Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Juni 2006 - 5 S 1769/05

published on 28/06/2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Juni 2006 - 5 S 1769/05
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Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Ortsumfahrung H.“ der Antragsgegnerin vom 16.12.2004.
Im Zuge der B 295 als Umfahrung des Ortsteils H. der Antragsgegnerin müssen derzeit die beiden aus Richtung Calw bergwärts führenden Spuren nach dem Verkehrsknotenpunkt mit der B 296 im Bereich des Durchlasses der - derzeit stillgelegten - Bahnstrecke Zuffenhausen-Calw auf nur ca. 80 m zu einer Spur zusammengeführt werden, was erhebliche Verkehrsgefährdungen zur Folge hat. Eine zusätzliche Gefahrenquelle stellt die spitzwinklige Einmündung der G.-Z. Straße in diesem (Verengungs-)Bereich dar. Der aus Richtung Stuttgart kommende Verkehr staut sich in den Spitzenzeiten vom Bahndurchlass bis zum Verkehrsknotenpunkt der B 295 mit der H.-S. Straße, weshalb die Anwohner erheblichen Lärm- und Abgasbelastungen ausgesetzt sind. Aus Richtung Calw (Innenstadt) kommend kann von der B 295 nicht in die Breite H. Straße eingefahren werden.
Nach der im Februar 2001 durchgeführten Verkehrszählung ergaben sich am Verkehrsknotenpunkt der B 295 mit der B 296 (sog. „Bauknechtkreuzung“) folgende Querschnittsbelastungen:
B 295: in/aus Richtung Calw ca. 22.800 Kfz/24h
in/aus Richtung Stuttgart ca. 27.700 Kfz/24h
hierbei auf der G.-Z. Straße ca. 4.700 Kfz/24h
B 296: in/aus Richtung Stammheim ca. 15.200 Kfz/24h
Der Anteil des Schwerverkehrs beträgt auf der B 295 ca. 8 bis 9% und auf der B 296 ca. 9 bis 10 %.
Der Plan sieht im Anschluss an den Verkehrsknotenpunkt mit der B 296 in nördlicher Richtung eine teilweise Neuführung der B 295 unter Ausnutzung der Trasse der G.-Z. Straße vor. In diesem Bereich wird der bisherige rechtwinklige Straßenverlauf und vor allem der enge Bahndurchlass durch eine Verlegung (Verschwenkung) der B 295 nach Osten umgangen. Bei km 0 + 450 erfolgt die Wiedereinschleifung in die bestehende Trasse, die im weiteren Verlauf bis zum Bauende am Verkehrsknotenpunkt der B 295 mit der H.-S. Straße beibehalten wird. Die B 295 wird auf Grund der Längsneigung durch eine Zusatzspur östlich der bestehenden Fahrbahn erweitert.
Die Anbindung des Ortsteils H. über die H.-S. Straße an die B 295 bleibt erhalten. Die Breite H. Straße (nördlich) und der Ortsweg „Im F.“ (südlich) werden bei km 0 + 370 ca. 200 m nach der „Bauknechtkreuzung“ neu an die B 295 angebunden. Der bestehende Bahndurchlass wird als Rad- und Gehwegunterführung zurückgebaut; die übrigen „Restflächen“ werden entsiegelt. Der Anschluss der Breite H. Straße an die B 295 erfolgt nördlich des bestehenden Bahndurchlasses unter Nutzung der vorhandenen Trasse. Für den Anschluss der Straße „Im F.“ ist eine ca. 200 m lange Neuführung notwendig. Die G.-Z. Straße und der Ortsweg „K. Wiesen“ münden nach der Planung in einem Abstand von ca. 90 m zur B 295 in die neu geführte Straße „Im F.“ ein.
Ab dem Bereich des Neuanschlusses der Breite H. Straße an die B 295 bis zu deren Verkehrsknotenpunkt mit der H.-S. Straße ist westlich der Trasse ein Lärmschutzwall vorgesehen, der abhängig von der Grundstückstiefe eine Höhe von 1 bis 2,75 m aufweisen und zusätzlich mit einer 1,50 m hohen aufgesetzten Lärmschutzwand versehen werden soll. Ferner sieht der Plan zur Kompensation der vorhabenbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft Maßnahmen sowie Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vor; zur Erreichung einer Vollkompensation sind Ersatzmaßnahmen auf im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Flächen außerhalb des Plangebiets vorgesehen.
