Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Mai 2018 - 1 S 432/18

published on 24/05/2018 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Mai 2018 - 1 S 432/18
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2017 - 6 K 384/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der rechtzeitig gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Aus den vom Kläger dargelegten Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999, a.a.O., und v. 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Dies ist hier nicht der Fall.
a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Einstufung seines Hundes „xxx“, eines Boxermischlings, als gefährlicher Hund im Sinne von § 2 PolVOgH und gegen Anordnungen zur Hundehaltung, darunter ein Leinen- und Maulkorbzwang, wendet, abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht unter anderem ausgeführt, die Beklagte habe den Hund aufgrund des Vorfalls vom 06.02.2014 zutreffend als „bissig“ im Sinne von § 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH eingestuft. Er habe an dem genannten Tag den Gartenzaun übersprungen und den Hund „xxx“ einer Nachbarin jedenfalls einmal gebissen, ohne dass dieser sich an diesem Tag gegenüber „xxx“ aggressiv gezeigt habe. „xxx“ sei dabei so schwer verletzt worden, dass der Glutaeus maximus rechts zu zwei Dritteln abgebissen gewesen sei. Angesichts dessen habe es der - vom Kläger beantragten - Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Bissigkeit seines Hundes nicht bedurft. Auch zum Beweis der vom Kläger behaupteten Tatsache, dass das Versterben des Hundes „xxx“ auf eine fehlerhafte medizinische Wundversorgung zurückgehe, sei kein Gutachten einzuholen gewesen, weil diese Tatsache angesichts des Beißvorfalls nicht entscheidungserheblich sei. Gleiches gelte hinsichtlich eines etwaigen späteren Wohlverhaltens des Hundes „xxx“ in dem behaupteten, aber nicht näher substantiierten Hundetraining und hinsichtlich des ebenfalls unsubstantiierten Vortrags zu einer Behandlung des Hundes mit Medikamenten gegen eine Schilddrüsenfehlfunktion. Soweit der Kläger vortrage, der Beißvorfall vom 06.02.2014 liege (wie weitere im Widerspruchsbescheid genannte Vorfälle) mittlerweile lange zurück und sein Hund sei seitdem nicht mehr auffällig geworden, habe dies schon deshalb keine Aussagekraft, weil dem Kläger in der angefochtenen Verfügung gerade ein Leinen- und Maulkorbzwang auferlegt worden sei. Zudem belegten die von der Beklagten im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen, darunter das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Bühl vom 15.09.2015 - 1 OWi 306 Js 12364/14 -, dass es auch nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung zu weiteren Vorfällen gekommen sei. Ohne dass es darauf noch entscheidend ankomme, zeigten im Übrigen auch die weiteren im Verwaltungsverfahren dokumentierten Vorfälle (aus der Zeit vor dem Erlass der Verfügung), dass der Hund des Klägers eine erhebliche Gefahr jedenfalls für andere Hunde darstelle. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Einstufung von „xxx“ als gefährlicher Hund im Sinne des § 2 PolVOgH begegneten auch die Anordnungen zum Leinen- und Maulkorbzwang und zu den weiteren Halterpflichten keinen rechtlichen Bedenken. Diese Anordnungen fänden in § 4 PolVOgH ihre Grundlage.
b) Ohne Erfolg hält der Kläger dieser Entscheidung entgegen, das Verwaltungsgericht habe seinen Beweisantrag zur Frage der Bissigkeit von „xxx“ nicht ablehnen dürfen. Mit dem diesbezüglichen Zulassungsvorbringen sind weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ausreichend dargelegt.
