Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Apr. 2004 - 6 S 17/04

published on 21/04/2004 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Apr. 2004 - 6 S 17/04
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juli 2003 - 4 K 612/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ist als private Rettungsdienstunternehmerin im Bereich xxx tätig und begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Berücksichtigung eines eigenen Notarzteinsatzfahrzeugs durch die Rettungsleitstelle bei der Vergabe von Rettungsaufträgen.
Die Antragsgegnerin betreibt die Integrierte Leitstelle für den Rettungsdienst und die Feuerwehr im Rettungsdienstbereich xxx, der den Bereich xxx umfasst.
Der Bereichsplan für den Rettungsdienstbereich xxx vom 25.09.2001 führt die Antragstellerin als „privaten Unternehmer in der Notfallrettung mit Bestandsschutz nach Art. 2 RDG... unter der Voraussetzung des Bestandsschutzes“ auf. Er sieht in xxx eine Rettungswache vor, die mit zwei Rettungswagen (Mehrzweckfahrzeugen), jeweils zur Hälfte vorgehalten von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, und einem Notarzteinsatzfahrzeug, vorgehalten von der Antragsgegnerin, ausgestattet ist.
In Rechtsstreit 4 K 385/02 vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen schlossen die Antragstellerin und das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Ravensburg am 11.03.2003 auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich:
„1. Die Klägerin verzichtet auf das sich aus der Genehmigung vom 13. Juni 2000 (ursprüngliche Genehmigung vom 30. Mai 1997) ergebende Recht, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xx-xx xxx als Rettungswagen einzusetzen.
2. Die rettungsdienstliche Genehmigung vom 13. Juni 2000 (früher 30. Mai 1997) bleibt ausschließlich als Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) aufrechterhalten. Hierzu kann das Fahrzeug xx-xx xxx oder ein Ersatzfahrzeug nach entsprechender Zulassung durch den TÜV verwendet werden.“
Im Hinblick auf diesen Vergleich verlangt die Antragstellerin von der Rettungsleitstelle die Berücksichtigung ihres Notarzteinsatzfahrzeugs bei der Vergabe von Einsätzen im Notarztzubringerdienst im Bereich Wangen. Dies lehnt die Antragsgegnerin ab.
Einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Berücksichtigung des Notarzteinsatzfahrzeugs der Antragstellerin zu verpflichten, hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 25.07.2003 - 4 K 612/03 - abgelehnt. Die Antragstellerin habe den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie sei zwar am 31.07.1998, am Tag der Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413, im folgenden: RDG-ÄndG), im Besitz von Genehmigungen für den Einsatz von Rettungswagen für die Notfallrettung gewesen, so dass sie Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG genieße und mit ihren genehmigten Fahrzeugen grundsätzlich bei der Vergabe von Aufträgen zu berücksichtigen sei. Der Bereichsplan, an den der Träger der Rettungsleitstelle als Leistungsträger gemäß § 3 Abs. 3 S. 3 2. Hs. RDG gebunden sei, sehe aber die Vorhaltung und den Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs der Antragstellerin im Bereich der Rettungswache xxx nicht vor. Erst die Entscheidung des Bereichsausschusses schaffe die Grundlage für die zweckentsprechende Disposition der Leistungsträger und der privaten Rettungsdienstunternehmer durch die Rettungsleitstelle.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin.
II.
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Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
11 
Der Verwaltungsrechtsweg - die Prüfungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofs für die Zulässigkeit des Rechtswegs in Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts des Wortlauts von § 17a Abs. 5 GVG i.V.m. § 173 VwGO unterstellt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 22.11.1997, BayVBl 1998, 603; dagegen allerdings VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.03.1991 - 9 S 812/91 - Juris) - ist gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten bestimmt sich nach der Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 RDG, findet also seine Grundlage im öffentlichen Recht. Das Rettungsdienstgesetz regelt den Rettungsdienst als öffentlich-rechtlich organisiertes System zur Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr (Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, Kommentar, Stand: Okt. 2001, § 1 Nr. 1).
12 
