Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Feb. 2008 - 6 S 2643/06

published on 28/02/2008 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Feb. 2008 - 6 S 2643/06
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21.07.2006 - 4 K 2030/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten Genehmigung zur Ausübung der Notfallrettung mit Krankenkraftwagen.
Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft des Landesverbandes Baden-Württemberg des Deutschen Roten Kreuzes e.V. Der Landesverband nimmt als gesetzlicher Leistungsträger im Landkreis Ravensburg den Rettungsdienst nach dem Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg (RDG) wahr. Die Beigeladene betreibt ein privates Krankentransport- und Rettungsdienstunternehmen. Das Landratsamt Ravensburg erteilte ihr unter dem 30.05.1997 eine Genehmigung für die Ausübung von Notfallrettungen mit Krankenkraftwagen im Landkreis Ravensburg, beschränkt auf den Versorgungsbereich der Rettungswache …. Diese - erste - Genehmigung (im Folgenden: Genehmigung I) wurde am 21.06.1999 und 13.06.2000 verlängert. Unter dem 15.06.1998 erhielt die Beigeladene eine weitere Genehmigung bis zum 14.06.2000 für die Ausübung von Notfallrettungen mit Krankenkraftwagen im Landkreis Ravensburg, beschränkt auf den Versorgungsbereich der Rettungswache ….. Diese - zweite - Genehmigung (Genehmigung II) wurde am 13.06.2000 und am 07.06.2004, befristet bis zum 14.06.2008, verlängert.
Der DRK Kreisverband … e.V. legte gegen die Genehmigung II vom 15.06.1998 und gegen die Verlängerung der Genehmigung I vom 21.06.1999 unter dem 29.05.1999 bzw. dem 08.07.1999 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beigeladene den Rettungsdienst aufgrund der ihr erteilten Genehmigung während der Geltungsdauer des alten Rettungsdienstgesetzes nicht tatsächlich betrieben habe. Sie sei daher keine vorhandene Unternehmerin im Sinne des Rettungsdienst-Änderungsgesetzes von 1998 und genieße keinen Bestandsschutz.
Nach einer Besprechung im Sozialministerium Baden-Württemberg vom 18.06.1999 einigten sich der DRK-Kreisverband … und der DRK-Kreisverband … mit der Beigeladenen über die Beteiligung der Beigeladenen am Rettungsdienst im Bereich …. In § 1 der insoweit am 07.07.1999 abgeschlossenen Vereinbarung wurde als Sachstand festgehalten, dass die Beigeladene Unternehmerin im Sinne des RDG 1998 und am Tag der Verkündung des RDG im Besitz von zwei gültigen Genehmigungen für den Betrieb der Notfallrettung für je ein Fahrzeug gewesen sei. Geregelt wurde in der Vereinbarung im Einzelnen, in welcher Weise die Wahrnehmung des Rettungsdienstes in … durch die Beigeladene und den DRK-Kreisverband … erfolgen und wie dementsprechend der Betriebsbereich und das Budget aufzuteilen seien. In der Folgezeit wurde die Beigeladene in Umsetzung dieser Vereinbarung und des entsprechend abgeänderten Bereichsplans am Rettungsdienst im Bereich … beteiligt. Die benötigten Rettungswagen wurden je zur Hälfte von der Klägerin und der Beigeladenen bereitgestellt; das benötigte Notarzteinsatzfahrzeug wurde ausschließlich von der Klägerin bereit gehalten (vgl. Bereichsplan für den Rettungsdienstbereich Ravensburg vom 25.09.2001).
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.1999 wies das Regierungspräsidium Tübingen die Widersprüche des DRK-Kreisverbandes als unzulässig zurück: Die Regelungen des RDG enthielten keine drittschützenden Bestimmungen zugunsten der DRK-Verbände. Außerdem sei es treuwidrig, wenn der DRK-Kreisverband entgegen der Vereinbarung vom 07.07.1999 bestreite, dass es sich bei der Beigeladenen um eine vorhandene Unternehmerin im Sinne des RDG handele, die über gültige Genehmigungen für die Beteiligung am Rettungsdienst mit zwei Fahrzeugen verfüge. Schließlich erscheine es auch treuwidrig und unzulässig, wenn sich der DRK-Kreisverband darauf berufe, dass die Beigeladene vor dem Inkrafttreten des RDG 1998 nicht am Rettungsdienst beteiligt gewesen sei, weil die DRK-Kreisverbände der Beigeladenen diese Beteiligung trotz vorliegender Genehmigung verweigert hätten.
Am 30.10.2003 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die „derzeit gültige“ Weitergenehmigung vom 13.06.2000 bezüglich der Genehmigung II und beantragte zugleich die Rücknahme dieser Genehmigung. Ein Widerspruchsbescheid erging hierzu nicht.
Mit Bescheid vom 07.06.2004 verlängerte das Landratsamt Ravensburg die Genehmigung II erneut, befristet bis zum 14.06.2008. Hiergegen erhob die Klägerin am 05.07.2004 Widerspruch, mit dem sie sich darauf berief, dass die Genehmigung gegen das Monopol der gesetzlichen Leistungsträger in der Notfallrettung verstoße. Sie sei wegen des Systems der Finanzierung der Notfallrettung nach § 28 RDG in eigenen Rechten verletzt. Die Beigeladene könne keinen Bestandsschutz nach Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413, im Folgenden: RDG-ÄndG) beanspruchen. Sie habe nach den vom VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 22.10.2002 - 4 S 220/02 - aufgestellten Grundsätzen vor dem 01.08.1998 keinen Betrieb der Notfallrettung ausgeübt. Erhebliche Zweifel seien insoweit auch im Beschluss des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 - geäußert worden. Die Behörde habe bezüglich des Betriebs der Beigeladenen keine feststellende Entscheidung zum Bestandsschutz getroffen. Mit Verfügung des Landratsamts Ravensburg vom 06.07.2004 wurde die Genehmigung daraufhin für sofort vollziehbar erklärt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2004 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück: Der Klägerin kämen hinsichtlich der Genehmigungsentscheidung keine Abwehrrechte zu. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Beigeladene wenigstens von einer der beiden Genehmigungen in einer den Bestandsschutz auslösenden Weise Gebrauch gemacht habe. Hierfür reichten erkennbare Investitionen durch die Anschaffung oder auch nur Bereithaltung eines schon verfügbaren Fahrzeugs und dessen notfallrettungsgerechte Ausstattung aus. Auf die Durchführung von Transporten komme es nicht an, sondern vielmehr auf die nicht nur vorübergehende Einsatzbereitschaft.
Die Klägerin hat am 09.11.2004 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Anfechtungsklage gegen die Genehmigung des Landratsamts Ravensburg vom 07.06.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.10.2004 erhoben, mit der sie ergänzend ausführt, dass eine Verletzung eigener Rechte auch aus dem Umstand folge, dass den Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes e.V. vom Land Baden-Württemberg mit Vertrag vom 22.04.1976 die Durchführung des Rettungsdienstes zur Ausführung übertragen worden sei. Die einem privaten Unternehmer auf diesem Gebiet erteilte Genehmigung beschneide die sich aus der Beleihung ergebenden Rechte. Erfolge die Beschränkung rechtswidrig, verletze dies die Rechte der Klägerin. Ein Bestandsschutz der Beigeladenen bestehe nicht. Diese habe vor dem 01.08.1998 keinen Betrieb der Notfallrettung durchgeführt. Dies setze wegen der Finanzierung der Notfallrettung voraus, dass Rettungsmittel im Sinne des gültigen Bereichsplans bedarfsrelevant eingesetzt worden seien. Erkennbare Investitionen und die Durchführung irgendwelcher Transporte genügten dagegen für die Annahme der Durchführung eines Betriebs nicht. Die Beigeladene habe die Aufnahme des Betriebs mit Schreiben vom 22.07.1998 und 02.09.1998 nur angekündigt und die Beschaffung eigener Fahrzeuge nicht nachgewiesen.
