Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Mai 2006 - 11 K 2940/05

published on 15/05/2006 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Mai 2006 - 11 K 2940/05
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Tenor

Der Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 09.12.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.11.2005 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Besuch der Technischen Oberschule in Stuttgart in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war notwendig.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung.
Die am ... geborene Klägerin beantragte am 01.07.2004 die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den zum 08.09.2003 aufgenommenen Besuch der Technischen Oberschule in Stuttgart. Bei Antragstellung gab sie an, über kein Vermögen zu verfügen.
Aus den im Rahmen der Antragsbearbeitung angeforderten Vermögensnachweisen ergab sich, dass der am 17.03.1990 verstorbene Vater der Klägerin einen Anteil des Mietwohngrundstücks B.-straße in S. hinterlassen hat. Der Vater der Klägerin war zu einem Bruchteil von zwei Dritteln bisheriger Eigentümer dieses Mietwohngrundstücks. An diesem Mietwohngrundstück hat die Klägerin einen Miteigentumsanteil von einem Sechstel geerbt. Laut dem Grundbuchauszug des Grundbuchamts S. vom 20.06.1990 ist seit 11.12.1974 für dieses Mietwohngrundstück ein Nießbrauchrecht für die Großmutter der Klägerin eingetragen.
Nach dem von der Gemeinde S. am 02.08.2004 vorgelegten Hilfsgutachten beträgt der Verkehrswert des Mietwohngrundstücks B.-straße in S. nach Abzug des Kapitalwerts des auf dem Grundstück lastenden Nießbrauchrechts noch 337.410,-- EUR.
Mit Schreiben vom 25.11.2004 brachte die Klägerin vor, der Erbanteil an dem Mietwohngrundstück in S. sei wirtschaftlich nicht verwertbar. Es sei außerdem eine unbillige Härte, dieses Vermögen aus der Erbengemeinschaft zu veräußern. Auch sei es nicht zumutbar, die Zwangsvollstreckung zur Auflösung der Erbengemeinschaft herbeizuführen. Eine Erbauseinandersetzung sei nie gewollt gewesen.
Die Mutter der Klägerin erklärte am 05.07.2004, sie habe einen Teil aus Immobilienbesitz geerbt. Im Februar 2001 habe die Erbengemeinschaft ein in der Reutlinger Straße in S.-D. gelegenes Haus veräußert. Die Klägerin sei gemäß ihrem Anteil ausbezahlt worden und habe diese Geldmittel für ihren Lebensunterhalt verwendet.
Mit Bescheid vom 09.12.2004 lehnte die Landeshauptstadt Stuttgart den Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung ab und führte zur Begründung aus, das anzurechnende Vermögen übersteige den Gesamtbetrag der Förderung. Die Klägerin habe aus der Veräußerung des Wohngebäudes in S.-D. einen ihrem Erbanteil entsprechenden Erlös erhalten. Es sei davon auszugehen, dass ihr auch 3 ½ Jahr später noch ein ausreichendes Vermögen zur Deckung ihres Lebensunterhalts und der Ausbildung zur Verfügung stehe.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.12.2004 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, sie habe den ihr zugeflossenen Erlös aus der Veräußerung der Immobilie in S.-D. in Höhe von 65.343,-- EUR zwischenzeitlich vollständig verbraucht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2005 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, das Konto der Klägerin habe zum Zeitpunkt der Antragstellung noch einen Guthabensbetrag in Höhe von 4.542,95 EUR ausgewiesen. Der sonstige Erlös aus der Veräußerung der Immobilie sei zwischenzeitlich verbraucht gewesen. Förderungsrechtlich sei dennoch von einem den Freibetrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG erheblich übersteigenden Geldvermögen auszugehen, da die Verwertung des Guthabens rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Ein Auszubildender handele rechtsmissbräuchlich, wenn er in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der zu fördernden Ausbildung bzw. der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung oder im Laufe seiner Ausbildung Teile seines Vermögens anderweitig verwerte oder unentgeltlich an Dritte übertrage. Ein Vermögensverbrauch sei jedenfalls dann als rechtsmissbräuchlich zu werten, wenn nach Aufnahme der Ausbildung in einem das übliche Maß erheblich übersteigenden Umfang Ausgaben getätigt würden, die nicht der ausbildungsbedingt notwendigen persönlichen Lebensführung dienten, sondern der alleinigen Befriedigung privater Bedürfnisse. Der Klägerin seien im Jahre 2001 aus der Veräußerung eines Hausgrundstücks der Erbengemeinschaft in S.