Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2015 - 5 S 2590/13

published on 10/11/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2015 - 5 S 2590/13
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Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen die neugefasste Streupflichtsatzung der Antragsgegnerin vom 17.04.2013, soweit diese bestimmt, dass bei einseitigen Gehwegen nur diejenigen Straßenanlieger reinigungs-, räum- und streupflichtig sind, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
Der Antragsteller ist Eigentümer und Bewohner des Anwesens B.straße 5 in der Schwarzwaldgemeinde Simonswald. Ein Gehweg verläuft lediglich auf der seinem Anwesen zugewandten Straßenseite.
Mit Schreiben vom 22.02.2009 wandte er sich an die Antragsgegnerin und äußerte sein Unverständnis darüber, dass die Anlieger auf der gegenüberliegenden Straßenseite, die den Gehweg ebenfalls benutzten, offenbar nicht räum- und streupflichtig seien.
Die Antragsgegnerin klärte ihn darüber auf, dass nach der geltenden Streupflichtsatzung vom 14.01.1988 auch die Gegenüberlieger räum- und streupflichtig seien. Er solle sich mit diesen ins Benehmen setzen.
Mit Schreiben vom 01.03.2009 machte der Antragsteller geltend, dass sich sein Gegenüberlieger weigere, seinen Pflichten nach der Satzung nachzukommen. Insofern sei es nun an der Antragsgegnerin, ihn daran zu erinnern.
Die Antragsgegnerin sagte zu, im kommenden Herbst in ihrem Mitteilungsblatt noch einmal auf die durch die Streupflichtsatzung begründeten Verpflichtungen - insbesondere in der B.straße - hinzuweisen.
Da sich der Gegenüberlieger auch nach neuerlichen Hinweisen im amtlichen Mitteilungsblatt weigerte, seiner Räum- und Streupflicht nachzukommen, wies ihn die Antragsgegnerin am 17.12.2010 telefonisch auf die gemeinsame Verpflichtung aus der Streupflichtsatzung hin.
Nachdem der Antragsteller im Oktober 2012 moniert hatte, dass der Eigentümer des Anwesens B.straße 8 seinen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkomme, stellte ihm die Antragsgegnerin unter dem 24.10.2012 anheim, mit seinem Nachbarn einen wöchentlichen Wechsel zu vereinbaren.
Der Antragsteller kündigte rechtliche Schritte an, sollte die Antragsgegnerin nicht gegen seinen Nachbarn einschreiten. Es gehe um das Haftungsrisiko.
10 
Nachdem der Antragsteller erneut die Untätigkeit des Gegenüberliegers gerügt hatte, teilte ihm die Antragsgegnerin mit, dass sie in ihrem Mitteilungsblatt nochmals auf die gemeinsame Verpflichtung hingewiesen habe. Sie empfahl dringend eine einvernehmliche Regelung.
11 
Mit Anwaltsschreiben vom 10.12.2012 wies der Antragsteller darauf hin, dass es sich bei der Räum- und Streupflicht um eine hoheitlich auferlegte Verpflichtung handle, die erforderlichenfalls mit ordnungsrechtlichen Mitteln durchzusetzen sei.
12 
Die Antragsgegnerin bestätigte unter dem 14.12.2012 die sich aus § 2 Abs. 2 ihrer Satzung ergebende gemeinsame Verpflichtung und bot sich „kulanterweise“ an, einen Plan zur einvernehmlichen Regelung aufzustellen.
13 
Der Antragsteller schlug vor, dass er in den ungeraden, sein Gegenüberlieger in den geraden Wochen die Räum- und Streupflicht übernehmen solle.
14 
Nachdem eine einvernehmliche Einigung nicht zustande kam, unterzog die Antragsgegnerin ihre Satzung einer Prüfung. Dabei stellte sie fest, dass die Mustersatzung des Gemeindetages von 2006 bei einseitigen Gehwegen eine Verpflichtung nur für die Anlieger empfiehlt, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Eine Umfrage des Gemeindetages ergab, dass die allermeisten Gemeinden eine entsprechende Regelung in ihre Satzung aufgenommen hatten.
15 
Mit Schreiben vom 13.02.2013 teilte sie dem Antragsteller mit, dass sie ihre Streupflichtsatzung demnächst überarbeiten und neu fassen werde.
16 
Mit Verfügung vom 20.02.2013 verpflichtete sie den Eigentümer des Anwesens B.straße 8, bis zum Erlass einer neuen Satzung, längstens bis zum 31.05.2013, der Räum- und Streupflicht alleine nachzukommen.
17 
Der Antragsteller trat mit Anwaltsschreiben vom 16.03.2013 der Absicht der Antragsgegnerin entgegen, die Streupflichtsatzung dahin zu ändern, dass bei einseitigen Gehwegen nur noch die Straßenanlieger verpflichtet sein sollten, auf deren Seite der Gehweg verlaufe. Diese einseitige Belastung sei nicht sachgerecht, sondern willkürlich und verletze den Gleichheitsgrundsatz.
