Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. März 2018 - 5 S 977/16

published on 22/03/2018 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. März 2018 - 5 S 977/16
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Tenor

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai 2016 - 5 S 291/16 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens.

Der Streitwert für das Erinnerungsverfahren wird auf 1485,12 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Mai 2016 hat der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichtshofs nach Beendigung des Normenkontrollverfahrens 5 S 291/16 durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 5.514,14 Euro festgesetzt. Die Festsetzung einer 1,0 Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 und 1003 VV RVG in Höhe von weiteren 1.485,12 Euro hat er abgelehnt.
II.
Der nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu Recht die Festsetzung der begehrten Erledigungsgebühr abgelehnt.
Nach § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Kosten sind neben den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (§ 162 Abs. 1 VwGO). Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind nach § 162 Abs. 2 VwGO stets erstattungsfähig. Das gilt jedoch nur, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (BayVGH, Beschluss vom 19.7.2013 - 3 ZB 08.2979 - BayVBl 2014, 661, juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 162 Rn. 10a m.w.N.). Maßgebend sind insoweit die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Nach Maßgabe dessen hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Festsetzung der begehrten Erledigungsgebühr. Erledigt sich ein Normenkontrollverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten, entsteht keine Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 1002 und 1003 VV RVG. Die Vorschriften sind weder im Wege der Auslegung (1.) noch im Wege der Analogie (2.) anwendbar.
1. Nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 1002 VV entsteht eine 1,5 Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Diese für außergerichtliche Verfahren geltende Regelung ist nach Nr. 1003 VV RVG auch auf verwaltungsgerichtliche Verfahren anzuwenden. Die Höhe der Gebühr nach Nr. 1003 VV RVG beträgt allerdings nur 1,0. Die Vorschriften sind ihrem Wortlaut nach hier nicht einschlägig, denn dieser setzt voraus, dass ein Verwaltungsakt angefochten oder der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wurde. Bei dem Verfahren 5 S 219/16, das durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet worden ist, handelte es sich jedoch um ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO. Die Einbeziehung eines Normenkontrollverfahrens in den Geltungsbereich der Nr. 1002 und 1003 VV RVG im Wege der Auslegung ist nicht möglich, denn die Grenze der Auslegung bildet der mögliche Wortsinn einer Vorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2014 - 2 C 2.13 - NVwZ-RR 2014, 689, juris Rn. 15). Vom Wortsinn der Voraussetzungen der Nr. 1002 VV RVG („Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts“ oder „Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts“) ist ein Normenkontrollverfahren nicht mehr erfasst, da das Verfahren nicht - auch nicht im weitesten Sinne - einen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat (zur Anwendbarkeit bei Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts vgl. OVG Rh-Pf., Beschluss vom 26.10.1988 - 13 E 43/88 - NVwZ-RR 1989, 335; bei Untätigkeitsklagen und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vgl. Schütz in Riedel/Sußbauer, RVG, a.a.O., Rn 9 f. m.w.N.).
2. Die von der Antragstellerin begehrte Anwendung der Nr. 1002, 1003 VV RVG auf ein Normenkontrollverfahren im Wege der Analogie scheidet ebenfalls aus.
Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz in Bezug auf den zu beurteilenden Sachverhalt eine planwidrige Regelungslücke aufweist, der nicht geregelte Sachverhalt dem gesetzlich geregelten vergleichbar ist und den Umständen nach angenommen werden darf, dass der Gesetzgeber - hätte er die Lückenhaftigkeit der gesetzlichen Regelung erkannt - den nicht angesprochenen Sachverhalt entsprechend geregelt hätte (vgl. BVerfG, Urteil vom 31.5.2006 - 2 BvR 1673/04 - NJW 2006, 2093, 2094 f; juris Rn. 45 f.; BVerwG, Urteil vom 26.10.1995 - 3 C 11.94 - BVerwGE 99, 362, 365 f., juris Rn. 35 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.11.2007 - PL 15 S 1/06 - ESVGH 58, 186, juris Rn. 27). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es besteht weder eine planwidrige Lücke (a)), noch ist der nicht geregelte Sachverhalt mit dem gesetzlich geregelten vergleichbar (b)).
