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| Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Sie hat jedoch mit ihrem ersten Hilfsantrag Erfolg, da der Planfeststellungsbeschluss an Fehlern leidet, die zwar nicht von solcher Art und Schwere sind, dass sie die Planung als Ganzes von vornherein infrage stellen, die jedoch eine Fehlerbehebung im Rahmen eines durchzuführenden ergänzenden Verfahrens notwendig machen. Aufgrund des Erfolgs dieses Hilfsantrags war über die weiter hilfsweise gestellten Anträge auf Verpflichtung zur Planergänzung nicht zu entscheiden. |
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| A. Hauptantrag auf Aufhebung |
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b) Integriertes Rheinprogramm |
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c) Ausgleichsregelung für Eigentumsbeschränkungen |
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c) Auslegung der Antragsunterlagen |
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d) Absehen von Raumordnungsverfahren |
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aa) Rügebefugnis der Klägerin |
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bb) Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets als Ziel der Regionalplanung |
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cc) Partielle Festsetzung eines Regionalen Grünzugs |
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| 4) Zwingende Vorgaben des materiellen Rechts |
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b) Deutsch-französische Regierungsvereinbarung vom 6.12.1982 |
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aa) Transformation in nationales Recht |
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bb) Vereinbarkeit des Polders mit der Vereinbarung |
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cc) Rügebefugnis der Klägerin |
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| c) Umweltrechtliche Vorgaben |
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| aa) Rügebefugnis der Klägerin |
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(1) Enteignungsrechtliche Vorwirkung |
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(2) Umweltrechtsbehelfsgesetz |
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(3) Art. 10a RL 85/337/EWG |
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(3.1) Grundlage und Wortlaut |
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(3.2) Beschränkbarkeit des Zugangs zum gerichtlichen Verfahren |
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(3.3) Recht auf objektive Rechtskontrolle in der Begründetheitsprüfung |
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(3.4) Beschränkung der Kontrolle auf das Umweltrecht |
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(3.5) Unmittelbare Wirksamkeit der Norm |
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(3.6) Ablauf der Umsetzungsfrist |
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(3.7) Klägerin als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit |
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(3.8) Absehen von Vorabentscheidungsersuchen |
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(1) Gemeldete und ausgewiesene Schutzgebiete |
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(2) Rechtliche Voraussetzungen der Verträglichkeitsprüfung |
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(3) Bestandserfassung und -bewertung |
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(3.2) Absehen von aktuellen Bestandserhebungen |
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(3.3) Erfassung der geschützten Lebensräume und Arten |
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(3.4) Erfassung der charakteristischen Arten |
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(4) Ermittlung der Erheblichkeit eines Eingriffs |
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(4.2) Schmale und Bauchige Windelschnecke |
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(4.3) Einwendungen im Übrigen |
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(4.3.1) Methodische Einwendungen |
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(4.3.2) Konkrete Bewertung der Lebensraumtypen |
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(4.3.2.1) Lebensraumtyp 91E0 Auwälder |
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(4.3.2.2) Lebensraumtyp 6510 Magere Flachlandmähwiesen |
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(4.3.2.3) Lebensraumtyp 6210 Kalk-Magerrasen |
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(4.3.3) Konkrete Bewertung der Arten |
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(4.3.3.1) Kleine Flussmuschel |
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(4.3.3.8) Großer Feuerfalter |
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(4.3.3.9) Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling |
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(5) Abweichungsentscheidung |
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(5.1) Entscheidung der Behörde |
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(5.3.2) Bauchige und Schmale Windelschnecke |
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(6) Erheblichkeit des Rechtsfehlers |
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(7) Präklusion des Rügerechts |
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(7.1) Anwendbarkeit der Präklusionsregelung |
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(7.2) Ausreichende Geltendmachung des Belangs im Einwendungsverfahren |
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(8) Rechtsfolge der fehlerhaften Verträglichkeitsprüfung |
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(2) Fehlen der Bestandserhebung und der Prüfung der Zugriffstatbestände |
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(3) Legalausnahme hinsichtlich der Fortpflanzungs- und Ruhestätten |
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(3.1) Ermittlung der maßgeblichen Grundlagen |
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(3.2) Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Lebensstätte |
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(3.2.1) Allgemeiner Ansatz |
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(3.2.2) Einwendungen im Einzelnen |
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(4) Behördliche Ausnahme von Zugriffsverboten |
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(4.1) Vorsorgliche Erteilung |
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(4.2) Zwingende Gründe eines überwiegenden öffentlichen Interesses |
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(4.4) Bewahrung des günstigen Erhaltungszustands |
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(4.4.1) Naturschutzfachliche Beurteilung |
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(4.5) Ermessensentscheidung |
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(5) Großer Eichenbock - Untersuchungsdefizit |
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(6) Arten mit nur nationalem Schutz |
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| dd) Naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsregelung |
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(1.1) Ökologische Flutungen als Vermeidungsmaßnahme |
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(1.2) Ökologische Flutung als vermeidbare Beeinträchtigung |
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(1.2.1) Ökologische Flutung als naturschutzrechtlicher Eingriff |
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(1.2.2) Vermeidbarkeit der Beeinträchtigung |
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(2) Kompensation der Beeinträchtigung |
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(2.1) Rechtliche Eignung der Ökologischen Flutungen als Ersatzmaßnahme |
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(2.2) Vorrang von Ausgleichsmaßnahmen |
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(2.3) Eignung der Ökologischen Flutung als Ersatzmaßnahme |
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(2.3.1) Zielsetzung der Ökologischen Flutung |
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(2.3.2) Tatsächliche Eignung der Ökologischen Flutungen |
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(2.3.3) Fließgeschwindigkeiten |
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(2.3.4) Erosions- und Sedimentationsprozesse |
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(2.3.5) Notwendigkeit der Niedrigwasserstände |
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(2.3.6) Überschreitung der Flutungshöhe von 2,5 m |
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(3) Bilanzierung des Eingriffs- und Ausgleichs im Übrigen |
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(3.1) Methodik der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz |
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aa) Entgegenstehendes Allgemeinwohl als Planleitsatz |
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bb) Verbot der Grundwasserbeeinträchtigung |
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| c) Örtliche Wasserversorgung |
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aa) Trinkwasserschutz als Belang der Klägerin |
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bb) Maßstab der Beurteilung der Gefahren für das Grundwasser |
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cc) Lage der Wasserschutzgebiete und Beurteilung der Betroffenheit |
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dd) Methodische Mängel der Beurteilung |
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(1) Grundwassermodell als Prognosegrundlage |
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(2) Fehlende Validierung der instationären Eichung |
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(3) Erheblichkeit des Fehlers für die Prognose |
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(4) Verlagerung der Prognoseunsicherheit in die Ausführungsplanung? |
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| ee) Erheblichkeit des Rechtsfehlers |
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| d) Schutz kommunaler Gebäude und Einrichtungen |
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aa) Abwägungsbelang und Betroffenheit |
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bb) Abwägung für Gefahren der Gebäude in Allmannsweier und Ottenheim |
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cc) Folgen des Abwägungsmangels |
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| dd) Abwägung der Gefahren für Gebäude in Wittenweier und Nonnenweier |
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(1) Fehlerhafte Berechnung der Grundwasseranstiege |
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(2) Betrieb der Schutzbrunnen |
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(3) Sicherung der Schutzbrunnen vor Stromausfall |
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| e) Abwägung der kommunalen Belange im Übrigen |
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| aa) Eigenwasserversorgung |
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(1) Zugriff auf Grundwasser mit Trinkwasserqualität |
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(2) Schutz der Versorgung mit Trinkwasser |
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(3) Betriebskosten bei Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung |
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(4) Belastung der öffentlichen Wasserversorgung |
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bb) Inanspruchnahme von Grundeigentum |
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cc) Minderung der Grundstücksverkehrswerte |
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ee) Kommunale Planungshoheit |
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(1) Städtebauliche Gestaltungsmöglichkeiten |
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(2) Sonstige Entwicklungsmöglichkeiten |
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| ff) Sonstige Belange der Klägerin |
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(1) Ortsbild und Lärmbelastung der Bürger |
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(3) Belastung durch Mücken, Krankheiten oder weitere Schädlinge |
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(6) Naherholungsfunktion des Elzpfads und der Rheinauen |
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(7) Denkmalschutz für das Wittenweierer Faschinat |
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(8) Verschluss von Durchlassbauwerken durch Treibholz |
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(9) Ablagerung von Schadstoffen in den Flutungsbereichen |
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(10) Wildverlust durch unzureichende Wildrückzugsgebiete |
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| f) Abwägung der Naturschutzbelange |
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| B. Hilfsantrag auf Rechtswidrigkeitsfeststellung |
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| Das Verwaltungsgericht ist nach § 45 VwGO für die Entscheidung über die Klage zuständig. Die Zuweisung von wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren an den Verwaltungsgerichtshof in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 VwGO beschränkt sich auf Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder Ausbau von Bundeswasserstraßen betreffen. Damit wird nur auf solche Planfeststellungsverfahren Bezug genommen, die auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 WaStrG ergehen und überwiegend der Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraße dienen (Hamb.OVG Beschl. v. 21.09.2000 - 5 E 24/00.P -, NordÖR 2001, 26; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.06.1998 - 8 S 602/98 - VGHBW-Ls 1998, Beilage 9, B 1). Maßnahmen, die der Erfüllung allgemeiner wasserwirtschaftlicher Aufgaben wie der Verbesserung des Hochwasserschutzes dienen, und deshalb - wie der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss - auf der Grundlage des § 31 WHG und des § 63 WG BW ergehen, werden hingegen von der Verweisungsnorm nicht erfasst. Ein Katalogfall, der ausnahmsweise die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründete (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 14e Abs. 1 WaStrG i.V.m. der Anlage 2 zum WaStrG), liegt ebenfalls nicht vor, nachdem die Planfeststellung nicht dem WaStrG unterfällt, und zudem der Rhein in der erwähnten Anlage nicht genannt ist. |
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|
| Die Erhebung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss bedurfte nach § 64 Abs. 1 Satz 1 WG BW, §§ 74 Abs.1 Satz 2, 70 LVwVfG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO keiner vorherigen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens. |
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|
| Die Klage wurde innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) erhoben. Die erforderliche Zustellung des Planfeststellungsbeschluss wurde gem. § 64 Abs. 1 Satz 1 WG BW, §§ 74 Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 3 LVwVfG durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Der damit für die Klagefrist maßgebliche Zeitpunkt lag deshalb auf dem ersten Tag nach der zweiwöchigen Auslegung der Ausfertigung des Plans in den betroffenen Gemeinden und der vorherigen öffentlichen Bekanntmachung des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses, der Rechtsbehelfsbelehrung und des Hinweises auf die Auslegung im amtlichen Veröffentlichungsblatt und den örtlichen Tageszeitungen. Da die Auslegung am 14.1.2008 begonnen worden war, war dies der 29.1.2008, sodass die Klagefrist nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 29.2.2008 endete. |
|
| Diese Frist wurde von der Klägerin eingehalten, deren Klage am 1.2.2008 eingegangen ist. |
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|
| Entgegen der - allerdings immer wieder relativierten - Ansicht des Beklagten, kann die Klägerin im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, in ihren Rechten verletzt zu sein. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt besteht ohne weiteres die Möglichkeit, dass die Klägerin durch den Planfeststellungsbeschluss in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzt ist (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1986 - 7 C 29/85 - BVerwGE 75, 285, 290; BVerwG, Urt. v. 10.12.2008 - 9 A 19/08 -, juris). |
|
| Eine solche mögliche Rechtsverletzung folgt bereits aus der Betroffenheit der Klägerin als Eigentümerin von Grundstücken, die durch das Vorhaben beeinträchtigt bzw. in Anspruch genommen werden. Zwar kann sich die Klägerin mangels Grundrechtsträgerschaft insoweit anders als private Eigentümer nicht auf den Eigentumsschutz nach Art. 14 GG berufen (BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82, 100 ff; BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055, 1057 f.). Dennoch ist das Eigentum der Gemeinde in die planerische Abwägung einzustellen, sodass der Klägerin ein subjektiv öffentliches Recht auf hinreichende Berücksichtigung ihrer Eigentümerstellung eingeräumt ist (BVerwG, Urt. v. 26.02.1999 - 4 A 47/96 -, NVwZ 2000, 560), dessen Verletzung hier jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus kann die Klägerin eine Betroffenheit in subjektiv-öffentlichen Rechten auch insofern geltend machen, als sie sich darauf beruft, dass der planfestgestellte Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung aufgrund der Vernässung von Flächen faktisch wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entziehe (zu diesem Belang vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 26/94 -, BVerwGE 100, 388; BVerwG, Beschl. v. 18.03.2008 - 9 VR 5/07 -, NuR 2008, 502). Vor allem aber kann die Klägerin geltend machen, durch das planfestgestellte Vorhaben in ihrer öffentlichen Trinkwasserversorgung als einer kommunalen Einrichtung der Daseinsvorsorge betroffen zu sein (zur Berücksichtigung dieses Belangs vgl. BVerwG, Urt. v. 12.08.1999 - 4 C 3/98 -, DVBl. 2000, 791, 792). Immerhin besteht nach dem Vortrag der Klägerin die Möglichkeit, dass die Beurteilung der Auswirkungen, die der Betrieb des Rückhaltebeckens auf das Wasserschutzgebiet der Klägerin im Bereich der Ortschaft Ottenheim mit sich bringen kann, fehlerhaft ist, sodass die Abwägung in Bezug auf den Schutz der entsprechenden kommunalen Einrichtung an einer möglichen Fehlgewichtung leidet, die sich - da sie deren tatsächliche Grundlagen betrifft - nicht mehr ohne weiteres im Rahmen des planerischen Gestaltungsspielraums des Beklagten hält. |
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| Schließlich besteht für die Klage auch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist insbesondere nicht dadurch entfallen, dass das Landratsamt Ortenaukreis den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 unter dem 26.05.2010 abgeändert hat, ohne dass die Klägerin diese - sie betreffende - Änderung bislang unter Beachtung des § 91 Abs. 1 VwGO in das hier anhängige Klageverfahren einbezogen hätte. Denn unabhängig von der Frage, ob eine solche Einbeziehung des Änderungsbeschlusses in das anhängige Verfahren noch möglich wäre (zur Klagefrist vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 31/07 -, NVwZ 2010, 63) ist mit der Planänderung eine Erledigung der bisherigen Planfeststellung nur insoweit eingetreten, als dort die Inanspruchnahme verschiedener Grundstücke der Klägerin zur Sanierung der Hochwasserdämme VI und VII von einer bislang nur vorübergehenden in eine dauerhafte abgeändert worden ist (zur erledigenden Ersetzung einer Planfeststellung bei Erlass eines Änderungsbeschlusses vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1991 - 4 C 25/90 -, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 4). Dies lässt die Belastung der Klägerin durch den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss nicht entfallen, sodass sie weiterhin ein Interesse an der gerichtlichen Aufhebung oder - hilfsweise - der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit dieser Entscheidung geltend machen kann. |
|
| Die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20.12.2007, gegen den die Klägerin rechtzeitig und umfassend Einwendungen erhoben hat, ist nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss beruht auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, leidet an keinem durchgreifenden Verfahrensfehler und rechtfertigt sich aus den Zielsetzungen des Wasserhaushaltsgesetzes. Zudem ist weder ein Verstoß gegen zwingendes Recht noch ein Fehler in der Abwägung gegeben, der die Klägerin in ihren Rechten verletzt oder von dieser aufgrund spezieller Regelungen unabhängig von einer eigenen Rechtsverletzung gerügt werden kann und der so erheblich ist, dass er die vollständige oder teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach sich zöge und nicht mehr vorrangig durch eine Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG; zur Anwendung des § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG auch auf Verstöße gegen zwingendes Recht vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, BVerwGE 112, 144 Rn. 64 und Beschl. v. 10.12.2009 - 9 A 9/08 -, NuR 2010, 117 jeweils zu § 17 Abs. 6 c FStrG; Wickel in: Fehling/Kastner, Hk-VerwR, 2. Aufl. 2010, § 75 Rn. 52). |
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| Der Planfeststellungsbeschluss findet seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - (i.dF. d. Bek. v. 19.08.2002, BGBl. I S. 3245; zul. geänd. d. Art. 2 d. G. v. 10.05.2007, BGBl. I S. 666) i.V.m. § 64 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg - WG - (i.d.F. d. Bek. v. 20.01.2005, GBl. S. 219, 404) und den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg - LVwVfG - (i.d.F. v. 12.04.2005, GBl. S. 350). Maßgeblich ist die Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Planfeststellung bestand (BVerwG, Beschl. v. 01.04.2009 - 4 B 62/08 -, NUR 2009, 414; Urt. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83, 109 m.w.N.). |
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| Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG bedürfen die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) sowie Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Diese Planfeststellung richtet sich, da sie ein Vorhaben betrifft, das dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll, gemäß § 64 WG BW nach den allgemeinen Regelungen zur Planfeststellung in den §§ 72 ff LVwVfG. |
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| Der Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens fällt ohne weiteres unter den Begriff des Dammbaus, der den Hochwasserabfluss beeinflusst (vgl. HessVGH, Urt. v. 16.05.1990 -7 UE 2263/86 -, ZfW 1991, 128; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz Kommentar, 9. Aufl. 2007, § 31 Rn. 34). Dabei begründet das Erfordernis einer Planfeststellung für eine solche Maßnahme nicht nur eine bloße Verfahrensanforderung, sondern enthält gleichzeitig auch die Ermächtigung für die mit einer solchen Planfeststellung nach § 75 Abs. 1 LVwVfG verbundene Regelung der öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse und der nachbarlichen Duldungs- und Abwehransprüche. |
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| b) Integriertes Rheinprogramm |
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| Anders als nach Auffassung der Klägerin steht der Anwendung des § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG i.V.m. § 64 WG BW, §§ 72 ff. LVwVfG als Ermächtigungsgrundlage für die Planfeststellung des Rückhalteraums Elzmündung dessen Einbindung in das Integrierte Rheinprogramm zum Hochwasserschutz nicht entgegen. |
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| Zwar entsprechen der Bau und Betrieb des planfestgestellten Rückhaltebeckens im Bereich der Elzmündung den Planungen, wie sie in dem Rahmenprogramm I zum Integrierten Rheinprogramm niedergelegt sind. Auch sieht das Integrierte Rheinprogramm für den Bereich von Weil am Rhein bis zur Rheinschanzinsel bei Phillipsburg den Betrieb von insgesamt 13 Rückhaltebecken mit einem Gesamtrückhaltevolumen von 167,3 Mio. m³ vor (vgl. Ministerium für Umwelt Baden-Württemberg (Hrsg.): Rahmenkonzept des Landes Baden-Württemberg zur Umsetzung des Integrierten Rheinprogramms. Integriertes Rheinprogramm, Band 7, 1996). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Verwirklichung eines einzelnen Teilrückhalteraums wie etwa des Rückhalteraums im Bereich der Elzmündung nur dann erfolgen könnte, wenn die übergeordnete Planung des Hochwasserschutzes für die Rheingebiete unterhalb von Iffezheim im Rahmen des Integrierten Rheinprogramms ihrerseits durch ein formelles Gesetz beschlossen worden wäre. Denn die Entscheidung über diese übergeordnete Fachplanung betrifft keine für das Gemeinwesen so wesentliche Angelegenheit, dass sie - nach dem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts - aus verfassungsrechtlichen Gründen nur durch den Gesetzgeber und nicht mehr durch die Fachplanungsbehörde hätte getroffen werden können. |
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| Wann eine Entscheidung aufgrund ihrer wesentlichen Bedeutung für das Gemeinwesen einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten, zu entnehmen (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218, 251). Neben der Wesentlichkeit einer Regelung für die Verwirklichung der Grundrechte (hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 79 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 - BVerfGE 83, 130, 140), kommen dabei die in Art. 20 Abs. 2 GG als Grundsatz normierte organisatorische und funktionelle Unterscheidung und Trennung der Gewalten (BVerfG, Urt. v. 18.12.1984 - 2 BvE 13/83 -, BVerfGE 68, 1, 86 f.) sowie Kriterien wie die Betroffenheit des Adressatenkreises, die Langfristigkeit insbesondere der finanziellen oder sonstigen Auswirkungen für das Staatsgefüge und das Maß der Konkretisierung offenen Verfassungsrechts zum Tragen (vgl. hierzu Reimer, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, § 9, S. 570 f; Erbguth, VerwArch 86 (1995), 327, 340 ff). |
|
| Nach diesem Maßstab kommt der Beschlussfassung über das Integrierte Rheinprogramm nicht die Bedeutung zu, die notwendig wäre, um diese aus verfassungsrechtlichen Gründen allein in die Entscheidungskompetenz des Parlaments zu legen. |
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| Das Integrierte Rahmenprogramm bringt als übergeordnete Fachplanung zum Hochwasserschutz am Oberrhein rechtlich keine Belastung des Einzelnen mit sich, die nicht von der Ermächtigung des § 31 WHG zur Planfeststellung der in diesem Programm enthaltenen einzelnen Teilrückhalteräume gedeckt wäre. Weder bildet das Bestehen des Integrierten Rheinprogramms als solches eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung des Polders an der Elzmündung noch bindet es diese Planfeststellung über seine fachplanerischen Vorgaben. Denn das Integrierte Rheinprogramm ist in seinen Festlegungen nicht auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet, sondern erlangt aufgrund seines Charakters als einer vorbereitenden Grundentscheidung mit allein verwaltungsinterner Bedeutung rechtliche Verbindlichkeit erst dadurch, dass es in den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses seinen Niederschlag findet. Im Ergebnis kommt dem Integrierten Rheinprogramm neben der Fixierung eines beabsichtigten zukünftigen Vorgehens bei der Verwirklichung des Hochwasserschutzes am Oberrhein allenfalls noch der Charakter einer fachlich fundierten Beurteilung der im Rahmen einzelner Projekte notwendigen Rahmenbedingungen zu. Da beiden Vorgaben rechtlich keine Bindungswirkung beigemessen werden kann, stellte sich weder das völlige Fehlen eines solchen Konzepts noch ein konkretes Abweichen von diesem als Grund für die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses dar. Umgekehrt ließe sich die Planung Dritten gegenüber nicht allein damit rechtfertigen, dass sie den ministeriellen Vorgaben entspricht. Vielmehr kann und muss die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zur Verwirklichung eines Hochwasserrückhalteraums stets aus sich heraus den rechtlichen Anforderungen auch an die Konsistenz eines insgesamt gegebenen Hochwasserschutzes genügen, was vor allem unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung und der Abwägung der Alternativen zum Tragen kommt (zur Erforderlich- und Verhältnismäßigkeit einer isoliert nur zu einer geringfügigen Reduzierung eines Hochwasserscheitels führenden Hochwasserschutzmaßnahme vgl. OVG Rh-Pf., Urt. v. 29.07.1999 - 1 C 12916/98 -, NuR 2000, 46, 47). |
|
| Weiter lässt sich auch weder aus der allgemeinen Struktur des Fachplanungsrechts noch sonst aus der Kompetenzverteilung zwischen Legislative und Exekutive ein allgemeiner Grundsatz ableiten, dass eine übergeordnete Fachplanung nur durch den Gesetzgeber getroffen werden könnte. Insofern lassen sich die von der Klägerin in Bezug genommenen Regelungen zur gesetzlichen Feststellung des Bedarfs an einer Bundesfernstraße nach § 1 Fernstraßenausbaugesetz (i.d.F. d. Bek. v. 20.1.2005, BGBl. I S. 201) oder an einem Schienenweg nach § 1 Bundesschienenwegeausbaugesetz (i.d.F. d. Art. 6 Abs. 135 Nr. 1 Buchst. a G v. 27.12.1993, BGBl. I S. 2378) nicht verallgemeinern. Vielmehr verbleibt es auch bei übergeordneten Fachplanungen bei dem allgemeinen Grundsatz, dass Planungsentscheidungen wegen ihres finalen Charakters sowohl der Exekutive als auch der Legislative zugeordnet werden können (vgl. hierzu näher BVerfG, Beschl. v. 17.07.1996 - 2 BvF 2/93 -, BVerfGE 95, 1, 15; Ossenbühl, in: Isensee/Kirchhof, HStR, Bd. III, § 62, Rn. 65). Entsprechend hat der Gesetzgeber in § 31d Abs. 1 Satz 1 WHG (a.F.; ebenso nunmehr aber § 75 WHG i.d.F. v. 31.07.2009, BGBl. I S 2585) die fachplanerische Entscheidung zum Hochwasserschutz an einer Flussgebietseinheit auf die Verwaltung übertragen, die sich hierzu - vorbehaltlich der im Einzelfall durch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben begründeten Notwendigkeit einer Regelung mit Außenrechtscharakter - eines rein verwaltungsintern wirkenden Hochwasserschutzplans (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 31d Rn. 7) bzw.- nach neuem Recht - eines Risikomanagementplans (hierzu Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2010, § 75 Rn. 5 i.V.m. § 82 Rn. 10 ff) bedienen kann. |
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| Die Notwendigkeit einer gesetzgeberischen Entscheidung über das Integrierte Rheinprogramm ergibt sich auch nicht aus den sonstigen, über die einzelne Planfeststellung hinausgehenden faktischen Auswirkungen, die mit der Verwirklichung dieses Programmes verbunden sein können. Solche Auswirkungen, die nur in der Gesamtheit der Vorhaben und nicht im Einzelfall eines solchen eine Rolle spielen und deshalb auch nicht Teil der Abwägung des einzelnen Planvorhabens sein können, sind für die Kammer nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Der in einem parallelen Verfahren von den dortigen Klägern erhobene Hinweis auf eine bei einer Verwirklichung des Integrierten Rheinprogramms gegenüber der Verwirklichung der Einzelpolder signifikant erhöhte Gefahr der Ansiedlung und Verbreitung gefährlicher Schädlinge und Krankheitserreger stellt eine bloße Behauptung dar, die in keiner Weise substantiiert ist. |
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| Schließlich kann die Notwendigkeit einer gesetzgeberischen Planungsentscheidung zum Integrierten Rheinprogramm auch nicht aus den von der Klägerin zitierten Urteilen des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 01.06.1995 - 6/95 -, DVBl. 1996, 37 zur Verfassungswidrigkeit der Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohleplans „Tagebau Jänschwalde“ sowie des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29.04.1997 - 9/95 -, DVBl. 1997, 824 zur Genehmigung des Braunkohleplans „Garzweiler II“ abgeleitet werden. Zwar hat es das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in seiner Entscheidung als „im Lichte der Wesentlichkeitstheorie mindestens fraglich“ angesehen, ob die Inanspruchnahme einer Gebietsoberfläche zum Abbau von Braunkohle dann noch auf der Grundlage einer Rechtsverordnung erfolgen kann, wenn dies zum Verlust der Existenz einer Gemeinde führt und als Frage der Fortführung des Braunkohletagebaus in diesem Gebiet eine erhebliche umweltpolitische Bedeutung hat. Auch hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen die allein verwaltungsintern wirkende landesplanerische Ordnung des Braunkohletagebaus deshalb dem Vorbehalt des Gesetzes unterworfen, weil hiermit eine Entscheidung zur Energieversorgung mit einem einheimischen, allerdings klimapolitisch umstrittenen Energieträger sowie über tiefe Eingriffe in die Lebensverhältnisse der Menschen im Abbaugebiet getroffen würde, die zur Umsiedlung mit dem Verlust ihrer Wohnungen, Arbeitsplätze und Betriebe gezwungen würden. Mit einer solchen Situation ist jedoch weder die Einzelentscheidung über die Planfeststellung des Rückhalteraums Elzmündung noch das Integrierte Rheinprogramm als einer übergeordneten Fachplanung zum Hochwasserschutz am Oberrhein vergleichbar. Denn unabhängig von der Frage, ob die Erstreckung der „Wesentlichkeitstheorie“ auch durch die Betroffenheit von Gemeinden in ihrem Selbstverwaltungsrecht und ihrer Existenz geprägt sein kann (kritisch insoweit Degenhardt, DVBl. 1996, 773; zustimmend jedoch Erbguth, VerwArch 86 (1995), 327, 341 und 345), steht weder bei der Verwirklichung des Rückhalteraums Elzmündung noch sonst im Zusammenhang mit der Umsetzung des Integrierten Rheinprogramms die Umsiedlung oder eine anderweitig wirkende faktische Existenzvernichtung ganzer Gemeinden im Raum. Auch ist mit den entsprechenden Rechtgrundlagen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes für Baden-Württemberg eine grundsätzliche Entscheidung zur Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen gerade in der Form von Hochwasserrückhaltebecken getroffen worden. |
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| c) Ausgleichsregelung für Eigentumsbeschränkungen |
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| An einer hinreichenden Rechtsgrundlage für die Planfeststellung des Rückhalteraums Elzmündung fehlt es entgegen der Auffassung der Klägerin schließlich auch nicht deshalb, weil die für die Entscheidung in Bezug genommenen Normen insbesondere des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes keine verfassungsrechtlich wirksamen Regelungen zur Entschädigung der mit der Planfeststellung verbundenen Belastungen des Eigentums Dritter außerhalb der Enteignung enthielten. Denn unabhängig davon, dass sich die Klägerin als Kommune nicht auf die Verletzung grundrechtlich geschützten Eigentums berufen kann und das Fehlen einer solchen Ausgleichsregelung auch nicht bereits unter dem Aspekt der notwendigen Ermächtigungsgrundlage für eine Planfeststellung, sondern ausschließlich im Zusammenhang mit der Frage der Verhältnismäßigkeit einer in das Eigentum eingreifenden Maßnahme zu Tragen kommen dürfte, ist eine solche Regelung der Ausgleichspflicht mit der Bestimmung des § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 LVwVfG in hinreichendem Maße gegeben. |
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| Die Vorschrift des § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 LVwVfG bestimmt, dass die Planfeststellungsbehörde dem Vorhabenträger Vorkehrungen oder die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen hat, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Diese Regelung zielt zumindest auch darauf, die Belastungen, die mit der Planfeststellung eines Vorhabens und der damit nach § 75 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG verbundenen Duldungspflicht Dritter für deren Eigentum verbunden sind, soweit zu vermeiden, dass diese entweder bereits nicht mehr als Grundrechtseingriff angesehen werden können oder jedenfalls als verhältnismäßige Belastung nicht zu einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts führen (instruktiv hierzu BVerfG, Beschl. v. 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, 780, 783; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 17 - 19/84 -, BVerwGE 77, 295). |
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| Dabei erfüllt die Regelung die in diesem Zusammenhang erhobene Forderung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 ff), dass eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentums außerhalb der Enteignung zunächst real vermieden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten werden muss und ein finanzieller Ausgleich erst dann vorgesehen werden kann, wenn dies nicht möglich ist. Hinreichend geregelt ist auch die Verpflichtung der Verwaltung, bereits bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung, d.h. bei der Planfeststellung des Vorhabens, auch über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach zu entscheiden (ebenso Würtenberger, VBlBW 2007, 364, 368). |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber aber auch die Voraussetzungen und den Umfang des Ausgleichs sonst unverhältnismäßiger Belastungen einer wasserrechtlichen Planfeststellung in hinreichender Weise geregelt. Zwar beschränkt sich die Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG darauf, allgemein für alle Planvorhaben, die in den Anwendungsbereich der Regelung fallen, festzuschreiben, dass „nachteilige Wirkungen auf Rechte anderer“ - bei Untunlichkeit von Schutzvorkehrungen - „angemessen“ ausgeglichen werden müssen, ohne selbst näher zu bestimmen, wann eine solche nachteilige Wirkung gegeben ist. Insofern wird die Frage, wann eine relevante Beeinträchtigung der Rechte Dritter gegeben ist, die dann zuvörderst eine Vermeidungspflicht und erst im zweiten Schritt eine Ausgleichspflicht nach sich zieht, von der Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ausgespart (BVerwG, Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 26/93 - BVerwGE 97, 367; Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 17 - 19/84 -, BVerwGE 77, 295; Würtenberger, VBlBW 2007, 364, 370). Dies ist jedoch aus der Sicht der Kammer verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. |
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| Die hier bestehende und von der Klägerin unter Hinweis auf die gegenüber den salvatorischen Klauseln zur Inhalts- und Schrankenbestimmung kritische Literatur (Würtenberger, a.a.O., S. 370 m.w.N.) beanstandete Unbestimmtheit der Regelung zum Eintritt der Ausgleichspflicht ist den besonderen Strukturen des Planfeststellungsrechts und der Vielfalt möglicher Auswirkungen gerade wasserrechtlicher Maßnahmen auf Rechte Dritter geschuldet und durch diese gerechtfertigt. Anders als bei der konditionalen Bestimmung von Belastungen des Eigentums unmittelbar durch Gesetz zeichnet sich das Planfeststellungsverfahren dadurch aus, dass der Gesetzgeber der Planfeststellungsbehörde gesetzlich eine Gestaltungsbefugnis und damit die Kompetenz eingeräumt hat, den allgemein bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums erforderlichen Ausgleich zwischen der verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsstellung und dem Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung im Rahmen der planerischen Abwägung selbst vorzunehmen (hierzu BVerfG, Beschl. v. 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, 780, 782 f m.w.N.). Somit ist es zunächst der Abwägung durch die Planfeststellungsbehörde überlassen zu bestimmen, welche Auswirkungen des Vorhabens auf Dritte allgemein hinzunehmen sind bzw. ab wann diese Belastungen die Grenze zur Erheblichkeit im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG mit der Folge überschreiten, dass sie vom Vorhabenträger durch entsprechende Vorkehrungen zu vermeiden sind. Hierbei kann der administrative Abwägungsspielraum zum einen durch gesetzliche oder untergesetzliche Bestimmungen zur Schwelle der Zumutbarkeit von Belastungen durch Vorhaben anderer beschränkt sein, wie dies unter dem Eindruck der besonderen staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für das Leben und die körperliche Unversehrtheit insbesondere im Bereich der Immissionen (hierzu etwa §§ 23, 43, 48 BImSchG i.V.m. der 16. und 18. BImSchV sowie der TA-Lärm) geschehen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A1075/04 -, BVerwGE 125, 116, 193 Rn. 249 ff). Ist dies nicht der Fall, müssen und können die mit einer gerechten Abwägung nicht mehr überwindbaren Zumutbarkeitsgrenzen durch die Zulassungsbehörden und im Streitfall durch die Gerichte geprüft und festgelegt werden, wobei sich die Grenzen nach Maßgabe des Einzelfalls insbesondere aus dem Charakter der Belastung und der Struktur des betroffenen Rechts des Dritten bestimmen. |
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| Soweit über den Vorwurf der mangelnden Bestimmtheit hinaus Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG insoweit vorgetragen werden, als mit dieser „salvatorischen Regelung“ zum finanziellen Ausgleich ansonsten unverhältnismäßiger Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums oder anderer Grundrechtseingriffe die Budgetverantwortung des Parlaments übergangen würde (Würtenberger, a.a.O., S. 370), wird übersehen, dass die Regelung zur Gewährung einer Entschädigung in § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG - anders als eine Enteignungsentschädigung - keinen Anspruch auf Ausgleich der Vermögensnachteile gewährt, die mit der Belastung des Eigentums in Folge einer Planfeststellung verbunden sind (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, 257, Rn. 396; Urt. v. 27.06.2007 - 4 A 2004/05 -, BVerwGE 129, 83, 86 Rn. 12). Vielmehr hat der Anspruch Surrogatcharakter. Sein Anwendungsbereich reicht nicht weiter als die Primärregelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, der für den Anspruch Betroffener auf Schutzvorkehrungen die - wie dargestellt - im Einzelnen durch Abwägung zu ermittelnde „nachteilige Wirkung“ des Vorhabens auf die Rechte des Dritten voraussetzt. Nachteilige Folgen, die im Wege der Abwägung überwindbar sind, weil sie die Grenze der Unzumutbarkeit nicht erreichen, bedürfen deshalb nach der gesetzgeberischen Konzeption, keines finanziellen Ausgleichs, auch wenn sie zu einer Wertminderung des Eigentums führen (BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 A 7.98 -, NVwZ-RR 1999, 556, 557). Hinzu kommt, dass die Entschädigungspflicht den Vorhabenträger trifft und damit Teil der Kosten des planfestgestellten Vorhabens ist, die, sofern es sich um Vorhaben handelt, die aus dem öffentlichen Haushalt finanziert werden, jeweils gesondert bei der Bewilligung der notwendigen Mittel für dieses der Höhe nach konkretisiert und berücksichtigt werden, womit der Budgetverantwortung des Haushaltsgesetzgebers hinreichend Rechnung getragen ist. |
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| Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Verfahrensfehler, der zu dessen Aufhebung nötigt. |
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| Das Landratsamt Ortenaukreis war - entgegen allerdings der Auffassung der Kläger in den Parallelverfahren 2 K 206/08, 290/08, 323/08 und 369/08 - für die Planfeststellung zuständig. |
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| Die Zuständigkeit des Landratsamts als untere Wasserbehörde ergibt sich aus § 96 Abs. 1 WG BW. Diese Zuständigkeit wird nicht zugunsten der Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg als höherer Wasserbehörde (§ 95 Abs. 3 Nr. 2 WG) verdrängt, die sich nach § 96 Abs. 2 Nr. 1 a) und b) WG BW daraus ergäbe, dass mit der Planfeststellung auch über das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von mehr als 5 Mio. Kubikmeter Grundwasser im Jahr oder das Entnehmen und Ableiten von mehr als 40.000 Kubikmeter Wasser aus oberirdischen Gewässern je Tag und damit über eine Gewässerbenutzung entschieden worden wäre. Denn mit der Begründung der Zuständigkeit des Landratsamts für die Entscheidung über den Gewässerausbau nach § 31 WHG ist über die - gegenüber der Regelung des § 96 Abs. 2 WG BW speziellere (vgl. auch Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. Stand: Februar 2010, § 96 Rn. 1) - Regelung des § 64 Abs. 1 Satz 1 WG BW i.V.m. § 75 Abs. 1 LVwVfG eine formelle Konzentrationswirkung des Planfeststellungsverfahrens angeordnet. Diese hat dann zur Folge, dass die Planfeststellungsbehörde auch für den Erlass der Entscheidungen zuständig wird, die - wie die Regelungen zur Gewässerbenutzung - im Hinblick auf das Vorhaben notwendig sind. |
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| Da die Zuständigkeit des Landratsamts rechtmäßig bejaht worden war, scheidet von vornherein auch der - allein auf eine bewusst fehlerhafte Begründung derselben - gestützte Vorwurf der Befangenheit des mit dem Planfeststellungsbeschluss befassten Landrats, der Ersten Landesbeamtin und des Leiters des Amts für Umweltschutz beim Landratsamt Ortenaukreis aus, den die Kläger in den genannten Parallelverfahren erhoben haben. |
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| c) Auslegung der Antragsunterlagen |
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| Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet allerdings insofern an einem Verfahrensfehler, als bei der Auslegung der Planunterlagen die mögliche Betroffenheit der Schwanauer Ortsteile Allmannsweier und Ottenheim durch den Grundwasseranstieg bei Hochwasserrückhaltung und Ökologischen Flutungen vernachlässigt worden ist, wie sie sich aus den farblichen Darstellungen der - später während des Verfahrens eingeholten - Modellberechnungen vom 07.03.2006 (Info-Ordner Landratsamt Dezember 2007, Anlage 7.2.6.6.) und vom 04.09.2006 (Info-Ordner Landratsamt Dezember 2007, Anlage A-2 Bl. 0) über den zeitlichen Verlauf der Grundwasserstände bei Hochwasserrückhaltung und bei Ökologischen Flutungen ergeben. |
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| Auszulegen ist nach § 73 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 LVwVfG der Plan, bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Der Planbetroffene soll mit der Auslegung in die Lage versetzt werden, die eigene Betroffenheit zu erkennen und zu prüfen, ob er zur Wahrung seiner Interessen Einwendungen erheben will (BVerwG, Urt. v. 10.11.2004 - 9 A 67/03 -, NVwZ 2006, 591, Urt. v. 08.06.1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339, 344 f.; Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214, 224). Ihre so umschriebene Anstoßfunktion hat die Planauslegung bezogen auf den Aspekt der Betroffenheit der Ortschaften Allmannsweier und Ottenheim ohne die von der Klägerin vermissten Unterlagen nicht erfüllt. Insofern kann auch eine unverständliche Kennzeichnung in Plänen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.8.2006 - 9 VR 5/06 - NVwZ 2006, 1170, 1171) oder aber eine die Betroffenheit fälschlich relativierende Beschreibung tatsächlicher Umstände der Anstoßfunktion entgegenstehen. |
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| So ist in dem - ausgelegten - Erläuterungsbericht zu den Planunterlagen auf Seite 56 Kap. 7.1 als Ergebnis der Grundwasserstandsuntersuchungen bei Hochwassereinsatz und Ökologischen Flutungen mit 60 m³/s ausgeführt worden: |
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| „Im Bereich der Ortslagen Ottenheim und Allmannsweier ist ebenfalls keine Beeinflussung der Grundwasserstandsentwicklung bei Hochwassereinsatz des Rückhalteraums Elzmündung erkennbar. Die in den Grundwasserganglinien erkennbare zusätzliche Wirkung von ökologischen Flutungen mit 60 m³/s auf die Grundwasserentwicklung von Allmannsweier und Ottenheim ist angesichts der Flurabstände grundsätzlich von untergeordneter Bedeutung.“ |
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| Hierdurch wurden die - dem Vorhabenträger bekannten - möglichen Auswirkungen der Ökologischen Flutungen und der Hochwasserrückhaltung in einer Weise relativiert, die bei einem interessierten Betroffenen den Eindruck vermittelt, dass sich die mit der Hochwasserrückhaltung und den Ökologischen Flutungen verbundene Erhöhung des Grundwasserspiegels in den Ortschaften Allmannsweier und Ottenheim aufgrund deren Entfernung und der damit verbundenen höheren Lage nicht auswirken. Er war deshalb bei einer vernünftigen Abwägung der zur Wahrung seiner Belange einzuleitenden Schritte nicht hinreichend veranlasst, - quasi entgegen der fachkundigen Prognose des Vorhabenträgers - eine dennoch möglicherweise gegebene Betroffenheit durch ansteigendes Grundwasser „ins Blaue hinein“ zu behaupten oder aber seinerseits zunächst fachkundig abklären zu lassen (zu einer solchen Pflicht vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 16.11.2006 - 4 KSt 1003/06 - NJW 2007, 453, 454; Beschl. v. 13.03.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268). |
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| Dieser Würdigung steht weder entgegen, dass die Relativierung der Betroffenheit im Erläuterungsbericht enthalten und damit als Einschätzung des Vorhabenträgers erkennbar war, noch wird sie dadurch in Frage gestellt, dass die graphische Darstellung in Anlage 7.26.1 (Blatt 32 und 35) die möglichen Grundwasseranstiege in den Ortschaften von Allmannsweier und Ottenheim in der Form einer Verlaufskurve darstellt. Denn zum einen muss ein verständiger Angehöriger der betroffenen Öffentlichkeit nicht allein deshalb an der Richtigkeit der Darstellung möglicher Auswirkungen eines Vorhabens zweifeln, weil diese - wie regelmäßig - vom Vorhabenträger selbst stammt. Maßgeblich ist vielmehr, in welcher Form diese Darstellung erfolgt. Zum anderen wird ein solcher verständiger Angehöriger der betroffenen Öffentlichkeit im Schwerpunkt immer die textlichen Erläuterungen studieren und nur dann zu weiteren Analysen Veranlassung haben, wenn diese Darstellung entweder auf solche Vertiefungen der Problematik oder darauf hinweist, dass die abgegebene Einschätzung auf einer wertenden Betrachtung ebenfalls ausgelegter Planunterlagen fußt. Schließlich wird die hier gefundene Würdigung der entsprechenden Ausführungen in den Antragsunterlagen als unklare und deshalb die Anstoßfunktion der Auslegung von Planunterlagen verfehlende Darstellung der Betroffenheit von Allmannsweier und Ottenheim auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich im Einwendungsverfahren tatsächlich viele Personen auch aus diesen Ortsteilen beteiligt und dabei dezidiert auf eine befürchtete Belastung durch ansteigendes Grundwasser hingewiesen haben. |
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| Der hiermit gegebene Verfahrensfehler führt gleichwohl nicht zur Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Denn auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass die fehlerhaft unklare Darstellung der Betroffenheit ihrer Ortsteile Allmannsweier und Ottenheim durch einen zusätzlichen Grundwasseranstieg nicht nur die Interessen der dortigen Hauseigentümer, sondern auch ihre rechtlich geschützten Interessen betraf, hat die Klägerin im Einwendungsverfahren zur Betroffenheit von Allmannsweier und Ottenheim vorgetragen und damit die ihr eingeräumten Verfahrensrechte wahrgenommen. Da so letztlich aus der Sicht der Klägerin der Zweck der Verfahrensbestimmung erreicht worden ist, ist es ihr verwehrt, den Verstoß gegen das Verfahrensrecht als Verletzung ihres subjektiven Rechts zu rügen (BVerwG, Urt. v. 09.11.2006 - 4 A 2001/06 -, BVerwGE 127, 95 Rn. 20, 22; Beschl. v. 26.08.1998 - 11 VR 4.98 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 22; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.06.1994 - 10 S 2510/93 -, NVwZ 1995, 292, 293 f; Steinberg/Berg/Wickel, Fachplanungsrecht, 3. Aufl. 2000, § 6 Rn. 29 f, S. 374 f). |
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| Darüber hinaus war der Verfahrensfehler nicht entscheidungserheblich. Insofern kann der Verfahrensfehler des Beklagten unabhängig von der Frage, ob er nach § 45 LVwVfG über die Behandlung der Grundwasseranstiege in Allmannsweier und Ottenheim anlässlich des zweiten Erörterungstermins zum Grundwassermodell am 27.09.2006 geheilt worden oder auch nach § 46 LVwVfG unbeachtlich ist, nur dann zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde ohne den in Rede stehenden Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen hätte. Eine bloß abstrakte Möglichkeit reicht dafür nicht aus (BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 - 9 A 64/07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 31; Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238, 252). Dies folgt auch aus § 44a VwGO, nach dem ein Verfahrensfehler in der Regel nicht selbständig, sondern nur im Rahmen von Rechtsbehelfen gegen die Sachentscheidung selbst geltend gemacht werden kann (Wickel, in: Fehling/Kastner, Hk-VerwR, 2. Aufl. 2010, § 74 Rn. 258 m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Nach dem damaligen Stand des Planfeststellungsverfahrens, insbesondere den seinerzeit bereits vorliegenden Einwendungen und den Stellungnahmen öffentlicher Träger, ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des Beklagten sowohl in Bezug auf das Vorhaben als solches als auch im Hinblick auf mögliche Sicherungsmaßnahmen zugunsten der Hausgrundstücke in Allmannsweier und Ottenheim oder des dortigen Wasserschutzgebiets anders ausgefallen wäre, wenn die Darstellung der Betroffenheit der Gebiete durch den Grundwasseranstieg hinreichend deutlich ausgefallen und damit möglicherweise noch weitere Einwendungen zu diesem Punkt veranlasst worden wären. |
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| d) Absehen von Raumordnungsverfahren |
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| Ein erheblicher Verfahrensfehler liegt weiter nicht darin, dass auf der Grundlage der Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 6.8.1996 von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens für das Rückhaltebecken abgesehen wurde. |
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| aa) Rügebefugnis der Klägerin |
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| Dies folgt schon daraus, dass die Klägerin trotz ihrer Beteiligung am Plangenehmigungsverfahren und ihrer Stellung als Trägerin öffentlicher Planungshoheit keine Trägerin der Landesplanung oder der Raumordnung ist und somit auch keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf hat, dass im Zuge dieses Genehmigungsverfahrens ein Raumordnungsverfahren durchgeführt wird (BVerwG, Urt. v. 09.11.2006 - 4 A 2001/06 -, BVerwGE 127, 95 Rn. 29; Beschl. v. 21.02.1973 - 4 CB 69.72 - DVBl 1973, 448, 450). |
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| Eine Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Klägerin ist hiermit nicht verbunden. Das Fehlen einer notwendigen Raumordnungsentscheidung führt nämlich allein dazu, dass eine entsprechende Bindungs- und Steuerungswirkung der raumplanerischen Entscheidung nicht eintritt; hiermit ist die Planfeststellungsbehörde nicht nur in der Lage, sondern gleichzeitig auch verpflichtet, die Grundsätze und Erfordernisse der Raumordnung im Rahmen ihrer planerischen Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.1973 - 4 CB 69.72 - DVBl 1973, 448, 450 sowie - zum Fehlen eines landesweiten Raumordnungsplans im Bereich der Flächennutzungsplanung - Urt. v. 29.4.2010 - 4 CN 3.08 - juris). |
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| bb) Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets als Ziel der Regionalplanung |
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| Der Verzicht des Beklagten auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens ist im Übrigen auch materiell-rechtlich rechtmäßig. Dies gilt sowohl für die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg im Jahre 1996 als auch für die - nach Auffassung der Kammer maßgebliche - Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Planfeststellung des Rückhaltebeckens im Dezember 2007. |
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| Sowohl nach der im August 1996 anwendbaren Vorschrift des § 6a Abs. 3 Nr. 1 ROG i.d.F. v. 28.04.1993 als auch nach der zum Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses im Dezember 2007 anwendbaren Regelung des § 15 Abs. 2 ROG i.d.F. v. 9.12.2006 i.v.m. § 18 Abs. 4 Nr. 1 LPlG BW i.d.F. vom 10.7.2003 (GBl. 2003, 385) kann von einem Raumordnungsverfahren abgesehen werden, wenn die Planung oder Maßnahme den Zielen der Raumordnung entspricht. Das ist hier der Fall. |
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| Der Regionalplan Südlicher Oberrhein 1995 vom 14.04.1994 weist den Bereich des Rückhaltebeckens an der Elzmündung als Vorrangbereich für Überschwemmungen aus und normiert hierzu unter Ziffer 3.2.5 das raumordnerische Ziel der Freihaltung dieser Bereiche von Nutzungen, die die Überflutung durch Hochwasser, die Hochwasserrückhaltung und den Hochwasserabfluss beeinträchtigen. Dass mit dieser Ausweisung nicht nur das Ziel der Erhaltung bereits bestehender natürlicher Überschwemmungsflächen, sondern gerade die Sicherung der Verwirklichung von Hochwasserrückhalteräumen gemeint ist, ergibt sich nicht nur aus dem verwendeten Begriff der „Hochwasserrückhaltung“, sondern auch aus der Begründung zu dieser Zielsetzung, in welcher darauf verwiesen wird, dass „… die Vorrangbereiche für Überschwemmungen (am Rhein) der Verwirklichung des Integrierten Rheinprogramms (dienen).“ |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt der Regionalplan Südlicher Oberrhein die Ziele für die als Vorrangbereich für Überschwemmungen festgelegten Gebiete nicht unter die Einschränkung, dass Maßnahmen der Hochwasserrückhaltung im Rahmen des Integrierten Rheinprogramms nur mit der gleichzeitigen Regeneration der in Anspruch genommenen Flächen zu vollwertigen Flussauen einhergehen dürfen, was mit der Konzeption des Rückhalteraums an der Elzmündung aufgrund der fehlenden Niedrigwasserstände und der geplanten Querriegel mit Durchlassbauwerken mit den dadurch gegebenen niedrigen Fließgeschwindigkeiten nicht der Fall sei. |
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| Zwar führt der Regionalplan in der Begründung zu den Zielen der Ausweisung von Überschwemmungsgebieten am Rhein nach dem Hinweis auf die Maßnahmen des Integrierten Rheinprogramms aus, dass das Integrierte Rheinprogramm |
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| „…die Wiederherstellung einer Hochwassersicherheit entsprechend dem Zustand vor dem Staustufenbau mit der Schaffung von Voraussetzungen für die Regeneration echter, durch häufige Überflutungen charakterisierter Auebiotope (kombiniert). Die Hochwasserschutzmaßnahmen in der Rheinaue sind also in einer Weise durchzuführen, dass die dortigen teilweise hochklassifizierten regional bedeutsamen Biotope nicht nur erhalten, sondern auf einen vollen Auecharakter hin entwickelt werden (s.a. Plansatz 3.0.5.5). |
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| Demnach sind Bedingungen zu schaffen, die die Wiedereinbürgerung hochwassertoleranter Pflanzen- und Tierarten ermöglichen. Dazu ist es erforderlich, auf stauende Einrichtungen möglichst zu verzichten. Insgesamt ist die Reaktivierung der Rheinaue in ihrer Funktion als Flussaue die grundlegende Voraussetzung für einen umweltverträglichen Hochwasserschutz am Rhein.“ |