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Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, dass sich aus dem RDG und dem RDG-ÄndG keine Abwehrrechte von Konkurrenten ergäben. Die Regelungen dienten ausschließlich der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes. Die angegriffene Genehmigung stehe außerdem in der Folge einer Genehmigung, die ihrerseits ohne Erfolg angegriffen und bestandskräftig geworden sei. Im Übrigen sei zu Recht davon ausgegangen worden, dass die Beigeladene von der Genehmigung vor dem 01.08.1998 Gebrauch gemacht habe und ihr deswegen Bestandsschutz zukomme.
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Die mit Beschluss vom 09.11.2004 zu dem Verfahren Beigeladene ist der Klage ebenfalls entgegen getreten und hat ausgeführt, dass sie bereits lange vor dem 01.08.1998 mit Notfallrettungswagen Notfallpatienten transportiert habe. Die Aufnahme dieser Tätigkeit könne sie nachweisen. Darauf, wie viele oder - wegen des Boykotts durch die Klägerin - wie wenige Einsätze sie vor dem 01.08.1998 gefahren habe, komme es nicht an. Maßgeblich sei, dass die Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt aufgenommen worden sei. Abgesehen davon beinhalte bereits die Anschaffung von Notfallrettungsfahrzeugen die Aufnahme der genehmigten Notfallrettungstätigkeit. Für viel Geld seien zwei Rettungswagen beschafft worden. Außerdem habe sie von 1997 an über räumliche Vorhaltungen in Form einer eigenen Rettungswache verfügt. Sie habe vor dem Stichtag sämtliche benötigten personellen und betrieblichen Mittel bereitgestellt.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach informatorischer Anhörung der Geschäftsführer der Klägerin und der Beigeladenen … sowie des früheren Mitarbeiters der Beigeladenen … mit Urteil vom 21.07.2006 abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Verlängerungsentscheidung vom 13.06.2000 - Gewährleistung des Bestandsschutzes nach Art. 2 RDG-ÄndG auf der zweiten Stufe - auf der behördlichen Prüfung und Feststellung beruht habe, dass bezüglich dieses Betriebsteiles die Bestandsschutzvoraussetzungen nach Art. 2 RDG-ÄndG gegeben seien. Dass die vom Gesetz vorgesehene Prüfung und Feststellung nicht fehlerfrei erfolgt sei, könne die drittbetroffene Klägerin jedenfalls dann später nicht mehr mit Erfolg rügen, wenn die Verlängerungsentscheidung bestandskräftig und daher auch für die Klägerin verbindlich geworden sei. So verhalte es sich hier. Der Bestandsschutz sei mit der Verlängerungsentscheidung vom 13.06.2000 gewährt worden. Nach Eintritt der Bestandskraft sei er bei späteren Entscheidungen verbindlich festgestellt und zu beachten. Es liege danach ein formell rechtmäßiger eingerichteter und ausgeübter Rettungsdienstbetrieb vor. Eine spätere Entziehung der erlangten Position wäre für die Beigeladene von enteignender Wirkung. Dass die Klägerin gegen die Entscheidung vom 13.06.2000 nachträglich am 30.10.2003 Widerspruch eingelegt und ihre Rücknahme beantragt habe, ändere an der Verbindlichkeit der Entscheidung nichts, denn der Widerspruch sei wegen Verfristung und wegen treuwidrigen Verhaltens der Klägerin im Hinblick auf die Vereinbarung vom 07.07.1999 unzulässig und der Rücknahmeantrag offensichtlich unbegründet. Binde danach die Entscheidung vom 13.06.2000, so sei bei der hier streitgegenständlichen weiteren Verlängerung vom 07.06.2004 nicht zu prüfen, sondern vorauszusetzen, dass die Beigeladene bezüglich der Genehmigung II Bestandsschutz genieße. Eine Rechtsverletzung bei Anwendung von Art. 2 Satz 3 RDG-ÄndG werde weder behauptet, noch sei eine Rechtsverletzung der Klägerin ersichtlich, da bei der insoweit vorgesehenen Überprüfung ausschließlich Normen angewandt würden, die nicht dem Schutz der Klägerin als Konkurrentin, sondern ausschließlich der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes dienten. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und weil bezüglich der Voraussetzungen für die Annahme von Bestandsschutz eine Abweichung vom Beschluss des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 - nicht ausgeschlossen erscheine, soweit dort der Rechtssatz aufgestellt worden sein sollte, dass für die Annahme von Bestandsschutz eine separate verwaltungsbehördliche Feststellung erforderlich sei und die Erteilung einer Weitergenehmigung für die Feststellung von Bestandsschutz nicht ausreiche.
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Mit ihrer fristgemäßen Berufung führt die Klägerin aus, dass die erste Wiedererteilung einer Genehmigung nach Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG nicht die Feststellung enthalte, dass die Voraussetzungen des Bestandsschutzes nach Art. 2 Satz 1 RDG-ÄndG zum 01.08.1998 vorgelegen haben. Die „Stufentheorie“ des Verwaltungsgerichts habe keine Grundlage im Gesetz und sei mit dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht unvereinbar. Den gesetzlichen Leistungsträgern werde ein Teil der Finanzierung ihrer Vorhaltung genommen. Dies sei nur dann nicht der Fall, wenn das vorgeblich bestandsgeschützte Rettungsmittel vor dem 01.08.1998 bedarfsrelevant eingesetzt worden sei, denn dann sei es entweder im Budget enthalten oder außerhalb des Budgets finanziert worden. Die Behörden hätten sich bei Wiedererteilung der Genehmigungen nach Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG mit der Frage des Bestandsschutzes bis zum Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.10.2002 nicht befasst und keine Grundlage gehabt, die vom Verwaltungsgericht angenommene Feststellung zu treffen. Es sei geboten, dass der Bestandsschutz erneuter Prüfung unterzogen werde und zwar gerade im Interesse der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes. Unzumutbare Belastungen des Genehmigungsinhabers seien damit nicht verbunden. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur angeblich enteignenden Wirkung liege ein Zirkelschluss zugrunde. Schließlich verkenne das Verwaltungsgericht mit der Zubilligung einer Feststellungswirkung den Entscheidungsgehalt der konkreten Weitergenehmigung vom 13.06.2000. Die Genehmigung bestehe aus einem schlichten Formularsatz, dazu noch eines überholten Formulars zum RDG 1991. Irgendeine Aussage, dass der Beigeladenen Bestandsschutz im Sinne des Art. 2 RDG-ÄndG zukomme, lasse sich diesem Bescheid nicht entnehmen. Hilfsweise sei auszuführen, dass eine etwaige Feststellung des Bestandsschutzes im Bescheid vom 13.06.2000 nicht bestandskräftig wäre. Der Widerspruch vom Oktober 2003 sei weder verspätet noch treuwidrig. Der Vertrag vom 07.07.1999 werde seit langem nicht mehr praktiziert und sei schon deshalb obsolet. Rein vorsorglich sei die Vereinbarung jedoch zum 30.11.2007 gekündigt worden. Darauf, ob der Beklagte zur Rücknahme verpflichtet gewesen wäre, komme es derzeit nicht an, vielmehr sei entscheidend, dass die Betätigung des Rücknahmeermessens nicht ausgeschlossen gewesen sei. Nach alldem sei zu prüfen, ob die Beigeladene zum 01.08.1998 die Voraussetzungen des Art. 2 Satz 1 RDG-ÄndG erfüllt habe. Die Klägerin habe erstinstanzlich ausführlich nachgewiesen, dass die Beigeladene die genannten Voraussetzungen nicht erfülle. Demgegenüber habe die Beigeladene entgegen ihrer Mitwirkungspflicht keine schriftlichen Nachweise für ihre Beteiligung an der Notfallrettung vorgelegt und bis heute noch nicht einmal nachgewiesen, wann sie einen Vertrag mit den Krankenkassen nach § 133 SGB V geschlossen habe, was Genehmigungsvoraussetzung sei.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21.07.2006 - 4 K 2030/04 - zu ändern und die Genehmigung des Landratsamts Ravensburg vom 07.06.2004 zur Ausübung der Notfallrettung mit Krankenkraftwagen, beschränkt auf den Versorgungsbereich der Rettungswache … mit Geltung für das Fahrzeug …, und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.10.2004 aufzuheben,
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hilfsweise festzustellen, dass die Beigeladene von der Genehmigung des Landratsamts Ravensburg vom 07.06.2004 zur Ausübung der Notfallrettung mit Krankenkraftwagen, beschränkt auf den Versorgungsbereich der Rettungswache … mit Geltung für das Fahrzeug … oder ein Ersatzfahrzeug, keinen Gebrauch machen darf,
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weiter hilfsweise festzustellen, dass die Beigeladene nicht zur Ausübung der Notfallrettung mit Krankenkraftwagen berechtigt ist, auch nicht auf der Grundlage der Genehmigung des Landratsamts Ravensburg vom 13.06.2000 und/oder Folgegenehmigungen,
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sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigen im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
21 
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Genehmigung vom 07.04.2004 (richtig: 07.06.2004) zu erteilen gewesen sei, da alle Genehmigungsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Es sei davon ausgegangen worden, dass für das genehmigte Fahrzeug Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG bestehe. Die vorgelegte Bestätigung des Herrn Dr. …, er habe bis Ende 1998 gelegentlich direkt bei der Beigeladenen für den Transport von Notfallpatienten ins Krankenhaus Rettungswagen bestellt, habe den Anforderungen genügt. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht erkannt, dass der Widerspruch gegen die Genehmigung vom 13.06.2000 offensichtlich unzulässig sei. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen dazu, weshalb der Vertrag vom 07.07.1999 obsolet sei. Nach wie vor werde die dort gefundene Regelung, dass Klägerin und Beigeladene gemeinsam die Notfallrettung im Bereich der Rettungswache durchführten, so praktiziert. Die Frage, ob der Bescheid vom 13.06.2000 hätte zurückgenommen werden müssen, habe sich mit Erteilung der (Verlängerungs-)Genehmigung vom 07.06.2004 erledigt. Eine nachträgliche Rücknahme dieser Genehmigung stehe nicht an, weil sie rechtmäßig erteilt worden sei.
