fälle beschränken, soweit aufgrund der hohen Zahl konfessionsfreier Schüler ein besonderer Bedarf an Ethik bestehe. Ein solches bedarfsorientiertes Angebot sei beim Religionsunterricht gängige Praxis. Zumindest habe der Beklagte die Kosten für die Philosophie-AG zu tragen.
Nachdem der ältere Sohn die Grundschule verlassen hat und auch die Philosphie-AG an der Schule nicht mehr angeboten wurde, erklärte die Klägerin die Hauptsache teilweise für erledigt.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
den Beklagten zu verurteilen, für das Kind der Klägerin an der K.-Grundschule in F. einen Ethikunterricht einzuführen;
10 
hilfsweise,
11 
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, eine neue Rechtsverordnung nach § 100a Abs. 3 SchulG Baden-Württemberg zu erlassen, nach welcher Ethikunterricht ab der 1. Klasse Grundschule zu erteilen ist.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Er erklärt im Übrigen den Rechtsstreit in der Hauptsache ebenfalls teilweise für erledigt und führt aus, das Schreiben vom 22.02.2010 stelle keinen Verwaltungsakt dar und informiere lediglich über die Rechtslage. In der Sache habe das Kultusministerium von der Verordnungsermächtigung des § 100a Abs. 3 SchulG durch Erlass der jeweils schulartspezifischen Stundentafelverordnungen Gebrauch gemacht. In der Grundschulstundentafelverordnung in der Fassung vom 05.02.2004 sei Ethik als Fach nicht ausgewiesen, weshalb an Grundschulen kein Ethikunterricht stattfinde.
15 
Soweit die Klägerin in ihrem Hilfsantrag davon ausgehe, einen Anspruch auf Erlass einer Verordnung zu haben, in der auch an den Grundschulen das Fach Ethik eingeführt werde, bestehe ein solcher Anspruch nicht und lasse sich auch nicht der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - entnehmen. Im Gegensatz zum dort entschiedenen Fall habe das Land von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und der auf Schularten bezogenen Regelungssystematik folgend schulartspezifische Verordnungen erlassen. Der Klägerin gehe es darum, das Land zu verpflichten, in einer bestimmten Art und Weise von der Ermächtigung Gebrauch zu machen. Dies lasse sich aber verfassungsrechtlich nicht begründen.
16 
Dem Gericht liegt die Akte des Beklagten (ein Heft) vor. Auf diese und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen des weiteren Vorbringens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
B.
18 
Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
19 
Der Hauptantrag der Klägerin, mit dem sie die Einführung von Ethikunterricht an der K.-Grundschule in F. für ihren Sohn begehrt, ist unbegründet, weil es für den geltend gemachten Anspruch an einer rechtlichen Grundlage fehlt.
20 
Nach § 100a Abs. 1 SchulG wird für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet. Nach § 100a Abs. 3 SchulG stellt das Kultusministerium bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen ist. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das Kultusministerium im Rahmen von Verordnungen über den Fächerkanon an den einzelnen Schularten Gebrauch gemacht. Für Grundschulen gilt die Grundschul-Stundentafel-Verordnung vom 28.04.1994 (GBl. S. 283), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 05.02.2004 (GBl. S. 82-90), in der die Erteilung von Ethikunterricht gerade nicht vorgesehen ist.
21 
Ein entsprechender Anspruch lässt sich auch nicht etwa durch Auslegung des § 100a Abs. 3 SchulG i. V. m. der Grundschul-Stundentafel-Verordnung herleiten. Diese Regelungen halten sich im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG begründeten staatlichen Gestaltungsfreiheit, insbesondere ist eine Regelungslücke nicht feststellbar.
22 
Art. 7 Abs. 1 GG regelt nicht nur die Aufsicht des Staates über das gesamte Schulwesen. Vielmehr ist ihm auch das umfassende Recht zur Gestaltung des Schulwesens zu entnehmen. Das betrifft zum einen die organisatorische Gliederung der Schule. Es betrifft zum anderen auch die Festlegung der Unterrichtsziele und der Ausbildungsgänge, die dem Schulunterricht vorgegeben sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 1 BvR 95/71 -, Hessische Förderstufe, Juris; Maunz/Dürig/Badura, GG, Stand Mai 2011, Art. 7 Rd.Nr. 45ff.; BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, Simultanschule, Juris; Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75 und 1 BvR 147/75 -, Sexualkundeunterricht, Juris; Beschluss vom 16.10.1979 - 1 BvR 647/70 und 1 BvR 1/74 -, Schulgebet, Juris; Beschluss vom 26.02.1980 - 1 BvR 684/78 -,gymnasiale Oberstufe Hessen, Juris). Dabei legt das Grundgesetz diese Inhalte nicht im einzelnen fest, sondern gewährt - auch aus bundesstaatlichen Gründen - bei der Bestimmung der Unterrichtsziele als Erziehungsziele und des Unterrichtsstoffes eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urteil vom 29.06.1957 - BVerwG II C 105.56 - BVerwGE 5, 156; Beschlüsse vom 13.03.1973 - BVerwG VII B 107.71 - und vom 30.05.1973 - BVerwG VII B 25.72 - Buchholz 11 Art. 7 Abs. 1 Nrn. 15 und 17). So darf der Staat verbindliche Pflichtfächer für alle Schüler festlegen (BVerwG, Urteil vom 13.01.1982 - 7 C 95/80 -, Juris). Ihm steht auch die Befugnis zur Schaffung neuer Unterrichtsfächer und damit neuer Bildungsinhalte zu (vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, Juris m.w.N.; vgl. auch VG F., Urteil vom 08.03.1995 - 2 K 1125/94 -, NVwZ 1996, 507, 208 zur Frage, ob sich aus diesem Erziehungsauftrag eine Erziehungspflicht ergeben kann). Art. 12 LVerf und § 1 Abs. 2 und Abs. 4 SchulG konkretisieren den staatlichen Erziehungsauftrag, zu dem fraglos auch die moralisch-ethische Bildung der Kinder zu rechnen ist (BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977, Sexualkundeunterricht, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, Kruzifix, Juris; BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72, 73; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.). Ein Anspruch der Erziehungsberechtigten auf Einrichtung eines bestimmten Schulfachs ergibt sich daraus aber grundsätzlich nicht (Maunz/Dürig/Badura, GG, Stand Mai 2011, Art. 7 Rd.Nrn. 5, 23).
23 
Die Verordnung des Kultusministeriums zur Änderungen schulrechtlicher Vorschriften vom 05.02.2004 sieht Ethikunterricht (als ordentliches Unterrichtsfach) für die Schüler vor, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen und zwar, ab Klasse 7 der Gymnasien und ab Klasse 8 der Haupt- und Realschulen. Dies ist nicht zu beanstanden. Neben der vorrangigen Feststellung, dass die sächlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, dürfte die Einführung ab Klassenstufe 7 bzw. 8 sachlich auch dadurch begründet sein, dass die Schüler in diesen Klassenstufen religionsmündig werden und daher selbst entscheiden, ob sie (weiterhin) den Religionsunterricht besuchen oder ob sie am Ethikunterricht teilnehmen wollen. In dieser Phase, die meist mit der Pubertät zusammentrifft, soll die notwendige Orientierung über die in der Gesellschaft wirksamen Wertvorstellungen und Normen durch den Unterricht sichergestellt und vertieft werden und den Schülern eine moralisch-ethische Orientierung gegeben werden. Davor und insbesondere auch in der Grundschule wird moralisch-ethische Bildung fächerübergreifend geleistet und werden die Ziele eines Ethikunterrichts auch im Rahmen sonstiger Fächer erreicht (z.B. Mensch, Natur und Kultur, Geschichte, Biologie, Deutsch usw.). Hinzu kommt, dass ethische Werte und Grundsätze auch im Rahmen des sozialen Miteinander innerhalb des Klassenverbands vermittelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, Juris). Abstrakte Diskussionen über ethische Problemfelder wären hingegen für Grundschüler nur schwer verständlich und erweisen sich daher erst ab einer höheren Altersstufe als sinnvoll. Daher dient auch der Religionsunterricht an Grundschulen nicht etwa gezielt der Erörterung ethischer Fragen, wie sie gleichermaßen in einem weltanschaulich neutralen Ethikunterricht möglich wäre, sondern schwerpunktmäßig der Vermittlung einer umfassenderen religiösen Grundorientierung auf einer für Grundschulkinder zugänglichen, emotional-persönlichen Ebene. Insgesamt stellen die Regelungen, die der Beklagte durch seine nach § 100a Abs. 3 SchulG erlassenen Rechtsverordnungen getroffen hat, ein schlüssiges und umfassendes Konzept dar und gewährleisten im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags die moralisch-ethische Bildung sowohl der konfessionsgebundenen als auch der konfessionslosen Kinder. Eine Überschreitung des dem Verordnungsgeber zustehenden Spielraums liegt danach nicht vor und es lässt sich auch nicht annehmen, dass der Beklagte seinem Erziehungsauftrag nicht oder teilweise nicht nachgekommen wäre.
24 
Ebenso wenig ist ein Anspruch der Klägerin aus Grundrechten - wie den nachfolgenden Ausführungen (vgl. Ziffer II.) zu entnehmen ist - herzuleiten.
25 
Selbst wenn jedoch sogar die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Grundschul-Stundentafel-Verordnung (kein Ethikunterricht in der Grundschule) festgestellt würde (wovon allerdings nicht auszugehen ist, vgl. unten Ziffer II.) und selbst wenn dadurch eine Regelungslücke entstünde, könnte diese nicht im Wege richterlicher Lückenfüllung geschlossen werden. Denn die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise eine verfassungswidrige Regelung der Verfassungslage angepasst wird, obliegt grundsätzlich dem Normgeber, weshalb der Klägerin auch deshalb kein Leistungsanspruch zusteht. Andernfalls griffe das Gericht in die allein dem Gesetzgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit ein. Dies wäre mit dem Gewaltenteilungsprinzip nicht vereinbar (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02 -,Kulturplanzenanbau, Juris).
26 
Ein gleichheitswidriges Gesetz darf durch ein Gericht daher nur dann durch Ausdehnung der gewährten Begünstigung auf den oder die benachteiligten Grundrechtsträger korrigiert werden, wenn entweder klar ist, dass der Gesetzgeber bei Kenntnis des Verstoßes so gehandelt hätte, oder wenn der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf diese Ausdehnung beschränkt ist (BVerfG, Beschluss vom 21.05.1974 - 1 BvL 22/71 und 1 BvL 21/72 -,Staatsangehörigkeit von Kindern, Juris; BVerfG, Beschluss vom 26.01.1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92 und 1 BvL 43/92 -,Geschlechtsumwandlung, Juris; BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 3 C 10/06 -, Juris). Beides lässt sich hier nicht feststellen.
II.
27 
Das hilfsweise geltend gemachte Feststellungsbegehren ist zwar zulässig, aber gleichfalls unbegründet.
28 
1. Für das vorliegende Normergänzungsbegehren ist allein die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO die statthafte Rechtsschutzform (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 - 8 CN 1/08 -, Juris m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, Juris, das zwar die allgemeine Leistungsklage in solchen Fällen nicht schlechthin ausgeschlossen hat, allerdings eine deutliche Zurückhaltung in Abgrenzung zur Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erkennen ließ).
29 
Das Feststellungsbegehren entspricht dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, dass auf die Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang einzuwirken ist. Für die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO als richtige Klageart spricht außerdem, dass das Verfahren zur Kontrolle einer bereits erlassenen Norm gemäß § 47 VwGO als ein „besonders geartetes Feststellungsverfahren“ ausgestaltet ist (vgl. Sodan, NVwZ 2000, 601, 609 m.w.N.).
30 
Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Feststellungsklage auch nicht entgegen. Da § 47 VwGO den Rechtsschutz der Bürger nicht einschränken, sondern verbessern will, entfaltet er keine Sperrwirkung (BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02 und 1 BvR 542/02 -, Kulturpflanzenanbau, Juris; BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, Juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2003 - 5 S 2299/01 -, Juris).
31 
2. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Sie kann insbesondere nicht verlangen, dass der Beklagte die Grundschul-Stundentafel-Verordnung in der Fassung vom 05.02.2004 in ihrem Sinne ergänzt und den Ethikunterricht auf die Grundschule ausdehnt. Denn es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Fach Ethik nicht bereits in der Grundschule, sondern erst ab der 7. Klasse Gymnasium und ab Klasse 8 in Haupt- und Realschulen unterrichtet wird. Dies hält sich (vgl. oben unter Ziffer I.) im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG begründeten staatlichen Gestaltungsfreiheit. Auch im Übrigen liegt kein Verstoß gegen das Grundgesetz vor, soweit die Grundschulen vom Ethikunterricht ausgenommen sind.
32 
a) Aus Art. 7 Abs. 2 GG, wonach die Erziehungsberechtigten das Recht haben, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen, folgt kein Anspruch auf Ethikunterricht in der Grundschule. Ohne Weiteres hatte und hat die Klägerin das Recht zu bestimmen, dass ihr Sohn an der K.-Grundschule nicht am Religionsunterricht teilnehmen soll. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist dieses Wahlrecht nicht eingeschränkt. An einen solchen faktischen Eingriff wäre zu denken, wenn die Abmeldung vom Religionsunterricht mit derart großen Nachteilen für die Schüler verbunden wäre, dass die Entscheidung nicht mehr frei getroffen werden könnte (BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2006 - OVG 8 S 78.06 -, Juris). Dies ist hier allerdings weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar.
33 
Ein Anspruch auf Ethikunterricht ist ferner nicht aus Art. 7 Abs. 3 GG herleitbar.
34 
Danach haben die Religionsgemeinschaften unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der Regelungen in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG gegen den Staat einen Anspruch auf Einrichtung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterricht. Gegenstand des Religionsunterrichts ist der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Diese als bestehende Wahrheiten zu vermitteln, ist seine Aufgabe (vgl. insgesamt und ausführlich BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2/04 -, Juris).
35 
Die Klägerin gehört gerade keiner Religionsgemeinschaft an, weshalb sie auch einen solchen Anspruch nicht geltend machen kann.
36 
b) Ein Anspruch ergibt sich gleichfalls nicht aus Art. 4 Abs. 1 GG bzw. aus Art. 9 Abs. 1 EMRK.
37 
Art. 4 Abs. 1, 2 GG verbietet jede staatliche Indoktrination. Er schützt die Freiheit, keinen Glauben oder kein Bekenntnis zu haben, und darüber hinaus die Freiheit, sein Leben nicht nach bestimmten, der eigenen Überzeugung widersprechenden Glaubens- und Bekenntnisinhalten ausrichten zu müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.10.1971 - 1 BvR 387/65 -, Juris). Dem entspricht ein grundgesetzliches Gebot staatlicher religiös-weltanschaulicher Neutralität. Dieses ergibt sich auch aus einer Zusammenschau der Garantie der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit in Art. 4 GG, dem Verbot der Staatskirche in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 WRV, der damit angeordneten Trennung von Staat und Kirche und schließlich aus dem Verbot der Diskriminierung aus religiösen Gründen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und 33 Abs. 3 GG (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).
38 
Diesen Maßgaben zufolge wird hier jedoch nicht in die dem Sohn der Klägerin durch Art. 4 Abs. 1 GG garantierte (negative) Glaubens- und Bekenntnisfreiheit eingegriffen. Denn aus der Bekenntnis- und Glaubensfreiheit, das auch das Recht der Eltern umfasst, ihrem Kind die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln und sie daher etwa nicht am Religionsunterricht teilnehmen zu lassen (vgl. Art. 7 Abs. 2 GG), entspringt kein Anspruch gegen den Staat, dass die Kinder (auch) in der Schule in dieser gewünschten weltanschaulichen Form erzogen werden und dass ihnen in einem gesonderten Fach Ethik weltanschaulich neutrale moralisch-ethische Bildung vermittelt wird (BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, Simultanschule, a.a.O.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2002 -1 B 202/02, Juris).
39 
c) Ebenso wenig lässt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus dem in Art. 6 Abs. 2 GG und in Art. 2 Satz 2 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK verankerten elterlichen Erziehungsrecht herleiten. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Den Eltern wird das Recht zur Erziehung ihrer Kinder in jeder, also auch in weltanschaulich-religiöser Hinsicht gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, Simultanschule, a.a.O.). Dieses Grundrecht der Eltern kann durch den Zwang betroffen sein, ihr schulpflichtiges Kind einer bekenntnismäßig anders geprägten, den eigenen diesbezüglichen Erziehungsvorstellungen nicht entsprechenden Schulerziehung aussetzen zu müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, Simultanschule, a.a.O.). Hiervon zu unterscheiden ist aber der Fall, dass eine schulische Erziehung auf einer bestimmten weltanschaulichen oder religiösen Grundlage unterbleibt. In das Recht auf elterliche Erziehung in weltanschaulich-religiöser Hinsicht wird in diesen Fällen nicht eingegriffen, denn dies schließt die – den weltanschaulich und religiös neutralen staatlichen Schulunterricht (vgl. zum verfassungsrechtlichen Gebot staatlicher religiös-weltanschaulicher Neutralität etwa BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.) ergänzende – elterliche Erziehung nach den jeweils für richtig gehaltenen weltanschaulichen oder religiösen Vorstellungen nicht aus. Schon von daher kann aus Art. 6 Abs. 2 GG kein auf die Schaffung bzw. Ermöglichung eines Weltanschauungsunterrichts mit bestimmter Prägung bezogener Anspruch abgeleitet werden (vgl. insgesamt: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, Simultanschule, a.a.O.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2002, a.a.O.).
40 
d) Der Klägerin steht auch aus Art. 11 Abs. 1 LVerf sowie aus Art. 2 Satz 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK, wonach jedem jungen Menschen das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung zusteht bzw. wonach niemandem das Recht auf Bildung verwehrt werden darf, kein Anspruch zu. Unabhängig von der Frage, inwieweit sich aus diesen Vorschriften überhaupt ein Anspruch zugunsten der Klägerin ergeben könnte, nimmt der Beklagte seinen staatlichen Erziehungsauftrag auch in Bezug auf die moralisch-ethische Bildung des Sohnes der Klägerin in ausreichendem Maße wahr, so dass dessen Recht auf Bildung nicht verletzt ist.
41 
e) Schließlich folgt aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. mit dem staatlichen Neutralitätsgebot in religiösen und weltanschaulichen Fragen kein Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
42 
Durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und Abs. 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG legt das Grundgesetz dem Staat weltanschaulich-religiöse Neutralität auf (BVerfG, Urteil vom 14.12.1975 - 1 BvR 413/60 und 1 BvR 416/60 -, Kirchenbausteuer, BVerfGE 19, 206, Juris; BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 -2 BvR 1436/02 -, Kopftuch für Lehrerin, BVerfGE 108, 282, Juris; BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72, 73). Auch aus Art. 9 Abs. 1 EMRK folgt die Neutralitätspflicht des Staates. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, der das allgemeine Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstärkt und die staatliche Gestaltungsfreiheit enger begrenzt (BVerfG, Urteil vom 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83 und 1 BvL 10/91 -, Nachtarbeitsverbot, Juris), darf niemand wegen seines Glaubens oder seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Dies gilt, wie es sich auch aus Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG ergibt, gleichermaßen für nichtreligiöse Weltanschauungen (BVerfG, Beschluss vom 17.02.1999 - 1 BvL 26/97 -,Ethikunterricht, Juris; Maunz/Dürig/Scholz, GG, Stand Mai 2011, Art. 3 Abs. 3 Rd.Nr. 95). Ihre ungeschriebenen Schranken finden die besonderen Gleichheitsgebote des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG in kollidierendem Verfassungsrecht (BVerfG, Urteil vom 28.01.1992, Nachtarbeitsverbot, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 24.01.1995 - 1 BvL 18/93 u.a. -, Feuerwehrabgabe, Juris; BVerfG, Beschluss vom 17.02.1999, Ethikunterricht, a.a.O.).
43 
Die Klägerin bezieht sich zur Begründung einer Ungleichbehandlung darauf, dass konfessionsgebundenen Grundschülern von staatlicher Seite ethisch-moralische Bildung vermittelt werde, wohingegen ihrem konfessionslosen Sohn eine derartige Erziehung vorenthalten werde. Zwar kann sich die Klägerin nicht unmittelbar auf eine Benachteiligung ihres Sohnes berufen, da dieses Gleichheitsrecht nur ihm selbst, nicht aber ihr als Mutter zusteht. Berufen kann sie sich aber darauf, dass sie selbst aufgrund ihrer - auch für ihr Kind geltenden - Konfessionslosigkeit gegenüber konfessionsgebundenen Eltern benachteiligt werde, weil sie die moralisch-ethische Erziehung ihrer Kinder vollständig selbst zu gewährleisten habe, wohingegen konfessionsgebundenen Eltern diese Aufgabe teilweise durch den schon in der Grundschule stattfindenden Religionsunterricht abgenommen werde. Indes liegt hierin aus mehreren Gründen kein zu einem Leistungsanspruch führender Gleichheitsverstoß.
44 
aa) So ist zunächst schon fraglich, ob die gerügte unterschiedliche Behandlung überhaupt an das Merkmal des Glaubens bzw. der Weltanschauung anknüpft. Bei formaler Betrachtung hängt nämlich die Frage, ob einem Grundschulkind durch den Religionsunterricht ethisch-moralische Bildung vermittelt wird, nicht von der Zugehörigkeit des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten zu einer religiösen oder weltanschaulichen Richtung ab, sondern von der nach Art. 7 Abs. 2 GG freien Entscheidung der Erziehungsberechtigten über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht. Auch wenn diese Entscheidung in der Regel der religiösen oder weltanschaulichen Orientierung der Erziehungsberechtigten folgen wird, ist dies keine zwingende Verknüpfung. So kommt es einerseits vor, dass konfessionslose Eltern ihre Kinder am Religionsunterricht teilnehmen lassen, etwa um sie mit der jeweiligen Religion vertraut werden zu lassen und ihnen so eine selbstständige Entscheidung zu ermöglichen. Andererseits melden bisweilen auch konfessionsgebundene Eltern ihre Kinder vom Religionsunterricht ab, etwa aufgrund der in ihren Augen mangelhaften Qualität des Unterrichts (BVerfG, Beschluss vom 17.02.1999, Ethikunterricht, a.a.O.). Hinzu kommt, wie oben bereits ausgeführt, dass die ethisch-moralische Bildung den Schülern auch unabhängig vom Religionsunterricht - fächerübergreifend im Rahmen der übrigen Schulstunden - zuteil wird. In Betracht kommt hier daher allenfalls eine mittelbare Diskriminierung. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob auch mittelbare Diskriminierungen unter Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG fallen (offen gelassen in BVerfG, Beschluss vom 17.02.1999, a.a.O.). Denn auch die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung wäre mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar (vgl. nachstehend bb).
45 
bb) Ginge man mit der Klägerin von einer von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG erfassten (durchaus fraglichen) Benachteiligung aufgrund ihrer antireligiösen Weltanschauung aus (vgl. zur ambivalenten Einordnung der Teilnahme am Ethikunterrecht als Vor- oder Nachteil: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.), wäre diese jedenfalls durch kollidierendes Verfassungsrecht, insbesondere durch Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG, gerechtfertigt.
46 
(1) Anders als die Verfassungen streng laizistischer Staaten steht das Grundgesetz der Religiosität nicht ablehnend gegenüber und versucht nicht, sie aus dem staatlichen Raum fernzuhalten. Vielmehr nimmt das Grundgesetz Religiosität als ein positives Element wahr und gibt ihr – unter Wahrung des Gleichheitssatzes in Bezug auf die verschiedenen Religionsgemeinschaften – auch im staatlichen Kontext Raum zur Entfaltung (BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007, a.a.O.). Vor dem Hintergrund des Art. 4 Abs. 2 GG ist die dem Staat durch das Grundgesetz gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität nicht als eine distanzierende zu begreifen, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, Kopftuch für Lehrerin, a.a.O.; i.E. auch Holzke, NVwZ 2002, 903, 911 f.). Bereits diese generelle Haltung des Grundgesetzes vermag in gewissem Umfang eine Bevorzugung religiöser Elemente vor nichtreligiösen Überzeugungen gegenüber dem Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu rechtfertigen.
