Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 27. Nov. 2017 - 1 BvR 1555/14

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171127.1bvr155514
bei uns veröffentlicht am27.11.2017

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren, das auf Einrichtung eines gesonderten Unterrichtsfachs Ethik an der von ihren Kindern der Beschwerdeführerin besuchten Grundschule gerichtet war.

2

1. Die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder, für die sie das alleinige Sorgerecht besitzt, sind konfessionslos. Im Schuljahr 2009/2010 besuchten zwei der Kinder eine Grundschule in Baden-Württemberg; das jüngste Kind war noch nicht eingeschult. An der Schule wurde für konfessionsgebundene Schüler Religionsunterricht erteilt. Ethikunterricht wurde entsprechend der Verwaltungsvorschrift "Ethikunterricht" des baden-württembergischen Kultusministeriums nicht angeboten.

3

2. Den Antrag der Beschwerdeführerin, an der von ihren Kindern besuchten Grundschule einen Ethikunterricht einzurichten, lehnte das Kultusministerium ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb in der Eingangs- und der Berufungsinstanz ohne Erfolg.

4

3. Die Revision der Beschwerdeführerin wies das Bundesverwaltungsgericht zurück. Aus dem revisiblen Recht ergebe sich kein Anspruch auf Einrichtung des Fachs Ethik in den Grundschulklassen.

5

Das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) kollidiere im Bereich des öffentlichen Schulwesens mit dem gleichgeordneten, in Art. 7 Abs.1 GG wurzelnden staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, der eine umfassende organisatorische und inhaltliche Gestaltungsfreiheit bei der Festlegung des schulischen Bildungs- und Erziehungsprogramms beinhalte. Eltern könnten daher nicht die Einrichtung bestimmter Schulfächer verlangen. Mit der Entscheidung, das Fach Ethik in der Grundschule nicht einzurichten, werde ein etwaiger verfassungsrechtlicher Mindeststandard an schulisch betriebener Wertevermittlung nicht unterschritten. Bereits durch den Unterricht in anderen Fächern sowie die Konfrontation mit ethisch fundierten Verhaltens- und Einstellungsgeboten im Schulalltag sei diese hinreichend gewährleistet. Art. 7 Abs. 3 GG befasse sich ausschließlich mit dem Religionsunterricht und enthalte keine Regelungsaussage, dass der Staat zu moralisch-ethischer Erziehung im Rahmen eines gesonderten Schulfachs verpflichtet sei. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG scheide aus, weil die Einrichtung von Religionsunterricht - anders als die Einrichtung eines gesonderten Schulfachs Ethik - durch Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG vorgegeben sei. Die Funktion der Gleichheitssätze des Art. 3 GG bestehe nicht darin, Differenzierungen entgegenzuwirken, die bereits durch die Verfassung getroffen seien.

II.

6

Mit ihrer gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.

7

1. Ein Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung wegen religiöser Anschauungen ergebe sich daraus, dass in der angegriffenen Entscheidung die Gewährleistung des Religionsunterrichts in Art. 7 Abs. 3 GG fehlerhaft als Privilegierung konfessionell gebundener Eltern und ihrer Kinder eingestuft werde, die eine Benachteiligung der Beschwerdeführerin wegen ihrer Konfessionsfreiheit rechtfertigen könne.

8

a) Es sei "wohl unstreitig", dass Religions- und Ethikunterricht vergleichbare Fächer seien, in denen grundsätzlich das Gleiche gelehrt werde. Beide Fächer dienten der Vermittlung von Werten und Normen sowie der moralischen Erziehung. Der Unterschied bestehe lediglich darin, dass Religionsunterricht in einem speziellen Bekenntnis erteilt werde, während Ethikunterricht religiös und weltanschaulich neutral sei. Daher begründe die Nichterteilung von Ethikunterricht in der Grundschule eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem. Diese Ungleichbehandlung könne nicht durch die Gewährleistung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach in den öffentlichen Schulen gerechtfertigt werden. Aus einer historischen und teleologischen Auslegung der Vorschrift ergebe sich, dass der Staat durch die Einrichtung von Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht die Kirchen habe fördern wollen, sondern im eigenen Interesse einen ethisch-moralischen Unterricht habe erteilen wollen und zur Unterstützung dabei die Kirchen in die Pflicht genommen habe. Die gegenteilige Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sei eindeutig falsch und historisch wie rechtlich nicht haltbar. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne, dass es keinen Widerspruch gebe zwischen der These, den Religionsgemeinschaften sei durch Art. 7 Abs. 3 GG ein besonderes Recht eingeräumt worden, und der These, dass sie durch den Staat in die Pflicht genommen worden seien. Der Religionsunterricht stelle als sogenannte res mixta einen Bereich dar, in dem Staat und Religionsgemeinschaften ihr jeweils eigenes Interesse in einer gemeinsamen Einrichtung verfolgten. Mit der Übertragung sei aber keine Privilegierung verbunden. Den Religionsgemeinschaften sei dieses Recht nur eingeräumt worden, weil der Staat sie dadurch habe in die Pflicht nehmen können, um im Gemeinwohlinteresse tätig zu werden. Hintergrund für die Übertragung von Rechten an die Religionsgemeinschaften im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht sei nicht, die Religion zu fördern, sondern der staatlichen Aufgabe nachzukommen, die Kinder moralisch bestmöglich zu erziehen.

9

b) Der Religionsunterricht erreiche immer weniger Schüler, so dass die moralische Erziehung aller Schüler nicht mehr gewährleistet sei. Hierauf hätten die Länder mit einer flächendeckenden Einführung eines staatlichen Ethikunterrichts reagiert. Erst durch die erfolgte Einführung des bekenntnisübergreifenden Ethikunterrichts sei der Religionsunterricht erstmals wirklich zu einem Unterricht in einem besonderen Bekenntnis geworden und habe die bislang staatlich zugewiesene Funktion der allgemeinen moralischen Bildung verloren. Angesichts der geänderten sozialen Verhältnisse verlange Art. 7 Abs. 1 GG vom Staat, zur Wahrung eines pluralen, friedlichen und freiheitlichen Grundkonsenses der Bürger Ethikunterricht im Wesentlichen lückenlos in allen Schularten und Jahrgangsstufen einzuführen. Solange der Staat für die Mitglieder von Religionsgemeinschaften in allen Jahrgangsstufen moralisch-ethischen Unterricht vorsehe, müsse er unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten auch konfessionsfreien Schülern einen solchen Unterricht anbieten. Das Grundgesetz wolle faktisch überholte soziale Zustände nicht konservieren. Seine Aufgabe sei es vielmehr, die jeweiligen sozialen Verhältnisse zu gestalten.

10

2. In der Weigerung, einen gesonderten Ethikunterricht einzurichten, liege zugleich ein Eingriff in die negative Religionsfreiheit. Denn wenn sie, die Beschwerdeführerin, einen ethisch-moralischen Unterricht für ihre Kinder erteilt wissen wolle, bleibe ihr nichts anderes übrig, als diese in den Religionsunterricht zu schicken. Hierdurch würden sie und ihre Kinder wegen ihrer Konfessionsfreiheit an der Grundschule diskriminiert.

III.

11

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

12

1. Zwar ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht durch Erledigung der Sache entfallen. Die Beschwer durch die angegriffene Entscheidung besteht zumindest insoweit fort, als die Entscheidung das jüngste der drei Kinder der Beschwerdeführerin noch betrifft, das - wovon nach ihrem Vortrag und den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen ist - gegenwärtig die Grundschule besucht. Diese Beschwer besteht auch für die Beschwerdeführerin als allein sorgeberechtigtem Elternteil, da das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) betroffen ist.

13

2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht hinreichend substantiiert. Ihre Begründung wird den Erfordernissen aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG nicht gerecht.

14

a) Die Beschwerdeführerin hat bereits nicht ihrer Obliegenheit genügt, alle für die verfassungsrechtliche Beurteilung relevanten Entscheidungsgrundlagen vorzulegen. Sie hat ihrer Verfassungsbeschwerde nur die angegriffene Entscheidung beigelegt. Nicht vorgelegt sind demgegenüber ihr Antrag auf Einrichtung des Ethikunterrichts und die Antwort des Kultusministeriums, die Entscheidungen der Vorinstanzen und die ihren Vortrag im fachgerichtlichen Verfahren enthaltenden Schriftsätze. Die angegriffene Entscheidung selbst enthält insoweit nur eine verkürzende Zusammenfassung. Um das Bundesverfassungsgericht in die Lage zu versetzen, den Beschwerdegegenstand ohne eigene weitere Nachforschungen auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu überprüfen, war es hier aber erforderlich, neben der angegriffenen Entscheidung auch vorinstanzliche weitere Entscheidungen und Entscheidungsgrundlagen vorzulegen oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>).

15

Die Vorlage der Entscheidungen der fachgerichtlichen Vorinstanzen ist hier zur verfassungsrechtlichen Beurteilung erforderlich, weil ohne diese die Anwendung des Landesschulrechts durch die Fachgerichte und damit schon die einfachgesetzliche Grundlage für die Entscheidung im fachgerichtlichen Verfahren nicht hinreichend nachvollzogen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2010 - 1 BvR 299/10 -, juris, Rn. 8).

16

Überdies wäre die Vorlage der vorinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs deswegen erforderlich gewesen, weil die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils auf diese verweisen. So führt das Bundesverwaltungsgericht aus, nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sei die ethisch-moralische Bildung sowohl der konfessionsgebundenen als auch der konfessionslosen Schüler neben der Wertevermittlung in anderen Fächern als Religion oder Ethik durch die Anforderungen des Schulalltags gewährleistet. Nimmt die angegriffene Entscheidung dergestalt auf eine vorangegangene Entscheidung Bezug, ist deren Vorlage geboten, weil die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Entscheidung ansonsten nicht oder jedenfalls nicht vollständig möglich ist (vgl. BVerfGK 5, 170 <171>; 13, 557 <559>).

17

b) Ferner genügt die Verfassungsbeschwerde auch insoweit nicht den Begründungsanforderungen, als sich ihrer Begründung und den dazu vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen lässt, dass sie dem Grundsatz ihrer Subsidiarität gerecht wird. Als Ausprägung des ungeschriebenen, aus § 90 Abs. 2 BVerfGG abgeleiteten Grundsatzes materieller Subsidiarität sind schon im fachgerichtlichen Verfahren ausnahmsweise verfassungsrechtliche Darlegungen erforderlich, wenn ein Begehren nur unter diesem Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg haben kann (vgl. BVerfGE 112, 50 <62>; 129, 78 <93>). Dies gilt nicht nur, soweit der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt oder eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist (BVerfGE 112, 50 <62>), sondern ist auch dann geboten, wenn ein Anspruch auf Verwaltungshandeln unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet wird. So liegt der Fall hier; denn bei verständiger Betrachtung ließe sich das Begehren der Beschwerdeführerin auf Einrichtung eines gesonderten Ethikunterrichts nur durch die Annahme eines im Verfassungsrecht wurzelnden Anspruchs realisieren.

18

Der Grundsatz materieller Subsidiarität schlägt sich auch in den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nieder. Demnach muss die Begründung der Verfassungsbeschwerde auch insoweit substantiierte Darlegungen enthalten (vgl. BVerfGE 112, 50 <62 f.>; 129, 78 <93>; BVerfGK 4, 102 <103 f.>; 7, 258 <259>; 8, 151 <152 f.>). Die Beschwerdeführerin hat aber nicht hinreichend dazu vorgetragen, ob sie die Fachgerichte bereits in geeigneter Weise mit den verfassungsrechtlichen Aspekten des Falles befasst hat. Die kurze Zusammenfassung des Revisionsvorbringens in den Gründen der angegriffenen Entscheidung genügt insoweit nicht. Ihr lässt sich nicht entnehmen, ob die Beschwerdeführerin ihre verfassungsrechtlichen Erwägungen hinreichend substantiiert vorgetragen hat. Aufgrund der unzureichenden Darlegungen kann nicht geprüft werden, ob dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität genügt ist.

19

c) Des Weiteren fehlt es an einer hinreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.).

20

aa) Die Beschwerdebegründung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, der vom Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung vorgenommenen Auslegung des Art. 7 Abs. 3 GG eine eigene Interpretation dieser grundrechtlichen Bestimmung entgegenzustellen. Sie setzt sich aber nicht näher mit der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts auf der Grundlage der zu Art. 7 Abs. 3 GG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander.

21

bb) Die Verfassungsbeschwerde lässt ferner eine hinreichende Darlegung vermissen, worin die geltend gemachte Ungleichbehandlung konfessionsfreier im Vergleich zu konfessionsgebundenen Schülern liegen soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit einerseits auf die Gestaltungsfreiheit des Staates im Schulwesen hingewiesen und andererseits ausgeführt, ein Minimum an schulisch betriebener Wertevermittlung werde bereits durch andere Fächer und die praktischen Gegebenheiten des schulischen Gemeinschaftslebens abgedeckt. Hierzu hat es sich unter anderem auf seine eigene Rechtsprechung bezogen. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sich im Kern vielmehr in einer eigenen Interpretation der Gesetzeshistorie und daraus nach Auffassung der Beschwerdeführerin zu ziehenden Schlüssen. Dies kann die gebotene Auseinandersetzung mit den Gründen der fachgerichtlichen Entscheidung nicht ersetzen.

22

cc) Auch mit der vom Bundesverwaltungsgericht zum Beleg seiner Ausführungen angeführten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht auseinander. Dies gilt vor allem für den Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats, der zufolge es sich beim Religionsunterricht um eine Lehrveranstaltung zur Glaubensunterweisung handelt (vgl. BVerfGE 74, 244 <252> unter Bezugnahme auf Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG). Dies widerspricht der Argumentation der Beschwerdeführerin, es könne als unstreitig unterstellt werden, dass beim Religions- und beim Ethikunterricht "grundsätzlich das Gleiche" gelehrt werde. Wie die Beschwerdeführerin selbst hervorhebt, ist der Ethikunterricht - gerade anders als der Religionsunterricht - überdies auch bekenntnisneutral zu erteilen (vgl. hierzu aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2013 - 9 S 2180/12 -, juris, Rn. 43 m.w.N.).

23

d) Darüber hinaus hat sich die Beschwerdeführerin mit den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht hinreichend auseinandergesetzt und ausgehend hiervon die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung aufgezeigt (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 101, 331 <345 f.>; 130, 1 <21>; BVerfGK 20, 327 <329>).

24

aa) Dies betrifft zunächst die vom Bundesverwaltungsgericht zitierte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Religionsunterricht und zu Art. 7 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 74, 242). Die Verfassungsbeschwerde legt ferner nicht dar, mit welcher verfassungsrechtlichen Begründung die Beschwerdeführerin aus Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG einen Individualanspruch ableiten möchte, dessen grundsätzliches Bestehen das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung offengelassen hat.

25

(1) Die Existenz eines - gegebenenfalls aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitenden - "Rechts auf Bildung" ist umstritten (offengelassen in BVerfGE 45, 400 <417> und BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 1996 - 1 BvR 1609/96 -, juris, Rn. 10 ff., 13; bejahend BVerwGE 47, 201 <206> und BVerwGE 56, 155 <158>). Ein solcher Anspruch stünde jedenfalls - worauf der Verwaltungsgerichtshof in seiner Berufungsentscheidung zu der vorliegenden Sache hingewiesen hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2013 - 9 S 2180/12 -, juris, Rn. 48) - allein den betreffenden Schülern zu. Er stellt hingegen kein Elternrecht dar, auf das sich die Beschwerdeführerin selbst berufen könnte. Außerdem lassen sich dem Grundgesetz nur in seltenen Ausnahmefällen konkrete Pflichten entnehmen, die den Gesetzgeber zu einem bestimmten Tätigwerden - hier der begehrten Einrichtung eines Ethikunterrichts in der Grundschule - zwingen. Er ist grundsätzlich bei der Ausübung seiner Regelungskompetenzen - dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem demokratischen Prinzip der Verantwortung folgend - weitgehend frei (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 79, 174 <202>; 88, 203 <262>; 96, 56 <64>; 106, 166 <177>; 121, 317 <356>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2016 - 1 BvR 2980/14 -, NJW 2016, S. 1716 <1717 Rn. 19>). Das Bundesverfassungsgericht kann dementsprechend erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber seine Pflichten evident verletzt (vgl. BVerfGE 56, 54 <80 f.>; 77, 170 <214 f.>; 79, 174 <202>; 85, 191 <212>; 92, 26 <46>). Dergleichen hat die Beschwerdeführerin - gerade auch mit Blick auf die Wertevermittlung in anderen Fächern - nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt.

26

(2) Im Bereich der schulischen Bildung kommt den Landesgesetzgebern zudem eine weitgehend eigenständige Gestaltungsfreiheit hinsichtlich Organisation und Erziehungsprinzipien sowie gerade auch der Festlegung der Unterrichtsgegenstände zu. Dies gebietet eine entsprechende Zurückhaltung bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung schulrechtlicher Regelungen (vgl. BVerfGE 53, 185 <196>; 59, 360 <377>; 75, 40 <67>; BVerfGK 10, 423 <431>). Dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber diesen weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung des staatlichen Erziehungsauftrags überschritten hätte, indem er - der verfassungsrechtlichen Vorgabe gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG folgend - in der Grundschule einen Religionsunterricht eingerichtet, indessen auf die Einrichtung eines Ethikunterrichts verzichtet hat, ist nicht im Ansatz dargetan. Der staatliche Erziehungsauftrag gebietet es, die ethisch-moralische Erziehung - in praktischer Konkordanz mit den Rechten der Schüler und ihrer Eltern aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG - zu gewährleisten (vgl. hierzu BVerfGK 10, 423 <430 f. m.w.N.>). Es ist nicht ersichtlich, warum und inwieweit der Unterricht in den anderen Grundschulfächern hierzu nicht ausreichen sollte.

27

(3) Schließlich garantiert Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG nur die Einrichtung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach und umfasst damit seinem Wortlaut nach gerade nicht das Fach Ethik. Der Religions- und der Ethikunterricht zielen auch nicht auf die Vermittlung der gleichen Lerninhalte. Mit der Garantie des Religionsunterrichts sichert der Verfassungsgeber den Religionsgemeinschaften vielmehr die besondere, in der Religion begründete und selbstbestimmte Aufgabe der religiösen Erziehung der Kinder in der öffentlichen Schule.

28

bb) Ferner hat sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Voraussetzungen für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG befasst. Es fehlt an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den tatbestandlichen Voraussetzungen des speziellen Gleichheitssatzes. Auch wären im Rahmen des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG substantiierte Ausführungen erforderlich gewesen, inwieweit eine angenommene Benachteiligung der Beschwerdeführerin gerade "wegen" ihrer Weltanschauung erfolgen würde. Insoweit fehlt es an jeglichem Vortrag zur Kausalität. Ebenfalls unsubstantiiert ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie eine Verletzung ihrer negativen Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG rügt.

29

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

30

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 27. Nov. 2017 - 1 BvR 1555/14

