Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 07. Mai 2018 - 12 K 9454/16

bei uns veröffentlicht am07.05.2018

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

 
Der Kläger betreibt ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) mit Schwerpunkt geistige Entwicklung und erhält hierzu Zuschüsse gemäß § 18 PSchG.
Am 28.12.2015 schloss der Kläger eine Vereinbarung mit Frau K. S. für die Zeit vom 11.01.2016 bis 31.07.2016 ab. Zu Art und Umfang der Tätigkeit wurde ausgeführt: K. S. übernehme die Tätigkeit als Fachlehrerin mit einem Teildeputat von 8/26. Dazu gehörten neben der pädagogischen oder therapeutischen Tätigkeit auch die Mitarbeit und Übernahme von Aufgaben in den Gremien von Schule und Kindergarten und in den Organen des Schulvereins. Zur Vergütung wurde ausgeführt, sie erfolge entsprechend dem Bescheid des Regierungspräsidiums ... nach der Entgeltgruppe/Stufe des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). In einem Schreiben an K. S. vom 28.12.2015 führte der Kläger aus, sie werde als "Klassen- und Fachlehrerin angestellt". Am 11.01.2016 stellte der Kläger einen "Antrag auf Unterrichtserlaubnis" und bat um "Genehmigung und Erteilung auf Unterrichtserlaubnis" für K. S. und führte aus, sie werde mit 8/26 als "Fachlehrerin in Deutsch" angestellt.
K. S. hatte am 13.07.2013 das Erste Staatsexamen für das Lehramt an Sonderschulen mit den sonderpädagogischen Fachrichtungen Geistigbehindertenpädagogik und Pädagogik der Erziehungshilfe abgelegt. Ein abgeschlossenes Referendariat liegt nicht vor.
Mit Bescheid vom 29.06.2016 gewährte das Regierungspräsidium ... - Schule und Bildung - dem Kläger zur Beschäftigung von K. S. einen Personalkostenzuschuss gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 PSchG für die Tätigkeit als Fachlehrerin für den Zeitraum vom 11.01.2016 bis 31.07.2016 in Höhe der Entgeltgruppe E 7 des TV-L gemäß Abschnitt 3.2. Ziffer 3 TV-EntgO-L. Weiter wird ausgeführt, die Zuschüsse würden nach den für den öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen (BBesG/BAT) errechnet.
Auf Einwendungen des Klägers hin änderte das Regierungspräsidium ... mit Schreiben vom 17.11.2016 den Bescheid vom 29.06.2016 dahin ab, dass sich die Bezuschussung nach E 9 bei verzögerter Stufenlaufzeit und Angleichungszulage gemäß Abschnitt 3.2. Ziffer 1 TV-EntgO-L richtet.
Am 21.12.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich im Wesentlichen auf Folgendes: K. S. sei nicht als Fachlehrerin tätig gewesen, sondern habe als Sonderschullehrerin wissenschaftliche Fächer unterrichtet. Wenn eine Sonderschullehrerin an einer Sonderschule unterrichte, sei davon auszugehen, dass sie als Sonderschullehrkraft tätig werde. Dies ergebe sich auch aus dem Deputat von 8/26 Wochenstunden, das dem Deputat einer Sonderschullehrerin entspreche. Die Bezeichnung "Fachlehrerin" in der Vereinbarung vom 28.12.2015 sei nicht dahin gemeint gewesen, dass es sich um eine Fachlehrerin gemäß der Fachlehrerverordnung handele. Der Beklagte könne der Schule nicht vorschreiben, dass sie Sonderschullehrer auf allen Gebieten einsetzen müsse, auf denen sie tätig werden könnten. Entscheidend sei, dass das SBBZ insgesamt die Tätigkeiten erbringe, die Voraussetzung für die Genehmigung einer Sonderschule seien. An der Schule sei das Kontingent an Sonderschullehrkräften noch nicht ausgeschöpft gewesen. Deshalb habe K. S diesen zugeordnet werden können. Er könne innerhalb des Aufwands der Schule Lehrer unterschiedlicher Qualifikationen beschäftigen. Auf die Erfüllung der Einstellungs-voraussetzungen im öffentlichen Schuldienst komme es nicht an. Weder die Verwaltungsvorschrift "Organisatorischer Aufbau der Schule für Geistigbehinderte (Sonderschule)" vom 03.08.2009 noch der Organisationserlass 2003/2004 seien für Privatschulen anwendbar. K. S. sei nicht mit der Erstellung sonderpädagogischer Gutachten beauftragt gewesen, dies sei aber auch nicht erforderlich gewesen. Es seien ihm allein acht Fälle bekannt, in denen an freien SBBZ-GE Lehrkräfte mit GHS-Ausbildung, Realschullehrerausbildung, Gymnasial-Ausbildung bzw. Abschlüssen der freien Hochschule Stuttgart auf dem Sonderschullehrerkontingent nach E 12 und E 13 bezuschusst würden.
In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Klägers betont, es komme nicht darauf an, welche Tätigkeit K. S. tatsächlich erbracht habe, sondern darauf, wie sie ausgebildet sei. Im Rahmen ihrer Tätigkeit habe K. S. den Klassenlehrern zugearbeitet. Es gebe an der Schule einen Sonderschullehrer, der die diagnostischen Fragestellungen kläre und diagnostische Gutachten erstelle.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihm für die bei ihm vom 11.01.2016 bis 31.07.2016 angestellte Lehrerin K. S. einen Personalkostenzuschuss nach Maßgabe der Entgeltgruppe E 13 Stufe 2 der EntgO-L zu gewähren, und den Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29.06.2016 in der Fassung des Schreibens vom 17.11.2016 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er beruft sich insbesondere auf Folgendes: K. S. sei als Fachlehrerin eingestellt worden. Sie sei auch nur in der Tätigkeit einer Fachlehrerin tätig gewesen. Im Übrigen hätte sie die Klärung diagnostischer Fragestellungen und die Erstellung diagnostischer Gutachten nicht durchführen dürfen, weil dies nur ausgebildete Lehrkräfte dürften. Wenn K. S. dies gemacht hätte, hätte es Bedenken gegen ihren Einsatz gegeben und es wäre die Untersagung dieser Tätigkeit geprüft worden. K. S. habe keine Tätigkeit als wissenschaftliche Lehramtslehrkraft durchgeführt; solche Lehrkräfte würden am SBBZ nicht eingesetzt. Aus der Verwaltungsvorschrift "Organisatorischer Aufbau der Schule für Geistigbehinderte (Sonderschule)" vom 03.08.2009 ergebe sich, dass an einem SBBZ nur Sonderschullehrer als wissenschaftliche Lehrkräfte anerkannt werden könnten. K. S. habe nur unterrichtet, es seien ihr keine spezifischen Aufgaben einer Sonderschullehrerin übertragen worden.
