Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Okt. 2006 - 8 S 967/05

published on 05/10/2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Okt. 2006 - 8 S 967/05
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. September 2004 - 6 K 3342/03 - wird zurückgewiesen.

Die untereinander als Gesamtschuldner haftenden Kläger 1 und 2 sowie der Kläger 3 tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.08.2003 zum Neu- und Ausbau der L 408 in Loßburg, Gemarkung 24-Höfe und Betzweiler-Wälde. Das Plangebiet liegt etwa 8 km südlich von Freudenstadt; es gehört zum südlichen Teil der Gemeinde Loßburg sowie zu einem kleinen Teil zur Gemeinde Betzweiler.
Die L 408 (neu) soll an die Stelle der vorhandenen L 408 treten, welche Loßburg, Peterzell und Freudenstadt untereinander und mit dem Autobahnanschluss Oberndorf der Autobahn A 81 (Stuttgart-Singen) verbindet. Die bestehende L 408 ist nur 4,5 bis 5,5 m breit. Sie ist für den Schwerverkehr über 3 t Gesamtgewicht gesperrt, weil sie zu schmal, zu wellig und ohne ausreichenden Unterbau ist. Der hier in Rede stehende Aus- und Neubau soll auf einer Länge von etwa 6,5 km erfolgen. Von der insgesamt 9,7 km langen L 408 (neu) werden 3,8 km neu trassiert; im Übrigen bleibt es beim bisherigen Verlauf. Die planfestgestellte Trasse soll eine Fahrbahnbreite von 7 m mit seitlichen Banketten von 1,5 m erhalten. Sie ist für einen auf das Jahr 2015 prognostizierten Verkehr von 7199 Kfz täglich - darunter 963 Lkw - bei einer Entwurfsgeschwindigkeit von 80 km/h angelegt. Der landwirtschaftliche Verkehr zur Bewirtschaftung der Grundstücke im Planbereich erhält eine parallele Wegführung teilweise unter Verwendung der früheren L 408. Die Gesamtkosten sollen 9,37 Millionen Euro betragen.
Der Ausbau der L 408 wird bereits seit 1970 von der Straßenbauverwaltung betrieben. Schon für das Planfeststellungsverfahren 1987 wurde eine Variantenuntersuchung von insgesamt acht Varianten mit Untervarianten durchgeführt. Der Antrag der Straßenbauverwaltung auf Zulassung des Vorhabens auf der Grundlage der Variante 6 wurde von der Planfeststellungsbehörde mit Blick auf die Belange von Natur und Landschaft nicht weiter verfolgt; diese Variante wurde 1987 nur südlich des jetzigen Bauabschnittsplans festgestellt und später gebaut. In der Folgezeit wurden erneut verschiedene Varianten untersucht (Umweltverträglichkeitsstudie vom 10.10.1997 - UVS -). Die Varianten 1 bis 5 wurden vorweg ausgeschieden, weil sie weithin außerhalb der festgelegten „relativ konfliktarmen Korridore“ verlaufen. Abschließend untersucht wurden die Varianten 6, 7, 7a, 7b, 7c sowie die von der Gemeinde Loßburg im Hinblick auf eine Ortsumfahrung des „Äußeren Vogelsberg“ eingebrachte Variante 8c/d (sog. Trasse des Ortschaftsrats) und schließlich eine weitere von der Gemeinde Loßburg ausgearbeitete Variante 10 (insb. Untervariante 10 F 2, sog. Gemeindetrasse). Die Varianten 7 mit Untervarianten sind am - siedlungsnahen - Verlauf der bisherigen L 408 orientiert. Alle übrigen Varianten verlaufen siedlungsfern; sie sind von der L 408 (alt) mehr oder weniger nach Osten hin abgerückt. Nach dem Ergebnis der UVS stellt die - siedlungsnächste - Variante 7 die „umweltverträglichste“ Lösung dar.
Gleichwohl stellte die Straßenbauverwaltung im Jahre 2001 den Antrag, die Untervariante 7a planfestzustellen, bei der die Trasse im Unterschied zur Variante 7 nicht durch den Weiler „Äußerer Vogelsberg“ führt, sondern dieser westlich umfahren wird. Hintergrund war die Überlegung, dass durch den Aus- und Neubau der L 408 die Verkehrsmenge erheblich zunehmen wird, so dass die etwas ungünstigeren Auswirkungen der Variante 7a auf „Tiere und Pflanzen“ hingenommen werden könnten. Die Variante 6 wurde in der UVS am schlechtesten bewertet, ebenso die Gemeindetrasse 10 F 2. Die siedlungsfernste Variante 8 c/d (Trasse des Ortschaftsrats) wurde von der Straßenbauverwaltung überwiegend aus Kostengründen nicht aufgegriffen (Notwendigkeit von Brückenbauten).
Die beantragte Variante 7 a war Gegenstand einer ersten Offenlegung in der Zeit vom 19.2.2001 bis einschließlich 19.3.2001 (öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Loßburg vom 9.2.2001); der Erörterungstermin hierzu fand am 20./21.6.2001 statt. Auf der Grundlage der Erörterungsverhandlungen wurde die Trasse 7 a verändert; insbesondere soll der Weiler Trollenberg nunmehr westlich umfahren werden, um einen nicht ausgleichbaren Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild durch einen Einschnitt beim Dorfzentrum sowie die Abtrennung zentraler dörflicher Einrichtungen (u.a. Bürgerhaus) vom Rest des Weilers zu vermeiden. Im entsprechenden Ergänzungsverfahren wurden die geänderten Planunterlagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 30.09. bis 29.10.2002 erneut offengelegt; die weitere Erörterungsverhandlung fand am 16.12.2002 statt.
Eine „Arbeitsgruppe UV-Bewertung, ehemalige Projektgruppe Verkehr, LNV Arbeitskreis Freudenstadt“ (Sprecher: Forstdirektor a.D. ...) legte im Juli 2003 nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens eine „Umweltverträglichkeitsbewertung“ mit einer Variante „8 c optimiert“ (Optimierung der im Rahmen der UVS ausgeschiedenen Variante 8 c) vor. Nach den Vorstellungen der Arbeitsgruppe soll die Brücke über den Obelsbach statt einer Länge von 300 m („Ortschaftsratstrasse“) nur noch eine solche von 100 m aufweisen und die zweite Brücke am „Hinteren Stuhl“ gänzlich entfallen.
Die Kläger 1 und 2 sind Haupterwerbslandwirte. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (PFB) bewirtschafteten sie 19 ha eigene und 27 ha zugepachtete Wiesenflächen. Außerdem verfügte der Betrieb über 6 ha eigenen Wald und 40 Milchkühe. Durch das planfestgestellte Vorhaben werden vom Flst.Nr. ... (55.436 qm) 2.550 qm dauernd und 1.064 qm vorübergehend in Anspruch genommen. Die Kläger haben im Planfeststellungsverfahren mit Schriftsatz vom 27.03.2001 und im Erörterungstermin Einwendungen erhoben.Der Kläger 3 wurde erstmals durch die Umplanung im Ergänzungsverfahren betroffen. Sein Grundstück Flst.Nr. .../1 wird mit 4.582 qm und das Grundstück Flst.Nr. ...2 mit 5.405 qm in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 08.11.2002 hat er Einwendungen erhoben.
Mit Beschluss vom 28.08.2003 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Plan zum Aus- und Neubau der L 408 (Amtstrasse) gemäß der beantragten Variante 7 a fest. Die Variantenauswahl wird insbesondere mit Blick auf die fehlende Vorzugswürdigkeit der im Planfeststellungsverfahren von den Klägern und von anderer Seite vor allem geforderten - siedlungsfernen - Gemeindetrasse 10 F 2 im Einzelnen begründet. Hinsichtlich der Kläger 1 und 2 wird u.a. ausgeführt: Das Flst.Nr. ...7 bleibe nach wie vor direkt vom Hof aus zugänglich; die Bewirtschaftung werde nicht beschränkt. Im Termin sei den Klägern zugesagt worden, dass die alte L 408 im südwestlichen Eck ihres Grundstücks nur entsiegelt, aber nicht vollständig renaturiert werde. Sie könnten also das alte Straßenstück erwerben und für das Befahren des westlichen Grundstücksrandes nutzen. Vom Grundstück Flst.Nr. ... würden durch die Trasse zwei kleine Teile abgetrennt, die jedoch beide über die L 408 (alt) erreichbar seien. Im Zusammenhang mit der Ergänzungsplanung sei den Klägern, die nach ihren Angaben die L 408 jährlich etwa 300 mal für die jetzige Weideviehhaltung überqueren müssten, ein kreuzungsfreier Übergang über die neue L 408 ermöglicht worden. Dazu müssten die Kläger zwar zusätzlich 2.225 qm Gelände abgeben. Insgesamt werde aber nur 4 % der Eigentumsfläche in Anspruch genommen oder 0,8 ha der 48 ha großen Gesamtfläche. Sämtliche Lärmgrenzwerte würden eingehalten. Zu den Einwendungen des Klägers 3 heißt es im PFB: Im Erörterungstermin sei es dem Kläger vor allem darum gegangen, dass alle Grundstücksteile angebunden blieben, was seitens des Straßenbaulastträgers zugesagt worden sei. Auch habe sich der Kläger 3 für diejenige Lösung ausgesprochen, die seine Flächen am wenigsten beanspruche. Dies sei bei der festgestellten Lösung der Fall. Der Holzlagerplatz werde auf Kosten des Straßenbaulastträgers verlegt.
Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Klägern am 18.09.2003 zugestellt.
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Mit der am 16.10.2003 erhobenen Klage haben die Kläger in erster Instanz zuletzt beantragt,
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den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22. August 2003 insoweit aufzuheben, als er die Baukilometer 0 + 200 bis 4 + 250 betrifft,
bezüglich des Klägers 3 hilfsweise, das beklagte Land zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 22. August 2003 hinsichtlich der Zufahrt vom Grundstück Flst.Nr. .../1 auf die L 408 (neu) so zu ändern, dass die Zufahrt mit Langholzwagen befahren werden kann.