Mit Bescheid vom 15.04.2004 erteilte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Landkreis Calw antragsgemäß die Plangenehmigung nach § 18 Abs. 2 AEG für den Neubau einer Eisenbahnüberführung „unter der Bedingung, dass die Neuführung der B 295 in Calw/H. rechtswirksam zugelassen wird.“ Nach Nr. 4.1.1 der Nebenbestimmungen erfolgt die Herstellung der neuen Eisenbahnüberführung erst mit Aufnahme des Personennahverkehrs auf der Strecke Weil der Stadt - Calw.
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Die Antragstellerin ist seit dem Spätjahr 2005 Nießbraucherin an dem an der Breite H. Straße gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück Flst.Nr. .../10 (Breite H. Straße 2) sowie Miteigentümerin und Bewohnerin des zwischen der Breite H. Straße und dem nördlich parallel verlaufenden D. Weg gelegenen Wohngrundstücks Flst.Nr. .../1. Ferner ist sie Miteigentümerin des an der Breite H. Straße gelegenen Grundstücks Flst.Nr. .../2, das ebenso wie das auf der anderen Straßenseite gelegene, im Eigentum ihrer Mutter stehende Grundstück Flst.Nr. ... an einen Speditionsbetrieb vermietet ist; die Mieteinnahmen stehen anteilig der Antragstellerin zu.
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Dem Erlass des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 19.12.2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens, wobei er die zunächst favorisierte Variante IV der Umweltverträglichkeitsstudie 1988 wegen ihrer Führung durch ein mittlerweile vorgeschlagenes FFH-Gebiet aufgab und eine modifizierte Variante I (mit einer zweiten Anbindung des Ortsteils H. über die Breite H. Straße) weiterverfolgte. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung fand im Rahmen einer Informationsveranstaltung am 21.05.2001 statt. Mit Schreiben vom 26.10.2001 wurden die Träger öffentlicher Belange frühzeitig beteiligt. Am 17.07.2003 beschloss der Gemeinderat unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen den Planentwurf, der nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 04.08. bis 19.09.2003 öffentlich auslag. Mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 16.09.2003 erhob die Antragstellerin als Eigentümerin des Wohngrundstücks „Breite H. Straße 2“ Einwendungen: Infolge des geplanten Neuanschlusses an die B 295 werde der Verkehr auf der Breite H. Straße um ca. 75 % zunehmen, was zu einer unzumutbaren Lärm- und Abgasbelastung für ihr angrenzendes Wohngrundstück führe; auch werde es wegen des erhöhten Verkehrsaufkommens zu Erschwernissen bzw. Gefahrensituationen bei der Ausfahrt in die Breite H. Straße bzw. beim Einbiegen auf ihr Wohngrundstück kommen; das dargestellte Konfliktpotential bleibe in der Planung völlig unberücksichtigt; die in der Planbegründung erwähnte Verbesserung der Lebensqualität für die Bevölkerung am südlichen Rand von H. betreffe ausschließlich die Wohnbebauung an der G. Straße; eine weiterführende Planung für den außerhalb des Plangebiets gelegenen Bereich der Breite H. Straße gebe es nicht, mit ihr sei in absehbarer Zeit auch nicht zu rechnen; eine Lösung des Konflikts sei dahingehend denkbar, nur den Verkehr aus H. auf die B 295 in Richtung Calw zu führen und die Breite H. Straße nicht auch in die entgegen gesetzte Richtung zu öffnen; eine nahe liegende Alternative zur Entlastung der H.-S. Straße sei es, nördlich hiervon einen oder mehrere Anschlüsse zur B 295 zu schaffen, so dass der Verkehr aus diesem (nördlichen) Teil von H. nicht erst den Ort nach Süden durchqueren müsse, um über die Breite H. Straße auf die B 295 zu gelangen. Mit Schreiben vom 11.08.2003 machte die Firma L.