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| Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten Genehmigung zur Ausübung der Notfallrettung mit Krankenkraftwagen. |
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| Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft des Landesverbandes Baden-Württemberg des Deutschen Roten Kreuzes e.V. Der Landesverband nimmt als gesetzlicher Leistungsträger im Landkreis Ravensburg den Rettungsdienst nach dem Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg (RDG) wahr. Die Beigeladene betreibt ein privates Krankentransport- und Rettungsdienstunternehmen. Das Landratsamt Ravensburg erteilte ihr unter dem 30.05.1997 eine Genehmigung für die Ausübung von Notfallrettungen mit Krankenkraftwagen im Landkreis Ravensburg, beschränkt auf den Versorgungsbereich der Rettungswache …. Diese - erste - Genehmigung (im Folgenden: Genehmigung I) wurde am 21.06.1999 und 13.06.2000 verlängert. Unter dem 15.06.1998 erhielt die Beigeladene eine weitere Genehmigung bis zum 14.06.2000 für die Ausübung von Notfallrettungen mit Krankenkraftwagen im Landkreis Ravensburg, beschränkt auf den Versorgungsbereich der Rettungswache ….. Diese - zweite - Genehmigung (Genehmigung II) wurde am 13.06.2000 und am 07.06.2004, befristet bis zum 14.06.2008, verlängert. |
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| Der DRK Kreisverband … e.V. legte gegen die Genehmigung II vom 15.06.1998 und gegen die Verlängerung der Genehmigung I vom 21.06.1999 unter dem 29.05.1999 bzw. dem 08.07.1999 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beigeladene den Rettungsdienst aufgrund der ihr erteilten Genehmigung während der Geltungsdauer des alten Rettungsdienstgesetzes nicht tatsächlich betrieben habe. Sie sei daher keine vorhandene Unternehmerin im Sinne des Rettungsdienst-Änderungsgesetzes von 1998 und genieße keinen Bestandsschutz. |
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| Nach einer Besprechung im Sozialministerium Baden-Württemberg vom 18.06.1999 einigten sich der DRK-Kreisverband … und der DRK-Kreisverband … mit der Beigeladenen über die Beteiligung der Beigeladenen am Rettungsdienst im Bereich …. In § 1 der insoweit am 07.07.1999 abgeschlossenen Vereinbarung wurde als Sachstand festgehalten, dass die Beigeladene Unternehmerin im Sinne des RDG 1998 und am Tag der Verkündung des RDG im Besitz von zwei gültigen Genehmigungen für den Betrieb der Notfallrettung für je ein Fahrzeug gewesen sei. Geregelt wurde in der Vereinbarung im Einzelnen, in welcher Weise die Wahrnehmung des Rettungsdienstes in … durch die Beigeladene und den DRK-Kreisverband … erfolgen und wie dementsprechend der Betriebsbereich und das Budget aufzuteilen seien. In der Folgezeit wurde die Beigeladene in Umsetzung dieser Vereinbarung und des entsprechend abgeänderten Bereichsplans am Rettungsdienst im Bereich … beteiligt. Die benötigten Rettungswagen wurden je zur Hälfte von der Klägerin und der Beigeladenen bereitgestellt; das benötigte Notarzteinsatzfahrzeug wurde ausschließlich von der Klägerin bereit gehalten (vgl. Bereichsplan für den Rettungsdienstbereich Ravensburg vom 25.09.2001). |
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| Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.1999 wies das Regierungspräsidium Tübingen die Widersprüche des DRK-Kreisverbandes als unzulässig zurück: Die Regelungen des RDG enthielten keine drittschützenden Bestimmungen zugunsten der DRK-Verbände. Außerdem sei es treuwidrig, wenn der DRK-Kreisverband entgegen der Vereinbarung vom 07.07.1999 bestreite, dass es sich bei der Beigeladenen um eine vorhandene Unternehmerin im Sinne des RDG handele, die über gültige Genehmigungen für die Beteiligung am Rettungsdienst mit zwei Fahrzeugen verfüge. Schließlich erscheine es auch treuwidrig und unzulässig, wenn sich der DRK-Kreisverband darauf berufe, dass die Beigeladene vor dem Inkrafttreten des RDG 1998 nicht am Rettungsdienst beteiligt gewesen sei, weil die DRK-Kreisverbände der Beigeladenen diese Beteiligung trotz vorliegender Genehmigung verweigert hätten. |
