Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Jan. 2011 - 8 S 545/10

published on 24/01/2011 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Jan. 2011 - 8 S 545/10
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Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Januar 2010 - 6 K 1183/09 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der rechtzeitig gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die vom Kläger geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist die Rechtssache nicht auf.
Dies würde voraussetzen, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Der Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abhebt. Dies ist darzulegen. Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeit abheben (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2004 - 9 S 175/04 - VBlBW 2004, 430). Kennzeichnend für das Vorliegen einer besonderen Schwierigkeit ist die Unsicherheit der Einschätzung, die bei summarischer Prüfung nicht überwunden werden kann, die Offenheit der Prognose hinsichtlich der unterbreiteten schwierigen Sach- oder Rechtsfragen (Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 34 m.w.N.).
Gemessen daran bestehen im vorliegenden Fall - unabhängig davon, ob den genannten Darlegungsanforderungen entsprochen ist - solche besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nicht. Bereits der im angefochtenen Urteil geleistete rechtliche Begründungsaufwand weist nicht auf besondere rechtliche Schwierigkeiten hin (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392). Der zu entscheidende Fall hebt sich auch sonst in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle nicht ab, weil die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12.02.1997 - 8 S 375/97 -, VBlBW 1997, 219). Die Klage wurde zu Recht als unzulässig angesehen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) des Klägers verneint. Die Baulast diene ausschließlich öffentlichen Interessen, sie vermittele dem Eigentümer des durch sie begünstigten Grundstücks regelmäßig keine subjektiv-öffentlichen Rechte, die von der Baurechtsbehörde verletzt werden könnten. Eine Verletzung solcher Rechte komme allenfalls dann in Betracht, wenn durch den Verzicht das betroffene Bauvorhaben baurechtswidrig würde. Ein solcher Fall sei hier jedoch offensichtlich nicht gegeben.
Die Antragsbegründung hält dem entgegen, die Baulast regele zivilrechtliche Ansprüche. Daher könne der behördliche Verzicht auf eine Baulast durchaus subjektiv-öffentliche Rechte des Begünstigten verletzen. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Verfahrensteilhabe ergebe sich überdies aus der Vorschrift des § 71 Abs. 3 Satz 3 LBO, wonach der Begünstigte vor dem Verzicht gehört werden müsse. Ein „weiteres subjektiv-öffentliches Recht“ ergebe sich aus dem bereits mit Schriftsatz vom 14. August 2009 vorgelegten Urteil des Amtsgerichts Biberach vom 14. Juni 2004 (Az. 7 C 731/04). Aufgrund dieser öffentlich-rechtlichen sowie zivilrechtlichen Doppelnatur der Baulast werde ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht vermittelt. Überdies sei die Erschließung auch über die südliche ...-Straße zu sichern, weil Mieter auf die barrierefreie Zuwegung angewiesen seien oder sein könnten oder sich Praxen der Heilberufe und der Heilhilfsberufe einmieten könnten, § 39 Abs. 2 Nr. 18 LBO.
Damit stellt die Antragsbegründung die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht in Frage. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger die Klagebefugnis abgesprochen hat. Dies setzt voraus, dass die Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.06.2009 - 1 BvR 198/08 - NVwZ 2009, 1426 <1427> m.w.N.). Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen.
Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sinngemäß die Annahme zugrunde gelegt, die Verletzung von Rechten eines Baulastbegünstigten durch den Verzicht auf eine Baulast komme von vornherein dann nicht in Betracht, wenn der Verzicht sich nicht auf die Rechtmäßigkeit des begünstigten Bauvorhabens auswirke. Weiter war das Verwaltungsgericht der Auffassung, eine Auswirkung des Baulastverzichts auf die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens des Antragstellers sei hier zu verneinen. Beides ist unter den vorliegenden Umständen nicht zu beanstanden. Bei der Baulast handelt es sich um ein Rechtsinstitut des Bauordnungsrechts. Mit der Baulast sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung oder Nutzungsänderung entgegenstehen können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.01.2007 - 3 S 1251/06 - VBlBW 2007, 225). Das öffentliche Interesse an einer Baulast entfällt, wenn durch eine Änderung der Sachlage das begünstigte Bauvorhaben auch ohne Baulast rechtmäßig geworden ist (Sauter, LBO, 3. Aufl., § 71 Rn. 48; Schlotterbeck in Schlotterbeck/von Arnim, LBO, 5. Aufl., § 71 Rn. 26). Das Bauvorhaben des Antragstellers ist hinsichtlich des Gegenstands der hier in Rede stehenden Baulast (Zuwegung) auch bei deren Wegfall eindeutig rechtmäßig. Mit der Erschließung des Baugrundstückes Flurstück Nr. ... durch den nördlichen Teil der ...-Straße über die nördliche Grundstücksgrenze entfiel daher das öffentliche Interesse an der Zuwegungsbaulast über das belastete Nachbargrundstück Flurstück Nr. ... von der südlichen ...-Straße.
