Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 09. Mai 2011 - 7 L 365/11.KO
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.250,-- € festgesetzt.
Gründe
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Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit denen sich die Antragstellerin gegen die
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Errichtung eines Wohnheimes für psychisch behinderte Personen (Gemarkung C. [B.], Flur …, Flurstück 705/54),
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wendet, haben keinen Erfolg. Sie sind unzulässig (1.) und unbegründet (2.).
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1. Unzulässig sind alle in der Antragsschrift vom 20. April 2011 gestellten Anträge des Antragstellers. Für die Anträge mit dem Ziel
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- der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die der beigeladenen Anstalt am 13. April 2010 erteilte Baugenehmigung,
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- einer gegen den Antragsgegner gerichteten einstweiligen Anordnung zwecks Einstellung der Bauarbeiten an dem genehmigten Wohnheim,
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- einer ebensolchen Anordnung gegen die Beigeladene,
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fehlt dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis. Kern seines Begehrens ist der erste Antrag, mit dem er erreichen möchte, dass sein Widerspruch gegen die nach § 212a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sofort vollziehbare Baugenehmigung aufschiebende Wirkung erhält. Die beiden folgenden Anträge knüpfen an diesen Antrag an, da sie rechtlich die Suspendierung der Baugenehmigung vom 13. April 2010 voraussetzen. Mit Blick auf die Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes ist es aber nur dann gerechtfertigt, dem Widerspruch des Antragstellers Suspensiveffekt beizumessen, wenn er im Hauptsacheverfahren klagebefugt wäre. Dies ist nicht der Fall. Denn es ist eindeutig und offensichtlich zu verneinen, dass durch die angegriffene Baugenehmigung Rechtssätze verletzt werden, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers dienen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 16. Aufl. 2009, § 42 Rdnr. 66 ff.).
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Auf bauplanungsrechtliche Vorschriften kann sich der Antragsteller nicht berufen, da er lediglich Mieter der Gebäude B.-Straße 5 und 7 in C.-B. ist, in denen er seinerseits ein Wohnheim für geistig Behinderte unterhält. Der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Normen beschränkt sich auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke und ihnen gleichgestellte dinglich Berechtigte; er erfasst nicht lediglich obligatorisch zur Nutzung Berechtigte wie etwa Mieter (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 8 S 997/06 –; BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989 – 4 B 33/89 –; beide nach juris). Denn das Bauplanungsrecht ist grundstücks- und nicht personenbezogen und soll die Grundstücke einer im Verhältnis zueinander verträglichen Nutzung zuführen. An diesem Ausgleichverhältnis nimmt in erster Linie der Grundstückseigentümer teil; nur ihm stehen aus dem Ausgleichsverhältnis resultierende Abwehrrechte zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989, a.a.O.).
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Für eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts zu Lasten des Antragstellers ist weder etwas vorgetragen worden noch ersichtlich.
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Das Zwischenurteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 2011 (1 C 10276/11.OVG) steht den vorstehenden Darlegungen nicht entgegen. In diesem Zwischenurteil hat das Oberverwaltungsgericht die Antragsbefugnis des Antragstellers im Normenkontrollverfahren gegen den einschlägigen Bebauungsplan – anders als im vorangegangenen Eilverfahren (vgl. Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 1 B 11092/10.OVG –) – bejaht. Dieses Zwischenurteil hindert die Kammer nicht an der Verneinung der Antragsbefugnis des Antragstellers im vorliegenden Verfahren. Das Zwischenurteil entfaltet hier weder formelle noch materielle Bindungswirkung. Denn für die Frage, wann ein Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorliegt, der Voraussetzung für einen Normenkontrollantrag ist, gelten andere Maßstäbe als für die Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, die Voraussetzung für eine Anfechtungsklage ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989, a.a.O.). Folglich ist bei Bejahung eines Nachteils im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht automatisch zugleich eine Rechtsbeeinträchtigung nach § 42 Abs. 2 VwGO anzunehmen. Diese Differenzierung beruht auf dem unterschiedlichen Prüfprogramm der beiden Rechtsbehelfe. Bei einem bauplanungsrechtlichen Normenkontrollverfahren wird der jeweilige Bebauungsplan insgesamt, etwa daraufhin geprüft, ob das Abwägungsgebot eingehalten ist. Bei einer Drittanfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung stehen hingegen ausschließlich die Auswirkungen des Vorhabens auf den klagenden Nachbarn im Umfang der baurechtlichen Genehmigung zur Prüfung.