Überschneiden sich die Anwendungsbereiche der beiden genannten Zulassungsgründe, weil - wie hier - geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt und deswegen auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage entschieden, so dass die Richtigkeitszweifel gerade aus dem Verfahrensmangel hergeleitet werden, richten sich die Darlegungserfordernisse nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO einheitlich nach denjenigen, die an die Verfahrensrüge zu stellen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.02.2009 - 10 S 3156/08 - NVwZ-RR 2009, 544). Danach ist ein Verfahrensmangel nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Bei einem behaupteten Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - 7 B 261/97 - NJW 1997, 3328 m.w.N.). An diesen Maßstäben gemessen ist hier für einen Aufklärungsmangel nichts ersichtlich.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass der Hund „xxx“ nicht bissig sei, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, angesichts des im Kern unstreitigen Beißvorfalls vom 06.02.2014 habe es keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft, weil sich die Frage, ob von einem Hund Gefahren ausgingen, grundsätzlich nicht stelle, wenn er bereits einen Menschen oder ein Tier gebissen habe. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem auf den Beschluss des Senats vom 20.10.2016 - 1 S 1662/16 - (VBlBW 2017, 197) verwiesen. Darin hat der Senat ausgeführt, dass sich die „Frage, ob von einem Hund tatsächlich Gefahren ausgehen, (…) grundsätzlich nicht (stellt), wenn der Hund (…) bereits einen Menschen oder ein Tier gebissen und damit seine Gefährlichkeit unter Beweis gestellt hat“ (a.a.O. = juris Rn. 9).
Der Kläger wendet mit dem Zulassungsantrag ein, das Verwaltungsgericht habe hierbei verkannt, die zitierte Aussage aus dem Senatsbeschluss sei
10 
„nicht im Hinblick auf eine im Rechtsstreit aufgestellte Tatsachenbehauptung und an (gemeint wohl: auf) einen diesbezüglichen Beweisantrag getroffen, sondern im Hinblick auf den Einwand, das Verwaltungsgericht habe eine in einer Verwaltungsvorschrift vorgesehene Ermessensentscheidung zur Einholung eines Gutachtens zur Frage der Bissigkeit übergangen“ (Zulassungsantragsbegründung vom 09.03.2018, S. 6).
11 
Er, der Kläger, habe mit seinem Beweisantrag jedoch „nicht die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift VwVgH erreichen wollen bzw. die Nichteinhaltung gerügt, sondern die unmissverständliche Tatsachenbehauptung aufgestellt, dass der in Rede stehende Hund nicht das Tatbestandsmerkmal ‚bissig‘ im Sinne des § 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH erfüllt“ (Zulassungsantragsbegründung, a.a.O.). Diesen Beweisantrag habe das Verwaltungsgericht nicht übergehen können.
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Dieser Einwand führt weder auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung noch auf Verfahrensmängel. Er beruht auf einem Fehlverständnis des Senatsbeschlusses vom 20.10.2016 (a.a.O.) und der übrigen Rechtsprechung des Senats zu § 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH. In dem 2016 entschiedenen Eilrechtsverfahren hatte die dortige Antragstellerin bemängelt, dass die dortige Antragsgegnerin eine in der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH) vom 16.02.2011 (GABl. 2011, 162; ber. S. 358) vorgesehene Ermessensentscheidung zur Einholung eines gutachterlichen Wesenstests übergangen habe, der bei der Einstufung eines Hundes als Kampfhund (vgl. § 1 PolVOgH) eine Rolle spielen kann. Diesen Einwand der dortigen Antragstellerin hat der Senat im Beschluss vom 20.10.2016 zurückgewiesen und dazu ausgeführt:
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„Unabhängig davon, dass die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift für die gerichtliche Überprüfung auch insoweit nicht maßgeblich sind, besteht auch in der Sache voraussichtlich kein Anhaltspunkt dafür, dass es im vorliegenden Fall einer Durchführung eines gutachterlichen Wesenstests bedarf. Es geht nicht um die Klärung einer möglichen Eigenschaft als Kampfhund nach § 1 PolVOgH oder um die Widerlegung einer entsprechenden Vermutung (vgl. § 1 Abs. 4 PolVOgH), sondern um die aufgrund des gezeigten Verhaltens des Hundes erfolgte Einstufung alsgefährlicher Hund im Sinne des § 2 PolVOgH. Die Frage, ob von einem Hund tatsächlich Gefahren ausgehen, stellt sich grundsätzlich nicht, wenn der Hund - wie hier mehrfach - bereits einen Menschen oder ein Tier gebissen und damit seine Gefährlichkeit unter Beweis gestellt hat (vgl. Senat, Beschl. v. 03.03.2015 - 1 S 2402/14 - und v. 02.02.2015 - 1 S 223714 -)“ (Beschl. v. 20.10.2016, a.a.O., Rn. 9, Hervorhebung nicht im Original).