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

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(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. September 2011 - 2 K 638/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte zur Einführung des Schulfachs Ethik an der Grundschule verpflichtet war.
Die Klägerin ist die alleinsorgeberechtigte Mutter von drei Jungen, nämlich von B..., geboren am 20.06.1999, E..., geboren am 21.04.2001, und N..., geboren am 13.06.2007. Im Februar 2010 befand sich E... in der zweiten Klasse und B... in der vierten Klasse der K...-...-Grundschule in ... Der Sohn N... soll im Sommer 2013 eingeschult werden. Derzeit befindet sich kein Sohn der Klägerin in der Grundschule.
Mit Schreiben vom 01.02.2010 wandte sich die Klägerin an das Kultusministerium des Beklagten und beantragte die sofortige Einrichtung eines Ethikunterrichts für ihre Kinder an der genannten Grundschule. Ihre Kinder gehörten keiner Konfession an. An der Schule gebe es jedoch kein adäquates Ersatzfach für Religion. Sie habe das Recht auf ethisch-moralische Bildung ihrer Kinder. Die Benachteiligung ihrer Söhne aufgrund ihrer weltanschaulichen Gesinnung sei nicht verfassungsgemäß. Der Ethikunterricht solle gleichberechtigt und parallel zum Religionsunterricht eingeführt werden.
Mit Schreiben vom 22.02.2010 teilte das Kultusministerium mit, der Religionsunterricht sei gemäß Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 18 LV und § 96 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) an allen öffentlichen Schulen des Landes ordentliches Lehrfach. Damit sei grundsätzlich jede Schülerin und jeder Schüler zur Teilnahme am Unterricht seines Bekenntnisses verpflichtet. Schülerinnen und Schüler, die aus Glaubens- und Gewissensgründen nicht am Religionsunterricht teilnähmen, müssten an Schulen, an denen das Fach Ethik eingeführt sei, den Unterricht in diesem Fach besuchen. Das Fach Ethik sei bislang eingeführt in den Klassen 8 bis 10 der Haupt- und Realschulen, in den Klassen 8 bis 11 und den Jahrgangsstufen im neunjährigen Bildungsgang Gymnasium, an den Sonderschulen mit entsprechendem Bildungsgang und an den beruflichen Gymnasien sowie in den Klassen 7 bis 10 und den Jahrgangsstufen im achtjährigen Bildungsgang Gymnasium. Damit sei Sorge getragen, dass auch die den Religionsunterricht nicht besuchenden Schülerinnen und Schüler beginnend in der für sie bisweilen schwierigen Pubertät ein Fach hätten, in dem sie über die Grundfragen des menschlichen Lebens nachdenken und sprechen könnten. Wenn in den unteren Klassen Ethik kein Schulfach sei, so heiße dies nicht, dass diesem Fach entsprechende Inhalte nicht Teil des Unterrichts seien. Die moralisch-ethische Bildung und Erziehung gehöre zum pädagogischen Kernauftrag der Schulen, auch der Grundschulen, der fächerübergreifend auszugestalten sei.
Am 19.04.2010 hat die Klägerin Klage erhoben und die Einführung von Ethikunterricht für ihre Söhne B... und E... verlangt, sowie hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten, diesen Söhnen die Teilnahme an der an der Grundschule angebotenen Philosophie-AG kostenfrei zu gewähren. Die Philosophie-AG war von der Schule auf Betreiben der Klägerin und weiterer Eltern eingeführt worden, wobei die betreffenden Eltern einen Beitrag von 120,-- EUR im Jahr an die die AG leitende Lehrerin überweisen mussten. Nachdem der ältere Sohn im Laufe des erstinstanzlichen Klageverfahrens die Grundschule verlassen hatte und auch die Philosophie-AG an der Schule nicht mehr angeboten wurde, haben die Beteiligten die Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, für ihr Kind E... an der Grundschule einen Ethikunterricht einzuführen, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, eine neue Rechtsverordnung nach § 100a Abs. 3 SchG zu erlassen, nach welcher Ethikunterricht ab der ersten Klasse zu erteilen ist.
Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Urteil vom 21.09.2011 eingestellt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Für den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule des Sohnes der Klägerin fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Zwar werde nach § 100a Abs. 1 SchG das Fach Ethik für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet. Jedoch setze dies nach § 100a Abs. 3 SchG voraus, dass das Kultusministerium bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung festgestellt habe, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen sei. In der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule vom 31.07.2001 (GBl. S. 501), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 05.02.2004 (GBl. S. 82), sei das Fach Ethik in der Grundschule nicht vorgesehen. Ein entsprechender Anspruch lasse sich auch nicht bei Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben im Wege der Auslegung herleiten. Das hilfsweise Normergänzungsbegehren sei als Feststellungsklage zulässig. Die Klägerin habe jedoch weder aus dem Grundgesetz noch aus der Landesverfassung, der EMRK oder ihrem Zusatzprotokoll (ZP) vom 20.03.1952 (BGBl. 1956 II S. 1879, 1880) einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ergänzung der Stundentafel in ihrem Sinne.
Gegen das am 19.10.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.11.2011 die Zulassung der Berufung beantragt. Nachdem die Klägerin auf Nachfrage des Senats am 05.10.2012 mitgeteilt hat, dass sich derzeit keiner ihrer Söhne in der Grundschule befinde, jedoch wegen des am 13.06.2007 geborenen Sohnes N... Wiederholungsgefahr und damit ein Feststellungsinteresse bestehe, hat der Senat mit Beschluss vom 05.11.2012 (9 S 3051/11) die Berufung zugelassen.
Auf diesen am 12.11.2012 zugestellten Beschluss hat die Klägerin die Berufung fristgerecht begründet und Anträge gestellt. Sie meint, das Urteil sei fehlerhaft. Der Anspruch auf Durchführung eines Ethikunterrichts ergebe sich aus Art. 7 GG in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Schule und damit auch die Grundschule habe einen umfassenden Bildungs- und Erziehungsauftrag, der nach Art. 11 LV und § 1 SchG ausdrücklich auch die moralisch-ethische Bildung der Schüler einbeziehe. Hierfür notwendig sei ein sozialer Werte- und Normenunterricht, wie er in Gestalt des Religionsunterrichts für konfessionell gebundene Schüler als ordentliches Schulfach angeboten werde. Die Leitgedanken für evangelische oder katholische Religionslehre in der Grundschule und die vorgegebenen Bildungsziele vermittelten Kompetenzen, die auch für die ethisch-moralische Bildung aller Schüler von größter Bedeutung seien und in keinem anderen Schulfach explizit zum Thema gemacht würden. Dieser Unterricht sei kein Privileg der Kirchen. Vielmehr sei den Kirchen mit der Beibehaltung des Religionsunterrichts als ordentliches Schulfach die Pflicht übertragen worden, die ethisch-moralische Bildung der Kinder in der Schule für den Staat zu leisten. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des Religionsunterrichts an der Schule. Im christlichen Europa sei die Schulausbildung traditionell von den Kirchen geleistet worden. Erst mit dem Kulturkampf sei die geistliche Schulaufsicht abgeschafft worden. In der Weimarer Verfassung sei die Trennung von Staat und Kirche weiter ausgebaut worden. Allerdings sei auch hier der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach geblieben und die ethisch-moralische Bildung für den Staat weiter von den Kirchen geleistet worden. Diese Durchbrechung des Trennungsgrundsatzes sei im Grundgesetz beibehalten worden.
Die Verfassung von Baden-Württemberg habe in Art. 12 Abs. 1 als Erziehungsziel die Ehrfurcht vor Gott und die christliche Nächstenliebe verankert. In Art. 12 Abs. 2 LV seien die Religionsgemeinschaften ausdrücklich als Träger der Erziehung benannt. Damit habe der Staat seinen Erziehungsauftrag insoweit an die Kirchen delegiert. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn der Religionsunterricht eine rein innerkirchliche Angelegenheit wäre. Vielmehr habe das Land - wie in Art. 12 LV artikuliert - ein staatliches Interesse an der religiösen Bildung der Heranwachsenden. Dieses könne in einem säkularen Staat unabhängig von der jeweiligen Konfession nur auf das Allgemeine der religiösen Bildung gerichtet sein, welches in der Vermittlung eines sozialen Werte- und Normensystems bestehe. In einer Gesellschaft, in der die konfessionellen Bindungen immer weiter abnähmen, könne der Staat diesen Bildungsauftrag nicht allein den Kirchen überlassen. Dies mache die fast flächendeckende Einführung des Ethikunterrichts parallel oder ergänzend zum Religionsunterricht deutlich. Eine Privilegierung konfessioneller Kinder in der Grundschule sei daher nicht vom Grundgesetz gedeckt. Sie, die entgegen der tendenziösen und aus der Luft gegriffenen Behauptung des Verwaltungsgerichts keine „antireligiöse“, sondern eine „a-religiöse“ Weltanschauung besitze, habe daher das gleiche Recht, für ihre Kinder ethisch-moralischen Unterricht zu erhalten, wie konfessionell gebundene Eltern.
10 
Ohne Zweifel knüpfe die Ungleichbehandlung an das Merkmal des Glaubens bzw. der Weltanschauung an. Die nebenbei in anderen Fächern vermittelte ethisch-moralische Bildung habe nicht die erforderliche Qualität. Fragen, mit denen Kinder schon im Grundschulalter konfrontiert würden, könnten nicht im allgemeinen Unterricht angemessen besprochen werden, wie: „Was ist gerecht, was ist Sterbehilfe, was ist der Tod, wie sind aktuelle Ereignisse wie Fukushima oder ein Amoklauf einzuordnen?“ Es treffe nicht zu, dass konfessionslose Eltern freiwillig ihre Kinder auch in den Religionsunterricht schicken könnten. Hierauf gebe es keinen Anspruch. Abgesehen davon lehne sie den zwingend konfessionsgebundenen Religionsunterricht ab. Aus dem Umstand, dass der Staat mit den Kirchen kooperiere, ergebe sich nicht die Befugnis, nicht religiös gebundene Menschen zu diskriminieren. Die Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule verstoße daher gegen Art. 7 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz. Ausnahmsweise könne ein Gericht dies auch durch Ausdehnung der Begünstigung korrigieren. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei eine Änderung nur so rechtlich zulässig. Denn eine Abschaffung des gesamten Ethikunterrichts komme nach § 100a Abs. 1 SchG nicht in Betracht.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.09.2011 - 2 K 638/10 - zu ändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, eine neue Rechtsverordnung nach § 100a Abs. 3 SchG zu erlassen, nach welcher Ethikunterricht an der Grundschule ab der ersten Klasse zu erteilen ist.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung nimmt er Bezug auf das erstinstanzliche Urteil. Ergänzend weist er darauf hin, dass der Staat die religiöse Bildung nicht an die Kirchen delegiert habe. Die in Art. 12 Abs. 2 LV genannten Einrichtungen seien in ihren Bereichen eigenverantwortliche Träger der Erziehung. Auch die Eltern seien dort genannt, denen der Staat gewiss keinen Erziehungsauftrag erteilt habe. Vielmehr stehe er den in Art. 12 Abs. 2 LV genannten Trägern originär zu. Art. 12 Abs. 2 LV lege eine Trennung von staatlichen und kirchlichen Aufgabenbereichen fest und lasse den dort genannten verantwortlichen Trägern der Erziehung einen angemessenen Freiraum. Daraus resultiere der Anspruch der Kirchen auf konfessionellen Unterricht. Darüber hinaus sei zu beachten, dass sich Art. 12 Abs. 1 LV zur christlich orientierten Grundwertung bekenne. Daher habe der Staat ein spezifisches Interesse an der Vermittlung christlicher Werte und nicht eines wie auch immer gestalteten sozialen Werte- und Normensystems. Die Klägerin gehe fehl, wenn sie meine, das Verwaltungsgericht habe versucht, sie quasi „durch die Hintertür“ verpflichten zu wollen, ihre Kinder in einen konfessionell gebundenen Unterricht zu schicken. Dadurch, dass der Staat Menschen mit einer bestimmten Konfession einen Rahmen zur Verfügung stelle, um diese Konfession aktiv zu leben, diskriminiere er nicht diejenigen, die sich nicht entsprechend betätigten. Dies sei in der Rechtsprechung zum Schulgebet klar gestellt. Diejenigen, die sich nicht religiös betätigen wollten, hätten im Rahmen ihrer negativen Religionsfreiheit die Möglichkeit, hiervon Abstand zu nehmen. Jedenfalls sei eine Normergänzung im Sinne der Klägerin nicht möglich.
16 
Dem Senat liegen die einschlägige Akte des Beklagten (1 Heft) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (2 K 638/10) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
I.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage mit dem Ziel der Ergänzung der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule durch den Beklagten zu Recht abgewiesen.
19 
1. Allerdings ist die Änderung des Antrags von der Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zur Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses nach Eintritt der Erledigung des Rechtsverhältnisses durch das Verlassen der Grundschule durch ihren Sohn E... auch in der Berufungsinstanz zulässig (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO und §§ 125 und 91 VwGO).
20 
2. Auch darüber hinaus ist die Klage zulässig.
21 
Der Verwaltungsrechtsweg für die Feststellungsklage, die auf den Erlass einer Rechtsverordnung abzielt, ist nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es sich bei einer Klage auf Erlass einer Rechtsverordnung um eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, BVerwGE 80, 355).
22 
Die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Klage zielt auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses, nämlich auf die sich aus verschiedenen Grundrechtsbestimmungen während der Dauer des Aufenthalts des Sohnes der Klägerin an der Grundschule ergebende Verpflichtung des Beklagten, aufgrund von § 100a Abs. 3 SchG eine Rechtsverordnung zu erlassen, wonach Ethikunterricht an der Grundschule bereits ab der ersten Klasse erteilt wird. Damit begehrt die Klägerin die Ergänzung der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule durch eine Änderungsverordnung. Hierfür ist die Feststellungsklage die statthafte Klageart (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1988, a.a.O., vom 04.07.2002 - 2 C 13/01 -, NVwZ 2002, 1505 f., und vom 30.09.2009 - 8 CN 1/08 -, Juris Rn. 18).
23 
Die Möglichkeit einer Normenkontrolle zum Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO im Falle, dass eine untergesetzliche Landesnorm für rechtswidrig gehalten wird, steht einer solchen Feststellungsklage nicht entgegen. Denn sie zielt nicht auf die Pflicht zur Ergänzung einer Norm, sondern auf die Feststellung von deren Ungültigkeit. Darüber hinaus will § 47 VwGO den Schutz der subjektiv-öffentlichen Rechte des Bürgers nicht einschränken, sondern verbessern (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1988, a.a.O., und vom 04.07.2002, a.a.O.; Sodan, in: ders./Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 46 ff.; Terhechte, in: Fehling/Kastner/Störmer , Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 43 VwGO, Rn. 14 ff.; Happ, in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 43 Rn. 9c).
24 
Eine Leistungsklage auf Normerlass kommt hier nicht in Betracht. Sie ist daher nicht als vorrangig anzusehen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Denn eine Feststellungsklage entspricht besser dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, dass auf die Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang einzuwirken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1989 - 7 C 4/89 -, NVwZ 1990, 162, 163; Sodan, in: ders./Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 49).
25 
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (zu diesem Erfordernis bei der Feststellungsklage vgl. nur v. Albedyll, in: Bader u.a. , VwGO, 5. Aufl. 2011, § 43 Rn. 28 m.w.N.) ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 und 3 GG, Art. 12 Abs. 2, 15 Abs. 3 und Art. 18 Satz 3 LV sowie aus Art. 2 Satz 2 ZP in Verbindung mit Art. 14 EMRK.
26 
Die Klägerin verfügt schließlich über ein Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO), auch wenn es sich um ein vergangenes Rechtsverhältnis handelt. Denn es besteht wegen ihres dritten Sohnes, der im nächsten Schuljahr in die Grundschule kommen soll, Wiederholungsgefahr.
27 
3. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das geltend gemachte Rechtsverhältnis bestand nicht. Die Klägerin konnte vom Beklagten die Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule nicht verlangen.
28 
a) Aus § 100a SchG ergibt sich kein Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
29 
§ 100a Abs. 1 SchG bestimmt, dass für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet wird. Nach § 100a Abs. 2 SchG dient Ethikunterricht der Erziehung der Schüler zu verantwortungsbewusstem und wertbewusstem Verhalten. Sein Inhalt orientiert sich an den Wertvorstellungen und den allgemeinen ethischen Grundsätzen, wie sie in Verfassung und im Erziehungs- und Bildungsauftrag des § 1 SchG niedergelegt sind. Der Unterricht soll diese Vorstellungen und Grundsätze vermitteln sowie Zugang zu philosophischen und religionskundlichen Fragestellungen eröffnen. Nach § 100a Abs. 3 SchG stellt das Kultusministerium bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen ist.
30 
Diese Vorschriften gewähren - jedenfalls für sich genommen - den Eltern von Schülern kein subjektives Recht. Vielmehr findet sich dort nur der gesetzgeberische Auftrag an das Kultusministerium, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Beginn der Pflicht, das Schulfach Ethik zu besuchen, festzustellen. Die Regelungen des § 100a SchG dienen damit zunächst nur dem objektiven öffentlichen Interesse an der Einführung von Ethikunterricht. Zudem lassen sie dem Kultusministerium hinsichtlich der Einführung der Unterrichtspflicht einen gewissen Spielraum, den dieses mit der Verordnung über die Stundentafel der Grundschule genutzt hat.
31 
b) Auch bei Berücksichtigung der im Grundgesetz, der Landesverfassung oder der EMRK verankerten Grundrechte ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
32 
aa) Dies gilt zunächst mit Blick auf den staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG.
33 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele. Dieser Erziehungsauftrag des Staates, den Art. 7 Abs. 1 GG voraussetzt, hat auch zum Inhalt, das einzelne Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.). Zuständig zur näheren Ausgestaltung des Erziehungsauftrags sind die Länder (vgl. Art. 30 und 70 ff. GG).
34 
Art. 12 LV und § 1 Abs. 2 und 4 SchG konkretisieren diesen Bildungsauftrag. Nach Art. 12 Abs. 1 LV ist die Jugend in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen. Art. 12 Abs. 2 LV enthält eine Verfassungsgarantie, indem er bestimmt, dass verantwortliche Träger der Erziehung in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend sind. Diese Garantie enthält eine Absage an ein staatliches Erziehungsmonopol (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 12 Rn. 22) und verstärkt zum Teil bereits anderweitig grundrechtlich abgesicherte Positionen.
35 
Der genannte staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG sowie aus Art. 12 LV und § 1 SchG ist jedoch objektiv-rechtlich zu verstehen. Eine subjektive Rechtsposition gegenüber dem Staat auf Wahrnehmung dieses Auftrags lässt sich allein aus Art. 7 Abs. 1 GG nicht herleiten. Art. 7 Abs. 1 GG ist kein Grundrecht, sondern eine organisationsrechtliche Norm (vgl. Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 16). Hinzukommen müsste eine subjektiv-rechtliche Grundrechtsposition der Klägerin.
36 
bb) Der Beklagte ist gegenüber der Klägerin zur Einführung des Schulfachs Ethik auch nicht durch Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG oder Art. 18 Satz 1 und 2 LV verpflichtet.
37 
(1) Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG und entsprechend Art. 18 Satz 1 und 2 LV ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Der Religionsunterricht wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft erteilt. Die Religionsgemeinschaften haben unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der Regelungen in den genannten Bestimmungen gegen den Staat einen Anspruch auf Einrichtung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterrichts. Er ist ein Mittel zur Entfaltung positiver Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Dass daneben auch ein öffentliches Interesse daran besteht, im Religionsunterricht Wissen zu vermitteln und die Schüler zu verantwortungs- und wertbewusstem Handeln anzuleiten, ist für die Herleitung des Anspruchs der Religionsgemeinschaften auf Einrichtung von Religionsunterricht unschädlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2/04 -, BVerwGE 123, 49).
38 
Entgegen der Meinung der Klägerin hat der Staat den Religionsgemeinschaften nicht die Aufgabe übertragen, für ihn für eine ethisch-moralische Bildung zu sorgen. Vielmehr hat Art. 7 Abs. 3 GG den Religionsgemeinschaften einen „staatlichen Raum“ für die eigene Grundrechtsausübung geöffnet. Das Grundgesetz traut den Religionsgemeinschaften zu, Religion als ordentliches Lehrfach in Erfüllung eines legitimen Erziehungs- und Bildungsauftrags zu unterrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, BVerwGE 107, 75, 92). Daher überträgt auch Art. 12 Abs. 2 LV die Aufgabe der Erziehung nicht vom Staat auf die Religionsgemeinschaften und andere Träger der Erziehung. Wie bereits ausgeführt, besitzt der freiheitliche Staat nicht das Monopol zur Erziehung von Kindern (vgl. Braun, in: Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 12 Rn. 24). Vielmehr steht diese Aufgabe in ihren Bereichen auch den Eltern oder Religionsgemeinschaften grundrechtlich abgesichert zu. Der Staat ist - unbeschadet seines Aufsichtsrechts - nur einer von mehreren Trägern der Erziehung (vgl. auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972, a.a.O., 183).
39 
Der Begriff der Religionsgemeinschaft in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG ist gleichbedeutend mit demjenigen der Religionsgesellschaft in den Bestimmungen der Art. 136 ff. WRV, die gemäß Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes sind. Unter Religionsgemeinschaft ist ein Verband zu verstehen, der die Angehörigen ein- und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, a.a.O., 54). Eine Religionsgemeinschaft scheidet als Partnerin eines vom Staat veranstalteten Religionsunterrichts aus, wenn sie nicht die Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet (vgl. Urteil vom 23.02.2005, a.a.O., 73).
40 
Seine Sonderstellung gegenüber anderen Fächern gewinnt der Religionsunterricht aus dem Übereinstimmungsgebot des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG. Dieses ist so zu verstehen, dass er in „konfessioneller Positivität und Gebundenheit“ zu erteilen ist. Er ist keine überkonfessionelle vergleichende Betrachtung religiöser Lehren, nicht bloße Morallehre, Sittenunterricht, historisierende und relativierende Religionskunde, Religions- oder Bibelgeschichte. Sein Gegenstand ist vielmehr der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.02.1987 - 1 BvR 47/84 -, BVerfGE 74, 244, 252 f.). Als ein solches Fach ist der Religionsunterricht nach den §§ 96 ff. SchG im Land Baden-Württemberg eingeführt.
41 
Ausgehend von Art. 137 Abs. 7 WRV, der nach Art. 140 GG weiterhin Geltung hat, sowie dem sich aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 LV ergebenden Prinzip der religiösen und weltanschaulichen Neutralität staatlichen Handelns (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 16 f.; Urteil des Ersten Senats vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282, 300; Hollerbach, in: Feuchte , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 4 Rn. 24) ist im Grundsatz auch Weltanschauungsgemeinschaften unter den für Religionsgemeinschaften geltenden Voraussetzungen ungeachtet des zu eng formulierten Wortlauts von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG sowie von Art. 18 Satz 1 und 2 LV die Möglichkeit zu geben, bekenntnisgebundenen Weltanschauungsunterricht an den staatlichen Schulen zu erteilen (vgl. für Brandenburg: VerfG Bbg., Urteil vom 15.12.2005 - 287/03 -, NVwZ 2006, 1052; Uhle, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 7 Abs. 3 Rn. 56.4; Korioth, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, Rn. 103 ), zumal die Abgrenzung zwischen Religion und Weltanschauung im Einzelfall schwierig sein kann (vgl. nur Kokott, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 4 Rn. 22). Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten und darf sich nicht mit einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 24.09.2003, a.a.O., 299 f.). Allerdings muss eine Weltanschauungsgemeinschaft, die bekenntnisgebundenen Unterricht erteilen will, vergleichbare Voraussetzungen aufweisen wie Religionsgemeinschaften (vgl. Heckel, in: Festschrift 50 Jahre BVerfG, Band II, 2001, 379, 396 mit Fußnote 64; Boysen, in: v. Münch/Kunig , GG, 6. Aufl. 2012, Bd. 1, Art. 7 Rn. 83), insbesondere muss ebenfalls ein Zusammenschluss vorliegen, für den ein umfassender inhaltlicher Grundkonsens oder ein Bekenntnis wesentlich ist (vgl. Korioth, a.a.O., m.w.N.).
42 
(2) Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann die Klägerin aufgrund von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG sowie Art. 18 Satz 1 und 2 LV die Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule nicht verlangen.
43 
Denn beim Ethikunterricht handelt es sich nicht um einen bekenntnisgebundenen Religions- oder Weltanschauungsunterricht, sondern um einen bekenntnisneutralen, inhaltlich vom Staat und nicht einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft verantworteten Unterricht (vgl. § 100a Abs. 2 SchG; Senatsurteil vom 02.07.1997 - 9 S 1126/95 -, VBlBW 1998, 15; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72). Damit ist vorliegend auch irrelevant, ob die Klägerin einer Weltanschauungsgemeinschaft angehört und ob sie als Mitglied einer solchen - neben der Gemeinschaft - nach Art. 7 Abs. 3 GG und Art. 18 LV die Einführung von Weltanschauungsunterricht für ihr Kind verlangen könnte (vgl. Uhle, a.a.O., Rn. 69 ff.).
44 
cc) Die Klägerin kann sich zur Begründung des Anspruchs auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule auch nicht auf ein Grundrecht auf Bildung berufen.
45 
(1) Ob aus Art. 2 Abs. 1 GG ein solches Grundrecht auf Bildung hergeleitet werden kann, ist umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies bereits im Grundsatz bejaht. Es entnimmt dem Recht auf ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit und damit der eigenen Anlagen und Befähigungen aus Art. 2 Abs. 1 GG auch Elemente eines Rechts auf Bildung (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.11.1974 - VII C 12/74 -, BVerwGE 47, 201, 206, und vom 14.07.1978 - 7 C 11/76 -, BVerwGE 56, 155, 158). Das Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit der Ableitung eines solchen Rechts aus dem Grundgesetz bislang offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22.06.1977 - 1 BvR 799/76 -, BVerfGE 45, 400, 417, und Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 06.08.1996 - 1 BvR 1609/96 -, Juris Rn. 10 ff., 13; für ein solches Recht: Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 7 Rn 31; verneinend: Murswiek, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 2 Rn. 111). Jedenfalls stünde dem Gesetzgeber wegen des staatlichen Bestimmungsrechts nach Art. 7 Abs. 1 GG ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22.06.1977, a.a.O., 415 bis 417; Robbers, a.a.O., Rn. 32).
46 
Nach Art. 11 Abs. 1 LV hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1, 3). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden, das jedoch im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 7).
47 
Auch in Art. 2 Satz 1 ZP ist ein Recht auf Bildung garantiert. Es sichert ein Recht auf Zugang zu bestehenden Bildungseinrichtungen und darauf, aus der erhaltenen Ausbildung Nutzen zu ziehen, insbesondere durch amtliche Anerkennung der abgeschlossenen Studien, gibt aber kein Recht darauf, dass bestimmte Schulen geschaffen werden. Die Festlegung und Gestaltung des Lehrprogramms ist grundsätzlich Sache der Vertragsstaaten. Das von Art. 2 Satz 2 ZP garantierte Recht verlangt schon seiner Natur nach eine Regelung durch den Staat. Diesem steht dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. EGMR, Urteile der Großen Kammer vom 10.11.2005 - Nr. 44774/98 „Leyla Sahin ./. Türkei“ -, NVwZ 2006, 1389, Rn. 152, vom 29.06.2007 - Nr. 15472/02 „Folgerø u.a. ./. Norwegen“, NVwZ 2008, 1217, 1218, und vom 18.03.2011 - Nr. 30814/06 „Lautsi ./. Italien“ -, NVwZ 2011, 737, Rn. 69; Urteil vom 06.10.2009 - Nr. 45216/07 „Appel-Irrgang ./. Deutschland“ -, NVwZ 2010, 1353 f.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 2 ZP Rn. 6). Ob und in welchem Umfang ein Vertragsstaat Religions- oder Ethikunterricht einführt, fällt nach Art. 2 Satz 1 ZP in seinen Gestaltungsspielraum. Der Staat darf insoweit nur nicht indoktrinieren (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010 - Nr. 7710/02 „Grzelak ./. Polen“ -, Rn. 104).