a) Es fehlt bereits an Anhaltspunkten für eine planwidrige Lücke. Die Vorschrift der Nr. 1002 VV RVG geht zurück auf § 24 BRAGO. Der Gesetzentwurf sah eine Erledigungsgebühr ursprünglich nur für Verfahren vor den Finanzgerichten vor (vgl. § 115 Abs. 2 GesE - BT-Drs 2/2545 S. 79). Aufgrund des Vorschlags des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht wurde die Vorschrift als § 24 BRAGO für alle Verfahren übernommen (vgl. BT-Drs 2/3378 S. 4 und S. 121 - dort vorgesehen als § 23a BRAGO - und BGBl 1957 I, 912). Sie lautete: „Erledigt sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts, so erhält der Rechtsanwalt, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine volle Gebühr. Die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung wurde im Jahr 2004 durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgelöst (BGBl 2004 I S. 718, 788). Die Regelung des früheren § 24 BRAGO wurde inhaltlich in die Anmerkung zu Nr. 1002 VV RVG übernommen. Zusätzlich wurde der Anwendungsbereich auf Fälle erweitert, in denen sich eine Verwaltungsangelegenheit durch den Erlass eines früher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Dadurch sollte die in Rechtsprechung und Literatur bereits zu § 24 BRAGO vertretene Auffassung übernommen werden (vgl. BT-Drs 15/1971 S. 204). Diese Entstehungsgeschichte spricht dafür, dass sich der Gesetzgeber des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes mit den zu § 24 BRAGO vertretenen Auffassungen auseinandergesetzt und sich bewusst nur für die zusätzliche Einbeziehung solcher Fälle in den Anwendungsbereich der Nr. 1002 VV RVG entschieden hat, in denen eine Verpflichtungssituation in Bezug auf einen Verwaltungsakt besteht. Der bereits zu § 24 BRAGO stets vertretenen Auffassung, dass die Vorschrift nicht für Normenkontrollverfahren gilt (vgl. z.B. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 7.7.1983 - 10 C 2/83 - JurBüro 1984, 82; OVG NRW, Beschluss vom 10.12.1984 - 10a NE 44/80 - KostRsp. BRAGO § 24 Nr. 18; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 24 Rn. 12; Just, NVwZ 2003, 180), ist er dagegen nicht mit einer anderslautenden gesetzlichen Regelung entgegen getreten.
b) Darüber hinaus ist der nicht geregelte Sachverhalt dem gesetzlich geregelten nicht vergleichbar. Der Antragstellerin ist zwar zuzugestehen, dass es aus Sicht des Auftraggebers eines Rechtsanwalts keinen Unterschied macht, ob sich eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage oder ein Normenkontrollverfahren durch die Mitwirkung seines Rechtsanwalts ohne streitige Entscheidung erledigt. In beiden Fällen erspart eine solche Erledigung dem Auftraggeber die Unannehmlichkeiten, Unsicherheiten, den Zeitaufwand und das Kostenrisiko, die mit der Durchführung eines Gerichtsverfahrens verbunden sind (so für den Anfechtungsprozess Schütz in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., VV Nr. 1002 Rn. 4). Ein entscheidender Unterschied besteht jedoch in Bezug auf den Streitgegenstand. Erledigt sich eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, weil der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder aufgehoben wurde oder weil der begehrte Verwaltungsakt erlassen wurde, tritt hinsichtlich des Streitgegenstands Rechtsfrieden und Rechtssicherheit ein. Das ist bei einem Normenkontrollverfahren gegen eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO, das für erledigt erklärt wird, nicht der Fall. Die Rechtsvorschrift kann nach wie vor - jedenfalls im Rahmen der Inzidentkontrolle - Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens werden. Selbst der Antragsteller des Normenkontrollverfahrens, das übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist nicht gehindert, in einem eventuellen späteren gerichtlichen Verfahren erneut geltend zu machen, die Rechtsvorschrift sei unwirksam. Aus Sicht der Gemeinde, die den Plan erlassen hat, tritt somit keineswegs Rechtssicherheit ein, wenn ein Normenkontrollverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wird. Eine für alle Beteiligten nützliche Lösung des Konflikts ohne gerichtliche Entscheidung (vgl. dazu Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. Nr. 1002 VV Rn. 1) wird - anders als bei der Erledigung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage - nicht erreicht.
Ein weiteres Indiz für die fehlende Vergleichbarkeit der Sachverhalte ist dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu entnehmen. Dieses enthält unterschiedliche Vergütungen für das „normale“ verwaltungsgerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug und das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Für erstere entsteht eine 1,3 Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG, für letztere eine 1,6 Gebühr nach Nr. 3300 VV RVG.
III.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
11 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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published on 29/11/2007 00:00

Tenor Die Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 20. Februar 2006 - PL 21 K 18/05 - werden zurückgewiesen. Die Rechtsb
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Annotations

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.