Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Juni 2006 - 8 S 997/06

published on 27/06/2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Juni 2006 - 8 S 997/06
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Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. März 2006 - 12 K 884/06 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500 festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugender Begründung die Anträge, den Widersprüchen der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von vier Doppelhaushälften sowie drei Reihenhäusern mit Garagen und Stellplätzen auf den Grundstücken Flst. Nrn. ...1 und ...4 aufschiebende Wirkung beizumessen, abgelehnt. Die Beschwerdebegründung, die keine neuen Aspekte enthält, gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
Die Angriffe der Antragsteller gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es mit Blick auf dessen fehlende Eigentümerstellung die Antragsbefugnis des Antragstellers 2 in Zweifel zieht, gehen schon deshalb fehl, weil das Verwaltungsgericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat. Davon abgesehen treffen ihre Rechtsausführungen auch nicht zu. Es ist zwar richtig, dass in der Rechtsprechung einem Mieter oder Pächter eine Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter bestimmten Voraussetzungen zuerkannt wurde (BVerwG, Beschluss vom 11.11.1988 - 4 NB 5.88 - VBlBW 1989, 254; Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807; Beschluss vom 25.1.2002 - 4 BN 2.02 - BauR 2002, 1199; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.3.2005 - 3 S 1524/04 - VBlBW 2006, 142; Urteil des Senats vom 7.1.1998 - 8 S 1337/97 - ). Ferner wurde im Recht der Straßenplanung die Klagebefugnis von Pächtern bejaht, die sich von der enteignenden Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 FStrG) bedroht sahen (BVerwG, Urteil vom 1.9.1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.12.2000 - 5 S 2716/90 - VBlBW 2001, 362). Dagegen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11.7.1989 - 4 B 33.89 - NJW 1989, 2766; Beschluss vom 20.4.1998 - 4 B 22.98 - NVwZ 1998, 956) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 26.8.1993 - 5 S 1772/93 - BWVPr. 1994, 90 m.w.N.), dass der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Normen - wie sie vorliegend im Streit stehen - sich auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke beschränkt, nicht jedoch die nur obligatorisch zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten - wie Mieter oder Pächter - erfasst. Dem Eigentümer gleichzustellen ist lediglich, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts oder der Nießbraucher, ferner auch der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist. Unabhängig davon, dass somit - entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller - Mieter und Pächter in baurechtlichen Nachbarstreitverfahren weder nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt noch im Sinne der §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO antragsbefugt sind, trifft auch ihre Schlussfolgerung nicht zu, dass „natürlich“ für den Ehemann, der im landwirtschaftlichen Betrieb, der eine wichtige Existenzgrundlage für die Familie darstelle, mitarbeite, nichts anderes gelten könne. Denn es versteht sich von selbst, dass Mitarbeiter unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mit Mietern oder Pächtern gleichgesetzt werden können.
Die Ausführungen der Antragsteller zur früheren Untersagung ihrer Gänsehaltung weisen keinen erkennbaren Bezug zu der erteilten Baugenehmigung auf. Soweit geltend gemacht wird, Anwohner hätten die Gemeinde und deren Mitarbeiter „aufgehetzt“, soll wohl die Gefahr angedeutet werden, dass es wegen Emissionen aus der Tierhaltung zu Konfrontationen mit Nachbarn kommen und die Gemeindeverwaltung für deren Interessen eintreten könnte. Dies rechtfertigt es aber schon im Ansatz nicht, der Baugenehmigung, auf deren Erteilung die Beigeladene einen Anspruch hat, ihre durch § 212 a Abs. 1 BauGB angeordnete sofortige Vollziehbarkeit zu nehmen, zumal die Gemeinde Ai. nicht selbst Baurechtsbehörde ist.
Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht, dass sie im Baugenehmigungsverfahren nicht förmlich angehört worden seien, obwohl ihr Anwesen im „Einwirkungsbereich der geplanten Wohnbauvorhaben“ liege. Damit verkennen sie aber, dass § 55 Abs. 1 LBO die Gemeinden nur zur Benachrichtigung der Eigentümer angrenzender Grundstücke verpflichtet. Die der Antragstellerin 1 gehörenden Grundstücke Flst. Nrn. ...0, ...6, ...9 und ...0 grenzen aber nicht an die Baugrundstücke, weil die Grundstücke Flst. Nrn. ...8/2, ...3 und ...2 dazwischen liegen. Das Landratsamt Esslingen hat auch keineswegs - wie die Antragsteller vortragen - in seinem Schreiben vom 27.12.2005 behauptet, dass alles „bestens sei“. Vielmehr wird dort zutreffend auf die nach § 55 LBO bestehende Rechtslage hingewiesen.
Mit ihrem weiteren Vorbringen, die angefochtene Baugenehmigung leide an erheblichen Abwägungsmängeln, weil in ihr unter Missachtung des Trennungsgrundsatzes kein Ausgleich der durch sie hervorgerufenen Konfliktlage vorgenommen worden sei, verkennen die Antragsteller zum einen, dass sich das Trennungsgebot des § 50 BImSchG nur auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen bezieht und deshalb grundsätzlich nicht Einzelgenehmigungen erfasst. Zum anderen ist weder dargelegt noch ersichtlich, welche Maßnahmen zur Konfliktvermeidung oder -minderung zur Verfügung gestanden hätten.
Die Antragsteller werfen dem Verwaltungsgericht ferner zu Unrecht vor, seine Ausführungen, die bereits vorhandene Wohnbebauung verlange schon bisher gegenseitige Rücksichtnahme und eine Gefahr, dass gerade das Vorhaben der Beigeladenen die Fortführung des Betriebs der Antragstellerin 1 in Frage stellen könnte, sei nicht zu erkennen, stellten eine zu einseitige Betrachtung dar. Sie übersehen damit, dass das Verwaltungsgericht unter Heranziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 2.12.1985 - 4 B 189.85 - NVwZ 1996, 641; Urteil vom 14.1.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184) zutreffend darauf abgehoben hat, dass die genehmigte Wohnbebauung deshalb keine gesteigerte Rücksichtnahme verlangt, weil die Grundstücke der Antragstellerin schon derzeit auf allen Seiten von Wohnbebauung umgeben sind und sich auf dem Baugrundstück Flst. Nr. ...4 ein Wohnhaus befand. Der in diesem Zusammenhang gegebene Hinweis der Antragsteller auf das Urteil des Senats vom 9.5.1980 - VIII 2214/79 - geht fehl. Denn jenem Verfahren lag die völlig andere Fallkonstellation zugrunde, dass sich die Inhaberin einer Hautleim- und Gelatinefabrik gegen die Ausweisung von Gewerbe-, Misch- und Wohngebieten unter Einbeziehung ihrer Betriebsgrundstücke wehrte. Die seitens der Antragsteller aus dieser Entscheidung gezogene Schlussfolgerung, der Senat habe auf eine bereits gegebene Wohnbebauung abgestellt, trifft deshalb nicht zu. Im damaligen Verfahren gab es nur eine geplante, aber keine vorhandene Wohnbebauung; im Übrigen ging es um eine Bebauungsplanung und nicht - wie vorliegend - um eine gebundene Entscheidung über einen Bauantrag.
Nach allem sind die Beschwerden mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei - ebenso wie offenbar auch das Verwaltungsgericht - an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW 2004, 467). Eine Ermäßigung im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist nicht angezeigt, weil die Entscheidung in der Sache vorweggenommen wird (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs a.a.O.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 03/03/2005 00:00

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die am 3.2.2004 vom Gemeinderat de
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published on 09/05/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wi
published on 11/03/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen
published on 27/10/2015 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. September 2015 - 5 K 2863/15 - werden zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtliche
published on 09/05/2011 00:00

weitere Fundstellen ... Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.250,-- € festgese
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Annotations

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.