Zu Recht hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die DRK Rettungsdienst  xxx GmbH gerichtet. Diese ist - ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit von § 78 VwGO im vorliegenden Fall (vgl. dazu Meissner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., Stand: Sept. 03, § 78 RN 16 ff.) - als Rechtsträgerin der Rettungsleitstelle die richtige Antragsgegnerin für den geltend gemachten Anspruch. Sie ist mit der Aufgabe aus § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG beliehen (dagegen ohne nähere Begründung Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1). Die Beleihung setzt voraus, dass einem Privaten die Befugnis durch oder aufgrund Gesetzes verliehen worden ist, Verwaltungsaufgaben selbständig, in eigenem Namen und mit den Mitteln des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Das ist hier der Fall. Der Träger der Leitstelle nimmt mit ihrem Betrieb aufgrund von § 6 Abs. 1 S. 1 RDG - hier i.V.m. der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Antragsgegnerin mit dem Sozialministerium Baden-Württemberg vom 22.04.1976 - im eigenen Namen selbständig eine zentrale Funktion (Güntert/Alber, aaO, § 6, Nr.1) in der öffentlich-rechtlichen Organisation des Rettungsdienstes wahr. Insoweit ist er mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 06.03.1990, DVBl 1990, 712, 713). Nach § 6 Abs. 1 S. 1 RDG besitzt die Leitstelle das Recht und die Pflicht zur Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes in ihrem Bereich. Das bedeutet, dass sie gegenüber den im Rettungsdienst Mitwirkenden weisungsbefugt ist (Güntert/Alber, aaO, § 6 Abs.1 Nr. 1). Gegenüber denjenigen, die der Genehmigungspflicht unterliegen - also allen im Krankentransport Tätigen (§ 15 Abs. 1 RDG) und den Privatunternehmern in der Notfallrettung (Art. 2 Nr. 1 RDG-ÄndG) -, wird die Weisungsbefugnis durch entsprechende zwingende Nebenbestimmungen zur Genehmigung durchgesetzt (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG; vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.06.2002 - 4 S 995/02 -); bei den Leistungsträgern, die im Bereich der Notfallrettung keiner Genehmigung bedürfen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 RDG), ergibt sich dies aus dem Inhalt der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach § 2 Abs. 1 RDG (Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1). Die Ansicht von Güntert/Alber, mit der Durchführung des Rettungsdienstes nähmen die Leistungsträger zwar eine öffentliche Aufgabe wahr, die Organisationen würden aber bei der Durchführung des Rettungsdienstes nicht hoheitlich tätig und die Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 RDG stelle keine Beleihung dar (aaO, § 2 Nr. 1), mag für die letztlich nach außen erbrachten Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports gelten. Für den Betrieb der Rettungsleitstelle ist diese Ansicht aber im Hinblick auf die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Leitstelle gegenüber den Leistungsbringern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG nicht haltbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Anordnungen der Leitstelle Verwaltungsakte sind (dagegen Günter/Alber, aaO, § 6, RdNr. 1). Es gibt auch hoheitliche Tätigkeit ohne Zuständigkeit zum Erlass von außenwirksamen Verwaltungsakten (BVerwG, Urt. v. 25.11.1971, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 40).
13 
Der alleinigen Inanspruchnahme der Antragsgegnerin aus § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG steht nicht entgegen, dass es sich um eine Integrierte Leitstelle handelt. Diese steht zwar nach § 6 Abs. 1 Satz 6 RDG in gemeinsamer Trägerschaft der Antragsgegnerin und des Landkreises Ravensburg, wird aber nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Antragsgegnerin und Landkreis vom 17.03.1999 allein von der Antragsgegnerin geleitet, personell ausgestattet und finanziell bewirtschaftet. Kompetenzen oder Mitspracherechte bei der Vermittlung von Rettungsdiensteinsätzen werden dem Landkreis weder durch § 6 Abs. 1 Satz 6 RDG noch durch die Vereinbarung vom 17.03.1999 eingeräumt.
14 
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin erstrebt eine Regelung, die die Hauptsacheentscheidung, wenn auch nur zeitlich beschränkt, vorwegnimmt. In solchen Fällen gilt grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (h.M. in der Rechtsprechung, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl 1995, 160, 161 zur vorläufigen Aufnahme in einen Krankenhausplan; OVG Saarland, Beschl. v. 07.11.1996 - 9 W 29/96 -, Juris (Leits.), zur vorläufigen Genehmigung zur Ausübung der Notfallrettung; weitere Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 123 RN 14b, und Schoch in: Schoch/Schmitt-Aßmann/Pietzner, aaO, § 123 RN 141; dagegen Schoch, aaO, § 123 RN 90), das allerdings zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes durchbrochen werden muss, wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Das ist hier nicht der Fall.
15 
