Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Dez. 2006 - 5 S 1793/05

published on 08/12/2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Dez. 2006 - 5 S 1793/05
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Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.07.2005 für die Gleis- und Rutschsanierung beim Grauhaldenhof und Böschungssanierung in Bahn-km 18+560 der Tourismusbahn Rudersberg-Oberndorf bis Welzheim.
Auf der Bahnstrecke Rudersberg - Welzheim stellte die Deutsche Bundesbahn den öffentlichen Personenverkehr im Jahre 1980 aus wirtschaftlichen Gründen ein und betrieb die Strecke nur noch im Güterverkehr sowie im Sonderzugverkehr an Sonn- und Feiertagen. Im Jahre 1988 wurde der Streckenabschnitt als Folge einer Rutschung im Bereich von Bahn-km 12+900 (Grauhaldenhof) für den Bahnbetrieb gesperrt und auf Grund der hohen Sanierungskosten nicht wieder aufgenommen. Mit der Regionalisierung der Wieslauftalbahn übernahm der Zweckverband Verkehrsverband Wieslauftalbahn die Strecke Schorndorf - Rudersberg - Welzheim von der Deutschen Bahn AG. Heute betreibt der Zweckverband - unter Betriebsführung der Württembergischen Eisenbahngesellschaft mbH (WEG) - im öffentlichen Personennahverkehr von montags bis samstags den Streckenabschnitt Schorndorf - Rudersberg-Nord (mit geplanter Verlängerung bis Rudersberg-Oberndorf); an mehreren Sonn- und Feiertagen im Jahr fährt hier der Wieslauftalexpress im Touristikverkehr mit einer Dampflokomotive und historischen Wagen.
Um eine der landschaftlich am reizvollsten erachteten Strecken Württembergs, die als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG geschützt ist, zu erhalten, wurde im Jahre 1998 der Stadt Welzheim und dem Zweckverband Verkehrsverband Wieslauftalbahn ein Konzept zur Reaktivierung des Abschnitts Rudersberg-Nord - Welzheim als Touristikbahn vorgelegt. Unterhaltung und Betrieb sollen durch die Beigeladene (als Pächterin) erfolgen. Diese erhielt antragsgemäß mit Bescheid des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 31.07.2003 die Genehmigung nach § 6 AEG zum Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur im Personen- und Güterverkehr (befristet bis 31.12.2010).
Voraussetzung für die geplante Reaktivierung der Strecke Rudersberg - Welzheim sind die (bauliche) Wiederherstellung der Bahnübergänge und deren technische Sicherung sowie Maßnahmen am Gleiskörper und an den Bauwerken. Im Hinblick auf die im Jahre 1988 erfolgte (Hang-)Rutschung erstellte das Baugrundinstitut S & P unter dem 15.10.1993 ein „Sanierungsgutachten mit Kostenermittlung“, das zu dem Ergebnis kam, dass die kostengünstigste Lösung der Einbau von Tiefensickerungen längs und quer zum Gleiskörper darstelle, mit denen der Rutschkörper entwässert und stabilisiert werde.
Der Planfeststellungsbeschluss sieht neben der Gleissanierung zwischen Bahn-km 12+671 und Bahn-km 13+100 auch eine Rutschsanierung zwischen Bahn-km 12+840 und Bahn-km 12+930 vor: durch Einbau einer gleisparallelen Tiefensickerung bergseits der Trasse auf einer Länge von ca. 90 m, durch Herstellen von 10 Stütz- und Sickerscheiben im Abstand von 7 m unter dem Gleiskörper senkrecht zur gleisparallelen Tiefensickerung und durch Ableitung bzw. Anschluss der Tiefensickerung an die vorhandene Querdole mit Sammelschacht, die in ein Auslaufbauwerk einmündet, an das sich ein bestehender Wassergraben anschließt; dieser ist teilweise (als Flst.Nr. 822) abgemarkt und führt im weiteren Verlauf unvermarkt bis zur L 1080, wo er an einen Muldeneinlauf angeschlossen ist.
Die Kläger sind Eigentümer des auf Grundstück Flst.Nr. 918/1 der Gemarkung Rudersberg-Oberndorf gelegenen „Kirschhaldenhofs“, den sie mit ihren fünf Kindern bewohnen. Ferner gehören ihnen die angrenzenden Grundstücke Flst.Nr. 918/2, 919 bis 923/2 und 959/1.
Das in östlicher Richtung auf Gemarkung Rudersberg-Klaffenbach gelegene Grundstück Flst.Nr. 298 ist zugunsten der Kläger mit einer Grunddienstbarkeit aus dem Jahre 1992 belastet, welche die Entnahme und Ableitung von (Trink-)Wasser aus der als Brunnen „Herrmann“ bezeichneten, im Lageplan (Unterlage 4 Blatt 1) eingetragenen „Quellfassung“ gestattet. Dies stellt die ausschließliche Wasserversorgung für den „Kirschhaldenhof“ dar.
Zudem sind die Kläger Pächter u.a. einer Teilfläche des auf Gemarkung Rudersberg-Oberndorf gelegenen, im Eigentum des Zweckverbands Verkehrsverband Wieslauftalbahn stehenden Grundstücks Flst.Nr. 950, auf dem sich eine im Jahre 1998 errichtete Schilfkläranlage (in einem Abstand von 2,50 m zur Bahnstrecke) befindet, über die allein die Entsorgung der auf dem „Kirschhaldenhof“ anfallenden Abwässer vorgenommen wird.
Die Verkehrserschließung des „Kirschhaldenhofs“ erfolgt über einen von der L 1080 abzweigenden und über die Bahnstrecke führenden, bituminös befestigten Feldweg.
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Dem Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses liegt folgendes Verfahren zugrunde: Mit Schreiben vom 14.11.2003 beantragte die Stadt Welzheim namens und im Auftrag der Beigeladenen die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens, nachdem mit Screening-Entscheidung vom 04.11.2003 festgestellt worden war, dass auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden können. Mit Schreiben vom 19.11.2003 beteiligte das Regierungspräsidium Stuttgart (als Planfeststellungsbehörde) die Träger öffentlicher Belange. Nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung lagen die Planunterlagen in der Zeit vom 15.12.2003 bis 14.01.2004 bei der Stadt Welzheim und bei der Gemeinde Rudersberg zur Einsichtnahme durch jedermann aus.
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Mit Schreiben vom 27.01.2004, eingegangen am 28.01.2004, erhoben die Kläger Einwendungen: Es bestehe kein ausreichendes öffentliches Bedürfnis für die Nutzung der Bahnstrecke, da kein öffentlicher Personennahverkehr abgewickelt werden solle, es sich vielmehr bei der geplanten Tourismusbahn nur um eine Spaßveranstaltung handele; Sicherheit über die möglichen Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmen auf den Wasserhaushalt der Umgebung, insbesondere auf den Brunnen „Herrmann“, könne nur ein - bisher fehlendes - hydrogeologisches Gutachten geben; die Maßnahmen könnten bei ungünstigen klimatischen Bedingungen und/oder bei einer zu erwartenden Versinterung der geplanten Dränagen mittelfristig auch eine räumlich ausgedehnte Aktivierung des labilen Hangs oberhalb der „Sicherungsstrecke“ bis hin zu ihren Grundstücken zur Folge haben; sie befürchteten einen irreparablen Ausfall ihrer Wasserversorgung infolge der vorgesehenen Entwässerungsmaßnahmen, eine irreparable Zerstörung ihrer Kläranlage und eine irreparable Gefährdung ihres - auf instabilem Baugrund stehenden - Wohnhauses durch die Baumaßnahmen und die mit dem regelmäßigen Bahnverkehr verbundenen Erschütterungen sowie eine Beeinträchtigung der Erreichbarkeit des „Kirschhaldenhofs“ während der Baumaßnahmen, durch die auch für spätere Zeit der Gemeindeweg zerstört und damit als Zufahrt ungeeignet werde. Kritisiert wurden auch das Sanierungsgutachten und die vom Gutachter verfassten Nachträge: Der Beurteilungshorizont der geplanten Maßnahmen bzw. die prognostizierte Dauer ihrer Wirksamkeit betrage lediglich zehn Jahre; die historische Dimension des gesamten Rutschhanges sei nur unzureichend recherchiert und in ihrer Bedeutung für mögliche Auswirkungen der geplanten Maßnahmen unterschätzt worden; die Tiefe der gegenwärtig aktiven Gleitfläche im gesamten engeren Rutschbereich und darüber hinaus sei nicht exakt ermittelt worden; die Standsicherheitsuntersuchungen erfassten lediglich den Hangabschnitt zwischen der Trasse und der L 1080 und belegten mit angenommenen Rechenwerten für einen wasserfreien Boden eine ausreichende Standsicherheit, daneben aber auch, dass hohe Grundwasserstände im Hang eine Rutschung auslösen könnten; diese Bewertung müsse unbedingt auf den Hang oberhalb der Trasse übertragen werden, der sich im Schichtaufbau und in der Gesamtneigung nicht vom erdstatisch untersuchten Gelände unterhalb der Bahnstrecke unterscheide. Ferner wurden Einwendungen geäußert zum Sanierungsvorschlag mit Entwässerung und zur geplanten Bauausführung.
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Nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung fand die Erörterungsverhandlung am 27.01.2005 in Rudersberg statt.
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Mit Beschluss vom 28.07.2005 stellte das Regierungspräsidium Stuttgart antragsgemäß den Plan für die Gleis- und Rutschsanierung mit folgenden Maßgaben fest:
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III. Nebenbestimmungen:
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1. Bahnaufsicht / Eisenbahntechnik: ...
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1.7 Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen ist über den gesamten Sanierungsbereich ein Messprogramm zur Beobachtung der Gleislage und zur weiteren Beobachtung des Rutschungsbereichs anzulegen.
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Dem LfB ist zur eisenbahntechnischen Abnahme das Messprogramm und die Nullmessung vorzulegen....
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1.12 Im Bereich der Hangrutschung „Grauhaldenhof“ ist auf Sicht zu fahren. ...
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4. Wasserwirtschaftliche Belange: ...
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4.12 Die Entwässerungseinrichtungen einschließlich der Dränageleitungen sind wartungsfrei herzustellen, damit sie jederzeit gespült werden können. ...
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5. Geotechnische Belange: ...
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5.2 Die Sickerschlitze sind abschnittsweise (maximal 8-10 m) im Schutz von Verbauungseinrichtungen herzustellen....
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5.5 Im Rahmen der Bauausführung und des tatsächlichen Befunds der Untergrundverhältnisses ist im Benehmen mit dem Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB), Albertstraße 5 in 79104 Freiburg zu prüfen und zu entscheiden, ob die Längenerstreckung des Quersammlers von der derzeit geplanten 90 m auf ggf. 140 m Baulänge anzupassen ist.
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Die Ausschreibung hat eine Massenmehrung von derzeit 90 m auf ggf. 140 m Baulänge zu berücksichtigen. ...
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9. Grundstückseigentum und sonstige private Belange: ...
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9.3 Soweit aus der Beweissicherung erkennbar ist, dass der Brunnen „Herrmann“ beeinträchtigt wird, ist hinsichtlich der angesprochenen Varianten und der sich jeweils ergebenden Vor- und Nachteile im Rahmen des Entschädigungsverfahrens zu prüfen, ob eine Entschädigung entsprechende Zusage Ziff. 5.15 in Betracht kommt. ...
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IV .            Zusagen:
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Die Antragstellerin hat folgende Zusagen abgegeben....
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5. Grundstückseigentümer und sonstige private Belange:
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5.1 Die Zufahrt über den Gemeindeweg zum Kirschhaldenhof und dem angrenzenden Grundstück Flst.Nr. 298 ist auch während der Baumaßnahmen gewährleistet....
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5.4 Der Baustellentransport erfolgt vom Bahnübergang her auf der Bahntrasse.
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5.5 Der Materialtransport entlang der Schilfkläranlage erfolgt nicht per Lkw, sondern mittels gleisfahrbaren Geräten auf der bestehenden Gleistrasse....
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5.9 Hinsichtlich des Grundstücks Flst.Nr. 298 wird vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen eine Beweissicherung durch Fotodokumentation durchgeführt.
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5.10 Vor Beginn der Maßnahme wird eine umfassende Beweissicherung durch einen vereidigten Gutachter mittels Fotos, Höhenmarken usw. vorgenommen.
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Bestandteil der Beweissicherung sind Zufahrtswege, Schilfkläranlage, Gebäude und Nebenanlagen....
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5.15 Für den Brunnen „Herrmann“ wird ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt.
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5.16 Sollte der Brunnen „Herrmann“ wider Erwarten trocken fallen, ist die Schwäbische Waldbahn GmbH bereit, den Kirschhaldenhof aus Gründen der Versorgungssicherheit auf ihre Kosten an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Rudersberg anzuschließen....
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7. Wasserwirtschaftliche Belange:
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7.1 Die Einbindung der Sickerschlitze in den angewitterten Gipskeuper bzw. in die wasserführende Schicht ist vorgesehen.
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Die tatsächlich erforderliche Tiefe der Schlitze wird bei der Ausführung gemeinsam mit dem Baugrundgutachter vor Ort festgelegt.