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Die Beigeladene beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Sie beruft sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, dass die zutreffenden verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zur „Dreistufentheorie“, nach der der Bestandsschutz nur bei der ersten Wiedererteilung oder Verlängerung einer vor dem 01.08.1998 befristet erteilten Genehmigung zur Teilnahme an der Notfallrettung zu prüfen sei, unmittelbar auf der gesetzlichen Grundlage des Art. 2 RDG-ÄndG beruhten. Eine mehrfache Überprüfung des Bestandsschutzes sei infolge des Zeitablaufs auch nicht praktikabel. Abgesehen davon sei bereits hinreichend nachgewiesen worden, dass die Beigeladene bereits vor dem 01.08.1998 den Betrieb der Notfallrettung durch Ausführung von Rettungsdienstfahrten aufgenommen habe. Mit den Schreiben vom Juli und September 1998 an den Bereichsausschuss habe sie sich ausschließlich auf die Teilnahme am organisierten Rettungsdienst im Rahmen der Rettungsleitstelle bezogen. Dass sie davor bereits mindestens die erstinstanzlich unter Beweis gestellten Rettungsfahrten ausgeführt habe, habe damit nichts zutun. Schließlich könne sich die Klägerin auf einen eventuell nicht aufgenommenen Notfallrettungsbetrieb schon deshalb nicht berufen, weil sie selbst die angebliche Nichtaufnahme erst durch ihre rechtswidrigen Boykottmaßnahmen erzwungen habe. Auch das Hilfsvorbringen der Klägerin zur fehlenden Bestandskraft des Bescheids vom 13.06.2000 greife nicht durch. Eine Rücknahme komme schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Genehmigungsanspruch bestehe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsakten des Landratsamts Ravensburg und des Regierungspräsidiums Tübingen, die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen aus den Verfahren 4 K 676/93, 4 K 2378/97, 4 K 2939/98, 4 K 1368/99, 4 K 385/02, 4 K 612/03, 4 K 2262/03 und 4 K 2042/04 sowie die Akten des Senats aus dem Verfahren 6 S 17/04 sowie 6 S 2766/06 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz des Vertreters der Beigeladenen vom 03.03.2008 enthält insoweit keine möglicherweise entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte, auf die die weiteren Beteiligten vorab hinzuweisen wären, und gibt auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
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Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin, die nur eine von mehreren gesetzlichen Leistungsträgern im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG ist und auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung nach dem geltend gemachten subjektiven Recht lediglich allgemeine wirtschaftliche Interessen vor dem Hintergrund des § 28 RDG angeführt hat, überhaupt gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt und eine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist, liegt jedenfalls in der Sache keine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten durch die angefochtenen Verfügungen vor.
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Rechtsgrundlage der Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung durch einen nicht nach § 2 Abs. 1 und 2 RDG zur Wahrnehmung des Rettungsdienstes berufenen Unternehmer wie der Beigeladenen ist Art. 2 RDG-ÄndG. Danach darf ein privater Unternehmer, der am Tag der Verkündung des RDG-ÄndG (31.07.1998) im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung ist, von dieser bis zu ihrem Ablauf weiterhin Gebrauch machen (Satz 1). Für die Fortsetzung des Betriebs der Notfallrettung über diesen Zeitpunkt hinaus bedarf der Unternehmer erneut einer Genehmigung (Satz 2). Entsprechend anzuwenden sind die Vorschriften des Dritten Abschnitts des RDG über das Genehmigungsverfahren für die Genehmigung zum Betrieb der Notfallrettung, wobei § 16 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Genehmigung nach Vorliegen aller dort genannten Voraussetzungen zu erteilen ist, außerdem § 3 Abs. 3 RDG (nachrichtliche Aufnahme in den Bereichsplan) sowie der Vierte Abschnitt des RDG über Pflichten des Unternehmers (Satz 3).
29 
Mit Art. 2 RDG-ÄndG wird vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Bestandsschutz für den bereits eingerichteten und ausgeübten Notfallrettungsbetrieb gewährleistet, nachdem durch die Neufassung des RDG zum 01.08.1998 die Teilnahme privater Unternehmer am Notfallrettungsdienst grundsätzlich ausgeschlossen und dieser bei gesetzlichen Trägern nach § 2 Abs. 1 RDG monopolisiert wurde. Die vor dem 01.08.1998 erteilte Genehmigung zur Teilnahme an der Notfallrettung erlischt danach nicht, sondern gilt weiter und kann vom Inhaber ausgenutzt werden, soweit der Betrieb bereits am 31.07.1998 bestanden hat. Der Bestandsschutz für den privaten Unternehmer greift jedoch nur, wenn dieser über den Besitz einer Genehmigung für Notfallrettung hinaus den Betrieb bisher bereits tatsächlich ausgeübt hat. Das folgt aus der gesetzlichen Formulierung, wonach der Unternehmer von der Genehmigung „weiterhin“ Gebrauch machen darf (vgl. Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.10.2002 - 4 S 220/02 -, DÖV 2003, 338; bestätigt mit Senatsbeschluss vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, Juris). Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der bei der Neuregelung des RDG 1998 nur den derzeit bereits tätigen privaten Rettungsdienstunternehmen, die eine Genehmigung für Notfallrettung besitzen, Bestandsschutz gewähren wollte (vgl. LT-Drs. 12/2871, S. 33).