48 
(2) Auf das durch diese Garantien gesicherte Recht auf Bildung kann sich die Klägerin zur Begründung ihres hier geltend gemachten Anspruchs nicht stützen. Denn das Recht auf Bildung steht der betroffenen Person, insbesondere dem jeweiligen Schüler bzw. Studenten, und nicht dessen Eltern zu. Darüber hinaus hat der Beklagte den ihm nach diesen Garantien sowie dem Erziehungs- und Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG zustehenden Gestaltungsspielraum nicht verletzt.
49 
(a) Dem Staat steht nach Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 11 LV die Befugnis zur Schaffung von Unterrichtsfächern und Bildungsinhalten und damit auch die Befugnis zur Einführung eines Fachs Ethik zu. Auch ein Staat, der die Glaubensfreiheit umfassend gewährleistet und sich damit selber zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verpflichtet, kann die kulturell vermittelten und historisch verwurzelten Wertüberzeugungen und Einstellungen nicht abstreifen, auf denen der gesellschaftliche Zusammenhalt beruht und von denen auch die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben abhängt. Die Überlieferung der insoweit maßgeblichen Denktraditionen, Sinnerfahrungen und Verhaltensmuster kann dem Staat nicht gleichgültig sein. Das gilt in besonderem Maß für die Schule, in der die kulturellen Grundlagen der Gesellschaft vornehmlich tradiert und erneuert werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.05.1995, a.a.O., 22; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 79).
50 
(b) Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die Ziele eines Ethikunterrichts nur in einem gesondert dafür eingerichteten Unterrichtsfach erreicht werden könnten. Auch vor Einrichtung eines derartigen Faches wurden im Schulunterricht ethische Fragen behandelt, jedoch nur als Teil und im Zusammenhang mit anderen Schulfächern. In Betracht hierfür kamen schon immer die Schulfächer Deutsch, Geschichte, Gemeinschaftskunde und Biologie, aber auch andere. Verfassungsrechtlich ist ein besonderes Fach Ethik gleichwohl nicht zu beanstanden und hält sich im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG begründeten Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 79 f.). Das Fach Ethik darf auch ausschließlich für die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler eingerichtet werden. Geschieht dies, muss das Fach Ethik als ein dem ordentlichen Lehrfach gleichwertiges Fach ausgestaltet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).
51 
(c) Die derzeit geltenden Regelungen zur Unterrichtung des Fachs Ethik, die der Beklagte durch seine nach § 100a Abs. 3 SchG erlassenen Rechtsverordnungen getroffen hat, stellen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - ein schlüssiges und umfassendes Konzept dar und gewährleisten im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags die ethisch-moralische Bildung sowohl der konfessionsgebundenen als auch der konfessionslosen Kinder.
52 
Nach den derzeit geltenden Stundentafel-Verordnungen des Beklagten wird Ethik an Haupt- und Werkrealschulen ab der Klassenstufe 8 (vgl. die Anlage zu § 2 der Werkrealschulverordnung vom 11.04.2012 ), an der Realschule ab Klasse 8 (vgl. die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Realschule vom 28.04.1994 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.10.2006, ) sowie am Gymnasium der Normalform ab Klasse 7 und am Gymnasium der Aufbauform ab Klasse 8 unterrichtet (vgl. Anlage 1 und 2 zu § 1 der Stundentafelverordnung Gymnasium vom 23.06.1999 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.06.2012 ). Daraus wird deutlich, dass der Beklagte den Unterricht in einem gesonderten Fach Ethik erst ab einem Alter von etwa 13 bzw. 14 Jahren für erforderlich hält. Er begründet dies damit, dass jedenfalls ab der „bisweilen schwierigen Zeit der Pubertät“ ein Fach zur Verfügung stehen solle, in dem die Schülerinnen und Schüler über die Grundfragen des menschlichen Lebens nachdenken und sprechen könnten.
53 
Die Sachgemäßheit dieses Zeitpunkts der Einführung des Fachs Ethik wird durch die gesetzgeberische Wertung von § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15.07.1921 (RGBl. S. 939), zuletzt geändert durch Art. 63 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), bestätigt. Danach steht dem Kind nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. Das Fach Ethik wird nach dem derzeitigen Konzept des Verordnungsgebers mithin ab einem Zeitpunkt erteilt, zu dem der junge Mensch in der Lage ist oder beginnt, verstärkt selbstständig über religiöse und weltanschauliche Fragen nachzudenken, und „religionsmündig“ wird (vgl. Germann, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 4 Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 02.09.1983 - 7 C 169/81 -, BVerwGE 68, 16, 18 f.).
54 
Wenn der Beklagte in den Schuljahren davor die ethisch-moralische Erziehung der Schülerinnen und Schüler entsprechend dem Erziehungsziel von Art. 12 Abs. 1 LV und § 1 Abs. 2 SchG als durch den Unterricht in den übrigen Fächern mitverwirklicht ansieht, kann diese Einschätzung gerichtlich nicht beanstandet werden. So können soziale Regeln durch das Leben und Arbeiten im Klassenverband sowie in den von allen zu besuchenden Fächern, etwa auch im Fach „Bewegung, Spiel und Sport“, erlernt und eingeübt werden und existentielle Lebensfragen auf kindgerechtem Niveau - etwa im Fächerverbund „Mensch, Natur und Kultur“ oder im Fach Deutsch - angesprochen und behandelt werden. Beispielsweise finden sich nach Auskunft des Vertreters des Kultusministeriums in der mündlichen Verhandlung in Lesebüchern im Fach Deutsch Geschichten zum Thema „Tod“ oder „Geburt eines Geschwisterkindes“.
55 
Die Einbeziehung ethisch-moralischer Fragen in den allgemeinen Unterricht der Grundschule entspricht auch dem Bildungsplan 2004 Grundschule. Danach sind im Fach „Mensch, Natur und Kultur“ beispielsweise für die Klasse 2 „Gespräche und Darstellungen zu Sinnfragen“ sowie das „Nachdenken über Freundschaft und Liebe, Glück und Gerechtigkeit“ als Inhalte vorgesehen. Als zu erlernende Kompetenz ist beispielsweise das Erkennen und Respektieren der Rechte anderer genannt (vgl. S. 100 des Bildungsplans). Im Rahmen der Leitgedanken zum Kompetenzerwerb im Fach „Mensch, Natur und Kultur“ wird als zentrale Aufgabe dieses Fächerverbunds im Bildungsplan Folgendes genannt: „Das Philosophieren mit Schülerinnen und Schülern ist Bestandteil des Fächerverbunds und fördert das gegenseitige Zuhören sowie die Dialog- und Urteilsfähigkeit. Es setzt an bei den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler zu staunen und zu fragen und ermöglicht ihnen, Sinnfragen zu stellen und miteinander nach Antworten zu suchen.“ (vgl. S. 97 des Bildungsplans).
56 
Die Ausbildung der Lehrkräfte für die Grundschule berücksichtigt diese Erziehungsaufgabe der Lehrer. Wegen des an den Grundschulen vorherrschenden Klassenlehrerprinzips ist die Ausbildung der Lehrkräfte breit anzulegen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 der Grundschullehramtsprüfungsordnung I - GPO I - vom 20.05.2011 ). Das Studium umfasst nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GPO I auch Bildungswissenschaften nach § 7 GPO I. Nach der Anlage zur GPO I müssen die Absolventinnen und Absolventen im Bereich Bildungswissenschaften als Querschnittskompetenz unter anderem Theorien zur Entstehung und Veränderung von Einstellungen kennen und wissen, unter welchen Bedingungen Einstellungen zu Verhalten führen, zum Beispiel im Bereich der Demokratieerziehung, Gewaltprävention und Gesundheitserziehung auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten. Im Rahmen der Bildungswissenschaften gehört zum Kompetenzbereich „Erziehen“, dass die Absolventinnen und Absolventen Werte, Normen und institutionelle Bedingungen der demokratischen Gesellschaft kennen und reflektieren und dass sie für menschenrechtliche und demokratische Werte und Normen eintreten. Außerdem müssen sie wissen, wie entsprechende Haltungen und Urteile sowie soziale Kompetenzen und politische Handlungsfähigkeiten von Schülerinnen und Schülern gefördert werden. Zum Bereich Bildungswissenschaften gehört weiter, dass die Absolventinnen und Absolventen die christlichen Grundlagen der europäischen Kultur und des europäischen Bildungsverständnisses kennen und sich damit auseinander setzen. Sie sollen fähig sein zu einer biographisch reflektierten religiösen und weltanschaulichen Positionierung und zu dialogischer Offenheit angesichts religiöser und weltanschaulicher Pluralität und damit verbundener Lebensformen im christlich-religiösen Kontext.
57 
(d) Auch aus dem Umstand, dass staatlicher Religionsunterricht bereits ab der ersten Klasse angeboten wird, folgt nicht, dass das Konzept des Beklagten hinsichtlich des Ethikunterrichts mit Blick auf das Recht auf Bildung bzw. den staatlichen Erziehungsauftrags als unzureichend und fehlerhaft einzuschätzen wäre. Denn dieser bekenntnisgebundene Unterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften erteilt, woraus sich die Möglichkeit ergibt, dass diese selbst über Ziel und Inhalt des Unterrichts und damit auch über dessen Beginn bestimmen (vgl. zum Selbstbestimmungsrecht: BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.02.1987, a.a.O., 254).
58 
dd) Aus dem grundrechtlich geschützten elterlichen Erziehungsrecht kann die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule ableiten.
59 
Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistet den Eltern das natürliche Recht zur Erziehung ihrer Kinder in jeder Hinsicht, also auch in weltanschaulich-religiöser (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29, 44). Dieses Recht wird durch die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierte Religionsfreiheit gestärkt, die ebenfalls das Recht beinhaltet, den eigenen Kindern die für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu vermitteln (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17.12.1975, a.a.O., 47 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.03.2007, a.a.O., 72 f.). Eine Konsequenz des elterlichen Erziehungsrechts gemäß Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist das Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen (Art. 7 Abs. 2 GG, vgl. Badura, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 6 Abs. 2 und 3, Rn. 118 ).
60 
(1) In dieses Recht auf Erziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht wird durch das Fehlen von Ethikunterricht an der Grundschule nicht eingegriffen. Vielmehr ist die Klägerin frei, ihre Kinder nach ihren Wünschen weltanschaulich ohne Einmischung durch den Staat zu erziehen.
61 
Auch wird sie nicht mittelbar unter Verletzung von Art. 7 Abs. 2 GG gezwungen, ihre Kinder in den Religionsunterricht zu schicken. Unzulässig nach Art. 7 Abs. 2 GG ist es, wenn der Staat positiv oder negativ Einfluss auf die Wahl von Religionsunterricht nimmt. Zwar darf er die zusätzliche zeitliche Belastung, die in der Teilnahme am Religionsunterricht liegt, vermindern oder beseitigen, in dem er Schülerinnen und Schüler, die an ihm teilnehmen, vom Ethikunterricht befreit. Allerdings darf der Nicht-Besuch von Religionsunterricht nicht zu curricularen Nachteilen führen (in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 88). Grundsätzlich stehen Art. 7 Abs. 2 und 3 GG jedoch der Zulässigkeit der versetzungserheblichen Benotung des Religionsunterrichts nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1973 - VII C 36/71 -, BVerwGE 42, 346).
62 
Aus den in Baden-Württemberg für die Grundschule maßgeblichen Regelungen ergibt sich nicht, dass der Besuch von Religionsunterricht für die betreffenden Schüler zu einem Vorteil bzw. für die diesen Unterricht nicht besuchenden Schüler zu einem Nachteil führt. Der Religionsunterricht ist nach § 1 Abs. 2 der Grundschulversetzungsordnung vom 30.01.1984 (GBl. S. 145), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562), nicht versetzungserheblich. Auch im Rahmen der Grundschulempfehlung, die für die weiterführende Schulart beratende Bedeutung hat, aber nach § 5 Abs. 2 SchG mittlerweile nicht mehr verbindlich ist, kann durch den Besuch von Religionsunterricht kein Vorteil erlangt werden. Die Note im Fach Religion wird nicht herangezogen, um aufgrund der schulischen Leistungen nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Aufnahmeverordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562) eine Orientierungshilfe für die empfohlene weiterführende Schulart zu ermitteln. Grundlage ist hier der Notenschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik.
63 
Ob darüber hinaus gehend im Besuch von Religions- oder Weltanschauungsunterricht aufgrund der zeitlichen Belastung oder seiner Inhalte ein Vor- oder ein Nachteil liegt, überlässt das Grundgesetz der freien Entscheidung der Eltern. Jedenfalls kann in dem bloßen Angebot von bekenntnisgebundenem Unterricht durch Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften als solchem keine unzulässige Einflussnahme des Staates hinsichtlich der Teilnahme an einem solchen Unterricht gesehen werden. Dies ergibt sich schon aus den in Art. 7 Abs. 2 und 3 GG enthaltenen Wertungen.
64 
(2) Über diese abwehrrechtliche Funktion hinaus ergibt sich aus dem auch religiöse und weltanschauliche Fragen umfassenden Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG kein Anspruch auf Einführung eines bestimmten Unterrichtsfaches (vgl. Robbers, a.a.O., Art. 6 Rn. 227; Badura, a.a.O., Art. 6 Abs. 2 und 3 Rn. 117 art. 7 abs. 1 gg zur bildung und erziehung der kinder ist dem elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet. weder dem elternrecht noch dem erziehungsauftrag des staates kommt ein absoluter vorrang zu. daher kann der staat grundsätzlich unabhängig von den eltern eigene erziehungsziele verfolgen, ausbildungsgänge festlegen und den unterrichtsstoff bestimmen. den eltern steht dann ein wahlrecht zwischen den vom staat zur verfügung gestellten bildungsformen zu. zudem muss der staat die verantwortung der eltern für den gesamtplan der erziehung ihrer kinder achten (vgl. bverfg, urteil des ersten senats vom 06.12.1972, a.a.o., 183; beschluss des ersten senats vom 21.12.1977, a.a.o., 71 f.; bverwg, urteil vom 13.01.1982 - 7 c 95/80 -, bverwge 64, 308, 313).
65 
Ausgehend hiervon hat die Klägerin auch aus ihrem elterlichen Erziehungsrecht keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Beklagte seinen sich aus Art. 7 Abs. 1 GG ergebenden Spielraum nicht verletzt.
66 
(3) Aus dem von Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 LV garantierten Erziehungsrecht ergibt sich ebenfalls kein Anspruch der Klägerin auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule. Das Recht der Klägerin, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, wurde bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens durch den Beklagten mit Blick auf den Ethikunterricht hinreichend berücksichtigt. Ein Anspruch auf Einführung eines bestimmten Faches ergibt sich auch aus Art. 15 Abs. 3 LV nicht (vgl. zu Art. 15 Abs. 3 LV: Feuchte, in: ders., a.a.O., Art. 15 Rn. 36; Senatsbeschluss vom 01.07.2008 - 9 S 593/08 -, VBlBW 2009, 22). Das von Art. 18 Satz 3 LV geschützte Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Feiern zu bestimmen, wird ebenfalls nicht verletzt.
67 
(4) Auch bei Berücksichtigung des von Art. 2 Satz 2 ZP garantierten Elternrechts ergibt sich nichts anderes. Der Staat kann unter Beachtung dieser Garantie zwar einen Ethikunterricht allgemein vorschreiben. Ein Anspruch auf einen solchen Unterricht besteht aber auch nach Art. 2 Satz 2 ZP nicht. Eltern können auch nach dieser Bestimmung vom Staat keine bestimmte Unterrichtsform verlangen (vgl. EGMR, Urteile vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 104 ff., und der Großen Kammer vom 18.03.2011, a.a.O., Rn. 61 f.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3 Aufl. 2011, Art. 2 ZP Rn. 9, 11).
68 
ee) Schließlich verletzt der Umstand, dass an der Grundschule noch kein Ethikunterricht erteilt wird, die Klägerin auch nicht in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
69 
(1) Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet es, jemanden wegen seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Diese Verfassungsnorm verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie der dem Gesetzgeber darin eingeräumten Gestaltungsfreiheit engere Grenzen zieht. Danach dürfen der Glaube oder religiöse Anschauungen grundsätzlich nicht Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung sein. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt (vgl. zum Merkmal „Geschlecht“: BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25.10.2005 - 2 BvR 524/01 -, BVerfGE 114, 357, 364). Auch wenn Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG die areligiöse Weltanschauung nicht ausdrücklich erwähnt, ist sie von dem besonderen Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG mitumfasst (vgl. Osterloh, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 302). Dies ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG.
70 
Im Wege der Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht kann eine an diese Merkmale anknüpfende Ungleichbehandlung jedoch gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25.10.2005, a.a.O.; Beschluss des Ersten Senats vom 24.01.1995 - 1 BvL 18/93 und 5, 6, 7/94, 1 BvR 403 und 569/94 -, BVerfGE 92, 91, 109).
71 
(2) Ausgehend von diesen Maßstäben wird Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht verletzt.
72 
Allerdings liegt in dem Umstand, dass staatlicher Ethikunterricht erst ab Klasse 7 bzw. 8 angeboten wird und die Klägerin bis dahin in erheblichem Umfang selbst für eine „ethisch-moralische“ Erziehung ihrer Kinder sorgen muss, im Vergleich zur Situation von Eltern konfessionsgebundener Kinder, für die derzeit wohl in aller Regel ab der ersten Klasse Religionsunterricht durchgeführt wird, eine Benachteiligung der Klägerin. Dabei wird nicht verkannt, dass die Einführung von Ethikunterricht als ordentliches Lehrfach nicht nur - wie die Klägerin meint - als Vorteil angesehen wird, sondern insoweit eine Schulpflicht auslöst (vgl. § 72 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 SchG) und - wie sich in der Vergangenheit an entsprechenden Einwänden zeigte - von manchen auch als Nachteil empfunden werden kann (vgl. nur die Argumentation des Klägers im Verfahren BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.). Gleichwohl kommt es hier zunächst auf das Verständnis der Klägerin an, zumal die fehlende Möglichkeit, staatlichen Unterricht zu besuchen, zu Recht generell ein Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sein kann.
73 
Die von der Klägerin beklagte, die elterliche Erziehungsaufgabe berührende Differenzierung wird wohl auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich Ethikunterricht und Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG insofern unterscheiden, als jener bekenntnisneutral durchgeführt wird und inhaltlich vom Staat verantwortet wird, wohingegen Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG bekenntnisgebunden ist und von der jeweiligen Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft verantwortet wird. Denn beide verfolgen schwerpunktmäßig thematisch vergleichbare Erziehungs- und Bildungsziele und sind damit inhaltlich als gleichwertig anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 87 f. u. 91).
74 
Die Benachteiligung knüpft entgegen gewisser Zweifel des Verwaltungsgerichts auch an die konkrete Weltanschauung der Klägerin an. Sie hängt nicht allein an der formalen Entscheidung der Klägerin, ihre Kinder nicht zum Religionsunterricht angemeldet zu haben. Auch wenn es vorkommen mag, dass Eltern trotz Konfessionszugehörigkeit ihre Kinder vom Religionsunterricht abmelden sowie nicht-konfessionsgebundene Eltern ihre Kinder zum Religionsunterricht anmelden, wird diese Entscheidung maßgeblich durch eine bestimmte religiöse oder weltanschauliche Haltung geprägt. Darüber hinaus hängt die Teilnahmemöglichkeit am bekenntnisgebundenen Unterricht nicht allein von der Wahl der nicht-konfessionsgebundenen Eltern ab. Es ist verfassungsrechtlich geklärt, dass die Entscheidung über die Teilnahme von Schülern eines anderen Bekenntnisses oder ohne Bekenntnis der jeweils für den Unterricht verantwortlichen Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.1987, a.a.O.).
75 
Allerdings ist in Art. 7 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 7 WRV eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung zu erkennen. Art. 7 Abs. 3 GG geht insofern Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vor, als er bereits eine verfassungsunmittelbare Differenzierung enthält, die an einen bekenntnisgebundenen Tatbestand anknüpft (so mit Blick auf die Befreiung vom Ethikunterricht für bekenntnisgebundene Schüler: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 91 f.). Denn in Art. 7 Abs. 3 GG hat sich der Verfassungsgeber bewusst dafür entschieden, dass bekenntnisgebundener Religions- oder Weltanschauungsunterricht ein ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ist. Wie bereits oben näher ausgeführt, wird dieser Unterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft durchgeführt, die auch über den Beginn des Unterrichts bestimmen können. Würde die Klägerin einer Weltanschauungsgemeinschaft angehören, die vergleichbare Voraussetzungen erfüllt wie Religionsgemeinschaften und in der Lage wäre, den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechend bekenntnisgebundenen Weltanschauungsunterricht zu erteilen, könnte sie jedenfalls nach der Verfassungslage ihre Kinder an diesem Unterricht teilnehmen lassen (vgl. zu einem Beispiel für wohl weltanschaulichen Unterricht auf der Grundlage von § 96 ff. SchG: Corlazzoli, Religionsunterricht von kleineren Religionsgemeinschaften an öffentlichen Schulen in Deutschland, 2009, 96 ff.).
76 
Art. 7 Abs. 3 GG enthält eine Privilegierung derjenigen Eltern, deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen in eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft eingebunden sind, die in der Lage und willens ist, zur Verwirklichung ihrer Religions- und Weltanschauungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und des sich daraus ergebenden Erziehungs- und Bildungsauftrags bekenntnisgebundenen Unterricht als ordentliches Lehrfach anzubieten. Die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist nämlich nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet in positivem Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24.09.2003, a.a.O. 300). Auch aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 ff. WRV ergibt sich, dass das Grundgesetz mit Blick auf die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften von einer „wohlwollenden oder koordinativen Trennung“ vom Staat ausgeht (vgl. Ehlers, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 140 Rn. 9; Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, Rn. 31).
77 
Inwieweit es der Staat dagegen in Verwirklichung seines begrenzten Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG für erforderlich hält, hierzu ergänzend allgemeinen oder nur ersatzweisen, für religiös oder weltanschaulich nicht in eine solche Gemeinschaft eingebundene Schüler, Ethikunterricht anzubieten, fällt in seinen Gestaltungsspielraum.
78 
Entgegen der Meinung der Klägerin war dem Verfassungsgeber diese den elterlichen Erziehungsauftrag betreffende Differenzierung und Privilegierung der Betätigung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nach Art. 7 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 7 WRV auch von Anfang an bewusst. Dies ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 GG. Denn die Möglichkeit der Erziehungsberechtigten, ihre Kinder von einem bekenntnisgebundenen Religions- oder Weltanschauungsunterricht abzumelden mit der Folge, in größerem Umfang selbst für die ethisch-moralische Bildung der eigenen Kinder sorgen zu müssen, war bereits bei Schaffung des Grundgesetzes gegeben. Art. 7 Abs. 3 GG rechtfertigt daher weiterhin die Differenzierung, auch wenn seit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 die Bindung an die großen Religionsgemeinschaften abgenommen hat.
79 
ff) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der Verwirklichung des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG ist damit ebenfalls ausgeschlossen.
80 
gg) Berücksichtigt man das sich aus Art. 9 EMRK und Art. 2 ZP jeweils in Verbindung mit Art. 14 EMRK ergebende Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Religion oder Weltanschauung und des elterlichen Erziehungsrechts ergibt sich nichts anderes.
81 
(1) Durch den Umstand, dass der hier betroffene Sohn der Klägerin im Fach Religion keine Schulnote erhält, wird zwar ersichtlich, dass dieser keiner Religionsgemeinschaft angehört, wodurch dessen von Art. 9 EMRK geschützte Religionsfreiheit berührt ist (vgl. EGMR, Urteile vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 88, und vom 17.02.2011 - Nr. 12884/03 „Wasmuth ./. Deutschland“ -, NVwZ 2011, 1503 Rn. 51). Die Klägerin ist jedoch als Mutter hiervon nicht selbst betroffen (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 52). Zudem wäre diese Differenzierung nach Art. 14 EMRK gerechtfertigt, weil es sich um eine bloße Information handelt, die keine schulischen Nachteile für den Schüler nach sich zieht (anders im Fall: EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 92-101).
82 
(2) Soweit die Klägerin hinsichtlich ihres elterlichen Erziehungsrechts aus Art. 2 Satz 2 ZP anders als konfessionsgebundene Eltern behandelt wird und die ethisch-moralische Erziehung ihrer Kinder zunächst in großem Umfang selbst leisten muss, ist dies nach Art. 14 EMRK gerechtfertigt. Nach dieser Konventionsbestimmung ist eine unterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbarer oder rechtserheblich ähnlicher Lage nur diskriminierend, wenn ihr eine sachliche und vernünftige Rechtfertigung fehlt, das heißt wenn sie kein berechtigtes Ziel verfolgt oder wenn kein angemessenes Verhältnis zwischen den angewendeten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht. Die Staaten haben außerdem bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang Unterschiede bei im Übrigen gleichen Sachverhalten eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, einen Beurteilungsspielraum (vgl. EGMR, Urteil vom 29.04.2002 - Nr. 2346/02 „Pretty ./. Vereinigtes Königreich“ -, NJW 2002, 2851, Rn. 88).
83 
Dieser Spielraum ist hier nicht überschritten. Die Vertragsstaaten können - wie bereits oben ausgeführt - im Rahmen von Art. 2 ZP bestimmen, ob und wie sie Religionsunterricht einführen, sofern dieser nicht indoktrinierend wirkt (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 104). Dementsprechend gestattet Art. 7 Abs. 3 GG Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auf freiwilliger Basis (vgl. Art. 7 Abs. 2 GG) die Durchführung von bekenntnisgebundenem Unterricht. Die Klägerin erleidet dadurch keinen unangemessen Nachteil. Denn immerhin wird ab dem Alter, in dem eine ethisch-moralische Bildung besonders wichtig wird, staatlicher Ethikunterricht erteilt. Auch davor muss sie die ethisch-moralische Erziehung ihrer Kinder nicht völlig allein bewältigen. Denn in nicht unerheblichem Umfang wird dies in den übrigen Unterrichtsfächern grundsätzlich mitgeleistet. Zudem haben die Kinder von der Nichtteilnahme am bekenntnisgebundenen Unterricht keine curricularen Nachteile.
II.
84 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
85 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des §132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 23. Januar 2013
87 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
17 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
I.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage mit dem Ziel der Ergänzung der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule durch den Beklagten zu Recht abgewiesen.
19 
1. Allerdings ist die Änderung des Antrags von der Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zur Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses nach Eintritt der Erledigung des Rechtsverhältnisses durch das Verlassen der Grundschule durch ihren Sohn E... auch in der Berufungsinstanz zulässig (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO und §§ 125 und 91 VwGO).
20 
2. Auch darüber hinaus ist die Klage zulässig.
21 
Der Verwaltungsrechtsweg für die Feststellungsklage, die auf den Erlass einer Rechtsverordnung abzielt, ist nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es sich bei einer Klage auf Erlass einer Rechtsverordnung um eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, BVerwGE 80, 355).