13 
In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des Beklagten ergänzend ausgeführt, in Baden-Württemberg sei Abschnitt 3.1 TV-EntgO-L nicht einschlägig.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig; es besteht auch ein Rechtschutzbedürfnis (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.09.2011 - 9 S 2626/10 - juris).
16 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Regelung des Personalkostenzuschusses für K. S. Der Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29.06.2016 in der Fassung des Schreibens vom 17.11.2016 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
17 
§ 17 Abs. 1 PSchG - hier in der bis zum 31.07.2016 gültigen Fassung (PSchG a.F.) - regelt den Anspruch auf Zuschüsse dem Grunde nach (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - juris). Dessen Voraussetzungen sind - unstreitig - erfüllt, wie sich auch aus dem Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29.06.2016 ergibt.
18 
Die Höhe der Zuschüsse ergibt sich aus § 18 PSchG a.F.. Dabei ist vorliegend § 18 Abs. 3 PSchG a.F. einschlägig. Danach erhalten die genehmigten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren einen Zuschuss in Höhe der Personalkosten für den Schulleiter, die anerkannten wissenschaftlichen und technischen Lehrer sowie die anerkannten Fachlehrer. Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe des tatsächlichen Aufwands, höchstens jedoch nach den Beträgen, die sich bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen ergeben würden, und wird für höchstens so viele Kräfte gewährt, wie an einem entsprechenden öffentlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erforderlich wären. Dabei ist das Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 14.09.2011 (a.a.O.) dahin zu verstehen, dass für den Zuschuss zu den Personalkosten jeweils auf die konkreten Umstände des einzelnen Lehrers abzustellen ist. Allerdings wird der Zuschuss für Personalkosten insgesamt durch den Gesamtaufwand an Personalkosten für ein vergleichbares SBBZ des Beklagten begrenzt (§ 18 Abs. 3 Satz 2 PSchG a.F.).
19 
Vorliegend betreibt der Kläger ein genehmigtes sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum, bei dem K. S. beschäftigt war.
20 
Weitere Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist, dass K. S. eine "anerkannte" Lehrkraft war. Mit dem Begriff einer solchen "Anerkennung" hat sich der VGH Bad.-Württ. im Urteil vom 14.09.2011 (a.a.O.) nicht beschäftigt, obwohl die Gewährung von Zuschüssen auch schon damals auf "anerkannte" Lehrkräfte beschränkt war. Eine gesonderte "Unterrichtsgenehmigung" als Anknüpfungspunkt kommt insoweit nicht in Betracht, da es einer solchen nicht (mehr) bedarf (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.03.2007 - 9 S 1673/06 - juris). Es spricht alles dafür, dass die "Anerkennung" in diesem Sinne mit der Meldung des Lehrers durch die Schule an die obere Schulaufsichtsbehörde korrespondiert. Denn die Genehmigung einer Ersatzschule setzt u.a. voraus, dass die Schule in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurücksteht (§ 5 Abs. 1 a) PSchG a.F.) und dass die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrer nachgewiesen werden (§ 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG a.F.). Hierüber entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall (Ziff. 6 Abs. 1 VVPSchG in der bis zum 31.07.2017 geltenden Fassung - VVPSchG a.F. -). Hierzu sind für den Antrag auf Genehmigung die Lehrer anzugeben und Nachweise über ihre Befähigung zur Unterrichtserteilung vorzulegen (Ziff. 8 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 3 VVPSchG a.F.) und Veränderungen in der Person der Lehrer mitzuteilen (Ziff. 10 Abs. 1 Nr. 2 VVPSchG a.F.). Damit wird für die obere Schulaufsichtsbehörde die Prüfung ermöglicht, ob die Schule in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurücksteht. Diesen Vorgaben entspricht auch das tatsächliche Vorgehen des Regierungspräsidiums ..., wie sich aus den Darlegungen im Schriftsatz des Beklagten vom 10.01.2018 (Seite 2) ergibt.
21 
Eine solche Prüfung ist (selbstverständlich) nur anhand der von den Schulen vorgelegten Unterlagen möglich. Hierzu gehört die Angabe der vorgesehenen Tätigkeit, die - mangels anderer Anhaltspunkte - sich aus der Bezeichnung ergibt, wie die Lehrkraft eingesetzt werden soll. Dies waren vorliegend die Bezeichnungen "Fachlehrerin" bzw. "Klassen- und Fachlehrerin" und "Fachlehrerin in Deutsch". Da "Klassenlehrer" schulrechtlich nicht definiert ist, bleibt als Informationsgehalt "Fachlehrerin" übrig. Es spricht alles dafür, dass sich der Kläger an dieser Meldung festhalten lassen muss, solange nicht ausdrücklich eine andere Meldung erfolgt. Dabei wäre mit Blick auf Ziff. 10 Abs. 1 Nr. 2 VV PSchG a.F. eine ausdrückliche "schriftliche Mitteilung" über die Änderung erforderlich. Bloßer Vortrag im Verfahren, wie er vorliegend erfolgt ist, genügt hierfür nicht. Danach spricht alles dafür, dass die Bezuschussung von K. S. - entsprechend der Auffassung des Beklagten und entgegen der Auffassung des Klägers - nur als Fachlehrerin zu erfolgen hatte.
22 
Dies kann aber letztlich offen bleiben. Denn dem Kläger steht aus weiteren Gründen der Zuschuss in der begehrten Höhe nicht zu.
23 
Der vom Regierungspräsidium ... zu gewährende Zuschuss richtet sich nach den Beträgen, die sich bei der Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Be-stimmungen ergeben würden. Maßgebend ist insoweit der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder in der Fassung vom 28.03.2015 (TV-L) i.V.m. dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder in der Fassung vom 28.03.2015 (TV-EntgO-L).
24 
Nach § 1 TV-EntgO-L gilt dieser Tarifvertrag für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen. Ein SBBZ gehört zu den allgemeinbildenden Schulen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 SchG). § 44 TV-L ist einschlägig, denn er betrifft Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Nach § 2 Abs. 1 TV-EntgO-L gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II TV-EntgO-L. Nach § 3 TV-EntgO-L, der zum Abschnitt II. der TV-EntgO-L gehört, gilt § 12 TV-L in folgender Fassung: "(1) Die Eingruppierung der Lehrkraft richtet sich nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV-EntgO-L). Die Lehrkraft erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt. (2) Die Entgeltgruppe der Lehrkraft ist im Arbeitsvertrag anzugeben."