47 
(2) Jedenfalls aber ergibt sich eine Rechtfertigung der von der Klägerin gerügten Ungleichbehandlung unmittelbar aus Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG, wonach Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach ist. Hierbei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Verfassungsgebers, die eine verfassungsrechtliche Sonderstellung des Religionsunterrichts begründet. Die damit verbundene Privilegierung der Religiosität ist verfassungsrechtlich gewollt und geht als speziellere Regelung auch dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vor, als er bereits eine verfassungsunmittelbare Differenzierung enthält, die an einen bekenntnisgebundenen Tatbestand anknüpft (BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).
48 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Verstoß gegen das Grundgesetz nicht gegeben ist, soweit die Grundschulen vom Ethikunterricht ausgenommen sind, weshalb auch die Klage auf Normergänzung abzulehnen ist.
C.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils aufzuerlegen, da ihre Klage auch insoweit erfolglos gewesen wäre.
50 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
A.
17 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
B.
18 
Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
19 
Der Hauptantrag der Klägerin, mit dem sie die Einführung von Ethikunterricht an der K.-Grundschule in F. für ihren Sohn begehrt, ist unbegründet, weil es für den geltend gemachten Anspruch an einer rechtlichen Grundlage fehlt.
20 
Nach § 100a Abs. 1 SchulG wird für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet. Nach § 100a Abs. 3 SchulG stellt das Kultusministerium bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen ist. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das Kultusministerium im Rahmen von Verordnungen über den Fächerkanon an den einzelnen Schularten Gebrauch gemacht. Für Grundschulen gilt die Grundschul-Stundentafel-Verordnung vom 28.04.1994 (GBl. S. 283), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 05.02.2004 (GBl. S. 82-90), in der die Erteilung von Ethikunterricht gerade nicht vorgesehen ist.
21 
Ein entsprechender Anspruch lässt sich auch nicht etwa durch Auslegung des § 100a Abs. 3 SchulG i. V. m. der Grundschul-Stundentafel-Verordnung herleiten. Diese Regelungen halten sich im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG begründeten staatlichen Gestaltungsfreiheit, insbesondere ist eine Regelungslücke nicht feststellbar.
22 
Art. 7 Abs. 1 GG regelt nicht nur die Aufsicht des Staates über das gesamte Schulwesen. Vielmehr ist ihm auch das umfassende Recht zur Gestaltung des Schulwesens zu entnehmen. Das betrifft zum einen die organisatorische Gliederung der Schule. Es betrifft zum anderen auch die Festlegung der Unterrichtsziele und der Ausbildungsgänge, die dem Schulunterricht vorgegeben sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 1 BvR 95/71 -, Hessische Förderstufe, Juris; Maunz/Dürig/Badura, GG, Stand Mai 2011, Art. 7 Rd.Nr. 45ff.; BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, Simultanschule, Juris; Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75 und 1 BvR 147/75 -, Sexualkundeunterricht, Juris; Beschluss vom 16.10.1979 - 1 BvR 647/70 und 1 BvR 1/74 -, Schulgebet, Juris; Beschluss vom 26.02.1980 - 1 BvR 684/78 -,gymnasiale Oberstufe Hessen, Juris). Dabei legt das Grundgesetz diese Inhalte nicht im einzelnen fest, sondern gewährt - auch aus bundesstaatlichen Gründen - bei der Bestimmung der Unterrichtsziele als Erziehungsziele und des Unterrichtsstoffes eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urteil vom 29.06.1957 - BVerwG II C 105.56 - BVerwGE 5, 156; Beschlüsse vom 13.03.1973 - BVerwG VII B 107.71 - und vom 30.05.1973 - BVerwG VII B 25.72 - Buchholz 11 Art. 7 Abs. 1 Nrn. 15 und 17). So darf der Staat verbindliche Pflichtfächer für alle Schüler festlegen (BVerwG, Urteil vom 13.01.1982 - 7 C 95/80 -, Juris). Ihm steht auch die Befugnis zur Schaffung neuer Unterrichtsfächer und damit neuer Bildungsinhalte zu (vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, Juris m.w.N.; vgl. auch VG F., Urteil vom 08.03.1995 - 2 K 1125/94 -, NVwZ 1996, 507, 208 zur Frage, ob sich aus diesem Erziehungsauftrag eine Erziehungspflicht ergeben kann). Art. 12 LVerf und § 1 Abs. 2 und Abs. 4 SchulG konkretisieren den staatlichen Erziehungsauftrag, zu dem fraglos auch die moralisch-ethische Bildung der Kinder zu rechnen ist (BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977, Sexualkundeunterricht, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, Kruzifix, Juris; BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72, 73; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.). Ein Anspruch der Erziehungsberechtigten auf Einrichtung eines bestimmten Schulfachs ergibt sich daraus aber grundsätzlich nicht (Maunz/Dürig/Badura, GG, Stand Mai 2011, Art. 7 Rd.Nrn. 5, 23).
23 
Die Verordnung des Kultusministeriums zur Änderungen schulrechtlicher Vorschriften vom 05.02.2004 sieht Ethikunterricht (als ordentliches Unterrichtsfach) für die Schüler vor, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen und zwar, ab Klasse 7 der Gymnasien und ab Klasse 8 der Haupt- und Realschulen. Dies ist nicht zu beanstanden. Neben der vorrangigen Feststellung, dass die sächlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, dürfte die Einführung ab Klassenstufe 7 bzw. 8 sachlich auch dadurch begründet sein, dass die Schüler in diesen Klassenstufen religionsmündig werden und daher selbst entscheiden, ob sie (weiterhin) den Religionsunterricht besuchen oder ob sie am Ethikunterricht teilnehmen wollen. In dieser Phase, die meist mit der Pubertät zusammentrifft, soll die notwendige Orientierung über die in der Gesellschaft wirksamen Wertvorstellungen und Normen durch den Unterricht sichergestellt und vertieft werden und den Schülern eine moralisch-ethische Orientierung gegeben werden. Davor und insbesondere auch in der Grundschule wird moralisch-ethische Bildung fächerübergreifend geleistet und werden die Ziele eines Ethikunterrichts auch im Rahmen sonstiger Fächer erreicht (z.B. Mensch, Natur und Kultur, Geschichte, Biologie, Deutsch usw.). Hinzu kommt, dass ethische Werte und Grundsätze auch im Rahmen des sozialen Miteinander innerhalb des Klassenverbands vermittelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, Juris). Abstrakte Diskussionen über ethische Problemfelder wären hingegen für Grundschüler nur schwer verständlich und erweisen sich daher erst ab einer höheren Altersstufe als sinnvoll. Daher dient auch der Religionsunterricht an Grundschulen nicht etwa gezielt der Erörterung ethischer Fragen, wie sie gleichermaßen in einem weltanschaulich neutralen Ethikunterricht möglich wäre, sondern schwerpunktmäßig der Vermittlung einer umfassenderen religiösen Grundorientierung auf einer für Grundschulkinder zugänglichen, emotional-persönlichen Ebene. Insgesamt stellen die Regelungen, die der Beklagte durch seine nach § 100a Abs. 3 SchulG erlassenen Rechtsverordnungen getroffen hat, ein schlüssiges und umfassendes Konzept dar und gewährleisten im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags die moralisch-ethische Bildung sowohl der konfessionsgebundenen als auch der konfessionslosen Kinder. Eine Überschreitung des dem Verordnungsgeber zustehenden Spielraums liegt danach nicht vor und es lässt sich auch nicht annehmen, dass der Beklagte seinem Erziehungsauftrag nicht oder teilweise nicht nachgekommen wäre.
24 
Ebenso wenig ist ein Anspruch der Klägerin aus Grundrechten - wie den nachfolgenden Ausführungen (vgl. Ziffer II.) zu entnehmen ist - herzuleiten.
25 
Selbst wenn jedoch sogar die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Grundschul-Stundentafel-Verordnung (kein Ethikunterricht in der Grundschule) festgestellt würde (wovon allerdings nicht auszugehen ist, vgl. unten Ziffer II.) und selbst wenn dadurch eine Regelungslücke entstünde, könnte diese nicht im Wege richterlicher Lückenfüllung geschlossen werden. Denn die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise eine verfassungswidrige Regelung der Verfassungslage angepasst wird, obliegt grundsätzlich dem Normgeber, weshalb der Klägerin auch deshalb kein Leistungsanspruch zusteht. Andernfalls griffe das Gericht in die allein dem Gesetzgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit ein. Dies wäre mit dem Gewaltenteilungsprinzip nicht vereinbar (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02 -,Kulturplanzenanbau, Juris).
26 
Ein gleichheitswidriges Gesetz darf durch ein Gericht daher nur dann durch Ausdehnung der gewährten Begünstigung auf den oder die benachteiligten Grundrechtsträger korrigiert werden, wenn entweder klar ist, dass der Gesetzgeber bei Kenntnis des Verstoßes so gehandelt hätte, oder wenn der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf diese Ausdehnung beschränkt ist (BVerfG, Beschluss vom 21.05.1974 - 1 BvL 22/71 und 1 BvL 21/72 -,Staatsangehörigkeit von Kindern, Juris; BVerfG, Beschluss vom 26.01.1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92 und 1 BvL 43/92 -,Geschlechtsumwandlung, Juris; BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 3 C 10/06 -, Juris). Beides lässt sich hier nicht feststellen.
II.
27 
Das hilfsweise geltend gemachte Feststellungsbegehren ist zwar zulässig, aber gleichfalls unbegründet.
28 
1. Für das vorliegende Normergänzungsbegehren ist allein die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO die statthafte Rechtsschutzform (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 - 8 CN 1/08 -, Juris m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, Juris, das zwar die allgemeine Leistungsklage in solchen Fällen nicht schlechthin ausgeschlossen hat, allerdings eine deutliche Zurückhaltung in Abgrenzung zur Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erkennen ließ).
29 
Das Feststellungsbegehren entspricht dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, dass auf die Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang einzuwirken ist. Für die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO als richtige Klageart spricht außerdem, dass das Verfahren zur Kontrolle einer bereits erlassenen Norm gemäß § 47 VwGO als ein „besonders geartetes Feststellungsverfahren“ ausgestaltet ist (vgl. Sodan, NVwZ 2000, 601, 609 m.w.N.).
30 
Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Feststellungsklage auch nicht entgegen. Da § 47 VwGO den Rechtsschutz der Bürger nicht einschränken, sondern verbessern will, entfaltet er keine Sperrwirkung (BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02 und 1 BvR 542/02 -, Kulturpflanzenanbau, Juris; BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, Juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2003 - 5 S 2299/01 -, Juris).
31 
2. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Sie kann insbesondere nicht verlangen, dass der Beklagte die Grundschul-Stundentafel-Verordnung in der Fassung vom 05.02.2004 in ihrem Sinne ergänzt und den Ethikunterricht auf die Grundschule ausdehnt. Denn es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Fach Ethik nicht bereits in der Grundschule, sondern erst ab der 7. Klasse Gymnasium und ab Klasse 8 in Haupt- und Realschulen unterrichtet wird. Dies hält sich (vgl. oben unter Ziffer I.) im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG begründeten staatlichen Gestaltungsfreiheit. Auch im Übrigen liegt kein Verstoß gegen das Grundgesetz vor, soweit die Grundschulen vom Ethikunterricht ausgenommen sind.
32 
a) Aus Art. 7 Abs. 2 GG, wonach die Erziehungsberechtigten das Recht haben, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen, folgt kein Anspruch auf Ethikunterricht in der Grundschule. Ohne Weiteres hatte und hat die Klägerin das Recht zu bestimmen, dass ihr Sohn an der K.-Grundschule nicht am Religionsunterricht teilnehmen soll. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist dieses Wahlrecht nicht eingeschränkt. An einen solchen faktischen Eingriff wäre zu denken, wenn die Abmeldung vom Religionsunterricht mit derart großen Nachteilen für die Schüler verbunden wäre, dass die Entscheidung nicht mehr frei getroffen werden könnte (BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2006 - OVG 8 S 78.06 -, Juris). Dies ist hier allerdings weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar.
33 
Ein Anspruch auf Ethikunterricht ist ferner nicht aus Art. 7 Abs. 3 GG herleitbar.
34 
Danach haben die Religionsgemeinschaften unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der Regelungen in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG gegen den Staat einen Anspruch auf Einrichtung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterricht. Gegenstand des Religionsunterrichts ist der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Diese als bestehende Wahrheiten zu vermitteln, ist seine Aufgabe (vgl. insgesamt und ausführlich BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2/04 -, Juris).
35 
Die Klägerin gehört gerade keiner Religionsgemeinschaft an, weshalb sie auch einen solchen Anspruch nicht geltend machen kann.
36 
b) Ein Anspruch ergibt sich gleichfalls nicht aus Art. 4 Abs. 1 GG bzw. aus Art. 9 Abs. 1 EMRK.
37 
Art. 4 Abs. 1, 2 GG verbietet jede staatliche Indoktrination. Er schützt die Freiheit, keinen Glauben oder kein Bekenntnis zu haben, und darüber hinaus die Freiheit, sein Leben nicht nach bestimmten, der eigenen Überzeugung widersprechenden Glaubens- und Bekenntnisinhalten ausrichten zu müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.10.1971 - 1 BvR 387/65 -, Juris). Dem entspricht ein grundgesetzliches Gebot staatlicher religiös-weltanschaulicher Neutralität. Dieses ergibt sich auch aus einer Zusammenschau der Garantie der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit in Art. 4 GG, dem Verbot der Staatskirche in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 WRV, der damit angeordneten Trennung von Staat und Kirche und schließlich aus dem Verbot der Diskriminierung aus religiösen Gründen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und 33 Abs. 3 GG (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).
38 
Diesen Maßgaben zufolge wird hier jedoch nicht in die dem Sohn der Klägerin durch Art. 4 Abs. 1 GG garantierte (negative) Glaubens- und Bekenntnisfreiheit eingegriffen. Denn aus der Bekenntnis- und Glaubensfreiheit, das auch das Recht der Eltern umfasst, ihrem Kind die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln und sie daher etwa nicht am Religionsunterricht teilnehmen zu lassen (vgl. Art. 7 Abs. 2 GG), entspringt kein Anspruch gegen den Staat, dass die Kinder (auch) in der Schule in dieser gewünschten weltanschaulichen Form erzogen werden und dass ihnen in einem gesonderten Fach Ethik weltanschaulich neutrale moralisch-ethische Bildung vermittelt wird (BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, Simultanschule, a.a.O.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2002 -1 B 202/02, Juris).
39 
c) Ebenso wenig lässt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus dem in Art. 6 Abs. 2 GG und in Art. 2 Satz 2 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK verankerten elterlichen Erziehungsrecht herleiten. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Den Eltern wird das Recht zur Erziehung ihrer Kinder in jeder, also auch in weltanschaulich-religiöser Hinsicht gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, Simultanschule, a.a.O.). Dieses Grundrecht der Eltern kann durch den Zwang betroffen sein, ihr schulpflichtiges Kind einer bekenntnismäßig anders geprägten, den eigenen diesbezüglichen Erziehungsvorstellungen nicht entsprechenden Schulerziehung aussetzen zu müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, Simultanschule, a.a.O.). Hiervon zu unterscheiden ist aber der Fall, dass eine schulische Erziehung auf einer bestimmten weltanschaulichen oder religiösen Grundlage unterbleibt. In das Recht auf elterliche Erziehung in weltanschaulich-religiöser Hinsicht wird in diesen Fällen nicht eingegriffen, denn dies schließt die – den weltanschaulich und religiös neutralen staatlichen Schulunterricht (vgl. zum verfassungsrechtlichen Gebot staatlicher religiös-weltanschaulicher Neutralität etwa BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.) ergänzende – elterliche Erziehung nach den jeweils für richtig gehaltenen weltanschaulichen oder religiösen Vorstellungen nicht aus. Schon von daher kann aus Art. 6 Abs. 2 GG kein auf die Schaffung bzw. Ermöglichung eines Weltanschauungsunterrichts mit bestimmter Prägung bezogener Anspruch abgeleitet werden (vgl. insgesamt: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, Simultanschule, a.a.O.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2002, a.a.O.).
40 
d) Der Klägerin steht auch aus Art. 11 Abs. 1 LVerf sowie aus Art. 2 Satz 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK, wonach jedem jungen Menschen das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung zusteht bzw. wonach niemandem das Recht auf Bildung verwehrt werden darf, kein Anspruch zu. Unabhängig von der Frage, inwieweit sich aus diesen Vorschriften überhaupt ein Anspruch zugunsten der Klägerin ergeben könnte, nimmt der Beklagte seinen staatlichen Erziehungsauftrag auch in Bezug auf die moralisch-ethische Bildung des Sohnes der Klägerin in ausreichendem Maße wahr, so dass dessen Recht auf Bildung nicht verletzt ist.
41 
e) Schließlich folgt aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. mit dem staatlichen Neutralitätsgebot in religiösen und weltanschaulichen Fragen kein Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
42 
Durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und Abs. 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG legt das Grundgesetz dem Staat weltanschaulich-religiöse Neutralität auf (BVerfG, Urteil vom 14.12.1975 - 1 BvR 413/60 und 1 BvR 416/60 -, Kirchenbausteuer, BVerfGE 19, 206, Juris; BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 -2 BvR 1436/02 -, Kopftuch für Lehrerin, BVerfGE 108, 282, Juris; BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72, 73). Auch aus Art. 9 Abs. 1 EMRK folgt die Neutralitätspflicht des Staates. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, der das allgemeine Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstärkt und die staatliche Gestaltungsfreiheit enger begrenzt (BVerfG, Urteil vom 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83 und 1 BvL 10/91 -, Nachtarbeitsverbot, Juris), darf niemand wegen seines Glaubens oder seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Dies gilt, wie es sich auch aus Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG ergibt, gleichermaßen für nichtreligiöse Weltanschauungen (BVerfG, Beschluss vom 17.02.1999 - 1 BvL 26/97 -,Ethikunterricht, Juris; Maunz/Dürig/Scholz, GG, Stand Mai 2011, Art. 3 Abs. 3 Rd.Nr. 95). Ihre ungeschriebenen Schranken finden die besonderen Gleichheitsgebote des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG in kollidierendem Verfassungsrecht (BVerfG, Urteil vom 28.01.1992, Nachtarbeitsverbot, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 24.01.1995 - 1 BvL 18/93 u.a. -, Feuerwehrabgabe, Juris; BVerfG, Beschluss vom 17.02.1999, Ethikunterricht, a.a.O.).
43 
Die Klägerin bezieht sich zur Begründung einer Ungleichbehandlung darauf, dass konfessionsgebundenen Grundschülern von staatlicher Seite ethisch-moralische Bildung vermittelt werde, wohingegen ihrem konfessionslosen Sohn eine derartige Erziehung vorenthalten werde. Zwar kann sich die Klägerin nicht unmittelbar auf eine Benachteiligung ihres Sohnes berufen, da dieses Gleichheitsrecht nur ihm selbst, nicht aber ihr als Mutter zusteht. Berufen kann sie sich aber darauf, dass sie selbst aufgrund ihrer - auch für ihr Kind geltenden - Konfessionslosigkeit gegenüber konfessionsgebundenen Eltern benachteiligt werde, weil sie die moralisch-ethische Erziehung ihrer Kinder vollständig selbst zu gewährleisten habe, wohingegen konfessionsgebundenen Eltern diese Aufgabe teilweise durch den schon in der Grundschule stattfindenden Religionsunterricht abgenommen werde. Indes liegt hierin aus mehreren Gründen kein zu einem Leistungsanspruch führender Gleichheitsverstoß.
44 
aa) So ist zunächst schon fraglich, ob die gerügte unterschiedliche Behandlung überhaupt an das Merkmal des Glaubens bzw. der Weltanschauung anknüpft. Bei formaler Betrachtung hängt nämlich die Frage, ob einem Grundschulkind durch den Religionsunterricht ethisch-moralische Bildung vermittelt wird, nicht von der Zugehörigkeit des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten zu einer religiösen oder weltanschaulichen Richtung ab, sondern von der nach Art. 7 Abs. 2 GG freien Entscheidung der Erziehungsberechtigten über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht. Auch wenn diese Entscheidung in der Regel der religiösen oder weltanschaulichen Orientierung der Erziehungsberechtigten folgen wird, ist dies keine zwingende Verknüpfung. So kommt es einerseits vor, dass konfessionslose Eltern ihre Kinder am Religionsunterricht teilnehmen lassen, etwa um sie mit der jeweiligen Religion vertraut werden zu lassen und ihnen so eine selbstständige Entscheidung zu ermöglichen. Andererseits melden bisweilen auch konfessionsgebundene Eltern ihre Kinder vom Religionsunterricht ab, etwa aufgrund der in ihren Augen mangelhaften Qualität des Unterrichts (BVerfG, Beschluss vom 17.02.1999, Ethikunterricht, a.a.O.). Hinzu kommt, wie oben bereits ausgeführt, dass die ethisch-moralische Bildung den Schülern auch unabhängig vom Religionsunterricht - fächerübergreifend im Rahmen der übrigen Schulstunden - zuteil wird. In Betracht kommt hier daher allenfalls eine mittelbare Diskriminierung. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob auch mittelbare Diskriminierungen unter Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG fallen (offen gelassen in BVerfG, Beschluss vom 17.02.1999, a.a.O.). Denn auch die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung wäre mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar (vgl. nachstehend bb).
45 
bb) Ginge man mit der Klägerin von einer von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG erfassten (durchaus fraglichen) Benachteiligung aufgrund ihrer antireligiösen Weltanschauung aus (vgl. zur ambivalenten Einordnung der Teilnahme am Ethikunterrecht als Vor- oder Nachteil: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.), wäre diese jedenfalls durch kollidierendes Verfassungsrecht, insbesondere durch Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG, gerechtfertigt.
46 
(1) Anders als die Verfassungen streng laizistischer Staaten steht das Grundgesetz der Religiosität nicht ablehnend gegenüber und versucht nicht, sie aus dem staatlichen Raum fernzuhalten. Vielmehr nimmt das Grundgesetz Religiosität als ein positives Element wahr und gibt ihr – unter Wahrung des Gleichheitssatzes in Bezug auf die verschiedenen Religionsgemeinschaften – auch im staatlichen Kontext Raum zur Entfaltung (BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007, a.a.O.). Vor dem Hintergrund des Art. 4 Abs. 2 GG ist die dem Staat durch das Grundgesetz gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität nicht als eine distanzierende zu begreifen, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, Kopftuch für Lehrerin, a.a.O.; i.E. auch Holzke, NVwZ 2002, 903, 911 f.). Bereits diese generelle Haltung des Grundgesetzes vermag in gewissem Umfang eine Bevorzugung religiöser Elemente vor nichtreligiösen Überzeugungen gegenüber dem Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu rechtfertigen.
47 
(2) Jedenfalls aber ergibt sich eine Rechtfertigung der von der Klägerin gerügten Ungleichbehandlung unmittelbar aus Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG, wonach Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach ist. Hierbei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Verfassungsgebers, die eine verfassungsrechtliche Sonderstellung des Religionsunterrichts begründet. Die damit verbundene Privilegierung der Religiosität ist verfassungsrechtlich gewollt und geht als speziellere Regelung auch dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vor, als er bereits eine verfassungsunmittelbare Differenzierung enthält, die an einen bekenntnisgebundenen Tatbestand anknüpft (BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).
48 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Verstoß gegen das Grundgesetz nicht gegeben ist, soweit die Grundschulen vom Ethikunterricht ausgenommen sind, weshalb auch die Klage auf Normergänzung abzulehnen ist.
C.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils aufzuerlegen, da ihre Klage auch insoweit erfolglos gewesen wäre.
50 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Tenor

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Einführung des Schulfachs Ethik an der Grundschule.