14 
Der Senat hat den Rechtssatz, wonach sich die Frage, ob von einem Hund tatsächlich Gefahren ausgehen, grundsätzlich nicht mehr stellt, wenn er bereits einen Menschen oder ein Tier gebissen hat, folglich nicht, wie der Kläger mit dem Zulassungsantrag wohl geltend machen will, für die gerichtliche Kontrolle einer behördlichen Ermessensausübung aufgestellt. Der Senat hat den vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtssatz vielmehr für die auch im vorliegenden Verfahren anzustellende Prüfung formuliert, ob ein Hund den Tatbestand des § 2 Satz 2 Nr. 2 PolVOgH erfüllt, ob er also „bissig“ und deshalb gefährlich im Sinne dieser Vorschrift ist (st. Rspr., vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 28.11.2017 - 1 S 1744/17 -). Diese Rechtsauffassung hat auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei zugrunde gelegt.
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bb) Auch der sinngemäße Einwand des Klägers, die Ablehnung des Beweisantrags finde im Prozessrecht keine Stütze, weil kein Ablehnungsgrund bestanden habe, bleibt ohne Erfolg.
16 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Beweisanträge unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Die deshalb gebotene Substantiierung eines Beweisantrags erschöpft sich nicht in der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet, und der Nennung eines bestimmten Beweismittels. Es ist einem Verfahrensbeteiligten und seinem Prozessbevollmächtigten verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnten, und auf diese Weise eine Beweiserhebung zu erzwingen (BVerwG, Beschl. v. 25.01.2016 - 2 B 34.14 u.a. - NVwZ-RR 2016, 428, v. 06.01.2011 - 4 B 51.10 - BRS 78 Nr. 190 und v. 13.06.2007 - 4 BN 6.07 - BRS 71 Nr. 49 und; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 86 Rn. 6, 21 m.w.N.). Vielmehr bedarf es der Darlegung greifbarer Anhaltspunkte (sog. Anknüpfungstatsachen), die dem Gericht Anlass für die begehrte Beweiserhebung geben können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.01.2016, a.a.O.; s. auch dass., Beschl. v. 16.01.2013 - 4 B 15.10 - ZfBR 2013, 363; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.02.2008 - 6 S 2643/06 - ESVGH 58, 253; Jacob, VBlBW 1997, 41 <43 f.>). Welche Anforderungen vom Gericht jeweils an die Substantiierung eines Beweisantrags gestellt werden dürfen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.2014 - 1 B 25.14 u.a. - juris, und v. 19.10.2011 - 8 B 37.11 - ZOV 2011, 264). Eine Behauptung kann dabei zwar nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern einer Vermutung beruht. Denn ein Beteiligter wird häufig von einer entscheidungserheblichen Tatsache, die sich ihm als möglich oder wahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben. Wenn aber beispielsweise die Gegenseite der Vermutung mit einer plausiblen Erklärung entgegentritt, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Dem Beteiligten ist zuzumuten, sich hiermit auseinanderzusetzen, etwa greifbare Anhaltspunkte zu benennen, die für seine Vermutung oder gegen die Erklärung der Gegenseite sprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.01.1988 - 7 CB 81.87 - Buchholz 310 § 86 Abs 1 VwGO Nr. 196 m.w.N.).