22 
Die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Klage zielt auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses, nämlich auf die sich aus verschiedenen Grundrechtsbestimmungen während der Dauer des Aufenthalts des Sohnes der Klägerin an der Grundschule ergebende Verpflichtung des Beklagten, aufgrund von § 100a Abs. 3 SchG eine Rechtsverordnung zu erlassen, wonach Ethikunterricht an der Grundschule bereits ab der ersten Klasse erteilt wird. Damit begehrt die Klägerin die Ergänzung der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule durch eine Änderungsverordnung. Hierfür ist die Feststellungsklage die statthafte Klageart (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1988, a.a.O., vom 04.07.2002 - 2 C 13/01 -, NVwZ 2002, 1505 f., und vom 30.09.2009 - 8 CN 1/08 -, Juris Rn. 18).
23 
Die Möglichkeit einer Normenkontrolle zum Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO im Falle, dass eine untergesetzliche Landesnorm für rechtswidrig gehalten wird, steht einer solchen Feststellungsklage nicht entgegen. Denn sie zielt nicht auf die Pflicht zur Ergänzung einer Norm, sondern auf die Feststellung von deren Ungültigkeit. Darüber hinaus will § 47 VwGO den Schutz der subjektiv-öffentlichen Rechte des Bürgers nicht einschränken, sondern verbessern (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1988, a.a.O., und vom 04.07.2002, a.a.O.; Sodan, in: ders./Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 46 ff.; Terhechte, in: Fehling/Kastner/Störmer , Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 43 VwGO, Rn. 14 ff.; Happ, in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 43 Rn. 9c).
24 
Eine Leistungsklage auf Normerlass kommt hier nicht in Betracht. Sie ist daher nicht als vorrangig anzusehen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Denn eine Feststellungsklage entspricht besser dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, dass auf die Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang einzuwirken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1989 - 7 C 4/89 -, NVwZ 1990, 162, 163; Sodan, in: ders./Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 49).
25 
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (zu diesem Erfordernis bei der Feststellungsklage vgl. nur v. Albedyll, in: Bader u.a. , VwGO, 5. Aufl. 2011, § 43 Rn. 28 m.w.N.) ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 und 3 GG, Art. 12 Abs. 2, 15 Abs. 3 und Art. 18 Satz 3 LV sowie aus Art. 2 Satz 2 ZP in Verbindung mit Art. 14 EMRK.
26 
Die Klägerin verfügt schließlich über ein Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO), auch wenn es sich um ein vergangenes Rechtsverhältnis handelt. Denn es besteht wegen ihres dritten Sohnes, der im nächsten Schuljahr in die Grundschule kommen soll, Wiederholungsgefahr.
27 
3. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das geltend gemachte Rechtsverhältnis bestand nicht. Die Klägerin konnte vom Beklagten die Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule nicht verlangen.
28 
a) Aus § 100a SchG ergibt sich kein Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
29 
§ 100a Abs. 1 SchG bestimmt, dass für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet wird. Nach § 100a Abs. 2 SchG dient Ethikunterricht der Erziehung der Schüler zu verantwortungsbewusstem und wertbewusstem Verhalten. Sein Inhalt orientiert sich an den Wertvorstellungen und den allgemeinen ethischen Grundsätzen, wie sie in Verfassung und im Erziehungs- und Bildungsauftrag des § 1 SchG niedergelegt sind. Der Unterricht soll diese Vorstellungen und Grundsätze vermitteln sowie Zugang zu philosophischen und religionskundlichen Fragestellungen eröffnen. Nach § 100a Abs. 3 SchG stellt das Kultusministerium bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen ist.
30 
Diese Vorschriften gewähren - jedenfalls für sich genommen - den Eltern von Schülern kein subjektives Recht. Vielmehr findet sich dort nur der gesetzgeberische Auftrag an das Kultusministerium, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Beginn der Pflicht, das Schulfach Ethik zu besuchen, festzustellen. Die Regelungen des § 100a SchG dienen damit zunächst nur dem objektiven öffentlichen Interesse an der Einführung von Ethikunterricht. Zudem lassen sie dem Kultusministerium hinsichtlich der Einführung der Unterrichtspflicht einen gewissen Spielraum, den dieses mit der Verordnung über die Stundentafel der Grundschule genutzt hat.
31 
b) Auch bei Berücksichtigung der im Grundgesetz, der Landesverfassung oder der EMRK verankerten Grundrechte ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
32 
aa) Dies gilt zunächst mit Blick auf den staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG.
33 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele. Dieser Erziehungsauftrag des Staates, den Art. 7 Abs. 1 GG voraussetzt, hat auch zum Inhalt, das einzelne Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.). Zuständig zur näheren Ausgestaltung des Erziehungsauftrags sind die Länder (vgl. Art. 30 und 70 ff. GG).
34 
Art. 12 LV und § 1 Abs. 2 und 4 SchG konkretisieren diesen Bildungsauftrag. Nach Art. 12 Abs. 1 LV ist die Jugend in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen. Art. 12 Abs. 2 LV enthält eine Verfassungsgarantie, indem er bestimmt, dass verantwortliche Träger der Erziehung in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend sind. Diese Garantie enthält eine Absage an ein staatliches Erziehungsmonopol (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 12 Rn. 22) und verstärkt zum Teil bereits anderweitig grundrechtlich abgesicherte Positionen.
35 
Der genannte staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG sowie aus Art. 12 LV und § 1 SchG ist jedoch objektiv-rechtlich zu verstehen. Eine subjektive Rechtsposition gegenüber dem Staat auf Wahrnehmung dieses Auftrags lässt sich allein aus Art. 7 Abs. 1 GG nicht herleiten. Art. 7 Abs. 1 GG ist kein Grundrecht, sondern eine organisationsrechtliche Norm (vgl. Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 16). Hinzukommen müsste eine subjektiv-rechtliche Grundrechtsposition der Klägerin.
36 
bb) Der Beklagte ist gegenüber der Klägerin zur Einführung des Schulfachs Ethik auch nicht durch Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG oder Art. 18 Satz 1 und 2 LV verpflichtet.
37 
(1) Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG und entsprechend Art. 18 Satz 1 und 2 LV ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Der Religionsunterricht wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft erteilt. Die Religionsgemeinschaften haben unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der Regelungen in den genannten Bestimmungen gegen den Staat einen Anspruch auf Einrichtung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterrichts. Er ist ein Mittel zur Entfaltung positiver Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Dass daneben auch ein öffentliches Interesse daran besteht, im Religionsunterricht Wissen zu vermitteln und die Schüler zu verantwortungs- und wertbewusstem Handeln anzuleiten, ist für die Herleitung des Anspruchs der Religionsgemeinschaften auf Einrichtung von Religionsunterricht unschädlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2/04 -, BVerwGE 123, 49).
38 
Entgegen der Meinung der Klägerin hat der Staat den Religionsgemeinschaften nicht die Aufgabe übertragen, für ihn für eine ethisch-moralische Bildung zu sorgen. Vielmehr hat Art. 7 Abs. 3 GG den Religionsgemeinschaften einen „staatlichen Raum“ für die eigene Grundrechtsausübung geöffnet. Das Grundgesetz traut den Religionsgemeinschaften zu, Religion als ordentliches Lehrfach in Erfüllung eines legitimen Erziehungs- und Bildungsauftrags zu unterrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, BVerwGE 107, 75, 92). Daher überträgt auch Art. 12 Abs. 2 LV die Aufgabe der Erziehung nicht vom Staat auf die Religionsgemeinschaften und andere Träger der Erziehung. Wie bereits ausgeführt, besitzt der freiheitliche Staat nicht das Monopol zur Erziehung von Kindern (vgl. Braun, in: Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 12 Rn. 24). Vielmehr steht diese Aufgabe in ihren Bereichen auch den Eltern oder Religionsgemeinschaften grundrechtlich abgesichert zu. Der Staat ist - unbeschadet seines Aufsichtsrechts - nur einer von mehreren Trägern der Erziehung (vgl. auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972, a.a.O., 183).
39 
Der Begriff der Religionsgemeinschaft in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG ist gleichbedeutend mit demjenigen der Religionsgesellschaft in den Bestimmungen der Art. 136 ff. WRV, die gemäß Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes sind. Unter Religionsgemeinschaft ist ein Verband zu verstehen, der die Angehörigen ein- und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, a.a.O., 54). Eine Religionsgemeinschaft scheidet als Partnerin eines vom Staat veranstalteten Religionsunterrichts aus, wenn sie nicht die Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet (vgl. Urteil vom 23.02.2005, a.a.O., 73).
40 
Seine Sonderstellung gegenüber anderen Fächern gewinnt der Religionsunterricht aus dem Übereinstimmungsgebot des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG. Dieses ist so zu verstehen, dass er in „konfessioneller Positivität und Gebundenheit“ zu erteilen ist. Er ist keine überkonfessionelle vergleichende Betrachtung religiöser Lehren, nicht bloße Morallehre, Sittenunterricht, historisierende und relativierende Religionskunde, Religions- oder Bibelgeschichte. Sein Gegenstand ist vielmehr der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.02.1987 - 1 BvR 47/84 -, BVerfGE 74, 244, 252 f.). Als ein solches Fach ist der Religionsunterricht nach den §§ 96 ff. SchG im Land Baden-Württemberg eingeführt.
41 
Ausgehend von Art. 137 Abs. 7 WRV, der nach Art. 140 GG weiterhin Geltung hat, sowie dem sich aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 LV ergebenden Prinzip der religiösen und weltanschaulichen Neutralität staatlichen Handelns (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 16 f.; Urteil des Ersten Senats vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282, 300; Hollerbach, in: Feuchte , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 4 Rn. 24) ist im Grundsatz auch Weltanschauungsgemeinschaften unter den für Religionsgemeinschaften geltenden Voraussetzungen ungeachtet des zu eng formulierten Wortlauts von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG sowie von Art. 18 Satz 1 und 2 LV die Möglichkeit zu geben, bekenntnisgebundenen Weltanschauungsunterricht an den staatlichen Schulen zu erteilen (vgl. für Brandenburg: VerfG Bbg., Urteil vom 15.12.2005 - 287/03 -, NVwZ 2006, 1052; Uhle, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 7 Abs. 3 Rn. 56.4; Korioth, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, Rn. 103 ), zumal die Abgrenzung zwischen Religion und Weltanschauung im Einzelfall schwierig sein kann (vgl. nur Kokott, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 4 Rn. 22). Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten und darf sich nicht mit einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 24.09.2003, a.a.O., 299 f.). Allerdings muss eine Weltanschauungsgemeinschaft, die bekenntnisgebundenen Unterricht erteilen will, vergleichbare Voraussetzungen aufweisen wie Religionsgemeinschaften (vgl. Heckel, in: Festschrift 50 Jahre BVerfG, Band II, 2001, 379, 396 mit Fußnote 64; Boysen, in: v. Münch/Kunig , GG, 6. Aufl. 2012, Bd. 1, Art. 7 Rn. 83), insbesondere muss ebenfalls ein Zusammenschluss vorliegen, für den ein umfassender inhaltlicher Grundkonsens oder ein Bekenntnis wesentlich ist (vgl. Korioth, a.a.O., m.w.N.).
42 
(2) Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann die Klägerin aufgrund von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG sowie Art. 18 Satz 1 und 2 LV die Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule nicht verlangen.
43 
Denn beim Ethikunterricht handelt es sich nicht um einen bekenntnisgebundenen Religions- oder Weltanschauungsunterricht, sondern um einen bekenntnisneutralen, inhaltlich vom Staat und nicht einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft verantworteten Unterricht (vgl. § 100a Abs. 2 SchG; Senatsurteil vom 02.07.1997 - 9 S 1126/95 -, VBlBW 1998, 15; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72). Damit ist vorliegend auch irrelevant, ob die Klägerin einer Weltanschauungsgemeinschaft angehört und ob sie als Mitglied einer solchen - neben der Gemeinschaft - nach Art. 7 Abs. 3 GG und Art. 18 LV die Einführung von Weltanschauungsunterricht für ihr Kind verlangen könnte (vgl. Uhle, a.a.O., Rn. 69 ff.).
44 
cc) Die Klägerin kann sich zur Begründung des Anspruchs auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule auch nicht auf ein Grundrecht auf Bildung berufen.
45 
(1) Ob aus Art. 2 Abs. 1 GG ein solches Grundrecht auf Bildung hergeleitet werden kann, ist umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies bereits im Grundsatz bejaht. Es entnimmt dem Recht auf ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit und damit der eigenen Anlagen und Befähigungen aus Art. 2 Abs. 1 GG auch Elemente eines Rechts auf Bildung (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.11.1974 - VII C 12/74 -, BVerwGE 47, 201, 206, und vom 14.07.1978 - 7 C 11/76 -, BVerwGE 56, 155, 158). Das Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit der Ableitung eines solchen Rechts aus dem Grundgesetz bislang offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22.06.1977 - 1 BvR 799/76 -, BVerfGE 45, 400, 417, und Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 06.08.1996 - 1 BvR 1609/96 -, Juris Rn. 10 ff., 13; für ein solches Recht: Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 7 Rn 31; verneinend: Murswiek, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 2 Rn. 111). Jedenfalls stünde dem Gesetzgeber wegen des staatlichen Bestimmungsrechts nach Art. 7 Abs. 1 GG ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22.06.1977, a.a.O., 415 bis 417; Robbers, a.a.O., Rn. 32).
46 
Nach Art. 11 Abs. 1 LV hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1, 3). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden, das jedoch im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 7).
47 
Auch in Art. 2 Satz 1 ZP ist ein Recht auf Bildung garantiert. Es sichert ein Recht auf Zugang zu bestehenden Bildungseinrichtungen und darauf, aus der erhaltenen Ausbildung Nutzen zu ziehen, insbesondere durch amtliche Anerkennung der abgeschlossenen Studien, gibt aber kein Recht darauf, dass bestimmte Schulen geschaffen werden. Die Festlegung und Gestaltung des Lehrprogramms ist grundsätzlich Sache der Vertragsstaaten. Das von Art. 2 Satz 2 ZP garantierte Recht verlangt schon seiner Natur nach eine Regelung durch den Staat. Diesem steht dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. EGMR, Urteile der Großen Kammer vom 10.11.2005 - Nr. 44774/98 „Leyla Sahin ./. Türkei“ -, NVwZ 2006, 1389, Rn. 152, vom 29.06.2007 - Nr. 15472/02 „Folgerø u.a. ./. Norwegen“, NVwZ 2008, 1217, 1218, und vom 18.03.2011 - Nr. 30814/06 „Lautsi ./. Italien“ -, NVwZ 2011, 737, Rn. 69; Urteil vom 06.10.2009 - Nr. 45216/07 „Appel-Irrgang ./. Deutschland“ -, NVwZ 2010, 1353 f.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 2 ZP Rn. 6). Ob und in welchem Umfang ein Vertragsstaat Religions- oder Ethikunterricht einführt, fällt nach Art. 2 Satz 1 ZP in seinen Gestaltungsspielraum. Der Staat darf insoweit nur nicht indoktrinieren (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010 - Nr. 7710/02 „Grzelak ./. Polen“ -, Rn. 104).
48 
(2) Auf das durch diese Garantien gesicherte Recht auf Bildung kann sich die Klägerin zur Begründung ihres hier geltend gemachten Anspruchs nicht stützen. Denn das Recht auf Bildung steht der betroffenen Person, insbesondere dem jeweiligen Schüler bzw. Studenten, und nicht dessen Eltern zu. Darüber hinaus hat der Beklagte den ihm nach diesen Garantien sowie dem Erziehungs- und Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG zustehenden Gestaltungsspielraum nicht verletzt.
49 
(a) Dem Staat steht nach Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 11 LV die Befugnis zur Schaffung von Unterrichtsfächern und Bildungsinhalten und damit auch die Befugnis zur Einführung eines Fachs Ethik zu. Auch ein Staat, der die Glaubensfreiheit umfassend gewährleistet und sich damit selber zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verpflichtet, kann die kulturell vermittelten und historisch verwurzelten Wertüberzeugungen und Einstellungen nicht abstreifen, auf denen der gesellschaftliche Zusammenhalt beruht und von denen auch die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben abhängt. Die Überlieferung der insoweit maßgeblichen Denktraditionen, Sinnerfahrungen und Verhaltensmuster kann dem Staat nicht gleichgültig sein. Das gilt in besonderem Maß für die Schule, in der die kulturellen Grundlagen der Gesellschaft vornehmlich tradiert und erneuert werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.05.1995, a.a.O., 22; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 79).
50 
(b) Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die Ziele eines Ethikunterrichts nur in einem gesondert dafür eingerichteten Unterrichtsfach erreicht werden könnten. Auch vor Einrichtung eines derartigen Faches wurden im Schulunterricht ethische Fragen behandelt, jedoch nur als Teil und im Zusammenhang mit anderen Schulfächern. In Betracht hierfür kamen schon immer die Schulfächer Deutsch, Geschichte, Gemeinschaftskunde und Biologie, aber auch andere. Verfassungsrechtlich ist ein besonderes Fach Ethik gleichwohl nicht zu beanstanden und hält sich im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG begründeten Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 79 f.). Das Fach Ethik darf auch ausschließlich für die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler eingerichtet werden. Geschieht dies, muss das Fach Ethik als ein dem ordentlichen Lehrfach gleichwertiges Fach ausgestaltet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).
51 
(c) Die derzeit geltenden Regelungen zur Unterrichtung des Fachs Ethik, die der Beklagte durch seine nach § 100a Abs. 3 SchG erlassenen Rechtsverordnungen getroffen hat, stellen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - ein schlüssiges und umfassendes Konzept dar und gewährleisten im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags die ethisch-moralische Bildung sowohl der konfessionsgebundenen als auch der konfessionslosen Kinder.
52 
Nach den derzeit geltenden Stundentafel-Verordnungen des Beklagten wird Ethik an Haupt- und Werkrealschulen ab der Klassenstufe 8 (vgl. die Anlage zu § 2 der Werkrealschulverordnung vom 11.04.2012 ), an der Realschule ab Klasse 8 (vgl. die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Realschule vom 28.04.1994 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.10.2006, ) sowie am Gymnasium der Normalform ab Klasse 7 und am Gymnasium der Aufbauform ab Klasse 8 unterrichtet (vgl. Anlage 1 und 2 zu § 1 der Stundentafelverordnung Gymnasium vom 23.06.1999 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.06.2012 ). Daraus wird deutlich, dass der Beklagte den Unterricht in einem gesonderten Fach Ethik erst ab einem Alter von etwa 13 bzw. 14 Jahren für erforderlich hält. Er begründet dies damit, dass jedenfalls ab der „bisweilen schwierigen Zeit der Pubertät“ ein Fach zur Verfügung stehen solle, in dem die Schülerinnen und Schüler über die Grundfragen des menschlichen Lebens nachdenken und sprechen könnten.
53 
Die Sachgemäßheit dieses Zeitpunkts der Einführung des Fachs Ethik wird durch die gesetzgeberische Wertung von § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15.07.1921 (RGBl. S. 939), zuletzt geändert durch Art. 63 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), bestätigt. Danach steht dem Kind nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. Das Fach Ethik wird nach dem derzeitigen Konzept des Verordnungsgebers mithin ab einem Zeitpunkt erteilt, zu dem der junge Mensch in der Lage ist oder beginnt, verstärkt selbstständig über religiöse und weltanschauliche Fragen nachzudenken, und „religionsmündig“ wird (vgl. Germann, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 4 Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 02.09.1983 - 7 C 169/81 -, BVerwGE 68, 16, 18 f.).
54 
Wenn der Beklagte in den Schuljahren davor die ethisch-moralische Erziehung der Schülerinnen und Schüler entsprechend dem Erziehungsziel von Art. 12 Abs. 1 LV und § 1 Abs. 2 SchG als durch den Unterricht in den übrigen Fächern mitverwirklicht ansieht, kann diese Einschätzung gerichtlich nicht beanstandet werden. So können soziale Regeln durch das Leben und Arbeiten im Klassenverband sowie in den von allen zu besuchenden Fächern, etwa auch im Fach „Bewegung, Spiel und Sport“, erlernt und eingeübt werden und existentielle Lebensfragen auf kindgerechtem Niveau - etwa im Fächerverbund „Mensch, Natur und Kultur“ oder im Fach Deutsch - angesprochen und behandelt werden. Beispielsweise finden sich nach Auskunft des Vertreters des Kultusministeriums in der mündlichen Verhandlung in Lesebüchern im Fach Deutsch Geschichten zum Thema „Tod“ oder „Geburt eines Geschwisterkindes“.
55 
Die Einbeziehung ethisch-moralischer Fragen in den allgemeinen Unterricht der Grundschule entspricht auch dem Bildungsplan 2004 Grundschule. Danach sind im Fach „Mensch, Natur und Kultur“ beispielsweise für die Klasse 2 „Gespräche und Darstellungen zu Sinnfragen“ sowie das „Nachdenken über Freundschaft und Liebe, Glück und Gerechtigkeit“ als Inhalte vorgesehen. Als zu erlernende Kompetenz ist beispielsweise das Erkennen und Respektieren der Rechte anderer genannt (vgl. S. 100 des Bildungsplans). Im Rahmen der Leitgedanken zum Kompetenzerwerb im Fach „Mensch, Natur und Kultur“ wird als zentrale Aufgabe dieses Fächerverbunds im Bildungsplan Folgendes genannt: „Das Philosophieren mit Schülerinnen und Schülern ist Bestandteil des Fächerverbunds und fördert das gegenseitige Zuhören sowie die Dialog- und Urteilsfähigkeit. Es setzt an bei den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler zu staunen und zu fragen und ermöglicht ihnen, Sinnfragen zu stellen und miteinander nach Antworten zu suchen.“ (vgl. S. 97 des Bildungsplans).
56 
Die Ausbildung der Lehrkräfte für die Grundschule berücksichtigt diese Erziehungsaufgabe der Lehrer. Wegen des an den Grundschulen vorherrschenden Klassenlehrerprinzips ist die Ausbildung der Lehrkräfte breit anzulegen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 der Grundschullehramtsprüfungsordnung I - GPO I - vom 20.05.2011 ). Das Studium umfasst nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GPO I auch Bildungswissenschaften nach § 7 GPO I. Nach der Anlage zur GPO I müssen die Absolventinnen und Absolventen im Bereich Bildungswissenschaften als Querschnittskompetenz unter anderem Theorien zur Entstehung und Veränderung von Einstellungen kennen und wissen, unter welchen Bedingungen Einstellungen zu Verhalten führen, zum Beispiel im Bereich der Demokratieerziehung, Gewaltprävention und Gesundheitserziehung auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten. Im Rahmen der Bildungswissenschaften gehört zum Kompetenzbereich „Erziehen“, dass die Absolventinnen und Absolventen Werte, Normen und institutionelle Bedingungen der demokratischen Gesellschaft kennen und reflektieren und dass sie für menschenrechtliche und demokratische Werte und Normen eintreten. Außerdem müssen sie wissen, wie entsprechende Haltungen und Urteile sowie soziale Kompetenzen und politische Handlungsfähigkeiten von Schülerinnen und Schülern gefördert werden. Zum Bereich Bildungswissenschaften gehört weiter, dass die Absolventinnen und Absolventen die christlichen Grundlagen der europäischen Kultur und des europäischen Bildungsverständnisses kennen und sich damit auseinander setzen. Sie sollen fähig sein zu einer biographisch reflektierten religiösen und weltanschaulichen Positionierung und zu dialogischer Offenheit angesichts religiöser und weltanschaulicher Pluralität und damit verbundener Lebensformen im christlich-religiösen Kontext.
57 
(d) Auch aus dem Umstand, dass staatlicher Religionsunterricht bereits ab der ersten Klasse angeboten wird, folgt nicht, dass das Konzept des Beklagten hinsichtlich des Ethikunterrichts mit Blick auf das Recht auf Bildung bzw. den staatlichen Erziehungsauftrags als unzureichend und fehlerhaft einzuschätzen wäre. Denn dieser bekenntnisgebundene Unterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften erteilt, woraus sich die Möglichkeit ergibt, dass diese selbst über Ziel und Inhalt des Unterrichts und damit auch über dessen Beginn bestimmen (vgl. zum Selbstbestimmungsrecht: BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.02.1987, a.a.O., 254).
58 
dd) Aus dem grundrechtlich geschützten elterlichen Erziehungsrecht kann die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule ableiten.
59 
Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistet den Eltern das natürliche Recht zur Erziehung ihrer Kinder in jeder Hinsicht, also auch in weltanschaulich-religiöser (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29, 44). Dieses Recht wird durch die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierte Religionsfreiheit gestärkt, die ebenfalls das Recht beinhaltet, den eigenen Kindern die für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu vermitteln (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17.12.1975, a.a.O., 47 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.03.2007, a.a.O., 72 f.). Eine Konsequenz des elterlichen Erziehungsrechts gemäß Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist das Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen (Art. 7 Abs. 2 GG, vgl. Badura, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 6 Abs. 2 und 3, Rn. 118 ).
60 
(1) In dieses Recht auf Erziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht wird durch das Fehlen von Ethikunterricht an der Grundschule nicht eingegriffen. Vielmehr ist die Klägerin frei, ihre Kinder nach ihren Wünschen weltanschaulich ohne Einmischung durch den Staat zu erziehen.
61 
Auch wird sie nicht mittelbar unter Verletzung von Art. 7 Abs. 2 GG gezwungen, ihre Kinder in den Religionsunterricht zu schicken. Unzulässig nach Art. 7 Abs. 2 GG ist es, wenn der Staat positiv oder negativ Einfluss auf die Wahl von Religionsunterricht nimmt. Zwar darf er die zusätzliche zeitliche Belastung, die in der Teilnahme am Religionsunterricht liegt, vermindern oder beseitigen, in dem er Schülerinnen und Schüler, die an ihm teilnehmen, vom Ethikunterricht befreit. Allerdings darf der Nicht-Besuch von Religionsunterricht nicht zu curricularen Nachteilen führen (in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 88). Grundsätzlich stehen Art. 7 Abs. 2 und 3 GG jedoch der Zulässigkeit der versetzungserheblichen Benotung des Religionsunterrichts nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1973 - VII C 36/71 -, BVerwGE 42, 346).
62 
Aus den in Baden-Württemberg für die Grundschule maßgeblichen Regelungen ergibt sich nicht, dass der Besuch von Religionsunterricht für die betreffenden Schüler zu einem Vorteil bzw. für die diesen Unterricht nicht besuchenden Schüler zu einem Nachteil führt. Der Religionsunterricht ist nach § 1 Abs. 2 der Grundschulversetzungsordnung vom 30.01.1984 (GBl. S. 145), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562), nicht versetzungserheblich. Auch im Rahmen der Grundschulempfehlung, die für die weiterführende Schulart beratende Bedeutung hat, aber nach § 5 Abs. 2 SchG mittlerweile nicht mehr verbindlich ist, kann durch den Besuch von Religionsunterricht kein Vorteil erlangt werden. Die Note im Fach Religion wird nicht herangezogen, um aufgrund der schulischen Leistungen nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Aufnahmeverordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562) eine Orientierungshilfe für die empfohlene weiterführende Schulart zu ermitteln. Grundlage ist hier der Notenschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik.
63 
Ob darüber hinaus gehend im Besuch von Religions- oder Weltanschauungsunterricht aufgrund der zeitlichen Belastung oder seiner Inhalte ein Vor- oder ein Nachteil liegt, überlässt das Grundgesetz der freien Entscheidung der Eltern. Jedenfalls kann in dem bloßen Angebot von bekenntnisgebundenem Unterricht durch Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften als solchem keine unzulässige Einflussnahme des Staates hinsichtlich der Teilnahme an einem solchen Unterricht gesehen werden. Dies ergibt sich schon aus den in Art. 7 Abs. 2 und 3 GG enthaltenen Wertungen.
64 