Die Klägerin ist alleinsorgeberechtigte Mutter eines Jungen, der derzeit Schüler der K.-Grundschule in F. ist. Die Familie ist nicht konfessionsgebunden, der Sohn nimmt nicht am Religionsunterricht der Grundschule teil. Ein Ersatzfach für konfessionslose Kinder besteht nicht. Von der Schule und den Eltern war zeitweise eine Philosophie-AG eingerichtet worden, wofür die teilnehmenden Schüler einen Betrag von 120,-- EUR pro Schuljahr bezahlten.
Mit Schreiben vom 01.02.2010 an den Beklagten - Ministerium für Kultus, Jugend und Sport - beantragte die Klägerin die sofortige Einrichtung eines Ethikunterrichtes an der K.-Grundschule für die damals noch von ihren beiden Söhnen besuchten Klassen 2 und 4. Der Ethikunterricht solle gleichberechtigt und parallel zum Religionsunterricht stattfinden. Auf diese ethisch-moralische Bildung ihrer Kinder an der staatlichen Pflichtschule habe sie einen verfassungsrechtlichen Anspruch. Ohne das Schulfach Ethik würden die Söhne aufgrund ihrer weltanschaulichen Gesinnung benachteiligt.
Mit Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 22.02.2010 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der Religionsunterricht gem. Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 18 der Landesverfassung und § 96 Abs. 1 SchulG an allen öffentlichen Schulen des Landes ordentliches Lehrfach sei. Damit sei jeder Schüler einer öffentlichen Schule in Baden-Württemberg grundsätzlich zur Teilnahme am Religionsunterricht seines Bekenntnisses verpflichtet. Schüler/innen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen würden, hätten an den Schulen, an denen das Fach Ethik eingeführt sei, den Unterricht in diesem Fach zu besuchen. Dies sei je nach Schultyp ab der 7. bzw. 8. Klasse der Fall. In den unteren Jahrgangsstufen werde die zum Kernauftrag der Schule gehörende moralisch-ethische Erziehung im Rahmen der sonstigen Schulfächer geleistet.
Am 19.04.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie habe einen Anspruch auf Unterrichtung ihrer beiden Söhne im Fach Ethik an der Grundschule. Dieser ergebe sich aus Art. 3, 4, 6 und 7 Grundgesetz sowie aus dem in Art. 140 GG i.V.m. Art. 136, 137 Weimarer Reichsverfassung garantierten Neutralitätsgebot, aus Art. 12 und Art. 14 Landesverfassung Baden-Württemberg sowie aus § 1 Abs. 2 und Abs. 4 SchulG. Die ethisch-moralische Erziehung von Grundschulkindern könne nicht allein in der Familie, sondern in ausreichendem Maße nur in größeren und heterogenen Gruppen erfolgen. Hierzu seien auch die Grundschulen aufgrund ihres staatlichen Erziehungsauftrages verpflichtet. Auch wenn die Staatszielregelungen, wie sie in der Baden-Württembergischen Verfassung in Art. 12 und in den Leitzielen des Schulgesetzes in § 1 festgeschrieben seien, keinen Anspruch der Eltern auf Durchsetzung eines entsprechenden Unterrichts gewährten, ergebe sich ein solcher aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Grundsatz der staatlichen Neutralität in Verbindung mit diesen Staatszielen. Konfessionell gebundenen Kindern würde ein Werte und Normen vermittelnder Unterricht in Form des Religionsunterrichtes angeboten. Dieses reguläre Unterrichtsfach werde auf Kosten des Beklagten durchgeführt. Konfessionslosen Grundschülern werde diese Erziehung vorenthalten, diese würden deshalb im Verhältnis zu ihren konfessionsgebundenen Mitschülern benachteiligt, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Die sozialen Verhältnisse hätten sich mittlerweile derart gewandelt, dass beispielsweise an der K.-Grundschule mehr als die Hälfte der Grundschüler keiner Konfession mehr angehörten. Diese Schüler auf die freiwillige Teilnahme am Religionsunterricht zu verweisen, verstoße gegen das staatliche Neutralitätsgebot und gegen die negative Religionsfreiheit. Die ethisch-moralische Erziehung in der Grundschule erfolge auch nicht in ausreichendem Maße im Rahmen anderer Schulfächer. So sei dies etwa im Mathematikunterricht von vornherein nicht möglich und auch im Deutschunterricht stehe die Vermittlung von Lese- und Schreibkenntnissen im Vordergrund, so dass für die Diskussion ethischer Fragen kein Raum bleibe.
Es sei auch nicht etwa erforderlich, dass das Fach Ethik an allen Grundschulen von Baden-Württemberg eingeführt werde. Die Einführung könne sich auf die K.-Grundschule und andere entsprechende Fälle beschränken, soweit aufgrund der hohen Zahl konfessionsfreier Schüler ein besonderer Bedarf an Ethik bestehe. Ein solches bedarfsorientiertes Angebot sei beim Religionsunterricht gängige Praxis. Zumindest habe der Beklagte die Kosten für die Philosophie-AG zu tragen.
Nachdem der ältere Sohn die Grundschule verlassen hat und auch die Philosphie-AG an der Schule nicht mehr angeboten wurde, erklärte die Klägerin die Hauptsache teilweise für erledigt.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
den Beklagten zu verurteilen, für das Kind der Klägerin an der K.-Grundschule in F. einen Ethikunterricht einzuführen;
10 
hilfsweise,
11 
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, eine neue Rechtsverordnung nach § 100a Abs. 3 SchulG Baden-Württemberg zu erlassen, nach welcher Ethikunterricht ab der 1. Klasse Grundschule zu erteilen ist.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Er erklärt im Übrigen den Rechtsstreit in der Hauptsache ebenfalls teilweise für erledigt und führt aus, das Schreiben vom 22.02.2010 stelle keinen Verwaltungsakt dar und informiere lediglich über die Rechtslage. In der Sache habe das Kultusministerium von der Verordnungsermächtigung des § 100a Abs. 3 SchulG durch Erlass der jeweils schulartspezifischen Stundentafelverordnungen Gebrauch gemacht. In der Grundschulstundentafelverordnung in der Fassung vom 05.02.2004 sei Ethik als Fach nicht ausgewiesen, weshalb an Grundschulen kein Ethikunterricht stattfinde.
15 
Soweit die Klägerin in ihrem Hilfsantrag davon ausgehe, einen Anspruch auf Erlass einer Verordnung zu haben, in der auch an den Grundschulen das Fach Ethik eingeführt werde, bestehe ein solcher Anspruch nicht und lasse sich auch nicht der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - entnehmen. Im Gegensatz zum dort entschiedenen Fall habe das Land von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und der auf Schularten bezogenen Regelungssystematik folgend schulartspezifische Verordnungen erlassen. Der Klägerin gehe es darum, das Land zu verpflichten, in einer bestimmten Art und Weise von der Ermächtigung Gebrauch zu machen. Dies lasse sich aber verfassungsrechtlich nicht begründen.
16 
Dem Gericht liegt die Akte des Beklagten (ein Heft) vor. Auf diese und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen des weiteren Vorbringens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
B.
18 
Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
19 
Der Hauptantrag der Klägerin, mit dem sie die Einführung von Ethikunterricht an der K.-Grundschule in F. für ihren Sohn begehrt, ist unbegründet, weil es für den geltend gemachten Anspruch an einer rechtlichen Grundlage fehlt.
20 
Nach § 100a Abs. 1 SchulG wird für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet. Nach § 100a Abs. 3 SchulG stellt das Kultusministerium bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen ist. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das Kultusministerium im Rahmen von Verordnungen über den Fächerkanon an den einzelnen Schularten Gebrauch gemacht. Für Grundschulen gilt die Grundschul-Stundentafel-Verordnung vom 28.04.1994 (GBl. S. 283), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 05.02.2004 (GBl. S. 82-90), in der die Erteilung von Ethikunterricht gerade nicht vorgesehen ist.
21 
Ein entsprechender Anspruch lässt sich auch nicht etwa durch Auslegung des § 100a Abs. 3 SchulG i. V. m. der Grundschul-Stundentafel-Verordnung herleiten. Diese Regelungen halten sich im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG begründeten staatlichen Gestaltungsfreiheit, insbesondere ist eine Regelungslücke nicht feststellbar.
22 
Art. 7 Abs. 1 GG regelt nicht nur die Aufsicht des Staates über das gesamte Schulwesen. Vielmehr ist ihm auch das umfassende Recht zur Gestaltung des Schulwesens zu entnehmen. Das betrifft zum einen die organisatorische Gliederung der Schule. Es betrifft zum anderen auch die Festlegung der Unterrichtsziele und der Ausbildungsgänge, die dem Schulunterricht vorgegeben sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 1 BvR 95/71 -, Hessische Förderstufe, Juris; Maunz/Dürig/Badura, GG, Stand Mai 2011, Art. 7 Rd.Nr. 45ff.; BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, Simultanschule, Juris; Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75 und 1 BvR 147/75 -, Sexualkundeunterricht, Juris; Beschluss vom 16.10.1979 - 1 BvR 647/70 und 1 BvR 1/74 -, Schulgebet, Juris; Beschluss vom 26.02.1980 - 1 BvR 684/78 -,gymnasiale Oberstufe Hessen, Juris). Dabei legt das Grundgesetz diese Inhalte nicht im einzelnen fest, sondern gewährt - auch aus bundesstaatlichen Gründen - bei der Bestimmung der Unterrichtsziele als Erziehungsziele und des Unterrichtsstoffes eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urteil vom 29.06.1957 - BVerwG II C 105.56 - BVerwGE 5, 156; Beschlüsse vom 13.03.1973 - BVerwG VII B 107.71 - und vom 30.05.1973 - BVerwG VII B 25.72 - Buchholz 11 Art. 7 Abs. 1 Nrn. 15 und 17). So darf der Staat verbindliche Pflichtfächer für alle Schüler festlegen (BVerwG, Urteil vom 13.01.1982 - 7 C 95/80 -, Juris). Ihm steht auch die Befugnis zur Schaffung neuer Unterrichtsfächer und damit neuer Bildungsinhalte zu (vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, Juris m.w.N.; vgl. auch VG F., Urteil vom 08.03.1995 - 2 K 1125/94 -, NVwZ 1996, 507, 208 zur Frage, ob sich aus diesem Erziehungsauftrag eine Erziehungspflicht ergeben kann). Art. 12 LVerf und § 1 Abs. 2 und Abs. 4 SchulG konkretisieren den staatlichen Erziehungsauftrag, zu dem fraglos auch die moralisch-ethische Bildung der Kinder zu rechnen ist (BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977, Sexualkundeunterricht, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, Kruzifix, Juris; BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72, 73; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.). Ein Anspruch der Erziehungsberechtigten auf Einrichtung eines bestimmten Schulfachs ergibt sich daraus aber grundsätzlich nicht (Maunz/Dürig/Badura, GG, Stand Mai 2011, Art. 7 Rd.Nrn. 5, 23).
23 
Die Verordnung des Kultusministeriums zur Änderungen schulrechtlicher Vorschriften vom 05.02.2004 sieht Ethikunterricht (als ordentliches Unterrichtsfach) für die Schüler vor, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen und zwar, ab Klasse 7 der Gymnasien und ab Klasse 8 der Haupt- und Realschulen. Dies ist nicht zu beanstanden. Neben der vorrangigen Feststellung, dass die sächlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, dürfte die Einführung ab Klassenstufe 7 bzw. 8 sachlich auch dadurch begründet sein, dass die Schüler in diesen Klassenstufen religionsmündig werden und daher selbst entscheiden, ob sie (weiterhin) den Religionsunterricht besuchen oder ob sie am Ethikunterricht teilnehmen wollen. In dieser Phase, die meist mit der Pubertät zusammentrifft, soll die notwendige Orientierung über die in der Gesellschaft wirksamen Wertvorstellungen und Normen durch den Unterricht sichergestellt und vertieft werden und den Schülern eine moralisch-ethische Orientierung gegeben werden. Davor und insbesondere auch in der Grundschule wird moralisch-ethische Bildung fächerübergreifend geleistet und werden die Ziele eines Ethikunterrichts auch im Rahmen sonstiger Fächer erreicht (z.B. Mensch, Natur und Kultur, Geschichte, Biologie, Deutsch usw.). Hinzu kommt, dass ethische Werte und Grundsätze auch im Rahmen des sozialen Miteinander innerhalb des Klassenverbands vermittelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, Juris). Abstrakte Diskussionen über ethische Problemfelder wären hingegen für Grundschüler nur schwer verständlich und erweisen sich daher erst ab einer höheren Altersstufe als sinnvoll. Daher dient auch der Religionsunterricht an Grundschulen nicht etwa gezielt der Erörterung ethischer Fragen, wie sie gleichermaßen in einem weltanschaulich neutralen Ethikunterricht möglich wäre, sondern schwerpunktmäßig der Vermittlung einer umfassenderen religiösen Grundorientierung auf einer für Grundschulkinder zugänglichen, emotional-persönlichen Ebene. Insgesamt stellen die Regelungen, die der Beklagte durch seine nach § 100a Abs. 3 SchulG erlassenen Rechtsverordnungen getroffen hat, ein schlüssiges und umfassendes Konzept dar und gewährleisten im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags die moralisch-ethische Bildung sowohl der konfessionsgebundenen als auch der konfessionslosen Kinder. Eine Überschreitung des dem Verordnungsgeber zustehenden Spielraums liegt danach nicht vor und es lässt sich auch nicht annehmen, dass der Beklagte seinem Erziehungsauftrag nicht oder teilweise nicht nachgekommen wäre.
24 
Ebenso wenig ist ein Anspruch der Klägerin aus Grundrechten - wie den nachfolgenden Ausführungen (vgl. Ziffer II.) zu entnehmen ist - herzuleiten.
25 
Selbst wenn jedoch sogar die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Grundschul-Stundentafel-Verordnung (kein Ethikunterricht in der Grundschule) festgestellt würde (wovon allerdings nicht auszugehen ist, vgl. unten Ziffer II.) und selbst wenn dadurch eine Regelungslücke entstünde, könnte diese nicht im Wege richterlicher Lückenfüllung geschlossen werden. Denn die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise eine verfassungswidrige Regelung der Verfassungslage angepasst wird, obliegt grundsätzlich dem Normgeber, weshalb der Klägerin auch deshalb kein Leistungsanspruch zusteht. Andernfalls griffe das Gericht in die allein dem Gesetzgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit ein. Dies wäre mit dem Gewaltenteilungsprinzip nicht vereinbar (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02 -,Kulturplanzenanbau, Juris).
26 
Ein gleichheitswidriges Gesetz darf durch ein Gericht daher nur dann durch Ausdehnung der gewährten Begünstigung auf den oder die benachteiligten Grundrechtsträger korrigiert werden, wenn entweder klar ist, dass der Gesetzgeber bei Kenntnis des Verstoßes so gehandelt hätte, oder wenn der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf diese Ausdehnung beschränkt ist (BVerfG, Beschluss vom 21.05.1974 - 1 BvL 22/71 und 1 BvL 21/72 -,Staatsangehörigkeit von Kindern, Juris; BVerfG, Beschluss vom 26.01.1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92 und 1 BvL 43/92 -,Geschlechtsumwandlung, Juris; BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 3 C 10/06 -, Juris). Beides lässt sich hier nicht feststellen.
II.
27 
Das hilfsweise geltend gemachte Feststellungsbegehren ist zwar zulässig, aber gleichfalls unbegründet.
28 
1. Für das vorliegende Normergänzungsbegehren ist allein die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO die statthafte Rechtsschutzform (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 - 8 CN 1/08 -, Juris m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, Juris, das zwar die allgemeine Leistungsklage in solchen Fällen nicht schlechthin ausgeschlossen hat, allerdings eine deutliche Zurückhaltung in Abgrenzung zur Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erkennen ließ).
29 
Das Feststellungsbegehren entspricht dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, dass auf die Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang einzuwirken ist. Für die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO als richtige Klageart spricht außerdem, dass das Verfahren zur Kontrolle einer bereits erlassenen Norm gemäß § 47 VwGO als ein „besonders geartetes Feststellungsverfahren“ ausgestaltet ist (vgl. Sodan, NVwZ 2000, 601, 609 m.w.N.).
30 
Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Feststellungsklage auch nicht entgegen. Da § 47 VwGO den Rechtsschutz der Bürger nicht einschränken, sondern verbessern will, entfaltet er keine Sperrwirkung (BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02 und 1 BvR 542/02 -, Kulturpflanzenanbau, Juris; BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, Juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2003 - 5 S 2299/01 -, Juris).
31 
2. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Sie kann insbesondere nicht verlangen, dass der Beklagte die Grundschul-Stundentafel-Verordnung in der Fassung vom 05.02.2004 in ihrem Sinne ergänzt und den Ethikunterricht auf die Grundschule ausdehnt. Denn es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Fach Ethik nicht bereits in der Grundschule, sondern erst ab der 7. Klasse Gymnasium und ab Klasse 8 in Haupt- und Realschulen unterrichtet wird. Dies hält sich (vgl. oben unter Ziffer I.) im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG begründeten staatlichen Gestaltungsfreiheit. Auch im Übrigen liegt kein Verstoß gegen das Grundgesetz vor, soweit die Grundschulen vom Ethikunterricht ausgenommen sind.
32 
a) Aus Art. 7 Abs. 2 GG, wonach die Erziehungsberechtigten das Recht haben, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen, folgt kein Anspruch auf Ethikunterricht in der Grundschule. Ohne Weiteres hatte und hat die Klägerin das Recht zu bestimmen, dass ihr Sohn an der K.-Grundschule nicht am Religionsunterricht teilnehmen soll. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist dieses Wahlrecht nicht eingeschränkt. An einen solchen faktischen Eingriff wäre zu denken, wenn die Abmeldung vom Religionsunterricht mit derart großen Nachteilen für die Schüler verbunden wäre, dass die Entscheidung nicht mehr frei getroffen werden könnte (BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2006 - OVG 8 S 78.06 -, Juris). Dies ist hier allerdings weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar.
33 
Ein Anspruch auf Ethikunterricht ist ferner nicht aus Art. 7 Abs. 3 GG herleitbar.
34 
Danach haben die Religionsgemeinschaften unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der Regelungen in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG gegen den Staat einen Anspruch auf Einrichtung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterricht. Gegenstand des Religionsunterrichts ist der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Diese als bestehende Wahrheiten zu vermitteln, ist seine Aufgabe (vgl. insgesamt und ausführlich BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2/04 -, Juris).
35 
Die Klägerin gehört gerade keiner Religionsgemeinschaft an, weshalb sie auch einen solchen Anspruch nicht geltend machen kann.
36 
b) Ein Anspruch ergibt sich gleichfalls nicht aus Art. 4 Abs. 1 GG bzw. aus Art. 9 Abs. 1 EMRK.
37 
Art. 4 Abs. 1, 2 GG verbietet jede staatliche Indoktrination. Er schützt die Freiheit, keinen Glauben oder kein Bekenntnis zu haben, und darüber hinaus die Freiheit, sein Leben nicht nach bestimmten, der eigenen Überzeugung widersprechenden Glaubens- und Bekenntnisinhalten ausrichten zu müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.10.1971 - 1 BvR 387/65 -, Juris). Dem entspricht ein grundgesetzliches Gebot staatlicher religiös-weltanschaulicher Neutralität. Dieses ergibt sich auch aus einer Zusammenschau der Garantie der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit in Art. 4 GG, dem Verbot der Staatskirche in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 WRV, der damit angeordneten Trennung von Staat und Kirche und schließlich aus dem Verbot der Diskriminierung aus religiösen Gründen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und 33 Abs. 3 GG (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).
38 
Diesen Maßgaben zufolge wird hier jedoch nicht in die dem Sohn der Klägerin durch Art. 4 Abs. 1 GG garantierte (negative) Glaubens- und Bekenntnisfreiheit eingegriffen. Denn aus der Bekenntnis- und Glaubensfreiheit, das auch das Recht der Eltern umfasst, ihrem Kind die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln und sie daher etwa nicht am Religionsunterricht teilnehmen zu lassen (vgl. Art. 7 Abs. 2 GG), entspringt kein Anspruch gegen den Staat, dass die Kinder (auch) in der Schule in dieser gewünschten weltanschaulichen Form erzogen werden und dass ihnen in einem gesonderten Fach Ethik weltanschaulich neutrale moralisch-ethische Bildung vermittelt wird (BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, Simultanschule, a.a.O.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2002 -1 B 202/02, Juris).
39 
c) Ebenso wenig lässt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus dem in Art. 6 Abs. 2 GG und in Art. 2 Satz 2 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK verankerten elterlichen Erziehungsrecht herleiten. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Den Eltern wird das Recht zur Erziehung ihrer Kinder in jeder, also auch in weltanschaulich-religiöser Hinsicht gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, Simultanschule, a.a.O.). Dieses Grundrecht der Eltern kann durch den Zwang betroffen sein, ihr schulpflichtiges Kind einer bekenntnismäßig anders geprägten, den eigenen diesbezüglichen Erziehungsvorstellungen nicht entsprechenden Schulerziehung aussetzen zu müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, Simultanschule, a.a.O.). Hiervon zu unterscheiden ist aber der Fall, dass eine schulische Erziehung auf einer bestimmten weltanschaulichen oder religiösen Grundlage unterbleibt. In das Recht auf elterliche Erziehung in weltanschaulich-religiöser Hinsicht wird in diesen Fällen nicht eingegriffen, denn dies schließt die – den weltanschaulich und religiös neutralen staatlichen Schulunterricht (vgl. zum verfassungsrechtlichen Gebot staatlicher religiös-weltanschaulicher Neutralität etwa BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.) ergänzende – elterliche Erziehung nach den jeweils für richtig gehaltenen weltanschaulichen oder religiösen Vorstellungen nicht aus. Schon von daher kann aus Art. 6 Abs. 2 GG kein auf die Schaffung bzw. Ermöglichung eines Weltanschauungsunterrichts mit bestimmter Prägung bezogener Anspruch abgeleitet werden (vgl. insgesamt: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, Simultanschule, a.a.O.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2002, a.a.O.).
40 
d) Der Klägerin steht auch aus Art. 11 Abs. 1 LVerf sowie aus Art. 2 Satz 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK, wonach jedem jungen Menschen das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung zusteht bzw. wonach niemandem das Recht auf Bildung verwehrt werden darf, kein Anspruch zu. Unabhängig von der Frage, inwieweit sich aus diesen Vorschriften überhaupt ein Anspruch zugunsten der Klägerin ergeben könnte, nimmt der Beklagte seinen staatlichen Erziehungsauftrag auch in Bezug auf die moralisch-ethische Bildung des Sohnes der Klägerin in ausreichendem Maße wahr, so dass dessen Recht auf Bildung nicht verletzt ist.
41 
e) Schließlich folgt aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. mit dem staatlichen Neutralitätsgebot in religiösen und weltanschaulichen Fragen kein Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
42 
Durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und Abs. 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG legt das Grundgesetz dem Staat weltanschaulich-religiöse Neutralität auf (BVerfG, Urteil vom 14.12.1975 - 1 BvR 413/60 und 1 BvR 416/60 -, Kirchenbausteuer, BVerfGE 19, 206, Juris; BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 -2 BvR 1436/02 -, Kopftuch für Lehrerin, BVerfGE 108, 282, Juris; BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72, 73). Auch aus Art. 9 Abs. 1 EMRK folgt die Neutralitätspflicht des Staates. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, der das allgemeine Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstärkt und die staatliche Gestaltungsfreiheit enger begrenzt (BVerfG, Urteil vom 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83 und 1 BvL 10/91 -, Nachtarbeitsverbot, Juris), darf niemand wegen seines Glaubens oder seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Dies gilt, wie es sich auch aus Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG ergibt, gleichermaßen für nichtreligiöse Weltanschauungen (BVerfG, Beschluss vom 17.02.1999 - 1 BvL 26/97 -,Ethikunterricht, Juris; Maunz/Dürig/Scholz, GG, Stand Mai 2011, Art. 3 Abs. 3 Rd.Nr. 95). Ihre ungeschriebenen Schranken finden die besonderen Gleichheitsgebote des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG in kollidierendem Verfassungsrecht (BVerfG, Urteil vom 28.01.1992, Nachtarbeitsverbot, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 24.01.1995 - 1 BvL 18/93 u.a. -, Feuerwehrabgabe, Juris; BVerfG, Beschluss vom 17.02.1999, Ethikunterricht, a.a.O.).