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In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Die Planrechtfertigung sei gegeben. Mit dem Betrieb der Tourismusbahn von Rudersberg-Oberndorf bis Welzheim würden eine wichtige Infrastruktureinrichtung zur Förderung eines umweltschonenden Tourismus- und Freizeitverkehrs im Schwäbischen Wald geschaffen und gleichzeitig die beiden Viadukte der denkmalgeschützten Wieslauftalbahn in ihrem Bestand und in ihrer Funktion als Eisenbahnanlage auf Dauer gesichert. Jährlich sei ein Fahrgastaufkommen von 15.000 bis 20.000 Personen zu erwarten. Mangels förmlicher Entwidmung sei die Wieslauftalbahn auch im Streckenabschnitt Rudersberg-Oberndorf bis Welzheim trotz jahrelanger Unterbrechung des Bahnbetriebs eine bestandsgeschützte Strecke. Die geplanten Maßnahmen könnten die seit alters her vorhandenen Hangbewegungen nicht aufhalten. Der Trassenbereich werde hinsichtlich der Sicherheit des Bahnbetriebs ausreichend stabilisiert, was verhindere, dass die Trasse plötzlich und unerwartet wegrutsche. Alternativlösungen gebe es nicht. - Die Erschütterungen, die beim Betrieb der Tourismusbahn entstünden, seien vom Bestandsschutz der Strecke erfasst. Anhaltspunkte dafür, dass eine angemessene Grundstücksnutzung schwer und unerträglich beeinträchtigt werde, lägen nicht vor. Für die Reaktivierung des Abschnitts Rudersberg-Nord bis Welzheim werde - wie in der Vergangenheit - eine Achslast von 20 t zugrunde gelegt. - In wasserwirtschaftlicher Hinsicht bestünden keine Bedenken. Vorgesehen sei lediglich die Entwässerung des Rutschkörpers im Bahnbereich. Ziel des Sanierungskonzepts sei es, künftig den Einstau von Niederschlagswasser in die Rutschmassen zu vermeiden und dadurch die Standsicherheit der labilen Geländeformation zu erhöhen. Hierzu seien eine Absenkung des Wasserstands in den Rutschmassen und eine Drainierung der Rutschmassen erforderlich. Die Ziele, einerseits den Rutschhang optimal zu stabilisieren und andererseits die hydrologischen Verhältnisse des Hanges unverändert zu belassen, ließen sich nicht miteinander vereinbaren. Aus heutiger Sicht seien die technischen Voraussetzungen für einen längerfristigen (über zehn Jahre hinausgehenden) Betrieb der Tourismusbahn gegeben. - Auch in geotechnischer Hinsicht bestünden keine Bedenken. Der Gutachter habe die Ursachen der Rutschung im Gleisbereich beim Grauhaldenhof erkundet und wirksame Sanierungsmaßnahmen vorgeschlagen, die für die Wiederaufnahme des Bahnbetriebs erforderlich seien. Es solle verhindert werden, dass witterungsbedingt Wassermengen in den Rutschhang eingestaut würden. Die vorgesehenen Maßnahmen der Längs- und Quersickerungen im Bereich des Gleiskörpers seien so konzipiert, dass die wasserführenden Schichten unter dem Rutschkörper im Gleisbereich erfasst würden. Zwar könne eine Aktivierung des oberen Hangbereichs bei ungünstigen klimatischen Bedingungen nicht ausgeschlossen werden. Doch könne der Gefahr einer Mobilisierung von Rutschmassen im weiteren Umfeld der Gleisanlage dadurch begegnet werden, dass ein geordneter Oberflächenabfluss sichergestellt werde. Nach den gutachterlichen Aussagen und fachbehördlichen Stellungnahmen führten die geforderten weitergehenden (hydrogeologischen) Untersuchungen nicht zu den gewünschten Erkenntnissen hinsichtlich des Umfangs der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Auch mit Blick auf entstehende unverhältnismäßige Kosten seien die bisherigen Gutachten und Untersuchungen ausreichend. Der Kirschhaldenhof befinde sich westlich des besonders stark von Kriechbewegungen betroffenen Geländeabschnitts; die bislang bekannten Kriechbewegungen im Bereich des Kirschhaldenhofs seien um den Faktor 10 geringer als in der Kernzone. Eine räumliche Ausdehnung des Rutschbereichs infolge der geplanten Maßnahmen sei nicht zu befürchten. Im Bereich der Rutschung stelle das Fahren auf Sicht kein Problem dar. - Eine Gefährdung des auf instabilem Baugrund stehenden Wohngebäudes der Kläger durch die umfangreichen Baumaßnahmen sei nicht zu befürchten; auf den ursprünglich angedachten Baustellentransport per Lkw sei verzichtet worden. Die Erschütterungen, die beim Betrieb der Tourismusbahn entstünden, seien vom Bestandsschutz erfasst und daher (als zumutbar) hinzunehmen. Die Erreichbarkeit des Kirschhaldenhofs während und nach Abschluss der Bauarbeiten sei gewährleistet. Diese führten nicht zu einem Hangrutsch und damit zu einer Beeinträchtigung der Hofstelle und der angrenzenden Grundstücke der Kläger. Eine Beeinträchtigung oder gar Zerstörung der Schilfkläranlage sei weder im Zusammenhang mit dem Baustellenverkehr, der auf der bestehenden Gleistrasse abgewickelt werde, noch durch den geplanten Bahnbetrieb zu besorgen. Die Kläranlage selbst sei mit einer Teichfolie ausgelegt und stelle somit ein flexibles Bauwerk dar. Ein Ausfall der Wasserversorgung des Kirschhaldenhofs durch Auswirkungen der geplanten (Entwässerungs-)Maßnahmen auf den Brunnen „Herrmann“ sei nicht zu befürchten. Die Sanierungsmaßnahmen beschränkten sich auf den Gleiskörper und bezweckten ausschließlich die Entwässerung und Stabilisierung des Rutschkörpers im Gleisbereich. Eine Absenkung des Hangwasserspiegels sei nicht beabsichtigt und auch nicht zu erwarten. Ein etwa 25 bis 30 m hangabwärts unterhalb des Brunnens angeordneter Sickerschlitz habe bei der relativ geringen Durchlässigkeit der Deckschichten eine Reichweite von wenigen Metern und könne sich daher auf die höher liegenden und von oberhalb gespeisten Quellen nicht auswirken. Die geplanten Entwässerungsmaßnahmen wirkten maximal 10 m hangaufwärts und beträfen somit ausschließlich Wassermengen, die am Brunnen „Herrmann“ bereits vorbeigelaufen seien. Das verbleibende geringe Restrisiko und die Gefahr einer möglichen Beeinträchtigung der Schüttung werde insoweit in Kauf genommen. Auch wenn die Kläger wohl ein altes Wasserbenutzungsrecht hätten, das nach § 123 WG aufrechterhalten bleibe, stelle § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG klar, dass sich daraus kein Recht auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit ergebe; das Grundeigentum vermittle hierfür keine Anspruchsposition. Da die Kläger nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen seien und sie ihren gesamten Wasserbedarf aus dem Brunnen bezögen, sei bei Ausfall der häuslichen Wasserversorgung oder bei einer Minderung, die den „Mindestwasserbedarf“ nicht mehr decke, eine schwere und unerträgliche Betroffenheit zu bejahen. Insoweit werde für den Brunnen ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt. Aus den dabei vorgesehenen Pumpversuchen werde man Aussagen zur Leistungsfähigkeit des Brunnens und zum Einzugsgebiet erhalten; insoweit könnte man auch mit einem hydrogeologischen Gutachten keine metergenaue Abgrenzung erreichen. Über den Ablauf des Arbeitsprogramms seien die Kläger informiert. Aus dem Beweissicherungsverfahren lasse sich eine ausreichende Datengrundlage für die Beurteilung der Auswirkungen der Rutschhangsanierung auf den Brunnen „Herrmann“ gewinnen. Für den Fall, dass wider Erwarten eine schwere und unerträgliche Betroffenheit in der Weise auftrete, dass der „Mindestwasserbedarf“ der Kläger vorhabenbedingt nicht mehr sichergestellt sei, werde dem Grunde nach eine Entschädigung festgesetzt. Insoweit komme primär der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung in Betracht. Die bei der Errichtung eines Ersatzbrunnens entstehenden hohen Kosten für Bohrarbeiten seien mit dem Risiko behaftet, dass u. U. kein Wasser angetroffen werde. Eine weitere Möglichkeit wäre die Nutzung des im Hang zutage tretenden Wassers, wobei für diese Lösung eine hydrogeologische Untersuchung unumgänglich sei. Bei einem Trockenfallen des Brunnens „Herrmann“ sei der Anschluss des „Kirschhaldenhofs“ an die öffentliche Wasserversorgung aus Gründen der Versorgungssicherheit den anderen Maßnahmen der Ersatzversorgung vorzuziehen. Eine kurzfristige Ersatzversorgung im Rahmen der Bauausführung könne durch Absperren der Vliesquerschnitte und Bereitstellen eines Wasser-Tankwagens sichergestellt werden.
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Gegen den ihnen am 30.07.2005 zugestellten Planfeststellungsbeschluss haben die Kläger am 30.08.2005 Klage erhoben und diese am 11.10.2005 begründet.
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Sie machen geltend: Da die Stadt Welzheim „namens und im Auftrag“ der Beigeladenen die Planfeststellung beantragt habe, fehle es solange an einem rechtswirksamen Antrag, bis die Stadt Welzheim ihre Bevollmächtigung nachgewiesen habe. Die erforderliche Planrechtfertigung sei nicht gegeben, da die Finanzierung des Projekts nicht gesichert sei. Die Planung leide an erheblichen Abwägungsmängeln. Vor dem Hintergrund, dass im Bereich der Hangrutschung nur auf Sicht gefahren werden dürfe, sei ein Verzicht auf die Hangentwässerung und eine Beschränkung auf die Gleissanierung die eindeutig bessere Alternative, da diese mit keiner Gefährdung ihrer Wasserversorgung und ihres Anwesens verbunden und für die Belange des Naturschutzes wie auch in finanzieller Hinsicht für den Vorhabenträger vorteilhafter wäre. Die zum Schutz der Wasserversorgung gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vorgesehenen Auflagen seien nicht ausreichend. Zwar gehe der Planfeststellungsbeschluss zu Recht von einer schweren und unerträglichen Betroffenheit aus, wenn der Mindestwasserbedarf nicht mehr aus dem Brunnen „Herrmann“ sichergestellt sei. Die Bereitschaft der Beigeladen, unter Tragung der Kosten ihr Anwesen an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, falls der Brunnen „Herrmann“ wider Erwarten trocken fallen sollte, genüge insoweit aber nicht, da ein „Trockenfallen“ etwas anderes sei als das Unterschreiten eines „Mindestwasserbedarfs“. In der Planungsentscheidung hätte daher gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG exakt festgelegt werden müssen, wie für letzteren Fall ihre Wasserversorgung bis zu einem (aufwändigen) Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung zu erfolgen habe. Der Planfeststellungsbeschluss lege auch nicht fest, wie und in welchem Umfang die für den Brunnen „Herrmann“ zugesagte Beweissicherung durchzuführen sei. Alternativ hätte für den Fall eines Nachlassens der Schüttung zu ihren Gunsten eine Umkehr der Beweislast angeordnet werden müssen. Die Überlegungen der Beigeladenen und ihres Gutachters reichten nicht aus, um längerfristige Auswirkungen der geplanten Hangentwässerung berücksichtigen zu können. Für ihr Anwesen habe die Beigeladene die Durchführung einer Beweissicherung nur hinsichtlich einer Rutschgefahr während der Bauphase zugesagt, nicht auch hinsichtlich der langfristigen Auswirkungen der geplanten Hangentwässerung.
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Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 5 S 1916/06 haben die Kläger (ergänzend) vorgetragen: Selbst wenn man mit der Behörde davon ausgehe, dass sie keinen Anspruch auf Erhalt der bisherigen Brunnenschüttung hätten, sei die Planungsentscheidung rechtswidrig. Wegen der auch nach Meinung der Behörde nicht auszuschließenden Beeinträchtigungen ihrer Wasserversorgung hätte die Möglichkeit von Auflagen oder eines Ausgleichs i. S. von § 8 Abs. 3 WHG geprüft werden müssen. Als möglicher und zumutbarer Ausgleich für den Verlust des Brunnens hätte der Beigeladenen aufgegeben werden müssen, am besten vor Durchführung der Maßnahmen einen neuen Brunnen (als Ersatz) zu erkunden. Demgegenüber würden sie nur auf eine unzureichende Entschädigung verwiesen. Die Entschädigungsregelung sei zu unbestimmt, da sie mit „Trockenfallen“ an eine völlig unbestimmte Zustandsbeschreibung der Wasserführung des Brunnens anknüpfe. Die Entschädigungsregelung sei unvollständig, da sie eine Entschädigung für die Kosten des Wasserbezugs nicht vorsehe. Darüber hinaus sei die Entschädigungsregelung undurchführbar, da die Beigeladene rechtlich nicht in der Lage sei, den Kirschhaldenhof an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Rudersberg anzuschließen. Die Zusicherung der Beigeladenen stelle insoweit keinen Ausgleich i. S. von § 8 Abs. 3 WHG dar, da sie nicht etwas anderes Gleichwertiges, sondern eine unvollständige Entschädigung erhielten. Der Verweis hierauf sei nur zulässig, wenn das beeinträchtigende Vorhaben aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sei. Das könne bei einem privaten Betrieb der Tourismusbahn nicht angenommen werden, zumal wegen der geringen Ausstattung der Beigeladenen mit Finanzmitteln nicht einmal ein dauerhafter Betrieb sichergestellt sei. Obwohl ihr Wohnhaus erst 1920, also nach Fertigstellung der Bahnstrecke, als Ersatzgebäude für den ursprünglichen, nur wenige Meter entfernt abgerutschten Hof errichtet worden sei, habe die Behörde die Auswirkungen der umstrittenen Maßnahme auf die Standsicherheit ihres Wohnhauses nicht geprüft. Das Gutachten aus dem Jahre 1993 untersuche ausdrücklich nur einen Zeithorizont von 10 Jahren. Gleichwohl seien dessen Erkenntnisse in den Stellungnahmen des Gutachters im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens einfach fortgeschrieben worden, obwohl eine erneute geologische und hydrogeologische Untersuchung des Hangs erforderlich gewesen wäre. Eingriffe in eine geologische Konstellation wie die vorliegende würden immer die Gefahr in sich bergen, dass Rutschungen im Hang entstünden, die weder durch sonstige Baumaßnahmen kontrollierbar noch in ihrem Ausmaß vorhersehbar seien. Ob die bis zur Einstellung des Bahnbetriebs im Jahre 1988 wegen der bis dahin aufgetretenen (leichten) Rutschungen im Hang durchgeführten, kostengünstigen und offensichtlich tauglichen (Auffüll-)Maßnahmen auch für den beabsichtigten Betrieb der Tourismusbahn ausgereicht hätten, sei im Planfeststellungsverfahren nicht geprüft worden, obwohl bei einem Unterlassen der Rutschsanierung jegliche negative Auswirkungen auf ihre Grundstücke und ihre Wasserversorgung vermieden würden.
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Die Kläger beantragen,
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den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. Juli 2005 für die Gleis- und Rutschsanierung beim Grauhaldenhof und Böschungssanierung in Bahn-km 18+560 der Tourismusbahn Rudersberg-Oberndorf bis Welzheim der Schwäbischen Waldbahn GmbH aufzuheben,
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hilfsweise,
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den Beklagten zu verpflichten, über die zur Sicherung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung ihres Anwesens sowie des Anwesens selbst erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
51 
Er trägt vor: Ein rechtswirksamer Antrag auf Planfeststellung liege vor; die Stadt Welzheim sei als Gesellschafterin der Beigeladenen bevollmächtigt gewesen, den Antrag zu stellen. Die Finanzierung des Projekts sei durch verschiedene Zuwendungen sowie durch Eigenleistung der Beigeladenen gesichert. Ein Verzicht auf die Hangentwässerung stelle gegenüber dem planfestgestellten Konzept nicht die vorzugswürdige Alternative dar. Durch die Rutschsanierung verbessere sich die Situation des Hanges insgesamt dergestalt, dass die Gefahr von Rutschungen vermindert werde. Eine Beeinträchtigung des Brunnens bis hin zum Ausfall der Wasserversorgung für das Anwesen der Kläger sei nach Aussage des Gutachters sowie sämtlicher Fachbehörden nicht zu erwarten. Hinsichtlich des Brunnens hätten die Kläger mangels geschützter Rechtsposition kein Abwehrrecht gegen die geplante Rutschsanierung. Gleichwohl sei für den Fall, dass der Mindestwasserbedarf für die Kläger und ihre Familie planbedingt nicht mehr gewährleistet sei, eine schwere und unerträgliche Betroffenheit angenommen und den Klägern eine Entschädigung dem Grunde nach zuerkannt worden. Dies genüge im Rahmen der Planungsentscheidung. Art und Umfang einer etwaigen Entschädigung seien separat in einem nachfolgenden Verfahren festzulegen. Dies beträfe auch die Bohrung nach einem anderen Brunnen. Soweit die Kläger rügten, dass der Umfang des Beweissicherungsverfahrens bezüglich des Brunnens nicht festgelegt worden sei, werde auf das entsprechende Arbeitsprogramm vom 04.02.2005, ergänzt um die beiden Stellungnahmen vom 10.03.2005, verwiesen; hierzu hätten sich die Kläger mehrfach geäußert. Bei einem kurzfristigen Ausfall des Brunnens (im Zuge der Bauausführung) sei eine hinreichende Ersatzversorgung der Kläger durch Absperren der Vliesquerschnitte und Bereitstellen eines Wasser-Tankwagens sichergestellt. Das Wohngebäude der Kläger sei im Jahre 1920 (als Ersatz für ein abgerutschtes Gebäude) gerade außerhalb der Kernzone des Rutschhangs errichtet worden, so dass schon aus diesem Grunde eine Gefährdung durch die geplante Rutschsanierung auszuschließen sei. Auch am Anwesen der Kläger werde eine Beweissicherung durchgeführt, verbunden mit einem Messprogramm über den gesamten Sanierungsbereich. Die Erstellung eines hydrogeologischen Gutachtens - wie von den Klägern gefordert - werde nach Aussagen sämtlicher Fachbehörden keine weiterführenden Erkenntnisse bringen und sei daher auch im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand unverhältnismäßig. Nach Einschätzung aller Fachbehörden werde sich durch die geplante Sanierungsmaßnahme die Standsicherheit des Hangs insgesamt gegenüber dem bisherigen Zustand wesentlich verbessern. Auch der Landesbevollmächtigte für Bahnaufsicht habe als Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Bahnbetriebs eine ordnungsgemäße Hangsicherung gefordert. Die von den Klägern vorgeschlagenen, bis zum Jahre 1988 praktizierten Sicherungsmaßnahmen hätten sich gerade als ungeeignet erwiesen, den Rutschhang dauerhaft zu sichern. Sie seien daher keine taugliche Alternative.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
