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| Die Berufung der Kläger ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Dies gilt auch, soweit die Kläger 1 und 2 erstmals im Berufungsverfahren beantragt haben, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um die Anordnung von Maßnahmen des aktiven oder passiven Lärmschutzes zu ergänzen. Dabei kann offen bleiben, ob diese Verpflichtungsanträge als „minus“ bereits in den Anträgen auf Aufhebung des PFB enthalten waren oder eine Klageerweiterung darstellen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. vom 10.7.1995 - 4 B 94/95 -, NuR 1996, 287). Denn jedenfalls hat der Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 VwGO in eine Klageerweiterung eingewilligt, weil er sich sachlich auf diesen Aspekt eingelassen hat, ohne der Klageänderung als solcher zu widersprechen (§ 91 Abs. 2 VwGO). |
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| Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffene (vgl. §§ 40 StrG, 75 Abs. 2 LVwVfG) haben die Kläger Anspruch auf umfassende objektiv-rechtliche Überprüfung der Planung; ausgenommen hiervon sind nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht kausal sind (vgl. BVerwG, Beschl. vom 10.7.1995 - 4 B 94.95 -, a.a.O.; Urteil vom 28.2.1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011; st. Rspr.). Danach weist der Planfeststellungsbeschluss keine Rechtsmängel auf, die seine vollständige oder teilweise Aufhebung, die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder zumindest im Umfang der Hilfsanträge der Kläger 1 und 2 seine Ergänzung erfordern würden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO, § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG): |
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| 1. Es steht außer Streit, dass das Vorhaben, mit der L 408 (neu) eine - erstmals - durch den Schwerverkehr befahrbare und verkehrssichere Straße zu schaffen, gemessen an der Zielsetzung des § 9 Abs. 1 Satz 1 StrG „vernünftigerweise geboten“ ist (Planrechtfertigung) und daher auch im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dem Wohl der Allgemeinheit dient (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.2.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56 ; st. Rspr.). |
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| 2. Verfahrensfehler, auf denen der Planfeststellungsbeschluss beruhen könnte (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.5.1998 - 11 C 3.97 - NVwZ 1999, 67), haben die Kläger weder dargelegt noch sind solche ersichtlich. |
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| 3. Entgegen der Auffassung der Kläger verstößt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss auch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 37 Abs. 5 Satz 1 StrG). |
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| Die gerichtliche Kontrolle planerischer Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urt. vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abwägungsmaterial), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen gewahrt, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass die Planungsbehörde bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet. |
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| Das Abwägungsgebot verpflichtet die Planungsbehörde nicht, die Entscheidung über die Auswahl der Trasse bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Vielmehr ist sie befugt, Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer „Grobanalyse“ als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Das Abwägungsmaterial muss in diesem Stadium der planerischen Entscheidung „nach Lage der Dinge“ nur so genau und vollständig sein, dass es jene Vorauswahl zulässt; dementsprechend muss sich die nach Maßgabe des UVPG formalisierte eingehende Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht auf Trassenalternativen erstrecken, sondern kann sich - wie hier - auf die vom Vorhabenträger beantragte Variante beschränken. In aller Regel bedarf es daher auf der Ebene der Variantenauswahl keiner Detailprüfung individueller Betroffenheiten und kleinräumiger Verhältnisse, sondern genügt eine auf den größeren Raum bezogene „generalisierte“ Ermittlung und Bewertung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange. Etwas anderes kann etwa dann gelten, wenn individuelle Beeinträchtigungen von erheblichem Gewicht wie die existentielle Gefährdung landwirtschaftlicher Betriebe offenkundig nur bei bestimmten Trassenvarianten besonders relevant werden. Verfährt die Planungsbehörde in dieser Weise, so handelt sie nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung sich ihr hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.1.1996 - 4 C 5.95 - , BVerwGE 100, 238; Urt. vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, BVerwGE 112, 140; Beschl. vom 26.6.1992 - 4 B 1-11/92 u.a., DVBl. 1992, 1435). |
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| Gemessen daran ist weder die - von den Klägern in den Vordergrund ihrer Kritik gerückte - Auswahl der planfestgestellten Trasse 7 a (3.1) noch diese für sich genommen zu beanstanden (3.2). |
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| 3.1 Der Planfeststellungsbeschluss ist im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass Trassenvarianten, die von der Siedlung „24-Höfe“ und der vorhandenen Trasse nach Osten abgerückt sind, sich nicht als eindeutig vorzugswürdige Alternativen aufdrängen. Das gilt insbesondere auch für die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung entwickelte optimierte Trasse 8c/d. |
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| 3.1.1 Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger mit ihrem Vortrag, jedenfalls die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung entwickelte Trassenvariante sei eindeutig vorzugswürdig, nicht präkludiert sind. Aus Gründen effektiven Rechtsschutzes kann von einem Einwender nur erwartet werden, dass er seine eigene Rechtsbetroffenheit darlegt und gegen die Planung sprechende Gesichtspunkte geltend macht, die sich einem Laien in seiner Lage von dessen eigenem Kenntnis- und Erfahrungshorizont her erschließen. Weitergehende Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, können hingegen grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 3.3.2004 - 9 A 15/03 -, DVBl. 2004, 953). Danach ist der betroffene Eigentümer in der Regel nicht gehalten fristgerecht darzulegen, welche Trassenverschiebungen zur Vermeidung einer Inanspruchnahme seines Eigentums in Betracht kommen und wie die konkrete Ausgestaltung denkbarer Alternativen aussehen könnte. Es genügt, wenn er sich gegen eine Inanspruchnahme seiner Grundstücke wendet und zu erkennen gibt, dass dies aus seiner Sicht durch eine andere Trassenführung möglich ist. So liegt es hier. Die Kläger haben im Verwaltungsverfahren fristgerecht geltend gemacht, dass die Gemeindevariante 10 F 2 als eine vom Weiler 24-Höfe nach Osten abgerückte, durch den Wald führende Trasse sachgerecht sei. Auch die nunmehr von den Klägern in den Vordergrund gestellte Variante der Arbeitsgruppe UV-Bewertung verläuft siedlungsfern östlich von 24-Höfe durch den Wald. Sie unterscheidet sich nur im Detail von der Trasse 10 F 2 und kann daher ohne weiteres zum Gegenstand des Vorbringens im gerichtlichen Verfahren gemacht werden. |
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| Im Hinblick darauf kann offen bleiben, ob das Landesrecht für Planfeststellungsverfahren nach dem StrG überhaupt einen Ausschluss nicht fristgerecht vorgebrachter Einwendungen im gerichtlichen Verfahren normiert. Daran könnten Zweifel bestehen. Zwar ist in § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG bestimmt, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen ausgeschlossen sind, was sich ohne Zweifel auch auf das gerichtliche Verfahren bezieht. In der spezielleren und später in Kraft getretenen Vorschrift des § 37 Abs. 9 StrG ist jedoch geregelt, dassim Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen sind. Daraus könnte nach allgemeinen Auslegungskriterien möglicherweise der Schluss gezogen werden, dass insoweit für das gerichtliche Verfahren keine Präklusion gelten soll, auch wenn der Gesetzgeber mit der Novellierung des § 37 Abs. 9 StrG ausweislich der Gesetzesmotive nicht etwa eine Einschränkung der Präklusion gegenüber der Regelung im LVwVfG, sondern im Gegenteil deren Erweiterung auch auf solche Einwendungen beabsichtigt hat, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen (vgl. LTDrucks. 13/1227, S. 58). Dies alles bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung. |