43 
Die Klägerin bezieht sich zur Begründung einer Ungleichbehandlung darauf, dass konfessionsgebundenen Grundschülern von staatlicher Seite ethisch-moralische Bildung vermittelt werde, wohingegen ihrem konfessionslosen Sohn eine derartige Erziehung vorenthalten werde. Zwar kann sich die Klägerin nicht unmittelbar auf eine Benachteiligung ihres Sohnes berufen, da dieses Gleichheitsrecht nur ihm selbst, nicht aber ihr als Mutter zusteht. Berufen kann sie sich aber darauf, dass sie selbst aufgrund ihrer - auch für ihr Kind geltenden - Konfessionslosigkeit gegenüber konfessionsgebundenen Eltern benachteiligt werde, weil sie die moralisch-ethische Erziehung ihrer Kinder vollständig selbst zu gewährleisten habe, wohingegen konfessionsgebundenen Eltern diese Aufgabe teilweise durch den schon in der Grundschule stattfindenden Religionsunterricht abgenommen werde. Indes liegt hierin aus mehreren Gründen kein zu einem Leistungsanspruch führender Gleichheitsverstoß.
44 
aa) So ist zunächst schon fraglich, ob die gerügte unterschiedliche Behandlung überhaupt an das Merkmal des Glaubens bzw. der Weltanschauung anknüpft. Bei formaler Betrachtung hängt nämlich die Frage, ob einem Grundschulkind durch den Religionsunterricht ethisch-moralische Bildung vermittelt wird, nicht von der Zugehörigkeit des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten zu einer religiösen oder weltanschaulichen Richtung ab, sondern von der nach Art. 7 Abs. 2 GG freien Entscheidung der Erziehungsberechtigten über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht. Auch wenn diese Entscheidung in der Regel der religiösen oder weltanschaulichen Orientierung der Erziehungsberechtigten folgen wird, ist dies keine zwingende Verknüpfung. So kommt es einerseits vor, dass konfessionslose Eltern ihre Kinder am Religionsunterricht teilnehmen lassen, etwa um sie mit der jeweiligen Religion vertraut werden zu lassen und ihnen so eine selbstständige Entscheidung zu ermöglichen. Andererseits melden bisweilen auch konfessionsgebundene Eltern ihre Kinder vom Religionsunterricht ab, etwa aufgrund der in ihren Augen mangelhaften Qualität des Unterrichts (BVerfG, Beschluss vom 17.02.1999, Ethikunterricht, a.a.O.). Hinzu kommt, wie oben bereits ausgeführt, dass die ethisch-moralische Bildung den Schülern auch unabhängig vom Religionsunterricht - fächerübergreifend im Rahmen der übrigen Schulstunden - zuteil wird. In Betracht kommt hier daher allenfalls eine mittelbare Diskriminierung. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob auch mittelbare Diskriminierungen unter Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG fallen (offen gelassen in BVerfG, Beschluss vom 17.02.1999, a.a.O.). Denn auch die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung wäre mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar (vgl. nachstehend bb).
45 
bb) Ginge man mit der Klägerin von einer von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG erfassten (durchaus fraglichen) Benachteiligung aufgrund ihrer antireligiösen Weltanschauung aus (vgl. zur ambivalenten Einordnung der Teilnahme am Ethikunterrecht als Vor- oder Nachteil: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.), wäre diese jedenfalls durch kollidierendes Verfassungsrecht, insbesondere durch Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG, gerechtfertigt.
46 
(1) Anders als die Verfassungen streng laizistischer Staaten steht das Grundgesetz der Religiosität nicht ablehnend gegenüber und versucht nicht, sie aus dem staatlichen Raum fernzuhalten. Vielmehr nimmt das Grundgesetz Religiosität als ein positives Element wahr und gibt ihr – unter Wahrung des Gleichheitssatzes in Bezug auf die verschiedenen Religionsgemeinschaften – auch im staatlichen Kontext Raum zur Entfaltung (BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007, a.a.O.). Vor dem Hintergrund des Art. 4 Abs. 2 GG ist die dem Staat durch das Grundgesetz gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität nicht als eine distanzierende zu begreifen, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, Kopftuch für Lehrerin, a.a.O.; i.E. auch Holzke, NVwZ 2002, 903, 911 f.). Bereits diese generelle Haltung des Grundgesetzes vermag in gewissem Umfang eine Bevorzugung religiöser Elemente vor nichtreligiösen Überzeugungen gegenüber dem Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu rechtfertigen.
47 
(2) Jedenfalls aber ergibt sich eine Rechtfertigung der von der Klägerin gerügten Ungleichbehandlung unmittelbar aus Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG, wonach Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach ist. Hierbei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Verfassungsgebers, die eine verfassungsrechtliche Sonderstellung des Religionsunterrichts begründet. Die damit verbundene Privilegierung der Religiosität ist verfassungsrechtlich gewollt und geht als speziellere Regelung auch dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vor, als er bereits eine verfassungsunmittelbare Differenzierung enthält, die an einen bekenntnisgebundenen Tatbestand anknüpft (BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).
48 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Verstoß gegen das Grundgesetz nicht gegeben ist, soweit die Grundschulen vom Ethikunterricht ausgenommen sind, weshalb auch die Klage auf Normergänzung abzulehnen ist.
C.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils aufzuerlegen, da ihre Klage auch insoweit erfolglos gewesen wäre.
50 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
A.
17 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
B.
18 
Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
19 
Der Hauptantrag der Klägerin, mit dem sie die Einführung von Ethikunterricht an der K.-Grundschule in F. für ihren Sohn begehrt, ist unbegründet, weil es für den geltend gemachten Anspruch an einer rechtlichen Grundlage fehlt.
20 
Nach § 100a Abs. 1 SchulG wird für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet. Nach § 100a Abs. 3 SchulG stellt das Kultusministerium bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen ist. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das Kultusministerium im Rahmen von Verordnungen über den Fächerkanon an den einzelnen Schularten Gebrauch gemacht. Für Grundschulen gilt die Grundschul-Stundentafel-Verordnung vom 28.04.1994 (GBl. S. 283), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 05.02.2004 (GBl. S. 82-90), in der die Erteilung von Ethikunterricht gerade nicht vorgesehen ist.
21 
Ein entsprechender Anspruch lässt sich auch nicht etwa durch Auslegung des § 100a Abs. 3 SchulG i. V. m. der Grundschul-Stundentafel-Verordnung herleiten. Diese Regelungen halten sich im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG begründeten staatlichen Gestaltungsfreiheit, insbesondere ist eine Regelungslücke nicht feststellbar.
22 
Art. 7 Abs. 1 GG regelt nicht nur die Aufsicht des Staates über das gesamte Schulwesen. Vielmehr ist ihm auch das umfassende Recht zur Gestaltung des Schulwesens zu entnehmen. Das betrifft zum einen die organisatorische Gliederung der Schule. Es betrifft zum anderen auch die Festlegung der Unterrichtsziele und der Ausbildungsgänge, die dem Schulunterricht vorgegeben sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 1 BvR 95/71 -, Hessische Förderstufe, Juris; Maunz/Dürig/Badura, GG, Stand Mai 2011, Art. 7 Rd.Nr. 45ff.; BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, Simultanschule, Juris; Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75 und 1 BvR 147/75 -, Sexualkundeunterricht, Juris; Beschluss vom 16.10.1979 - 1 BvR 647/70 und 1 BvR 1/74 -, Schulgebet, Juris; Beschluss vom 26.02.1980 - 1 BvR 684/78 -,gymnasiale Oberstufe Hessen, Juris). Dabei legt das Grundgesetz diese Inhalte nicht im einzelnen fest, sondern gewährt - auch aus bundesstaatlichen Gründen - bei der Bestimmung der Unterrichtsziele als Erziehungsziele und des Unterrichtsstoffes eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urteil vom 29.06.1957 - BVerwG II C 105.56 - BVerwGE 5, 156; Beschlüsse vom 13.03.1973 - BVerwG VII B 107.71 - und vom 30.05.1973 - BVerwG VII B 25.72 - Buchholz 11 Art. 7 Abs. 1 Nrn. 15 und 17). So darf der Staat verbindliche Pflichtfächer für alle Schüler festlegen (BVerwG, Urteil vom 13.01.1982 - 7 C 95/80 -, Juris). Ihm steht auch die Befugnis zur Schaffung neuer Unterrichtsfächer und damit neuer Bildungsinhalte zu (vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, Juris m.w.N.; vgl. auch VG F., Urteil vom 08.03.1995 - 2 K 1125/94 -, NVwZ 1996, 507, 208 zur Frage, ob sich aus diesem Erziehungsauftrag eine Erziehungspflicht ergeben kann). Art. 12 LVerf und § 1 Abs. 2 und Abs. 4 SchulG konkretisieren den staatlichen Erziehungsauftrag, zu dem fraglos auch die moralisch-ethische Bildung der Kinder zu rechnen ist (BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977, Sexualkundeunterricht, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, Kruzifix, Juris; BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72, 73; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.). Ein Anspruch der Erziehungsberechtigten auf Einrichtung eines bestimmten Schulfachs ergibt sich daraus aber grundsätzlich nicht (Maunz/Dürig/Badura, GG, Stand Mai 2011, Art. 7 Rd.Nrn. 5, 23).
23 
Die Verordnung des Kultusministeriums zur Änderungen schulrechtlicher Vorschriften vom 05.02.2004 sieht Ethikunterricht (als ordentliches Unterrichtsfach) für die Schüler vor, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen und zwar, ab Klasse 7 der Gymnasien und ab Klasse 8 der Haupt- und Realschulen. Dies ist nicht zu beanstanden. Neben der vorrangigen Feststellung, dass die sächlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, dürfte die Einführung ab Klassenstufe 7 bzw. 8 sachlich auch dadurch begründet sein, dass die Schüler in diesen Klassenstufen religionsmündig werden und daher selbst entscheiden, ob sie (weiterhin) den Religionsunterricht besuchen oder ob sie am Ethikunterricht teilnehmen wollen. In dieser Phase, die meist mit der Pubertät zusammentrifft, soll die notwendige Orientierung über die in der Gesellschaft wirksamen Wertvorstellungen und Normen durch den Unterricht sichergestellt und vertieft werden und den Schülern eine moralisch-ethische Orientierung gegeben werden. Davor und insbesondere auch in der Grundschule wird moralisch-ethische Bildung fächerübergreifend geleistet und werden die Ziele eines Ethikunterrichts auch im Rahmen sonstiger Fächer erreicht (z.B. Mensch, Natur und Kultur, Geschichte, Biologie, Deutsch usw.). Hinzu kommt, dass ethische Werte und Grundsätze auch im Rahmen des sozialen Miteinander innerhalb des Klassenverbands vermittelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, Juris). Abstrakte Diskussionen über ethische Problemfelder wären hingegen für Grundschüler nur schwer verständlich und erweisen sich daher erst ab einer höheren Altersstufe als sinnvoll. Daher dient auch der Religionsunterricht an Grundschulen nicht etwa gezielt der Erörterung ethischer Fragen, wie sie gleichermaßen in einem weltanschaulich neutralen Ethikunterricht möglich wäre, sondern schwerpunktmäßig der Vermittlung einer umfassenderen religiösen Grundorientierung auf einer für Grundschulkinder zugänglichen, emotional-persönlichen Ebene. Insgesamt stellen die Regelungen, die der Beklagte durch seine nach § 100a Abs. 3 SchulG erlassenen Rechtsverordnungen getroffen hat, ein schlüssiges und umfassendes Konzept dar und gewährleisten im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags die moralisch-ethische Bildung sowohl der konfessionsgebundenen als auch der konfessionslosen Kinder. Eine Überschreitung des dem Verordnungsgeber zustehenden Spielraums liegt danach nicht vor und es lässt sich auch nicht annehmen, dass der Beklagte seinem Erziehungsauftrag nicht oder teilweise nicht nachgekommen wäre.
24 
Ebenso wenig ist ein Anspruch der Klägerin aus Grundrechten - wie den nachfolgenden Ausführungen (vgl. Ziffer II.) zu entnehmen ist - herzuleiten.
25 
Selbst wenn jedoch sogar die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Grundschul-Stundentafel-Verordnung (kein Ethikunterricht in der Grundschule) festgestellt würde (wovon allerdings nicht auszugehen ist, vgl. unten Ziffer II.) und selbst wenn dadurch eine Regelungslücke entstünde, könnte diese nicht im Wege richterlicher Lückenfüllung geschlossen werden. Denn die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise eine verfassungswidrige Regelung der Verfassungslage angepasst wird, obliegt grundsätzlich dem Normgeber, weshalb der Klägerin auch deshalb kein Leistungsanspruch zusteht. Andernfalls griffe das Gericht in die allein dem Gesetzgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit ein. Dies wäre mit dem Gewaltenteilungsprinzip nicht vereinbar (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02 -,Kulturplanzenanbau, Juris).
26 
Ein gleichheitswidriges Gesetz darf durch ein Gericht daher nur dann durch Ausdehnung der gewährten Begünstigung auf den oder die benachteiligten Grundrechtsträger korrigiert werden, wenn entweder klar ist, dass der Gesetzgeber bei Kenntnis des Verstoßes so gehandelt hätte, oder wenn der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf diese Ausdehnung beschränkt ist (BVerfG, Beschluss vom 21.05.1974 - 1 BvL 22/71 und 1 BvL 21/72 -,Staatsangehörigkeit von Kindern, Juris; BVerfG, Beschluss vom 26.01.1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92 und 1 BvL 43/92 -,Geschlechtsumwandlung, Juris; BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 3 C 10/06 -, Juris). Beides lässt sich hier nicht feststellen.
II.
27 
Das hilfsweise geltend gemachte Feststellungsbegehren ist zwar zulässig, aber gleichfalls unbegründet.
28 
1. Für das vorliegende Normergänzungsbegehren ist allein die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO die statthafte Rechtsschutzform (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 - 8 CN 1/08 -, Juris m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, Juris, das zwar die allgemeine Leistungsklage in solchen Fällen nicht schlechthin ausgeschlossen hat, allerdings eine deutliche Zurückhaltung in Abgrenzung zur Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erkennen ließ).
29 
Das Feststellungsbegehren entspricht dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, dass auf die Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang einzuwirken ist. Für die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO als richtige Klageart spricht außerdem, dass das Verfahren zur Kontrolle einer bereits erlassenen Norm gemäß § 47 VwGO als ein „besonders geartetes Feststellungsverfahren“ ausgestaltet ist (vgl. Sodan, NVwZ 2000, 601, 609 m.w.N.).
30 
Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Feststellungsklage auch nicht entgegen. Da § 47 VwGO den Rechtsschutz der Bürger nicht einschränken, sondern verbessern will, entfaltet er keine Sperrwirkung (BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02 und 1 BvR 542/02 -, Kulturpflanzenanbau, Juris; BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, Juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2003 - 5 S 2299/01 -, Juris).
31 
2. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Sie kann insbesondere nicht verlangen, dass der Beklagte die Grundschul-Stundentafel-Verordnung in der Fassung vom 05.02.2004 in ihrem Sinne ergänzt und den Ethikunterricht auf die Grundschule ausdehnt. Denn es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Fach Ethik nicht bereits in der Grundschule, sondern erst ab der 7. Klasse Gymnasium und ab Klasse 8 in Haupt- und Realschulen unterrichtet wird. Dies hält sich (vgl. oben unter Ziffer I.) im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG begründeten staatlichen Gestaltungsfreiheit. Auch im Übrigen liegt kein Verstoß gegen das Grundgesetz vor, soweit die Grundschulen vom Ethikunterricht ausgenommen sind.
32 
a) Aus Art. 7 Abs. 2 GG, wonach die Erziehungsberechtigten das Recht haben, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen, folgt kein Anspruch auf Ethikunterricht in der Grundschule. Ohne Weiteres hatte und hat die Klägerin das Recht zu bestimmen, dass ihr Sohn an der K.-Grundschule nicht am Religionsunterricht teilnehmen soll. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist dieses Wahlrecht nicht eingeschränkt. An einen solchen faktischen Eingriff wäre zu denken, wenn die Abmeldung vom Religionsunterricht mit derart großen Nachteilen für die Schüler verbunden wäre, dass die Entscheidung nicht mehr frei getroffen werden könnte (BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2006 - OVG 8 S 78.06 -, Juris). Dies ist hier allerdings weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar.
33 
Ein Anspruch auf Ethikunterricht ist ferner nicht aus Art. 7 Abs. 3 GG herleitbar.
34 
Danach haben die Religionsgemeinschaften unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der Regelungen in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG gegen den Staat einen Anspruch auf Einrichtung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterricht. Gegenstand des Religionsunterrichts ist der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Diese als bestehende Wahrheiten zu vermitteln, ist seine Aufgabe (vgl. insgesamt und ausführlich BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2/04 -, Juris).
35 
Die Klägerin gehört gerade keiner Religionsgemeinschaft an, weshalb sie auch einen solchen Anspruch nicht geltend machen kann.
36 
b) Ein Anspruch ergibt sich gleichfalls nicht aus Art. 4 Abs. 1 GG bzw. aus Art. 9 Abs. 1 EMRK.
37 
Art. 4 Abs. 1, 2 GG verbietet jede staatliche Indoktrination. Er schützt die Freiheit, keinen Glauben oder kein Bekenntnis zu haben, und darüber hinaus die Freiheit, sein Leben nicht nach bestimmten, der eigenen Überzeugung widersprechenden Glaubens- und Bekenntnisinhalten ausrichten zu müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.10.1971 - 1 BvR 387/65 -, Juris). Dem entspricht ein grundgesetzliches Gebot staatlicher religiös-weltanschaulicher Neutralität. Dieses ergibt sich auch aus einer Zusammenschau der Garantie der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit in Art. 4 GG, dem Verbot der Staatskirche in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 WRV, der damit angeordneten Trennung von Staat und Kirche und schließlich aus dem Verbot der Diskriminierung aus religiösen Gründen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und 33 Abs. 3 GG (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).
38 
Diesen Maßgaben zufolge wird hier jedoch nicht in die dem Sohn der Klägerin durch Art. 4 Abs. 1 GG garantierte (negative) Glaubens- und Bekenntnisfreiheit eingegriffen. Denn aus der Bekenntnis- und Glaubensfreiheit, das auch das Recht der Eltern umfasst, ihrem Kind die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln und sie daher etwa nicht am Religionsunterricht teilnehmen zu lassen (vgl. Art. 7 Abs. 2 GG), entspringt kein Anspruch gegen den Staat, dass die Kinder (auch) in der Schule in dieser gewünschten weltanschaulichen Form erzogen werden und dass ihnen in einem gesonderten Fach Ethik weltanschaulich neutrale moralisch-ethische Bildung vermittelt wird (BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, Simultanschule, a.a.O.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2002 -1 B 202/02, Juris).
39 
c) Ebenso wenig lässt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus dem in Art. 6 Abs. 2 GG und in Art. 2 Satz 2 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK verankerten elterlichen Erziehungsrecht herleiten. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Den Eltern wird das Recht zur Erziehung ihrer Kinder in jeder, also auch in weltanschaulich-religiöser Hinsicht gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, Simultanschule, a.a.O.). Dieses Grundrecht der Eltern kann durch den Zwang betroffen sein, ihr schulpflichtiges Kind einer bekenntnismäßig anders geprägten, den eigenen diesbezüglichen Erziehungsvorstellungen nicht entsprechenden Schulerziehung aussetzen zu müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, Simultanschule, a.a.O.). Hiervon zu unterscheiden ist aber der Fall, dass eine schulische Erziehung auf einer bestimmten weltanschaulichen oder religiösen Grundlage unterbleibt. In das Recht auf elterliche Erziehung in weltanschaulich-religiöser Hinsicht wird in diesen Fällen nicht eingegriffen, denn dies schließt die – den weltanschaulich und religiös neutralen staatlichen Schulunterricht (vgl. zum verfassungsrechtlichen Gebot staatlicher religiös-weltanschaulicher Neutralität etwa BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.) ergänzende – elterliche Erziehung nach den jeweils für richtig gehaltenen weltanschaulichen oder religiösen Vorstellungen nicht aus. Schon von daher kann aus Art. 6 Abs. 2 GG kein auf die Schaffung bzw. Ermöglichung eines Weltanschauungsunterrichts mit bestimmter Prägung bezogener Anspruch abgeleitet werden (vgl. insgesamt: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, Simultanschule, a.a.O.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2002, a.a.O.).
40 
d) Der Klägerin steht auch aus Art. 11 Abs. 1 LVerf sowie aus Art. 2 Satz 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK, wonach jedem jungen Menschen das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung zusteht bzw. wonach niemandem das Recht auf Bildung verwehrt werden darf, kein Anspruch zu. Unabhängig von der Frage, inwieweit sich aus diesen Vorschriften überhaupt ein Anspruch zugunsten der Klägerin ergeben könnte, nimmt der Beklagte seinen staatlichen Erziehungsauftrag auch in Bezug auf die moralisch-ethische Bildung des Sohnes der Klägerin in ausreichendem Maße wahr, so dass dessen Recht auf Bildung nicht verletzt ist.
41 
e) Schließlich folgt aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. mit dem staatlichen Neutralitätsgebot in religiösen und weltanschaulichen Fragen kein Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
42 
Durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und Abs. 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG legt das Grundgesetz dem Staat weltanschaulich-religiöse Neutralität auf (BVerfG, Urteil vom 14.12.1975 - 1 BvR 413/60 und 1 BvR 416/60 -, Kirchenbausteuer, BVerfGE 19, 206, Juris; BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 -2 BvR 1436/02 -, Kopftuch für Lehrerin, BVerfGE 108, 282, Juris; BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72, 73). Auch aus Art. 9 Abs. 1 EMRK folgt die Neutralitätspflicht des Staates. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, der das allgemeine Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstärkt und die staatliche Gestaltungsfreiheit enger begrenzt (BVerfG, Urteil vom 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83 und 1 BvL 10/91 -, Nachtarbeitsverbot, Juris), darf niemand wegen seines Glaubens oder seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Dies gilt, wie es sich auch aus Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG ergibt, gleichermaßen für nichtreligiöse Weltanschauungen (BVerfG, Beschluss vom 17.02.1999 - 1 BvL 26/97 -,Ethikunterricht, Juris; Maunz/Dürig/Scholz, GG, Stand Mai 2011, Art. 3 Abs. 3 Rd.Nr. 95). Ihre ungeschriebenen Schranken finden die besonderen Gleichheitsgebote des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG in kollidierendem Verfassungsrecht (BVerfG, Urteil vom 28.01.1992, Nachtarbeitsverbot, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 24.01.1995 - 1 BvL 18/93 u.a. -, Feuerwehrabgabe, Juris; BVerfG, Beschluss vom 17.02.1999, Ethikunterricht, a.a.O.).
43 
Die Klägerin bezieht sich zur Begründung einer Ungleichbehandlung darauf, dass konfessionsgebundenen Grundschülern von staatlicher Seite ethisch-moralische Bildung vermittelt werde, wohingegen ihrem konfessionslosen Sohn eine derartige Erziehung vorenthalten werde. Zwar kann sich die Klägerin nicht unmittelbar auf eine Benachteiligung ihres Sohnes berufen, da dieses Gleichheitsrecht nur ihm selbst, nicht aber ihr als Mutter zusteht. Berufen kann sie sich aber darauf, dass sie selbst aufgrund ihrer - auch für ihr Kind geltenden - Konfessionslosigkeit gegenüber konfessionsgebundenen Eltern benachteiligt werde, weil sie die moralisch-ethische Erziehung ihrer Kinder vollständig selbst zu gewährleisten habe, wohingegen konfessionsgebundenen Eltern diese Aufgabe teilweise durch den schon in der Grundschule stattfindenden Religionsunterricht abgenommen werde. Indes liegt hierin aus mehreren Gründen kein zu einem Leistungsanspruch führender Gleichheitsverstoß.
