Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Apr. 2015 - 11 S 124/15

published on 30/04/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Apr. 2015 - 11 S 124/15
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Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2014 - 8 K 99/14 - dahingehend geändert, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne die beigefügte Beschränkung (Beiordnung zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts) gewährt wird.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig. Der Kläger ist hinsichtlich der im Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.12.2014 erfolgten Beschränkung der Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts" selbst beschwerdebefugt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.10.2006 - 13 S 1799/06 - NVwZ-RR 2007, 211; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.11.2012 - 3 O 66/12, juris; jeweils m.w.N.). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf uneingeschränkte Beiordnung der von ihm für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht mandatierten Rechtsanwältin. Denn diese ist zwar nicht im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg niedergelassen, hat aber ihre Kanzlei am Wohnsitz des Klägers in Berlin.
Allerdings kann gemäß § 121 Abs. 3 ZPO, welcher nach § 166 VwGO entsprechend anzuwenden ist, ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe soll zwar einem "Unbemittelten" grundsätzlich die Inanspruchnahme von Rechtsschutz in dem Maße möglich sein wie einem "Bemittelten", weshalb auch in Verfahren, für die keine Vertretung durch Rechtsanwälte vorgeschrieben ist, aus Gründen der "Waffengleichheit" die Beiordnung eines Rechtsanwalt erforderlich sein kann (§ 121 Abs. 2 ZPO). Er soll aber nicht besser gestellt sein als ein "Bemittelter", sondern lediglich Kosten erstattet bekommen, welche auch ein vernünftiger und kostenbewusster Beteiligter aufwenden würde (Bayer. VGH, Beschluss vom 05.03.2010 - 19 C 10.236 - juris, vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.02.2015 - 9 S 2040/14 - juris). Diesem Ziel dient § 121 Abs. 3 ZPO. Danach ist insbesondere zur Vermeidung entbehrlicher Reisekosten eine Beschränkung der Beiordnung, wie sie vom Verwaltungsgericht ausgesprochen worden ist, prinzipiell möglich.
Bei der entsprechenden Anwendung des § 121 Abs. 3 ZPO ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Verwaltungsprozess die Reisekosten eines am Wohnort des Beteiligten ansässigen Rechtsanwalts als im Rahmen des § 162 Abs. 1 VwGO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen angesehen werden. Nach der Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind "die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts... stets erstattungsfähig." Zwar gilt für auch diese Kosten die Voraussetzung des § 162 Abs. 1 VwGO, das bedeutet, es muss sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen handeln (vgl. zu den daraus folgenden Einschränkungen für auswärtige Anwälte nur Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162 Rn. 66 ff., m.w.N.). Die Vorschrift des § 162 VwGO enthält aber anders als die für Zivilprozesse geltende des § 91 ZPO keine explizite Einschränkung der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines "auswärtigen Rechtsanwalts". Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind hingegen Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Für die Verwaltungsgerichtsordnung hat der Gesetzgeber davon abgesehen, eine entsprechende Einschränkung zu schaffen. Aus diesem Grund kann die zivilgerichtliche Rechtsprechung auch nicht ohne weiteres zur Auslegung des § 162 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO - und damit auch nicht uneingeschränkt im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 121 Abs. 3 ZPO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren - herangezogen werden (Sodan/Ziekow, a.a.O., § 162 Rn. 66a, m.w.N.). Danach sind zwar auch im Verwaltungsprozess die Auslagen eines auswärtigen Rechtsanwalts, insbesondere dessen Reisekosten, nicht in jedem Fall in vollem Umfang von der unterliegenden Partei zu tragen. Sie sind aber erstattungsfähig, wenn es sich um einen Rechtsanwalt handelt, der seine Kanzlei am Wohnort des Beteiligten hat (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rn. 11; Sodan/Ziekow, a.a.O., § 162 Rn. 67). Im Übrigen ist auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht im Gerichtsbezirk, aber am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwalts unter bestimmten Voraussetzungen zu bejahen (BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - V ZB 85/06 - juris; vgl. dazu Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 121 Rn. 18).
