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| 1. Aus den vom Kläger dargelegten Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. |
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| Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999, a.a.O., und v. 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. |
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| a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Einstufung seines Hundes „xxx“, eines Boxermischlings, als gefährlicher Hund im Sinne von § 2 PolVOgH und gegen Anordnungen zur Hundehaltung, darunter ein Leinen- und Maulkorbzwang, wendet, abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht unter anderem ausgeführt, die Beklagte habe den Hund aufgrund des Vorfalls vom 06.02.2014 zutreffend als „bissig“ im Sinne von § 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH eingestuft. Er habe an dem genannten Tag den Gartenzaun übersprungen und den Hund „xxx“ einer Nachbarin jedenfalls einmal gebissen, ohne dass dieser sich an diesem Tag gegenüber „xxx“ aggressiv gezeigt habe. „xxx“ sei dabei so schwer verletzt worden, dass der Glutaeus maximus rechts zu zwei Dritteln abgebissen gewesen sei. Angesichts dessen habe es der - vom Kläger beantragten - Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Bissigkeit seines Hundes nicht bedurft. Auch zum Beweis der vom Kläger behaupteten Tatsache, dass das Versterben des Hundes „xxx“ auf eine fehlerhafte medizinische Wundversorgung zurückgehe, sei kein Gutachten einzuholen gewesen, weil diese Tatsache angesichts des Beißvorfalls nicht entscheidungserheblich sei. Gleiches gelte hinsichtlich eines etwaigen späteren Wohlverhaltens des Hundes „xxx“ in dem behaupteten, aber nicht näher substantiierten Hundetraining und hinsichtlich des ebenfalls unsubstantiierten Vortrags zu einer Behandlung des Hundes mit Medikamenten gegen eine Schilddrüsenfehlfunktion. Soweit der Kläger vortrage, der Beißvorfall vom 06.02.2014 liege (wie weitere im Widerspruchsbescheid genannte Vorfälle) mittlerweile lange zurück und sein Hund sei seitdem nicht mehr auffällig geworden, habe dies schon deshalb keine Aussagekraft, weil dem Kläger in der angefochtenen Verfügung gerade ein Leinen- und Maulkorbzwang auferlegt worden sei. Zudem belegten die von der Beklagten im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen, darunter das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Bühl vom 15.09.2015 - 1 OWi 306 Js 12364/14 -, dass es auch nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung zu weiteren Vorfällen gekommen sei. Ohne dass es darauf noch entscheidend ankomme, zeigten im Übrigen auch die weiteren im Verwaltungsverfahren dokumentierten Vorfälle (aus der Zeit vor dem Erlass der Verfügung), dass der Hund des Klägers eine erhebliche Gefahr jedenfalls für andere Hunde darstelle. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Einstufung von „xxx“ als gefährlicher Hund im Sinne des § 2 PolVOgH begegneten auch die Anordnungen zum Leinen- und Maulkorbzwang und zu den weiteren Halterpflichten keinen rechtlichen Bedenken. Diese Anordnungen fänden in § 4 PolVOgH ihre Grundlage. |
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| b) Ohne Erfolg hält der Kläger dieser Entscheidung entgegen, das Verwaltungsgericht habe seinen Beweisantrag zur Frage der Bissigkeit von „xxx“ nicht ablehnen dürfen. Mit dem diesbezüglichen Zulassungsvorbringen sind weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ausreichend dargelegt. |
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| Überschneiden sich die Anwendungsbereiche der beiden genannten Zulassungsgründe, weil - wie hier - geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt und deswegen auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage entschieden, so dass die Richtigkeitszweifel gerade aus dem Verfahrensmangel hergeleitet werden, richten sich die Darlegungserfordernisse nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO einheitlich nach denjenigen, die an die Verfahrensrüge zu stellen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.02.2009 - 10 S 3156/08 - NVwZ-RR 2009, 544). Danach ist ein Verfahrensmangel nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Bei einem behaupteten Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - 7 B 261/97 - NJW 1997, 3328 m.w.N.). An diesen Maßstäben gemessen ist hier für einen Aufklärungsmangel nichts ersichtlich. |