30 
Die Regelung des Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG eröffnet die Möglichkeit der zeitlichen Verlängerung des nach Satz 1 eingeräumten Bestandsschutzes. Für die Fortsetzung des bestandsgeschützten Betriebs der Notfallrettung über die Geltungsdauer der ursprünglichen Genehmigung hinaus bedarf der Unternehmer erneut einer Genehmigung, auf deren Erteilung er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 RDG einen Anspruch hat (Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG). Auch diese Bestimmung bedarf der Auslegung vor dem Hintergrund des soeben ausgeführten Willens des Gesetzgebers, nur den zum Stichtag bereits tätigen Unternehmen - fortdauernden - Bestandsschutz zu gewähren. Dafür spricht auch der Wortlaut des Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG, wonach nur die „Fortsetzung“ des bereits zum Stichtag ausgeübten, bestandsgeschützten Betriebs der Notfallrettung im Sinne des Art. 2 Satz 1 RDG-ÄndG genehmigungsfähig ist. Dem Verwaltungsgericht ist insoweit darin zuzustimmen, dass bei der Wiedererteilung bzw. Verlängerung der vor dem 01.08.1998 befristet erteilten Genehmigung zur Teilnahme an der Notfallrettung zu prüfen ist, ob bezüglich des fraglichen Betriebs oder Betriebsteiles die Voraussetzungen für die Gewährung von Bestandsschutz vorliegen. Ist dies der Fall, ist nach Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG die Genehmigung für die Fortsetzung des Betriebs der Notfallrettung bei Vorliegen der in § 16 RDG genannten Voraussetzungen ohne weitere Prüfungserfordernisse zu erteilen. Damit wird indes keine „dritte Stufe“ beschrieben, sondern der Prüfungsumfang für die Fortsetzung des bestandsgeschützten Betriebs klargestellt.
31 
Es kann letztlich dahinstehen, ob und wann im Einzelfall ggf. eine bindende Feststellungswirkung einer ersten Verlängerungsgenehmigung in Betracht kommt, die es nach Eintritt der Bestandskraft verbieten könnte, bei einer weiteren Verlängerung erneut eine Überprüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen von Bestandsschutz vorzunehmen. Jedenfalls vorliegend fehlt es sowohl dem äußeren Erklärungsgehalt der ersten Verlängerung vom 13.06.2000 als auch in der Sache an einer entsprechenden Feststellung. Die bloße Erteilung und Verlängerung der Genehmigung begründet für sich genommen noch keinen Bestandsschutz im Sinne des Art. 2 RDG-ÄndG, vielmehr kommt es zusätzlich auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des tatsächlich eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2002 und Beschluss vom 21.04.2004, a.a.O.). Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, dass auf der „dritten Stufe“ eine „weitere“ Überprüfung der Voraussetzungen für die Annahme von Bestandsschutz nicht mehr stattfinde, fehlt es hier bereits an einer entsprechenden ersten Überprüfung. Folgt man der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, würde die Beigeladene bereits durch die mehrfache, bestandskräftige Verlängerung der einmal erteilten Genehmigung in eine dauerhafte Rechtsposition hineinwachsen können, ohne dass das Bestehen von Bestandsschutz in der Sache je geprüft worden sein müsste. Das widerspricht dem bereits zitierten Willen des Gesetzgebers, nur den privaten Unternehmen Bestandsschutz zuzubilligen, die derzeit in der Notfallrettung bereits tätig sind. Auch Art. 2 RDG-ÄndG sieht insoweit kein dreistufiges Verfahren mit unterschiedlichem Prüfungsumfang vor, sondern gewährleistet Bestandsschutz, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen. Das gilt sowohl auf der „ersten Stufe“ der Weitergeltung einer bereits zum Stichtag bestehenden Genehmigung als auch bei der Prüfung einer Verlängerung bzw. Wiedererteilung einer abgelaufenen Genehmigung.
32 
Nicht jede bestandskräftig auf der Grundlage des Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG erteilte Verlängerung einer Genehmigung zur Notfallrettung entfaltet eine für weitere Entscheidungen verbindliche Feststellungswirkung zum Bestandsschutz, vielmehr kommt es auf den Regelungsgehalt im Einzelfall an. Bei der Genehmigungsurkunde vom 13.06.2000 handelt es sich um ein Formular, das auf das alte RDG 1991 Bezug nimmt und die Genehmigung zur Ausübung von Notfallrettungen mit Krankenkraftwagen erteilt. Auf welcher Rechtsgrundlage die Genehmigung erteilt wurde und ein irgendwie gearteter Prüfungsumfang oder Feststellungsgehalt lassen sich daraus nicht erkennen. Auch in der Sache wurde das Vorliegen von Bestandsschutz bei der ersten Verlängerungsentscheidung aufgrund der damals - bis zum Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.10.2002 (a.a.O.) - noch geltenden Rechtsauffassung, dass Bestandsschutz bereits aus einer zum Stichtag erteilten Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung folge (vgl. hierzu etwa die Bekanntmachung des Sozialministeriums Baden-Württemberg über den Rettungsdienstplan 2000 vom 22.05.2001 ), nicht geprüft. Möglicherweise bindende Feststellungen über den zum Stichtag tatsächlich vorhandenen Betrieb in der Notfallrettung wurden bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich - und so auch hier - nicht getroffen (vgl. hierzu auch den Senatsbeschluss vom 21.04.2004 a.a.O.). Das haben die Vertreter des Landratsamts in der Verhandlung vor dem Senat noch einmal ausdrücklich bestätigt. Damit kommt es nicht darauf an, ob die Genehmigung vom 13.06.2000 bestandskräftig geworden ist oder auf Antrag der Klägerin hätte zurückgenommen werden können bzw. müssen, denn sie enthält jedenfalls keine Feststellungswirkung hinsichtlich eines etwa vorhandenen Bestandsschutzes im Hinblick auf eine weitere Verlängerung.
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Für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen ist damit maßgeblich, ob der Beigeladenen zum Stichtag 31.07.1998 tatsächlich Bestandsschutz im Sinne des Art 2 RDG-ÄndG zukommt, weil sie Notfallrettung zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeübt hat. Darlegungs- und ggf. beweisbelastet ist insoweit die Beigeladene, die entsprechende, hinreichend plausible Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt hat, die durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gewonnenen Erkenntnisse gestützt werden und von der Klägerin letztlich nicht substanziell in Frage gestellt wurden. Danach hat die Beigeladene mit (nur) einem Rettungsfahrzeug Notfallrettung zum Stichtag tatsächlich ausgeübt. Anlass zu weitergehenden Ermittlungen (§ 86 Abs. 1 VwGO) bestand insoweit nicht.
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Nach Angaben des damaligen Geschäftsführers der Klägerin … in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat das DRK keine konkreten Hinweise, dass die Fahrzeuge der Beigeladenen vor dem 01.08.1998 nicht einsatzbereit oder nicht hinreichend ausgestattet gewesen seien (vgl. Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 194). Der von der Klägerin beim Verwaltungsgericht hilfsweise gestellte Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass das Fahrzeug Chevrolet mit dem amtlichen Kennzeichen … nicht die zum Zeitpunkt der Genehmigung am 30.05.1997 geltenden Anforderungen an für die Notfallrettung geeignete Fahrzeuge erfüllt habe, ist vor diesem Hintergrund ins Blaue hinein gestellt worden, zumal die Mitarbeiter des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichts ausgeführt haben, dass vor Ausstellung der Genehmigungen vom 30.05.1997 und 15.06.1998 geeignete Rettungsdienstfahrzeuge durch die Beigeladene nachgewiesen worden seien (a.a.O., S. 195). In den Akten des Landratsamts finden sich dementsprechend Kopien der Fahrzeugscheine der beiden vor dem Stichtag zugelassenen „geschlossenen Rettungswagen“ der Marken Daimler-Benz und Chevrolet (S. 82 und 92 einer nicht näher bezeichneten Verwaltungsakte). Bei dem Beweisantrag der Klägerin handelt es sich vor diesem Hintergrund um einen bloßen Beweisermittlungsantrag ohne hinreichende Anknüpfungstatsachen, der keine Veranlassung zu weitergehenden Ermittlungen gibt. Letztlich kommt es auf die - nur - für den Genehmigungszeitpunkt aufgeworfene Frage der Fahrzeugausstattung für das Bestehen von Bestandsschutz - erst - zum Stichtag 31.07.1998 auch nicht entscheidungserheblich an. Eine nach den einschlägigen DIN-Normen möglicherweise unzureichende Ausstattung des genannten Fahrzeugs zur Notfallrettung verletzt die Klägerin im Übrigen auch nicht in eigenen Rechten.