18 
Am 17.04.2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, die Streupflichtsatzung neu zu fassen, indem diese an die Mustersatzung des Gemeindetages „angepasst und auf den neuesten Stand gebracht“ wurde. Dabei wurde als „eindeutige bzw. klare Regelung“ die entsprechende Regelung aus der Mustersatzung übernommen, dass bei einseitigen Gehwegen nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet sind, auf deren Seite der Gehweg verläuft (§ 2 Abs. 3 Streupflichtsatzung). Die neue Streupflichtsatzung wurde am 03.05.2013 im amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Sie trat am 01.06.2013 in Kraft.
19 
Nachdem er die Antragsgegnerin vergebens um eine Satzungsänderung gebeten und das Landratsamt Emmendingen erfolglos um ein aufsichtsbehördliches Einschreiten ersucht hatte, hat der Antragsteller am 17.12.2013 das vorliegende Normenkontrollverfahren eingeleitet. Durch die angegriffene Satzungsbestimmung werde er in seinen Rechten verletzt, da diese gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Allein deshalb, weil sein Gegenüberlieger der Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen sei, was die Antragsgegnerin ordnungsrechtlich hätte durchsetzen müssen, habe sie sich nunmehr des Problems durch eine Neuregelung entledigt. Da der einseitige Gehweg auch von den Anliegern der anderen Straßenseite genutzt werde, mithin auch diese einen Erschließungsvorteil hätten, werde er durch die Satzungsbestimmung unverhältnismäßig belastet. Die Satzungsänderung ziele letztlich als Einzelmaßnahme darauf ab, sich des Problems einer Umsetzung der bisherigen Satzungsregelung zu entledigen und ihn „ruhig zu stellen“. Damit werde die bisherige rechtswidrige Praxis bestätigt. Insofern beruhe die Satzungsänderung auf sachfremden Erwägungen, womit gegen das Willkürverbot verstoßen werde.
20 
Der Antragsteller beantragt,
21 
§ 2 Abs. 3 der Streupflichtsatzung der Gemeinde Simonswald vom
22 
17. April 2013 für unwirksam zu erklären.
23 
Die Antragsgegnerin beantragt,
24 
den Antrag abzuweisen.
25 
Anlass für die Neufassung der Satzung sei die durch die bisherigen Bestimmungen entstandene Rechtsunsicherheit gewesen. Genaue Regelungen zur Durchführung der gemeinsamen Verpflichtung hätten gefehlt. Bei Unstimmigkeiten über deren Organisation und fehlender Absprache, sei nicht geklärt gewesen, wer wann räum- und streupflichtig gewesen sei. Durch die beschlossene Neuregelung sei nunmehr klar und für jedermann verständlich festgelegt, dass der Straßenanlieger, auf dessen Seite der Gehweg verlaufe, allein verpflichtet sei. Auch habe der große Verwaltungsaufwand für eine ständige Kontrolle vermieden werden sollen. Bei den individuellen Absprachen sei kaum festzustellen gewesen, wer zu welchem Zeitpunkt verantwortlich gewesen sei. Die Neufassung entspreche auch der Mustersatzung des Gemeindetags. Aus dessen Erläuterungen gehe hervor, dass eine beidseitige Verpflichtung nicht immer zur Zufriedenheit der Gemeinden umzusetzen sei; so müssten die Straßenanlieger oft brieflich nachinformiert werden.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
28 
1. Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthafte Antrag ist zulässig.
29 
Insbesondere ist der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. So macht er sinngemäß geltend, als Straßenanlieger dadurch unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und seinem Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG beschränkt zu werden, dass die (Reinigungs-,) Räum- und Streupflicht bei einseitigen Gehwegen nurmehr allein den Straßenanliegern auferlegt wird, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
30 
Auch die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. So wurde die Streupflichtsatzung am 03.05.2013 bekannt gemacht. Der Normenkontrollantrag ist am 17.12.2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen.
31 
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die allein beanstandete Satzungsbestimmung des § 2 Abs. 3 der Streupflichtsatzung der Antragsgegnerin vom 17.04.2013 ist weder in formeller (a) noch in materieller Hinsicht (b) rechtswidrig.
32 
a) Dass die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Da dies nicht innerhalb eines Jahres geltend gemacht wurde, wäre die Verletzung solcher Vorschriften auch grundsätzlich unbeachtlich (vgl. § 4 Abs. 4 GemO).
33 
b) Die beanstandete Satzungsbestimmung leidet auch in materieller Hinsicht unter keinem zu ihrer Unwirksamkeit führenden Mangel. Insbesondere verstößt sie nicht gegen höherrangiges Recht.
34 
Ermächtigungsgrundlage für die in § 2 der Streupflichtsatzung vorgesehene Überwälzung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht auf die Straßenanlieger - nicht Angrenzer - ist § 41 Abs. 2 Satz 1 StrG. Danach können die den Gemeinden nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StrG obliegenden Pflichten - außer der Verpflichtung zur Beleuchtung - für Gehwege durch Satzung den Straßenanliegern ganz oder teilweise auferlegt werden. § 41 Abs. 2 Satz 3 StrG bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass für den - auch hier gegebenen - Fall, dass nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist, durch Satzung auch dem Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite teilweise die Verpflichtung nach Satz 1 auferlegt werden kann. Mit dieser zum 01.01.1988 in Kraft getretenen Änderung des Straßengesetzes sollte offenbar der Rechtsprechung Rechnung getragen werden (vgl. hierzu die Regierungsbegründung, LTDrs. 9/4134, S. 50).
