Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Apr. 2007 - 12 K 3334/06

published on 27/04/2007 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Apr. 2007 - 12 K 3334/06
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Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss.
Gegenstand der Planfeststellung ist der Aus- und Neubau eines Abschnitts der Kreisstraße K 2576. Der Abschnitt beginnt im Süden mit dem - westlich von Schwäbisch Hall gelegenen - Anschluss der K 2576 an die B 14 und endet im Norden nördlich von Untermünkheim mit dem Anschluss an die von Schwäbisch Hall kommende und weiter zur A 6 führende B 19. Die bestehende K 2576 beschreibt in dem Abschnitt einen leichten Bogen nach Westen, wobei die zu Schwäbisch Hall gehörenden Ortschaften Gottwollshausen , Wackershofen und Gailenkirchen sowie die zu Untermünkheim gehörende Ortschaft Wittighausen durchquert werden. Aufgrund des schlechten Ausbauzustands und der engen Ortsdurchfahrten ist die Straße zwischen Gottwollshausen und Wittighausen für Fahrzeuge mit über 6 to gesperrt. Mit dem Aus- und Neubau der Straße sollen die entlang der Strecke gelegenen Ortschaften umfahren werden, um die bisherigen Ortsdurchfahrten sowie die Ortsdurchfahrten von Schwäbisch Hall, Gelbingen und Untermünkheim im Zuge der B 19 vom Durchgangsverkehr zu entlasten.
Die geplante, rund 7,6 km lange Aus- und Neubaustrecke beginnt im Süden ca. 230 m westlich des bestehenden Anschlusses an die B 14 und verläuft anschließend in nördlicher Richtung westlich an den Ortschaften Heimbachsiedlung, Teurershof und Gottwollshausen vorbei. Der bestehende Anschluss der K 2576 (Breiteichstraße) an die B 14 entfällt. Rund 350 m nördlich von Gottwollshausen schwenkt die Neubaustrecke auf die Trasse der bestehenden K 2576 ein und folgt dieser bis Wackershofen . Im weiteren Verlauf beschreibt die Trasse eine S-förmige Kurve, wobei Gailenkirchen im Osten und Wittighausen im Westen umfahren werden. In Höhe des Anschlusses des Autobahnzubringers zur A 6, der von der B 19 nach Nordosten abzweigt, schließt die Trasse nördlich von Steigenhaus an die B 19 an. Die bestehende K 2576 wird bei Wittighausen mit einem Anschlussast mit der neuen Trasse verknüpft, der bisherige Anschluss der K 2576 an die B 19 beim Steigenhaus entfällt und wird rekultiviert. Westlich der Heimbachsiedlung, im Bereich der Schleifbachquerung westlich von Gottwollshausen und bei der Querung des Gailenkircher Bachs berührt die Trasse die im Jahr 2004 nachgemeldeten FFH-Gebiete „Schwäbisch Haller Bucht“ und „Kochertal von Schwäbisch Hall bis Künzelsau“.
Der Kläger 1 ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, dessen Hofstelle sich in Schwäbisch Hall-H. südlich der B 14 befindet. Die bewirtschafteten Flächen haben eine Größe von insgesamt ca. 30 ha und dienen zur Gewinnung von Heu, Grünfutter, Getreide und Raps. Die Klägerin 2 ist Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich die Hofstelle befindet, sowie Eigentümerin des zu den Betriebsflächen gehörenden, ca. 16,3 ha großen Grundstücks Flst.Nr. ..., von dem eine 0,83 ha große Teilfläche dauerhaft und eine weitere, 0,41 ha große Fläche vorübergehend für den Bau der Straße benötigt werden. Der Kläger 3 ist der vorgesehene Hoferbe und Nutzungsberechtigter des Betriebs einschließlich aller Zupachtflächen und verpachteten Flächen. Von den gepachteten Flächen werden insgesamt 4,8 ha für das Vorhaben einschließlich der vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beansprucht.
Die von dem beigeladenen Landkreis Schwäbisch Hall als Träger des Vorhabens mit Schreiben vom 27.5.2005 eingereichten Planunterlagen wurden in der Zeit vom 13.6.2005 bis 13.7.2005 in den Rathäusern von Schwäbisch Hall und Untermünkheim öffentlich ausgelegt. Die Auslegung war zuvor am 3.6.2005 im Haller Tagblatt und im Mitteilungsblatt der Gemeinde Untermünkheim ortsüblich bekannt gemacht worden. Parallel zu der öffentlichen Auslegung erfolgte mit Schreiben vom 8.6.2005 die Anhörung der betroffenen Gemeinden, der weiteren Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände.
Gegen das Vorhaben wandten die Kläger mit Schreiben vom 22.7.2005 ein, wegen der geplanten Schließung der alten K 2576 (Breiteichstraße) an der B 14 bestehe keine Möglichkeit mehr, die B 14 in Richtung Norden zu überqueren. Von den zu ihrem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Nutzflächen befänden sich ca. 25 ha nördlich der B 14. Ein Konzept für die Erreichbarkeit dieser Flächen sei nicht ersichtlich. Sie forderten deshalb, dass die Breiteichstraße an ihrem bisherigen Platz verbleibe, im Bereich der Heimbachsiedlung tiefer gelegt werde und im Osten ein Lärmschutzwall angelegt werde. Der Landverbrauch wäre in diesem Fall viel geringer. Auch könne man so das Naherholungsgebiet uneingeschränkt erhalten.
Die gegen den Plan erhobenen Einwendungen sowie die eingegangenen Stellungnahmen wurden am 14.12.2005 mit dem Beigeladenen, den Trägern öffentlicher Belange und den anwesenden Einwendern und Betroffenen erörtert. Der Erörterungstermin war zuvor am 25.11.2005 im Haller Tagblatt und im Mitteilungsblatt der Gemeinde Untermünkheim ortsüblich bekannt gemacht worden.
Mit Beschluss vom 5.7.2006 stellte das Regierungspräsidium Stuttgart den Plan für den Aus- und Neubau der K 2576 zwischen der B 14 und der B 19 bei Schwäbisch Hall von Bau-km 0+100 (Bauanfang) bis Bau-km 7+560 (Bauende) fest. Die aufrecht erhaltenen Einwendungen der Träger öffentlicher Belange, der anerkannten Naturschutzverbände und der Privatpersonen wurden zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium u. a. aus: Das Vorhaben sei im Hinblick auf die einschlägigen straßenrechtlichen Zielsetzungen gerechtfertigt. Durch den schlechten Ausbauzustand der bestehenden K 2576, die kurvige Streckenführung, die engen und kurvenreichen Ortsdurchfahrten und den landwirtschaftlichen Verkehr sei die Verkehrsqualität stark beeinträchtigt. Dies habe auch dazu geführt, dass zwischen Gottwollshausen und Wittighausen eine Verkehrsbeschränkung auf 6 to verfügt worden sei. Der schlechte Zustand der Strecke mache einen Ausbau zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich. Die geplante Maßnahme entlaste ferner die Ortsdurchfahrten entlang der bestehenden K 2576 und der B 19 im Kochertal. Die Planfeststellungsbehörde habe geprüft, ob es im Vergleich zu dem planfestgestellten Vorhaben eine bessere Lösung für die zu bewältigende Aufgabe gebe oder ob eine genauso geeignete Variante möglich wäre, welche entgegenstehende öffentliche oder private Interessen in geringerem Maße beeinträchtigen würde. Dies sei nicht der Fall. Das jetzt planfestgestellte Vorhaben habe sich nach intensiver Untersuchung als die insgesamt beste Lösung erwiesen. Die geplante Straße erfülle die Funktion einer Kreisstraße. Sie diene als wichtige regionale Straßenverbindung zwischen der B 14 im Süden und der B 19 im Norden überwiegend dem örtlichen und überörtlichen Verkehr und dem Anschluss an die angrenzenden Bundesstraßen. Dass daneben auch mit weiträumigem Verkehr zu rechnen sei, insbesondere mit einem höheren Anteil an Schwerverkehr von und zu den südwestlich von Schwäbisch Hall gelegenen Industriegebieten, aber auch - wie bereits bisher - durch die Besucher des Freilandmuseums Wackershofen , stelle die Klassifizierung als Kreisstraße genauso wenig in Frage wie die Verlagerung von Verkehr von der B 19 im Kochertal auf die neue K 2576 und die Verbindung mit dem Autobahnzubringer zur A 6 beim Steigenhaus. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG sehe vielmehr ausdrücklich eine Verknüpfung mit überörtlichen Verkehrswegen vor und nehme damit auch die Aufnahme höherer Verkehrsbelastungen, die von diesen herrührten, in Kauf. Soweit das Vorhaben in das FFH-Gebiet „Schwäbisch Haller Bucht“ eingreife, das im Zuge des FFH-Nachmeldeverfahrens 2004 in die Nachmeldekulisse aufgenommen worden sei und daher nach § 40 NatSchG einem vorläufigen Schutz unterliege, lägen die Voraussetzungen für eine Ausnahmezulassung nach § 38 Abs. 3 NatSchG vor. Die nach § 38 Abs. 1 NatSchG durchzuführende Verträglichkeitsprüfung habe ergeben, dass durch die zweimalige Querung des Gebiets westlich der Heimbachsiedlung und im Bereich der Schleifbachquerung erhebliche Eingriffe in den FFH-Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiesen“ und in Jagdhabitate des Großen Mausohrs verursacht würden. Soweit ein Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebiets führe, sei es gemäß § 38 Abs. 2 NatSchG unzulässig. Nach § 38 Abs. 3 NatSchG dürfe ein solches Projekt ausnahmsweise zugelassen werden, wenn es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig sei und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben seien. In der FFH-Verträglichkeitsprüfung und der Unterlage zur Ausnahmeprüfung sei detailliert und umfassend erörtert, ob es geeignete Standort- oder Ausführungsalternativen gebe, die nicht zu einer erheblichen oder geringeren Beeinträchtigung des FFH-Gebiets führten. Im Bereich Heimbachsiedlung hätten alle untersuchten Trassenvarianten, die westlich des Sport-und Freizeitgeländes verliefen, erhebliche Beeinträchtigungen der genannten FFH-relevanten Gebietsbestandteile zur Folge. Lediglich die Variante D (Ausbau der Bestandstrasse) verursache keine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets. Die Variante D sei aber weder in Form der offenen Tieferlegung, noch in Form der Tieferlegung mit Überdeckelung (Tunnelvariante) eine taugliche Alternative zu der planfestgestellten Trasse. Bei der offenen Trassenführung ergebe sich das schon daraus, dass sich die mit der Planung verfolgten Zielsetzungen mit dieser Lösung nur teilweise erreichen ließen, da sie in krassem Widerspruch zu dem erklärten Ziel der Planung stehe, die Wohnbevölkerung vom Durchgangsverkehr zu entlasten. Durch diese Lösung würden die Bewohner der Ortsteile Heimbachsiedlung und Teurershof nämlich nicht nur nicht entlastet, sondern im Gegenteil ganz erheblich zusätzlich mit Verkehrslärm und Schadstoffen belastet, da die zu erwartenden Immissionen teilweise die einschlägigen Grenzwerte erreichten oder überschritten. Die Tunnellösung vermindere zwar die Belastung der Bewohner durch verkehrsbedingte Immissionen, komme aber wegen der damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Kosten als Alternative nicht in Betracht. Die Beeinträchtigungen des FFH-Lebensraumtyps „Magere Flachland-Mähwiesen“ und der Jagdhabitate des „Großen Mausohrs“ befänden sich im Randbereich des FFH-Nachmeldegebiets und würden in vollem Umfang durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen und Maßnahmen zur Kohärenzsicherung ausgeglichen; teilweise würden sogar Verbesserungen gegenüber dem jetzigen Ist-Zustand prognostiziert. Die Planfeststellungsbehörde gewichte daher das Interesse an der unveränderten Erhaltung der betroffenen Lebensräume nicht so hoch, dass die gravierend höheren Kosten der Tunnellösung gerechtfertigt wären. Das planfestgestellte Vorhaben trage den öffentlichen Belangen der Landwirtschaft und den privaten Belangen der betroffenen Landwirte soweit wie möglich Rechnung. Die Planfeststellungsbehörde verkenne hierbei nicht, dass die geplante Maßnahme mit spürbaren Eingriffen in landwirtschaftliche Nutzflächen verbunden sei. Der trotz aller Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen eintretende Verlust landwirtschaftlicher Flächen durch Verkehrsflächen und Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müsse jedoch in Anbetracht der hohen Verkehrsbedeutung der im Allgemeinwohlinteresse liegenden Straßenbaumaßnahme sowie im Interesse des Naturschutzes an einem angemessenen Ausgleich für den durch die Verkehrsanlagen verursachten Eingriff hingenommen werden.