25 
Aus diesem klaren Wortlaut ergibt sich eindeutig, dass sich die Eingruppierung in die Entgeltgruppe nach der "auszuübenden Tätigkeit" richtet, und - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht nach der Ausbildung der Lehrkraft. Dabei ist die "auszuübende Tätigkeit" nicht abstrakt - etwa entsprechend dem Wortlaut des Arbeitsvertrags - zu bestimmen, sondern anhand der Tätigkeit, die der Lehrkraft konkret übertragen wird. Dies ergibt sich aus der 1. Vorbemerkung der "Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte" der Anlage zum TV-EntgO-L. Dort wird jeweils auf die (konkrete) "Tätigkeit" der Lehrkraft abgestellt. Danach gelten nach der 1. Vorbemerkung Abs. 2 für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst nur die Abschnitte 1 und 2 der Anlage zum TV-EntgO-L, nach der 1. Vorbemerkung Abs. 3 für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern im Sinne der Vorbemerkungen zu Abschnitt 3 nur die Abschnitte 1 und 3 der Anlage zum TV-EntgO-L.
26 
Danach kann die Lehrkraft K. S. nicht in Abschnitt 2 der Anlage zum TV-EntgO-L eingruppiert werden. Denn sie übte im maßgeblichen Zeitraum nicht die Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst aus (1. Vorbemerkung Abs. 2 zur Anlage zum TV-EntgO-L). Sie war vielmehr in den Abschnitt 3 der Anlage zum TV-EntgO-L einzugruppieren, weil sie die Tätigkeit einer Fachlehrerin ausübte (1. Vorbemerkung Abs. 3 zur Anlage zum TV-EntgO-L).
27 
Nach den Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 01.03.2018 unterrichtete K. S. 8 Wochenstunden, nämlich Sport, Biologie, Mathematik und Deutsch, und betreute außerdem die Klassen 3 und 4 gemeinsam sowie die Werkstufe 1 beim Mittagessen. Weiter arbeitete sie nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung den Klassenlehrern zu.
28 
Dies entspricht den Tätigkeiten einer Fachlehrerin und geht nicht über diese Tätigkeiten hinaus. So wird im Steckbrief der Bundesagentur für Arbeit - Stand: 01.08.2017 - zu Fachlehrer/in für Sonderschulen ausgeführt: Fachlehrer/innen für Sonderschulen unterrichten und therapieren - entsprechend ihrem Förderschwerpunkt - Schüler/innen mit Förderbedarf in der geistigen und/oder körperlich-motorischen Entwicklung. Abhängig von der Art und Schwere der Behinderung entwickeln sie Förderpläne, wählen Lerninhalte und Lernziele aus und gestalten den Unterricht. Nach der Broschüre "Fachlehrerin/Fachlehrer - Kein Buch mit sieben Siegeln" der GEW erteilen Fachlehrer/innen an den Schulen für Geistig- und Körperbehinderte keinen reinen Fachunterricht, sondern unterrichten die Schülerinnen und Schüler in allen Bereichen der Bildungspläne. Sie sind überwiegend als Klassenlehrer/in eingesetzt und erteilen ganzheitlichen Unterricht. Dem entspricht im Wesentlichen die Beschreibung der Aufgaben der Fachlehrer an Waldorfschulen, die der Kläger als Anlage K 15 vorgelegt hat. Dies zeigt sich auch in den Regelungen der - hier noch heranzuziehenden - Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des Fachlehrers und des Technischen Lehrers an Sonderschulen, insbesondere in den §§ 1, 11, 12 Abs. 1 und 17 Abs. 1. Dabei ist zu betonen, dass die Tätigkeit von K. S. (eher) noch unterhalb der dargelegten Anforderungen bleibt.
29 
Die Tätigkeit von K. S. entsprach jedenfalls nicht der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst, vorliegend der Tätigkeit, die speziell eine Lehrerin an einer Sonderschule auszeichnet.
30 
Nach der Verwaltungsvorschrift "Organisatorischer Aufbau der Schule für Geistigbehinderte (Sonderschule)" vom 03.08.2009 (K. u. U. 2009, 199) nehmen sich Sonderschullehrer - neben und zusätzlich zu den gemeinsam verantworteten Aufgaben - in besonderer Weise folgender Aufgaben an: Koordinationsaufgaben bei der Umsetzung des Bildungsplans; Klärung diagnostischer Fragestellungen und Erstellung diagnostischer Gutachten; Koordination und ggf. Initiierung kollegialer Beratung und Qualifizierung. Diese Verwaltungsvorschrift kann vorliegend herangezogen werden. Zum einen beschreibt sie allgemein Aufgaben von Sonderschullehrern. Zum anderen ergibt sich aus § 18 Abs. 3 Satz 2 PSchG a.F., dass sich die (maximale) Höhe des Zuschusses nach den sich "bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen" ergebenden Beträgen richtet; dies umfasst naturgemäß auch die den jeweiligen Lehrkräften übertragenen Aufgaben. Weiter ergibt sich aus dem Bildungsplan 2009 "Schule für Geistigbehinderte", welche spezifischen Anforderungen dort bestehen: So wird die Planung von Unterricht, außerunterrichtlichen Veranstaltungen und Vorhaben für die Klasse, basierend auf den individuellen Plänen der einzelnen Schülerinnen und Schüler, genannt. Verknüpfung von Unterricht mit den jeweiligen Erziehungszielen ist besonders zu beachten. Mit dem gesamten Klassenteam werden die gemeinsamen Ziele erarbeitet. Bildungs- und Erziehungsprozesse sind zu dokumentieren und mit der Planung zu vergleichen. Die Schule sichert eine individuelle Lern- und Entwicklungsbegleitung, die mit einer lernprozessbegleitenden Diagnostik verbunden ist und kontinuierlich dokumentiert wird. Die Lehrkräfte führen strukturierte Entwicklungsgespräche mit den Schülern, Eltern und anderen Partnern durch.
31 
Die Lehrkraft K. S. erfüllte (überhaupt) keine dieser spezifischen Tätigkeiten einer Sonderschullehrerin. Insoweit ist es vorliegend nicht entscheidungserheblich, zu welchem Anteil ihrer Tätigkeit Sonderschullehrkräfte allgemein mit diagnostischen und individualpädagogischen Aufgaben befasst sein müssen, um die Aufgaben einer Lehrerin an Sonderschulen zu erbringen (vgl. hierzu § 3 TV-EntgO-L). Die Vertreter des Klägers haben im Übrigen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass die für Sonderschullehrer spezifischen Tätigkeiten ausschließlich von einem am SBBZ fest angestellten Sonderschullehrer verrichtet werden. Demgegenüber kann der Auffassung des Klägers, wenn eine Sonderschullehrerin an einer Sonderschule unterrichte, sei davon auszugehen, dass sie als Sonderschullehrkraft tätig werde, nicht gefolgt werden.