-D. ein Erlös in Höhe von 65.343,-- EUR zugeflossen. Dieses Guthaben habe die Klägerin im ersten Jahr der zu fördernden Ausbildung (Schuljahr 2003/04) u. a. für eine Urlaubsreise sowie für die Anschaffung eines Personenkraftwagens zum Preis von 9.500,-- EUR verwendet. Die Ausgaben für die Urlaubsreise überschritten den zuzubilligenden Bedarf für private Unternehmungen und der Erwerb des Kraftfahrzeugs habe nicht der Deckung des Ausbildungsbedarfs gedient, da die Klägerin die besuchte Ausbildungsstätte von ihrer Wohnung aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte erreichen können. Der Lebenshaltungsaufwand in dem der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Zeitraum und nach Aufnahme der zu fördernden Ausbildung habe den für einen Auszubildenden üblichen Rahmen erheblich überschritten. Zwar habe die Klägerin für den Besuch der 1. Klasse der Technischen Oberschule im Schuljahr 2003/04 keine Förderungsleistungen beantragt. Durch ihr Ausgabeverhalten habe die Klägerin jedoch gegen die einem Auszubildenden obliegende Verpflichtung verstoßen, vorhandenes Vermögen nach Aufnahme der zu fördernden Ausbildung zu deren Finanzierung vorzuhalten und nicht durch eine unangemessene hohe Lebensführung eine Entreicherung und hierdurch bedingte Bedürftigkeit im Laufe der Ausbildung herbeizuführen. Deshalb seien zumindest die von der Klägerin im Laufe des Schuljahres 2003/04 für die Urlaubsreise und das Fahrzeug aus ihrem Vermögen entnommenen Geldbeträge von insgesamt 14.127,-- EUR wegen einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverwertung förderungsrechtlich weiterhin ihrem Vermögen zuzurechnen. Dies führe zu einem anrechenbaren monatlichen Vermögensbetrag in Höhe von mindestens 1.122,-- EUR und überschreite den monatlichen Gesamtbedarf von maximal 562,-- EUR.
10 
Am 06.09.2005 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie sei nach dem Tod ihres Vaters mit der Verwaltung ihres Vermögens überfordert gewesen. Dies rechtfertige aber nicht die Versagung der Ausbildungsförderung. Der Vermögensverbrauch sei nicht in der Absicht erfolgt, Ausbildungsförderung zu erlangen. Zur Finanzierung ihrer Ausbildung habe sie zwei Darlehen aufnehmen müssen. Außerdem habe sie von ihrer Mutter mehrmals je 500,-- EUR erhalten. Am 04.08.2005 habe sie aus dem Verkauf ihres Pkw einen Erlös von 8.000,-- EUR erzielt.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
den Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 09.12.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für den Besuch der Technischen Oberschule in Stuttgart in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie verweist im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Technischen Oberschule in Stuttgart. Der geltend gemachte Ausbildungsförderungsanspruch der Klägerin scheitert entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht daran, dass das nach §§ 27 ff. BAföG zu berechnende Vermögen der Klägerin ihren monatlichen Grundbedarf im Sinne des § 30 BAföG übersteigt.
18 
Ausbildungsförderung wird nach § 1 BAföG nur geleistet, wenn und soweit dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die Vorschriften über die Anrechnung von Vermögen (§ 11 Abs. 2, §§ 26 - 30 BAföG) dienen dazu, dem Grundsatz des Nachrangs der (staatlichen) Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. In welcher Weise der Auszubildende sein angerechnetes Vermögen hierfür verwendet, sei es durch Veräußerung, sei es durch Belastung, ist ihm grundsätzlich freigestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, NJW 1983, 2829 = DVBl. 1983, 864).
19 