Die Einwendungen der Kläger wurden mit der Begründung zurück gewiesen, die Flächen nördlich der B 14 seien über die Robert-Bosch-Straße im Gewerbegebiet Stadtheide mit anschließender Querung der B 14 mittels Signalanlage zu erreichen. Die vorgesehene Strecke verlaufe über einen Verbindungsweg zwischen der Raibacher Straße und dem Steinbeisweg, der sich, wie die unmittelbar angrenzenden Flächen, im Eigentum der Stadt Schwäbisch Hall befinde und öffentlich gewidmet sei. Da die Ausbaubreite des Wegs vor allem im Kurvenbereich, für den landwirtschaftlichen Verkehr nicht ausreiche, habe die Stadt zugesagt, die erforderlichen Ausbau- bzw. Umbaumaßnahmen bis zur Inbetriebnahme der K 2576 (neu) vorzunehmen. In diesem Fall betrage der Mehrweg gegenüber der heutigen Situation ca. 350 m. Ohne Ausbau des Verbindungswegs entstünde ein Mehrweg von ca. 700 m. Angesichts der beträchtlichen verkehrlichen Vorteile, welche die gewählte Rechtsversatz-Lösung mit Anbindung der Breiteichstraße an die neue Kreisstraße mit sich bringe, müsste selbst ein solcher Umweg für einen einzelnen Betrieb in Kauf genommen werden.
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Der Planfeststellungsbeschluss wurde vom 24.7. bis 7.8.2006 zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt.
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Die Kläger haben am 6.9.2006 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Sie machen geltend, bei der planfestgestellten Straße handele es sich nicht um eine Kreis-, sondern um eine Landes-, wenn nicht sogar um eine Bundesstraße. Der Planfeststellungsbeschluss sei daher gegenüber dem falschen Träger der Straßenbaulast ergangen. Zwar bleibe die Straße nach wie vor an die B 19 im Norden und die B 14 im Süden angeschlossen. Bei der Trassenführung und der Einbindung in das bestehende Straßennetz ergebe sich jedoch unter Berücksichtigung des Ausbaustandards ein anderes Bild der Verkehrsbedeutung der Straße. Bei der gewählten Linienführung erscheine sie als ideale Parallelverbindung bzw. Ersatzstrecke im Netz der Bundes- und Landesstraßen, da sie im Gegensatz zu den bestehenden Ortsdurchfahrten der B 14 und B 19 nicht durch ein Nadelöhr führe. Schon dies rechtfertige die Annahme, dass die neue Straße in erster Linie der Aufnahme des durchgehenden und des weiträumigen Verkehrs diene. Auch die Verkehrsuntersuchung zeige, dass sich der Verkehr auf der B 14/B 19 im Bereich südlich von Steigenhaus bis südlich von Gelblingen um rund 35 bis 50 % vermindere und von der K 2576 (neu) aufgenommen werde. Hierbei könne es sich nur um überörtlichen, durchgehenden und weiträumigen Verkehr handeln. Mit diesem Einwand seien sie nicht präkludiert, da die Frage der richtigen Klassifizierung nicht zu den präklusionsbedrohten Einwendungen im Sinn des § 37 Abs. 9 S. 1 StrG bzw. § 73 Abs. 4 VwVfG gehöre. Die sich aus dieser Vorschrift ergebende "Beibringungslast" beziehe sich nur auf die persönlichen Umstände der von dem Vorhaben betroffenen Personen. Die Frage der Klassifizierung der Straße sei hingegen eine reine Rechtsfrage, zu der die von dem Vorhaben Betroffenen weder etwas vortragen müssten noch etwas vortragen könnten. Der Planfeststellungsbeschluss sei ferner abwägungsfehlerhaft. Durch die Straßenbaumaßnahme und die damit zusammen hängenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen würden in dem rund 1.000 ha großen Gebiet zwischen Kocher und Waldenburger Berge ca. 40 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, also 4 % der Fläche entzogen. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass Flächen, die zerschnitten würden oder von denen nur noch kleine Teile seitlich der Trasse vorhanden seien, ihre Eignung für eine landwirtschaftliche Nutzung verlören. Mit der Frage, welche Auswirkungen der Flächenverlust für den einzelnen Landwirt habe, setze sich der Planfeststellungsbeschluss nicht auseinander. In Bezug auf die Variante D seien nicht alle Belange eingestellt worden, die nach Lage der Dinge zu berücksichtigen gewesen seien, nämlich der Verlust landwirtschaftlicher Flächen sowie die Eingriffe in fremdes Eigentum, die weder hinreichend ermittelt noch bewertet und gewichtet worden seien. Die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahme im Sinn des § 38 Abs. 3 NatSchG werde mit der Tauglichkeit der Kompensationsmaßnahmen begründet. Dies sei fehlerhaft, da es auf die Tauglichkeit der Kompensationsmaßnahmen erst ankomme, wenn zuvor das Vorliegen der anderen Voraussetzungen für eine Ausnahme geprüft worden sei. Die Planfeststellungsbehörde habe die Variante D mit der Begründung verworfen, dass die Variante zu Mehrkosten von 4,15 Mio. EUR führe. Nicht deutlich werde, ob in dieser Summe auch die Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der Kohärenzsicherungsmaßnahme sowie der Pflegefolgekosten enthalten seien, welche im Fall der Realisierung der Variante D entfielen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, sei die Variante eindeutig vorzugswürdig, da dadurch nicht nur der Eingriff in das FFH-Gebiet vermieden sondern auch ihre eigenen Grundstücke nicht bzw. in weitaus geringerem Umfang in Anspruch genommen würden. Auch Nachteile in Form von Zerschneidungseffekten sowie Umwegen zur Erreichung der Betriebsflächen entfielen in diesem Fall. Im Hinblick hierauf lägen die Mehrkosten im Rahmen des dem Beigeladenen Zumutbaren. Die Zurückweisung ihrer Einwendungen, mit der sie die fehlende Erreichbarkeit ihrer nördlich der B 14 gelegenen Flächen beanstandet hätten, sei ebenfalls fehlerhaft. Die Planfeststellungsbehörde habe zu Unrecht nur die Länge der Alternativstrecke in Betracht gezogen. Die Strecke führe über das Gewerbegebiet Schwäbisch Hall, in dem sich mehrere große Industriebetriebe sowie große Handelsgeschäfte befänden. Das Verkehrsaufkommen in dem zu durchfahrenden Gebiet sei während der Geschäftszeiten sehr hoch, so dass es in den Hauptverkehrszeiten regelmäßig zu Staus komme. Die Benutzung dieser Strecke bedeute daher deutlich ansteigende Fahrzeiten.