Die Antragstellerin behauptet hier zwar die Betroffenheit in existentiellen Belangen und damit unzumutbare Nachteile beim Ausbleiben der begehrten Regelung (Kopp/Schenke, aaO, § 123, RN. 14), hat dies aber nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ihr Vortrag zu ihren Nachteilen erschöpft sich in der weder substantiierten noch näher belegten Aussage, dass sie ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren „in ihren existentiellen wirtschaftlichen Belangen“ beträfe, dass „die mit der Anschaffung eines Notarzteinsatzfahrzeugs verbundenen erheblichen Investitions- und Wartungskosten brachliegen“ würden und dass „zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz“ ihre unverzügliche Berücksichtigung bei der Vergabe von Aufträgen im Notarztzubringerdienst erforderlich sei. Ausweislich des Bereichsplans ist die Antragstellerin aber bereits mit vier Krankentransportwagen und einem Rettungswagen im Rettungsdienst tätig, so dass eine existentielle Gefährdung ihres Betriebs durch die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe von Einsätzen im Notarztzubringerdienst nicht etwa auf der Hand liegt.
16 
Bei dieser Sachlage erscheint der Erlass der begehrten Regelung im Übrigen auch ohne Berücksichtigung der verschärften Anforderungen an die Vorwegnahme der Hauptsache nicht nötig zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Allein das Brachliegen der Investitionskosten für das Notarzteinsatzfahrzeug, die die Antragstellerin mit 15.000 EUR beziffert hat, sowie der Wartungskosten genügt dafür nicht. Die Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrunds werden damit auch nicht etwa  überspannt (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988, BVerfGE 79, 69, 74f., Beschl. v. 16.05.1995, BVerfGE 93, 1, 13f.), zumal nicht außer Betracht bleiben kann, dass ein Erlass der begehrten Regelung wiederum nutzlose Aufwendungen für die Antragsgegnerin zur Folge hätte, die nach dem Bereichsplan zur Vorhaltung eines Notarzteinsatzfahrzeugs verpflichtet ist (zur Ermittlung des Regelungsgrundes durch Interessenabwägung vgl. Schoch, aaO, § 123, RN 82).
17 
Selbst wenn man hier aber das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bejahte, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs der Antragstellerin.
18 
Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Gleichbehandlung kann sich nur aus § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG ergeben. Der Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs gehört zur Notfallrettung i.S.d. § 1 Abs. 2 RDG. Das mit dem RDG-ÄndG erstmals in das RDG aufgenommene Notarzteinsatzfahrzeug wird zwar in § 8 Abs. 1 RDG - anders als der Notarztwagen, der Rettungswagen und der Krankentransportwagen - weder der Notfallrettung noch dem Krankentransport zugeordnet. Nachdem es aber ein Rettungsfahrzeug des Rettungsdienstes ist und dieser nur die Bereiche der Notfallrettung und des Krankentransportes kennt (vgl. § 1 Abs. 1 RDG), ist das Notarzteinsatzfahrzeug bei der Notfallrettung anzusiedeln. Denn das Rettungsdienstgesetz geht davon aus, dass für die nötigenfalls erforderliche Erste Hilfe beim Krankentransport (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 RDG) ein Rettungssanitäter genügt (§ 9 Abs. 2 RDG), während Notfallpatienten ausgehend von der Definition des § 1 Abs. 2 Satz 2 RDG regelmäßig notärztlicher Hilfe bedürfen.
19 
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
20 
Allerdings dürfte ihrem Anspruch, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht bereits der Bereichsplan entgegenstehen. § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG gebietet nach seinem Wortlaut die Gleichbehandlung der Leistungsträger und bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmer, ohne dies von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Für die Berücksichtigung des Bereichsplans zu Lasten der bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmer dürfte die Norm keinen Raum lassen. Mit einer Bindungswirkung des Bereichsplans für die Rettungsleitstelle ließe sich auch nicht vereinbaren, dass die Zahl der bestandsgeschützten Fahrzeuge der Notfallrettung und ihre personelle Besatzung nach Art. 2 RDG-ÄndG i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 4 RDG nur nachrichtlich in den Bereichsplan aufgenommen werden sollen, ihre Aufnahme also nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Verwendung des Begriffs „nachrichtlich“ zeigt ebenfalls, dass die Aufnahme in den Bereichsplan - an dessen Erstellung die Privatunternehmer nicht beteiligt werden (vgl. § 3 Abs. 3 RDG i.V.m. § 5 Abs. 1 RDG) - für das Recht auf Einsatz der bestandsgeschützten Fahrzeuge in der Notfallrettung keine konstitutive Wirkung haben kann. Zudem gehört die Festlegung der Betreiber einzelner Wagen nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt des Bereichsplans, der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 RDG nur die personelle und sächliche Ausstattung der Rettungswachen, also Zahl und Art des Personals und der Fahrzeuge festlegt (so auch Rettungsdienstplan III.4.1). Selbst wenn man grundsätzlich eine Bindung der Leitstelle an den Bereichsplan aus § 3 Abs. 3 Satz 3, 2. HS RDG herleiten könnte - diese Vorschrift gilt für die Leistungs- und Kostenträger, zu denen der Träger der Leitstelle nicht notwendig gehören dürfte -, gälte dies aber nicht für gesetzlich nicht vorgesehene Inhalte des Plans wie hier die Festlegung, das Notarzteinsatzfahrzeug werde von der Antragsgegnerin vorgehalten.
21 
 
