Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Feb. 2015 - 9 S 2040/14

published on 18/02/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Feb. 2015 - 9 S 2040/14
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. September 2014 - 2 K 486/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde gegen die Versagung der zusätzlichen Beiordnung des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 146 Abs. 1, § 147 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat ihr nicht abgeholfen (§ 148 Abs. 1 VwGO).
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Beiordnung eines zusätzlichen Rechtsanwalts zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass eine solche nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 4 ZPO nur unter besonderen Umständen möglich ist, die hier aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
Einem Unbemittelten ist grundsätzlich Rechtsschutz in dem Maße zu sichern, der demjenigen eines Bemittelten wenigstens einigermaßen entspricht. Aus Gründen der prozessualen „Waffengleichheit“ gehört hierzu bei Erforderlichkeit auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 Abs. 2 ZPO). Der Unbemittelte soll jedoch nicht besser gestellt sein als ein Bemittelter. Ein vernünftiger, kostenbewusster Beteiligter wird ungeachtet des Rechts zur freien Wahl der Prozessvertretung grundsätzlich einen Rechtsanwalt beauftragen, der entweder seine Kanzlei in der Nähe seines Wohnortes oder am Gerichtssitz hat (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 05.03.2010 - 19 C 10.236 -, juris, m.w.N.).
Dementsprechend sieht § 121 Abs. 3 ZPO vor, dass einem bedürftigen Beteiligten ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten (über diejenigen für einen im Gerichtsbezirk niedergelassenen hinaus) nicht entstehen. Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts kommt somit auch nur unter den strengen, eng auszulegenden Voraussetzungen des § 121 Abs. 3 ZPO in Betracht. Dieser Beschränkung wird bei Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts dadurch Rechnung getragen, dass die Beiordnung – wie im vorliegenden Fall – zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts erfolgt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 05.03.2010, a.a.O., m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2013 - 1 S 390/13 -).
Die Vermeidung weiterer Kosten, die ein vernünftiger, kostenbewusster Beteiligter nicht verursachen würde, darf auch nicht dadurch umgangen werden, dass neben dem auswärtigen, aber zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts beigeordneten Rechtsanwalt zusätzlich ein anderer Rechtsanwalt im Gerichtsbezirk als Verkehrsanwalt beigeordnet wird. Vielmehr muss die gesetzgeberische Wertung des § 121 Abs. 3 ZPO auch bei der Anwendung des § 121 Abs. 4 ZPO berücksichtigt werden, so dass es grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist, einem - wie hier - im Gerichtsbezirk wohnenden Rechtsschutzsuchenden zwei Rechtsanwälte beizuordnen.
Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 23.06.2004 - XII ZB 61/04 -, BGHZ 159, 370) steht dazu nicht im Gegensatz. Vielmehr beruht auch diese auf dem sachlichen Zusammenhang von § 121 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO. Da im dort entschiedenen Fall einem auswärtigen Antragsteller ein Rechtsanwalt zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet worden war, er sich aber einen an seinem Wohnsitz tätigen Rechtsanwalt genommen hatte, war ihm - auch unter Berücksichtigung der „ersparten“ Reisekosten des zuerst beigeordneten Rechtsanwalts - die zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwaltes zuzubilligen. Hiermit ist der vorliegende Fall gerade nicht vergleichbar, weil der Kläger nicht auswärtig ist, sondern im Gerichtsbezirk wohnt, sich aber gleichwohl auf seinen Wunsch eine auswärtige Rechtsanwältin hat beiordnen lassen.
Auch sonst fehlt es an „besonderen Umständen“ für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO. Bei der Prüfung ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten der Beteiligten abzustellen (vgl. LSG LSA, Beschluss vom 07.06.2011 - L 8 AY 1/11 B -, juris, m.w.N.). Der Kläger sieht besondere Umstände darin, dass er wegen der laufenden Klagefrist nur wenig Zeit gehabt habe, sich in Freiburg einen geeigneten Anwalt zu suchen, der auf dem Gebiet des Lehrerprüfungsrechts über besondere Erfahrungen in Form von zahlreichen Verhandlungen verfüge. Er verweist weiter darauf, dass er parallel zeitlich sehr stark durch die Vorbereitung auf seine Wiederholungsprüfungen in Anspruch genommen worden sei. Er habe sich für seine Rechtsanwältin aufgrund von Empfehlungen sachkundiger Personen entschieden. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vertretung des Klägers in dem prüfungsrechtlichen Verfahren eine so spezielle Sachkunde erforderte, dass es dem Kläger nicht zumutbar gewesen wäre, im Gerichtsbezirk einen geeigneten Rechtsanwalt zu finden. Ein vernünftiger und kostenbewusster Beteiligter hätte auch unter der Belastung der parallelen Prüfungsvorbereitung innerhalb der Klagefrist einen Rechtsanwalt aus dem Gerichtsbezirk beauftragt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, weil bei Erfolglosigkeit der Beschwerde im Verfahren über die Prozesskostenhilfe eine davon unabhängige Gerichtsgebühr anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des auf § 3 Abs. 2 GKG gestützten Kostenverzeichnisses).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc
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published on 23/06/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 61/04 vom 23. Juni 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 121 Abs. 1, 3 und 4; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2 a) Im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe ist bei der Be
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published on 30/04/2015 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2014 - 8 K 99/14 - dahingehend geändert, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne die beigefügt
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.