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| Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass der Hund „xxx“ nicht bissig sei, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, angesichts des im Kern unstreitigen Beißvorfalls vom 06.02.2014 habe es keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft, weil sich die Frage, ob von einem Hund Gefahren ausgingen, grundsätzlich nicht stelle, wenn er bereits einen Menschen oder ein Tier gebissen habe. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| aa) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem auf den Beschluss des Senats vom 20.10.2016 - 1 S 1662/16 - (VBlBW 2017, 197) verwiesen. Darin hat der Senat ausgeführt, dass sich die „Frage, ob von einem Hund tatsächlich Gefahren ausgehen, (…) grundsätzlich nicht (stellt), wenn der Hund (…) bereits einen Menschen oder ein Tier gebissen und damit seine Gefährlichkeit unter Beweis gestellt hat“ (a.a.O. = juris Rn. 9). |
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| Der Kläger wendet mit dem Zulassungsantrag ein, das Verwaltungsgericht habe hierbei verkannt, die zitierte Aussage aus dem Senatsbeschluss sei |
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| „nicht im Hinblick auf eine im Rechtsstreit aufgestellte Tatsachenbehauptung und an (gemeint wohl: auf) einen diesbezüglichen Beweisantrag getroffen, sondern im Hinblick auf den Einwand, das Verwaltungsgericht habe eine in einer Verwaltungsvorschrift vorgesehene Ermessensentscheidung zur Einholung eines Gutachtens zur Frage der Bissigkeit übergangen“ (Zulassungsantragsbegründung vom 09.03.2018, S. 6). |
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| Er, der Kläger, habe mit seinem Beweisantrag jedoch „nicht die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift VwVgH erreichen wollen bzw. die Nichteinhaltung gerügt, sondern die unmissverständliche Tatsachenbehauptung aufgestellt, dass der in Rede stehende Hund nicht das Tatbestandsmerkmal ‚bissig‘ im Sinne des § 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH erfüllt“ (Zulassungsantragsbegründung, a.a.O.). Diesen Beweisantrag habe das Verwaltungsgericht nicht übergehen können. |
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| Dieser Einwand führt weder auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung noch auf Verfahrensmängel. Er beruht auf einem Fehlverständnis des Senatsbeschlusses vom 20.10.2016 (a.a.O.) und der übrigen Rechtsprechung des Senats zu § 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH. In dem 2016 entschiedenen Eilrechtsverfahren hatte die dortige Antragstellerin bemängelt, dass die dortige Antragsgegnerin eine in der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH) vom 16.02.2011 (GABl. 2011, 162; ber. S. 358) vorgesehene Ermessensentscheidung zur Einholung eines gutachterlichen Wesenstests übergangen habe, der bei der Einstufung eines Hundes als Kampfhund (vgl. § 1 PolVOgH) eine Rolle spielen kann. Diesen Einwand der dortigen Antragstellerin hat der Senat im Beschluss vom 20.10.2016 zurückgewiesen und dazu ausgeführt: |
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| „Unabhängig davon, dass die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift für die gerichtliche Überprüfung auch insoweit nicht maßgeblich sind, besteht auch in der Sache voraussichtlich kein Anhaltspunkt dafür, dass es im vorliegenden Fall einer Durchführung eines gutachterlichen Wesenstests bedarf. Es geht nicht um die Klärung einer möglichen Eigenschaft als Kampfhund nach § 1 PolVOgH oder um die Widerlegung einer entsprechenden Vermutung (vgl. § 1 Abs. 4 PolVOgH), sondern um die aufgrund des gezeigten Verhaltens des Hundes erfolgte Einstufung alsgefährlicher Hund im Sinne des § 2 PolVOgH. Die Frage, ob von einem Hund tatsächlich Gefahren ausgehen, stellt sich grundsätzlich nicht, wenn der Hund - wie hier mehrfach - bereits einen Menschen oder ein Tier gebissen und damit seine Gefährlichkeit unter Beweis gestellt hat (vgl. Senat, Beschl. v. 03.03.2015 - 1 S 2402/14 - und v. 02.02.2015 - 1 S 223714 -)“ (Beschl. v. 20.10.2016, a.a.O., Rn. 9, Hervorhebung nicht im Original). |