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| Dieses Begründungselement kann jedoch nicht als eine in der Form einer Zielsetzung der Raumordnung formulierte Beschränkung der Möglichkeiten der Hochwasserrückhaltung im Bereich der Überschwemmungsgebiete verstanden werden. Dies lässt sich unmittelbar aus dem hier ausdrücklich in Bezug genommenen als Grundsatz der Regionalplanung formulierten Plansatz Ziffer 3.0.5.5. ableiten. Denn dieser bindet die Wiederherstellung des vor den Ausbaumaßnahmen bestehenden Hochwasserschutzes am Rhein „so weit wie möglich“ an naturnahe und sich auf natürlichem Wege selbst steuernde Instrumente der Hochwasserrückhaltung. Damit ist hinreichend klargestellt, dass sich die jeweiligen Renaturisierungsmaßnahmen in der Reichweite ihrer möglichen Umsetzung auch an den wasserwirtschaftlichen Möglichkeiten und Notwendigkeiten zu orientieren haben. Eine Abweichung von dieser Zielsetzung, die die Durchführung eines eigenständigen Raumordnungsverfahrens notwendig machen würde, kann deshalb allein in dem Umstand, dass in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss aus wasserwirtschaftlichen Gründen eine - der Entwicklung der Flächen im Rückhalteraum hin zu einer naturnahen Aue auch nach Auffassung des Beklagten förderliche - Absenkung des Grundwassers ebenso wenig vorgesehen ist wie ein Verzicht auf die Bildung verschiedener Retentionsteilräume, nicht gesehen werden. Dies entspricht sowohl der Einschätzung des Regionalverbands Südlicher Oberrhein, der als Plangeber und Träger der Regionalplanung an dem Planfeststellungsverfahren beteiligt war (vgl. Planfeststellungsbeschluss Nr. 7.4., S. 97 f) als auch der Besonderheit der Regionalplanung als übergeordneter, überörtlicher und zusammenfassender Raumplanung, die typischerweise darauf angelegt ist, unter raumordnerischen Gesichtspunkten Rahmenbedingungen zu schaffen, nicht jedoch eine ortsspezifische Fachplanung vorwegzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, 134, Rn. 64). |
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| cc) Partielle Festsetzung eines Regionalen Grünzugs |
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| Schließlich steht dem Verzicht auf ein Raumordnungsverfahren auch nicht entgegen, dass die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete in der Raumnutzungskarte des Regionalplans Südlicher Oberrhein den für das Vorhaben des Polders Elzmündung benötigten Bereich nicht voll umfasst, sondern für die südlichen Flächen des Retentionsraums einen Regionalen Grünzug ausweist, dessen Erhaltung in dem Planleitsatz 3.1.1. ebenfalls als Ziel der Regionalplanung ausgewiesen ist. Denn auch wenn davon auszugehen ist, dass die Festlegung des Regionalen Grünzugs in diesem Bereich aufgrund seiner Deckung mit den Grenzen des Naturschutzgebiets „Taubergießen“ ebenso wie die - diesen Bereich aussparende - Festlegung des Vorranggebiets für Überschwemmungsflächen parzellenscharf erfolgt ist und deshalb in räumlicher Hinsicht keine näheren Konkretisierungen nachfolgender Planungen mehr zulässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329, 334; BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, 138, Rn. 73), so ist die notwendige Entsprechung mit den Zielen der Raumordnung hier dennoch gegeben. Denn der Regionalverband Südlicher Oberrhein hat im Planfeststellungsverfahren klargestellt, dass die Ausweisung des Gebiets als regionaler Grünzug in diesem Bereich ausschließlich der raumplanerischen Absicherung des Naturschutzgebiets Taubergießen dient; die Verordnung für dieses Schutzgebiet sieht die Nutzung als Rückhalteraum für Hochwasser im Rahmen des Integrierten Rheinprogramms jedoch ausdrücklich vor (vgl. § 3 Satz 2 der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet „Taubergießen“ vom 08.04.1997, GBl. S. 166). |
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| Die Planfeststellung des Vorhabens für den Hochwasserrückhalteraum im Bereich der Elzmündung findet ihre Rechtfertigung in den Zielsetzungen des Wasserhaushaltsgesetzes. Dieses Vorhaben ist gemessen an dem in §§ 1a Abs. 2, 31 Abs. 2, 31a Abs. 1 und § 31b Abs. 2 Nr. 4 WHG (2002) niedergelegten Ziel des Hochwasserschutzes ohne weiteres vernünftigerweise geboten (zu dieser Anforderung vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, 177; Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14/00 -, BVerwGE 114, 364, 372 f). |
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| Dies wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Sofern sie Einwendungen gegen den Standort, die Dimensionierung oder das Gesamtkonzept des Integrierten Rheinprogramms erhebt, stellen diese Gesichtspunkte keine - der vollen Kontrolle durch das Verwaltungsgericht unterliegende (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14/00 -, BVerwGE 114, 364, 372) - Frage der Planrechtfertigung dar, sondern sind Teil der nur eingeschränkt überprüfbaren Abwägungsentscheidung (BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 13/85 -, BVerwGE 75, 214, 238). |
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| 4) Zwingende Vorgaben des materiellen Rechts |
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| Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht an keinem Fehler, der die vollständige oder teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach sich zieht. |
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| Die Planfeststellung des Vorhabens widerspricht nicht den in dem Regionalplan Südlicher Oberrhein 1995 festgelegten Zielen der Raumordnung, die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG (i.d.F. v. 18.08.1997) bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen, ungeachtet fachgesetzlicher Raumordnungsklauseln unmittelbar verbindlich sind (hierzu BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, 137 ff, Rn. 71 ff; OVG NRW, Urt. v. 03.12.2009 - 20 A 628/05 -, ZfB 2010, 5). Auf die Ausführungen oben unter II A 2 d) bb) bis cc) wird Bezug genommen. |
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| b) Deutsch-französische Regierungsvereinbarung vom 6.12.1982 |
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| Ein Verstoß gegen zwingende Normen des materiellen Rechts ist auch nicht deshalb gegeben, weil der Planfeststellungsbeschluss einen Hochwasserrückhalteraum betrifft, der als solcher in der deutsch-französischen Regierungsvereinbarung vom 06.12.1982 zur Änderung und Ergänzung der Zusatzvereinbarung vom 16.07.1975 zum Vertrag vom 04.07.1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Ausbau des Rheins zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg (Bek. v. 23.3.1984; BGBl. 1984 II S. 268) nicht genannt ist. |
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| aa) Transformation in nationales Recht |
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| Ein Verstoß gegen die Regelungen in dieser Zusatzvereinbarung scheidet bereits deshalb aus, weil es sich hierbei um eine völkerrechtliche Vereinbarung handelt, die gegenüber der Beklagten nur dann Bindungswirkung entfaltete, wenn sie in innerstaatliches Recht transformiert worden wäre. Eine solche Transformation liegt jedoch in Bezug auf die Verpflichtung zu oder die Beschränkung auf bestimmte Hochwasserschutzmaßnahmen nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn man in der bloßen Bekanntmachung des Inkrafttretens der Zusatzvereinbarung und ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt eine Transformation durch den für die Umsetzung eines Verwaltungsabkommens zuständigen Bundesminister für Verkehr nach § 59 Abs. 2 Satz 2 GG sehen oder mit dem Beklagten eine Zustimmung des Deutschen Bundestages zu diesem Regierungsabkommen unterstellen würde. Denn durch solche Umsetzungsakte wären die in der Regierungsvereinbarung getroffenen Regelungen nur insoweit wirksamer Bestandteil des Bundesrechts geworden, als dem Bund die Gesetzgebungs- oder Verwaltungskompetenz für die materiellen Regelungen zusteht. Dies ist jedoch für den Bereich der Schaffung oder die Beschränkung von konkreten Hochwasserrückhalteräumen nicht der Fall (vgl. zur Umsetzung völkerrechtlicher Verträge: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz Bd. II, 5. Aufl. 2005, Art. 59 Rn. 42; Nettesheim in Maunz-Dürig, Grundgesetz Bd. IV, Stand: Mai 2009, Art. 32 Rn. 71). Für die Umsetzung des Völkervertragsrechts in innerstaatliches Recht gelten ausschließlich die Regelungen in Art. 70 ff. GG bzw. - soweit es (wie hier in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Hochwasserschutzes und die Gewässerbewirtschaftung) um Regelungen zur Ausführung von Gesetzen geht - in den Artikeln 83 ff GG. Soweit die Gesetzgebungszuständigkeit bei den Ländern liegt, ist dem Bund der gesetzgeberische Zugriff auf die betreffende Materie auch im Rahmen der Transformation von zulässigerweise abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen von Verfassungs wegen verwehrt (BVerfG, Urt. v. 26.03.1957 - 2 BvG 1/55 - BVerfGE 6, 309, juris Rn. 196 und 223; Uhle in Maunz-Dürig, a.a.O., Art. 70 Rn. 151); gleiches gilt für die Regelungen zur Ausführung der völkervertraglichen Verpflichtungen. |
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| Sollte es auf der Länderebene in den hier wesentlichen Teilen zur Umsetzung des Hochwasserschutzes am Oberrhein zu einer Transformation dadurch gekommen sein, dass entsprechende Umsetzungen auf der Ebene des ministeriellen Vollzugs vorgenommen worden sind, wäre damit eine Bindungswirkung für die Abwägung im Planfeststellungsverfahren ebenfalls nicht eingetreten. Denn völkerrechtlichen Vereinbarungen kommt im Falle ihrer Transformation immer nur der Rang in der Normenhierarchie zu, die der Umsetzungsakt selbst hat, sodass eine - unterstellt - ministerielle Umsetzung ohne Außenrechtscharakter der Regelung allein die Bindungswirkung von Verwaltungsvorschriften zugemessen hätte. |
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| bb) Vereinbarkeit des Polders mit der Vereinbarung |
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| Ein Verstoß gegen die Änderungsvereinbarung vom 06.12.1982 zur Zusatzvereinbarung zum deutsch-französischen Vertrag über den Ausbau des Rheins zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg scheidet aber vor allem auch deshalb aus, weil die Verwirklichung eines Hochwasserrückhalteraums im Bereich der Elzmündung mit den Regelungen dieser Änderungsvereinbarung zur Hochwasserrückhaltung nicht im Widerspruch steht. |
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| Nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung sollen die „auf der Grundlage des Schlussberichts der Hochwasser-Studienkommission … erforderlichen Maßnahmen, um unterhalb der Staustufe Iffezheim den vor dem Ausbau des Oberrheins vorhandenen Hochwasserschutz wiederherzustellen, … aus dem Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke zwischen Kembs und Straßburg, den Kulturwehren bei Rhein-km 220,5, Breisach und Kehl/Straßburg mit den Poldern Altenheim, dem Polder Erstein und Moder, dem Polder Söllingen und weiteren Poldern unterhalb der deutsch-französischen Grenze mit etwa 30 Mio. m³ Retentionsvolumen (bestehen)“. Sollte sich bei der Planung die Notwendigkeit ergeben, „Polder durch andere zu ersetzen oder weitere Retentionsräume herzustellen“, um das Ziel des Hochwasserschutzes für den Bereich unterhalb der Staustufe Iffezheim zu erreichen, ist in Abs. 3 vorgesehen, dass sich „die Vertragsparteien zu gegebener Zeit über den Bau eines oder mehrerer der folgenden Retentionsräume einigen: Polder Greifstett, Greffern; Wehr bei Rhein-km 211,5.“ |
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| Mit diesen Regelungen ist jedoch grundsätzlich keine Beschränkung zur Verwirklichung anderer, nicht genannter Hochwasserschutzmaßnahmen verbunden. Denn die in der Änderungsvereinbarung vorgesehenen Hochwasserschutzmaßnahmen stellen die Maßnahmen dar, die nach Art. 9 Abs. 1 des Vertrags vom 04.07.1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Ausbau des Rheins zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg (BGBl. II, 726 ff) möglichst bald auf der Grundlage der Arbeitsergebnisse der Hochwasser-Studienkommission bestimmt werden sollten. Damit bleiben diese Maßnahmen immer dem übergeordneten Vertragsziel unterworfen, das von der Hochwasserstudienkommission vorgeschlagene Ziel der effektiven Abführung der Hochwasserspitzen eines bis zu 200-jährlichen Hochwasserereignisses zu erreichen. Dies entspricht auch der Auslegung des Vertrags durch die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags vom 04.07.1969 gebildete Ständige Kommission, die nach Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 dieses Vertrags die Anwendung des Vertrags zu verfolgen hat und deren Praxis für das Verständnis der Vertragsregelungen deshalb ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. Art. 31 Abs. 3 lit. b der Wiener Vertragsrechtskonvention vom 23.05.1969, BGBl. 1985 II, 927, der hier als Teil des Völkergewohnheitsrechts bereits vor dem Inkrafttreten der Konvention anwendbar war). Denn diese Kommission hat ausweislich der vorgelegten Niederschrift über ihre 42. Sitzung am 29. und 30. September 1994 in Saint Malo beschlossen, dass das Rahmenkonzept des Integrierten Rheinprogramms (mit der Verwirklichung des Polders Elzmündung) erforderlich ist, „um das in Artikel 7 Abs. 1 des Vertrages von 1982 festgelegte Ziel zu erreichen“ und „die Änderung des Wortlauts von Art. 7 Abs. 3 des Vertrags von 1969 (gemeint ist offensichtlich: 1982) durch Aufzählung der verschiedenen Maßnahmen, insbesondere der notwendigen ergänzenden Maßnahmen nicht erforderlich (ist)“. |
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| cc) Rügebefugnis der Klägerin |
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| Schließlich steht einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Vorgaben in der Änderungsvereinbarung vom 06.12.1982 zur Zusatzvereinbarung zum deutsch-französischen Vertrag über den Ausbau des Rheins zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg auch entgegen, dass deren Bestimmungen nicht zumindest auch dem Schutz der Interessen der Klägerin bestimmt sind. |
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| c) Umweltrechtliche Vorgaben |
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| Der Planfeststellungsbeschluss verstößt weiter nicht in einer Weise gegen zwingende Normen des materiellen Umweltrechts, dass er deshalb auf die Anfechtungsklage der Klägerin hin aufgehoben werden müsste. Zwar kann die Klägerin - entgegen der Rechtslage nach nationalem Recht - die Verletzung von zwingenden Normen des Umweltrechts rügen, dennoch ist ein für den Erfolg der Anfechtungsklage notwendiger qualifizierter Rechtsverstoß nicht gegeben. Dies gilt für die Beachtung der Regelungen zum Schutz der FFH- und der europäischen Vogelschutzgebiete und zum Artenschutz, aber auch für die naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsregelung der §§ 18 f Bundesnaturschutzgesetz (v. 25.03.2002 in der Fassung d. Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2873) - BNatSchG (2007) - und der §§ 20 f NatSchG BW. |
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| aa) Rügebefugnis der Klägerin |
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| Die Klägerin kann sich in diesem Verfahren grundsätzlich auf die Verletzung von Normen des Umweltrechts berufen. |
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| (1) Enteignungsrechtliche Vorwirkung |
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| Zwar bindet die Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Erfolg einer Anfechtungsklage nicht nur an die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, sondern zusätzlich auch an die Verletzung der Klägerin in ihren subjektiven Rechten. Da die Vorschriften des Natur- und Umweltschutzes nicht auf Belange bezogen sind, deren Wahrung der Klägerin als eigene Rechte zugewiesen sind, kann sie nach dieser Regelung den Planfeststellungsbeschluss nicht erfolgreich mit der Begründung angreifen, diese öffentlichen Belange seien nicht beachtet oder nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden (BVerwG, Beschl. v. 18.03.2008 - 9 VR 5/07 -, NuR 2008, 502). Dies gilt, obwohl die Klägerin von dem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen ist. Denn der einem Privaten in diesen Fällen unter dem Vorbehalt der Kausalität zwischen der Inanspruchnahme des Grundstückes und der möglichen Rechtswidrigkeit eingeräumte Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses insbesondere auch auf Überprüfung in Bezug auf öffentliche, nicht seinem Schutz dienende Belange, beruht darauf, dass Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässt und damit eine dem objektiven Recht nicht entsprechende Enteignung ausschließt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07 -, NVwZ 2009, 1283, 1284; Urt. v. 27.10.19999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106, 122f; BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308). Dieser Schutz kommt der Klägerin als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts jedoch nicht zu, da sie nicht Grundrechtsträgerin ist und sich damit nicht auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG berufen kann (BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82, 100 ff; BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055, 1057 f.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin einen einfachrechtlichen Eigentumsschutz genießt. Zwar kann auch eine einfachgesetzliche Festlegung entsprechender Enteignungsvoraussetzungen dazu führen, dass sich eine Gemeinde zum Schutz gegen die Entziehung ihres Eigentums auf das Fehlen der Gründe des Allgemeinwohls und damit auf die Nichtbeachtung von objektiven Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Planfeststellung berufen kann (vgl. etwa zu § 35 BBergG BVerwG, Urt. v. 20.11.2008 - 7 C 10/08 , BVerwGE 132, 261 Rn. 23 ff; m.w.N.; für § 28 Abs. 2 LuftVG offengelassen in BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 ff; Rn. 495). Eine solche auch das Eigentum der öffentlichen Hand privilegierende Bestimmung ist in § 65 Abs. 1 WG BW jedoch nicht enthalten. Sofern diese Regelung die Enteignung zum Zwecke der Verwirklichung planfeststellungsbedürftiger Vorhaben nur zulässt, wenn diese „dem Wohle der Allgemeinheit dienen“, wird hiermit nach Auffassung der Kammer allein auf die Regelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG Bezug genommen und keine über den dort bestimmten grundrechtlichen Schutz des Eigentums hinausgehende einfachgesetzliche Bindung der Enteignung an die Beachtung aller objektiver Rechtmäßigkeitsanforderungen bestimmt, von der dann auch Eigentümer profitieren, deren Eigentum nicht am Grundrechtsschutz teilhat. Schließlich folgt auch aus Art. 28 Abs. 2 GG kein Recht auf umfassende Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses unter allen rechtlichen Gesichtspunkten (BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 12/99 -, NVwZ 2001, 1160, 1161; wiederum offen gelassen in BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 ff, Rn. 495). |
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| (2) Umweltrechtsbehelfsgesetz |
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| Weiter kann die Klägerin ein Rügerecht in Bezug auf Vorschriften des Naturschutz- und Umweltrechts auch nicht aus dem Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG - Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 07.12.2006 (BGBl. I S. 2816; zul. geänd. d. Art. 15 d. G v. 31.07.2009, BGBl. I S. 2585) - UmwRG - ableiten. Zwar ist dieses Gesetz gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit a UmwRG auf ein Vorhaben wie die Planfeststellung des Hochwasserrückhalteraums Elzmündung grundsätzlich anwendbar, da dieses Vorhaben nach §§ 3 Abs. 1, 3c Abs. 1, 3d UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 13.6.2; § 1 Abs. 1 LUVPG i.v.m. Anlage 1.6. nach einer entsprechenden Vorprüfung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlag. Allerdings wird die Klägerin - mit Ausnahme der Norm des § 4 Abs. 3 und 1 - durch die Regelungen des UmwRG nicht zur Rüge der Verletzung von umweltrechtlichen Vorschriften berechtigt. Vielmehr ist der Anwendungsbereich des Gesetzes auf die Einlegung von Rechtsbehelfen durch anerkannte inländische und ausländische (Umwelt-)Vereinigungen (§ 2 UmwRG) und die Rügefähigkeit der Verletzung von Verfahrensvorschriften in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 4 UmwRG) beschränkt. |
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| (3) Art. 10a RL 85/337/EWG |
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| Ein Rügerecht der Klägerin in Bezug auf die Verletzung materiellen Umweltrechts ergibt sich jedoch unmittelbar aus der Regelung des Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - UVP-RL - (ABl. L 175 v. 05.07.1985, S. 40). |
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| (3.1) Grundlage und Wortlaut |
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| Die Regelung des Art. 10a der UVP-RL 85/337/EWG geht auf Art. 9 Abs. 2 des UN-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) zurück und wurde über Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 v. 25.06.2003 S.17) in die UVP-Richtlinie eingefügt. Die Vorschrift ist wie folgt formuliert: |
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| "Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die |
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| a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ |
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| b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, |
|
| Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten … |
|
| Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu den Gerichten zu gewähren." |
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| (3.2) Beschränkbarkeit des Zugangs zum gerichtlichen Verfahren |
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| Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten bei ihrer Ausgestaltung des Rechtsschutzes gegen die der Richtlinie unterfallenden UVP-pflichtigen Vorhaben zwar den Zugang zum gerichtlichen Verfahren von dem Erfordernis eines ausreichenden Interesses oder der Geltendmachung der (möglichen) Verletzung eigener Rechte abhängig machen können, sodass die prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzung für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen in § 42 Abs. 2 VwGO und für Normenkontrollverfahren in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von den Anforderungen dieser Richtlinie ohne weiteres gedeckt sind. |
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| (3.3) Recht auf objektive Rechtskontrolle in der Begründetheitsprüfung |
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| Allerdings ist eine - im Zugang zu den Gerichten so beschränkbare - Klage eines Mitglieds der betroffenen Öffentlichkeit dann, wenn sie zulässig erhoben ist, anders als nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Begründetheitsprüfung nicht mehr auf das Vorliegen der geltend gemachten Rechtsverletzung und damit auf Verstöße gegen subjektiv-öffentliche Rechte (Einzelner) begründende Vorschriften beschränkt, sondern auf eine objektive Rechtskontrolle durch die Gerichte gerichtet (vgl. OVG Schl.-Holst., Urt. v. 12.03.2009 - 1 KN 12/08 -, NuR 2009, 498; Berkemann, NordÖR 2009, 336; Bunge, ZUR 2010, 20; Gatz, DVBl. 2009, 737, 747 f., Halama, in: Berkemann/Halama, a.a.O., Rn. 330, S. 768; Ekardt, NVwZ 2006, 55; ders., NuR 2006, 221, 224; Nebelsieck/Schrotz, ZUR 2006, 122, 127 FN 81; Schwanenflug, NVwZ 2007, 1351, 1355; dies/Strohmayr, NVwZ 2006, 395, 399; vorsichtig auch OVG NRW, Beschl. v. 05.03.2009 - 8 D 58/08.AK -, NVwZ 2009, 987, 990 f.). |
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| Diese Auslegung ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des Art. 10a der UVP-RL 85/337/EWG, der es den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen soll, „die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit" der von der Richtlinie erfassten Entscheidungen anzufechten. Denn hiermit ist die durch die Mitgliedstaaten zu gewährleistende Möglichkeit der Anfechtung der UVP-pflichtigen „Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen“ allgemein auf die „materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit“ bezogen, ohne nochmals - wie im Zusammenhang mit der Regelung des Zugangs zum gerichtlichen Verfahren - die Notwendigkeit der Verletzung eigener Rechte zu fordern. |
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| Dabei wird diese Auslegung auch durch den Zweck der Gewährung des Zugangs der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren gestützt. Dieser besteht nach dem 18. Erwägungsgrund zur Aarhus-Konvention darin, „dass die Öffentlichkeit, einschließlich Organisationen, Zugang zu wirkungsvollen gerichtlichen Mechanismen haben soll, damit ihre berechtigten Interessen geschützt werden und das Recht durchgesetzt wird”. Gerade aus diesem Nebeneinander zwischen den „berechtigten Interessen“ und dem „Recht“ muss abgeleitet werden, dass die Durchsetzung des „Rechts“ als im Sinne der Durchsetzung des „objektiven Rechts” zu verstehen ist. Dem entspricht auch die generelle Stoßrichtung der Aarhus-Konvention, die mit ihren drei Säulen der Informationsrechte, der Beteiligungsrechte und des Rechts auf Gerichtszugang für einzelne und Nichtregierungsorganisationen eine Mobilisierung der Bürger als Einzelne und als betroffene Öffentlichkeit zur Durchsetzung des Umweltrechts erreichen will (Koch, NVwZ 2007, 369, 379; Ekardt, a.a.O., S. 55 und 224). Für die Richtlinie 2003/35/EG, die mit der Ergänzung der UVP-RL 85/337/EWG durch den neuen Art. 10a die Aarhus-Konvention vollständig umsetzen will, gilt nichts anderes. Denn auch diese Richtlinie zielt wesentlich auf eine Mobilisierung der betroffenen Öffentlichkeit als ein Instrument der dezentralen Vollzugskontrolle des Umweltrechts (zur Zwecksetzung vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 02.07.2009 in der Rechtssache C- 263/07 < Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening > Rn. 59). Die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, zu denen neben den unter dem Gesichtspunkt der Sachwalterschaft für die Umwelt anerkannten Umweltschutzorganisationen vor allem diejenigen natürlichen und juristischen Personen gehören, die durch die Genehmigung selbst betroffen werden, sollen im Verwaltungsverfahren zur Förderung des Sachverstands und der Akzeptanz die Möglichkeit einer weitgehenden Beteiligung erhalten; im Gerichtsverfahren hingegen soll es darum gehen, über die Einschaltung der betroffenen Öffentlichkeit eine wirksame Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu sichern, wobei auch hier gerade der gegebenenfalls kritische Sachverstand der Beteiligten zu den Umweltfragen zum Tragen kommen soll (vgl. EuGH, Urt. v. 15.10.2009 Rs. C-263/08 < Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening >, NVwZ 2009, 773, Rn. 38, 45; Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 02.07.2009 in der Rechtssache C- 263/07 < Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening >, Rn. 62 ff, 80). |
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| Dieser Zweck der Mobilisierung der betroffenen Öffentlichkeit zur besseren Durchsetzung des Umweltrechts steht gleichzeitig der gegenteiligen Auffassung entgegen, die aus der Bezugnahme in Art. 10a Satz 1 UVP-RL 85/337/EWG sowohl auf das Erfordernis eines ausreichenden Interesses als auch - alternativ - auf die nach nationalem Recht verwaltungsprozessual erforderliche Geltendmachung einer Rechtsverletzung schließt, dass es der nationalen Rechtsordnung mit ihrem § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO überlassen worden sei, den Umfang der materiell-rechtlichen und der verfahrensrechtlichen Überprüfung einer Entscheidung über UVP-pflichtige Vorhaben zu bestimmen (so etwa Dolde, NVwZ 2006, 857, 861; von Danwitz, NVwZ 2004, 272, 276; Schrödter, NVwZ 2009, 157, 158; Ogorek, NVwZ 2010, 401, 404; mit Blick auf die Gemeinschaftsrechtskonformität der deutschen Rechtslage vorsichtig optimistisch auch Steinbeiß-Winkelmann, NJW 2010, 1233, 1236; offen hingegen Hess.VGH, Urt. v. 16.9.2009 - 6 C 1005/08.T -, ZUR 2010, 46). Denn die dem § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechende restriktive Interpretation der mit Art. 10a UVP-RL 85/337/EWG neu eingefügten Klagerechte führt - mit Ausnahme der in § 4 UmwRG sichergestellten Überprüfbarkeit des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer entsprechenden Vorprüfung - in keiner Weise zu der bezweckten verbesserten Möglichkeit einer Überprüfung des materiellen Umweltrechts, da dieses dem Einzelnen grundsätzlich kein einklagbares subjektives Recht gewährt (Ewer, NVwZ 2007, 267). Hinzu kommt, dass die Voraussetzung der Geltendmachung eines ausreichenden Interesses oder der Geltendmachung einer Beeinträchtigung eines Rechts in Art. 10a UVP-RL 85/337/EWG in dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG vom 18.01.2001, KOM (2000) 839 noch nicht enthalten war, sondern erst aufgrund der Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23.10.2001 (ABl. v. 09.05.2002, C 112E/125, Nr. 31) und des Gemeinsamen Standpunkts des Rates vom 25.04.2002 (ABl. v. 16.07.2002 C 170E/22, Nr. 21) in den Richtlinientext eingefügt wurde, nachdem der Wirtschafts- und Sozialausschuss in seiner Stellungnahme vom 30.05.2001 (ABl. v. 07.08.2001, C 221/65, Nr. 2.7 und 2.7.1.) auf die Notwendigkeit einer Harmonisierung der in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelten „Modalitäten und Bedingungen für den Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten zur Anfechtung von behördlichen Entscheidungen“ hingewiesen hatte. Da hierbei die - auf eine differenzierte Beschränkung des Rechtsschutzes auch im Rahmen der Begründetheitsprüfung zielende - Anregung des Wirtschafts- und Sozialausschusses, zur Beschränkung der Anfechtbarkeit der materiellrechtlichen Rechtmäßigkeit des Verfahrens und zur Erstreckung der Möglichkeit der Anfechtung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit der Entscheidung (allein) auf denjenigen, „der bestimmte, gesetzlich anerkannte Rechte zu schützen hat“, gerade nicht aufgegriffen wurden, kann auch aus der Gesetzgebungsgeschichte nicht abgeleitet werden, dass mit der möglichen Beschränkung des Zugangs zu den Gerichten auch das System der Beschränkung der Begründetheitsprüfung auf die Verletzung subjektiver Rechte eines Klägers übernommen oder anerkannt werden sollte. Gegen eine solche Anerkennung spricht ferner auch, dass in diesen Fällen die Beschränkung des gerichtlichen Rechtsschutzes allein auf subjektive Rechte weit über das alternativ neben diesem (deutschen) System stehende Konzept des (französischen) Interessenklagemodells hinausgehen würde, welches die Notwendigkeit eines „ausreichenden Interesses“ allein als Zugangsvoraussetzung zur dann am objektiven Recht orientierten gerichtlichen Prüfung erfordert (zum französischen Modell vgl. etwa Woehrling, NVwZ 1999, 502, 503; allg. Peiser, Contentieux administratif, 8. éd. 1993, 2ème partie, titre II, chapitre 1, sec. 2, § 2, S. 139 ff). Letztlich würde damit ein Nebeneinander des auch in der Begründetheitsprüfung auf die Geltendmachung subjektiver Rechte beschränkten Rechtsschutzes und des allein auf den Zugang zum Gericht bezogenen Interessenklagemodells dem Zweck der Regelungen zum gerichtlichen Rechtsschutz zuwiderlaufen, neben der effektiven Umsetzung des Systems der Umweltverträglichkeitsprüfung den gleichmäßigen Vollzug des Umweltrechts und damit auch die gemeinschaftsweite Erfüllung der Aarhus-Konvention sicherzustellen (zu diesem Zweck vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 02.07.2009 in der Rechtssache C- 263/07 < Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening > Rn. 78, 80). |
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| Die in Art. 10a UVP-RL 85/337/EWG enthaltene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Normen des Umweltrechts im Rahmen einer zulässig erhobenen Klage gegen ein UVP-pflichtiges Vorhaben vollumfänglich zur gerichtlichen Kontrolle zu stellen, beschränkt die im Gemeinschaftsrecht grundsätzlich anerkannte Autonomie der Mitgliedsstaaten zur Ausgestaltung ihres Gerichtsverfahrens (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 14.12.1995 - Rs. C-430/93 -, Slg. 1995, I-4705 < Van Schindel >; Urt. v. 11.09.2003, - Rs. C-13/01- , Slg. 2003, I-8679, Rn. 49 < Safalero >; Urt. v. 07.070.2007 - Rs. C-222/05 -, Slg. 2007 I-4233 < van der Weerd >). Diese Beschränkung findet jedoch ihre Rechtfertigung in der Notwendigkeit der Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtung der Europäischen Gemeinschaft aus der Aarhus-Konvention sowie in dem Bestreben des effektiven Vollzugs des Gemeinschaftsrechts. Dabei stellt die Zulassung einer unbeschränkten objektiven Rechtskontrolle das überkommene System des Individualrechtsschutzes mit seiner grundsätzlichen Beschränkung auf die Verletzung eines subjektiven Rechts nicht in einem unverhältnismäßig weiten Maße in Frage. Denn die Bundesrepublik Deutschland ist als Unterzeichner der Aarhus-Konvention zum einen völkerrechtlich zu einer entsprechenden Anpassung des Rechtsschutzsystems verpflichtet; zum anderen ist auch der Verwaltungsgerichtsordnung - wie die Regelung des § 47 VwGO zur Normenkontrollklage zeigt - das System der objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle nicht fremd. |
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| (3.4) Beschränkung der Kontrolle auf das Umweltrecht |
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| Gewährt die Regelung des Art. 10a der UVP-RL 85/337/EWG den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit in Bezug auf Vorhaben, die der UVP-Pflicht unterliegen, im Rahmen einer zulässigen Klage das Recht auf eine - vom Bestehen eines subjektiven Rechts unabhängige - gerichtliche Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit des Vorhabens, ist dieses Recht allerdings auf die Prüfung der Normen beschränkt, die dem Umweltrecht zugeordnet werden können. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede und ergibt sich daraus, dass die Richtlinie 2003/35/EG auf der Grundlage des Art. 175 Abs. 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 EGV erlassen wurde; mit der Regelung des Art. 10a UVP-RL 85/337/EWG sollen deshalb ausschließlich umweltpolitische Zielsetzungen verfolgt werden. Letzteres gilt auch für die Aarhus-Konvention, für die dies bereits in der Überschrift und in Art. 1 zum Ausdruck kommt (hierzu Alleweldt, DÖV 2006, 621, 626; Gellermann, NVwZ 2006, 7, 9; Louis, NuR 2004, 287, 290; Berkemann, in: Berkemann/Halama, Handbuch zum Recht der Bau- und Umweltrichtlinien der EG, 1. Aufl. 2008, Rn. 501 f, 504, S. 275 f). |
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| (3.5) Unmittelbare Wirksamkeit der Norm |
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| Fordert damit Art. 10a UVP-RL 85/337/EWG zugunsten der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Falle einer zulässig erhobenen Klage gegen die Genehmigung eines UVP-pflichtigen Vorhaben eine - auf die Normen des Umweltrechts beschränkte - umfassende objektive Rechtskontrolle, so ist die dem entgegenstehende Beschränkung des Rechtsschutzes auf die Verletzung subjektiver Rechte des Klägers in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts (EuGH, Urt. v. 15.07.1964, - Rs. 6/64 -, Slg. 1964, 1251, 1269f < Costa/ENEL >) unangewendet zu lassen. Die hierfür notwendige Voraussetzung der unmittelbaren Wirksamkeit der Norm des Art. 10a UVP-RL 85/337/EWG liegt vor (zur unmittelbaren Wirksamkeit vgl. Dörr, in: Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 3. Aufl. 2010, Abschnitt: Europäischer Verwaltungsrechtsschutz, Rn. 182 ff; Durner, ZUR 2005, 285, 288, jeweils m.w.N.). |
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| Die Anforderung einer auf das objektive Umweltrecht bezogenen umfassenden Begründetheitsprüfung durch ein zulässigerweise angerufenes Gericht in Art. 10a UVP-RL 85/337/EWG ist unbedingt, klar und präzise und ihrem Wesen nach auch geeignet, unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten (a.A. Hess. VGH, Urt. v. 16.9.2009 - 6 C 1005/08.T -, ZUR 2010, 46; OVG NRW, Urt. v. 27.10.2005 – 11 A 1751/04 –, juris, Rn. 117, 119; VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.01.2007 – 8 K 1935/06 –, NuR 2007, 428, 429; Berkemann, NordÖR 2009, 336, 343 f.). Zwar kann der Gesetzgeber nach dem Wortlaut des Art. 10 a UVP-RL 85/337/EWG zwischen einem Überprüfungsverfahren vor Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle wählen. Letzteres setzte jedoch auch nach der Richtlinie voraus, dass der Gesetzgeber zunächst eine solche gerichtsähnliche Stelle schafft, was in der Bundesrepublik Deutschland nicht der Fall ist. Damit hält sich die Modifizierung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht nur im System des nationalen Rechtsschutzes, sondern entspricht auch dem im Grundsatz bestehenden und nur durch einen zusätzlichen Organisationsakt des nationalen Gesetzgebers abänderbaren Rechtsanwendungsbefehl der Richtlinie. Ebenso wenig steht einer unmittelbaren Anwendung entgegen, dass der nationale Gesetzgeber selbst die Natur- und Umweltschutzregelungen des nationalen Rechts als subjektiv-öffentliche Rechte ausgestalten und auf diese Weise den Anforderungen der UVP-Richtlinie 85/337/EWG entsprechen könnte. Denn auch eine solche Möglichkeit schließt nicht aus, dass der Einzelne vor den nationalen Gerichten die Rechte geltend machen kann, deren Inhalt sich bereits aufgrund der Richtlinie mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt (vgl. EuGH, Urt. v. 12.02.2009 - Rs. C-138/07 -, Slg. 2009 I-731 < Cobelfret NV >; OVG Schl.-Holst., Urt. v. 12.03.2009 - 1 KN 12/08 -, NuR 2009, 498, Rn. 62; OVG NRW, Beschl. v. 05.03.2009 - 8 D 58/08.AK -, NVwZ 2009, 987, 991). |
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| (3.6) Ablauf der Umsetzungsfrist |
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| Über die grundsätzlich gegebene unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 10a UVP-RL 85/337/EWG hinaus ist auch der zusätzlich erforderliche Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG in nationales Recht gegeben, über deren Art. 3 Nr. 7 die Rechtsvorschrift des Art. 10a in die UVP-RL 85/337/EWG eingefügt worden war. Denn nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/35/EG mussten „die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Rechtsvorschriften in Kraft setzen, um dieser Richtlinie bis zum 25. Juni 2005 nachzukommen.“ |
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| Entgegen der Auffassung des Beklagten erfasst die Verpflichtung zur Schaffung des Zugangs der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit zu einem gerichtlichen Verfahren, in dem die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen über UVP-pflichtige Vorhaben - bezogen auf das Umweltrecht - umfassend geprüft wird, nicht nur die Verfahren, die nach dem 25.06.2005 eingeleitet wurden, sondern auch die Entscheidungen, deren Verwaltungsverfahren - wie hier - vor diesem Stichtag eingeleitet wurden, deren Anfechtung vor Gericht jedoch erst danach. |
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| Die gegenteilige Ansicht, die auch der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 1 UmwRG zu der parallelen Problematik der Klagemöglichkeit von Umweltvereinigungen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz zugrunde liegt und die in der Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 21.01.2008 - 4 B 35.07 -, ZfBR 2008, 278; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 12.02.2009 - 1 A 10722/08- UPR 2009, 316; OVG Berlin, Beschl. v. 23.06.2008 - 11 S 35.07 -, NVwZ-RR 2008, 770; OVG Saarl., Beschl. v. 22.11.2007 - 2 B 181/07 -ZfB 2008, 270; OVG NRW, Urt. v. 27.10.2005 - 11 A 1751/04 -, NuR 2006, 320) bislang vorherrschend war, basiert maßgeblich auf der grundsätzlichen Verbindung der Vorgaben der Richtlinie 2003/35/EG für die Beteiligung der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Verwaltungsverfahren mit den Anforderungen an deren Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren. Da die gerichtliche Überprüfung die Fortsetzung der Geltendmachung der Beteiligungsrechte im Verwaltungsverfahren darstelle, bleibe es bei dem - gemeinschaftrechtlich anerkannten - Grundsatz, dass eine Genehmigung von Projekten, für die das Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der genannten Richtlinie eingeleitet wurde, nicht wegen des Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften aufgehoben werden könne. Hinzu komme der auch vom EuGH in seinem Urteil vom 07.01.2004 (C-201/02 -, Slg 2004, I-723 < Wells >) hervorgehobene Grundsatz der Verfahrensautonomie, deren Grenzen nicht überschritten seien, wenn das nationale Recht es nicht ermögliche, dass bloße Verfahrensfehler, die keine materiellen Rechte der Betroffenen verletzten, zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung führen (BVerwG, Beschl. v. 21.01.2008 - 4 B 35.07 -, ZfBR 2008, 278). |
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| Dieser Auffassung steht jedoch die Systematik des Art. 10a der UVP-Richtlinie 85/337/EWG entgegen, die - wie der EuGH in seinem Urteil vom 15.10.2009 - Rs. C-263/08 -, < Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening >, Rn. 38 dargelegt hat - darin besteht, dass „ … (sich) die Beteiligung am umweltbezogenen Entscheidungsverfahren unter den Voraussetzungen der Art. 2 Abs. 2 und 6 Abs. 4 der Richtlinie 85/337 von einer gerichtlichen Anfechtung (unterscheide) und … auch eine andere Zielsetzung als diese (habe), da sich eine solche Anfechtung gegebenenfalls gegen die am Ende dieses Verfahrens ergehende Entscheidung richten kann.“ Diese auch innere Trennung der gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit von der Beteiligung im Verwaltungsverfahren lässt den Grund für eine einheitliche, allein am Beginn des Verwaltungsverfahrens ansetzende Stichtagsregelung entfallen und fordert eine Umsetzung der Richtlinienbestimmungen, nach der die Regelungen für das Gerichtsverfahren unabhängig von dem Tag der Einleitung des Verwaltungsverfahrens und immer dann anwendbar sind, wenn die Klage nach dem 25.06.2005 erhoben worden ist. Dem entspricht es, dass das Bundesverwaltungsgericht nunmehr mit Beschluss vom 19.1.2010 - 7 B 26/09 - juris der Frage der Vereinbarkeit der Stichtagsregelung des § 5 UmwRG mit Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2003/35/EG grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat. |
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| (3.7) Klägerin als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit |
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| Die Klägerin ist schließlich auch als „Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit” im Sinne des Art. 10a UVP-RL anzusehen. |
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| Nach Art. 1 Abs. 2 UVP-RL 85/337/EWG umfasst der Begriff der Öffentlichkeit „eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen”. Dabei können auch juristische Personen des öffentlichen Rechts als berechtigter Teil der Öffentlichkeit angesehen werden, wenn sie sich ungeachtet ihres rechtlichen Status nach der Zielsetzung der Richtlinie in einer mit dem „Jedermann" vergleichbaren Lage gegenüber der staatlichen Stelle befinden, die über ein UVP-pflichtiges Verfahren zu entscheiden hat. Dies ist bei den Gemeinden in einem Planfeststellungsverfahren zu einem Vorhaben, durch welches - wie hier - ihre Planungshoheit und der ihr sonst zugewiesene Aufgabenkreis berührt werden - der Fall. Die Gemeinde ist zwar eine Behörde, die im Planfeststellungsverfahren anzuhören ist, soweit ihr Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird (§ 73 Abs. 2 LVwVfG). Die Gemeinden sind auch sonst ein Teil des Staates, in dessen Aufbau sie integriert sind. Sie sind jedoch innerhalb des Staates mit eigenen Rechten ausgestattet und werden im Planfeststellungsverfahren einfachrechtlich wie die Öffentlichkeit allgemein behandelt, wenn sie Einwendungen gegen ein Vorhaben erheben wollen, die sich auf die eigenen Rechte beziehen, d.h. ihrer Selbstverwaltungsgarantie entspringen. Insbesondere gilt hier dann der Einwendungsausschluss gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG (BVerwG, Urt. v. 12.02.1997 - 11 A 62.95 - BVerwGE 104, 79, 81; Urt. v. 09.02.2005 - 9 A 62.03 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 10). Notfalls kann eine Gemeinde ihre eigenen Rechte auch gegenüber dem Staat im Klagewege geltend machen. |
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| Zusätzlich spricht für die Einbeziehung der Klägerin in die Gruppe der „Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit“, dass das Bundesverwaltungsgericht eine solche Einbeziehung von Kommunen in den wortgleichen Begriff in der Umweltinformationsrichtlinie 90/313/EG ausdrücklich anerkannt hat (BVerwG, Urt. v. 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 Rn. 23 und 30; für die Einbeziehung der Gemeinden in die „betroffene Öffentlichkeit“ auch Schwanenflug, NVwZ 2007, 1351, 1355; v.Schwanenflug/Strohmayr, NVwZ 2006, 395, 398; Stapelfeldt/Siemko, KommJur 2008, 321, 328; Ogorek, NVwZ 2010, 401, 403ff). |
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| Für eine Beschränkung des damit gegebenen Rügerechts bei Gemeinden auf die Einwendungen, die mit dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 GG verbunden sind (hierfür etwa Stapelfeldt/Siemko, KommJur 2008, 321, 330f, Ogorek, NVwZ 2010, 401, 403ff), sieht die Kammer angesichts der vorbehaltslosen Einbeziehung der Gemeinden in den Begriff der betroffenen Öffentlichkeit keine Möglichkeit. Zwar ist es richtig, dass Art. 4 Abs.2 EUV das kommunale Selbstverwaltungsrecht als Ausprägung der „verfassungsmäßigen Strukturen der Mitgliedstaaten” anerkennt und damit die nationale Ausgestaltung der Stellung der Kommunen achtet, nach der diesen ein - im Falle der zwingenden umweltrechtlichen Vollkontrolle gegebenes - „Wächteramt in Fragen des Umweltschutzes“ gerade nicht zugebilligt wird. Dies kann nach Auffassung der Kammer jedoch nur dazu führen, dass sich eine national-gesetzliche Beschränkung der Stellung der Gemeinde gegenüber den Anforderungen der UVP-Richtlinie an die Möglichkeit des Rechtsschutzes der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit vor diesem Hintergrund höherrangigen Gemeinschaftsrechts wohl rechtfertigen ließe; eine entsprechende Beschränkung zulasten der Klägerin allein durch richterliche Rechtsanwendung ist demgegenüber aber nicht gerechtfertigt. |
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| (3.8) Absehen von Vorabentscheidungsersuchen |
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| Die Kammer sieht davon ab, der Anregung der Klägerin zu folgen und die Frage der Beschränkbarkeit der gerichtlichen Überprüfung der materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Genehmigungen im Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie dem Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art. 234 EGV zur Entscheidung vorzulegen. Die Kammer entscheidet im vorliegenden Verfahren nicht in letzter Instanz und ist deshalb zu einer Vorlage an dieses Gericht nicht verpflichtet. Da die Frage der Reichweite der Überprüfbarkeit des Umweltrechts im Verfahren nur dann entscheidungserheblich ist, wenn solche Verstöße auch in der Sache vorliegen und sich auch insoweit grundsätzliche und schwierige Rechtsfragen stellen, hält es die Kammer auch im Interesse einer Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens für sachgerecht, anstelle der Vorlage von Einzelfragen beim Gerichtshof der Europäischen Union das Verfahren in der Sache zu entscheiden und so die Möglichkeit einer Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auch in der Berufungsinstanz zu eröffnen. |
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| Ist nach dem Vorstehenden in dem Verfahren der Klägerin grundsätzlich die Übereinstimmung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses mit dem gesamten einschlägigen Umweltrecht zur gerichtlichen Prüfung gestellt, ergibt diese in Bezug auf die naturschutzrechtlichen Vorgaben zum Habitatsschutz nur insoweit einen Rechtsfehler, als eine mit dem planfestgestellten Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung möglicherweise verbundene erhebliche Beeinträchtigung des durch die Ausweisung des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz, Ettenbach“ (Nr. 7712-341) bezweckten Schutzes der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke unbeachtet geblieben ist. Dieser Rechtsverstoß rechtfertigt jedoch nicht die vom Kläger mit seinem Hauptantrag begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, weil insoweit Heilungsmöglichkeiten in einem ergänzenden Verfahren verbleiben. |
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| (1) Gemeldete und ausgewiesene Schutzgebiete |
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| Der planfestgestellte Rückhalteraum Elzmündung liegt mit seinem südlichen Teilbereich im Geltungsbereich des gleichzeitig als Naturschutzgebiet ausgewiesenen FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz, Ettenbach“ (Nr. 7712-341) und mit seinem nördlich angrenzenden Teilraum im Bereich des gemeldeten FFH-Gebiets „Rheinniederung zwischen Wittenweier und Kehl“ (Nr. 7512-341). Gleichzeitig wird das Gebiet im Norden von dem Europäischen Vogelschutzgebiet „Rheinniederung Nonnenweier - Kehl“ (Nr. DE 7412-401) und im Süden von dem Europäischen Vogelschutzgebiet „Rheinniederung Sasbach - Wittenweier“ (Nr. DE 7712-401) umfasst. (Zur räumlichen Festlegung dieser Schutzgebiete vgl. auch die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten vom 5.2.2010, GBl. S. 37, 168 ff). |
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| (2) Rechtliche Voraussetzungen der Verträglichkeitsprüfung |
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| Damit ist die Planfeststellung des Rückhalteraums Elzmündung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 NatSchG BW auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen dieser Gebiete zu überprüfen. Kommt die Verträglichkeitsprüfung zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen der genannten FFH-Gebiete oder der Europäischen Vogelschutzgebiete in ihren für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist das Vorhaben nach § 38 Abs. 2 NatSchG BW unzulässig, wenn nicht entsprechend der Regelungen des § 38 Abs. 3 bis 7 NatSchG BW eine ausnahmsweise Zulassung ausgesprochen wird. Hierfür muss das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig sein und eine zumutbare Alternativlösung zur Zweckerreichung fehlen (Jarass, NuR 2007, 371, 373 ff, 376 ff; Halama, NVwZ 2001, 506 ff; zu den Anforderungen an die Alternativenprüfung BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28/01 -, BVerwGE 116, 254 Rn. 22 ff.). Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet besonders schutzwürdige (prioritäre) Arten oder Habitate, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder den maßgeblichen günstigen Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt geltend gemacht werden, § 38 Abs. 4 Satz 1 NatSchG BW. |
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| Die landesrechtlichen Regelungen des § 34 NatSchG BW entsprechen inhaltlich der Regelung des § 34 BNatSchG (2007), die nach § 11 Satz 1 dieses Gesetzes rahmenrechtlicher Natur ist. Damit ist das Land der in § 32 Satz 2 BNatSchG (2007) enthaltenen Verpflichtung nachgekommen, die sich aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. v. 22.07.1992 L 206/7) - Habitatrichtlinie - FFH-RL - sowie aus der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. v. 25.04.1979 L 103/7) - Vogelschutz-Richtlinie - VRL - ergeben und in § 34 BNatSchG (2007) näher konkretisiert worden sind. |
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| Sowohl die Verträglichkeitsprüfung als auch der an die Ausnahme anknüpfende Schutzmechanismus sind strikt bindendes Recht. Soweit die Prüfung zu dem Ergebnis der Unzulässigkeit des Vorhabens kommt, unterliegt dies nicht der planerischen Abwägung. Dies gilt auch für die Abwägung im Rahmen der Prüfung, ob „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ vorliegen (Halama, NVwZ 2001, 506, 510). |
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| Da das Prüfverfahren nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL in seiner zweistufigen Ausgestaltung die Zulassungsentscheidung erst dann erlaubt, wenn die Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsprüfung vorliegen und die zuständige Behörde die Ergebnisse bei ihrer Entscheidung über das Vorhaben hinreichend berücksichtigen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 70 unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 14.04.2005 - C-441/03 - Slg. 2005, I-3043, Rn. 24 und Urt. v. 23.03.2006 - C-209/04 - Slg. 2006, I-2755, Rn. 58), muss die Genehmigungsbehörde im Zeitpunkt der Zulassung des Vorhabens auf eine ihrerseits rechtmäßige Verträglichkeitsprüfung zurückgegriffen haben. Dabei umfasst die hierfür notwendige Kenntnisnahme auch den Aspekt, dass die in der Verträglichkeitsprüfung anzustellende Risikoanalyse in fachwissenschaftlicher Hinsicht den besten wissenschaftlichen Standard erreicht und deshalb aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel an einer festgestellten Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des Schutzgebiete besteht (vgl. EuGH, Urt. v. 26.10.2006 - C-239/04 - NuR 2007, 30, Rn. 24 m.w.N.). Soweit dieses Bewusstsein der Genehmigungsbehörde - wie regelmäßig - auf der Kenntnis der schriftlichen Fassung der fachwissenschaftlichen Verträglichkeitsstudie beruht, sind Lücken oder sonstige Mängel dieser Studie spätestens durch die Dokumentation entsprechender Ergänzungen und Korrekturen in der Zulassungsentscheidung zu beseitigen (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Sg. 2004, I-7405 Nr. 109); erfolgen notwendige Ergänzungen und Korrekturen zu einem späteren Zeitpunkt, können sie - weil sie bei der eigentlichen Vorhabengenehmigung nicht zum Tragen gekommen sind - im Prozess nicht berücksichtigt werden, sondern sind über ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Abs. 1a LVwVfG zur Grundlage einer neuen Zulassungsentscheidung zu machen (vgl. auch Europäische Kommission, NATURA 2000 - Gebietsmanagement. Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, 2000, Ziff. 4.5.1.). Etwas anderes gilt jedoch für den Vortrag zu bloßen Fehlern bei der Darstellung oder Dokumentation sachlich richtig ermittelter und bewerteter Risiken oder Beeinträchtigungen, wenn diese Fehler weder für das Ergebnis der behördlichen Verträglichkeitsprüfung noch für die eigentliche Zulassungsentscheidung von Einfluss gewesen sind, weil die zuständige Behörde - etwa aufgrund ihrer Einbindung in die Untersuchung - bei ihrer Zulassungsentscheidung die notwendige Kenntnis von der Methodik und dem Untersuchungsumfang der fachwissenschaftlichen FFH-Verträglichkeitsstudie auf anderem Wege erlangt hatte. Dann kann die Planfeststellungsbehörde im gerichtlichen Verfahren ihre Entscheidung und deren Grundlagen durch ergänzenden, substantiierenden Vortrag erläutern und in diesem Rahmen auch auf Einwände der Klägerin argumentativ erwidern (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 71). |
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| Ob ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des jeweiligen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, erfordert eine Einzelfallbeurteilung, die wesentlich von naturschutzfachlichen Feststellungen und Bewertungen abhängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43; Urt. vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 68). Um die projektbedingten Einwirkungen zutreffend auf ihre Erheblichkeit hin beurteilen zu können, hat die Verträglichkeitsprüfung in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile zu leisten. Auf dieser Basis sind sodann die Einwirkungen zu ermitteln und naturschutzfachlich zu bewerten. |
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| (3) Bestandserfassung und -bewertung |
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| Auf der Grundlage der von der Klägerin erhobenen Rügen kann nicht festgestellt werden, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Bestandserfassung und -bewertung ein erheblicher Fehler unterlaufen ist, der die Verträglichkeitsprüfung und damit auch die Zulassungsentscheidung der Behörde rechtswidrig werden lässt. |
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| Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung ist die Verträglichkeit des Projekts mit den Erhaltungszielen des Gebiets (§ 38 Abs. 1 Satz 1 NatSchG BW). Dem hat der Prüfungsrahmen Rechnung zu tragen. Erfasst und bewertet werden müssen nur die für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteile. § 14 Abs. 1 Nr. 11 NatSchG BW definiert die Erhaltungsziele als Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen und Arten nach den Anhängen I und II der FFH-RL sowie der in Anhang I der VRL und der in Art. 4 VRL genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, für die das Gebiet bestimmt ist. Solange ein FFH-Gebiet - wie hier - noch nicht nach § 36 Abs. 4 NatSchG BW unter Festlegung des Schutzzwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, sind die Erhaltungsziele durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standarddatenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche Ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 75; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 72; Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558 Rn. 30). Maßgebliche - den Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung bildende - Gebietsbestandteile sind hiernach in der Regel die Lebensraumtypen des Anhangs I der Richtlinie, nach denen das Gebiet ausgewählt worden ist, einschließlich der "darin vorkommenden charakteristischen Arten" (vgl. Art. 1 Buchst. e FFH-RL) sowie die Arten des Anhangs II der Richtlinie, die für die Gebietsauswahl bestimmend waren. Lebensraumtypen und Arten, die im Standarddatenbogen nicht genannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O., Rn. 77). |
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| Die Erfassungs- und Bewertungsmethode der Verträglichkeitsprüfung ist nicht normativ festgelegt. Allerdings muss die Zulassungsbehörde den für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 75 und Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 73) auch hinsichtlich der Methodik der Erfassung und Bewertung der geschützten Gebietsbestandteile einhalten. Untersuchungsmethoden, die in der Fachwissenschaft als überholt gelten, sind unzulässig. Umgekehrt bestehen aber keine Einwände gegen eine fachwissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethode, wenn mit einer anderen, ebenfalls anerkannten Methode nicht voll übereinstimmende Ergebnisse erzielt würden. Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle zurückzunehmen und der Behörde eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 74). |
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| Entsprechendes trifft für die Bestandsbewertung zu. Zwar bietet die Habitat-Richtlinie Ansätze zur Gewinnung von Bewertungskriterien. Nicht nur die Gebietsauswahl, sondern auch die Verträglichkeitsprüfung hat sich an der in der 5. Begründungserwägung der Richtlinie zum Ausdruck kommenden Zielsetzung zu orientieren, „einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse zu wahren oder wiederherzustellen“. Was unter einem günstigen Erhaltungszustand zu verstehen ist, ergibt sich für natürliche Lebensräume aus Art. 1 Buchst. e) und für Arten aus Art. 1 Buchst. i) FFH-RL. Bedeutsam für die Bewertung sind danach diejenigen Faktoren, von denen eine nachhaltige Bestandssicherung des Lebensraumtyps oder der Art abhängt. Zusätzliche Anhaltspunkte liefert Anhang III Phase 1 der FFH-Richtlinie. Darin werden als Kriterien zur Gebietsauswahl für Lebensraumtypen des Anhangs I u.a. der Repräsentativitätsgrad des in dem jeweiligen Gebiet vorkommenden Lebensraumtyps, die relative Flächengröße sowie Erhaltungsgrad und Wiederherstellungsmöglichkeit von Struktur und Funktionen des Lebensraumtyps und, für Arten des Anhangs II, u.a. Populationsgröße und -dichte sowie Erhaltungsgrad und Wiederherstellungsmöglichkeit der für die betreffende Art wichtigen Habitatelemente genannt. Diese Kriterien sind auch für die Bewertung der maßgeblichen Gebietsbestandteile im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung anzuwenden. Angesichts der Vielzahl der Kriterien, ihrer relativen Offenheit und ihres Angewiesenseins auf die Ausfüllung durch außerrechtliche Bewertungen gilt auch für die Bestandsbewertung, dass in sie Einschätzungen einfließen, die einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich sind (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 75). |