Die Beklagte ist im Bescheid vom 09.12.2004 zu Recht davon ausgegangen, dass das Hausgrundstück in S. (Mietwohngrundstück mit drei Wohnungen, wovon eine von der Großmutter der Klägerin bewohnt ist und zwei vermietet sind) als Bestandteil des Nachlasses zum gesamten Vermögen der Erben und der Anteil der Klägerin als Miterbin daran zum Vermögen der Klägerin i. S. der §§ 11 Abs. 2, 27 Abs. 1 BAföG gehört. Zwar sind vom Vermögensbegriff, der auch den Anteil eines Miterben am Nachlass erfasst (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG), Gegenstände ausgenommen, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Rechtliche Verwertungshindernisse in diesem Sinne begründen jedoch weder der Umstand, dass das Hausgrundstück zum maßgeblichen Stichtag am 01.07.2004 (§ 28 Abs. 2 BAföG) gemeinschaftliches Vermögen der Klägerin und weiterer Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft war, noch die Belastung des Hauses mit einem Nießbrauchrecht zu Gunsten der Großmutter der Klägerin. Denn der Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) oder über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB), insbesondere ihn als Sicherheit im Rahmen eines Darlehensvertrages verpfänden (§§ 1273, 1258 BGB). Auch der am Grundstück B.-straße in S. bestehende Nießbrauch der Großmutter der Klägerin verbietet eine Verwertung des Grundvermögens der Klägerin nicht. Bei einer eventuellen Zwangsversteigerung im Rahmen der Erbauseinandersetzung (§ 2042, § 753 Abs. 1 BGB) würde das Nießbrauchrecht am Haus zwar bestehen bleiben (§ 44 Abs. 1, § 52 ZVG), die Veräußerung des Grundstücks aber nicht hindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.1984, NVwZ 1985, 585 = FamRZ 1985, 541; Urt. v. 13.06.1991, BVerwGE 88, 304 = NJW 1991, 3047 = FamRZ 1992, 237).
20 
Das Vermögen der Klägerin bleibt zur Vermeidung einer unbilligen Härte jedoch anrechnungsfrei. Eine unbillige Härte i. S. des § 29 Abs. 3 BAföG ist gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde. Nach Zweck und Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dient die Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Zu diesen Typisierungen gehört auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 - 29 Abs. 1 BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 a. a. O.).
21 
Eine Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG kann folglich auch dadurch begründet werden, dass einem Vermögenseinsatz wirtschaftliche Verwertungshindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 aaO). Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, ob das Hausgrundstück im sozialhilferechtlichen Sinne als angemessen anzusehen ist oder nicht, sondern allein darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Verwertungschance besteht. Denn nur wenn das vorhandene einsatzpflichtige Vermögen tatsächlich verwertet werden kann, steht es zur Bedarfsdeckung zur Verfügung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005 - 7 S 2970/04 -).
22 
Eine solche realistische Chance zur Vermögensverwertung besteht im vorliegenden Fall nicht. Die Möglichkeit der Beleihung des Miteigentumsanteils der Klägerin scheidet aus. Dies ergibt sich zunächst aus den von der Klägerin vorgelegten Bankauskünften. Darüber hinaus entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Klägerin von Kreditinstituten zum momentanen Zeitpunkt nicht als materiell kreditwürdig eingeschätzt wird, da sie über kein Einkommen verfügt. Grundvoraussetzung für die Begebung eines Hypothekarkredits ist durchweg die Fähigkeit des Schuldners, die vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen; die Bestellung eines Grundpfandrechts - in welcher Form auch immer - dient nur der Sicherung der Darlehensforderung, nicht deren Erfüllung. Ein Auszubildender, der über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt, ist in aller Regel nicht in der Lage, solche Zins- und/oder Tilgungszahlungen zu leisten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005 - 7 S 2970/04 -). Solche regelmäßigen Zinszahlungen kann die Klägerin während ihrer Ausbildung nicht leisten, da es ihr an entsprechenden Einnahmen fehlt, aus denen diese Zahlungen erbracht werden könnten. Im Übrigen wäre die Bestellung eines Grundpfandrechts wirtschaftlich unsinnig, da sie mangels Zinszahlung allenfalls zur Zwangsversteigerung führen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -).
23 