-Speditions-GmbH, vertreten durch die Antragstellerin als Geschäftsführerin, geltend, dass die planbedingte Verkehrszunahme auf der Breite H. Straße um ca. 75 % zu einem Eingriff in den seit 50 Jahren bestehenden eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb führen werde; ein gefahrloses Be- und Entladen der Lagerhallen auf dem nördlich angrenzenden Grundstück Flst.Nr. ... sei nicht mehr möglich; auch die Nutzung des südlich angrenzenden Grundstücks Flst.Nr. .../2 werde beeinträchtigt; die baulich (optisch) nicht eindeutig abgegrenzte Breite H. Straße stelle sich in diesem Bereich als integraler Bestandteil der Betriebsflächen dar; die planbedingten Auswirkungen auf den Speditionsbetrieb seien völlig außer Betracht geblieben; die Fortführung des Speditionsbetriebs sei bei Verwirklichung der Planung erheblich gefährdet; die Nutzung der Stellflächen auf dem südlich der Breite H. Straße gelegenen, angemieteten Bahngelände durch Lastkraftwagen der Spedition würde die Verkehrssicherheit auf der Straße bei einer erhöhten Belastung mit Durchgangsverkehr stark beeinträchtigen; auch soweit die Breite H. Straße, aber insbesondere der S. Weg, als Schulweg benutzt würden, sei die mit einer erhöhten Verkehrsbelastung verbundene Konfliktsituation planerisch nicht bewältigt. Mit Schreiben vom 16.09.2003 erhoben die Eheleute L. als Eigentümer des Wohngrundstücks D. Weg 13 sowie der dem Speditionsbetrieb mietvertraglich überlassenen Grundstücke Flst.Nr. ... und .../2 Einwendungen, weil das nördlich an die Breite H. Straße angrenzende Wohngrundstück auf Grund der geänderten Verkehrssituation gesteigerten Abgas- und Lärmimmissionen ausgesetzt sein werde und die wirtschaftliche Nutzung der Speditionsgrundstücke wegen der planbedingten Beeinträchtigung der bisherigen Betriebsabläufe in Frage stehe. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 23.07.2003 von der Auslegung benachrichtigt bzw. mit Schreiben vom 24.07.2003 informiert, soweit sie im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung Anregungen geltend gemacht hatten. Mit Schreiben vom 08.09.2003 hielt das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Karlsruhe seinen Einwand aufrecht, dass die Grenzwerte der 16. BImSchVO nicht überschritten werden dürften. In seiner Sitzung vom 29.04.2004 beschloss der Gemeinderat, den Planentwurf samt Begründung und Umweltbericht erneut auszulegen; Gegenstand der Beschlussvorlage waren neben den eingegangenen Stellungnahmen auch der Schlussbericht zur Verkehrsuntersuchung H. vom Juni 2003 und die „Stellungnahme Verkehrsuntersuchung H. Betriebsflächen der Firma L.“ vom 24.09.2003. Wegen eines Verfahrensfehlers wurde der Auslegungsbeschluss in der Gemeinderatssitzung vom 18.05.2004 wiederholt. Nach ortsüblicher Bekanntmachung lag der Planentwurf in der Zeit vom 28.06. bis 30.07.2004 erneut zur Einsichtnahme aus. Anregungen seitens der Bürger gingen nicht ein. Mit Schreiben vom 09.06.2004 wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Karlsruhe betonte mit Schreiben vom 08.07.2004 nochmals, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchVO nicht überschritten werden dürften. Bereits mit Bescheid vom 28.10.2003 hatte das Landratsamt Calw eine naturschutzrechtliche Ausnahme für die teilweise Beseitigung des § 24a - Biotops Nr. 7218-235-0259 erteilt. In seiner Sitzung vom 16.12.2004 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan „Ortsumfahrung H.“ als Satzung. Der Beschluss wurde am 21.01.2005 ortsüblich bekannt gemacht.
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Am 29.08.2005 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem Antrag,
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den Bebauungsplan „Ortsumfahrung H.“ der Stadt Calw vom 16. Dezember 2004 für unwirksam zu erklären.