(2) Über diese abwehrrechtliche Funktion hinaus ergibt sich aus dem auch religiöse und weltanschauliche Fragen umfassenden Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG kein Anspruch auf Einführung eines bestimmten Unterrichtsfaches (vgl. Robbers, a.a.O., Art. 6 Rn. 227; Badura, a.a.O., Art. 6 Abs. 2 und 3 Rn. 117 art. 7 abs. 1 gg zur bildung und erziehung der kinder ist dem elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet. weder dem elternrecht noch dem erziehungsauftrag des staates kommt ein absoluter vorrang zu. daher kann der staat grundsätzlich unabhängig von den eltern eigene erziehungsziele verfolgen, ausbildungsgänge festlegen und den unterrichtsstoff bestimmen. den eltern steht dann ein wahlrecht zwischen den vom staat zur verfügung gestellten bildungsformen zu. zudem muss der staat die verantwortung der eltern für den gesamtplan der erziehung ihrer kinder achten (vgl. bverfg, urteil des ersten senats vom 06.12.1972, a.a.o., 183; beschluss des ersten senats vom 21.12.1977, a.a.o., 71 f.; bverwg, urteil vom 13.01.1982 - 7 c 95/80 -, bverwge 64, 308, 313).
65 
Ausgehend hiervon hat die Klägerin auch aus ihrem elterlichen Erziehungsrecht keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Beklagte seinen sich aus Art. 7 Abs. 1 GG ergebenden Spielraum nicht verletzt.
66 
(3) Aus dem von Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 LV garantierten Erziehungsrecht ergibt sich ebenfalls kein Anspruch der Klägerin auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule. Das Recht der Klägerin, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, wurde bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens durch den Beklagten mit Blick auf den Ethikunterricht hinreichend berücksichtigt. Ein Anspruch auf Einführung eines bestimmten Faches ergibt sich auch aus Art. 15 Abs. 3 LV nicht (vgl. zu Art. 15 Abs. 3 LV: Feuchte, in: ders., a.a.O., Art. 15 Rn. 36; Senatsbeschluss vom 01.07.2008 - 9 S 593/08 -, VBlBW 2009, 22). Das von Art. 18 Satz 3 LV geschützte Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Feiern zu bestimmen, wird ebenfalls nicht verletzt.
67 
(4) Auch bei Berücksichtigung des von Art. 2 Satz 2 ZP garantierten Elternrechts ergibt sich nichts anderes. Der Staat kann unter Beachtung dieser Garantie zwar einen Ethikunterricht allgemein vorschreiben. Ein Anspruch auf einen solchen Unterricht besteht aber auch nach Art. 2 Satz 2 ZP nicht. Eltern können auch nach dieser Bestimmung vom Staat keine bestimmte Unterrichtsform verlangen (vgl. EGMR, Urteile vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 104 ff., und der Großen Kammer vom 18.03.2011, a.a.O., Rn. 61 f.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3 Aufl. 2011, Art. 2 ZP Rn. 9, 11).
68 
ee) Schließlich verletzt der Umstand, dass an der Grundschule noch kein Ethikunterricht erteilt wird, die Klägerin auch nicht in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
69 
(1) Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet es, jemanden wegen seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Diese Verfassungsnorm verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie der dem Gesetzgeber darin eingeräumten Gestaltungsfreiheit engere Grenzen zieht. Danach dürfen der Glaube oder religiöse Anschauungen grundsätzlich nicht Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung sein. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt (vgl. zum Merkmal „Geschlecht“: BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25.10.2005 - 2 BvR 524/01 -, BVerfGE 114, 357, 364). Auch wenn Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG die areligiöse Weltanschauung nicht ausdrücklich erwähnt, ist sie von dem besonderen Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG mitumfasst (vgl. Osterloh, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 302). Dies ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG.
70 
Im Wege der Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht kann eine an diese Merkmale anknüpfende Ungleichbehandlung jedoch gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25.10.2005, a.a.O.; Beschluss des Ersten Senats vom 24.01.1995 - 1 BvL 18/93 und 5, 6, 7/94, 1 BvR 403 und 569/94 -, BVerfGE 92, 91, 109).
71 
(2) Ausgehend von diesen Maßstäben wird Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht verletzt.
72 
Allerdings liegt in dem Umstand, dass staatlicher Ethikunterricht erst ab Klasse 7 bzw. 8 angeboten wird und die Klägerin bis dahin in erheblichem Umfang selbst für eine „ethisch-moralische“ Erziehung ihrer Kinder sorgen muss, im Vergleich zur Situation von Eltern konfessionsgebundener Kinder, für die derzeit wohl in aller Regel ab der ersten Klasse Religionsunterricht durchgeführt wird, eine Benachteiligung der Klägerin. Dabei wird nicht verkannt, dass die Einführung von Ethikunterricht als ordentliches Lehrfach nicht nur - wie die Klägerin meint - als Vorteil angesehen wird, sondern insoweit eine Schulpflicht auslöst (vgl. § 72 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 SchG) und - wie sich in der Vergangenheit an entsprechenden Einwänden zeigte - von manchen auch als Nachteil empfunden werden kann (vgl. nur die Argumentation des Klägers im Verfahren BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.). Gleichwohl kommt es hier zunächst auf das Verständnis der Klägerin an, zumal die fehlende Möglichkeit, staatlichen Unterricht zu besuchen, zu Recht generell ein Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sein kann.
73 
Die von der Klägerin beklagte, die elterliche Erziehungsaufgabe berührende Differenzierung wird wohl auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich Ethikunterricht und Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG insofern unterscheiden, als jener bekenntnisneutral durchgeführt wird und inhaltlich vom Staat verantwortet wird, wohingegen Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG bekenntnisgebunden ist und von der jeweiligen Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft verantwortet wird. Denn beide verfolgen schwerpunktmäßig thematisch vergleichbare Erziehungs- und Bildungsziele und sind damit inhaltlich als gleichwertig anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 87 f. u. 91).
74 
Die Benachteiligung knüpft entgegen gewisser Zweifel des Verwaltungsgerichts auch an die konkrete Weltanschauung der Klägerin an. Sie hängt nicht allein an der formalen Entscheidung der Klägerin, ihre Kinder nicht zum Religionsunterricht angemeldet zu haben. Auch wenn es vorkommen mag, dass Eltern trotz Konfessionszugehörigkeit ihre Kinder vom Religionsunterricht abmelden sowie nicht-konfessionsgebundene Eltern ihre Kinder zum Religionsunterricht anmelden, wird diese Entscheidung maßgeblich durch eine bestimmte religiöse oder weltanschauliche Haltung geprägt. Darüber hinaus hängt die Teilnahmemöglichkeit am bekenntnisgebundenen Unterricht nicht allein von der Wahl der nicht-konfessionsgebundenen Eltern ab. Es ist verfassungsrechtlich geklärt, dass die Entscheidung über die Teilnahme von Schülern eines anderen Bekenntnisses oder ohne Bekenntnis der jeweils für den Unterricht verantwortlichen Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.1987, a.a.O.).
75 
Allerdings ist in Art. 7 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 7 WRV eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung zu erkennen. Art. 7 Abs. 3 GG geht insofern Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vor, als er bereits eine verfassungsunmittelbare Differenzierung enthält, die an einen bekenntnisgebundenen Tatbestand anknüpft (so mit Blick auf die Befreiung vom Ethikunterricht für bekenntnisgebundene Schüler: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 91 f.). Denn in Art. 7 Abs. 3 GG hat sich der Verfassungsgeber bewusst dafür entschieden, dass bekenntnisgebundener Religions- oder Weltanschauungsunterricht ein ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ist. Wie bereits oben näher ausgeführt, wird dieser Unterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft durchgeführt, die auch über den Beginn des Unterrichts bestimmen können. Würde die Klägerin einer Weltanschauungsgemeinschaft angehören, die vergleichbare Voraussetzungen erfüllt wie Religionsgemeinschaften und in der Lage wäre, den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechend bekenntnisgebundenen Weltanschauungsunterricht zu erteilen, könnte sie jedenfalls nach der Verfassungslage ihre Kinder an diesem Unterricht teilnehmen lassen (vgl. zu einem Beispiel für wohl weltanschaulichen Unterricht auf der Grundlage von § 96 ff. SchG: Corlazzoli, Religionsunterricht von kleineren Religionsgemeinschaften an öffentlichen Schulen in Deutschland, 2009, 96 ff.).
76 
Art. 7 Abs. 3 GG enthält eine Privilegierung derjenigen Eltern, deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen in eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft eingebunden sind, die in der Lage und willens ist, zur Verwirklichung ihrer Religions- und Weltanschauungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und des sich daraus ergebenden Erziehungs- und Bildungsauftrags bekenntnisgebundenen Unterricht als ordentliches Lehrfach anzubieten. Die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist nämlich nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet in positivem Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24.09.2003, a.a.O. 300). Auch aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 ff. WRV ergibt sich, dass das Grundgesetz mit Blick auf die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften von einer „wohlwollenden oder koordinativen Trennung“ vom Staat ausgeht (vgl. Ehlers, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 140 Rn. 9; Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, Rn. 31).
77 
Inwieweit es der Staat dagegen in Verwirklichung seines begrenzten Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG für erforderlich hält, hierzu ergänzend allgemeinen oder nur ersatzweisen, für religiös oder weltanschaulich nicht in eine solche Gemeinschaft eingebundene Schüler, Ethikunterricht anzubieten, fällt in seinen Gestaltungsspielraum.
78 
Entgegen der Meinung der Klägerin war dem Verfassungsgeber diese den elterlichen Erziehungsauftrag betreffende Differenzierung und Privilegierung der Betätigung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nach Art. 7 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 7 WRV auch von Anfang an bewusst. Dies ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 GG. Denn die Möglichkeit der Erziehungsberechtigten, ihre Kinder von einem bekenntnisgebundenen Religions- oder Weltanschauungsunterricht abzumelden mit der Folge, in größerem Umfang selbst für die ethisch-moralische Bildung der eigenen Kinder sorgen zu müssen, war bereits bei Schaffung des Grundgesetzes gegeben. Art. 7 Abs. 3 GG rechtfertigt daher weiterhin die Differenzierung, auch wenn seit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 die Bindung an die großen Religionsgemeinschaften abgenommen hat.
79 
ff) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der Verwirklichung des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG ist damit ebenfalls ausgeschlossen.
80 
gg) Berücksichtigt man das sich aus Art. 9 EMRK und Art. 2 ZP jeweils in Verbindung mit Art. 14 EMRK ergebende Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Religion oder Weltanschauung und des elterlichen Erziehungsrechts ergibt sich nichts anderes.
81 
(1) Durch den Umstand, dass der hier betroffene Sohn der Klägerin im Fach Religion keine Schulnote erhält, wird zwar ersichtlich, dass dieser keiner Religionsgemeinschaft angehört, wodurch dessen von Art. 9 EMRK geschützte Religionsfreiheit berührt ist (vgl. EGMR, Urteile vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 88, und vom 17.02.2011 - Nr. 12884/03 „Wasmuth ./. Deutschland“ -, NVwZ 2011, 1503 Rn. 51). Die Klägerin ist jedoch als Mutter hiervon nicht selbst betroffen (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 52). Zudem wäre diese Differenzierung nach Art. 14 EMRK gerechtfertigt, weil es sich um eine bloße Information handelt, die keine schulischen Nachteile für den Schüler nach sich zieht (anders im Fall: EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 92-101).
82 
(2) Soweit die Klägerin hinsichtlich ihres elterlichen Erziehungsrechts aus Art. 2 Satz 2 ZP anders als konfessionsgebundene Eltern behandelt wird und die ethisch-moralische Erziehung ihrer Kinder zunächst in großem Umfang selbst leisten muss, ist dies nach Art. 14 EMRK gerechtfertigt. Nach dieser Konventionsbestimmung ist eine unterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbarer oder rechtserheblich ähnlicher Lage nur diskriminierend, wenn ihr eine sachliche und vernünftige Rechtfertigung fehlt, das heißt wenn sie kein berechtigtes Ziel verfolgt oder wenn kein angemessenes Verhältnis zwischen den angewendeten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht. Die Staaten haben außerdem bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang Unterschiede bei im Übrigen gleichen Sachverhalten eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, einen Beurteilungsspielraum (vgl. EGMR, Urteil vom 29.04.2002 - Nr. 2346/02 „Pretty ./. Vereinigtes Königreich“ -, NJW 2002, 2851, Rn. 88).
83 
Dieser Spielraum ist hier nicht überschritten. Die Vertragsstaaten können - wie bereits oben ausgeführt - im Rahmen von Art. 2 ZP bestimmen, ob und wie sie Religionsunterricht einführen, sofern dieser nicht indoktrinierend wirkt (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 104). Dementsprechend gestattet Art. 7 Abs. 3 GG Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auf freiwilliger Basis (vgl. Art. 7 Abs. 2 GG) die Durchführung von bekenntnisgebundenem Unterricht. Die Klägerin erleidet dadurch keinen unangemessen Nachteil. Denn immerhin wird ab dem Alter, in dem eine ethisch-moralische Bildung besonders wichtig wird, staatlicher Ethikunterricht erteilt. Auch davor muss sie die ethisch-moralische Erziehung ihrer Kinder nicht völlig allein bewältigen. Denn in nicht unerheblichem Umfang wird dies in den übrigen Unterrichtsfächern grundsätzlich mitgeleistet. Zudem haben die Kinder von der Nichtteilnahme am bekenntnisgebundenen Unterricht keine curricularen Nachteile.
II.
84 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
85 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des §132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 23. Januar 2013
87 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. September 2011 - 2 K 638/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte zur Einführung des Schulfachs Ethik an der Grundschule verpflichtet war.
Die Klägerin ist die alleinsorgeberechtigte Mutter von drei Jungen, nämlich von B..., geboren am 20.06.1999, E..., geboren am 21.04.2001, und N..., geboren am 13.06.2007. Im Februar 2010 befand sich E... in der zweiten Klasse und B... in der vierten Klasse der K...-...-Grundschule in ... Der Sohn N... soll im Sommer 2013 eingeschult werden. Derzeit befindet sich kein Sohn der Klägerin in der Grundschule.
Mit Schreiben vom 01.02.2010 wandte sich die Klägerin an das Kultusministerium des Beklagten und beantragte die sofortige Einrichtung eines Ethikunterrichts für ihre Kinder an der genannten Grundschule. Ihre Kinder gehörten keiner Konfession an. An der Schule gebe es jedoch kein adäquates Ersatzfach für Religion. Sie habe das Recht auf ethisch-moralische Bildung ihrer Kinder. Die Benachteiligung ihrer Söhne aufgrund ihrer weltanschaulichen Gesinnung sei nicht verfassungsgemäß. Der Ethikunterricht solle gleichberechtigt und parallel zum Religionsunterricht eingeführt werden.
Mit Schreiben vom 22.02.2010 teilte das Kultusministerium mit, der Religionsunterricht sei gemäß Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 18 LV und § 96 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) an allen öffentlichen Schulen des Landes ordentliches Lehrfach. Damit sei grundsätzlich jede Schülerin und jeder Schüler zur Teilnahme am Unterricht seines Bekenntnisses verpflichtet. Schülerinnen und Schüler, die aus Glaubens- und Gewissensgründen nicht am Religionsunterricht teilnähmen, müssten an Schulen, an denen das Fach Ethik eingeführt sei, den Unterricht in diesem Fach besuchen. Das Fach Ethik sei bislang eingeführt in den Klassen 8 bis 10 der Haupt- und Realschulen, in den Klassen 8 bis 11 und den Jahrgangsstufen im neunjährigen Bildungsgang Gymnasium, an den Sonderschulen mit entsprechendem Bildungsgang und an den beruflichen Gymnasien sowie in den Klassen 7 bis 10 und den Jahrgangsstufen im achtjährigen Bildungsgang Gymnasium. Damit sei Sorge getragen, dass auch die den Religionsunterricht nicht besuchenden Schülerinnen und Schüler beginnend in der für sie bisweilen schwierigen Pubertät ein Fach hätten, in dem sie über die Grundfragen des menschlichen Lebens nachdenken und sprechen könnten. Wenn in den unteren Klassen Ethik kein Schulfach sei, so heiße dies nicht, dass diesem Fach entsprechende Inhalte nicht Teil des Unterrichts seien. Die moralisch-ethische Bildung und Erziehung gehöre zum pädagogischen Kernauftrag der Schulen, auch der Grundschulen, der fächerübergreifend auszugestalten sei.
Am 19.04.2010 hat die Klägerin Klage erhoben und die Einführung von Ethikunterricht für ihre Söhne B... und E... verlangt, sowie hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten, diesen Söhnen die Teilnahme an der an der Grundschule angebotenen Philosophie-AG kostenfrei zu gewähren. Die Philosophie-AG war von der Schule auf Betreiben der Klägerin und weiterer Eltern eingeführt worden, wobei die betreffenden Eltern einen Beitrag von 120,-- EUR im Jahr an die die AG leitende Lehrerin überweisen mussten. Nachdem der ältere Sohn im Laufe des erstinstanzlichen Klageverfahrens die Grundschule verlassen hatte und auch die Philosophie-AG an der Schule nicht mehr angeboten wurde, haben die Beteiligten die Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, für ihr Kind E... an der Grundschule einen Ethikunterricht einzuführen, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, eine neue Rechtsverordnung nach § 100a Abs. 3 SchG zu erlassen, nach welcher Ethikunterricht ab der ersten Klasse zu erteilen ist.
Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Urteil vom 21.09.2011 eingestellt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Für den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule des Sohnes der Klägerin fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Zwar werde nach § 100a Abs. 1 SchG das Fach Ethik für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet. Jedoch setze dies nach § 100a Abs. 3 SchG voraus, dass das Kultusministerium bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung festgestellt habe, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen sei. In der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule vom 31.07.2001 (GBl. S. 501), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 05.02.2004 (GBl. S. 82), sei das Fach Ethik in der Grundschule nicht vorgesehen. Ein entsprechender Anspruch lasse sich auch nicht bei Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben im Wege der Auslegung herleiten. Das hilfsweise Normergänzungsbegehren sei als Feststellungsklage zulässig. Die Klägerin habe jedoch weder aus dem Grundgesetz noch aus der Landesverfassung, der EMRK oder ihrem Zusatzprotokoll (ZP) vom 20.03.1952 (BGBl. 1956 II S. 1879, 1880) einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ergänzung der Stundentafel in ihrem Sinne.
Gegen das am 19.10.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.11.2011 die Zulassung der Berufung beantragt. Nachdem die Klägerin auf Nachfrage des Senats am 05.10.2012 mitgeteilt hat, dass sich derzeit keiner ihrer Söhne in der Grundschule befinde, jedoch wegen des am 13.06.2007 geborenen Sohnes N... Wiederholungsgefahr und damit ein Feststellungsinteresse bestehe, hat der Senat mit Beschluss vom 05.11.2012 (9 S 3051/11) die Berufung zugelassen.
Auf diesen am 12.11.2012 zugestellten Beschluss hat die Klägerin die Berufung fristgerecht begründet und Anträge gestellt. Sie meint, das Urteil sei fehlerhaft. Der Anspruch auf Durchführung eines Ethikunterrichts ergebe sich aus Art. 7 GG in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Schule und damit auch die Grundschule habe einen umfassenden Bildungs- und Erziehungsauftrag, der nach Art. 11 LV und § 1 SchG ausdrücklich auch die moralisch-ethische Bildung der Schüler einbeziehe. Hierfür notwendig sei ein sozialer Werte- und Normenunterricht, wie er in Gestalt des Religionsunterrichts für konfessionell gebundene Schüler als ordentliches Schulfach angeboten werde. Die Leitgedanken für evangelische oder katholische Religionslehre in der Grundschule und die vorgegebenen Bildungsziele vermittelten Kompetenzen, die auch für die ethisch-moralische Bildung aller Schüler von größter Bedeutung seien und in keinem anderen Schulfach explizit zum Thema gemacht würden. Dieser Unterricht sei kein Privileg der Kirchen. Vielmehr sei den Kirchen mit der Beibehaltung des Religionsunterrichts als ordentliches Schulfach die Pflicht übertragen worden, die ethisch-moralische Bildung der Kinder in der Schule für den Staat zu leisten. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des Religionsunterrichts an der Schule. Im christlichen Europa sei die Schulausbildung traditionell von den Kirchen geleistet worden. Erst mit dem Kulturkampf sei die geistliche Schulaufsicht abgeschafft worden. In der Weimarer Verfassung sei die Trennung von Staat und Kirche weiter ausgebaut worden. Allerdings sei auch hier der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach geblieben und die ethisch-moralische Bildung für den Staat weiter von den Kirchen geleistet worden. Diese Durchbrechung des Trennungsgrundsatzes sei im Grundgesetz beibehalten worden.
Die Verfassung von Baden-Württemberg habe in Art. 12 Abs. 1 als Erziehungsziel die Ehrfurcht vor Gott und die christliche Nächstenliebe verankert. In Art. 12 Abs. 2 LV seien die Religionsgemeinschaften ausdrücklich als Träger der Erziehung benannt. Damit habe der Staat seinen Erziehungsauftrag insoweit an die Kirchen delegiert. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn der Religionsunterricht eine rein innerkirchliche Angelegenheit wäre. Vielmehr habe das Land - wie in Art. 12 LV artikuliert - ein staatliches Interesse an der religiösen Bildung der Heranwachsenden. Dieses könne in einem säkularen Staat unabhängig von der jeweiligen Konfession nur auf das Allgemeine der religiösen Bildung gerichtet sein, welches in der Vermittlung eines sozialen Werte- und Normensystems bestehe. In einer Gesellschaft, in der die konfessionellen Bindungen immer weiter abnähmen, könne der Staat diesen Bildungsauftrag nicht allein den Kirchen überlassen. Dies mache die fast flächendeckende Einführung des Ethikunterrichts parallel oder ergänzend zum Religionsunterricht deutlich. Eine Privilegierung konfessioneller Kinder in der Grundschule sei daher nicht vom Grundgesetz gedeckt. Sie, die entgegen der tendenziösen und aus der Luft gegriffenen Behauptung des Verwaltungsgerichts keine „antireligiöse“, sondern eine „a-religiöse“ Weltanschauung besitze, habe daher das gleiche Recht, für ihre Kinder ethisch-moralischen Unterricht zu erhalten, wie konfessionell gebundene Eltern.
10 
Ohne Zweifel knüpfe die Ungleichbehandlung an das Merkmal des Glaubens bzw. der Weltanschauung an. Die nebenbei in anderen Fächern vermittelte ethisch-moralische Bildung habe nicht die erforderliche Qualität. Fragen, mit denen Kinder schon im Grundschulalter konfrontiert würden, könnten nicht im allgemeinen Unterricht angemessen besprochen werden, wie: „Was ist gerecht, was ist Sterbehilfe, was ist der Tod, wie sind aktuelle Ereignisse wie Fukushima oder ein Amoklauf einzuordnen?“ Es treffe nicht zu, dass konfessionslose Eltern freiwillig ihre Kinder auch in den Religionsunterricht schicken könnten. Hierauf gebe es keinen Anspruch. Abgesehen davon lehne sie den zwingend konfessionsgebundenen Religionsunterricht ab. Aus dem Umstand, dass der Staat mit den Kirchen kooperiere, ergebe sich nicht die Befugnis, nicht religiös gebundene Menschen zu diskriminieren. Die Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule verstoße daher gegen Art. 7 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz. Ausnahmsweise könne ein Gericht dies auch durch Ausdehnung der Begünstigung korrigieren. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei eine Änderung nur so rechtlich zulässig. Denn eine Abschaffung des gesamten Ethikunterrichts komme nach § 100a Abs. 1 SchG nicht in Betracht.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.09.2011 - 2 K 638/10 - zu ändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, eine neue Rechtsverordnung nach § 100a Abs. 3 SchG zu erlassen, nach welcher Ethikunterricht an der Grundschule ab der ersten Klasse zu erteilen ist.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung nimmt er Bezug auf das erstinstanzliche Urteil. Ergänzend weist er darauf hin, dass der Staat die religiöse Bildung nicht an die Kirchen delegiert habe. Die in Art. 12 Abs. 2 LV genannten Einrichtungen seien in ihren Bereichen eigenverantwortliche Träger der Erziehung. Auch die Eltern seien dort genannt, denen der Staat gewiss keinen Erziehungsauftrag erteilt habe. Vielmehr stehe er den in Art. 12 Abs. 2 LV genannten Trägern originär zu. Art. 12 Abs. 2 LV lege eine Trennung von staatlichen und kirchlichen Aufgabenbereichen fest und lasse den dort genannten verantwortlichen Trägern der Erziehung einen angemessenen Freiraum. Daraus resultiere der Anspruch der Kirchen auf konfessionellen Unterricht. Darüber hinaus sei zu beachten, dass sich Art. 12 Abs. 1 LV zur christlich orientierten Grundwertung bekenne. Daher habe der Staat ein spezifisches Interesse an der Vermittlung christlicher Werte und nicht eines wie auch immer gestalteten sozialen Werte- und Normensystems. Die Klägerin gehe fehl, wenn sie meine, das Verwaltungsgericht habe versucht, sie quasi „durch die Hintertür“ verpflichten zu wollen, ihre Kinder in einen konfessionell gebundenen Unterricht zu schicken. Dadurch, dass der Staat Menschen mit einer bestimmten Konfession einen Rahmen zur Verfügung stelle, um diese Konfession aktiv zu leben, diskriminiere er nicht diejenigen, die sich nicht entsprechend betätigten. Dies sei in der Rechtsprechung zum Schulgebet klar gestellt. Diejenigen, die sich nicht religiös betätigen wollten, hätten im Rahmen ihrer negativen Religionsfreiheit die Möglichkeit, hiervon Abstand zu nehmen. Jedenfalls sei eine Normergänzung im Sinne der Klägerin nicht möglich.
16 
Dem Senat liegen die einschlägige Akte des Beklagten (1 Heft) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (2 K 638/10) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
I.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage mit dem Ziel der Ergänzung der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule durch den Beklagten zu Recht abgewiesen.
19 
1. Allerdings ist die Änderung des Antrags von der Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zur Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses nach Eintritt der Erledigung des Rechtsverhältnisses durch das Verlassen der Grundschule durch ihren Sohn E... auch in der Berufungsinstanz zulässig (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO und §§ 125 und 91 VwGO).
20 
2. Auch darüber hinaus ist die Klage zulässig.
21 
Der Verwaltungsrechtsweg für die Feststellungsklage, die auf den Erlass einer Rechtsverordnung abzielt, ist nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es sich bei einer Klage auf Erlass einer Rechtsverordnung um eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, BVerwGE 80, 355).
22 
Die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Klage zielt auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses, nämlich auf die sich aus verschiedenen Grundrechtsbestimmungen während der Dauer des Aufenthalts des Sohnes der Klägerin an der Grundschule ergebende Verpflichtung des Beklagten, aufgrund von § 100a Abs. 3 SchG eine Rechtsverordnung zu erlassen, wonach Ethikunterricht an der Grundschule bereits ab der ersten Klasse erteilt wird. Damit begehrt die Klägerin die Ergänzung der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule durch eine Änderungsverordnung. Hierfür ist die Feststellungsklage die statthafte Klageart (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1988, a.a.O., vom 04.07.2002 - 2 C 13/01 -, NVwZ 2002, 1505 f., und vom 30.09.2009 - 8 CN 1/08 -, Juris Rn. 18).
23 