32 
Entgegen der Auffassung des Klägers kann aus der in der Vereinbarung vom 28.12.2015 enthaltenen Größe des Deputats von 8/26 Wochenstunden nicht auf die tatsächlich zu erbringende Tätigkeit rückgeschlossen werden. Denn die Arbeitszeit richtet sich - umgekehrt - gemäß § 44 Nr. 2 TV-L - bei Teilzeitbeschäftigung i.V.m. § 24 Abs. 2 TV-L - nach den Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Es richtet sich nicht etwa der Status nach der vereinbarten Arbeitszeit.
33 
Danach kann dahingestellt bleiben, ob K. S. die weiteren Voraussetzungen des Abschnitts 2 Nr. 1 TV-EntgO-L erfüllte.
34 
Diese Auslegung verstößt nicht gegen Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, durch den das Recht zur Errichtung von privaten Schulen gewährleistet wird. Im Rahmen dieser Gewährleistung steht dem Kläger als Betreiber einer Ersatzschule die Auswahl der Lehrkräfte frei. Zur Überprüfung der Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen, insbesondere auch in der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte (vgl. § 5 Abs. 1 a), Abs. 3 PSchG a.F.) muss der Beklagte - wie oben schon ausgeführt - allerdings prüfen, ob die vorgesehenen Lehrer für den Betrieb der Schule insgesamt geeignet sind (vgl. Ziff. 6, 10 Abs. 1 Nr. 2 VV PSchG a.F.). Erst für die danach nicht beanstandeten Lehrer, mit denen der Kläger die Schule betreiben will bzw. betreibt, stellt sich die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe ein Zuschuss gemäß § 18 Abs. 3 PSchG a.F. gewährt wird. Die Entscheidung über einen Zuschuss geht damit nicht der Einstellung voraus und beeinflusst sie damit auch nicht, sondern folgt ihr nach.
35 
Nicht vorgesehen ist in der Struktur der Zuschussgewährung gemäß § 18 Abs. 3 PSchG a.F. das System wie es der Kläger handhabt. Er kann nicht beliebige Lehrkräfte dem "Kontingent" für Sonderschullehrkräfte zuschlagen. Das Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 14.09.2011 (a.a.O.) ist vielmehr dahin zu verstehen, dass sich der Zuschuss nach der konkreten tariflichen Eingruppierung einer Lehrkraft richtet. Dabei dürfte es gemäß § 12 Abs. 2 TV-L in der Fassung von § 3 TV-EntgO-L nicht - wie vorliegend vorgesehen - zulässig sein, im Arbeitsvertrag die Einstufung einer Lehrkraft offen zu lassen und auf die Einstufung durch das Regierungspräsidium... zu verweisen.
36 
Der Kläger kann sich weiter nicht mit Erfolg auf das Gebot der Gleichbehandlung berufen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.09.2011, a.a.O.). Der Kläger hat hierzu vorgetragen, es seien ihm allein 8 Fälle bekannt, in denen an freien SBBZ-GE Lehrkräfte mit GHS-Ausbildung, Realschullehrer-Ausbildung, Gymnasial-Ausbildung bzw. Abschlüssen der Freien Hochschule Stuttgart auf dem Sonderschullehrer-Kontingent nach E 12 und E 13 bezuschusst würden. Denn es ist insoweit nicht ersichtlich, dass es sich dabei um vergleichbare Fälle handelt. Der Kläger bezieht sich nämlich bei diesen 8 Fällen jeweils auf die Ausbildung, die konkret auszuübende Tätigkeit wird nicht genannt. Im vorliegenden Falle kommt es dagegen gerade auf die auszuübende Tätigkeit von K. S. an und nicht auf deren - im Übrigen unstreitige - Ausbildung.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig; es besteht auch ein Rechtschutzbedürfnis (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.09.2011 - 9 S 2626/10 - juris).
16 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Regelung des Personalkostenzuschusses für K. S. Der Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29.06.2016 in der Fassung des Schreibens vom 17.11.2016 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
17 
§ 17 Abs. 1 PSchG - hier in der bis zum 31.07.2016 gültigen Fassung (PSchG a.F.) - regelt den Anspruch auf Zuschüsse dem Grunde nach (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - juris). Dessen Voraussetzungen sind - unstreitig - erfüllt, wie sich auch aus dem Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29.06.2016 ergibt.
18 
Die Höhe der Zuschüsse ergibt sich aus § 18 PSchG a.F.. Dabei ist vorliegend § 18 Abs. 3 PSchG a.F. einschlägig. Danach erhalten die genehmigten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren einen Zuschuss in Höhe der Personalkosten für den Schulleiter, die anerkannten wissenschaftlichen und technischen Lehrer sowie die anerkannten Fachlehrer. Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe des tatsächlichen Aufwands, höchstens jedoch nach den Beträgen, die sich bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen ergeben würden, und wird für höchstens so viele Kräfte gewährt, wie an einem entsprechenden öffentlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erforderlich wären. Dabei ist das Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 14.09.2011 (a.a.O.) dahin zu verstehen, dass für den Zuschuss zu den Personalkosten jeweils auf die konkreten Umstände des einzelnen Lehrers abzustellen ist. Allerdings wird der Zuschuss für Personalkosten insgesamt durch den Gesamtaufwand an Personalkosten für ein vergleichbares SBBZ des Beklagten begrenzt (§ 18 Abs. 3 Satz 2 PSchG a.F.).
19 
Vorliegend betreibt der Kläger ein genehmigtes sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum, bei dem K. S. beschäftigt war.
20 
Weitere Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist, dass K. S. eine "anerkannte" Lehrkraft war. Mit dem Begriff einer solchen "Anerkennung" hat sich der VGH Bad.-Württ. im Urteil vom 14.09.2011 (a.a.O.) nicht beschäftigt, obwohl die Gewährung von Zuschüssen auch schon damals auf "anerkannte" Lehrkräfte beschränkt war. Eine gesonderte "Unterrichtsgenehmigung" als Anknüpfungspunkt kommt insoweit nicht in Betracht, da es einer solchen nicht (mehr) bedarf (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.03.2007 - 9 S 1673/06 - juris). Es spricht alles dafür, dass die "Anerkennung" in diesem Sinne mit der Meldung des Lehrers durch die Schule an die obere Schulaufsichtsbehörde korrespondiert. Denn die Genehmigung einer Ersatzschule setzt u.a. voraus, dass die Schule in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurücksteht (§ 5 Abs. 1 a) PSchG a.F.) und dass die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrer nachgewiesen werden (§ 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG a.F.). Hierüber entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall (Ziff. 6 Abs. 1 VVPSchG in der bis zum 31.07.2017 geltenden Fassung - VVPSchG a.F. -). Hierzu sind für den Antrag auf Genehmigung die Lehrer anzugeben und Nachweise über ihre Befähigung zur Unterrichtserteilung vorzulegen (Ziff. 8 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 3 VVPSchG a.F.) und Veränderungen in der Person der Lehrer mitzuteilen (Ziff. 10 Abs. 1 Nr. 2 VVPSchG a.F.). Damit wird für die obere Schulaufsichtsbehörde die Prüfung ermöglicht, ob die Schule in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurücksteht. Diesen Vorgaben entspricht auch das tatsächliche Vorgehen des Regierungspräsidiums ..., wie sich aus den Darlegungen im Schriftsatz des Beklagten vom 10.01.2018 (Seite 2) ergibt.