Eine realistische Verwertungschance besteht auch nicht in einer Veräußerung der Anteile der Klägerin am Grundstück B.-straße in S.. Denn für einen derartigen Anteil besteht bei einer realistischen und lebensnahen Betrachtungsweise kein Markt und kein Bedarf. Die Klägerin kann nach § 2033 Abs. 1 BGB lediglich über ihren Anteil am Nachlass oder - nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft - über ihren Miteigentumsanteil am Grundstück B.-straße in S. verfügen. Die Annahme, ein Dritter könne am Erwerb eines solchen Anteils ein Interesse haben, erscheint fern liegend, weil der Erwerber keine Verfügungsgewalt über das Grundstück als Ganzes erlangen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -).
24 
Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, einen Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbst bewohntes Grundstücks oder einer selbst bewohnten Wohnung eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen und ihm die Wohnstattfunktion seines Grundstücks oder seiner Wohnung zu erhalten. Vielmehr findet die Bejahung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 3 BAföG in Fällen wie dem Vorliegendem allein darin ihre Begründung, dass es dem Auszubildenden ermöglicht werden soll, den unbilligen Konsequenzen einer wirtschaftlich nicht durchführbaren Vermögensverwertung auszuweichen. Die Feststellung einer solchen wirtschaftlichen Unmöglichkeit hängt nicht von der Größe und dem Wert einer Immobilie und auch nicht von ihrer Funktion als Wohnstatt des Auszubildenden ab (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -).
25 
Eine Verwertungsmöglichkeit besteht auch nicht in einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Da diese vorliegend gegen den Willen der Miterben erzwungen und somit im Wege der Zwangsversteigerung erfolgen müsste, was in aller Regel zu einer Veräußerung erheblich unter Marktwert und zu Lasten der unbeteiligten Miteigentümer führt, liegt auch hierin eine unbillige Härte (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Komm., 5. Aufl., § 29 Anm. 15).
26 
Entgegen der insbesondere im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung war dem Vermögen der Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung am 01.07.2004 in Höhe von 4.242,95 EUR nicht der für die Urlaubsreise im Laufe des Schuljahres 2003/04 und für das Fahrzeug aus dem Vermögen entnommenen Geldbetrag in Höhe von 14.127,00 EUR hinzuzurechnen. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung ist für jeden Bewilligungszeitraum zu prüfen, ob vorhandenes Vermögen der Leistung von Ausbildungsförderung entgegensteht. Dabei ist grundsätzlich das im Zeitpunkt der Stellung des Förderungsantrages noch vorhandene Vermögen zu berücksichtigen (§ 28 Abs. 2 BAföG). Vor der Stellung eines Antrages auf Bewilligung von Förderungsleistungen steht es einem potentiellen Auszubildenden jedoch frei, mit seinem Vermögen zu machen, was er will, ohne dass er dadurch seinen möglichen Förderungsanspruch gefährdet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, ESVGH 44, 204 = FamRZ 1995, 62). Die im Widerspruchsbescheid vertretene Auffassung, die Klägerin habe während des Besuchs der 1. Klasse der Technischen Oberschule, für den sie keine Förderungsleistungen beantragt hat, gegen die Obliegenheit verstoßen, vorhandenes Vermögen vorzuhalten und nicht durch eine unangemessene hohe Lebensführung eine Entreicherung herbeizuführen, findet im Gesetz keine Stütze. Denn der für die Wertfeststellung und damit die Vermögensanrechnung maßgebliche Stichtag ist das tatsächlich vorhandene Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG). Lediglich vorher rechtsmissbräuchlich veräußertes Vermögen ist - ungeachtet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nach bürgerlichem Recht - förderungsrechtlich weiterhin dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen. Von einer derartigen rechtsmissbräuchlichen Verfügung kann aber vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart nicht ausgegangen werden.
27 
Der Auszubildende handelt (nur) rechtsmissbräuchlich, wenn er - um eine Anrechnung von Vermögen im Bewilligungszeitraum zu vermeiden - Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 aaO). Eine derartige unentgeltliche Vermögensübertragung an einen Dritten ist vorliegend jedoch weder von der Beklagten geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.
29 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO).