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Sie trägt vor: Sie sei antragsbefugt; die planbedingte Verkehrszunahme auf der Breite H. Straße führe zu einer erhöhten Lärmbelastung ihrer Wohngrundstücke sowie zu einer Beeinträchtigung ihrer an der Straße gelegenen gewerblich genutzten Grundstücke, so dass sie in abwägungserheblichen Belangen betroffen sei. Der Antrag sei auch begründet. Die planbedingte (Lärm-)Immissionsbetroffenheit ihrer anliegenden Wohngrundstücke sei unbeachtet geblieben bzw. nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Auf Grund der Planung solle die Breite Straße neben der nördlich verlaufenden H.-S. Straße Haupterschließungsstraße zur B 295 werden, was zu einer Verkehrszunahme um 75 % führe; bisher sei die Breite H. Straße nur eingeschränkt für den Ziel- und Quellverkehr von H. nutzbar gewesen. Wegen des künftig für ein allgemeines Wohngebiet absolut untypischen Verkehrs auf der Breite H. Straße werde sie in ihrem Gebietswahrungsanspruch verletzt. Da ihre Grundstücke nicht im Plangebiet lägen, gebe es für sie auch keine Regelungen zum aktiven oder passiven Lärmschutz. Auch sonst verstoße die Planung gegen § 41 BImSchG i.V.m. mit der 16. BImSchVO. Die nach der Begründung und den textlichen Festsetzungen vorgesehenen aktiven Schallschutzmaßnahmen gewährleisteten nicht vollständig die Einhaltung der Grenzwerte. Es seien keine Erwägungen des Gemeinderats erkennbar, dass weitergehende Kosten für aktiven Schallschutz außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stünden; eine Kostenaufstellung sei insofern nicht gefertigt worden. Vielmehr habe sich die Antragsgegnerin unzulässigerweise aus städtebaulichen Gründen gegen weitere aktive Schallschutzmaßnahmen ausgesprochen. Der schalltechnischen Untersuchung vom September 2001 lägen Verkehrsdaten mit dem Jahr 2010 als Prognosehorizont zugrunde; dieser Zeitraum sei zu kurz, er müsse mindestens 10 Jahre ab Satzungsbeschluss betragen. Im Übrigen liege der schalltechnischen Untersuchung ein anderes Verkehrsaufkommen zugrunde als dasjenige, das im Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ vom Juni 2003 für das Prognosejahr 2005 hochgerechnet worden sei. Die künftige Schadstoffbelastung sei überhaupt nicht ermittelt worden; dies sei wegen der starken Verkehrserhöhung jedoch unabdingbar gewesen; ob Grenzwerte (der 22. BImSchVO bzw. der 33. BImSchVO) überschritten würden, sei für die Abwägungsbeachtlichkeit der Immissionsbelastung unerheblich. - Durch die planbedingte Zunahme des Verkehrs auf der Breite H. Straße würden auch die Zufahrts- und Nutzungsmöglichkeiten ihrer gewerblich genutzten Grundstücke erheblich eingeschränkt. Seit der Aufgabe des Speditionsbetriebs L. im Jahre 2004/2005 würden die Lagergebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. ... vermietet. Die Jahreseinnahmen von rd. 60.000,-- EUR, die ihr anteilig zustünden, seien ihre Existenzgrundlage. Diese ginge verloren, wenn die Räumlichkeiten wegen des künftig erhöhten Verkehrsaufkommens auf der Breite H. Straße, die im dortigen Bereich einen Knick mache, nicht mehr vermietet werden könnten. Bisher sei die - optisch nicht eindeutig unterscheidbare - Verkehrsfläche der Breite H. Straße für die gewerbliche Nutzung ihrer Grundstücke mit in Anspruch genommen worden, ohne dass dies zu erheblichen Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses geführt hätte. Dies sei bei einer Verkehrszunahme um ca. 75 % nicht mehr der Fall. Durch den Hinweis der Antragsgegnerin, dass die Leistungsfähigkeit einer solche zweispurigen Straße bei ca. 24.000 Fahrzeugen am Tag liege, lasse sich das planbedingte Konfliktpotential nicht ausräumen. Naturschutzrechtliche Vorgaben würden nicht eingehalten. Die der Antragsgegnerin erteilte naturschutzrechtliche Ausnahme für die teilweise Beseitigung des § 24a - Biotops sei unbeachtlich, da nicht die Antragsgegnerin, sondern die Bundesrepublik Deutschland Straßenbaulastträgerin für die B 295 sei. Im Übrigen setze die Erteilung einer Ausnahme voraus, dass durch Ausgleichsmaßnahmen ein gleichartiger Biotop geschaffen werde; hieran fehle es, da eine Neuansiedlung von Röhrichtbeständen sowie Rieden und damit in Zusammenhang