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| Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig; es besteht auch ein Rechtschutzbedürfnis (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.09.2011 - 9 S 2626/10 - juris). |
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| Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Regelung des Personalkostenzuschusses für K. S. Der Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29.06.2016 in der Fassung des Schreibens vom 17.11.2016 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). |
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| § 17 Abs. 1 PSchG - hier in der bis zum 31.07.2016 gültigen Fassung (PSchG a.F.) - regelt den Anspruch auf Zuschüsse dem Grunde nach (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - juris). Dessen Voraussetzungen sind - unstreitig - erfüllt, wie sich auch aus dem Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29.06.2016 ergibt. |
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| Die Höhe der Zuschüsse ergibt sich aus § 18 PSchG a.F.. Dabei ist vorliegend § 18 Abs. 3 PSchG a.F. einschlägig. Danach erhalten die genehmigten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren einen Zuschuss in Höhe der Personalkosten für den Schulleiter, die anerkannten wissenschaftlichen und technischen Lehrer sowie die anerkannten Fachlehrer. Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe des tatsächlichen Aufwands, höchstens jedoch nach den Beträgen, die sich bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen ergeben würden, und wird für höchstens so viele Kräfte gewährt, wie an einem entsprechenden öffentlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erforderlich wären. Dabei ist das Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 14.09.2011 (a.a.O.) dahin zu verstehen, dass für den Zuschuss zu den Personalkosten jeweils auf die konkreten Umstände des einzelnen Lehrers abzustellen ist. Allerdings wird der Zuschuss für Personalkosten insgesamt durch den Gesamtaufwand an Personalkosten für ein vergleichbares SBBZ des Beklagten begrenzt (§ 18 Abs. 3 Satz 2 PSchG a.F.). |
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| Vorliegend betreibt der Kläger ein genehmigtes sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum, bei dem K. S. beschäftigt war. |
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| Weitere Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist, dass K. S. eine "anerkannte" Lehrkraft war. Mit dem Begriff einer solchen "Anerkennung" hat sich der VGH Bad.-Württ. im Urteil vom 14.09.2011 (a.a.O.) nicht beschäftigt, obwohl die Gewährung von Zuschüssen auch schon damals auf "anerkannte" Lehrkräfte beschränkt war. Eine gesonderte "Unterrichtsgenehmigung" als Anknüpfungspunkt kommt insoweit nicht in Betracht, da es einer solchen nicht (mehr) bedarf (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.03.2007 - 9 S 1673/06 - juris). Es spricht alles dafür, dass die "Anerkennung" in diesem Sinne mit der Meldung des Lehrers durch die Schule an die obere Schulaufsichtsbehörde korrespondiert. Denn die Genehmigung einer Ersatzschule setzt u.a. voraus, dass die Schule in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurücksteht (§ 5 Abs. 1 a) PSchG a.F.) und dass die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrer nachgewiesen werden (§ 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG a.F.). Hierüber entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall (Ziff. 6 Abs. 1 VVPSchG in der bis zum 31.07.2017 geltenden Fassung - VVPSchG a.F. -). Hierzu sind für den Antrag auf Genehmigung die Lehrer anzugeben und Nachweise über ihre Befähigung zur Unterrichtserteilung vorzulegen (Ziff. 8 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 3 VVPSchG a.F.) und Veränderungen in der Person der Lehrer mitzuteilen (Ziff. 10 Abs. 1 Nr. 2 VVPSchG a.F.). Damit wird für die obere Schulaufsichtsbehörde die Prüfung ermöglicht, ob die Schule in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurücksteht. Diesen Vorgaben entspricht auch das tatsächliche Vorgehen des Regierungspräsidiums ..., wie sich aus den Darlegungen im Schriftsatz des Beklagten vom 10.01.2018 (Seite 2) ergibt. |