54 
Sie führt aus: Die Stadt Welzheim sei befugt gewesen, die Planfeststellung zu beantragen. Die Finanzierung des Vorhabens sei abgesichert. Ein Verzicht auf die Rutschsanierung und eine Beschränkung auf die Gleissanierung hätten sich nicht als eindeutig bessere Alternative aufgedrängt, da mit der Planung die Bahnstrecke stabilisiert und verhindert werde, dass die Trasse plötzlich und unerwartet wegrutsche. Selbst wenn es in der Vergangenheit „gut gegangen“ sei, müsse dies nicht bedeuten, dass auf eine Hangsicherung verzichtet werden könne. Die verfügten Schutzauflagen seien ausreichend. Für den Brunnen „Herrmann“ bestehe durch die Baumaßnahmen keine Gefahr. Das verbleibende geringe Restrisiko und die Gefahr einer möglichen Beeinträchtigung der Schüttung begründeten keinen Anspruch auf weitere Nebenbestimmungen zum Schutze des Brunnens. Im Übrigen stelle die bestehende Trinkwasserversorgung (durch die Quelle) lediglich eine Chance dar, den häuslichen Wasserbedarf auf diese Weise zu decken. Die Kläger hätten keinen Anspruch darauf, dass die hydrogeologischen Verhältnisse außerhalb ihrer Grundstücke unverändert blieben. Neben der Zusicherung eines Beweissicherungsverfahrens seien für den Fall, dass der Mindestwasserbedarf nicht mehr sichergestellt sei, dem Grunde nach eine Entschädigung festgesetzt und zudem die Zusage für verbindlich erklärt worden, das Anwesen der Kläger an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, sollte der Brunnen „Herrmann“ wider Erwarten trocken fallen. Dadurch würden die Kläger zusätzlich abgesichert, ohne dass insoweit ein Anspruch bestünde. Welche Maßnahmen ggf. zur Beseitigung eines Wasserversorgungsmangels zu ergreifen bzw. objektiv erforderlich seien, könne ohne Eintritt eines erst dann bestimmbaren Wassermangels nicht entschieden werden. Die Kläger legten nicht substantiiert dar, weshalb für ihr Anwesen planbedingt eine Rutschgefahr bestehen sollte. Zu weiteren kostenintensiven (hydrogeologischen) Erkundungen bestehe keine Verpflichtung.
55 
Dem Senat liegen die einschlägigen Planungsakten des Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens 5 S 1916/06 wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 LVwVfG) zulässigen Klagen haben weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.07.2005 verletzt keine eigenen Rechte der Kläger, so dass weder die begehrte Aufhebung der Planungsentscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO - oder jedenfalls die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nach § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG - noch die angestrebte Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung über die zur Sicherung der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung sowie des Anwesens der Kläger selbst erforderlichen Maßnahmen in Betracht kommt.
57 
Für das planfestgestellte Vorhaben werden weder die im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücke Flst.Nr. 918/1 (mit dem „Kirschhaldenhof“), 918/2, 919 bis 923/2 und 959/1 noch das u.a. von ihnen teilweise gepachtete Grundstück Flst.Nr. 950 (mit der eigenen Schilfkläranlage) noch das Grundstück Flst.Nr. 298, das zugunsten der Kläger mit einem durch Grunddienstbarkeit aus dem Jahre 1992 gesicherten Recht zur Entnahme und Ableitung von Wasser aus dem Brunnen „Herrmann“ belastet ist, in Anspruch genommen (oder dinglich belastet). Als danach nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (§ 22 Abs. 1 und 2 AEG), sondern nur mittelbar Betroffene können die Kläger keine umfassende Planprüfung verlangen. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob der geltend gemachte rechtliche Mangel auf einer Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits gerade Belange der Kläger als Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011).
58 
Als nur mittelbar Planbetroffene können die Kläger danach nicht mit Erfolg einwenden, dass es (verfahrensrechtlich) an einem wirksamen Antrag auf Planfeststellung durch die Beigeladene als Vorhabenträgerin fehle, weil die Stadt Welzheim, die den Antrag namens und im Auftrag der Beigeladenen gestellt habe, nicht die erforderliche Bevollmächtigung nachgewiesen habe (vgl. Senatsurt. v. 28.10.2005 - 5 S 1382/04 - zur Rüge der fehlenden Antragsberechtigung bzw. rechtlichen Existenz des Vorhabenträgers). Ferner können die Kläger nicht die Prüfung verlangen, ob das Vorhaben unter dem Aspekt seiner Finanzierbarkeit - in erster Linie über (bewilligte) Fördermittel - von einer hinreichenden Planrechtfertigung getragen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - NVwZ 1999, 70 sowie Senatsurt. v. 28.10.2005 - 5 S 1382/04 -).
59 
Aber auch mit Blick auf die allein wehrfähigen eigenen Belange der Kläger kann der Senat eine Rechtsverletzung nicht feststellen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der - im Vordergrund des Rechtsstreits stehenden - Wasserversorgung wie auch hinsichtlich der Abwasserentsorgung und des Wohngebäudes der Kläger selbst.
60 
Soweit die Kläger vorhabenbedingt Beeinträchtigungen ihrer Wasserversorgung über den Brunnen „Herrmann“ befürchten, ist von Folgendem auszugehen:
61 
Das planfestgestellte Konzept zur Entwässerung des Rutschkörpers im unmittelbaren Bereich der Bahnstrecke kann zu einer Ableitung von Grundwasser führen. Dies ist auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterten Schnittzeichnung in der Unterlage 5 Blatt 2 (Detailplan) zu entnehmen, wonach die vorgesehene Tiefensickerung „in wasserführende Schichten einbindet“. Mithin ist der (Wasser-)Benutzungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG erfüllt. Über die Erteilung der hierfür nach § 2 Abs. 1 WHG erforderlichen Erlaubnis (§ 7 WHG) entscheidet - trotz der formellen Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 LVwVfG - wegen der Sonderregelung des § 14 Abs. 1 WHG die Planfeststellungsbehörde. Die für die vorhabenbedingte Gewässerbenutzung erforderliche Erlaubnis hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende „Ergänzung“ des Planfeststellungsbeschlusses erteilt.
62 
Ihre Einwände stützen die Kläger auf § 8 Abs. 3 WHG. Danach darf, wenn zu erwarten ist, dass die Benutzung auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt, und der Betroffene Einwendungen erhebt, die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden (Satz 1); ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden, wobei der Betroffene zu entschädigen ist (Satz 2). Ein Recht im Sinne dieser Regelung steht den Klägern jedoch nicht zu.
63 
Weder aus dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG noch aus dem einfachgesetzlich durch § 905 BGB geschützten Eigentum an dem Grundstück Flst.Nr. 298, auf dem sich der Brunnen „Herrmann“ (Quellfassung) befindet, können die Kläger - vermittels der zu ihren Gunsten bestehenden Grunddienstbarkeit aus dem Jahre 1992 - ein Recht herleiten, die Quelle in dem bisherigen Umfang nutzen zu können. Denn das Grundwasser wird vom Grundeigentum nicht umfasst. Vielmehr unterstellt das Wasserhaushaltsgesetz (i. V. m. dem dieses Rahmengesetz ausfüllenden Wassergesetz des Landes Baden-Württemberg) das ober- und unterirdische Wasser einer vom Grundeigentum losgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung und ordnet es der Allgemeinheit zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1981 - 1 BvL 77.78 - BVerfGE 58, 328). In Einklang hiermit bestimmt § 12 Halbs. 1 WG, dass das Grundwasser nicht der Verfügung des Grundeigentümers unterliegt.
64 
Ein Recht der Kläger auf Zufluss von (Grund-)Wasser bestimmter Menge und Güte - wie bisher - ergibt sich auch nicht aus § 123 Satz 3 WG. Danach bleiben die vor Inkrafttreten dieser Vorschrift durch tatsächliche Ausübung des Benutzungsrechts nach Art. 3 Abs. 1 des Württ. Wassergesetzes begründeten Wasserbenutzungsrechte aufrechterhalten, soweit zu ihrer Ausübung bei Inkrafttreten dieser Vorschrift rechtmäßige Anlagen vorhanden sind, die vor dem 01.08.1959 errichtet oder begonnen wurden. Art. 3 Abs. 1 des Württ. Wassergesetzes berechtigte den Eigentümer eines Grundstücks, ohne behördliche Erlaubnis auf seinem Grundstück Zisternen oder Brunnen anzulegen oder in anderer Weise unterirdisches Wasser zutage zu fördern sowie das durch solche Veranstaltungen oder durch Quellen gewonnene Wasser abzuleiten. Eine solche Berechtigung der Kläger - wiederum vermittelt durch die zu ihren Gunsten bestehende Grunddienstbarkeit - hat die Behörde im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 60) angenommen, da davon auszugehen sei, dass nach Errichtung des Gebäudes („Kirschhaldenhof“) bereits um das Jahr 1920 der Brunnen „Herrmann“ auch schon zu dieser Zeit für Zwecke der Trinkwasserversorgung genutzt worden sei. Ob die insoweit von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel berechtigt sind, kann dahin stehen. Denn ein Recht auf einen bestimmten Grundwasserstand oder eine bestimmte Grundwasserbeschaffenheit war auch mit einem - nach § 123 Satz 3 WG aufrechterhaltenen - Wasserrecht nach Art. 3 Abs. 1 des Württ. Wassergesetzes nicht verbunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.03.1997 - 8 S 3188/96 - sowie Bulling/Finkenbeiner/Eckhardt/Ki-bele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., RdNr. 7 zu § 123 m. w. N.).
65 
Für ein Recht auf Wasserversorgung über den Brunnen „Herrmann“ können sich die Kläger auch nicht auf § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG berufen. Danach ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser u.a. für den Haushalt. Die Vorschrift begründet eine bloße (Nutzungs-)Befugnis des Grundstückseigentümers, durch welche er - bzw. vorliegend wegen der bereits erwähnten Grunddienstbarkeit die Kläger - von der grundsätzlichen Gestattungspflicht der Benutzung des Grundwassers nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG befreit wird. Der Grundeigentümer darf bundesrechtlich das Grundwasser in diesem Rahmen nutzen, solange es vorhanden ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.11.1992 - 2 CS 92.1869 - NuR 1993, 283 = UPR 1993, 78). Ein Recht auf eine bestimmte Menge oder Beschaffenheit des Grundwassers oder auf einen bestimmten Grundwasserstand gewährt die erlaubnisfreie Benutzung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG jedoch nicht (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl., RdNr. 2 zu § 33). Diese Regelung lässt sich im Verhältnis zu § 3 WHG nicht als Ausdruck einer gesetzgeberischen Wertung deuten, dass erlaubnisfreie Benutzungen schutz- oder vorzugswürdiger wären als erlaubnispflichtige. Der Befreiungsregelung liegen ausschließlich verwaltungspraktische Erwägungen zugrunde. § 33 Abs. 1 WHG betrifft Vorgänge, die in der Regel von geringer wasserhaushaltsrechtlicher Bedeutung sind, im alltäglichen Leben vielfach aber eine erhebliche Rolle spielen. Der Gesetzgeber hält den gemessen am wasserwirtschaftlichen Erfolg großen Aufwand, den die Einbeziehung dieser Benutzungstatbestände in das behördliche Kontrollsystem erfordern würde, für unvertretbar. Es versteht sich daher von selbst, dass diese Entscheidung nichts für die Beantwortung der Frage hergibt, mit welchem Gewicht eine erlaubnisfreie Nutzung in der Kollision mit einer erlaubnispflichtigen Nutzung zu Buche schlägt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.12.2001 - 4 B 80.01 - BauR 2002, 1359).
66 
Ihre Einwendungen können die Kläger auch nicht auf § 8 Abs. 4 WHG stützen. Danach können die Länder weitere Fälle bestimmen, in denen nachteilige Wirkungen einen anderen zu Einwendungen berechtigen (Satz 1); in diesen Fällen gilt Absatz 3 entsprechend, wobei die Länder bestimmen können, dass die Bewilligung auch erteilt werden darf, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt. In Ausfüllung dieser Ermächtigung bestimmt § 15 Satz 1 WG, dass Einwendungen auch erhoben werden können, wenn zu erwarten ist, dass die Benutzung auf die einem anderen erteilte Befugnis, ein Gewässer zu nutzen, nachteilig einwirkt. Damit lässt die Vorschrift die Erhebung von Einwendungen schon dann zu, wenn lediglich nachteilige Wirkungen für bestimmte Interessen zu erwarten sind, ohne dass ein Recht i. S. von § 8 Abs. 3 WHG betroffen ist. Das führt zu einer Erweiterung des Kreises derjenigen, deren Einwendungen im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind. § 16 WG dehnt die Abwehr- bzw. Einwendungsmöglichkeiten nach § 8 Abs. 3 WHG und § 15 WG (i. V. m. § 8 Abs. 4 WHG) auf das Erlaubnisverfahren aus. Als danach zur Erhebung von Einwendungen berechtigende Befugnis zur Gewässerbenutzung i. S. des § 15 Satz 1 WG gelten neben der Erlaubnis nach § 7 WHG auch das zu Gunsten der Kläger angenommene alte Wasserrecht sowie eine auf § 33 Abs. 1 WHG gestützte (gestattungsfreie) Berechtigung zur Grundwassernutzung (vgl. Czychowski/Reinhardt, a. a. O., RdNr. 56 zu § 8). Nach dem Wortlaut des § 15 Satz 1 WG berechtigt jede nachteilige Einwirkung (der beabsichtigten Nutzung auf die einem anderen zustehende Gewässernutzungsbefugnis) zur Erhebung von Einwendungen. Daraus könnte geschlossen werden, dass auch jede Veränderung (Vermehrung oder Verminderung) der zufließenden Wassermenge zu Einwendungen berechtigt. Ob eine solche Sichtweise mit § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG in Einklang steht, wonach die Erlaubnis und die Bewilligung „kein Recht auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit“ geben - die Vorschrift gilt nach herrschender Meinung (vgl. Bulling/Finkenbeiner/Eckhardt/Kibele, a. a. O., RdNr. 12 zu § 15 sowie Czychowski/Reinhardt, a. a. O., RdNr. 24 zu § 2 m. w. N.) auch für die Fälle, in denen der Wasserzufluss durch künstliche Maßnahmen, insbesondere auf Grund späterer Gestattung einer weiteren Gewässerbenutzung (wie der vorliegend geplanten Tiefensickerung), beeinflusst wird -, kann dahin stehen (verneinend Bulling/Finkenbeiner/Eckhardt/Kibele, a. a. O., RdNr. 12 zu § 15 m. w. N.).
67 
Denn nachteilige Einwirkungen auf die Wasserversorgung der Kläger sind nicht im Sinne der gesetzlichen Regelung zu erwarten. Von einer hierfür erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit (nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln) hat sich der Senat nicht überzeugen können. Zu den Auswirkungen auf den Brunnen des „Kirschhaldenhofs“ heißt es in der Stellungnahme des Baugrundinstituts S & P vom 24.07.2003:
68 
„Die Wasserversorgung des Kirschhaldenhofs erfolgt aus einem Brunnenschacht, der aus dem gleichen Höhenbereich sein Wasser bezieht wie die im Lageplan eingetragenen Quellaustritte. Diese Quellen werden durch Wasser gespeist, das an der Basis der Rutschmassen oder Hangschutzdecken, auf dem verwitterten Gipskeuper, von oben zutritt. Ein etwa 25 m bis 30 m weiter hangabwärts, unterhalb des Brunnens, angeordneter Sickerschlitz hat bei der relativ geringen Durchlässigkeit der Deckschichten eine Reichweite von wenigen Metern und kann sich daher auf die höher liegenden und von oben gespeisten Quellen nicht auswirken (anders wäre dies, wenn Sickerschlitz und Quellen/Brunnen in einem nahezu horizontalen und ergiebigen Grundwasserleiter lägen).“