21 
Eine solche Prüfung ist (selbstverständlich) nur anhand der von den Schulen vorgelegten Unterlagen möglich. Hierzu gehört die Angabe der vorgesehenen Tätigkeit, die - mangels anderer Anhaltspunkte - sich aus der Bezeichnung ergibt, wie die Lehrkraft eingesetzt werden soll. Dies waren vorliegend die Bezeichnungen "Fachlehrerin" bzw. "Klassen- und Fachlehrerin" und "Fachlehrerin in Deutsch". Da "Klassenlehrer" schulrechtlich nicht definiert ist, bleibt als Informationsgehalt "Fachlehrerin" übrig. Es spricht alles dafür, dass sich der Kläger an dieser Meldung festhalten lassen muss, solange nicht ausdrücklich eine andere Meldung erfolgt. Dabei wäre mit Blick auf Ziff. 10 Abs. 1 Nr. 2 VV PSchG a.F. eine ausdrückliche "schriftliche Mitteilung" über die Änderung erforderlich. Bloßer Vortrag im Verfahren, wie er vorliegend erfolgt ist, genügt hierfür nicht. Danach spricht alles dafür, dass die Bezuschussung von K. S. - entsprechend der Auffassung des Beklagten und entgegen der Auffassung des Klägers - nur als Fachlehrerin zu erfolgen hatte.
22 
Dies kann aber letztlich offen bleiben. Denn dem Kläger steht aus weiteren Gründen der Zuschuss in der begehrten Höhe nicht zu.
23 
Der vom Regierungspräsidium ... zu gewährende Zuschuss richtet sich nach den Beträgen, die sich bei der Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Be-stimmungen ergeben würden. Maßgebend ist insoweit der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder in der Fassung vom 28.03.2015 (TV-L) i.V.m. dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder in der Fassung vom 28.03.2015 (TV-EntgO-L).
24 
Nach § 1 TV-EntgO-L gilt dieser Tarifvertrag für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen. Ein SBBZ gehört zu den allgemeinbildenden Schulen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 SchG). § 44 TV-L ist einschlägig, denn er betrifft Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Nach § 2 Abs. 1 TV-EntgO-L gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II TV-EntgO-L. Nach § 3 TV-EntgO-L, der zum Abschnitt II. der TV-EntgO-L gehört, gilt § 12 TV-L in folgender Fassung: "(1) Die Eingruppierung der Lehrkraft richtet sich nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV-EntgO-L). Die Lehrkraft erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt. (2) Die Entgeltgruppe der Lehrkraft ist im Arbeitsvertrag anzugeben."
25 
Aus diesem klaren Wortlaut ergibt sich eindeutig, dass sich die Eingruppierung in die Entgeltgruppe nach der "auszuübenden Tätigkeit" richtet, und - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht nach der Ausbildung der Lehrkraft. Dabei ist die "auszuübende Tätigkeit" nicht abstrakt - etwa entsprechend dem Wortlaut des Arbeitsvertrags - zu bestimmen, sondern anhand der Tätigkeit, die der Lehrkraft konkret übertragen wird. Dies ergibt sich aus der 1. Vorbemerkung der "Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte" der Anlage zum TV-EntgO-L. Dort wird jeweils auf die (konkrete) "Tätigkeit" der Lehrkraft abgestellt. Danach gelten nach der 1. Vorbemerkung Abs. 2 für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst nur die Abschnitte 1 und 2 der Anlage zum TV-EntgO-L, nach der 1. Vorbemerkung Abs. 3 für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern im Sinne der Vorbemerkungen zu Abschnitt 3 nur die Abschnitte 1 und 3 der Anlage zum TV-EntgO-L.
26 
Danach kann die Lehrkraft K. S. nicht in Abschnitt 2 der Anlage zum TV-EntgO-L eingruppiert werden. Denn sie übte im maßgeblichen Zeitraum nicht die Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst aus (1. Vorbemerkung Abs. 2 zur Anlage zum TV-EntgO-L). Sie war vielmehr in den Abschnitt 3 der Anlage zum TV-EntgO-L einzugruppieren, weil sie die Tätigkeit einer Fachlehrerin ausübte (1. Vorbemerkung Abs. 3 zur Anlage zum TV-EntgO-L).
27 
Nach den Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 01.03.2018 unterrichtete K. S. 8 Wochenstunden, nämlich Sport, Biologie, Mathematik und Deutsch, und betreute außerdem die Klassen 3 und 4 gemeinsam sowie die Werkstufe 1 beim Mittagessen. Weiter arbeitete sie nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung den Klassenlehrern zu.
28 
Dies entspricht den Tätigkeiten einer Fachlehrerin und geht nicht über diese Tätigkeiten hinaus. So wird im Steckbrief der Bundesagentur für Arbeit - Stand: 01.08.2017 - zu Fachlehrer/in für Sonderschulen ausgeführt: Fachlehrer/innen für Sonderschulen unterrichten und therapieren - entsprechend ihrem Förderschwerpunkt - Schüler/innen mit Förderbedarf in der geistigen und/oder körperlich-motorischen Entwicklung. Abhängig von der Art und Schwere der Behinderung entwickeln sie Förderpläne, wählen Lerninhalte und Lernziele aus und gestalten den Unterricht. Nach der Broschüre "Fachlehrerin/Fachlehrer - Kein Buch mit sieben Siegeln" der GEW erteilen Fachlehrer/innen an den Schulen für Geistig- und Körperbehinderte keinen reinen Fachunterricht, sondern unterrichten die Schülerinnen und Schüler in allen Bereichen der Bildungspläne. Sie sind überwiegend als Klassenlehrer/in eingesetzt und erteilen ganzheitlichen Unterricht. Dem entspricht im Wesentlichen die Beschreibung der Aufgaben der Fachlehrer an Waldorfschulen, die der Kläger als Anlage K 15 vorgelegt hat. Dies zeigt sich auch in den Regelungen der - hier noch heranzuziehenden - Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des Fachlehrers und des Technischen Lehrers an Sonderschulen, insbesondere in den §§ 1, 11, 12 Abs. 1 und 17 Abs. 1. Dabei ist zu betonen, dass die Tätigkeit von K. S. (eher) noch unterhalb der dargelegten Anforderungen bleibt.