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| (3.2.) Absehen von aktuellen Bestandserhebungen |
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| Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es entgegen den methodischen Einwänden des Fachgutachters der Klägerin rechtlich nicht zu beanstanden, dass in der FFH-Verträglichkeitsprüfung insbesondere in Bezug auf die Schnecken, Laufkäfer, Reptilien, Säuger, Wildbienen und Vögel auf eine Ersthebung des aktuellen Ist-Zustands verzichtet und für die entsprechenden Bestandserhebungen und -bewertungen allein auf die entsprechenden Einzelgutachten aus den Jahren zwischen 1991 und 1996 zurückgegriffen wurde. Diese Entscheidung zur Bestimmung des Untersuchungsumfangs hält sich noch im Rahmen der naturschutzfachen Einschätzungsprärogative des Beklagten. |
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| Zwar ist es nach dem für die Methode der Bestandsaufnahme maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" in der Regel gefordert, den Untersuchungsraum zu begehen und die spezifisch geschützte Flora und Fauna aktuell zu erfassen. Allerdings richten sich der Umfang und der Methoden der Erfassung immer nach den Gegebenheiten des Untersuchungsraums und seiner potentiellen Betroffenheit durch das Vorhaben sowie daraus, inwieweit zu dem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 62 ff.; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 54 f.; Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558 Rn. 50). Aus diesem Grund kann in den besonderen Einzelfällen auf die Durchführung einer aktuellen Bestandserhebung gänzlich verzichtet werden, in denen von einer solchen im Hinblick auf die Zielsetzung der naturschutzrechtlichen Prüfung keine gegenüber den Ergebnissen aus früheren Untersuchungen weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind. |
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| Eine solche Situation war nach den Darlegungen der Fachgutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer in Bezug auf die von der Klägerin beanstandete Erfassung der im Vorhabengebiet lebenden Schnecken, Laufkäfer, Reptilien, Säuger, Wildbienen und Vögel gegeben. |
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| Der Fachgutachter des Vorhabenträgers hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass es sich bei den herangezogenen älteren Erhebungen um Beschreibungen von Beständen gehandelt habe, die auch nach Einschätzung der früheren Bezirksstelle für Umweltschutz als der zuständigen Fachbehörde, der von dieser konsultierten ehrenamtlichen Naturschutzbeauftragten sowie der damaligen Gutachter in Bezug auf die tatsächlichen und potentiellen Lebensräume im Vorhabengebiet eine nur sehr geringe Dynamik aufweisen. Hierbei kommt insbesondere der Einschätzung der ursprünglich tätigen Gutachter zur möglichen Entwicklung der von ihnen speziell untersuchten Arten deshalb ein besonderes Gewicht zu, weil diese nach Aussage des Beklagten in vielfältiger Weise seit langer Zeit nicht nur im Vorhabengebiet, sondern auch in vergleichbaren Auewäldern tätig sind. |
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| Zu dieser grundsätzlichen Stabilität der erhobenen Bestände kommt vor allem hinzu, dass die Fauna und Flora im Untersuchungsraum - wie der Fachgutachter des Vorhabenträgers ebenfalls in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hatte - im Zeitpunkt der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsstudie aufgrund der erheblichen Zerstörungen der dichten Waldbestände des Untersuchungsraums durch den Orkan „Lothar“ im Dezember 1999 in untypischer Weise stark beeinträchtigt war, gleichzeitig aber auch bereits abzusehen war, dass sich die Natur im Untersuchungsbereich wieder in den vor „Lothar“ vorhandenen Zustand entwickeln und sich mit den Lebensräumen auch der Bestand der betroffenen Tierarten wieder erholen werde. |
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| Da die Verträglichkeitsprüfung in der Regelung des § 38 Abs. 1 NatSchG BW, 34 Abs. 1 BNatSchG (2007) sowie in Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatsrichtlinie 42/93/EWG an den „günstigen Erhaltungszustand“ der geschützten Lebensräume und Arten anknüpft, der sowohl in Reaktion auf die Einwirkungen durch das Vorhaben als auch sonst kurz- bis mittelfristigen dynamischen Veränderungen unterworfen sein kann (zur Standortdynamik vgl. BVerwG, Urt. v. Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 45), musste es in dieser besonderen Situation einer vorübergehenden Störung der Erhaltungszustände der zu schützenden Arten und Lebensräume durch nichtvorhabenbedingte Einflüsse auf den Zustand ankommen, der sich ohne die Verwirklichung des Vorhabens wieder entwickeln würde. Dann aber konnte der Fachgutachter des Vorhabenträgers zumindest dort, wo sich auch nach Einschätzung der früheren Bezirksstelle für Umweltschutz als der zuständigen Fachbehörde und den von dieser konsultierten Stellen des ehrenamtlichen Naturschutzes die Regenerierung der Lebensräume und Bestände in einen zuvor stabilen Zustand konkret abzeichnete, auf eine Beschreibung eines reduzierten Ist-Zustands verzichten und die Prognose der maßgeblichen Entwicklung methodisch einwandfrei allein an den Erhebungen zu den Beständen aus der Zeit vor den starken Zerstörungen durch den Orkan „Lothar“ orientieren. |
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| Die vom Fachgutachter der Klägerin in diesem Zusammenhang besonders hervorgehobene Problematik, dass der Rückgriff allein auf ältere Bestandserhebungen in Bezug auf den Mittelspecht und die Tagfalter durch die Unsicherheit geprägt sei, dass sich die zwischenzeitliche Alterung der Waldbestände oder eine Änderung in der Landnutzung auf das jeweilige Vorkommen ausgewirkt haben könne, begründet keinen stichhaltigen Einwand gegen die für das tatsächliche Vorgehen maßgeblichen Gründe, sondern bestätigt letztlich sogar dessen Sachgerechtigkeit. So zeigt gerade der Zusammenhang zwischen dem aktuellen Waldbestand und dem Besiedlungsgebiet der Mittelspechte, dass der sturmbedingt untypisch reduzierte Waldbestand bei einer aktuellen Erhebung des Bestands der Mittelspechte (dentrocopus medius) im Vorhabengebiet ein ebenfalls untypisches Bild ergeben hätte, das dem Schutz des Gebiets in Bezug auf die im Vorhabengebiet als Bestand geschützten Mittelspechte nicht oder jedenfalls nicht besser gerecht geworden wäre als der Rückgriff auf die umfassende Bestandserhebung aus der Zeit vor „Lothar“. Dies gilt umso mehr, als der Fachgutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, dass man sich bei der Verträglichkeitsuntersuchung der - auch durch eine aktuelle Bestandserhebung nicht zu verringernden - Unsicherheit zur Beurteilung des Vorkommens der Arten und ihrer Entwicklung im Ansatz stets bewusst gewesen sei und den notwendigen Ausgleich dieser Unsicherheiten durch entsprechende Worst-Case-Betrachtungen versucht habe (zur Bewältigung von unvermeidbaren Kenntnislücken und Prognoserisiken vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 64). |
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| Der weitere Verweis des Fachgutachters der Klägerin auf den Zusammenhang zwischen der aktuellen Landnutzung und dem Vorkommen geschützter Tagfalter wie dem Großen Feuerfalter (lycaena dispar) zeigt ebenfalls die dem Vorgehen des Beklagten zugrunde liegende Problematik zwischen den sturmbedingten Zerstörungen im Vorhabengebiet und der sich abzeichnenden Erholung der Lebensräume dieser Falterarten. Hinzu kommt, dass der Fachgutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung darlegen konnte, dass im Zusammenhang mit der Gebietsmeldung als FFH-Schutzgebiet in Bezug auf die genannten Tagfalter aktuelle Untersuchungen zu den Beständen im Vorhabengebiet durchgeführt worden seien, die zu der entsprechenden Bezeichnung der geschützten Lebensräume geführt hätten. |
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| Die Erwägungen des Beklagten und seiner Fachgutachter zur Beschränkung des Untersuchungsumfangs der vor Ort durchzuführenden aktuellen Bestandserhebungen konnten von der Kammer berücksichtigt werden. Denn der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung über seinen Fachgutachter und die anwesenden Vertreter der zuständigen Naturschutzbehörden bestätigt, dass diese Erwägungen vor oder während der Erstellung der fachwissenschaftlichen FFH-Verträglichkeitstudie gemeinsam angestellt worden und über die Einbindung der Naturschutzbehörden in das Planfeststellungsverfahren der Zulassungsbehörde auch vor der Entscheidung über den Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden sind. |
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| (3.3) Erfassung der geschützten Lebensräume und Arten |
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| Anders als vom Fachgutachter der Klägerin kritisiert, bezeichnen und behandeln die beiden Fachgutachten zur FFH-Verträglichkeit auch alle in den Anhängen I und II der FFH-RL genannten Lebensräume und Arten, die nach dem Schutzzweck der FFH-Gebiete „Taubergießen, Elz, Ettenbach“ (Nr. 7712-341) und „Rheinniederung zwischen Wittenweier und Kehl“ (Nr. 7512-341) in ihrem günstigen Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden sollen. |
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| Insbesondere hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers bei der Untersuchung der einzelnen Lebensraumtypen und Arten die Standardbögen zur Gebietsmeldung ausgewertet. Zwar sind die entsprechenden Bögen zur Gebietsmeldung nicht in den Akten enthalten; doch hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers - unter Bestätigung durch die Vertreter der höheren Naturschutzbehörde - in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass man sich bei Beginn der Verträglichkeitsuntersuchung mangels erfolgter Gebietsmeldung zunächst nur an den Entwürfen der Standardbögen zur Gebietsmeldung habe orientieren können, dass man aber dann nach der erfolgten Gebietsmeldung einen Abgleich zwischen der tatsächlichen Meldung und dem bisherigen Untersuchungsumfang vorgenommen und dann in dem zweiten Gutachten die Lebensraumtypen oder geschützten Arten ergänzend untersucht habe, die in den Entwürfen zur Gebietsmeldung noch nicht aufgeführt gewesen seien. |
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| Unschädlich ist auch, dass der Fachgutachter des Vorhabenträgers sich bei seiner Untersuchung - in Abstimmung mit der für die Meldung der FFH-Gebiete verantwortlichen Naturschutzbehörde - auf die in den Anhängen der FFH-RL (und der Vogelschutz-RL) genannten Lebensraumtypen und Tierarten beschränkt hat, die durch Baumaßnahmen oder im Rahmen des Betriebs des Rückhaltebeckens von einer Überflutung oder Vernässung betroffen sein können. Denn diese Beschränkung, die etwa die (als fehlend gerügte) Untersuchung der im Standardbogen zur Gebietsmeldung des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ aufgeführten, im eigentlichen Vorhabengebiet aber trotz aktueller Bestandserhebungen nicht nachgewiesenen Großen Moosjungfer (leucorrhinia pectoralis) betrifft, ist durch die einzig möglichen Beeinträchtigungen der Natur durch das Vorhaben gerechtfertigt (zur Entbehrlichkeit der Verträglichkeitsprüfung bei erkennbar ausgeschlossenen Beeinträchtigungen vgl. auch BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 60; Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558, Rn. 99). |
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| Sofern der Fachgutachter der Klägerin die Verträglichkeitsuntersuchung in Bezug auf die Vogelarten Mittelspecht (dentrocopus medius), Neuntöter (lanius collurio) und Eisvogel alcedo atthis) vermisst, hat er diesen Vorwurf im Hinblick auf die ausdrückliche Behandlung dieser Vogelarten im Rahmen der ihrer Meldung zu den Vogelschutzgebieten „Rheinniederung Nonnenweier - Kehl“ und „Rheinniederung Sasbach - Wittenweier“ (vgl. nunmehr auch die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von europäischen Vogelschutzgebieten v. 05.02.2010, GBl. 2010 S. 37ff, 168ff) entsprechenden Untersuchung im Rahmen der Natura-2000-Verträglichkeitsstudien fallen gelassen und auf den Einwand der fehlerhaften Erörterung ihrer Beeinträchtigung durch das Vorhaben umgestellt (hierzu unter 4.3.). |
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| Sofern der Fachgutachter der Klägerin allgemein rügt, dass man bei der Betrachtung und Untersuchung der geschützten Lebensräume die biotop- oder bestandsspezifischen Besonderheiten im Vorhabengebiet, wie etwa die Zuordnung des Lebensraumtyps 91E0, Auwälder, zu einem der relevanten Subtypen, außer Acht gelassen habe, greift dies ebenfalls nicht durch. Denn der Beklagte ist diesem Vorwurf mit dem überzeugenden Hinweis entgegen getreten, dass sich die notwendigen spezifischen Darstellungen der Lebensraumtypen und Artenbestände aus der Umweltverträglichkeitsstudie mit den entsprechenden Bestandsaufnahmen und Bewertungen ergeben würden, so dass man sich ihrer bei der FFH-Verträglichkeitsstudie in ausreichendem Maße bewusst gewesen sei und man nur aus Gründen der vereinfachenden Darstellung darauf verzichtet habe, diese nochmals in die FFH-Verträglichkeitsstudie zu übertragen. |
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| Die weitere Rüge des Fachgutachters der Klägerin, dass man zu Unrecht auf nähere Bestandserhebungen zu den Vorkommen der Gemeinen Flussmuschel (unio crassus), der Rapfen (aspius aspius), der geschützten Fledermausarten Große Hufeisennase (rhinolophus ferrumequinem), Mopsfledermaus (barbastella barbastellus), Wimperfledermaus (myotis emarginatus) und Großes Mausohr (myotis myotis) und der Armleuchteralgen verzichtet habe, begründet ebenfalls keinen relevanten Fehler der wissenschaftlichen Abschätzung der Verträglichkeit des Vorhabens in Bezug auf diese in den FFH-Gebieten „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ sowie „Rheinniederung von Wittenweier bis Kehl“ geschützten Arten. Denn der Fachgutachter des Vorhabenträgers hat hierzu dargelegt, dass man deshalb auf nähere Bestandserhebungen verzichtet habe, weil zu diesen Arten eine Beeinträchtigung durch das Vorhaben von vornherein ausgeschlossen werden konnte. Letztlich liegt dem FFH-Verträglichkeitsgutachten damit die wissenschaftlich zulässige Annahme eines in Bezug auf die Bestandssituation im Vorhabengebiet gegebenen Worst-Case zugrunde, der dennoch offensichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen befürchten lasse. Diese - einen Verzicht auf weitere Bestandserhebungen grundsätzlich rechtfertigende - Annahme eines Worst-Case ist vorbehaltlich der folgerichtigen Behandlung auch bei der Abschätzung der möglichen Beeinträchtigungen durch das Vorhaben rechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der näheren Beschreibung der Bestände der Armleuchteralgen hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Bestände witterungsbedingt sehr starken Schwankungen unterworfen seien, sodass eine Erhebung stets nur eine unsichere Beschreibung des Ist-Zustands erbringen könne. |
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| Soweit die fehlende Erfassung weiterer geschützter Fledermausarten beanstandet wird, die etwa in den Donauauen nachgewiesen worden seien und deshalb potentiell auch im Vorhabengebiet verbreitet sein könnten, steht der Verpflichtung zu entsprechenden gezielten Erhebungen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsstudie bereits entgegen, dass diese - im Übrigen auch nicht näher benannten - weiteren Fledermausarten weder in der Gebietsmeldung zum FFH-Gebiet „Rheinniederung von Wittenweier bis Kehl“ noch in der Meldung des FFH-Gebeits „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ als vorkommende Tierart nach Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführt und deshalb von den Erhaltungszielen der Schutzgebiete nicht umfasst sind. |
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| Schließlich greift auch der fachliche Vorwurf nicht durch, man habe die Vorhaben der geschützten Schmalen und Bauchigen Windelschnecken in ihren potentiellen Lebensräumen nicht systematisch erkundet. Denn der Fachgutachter des Vorhabenträgers hat in der mündlichen Verhandlung sehr deutlich und glaubhaft dargelegt, dass die Kartierung der Bestände der beiden Molluskenarten nicht auf einem Zufallsfund beruhe, sondern das Ergebnis einer intensiven Erhebung in allen potentiellen Lebensräumen darstelle. In diesem Zusammenhang hat er auch überzeugend zu dem Hinweis des Fachgutachters der Klägerin Stellung genommen, dass die Schneckenarten aufgrund ihrer nur sehr geringen Größe leicht übersehen werden könnten. |
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| (3.4) Erfassung der charakteristischen Arten |
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| Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Kammer auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Erfassung und Bewertung der Bestände der charakteristischen Arten der im Vorhabengebiet geschützten Lebensraumtypen fehlerhaft erfolgt ist. |
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| Charakteristische Arten eines Lebensraumtyps sind unter dem Blickwinkel der Erhaltungsziele und damit für die Verträglichkeitsprüfung bedeutsam. Nach Art. 1 Buchst. e) Anstrich 3 FFH-RL ist der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums definiert als die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und sich auf das Überleben seiner charakteristischen Arten im Schutzgebiet auswirken können. Deshalb können die charakteristischen Arten auch den Umfang der gebotenen Bestandserfassung und -bewertung beeinflussen. Als charakteristische Arten kommen nicht nur die im Standarddatenbogen als solche angesprochenen Arten in Betracht. Die FFH-Richtlinie stellt mit dem entsprechenden Begriff vielmehr auf den fachwissenschaftlichen Meinungsstand darüber ab, welche Arten für einen Lebensraumtyp prägend sind. Deswegen hat die Bestandserfassung und -bewertung grundsätzlich die nach dem Stand der Fachwissenschaft charakteristischen Arten eines Lebensraumtyps einzubeziehen, selbst wenn diese im Standarddatenbogen nicht gesondert als Erhaltungsziele benannt sind (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 79). Bei der Auswahl der für einen Lebensraumtyp charakteristischen Arten verfügt die Behörde allerdings über einen fachlichen Beurteilungsspielraum. Dieser Beurteilungsspielraum ist nur dann überschritten, wenn solche Arten nicht einbezogen wurden, über deren Berücksichtigungsfähigkeit ein weitgehender fachwissenschaftlicher Konsens besteht (so BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 80). |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin erfolgte die Auswahl der charakteristischen Arten in den maßgeblichen Lebensraumtypen methodisch hinreichend sachgerecht. Die für die im Standarddatenbogen aufgeführten Lebensraumtypen charakteristischen Arten wurden von der höheren Naturschutzbehörde im Zusammenwirken mit dem von dem Vorhabenträger beauftragten Fachgutachter unter dem Gesichtspunkt der jeweils besonderen Schutzwürdigkeit der konkreten Lebensräume und der dort nachgewiesenen Arten festgelegt. Zu diesem Zweck hatte man zunächst im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung auf der Grundlage der Gutachten zur Bestandsaufnahme und Bewertung der Biotope im nördlichen Taubergießen (Thomas/Rennwald, 1999; Anlage 12.1 zum Antrag vom 21.06.2004; Antragsordner 28) sowie der Faunistischen Detailuntersuchungen (IUS Institut für Umweltstudien Weisser und Ness GmbH 1995; Anlage 12.3 zum Antrag vom 21.06.2004, Antragsordner 28) und der Einzelgutachten etwa zu den besonders schützenswerten Schmetterlings- und Heuschreckenarten (E. und K. Rennwald, 2001, Anlagen 12.4. und 12.5 zum Antrag vom 21.06.2004, Antragsordner 29) spezifische Entwicklungsziele der jeweiligen Lebensraumtypen definiert, auf deren Grundlage dann die dort zu schützenden charakteristischen Arten bestimmt wurden. Dieses - vor allem dem Fehlen von Managementplänen zur Schutzwürdigkeit und Entwicklung der FFH-Gebiete geschuldete - Vorgehen ist im Hinblick auf die Methodik und Systematik rechtlich nicht zu beanstanden, zumal sich gerade hier der naturschutzfachliche Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum auswirkt, der bei der Unterschutzstellung und Entwicklung geschützter Lebensräume gegeben ist. |
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| Allerdings ist dem Fachgutachter der Klägerin zuzugeben, dass sich weder die Methodik noch die Bestimmung der charakteristischen Arten der einzelnen geschützten Lebensräume aus der Natura-2000-Prüfung ergeben. Gleiches gilt auch für die übrigen vorgelegten Einzeluntersuchungen und naturschutzfachlichen Gutachten. Der beauftragte Fachgutachter und die Vertreter der höheren Naturschutzbehörde haben jedoch in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass man auf die dargelegte Weise verfahren sei und die dergestalt als schützenswert bestimmten charakteristischen Arten in den verschiedenen Lebensräumen auf ihre mögliche Betroffenheit durch das Vorhaben hin untersucht habe. Auf der Grundlage dieser Darlegungen des Fachgutachters des Vorhabenträgers hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass die notwendigen Untersuchungen tatsächlich vollumfänglich und fachgemäß durchgeführt worden sind und die fehlende Dokumentation ihrer Methodik und Ergebnisse allein auf einem bewussten Verzicht auf die Darstellung dieser Untersuchungen in der Natura-2000-Studie gründet. Denn der Fachgutachter des Vorhabenträgers hat glaubhaft weiter ausgeführt, dass ein Teil der charakteristischen Arten bereits über den Katalog der nach Anhang II der FFH-Richtlinie geschützten Arten bezeichnet und untersucht worden sei und es sich im Übrigen bei den möglicherweise betroffenen Lebensräumen um Gebiete gehandelt habe, die gerade zumindest auch aufgrund ihrer Lage in den bereits bestehenden Feuchtgebieten schützenswert seien, sodass eine weitere Vernässung oder Überflutung im Rahmen des Betriebs des Rückhalteraums Elzmündung grundsätzlich zu einer Verbesserung der Lebensräume für die dort charakteristischen Arten führe und selbst dort, wo bislang trockene Lebensräume erstmals vernässt würden, allenfalls eine unter dem Gesichtspunkt der Schutzwürdigkeit des Gebietes unschädliche Verschiebung innerhalb des gegebenen Artenspektrums die Folge sei. Da diese Erwägungen der Planfeststellungsbehörde aufgrund der steten Einbindung der höheren Naturschutzbehörde in das Planfeststellungsverfahren auch bekannt waren, konnten sie bei der Beurteilung der Methodik und Sachgerechtigkeit der Bestimmung der für einen geschützten Lebensraum charakteristischen Arten als bloße Erläuterungen der von der Planfeststellungsbehörde bei der Verträglichkeitsprüfung tatsächlich tragenden Überlegung angesehen und bei der rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung berücksichtigt werden. |
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| Sofern der Fachgutachter die betrachteten charakteristischen Arten in ihrer Anzahl als zu gering kritisiert, liegt dem die - in der mündlichen Verhandlung widerlegte - Annahme zugrunde, dass sich das Maß und der Umfang der entsprechenden Untersuchungen allein aus den schriftlichen Darlegungen in den Natura-2000-Verträglichkeitsstudien ergebe. Tatsächlich aber hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers - wie dargelegt - eine Vielzahl spezifischer charakteristischer Arten auf eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Lebensraumbedingungen hin untersucht und eine solche dann bereits auf der Grundlage einer einfachen Folgenabschätzung verneint. Der Gutachter der Klägerin hat demgegenüber nicht dargelegt, inwiefern die Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage der von ihr geschilderten Überlegungen trotz ihres fachlichen Beurteilungsspielraums bei der Auswahl der zu untersuchenden charakteristischen Arten hinter den zwingenden Anforderungen des wissenschaftlichen Standards zurückgeblieben ist. Der alleinige Hinweis auf das bereits im Zeitpunkt der Verträglichkeitsprüfung zur Verfügung stehende Handbuch der Bundesanstalt für Naturschutz (Ssymank u.a., Das europäische Schutzgebietssystem NATURA -2000 - BfN-Handbuch zur Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie, 1998) reicht hierfür angesichts der Bezogenheit der charakteristischen Arten auf die spezifischen Erhaltungs- und Entwicklungsziele der geschützten Lebensräume nicht aus. Aus dem letztgenannten Grund greift auch der Einwand des Fachgutachters der Klägerin nicht durch, man habe es versäumt, die in den trockenen Gebietsteilen der geschützten Lebensräume vorkommenden Arten einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Denn auch wenn es zutrifft, dass sich auch in diesen Bereichen erhaltenswerte Arten finden lassen, hat der Beklagte hinreichend deutlich gemacht, dass die Erhaltungsziele der geschützten Lebensräume im wesentlichen auf die Vegetation und Artenvielfalt zielen, die durch eine Vernässung gefördert werden, und es hinsichtlich solcher Arten, die auf eine Vernässung empfindlich reagieren können, nicht zu einer Verdrängung und Vernichtung ihrer Lebensräume kommt, sondern nur zu einer Verschiebung ihres Anteils im gesamten Artenspektrums des jeweiligen Lebensraums. |
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| (4) Ermittlung der Erheblichkeit eines Eingriffs |
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| Die im Anschluss an die Bestandserfassung und -bewertung erfolgte Erfassung und Bewertung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf die Lebensraumtypen und Arten, die in den Natura-2000-Gebieten geschützt sind, stellt sich als rechtswidrig dar, soweit eine Beeinträchtigung der im Bereich des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ nachgewiesenen und unter Schutz gestellten Vorkommen der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke (vertigo angustior und vertigo moulinsiana) durch die Hochwasserrückhaltung im Rückhaltebecken Elzmündung ohne weitere vertiefte Bearbeitung ausgeschlossen wurde. Im Übrigen begegnen die Erfassung und Bewertung der Eingriffe in die geschützten FFH-Lebensraumtypen oder Artenbestände durch das Rückhaltebecken Elzmündung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. |
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| Ob ein Projekt das betreffende Schutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele bedeutsamen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der ordnungsgemäß erfassten und bewerteten Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches Beurteilungskriterium für die Prüfung der Verträglichkeit ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten im Sinne der Legaldefinition des Art. 1 Buchst. e) und i) FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 43, und v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 94). Dabei verlangt das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 174 Abs. 2 Satz 2 EGV), das in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL seinen Niederschlag gefunden hat, zwar nicht, dass die Verträglichkeitsprüfung auf ein "Nullrisiko" auszurichten ist, allerdings darf nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung auch kein vernünftiger Zweifel mehr verbleiben, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O., Rn. 60, und v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 94). Hierfür muss die Verträglichkeitsprüfung die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O., Rn. 62, und v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 94). Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung dieser Erkenntnismittel derzeit nicht ausräumen lassen, können über Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen erfasst werden, die dann kenntlich gemacht und begründet werden müssen (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O., Rn. 64, und v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 94). Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O., Rn. 53, und v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 94). |
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| (4.2) Schmale und Bauchige Windelschnecke |
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| Nach diesen Maßstäben bestehen - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des beklagten Landes und seiner Fachgutachter im vorbereitenden Verfahren und in der mündlichen Verhandlung - vernünftige Zweifel an der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten naturschutzfachlichen Einschätzung aus der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie der ... Planungsgesellschaft vom 21.06.2004 (Anlage zu den Antragsunterlagen Nr. 9.1.; Antragsordner 23, S. 25 f), dass die bei den seltenen Retentionsflutungen gegebenen „flachen Überflutungen“ der Lebensräume der Bauchigen und der Schmalen Windelschnecke (vertigo angustior und vertigo moulinsiana) am Taubergießen „keine Gefährdung ihrer Bestände“ darstellten. Da es sich bei der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke je um Arten handelt, die im Anhang II der FFH-Richtlinie als geschützte Weichtiere von gemeinschaftlichem Interesse aufgeführt sind und deren günstiger Erhaltungszustand nach der Gebietsmeldung aus dem Jahr 2005 einen maßgeblichen Bestandteil der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz, Ettenbach“ (Nr. 7712-341) bildet, ist davon auszugehen, dass dieses Schutzgebiet durch die mit dem Betrieb des Rückhalteraums verbundenen Retentionsflutungen erheblich beeinträchtigt werden kann und das Vorhaben deshalb ohne die Erteilung einer Ausnahme nach § 38 Abs. 3 Satz 1 NatSchG unzulässig ist. |
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| Die naturschutzfachliche Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, eine Gefährdung der Bestände der Bauchigen und der Schmalen Windelschnecke sei durch die Errichtung und den Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung nicht gegeben, gründet auf der Annahme, dass der nördliche Bereich der Taubergießenmündung, in welchem die beiden Schneckenarten nachgewiesen sind (vgl. Darstellung der Verbreitung der FFH-Typen und FFH-Tierarten im Untersuchungsgebiet, Anlage 9.2. der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie; Ordner 44 zu den Antragsunterlagen vom 21.06.2004; Symbol Vm + a), nur bei Hochwasserrückhaltungen und auch dann nur mit Wasserständen von 3 bis 5 cm überflutet würde; die Ökologischen Flutungen würden sogar nur zu einer Vernässung des Bereichs führen. Dabei seien die beiden Schneckenarten als typische Auenarten und Bewohner von Röhrichten, Großseggenrieden und feuchten Pfeifengraswiesen gegen die Vernässung ihrer Lebensräume unempfindlich. Die Bauchige Windelschnecke sei auch sonst naturgemäßen winterlichen Überflutungen und sommerlichen Wasserstandschwankungen ausgesetzt. |
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| Diese Beurteilung leidet an methodisch-argumentativen Mängeln, sodass sie für sich - ohne weitere Untersuchungen - die Annahme einer fehlenden Beeinträchtigung der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke durch die Retentionsflutungen nicht mit der hier notwendigen Sicherheit begründen kann. So geht die Beurteilung verallgemeinernd davon aus, dass sowohl die Schmale als auch die Bauchige Windelschnecke als typische Bewohner nass-feuchter Auen an Überflutungssituationen angepasst sind und auch mittellange oder langandauernde Überflutungen gut vertragen können. Dies wird neben einem Hinweis auf eine Untersuchung von Groh zu den Vorkommen dieser Schneckenarten im Bereich des Polders Söllingen/Greffern aus dem Jahre 2009 vor allem aus der Annahme abgeleitet, dass die Bestände der Schmalen und Bauchigen Windelschnecke im Polder Altenheim nach den Untersuchungen von Spang/Fischer/Natzschka zu den Auswirkungen der Retentionsflutungen, 1999, trotz des Probestaus im Jahr 1989, der Hochwasserrückhaltung im Jahr 1999 und einer größeren Zahl an höheren Flutungen nach wie vor vorhanden seien. Dieser Rückschluss von den Erfahrungen im Bereich der Polder Altenheim und Söllingen/Greffern auf die Auswirkungen des Betriebs des Rückhalteraums Elzmündung auf die genannten - in Baden-Württemberg stark gefährdeten - Schneckenarten wäre jedoch nur tragfähig, wenn die möglichen Anpassungs- und Überlebensstrategien der beiden Schneckenarten bei einer Überflutung ihres Lebensbereichs in den Blick genommen und dargelegt worden wäre, dass die entsprechenden Rahmenbedingungen aus den bislang untersuchten Lebensräumen mit denen des Vorkommens im Rückhalteraum Elzmündung vergleichbar sind. Dies ist aus der Sicht der Kammer nicht in ausreichendem Maße geschehen. |
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| Ausgangspunkt ist der überzeugende und als solcher auch unwidersprochen gebliebene Hinweis des Fachgutachters der Klägerin insbesondere in seiner - in der mündlichen Verhandlung nochmals erläuterten - Stellungnahme zu den Mängeln der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom März 2010 (Anlage 44 zum Klageschriftsatz vom 26.05.2010, GAS. 429 ff, 445 f), dass weder die Schmale noch die Bauchige Windelschnecke bereits aufgrund ihrer Physiologie eine allgemeine Hochwassertoleranz aufweisen. Auch geht der Gutachter der Klägerin davon aus, dass für die Schmale Windelschnecke als einer Schneckenart mit Lungenatmung, die sich überwiegend an der Bodenoberfläche aufhält und normalerweise nicht an Pflanzen emporklettert, die Gefahr des Ertrinkens oder aber - bei einem Aufschwimmen der Gehäuse an die Wasseroberfläche - die Gefahr eines Verdriftens in ungeeignete Lebensräume besteht. Dem hat der Gutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich zugestimmt. Ebenso ist es für die Kammer plausibel, wenn der Gutachter der Klägerin der Bauchigen Windelschnecke zwar eine höhere Überflutungstoleranz zugesteht, die sich zum einen aus deren Fähigkeit ergebe, dem Überflutungswasser durch Emporklettern an Pflanzenhalmen auszuweichen, und zum anderen der Beobachtung geschuldet sei, dass diese Schneckenart bei entsprechenden Fließgeschwindigkeiten für eine begrenzte Zeitdauer auch unter Wasser verbleiben könne. Gleichermaßen folgerichtig ist es dann aber auch, wenn er die Überlebensfähigkeit der Bauchigen Windelschnecke sowohl von der Überflutungshöhe und -dauer als auch von der Fließgeschwindigkeit des flutenden Wassers abhängig macht. |
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| Von diesem Ausgangspunkt aus hätten die als unproblematisch beobachteten Beeinträchtigungen der Schneckenbestände in den Poldern Altenheim und Söllingen/Greiffern in Bezug auf diese Parameter der Überflutungshöhe, ihrer Dauer und der Fließgeschwindigkeit des Wassers mit den entsprechenden Prognosen für den Bereich des Vorkommens der beiden Schneckenarten im Bereich des Rückhalteraums Elzmündung verglichen werden müssen. Dies ist jedoch nicht mit der für den sicheren Ausschluss einer Beeinträchtigung der Vorkommen im Bereich des Polders an der Elzmündung notwendigen Ermittlungstiefe geschehen. Vielmehr hat der Fachgutachter der Klägerin in seiner zitierten Stellungnahme vom März 2010 ebenso wie der weitere für die ... GmbH tätige Fachgutachter der Klägerin in dessen Stellungnahme vom September 2009 (Anlage 25 zum Klägerschriftsatz vom 29.09.2009 S. 65 ff) sehr anschaulich dargelegt, dass die Untersuchungen am Polder Altenheim in Bezug auf diese genannten Schneckenarten im Wesentlichen auf die Bereiche beschränkt gewesen seien, die im Rahmen von Ökologischen Flutungen vernässt würden. Die Auswirkungen einer Überflutung des Vorkommens der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke, die aufgrund der Lage der Vorkommen nur bei Hochwasserrückhaltungen der Stufe 3 vorkomme, seien hingegen nicht dokumentiert. Insofern ist vom Beklagten und den Fachgutachtern des Vorhabenträgers auch der Hinweis unwidersprochen geblieben, dass die Untersuchungen zum Vorkommen der Mollusken bereits abgeschlossen gewesen seien, als man im Jahre 1996 die ersten Hochwasserrückhaltungen vorgenommen habe. Sofern man im Jahr 1989 einen ersten Probestau durchgeführt habe, fehlt es nach den Ausführungen des Fachgutachters der Klägerin an einer Untersuchung der Bestände vor dem Probestau, sodass sich die Darstellung zum Vorkommen der Schneckenarten im Bereich des Polders Altenheim tatsächlich als reine Beschreibung eines gegebenen Bestandes darstellen dürfte, die eine belastbare Aussage dazu, in welchem Maß etwa der erste Probestau im Jahre 1989 zu einer Beeinträchtigung des Bestands geführt und wie sich die Bestände insgesamt entwickelt haben, nicht zulässt. |
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| Aufgrund der fehlenden Dokumentation des Maßes der Vernässung und der Überflutung der Bestände der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke sowie ihrer Entwicklung während des Betriebs des Polders Altenheim ist auch der allgemeine Schluss der Fachgutachter des Vorhabenträgers nicht ohne weiteres tragfähig, dass sich die Bestände der genannten Schneckenarten aufgrund der mit dem Betrieb eines Rückhalteraums verbundenen weiteren Vernässung potentieller Lebensräume trotz möglicher Bestandsverluste im Falle einer Überflutung insgesamt positiv entwickeln. |
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| Hinzu kommt, dass die Beurteilung der fehlenden Beeinträchtigung des Vorkommens der Schmalen und Bauchigen Windelschnecke im Rückhalteraum Elzmündung auf der Annahme des Beklagten beruht, dass die entsprechenden Bereiche bei Hochwasserrückhaltungen Überflutungshöhen zwischen 0,03 und 0,05 m aufweisen. Diese Annahme lässt sich zwar auf der Grundlage eines Vergleichs der in der zweidimensionalen Strömungsberechnung enthaltenen Darstellung der Gelände- und Gewässersohlenhöhen (Anlage 6.1.2.4.; Ordner 14 der Antragsunterlagen vom 21.06.2004) und der dort ebenfalls enthaltenen Darstellung der Wasserspiegellagen bei Hochwasserrückhaltungen mit Wassereinleitungsmengen von 90 m³/s plausibilisieren. Denn für diesen, im Teilraum 7 des Rückhaltebeckens liegenden Lebensraum sind zum einen Geländehöhen von 158+00 bis 159+00 über NN und zum anderen Wasserspiegellagen von 158+10 über NN angegeben. Allerdings weist der Fachgutachter der Klägerin zu Recht darauf hin, dass nach Anlage 8.8.1.1 der Umweltverträglichkeitsstudie (Ordner 21 zu den Antragsunterlagen vom 21.06.2004) für den gleichen Bereich Überflutungshöhen von 0,3 bis 0,9 m ausgewiesen sind, was für eine zumindest mögliche grundlegende Fehleinschätzung der Auswirkungen der Hochwasserrückhaltung auf die untersuchten Bestände der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecken spricht. Jedenfalls hat der Beklagte trotz der substantiierten Einwendungen zu keinem Zeitpunkt dargelegt, dass und warum die seinen Annahmen widersprechenden Angaben in der Umweltverträglichkeitsstudie fehlerhaft sind. Hinzu kommt, dass die Darstellung der Geländehöhen im Rahmen der Strömungsberechnung deutlich weniger ausdifferenziert ist, als dies im Rahmen der Darstellung der Überflutungshöhen in der Umweltverträglichkeitsprüfung der Fall ist. Dabei sind die Überflutungshöhen hier schon deshalb für die Überlebensfähigkeit der Schneckenarten relevant, weil höhere Wasserstände das Maß der möglichen Verdriftung aufschwimmender Tiere, die Dauer der Überflutung und die Möglichkeit eines Entweichens durch Emporklettern an Gräsern oder Halmen erheblich beeinflussen können. |
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| (4.3) Einwendungen im Übrigen |
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| Im Übrigen hat die Kammer keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Bewertung der Planfeststellungsbehörde, die vorhabenbedingten Auswirkungen auf die in den Natura-2000-Gebieten geschützten Lebensraumtypen und Arten seien nicht erheblich. |
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| (4.3.1) Methodische Einwendungen |
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| Sofern der Fachgutachter der Klägerin bei der Bewertung der Erheblichkeit grundsätzliche methodische Mängel darin sieht, dass die von den Wirkungen des Hochwasserrückhaltebeckens betroffenen Flächen der Lebensraumtypen oder die Anzahl der betroffenen Individuen nicht zur Gesamtfläche oder dem Gesamtbestand im betroffenen FFH-Gebiet ins Verhältnis gesetzt worden sei, ist der Fachgutachter des Vorhabenträgers dem ebenso überzeugend entgegen getreten wie dem weiteren Vorwurf, man habe bei der Bestimmung der Erheblichkeitsschwellen die in den einschlägigen Fachkonventionsvorschlägen (Lambrecht/Trautner, Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP - Endbericht zum Teil Fachkonventionen, Schlussstand Juni 2007) als maßgeblich bezeichneten Kriterien insbesondere des „quantitativ-relativen Flächenverlusts (1% Kriterium)“ unbeachtet gelassen. Zwar ist dem Fachgutachter der Klägerin zuzugeben, dass in den Natura-2000-Verträglichkeitsstudien keine Angaben zur betroffenen Population und deren Lebensräumen einerseits und dem Verhältnis zur Gesamtpopulation und deren Lebensraum andererseits enthalten sind, so dass dort, wo für einige Tierarten oder Lebensraumtypen lokale Beeinträchtigungen angenommen werden, die Bewertung der fehlenden Erheblichkeit nicht unmittelbar nachvollziehbar ist. Allerdings hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers hierzu dargelegt, dass man zu den betroffenen Arten jeweils eine Abschätzung getroffen habe, inwieweit mögliche lokale Verluste im Verhältnis zur Gesamtpopulation von Bedeutung seien, dass man hier aber auf eine grobe Schätzung beschränkt gewesen sei, weil es insoweit noch an genauen Erhebungen der Bestände in den gesamten Habitats-Gebieten gefehlt habe bzw. fehle. Die Unsicherheit im Tatsächlichen habe man allerdings dadurch eliminiert, dass man neben der Einbeziehung der Naturschutzbehörden vor allem auf das Erfahrungswissen der jeweils spezialisierten Fachgutachter zurückgegriffen habe, die das gesamte Habitatsgebiet aus eigener Anschauung kennen würden. Zudem habe man bei den im gesamten Habitatsgebiet verbreiteten Arten berücksichtigen können, dass es sich bei dem von dem Vorhaben betroffenen Bereichen der geschützten Habitate nur um einen sehr kleinen Teilbereich von insgesamt 4,3 km³ handele, während etwa das FFH-Gebiet „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ ca. 50 km² und das FFH-Gebiet „Rheinniederungen von Wittenweier bis Kehl“ ca. 38 km² umfasse. |
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| Diese Darlegungen sind in methodischer Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden, weil sie einerseits sachlich durch die Unvollständigkeit der Datenlage in den gesamten Habitatsgebieten begründet sind und andererseits einen nachvollziehbaren und in Bezug auf die Erhaltungsziele des Gebiets hinreichend konservativen Ansatz verfolgen. Hierbei ist rechtlich von Bedeutung, dass der durch das Verbreitungsgebiet und die Populationsgröße bestimmte günstige Erhaltungszustand einer vom Erhaltungsziel des FFH-Gebietes umfassten Tier- oder Pflanzenart langfristig vor Qualitätseinbußen geschützt werden soll und deshalb sogar der Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zugelassen werden kann, wenn aufgrund einer konkreten Standortdynamik der betroffenen Art davon auszugehen ist, dass hiermit nur eine kurzzeitige Beeinträchtigung des Erhaltungszustands verbunden ist, die aufgrund anderer positiver Faktoren wieder ausgeglichen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 45, und v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, Rn. 571 ff.). Dies gilt auch für den Aspekt möglicher Verluste an Lebensraumflächen. Zwar darf nach der Regelung des Art. Art. 1 Buchst. i) Satz 2 Spiegelstrich 2 FFH-RL auch das "natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder (sofort) noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen“, doch ist nicht jeder Flächenverlust eines Lebensraums einer Art in einem FFH-Gebiet notwendig mit einer Abnahme des Verbreitungsgebiets gleichzusetzen. Denn auch insoweit verfolgt der Gebietsschutz ein dynamisches Konzept, sodass ein Flächenverlust unschädlich ist, wenn es die Standortdynamik der betroffenen Art unter den gegebenen Umständen zulässt, dass diese Flächenverluste selbst ausgeglichen werden (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 45; zum Verlust einzelner Brut-, Nahrungs- oder Rückzugsgebiete bei Vögeln: BVerwG, Urt. v. 01.04.2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276, 292, und v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166, 178 f.). Dabei steht der notwendigen Sicherheit der entsprechenden Wirkungsprognosen zu den Populations- und Flächenverlusten methodisch auch nicht entgegen, dass die fehlende Darstellung der Flächenverluste die Anwendung der entsprechenden Orientierungswerte ausschließt, die in den vom Fachgutachter der Klägerin angeführten Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung (Lambrecht / Trautner, 2007) für die Ermittlung der Erheblichkeit quantitativ-relativer Flächenverluste aufgestellt sind. Dies folgt allerdings nicht daraus, dass diese Fachkonvention erst im Jahr 2007 veröffentlicht und deren Beachtung den Naturschutzbehörden erst mit Schreiben des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg vom 31.1.2008, und somit nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Planfeststellungsentscheidung, vorgegeben worden ist. Denn der - in die Erstellung der Fachkonvention als mitwirkender Sachverständiger eingebundene (vgl. Lambrecht / Trautner, a.a.O., S. 16) - Fachgutachter der Klägerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Fachkonvention grundsätzlich den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Diskussion zu den Reaktions- und Belastungsschwellen ökologischer Systeme und der darin vorkommenden Arten widerspiegelt. Auch hat er dargelegt, dass das Kriterium des quantitativ-relativen Flächenverlusts bereits in dem der Fachkonvention zugrunde liegenden Forschungsbericht (Lambrecht et al., 2004) enthalten und als Kriterium in der nachfolgenden Diskussion unproblematisch gewesen sei, sodass dessen Beachtung im Grundsatz bereits durch den fachwissenschaftlich anerkannten Standard gefordert war. Dem hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers allerdings entgegen gehalten, dass man im Ansatz stets auch die Problematik des quantitativ-relativen Flächenverlusts beachtet und gewertet, sich jedoch bei der Bewertung dieser Verluste nicht an einem bloß quantitativen Wert des Flächenverlustes, sondern an einer Gesamtschau der absehbaren Wirkungsmechanismen innerhalb der betroffenen Lebensräume orientiert habe. Damit trägt der Fachgutachter des Vorhabenträgers nicht nur der insgesamt noch fehlenden genauen Quantifizierung der Lebensräume in den betroffenen Habitatgebieten, sondern insbesondere auch dem besonderen Umstand Rechnung, dass die als Beeinträchtigung wirkenden Vernässungen und Überflutungen einzelner Lebensräume nicht - wie etwa ein Straßenbauvorhaben - zu endgültigen Flächenverlusten oder dauerhaften und „naturfernen“ Beeinträchtigungen führen, sondern innerhalb eines natürlichen Spektrums bleiben, auf welches das ökologische System mit relativ gut absehbaren Folgen und letztlich damit auch positiven Auswirkungen für die zunächst im Lebensraum beeinträchtigten Arten reagiert. Dies hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers anschaulich an den Auswirkungen der Vernässung und Flutung für die allgemeine Artenvielfalt und die Verbesserung der Nahrungssituation etwa für zunächst durch Lebensraumveränderungen nachteilig betroffene Vögel dargelegt. Hinzu kommt, dass sich auch die „Fachkonvention zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP“ ausdrücklich nur die Bedeutung einer fachlichen Konkretisierung des Erheblichkeitsbegriffs ohne formalrechtliche Verbindlichkeit beimisst und damit letztlich nur eine Hilfestellung bei der stets erforderlichen Einzelfallbeurteilung bieten kann und soll (Lambrecht / Trautner, 2007, S. 17; zur Funktion der Fachkonvention und dem dortigen Kriterium des Flächenverlusts als Entscheidungshilfe vgl. auch BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 125). |
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| (4.3.2) Konkrete Bewertung der Lebensraumtypen |
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| Soweit der Fachgutachter der Klägerin konkrete Einwendungen gegen die Beurteilung der möglichen Beeinträchtigungen der geschützten Lebensraumtypen als nicht erheblich erhebt, greifen diese nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der dortigen Erläuterungen des Beklagten nicht durch. |
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| (4.3.2.1) Lebensraumtyp 91E0 Auwälder |
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| Den mit dem - im Ansatzpunkt berechtigten - Hinweis auf die fehlende Dokumentation des Erhaltungsziels verknüpften Kritikpunkt der fehlenden Nachvollziehbarkeit der als nicht erheblich eingestuften Beeinträchtigung des Lebensraumtyps 91E0, Auewälder, hat der Fachgutachter der Klägerin ausdrücklich fallen gelassen, nachdem der Fachgutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung dargelegt hatte, dass sich das Erhaltungsziel der Unterschutzstellung auf den Subtyp der Ufergehölze beziehe und dementsprechend eine Beeinträchtigung durch die zusätzlichen Flutungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Hochwasserrückhaltebeckens ausgeschlossen werden könne. Der in diesem Zusammenhang von der Klägerin ebenfalls erhobene Einwand, die zusätzlichen Flutungen seien entgegen der Einschätzung des Beklagten nicht geeignet, auch - bislang kaum gegebene - Hartholzauen entstehen zu lassen, weil es hierfür an den notwendigen Niedrigwasserständen fehle und die - auetypische - Gemeine Esche auf stehendes oder langsam fließendes Wasser empfindlich reagiere, ist angesichts der allein aus der Ufervegetation folgenden Einstufung des Lebensraums als Auewald unter dem Gesichtspunkt der FFH-Verträglichkeitsprüfung unerheblich. Denn die Ausbildung der Auewälder zum Subtyp der „Hartholzaue“ gehört nach dem Vortrag des Beklagten nicht zu den Erhaltungszielen der Schutzgebiete. Es kann daher offen bleiben, ob der Hinweis des Fachgutachters des Vorhabenträgers zutrifft, die Ökologischen Flutungen sowie die vorgesehenen Niedrigwasserstände würden die notwendige Hochwasserdynamik von Überflutungs-, Niedrig- und Druckwasser herstellen und seien somit ungeachtet der Problematik für die empfindlicheren Eschen prinzipiell geeignet, die betroffenen Lebensräume in die Richtung einer Hartholzaue zu entwickeln. |
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| (4.3.2.2) Lebensraumtyp 6510 Magere Flachlandmähwiesen |
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| Der weitere ebenfalls zunächst berechtigte Einwand des Fachgutachters der Klägerin zur mangelnden Nachvollziehbarkeit der Aussage, der Lebensraumtyp 6510 (Magere Flachlandmähwiesen) werde durch die gelegentlichen Flutungen nicht erheblich beeinträchtigt, ist aufgrund der Erläuterungen zum tatsächlichen Vorgehen der Fachgutachter des Vorhabenträgers während des Verfahrens ausgeräumt worden. Zwar ist richtig, dass sich aus der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie zu diesem Lebensraumtyp weder das spezifische Erhaltungsziel noch der für den günstigen Erhaltungszustand eines Lebensraums stets auch maßgebliche Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten nach Art. 1 Buchst. i FFH-RL ablesen lassen. Allerdings hat der Fachgutachter in der mündlichen Verhandlung hinreichend dargelegt, dass die Mageren Flachlandmähwiesen in ihrer Ausbildung als feuchter Subtyp geschützt seien und nur bei seltenen Retentionen überflutet und im Übrigen bei den häufigeren Ökologischen Flutungen nur durch ansteigendes Grundwasser vernässt würden. Dies kann aufgrund der glaubhaften rechtzeitigen Einbindung auch der Genehmigungsbehörde in diese Überlegungen als bloße Erläuterung im Verfahren berücksichtigt werden. Es ist auf dieser Grundlage nachvollziehbar, wenn der Fachgutachter des Vorhabenträgers hieraus ableitet, dass die charakteristischen auetypischen feuchtigkeitsliebenden Arten in ihrem Bestand und ihrer möglichen Vielzahl gefördert würden und damit dem Erhaltungsziel für das Gebiet positiv Rechnung getragen werde. Sofern der Fachgutachter der Klägerin darauf hinweist, dass auf der Mageren Flachlandmähwiese in ihrer aktuellen Ausprägung auch charakteristische Arten lebten, die an Trockenbereiche gewöhnt seien, sind diese Arten aufgrund der Zielsetzung für das Schutzgebiet nur von geringerer Bedeutung; vor allem aber hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers auch zu diesen Arten in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass sie durch die absehbare Entwicklung nicht in ihren eigentlichen Beständen gefährdet seien, sondern nur in der Anzahl und ihrem Verhältnis zur Gesamtpopulation zugunsten einer größeren Artenvielzahl zurückgedrängt würden. Dies ist für die Kammer angesichts des Hinweises des Fachgutachters auf die für Wiesen allgemein typischen zeitweisen Vernässungen durch stehendes Wasser sowie das - rechtlich relevante - Element der hierdurch belegten möglichen Regeneration der in einem natürlichen Lebensraum vorkommenden charakteristischen Arten überzeugend. Sofern der Fachgutachter der Klägerin schließlich auf die fehlende Berücksichtigung einer möglichen Überdüngung des Mageren Flachlandmähwiesen durch das geflutete Rheinwasser hinweist, ist dem der Beklagte mit dem Verweis auf die seltenen Flutungen einerseits und die insgesamt niedrige Nitratstickstoffkonzentration des Rheinwassers entgegen getreten. In dieser Situation hätte es - trotz der grundsätzlich problematischen Empfindlichkeit des Lebensraums gegenüber einer eutrophierenden Wirkung durch Stickstoffeinträge, die auch der Beklagte etwa bei der Beurteilung des Lebensraumtyps Kalk-Magerrasen im FFH-Gebiet „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ (Natrua 2000 Verträglichkeitsstudie S. 40 ff; Anlage 9.1. zu den Antragsunterlagen vom 21.06.2004, Ordner 23) anerkennt - an der Klägerin gelegen, die Problematik eines dennoch drohenden schädlichen Nitratstickstoffeintrags in die Wiesen näher darzulegen. Insofern unterscheidet sich die Problematik von der Frage des schädlichen Stickstoffeintrags in der Folge eines Straßenbauprojekts, wie sie insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Notwendigkeit der Verträglichkeitsprüfung anhand sog. Critical Loads aufgeworfen ist (hierzu BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 108 f., v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 107 ff, 127 und v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 - NuR 2010, 558 Rn. 87; vgl. auch Balla/Müller-Pfannenstiel/Lüttmann/Uhl, NuR 2010, 616, 617 ff). Denn anders als bei einer intensiven Straßennutzung durch den Kraftfahrzeugverkehr werden die hier betroffenen Gebiete - wenn überhaupt - nur selten und dann auch nur kurzzeitig mit möglicherweise nitritstickstoffhaltigem Rheinwasser vernässt oder überflutet, wobei der dann mögliche Eintrag der entsprechenden Schwebteile von der Fließgeschwindigkeit und der von der Gesamtwassermenge abhängigen Belastung im Einzelfall abhängt. |
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| (4.3.2.3.) Lebensraumtyp 6210 Kalk-Magerrasen mit orchideenreichen Beständen |
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| Der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe zu Unrecht eine erhebliche Beeinträchtigung der in den beiden Fauna-Flora-Habitat-Gebieten „Rheinniederung von Wittenweier bis Kehl“ und „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ unter Schutz gestellten prioritären Lebensräume des Kalk-Magerrasens mit orchideenreichen Beständen (Lebensraumtyp 6210) verneint, greift nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung letztlich ebenfalls nicht durch. |
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| Sowohl der Fachgutachter des Vorhabenträgers als auch - ihm folgend - die Planfeststellungsbehörde in ihrem Planfeststellungsbeschluss (dort Kap. 7.1.6., S. 87 f) sind davon ausgegangen, dass die Kalk-Magerrasen im FFH-Gebiet „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ (7712-341) in einigen näher bezeichneten Teilflächen teilweise aufgrund der flächenmäßigen Überflutungen mit nährstoffreichem Wasser sowie über die Vernässung eines Halbtrockenrasenkomplexes durch die Ökologischen Flutungen in ihren Erhaltungszielen beeinträchtigt werden können. Teilweise könne dies auch durch die Bauarbeiten geschehen; das im landschaftspflegerischen Begleitplan festgeschriebene Schutz- und Ausgleichskonzept verhindere die Erheblichkeit der Beeinträchtigung nur zum Teil. So wird in der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie (dort S. 42) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Baumaßnahmen am Hochwasserdamm VI zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Biotoptyps Kalkmagerrasen auf 1,4 ha führen, wobei auf einer Fläche von 0,2 ha besonders hochwertige orchideenreiche Bestände betroffen seien. Ferner werden die - aufgrund der niedrigen Fließgeschwindigkeiten - drohende Eutrophierung der 0,3 ha Halbtrockenrasen, die bei Hochwasserrückhaltungen im Teilraum 7 mit weniger als 0,1 m³/s überflutet würden, sowie die mögliche Entwicklung von 0,1 ha Halbtrockenrasen zu einem feuchteren Wiesentyp als erhebliche Beeinträchtigungen durch den Betrieb des Rückhaltebeckens gewertet. Für diese Beeinträchtigungen ist jeweils ein Ausgleich in der Form einer Neuentwicklung in der Form von Halbtrockenrasen auf anderen Flächen des FFH-Gebiets vorgesehen, die rechtlich nicht - wie es der etwas missverständliche Wortlaut der Begründung im Planfeststellungsbeschluss auf Seite 88 nahelegen könnte - als Verhinderung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung, sondern als Kohärenzsicherungsmaßnahme im Rahmen der Abweichungsentscheidung (zu dieser näher unten 5.2.) anzusehen ist und von der Behörde - wie sie in der mündlichen Verhandlung über ihren Vertreter erläutert hat - auch so angesehen wurde. |
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| Im Übrigen sind erhebliche Beeinträchtigungen der Kalk-Magerrasen im Bereich der FFH-Gebiete „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ und „Rheinniederung zwischen Wittenweier und Kehl“ zu Recht verneint worden. So wurde in den entsprechenden Natura-2000-Verträglichkeitsstudien eingehend dargelegt, dass die baulichen Eingriffe am Hochwasserdamm VI und VII soweit wie möglich unter Schonung der geschützten Lebensräume durchgeführt werden müssen und etwa ein Teil der Sanierung des Hochwasserdamms VI auf einer Strecke von 750 m auf den Bereich des Dammfußes beschränkt wird. Soweit unumgängliche Eingriffe nicht zu endgültigen Flächenverlusten im konkreten Lebensraum führten, werde der samen- und wurzelhaltige Oberboden der Halbtrockenrasen abgetragen und auf die dann neu anzulegende Dammböschung wieder möglichst kurzfristig aufgetragen. Hierdurch werde mittelfristig sogar mit einer Verbesserung des Halbtrockenrasens zu rechnen sein. |