17 
An diesen Maßstäben gemessen hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Sein Hund „xxx“ hatte sich (jedenfalls) bei dem Vorfall vom 06.02.2014 bereits als bissig gezeigt und dabei auch eine gravierende Verletzung verursacht. Bei diesem Befund hätte es der Benennung von konkreten Anknüpfungstatsachen bedurft, aus denen sich wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Verhaltensänderung des Hundes ergibt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die bereits demonstrierte Gefährlichkeit von „xxx“ nach dem Vorfall vom 06.02.2014 weggefallen sein könnte, hat der Kläger jedoch erstinstanzlich (und auch im Zulassungsverfahren) nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht hervorgehoben, dass sein dafür allenfalls in Betracht kommender Vortrag hinsichtlich eines etwaigen späteren Wohlverhaltens des Hundes in dem behaupteten, aber nicht näher substantiierten Hundetraining und zu einer Behandlung des Hundes mit Medikamenten gegen eine Schilddrüsenfehlfunktion unsubstantiiert blieb. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich zutreffend und ohne dass der Kläger sich damit auseinandergesetzt hätte darauf hingewiesen, dass insbesondere mit dem bloßen Verweis auf die Diagnose einer Schilddrüsenfehlfunktion keine aussagekräftigen Anhaltspunkte für eine Wesensänderung von „xxx“ aufgezeigt waren. Substantiierte Ausführungen dazu wären aber umso mehr veranlasst gewesen, als die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Unterlagen zu den Vorfällen, die sich während des Gerichtsverfahrens ereignet hatten, ebenfalls nicht für, sondern gegen eine wesentliche Verhaltensänderung sprachen. So hat der Kläger auf den Vorwurf aus der Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 26.05.2015, sein Hund sei am 19.05.2015 unbeaufsichtigt auf die Straße gelangt und habe „ohne Reizlage“ den Hund von Frau S. gebissen, lediglich erwidert, es habe sich um ein „Zusammentreffen unglücklicher Umstände“ gehandelt, ohne den erneuten Beißvorfall als solchen in Abrede zu stellen.
18 
c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ruft auch nicht der Einwand des Klägers hervor, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts laufe darauf hinaus, dass, wenn ein Hund ein Tier gebissen habe, er „auf jeden Fall als bissig im Sinne [von § 2 PolVOgH] anzusehen“ sei und dass dies „durch nichts“ widerlegt werden könne (Zulassungsantragsbegründung, a.a.O., S. 7). Dieser Einwand genügt bereits den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, denn er geht an den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vorbei. Der Kläger übersieht bereits, dass das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass ein Beißvorfall (gerade) nicht in jedem Fall die Einstufung als „gefährlicher Hund“ rechtfertigt, sondern nur dann, wenn der beißende Hund nicht zuvor seinerseits angegriffen oder sonst provoziert wurde (vgl. Bl. 5 f. d. UA.). Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von diesen zutreffenden rechtlichen Maßstäben (vgl. Senat, Beschl. v. 15.01.2016 - 1 S 597/15 - und v. 02.05.2013 - 1 S 329/13 -) - geprüft, ob ein solcher Fall hier vorlag, und diese Frage rechtsfehlerfrei verneint (vgl. Bl. 6 d. UA.). Der Kläger übersieht unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht auch seinen andeutungsweisen Vortrag zu einer Wesensänderung von „xxx“ zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Dass es diesen Vortrag im Ergebnis als unsubstantiiert angesehen hat, führt nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel.
19 
d) Ernstliche Richtigkeitszweifel ruft der Kläger auch nicht mit seinem Einwand hervor, nach Nr. 2.1 VwVgH 2011 könne der Halter eines Hundes unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens beantragen festzustellen, dass bei seinem Hund die Gefährlichkeit nicht mehr gegeben sei, weshalb ihm auch ein diesbezüglicher Beweisantrag im gerichtlichen Verfahren nicht „abgesprochen“ werden könne. Der Einwand führt unabhängig davon, dass die genannte Verwaltungsvorschrift am 31.12.2017 außer Kraft getreten ist, nicht weiter. Der Kläger übersieht, dass die genannte Verwaltungsvorschrift keinen Normcharakter, sondern nur verwaltungsinterne Bindungswirkung hatte und deshalb für die gerichtliche Überprüfung insoweit nicht maßgeblich war (vgl. Senat, Beschl. v. 20.10.2016, a.a.O., Beschl. v. 15.01.2016 - 1 S 587/15 -, v. 02.02.2015 - 1 S 2237/14 - und v. 02.05.2013 - 1 S 329/13 -). Abgesehen davon ist selbst der Tatbestand von Nr. 2.1 VwVgH 2011 nicht erfüllt. Denn der Kläger hat weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren ein Gutachten oder sonstige aussagekräftige Unterlagen vorgelegt, die den Wegfall der gezeigten Bissigkeit seines Hundes belegen könnten.