Die Möglichkeit einer Normenkontrolle zum Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO im Falle, dass eine untergesetzliche Landesnorm für rechtswidrig gehalten wird, steht einer solchen Feststellungsklage nicht entgegen. Denn sie zielt nicht auf die Pflicht zur Ergänzung einer Norm, sondern auf die Feststellung von deren Ungültigkeit. Darüber hinaus will § 47 VwGO den Schutz der subjektiv-öffentlichen Rechte des Bürgers nicht einschränken, sondern verbessern (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1988, a.a.O., und vom 04.07.2002, a.a.O.; Sodan, in: ders./Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 46 ff.; Terhechte, in: Fehling/Kastner/Störmer , Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 43 VwGO, Rn. 14 ff.; Happ, in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 43 Rn. 9c).
24 
Eine Leistungsklage auf Normerlass kommt hier nicht in Betracht. Sie ist daher nicht als vorrangig anzusehen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Denn eine Feststellungsklage entspricht besser dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, dass auf die Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang einzuwirken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1989 - 7 C 4/89 -, NVwZ 1990, 162, 163; Sodan, in: ders./Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 49).
25 
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (zu diesem Erfordernis bei der Feststellungsklage vgl. nur v. Albedyll, in: Bader u.a. , VwGO, 5. Aufl. 2011, § 43 Rn. 28 m.w.N.) ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 und 3 GG, Art. 12 Abs. 2, 15 Abs. 3 und Art. 18 Satz 3 LV sowie aus Art. 2 Satz 2 ZP in Verbindung mit Art. 14 EMRK.
26 
Die Klägerin verfügt schließlich über ein Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO), auch wenn es sich um ein vergangenes Rechtsverhältnis handelt. Denn es besteht wegen ihres dritten Sohnes, der im nächsten Schuljahr in die Grundschule kommen soll, Wiederholungsgefahr.
27 
3. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das geltend gemachte Rechtsverhältnis bestand nicht. Die Klägerin konnte vom Beklagten die Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule nicht verlangen.
28 
a) Aus § 100a SchG ergibt sich kein Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
29 
§ 100a Abs. 1 SchG bestimmt, dass für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet wird. Nach § 100a Abs. 2 SchG dient Ethikunterricht der Erziehung der Schüler zu verantwortungsbewusstem und wertbewusstem Verhalten. Sein Inhalt orientiert sich an den Wertvorstellungen und den allgemeinen ethischen Grundsätzen, wie sie in Verfassung und im Erziehungs- und Bildungsauftrag des § 1 SchG niedergelegt sind. Der Unterricht soll diese Vorstellungen und Grundsätze vermitteln sowie Zugang zu philosophischen und religionskundlichen Fragestellungen eröffnen. Nach § 100a Abs. 3 SchG stellt das Kultusministerium bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen ist.
30 
Diese Vorschriften gewähren - jedenfalls für sich genommen - den Eltern von Schülern kein subjektives Recht. Vielmehr findet sich dort nur der gesetzgeberische Auftrag an das Kultusministerium, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Beginn der Pflicht, das Schulfach Ethik zu besuchen, festzustellen. Die Regelungen des § 100a SchG dienen damit zunächst nur dem objektiven öffentlichen Interesse an der Einführung von Ethikunterricht. Zudem lassen sie dem Kultusministerium hinsichtlich der Einführung der Unterrichtspflicht einen gewissen Spielraum, den dieses mit der Verordnung über die Stundentafel der Grundschule genutzt hat.
31 
b) Auch bei Berücksichtigung der im Grundgesetz, der Landesverfassung oder der EMRK verankerten Grundrechte ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
32 
aa) Dies gilt zunächst mit Blick auf den staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG.
33 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele. Dieser Erziehungsauftrag des Staates, den Art. 7 Abs. 1 GG voraussetzt, hat auch zum Inhalt, das einzelne Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.). Zuständig zur näheren Ausgestaltung des Erziehungsauftrags sind die Länder (vgl. Art. 30 und 70 ff. GG).
34 
Art. 12 LV und § 1 Abs. 2 und 4 SchG konkretisieren diesen Bildungsauftrag. Nach Art. 12 Abs. 1 LV ist die Jugend in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen. Art. 12 Abs. 2 LV enthält eine Verfassungsgarantie, indem er bestimmt, dass verantwortliche Träger der Erziehung in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend sind. Diese Garantie enthält eine Absage an ein staatliches Erziehungsmonopol (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 12 Rn. 22) und verstärkt zum Teil bereits anderweitig grundrechtlich abgesicherte Positionen.
35 
Der genannte staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG sowie aus Art. 12 LV und § 1 SchG ist jedoch objektiv-rechtlich zu verstehen. Eine subjektive Rechtsposition gegenüber dem Staat auf Wahrnehmung dieses Auftrags lässt sich allein aus Art. 7 Abs. 1 GG nicht herleiten. Art. 7 Abs. 1 GG ist kein Grundrecht, sondern eine organisationsrechtliche Norm (vgl. Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 16). Hinzukommen müsste eine subjektiv-rechtliche Grundrechtsposition der Klägerin.
36 
bb) Der Beklagte ist gegenüber der Klägerin zur Einführung des Schulfachs Ethik auch nicht durch Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG oder Art. 18 Satz 1 und 2 LV verpflichtet.
37 
(1) Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG und entsprechend Art. 18 Satz 1 und 2 LV ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Der Religionsunterricht wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft erteilt. Die Religionsgemeinschaften haben unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der Regelungen in den genannten Bestimmungen gegen den Staat einen Anspruch auf Einrichtung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterrichts. Er ist ein Mittel zur Entfaltung positiver Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Dass daneben auch ein öffentliches Interesse daran besteht, im Religionsunterricht Wissen zu vermitteln und die Schüler zu verantwortungs- und wertbewusstem Handeln anzuleiten, ist für die Herleitung des Anspruchs der Religionsgemeinschaften auf Einrichtung von Religionsunterricht unschädlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2/04 -, BVerwGE 123, 49).
38 
Entgegen der Meinung der Klägerin hat der Staat den Religionsgemeinschaften nicht die Aufgabe übertragen, für ihn für eine ethisch-moralische Bildung zu sorgen. Vielmehr hat Art. 7 Abs. 3 GG den Religionsgemeinschaften einen „staatlichen Raum“ für die eigene Grundrechtsausübung geöffnet. Das Grundgesetz traut den Religionsgemeinschaften zu, Religion als ordentliches Lehrfach in Erfüllung eines legitimen Erziehungs- und Bildungsauftrags zu unterrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, BVerwGE 107, 75, 92). Daher überträgt auch Art. 12 Abs. 2 LV die Aufgabe der Erziehung nicht vom Staat auf die Religionsgemeinschaften und andere Träger der Erziehung. Wie bereits ausgeführt, besitzt der freiheitliche Staat nicht das Monopol zur Erziehung von Kindern (vgl. Braun, in: Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 12 Rn. 24). Vielmehr steht diese Aufgabe in ihren Bereichen auch den Eltern oder Religionsgemeinschaften grundrechtlich abgesichert zu. Der Staat ist - unbeschadet seines Aufsichtsrechts - nur einer von mehreren Trägern der Erziehung (vgl. auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972, a.a.O., 183).
39 
Der Begriff der Religionsgemeinschaft in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG ist gleichbedeutend mit demjenigen der Religionsgesellschaft in den Bestimmungen der Art. 136 ff. WRV, die gemäß Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes sind. Unter Religionsgemeinschaft ist ein Verband zu verstehen, der die Angehörigen ein- und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, a.a.O., 54). Eine Religionsgemeinschaft scheidet als Partnerin eines vom Staat veranstalteten Religionsunterrichts aus, wenn sie nicht die Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet (vgl. Urteil vom 23.02.2005, a.a.O., 73).
40 
Seine Sonderstellung gegenüber anderen Fächern gewinnt der Religionsunterricht aus dem Übereinstimmungsgebot des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG. Dieses ist so zu verstehen, dass er in „konfessioneller Positivität und Gebundenheit“ zu erteilen ist. Er ist keine überkonfessionelle vergleichende Betrachtung religiöser Lehren, nicht bloße Morallehre, Sittenunterricht, historisierende und relativierende Religionskunde, Religions- oder Bibelgeschichte. Sein Gegenstand ist vielmehr der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.02.1987 - 1 BvR 47/84 -, BVerfGE 74, 244, 252 f.). Als ein solches Fach ist der Religionsunterricht nach den §§ 96 ff. SchG im Land Baden-Württemberg eingeführt.
41 
Ausgehend von Art. 137 Abs. 7 WRV, der nach Art. 140 GG weiterhin Geltung hat, sowie dem sich aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 LV ergebenden Prinzip der religiösen und weltanschaulichen Neutralität staatlichen Handelns (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 16 f.; Urteil des Ersten Senats vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282, 300; Hollerbach, in: Feuchte , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 4 Rn. 24) ist im Grundsatz auch Weltanschauungsgemeinschaften unter den für Religionsgemeinschaften geltenden Voraussetzungen ungeachtet des zu eng formulierten Wortlauts von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG sowie von Art. 18 Satz 1 und 2 LV die Möglichkeit zu geben, bekenntnisgebundenen Weltanschauungsunterricht an den staatlichen Schulen zu erteilen (vgl. für Brandenburg: VerfG Bbg., Urteil vom 15.12.2005 - 287/03 -, NVwZ 2006, 1052; Uhle, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 7 Abs. 3 Rn. 56.4; Korioth, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, Rn. 103 ), zumal die Abgrenzung zwischen Religion und Weltanschauung im Einzelfall schwierig sein kann (vgl. nur Kokott, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 4 Rn. 22). Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten und darf sich nicht mit einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 24.09.2003, a.a.O., 299 f.). Allerdings muss eine Weltanschauungsgemeinschaft, die bekenntnisgebundenen Unterricht erteilen will, vergleichbare Voraussetzungen aufweisen wie Religionsgemeinschaften (vgl. Heckel, in: Festschrift 50 Jahre BVerfG, Band II, 2001, 379, 396 mit Fußnote 64; Boysen, in: v. Münch/Kunig , GG, 6. Aufl. 2012, Bd. 1, Art. 7 Rn. 83), insbesondere muss ebenfalls ein Zusammenschluss vorliegen, für den ein umfassender inhaltlicher Grundkonsens oder ein Bekenntnis wesentlich ist (vgl. Korioth, a.a.O., m.w.N.).
42 
(2) Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann die Klägerin aufgrund von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG sowie Art. 18 Satz 1 und 2 LV die Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule nicht verlangen.
43 
Denn beim Ethikunterricht handelt es sich nicht um einen bekenntnisgebundenen Religions- oder Weltanschauungsunterricht, sondern um einen bekenntnisneutralen, inhaltlich vom Staat und nicht einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft verantworteten Unterricht (vgl. § 100a Abs. 2 SchG; Senatsurteil vom 02.07.1997 - 9 S 1126/95 -, VBlBW 1998, 15; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72). Damit ist vorliegend auch irrelevant, ob die Klägerin einer Weltanschauungsgemeinschaft angehört und ob sie als Mitglied einer solchen - neben der Gemeinschaft - nach Art. 7 Abs. 3 GG und Art. 18 LV die Einführung von Weltanschauungsunterricht für ihr Kind verlangen könnte (vgl. Uhle, a.a.O., Rn. 69 ff.).
44 
cc) Die Klägerin kann sich zur Begründung des Anspruchs auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule auch nicht auf ein Grundrecht auf Bildung berufen.
45 
(1) Ob aus Art. 2 Abs. 1 GG ein solches Grundrecht auf Bildung hergeleitet werden kann, ist umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies bereits im Grundsatz bejaht. Es entnimmt dem Recht auf ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit und damit der eigenen Anlagen und Befähigungen aus Art. 2 Abs. 1 GG auch Elemente eines Rechts auf Bildung (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.11.1974 - VII C 12/74 -, BVerwGE 47, 201, 206, und vom 14.07.1978 - 7 C 11/76 -, BVerwGE 56, 155, 158). Das Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit der Ableitung eines solchen Rechts aus dem Grundgesetz bislang offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22.06.1977 - 1 BvR 799/76 -, BVerfGE 45, 400, 417, und Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 06.08.1996 - 1 BvR 1609/96 -, Juris Rn. 10 ff., 13; für ein solches Recht: Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 7 Rn 31; verneinend: Murswiek, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 2 Rn. 111). Jedenfalls stünde dem Gesetzgeber wegen des staatlichen Bestimmungsrechts nach Art. 7 Abs. 1 GG ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22.06.1977, a.a.O., 415 bis 417; Robbers, a.a.O., Rn. 32).
46 
Nach Art. 11 Abs. 1 LV hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1, 3). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden, das jedoch im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 7).
47 
Auch in Art. 2 Satz 1 ZP ist ein Recht auf Bildung garantiert. Es sichert ein Recht auf Zugang zu bestehenden Bildungseinrichtungen und darauf, aus der erhaltenen Ausbildung Nutzen zu ziehen, insbesondere durch amtliche Anerkennung der abgeschlossenen Studien, gibt aber kein Recht darauf, dass bestimmte Schulen geschaffen werden. Die Festlegung und Gestaltung des Lehrprogramms ist grundsätzlich Sache der Vertragsstaaten. Das von Art. 2 Satz 2 ZP garantierte Recht verlangt schon seiner Natur nach eine Regelung durch den Staat. Diesem steht dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. EGMR, Urteile der Großen Kammer vom 10.11.2005 - Nr. 44774/98 „Leyla Sahin ./. Türkei“ -, NVwZ 2006, 1389, Rn. 152, vom 29.06.2007 - Nr. 15472/02 „Folgerø u.a. ./. Norwegen“, NVwZ 2008, 1217, 1218, und vom 18.03.2011 - Nr. 30814/06 „Lautsi ./. Italien“ -, NVwZ 2011, 737, Rn. 69; Urteil vom 06.10.2009 - Nr. 45216/07 „Appel-Irrgang ./. Deutschland“ -, NVwZ 2010, 1353 f.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 2 ZP Rn. 6). Ob und in welchem Umfang ein Vertragsstaat Religions- oder Ethikunterricht einführt, fällt nach Art. 2 Satz 1 ZP in seinen Gestaltungsspielraum. Der Staat darf insoweit nur nicht indoktrinieren (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010 - Nr. 7710/02 „Grzelak ./. Polen“ -, Rn. 104).
48 
(2) Auf das durch diese Garantien gesicherte Recht auf Bildung kann sich die Klägerin zur Begründung ihres hier geltend gemachten Anspruchs nicht stützen. Denn das Recht auf Bildung steht der betroffenen Person, insbesondere dem jeweiligen Schüler bzw. Studenten, und nicht dessen Eltern zu. Darüber hinaus hat der Beklagte den ihm nach diesen Garantien sowie dem Erziehungs- und Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG zustehenden Gestaltungsspielraum nicht verletzt.
49 
(a) Dem Staat steht nach Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 11 LV die Befugnis zur Schaffung von Unterrichtsfächern und Bildungsinhalten und damit auch die Befugnis zur Einführung eines Fachs Ethik zu. Auch ein Staat, der die Glaubensfreiheit umfassend gewährleistet und sich damit selber zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verpflichtet, kann die kulturell vermittelten und historisch verwurzelten Wertüberzeugungen und Einstellungen nicht abstreifen, auf denen der gesellschaftliche Zusammenhalt beruht und von denen auch die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben abhängt. Die Überlieferung der insoweit maßgeblichen Denktraditionen, Sinnerfahrungen und Verhaltensmuster kann dem Staat nicht gleichgültig sein. Das gilt in besonderem Maß für die Schule, in der die kulturellen Grundlagen der Gesellschaft vornehmlich tradiert und erneuert werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.05.1995, a.a.O., 22; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 79).
50 
(b) Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die Ziele eines Ethikunterrichts nur in einem gesondert dafür eingerichteten Unterrichtsfach erreicht werden könnten. Auch vor Einrichtung eines derartigen Faches wurden im Schulunterricht ethische Fragen behandelt, jedoch nur als Teil und im Zusammenhang mit anderen Schulfächern. In Betracht hierfür kamen schon immer die Schulfächer Deutsch, Geschichte, Gemeinschaftskunde und Biologie, aber auch andere. Verfassungsrechtlich ist ein besonderes Fach Ethik gleichwohl nicht zu beanstanden und hält sich im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG begründeten Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 79 f.). Das Fach Ethik darf auch ausschließlich für die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler eingerichtet werden. Geschieht dies, muss das Fach Ethik als ein dem ordentlichen Lehrfach gleichwertiges Fach ausgestaltet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).
51 
(c) Die derzeit geltenden Regelungen zur Unterrichtung des Fachs Ethik, die der Beklagte durch seine nach § 100a Abs. 3 SchG erlassenen Rechtsverordnungen getroffen hat, stellen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - ein schlüssiges und umfassendes Konzept dar und gewährleisten im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags die ethisch-moralische Bildung sowohl der konfessionsgebundenen als auch der konfessionslosen Kinder.
52 
Nach den derzeit geltenden Stundentafel-Verordnungen des Beklagten wird Ethik an Haupt- und Werkrealschulen ab der Klassenstufe 8 (vgl. die Anlage zu § 2 der Werkrealschulverordnung vom 11.04.2012 ), an der Realschule ab Klasse 8 (vgl. die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Realschule vom 28.04.1994 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.10.2006, ) sowie am Gymnasium der Normalform ab Klasse 7 und am Gymnasium der Aufbauform ab Klasse 8 unterrichtet (vgl. Anlage 1 und 2 zu § 1 der Stundentafelverordnung Gymnasium vom 23.06.1999 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.06.2012 ). Daraus wird deutlich, dass der Beklagte den Unterricht in einem gesonderten Fach Ethik erst ab einem Alter von etwa 13 bzw. 14 Jahren für erforderlich hält. Er begründet dies damit, dass jedenfalls ab der „bisweilen schwierigen Zeit der Pubertät“ ein Fach zur Verfügung stehen solle, in dem die Schülerinnen und Schüler über die Grundfragen des menschlichen Lebens nachdenken und sprechen könnten.
53 
Die Sachgemäßheit dieses Zeitpunkts der Einführung des Fachs Ethik wird durch die gesetzgeberische Wertung von § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15.07.1921 (RGBl. S. 939), zuletzt geändert durch Art. 63 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), bestätigt. Danach steht dem Kind nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. Das Fach Ethik wird nach dem derzeitigen Konzept des Verordnungsgebers mithin ab einem Zeitpunkt erteilt, zu dem der junge Mensch in der Lage ist oder beginnt, verstärkt selbstständig über religiöse und weltanschauliche Fragen nachzudenken, und „religionsmündig“ wird (vgl. Germann, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 4 Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 02.09.1983 - 7 C 169/81 -, BVerwGE 68, 16, 18 f.).
54 
Wenn der Beklagte in den Schuljahren davor die ethisch-moralische Erziehung der Schülerinnen und Schüler entsprechend dem Erziehungsziel von Art. 12 Abs. 1 LV und § 1 Abs. 2 SchG als durch den Unterricht in den übrigen Fächern mitverwirklicht ansieht, kann diese Einschätzung gerichtlich nicht beanstandet werden. So können soziale Regeln durch das Leben und Arbeiten im Klassenverband sowie in den von allen zu besuchenden Fächern, etwa auch im Fach „Bewegung, Spiel und Sport“, erlernt und eingeübt werden und existentielle Lebensfragen auf kindgerechtem Niveau - etwa im Fächerverbund „Mensch, Natur und Kultur“ oder im Fach Deutsch - angesprochen und behandelt werden. Beispielsweise finden sich nach Auskunft des Vertreters des Kultusministeriums in der mündlichen Verhandlung in Lesebüchern im Fach Deutsch Geschichten zum Thema „Tod“ oder „Geburt eines Geschwisterkindes“.
55 
Die Einbeziehung ethisch-moralischer Fragen in den allgemeinen Unterricht der Grundschule entspricht auch dem Bildungsplan 2004 Grundschule. Danach sind im Fach „Mensch, Natur und Kultur“ beispielsweise für die Klasse 2 „Gespräche und Darstellungen zu Sinnfragen“ sowie das „Nachdenken über Freundschaft und Liebe, Glück und Gerechtigkeit“ als Inhalte vorgesehen. Als zu erlernende Kompetenz ist beispielsweise das Erkennen und Respektieren der Rechte anderer genannt (vgl. S. 100 des Bildungsplans). Im Rahmen der Leitgedanken zum Kompetenzerwerb im Fach „Mensch, Natur und Kultur“ wird als zentrale Aufgabe dieses Fächerverbunds im Bildungsplan Folgendes genannt: „Das Philosophieren mit Schülerinnen und Schülern ist Bestandteil des Fächerverbunds und fördert das gegenseitige Zuhören sowie die Dialog- und Urteilsfähigkeit. Es setzt an bei den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler zu staunen und zu fragen und ermöglicht ihnen, Sinnfragen zu stellen und miteinander nach Antworten zu suchen.“ (vgl. S. 97 des Bildungsplans).
56 
Die Ausbildung der Lehrkräfte für die Grundschule berücksichtigt diese Erziehungsaufgabe der Lehrer. Wegen des an den Grundschulen vorherrschenden Klassenlehrerprinzips ist die Ausbildung der Lehrkräfte breit anzulegen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 der Grundschullehramtsprüfungsordnung I - GPO I - vom 20.05.2011 ). Das Studium umfasst nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GPO I auch Bildungswissenschaften nach § 7 GPO I. Nach der Anlage zur GPO I müssen die Absolventinnen und Absolventen im Bereich Bildungswissenschaften als Querschnittskompetenz unter anderem Theorien zur Entstehung und Veränderung von Einstellungen kennen und wissen, unter welchen Bedingungen Einstellungen zu Verhalten führen, zum Beispiel im Bereich der Demokratieerziehung, Gewaltprävention und Gesundheitserziehung auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten. Im Rahmen der Bildungswissenschaften gehört zum Kompetenzbereich „Erziehen“, dass die Absolventinnen und Absolventen Werte, Normen und institutionelle Bedingungen der demokratischen Gesellschaft kennen und reflektieren und dass sie für menschenrechtliche und demokratische Werte und Normen eintreten. Außerdem müssen sie wissen, wie entsprechende Haltungen und Urteile sowie soziale Kompetenzen und politische Handlungsfähigkeiten von Schülerinnen und Schülern gefördert werden. Zum Bereich Bildungswissenschaften gehört weiter, dass die Absolventinnen und Absolventen die christlichen Grundlagen der europäischen Kultur und des europäischen Bildungsverständnisses kennen und sich damit auseinander setzen. Sie sollen fähig sein zu einer biographisch reflektierten religiösen und weltanschaulichen Positionierung und zu dialogischer Offenheit angesichts religiöser und weltanschaulicher Pluralität und damit verbundener Lebensformen im christlich-religiösen Kontext.
57 
(d) Auch aus dem Umstand, dass staatlicher Religionsunterricht bereits ab der ersten Klasse angeboten wird, folgt nicht, dass das Konzept des Beklagten hinsichtlich des Ethikunterrichts mit Blick auf das Recht auf Bildung bzw. den staatlichen Erziehungsauftrags als unzureichend und fehlerhaft einzuschätzen wäre. Denn dieser bekenntnisgebundene Unterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften erteilt, woraus sich die Möglichkeit ergibt, dass diese selbst über Ziel und Inhalt des Unterrichts und damit auch über dessen Beginn bestimmen (vgl. zum Selbstbestimmungsrecht: BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.02.1987, a.a.O., 254).
58 
dd) Aus dem grundrechtlich geschützten elterlichen Erziehungsrecht kann die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule ableiten.
59 
Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistet den Eltern das natürliche Recht zur Erziehung ihrer Kinder in jeder Hinsicht, also auch in weltanschaulich-religiöser (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29, 44). Dieses Recht wird durch die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierte Religionsfreiheit gestärkt, die ebenfalls das Recht beinhaltet, den eigenen Kindern die für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu vermitteln (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17.12.1975, a.a.O., 47 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.03.2007, a.a.O., 72 f.). Eine Konsequenz des elterlichen Erziehungsrechts gemäß Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist das Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen (Art. 7 Abs. 2 GG, vgl. Badura, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 6 Abs. 2 und 3, Rn. 118 ).
60 
(1) In dieses Recht auf Erziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht wird durch das Fehlen von Ethikunterricht an der Grundschule nicht eingegriffen. Vielmehr ist die Klägerin frei, ihre Kinder nach ihren Wünschen weltanschaulich ohne Einmischung durch den Staat zu erziehen.
61 
Auch wird sie nicht mittelbar unter Verletzung von Art. 7 Abs. 2 GG gezwungen, ihre Kinder in den Religionsunterricht zu schicken. Unzulässig nach Art. 7 Abs. 2 GG ist es, wenn der Staat positiv oder negativ Einfluss auf die Wahl von Religionsunterricht nimmt. Zwar darf er die zusätzliche zeitliche Belastung, die in der Teilnahme am Religionsunterricht liegt, vermindern oder beseitigen, in dem er Schülerinnen und Schüler, die an ihm teilnehmen, vom Ethikunterricht befreit. Allerdings darf der Nicht-Besuch von Religionsunterricht nicht zu curricularen Nachteilen führen (in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 88). Grundsätzlich stehen Art. 7 Abs. 2 und 3 GG jedoch der Zulässigkeit der versetzungserheblichen Benotung des Religionsunterrichts nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1973 - VII C 36/71 -, BVerwGE 42, 346).
62 
Aus den in Baden-Württemberg für die Grundschule maßgeblichen Regelungen ergibt sich nicht, dass der Besuch von Religionsunterricht für die betreffenden Schüler zu einem Vorteil bzw. für die diesen Unterricht nicht besuchenden Schüler zu einem Nachteil führt. Der Religionsunterricht ist nach § 1 Abs. 2 der Grundschulversetzungsordnung vom 30.01.1984 (GBl. S. 145), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562), nicht versetzungserheblich. Auch im Rahmen der Grundschulempfehlung, die für die weiterführende Schulart beratende Bedeutung hat, aber nach § 5 Abs. 2 SchG mittlerweile nicht mehr verbindlich ist, kann durch den Besuch von Religionsunterricht kein Vorteil erlangt werden. Die Note im Fach Religion wird nicht herangezogen, um aufgrund der schulischen Leistungen nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Aufnahmeverordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562) eine Orientierungshilfe für die empfohlene weiterführende Schulart zu ermitteln. Grundlage ist hier der Notenschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik.
63 
Ob darüber hinaus gehend im Besuch von Religions- oder Weltanschauungsunterricht aufgrund der zeitlichen Belastung oder seiner Inhalte ein Vor- oder ein Nachteil liegt, überlässt das Grundgesetz der freien Entscheidung der Eltern. Jedenfalls kann in dem bloßen Angebot von bekenntnisgebundenem Unterricht durch Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften als solchem keine unzulässige Einflussnahme des Staates hinsichtlich der Teilnahme an einem solchen Unterricht gesehen werden. Dies ergibt sich schon aus den in Art. 7 Abs. 2 und 3 GG enthaltenen Wertungen.
64 
(2) Über diese abwehrrechtliche Funktion hinaus ergibt sich aus dem auch religiöse und weltanschauliche Fragen umfassenden Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG kein Anspruch auf Einführung eines bestimmten Unterrichtsfaches (vgl. Robbers, a.a.O., Art. 6 Rn. 227; Badura, a.a.O., Art. 6 Abs. 2 und 3 Rn. 117 art. 7 abs. 1 gg zur bildung und erziehung der kinder ist dem elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet. weder dem elternrecht noch dem erziehungsauftrag des staates kommt ein absoluter vorrang zu. daher kann der staat grundsätzlich unabhängig von den eltern eigene erziehungsziele verfolgen, ausbildungsgänge festlegen und den unterrichtsstoff bestimmen. den eltern steht dann ein wahlrecht zwischen den vom staat zur verfügung gestellten bildungsformen zu. zudem muss der staat die verantwortung der eltern für den gesamtplan der erziehung ihrer kinder achten (vgl. bverfg, urteil des ersten senats vom 06.12.1972, a.a.o., 183; beschluss des ersten senats vom 21.12.1977, a.a.o., 71 f.; bverwg, urteil vom 13.01.1982 - 7 c 95/80 -, bverwge 64, 308, 313).
65 