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Zur Begründung haben die Kläger u.a. ausgeführt: Sicherlich sei keiner der landwirtschaftlichen Betriebe existenzgefährdet. Dies sei schon deshalb nicht der Fall, weil es sich um große arrondierte Hofgüter mit reichlich ausgewogenem Flur- und Bauernwaldbesitz handle; hinzu kämen Pachtflächen außerhalb der eigenen Markung. Die gewählte Trasse sei indes nicht landschaftsgerecht. Die Beeinträchtigung des Siedlungsbereichs von 24-Höfe mit einzigartiger Landschaftsgliederung und einer einmaligen bäuerlichen Kulturlandschaft werde deutlich unterbewertet. Aufgrund der Siedlungsnähe entstünden Lärmprobleme. Die Trasse beeinträchtige gerade die hofnahen Felder und Wiesen mit der Konsequenz der Betriebserschwernis. Sie mache die Anlegung von Parallelwegen für den landwirtschaftlichen Verkehr notwendig. Die vorgesehene parallele Wegführung reiche für den Verkehr zwischen den Siedlungspunkten im Gebiet 24-Höfe und für einen Begegnungsverkehr mit dem öffentlichen Nahverkehr aber nicht aus. Die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung vorgeschlagene optimierte Trasse 8 c/d vermeide alle diese Nachteile. Denn diese Trasse verlaufe - mit Ausnahme der Umfahrung des Äußeren Vogelsberg - ausschließlich im Wald und damit siedlungsfern. Die dadurch bedingte größere Beeinträchtigung von Waldflächen wiege im Unterschied zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes der freien Flur und den Bewirtschaftungserschwernissen für die Landwirtschaft bei Ausführung der Amtstrasse 7 a nicht schwer, weil Wald im Schwarzwald „überreich“ vorhanden sei. Die optimierte Variante 8c/d dränge sich daher auf, zumal als Vorzug der Amtstrasse 7 a nicht angeführt werden könne, dass es sich - anders als bei den anderen Varianten - nur um einen Ausbau der L 408 (alt) und nicht um einen Neubau handele; denn von 6,5 km würden 3,8 km neu trassiert, im streitgegenständlichen Abschnitt sogar fast komplett. Die vormalige Variante 8 sei nur deshalb nicht weiter untersucht worden, weil die Straßenbauverwaltung insoweit eine absurde Trassenführung mit zwei Brücken von insgesamt 530 m Länge, Baukosten von 10 bis 12 Millionen DM und einer Führung überwiegend im freien Gelände angenommen habe. Bei der optimierten Variante 8 c/d reiche eine kurze Brücke zur Überquerung des Odelsbaches aus; außerdem führe die Trasse fast ausschließlich durch den Wald bei einer Steigung von nicht mehr als 4,5 %. Die Annahme der Straßenbauverwaltung, die „optimierte“ Variante würde Mehrkosten von 3 bis 4 Millionen Euro verursachen, entbehre der Grundlage. Speziell zur Situation der Kläger 1 und 2 sei auszuführen, dass die vorgesehene Überquerung der L 408 (neu) zwar für die Weideviehhaltung vorteilhaft sei, auf der anderen Seite aber eine zusätzliche Inanspruchnahme ihres Grundeigentums erforderlich mache. Dies sei ihnen nicht zuzumuten, weil durch eine hofferne Trasse im Wald Beeinträchtigungen insgesamt vermieden werden könnten. Hinzu komme, dass die durch Zerschneidung entstehenden beiden kleinen Teilstücke des Grundstücks Flst.Nr. ... nicht selbständig wirtschaftlich verwertbar seien. Zwar wären sie bei der Gemeindevariante auch grundstücksbetroffen, allerdings hoffern , so dass die eigentlichen Bewirtschaftungsflächen nicht durchschnitten und Beeinträchtigungen vermieden würden. Außerdem stünde dann die alte Trasse in vollem Umfang - ohne Überbrückungen und ohne die Anlegung von Nebentrassen - für den landwirtschaftlichen Verkehr zur Verfügung.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Mit Urteil vom 30.09.2004 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klagen abgewiesen (6 K 3342/03). Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt:
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Die Kläger seien mit dem Vorbringen, die Trasse 8 c/d müsse der planfestgestellten Trasse vorgezogen werden, nicht präkludiert. Es reiche aus, dass die Kläger im Erörterungsverfahren der Gemeindevariante 10 F den Vorzug gegeben hätten. Denn auch diese Trasse verlaufe siedlungsfern durch den Wald östlich von 24-Höfe und unterscheide sich nur im Detail von der nunmehr von den Klägern vorgeschlagenen Trasse 8 c/d optimiert. Eine siedlungsferne Trasse habe das Regierungspräsidium zu Recht bereits im Wege der Grobanalyse ausgeschlossen. Zwar könne die UV-Studie, die der siedlungsnahen Variante 7 den Vorzug vor den anderen Varianten gegeben habe, nicht uneingeschränkt akzeptiert werden. Der Variantenvergleich leide daran, dass keine Gewichtung zwischen den 12 Untersuchungsparametern vorgenommen worden sei. Es gehe nicht an, die Kriterien „Erdmassenbewegungen“ oder „verbleibender Erdmassenüberschuss“ ebenso zu gewichten, wie die Auswirkungen auf das „Landschaftsbild“ oder die „Wohn- und Wohnumfeldfunktion“. Außerdem habe der Gutachter Dr. R. die Bewertung der Varianten nicht ohne inhaltliche Vorgabe vorgenommen. Denn er habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Studie im Zusammenwirken mit dem Regierungspräsidium zustande gekommen sei. Jedoch weise auch die von den Klägern vorgelegte UV-Bewertung des Forstdirektors a.D. J. Mängel auf. So halte Herr J. etwa die ökologischen Nachteile der planfestgestellten Trasse für wesentlich gewichtiger als die der Alternative 8 c/d optimiert, weil eine Streuobstwiese ökologisch wertvoller sei als Wald. Dies könne jedoch auch anders bewertet werden, zumal der Augenschein ergeben habe, dass sowohl das Obelsbachtal als auch der Höhenrücken, über den die Trasse 8 c/d optimiert führen solle, keine monotonen Fichtenkulturen darstellten, sondern einen reichhaltigen Pflanzenbewuchs aufwiesen. Herr J. habe beim Augenschein selbst erklärt, dass der Bereich der Trasse 8 c/d ein Erholungsbereich ersten Ranges sei. Gegen die UV-Bewertung des Herrn J. spreche außerdem, dass die maßgeblichen Erhebungen im Jahr 1989 vorgenommen worden seien. Die im Jahr 1989 gewonnenen Erkenntnisse könnten jedoch nicht zur Grundlage einer Bewertung im Jahre 2003 gemacht werden. Die Variantenauswahl könne nicht beanstandet werden. Die Trasse 8 c/d „optimiert“ sei gegenüber der planfestgestellten Trasse 7 a bei Abwägung aller maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange nicht deutlich vorzugswürdig. Die von den Klägern geltend gemachten privaten Belange seien nicht derart gewichtig, dass deshalb eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht käme, zumal die meisten Beeinträchtigungen durch Planänderung oder -ergänzung entfallen seien. Der Kläger 3 habe keinen Anspruch darauf, dass die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Zufahrt so geändert werde, dass sie auch mit Langholzwagen befahren werden könne. Er habe in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, dass die vorgesehene Zufahrt für ihn praktisch wertlos sei. Den vorhandenen Lageplatz nördlich der planfestgestellten Trasse könne er wie bisher nutzen. Der südliche Holzlagerplatz werde nach dem Planfeststellungsbeschluss auf Kosten des Vorhabenträgers verlegt.
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Der Senat hat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 04.05.2005 - 8 S 2832/04 - wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten zugelassen. Mit mehreren Verfügungen des Vorsitzenden ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zuletzt zum 17.11.2005 verlängert worden. Mit am 17.11.2005 eingegangenem Schriftsatz vom 16.11.2005 beantragen die Kläger,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. September 2004 - 6 K 3342/03 - zu ändern und den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22. August 2003 insoweit aufzuheben, als er die Baukilometer 0 + 200 bis 4 + 250 betrifft,
hinsichtlich der Kläger 1 und 2 hilfsweise, das beklagte Land zu verpflichten, den genannten Planfeststellungsbeschluss durch die Anordnung von Maßnahmen des aktiven bzw. passiven Lärmschutzes so zu ergänzen, dass ein Nachtwert von 45 dB(A) erreicht wird.
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Zur Begründung wird - ergänzend - im Wesentlichen vorgetragen: Die UVS, auf deren Grundlage die planfestgestellte Variante 7 a ausgewählt worden sei, sei wegen fehlender Gewichtung der Untersuchungsparameter „nicht belastbar“. Es treffe nicht zu, dass die Variante 7 a beim Belang „Forstwirtschaft“ deutliche Vorteile gegenüber der Variante 8 c/d biete. Denn die Variante 7 greife in hochwertige Mischwaldbestände ein, während die Variante 8 c/d über jüngere und minderwertige Waldbestände führe. Die Alternativtrasse 8 c/d verursache auch keine Kosten von 15,5 Millionen Euro, sondern sei in etwa gleich aufwändig wie die Amtstrasse. Die Trasse 8 c/d nehme erheblich weniger private Flächen in Anspruch, weil verstärkt auf öffentliche Flächen zugegriffen werden könne. Sie sei außerdem kürzer und gerader als die Amtstrasse sowie schonender für die Anwohner (Lärmaspekt), die Landwirtschaft und die einzigartige bäuerliche Kulturlandschaft. Daher dränge sie sich auf, so dass der Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerhaft sei. Zudem sei verfahrensfehlerhaft auf eine projektbezogene Untersuchung der Alternativen verzichtet worden.