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| Am 30.10.2003 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die „derzeit gültige“ Weitergenehmigung vom 13.06.2000 bezüglich der Genehmigung II und beantragte zugleich die Rücknahme dieser Genehmigung. Ein Widerspruchsbescheid erging hierzu nicht. |
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| Mit Bescheid vom 07.06.2004 verlängerte das Landratsamt Ravensburg die Genehmigung II erneut, befristet bis zum 14.06.2008. Hiergegen erhob die Klägerin am 05.07.2004 Widerspruch, mit dem sie sich darauf berief, dass die Genehmigung gegen das Monopol der gesetzlichen Leistungsträger in der Notfallrettung verstoße. Sie sei wegen des Systems der Finanzierung der Notfallrettung nach § 28 RDG in eigenen Rechten verletzt. Die Beigeladene könne keinen Bestandsschutz nach Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413, im Folgenden: RDG-ÄndG) beanspruchen. Sie habe nach den vom VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 22.10.2002 - 4 S 220/02 - aufgestellten Grundsätzen vor dem 01.08.1998 keinen Betrieb der Notfallrettung ausgeübt. Erhebliche Zweifel seien insoweit auch im Beschluss des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 - geäußert worden. Die Behörde habe bezüglich des Betriebs der Beigeladenen keine feststellende Entscheidung zum Bestandsschutz getroffen. Mit Verfügung des Landratsamts Ravensburg vom 06.07.2004 wurde die Genehmigung daraufhin für sofort vollziehbar erklärt. |
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| Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2004 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück: Der Klägerin kämen hinsichtlich der Genehmigungsentscheidung keine Abwehrrechte zu. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Beigeladene wenigstens von einer der beiden Genehmigungen in einer den Bestandsschutz auslösenden Weise Gebrauch gemacht habe. Hierfür reichten erkennbare Investitionen durch die Anschaffung oder auch nur Bereithaltung eines schon verfügbaren Fahrzeugs und dessen notfallrettungsgerechte Ausstattung aus. Auf die Durchführung von Transporten komme es nicht an, sondern vielmehr auf die nicht nur vorübergehende Einsatzbereitschaft. |
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| Die Klägerin hat am 09.11.2004 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Anfechtungsklage gegen die Genehmigung des Landratsamts Ravensburg vom 07.06.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.10.2004 erhoben, mit der sie ergänzend ausführt, dass eine Verletzung eigener Rechte auch aus dem Umstand folge, dass den Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes e.V. vom Land Baden-Württemberg mit Vertrag vom 22.04.1976 die Durchführung des Rettungsdienstes zur Ausführung übertragen worden sei. Die einem privaten Unternehmer auf diesem Gebiet erteilte Genehmigung beschneide die sich aus der Beleihung ergebenden Rechte. Erfolge die Beschränkung rechtswidrig, verletze dies die Rechte der Klägerin. Ein Bestandsschutz der Beigeladenen bestehe nicht. Diese habe vor dem 01.08.1998 keinen Betrieb der Notfallrettung durchgeführt. Dies setze wegen der Finanzierung der Notfallrettung voraus, dass Rettungsmittel im Sinne des gültigen Bereichsplans bedarfsrelevant eingesetzt worden seien. Erkennbare Investitionen und die Durchführung irgendwelcher Transporte genügten dagegen für die Annahme der Durchführung eines Betriebs nicht. Die Beigeladene habe die Aufnahme des Betriebs mit Schreiben vom 22.07.1998 und 02.09.1998 nur angekündigt und die Beschaffung eigener Fahrzeuge nicht nachgewiesen. |