35 
Die Beigeladene war nach den vorliegenden Unterlagen zum Stichtag im Besitz von zwei ausgestatteten Rettungswagen und nahm aktiv am Notfallrettungsbetrieb teil. Tatsächlich im Einsatz war allerdings immer nur ein Fahrzeug und das auch nur in bescheidenem Umfang. So hat die Beigeladene konkrete Angaben zu mehreren durchgeführten Notfalltransporten zwischen dem 05.12.2007 und dem 22.07.1998 gemacht (Schriftsätze der Beigeladenen, Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 73 f. und 83 f.). Vorgelegt wurden ergänzend die Bestätigung des Universitätsklinikums … über einen Rettungstransport vom 05.12.1997 und die Bestätigung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis vom 01.02.2006 über die Fahrt mit einem RTW vom 17.10.1997 (Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 165 ff.). Nach einer Bestätigung von Dr. … erfolgten auf seine Veranlassung RTW-Transporte von Notfallpatienten am 22.07.1998 und 19.06.1998 (vgl. Bestätigung vom 30.11.2005, Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 75). Die Beigeladene legte auch die entsprechenden Abrechnungen vor, die mangels einer einschlägigen Vereinbarung mit den Krankenkassen nach KTW-Tarif erfolgten (a.a.O., S. 163 f.). Nach der Bescheinigung von Dr. … vom 02.01.2004 hat dieser bis Ende 1998 gelegentlich direkt bei der Beigeladenen, d. h. ohne Zwischenschaltung der Rettungsleitstelle, für Notfallpatienten einen Rettungswagen bestellt (vgl. Akte des Senats 6 S 17/04, S. 135). Nach der Bestätigung von Dr. … vom 15.12.2004 hat dieser nach Begutachtung eines zweiten neuen Rettungsfahrzeugs den Rettungsdienst der Beigeladenen mehrfach ab Mitte Juli 1998 für medizinische Notfälle in Anspruch genommen (Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 86). Im Schriftsatz vom 04.10.2003 hat die Beigeladene entsprechende Ausführungen zum konkreten Rettungswagenbestand „im Laufe der Zeit“ gemacht (Akte des Senats 6 S 17/04, S. 113). Der Zeuge … gab bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht an, dass die Beigeladene ab 1997 im Bereich … nur noch RTW eingesetzt habe. Von 1997 bis Mai/Juni 1998 sei ein RTW vorhanden gewesen, danach zwei. Beide seien voll einsatzbereit gewesen und hätten über die übliche Ausstattung verfügt. Vor dem Stichtag seien Rettungseinsätze gefahren worden; anfangs nur ein bis zwei Transporte pro Woche, nachdem die Beigeladene keine Aufträge von der Rettungsleitstelle bekommen habe. Bevorzugt sei das 1998 genehmigte RTW und teilweise ein Leihfahrzeug der Firma … eingesetzt worden. Es seien keine Krankentransporte gewesen (Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 195 ff.).
36 
Dafür, dass die Beigeladene zum Stichtag Notfallrettung mit einem Rettungswagen tatsächlich betrieben hat, spricht auch die Tatsache, dass sie vor dem Hintergrund langwieriger Streitigkeiten mit den DRK Kreisverbänden … und … sowie dem Bereichsausschuss für den Rettungsdienst im Landkreis Ravensburg bereits am 03.11.1998 und damit kurz nach dem Stichtag eine „Vereinbarung über die Beteiligung am Rettungsdienst“ getroffen hat (Akte VG Sigmaringen 4 K 1368/99, S. 14 ff.). In § 1 wird dort festgehalten, dass die Beigeladene Unternehmerin im Sinne des RDG 1998 ist. Nach § 4 wird von der Beigeladenen derzeit ein RTW … und ein Reservefahrzeug … für die Notfallrettung vorgehalten. Die Beigeladene setzte zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben im damaligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren das zweite genehmigte Rettungsfahrzeug lediglich als Reservefahrzeug ein. Erst später - im Jahr 1999 - sollte auch der zweite Rettungswagen eingesetzt werden.
37 
Soweit die Beigeladene im September 1998 in mehreren Schreiben mitgeteilt hat, sie werde sich künftig (erst) mit zwei Rettungswagen und einem Notarzteinsatzfahrzeug am Rettungsdienst in … beteiligen (vgl. die in den Akten befindlichen Schreiben vom 02.09.1998, 14.09.1998 und 22.09.1998 an die Rettungsleitstelle; Schreiben vom 02.09.1998 an den Bereichsausschuss; Schreiben vom 10.09.1998 und 22.09.1998 an den DRK-Kreisverband …; Schreiben vom 17.09.1998 an das Landratsamt Ravensburg), bezog sich dies nachvollziehbarer Weise darauf, dass sie bis dahin noch nicht am organisierten Rettungsdienst im Rahmen der Rettungsleitstelle beteiligt war und bislang tatsächlich auch nur ein Fahrzeug im Einsatz war. Für die Annahme eines ausgeübten Betriebs der Notfallrettung ist es jedoch nicht erforderlich, dass Rettungsfahrzeuge des Privatunternehmers bereits vor dem 01.08.1998 durch die Leitstelle vermittelt worden sind. Vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG hatten die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder Anspruch auf Anschluss an die Leitstelle, noch waren sie grundsätzlich verpflichtet, ihre Einsätze über die Rettungsleitstelle abzuwickeln (vgl. m.w.N. Senatsbeschluss vom 21.04.2004, a.a.O.).
38 
Der nur geringe Umfang der zum Stichtag tatsächlich ausgeübten Notfallrettung steht der Annahme von Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG ebenfalls nicht entgegen, denn zu berücksichtigen ist insoweit die Tatsache, dass die Beigeladene keine Aufträge über die Rettungsleitstelle erhalten hat, obwohl sie sich hierum nachweislich bemüht hat. Die zahlreichen vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten verdeutlichen, dass die Beigeladene bereits im Vorfeld des Inkrafttretens des RDG 1998 den Versuch unternommen hat, in den Notfall-Rettungsdienst integriert zu werden. So teilte sie dem Vorsitzenden des Bereichsausschusses für den Rettungsdienst … unter dem 26.03.1997 mit, dass sie sich bereit erklärt habe, sich insgesamt in den Rettungsdienst einbinden zu lassen. Das gelte sowohl für KTW als auch für NAW/RTW. Es wird angefragt, ob die Bereitschaft bestehe, sie über die Leitstelle einzubinden. Bereits unter dem 07.05.1997 wurde dem Landratsamt dann aber mitgeteilt, dass das DRK nicht bereit sei, mit der Beigeladenen in der Notfallrettung zusammenzuarbeiten. Demzufolge sei auch nicht zu erwarten, dass sie Aufträge über die Rettungsleitstelle erhalte. Aus diesem Grund sei sie gezwungen, eine eigene Notrufnummer einzurichten und allgemein zugänglich zu machen (vgl. Akte des Landratsamts, S. 76). Vor diesem Hintergrund genügt die nicht gänzlich unerhebliche tatsächliche Wahrnehmung der Notfallrettung vor dem 01.08.1998, um Bestandsschutz im Sinne des Art. 2 RDG-ÄndG anzunehmen. Die Beigeladene ist mit dem Einsatz eines Rettungswagens Teil der gewachsenen Struktur zum Stichtag gewesen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass die Beigeladene nach einem Schreiben der AOK vom 09.10.1998 vor dem Hintergrund der nach § 133 SGB V abzuschließenden Vergütungsvereinbarung aus Sicht der Krankenkasse erst ab dem 29.09.1998 an der Notfallrettung beteiligt war (vgl. Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 137), denn für die Frage des Bestandsschutzes nach Art. 2 RDG-ÄndG zählt die rein tatsächliche Betriebsaufnahme im Hinblick auf den maßgeblichen Stichtag, nicht die Frage der Abrechnungsmodalitäten nach § 133 SGB V. Im Übrigen ist auch eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten insoweit nicht zu erkennen.