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Speziell hinsichtlich der Kläger 1 und 2 sei der Planfeststellungsbeschluss schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil im Text von einer kreuzungsfreien Überfahrt für den Viehbetrieb die Rede sei, während nach den Planunterlagen eine Unterfahrt vorgesehen sei. Ein verkehrssicherer Viehbetrieb sei dort nicht möglich. Auch könne nicht mit sämtlichen landwirtschaftlichen Fahrzeugen durchgefahren werden. Die Planung gefährde die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes der Kläger 1 und 2. Die landwirtschaftliche Betriebsfläche werde zerschnitten und der Viehbetrieb durch die Notwendigkeit einer Unterfahrung einschneidend erschwert. Auch entstünden höhere Energiekosten. Wegen der - auch wirtschaftlich - schwierigen Verhältnisse im Hochschwarzwald könne eine Existenzgefährdung auch nicht allein deshalb verneint werden, weil weniger als 5 % der Betriebsfläche in Anspruch genommen werde. Hinsichtlich des Klägers 3 bestehe infolge der Zerschneidung der Waldflächen erhöhte Windbruchgefahr, welche den - neben dem landwirtschaftlichen Betrieb bestehenden - waldbaulichen Betrieb existenziell gefährde. Die wirtschaftlichen Nachteile, die dem Kläger 3 aus der Verlegung des Holzlagerplatzes entstünden, seien im Planfeststellungsbeschluss nicht berücksichtigt worden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er erwidert: Bei der Variante 8 würde entlang des Obelsbaches hochwertiger Erholungswald und zugleich ein Biotop höchster Wertstufe in Anspruch genommen. Demgegenüber verlaufe die Amtstrasse weitgehend über freie Flur und schneide den Wald nur „stückweise“ an. Soweit sie auf Waldbestände zugreife, seien diese auch nicht höherwertig als die von der Variante 8 c/d betroffenen. Die Gefahr von Windbruch werde dadurch vermindert, dass ein „Waldmantelvorbau“ vorgesehen sei. Demgegenüber solle die von den Klägern favorisierte Trasse 8 c/d die Wiesen schonen und weitgehend Wald in Anspruch nehmen. Sie „schlitze“ den Schluchtenwald des Obelsbaches der Länge nach „auf“. Gerade diese Trasse habe die Forstverwaltung abgelehnt, weil dort die Standfestigkeit der Bäume besonders gering sei und die Gefahr durch Windbruch daher besonders groß. Die qualitative Bewertung der Wälder durch Herrn J. sei unhaltbar. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ausgerechnet ein ehemaliger Förster einen Einschlag in einen außerordentlich wertvollen Erholungswald und zugleich ein Biotop höchster Qualitätsstufe als minderen Eingriff gegenüber intensiv gemähten Wiesen vorschlagen könne. Auf eine genaue Ermittlung der Kosten komme es nicht an; im Planfeststellungsbeschluss sei die Alternativenprüfung nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt worden. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob die Variante 8 c/d überhaupt Gegenstand gerichtlicher Prüfung sein könne, nachdem sie im Planfeststellungsverfahren von keinem der Verfahrensbeteiligten vorgeschlagen worden sei.
24 
Die Kläger 1 und 2 könnten eine Existenzgefährdung nicht geltend machen, weil sie insoweit präkludiert seien. Sie hätten diesen Gesichtspunkt im Verwaltungsverfahren nicht zur Sprache gebracht. Bei einem Verlust von 1,3 % der Gesamtgrünfläche liege eine Existenzgefährdung auch tatsächlich nicht vor. Im Übrigen spiele diese Frage auf der Ebene der Variantenuntersuchung ohnehin keine Rolle. Ansonsten hätte beispielsweise im vorliegenden Fall für alle 10 Varianten mit Untervarianten eine komplette Flurstückerhebung mit Befragung aller Landwirte durchgeführt werden müssen. Die Frage der Existenzgefährdung sei daher erst für das beantragte konkrete Straßenbauvorhaben zu klären. Dasselbe gelte für die Frage der Inanspruchnahme privater Flächen. Bei der Bezeichnung „Überführung der L 408“ auf S. 33 des PFB unter der Textziffer 3.5.4 handele es sich lediglich um einen Schreibfehler; die zeichnerische Darstellung einer Unterführung in Plan 7.4 a sei hingegen richtig. Die Unterführung sei 6 m breit mit jeweils 20 cm Seitenbord und damit für die Zwecke der Kläger 1 und 2 ausreichend bemessen. Der Kläger 3 habe keinen Anspruch darauf, dass die Gefahr des Windbruches auf seinen Grundstücken dadurch gebannt werde, dass andere ihm nicht gehörende Waldgrundstücke in Gefahr gerieten. Gerade bei der von ihm bevorzugten Trasse 8 c/d sei diese Gefahr - wie ausgeführt - besonders groß. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung habe der Kläger 3 bestätigt, dass die alten Zufahrten wie bisher erhalten blieben und die neu eingezeichnete Zuwegung bei Baukilometer 1 + 885 direkt von der neuen Straße aus zum nördlichen Teil für ihn ohne Bedeutung sei. Der Kläger 3 habe nicht dargelegt, weshalb sich das Vorhaben für ihn wirtschaftlich nachteilig auswirken sollte. Die einzige Änderung bestehe darin, dass die beiden von der Planung betroffenen Flurstücke jetzt aus zwei Teilen bestünden, wobei die beiden östlichen Teile nur durch Überqueren der L 408 zu erreichen seien. Weshalb bei einer Wiese, die zwei- oder dreimal im Jahr gemäht werden müsse, darin ein wirtschaftlicher Nachteil liege, habe der Kläger 3 nicht dargetan. Alle Grundstücksteile des Klägers 3 hätten eine Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz aus. Schließlich bezahle der Straßenbaulastträger auch die notwendige Verlegung seines Holzplatzes.
25 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2006 Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins im Bereich der planfestgestellten und der von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Trasse der L 408 (neu); wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die dem Senat vorliegenden Planakten und die Akte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Berufung der Kläger ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Dies gilt auch, soweit die Kläger 1 und 2 erstmals im Berufungsverfahren beantragt haben, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um die Anordnung von Maßnahmen des aktiven oder passiven Lärmschutzes zu ergänzen. Dabei kann offen bleiben, ob diese Verpflichtungsanträge als „minus“ bereits in den Anträgen auf Aufhebung des PFB enthalten waren oder eine Klageerweiterung darstellen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. vom 10.7.1995 - 4 B 94/95 -, NuR 1996, 287). Denn jedenfalls hat der Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 VwGO in eine Klageerweiterung eingewilligt, weil er sich sachlich auf diesen Aspekt eingelassen hat, ohne der Klageänderung als solcher zu widersprechen (§ 91 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffene (vgl. §§ 40 StrG, 75 Abs. 2 LVwVfG) haben die Kläger Anspruch auf umfassende objektiv-rechtliche Überprüfung der Planung; ausgenommen hiervon sind nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht kausal sind (vgl. BVerwG, Beschl. vom 10.7.1995 - 4 B 94.95 -, a.a.O.; Urteil vom 28.2.1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011; st. Rspr.). Danach weist der Planfeststellungsbeschluss keine Rechtsmängel auf, die seine vollständige oder teilweise Aufhebung, die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder zumindest im Umfang der Hilfsanträge der Kläger 1 und 2 seine Ergänzung erfordern würden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO, § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG):
28 
1. Es steht außer Streit, dass das Vorhaben, mit der L 408 (neu) eine - erstmals - durch den Schwerverkehr befahrbare und verkehrssichere Straße zu schaffen, gemessen an der Zielsetzung des § 9 Abs. 1 Satz 1 StrG „vernünftigerweise geboten“ ist (Planrechtfertigung) und daher auch im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dem Wohl der Allgemeinheit dient (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.2.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56 ; st. Rspr.).
29 
2. Verfahrensfehler, auf denen der Planfeststellungsbeschluss beruhen könnte (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.5.1998 - 11 C 3.97 - NVwZ 1999, 67), haben die Kläger weder dargelegt noch sind solche ersichtlich.
30 
3. Entgegen der Auffassung der Kläger verstößt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss auch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 37 Abs. 5 Satz 1 StrG).
31 
Die gerichtliche Kontrolle planerischer Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urt. vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abwägungsmaterial), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen gewahrt, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass die Planungsbehörde bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet.
32 
Das Abwägungsgebot verpflichtet die Planungsbehörde nicht, die Entscheidung über die Auswahl der Trasse bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Vielmehr ist sie befugt, Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer „Grobanalyse“ als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Das Abwägungsmaterial muss in diesem Stadium der planerischen Entscheidung „nach Lage der Dinge“ nur so genau und vollständig sein, dass es jene Vorauswahl zulässt; dementsprechend muss sich die nach Maßgabe des UVPG formalisierte eingehende Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht auf Trassenalternativen erstrecken, sondern kann sich - wie hier - auf die vom Vorhabenträger beantragte Variante beschränken. In aller Regel bedarf es daher auf der Ebene der Variantenauswahl keiner Detailprüfung individueller Betroffenheiten und kleinräumiger Verhältnisse, sondern genügt eine auf den größeren Raum bezogene „generalisierte“ Ermittlung und Bewertung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange. Etwas anderes kann etwa dann gelten, wenn individuelle Beeinträchtigungen von erheblichem Gewicht wie die existentielle Gefährdung landwirtschaftlicher Betriebe offenkundig nur bei bestimmten Trassenvarianten besonders relevant werden. Verfährt die Planungsbehörde in dieser Weise, so handelt sie nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung sich ihr hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.1.1996 - 4 C 5.95 - , BVerwGE 100, 238; Urt. vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, BVerwGE 112, 140; Beschl. vom 26.6.1992 - 4 B 1-11/92 u.a., DVBl. 1992, 1435).
33 
Gemessen daran ist weder die - von den Klägern in den Vordergrund ihrer Kritik gerückte - Auswahl der planfestgestellten Trasse 7 a (3.1) noch diese für sich genommen zu beanstanden (3.2).
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3.1 Der Planfeststellungsbeschluss ist im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass Trassenvarianten, die von der Siedlung „24-Höfe“ und der vorhandenen Trasse nach Osten abgerückt sind, sich nicht als eindeutig vorzugswürdige Alternativen aufdrängen. Das gilt insbesondere auch für die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung entwickelte optimierte Trasse 8c/d.
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3.1.1 Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger mit ihrem Vortrag, jedenfalls die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung entwickelte Trassenvariante sei eindeutig vorzugswürdig, nicht präkludiert sind. Aus Gründen effektiven Rechtsschutzes kann von einem Einwender nur erwartet werden, dass er seine eigene Rechtsbetroffenheit darlegt und gegen die Planung sprechende Gesichtspunkte geltend macht, die sich einem Laien in seiner Lage von dessen eigenem Kenntnis- und Erfahrungshorizont her erschließen. Weitergehende Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, können hingegen grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 3.3.2004 - 9 A 15/03 -, DVBl. 2004, 953). Danach ist der betroffene Eigentümer in der Regel nicht gehalten fristgerecht darzulegen, welche Trassenverschiebungen zur Vermeidung einer Inanspruchnahme seines Eigentums in Betracht kommen und wie die konkrete Ausgestaltung denkbarer Alternativen aussehen könnte. Es genügt, wenn er sich gegen eine Inanspruchnahme seiner Grundstücke wendet und zu erkennen gibt, dass dies aus seiner Sicht durch eine andere Trassenführung möglich ist. So liegt es hier. Die Kläger haben im Verwaltungsverfahren fristgerecht geltend gemacht, dass die Gemeindevariante 10 F 2 als eine vom Weiler 24-Höfe nach Osten abgerückte, durch den Wald führende Trasse sachgerecht sei. Auch die nunmehr von den Klägern in den Vordergrund gestellte Variante der Arbeitsgruppe UV-Bewertung verläuft siedlungsfern östlich von 24-Höfe durch den Wald. Sie unterscheidet sich nur im Detail von der Trasse 10 F 2 und kann daher ohne weiteres zum Gegenstand des Vorbringens im gerichtlichen Verfahren gemacht werden.