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Die Kläger beantragen,
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den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 5.7.2006 für den Plan für den Aus- und Neubau der K 2576 aufzuheben,
hilfsweise den genannten Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass er nicht vollzogen werden darf.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Es erwidert: Die von den Klägern mit Schreiben vom 22.7.2005 erhobenen Einwendungen bezögen sich ausschließlich auf die Erreichbarkeit der nördlich der B 14 gelegenen landwirtschaftlichen Flächen und auf den von den Klägern geforderten Ausbau der Bestandstrasse im Bereich der Heimbachsiedlung (Variante D). Die Klassifizierung der Straße sei dagegen nicht angesprochen worden. Die Kläger seien daher mit ihrem hierauf bezogenen Vorbringen gemäß § 37 Abs. 9 StrG präkludiert, da danach alle tatsächlichen oder rechtlichen Belange, die gegen das Vorhaben geltend gemacht werden sollten, zumindest im Sinne einer Thematisierung vorgebracht werden müssten. Dies gelte auch für die mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffenen. Ungeachtet dessen sei der Aus- und Neubau der K 2576 zu Recht als Kreisstraße planfestgestellt worden. Ein wesentlicher Gesichtspunkt dabei sei, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um den Bau einer neuen Straßenverbindung, sondern um den wegen des bestehenden schlechten Ausbauzustands erforderlichen Aus- und Neubau eines Abschnitts einer bestehenden Kreisstraße handele. Es treffe zu, dass aufgrund der veränderten Trassenführung mit einer Verlagerung von Verkehr von den Ortsdurchfahrten im Zuge der B 14/B19 zu rechnen sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Straße damit vorwiegend dem durchgehenden Verkehr innerhalb des Landes oder dem weiträumigen Verkehr diene und deshalb als Landes- oder Bundesstraße eingestuft werden müsste. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die planfestgestellte Trasse rechnerisch mehr als 50 % „umgeschichteten“ Verkehr aufnehmen werde, der ohne die Realisierung des Bauvorhabens weiterhin die Bundesstraße benutzen würde, da die Bundesstraße bisher Verkehr aufgenommen habe, der eigentlich der bestehenden Kreisstraße zuzuordnen wäre, der jedoch bisher diese Straße wegen der unzureichenden Verkehrsverhältnisse gemieden oder wegen der bestehenden Verkehrsbeschränkung von deren Benutzung ausgeschlossen gewesen sei. Die Kläger hätten in ihrer Einwendung auch keine Nachteile durch Flächenverluste oder Zerschneidung geltend gemacht, weshalb sie mit ihrem Einwand, die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Grundstücke sei unzureichend berücksichtigt worden, ebenfalls ausgeschlossen seien. Die Bevorzugung der planfestgestellten Trasse gegenüber der Variante D sei zu Recht erfolgt. Die von den Klägern in ihrem Einwendungsschreiben angesprochene offene Tieferlegung der bestehenden Straße sei wegen der damit verbundenen deutlichen Verschlechterung der Lärm- und Schadstoffsituation im Wohngebiet und der bei dieser Lösung nur sehr eingeschränkt möglichen Verbesserung der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse verworfen worden. Gegen die Tunnellösung sprächen die unverhältnismäßig hohen Kosten. Zudem verblieben an den Tunnelportalen hohe Lärmpegel und wohnortnahe Schadstoffimmissionen. Bei der Realisierung der Variante D sei allerdings von einem geringeren Ausgleichsbedarf auszugehen als bei der planfestgestellten Trasse. Den hierfür anfallenden Kosten stünden jedoch die Betriebs- und Unterhaltungskosten für das Tunnelbauwerk in Höhe von 60.000 EUR pro Jahr gegenüber, die die ersparten Kosten zumindest auf längere Sicht ausglichen. Entgegen der Ansicht der Kläger sei die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht mit der Tauglichkeit der Kompensationsmaßnahmen begründet worden. Die Art und Intensität der Eingriffe und deren Ausgleichbarkeit hätten lediglich bei der Erörterung der Frage eine Rolle gespielt, ob die Kosten der Alternative im Verhältnis zu dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Landschaft stünden. Die Einwendungen der Kläger hinsichtlich der Erreichbarkeit ihrer nördlich der B 14 gelegenen landwirtschaftlichen Flächen seien bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt worden. Was die angesprochenen Wartezeiten betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass Wartezeiten und die Gefahr von Unfällen auch bei der Benutzung der derzeitigen Wegstrecke nicht ausgeschlossen werden könnten, da auch bei dieser die B 14 überquert werden müsse. Eine geschützte Rechtsposition könnten die Kläger hinsichtlich des entstehenden Umwegs ohnehin nicht geltend machen. Im Übrigen ergebe sich nach Einschätzung des Landwirtschaftsamts, dass durch den Mehraufwand an Arbeitszeit unter Berücksichtigung von Wartezeiten und Schlepperkosten eine jährliche Mehrbelastung in Höhe von lediglich 203 EUR bei einem Mehrweg von 350 m bzw. 253 EUR bei einem Mehrweg von 700 m entstünde. Bei dieser Größenordnung könne nicht von einer unzumutbaren Belastung ausgegangen werden.
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Der Beigeladene beantragt ebenfalls Klagabweisung.
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Er erwidert: Die Behauptung der Kläger, dass es täglich zwischen 12.00 Uhr und 20.00 Uhr zu langen Staus komme, entspreche nicht der Realität. Lediglich in den üblichen verkehrsstarken Zeiten am späten Nachmittag bzw. am frühen Abend komme es auf der B 14 zu zäh fließendem Verkehr, der mit Blick auf die Ampelregelungen für jeden Verkehrsteilnehmer vertretbar sei. Zudem könnten auch bei der gegenwärtig von den Klägern benutzten Wegstrecke zu ihren Grundstücken Wartezeiten nicht ausgeschlossen werden. Der Arbeitszeitaufwand aufgrund von Mehrweg und Wartezeiten erhöhe sich auf insgesamt 13,3 bis 16,6 Stunden im Jahr. Dies sei zumutbar. Hinzu komme, dass nach den in der Klageschrift genannten Zahlen die Bewirtschaftung des Betriebs bereits jetzt kaum wirtschaftlich sei und praktisch nur der Altersversorgung der Kläger 1 und 2 diene. Nach den Ausführungen der Kläger erziele der Kläger 3 landwirtschaftliche Einkünfte in Höhe von 8.363 EUR pro Jahr und führe davon 8.289 EUR als Renten und dauernde Lasten an die Kläger 1 und 2 ab. Ihm selbst bleibe somit nur ein Überschuss von 74 EUR im Jahr.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Planfeststellungsakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klagen sind fristgerecht erhoben und auch sonst zulässig. Sie haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet, soweit er einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, an keinem Rechtsmangel zu Lasten der Kläger. Die Kläger können daher weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses und dessen Nichtvollziehbarkeit beanspruchen.
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1. Die Klägerin 2 ist Eigentümerin des ca. 16,3 ha großen Grundstücks Flst.Nr. ..., von dem nach dem Grunderwerbsverzeichnis eine 0,83 ha große Teilfläche dauerhaft und eine weitere, 0,41 ha große Fläche vorübergehend für das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden. Als danach mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffene Grundstückseigentümerin (vgl. § 40 StrG) hat die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn dieser nicht "gesetzmäßig" (Art. 14 Abs. 3 GG), also rechtswidrig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der rechtliche Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die gerade Belange des betroffenen Grundstückseigentümers schützen. Eine Ausnahme gilt jedoch für solche Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme des Grundstücks nicht kausal sind (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 10.7.1995 - 4 B 94.95 - NuR 1996, 287; Urt. v. 28.2.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011).
22 
Ob die Klägerin mit der Begründung, die planfestgestellte Straße sei nicht als Kreisstraße, sondern als Landes-, wenn nicht sogar als Bundesstraße zu qualifizieren, die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen kann, erscheint danach fraglich, da es sich hierbei - die Richtigkeit der Ansicht der Klägerin unterstellt - um einen Rechtsmangel handeln dürfte, der für die enteignende Inanspruchnahme ihres Grundstücks nicht kausal ist. Die Frage kann jedoch dahin stehen, da die Klägerin mit ihrem Einwand jedenfalls gemäß § 37 Abs. 9 S. 1 StrG präkludiert ist. Für die Kläger 1 und 3 gilt das Gleiche.
23 
Nach § 37 Abs. 9 S. 1 StrG sind im Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Auf diese Folge wurde in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen in Übereinstimmung mit § 37 Abs. 9 S. 2 StrG ausdrücklich hingewiesen. Die Kläger müssten daher ihren Einwand bereits im Planfeststellungsverfahren vorgebracht haben. Das ist, wie sie selbst einräumen, nicht geschehen. Der von § 37 Abs. 9 S. 1 StrG angeordnete Einwendungsausschluss führt zu einem endgültigen Rechtsverlust und erstreckt sich daher auch auf das gerichtliche Verfahren (unten a). Er beschränkt sich ferner nicht auf die eigenen Belange der Kläger, sondern bezieht sich auch auf die nur objektiv-rechtlichen Aspekte der Planung wie die hier umstrittene Frage nach der richtigen Klassifizierung der Straße (unten b). Der Kammer ist daher eine Nachprüfung des von den Klägern erhobenen Einwands verwehrt.
24 
a) Mit § 37 Abs. 9 S. 1 StrG vergleichbare Regelungen enthalten § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG sowie fast alle Fachplanungsgesetze (vgl. u. a. §§ 17 Abs. 4 S. 1 FStrG, 20 Abs. 2 S. 1 AEG, 10 Abs. 4 S. 1 LuftVG). Die genannten Vorschriften sind nach ihrem Sinn und Zweck so zu verstehen, dass sich der von ihnen angeordnete Einwendungssausschluss nicht auf das Verwaltungsverfahren beschränkt, sondern auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren erstreckt (allgemeine Meinung; vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 24.5.1996 - 4 A 38.95 - NVwZ 1997, 489 zu § 17 Abs. 4 S. 1 FStrG; Beschluß vom 28.7.2006 - 3 B 3.06 - NVwZ-RR 2006, 759 zu § 20 Abs. 2 S. 1 AEG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 73 Rn. 80 zu § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG). Zu einer hiervon abweichenden Auslegung des § 37 Abs. 9 S. 1 StrG sieht die Kammer trotz des etwas anderen Wortlauts der Vorschrift keine Veranlassung. Von § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG sowie § 17 Abs. 4 S. 1 FStrG unterscheidet sich § 37 Abs. 9 S. 1 StrG zwar insoweit, als die Vorschrift davon spricht, dass „im Planfeststellungsverfahren“ Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen seien. Dieser Umstand erlaubt jedoch für sich allein nicht den Schluss, dass der angeordnete Ausschluss nur für das Verwaltungsverfahren und nicht auch für das gerichtliche Verfahren gelten soll (offen gelassen vom VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.10.2006 - 8 S 967/05 - Juris).