22 
Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie private Rettungsdienstunternehmerin gemäß Art. 2 RDG-ÄndG ist. Art. 2 RDG-ÄndG regelt den Bestandsschutz für private Unternehmer in der Notfallrettung. War ein privater Unternehmer am 31.07.1998 im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung, darf er von ihr bis zu deren Ablauf weiterhin Gebrauch machen. Nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Verwaltungsgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, greift der Bestandsschutz nach Art. 2 Satz 1 RDG-ÄndG nur ein, wenn der private Unternehmer über den Besitz einer Genehmigung für Notfallrettung hinaus diesen Betrieb am Tag der Verkündung des RDG-ÄndG am 31.07.1998 bereits tatsächlich ausgeübt hat (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 22.10.2002 – 4 S 220/02 -, DÖV 2003, 338 = VRS 104, 382). Die Regelung des Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG eröffnet die Möglichkeit der zeitlichen Verlängerung dieses Bestandsschutzes. Für die Fortsetzung des - nach Satz 1 bestandsgeschützten - Betriebs der Notfallrettung über die Geltungsdauer der ursprünglichen Genehmigung hinaus bedarf der Unternehmer erneut einer Genehmigung, auf deren Erteilung er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 RDG einen Anspruch hat (Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG).
23 
Die Antragstellerin dürfte aufgrund des Vergleichs vom 11.03.2003 in Verbindung mit der Genehmigung vom 13.06.2000 zwar im Besitz einer wirksamen Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug sein; es ist aber noch nicht einmal überwiegend wahrscheinlich, dass sie sich auch auf Bestandsschutz für dieses Fahrzeug berufen kann. Nur dann käme ein Anspruch aus § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG in Betracht; anders als im Bereich des Krankentransports (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1. 2, Alt. RDG) genügt im Bereich der Notfallrettung allein das Vorhandensein einer Genehmigung nicht für den Anspruch auf Gleichbehandlung.
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Im Vergleich vom 11.03.2003 ist die Feststellung von Bestandsschutz für ein Notarzteinsatzfahrzeug der Antragstellerin - ungeachtet der Kompetenz der Genehmigungsbehörde für eine solche Feststellung und der Bindung der Rettungsleitstelle daran - bei der hier ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht enthalten. Nach dem Wortlaut des Vergleichs ist dort eine Regelung nur über die Aufrechterhaltung der Genehmigung vom 13.06.2000 getroffen worden; zur Frage des Bestandsschutzes verhält sich der Vergleich nicht, obwohl dies nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2002 nahegelegen hätte. Auch die Begleitumstände geben für eine Regelung der Bestandsschutzfrage nichts her. Streitgegenstand des Verfahrens 4 K 385/02 war nicht der Bestandsschutz; die Haupt- und Hilfsanträge der Antragstellerin betrafen nur die Fragen der Genehmigungsbedürftigkeit eines Notarzteinsatzfahrzeugs und der Erteilung einer Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug sowie die Frage, ob die Genehmigung eines Fahrzeugs als Rettungswagen die Genehmigung zur Nutzung als Notarzteinsatzfahrzeug umfasst. Ausgehend von der im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sollten mit dem Vergleich für die Antragstellerin die Rechte aus der Rettungswagengenehmigung vom 13.06.2000 für ein