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| Diese über die Aufnahme in den Landschaftspflegerischen Begleitplan (Kap. 3.2.4.) rechtlich verbindlich festgelegten Kompensationsmaßnahmen bewirken, dass die in einem ersten Schritt gegebene Beeinträchtigung des Lebensraums rechtlich nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung wird. Zwar ist nach den Darlegungen in den Natura-2000-Verträglichkeitsstudien davon auszugehen, dass die Verwirklichung des Vorhabens mit den hier relevanten Eingriffen in den Boden zunächst zu einer realen Verschlechterung der in den betroffenen Lebensräumen gegebenen Lebensbedingungen für geschützte und charakteristische Arten führt. Der eintretende Flächenverlust hat jedoch - anders als dies bei den bau- und flutungsbedingten endgültigen Verlusten im Bereich des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ der Fall ist - nicht zur Folge, dass die geschützten Gebietsbestandteile insgesamt deshalb in ihrer Funktion beeinträchtigt wären, den günstigen Erhaltungszustand der dort bezeichneten natürlichen Lebensräume sowie der Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung zu wahren. Denn die - im Übrigen nur im begrenzten Maße und lokal wirkenden - Beeinträchtigungen werden durch die Renaturierungsmaßnahmen in den betroffenen Flächen hinreichend schnell und umfassend wieder ausgeglichen. |
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| Insofern folgt die Kammer im rechtlichen Ansatz der - von der Klägerin kritisierten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43, v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 94 und v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 - NuR 2010, 558 Rn. 57); danach können für die Frage, ob ein günstiger Erhaltungszustand trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleibt, die vom Vorhabenträger geplanten oder in der Planfeststellung angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden. Maßgeblich ist hierbei, dass die Kompensationsmaßnahme - hier die Wiederherstellung beeinträchtigter Mager- und Halbtrockenrasenflächen - nicht eine bereits eingetretene relevante Funktionseinbuße des Lebensraums ausgleicht, sondern bewirkt, dass es zu solchen erheblichen Beeinträchtigungen gar nicht erst kommt. |
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| Der Renaturierung der Teilflächen der betroffenen Kalk-Magerrasen kommt der Charakter einer Maßnahme zu, die bereits den Eintritt einer Funktionsbeeinträchtigung des geschützten Gebietsbestandteils verhindert und damit die Erheblichkeit der zunächst gegebenen Beeinträchtigung ausschließt. Denn der zunächst durch Bauarbeiten zerstörte Lebensraum erhält zeitnah wieder die Lebensraumbedingungen einschließlich der Bodenschicht als des eigentlichen Lebensraumträgers, die vor dem Eingriff bestanden haben; außerdem ist jeweils nur ein für die Funktionsfähigkeit und Stabilität des gesamten Lebensraumtyps unerheblicher Teil der Fläche betroffen. Es ist für die Kammer daher unmittelbar nachvollziehbar, wenn der Beklagte ohne jeden vernünftigen Zweifel davon ausgeht, dass sich der Lebensraum insgesamt kurzfristig - etwa innerhalb einer Vegetationsperiode - wieder weitgehend von dem baulichen Eingriff erholen wird und auch die in diesen Bereichen lebenden charakteristischen Tierarten, zu denen etwa Heuschrecken gehören, nur vorübergehend, nicht aber dauerhaft in ihrem Bestand beeinträchtigt werden. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass - bezogen auf diese baulichen Beeinträchtigungen - Lebensraumflächen betroffen sind, die sowohl absolut als auch relativ die Orientierungswerte in den Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung“ (Lambrecht / Trautner, a.a.O., S. 33 und 36) überschreiten. |
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| Soweit hiernach hinsichtlich der Entwicklung der neu anzulegenden Flächen zu geeigneten Lebensräumen und der damit verbundenen Kompensation vorübergehender Habitatsverluste (auch vom Beklagten konzedierte) Prognoseunsicherheiten verbleiben, haben diese - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht zur Folge, dass im Sinne einer „Worst-Case-Betrachtung“ von einer fehlenden Eignung der Ausgleichskonzepte und damit letztlich doch von einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensraumtypen ausgegangen werden müsste. Vielmehr konnte der Beklagte diesen Prognoseunsicherheiten mit der verbindlichen Festschreibung eines entsprechenden Monitorings im Planfeststellungsbeschluss Rechnung tragen. Denn verbleibende wissenschaftliche Unsicherheiten sind dann kein unüberwindbares Zulassungshindernis, wenn sich die Genehmigungsbehörde dieser Unsicherheit bewusst ist, diese über ein wirksames Risikomanagement beherrschbar bleibt und eine gegebenenfalls negative Entwicklung mit angemessenen weiteren Mitteln und Maßnahmen verhindert werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05, BVerwGE 128, 1 Rn. 67; Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 - NuR 2010, 558, Rn. 67). Insbesondere die letztgenannte Möglichkeit ist hier ohne Zweifel gegeben. Denn der Vorhabenträger könnte bei Ausbleiben einer entsprechenden Entwicklung der anzulegenden Kompensationsflächen zu Magerrasen oder Halbtrockenrasen ohne weiteres zu weiteren Maßnahmen verpflichtet werden, die eine solche Entwicklung sowie die Ansiedlung entsprechender charakteristischer Arten unterstützen. |
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| (4.3.3.) Konkrete Bewertung der Arten |
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| Soweit die Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen der zum Gegenstand von Erhaltungszielen des betroffenen Gebiets gewordenen Arten nach Anhang II der Habitatrichtlinie und - bezogen auf die in dem Vorhabengebiet vorkommenden geschützten Vogelarten - nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie verneint hat, greifen die hiergegen von der Klägerin konkret erhobenen Einwendungen - abgesehen von der bereits dargelegten Problematik der Behandlung der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke - im Ergebnis ebenfalls nicht durch. |
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| Zunächst ist es auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Fachgutachters der Klägerin nicht zu beanstanden, dass in den Natura-2000-Verträglichkeitsstudien nach einer Vorprüfung in dem FFH-Gebiet „Rheinniederung von Wittenweier bis Kehl“ (Nr. 7512-341) nur noch drei der im Vorhabengebiet gemeldeten Tierarten nach Anhang II der Habitat-Richtlinie (Groppe, Kammmolch, Wimpernfledermaus) einer vertieften Bearbeitung unterzogen und für alle anderen geschützten Tierarten erhebliche Beeinträchtigungen von vornherein ausgeschlossen wurden. Gleiches gilt für die Beschränkung der vertieften Bearbeitung der Auswirkungen des Vorhabens im FFH-Gebiet „Taubergießen, Elz, Ettenbach“ (Nr. 7712-341) auf die neun Tierarten Helm-Azurjungfer, Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling, Großer Feuerfalter, Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling, Kammmolch, Große Hufeisennase, Wimperfledermaus, Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr sowie für die Beschränkung der Verträglichkeitsprüfung für die Europäischen Vogelschutzgebiete „Rheinniederung Nonnenweier - Kehl“ und „Rheinniederung Sasbach - Wittenweier“ (Nr. DE 7412-401 und Nr. DE 7712-401) auf einige ausgewählte Vogelarten. Denn nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 und Art. 7 FFH-RL erfordern Projekte eine (intensive) Prüfung ihrer Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Habitats oder eines Vogelschutzgebiets nur dann, wenn sie das Gebiet erheblich beeinträchtigen können. Stellt sich dagegen schon nach einer bloßen Vorprüfung heraus, dass keine vernünftigen Zweifel am Ausbleiben erheblicher Beeinträchtigungen bestehen, so erübrigt sich eine Verträglichkeitsprüfung (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 60; Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558, Rn. 99). Eine solche Fallgestaltung ist hier in Bezug auf die nicht näher untersuchten Arten und Vögel gegeben. |
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| (4.3.3.1) Kleine Flussmuschel |
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| Soweit der Fachgutachter der Klägerin die Beurteilung der Bestände der Kleinen Flussmuschel (unio crassus) als nicht erheblich beeinträchtigt rügt, ist ihm darin zu folgen, dass in der Konsequenz der unterbliebenen konkreten Bestandserfassung davon ausgegangen werden muss, dass alle potentiellen Lebensräume durch diese Muschel besiedelt sind. Hiervon ist auch der Fachgutachter des Vorhabenträgers ausgegangen, wenn er in der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie (a.a.O., S. 24) sowie in der Ergänzung zu dieser Studie vom 15.09.2005 (Info Ordner zum Planfeststellungsbeschluss, Abschnitt 3, S. 12) zu den Vorkommen im FFH-Gebiet ausführt, dass zusätzlich zu dem bekannten Verbreitungsgebiet in einem Gewässer des Altrheinzugs im Teilraum B2 grundsätzlich alle Altrheinarme sowie die schnellfließenden Abschnitte der Elz, des Taubergießen und der Breitsandkehle als potentielle Lebensräume angesehen werden müssten. Allerdings hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers unter Berücksichtigung einer möglichen Empfindlichkeit der Muschelvorkommen gegen Veränderungen einerseits und der prognostizierbaren Wirkungen des Vorhabens in den potentiellen Lebensräumen andererseits eine Beeinträchtigung ausgeschlossen. Dies gründet auf der auch von der Klägerin nicht in Frage gestellten Erkenntnis, dass das Vorhaben im Bereich des Taubergießen allenfalls zu unschädlich geringfügigen Veränderungen der Fließgeschwindigkeit des Wassers führt und im Bereich der Altrheinarme, der Elz sowie der Breitsandkehle zwar kurzzeitig höhere Fließgeschwindigkeiten auftreten, diese aber im Bereich der maßgeblichen kiesigen Gewässersedimente und der sandig-schlammigen Gewässersubstrate im Gewässerrandbereich allenfalls zu kleinflächigen und damit unschädlichen Umlagerungen führen. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand des Fachgutachters der Klägerin, die Beurteilung der Beeinträchtigungen der Flutungen auf die Bestände der Kleinen Flussmuschel berücksichtige die Problematik höherer Fließgeschwindigkeiten nicht hinreichend, nicht ausreichend substantiiert, um die insoweit notwendigen vernünftigen Zweifel an der Sachrichtigkeit der naturschutzfachlichen Erwägungen des Beklagten zu begründen. Hinzu kommt, dass der Fachgutachter des Vorhabenträgers zu den Abschätzungen der Auswirkungen der Flutungen nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Flutungen mit den höheren Fließgeschwindigkeiten insbesondere, aber nicht nur im Bereich der Altrheinarme zu einer Entschlammung der Gewässersohlen und damit letztlich sogar zu einer Verbesserung der Lebensräume der Kleinen Flussmuschel führen, sodass mögliche Bestandsreduzierungen durch höhere Fließgeschwindigkeiten unmittelbar über die dann verbesserten Lebensbedingungen ausgeglichen werden. Die vom Fachgutachter der Klägerin ferner als möglich angeführten Auswirkungen durch Baumaßnahmen sind in keiner Weise substantiiert; denn die Baumaßnahmen konzentrieren sich überwiegend auf die eigentlichen Hochwasserdämme, und betreffen daher ersichtlich keine potentiellen Lebensräume der Kleinen Flussmuschel. |
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| Aus den gleichen Gründen greift auch die weitere Rüge der Klägerin zur unvollständigen und damit fehlerhaften Beurteilung vorhabenbedingter Beeinträchtigungen der Bestände des - über die Ausweisung der Vogelschutzgebiete „Rheinniederung Nonnenweier - Kehl“ und „Rheinniederung Sasbach - Wittenweier“ geschützten Wespenbussards (pernis apivorus) nicht durch. Entgegen der Auffassung des Fachgutachters der Klägerin wurde für diese Vogelart in der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie (Anlage 9.1. zum Antrag vom 21.06.2004, Ordner 23, Abschnitt 4.3., S. 29) sowohl die von Althölzern abhängige Brutsituation als auch die Frage der Nahrungsgrundlage behandelt. Allerdings fehlt es - worauf der Fachgutachter der Klägerin letztlich hinweisen wollte - an der Begründung, dass und warum die Flutungen der Altholzbestände im Vorhabengebiet keine Auswirkungen auf die Brutsituation haben. Auch ist dem Fachgutachter der Klägerin zuzugeben, dass konkrete und aktuelle Bestandserhebungen in Bezug auf diese Vogelart nicht durchgeführt worden sind. Hieraus folgt jedoch nicht, dass im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung nunmehr - in Anlehnung an die Orientierungswerte für Flächenverluste in den Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung (Lambrecht/Trautner, 2007) - von einem so erheblichen Verlust an Lebensraumflächen ausgegangen werden müsste, dass fachwissenschaftlich letztlich eine „erhebliche Beeinträchtigung“ unterstellt werden müsste. Hierzu hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die regelmäßigen oder seltenen Überflutungen der Altholzbestände allenfalls mittelfristig zu einem Wegfall eines geeigneten Brutbaums führen können, aufgrund einer stets ausreichenden Anzahl anderer geeigneter Brutplätze im Lebensraum der Vögel jedoch keine Beeinträchtigung des Bestands zu erwarten sei. Damit nimmt der Beklagte zu Recht auf das - dem Gebietsschutz nach der Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie zugrunde liegende - dynamische Schutzkonzept Bezug, das den Ausgleich von einzelnen Lebensraumfaktoren durch natürliche Entwicklungen ohne weiteres zulässt, soweit der Bestand der betroffenen Art insgesamt stabil bleibt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 45). Dabei ist die Prognose des Fachgutachters des Vorhabenträgers umso einsichtiger, als die Flutungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung regelmäßig nicht unmittelbar, sondern nur über mehrere Vegetationsperioden hinweg zu Veränderungen in den Baumbeständen führen und damit einen Zustand schaffen, der eine Reaktion der vorhandenen Arten wesentlich erleichtert. Hinzu kommt, dass der Fachgutachter des Vorhabenträgers darauf hinweist, dass sich die auespezifische Nahrungssituation des Wespenbussards durch die Flutungen und die Vernässung insgesamt verbessert und sich somit positiv auf die Bestandssicherung auswirkt. Der diesbezügliche Einwand des Fachgutachters der Klägerin, dass sich die Nahrungssituation in Bezug auf die - nicht auespezifischen - Wespen durchaus verschlechtern könne, überzeugt angesichts der nur geringen Fläche des Jagdgebiets des Wespenbussards, die durch die Flutungen betroffen ist, in keiner Weise. Die betroffenen Offenlandflächen mit 0,5 km² sind gegenüber einem Nahrungsrevier von 15 bis 35 km² ohne weiteres zu vernachlässigen. |
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| Hinsichtlich der verschiedenen im Vorhabengebiet vorkommenden und als Arten nach Anhang II der Habitat-Richtlinie geschützten Fledermausarten Große Hufeisennase (rhinolophus ferrumequinem), Mopsfledermaus (barbastella barbastellus), Wimperfledermaus (myotis emarginatus) und Großes Mausohr (myotis myotis) wurde in der Ergänzung zur Natura-2000-Verträglichkeitsstudie vom 15.09.2005 (Info Ordner zum Planfeststellungsbeschluss, Abschnitt 3, S. 21, 26 ff) aufgrund des Verzichts zu näheren Bestandserhebungen ebenfalls eine allgemeine, die potentiellen Siedlungsräume betrachtende Analyse der Wirkungen des Vorhabens auf deren Bestände angefertigt. Die hierbei aufgeführten Überlegungen zur Unempfindlichkeit gegen Hochwasser und Vernässungen des Bodens sowie zur mittelfristigen Verbesserung des Nahrungsangebots teilt auch der Fachgutachter der Klägerin. Soweit dieser zusätzlich die Berücksichtigung auch der betriebsbedingten Auswirkungen des Hochwasserrückhaltebeckens auf den Baumbestand und damit auf mögliche Nistplätze der Fledermausarten vermisst, ist dem der Fachgutachter des Vorhabensträgers mit dem überzeugenden Hinweis auf die Überlegungen in der Verträglichkeitsuntersuchung entgegen getreten, dass für die Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteini) und das Große Mausohr (myotis myotis) eine langfristige Sicherung notwendiger Altbaumbestände im Zusammenhang mit dem Waldausgleich vorgesehen ist, welcher die Erheblichkeit der Beeinträchtigung durch eine eventuell mittel- bis langfristig eintretende Verjüngung der Baumbestände im Vorhabengebiet vermeidet. Diese Überlegungen ließen sich auch auf die übrigen Fledermausarten übertragen, sofern diese überhaupt auf den Baumbestand im Vorhabengebiet angewiesen sind. Dem hat der Fachgutachter der Klägerin nichts von erheblichem Gewicht entgegen gehalten. Dabei kommt hinzu, dass auch hier die prognostizierten positiven Auswirkungen insbesondere in Bezug auf die Nahrungssituation dazu führen, dass die Bestände in den Habitaten insgesamt positiv beeinflusst werden und deshalb selbst ein - als Worst-Case unterstelltes - sukzessives Absterben bislang geeigneter Altholzbestände in den Teilräumen 1, 2 und 7 keine Beeinträchtigungen der Stabilität der Bestände in diesen Habitaten mit sich bringen wird. |
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| Die von der Klägerin gerügte fehlende Behandlung der in den betroffenen Habitaten geschützten Rapfen (aspius aspius) begründet keinen Rechtsfehler. Denn der Fachgutachter des Vorhabenträgers hat insoweit in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass man hier aufgrund einer groben Abschätzung von vornherein eine erhebliche Betroffenheit der Bestände in den geschützten Habitaten ausscheiden konnte und deshalb auf eine schriftliche Niederlegung der Erwägungen verzichtet habe. Diese Einschätzung war auf die Erkenntnis gegründet, dass der Rapfen im Bereich des Rheins und der Rheinauen - anders als etwa in der Donau - sehr stabile, sich ausweitende Bestände aufweise und selbst dann nicht beeinträchtigt werde, wenn er - wie von der Klägerin befürchtet - im Zusammenhang mit Ökologischen Flutungen oder Hochwasserrückhaltungen den Bereich der Bach- und Flussläufe verlassen und dann bei Rückgang des Wassers in trockenfallenden Bereichen gefangen werden würde. |
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| Ebenfalls nicht überzeugen kann die Argumentation des Fachgutachters der Klägerin zur fehlerhaften Behandlung der Mittelspechte (dendrocopus medius). Diese beruht auf der im Ausgangspunkt richtigen Kritik, dass das Vorkommen der Mittelspechte im Vorhabengebiet weder quantifizier- noch lokalisierbar sei. Zu folgen ist auch der hieraus methodisch konsequent abgeleiteten Annahme eines Worst-Case, nach dem der als Lebensraum für den Mittelspecht grundsätzlich geeignete Teilraum 2 als vollständig besiedelt betrachtet werden muss. Fehl geht jedoch die weitere Annahme, dass in dem betroffenen Bereich aufgrund der Baumaßnahmen und der Flutungen 0,04 ha der als Nahrungsreservoir dienenden Alteichenbestände bzw. insgesamt 15 bis 30 % der Baumbestände beseitigt würden, sodass in Anlehnung an die Orientierungswerte in der Fachkonvention zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung (Lambrecht / Trautner, 2007) von einer erheblichen Beeinträchtigung der Bestände auszugehen sei. Diese Schlussfolgerung ignoriert hinsichtlich der tatsächlichen Annahmen die forstliche Bestandsfeinkartierung und Risikoanalyse (Anlage 12.10.1 zum Antrag vom 21.06.2004, Ordner 30, Teil A, S. 27 f Teil B.5.3.1. S. 22 ff und 33 ff.), die für den Teilraum 2 zum einen einen nur sehr geringen Anteil an Altbeständen der Eichen von insgesamt 0,3 ha ausweisen und zum anderen deutlich machen, dass die prognostizierten Schäden überwiegend die Bestände der Berg- und Spitzahorne betreffen, die für das Nahrungsangebot und die Nistmöglichkeiten des Mittelspechts ohne Bedeutung sind. Zudem wird aus der forstlichen Risikoanalyse deutlich, dass die flutungsbedingten Schäden nur bei einem geringen Teil von 5 bis 10 % der Ahornbestände zu einem Baumverlust führen und im Übrigen Schäden an den Stämmen und Rinden erwartet werden, die - nach Aussage des Fachgutachters des Vorhabenträgers - in Absprache mit der Forstverwaltung im Rahmen eines verträglichen sukzessiven Waldumbaus beseitigt werden. Dabei geht der Fachgutachter des Vorhabenträgers in Auseinandersetzung mit diesen Prognosen nachvollziehbar nicht nur von einer allenfalls geringfügigen und kurzfristigen Beeinträchtigung der Bestände des Mittelspechts aus, sondern sieht den Verlust der überwiegend jungen Bestände des Ahorn im Teilgebiet 2 als positiven Entwicklungsfaktor für die Ausbildung größerer Eichen- und Pappelbestände an, die wiederum die Nahrungssituation für die Mittelspechte verbessern. Der vom Fachgutachter der Klägerin im Zusammenhang mit dem Verlust der Ahornbestände vorgebrachte Nachteil einer den Beutedruck durch Raubvögel vergrößernden Auslichtung des Waldes wird zum einen durch die nur sukzessive Auslichtung im Rahmen einer naturverträglichen Forstwirtschaft relativiert und zum anderen nach der insoweit überzeugenden Einschätzung des Fachgutachters des Vorhabenträgers durch die anderweitige Verbesserung der Nahrungssituation soweit ausgeglichen, dass eine tatsächliche Beeinträchtigung der Stabilität des Mittelspechtbestands nicht ernsthaft angenommen werden kann. |
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| Soweit die Klägerin hinsichtlich der Feststellung einer fehlenden Betroffenheit des Neuntöters (lanius collurio) in der Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung (a.a.O., S. 35) einwendet, dass die vorwiegend im Gschleder siedelnden Neuntöter den Teilraum 7 des Rückhaltebeckens Elzmündung als wichtiges Nahrungshabitat nützten und die Verträglichkeitsuntersuchung insofern unbeachtet lasse, dass gerade hier durch Überflutungen und Überstau erhebliche Verluste an Nahrungstieren auf der Bodenoberfläche eintreten könnten, ist eine Überschreitung des dem Beklagten bei seiner Beurteilung eingeräumten naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraums zur Entwicklung der Lebensbedingungen der geschützten Neuntöter-Bestände nicht gegeben. Denn der Fachgutachter des Vorhabenträgers ist diesem Hinweis mit dem - im Grundsatz auch vom Fachgutachter der Klägerin geteilten - Argument entgegen getreten, dass sich durch die gelegentlichen Vernässungen nicht nur insgesamt das Nahrungsangebot vergrößere, sondern dass der flutungsbedingte Verlust an Nahrungstieren am Boden durch Flutungen unmittelbar nach dem Rückgang des Wassers durch das entsprechende Angebot an toten Tieren ausgeglichen werde und sich eine im Teilgebiet 7 vorübergehend gegebene Beuteknappheit im Hinblick auf die Kürze dieser Zeit und die Ausweichmöglichkeit in andere Jagdgebiete in keiner Weise auf die Bestände auswirke. Soweit der Fachgutachter der Klägerin auf eine fehlende Behandlung der Neuntöter in dem potentiell geeigneten Siedlungsgebiet entlang der Hochwasserdämme und eine dort allein aufgrund der durchgeführten Baumaßnahmen mögliche erhebliche Beeinträchtigung verweist, hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers glaubhaft dargelegt, dass aufgrund zahlreicher Ortsbegehungen ausgeschlossen werden kann, dass in diesem Bereich tatsächlich Neuntöter gesiedelt haben. |
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| Im Ergebnis unerheblich ist auch der weitere Einwand des Fachgutachters der Klägerin, dass man bei der Untersuchung der möglichen Beeinträchtigungen des Eisvogels (alcedo atthis) nicht konkret dokumentiert habe, wo sich die Bruthöhlen dieses Vogels genau befänden, sodass man die in der Verträglichkeitsprüfung als Vorkommen in den Vogelschutzgebieten bezeichneten ca. 9 Brutpaare - im Rahmen der Worst-Case-Betrachtung - alle in ein Brutgebiet verweisen müsse, welches bei Betrieb des Hochwasserrückhaltebeckens von einem kritischen Anstieg des Wasserstandes von mehr als 0,5 m betroffen sei. Denn insoweit hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers unter Bezugnahme auch auf die Natura-2000-Verträglichkeitsstudie (a.a.O., S. 27) darauf hingewiesen, dass Eisvögel gegen Brutverluste bei Überflutung unempfindlich sind, da sie solche Verluste durch eine erneut mögliche Brut ausgleichen und sich andere den Gefährdungen angepasste Brutplätze suchen. Damit ist unter rechtlicher Bezugnahme auf die jeweils berücksichtigungsfähige Standort- und Populationsdynamik hinreichend sicher, dass eine Beeinträchtigung der Eisvogel-Bestände durch die Flutungen im Vorhabenbereich nicht eintritt. Der in Reaktion auf diesen - fachlich auch vom Gutachter der Klägerin geteilten - Ansatz einer Prognose ergangene Hinweis der Klägerin, man müsse aber im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung mangels gegenteiliger Feststellungen davon ausgehen, dass geeignete Ausweichbruthöhlen oberhalb der jeweiligen Flutungshöhen nicht vorhanden seien, ist angesichts der Größe der maßgeblichen Vogelschutzgebiete und der dort vorhandenen Flussuferstrukturen als „Annahme ins Blaue hinein“ zu werten, die den wissenschaftlich-methodischen Stellenwert der Technik einer Abschätzung ungewisser Sachverhalte oder Entwicklungen über die Unterstellung eines „Worst-Case“ überzieht. |
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| (4.3.3.8) Großer Feuerfalter |
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| Soweit die Klägerin über ihren Fachgutachter Einwendungen gegen die Beurteilung der Bestände des Großen Feuerfalters (lycaena dispar) als nicht erheblich betroffen erhebt, greifen diese ebenfalls nicht durch. Die Beurteilung des Beklagten beruht hinsichtlich der Bestände in dem Habitat „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ auf der Prognose, dass die im Teilraum 7 des Retentionsraums vorhandenen Bestände am Hochgestaderand nördlich von Kappel zwar durch die sommerlichen Überflutungen der tiefergelegenen Wiesen sowie durch eine anhaltende Vernässung durch Ökologische Flutungen beeinträchtigt werden, weil dann die wenig mobilen Raupen sterben können, dass aber gleichzeitig der Lebensbereich der Schmetterlinge durch die Entwicklung höher gelegener Wiesenbereiche in Bereiche verlagert werden kann, die von einer Flutung oder Vernässung nicht betroffen sind. Hier greifen die Fachgutachter des Vorhabenträgers die auch von der Klägerin nicht in Frage gestellte Erkenntnis auf, dass sich die Vorkommen der Großen Feuerfalter aufgrund ihrer Vorlieben für bestimmte Ampfer-Arten, die bevorzugt auf jungen Brachen oder gestörten Feuchtwiesen vorkommen, stets der Herausforderung einer sich verlagernden Vegetation ausgesetzt sind, sodass die Entwicklung neuer geeigneter Ampfer-Wiesen noch vor einer Gefährdung der bisherigen Futtergebiete als hinreichend sicher geeignete Maßnahme angesehen werden kann. In rechtlicher Hinsicht ist diese Maßnahme - trotz der mit ihr verbundenen Wirkung einer Verlagerung des Lebensraums - dem Bereich der „Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung“ zuzurechnen. Zwar gehört zum insoweit maßgeblichen „günstigen Erhaltungszustand“ einer Art auch deren "natürliches Verbreitungsgebiet“, das aufgrund des Vorhabens weder sofort noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen darf (2. Anstrich in Satz 2 von Art. 1 Buchst. i FFH-RL). Die Flutung und Vernässung der bisherigen Wiesen führt jedoch aufgrund der vorangehenden und parallelen Entwicklung anderer geeigneter Wiesenflächen nicht zu einem Flächenverlust, sondern nur zu einer dem dynamischen Konzept des Gebietsschutzes und der natürlichen Standortdynamik der Großen Feuerfalter entsprechenden Verlagerung des Lebensraums. Der günstige Erhaltungszustand der Großen Feuerfalter wird hierdurch nach wie vor sicher gewährleistet (zur Verlagerung eines Lebensraums als Vermeidungsmaßnahme vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 45; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, Rn. 573). Das in diesem Zusammenhang vom Fachgutachter der Klägerin vermisste Monitoring oder Risikomanagement ist dem Vorhabenträger über die Nebenbestimmung zum Planfeststellungsbeschluss (Ziff. VII C 7., S. 36 f) in rechtsverbindlicher Form aufgegeben. |
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| In Bezug auf die Vorkommen des Großen Feuerfalters im Bereich des FFH-Gebiets „Rheinniederung zwischen Wittenweier und Kehl“, die vom Beklagten als durch das Vorhaben des Rückhalteraums Elzmündung nicht beeinträchtigt angesehen werden, hat die Klägerin keine substantiierten Bedenken geäußert. |
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| (4.3.3.9) Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling |
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| Schließlich ist der Klägerin auch nicht in ihrer Kritik an der Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die vom Aussterben bedrohten Arten des Hellen und Dunklen Wiesenknopf-Ameisen-Bläulings (maculinea teleius und maculinea nausithous) zu folgen. Diese Kritik ist auf die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verlagerung des Lebensraums im Teilraum 7 des Rückhalteraums nordwestlich des Ellbogenwaldes sowie am Elzkopf an den Hochgestaderand im Bereich der Elzwiesen sowie zusätzlich durch Wiederherstellung und Neuanlage einiger Einzelbiotope im Bereich der Niederung der alten Elz westlich und südwestlich von Kappel beschränkt. Die Bestandsaufnahme sowie die Beurteilung der Wirkungen der Vernässung und der Flutung durch das Vorhaben auf die vorhandenen Lebensbereiche der Schmetterlingspopulation im Vorhabengebiet sind ebenso unstreitig wie der Charakter der Umwandlung der Böschung des Hochwasserdamms VI im Teilraum 6 als Sicherungsmaßnahme zur Förderung des dortigen stabilen und vom Vorhaben nicht betroffenen Bestandes. Unstreitig ist aber auch der Ausgangspunkt der naturschutzfachlichen Überlegungen des Beklagten, dass beide Wiesenknopf-Ameisen-Bläulingsarten ein kohärentes Netz an geeigneten Biotopen benötigen, die sich durch das Vorkommen zur Blüte treibender Wiesenköpfe einerseits und einer spezifischen Ameisenart andererseits auszeichnen und ein weiterer Ausfall eines Teillebensraums im Bereich des Teilraums 7 zu einer erheblichen Beeinträchtigung der insgesamt stark bedrohten und nur noch in wenigen Bereichen in Europa vorkommenden Bestände führen würde. Entgegen der Einschätzung des Fachgutachters der Klägerin hat der Beklagte jedoch ausreichende Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen, die der besonderen Gefährdungslage für diese Bestände hinreichend Rechnung tragen. So hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung sehr ausführlich dargelegt, dass die neu zu entwickelnden Flächen ohne weiteres die notwendigen Grundbedingungen für einen Lebensraum der Wiesenkopf-Ameisenbläulinge erfüllen. Hier ist entscheidend, dass die als Futter für die Raupen dieser Schmetterlinge dienenden Ameisenlarven in den Gebieten tatsächlich vorhanden sind und die für die Eiablage unentbehrliche Blüte des ebenfalls vorkommenden Wiesenkopfes durch eine einfache Regelung zur Mahd der betroffenen Wiesen (keine Mahd in der Zeit von Mitte Juni bis Anfang September) sichergestellt werden kann. Wesentlich ist schließlich auch, dass die betroffenen Schmetterlinge von sich aus bei Bedarf neue Standorte suchen und die zu entwickelnden neuen Standorte in einer entsprechenden Reichweite liegen. Ebenso wie beim großen Feuerfalter stellt sich die Entwicklung der neuen Teillebensräume als eine Maßnahme dar, die die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der Schmetterlingsart entfallen lässt und damit eine spezifische Abweichungsentscheidung entbehrlich macht. Denn die hiermit ermöglichte Verlagerung eines Teils des benötigten Lebensraums kann nach Aussagen des Fachgutachters des Vorhabenträgers bereits nach drei bis vier Jahren in vollem Umfang greifen. Da bereits während der Bauarbeiten mit der Entwicklung der neuen Wiesenflächen begonnen worden ist, stehen die Ausweichflächen im Zeitpunkt der ersten Flutungen und Vernässungen der bisherigen gefährdeten Lebensbereiche bereits in hinreichender Funktionsfähigkeit zur Verfügung (zur Verlagerung eines Lebensraums als Vermeidungsmaßnahme vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 45; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, Rn. 573). Damit entfällt die Kritik des Fachgutachters der Klägerin, der Beklagte habe die rechtzeitige Besiedlung durch Ameisen, Futterpflanze und Falter nicht hinreichend sichergestellt. Das vermisste Monitoring oder Risikomanagement ist dem Vorhabenträger über die Nebenbestimmung zum Planfeststellungsbeschluss (Ziff. VII C 7., S. 36 f) in rechtsverbindlicher Form aufgegeben. Dabei ist diese Pflicht zum Monitoring zwar nicht - wie vom Fachgutachter der Klägerin gefordert - konkret für die Population der Wiesenkopf-Ameisen-Bläulinge ausgestaltet worden. Allerdings haben sowohl der Fachgutachter des Vorhabenträgers als auch der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Sicherung der Bestände der stark gefährdeten Wiesenkopf-Ameisen-Bläulinge im gesamten FFH-Gebiet „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ ein vom Vorhaben des Rückhaltebeckens unabhängiges Projekt der Entwicklung dieses Habitats ist und die durch das Vorhaben bedingte Entwicklung neuer Biotopflächen im Rahmen dieses Ziels eng begleitet wird. Hiernach bestehen für die Kammer keine Zweifel daran, dass das notwendige Monitoring einschließlich der Reaktion auf unvorhergesehene Entwicklungen vom Vorhabenträger in einem hohen Maße verlässlich und fachkundig betrieben wird. |
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| (5) Abweichungsentscheidung |
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| Ist nach dem Vorstehenden eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ (7712-341) in Bezug auf den günstigen Erhaltungszustand der dortigen Bestände der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke nicht hinreichend sicher ausgeschlossen und in Bezug auf die dort unter Schutz gestellten Lebensräume von 1,4 ha Kalk-Magerrasenflächen im Bereich des Hochwasserdamms VI und von 0,3 sowie 0,1 ha Halbtrockenrasen im Teilraum 7 sogar tatsächlich gegeben (siehe oben 4.3.2.3.), durfte das Hochwasserrückhaltebecken an der Elzmündung nur auf der Grundlage einer in Art. 6 Abs. 4 FFH-RL gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG (2002), § 38 Abs. 3 bis 7 NatSchG BW zugelassen werden. |
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| (5.1) Entscheidung der Behörde |
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| Eine solche Abweichungsentscheidung hat der Beklagte in seinem Planfeststellungsbeschluss getroffen. Diese findet sich zwar nicht in dem verfügenden Teil I. des Planfeststellungsbeschlusses. Allerdings ist die dortige Aufführung der von der Planfeststellung mit umfassten weiteren Genehmigungen nicht abschließend, wie sich aus der Formulierung der „insbesondere“ umfassten Genehmigungen ergibt (S. 21 des Planfeststellungsbeschlusses). Entsprechend findet sich die Abweichungsentscheidung in den Ausführungen zu den Belangen des Naturschutzes und der Verträglichkeit des Vorhabens nach Europäischem Gemeinschaftsrecht in der Begründung des Beschlusses (Teil IX; Ziff. 7.1. Seite 86 ff). Dort ist unter den Ziffern 7.1.4. und 7.1.5. unter Hinweis auf die Natura-2000-Verträglichkeitsstudien eine erhebliche Beeinträchtigung von vier Lebensraumtypen und 5 Tierarten statuiert und unter Hinweis auf ein überwiegendes Interesse am Hochwasserschutz sowie das Fehlen von zumutbaren Alternativen die Möglichkeit der Zulassung des Projekts unter dem Vorbehalt ausgesprochen, dass die „Beeinträchtigungen ausgeglichen werden“. Diese Voraussetzung wird dann unter Hinweis auf eine vollständige Vermeidung oder Kompensation durch die in den Natura-2000-Verträglichkeitsstudien vorgesehenen und im Landschaftspflegerischen Begleitplan detailliert ausgeführten Maßnahmen als gegeben angenommen. Auch wenn hier nicht detailliert zwischen den Maßnahmen zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung einerseits und einer im Rahmen der Abweichungsentscheidung notwendigen Sicherung der Kohärenz andererseits unterschieden wird, ergibt sich doch aus dem Verweis auf die entsprechenden Maßnahmen in der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie und dem Landschaftspflegerischen Begleitplan, dass dort eine Abweichungsentscheidung getroffen werden sollte, wo diese Maßnahmen die erhebliche Beeinträchtigung nicht mehr vermeiden können, sondern das Ziel verfolgen, die durch die Beeinträchtigung gestörte Kohärenz des Gebiets anderweitig zu sichern. Dies hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf den Verlust der Kalk-Magerrasenflächen im Bereich des Hochwasserdamms VI durch Bauarbeiten und die Neuanlage einer solchen Fläche an anderer Stelle des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ ausdrücklich bestätigt. |
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| Die Abweichungsentscheidung ist jedoch rechtsfehlerhaft, da sie nicht auf die Beeinträchtigung auch der Schmalen und Bauchigen Windelschnecke bezogen ist. Sie kann deshalb die nach § 38 Abs. 2 NatSchG BW begründete Unzulässigkeit des Rückhaltebeckens Elzmündung nicht entfallen lassen. |
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| Nach § 38 Abs. 3 NatSchG darf ein Projekt, das nach Absatz 2 zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH- oder eines Vogelschutzgebiets führt, nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können nach Abs. 4 Satz 1 als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder den maßgeblichen günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4 zugelassen oder durchgeführt werden, sind nach Absatz 5 Satz 1 die zur Sicherung des Zusammenhangs des „Europäischen Ökologischen Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. |
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| Diese Vorgaben sind im Hinblick auf die erheblich beeinträchtigten und zum Teil auch als prioritäre Lebensräume besonders geschützten Kalk-Magerrasenflächen im FFH-Gebiet „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ erfüllt. |
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| Dabei geht die Kammer zugunsten des Beklagten davon aus, dass es sich bei der - rechtlich fehlerhaften - Formulierung auf Seite 87 Absatz 2, in welcher das Erfordernis zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses zu dem Fehlen zumutbarer Alternativen in ein Alternativverhältnis („oder“) gestellt wurde, um ein bloßes Schreibversehen handelt und diese Voraussetzungen tatsächlich kumulativ geprüft wurden. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beklagte bei seiner Abweichungsentscheidung auch - mit negativem Ergebnis - geprüft hat, inwieweit die mit der Realisierung des Rückhalteraums Elzmündung verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen des prioritären Orchideenbestands im Bereich des Hochwasserdamms VI auch über die Umsetzung möglicher (Teil-)Alternativen minimiert oder vermieden werden können. Solche Überlegungen sind zwingend notwendig, wenn die Abweichungsentscheidung trotz der erheblichen Betroffenheit prioritärer Biotope oder Arten nach § 38 Abs. 4 Satz 1 NatSchG BW ohne Beteiligung der Europäischen Kommission getroffen werden soll, und zwar auch dann, wenn - wie hier - mit dem „Hochwasserschutz“ ein grundsätzlich hinreichend gewichtiger zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses gegeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302 ff; Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 121 f; zum Belang des Hochwasserschutzes vgl. EuGH, Urt. v. 28.01.1991 - Rs. C-57/89 -, Slg. 1991, I-883 sowie Europäische Kommission, NATURA 2000 Gebietsmanagement, 2000, Ziff. 5.5.2. S 50). Zwar hat der Beklagte in der Begründung der Abweichungsentscheidung allein darauf verwiesen, dass die verbleibenden erheblichen Beeinträchtigungen der geschützten Lebensräume und Arten durch die „Notwendigkeit des Integrierten Rheinprogramms und damit des Rückhalteraums Elzmündung zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes“ als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt sind. Allerdings hat er im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung stets umfassende Überlegungen zur Vermeidung und Minimierung vorhabenbedingter Beeinträchtigungen angestellt und dabei auch die Gestaltung des Projekts und seines Betriebs mit einbezogen, sodass davon ausgegangen werden muss, dass die in dem Planfeststellungsbeschluss enthaltene Begründung zum Überwiegen der öffentlichen Belange hinter den tatsächlich angestellten Überlegungen zurückbleibt und gerade auch in Bezug auf die Beeinträchtigung der Orchideenbestände Alternativen in der Ausführung des Projekts ins Auge gefasst und untersucht worden sind. |
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| Vor allem aber sind in Bezug auf den erheblich beeinträchtigten prioritären Lebensraum der Kalk-Magerrasenflächen im FFH-Gebiet „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ hinreichende Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 38 Abs. 5 Satz 1 NatSchG BW getroffen worden. Diese liegen darin, dass der durch Überflutungen mit nährstoffreichem Wasser, andauernden Vernässungen und Bauarbeiten nicht vermeidbare Funktionsverlust dieser Flächen entsprechend der Ausführung in der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie (dort S. 42) über die Neuentwicklung von Halbtrockenrasenflächen auf anderen Flächen des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz und Ettenheim“ wieder ausgeglichen wird (zur Neuanlage eines Lebensraums als Kohärenzsicherungsmaßnahme vgl. Europäische Kommission, NATURA 2000 - Gebietsmanagement. Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, Ziff. 5.4.2., S. 50; BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 198). Da diese neue Fläche nach der Einschätzung des Fachgutachters des Vorhabenträgers im Bereich eines Biotopverbundes liegt und von seinen künftigen Standortverhältnissen für die Entwicklung eines Lebensraums des Typs Magerrasen günstig zu beurteilen ist, bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass sich die nach den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ in Bezug auf die beeinträchtigten Flächen geschützten Arten der Fauna und Flora trotz des vorübergehenden Flächenverlusts insgesamt wieder so regenerieren, dass von einem jeweils stabilen Bestand ausgegangen werden kann. Warum diese Annahme des Beklagten in Bezug auf die Fauna der betroffenen Gebiete - wie die Klägerin meint - „abenteuerlich“ sein soll, erschließt sich der Kammer angesichts der nachvollziehbar dargelegten hohen Wahrscheinlichkeit einer Entwicklung der Flächen hin zu geschützten Rasenflächen und angesichts eines insgesamt engen Biotopverbunds mit benachbarten gleichartigen Lebensräumen nicht. Insofern ist zum einen maßgeblich, dass der bei einer Kohärenzsicherungsmaßnahme notwendige Ausgleich einer Funktionsbeeinträchtigung nicht notwendig unmittelbar am Ort der Beeinträchtigung erfolgen muss und es in zeitlicher Hinsicht ausreicht, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 200). Zum anderen genügt es für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht, wobei - jedenfalls soweit naturschutzfachlich allgemein anerkannte standardisierte Maßstäbe und rechenhaft handhabbare Verfahren fehlen - der Planfeststellungsbehörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuerkannt und das Gericht in seiner Prüfung insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 201 f.). Hinsichtlich des - trotz der Vermeidungsmaßnahmen - verbleibenden Verlusts von 0,2 ha prioritärem Lebensraum mit geschützten orchideenreichen Beständen auf der Dammkrone im Bereich des Hochwasserdamms VI geht die Kammer davon aus, dass die Neuanlage der Kalkmagerrasenflächen auch diesen Aspekt umfasst und die Orchideenbestände erhält. |
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| (5.3.2) Bauchige und Schmale Windelschnecke |
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| Die Abweichungsentscheidung ist jedoch aufgrund der fehlenden Berücksichtigung der möglichen erheblichen Betroffenheit des Vorkommens der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke rechtswidrig. Denn die Behörde muss sich im Rahmen ihrer Abweichungsentscheidung des Umstands aller Beeinträchtigungen und ihres möglichen Ausmaßes ebenso bewusst sein, wie der Unmöglichkeit geeigneter Vermeidungs- und Schutzkonzeptionen. Andernfalls könnte nicht bescheinigt werden, dass die Planfeststellung alle notwendigen Kohärenzsicherungsmaßnahmen umfasst. Auch würde die im Rahmen der Abweichungsentscheidung notwendige Abwägung der für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange mit den Beeinträchtigungen, die für das Gebiet durch das vorgesehene Projekt entstünden, entwertet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1, Rn.114; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 114). |
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| (6) Erheblichkeit des Rechtsfehlers |
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| Der über die Abweichungsentscheidung gegebene Rechtsfehler der Verträglichkeitsprüfung ist auch erheblich. Bei Fehlern der Abweichungsentscheidung nach § 38 Abs. 3 NatSchG BW ist die Regelung des § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG entsprechend anwendbar, wonach diese nur dann erheblich sind, wenn sie offensichtlich und für das Abwägungsergebnis im Rahmen der Abweichungsentscheidung von Einfluss waren. Dies folgt daraus, dass die Abweichungsentscheidung mit der planerischen Abwägung in ähnlicher Weise verzahnt ist wie die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und deshalb dem Rechtsgedanken des § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG grundsätzlich ebenso offen steht wie diese. Gemeinschaftsrechtliche Hindernisse stehen dem, zumindest soweit es um die Ergebnisrelevanz geht, nicht entgegen; denn die Anwendung der Regelung dient der Verfahrensökonomie, ohne die Effektivität des Gebietsschutzes anzutasten (vgl. - zu der entsprechenden Regelung des 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG - BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 155). Hier sind die Voraussetzungen für die Erheblichkeit eines Abwägungsfehlers erfüllt. |
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| Die notwendige Offensichtlichkeit der fehlerhaften Nichtberücksichtigung einer möglichen Beeinträchtigung der Vorkommen der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke im Bereich des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ ergibt sich bereits aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zur Abweichungsentscheidung, wenn dort auf Seite 87 zu Nr. 7.1.4 auf die Natura-2000-Verträglichkeitsstudie in Verbindung mit der Ergänzungsstudie Bezug genommen wird, in der die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke ausdrücklich verneint worden ist. |
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| Vor allem aber besteht eine hinreichend konkrete Möglichkeit, dass die Abweichungsentscheidung des Beklagten nach § 38 Abs. 3 NatSchG anders ausgefallen wäre, wenn sich der Beklagte der Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Schutzziele des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ in Bezug auf die dortigen Vorkommen der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke bewusst gewesen wäre. Hierbei ist nicht nur die Frage in den Blick zu nehmen, ob insoweit eine „objektive Befreiungslage“ gegeben ist, weil etwa das Gewicht der mit dem Bau und dem Betrieb des Rückhaltebeckens an der Elzmündung verbundenen öffentlichen Belange es auch rechtfertigen würde, den gesamten Bestand der genannten Mollusken im Vorhabengebiet zu vernichten (zur Unerheblichkeit eines Fehlers bei der artenschutzrechtlichen Befreiung nach § 62 BNatSchG (2002) vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055, Rn. 539); vielmehr ist angesichts der Zielrichtung des Verhältnisses zwischen der notwendigen Prüfung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung der Schutzziele eines FFH-Gebiets und der nachrangigen Möglichkeit einer Abweichungsentscheidung auch von Relevanz, inwieweit mögliche Beeinträchtigungen durch geeignete Kohärenzsicherungsmaßnahmen ausgeglichen werden könnten (zur Notwendigkeit einer möglichst sicheren Abschätzung der Folgen eines Vorhabens für die Schutzgüter eines FFH-Gebiets und der Prüfung entsprechender Kohärenzmaßnahmen vgl. insb. EuGH, Urt. v. 20.09.2007 - C-304/05 -, < Kommission / Italien >, Slg. 2007, I-7495 Rn. 81ff.; BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 62 ff.). Insofern muss es im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG für die Annahme eines erheblichen Fehlers bei der Beurteilung einer möglicherweise erheblichen Beeinträchtigung eines Schutzgebiets in seinen maßgeblichen Gebietsbestandsteilen ausreichen, dass die konkrete Möglichkeit einer anderen Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens sowie einer hierauf bezogenen Schutzkonzeption gegeben ist (zur fehlenden Relevanz einer tatsächlich sich nur geringfügig auswirkenden Fehleinschätzung vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558, Rn. 93). Entsprechend reicht es hier aus, dass eine erhebliche Betroffenheit der Vorkommen der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke durch die Hochwasserrückhaltung nach den Darlegungen des Gutachters der Klägerin möglich ist und im Falle einer solchen Betroffenheit Schutzkonzepte wie die Reduzierung der Flutungshöhen, ein geeignetes Risikomanagement (hierzu BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 54f.; Generalanwältin Kokott, Schlussanträge v. 29.01.2004 - C-127/02 < Herzmuschelfischerei > Slg. 2004, I-7405, Rn. 108) oder aber Kohärenzsicherungsmaßnahmen wie die Entwicklung geeigneter neuer Lebensräume für die betroffenen Mollusken denkbar sind. |
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| (7) Präklusion des Rügerechts |
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| Schließlich ist die Klägerin mit dem hier für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erheblichen Einwand der fehlenden Berücksichtigung der Auswirkungen des angefochtenen Vorhabens auf die mit der Ausweisung des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ geschützten Bestände der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke auch nicht nach § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG ausgeschlossen. Dies gilt, obwohl die Klägerin im ihr gegenüber ordnungsgemäß durchgeführten Einwendungsverfahren die Gefahr einer Betroffenheit speziell der Schmalen und Bauchigen Windelschnecke nicht vorgetragen hat. |
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| (7.1) Anwendbarkeit der Präklusionsregelung |
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| Die fehlende Präklusion der Klägerin folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Regelung des § 73 Abs.4 Satz 3 LVwVfG in Bezug auf die gerichtliche Geltendmachung umweltrechtlicher Belange durch ein Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit nach Art. 10a der UVP-Richtlinie von vornherein unangewendet bleiben müsste. |
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| So stellt die Regelung des Art. 10a der UVP-Richtlinie 85/337/EWG die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Sicherstellung des Zugangs der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit zu einem Gerichtsverfahren ausdrücklich in den allgemeinen Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Dem liegt die grundsätzlich gegebene Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zugrunde, die nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ihre Grenze nur dort findet, wo das nationale Verfahrens- und Prozessrecht die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 14.12.1995 - Rs. C-430/93 -, Slg. 1995, I-4705 < Van Schindel >; Urt. v. 11.09.2003, - Rs. C-13/01- , Slg. 2003, I-8679, Rn. 49 < Safalero >; Urt. v. 07.070.2007 - Rs. C-222/05 -, Slg. 2007 I-4233 < van der Weerd >). Ob eine nationale Verfahrensvorschrift diesem Erfordernis entspricht, ist unter Berücksichtigung ihrer Stellung im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens zu prüfen (vgl. EuGH, Urt. v. 27.02.2003 - C-327/00 - Slg. 2003, I-1877, Rn. 56 < Santex SpA>). |
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| Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5.08 -, NuR 2010, 558 Rn. 107 f; Urt. v. 14.09.2010 - 7 B 15.10 -, juris; ausführlich auch OVG NRW, Urt. v. 09.12.2009 - 8 D 10/08.AK -, DVBl. 2010, 724, juris Rn. 75 ff m.w.N.) gegen den Einwendungsausschluss als solchen auch unter Berücksichtigung des Art. 10a UVP-Richtlinie 85/337/EWG keine Bedenken. Die Regelung zur Einwendungspräklusion diene der Rechtssicherheit, namentlich dem gesteigerten Bedürfnis des Vorhabenträgers nach Schutz und Beständigkeit der unter Drittbeteiligung zustande gekommenen Zulassungsentscheidung. Hierbei sei nach wie vor ein ausreichender Rechtsschutz verbürgt. Schließlich sei es auch unerheblich, wenn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Urt. v. 15.10.2009 - C-263/08 - NuR 2009, 773 Rn. 39 < Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening >) zu dem Anfechtungsrecht nach Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG ausführe, dass es den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und Art. 10a der UVP-Richtlinie möglich sein müsse, die von einer der nationalen Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaates zugehörigen Stelle erlassene Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung eines Projekts anzufechten, gleichviel, welche Rolle sie in dem Verfahren über den Genehmigungsantrag vor dieser Stelle durch ihre Beteiligung an und ihre Äußerung in diesem Verfahren spielen konnte. Denn insoweit habe sich der Gerichtshof nicht mit der Problematik der Präklusion im Falle ungenügenden Gebrauchmachens von der Möglichkeit der Äußerung im Verwaltungsverfahren befasst. |
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| Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die ausdrücklich zum Verhältnis des Anfechtungsrechts nach Art. 10a UVP-Richtlinie 85/337/EWG zur materiellen Präklusion im deutschen Verfahrensrecht ergangen ist, aus Gründen der Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung an (kritisch zur Anwendbarkeit der materiellen Präklusion etwa Ziekow, NVwZ 2010, 793, 795; Bunge, ZUR 2010, 20, 23 unter Hinweis auch auf die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 02.07.2009 - C-263/08 -, Rn. 71). |
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| (7.2) Ausreichende Geltendmachung des Belangs im Einwendungsverfahren |
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| Die Klägerin ist mit dem Belang der unzureichenden FFH-Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf die Schmale und die Bauchige Windelschnecke nicht gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG von der Geltendmachung im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen; denn ihre Einwendungen im Planfeststellungsverfahren waren insoweit noch hinreichend konkret. |
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| Bei der Bestimmung der Anforderungen, die im Rahmen des § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG an die zur Erhaltung der Rügefähigkeit einzelner Belange im gerichtlichen Verfahren notwendige Geltendmachung bereits im Einwendungsverfahren zu stellen sind, ist zunächst von dem gemeinschaftsrechtlich eingeräumten Recht der Klägerin auszugehen, die Planfeststellungsentscheidung in Bezug auf die Beachtung des Umweltrechts umfassend anzufechten. Dieser aus Art. 10a der UVP-Richtlinie 85/337/EWG folgende Überprüfungsanspruch wird durch die Präklusion nach § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG eingeschränkt. In diesem Spannungsverhältnis zwischen Überprüfungsanspruch und Präklusion ist zu berücksichtigen, dass die Zielsetzungen des Unionsrechts bei der Anwendung nationalen Rechts grundsätzlich so weit wie möglich zu beachten sind und gerade bei der Anwendung der nationalen Präklusionsvorschriften sicherzustellen ist, dass die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einem Unionsbürger einräumt, nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (EuGH, Urt. v. 27.02.2003, C-327/00, Slg. 2003, I-1877, Rn. 63 < Santex SpA). |
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| Hieraus folgt für die Geltendmachung eines Belangs, dass er ähnlich wie bei einem von einem Vorhaben unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer (hierzu BVerwG, Urt. v. 30.01.2008 - 9 A 27/06 -, NVwZ 2008, 678 m.w.N.) zwar grundsätzlich in einer Weise konkretisiert werden muss, die die Planfeststellungsbehörde veranlasst, die Planung unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt näher zu überprüfen. Die Behörde muss erkennen können, welchen Belangen sie in welcher Weise nachgehen soll (BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28/05 -, BVerwGE 126, 166, 172). Dabei müssen die Darlegungen im Einwendungsverfahren umso umfangreicher und detaillierter sein, je konkreter die ausgelegten Planunterlagen einen Gesichtspunkt behandeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, BVerwGE 131, 274). Bei einer ausführlichen Behandlung des Naturschutzes in den ausgelegten Unterlagen genügt daher ein allgemeiner Hinweis auf die Zerstörung der Landschaft mit ihrer Fauna und Flora nicht mehr, um einem Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit die spätere Einwendung offen zu halten, die Planfeststellungsbehörde hätte bestimmte Tier- und Pflanzenarten in bestimmter Hinsicht einer näheren Betrachtung unterziehen müssen. Umgekehrt aber können - zumindest dann, wenn es sich bei dem Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit nicht um eine anerkannte Umweltvereinigung handelt, deren Beteiligung sich auch aus dem besonderen Sachverstand im Bereich ihrer satzungsmäßigen Aufgaben rechtfertigt (hierzu BVerwG, Beschl. v. 23.11.2007 - 9 B 38/07 -, NuR 2008, 176, 179 f) - in dem auch in zeitlicher Hinsicht begrenzten Einwendungsverfahren keine Ausführungen gefordert werden, die einen vertieften wissenschaftlichen Sachverstand erfordern. Vielmehr muss es ausreichen, wenn das Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit den berührten Umweltbelang auf der Grundlage eines laienhaften Erkenntnis- und Erfahrungshorizonts darlegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.2004 - 9 A 15/03 -, NVwZ 2004, 986, 987; zur Einholung von privaten Sachverständigengutachten im Rahmen der vom Einwendungsverfahren zu trennenden prozessualen Mitwirkungspflicht vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268; Beschl. v. 06.12.2009 - 4 KSt 1009/07 -, juris). |
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| Gemessen an diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Einwendungsverfahren, um ihr im gerichtlichen Verfahren die Rügemöglichkeit in Bezug auf eine unzureichende Untersuchung der möglichen Beeinträchtigungen des Vorkommens der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke zu erhalten. |