69 
Im Erörterungstermin vom 27.01.2005 hat der Verfasser der Stellungnahme, Dipl.-Ing. R., ergänzend angegeben, dass die geplanten Entwässerungsmaßnahmen hangaufwärts mit Sicherheit unter 10 m greifen würden; die Entwässerung sei nur lokal und betreffe ausschließlich Wassermengen, die am Brunnen „Herrmann“ schon vorbeigelaufen seien; es sei daher nicht zu befürchten, dass der Brunnen beeinträchtigt werde, auch wenn eine Aussage, dass der Brunnen nicht beeinträchtigt werde, mit absoluter Sicherheit nicht möglich sei. Auch ein Vertreter des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg, das in seiner Stellungnahme vom 11.11.2004 hinsichtlich der Frage einer Gefährdung des Brunnens durch die geplante Sanierungsmaßnahme noch weitere Datenerhebungen für notwendig erachtet hatte, hat im Erörterungstermin erklärt, dass durch die Baumaßnahme kein Eingriff im oberirdischen Einzugsgebiet des Brunnens erfolge, das hangaufwärts gelegen sei; die geplanten Entwässerungsmaßnahmen erfolgten deutlich unterhalb des Brunnens; diese Maßnahmen seien sicherlich nicht dafür geeignet, dass die Rutschung hangaufwärts so weit entwässert werde, dass der Brunnen trocken falle; sicher sei, dass die geplanten Maßnahmen deutlich unterhalb des Brunnens stattfänden und dieser auf Grund des hydraulischen Gefälles das Wasser von oberhalb beziehen müsse.
70 
Angesichts dieser plausiblen Sachverständigenbekundungen ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Behörde zur weiteren Abklärung des „Restrisikos“ für eine Beeinträchtigung des Brunnens und damit der Wasserversorgung der Kläger unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit nicht für die Einholung eines umfassenden hydrogeologischen Gutachtens entschieden hat, das nach der Stellungnahme des Baugrundinstituts S & P vom 21.01.2005 angesichts der starken Gliederung des Geländes oberhalb der Bahnlinie und der komplexen hydrogeologischen Verhältnisse mit hohem personellen und finanziellen Aufwand verbunden wäre, ohne dass für die Situation des Brunnens ein konkreter Zugewinn an Erkenntnissen damit verbunden sein müsste. Mit Blick auf das rechtliche Gewicht des Interesses der Kläger an einer Aufrechterhaltung der bisherigen Wasserversorgung und das bleibende „Restrisiko“ für eine Beeinträchtigung der Brunnenschüttung begegnet es keinen Bedenken, dass die Behörde in der Planungsentscheidung unter Nr. 5.15 der übernommenen Zusagen der Beigeladenen verfügt hat, für den Brunnen „Herrmann“ ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Ein solches hat Diplomgeologe Dr. B. vom Baugrundinstitut S & P bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zur Feststellung vorhabenbedingter Auswirkungen auf den Brunnen „Herrmann“ immer für erforderlich gehalten, d. h. auch für den Fall der Erstellung eines (umfassenden) hydrogeologischen Gutachtens, wie dies die Kläger gefordert haben. Inhalt und Umfang des Beweissicherungsverfahrens für den Brunnen „Herrmann“ sind in einem detaillierten Arbeitsprogramm des Baugrundinstituts S & P vom 04.02.2005 festgehalten, wobei sich das Institut in einer Stellungnahme vom 10.03.2005 zu diesbezüglichen Einwendungen der Kläger geäußert hat (Ermittlung und Vergleich des Verbrauchs eines 7-Personen-Haushalts zur Schüttung der Quelle zuzüglich exakter Ermittlung der Brunnenschachttiefe sowie Unterbreitung eines Vorschlags für ein Beweissicherungsverfahren zur Quellschüttung, d. h. der Ermittlung der Schüttung vor, während und nach der Baumaßnahme). Aus der Stellungnahme ergibt sich, dass verschiedene Punkte bzw. Aspekte des Beweissicherungsverfahrens, wie etwa die Möglichkeit einer zweiten Pumpversuchsstufe, abhängig sind von gefundenen „Zwischenergebnissen“. Dass das angeordnete Beweissicherungsverfahren nach Maßgabe des erstellten „Arbeitsprogramms“ untauglich wäre oder nicht umgesetzt würde, ist nicht ersichtlich. Es stellt daher keinen Rechtsmangel zu Lasten der Kläger dar, dass sich die Behörde sozusagen „dem Grunde nach“ auf die Anordnung der Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens für den Brunnen „Herrmann“ beschränkt und nicht jedes Detail des hierzu erstellten „Arbeitsprogramms“ in den „verfügenden“ (Auflagen-)Teil der angefochtenen Entscheidung aufgenommen hat.
71 
Mit Blick auf eine nicht auszuschließende Beeinträchtigung der bisherigen Wasserversorgung hat die Behörde unter III Nr. 9.3 der Nebenbestimmungen eine weitere Regelung getroffen, um den Interessen der Kläger Rechnung zu tragen. Soweit aus der Beweissicherung erkennbar ist, dass der Brunnen „Herrmann“ beeinträchtigt wird, ist hinsichtlich der angesprochenen Varianten und der sich jeweils ergebenden Vor- und Nachteile im Rahmen des Entschädigungsverfahrens zu prüfen, ob eine Entschädigung gemäß Zusage Nr. 5.16 in Betracht kommt. Danach ist die Beigeladene bereit, sollte der Brunnen „Herrmann“ wider Erwarten trocken fallen, den „Kirschhaldenhof“ aus Gründen der Versorgungssicherheit auf ihre Kosten an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Rudersberg anzuschließen. Mit ihren hiergegen erhobenen Einwänden können die Kläger nicht durchdringen.
72 
Mit „Trockenfallen“ ist ersichtlich der vollständige Ausfall der Wasserführung des Brunnens gemeint. Dass die Zusage der Beigeladenen nicht auch eine Übernahme der Kosten (Gebühren) des Wasserbezugs enthält, macht diese Regelung mit Blick auf die den Klägern zustehende „Rechtsposition“ an der bisherigen - insoweit kostenlosen - Wasserversorgung über den Brunnen „Herrmann“ nicht defizitär. Fehl geht auch der Einwand, dass die Regelung undurchführbar sei, da die Beigeladene rechtlich nicht in der Lage sei, den „Kirschhaldenhof“ an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Rudersberg anzuschließen. Die Zusage IV Nr. 5.16 ist der Sache nach so zu verstehen, dass die Beigeladene die Kläger von den Kosten eines (beantragten) Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Rudersberg freistellt. Eine weitergehende Sicherung dieses Anspruchs wegen der befürchteten mangelnden Bonität der - von der öffentlichen Hand getragenen - Beigeladenen, die unterkapitalisiert sei, können die Kläger nicht verlangen. Die eventuell anfallenden Anschlusskosten gehören zu den Kosten des Vorhabens. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzierung des Vorhabens (weitgehend über Fördermittel) ausgeschlossen oder nicht gewährleistet werden könnte.
73 
Betroffen wären die Kläger allerdings nicht nur bei einem „Trockenfallen“ des Brunnens „Herrmann“, sondern auch bei einer Beeinträchtigung der Brunnenschüttung, die sich negativ auf die bisherige Wasserversorgung auswirkte. Diesen Fall will die angefochtene Entscheidung mit der bereits erwähnten Regelung unter III Nr. 9.3 der Nebenbestimmungen erfassen, wonach, soweit aus der Beweissicherung erkennbar ist, dass der Brunnen „Herrmann“ beeinträchtigt wird, hinsichtlich der angesprochenen Varianten und der sich jeweils ergebenden Vor- und Nachteile im Rahmen des Entschädigungsverfahrens zu prüfen ist, ob eine Entschädigung entsprechend der Zusage unter IV Nr. 5.16 in Betracht kommt. Was eine „Beeinträchtigung“ des Brunnens „Herrmann“ i. S. dieser Nebenbestimmung ist, erschließt sich in Verbindung mit den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 63 f.). Mit „Beeinträchtigung“ ist danach gemeint, dass der „Mindestwasserbedarf“ für die Kläger und ihre Familie „ursächlich durch das Vorhaben nicht mehr sichergestellt“ ist. Für diesen - wider Erwarten eintretenden - Fall wird „dem Grunde nach eine Entschädigung festgesetzt“. Falls man in der Nebenbestimmung III Nr. 9.3 nicht schon auch die Festsetzung einer Entschädigung dem Grunde nach sehen wollte, wäre eine solche - die Beigeladene verpflichtende - Regelung jedenfalls den Ausführungen in der Planfeststellungsentscheidung (S. 63) zu entnehmen, auch wenn es sich hierbei um deren „Begründung“ handelt. Auch „hinsichtlich der angesprochenen Varianten“ i. S. von III Nr. 9.3 der Nebenbestimmungen sind ergänzend die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 63) heranzuziehen. Als „Varianten“ einer Entschädigung für den Fall, dass der „Mindestwasserbedarf“ für die Kläger und ihre Familie nicht mehr sichergestellt ist, werden erwogen: primär der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung, der „grundsätzlich machbar und auch im Hinblick auf die entstehenden Anschlusskosten für die Vorhabenträgerin zumutbar“ sei, ferner die Errichtung eines Ersatzbrunnens auf dem Grundstück der Kläger (verbunden mit hohen Kosten für Bohrarbeiten, die zudem mit dem Risiko behaftet seien, dass u. U. kein Wasser angetroffen werde) und schließlich als weitere Möglichkeit die Nutzung des im Hang zutage tretenden Wassers (das allerdings über fremde Grundstücke durch den gesamten Rutschhang herbeigeführt werden müsste, wobei zudem fraglich sei, ob überhaupt sauberes Wasser angetroffen werde, und wofür wohl eine hydrogeologische Untersuchung unumgänglich wäre). Hiergegen hat der Senat nichts zu erinnern.
74 
Ergänzend heißt es in der Planfeststellungsentscheidung (S. 64), dass, sollte der Brunnen „Herrmann“ bei Bauausführung trocken fallen, entsprechend der S & P Stellungnahme vom 10.03.2005 eine Ersatzversorgung im Rahmen der Bauausführung durch Absperren der Vliesquerschnitte und Bereitstellen eines Wasser-Tankwagens kurzfristig sichergestellt werden könne. Auch ohne eine entsprechende „Regelung“ im verfügenden Teil der Planungsentscheidung (bei den Nebenbestimmungen unter III oder bei den Zusagen unter IV) geht der Senat von einer entsprechenden Verpflichtung der Beigeladenen gegenüber den Klägern aus, die diese gegebenenfalls einfordern können.
75 
Da von Seiten der Beigeladenen nicht angefochten, kann dahin stehen, ob die - trotz Fehlens einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachteiliger Einwirkungen des Vorhabens auf die bisherige Wasserversorgung - zu Gunsten der Kläger verfügten Auflagen zur Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens für den Brunnen „Herrmann“ und zur Festsetzung einer Entschädigung dem Grunde nach in den genannten gesetzlichen Bestimmungen eine hinreichende Grundlage finden. Jedenfalls sind die Kläger dadurch nicht beschwert und können die Kläger insoweit keine weitergehenden Forderungen stellen.
76 
Im Übrigen ist auch weder das fachplanerische Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu Lasten der Kläger verletzt noch können diese Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG oder insoweit eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung verlangen.
77 
Die Kläger sehen vorhabenbedingt auch den Betrieb und die Funktionsfähigkeit ihrer Schilfkläranlage (zur Entsorgung der auf dem „Kirschhaldenhof“ anfallenden Abwässer) gefährdet, die sie im Jahre 1998 auf dem teilweise gepachteten Grundstück Flst.Nr. 950 errichtet haben. Insoweit können die Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass ihnen gegenüber bei einem Gespräch mit der Genehmigungsbehörde im Jahre 1997 erklärt worden sei, dass hier niemals mehr eine Bahn fahren werde, und sie deshalb die Anlage bis auf 2,50 m an die Trasse herangerückt hätten, während sie sonst einen größeren Abstand (ca. 3,50 m) eingehalten und ein anderes Fundament angelegt hätten. Denn eine Entwidmung der - seit 1988 nicht mehr betriebenen - Bahnstrecke ist nicht erfolgt. Die beabsichtigte Aufnahme des Betriebs der Tourismusbahn ist daher dem Grunde nach „bestandsgeschützt“, was auch den Einwand der Kläger entkräftet, dass es sich im Bereich der Trasse nicht um gewachsenen Boden, sondern um Gelände handele, das beim Bahnbau im Jahre 1908 aufgefüllt worden sei. Vorhabenbedingte Erschütterungswirkungen machen reale Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG nur erforderlich, wenn die vorhandene Vorbelastung in beachtlicher Weise erhöht wird und gerade dadurch für Betroffene eine unzumutbare Belastung eintritt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 = NVwZ 2001, 71). Dies gilt auch, soweit erschütterungsbedingt Setzungen im Bereich der Kläranlage befürchtet werden, die zudem nicht aus Bauteilen besteht, die Eisenbahnverkehrslasten aufnehmen. Der geplante Betrieb der Tourismusbahn wird jedoch nicht über den bisher zulässigen - auch Güterverkehr erfassenden - Bahnbetrieb mit Achslasten bis 20 t hinausgehen. Da nach der Zusage IV Nr. 5.4 der Baustellentransport vom Bahnübergang her auf der Bahntrasse erfolgt und nach der Zusage IV Nr. 5.5 der Materialtransport entlang der Schilfkläranlage nicht per Lkw, sondern mittels gleisfahrbaren Geräten auf der bestehenden Gleistrasse vorgenommen wird, sind auch infolge des Baustellenverkehrs keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zu befürchten. Gleichwohl ist nach der Zusage IV Nr. 5.10 auch hinsichtlich der Schilfkläranlage vor Beginn der Maßnahme eine umfassende Beweissicherung durch einen vereidigten Gutachter mittels Fotos, Höhenmarken usw. vorzunehmen.
78 
Auch für den „Kirschhaldenhof“ selbst sind keine vorhabenbedingten Beeinträchtigungen zu erwarten, welche die Kläger unzumutbar belasteten. Soweit solche Beeinträchtigungen auf Grund des beabsichtigten Betriebs der Tourismusbahn und / oder auf Grund des Baustellenverkehrs befürchtet werden, kann auf die Ausführungen zur Schilfkläranlage verwiesen werden. Hinzu kommt in tatsächlicher Hinsicht, dass der nach Aufnahme des Bahnbetriebs im Jahre 1920 errichtete „Kirschhaldenhof“ seither durch den jahrzehntelangen Bahnverkehr - bis zu dessen Einstellung im Jahre 1988 - offensichtlich weder gefährdet noch sonst beeinträchtigt worden ist.
79 
Die ist auch nicht auf Grund der planfestgestellten Baumaßnahme selbst - und dadurch ausgelöster Rutschungen - zu befürchten. Die vom Baugrundinstitut S & P im Auftrag der Stadt Welzheim vorgenommene technische (ingenieurgeologische) Erkundung und Kartierung des Rutschhangbereichs - unter Verwendung von Unterlagen, die die Deutsche Bundesbahn zur Verfügung gestellt hat - kommt nach dem „Sanierungsgutachten mit Kostenermittlung“ vom 25.10.1993 zu dem Ergebnis, dass die Rutschungen in diesem Hangbereich überwiegend auf starke Anstiege von Grundwasser als Folge extrem hoher Niederschlagsereignisse zurückzuführen sind. Es konnten aussagekräftige geologische Geländeschnitte konstruiert werden (Anlagen 3.1 bis 3.2), aus denen der Umfang der Rutschung und die Tiefenlage des Gleithorizonts ersichtlich sind. Das auf den durchgeführten Baugrundaufschlüssen basierende Sanierungskonzept zur Stabilisierung der rund 5 m mächtigen Rutschmassen des Hangs sieht - nicht reine (technische und kostspielige) Stützmaßnahmen, sondern - Maßnahmen vor, die durch Entwässerung des Hangs ein Ansteigen des Grundswassers auf ein kritisches Maß verhindern. Im Bereich der Rutschung handelt es sich um Grund- und Sickerwasser, das sich an der Basis der Rutschmassen auf dem stark verwitterten und wasserstauenden Gipskeuper hangabwärts bewegt (vgl. auch die Stellungnahme des Instituts vom 24.07.2003). Die bisher aufgetretenen Rutschungen lassen sich rechnerisch nur bei weitgehendem Einstau der Rutschmassen mit eingedrungenem Niederschlagswasser nachvollziehen; einen derartigen Einstau künftig zu vermeiden, ist Teil des Sicherungskonzepts (vgl. auch die Stellungnahme des Instituts vom 31.03.2004). Die Tiefenlage der Längs- und Querschlitze ist so konzipiert, dass die wasserführenden Schichten des Gleithorizonts unter dem Rutschkörper erfasst werden. Durch einen gleisparallelen Sickerschlitz bergseits der Trasse wird eine standsicherheitsgefährdende Wassersättigung der Rutschmassen bis zur Geländeoberfläche infolge anhaltender Niederschläge vermieden; in niederschlagsarmen Zeiten wird Wasser nur an der Basis der Rutschmassen in geringem Umfang dem Sickerschlitz zulaufen und abgeführt werden; darüber hinaus soll durch die stützende Wirkung von Stütz- und Sickerscheiben der Gleisbereich stabilisiert werden (vgl. die Stellungnahme des Instituts vom 24.07.2003).