35 
Damit ist es aber nach der gesetzlichen Regelung zulässig, die Verpflichtung nach Satz 1 bei einseitigen Gehwegen nur den Anliegern aufzuerlegen, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Dies dürfte nach der gesetzlichen Systematik - entsprechend dem hergebrachten Grundsatz, dass „jeder vor seiner Tür kehrt“ - auch als der „Normalfall“ anzusehen sein. Dass bereits die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 41 Abs. 2 StrG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstieße, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch der Antragsteller macht dies letztlich nicht geltend.
36 
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen für den Gesetzgeber unterschiedliche Grenzen, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.01.2012 - 1 BvL 21/11 -, BVerfGE 130, 131; Beschl. v. 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Eine strengere Bindung kann sich aber auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 21.06.2011, a.a.O. m.w.N.); denn dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sind umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08 -, BVerfGE 121, 317 m.w.N.).
37 
Danach ist, soweit die - eine Abwälzung der Verpflichtung allein auf die Direkt-anlieger ermöglichende - gesetzliche Regelung des § 41 Abs. 2 StrG in Rede steht, eine eher großzügige Prüfung angezeigt.
38 
Denn angeknüpft wird nicht an Persönlichkeitsmerkmale, sondern nur an die räumliche Nähe zur Straße und die damit verbundenen Vorteile. Zwar werden mit der Abwälzung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht auf die Straßenanlieger auch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) berührt. Der Eingriff in diese Rechtspositionen ist jedoch grundsätzlich eher gering und nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.08.1965 - I C 78.62 -, BVerwGE 22, 26), denn der Straßenanlieger profitiert im besonderen Maße davon, dass ein Grundstück durch eine Straße erschlossen wird. Der dahinter stehende Gedanke der Vorteilsausgleichung rechtfertigt es, ihm nicht nur Geldleistungspflichten etwa in Gestalt von Erschließungs- und Straßenausbaubeiträgen für den Bau und die Unterhaltung von Straßen aufzuerlegen, sondern ihn auch zur Reinigung des vor seinem Grundstück gelegenen Straßenabschnitts heranzuziehen, damit auf diese Weise - auch in seinem Interesse - die Sicherheit und Leichtigkeit des auf der Straße stattfindenden Verkehrs gewährleistet ist (vgl. BayVGH vom 08.02.2011 - 8 ZB 10.1541 -, BayVBl 2011, 435 m.w.N.). Die Heranziehung zu diesen Reinigungspflichten beruht damit auf einer unbedenklichen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) unter Berücksichtigung der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG; BayVGH, Beschl. v. 08.02.2011, a.a.O., m.w.N.). Sie ist auch ohne Weiteres mit dem persönlichen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) zu vereinbaren, denn sie braucht von den betroffenen Grundstückseigentümern - schon wegen Art. 12 Abs. 2 GG - nicht persönlich erfüllt zu werden. Vielmehr können sie sich hierzu Dritter bedienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.08.1965 - I C 78.62 -, BVerwGE 22, 26; Urt. v. 11.03.1988 - 4 C 78.84 -, NVwZ 1988, 824).
39 
Dass nach der gesetzlichen Ermächtigung die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht allein den Straßenanliegern auferlegt werden kann, auf deren Seite der Gehweg verläuft, führt auf keine unzulässige Ungleichbehandlung. Denn für diese, bereits in der gesetzlichen Regelung angelegte sachbezogene - weil an die räumliche Nähe zum zu reinigenden bzw. zu räumenden Gehweg anknüpfende - Ungleichbehandlung gibt es sachlich einleuchtende Gründe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.07.1989 - 4 NB 21.89 -, Buchholz 407.0 Allgemeines Straßenrecht Nr. 21; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.08.1985 - 1 S 2122/83 -; BayVGH, Urt. v. 25.04.1989 - 8 N 87.01583 -, BayVBl 1989, 435; anders HessVGH, Urt. v. 17.06.2008 - 2 UE 203/07 -, ESVGH 59, 18), die auch von solcher Art und solchem Gewicht sind, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.12.2002 - 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00 -, BVerfGE 107, 27; Beschl. v. 08.06.2004 - 2 BvL 5/00 -, BVerfGE 110, 412); von einer auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot führenden evidenten Unsachlichkeit der vorgenommenen Differenzierung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.01.1993 - BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 -,BVerfGE 88, 87), kann ersichtlich nicht die Rede sein.
40 
Denn dieser Anlieger hat, da er dem Gehweg räumlich näher als der Gegenüberlieger ist, nicht nur im Regelfall rascheren und gefahrloseren Zugang zu der zu reinigenden und zu räumenden Fläche, sondern auch typischerweise die größeren Vorteile durch ihn. Nur ihm, nicht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des gegenüberliegenden Grundstücks, bietet der Gehweg einen unmittelbaren Zugang zum Grundstück (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.07.1989, a.a.O.; VGH.-Bad.-Württ., Urt. v. 08.08.1985 - 1 S 2122/83 -). Hinzu kommt, dass Verunreinigungen des Gehwegs durch Grundstücke der Straßenanlieger - wie etwa durch herabfallendes Laub, Dachlawinen und dergleichen - naturgemäß in weit größerem Maße von den an den Gehweg angrenzenden Grundstücken herrühren. Schließlich lässt sich bei gemeinsamer Verpflichtung die gemeinsam zu reinigende bzw. zu räumende Fläche häufig nur unter erheblichen Schwierigkeiten ermitteln. Immer dann, wenn die seitlichen Grundstücksgrenzen nicht einander gegenüberliegen, entstünden gemeinsame Verpflichtungen hinsichtlich von Teilflächen für mehr als zwei gegenüberliegende Straßenanlieger, was letztlich unpraktikabel wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.08.1985, a.a.O.). Schließlich ist durch die ausdrückliche Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 3 StrG, dass bei einseitigem Gehweg durch Satzung auch dem Anlieger der gegenüberliegenden Seite teilweise die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht auferlegt werden kann, gewährleistet, dass auch besonderen örtlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden kann, die eine Heranziehung auch der Gegenüberlieger angezeigt erscheinen lassen können.