stehenden Biotoptypen nicht vorgesehen sei. Auch eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG für den planbedingten Eingriff in das Natura-2000-Gebiet Nr. 7218-302 liege nicht vor; Untersuchungen über eine erhebliche Beeinträchtigung anhand der maßgeblichen Kriterien seien nicht durchgeführt worden. Das Verbot der Schutzgebietsbeeinträchtigung sei abwägungsfest. Der erforderliche Ausgleich für die planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft sei nicht geschaffen; nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan sei ein vollständiger Ausgleich innerhalb des Plangebiets nicht möglich; indes fehle es an rechtsverbindlichen Festsetzungen, die die Umsetzung des vollständigen Ausgleichs sicherstellten. - Es liege eine reine Rumpfplanung vor, die erkennbare Verkehrsprobleme in der Breite H. Straße schaffe, aber nicht einmal ansatzweise bewältige; die beabsichtigte Weiterführung der Breite H. Straße im Anschluss an das Plangebiet sei nicht (planerisch) konkretisiert. - Die Alternativenprüfung sei abwägungsfehlerhaft erfolgt. In der Umweltverträglichkeitsstudie aus dem Jahre 1988 seien die vier denkbaren Varianten nur hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Natur und Landschaft bzw. auf Nutzungen und Funktionen einzelner Landschaftspotentiale hin untersucht worden. Zudem sei (naturgemäß) die seither eingetretene bauliche Entwicklung des Ortsteils H. gerade im nördlichen Bereich nicht berücksichtigt. Nahe liegende Alternativen habe die Antragsgegnerin nicht geprüft. Es biete sich an, entweder nördlich des Ortsteils H., abgesetzt von der Wohnbebauung, eine Straßenverbindung zur B 295 zu schaffen oder den bereits vorhandenen Zufahrtsweg, der zum Friedhof und zum W. Häusle führe, ggf. auszubauen oder als Einbahnstraße stadtauswärts für den Verkehr zuzulassen. Ferner komme als Alternative eine Zufahrtsmöglichkeit über die E. Straße zur B 295 in Betracht. So würde verhindert, dass der Verkehr zunächst durch den Ortsteil H. nach Süden auf die Breite H. Straße und dann wieder über die B 295 Richtung Norden (nach Stuttgart) geführt würde. Bei jeder dieser Alternativen würden die Immissionsbelastungen für die Anwohner an der Breite H. Straße, die Beeinträchtigungen für ihre gewerblich genutzten Grundstücke sowie die naturschutzrechtlich relevanten Eingriffe vermieden. Auch die Möglichkeiten eines Einbahnstraßenverkehrs oder einer sonstigen Einschränkung der Nutzung der Breite H. Straße seien nicht untersucht worden. Unbewältigt bleibe auch der Konflikt, der dadurch entstehe, dass der S. Weg als Schulweg genutzt werde und dort planbedingt eine Verkehrszunahme um 80 % zu erwarten sei.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie erwidert: Die Antragsbefugnis der Antragstellerin dürfte jedenfalls wegen der durch die Baustrecke verursachten Lärmbelastung für das Wohngrundstück Breite H. Straße 2, die im Dachgeschoss des Wohngebäudes 49,4 dB(A) erreiche, gegeben sein. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Ein (naturschutzrechtliches) Vollzugshindernis, das allein die Planrechtfertigung i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB entfallen ließe, bestehe nicht; für die teilweise Beseitigung des § 24a-Biotops habe das Landratsamt Calw mit Bescheid vom 28.10.2003 eine naturschutzrechtliche Ausnahme erteilt; diese sei grundstücks- bzw. Vorhaben bezogen, so dass unerheblich sei, dass sie nicht dem Baulastträger, sondern einem Dritten erteilt worden sei; jedenfalls sei die Ausnahmeentscheidung nicht nichtig. Im Übrigen reiche aus, wenn in eine „Befreiungslage“ hineingeplant werde, was hier der Fall sei. Fehl gehe die Rüge der Antragstellerin, der Bebauungsplan verstoße gegen FFH-Schutzbestimmungen. Das benannte Natura 2000-Gebiet sei noch nicht rechtsverbindlich festgelegt, so dass sich ein Schutzanspruch allenfalls aus § 40 NatSchG (n. F.) ergeben könne. Insoweit habe die untere Naturschutzbehörde im Rahmen einer „Screening“-Entscheidung korrekt festgestellt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nicht gegeben sei, so dass es einer weitergehenden Verträglichkeitsprüfung nicht bedürfe. Diese bereits im Bebauungsplanverfahren getroffene