80 
Die Tauglichkeit und Funktionsfähigkeit des planfestgestellten (Entwässerungs-)Konzepts zur Stabilisierung des Rutschhangs wird von den Klägern nicht (substantiiert) in Zweifel gezogen. Das Referat 52 (Wasserwirtschaft) des Regierungspräsidiums Stuttgart hat in seiner Stellungnahme vom 18.10.2004 die Eignung der geplanten Baumaßnahme „in bodenmechanischer Hinsicht zu einer Stabilisierung des Hangs“ bestätigt. Und auch das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg hat sich in seiner Stellungnahme vom 11.11.2004 dahingehend geäußert, dass die geplante Sicherungsmaßnahme bei sachgemäßer Ausführung und ausreichender Tiefe zu einer Stabilisierung und partiellen Entwässerung im Nahbereich der Gleisanlagen führen werde, so dass das Risiko neuerlicher Rutschungen verringert und die Standsicherheit im Nahbereich der Gleisanlagen erhöht würden. Ergänzend hat Dipl.-Geologe Dr. B. vom Baugrundinstitut S & P in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass im Rahmen der abschnittsweisen Durchführung der Sicherungsmaßnahme - wie dies in der Zusage IV Nr. 2.1 festgelegt ist - bereits der erste Schlitz, der in der Mitte gesetzt werde, stabilisierend wirke. Auf die Funktion der Schotterschlitze, auch als „Stützkörper“ zu dienen, hat auch ein Vertreter des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg im Erörterungstermin vom 27.01.2005 hingewiesen.
81 
Der „Kirschhaldenhof“ liegt außerhalb des - zu sanierenden - Rutschhangs. In der Stellungnahme des Baugrundinstituts vom 31.03.2004 heißt es, dass sich der Umfang der Rutschung anhand der Erkundung durch Bohrungen und Schürfe der Deutschen Bundesbahn (1988) und des eigenen Büros (1993) sowie anhand einer Luftbildauswertung eingrenzen lasse; in West-Ost-Richtung beginne die Rutschscholle bei km 12+823 und ende in Trassenachse bei km 12+933; während die beiden Anfang des letzten Jahrhunderts anscheinend wegen Rutschungen aufgegebenen Höfe jeweils am Rande dieser Rutschzone gelegen hätten, treffe dies für den als Ersatz des Grauhaldenhofs errichteten „Kirschhaldenhof“ nicht zu. Im Sanierungsgutachten 1993 ist u.a. die „Schichtenfolge der Kernbohrung“ im Bohrpunkt BK 1 (Anlage 2.1.1) und im Bohrpunkt BK 2 (Anlage 2.1.2) dargestellt. Während beim weiter östlich gelegenen Bohrpunkt BK 2 (etwa bei Bahn-km 12+852) zwischen dem Gleisschotter und dem stark verwitterten Gipskeuper eine ca. 3,50 m mächtige Rutschmasse angesiedelt ist, fehlt eine solche gänzlich beim westlich gelegenen Bohrpunkt BK 1 (etwa bei Bahn-km 12+808). Auch aus dem geologischen Geländeschnitt (Anlage 3.2) ergibt sich, dass der Bereich „Rutschmassen“ bereits (wenig) östlich des Bohrpunkts BK 1 endet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat Dipl.-Geologe Dr. B. diesen Befund nochmals bekräftigt und ist der Befürchtung der Kläger zu einer Ausdehnung des Rutschhangs in westlicher Richtung über den Bohrpunkt BK 1 hinaus und damit in Richtung auf ihr Wohnanwesen plausibel unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass Rutschungen nicht seitwärts, sondern immer senkrecht erfolgten; von diesem so begrenzten (eigentlichen) Rutschbereich seien die Kriechbewegungen im Hangbereich außerhalb der Rinne zu unterscheiden, wie sie etwa auch im Messpunkt bei Bahn-km 12+671 (am Bahnübergang) mit einer Kriechgeschwindigkeit von weniger als 1 cm pro Jahr festgestellt worden seien; diese Kriechbewegungen seien jedoch auf den tonigen Untergrund zurückzuführen und eine gänzlich eigenständige Erscheinung gegenüber dem - zu sanierenden - Rutsch, der durch eine Senkenform (mit Rutschmassen) gekennzeichnet sei (vgl. auch den bereits erwähnten geologischen Geländeschnitt in Anlage 3.2 des Sanierungsgutachtens 1993). Angesichts dieses sachverständig hinreichend gesicherten Befunds sieht der Senat keine Veranlassung, entsprechend dem hilfsweisen Beweisantrag der Kläger ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass sich das Gebäude der Kläger innerhalb des Rutschhangs befinde und dass durch die bisherigen Probebohrungen der Gutachter S & P die Ausdehnung des Rutschhangs nicht zutreffend ermittelt werden könne.
82 
Unter Hinweis auf III Nr. 1.13 und Nr. 4.10 bis 4.13 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss geht die Behörde in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die geplanten Entwässerungseinrichtungen entsprechend ihrer Aufgabenstellung auch auf Dauer funktionieren und keinen Hangrutsch hervorrufen werden, der zu einer Beeinträchtigung der - zudem entfernt gelegenen - Hofstelle der Kläger führen könnte. Das Referat 52 des Regierungspräsidiums Stuttgart hat sich in der Stellungnahme vom 18.10.2004 dahingehend geäußert, dass eine räumliche Ausdehnung des Rutschbereichs in Folge der Maßnahme nicht zu befürchten sei. Auch das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg hat in seiner Stellungnahme vom 11.11.2004 die geplanten Sanierungsmaßnahmen so eingeschätzt, dass sie insgesamt zu einer Verbesserung der momentanen Verhältnisse für den „Kirschhaldenhof“ führen würden.
83 
Zum „Einfluss der Bauarbeiten selbst“ wird in der Stellungnahme des Baugrundinstituts S & P vom 31.03.2004 plausibel ausgeführt, dass nur bei deren unsachgemäßer Ausführung das Risiko besteht, dass lokal eine Rutschung ausgelöst wird; dies auszuschließen ist Aufgabe der Planung und Ausschreibung sowie der Bauüberwachung. Entsprechend den vorgeschlagenen Einschränkungen wird unter den Zusagen IV zum Planfeststellungsbeschluss verfügt, dass das Zurückverlegen des Gleises in die ursprüngliche Lage nicht vorgesehen ist, vielmehr das Gleis im Sanierungsbereich neu trassiert wird (Nr. 5.13); die Arbeiten werden abschnittsweise durchgeführt, wobei der genaue Bauablauf bei der Ausführungsplanung bzw. der Ausschreibung festgelegt wird (Nr. 5.14); auch die Sanierungsmaßnahme wird abschnittsweise durchgeführt (Nr. 2.1). Nach III der Nebenbestimmungen sind die Sickerschlitze abschnittsweise (maximal 8 - 10 m) im Schutz von Verbauungseinrichtungen herzustellen (Nr. 5.2) und der Gleisschotter im Rahmen der Sanierungsmaßnahme abschnittsweise entsprechend den Abschnitten für die Herstellung der Längs- und Quersickerung abzutragen (Nr. 5.3).
84 
Ein „Heranrücken“ der geplanten Baumaßnahme an ihr Wohngebäude müssen die Kläger nicht befürchten. Zwar heißt es unter III Nr. 5.5 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss, dass im Rahmen der Bauausführung und des tatsächlichen Befunds der Untergrundverhältnisse zu prüfen und zu entscheiden ist, ob die Längenerstreckung des Quersammlers von den derzeit geplanten 90 m auf ggf. 140 m Baulänge anzupassen ist. Eine solche Verlängerung der Baumaßnahme bedürfte jedoch einer ergänzenden Planungsentscheidung, wie auch der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, und könnte nicht allein auf der Grundlage des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vorgenommen werden.
85 
Schließlich können die Kläger nicht als eindeutig vorzugswürdige - weil auch kostengünstigere - Alternative einwenden, völlig auf die vorgesehene Baumaßnahme (zur Hangentwässerung) zu verzichten und sich auf die - ebenfalls planfestgestellte - Gleissanierung zu beschränken, von der keinerlei Gefährdung, insbesondere für ihre Wasserversorgung über den Brunnen „Herrmann“, ausgehe. Zwar ist richtig, dass nach III Nr. 1.12 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss im Bereich der Hangrutschung auf Sicht zu fahren ist. Diese weitere „Vorsichtsmaßnahme“ lässt jedoch die umstrittene Baumaßnahme nicht als entbehrlich erscheinen, so dass sie sich wegen der von den Klägern befürchteten Auswirkungen als unverhältnismäßige Belastung und damit als abwägungsfehlerhaft erwiese. Die Planung zielt auf eine Stabilisierung im Nahbereich der Gleisanlage, um so deren Standsicherheit zu erhöhen und das Risiko neuerlicher Rutschungen zu verringern. Gemessen an dieser legitimen Zielsetzung stellt ein Unterlassen der geplanten Rutschsanierung (sozusagen als Null-Variante) keine echte Alternative dar.
86 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
87 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
88 
Beschluss
89 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,- EUR festgesetzt.
90 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
56 
Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 LVwVfG) zulässigen Klagen haben weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.07.2005 verletzt keine eigenen Rechte der Kläger, so dass weder die begehrte Aufhebung der Planungsentscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO - oder jedenfalls die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nach § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG - noch die angestrebte Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung über die zur Sicherung der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung sowie des Anwesens der Kläger selbst erforderlichen Maßnahmen in Betracht kommt.
57 
Für das planfestgestellte Vorhaben werden weder die im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücke Flst.Nr. 918/1 (mit dem „Kirschhaldenhof“), 918/2, 919 bis 923/2 und 959/1 noch das u.a. von ihnen teilweise gepachtete Grundstück Flst.Nr. 950 (mit der eigenen Schilfkläranlage) noch das Grundstück Flst.Nr. 298, das zugunsten der Kläger mit einem durch Grunddienstbarkeit aus dem Jahre 1992 gesicherten Recht zur Entnahme und Ableitung von Wasser aus dem Brunnen „Herrmann“ belastet ist, in Anspruch genommen (oder dinglich belastet). Als danach nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (§ 22 Abs. 1 und 2 AEG), sondern nur mittelbar Betroffene können die Kläger keine umfassende Planprüfung verlangen. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob der geltend gemachte rechtliche Mangel auf einer Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits gerade Belange der Kläger als Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011).
58 
Als nur mittelbar Planbetroffene können die Kläger danach nicht mit Erfolg einwenden, dass es (verfahrensrechtlich) an einem wirksamen Antrag auf Planfeststellung durch die Beigeladene als Vorhabenträgerin fehle, weil die Stadt Welzheim, die den Antrag namens und im Auftrag der Beigeladenen gestellt habe, nicht die erforderliche Bevollmächtigung nachgewiesen habe (vgl. Senatsurt. v. 28.10.2005 - 5 S 1382/04 - zur Rüge der fehlenden Antragsberechtigung bzw. rechtlichen Existenz des Vorhabenträgers). Ferner können die Kläger nicht die Prüfung verlangen, ob das Vorhaben unter dem Aspekt seiner Finanzierbarkeit - in erster Linie über (bewilligte) Fördermittel - von einer hinreichenden Planrechtfertigung getragen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - NVwZ 1999, 70 sowie Senatsurt. v. 28.10.2005 - 5 S 1382/04 -).
59 
Aber auch mit Blick auf die allein wehrfähigen eigenen Belange der Kläger kann der Senat eine Rechtsverletzung nicht feststellen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der - im Vordergrund des Rechtsstreits stehenden - Wasserversorgung wie auch hinsichtlich der Abwasserentsorgung und des Wohngebäudes der Kläger selbst.
60 
Soweit die Kläger vorhabenbedingt Beeinträchtigungen ihrer Wasserversorgung über den Brunnen „Herrmann“ befürchten, ist von Folgendem auszugehen:
61 
Das planfestgestellte Konzept zur Entwässerung des Rutschkörpers im unmittelbaren Bereich der Bahnstrecke kann zu einer Ableitung von Grundwasser führen. Dies ist auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterten Schnittzeichnung in der Unterlage 5 Blatt 2 (Detailplan) zu entnehmen, wonach die vorgesehene Tiefensickerung „in wasserführende Schichten einbindet“. Mithin ist der (Wasser-)Benutzungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG erfüllt. Über die Erteilung der hierfür nach § 2 Abs. 1 WHG erforderlichen Erlaubnis (§ 7 WHG) entscheidet - trotz der formellen Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 LVwVfG - wegen der Sonderregelung des § 14 Abs. 1 WHG die Planfeststellungsbehörde. Die für die vorhabenbedingte Gewässerbenutzung erforderliche Erlaubnis hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende „Ergänzung“ des Planfeststellungsbeschlusses erteilt.
62 
Ihre Einwände stützen die Kläger auf § 8 Abs. 3 WHG. Danach darf, wenn zu erwarten ist, dass die Benutzung auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt, und der Betroffene Einwendungen erhebt, die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden (Satz 1); ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden, wobei der Betroffene zu entschädigen ist (Satz 2). Ein Recht im Sinne dieser Regelung steht den Klägern jedoch nicht zu.
63 
Weder aus dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG noch aus dem einfachgesetzlich durch § 905 BGB geschützten Eigentum an dem Grundstück Flst.Nr. 298, auf dem sich der Brunnen „Herrmann“ (Quellfassung) befindet, können die Kläger - vermittels der zu ihren Gunsten bestehenden Grunddienstbarkeit aus dem Jahre 1992 - ein Recht herleiten, die Quelle in dem bisherigen Umfang nutzen zu können. Denn das Grundwasser wird vom Grundeigentum nicht umfasst. Vielmehr unterstellt das Wasserhaushaltsgesetz (i. V. m. dem dieses Rahmengesetz ausfüllenden Wassergesetz des Landes Baden-Württemberg) das ober- und unterirdische Wasser einer vom Grundeigentum losgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung und ordnet es der Allgemeinheit zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1981 - 1 BvL 77.78 - BVerfGE 58, 328). In Einklang hiermit bestimmt § 12 Halbs. 1 WG, dass das Grundwasser nicht der Verfügung des Grundeigentümers unterliegt.
64 
Ein Recht der Kläger auf Zufluss von (Grund-)Wasser bestimmter Menge und Güte - wie bisher - ergibt sich auch nicht aus § 123 Satz 3 WG. Danach bleiben die vor Inkrafttreten dieser Vorschrift durch tatsächliche Ausübung des Benutzungsrechts nach Art. 3 Abs. 1 des Württ. Wassergesetzes begründeten Wasserbenutzungsrechte aufrechterhalten, soweit zu ihrer Ausübung bei Inkrafttreten dieser Vorschrift rechtmäßige Anlagen vorhanden sind, die vor dem 01.08.1959 errichtet oder begonnen wurden. Art. 3 Abs. 1 des Württ. Wassergesetzes berechtigte den Eigentümer eines Grundstücks, ohne behördliche Erlaubnis auf seinem Grundstück Zisternen oder Brunnen anzulegen oder in anderer Weise unterirdisches Wasser zutage zu fördern sowie das durch solche Veranstaltungen oder durch Quellen gewonnene Wasser abzuleiten. Eine solche Berechtigung der Kläger - wiederum vermittelt durch die zu ihren Gunsten bestehende Grunddienstbarkeit - hat die Behörde im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 60) angenommen, da davon auszugehen sei, dass nach Errichtung des Gebäudes („Kirschhaldenhof“) bereits um das Jahr 1920 der Brunnen „Herrmann“ auch schon zu dieser Zeit für Zwecke der Trinkwasserversorgung genutzt worden sei. Ob die insoweit von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel berechtigt sind, kann dahin stehen. Denn ein Recht auf einen bestimmten Grundwasserstand oder eine bestimmte Grundwasserbeschaffenheit war auch mit einem - nach § 123 Satz 3 WG aufrechterhaltenen - Wasserrecht nach Art. 3 Abs. 1 des Württ. Wassergesetzes nicht verbunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.03.1997 - 8 S 3188/96 - sowie Bulling/Finkenbeiner/Eckhardt/Ki-bele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., RdNr. 7 zu § 123 m. w. N.).