29 
Die Tätigkeit von K. S. entsprach jedenfalls nicht der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst, vorliegend der Tätigkeit, die speziell eine Lehrerin an einer Sonderschule auszeichnet.
30 
Nach der Verwaltungsvorschrift "Organisatorischer Aufbau der Schule für Geistigbehinderte (Sonderschule)" vom 03.08.2009 (K. u. U. 2009, 199) nehmen sich Sonderschullehrer - neben und zusätzlich zu den gemeinsam verantworteten Aufgaben - in besonderer Weise folgender Aufgaben an: Koordinationsaufgaben bei der Umsetzung des Bildungsplans; Klärung diagnostischer Fragestellungen und Erstellung diagnostischer Gutachten; Koordination und ggf. Initiierung kollegialer Beratung und Qualifizierung. Diese Verwaltungsvorschrift kann vorliegend herangezogen werden. Zum einen beschreibt sie allgemein Aufgaben von Sonderschullehrern. Zum anderen ergibt sich aus § 18 Abs. 3 Satz 2 PSchG a.F., dass sich die (maximale) Höhe des Zuschusses nach den sich "bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen" ergebenden Beträgen richtet; dies umfasst naturgemäß auch die den jeweiligen Lehrkräften übertragenen Aufgaben. Weiter ergibt sich aus dem Bildungsplan 2009 "Schule für Geistigbehinderte", welche spezifischen Anforderungen dort bestehen: So wird die Planung von Unterricht, außerunterrichtlichen Veranstaltungen und Vorhaben für die Klasse, basierend auf den individuellen Plänen der einzelnen Schülerinnen und Schüler, genannt. Verknüpfung von Unterricht mit den jeweiligen Erziehungszielen ist besonders zu beachten. Mit dem gesamten Klassenteam werden die gemeinsamen Ziele erarbeitet. Bildungs- und Erziehungsprozesse sind zu dokumentieren und mit der Planung zu vergleichen. Die Schule sichert eine individuelle Lern- und Entwicklungsbegleitung, die mit einer lernprozessbegleitenden Diagnostik verbunden ist und kontinuierlich dokumentiert wird. Die Lehrkräfte führen strukturierte Entwicklungsgespräche mit den Schülern, Eltern und anderen Partnern durch.
31 
Die Lehrkraft K. S. erfüllte (überhaupt) keine dieser spezifischen Tätigkeiten einer Sonderschullehrerin. Insoweit ist es vorliegend nicht entscheidungserheblich, zu welchem Anteil ihrer Tätigkeit Sonderschullehrkräfte allgemein mit diagnostischen und individualpädagogischen Aufgaben befasst sein müssen, um die Aufgaben einer Lehrerin an Sonderschulen zu erbringen (vgl. hierzu § 3 TV-EntgO-L). Die Vertreter des Klägers haben im Übrigen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass die für Sonderschullehrer spezifischen Tätigkeiten ausschließlich von einem am SBBZ fest angestellten Sonderschullehrer verrichtet werden. Demgegenüber kann der Auffassung des Klägers, wenn eine Sonderschullehrerin an einer Sonderschule unterrichte, sei davon auszugehen, dass sie als Sonderschullehrkraft tätig werde, nicht gefolgt werden.
32 
Entgegen der Auffassung des Klägers kann aus der in der Vereinbarung vom 28.12.2015 enthaltenen Größe des Deputats von 8/26 Wochenstunden nicht auf die tatsächlich zu erbringende Tätigkeit rückgeschlossen werden. Denn die Arbeitszeit richtet sich - umgekehrt - gemäß § 44 Nr. 2 TV-L - bei Teilzeitbeschäftigung i.V.m. § 24 Abs. 2 TV-L - nach den Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Es richtet sich nicht etwa der Status nach der vereinbarten Arbeitszeit.
33 
Danach kann dahingestellt bleiben, ob K. S. die weiteren Voraussetzungen des Abschnitts 2 Nr. 1 TV-EntgO-L erfüllte.
34 
Diese Auslegung verstößt nicht gegen Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, durch den das Recht zur Errichtung von privaten Schulen gewährleistet wird. Im Rahmen dieser Gewährleistung steht dem Kläger als Betreiber einer Ersatzschule die Auswahl der Lehrkräfte frei. Zur Überprüfung der Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen, insbesondere auch in der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte (vgl. § 5 Abs. 1 a), Abs. 3 PSchG a.F.) muss der Beklagte - wie oben schon ausgeführt - allerdings prüfen, ob die vorgesehenen Lehrer für den Betrieb der Schule insgesamt geeignet sind (vgl. Ziff. 6, 10 Abs. 1 Nr. 2 VV PSchG a.F.). Erst für die danach nicht beanstandeten Lehrer, mit denen der Kläger die Schule betreiben will bzw. betreibt, stellt sich die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe ein Zuschuss gemäß § 18 Abs. 3 PSchG a.F. gewährt wird. Die Entscheidung über einen Zuschuss geht damit nicht der Einstellung voraus und beeinflusst sie damit auch nicht, sondern folgt ihr nach.
35 
Nicht vorgesehen ist in der Struktur der Zuschussgewährung gemäß § 18 Abs. 3 PSchG a.F. das System wie es der Kläger handhabt. Er kann nicht beliebige Lehrkräfte dem "Kontingent" für Sonderschullehrkräfte zuschlagen. Das Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 14.09.2011 (a.a.O.) ist vielmehr dahin zu verstehen, dass sich der Zuschuss nach der konkreten tariflichen Eingruppierung einer Lehrkraft richtet. Dabei dürfte es gemäß § 12 Abs. 2 TV-L in der Fassung von § 3 TV-EntgO-L nicht - wie vorliegend vorgesehen - zulässig sein, im Arbeitsvertrag die Einstufung einer Lehrkraft offen zu lassen und auf die Einstufung durch das Regierungspräsidium... zu verweisen.