44 
aa) So ist zunächst schon fraglich, ob die gerügte unterschiedliche Behandlung überhaupt an das Merkmal des Glaubens bzw. der Weltanschauung anknüpft. Bei formaler Betrachtung hängt nämlich die Frage, ob einem Grundschulkind durch den Religionsunterricht ethisch-moralische Bildung vermittelt wird, nicht von der Zugehörigkeit des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten zu einer religiösen oder weltanschaulichen Richtung ab, sondern von der nach Art. 7 Abs. 2 GG freien Entscheidung der Erziehungsberechtigten über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht. Auch wenn diese Entscheidung in der Regel der religiösen oder weltanschaulichen Orientierung der Erziehungsberechtigten folgen wird, ist dies keine zwingende Verknüpfung. So kommt es einerseits vor, dass konfessionslose Eltern ihre Kinder am Religionsunterricht teilnehmen lassen, etwa um sie mit der jeweiligen Religion vertraut werden zu lassen und ihnen so eine selbstständige Entscheidung zu ermöglichen. Andererseits melden bisweilen auch konfessionsgebundene Eltern ihre Kinder vom Religionsunterricht ab, etwa aufgrund der in ihren Augen mangelhaften Qualität des Unterrichts (BVerfG, Beschluss vom 17.02.1999, Ethikunterricht, a.a.O.). Hinzu kommt, wie oben bereits ausgeführt, dass die ethisch-moralische Bildung den Schülern auch unabhängig vom Religionsunterricht - fächerübergreifend im Rahmen der übrigen Schulstunden - zuteil wird. In Betracht kommt hier daher allenfalls eine mittelbare Diskriminierung. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob auch mittelbare Diskriminierungen unter Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG fallen (offen gelassen in BVerfG, Beschluss vom 17.02.1999, a.a.O.). Denn auch die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung wäre mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar (vgl. nachstehend bb).
45 
bb) Ginge man mit der Klägerin von einer von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG erfassten (durchaus fraglichen) Benachteiligung aufgrund ihrer antireligiösen Weltanschauung aus (vgl. zur ambivalenten Einordnung der Teilnahme am Ethikunterrecht als Vor- oder Nachteil: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.), wäre diese jedenfalls durch kollidierendes Verfassungsrecht, insbesondere durch Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG, gerechtfertigt.
46 
(1) Anders als die Verfassungen streng laizistischer Staaten steht das Grundgesetz der Religiosität nicht ablehnend gegenüber und versucht nicht, sie aus dem staatlichen Raum fernzuhalten. Vielmehr nimmt das Grundgesetz Religiosität als ein positives Element wahr und gibt ihr – unter Wahrung des Gleichheitssatzes in Bezug auf die verschiedenen Religionsgemeinschaften – auch im staatlichen Kontext Raum zur Entfaltung (BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007, a.a.O.). Vor dem Hintergrund des Art. 4 Abs. 2 GG ist die dem Staat durch das Grundgesetz gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität nicht als eine distanzierende zu begreifen, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, Kopftuch für Lehrerin, a.a.O.; i.E. auch Holzke, NVwZ 2002, 903, 911 f.). Bereits diese generelle Haltung des Grundgesetzes vermag in gewissem Umfang eine Bevorzugung religiöser Elemente vor nichtreligiösen Überzeugungen gegenüber dem Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu rechtfertigen.
47 
(2) Jedenfalls aber ergibt sich eine Rechtfertigung der von der Klägerin gerügten Ungleichbehandlung unmittelbar aus Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG, wonach Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach ist. Hierbei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Verfassungsgebers, die eine verfassungsrechtliche Sonderstellung des Religionsunterrichts begründet. Die damit verbundene Privilegierung der Religiosität ist verfassungsrechtlich gewollt und geht als speziellere Regelung auch dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vor, als er bereits eine verfassungsunmittelbare Differenzierung enthält, die an einen bekenntnisgebundenen Tatbestand anknüpft (BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).
48 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Verstoß gegen das Grundgesetz nicht gegeben ist, soweit die Grundschulen vom Ethikunterricht ausgenommen sind, weshalb auch die Klage auf Normergänzung abzulehnen ist.
C.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils aufzuerlegen, da ihre Klage auch insoweit erfolglos gewesen wäre.
50 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kinde die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Neufassung der Belegungspflicht für die gymnasiale Oberstufe in Baden-Württemberg, nach der eines der beiden Wahlkernfächer eine weitere Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft sein muss.
Die im Jahr 1991 geborene Antragstellerin besucht im Schuljahr 2007/2008 die 11. Klasse im neunjährigen Bildungsgang des …-…. Sie hat in der 9. Klasse das Profilfach Sport gewählt. Zum Schuljahr 2008/2009 wird sie voraussichtlich in die Jahrgangsstufe 12 versetzt werden, in der im halbjährigen Kurssystem unterrichtet wird.
Durch die Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform vom 05.08.2007 (GBl. S. 386, ber. S. 415) wurde die gymnasiale Oberstufe in Baden-Württemberg reformiert. Diese Änderungen betreffen u. a. auch die Fächerbelegung. Während § 2 Abs. 2 der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform vom 24.07.2001 (GBl. S. 518, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.02.2007, GBl. S. 188 - NGVO -) die Belegung von drei Kernkompetenzfächern (Deutsch, Mathematik und eine zu wählende Fremdsprache), eines Profilfachs (eine weitere Fremdsprache, eine Naturwissenschaft oder - sofern bereits in der Mittelstufe als Profilfach belegt - Sport, Musik oder Bildende Kunst) sowie eines Neigungsfachs vorsah, schreibt § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 NGVO i.d.F. der Änderungsverordnung vom 05.08.2007 nunmehr die Belegung der drei Pflichtkernfächer (Deutsch, Mathematik und eine zu wählende Fremdsprache) und zweier Wahlkernfächer vor, von denen ein Fach entweder eine weitere Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft sein muss. Die Möglichkeit, eines der Fächer Sport, Musik oder Bildende Kunst als Kernfach auszuwählen, ist demnach von dem Erfordernis der Profilfachbelegung in der Mittelstufe befreit; umgekehrt ist die Auswahl aber beschränkt worden, weil eines der Wahlkernfächer künftig eine weitere Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft sein muss. Die am 12.09.2007 im Gesetzblatt verkündete Rechtsverordnung findet gemäß Art. 2 Abs. 1 der Änderungsverordnung erstmals auf Schülerinnen und Schüler Anwendung, die zum Schuljahr 2008/2009 in die erste Jahrgangsstufe der Qualifikationsphase eintreten.
Gegen diese Neuregelung der Belegungspflicht hat die Antragstellerin am 26.02.2008 Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Neufassung der Kurswahl in der gymnasialen Oberstufe führe zu einer Ungleichbehandlung der Profile und entwerte die bereits in der 9. Klasse durchgeführte Wahl des Profilfachs nachträglich. Nach § 2 Abs. 2 NGVO a.F. habe für die Antragstellerin die Möglichkeit bestanden, neben dem Profilfach Sport das Neigungsfach frei zu wählen; insbesondere habe sie so das gewünschte Fach Gemeinschaftskunde als 5. Abiturprüfungsfach auswählen können. Diese Möglichkeit sei durch die Novellierung entfallen, weil gemäß § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich NGVO n.F. eines der beiden Wahlkernfächer entweder eine weitere Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft sein müsse. Diese Beschränkung begründe nicht nur einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, sondern insbesondere auch eine verfassungsrechtlich beachtliche Ungleichbehandlung derjenigen Schülerinnen und Schüler, die - wie die Antragstellerin - in der 9. Klasse ein Profilfach im Bereich Sport, Musik oder Bildende Kunst belegt haben. In den potentiellen Fächern des vierten Abiturprüfungsfachs (weitere Fremdsprache oder Naturwissenschaft) habe diese Gruppe deutlich weniger Unterricht erhalten und damit keine gleichen Prüfungschancen. Angehörige des Sprachzuges etwa hätten in den Klassen 9 bis 11 insgesamt 456 Unterrichtsstunden in einer dritten Fremdsprache absolviert; im naturwissenschaftlichen Zug sei dementsprechend ein Mehrunterricht von 456 Unterrichtsstunden im naturwissenschaftlichen Bereich erfolgt. Die Neuregelung bewirke daher, dass nur die Absolventen des sprachlichen oder naturwissenschaftlichen Zuges von der verstärkten Unterrichtsförderung auch hinsichtlich des vierten Abiturprüfungsfachs profitieren könnten.
Darüber hinaus bestehe für die Angehörigen des Profilfachs Sport bei der Kursbelegung keine echte Wahlmöglichkeit mehr: Bei Fortführung des Profilfachs folge aus der Beschränkung vielmehr, dass Fächer, wie etwa das von der Antragstellerin angestrebte Fach Gemeinschaftskunde, nicht mehr ausgewählt werden könnten. Schülerinnen und Schüler des sprachlichen oder naturwissenschaftlichen Zuges dagegen seien in der Lage, trotz Belegung ihres Profilfachs (Naturwissenschaft oder weitere Fremdsprache) das zweite Wahlkernfach frei zu belegen; beispielsweise etwa auch das Fach Gemeinschaftskunde.
Diese Benachteiligung der Auswahlmöglichkeiten sei vom Antragsgegner bereits nicht gesehen worden; sie erweise sich jedenfalls als unverhältnismäßig. Zur Erfüllung des vorgegebenen Zwecks, auch denjenigen Schülerinnen und Schülern die Wahl der Fächer Sport, Musik oder Bildende Kunst zu ermöglichen, die insoweit kein Profilfach in der Mittelstufe besucht hatten, sei die Regelung bereits nicht geeignet. Tatsächlich werde diesem Personenkreis lediglich die zusätzliche Pflicht auferlegt, eines der Wahlkernfächer aus dem Fächerkatalog des Sprachprofils bzw. des mathematisch-naturwissenschaftlichen Profils zu wählen. Die Regelung führe damit zu einer gravierenden Abwertung des Sport- bzw. Musik- und Kunstprofils; dementsprechend stehe zu erwarten, dass die entsprechende Profilwahl künftig deutlich zurückgehen werde.
Schließlich bewirke die Novellierung eine unzulässige Rückwirkung, weil sie die Möglichkeit der Profilwahl in der 9. Klasse nachträglich entwerte. Die Novellierung der Belegungspflicht greife in einen in der Vergangenheit begonnenen - nämlich die in der 9. Klasse getroffene Profilwahl - und gegenwärtig noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt: die künftige Wahl der Kernfächer und der Abiturprüfungsfächer, ein. Dies verstoße gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Die Antragstellerin beantragt,
§ 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 der Verordnung des Kulturministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Heim (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO -) vom 24.07.2001 in der Fassung der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform vom 05.08.2007 (GBl. S. 386, ber. S. 415) für unwirksam zu erklären,
10 
hilfsweise,
11 
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform vom 05.08.2007 (GBl. S. 386, ber. S. 415) für unwirksam zu erklären, soweit darin ein Inkrafttreten des § 2 Abs. 2 2. Spielstrich Halbsatz 2 der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform vom 24.07.2001 in der Fassung der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform vom 05.08.2007 auch für Schülerinnen und Schüler angeordnet wird, die bereits zum Schuljahr 2008/2009 in die erste Jahrgangsstufe der Qualifikationsphase eintreten.
12 
Der Antragsgegner beantragt,
13 
die Anträge abzuweisen.
14 
Er trägt vor: Soweit die Antragstellerin eine Einschränkung ihrer Wahlmöglichkeiten der Abiturprüfungsfächer geltend mache, erweise sich der Antrag bereits als unzulässig. Eine entsprechende Einschränkung sei mit der Novellierung nicht verbunden und die Antragstellerin demgemäß nicht daran gehindert, das angestrebte Fach Gemeinschaftskunde als mündliches Prüfungsfach auszuwählen. Veränderungen seien lediglich hinsichtlich der Kursbelegung eingetreten; insoweit erweise sich der Antrag indes als unbegründet, weil bereits der Ansatz unzutreffend sei. Ein Konnex zwischen der Profilbildung in der Mittelstufe und der Kurswahl in der gymnasialen Oberstufe bestehe nicht. Dementsprechend sei in der Praxis auch nicht unüblich, dass Schüler mit einem sprachlichen Profil in der Oberstufe eine Naturwissenschaft als Kernfach auswählen oder umgekehrt Schüler aus dem naturwissenschaftlichen Zug sich in der Oberstufe für eine zweite Fremdsprache entscheiden würden. Ein entsprechender Profilwechsel erweise sich in der Praxis als unproblematisch, insbesondere auch, weil das Kursniveau nicht von der nur teilweise vorhandenen erhöhten Unterrichtsmenge ausgehe. Im Übrigen bestehe hinsichtlich der einzelnen Fächer vielfach gar kein Unterschied in der Anzahl der ausgewiesenen Unterrichtsstunden, weil die Mehrförderung nur die dritte Fremdsprache bzw. das Fach „Naturwissenschaft und Technik“ betreffe.
15 
Hinsichtlich des Sportprofils habe sich in der Vergangenheit überdies ein Gerechtigkeitsproblem ergeben. Die Möglichkeit, verstärkten Unterricht in Sport, Musik oder Bildender Kunst zu erhalten, sei nicht flächendeckend ausgebaut; entsprechende „Profilgymnasien“ bestünden vielmehr nur an einzelnen Standorten. Die Regelung in § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich NGVO a.F. - nach der das Profilfach Sport, Musik oder Bildende Kunst nur dann gewählt werden konnte, wenn es bereits in der Mittelstufe als Profilfach belegt worden war - habe daher zu Ungleichbehandlungen geführt. Schüler, die kein Profilgymnasium besucht oder sich erst später für dieses Fach entschieden hatten, konnten Sport, Musik oder Bildende Kunst nur als Neigungsfach wählen und mussten demgemäß als Profilfach eine weitere Fremdsprache, Physik, Chemie oder Biologie belegen. Schüler aus Profilgymnasien dagegen hatten die Möglichkeit, Sport, Musik oder Bildende Kunst als Profilfach fortzuführen; mit der Folge, dass für die Auswahl des Neigungsfach keine entsprechende Beschränkung bestand. Mit der Neuregelung habe diese Ungleichbehandlung beseitigt werden sollen. Die ebenfalls denkbare Möglichkeit, allen Schülern die freie Auswahl der Wahlkernfächer zu belassen, sei vom Landtag angesichts des Anliegens einer breiten und vertieften Allgemeinbildung verworfen worden. Daher habe man - für alle Schülerinnen und Schüler gleichermaßen verbindlich - die Verpflichtung auf ein Wahlkernfach aus dem Bereich der Naturwissenschaften oder einer weiteren Fremdsprache eingeführt.
16 
Eine Beeinträchtigung der Profilwahl sei hiermit nicht verbunden. Vielmehr bestehe weiterhin die Möglichkeit, das Neigungsfach als Kernfach fortzuführen und in die Abiturprüfung einzubringen. Angesichts der in den Fächern Sport, Musik und Bildende Kunst meist ausgeprägten außerschulischen Qualifikationen werde hier vielfach auch in besonderer Weise „gepunktet“. Die freiwillige Wahl des Schwerpunktprofils bringe aber mit sich, dass in der dritten Fremdsprache bzw. im naturwissenschaftlichen Bereich weniger Unterricht angeboten werde.
17 
Der Hilfsantrag erweise sich ebenfalls als unbegründet, weil eine Rückwirkung nicht vorliege. Die bislang bestehende Sonderregelung für Profilgymnasien habe keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Im Übrigen sei der vorbereitende Unterricht in den Naturwissenschaften für alle Schüler des sprachlich-musischen Schultyps gleich, also auch für die Profilgymnasien. Schließlich seien die Änderungen der Belegungspflicht mit einem Jahr Verzögerung in Kraft getreten, so dass ausreichend Umstellungszeit bestanden habe.
18 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogene Verfahrensakte des Antragsgegners sowie auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragstellerin sind zulässig (I.), aber nicht begründet (II.). Die angegriffene Neufassung der Belegungspflicht in § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - i.d.F. der Änderungsverordnung vom 05.08.2007 ist mit höherem Recht vereinbar und verstößt nicht gegen die geltend gemachten Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 20 Abs. 3 GG.
I.
20 
Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und innerhalb der in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Jahresfrist gestellt. Die Antragstellerin kann auch geltend machen, durch die angegriffenen Rechtsvorschriften in ihrem Recht auf Berufs- und Ausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt zu werden. Die angegriffene Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen das Abitur erworben werden kann, welches seinerseits Voraussetzung für den Zugang zu zahlreichen Berufen darstellt (vgl. Senatsurteil vom 16.07.2003 - 9 S 616/03 -, VBlBW 2004, 220).
II.
21 
Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Die angegriffene Rechtsverordnung ist weder in formeller Hinsicht (1.) noch in Bezug auf die materiellen Regelungen (2.) zu beanstanden.
22 
1. Die Neufassung des § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen; insbesondere ist die Ermächtigungsgrundlage entsprechend Art. 61 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11.11.1953 (GBl. S. 173, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.05.2000, GBl. S. 449 - LV -) in der Verordnung angegeben.
23 
Die Regelung hält sich auch im Rahmen der in § 8 Abs. 5 Nr. 6 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg i.d.F. vom 01.08.1983 (GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.07.2003, GBl. S. 359 - SchG -) enthaltenen, hinreichend bestimmten Verordnungsermächtigung. Die Befugnis, den Besuch bestimmter Kurse verbindlich vorzugeben, ist in § 8 Abs. 5 Nr. 6 Satz 4 SchG ausdrücklich vorgegeben. Die damit verbundene Einschränkung der Wahlmöglichkeiten war vom Gesetzgeber dabei gesehen worden und beabsichtigt (vgl. LT-Drucks. 12/5236, S. 6 zur Stärkung der Naturwissenschaften).
24 
Schließlich bedurfte es auch nicht der Regelung durch ein Parlamentsgesetz. Der Gesetzgeber hat im Schulgesetz die wesentlichen Entscheidungen für die Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe selbst getroffen, so dass die weitere Detailgestaltung dem Verordnungsgeber überlassen werden konnte (vgl. zu den Vorgängerfassungen Senatsbeschluss vom 05.10.1984 - 9 S 1162/84 -, VBlBW 1985, 344 und Senatsurteil vom 16.07.2003 - 9 S 616/03 -, VBlBW 2004, 220).
25 
2. Die Verordnung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen das Schulgesetz für Baden-Württemberg noch gegen höherrangiges Verfassungsrecht.
26 
a) Die angegriffene Bestimmung in § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 NGVO ist mit dem Schulgesetz für Baden-Württemberg vereinbar.
27 
Die Einschränkung der Wahlmöglichkeiten bei der Kursbelegung in den Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe ist in § 8 Abs. 5 Nr. 2 Satz 3 SchG ausdrücklich vorgesehen. Mit der Neuregelung wird der in § 8 Abs. 5 Nr. 3 SchG vorgegebene Pflichtbereich gestärkt und dem Bildungsauftrag aus § 8 Abs. 1 Satz 1 SchG Rechnung getragen.
28 
Auch der in § 8 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 SchG vorgesehene Wahlbereich wird nicht in unangemessener Weise beschränkt, weil den Schülern auch weiterhin die Möglichkeit verbleibt, persönliche Neigungen - wie etwa in Sport, Musik oder Bildender Kunst - als Wahlfach zu vertiefen. Insoweit hat die Neuregelung sogar zu einer Ausdehnung des Wahlbereichs geführt, weil die bisher geltende Einschränkung, nach der die Fächer Sport, Musik oder Bildende Kunst nur dann als Profilfach belegt werden konnten, wenn sie bereits in der Mittelstufe als Profilfach belegt worden waren, entfallen ist. Die Einschränkung der Kombinationsmöglichkeiten lässt den Gewährleistungsgehalt des § 8 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 SchG unberührt.
29 
b) Der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
30 
Eine Verletzung des Rechts auf Berufs- und Ausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht gegeben. Das Grundrecht ist beschränkt durch die aus Art. 7 Abs. 1 GG folgende staatliche Schulhoheit. Art. 7 Abs. 1 GG sowie Art. 12, 15 Abs. 3 LV geben dem Staat die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens. Hierzu gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele (vgl. BVerfGE 34, 165 [182]). Das Grundgesetz enthält dabei keinen Maßstab für eine pädagogische Beurteilung der Schulsysteme (vgl. BVerfGE 53, 185 [197]). Die inhaltliche Ausgestaltung des Schulwesens liegt daher grundsätzlich in der Entscheidungsmacht der Länder, die bei der Festlegung der Schulorganisation sowie der Erziehungsziele und Unterrichtsgegenstände eine weitgehende, eigenständige Gestaltungsfreiheit haben.
31 
Die Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe und insbesondere die von der Antragstellerin angegriffene Einschränkung der Wahlmöglichkeiten in der Kursbelegung ist eine derartige schulorganisatorische Maßnahme. Es liegt in der Gestaltungsmacht des Landes, die Wahlmöglichkeiten bei der Belegung der vierstündigen Kernfächer zu beschränken und die Belegung einer weiteren Fremdsprache oder einer Naturwissenschaft verbindlich vorzugeben. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass sie zusätzlich zur Auswahl des Fachs Sport auch das zweite Wahlkernfach frei bestimmen kann.
32 
Der Verordnungsgeber hat auch dem Neigungsbereich hinreichend Bedeutung beigemessen. Den Schülerinnen und Schülern kommt weiterhin die Möglichkeit zu, ein Fach ihrer persönlichen Neigung - etwa Sport, Musik oder Bildende Kunst - als vierstündiges Wahlkernfach zu belegen und in die Abiturprüfung einzubringen. Insoweit sind mit der Neuregelung die Wahlmöglichkeiten sogar ausgebaut worden, weil das bisher bestehende Erfordernis der Profilfachbelegung in der Mittelstufe entfallen ist.
33 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt ihr auch weiterhin die Möglichkeit zu, das mündliche Prüfungsfach ohne die befürchteten Restriktionen - und damit etwa in dem angestrebten Fach Gemeinschaftskunde - wählen zu können. Die Antragstellerin übersieht, dass die Pflicht zur Belegung der fünf Kernfächer nicht identisch mit der Auswahl der Fächer für die Abiturprüfung ist. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 4 NGVO n.F. sind vielmehr nur vier Kernfächer Gegenstand der schriftlichen Prüfung. Das mündliche Prüfungsfach dagegen muss nicht aus den Kernfächern gewählt werden (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 NGVO n.F.). Die aus § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 NGVO n.F. folgende Einschränkung hinsichtlich der Belegung eines Wahlkernfachs schlägt daher nicht notwendigerweise auch auf die Auswahl der Abiturprüfungsfächer durch. Sofern die in § 19 NGVO n.F. vorgeschriebenen weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere also die drei Aufgabenfelder des § 8 Abs. 2 NGVO n.F. abgedeckt werden, besteht hinsichtlich der Bestimmung des mündlichen Prüfungsfachs weiterer Spielraum. Im Falle der Antragstellerin ist daher die gewünschte Wahl des Fachs Gemeinschaftskunde in der mündlichen Prüfung trotz Belegung des Wahlkernfachs Sport nicht ausgeschlossen.
34 
Dass die zur Prüfung gestellten Regelungen zur Erreichung des in § 8 Abs. 1 SchulG festgelegten bildungspolitischen Ziele - nämlich der Vermittlung einer breiten und vertieften Allgemeinbildung, die zur Studierfähigkeit führt - völlig ungeeignet wären, kann offenkundig nicht angenommen werden und wird von der Antragstellerin auch nicht behauptet. Soweit sie vorträgt, die Regelung sei zur Beseitigung der erkannten Ungleichbehandlung nicht geeignet, verkennt sie, dass sich diese Begründung auf die Abschaffung des bisherigen Erfordernisses der Profilfachbelegung bezieht (vgl. Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 10.07.2007, LT-Drucks. 14/1403, S. 5 unter Nr. 6). Die Einschränkung der Wahlmöglichkeiten bei der Belegung der Kernfächer dagegen ist im Interesse der für die allgemeine Studierfähigkeit erforderlichen Allgemeinbildung eingeführt worden (vgl. LT-Drucks. 14/1403 S. 5 unter Nr. 7 sowie LT-Drucks. 14/1472 S. 4).