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| 3.1.2 Nach den im Planfeststellungsbeschluss mitgeteilten Erwägungen hat sich die Planungsbehörde vor allem deshalb gegen eine nach Osten vom Weiler 24-Höfe abgerückte Trassenführung entschieden, weil damit weitaus stärkere Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden wären als bei der siedlungsnahen, an der L 408 (alt) orientierten Amtstrasse 7 a. Eine solche Alternative greife in erheblichem Umfang in einen weithin unberührten, wertvollen Erholungswald ein. Die östlich von 24-Höfe gelegenen Wälder seien zudem empfindlicher gegenüber der mit einem Eingriff einher gehenden Gefahr des Windbruchs, weil die Böden dort weniger tragfähig seien und die Taleinschnitte tiefer und steiler als im Bereich von 24-Höfe. Wegen dieser für den Straßenbau ungünstigen Topografie würden dort auch vermehrt Dämme, Einschnitte und Brückenbauten (über den Obelsbach) notwendig, um den verkehrlichen Anforderungen genügen zu können, was wiederum ökologisch nachteilig sei. Diese gravierenden Nachteile würden durch die Vorteile einer siedlungsfernen Trasse hinsichtlich der Belange der Landwirtschaft und des Lärmschutzes bei weitem nicht aufgewogen. Zwar würden hofnahe landwirtschaftlich genutzte Flächen zerschnitten, für eine Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe sei jedoch nichts ersichtlich. Außerdem würden auch bei der Gemeindevariante vereinzelt hofnahe Flächen landwirtschaftlicher Betriebe zerschnitten. Im Übrigen könne der landwirtschaftliche Binnenverkehr auch bei Realisierung der Amtstrasse erheblich leichter als bisher - nämlich getrennt vom Durchgangsverkehr auf der bisherigen L 408 - erfolgen, die nicht zurückgebaut werde; zudem erhielten sämtliche Grundstücke eine Zufahrt. Bei einer nach Osten abgerückten Trasse wäre 24-Höfe zwar weitgehend vom Verkehrslärm entlastet. Jedoch sei die Lärmbelastung auch nach Realisierung der Amtstrasse trotz höheren Verkehrs insgesamt geringer als bisher, weil von den Siedlungen ein größerer Abstand eingehalten werde als bislang von der L 408 (alt); die maßgeblichen Grenzwerte für Dorfgebiete würden durchweg eingehalten, zum großen Teil würden nicht einmal die Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete überschritten. Schließlich habe eine weiter östlich gelegene Trasse auch mit Blick auf das Landschaftsbild keine eindeutigen Vorteile, zumal eine Straße im dortigen unberührten Bereich einen Fremdkörper darstellte, während die Landschaft im Bereich der Amtstrasse bereits durch die bisherige Landesstraße „vorbelastet“ sei und außerdem die Einschnitte und Dämme der L 408 (neu) von Aussichtspunkten aus weithin nicht oder nur teilweise zu sehen seien. |
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| 3.1.3 Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass diese Grundentscheidung gegen eine siedlungsferne Trassenführung östlich von 24-Weiler, für die sich die Planfeststellungsbehörde auch auf die fachbehördliche Einschätzung berufen kann (vgl. Stellungnahme der Forstdirektion Freiburg vom 7.3.2001, RP-Akte L 408/2, Heft 1, Bl. 171; Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe vom 10.4.2001, L 408/2, Heft 1, Bl. 563; Landratsamt Freudenstadt, Naturschutzbehörde vom 11.11.2002, L 408/2a, Heft 1, Bl. 321 sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Höhere Naturschutzbehörde, L 408/2a, Heft 1, Bl. 585), das Abwägungsgebot nicht verletzt. |