36 
Der Kläger kann sich weiter nicht mit Erfolg auf das Gebot der Gleichbehandlung berufen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.09.2011, a.a.O.). Der Kläger hat hierzu vorgetragen, es seien ihm allein 8 Fälle bekannt, in denen an freien SBBZ-GE Lehrkräfte mit GHS-Ausbildung, Realschullehrer-Ausbildung, Gymnasial-Ausbildung bzw. Abschlüssen der Freien Hochschule Stuttgart auf dem Sonderschullehrer-Kontingent nach E 12 und E 13 bezuschusst würden. Denn es ist insoweit nicht ersichtlich, dass es sich dabei um vergleichbare Fälle handelt. Der Kläger bezieht sich nämlich bei diesen 8 Fällen jeweils auf die Ausbildung, die konkret auszuübende Tätigkeit wird nicht genannt. Im vorliegenden Falle kommt es dagegen gerade auf die auszuübende Tätigkeit von K. S. an und nicht auf deren - im Übrigen unstreitige - Ausbildung.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 07. Mai 2018 - 12 K 9454/16

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 07. Mai 2018 - 12 K 9454/16 zitiert 6 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 7


(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausn

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. März 2007 - 9 S 1673/06

bei uns veröffentlicht am 14.03.2007

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2006 - 11 K 847/06 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfa

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2006 - 11 K 847/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, ihre Unterrichtstätigkeit an dem deutsch-türkischen Gymnasium ... des Türkisch-Deutschen Bildungsvereins ... e.V., hilfsweise im Rahmen eines befristeten Probearbeitsverhältnisses, bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu genehmigen, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches sowohl für den Haupt- als auch für den Hilfsantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die dem Beschwerdegericht obliegende Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches scheitert bereits daran, dass es der von der Antragstellerin begehrten „Unterrichtsgenehmigung“ für die Ausübung der Tätigkeit als Lehrerin an einer Ersatzschule nach den hier maßgebenden Bestimmungen des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105; m.sp.Änd.) - PSchG - nicht bedarf und zwar weder für sie noch für den freien Ersatzschulträger, den Türkisch-Deutschen Bildungsverein ... e.V., der im Besitz einer Errichtungs- und Betreibensgenehmigung nach den §§ 4, 5 und 6 PSchG ist.
Nach § 4 Abs. 1 PSchG dürfen Ersatzschulen nur mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 PSchG erfüllt sind. Eine dieser Voraussetzungen ist nach § 5 Abs. 1 a) PSchG für - wie hier - Schulen nach § 3 Abs. 1 PSchG, dass die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurücksteht. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG sind die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrer erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommen. Auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung und die pädagogische Eignung des Lehrers anderweitig nachgewiesen wird. Nach Erfüllung auch dieser Voraussetzungen wurde dem Türkisch-Deutschen Bildungsvereins ... e.V. die Genehmigung für Errichtung und Betrieb des ...-Gymnasiums unstreitig erteilt.
Weitere Genehmigungen für den Betrieb der Schule sehen weder das Privatschulgesetz noch die Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes i.d.F.d.B. vom 20.07.1971 (GBl. S. 347; m.sp.Änd.) - VVPSchG - vor. So muss sich insbesondere - anders als in anderen Bundesländern (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 06.04.1990 - 7 B 44/90 -, NVwZ 1990, 864; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 17.08.1994 - 13 L 1378/93 -, NdsVBl 1995, 279; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.12.1983 - 2 B 99/83 -, DÖV 1984, 389) - der Schulträger den beabsichtigten Einsatz eines Schulleiters oder einer Lehrkraft nicht besonders genehmigen lassen. Auch der einzelne Lehrer bedarf einer solchen Genehmigung zur Ausübung seiner Tätigkeit an der Ersatzschule nicht. Zwar ist die Ersatzschule nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 VVPSchG gehalten, Veränderungen ihres Lehrkörpers nach Erteilung der Errichtungs- und Betriebsgenehmigung der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen, damit diese prüfen kann, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach wie vor vorliegen (vgl. dazu auch Sächsisches OVG, Urteil vom 27.03.2006 - 2 B 776/04 -, juris). Eine Verpflichtung zur Einholung einer Unterrichtsgenehmigung erwächst daraus für den eine - grundrechtsgeschützte - Unterrichtstätigkeit an einer Ersatzschule anstrebenden Lehrer schon im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 GG aber nicht. Dem Gesetzgeber steht es grundsätzlich frei, die Aufnahme grundrechtsgeschützter Tätigkeiten einem präventiven Genehmigungsvorbehalt zu unterwerfen, um mögliche Gefahren für hochwertige Rechtsgüter von vornherein auszuschließen. Hält er ein behördliches Kontrollverfahren für erforderlich, so muss er diese Entscheidung im Gesetz klar zum Ausdruck bringen und den genehmigungspflichtigen Tatbestand sowie die Voraussetzungen der Genehmigungserteilung oder -versagung hinreichend genau festlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377; Beschluss vom 05.08.1966 - 1 BvF 1/61 -, BVerfGE 20, 150; Beschluss vom 12.06.1979 - 1 BvL 19/76 -, BVerfGE 52, 1). Ein solcher zusätzlicher Genehmigungsvorbehalt des Gesetzgebers für die Ausübung der Tätigkeit als Lehrer an einer Ersatzschule ist nach Vorstehendem jedoch nicht erfolgt (vgl. zu einer ähnlichen Rechtslage in Bayern auch Bayerischer VGH, Urteil vom 28.02.2006 - 7 B 05.2202 -, juris).
Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist danach schon aus diesem Grunde abzulehnen, nachdem die Antragstellerin trotz entsprechenden Hinweises des Senats ohne weitere Äußerung an ihm festgehalten hat. Der Senat sieht auch von sich aus keinen Anlass für eine Prüfung, ob der Antrag in ein anderes vorläufiges Rechtsschutzbegehren umgedeutet werden kann. Denn die Antragstellerin bedarf der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes derzeit nicht. Sie ist ungeachtet der rechtlichen Qualifizierung des Schreibens des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.05.2006 und der - noch nicht rechtskräftigen - Abweisung der hiergegen gerichteten Klage (vgl. hierzu das vor dem Senat anhängige Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung, AZ.: 9 S 2916/06) jedenfalls derzeit ebenso berechtigt, die angestrebte Tätigkeit als Lehrer an dem ...-Gymnasium auszuüben, als auch der Ersatzschulträger sie ohne die Gefahr von Rechtsnachteilen beschäftigen darf, da die Antragstellerin nach erfolgreicher Ablegung sowohl der Wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Deutsch und Französisch und zweier Erweiterungsprüfungen hierzu im Fach Philosophie und im Pädagogikum als auch der Zweiten Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 a) und Abs. 3 Satz 1 PSchG ohne weiteres erfüllt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Antragsgegner gleichwohl die fachliche und pädagogische Eignung der Antragstellerin für die angestrebte Tätigkeit nicht für gegeben hält, weil im Jahre 2004 von einer Übernahme der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen mangelnder Bewährung in der laufbahnrechtlichen Probezeit habe Abstand genommen und sie vielmehr aus dem Beamtenverhältnis auf Probe habe entlassen werden müssen. Die fehlende „Eignung“ einer Person mit nachgewiesener Ausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 a) und Abs. 3 Satz 1 PSchG für die privatrechtliche Tätigkeit als Lehrer an einer Ersatzschule kann allenfalls für eine Maßnahme nach § 8 PSchG zum Anlass genommen werden. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht, abgesehen davon, ob die vom Antragsgegner gezogenen Schlussfolgerungen mit den gesetzlichen und insbesondere auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 7 Abs. 4 und 12 Abs. 1 GG vereinbar sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2006 - 11 K 847/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, ihre Unterrichtstätigkeit an dem deutsch-türkischen Gymnasium ... des Türkisch-Deutschen Bildungsvereins ... e.V., hilfsweise im Rahmen eines befristeten Probearbeitsverhältnisses, bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu genehmigen, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches sowohl für den Haupt- als auch für den Hilfsantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die dem Beschwerdegericht obliegende Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches scheitert bereits daran, dass es der von der Antragstellerin begehrten „Unterrichtsgenehmigung“ für die Ausübung der Tätigkeit als Lehrerin an einer Ersatzschule nach den hier maßgebenden Bestimmungen des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105; m.sp.Änd.) - PSchG - nicht bedarf und zwar weder für sie noch für den freien Ersatzschulträger, den Türkisch-Deutschen Bildungsverein ... e.V., der im Besitz einer Errichtungs- und Betreibensgenehmigung nach den §§ 4, 5 und 6 PSchG ist.
