Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Jan. 2006 - 5 S 846/05

published on 19/01/2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Jan. 2006 - 5 S 846/05
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. November 2004 - 8 K 2111/02 - ist unwirksam.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin hat sich gegen die Versagung einer Sondernutzungserlaubnis für das Plakatieren einer auswärtigen Veranstaltung gewandt.
Die Klägerin veranstaltet in ganz Baden-Württemberg Konzerte. Die Beklagte ist eine Universitätsstadt mit mehr als 80.000 Einwohnern. Unter dem 17.07.2002 beantragte die Klägerin eine Genehmigung zum Aufstellen von Plakattafeln für die Veranstaltung "Rock am See" in Konstanz am 31.08.2002. Mit Schreiben vom 18.07.2002 lehnte dies die Beklagte ab. Dabei verwies sie auf ihre "Richtlinien über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf öffentlichen Verkehrsflächen" aus dem Jahr 1996. Danach wurden Erlaubnisse zum Plakatieren auf öffentlichen Verkehrsflächen nur für Veranstaltungen im Stadtgebiet erteilt; eine Ausnahme galt für Veranstaltungen in angrenzenden Gemeinden. Die Plakatierungsdauer war auf drei Wochen beschränkt. Die Anzahl der zuzulassenden Plakate stand im Ermessen der Verwaltung. Die Klägerin erhob Widerspruch, den die Beklagte vor der Veranstaltung nicht beschied.
Der Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 18.11.2004 stattgegeben. Es hat festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2002 rechtswidrig war. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es sei unverhältnismäßig und widerspreche dem Gleichheitssatz, wenn die Beklagte für das Plakatieren auswärtiger Veranstaltungen von überörtlicher Bedeutung keine Sondernutzungserlaubnisse erteile. Zwar könne die Beklagte zum Schutz des Ortsbilds als Ganzem das Plakatieren im öffentlichen Straßenraum beschränken. Es gebe jedoch keinen sachlich gebotenen Grund mit Bezug zur Straße, der es rechtfertige, die Plakatierung auswärtiger Veranstaltungen ganz auszuschließen. Der Ausschluss sei nicht damit zu rechtfertigen, dass die Genehmigungspraxis bei zugelassener Plakatierung für auswärtige Veranstaltungen wesentlich erschwert werde; diese sei schon bislang durchaus differenziert. Es sei auch nicht zu erwarten, dass für kleinere Vereine und Kulturveranstalter nicht mehr genügend Plakatierungsmöglichkeiten blieben. Deren Plakate könnten im Rahmen der von der Beklagten vorgegebenen Kapazität durchaus bevorzugt, in hinreichender Zahl je Veranstaltung, zugelassen werden.
Nach Zulassung der Berufung durch den Senat hat der Gemeinderat der Beklagten am 10.10.2005 neue "Richtlinien über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf öffentlichen Verkehrsflächen" beschlossen. Diese sind am 06.12.2005 öffentlich bekannt gemacht worden. Ihnen zufolge werden Erlaubnisse zum Plakatieren für (sonstige) Veranstaltungen weiterhin nur für Veranstaltungen im Stadtgebiet und nur für bestimmte Straßenzüge und außerdem nur noch erteilt, wenn die Plakate an besonders gekennzeichneten Laternenmasten und Verkehrseinrichtungen angebracht werden; dabei sind nur Plakate im Format DIN A1 zugelassen, die in Folientaschen einzuschieben sind, welche an so genannten Hängesystemen angebracht sind. Insgesamt sind etwa 300 solche Hängestellen vorhanden. Beschränkt worden sind auch die Zahl und die Dauer der Anbringung der Plakate. Je Veranstaltung wird eine Erlaubnis entweder für 20 Hängestellen bei einer Hängedauer von zwei Wochen oder für 10 Hängestellen bei einer Hängedauer von vier Wochen erteilt. Für Veranstaltungen mit überörtlicher Bedeutung kann ausnahmsweise eine Erlaubnis für 10 Hängestellen bei einer Hängedauer von sechs Wochen erteilt werden. Die Vergabe erfolgt in Form eines Routensystems.
II.
Nachdem die Beteiligten die Fortsetzungsfeststellungsklage nach Inkrafttreten der neuen "Richtlinien über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf öffentlichen Verkehrsflächen" vom 10.10.2005 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entspr.). Über die Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden; dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Billigem Ermessen entspricht es, der Beklagten die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.