65 
Für ein Recht auf Wasserversorgung über den Brunnen „Herrmann“ können sich die Kläger auch nicht auf § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG berufen. Danach ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser u.a. für den Haushalt. Die Vorschrift begründet eine bloße (Nutzungs-)Befugnis des Grundstückseigentümers, durch welche er - bzw. vorliegend wegen der bereits erwähnten Grunddienstbarkeit die Kläger - von der grundsätzlichen Gestattungspflicht der Benutzung des Grundwassers nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG befreit wird. Der Grundeigentümer darf bundesrechtlich das Grundwasser in diesem Rahmen nutzen, solange es vorhanden ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.11.1992 - 2 CS 92.1869 - NuR 1993, 283 = UPR 1993, 78). Ein Recht auf eine bestimmte Menge oder Beschaffenheit des Grundwassers oder auf einen bestimmten Grundwasserstand gewährt die erlaubnisfreie Benutzung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG jedoch nicht (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl., RdNr. 2 zu § 33). Diese Regelung lässt sich im Verhältnis zu § 3 WHG nicht als Ausdruck einer gesetzgeberischen Wertung deuten, dass erlaubnisfreie Benutzungen schutz- oder vorzugswürdiger wären als erlaubnispflichtige. Der Befreiungsregelung liegen ausschließlich verwaltungspraktische Erwägungen zugrunde. § 33 Abs. 1 WHG betrifft Vorgänge, die in der Regel von geringer wasserhaushaltsrechtlicher Bedeutung sind, im alltäglichen Leben vielfach aber eine erhebliche Rolle spielen. Der Gesetzgeber hält den gemessen am wasserwirtschaftlichen Erfolg großen Aufwand, den die Einbeziehung dieser Benutzungstatbestände in das behördliche Kontrollsystem erfordern würde, für unvertretbar. Es versteht sich daher von selbst, dass diese Entscheidung nichts für die Beantwortung der Frage hergibt, mit welchem Gewicht eine erlaubnisfreie Nutzung in der Kollision mit einer erlaubnispflichtigen Nutzung zu Buche schlägt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.12.2001 - 4 B 80.01 - BauR 2002, 1359).
66 
Ihre Einwendungen können die Kläger auch nicht auf § 8 Abs. 4 WHG stützen. Danach können die Länder weitere Fälle bestimmen, in denen nachteilige Wirkungen einen anderen zu Einwendungen berechtigen (Satz 1); in diesen Fällen gilt Absatz 3 entsprechend, wobei die Länder bestimmen können, dass die Bewilligung auch erteilt werden darf, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt. In Ausfüllung dieser Ermächtigung bestimmt § 15 Satz 1 WG, dass Einwendungen auch erhoben werden können, wenn zu erwarten ist, dass die Benutzung auf die einem anderen erteilte Befugnis, ein Gewässer zu nutzen, nachteilig einwirkt. Damit lässt die Vorschrift die Erhebung von Einwendungen schon dann zu, wenn lediglich nachteilige Wirkungen für bestimmte Interessen zu erwarten sind, ohne dass ein Recht i. S. von § 8 Abs. 3 WHG betroffen ist. Das führt zu einer Erweiterung des Kreises derjenigen, deren Einwendungen im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind. § 16 WG dehnt die Abwehr- bzw. Einwendungsmöglichkeiten nach § 8 Abs. 3 WHG und § 15 WG (i. V. m. § 8 Abs. 4 WHG) auf das Erlaubnisverfahren aus. Als danach zur Erhebung von Einwendungen berechtigende Befugnis zur Gewässerbenutzung i. S. des § 15 Satz 1 WG gelten neben der Erlaubnis nach § 7 WHG auch das zu Gunsten der Kläger angenommene alte Wasserrecht sowie eine auf § 33 Abs. 1 WHG gestützte (gestattungsfreie) Berechtigung zur Grundwassernutzung (vgl. Czychowski/Reinhardt, a. a. O., RdNr. 56 zu § 8). Nach dem Wortlaut des § 15 Satz 1 WG berechtigt jede nachteilige Einwirkung (der beabsichtigten Nutzung auf die einem anderen zustehende Gewässernutzungsbefugnis) zur Erhebung von Einwendungen. Daraus könnte geschlossen werden, dass auch jede Veränderung (Vermehrung oder Verminderung) der zufließenden Wassermenge zu Einwendungen berechtigt. Ob eine solche Sichtweise mit § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG in Einklang steht, wonach die Erlaubnis und die Bewilligung „kein Recht auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit“ geben - die Vorschrift gilt nach herrschender Meinung (vgl. Bulling/Finkenbeiner/Eckhardt/Kibele, a. a. O., RdNr. 12 zu § 15 sowie Czychowski/Reinhardt, a. a. O., RdNr. 24 zu § 2 m. w. N.) auch für die Fälle, in denen der Wasserzufluss durch künstliche Maßnahmen, insbesondere auf Grund späterer Gestattung einer weiteren Gewässerbenutzung (wie der vorliegend geplanten Tiefensickerung), beeinflusst wird -, kann dahin stehen (verneinend Bulling/Finkenbeiner/Eckhardt/Kibele, a. a. O., RdNr. 12 zu § 15 m. w. N.).
67 
Denn nachteilige Einwirkungen auf die Wasserversorgung der Kläger sind nicht im Sinne der gesetzlichen Regelung zu erwarten. Von einer hierfür erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit (nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln) hat sich der Senat nicht überzeugen können. Zu den Auswirkungen auf den Brunnen des „Kirschhaldenhofs“ heißt es in der Stellungnahme des Baugrundinstituts S & P vom 24.07.2003:
68 
„Die Wasserversorgung des Kirschhaldenhofs erfolgt aus einem Brunnenschacht, der aus dem gleichen Höhenbereich sein Wasser bezieht wie die im Lageplan eingetragenen Quellaustritte. Diese Quellen werden durch Wasser gespeist, das an der Basis der Rutschmassen oder Hangschutzdecken, auf dem verwitterten Gipskeuper, von oben zutritt. Ein etwa 25 m bis 30 m weiter hangabwärts, unterhalb des Brunnens, angeordneter Sickerschlitz hat bei der relativ geringen Durchlässigkeit der Deckschichten eine Reichweite von wenigen Metern und kann sich daher auf die höher liegenden und von oben gespeisten Quellen nicht auswirken (anders wäre dies, wenn Sickerschlitz und Quellen/Brunnen in einem nahezu horizontalen und ergiebigen Grundwasserleiter lägen).“
69 
Im Erörterungstermin vom 27.01.2005 hat der Verfasser der Stellungnahme, Dipl.-Ing. R., ergänzend angegeben, dass die geplanten Entwässerungsmaßnahmen hangaufwärts mit Sicherheit unter 10 m greifen würden; die Entwässerung sei nur lokal und betreffe ausschließlich Wassermengen, die am Brunnen „Herrmann“ schon vorbeigelaufen seien; es sei daher nicht zu befürchten, dass der Brunnen beeinträchtigt werde, auch wenn eine Aussage, dass der Brunnen nicht beeinträchtigt werde, mit absoluter Sicherheit nicht möglich sei. Auch ein Vertreter des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg, das in seiner Stellungnahme vom 11.11.2004 hinsichtlich der Frage einer Gefährdung des Brunnens durch die geplante Sanierungsmaßnahme noch weitere Datenerhebungen für notwendig erachtet hatte, hat im Erörterungstermin erklärt, dass durch die Baumaßnahme kein Eingriff im oberirdischen Einzugsgebiet des Brunnens erfolge, das hangaufwärts gelegen sei; die geplanten Entwässerungsmaßnahmen erfolgten deutlich unterhalb des Brunnens; diese Maßnahmen seien sicherlich nicht dafür geeignet, dass die Rutschung hangaufwärts so weit entwässert werde, dass der Brunnen trocken falle; sicher sei, dass die geplanten Maßnahmen deutlich unterhalb des Brunnens stattfänden und dieser auf Grund des hydraulischen Gefälles das Wasser von oberhalb beziehen müsse.
70 
Angesichts dieser plausiblen Sachverständigenbekundungen ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Behörde zur weiteren Abklärung des „Restrisikos“ für eine Beeinträchtigung des Brunnens und damit der Wasserversorgung der Kläger unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit nicht für die Einholung eines umfassenden hydrogeologischen Gutachtens entschieden hat, das nach der Stellungnahme des Baugrundinstituts S & P vom 21.01.2005 angesichts der starken Gliederung des Geländes oberhalb der Bahnlinie und der komplexen hydrogeologischen Verhältnisse mit hohem personellen und finanziellen Aufwand verbunden wäre, ohne dass für die Situation des Brunnens ein konkreter Zugewinn an Erkenntnissen damit verbunden sein müsste. Mit Blick auf das rechtliche Gewicht des Interesses der Kläger an einer Aufrechterhaltung der bisherigen Wasserversorgung und das bleibende „Restrisiko“ für eine Beeinträchtigung der Brunnenschüttung begegnet es keinen Bedenken, dass die Behörde in der Planungsentscheidung unter Nr. 5.15 der übernommenen Zusagen der Beigeladenen verfügt hat, für den Brunnen „Herrmann“ ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Ein solches hat Diplomgeologe Dr. B. vom Baugrundinstitut S & P bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zur Feststellung vorhabenbedingter Auswirkungen auf den Brunnen „Herrmann“ immer für erforderlich gehalten, d. h. auch für den Fall der Erstellung eines (umfassenden) hydrogeologischen Gutachtens, wie dies die Kläger gefordert haben. Inhalt und Umfang des Beweissicherungsverfahrens für den Brunnen „Herrmann“ sind in einem detaillierten Arbeitsprogramm des Baugrundinstituts S & P vom 04.02.2005 festgehalten, wobei sich das Institut in einer Stellungnahme vom 10.03.2005 zu diesbezüglichen Einwendungen der Kläger geäußert hat (Ermittlung und Vergleich des Verbrauchs eines 7-Personen-Haushalts zur Schüttung der Quelle zuzüglich exakter Ermittlung der Brunnenschachttiefe sowie Unterbreitung eines Vorschlags für ein Beweissicherungsverfahren zur Quellschüttung, d. h. der Ermittlung der Schüttung vor, während und nach der Baumaßnahme). Aus der Stellungnahme ergibt sich, dass verschiedene Punkte bzw. Aspekte des Beweissicherungsverfahrens, wie etwa die Möglichkeit einer zweiten Pumpversuchsstufe, abhängig sind von gefundenen „Zwischenergebnissen“. Dass das angeordnete Beweissicherungsverfahren nach Maßgabe des erstellten „Arbeitsprogramms“ untauglich wäre oder nicht umgesetzt würde, ist nicht ersichtlich. Es stellt daher keinen Rechtsmangel zu Lasten der Kläger dar, dass sich die Behörde sozusagen „dem Grunde nach“ auf die Anordnung der Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens für den Brunnen „Herrmann“ beschränkt und nicht jedes Detail des hierzu erstellten „Arbeitsprogramms“ in den „verfügenden“ (Auflagen-)Teil der angefochtenen Entscheidung aufgenommen hat.
71 
Mit Blick auf eine nicht auszuschließende Beeinträchtigung der bisherigen Wasserversorgung hat die Behörde unter III Nr. 9.3 der Nebenbestimmungen eine weitere Regelung getroffen, um den Interessen der Kläger Rechnung zu tragen. Soweit aus der Beweissicherung erkennbar ist, dass der Brunnen „Herrmann“ beeinträchtigt wird, ist hinsichtlich der angesprochenen Varianten und der sich jeweils ergebenden Vor- und Nachteile im Rahmen des Entschädigungsverfahrens zu prüfen, ob eine Entschädigung gemäß Zusage Nr. 5.16 in Betracht kommt. Danach ist die Beigeladene bereit, sollte der Brunnen „Herrmann“ wider Erwarten trocken fallen, den „Kirschhaldenhof“ aus Gründen der Versorgungssicherheit auf ihre Kosten an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Rudersberg anzuschließen. Mit ihren hiergegen erhobenen Einwänden können die Kläger nicht durchdringen.
72 
Mit „Trockenfallen“ ist ersichtlich der vollständige Ausfall der Wasserführung des Brunnens gemeint. Dass die Zusage der Beigeladenen nicht auch eine Übernahme der Kosten (Gebühren) des Wasserbezugs enthält, macht diese Regelung mit Blick auf die den Klägern zustehende „Rechtsposition“ an der bisherigen - insoweit kostenlosen - Wasserversorgung über den Brunnen „Herrmann“ nicht defizitär. Fehl geht auch der Einwand, dass die Regelung undurchführbar sei, da die Beigeladene rechtlich nicht in der Lage sei, den „Kirschhaldenhof“ an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Rudersberg anzuschließen. Die Zusage IV Nr. 5.16 ist der Sache nach so zu verstehen, dass die Beigeladene die Kläger von den Kosten eines (beantragten) Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Rudersberg freistellt. Eine weitergehende Sicherung dieses Anspruchs wegen der befürchteten mangelnden Bonität der - von der öffentlichen Hand getragenen - Beigeladenen, die unterkapitalisiert sei, können die Kläger nicht verlangen. Die eventuell anfallenden Anschlusskosten gehören zu den Kosten des Vorhabens. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzierung des Vorhabens (weitgehend über Fördermittel) ausgeschlossen oder nicht gewährleistet werden könnte.
73 
Betroffen wären die Kläger allerdings nicht nur bei einem „Trockenfallen“ des Brunnens „Herrmann“, sondern auch bei einer Beeinträchtigung der Brunnenschüttung, die sich negativ auf die bisherige Wasserversorgung auswirkte. Diesen Fall will die angefochtene Entscheidung mit der bereits erwähnten Regelung unter III Nr. 9.3 der Nebenbestimmungen erfassen, wonach, soweit aus der Beweissicherung erkennbar ist, dass der Brunnen „Herrmann“ beeinträchtigt wird, hinsichtlich der angesprochenen Varianten und der sich jeweils ergebenden Vor- und Nachteile im Rahmen des Entschädigungsverfahrens zu prüfen ist, ob eine Entschädigung entsprechend der Zusage unter IV Nr. 5.16 in Betracht kommt. Was eine „Beeinträchtigung“ des Brunnens „Herrmann“ i. S. dieser Nebenbestimmung ist, erschließt sich in Verbindung mit den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 63 f.). Mit „Beeinträchtigung“ ist danach gemeint, dass der „Mindestwasserbedarf“ für die Kläger und ihre Familie „ursächlich durch das Vorhaben nicht mehr sichergestellt“ ist. Für diesen - wider Erwarten eintretenden - Fall wird „dem Grunde nach eine Entschädigung festgesetzt“. Falls man in der Nebenbestimmung III Nr. 9.3 nicht schon auch die Festsetzung einer Entschädigung dem Grunde nach sehen wollte, wäre eine solche - die Beigeladene verpflichtende - Regelung jedenfalls den Ausführungen in der Planfeststellungsentscheidung (S. 63) zu entnehmen, auch wenn es sich hierbei um deren „Begründung“ handelt. Auch „hinsichtlich der angesprochenen Varianten“ i. S. von III Nr. 9.3 der Nebenbestimmungen sind ergänzend die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 63) heranzuziehen. Als „Varianten“ einer Entschädigung für den Fall, dass der „Mindestwasserbedarf“ für die Kläger und ihre Familie nicht mehr sichergestellt ist, werden erwogen: primär der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung, der „grundsätzlich machbar und auch im Hinblick auf die entstehenden Anschlusskosten für die Vorhabenträgerin zumutbar“ sei, ferner die Errichtung eines Ersatzbrunnens auf dem Grundstück der Kläger (verbunden mit hohen Kosten für Bohrarbeiten, die zudem mit dem Risiko behaftet seien, dass u. U. kein Wasser angetroffen werde) und schließlich als weitere Möglichkeit die Nutzung des im Hang zutage tretenden Wassers (das allerdings über fremde Grundstücke durch den gesamten Rutschhang herbeigeführt werden müsste, wobei zudem fraglich sei, ob überhaupt sauberes Wasser angetroffen werde, und wofür wohl eine hydrogeologische Untersuchung unumgänglich wäre). Hiergegen hat der Senat nichts zu erinnern.