36 
Im Hinblick darauf kann offen bleiben, ob das Landesrecht für Planfeststellungsverfahren nach dem StrG überhaupt einen Ausschluss nicht fristgerecht vorgebrachter Einwendungen im gerichtlichen Verfahren normiert. Daran könnten Zweifel bestehen. Zwar ist in § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG bestimmt, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen ausgeschlossen sind, was sich ohne Zweifel auch auf das gerichtliche Verfahren bezieht. In der spezielleren und später in Kraft getretenen Vorschrift des § 37 Abs. 9 StrG ist jedoch geregelt, dassim Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen sind. Daraus könnte nach allgemeinen Auslegungskriterien möglicherweise der Schluss gezogen werden, dass insoweit für das gerichtliche Verfahren keine Präklusion gelten soll, auch wenn der Gesetzgeber mit der Novellierung des § 37 Abs. 9 StrG ausweislich der Gesetzesmotive nicht etwa eine Einschränkung der Präklusion gegenüber der Regelung im LVwVfG, sondern im Gegenteil deren Erweiterung auch auf solche Einwendungen beabsichtigt hat, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen (vgl. LTDrucks. 13/1227, S. 58). Dies alles bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung.
37 
3.1.2 Nach den im Planfeststellungsbeschluss mitgeteilten Erwägungen hat sich die Planungsbehörde vor allem deshalb gegen eine nach Osten vom Weiler 24-Höfe abgerückte Trassenführung entschieden, weil damit weitaus stärkere Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden wären als bei der siedlungsnahen, an der L 408 (alt) orientierten Amtstrasse 7 a. Eine solche Alternative greife in erheblichem Umfang in einen weithin unberührten, wertvollen Erholungswald ein. Die östlich von 24-Höfe gelegenen Wälder seien zudem empfindlicher gegenüber der mit einem Eingriff einher gehenden Gefahr des Windbruchs, weil die Böden dort weniger tragfähig seien und die Taleinschnitte tiefer und steiler als im Bereich von 24-Höfe. Wegen dieser für den Straßenbau ungünstigen Topografie würden dort auch vermehrt Dämme, Einschnitte und Brückenbauten (über den Obelsbach) notwendig, um den verkehrlichen Anforderungen genügen zu können, was wiederum ökologisch nachteilig sei. Diese gravierenden Nachteile würden durch die Vorteile einer siedlungsfernen Trasse hinsichtlich der Belange der Landwirtschaft und des Lärmschutzes bei weitem nicht aufgewogen. Zwar würden hofnahe landwirtschaftlich genutzte Flächen zerschnitten, für eine Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe sei jedoch nichts ersichtlich. Außerdem würden auch bei der Gemeindevariante vereinzelt hofnahe Flächen landwirtschaftlicher Betriebe zerschnitten. Im Übrigen könne der landwirtschaftliche Binnenverkehr auch bei Realisierung der Amtstrasse erheblich leichter als bisher - nämlich getrennt vom Durchgangsverkehr auf der bisherigen L 408 - erfolgen, die nicht zurückgebaut werde; zudem erhielten sämtliche Grundstücke eine Zufahrt. Bei einer nach Osten abgerückten Trasse wäre 24-Höfe zwar weitgehend vom Verkehrslärm entlastet. Jedoch sei die Lärmbelastung auch nach Realisierung der Amtstrasse trotz höheren Verkehrs insgesamt geringer als bisher, weil von den Siedlungen ein größerer Abstand eingehalten werde als bislang von der L 408 (alt); die maßgeblichen Grenzwerte für Dorfgebiete würden durchweg eingehalten, zum großen Teil würden nicht einmal die Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete überschritten. Schließlich habe eine weiter östlich gelegene Trasse auch mit Blick auf das Landschaftsbild keine eindeutigen Vorteile, zumal eine Straße im dortigen unberührten Bereich einen Fremdkörper darstellte, während die Landschaft im Bereich der Amtstrasse bereits durch die bisherige Landesstraße „vorbelastet“ sei und außerdem die Einschnitte und Dämme der L 408 (neu) von Aussichtspunkten aus weithin nicht oder nur teilweise zu sehen seien.
38 
3.1.3 Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass diese Grundentscheidung gegen eine siedlungsferne Trassenführung östlich von 24-Weiler, für die sich die Planfeststellungsbehörde auch auf die fachbehördliche Einschätzung berufen kann (vgl. Stellungnahme der Forstdirektion Freiburg vom 7.3.2001, RP-Akte L 408/2, Heft 1, Bl. 171; Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 10.4.2001, L 408/2, Heft 1, Bl. 563; Landratsamt Freudenstadt, Naturschutzbehörde vom 11.11.2002, L 408/2a, Heft 1, Bl. 321 sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Höhere Naturschutzbehörde, L 408/2a, Heft 1, Bl. 585), das Abwägungsgebot nicht verletzt.
39 
Hierbei kommt es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob gegen eine solche Trassenführung auch ein höherer Kostenaufwand spräche; denn die Planfeststellungsbehörde, welche nach außen hin für die abschließende Planungsentscheidung verantwortlich ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, a.a.O.), hat die Variantenabwägung nicht maßgeblich auf diesen Gesichtspunkt gestützt. Unerheblich ist auch, dass in der im Auftrag des Vorhabenträgers - der Straßenbauverwaltung - von Dr. R. erstellten Umweltverträglichkeitsstudie eine Gewichtung zwischen den verschiedenen für die Trassenbeurteilung herangezogenen Kriterien fehlt, wie das Verwaltungsgericht gerügt hat. Denn die Planfeststellungsbehörde hat die für die Trassenwahl maßgeblichen Gesichtspunkte eigenständig bewertet und gewichtet und hierbei etwa den in der Umweltverträglichkeitsstudie genannten Kriterien der „Erforderlichen Erdmassenbewegungen“ oder des „Verbleibenden Erdmassenüberschusses“ für die Grobanalyse keine Bedeutung beigemessen. Wenn die Kläger gleichwohl meinen, jedenfalls die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung vorgeschlagene Alternativtrasse 8 d optimiert. dränge sich als eindeutig vorzugswürdig auf, kann dieser Auffassung auch auf der Grundlage der während des Augenscheins getroffenen Feststellungen und der eingehenden Erörterung in mündlicher Verhandlung nicht gefolgt werden.
40 
3.1.3.1 Danach ist nicht erkennbar, dass der Eingriff in Natur und Landschaft bei dieser Variante erheblich geringer wäre, als dies sonst bei den siedlungsfernen Varianten östlich von 24-Höfe der Fall ist.
41 
Wie die Luftbildaufnahme der Straßenbauverwaltung vom 24.8.2004 (Unterlage 7, Plan 1) mit den eingezeichneten Varianten 8 c/d optimiert. der Arbeitsgruppe UV-Bewertung deutlich zeigt, führte die Landesstraße über weite Strecken mitten durch den Wald. Demgegenüber wird bei der Amtstrasse in erheblich geringerem Umfang und zudem eher in Randbereichen in den Wald eingegriffen. Anläßlich des Augenscheins wurde übereinstimmend festgestellt, dass es sich - bis auf den Wald im Talgrund des Obelsbaches - um hochwertigen Plenterwald handelt, dem - ebenfalls unstreitig - mit den angelegten Wanderwegen eine bedeutsame Erholungsfunktion zukommt. Ohne weiteres nachvollziehbar ist auch die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass die Trennwirkung einer solchen längs durch den Wald geführten Straße für die Tierwelt ganz erheblich wäre und nicht mit derjenigen der dort bereits vorhandenen - zum Teil asphaltierten - Wege verglichen werden kann. Dasselbe gilt für die Annahme, dass die „unruhige“ Topografie in diesem Bereich vermehrt entweder Dammbauten oder in der Fläche größere Eingriffe in den Wald mit den daraus folgenden ökologischen Nachteilen notwendig mache (vgl. die entsprechenden Kennzeichnungen im o.g. Luftbild). Nach der - unwidersprochen gebliebenen - Einschätzung des Gutachters der Straßenbauverwaltung, Herrn Dr. R., würde die Alternative 8 c/d optimiert aus den oben genannten Gründen den doppelten Ausgleichsbedarf auslösen als die Amtstrasse.
42 
3.1.3.2 Der Umstand, dass die Alternativtrasse 8c/d über weite Strecken durch Gemeindewald führt und daher weniger privates Grundeigentum in Anspruch genommen werden müsste als bei der planfestgestellten Trasse (vgl. Lageplan „Eigentumsverhältnisse“ der Straßenbauverwaltung, Unterlage 15, Plan 1; Schriftsatz RP Karlsruhe vom 15.9.2004, Bl. 289 der VG-Akte: Bei Variante 8 d etwa weniger Privatfläche auf rd. 360 m Länge allerdings bei mehr Grundstücksbetroffenen), zwingt nicht dazu, dieser den Vorzug zu geben. Das Grundeigentum der öffentlichen Hand ist vielmehr nur nach Maßgabe der planerischen Konzeption und unter Berücksichtigung der sonstigen öffentlichen und privaten Belange vorrangig vor Privatflächen in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 9.6.1987 - 1 BvR 418/87 -, DVBl. 1987, 895; BVerwG, Urt. vom 6.6.2002 - 4 CN 6/01 -, NVwZ 2002, 1506). Hier musste sich der Planfeststellungsbehörde eine Trassenführung nach dem Vorschlag der Arbeitsgruppe UV-Bewertung wegen der damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffe in den Wald nicht deshalb aufdrängen, weil dann in größerem Umfang auf Gemeindeeigentum zugegriffen werden könnte.