41 
Vor diesem Hintergrund fällt indes auch der Antragsgegnerin, die bei der Neufassung ihrer Streupflichtsatzung gleichermaßen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten hatte, nicht dadurch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG - insbesondere auch nicht gegen das daraus abzuleitende Willkürverbot - zur Last, dass sie mit der Regelung in § 2 Abs. 3 - der Mustersatzung des Gemeindetages von 2006 folgend - davon abgesehen hat, bei einseitigen Gehwegen nach § 41 Abs. 2 Satz 3 StrG auch die Gegenüberlieger heranzuziehen. Auch wenn die oben beschriebenen Schwierigkeiten und die sich daraus ergebende Unpraktikabilität in dem hier in Rede stehenden Straßenabschnitt der B.straße zu vernachlässigen sein dürften, weil die Grenzlängen nahezu übereinstimmen („korrespondierende Anlieger“, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.11.1985, a.a.O.), stellt sich die typischerweise gegebene Interessenlage vorliegend nicht anders dar. Besondere Umstände in der Schwarzwaldgemeinde Simonswald, insbesondere in der B.straße, die etwa dazu führten, dass sich gerade dadurch eine für die Anlieger der Straßenseite mit dem Gehweg unzumutbare Belastung ergäbe, dass nicht auch die („korrespondierenden“) Gegenüberlieger in die Pflicht genommen werden, sind nicht ersichtlich. Dass die Heranziehung - jedenfalls zur winterlichen Räumpflicht - unabhängig von einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz - unzumutbar wäre (vgl. BayVGH, Urt. v. 04.04.2007 - 8 B 05.3195 -, NVwZ-RR 2008, 62; Beschl. v. 08.02.2011 - 8 ZB 10.1541 -, BayVBl 2011, 435) und damit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstieße, ist im Übrigen auch nicht zu erkennen.
42 
Zwar wäre es der Antragsgegnerin nicht verwehrt gewesen, nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und 3 StrG auch die Gegenüberlieger zu verpflichten, um es bei der bisherigen Satzungslage zu belassen, und die gemeinsame Verpflichtung im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung des von ihr angeführten Verwaltungsaufwands nunmehr durch eine alternierende Verpflichtung (etwa durch einen wöchentlichen oder jährlichen Turnus) praktikabel auszugestalten (vgl. Senatsbeschl. v. 23.05.1989 - 5 S 3298/88 -, BWVPr 1989, 272; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.11.1985 - 1 S 2439/84 -; SächsOVG, Urt. v. 21.03.2014, - 5 C 27/12 -, juris Rn. 58; auch OVG Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.1987 - 10 C 41/86 -, juris: „Regelungsmodell“ für eine entsprechende freiwillige Vereinbarung). Denn schon das Erschlossensein durch die Straße stellt einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Begründung von Straßenreinigungspflichten dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.07.1989, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 17.06.2008, a.a.O.; Urt. v. 10.11.1987 - 2 UE 329/85 -, RdL 1989, 19).
43 
In welcher Weise sie vorgehen wollte, lag indes - im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen - in ihrem normativen Ermessen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.07.1989, a.a.O.). Hierbei konnte sie sich durchaus auch von Erwägungen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit (vgl. HessVGH, Urt. v. 18.08.1999, a.a.O.) sowie der Rechtssicherheit leiten lassen. Die objektiv gerechteste Lösung musste sie nicht treffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.02.1976 - X 1863/75 -, ESVGH 26, 51; SächsOVG, Urt. v. 21.03.2014, a.a.O., Rn. 60; HessVGH, Urt. v. 18.08.1999 - 5 UE 871/95 -, NVwZ-RR 2000, 242).
44 
Auch auf Vertrauensschutz kann sich der Antragsteller nicht berufen; denn er musste jederzeit damit rechnen, dass die Antragsgegnerin ihre Streupflichtsatzung - im Einklang mit § 41 Abs. 2 StrG - an die Mustersatzung des Gemeindetags „anpasst“.
45 
Ob, was der Antragsteller insbesondere bezweifelt, die von der Antragsgegnerin für eine Überwälzung der Pflichten allein auf die Anlieger der Straßenseite mit dem Gehweg angeführten Gründe - Rechtsklarheit und Vermeidung von Verwaltungsaufwand - im Hinblick auf eine hier ohne Weiteres mögliche alternierende Verpflichtung der „korrespondierenden Anlieger“ überhaupt tragfähig waren und sich deren Entscheidung, ihre Streupflichtsatzung nunmehr neu zu fassen, möglicherweise vor dem Hintergrund des ansonsten gebotenen ordnungsbehördlichen Einschreitens gegen den säumigen - gesamtschuldnerisch verpflichteten - Anlieger (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.11.1985, a.a.O.; BGH, Urt. v. 11.06.1992 - III ZR 134/91 -, BGHZ 118, 368) als ermessensfehlerhaft oder gar willkürlich darstellte, ist demgegenüber vom Senat nicht zu prüfen.