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| Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, dass sich aus dem RDG und dem RDG-ÄndG keine Abwehrrechte von Konkurrenten ergäben. Die Regelungen dienten ausschließlich der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes. Die angegriffene Genehmigung stehe außerdem in der Folge einer Genehmigung, die ihrerseits ohne Erfolg angegriffen und bestandskräftig geworden sei. Im Übrigen sei zu Recht davon ausgegangen worden, dass die Beigeladene von der Genehmigung vor dem 01.08.1998 Gebrauch gemacht habe und ihr deswegen Bestandsschutz zukomme. |
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| Die mit Beschluss vom 09.11.2004 zu dem Verfahren Beigeladene ist der Klage ebenfalls entgegen getreten und hat ausgeführt, dass sie bereits lange vor dem 01.08.1998 mit Notfallrettungswagen Notfallpatienten transportiert habe. Die Aufnahme dieser Tätigkeit könne sie nachweisen. Darauf, wie viele oder - wegen des Boykotts durch die Klägerin - wie wenige Einsätze sie vor dem 01.08.1998 gefahren habe, komme es nicht an. Maßgeblich sei, dass die Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt aufgenommen worden sei. Abgesehen davon beinhalte bereits die Anschaffung von Notfallrettungsfahrzeugen die Aufnahme der genehmigten Notfallrettungstätigkeit. Für viel Geld seien zwei Rettungswagen beschafft worden. Außerdem habe sie von 1997 an über räumliche Vorhaltungen in Form einer eigenen Rettungswache verfügt. Sie habe vor dem Stichtag sämtliche benötigten personellen und betrieblichen Mittel bereitgestellt. |
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| Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach informatorischer Anhörung der Geschäftsführer der Klägerin und der Beigeladenen … sowie des früheren Mitarbeiters der Beigeladenen … mit Urteil vom 21.07.2006 abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Verlängerungsentscheidung vom 13.06.2000 - Gewährleistung des Bestandsschutzes nach Art. 2 RDG-ÄndG auf der zweiten Stufe - auf der behördlichen Prüfung und Feststellung beruht habe, dass bezüglich dieses Betriebsteiles die Bestandsschutzvoraussetzungen nach Art. 2 RDG-ÄndG gegeben seien. Dass die vom Gesetz vorgesehene Prüfung und Feststellung nicht fehlerfrei erfolgt sei, könne die drittbetroffene Klägerin jedenfalls dann später nicht mehr mit Erfolg rügen, wenn die Verlängerungsentscheidung bestandskräftig und daher auch für die Klägerin verbindlich geworden sei. So verhalte es sich hier. Der Bestandsschutz sei mit der Verlängerungsentscheidung vom 13.06.2000 gewährt worden. Nach Eintritt der Bestandskraft sei er bei späteren Entscheidungen verbindlich festgestellt und zu beachten. Es liege danach ein formell rechtmäßiger eingerichteter und ausgeübter Rettungsdienstbetrieb vor. Eine spätere Entziehung der erlangten Position wäre für die Beigeladene von enteignender Wirkung. Dass die Klägerin gegen die Entscheidung vom 13.06.2000 nachträglich am 30.10.2003 Widerspruch eingelegt und ihre Rücknahme beantragt habe, ändere an der Verbindlichkeit der Entscheidung nichts, denn der Widerspruch sei wegen Verfristung und wegen treuwidrigen Verhaltens der Klägerin im Hinblick auf die Vereinbarung vom 07.07.1999 unzulässig und der Rücknahmeantrag offensichtlich unbegründet. Binde danach die Entscheidung vom 13.06.2000, so sei bei der hier streitgegenständlichen weiteren Verlängerung vom 07.06.2004 nicht zu prüfen, sondern vorauszusetzen, dass die Beigeladene bezüglich der Genehmigung II Bestandsschutz genieße. Eine Rechtsverletzung bei Anwendung von Art. 2 Satz 3 RDG-ÄndG werde weder behauptet, noch sei eine Rechtsverletzung der Klägerin ersichtlich, da bei der insoweit vorgesehenen Überprüfung ausschließlich Normen angewandt würden, die nicht dem Schutz der Klägerin als Konkurrentin, sondern ausschließlich der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes dienten. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und weil bezüglich der Voraussetzungen für die Annahme von Bestandsschutz eine Abweichung vom Beschluss des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 - nicht ausgeschlossen erscheine, soweit dort der Rechtssatz aufgestellt worden sein sollte, dass für die Annahme von Bestandsschutz eine separate verwaltungsbehördliche Feststellung erforderlich sei und die Erteilung einer Weitergenehmigung für die Feststellung von Bestandsschutz nicht ausreiche. |