Dies folgt allerdings noch nicht daraus, dass die Beklagte mit dem Erlass der neuen Richtlinien dem Begehren der Klägerin nachgegeben und sich so der Sache nach freiwillig "in die Rolle des Unterlegenen begeben" hätte. Denn auch die neuen Richtlinien der Beklagten schließen das Plakatieren für auswärtige Veranstaltungen im Straßenraum an den neu bestimmten Hängestellen grundsätzlich aus. Im Übrigen war maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für das Fortsetzungsfeststellungsbegehren der Klägerin der Zeitpunkt des Erlasses des ablehnenden Bescheids vom 18.07.2002. Somit kam es für die Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage allein darauf an, ob die Beklagte die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nach Maßgabe ihrer alten Richtlinien zu Recht abgelehnt hat; denn ihre neuen Richtlinien hat die Beklagte nicht mit Rückwirkung erlassen.
Die Kostenpflicht der Beklagten folgt jedoch daraus, dass ihre Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil beim gegebenen Sach- und Streitstand zurückzuweisen gewesen wäre. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Fortsetzungsfeststellungsklage wegen bestehender konkreter Wiederholungsgefahr für zulässig und zudem für begründet gehalten.
Entscheidend ist insoweit, dass die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG und § 8 Abs. 1 Satz 2 FStrG im Ermessen der Behörde steht und entsprechend dem Zweck der Ermächtigung (§ 40 LVwVfG) nur aus Gründen abgelehnt werden kann, die einen Bezug zur Straße haben; straßenrechtsfremde Überlegungen sind insoweit unzulässig (Senatsurt. v. 09.12.1999 - 5 S 2051/98 - VBlBW 2000, 281 m.w.N.; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl., Rdnrn. 247 ff.).
10 
Ein unmittelbarer Bezug zur Straße ist für den Ausschluss des Plakatierens auswärtiger Veranstaltungen nicht etwa deshalb entbehrlich, weil, wie die Beklagte meint, es sich beim öffentlichen Straßenraum der Sache nach um eine öffentliche Einrichtung handelte. Denn anders als bei öffentlichen Einrichtungen, auf deren Benutzung vorbehaltlich einer Erweiterung ihrer Widmung nur die Einwohner einen Anspruch haben (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO), ist der Gebrauch öffentlicher Straßen im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften jedermann gestattet (§ 13 Abs. 1 Satz 1 StrG). Nichts anderes gilt - unter dem Vorbehalt einer erforderlichen Sondernutzungserlaubnis - für eine Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StrG). Im Übrigen könnte das Plakatieren auswärtiger Veranstaltungen auch bei einer Beurteilung gemäß § 10 Abs. 2 GemO nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden; denn einen Anspruch auf Zulassung hätten insoweit alle Einwohner der Gemeinde oder ihnen gleich gestellten Personen (§ 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 GemO), die als Veranstalter einer solchen Veranstaltung aufträten.
11 
Den somit erforderlichen Bezug zur Straße weist zwar die Absicht der Beklagten auf, das Plakatieren für Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum des Stadtgebiets zu beschränken und zu ordnen. Es ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass eine Gemeinde bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine gewerbliche Sondernutzung in einem Fußgängerbereich generalisierend städtebauliche und stadtgestalterische Belange berücksichtigen kann, sofern ihr Gemeinderat ein konkretes Gestaltungskonzept beschlossen hat (Senatsurt. v. 01.08.1996 - 5 S 3300/95 - NVwZ-RR 1997, 677 - Imbiss-Stand - und v. 09.12.1999 - 5 S 2051/98 - a.a.O. - Verkaufsständer für Ansichtskarten -). Zulässig ist es auch, dass eine Gemeinde ein entsprechendes Konzept nicht nur auf einen besonders schützenswerten historischen Stadtkern beschränkt, sondern - zur Verhinderungeiner länger währenden oder andauernden Verschandelung und Verschmutzung des Stadtbildes durch so genanntes wildes Plakatieren, dessen Genehmigung allgemein für einzelne Straßenzüge, nicht aber für bestimmte Standorte begehrt wird - auf alle Straßen der Stadt erstreckt (BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C. 42.72 - BVerwGE 47, 280 - zu Wahlwerbung). Auch ist in der Rechtsprechung eine für das gesamte Stadtgebiet geltende