20 
e) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils legt der Kläger auch nicht mit seinem Einwand dar, zumindest die Anordnung des Maulkorbzwangs sei rechtswidrig. Ohne Erfolg verweist er zum Beleg seiner Ansicht auf den Beschluss des Senats vom 29.12.2010 - 1 S 2322/10 - (VBlBW 2011, 185). Der Senat hat darin ausgeführt, dass „der auch bei gebundenen Entscheidungen zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es gebieten (dürfte), § 4 Abs. 4 PolVOgH einschränkend dahingehend auszulegen, dass der das artgerechte Leben eines Hundes stark beeinträchtigende Maulkorbzwang nur insoweit gerechtfertigt ist, als auch die konkrete Gefahr eines Übergriffs durch den Hund besteht, der mit weniger einschneidenden Maßnahmen nicht begegnet werden kann.“ Diese Erwägung rechtfertigt im vorliegenden Verfahren kein anderes als das vom Verwaltungsgericht entschiedene Ergebnis. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die vom Kläger aufgezeigte Alternative, nur einen Leinen- ohne Maulkorbzwang anzuordnen, im vorliegenden Einzelfall dazu geeignet wäre, die bestehenden Übergriffsgefahren effektiv abzuwehren. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass andere, freilaufende Hunde sich dem Hund des Klägers auch dann nähern können, wenn dieser selbst an einer Leine geführt wird. In solchen Situationen ist es angesichts der von diesem Hund gezeigten Aggressivität und der gravierenden Folgen des bereits stattgehabten Beißvorfalls aus dem Jahr 2014 ohne einen Maulkorb nicht gewährleistet, dass es nicht erneut zu schwerwiegenden Verletzungen anderer Tiere kommt.
21 
2. Die Rechtssache weist auch nicht die vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.
22 
Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.04.1997 - 14 S 913/97 - VBlBW 1997, 298; Beschl. v. 07.01.1998 - 7 S 3117/97 - NVwZ-RR 1998, 371; Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris), d. h. er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 124 Rn. 9). Daran fehlt es hier. Die Komplexität der Sache geht weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht über das in vergleichbaren verwaltungsgerichtlichen Verfahren Übliche hinaus. Das gilt auch für die vom Kläger zur Darlegung des Zulassungsgrundes erneut aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht seinen Beweisantrag zu Recht abgelehnt hat.
23 
3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
24 
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfeststellungen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt, d.h. benannt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.1997 - 4 S 1050/97 - VBlBW 1997, 420 m.w.N.; Beschl. v. 19.08.2010 - 8 S 2322/09 - ZfWG 2010, 424).
25 
An der Darlegung einer in diesem Sinne grundsätzlich bedeutsamen Frage fehlt es. Als grundsätzlich bedeutsam sieht der Kläger die Frage an, „[o]b die Eigenschaft der ‚Bissigkeit‘ [im Sinne von § 2 Satz 2 Nr. 2 PolVOgH] im gerichtlichen Verfahren hinterfragt werden kann und durch ein im gerichtlichen Verfahren auf Antrag einzuholendes Sachverständigengutachten widerlegt werden kann“. Diese Frage bedarf schon deshalb keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil die rechtlichen Maßstäbe für die Prüfung des Tatbestands von § 2 Satz 2 Nr. 2 PolVOgH und die Bescheidung von dahingehenden Beweisanträgen oder Ermittlungsanregungen in der Rechtsprechung bereits im oben (unter 1.) dargelegten Sinne geklärt sind. Unabhängig davon ist die Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Ermittlung eines Sachverhalts erforderlich sind, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig und auch deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam.