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Technischen Oberschule in Stuttgart. Der geltend gemachte Ausbildungsförderungsanspruch der Klägerin scheitert entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht daran, dass das nach §§ 27 ff. BAföG zu berechnende Vermögen der Klägerin ihren monatlichen Grundbedarf im Sinne des § 30 BAföG übersteigt.
18 
Ausbildungsförderung wird nach § 1 BAföG nur geleistet, wenn und soweit dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die Vorschriften über die Anrechnung von Vermögen (§ 11 Abs. 2, §§ 26 - 30 BAföG) dienen dazu, dem Grundsatz des Nachrangs der (staatlichen) Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. In welcher Weise der Auszubildende sein angerechnetes Vermögen hierfür verwendet, sei es durch Veräußerung, sei es durch Belastung, ist ihm grundsätzlich freigestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, NJW 1983, 2829 = DVBl. 1983, 864).
19 
Die Beklagte ist im Bescheid vom 09.12.2004 zu Recht davon ausgegangen, dass das Hausgrundstück in S. (Mietwohngrundstück mit drei Wohnungen, wovon eine von der Großmutter der Klägerin bewohnt ist und zwei vermietet sind) als Bestandteil des Nachlasses zum gesamten Vermögen der Erben und der Anteil der Klägerin als Miterbin daran zum Vermögen der Klägerin i. S. der §§ 11 Abs. 2, 27 Abs. 1 BAföG gehört. Zwar sind vom Vermögensbegriff, der auch den Anteil eines Miterben am Nachlass erfasst (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG), Gegenstände ausgenommen, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Rechtliche Verwertungshindernisse in diesem Sinne begründen jedoch weder der Umstand, dass das Hausgrundstück zum maßgeblichen Stichtag am 01.07.2004 (§ 28 Abs. 2 BAföG) gemeinschaftliches Vermögen der Klägerin und weiterer Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft war, noch die Belastung des Hauses mit einem Nießbrauchrecht zu Gunsten der Großmutter der Klägerin. Denn der Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) oder über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB), insbesondere ihn als Sicherheit im Rahmen eines Darlehensvertrages verpfänden (§§ 1273, 1258 BGB). Auch der am Grundstück B.-straße in S. bestehende Nießbrauch der Großmutter der Klägerin verbietet eine Verwertung des Grundvermögens der Klägerin nicht. Bei einer eventuellen Zwangsversteigerung im Rahmen der Erbauseinandersetzung (§ 2042, § 753 Abs. 1 BGB) würde das Nießbrauchrecht am Haus zwar bestehen bleiben (§ 44 Abs. 1, § 52 ZVG), die Veräußerung des Grundstücks aber nicht hindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.1984, NVwZ 1985, 585 = FamRZ 1985, 541; Urt. v. 13.06.1991, BVerwGE 88, 304 = NJW 1991, 3047 = FamRZ 1992, 237).
20 
Das Vermögen der Klägerin bleibt zur Vermeidung einer unbilligen Härte jedoch anrechnungsfrei. Eine unbillige Härte i. S. des § 29 Abs. 3 BAföG ist gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde. Nach Zweck und Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dient die Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Zu diesen Typisierungen gehört auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 - 29 Abs. 1 BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 a. a. O.).
21 
Eine Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG kann folglich auch dadurch begründet werden, dass einem Vermögenseinsatz wirtschaftliche Verwertungshindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 aaO). Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, ob das Hausgrundstück im sozialhilferechtlichen Sinne als angemessen anzusehen ist oder nicht, sondern allein darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Verwertungschance besteht. Denn nur wenn das vorhandene einsatzpflichtige Vermögen tatsächlich verwertet werden kann, steht es zur Bedarfsdeckung zur Verfügung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005 - 7 S 2970/04 -).
22 
Eine solche realistische Chance zur Vermögensverwertung besteht im vorliegenden Fall nicht. Die Möglichkeit der Beleihung des Miteigentumsanteils der Klägerin scheidet aus. Dies ergibt sich zunächst aus den von der Klägerin vorgelegten Bankauskünften. Darüber hinaus entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Klägerin von Kreditinstituten zum momentanen Zeitpunkt nicht als materiell kreditwürdig eingeschätzt wird, da sie über kein Einkommen verfügt. Grundvoraussetzung für die Begebung eines Hypothekarkredits ist durchweg die Fähigkeit des Schuldners, die vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen; die Bestellung eines Grundpfandrechts - in welcher Form auch immer - dient nur der Sicherung der Darlehensforderung, nicht deren Erfüllung. Ein Auszubildender, der über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt, ist in aller Regel nicht in der Lage, solche Zins- und/oder Tilgungszahlungen zu leisten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005 - 7 S 2970/04 -). Solche regelmäßigen Zinszahlungen kann die Klägerin während ihrer Ausbildung nicht leisten, da es ihr an entsprechenden Einnahmen fehlt, aus denen diese Zahlungen erbracht werden könnten. Im Übrigen wäre die Bestellung eines Grundpfandrechts wirtschaftlich unsinnig, da sie mangels Zinszahlung allenfalls zur Zwangsversteigerung führen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -).