Ausschlussklausel in einem Werbenutzungsvertrag zu Lasten anderer Werbeunternehmen mit § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG für vereinbar gehalten worden, weil es zu den zulässigen Erwägungen im Rahmen dieser Vorschrift gehöre, eine unerwünschte Häufung von Werbeanlagen im öffentlichen Straßenraum und eine damit verbundene mögliche Beeinträchtigung des Straßenbilds und des Ortsbilds entgegenzuwirken (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.12.1996 - 8 S 1725/96 - NVwZ 1998, 652 - Werbevitrine -); ob allerdings die Versagung einer Sondernutzungserlaubnis für einen Mitbewerber (allein) auf eine solche Ausschlussklausel gestützt werden kann, ist fraglich (vgl. verneinend für Werbung einer Bürgeraktion OVG Lüneburg, Urt. v. 23.04.1992 - 12 A 166/88 - NVwZ-RR 1993, 393 und hierzu BVerwG, Beschl. v. 24.08.1994 - 11 C 57.92 - Buchholz 407.56 NStrG Nr. 3 = NVwZ-RR 1995, 129). Schließlich hat der Senat Werbenutzungsverträge (mit Stadtmöblierungsklausel) für das gesamte Gemeindegebiet unter Hinweis auf das Selbstgestaltungsrecht einer Gemeinde, das nicht nur negativ die Abwehr von Verunstaltungen, sondern auch positiv gestalterische Erwägungen zulasse, und unter Hinweis auf das gemeindliche Interesse an stetigen und beträchtlichen Einnahmen insoweit für zulässig gehalten (Senatsurt. v. 01.10.2004 - 5 S 1012/03 - und hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.10.2005 - 3 B 36.05 -).
12 
Auch nach Auffassung des Senats ist wohl nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass die Beklagte gemäß ihren alten Richtlinien zur Abwehr einer Verunstaltung des Stadtbilds durch massenhaftes Plakatieren und auch aus positiv gestalterischen Erwägungen das Plakatieren für Veranstaltungen nur in bestimmten Straßenzügen und jeweils nur für bestimmte Dauer gestatten wollte, selbst wenn insoweit Plakatierungsmöglichkeiten ausgeschlossen wurden, für die bei einer Einzelfallprüfung Versagungsgründe gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG nicht vorlagen. Auch die Klägerin hat insoweit, wohl im Blick auf die hinreichenden geeigneten Anbringungsmöglichkeiten in den in den Richtlinien bezeichneten Straßenzügen, keine Bedenken erhoben. Ob auch die neuen Richtlinien der Beklagten, die das Plakatieren im öffentlichen Straßenraum an Einrichtungen ihres Werbenutzungsvertragspartners, unentgeltlich an wenigen (13) Litfaßsäulen und Anschlagtafeln, und ansonsten nur noch in von ihr angebrachten Hängesystemen an etwa 300 Hängestellen vorsehen, der Ausübung des Erteilungsermessens gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG noch genügend Raum lassen, hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Zweifel daran, ob damit das Ermessen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG nicht zu stark beschränkt wäre, verstärkten sich allerdings noch, wenn es sich bei den von der Beklagten angebrachten Hängesystemen um eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 GemO handelte. Denn wenn dies zuträfe, hätte die Beklagte insoweit die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach Ermessen entgegen der Regel des § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG für das gesamte Stadtgebiet vollständig ausgeschlossen. Ein vollständiger Ausschluss des Ermessens zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis auch nur für Teile eines Gemeindegebiets ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung als unzulässig beurteilt worden (Thür. OVG, Urt. v. 21.11.2000 - 2 N 163/97 - GewA 2002, 351 - Wurststand -).  
13 
Ein Bezug zur Straße fehlt jedoch der an die räumliche und zeitliche Beschränkung der Anbringungsmöglichkeiten im Stadtgebiet anknüpfenden Entscheidung der Beklagten, für das Plakatieren auswärtiger Veranstaltungen (von überörtlicher Bedeutung) grundsätzlich Sondernutzungserlaubnisse zu versagen und die Veranstalter insoweit auf wenige (13) nicht kommerziell betriebene, städtische Litfaßsäulen und Anschlagtafeln und im Übrigen auf die auf der Grundlage eines Werbenutzungsvertrags mit der Firma S. betriebenen Werbeanlagen im Stadtgebiet zu verweisen. Denn für auswärtige Veranstaltungen werbende Plakate wirken auf das Straßenbild nicht anders ein als Plakate für Veranstaltungen in der Stadt.