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| Eine solche Prüfung ist (selbstverständlich) nur anhand der von den Schulen vorgelegten Unterlagen möglich. Hierzu gehört die Angabe der vorgesehenen Tätigkeit, die - mangels anderer Anhaltspunkte - sich aus der Bezeichnung ergibt, wie die Lehrkraft eingesetzt werden soll. Dies waren vorliegend die Bezeichnungen "Fachlehrerin" bzw. "Klassen- und Fachlehrerin" und "Fachlehrerin in Deutsch". Da "Klassenlehrer" schulrechtlich nicht definiert ist, bleibt als Informationsgehalt "Fachlehrerin" übrig. Es spricht alles dafür, dass sich der Kläger an dieser Meldung festhalten lassen muss, solange nicht ausdrücklich eine andere Meldung erfolgt. Dabei wäre mit Blick auf Ziff. 10 Abs. 1 Nr. 2 VV PSchG a.F. eine ausdrückliche "schriftliche Mitteilung" über die Änderung erforderlich. Bloßer Vortrag im Verfahren, wie er vorliegend erfolgt ist, genügt hierfür nicht. Danach spricht alles dafür, dass die Bezuschussung von K. S. - entsprechend der Auffassung des Beklagten und entgegen der Auffassung des Klägers - nur als Fachlehrerin zu erfolgen hatte. |
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| Dies kann aber letztlich offen bleiben. Denn dem Kläger steht aus weiteren Gründen der Zuschuss in der begehrten Höhe nicht zu. |
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| Der vom Regierungspräsidium ... zu gewährende Zuschuss richtet sich nach den Beträgen, die sich bei der Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Be-stimmungen ergeben würden. Maßgebend ist insoweit der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder in der Fassung vom 28.03.2015 (TV-L) i.V.m. dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder in der Fassung vom 28.03.2015 (TV-EntgO-L). |
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| Nach § 1 TV-EntgO-L gilt dieser Tarifvertrag für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen. Ein SBBZ gehört zu den allgemeinbildenden Schulen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 SchG). § 44 TV-L ist einschlägig, denn er betrifft Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Nach § 2 Abs. 1 TV-EntgO-L gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II TV-EntgO-L. Nach § 3 TV-EntgO-L, der zum Abschnitt II. der TV-EntgO-L gehört, gilt § 12 TV-L in folgender Fassung: "(1) Die Eingruppierung der Lehrkraft richtet sich nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV-EntgO-L). Die Lehrkraft erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt. (2) Die Entgeltgruppe der Lehrkraft ist im Arbeitsvertrag anzugeben." |
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| Aus diesem klaren Wortlaut ergibt sich eindeutig, dass sich die Eingruppierung in die Entgeltgruppe nach der "auszuübenden Tätigkeit" richtet, und - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht nach der Ausbildung der Lehrkraft. Dabei ist die "auszuübende Tätigkeit" nicht abstrakt - etwa entsprechend dem Wortlaut des Arbeitsvertrags - zu bestimmen, sondern anhand der Tätigkeit, die der Lehrkraft konkret übertragen wird. Dies ergibt sich aus der 1. Vorbemerkung der "Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte" der Anlage zum TV-EntgO-L. Dort wird jeweils auf die (konkrete) "Tätigkeit" der Lehrkraft abgestellt. Danach gelten nach der 1. Vorbemerkung Abs. 2 für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst nur die Abschnitte 1 und 2 der Anlage zum TV-EntgO-L, nach der 1. Vorbemerkung Abs. 3 für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern im Sinne der Vorbemerkungen zu Abschnitt 3 nur die Abschnitte 1 und 3 der Anlage zum TV-EntgO-L. |
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| Danach kann die Lehrkraft K. S. nicht in Abschnitt 2 der Anlage zum TV-EntgO-L eingruppiert werden. Denn sie übte im maßgeblichen Zeitraum nicht die Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst aus (1. Vorbemerkung Abs. 2 zur Anlage zum TV-EntgO-L). Sie war vielmehr in den Abschnitt 3 der Anlage zum TV-EntgO-L einzugruppieren, weil sie die Tätigkeit einer Fachlehrerin ausübte (1. Vorbemerkung Abs. 3 zur Anlage zum TV-EntgO-L). |