43 
3.1.3.3 Die planfestgestellte Trasse der L 408 (neu) hat auch keine derart gewichtigen Beeinträchtigungen für die Siedlungs- und Landschaftsstruktur von 24-Höfe zur Folge, dass allein eine siedlungsferne Trassenführung durch den Wald mit allen damit zusammen hängenden Nachteilen vertretbar erscheint. Das Vorhaben kann weder auf der Amtstrasse noch auf der Alternativtrasse ohne eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes realisiert werden. Die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde und des Verwaltungsgerichts, dass das Gewicht dieser Beeinträchtigung nicht gravierend voneinander abweicht, deckt sich mit dem Eindruck, den der Senat anlässlich der Einnahme des Augenscheins gewonnen hat. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Siedlungsbereich von 24-Höfe bereits durch die bestehende Landesstraße „vorbelastet“ ist, während die Alternativtrasse durch eine bislang weithin unberührte Landschaft führte. Der Senat vermag auch keine massive Beeinträchtigung der Siedlungsstruktur zu erkennen. Teilweise verläuft die Amtstrasse weiter von den Siedlungen entfernt als die bestehende L 408; insbesondere wird durch die Westumfahrung von Trollenberg vermieden, dass der dortige Siedlungskern mit zentralen Einrichtungen durchschnitten wird. Zweifellos würde 24-Höfe aufgewertet, wenn dort infolge einer Verlagerung der Landesstraße nach Osten nur noch innerörtlicher Verkehr stattfände. Die Planfeststellungsbehörde war jedoch nicht verpflichtet, diesen Vorteil durch die genannten schwerwiegenden Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft zu „erkaufen“, zumal sich auch die Lärmsituation insgesamt gesehen nicht etwa verschlechtert, sondern verbessert.
44 
3.1.3.4 Die Variantenabwägung ist auch nicht mit Blick auf die von den Klägern erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte existentielle Gefährdung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu beanstanden.
45 
Auch insoweit kann dahinstehen, ob die §§ 37 Abs. 9 StrG, 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG den Ausschluss nicht fristgerecht vorgebrachter Einwendungen auch für das gerichtliche Verfahren normieren und ob die Kläger danach mit ihrem Vorbringen präkludiert sind. Denn ein Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Abwägungsfehler, wenn solche privaten Belange nicht berücksichtigt worden sind, die der Betroffene im Planfeststellungsverfahren nicht vorgetragen hat und die sich der planenden Behörde auch nicht aufdrängen mussten; sie sind dann nicht abwägungserheblich (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.9.1985 - 4 C 64/80 -, NVwZ 1986, 740; st. Rspr.). So liegt es hier. Die Kläger haben eine existentielle Gefährdung ihrer Betriebe im Verwaltungsverfahren nicht ansatzweise geltend gemacht. Da erstens der Flächenverlust deutlich unterhalb der von der Rechtsprechung bei etwa 5% der Betriebsfläche angenommenen Bagatellgrenze liegt, den ein gesunder Betrieb normalerweise verkraften kann, ohne in Existenznöte zu geraten (vgl. Urteil des Senats vom 26.5.2000 - 8 S 1525/99 - m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.1995 - 5 S 334/95 -, VBlBW 1996, 265), zweitens sämtliche Grundstücke nach wie vor ausreichend erschlossen sein werden - nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung einschließlich der vom Kläger 3 forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke - , drittens den Klägern 1 und 2 für den Weidebetrieb eigens eine Unterführung zur Verfügung gestellt wird und schließlich viertens das Landwirtschaftsamt in seinen Stellungnahmen die Gefahr einer existentiellen Gefährdung landwirtschaftlicher Betriebe nicht einmal angedeutet hat, kann trotz der mit der Zerschneidung hofnaher Flächen einher gehenden Erschwernisse keine Rede davon sein, dass sich der Planfeststellungsbehörde eine existentielle Betriebsgefährdung hätte aufdrängen müssen. Ein deutliches Indiz hierfür ist im Übrigen auch der Umstand, dass die Kläger selbst im erstinstanzlichen Verfahren eine solche Gefährdung noch ausdrücklich mit der - ohne weiteres nachvollziehbaren - Begründung verneint haben, dass es sich um große arrondierte Hofgüter handle, denen die Beeinträchtigung der hofnahen Felder und Wiesen nichts anhaben könne (vgl. VG-Akte, Bl. 185). Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens zur Frage der Existenzgefährdung ihrer Höfe bedarf es somit bereits wegen fehlender Erheblichkeit nicht (vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 86 Rn. 38). Davon abgesehen handelt es sich um einen Ausforschungsbeweisantrag, dem der Senat nicht nachzugehen braucht (vgl. Eyermann/Schmidt, a.a.O., § 86 Rn. 27). Denn die Kläger haben keine in ihrer Sphäre liegende Umstände dargelegt, die eine existentielle Gefährdung ihrer Betriebe trotz der oben genannten gegenläufigen Anhaltspunkte auch nur entfernt als möglich erscheinen lassen könnten. Nach allem kann auch offen bleiben, ob die Frage der Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe auf der Ebene des Variantenvergleichs überhaupt relevant war. Dies dürfte zweifelhaft sein, weil konkrete Existenzgefährdungen hinsichtlich bestimmter Varianten hier weder vom Landwirtschaftsamt geltend gemacht wurden noch sonst offen zutage lagen. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang auf die fehlende Möglichkeit hin, bezogen auf alle großräumig in Betracht kommenden Varianten (mit Untervarianten) eine komplette Flurstückserhebung mit Befragung der Landwirte durchzuführen. Er macht ferner - unwidersprochen - geltend, dass hofnahe Betriebsflächen auch bei den siedlungsfernen Varianten zerschnitten würden, wenngleich dies nicht im selben Ausmaß der Fall sein dürfte als bei der Amtstrasse.
46 
3.1.3.5 Die sonstigen von den Klägern in der mündlichen Verhandlung noch aufrecht erhaltenen Einwendungen gegen die Planung betreffen individuelle Betroffenheiten oder kleinräumige Verhältnisse. Sie waren für die auf der Ebene der Variantenabwägung durchzuführende Grobanalyse irrelevant, weil sie entweder nicht offenkundig sind oder ihnen schon deshalb kein für die Variantenauswahl ausschlaggebendes Gewicht zukommen kann, weil sie an sich bei allen Varianten auftreten könnten.
47 
Das gilt einmal für den aus Gründen des Lärmschutzes erfolgenden etwa 350 m langen und rund 40 m tiefen Einschnitt in den Wald beim Hof Lugen und die damit verbundene Gefahr des Windbruchs. Abgesehen davon, dass dieser Teilaspekt von den Klägern nicht gerügt werden kann, weil er für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht kausal ist, stellt ein solcher Eingriff in den Wald und die Gefahr von Windbruch keine Besonderheit der Amtstrasse dar. Diese Nachteile wären im Gegenteil bei der von den Klägern als vorzugswürdig angesehenen Trassenführung noch erheblich größer. Aus demselben Grund war es auch nicht geboten, bereits auf der Ebene der Variantenabwägung die konkrete Beeinträchtigung gerade des vom Kläger 3 forstwirtschaftlich genutzten Waldes zu berücksichtigen.
48 
Ohne Bedeutung für die Variantenauswahl war auch die Frage, ob der Wasserzufluss von der von den Klägern 1 und 2 für ihr Vieh genutzten Quelle infolge eines bei der Amtstrasse notwendig werdenden Straßeneinschnitts versiegen wird und in welcher Weise der Viehtrieb speziell der Kläger 1 und 2 beeinträchtigt wird. Wie ausgeführt, setzt eine sachgerechte Variantenabwägung, die notwendig auf einen größeren Raum bezogen ist, keine derart individualisierte, auf die Verhältnisse einzelner Grundstücke bezogene Ermittlung des Sachverhalts voraus; sie wäre hier mit Blick auf die Vielzahl der in Rede stehenden Varianten auch nicht möglich gewesen. Außerdem handelt es sich auch insoweit wiederum um Belange, die bei allen Varianten auftreten können. Sie waren von der Planfeststellungsbehörde mithin erst bezogen auf die konkret beantragte Trasse 7 a auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger 1 und 2 zu würdigen.
49 
3.2 Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Amtstrasse selbst.
50 
Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass die auf die beantragte und planfestgestellte Trasse bezogene Umweltverträglichkeitsprüfung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, gibt es auch keine Belange, welche das öffentliche Interesse an der Herstellung einer verkehrstauglichen- und sicheren Landesstraße überwiegen und die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnten. Ferner sind keine Mängel ersichtlich, die in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren behoben werden müssten (vgl. dazu BVerwG, Urt. 21.3.1996 - 4 C 19/94 -, BVerwGE 100, 370; Urt. vom 9.6.2004 - 9 A 11/03 -, DVBl. 2004, 1546). Hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten existentiellen Gefährdung ihrer Betriebe gilt das oben Gesagte. Den Waldeinschnitt beim Hof L. können die Kläger - wie bereits ausgeführt - nicht als Planungsfehler rügen, weil sich die Maßnahme nicht kausal auf ihre Inanspruchnahme auswirkt. Im Übrigen ist die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, diesen Eingriff in den Wald im Interesse eines effektiven Schutzes des Hofes L. vor Verkehrslärm hinzunehmen, von deren Abwägungsfreiheit gedeckt. Durch die beim Hof der Kläger 1 und 2 (Bereich Buchenbronnen) vorgesehene Unterführung wird eine unzumutbare Erschwerung des Viehtriebs vom Hof auf die jenseits der L 408 (neu) gelegene Weide vermieden; in der mündlichen Verhandlung haben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben. Wenn die Kläger 1 und 2 rügen, sie hätten keine unmittelbare Zufahrt zur neuen Landesstraße, sondern müssten nach der Unterführung eine schmale und bis zu 15 % steile Rampe benutzen, ist dem entgegen zu halten, dass eine großzügigere Gestaltung von Unterführung und Zufahrt auch eine höhere Inanspruchnahme ihres Grundeigentums voraus setzte, wogegen sie sich ebenfalls gewandt haben. Hinsichtlich des von den Klägern 1 und 2 befürchteten Versiegens ihrer Quelle infolge der Straßenbaumaßnahmen ist ergänzend auszuführen, dass ihnen dann im Falle eines bestehenden Nutzungsrechts ein Anspruch auf Entschädigung zustünde, die wohl auch die Kosten eines notwendig werdenden Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung umfasste. Der Kläger 3 hat seine Rüge, er könne die Landesstraße nicht mehr mit Langholzwagen befahren, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten. Schließlich vermag auch sein Einwand nicht durchzudringen, die Straßenbaumaßnahme erhöhe die Gefahr, dass es in seinem Wald zu Schäden durch Windbruch komme. Die Planfeststellungsbehörde durfte die insoweit berührten Belange privater Waldbesitzer gegenüber den mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen zurück treten lassen, zumal zur Verhinderung solcher Schäden ein Waldmantelvorbau vorgesehen ist (vgl. Schriftsatz des RP Karlsruhe vom 5.12.2005 unter Hinweis auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan).