Notarzteinsatzfahrzeug gelten. Diese Genehmigung dürfte aber nicht schon etwa deshalb, weil sie erst nach Inkrafttreten des RDG-ÄndG erging, zugleich die Feststellung enthalten, das genehmigte Fahrzeug sei bestandsgeschützt. Nach Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG ist die Genehmigung für die Fortsetzung des Betriebs der Notfallrettung bei Vorliegen der in § 16 RDG genannten Voraussetzungen zu erteilen; eine Bestandsschutzprüfung sieht § 16 RDG nicht vor. Im Übrigen dürfte eine solche Prüfung im Hinblick auf die unzutreffenden Ausführungen im Rettungsdienstplan (§ 3 Abs. 1, 2 RDG) vom 22.05.2001, dass Bestandsschutz für diejenigen Rettungsfahrzeuge bestehe, für die am 31.07.1998 eine gültige Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung vorgelegen habe (vgl. GABl. S. 722, 727, IV 2.1.4), jedenfalls vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2003 in der Praxis auch nicht vorgenommen worden sein.
25 
Das genehmigte Fahrzeug der Antragstellerin ist auch nicht deshalb bestandsgeschützt, weil die Antragstellerin den Betrieb der Notfallrettung am 31.07.1998 insoweit bereits ausgeübt hätte. Denn dies hat sie nicht glaubhaft gemacht.
26 
Der vom Gesetzgeber vorgesehene Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG bewegt sich im Spannungsfeld zwischen der - verfassungs- und europarechtlich unbedenklichen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2002, aaO) - Zielsetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 RDG, ein Verwaltungsmonopol der Leistungsträger im Bereich der Notfallrettung zu schaffen, und dem Vertrauensschutz und den Grundrechten der Altunternehmer aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 13.09.1998, VRS 96, 300) und Art. 14 Abs. 1 GG. Er kann sich daher nur auf den Umfang des am 31.07.1998 bereits ausgeübten Betriebs erstrecken; Betriebserweiterungen sind grundsätzlich nicht zulässig (vgl. zum verfassungsrechtlich gebotenen Bestandsschutz BVerfG, Beschl. v. 31.10.1984, BVerfGE 68, 193, 222f.; BGH, Urt. v. 18.09.1986, BGHZ 98, 341). Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des Art. 2 RDG-ÄndG „schutzwürdige Vertrauenspositionen“ privater Unternehmer berücksichtigen, nicht aber „bloße Zukunftserwartungen“ schützen (Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drucks. 12/2871, S. 21). Der Umfang des ausgeübten Betriebs der Notfallrettung bestimmt sich vor allem durch Art und Zahl der am Stichtag betriebenen Fahrzeuge (vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen OVG NRW, Beschl. v. 28.03.1996, GewArch 1996, 331, 332), also der nach § 17 RDG i.d.F.v. 19.11.1991 (GBl.S. 713), geändert durch Gesetz vom 18.12.1995 (GBL. S. 879) - a.F. - genehmigten Notarzt- und Rettungswagen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 RDG a.F.) und der tatsächlich betriebenen Notarzteinsatzfahrzeuge, sofern diese vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG als nach dem RDG nicht genehmigungsbedürftig angesehen wurden. Für die Annahme eines ausgeübten Betriebs der Notfallrettung ist es nicht erforderlich, dass Rettungsfahrzeuge des Privatunternehmers vor dem 01.08.1998 durch die Leitstelle vermittelt worden sind. Vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG hatten die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder Anspruch auf Anschluss an die Leitstelle noch waren sie grundsätzlich verpflichtet, ihre Einsätze über die Rettungsleitstelle abzuwickeln (Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1).