74 
Ergänzend heißt es in der Planfeststellungsentscheidung (S. 64), dass, sollte der Brunnen „Herrmann“ bei Bauausführung trocken fallen, entsprechend der S & P Stellungnahme vom 10.03.2005 eine Ersatzversorgung im Rahmen der Bauausführung durch Absperren der Vliesquerschnitte und Bereitstellen eines Wasser-Tankwagens kurzfristig sichergestellt werden könne. Auch ohne eine entsprechende „Regelung“ im verfügenden Teil der Planungsentscheidung (bei den Nebenbestimmungen unter III oder bei den Zusagen unter IV) geht der Senat von einer entsprechenden Verpflichtung der Beigeladenen gegenüber den Klägern aus, die diese gegebenenfalls einfordern können.
75 
Da von Seiten der Beigeladenen nicht angefochten, kann dahin stehen, ob die - trotz Fehlens einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachteiliger Einwirkungen des Vorhabens auf die bisherige Wasserversorgung - zu Gunsten der Kläger verfügten Auflagen zur Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens für den Brunnen „Herrmann“ und zur Festsetzung einer Entschädigung dem Grunde nach in den genannten gesetzlichen Bestimmungen eine hinreichende Grundlage finden. Jedenfalls sind die Kläger dadurch nicht beschwert und können die Kläger insoweit keine weitergehenden Forderungen stellen.
76 
Im Übrigen ist auch weder das fachplanerische Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu Lasten der Kläger verletzt noch können diese Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG oder insoweit eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung verlangen.
77 
Die Kläger sehen vorhabenbedingt auch den Betrieb und die Funktionsfähigkeit ihrer Schilfkläranlage (zur Entsorgung der auf dem „Kirschhaldenhof“ anfallenden Abwässer) gefährdet, die sie im Jahre 1998 auf dem teilweise gepachteten Grundstück Flst.Nr. 950 errichtet haben. Insoweit können die Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass ihnen gegenüber bei einem Gespräch mit der Genehmigungsbehörde im Jahre 1997 erklärt worden sei, dass hier niemals mehr eine Bahn fahren werde, und sie deshalb die Anlage bis auf 2,50 m an die Trasse herangerückt hätten, während sie sonst einen größeren Abstand (ca. 3,50 m) eingehalten und ein anderes Fundament angelegt hätten. Denn eine Entwidmung der - seit 1988 nicht mehr betriebenen - Bahnstrecke ist nicht erfolgt. Die beabsichtigte Aufnahme des Betriebs der Tourismusbahn ist daher dem Grunde nach „bestandsgeschützt“, was auch den Einwand der Kläger entkräftet, dass es sich im Bereich der Trasse nicht um gewachsenen Boden, sondern um Gelände handele, das beim Bahnbau im Jahre 1908 aufgefüllt worden sei. Vorhabenbedingte Erschütterungswirkungen machen reale Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG nur erforderlich, wenn die vorhandene Vorbelastung in beachtlicher Weise erhöht wird und gerade dadurch für Betroffene eine unzumutbare Belastung eintritt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 = NVwZ 2001, 71). Dies gilt auch, soweit erschütterungsbedingt Setzungen im Bereich der Kläranlage befürchtet werden, die zudem nicht aus Bauteilen besteht, die Eisenbahnverkehrslasten aufnehmen. Der geplante Betrieb der Tourismusbahn wird jedoch nicht über den bisher zulässigen - auch Güterverkehr erfassenden - Bahnbetrieb mit Achslasten bis 20 t hinausgehen. Da nach der Zusage IV Nr. 5.4 der Baustellentransport vom Bahnübergang her auf der Bahntrasse erfolgt und nach der Zusage IV Nr. 5.5 der Materialtransport entlang der Schilfkläranlage nicht per Lkw, sondern mittels gleisfahrbaren Geräten auf der bestehenden Gleistrasse vorgenommen wird, sind auch infolge des Baustellenverkehrs keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zu befürchten. Gleichwohl ist nach der Zusage IV Nr. 5.10 auch hinsichtlich der Schilfkläranlage vor Beginn der Maßnahme eine umfassende Beweissicherung durch einen vereidigten Gutachter mittels Fotos, Höhenmarken usw. vorzunehmen.
78 
Auch für den „Kirschhaldenhof“ selbst sind keine vorhabenbedingten Beeinträchtigungen zu erwarten, welche die Kläger unzumutbar belasteten. Soweit solche Beeinträchtigungen auf Grund des beabsichtigten Betriebs der Tourismusbahn und / oder auf Grund des Baustellenverkehrs befürchtet werden, kann auf die Ausführungen zur Schilfkläranlage verwiesen werden. Hinzu kommt in tatsächlicher Hinsicht, dass der nach Aufnahme des Bahnbetriebs im Jahre 1920 errichtete „Kirschhaldenhof“ seither durch den jahrzehntelangen Bahnverkehr - bis zu dessen Einstellung im Jahre 1988 - offensichtlich weder gefährdet noch sonst beeinträchtigt worden ist.
79 
Die ist auch nicht auf Grund der planfestgestellten Baumaßnahme selbst - und dadurch ausgelöster Rutschungen - zu befürchten. Die vom Baugrundinstitut S & P im Auftrag der Stadt Welzheim vorgenommene technische (ingenieurgeologische) Erkundung und Kartierung des Rutschhangbereichs - unter Verwendung von Unterlagen, die die Deutsche Bundesbahn zur Verfügung gestellt hat - kommt nach dem „Sanierungsgutachten mit Kostenermittlung“ vom 25.10.1993 zu dem Ergebnis, dass die Rutschungen in diesem Hangbereich überwiegend auf starke Anstiege von Grundwasser als Folge extrem hoher Niederschlagsereignisse zurückzuführen sind. Es konnten aussagekräftige geologische Geländeschnitte konstruiert werden (Anlagen 3.1 bis 3.2), aus denen der Umfang der Rutschung und die Tiefenlage des Gleithorizonts ersichtlich sind. Das auf den durchgeführten Baugrundaufschlüssen basierende Sanierungskonzept zur Stabilisierung der rund 5 m mächtigen Rutschmassen des Hangs sieht - nicht reine (technische und kostspielige) Stützmaßnahmen, sondern - Maßnahmen vor, die durch Entwässerung des Hangs ein Ansteigen des Grundswassers auf ein kritisches Maß verhindern. Im Bereich der Rutschung handelt es sich um Grund- und Sickerwasser, das sich an der Basis der Rutschmassen auf dem stark verwitterten und wasserstauenden Gipskeuper hangabwärts bewegt (vgl. auch die Stellungnahme des Instituts vom 24.07.2003). Die bisher aufgetretenen Rutschungen lassen sich rechnerisch nur bei weitgehendem Einstau der Rutschmassen mit eingedrungenem Niederschlagswasser nachvollziehen; einen derartigen Einstau künftig zu vermeiden, ist Teil des Sicherungskonzepts (vgl. auch die Stellungnahme des Instituts vom 31.03.2004). Die Tiefenlage der Längs- und Querschlitze ist so konzipiert, dass die wasserführenden Schichten des Gleithorizonts unter dem Rutschkörper erfasst werden. Durch einen gleisparallelen Sickerschlitz bergseits der Trasse wird eine standsicherheitsgefährdende Wassersättigung der Rutschmassen bis zur Geländeoberfläche infolge anhaltender Niederschläge vermieden; in niederschlagsarmen Zeiten wird Wasser nur an der Basis der Rutschmassen in geringem Umfang dem Sickerschlitz zulaufen und abgeführt werden; darüber hinaus soll durch die stützende Wirkung von Stütz- und Sickerscheiben der Gleisbereich stabilisiert werden (vgl. die Stellungnahme des Instituts vom 24.07.2003).
80 
Die Tauglichkeit und Funktionsfähigkeit des planfestgestellten (Entwässerungs-)Konzepts zur Stabilisierung des Rutschhangs wird von den Klägern nicht (substantiiert) in Zweifel gezogen. Das Referat 52 (Wasserwirtschaft) des Regierungspräsidiums Stuttgart hat in seiner Stellungnahme vom 18.10.2004 die Eignung der geplanten Baumaßnahme „in bodenmechanischer Hinsicht zu einer Stabilisierung des Hangs“ bestätigt. Und auch das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg hat sich in seiner Stellungnahme vom 11.11.2004 dahingehend geäußert, dass die geplante Sicherungsmaßnahme bei sachgemäßer Ausführung und ausreichender Tiefe zu einer Stabilisierung und partiellen Entwässerung im Nahbereich der Gleisanlagen führen werde, so dass das Risiko neuerlicher Rutschungen verringert und die Standsicherheit im Nahbereich der Gleisanlagen erhöht würden. Ergänzend hat Dipl.-Geologe Dr. B. vom Baugrundinstitut S & P in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass im Rahmen der abschnittsweisen Durchführung der Sicherungsmaßnahme - wie dies in der Zusage IV Nr. 2.1 festgelegt ist - bereits der erste Schlitz, der in der Mitte gesetzt werde, stabilisierend wirke. Auf die Funktion der Schotterschlitze, auch als „Stützkörper“ zu dienen, hat auch ein Vertreter des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg im Erörterungstermin vom 27.01.2005 hingewiesen.
81 
Der „Kirschhaldenhof“ liegt außerhalb des - zu sanierenden - Rutschhangs. In der Stellungnahme des Baugrundinstituts vom 31.03.2004 heißt es, dass sich der Umfang der Rutschung anhand der Erkundung durch Bohrungen und Schürfe der Deutschen Bundesbahn (1988) und des eigenen Büros (1993) sowie anhand einer Luftbildauswertung eingrenzen lasse; in West-Ost-Richtung beginne die Rutschscholle bei km 12+823 und ende in Trassenachse bei km 12+933; während die beiden Anfang des letzten Jahrhunderts anscheinend wegen Rutschungen aufgegebenen Höfe jeweils am Rande dieser Rutschzone gelegen hätten, treffe dies für den als Ersatz des Grauhaldenhofs errichteten „Kirschhaldenhof“ nicht zu. Im Sanierungsgutachten 1993 ist u.a. die „Schichtenfolge der Kernbohrung“ im Bohrpunkt BK 1 (Anlage 2.1.1) und im Bohrpunkt BK 2 (Anlage 2.1.2) dargestellt. Während beim weiter östlich gelegenen Bohrpunkt BK 2 (etwa bei Bahn-km 12+852) zwischen dem Gleisschotter und dem stark verwitterten Gipskeuper eine ca. 3,50 m mächtige Rutschmasse angesiedelt ist, fehlt eine solche gänzlich beim westlich gelegenen Bohrpunkt BK 1 (etwa bei Bahn-km 12+808). Auch aus dem geologischen Geländeschnitt (Anlage 3.2) ergibt sich, dass der Bereich „Rutschmassen“ bereits (wenig) östlich des Bohrpunkts BK 1 endet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat Dipl.-Geologe Dr. B. diesen Befund nochmals bekräftigt und ist der Befürchtung der Kläger zu einer Ausdehnung des Rutschhangs in westlicher Richtung über den Bohrpunkt BK 1 hinaus und damit in Richtung auf ihr Wohnanwesen plausibel unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass Rutschungen nicht seitwärts, sondern immer senkrecht erfolgten; von diesem so begrenzten (eigentlichen) Rutschbereich seien die Kriechbewegungen im Hangbereich außerhalb der Rinne zu unterscheiden, wie sie etwa auch im Messpunkt bei Bahn-km 12+671 (am Bahnübergang) mit einer Kriechgeschwindigkeit von weniger als 1 cm pro Jahr festgestellt worden seien; diese Kriechbewegungen seien jedoch auf den tonigen Untergrund zurückzuführen und eine gänzlich eigenständige Erscheinung gegenüber dem - zu sanierenden - Rutsch, der durch eine Senkenform (mit Rutschmassen) gekennzeichnet sei (vgl. auch den bereits erwähnten geologischen Geländeschnitt in Anlage 3.2 des Sanierungsgutachtens 1993). Angesichts dieses sachverständig hinreichend gesicherten Befunds sieht der Senat keine Veranlassung, entsprechend dem hilfsweisen Beweisantrag der Kläger ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass sich das Gebäude der Kläger innerhalb des Rutschhangs befinde und dass durch die bisherigen Probebohrungen der Gutachter S & P die Ausdehnung des Rutschhangs nicht zutreffend ermittelt werden könne.
82 
Unter Hinweis auf III Nr. 1.13 und Nr. 4.10 bis 4.13 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss geht die Behörde in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die geplanten Entwässerungseinrichtungen entsprechend ihrer Aufgabenstellung auch auf Dauer funktionieren und keinen Hangrutsch hervorrufen werden, der zu einer Beeinträchtigung der - zudem entfernt gelegenen - Hofstelle der Kläger führen könnte. Das Referat 52 des Regierungspräsidiums Stuttgart hat sich in der Stellungnahme vom 18.10.2004 dahingehend geäußert, dass eine räumliche Ausdehnung des Rutschbereichs in Folge der Maßnahme nicht zu befürchten sei. Auch das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg hat in seiner Stellungnahme vom 11.11.2004 die geplanten Sanierungsmaßnahmen so eingeschätzt, dass sie insgesamt zu einer Verbesserung der momentanen Verhältnisse für den „Kirschhaldenhof“ führen würden.
83 
Zum „Einfluss der Bauarbeiten selbst“ wird in der Stellungnahme des Baugrundinstituts S & P vom 31.03.2004 plausibel ausgeführt, dass nur bei deren unsachgemäßer Ausführung das Risiko besteht, dass lokal eine Rutschung ausgelöst wird; dies auszuschließen ist Aufgabe der Planung und Ausschreibung sowie der Bauüberwachung. Entsprechend den vorgeschlagenen Einschränkungen wird unter den Zusagen IV zum Planfeststellungsbeschluss verfügt, dass das Zurückverlegen des Gleises in die ursprüngliche Lage nicht vorgesehen ist, vielmehr das Gleis im Sanierungsbereich neu trassiert wird (Nr. 5.13); die Arbeiten werden abschnittsweise durchgeführt, wobei der genaue Bauablauf bei der Ausführungsplanung bzw. der Ausschreibung festgelegt wird (Nr. 5.14); auch die Sanierungsmaßnahme wird abschnittsweise durchgeführt (Nr. 2.1). Nach III der Nebenbestimmungen sind die Sickerschlitze abschnittsweise (maximal 8 - 10 m) im Schutz von Verbauungseinrichtungen herzustellen (Nr. 5.2) und der Gleisschotter im Rahmen der Sanierungsmaßnahme abschnittsweise entsprechend den Abschnitten für die Herstellung der Längs- und Quersickerung abzutragen (Nr. 5.3).
84 
Ein „Heranrücken“ der geplanten Baumaßnahme an ihr Wohngebäude müssen die Kläger nicht befürchten. Zwar heißt es unter III Nr. 5.5 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss, dass im Rahmen der Bauausführung und des tatsächlichen Befunds der Untergrundverhältnisse zu prüfen und zu entscheiden ist, ob die Längenerstreckung des Quersammlers von den derzeit geplanten 90 m auf ggf. 140 m Baulänge anzupassen ist. Eine solche Verlängerung der Baumaßnahme bedürfte jedoch einer ergänzenden Planungsentscheidung, wie auch der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, und könnte nicht allein auf der Grundlage des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vorgenommen werden.
85 
Schließlich können die Kläger nicht als eindeutig vorzugswürdige - weil auch kostengünstigere - Alternative einwenden, völlig auf die vorgesehene Baumaßnahme (zur Hangentwässerung) zu verzichten und sich auf die - ebenfalls planfestgestellte - Gleissanierung zu beschränken, von der keinerlei Gefährdung, insbesondere für ihre Wasserversorgung über den Brunnen „Herrmann“, ausgehe. Zwar ist richtig, dass nach III Nr. 1.12 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss im Bereich der Hangrutschung auf Sicht zu fahren ist. Diese weitere „Vorsichtsmaßnahme“ lässt jedoch die umstrittene Baumaßnahme nicht als entbehrlich erscheinen, so dass sie sich wegen der von den Klägern befürchteten Auswirkungen als unverhältnismäßige Belastung und damit als abwägungsfehlerhaft erwiese. Die Planung zielt auf eine Stabilisierung im Nahbereich der Gleisanlage, um so deren Standsicherheit zu erhöhen und das Risiko neuerlicher Rutschungen zu verringern. Gemessen an dieser legitimen Zielsetzung stellt ein Unterlassen der geplanten Rutschsanierung (sozusagen als Null-Variante) keine echte Alternative dar.
86 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
87 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
88 
Beschluss
89 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,- EUR festgesetzt.
90 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 28/10/2005 00:00