51 
4. Die Kläger 1 und 2 haben keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, den PFB durch die Anordnung von Maßnahmen des aktiven oder passiven Lärmschutzes so zu ergänzen, dass ein Nachtwert von 45 dB(A) erreicht wird. Denn der hier maßgebliche Immissionsgrenzwert für Dorfgebiete nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) beträgt für die Nacht 54 dB(A); selbst für reine und allgemeine Wohngebiete beträgt er mehr als 45 dB(A), nämlich 49 dB(A) nachts (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der 16. BImSchV). Nach der Schalltechnischen Untersuchung des Büros Bender + Stahl vom März 2002 wird am Wohnhaus ... der Kläger 1 und 2 in der Nacht ein Immissionswert von 44,4 dB(A) im Erdgeschoss und von 46,1 dB(A) im 1. Obergeschoss erreicht (Ordner L 408/2a, A-3, Anl. 13.1a), der mithin weit unterhalb des für Dorfgebiete liegenden Grenzwerts liegt und selbst den für reine Wohngebiete geltenden Grenzwert nahezu einhält.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Sätze 1 und 2 VwGO, § 100 ZPO; die Differenz zwischen den Verkehrswerten des in Anspruch genommenen Grundeigentums der Kläger 1 und 2 (33.000,--EUR) und des Klägers 3 (50.000,--EUR) rechtfertigt angesichts des konkret geltend gemachten Interesses an den Klagen keine entsprechende Differenzierung bei der Kostenquote.
53 
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.
54 
Beschluss
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird im Anschluss an die zutreffenden Berechnungen im Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.9.2004 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 88.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Die Berufung der Kläger ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Dies gilt auch, soweit die Kläger 1 und 2 erstmals im Berufungsverfahren beantragt haben, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um die Anordnung von Maßnahmen des aktiven oder passiven Lärmschutzes zu ergänzen. Dabei kann offen bleiben, ob diese Verpflichtungsanträge als „minus“ bereits in den Anträgen auf Aufhebung des PFB enthalten waren oder eine Klageerweiterung darstellen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. vom 10.7.1995 - 4 B 94/95 -, NuR 1996, 287). Denn jedenfalls hat der Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 VwGO in eine Klageerweiterung eingewilligt, weil er sich sachlich auf diesen Aspekt eingelassen hat, ohne der Klageänderung als solcher zu widersprechen (§ 91 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffene (vgl. §§ 40 StrG, 75 Abs. 2 LVwVfG) haben die Kläger Anspruch auf umfassende objektiv-rechtliche Überprüfung der Planung; ausgenommen hiervon sind nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht kausal sind (vgl. BVerwG, Beschl. vom 10.7.1995 - 4 B 94.95 -, a.a.O.; Urteil vom 28.2.1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011; st. Rspr.). Danach weist der Planfeststellungsbeschluss keine Rechtsmängel auf, die seine vollständige oder teilweise Aufhebung, die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder zumindest im Umfang der Hilfsanträge der Kläger 1 und 2 seine Ergänzung erfordern würden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO, § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG):
28 
1. Es steht außer Streit, dass das Vorhaben, mit der L 408 (neu) eine - erstmals - durch den Schwerverkehr befahrbare und verkehrssichere Straße zu schaffen, gemessen an der Zielsetzung des § 9 Abs. 1 Satz 1 StrG „vernünftigerweise geboten“ ist (Planrechtfertigung) und daher auch im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dem Wohl der Allgemeinheit dient (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.2.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56 ; st. Rspr.).
29 
2. Verfahrensfehler, auf denen der Planfeststellungsbeschluss beruhen könnte (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.5.1998 - 11 C 3.97 - NVwZ 1999, 67), haben die Kläger weder dargelegt noch sind solche ersichtlich.
30 
3. Entgegen der Auffassung der Kläger verstößt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss auch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 37 Abs. 5 Satz 1 StrG).
31 
Die gerichtliche Kontrolle planerischer Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urt. vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abwägungsmaterial), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen gewahrt, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass die Planungsbehörde bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet.
32 
Das Abwägungsgebot verpflichtet die Planungsbehörde nicht, die Entscheidung über die Auswahl der Trasse bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Vielmehr ist sie befugt, Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer „Grobanalyse“ als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Das Abwägungsmaterial muss in diesem Stadium der planerischen Entscheidung „nach Lage der Dinge“ nur so genau und vollständig sein, dass es jene Vorauswahl zulässt; dementsprechend muss sich die nach Maßgabe des UVPG formalisierte eingehende Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht auf Trassenalternativen erstrecken, sondern kann sich - wie hier - auf die vom Vorhabenträger beantragte Variante beschränken. In aller Regel bedarf es daher auf der Ebene der Variantenauswahl keiner Detailprüfung individueller Betroffenheiten und kleinräumiger Verhältnisse, sondern genügt eine auf den größeren Raum bezogene „generalisierte“ Ermittlung und Bewertung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange. Etwas anderes kann etwa dann gelten, wenn individuelle Beeinträchtigungen von erheblichem Gewicht wie die existentielle Gefährdung landwirtschaftlicher Betriebe offenkundig nur bei bestimmten Trassenvarianten besonders relevant werden. Verfährt die Planungsbehörde in dieser Weise, so handelt sie nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung sich ihr hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.1.1996 - 4 C 5.95 - , BVerwGE 100, 238; Urt. vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, BVerwGE 112, 140; Beschl. vom 26.6.1992 - 4 B 1-11/92 u.a., DVBl. 1992, 1435).
33 
Gemessen daran ist weder die - von den Klägern in den Vordergrund ihrer Kritik gerückte - Auswahl der planfestgestellten Trasse 7 a (3.1) noch diese für sich genommen zu beanstanden (3.2).
34 
3.1 Der Planfeststellungsbeschluss ist im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass Trassenvarianten, die von der Siedlung „24-Höfe“ und der vorhandenen Trasse nach Osten abgerückt sind, sich nicht als eindeutig vorzugswürdige Alternativen aufdrängen. Das gilt insbesondere auch für die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung entwickelte optimierte Trasse 8c/d.
35 
3.1.1 Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger mit ihrem Vortrag, jedenfalls die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung entwickelte Trassenvariante sei eindeutig vorzugswürdig, nicht präkludiert sind. Aus Gründen effektiven Rechtsschutzes kann von einem Einwender nur erwartet werden, dass er seine eigene Rechtsbetroffenheit darlegt und gegen die Planung sprechende Gesichtspunkte geltend macht, die sich einem Laien in seiner Lage von dessen eigenem Kenntnis- und Erfahrungshorizont her erschließen. Weitergehende Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, können hingegen grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 3.3.2004 - 9 A 15/03 -, DVBl. 2004, 953). Danach ist der betroffene Eigentümer in der Regel nicht gehalten fristgerecht darzulegen, welche Trassenverschiebungen zur Vermeidung einer Inanspruchnahme seines Eigentums in Betracht kommen und wie die konkrete Ausgestaltung denkbarer Alternativen aussehen könnte. Es genügt, wenn er sich gegen eine Inanspruchnahme seiner Grundstücke wendet und zu erkennen gibt, dass dies aus seiner Sicht durch eine andere Trassenführung möglich ist. So liegt es hier. Die Kläger haben im Verwaltungsverfahren fristgerecht geltend gemacht, dass die Gemeindevariante 10 F 2 als eine vom Weiler 24-Höfe nach Osten abgerückte, durch den Wald führende Trasse sachgerecht sei. Auch die nunmehr von den Klägern in den Vordergrund gestellte Variante der Arbeitsgruppe UV-Bewertung verläuft siedlungsfern östlich von 24-Höfe durch den Wald. Sie unterscheidet sich nur im Detail von der Trasse 10 F 2 und kann daher ohne weiteres zum Gegenstand des Vorbringens im gerichtlichen Verfahren gemacht werden.
36 
Im Hinblick darauf kann offen bleiben, ob das Landesrecht für Planfeststellungsverfahren nach dem StrG überhaupt einen Ausschluss nicht fristgerecht vorgebrachter Einwendungen im gerichtlichen Verfahren normiert. Daran könnten Zweifel bestehen. Zwar ist in § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG bestimmt, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen ausgeschlossen sind, was sich ohne Zweifel auch auf das gerichtliche Verfahren bezieht. In der spezielleren und später in Kraft getretenen Vorschrift des § 37 Abs. 9 StrG ist jedoch geregelt, dassim Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen sind. Daraus könnte nach allgemeinen Auslegungskriterien möglicherweise der Schluss gezogen werden, dass insoweit für das gerichtliche Verfahren keine Präklusion gelten soll, auch wenn der Gesetzgeber mit der Novellierung des § 37 Abs. 9 StrG ausweislich der Gesetzesmotive nicht etwa eine Einschränkung der Präklusion gegenüber der Regelung im LVwVfG, sondern im Gegenteil deren Erweiterung auch auf solche Einwendungen beabsichtigt hat, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen (vgl. LTDrucks. 13/1227, S. 58). Dies alles bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung.