Dementsprechend ist jedenfalls in verwaltungsgerichtlichen Prozesskostenhilfeverfahren (ebenso für zivilgerichtliche Verfahren: Musielak, a.a.O., § 121 Rn. 18a, m.w.N.; Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl. 2014, Rn. 630) auch ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt in der Regel dann unbeschränkt beizuordnen, wenn dieser am Wohnsitz des Antragstellers oder in dessen Nähe ansässig ist (Sächs. OVG, Beschluss vom 11.04.2011 - 2 D 69/10 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.01.2008 - 11 S 1422/07 -; Bayer. VGH, Beschluss vom 30.11.2006 - 12 C 06.1924 - juris; Thür. OVG, Beschluss vom 23.04.2001 - 3 KO 827/98 -, juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 30.05.1989 - 13 E 35/89 - juris; Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 166 Rn. 41). Schließlich hat die Wahl eines am Wohnort des jeweiligen Beteiligten statt am Sitz des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts für den Betreffenden den Vorteil der kurzen Wege und der besseren unmittelbaren Verständigungsmöglichkeiten bei der Vorbereitung des Prozesses. Auch ein "vernünftiger und kostenbewusster Beteiligter", der weit entfernt vom zuständigen Gericht wohnt, wird daher eher einen Prozessbevollmächtigten mit Kanzleisitz an seinem Wohnort mandatieren als einen im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalt (ausführlich dazu BGH, Beschluss vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02 - juris, Rn. 15 ff.). Außerdem werden ohnehin im Regelfall durch die Beiordnung des auswärtigen, aber am Wohnsitz des Antragstellers niedergelassenen Rechtsanwalts keine höheren Kosten verursacht (so VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.01.2008 - 11 S 1422/07 - m.w.N.; vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 11.04.2011 - 2 D 69/10 - juris; ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 05.04.2005 - 2 WF 110/05 - juris; Bader u.a., VwGO, a.a.O., § 166 Rn. 41, m.w.N.). Sollte tatsächlich eine mündliche Verhandlung durchgeführt und nicht durch Gerichtsbescheid oder - nach entsprechendem Verzicht der Beteiligten - ohne mündliche Verhandlung entschieden werden oder aber sich das Verfahren vor einer Terminierung erledigen, werden die Reisekosten des Anwalts zum Gerichtstermin nämlich durch die ersparten Aufwendungen für die Prozessvorbereitung ausgeglichen. Bei der Beiordnung eines im Bezirk des Prozessgerichts - also hier in Baden-Württemberg - niedergelassenen Rechtsanwalts wäre zumindest eine "Informationsreise" des Antragstellers zu seinem Prozessbevollmächtigten - hier von Berlin nach Baden-Württemberg - erstattungsfähig (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10.10.2006, a.a.O.; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe - Beratungshilfe, 6. Aufl. 2012, § 11 Rn. 622, m.w.N.; Bader u.a., a.a.O., § 162 Rn. 7), da es den Beteiligten nicht zumutbar ist, die Prozessvorbereitung ausschließlich schriftlich zu betreiben. Im vorliegenden Fall sind auch keine besonderen Umstände gegeben, die die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten am Wohnort von vornherein unnötig erscheinen lassen würden, wie etwa ein besonders einfach gelagerter Sachverhalt in einem „Massenverfahren“, bei welchem eine kurze und rein telefonische oder schriftliche Kontaktaufnahme zwischen Anwalt und Mandanten offensichtlich ausreichen würde.
Vor diesem Hintergrund ist die Beiordnung auch nicht auf die Kosten zu beschränken, die entstehen würden, wenn dem Kläger neben einem am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt zusätzlich ein sogenannter Verkehrsanwalt beigeordnet worden wäre. Nach § 121 Abs. 4 ZPO kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden, wenn besondere Umstände dies erfordern. Dies wird unter anderem angenommen, wenn die Partei wegen "Schreibungewandtheit“, "fehlender Rechtserfahrung" oder wegen außergewöhnlicher rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten des konkreten Falls nicht in der Lage ist, den Prozessbevollmächtigen ohne direkten Kontakt hinreichend zu informieren, und es ihr wegen der Kosten oder der Entfernung auch nicht zuzumuten ist, zu ihm zu reisen (vgl. Groß, Beratungshilfe - Prozesskostenhilfe - Verfahrenskostenhilfe, 12. Aufl. 2014, II, § 121 ZPO Rn. 58). Diese Voraussetzungen wären hier unter anderem wegen der besonders großen Entfernung des Wohnsitzes des Klägers (Berlin) zum Gerichtsbezirk des Prozessgerichts (Baden-Württemberg), der Komplexität der Sache, des Erfordernisses einer genauen Klärung des Sachverhalts, der wohl eingeschränkten Sprachkenntnisse des Klägers u.a. gegeben. Das bedeutet, dass dem Kläger neben einem in Baden-Württemberg niedergelassenen Rechtsanwalt ein in Berlin ansässiger Verkehrsanwalt beizuordnen gewesen wäre. Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15.06.2011 - 4 WF 116/11 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 28.06.2010 - 19 W 18/10 - juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2005 - 17 W 30/05 - juris; vgl. dazu Musielak, a.a.O., § 121 Rn. 18 ff., 18c ) ist in solchen Fällen, in denen dem Antragsteller andernfalls zusätzlich ein Verkehrsanwalt nach § 121 Abs. 4 ZPO beizuordnen wäre, zwar grundsätzlich auch ein auswärtiger Anwalt mit Kanzlei am Wohnsitz des Antragstellers beizuordnen. Dies soll aber nur gelten, wenn bzw. soweit die zusätzlichen Kosten des Verkehrsanwalts die durch die Beiordnung eines an seinem Wohnsitz niedergelassenen (auswärtigen) Rechtsanwalts entstandenen Mehrkosten übersteigen würden. Diese Beschränkung auf die zusätzlichen Kosten eines Verkehrsanwalts greift aber aus den oben angeführten Gründen nach Auffassung des Senats zumindest dann in der Regel nicht, wenn der "auswärtige Anwalt" seinen Sitz am Wohnort des Antragstellers oder in dessen Nähe hat (anders Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 166 Rn. 141 m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit muss der Antragsteller jedenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen für die zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwalts, also eines besonders gelagerten Falls, die Möglichkeit haben, seinen Prozess persönlich mit dem Anwalt zu besprechen, der auch vor Gericht auftritt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.