Nach § 4 Abs. 1 PSchG dürfen Ersatzschulen nur mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 PSchG erfüllt sind. Eine dieser Voraussetzungen ist nach § 5 Abs. 1 a) PSchG für - wie hier - Schulen nach § 3 Abs. 1 PSchG, dass die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurücksteht. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG sind die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrer erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommen. Auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung und die pädagogische Eignung des Lehrers anderweitig nachgewiesen wird. Nach Erfüllung auch dieser Voraussetzungen wurde dem Türkisch-Deutschen Bildungsvereins ... e.V. die Genehmigung für Errichtung und Betrieb des ...-Gymnasiums unstreitig erteilt.
Weitere Genehmigungen für den Betrieb der Schule sehen weder das Privatschulgesetz noch die Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes i.d.F.d.B. vom 20.07.1971 (GBl. S. 347; m.sp.Änd.) - VVPSchG - vor. So muss sich insbesondere - anders als in anderen Bundesländern (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 06.04.1990 - 7 B 44/90 -, NVwZ 1990, 864; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 17.08.1994 - 13 L 1378/93 -, NdsVBl 1995, 279; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.12.1983 - 2 B 99/83 -, DÖV 1984, 389) - der Schulträger den beabsichtigten Einsatz eines Schulleiters oder einer Lehrkraft nicht besonders genehmigen lassen. Auch der einzelne Lehrer bedarf einer solchen Genehmigung zur Ausübung seiner Tätigkeit an der Ersatzschule nicht. Zwar ist die Ersatzschule nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 VVPSchG gehalten, Veränderungen ihres Lehrkörpers nach Erteilung der Errichtungs- und Betriebsgenehmigung der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen, damit diese prüfen kann, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach wie vor vorliegen (vgl. dazu auch Sächsisches OVG, Urteil vom 27.03.2006 - 2 B 776/04 -, juris). Eine Verpflichtung zur Einholung einer Unterrichtsgenehmigung erwächst daraus für den eine - grundrechtsgeschützte - Unterrichtstätigkeit an einer Ersatzschule anstrebenden Lehrer schon im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 GG aber nicht. Dem Gesetzgeber steht es grundsätzlich frei, die Aufnahme grundrechtsgeschützter Tätigkeiten einem präventiven Genehmigungsvorbehalt zu unterwerfen, um mögliche Gefahren für hochwertige Rechtsgüter von vornherein auszuschließen. Hält er ein behördliches Kontrollverfahren für erforderlich, so muss er diese Entscheidung im Gesetz klar zum Ausdruck bringen und den genehmigungspflichtigen Tatbestand sowie die Voraussetzungen der Genehmigungserteilung oder -versagung hinreichend genau festlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377; Beschluss vom 05.08.1966 - 1 BvF 1/61 -, BVerfGE 20, 150; Beschluss vom 12.06.1979 - 1 BvL 19/76 -, BVerfGE 52, 1). Ein solcher zusätzlicher Genehmigungsvorbehalt des Gesetzgebers für die Ausübung der Tätigkeit als Lehrer an einer Ersatzschule ist nach Vorstehendem jedoch nicht erfolgt (vgl. zu einer ähnlichen Rechtslage in Bayern auch Bayerischer VGH, Urteil vom 28.02.2006 - 7 B 05.2202 -, juris).
Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist danach schon aus diesem Grunde abzulehnen, nachdem die Antragstellerin trotz entsprechenden Hinweises des Senats ohne weitere Äußerung an ihm festgehalten hat. Der Senat sieht auch von sich aus keinen Anlass für eine Prüfung, ob der Antrag in ein anderes vorläufiges Rechtsschutzbegehren umgedeutet werden kann. Denn die Antragstellerin bedarf der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes derzeit nicht. Sie ist ungeachtet der rechtlichen Qualifizierung des Schreibens des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.05.2006 und der - noch nicht rechtskräftigen - Abweisung der hiergegen gerichteten Klage (vgl. hierzu das vor dem Senat anhängige Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung, AZ.: 9 S 2916/06) jedenfalls derzeit ebenso berechtigt, die angestrebte Tätigkeit als Lehrer an dem ...-Gymnasium auszuüben, als auch der Ersatzschulträger sie ohne die Gefahr von Rechtsnachteilen beschäftigen darf, da die Antragstellerin nach erfolgreicher Ablegung sowohl der Wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Deutsch und Französisch und zweier Erweiterungsprüfungen hierzu im Fach Philosophie und im Pädagogikum als auch der Zweiten Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 a) und Abs. 3 Satz 1 PSchG ohne weiteres erfüllt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Antragsgegner gleichwohl die fachliche und pädagogische Eignung der Antragstellerin für die angestrebte Tätigkeit nicht für gegeben hält, weil im Jahre 2004 von einer Übernahme der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen mangelnder Bewährung in der laufbahnrechtlichen Probezeit habe Abstand genommen und sie vielmehr aus dem Beamtenverhältnis auf Probe habe entlassen werden müssen. Die fehlende „Eignung“ einer Person mit nachgewiesener Ausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 a) und Abs. 3 Satz 1 PSchG für die privatrechtliche Tätigkeit als Lehrer an einer Ersatzschule kann allenfalls für eine Maßnahme nach § 8 PSchG zum Anlass genommen werden. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht, abgesehen davon, ob die vom Antragsgegner gezogenen Schlussfolgerungen mit den gesetzlichen und insbesondere auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 7 Abs. 4 und 12 Abs. 1 GG vereinbar sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.