46 
Denn die Grundsätze über die Ermessensentscheidung beim Erlass von Verwaltungsakten sind auf die Bestimmung der Maßstäbe, die für den Erlass von Satzungen gelten, nicht übertragbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.04.1988 - 7 B 47.88 -, Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 73). Anders als etwa bei Bebauungsplänen (vgl. § 214 Abs. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) ist der Entscheidungsvorgang beim Erlass von Satzungen (Normsetzungsvorgang) grundsätzlich nicht an weitere, gerichtlich nachprüfbare Voraussetzungen gebunden. Soweit verschiedentlich bei Abgabensatzungen Anforderungen an die Entscheidungsgrundlagen - etwa an die zugrundeliegende Gebührenkalkulation - gestellt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.08.1989 - 2 S 2805/87 -, VBlBW 1990, 103, Urt. v. 20.01.2010 - 2 S 1171/09 -, juris Rn. 30) und bei örtlichen Bauvorschriften eine Abwägung für erforderlich gehalten wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.04.2002 - 8 S 177/02 -, VBlBW 2003, 123, Urt. v. 11.10.2006 - 3 S 337/06 -, ESVGH 57, 82), lässt sich dies jedenfalls nicht auf Satzungen nach § 41 Abs. 2 StrG übertragen.
47 
Insofern hat es grundsätzlich sein Bewenden damit, dass das Satzungsrecht von den Gemeinden „im Rahmen der Gesetze“ (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG) nach ihrem nicht weiter überprüfbaren, weiten normativen Ermessen wahrgenommen werden darf und keinen weiteren Einschränkungen aufgrund richterlicher Rechtsschöpfung unterliegt (vgl. Schoch NVwZ 1990, 808; Gern, Kommunalrecht, 9. A. 2005, Rn. 154; zu örtlichen Bauvorschriften BVerwG, Beschl. v. 18.05.2005 - 4 B 23.05 -, BauR 2005, 1752).
48 
Dies bedeutet, dass für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Satzung - wie auch grundsätzlich bei Gesetzen - nur das Ergebnis des Normsetzungsvorgangs, also die Satzung selbst Prüfungsgegenstand ist. Sie ist Ausdruck des objektivierten Willens des Satzungsgebers. Ist dieser Wille - wie hier - objektiv fehlerfrei in der Satzung niedergelegt und als solcher erkennbar, ist die Satzung wirksam. Konkrete Überlegungen des Gemeinderats oder einzelner seiner Mitglieder sind, soweit sie nicht in der Satzung Ausdruck gefunden haben, mögen sie auch für sich betrachtet sachwidrig sein, für deren Wirksamkeit ohne Bedeutung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.02.1998 - 2 S 1648/97 -, VBlBW 1998, 430; Urt. v. 11.07.2012 - 2 S 1995/11 -, BWGZ 2013, 118). Insofern führte auch eine etwaige subjektive Willkür des Satzungsgebers nicht zur Unwirksamkeit der erlassenen Norm (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.03.1979 - 1 BvR 111/74, 1 BvR 21 BvR 283/78 -, BVerfGE 51, 1, juris Rn. 83; BVerwG, Beschl. v. 05.04.1988, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.02.1998, a.a.O.).
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
51 
B e s c h l u s s
vom 10. November 2015
52 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 u. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 43.5 des Streitwertkatalogs 2013).
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
28 
1. Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthafte Antrag ist zulässig.
29 
Insbesondere ist der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. So macht er sinngemäß geltend, als Straßenanlieger dadurch unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und seinem Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG beschränkt zu werden, dass die (Reinigungs-,) Räum- und Streupflicht bei einseitigen Gehwegen nurmehr allein den Straßenanliegern auferlegt wird, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
30 
Auch die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. So wurde die Streupflichtsatzung am 03.05.2013 bekannt gemacht. Der Normenkontrollantrag ist am 17.12.2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen.
31 
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die allein beanstandete Satzungsbestimmung des § 2 Abs. 3 der Streupflichtsatzung der Antragsgegnerin vom 17.04.2013 ist weder in formeller (a) noch in materieller Hinsicht (b) rechtswidrig.
32 
a) Dass die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Da dies nicht innerhalb eines Jahres geltend gemacht wurde, wäre die Verletzung solcher Vorschriften auch grundsätzlich unbeachtlich (vgl. § 4 Abs. 4 GemO).
33 
b) Die beanstandete Satzungsbestimmung leidet auch in materieller Hinsicht unter keinem zu ihrer Unwirksamkeit führenden Mangel. Insbesondere verstößt sie nicht gegen höherrangiges Recht.