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2. Die Anträge sind überdies unbegründet.
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Bei der vom Gericht in Bezug auf den ersten – leitenden – Antrag nach §§ 80a und 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hin zu treffenden Entscheidung sind einerseits das Interesse des Beigeladenen, von der ihm erteilten Baugenehmigung ohne zeitliche Verzögerung Gebrauch machen zu können, und das nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO mit zu berücksichtigende öffentliche Interesse an der Vollziehung von Verwaltungsakten, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen (BT-Drs. 13/7589, S. 30), sowie andererseits das Interesse des Antragstellers, für die Dauer seines Rechtsbehelfsverfahrens von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs dann von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorauszusehen ist. Ist der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes dann nicht besteht. Umgekehrt überwiegen die Interessen des Bauherrn und der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung erkennen lässt, dass der eingelegte Rechtsbehelf aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Sind die Erfolgsaussichten offen, hängt das Ergebnis der Abwägung vom Gewicht der betroffenen Interessen und den Folgen der Entscheidung ab.
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Unter Beachtung dieser Maßstäbe kann der Antragsteller mit seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht durchdringen, weil die Baugenehmigung vom 13. April 2010 nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Es bestehen keine gewichtigen Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der bewussten Baugenehmigung, die es trotz der gesetzlichen Regelung in § 212a Abs. 1 BauGB rechtfertigen könnten, die Umsetzung der Baugenehmigung zu hindern (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 31. März 2006 – 2 W 38/05 –, nach juris).
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Unter Beachtung der für Eilverfahren angemessenen Prüfungsintensität ist schon nicht zu erkennen, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung rechtswidrig ist. Insbesondere ist im vorliegenden Verfahren nicht festzustellen, dass das geplante Vorhaben gegen Bauplanungsrecht verstößt. Der einschlägige Bebauungsplan „Bereich zwischen Fliegerkaserne und Wohnsiedlung L.-Straße“ setzt für das Areal, in dem das Wohnheim der Beigeladenen errichtet wird, ein Allgemeines Wohngebiet nach § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Dieser Gebietstyp erlaubt die Errichtung von Wohnheimen für psychisch behinderte Personen, gleich, ob man den Schwerpunkt auf die Wohnnutzung oder die Betreuung legt. Im ersten Fall ist das Wohnheim nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig, im zweiten nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, den Bebauungsplan in Frage zu stellen. Grundsätzlich ist in Eilverfahren der vorliegenden Art kein Raum für eine inzidente Normenkontrolle; vielmehr ist im Grundsatz von der Verbindlichkeit der erlassenen planerischen Festsetzungen auszugehen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 10. November 2006 – 3 W 5/06 –, nach juris). Anders wäre dies nur, wenn ohne weitere Prüfung mit Sicherheit festgestellt werden könnte, dass der Bebauungsplan unwirksam ist. Diese Feststellung kann nicht getroffen werden. Nach Aktenlage ist derzeit der vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Zwischenurteil vom 24. Februar 2011 (a.a.O.) aufgeworfene Abwägungsmangel zu Lasten der Betreuungspflichten des Antragstellers der einzige Anhaltspunkt für eine etwaige Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Ob dieser Mangel tatsächlich vorliegt, kann ohne eine im Eilverfahren unangemessene Prüfung ebenso wenig beantwortet werden, wie die Frage, ob der Antragsteller überhaupt die nötige Antragsbefugnis besitzt, diesen Mangel zu monieren.