Ausgehend hiervon hat die Klägerin auch aus ihrem elterlichen Erziehungsrecht keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Beklagte seinen sich aus Art. 7 Abs. 1 GG ergebenden Spielraum nicht verletzt.
66 
(3) Aus dem von Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 LV garantierten Erziehungsrecht ergibt sich ebenfalls kein Anspruch der Klägerin auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule. Das Recht der Klägerin, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, wurde bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens durch den Beklagten mit Blick auf den Ethikunterricht hinreichend berücksichtigt. Ein Anspruch auf Einführung eines bestimmten Faches ergibt sich auch aus Art. 15 Abs. 3 LV nicht (vgl. zu Art. 15 Abs. 3 LV: Feuchte, in: ders., a.a.O., Art. 15 Rn. 36; Senatsbeschluss vom 01.07.2008 - 9 S 593/08 -, VBlBW 2009, 22). Das von Art. 18 Satz 3 LV geschützte Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Feiern zu bestimmen, wird ebenfalls nicht verletzt.
67 
(4) Auch bei Berücksichtigung des von Art. 2 Satz 2 ZP garantierten Elternrechts ergibt sich nichts anderes. Der Staat kann unter Beachtung dieser Garantie zwar einen Ethikunterricht allgemein vorschreiben. Ein Anspruch auf einen solchen Unterricht besteht aber auch nach Art. 2 Satz 2 ZP nicht. Eltern können auch nach dieser Bestimmung vom Staat keine bestimmte Unterrichtsform verlangen (vgl. EGMR, Urteile vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 104 ff., und der Großen Kammer vom 18.03.2011, a.a.O., Rn. 61 f.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3 Aufl. 2011, Art. 2 ZP Rn. 9, 11).
68 
ee) Schließlich verletzt der Umstand, dass an der Grundschule noch kein Ethikunterricht erteilt wird, die Klägerin auch nicht in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
69 
(1) Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet es, jemanden wegen seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Diese Verfassungsnorm verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie der dem Gesetzgeber darin eingeräumten Gestaltungsfreiheit engere Grenzen zieht. Danach dürfen der Glaube oder religiöse Anschauungen grundsätzlich nicht Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung sein. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt (vgl. zum Merkmal „Geschlecht“: BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25.10.2005 - 2 BvR 524/01 -, BVerfGE 114, 357, 364). Auch wenn Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG die areligiöse Weltanschauung nicht ausdrücklich erwähnt, ist sie von dem besonderen Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG mitumfasst (vgl. Osterloh, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 302). Dies ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG.
70 
Im Wege der Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht kann eine an diese Merkmale anknüpfende Ungleichbehandlung jedoch gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25.10.2005, a.a.O.; Beschluss des Ersten Senats vom 24.01.1995 - 1 BvL 18/93 und 5, 6, 7/94, 1 BvR 403 und 569/94 -, BVerfGE 92, 91, 109).
71 
(2) Ausgehend von diesen Maßstäben wird Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht verletzt.
72 
Allerdings liegt in dem Umstand, dass staatlicher Ethikunterricht erst ab Klasse 7 bzw. 8 angeboten wird und die Klägerin bis dahin in erheblichem Umfang selbst für eine „ethisch-moralische“ Erziehung ihrer Kinder sorgen muss, im Vergleich zur Situation von Eltern konfessionsgebundener Kinder, für die derzeit wohl in aller Regel ab der ersten Klasse Religionsunterricht durchgeführt wird, eine Benachteiligung der Klägerin. Dabei wird nicht verkannt, dass die Einführung von Ethikunterricht als ordentliches Lehrfach nicht nur - wie die Klägerin meint - als Vorteil angesehen wird, sondern insoweit eine Schulpflicht auslöst (vgl. § 72 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 SchG) und - wie sich in der Vergangenheit an entsprechenden Einwänden zeigte - von manchen auch als Nachteil empfunden werden kann (vgl. nur die Argumentation des Klägers im Verfahren BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.). Gleichwohl kommt es hier zunächst auf das Verständnis der Klägerin an, zumal die fehlende Möglichkeit, staatlichen Unterricht zu besuchen, zu Recht generell ein Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sein kann.
73 
Die von der Klägerin beklagte, die elterliche Erziehungsaufgabe berührende Differenzierung wird wohl auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich Ethikunterricht und Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG insofern unterscheiden, als jener bekenntnisneutral durchgeführt wird und inhaltlich vom Staat verantwortet wird, wohingegen Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG bekenntnisgebunden ist und von der jeweiligen Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft verantwortet wird. Denn beide verfolgen schwerpunktmäßig thematisch vergleichbare Erziehungs- und Bildungsziele und sind damit inhaltlich als gleichwertig anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 87 f. u. 91).
74 
Die Benachteiligung knüpft entgegen gewisser Zweifel des Verwaltungsgerichts auch an die konkrete Weltanschauung der Klägerin an. Sie hängt nicht allein an der formalen Entscheidung der Klägerin, ihre Kinder nicht zum Religionsunterricht angemeldet zu haben. Auch wenn es vorkommen mag, dass Eltern trotz Konfessionszugehörigkeit ihre Kinder vom Religionsunterricht abmelden sowie nicht-konfessionsgebundene Eltern ihre Kinder zum Religionsunterricht anmelden, wird diese Entscheidung maßgeblich durch eine bestimmte religiöse oder weltanschauliche Haltung geprägt. Darüber hinaus hängt die Teilnahmemöglichkeit am bekenntnisgebundenen Unterricht nicht allein von der Wahl der nicht-konfessionsgebundenen Eltern ab. Es ist verfassungsrechtlich geklärt, dass die Entscheidung über die Teilnahme von Schülern eines anderen Bekenntnisses oder ohne Bekenntnis der jeweils für den Unterricht verantwortlichen Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.1987, a.a.O.).
75 
Allerdings ist in Art. 7 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 7 WRV eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung zu erkennen. Art. 7 Abs. 3 GG geht insofern Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vor, als er bereits eine verfassungsunmittelbare Differenzierung enthält, die an einen bekenntnisgebundenen Tatbestand anknüpft (so mit Blick auf die Befreiung vom Ethikunterricht für bekenntnisgebundene Schüler: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 91 f.). Denn in Art. 7 Abs. 3 GG hat sich der Verfassungsgeber bewusst dafür entschieden, dass bekenntnisgebundener Religions- oder Weltanschauungsunterricht ein ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ist. Wie bereits oben näher ausgeführt, wird dieser Unterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft durchgeführt, die auch über den Beginn des Unterrichts bestimmen können. Würde die Klägerin einer Weltanschauungsgemeinschaft angehören, die vergleichbare Voraussetzungen erfüllt wie Religionsgemeinschaften und in der Lage wäre, den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechend bekenntnisgebundenen Weltanschauungsunterricht zu erteilen, könnte sie jedenfalls nach der Verfassungslage ihre Kinder an diesem Unterricht teilnehmen lassen (vgl. zu einem Beispiel für wohl weltanschaulichen Unterricht auf der Grundlage von § 96 ff. SchG: Corlazzoli, Religionsunterricht von kleineren Religionsgemeinschaften an öffentlichen Schulen in Deutschland, 2009, 96 ff.).
76 
Art. 7 Abs. 3 GG enthält eine Privilegierung derjenigen Eltern, deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen in eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft eingebunden sind, die in der Lage und willens ist, zur Verwirklichung ihrer Religions- und Weltanschauungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und des sich daraus ergebenden Erziehungs- und Bildungsauftrags bekenntnisgebundenen Unterricht als ordentliches Lehrfach anzubieten. Die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist nämlich nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet in positivem Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24.09.2003, a.a.O. 300). Auch aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 ff. WRV ergibt sich, dass das Grundgesetz mit Blick auf die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften von einer „wohlwollenden oder koordinativen Trennung“ vom Staat ausgeht (vgl. Ehlers, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 140 Rn. 9; Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, Rn. 31).
77 
Inwieweit es der Staat dagegen in Verwirklichung seines begrenzten Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG für erforderlich hält, hierzu ergänzend allgemeinen oder nur ersatzweisen, für religiös oder weltanschaulich nicht in eine solche Gemeinschaft eingebundene Schüler, Ethikunterricht anzubieten, fällt in seinen Gestaltungsspielraum.
78 
Entgegen der Meinung der Klägerin war dem Verfassungsgeber diese den elterlichen Erziehungsauftrag betreffende Differenzierung und Privilegierung der Betätigung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nach Art. 7 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 7 WRV auch von Anfang an bewusst. Dies ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 GG. Denn die Möglichkeit der Erziehungsberechtigten, ihre Kinder von einem bekenntnisgebundenen Religions- oder Weltanschauungsunterricht abzumelden mit der Folge, in größerem Umfang selbst für die ethisch-moralische Bildung der eigenen Kinder sorgen zu müssen, war bereits bei Schaffung des Grundgesetzes gegeben. Art. 7 Abs. 3 GG rechtfertigt daher weiterhin die Differenzierung, auch wenn seit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 die Bindung an die großen Religionsgemeinschaften abgenommen hat.
79 
ff) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der Verwirklichung des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG ist damit ebenfalls ausgeschlossen.
80 
gg) Berücksichtigt man das sich aus Art. 9 EMRK und Art. 2 ZP jeweils in Verbindung mit Art. 14 EMRK ergebende Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Religion oder Weltanschauung und des elterlichen Erziehungsrechts ergibt sich nichts anderes.
81 
(1) Durch den Umstand, dass der hier betroffene Sohn der Klägerin im Fach Religion keine Schulnote erhält, wird zwar ersichtlich, dass dieser keiner Religionsgemeinschaft angehört, wodurch dessen von Art. 9 EMRK geschützte Religionsfreiheit berührt ist (vgl. EGMR, Urteile vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 88, und vom 17.02.2011 - Nr. 12884/03 „Wasmuth ./. Deutschland“ -, NVwZ 2011, 1503 Rn. 51). Die Klägerin ist jedoch als Mutter hiervon nicht selbst betroffen (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 52). Zudem wäre diese Differenzierung nach Art. 14 EMRK gerechtfertigt, weil es sich um eine bloße Information handelt, die keine schulischen Nachteile für den Schüler nach sich zieht (anders im Fall: EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 92-101).
82 
(2) Soweit die Klägerin hinsichtlich ihres elterlichen Erziehungsrechts aus Art. 2 Satz 2 ZP anders als konfessionsgebundene Eltern behandelt wird und die ethisch-moralische Erziehung ihrer Kinder zunächst in großem Umfang selbst leisten muss, ist dies nach Art. 14 EMRK gerechtfertigt. Nach dieser Konventionsbestimmung ist eine unterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbarer oder rechtserheblich ähnlicher Lage nur diskriminierend, wenn ihr eine sachliche und vernünftige Rechtfertigung fehlt, das heißt wenn sie kein berechtigtes Ziel verfolgt oder wenn kein angemessenes Verhältnis zwischen den angewendeten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht. Die Staaten haben außerdem bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang Unterschiede bei im Übrigen gleichen Sachverhalten eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, einen Beurteilungsspielraum (vgl. EGMR, Urteil vom 29.04.2002 - Nr. 2346/02 „Pretty ./. Vereinigtes Königreich“ -, NJW 2002, 2851, Rn. 88).
83 
Dieser Spielraum ist hier nicht überschritten. Die Vertragsstaaten können - wie bereits oben ausgeführt - im Rahmen von Art. 2 ZP bestimmen, ob und wie sie Religionsunterricht einführen, sofern dieser nicht indoktrinierend wirkt (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 104). Dementsprechend gestattet Art. 7 Abs. 3 GG Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auf freiwilliger Basis (vgl. Art. 7 Abs. 2 GG) die Durchführung von bekenntnisgebundenem Unterricht. Die Klägerin erleidet dadurch keinen unangemessen Nachteil. Denn immerhin wird ab dem Alter, in dem eine ethisch-moralische Bildung besonders wichtig wird, staatlicher Ethikunterricht erteilt. Auch davor muss sie die ethisch-moralische Erziehung ihrer Kinder nicht völlig allein bewältigen. Denn in nicht unerheblichem Umfang wird dies in den übrigen Unterrichtsfächern grundsätzlich mitgeleistet. Zudem haben die Kinder von der Nichtteilnahme am bekenntnisgebundenen Unterricht keine curricularen Nachteile.
II.
84 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
85 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des §132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 23. Januar 2013
87 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
17 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
I.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage mit dem Ziel der Ergänzung der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule durch den Beklagten zu Recht abgewiesen.
19 
1. Allerdings ist die Änderung des Antrags von der Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zur Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses nach Eintritt der Erledigung des Rechtsverhältnisses durch das Verlassen der Grundschule durch ihren Sohn E... auch in der Berufungsinstanz zulässig (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO und §§ 125 und 91 VwGO).
20 
2. Auch darüber hinaus ist die Klage zulässig.
21 
Der Verwaltungsrechtsweg für die Feststellungsklage, die auf den Erlass einer Rechtsverordnung abzielt, ist nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es sich bei einer Klage auf Erlass einer Rechtsverordnung um eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, BVerwGE 80, 355).
22 
Die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Klage zielt auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses, nämlich auf die sich aus verschiedenen Grundrechtsbestimmungen während der Dauer des Aufenthalts des Sohnes der Klägerin an der Grundschule ergebende Verpflichtung des Beklagten, aufgrund von § 100a Abs. 3 SchG eine Rechtsverordnung zu erlassen, wonach Ethikunterricht an der Grundschule bereits ab der ersten Klasse erteilt wird. Damit begehrt die Klägerin die Ergänzung der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule durch eine Änderungsverordnung. Hierfür ist die Feststellungsklage die statthafte Klageart (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1988, a.a.O., vom 04.07.2002 - 2 C 13/01 -, NVwZ 2002, 1505 f., und vom 30.09.2009 - 8 CN 1/08 -, Juris Rn. 18).
23 
Die Möglichkeit einer Normenkontrolle zum Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO im Falle, dass eine untergesetzliche Landesnorm für rechtswidrig gehalten wird, steht einer solchen Feststellungsklage nicht entgegen. Denn sie zielt nicht auf die Pflicht zur Ergänzung einer Norm, sondern auf die Feststellung von deren Ungültigkeit. Darüber hinaus will § 47 VwGO den Schutz der subjektiv-öffentlichen Rechte des Bürgers nicht einschränken, sondern verbessern (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1988, a.a.O., und vom 04.07.2002, a.a.O.; Sodan, in: ders./Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 46 ff.; Terhechte, in: Fehling/Kastner/Störmer , Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 43 VwGO, Rn. 14 ff.; Happ, in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 43 Rn. 9c).
24 
Eine Leistungsklage auf Normerlass kommt hier nicht in Betracht. Sie ist daher nicht als vorrangig anzusehen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Denn eine Feststellungsklage entspricht besser dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, dass auf die Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang einzuwirken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1989 - 7 C 4/89 -, NVwZ 1990, 162, 163; Sodan, in: ders./Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 49).
25 
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (zu diesem Erfordernis bei der Feststellungsklage vgl. nur v. Albedyll, in: Bader u.a. , VwGO, 5. Aufl. 2011, § 43 Rn. 28 m.w.N.) ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 und 3 GG, Art. 12 Abs. 2, 15 Abs. 3 und Art. 18 Satz 3 LV sowie aus Art. 2 Satz 2 ZP in Verbindung mit Art. 14 EMRK.
26 
Die Klägerin verfügt schließlich über ein Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO), auch wenn es sich um ein vergangenes Rechtsverhältnis handelt. Denn es besteht wegen ihres dritten Sohnes, der im nächsten Schuljahr in die Grundschule kommen soll, Wiederholungsgefahr.
27 
3. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das geltend gemachte Rechtsverhältnis bestand nicht. Die Klägerin konnte vom Beklagten die Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule nicht verlangen.
28 
a) Aus § 100a SchG ergibt sich kein Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
29 
§ 100a Abs. 1 SchG bestimmt, dass für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet wird. Nach § 100a Abs. 2 SchG dient Ethikunterricht der Erziehung der Schüler zu verantwortungsbewusstem und wertbewusstem Verhalten. Sein Inhalt orientiert sich an den Wertvorstellungen und den allgemeinen ethischen Grundsätzen, wie sie in Verfassung und im Erziehungs- und Bildungsauftrag des § 1 SchG niedergelegt sind. Der Unterricht soll diese Vorstellungen und Grundsätze vermitteln sowie Zugang zu philosophischen und religionskundlichen Fragestellungen eröffnen. Nach § 100a Abs. 3 SchG stellt das Kultusministerium bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen ist.
30 
Diese Vorschriften gewähren - jedenfalls für sich genommen - den Eltern von Schülern kein subjektives Recht. Vielmehr findet sich dort nur der gesetzgeberische Auftrag an das Kultusministerium, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Beginn der Pflicht, das Schulfach Ethik zu besuchen, festzustellen. Die Regelungen des § 100a SchG dienen damit zunächst nur dem objektiven öffentlichen Interesse an der Einführung von Ethikunterricht. Zudem lassen sie dem Kultusministerium hinsichtlich der Einführung der Unterrichtspflicht einen gewissen Spielraum, den dieses mit der Verordnung über die Stundentafel der Grundschule genutzt hat.
31 
b) Auch bei Berücksichtigung der im Grundgesetz, der Landesverfassung oder der EMRK verankerten Grundrechte ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
32 
aa) Dies gilt zunächst mit Blick auf den staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG.
33 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele. Dieser Erziehungsauftrag des Staates, den Art. 7 Abs. 1 GG voraussetzt, hat auch zum Inhalt, das einzelne Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.). Zuständig zur näheren Ausgestaltung des Erziehungsauftrags sind die Länder (vgl. Art. 30 und 70 ff. GG).
34 
Art. 12 LV und § 1 Abs. 2 und 4 SchG konkretisieren diesen Bildungsauftrag. Nach Art. 12 Abs. 1 LV ist die Jugend in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen. Art. 12 Abs. 2 LV enthält eine Verfassungsgarantie, indem er bestimmt, dass verantwortliche Träger der Erziehung in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend sind. Diese Garantie enthält eine Absage an ein staatliches Erziehungsmonopol (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 12 Rn. 22) und verstärkt zum Teil bereits anderweitig grundrechtlich abgesicherte Positionen.
35 
Der genannte staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG sowie aus Art. 12 LV und § 1 SchG ist jedoch objektiv-rechtlich zu verstehen. Eine subjektive Rechtsposition gegenüber dem Staat auf Wahrnehmung dieses Auftrags lässt sich allein aus Art. 7 Abs. 1 GG nicht herleiten. Art. 7 Abs. 1 GG ist kein Grundrecht, sondern eine organisationsrechtliche Norm (vgl. Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 16). Hinzukommen müsste eine subjektiv-rechtliche Grundrechtsposition der Klägerin.
36 
bb) Der Beklagte ist gegenüber der Klägerin zur Einführung des Schulfachs Ethik auch nicht durch Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG oder Art. 18 Satz 1 und 2 LV verpflichtet.
37 
(1) Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG und entsprechend Art. 18 Satz 1 und 2 LV ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Der Religionsunterricht wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft erteilt. Die Religionsgemeinschaften haben unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der Regelungen in den genannten Bestimmungen gegen den Staat einen Anspruch auf Einrichtung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterrichts. Er ist ein Mittel zur Entfaltung positiver Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Dass daneben auch ein öffentliches Interesse daran besteht, im Religionsunterricht Wissen zu vermitteln und die Schüler zu verantwortungs- und wertbewusstem Handeln anzuleiten, ist für die Herleitung des Anspruchs der Religionsgemeinschaften auf Einrichtung von Religionsunterricht unschädlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2/04 -, BVerwGE 123, 49).
38 
Entgegen der Meinung der Klägerin hat der Staat den Religionsgemeinschaften nicht die Aufgabe übertragen, für ihn für eine ethisch-moralische Bildung zu sorgen. Vielmehr hat Art. 7 Abs. 3 GG den Religionsgemeinschaften einen „staatlichen Raum“ für die eigene Grundrechtsausübung geöffnet. Das Grundgesetz traut den Religionsgemeinschaften zu, Religion als ordentliches Lehrfach in Erfüllung eines legitimen Erziehungs- und Bildungsauftrags zu unterrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, BVerwGE 107, 75, 92). Daher überträgt auch Art. 12 Abs. 2 LV die Aufgabe der Erziehung nicht vom Staat auf die Religionsgemeinschaften und andere Träger der Erziehung. Wie bereits ausgeführt, besitzt der freiheitliche Staat nicht das Monopol zur Erziehung von Kindern (vgl. Braun, in: Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 12 Rn. 24). Vielmehr steht diese Aufgabe in ihren Bereichen auch den Eltern oder Religionsgemeinschaften grundrechtlich abgesichert zu. Der Staat ist - unbeschadet seines Aufsichtsrechts - nur einer von mehreren Trägern der Erziehung (vgl. auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972, a.a.O., 183).
39 
Der Begriff der Religionsgemeinschaft in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG ist gleichbedeutend mit demjenigen der Religionsgesellschaft in den Bestimmungen der Art. 136 ff. WRV, die gemäß Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes sind. Unter Religionsgemeinschaft ist ein Verband zu verstehen, der die Angehörigen ein- und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, a.a.O., 54). Eine Religionsgemeinschaft scheidet als Partnerin eines vom Staat veranstalteten Religionsunterrichts aus, wenn sie nicht die Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet (vgl. Urteil vom 23.02.2005, a.a.O., 73).
40 
Seine Sonderstellung gegenüber anderen Fächern gewinnt der Religionsunterricht aus dem Übereinstimmungsgebot des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG. Dieses ist so zu verstehen, dass er in „konfessioneller Positivität und Gebundenheit“ zu erteilen ist. Er ist keine überkonfessionelle vergleichende Betrachtung religiöser Lehren, nicht bloße Morallehre, Sittenunterricht, historisierende und relativierende Religionskunde, Religions- oder Bibelgeschichte. Sein Gegenstand ist vielmehr der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.02.1987 - 1 BvR 47/84 -, BVerfGE 74, 244, 252 f.). Als ein solches Fach ist der Religionsunterricht nach den §§ 96 ff. SchG im Land Baden-Württemberg eingeführt.
41 
Ausgehend von Art. 137 Abs. 7 WRV, der nach Art. 140 GG weiterhin Geltung hat, sowie dem sich aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 LV ergebenden Prinzip der religiösen und weltanschaulichen Neutralität staatlichen Handelns (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 16 f.; Urteil des Ersten Senats vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282, 300; Hollerbach, in: Feuchte , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 4 Rn. 24) ist im Grundsatz auch Weltanschauungsgemeinschaften unter den für Religionsgemeinschaften geltenden Voraussetzungen ungeachtet des zu eng formulierten Wortlauts von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG sowie von Art. 18 Satz 1 und 2 LV die Möglichkeit zu geben, bekenntnisgebundenen Weltanschauungsunterricht an den staatlichen Schulen zu erteilen (vgl. für Brandenburg: VerfG Bbg., Urteil vom 15.12.2005 - 287/03 -, NVwZ 2006, 1052; Uhle, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 7 Abs. 3 Rn. 56.4; Korioth, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, Rn. 103 ), zumal die Abgrenzung zwischen Religion und Weltanschauung im Einzelfall schwierig sein kann (vgl. nur Kokott, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 4 Rn. 22). Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten und darf sich nicht mit einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 24.09.2003, a.a.O., 299 f.). Allerdings muss eine Weltanschauungsgemeinschaft, die bekenntnisgebundenen Unterricht erteilen will, vergleichbare Voraussetzungen aufweisen wie Religionsgemeinschaften (vgl. Heckel, in: Festschrift 50 Jahre BVerfG, Band II, 2001, 379, 396 mit Fußnote 64; Boysen, in: v. Münch/Kunig , GG, 6. Aufl. 2012, Bd. 1, Art. 7 Rn. 83), insbesondere muss ebenfalls ein Zusammenschluss vorliegen, für den ein umfassender inhaltlicher Grundkonsens oder ein Bekenntnis wesentlich ist (vgl. Korioth, a.a.O., m.w.N.).
42 
(2) Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann die Klägerin aufgrund von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG sowie Art. 18 Satz 1 und 2 LV die Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule nicht verlangen.
43 
Denn beim Ethikunterricht handelt es sich nicht um einen bekenntnisgebundenen Religions- oder Weltanschauungsunterricht, sondern um einen bekenntnisneutralen, inhaltlich vom Staat und nicht einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft verantworteten Unterricht (vgl. § 100a Abs. 2 SchG; Senatsurteil vom 02.07.1997 - 9 S 1126/95 -, VBlBW 1998, 15; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72). Damit ist vorliegend auch irrelevant, ob die Klägerin einer Weltanschauungsgemeinschaft angehört und ob sie als Mitglied einer solchen - neben der Gemeinschaft - nach Art. 7 Abs. 3 GG und Art. 18 LV die Einführung von Weltanschauungsunterricht für ihr Kind verlangen könnte (vgl. Uhle, a.a.O., Rn. 69 ff.).
44 
cc) Die Klägerin kann sich zur Begründung des Anspruchs auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule auch nicht auf ein Grundrecht auf Bildung berufen.
45 
(1) Ob aus Art. 2 Abs. 1 GG ein solches Grundrecht auf Bildung hergeleitet werden kann, ist umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies bereits im Grundsatz bejaht. Es entnimmt dem Recht auf ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit und damit der eigenen Anlagen und Befähigungen aus Art. 2 Abs. 1 GG auch Elemente eines Rechts auf Bildung (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.11.1974 - VII C 12/74 -, BVerwGE 47, 201, 206, und vom 14.07.1978 - 7 C 11/76 -, BVerwGE 56, 155, 158). Das Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit der Ableitung eines solchen Rechts aus dem Grundgesetz bislang offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22.06.1977 - 1 BvR 799/76 -, BVerfGE 45, 400, 417, und Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 06.08.1996 - 1 BvR 1609/96 -, Juris Rn. 10 ff., 13; für ein solches Recht: Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 7 Rn 31; verneinend: Murswiek, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 2 Rn. 111). Jedenfalls stünde dem Gesetzgeber wegen des staatlichen Bestimmungsrechts nach Art. 7 Abs. 1 GG ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22.06.1977, a.a.O., 415 bis 417; Robbers, a.a.O., Rn. 32).
46 
Nach Art. 11 Abs. 1 LV hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1, 3). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden, das jedoch im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 7).
47 