14 
Ausreichend ist insoweit nicht, dass die stadtgestalterischen Erwägungen der Beklagten eine Beschränkung der Plakatierung nach den alten Richtlinien im allgemeinen tragen. Nach der Rechtsprechung des Senats darf eine Gemeinde, die für eine bestimmte Teilfläche des Straßenraums Sondernutzungserlaubnisse für Verkaufsstände erteilt, Bewerber bei der Vergabe der Standplätze nicht mit der Erwägung benachteiligen, sie seien nicht bekannt oder hätten sich noch nicht bewährt. Eine solche Benachteiligung muss ein Bewerber nur dann hinnehmen, wenn sich sein Anspruch auf Zulassung nach Marktrecht (§ 70 Abs. 3 GewO) oder nach dem Recht der gemeindlichen öffentlichen Einrichtungen (§ 10 Abs. 2 bis 4 GemO) richtet. § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG gebietet hingegen, dass bei der Ausübung des "Verteilungsermessens" nach Bejahung der grundsätzlichen straßenrechtlichen Verträglichkeit der in Rede stehenden Sondernutzung den Bewerbern gleiche Zulassungschancen einzuräumen sind (Senatsurt. v. 17.03.2000 - 5 S 369/99 - ESVGH 50, 200 = NVwZ-RR 2001, 159). Aus denselben Erwägungen ist es einer Gemeinde nicht gestattet, die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für das Anbringen von Plakaten im öffentlichen Straßenraum dahin zu beschränken, dass nur Veranstaltungen, die in der Gemeinde (und angrenzenden Gemeinden) stattfinden, auf diese Weise beworben werden können. Unerheblich ist insoweit, dass es sich im einen Fall um ein persönliches Merkmal des Bewerbers und im anderen Fall um ein sächliches Merkmal der Veranstaltung handelt. Denn in beiden Fällen werden bei der Ermessensbetätigung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG grundrechtlich geschützte Belange der Bewerber (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG, bei der Plakatierung von Veranstaltungen kommen ggf. Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 8 und 9 GG hinzu) eingeschränkt, ohne dass diese Einschränkung vom straßenrechtlichen Zweck der Ermächtigung gerechtfertigt wäre.
15 
Die von der Beklagten im Übrigen angeführten Gründe rechtfertigen den Ausschluss des Plakatierens für auswärtige Veranstaltungen nicht. Dies gilt insbesondere für den Einwand, den örtlichen Vereinen und Kulturveranstaltern müssten ausreichende Möglichkeiten zum kostengünstigen Plakatieren im Straßenraum bleiben. Es kann offen bleiben, ob insoweit dem Verwaltungsgericht darin zu folgen wäre, dass die Chancen der örtlichen Vereine und Kulturveranstalter bei einer Zulassung des Plakatierens für auswärtige Veranstaltungen tatsächlich nicht erheblich gemindert würden. Die Beklagte behauptet insoweit, in diesem Fall würde eine Vielzahl von Veranstaltern insbesondere aus dem Raum Stuttgart den örtlichen Bewerbern zuvorkommen und die Plakatierungsmöglichkeiten weitgehend ausschöpfen. Selbst wenn diese Befürchtung begründet wäre, änderte dies jedoch nichts daran, dass die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG für eine Plakatierung nicht ausschließlich örtlichen Veranstaltungen vorbehalten werden kann. Ob insoweit, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, zumindest Kontingente zu Gunsten der örtlichen Veranstalter gebildet werden dürften, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil die alten Richtlinien der Beklagten solche noch nicht vorsahen. Im Übrigen bemerkt der Senat, dass dem verständlichen Interesse daran, dass die örtlichen Veranstalter ihre Veranstaltungen in der Stadt kostengünstig auch im öffentlichen Straßenraum bewerben können, auch damit Rechnung getragen werden könnte, dass die Beklagte zusätzliche öffentliche Einrichtungen im Sinne von § 10 Abs. 2 GemO schafft, für deren Benutzung die Maßstäbe des Straßenrechts nicht gelten.
16 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG n. F.
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.

(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,

1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.