37 
3.1.2 Nach den im Planfeststellungsbeschluss mitgeteilten Erwägungen hat sich die Planungsbehörde vor allem deshalb gegen eine nach Osten vom Weiler 24-Höfe abgerückte Trassenführung entschieden, weil damit weitaus stärkere Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden wären als bei der siedlungsnahen, an der L 408 (alt) orientierten Amtstrasse 7 a. Eine solche Alternative greife in erheblichem Umfang in einen weithin unberührten, wertvollen Erholungswald ein. Die östlich von 24-Höfe gelegenen Wälder seien zudem empfindlicher gegenüber der mit einem Eingriff einher gehenden Gefahr des Windbruchs, weil die Böden dort weniger tragfähig seien und die Taleinschnitte tiefer und steiler als im Bereich von 24-Höfe. Wegen dieser für den Straßenbau ungünstigen Topografie würden dort auch vermehrt Dämme, Einschnitte und Brückenbauten (über den Obelsbach) notwendig, um den verkehrlichen Anforderungen genügen zu können, was wiederum ökologisch nachteilig sei. Diese gravierenden Nachteile würden durch die Vorteile einer siedlungsfernen Trasse hinsichtlich der Belange der Landwirtschaft und des Lärmschutzes bei weitem nicht aufgewogen. Zwar würden hofnahe landwirtschaftlich genutzte Flächen zerschnitten, für eine Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe sei jedoch nichts ersichtlich. Außerdem würden auch bei der Gemeindevariante vereinzelt hofnahe Flächen landwirtschaftlicher Betriebe zerschnitten. Im Übrigen könne der landwirtschaftliche Binnenverkehr auch bei Realisierung der Amtstrasse erheblich leichter als bisher - nämlich getrennt vom Durchgangsverkehr auf der bisherigen L 408 - erfolgen, die nicht zurückgebaut werde; zudem erhielten sämtliche Grundstücke eine Zufahrt. Bei einer nach Osten abgerückten Trasse wäre 24-Höfe zwar weitgehend vom Verkehrslärm entlastet. Jedoch sei die Lärmbelastung auch nach Realisierung der Amtstrasse trotz höheren Verkehrs insgesamt geringer als bisher, weil von den Siedlungen ein größerer Abstand eingehalten werde als bislang von der L 408 (alt); die maßgeblichen Grenzwerte für Dorfgebiete würden durchweg eingehalten, zum großen Teil würden nicht einmal die Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete überschritten. Schließlich habe eine weiter östlich gelegene Trasse auch mit Blick auf das Landschaftsbild keine eindeutigen Vorteile, zumal eine Straße im dortigen unberührten Bereich einen Fremdkörper darstellte, während die Landschaft im Bereich der Amtstrasse bereits durch die bisherige Landesstraße „vorbelastet“ sei und außerdem die Einschnitte und Dämme der L 408 (neu) von Aussichtspunkten aus weithin nicht oder nur teilweise zu sehen seien.
38 
3.1.3 Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass diese Grundentscheidung gegen eine siedlungsferne Trassenführung östlich von 24-Weiler, für die sich die Planfeststellungsbehörde auch auf die fachbehördliche Einschätzung berufen kann (vgl. Stellungnahme der Forstdirektion Freiburg vom 7.3.2001, RP-Akte L 408/2, Heft 1, Bl. 171; Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 10.4.2001, L 408/2, Heft 1, Bl. 563; Landratsamt Freudenstadt, Naturschutzbehörde vom 11.11.2002, L 408/2a, Heft 1, Bl. 321 sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Höhere Naturschutzbehörde, L 408/2a, Heft 1, Bl. 585), das Abwägungsgebot nicht verletzt.
39 
Hierbei kommt es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob gegen eine solche Trassenführung auch ein höherer Kostenaufwand spräche; denn die Planfeststellungsbehörde, welche nach außen hin für die abschließende Planungsentscheidung verantwortlich ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, a.a.O.), hat die Variantenabwägung nicht maßgeblich auf diesen Gesichtspunkt gestützt. Unerheblich ist auch, dass in der im Auftrag des Vorhabenträgers - der Straßenbauverwaltung - von Dr. R. erstellten Umweltverträglichkeitsstudie eine Gewichtung zwischen den verschiedenen für die Trassenbeurteilung herangezogenen Kriterien fehlt, wie das Verwaltungsgericht gerügt hat. Denn die Planfeststellungsbehörde hat die für die Trassenwahl maßgeblichen Gesichtspunkte eigenständig bewertet und gewichtet und hierbei etwa den in der Umweltverträglichkeitsstudie genannten Kriterien der „Erforderlichen Erdmassenbewegungen“ oder des „Verbleibenden Erdmassenüberschusses“ für die Grobanalyse keine Bedeutung beigemessen. Wenn die Kläger gleichwohl meinen, jedenfalls die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung vorgeschlagene Alternativtrasse 8 d optimiert. dränge sich als eindeutig vorzugswürdig auf, kann dieser Auffassung auch auf der Grundlage der während des Augenscheins getroffenen Feststellungen und der eingehenden Erörterung in mündlicher Verhandlung nicht gefolgt werden.
40 
3.1.3.1 Danach ist nicht erkennbar, dass der Eingriff in Natur und Landschaft bei dieser Variante erheblich geringer wäre, als dies sonst bei den siedlungsfernen Varianten östlich von 24-Höfe der Fall ist.
41 
Wie die Luftbildaufnahme der Straßenbauverwaltung vom 24.8.2004 (Unterlage 7, Plan 1) mit den eingezeichneten Varianten 8 c/d optimiert. der Arbeitsgruppe UV-Bewertung deutlich zeigt, führte die Landesstraße über weite Strecken mitten durch den Wald. Demgegenüber wird bei der Amtstrasse in erheblich geringerem Umfang und zudem eher in Randbereichen in den Wald eingegriffen. Anläßlich des Augenscheins wurde übereinstimmend festgestellt, dass es sich - bis auf den Wald im Talgrund des Obelsbaches - um hochwertigen Plenterwald handelt, dem - ebenfalls unstreitig - mit den angelegten Wanderwegen eine bedeutsame Erholungsfunktion zukommt. Ohne weiteres nachvollziehbar ist auch die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass die Trennwirkung einer solchen längs durch den Wald geführten Straße für die Tierwelt ganz erheblich wäre und nicht mit derjenigen der dort bereits vorhandenen - zum Teil asphaltierten - Wege verglichen werden kann. Dasselbe gilt für die Annahme, dass die „unruhige“ Topografie in diesem Bereich vermehrt entweder Dammbauten oder in der Fläche größere Eingriffe in den Wald mit den daraus folgenden ökologischen Nachteilen notwendig mache (vgl. die entsprechenden Kennzeichnungen im o.g. Luftbild). Nach der - unwidersprochen gebliebenen - Einschätzung des Gutachters der Straßenbauverwaltung, Herrn Dr. R., würde die Alternative 8 c/d optimiert aus den oben genannten Gründen den doppelten Ausgleichsbedarf auslösen als die Amtstrasse.
42 
3.1.3.2 Der Umstand, dass die Alternativtrasse 8c/d über weite Strecken durch Gemeindewald führt und daher weniger privates Grundeigentum in Anspruch genommen werden müsste als bei der planfestgestellten Trasse (vgl. Lageplan „Eigentumsverhältnisse“ der Straßenbauverwaltung, Unterlage 15, Plan 1; Schriftsatz RP Karlsruhe vom 15.9.2004, Bl. 289 der VG-Akte: Bei Variante 8 d etwa weniger Privatfläche auf rd. 360 m Länge allerdings bei mehr Grundstücksbetroffenen), zwingt nicht dazu, dieser den Vorzug zu geben. Das Grundeigentum der öffentlichen Hand ist vielmehr nur nach Maßgabe der planerischen Konzeption und unter Berücksichtigung der sonstigen öffentlichen und privaten Belange vorrangig vor Privatflächen in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 9.6.1987 - 1 BvR 418/87 -, DVBl. 1987, 895; BVerwG, Urt. vom 6.6.2002 - 4 CN 6/01 -, NVwZ 2002, 1506). Hier musste sich der Planfeststellungsbehörde eine Trassenführung nach dem Vorschlag der Arbeitsgruppe UV-Bewertung wegen der damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffe in den Wald nicht deshalb aufdrängen, weil dann in größerem Umfang auf Gemeindeeigentum zugegriffen werden könnte.
43 
3.1.3.3 Die planfestgestellte Trasse der L 408 (neu) hat auch keine derart gewichtigen Beeinträchtigungen für die Siedlungs- und Landschaftsstruktur von 24-Höfe zur Folge, dass allein eine siedlungsferne Trassenführung durch den Wald mit allen damit zusammen hängenden Nachteilen vertretbar erscheint. Das Vorhaben kann weder auf der Amtstrasse noch auf der Alternativtrasse ohne eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes realisiert werden. Die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde und des Verwaltungsgerichts, dass das Gewicht dieser Beeinträchtigung nicht gravierend voneinander abweicht, deckt sich mit dem Eindruck, den der Senat anlässlich der Einnahme des Augenscheins gewonnen hat. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Siedlungsbereich von 24-Höfe bereits durch die bestehende Landesstraße „vorbelastet“ ist, während die Alternativtrasse durch eine bislang weithin unberührte Landschaft führte. Der Senat vermag auch keine massive Beeinträchtigung der Siedlungsstruktur zu erkennen. Teilweise verläuft die Amtstrasse weiter von den Siedlungen entfernt als die bestehende L 408; insbesondere wird durch die Westumfahrung von Trollenberg vermieden, dass der dortige Siedlungskern mit zentralen Einrichtungen durchschnitten wird. Zweifellos würde 24-Höfe aufgewertet, wenn dort infolge einer Verlagerung der Landesstraße nach Osten nur noch innerörtlicher Verkehr stattfände. Die Planfeststellungsbehörde war jedoch nicht verpflichtet, diesen Vorteil durch die genannten schwerwiegenden Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft zu „erkaufen“, zumal sich auch die Lärmsituation insgesamt gesehen nicht etwa verschlechtert, sondern verbessert.
44 
3.1.3.4 Die Variantenabwägung ist auch nicht mit Blick auf die von den Klägern erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte existentielle Gefährdung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu beanstanden.