35 
Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann nach dem Vorstehenden ebenso wenig angenommen werden wie eine Verletzung der elterlichen Erziehungsrechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 2, 15 Abs. 3 LV.
36 
b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt auch keine Verletzung der Chancengleichheit und damit des Gleichheitssatzes im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Eine relevante Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Schülerinnen und Schülern, die in der Mittelstufe nicht das Profilfach Sport gewählt haben, ist nicht gegeben.
37 
Die Antragstellerin ist durch die angegriffene Neuregelung nicht daran gehindert, das in der 9. Klasse gewählte Sportprofil in der gymnasialen Oberstufe fortzusetzen. Die Möglichkeit, das ausgewählte Profilfach als vierstündiges Kernfach zu belegen und in die Abiturprüfung einzubringen, wird nicht beeinträchtigt. Die Antragstellerin meint jedoch, eine Ungleichbehandlung werde dadurch bewirkt, dass Schülerinnen und Schüler mit sprachlichen oder naturwissenschaftlichem Profil durch die Verpflichtung, eines der Wahlkernfächer mit einer weiteren Fremdsprache oder einer Naturwissenschaft zu belegen, ungerechtfertigt bevorzugt würden.
38 
Diese Einschätzung trifft jedoch bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Hinsichtlich der zweiten Fremdsprache hat die Antragstellerin in ihrem bisherigen Schulverlauf nicht weniger Unterricht erhalten als die übrigen Schülerinnen und Schüler des sprachlich-musischen Schultyps. Denn der in Profilschulen verstärkt erteilte Unterricht in den Fächern Sport, Musik oder Bildende Kunst geht nur zu Lasten der insoweit nicht unterrichteten dritten Fremdsprache (vgl. § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlagen 1 bis 4 der Stundentafelverordnung Gymnasien vom 23.06.1999, GBl. S. 323, die wegen Art. 14 Abs. 1 Nr. d der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 05.02.2004, GBl. S. 82, im Falle der Antragstellerin noch Anwendung findet; inhaltsgleich insoweit auch die zwischenzeitlich gültige Kontingentstundentafel aus § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 der Stundentafelverordnung Gymnasien i.d.F. der Änderungsverordnung vom 05.02.2004, GBl. S. 82). Hinsichtlich der für die Antragstellerin allein in Betracht kommenden zweiten Fremdsprache ist die erteilte Unterrichtsmenge daher identisch mit derjenigen, die die anderen Schülerinnen und Schüler erhalten haben.
39 
Gleiches gilt für die naturwissenschaftlichen Fächer, denn insoweit ist der Unterricht für die Schüler des sprachlichen Schultyps und für die Sportprofilschulen nach § 1 Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die Schultypen des Gymnasiums vom 12.07.2000 (GBl. S. 551, geändert durch Verordnung vom 19.12.2002, GBl. S. 63 - Schultypenverordnung - ) identisch. Der behauptete quantitative Mehrunterricht gerade in den durch § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 NGVO n.F. zu belegenden Kernfächern liegt damit nicht vor. Die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler einer Sportprofilschule entspricht insoweit vielmehr exakt derjenigen an anderen Schulen des sprachlich-musischen Schultyps, denen die Profilschulen gemäß § 1 Abs. 3 Schultypenverordnung zuzurechnen sind und die damit maßgebliche Vergleichsgruppe sind.
40 
Insbesondere aber verkennt die Antragstellerin, dass die Existenz verschiedener Schultypen mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung zwangsläufig zu einem unterschiedlichen Vorbereitungsstand beim Eintritt in die Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe führt. Dies gilt nicht nur für das von der Antragstellerin gewählte Sportprofil, sondern für annähernd jeden Kurs, in dem sich Schülerinnen und Schüler aus dem naturwissenschaftlichen und dem sprachlich-musischen Schultyp begegnen. Der jeweils unterschiedliche Umfang an erteiltem Unterricht ist daher Sinn und notwendige Folge der Profilbildung und findet in dieser auch seine Rechtfertigung.
41 
Eine rechtserhebliche Ungleichbehandlung kann in dem Unterschied der vorangegangenen Unterrichtsstunden darüber hinaus schon deshalb nicht erblickt werden, weil sich die Anforderungen an die für das Kurssystem erforderlichen Kompetenzen grundsätzlich nicht nach den in Schwerpunktfächern erzielten Spezialkenntnissen richten (vgl. LT-Drucks. 14/2348, S. 4; Senatsurteil vom 16.07.2003 - 9 S 616/03 -, VBlBW 2004, 220). Eine faktisch präjudizierende Wirkung der in der Mittelstufe erfolgten Profilwahl für Belegungsmöglichkeiten in der Kursphase der Oberstufe lässt sich mithin nicht feststellen. Vielmehr belegen die bestehenden Erfahrungen, dass die Fremdsprachenbelegung unabhängig von dem Schuljahr erfolgt, in dem die Fremdsprache begonnen wurde. Ebenso haben sich Profilwechsel - etwa vom sprachlichen zum naturwissenschaftlichen Typ hin oder umgekehrt - in der Praxis als unproblematisch erwiesen (vgl. LT-Drucks. 14/2348, S. 4).
42 
Die der Auffassung der Antragstellerin zugrunde liegende Annahme, der aus der - auf einer freiwilligen Entscheidung beruhenden - Profilbildung folgende Mehrunterricht führe zwangsläufig zu einer Chancenverbesserung bei entsprechender Kurswahl in der Oberstufe, lässt sich durch die bestehenden Erkenntnisse daher nicht belegen. Auch der befürchtete Rückgang der Profilwahl Sport, Musik oder Bildende Kunst ist jedenfalls bislang nicht eingetreten; die vom Antragsgegner vorgelegten Zahlen für das Schuljahr 2007/2008 weichen von den vergangen Jahren vielmehr nur in unbedeutender Weise - und hinsichtlich des Sportprofils sogar nach oben - ab und bestätigen die Einschätzung, dass die Möglichkeit der Fächerkombination in der Oberstufe kein ausschlaggebendes Kriterium für die Auswahl des Profilfachs darstellt (vgl. LT-Drucks. 14/1403, S. 6).
43 
c) Schließlich überschreitet die Neuregelung auch nicht die dem Normgeber bei der Rechtsänderung durch den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen.
44 
Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine schutzwürdige Rechtsposition, in deren Bestand nachträglich eingegriffen werden könnte, nicht gegeben ist. Die insoweit allein in Betracht kommende Wahl des Sportprofils in der Mittelstufe vermittelt keinen Anspruch auf Beibehaltung aller im Zeitpunkt der Auswahl bestehenden Kombinationsmöglichkeiten bei der Kurswahl der gymnasialen Oberstufe (vgl. Senatsurteil vom 16.07.2003 - 9 S 616/03 -, VBlBW 2004, 220). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann der Profilwahl in der Mittelstufe keine Aussage zur möglichen Kombinationsmöglichkeiten der Kursbelegung in der gymnasialen Oberstufe entnommen werden. Ein entsprechender Regelungsgehalt kommt der Profilwahl ersichtlich nicht zu.
45 
Die Fortführung des in der 9. Klasse gewählten Profils dagegen wird durch die Neuregelung nicht beeinträchtigt. Der Antragstellerin wird auch bei Anwendung des § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 NGVO n.F. nicht die Möglichkeit genommen, das gewählte Sportprofil in der Oberstufe als vierstündiges Kernfach weiterzuführen und in die Abiturprüfung einzubringen (vgl. LT-Drucks. 14/1403, S. 6). Von einer nachträglichen Entwertung eines bereits in der Vergangenheit erlangten Besitzstandes kann daher nicht ausgegangen werden (vgl. Senatsurteil vom 16.07.2003 - 9 S 616/03 -, VBlBW 2004, 220).
46 
Für den geltend gemachten Vertrauensschutz fehlt es daher bereits an einer bestehenden Rechtsposition. Ein rechtlicher Anknüpfungspunkt, der durch die angegriffene Neuregelung nachträglich hätte entwertet werden können, liegt nicht vor. Ein allgemeiner Anspruch auf Beibehaltung bestehender Ausbildungsvorschriften existiert indes nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 05.10.1984 - 9 S 1162/84 -, VBlBW 1985, 344).
47 
Wenngleich eine längere Übergangsfrist zwar hilfreich gewesen wäre, um die im Einzelfall bei der Profilwahl angestellten Erwägungen zu späteren Kombinationsmöglichkeiten nicht nachträglich zu enttäuschen, ist der in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform vom 05.08.2007 vorgesehene Übergangszeitraum, mit dem den betroffenen Schülerinnen und Schüler ein Jahr eingeräumt wurde, um sich bei ihrer Kurswahl auf die neue Situation einzustellen, in rechtlicher Hinsicht daher nicht zu beanstanden. Auch der Hilfsantrag war daher zurückzuweisen.
48 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
49 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO bestehen nicht.
50 
Beschluss vom 01. Juli 2008
51 
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragstellerin sind zulässig (I.), aber nicht begründet (II.). Die angegriffene Neufassung der Belegungspflicht in § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - i.d.F. der Änderungsverordnung vom 05.08.2007 ist mit höherem Recht vereinbar und verstößt nicht gegen die geltend gemachten Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 20 Abs. 3 GG.
I.
20 
Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und innerhalb der in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Jahresfrist gestellt. Die Antragstellerin kann auch geltend machen, durch die angegriffenen Rechtsvorschriften in ihrem Recht auf Berufs- und Ausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt zu werden. Die angegriffene Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen das Abitur erworben werden kann, welches seinerseits Voraussetzung für den Zugang zu zahlreichen Berufen darstellt (vgl. Senatsurteil vom 16.07.2003 - 9 S 616/03 -, VBlBW 2004, 220).
II.
21 
Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Die angegriffene Rechtsverordnung ist weder in formeller Hinsicht (1.) noch in Bezug auf die materiellen Regelungen (2.) zu beanstanden.
22 
1. Die Neufassung des § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen; insbesondere ist die Ermächtigungsgrundlage entsprechend Art. 61 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11.11.1953 (GBl. S. 173, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.05.2000, GBl. S. 449 - LV -) in der Verordnung angegeben.
23 
Die Regelung hält sich auch im Rahmen der in § 8 Abs. 5 Nr. 6 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg i.d.F. vom 01.08.1983 (GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.07.2003, GBl. S. 359 - SchG -) enthaltenen, hinreichend bestimmten Verordnungsermächtigung. Die Befugnis, den Besuch bestimmter Kurse verbindlich vorzugeben, ist in § 8 Abs. 5 Nr. 6 Satz 4 SchG ausdrücklich vorgegeben. Die damit verbundene Einschränkung der Wahlmöglichkeiten war vom Gesetzgeber dabei gesehen worden und beabsichtigt (vgl. LT-Drucks. 12/5236, S. 6 zur Stärkung der Naturwissenschaften).
24 
Schließlich bedurfte es auch nicht der Regelung durch ein Parlamentsgesetz. Der Gesetzgeber hat im Schulgesetz die wesentlichen Entscheidungen für die Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe selbst getroffen, so dass die weitere Detailgestaltung dem Verordnungsgeber überlassen werden konnte (vgl. zu den Vorgängerfassungen Senatsbeschluss vom 05.10.1984 - 9 S 1162/84 -, VBlBW 1985, 344 und Senatsurteil vom 16.07.2003 - 9 S 616/03 -, VBlBW 2004, 220).
25 
2. Die Verordnung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen das Schulgesetz für Baden-Württemberg noch gegen höherrangiges Verfassungsrecht.
26 
a) Die angegriffene Bestimmung in § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 NGVO ist mit dem Schulgesetz für Baden-Württemberg vereinbar.
27 
Die Einschränkung der Wahlmöglichkeiten bei der Kursbelegung in den Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe ist in § 8 Abs. 5 Nr. 2 Satz 3 SchG ausdrücklich vorgesehen. Mit der Neuregelung wird der in § 8 Abs. 5 Nr. 3 SchG vorgegebene Pflichtbereich gestärkt und dem Bildungsauftrag aus § 8 Abs. 1 Satz 1 SchG Rechnung getragen.
28 
Auch der in § 8 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 SchG vorgesehene Wahlbereich wird nicht in unangemessener Weise beschränkt, weil den Schülern auch weiterhin die Möglichkeit verbleibt, persönliche Neigungen - wie etwa in Sport, Musik oder Bildender Kunst - als Wahlfach zu vertiefen. Insoweit hat die Neuregelung sogar zu einer Ausdehnung des Wahlbereichs geführt, weil die bisher geltende Einschränkung, nach der die Fächer Sport, Musik oder Bildende Kunst nur dann als Profilfach belegt werden konnten, wenn sie bereits in der Mittelstufe als Profilfach belegt worden waren, entfallen ist. Die Einschränkung der Kombinationsmöglichkeiten lässt den Gewährleistungsgehalt des § 8 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 SchG unberührt.
29 
b) Der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
30 
Eine Verletzung des Rechts auf Berufs- und Ausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht gegeben. Das Grundrecht ist beschränkt durch die aus Art. 7 Abs. 1 GG folgende staatliche Schulhoheit. Art. 7 Abs. 1 GG sowie Art. 12, 15 Abs. 3 LV geben dem Staat die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens. Hierzu gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele (vgl. BVerfGE 34, 165 [182]). Das Grundgesetz enthält dabei keinen Maßstab für eine pädagogische Beurteilung der Schulsysteme (vgl. BVerfGE 53, 185 [197]). Die inhaltliche Ausgestaltung des Schulwesens liegt daher grundsätzlich in der Entscheidungsmacht der Länder, die bei der Festlegung der Schulorganisation sowie der Erziehungsziele und Unterrichtsgegenstände eine weitgehende, eigenständige Gestaltungsfreiheit haben.
31 
Die Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe und insbesondere die von der Antragstellerin angegriffene Einschränkung der Wahlmöglichkeiten in der Kursbelegung ist eine derartige schulorganisatorische Maßnahme. Es liegt in der Gestaltungsmacht des Landes, die Wahlmöglichkeiten bei der Belegung der vierstündigen Kernfächer zu beschränken und die Belegung einer weiteren Fremdsprache oder einer Naturwissenschaft verbindlich vorzugeben. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass sie zusätzlich zur Auswahl des Fachs Sport auch das zweite Wahlkernfach frei bestimmen kann.
32 
Der Verordnungsgeber hat auch dem Neigungsbereich hinreichend Bedeutung beigemessen. Den Schülerinnen und Schülern kommt weiterhin die Möglichkeit zu, ein Fach ihrer persönlichen Neigung - etwa Sport, Musik oder Bildende Kunst - als vierstündiges Wahlkernfach zu belegen und in die Abiturprüfung einzubringen. Insoweit sind mit der Neuregelung die Wahlmöglichkeiten sogar ausgebaut worden, weil das bisher bestehende Erfordernis der Profilfachbelegung in der Mittelstufe entfallen ist.
33 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt ihr auch weiterhin die Möglichkeit zu, das mündliche Prüfungsfach ohne die befürchteten Restriktionen - und damit etwa in dem angestrebten Fach Gemeinschaftskunde - wählen zu können. Die Antragstellerin übersieht, dass die Pflicht zur Belegung der fünf Kernfächer nicht identisch mit der Auswahl der Fächer für die Abiturprüfung ist. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 4 NGVO n.F. sind vielmehr nur vier Kernfächer Gegenstand der schriftlichen Prüfung. Das mündliche Prüfungsfach dagegen muss nicht aus den Kernfächern gewählt werden (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 NGVO n.F.). Die aus § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 NGVO n.F. folgende Einschränkung hinsichtlich der Belegung eines Wahlkernfachs schlägt daher nicht notwendigerweise auch auf die Auswahl der Abiturprüfungsfächer durch. Sofern die in § 19 NGVO n.F. vorgeschriebenen weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere also die drei Aufgabenfelder des § 8 Abs. 2 NGVO n.F. abgedeckt werden, besteht hinsichtlich der Bestimmung des mündlichen Prüfungsfachs weiterer Spielraum. Im Falle der Antragstellerin ist daher die gewünschte Wahl des Fachs Gemeinschaftskunde in der mündlichen Prüfung trotz Belegung des Wahlkernfachs Sport nicht ausgeschlossen.
34 
Dass die zur Prüfung gestellten Regelungen zur Erreichung des in § 8 Abs. 1 SchulG festgelegten bildungspolitischen Ziele - nämlich der Vermittlung einer breiten und vertieften Allgemeinbildung, die zur Studierfähigkeit führt - völlig ungeeignet wären, kann offenkundig nicht angenommen werden und wird von der Antragstellerin auch nicht behauptet. Soweit sie vorträgt, die Regelung sei zur Beseitigung der erkannten Ungleichbehandlung nicht geeignet, verkennt sie, dass sich diese Begründung auf die Abschaffung des bisherigen Erfordernisses der Profilfachbelegung bezieht (vgl. Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 10.07.2007, LT-Drucks. 14/1403, S. 5 unter Nr. 6). Die Einschränkung der Wahlmöglichkeiten bei der Belegung der Kernfächer dagegen ist im Interesse der für die allgemeine Studierfähigkeit erforderlichen Allgemeinbildung eingeführt worden (vgl. LT-Drucks. 14/1403 S. 5 unter Nr. 7 sowie LT-Drucks. 14/1472 S. 4).
35 
Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann nach dem Vorstehenden ebenso wenig angenommen werden wie eine Verletzung der elterlichen Erziehungsrechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 2, 15 Abs. 3 LV.
36 
b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt auch keine Verletzung der Chancengleichheit und damit des Gleichheitssatzes im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Eine relevante Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Schülerinnen und Schülern, die in der Mittelstufe nicht das Profilfach Sport gewählt haben, ist nicht gegeben.
37 
Die Antragstellerin ist durch die angegriffene Neuregelung nicht daran gehindert, das in der 9. Klasse gewählte Sportprofil in der gymnasialen Oberstufe fortzusetzen. Die Möglichkeit, das ausgewählte Profilfach als vierstündiges Kernfach zu belegen und in die Abiturprüfung einzubringen, wird nicht beeinträchtigt. Die Antragstellerin meint jedoch, eine Ungleichbehandlung werde dadurch bewirkt, dass Schülerinnen und Schüler mit sprachlichen oder naturwissenschaftlichem Profil durch die Verpflichtung, eines der Wahlkernfächer mit einer weiteren Fremdsprache oder einer Naturwissenschaft zu belegen, ungerechtfertigt bevorzugt würden.
38 
Diese Einschätzung trifft jedoch bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Hinsichtlich der zweiten Fremdsprache hat die Antragstellerin in ihrem bisherigen Schulverlauf nicht weniger Unterricht erhalten als die übrigen Schülerinnen und Schüler des sprachlich-musischen Schultyps. Denn der in Profilschulen verstärkt erteilte Unterricht in den Fächern Sport, Musik oder Bildende Kunst geht nur zu Lasten der insoweit nicht unterrichteten dritten Fremdsprache (vgl. § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlagen 1 bis 4 der Stundentafelverordnung Gymnasien vom 23.06.1999, GBl. S. 323, die wegen Art. 14 Abs. 1 Nr. d der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 05.02.2004, GBl. S. 82, im Falle der Antragstellerin noch Anwendung findet; inhaltsgleich insoweit auch die zwischenzeitlich gültige Kontingentstundentafel aus § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 der Stundentafelverordnung Gymnasien i.d.F. der Änderungsverordnung vom 05.02.2004, GBl. S. 82). Hinsichtlich der für die Antragstellerin allein in Betracht kommenden zweiten Fremdsprache ist die erteilte Unterrichtsmenge daher identisch mit derjenigen, die die anderen Schülerinnen und Schüler erhalten haben.
39 
Gleiches gilt für die naturwissenschaftlichen Fächer, denn insoweit ist der Unterricht für die Schüler des sprachlichen Schultyps und für die Sportprofilschulen nach § 1 Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die Schultypen des Gymnasiums vom 12.07.2000 (GBl. S. 551, geändert durch Verordnung vom 19.12.2002, GBl. S. 63 - Schultypenverordnung - ) identisch. Der behauptete quantitative Mehrunterricht gerade in den durch § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 NGVO n.F. zu belegenden Kernfächern liegt damit nicht vor. Die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler einer Sportprofilschule entspricht insoweit vielmehr exakt derjenigen an anderen Schulen des sprachlich-musischen Schultyps, denen die Profilschulen gemäß § 1 Abs. 3 Schultypenverordnung zuzurechnen sind und die damit maßgebliche Vergleichsgruppe sind.
40 
Insbesondere aber verkennt die Antragstellerin, dass die Existenz verschiedener Schultypen mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung zwangsläufig zu einem unterschiedlichen Vorbereitungsstand beim Eintritt in die Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe führt. Dies gilt nicht nur für das von der Antragstellerin gewählte Sportprofil, sondern für annähernd jeden Kurs, in dem sich Schülerinnen und Schüler aus dem naturwissenschaftlichen und dem sprachlich-musischen Schultyp begegnen. Der jeweils unterschiedliche Umfang an erteiltem Unterricht ist daher Sinn und notwendige Folge der Profilbildung und findet in dieser auch seine Rechtfertigung.
41 
Eine rechtserhebliche Ungleichbehandlung kann in dem Unterschied der vorangegangenen Unterrichtsstunden darüber hinaus schon deshalb nicht erblickt werden, weil sich die Anforderungen an die für das Kurssystem erforderlichen Kompetenzen grundsätzlich nicht nach den in Schwerpunktfächern erzielten Spezialkenntnissen richten (vgl. LT-Drucks. 14/2348, S. 4; Senatsurteil vom 16.07.2003 - 9 S 616/03 -, VBlBW 2004, 220). Eine faktisch präjudizierende Wirkung der in der Mittelstufe erfolgten Profilwahl für Belegungsmöglichkeiten in der Kursphase der Oberstufe lässt sich mithin nicht feststellen. Vielmehr belegen die bestehenden Erfahrungen, dass die Fremdsprachenbelegung unabhängig von dem Schuljahr erfolgt, in dem die Fremdsprache begonnen wurde. Ebenso haben sich Profilwechsel - etwa vom sprachlichen zum naturwissenschaftlichen Typ hin oder umgekehrt - in der Praxis als unproblematisch erwiesen (vgl. LT-Drucks. 14/2348, S. 4).
42 
Die der Auffassung der Antragstellerin zugrunde liegende Annahme, der aus der - auf einer freiwilligen Entscheidung beruhenden - Profilbildung folgende Mehrunterricht führe zwangsläufig zu einer Chancenverbesserung bei entsprechender Kurswahl in der Oberstufe, lässt sich durch die bestehenden Erkenntnisse daher nicht belegen. Auch der befürchtete Rückgang der Profilwahl Sport, Musik oder Bildende Kunst ist jedenfalls bislang nicht eingetreten; die vom Antragsgegner vorgelegten Zahlen für das Schuljahr 2007/2008 weichen von den vergangen Jahren vielmehr nur in unbedeutender Weise - und hinsichtlich des Sportprofils sogar nach oben - ab und bestätigen die Einschätzung, dass die Möglichkeit der Fächerkombination in der Oberstufe kein ausschlaggebendes Kriterium für die Auswahl des Profilfachs darstellt (vgl. LT-Drucks. 14/1403, S. 6).
43 
c) Schließlich überschreitet die Neuregelung auch nicht die dem Normgeber bei der Rechtsänderung durch den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen.
44 
Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine schutzwürdige Rechtsposition, in deren Bestand nachträglich eingegriffen werden könnte, nicht gegeben ist. Die insoweit allein in Betracht kommende Wahl des Sportprofils in der Mittelstufe vermittelt keinen Anspruch auf Beibehaltung aller im Zeitpunkt der Auswahl bestehenden Kombinationsmöglichkeiten bei der Kurswahl der gymnasialen Oberstufe (vgl. Senatsurteil vom 16.07.2003 - 9 S 616/03 -, VBlBW 2004, 220). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann der Profilwahl in der Mittelstufe keine Aussage zur möglichen Kombinationsmöglichkeiten der Kursbelegung in der gymnasialen Oberstufe entnommen werden. Ein entsprechender Regelungsgehalt kommt der Profilwahl ersichtlich nicht zu.