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| Nach den Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 01.03.2018 unterrichtete K. S. 8 Wochenstunden, nämlich Sport, Biologie, Mathematik und Deutsch, und betreute außerdem die Klassen 3 und 4 gemeinsam sowie die Werkstufe 1 beim Mittagessen. Weiter arbeitete sie nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung den Klassenlehrern zu. |
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| Dies entspricht den Tätigkeiten einer Fachlehrerin und geht nicht über diese Tätigkeiten hinaus. So wird im Steckbrief der Bundesagentur für Arbeit - Stand: 01.08.2017 - zu Fachlehrer/in für Sonderschulen ausgeführt: Fachlehrer/innen für Sonderschulen unterrichten und therapieren - entsprechend ihrem Förderschwerpunkt - Schüler/innen mit Förderbedarf in der geistigen und/oder körperlich-motorischen Entwicklung. Abhängig von der Art und Schwere der Behinderung entwickeln sie Förderpläne, wählen Lerninhalte und Lernziele aus und gestalten den Unterricht. Nach der Broschüre "Fachlehrerin/Fachlehrer - Kein Buch mit sieben Siegeln" der GEW erteilen Fachlehrer/innen an den Schulen für Geistig- und Körperbehinderte keinen reinen Fachunterricht, sondern unterrichten die Schülerinnen und Schüler in allen Bereichen der Bildungspläne. Sie sind überwiegend als Klassenlehrer/in eingesetzt und erteilen ganzheitlichen Unterricht. Dem entspricht im Wesentlichen die Beschreibung der Aufgaben der Fachlehrer an Waldorfschulen, die der Kläger als Anlage K 15 vorgelegt hat. Dies zeigt sich auch in den Regelungen der - hier noch heranzuziehenden - Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des Fachlehrers und des Technischen Lehrers an Sonderschulen, insbesondere in den §§ 1, 11, 12 Abs. 1 und 17 Abs. 1. Dabei ist zu betonen, dass die Tätigkeit von K. S. (eher) noch unterhalb der dargelegten Anforderungen bleibt. |
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| Die Tätigkeit von K. S. entsprach jedenfalls nicht der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst, vorliegend der Tätigkeit, die speziell eine Lehrerin an einer Sonderschule auszeichnet. |
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| Nach der Verwaltungsvorschrift "Organisatorischer Aufbau der Schule für Geistigbehinderte (Sonderschule)" vom 03.08.2009 (K. u. U. 2009, 199) nehmen sich Sonderschullehrer - neben und zusätzlich zu den gemeinsam verantworteten Aufgaben - in besonderer Weise folgender Aufgaben an: Koordinationsaufgaben bei der Umsetzung des Bildungsplans; Klärung diagnostischer Fragestellungen und Erstellung diagnostischer Gutachten; Koordination und ggf. Initiierung kollegialer Beratung und Qualifizierung. Diese Verwaltungsvorschrift kann vorliegend herangezogen werden. Zum einen beschreibt sie allgemein Aufgaben von Sonderschullehrern. Zum anderen ergibt sich aus § 18 Abs. 3 Satz 2 PSchG a.F., dass sich die (maximale) Höhe des Zuschusses nach den sich "bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen" ergebenden Beträgen richtet; dies umfasst naturgemäß auch die den jeweiligen Lehrkräften übertragenen Aufgaben. Weiter ergibt sich aus dem Bildungsplan 2009 "Schule für Geistigbehinderte", welche spezifischen Anforderungen dort bestehen: So wird die Planung von Unterricht, außerunterrichtlichen Veranstaltungen und Vorhaben für die Klasse, basierend auf den individuellen Plänen der einzelnen Schülerinnen und Schüler, genannt. Verknüpfung von Unterricht mit den jeweiligen Erziehungszielen ist besonders zu beachten. Mit dem gesamten Klassenteam werden die gemeinsamen Ziele erarbeitet. Bildungs- und Erziehungsprozesse sind zu dokumentieren und mit der Planung zu vergleichen. Die Schule sichert eine individuelle Lern- und Entwicklungsbegleitung, die mit einer lernprozessbegleitenden Diagnostik verbunden ist und kontinuierlich dokumentiert wird. Die Lehrkräfte führen strukturierte Entwicklungsgespräche mit den Schülern, Eltern und anderen Partnern durch. |