45 
Auch insoweit kann dahinstehen, ob die §§ 37 Abs. 9 StrG, 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG den Ausschluss nicht fristgerecht vorgebrachter Einwendungen auch für das gerichtliche Verfahren normieren und ob die Kläger danach mit ihrem Vorbringen präkludiert sind. Denn ein Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Abwägungsfehler, wenn solche privaten Belange nicht berücksichtigt worden sind, die der Betroffene im Planfeststellungsverfahren nicht vorgetragen hat und die sich der planenden Behörde auch nicht aufdrängen mussten; sie sind dann nicht abwägungserheblich (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.9.1985 - 4 C 64/80 -, NVwZ 1986, 740; st. Rspr.). So liegt es hier. Die Kläger haben eine existentielle Gefährdung ihrer Betriebe im Verwaltungsverfahren nicht ansatzweise geltend gemacht. Da erstens der Flächenverlust deutlich unterhalb der von der Rechtsprechung bei etwa 5% der Betriebsfläche angenommenen Bagatellgrenze liegt, den ein gesunder Betrieb normalerweise verkraften kann, ohne in Existenznöte zu geraten (vgl. Urteil des Senats vom 26.5.2000 - 8 S 1525/99 - m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.1995 - 5 S 334/95 -, VBlBW 1996, 265), zweitens sämtliche Grundstücke nach wie vor ausreichend erschlossen sein werden - nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung einschließlich der vom Kläger 3 forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke - , drittens den Klägern 1 und 2 für den Weidebetrieb eigens eine Unterführung zur Verfügung gestellt wird und schließlich viertens das Landwirtschaftsamt in seinen Stellungnahmen die Gefahr einer existentiellen Gefährdung landwirtschaftlicher Betriebe nicht einmal angedeutet hat, kann trotz der mit der Zerschneidung hofnaher Flächen einher gehenden Erschwernisse keine Rede davon sein, dass sich der Planfeststellungsbehörde eine existentielle Betriebsgefährdung hätte aufdrängen müssen. Ein deutliches Indiz hierfür ist im Übrigen auch der Umstand, dass die Kläger selbst im erstinstanzlichen Verfahren eine solche Gefährdung noch ausdrücklich mit der - ohne weiteres nachvollziehbaren - Begründung verneint haben, dass es sich um große arrondierte Hofgüter handle, denen die Beeinträchtigung der hofnahen Felder und Wiesen nichts anhaben könne (vgl. VG-Akte, Bl. 185). Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens zur Frage der Existenzgefährdung ihrer Höfe bedarf es somit bereits wegen fehlender Erheblichkeit nicht (vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 86 Rn. 38). Davon abgesehen handelt es sich um einen Ausforschungsbeweisantrag, dem der Senat nicht nachzugehen braucht (vgl. Eyermann/Schmidt, a.a.O., § 86 Rn. 27). Denn die Kläger haben keine in ihrer Sphäre liegende Umstände dargelegt, die eine existentielle Gefährdung ihrer Betriebe trotz der oben genannten gegenläufigen Anhaltspunkte auch nur entfernt als möglich erscheinen lassen könnten. Nach allem kann auch offen bleiben, ob die Frage der Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe auf der Ebene des Variantenvergleichs überhaupt relevant war. Dies dürfte zweifelhaft sein, weil konkrete Existenzgefährdungen hinsichtlich bestimmter Varianten hier weder vom Landwirtschaftsamt geltend gemacht wurden noch sonst offen zutage lagen. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang auf die fehlende Möglichkeit hin, bezogen auf alle großräumig in Betracht kommenden Varianten (mit Untervarianten) eine komplette Flurstückserhebung mit Befragung der Landwirte durchzuführen. Er macht ferner - unwidersprochen - geltend, dass hofnahe Betriebsflächen auch bei den siedlungsfernen Varianten zerschnitten würden, wenngleich dies nicht im selben Ausmaß der Fall sein dürfte als bei der Amtstrasse.
46 
3.1.3.5 Die sonstigen von den Klägern in der mündlichen Verhandlung noch aufrecht erhaltenen Einwendungen gegen die Planung betreffen individuelle Betroffenheiten oder kleinräumige Verhältnisse. Sie waren für die auf der Ebene der Variantenabwägung durchzuführende Grobanalyse irrelevant, weil sie entweder nicht offenkundig sind oder ihnen schon deshalb kein für die Variantenauswahl ausschlaggebendes Gewicht zukommen kann, weil sie an sich bei allen Varianten auftreten könnten.
47 
Das gilt einmal für den aus Gründen des Lärmschutzes erfolgenden etwa 350 m langen und rund 40 m tiefen Einschnitt in den Wald beim Hof Lugen und die damit verbundene Gefahr des Windbruchs. Abgesehen davon, dass dieser Teilaspekt von den Klägern nicht gerügt werden kann, weil er für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht kausal ist, stellt ein solcher Eingriff in den Wald und die Gefahr von Windbruch keine Besonderheit der Amtstrasse dar. Diese Nachteile wären im Gegenteil bei der von den Klägern als vorzugswürdig angesehenen Trassenführung noch erheblich größer. Aus demselben Grund war es auch nicht geboten, bereits auf der Ebene der Variantenabwägung die konkrete Beeinträchtigung gerade des vom Kläger 3 forstwirtschaftlich genutzten Waldes zu berücksichtigen.
48 
Ohne Bedeutung für die Variantenauswahl war auch die Frage, ob der Wasserzufluss von der von den Klägern 1 und 2 für ihr Vieh genutzten Quelle infolge eines bei der Amtstrasse notwendig werdenden Straßeneinschnitts versiegen wird und in welcher Weise der Viehtrieb speziell der Kläger 1 und 2 beeinträchtigt wird. Wie ausgeführt, setzt eine sachgerechte Variantenabwägung, die notwendig auf einen größeren Raum bezogen ist, keine derart individualisierte, auf die Verhältnisse einzelner Grundstücke bezogene Ermittlung des Sachverhalts voraus; sie wäre hier mit Blick auf die Vielzahl der in Rede stehenden Varianten auch nicht möglich gewesen. Außerdem handelt es sich auch insoweit wiederum um Belange, die bei allen Varianten auftreten können. Sie waren von der Planfeststellungsbehörde mithin erst bezogen auf die konkret beantragte Trasse 7 a auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger 1 und 2 zu würdigen.
49 
3.2 Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Amtstrasse selbst.
50 
Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass die auf die beantragte und planfestgestellte Trasse bezogene Umweltverträglichkeitsprüfung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, gibt es auch keine Belange, welche das öffentliche Interesse an der Herstellung einer verkehrstauglichen- und sicheren Landesstraße überwiegen und die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnten. Ferner sind keine Mängel ersichtlich, die in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren behoben werden müssten (vgl. dazu BVerwG, Urt. 21.3.1996 - 4 C 19/94 -, BVerwGE 100, 370; Urt. vom 9.6.2004 - 9 A 11/03 -, DVBl. 2004, 1546). Hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten existentiellen Gefährdung ihrer Betriebe gilt das oben Gesagte. Den Waldeinschnitt beim Hof L. können die Kläger - wie bereits ausgeführt - nicht als Planungsfehler rügen, weil sich die Maßnahme nicht kausal auf ihre Inanspruchnahme auswirkt. Im Übrigen ist die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, diesen Eingriff in den Wald im Interesse eines effektiven Schutzes des Hofes L. vor Verkehrslärm hinzunehmen, von deren Abwägungsfreiheit gedeckt. Durch die beim Hof der Kläger 1 und 2 (Bereich Buchenbronnen) vorgesehene Unterführung wird eine unzumutbare Erschwerung des Viehtriebs vom Hof auf die jenseits der L 408 (neu) gelegene Weide vermieden; in der mündlichen Verhandlung haben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben. Wenn die Kläger 1 und 2 rügen, sie hätten keine unmittelbare Zufahrt zur neuen Landesstraße, sondern müssten nach der Unterführung eine schmale und bis zu 15 % steile Rampe benutzen, ist dem entgegen zu halten, dass eine großzügigere Gestaltung von Unterführung und Zufahrt auch eine höhere Inanspruchnahme ihres Grundeigentums voraus setzte, wogegen sie sich ebenfalls gewandt haben. Hinsichtlich des von den Klägern 1 und 2 befürchteten Versiegens ihrer Quelle infolge der Straßenbaumaßnahmen ist ergänzend auszuführen, dass ihnen dann im Falle eines bestehenden Nutzungsrechts ein Anspruch auf Entschädigung zustünde, die wohl auch die Kosten eines notwendig werdenden Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung umfasste. Der Kläger 3 hat seine Rüge, er könne die Landesstraße nicht mehr mit Langholzwagen befahren, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten. Schließlich vermag auch sein Einwand nicht durchzudringen, die Straßenbaumaßnahme erhöhe die Gefahr, dass es in seinem Wald zu Schäden durch Windbruch komme. Die Planfeststellungsbehörde durfte die insoweit berührten Belange privater Waldbesitzer gegenüber den mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen zurück treten lassen, zumal zur Verhinderung solcher Schäden ein Waldmantelvorbau vorgesehen ist (vgl. Schriftsatz des RP Karlsruhe vom 5.12.2005 unter Hinweis auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan).
51 
4. Die Kläger 1 und 2 haben keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, den PFB durch die Anordnung von Maßnahmen des aktiven oder passiven Lärmschutzes so zu ergänzen, dass ein Nachtwert von 45 dB(A) erreicht wird. Denn der hier maßgebliche Immissionsgrenzwert für Dorfgebiete nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) beträgt für die Nacht 54 dB(A); selbst für reine und allgemeine Wohngebiete beträgt er mehr als 45 dB(A), nämlich 49 dB(A) nachts (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der 16. BImSchV). Nach der Schalltechnischen Untersuchung des Büros Bender + Stahl vom März 2002 wird am Wohnhaus ... der Kläger 1 und 2 in der Nacht ein Immissionswert von 44,4 dB(A) im Erdgeschoss und von 46,1 dB(A) im 1. Obergeschoss erreicht (Ordner L 408/2a, A-3, Anl. 13.1a), der mithin weit unterhalb des für Dorfgebiete liegenden Grenzwerts liegt und selbst den für reine Wohngebiete geltenden Grenzwert nahezu einhält.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Sätze 1 und 2 VwGO, § 100 ZPO; die Differenz zwischen den Verkehrswerten des in Anspruch genommenen Grundeigentums der Kläger 1 und 2 (33.000,--EUR) und des Klägers 3 (50.000,--EUR) rechtfertigt angesichts des konkret geltend gemachten Interesses an den Klagen keine entsprechende Differenzierung bei der Kostenquote.
53 
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.
54 
Beschluss
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird im Anschluss an die zutreffenden Berechnungen im Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.9.2004 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 88.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 08/10/2012 00:00

Tenor Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Juli 2010 - 8 K 2721/08 - werden zurückgewiesen.Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 15/36, der Kläger zu 2 17/36 und die Klägeri
published on 19/01/2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfä
published on 27/04/2007 00:00

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published on 08/02/2007 00:00

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerin zu 7 sowie, jeweils als Gesamtschuldner, die Kläger zu 1 und 2 und die Kläger zu 3 bis 6 tragen je ein Drittel der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergericht
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Annotations

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.