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger zu 1 und 2, zu 3 und 4 sowie zu 7 und 8 jeweils als Gesamtschuldner je 1/9 und die Kläger zu 5 und
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published on 31/07/2010 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20. Dezember 2007 für den Bau und Betrieb des Rückhalteraumes Elzmündung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts rechtswidrig ist und nicht
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Annotations

(1) Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand

1.
Eisenbahnverkehrsdienste erbringen,
2.
als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen oder
3.
Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreiben.
Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen
1.
der Betreiber einer Serviceeinrichtung,
2.
der Betreiber einer Werksbahn und
3.
Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2, sofern die Eisenbahninfrastruktur einer Werksbahn benutzt wird.

(2) Sind Anforderungen der §§ 6a bis 6e erfüllt, ist die Unternehmensgenehmigung zu erteilen. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird für eine bestimmte Eisenbahninfrastruktur erteilt.

(3) Die Unternehmensgenehmigung kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller in Deutschland niedergelassen ist oder dort eine juristisch selbstständige Niederlassung betreibt.

(4) Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.

(5) Für jede Eisenbahninfrastruktur darf es nur eine Unternehmensgenehmigung geben. Wird eine Eisenbahninfrastruktur nach § 11 abgegeben oder stillgelegt, so ist die Unternehmensgenehmigung des abgebenden oder stilllegenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens für diese Eisenbahninfrastruktur aufzuheben. Im Falle der Abgabe darf die Unternehmensgenehmigung für das übernehmende Eisenbahninfrastrukturunternehmen erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Aufhebung wirksam geworden ist.

(6) Die Unternehmensgenehmigung allein berechtigt nicht zum Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Enteignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig sein. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es im Falle von Satz 2 nicht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Festlegung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:

1.
Donau,
2.
Rhein,
3.
Maas,
4.
Ems,
5.
Weser,
6.
Elbe,
7.
Eider,
8.
Oder,
9.
Schlei/Trave,
10.
Warnow/Peene.
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.

(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele

1.
koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen,
2.
bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.

(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.

(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:

1.
Donau,
2.
Rhein,
3.
Maas,
4.
Ems,
5.
Weser,
6.
Elbe,
7.
Eider,
8.
Oder,
9.
Schlei/Trave,
10.
Warnow/Peene.
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.

(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele

1.
koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen,
2.
bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.

(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.

(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Enteignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig sein. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es im Falle von Satz 2 nicht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Festlegung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:

1.
Donau,
2.
Rhein,
3.
Maas,
4.
Ems,
5.
Weser,
6.
Elbe,
7.
Eider,
8.
Oder,
9.
Schlei/Trave,
10.
Warnow/Peene.
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.

(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele

1.
koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen,
2.
bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.

(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.

(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:

1.
Donau,
2.
Rhein,
3.
Maas,
4.
Ems,
5.
Weser,
6.
Elbe,
7.
Eider,
8.
Oder,
9.
Schlei/Trave,
10.
Warnow/Peene.
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.

(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele

1.
koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen,
2.
bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.

(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.

(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.