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Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich für ihr Notarzteinsatzfahrzeug auf Bestandsschutz berufen kann. Zwar wird es, soll der Vergleich nicht leer laufen, nicht darauf ankommen können, ob sie vor dem 01.08.1998 ein eigenständiges Notarzteinsatzfahrzeug betrieben hat. Sie hat aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie vor dem 01.08.1998 einen Rettungswagen wie ein Notarzteinsatzfahrzeug eingesetzt hat, nämlich zur Heranführung des Notarztes an die Unfallstelle im sogenannten, früher meist praktizierten Kompaktsystem (im Gegensatz zu dem nunmehr vorherrschenden Rendezvous-System, bei dem der Notarzt im Notarzteinsatzfahrzeug zur Unfallstelle fährt und dort mit dem Rettungswagen zusammentrifft, vgl. dazu Begründung des RDG-ÄndG, LT-Drucks. 12/2781, S. 26). Allein die Berechtigung zum Betrieb eines Notarzteinsatzfahrzeugs oder eines Rettungswagens im Kompaktsystem vor dem 01.08.1998 genügt für das Eingreifen von Bestandsschutz nicht. Darüber hinaus hat die Antragstellerin noch nicht einmal glaubhaft gemacht, dass sie vor dem 01.08.1998 Notfallrettung mit mehr als einem Rettungswagen - mit einem Rettungswagen wird sie wegen Bestandsschutzes laut Bereichsplan bereits bei der Disposition von Notfallrettungsaufträgen von der Rettungsleitstelle berücksichtigt - ausgeübt hat. Ihre Behauptung, vor dem 01.08.1998 über einen real vorhandenen Betrieb der Notfallrettung verfügt zu haben, reicht dafür nicht aus. Ihre Schreiben vom 22.07.1998 und 02.09.1998 an den Bereichsausschuss sprechen dagegen. Im Schreiben vom 22.07.1998 teilt sie mit, dass sie von den ihr vorliegenden zwei Genehmigungen für Rettungswagen „alsbald Gebrauch machen“ wolle, im Schreiben vom 02.09.1998 gibt sie bekannt, dass sie sich „voraussichtlich ab 21.9.98 in Wangen am Rettungsdienst beteiligen“ werde. Ihre Erklärung, mit diesen Schreiben habe sie nur die Berücksichtigung ihres bestehenden Betriebs durch die Antragsgegnerin erreichen wollen, lässt sich mit dem Inhalt ihrer Schreiben nicht ohne weiteres in Einklang bringen. Auch mit der von ihr vorgelegten Bestätigung des Dr. xxx, er habe bis Ende 1998 gelegentlich direkt bei der Antragstellerin für den Transport von Notfallpatienten ins Krankenhaus Rettungswagen bestellt, kann sie die Ausübung eines - über den Einsatz eines Rettungswagens hinausgehenden - Betriebs der Notfallrettung vor dem 01.08.1998 nicht glaubhaft machen. Gleiches gilt für ihren nicht näher substantiierten Hinweis, schon die Vorhaltung von zwei Rettungswagen genüge zur Begründung von Bestandsschutz. Bestandsschutz kommt nur insoweit in Betracht, als der Gewerbebetrieb nach den getroffenen betrieblichen Maßnahmen ohne weiteres und uneingeschränkt ausgeübt werden kann (BGH, Urt. v. 18.09.1986, aaO).
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 GKG. Der Senat hält hier den Streitwert einer entsprechenden Hauptsache für angemessen, weil ihre Vorwegnahme begehrt wird. Der Streitwert einer entsprechenden Hauptsache betrüge, nachdem es um die Disposition eines Rettungsfahrzeugs geht, in Anlehnung an Nr. II.46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) 10.000 EUR (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2002, aaO).
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 25/09/2007 00:00