39 
Die angefochtene Genehmigung ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch im Hinblick auf die Anforderungen des § 16 RDG rechtmäßig. Abgesehen davon ist eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten insoweit ausgeschlossen. Soweit die Zulassung des privaten Rettungsdienstunternehmens nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG Gleichbehandlungsansprüche der gesetzlichen Leistungsträger und des bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmers begründet, ohne dies von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 21.04.2004 a.a.O.), handelt es sich um die vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Zubilligung von Bestandsschutz ausdrücklich gewollte Rechtsfolge. Eine Überprüfung des Bedarfs und der Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes findet nach dem Willen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Übergangsbestimmung des Art. 2 RDG-ÄndG nicht statt. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht.
40 
Aus dem soeben Ausgeführten folgt auch, dass die Beigeladene von der rechtmäßig erteilten Genehmigung vom 07.06.2004, die ihrerseits auf der Grundlage tatsächlich geprüften Bestandsschutzes ergangen ist, Gebrauch machen darf. Die Genehmigung vom 13.06.2000 hingegen ist abgelaufen und entfaltet mangels Feststellungswirkung keine Wirkungen zulasten der Klägerin mehr. Die Hilfsanträge gehen daher ins Leere.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist im Hinblick auf den fehlenden Erstattungsanspruch der Klägerin nicht zu treffen.
42 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
26 
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz des Vertreters der Beigeladenen vom 03.03.2008 enthält insoweit keine möglicherweise entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte, auf die die weiteren Beteiligten vorab hinzuweisen wären, und gibt auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
27 
Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin, die nur eine von mehreren gesetzlichen Leistungsträgern im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG ist und auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung nach dem geltend gemachten subjektiven Recht lediglich allgemeine wirtschaftliche Interessen vor dem Hintergrund des § 28 RDG angeführt hat, überhaupt gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt und eine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist, liegt jedenfalls in der Sache keine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten durch die angefochtenen Verfügungen vor.
28 
Rechtsgrundlage der Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung durch einen nicht nach § 2 Abs. 1 und 2 RDG zur Wahrnehmung des Rettungsdienstes berufenen Unternehmer wie der Beigeladenen ist Art. 2 RDG-ÄndG. Danach darf ein privater Unternehmer, der am Tag der Verkündung des RDG-ÄndG (31.07.1998) im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung ist, von dieser bis zu ihrem Ablauf weiterhin Gebrauch machen (Satz 1). Für die Fortsetzung des Betriebs der Notfallrettung über diesen Zeitpunkt hinaus bedarf der Unternehmer erneut einer Genehmigung (Satz 2). Entsprechend anzuwenden sind die Vorschriften des Dritten Abschnitts des RDG über das Genehmigungsverfahren für die Genehmigung zum Betrieb der Notfallrettung, wobei § 16 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Genehmigung nach Vorliegen aller dort genannten Voraussetzungen zu erteilen ist, außerdem § 3 Abs. 3 RDG (nachrichtliche Aufnahme in den Bereichsplan) sowie der Vierte Abschnitt des RDG über Pflichten des Unternehmers (Satz 3).
29 
Mit Art. 2 RDG-ÄndG wird vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Bestandsschutz für den bereits eingerichteten und ausgeübten Notfallrettungsbetrieb gewährleistet, nachdem durch die Neufassung des RDG zum 01.08.1998 die Teilnahme privater Unternehmer am Notfallrettungsdienst grundsätzlich ausgeschlossen und dieser bei gesetzlichen Trägern nach § 2 Abs. 1 RDG monopolisiert wurde. Die vor dem 01.08.1998 erteilte Genehmigung zur Teilnahme an der Notfallrettung erlischt danach nicht, sondern gilt weiter und kann vom Inhaber ausgenutzt werden, soweit der Betrieb bereits am 31.07.1998 bestanden hat. Der Bestandsschutz für den privaten Unternehmer greift jedoch nur, wenn dieser über den Besitz einer Genehmigung für Notfallrettung hinaus den Betrieb bisher bereits tatsächlich ausgeübt hat. Das folgt aus der gesetzlichen Formulierung, wonach der Unternehmer von der Genehmigung „weiterhin“ Gebrauch machen darf (vgl. Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.10.2002 - 4 S 220/02 -, DÖV 2003, 338; bestätigt mit Senatsbeschluss vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, Juris). Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der bei der Neuregelung des RDG 1998 nur den derzeit bereits tätigen privaten Rettungsdienstunternehmen, die eine Genehmigung für Notfallrettung besitzen, Bestandsschutz gewähren wollte (vgl. LT-Drs. 12/2871, S. 33).
30 
Die Regelung des Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG eröffnet die Möglichkeit der zeitlichen Verlängerung des nach Satz 1 eingeräumten Bestandsschutzes. Für die Fortsetzung des bestandsgeschützten Betriebs der Notfallrettung über die Geltungsdauer der ursprünglichen Genehmigung hinaus bedarf der Unternehmer erneut einer Genehmigung, auf deren Erteilung er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 RDG einen Anspruch hat (Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG). Auch diese Bestimmung bedarf der Auslegung vor dem Hintergrund des soeben ausgeführten Willens des Gesetzgebers, nur den zum Stichtag bereits tätigen Unternehmen - fortdauernden - Bestandsschutz zu gewähren. Dafür spricht auch der Wortlaut des Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG, wonach nur die „Fortsetzung“ des bereits zum Stichtag ausgeübten, bestandsgeschützten Betriebs der Notfallrettung im Sinne des Art. 2 Satz 1 RDG-ÄndG genehmigungsfähig ist. Dem Verwaltungsgericht ist insoweit darin zuzustimmen, dass bei der Wiedererteilung bzw. Verlängerung der vor dem 01.08.1998 befristet erteilten Genehmigung zur Teilnahme an der Notfallrettung zu prüfen ist, ob bezüglich des fraglichen Betriebs oder Betriebsteiles die Voraussetzungen für die Gewährung von Bestandsschutz vorliegen. Ist dies der Fall, ist nach Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG die Genehmigung für die Fortsetzung des Betriebs der Notfallrettung bei Vorliegen der in § 16 RDG genannten Voraussetzungen ohne weitere Prüfungserfordernisse zu erteilen. Damit wird indes keine „dritte Stufe“ beschrieben, sondern der Prüfungsumfang für die Fortsetzung des bestandsgeschützten Betriebs klargestellt.
31 
Es kann letztlich dahinstehen, ob und wann im Einzelfall ggf. eine bindende Feststellungswirkung einer ersten Verlängerungsgenehmigung in Betracht kommt, die es nach Eintritt der Bestandskraft verbieten könnte, bei einer weiteren Verlängerung erneut eine Überprüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen von Bestandsschutz vorzunehmen. Jedenfalls vorliegend fehlt es sowohl dem äußeren Erklärungsgehalt der ersten Verlängerung vom 13.06.2000 als auch in der Sache an einer entsprechenden Feststellung. Die bloße Erteilung und Verlängerung der Genehmigung begründet für sich genommen noch keinen Bestandsschutz im Sinne des Art. 2 RDG-ÄndG, vielmehr kommt es zusätzlich auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des tatsächlich eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2002 und Beschluss vom 21.04.2004, a.a.O.). Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, dass auf der „dritten Stufe“ eine „weitere“ Überprüfung der Voraussetzungen für die Annahme von Bestandsschutz nicht mehr stattfinde, fehlt es hier bereits an einer entsprechenden ersten Überprüfung. Folgt man der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, würde die Beigeladene bereits durch die mehrfache, bestandskräftige Verlängerung der einmal erteilten Genehmigung in eine dauerhafte Rechtsposition hineinwachsen können, ohne dass das Bestehen von Bestandsschutz in der Sache je geprüft worden sein müsste. Das widerspricht dem bereits zitierten Willen des Gesetzgebers, nur den privaten Unternehmen Bestandsschutz zuzubilligen, die derzeit in der Notfallrettung bereits tätig sind. Auch Art. 2 RDG-ÄndG sieht insoweit kein dreistufiges Verfahren mit unterschiedlichem Prüfungsumfang vor, sondern gewährleistet Bestandsschutz, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen. Das gilt sowohl auf der „ersten Stufe“ der Weitergeltung einer bereits zum Stichtag bestehenden Genehmigung als auch bei der Prüfung einer Verlängerung bzw. Wiedererteilung einer abgelaufenen Genehmigung.