25 
§ 37 Abs. 9 StrG hat seine heutige Fassung durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die UVP und anderer Gesetze vom 19.11.2002 erhalten und ist an die Stelle der bis dahin geltenden allgemeinen Regelung in § 73 Abs. 4 S. 3 LVwVfG getreten, der, wie bereits erwähnt, eine auch für das gerichtliche Verfahren geltende, materielle Präklusion enthält. Mit der Aufnahme einer speziellen Regelung in § 37 StrG beabsichtigte der Gesetzgeber nicht, diese Wirkung gegenüber § 73 Abs. 4 S. 3 LVwVfG einzuschränken, sondern verfolgte im Gegenteil das Ziel, die dortige Regelung nach dem Vorbild des § 17 Abs. 4 S. 1 FStrG auch auf solche Einwendungen zu erstrecken, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen. In der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/1227, S. 58) ist dementsprechend ausdrücklich von einer materiellen Präklusionswirkung die Rede. Die Interpretation, dass sich der von § 37 Abs. 9 S. 1 StrG angeordnete Einwendungsausschluss auch auf das gerichtliche Verfahren erstrecken soll, ist auch mit dem Wortlaut der Vorschrift ohne weiteres vereinbar. Die Worte „im Planfeststellungsverfahren“ sind vor dem Hintergrund der Beweggründe des Gesetzgebers nicht als Gegenbegriff zum gerichtlichen Verfahren zu verstehen, sondern lediglich als Klarstellung zu begreifen, dass die getroffene Regelung nur für Planfeststellungsverfahren und nicht für andere Verwaltungsverfahren gelten soll.
26 
b) § 37 Abs. 9 S. 1 StrG beabsichtigt ebenso wie die ihm entsprechenden Vorschriften in den anderen Fachplanungsgesetzen sowie in § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG, einen angemessenen Ausgleich zwischen Bürgerbeteiligung, planerischer Informationsaufbereitung und effektivem Rechtsschutz einerseits und dem Ziel einer behördlichen Verfahrensbeschleunigung und der Rechtssicherheit der Planungsentscheidung andererseits herbeizuführen. Das Verfahren der Planaufstellung ist ein zeit- und kostenaufwändiger Vorgang, der neben finanziellen Mitteln in erheblicher Weise sachkundige Personalkapazität bindet. Es ist daher ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, dass derartige Investitionen zur Lösung oder Verbesserung von Infrastrukturproblemen nicht ohne hinreichenden Grund in Frage gestellt werden. Gerade bei komplexen Planungsverfahren besteht zudem ein berechtigtes Interesse des Planungsträgers, möglichst frühzeitig zu erfahren, welche konkreten Interessen betroffene Bürger oder beteiligte Behörden, Gemeinden und öffentliche Verbände haben. Eine derart frühe Beteiligung liegt auch im wohlverstandenen Interesse der betroffenen Bürger selbst. Sie können durch ihr Vorbringen die Chancen der Einflussnahme wahren, bevor eine Art planerische Verfestigung eingetreten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.5.1996 - 4 A 38.95 - NVwZ 1997, 489 zu § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG).
27 
Vor diesem Hintergrund nimmt der VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 9.10.2000 - 5 S 1883/99 - VBlBW 2001, 278; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.12.2001 - 1 B 10435/01 - NuR 2002, 615) zu Recht an, dass auch ein mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffener während des Planaufstellungsverfahrens einen objektiv-rechtlichen Mangel der Planung im Sinne einer "Thematisierung" rügen muss, um sich die Möglichkeit zu erhalten, einen entsprechenden Einwand im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren zu erheben. Der VGH Baden-Württemberg hat deshalb in dem konkreten Fall den Klägern trotz ihrer enteignenden Betroffenheit den - auch im vorliegenden Fall erhobenen - Einwand verwehrt, dass es sich bei dem planfestgestellten Vorhaben nicht um eine Kreisstraße im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG handele.
28 
Der gegenteiligen Auffassung des OVG Niedersachsen (Beschl. v. 11.1.2006 - 7 ME 288/04 - NVwZ-RR 2006, 378), wonach die Rüge der fehlerhaften Klassifizierung einer Straße nicht dem Ausschluss nach § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG unterliege, vermag die Kammer nicht zu folgen. Das OVG Niedersachsen begründet seine Auffassung damit, dass das Einwendungsverfahren unter anderem den Zweck verfolge, der Behörde Kenntnis von den privaten Belangen zu verschaffen, die in die Abwägung einzustellen seien. Die in ihren Rechten möglicherweise Betroffenen seien deshalb gehalten, ihre Belange bereits im Planfeststellungsverfahren vorzubringen, da nur so gewährleistet sei, dass die Planfeststellungsbehörde den Sachverhalt zureichend ermitteln und rechtlich würdigen könne. Zumutbar sei den Betroffenen eine Mitwirkung jedoch nur insoweit, als es um eigene Belange gehe, von denen sie eine bessere Kenntnis als die Behörde hätten. Nicht erforderlich sei eine Mitwirkung hingegen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die unabhängig von den konkreten Rechten und Interessen der Betroffenen den rechtlichen Rahmen des Planfeststellungsverfahrens bildeten. Daran ist richtig, dass die Beteiligung der Bürger an der Planung auch dazu dient, Betroffenheiten zu ermitteln, die die planende Behörde nicht ohne weiteres erkennen kann. Ein Planfeststellungsbeschluss leidet deshalb - unabhängig von dem Eingreifen einer Präklusionsvorschrift - nicht an einem Abwägungsfehler, wenn private Belange nicht berücksichtigt worden sind, die der Betroffene im Planfeststellungsverfahren nicht vorgetragen hat und die sich der Behörde auch nicht aufdrängen mussten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.9.1985 - 4 C 64.80 - NVwZ 1986, 740; st. Rspr.). Bei der vom OVG Niedersachsen für richtig gehaltenen Einschränkung des § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG liefe diese Vorschrift deshalb weitgehend leer, da sie in diesem Fall kaum über das hinausginge, was sich schon aus den allgemeinen Grundsätzen zum Abwägungsgebot ergibt.
29 
Das weitere Argument, dass von den Planbetroffenen keine differenzierten rechtlichen Ausführungen zu den objektiv-rechtlichen Aspekten einer Planung, wie etwa zur Charakteristik einer Kreisstraße, verlangt werden könnten, kann ebenfalls nicht verfangen. Vertiefte rechtliche Darlegungen hierzu können von den Beteiligten selbstverständlich nicht erwartet werden. Auch in Bezug auf die objektiv-rechtlichen Aspekte der Planung ist es deshalb als ausreichend anzusehen, wenn der betreffende Einwand thematisiert, d. h. "in groben Zügen" angesprochen worden ist (VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Eine Überforderung der Planbetroffenen ist angesichts dessen nicht zu erkennen.
30 
2. Mit ihrem weiteren Einwand, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen § 40 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 NatSchG, sind die Kläger nicht präkludiert, da er im Zusammenhang mit der von ihnen gewünschten und bereits in ihrem Einwendungsschreiben vom 22.7.2005 angesprochen Wahl einer anderen Trasse im Bereich der Heimbachsiedlung steht. Der Einwand ist jedoch nicht begründet.
31 
Die planfestgestellte Trasse verläuft im Randbereich des gemeldeten FFH-Gebiets „Schwäbisch Haller Bucht“, zu dem das westlich an die Heimbachsiedlung angrenzende Wald- und Wiesengebiet sowie der Kocher und die angrenzenden Flächen innerhalb sowie südlich von Schwäbisch Hall gehören. Das insgesamt 778,9 ha große Gebiet umfasst ein Naturschutz- sowie mehrere Landschaftsschutzgebiete und wurde im Zuge des FFH-Nachmeldeverfahrens 2004 in die „Nachmeldekulisse“ aufgenommen, die Anfang 2005 an die Europäische Kommission weitergeleitet wurde. Auf Gebiete, die nach § 36 Abs. 2 NatSchG der Europäischen Kommission benannt, aber noch nicht nach § 36 Abs. 3 bis 5 NatSchG geschützt wurden, finden nach § 40 NatSchG in seiner am 1.1.2006 in Kraft getretenen Fassung durch das Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzgesetzes vom 13.12.2005 die §§ 37 bis 39 NatSchG - mit Ausnahme von § 38 Abs. 4 Satz 2 NatSchG - Anwendung. Das Regierungspräsidium hat das Vorhaben dementsprechend gemäß § 38 Abs. 1 NatSchG auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Gebiets überprüft. Diese FFH-Verträglichkeitsprüfung hat ergeben, dass die planfestgestellte Trasse westlich der Heimbachsiedlung und im Bereich der Schleifbachquerung erhebliche Eingriffe in den FFH-Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiesen“ und in die Jagdhabitate des „Großen Mausohrs“ (einer Fledermausart) verursachen würde.
32 
Vorhaben, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind nach § 38 Abs. 2 NatSchG grundsätzlich unzulässig. Nach § 38 Abs. 3 NatSchG darf aber ein solches Vorhaben ausnahmsweise zugelassen werden, wenn „es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind“. Liegen diese Voraussetzungen vor, fordert § 38 Abs. 5 NatSchG zusätzlich, die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen (sog. Kohärenzsicherungsmaßnahmen) vorzusehen.
33 
Das Regierungspräsidium hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen zutreffend bejaht. Für das Straßenbauvorhaben streiten zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses. Zwingende Gründe in diesem Sinn sind nicht erst beim Vorliegen unausweichlicher Sachzwänge zu bejahen. § 38 Abs. 3 NatSchG meint mit der gewählten Ausdrucksweise ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302). Die von der Planfeststellungsbehörde für den Aus- und Neubau der K 2576 genannte Gründe besitzen hieran gemessen höheres Gewicht als die Beeinträchtigungen des gemeldeten FFH-Gebiets, da das Vorhaben nur einen relativ geringen Teil des Gebiets beansprucht und sich nur in einem Bereich auswirkt, der für dessen Vernetzungsfunktion von untergeordneter Bedeutung ist. Hinzukommt, dass die Beeinträchtigungen durch die im landschaftspflegerischen Begleitplan und in der Unterlage zur Ausnahmeprüfung beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen und Maßnahmen zur Kohärenzsicherung vollständig und in einem den betroffenen Flächen nahe gelegenen Bereich ausgeglichen werden können.