34 
Ermächtigungsgrundlage für die in § 2 der Streupflichtsatzung vorgesehene Überwälzung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht auf die Straßenanlieger - nicht Angrenzer - ist § 41 Abs. 2 Satz 1 StrG. Danach können die den Gemeinden nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StrG obliegenden Pflichten - außer der Verpflichtung zur Beleuchtung - für Gehwege durch Satzung den Straßenanliegern ganz oder teilweise auferlegt werden. § 41 Abs. 2 Satz 3 StrG bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass für den - auch hier gegebenen - Fall, dass nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist, durch Satzung auch dem Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite teilweise die Verpflichtung nach Satz 1 auferlegt werden kann. Mit dieser zum 01.01.1988 in Kraft getretenen Änderung des Straßengesetzes sollte offenbar der Rechtsprechung Rechnung getragen werden (vgl. hierzu die Regierungsbegründung, LTDrs. 9/4134, S. 50).
35 
Damit ist es aber nach der gesetzlichen Regelung zulässig, die Verpflichtung nach Satz 1 bei einseitigen Gehwegen nur den Anliegern aufzuerlegen, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Dies dürfte nach der gesetzlichen Systematik - entsprechend dem hergebrachten Grundsatz, dass „jeder vor seiner Tür kehrt“ - auch als der „Normalfall“ anzusehen sein. Dass bereits die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 41 Abs. 2 StrG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstieße, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch der Antragsteller macht dies letztlich nicht geltend.
36 
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen für den Gesetzgeber unterschiedliche Grenzen, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.01.2012 - 1 BvL 21/11 -, BVerfGE 130, 131; Beschl. v. 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Eine strengere Bindung kann sich aber auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 21.06.2011, a.a.O. m.w.N.); denn dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sind umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08 -, BVerfGE 121, 317 m.w.N.).
37 
Danach ist, soweit die - eine Abwälzung der Verpflichtung allein auf die Direkt-anlieger ermöglichende - gesetzliche Regelung des § 41 Abs. 2 StrG in Rede steht, eine eher großzügige Prüfung angezeigt.
38 
Denn angeknüpft wird nicht an Persönlichkeitsmerkmale, sondern nur an die räumliche Nähe zur Straße und die damit verbundenen Vorteile. Zwar werden mit der Abwälzung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht auf die Straßenanlieger auch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) berührt. Der Eingriff in diese Rechtspositionen ist jedoch grundsätzlich eher gering und nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.08.1965 - I C 78.62 -, BVerwGE 22, 26), denn der Straßenanlieger profitiert im besonderen Maße davon, dass ein Grundstück durch eine Straße erschlossen wird. Der dahinter stehende Gedanke der Vorteilsausgleichung rechtfertigt es, ihm nicht nur Geldleistungspflichten etwa in Gestalt von Erschließungs- und Straßenausbaubeiträgen für den Bau und die Unterhaltung von Straßen aufzuerlegen, sondern ihn auch zur Reinigung des vor seinem Grundstück gelegenen Straßenabschnitts heranzuziehen, damit auf diese Weise - auch in seinem Interesse - die Sicherheit und Leichtigkeit des auf der Straße stattfindenden Verkehrs gewährleistet ist (vgl. BayVGH vom 08.02.2011 - 8 ZB 10.1541 -, BayVBl 2011, 435 m.w.N.). Die Heranziehung zu diesen Reinigungspflichten beruht damit auf einer unbedenklichen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) unter Berücksichtigung der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG; BayVGH, Beschl. v. 08.02.2011, a.a.O., m.w.N.). Sie ist auch ohne Weiteres mit dem persönlichen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) zu vereinbaren, denn sie braucht von den betroffenen Grundstückseigentümern - schon wegen Art. 12 Abs. 2 GG - nicht persönlich erfüllt zu werden. Vielmehr können sie sich hierzu Dritter bedienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.08.1965 - I C 78.62 -, BVerwGE 22, 26; Urt. v. 11.03.1988 - 4 C 78.84 -, NVwZ 1988, 824).
39 
Dass nach der gesetzlichen Ermächtigung die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht allein den Straßenanliegern auferlegt werden kann, auf deren Seite der Gehweg verläuft, führt auf keine unzulässige Ungleichbehandlung. Denn für diese, bereits in der gesetzlichen Regelung angelegte sachbezogene - weil an die räumliche Nähe zum zu reinigenden bzw. zu räumenden Gehweg anknüpfende - Ungleichbehandlung gibt es sachlich einleuchtende Gründe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.07.1989 - 4 NB 21.89 -, Buchholz 407.0 Allgemeines Straßenrecht Nr. 21; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.08.1985 - 1 S 2122/83 -; BayVGH, Urt. v. 25.04.1989 - 8 N 87.01583 -, BayVBl 1989, 435; anders HessVGH, Urt. v. 17.06.2008 - 2 UE 203/07 -, ESVGH 59, 18), die auch von solcher Art und solchem Gewicht sind, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.12.2002 - 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00 -, BVerfGE 107, 27; Beschl. v. 08.06.2004 - 2 BvL 5/00 -, BVerfGE 110, 412); von einer auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot führenden evidenten Unsachlichkeit der vorgenommenen Differenzierung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.01.1993 - BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 -,BVerfGE 88, 87), kann ersichtlich nicht die Rede sein.