Einschätzung vom 18.01.2002 habe das Landratsamt Calw in einem Vermerk vom 24.05.2006 bestätigt. - Die Bewältigung der Lärmproblematik im Hinblick auf die 16. BImSchVO begegne keinen Bedenken. In der schalltechnischen Untersuchung vom September 2001 sei nachgewiesen, inwieweit durch den Lärm der Baustrecke - nur hierauf sei abzustellen - auch außerhalb des Plangebiets die Grenzwerte überschritten würden und dass aktive Lärmschutzmaßnahmen in den betroffenen Geschossen (wozu auch das Dachgeschoss im Wohngebäude Breite H. 2 der Antragstellerin gehöre) zu keinen nennenswerten Pegelminderungen führten. Da sich der Anspruch auf passiven Schallschutz unmittelbar aus § 42 BImSchG ergebe, brauche er im Bebauungsplan nicht ausdrücklich festgesetzt zu werden. Die der schalltechnischen Beurteilung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung des Büros K. - Ingenieure vom Juli 2001 komme für den Prognosehorizont 2010 zu einer Belastung in der Breite H. Straße von 9.000 Kfz/24 h. Der Prognosehorizont 2010 sei angesichts der Dauer des Bebauungsplanverfahrens nicht zu beanstanden; ein insoweit gleichwohl anzunehmender Mangel wäre jedenfalls nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Im Übrigen werde aus der Stellungnahme des Büros ISIS vom 31.03.2006 deutlich, dass selbst bei einer gravierenden Änderung der Verkehrsbelastung nur eine geringfügige Pegelerhöhung zu erwarten sei. Demgegenüber stünden die Verkehrsuntersuchungen, die Gegenstand des Schlussberichts des Büros IGV vom Juni 2003 seien, im Zusammenhang mit möglichen verkehrslenkenden Maßnahmen innerhalb des Ortsteils H.; danach sei bezogen auf den Prognosehorizont 2005 in der Breite H. Straße nach dem „schlimmsten“ Szenario B der möglichen Verkehrslenkungsmaßnahmen mit einer Belastung von 4.750 Kfz/24 h zu rechnen. Gleichwohl habe der Gemeinderat nicht diese auf erneuten Verkehrszählungen beruhenden, weit geringeren Belastungszahlen zugrunde gelegt und sich damit bei seiner Entscheidung über die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen auf der „sicheren Seite“ befunden. Daraus ergebe sich zugleich, dass eine Pegeländerung bei einem abweichenden Prognosehorizont für die Entscheidung nicht von Einfluss gewesen wäre. - Eine Schadstoffuntersuchung sei zu Recht unterblieben. Die in der Planbegründung dokumentierte Annahme, dass die umstrittene Straßenbaumaßnahme zu einer Verminderung der Abgas- und Lärmbelastung führen werde, sei evident, wenn man die bisherige Straßenführung und die vorhandenen Schutzmaßnahmen betrachte. Im Übrigen sei kein Grund ersichtlich, weshalb eine Überschreitung der Immissionswerte der 22. BImSchVO bei Verwirklichung des Straßenbauvorhabens nicht mit Maßnahmen außerhalb des Bebauungsplanverfahrens begegnet werden könnte. Es sei offenkundig, dass das Vorhaben samt der damit verbundenen Schutzmaßnahmen auch insoweit zu einer eindeutigen Verbesserung gegenüber der bisherigen Situation führe. - Soweit gerügt werde, dass nicht alle Trassenalternativen abgewogen worden seien, verkenne die Antragstellerin, dass bei Erlass der Satzung nicht alle, schon früher abgearbeiteten Abwägungsbelange erneut beschlossen werden müssten. Wie sich aus dem Einleitungsbeschluss ergebe, habe sich der Gemeinderat ausdrücklich von der früher favorisierten Variante IV distanziert und eine modifizierte Variante I dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt. Insoweit habe der Gemeinderat die Überlegungen aufgegriffen, die in der Umweltverträglichkeitsstudie vom November 1988 zu insgesamt vier Varianten der B 295 - Umgehung Calw - H. enthalten gewesen seien, und sei dabei zu einer Korrektur der bisherigen Planungsvorstellungen gekommen. Sowohl in der Planbegründung wie auch im landschaftspflegerischen Begleitplan werde überall auf die verschiedenen Alternativen Bezug genommen, dann jedoch nur noch die Variante I weiter verfolgt. - Aus der Stellungnahme des Büros IGV vom 24.09.2003 folge, dass keine unzumutbare Beeinträchtigung der gewerblichen Bedürfnisse der Antragstellerin eintreten könne, wenn die Breite H. Straße plangemäß genutzt werde; insoweit werde es zu keiner Überlastung der zweispurigen Straße kommen, deren Leistungsfähigkeitsgrenze