32 
Nicht jede bestandskräftig auf der Grundlage des Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG erteilte Verlängerung einer Genehmigung zur Notfallrettung entfaltet eine für weitere Entscheidungen verbindliche Feststellungswirkung zum Bestandsschutz, vielmehr kommt es auf den Regelungsgehalt im Einzelfall an. Bei der Genehmigungsurkunde vom 13.06.2000 handelt es sich um ein Formular, das auf das alte RDG 1991 Bezug nimmt und die Genehmigung zur Ausübung von Notfallrettungen mit Krankenkraftwagen erteilt. Auf welcher Rechtsgrundlage die Genehmigung erteilt wurde und ein irgendwie gearteter Prüfungsumfang oder Feststellungsgehalt lassen sich daraus nicht erkennen. Auch in der Sache wurde das Vorliegen von Bestandsschutz bei der ersten Verlängerungsentscheidung aufgrund der damals - bis zum Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.10.2002 (a.a.O.) - noch geltenden Rechtsauffassung, dass Bestandsschutz bereits aus einer zum Stichtag erteilten Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung folge (vgl. hierzu etwa die Bekanntmachung des Sozialministeriums Baden-Württemberg über den Rettungsdienstplan 2000 vom 22.05.2001 ), nicht geprüft. Möglicherweise bindende Feststellungen über den zum Stichtag tatsächlich vorhandenen Betrieb in der Notfallrettung wurden bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich - und so auch hier - nicht getroffen (vgl. hierzu auch den Senatsbeschluss vom 21.04.2004 a.a.O.). Das haben die Vertreter des Landratsamts in der Verhandlung vor dem Senat noch einmal ausdrücklich bestätigt. Damit kommt es nicht darauf an, ob die Genehmigung vom 13.06.2000 bestandskräftig geworden ist oder auf Antrag der Klägerin hätte zurückgenommen werden können bzw. müssen, denn sie enthält jedenfalls keine Feststellungswirkung hinsichtlich eines etwa vorhandenen Bestandsschutzes im Hinblick auf eine weitere Verlängerung.
33 
Für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen ist damit maßgeblich, ob der Beigeladenen zum Stichtag 31.07.1998 tatsächlich Bestandsschutz im Sinne des Art 2 RDG-ÄndG zukommt, weil sie Notfallrettung zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeübt hat. Darlegungs- und ggf. beweisbelastet ist insoweit die Beigeladene, die entsprechende, hinreichend plausible Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt hat, die durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gewonnenen Erkenntnisse gestützt werden und von der Klägerin letztlich nicht substanziell in Frage gestellt wurden. Danach hat die Beigeladene mit (nur) einem Rettungsfahrzeug Notfallrettung zum Stichtag tatsächlich ausgeübt. Anlass zu weitergehenden Ermittlungen (§ 86 Abs. 1 VwGO) bestand insoweit nicht.
34 
Nach Angaben des damaligen Geschäftsführers der Klägerin … in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat das DRK keine konkreten Hinweise, dass die Fahrzeuge der Beigeladenen vor dem 01.08.1998 nicht einsatzbereit oder nicht hinreichend ausgestattet gewesen seien (vgl. Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 194). Der von der Klägerin beim Verwaltungsgericht hilfsweise gestellte Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass das Fahrzeug Chevrolet mit dem amtlichen Kennzeichen … nicht die zum Zeitpunkt der Genehmigung am 30.05.1997 geltenden Anforderungen an für die Notfallrettung geeignete Fahrzeuge erfüllt habe, ist vor diesem Hintergrund ins Blaue hinein gestellt worden, zumal die Mitarbeiter des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichts ausgeführt haben, dass vor Ausstellung der Genehmigungen vom 30.05.1997 und 15.06.1998 geeignete Rettungsdienstfahrzeuge durch die Beigeladene nachgewiesen worden seien (a.a.O., S. 195). In den Akten des Landratsamts finden sich dementsprechend Kopien der Fahrzeugscheine der beiden vor dem Stichtag zugelassenen „geschlossenen Rettungswagen“ der Marken Daimler-Benz und Chevrolet (S. 82 und 92 einer nicht näher bezeichneten Verwaltungsakte). Bei dem Beweisantrag der Klägerin handelt es sich vor diesem Hintergrund um einen bloßen Beweisermittlungsantrag ohne hinreichende Anknüpfungstatsachen, der keine Veranlassung zu weitergehenden Ermittlungen gibt. Letztlich kommt es auf die - nur - für den Genehmigungszeitpunkt aufgeworfene Frage der Fahrzeugausstattung für das Bestehen von Bestandsschutz - erst - zum Stichtag 31.07.1998 auch nicht entscheidungserheblich an. Eine nach den einschlägigen DIN-Normen möglicherweise unzureichende Ausstattung des genannten Fahrzeugs zur Notfallrettung verletzt die Klägerin im Übrigen auch nicht in eigenen Rechten.
35 
Die Beigeladene war nach den vorliegenden Unterlagen zum Stichtag im Besitz von zwei ausgestatteten Rettungswagen und nahm aktiv am Notfallrettungsbetrieb teil. Tatsächlich im Einsatz war allerdings immer nur ein Fahrzeug und das auch nur in bescheidenem Umfang. So hat die Beigeladene konkrete Angaben zu mehreren durchgeführten Notfalltransporten zwischen dem 05.12.2007 und dem 22.07.1998 gemacht (Schriftsätze der Beigeladenen, Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 73 f. und 83 f.). Vorgelegt wurden ergänzend die Bestätigung des Universitätsklinikums … über einen Rettungstransport vom 05.12.1997 und die Bestätigung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis vom 01.02.2006 über die Fahrt mit einem RTW vom 17.10.1997 (Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 165 ff.). Nach einer Bestätigung von Dr. … erfolgten auf seine Veranlassung RTW-Transporte von Notfallpatienten am 22.07.1998 und 19.06.1998 (vgl. Bestätigung vom 30.11.2005, Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 75). Die Beigeladene legte auch die entsprechenden Abrechnungen vor, die mangels einer einschlägigen Vereinbarung mit den Krankenkassen nach KTW-Tarif erfolgten (a.a.O., S. 163 f.). Nach der Bescheinigung von Dr. … vom 02.01.2004 hat dieser bis Ende 1998 gelegentlich direkt bei der Beigeladenen, d. h. ohne Zwischenschaltung der Rettungsleitstelle, für Notfallpatienten einen Rettungswagen bestellt (vgl. Akte des Senats 6 S 17/04, S. 135). Nach der Bestätigung von Dr. … vom 15.12.2004 hat dieser nach Begutachtung eines zweiten neuen Rettungsfahrzeugs den Rettungsdienst der Beigeladenen mehrfach ab Mitte Juli 1998 für medizinische Notfälle in Anspruch genommen (Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 86). Im Schriftsatz vom 04.10.2003 hat die Beigeladene entsprechende Ausführungen zum konkreten Rettungswagenbestand „im Laufe der Zeit“ gemacht (Akte des Senats 6 S 17/04, S. 113). Der Zeuge … gab bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht an, dass die Beigeladene ab 1997 im Bereich … nur noch RTW eingesetzt habe. Von 1997 bis Mai/Juni 1998 sei ein RTW vorhanden gewesen, danach zwei. Beide seien voll einsatzbereit gewesen und hätten über die übliche Ausstattung verfügt. Vor dem Stichtag seien Rettungseinsätze gefahren worden; anfangs nur ein bis zwei Transporte pro Woche, nachdem die Beigeladene keine Aufträge von der Rettungsleitstelle bekommen habe. Bevorzugt sei das 1998 genehmigte RTW und teilweise ein Leihfahrzeug der Firma … eingesetzt worden. Es seien keine Krankentransporte gewesen (Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 195 ff.).