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| Die Lehrkraft K. S. erfüllte (überhaupt) keine dieser spezifischen Tätigkeiten einer Sonderschullehrerin. Insoweit ist es vorliegend nicht entscheidungserheblich, zu welchem Anteil ihrer Tätigkeit Sonderschullehrkräfte allgemein mit diagnostischen und individualpädagogischen Aufgaben befasst sein müssen, um die Aufgaben einer Lehrerin an Sonderschulen zu erbringen (vgl. hierzu § 3 TV-EntgO-L). Die Vertreter des Klägers haben im Übrigen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass die für Sonderschullehrer spezifischen Tätigkeiten ausschließlich von einem am SBBZ fest angestellten Sonderschullehrer verrichtet werden. Demgegenüber kann der Auffassung des Klägers, wenn eine Sonderschullehrerin an einer Sonderschule unterrichte, sei davon auszugehen, dass sie als Sonderschullehrkraft tätig werde, nicht gefolgt werden. |
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| Entgegen der Auffassung des Klägers kann aus der in der Vereinbarung vom 28.12.2015 enthaltenen Größe des Deputats von 8/26 Wochenstunden nicht auf die tatsächlich zu erbringende Tätigkeit rückgeschlossen werden. Denn die Arbeitszeit richtet sich - umgekehrt - gemäß § 44 Nr. 2 TV-L - bei Teilzeitbeschäftigung i.V.m. § 24 Abs. 2 TV-L - nach den Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Es richtet sich nicht etwa der Status nach der vereinbarten Arbeitszeit. |
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| Danach kann dahingestellt bleiben, ob K. S. die weiteren Voraussetzungen des Abschnitts 2 Nr. 1 TV-EntgO-L erfüllte. |
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| Diese Auslegung verstößt nicht gegen Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, durch den das Recht zur Errichtung von privaten Schulen gewährleistet wird. Im Rahmen dieser Gewährleistung steht dem Kläger als Betreiber einer Ersatzschule die Auswahl der Lehrkräfte frei. Zur Überprüfung der Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen, insbesondere auch in der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte (vgl. § 5 Abs. 1 a), Abs. 3 PSchG a.F.) muss der Beklagte - wie oben schon ausgeführt - allerdings prüfen, ob die vorgesehenen Lehrer für den Betrieb der Schule insgesamt geeignet sind (vgl. Ziff. 6, 10 Abs. 1 Nr. 2 VV PSchG a.F.). Erst für die danach nicht beanstandeten Lehrer, mit denen der Kläger die Schule betreiben will bzw. betreibt, stellt sich die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe ein Zuschuss gemäß § 18 Abs. 3 PSchG a.F. gewährt wird. Die Entscheidung über einen Zuschuss geht damit nicht der Einstellung voraus und beeinflusst sie damit auch nicht, sondern folgt ihr nach. |
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| Nicht vorgesehen ist in der Struktur der Zuschussgewährung gemäß § 18 Abs. 3 PSchG a.F. das System wie es der Kläger handhabt. Er kann nicht beliebige Lehrkräfte dem "Kontingent" für Sonderschullehrkräfte zuschlagen. Das Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 14.09.2011 (a.a.O.) ist vielmehr dahin zu verstehen, dass sich der Zuschuss nach der konkreten tariflichen Eingruppierung einer Lehrkraft richtet. Dabei dürfte es gemäß § 12 Abs. 2 TV-L in der Fassung von § 3 TV-EntgO-L nicht - wie vorliegend vorgesehen - zulässig sein, im Arbeitsvertrag die Einstufung einer Lehrkraft offen zu lassen und auf die Einstufung durch das Regierungspräsidium... zu verweisen. |
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| Der Kläger kann sich weiter nicht mit Erfolg auf das Gebot der Gleichbehandlung berufen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.09.2011, a.a.O.). Der Kläger hat hierzu vorgetragen, es seien ihm allein 8 Fälle bekannt, in denen an freien SBBZ-GE Lehrkräfte mit GHS-Ausbildung, Realschullehrer-Ausbildung, Gymnasial-Ausbildung bzw. Abschlüssen der Freien Hochschule Stuttgart auf dem Sonderschullehrer-Kontingent nach E 12 und E 13 bezuschusst würden. Denn es ist insoweit nicht ersichtlich, dass es sich dabei um vergleichbare Fälle handelt. Der Kläger bezieht sich nämlich bei diesen 8 Fällen jeweils auf die Ausbildung, die konkret auszuübende Tätigkeit wird nicht genannt. Im vorliegenden Falle kommt es dagegen gerade auf die auszuübende Tätigkeit von K. S. an und nicht auf deren - im Übrigen unstreitige - Ausbildung. |
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| Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. |
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