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| Der Senat hat den Rechtssatz, wonach sich die Frage, ob von einem Hund tatsächlich Gefahren ausgehen, grundsätzlich nicht mehr stellt, wenn er bereits einen Menschen oder ein Tier gebissen hat, folglich nicht, wie der Kläger mit dem Zulassungsantrag wohl geltend machen will, für die gerichtliche Kontrolle einer behördlichen Ermessensausübung aufgestellt. Der Senat hat den vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtssatz vielmehr für die auch im vorliegenden Verfahren anzustellende Prüfung formuliert, ob ein Hund den Tatbestand des § 2 Satz 2 Nr. 2 PolVOgH erfüllt, ob er also „bissig“ und deshalb gefährlich im Sinne dieser Vorschrift ist (st. Rspr., vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 28.11.2017 - 1 S 1744/17 -). Diese Rechtsauffassung hat auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei zugrunde gelegt. |
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| bb) Auch der sinngemäße Einwand des Klägers, die Ablehnung des Beweisantrags finde im Prozessrecht keine Stütze, weil kein Ablehnungsgrund bestanden habe, bleibt ohne Erfolg. |
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| Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Beweisanträge unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Die deshalb gebotene Substantiierung eines Beweisantrags erschöpft sich nicht in der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet, und der Nennung eines bestimmten Beweismittels. Es ist einem Verfahrensbeteiligten und seinem Prozessbevollmächtigten verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnten, und auf diese Weise eine Beweiserhebung zu erzwingen (BVerwG, Beschl. v. 25.01.2016 - 2 B 34.14 u.a. - NVwZ-RR 2016, 428, v. 06.01.2011 - 4 B 51.10 - BRS 78 Nr. 190 und v. 13.06.2007 - 4 BN 6.07 - BRS 71 Nr. 49 und; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 86 Rn. 6, 21 m.w.N.). Vielmehr bedarf es der Darlegung greifbarer Anhaltspunkte (sog. Anknüpfungstatsachen), die dem Gericht Anlass für die begehrte Beweiserhebung geben können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.01.2016, a.a.O.; s. auch dass., Beschl. v. 16.01.2013 - 4 B 15.10 - ZfBR 2013, 363; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.02.2008 - 6 S 2643/06 - ESVGH 58, 253; Jacob, VBlBW 1997, 41 <43 f.>). Welche Anforderungen vom Gericht jeweils an die Substantiierung eines Beweisantrags gestellt werden dürfen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.2014 - 1 B 25.14 u.a. - juris, und v. 19.10.2011 - 8 B 37.11 - ZOV 2011, 264). Eine Behauptung kann dabei zwar nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern einer Vermutung beruht. Denn ein Beteiligter wird häufig von einer entscheidungserheblichen Tatsache, die sich ihm als möglich oder wahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben. Wenn aber beispielsweise die Gegenseite der Vermutung mit einer plausiblen Erklärung entgegentritt, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Dem Beteiligten ist zuzumuten, sich hiermit auseinanderzusetzen, etwa greifbare Anhaltspunkte zu benennen, die für seine Vermutung oder gegen die Erklärung der Gegenseite sprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.01.1988 - 7 CB 81.87 - Buchholz 310 § 86 Abs 1 VwGO Nr. 196 m.w.N.). |