40 
Denn dieser Anlieger hat, da er dem Gehweg räumlich näher als der Gegenüberlieger ist, nicht nur im Regelfall rascheren und gefahrloseren Zugang zu der zu reinigenden und zu räumenden Fläche, sondern auch typischerweise die größeren Vorteile durch ihn. Nur ihm, nicht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des gegenüberliegenden Grundstücks, bietet der Gehweg einen unmittelbaren Zugang zum Grundstück (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.07.1989, a.a.O.; VGH.-Bad.-Württ., Urt. v. 08.08.1985 - 1 S 2122/83 -). Hinzu kommt, dass Verunreinigungen des Gehwegs durch Grundstücke der Straßenanlieger - wie etwa durch herabfallendes Laub, Dachlawinen und dergleichen - naturgemäß in weit größerem Maße von den an den Gehweg angrenzenden Grundstücken herrühren. Schließlich lässt sich bei gemeinsamer Verpflichtung die gemeinsam zu reinigende bzw. zu räumende Fläche häufig nur unter erheblichen Schwierigkeiten ermitteln. Immer dann, wenn die seitlichen Grundstücksgrenzen nicht einander gegenüberliegen, entstünden gemeinsame Verpflichtungen hinsichtlich von Teilflächen für mehr als zwei gegenüberliegende Straßenanlieger, was letztlich unpraktikabel wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.08.1985, a.a.O.). Schließlich ist durch die ausdrückliche Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 3 StrG, dass bei einseitigem Gehweg durch Satzung auch dem Anlieger der gegenüberliegenden Seite teilweise die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht auferlegt werden kann, gewährleistet, dass auch besonderen örtlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden kann, die eine Heranziehung auch der Gegenüberlieger angezeigt erscheinen lassen können.
41 
Vor diesem Hintergrund fällt indes auch der Antragsgegnerin, die bei der Neufassung ihrer Streupflichtsatzung gleichermaßen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten hatte, nicht dadurch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG - insbesondere auch nicht gegen das daraus abzuleitende Willkürverbot - zur Last, dass sie mit der Regelung in § 2 Abs. 3 - der Mustersatzung des Gemeindetages von 2006 folgend - davon abgesehen hat, bei einseitigen Gehwegen nach § 41 Abs. 2 Satz 3 StrG auch die Gegenüberlieger heranzuziehen. Auch wenn die oben beschriebenen Schwierigkeiten und die sich daraus ergebende Unpraktikabilität in dem hier in Rede stehenden Straßenabschnitt der B.straße zu vernachlässigen sein dürften, weil die Grenzlängen nahezu übereinstimmen („korrespondierende Anlieger“, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.11.1985, a.a.O.), stellt sich die typischerweise gegebene Interessenlage vorliegend nicht anders dar. Besondere Umstände in der Schwarzwaldgemeinde Simonswald, insbesondere in der B.straße, die etwa dazu führten, dass sich gerade dadurch eine für die Anlieger der Straßenseite mit dem Gehweg unzumutbare Belastung ergäbe, dass nicht auch die („korrespondierenden“) Gegenüberlieger in die Pflicht genommen werden, sind nicht ersichtlich. Dass die Heranziehung - jedenfalls zur winterlichen Räumpflicht - unabhängig von einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz - unzumutbar wäre (vgl. BayVGH, Urt. v. 04.04.2007 - 8 B 05.3195 -, NVwZ-RR 2008, 62; Beschl. v. 08.02.2011 - 8 ZB 10.1541 -, BayVBl 2011, 435) und damit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstieße, ist im Übrigen auch nicht zu erkennen.
42 
Zwar wäre es der Antragsgegnerin nicht verwehrt gewesen, nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und 3 StrG auch die Gegenüberlieger zu verpflichten, um es bei der bisherigen Satzungslage zu belassen, und die gemeinsame Verpflichtung im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung des von ihr angeführten Verwaltungsaufwands nunmehr durch eine alternierende Verpflichtung (etwa durch einen wöchentlichen oder jährlichen Turnus) praktikabel auszugestalten (vgl. Senatsbeschl. v. 23.05.1989 - 5 S 3298/88 -, BWVPr 1989, 272; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.11.1985 - 1 S 2439/84 -; SächsOVG, Urt. v. 21.03.2014, - 5 C 27/12 -, juris Rn. 58; auch OVG Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.1987 - 10 C 41/86 -, juris: „Regelungsmodell“ für eine entsprechende freiwillige Vereinbarung). Denn schon das Erschlossensein durch die Straße stellt einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Begründung von Straßenreinigungspflichten dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.07.1989, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 17.06.2008, a.a.O.; Urt. v. 10.11.1987 - 2 UE 329/85 -, RdL 1989, 19).
43 
In welcher Weise sie vorgehen wollte, lag indes - im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen - in ihrem normativen Ermessen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.07.1989, a.a.O.). Hierbei konnte sie sich durchaus auch von Erwägungen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit (vgl. HessVGH, Urt. v. 18.08.1999, a.a.O.) sowie der Rechtssicherheit leiten lassen. Die objektiv gerechteste Lösung musste sie nicht treffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.02.1976 - X 1863/75 -, ESVGH 26, 51; SächsOVG, Urt. v. 21.03.2014, a.a.O., Rn. 60; HessVGH, Urt. v. 18.08.1999 - 5 UE 871/95 -, NVwZ-RR 2000, 242).