34 
Das Fehlen einer zumutbaren und für den verfolgten Zweck geeigneten Alternative wird im Planfeststellungsbeschluss damit begründet, dass im Bereich der Heimbachsiedlung alle untersuchten Trassenvarianten, die westlich des Sport- und Freizeitgeländes verliefen, erhebliche Beeinträchtigungen der genannten FFH-relevanten Gebietsbestandteile zur Folge hätten. Lediglich die - in einem Ausbau der bestehenden K 2576 (Breiteichstraße) im Bereich Heimbachsiedlung/Teurershof bestehende - Variante D verursache keine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets. Die Variante D sei aber weder in Form der offenen Tieferlegung noch in Form der Tieferlegung mit Überdeckelung eine taugliche Alternative zu der planfestgestellten Trasse. Die höheren Kosten einer Überdeckelung stünden außer Verhältnis zu dem erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt, da sich die festgestellten Beeinträchtigungen in den FFH-Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiesen“ und in die Jagdhabitate des Großen Mausohrs auf den Randbereich des insgesamt 778,9 ha großen FFH-Nachmeldegebiets beschränkten und in vollem Umfang durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen und Maßnahmen zur Kohärenzsicherung ausgeglichen würden; teilweise würden sogar Verbesserungen gegenüber dem jetzigen Ist-Zustand prognostiziert. Das Interesse an der unveränderten Erhaltung der betroffenen Lebensräume sei daher nicht so hoch zu gewichten, dass die gravierend höheren Kosten der Tunnellösung gerechtfertigt wären.
35 
Gegen diese Argumentation bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Annahme des Regierungspräsidiums, dass bei der Variante D die angestrebte Verbesserung der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse und des Wohnumfelds nur dann möglich sei, wenn der Ausbau in Form einer Tieferlegung mit Überdeckelung erfolge, leuchtet ohne weiteres ein und wird auch von den Klägern nicht bestritten. Die Kosten eines solchen Ausbaus (einschließlich des Anschlusses der Michaelstraße mit ca. 500 m Länge) werden vom Regierungspräsidium auf ca. 7,25 Mio. EUR veranschlagt, denen Baukosten für die planfestgestellte Trasse in diesem Bereich von ca. 3,1 Mio. EUR gegenüber stehen. Die Variante D bedingte daher - bei geschätzten Gesamtkosten von knapp 20 Mio. EUR - Mehrkosten in Höhe von 4,15 Mio. EUR. In dieser Rechnung sind allerdings - wie das beklagte Land einräumt - die Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht enthalten, welche im Fall der Realisierung der Variante D entfielen. Dieser Kostenersparnis, die vom Regierungspräsidium auf höchstens 330.000 EUR beziffert wird, stehen jedoch die im Planfeststellungsbeschluss auf ca. 60.000 EUR pro Jahr veranschlagten Unterhaltungs- und Betriebskosten für das Tunnelbauwerk gegenüber, die in der oben genannten Rechnung ebenfalls nicht enthalten sind. Ihre Einbeziehung führt daher zu keinem wesentlich anderen Bild.
36 
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei der Alternativenprüfung nicht nur verkehrstechnische Gesichtspunkte sondern auch finanzielle Erwägungen ausschlaggebende Bedeutung erlangen können (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - ; Urt. v. 17.5.2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254). Ob Kosten oder sonstige Belastungen und Nachteile außer Verhältnis zu dem nach Art. 6 FFH-RL festgelegten Schutzregime stehen, ist am Gewicht der beeinträchtigten gemeinschaftlichen Schutzgüter zu messen. Richtschnur hierfür sind die Schwere der Gebietsbeeinträchtigung, Anzahl und Bedeutung etwa betroffener Lebensraumtypen oder Arten sowie der Grad der Unvereinbarkeit mit den Erhaltungszielen., Der Vorhabenträger hat dementsprechend je umfassendere Vermeidungsanstrengungen auch unter Einschluss finanzieller Mittel zu unternehmen, desto größeren Gewinn eine Alternativlösung für die Wahrung der Erhaltungsziele verspricht (BVerwG, Urt. v. 17.5.2002, a.a.O.). Bei der Frage, ob die Variante D in Form der Tunnellösung eine zumutbare Alternative darstellt, hat das Regierungspräsidium danach zu Recht außer den erheblich höheren Kosten dieser Variante berücksichtigt, dass sich die festgestellten Beeinträchtigungen in den FFH-Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiesen“ und in die Jagdhabitate des Großen Mausohrs auf den Randbereich des insgesamt 778,9 ha großen FFH-Nachmeldegebiets beschränken und in vollem Umfang durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen und Maßnahmen zur Kohärenzsicherung ausgeglichen werden. Das von ihm gefundene Ergebnis, dass das Interesse an der unveränderten Erhaltung der betroffenen Lebensräume nicht so hoch zu gewichten sei, dass die erheblich höheren Kosten der Tunnellösung hingenommen werden müssten, lässt auch im Übrigen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
37 
3. Entgegen der Ansicht der Kläger beruht der angefochtene Planfeststellungsbeschluss auch auf einer ordnungsgemäßen Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange.
38 
Gemäß § 37 Abs. 5 StrG sind im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens die von dem Straßenbauvorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen gewahrt, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass die Planungsbehörde bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist an Hand dieser Maßstäbe nicht zu beanstanden.
39 
a) Die Kläger werfen dem Regierungspräsidium vor, es habe in Bezug auf die Variante D nicht alle Belange eingestellt, die nach Lage der Dinge zu berücksichtigen gewesen seien, da der Verlust landwirtschaftlicher Flächen sowie die Eingriffe in fremdes Eigentum weder hinreichend ermittelt noch bewertet und gewichtet worden seien. Das trifft nicht zu.
40 
In der Variante D kann eine ernsthaft in Betracht kommende Planungsalternative nur dann gesehen werden, wenn der Ausbau in Form einer Tieferlegung der bestehenden Straße mit Überdeckelung erfolgt, da eine offene Tieferlegung mit einer nicht hinnehmbaren Verschlechterung der Lärm- und Schadstoffsituation in den angrenzenden Wohngebieten verbunden wäre. Bei dem vorgenommenen Vergleich der Variante D in Form der Tunnellösung mit der planfestgestellten Trasse hat die Planfeststellungsbehörde berücksichtigt, dass bei dieser Lösung weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsste, da es sich lediglich um den Ausbau einer bereits vorhandenen Straße handelte und die Strecke um ca. 150 m kürzer ausfiele, und als weiteren Vorteil genannt, dass so der Eingriff in den angrenzenden Freiraum und die Randbereiche des FFH-Gebiets vermieden werden könnte (Planfeststellungsbeschluss, S. 29). Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass ein geringerer Flächenverlust zugleich bedeutet, dass weniger landwirtschaftliche Fläche benötigt würde und in geringerem Umfang auf fremdes Eigentum zugegriffen werden müsste, fehlt. Die mit der Variante D insoweit verbundenen weiteren Vorteile verstehen sich jedoch von selbst und brauchten deshalb nicht eigens hervor gehoben zu werden. Das gilt umso mehr, als die Auswirkungen des Vorhabens auf die Belange der Landwirtschaft sowie das Eigentum Dritter an anderer Stelle der Entscheidung des Regierungspräsidiums ausführlich dargelegt und den für die Planung sprechenden Gesichtspunkten gegenüber gestellt werden (Planfeststellungsbeschluss, S. 66 ff., 76 ff.). Was die speziell die Kläger treffende Einbuße landwirtschaftlicher Betriebsflächen betrifft, ist außerdem zu bemerken, dass die Kläger diese Folge der Planung weder in ihrem Einspruchsschreiben noch in der Erörterungsverhandlung angesprochen haben. Über den bloßen Flächenverlust hinausgehende Nachteile in Form einer Gefährdung der Existenz ihres Betriebs haben sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht, sondern auf Frage des Gerichts ausdrücklich verneint.
41 
Die Nachteile der Variante D in Form der Tunnellösung bestehen zunächst in den bereits erwähnten Mehrkosten in Höhe von über 4 Mio. EUR. Hinzukommt, dass auch eine Tunnellösung die Lärm- und Schadstoffproblematik nicht vollständig beseitigen könnte, da an den Tunnelportalen hohe Lärm- und Schadstoffemissionen verblieben. Der mit Blick auf das angrenzende FFH-Gebiet festzustellende Vorteil der Variante D gegenüber der von der Planfeststellungsbehörde gewählten Trasse wird außerdem durch den bereits hervor gehobenen Umstand relativiert, dass die durch das planfestgestellte Vorhaben verursachten Eingriffe sich auf einen Randbereich des FFH-Gebiets beschränken und durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen in vollem Umfang ausgeglichen werden können. Die Variante D kann danach entgegen der Ansicht der Kläger nicht als eine eindeutig vorzugswürdige Alternative qualifiziert werden.
42 
b) Die Planung kann auch in Bezug auf die Anbindung der neuen Trasse an die B 14 nicht als abwägungsfehlerhaft angesehen werden.
43 
Die geplante neue Trasse der K 2576 zweigt von der B 14 ca. 230 m westlich des bestehenden Anschlusses der alten Trasse (Breiteichstraße) ab. Der bisherigen Anschlusses der K 2576 an die B 14 entfällt. Die Breiteichstraße soll in Zukunft im Süden mit einem Wendehammer enden und mit einer Querverbindung 160 m weiter nördlich an die neue K 2576 angeschlossen werden. Die Wahl dieser Lösung wird vom Regierungspräsidium damit begründet, dass die neue Trasse so deutlich mehr Verkehr bündele und die Breiteichstraße noch mehr vom Verkehr entlastet werde. Die hierdurch mögliche bauliche Optimierung des Straßenquerschnitts der B 14 in diesem Bereich ermögliche zudem eine leistungsfähige und wirtschaftlich günstige Lösung, die auch zu der erwünschten Entlastung des Gewerbegebiets Stadtheide vom Durchgangsverkehr beitrage. Diese Vorteile werden auch von den Klägern nicht in Zweifel gezogen.
44 
Die genannte Planung hat allerdings für die Kläger insofern einen Nachteil, als sich ihre Hofstelle in der H-Straße südlich der B 14 befindet, während die bewirtschafteten Flächen größtenteils nördlich der B 14 liegen. Die Flächen konnten bisher über die H-Straße, die B 14 und die Breiteichstraße erreicht werden, was in Folge des geplanten Entfallens des bisherigen Anschlusses der Breiteichstraße an die B 14 in Zukunft nicht mehr möglich ist. Der Hinweg muss statt dessen über die Raibacher Straße und die Robert-Bosch-Straße erfolgen. Für den Rückweg von den nördlich der B 14 gelegenen landwirtschaftlicher Flächen zur Hofstelle ergeben sich dagegen keine Änderungen. Wie der Kläger 3 in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, kann dafür wie bisher der gegenüber der Robert-Bosch-Straße in die B 14 einmündenden Feldweg benutzt werden.