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| Hierbei kommt es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob gegen eine solche Trassenführung auch ein höherer Kostenaufwand spräche; denn die Planfeststellungsbehörde, welche nach außen hin für die abschließende Planungsentscheidung verantwortlich ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, a.a.O.), hat die Variantenabwägung nicht maßgeblich auf diesen Gesichtspunkt gestützt. Unerheblich ist auch, dass in der im Auftrag des Vorhabenträgers - der Straßenbauverwaltung - von Dr. R. erstellten Umweltverträglichkeitsstudie eine Gewichtung zwischen den verschiedenen für die Trassenbeurteilung herangezogenen Kriterien fehlt, wie das Verwaltungsgericht gerügt hat. Denn die Planfeststellungsbehörde hat die für die Trassenwahl maßgeblichen Gesichtspunkte eigenständig bewertet und gewichtet und hierbei etwa den in der Umweltverträglichkeitsstudie genannten Kriterien der „Erforderlichen Erdmassenbewegungen“ oder des „Verbleibenden Erdmassenüberschusses“ für die Grobanalyse keine Bedeutung beigemessen. Wenn die Kläger gleichwohl meinen, jedenfalls die von der Arbeitsgruppe UV-Bewertung vorgeschlagene Alternativtrasse 8 d optimiert. dränge sich als eindeutig vorzugswürdig auf, kann dieser Auffassung auch auf der Grundlage der während des Augenscheins getroffenen Feststellungen und der eingehenden Erörterung in mündlicher Verhandlung nicht gefolgt werden. |
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| 3.1.3.1 Danach ist nicht erkennbar, dass der Eingriff in Natur und Landschaft bei dieser Variante erheblich geringer wäre, als dies sonst bei den siedlungsfernen Varianten östlich von 24-Höfe der Fall ist. |
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| Wie die Luftbildaufnahme der Straßenbauverwaltung vom 24.8.2004 (Unterlage 7, Plan 1) mit den eingezeichneten Varianten 8 c/d optimiert. der Arbeitsgruppe UV-Bewertung deutlich zeigt, führte die Landesstraße über weite Strecken mitten durch den Wald. Demgegenüber wird bei der Amtstrasse in erheblich geringerem Umfang und zudem eher in Randbereichen in den Wald eingegriffen. Anläßlich des Augenscheins wurde übereinstimmend festgestellt, dass es sich - bis auf den Wald im Talgrund des Obelsbaches - um hochwertigen Plenterwald handelt, dem - ebenfalls unstreitig - mit den angelegten Wanderwegen eine bedeutsame Erholungsfunktion zukommt. Ohne weiteres nachvollziehbar ist auch die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass die Trennwirkung einer solchen längs durch den Wald geführten Straße für die Tierwelt ganz erheblich wäre und nicht mit derjenigen der dort bereits vorhandenen - zum Teil asphaltierten - Wege verglichen werden kann. Dasselbe gilt für die Annahme, dass die „unruhige“ Topografie in diesem Bereich vermehrt entweder Dammbauten oder in der Fläche größere Eingriffe in den Wald mit den daraus folgenden ökologischen Nachteilen notwendig mache (vgl. die entsprechenden Kennzeichnungen im o.g. Luftbild). Nach der - unwidersprochen gebliebenen - Einschätzung des Gutachters der Straßenbauverwaltung, Herrn Dr. R., würde die Alternative 8 c/d optimiert aus den oben genannten Gründen den doppelten Ausgleichsbedarf auslösen als die Amtstrasse. |
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| 3.1.3.2 Der Umstand, dass die Alternativtrasse 8c/d über weite Strecken durch Gemeindewald führt und daher weniger privates Grundeigentum in Anspruch genommen werden müsste als bei der planfestgestellten Trasse (vgl. Lageplan „Eigentumsverhältnisse“ der Straßenbauverwaltung, Unterlage 15, Plan 1; Schriftsatz RP Karlsruhe vom 15.9.2004, Bl. 289 der VG-Akte: Bei Variante 8 d etwa weniger Privatfläche auf rd. 360 m Länge allerdings bei mehr Grundstücksbetroffenen), zwingt nicht dazu, dieser den Vorzug zu geben. Das Grundeigentum der öffentlichen Hand ist vielmehr nur nach Maßgabe der planerischen Konzeption und unter Berücksichtigung der sonstigen öffentlichen und privaten Belange vorrangig vor Privatflächen in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 9.6.1987 - 1 BvR 418/87 -, DVBl. 1987, 895; BVerwG, Urt. vom 6.6.2002 - 4 CN 6/01 -, NVwZ 2002, 1506). Hier musste sich der Planfeststellungsbehörde eine Trassenführung nach dem Vorschlag der Arbeitsgruppe UV-Bewertung wegen der damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffe in den Wald nicht deshalb aufdrängen, weil dann in größerem Umfang auf Gemeindeeigentum zugegriffen werden könnte. |