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| Zwar hat die Klägerin in ihrem innerhalb der Einwendungsfrist vorgelegten und ausführlich begründeten Einwendungsschriftsatz vom 08.12.2004 (Einwendungsordner 2, AS 1095 ff) nicht ausdrücklich darauf verwiesen, dass und warum die FFH-Verträglichkeitsprüfung in Bezug gerade auf die genannten Schneckenarten unzureichend sei. Sie hat jedoch allgemein dargelegt, dass die Natura-2000-Verträglichkeitsstudie zum einen in ihrer Bestands- und Grundlagenerhebung unzureichend sei und zum anderen die dortige Abschätzung, ob eine FFH-Art von den geplanten Maßnahmen betroffen sei oder nicht, nicht nachvollzogen werden könne (Einwendungsordner 2 AS. 1137, 1141). Dies wurde dann beispielhaft an einzelnen geschützten Vogelarten und verschiedenen Säugetieren dargelegt. Hinsichtlich der Schnecken hatte die Klägerin allgemein gerügt, dass es an einer systematischen Erfassung der Bestände fehle und die Bestandsdaten von 1991 veraltet seien (Einwendungsordner 2, AS 1139). Hiermit hat die Klägerin in ausreichender Weise deutlich gemacht, dass sie die Behandlung der durch die FFH-Richtlinie geschützten Schneckenarten in der Natura-2000-Studie des Vorhabensträgers als nicht hinreichend ansieht und eine methodisch vertiefte und nachvollziehbare Betrachtung auch der in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung behandelten Bauchigen und Schmalen Windelschnecke für notwendig hält. Damit hat sie die Grundlinie ihres späteren Vorbringens zu den konkreten methodischen Mängeln der Beurteilung der möglichen Beeinträchtigungen dieser Mollusken durch das Vorhaben hinreichend dargelegt (zur Möglichkeit der Vertiefung eines Vortrags während des Verwaltungs- und Klageverfahrens vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28/01 -, BVerwGE 116, 254, juris Rn. 16) und die Planfeststellungsbehörde in ausreichender Weise veranlasst, noch einmal vertieft in die Prüfung des Vorhabens auch in Bezug auf die beiden Schneckenarten einzutreten. Eine nähere Darlegung der Problematik, von welchen konkreten Überflutungshöhen im Bereich ihres Vorkommens im Vorhabengebiet auszugehen sei, konnte hingegen ebenso wenig erwartet werden wie der Hinweis auf die Notwendigkeit, dass die Schnecken dem Wasser entweichen können müssen. Denn die Natura-2000-Verträglichkeitsstudie verweist hinsichtlich der zu erwartenden Beeinträchtigungen unbestimmt auf nur jeweils „flache Überflutungen“ und geht auch sonst von einer allgemeinen Unempfindlichkeit der Bauchigen und Schmalen Windelschnecke gegen „auetypische Überflutungen“ aus, sodass für insoweit substantiierte Gegeneinwendungen ein erhöhter wissenschaftlicher Kenntnisstand zur Lebensweise und Physiologie dieser Schneckenarten erforderlich gewesen wäre, der von der Klägerin nicht gefordert und von dieser auch trotz der Einschaltung eines Fachbüros im zeitlich beschränkten Einwendungsverfahren nicht abgerufen werden konnte. |
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| (8) Rechtsfolge der fehlerhaften Verträglichkeitsprüfung |
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| Die in Bezug auf die Betroffenheit der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke gegebenen und weder nach § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG unbeachtlichen noch nach § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG präkludierten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite der FFH-Verträglichkeitsprüfung führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Denn nach der - auf die Mängel bei der Erstellung einer FFH-Verträglichkeitsstudie entsprechend anwendbaren - Regelung des § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG führt ein erheblicher Mangel nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn dieser nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 71). |
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| Eine solche Fehlerheilung im Rahmen eines - auch prozessbegleitend durchführbaren - ergänzenden Verfahrens ist hier deshalb möglich, weil es zum einen hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass die zuständige Behörde die beanstandeten Fehler der FFH-Verträglichkeitsprüfung korrigieren kann und die festgestellten Mängel auf der anderen Seite auch nicht so gravierend sind, dass sie die Planung des Rückhaltebeckens Elzmündung als Ganzes in Frage stellen und deshalb nach Einholung einer ordnungsgemäßen FFH-Verträglichkeitsprüfung die Ausarbeitung eines grundlegend neuen Plankonzepts erforderlich wäre (hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.12.2009 - 9 A 9/08 -, NVwZ 2010, 320; Beschl. v. 05.12.2008 - 9 B 28/08 -, NVwZ 2009, 320, Rn. 17; Urt. v. 17.01.2007 - 9 C 1/06 -, BVerwGE 128, 76 Rn. 10; Urt. v. 01.04.2004 - 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276, 283 f.). |
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| Das Artenschutzrecht erweist sich für das Vorhaben nicht als rechtliches Hindernis. |
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| Die maßgeblichen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ergeben sich aus § 42 BNatSchG (2007) in der Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 7 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2873) erhalten hat. Denn diese Änderung ist nach Art. 3 des genannten Gesetzes mit Wirkung vom 18. Dezember 2007 und damit noch vor dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 in Kraft getreten. |
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| Nach den sogenannten Zugriffsverboten des Absatzes 1 dieser Regelung ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören (Nr. 2), Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3) und wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 4). |
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| Erfolgt der Zugriff im Zuge eines nach § 19 BNatSchG (2007) zulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft, so scheidet, soweit Tierarten nach Anhang IV Buchst. a) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - Habitatrichtlinie - FFH-RL) oder europäische Vogelarten betroffen sind, aufgrund der sog. Legalausnahme gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 und 2 BNatSchG (2007) ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 aus, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Entsprechendes gilt für Standorte wildlebender Pflanzen nach Anhang IV Buchst. b); § 42 Abs. 5 Satz 4 BNatSchG (2007). Für die zwar nach nationalem Recht geschützten, nicht jedoch in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten oder dem Kreis der europäischen Vogelarten angehörenden Tier- und Pflanzenarten, ist die Anwendung des Zugriffsverbots nach Absatz 1 gänzlich ausgeschlossen (§ 42 Abs. 5 Satz 1 und 5 BNatSchG 2007; Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, 11. Naturschutzgesetz, BNatSchG a.F. (2007) (Stand April 2008), § 42 Rn. 28). |
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| Sind die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007) erfüllt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde von diesen nach § 43 Abs. 8 Satz 1 und 2 BNatSchG (2007) im Einzelfall unter anderem im Interesse der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit sowie aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art Ausnahmen zulassen, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art nicht verschlechtert (behördliche Ausnahme). Weitergehenden Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL ist Rechnung zu tragen, sodass in Fällen der Betroffenheit der in der FFH-RL gelisteten Tier- und Pflanzenarten eine Ausnahme nur dann in Frage kommt, wenn die Population der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt. Befindet sich die Population bereits in einem ungünstigen Erhaltungszustand, gilt nichts anderes, sodass die Ausnahme erteilt werden kann, wenn das Projekt zumindest eine Verschlechterung des aktuellen Zustands verhindert und eine Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert (BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558 Rn. 142; Beschl. v. 17.04.2010 - 9 B 5/10 -, NuR 2010, 492 Rn. 7 ff; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 Rn. 50; vorsichtiger noch BVerwG, Beschl. v. 01.04.2009 - 4 B 61/08 -, NVwZ 2009, 910 Rn. 53 und 55: Beschränkung auf die Fälle in denen ein Vorhaben konkrete positive Auswirkungen auf die Populationen der betroffenen Arten haben wird; hierzu auch Storost, DVBl. 2010, 737, 744). |
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| (2) Fehlen der Bestandserhebung und der Prüfung der Zugriffstatbestände |
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| Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben begegnet die Planfeststellung des Rückhalteraums Elzmündung keinen durchgreifenden artenschutzrechtlichen Bedenken. |
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| Zwar lassen - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - sowohl der Planfeststellungsbeschluss als auch das der dortigen artenschutzrechtlichen Prüfung zugrunde liegende und am 15.03.2006 im Auftrag des Vorhabenträgers durch das Fachbüro „... Planungsgesellschaft mbH“ erstellte Fachgutachten (Ziff. 4 des Info-Ordners zum Planfeststellungsbeschluss) eine systematische Prüfung der einzelnen Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007) in Bezug auf die im Vorhabengebiet vorkommenden geschützten Arten nach Anhang IV FFH-RL sowie die dort brütenden oder sonst lebenden geschützten europäischen Vogelarten vermissen. Insofern fehlt es auch an einer aktuellen Erhebung der vom Bau und Betrieb des Rückhaltebeckens konkret betroffenen geschützten Individuen und ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Denn die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, setzt grundsätzlich zunächst eine ausreichende individuenbezogene Bestandsaufnahme der im Bereich des planfestgestellten Vorhabens vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, Rn. 54 ff. m.w.N.; Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 35 f.). Letztlich bleibt hiermit insbesondere ungeklärt, welche Individuen der geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-RL sowie der europäischen Vogelarten im Falle des Baus und des Betriebs des Rückhaltebeckens Elzmündung getötet und welche konkreten Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch diesen zerstört werden. |
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| Allerdings ist der Beklagte auf der Grundlage des am 15.03.2006 durch das Fachbüro „... Planungsgesellschaft mbH“ im Auftrag des Vorhabenträgers erstellten Fachgutachtens (Ziff. 4 des Info-Ordners zum Planfeststellungsbeschluss; dort Seite 1) im Grundansatz der naturschutzfachlichen Untersuchung zum Artenschutz von vornherein davon ausgegangen, dass der Bau und Betrieb des Rückhalteraums „aufgrund der Vielzahl der besonders geschützten Arten … ohne Beeinträchtigung zumindest einzelner dieser Arten nicht denkbar“ und es deshalb naturschutzfachlich notwendig sei, die möglichen Wirkungen des Vorhabens auf die im Vorhabengebiet vorkommenden besonders geschützten Arten, Vögel und Pflanzen unabhängig von möglichen Einzelzugriffen verallgemeinernd in Bezug auf die jeweilige Population zu untersuchen. Dieser von einer individualisierten Betrachtung abweichende Ansatz ist der - etwa gegenüber Straßenbauprojekten bestehenden - Besonderheit geschuldet, dass durch das Projekt nicht nur einmal statisch in den Lebensraum der betroffenen Arten eingegriffen wird, sondern dass sich die Zulassung des Rückhaltebeckens Elzmündung zumindest auch auf sich wiederholende Flutungen eines Gebiets bezieht, das als geeigneter Lebensraum streng geschützter Arten einer ständigen Siedlungsdynamik unterworfen ist. Denn in diesem Fall lassen sich die konkreten Auswirkungen des Vorhabens sowohl auf die dort lebenden Individuen als auch auf deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht für einen maßgeblichen Zeitpunkt umfassend und abschließend darstellen. Vielmehr sind diese von der immer wieder wechselnden Standortdynamik abhängig, die ihrerseits durch die betriebsbedingten Flutungen in einer Weise beeinflusst wird, die jedenfalls im Grundsatz auetypisch und damit nicht - wie etwa Flug- oder Straßenlärm - „naturfremd“ ist. |
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| Es kann dahin gestellt bleiben, inwieweit der Beklagte vor dem Hintergrund dieser Sondersituation überhaupt verpflichtet war, eine an einer möglichst individuenbezogenen Erhebung der streng geschützten Arten, deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie konkreter Standorte ausgerichtete Prüfung der Tatbestände der Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007) vorzunehmen. Denn zum einen ist der Beklagte auf der Grundlage einer hinreichenden funktionsbezogenen Betrachtung zu der naturschutzfachlichen Einschätzung gekommen, dass die Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der im Vorhabengebiet vorkommenden geschützten Arten sowie die Standorte der geschützten Pflanzen nach Anhang IV FFH-RL durch den Bau und den Betrieb des Rückhaltebeckens jedenfalls in ihrer ökologischen Funktion erhalten bleiben, sodass insoweit aufgrund der Legalausnahme des § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG (2007) ein Verstoß gegen das Zerstörungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (2007) ausscheidet. Zum anderen hat der Beklagte in dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses unter lit. f) (Seite 21 des Planfeststellungsbeschlusses) vorsorglich für die Fälle, in denen im Übrigen ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007) in Betracht kommt, eine Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG (2007) erteilt und hiermit eine möglicherweise durch Ermittlungs- und Bewertungsdefizite auf der Ebene der Zugriffstatbestände gegebene Rechtswidrigkeit der artenschutzrechtlichen Prüfung geheilt. Jedenfalls aber ist ein solcher Fehler aufgrund der objektiv gegebenen Befreiungslage unerheblich. |
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| (3) Legalausnahme hinsichtlich der Fortpflanzungs- und Ruhestätten |
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| Soweit durch den Bau und den Betrieb des Rückhaltebeckens Elzmündung möglicherweise Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wildlebenden Tiere der nach Anhang IV Buchst. a) FFH-RL besonders geschützten Arten oder der europäischen Vogelarten sowie Standorte wildlebender Pflanzen nach Anhang IV Buchst. b) FFH-RL entnommen, beschädigt oder zerstört werden können, scheidet der hierin liegende Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und 4 BNatSchG (2007) im Wesentlichen nach § 42 Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 BNatSchG (2007) aus. Denn es ist für eine Vielzahl der betroffenen Arten, Vögel und Pflanzen davon auszugehen, dass im Falle möglicher Zugriffe auf deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sowie die Standorte geschützter Pflanzen deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewährleistet ist. |
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| (3.1) Ermittlung der maßgeblichen Grundlagen |
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| Die entsprechende naturschutzfachliche Prognose der Wirkungen des Baus und des Betriebs des Rückhalteraums Elzmündung auf diese Stätten beruht zunächst auf einer hinreichenden fachwissenschaftlichen Erkenntnisgrundlage. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es hierfür keiner weitergehenden aktualisierten Ermittlung der konkret im Vorhabengebiet vorkommenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten der besonders geschützten Arten und Vögel sowie der einzelnen Standorte der besonders geschützten Pflanzen. Denn die Anforderungen, die an die artenschutzrechtliche Prüfung im Einzelfall gestellt sind, hängen zum einen von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von der Art und Ausgestaltung des Vorhabens, zum anderen aber auch entscheidend von der maßgeblichen rechtlichen Fragestellung an die Prüfung ab. Auch findet das Maß der im Einzelfall notwendigen Ermittlung seine Grenze in dem an der praktischen Vernunft orientierten Verhältnis zwischen dem Ermittlungsaufwand und dem zu erwartenden naturschutzfachlichen Erkenntnisgewinn. Da auf Grund der Besonderheiten des Vorhabens mit den sich wiederholenden Flutungen und der Dynamik der von diesen Flutungen betroffenen Lebensräume zwar stets neue Zugriffe auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten der besonders geschützten Arten und Vögel sowie einzelne Standorte von besonders geschützten Pflanzen erfolgen, diese Zugriffe aber regelmäßig nicht allein auf aktuell vorhandene Stätten und Standorte bezogen sind, war es ausreichend, wenn sich der Beklagte für die artenschutzrechtliche Prüfung der Legalausnahme von den Zugriffsverboten des § 42 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BNatSchG (2007) auf die bereits vorhandenen Erkenntnisse zu den besonders geschützten Arten und Vögeln im Vorhabengebiet und den dortigen Standorten besonders geschützter Pflanzen beschränkte, wie sie im Zusammenhang mit der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie zusammengestellt worden waren, und den weiteren Sachverhalt zu den tatsächlich oder jedenfalls möglicherweise vorhandenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie den Standorten geschützter Pflanzen im Rahmen der ihr zukommenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative über eine realistische Worst-Case-Betrachtung zu erfassen suchte. Gleiches gilt für die Ermittlung der Parameter, die im Falle einer Zerstörung oder Beschädigung dieser Stätten und Standorte für die Aufrechterhaltung ihrer ökologischen Funktionen in ihrem räumlichen Zusammenhang notwendig sind. |
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| (3.2) Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Lebensstätte |
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| Ausgehend von der methodisch nicht zu beanstandenden Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts ist der Beklagte ohne erheblichen Rechtsfehler zu der Beurteilung gelangt, dass die vor allem mit den Flutungen verbundenen möglichen Zugriffe auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten einschließlich der europäischen Vogelarten und auf die Standorte besonders geschützter Pflanzen die ökologische Funktion dieser Lebensstätten oder Standorte im räumlichen Zusammenhang unberührt lassen. |
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| (3.2.1) Allgemeiner Ansatz |
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| Der Fachgutachter des Vorhabenträgers hat in seiner artenschutzrechtlichen Fachprüfung vom 15.03.2006 sowie ergänzend durch die Erläuterungen im Verfahren für die Arten und Vögel, deren Nester, Höhlen oder sonstige Fortpflanzungs- und Ruhestätten entweder durch die baubedingten Verluste an Altholzbeständen oder aber durch die Flutungen beschädigt, zerstört oder sonst beeinträchtigt werden können, in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass weder die Verluste an den Altholzbeständen noch die Flutungen solche Veränderungen mit sich bringen, dass im Falle eines tatsächlichen Verlustes oder einer tatsächlichen Beschädigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte nicht zumindest in dem gleichen Revier ein Ersatz geschaffen und ein mit dem Verlust insbesondere der Fortpflanzungsstätte häufig verbundener Verlust an Eiern oder Jungtieren durch eine erneute Reproduktion wieder ausgeglichen werden kann. Diese Prognose beruht fachlich auf einem Analogieschluss aus Beobachtungen etwa der Entwicklung der Rheinauen im Bereich des Rückhaltebeckens Altenheim sowie auf den allgemeinen Erkenntnissen zur Anpassungsfähigkeit einzelner besonders geschützter Arten. Inhaltlich ist sie vor allem auf die dynamische Reaktion der betroffenen Arten auf - letztlich naturnahe - Beeinträchtigungen ihrer Lebensstätten begründet, die parallel zu den Zerstörungen oder Beeinträchtigungen durch einzelne Flutungen zu einer erheblichen Verbesserung der allgemeinen Lebensbedingungen und der Nahrungsgrundlagen führen. |
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| Zwar hatte der Gutachter ebenso wie der Beklagte bei der naturschutzfachlichen Beurteilung der Möglichkeit, den Verlust einer Lebensstätte auszugleichen, zunächst einen populationsbezogenen Ansatz verfolgt, während nach dem Legalvorbehalt des § 42 Abs. 5 BNatSchG (2007) in Entsprechung zu den Verbotstatbeständen zum Schutz der Lebensstätten des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d) der FFH-RL und der Nester und Eier nach Art. 5 Buchst. b) VRL auf den Funktionserhalt für das von dem Verlust oder die Beeinträchtigung konkret betroffene Exemplar abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, BVerwGE 133, 239 Rn. 67; zum Funktionsbezug allgemein vgl. Europäische Kommission, Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-RL 92/43/EWG, endgültige Fassung Februar 2007, Ziff. II 3..4.d); de Witt / Geismann, Artenschutzrechtliche Verbote in der Fachplanung, Berlin 2010, S. 20 f). Allerdings bleibt dieser Fehler im Rahmen der Anwendung des § 42 Abs. 5 BNatSchG (2007) ohne Folgen, weil sich die naturschutzfachlichen Prognosen in dem Fachgutachten zum Artenschutz vom 15.03.2006 nach den Darlegungen des Fachgutachters des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung stets auch auf die von den Verlusten einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte betroffenen Einzelexemplare beziehen lassen. |
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| Insofern ist von Bedeutung, dass die Legalausnahme des § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG (2007) nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf das gemeinschaftsrechtliche Tötungsverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) FFH-RL und des Art. 5 Buchst. a) VRL dahin einschränkend ausgelegt werden muss, dass eine mit einer Beschädigung oder Zerstörung einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte unvermeidbar verbundene Beeinträchtigung nur insoweit von dem Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (2007) suspendiert, als die dort in der 2. Alternative genannten Entwicklungsformen der besonders geschützten Arten, nicht jedoch lebende Jung- oder gar Elterntiere der Art betroffen sind (so auch de Witt / Geismann, Artenschutzrechtliche Verbote in der Fachplanung, Berlin 2010, S. 21 f Rn 31; kritisch auch Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, 11. Naturschutzgesetz, BNatSchG a.F. (2007) (Stand April 2008), § 42 Rn. 33). |
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| (3.2.2) Einwendungen im Einzelnen |
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| Soweit die Klägerin über ihren Fachgutachter gegen die artenschutzrechtliche Prüfung im Einzelnen Einwendungen erhebt, greifen diese nicht durch. |
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| Der Planfeststellungsbehörde steht bei der Frage, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt ist oder aber die Voraussetzungen für eine Legalausnahme gegeben sind, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, so dass in diesem Rahmen getroffene, auf fachgutachterliche Stellungnahmen gestützte Annahmen einer gerichtlichen Überprüfung nur dahin unterliegen, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 64; Beschl. v. 28.12.2009 - 9 B 26/09 -, NuR 2010, 191 Rn. 18). |
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| Hiernach ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Beklagte auf der Grundlage des Fachgutachtens des Vorhabenträgers darauf beschränkt, die Beeinträchtigungen der Nist- und Ruhestätten der im Vorhabengebiet möglicherweise vorkommenden geschützten Vögel unabhängig von Einzelstandorten der Lebensstätten abstrakt anhand der allgemeinen Lebensweisen und der Wirkungen des Vorhabens zu untersuchen. Einer genaueren Kartierung der einzelnen Vogelarten, wie sie von der Klägerin gefordert wird, bedurfte es aufgrund der im weiteren Verlauf der Untersuchung getätigten Worst-Case-Annahmen und der im Zusammenhang mit dem Legalvorbehalt des § 42 Abs. 5 BNatSchG (2007) rechtlich zulässigen funktionsbezogenen Betrachtung der Lebensstätten für möglicherweise betroffene Einzelexemplare nicht. |
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| Ohne Rechtsfehler ist auch die Beschränkung der näheren Untersuchungen auf die Vogelarten, die im Bereich der baubedingt wegfallenden Altholzbestände oder der Flutungen in Bodennähe brüten oder sich dort längere Zeit an einem Ort zum Zwecke der Ruhe und Zuflucht aufhalten. Denn für alle anderen Vogelarten kann eine Betroffenheit in ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten von vornherein ausgeschlossen werden; die Jagd- oder Nahrungsreviere sind von dem Schutz des Lebensraums nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (2007) nicht umfasst (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 222; Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239 Rn. 66). Entsprechend bedurften auch die Greifvögel in Bezug auf ihre Nester keiner näheren Betrachtung. Denn jedenfalls ist die Erhaltung der ökologischen Funktion der Lebensräume für die möglicherweise von Nestverlusten betroffenen Einzelexemplare gesichert. So hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers unter Hinweis auf die forstliche Bestandsfeinkartierung und Risikoanalyse (Anlage 12.10.1 zum Antrag vom 21.06.2004, Ordner 30, Teil A, S. 27 f Teil B.5.3.1. S. 22 ff und 33 ff.) nachvollziehbar dargestellt, dass die Greifvögel allenfalls in einem sehr geringen Umfang von dem Verlust geeigneter Nistplätze betroffen sind, da sie ihre Horste regelmäßig nur in Altbäumen der Eichen und Pappeln, gelegentlich auch in Eschen nutzen, diese Baumbestände - anders als die Jungbestände an Ahorn und Esche - aber durch das Vorhaben kaum betroffen sind. Hinzu kommt, dass im Rahmen des forstwirtschaftlichen Waldausgleichs gerade die Erhaltung ausgewählter Altbäume vereinbart ist, sodass stets eine ausreichende Anzahl an geeigneten Hortplätzen sichergestellt ist. |
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| Aus ähnlichen Gründen ist auch die artenschutzrechtliche Beurteilung der Auswirkungen auf die Nist- und Ruheplätze der verschiedenen geschützten Fledermausarten im Vorhabengebiet nicht zu beanstanden. Immerhin wird auch vom Fachgutachter der Klägerin anerkannt, dass Fledermäuse regelmäßig einen Verbund an Höhlenbäumen nutzen und deshalb im Falle eines - wie hier - nur geringfügigen Verlustes an Einzelbäumen stets innerhalb des Lebensraums auf andere Fortpflanzungs- und Ruhestätten ausweichen können (hierzu auch BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 101). |
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| Hinsichtlich der Spring- und Laubfrösche (rama dalmatina und hyla arborea) hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass Flutungen des Vorhabengebiets für diese zwar zu Laichverlusten führen können, dass die Flutungen aber wenn nicht gar über eine Zufuhr von Sauerstoff zu einer Verbesserung, so doch jedenfalls nicht zu einer Verschlechterung der Laichbedingungen in der Zukunft führen und deshalb das betroffene Gewässer in seiner Funktion als Laichgewässer für die jeweiligen Frösche erhalten bleibt. Diese Beurteilung wurde durch die Wiedergabe positiver Entwicklungen der Froschpopulationen im Überflutungsbereich des Polders Altenheim auch in fachwissenschaftlicher Hinsicht hinreichend abgesichert. |
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| Hinsichtlich der Kreuzkröte (bufo calamita) wurde ebenfalls nachvollziehbar dargestellt, dass sich die Bedingungen für ihre Reproduktion trotz möglicher Beeinträchtigungen von Laichstätten durch Flutungen nicht verschlechtern, sondern durch das Entstehen neuer Tümpel in jedem Fall verbessern. |
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| Hinsichtlich des Zwergtauchers (tachybaptus ruficollis) wurde die Erhaltung der funktionellen Lebensstätte für die Fortpflanzung oder Ruhe einzelner Exemplare unter Hinweis vor allem auf die Fähigkeit der Tiere zur Zweit- oder gar Drittbrut und die plausible Einsicht begründet, dass die Flutungen die Neststandorte untergetauchter oder schwimmender Pflanzen im Grundsatz unangetastet lassen. Substantiierte Einwendungen gegen diese Beurteilung sind von der Klägerin nicht vorgebracht worden. |
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| Weiter hält es sich auch noch im Rahmen der dem Beklagten eingeräumten naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative, wenn dieser für die Haselmäuse (muscardinus avellanarius) davon ausgeht, dass baubedingte Rodungen, aber auch betriebsbedingte Flutungen und Baumverluste zwar zu einer Zerstörung oder Beschädigung von Nist- und Ruhestätten führen können, dass aber die überlebenden Elterntiere - sofern sie nicht nach Beendigung der Beeinträchtigung den alten Platz wiederbesiedeln - regelmäßig im räumlichen Zusammenhang wieder geeignete Nist- und Ruhestätten finden. |
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| (3.2.2.6) Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling |
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| Schließlich ist aufgrund der naturschutzfachlichen Beurteilung der Wirkungen des Vorhabens auch nicht davon auszugehen, dass die Flutungen und Vernässungen des Lebensraums des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings (maculinea nausithous) im Bereich des Teilraums VII des Rückhaltebeckens den Tatbestand des Zugriffsverbots auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten erfüllen. Zwar ist insoweit davon auszugehen, dass ein derzeit noch genutzter Teillebensraum durch die Vernässungen seine Eignung als Fortpflanzungsstätte verliert, allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach der unwidersprochen gebliebenen Einschätzung des Fachgutachters des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung auch die betroffenen Einzelpaare dieser Schmetterlingsart auf die entwickelten Ausgleichsflächen am Hochwasserdamm VI ausweichen können. Da solche Ausweichbewegungen auch zum natürlichen Reproduktionsverhalten dieser Art gehören, bleibt damit trotz des Teilverlustes einer geeigneten Fortpflanzungsstätte der funktionelle Lebensraum für die hiervon betroffenen Exemplare erhalten. |
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| (4) Behördliche Ausnahme von Zugriffsverboten |
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| Soweit die Legalausnahme des § 42 Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 BNatSchG (2007) nicht eingreift, etwa weil das Vorhaben in seinen Wirkungen nicht - wie bei der Avifauna und anderen Tieren, die insbesondere den Flutungen ausweichen können - allein auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten bezogen ist, sondern auch zum Verlust von Einzeltieren führen kann oder aber weil sich die Erhaltung der funktionellen Lebensstätte für die betroffenen Einzelexemplare nicht oder nicht hinreichend sicher abschätzen lässt, sind die mit dem Vorhaben des Rückhalteraums Elzmündung potentiell verbundenen Verstöße gegen die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007) aufgrund der durch die Planfeststellungsbehörde nach § 43 Abs. 8 Satz 1 und 2 BNatSchG (2007) erteilten Ausnahme (vgl. Buchst. f, Seite 21 sowie 88 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) zugelassen. |
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| Nach dieser Regelung kann die nach Landesrecht zuständige Behörde von den Verboten des § 42 im Einzelfall unter anderem im Interesse der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit sowie aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art Ausnahmen zulassen, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art nicht verschlechtert. Weitergehenden Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL ist Rechnung zu tragen. |
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| Die Planfeststellungsbehörde hat diese Voraussetzungen als zuständige Behörde zu Recht bejaht und von dem ihr eingeräumten Ermessen ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. |
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| (4.1) Vorsorgliche Erteilung |
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| Zunächst steht der Rechtmäßigkeit der Ausnahmeerteilung nicht entgegen, dass diese ohne Bezugnahme auf einen konkreten Zugriff auf besonders genannte geschützte Arten oder Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie konkret bezeichnete Standorte besonders geschützter Pflanzen erteilt worden ist, sondern - wie der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung noch einmal klargestellt hat - vorsorglich für alle möglichen Zugriffe im Sinne des § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007), die durch den Bau und den Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung verwirklicht werden können. Zwar ist die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG nur „im Einzelfall“ möglich, dies hat jedoch nicht zur Folge, dass deshalb immer nur ein konkreter Verstoß gegen eines der Verbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007) zugelassen werden könnte. Vielmehr reicht es aus, wenn das Erfordernis des „Einzelfalles“ auf eine konkrete Projektverwirklichung bezogen ist und damit alle Verstöße gegen die Zugriffsverbote erfasst, die mit dieser verbunden sind. Dann aber ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Zulassung - vorsorglich - auch die Zugriffe nach § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007) umfasst, die sich im Zeitpunkt der Zulassung zwar noch nicht sicher konkretisieren lassen, die aber als möglich erscheinen (zur vorsorglichen Ausnahmeerteilung vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.06.2007 - 9 VR 13/06 -, NuR 2007, 754 Rn. 30; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 110). |
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| (4.2) Zwingende Gründe eines überwiegenden öffentlichen Interesses |
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| Es kann dahin stehen, ob das Vorhaben über den Hochwasserschutz der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG (2007) dient, denn jedenfalls kann es mit dieser Zielsetzung zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG (2007) für sich in Anspruch nehmen. Solche Gründe liegen nicht nur dann vor, wenn Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. Vielmehr reicht ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302 Rn. 39; Urt v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, Rn. 153). Ein solches öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Rückhalteraums Elzmündung ist über die hiermit bezweckte Verbesserung des Hochwasserschutzes für die Gebiete nördlich von Iffezheim ohne weiteres anzuerkennen (zur Bedeutung des Hochwasserschutzes im Rahmen der naturschutzfachlichen Abwägung vgl. EuGH, Urt. v. 28.01.1991 - Rs. C-57/89 -, Slg. 1991, I-883 ). Ein solches öffentliches Interesse ist aber auch insoweit gegeben, als im Rahmen des Betriebs des Rückhaltebeckens Maßnahmen durchgeführt werden, die - wie die Ökologischen Flutungen - nicht unmittelbar dem Hochwasserschutz dienen. Denn insoweit soll der Hochwasserschutz zu einer zumindest mittel- bis langfristigen Adaption der Natur an die Hochwasserflutungen führen und diese damit letztlich umweltverträglicher machen. Dass an der hiermit bezweckten Reduzierung von Schäden für die von Hochwasserflutungen betroffene Tier- und Pflanzenwelt ein öffentliches Interesse bestehen kann, folgt dabei schon aus der Regelung des § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG (2007), nach der die Zulassung von Ausnahmen von den Zugriffsverboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007) auch zum Schutze der heimischen Tier- und Pflanzenwelt erfolgen kann. |
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| Das hiernach gegebene öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Rückhalteraums Elzmündung überwiegt auch die mit seinem Bau und Betrieb verbundenen Beeinträchtigungen der besonders geschützten Arten und Pflanzen. Dabei ist mit den Beteiligten grundsätzlich davon auszugehen, dass insbesondere die Flutungen des Polders den Tatbestand des Tötungsverbots des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (2007) erfüllen, soweit diese dazu führen, dass im Vorhabengebiet lebende Individuen besonders geschützter Arten ertrinken oder tödlich verletzt werden. Dies gilt, obwohl die Herbeiführung des Todes dieser Individuen durch die Flutungen weder unmittelbar noch mittelbar bezweckt wird. Denn der Tatbestand des Tötungsverbots ist auch auf solche Tötungsrisiken der Verwirklichung des Vorhabens bezogen, die Exemplare der betroffenen Arten aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens in besonderer Weise treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, BVerwGE 133, 239 Rn. 58; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 219 und Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, NuR 2009, 112 Rn. 91 jeweils zum Kollisionsrisiko bei der Straßenbenutzung). Dies ist hinsichtlich der Flutungen letztlich für alle Arten der Fall, die gewöhnlich im Überflutungsbereich des Polders leben und plötzlichen Flutungen nicht oder nur vereinzelt durch Flucht oder Ausweichen entkommen können. Dem entsprechend ist hinsichtlich der zu erwartenden Beeinträchtigungen für die betroffenen Anhang IV-Arten auch in Zukunft von wiederholten Tötungen zum Teil vielzähliger Individuen auszugehen. Dennoch wiegen diese Verluste nicht so schwer, dass ihnen deshalb größere Durchsetzungskraft zukäme als den Belangen des naturverträglichen Hochwasserschutzes. Insofern ist neben der zwischen den Beteiligten unstreitigen Bedeutung des Hochwasserschutzes auch von der naturschutzfachlich begründeten Prognose auszugehen, dass sich durch die wiederholten Flutungen des Rückhaltebeckens mittelfristig eine höhere Artenvielfalt herausbilden wird und die von den Einzelverlusten betroffenen Arten nach Anhang IV der FFH-RL im Wesentlichen auf verbesserte oder doch zumindest gleichwertige Lebensbedingungen zurückgreifen können. |
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| Zur Erreichung der Planungsziele gibt es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung i.S.d. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL. Anders als die fachplanerische Alternativenprüfung ist die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung nicht Teil der planerischen Abwägung. Der Planfeststellungsbehörde ist für den Alternativenvergleich kein Ermessen eingeräumt, weshalb diese einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 169). Dabei gelten für die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung im Ansatz vergleichbare Grundsätze wie für diejenige im Rahmen der gebietsschutzrechtlichen Beurteilung. Deshalb braucht sich ein Vorhabenträger nicht auf eine Alternativlösung verweisen zu lassen, wenn sich die artenschutzrechtlichen Bestimmungen am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 567; Urt. v. 12.02.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 240). |
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| Eine solche Situation wäre bei einem Ausweichen auf die von der Klägerin benannte Alternative der sog. „Hartheimer Lösung“ ohne weiteres gegeben, und zwar auch dann, wenn mit der Klägerin die Fortentwicklung dieser Lösung während des Verfahrens berücksichtigt würde. Nach dieser Alternative soll nördlich von Fessenheim bei Rhein-km 210,6 (alt) bzw. 211,6 (neu) eine Ableitung von Hochwasser in das seitliche Vorland - bis an die Autobahn - erreicht werden. Das Wasser soll dann frei fließend flussabwärts wieder in den Rhein zurückgeführt werden. Durch das hierbei errechnete Retentionsvolumen von 21,5 Mio m³ bzw. von 25,5 Mio m³ (neu) soll zum einen die ansonsten vorgesehene Auskiesung eines Gebiets südlich des Kulturwehrs von Breisach überflüssig, zusätzlich eine Entlastung des Bereichs bei Burkheim und möglicherweise auch ein Verzicht auf den Retentionsraum an der Elzmündung ermöglicht werden. Allerdings würde auch hier durch die großflächige Flutung einer für die Tier- und Pflanzenwelt unbestritten hochwertigen Fläche die artenschutzrechtliche Folge der Tötung von Individuen der besonders geschützten Arten und der Zerstörung und Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ausgelöst, die mit den entsprechenden Folgen der Flutung der dann - zumindest nach dem vorgeschlagenen Konzept - verzichtbaren Flächen im Bereich von Burkheim sowie der Elzmündung zumindest vergleichbar sind. |
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| Der weitere Alternativvorschlag der Klägerin zur „freifließenden Elz“ mit der Verlegung der Elz zwischen Kappel am Rhein und Wittenweier außerhalb des Bereichs des Retentionsraumes, brächte zwar mit der Verringerung der dann überfluteten Retentionsflächen im Grundsatz auch eine potentielle Verringerung der artenschutzrechtlichen Zugriffshandlungen nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (2007) mit sich, allerdings führt diese Variante unabhängig davon, dass die hierfür notwendigen Dammbauten ebenfalls die Tatbestände der Zugriffsverbote erfüllen und auch im Hinblick auf den Habitatschutz problematisch sein dürften, zu einer Verringerung des Retentionsvolumens, ohne dass diesem „Weniger“ an Hochwasserschutz ein hinreichend gewichtiges „Mehr“ an Artenschutz gegenüber gestellt wäre. Letztlich steht damit der erzielbare Gewinn für die von der Verwirklichung des Retentionsraums betroffenen besonders geschützten Arten in keinem vernünftigen Verhältnis zu den mit dem Projekt verfolgten gewichtigen öffentlichen Interessen. |
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| Schließlich stellt sich auch eine mögliche Variante des Verzichts auf Ökologische Flutungen unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes nicht als vorzugswürdig dar. Zwar würde mit diesem Verzicht kurzfristig eine Schonung der in dem Vorhabengebiet lebenden besonders geschützten Arten und Pflanzen erreicht, doch hätte der Verzicht gleichzeitig zur Folge, dass die nach der naturschutzfachlichen Einschätzung des Beklagten mittel- und langfristig eintretende Umgestaltung des Gebiets in ein aueähnliches Feuchtgebiet nicht erreicht werden könnte und die dann vorgenommenen Hochwasserrückhaltungen unverhältnismäßig größere Schäden an Natur und Umwelt mit sich brächten. Auch entfiele der mit der Schaffung von aueähnlichen Verhältnissen mittel- und langfristig verbundene positive Effekt für die Artenvielfalt insgesamt und für einen Großteil der von den Flutungen im Einzelfall betroffenen besonders geschützten Arten. |
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| (4.4) Bewahrung des günstigen Erhaltungszustands |
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| Die weitere Ausnahmevoraussetzung des § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG (2007) in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie, dass die „Populationen der betroffenen Art nach Anhang IV in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen“, ist ebenfalls erfüllt. |
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| (4.4.1) Naturschutzfachliche Beurteilung |
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| Ob diese Ausnahmevoraussetzung vorliegt, bestimmt sich nach dem Erhaltungszustand einer Art und nicht in Bezug auf einzelne Exemplare. Dies ist nach der Gesamtheit der Einflüsse zu beurteilen „die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können“. Obwohl maßgeblich die Population in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet zu betrachten ist, können zunächst die Auswirkungen auf die örtliche Population in den Blick genommen werden. Bleibt der Erhaltungszustand der betroffenen lokalen Population günstig, so steht damit zugleich fest, dass keine negativen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art in ihrem überörtlichen Verbreitungsgebiet zu besorgen sind. Lässt sich dem Vorhaben die Unbedenklichkeit für die lokale Population nicht attestieren, ist ergänzend eine weiträumigere Betrachtung geboten. Dann ist zu fragen, ob die Beeinträchtigung des lokalen Vorkommens sich auf die Stabilität der Art im überörtlichen Rahmen negativ auswirkt, was maßgeblich vom Erhaltungszustand der Art in ihrem regionalen oder sogar noch größeren Verbreitungsgebiet abhängt (vgl. insb. EU-Kommission, Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-RL 92/43/EWG, endg. Fassung Februar 2007, S. 60 f.). Entsprechend kann der Verlust eines einzelnen Siedlungsraums unschädlich sein, wenn die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet über das vom Plan nachteilig betroffene Gebiet hinausreicht und als lebensfähiges Element erhalten bleibt. Zu berücksichtigen sind hierbei dann auch Ausgleichsmaßnahmen, wenn durch diese das für die Erhaltung der Population notwendige Maß an Kontinuität gewahrt wird. |
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| Die Planfeststellungsbehörde hat in dem Planfeststellungsbeschluss (S. 89) unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg - Abteilung Umwelt - vom 18.10.2007 (Behördenakte Band ...IV, AS 9217 ff) ausgeführt, dass sich der Erhaltungszustand der Population der betroffenen Arten nicht verschlechtert. Damit hat sie sich die naturschutzfachliche Beurteilung der Fachbehörde zu eigen gemacht, die in einem zur Regelung der §§ 42, 43 und 62 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl I S. 1193) - BNatSchG (2002) - ergangenen Schreiben vom 28.03.2006 (Behördenakte Band XV, AS 6715) dargelegt hatte, dass das im Auftrag des Vorhabenträgers erstellte artenschutzrechtliche Fachgutachten des Fachbüros „... Planungsgesellschaft mbH“ vom 15.03.2006 (Ziff. 4 des Info-Ordners zum Planfeststellungsbeschluss) methodisch korrekt und inhaltlich plausibel zu dem - geteilten - Ergebnis kommt, dass durch den Bau und Betrieb des Rückhaltebeckens der Fortbestand keiner geschützten Population in Frage gestellt wird, sondern viele naturschutzfachlich wertgebende Arten von der Entwicklung sogar profitieren werden. |
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| Diese Bewertung ist unter Berücksichtigung der Ausführungen zu dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom 15.03.2006 auch für die Kammer plausibel und wird auch durch die fachlichen Einwendungen der Klägerin nicht in einer Weise erschüttert, die eine Überschreitung des der Behörde eingeräumten naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraums erkennen ließe (zum naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraum auch bei der artenschutzrechtlichen Abweichungsprüfung vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 9/07 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr 33 Rn. 45). |
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| Der von der Klägerin sinngemäß erhobene Einwand, der Beklagte habe sich eine fachlich fundierte Beurteilung des Erhaltungszustands unmöglich gemacht, indem er über den Rückgriff allein auf die veralteten oder unvollständigen Bestandserhebungen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung auf Feststellungen zur Größe und Ausdehnung örtlicher und überörtlicher Populationen sowie zur Populationsdynamik verzichtet habe, greift nicht durch. Denn es reichte - ebenso wie im Zusammenhang mit der Prüfung der Legalausnahme des § 42 Abs. 5 BNatSchG (2007) vom Verbot des Zugriffs auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sowie die Standorte geschützter Pflanzen (hierzu oben 2.2.) - aus, dass eine Beeinträchtigung der örtlichen Population bereits auf der Grundlage einer sachgerechten allgemeinen Analyse der Wirkungen des Vorhabens auf deren Lebensraum verneint werden konnte. Eine - wie von der Klägerin gefordert - größere Prüftiefe wäre nur dort erforderlich, wo auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit zu Analogieschlüssen und Worst-Case-Betrachtungen die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigungen für die örtliche oder hieraus abgeleitet die im gesamten Lebensraum vorkommenden Populationen einer besonders geschützten Art nicht mehr angemessen erfasst werden könnten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 9/07 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr 33 Rn. 31). |
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| Eine solche Situation hat die Klägerin mit ihren Einwendungen aber auch im Besonderen nicht dargelegt. |
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| Die insoweit vom Fachgutachter der Klägerin vermissten Angaben zum sogenannten günstigen Erhaltungszustand der Haselmauspopulationen (muscardinus avellanarius) gehen im Ansatz von der rechtlichen Annahme aus, dass eine Ausnahmeerteilung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG (2007) grundsätzlich nur dann möglich ist, wenn sich die Population insgesamt in einem solchen Erhaltungszustand befindet oder aber wenn „außergewöhnliche Umstände“ gegeben sind. Dies trifft jedoch nicht zu. Denn eine Ausnahme kann auch dann erteilt werden, wenn sich eine betroffene Population bereits vor dem Eingriff nicht in einem günstigen Erhaltungszustand befindet. Dann reicht es aus, dass sich dieser Erhaltungszustand nicht verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert wird (BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558 Rn. 142; Beschl. v. 17.04.2010 - 9 B 5/10 -, NuR 2010, 492 Rn. 7 ff; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 Rn. 50). Dass Letzteres in Bezug auf die Haselmauspopulationen - unabhängig von deren tatsächlichen Erhaltungszustand - durch den Bau und den Betrieb des Rückhaltebeckens der Fall ist, hat der Gutachter des Vorhabenträgers in seinem Gutachten und in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die nur temporal wirkenden Flutungen, die Verbesserung der allgemeinen Lebensumstände in den vernässten Bereichen und die hohe Reproduktionsrate der Haselmäuse bei Verlusten von Jungtieren in jeder Hinsicht nachvollziehbar dargelegt. |
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| Den weiter vermissten näheren Angaben zur Population der Rapfen (aspius aspius) und zur möglichen Wirkung des Vorhabens auf diese ist der Fachgutachter des Vorhabenträgers mit dem ebenfalls überzeugenden Hinweis auf die sich im Rhein und den Rheinseitengewässern stark ausbreitende Rapfenpopulation entgegengetreten. Denn mit diesem Hinweis ist hinreichend deutlich, dass auch bei Einzelverlusten einer Rapfenpopulation im örtlichen Bereich die Gesamtpopulation im maßgeblichen Lebensraum nicht gefährdet ist. |
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| Soweit die Klägerin eine Untersuchung der Beeinträchtigung durch das Vorhaben auf die Population der Wildkatze (felis silvestris) vermisst, ist dem entgegen zu halten, dass diese im Bereich des Vorhabens erstmals im Jahr 2009 festgestellt worden ist, sodass diese Art im maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellungsentscheidung ohne weiteres als nicht relevant ausgeblendet werden konnte. |
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| Schließlich hat der Beklagte für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling (maculinea nausithous) eine Verschlechterung der Populationen aufgrund einer hinreichend genauen Untersuchung zu diesem Vorkommen zu Recht ausgeschlossen. Dabei hat er einerseits in Rechnung gestellt, dass die von der Flutung und Vernässung durch das Vorhaben im Teilbereich VII in Anspruch genommene Habitatfläche entfällt; er konnte aber ohne Rechtsfehler andererseits davon ausgehen, dass durch die Entwicklung geeigneter Ausgleichsflächen im Bereich des Hochwasserdamms VI und eine den Bedürfnissen der Art angepasste Mahd (Mahd wechselnder Wiesensäume erst in der zweiten Septemberhälfte) Entwicklungsbedingungen für diesen Bläuling geschaffen werden, die den eintretenden Habitatsverlust nicht nur kompensieren, sondern gemeinsam mit den Vernetzungen durch weitere Biotope eine Verbesserung des Lebensraums für die Gesamtpopulation mit sich bringen. Warum diese Maßnahmen nicht geeignet sein sollten, die Stabilität der Maculinea-Population zu gewährleisten, ist von der Klägerin nicht dargelegt worden. Eine bloß gegenteilige Prognose reicht für sich nicht aus, um eine relevante Überschreitung des dem Beklagten eingeräumten naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums zu begründen. |
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| (4.5) Ermessensentscheidung |
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| Der Beklagte hat die Ausnahmegenehmigung ermessensfehlerfrei erteilt. |
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| Zwar hat der Beklagte die Ausnahmegenehmigung vorsorglich erteilt, ohne deutlich zu machen, in welchem Umfang er konkret von tatsächlichen Verstößen gegen die Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007) ausgeht. Dies macht die Ermessensentscheidung jedoch nicht fehlerhaft. Denn die zuständige Behörde war sich ihrer Gestaltungsmacht bewusst und hat die Ausnahme gerade im Hinblick auf die unbestimmte Vielzahl möglicher artenschutzrechtlich verbotener Zugriffshandlungen im Zusammenhang mit dem Bau und dem Betrieb des Polders an der Elzmündung genehmigt. Dass sie dabei auf eine Konkretisierung einzelner betroffener streng geschützter Individuen verzichten konnte, ergibt sich aus der Besonderheit, dass sich nach der naturschutzfachlich angemessenen Folgenabschätzung durch die zunächst für Einzelindividuen problematischen Flutungen und Vernässungen des Vorhabensgebiets mittel- bis langfristig die allgemeinen Lebensbedingungen auch für die streng geschützten Arten überwiegend verbessern. |
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| (5) Großer Eichenbock - Unerheblichkeit eines möglichen Untersuchungsdefizits |
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| Sofern im Hinblick auf die - weder in der in der artenschutzrechtlichen noch in der habitatsschutzspezifischen Fachprüfung untersuchte - besonders geschützte Art des Großen Eichenbocks (cerambyx cerdo) ein auf die Beeinträchtigung und Bestandserhaltung bezogenes Untersuchungs- und Beurteilungsdefizit gerügt wird, wäre ein hiermit verbundener Fehler bei der Erteilung einer Befreiung nach § 75 Abs. 1 a LVwVfG unerheblich. Denn insoweit liegt - was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558 Rn. 147; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, Rn. 562, 565; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 539) ausreicht - eine objektive Ausnahmelage vor, und es ist aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass die zuständige Behörde bei Kenntnis der relevanten Umstände die artenschutzrechtliche Ausnahme auch insoweit erteilt hätte. |
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| So hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass der Große Eichenbock im Vorhabengebiet trotz entsprechender - wenn auch nicht aktueller - Untersuchungen nicht habe nachgewiesen werden können, dass diese Laufkäferart aber durch die Flutungen nur in einem geringen Maße betroffen sein könne, da sie sich überwiegend an den Eichenstämmen aufhalte und der Verlust der Eichenbestände im Zusammenhang mit den Flutungen nach der forstlichen Bestandesfeinkartierung und Risikoanalyse (Anlage 12.10.1 zum Antrag vom 21.06.2004, Ordner 30, Teil A, S. 27 f Teil B.5.3.1. S. 22 ff und 33 ff.) letztlich von geringer Bedeutung sei. Hinzu komme, dass diese Käferart regelmäßig von dem Entstehen von Hartholzauen profitiere. Diesen Ausführungen hat der Fachgutachter der Klägerin nichts entgegen gesetzt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass diese naturschutzfachlich hinreichend abgesichert sind. |
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| (6) Arten mit nur nationalem Schutz |
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| Sofern die Klägerin im Zusammenhang mit der artenschutzrechtlichen Prüfung eine Untersuchung der besonders geschützten Tierarten vermisst, die nicht im Anhang IV Buchst. a der Habitatrichtlinie aufgeführt sind und auch nicht zu den europäischen Vogelarten gehören, übersieht sie, dass die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007) nach Absatz 5 Satz 5 dieser Norm bei Handlungen zur Durchführung eines nach § 19 BNatSchG (2007) zulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft nicht zur Anwendung kommen. |
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| dd) Naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsregelung |
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| Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen die naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichregelung der §§ 20, 21 NatSchG BW und §§ 18, 19 BNatSchG (2007). |
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| Nach dieser Regelung ist der Verursacher eines Eingriffs zunächst verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (§ 21 Abs. 1 NatSchG BW; § 19 Abs. 1 BNatSchG (2007) und und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen) (§ 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG BW; § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG (2007). |
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| Mit dem planfestgestellten Vorhaben sind keine vermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden. |
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| (1.1) Ökologische Flutungen als Vermeidungsmaßnahme |
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| Die Kammer geht mit dem beklagten Land davon aus, dass die Ökologischen Flutungen rechtlich als Vermeidungsmaßnahmen anzusehen sind. Denn nach dem Wortlaut und dem Zweck der Regelung ist allein maßgeblich, dass durch aktive Maßnahmen ansonsten mit dem geplanten Vorhaben verbundene Folgen für die Natur vermieden oder jedenfalls verringert werden. Dieser Zweck wird mit dem Konzept der Ökologischen Flutungen erreicht, wie sich aus einem Vergleich der Eingriffswirkungen der - als solche nicht dem Vermeidungsgebot unterliegenden (BVerwG, Urt. v. 07.03.1997 - 4 C 10/96 -, BVerwGE 104, 144, 146 f) - Hochwasserrückhaltungen ohne die Ökologischen Flutungen mit denen bei Durchführung dieser Maßnahmen ergibt. |
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| Aus den - insoweit unstreitigen - Wirkungsprognosen zur Hochwasserrückhaltung ohne Durchführung Ökologischer Flutungen in der Umweltverträglichkeitsstudie (... Planungsgesellschaft mbH, Bericht zur Umweltverträglichkeitsstudie „Rückhalteraum Elzmündung, Kap. 6 S. 135 ff.; Anlage 8.1. zum Antrag vom 21.06.2004, Ordner 19) ergibt sich, dass die - in ihrem Zeitpunkt, ihrer Dauer und ihrem Maß nur statistisch, nicht aber konkret bestimmbaren - Hochwasserrückhaltungen im Polder an der Elzmündung jeweils zu erheblichen Schädigungen der im Rückhaltebecken vorhandenen Fauna und Flora führen. Hieran ändert auch die aus Sicherheitsgründen nicht disponible Probeflutung vor Inbetriebnahme des Rückhaltebeckens nichts, durch welche ebenfalls erhebliche Schädigungen der bestehenden Fauna und Flora im Rückhaltebecken verursacht werden. Denn es ist in der Folge der Probeflutung sowie der Hochwasserrückhaltungen davon auszugehen, dass sich die beeinträchtigte Natur im Rückhaltebecken immer wieder in einer Weise regeneriert, die sie für spätere Flutungen erneut anfällig macht. |
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| Nach dem Konzept der Ökologischen Flutungen soll die nach der Probeflutung und anderen Retentionsrückhaltungen jeweils einsetzende Regeneration der Natur durch eine wiederholte Vernässung und Überspülung erheblicher Bereiche dahin beeinflusst werden, dass sich hier eine Vegetation und Tierwelt herausbildet, die an solche Bedingungen adaptiert ist. Auf diesem Weg soll die im Rückhalteraum vorhandene Fauna und Flora sukzessive so umgewandelt werden, dass der entstehende Naturhaushalt im Rückhalteraum längerfristig durch Retentionsflutungen nicht mehr erheblich beeinträchtigt werden kann. Damit werden die Eingriffswirkungen der sich in die Zukunft auf unbestimmte Zeit immer wiederholenden Retentionsflutungen gegenüber dem Zustand ohne eine solche Beeinflussung der Regeneration durch die Ökologischen Flutungen reduziert und zwar umso stärker, je erfolgreicher die Umwandlung des Naturhaushalts in diesem Bereich gelingt. |