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 14/06 Verkündet am: 25. September 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m
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Tenor Die Anträge werden abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zu einem Drittel.Der Streitwert wird auf 45.000,- EUR festgesetzt. Gründe   1 Die Antragsteller begehren vorliegend im Wege der einstweiligen Anordnung
published on 07/10/2014 00:00

Tenor Die Berufung der Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. April 2013 - 4 K 2610/12 - wird zurückgewiesen.Die Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der a
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur Ausübung eines in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten oder eines vergleichbaren Berufs rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diesen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland mit denselben Rechten und Pflichten wie eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 registrierte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistungen). Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person oder Gesellschaft den Beruf in den in Satz 1 genannten Staaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt hat. Ob Rechtsdienstleistungen vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.

(2) Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind nur zulässig, wenn die Person oder Gesellschaft vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland einer nach § 19 zuständigen Behörde in Textform eine Meldung mit dem Inhalt nach Satz 3 erstattet. Das Meldeverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Meldung muss neben den nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntzumachenden Angaben enthalten:

1.
eine Bescheinigung darüber, dass die Person oder Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur Ausübung eines der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Berufe oder eines vergleichbaren Berufs niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
2.
einen Nachweis darüber, dass die Person oder Gesellschaft den Beruf in den in Nummer 1 genannten Staaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr rechtmäßig ausgeübt hat, wenn der Beruf dort nicht reglementiert ist,
3.
sofern der Beruf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wird, einen Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 5 oder Angaben dazu, warum der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar ist; anderenfalls eine Erklärung darüber, dass der Beruf ausschließlich aus dem Niederlassungsstaat heraus ausgeübt wird,
4.
die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist, und
5.
eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Telefonnummer und E-Mail-Adresse im Rechtsdienstleistungsregister, falls eine solche erteilt werden soll.
§ 13 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person oder Gesellschaft nach Ablauf eines Jahres erneut vorübergehende Rechtsdienstleistungen im Inland erbringen will. In diesem Fall ist der Nachweis oder die Erklärung nach Satz 3 Nummer 3 erneut beizufügen.

(3) Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig vorliegt, nimmt die zuständige Behörde eine vorübergehende Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. Das Verfahren ist kostenfrei.

(4) Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechslung mit den in § 11 Abs. 4 aufgeführten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.

(5) Vorübergehend registrierte Personen oder Gesellschaften, die ihren Beruf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit in Deutschland ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen, die nach Art und Umfang den durch ihre berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen ist. Ist der Person oder Gesellschaft der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar, hat sie ihre Auftraggeberin oder ihren Auftraggeber vor ihrer Beauftragung auf diese Tatsache und deren Folgen in Textform hinzuweisen.

(6) Die zuständige Behörde kann einer vorübergehend registrierten Person oder Gesellschaft die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagen, wenn aufgrund begründeter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erbringen wird oder wenn sie in erheblichem Maß gegen Berufspflichten verstoßen hat. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind regelmäßig erfüllt, wenn die Person oder Gesellschaft

1.
im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt ist,
2.
in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbringt,
3.
beharrlich gegen Darlegungs- und Informationspflichten nach § 13a verstößt,
4.
nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,
5.
beharrlich entgegen Absatz 4 eine unrichtige Berufsbezeichnung führt oder
6.
beharrlich gegen die Vorgaben des Absatzes 5 über die Berufshaftpflichtversicherung verstößt.