Auch in Art. 2 Satz 1 ZP ist ein Recht auf Bildung garantiert. Es sichert ein Recht auf Zugang zu bestehenden Bildungseinrichtungen und darauf, aus der erhaltenen Ausbildung Nutzen zu ziehen, insbesondere durch amtliche Anerkennung der abgeschlossenen Studien, gibt aber kein Recht darauf, dass bestimmte Schulen geschaffen werden. Die Festlegung und Gestaltung des Lehrprogramms ist grundsätzlich Sache der Vertragsstaaten. Das von Art. 2 Satz 2 ZP garantierte Recht verlangt schon seiner Natur nach eine Regelung durch den Staat. Diesem steht dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. EGMR, Urteile der Großen Kammer vom 10.11.2005 - Nr. 44774/98 „Leyla Sahin ./. Türkei“ -, NVwZ 2006, 1389, Rn. 152, vom 29.06.2007 - Nr. 15472/02 „Folgerø u.a. ./. Norwegen“, NVwZ 2008, 1217, 1218, und vom 18.03.2011 - Nr. 30814/06 „Lautsi ./. Italien“ -, NVwZ 2011, 737, Rn. 69; Urteil vom 06.10.2009 - Nr. 45216/07 „Appel-Irrgang ./. Deutschland“ -, NVwZ 2010, 1353 f.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 2 ZP Rn. 6). Ob und in welchem Umfang ein Vertragsstaat Religions- oder Ethikunterricht einführt, fällt nach Art. 2 Satz 1 ZP in seinen Gestaltungsspielraum. Der Staat darf insoweit nur nicht indoktrinieren (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010 - Nr. 7710/02 „Grzelak ./. Polen“ -, Rn. 104).
48 
(2) Auf das durch diese Garantien gesicherte Recht auf Bildung kann sich die Klägerin zur Begründung ihres hier geltend gemachten Anspruchs nicht stützen. Denn das Recht auf Bildung steht der betroffenen Person, insbesondere dem jeweiligen Schüler bzw. Studenten, und nicht dessen Eltern zu. Darüber hinaus hat der Beklagte den ihm nach diesen Garantien sowie dem Erziehungs- und Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG zustehenden Gestaltungsspielraum nicht verletzt.
49 
(a) Dem Staat steht nach Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 11 LV die Befugnis zur Schaffung von Unterrichtsfächern und Bildungsinhalten und damit auch die Befugnis zur Einführung eines Fachs Ethik zu. Auch ein Staat, der die Glaubensfreiheit umfassend gewährleistet und sich damit selber zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verpflichtet, kann die kulturell vermittelten und historisch verwurzelten Wertüberzeugungen und Einstellungen nicht abstreifen, auf denen der gesellschaftliche Zusammenhalt beruht und von denen auch die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben abhängt. Die Überlieferung der insoweit maßgeblichen Denktraditionen, Sinnerfahrungen und Verhaltensmuster kann dem Staat nicht gleichgültig sein. Das gilt in besonderem Maß für die Schule, in der die kulturellen Grundlagen der Gesellschaft vornehmlich tradiert und erneuert werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.05.1995, a.a.O., 22; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 79).
50 
(b) Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die Ziele eines Ethikunterrichts nur in einem gesondert dafür eingerichteten Unterrichtsfach erreicht werden könnten. Auch vor Einrichtung eines derartigen Faches wurden im Schulunterricht ethische Fragen behandelt, jedoch nur als Teil und im Zusammenhang mit anderen Schulfächern. In Betracht hierfür kamen schon immer die Schulfächer Deutsch, Geschichte, Gemeinschaftskunde und Biologie, aber auch andere. Verfassungsrechtlich ist ein besonderes Fach Ethik gleichwohl nicht zu beanstanden und hält sich im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG begründeten Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 79 f.). Das Fach Ethik darf auch ausschließlich für die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler eingerichtet werden. Geschieht dies, muss das Fach Ethik als ein dem ordentlichen Lehrfach gleichwertiges Fach ausgestaltet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).
51 
(c) Die derzeit geltenden Regelungen zur Unterrichtung des Fachs Ethik, die der Beklagte durch seine nach § 100a Abs. 3 SchG erlassenen Rechtsverordnungen getroffen hat, stellen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - ein schlüssiges und umfassendes Konzept dar und gewährleisten im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags die ethisch-moralische Bildung sowohl der konfessionsgebundenen als auch der konfessionslosen Kinder.
52 
Nach den derzeit geltenden Stundentafel-Verordnungen des Beklagten wird Ethik an Haupt- und Werkrealschulen ab der Klassenstufe 8 (vgl. die Anlage zu § 2 der Werkrealschulverordnung vom 11.04.2012 ), an der Realschule ab Klasse 8 (vgl. die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Realschule vom 28.04.1994 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.10.2006, ) sowie am Gymnasium der Normalform ab Klasse 7 und am Gymnasium der Aufbauform ab Klasse 8 unterrichtet (vgl. Anlage 1 und 2 zu § 1 der Stundentafelverordnung Gymnasium vom 23.06.1999 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.06.2012 ). Daraus wird deutlich, dass der Beklagte den Unterricht in einem gesonderten Fach Ethik erst ab einem Alter von etwa 13 bzw. 14 Jahren für erforderlich hält. Er begründet dies damit, dass jedenfalls ab der „bisweilen schwierigen Zeit der Pubertät“ ein Fach zur Verfügung stehen solle, in dem die Schülerinnen und Schüler über die Grundfragen des menschlichen Lebens nachdenken und sprechen könnten.
53 
Die Sachgemäßheit dieses Zeitpunkts der Einführung des Fachs Ethik wird durch die gesetzgeberische Wertung von § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15.07.1921 (RGBl. S. 939), zuletzt geändert durch Art. 63 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), bestätigt. Danach steht dem Kind nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. Das Fach Ethik wird nach dem derzeitigen Konzept des Verordnungsgebers mithin ab einem Zeitpunkt erteilt, zu dem der junge Mensch in der Lage ist oder beginnt, verstärkt selbstständig über religiöse und weltanschauliche Fragen nachzudenken, und „religionsmündig“ wird (vgl. Germann, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 4 Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 02.09.1983 - 7 C 169/81 -, BVerwGE 68, 16, 18 f.).
54 
Wenn der Beklagte in den Schuljahren davor die ethisch-moralische Erziehung der Schülerinnen und Schüler entsprechend dem Erziehungsziel von Art. 12 Abs. 1 LV und § 1 Abs. 2 SchG als durch den Unterricht in den übrigen Fächern mitverwirklicht ansieht, kann diese Einschätzung gerichtlich nicht beanstandet werden. So können soziale Regeln durch das Leben und Arbeiten im Klassenverband sowie in den von allen zu besuchenden Fächern, etwa auch im Fach „Bewegung, Spiel und Sport“, erlernt und eingeübt werden und existentielle Lebensfragen auf kindgerechtem Niveau - etwa im Fächerverbund „Mensch, Natur und Kultur“ oder im Fach Deutsch - angesprochen und behandelt werden. Beispielsweise finden sich nach Auskunft des Vertreters des Kultusministeriums in der mündlichen Verhandlung in Lesebüchern im Fach Deutsch Geschichten zum Thema „Tod“ oder „Geburt eines Geschwisterkindes“.
55 
Die Einbeziehung ethisch-moralischer Fragen in den allgemeinen Unterricht der Grundschule entspricht auch dem Bildungsplan 2004 Grundschule. Danach sind im Fach „Mensch, Natur und Kultur“ beispielsweise für die Klasse 2 „Gespräche und Darstellungen zu Sinnfragen“ sowie das „Nachdenken über Freundschaft und Liebe, Glück und Gerechtigkeit“ als Inhalte vorgesehen. Als zu erlernende Kompetenz ist beispielsweise das Erkennen und Respektieren der Rechte anderer genannt (vgl. S. 100 des Bildungsplans). Im Rahmen der Leitgedanken zum Kompetenzerwerb im Fach „Mensch, Natur und Kultur“ wird als zentrale Aufgabe dieses Fächerverbunds im Bildungsplan Folgendes genannt: „Das Philosophieren mit Schülerinnen und Schülern ist Bestandteil des Fächerverbunds und fördert das gegenseitige Zuhören sowie die Dialog- und Urteilsfähigkeit. Es setzt an bei den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler zu staunen und zu fragen und ermöglicht ihnen, Sinnfragen zu stellen und miteinander nach Antworten zu suchen.“ (vgl. S. 97 des Bildungsplans).
56 
Die Ausbildung der Lehrkräfte für die Grundschule berücksichtigt diese Erziehungsaufgabe der Lehrer. Wegen des an den Grundschulen vorherrschenden Klassenlehrerprinzips ist die Ausbildung der Lehrkräfte breit anzulegen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 der Grundschullehramtsprüfungsordnung I - GPO I - vom 20.05.2011 ). Das Studium umfasst nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GPO I auch Bildungswissenschaften nach § 7 GPO I. Nach der Anlage zur GPO I müssen die Absolventinnen und Absolventen im Bereich Bildungswissenschaften als Querschnittskompetenz unter anderem Theorien zur Entstehung und Veränderung von Einstellungen kennen und wissen, unter welchen Bedingungen Einstellungen zu Verhalten führen, zum Beispiel im Bereich der Demokratieerziehung, Gewaltprävention und Gesundheitserziehung auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten. Im Rahmen der Bildungswissenschaften gehört zum Kompetenzbereich „Erziehen“, dass die Absolventinnen und Absolventen Werte, Normen und institutionelle Bedingungen der demokratischen Gesellschaft kennen und reflektieren und dass sie für menschenrechtliche und demokratische Werte und Normen eintreten. Außerdem müssen sie wissen, wie entsprechende Haltungen und Urteile sowie soziale Kompetenzen und politische Handlungsfähigkeiten von Schülerinnen und Schülern gefördert werden. Zum Bereich Bildungswissenschaften gehört weiter, dass die Absolventinnen und Absolventen die christlichen Grundlagen der europäischen Kultur und des europäischen Bildungsverständnisses kennen und sich damit auseinander setzen. Sie sollen fähig sein zu einer biographisch reflektierten religiösen und weltanschaulichen Positionierung und zu dialogischer Offenheit angesichts religiöser und weltanschaulicher Pluralität und damit verbundener Lebensformen im christlich-religiösen Kontext.
57 
(d) Auch aus dem Umstand, dass staatlicher Religionsunterricht bereits ab der ersten Klasse angeboten wird, folgt nicht, dass das Konzept des Beklagten hinsichtlich des Ethikunterrichts mit Blick auf das Recht auf Bildung bzw. den staatlichen Erziehungsauftrags als unzureichend und fehlerhaft einzuschätzen wäre. Denn dieser bekenntnisgebundene Unterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften erteilt, woraus sich die Möglichkeit ergibt, dass diese selbst über Ziel und Inhalt des Unterrichts und damit auch über dessen Beginn bestimmen (vgl. zum Selbstbestimmungsrecht: BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.02.1987, a.a.O., 254).
58 
dd) Aus dem grundrechtlich geschützten elterlichen Erziehungsrecht kann die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule ableiten.
59 
Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistet den Eltern das natürliche Recht zur Erziehung ihrer Kinder in jeder Hinsicht, also auch in weltanschaulich-religiöser (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29, 44). Dieses Recht wird durch die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierte Religionsfreiheit gestärkt, die ebenfalls das Recht beinhaltet, den eigenen Kindern die für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu vermitteln (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17.12.1975, a.a.O., 47 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.03.2007, a.a.O., 72 f.). Eine Konsequenz des elterlichen Erziehungsrechts gemäß Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist das Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen (Art. 7 Abs. 2 GG, vgl. Badura, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 6 Abs. 2 und 3, Rn. 118 ).
60 
(1) In dieses Recht auf Erziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht wird durch das Fehlen von Ethikunterricht an der Grundschule nicht eingegriffen. Vielmehr ist die Klägerin frei, ihre Kinder nach ihren Wünschen weltanschaulich ohne Einmischung durch den Staat zu erziehen.
61 
Auch wird sie nicht mittelbar unter Verletzung von Art. 7 Abs. 2 GG gezwungen, ihre Kinder in den Religionsunterricht zu schicken. Unzulässig nach Art. 7 Abs. 2 GG ist es, wenn der Staat positiv oder negativ Einfluss auf die Wahl von Religionsunterricht nimmt. Zwar darf er die zusätzliche zeitliche Belastung, die in der Teilnahme am Religionsunterricht liegt, vermindern oder beseitigen, in dem er Schülerinnen und Schüler, die an ihm teilnehmen, vom Ethikunterricht befreit. Allerdings darf der Nicht-Besuch von Religionsunterricht nicht zu curricularen Nachteilen führen (in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 88). Grundsätzlich stehen Art. 7 Abs. 2 und 3 GG jedoch der Zulässigkeit der versetzungserheblichen Benotung des Religionsunterrichts nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1973 - VII C 36/71 -, BVerwGE 42, 346).
62 
Aus den in Baden-Württemberg für die Grundschule maßgeblichen Regelungen ergibt sich nicht, dass der Besuch von Religionsunterricht für die betreffenden Schüler zu einem Vorteil bzw. für die diesen Unterricht nicht besuchenden Schüler zu einem Nachteil führt. Der Religionsunterricht ist nach § 1 Abs. 2 der Grundschulversetzungsordnung vom 30.01.1984 (GBl. S. 145), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562), nicht versetzungserheblich. Auch im Rahmen der Grundschulempfehlung, die für die weiterführende Schulart beratende Bedeutung hat, aber nach § 5 Abs. 2 SchG mittlerweile nicht mehr verbindlich ist, kann durch den Besuch von Religionsunterricht kein Vorteil erlangt werden. Die Note im Fach Religion wird nicht herangezogen, um aufgrund der schulischen Leistungen nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Aufnahmeverordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562) eine Orientierungshilfe für die empfohlene weiterführende Schulart zu ermitteln. Grundlage ist hier der Notenschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik.
63 
Ob darüber hinaus gehend im Besuch von Religions- oder Weltanschauungsunterricht aufgrund der zeitlichen Belastung oder seiner Inhalte ein Vor- oder ein Nachteil liegt, überlässt das Grundgesetz der freien Entscheidung der Eltern. Jedenfalls kann in dem bloßen Angebot von bekenntnisgebundenem Unterricht durch Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften als solchem keine unzulässige Einflussnahme des Staates hinsichtlich der Teilnahme an einem solchen Unterricht gesehen werden. Dies ergibt sich schon aus den in Art. 7 Abs. 2 und 3 GG enthaltenen Wertungen.
64 
(2) Über diese abwehrrechtliche Funktion hinaus ergibt sich aus dem auch religiöse und weltanschauliche Fragen umfassenden Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG kein Anspruch auf Einführung eines bestimmten Unterrichtsfaches (vgl. Robbers, a.a.O., Art. 6 Rn. 227; Badura, a.a.O., Art. 6 Abs. 2 und 3 Rn. 117 art. 7 abs. 1 gg zur bildung und erziehung der kinder ist dem elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet. weder dem elternrecht noch dem erziehungsauftrag des staates kommt ein absoluter vorrang zu. daher kann der staat grundsätzlich unabhängig von den eltern eigene erziehungsziele verfolgen, ausbildungsgänge festlegen und den unterrichtsstoff bestimmen. den eltern steht dann ein wahlrecht zwischen den vom staat zur verfügung gestellten bildungsformen zu. zudem muss der staat die verantwortung der eltern für den gesamtplan der erziehung ihrer kinder achten (vgl. bverfg, urteil des ersten senats vom 06.12.1972, a.a.o., 183; beschluss des ersten senats vom 21.12.1977, a.a.o., 71 f.; bverwg, urteil vom 13.01.1982 - 7 c 95/80 -, bverwge 64, 308, 313).
65 
Ausgehend hiervon hat die Klägerin auch aus ihrem elterlichen Erziehungsrecht keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Beklagte seinen sich aus Art. 7 Abs. 1 GG ergebenden Spielraum nicht verletzt.
66 
(3) Aus dem von Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 LV garantierten Erziehungsrecht ergibt sich ebenfalls kein Anspruch der Klägerin auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule. Das Recht der Klägerin, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, wurde bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens durch den Beklagten mit Blick auf den Ethikunterricht hinreichend berücksichtigt. Ein Anspruch auf Einführung eines bestimmten Faches ergibt sich auch aus Art. 15 Abs. 3 LV nicht (vgl. zu Art. 15 Abs. 3 LV: Feuchte, in: ders., a.a.O., Art. 15 Rn. 36; Senatsbeschluss vom 01.07.2008 - 9 S 593/08 -, VBlBW 2009, 22). Das von Art. 18 Satz 3 LV geschützte Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Feiern zu bestimmen, wird ebenfalls nicht verletzt.
67 
(4) Auch bei Berücksichtigung des von Art. 2 Satz 2 ZP garantierten Elternrechts ergibt sich nichts anderes. Der Staat kann unter Beachtung dieser Garantie zwar einen Ethikunterricht allgemein vorschreiben. Ein Anspruch auf einen solchen Unterricht besteht aber auch nach Art. 2 Satz 2 ZP nicht. Eltern können auch nach dieser Bestimmung vom Staat keine bestimmte Unterrichtsform verlangen (vgl. EGMR, Urteile vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 104 ff., und der Großen Kammer vom 18.03.2011, a.a.O., Rn. 61 f.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3 Aufl. 2011, Art. 2 ZP Rn. 9, 11).
68 
ee) Schließlich verletzt der Umstand, dass an der Grundschule noch kein Ethikunterricht erteilt wird, die Klägerin auch nicht in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
69 
(1) Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet es, jemanden wegen seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Diese Verfassungsnorm verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie der dem Gesetzgeber darin eingeräumten Gestaltungsfreiheit engere Grenzen zieht. Danach dürfen der Glaube oder religiöse Anschauungen grundsätzlich nicht Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung sein. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt (vgl. zum Merkmal „Geschlecht“: BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25.10.2005 - 2 BvR 524/01 -, BVerfGE 114, 357, 364). Auch wenn Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG die areligiöse Weltanschauung nicht ausdrücklich erwähnt, ist sie von dem besonderen Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG mitumfasst (vgl. Osterloh, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 302). Dies ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG.
70 
Im Wege der Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht kann eine an diese Merkmale anknüpfende Ungleichbehandlung jedoch gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25.10.2005, a.a.O.; Beschluss des Ersten Senats vom 24.01.1995 - 1 BvL 18/93 und 5, 6, 7/94, 1 BvR 403 und 569/94 -, BVerfGE 92, 91, 109).
71 
(2) Ausgehend von diesen Maßstäben wird Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht verletzt.
72 
Allerdings liegt in dem Umstand, dass staatlicher Ethikunterricht erst ab Klasse 7 bzw. 8 angeboten wird und die Klägerin bis dahin in erheblichem Umfang selbst für eine „ethisch-moralische“ Erziehung ihrer Kinder sorgen muss, im Vergleich zur Situation von Eltern konfessionsgebundener Kinder, für die derzeit wohl in aller Regel ab der ersten Klasse Religionsunterricht durchgeführt wird, eine Benachteiligung der Klägerin. Dabei wird nicht verkannt, dass die Einführung von Ethikunterricht als ordentliches Lehrfach nicht nur - wie die Klägerin meint - als Vorteil angesehen wird, sondern insoweit eine Schulpflicht auslöst (vgl. § 72 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 SchG) und - wie sich in der Vergangenheit an entsprechenden Einwänden zeigte - von manchen auch als Nachteil empfunden werden kann (vgl. nur die Argumentation des Klägers im Verfahren BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.). Gleichwohl kommt es hier zunächst auf das Verständnis der Klägerin an, zumal die fehlende Möglichkeit, staatlichen Unterricht zu besuchen, zu Recht generell ein Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sein kann.
73 
Die von der Klägerin beklagte, die elterliche Erziehungsaufgabe berührende Differenzierung wird wohl auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich Ethikunterricht und Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG insofern unterscheiden, als jener bekenntnisneutral durchgeführt wird und inhaltlich vom Staat verantwortet wird, wohingegen Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG bekenntnisgebunden ist und von der jeweiligen Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft verantwortet wird. Denn beide verfolgen schwerpunktmäßig thematisch vergleichbare Erziehungs- und Bildungsziele und sind damit inhaltlich als gleichwertig anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 87 f. u. 91).
74 
Die Benachteiligung knüpft entgegen gewisser Zweifel des Verwaltungsgerichts auch an die konkrete Weltanschauung der Klägerin an. Sie hängt nicht allein an der formalen Entscheidung der Klägerin, ihre Kinder nicht zum Religionsunterricht angemeldet zu haben. Auch wenn es vorkommen mag, dass Eltern trotz Konfessionszugehörigkeit ihre Kinder vom Religionsunterricht abmelden sowie nicht-konfessionsgebundene Eltern ihre Kinder zum Religionsunterricht anmelden, wird diese Entscheidung maßgeblich durch eine bestimmte religiöse oder weltanschauliche Haltung geprägt. Darüber hinaus hängt die Teilnahmemöglichkeit am bekenntnisgebundenen Unterricht nicht allein von der Wahl der nicht-konfessionsgebundenen Eltern ab. Es ist verfassungsrechtlich geklärt, dass die Entscheidung über die Teilnahme von Schülern eines anderen Bekenntnisses oder ohne Bekenntnis der jeweils für den Unterricht verantwortlichen Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.1987, a.a.O.).
75 
Allerdings ist in Art. 7 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 7 WRV eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung zu erkennen. Art. 7 Abs. 3 GG geht insofern Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vor, als er bereits eine verfassungsunmittelbare Differenzierung enthält, die an einen bekenntnisgebundenen Tatbestand anknüpft (so mit Blick auf die Befreiung vom Ethikunterricht für bekenntnisgebundene Schüler: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 91 f.). Denn in Art. 7 Abs. 3 GG hat sich der Verfassungsgeber bewusst dafür entschieden, dass bekenntnisgebundener Religions- oder Weltanschauungsunterricht ein ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ist. Wie bereits oben näher ausgeführt, wird dieser Unterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft durchgeführt, die auch über den Beginn des Unterrichts bestimmen können. Würde die Klägerin einer Weltanschauungsgemeinschaft angehören, die vergleichbare Voraussetzungen erfüllt wie Religionsgemeinschaften und in der Lage wäre, den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechend bekenntnisgebundenen Weltanschauungsunterricht zu erteilen, könnte sie jedenfalls nach der Verfassungslage ihre Kinder an diesem Unterricht teilnehmen lassen (vgl. zu einem Beispiel für wohl weltanschaulichen Unterricht auf der Grundlage von § 96 ff. SchG: Corlazzoli, Religionsunterricht von kleineren Religionsgemeinschaften an öffentlichen Schulen in Deutschland, 2009, 96 ff.).
76 
Art. 7 Abs. 3 GG enthält eine Privilegierung derjenigen Eltern, deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen in eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft eingebunden sind, die in der Lage und willens ist, zur Verwirklichung ihrer Religions- und Weltanschauungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und des sich daraus ergebenden Erziehungs- und Bildungsauftrags bekenntnisgebundenen Unterricht als ordentliches Lehrfach anzubieten. Die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist nämlich nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet in positivem Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24.09.2003, a.a.O. 300). Auch aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 ff. WRV ergibt sich, dass das Grundgesetz mit Blick auf die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften von einer „wohlwollenden oder koordinativen Trennung“ vom Staat ausgeht (vgl. Ehlers, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 140 Rn. 9; Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, Rn. 31).
77 
Inwieweit es der Staat dagegen in Verwirklichung seines begrenzten Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG für erforderlich hält, hierzu ergänzend allgemeinen oder nur ersatzweisen, für religiös oder weltanschaulich nicht in eine solche Gemeinschaft eingebundene Schüler, Ethikunterricht anzubieten, fällt in seinen Gestaltungsspielraum.
78 
Entgegen der Meinung der Klägerin war dem Verfassungsgeber diese den elterlichen Erziehungsauftrag betreffende Differenzierung und Privilegierung der Betätigung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nach Art. 7 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 7 WRV auch von Anfang an bewusst. Dies ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 GG. Denn die Möglichkeit der Erziehungsberechtigten, ihre Kinder von einem bekenntnisgebundenen Religions- oder Weltanschauungsunterricht abzumelden mit der Folge, in größerem Umfang selbst für die ethisch-moralische Bildung der eigenen Kinder sorgen zu müssen, war bereits bei Schaffung des Grundgesetzes gegeben. Art. 7 Abs. 3 GG rechtfertigt daher weiterhin die Differenzierung, auch wenn seit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 die Bindung an die großen Religionsgemeinschaften abgenommen hat.
79 
ff) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der Verwirklichung des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG ist damit ebenfalls ausgeschlossen.
80 
gg) Berücksichtigt man das sich aus Art. 9 EMRK und Art. 2 ZP jeweils in Verbindung mit Art. 14 EMRK ergebende Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Religion oder Weltanschauung und des elterlichen Erziehungsrechts ergibt sich nichts anderes.
81 
(1) Durch den Umstand, dass der hier betroffene Sohn der Klägerin im Fach Religion keine Schulnote erhält, wird zwar ersichtlich, dass dieser keiner Religionsgemeinschaft angehört, wodurch dessen von Art. 9 EMRK geschützte Religionsfreiheit berührt ist (vgl. EGMR, Urteile vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 88, und vom 17.02.2011 - Nr. 12884/03 „Wasmuth ./. Deutschland“ -, NVwZ 2011, 1503 Rn. 51). Die Klägerin ist jedoch als Mutter hiervon nicht selbst betroffen (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 52). Zudem wäre diese Differenzierung nach Art. 14 EMRK gerechtfertigt, weil es sich um eine bloße Information handelt, die keine schulischen Nachteile für den Schüler nach sich zieht (anders im Fall: EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 92-101).
82 
(2) Soweit die Klägerin hinsichtlich ihres elterlichen Erziehungsrechts aus Art. 2 Satz 2 ZP anders als konfessionsgebundene Eltern behandelt wird und die ethisch-moralische Erziehung ihrer Kinder zunächst in großem Umfang selbst leisten muss, ist dies nach Art. 14 EMRK gerechtfertigt. Nach dieser Konventionsbestimmung ist eine unterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbarer oder rechtserheblich ähnlicher Lage nur diskriminierend, wenn ihr eine sachliche und vernünftige Rechtfertigung fehlt, das heißt wenn sie kein berechtigtes Ziel verfolgt oder wenn kein angemessenes Verhältnis zwischen den angewendeten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht. Die Staaten haben außerdem bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang Unterschiede bei im Übrigen gleichen Sachverhalten eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, einen Beurteilungsspielraum (vgl. EGMR, Urteil vom 29.04.2002 - Nr. 2346/02 „Pretty ./. Vereinigtes Königreich“ -, NJW 2002, 2851, Rn. 88).
83 
Dieser Spielraum ist hier nicht überschritten. Die Vertragsstaaten können - wie bereits oben ausgeführt - im Rahmen von Art. 2 ZP bestimmen, ob und wie sie Religionsunterricht einführen, sofern dieser nicht indoktrinierend wirkt (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 104). Dementsprechend gestattet Art. 7 Abs. 3 GG Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auf freiwilliger Basis (vgl. Art. 7 Abs. 2 GG) die Durchführung von bekenntnisgebundenem Unterricht. Die Klägerin erleidet dadurch keinen unangemessen Nachteil. Denn immerhin wird ab dem Alter, in dem eine ethisch-moralische Bildung besonders wichtig wird, staatlicher Ethikunterricht erteilt. Auch davor muss sie die ethisch-moralische Erziehung ihrer Kinder nicht völlig allein bewältigen. Denn in nicht unerheblichem Umfang wird dies in den übrigen Unterrichtsfächern grundsätzlich mitgeleistet. Zudem haben die Kinder von der Nichtteilnahme am bekenntnisgebundenen Unterricht keine curricularen Nachteile.
II.
84 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
85 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des §132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 23. Januar 2013
87 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.