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| Mit ihrer fristgemäßen Berufung führt die Klägerin aus, dass die erste Wiedererteilung einer Genehmigung nach Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG nicht die Feststellung enthalte, dass die Voraussetzungen des Bestandsschutzes nach Art. 2 Satz 1 RDG-ÄndG zum 01.08.1998 vorgelegen haben. Die „Stufentheorie“ des Verwaltungsgerichts habe keine Grundlage im Gesetz und sei mit dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht unvereinbar. Den gesetzlichen Leistungsträgern werde ein Teil der Finanzierung ihrer Vorhaltung genommen. Dies sei nur dann nicht der Fall, wenn das vorgeblich bestandsgeschützte Rettungsmittel vor dem 01.08.1998 bedarfsrelevant eingesetzt worden sei, denn dann sei es entweder im Budget enthalten oder außerhalb des Budgets finanziert worden. Die Behörden hätten sich bei Wiedererteilung der Genehmigungen nach Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG mit der Frage des Bestandsschutzes bis zum Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.10.2002 nicht befasst und keine Grundlage gehabt, die vom Verwaltungsgericht angenommene Feststellung zu treffen. Es sei geboten, dass der Bestandsschutz erneuter Prüfung unterzogen werde und zwar gerade im Interesse der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes. Unzumutbare Belastungen des Genehmigungsinhabers seien damit nicht verbunden. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur angeblich enteignenden Wirkung liege ein Zirkelschluss zugrunde. Schließlich verkenne das Verwaltungsgericht mit der Zubilligung einer Feststellungswirkung den Entscheidungsgehalt der konkreten Weitergenehmigung vom 13.06.2000. Die Genehmigung bestehe aus einem schlichten Formularsatz, dazu noch eines überholten Formulars zum RDG 1991. Irgendeine Aussage, dass der Beigeladenen Bestandsschutz im Sinne des Art. 2 RDG-ÄndG zukomme, lasse sich diesem Bescheid nicht entnehmen. Hilfsweise sei auszuführen, dass eine etwaige Feststellung des Bestandsschutzes im Bescheid vom 13.06.2000 nicht bestandskräftig wäre. Der Widerspruch vom Oktober 2003 sei weder verspätet noch treuwidrig. Der Vertrag vom 07.07.1999 werde seit langem nicht mehr praktiziert und sei schon deshalb obsolet. Rein vorsorglich sei die Vereinbarung jedoch zum 30.11.2007 gekündigt worden. Darauf, ob der Beklagte zur Rücknahme verpflichtet gewesen wäre, komme es derzeit nicht an, vielmehr sei entscheidend, dass die Betätigung des Rücknahmeermessens nicht ausgeschlossen gewesen sei. Nach alldem sei zu prüfen, ob die Beigeladene zum 01.08.1998 die Voraussetzungen des Art. 2 Satz 1 RDG-ÄndG erfüllt habe. Die Klägerin habe erstinstanzlich ausführlich nachgewiesen, dass die Beigeladene die genannten Voraussetzungen nicht erfülle. Demgegenüber habe die Beigeladene entgegen ihrer Mitwirkungspflicht keine schriftlichen Nachweise für ihre Beteiligung an der Notfallrettung vorgelegt und bis heute noch nicht einmal nachgewiesen, wann sie einen Vertrag mit den Krankenkassen nach § 133 SGB V geschlossen habe, was Genehmigungsvoraussetzung sei. |
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| das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21.07.2006 - 4 K 2030/04 - zu ändern und die Genehmigung des Landratsamts Ravensburg vom 07.06.2004 zur Ausübung der Notfallrettung mit Krankenkraftwagen, beschränkt auf den Versorgungsbereich der Rettungswache … mit Geltung für das Fahrzeug …, und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.10.2004 aufzuheben, |
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| hilfsweise festzustellen, dass die Beigeladene von der Genehmigung des Landratsamts Ravensburg vom 07.06.2004 zur Ausübung der Notfallrettung mit Krankenkraftwagen, beschränkt auf den Versorgungsbereich der Rettungswache … mit Geltung für das Fahrzeug … oder ein Ersatzfahrzeug, keinen Gebrauch machen darf, |