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| An diesen Maßstäben gemessen hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Sein Hund „xxx“ hatte sich (jedenfalls) bei dem Vorfall vom 06.02.2014 bereits als bissig gezeigt und dabei auch eine gravierende Verletzung verursacht. Bei diesem Befund hätte es der Benennung von konkreten Anknüpfungstatsachen bedurft, aus denen sich wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Verhaltensänderung des Hundes ergibt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die bereits demonstrierte Gefährlichkeit von „xxx“ nach dem Vorfall vom 06.02.2014 weggefallen sein könnte, hat der Kläger jedoch erstinstanzlich (und auch im Zulassungsverfahren) nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht hervorgehoben, dass sein dafür allenfalls in Betracht kommender Vortrag hinsichtlich eines etwaigen späteren Wohlverhaltens des Hundes in dem behaupteten, aber nicht näher substantiierten Hundetraining und zu einer Behandlung des Hundes mit Medikamenten gegen eine Schilddrüsenfehlfunktion unsubstantiiert blieb. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich zutreffend und ohne dass der Kläger sich damit auseinandergesetzt hätte darauf hingewiesen, dass insbesondere mit dem bloßen Verweis auf die Diagnose einer Schilddrüsenfehlfunktion keine aussagekräftigen Anhaltspunkte für eine Wesensänderung von „xxx“ aufgezeigt waren. Substantiierte Ausführungen dazu wären aber umso mehr veranlasst gewesen, als die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Unterlagen zu den Vorfällen, die sich während des Gerichtsverfahrens ereignet hatten, ebenfalls nicht für, sondern gegen eine wesentliche Verhaltensänderung sprachen. So hat der Kläger auf den Vorwurf aus der Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 26.05.2015, sein Hund sei am 19.05.2015 unbeaufsichtigt auf die Straße gelangt und habe „ohne Reizlage“ den Hund von Frau S. gebissen, lediglich erwidert, es habe sich um ein „Zusammentreffen unglücklicher Umstände“ gehandelt, ohne den erneuten Beißvorfall als solchen in Abrede zu stellen. |
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| c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ruft auch nicht der Einwand des Klägers hervor, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts laufe darauf hinaus, dass, wenn ein Hund ein Tier gebissen habe, er „auf jeden Fall als bissig im Sinne [von § 2 PolVOgH] anzusehen“ sei und dass dies „durch nichts“ widerlegt werden könne (Zulassungsantragsbegründung, a.a.O., S. 7). Dieser Einwand genügt bereits den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, denn er geht an den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vorbei. Der Kläger übersieht bereits, dass das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass ein Beißvorfall (gerade) nicht in jedem Fall die Einstufung als „gefährlicher Hund“ rechtfertigt, sondern nur dann, wenn der beißende Hund nicht zuvor seinerseits angegriffen oder sonst provoziert wurde (vgl. Bl. 5 f. d. UA.). Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von diesen zutreffenden rechtlichen Maßstäben (vgl. Senat, Beschl. v. 15.01.2016 - 1 S 597/15 - und v. 02.05.2013 - 1 S 329/13 -) - geprüft, ob ein solcher Fall hier vorlag, und diese Frage rechtsfehlerfrei verneint (vgl. Bl. 6 d. UA.). Der Kläger übersieht unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht auch seinen andeutungsweisen Vortrag zu einer Wesensänderung von „xxx“ zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Dass es diesen Vortrag im Ergebnis als unsubstantiiert angesehen hat, führt nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. |
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| d) Ernstliche Richtigkeitszweifel ruft der Kläger auch nicht mit seinem Einwand hervor, nach Nr. 2.1 VwVgH 2011 könne der Halter eines Hundes unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens beantragen festzustellen, dass bei seinem Hund die Gefährlichkeit nicht mehr gegeben sei, weshalb ihm auch ein diesbezüglicher Beweisantrag im gerichtlichen Verfahren nicht „abgesprochen“ werden könne. Der Einwand führt unabhängig davon, dass die genannte Verwaltungsvorschrift am 31.12.2017 außer Kraft getreten ist, nicht weiter. Der Kläger übersieht, dass die genannte Verwaltungsvorschrift keinen Normcharakter, sondern nur verwaltungsinterne Bindungswirkung hatte und deshalb für die gerichtliche Überprüfung insoweit nicht maßgeblich war (vgl. Senat, Beschl. v. 20.10.2016, a.a.O., Beschl. v. 15.01.2016 - 1 S 587/15 -, v. 02.02.2015 - 1 S 2237/14 - und v. 02.05.2013 - 1 S 329/13 -). Abgesehen davon ist selbst der Tatbestand von Nr. 2.1 VwVgH 2011 nicht erfüllt. Denn der Kläger hat weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren ein Gutachten oder sonstige aussagekräftige Unterlagen vorgelegt, die den Wegfall der gezeigten Bissigkeit seines Hundes belegen könnten. |