45 
Die Fortführung des in der 9. Klasse gewählten Profils dagegen wird durch die Neuregelung nicht beeinträchtigt. Der Antragstellerin wird auch bei Anwendung des § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 NGVO n.F. nicht die Möglichkeit genommen, das gewählte Sportprofil in der Oberstufe als vierstündiges Kernfach weiterzuführen und in die Abiturprüfung einzubringen (vgl. LT-Drucks. 14/1403, S. 6). Von einer nachträglichen Entwertung eines bereits in der Vergangenheit erlangten Besitzstandes kann daher nicht ausgegangen werden (vgl. Senatsurteil vom 16.07.2003 - 9 S 616/03 -, VBlBW 2004, 220).
46 
Für den geltend gemachten Vertrauensschutz fehlt es daher bereits an einer bestehenden Rechtsposition. Ein rechtlicher Anknüpfungspunkt, der durch die angegriffene Neuregelung nachträglich hätte entwertet werden können, liegt nicht vor. Ein allgemeiner Anspruch auf Beibehaltung bestehender Ausbildungsvorschriften existiert indes nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 05.10.1984 - 9 S 1162/84 -, VBlBW 1985, 344).
47 
Wenngleich eine längere Übergangsfrist zwar hilfreich gewesen wäre, um die im Einzelfall bei der Profilwahl angestellten Erwägungen zu späteren Kombinationsmöglichkeiten nicht nachträglich zu enttäuschen, ist der in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform vom 05.08.2007 vorgesehene Übergangszeitraum, mit dem den betroffenen Schülerinnen und Schüler ein Jahr eingeräumt wurde, um sich bei ihrer Kurswahl auf die neue Situation einzustellen, in rechtlicher Hinsicht daher nicht zu beanstanden. Auch der Hilfsantrag war daher zurückzuweisen.
48 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
49 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO bestehen nicht.
50 
Beschluss vom 01. Juli 2008
51 
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kinde die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Neufassung der Belegungspflicht für die gymnasiale Oberstufe in Baden-Württemberg, nach der eines der beiden Wahlkernfächer eine weitere Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft sein muss.
Die im Jahr 1991 geborene Antragstellerin besucht im Schuljahr 2007/2008 die 11. Klasse im neunjährigen Bildungsgang des …-…. Sie hat in der 9. Klasse das Profilfach Sport gewählt. Zum Schuljahr 2008/2009 wird sie voraussichtlich in die Jahrgangsstufe 12 versetzt werden, in der im halbjährigen Kurssystem unterrichtet wird.
Durch die Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform vom 05.08.2007 (GBl. S. 386, ber. S. 415) wurde die gymnasiale Oberstufe in Baden-Württemberg reformiert. Diese Änderungen betreffen u. a. auch die Fächerbelegung. Während § 2 Abs. 2 der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform vom 24.07.2001 (GBl. S. 518, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.02.2007, GBl. S. 188 - NGVO -) die Belegung von drei Kernkompetenzfächern (Deutsch, Mathematik und eine zu wählende Fremdsprache), eines Profilfachs (eine weitere Fremdsprache, eine Naturwissenschaft oder - sofern bereits in der Mittelstufe als Profilfach belegt - Sport, Musik oder Bildende Kunst) sowie eines Neigungsfachs vorsah, schreibt § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 NGVO i.d.F. der Änderungsverordnung vom 05.08.2007 nunmehr die Belegung der drei Pflichtkernfächer (Deutsch, Mathematik und eine zu wählende Fremdsprache) und zweier Wahlkernfächer vor, von denen ein Fach entweder eine weitere Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft sein muss. Die Möglichkeit, eines der Fächer Sport, Musik oder Bildende Kunst als Kernfach auszuwählen, ist demnach von dem Erfordernis der Profilfachbelegung in der Mittelstufe befreit; umgekehrt ist die Auswahl aber beschränkt worden, weil eines der Wahlkernfächer künftig eine weitere Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft sein muss. Die am 12.09.2007 im Gesetzblatt verkündete Rechtsverordnung findet gemäß Art. 2 Abs. 1 der Änderungsverordnung erstmals auf Schülerinnen und Schüler Anwendung, die zum Schuljahr 2008/2009 in die erste Jahrgangsstufe der Qualifikationsphase eintreten.
Gegen diese Neuregelung der Belegungspflicht hat die Antragstellerin am 26.02.2008 Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Neufassung der Kurswahl in der gymnasialen Oberstufe führe zu einer Ungleichbehandlung der Profile und entwerte die bereits in der 9. Klasse durchgeführte Wahl des Profilfachs nachträglich. Nach § 2 Abs. 2 NGVO a.F. habe für die Antragstellerin die Möglichkeit bestanden, neben dem Profilfach Sport das Neigungsfach frei zu wählen; insbesondere habe sie so das gewünschte Fach Gemeinschaftskunde als 5. Abiturprüfungsfach auswählen können. Diese Möglichkeit sei durch die Novellierung entfallen, weil gemäß § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich NGVO n.F. eines der beiden Wahlkernfächer entweder eine weitere Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft sein müsse. Diese Beschränkung begründe nicht nur einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, sondern insbesondere auch eine verfassungsrechtlich beachtliche Ungleichbehandlung derjenigen Schülerinnen und Schüler, die - wie die Antragstellerin - in der 9. Klasse ein Profilfach im Bereich Sport, Musik oder Bildende Kunst belegt haben. In den potentiellen Fächern des vierten Abiturprüfungsfachs (weitere Fremdsprache oder Naturwissenschaft) habe diese Gruppe deutlich weniger Unterricht erhalten und damit keine gleichen Prüfungschancen. Angehörige des Sprachzuges etwa hätten in den Klassen 9 bis 11 insgesamt 456 Unterrichtsstunden in einer dritten Fremdsprache absolviert; im naturwissenschaftlichen Zug sei dementsprechend ein Mehrunterricht von 456 Unterrichtsstunden im naturwissenschaftlichen Bereich erfolgt. Die Neuregelung bewirke daher, dass nur die Absolventen des sprachlichen oder naturwissenschaftlichen Zuges von der verstärkten Unterrichtsförderung auch hinsichtlich des vierten Abiturprüfungsfachs profitieren könnten.
Darüber hinaus bestehe für die Angehörigen des Profilfachs Sport bei der Kursbelegung keine echte Wahlmöglichkeit mehr: Bei Fortführung des Profilfachs folge aus der Beschränkung vielmehr, dass Fächer, wie etwa das von der Antragstellerin angestrebte Fach Gemeinschaftskunde, nicht mehr ausgewählt werden könnten. Schülerinnen und Schüler des sprachlichen oder naturwissenschaftlichen Zuges dagegen seien in der Lage, trotz Belegung ihres Profilfachs (Naturwissenschaft oder weitere Fremdsprache) das zweite Wahlkernfach frei zu belegen; beispielsweise etwa auch das Fach Gemeinschaftskunde.
Diese Benachteiligung der Auswahlmöglichkeiten sei vom Antragsgegner bereits nicht gesehen worden; sie erweise sich jedenfalls als unverhältnismäßig. Zur Erfüllung des vorgegebenen Zwecks, auch denjenigen Schülerinnen und Schülern die Wahl der Fächer Sport, Musik oder Bildende Kunst zu ermöglichen, die insoweit kein Profilfach in der Mittelstufe besucht hatten, sei die Regelung bereits nicht geeignet. Tatsächlich werde diesem Personenkreis lediglich die zusätzliche Pflicht auferlegt, eines der Wahlkernfächer aus dem Fächerkatalog des Sprachprofils bzw. des mathematisch-naturwissenschaftlichen Profils zu wählen. Die Regelung führe damit zu einer gravierenden Abwertung des Sport- bzw. Musik- und Kunstprofils; dementsprechend stehe zu erwarten, dass die entsprechende Profilwahl künftig deutlich zurückgehen werde.
Schließlich bewirke die Novellierung eine unzulässige Rückwirkung, weil sie die Möglichkeit der Profilwahl in der 9. Klasse nachträglich entwerte. Die Novellierung der Belegungspflicht greife in einen in der Vergangenheit begonnenen - nämlich die in der 9. Klasse getroffene Profilwahl - und gegenwärtig noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt: die künftige Wahl der Kernfächer und der Abiturprüfungsfächer, ein. Dies verstoße gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Die Antragstellerin beantragt,
§ 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 der Verordnung des Kulturministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Heim (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO -) vom 24.07.2001 in der Fassung der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform vom 05.08.2007 (GBl. S. 386, ber. S. 415) für unwirksam zu erklären,
10 
hilfsweise,
11 
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform vom 05.08.2007 (GBl. S. 386, ber. S. 415) für unwirksam zu erklären, soweit darin ein Inkrafttreten des § 2 Abs. 2 2. Spielstrich Halbsatz 2 der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform vom 24.07.2001 in der Fassung der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform vom 05.08.2007 auch für Schülerinnen und Schüler angeordnet wird, die bereits zum Schuljahr 2008/2009 in die erste Jahrgangsstufe der Qualifikationsphase eintreten.
12 
Der Antragsgegner beantragt,
13 
die Anträge abzuweisen.
14 
Er trägt vor: Soweit die Antragstellerin eine Einschränkung ihrer Wahlmöglichkeiten der Abiturprüfungsfächer geltend mache, erweise sich der Antrag bereits als unzulässig. Eine entsprechende Einschränkung sei mit der Novellierung nicht verbunden und die Antragstellerin demgemäß nicht daran gehindert, das angestrebte Fach Gemeinschaftskunde als mündliches Prüfungsfach auszuwählen. Veränderungen seien lediglich hinsichtlich der Kursbelegung eingetreten; insoweit erweise sich der Antrag indes als unbegründet, weil bereits der Ansatz unzutreffend sei. Ein Konnex zwischen der Profilbildung in der Mittelstufe und der Kurswahl in der gymnasialen Oberstufe bestehe nicht. Dementsprechend sei in der Praxis auch nicht unüblich, dass Schüler mit einem sprachlichen Profil in der Oberstufe eine Naturwissenschaft als Kernfach auswählen oder umgekehrt Schüler aus dem naturwissenschaftlichen Zug sich in der Oberstufe für eine zweite Fremdsprache entscheiden würden. Ein entsprechender Profilwechsel erweise sich in der Praxis als unproblematisch, insbesondere auch, weil das Kursniveau nicht von der nur teilweise vorhandenen erhöhten Unterrichtsmenge ausgehe. Im Übrigen bestehe hinsichtlich der einzelnen Fächer vielfach gar kein Unterschied in der Anzahl der ausgewiesenen Unterrichtsstunden, weil die Mehrförderung nur die dritte Fremdsprache bzw. das Fach „Naturwissenschaft und Technik“ betreffe.
15 
Hinsichtlich des Sportprofils habe sich in der Vergangenheit überdies ein Gerechtigkeitsproblem ergeben. Die Möglichkeit, verstärkten Unterricht in Sport, Musik oder Bildender Kunst zu erhalten, sei nicht flächendeckend ausgebaut; entsprechende „Profilgymnasien“ bestünden vielmehr nur an einzelnen Standorten. Die Regelung in § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich NGVO a.F. - nach der das Profilfach Sport, Musik oder Bildende Kunst nur dann gewählt werden konnte, wenn es bereits in der Mittelstufe als Profilfach belegt worden war - habe daher zu Ungleichbehandlungen geführt. Schüler, die kein Profilgymnasium besucht oder sich erst später für dieses Fach entschieden hatten, konnten Sport, Musik oder Bildende Kunst nur als Neigungsfach wählen und mussten demgemäß als Profilfach eine weitere Fremdsprache, Physik, Chemie oder Biologie belegen. Schüler aus Profilgymnasien dagegen hatten die Möglichkeit, Sport, Musik oder Bildende Kunst als Profilfach fortzuführen; mit der Folge, dass für die Auswahl des Neigungsfach keine entsprechende Beschränkung bestand. Mit der Neuregelung habe diese Ungleichbehandlung beseitigt werden sollen. Die ebenfalls denkbare Möglichkeit, allen Schülern die freie Auswahl der Wahlkernfächer zu belassen, sei vom Landtag angesichts des Anliegens einer breiten und vertieften Allgemeinbildung verworfen worden. Daher habe man - für alle Schülerinnen und Schüler gleichermaßen verbindlich - die Verpflichtung auf ein Wahlkernfach aus dem Bereich der Naturwissenschaften oder einer weiteren Fremdsprache eingeführt.
16 
Eine Beeinträchtigung der Profilwahl sei hiermit nicht verbunden. Vielmehr bestehe weiterhin die Möglichkeit, das Neigungsfach als Kernfach fortzuführen und in die Abiturprüfung einzubringen. Angesichts der in den Fächern Sport, Musik und Bildende Kunst meist ausgeprägten außerschulischen Qualifikationen werde hier vielfach auch in besonderer Weise „gepunktet“. Die freiwillige Wahl des Schwerpunktprofils bringe aber mit sich, dass in der dritten Fremdsprache bzw. im naturwissenschaftlichen Bereich weniger Unterricht angeboten werde.
17 
Der Hilfsantrag erweise sich ebenfalls als unbegründet, weil eine Rückwirkung nicht vorliege. Die bislang bestehende Sonderregelung für Profilgymnasien habe keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Im Übrigen sei der vorbereitende Unterricht in den Naturwissenschaften für alle Schüler des sprachlich-musischen Schultyps gleich, also auch für die Profilgymnasien. Schließlich seien die Änderungen der Belegungspflicht mit einem Jahr Verzögerung in Kraft getreten, so dass ausreichend Umstellungszeit bestanden habe.
18 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogene Verfahrensakte des Antragsgegners sowie auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragstellerin sind zulässig (I.), aber nicht begründet (II.). Die angegriffene Neufassung der Belegungspflicht in § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - i.d.F. der Änderungsverordnung vom 05.08.2007 ist mit höherem Recht vereinbar und verstößt nicht gegen die geltend gemachten Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 20 Abs. 3 GG.
I.
20 
Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und innerhalb der in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Jahresfrist gestellt. Die Antragstellerin kann auch geltend machen, durch die angegriffenen Rechtsvorschriften in ihrem Recht auf Berufs- und Ausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt zu werden. Die angegriffene Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen das Abitur erworben werden kann, welches seinerseits Voraussetzung für den Zugang zu zahlreichen Berufen darstellt (vgl. Senatsurteil vom 16.07.2003 - 9 S 616/03 -, VBlBW 2004, 220).
II.
21 
Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Die angegriffene Rechtsverordnung ist weder in formeller Hinsicht (1.) noch in Bezug auf die materiellen Regelungen (2.) zu beanstanden.
22 
1. Die Neufassung des § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen; insbesondere ist die Ermächtigungsgrundlage entsprechend Art. 61 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11.11.1953 (GBl. S. 173, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.05.2000, GBl. S. 449 - LV -) in der Verordnung angegeben.
23 
Die Regelung hält sich auch im Rahmen der in § 8 Abs. 5 Nr. 6 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg i.d.F. vom 01.08.1983 (GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.07.2003, GBl. S. 359 - SchG -) enthaltenen, hinreichend bestimmten Verordnungsermächtigung. Die Befugnis, den Besuch bestimmter Kurse verbindlich vorzugeben, ist in § 8 Abs. 5 Nr. 6 Satz 4 SchG ausdrücklich vorgegeben. Die damit verbundene Einschränkung der Wahlmöglichkeiten war vom Gesetzgeber dabei gesehen worden und beabsichtigt (vgl. LT-Drucks. 12/5236, S. 6 zur Stärkung der Naturwissenschaften).
24 
Schließlich bedurfte es auch nicht der Regelung durch ein Parlamentsgesetz. Der Gesetzgeber hat im Schulgesetz die wesentlichen Entscheidungen für die Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe selbst getroffen, so dass die weitere Detailgestaltung dem Verordnungsgeber überlassen werden konnte (vgl. zu den Vorgängerfassungen Senatsbeschluss vom 05.10.1984 - 9 S 1162/84 -, VBlBW 1985, 344 und Senatsurteil vom 16.07.2003 - 9 S 616/03 -, VBlBW 2004, 220).
25 
2. Die Verordnung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen das Schulgesetz für Baden-Württemberg noch gegen höherrangiges Verfassungsrecht.
26 
a) Die angegriffene Bestimmung in § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 NGVO ist mit dem Schulgesetz für Baden-Württemberg vereinbar.
27 
Die Einschränkung der Wahlmöglichkeiten bei der Kursbelegung in den Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe ist in § 8 Abs. 5 Nr. 2 Satz 3 SchG ausdrücklich vorgesehen. Mit der Neuregelung wird der in § 8 Abs. 5 Nr. 3 SchG vorgegebene Pflichtbereich gestärkt und dem Bildungsauftrag aus § 8 Abs. 1 Satz 1 SchG Rechnung getragen.
28 
Auch der in § 8 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 SchG vorgesehene Wahlbereich wird nicht in unangemessener Weise beschränkt, weil den Schülern auch weiterhin die Möglichkeit verbleibt, persönliche Neigungen - wie etwa in Sport, Musik oder Bildender Kunst - als Wahlfach zu vertiefen. Insoweit hat die Neuregelung sogar zu einer Ausdehnung des Wahlbereichs geführt, weil die bisher geltende Einschränkung, nach der die Fächer Sport, Musik oder Bildende Kunst nur dann als Profilfach belegt werden konnten, wenn sie bereits in der Mittelstufe als Profilfach belegt worden waren, entfallen ist. Die Einschränkung der Kombinationsmöglichkeiten lässt den Gewährleistungsgehalt des § 8 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 SchG unberührt.
29 
b) Der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
30 
Eine Verletzung des Rechts auf Berufs- und Ausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht gegeben. Das Grundrecht ist beschränkt durch die aus Art. 7 Abs. 1 GG folgende staatliche Schulhoheit. Art. 7 Abs. 1 GG sowie Art. 12, 15 Abs. 3 LV geben dem Staat die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens. Hierzu gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele (vgl. BVerfGE 34, 165 [182]). Das Grundgesetz enthält dabei keinen Maßstab für eine pädagogische Beurteilung der Schulsysteme (vgl. BVerfGE 53, 185 [197]). Die inhaltliche Ausgestaltung des Schulwesens liegt daher grundsätzlich in der Entscheidungsmacht der Länder, die bei der Festlegung der Schulorganisation sowie der Erziehungsziele und Unterrichtsgegenstände eine weitgehende, eigenständige Gestaltungsfreiheit haben.
31 
Die Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe und insbesondere die von der Antragstellerin angegriffene Einschränkung der Wahlmöglichkeiten in der Kursbelegung ist eine derartige schulorganisatorische Maßnahme. Es liegt in der Gestaltungsmacht des Landes, die Wahlmöglichkeiten bei der Belegung der vierstündigen Kernfächer zu beschränken und die Belegung einer weiteren Fremdsprache oder einer Naturwissenschaft verbindlich vorzugeben. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass sie zusätzlich zur Auswahl des Fachs Sport auch das zweite Wahlkernfach frei bestimmen kann.
32 
Der Verordnungsgeber hat auch dem Neigungsbereich hinreichend Bedeutung beigemessen. Den Schülerinnen und Schülern kommt weiterhin die Möglichkeit zu, ein Fach ihrer persönlichen Neigung - etwa Sport, Musik oder Bildende Kunst - als vierstündiges Wahlkernfach zu belegen und in die Abiturprüfung einzubringen. Insoweit sind mit der Neuregelung die Wahlmöglichkeiten sogar ausgebaut worden, weil das bisher bestehende Erfordernis der Profilfachbelegung in der Mittelstufe entfallen ist.
33 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt ihr auch weiterhin die Möglichkeit zu, das mündliche Prüfungsfach ohne die befürchteten Restriktionen - und damit etwa in dem angestrebten Fach Gemeinschaftskunde - wählen zu können. Die Antragstellerin übersieht, dass die Pflicht zur Belegung der fünf Kernfächer nicht identisch mit der Auswahl der Fächer für die Abiturprüfung ist. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 4 NGVO n.F. sind vielmehr nur vier Kernfächer Gegenstand der schriftlichen Prüfung. Das mündliche Prüfungsfach dagegen muss nicht aus den Kernfächern gewählt werden (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 NGVO n.F.). Die aus § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 NGVO n.F. folgende Einschränkung hinsichtlich der Belegung eines Wahlkernfachs schlägt daher nicht notwendigerweise auch auf die Auswahl der Abiturprüfungsfächer durch. Sofern die in § 19 NGVO n.F. vorgeschriebenen weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere also die drei Aufgabenfelder des § 8 Abs. 2 NGVO n.F. abgedeckt werden, besteht hinsichtlich der Bestimmung des mündlichen Prüfungsfachs weiterer Spielraum. Im Falle der Antragstellerin ist daher die gewünschte Wahl des Fachs Gemeinschaftskunde in der mündlichen Prüfung trotz Belegung des Wahlkernfachs Sport nicht ausgeschlossen.
34 
Dass die zur Prüfung gestellten Regelungen zur Erreichung des in § 8 Abs. 1 SchulG festgelegten bildungspolitischen Ziele - nämlich der Vermittlung einer breiten und vertieften Allgemeinbildung, die zur Studierfähigkeit führt - völlig ungeeignet wären, kann offenkundig nicht angenommen werden und wird von der Antragstellerin auch nicht behauptet. Soweit sie vorträgt, die Regelung sei zur Beseitigung der erkannten Ungleichbehandlung nicht geeignet, verkennt sie, dass sich diese Begründung auf die Abschaffung des bisherigen Erfordernisses der Profilfachbelegung bezieht (vgl. Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 10.07.2007, LT-Drucks. 14/1403, S. 5 unter Nr. 6). Die Einschränkung der Wahlmöglichkeiten bei der Belegung der Kernfächer dagegen ist im Interesse der für die allgemeine Studierfähigkeit erforderlichen Allgemeinbildung eingeführt worden (vgl. LT-Drucks. 14/1403 S. 5 unter Nr. 7 sowie LT-Drucks. 14/1472 S. 4).
35 
Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann nach dem Vorstehenden ebenso wenig angenommen werden wie eine Verletzung der elterlichen Erziehungsrechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 2, 15 Abs. 3 LV.
36 
b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt auch keine Verletzung der Chancengleichheit und damit des Gleichheitssatzes im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Eine relevante Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Schülerinnen und Schülern, die in der Mittelstufe nicht das Profilfach Sport gewählt haben, ist nicht gegeben.
37 
Die Antragstellerin ist durch die angegriffene Neuregelung nicht daran gehindert, das in der 9. Klasse gewählte Sportprofil in der gymnasialen Oberstufe fortzusetzen. Die Möglichkeit, das ausgewählte Profilfach als vierstündiges Kernfach zu belegen und in die Abiturprüfung einzubringen, wird nicht beeinträchtigt. Die Antragstellerin meint jedoch, eine Ungleichbehandlung werde dadurch bewirkt, dass Schülerinnen und Schüler mit sprachlichen oder naturwissenschaftlichem Profil durch die Verpflichtung, eines der Wahlkernfächer mit einer weiteren Fremdsprache oder einer Naturwissenschaft zu belegen, ungerechtfertigt bevorzugt würden.
38 
Diese Einschätzung trifft jedoch bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Hinsichtlich der zweiten Fremdsprache hat die Antragstellerin in ihrem bisherigen Schulverlauf nicht weniger Unterricht erhalten als die übrigen Schülerinnen und Schüler des sprachlich-musischen Schultyps. Denn der in Profilschulen verstärkt erteilte Unterricht in den Fächern Sport, Musik oder Bildende Kunst geht nur zu Lasten der insoweit nicht unterrichteten dritten Fremdsprache (vgl. § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlagen 1 bis 4 der Stundentafelverordnung Gymnasien vom 23.06.1999, GBl. S. 323, die wegen Art. 14 Abs. 1 Nr. d der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 05.02.2004, GBl. S. 82, im Falle der Antragstellerin noch Anwendung findet; inhaltsgleich insoweit auch die zwischenzeitlich gültige Kontingentstundentafel aus § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 der Stundentafelverordnung Gymnasien i.d.F. der Änderungsverordnung vom 05.02.2004, GBl. S. 82). Hinsichtlich der für die Antragstellerin allein in Betracht kommenden zweiten Fremdsprache ist die erteilte Unterrichtsmenge daher identisch mit derjenigen, die die anderen Schülerinnen und Schüler erhalten haben.