(7) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die in einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland mit denselben Befugnissen wie eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 registrierte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistungen). Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,
2.
ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt oder
5.
entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 13a Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3.
entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
4.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine vorübergehende Rechtsdienstleistung erbringt oder
5.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederholt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur Ausübung eines in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten oder eines vergleichbaren Berufs rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diesen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland mit denselben Rechten und Pflichten wie eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 registrierte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistungen). Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person oder Gesellschaft den Beruf in den in Satz 1 genannten Staaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt hat. Ob Rechtsdienstleistungen vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.

(2) Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind nur zulässig, wenn die Person oder Gesellschaft vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland einer nach § 19 zuständigen Behörde in Textform eine Meldung mit dem Inhalt nach Satz 3 erstattet. Das Meldeverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Meldung muss neben den nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntzumachenden Angaben enthalten:

1.
eine Bescheinigung darüber, dass die Person oder Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur Ausübung eines der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Berufe oder eines vergleichbaren Berufs niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
2.
einen Nachweis darüber, dass die Person oder Gesellschaft den Beruf in den in Nummer 1 genannten Staaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr rechtmäßig ausgeübt hat, wenn der Beruf dort nicht reglementiert ist,
3.
sofern der Beruf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wird, einen Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 5 oder Angaben dazu, warum der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar ist; anderenfalls eine Erklärung darüber, dass der Beruf ausschließlich aus dem Niederlassungsstaat heraus ausgeübt wird,
4.
die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist, und
5.
eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Telefonnummer und E-Mail-Adresse im Rechtsdienstleistungsregister, falls eine solche erteilt werden soll.
§ 13 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person oder Gesellschaft nach Ablauf eines Jahres erneut vorübergehende Rechtsdienstleistungen im Inland erbringen will. In diesem Fall ist der Nachweis oder die Erklärung nach Satz 3 Nummer 3 erneut beizufügen.

(3) Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig vorliegt, nimmt die zuständige Behörde eine vorübergehende Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. Das Verfahren ist kostenfrei.

(4) Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechslung mit den in § 11 Abs. 4 aufgeführten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.

(5) Vorübergehend registrierte Personen oder Gesellschaften, die ihren Beruf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit in Deutschland ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen, die nach Art und Umfang den durch ihre berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen ist. Ist der Person oder Gesellschaft der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar, hat sie ihre Auftraggeberin oder ihren Auftraggeber vor ihrer Beauftragung auf diese Tatsache und deren Folgen in Textform hinzuweisen.

(6) Die zuständige Behörde kann einer vorübergehend registrierten Person oder Gesellschaft die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagen, wenn aufgrund begründeter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erbringen wird oder wenn sie in erheblichem Maß gegen Berufspflichten verstoßen hat. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind regelmäßig erfüllt, wenn die Person oder Gesellschaft

1.
im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt ist,
2.
in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbringt,
3.
beharrlich gegen Darlegungs- und Informationspflichten nach § 13a verstößt,
4.
nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,
5.
beharrlich entgegen Absatz 4 eine unrichtige Berufsbezeichnung führt oder
6.
beharrlich gegen die Vorgaben des Absatzes 5 über die Berufshaftpflichtversicherung verstößt.

(7) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die in einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland mit denselben Befugnissen wie eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 registrierte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistungen). Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.

(3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die

1.
gerichtlich oder behördlich bestellte Personen,
2.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse,
3.
nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinn des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung,
4.
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände,
5.
Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinn des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und anerkannte Verbände zur Förderung der Belange von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen.

(2) Für die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Stellen gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.

(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.

(3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.

(1) Die für den Wohnsitz einer Person oder den Sitz einer Vereinigung zuständige Behörde kann den in den §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 vorliegen.

(2) Die bestandskräftige Untersagung ist bei der zuständigen Behörde zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister nach § 16 öffentlich bekanntzumachen. Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt § 15b entsprechend.

(3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen zu erbringen, unberührt.

(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.

(3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die

1.
gerichtlich oder behördlich bestellte Personen,
2.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse,
3.
nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinn des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung,
4.
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände,
5.
Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinn des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und anerkannte Verbände zur Förderung der Belange von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen.

(2) Für die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Stellen gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.