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| e) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils legt der Kläger auch nicht mit seinem Einwand dar, zumindest die Anordnung des Maulkorbzwangs sei rechtswidrig. Ohne Erfolg verweist er zum Beleg seiner Ansicht auf den Beschluss des Senats vom 29.12.2010 - 1 S 2322/10 - (VBlBW 2011, 185). Der Senat hat darin ausgeführt, dass „der auch bei gebundenen Entscheidungen zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es gebieten (dürfte), § 4 Abs. 4 PolVOgH einschränkend dahingehend auszulegen, dass der das artgerechte Leben eines Hundes stark beeinträchtigende Maulkorbzwang nur insoweit gerechtfertigt ist, als auch die konkrete Gefahr eines Übergriffs durch den Hund besteht, der mit weniger einschneidenden Maßnahmen nicht begegnet werden kann.“ Diese Erwägung rechtfertigt im vorliegenden Verfahren kein anderes als das vom Verwaltungsgericht entschiedene Ergebnis. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die vom Kläger aufgezeigte Alternative, nur einen Leinen- ohne Maulkorbzwang anzuordnen, im vorliegenden Einzelfall dazu geeignet wäre, die bestehenden Übergriffsgefahren effektiv abzuwehren. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass andere, freilaufende Hunde sich dem Hund des Klägers auch dann nähern können, wenn dieser selbst an einer Leine geführt wird. In solchen Situationen ist es angesichts der von diesem Hund gezeigten Aggressivität und der gravierenden Folgen des bereits stattgehabten Beißvorfalls aus dem Jahr 2014 ohne einen Maulkorb nicht gewährleistet, dass es nicht erneut zu schwerwiegenden Verletzungen anderer Tiere kommt. |
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| 2. Die Rechtssache weist auch nicht die vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. |
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| Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.04.1997 - 14 S 913/97 - VBlBW 1997, 298; Beschl. v. 07.01.1998 - 7 S 3117/97 - NVwZ-RR 1998, 371; Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris), d. h. er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 124 Rn. 9). Daran fehlt es hier. Die Komplexität der Sache geht weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht über das in vergleichbaren verwaltungsgerichtlichen Verfahren Übliche hinaus. Das gilt auch für die vom Kläger zur Darlegung des Zulassungsgrundes erneut aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht seinen Beweisantrag zu Recht abgelehnt hat. |
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| 3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. |
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| Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfeststellungen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt, d.h. benannt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.1997 - 4 S 1050/97 - VBlBW 1997, 420 m.w.N.; Beschl. v. 19.08.2010 - 8 S 2322/09 - ZfWG 2010, 424). |
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| An der Darlegung einer in diesem Sinne grundsätzlich bedeutsamen Frage fehlt es. Als grundsätzlich bedeutsam sieht der Kläger die Frage an, „[o]b die Eigenschaft der ‚Bissigkeit‘ [im Sinne von § 2 Satz 2 Nr. 2 PolVOgH] im gerichtlichen Verfahren hinterfragt werden kann und durch ein im gerichtlichen Verfahren auf Antrag einzuholendes Sachverständigengutachten widerlegt werden kann“. Diese Frage bedarf schon deshalb keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil die rechtlichen Maßstäbe für die Prüfung des Tatbestands von § 2 Satz 2 Nr. 2 PolVOgH und die Bescheidung von dahingehenden Beweisanträgen oder Ermittlungsanregungen in der Rechtsprechung bereits im oben (unter 1.) dargelegten Sinne geklärt sind. Unabhängig davon ist die Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Ermittlung eines Sachverhalts erforderlich sind, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig und auch deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam. |