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| Der Einordnung der Ökologischen Flutungen als Vermeidungsmaßnahme steht nicht entgegen, dass diese nicht an den vorhabenbedingten Eingriff der Hochwasserflutung anknüpfen, sondern die Natur als das Schutzgut der Regelung verändern und an den Eingriff anpassen sollen. Denn die Hochwasserrückhaltungen beschränken sich als Eingriffshandlungen des planfestgestellten Vorhabens nicht auf eine einmalige oder dauerhafte Beeinträchtigung der Natur, sondern bringen aufgrund ihrer relativen Seltenheit in der Zukunft immer wieder erhebliche Beeinträchtigungen der Natur mit sich, die letztlich nur über eine Umwandlung der Natur sukzessive verringert oder gänzlich vermieden werden können. Allerdings dürfen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, die mit der Vermeidungsmaßnahme verbunden sind, nicht ihrerseits außer Betracht bleiben, sondern sind in ihrer möglichen eigenständigen Eingriffswirkung zu erfassen. Anderenfalls bestünde die - vom Bevollmächtigten der Klägerin insoweit zu Recht herausgestellte - Gefahr, dass die Wirkungen eines Gesamtvorhabens auf die Natur nicht vollständig erfasst werden. Im Hinblick auf die Eignung als Vermeidungsmaßnahme darf die in einer solchen Maßnahme möglicherweise liegende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts daher nicht so gewichtig sein, dass im Zusammenwirken von Vorhaben und Vermeidungsmaßnahme eine Vermeidung der erheblichen Beeinträchtigung der Natur und Landschaft im „Gesamtsaldo“ doch nicht erreicht werden kann. Eine solche Situation ist bei den Ökologischen Flutungen jedoch nicht gegeben. |
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| Dabei geht die Kammer hinsichtlich der Wirkung der Ökologischen Flutungen auf die Natur im Rückhalteraum davon aus, dass diese - ungeachtet der Komplexität dynamischer Anpassungsprozesse in der Natur und möglicher Hochwasserrückhaltungen - in der Anfangszeit erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts mit sich bringen. Denn sie treffen in ihrem Wirkbereich zunächst auf eine Natur, die - trotz einer ersten Beeinträchtigung durch den vorgelagerten Probestau - auf Vernässungen und Flutungen der Grundflächen im Polder sowie auf die damit einhergehende Anhebung des Grundwasserspiegel empfindlich reagiert und in ihrem relevanten Ist-Zustand über eine Vernichtung oder Schädigung nicht angepasster Pflanzen und Tiere sowie durch eine nachhaltige Veränderung der Bodenverhältnisse betroffen ist. Dabei treten die Schädigungen bei empfindlichen Lebenwesen und Pflanzen mit kurzer Lebensdauer zum Teil schnell und nachhaltig ein. Zum Teil bewirken die Flutungen Schädigungen auch nur über einen langen Zeitraum. Da es in den Zeiträumen zwischen den Ökologischen Flutungen zu einer Regeneration der Natur kommt, die auch die noch vorhandenen Lebenswelten und Populationen umfasst, die nicht an die Vernässungen und Flutungen angepasst sind, treten auch im weiteren Verlauf der Durchführung Ökologischer Flutungen immer wieder Schädigungen der zuvor bestehenden Natur auf. Auch hierin liegen Eingriffe in den gegebenen Naturhaushalt. Gleichzeitig führt die Vernässung und Flutung aber auch zur Entwicklung einer Fauna und Flora, die an die neuen Verhältnisse angepasst ist und bei weiteren Flutungen deshalb nicht nachteilig betroffen wird. Zudem werden nicht alle Bereiche des Polders überhaupt bzw. gleichermaßen vernässt oder geflutet, sodass Tiere und Pflanzen, die an die Vernässung und Flutung nicht angepasst sind, nach und nach in die Bereiche des Polders verdrängt werden, die von den Flutungen nicht, nicht so stark oder nur selten erreicht werden. Mit dem Maß dieser Verdrängung oder auch Vernichtung der nicht angepassten Fauna und Flora nimmt dann auch das jeweilige Maß der Beeinträchtigung der jeweils vorhandenen Natur durch die Ökologischen Flutungen ab, bis diese schließlich allenfalls nur noch solche Störungen hervorrufen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des dann geschaffenen Naturhaushalts unberührt lassen. Damit verlieren die Ökologischen Flutungen über die Zeit nicht nur ihren Charakter als Eingriffe in die Natur, sondern werden zu einem prägenden Element des dann geschaffenen Naturhaushalts. |
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| Da gleichzeitig mit der Adaption der Natur an die Vernässung und Flutung die Schädigungswirkung der Hochwasserrückhaltungen abnimmt, entwickelt sich somit trotz der anfänglichen erheblichen Eingriffswirkung der Ökologischen Flutungen langfristig ein gegenüber den ohne die Umwandlung stets zerstörerisch wirkenden Hochwasserflutungen positiver Saldo für den Naturhaushalt. |
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| (1.2) Ökologische Flutung als vermeidbare Beeinträchtigung |
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| (1.2.1) Ökologische Flutung als naturschutzrechtlicher Eingriff |
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| Aus der Wirkung der Ökologischen Flutungen auf die Natur im Rückhalteraum ergibt sich gleichzeitig, dass diese - wenn auch im Zeitverlauf abnehmend - jeweils Beeinträchtigungen der Natur im Sinne der § 20 Abs. 1 Satz 1 NatSchG BW; § 18 Abs. 1 BNatSchG (2007) darstellen, die ihrerseits dem Vermeidungs- und Ausgleichsgebot der § 21 Abs. 1 und 2 NatSchG BW, § 19 Abs. 1 und 2 BNatSchG (2007) unterfallen. |
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| Dem steht nicht entgegen, dass die Ökologischen Flutungen im Hinblick auf die Hochwasserrückhaltungen gleichzeitig als eine Vermeidungsmaßnahme nach § 21 Abs. 1 NatSchG BW; § 19 Abs. 1 BNatSchG (2007) anzusehen sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man - wie hier - auch solche Maßnahmen als Vermeidungsmaßnahmen ansieht, die nicht nur auf eine Veränderung des Eingriffsakts und seiner Wirkungen auf die Natur zielen, sondern auf eine Anpassung der Natur an den Eingriffsakt gerichtet sind. Dann nämlich tragen sie die nach § 20 Abs. 1 NatSchG BW; § 18 Abs. 1 BNatSchG allein maßgebliche Eignung, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich zu beeinträchtigen, in sich, so dass ihnen die Eingriffsqualität nicht schon begrifflich abgesprochen werden kann (vgl. zur parallelen Problematik der Ausgleichsmaßnahme BVerwG, Beschl. v. 28.01.2008 - 7 B 45.08 -, NVwZ 2009, 521 Rn. 19). |
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| Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Ökologischen Flutungen darauf zielen, im Rückhalteraum langfristig überflutungstolerante Verhältnisse zu schaffen und damit langfristig die Eingriffswirkungen der Hochwasserrückhaltung sowie der Ökologischen Flutungen entfallen zu lassen. Denn die Frage der Eingriffswirkung einer Maßnahme ist stets auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts bezogen, die ihrerseits maßgeblich durch die gegebenen tatsächlichen Verhältnisse geprägt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 - 4 A 1/04 -, NVwZ 2005, 196 Rn. 21 sowie - zu einer Abweichung von diesem Grundsatz bei anderweitigen rechtlichen Vorgaben für die Entwicklung der Natur Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 507). Sofern der Beklagte seine gegenteilige Rechtsauffassung auf den Gerichtsbescheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 1998 (4 A 35.97 - NVwZ 1999, 532, 534) stützt, kann die Kammer dem nicht folgen. Vielmehr wird auch in dieser Entscheidung - bezogen auf Kompensationsmaßnahmen - angenommen, dass Maßnahmen, die zur Erreichung eines naturschutznäheren Endziels zunächst den bestehenden naturhaften Zustand einer Fläche beeinträchtigen, als Eingriff zu werten sind, der dann allerdings keiner weiteren Kompensation durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bedarf, wenn sich die Maßnahme in der naturschutzfachlichen Gesamtbilanz als günstig darstellt (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 28.01.2009 - 7 B 45.08 -, NVwZ 2009, 521 Rn. 19). |
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| (1.2.2) Vermeidbarkeit der Beeinträchtigung |
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| Die hiernach auch in den Ökologischen Flutungen gegebenen Beeinträchtigungen der Natur sind nicht im Sinne der § 21 Abs. 1 NatSchG BW; 19 Abs. 1 BNatSchG (2007) vermeidbar. |
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| Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Ökologischen Flutungen - wie der Bevollmächtigte der Klägerin ausführt - als integraler Bestandteil des genehmigten Vorhabens in ihrer Zulässigkeit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorgelagert wären. Denn der Planfeststellungsbeschluss zielt allein auf die Zulassung des Baus und Betriebs des Rückhaltebeckens zum Zwecke der Hochwasserrückhaltung, während die Ökologischen Flutungen gerade als naturschutzrechtliche Begleitmaßnahme konzipiert sind. |
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| Allerdings ergibt sich die Unvermeidbarkeit der Beeinträchtigung der Natur durch die Ökologischen Flutungen daraus, dass bei einem Verzicht gerade auf die partiellen Eingriffswirkungen der Ökologischen Flutungen das Ziel einer langfristig gegebenen Minimierung der Beeinträchtigung der Natur durch die Hochwasserrückhaltungen nicht erreicht werden würde. |
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| (2) Kompensation der Beeinträchtigung |
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| Führen sowohl die Hochwasserrückhaltung als auch die Durchführung der Ökologischen Flutung zu einer unvermeidbaren, in ihrer Intensität aber sukzessive abnehmenden Beeinträchtigung des jeweils gegebenen Naturhaushalts im Rückhaltebecken, werden diese Beeinträchtigungen über die Umwandlung der Natur im Polder in einen aueähnlichen Zustand vollständig kompensiert. Insofern stellen die Ökologischen Flutungen Maßnahmen der Landschaftspflege in der Form einer Ersatzmaßnahme dar (§ 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG BW; § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG (2007). |
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| (2.1) Rechtliche Eignung der Ökologischen Flutungen als Ersatzmaßnahme |
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| Der Einordnung der mit den Ökologischen Flutungen bezweckten Umwandlung der Natur im Rückhaltebecken in eine aueähnliche Landschaft als Ersatzmaßnahme steht nicht entgegen, dass über diese Flutungen gleichzeitig in die bestehende Natur eingegriffen wird. Dies ergibt sich aus der begrifflichen Unabhängigkeit der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen von ihrer Einordnung als Eingriff in Natur und Landschaft. Für diese Maßnahmen ist es grundsätzlich anerkannt, dass sie den in ihnen liegenden Eingriff in die Natur dadurch ausgleichen können, dass mit ihnen längerfristig ein anderer naturnaher Zustand herbeigeführt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.01.2009 - 7 B 45.08 -, NVwZ 2009, 521 Rn. 19 sowie GB v. 10.09.1998 - 4 A 35.97 - NVwZ 1999, 532, 534). Da die Ökologischen Flutungen gerade zum Zwecke der Umwandlung der natürlichen Verhältnisse in einen anderen naturnahen Zustand erfolgen, stellen sie auch keine Maßnahme der - unzulässigen - Selbstkompensation dar. |
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| Für die Einordnung der Ökologischen Flutungen als Ersatzmaßnahme ist unerheblich, dass der Beklagte selbst eine solche rechtliche Einordnung nicht vorgenommen, sondern unter Hinweis auf deren Charakter als Vermeidungsmaßnahme ebenso verneint hat wie ihre rechtliche Zuordnung zum Eingriffsbegriff (vgl. etwa Planfeststellungsbeschluss S. 173 f.). Denn dieser Fehler in der rechtlichen Beurteilung der Maßnahme wirkt sich auf das Ergebnis der vorgenommen Prüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsregelung nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2003 - 9 A 33/02 -, NVwZ 2003, 1120, Rn. 54). Insbesondere hat die Planfeststellungsbehörde bei der insoweit entscheidenden naturschutzfachlichen Betrachtung (Planfeststellungsbeschluss S. 61 ff.) nicht nur die insgesamt gegebenen Beeinträchtigungen der Natur auch im Hinblick auf die Folgen der Ökologischen Flutungen für die verschiedenen Schutzgüter ermittelt und bewertet, sondern auch die - für die Beurteilung der Ökologischen Flutungen als Ersatzmaßnahme - maßgebliche Wirkungsprognose angestellt. Sofern in der Rechtsprechung eine Umdeutung von Ausgleichsmaßnahmen in Ersatzmaßnahmen und umgekehrt im Hinblick auf die Stufenfolge der naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsregelung als unzulässig angesehen worden war (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, BVerwGE 112, 140 Rn. 58 f), lag dem die hier nicht mehr einschlägige Regelung des § 8 Abs. 3 BNatSchG (1996) zugrunde, die die Ersatzmaßnahmen als Teil der der Eingriffsvermeidung und dem Eingriffsausgleich nachgeschalteten Abwägungsentscheidung angesehen hatte. Diese Erwägungen lassen sich jedoch nicht auf die Rechtslage nach § 19 BNatSchG (2007) übertragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2003 - 9 A 33/02 -, NVwZ 2003, 1120, Rn. 54; a.A. BayVGH, Urt. v. 27.06.2008 - 8 B 06.2340, ZfW 2010, 161 Rn. 92). |
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| (2.2) Vorrang von Ausgleichsmaßnahmen |
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| Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin musste der Beklagte nicht vorrangig zur Ersatzmaßnahme der Umgestaltung der Natur in dem Polderbecken Ausgleichmaßnahmen festsetzen, die an anderer Stelle einen Zustand herbeiführen, der der durch die Hochwasserflutungen beeinträchtigten Natur im Rückhalteraum gleichartig ist. |
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| Zwar sind Ausgleichsmaßnahmen nach der Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG; § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG (2007) gegenüber der Festsetzung von Ersatzmaßnahmen „vorrangig“, doch ist hier nach Auffassung der Kammer von einer Situation auszugehen, in der die Schaffung eines gleichartigen Zustands durch Ausgleichsmaßnahmen gegenüber der Umwandlung der Natur im Rückhalteraum in einen (nur) gleichwertigen Zustand zurücktreten muss. Insofern steht der „Vorrang“ der Ausgleichsmaßnahme nicht nur unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Umsetzungsmöglichkeit oder einer Verhältnismäßigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht (vgl. Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, 11. Naturschutzgesetz, BNatSchG a.F. (2007) (Stand April 2008), § 19 Rn. 20), sondern muss auch an der eigentlichen Zielsetzung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsregelung gemessen werden, die eingriffsbedingten Beeinträchtigung des Naturhaushalts möglichst vollständig zu kompensieren. Insoweit aber besteht hier die besondere Situation, dass die Retentionsflutungen - ohne eine Umwandlung in einen andersartigen, flutungsadaptierten Zustand - stets aufs neue zu Beeinträchtigungen der Natur im Polderbecken führen würden, während über die Ersatzmaßnahme der Umgestaltung dieses naturhaften Zustands langfristig eine Eingriffswirkung dieser Flutungen entfällt. |
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| Unabhängig hiervon gilt aber auch, dass mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29.07.2009 (BGBl. I, 2542) - BNatSchG (2010) - in der § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG (2007) entsprechenden rahmenrechtlichen Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG (2010) die Voraussetzung der „Vorrangigkeit“ der Ausgleichsmaßnahme gegenüber der Ersatzmaßnahme entfallen ist, sodass diese beiden Maßnahmen nunmehr als gleichrangige Alternativen auf eine Stufe gestellt sind (hierzu Hendler/Brockhoff, NVwZ 2010, 733 735). Diese Modifizierung verdrängt gleichzeitig auch die anderslautende Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG BW, da es sich bei der bundesrechtlichen Regelung des § 15 Abs. 2 bis 4 BNatSchG (2010) um eine abschließende Bestimmung zu den naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen handelt, die als allgemeiner Grundsatz des Naturschutzrechts gegenüber dem Landesrecht abweichungsfest ist (vgl. Engel/Ketterer, VBlBW 2010, 293, 296; Louis, NuR 2010, 77, 81). |
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| Diese Rechtsänderung ist hier für die Beurteilung erheblich. Von dem Grundsatz, dass für die Beurteilung der Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen ist, gilt nämlich insoweit eine Ausnahme, als Rechtsänderungen zum Fortfall eines vormaligen Rechtsverstoßes des Planfeststellungsbeschlusses führen. Denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Beschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn der Beschluss aufgrund der Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte (BVerwG Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 256; OVG Nieders., Beschl. v. 05.01.2010 - 7 KS 212/06 -, NuR 2010, 194, 195). |
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| (2.3) Eignung der Ökologischen Flutung als Ersatzmaßnahme |
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| Kann die durch die Ökologischen Flutungen herbeizuführende Schaffung einer flutungsresistenten Fauna und Flora im Rückhaltebecken rechtlich als Kompensation der in den Hochwasserrückhaltungen sowie in den Ökologischen Flutungen liegenden Beeinträchtigungen der Natur angesehen werden, so kann ein solcher Zustand auch tatsächlich in der notwendigen naturschutzfachlichen Wertigkeit geschaffen werden. Die von der Klägerin insoweit unter Hinweis auf die fachlichen Stellungnahmen ihrer Gutachter erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. |
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| (2.3.1) Zielsetzung der Ökologischen Flutung |
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| Die mit den Ökologischen Flutungen bezweckte Schaffung eines „aueähnlichen Zustands“ in den Poldern reicht aus, um die eingriffsbedingten Beeinträchtigungen der dort vorhandenen Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass - wie der Gutachter der Klägerin es fordert - eine „echte Aue der Furkationszone des Rheins“ geschaffen wird, wie sie an der Elzmündung vor dem Ausbau des Rheines bestanden hat. |
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| Dabei entsteht auch nicht deshalb ein Ausgleichsdefizit, weil die Ökologischen Flutungen nicht dazuführen, dass der gesamte Bereich, der im Falle einer Hochwasserrückhaltung überflutet wird, an ein derartiges Ereignis adaptiert wird. Zwar ist davon auszugehen, dass auch nach einer Umgestaltung der Natur im Rückhaltebecken Bereiche vorhanden sind, in denen Pflanzen und Lebewesen durch die Hochwasserrückhaltungen stark geschädigt werden. Anders als von dem Bevollmächtigten der Klägerin dargelegt, liegt in dieser Schädigung jedoch kein relevanter Eingriff in die Natur mehr, der durch Maßnahmen ausgeglichen werden müsste, die über die geplante Schaffung einer aueähnlichen Natur hinausgehen. Denn die Vertreterin des Vorhabenträgers hat in der mündlichen Verhandlung für den Beklagten dargelegt, dass die im Rückhalteraum zu schaffenden aueähnlichen Verhältnisse als Ökosystem grundsätzlich auch die - durch die Ökologischen Flutungen nicht erfassten - Trockenbereiche umfassen, dass aber seltene Flutungen oder Vernässungen in der Folge einer Hochwasserrückhaltung hier im Sinne einer Störungsökologie auf den Naturhaushalt als solchen nicht nachteilig wirken. So seien die Schäden der Fauna und Flora in diesen Bereichen aufgrund der regelmäßig niedrigeren Wasserstände und kürzeren Flutungsdauer keine nachhaltigen, sodass sich die Natur gerade hier wieder innerhalb kürzerer Zeit erholen und in den ursprünglichen Zustand zurückentwickeln werde. Darüber hinaus hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers erläutert, dass in der zu schaffenden aueähnlichen Natur aufgrund des Nebeneinanders verschieden vernässter, aber auch trockener Bereiche eine höhere Artenvielfalt zu erwarten sei, als in dem homogeneren Bereich, wie er zur Zeit im Rückhaltebecken vorgefunden werde. Hieraus resultiere eine grundsätzlich höhere Wertigkeit des angestrebten Zustands, der nach der Umgestaltung der Natur in dem Rückhaltebecken vereinzelte weitere Beeinträchtigungen ohne weiteres kompensiere. |
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| Diese Beurteilung der vollständigen Kompensationswirkung der Umwandlung des Retentionsraums in eine (bloß) auetypische Natur auch gegenüber Störungen durch zukünftige Retentionsflutungen lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Denn der Planfeststellungsbehörde steht - in Ermangelung besonderer bundes- oder landesrechtlicher Vorgaben - bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens und ebenso bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11/03 - BVerwGE 121, 72 Rn. 118). Hierzu aber hat die Klägerin substantiiert nichts vorgebracht. |
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| (2.3.2) Tatsächliche Eignung der Ökologischen Flutungen |
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| Sofern die Klägerin unter Hinweis auf die verschiedenen Stellungnahmen ihrer Fachgutachter vorträgt, dass die angestrebte Herstellung einer aueähnlichen Natur mit den Ökologischen Flutungen tatsächlich nicht erreicht werden könne, begründen diese Einwendungen im Hinblick auf die Bestimmung der naturschutzrechtlich ausreichenden Kompensationmaßnahmen keinen rechtlich erheblichen Fehler . |
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| Die Beurteilung der Eignung einer Maßnahme zur Herstellung eines bestimmten natürlichen Zustands ist aufgrund der Komplexität natürlicher Entwicklungen und der Unsicherheiten im Tatsächlichen stets mit Unwägbarkeiten verbunden, sodass dieser Entscheidung der Charakter einer Prognose zukommt. Dem entspricht es, dass die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auch hinsichtlich der Beurteilung ihrer Eignung über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative verfügt, die vom Gericht nur darauf hin überprüft werden kann, ob die Annahme eines Wirkungszusammenhangs im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar ist, auf ausreichenden und richtigen Tatsachengrundlagen beruht und im Ergebnis nachvollziehbar und einleuchtend begründet ist (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11/03 - BVerwGE 121, 72 Rn. 118). |
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| Diese Voraussetzungen einer ausreichenden Wirksamkeitsprognose sind hier auch unter Berücksichtigung der fachlichen Einwendungen der Gutachter der Klägerin erfüllt. |
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| (2.3.3) Fließgeschwindigkeiten |
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| Soweit die Klägerin die mangelnde Eignung der ökologischen Flutungen maßgeblich damit begründet, dass das Poldergebiet weder bei den Ökologischen Flutungen noch bei den Hochwasserrückhaltungen großflächig mit rasch fließendem Wasser durchströmt werde, geht sie von der Zielsetzung aus, eine möglichst naturnahe Aue der Furkationszone zu schaffen, die tatsächlich durch eine Überströmung mit schnell fließendem Wasser geprägt ist. Tatsächlich aber wird mit dem Planfeststellungsbeschluss die Schaffung einer solchen Aue nicht angestrebt. Vielmehr wurde die Zielsetzung - gerade weil man sich der beschränkenden Wirkung etwa der Querriegel auf die Fließgeschwindigkeiten bewusst war - dahin reduziert, dass aueähnliche Verhältnisse geschaffen werden, wie sie im Bereich des Rheinpolders bei Altenheim gegeben sind und in der Tendenz den Bedingungen regelmäßig überfluteter Auewäldern der freifließenden Rheinstrecke zwischen Raststatt und Mannheim entsprechen. |
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| Kommt es damit für die naturschutzfachliche Eignung der Ökologischen Flutungen darauf an, ob die Annahme zutrifft, dass im Rückhaltebecken an der Elzmündung Abflussverhältnisse entstehen, wie sie den aueähnlichen Bereichen nördlich von Iffezheim sowie dem Polder Altenheim entsprechen, verlieren die Einwendungen der Klägerin ihre Relevanz. Denn sie konnte nicht darlegen, dass die Qualifizierung der Abflussverhältnisse im Rückhaltebecken an der Elzmündung mit der Graduierung von schnell fließendem Wasser in den Flussniederungen bis hin zu stagnierendem Wasser in erhöhten Lagen, Randsenken und Strömungsschatten nicht erreicht wird oder gar den naturnahen Auen nördlich von Iffezheim nicht entspricht. Auch hat das Land - wiederum in den Grenzen seines Beurteilungsspielraums - plausibel dargelegt, dass und warum die Erfahrungen und Untersuchungen zu der Wirkweise Ökologischer Flutungen im Polder Altenheim auf die Verhältnisse im Rückhalteraum an der Elzmündung übertragbar sind. |
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| Soweit zu den einzelnen Berechnungen der Strömungsgeschwindigkeiten im Rückhalteraum dargelegt wird, dass die Einstufung der Rauhigkeitsklassen der Vegetation nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, ist eine Überschreitung des diesbezüglichen Bewertungs- und Prognosespielraums nicht gegeben. Denn abgesehen davon, dass der Beklagte die Relevanz der Eingruppierung für die Fließgeschwindigkeit gerade in den problematischen niedrig überfluteten Bereichen nachvollziehbar verneint hat, ist eine Fehleinschätzung der Rauhigkeitsklassen auch anhand der in der mündlichen Verhandlung gezeigten Lichtbilder nicht deutlich geworden. |
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| (2.3.4) Erosions- und Sedimentationsprozesse |
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| Sofern der Gutachter der Klägerin für den Rückhalteraum an der Elzmündung insbesondere in den flach und langsam überfluteten Bereichen einseitig flächige Sedimentablagerungen befürchtet, die - anders als der kleinflächige Wechsel von Sedimentation und Erosion - für eine Aue untypisch seien, setzt er seine Bewertung an die Stelle der Prognose und Bewertung des Beklagten, die unter Rückgriff auf die Erfahrungen im Polder bei Altenheim insoweit keine aueschädlichen Effekte und Folgen sieht, sondern davon ausgeht, dass Sedimenteinträge regelmäßig durch die Bodenfauna aufgearbeitet und Schlammablagerungen auch wieder abgeschwemmt würden. Hierbei ist eine rechtlich relevante Überschreitung des Beurteilungs- und Prognosespielraums des Beklagten nicht ersichtlich. |
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| (2.3.5) Notwendigkeit der Niedrigwasserstände |
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| Das von der Klägerin neben den Fließgeschwindigkeiten als besonders problematisch empfundene Fehlen ausgeprägter Niedrigwasserstände im Polderbereich begründet ebenfalls keinen rechtlich relevanten Fehler bei der Konzeption und Wirkungsprognose der Ökologischen Flutungen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass diese Forderung ebenfalls maßgeblich durch die Notwendigkeit begründet wird, naturnahe Auen der Furkationszone zu entwickeln; mit den Ökologischen Flutungen jedoch nicht gefordert und erreicht werden soll. So ist im Planfeststellungsbeschluss (S. 248) ausdrücklich ausgeführt: „Die Verwirklichung einer ausgeprägten Niedrigwasserphase als Annäherung an natürliche Auenverhältnisse ist nicht realisierbar und kann deshalb auch nicht Ziel der Planung sein. Eine vollständige Wiederherstellung der Auenstandorte bleibt unter den bestehenden Bedingungen ausgeschlossen“. |
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| Dabei ist es auch unerheblich, dass der Gutachter der Klägerin für den Fall des Fehlens längeranhaltender Niedrigwasserstände ein Fortschreiten der Ausbreitung sogenannter „Bastardauen“ prognostiziert. Denn der Beklagte hat hierzu dargelegt, dass ein solcher Zustand dem Bestreben, eine möglichst auetypische Natur zu schaffen, durchaus entspricht. So komme den Bereichen der Bastardauen zwar nicht wegen ihres Baumbestandes, jedoch im Hinblick auf die dort entstehenden Stillgewässer eine hohe Wertigkeit zu. |
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| Sofern im Hinblick auf die für die Entwicklungsprognose maßgebliche Beurteilung der aktuellen und gegenwärtigen Bodenvernässung vorgetragen wird, dass die angewandte Methodik der sog. Wasserstufenkartierung von derjenigen abweiche, wie sie in den 1980er Jahren für diesen Bereich eigens entwickelt worden sei, hat die Vertreterin des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass der Fachgutachter des Vorhabenträgers bei seiner Begutachtung dort Anpassungen an die Methodik von Heinrichfreise und Hügin vorgenommen habe, wo dies aufgrund der eingetretenen Änderungen der Verhältnisse notwendig gewesen sei. Eine Überschreitung der Spielräume bei der Wahl der Methodik zur Bestandserhebung ist deshalb mit der Kritik der Klägerin nicht verbunden. |
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| (2.3.6) Überschreitung der Flutungshöhe von 2,5 m |
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| Schließlich lässt auch der Einwand der Klägerin, der Planfeststellungsbeschluss gehe mit der Zulassung der Flutungshöhen bei Hochwasserrückhaltungen über das naturschutzfachlich in Auen zulässige Maß von 2,5 m über dem niedrigsten Standortniveau hinaus, weil die Flutungshöhen auf 2,5 m über dem mittleren Geländeniveau berechnet würden, die Vertretbarkeit der naturschutzfachlichen Wirkungsprognose der Ökologischen Flutungen oder der Hochwasserrückhaltungen nicht entfallen. Denn das beklagte Land verweist insoweit auf fachliche Erfahrungen, nach denen - baumartabhängig - auch Flutungshöhen von 2,70 m als sinnvolle Begrenzung angesehen worden seien. Auch hat es in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass nur sehr kleine Bereiche von einer Überschreitung der Flutungshöhe betroffen seien, so dass eine Relevanz weder auf der Seite der Bestimmung der Beeinträchtigungen noch auf der Seite der Wirkweise der ökologischen Flutungen als geeignete Ersatzmaßnahme gegeben sei. |
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| (3) Bilanzierung des Eingriffs- und Ausgleichs im Übrigen |
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| Soweit die Klägerin im Übrigen Einwendungen gegen die Bewertung der Eingriffswirkungen des Vorhabens und der Kompensationswirkung von Ausgleichsmaßnahmen erheben, greifen diese nicht durch. |
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| Der Planfeststellungsbehörde steht - wie bereits dargestellt - bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens sowie der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Insbesondere können die jeweilige konkrete Beeinträchtigung und die prognostisch ermittelte Kompensation nur wertend miteinander verglichen werden. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11/03 -, BVerwGE 121, 72 Rn. 118 m.w.N.). |
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| (3.1) Methodik der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz |
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| Soweit die Klägerin die Bewertung der Eingriffe deshalb als methodisch falsch einschätzt, weil zum einen in der Umweltverträglichkeitsstudie eine nicht nachvollziehbare und relativierende fünfstufige Bewertung vorgenommen, und zum anderen dem eigentlich maßgeblichen Landschaftspflegerischen Begleitplan eine - nochmals vereinfachte - dreistufige Bewertung zugrunde gelegt worden sei, ist dieser Einwand rechtlich ohne Relevanz. |
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| Denn die Eingriffs- und Kompensationsbilanz im Planfeststellungsbeschluss muss zwar hinreichend nachvollziehbar offen gelegt werden, hierfür gibt es jedoch keine standardisierten Vorgaben. Vielmehr genügt eine - im Zweifel auch verbal-argumentative - Darstellung, die rational nachvollziehbar ist und eine gerichtliche Kontrolle auf die Einhaltung der Grenzen jener Einschätzungsprärogative erlaubt. Diesen Anforderungen wird die vom Beklagten auf der Grundlage der Umweltverträglichkeitsstudie im landschaftspflegerischen Begleitplan erstellte Eingriffs- und Kompensationsbilanz gerecht. |
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| Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgenommene Differenzierung der Eingriffswirkungen in drei Stufen ist ohne weiteres nachvollziehbar und aufgrund der verbalen Unterfütterung auch hinreichend aussagekräftig. Eine Übernahme der Kategorisierungen der Umweltverträglichkeitsstudie mit ihren fünf Bewertungsstufen der Flächen und Arten von „sehr geringwertig“ bis „sehr hochwertig“ war nicht erforderlich. |
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| Sofern sich die Bewertung der einzelnen Flächen und Lebensräume in der Umweltverträglichkeitsstudie letztlich auch auf die entsprechende Bewertung der Eingriffswirkungen im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausgewirkt hat, ist diese - entgegen der Einschätzung des Fachgutachters der Klägerin - hinreichend nachvollziehbar. Denn die hierbei verwendeten Kriterien der Naturnähe der Vegetationsausprägung, der Vollständigkeit des Artenspektrums, der Häufigkeit des Vorkommens seltener Arten, der Seltenheit des Vegetationstyps und der Wiederherstellbarkeit des Vegetationstyps sind sachgerecht und in ihrer Anwendung auch ohne Widerspruch. Der Angabe schutzgutbezogener Schwellenwerte oder anderer Einzelgesichtspunkte, wie sie der Fachgutachter der Klägerin für erforderlich hält, bedurfte es nicht. Der Hinweis auf die - aus der im Verhältnis zur Ausweisung als Natura-2000-Gebiet geringen Bewertung der Teilflächen abgeleitete - Relativierung der Wertigkeiten der einzelnen Biotope und Lebensraumstypen durch eine zu starke Betrachtung (nur) der insgesamt ebenfalls sehr hochwertigen Umgebung, ist vom Beklagten hinreichend ausgeräumt worden, indem er dargelegt hat, dass die hohe Wertigkeit des Gesamtgebiets vor allem auf einzelne, flächenmäßig kleine Teilbiotope wie etwa die Pfeifengraswiesen zurückgehe und verschiedene Schutzgüter wie etwa Wasser und Boden, aber auch der Wald aufgrund der fehlenden Wasserstandsschwankungen bzw. der relativen Artenarmut deutlich hinter den Zielvorgaben für diese zurückblieben, was eine höhere Wertigkeit nicht rechtfertige. |
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| Sofern die Bestimmung der möglichen Eingriffswirkungen eines Vorhabens im Rahmen des naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichskonzepts eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Vorhabenbereich vorhandenen Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensräume erfordert, wird dem der Planfeststellungsbeschluss gerecht. Die insoweit von der Klägerin gegen die Bestandserhebungen erhobenen methodischen Einwendungen greifen nicht durch. Die der naturschutzfachlichen Prüfung der Eingriffswirkung des Vorhabens zugrunde gelegten Bestandserhebungen waren weder veraltet noch im Hinblick auf die untersuchten Indikatorenarten unzureichend. |
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| Trotz der hohen Bedeutung, die gerade der Ermittlung der von einem Vorhaben möglicherweise betroffenen Bestände für die Frage des naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichskonzepts hat, ist der Planungsträger nicht verpflichtet, etwa ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Vielmehr hängt die Ermittlungstiefe maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Aus fachlicher Sicht kann sich eine bis ins letzte Detail gehende Untersuchung erübrigen. Sind bestimmte Tier- und Pflanzenarten ein Indikator für die Biotopqualität und die Lebensraumanforderungen auch anderer Arten oder lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische und floristische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Das Recht nötigt nicht zu einem Ermittlungsaufwand, der keine zusätzliche Erkenntnis verspricht (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11/03 -, BVerwGE 121, 72 Rn. 90 f.; Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 S. 87, 115 f.). |
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| Diesen Anforderungen genügt der Planfeststellungsbeschluss. So wurden zur Erstellung des Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) und der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) umfangreiche Gutachten zu den Biotopen im nördlichen Taubergießen (Anlage 12.1 zu den Antragsunterlagen vom 21.06.2004; Ordner 28), zu dem Vorkommen von Schmetterlingen, Heuschrecken, Orchideen (E. und K. Rennwald, 1996; Rennwald 2001), zu den Wasserpflanzen und der Fauna (König 1995) und zu ausgewählten Landschnecken, Laufkäfern, Amphibien, Reptilien, Säugern, Gewässerkleintieren und Fischen (IUS, Weisser und Ness GmbH, 1995; Anlagen 12.2 und 12.3. zu den Antragsunterlagen vom 21.06.2004; Ordner 28) erarbeitet. Ergänzend kamen Gutachten zu ausgesuchten Vogelarten (INULA 1996), Amphibien (Laufer, 2001), Fischen (Troschel, 2001) und Libellen (INULA, 2001) sowie zu den forstwirtschaftlichen Beständen (Biegelmaier, 1999/2001) hinzu (Anlagen 12.4 bis 12.10 zu den Antragsunterlagen vom 21.06.2004; Ordner 29 und 30). Diese Gutachten sind nach Darlegung des Fachgutachters des Vorhabenträgers sowie der Vertreter der Naturschutzbehörden in der mündlichen Verhandlung trotz ihres Alters hinreichend aussagekräftig, da man sich einerseits mit sehr guten Indikatorenarten wie etwa den Laufkäfern und den Schnecken sehr intensiv befasst habe, deren Vorkommen sichere Rückschlüsse auf die Lebensraumbedingungen und damit auch auf potentiell vorkommende andere Tierarten zulasse und andererseits nicht die Zerstörung der Natur, sondern eine im Ganzen sukzessive Umwandlung des Naturraums zur Prüfung gestanden habe, die die Anpassungs- und Ausweichfähigkeit verschiedener Tierarten in besonderer Weise zum Tragen bringe. Hinzu komme die Besonderheit, dass aktuellere Bestandserhebungen in der Folge des Orkanereignisses Lothar keine weitergehenden Erkenntnisse hätte bringen können und dass man die im Vorhabengebiet vorhandenen Biotope nicht mehr als unbedingt notwendig durch Bestanduntersuchungen habe stören wollen. |
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| Von einer grundsätzlich unzureichenden Bestandserhebung im Vorhabenbereich kann nach Auffassung der Kammer danach keine Rede sein. Der nicht unerhebliche Ermittlungsaufwand und die dabei erreichte Ermittlungstiefe waren den möglichen Folgen des Vorhabens für die Natur im Rückhalteraum angemessen. |
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| Den weiter erhobenen Vorwurf einer im Hinblick auf die Kartierungszeiträume unzureichenden Nachkartierung etwa in Bezug auf die Wasserralle und Libellen wie die Helm-Azurjungfer hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers nachvollziehbar mit dem Hinweis ausgeräumt, dass diese Arten bis Juli in ihren Revieren blieben. Dies werde durch die vergleichsweise hohen Fundzahlen bestätigt. |
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| Sofern die Klägerin mit Detailrügen im Einzelnen geltend macht, dass der Kompensationsbedarf infolge des planbedingten Eingriffs zu niedrig und das Ausgleichspotenzial zu hoch angesetzt worden seien, setzt sie letztlich ihre eigene abweichende naturschutzfachliche Sicht an die Stelle der Sicht des Beklagten, ohne dass insoweit eine Überschreitung der behördlichen Einschätzungsprärogative feststellbar wäre. |
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| Dies gilt etwa für den Einwand der Klägerin, der Landschaftspflegerische Begleitplan ignoriere die möglichen Auswirkungen der Hochwasserrückhaltung auf die Waldbestände noch vor ihrer möglichen Adaption. Denn hier hat der Beklagte ausgeführt, dass man die mögliche Schädigung der Bestände durch einen Probestau oder eine zeitnahe Hochwasserrückhaltung im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung durchgeführt habe, hier aber zum Ergebnis gekommen sei, dass die hierbei möglichen Schädigungen zwar einzelne Bäume betreffen könnten, die dann forstwirtschaftlich abzugelten seien, dass aber ein hierdurch entstehendes Vegetationsmuster von geschlossenen und halbgeschlossenen Waldflächen mit auenartigen Beständen für die Fauna und Flora einen deutlich hochwertigeren Zustand darstelle, als dies gegenwärtig der Fall sei. Dies ist im Rahmen der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative nicht zu beanstanden. Den in diesem Zusammenhang weiter erhobenen Einwand der Klägerin, der hier angenommene Übergang von einem Vegetationstyp zu einem anderen hochwertigeren sei nicht nachvollziehbar, hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers über seine Erläuterung, dass ein solcher auf die Entwicklung der Jungbestände der Ahorn-Eschen-Mischwälder in Eschenmischwälder bezogen sei, auch zur Überzeugung des Fachgutachters der Klägerin ausgeräumt. |
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| Der gegen die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung weiter erhobene Einwand, man habe die möglichen Schädigungen der in der Strauchschicht lebenden Tiere wie insbesondere der Vögel und Schmetterlinge nicht richtig erfasst, stellt in der Sache die mit den allgemein zu erwartenden Verhältnissen in einer aueähnlichen Umgebung begründete Prognose des Beklagten zur Regenerationsfähigkeit der betroffenen Tierarten in Frage. Insoweit ist es jedoch zumindest nachvollziehbar, wenn der Beklagte darauf verweist, dass verschiedene Gelegeverluste bei Bodenbrütern nicht den Charakter einer relevanten Beeinträchtigung hätten und durch ein verbessertes Nahrungsangebot und eine geringeren Bewegungsfreiheit von Beutegreifern mehr als ausgeglichen würden. |
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| Sofern der Fachgutachter der Klägerin zur Bewertung der möglichen Auswirkung des Vorhabens auf die Greif- und Brutvögel sowie auf die Fledermäuse vorbringt, man habe die Gefahr eines großflächigen Absterbens alter Baumbestände und den damit möglichen Verlust von geeigneten Nistplätzen ignoriert, ist auch dem der Fachgutachter des Vorhabenträgers in ausreichender Weise entgegen getreten. Denn er hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Verlust von Waldflächen hauptsächlich auf die Anlage des Kolksees und nicht auf betriebsbedingte Bestandsschädigungen zurückgehe. Der hierin liegende Eingriff werde ausgeglichen. Verluste im Altholzbestand oder bei sonstigen Bäumen mit geeigneten Nistplätzen seien nicht in der Masse zu erwarten, dass von einer Beeinträchtigung für die Vögel auszugehen sei. |
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| Auch bei der weiteren Kritik hinsichtlich der Geeignetheit der als Ausgleichsmaßnahme für den Verlust eines hochwertigen Lebensraums für Libellen vorgesehenen Neuanlage eines 300 m langen Rheinseitengrabens setzt die Klägerin ihre eigene fachliche Einschätzung an die Stelle der Prognose der Planfeststellungsbehörde, ohne dass letztere deshalb als unvertretbar oder methodisch falsch erscheinen müsste. |
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| Schließlich greift auch der Einwand des Fachgutachters der Klägerin gegen die im Zusammenhang mit der Wirkungsprognose hinsichtlich des Bodens und der Vegetation maßgebliche Wasserstufenkartierung im Vorhabenbereich nicht durch. So hat der Beklagte dem methodisch begründeten Einwand, man habe die für das betroffene Gebiet in den 1980er Jahren entwickelte Wasserstufenkartierung von Hügin und Henrichfreise nicht richtig angewendet, entgegen gehalten, dass man bei den Kartierungen aus der bestehenden Vegetation insbesondere in den Senken auf die Grundwasserstände geschlossen und sich bei diesem - methodisch allgemein anerkannten Vorgehen - dort von den Erkenntnissen aus der Wasserstufenkartierung nach Hügin und Heinrichfreise gelöst habe, wo dies aufgrund der zwischenzeitlichen Veränderungen im Vorhabengebiet und der Fragestellung der Untersuchung angezeigt gewesen sei. Soweit schließlich im Tatsächlichen die Annahme eines mit 0,3 m zu dünnen Hauptwurzelraums im Boden sowie eine fehlerhafte Berücksichtigung des kapillaren Aufstiegs von Wasser im Aueboden kritisiert wird, hat der Beklagte darauf verwiesen, dass die Kategorie des „Hauptwurzelraums mit einer Tiefe von 0,3 m“ die Möglichkeit tieferer Wurzelräume nicht ignoriere, sondern allein eingeführt worden sei, um die Bereiche bilanzieren zu können, in denen ein Wasserstandsanstieg bis dicht unter die Bodenoberfläche wirksam werden könne und damit die Vegetation schädige. Der hierbei zugrunde gelegte kapillare Aufstieg von Wasser um 10 bis 30 cm entspreche dem aktuellen Stand der forstlichen Kartierung. |
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| Diese Begründungen zum kritisierten Vorgehen der Fachgutachter des Vorhabenträgers, das jeweils mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmt war, sind für die Kammer gut nachvollziehbar, so dass eine Überschreitung des Prognose- und Ermittlungsspielraums des Beklagten auch insoweit nicht gegeben ist. |
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| Der Planfeststellungsbeschluss zum Bau und Betrieb des Rückhaltebeckens Elzmündung verstößt nicht gegen zwingende Planleitsätze des Wasserrechts. |
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| aa) Entgegenstehendes Allgemeinwohl als Planleitsatz |
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| Ein Verstoß gegen den zwingenden Planleitsatz des § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG ist nicht gegeben. Denn diese Regelung, nach der ein Planfeststellungsbeschluss zum Gewässerausbau zu versagen ist, soweit hiervon etwa eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen zu erwarten ist, findet nur in den Konstellationen Anwendung, in denen die Planfeststellung nicht ihrerseits dem Wohl der Allgemeinheit dient. Dient die Planfeststellung - wie hier - dem Hochwasserschutz und damit dem Wohl der Allgemeinheit, müssen die überwiegenden Gründe des Allgemeinwohls, die nicht ihrerseits unmittelbar auf zwingenden Rechtsvorschriften des Wasserrechts sowie außerhalb des Wasserrechts beruhen, im Wege der Abwägung festgestellt werden (Zeitler in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, § 31 Rdnr. 158; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 18.01.2005 - 8 Cs 04.1724 -, juris und v. 18 26.02.2007 - 8 ZB 06.879 -, NVwZ 2007, 1101). Dies gilt auch hinsichtlich der - von der Klägerin vorgetragenen - Erhöhung der Hochwassergefahr; denn diese wird nicht in Bezug auf die Flussunteranlieger, sondern als Folge des Rückstaus des Schutterentlastungskanals und damit als Gefahr geltend gemacht, die die Klägerin individuell trifft (zur Erheblichkeit solcher Gefahren allein als Abwägungsbelang vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.02.2009 - 1 A 10722/08.OVG -, UPR 2009, 316 Rn. 173). |
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| bb) Verbot der Grundwasserbeeinträchtigung |
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| Es kann offen bleiben, ob der Planfeststellungsbeschluss gegen das zwingende wasserrechtliche Verbot der Grundwasserbeeinträchtigung verstößt. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Gewässerbenutzungshandlungen im Sinne von § 3 Abs. 1 WHG, wie hier etwa das Ableiten und Aufstauen von Rheinwasser, entsprechend § 14 Abs. 1 WHG in einer eigenständigen Erlaubnis geregelt oder nach § 3 Abs. 3 WHG und ungeachtet der Formulierung auf den Seiten 22 ff. des Planfeststellungsbeschlusses Teil desselben sind. Denn die Klägerin könnte selbst dann, wenn die Hochwasserrückhaltung und die damit verbundene Versickerung von rheinbürtigem Wasser in das Grundwasser zu einem Verstoß gegen das - auch in der Planfeststellung zwingende - Verbot der Grundwasserbeeinträchtigung führen würde, keine Verletzung eines subjektiven Rechts geltend machen. |
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| Dies gilt selbst dann, wenn der Verstoß darin liegen würde, dass eine Gefährdung der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Klägerin nicht hinreichend sicher ausgeschlossen wäre. Denn das aus dem Rechtsgedanken des § 34 WHG abgeleitete Verbot der Grundwasserbeeinträchtigung (hierzu BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, BVerwGE 133, 239 Rn. 91 m.w.N.) dient allein dem Interesse der Allgemeinheit an der Reinhaltung des Grundwassers (Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2007, § 34 Rn. 11 § 26 Rn. 10 m.w.N.). Dritte haben weder ein Recht darauf, auf Grundwasser einer bestimmten Qualität oder Menge zugreifen zu können, noch ist deren Interesse an einem solchen Zugriff im Zusammenhang mit dem Schutz des Grundwassers in individualisierter Form geschützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1981 - 1 BvL 77.78 - BVerfGE 58, 328). Dies gilt für den Grundstückseigentümer, der zum Zwecke der Eigenwasserversorgung auf das Grundwasser zugreifen möchte (vgl. § 12 Halbs. 1 WG BW sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.2006 - 5 S 1793/05 -, UPR 2007, 276, juris Rn. 62 m.w.N.) ebenso wie für eine Gemeinde, die - wie hier - über die Bereitstellung einer öffentlichen Wasserversorgung eine öffentliche Aufgabe im örtlichen Wirkungskreis eigenverantwortlich erbringt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.05.1974 - IX 799/72 -, ZfW 1974, 386, 391; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2007, § 34 Rn. 11 § 26 Rn. 21; a.A. für die Planfeststellung nach dem KrW-/AbfG BVerwG, Beschl. v. 13.05.1983 - 7 B 35/83 -, NVwZ 1984, 374). |
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| Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die öffentliche Aufgabe der Trinkwasserversorgung durch eine Gemeinde unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG steht und auch im Planfeststellungsverfahren zur Abwehr rechtswidriger Beeinträchtigungen berechtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055, Rn. 478 m.w.N.). Denn der Schutz der kommunalen Einrichtung der öffentlichen Trinkwasserversorgung gegen Beeinträchtigungen stellt einen Belang dar, der innerhalb der planerischen Abwägung angemessen berücksichtigt werden kann und muss. |
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| Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch hinsichtlich der Abwägung nicht an einem Fehler, der zu seiner Aufhebung führt. |
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| Die innerhalb der gesetzlichen Grenzen verbleibende planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde wird durch das Gebot der gerechten Abwägung der von einer Planung berührten Belange beschränkt. Dieses aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Abwägungsgebot erfordert zunächst, dass die Planfeststellungsbehörde erstens eine sachgerechte Abwägung überhaupt durchführt und sie zweitens alle nach Lage des Falls relevanten Gesichtspunkte ermittelt und in die Abwägung mit einbezieht. Dabei umfasst der Kreis der in die Abwägung einzustellenden Belange nicht nur Rechtspositionen, sondern auch Belange und Interessen, die nicht den Charakter subjektiver Rechte haben. Insoweit kommt es entscheidend darauf an, ob der Betroffene mit einer Änderung der Lage rechnen musste und deshalb vernünftigerweise nicht auf deren Aufrechterhaltung vertrauen durfte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11/91 -, DVBl. 1992, 1099, 1101). Einzubeziehen ist ferner die Feststellung, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen auf das Wohl der Allgemeinheit oder Rechte Dritter durch Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 VwVfG vermieden werden können (Wickel in: Fehling/Kastner, Hk-VerwR 2. Aufl. 2009, § 74 VwVfG Rn. 123 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der einzubeziehenden Belange ist grundsätzlich derjenige der Planfeststellung, allerdings sind auch Prognosen bezüglich der zukünftigen Entwicklung – soweit sie sich treffen lassen – zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 A 18/98 -, NVwZ-RR 1999, 629, 630). |
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| Nach der Ermittlung der in die Abwägung einzustellenden Belange hat die Planfeststellungsbehörde diese Belange zu gewichten und zu bewerten. Dabei sind zunächst die tatsächlichen Umstände festzustellen, die für die Gewichtung relevant sind. Sodann ist auf deren Grundlage eine normative Bewertung der Belange vorzunehmen. Maßstäbe hierfür ergeben sich aus den jeweiligen Fachplanungsgesetzen sowie aus anderen einschlägigen Gesetzen, insbesondere auch aus dem Grundgesetz. Bei der Gewichtung der einzelnen Belange wird der Planfeststellungsbehörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, dessen Grenzen erst dann überschritten sind, wenn die vorgenommene Bewertung außer Verhältnis zu dem objektiven Gewicht steht (BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 64). |
|
| Auf der letzten Stufe des Abwägungsgebotes sind die relevanten Belange mit dem ihnen zukommenden objektiven Gewicht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Dabei muss der gefundene Ausgleich zwischen den einzelnen Belangen im Verhältnis zu dem ihnen jeweils zukommenden objektiven Gewicht stehen. Dieses Erfordernis ist nicht bereits dann verletzt, wenn das Abwägungsergebnis auch anders hätte ausfallen können. Vielmehr liegt ein Rechtsfehler der Disproportionalität erst vor, wenn das Vorhaben mit Opfern erlangt werden muss, die außer Verhältnis zu dem mit ihm erstrebten Planungserfolg stehen (BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, BVerwGE 112, 140, 160). |
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| Dem von einer Planung Betroffenen räumt das Abwägungsgebot ein subjektives öffentliches Recht (nur) auf eine gerechte Abwägung seiner eigenen Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen ein (BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 64; Urt. v. 27.11.1996 - 11 A 100/95 - NVwZ 1997, 994, 995). Dies gilt auch für die von einem Vorhaben betroffene Gemeinde (hierzu Vallendar, UPR 2003, 41 ff.). |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Abwägungsentscheidung des Landratsamts Ortenaukreis nicht deshalb fehlerhaft, weil es bei der Ermittlung und Gewichtung der abwägungserheblichen Belange die Möglichkeit von Alternativen außer Acht gelassen hätte, die die Klägerin weniger belasten würden als die letztlich planfestgestellte Standortplanung. |
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| Nach den in der Rechtsprechung zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen müssen ernsthaft in Betracht kommende Standortalternativen ermittelt, bewertet und untereinander abgewogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214, 236 f.). Dabei ist auch der Verzicht auf das Vorhaben oder die Reduzierung seiner Dimensionierung in Betracht zu ziehen. Die Alternativenprüfung ist allerdings nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine zurückgestellte Alternative ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen und Wertungen ersatzweise zu planen und sich dabei von den Erwägungen einer „besseren“ Planung leiten zu lassen. Ein Abwägungsfehler liegt also nicht schon dann vor, wenn für und gegen den einen wie den anderen Standort einleuchtende Gründe ins Feld geführt werden können. Vielmehr ist die Abwägung zur Standortwahl erst dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde etwa infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, Rn. 98 und 402). |
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| Nach diesem Maßstab ist die Prüfung der Alternativen zur konkreten Standortplanung durch die Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden. |
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| Die Alternativenprüfung stellt sich insbesondere nicht deshalb als rechtsfehlerhaft dar, weil das Landratsamt Ortenaukreis die von der Klägerin favorisierte sog. Hartheimer Lösung als Alternative zum Rückhalteraum an der Elzmündung verworfen hat (Planfeststellungsbeschluss S. 162 ff). |
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| Diese Standortalternative war ursprünglich in das Raumordnungsverfahren zum Rückhalteraum Weil-Breisach bei Rhein-km 211,6 eingebracht worden und sollte nach den Angaben der Gemeinde Hartheim die dortige Variante einer großflächigen Auskiesung entbehrlich machen. Nach dieser Alternativlösung sollten Hochwasserspitzen des Rheins bei Rhein-km 210 oder 211 breitflächig über ein angrenzendes Waldgebiet abgeleitet und so zu den bei Weil-Breisach bislang veranschlagten 8,5 Mio m³ weitere 8 Mio m³ Retentionsvolumen zu geringeren Kosten geschaffen werden, welches dann auch den Rückhalteraum an der Elzmündung entbehrlich machen sollte. Gegenüber der ursprünglich im Raumordnungsverfahren bei Breisach untersuchten Variante war die Hartheimer Lösung im Planfeststellungsverfahren zum Rheinpolder an der Elzmündung dahin modifiziert worden, dass das Rheinwasser nicht mehr nur an einer Stelle in den rechtsseitigen Rheinwald, sondern an mehreren Stellen sowohl in den rechtsseitigen als auch in den linksseitigen Rheinwald abgeleitet werden sollte. Die Gebietslänge des überfluteten Gebiets sollte von 13,4 km auf 22 km gestreckt werden; auf die bislang vorgesehenen Querriegel und die Erhöhung des sog. Leinpfades sollte verzichtet werden, um die bessere Durchströmung des Gebiets und damit eine verbesserte Umweltverträglichkeit zu gewährleisten. |
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| Diese modifizierte Hartheimer Lösung wurde im Planfeststellungsbeschluss unter Hinweis darauf ausgeschieden, dass im Raumordnungsverfahren eine umfassende Prüfung der ersten Variante der Hartheimer Lösung stattgefunden und gegenüber der dort nunmehr festgelegten Variante der breitflächigen Auskiesung („optimierte Tieferlegung“) in keinem relevanten Bereich als gleichwertig oder besser beurteilt werden konnte. Die Modifizierung der Variante ändere hieran nichts; insbesondere verbleibe es bei der - gegenüber der Tieferlegung des Bereichs bei Rhein-km 211 - unangemessenen Vernachlässigung der Erfordernisse der Umweltverträglichkeit. Entsprechend habe das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald mit Beschluss vom 24.08.2006 die Variante der optimierten Tieferlegung durch Auskiesung planfestgestellt und die modifizierte Hartheimer Lösung ebenfalls unter Hinweis auf die fehlende Umweltverträglichkeit als Alternative ausgeschieden. |
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| Diese ablehnenden Erwägungen des Landratsamts Ortenaukreis halten sich - auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin - noch im Rahmen des ihm als Planfeststellungsbehörde eingeräumten Abwägungsspielraums. Das Landratsamt konnte trotz der von Seiten der Klägerin auch gutachterlich untermauerten Darlegung einer verbesserten Umweltverträglichkeit der modifizierten Hartheimer Lösung (vgl. hierzu ..., Gesellschaft für Landschaftsökologie, Gewässerbiologie und Umweltplanung mbH, Vergleich alternativer Hochwasserkonzepte für den Rheinwald südlich von Breisach, Juni 2008, von der Klägerin vorgelegt als Anlage 17) davon ausgehen, dass dieses Konzept gegenüber dem planfestgestellten Vorhaben eine geringere Umweltverträglichkeit mit sich bringt und sich deshalb nicht als vorzugswürdig aufdrängt. Insoweit hat der Beklagte näher dargelegt, dass durch die Flutung des Rheinwaldes südlich von Breisach sowohl nach der näher untersuchten ursprünglichen Hartheimer Lösung als auch nach deren Modifizierung besonders wertvolle Trockenbiotope erheblich beeinträchtigt würden, und zwar in einem Ausmaß, das mit der Beeinträchtigung der Trockenstandorte, die im Rahmen des Baus und Betriebs des Rückhalteraums Elzmündung betroffen seien, nicht vergleichbar sei. |
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| Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass diese Beurteilung der modifizierten Hartheimer Variante keine konkrete Gegenüberstellung der im Rahmen der modifizierten Hartheimer Lösung betroffenen Standorte mit den naturschutzrechtlich relevanten Auswirkungen der Auskiesung des dortigen Rheinseitenstreifens und des Rückhaltebeckens Elzmündung enthält und die Alternativenprüfung deshalb keine vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange darstellt. Allerdings war die Planfeststellungsbehörde zu einer solchen detaillierten und umfassenden Ermittlung und Beurteilung der im einzelnen betroffenen Belange des Naturschutzes im Rahmen der Alternativenprüfung nicht verpflichtet. Denn die für eine Alternativenprüfung erforderliche Ermittlungstiefe richtet sich stets nach den Anforderungen für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens; Alternativen, die der Planfeststellungsbehörde aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Detailiertere Untersuchungen und Vergleiche sind erst da gefordert, wo sich die Vorzugswürdigkeit eines Vorhabens nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials ergibt, sondern ernsthaft in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, BVerwGE 133, 239 Rn. 131). |