44 
Auch auf Vertrauensschutz kann sich der Antragsteller nicht berufen; denn er musste jederzeit damit rechnen, dass die Antragsgegnerin ihre Streupflichtsatzung - im Einklang mit § 41 Abs. 2 StrG - an die Mustersatzung des Gemeindetags „anpasst“.
45 
Ob, was der Antragsteller insbesondere bezweifelt, die von der Antragsgegnerin für eine Überwälzung der Pflichten allein auf die Anlieger der Straßenseite mit dem Gehweg angeführten Gründe - Rechtsklarheit und Vermeidung von Verwaltungsaufwand - im Hinblick auf eine hier ohne Weiteres mögliche alternierende Verpflichtung der „korrespondierenden Anlieger“ überhaupt tragfähig waren und sich deren Entscheidung, ihre Streupflichtsatzung nunmehr neu zu fassen, möglicherweise vor dem Hintergrund des ansonsten gebotenen ordnungsbehördlichen Einschreitens gegen den säumigen - gesamtschuldnerisch verpflichteten - Anlieger (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.11.1985, a.a.O.; BGH, Urt. v. 11.06.1992 - III ZR 134/91 -, BGHZ 118, 368) als ermessensfehlerhaft oder gar willkürlich darstellte, ist demgegenüber vom Senat nicht zu prüfen.
46 
Denn die Grundsätze über die Ermessensentscheidung beim Erlass von Verwaltungsakten sind auf die Bestimmung der Maßstäbe, die für den Erlass von Satzungen gelten, nicht übertragbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.04.1988 - 7 B 47.88 -, Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 73). Anders als etwa bei Bebauungsplänen (vgl. § 214 Abs. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) ist der Entscheidungsvorgang beim Erlass von Satzungen (Normsetzungsvorgang) grundsätzlich nicht an weitere, gerichtlich nachprüfbare Voraussetzungen gebunden. Soweit verschiedentlich bei Abgabensatzungen Anforderungen an die Entscheidungsgrundlagen - etwa an die zugrundeliegende Gebührenkalkulation - gestellt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.08.1989 - 2 S 2805/87 -, VBlBW 1990, 103, Urt. v. 20.01.2010 - 2 S 1171/09 -, juris Rn. 30) und bei örtlichen Bauvorschriften eine Abwägung für erforderlich gehalten wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.04.2002 - 8 S 177/02 -, VBlBW 2003, 123, Urt. v. 11.10.2006 - 3 S 337/06 -, ESVGH 57, 82), lässt sich dies jedenfalls nicht auf Satzungen nach § 41 Abs. 2 StrG übertragen.
47 
Insofern hat es grundsätzlich sein Bewenden damit, dass das Satzungsrecht von den Gemeinden „im Rahmen der Gesetze“ (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG) nach ihrem nicht weiter überprüfbaren, weiten normativen Ermessen wahrgenommen werden darf und keinen weiteren Einschränkungen aufgrund richterlicher Rechtsschöpfung unterliegt (vgl. Schoch NVwZ 1990, 808; Gern, Kommunalrecht, 9. A. 2005, Rn. 154; zu örtlichen Bauvorschriften BVerwG, Beschl. v. 18.05.2005 - 4 B 23.05 -, BauR 2005, 1752).
48 
Dies bedeutet, dass für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Satzung - wie auch grundsätzlich bei Gesetzen - nur das Ergebnis des Normsetzungsvorgangs, also die Satzung selbst Prüfungsgegenstand ist. Sie ist Ausdruck des objektivierten Willens des Satzungsgebers. Ist dieser Wille - wie hier - objektiv fehlerfrei in der Satzung niedergelegt und als solcher erkennbar, ist die Satzung wirksam. Konkrete Überlegungen des Gemeinderats oder einzelner seiner Mitglieder sind, soweit sie nicht in der Satzung Ausdruck gefunden haben, mögen sie auch für sich betrachtet sachwidrig sein, für deren Wirksamkeit ohne Bedeutung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.02.1998 - 2 S 1648/97 -, VBlBW 1998, 430; Urt. v. 11.07.2012 - 2 S 1995/11 -, BWGZ 2013, 118). Insofern führte auch eine etwaige subjektive Willkür des Satzungsgebers nicht zur Unwirksamkeit der erlassenen Norm (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.03.1979 - 1 BvR 111/74, 1 BvR 21 BvR 283/78 -, BVerfGE 51, 1, juris Rn. 83; BVerwG, Beschl. v. 05.04.1988, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.02.1998, a.a.O.).
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
51 
B e s c h l u s s
vom 10. November 2015
52 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 u. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 43.5 des Streitwertkatalogs 2013).
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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published on 24/01/2012 00:00

Tenor 1. § 2 Absatz 4 des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz - HmbPSchG) vom 11. Juli 2007 (Ha
published on 21/06/2011 00:00

Tenor 1. § 18b Absatz 3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (Bu
published on 20/01/2010 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. April 2009 - 2 K 4176/07 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. D
published on 11/10/2006 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Dezember 2005 - 2 K 2338/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldne
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published on 21/02/2017 00:00

Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt im Rahmen eines Normenkontrollantrages die Feststellung, dass eine am 27. September 2012 beschlossene Satzung der Antragsgegnerin, mit der für einen Teil ihres Gemeindegebietes ein Anschluss- und Benutzun
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.