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| 4. Die Divergenzrügen des Klägers haben ebenfalls keinen Erfolg. |
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| Die Darlegung einer die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnenden Divergenz setzt zunächst voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt und einem dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden seinerseits entscheidungserheblichen Rechtssatz des Divergenzgerichts gegenüber gestellt wird (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Die lediglich fehlerhafte Anwendung eines vom Divergenzgericht aufgestellten Rechtssatzes ist keine Abweichung in diesem Sinne (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 9 B 18.95 - NVwZ-RR 1997, 101), ebenso wenig das Übersehen einer Rechtsfrage oder eines Rechtssatzes (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.1997 - 4 B 16.97 - NVwZ-RR 1997, 512). Eine verdeckte Divergenz, die zur Zulassung führt, kann nur dann vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht unausgesprochen von einem divergierenden Rechtssatz ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.03.2012 - 2 B 26.11 - juris; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124 R. 159a). An diesen Maßstäben gemessen zeigt der Kläger keine Divergenz auf. |
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| a) Der Kläger macht geltend, der Senat habe in seinem Beschluss vom 03.03.2015 - 1 S 2402/14 - (juris) den Rechtssatz aufgestellt: |
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| „Bereits ein Beißvorfall genügt, um einen Hund als gefährlich i.S.d. § 2 PolVOgH einzustufen (…). Gleiches gilt, wenn ein Hund - ohne angegriffen oder sonst provoziert worden zu sein - einen anderen Hund oder ein Haustier gebissen und dabei verletzt hat (…)“ |
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| Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht sei hiervon in entscheidungserheblicher Weise abgewichen, weil es den zweiten Satz mit der dort enthaltenen Einschränkung („ohne angegriffen oder sonst provoziert worden zu sein“) „unterschlagen“ habe. Dieser Einwand führt schon deshalb auf keine Divergenz, weil er in tatsächlicher Hinsicht nicht zutrifft. Der Kläger übersieht, dass das Verwaltungsgericht den genannten Satz aus der Senatsrechtsprechung, wie gezeigt (s. oben 1.c), wörtlich zitiert und darunter subsumiert hat (vgl. erneut Bl. 5 f. d. UA.). Dass das Ergebnis dieser Rechtsanwendung nicht den Erwartungen des Klägers entspricht, begründet keine Divergenz. |
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| b) Auch die vom Kläger behauptete Divergenz zu der oben genannten Entscheidung des Senats vom 29.12.2010 - 1 S 2322/10 - betreffend die Verhältnismäßigkeit von Anordnungen zum Maulkorbzwang besteht nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob die Anordnungen in verhältnismäßiger Weise getroffen wurden, entgegen dem Zulassungsvorbringen ausdrücklich behandelt (vgl. Bl. 9 d. UA.). Der Kläger rügt der Sache nach auch insoweit eine seines Erachtens unzutreffende Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Das führt auch in diesem Zusammenhang auf keine Divergenz. |
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| Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat setzt für die Feststellung der Eigenschaft als gefährlicher Hund den Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR an, ohne die in der angefochtenen Verfügung darüber hinaus getroffenen Regelungen zu den Halterpflichten streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschl. v. 20.10.2016, a.a.O., und Beschl. v. 03.03.2015, a.a.O.). |
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