45 
Die mit dem längeren Hinweg verbundenen Nachteile für den Betrieb der Kläger werden von der Planfeststellungsbehörde zu Recht als zumutbar angesehen. Bei Verwendung des von der Raibacher Straße zum Steinbeisweg führenden Verbindungswegs ergibt sich ein Mehrweg von 350 m, bei Benutzung der parallel zu diesem Weg verlaufenden Daimlerstraße ein Mehrweg von 700 m. Wie die Berechnungen des Regierungspräsidiums und der Beigeladenen zeigen, fällt der mit einem solchen Mehrweg verbundene Zeitverlust nicht weiter ins Gewicht. Die Behauptung der Kläger, dass das Verkehrsaufkommen in dem zu durchfahrenden Gebiet während der Geschäftszeiten so hoch sei, so dass es in den Hauptverkehrszeiten regelmäßig zu Staus komme, erscheint der Kammer nach dem Eindruck, den sie bei dem von ihr im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenschein gewonnen hat, stark übertrieben. Die Fahrten zu den nördlich der B 14 gelegenen Felder müssen zudem nicht durchweg gerade in den Hauptverkehrszeiten durchgeführt werden. Gravierende Erschwernisse für den Betrieb der Kläger sind auch mit Blick auf den Ausbauzustand der genannten Straßen nicht zu erkennen. Was die von den Klägern als besonders neuralgisch bezeichnete Einmündung des genannten Verbindungswegs in die Robert-Bosch-Straße betrifft, ist ihnen zwar zuzugeben, dass die von dem Verbindungsweg nach rechts in die Robert-Bosch-Straße abbiegenden Verkehrsteilnehmer gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern mit Ausnahme der die Robert-Bosch-Straße in Richtung Norden befahrenden Fahrzeuge wartepflichtig sind und es unter den gegenwärtigen Verhältnissen im Kurvenbereich beim Transport größerer landwirtschaftlicher Maschinen zu Problemen kommen kann. Die Stadt Schwäbisch Hall hat jedoch zugesagt, die erforderlichen Aus- bzw. Umbaumaßnahmen an dem - ebenso wie die angrenzenden Flächen - in ihrem Eigentum stehenden Verbindungsweg bis zur Inbetriebnahme der K 2576 neu vorzunehmen.
46 
Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 und 162 Abs. 3 VwGO.

Gründe

 
20 
Die Klagen sind fristgerecht erhoben und auch sonst zulässig. Sie haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet, soweit er einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, an keinem Rechtsmangel zu Lasten der Kläger. Die Kläger können daher weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses und dessen Nichtvollziehbarkeit beanspruchen.
21 
1. Die Klägerin 2 ist Eigentümerin des ca. 16,3 ha großen Grundstücks Flst.Nr. ..., von dem nach dem Grunderwerbsverzeichnis eine 0,83 ha große Teilfläche dauerhaft und eine weitere, 0,41 ha große Fläche vorübergehend für das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden. Als danach mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffene Grundstückseigentümerin (vgl. § 40 StrG) hat die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn dieser nicht "gesetzmäßig" (Art. 14 Abs. 3 GG), also rechtswidrig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der rechtliche Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die gerade Belange des betroffenen Grundstückseigentümers schützen. Eine Ausnahme gilt jedoch für solche Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme des Grundstücks nicht kausal sind (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 10.7.1995 - 4 B 94.95 - NuR 1996, 287; Urt. v. 28.2.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011).
22 
Ob die Klägerin mit der Begründung, die planfestgestellte Straße sei nicht als Kreisstraße, sondern als Landes-, wenn nicht sogar als Bundesstraße zu qualifizieren, die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen kann, erscheint danach fraglich, da es sich hierbei - die Richtigkeit der Ansicht der Klägerin unterstellt - um einen Rechtsmangel handeln dürfte, der für die enteignende Inanspruchnahme ihres Grundstücks nicht kausal ist. Die Frage kann jedoch dahin stehen, da die Klägerin mit ihrem Einwand jedenfalls gemäß § 37 Abs. 9 S. 1 StrG präkludiert ist. Für die Kläger 1 und 3 gilt das Gleiche.
23 
Nach § 37 Abs. 9 S. 1 StrG sind im Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Auf diese Folge wurde in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen in Übereinstimmung mit § 37 Abs. 9 S. 2 StrG ausdrücklich hingewiesen. Die Kläger müssten daher ihren Einwand bereits im Planfeststellungsverfahren vorgebracht haben. Das ist, wie sie selbst einräumen, nicht geschehen. Der von § 37 Abs. 9 S. 1 StrG angeordnete Einwendungsausschluss führt zu einem endgültigen Rechtsverlust und erstreckt sich daher auch auf das gerichtliche Verfahren (unten a). Er beschränkt sich ferner nicht auf die eigenen Belange der Kläger, sondern bezieht sich auch auf die nur objektiv-rechtlichen Aspekte der Planung wie die hier umstrittene Frage nach der richtigen Klassifizierung der Straße (unten b). Der Kammer ist daher eine Nachprüfung des von den Klägern erhobenen Einwands verwehrt.
24 
a) Mit § 37 Abs. 9 S. 1 StrG vergleichbare Regelungen enthalten § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG sowie fast alle Fachplanungsgesetze (vgl. u. a. §§ 17 Abs. 4 S. 1 FStrG, 20 Abs. 2 S. 1 AEG, 10 Abs. 4 S. 1 LuftVG). Die genannten Vorschriften sind nach ihrem Sinn und Zweck so zu verstehen, dass sich der von ihnen angeordnete Einwendungssausschluss nicht auf das Verwaltungsverfahren beschränkt, sondern auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren erstreckt (allgemeine Meinung; vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 24.5.1996 - 4 A 38.95 - NVwZ 1997, 489 zu § 17 Abs. 4 S. 1 FStrG; Beschluß vom 28.7.2006 - 3 B 3.06 - NVwZ-RR 2006, 759 zu § 20 Abs. 2 S. 1 AEG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 73 Rn. 80 zu § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG). Zu einer hiervon abweichenden Auslegung des § 37 Abs. 9 S. 1 StrG sieht die Kammer trotz des etwas anderen Wortlauts der Vorschrift keine Veranlassung. Von § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG sowie § 17 Abs. 4 S. 1 FStrG unterscheidet sich § 37 Abs. 9 S. 1 StrG zwar insoweit, als die Vorschrift davon spricht, dass „im Planfeststellungsverfahren“ Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen seien. Dieser Umstand erlaubt jedoch für sich allein nicht den Schluss, dass der angeordnete Ausschluss nur für das Verwaltungsverfahren und nicht auch für das gerichtliche Verfahren gelten soll (offen gelassen vom VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.10.2006 - 8 S 967/05 - Juris).
25 
§ 37 Abs. 9 StrG hat seine heutige Fassung durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die UVP und anderer Gesetze vom 19.11.2002 erhalten und ist an die Stelle der bis dahin geltenden allgemeinen Regelung in § 73 Abs. 4 S. 3 LVwVfG getreten, der, wie bereits erwähnt, eine auch für das gerichtliche Verfahren geltende, materielle Präklusion enthält. Mit der Aufnahme einer speziellen Regelung in § 37 StrG beabsichtigte der Gesetzgeber nicht, diese Wirkung gegenüber § 73 Abs. 4 S. 3 LVwVfG einzuschränken, sondern verfolgte im Gegenteil das Ziel, die dortige Regelung nach dem Vorbild des § 17 Abs. 4 S. 1 FStrG auch auf solche Einwendungen zu erstrecken, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen. In der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/1227, S. 58) ist dementsprechend ausdrücklich von einer materiellen Präklusionswirkung die Rede. Die Interpretation, dass sich der von § 37 Abs. 9 S. 1 StrG angeordnete Einwendungsausschluss auch auf das gerichtliche Verfahren erstrecken soll, ist auch mit dem Wortlaut der Vorschrift ohne weiteres vereinbar. Die Worte „im Planfeststellungsverfahren“ sind vor dem Hintergrund der Beweggründe des Gesetzgebers nicht als Gegenbegriff zum gerichtlichen Verfahren zu verstehen, sondern lediglich als Klarstellung zu begreifen, dass die getroffene Regelung nur für Planfeststellungsverfahren und nicht für andere Verwaltungsverfahren gelten soll.
26 
b) § 37 Abs. 9 S. 1 StrG beabsichtigt ebenso wie die ihm entsprechenden Vorschriften in den anderen Fachplanungsgesetzen sowie in § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG, einen angemessenen Ausgleich zwischen Bürgerbeteiligung, planerischer Informationsaufbereitung und effektivem Rechtsschutz einerseits und dem Ziel einer behördlichen Verfahrensbeschleunigung und der Rechtssicherheit der Planungsentscheidung andererseits herbeizuführen. Das Verfahren der Planaufstellung ist ein zeit- und kostenaufwändiger Vorgang, der neben finanziellen Mitteln in erheblicher Weise sachkundige Personalkapazität bindet. Es ist daher ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, dass derartige Investitionen zur Lösung oder Verbesserung von Infrastrukturproblemen nicht ohne hinreichenden Grund in Frage gestellt werden. Gerade bei komplexen Planungsverfahren besteht zudem ein berechtigtes Interesse des Planungsträgers, möglichst frühzeitig zu erfahren, welche konkreten Interessen betroffene Bürger oder beteiligte Behörden, Gemeinden und öffentliche Verbände haben. Eine derart frühe Beteiligung liegt auch im wohlverstandenen Interesse der betroffenen Bürger selbst. Sie können durch ihr Vorbringen die Chancen der Einflussnahme wahren, bevor eine Art planerische Verfestigung eingetreten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.5.1996 - 4 A 38.95 - NVwZ 1997, 489 zu § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG).