26 
4. Die Divergenzrügen des Klägers haben ebenfalls keinen Erfolg.
27 
Die Darlegung einer die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnenden Divergenz setzt zunächst voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt und einem dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden seinerseits entscheidungserheblichen Rechtssatz des Divergenzgerichts gegenüber gestellt wird (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Die lediglich fehlerhafte Anwendung eines vom Divergenzgericht aufgestellten Rechtssatzes ist keine Abweichung in diesem Sinne (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 9 B 18.95 - NVwZ-RR 1997, 101), ebenso wenig das Übersehen einer Rechtsfrage oder eines Rechtssatzes (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.1997 - 4 B 16.97 - NVwZ-RR 1997, 512). Eine verdeckte Divergenz, die zur Zulassung führt, kann nur dann vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht unausgesprochen von einem divergierenden Rechtssatz ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.03.2012 - 2 B 26.11 - juris; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124 R. 159a). An diesen Maßstäben gemessen zeigt der Kläger keine Divergenz auf.
28 
a) Der Kläger macht geltend, der Senat habe in seinem Beschluss vom 03.03.2015 - 1 S 2402/14 - (juris) den Rechtssatz aufgestellt:
29 
„Bereits ein Beißvorfall genügt, um einen Hund als gefährlich i.S.d. § 2 PolVOgH einzustufen (…). Gleiches gilt, wenn ein Hund - ohne angegriffen oder sonst provoziert worden zu sein - einen anderen Hund oder ein Haustier gebissen und dabei verletzt hat (…)“
30 
Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht sei hiervon in entscheidungserheblicher Weise abgewichen, weil es den zweiten Satz mit der dort enthaltenen Einschränkung („ohne angegriffen oder sonst provoziert worden zu sein“) „unterschlagen“ habe. Dieser Einwand führt schon deshalb auf keine Divergenz, weil er in tatsächlicher Hinsicht nicht zutrifft. Der Kläger übersieht, dass das Verwaltungsgericht den genannten Satz aus der Senatsrechtsprechung, wie gezeigt (s. oben 1.c), wörtlich zitiert und darunter subsumiert hat (vgl. erneut Bl. 5 f. d. UA.). Dass das Ergebnis dieser Rechtsanwendung nicht den Erwartungen des Klägers entspricht, begründet keine Divergenz.
31 
b) Auch die vom Kläger behauptete Divergenz zu der oben genannten Entscheidung des Senats vom 29.12.2010 - 1 S 2322/10 - betreffend die Verhältnismäßigkeit von Anordnungen zum Maulkorbzwang besteht nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob die Anordnungen in verhältnismäßiger Weise getroffen wurden, entgegen dem Zulassungsvorbringen ausdrücklich behandelt (vgl. Bl. 9 d. UA.). Der Kläger rügt der Sache nach auch insoweit eine seines Erachtens unzutreffende Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Das führt auch in diesem Zusammenhang auf keine Divergenz.
32 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat setzt für die Feststellung der Eigenschaft als gefährlicher Hund den Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR an, ohne die in der angefochtenen Verfügung darüber hinaus getroffenen Regelungen zu den Halterpflichten streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschl. v. 20.10.2016, a.a.O., und Beschl. v. 03.03.2015, a.a.O.).
34 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 20/10/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2016 - 3 K 2180/16 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nr. 3 der Verfügung der Antragsgegneri
published on 03/05/2011 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Oktober 2010 - 2 K 3366/08 - wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe   1 Die Berufung des Beklagten is
published on 29/12/2010 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2010 - 1 K 2170/10 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 4 der Verfügung der Antragsgegnerin vom
published on 17/02/2009 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.November 2008 – 12 K 5012/07 – wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
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published on 25/01/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.