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| 3.1.3.3 Die planfestgestellte Trasse der L 408 (neu) hat auch keine derart gewichtigen Beeinträchtigungen für die Siedlungs- und Landschaftsstruktur von 24-Höfe zur Folge, dass allein eine siedlungsferne Trassenführung durch den Wald mit allen damit zusammen hängenden Nachteilen vertretbar erscheint. Das Vorhaben kann weder auf der Amtstrasse noch auf der Alternativtrasse ohne eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes realisiert werden. Die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde und des Verwaltungsgerichts, dass das Gewicht dieser Beeinträchtigung nicht gravierend voneinander abweicht, deckt sich mit dem Eindruck, den der Senat anlässlich der Einnahme des Augenscheins gewonnen hat. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Siedlungsbereich von 24-Höfe bereits durch die bestehende Landesstraße „vorbelastet“ ist, während die Alternativtrasse durch eine bislang weithin unberührte Landschaft führte. Der Senat vermag auch keine massive Beeinträchtigung der Siedlungsstruktur zu erkennen. Teilweise verläuft die Amtstrasse weiter von den Siedlungen entfernt als die bestehende L 408; insbesondere wird durch die Westumfahrung von Trollenberg vermieden, dass der dortige Siedlungskern mit zentralen Einrichtungen durchschnitten wird. Zweifellos würde 24-Höfe aufgewertet, wenn dort infolge einer Verlagerung der Landesstraße nach Osten nur noch innerörtlicher Verkehr stattfände. Die Planfeststellungsbehörde war jedoch nicht verpflichtet, diesen Vorteil durch die genannten schwerwiegenden Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft zu „erkaufen“, zumal sich auch die Lärmsituation insgesamt gesehen nicht etwa verschlechtert, sondern verbessert. |
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| 3.1.3.4 Die Variantenabwägung ist auch nicht mit Blick auf die von den Klägern erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte existentielle Gefährdung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu beanstanden. |
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| Auch insoweit kann dahinstehen, ob die §§ 37 Abs. 9 StrG, 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG den Ausschluss nicht fristgerecht vorgebrachter Einwendungen auch für das gerichtliche Verfahren normieren und ob die Kläger danach mit ihrem Vorbringen präkludiert sind. Denn ein Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Abwägungsfehler, wenn solche privaten Belange nicht berücksichtigt worden sind, die der Betroffene im Planfeststellungsverfahren nicht vorgetragen hat und die sich der planenden Behörde auch nicht aufdrängen mussten; sie sind dann nicht abwägungserheblich (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.9.1985 - 4 C 64/80 -, NVwZ 1986, 740; st. Rspr.). So liegt es hier. Die Kläger haben eine existentielle Gefährdung ihrer Betriebe im Verwaltungsverfahren nicht ansatzweise geltend gemacht. Da erstens der Flächenverlust deutlich unterhalb der von der Rechtsprechung bei etwa 5% der Betriebsfläche angenommenen Bagatellgrenze liegt, den ein gesunder Betrieb normalerweise verkraften kann, ohne in Existenznöte zu geraten (vgl. Urteil des Senats vom 26.5.2000 - 8 S 1525/99 - m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.1995 - 5 S 334/95 -, VBlBW 1996, 265), zweitens sämtliche Grundstücke nach wie vor ausreichend erschlossen sein werden - nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung einschließlich der vom Kläger 3 forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke - , drittens den Klägern 1 und 2 für den Weidebetrieb eigens eine Unterführung zur Verfügung gestellt wird und schließlich viertens das Landwirtschaftsamt in seinen Stellungnahmen die Gefahr einer existentiellen Gefährdung landwirtschaftlicher Betriebe nicht einmal angedeutet hat, kann trotz der mit der Zerschneidung hofnaher Flächen einher gehenden Erschwernisse keine Rede davon sein, dass sich der Planfeststellungsbehörde eine existentielle Betriebsgefährdung hätte aufdrängen müssen. Ein deutliches Indiz hierfür ist im Übrigen auch der Umstand, dass die Kläger selbst im erstinstanzlichen Verfahren eine solche Gefährdung noch ausdrücklich mit der - ohne weiteres nachvollziehbaren - Begründung verneint haben, dass es sich um große arrondierte Hofgüter handle, denen die Beeinträchtigung der hofnahen Felder und Wiesen nichts anhaben könne (vgl. VG-Akte, Bl. 185). Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens zur Frage der Existenzgefährdung ihrer Höfe bedarf es somit bereits wegen fehlender Erheblichkeit nicht (vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 86 Rn. 38). Davon abgesehen handelt es sich um einen Ausforschungsbeweisantrag, dem der Senat nicht nachzugehen braucht (vgl. Eyermann/Schmidt, a.a.O., § 86 Rn. 27). Denn die Kläger haben keine in ihrer Sphäre liegende Umstände dargelegt, die eine existentielle Gefährdung ihrer Betriebe trotz der oben genannten gegenläufigen Anhaltspunkte auch nur entfernt als möglich erscheinen lassen könnten. Nach allem kann auch offen bleiben, ob die Frage der Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe auf der Ebene des Variantenvergleichs überhaupt relevant war. Dies dürfte zweifelhaft sein, weil konkrete Existenzgefährdungen hinsichtlich bestimmter Varianten hier weder vom Landwirtschaftsamt geltend gemacht wurden noch sonst offen zutage lagen. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang auf die fehlende Möglichkeit hin, bezogen auf alle großräumig in Betracht kommenden Varianten (mit Untervarianten) eine komplette Flurstückserhebung mit Befragung der Landwirte durchzuführen. Er macht ferner - unwidersprochen - geltend, dass hofnahe Betriebsflächen auch bei den siedlungsfernen Varianten zerschnitten würden, wenngleich dies nicht im selben Ausmaß der Fall sein dürfte als bei der Amtstrasse. |
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| 3.1.3.5 Die sonstigen von den Klägern in der mündlichen Verhandlung noch aufrecht erhaltenen Einwendungen gegen die Planung betreffen individuelle Betroffenheiten oder kleinräumige Verhältnisse. Sie waren für die auf der Ebene der Variantenabwägung durchzuführende Grobanalyse irrelevant, weil sie entweder nicht offenkundig sind oder ihnen schon deshalb kein für die Variantenauswahl ausschlaggebendes Gewicht zukommen kann, weil sie an sich bei allen Varianten auftreten könnten. |
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| Das gilt einmal für den aus Gründen des Lärmschutzes erfolgenden etwa 350 m langen und rund 40 m tiefen Einschnitt in den Wald beim Hof Lugen und die damit verbundene Gefahr des Windbruchs. Abgesehen davon, dass dieser Teilaspekt von den Klägern nicht gerügt werden kann, weil er für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht kausal ist, stellt ein solcher Eingriff in den Wald und die Gefahr von Windbruch keine Besonderheit der Amtstrasse dar. Diese Nachteile wären im Gegenteil bei der von den Klägern als vorzugswürdig angesehenen Trassenführung noch erheblich größer. Aus demselben Grund war es auch nicht geboten, bereits auf der Ebene der Variantenabwägung die konkrete Beeinträchtigung gerade des vom Kläger 3 forstwirtschaftlich genutzten Waldes zu berücksichtigen. |
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| Ohne Bedeutung für die Variantenauswahl war auch die Frage, ob der Wasserzufluss von der von den Klägern 1 und 2 für ihr Vieh genutzten Quelle infolge eines bei der Amtstrasse notwendig werdenden Straßeneinschnitts versiegen wird und in welcher Weise der Viehtrieb speziell der Kläger 1 und 2 beeinträchtigt wird. Wie ausgeführt, setzt eine sachgerechte Variantenabwägung, die notwendig auf einen größeren Raum bezogen ist, keine derart individualisierte, auf die Verhältnisse einzelner Grundstücke bezogene Ermittlung des Sachverhalts voraus; sie wäre hier mit Blick auf die Vielzahl der in Rede stehenden Varianten auch nicht möglich gewesen. Außerdem handelt es sich auch insoweit wiederum um Belange, die bei allen Varianten auftreten können. Sie waren von der Planfeststellungsbehörde mithin erst bezogen auf die konkret beantragte Trasse 7 a auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger 1 und 2 zu würdigen. |
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| 3.2 Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Amtstrasse selbst. |