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| Eine solche Situation war hier deshalb nicht gegeben, weil der Erhaltung der wertvollen Trockenstandorte im Rheinwald südlich von Breisach eine sich auch in der Ausweisung als FFH-Gebiet niederschlagende hohe Wertigkeit eingeräumt werden sollte und auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin dargelegten Verbesserung der Umweltverträglichkeit etwa aufgrund angepasster Fließgeschwindigkeiten und verringerter Wasserstände nicht erkennbar war, wie die Beeinträchtigung der reinen Trockenstandorte vermieden oder ausgeglichen werden kann. Hinzu kommt, dass die Planungsvariante der Hartheimer Lösung gerade unter Berücksichtigung der Modifizierungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der erreichbaren Retentionsmengen und der technischen Machbarkeit fachlich wenig abgesichert war, was angesichts der ausführlichen Variantenprüfung im Vorfeld zulasten der Klägerin geht. Zudem hatte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald mit Beschluss vom 24.08.2006 die Variante der optimierten Tieferlegung durch Auskiesung planfestgestellt und damit die Schaffung eines Retentionsraums durch eine Flutung des Rheinwaldes südlich von Breisach als Planungsvariante ausgeschieden. Auch wenn diese Planungsentscheidung aufgrund der fehlenden Bestandskraft dieses Planfeststellungsbeschlusses noch nicht rechtsverbindlich ist, so konnte das Landratsamt Ortenaukreis bei seiner Alternativenprüfung zumindest von einer auf absehbare Zeit bestehenden tatsächlichen Sperre zur Verwirklichung des modifizierten Hartheimer Modells ausgehen. |
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| Soweit die Planfeststellungsbehörde am Standort der Elzmündung die Variante der freifließenden Elz verworfen hat, ist dies ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft geschehen. Denn diese Variante musste sich dem Landratsamt Ortenaukreis bei seiner Entscheidung nicht als vorzugswürdig aufdrängen. Vielmehr konnte die Behörde bei der Beurteilung dieser Alternative ohne Überschreitung ihres Abwägungsspielraums zu dem Ergebnis kommen, dass sie die maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange insgesamt nicht in ein besseres Verhältnis bringen würde als das planfestgestellte Vorhaben (zu diesem Maßstab vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238, 249 f., Urt. v. 20.05.1999 - 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555, 556). |
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| So hat die Planfeststellungsbehörde den Alternativvorschlag der Klägerin zur „freifließenden Elz“ mit der Verlegung der Elz zwischen Kappel am Rhein und Wittenweier außerhalb des Bereichs des Retentionsraumes mit der Begründung (Planfeststellungsbeschluss S. 165) verworfen, dass hierdurch ein zusätzlicher Flächenbedarf für einen Streifen entlang des Polders von 15 m bis 20 m und damit ein Zugriff auf 8 ha Wald- und Wiesenflächen des Naturschutzgebiets Taubergießen erforderlich wäre, in dem sich zum Teil wertvolle Biotope befinden. Auch gingen ca. 300.000 bis 400.000 m³ Retentionsvolumen verloren. |
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| Gegen diese Bewertung der Nachteile dieser Variante hat auch die Klägerin keine substantiierten Einwendungen vorgebracht. Insbesondere stellt sich diese Abwägungsentscheidung nicht deshalb als fehlerhaft dar, weil die Planfeststellungsbehörde - wie die Klägerin meint - hinsichtlich des zu schaffenden Retentionsvolumens von verbindlichen oder zumindest willkürlich überzogenen Vorgaben des Integrierten Rheinprogramms ausgegangen wäre. Denn abgesehen davon, dass kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass die - wie dargestellt (oben II. A. 1) b) - rechtlich unverbindliche Zielvorgabe des Integrierten Rheinprogramms zur Schaffung eines Gesamtretentionsvolumens von 167,3 Mio m³ nicht unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Hochwasserschutzes gerechtfertigt wäre, lässt sich gerade auch der Überlegung zu einer Reduzierung des Retentionsvolumens entnehmen, dass das Landratsamt Ortenaukreis nicht davon ausgegangen ist, dass ihm über das Integrierte Rheinprogramm eine bindende Vorgabe zur Schaffung eines bestimmten Rückhaltevolumens im Bereich der Elzmündung gemacht worden ist. Soweit die Klägerin weiter auf ihre Einschätzung eines mit dieser Variante verbundenen erhöhten Sicherheitsgewinns für die Bevölkerung (von Kappel-Grafenhausen) verweist, reicht dies angesichts der aufgezählten Nachteile und der anderweitig sichergestellten Sicherheit der Bevölkerung vor Schäden durch den Polderbetrieb nicht aus, um die Variante als eindeutig vorzugswürdig anzusehen. |
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| Aus den gleichen Gründen begründet es auch keinen Rechtsfehler in der Abwägung, dass die Planfeststellungsbehörde die weitere Alternative eines zweiten Damms westlich vom Hochwasserdamm VII gegenüber der planfestgestellten Variante verworfen hat. Denn hier stehen dem von der Klägerin geltend gemachten Sicherheitszuwachs (für die Bevölkerung insbesondere von Nonnenweier) die vom Landratsamt Ortenaukreis angeführte geringere Umweltverträglichkeit und der Verlust weiteren Retentionsvolumens entgegen, die die Variante des zweiten Damms nicht als eindeutig vorzugswürdig erkennen lassen. |
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| Dabei kann der Planfeststellungsbehörde auch nicht vorgeworfen werden, dass die Einordnung des mit dieser Variante möglichen Sicherheitszuwachses als nur „untergeordnet“ fehlerhaft sei. Zwar hat der Beklagte die Auswirkungen des Polderbetriebs auf das Grundwasser in den Bereichen östlich des Polders tatsächlich - wie von der Klägerin dargelegt - auf der Grundlage eines fehlerhaften Grundwassermodells abgeschätzt, er hat jedoch mit der Errichtung leistungsfähiger Pumpengalerien für die insoweit betroffenen Teilorte Nonnenweier und Wittenweier Maßnahmen vorgesehen, die die von dem Beklagten fehlerfrei als notwendig festgelegte Sicherheit insbesondere vor Gebäudeschäden auch dann gewährleistet, wenn angesichts der verbleibenden Prognoseunsicherheiten zur Beeinflussung des Grundwassers durch den Rückhalteraum von einem „Worst-Case“ ausgegangen wird. Insoweit wird auf die Ausführungen zu 5. d) dd) (2) verwiesen. |
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| Soweit die Klägerin bei der Abwägung der Varianten die Berücksichtigung der Gefahr eines Rückstaus der Elz und des Schutterentlastungskanals vermisst, hat das Landratsamt überzeugend darauf verwiesen, dass ein solcher auch nach der festgestellten Variante nicht zu befürchten sei. Denn die Einleitung von aufstauendem Wasser im Polderbetrieb sei auch bei extrem erhöhten Zuflussmengen aus der Elz, dem Schutterentlastungskanal, dem Taubergießen, dem Ettenbach und dem Kapuzinergraben ohne weiteres gewährleistet. Im Zweifel könnten Abflüsse, die die im Rhein unterhalb des Hauptwehrs von Gerstheim mögliche Abflussmenge von 4.800 m³/s überschreiten, über eine Ableitung in den Kraftwerkkanal aufgefangen werden. Sofern künftig von einer Erhöhung der Abflussmenge im Schutterentlastungskanal von derzeit maximal 60 m³/s auf 80 m³/s ausgegangen werden müsse, führe dies ebenfalls zu keinem Rückstau, weil die Erhöhung dieser Abflussmenge mit der Verbreiterung des Abflussquerschnitts einhergehe. Eine Erhöhung des Abflusses im Ettenbach sei unerheblich, da dieser dann über die Ufer treten werde; zudem sei der Gesamtabfluss aus dem Bereich der Elz, des Taubergießen und des Kapuzinergrabens mit 40 m³/s so großzügig bemessen worden, dass eine leichte Erhöhung der Abflussmenge im Ettenbach durch diesen Sicherheitszuschlag umfänglich aufgefangen wäre. Unabhängig hiervon ist für die Kammer schließlich in keiner Weise substantiiert dargelegt, inwieweit sich die von der Klägerin befürchtete Gefahr eines Rückstaus der Zuflüsse bei Verwirklichung der von ihr dargelegten Varianten gegenüber der festgestellten Variante verringern würde. |
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| c) Öffentliche Wasserversorgung |
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| Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerin hingegen insoweit in ihrem subjektiven Recht auf eine gerechte Abwägung ihrer Belange, als die Auswirkungen des Aufstaus von Rheinwasser im Rückhaltebecken auf das Wasserschutzgebiet Ottenheim und damit auch auf ihre öffentliche Einrichtung der örtlichen Wasserversorgung nicht hinreichend sicher abgeklärt wurden. Dieser Rechtsverstoß ist auch erheblich. Er führt jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, da er nach § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG der Fehlerheilung in einem ergänzenden Verfahren zugänglich ist. |
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| aa) Trinkwasserschutz als Belang der Klägerin |
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| Mit dem Betrieb der beiden Wasserwerke in Ottenheim und Nonnenweier erfüllt die Klägerin eine Aufgabe, die unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG steht und diese zur Abwehr rechtswidriger Beeinträchtigungen der öffentlichen Trinkwasserversorgung berechtigt (vgl.BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 Rn. 480 m.w.N.). Da die öffentliche Wasserversorgung einwandfreies, gesundes Trinkwasser erfordert, kann die Gemeinde im Rahmen eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens oder auch bei privatnützigen wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren im Einzugsbereich ihrer Brunnen jede rechtswidrige Beeinträchtigungen des Grundwassers durch Dritte abwehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.08.1999 - 4 C 3.98 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 18 S. 3 f). Dem entspricht im vorliegenden Planfeststellungsverfahren zum Hochwasserschutz ein Anspruch darauf, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung des der Trinkwasserversorgung dienenden Grundwassers hinreichend sicher aufgeklärt und je nach Ergebnis entsprechend dem hohen Gewicht des Trinkwasserschutzes in die Abwägung eingestellt wird. Wo dies möglich ist, müssen Beeinträchtigungen des Trinkwassers vermieden werden (BVerwG, Urt. v. 12.08.1999, a.a.O.). |
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| bb) Maßstab der Beurteilung der Gefahren für das Grundwasser |
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| Nach dem - auch in der Planfeststellung anwendbaren (vgl. Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz Kommentar, 9. Aufl. 2007, § 34 Rn. 2). - Rechtsgedanken des § 34 WHG sind - über die beiden speziellen Aspekte der Regelung zur Einleitung von Stoffen in das Grundwasser und für die Lagerung und Ablagerung von Stoffen und die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen hinaus - Einwirkungshandlungen auf das Grundwasser nur dann zulässig, wenn eine schädliche Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist (BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, BVerwGE 133, 239 Rn. 91 m.w.N.). Dies ist dann der Fall, wenn ein entsprechender Schadenseintritt unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände und des Stands der Technik im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose unwahrscheinlich ist. Zwar wird insoweit keine Unmöglichkeit eines Schadenseintritts gefordert, jedoch sollen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls die Gefahren einer Grundwasserbeeinträchtigung so gering wie möglich gehalten werden und zwar umso geringer, je schwerwiegender ihre Art und Folgen sein können (Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2007, § 34 Rn. 8, 17 § 26 Rn. 28 m.w.N.). Für den Schutz des besonders empfindlichen Trinkwassers bedeutet dies, dass grundsätzlich jede Art von Gefahr und Risiko in Betracht genommen und eine bestmögliche Gefahrenabwehr und Risikovorsorge betrieben werden muss. Auch entfernte Wahrscheinlichkeiten, dass es zu einer Beeinträchtigung von Grund- bzw. Trinkwasser kommen kann, sind zu ermitteln und nach Möglichkeit auszuschließen. |
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| Diesen Anforderungen an die Ermittlung der möglichen Beeinträchtigung des Trinkwassers im Einzugsbereich des Trinkwasserbrunnens Ottenheim wird der Planfeststellungsbeschluss nicht gerecht. |
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| cc) Lage der Wasserschutzgebiete und Beurteilung der Betroffenheit |
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| Das Wasserschutzgebiet Ottenheim liegt westlich des Rückhalteraums im Bereich zwischen den Ortschaften Nonnenweier und Ottenheim. Sein südlicher Teil weist die Kategorie IIIb auf, hieran schließt sich jeweils nördlich ein größerer Schutzbereich der Kategorie IIIa sowie ein kleinerer Bereich der Kategorie II an. Der Tiefbrunnen mit dem ihn umgebenden Schutzbereich der Kategorie I liegt im nördlichsten Ende des Schutzgebiets etwas unterhalb der beginnenden Bebauung von Ottenheim (zur Lage im einzelnen vgl. ..., Grundwassermodellberechnungen im Bereich des Rückhalteraums Elzmündung, Teil C: Grundlagen und Ergebnisse der Bahnlinienberechnungen, Erläuterungsbericht, Anlage 7.3.1. zum Antrag vom 21.06.2004, S. 2). |
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| Hinsichtlich der Betroffenheit des Wasserschutzgebiets Ottenheim geht die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss (S. 238 f, 240 f) davon aus, dass die Zone IIIb bereits im Ist-Zustand von in das Grundwasser einsickerndem Rheinwasser betroffen sei und die durch die Ökologischen Flutungen und die Hochwasserrückhaltungen gegebenen erhöhten Grundwasserabflüsse im Wesentlichen durch den zwischen dem Polder und dem Wasserschutzgebiet verlaufenden abgesenkten Mühlbach aufgenommen würden. Letztlich führe der Betrieb des Rückhalteraums nur zu einer unwesentlichen Erhöhung eindringenden Polderwassers. Aufgrund der gutachterlichen Berechnung der Bahnlinien der Grundwasserausbreitung sei zwar davon auszugehen, dass auch im Polderbetrieb Wasserteilchen die Zone IIIb des Wasserschutzgebiets erreichen können. Allerdings sei die Entfernung vom Tiefbrunnen der zentralen Wasserversorgung so groß, dass eine Gefährdung aufgrund der langen Fließzeiten sehr unwahrscheinlich sei. So sei aufgrund der quantifizierenden Berechnungen des Gutachters Dr. ... davon auszugehen, dass das Wasserschutzgebiet Ottenheim überhaupt nur dauerhaft von „Polderwasser“ erreicht werden könne, wenn es zu Ökologischen Flutungen mit 60m³/s über 7 Tage und danach zu einem Hochwassereinsatz mit Retentionsbetrieb komme. Diese extremen hydrologischen Bedingungen seien sehr selten. Da es zudem 1,5 Jahre dauere, bis das Wasser in der Wasserversorgung ankomme, sei aufgrund der steten Grundwasserneubildung von 157 mm/Jahr zusätzlich von einer erheblichen Abnahme der Konzentration auszugehen. Insgesamt sei die mögliche Beeinträchtigung zu vernachlässigen. Untersuchungen zum Stofftransportmodell seien nicht erforderlich. |
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| Neben dem Wasserschutzgebiet Ottenheim ist grundsätzlich auch das - dem zeitweise stillgelegten Triefbrunnen „Auf der Au“ nördlich von Nonnenweier zugeordnete Wasserschutzgebiet Nonnenweier betroffen (Planfeststellungsbeschluss S. 236, 338). Insoweit hat die Klägerin im Klageverfahren jedoch keine Einwendungen mehr erhoben, nachdem die Planfeststellungsbehörde dem Vorhabenträger - entsprechend der Empfehlung des Gutachters - in den Nebenbestimmungen unter Nr. 7.2. aufgegeben hatte, durch ein Nachlaufenlassen der Brunnengalerien auch nach Entleerung des Rückhalteraums sicherzustellen, dass kein „rheinbürtiges Wasser“ in die Brunnen von Nonnenweier und Wittenweier gelangt. |
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| dd) Methodische Mängel der Beurteilung |
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| Die Beurteilung der Auswirkungen des Polderbetriebs auf die Wasserschutzgebiete Ottenheim und Nonnenweier durch die Planfeststellungsbehörde beruht auf fachwissenschaftlichen Untersuchungen (..., Grundwassermodellberechnungen im Bereich des Rückhalteraums Elzmündung, Teil A: Grundlagen, Modellaufbau, stationäre Eichung und Verifizierung, instationäre Eichung; Teil B: Grundlagen und Ergebnisse der Berechnungen für den Ist- und Bemessungszustand; Teil C: Grundlagen und Ergebnisse der Bahnlinienberechnungen, Erläuterungsbericht; Anlagen 7.1., 7.2, 7.3.1. zum Antrag vom 21.06.2004, Ordner 16, 17 und 18). Diese Gutachten enthalten jedoch Unsicherheiten, die nach fachwissenschaftlichem Stand in zumutbarer Weise vermeidbar gewesen wären, und die sich zumindest auf die Beurteilung der möglichen Auswirkungen des Polderbetriebs auf das Wasserschutzgebiet Ottenheim bemerkbar machen können. |
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| (1) Grundwassermodell als Prognosegrundlage |
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| Die Beurteilung von Auswirkungen des Betriebs des Rückhaltebeckens an der Elzmündung auf das Grundwasser in der Umgebung dieses Polders erfordert Modellberechnungen, die durch verschiedene geologische und hydrogeologische Bedingungen im Modellgebiet geprägt werden. Hierzu gehören insbesondere der kf-Wert für die Rauhigkeit des Untergrunds des Grundwasserraums, der Leakage-Faktor für die Durchlässigkeit des Gewässerbodens, von dem aus das Wasser in den Grundwasserbereich versickert oder aus diesem an die Oberfläche drückt sowie der Speicherkoeffizient des Grundwasserraums (mit seinen auffüllbaren Hohlräumen) und das Maß des Zuflusses und Abflusses in den Randbereichen des Untersuchungsraums (Randzuströme). Diese Faktoren sind jedoch aufgrund der relativen Unzugänglichkeit der Grundwasserschichten sowie der relativen "Langsamkeit" von Prozessen im Untergrund entweder gar nicht oder nur punktuell quantifizierbar. |
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| Aus diesem Grund erfolgt die Modellberechnung in einem ersten Schritt über eine sogenannte Kalibrierung oder auch Eichung des Modells. Hier werden die zunächst auf der Grundlage von Erfahrungswissen quantifizierten maßgeblichen Parameter solange verändert, bis die vom Modell berechneten Ergebnisse eines bestimmten Niederschlags- oder Versickerungsereignisses mit den im Untersuchungsgebiet tatsächlich gemessenen Grundwasserständen übereinstimmen. Dabei wird zwischen einer zeitunabhängigen, stationären und einer instationären, zeitabhängigen Kalibrierung unterschieden. Im Rahmen der Kalibrierung kann über die Variation der einzelnen Parameter abgeschätzt werden, welchen Einfluss diese auf das Modellergebnis haben (Sensitivitätsanalyse). |
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| Dies ist zwischen den Beteiligten in methodischer Hinsicht ebenso unstreitig wie die Notwendigkeit, das Modell nach der Kalibrierung nochmals anhand (mindestens) eines zweiten Ereignisses zu überprüfen (Validierung). Denn anderenfalls besteht - wie der von der Klägerin beauftragte Gutachter in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert hat - die Gefahr, dass sich die in der Realität nicht überprüften Faktoren in ihrer Fehlerhaftigkeit in der Modellberechnung so neutralisiert haben, dass diese unerkannt bleibt, in der Folge aber andere Berechnungen auf der Grundlage des Modells beeinflusst. |
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| (2) Fehlende Validierung der instationären Eichung |
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| Das Grundwassermodell des Fachgutachters des Vorhabenträgers ist nicht hinreichend validiert und entspricht deshalb aus fachwissenschaftlicher Sicht nicht den Anforderungen die an eine Prognose der Planfeststellungsbehörde speziell zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundwasser erforderlich sind. |
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| Es kann dahin gestellt bleiben, ob das Grundwassermodell des Gutachters des Vorhabenträgers dadurch validiert wurde, dass es unmittelbar nach seiner Kalibrierung im Jahre 1999 anhand eines zweiten Niederschlagsereignisses aus dem Jahr 1991 stationär, d.h. bezogen auf einen einzelnen Zeitpunkt bestätigt wurde. Denn der Gutachter der Klägerin hat in überzeugender Weise dargelegt, dass es im Hinblick auf die Prognose der Entwicklung der Grundwasserstände bei längerandauernden Hochwasserrückhaltungen entscheidend auf die Validierung der instationären, d.h. die zeitliche Entwicklung der Grundwasserstände beurteilenden Eichung ankommt. |
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| Entgegen der Auffassung des Beklagten und seiner Fachgutachter ist eine solche Validierung des instationären Modells jedoch trotz einer Überprüfung des Modells anhand eines Niederschlagsereignisses im Februar 2003 deshalb nicht gegeben, weil bei der Überprüfung im Februar 2003 zwar möglicherweise für den südlichen Teilraum der Speicherkoeffizient bestätigt werden konnte, andererseits aber insbesondere der Leakage-Faktor nachjustiert werden musste. Damit stellt diese Berechnung keine hinreichende Validierung des Modell dar. Denn das Maß der Aussagesicherheit eines Grundwassermodells wird entscheidend dadurch bestimmt, wie exakt die gemessenen zu den berechneten Ergebnissen unter Berücksichtigung einer ausgeglichenen Grundwasserbilanz des Modells übereinstimmen. Ist eine Übereinstimmung nicht hinreichend genau gegeben und muss deshalb ein einzelner Faktor nachjustiert werden, kann nicht nur davon ausgegangen werden, dass das bisherige Modell die Wirklichkeit nicht hinreichend abgebildet hat, sondern es bleibt nach wie vor die Unsicherheit, ob auch die vorgenommene Anpassung nur „zufällig“ den Bedingungen des neuberechneten Ereignisses Rechnung trägt. |
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| (3) Erheblichkeit des Fehlers für die Prognose |
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| Die aus der fehlenden Validierung des Modells anhand eines instationären Ereignisses resultierende Aussageunsicherheit des Grundwassermodells ist - entgegen der Auffassung des Beklagten - für die Prognose der möglichen Beeinträchtigungen des Trinkwasserschutzgebiets Ottenheim auch erheblich. |
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| So wird die methodisch begründete Aussageunsicherheit des Modells nicht dadurch relativiert, dass der in der Folge der Überprüfung des Modells im Februar 2003 angepasste Leakage-Faktor, der die Durchlässigkeit in den Gerinnen des Rückhalteraums beschreibt, ebenso wie der kf-Wert für die Kiesschichten des Grundwasserleiters nach den Ergebnissen einer Sensitivitätsprüfung letztlich kaum größere Auswirkungen auf die Grundwasserstände mit sich bringt. Denn bei der Eichung und Validierung eines Modells geht es um die Bestimmung der Parameter insbesondere in ihrem Verhältnis zueinander und nicht darum, inwieweit sich die Unsicherheit in Bezug auf einen einzelnen Wert bei einem im Übrigen hinreichend validen Modell im Gesamtergebnis auswirkt. Insoweit hat der Gutachter der Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass die Nachjustierung des Modells im Jahr 2003 nach wie vor rechnerische Restunsicherheiten hinsichtlich der Aussagesicherheit auch des veränderten Modells beinhaltet. Hinzu kommt, dass auch nach dem neuen veränderten Modell einige Messergebnisse innerhalb des Messstellennetzes nicht mit den rechnerisch prognostizierten Ergebnissen übereinstimmen, mögen sich diese Abweichungen auch plausibel mit ihrer Lage in Bereichen mit starkem Gefälle oder gar außerhalb des Modellgebiets erklären lassen. Denn auch hier verbleibt eine Restunsicherheit hinsichtlich der Aussagesicherheit der Grundwassermodellierungen, die der Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen des Grundwassers in der planerischen Abwägung zugrunde gelegt worden sind. Auch besteht zumindest in Bezug auf die Oberflächengewässer des Kapuzinergrabens zwischen Kappel und Wittenweier und des Richtergrabens die konkrete Möglichkeit, dass eine Versickerung aus diesen Gewässern in das Grundwasser bei der Modellierung der möglichen Grundwasserentwicklungen fehlerhaft unberücksichtigt geblieben sind, nachdem die auf einem Augenschein beruhende Einschätzung des Gutachters des Vorhabenträgers, diese Gewässer verfügten über eine bindige, wasserundurchlässige Sohle, durch die Beobachtung der Gewässeranwohner zu einem Volllaufen der Bäche durch drückendes Grundwasser zumindest substantiiert in Frage gestellt worden ist. Schließlich hat der Gutachter der Klägerin auch dargelegt, dass die in der Modellrechnung mit 5 bis 25% veranschlagten Randzuströme nicht ohne weiteres plausibel seien. |
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| Da sich die Aussageunsicherheit des verwendeten Grundwassermodells unmittelbar auf die aus diesem Modell abgeleiteten Berechnungen der Bahnlinien auswirkt, erfasst sie auch die Beurteilung der möglichen Ausbreitung von Schadstoffen aus dem gefluteten Rheinwasser in das Wasserschutzgebiet Ottenheim. Anders als in Bezug auf das Wasserschutzgebiet Nonnenweier konnte die Planfeststellungsbehörde nicht davon ausgehen, dass eine veränderte Beurteilung der Zuströme aus dem Polder in das Trinkwassergebiet angesichts anderer Faktoren oder Sicherungsmaßnahmen letztlich ohne Auswirkung auf die Betroffenheit der Gebiete bzw. der Trinkwasserversorgung bleibt. |
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| Zwar ist die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Prognose zu den möglichen Beeinträchtigungen des Trinkwasserschutzgebiets Ottenheim davon ausgegangen, dass die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung auch bei einem Eindringen von Polderwasser in die Schutzzone der beiden Wasserschutzgebiete letztlich nochmals durch die erheblichen Verdünnungseffekte, die zeitliche Begrenzung des Eindringens durch gegenläufige Grundwasserströme in Rheinrichtung, die natürliche Schadstoffsperre der Erdschichten sowie durch die Möglichkeit relativiert wird, eine Flutung des Polders bei einem Rheinalarm wegen erhöhter Schadstoffbelastungen zu unterlassen. Dies lässt jedoch die Kausalität des Fehlers in der Modellrechnung für die in der planerischen Abwägung konkret angestellte Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundwasser im Schutzgebiet Ottenheim nicht entfallen. Denn diese Beurteilung war - anders als beim Wasserschutzgebiet Nonnenweier, wo die Funktion des Mühlbachs als Vorfluter und die Sicherung durch ein Nachlaufen der Pumpen ein Eindringen von Polderwasser in den Bereich des Trinkwasserbrunnens von Nonnenweier unstreitig verhindert - auch hinsichtlich dieser relativierenden Faktoren maßgeblich darauf gestützt, dass das Wasserschutzgebiet aufgrund der Bahnlinienberechnungen nur in einem unwesentlichen Ausmaß von „rheinbürtigem“ Wasser erreicht wird. Zudem betrifft der Aspekt der möglichen Vermeidung des Eindringens von Schadstoffen bei ausgelöstem Rheinalarm, unabhängig von den durch die Klägerin dargelegten Szenarien einer unerkannt gebliebenen Einleitung, nur die Schadstoffe, die etwa in der Folge eines Chemieunfalls den Rheinalarm auslösen, während die Abwägung zu den Auswirkungen des Vorhabens aufgrund des planerischen Gebots einer möglichst weitgehenden Vermeidung von Beeinträchtigungen des Grund- und Trinkwassers auch solche nachteiligen Veränderungen des Grundwassers in den Blick nehmen musste, die allein durch das Eindringen von „rheinbürtigem“ (und damit potentiell etwa nitritbelastetem) Polderwasser verbunden sind. Auch bezog sich die Argumentation mit der weiten Entfernung und der damit verbundenen langen Fließdauer ausdrücklich allein auf bakterielle Inhaltsstoffe, nicht jedoch auf die „Beeinträchtigung durch weitere Inhaltsstoffe“ (Planfeststellungsbeschluss S. 238 letzter Absatz; S. 239 ersten Absatz). Schließlich hat der Gutachter der Klägerin zusätzlich überzeugend darauf hingewiesen, dass die Quantifizierung der Wassermenge, die aus dem Polder in den Bereich des Brunnens bei Ottenheim eindringen könne, nicht nur auf einer zu weitgehenden Bezugnahme auch auf die unteren Grundwasserschichten des Trinkwasserbeckens beruht, sondern vor allem durch die Anzahl und Anordnung der sieben Messpunkte bestimmt ist, die zur Bestimmung der aus dem Polder in die Schutzzone einfließenden Grundwassermenge über das Wasserschutzgebiet Ottenheim gelegt worden sind. |
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| (4) Verlagerung der Prognosesicherung in die Ausführungsplanung |
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| Der Umstand, dass die der planerischen Abwägung zugrundegelegte Prognose zu den möglichen Beeinträchtigungen des Wasserschutzgebiets Ottenheim methodisch vermeidbare Unsicherheiten aufweist, die eine erheblich stärkere Beeinträchtigung möglich erscheinen lassen als in der Abwägung zugrunde gelegt, konnte - anders als dies in der Abwägungsentscheidung des Landratsamts Ortenaukreis geschehen ist - nicht unter Hinweis auf die Möglichkeit der Fortschreibung des Grundwassermodells im Zusammenhang etwa mit weiteren Bohrungen und Pumpversuchen sowie dem Probebetrieb des Polders als solchem hingenommen und einer gegebenenfalls erforderlichen Regelung durch weitere nachträgliche Auflagen überlassen bleiben. |
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| Dies folgt aus dem für hoheitliche Planungen geltenden Grundsatz der Problembewältigung in der planerischen Abwägung (hierzu BVerwG, Urt. v. 07.03.2007 - 9 C 2/06 -, BVerwGE 128, 177 Rn. 19). So ergibt sich insbesondere aus der Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, dass im Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich alle Konflikte des Vorhabens mit dem Wohl der Allgemeinheit oder Rechten anderer in einen Ausgleich zu bringen sind, was freilich nur möglich ist, wenn und soweit die entsprechenden Wirkungen im Eintritt im Zeitpunkt der Entscheidung gewiss sind oder sich mit hinreichender Zuverlässigkeit prognostisch abschätzen lassen (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221, 225 f.). Entsprechend schließt die Regelung des § 75 Abs. 2 LVwVfG Ansprüche auf Beseitigung oder Änderung des Vorhabens und seines Betriebs nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses aus (Satz 1) und lässt nachträgliche Anordnungen allein insoweit zu, als es um die nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens, d.h. um die nachteiligen Entwicklungen geht, die sich erst später zeigen und mit denen die Beteiligten bei der Planfeststellung verständigerweise nicht rechnen konnten (BVerwG, Urt. 23.04.1997 - 11 A 17.96 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 13 S. 7). Dabei wird der Grundsatz der Problembewältigung auch nicht durch die Regelung des § 74 Abs. 3 LVwVfG aufgelöst, nach welchem die Behörde die Entscheidung über einzelne Teile des Planes zunächst offen lassen und einer späteren Entscheidung vorbehalten kann. Denn dieser Entscheidungsvorbehalt, der sich auch auf nachträgliche Schutzmaßnahmen beziehen kann, setzt ebenfalls voraus, dass über die durch die Planfeststellung aufgeworfenen Fragen zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht abschließend entschieden werden kann und ermöglicht damit gerade keinen „Konflikttransfer“ hinsichtlich eines an sich lösbaren Konflikts in die Phase nach der Abwägung (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 -, BVerwGE 112, 221 juris Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 14.11.2001 - 11 A 31/00 BVerwGE 115, 237 juris Rn. 39). |
|
| Auch wenn der Behörde bei der Beurteilung, ob und inwieweit ein Konflikt vorhersehbar bzw. lösbar ist, - wie allgemein bei prognostischen Einschätzungen - eine Einschätzungsprärogative zukommt (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14/00 -, BVerwGE 114, 364), so erfasst dieser Spielraum nicht auch die Problematik, ob eine auf einem methodischen Fehler der fachgutachterlichen Prognose begründete Unsicherheit hingenommen und weiteren Ermittlungen nach der Planfeststellung überlassen bleiben kann. Denn die Bewertung eines Konflikts als nicht bzw. nicht vollständig vorhersehbar, setzt gerade die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode zur Prognose voraus, die hier - wie dargelegt - nicht gegeben ist. |
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| Soweit die Rechtsprechung von dem Grundsatz der Problembewältigung in Bezug auf die Vornahme weiterer Detailuntersuchungen zu möglichen Auswirkungen des Vorhabens Ausnahmen zulässt, sind diese ausschließlich auf die möglichen Störungen und Probleme beschränkt, die sich bei der Bauausführung des Planvorhabens stellen. Hier reicht es aus, fachliche Detailuntersuchungen, die der Problemlösung dienen, und darauf aufbauende Schutzvorkehrungen der Ausführungsplanung zu überlassen, wenn gewährleistet ist, dass sich das Problem lösen lässt und die Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Billigung unterbreitet wird. Um solche Fragen allein im Zusammenhang mit der Bauausführung des Rückhaltebeckens geht es hier jedoch nicht. |
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| Durfte die Planfeststellungsbehörde die durch die unzureichende methodische Absicherung des Grundwassermodells gegebenen Unsicherheiten zur möglichen Beeinträchtigung des Wasserschutzgebiets Ottenheim somit schon aufgrund des Grundsatzes der Problembewältigung nicht offen lassen und einer näheren Abklärung durch Bestimmungen zum Grundwassermonitoring und zur Beweissicherung überlassen, kommt es nicht darauf an, ob die entsprechenden Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses etwa zur Fortschreibung des Grundwassermodells auf der Grundlage der Ergebnisse der Bohrungen und des Probebetriebs des Rückhaltebeckens oder zur Einrichtung von Vorfeldmessstellen für die zentrale Wasserversorgung Nonnenweier und Ottenheim als Maßnahmen der weiteren Absicherung der Prognose ausreichend sind oder - wie die Klägerin meint - weitere Maßnahmen ergriffen werden müssten. |
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| ee) Erheblichkeit des Rechtsfehlers |
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| Der Rechtsfehler ist nach den Voraussetzungen des § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG auch erheblich. |
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| Die notwendige Offensichtlichkeit der fehlerhaften Beurteilung der Gefahren für die öffentliche Trinkwasserversorgung ergibt sich aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zur Beeinträchtigung dieses Belangs und zur Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Klägerin zu dem verwendeten Grundwassermodell (Planfeststellungsbeschluss S. 236 ff.). |
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| Weiter besteht zur Überzeugung der Kammer auch eine hinreichend konkrete Möglichkeit, dass die Abwägungsentscheidung des Beklagten anders ausgefallen wäre, wenn sich die Behörde der verbliebenen Unsicherheit hinsichtlich der möglichen Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung hinreichend bewusst gewesen wäre. Denn es besteht - was insoweit ausreichen muss - die konkrete Möglichkeit, dass sich bei Vornahme einer hinreichend tragfähigen Analyse der Auswirkungen der Rückhaltung von Rheinwasser im Polder Elzmündung eine andere, verstärkte Gefahrenlage zeigt, die dann weitere Schutzmaßnahmen oder auch ein anderes Betriebskonzept erforderlich macht. Jedenfalls kann angesichts der Vielzahl der im verwendeten Grundwassermodell enthaltenen Unsicherheiten - wie dargestellt - nicht davon ausgegangen werden, dass weitere Berechnungen oder auch Untersuchungen der Auswirkungen des Polderbetriebs auf das Grundwasser in jedem Fall zu einer allenfalls unwesentlichen Veränderung des Trinkwasservorkommens in dem Wasserschutzgebiet Ottenheim führen. Vielmehr hat der Gutachter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gerade in Bezug auf dieses Trinkwasserschutzgebiet nachvollziehbar dargelegt, dass es angesichts der Unsicherheiten des Grundwassermodells, der Anordnung der Messpunkte im Wasserschutzgebiet und der Berechnungsweise des prozentualen Anteils des Polderwassers am Gesamtgrundwasserabstrom nicht nur rechnerisch, sondern auch bei Zugrundelegen realistischer Szenarien zu deutlich höheren Zuströmen von Polderwasser und damit auch zu einer anderen anderen Gefahrenlage für das Schutzgebiet kommen kann, als von der Planfeststellungsbehörde unter Rückgriff auf das angegriffene Grundwassermodell bislang angenommen. |
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| Die Klägerin ist mit dem für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erheblichen Einwand der fehlerhaften Beurteilung der Auswirkungen des Polderbetriebs auf ihre Trinkwasserversorgung nicht nach § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG ausgeschlossen. Denn sie hat die Problematik einer Beeinträchtigung ihrer Trinkwasserversorgung im Einwendungsverfahren hinreichend vorgetragen. Dies stellt auch der Beklagte nicht in Abrede. |
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| Der in Bezug auf die Beurteilung der Beeinträchtigung der öffentlichen Wasserversorgung gegebene Abwägungsmangel führt jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Denn er kann durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (§ 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG). |
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| Ein solche Fehlerheilung im Rahmen eines - auch prozessbegleitend durchführbaren - ergänzenden Verfahrens ist hier deshalb möglich, weil es zum einen hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass die zuständige Behörde den beanstandeten Fehler durch eine erneute methodisch einwandfreie Beurteilung der möglichen Auswirkungen des Polderbetriebs auf das Wasserschutzgebiet Ottenheim korrigieren kann; zum anderen sind die festgestellten Mängel auch nicht so gravierend, dass sie die Planung des Rückhaltebeckens Elzmündung als Ganzes in Frage stellen und deshalb nach Einholung eines fachwissenschaftlich hinreichenden Gutachtens die Ausarbeitung eines grundlegend neuen Plankonzepts erforderlich wäre (hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.12.2009 - 9 A 9/08 -, NVwZ 2010, 320). |
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| d) Schutz kommunaler Gebäude und Einrichtungen |
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| Der Anspruch der Klägerin auf eine gerechte planerische Abwägung ihrer Belange ist weiter dadurch verletzt, als die Planfeststellungsbehörde die Gefahr einer vorhabenbedingten Beschädigung kommunaler Gebäude und Einrichtungen insbesondere durch Vernässung in den Teilortschaften Ottenheim und Allmannsweier auf der Grundlage des auch insoweit methodisch unzureichenden Grundwassermodells verneint hat. Dieser erhebliche Rechtsverstoß führt jedoch - ebenso wie der Abwägungsfehler zur Beeinträchtigung der öffentlichen Trinkwasserversorgung in Ottenheim - nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, da er nach § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG der Fehlerheilung in einem ergänzenden Verfahren zugänglich ist. |
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| Hinsichtlich der Gefahr einer vorhabenbedingten Beschädigung kommunaler Gebäude und Einrichtungen in den Teilortschaften Wittenweier und Nonnenweier ist ein Fehler in der Abwägung nicht gegeben. |
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| aa) Abwägungsbelang und Betroffenheit |
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| Die Klägerin ist Eigentümerin einer Vielzahl von Gebäuden und Einrichtungen (wie etwa der kommunalen Friedhöfe) in den jeweiligen Teilorten (zur Lage dieser Gebäude vgl. insb. die Anlagen 6 bis 8 zum Schriftsatz der Klägerin vom 30.09.2008). Der Schutz dieser kommunalen Gebäude und Einrichtungen vor vorhabenbedingten Beschädigungen stellt einen Belang dar, den die Klägerin in der planerischen Abwägung - trotz ihrer fehlenden Grundrechtsträgerschaft - auf der Grundlage des einfachgesetzlichen Eigentumsschutzes geltend machen kann. Dabei ist dieser Schutz verstärkt, wenn die betroffenen Gebäude der Erfüllung kommunaler Aufgaben der Daseinsvorsorge dienen (BVerwG, Urt. v. 12.08.1999 - 4 C 3/98 -, DVBl. 2000, 791, 792). |
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| Die Planfeststellungsbehörde hat den Schutz der kommunalen Gebäude und Einrichtungen mit der - auf alle Gebäude in den bebauten Orteilen bezogenen - Begründung als gewährleistet angesehen, dass ihnen vorhabenbedingt weder eine Vernässung oder ein „Aufschwimmen“ durch drückendes Grundwasser noch eine Beschädigung durch ein Wegschwämmen von Sedimentmaterial aus dem Untergrund ihrer Fundamente drohe. Dies folge für die Teilorte Ottenheim und Allmannsweier bereits daraus, dass diese Bereiche von einem vorhabenbedingten Anstieg des Grundwassers allenfalls in einer Weise betroffen seien, die der natürlichen Grundwasserschwankung entspreche (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 293 ff, 300, 367 ff, 370 f; 414 ff.). Für die Teilorte Wittenweier und Nonnenweier werde der sowohl bei Ökologischen Flutungen als auch bei Hochwasserrückhaltungen zu erwartende Anstieg des Grundwasserspiegels über die entsprechend dimensionierten Schutzbrunnen zuverlässig verhindert. Die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Pumpenanlage befürchteten Gefahr eines Wegschwämmens von Sedimenten aus dem Bereich der Gebäudefundamente werde durch die Einhaltung eines entsprechenden Sicherheitsabstands oder - wo dies nicht möglich sei - durch besondere Schutzmaßnahmen auch bei Betrieb der Pumpen vermieden. Soweit auch durch Schutzmaßnahmen Schäden nicht vermieden werden könnten, werde eine angemessene Entschädigung in Geld gewährt. |
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| bb) Abwägung der Gefahren für Gebäude in Allmannsweier und Ottenheim |
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| Die der Abwägung zugrunde gelegte Annahme eines - vorhabenbedingt - allenfalls der natürlichen Grundwasserschwankung entsprechenden unwesentlichen Anstiegs des Grundwassers in den Ortslagen von Allmannsweier und Ottenheim beruht auf den Grundwassermodellberechnungen, die der Vorhabenträger mit dem Antrag vom 21.06.2004 vorgelegt hat (..., Grundwassermodellberechnungen im Bereich des Rückhalteraums Elzmündung vom Mai 2004, Anlage 7.1 bis 7.3, Antragsordner 16 bis 18). Dort ist im Teil B des Gutachtens unter Nr. 11 zusammenfassend für die einzelnen Ortslagen der Klägerin ausgeführt, dass der Hochwassereinsatz des Rückhalteraums Elzmündung keinen Einfluss auf die Grundwasserentwicklung im Bereich der Ortslagen Allmannsweier und Ottenheim habe und die in den Grundwasserstandsganglinien erkennbare zusätzliche Wirkung bei Ökologischen Flutungen bei 60m³/s auf die Grundwasserentwicklung von Allmannsweier und Ottenheim angesichts der Flurabstände grundsätzlich von untergeordneter Bedeutung sei (Grundwassermodellberechnung Teil B: Grundlagen und Ergebnisse der Rechnenläufe für Istzustand und Bemessungszustand, Anlage 7.2.1. Anlageordner 17, S. 37). |
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| Da diese Berechnungen zu der Wirkung des Aufstaus von Rheinwasser im Polder auf das Grundwasser in dem Gemeindegebiet der Klägerin jedoch auf einem nicht hinreichend validierten Grundwassermodell beruhen (vgl. oben dd) (2)), sind die Aussagen zu den möglichen Entwicklungen der Grundwasserstände mit einer methodisch begründeten Unsicherheit belastet, die sich in Bezug auf die Beurteilung der Betroffenheit der Teilorte Allmannsweier und Ottenheim auch auf die planerische Abwägung auswirkt. Denn für diese Teilorte kann die mögliche Prognoseunsicherheit nicht durch ein Worst-Case-Szenario zu möglichen Grundwasseranstiegen ausgeglichen werden, ohne dass hierbei gleichzeitig eine stärkeren Betroffenheit der dortigen Bebauung durch ansteigendes Grundwasser gegeben wäre. Ein - unterstellt - zulasten der Klägerin wirkender Fehler in der Prognose wird nicht in jedem Fall durch andere Faktoren oder Sicherheitszuschläge in einer Weise kompensiert, dass die Annahme der Behörde, eine Beeinträchtigung der Bebauung in diesen Teilorten durch den vorhabenbedingten Grundwasseranstieg sei ausgeschlossen, sich dennoch jedenfalls im Ergebnis als richtig erweisen würde. Vielmehr wird bereits aus den vorliegenden - unsicheren - Berechnungen ersichtlich, dass die Grundwasserstände in Allmannsweier und Ottenheim bei bestimmten Ökologischen Flutungen ansteigen. Für den Bereich von Allmannsweier beträgt der mögliche Anstieg bis zu 30 cm. Vor allem aber liegen die Gebäude in diesen Teilorten mit ihren Kellern teilweise noch so nah an dem Grundwasser, dass - wie der Fachgutachter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Summierung des Effekts mit möglichen natürlichen Grundwasseransteigen sowie auf mögliche Kapillareffekte im Boden dargelegt hat - ein Kausalzusammenhang zwischen einer Kellervernässung und einem auch nur geringfügigen zusätzlichen Anstieg des natürlichen Grundwasserstands bereits nach den aktuellen Berechnungen kaum sicher ausgeschlossen werden kann. Dabei kommt für die Ortslage Allmannsweier noch zusätzlich hinzu, dass diese nicht in den durch Messungen der Grundwasserstände abgesteckten Untersuchungsraum einbezogen worden war, sondern die Grundwasseranstiege durch eine Extrapolation der Modellergebnisse für diesen Bereich bestimmt wurden. Zwar ist eine solche Extrapolation von Modellergebnissen auch nach Auffassung des Fachgutachters der Klägerin zulässig, wenn von homogenen hydrogeologischen Verhältnissen ausgegangen werden kann. Auch hat der Beklagte über die Stellungnahme des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 23.12.2008 solche homogenen Verhältnisse insoweit dargelegt, als aufgrund von Profilschnitten durch das Modellgebiet und die nähere Umgebung von Allmannsweier davon ausgegangen werden kann, dass dieser Teilort auf der Basis eines gut durchlässigen Grundwasserleiters (mittleres Kieslager) auf einer leicht nach Nord bzw. Nordwest abfallenden Flanke des Hochgebiets westlich von Nonnenweier liegt. Allerdings verweist der Fachgutachter der Klägerin überzeugend darauf, dass hiermit der für die Beurteilung der Gefahr einer Kellervernässung maßgebliche Anstieg des Grundwasserniveaus gegenüber dem Flutungsbereich ebenso unsicher bleibt wie die Berücksichtigung von möglichen Senken im Grundwasserbereich. |
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| Da die Prognoseunsicherheit zur Entwicklung der Grundwasserstandslinien in Allmannsweier und Ottenheim auf einem methodischen Fehler beruht und damit bei einer fachgerechten Prognose objektiv vermeidbar war, konnte die bestehende Restunsicherheit, ob und in welchem Umfang in diesen Teilorten Gebäude durch vorhabenbedingt aufsteigendes Grundwasser vernässt oder aufgetrieben werden können, nicht der Klärung durch die Fortschreibung des Grundwassermodells im Zusammenhang mit weiteren Bohrungen, Pumpversuchen und dem Probebetrieb des Polders überlassen und einer gegebenenfalls erforderlichen Regelung durch weitere nachträgliche Auflagen überantwortet bleiben. Denn der Grundsatz der Problembewältigung in der planerischen Abwägung verpflichtet die Planfeststellungsbehörde, alle durch die Planfeststellung aufgeworfenen Folgen, die zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses objektiv unter Zuhilfenahme eines methodisch sachgerechten Instrumentariums geklärt werden können, in die Abwägung einzustellen (hierzu oben dd) (4) sowie BVerwG, Urt. v. 07.03.2007 - 9 C 2/06 -, BVerwGE 128, 177 Rn. 19). Auch diesem Grund reichte es auch nicht aus, dass die Planfeststellungsbehörde - unter Berücksichtigung einer prognostischen Restunsicherheit - für den Fall einer vorhabensbedingten Beschädigung eines Gebäudes nicht nur eine Schadensersatzpflicht des Vorhabenträgers, sondern auch eine Beweiserleichterung im Schadensfall verfügt hat, die sich auch auf Schadensfälle in den Teilorten Allmannsweier und Ottenheim erstreckt. |
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| cc) Folgen des Abwägungsmangels |
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| Der in der fehlerhaften Beurteilung möglicher Grundwasseranstiege in Allmannsweier und Ottenheim liegende Fehler bei der Abwägung des Schutzes der dortigen Gebäude und Einrichtungen vor einer Vernässung oder einem Aufschwimmen ist nach den Voraussetzungen des § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG auch erheblich. Er ist nicht nur offensichtlich, sondern vor allem auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht - wie dargelegt - die konkrete Möglichkeit, dass sich bei einer methodisch fehlerfreien Analyse der vorhabenbedingten Grundwasseranstiege in den Ortslagen von Allmannsweier und Ottenheim eine andere, verstärkte Gefahrenlage zeigt, als in dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt, und dass dies weitere Schutzmaßnahmen oder auch ein anderes Betriebskonzept erforderlich macht. |
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| Entgegen der Einschätzung des Beklagten ist die Klägerin mit ihrem Einwand der fehlerhaften Beurteilung der Auswirkungen des Polderbetriebs auf ihre Gebäude und Einrichtungen in den Ortslagen von Allmannsweier und Ottenheim nicht nach § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG ausgeschlossen. Denn die Klägerin hat mit dem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 08.12.2004 auf Seite 48 den Schutz des Eigentums an Gebäuden nicht nur „insgesamt für ihre Bürger“ vorgetragen, sondern „auch im Sinne weiterer öffentlicher Belange“. Da sie gleichzeitig in der Eingangspassage des Schreibens klargestellt hat, dass die Einwendungen „im Zweifel sowohl für die Gemende als betroffener Rechtsträger als auch für die Gemeinde als Träger öffentlicher Belange“ erfolgen und die unter Nr. III. (S. 45 ff. des Schriftsatzes) erhobenen Einwendungen zum „Gemeindeeigentum“ ausschließlich die „wirtschaftlichen Einbußen“ betreffen, wird hinreichend deutlich, dass die umfangreichen Darlegungen der Gefahren einer Gebäudebeschädigung durch ansteigendes Grundwasser auch auf die Gebäude der Gemeinde bezogen sein sollten. Dies gilt umso mehr, als in der dem Schriftsatz beigefügten Aufstellung „der im einzelnen betroffenen Grundstücke der Gemeinde“ (S. 35 des Schriftsatzes sowie Anlage 2 zu diesem) ausdrücklich auch die mit Gebäude bebauten Grundstücke bezeichnet sind, die im Eigentum der Klägerin stehen. Zusätzlich ist etwa auf Seite 63 des Schriftsatzes zu Nr. V von der Gefahr einer Beeinträchtigung „von Land oder Gebäuden der Gemeinde“ die Rede, deren Vermeidung gegenüber Entschädigungszahlungen vorrangig sei. |
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| Der in Bezug auf die Beurteilung der Beeinträchtigung der Gebäude und Einrichtungen in den Ortslagen von Allmannsweier und Ottenheim gegebene Abwägungsmangel führt jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Denn er kann auch hier durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (§ 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG; vgl. oben c) gg). |
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| Es erscheint hinreichend wahrscheinlich, dass die zuständige Behörde den beanstandeten Fehler durch eine erneute methodisch einwandfreie Beurteilung der möglichen Auswirkungen des Polderbetriebs auf die Grundwasserstände in den Teilorten Allmannsweier und Ottenheim korrigieren kann; auch dürften die dann möglichen Ergebnisse nicht so gravierend sein, dass sie die Planung des Rückhaltebeckens Elzmündung als Ganzes in Frage stellen und die Ausarbeitung eines grundlegend neuen Plankonzepts erforderlich machen könnten (hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.12.2009 - 9 A 9/08 -, NVwZ 2010, 320). |
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| cc) Abwägung der Gefahren für Gebäude in Wittenweier und Nonnenweier |
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| Die Abwägung der Gefahren für Gebäude in Wittenweier und Nonnenweier ist rechtsfehlerfrei erfolgt. |
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| (1) Fehlerhafte Berechnung der Grundwasseranstiege |
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| Der methodische Fehler des Grundwassermodells und die damit verbundene Möglichkeit, dass mit dem Betrieb des Rückhaltebeckens Elzmündung höhere Grundwasseranstiege verbunden sein können, als in der planerischen Abwägung zugrunde gelegt wurden, führt - anders als für die Ortslagen von Ottenheim und Allmannsweier - hinsichtlich der Abwägung der Gefahren einer vorhabenbedingten Beschädigung von kommunalen und privaten Gebäuden und Einrichtungen in den Teilortschaften Wittenweier und Nonnenweier nicht zu einem Fehler in der Abwägung. Hier wirkt sich die Möglichkeit höherer Grundwasseranstiege nicht auf das Ergebnis der Abwägung aus. Denn in diesen Teilorten sind Pumpengalerien vorgesehen, die ein vorhabenbedingtes Ansteigen des Grundwassers in diesen Bereichen unabhängig davon vermeiden, ob ohne diese Schutzmaßnahmen ein höherer Grundwasserstand eintreten würde als nach dem Grundwassermodell berechnet (zur Abwägung insoweit vgl. etwa Planfeststellungsbeschluss S. 294). Insofern hat der Vertreter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung nochmals darauf verwiesen, dass die Sicherheitszuschläge bei der Leistungsfähigkeit der Pumpen das mögliche Maß einer Prognoseunsicherheit bei der Berechnung der Grundwasseranstiege bei weitem ausgleichen können. |
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| Sofern die fehlerhafte Berechnung der vorhabenbedingt möglichen Grundwasseranstiege bei tatsächlich eintretenden Kellervernässungen relevant wird, weil zwischen dem betroffenen Grundstückseigentümer und dem Vorhabenträger unklar bleibt, ob diese aufgrund einer unzureichenden Pumpleistung zumindest auch auf einen vorhabenbedingten Grundwasseranstieg zurückzuführen sind oder ob diese unabhängig von einem solchen allein durch einen - auch ohne den Betrieb des Rückhaltebeckens eintretenden - natürlichen Grundwasseranstieg verursacht worden sind, hat dem die Planfeststellungsbehörde ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass sie unter VII Nr. 2 verschiedene Beweiserleichterungs- und Beweissicherungsmaßnahmen festgesetzt hat, die eine nachträgliche Klärung sowohl der haftungsbegründenden als auch der haftungsausfüllenden Kausalität ermöglichen. Auch ist für den Fall der unvorhergesehen unzureichenden Schutzwirkung der Brunnen vorgesehen, weitere Schutzmaßnahmen anzuordnen (VII Nr. 2.3.). Die in diesem Zusammenhang gerügten fehlerhaften Kellervermessungen sind hierbei unerheblich, weil die Betroffenheit der Keller durch eine Schiedsstelle und einen Gutachter beurteilt wird, dem die Daten zu dem Retentionsereignis und den gemessenen Wasserständen zur Verfügung gestellt werden müssen und der im Zweifel eine Überprüfung der gemessenen Kellerstände vornehmen kann (vgl. Planfeststellungsbeschluss, Nebenbestimmung Nr. VII 2.8, S. 30). |
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| (2) Betrieb der Schutzbrunnen |
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| Sofern die Klägerin an ihren Gebäuden und Einrichtungen in den Teilorten Nonnenweier und Wittenweier Schäden befürchtet, die durch den Betrieb gerade der Schutzbrunnen verursacht werden, hat die Planfeststellungsbehörde die entsprechende Gefahr eines Wegschwämmens von Sedimenten aus dem Bereich der Gebäudefundamente bei Betrieb der Pumpenanlage gewürdigt und unter Hinweis auf die Einhaltung eines entsprechenden Sicherheitsabstands (hierzu Planfeststellungsbeschluss VII Nr. 6.3) oder - wo dies nicht möglich ist - besondere Schutzmaßnahmen sowie eine gegebenenfalls zu gewährende Entschädigung in Geld (vgl. hierzu Planfeststellungsbeschluss VII Nr. 2.6 sowie § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 LVwVfG) als im Ergebnis nicht mehr erheblich angesehen. |
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| Dies lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die planerische Einschätzung zu einer grundsätzlich ausreichenden Sicherung der Gebäude vor einem Wegschwämmen der Sedimente unter den Fundamenten durch den Betrieb der Schutzbrunnen auf einer falschen Tatsachengrundlage oder einer Prognose beruht, die fachwissenschaftlichen Maßstäben nicht mehr gerecht wird (zu diesem Maßstab bei der Analyse von Gefährdungslagen vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 234 ff). Hinzu kommt, dass möglichen Restunsicherheiten bei Gebäuden, die innerhalb des Sicherheitsabstands zu den Brunnen liegen, durch Beweissicherungsmaßnahmen Rechnung getragen werden, die die Abwicklung möglicher Schadensersatzansprüche bei unvorhergesehener Beschädigung erleichtern. |
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| (3) Sicherung der Schutzbrunnen vor Stromausfall |
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| Die Abwägung des Schutzes der Gebäude und Einrichtungen der Klägerin in Nonnenweier und Wittenweier von einer Beschädigung durch vorhabenbedingt ansteigendes Grundwasser ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Schutzbrunnengalerien, die ein solchen Ansteigen des Grundwassers ausgleichen sollen, nicht hinreichend gegen einen Stromausfall gesichert wären. |
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| Insoweit sieht der Planfeststellungsbeschluss unter VII Nr. 6.8 vor, dass für sämtliche Anlagen der Brunnengalerien gemäß dem Schutzkonzept eine zweite Energiequelle vorzuhalten ist. Nach dem geplanten Schutzkonzept seien die Anlagen über ein Niederspannungsnetz mit Trafostationen, welche zweiseitig an das übergeordnete Mittelspannungsnetz angeschlossen seien, zu versorgen. |
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| Es kann dahin gestellt bleiben, ob die von der Klägerin als unzureichend gerügte Maßnahme eines zweiseitigen Anschlusses der Schutzbrunnen an das Mittelspannungsnetz überhaupt eine Regelung des Planfeststellungsbeschlusses darstellt. Denn die verfügte Sicherung der Schutzbrunnengalerien vor einem Stromausfall genügt sowohl hinsichtlich der bloßen Verpflichtung zur Vorhaltung einer „zweiten Energiequelle“ als auch hinsichtlich der Präzisierung dieser Verpflichtung durch eine Regelung zum zweiseitigen Anschluss an das Mittelspannungsnetz dem Abwägungsgebot. Denn es ist grundsätzlich der planerischen Eigenverantwortung der Planfeststellungsbehörde übertragen zu bestimmen, welcher Sicherheitsstandard angemessen ist, um im Einzelfall Sicherheitsrisiken (möglichst) auszuschließen. Dabei ist die gerichtliche Kontrolle - wie bei der Überprüfung fachplanerischer Prognosen - darauf beschränkt zu überprüfen, ob die für eine Sicherheitsanalyse erforderliche Einschätzung denkbarer Ereignisse und hierauf bezogener Ereigniswahrscheinlichkeiten auf der Grundlage einer vollständigen Tatsachenermittlung und unter Beachtung vorhandener fachwissenschaftlicher Erkenntnisse methodengerecht erfolgt ist (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 234 ff). Dies ist hier der Fall und wird weder durch eine andere Risikoeinschätzung noch durch die Forderung der Klägerin nach einem - höheren - Sicherheitsstandard in Frage gestellt. |
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| e) Abwägung der kommunalen Belange im Übrigen |
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| Im Übrigen hat die Planfeststellungsbehörde die Belange, die die Klägerin geltend machen kann, ohne Rechtsfehler gegenüber den entgegengestehenden Belangen an der Verwirklichung des Polders an der Elzmündung abgewogen. |
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| aa) Eigenwasserversorgung |