36 
Dafür, dass die Beigeladene zum Stichtag Notfallrettung mit einem Rettungswagen tatsächlich betrieben hat, spricht auch die Tatsache, dass sie vor dem Hintergrund langwieriger Streitigkeiten mit den DRK Kreisverbänden … und … sowie dem Bereichsausschuss für den Rettungsdienst im Landkreis Ravensburg bereits am 03.11.1998 und damit kurz nach dem Stichtag eine „Vereinbarung über die Beteiligung am Rettungsdienst“ getroffen hat (Akte VG Sigmaringen 4 K 1368/99, S. 14 ff.). In § 1 wird dort festgehalten, dass die Beigeladene Unternehmerin im Sinne des RDG 1998 ist. Nach § 4 wird von der Beigeladenen derzeit ein RTW … und ein Reservefahrzeug … für die Notfallrettung vorgehalten. Die Beigeladene setzte zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben im damaligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren das zweite genehmigte Rettungsfahrzeug lediglich als Reservefahrzeug ein. Erst später - im Jahr 1999 - sollte auch der zweite Rettungswagen eingesetzt werden.
37 
Soweit die Beigeladene im September 1998 in mehreren Schreiben mitgeteilt hat, sie werde sich künftig (erst) mit zwei Rettungswagen und einem Notarzteinsatzfahrzeug am Rettungsdienst in … beteiligen (vgl. die in den Akten befindlichen Schreiben vom 02.09.1998, 14.09.1998 und 22.09.1998 an die Rettungsleitstelle; Schreiben vom 02.09.1998 an den Bereichsausschuss; Schreiben vom 10.09.1998 und 22.09.1998 an den DRK-Kreisverband …; Schreiben vom 17.09.1998 an das Landratsamt Ravensburg), bezog sich dies nachvollziehbarer Weise darauf, dass sie bis dahin noch nicht am organisierten Rettungsdienst im Rahmen der Rettungsleitstelle beteiligt war und bislang tatsächlich auch nur ein Fahrzeug im Einsatz war. Für die Annahme eines ausgeübten Betriebs der Notfallrettung ist es jedoch nicht erforderlich, dass Rettungsfahrzeuge des Privatunternehmers bereits vor dem 01.08.1998 durch die Leitstelle vermittelt worden sind. Vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG hatten die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder Anspruch auf Anschluss an die Leitstelle, noch waren sie grundsätzlich verpflichtet, ihre Einsätze über die Rettungsleitstelle abzuwickeln (vgl. m.w.N. Senatsbeschluss vom 21.04.2004, a.a.O.).
38 
Der nur geringe Umfang der zum Stichtag tatsächlich ausgeübten Notfallrettung steht der Annahme von Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG ebenfalls nicht entgegen, denn zu berücksichtigen ist insoweit die Tatsache, dass die Beigeladene keine Aufträge über die Rettungsleitstelle erhalten hat, obwohl sie sich hierum nachweislich bemüht hat. Die zahlreichen vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten verdeutlichen, dass die Beigeladene bereits im Vorfeld des Inkrafttretens des RDG 1998 den Versuch unternommen hat, in den Notfall-Rettungsdienst integriert zu werden. So teilte sie dem Vorsitzenden des Bereichsausschusses für den Rettungsdienst … unter dem 26.03.1997 mit, dass sie sich bereit erklärt habe, sich insgesamt in den Rettungsdienst einbinden zu lassen. Das gelte sowohl für KTW als auch für NAW/RTW. Es wird angefragt, ob die Bereitschaft bestehe, sie über die Leitstelle einzubinden. Bereits unter dem 07.05.1997 wurde dem Landratsamt dann aber mitgeteilt, dass das DRK nicht bereit sei, mit der Beigeladenen in der Notfallrettung zusammenzuarbeiten. Demzufolge sei auch nicht zu erwarten, dass sie Aufträge über die Rettungsleitstelle erhalte. Aus diesem Grund sei sie gezwungen, eine eigene Notrufnummer einzurichten und allgemein zugänglich zu machen (vgl. Akte des Landratsamts, S. 76). Vor diesem Hintergrund genügt die nicht gänzlich unerhebliche tatsächliche Wahrnehmung der Notfallrettung vor dem 01.08.1998, um Bestandsschutz im Sinne des Art. 2 RDG-ÄndG anzunehmen. Die Beigeladene ist mit dem Einsatz eines Rettungswagens Teil der gewachsenen Struktur zum Stichtag gewesen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass die Beigeladene nach einem Schreiben der AOK vom 09.10.1998 vor dem Hintergrund der nach § 133 SGB V abzuschließenden Vergütungsvereinbarung aus Sicht der Krankenkasse erst ab dem 29.09.1998 an der Notfallrettung beteiligt war (vgl. Akte des VG Sigmaringen 4 K 2030/04, S. 137), denn für die Frage des Bestandsschutzes nach Art. 2 RDG-ÄndG zählt die rein tatsächliche Betriebsaufnahme im Hinblick auf den maßgeblichen Stichtag, nicht die Frage der Abrechnungsmodalitäten nach § 133 SGB V. Im Übrigen ist auch eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten insoweit nicht zu erkennen.
39 
Die angefochtene Genehmigung ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch im Hinblick auf die Anforderungen des § 16 RDG rechtmäßig. Abgesehen davon ist eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten insoweit ausgeschlossen. Soweit die Zulassung des privaten Rettungsdienstunternehmens nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG Gleichbehandlungsansprüche der gesetzlichen Leistungsträger und des bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmers begründet, ohne dies von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 21.04.2004 a.a.O.), handelt es sich um die vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Zubilligung von Bestandsschutz ausdrücklich gewollte Rechtsfolge. Eine Überprüfung des Bedarfs und der Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes findet nach dem Willen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Übergangsbestimmung des Art. 2 RDG-ÄndG nicht statt. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht.
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Aus dem soeben Ausgeführten folgt auch, dass die Beigeladene von der rechtmäßig erteilten Genehmigung vom 07.06.2004, die ihrerseits auf der Grundlage tatsächlich geprüften Bestandsschutzes ergangen ist, Gebrauch machen darf. Die Genehmigung vom 13.06.2000 hingegen ist abgelaufen und entfaltet mangels Feststellungswirkung keine Wirkungen zulasten der Klägerin mehr. Die Hilfsanträge gehen daher ins Leere.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist im Hinblick auf den fehlenden Erstattungsanspruch der Klägerin nicht zu treffen.
42 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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published on 21/04/2004 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juli 2003 - 4 K 612/03 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Besc
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published on 24/05/2018 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2017 - 6 K 384/15 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassung
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(1) Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Abs. 1 bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei dieser Festlegung § 71 Abs. 1 bis 3 zu beachten. Sie haben dabei die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen zu berücksichtigen. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.

(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, können die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge an die Versicherten in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen beschränken, wenn

1.
vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde,
2.
bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind, oder
3.
die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Leistungen des Rettungsdienstes und andere Krankentransporte im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes.

(4) § 127 Absatz 9 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Abs. 1 bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei dieser Festlegung § 71 Abs. 1 bis 3 zu beachten. Sie haben dabei die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen zu berücksichtigen. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.

(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, können die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge an die Versicherten in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen beschränken, wenn

1.
vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde,
2.
bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind, oder
3.
die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Leistungen des Rettungsdienstes und andere Krankentransporte im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes.

(4) § 127 Absatz 9 gilt entsprechend.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Abs. 1 bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei dieser Festlegung § 71 Abs. 1 bis 3 zu beachten. Sie haben dabei die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen zu berücksichtigen. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.

(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, können die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge an die Versicherten in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen beschränken, wenn

1.
vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde,
2.
bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind, oder
3.
die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Leistungen des Rettungsdienstes und andere Krankentransporte im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes.

(4) § 127 Absatz 9 gilt entsprechend.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.