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| weiter hilfsweise festzustellen, dass die Beigeladene nicht zur Ausübung der Notfallrettung mit Krankenkraftwagen berechtigt ist, auch nicht auf der Grundlage der Genehmigung des Landratsamts Ravensburg vom 13.06.2000 und/oder Folgegenehmigungen, |
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| sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigen im Vorverfahren für notwendig zu erklären. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Genehmigung vom 07.04.2004 (richtig: 07.06.2004) zu erteilen gewesen sei, da alle Genehmigungsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Es sei davon ausgegangen worden, dass für das genehmigte Fahrzeug Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG bestehe. Die vorgelegte Bestätigung des Herrn Dr. …, er habe bis Ende 1998 gelegentlich direkt bei der Beigeladenen für den Transport von Notfallpatienten ins Krankenhaus Rettungswagen bestellt, habe den Anforderungen genügt. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht erkannt, dass der Widerspruch gegen die Genehmigung vom 13.06.2000 offensichtlich unzulässig sei. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen dazu, weshalb der Vertrag vom 07.07.1999 obsolet sei. Nach wie vor werde die dort gefundene Regelung, dass Klägerin und Beigeladene gemeinsam die Notfallrettung im Bereich der Rettungswache durchführten, so praktiziert. Die Frage, ob der Bescheid vom 13.06.2000 hätte zurückgenommen werden müssen, habe sich mit Erteilung der (Verlängerungs-)Genehmigung vom 07.06.2004 erledigt. Eine nachträgliche Rücknahme dieser Genehmigung stehe nicht an, weil sie rechtmäßig erteilt worden sei. |
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| Die Beigeladene beantragt, |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Sie beruft sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, dass die zutreffenden verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zur „Dreistufentheorie“, nach der der Bestandsschutz nur bei der ersten Wiedererteilung oder Verlängerung einer vor dem 01.08.1998 befristet erteilten Genehmigung zur Teilnahme an der Notfallrettung zu prüfen sei, unmittelbar auf der gesetzlichen Grundlage des Art. 2 RDG-ÄndG beruhten. Eine mehrfache Überprüfung des Bestandsschutzes sei infolge des Zeitablaufs auch nicht praktikabel. Abgesehen davon sei bereits hinreichend nachgewiesen worden, dass die Beigeladene bereits vor dem 01.08.1998 den Betrieb der Notfallrettung durch Ausführung von Rettungsdienstfahrten aufgenommen habe. Mit den Schreiben vom Juli und September 1998 an den Bereichsausschuss habe sie sich ausschließlich auf die Teilnahme am organisierten Rettungsdienst im Rahmen der Rettungsleitstelle bezogen. Dass sie davor bereits mindestens die erstinstanzlich unter Beweis gestellten Rettungsfahrten ausgeführt habe, habe damit nichts zutun. Schließlich könne sich die Klägerin auf einen eventuell nicht aufgenommenen Notfallrettungsbetrieb schon deshalb nicht berufen, weil sie selbst die angebliche Nichtaufnahme erst durch ihre rechtswidrigen Boykottmaßnahmen erzwungen habe. Auch das Hilfsvorbringen der Klägerin zur fehlenden Bestandskraft des Bescheids vom 13.06.2000 greife nicht durch. Eine Rücknahme komme schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Genehmigungsanspruch bestehe. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsakten des Landratsamts Ravensburg und des Regierungspräsidiums Tübingen, die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen aus den Verfahren 4 K 676/93, 4 K 2378/97, 4 K 2939/98, 4 K 1368/99, 4 K 385/02, 4 K 612/03, 4 K 2262/03 und 4 K 2042/04 sowie die Akten des Senats aus dem Verfahren 6 S 17/04 sowie 6 S 2766/06 Bezug genommen. |
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