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| Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass die auf die beantragte und planfestgestellte Trasse bezogene Umweltverträglichkeitsprüfung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, gibt es auch keine Belange, welche das öffentliche Interesse an der Herstellung einer verkehrstauglichen- und sicheren Landesstraße überwiegen und die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnten. Ferner sind keine Mängel ersichtlich, die in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren behoben werden müssten (vgl. dazu BVerwG, Urt. 21.3.1996 - 4 C 19/94 -, BVerwGE 100, 370; Urt. vom 9.6.2004 - 9 A 11/03 -, DVBl. 2004, 1546). Hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten existentiellen Gefährdung ihrer Betriebe gilt das oben Gesagte. Den Waldeinschnitt beim Hof L. können die Kläger - wie bereits ausgeführt - nicht als Planungsfehler rügen, weil sich die Maßnahme nicht kausal auf ihre Inanspruchnahme auswirkt. Im Übrigen ist die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, diesen Eingriff in den Wald im Interesse eines effektiven Schutzes des Hofes L. vor Verkehrslärm hinzunehmen, von deren Abwägungsfreiheit gedeckt. Durch die beim Hof der Kläger 1 und 2 (Bereich Buchenbronnen) vorgesehene Unterführung wird eine unzumutbare Erschwerung des Viehtriebs vom Hof auf die jenseits der L 408 (neu) gelegene Weide vermieden; in der mündlichen Verhandlung haben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben. Wenn die Kläger 1 und 2 rügen, sie hätten keine unmittelbare Zufahrt zur neuen Landesstraße, sondern müssten nach der Unterführung eine schmale und bis zu 15 % steile Rampe benutzen, ist dem entgegen zu halten, dass eine großzügigere Gestaltung von Unterführung und Zufahrt auch eine höhere Inanspruchnahme ihres Grundeigentums voraus setzte, wogegen sie sich ebenfalls gewandt haben. Hinsichtlich des von den Klägern 1 und 2 befürchteten Versiegens ihrer Quelle infolge der Straßenbaumaßnahmen ist ergänzend auszuführen, dass ihnen dann im Falle eines bestehenden Nutzungsrechts ein Anspruch auf Entschädigung zustünde, die wohl auch die Kosten eines notwendig werdenden Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung umfasste. Der Kläger 3 hat seine Rüge, er könne die Landesstraße nicht mehr mit Langholzwagen befahren, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten. Schließlich vermag auch sein Einwand nicht durchzudringen, die Straßenbaumaßnahme erhöhe die Gefahr, dass es in seinem Wald zu Schäden durch Windbruch komme. Die Planfeststellungsbehörde durfte die insoweit berührten Belange privater Waldbesitzer gegenüber den mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen zurück treten lassen, zumal zur Verhinderung solcher Schäden ein Waldmantelvorbau vorgesehen ist (vgl. Schriftsatz des RP Karlsruhe vom 5.12.2005 unter Hinweis auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan). |
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| 4. Die Kläger 1 und 2 haben keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, den PFB durch die Anordnung von Maßnahmen des aktiven oder passiven Lärmschutzes so zu ergänzen, dass ein Nachtwert von 45 dB(A) erreicht wird. Denn der hier maßgebliche Immissionsgrenzwert für Dorfgebiete nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) beträgt für die Nacht 54 dB(A); selbst für reine und allgemeine Wohngebiete beträgt er mehr als 45 dB(A), nämlich 49 dB(A) nachts (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der 16. BImSchV). Nach der Schalltechnischen Untersuchung des Büros Bender + Stahl vom März 2002 wird am Wohnhaus ... der Kläger 1 und 2 in der Nacht ein Immissionswert von 44,4 dB(A) im Erdgeschoss und von 46,1 dB(A) im 1. Obergeschoss erreicht (Ordner L 408/2a, A-3, Anl. 13.1a), der mithin weit unterhalb des für Dorfgebiete liegenden Grenzwerts liegt und selbst den für reine Wohngebiete geltenden Grenzwert nahezu einhält. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Sätze 1 und 2 VwGO, § 100 ZPO; die Differenz zwischen den Verkehrswerten des in Anspruch genommenen Grundeigentums der Kläger 1 und 2 (33.000,--EUR) und des Klägers 3 (50.000,--EUR) rechtfertigt angesichts des konkret geltend gemachten Interesses an den Klagen keine entsprechende Differenzierung bei der Kostenquote. |
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| Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird im Anschluss an die zutreffenden Berechnungen im Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.9.2004 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 88.000,--EUR festgesetzt. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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