27 
Vor diesem Hintergrund nimmt der VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 9.10.2000 - 5 S 1883/99 - VBlBW 2001, 278; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.12.2001 - 1 B 10435/01 - NuR 2002, 615) zu Recht an, dass auch ein mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffener während des Planaufstellungsverfahrens einen objektiv-rechtlichen Mangel der Planung im Sinne einer "Thematisierung" rügen muss, um sich die Möglichkeit zu erhalten, einen entsprechenden Einwand im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren zu erheben. Der VGH Baden-Württemberg hat deshalb in dem konkreten Fall den Klägern trotz ihrer enteignenden Betroffenheit den - auch im vorliegenden Fall erhobenen - Einwand verwehrt, dass es sich bei dem planfestgestellten Vorhaben nicht um eine Kreisstraße im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG handele.
28 
Der gegenteiligen Auffassung des OVG Niedersachsen (Beschl. v. 11.1.2006 - 7 ME 288/04 - NVwZ-RR 2006, 378), wonach die Rüge der fehlerhaften Klassifizierung einer Straße nicht dem Ausschluss nach § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG unterliege, vermag die Kammer nicht zu folgen. Das OVG Niedersachsen begründet seine Auffassung damit, dass das Einwendungsverfahren unter anderem den Zweck verfolge, der Behörde Kenntnis von den privaten Belangen zu verschaffen, die in die Abwägung einzustellen seien. Die in ihren Rechten möglicherweise Betroffenen seien deshalb gehalten, ihre Belange bereits im Planfeststellungsverfahren vorzubringen, da nur so gewährleistet sei, dass die Planfeststellungsbehörde den Sachverhalt zureichend ermitteln und rechtlich würdigen könne. Zumutbar sei den Betroffenen eine Mitwirkung jedoch nur insoweit, als es um eigene Belange gehe, von denen sie eine bessere Kenntnis als die Behörde hätten. Nicht erforderlich sei eine Mitwirkung hingegen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die unabhängig von den konkreten Rechten und Interessen der Betroffenen den rechtlichen Rahmen des Planfeststellungsverfahrens bildeten. Daran ist richtig, dass die Beteiligung der Bürger an der Planung auch dazu dient, Betroffenheiten zu ermitteln, die die planende Behörde nicht ohne weiteres erkennen kann. Ein Planfeststellungsbeschluss leidet deshalb - unabhängig von dem Eingreifen einer Präklusionsvorschrift - nicht an einem Abwägungsfehler, wenn private Belange nicht berücksichtigt worden sind, die der Betroffene im Planfeststellungsverfahren nicht vorgetragen hat und die sich der Behörde auch nicht aufdrängen mussten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.9.1985 - 4 C 64.80 - NVwZ 1986, 740; st. Rspr.). Bei der vom OVG Niedersachsen für richtig gehaltenen Einschränkung des § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG liefe diese Vorschrift deshalb weitgehend leer, da sie in diesem Fall kaum über das hinausginge, was sich schon aus den allgemeinen Grundsätzen zum Abwägungsgebot ergibt.
29 
Das weitere Argument, dass von den Planbetroffenen keine differenzierten rechtlichen Ausführungen zu den objektiv-rechtlichen Aspekten einer Planung, wie etwa zur Charakteristik einer Kreisstraße, verlangt werden könnten, kann ebenfalls nicht verfangen. Vertiefte rechtliche Darlegungen hierzu können von den Beteiligten selbstverständlich nicht erwartet werden. Auch in Bezug auf die objektiv-rechtlichen Aspekte der Planung ist es deshalb als ausreichend anzusehen, wenn der betreffende Einwand thematisiert, d. h. "in groben Zügen" angesprochen worden ist (VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Eine Überforderung der Planbetroffenen ist angesichts dessen nicht zu erkennen.
30 
2. Mit ihrem weiteren Einwand, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen § 40 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 NatSchG, sind die Kläger nicht präkludiert, da er im Zusammenhang mit der von ihnen gewünschten und bereits in ihrem Einwendungsschreiben vom 22.7.2005 angesprochen Wahl einer anderen Trasse im Bereich der Heimbachsiedlung steht. Der Einwand ist jedoch nicht begründet.
31 
Die planfestgestellte Trasse verläuft im Randbereich des gemeldeten FFH-Gebiets „Schwäbisch Haller Bucht“, zu dem das westlich an die Heimbachsiedlung angrenzende Wald- und Wiesengebiet sowie der Kocher und die angrenzenden Flächen innerhalb sowie südlich von Schwäbisch Hall gehören. Das insgesamt 778,9 ha große Gebiet umfasst ein Naturschutz- sowie mehrere Landschaftsschutzgebiete und wurde im Zuge des FFH-Nachmeldeverfahrens 2004 in die „Nachmeldekulisse“ aufgenommen, die Anfang 2005 an die Europäische Kommission weitergeleitet wurde. Auf Gebiete, die nach § 36 Abs. 2 NatSchG der Europäischen Kommission benannt, aber noch nicht nach § 36 Abs. 3 bis 5 NatSchG geschützt wurden, finden nach § 40 NatSchG in seiner am 1.1.2006 in Kraft getretenen Fassung durch das Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzgesetzes vom 13.12.2005 die §§ 37 bis 39 NatSchG - mit Ausnahme von § 38 Abs. 4 Satz 2 NatSchG - Anwendung. Das Regierungspräsidium hat das Vorhaben dementsprechend gemäß § 38 Abs. 1 NatSchG auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Gebiets überprüft. Diese FFH-Verträglichkeitsprüfung hat ergeben, dass die planfestgestellte Trasse westlich der Heimbachsiedlung und im Bereich der Schleifbachquerung erhebliche Eingriffe in den FFH-Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiesen“ und in die Jagdhabitate des „Großen Mausohrs“ (einer Fledermausart) verursachen würde.
32 
Vorhaben, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind nach § 38 Abs. 2 NatSchG grundsätzlich unzulässig. Nach § 38 Abs. 3 NatSchG darf aber ein solches Vorhaben ausnahmsweise zugelassen werden, wenn „es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind“. Liegen diese Voraussetzungen vor, fordert § 38 Abs. 5 NatSchG zusätzlich, die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen (sog. Kohärenzsicherungsmaßnahmen) vorzusehen.
33 
Das Regierungspräsidium hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen zutreffend bejaht. Für das Straßenbauvorhaben streiten zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses. Zwingende Gründe in diesem Sinn sind nicht erst beim Vorliegen unausweichlicher Sachzwänge zu bejahen. § 38 Abs. 3 NatSchG meint mit der gewählten Ausdrucksweise ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302). Die von der Planfeststellungsbehörde für den Aus- und Neubau der K 2576 genannte Gründe besitzen hieran gemessen höheres Gewicht als die Beeinträchtigungen des gemeldeten FFH-Gebiets, da das Vorhaben nur einen relativ geringen Teil des Gebiets beansprucht und sich nur in einem Bereich auswirkt, der für dessen Vernetzungsfunktion von untergeordneter Bedeutung ist. Hinzukommt, dass die Beeinträchtigungen durch die im landschaftspflegerischen Begleitplan und in der Unterlage zur Ausnahmeprüfung beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen und Maßnahmen zur Kohärenzsicherung vollständig und in einem den betroffenen Flächen nahe gelegenen Bereich ausgeglichen werden können.
34 
Das Fehlen einer zumutbaren und für den verfolgten Zweck geeigneten Alternative wird im Planfeststellungsbeschluss damit begründet, dass im Bereich der Heimbachsiedlung alle untersuchten Trassenvarianten, die westlich des Sport- und Freizeitgeländes verliefen, erhebliche Beeinträchtigungen der genannten FFH-relevanten Gebietsbestandteile zur Folge hätten. Lediglich die - in einem Ausbau der bestehenden K 2576 (Breiteichstraße) im Bereich Heimbachsiedlung/Teurershof bestehende - Variante D verursache keine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets. Die Variante D sei aber weder in Form der offenen Tieferlegung noch in Form der Tieferlegung mit Überdeckelung eine taugliche Alternative zu der planfestgestellten Trasse. Die höheren Kosten einer Überdeckelung stünden außer Verhältnis zu dem erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt, da sich die festgestellten Beeinträchtigungen in den FFH-Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiesen“ und in die Jagdhabitate des Großen Mausohrs auf den Randbereich des insgesamt 778,9 ha großen FFH-Nachmeldegebiets beschränkten und in vollem Umfang durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen und Maßnahmen zur Kohärenzsicherung ausgeglichen würden; teilweise würden sogar Verbesserungen gegenüber dem jetzigen Ist-Zustand prognostiziert. Das Interesse an der unveränderten Erhaltung der betroffenen Lebensräume sei daher nicht so hoch zu gewichten, dass die gravierend höheren Kosten der Tunnellösung gerechtfertigt wären.
35 
Gegen diese Argumentation bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Annahme des Regierungspräsidiums, dass bei der Variante D die angestrebte Verbesserung der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse und des Wohnumfelds nur dann möglich sei, wenn der Ausbau in Form einer Tieferlegung mit Überdeckelung erfolge, leuchtet ohne weiteres ein und wird auch von den Klägern nicht bestritten. Die Kosten eines solchen Ausbaus (einschließlich des Anschlusses der Michaelstraße mit ca. 500 m Länge) werden vom Regierungspräsidium auf ca. 7,25 Mio. EUR veranschlagt, denen Baukosten für die planfestgestellte Trasse in diesem Bereich von ca. 3,1 Mio. EUR gegenüber stehen. Die Variante D bedingte daher - bei geschätzten Gesamtkosten von knapp 20 Mio. EUR - Mehrkosten in Höhe von 4,15 Mio. EUR. In dieser Rechnung sind allerdings - wie das beklagte Land einräumt - die Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht enthalten, welche im Fall der Realisierung der Variante D entfielen. Dieser Kostenersparnis, die vom Regierungspräsidium auf höchstens 330.000 EUR beziffert wird, stehen jedoch die im Planfeststellungsbeschluss auf ca. 60.000 EUR pro Jahr veranschlagten Unterhaltungs- und Betriebskosten für das Tunnelbauwerk gegenüber, die in der oben genannten Rechnung ebenfalls nicht enthalten sind. Ihre Einbeziehung führt daher zu keinem wesentlich anderen Bild.