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| Die gilt zunächst für den Belang der Eigenwasserversorgung, den die Klägerin in Bezug auf eine Vielzahl näher benannter (vgl. Anlage 6 bis 8 zum Schriftsatz der Klägerin vom 30.09.2008) Gebäude geltend macht, die in ihrem Eigentum stehen oder öffentlichen Aufgaben dienen und die über eine Eigenwasserversorgung verfügen. |
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| Denn die Planfeststellungsbehörde hat in ihrer Abwägungsentscheidung (Planfeststellungsbeschluss S. 276 ff) - ungeachtet der methodischen Mängel des Grundwassermodells - sowohl dem Schutz der Klägerin vor einer möglichen Beeinträchtigung des Zuflusses von Grundwasser einer bestimmten Menge und Qualität in ihre Eigenwasserversorgung als auch der Notwendigkeit einer dauerhaften Wasserversorgung ihrer Gebäude ausreichend Rechnung getragen (zur Eigenwasserversorgung in der Planfeststellung vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.2006 - 5 S 1793/05 -, UPR 2007, 276 Rn. 62 ff.). |
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| (1) Zugriff auf Grundwasser mit Trinkwasserqualität |
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| Die Möglichkeit eines Grundstückseigentümers nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG, zur Gewährleistung einer eigenen, von der öffentlichen Versorgung unabhängigen Wasserversorgung seines Haushalts auf entsprechend geeignetes Grundwasser mit Trinkwasserqualität zuzugreifen, ist ungeachtet der dort bestimmten Erlaubnisfreiheit nicht als Recht auf eine bestimmte Menge oder Beschaffenheit des Grundwassers oder auf einen bestimmten Grundwasserstand ausgestaltet (Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 33 Rn. 2). Insofern stellt die Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 1 WHG eine bloße Nutzungshandlung des Grundstückseigentümers zwar von der grundsätzlichen Gestattungspflicht der Benutzung des Grundwassers nach §§ 2 Abs. 1; 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG frei, sodass der Grundeigentümer bundesrechtlich das Grundwasser in diesem Rahmen nutzen darf, solange es vorhanden ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.11.1992 - 2 CS 92.1869 - NuR 1993, 283); sie gewährt jedoch weder ein Recht auf eine solche erlaubnisfreie Benutzung noch begründet sie deren besondere Schutzwürdigkeit gegenüber anderen Gewässerbenutzungshandlungen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.12.2001 - 4 B 80.01 - BauR 2002, 1359). Entsprechend bestimmt § 12 Halbs. 1 WG BW in Übereinstimmung mit dem Grundsatz einer vom Eigentum abgekoppelten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung für das Wasser, dass das Grundwasser nicht der Verfügung des Grundeigentümers unterliegt. |
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| Ist damit der Schutz des Bezugs von geeignetem Trinkwasser zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Eigenwasserversorgung nach §§ 15 Satz 1, 16 WG BW i.V.m. § 8 Abs. 4 und 3 WHG in der planerischen Abwägung auf die Abwehr nachteiliger Wirkungen auf die (gestattungsfreie) Grundwassernutzung reduziert (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 8 WHG Rn. 56), können von der Klägerin nur solche Beeinträchtigungen ihrer Eigenwasserversorgung geltend gemacht werden, die nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.2006 - 5 S 1793/05 -, UPR 2007, 276 Rn. 70). Ein solches Maß einer Beeinträchtigung des bisherigen Zugriffs der Klägerin auf das Grundwasser ist - auch unter Berücksichtigung der methodischen Fehlerhaftigkeit des Grundwassermodells - jedoch nicht gegeben. |
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| Dies gilt für die Gebäude in den hauptsächlich betroffenen Teilorten Wittenweier und Nonnenweier schon deshalb, weil der Beklagte hier über die Errichtung und den Betrieb der Pumpengalerien sicherstellt, dass rheinbürtiges Wasser nicht in die Bereiche dieser Teilorte und damit auch nicht in die Einzugsbereiche der dort betriebenen Hauswasserpumpen eindringen kann. Insoweit ist insbesondere auf die Nebenbestimmung zu VII Nr. 7.2 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 33 f.) zu verweisen, nach der die Schutzbrunnen in Nonnenweier und Wittenweier auch nach Entleerung des Rückhalteraumes so nachlaufen müssen, dass kein „rheinbürtiges Wasser“ in die Brunnen von Nonnenweier und Wittenweier gelangt. Dabei ist - ebenso wie in Bezug auf den Schutz des öffentlichen Trinkwasserbrunnens nördlich von Nonnenweier - die Wirksamkeit dieser Schutzmaßnahme weder von der Klägerin noch von ihrem Fachgutachter in Frage gestellt worden. |
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| Dies gilt aber auch für die kommunalen Einrichtungen und Gebäude in den Teilorten Allmannsweier und Ottenheim. Zwar ist hier der Zufluss von rheinbürtigem Wasser nicht bereits aufgrund des Betriebs von Schutzbrunnengalerien ausgeschlossen. Da die entsprechende Grundwassermodellierung auch in Bezug auf die Ausbreitung des Polderwassers methodische Mängel enthält, ist ein Eindringen von rheinbürtigem Wasser in den Bereich der Bebauung auch nicht bereits aufgrund ihrer Lage und Entfernung vom Rückhaltebecken auszuschließen. Allerdings erreicht die deshalb gegebene Restunsicherheit der Betroffenheit der Grundwasserqualität in diesen Ortslagen in keinem Fall das Maß, dass ein Eindringen von „rheinbürtigem Polderwasser“ den bisherigen Zugriff auf Grundwasser mit Trinkwasserqualität mit der hier notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit beeinträchtigen könnte. Für die kommunalen Gebäude und Einrichtungen in Allmannsweier kommt hinzu, dass diese durchweg an die öffentliche Wasserversorgung des Wasserversorgungsverbands Ried angeschlossen sind und deshalb über keine Eigenwasserversorgung verfügen (hierzu Anlage 3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 30.09.2008). |
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| (2) Schutz der Versorgung mit Trinkwasser |
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| Neben der möglichen Beeinträchtigung des Zugriffs auf das Grundwasser als solchen hat die Planfeststellungsbehörde den geltend gemachten Belang des Schutzes der Eigenwasserversorgung auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer steten Versorgung eines Gebäudes mit geeignetem Trinkwasser ohne Rechtsfehler abgewogen. |
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| Denn die Behörde hat den Vorhabenträger mit Blick auf eine nicht gänzlich auszuschließende Beeinträchtigung der bisherigen Eigenwasserversorgung unter VII Nr. 7. der Nebenbestimmungen dazu verpflichtet, im Rahmen eines Probebetriebes die Auswirkungen der Flutungen des Rückhalteraumes auf die Wasserversorgung zu ermitteln und dabei im gesamten beeinflussten Bereich eine Beweissicherung der Grundwasserqualität vor dem Betrieb des Rückhalteraumes vorzunehmen und gegebenenfalls die Abwehrmaßnahmen durch den Bau zusätzlicher Brunnen zu verstärken (7.1). Hierbei müssen Eigenwasserversorgungen und Bauwerke außerhalb der großflächig wirkenden Schutzmaßnahmen separat betrachtet werden (7.4.). In den Fällen, in denen sich eine auf den Betrieb des Rückhalteraumes zurückzuführende wesentliche Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität abzeichnet, sind weitergehende Maßnahmen zur Sicherung der Trinkwasserversorgung (z.B. eine temporäre Ersatzversorgung oder bei längerfristigen Beeinträchtigungen der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung) vom Vorhabensträger durchzuführen (7.3). Damit ist eine permanente Wasserversorgung auch der Gebäude sichergestellt, die ihr Wasser zur Zeit direkt dem Grundwasser entnehmen. |
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| (3) Betriebskosten bei Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin musste der Planfeststellungsbeschluss nicht vorsehen, dass der Vorhabenträger bei einem notwendigen Anschluss eines Gebäudes mit Eigenwasserversorgung an das öffentliche Wassernetz - zusätzlich zu den Anschlusskosten - auch die Betriebskosten übernimmt, die in diesem Fall über die Kosten einer bestehenden Eigenwasserversorgung hinausgehen. Denn der Umstand, dass die Klägerin über die Eigenwasserversorgung die Kosten des Wasserbezugs erspart, während sie im Falle eines notwendigen Wasserbezugs über die öffentliche Trinkwasserversorgung Wassergebühren zahlen müsste, ist allein der Möglichkeit geschuldet, erlaubnisfrei auf das vorhandene Grundwasser zuzugreifen, ohne dass hiermit ein Recht auf eine besondere Wasserqualität verbunden wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.2006 - 5 S 1793/05 -, UPR 2007, 276 Rn. 73). |
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| (4) Belastung der öffentlichen Wasserversorgung |
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| Soweit die Klägerin als kommunale Gebietskörperschaft und Trägerin der öffentlichen Aufgabe einer zentralen örtlichen Wasserversorgung in der Sache als Belang in der Abwägung auch geltend macht, dass durch einen vorhabenbedingten Wechsel einer Vielzahl von privaten Grundstückseigentümern von der Eigenwasserversorgung in die öffentliche Wasserversorgung „erhebliche Mehraufwendungen und mengenmäßige Engpässe“ entstehen, hat dies die Planfeststellungsbehörde ebenfalls als in der Abwägung unbeachtliche Einwendung zurückgewiesen (Planfeststellungsbeschluss S. 276 f.). Denn zum einen erschöpft sich der Vortrag zu einem möglichen Engpass in der Wasserversorgung in einer bloßen unsubstantiierten Behauptung, der die Planfeststellungsbehörde angesichts der grundsätzlich nicht beeinträchtigten Eigenwasserversorgung in den insoweit maßgeblichen Teilorten Nonnenweier und Wittenweier nicht näher nachgehen musste. Zum anderen sind auch die behaupteten Mehraufwendungen nicht zu erwarten, da der Vorhabenträger die Anschlusskosten an die öffentliche Wasserversorgung übernehmen muss und die Kosten für den Wasserbezug nach Maßgabe der §§ 11 und 13 f KAG BW auf die Benutzer der Einrichtung der Wasserversorgung umgelegt werden können. Die darin liegende Belastung ihrer Einwohner kann die Klägerin nicht als ihre eigene geltend machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2008 - 9 A 19/08 -, juris, Rn. 29; Beschl. v. 05.11.2002 - 9 VR 14.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171 S. 135 m.w.N.). |
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| bb) Inanspruchnahme von Grundeigentum |
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| Ein Abwägungsfehler ist weiter auch nicht in Bezug auf die umfangreiche Inanspruchnahme des Grundeigentums der Klägerin zum Zwecke des Baus und des Betriebs des Rückhalteraums gegeben. Diesen Belang kann die Klägerin ungeachtet ihrer fehlenden Eigenschaft als Grundrechtsträgerin aufgrund des einfachgesetzlichen Eigentumsschutzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82, 100 ff; BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04, NVwZ 2006, 1055, Rn. 225) ebenso geltend machen wie eine Beeinträchtigung anderer eigentumsähnlicher Rechte durch das Vorhaben (BVerwG, Urt. v. 29.01.1991 - 4 C 51/89 -, BVerwGE 87, 332, 336 und 391 f; Urt. v. 26.02.1999 - 4 A 47/96 -, NVwZ 2000, 560; Dürr, in: Knack, VwVfG Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 74 Rn 68). |
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| Da die Klägerin gegen die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums über die Tatsache der bloßen Eigentumsbetroffenheit hinaus keine Einwendungen erhoben hat, die sich substantiiert und spezifisch gegen den Zugriff auf einzelne Grundstücke richten, reichte es aus, dass die Planfeststellungsbehörde sich entsprechend pauschal mit den Eigentumsbelangen der Klägerin auseinandergesetzt hat. Entsprechend beschränkt sich die gerichtliche Abwägungskontrolle auf die Frage, ob der Beklagte das Anliegen der Klägerin, vom Zugriff auf ihr Eigentum verschont zu bleiben, ohne Gewichtungsfehler hinter die für das Vorhaben ins Feld geführten Belange zurückgesetzt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 227; Urt. v. 23.08.1996 - 4 A 30.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 122). Aus dieser Sicht enthält der Planfeststellungsbeschluss keine Mängel. |
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| Die Planfeststellungsbehörde hat den Umfang der Inanspruchnahme kommunalen Grundeigentums richtig bestimmt (Planfeststellungsbeschluss S. 288f.); sie hat der hierin liegenden Belastung der Klägerin jedoch ohne Überschreitung ihres planerischen Abwägungsspielraums ein gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Hochwasserrückhaltung geringeres Gewicht zuerkannt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dem in Anspruch genommenen gemeindlichen Eigentum überwiegend der Bezug zur Erfüllung kommunaler Aufgaben fehlt, sodass dieses zwar den Schutz des einfachen Rechts genießt, sein Gewicht in der Abwägung aber aufgrund der fehlenden verfassungsrechtlichen Aufwertung durch Art. 14 GG oder Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eher gering ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143, 151 ff.). Letztlich reicht es deshalb aus, dass die Planfeststellung den Anforderungen an die Planrechtfertigung sowie an die Alternativenprüfung entspricht. Dies ist - wie dargelegt - der Fall. |
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| cc) Minderung der Grundstücksverkehrswerte |
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| Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Planfeststellungsbeschluss das Problem der vorhabenbedingten Minderungen des Verkehrswertes insbesondere in Bezug auf Bauflächen im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots fehlerfrei berücksichtigt (Planfeststellungsbeschluss S. 289). |
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| Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass aus der Tatsache, dass ein finanzieller Ausgleich nur unter den in § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG genannten Voraussetzungen zwingend geboten ist, nicht zugleich auch folgt, dass Verkehrswertminderungen, die über den Schutzbereich dieser Entschädigungsregelung hinaus durch ein Planvorhaben ausgelöst werden, rechtlich irrelevant sind. Die Beachtung des § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG entbindet nicht von der Pflicht, planbedingte Wertverluste gegebenenfalls als private Belange im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 39.95 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 39 S. 19). Dem Planungsträger bleibt es jedoch unbenommen, solche Wertminderungen nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen hinter gegenläufige öffentliche Interessen zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 - 9 A 20/08 -, juris Rn. 148, 158). |
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| Diese Abwägung ist im Planfeststellungsbeschluss in der Sache dadurch zu Lasten der Klägerin vorgenommen worden, dass die Planfeststellungsbehörde zum einen auf die fehlende grundrechtliche Unterfütterung des Eigentums der Klägerin durch Art. 14 Abs. 1 GG verwiesen und zum anderen auf den fehlenden Schutz des Eigentums vor konjunkturellen Entwicklungen hingewiesen hat. Denn damit hat sie hinreichend deutlich gemacht, dass sie einen möglichen vorhabenbedingten Wertverlust angesichts der fehlenden verfassungsrechtlichen Garantie des privatnützigen Inhalts kommunalen Eigentums bis zu der Grenze als zumutbar ansieht, die zu einer Entschädigungspflicht führt. Auch hat die Planfeststellungsbehörde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Werte, die aufgrund einer nur möglichen Entwicklung zum Bauland bestehen, in der planerischen Abwägung keinen rechtlich relevanten Schutz beanspruchen können. |
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| Die von der Klägerin geltend gemachte Beeinträchtigung ihrer Möglichkeiten, die vom Vorhaben vernässten landwirtschaftlichen Flächen zu verpachten, wurde von der Planfeststellungsbehörde ebenfalls sachgerecht abgewogen, indem auf die Verpflichtung des Vorhabenträgers verwiesen wurde, Bewirtschaftungserschwernisse und Ertragseinbußen zu ersetzen und Flächen, die wirtschaftlich nicht mehr genutzt werden können, durch Kauf zu übernehmen. Dies entspricht den rechtlichen Vorgaben an die Abwägung der mittelbaren Beeinträchtigungen von Grundstücken durch ein Planfeststellungsvorhaben, nach denen solche Beeinträchtigungen auch ohne finanziellen Ausgleich eingetretener Wertminderungen bleiben können, solange das betroffene Grundstück noch in zumutbarer Weise wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann (BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 39.95 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 39 S. 19). |
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| Die von der Klägerin befürchteten - vorhabenbedingten - Einbußen bei der Verpachtung ihrer Jagdflächen sowie ihrer Fischereirechte hat die Planfeststellungsbehörde (Planfeststellungsbeschluss S. 292) ohne Überschreitung des ihr insoweit zukommenden Beurteilungsspielraums als nicht erheblich bewertet. Auch insoweit hat die Klägerin keine substantiierten Einwendungen mehr erhoben. |
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| ee) Kommunale Planungshoheit |
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| Soweit die Klägerin die Beeinträchtigung ihrer kommunalen Planungshoheit geltend machen kann, liegt ein Abwägungsfehler nicht vor. |
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| Es ist nicht erkennbar, dass die Abwägung zur kommunalen Planungshoheit an Fehlern in der Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der gemeindlichen Planungsbelange leidet. Die Planfeststellungsbehörde setzt sich in den Gründen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ausführlich mit den von der Klägerin gerügten Eingriffen in ihre Planungshoheit auseinander (Planfeststellungsbeschluss S. 273 ff) und kommt zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen am Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung gegenüber diesem Belang überwiegen. |
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| (1) Städtebauliche Gestaltungsmöglichkeiten |
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| Dabei ist die Planfeststellungsbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschränkung der Möglichkeit einer planerischen Gestaltung in der planerischen Abwägung grundsätzlich nur dann Berücksichtigung finden muss, wenn durch das Vorhaben wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren eigenen Planung entzogen würden. Dies wiederum setzt voraus, dass eine eigene Planung zumindest konkret in Betracht kommt; denn nur dann kann und muss die Planfeststellungsbehörde abwägend soweit wie möglich in der Weise Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise „verbaut“ werden (BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 12/99 - NVwZ 2001, 1160; Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388, 394 Rn. 26 ff; Urt. v. 27.03.1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96, 100). |
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| Die Klägerin hat insoweit jedoch keine konkrete bestehende oder zumindest ernsthaft angestrebte - durchsetzbare - städtebauliche Planung benannt, die aufgrund der Planfeststellung nicht oder nur noch eingeschränkt durchgeführt oder umgesetzt werden könnte. Es ist nicht erkennbar, dass die Annahme der Planfeststellungsbehörde unzutreffend wäre, das Vorhaben stehe den Planungen der Klägerin in Bezug auf die bauliche Entwicklung der Ortschaften Nonnenweier und Wittenweier nicht entgegen. Sofern der Bau und der Betrieb des Rückhaltebeckens möglicherweise Einschränkungen etwa hinsichtlich des Baus von Kellergeschossen mit sich bringt oder Sicherungsmaßnahmen wie eine Anhebung oder Auffüllung von Grundstücken erforderlich macht, hat die Planfeststellungsbehörde diese Belastungen ohne Überschreitung des ihr insoweit eingeräumten Bewertungsspielraums als zumutbar angesehen. |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin musste die Planfeststellungsbehörde nicht davon ausgehen, dass eventuell notwendige Sicherungsmaßnahmen oder Baubeschränkungen die Attraktivität der ausgewiesenen Bauplätze in einer Weise entfallen lassen, dass deshalb aufgrund einer mangelnden Nachfrage die städtebauliche Erforderlichkeit entfiele. Denn die Behauptung eines - vorhabenbedingten - Entfallens der Nachfrage nach Bauplätzen ist in keiner Weise substantiiert und angesichts der Vielzahl der von dem Beklagten im Verfahren benannten Beispiele für eine städtebauliche Entwicklung in der Nähe von Hochwasserrückhaltebecken auch nicht nachvollziehbar. |
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| (2) Sonstige Entwicklungsmöglichkeiten |
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| Eine fehlerhafte Abwägung im Blick auf die Selbstverwaltunghoheit der Klägerin ist auch nicht darin begründet, dass durch den Bau und Betrieb des Polders Flächen auf dem Gemeindegebiet in Anspruch genommen oder beeinträchtigt werden, die außerhalb der konkret für eine städtebauliche Entwicklung vorgesehenen Bereiche gelegen sind. Denn die Planfeststellungsbehörde ist im Rahmen ihrer Abwägung zu Recht davon ausgegangen, dass die Entwicklung der Klägerin hierdurch nicht nachhaltig beeinträchtigt wird (zu diesem Belang vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.08.2008 - 9 VR 12/08 -, NVwZ 2008, 1237 Rn. 3 m.w.N.). |
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| Die unmittelbar beanspruchten Flächen befinden sich nahezu vollständig innerhalb des Bereichs, der im Regionalplan Südlicher Oberrhein 1995 vom 14.04.1994 (Ziffer 3.2.5.) bereits als Vorrangbereich für Überschwemmungen und damit zur Sicherung des Hochwasserrückhaltebeckens ausgewiesen worden war. Bei den durch Vernässung beeinträchtigten Flächen nördlich und südlich von Nonnenweier und südlich von Wittenweier wird zwar eine Entwicklung insbesondere durch Bebauung erschwert, weil hier dann teure Sicherungsmaßnahmen erforderlich würden. Diese faktische Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten konnte die Planfeststellungsbehörde jedoch ohne weiteres als unerheblich ansehen, weil die Gebiete in ihrer allgemeinen und baulichen Entwicklungsfähigkeit bereits aufgrund ihrer Lage unmittelbar neben dem Überschwemmungsgebiet belastet waren. Insofern stellen die Nähe des Gemeindegebiets der Klägerin zum Rhein und die bereits durch die Tulladämme gegebene Prägung des Uferbereichs einen Teil der Situationsbezogenheit der Klägerin dar, die die mit der Planfeststellung verbundenen Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, ohne weiteres zumutbar machen (zur Situationsgebundenheit bei Eingriffen in die Planungshoheit vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055, Rn. 174; Urt. v. 15.03.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181, 184; Urt. v. 14.12.2000 - 4 C 13.99 - BVerwGE 112, 274, 292). Hinzu kommt, dass der Klägerin auch nach der Raumplanung keine derart besondere Siedlungsfunktion zukommt, dass ein Bedarf für eine bauliche Entwicklung dieser landwirtschaftlich geprägten Gebiete erkennbar wäre. Schließlich bleiben der Klägerin die notwendigen Entwicklungsspielräume für eine weitere planerische Entwicklung ohne weiteres in den Bereichen um die Teilorte Ottenheim und Allmannsweier erhalten (hierzu BVerwG, Urt.v. 26.02.1999 - 4 A 47/96 -, NVwZ 2000, 560 Rn. 40). |
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| ee) Sonstige Belange der Klägerin |
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| (1) Ortsbild und Lärmbelastung der Bürger |
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| Soweit die Klägerin der Auffassung ist, ihr Selbstgestaltungsrecht sei dadurch betroffen, dass die Pumpengalerien das Ortsbild beeinträchtigen und die nähere Umgebung verlärmen würden, folgt dem die Kammer nicht. Das Selbstgestaltungsrecht ist nur betroffen, wenn das in Rede stehende Vorhaben das örtliche Gepräge oder die örtlichen Strukturen grundlegend ändert (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 A 47.96 -, NVwZ 2000, 560). Das kann der Fall sein, wenn ein Vorhaben der Fachplanung das Ortsbild entscheidend prägt und nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirkt (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999, a.a.O., Rn. 39). Dies ist hier angesichts der Größe der Pumpenhäuser sowie der Vorbelastung durch die alten Tulladämme ersichtlich nicht der Fall. |
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| Etwa anderes gilt auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin zur Lärmbelastung beim Betrieb der Pumpen. Denn abgesehen davon, dass diese Lärmbelastung die Gebietsüblichkeit nicht übersteigen dürfte, steht diesem Vortrag - wie auch den sonstigen Einwendungen zur Beeinträchtigung der Lebensqualität der Anwohner - entgegen, dass einer Gemeinde nicht deshalb "wehrfähige" Rechte zukommen, weil der Allgemeinheit oder einzelnen Privatpersonen ein Schaden droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 A 47.96 -, NVwZ 2000, 560 Rn. 40; Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388, 395). |
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| Mit dem Hinweis auf die Gefahr eines Dammbruchs macht die Klägerin vorrangig einen Sicherheitsbelang der Allgemeinheit sowie Einzelner geltend, der nicht dadurch zu einer wehrfähigen Rechtsposition der Klägerin in der planerischen Abwägung wird, dass diese Gefahr auf ihrem Gebiet oder gegenüber ihren Einwohnern droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 A 47.96 -, NVwZ 2000, 560 Rn. 40; Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 12/99 -, NVwZ 2001, 1160, 1161). Notwendig ist vielmehr, dass der geltend gemachte Belang zumindest auch in einem direkten Zusammenhang mit den spezifisch kommunalen Aufgaben der Klägerin steht (BVerwG, Beschl. v. 18.03.2008 - 9 VR 5/07 -, NuR 2008, 502, Rn. 12). Nicht ausreichend ist es, dass - etwa über sinkende Grundstückspreise oder eine sinkende Attraktivität - im weitesten Sinne die "Wirtschaftsstruktur" der Klägerin beeinträchtigt wird; denn diese ist dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde als solche nicht zugeordnet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 14.95 - DVBl 1997, 729). |
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| Nach diesen Grundsätzen kommt der Gefahr eines Dammbruchs nicht die Bedeutung eines Abwägungsbelangs der Klägerin zu. Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese Gefahr zu einer nachhaltigen Störung einer konkreten kommunalen Selbstverwaltungsaufgabe, wie etwa einer konkretisierten Bauleitplanung, führt. |
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| Darüber hinaus hat die Planfeststellungsbehörde die mit der Gefahr eines Dammbruchs verbundene vorhabenbedingte Belastung aber auch in der Sache ohne Überschreitung ihres planerischen Ermessens als nicht erheblich angesehen. |
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| Die Planfeststellungsbehörde hat hierzu (Planfeststellungsbeschluss S. 265 ff; S. 404ff) unter Berücksichtigung des Gutachtens der Bundesanstalt für Wasserbau zur Standsicherheit des Rheinseitendamms für Hochwasserretentionen und Ökologische Flutungen vom 23.12.2003 (Anlage 12.11 zum Antrag vom 21.06.2004, Ordner 31) sowie von der Ingenieurgesellschaft Kärcher mbH (Institut für Geotechnik) (Geotechnische Gutachten zum Rheinhauptdamm VII, zum Südlichen Damm, zum Schutterentlastungskanal und den Straßendämmen L 100, L 103 zum Querriegeldamm Wittenweier sowie zum Rheinhauptdamm VI vom 23.07.1998, 02.07.1998, 29.05.2002 und vom 24.11.1998 und 26.06.2002; Anlagen 12.24 bis 12.27 zum Antrag vom 21.06.2004, Ordner 36 und 37) festgestellt, dass die der Planung zugrunde gelegten bautechnischen Maßnahmen in Übereinstimmung mit den entsprechenden technischen Regelungen der DIN 4149 hinreichend standsicher sind. Dabei wurde - neben der Problematik der alten Bunkeranlagen - auch das Erdbebenrisiko berücksichtigt, welches ebenfalls nach den entsprechenden technischen Regelungen der DIN 19700 untersucht und bewertet wurde. Hierbei wurde eine Erdbebensicherheit in Bezug auf ein 1000jähriges Ereignis zugrunde gelegt. Zudem wurde über die Nebenbestimmung Ziffer VII A) Wasserwirtschaft und Bodenschutz Nr. 4.14 die Auflage verfügt, im Zuge der Ausführungsplanung eine Berechnung der Erbebensicherheit auch in Bezug auf eine Überschreitenswahrscheinlichkeit von 2.500 Jahren vorzulegen. Diese Sicherheitsanalyse ist nicht zu beanstanden. |
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| So hat die Planfeststellungsbehörde vorrangig eigenverantwortlich zu bestimmen, welcher Sicherheitsstandard angemessen ist, um im Einzelfall Sicherheitsrisiken (möglichst) auszuschließen. Die Sicherheitsanalyse erfordert eine Einschätzung denkbarer Ereignisse und hierauf bezogener Ereigniswahrscheinlichkeiten. Dabei ist gerichtliche Kontrolle - wie bei der Überprüfung fachplanerischer Prognosen - darauf beschränkt zu überprüfen, ob die Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 234 ff). Dies ist hier der Fall und wird auch von der Klägerin nicht mehr substantiiert in Frage gestellt. |
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| Soweit die Klägerin die fehlende Berücksichtigung eventueller Mängel der Anlagenteile oder der Bauausführung rügt, ist dies ein Problem der Bauüberwachung, welches die Rechtmäßigkeit der planerischen Abwägung nicht berührt. Denn diese Gefahr ist nicht derart naheliegend und unbeherrschbar, dass sie bereits bei der planerischen Zulassung des Vorhabens zu berücksichtigen wäre. |
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| Nicht zu beanstanden ist auch die Bewertung der Planfeststellungsbehörde (Planfeststellungsbeschluss S. 272), dass der Gefahr eines Dammbruchs auf Grund von kriminell motivierten Einwirkungen von außen durch die allgemeine Standfestigkeit der Dämme hinreichend Rechnung getragen ist. Es hält sich ohne weiteres im Rahmen der Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde, wenn diese die Gefahr einer Sabotage an den Dämmen als so unspezifisch ansieht, dass diese keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen oder gar einen Verzicht auf den Polder an dem konkreten Standort erfordert. Denn es ist nachvollziehbar, wenn die Behörde davon ausgeht, dass ein solcher Sabotageakt angesichts der allgemeinen Bauausführung der Dämme ein hohes Maß an technischem Aufwand erfordern würde und zudem in Bezug auf die Gefährdungslage keine Besonderheiten wie etwa eine hohe Symbolträchtigkeit der Anlage gegeben sind. Hinzu kommt, dass bei konkreten Anhaltspunkten für eine Gefährdung aufgrund von Sabotageakten Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden können, die sich zudem zeitlich allein auf die Perioden der Retentionsflutungen beschränken müssten. |
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| (3) Belastung durch Mücken, Krankheiten oder weitere Schädlinge |
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| Auch die von der Klägerin geltend gemachten Gefahren einer verstärkten Belastung ihrer Gebiete durch Mücken, Krankheiten oder weitere Schädlinge stellen keinen für sie in der planerischen Abwägung rügefähigen Belang dar. Insoweit wird auf die Ausführungen zu der Gefahr eines Dammbruchs verwiesen. Unabhängig hiervon hat die Planfeststellungsbehörde aber auch hier die Erheblichkeit dieser Gefahr ohne Rechtsfehler verneint. |
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| Hinsichtlich der Gefahr der Zunahme der Schnakenpopulation und einer hiermit verbundenen befürchteten Verbreitung etwa von Malariainfektionen, hat das Landratsamt Ortenaukreis im Planfeststellungsbeschluss unter VII H) die Verpflichtung des Vorhabenträgers zu „ausreichenden Schnakenbekämpfungsmaßnahmen im Bereich des Rückhaltebeckens“ verfügt. Dabei konnte es ohne Überschreitung seines Prognosespielraums davon ausgehen, dass derartige Bekämpfungsmaßnahmen auch möglich und erfolgversprechend sind. |
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| So hat der wissenschaftliche Direktor der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft zur Bekämpfung der Schnakenplage e.V. (KABS), Dr. ..., in der mündlichen Verhandlung als sachverständige Auskunftsperson des Beklagten für diese noch einmal - auch unter Auseinandersetzung mit den verschiedenen Einwänden auch der Kläger der Parallelverfahren - dargelegt, dass die Schnakenbekämpfung in den Poldergebieten wie auch sonst mit einer Abtötungsrate von 98 bis 99% durchgeführt werden könne. Man müsse davon ausgehen, dass die in die Gewässer gelegten Eier grundsätzlich äußeren Einwirkungen wie etwa Kälte widerstehen würden und es deshalb sinnvoll, aber auch möglich sei, die geschlüpften Larven zu bekämpfen. Hierfür werde in den Bereichen, in welchen die Eier abgelegt werden könnten, eine Eiweißverbindung aufgebracht, die den Darm der Mückenlarven zerstöre. Die hierfür in Frage kommenden Feuchtgebiete könnten auf der Grundlage der Modelle zu den Wasserständen im Retentionsgebiet hinreichend sicher identifiziert werden, sodass die Mitarbeiter verlässlich wüssten, wo sie die Eiweiße verteilen müssten. Mögliche Resistenzen der Mückenlarven gegen den verwendeten Stoff seien angesichts der langjährigen Erfahrungen mit diesem nicht zu befürchten. Die Einschaltung der KABS erfolgte aufgrund einer Zusage des Vorhabenträgers im Erörterungstermin vom 11.10.2005, die dort vom Bevollmächtigten der Klägerin veranlasst worden war (Protokoll des Erörterungstermins S. 176). |
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| Die nachvollziehbare und durch die Erfahrung in den übrigen Feucht- und Auegebieten entlang des Rheins bestätigte fachwissenschaftliche Einschätzung durch Dr. ... hat die Klägerin weder in Bezug auf ihre tatsächlichen Grundlagen noch im Hinblick auf die wissenschaftlichen Schlussfolgerungen substantiiert in Frage gestellt. |
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| Hinsichtlich der mit der Eignung des Rückhalteraums als Brutstätte und Lebensraum von Schnaken weiter verbundenen Befürchtung der wachsenden Gefahr einer Übertragung von Malaria oder von anderen Viren, wie etwa des Dengue-, Gelbfieber-, Chikungunya oder West-Nile-Virus, ist das Land auf der Grundlage einer entsprechenden fachgutachterlichen Äußerung des Amtes für Umwelt und Infektionshygiene beim Landratsamt Ortenaukreis, die sich ihrerseits auf fachwissenschaftliche Literatur stützt, ebenfalls ohne Überschreitung seines Prognosespielraums von einer nicht relevanten Gefahrerhöhung ausgegangen. Auch hierzu hat der wissenschaftliche Direktor der KABS e.V., Dr. ..., in der mündlichen Verhandlung weitere Erläuterungen abgegeben, die die Annahme des Landes bestätigen, dass die Entstehung der Gewässer und Feuchtgebiete im Rückhalteraum die Ansiedlung und Ausbreitung der Trägermücken der Anopheles-, Aedes- oder Culex-Gattung deshalb nicht erhöhe, weil diese hier keine geeigneten Bruträume finden würden. Sie seien als sog. Containerbrüter auf - im Rückhalteraum nicht oder nur unwesentlich entstehende - stille Dauergewässer vor allem in kleinen umschlossenen Räumen wie etwa in Brunnen, Wassertonnen oder Altreifen angewiesen. |
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| Auch hiergegen hat die Klägerin keine substantiierten Einwendungen erhoben, die die Nachvollziehbarkeit dieser Beurteilungen oder gar deren tatsächliche und wissenschaftliche Grundlagen in Frage gestellt hätten. Der bloße Hinweis darauf, dass die Gebiete des Taubergießen ebenso wie andere Bereiche der Rheinauen in der Vergangenheit Malariagebiet gewesen seien, reicht hierfür angesichts der im Rahmen des Betriebs des Rückhalteraums vorwiegend entstehenden Fließgewässer nicht aus. |
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| Schließlich ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde die teilweise weiter in den Raum gestellte Gefahr der Zunahme von Wanderratten oder anderen artverwandten Nagetieren verneint hat. Diese Einschätzung beruht auf der plausiblen Übertragung der Erfahrungen zur Populationsentwicklung der Wanderratten und anderer Nagetiere im Bereich der Rheinauen einerseits und menschlicher Siedlungen andererseits. Sie sind von der Klägerin auch nicht inhaltlich in Frage gestellt worden. |
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| Auch hinsichtlich der möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf das örtliche Kleinklima ist eine hinreichende Bezogenheit auf konkrete kommunale Selbstverwaltungsaufgaben nicht ersichtlich, sodass dieser Belang von der Klägerin ebenfalls nicht als eigener geltend gemacht werden kann. |
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| Unabhängig hiervon ist aber auch die inhaltliche Abwägung rechtlich fehlerfrei. |
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| Die Planfeststellungsbehörde hat die kleinklimatischen Auswirkungen des Polderbetriebs unter Berücksichtigung eines entsprechenden Fachgutachtens (Prof. Dr. ..., Gutachten vom 14.09.2005 zu den kleinklimatologischen Veränderungen und den kleinklimatologischen Auswirkungen des Betriebs des Retentionsraums sowie zu deren Folgen für Fauna, Flora und Gesundheit der Menschen in der Umgebung) in der planerischen Abwägung dahingehend bewertet, dass der Betrieb des Hochwasserrückhaltebeckens zwar zu kleinklimatischen Effekten wie einer leichten Verringerung des bioklimatologischen Hitzestresses bzw. zu einer Wasserdampfanreicherung in der unmittelbaren Umgebung führen wird, dass diese Auswirkungen jedoch insgesamt zu vernachlässigen bzw. in Anbetracht der Vorhabenbedeutung hingenommen werden müssen (Planfeststellungsbeschluss S. 259 f, 264). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| Soweit die Klägerin ihrerseits unter Vorlage einer fachgutachterlichen Stellungnahme (Prof. Dr. ..., Stellungnahme zum Schutzgut Klima innerhalb der Umweltverträglichkeitsstudie zum Rückhalteraum Elzmündung vom 22.08.2008, Anlage 23 zum Kläger-Schriftsatz vom 30.09.2008) rügt, das Gutachten von Prof. Dr. ... sei sowohl hinsichtlich der Ermittlung seiner Grundlagen als auch in Bezug auf die getroffenen Schlussfolgerungen zum Maß des Entstehens von Kaltluft, der Bildung von Nebel und letztlich auch zu den negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Bewohner der umliegenden Ortschaften unzureichend, greifen diese Einwände nicht durch. |
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| Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die Überprüfungsbefugnis der Prognosen in der planerischen Abwägung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein darauf erstreckt, ob die Behörde dieser Prognose eine geeignete fachspezifische Methode zugrunde gelegt, den der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalt richtig ermittelt und das Ergebnis der Prognose einleuchtend begründet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, BVerwGE 131, 278, Rn. 156; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.01.2010 - 8 C 10350/09 -, DVBl. 2010, 397). Hieran gemessen ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken. |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die von dem Gutachter des Vorhabenträgers gewählte Methode nicht zu beanstanden. Zwar erhebt die Klägerin unter Berufung auf ihren Fachgutachter gegen die vom Gutachter des Vorhabenträgers angewandte Methode der Analogieschlüsse und der Übertragung angesammelten Expertenwissens dezidierte methodische Einwände; entsprechend hat der Gutachter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals dargelegt, dass eine Abschätzung kleinklimatologischer Auswirkungen eines Vorhabens wie des Rückhaltebeckens an der Elzmündung einer experimentellen klimatischen Beweissicherung zu der lokalen Klimacharakterisik vor Durchführung des Vorhabens und der rechnerischen Simulation der Veränderungen des lokalen Klimas nach Durchführung des Vorhabens bedürfe. Allerdings ist der Behörde auch hinsichtlich der Prognoseeignung einer gewählten Methode ein Einschätzungsspielraum eingeräumt, der nicht bereits dann überschritten ist, wenn der verwendeten Untersuchungsmethode eine andere fachwissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethode entgegen gestellt werden kann, die möglicherweise bessere Prognosen ermöglicht. Vielmehr kann die Planfeststellungsbehörde dann auf eine einfachere, möglicherweise aber unsicherere Untersuchung zurückgreifen, wenn der mit der besseren Methode verbundene Mehraufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum möglichen zusätzlichen Erkenntnisgewinn steht. Allein eine fachwissenschaftlich überholte Untersuchungsmethode kann nicht mehr angewandt werden. |
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| Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Planfeststellungsbehörde auf ein Gutachten gestützt hat, das auf einer - durch Analogieschlüsse und Erfahrungen aus anderen Wassersammelbecken in der Rheinebene geleiteten - Untersuchungsmethode basiert. Denn der Fachgutachter des Vorhabenträgers hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass diese Methodik nicht nur wissenschaftlich untermauert, sondern auch in Anbetracht der örtlichen Situation des Rückhaltebeckens angemessen ist. So ist es für die Kammer nachvollziehbar, dass die Abschätzung möglicher Auswirkungen der Hochwasserrückhaltung und der Ökologischen Flutungen auf der Grundlage einer Beobachtung des gegenwärtigen Zustands deshalb sinnvoll ist, weil die Hochwasserschutzdämme bereits existieren und deshalb die Beschreibung eines Kaltluftsammelbeckens ohne nennenswerte Ausbreitung von Nebel auf die Umgebung auf einen Ist-Zustand bezogen ist, der sich - abgesehen von der Vergrößerung der Wassermenge im Gebiet - durch den Betrieb des Polders nicht wesentlich ändert. Diesen Ist-Zustand hat der Gutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung sowie anhand von Bildmaterial in seinen Stellungnahmen während des Verfahrens exemplarisch ebenso dargestellt, wie den Umstand, dass angesichts der Riegelwirkung der Dämme und des Bewuchses kaum mit lokalen Luftbewegungen zu rechnen sei, die einen eventuell entstehenden Kaltluftsee im Polderbecken über die Dämme in die Randbereiche der Wohnbebauung von Nonnenweier und Wittenweier oder in die Nähe der L 100 hinaustragen würden. Ebenso ist es nachvollziehbar, wenn der Gutachter des Vorhabenträgers auf die Übertragbarkeit von Erfahrungen etwa mit der Nebel- und Dampfdruckbildung im Bereich des Rheins und seiner Staustufen sowie an Baggerseen in der näheren Umgebung verweist. Hinzu kommt, dass der Polderbereich bis in die 1960er Jahre natürlich überflutet war, sodass auch insoweit auf Erfahrungswissen zurückgegriffen werden kann. |
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| Die gegen diese Methodik erhobenen Einwände greifen nicht durch. Dies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die von dem Gutachter der Klägerin geforderte Methode einer rechnerischen Simulation der kleinklimatologischen Auswirkungen des Polderbetriebs - wie der Beklagte vorträgt - gar nicht möglich wäre. Denn der Gutachter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nochmals klargestellt, dass die entsprechenden Simulationsmodelle seit dem Jahr 2003 verfügbar seien und - anders an die von dem Beklagten insoweit zu Recht als untauglich bezeichneten Regionalen Klimamodelle - Simulationsrechnungen für ein Gitternetz mit Abständen auch von wenigen Metern ermöglichen. Auch mag dem Modell des Gutachters der Klägerin zugestanden werden, dass dieses aufgrund seiner engmaschigen Berechnungen klimatologischer Entwicklungen genauere Aussagen über die komplexen Entwicklungen des Kleinklimas bei Rückhaltung von größeren Wassermengen machen kann, als dies aufgrund der deutlich vergröbernden und generalisierenden Prognose des Fachgutachters des Vorhabenträgers der Fall ist. Allerdings ergibt sich hieraus noch nicht, dass die Methode des Fachgutachters des Vorhabenträgers deshalb fachwissenschaftlich nicht mehr vertretbar wäre. |
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| Vielmehr oblag es der Einschätzungsprärogative des Beklagten zu beurteilen, ob er eine sachgerechte Abwägung der kleinklimatologischen Auswirkungen des Polderbetriebs trotz der möglichen Ungenauigkeit und Restunsicherheit der Aussagen des Fachgutachters des Vorhabenträgers vornehmen kann. Dies wiederum hängt einerseits von einer Gewichtung des möglichen Ausmaßes der verbleibenden Prognoseunsicherheit in Bezug auf die betroffenen Belange und andererseits von einer Bewertung ab, mit welchem Aufwand welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn zu erreichen wäre. Insoweit ist eine Fehleinschätzung des Beklagten nicht gegeben. |
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| So hat der Fachgutachter der Klägerin zwar auf Prognoseunsicherheiten des Gutachtens des Vorhabenträgers verwiesen, die angesichts der fehlenden engmaschigen Detailberechnung der komplexen Wirkzusammenhänge zwischen Temperaturentwicklung, Luftfeuchte, Wind und Luftdruck auch für die Kammer nachvollziehbar gegeben sind. Allerdings konnte der Gutachter der Klägerin auch auf wiederholte Nachfragen in keiner Weise bezeichnen, inwieweit sich diese Unsicherheiten in Bezug auf die vorgenommene Bewertung der abwägungsrelevanten Aspekte des körperlichen Wohlbefindens der Anwohner und der Erholungssuchenden, die Verkehrssicherheit oder auch die Vegetationsbedingungen im Bereich des Rückhaltebeckens auswirken können, und sei es in einem Worst-Case-Szenario, in welchem sich sämtliche Prognoseunsicherheiten des Fachgutachtens des Vorhabenträgers addieren. Dies wäre aber notwendig gewesen, um das Unterlassen einer Modellsimulation mit ihren Mehrkosten von mehreren 10.000,- Euro als einen Fehler bei der Auswahl der Prognosemethoden anzusehen. Immerhin ist auch der Beklagte mit dem Fachgutachter des Vorhabenträgers davon ausgegangen, dass der Aufstau von Wasser im Polderbecken bei entsprechender Sonneneinstrahlung zu einer Verringerung der Lufttemperatur im Becken und zu einer Erhöhung des die Luftfeuchte beschreibenden Dampfdrucks führt, wobei dieser Effekt in den angrenzenden Wohngebieten abgeschwächt und angesichts der Abhängigkeit von den jeweils aufgestauten Wassermengen regelmäßig nur selten in erheblicher Weise bemerkbar sei. |
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| Hinsichtlich der Rüge der Klägerin, die Planfeststellungsbehörde habe den absehbaren globalen Klimawandel mit der Gefahr erhöhter Regenniederschläge insbesondere im Winter nicht hinreichend abgewogen, liegt auch hierin ein Belang, den die Klägerin als Kommune in der planerischen Abwägung nicht geltend machen kann. |
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| Unabhängig hiervon ist aber auch dieser Einwand in der Sache nicht begründet. Denn der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Gefahr einer zukünftig stärkeren Vernässung des Bodens und ansteigender Grundwasserspiegel auf den Betrieb des Rückhaltebeckens und die von diesem ausgehenden Beeinträchtigungen etwa des Grundwassers keine Auswirkungen habe. Dies folgt nicht nur daraus, dass der jeweilige Polderbetrieb bei erhöhten Zuflüssen aus der Elz, dem Taubergießen und dem Schutterentlastungskanal über die Regulierung des Zuflusses vom Rhein steuerbar ist und nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung der Planfeststellungsbehörde über die Auslassbauwerke stets so viel Wasser in den Rhein abfließen kann, wie über die anderen Zuflüsse in diesen hineinfließt. Vielmehr hat der Vertreter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung zusätzlich darauf verwiesen, dass die Schutzbrunnen, die das aus den Poldern in das Grundwasser eindringende Rheinwasser von den Häusern der gefährdeten Teilorte Nonnenweier und Wittenweier fernhalten, auf solche Pumpleistungen ausgelegt seien, dass der Grundwasserstand unter diesen Gebäuden auch bei erhöhten allgemeinen Grundwasserständen auf einem - für die dortigen Keller - unschädlichen Niveau gehalten werden könne. |
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| (6) Naherholungsfunktion des Elzpfads und der Rheinauen |
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| Soweit die Klägerin weiter vorbringt, der Planfeststellungsbeschluss berücksichtige nicht hinreichend, dass der Betrieb des Rückhaltebeckens zu einer Beeinträchtigung ihrer Naherholungseinrichtungen des Elzpfades und der Rheinauen führe, weil diese Bereiche während der Retentionsflutungen sowie bei größeren Ökologischen Flutungen aus Sicherheitsgründen gesperrt seien und im Anschluss an die Flutungen aufgrund der dann gegebenen Verschlammung vorübergehend nicht genutzt werden könnten, ist dieser Einwand gleichfalls nicht geeignet, eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit oder eines aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitenden Selbstgestaltungsrechts der Gemeinde zu begründen. |
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| Dabei geht die Kammer zwar zugunsten der Klägerin davon aus, dass die beeinträchtigten Pfade und Wanderwege von der Gemeinde als Einrichtung der Naherholung betrieben werden und somit grundsätzlich am Schutz des Art. 28 Abs. 2 GG teilhaben und deshalb in der planerischen Abwägung als kommunaler Belang Berücksichtigung finden müssen. Die Planfeststellungsbehörde hat diesen Belang indessen gesehen und unter Hinweis auf die verhältnismäßig seltenen Beschränkungen, die zudem den - planungsbedingt erhöhten - Elzpfad ausnehmen, sowie unter Berücksichtigung der Räumung der Wege nach Verschlammung durch den Vorhabenträger als gegenüber dem Interesse an der Hochwasserrückhaltung nicht erheblich bewertet (Planfeststellungsbeschluss S. 283f.). Gegen diese Abwägung sind Bedenken weder ersichtlich noch in relevanter Weise vorgetragen. |
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| (7) Denkmalschutz für das Wittenweierer Faschinat |
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| Der von der Klägerin gerügte Verzicht auf eine Freispülung des Stauraums vor dem Wittenweierer Faschinat lässt - unabhängig von der fehlenden Rügefähigkeit des dadurch betroffenen Belangs einer deshalb verringerten Sicherheit des Polderbetriebs - keinen Fehler bei der entsprechenden Abwägung der Planfeststellungsbehörde erkennen. Insbesondere hat die Planfeststellungsbehörde dieser Entscheidung keine rechtlich fehlerhafte Überbewertung des Denkmalschutzwertes dieses Faschinats zugrunde gelegt. Vielmehr hat die Behörde den in seiner Wertigkeit unsicheren Denkmalschutz dieses Faschinats auf ein Mindestmaß reduziert und mit dem möglichen Sicherheitszuwachs bei einer solchen Freispülung in ein Verhältnis gestellt. Hierbei ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landratsamt die mögliche Verbesserung der Sicherheit für den Hochwasserschutz als so geringfügig angesehen hat, dass ein Eingriff in das Faschinat selbst dann nicht gerechtfertigt gewesen wäre, wenn dieses tatsächlich nur auf dem niedrigsten Niveau als Denkmal geschützt wäre. |
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| (8) Verschluss von Durchlassbauwerken durch Treibholz |
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| Hinsichtlich der - ebenfalls für die Klägerin nicht rügefähigen - Abwägung der Gefahr des Verschlusses an den Durchlassbauwerken durch abtreibendes Holz aus dem Bannwaldgebiet setzt die Klägerin ihre Gefahreneinschätzung an die Stelle der Analyse der Planfeststellungsbehörde, ohne dass sie deutlich machen würde, warum dieser Gefahr nicht hinreichend wirksam mit der Überwachung der Dammbauwerke sowie dem Einbau entsprechender Reservedurchlassbauwerke begegnet werden kann, die bei Verschluss eines Durchlassbauwerkes durch Treibholz zur Verfügung stehen. |
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| (9) Ablagerung von Schadstoffen in den Flutungsbereichen |
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| Gleiches gilt für die Rüge der Klägerin, die Gefahr der Ablagerung von Schadstoffen in den Flutungsbereichen sei fehlerhaft abgewogen worden. Denn diese Gefahren sind ausführlich untersucht und in der Abwägung in ihrer Relevanz berücksichtigt worden, die ein Überschreiten des Einschätzungsspielraums der Planfeststellungsbehörde zur Gefahrenbewertung nicht erkennen lässt. |
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| (10) Wildverlust durch unzureichende Wildrückzugsgebiete |
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| Die Rüge der unzureichenden Wildrückzugsgebiete und der damit fehlerhaft prognostizierten Wildverluste in Folge einer Hochwasserrückhaltung oder einer Ökologischen Flutung greift ebenfalls nicht durch. Entgegen der Auffassung der Klägerin geht die Planfeststellungsbehörde von einer Vielzahl von Wildrückzugsbereichen aus und bewertet sie im Rahmen auch ihrer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative als ausreichend. Hiergegen ist aus der Sicht der Kammer rechtlich nichts zu erinnern. |
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| f) Abwägung der Naturschutzbelange |
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| Schließlich greifen auch die Rügen der Klägerin zur Abwägung der Belange des Naturschutzes nicht durch. |
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| Zwar kann die Klägerin nach der hier zugrunde gelegten Rechtsauffassung (vgl. oben 4) c) aa) (3)) eine fehlerhafte Abwägung dieser Belange auf der Grundlage der Regelung des Art. 10a der UVP-RL 85/337/EWG ausnahmsweise als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit auch im gerichtlichen Verfahren rügen. Jedoch hat die Planfeststellungsbehörde die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter des Naturschutzes umfassend und ohne Überschreitung des ihr insoweit zustehenden Beurteilungs- und Prognosespielraums ermittelt, in die Abwägung eingestellt, gewichtet und gegenüber den öffentlichen Interessen an dem Bau und Betrieb des Rückhalteraums in der festgestellten Form abgewogen. |
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| Soweit die Klägerin gegen diese Abwägung vorbringt, sie beruhe auf methodisch mangelhaften und veralteten Bestandserhebungen, einem unangemessen relativierenden Bewertungssystem der betroffenen Lebensräume, fehlerhaften Wirkungsprognosen und Konfliktanalysen sowie auf einer unzureichenden Bestimmung von Ausgleichsmaßnahmen im Landschaftspflegerischen Begleitplan, kann auf die Ausführungen zur Bilanzierung der Eingriffswirkung des Vorhabens und der Kompensationswirkung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen verwiesen werden, die ohne Überschreitung hierbei gegebenen naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde vorgenommen worden ist (vgl. oben A. 4) c) dd) (3.3). |
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| Der (erste) Hilfsantrag der Klägerin, über den nach der Abweisung der Klage im Hauptantrag zu entscheiden ist, ist begründet. |
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| Der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20.12.2007 für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung ist rechtswidrig, wobei die gegebenen Rechtsfehler von der Klägerin gerügt werden können oder diese in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 VwGO). |
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| Der Beklagte hat - was die Klägerin gem. Art. 10a der UVP-Richtlinie geltend machen kann - die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Bestände der Bauchigen und der Schmalen Windelschnecke ohne hinreichende Untersuchungen verneint. Zudem hat sie bei ihrer Entscheidung ein methodisch fehlerhaftes Grundwassermodell zugrunde gelegt und deshalb die möglichen Gefahren der Flutungen für das Trinkwasserschutzgebiet Ottenheim und die Gebäude und Einrichtungen der Klägerin in den Teilorten Allmannsweier und Ottenheim nicht hinreichend sicher abgeschätzt. Auch auf diesen Fehler kann sich die Klägerin als Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung berufen. |
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| Beide Mängel rechtfertigen allerdings nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern nur die Feststellung, dass der Plan rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf (§ 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG). Die Fehler begründen noch keine zwingenden Planungshindernisse; sie beziehen sich auch nicht auf das Grundkonzept der Planung; vielmehr ist es möglich und auch wahrscheinlich, dass sie in einem ergänzenden Verfahren durch eine ordnungsgemäße FFH-Prüfung und eine ordnungsgemäße Risikoabschätzung zu den Auswirkungen der Flutungen auf das Grundwasser in dem Wasserschutzgebiet und den Teilorten Ottenheim und Allmannsweier sowie ggfs. notwendige Sicherungsmaßnahmen behoben werden können. |
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| Ist nach dem Vorstehenden dem ersten Hilfsantrag der Klägerin stattzugeben, bedarf es keiner Entscheidung über die weiter hilfsweise gestellten Anträge. Aus diesem Grund kann offen gelassen werden, ob die Anträge mit den beiden ersten Unteranträgen in der gestellten Form zulässig sind. |
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| Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Sie war nicht zu beschränken. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Klägerin als Gemeinde grundsätzlich die Verletzung umweltrechtlicher Normen wie der naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsregelung rügen kann. Ebenso stellt es eine im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Anwendung klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage dar, wie die Ökologischen Flutungen in das naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsschema der §§ 18 f BNatSchG (2002) und §§ 20 f NatSchG BW einzuordnen sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes (2002) mit Wirkung zum 01.03.2010 durch die des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) ersetzt worden sind. Denn die Frage der Einordnung der Ökologischen Flutungen als Vermeidungsmaßnahme oder als eigenständiger, grundsätzlich kompensationspflichtiger Eingriff in Natur und Landschaft stellt sich auch nach den §§ 13 f BNatSchG (2009), die hier im Falle einer der Behörde günstigeren Regelung auch im laufenden Verfahren Anwendung finden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 256; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, BVerwGE 131, 274, Rn. 87; OVG Nds., Beschl. v. 05.01.2010 - 7 KS 212/06 -, NuR 2010, 194). |
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| Der Streitwert wird nach §§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. 34.3 i.V.m. Nr. 2.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525, 1529) auf 100.000,- EUR festgesetzt. |
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| Die Erhöhung des für die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss empfohlenen Streitwerts von 60.000,- Euro auf den festgesetzten Betrag ergibt sich aus der zusätzlichen Betroffenheit der Gemeinde mit Blick auf die Enteignungen ihrer Grundstücke (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, juris Rn. 549). Die Kammer sieht keine Notwendigkeit, den Streitwert für Klagen von Kommunen gegen einen Planfeststellungsbeschluss deshalb zu senken, weil sich die Gemeinde - wie hier - auch auf die Regelung des Art. 10a der Richtlinie 337/85/EWG (UVP-RL) beruft, die in ihrem 6. Absatz bestimmt, dass die im Anwendungsbereich der Richtlinie geführten Verfahren „nicht übermäßig teuer durchgeführt“ werden dürfen (anders für Umweltschutzverbände OVG NRW, Beschl. v. 05.11.2009 - 8 B 1342/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 291, 292: 15.000,- Euro statt - wie regelmäßig üblich - 30.000,- Euro). Dies rechtfertigt sich daraus, dass die Klägerin nicht nur Belange des Umweltschutzes, sondern vor allem eigene Rechte geltend gemacht hat. |
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| Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs.3 GKG verwiesen. |
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