39 
Gleiches gilt für die naturwissenschaftlichen Fächer, denn insoweit ist der Unterricht für die Schüler des sprachlichen Schultyps und für die Sportprofilschulen nach § 1 Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die Schultypen des Gymnasiums vom 12.07.2000 (GBl. S. 551, geändert durch Verordnung vom 19.12.2002, GBl. S. 63 - Schultypenverordnung - ) identisch. Der behauptete quantitative Mehrunterricht gerade in den durch § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 NGVO n.F. zu belegenden Kernfächern liegt damit nicht vor. Die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler einer Sportprofilschule entspricht insoweit vielmehr exakt derjenigen an anderen Schulen des sprachlich-musischen Schultyps, denen die Profilschulen gemäß § 1 Abs. 3 Schultypenverordnung zuzurechnen sind und die damit maßgebliche Vergleichsgruppe sind.
40 
Insbesondere aber verkennt die Antragstellerin, dass die Existenz verschiedener Schultypen mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung zwangsläufig zu einem unterschiedlichen Vorbereitungsstand beim Eintritt in die Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe führt. Dies gilt nicht nur für das von der Antragstellerin gewählte Sportprofil, sondern für annähernd jeden Kurs, in dem sich Schülerinnen und Schüler aus dem naturwissenschaftlichen und dem sprachlich-musischen Schultyp begegnen. Der jeweils unterschiedliche Umfang an erteiltem Unterricht ist daher Sinn und notwendige Folge der Profilbildung und findet in dieser auch seine Rechtfertigung.
41 
Eine rechtserhebliche Ungleichbehandlung kann in dem Unterschied der vorangegangenen Unterrichtsstunden darüber hinaus schon deshalb nicht erblickt werden, weil sich die Anforderungen an die für das Kurssystem erforderlichen Kompetenzen grundsätzlich nicht nach den in Schwerpunktfächern erzielten Spezialkenntnissen richten (vgl. LT-Drucks. 14/2348, S. 4; Senatsurteil vom 16.07.2003 - 9 S 616/03 -, VBlBW 2004, 220). Eine faktisch präjudizierende Wirkung der in der Mittelstufe erfolgten Profilwahl für Belegungsmöglichkeiten in der Kursphase der Oberstufe lässt sich mithin nicht feststellen. Vielmehr belegen die bestehenden Erfahrungen, dass die Fremdsprachenbelegung unabhängig von dem Schuljahr erfolgt, in dem die Fremdsprache begonnen wurde. Ebenso haben sich Profilwechsel - etwa vom sprachlichen zum naturwissenschaftlichen Typ hin oder umgekehrt - in der Praxis als unproblematisch erwiesen (vgl. LT-Drucks. 14/2348, S. 4).
42 
Die der Auffassung der Antragstellerin zugrunde liegende Annahme, der aus der - auf einer freiwilligen Entscheidung beruhenden - Profilbildung folgende Mehrunterricht führe zwangsläufig zu einer Chancenverbesserung bei entsprechender Kurswahl in der Oberstufe, lässt sich durch die bestehenden Erkenntnisse daher nicht belegen. Auch der befürchtete Rückgang der Profilwahl Sport, Musik oder Bildende Kunst ist jedenfalls bislang nicht eingetreten; die vom Antragsgegner vorgelegten Zahlen für das Schuljahr 2007/2008 weichen von den vergangen Jahren vielmehr nur in unbedeutender Weise - und hinsichtlich des Sportprofils sogar nach oben - ab und bestätigen die Einschätzung, dass die Möglichkeit der Fächerkombination in der Oberstufe kein ausschlaggebendes Kriterium für die Auswahl des Profilfachs darstellt (vgl. LT-Drucks. 14/1403, S. 6).
43 
c) Schließlich überschreitet die Neuregelung auch nicht die dem Normgeber bei der Rechtsänderung durch den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen.
44 
Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine schutzwürdige Rechtsposition, in deren Bestand nachträglich eingegriffen werden könnte, nicht gegeben ist. Die insoweit allein in Betracht kommende Wahl des Sportprofils in der Mittelstufe vermittelt keinen Anspruch auf Beibehaltung aller im Zeitpunkt der Auswahl bestehenden Kombinationsmöglichkeiten bei der Kurswahl der gymnasialen Oberstufe (vgl. Senatsurteil vom 16.07.2003 - 9 S 616/03 -, VBlBW 2004, 220). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann der Profilwahl in der Mittelstufe keine Aussage zur möglichen Kombinationsmöglichkeiten der Kursbelegung in der gymnasialen Oberstufe entnommen werden. Ein entsprechender Regelungsgehalt kommt der Profilwahl ersichtlich nicht zu.
45 
Die Fortführung des in der 9. Klasse gewählten Profils dagegen wird durch die Neuregelung nicht beeinträchtigt. Der Antragstellerin wird auch bei Anwendung des § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 NGVO n.F. nicht die Möglichkeit genommen, das gewählte Sportprofil in der Oberstufe als vierstündiges Kernfach weiterzuführen und in die Abiturprüfung einzubringen (vgl. LT-Drucks. 14/1403, S. 6). Von einer nachträglichen Entwertung eines bereits in der Vergangenheit erlangten Besitzstandes kann daher nicht ausgegangen werden (vgl. Senatsurteil vom 16.07.2003 - 9 S 616/03 -, VBlBW 2004, 220).
46 
Für den geltend gemachten Vertrauensschutz fehlt es daher bereits an einer bestehenden Rechtsposition. Ein rechtlicher Anknüpfungspunkt, der durch die angegriffene Neuregelung nachträglich hätte entwertet werden können, liegt nicht vor. Ein allgemeiner Anspruch auf Beibehaltung bestehender Ausbildungsvorschriften existiert indes nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 05.10.1984 - 9 S 1162/84 -, VBlBW 1985, 344).
47 
Wenngleich eine längere Übergangsfrist zwar hilfreich gewesen wäre, um die im Einzelfall bei der Profilwahl angestellten Erwägungen zu späteren Kombinationsmöglichkeiten nicht nachträglich zu enttäuschen, ist der in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform vom 05.08.2007 vorgesehene Übergangszeitraum, mit dem den betroffenen Schülerinnen und Schüler ein Jahr eingeräumt wurde, um sich bei ihrer Kurswahl auf die neue Situation einzustellen, in rechtlicher Hinsicht daher nicht zu beanstanden. Auch der Hilfsantrag war daher zurückzuweisen.
48 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
49 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO bestehen nicht.
50 
Beschluss vom 01. Juli 2008
51 
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragstellerin sind zulässig (I.), aber nicht begründet (II.). Die angegriffene Neufassung der Belegungspflicht in § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - i.d.F. der Änderungsverordnung vom 05.08.2007 ist mit höherem Recht vereinbar und verstößt nicht gegen die geltend gemachten Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 20 Abs. 3 GG.
I.
20 
Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und innerhalb der in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Jahresfrist gestellt. Die Antragstellerin kann auch geltend machen, durch die angegriffenen Rechtsvorschriften in ihrem Recht auf Berufs- und Ausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt zu werden. Die angegriffene Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen das Abitur erworben werden kann, welches seinerseits Voraussetzung für den Zugang zu zahlreichen Berufen darstellt (vgl. Senatsurteil vom 16.07.2003 - 9 S 616/03 -, VBlBW 2004, 220).
II.
21 
Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Die angegriffene Rechtsverordnung ist weder in formeller Hinsicht (1.) noch in Bezug auf die materiellen Regelungen (2.) zu beanstanden.
22 
1. Die Neufassung des § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen; insbesondere ist die Ermächtigungsgrundlage entsprechend Art. 61 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11.11.1953 (GBl. S. 173, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.05.2000, GBl. S. 449 - LV -) in der Verordnung angegeben.
23 
Die Regelung hält sich auch im Rahmen der in § 8 Abs. 5 Nr. 6 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg i.d.F. vom 01.08.1983 (GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.07.2003, GBl. S. 359 - SchG -) enthaltenen, hinreichend bestimmten Verordnungsermächtigung. Die Befugnis, den Besuch bestimmter Kurse verbindlich vorzugeben, ist in § 8 Abs. 5 Nr. 6 Satz 4 SchG ausdrücklich vorgegeben. Die damit verbundene Einschränkung der Wahlmöglichkeiten war vom Gesetzgeber dabei gesehen worden und beabsichtigt (vgl. LT-Drucks. 12/5236, S. 6 zur Stärkung der Naturwissenschaften).
24 
Schließlich bedurfte es auch nicht der Regelung durch ein Parlamentsgesetz. Der Gesetzgeber hat im Schulgesetz die wesentlichen Entscheidungen für die Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe selbst getroffen, so dass die weitere Detailgestaltung dem Verordnungsgeber überlassen werden konnte (vgl. zu den Vorgängerfassungen Senatsbeschluss vom 05.10.1984 - 9 S 1162/84 -, VBlBW 1985, 344 und Senatsurteil vom 16.07.2003 - 9 S 616/03 -, VBlBW 2004, 220).
25 
2. Die Verordnung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen das Schulgesetz für Baden-Württemberg noch gegen höherrangiges Verfassungsrecht.
26 
a) Die angegriffene Bestimmung in § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 NGVO ist mit dem Schulgesetz für Baden-Württemberg vereinbar.
27 
Die Einschränkung der Wahlmöglichkeiten bei der Kursbelegung in den Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe ist in § 8 Abs. 5 Nr. 2 Satz 3 SchG ausdrücklich vorgesehen. Mit der Neuregelung wird der in § 8 Abs. 5 Nr. 3 SchG vorgegebene Pflichtbereich gestärkt und dem Bildungsauftrag aus § 8 Abs. 1 Satz 1 SchG Rechnung getragen.
28 
Auch der in § 8 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 SchG vorgesehene Wahlbereich wird nicht in unangemessener Weise beschränkt, weil den Schülern auch weiterhin die Möglichkeit verbleibt, persönliche Neigungen - wie etwa in Sport, Musik oder Bildender Kunst - als Wahlfach zu vertiefen. Insoweit hat die Neuregelung sogar zu einer Ausdehnung des Wahlbereichs geführt, weil die bisher geltende Einschränkung, nach der die Fächer Sport, Musik oder Bildende Kunst nur dann als Profilfach belegt werden konnten, wenn sie bereits in der Mittelstufe als Profilfach belegt worden waren, entfallen ist. Die Einschränkung der Kombinationsmöglichkeiten lässt den Gewährleistungsgehalt des § 8 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 SchG unberührt.
29 
b) Der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
30 
Eine Verletzung des Rechts auf Berufs- und Ausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht gegeben. Das Grundrecht ist beschränkt durch die aus Art. 7 Abs. 1 GG folgende staatliche Schulhoheit. Art. 7 Abs. 1 GG sowie Art. 12, 15 Abs. 3 LV geben dem Staat die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens. Hierzu gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele (vgl. BVerfGE 34, 165 [182]). Das Grundgesetz enthält dabei keinen Maßstab für eine pädagogische Beurteilung der Schulsysteme (vgl. BVerfGE 53, 185 [197]). Die inhaltliche Ausgestaltung des Schulwesens liegt daher grundsätzlich in der Entscheidungsmacht der Länder, die bei der Festlegung der Schulorganisation sowie der Erziehungsziele und Unterrichtsgegenstände eine weitgehende, eigenständige Gestaltungsfreiheit haben.
31 
Die Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe und insbesondere die von der Antragstellerin angegriffene Einschränkung der Wahlmöglichkeiten in der Kursbelegung ist eine derartige schulorganisatorische Maßnahme. Es liegt in der Gestaltungsmacht des Landes, die Wahlmöglichkeiten bei der Belegung der vierstündigen Kernfächer zu beschränken und die Belegung einer weiteren Fremdsprache oder einer Naturwissenschaft verbindlich vorzugeben. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass sie zusätzlich zur Auswahl des Fachs Sport auch das zweite Wahlkernfach frei bestimmen kann.
32 
Der Verordnungsgeber hat auch dem Neigungsbereich hinreichend Bedeutung beigemessen. Den Schülerinnen und Schülern kommt weiterhin die Möglichkeit zu, ein Fach ihrer persönlichen Neigung - etwa Sport, Musik oder Bildende Kunst - als vierstündiges Wahlkernfach zu belegen und in die Abiturprüfung einzubringen. Insoweit sind mit der Neuregelung die Wahlmöglichkeiten sogar ausgebaut worden, weil das bisher bestehende Erfordernis der Profilfachbelegung in der Mittelstufe entfallen ist.
33 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt ihr auch weiterhin die Möglichkeit zu, das mündliche Prüfungsfach ohne die befürchteten Restriktionen - und damit etwa in dem angestrebten Fach Gemeinschaftskunde - wählen zu können. Die Antragstellerin übersieht, dass die Pflicht zur Belegung der fünf Kernfächer nicht identisch mit der Auswahl der Fächer für die Abiturprüfung ist. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 4 NGVO n.F. sind vielmehr nur vier Kernfächer Gegenstand der schriftlichen Prüfung. Das mündliche Prüfungsfach dagegen muss nicht aus den Kernfächern gewählt werden (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 NGVO n.F.). Die aus § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 NGVO n.F. folgende Einschränkung hinsichtlich der Belegung eines Wahlkernfachs schlägt daher nicht notwendigerweise auch auf die Auswahl der Abiturprüfungsfächer durch. Sofern die in § 19 NGVO n.F. vorgeschriebenen weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere also die drei Aufgabenfelder des § 8 Abs. 2 NGVO n.F. abgedeckt werden, besteht hinsichtlich der Bestimmung des mündlichen Prüfungsfachs weiterer Spielraum. Im Falle der Antragstellerin ist daher die gewünschte Wahl des Fachs Gemeinschaftskunde in der mündlichen Prüfung trotz Belegung des Wahlkernfachs Sport nicht ausgeschlossen.
34 
Dass die zur Prüfung gestellten Regelungen zur Erreichung des in § 8 Abs. 1 SchulG festgelegten bildungspolitischen Ziele - nämlich der Vermittlung einer breiten und vertieften Allgemeinbildung, die zur Studierfähigkeit führt - völlig ungeeignet wären, kann offenkundig nicht angenommen werden und wird von der Antragstellerin auch nicht behauptet. Soweit sie vorträgt, die Regelung sei zur Beseitigung der erkannten Ungleichbehandlung nicht geeignet, verkennt sie, dass sich diese Begründung auf die Abschaffung des bisherigen Erfordernisses der Profilfachbelegung bezieht (vgl. Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 10.07.2007, LT-Drucks. 14/1403, S. 5 unter Nr. 6). Die Einschränkung der Wahlmöglichkeiten bei der Belegung der Kernfächer dagegen ist im Interesse der für die allgemeine Studierfähigkeit erforderlichen Allgemeinbildung eingeführt worden (vgl. LT-Drucks. 14/1403 S. 5 unter Nr. 7 sowie LT-Drucks. 14/1472 S. 4).
35 
Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann nach dem Vorstehenden ebenso wenig angenommen werden wie eine Verletzung der elterlichen Erziehungsrechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 2, 15 Abs. 3 LV.
36 
b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt auch keine Verletzung der Chancengleichheit und damit des Gleichheitssatzes im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Eine relevante Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Schülerinnen und Schülern, die in der Mittelstufe nicht das Profilfach Sport gewählt haben, ist nicht gegeben.
37 
Die Antragstellerin ist durch die angegriffene Neuregelung nicht daran gehindert, das in der 9. Klasse gewählte Sportprofil in der gymnasialen Oberstufe fortzusetzen. Die Möglichkeit, das ausgewählte Profilfach als vierstündiges Kernfach zu belegen und in die Abiturprüfung einzubringen, wird nicht beeinträchtigt. Die Antragstellerin meint jedoch, eine Ungleichbehandlung werde dadurch bewirkt, dass Schülerinnen und Schüler mit sprachlichen oder naturwissenschaftlichem Profil durch die Verpflichtung, eines der Wahlkernfächer mit einer weiteren Fremdsprache oder einer Naturwissenschaft zu belegen, ungerechtfertigt bevorzugt würden.
38 
Diese Einschätzung trifft jedoch bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Hinsichtlich der zweiten Fremdsprache hat die Antragstellerin in ihrem bisherigen Schulverlauf nicht weniger Unterricht erhalten als die übrigen Schülerinnen und Schüler des sprachlich-musischen Schultyps. Denn der in Profilschulen verstärkt erteilte Unterricht in den Fächern Sport, Musik oder Bildende Kunst geht nur zu Lasten der insoweit nicht unterrichteten dritten Fremdsprache (vgl. § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlagen 1 bis 4 der Stundentafelverordnung Gymnasien vom 23.06.1999, GBl. S. 323, die wegen Art. 14 Abs. 1 Nr. d der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 05.02.2004, GBl. S. 82, im Falle der Antragstellerin noch Anwendung findet; inhaltsgleich insoweit auch die zwischenzeitlich gültige Kontingentstundentafel aus § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 der Stundentafelverordnung Gymnasien i.d.F. der Änderungsverordnung vom 05.02.2004, GBl. S. 82). Hinsichtlich der für die Antragstellerin allein in Betracht kommenden zweiten Fremdsprache ist die erteilte Unterrichtsmenge daher identisch mit derjenigen, die die anderen Schülerinnen und Schüler erhalten haben.
39 
Gleiches gilt für die naturwissenschaftlichen Fächer, denn insoweit ist der Unterricht für die Schüler des sprachlichen Schultyps und für die Sportprofilschulen nach § 1 Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die Schultypen des Gymnasiums vom 12.07.2000 (GBl. S. 551, geändert durch Verordnung vom 19.12.2002, GBl. S. 63 - Schultypenverordnung - ) identisch. Der behauptete quantitative Mehrunterricht gerade in den durch § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 NGVO n.F. zu belegenden Kernfächern liegt damit nicht vor. Die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler einer Sportprofilschule entspricht insoweit vielmehr exakt derjenigen an anderen Schulen des sprachlich-musischen Schultyps, denen die Profilschulen gemäß § 1 Abs. 3 Schultypenverordnung zuzurechnen sind und die damit maßgebliche Vergleichsgruppe sind.
40 
Insbesondere aber verkennt die Antragstellerin, dass die Existenz verschiedener Schultypen mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung zwangsläufig zu einem unterschiedlichen Vorbereitungsstand beim Eintritt in die Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe führt. Dies gilt nicht nur für das von der Antragstellerin gewählte Sportprofil, sondern für annähernd jeden Kurs, in dem sich Schülerinnen und Schüler aus dem naturwissenschaftlichen und dem sprachlich-musischen Schultyp begegnen. Der jeweils unterschiedliche Umfang an erteiltem Unterricht ist daher Sinn und notwendige Folge der Profilbildung und findet in dieser auch seine Rechtfertigung.
41 
Eine rechtserhebliche Ungleichbehandlung kann in dem Unterschied der vorangegangenen Unterrichtsstunden darüber hinaus schon deshalb nicht erblickt werden, weil sich die Anforderungen an die für das Kurssystem erforderlichen Kompetenzen grundsätzlich nicht nach den in Schwerpunktfächern erzielten Spezialkenntnissen richten (vgl. LT-Drucks. 14/2348, S. 4; Senatsurteil vom 16.07.2003 - 9 S 616/03 -, VBlBW 2004, 220). Eine faktisch präjudizierende Wirkung der in der Mittelstufe erfolgten Profilwahl für Belegungsmöglichkeiten in der Kursphase der Oberstufe lässt sich mithin nicht feststellen. Vielmehr belegen die bestehenden Erfahrungen, dass die Fremdsprachenbelegung unabhängig von dem Schuljahr erfolgt, in dem die Fremdsprache begonnen wurde. Ebenso haben sich Profilwechsel - etwa vom sprachlichen zum naturwissenschaftlichen Typ hin oder umgekehrt - in der Praxis als unproblematisch erwiesen (vgl. LT-Drucks. 14/2348, S. 4).
42 
Die der Auffassung der Antragstellerin zugrunde liegende Annahme, der aus der - auf einer freiwilligen Entscheidung beruhenden - Profilbildung folgende Mehrunterricht führe zwangsläufig zu einer Chancenverbesserung bei entsprechender Kurswahl in der Oberstufe, lässt sich durch die bestehenden Erkenntnisse daher nicht belegen. Auch der befürchtete Rückgang der Profilwahl Sport, Musik oder Bildende Kunst ist jedenfalls bislang nicht eingetreten; die vom Antragsgegner vorgelegten Zahlen für das Schuljahr 2007/2008 weichen von den vergangen Jahren vielmehr nur in unbedeutender Weise - und hinsichtlich des Sportprofils sogar nach oben - ab und bestätigen die Einschätzung, dass die Möglichkeit der Fächerkombination in der Oberstufe kein ausschlaggebendes Kriterium für die Auswahl des Profilfachs darstellt (vgl. LT-Drucks. 14/1403, S. 6).
43 
c) Schließlich überschreitet die Neuregelung auch nicht die dem Normgeber bei der Rechtsänderung durch den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen.
44 
Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine schutzwürdige Rechtsposition, in deren Bestand nachträglich eingegriffen werden könnte, nicht gegeben ist. Die insoweit allein in Betracht kommende Wahl des Sportprofils in der Mittelstufe vermittelt keinen Anspruch auf Beibehaltung aller im Zeitpunkt der Auswahl bestehenden Kombinationsmöglichkeiten bei der Kurswahl der gymnasialen Oberstufe (vgl. Senatsurteil vom 16.07.2003 - 9 S 616/03 -, VBlBW 2004, 220). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann der Profilwahl in der Mittelstufe keine Aussage zur möglichen Kombinationsmöglichkeiten der Kursbelegung in der gymnasialen Oberstufe entnommen werden. Ein entsprechender Regelungsgehalt kommt der Profilwahl ersichtlich nicht zu.
45 
Die Fortführung des in der 9. Klasse gewählten Profils dagegen wird durch die Neuregelung nicht beeinträchtigt. Der Antragstellerin wird auch bei Anwendung des § 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 NGVO n.F. nicht die Möglichkeit genommen, das gewählte Sportprofil in der Oberstufe als vierstündiges Kernfach weiterzuführen und in die Abiturprüfung einzubringen (vgl. LT-Drucks. 14/1403, S. 6). Von einer nachträglichen Entwertung eines bereits in der Vergangenheit erlangten Besitzstandes kann daher nicht ausgegangen werden (vgl. Senatsurteil vom 16.07.2003 - 9 S 616/03 -, VBlBW 2004, 220).
46 
Für den geltend gemachten Vertrauensschutz fehlt es daher bereits an einer bestehenden Rechtsposition. Ein rechtlicher Anknüpfungspunkt, der durch die angegriffene Neuregelung nachträglich hätte entwertet werden können, liegt nicht vor. Ein allgemeiner Anspruch auf Beibehaltung bestehender Ausbildungsvorschriften existiert indes nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 05.10.1984 - 9 S 1162/84 -, VBlBW 1985, 344).
47 
Wenngleich eine längere Übergangsfrist zwar hilfreich gewesen wäre, um die im Einzelfall bei der Profilwahl angestellten Erwägungen zu späteren Kombinationsmöglichkeiten nicht nachträglich zu enttäuschen, ist der in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform vom 05.08.2007 vorgesehene Übergangszeitraum, mit dem den betroffenen Schülerinnen und Schüler ein Jahr eingeräumt wurde, um sich bei ihrer Kurswahl auf die neue Situation einzustellen, in rechtlicher Hinsicht daher nicht zu beanstanden. Auch der Hilfsantrag war daher zurückzuweisen.
48 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
49 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO bestehen nicht.
50 
Beschluss vom 01. Juli 2008
51 
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.