23 
Eine realistische Verwertungschance besteht auch nicht in einer Veräußerung der Anteile der Klägerin am Grundstück B.-straße in S.. Denn für einen derartigen Anteil besteht bei einer realistischen und lebensnahen Betrachtungsweise kein Markt und kein Bedarf. Die Klägerin kann nach § 2033 Abs. 1 BGB lediglich über ihren Anteil am Nachlass oder - nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft - über ihren Miteigentumsanteil am Grundstück B.-straße in S. verfügen. Die Annahme, ein Dritter könne am Erwerb eines solchen Anteils ein Interesse haben, erscheint fern liegend, weil der Erwerber keine Verfügungsgewalt über das Grundstück als Ganzes erlangen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -).
24 
Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, einen Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbst bewohntes Grundstücks oder einer selbst bewohnten Wohnung eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen und ihm die Wohnstattfunktion seines Grundstücks oder seiner Wohnung zu erhalten. Vielmehr findet die Bejahung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 3 BAföG in Fällen wie dem Vorliegendem allein darin ihre Begründung, dass es dem Auszubildenden ermöglicht werden soll, den unbilligen Konsequenzen einer wirtschaftlich nicht durchführbaren Vermögensverwertung auszuweichen. Die Feststellung einer solchen wirtschaftlichen Unmöglichkeit hängt nicht von der Größe und dem Wert einer Immobilie und auch nicht von ihrer Funktion als Wohnstatt des Auszubildenden ab (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -).
25 
Eine Verwertungsmöglichkeit besteht auch nicht in einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Da diese vorliegend gegen den Willen der Miterben erzwungen und somit im Wege der Zwangsversteigerung erfolgen müsste, was in aller Regel zu einer Veräußerung erheblich unter Marktwert und zu Lasten der unbeteiligten Miteigentümer führt, liegt auch hierin eine unbillige Härte (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Komm., 5. Aufl., § 29 Anm. 15).
26 
Entgegen der insbesondere im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung war dem Vermögen der Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung am 01.07.2004 in Höhe von 4.242,95 EUR nicht der für die Urlaubsreise im Laufe des Schuljahres 2003/04 und für das Fahrzeug aus dem Vermögen entnommenen Geldbetrag in Höhe von 14.127,00 EUR hinzuzurechnen. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung ist für jeden Bewilligungszeitraum zu prüfen, ob vorhandenes Vermögen der Leistung von Ausbildungsförderung entgegensteht. Dabei ist grundsätzlich das im Zeitpunkt der Stellung des Förderungsantrages noch vorhandene Vermögen zu berücksichtigen (§ 28 Abs. 2 BAföG). Vor der Stellung eines Antrages auf Bewilligung von Förderungsleistungen steht es einem potentiellen Auszubildenden jedoch frei, mit seinem Vermögen zu machen, was er will, ohne dass er dadurch seinen möglichen Förderungsanspruch gefährdet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, ESVGH 44, 204 = FamRZ 1995, 62). Die im Widerspruchsbescheid vertretene Auffassung, die Klägerin habe während des Besuchs der 1. Klasse der Technischen Oberschule, für den sie keine Förderungsleistungen beantragt hat, gegen die Obliegenheit verstoßen, vorhandenes Vermögen vorzuhalten und nicht durch eine unangemessene hohe Lebensführung eine Entreicherung herbeizuführen, findet im Gesetz keine Stütze. Denn der für die Wertfeststellung und damit die Vermögensanrechnung maßgebliche Stichtag ist das tatsächlich vorhandene Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG). Lediglich vorher rechtsmissbräuchlich veräußertes Vermögen ist - ungeachtet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nach bürgerlichem Recht - förderungsrechtlich weiterhin dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen. Von einer derartigen rechtsmissbräuchlichen Verfügung kann aber vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart nicht ausgegangen werden.
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Der Auszubildende handelt (nur) rechtsmissbräuchlich, wenn er - um eine Anrechnung von Vermögen im Bewilligungszeitraum zu vermeiden - Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 aaO). Eine derartige unentgeltliche Vermögensübertragung an einen Dritten ist vorliegend jedoch weder von der Beklagten geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.
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Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e
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{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 19/12/2005 00:00

Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für ihr Magisterstudium in den Fächern Germanistik / Mittlere und Neuere Geschichte / Romanistik an der Universität Heidelberg für den Bewilligungszeitraum April 2003 bis März
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 09/05/2017 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Februar 2017 - AN 2 K 16.587 - wird aufgehoben. II. Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin … Ȃ
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Annotations

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.

(2) Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.

(1) Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Pfandgläubiger die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.

(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung des Pfandgläubigers nur von dem Miteigentümer und dem Pfandgläubiger gemeinschaftlich verlangt werden. Nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung kann der Pfandgläubiger die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, ohne dass es der Zustimmung des Miteigentümers bedarf; er ist nicht an eine Vereinbarung gebunden, durch welche die Miteigentümer das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt haben.

(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Pfandgläubiger das Pfandrecht an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.

(4) Das Recht des Pfandgläubigers zum Verkauf des Anteils bleibt unberührt.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.

(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.

(1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).

(2) Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Rang betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.

(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte.

(2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf

a)
den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist;
b)
Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung betrieben werden kann.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.

(2) Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.

(1) Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Pfandgläubiger die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.

(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung des Pfandgläubigers nur von dem Miteigentümer und dem Pfandgläubiger gemeinschaftlich verlangt werden. Nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung kann der Pfandgläubiger die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, ohne dass es der Zustimmung des Miteigentümers bedarf; er ist nicht an eine Vereinbarung gebunden, durch welche die Miteigentümer das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt haben.

(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Pfandgläubiger das Pfandrecht an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.

(4) Das Recht des Pfandgläubigers zum Verkauf des Anteils bleibt unberührt.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.

(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.

(1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).

(2) Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Rang betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.

(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte.

(2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf

a)
den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist;
b)
Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung betrieben werden kann.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.