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Erst recht ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller durch die Baugenehmigung vom 13. April 2010 in Nachbarrechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Seinem Vorbringen kann schon nicht entnommen werden, dass er sich als Nachbar des geplanten Vorhabens verletzt sieht. Der Antragsteller rekurriert zunächst darauf, dass bei der Aufstellung des einschlägigen Bebauungsplans das Abwägungsverbot zu seinen Lasten verletzt worden sei. Weiter behauptet er, dass die von ihm Betreuten durch die von der Beigeladenen Betreuten im Ortsgebiet von B. – also außerhalb der beiden Wohnheime – belästigt werden könnten, was ihn – den Antragsteller – in seinen Betreuungsaufgaben beeinträchtigen könnte. Beide Aspekte liegen außerhalb der im Baurecht relevanten nachbarschützenden Normen. Baurechtlicher Nachbarschutz erstreckt sich in erster Linie auf die einem Vorhaben benachbarten Grundstücke (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2006, a.a.O.) und orientiert sich an der bestimmungsgemäßen – genehmigten – Nutzung des betreffenden Vorhabens (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. Februar 2002 – 3 M 107/01 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2001 – 7 B 624/01 –; beide nach juris). Zunächst ist der Antragsteller nicht Nachbar des genehmigten Wohnheims. Sein Wohnheim liegt 400 m entfernt und wird vom genehmigten Vorhaben durch diverse Parzellen getrennt. Sodann knüpfen die Einwände des Antragstellers am Verhalten der von der Beigeladenen betreuten Personen außerhalb des Wohnheims und damit nicht an der genehmigten Nutzung an. Im Baunachbarstreit gegen eine Baugenehmigung ist auf den von der Genehmigung vorgegebenen Rahmen abzustellen. Dabei sind regelmäßig die Beeinträchtigungen, die vom genehmigten Gebäude als solchem (etwa Verschattung) oder von dessen Nutzung (etwa Lärm) ausgehen, von Bedeutung. Das Verhalten der Bewohner außerhalb des genehmigten Gebäudes und erst recht außerhalb des Baugrundstücks ist irrelevant, da es von der baurechtlichen Genehmigung nicht umfasst ist – und auch Bauordnungsmaßnahmen nicht zugänglich ist. Das Verbot eines Gebäudes mit der Begründung, dass seine Bewohner an anderer Stelle in Konflikt mit anderen Personen kommen könnten, sprengt folglich den baurechtlichen Rahmen. Eine solche, auf Hypothesen beruhende Argumentation würde zudem zu unhaltbaren Ergebnissen führen. Denn dann wäre etwa die Errichtung eines Jugendwohnheims schon mit der Begründung zu verhindern, dass erfahrungsgemäß ein Teil der Jugendlichen gewaltbereit ist.
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Ergänzend ist festzuhalten, dass selbst dann, wenn man trotz alledem zu Gunsten des Antragstellers einmal von lediglich offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgehen wollte, die weitere Interessenabwägung zu seinem Nachteil ausfällt. Denn unter Berücksichtigung der in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers muss es in den Fällen, in denen das Aufschubinteresse des Dritten und das Interesse des Bauherrn am sofortigen Baubeginn etwa gleich großes Gewicht haben, grundsätzlich bei der gesetzlichen Ausgangslage, die die sofortige Vollziehbarkeit vorsieht, verbleiben.
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Aus den vorstehenden Gründen erweisen sich der zweite und dritte Antrag ebenfalls als unbegründet, da sie – wie dargelegt – auf dem ersten aufbauen.
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3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Antragsteller waren auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2, § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hinsichtlich der Höhe orientiert sich die Kammer an den Ziffern 1.1.1, 1.5, 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.