36 
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei der Alternativenprüfung nicht nur verkehrstechnische Gesichtspunkte sondern auch finanzielle Erwägungen ausschlaggebende Bedeutung erlangen können (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - ; Urt. v. 17.5.2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254). Ob Kosten oder sonstige Belastungen und Nachteile außer Verhältnis zu dem nach Art. 6 FFH-RL festgelegten Schutzregime stehen, ist am Gewicht der beeinträchtigten gemeinschaftlichen Schutzgüter zu messen. Richtschnur hierfür sind die Schwere der Gebietsbeeinträchtigung, Anzahl und Bedeutung etwa betroffener Lebensraumtypen oder Arten sowie der Grad der Unvereinbarkeit mit den Erhaltungszielen., Der Vorhabenträger hat dementsprechend je umfassendere Vermeidungsanstrengungen auch unter Einschluss finanzieller Mittel zu unternehmen, desto größeren Gewinn eine Alternativlösung für die Wahrung der Erhaltungsziele verspricht (BVerwG, Urt. v. 17.5.2002, a.a.O.). Bei der Frage, ob die Variante D in Form der Tunnellösung eine zumutbare Alternative darstellt, hat das Regierungspräsidium danach zu Recht außer den erheblich höheren Kosten dieser Variante berücksichtigt, dass sich die festgestellten Beeinträchtigungen in den FFH-Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiesen“ und in die Jagdhabitate des Großen Mausohrs auf den Randbereich des insgesamt 778,9 ha großen FFH-Nachmeldegebiets beschränken und in vollem Umfang durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen und Maßnahmen zur Kohärenzsicherung ausgeglichen werden. Das von ihm gefundene Ergebnis, dass das Interesse an der unveränderten Erhaltung der betroffenen Lebensräume nicht so hoch zu gewichten sei, dass die erheblich höheren Kosten der Tunnellösung hingenommen werden müssten, lässt auch im Übrigen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
37 
3. Entgegen der Ansicht der Kläger beruht der angefochtene Planfeststellungsbeschluss auch auf einer ordnungsgemäßen Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange.
38 
Gemäß § 37 Abs. 5 StrG sind im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens die von dem Straßenbauvorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen gewahrt, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass die Planungsbehörde bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist an Hand dieser Maßstäbe nicht zu beanstanden.
39 
a) Die Kläger werfen dem Regierungspräsidium vor, es habe in Bezug auf die Variante D nicht alle Belange eingestellt, die nach Lage der Dinge zu berücksichtigen gewesen seien, da der Verlust landwirtschaftlicher Flächen sowie die Eingriffe in fremdes Eigentum weder hinreichend ermittelt noch bewertet und gewichtet worden seien. Das trifft nicht zu.
40 
In der Variante D kann eine ernsthaft in Betracht kommende Planungsalternative nur dann gesehen werden, wenn der Ausbau in Form einer Tieferlegung der bestehenden Straße mit Überdeckelung erfolgt, da eine offene Tieferlegung mit einer nicht hinnehmbaren Verschlechterung der Lärm- und Schadstoffsituation in den angrenzenden Wohngebieten verbunden wäre. Bei dem vorgenommenen Vergleich der Variante D in Form der Tunnellösung mit der planfestgestellten Trasse hat die Planfeststellungsbehörde berücksichtigt, dass bei dieser Lösung weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsste, da es sich lediglich um den Ausbau einer bereits vorhandenen Straße handelte und die Strecke um ca. 150 m kürzer ausfiele, und als weiteren Vorteil genannt, dass so der Eingriff in den angrenzenden Freiraum und die Randbereiche des FFH-Gebiets vermieden werden könnte (Planfeststellungsbeschluss, S. 29). Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass ein geringerer Flächenverlust zugleich bedeutet, dass weniger landwirtschaftliche Fläche benötigt würde und in geringerem Umfang auf fremdes Eigentum zugegriffen werden müsste, fehlt. Die mit der Variante D insoweit verbundenen weiteren Vorteile verstehen sich jedoch von selbst und brauchten deshalb nicht eigens hervor gehoben zu werden. Das gilt umso mehr, als die Auswirkungen des Vorhabens auf die Belange der Landwirtschaft sowie das Eigentum Dritter an anderer Stelle der Entscheidung des Regierungspräsidiums ausführlich dargelegt und den für die Planung sprechenden Gesichtspunkten gegenüber gestellt werden (Planfeststellungsbeschluss, S. 66 ff., 76 ff.). Was die speziell die Kläger treffende Einbuße landwirtschaftlicher Betriebsflächen betrifft, ist außerdem zu bemerken, dass die Kläger diese Folge der Planung weder in ihrem Einspruchsschreiben noch in der Erörterungsverhandlung angesprochen haben. Über den bloßen Flächenverlust hinausgehende Nachteile in Form einer Gefährdung der Existenz ihres Betriebs haben sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht, sondern auf Frage des Gerichts ausdrücklich verneint.
41 
Die Nachteile der Variante D in Form der Tunnellösung bestehen zunächst in den bereits erwähnten Mehrkosten in Höhe von über 4 Mio. EUR. Hinzukommt, dass auch eine Tunnellösung die Lärm- und Schadstoffproblematik nicht vollständig beseitigen könnte, da an den Tunnelportalen hohe Lärm- und Schadstoffemissionen verblieben. Der mit Blick auf das angrenzende FFH-Gebiet festzustellende Vorteil der Variante D gegenüber der von der Planfeststellungsbehörde gewählten Trasse wird außerdem durch den bereits hervor gehobenen Umstand relativiert, dass die durch das planfestgestellte Vorhaben verursachten Eingriffe sich auf einen Randbereich des FFH-Gebiets beschränken und durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen in vollem Umfang ausgeglichen werden können. Die Variante D kann danach entgegen der Ansicht der Kläger nicht als eine eindeutig vorzugswürdige Alternative qualifiziert werden.
42 
b) Die Planung kann auch in Bezug auf die Anbindung der neuen Trasse an die B 14 nicht als abwägungsfehlerhaft angesehen werden.
43 
Die geplante neue Trasse der K 2576 zweigt von der B 14 ca. 230 m westlich des bestehenden Anschlusses der alten Trasse (Breiteichstraße) ab. Der bisherigen Anschlusses der K 2576 an die B 14 entfällt. Die Breiteichstraße soll in Zukunft im Süden mit einem Wendehammer enden und mit einer Querverbindung 160 m weiter nördlich an die neue K 2576 angeschlossen werden. Die Wahl dieser Lösung wird vom Regierungspräsidium damit begründet, dass die neue Trasse so deutlich mehr Verkehr bündele und die Breiteichstraße noch mehr vom Verkehr entlastet werde. Die hierdurch mögliche bauliche Optimierung des Straßenquerschnitts der B 14 in diesem Bereich ermögliche zudem eine leistungsfähige und wirtschaftlich günstige Lösung, die auch zu der erwünschten Entlastung des Gewerbegebiets Stadtheide vom Durchgangsverkehr beitrage. Diese Vorteile werden auch von den Klägern nicht in Zweifel gezogen.
44 
Die genannte Planung hat allerdings für die Kläger insofern einen Nachteil, als sich ihre Hofstelle in der H-Straße südlich der B 14 befindet, während die bewirtschafteten Flächen größtenteils nördlich der B 14 liegen. Die Flächen konnten bisher über die H-Straße, die B 14 und die Breiteichstraße erreicht werden, was in Folge des geplanten Entfallens des bisherigen Anschlusses der Breiteichstraße an die B 14 in Zukunft nicht mehr möglich ist. Der Hinweg muss statt dessen über die Raibacher Straße und die Robert-Bosch-Straße erfolgen. Für den Rückweg von den nördlich der B 14 gelegenen landwirtschaftlicher Flächen zur Hofstelle ergeben sich dagegen keine Änderungen. Wie der Kläger 3 in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, kann dafür wie bisher der gegenüber der Robert-Bosch-Straße in die B 14 einmündenden Feldweg benutzt werden.
45 
Die mit dem längeren Hinweg verbundenen Nachteile für den Betrieb der Kläger werden von der Planfeststellungsbehörde zu Recht als zumutbar angesehen. Bei Verwendung des von der Raibacher Straße zum Steinbeisweg führenden Verbindungswegs ergibt sich ein Mehrweg von 350 m, bei Benutzung der parallel zu diesem Weg verlaufenden Daimlerstraße ein Mehrweg von 700 m. Wie die Berechnungen des Regierungspräsidiums und der Beigeladenen zeigen, fällt der mit einem solchen Mehrweg verbundene Zeitverlust nicht weiter ins Gewicht. Die Behauptung der Kläger, dass das Verkehrsaufkommen in dem zu durchfahrenden Gebiet während der Geschäftszeiten so hoch sei, so dass es in den Hauptverkehrszeiten regelmäßig zu Staus komme, erscheint der Kammer nach dem Eindruck, den sie bei dem von ihr im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenschein gewonnen hat, stark übertrieben. Die Fahrten zu den nördlich der B 14 gelegenen Felder müssen zudem nicht durchweg gerade in den Hauptverkehrszeiten durchgeführt werden. Gravierende Erschwernisse für den Betrieb der Kläger sind auch mit Blick auf den Ausbauzustand der genannten Straßen nicht zu erkennen. Was die von den Klägern als besonders neuralgisch bezeichnete Einmündung des genannten Verbindungswegs in die Robert-Bosch-Straße betrifft, ist ihnen zwar zuzugeben, dass die von dem Verbindungsweg nach rechts in die Robert-Bosch-Straße abbiegenden Verkehrsteilnehmer gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern mit Ausnahme der die Robert-Bosch-Straße in Richtung Norden befahrenden Fahrzeuge wartepflichtig sind und es unter den gegenwärtigen Verhältnissen im Kurvenbereich beim Transport größerer landwirtschaftlicher Maschinen zu Problemen kommen kann. Die Stadt Schwäbisch Hall hat jedoch zugesagt, die erforderlichen Aus- bzw. Umbaumaßnahmen an dem - ebenso wie die angrenzenden Flächen - in ihrem Eigentum stehenden Verbindungsweg bis zur Inbetriebnahme der K 2576 neu vorzunehmen.
46 
Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 und 162 Abs. 3 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 05/10/2006 00:00

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. September 2004 - 6 K 3342/03 - wird zurückgewiesen. Die untereinander als Gesamtschuldner haftenden Kläger 1 und 2 sowie der Kläger 3 tragen die Kosten des
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(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.