Der Versuch des Klägers, dies unter Hinweis auf § 39 Abs. 2 Nr. 18 LBO in Frage zu stellen, geht fehl. Das Wohngrundstück des Klägers ist auch ohne die Baulast entsprechend den Vorgaben des § 4 Abs. 1 LBO hinreichend wegemäßig erschlossen. Ein barrierefreier Zugang zu dem Wohnhaus ist gemäß § 39 LBO - ungeachtet der Frage, ob es für die Realisierung eines solchen der Baulast bedürfte - nicht notwendig. Es besteht wohl auch kein öffentliches, jedenfalls aber kein vom baulastbegünstigten Kläger durchsetzbares Interesse daran, andere, rein hypothetische Nutzungen in der Zukunft zu ermöglichen, für die gegebenenfalls ein barrierefreier Zugang nötig wäre. Der Kläger hat nicht einmal dargetan, dass die Einrichtung einer heil- oder heilhilfsberuflichen Praxis wirklich ins Auge gefasst - geschweige denn konkret geplant - sei. Zwar muss eine Baulast nicht auf ein konkretes Bauvorhaben bezogen sein; vielmehr ist die Baulast ihrem Wesen nach genereller Natur (Urteil des Senats vom 27.10.2000 - 8 S 1445/00 - VBlBW 2001, 188). Es darf aber nicht ausgeschlossen sein, dass die Baulast in naher Zukunft baurechtlich Bedeutung gewinnen kann. Wegen mangelnder baurechtlicher Bedeutsamkeit inhaltlich unzulässig - und damit auch nicht (mehr) im öffentlichen Interesse - ist eine baulastmäßige Verpflichtung dann, wenn kein sachlicher Gesichtspunkt erkennbar ist, auf Grund dessen sie in absehbarer Zeit baurechtliche Bedeutung gewinnen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.2004 - 3 S 1743/03 - VBlBW 2005, 73). Letzteres trifft hier nach den obigen Ausführungen wohl zu. Jedenfalls aber kann der Antragsteller kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Aufrechterhaltung einer Baulast haben, die allenfalls unter Umständen, deren Eintritt rein hypothetisch ist, in Zukunft (wieder) baurechtlich Bedeutung gewinnen könnte.
Es entspricht im Übrigen allgemeiner Auffassung, dass eine Baulast keine zivilrechtlichen Ansprüche regelt, sondern allein öffentlich-rechtlicher Natur ist (so im Übrigen auch die in der Antragsbegründung zitierte Literaturstelle Kasten in Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Bd. 1, A 1, Rn. 198). Inwieweit das in der Sollvorschrift des § 71 Abs. 3 Satz 3 LBO vorgesehene Anhörungsrecht des Baulastbegünstigten diesem auch ein Abwehrrecht gegen die Verzichtserklärung der Baurechtsbehörde verleihen sollte, erschließt sich nicht. Ebenso wenig ergibt sich aus dem in Bezug genommenen Urteil des Amtsgerichts Biberach vom 14. Juni 2004 etwas für ein dahingehendes subjektiv-öffentliches Recht. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde in diesem Urteil mit einer zivilrechtlichen Vereinbarung begründet, die von der hier in Rede stehenden Baulast unabhängig ist.
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Soweit der Kläger des Weiteren rügt, jedenfalls sei die Baurechtsbehörde nicht verpflichtet gewesen, auf die Baulast zu verzichten, habe aber ihr Ermessen nicht ausgeübt, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 71 Abs. 3 Satz 2 LBO bindet nach allgemeiner Auffassung die Baurechtsbehörde in der Weise, dass sie den Verzicht auf eine Baulast erklären muss, wenn und soweit das öffentliche Interesse daran entfällt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.11.1986 - 7 A 2169/85 - NJW 1988, 278; Sauter, a.a.O., § 71 Rn. 47; Schlotterbeck, a.a.O., § 71 Rn. 24).
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Schließlich greift auch das Argument, die zivilrechtlichen Vereinbarungen und die Entscheidung des Amtsgerichts Biberach vom 14. Juni 2004 könnten „einer Löschung der Baulast aufgrund Verwirkung entgegenstehen“ nicht durch. Es ist schon im Ansatz nicht nachvollziehbar, warum die Baurechtsbehörde an dem gesetzlich gebotenen Verzicht auf die Baulast durch zivilrechtliche Vereinbarungen oder eine Entscheidung des Amtsgerichts Biberach gehindert sein sollte, nachdem sie selbst weder an den ins Feld geführten Absprachen noch an dem Verfahren vor dem Amtsgericht beteiligt war. Für eine solche Sichtweise lässt sich insbesondere auch dem in der Antragsbegründung zitierten Urteil des Senats (vom 01.06.1990 - 8 S 637/90 - NJW 1991, 2786), in dem es um die Frage der Verwirkung von Ansprüchen auf Löschung einer Baulast ging, nichts entnehmen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), sich im Übrigen auch sonst nicht zum Verfahren geäußert hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
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Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.