bei ca. 24.000 Fahrzeugen/24 h liege. Im Übrigen könne die Antragstellerin nicht geltend machen, sie habe bisher öffentliche (Verkehrs-)Flächen für private Bedürfnisse nutzen können, was nunmehr entfalle; schon bisher habe sie damit rechnen müssen, dass eine derartige Inanspruchnahme öffentlicher (Verkehrs-)Flächen unterbunden werde. - Der Gemeinderat sei sich angesichts der Verkehrs- und Lärmuntersuchungen bewusst gewesen, dass auf den Straßenabschnitten außerhalb des Plangebiets der Verkehr und somit auch die Immissionen zunehmen würden. Auch wenn insoweit die 16. BImSchVO nicht zur Anwendung komme, habe der Gemeinderat die Situationsveränderung erwogen, sie jedoch angesichts der planbedingten Vorteile für zumutbar erachtet. Die Höhe der Immissionen habe nicht an jedem einzelnen Immissionspunkt ermittelt werden müssen, nachdem offensichtlich sei, dass die absolute Schwelle der Schädlichkeit nicht erreicht werde. - Zwangspunkte für einen späteren Ausbau der restlichen Breite H. Straße ergäben sich durch die Planung nicht; nach den vorgelegten Luftaufnahmen sei die Breite H. Straße so ausgebaut, dass sie den nach der Planung zu erwartenden Verkehr problemlos bewältigen könne. - Im Übrigen sei festzuhalten, dass es trotz des „Arbeitstitels“ des angegriffenen Bebauungsplans nicht in erster Linie um eine Ortsumfahrung des Stadtteils H., sondern um die Beseitigung des Nadelöhrs gehe, das durch die Verschwenkung der Trasse zum Bahndurchlass entstehe; diese (verkehrliche) Zielsetzung sei in Nr. 1 und in Nr. 6.1 der Planbegründung eindeutig niedergelegt. Dass die geplante Straßenbaumaßnahme die Möglichkeit eröffne, den Verkehrsfluss innerhalb des Ortsteils H. durch verkehrslenkende Maßnahmen zu beeinflussen, sei evident und vom Gemeinderat auch gesehen worden; die Umsetzung hänge jedoch von kommunalpolitischen Entscheidungen ab, die im Bebauungsplanverfahren noch nicht getroffen worden seien; die im Vordergrund der Antragsbegründung stehenden Angriffe im Zusammenhang mit künftig möglichen verkehrslenkenden Maßnahmen seien daher für die Gültigkeit des Bebauungsplans ohne Bedeutung.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Planungsakten der Antragsgegnerin vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
I.
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Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere verfügt die Antragstellerin über die erforderliche Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Das in § 1 Abs. 6 BauGB (a. F.) enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die planerische Abwägung erheblich sind; der daraus folgende Anspruch auf gerechte Abwägung ist ein Recht i. S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Zu den danach abwägungsrelevanten privaten Belangen der Antragstellerin gehört auch deren Interesse, von planbedingten Lärmimmissionen verschont zu bleiben, auch wenn ihre (Wohn-)Grundstücke außerhalb des Plangebiets liegen. Bekräftigt und verstärkt werden diese Interessen durch die Rechte bzw. Lärmschutzansprüche aus § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchVO, die auch dann bestehen, wenn der Bau oder die wesentliche Änderung einer Straße auf Grund eines - wie hier planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplans erfolgen soll. Die Verletzung dieser Rechte erscheint schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil nach der der Planung zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung vom September 2001 im Dachgeschoss des Wohngebäudes Breite H. Straße 2 der Antragstellerin der Nacht-Immissionsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchVO von 49 dB(A) ohne Lärmschutz um 0,4 dB(A) und mit dem vorgesehenen aktiven Lärmschutz immer noch um 0,3 dB(A) überschritten wird.
II.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an keinem Rechtsmangel, der zu seiner Ungültigkeit führte.
22 
1. An der Erforderlichkeit der Planung i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB bestehen keine Bedenken.
23 
Mit der geplanten Neutrassierung der B 295 - einschließlich der Lärmschutzmaßnahmen auf der westlichen Seite (A. Straße) - sollen eine Verbesserung der Verkehrssituation sowie eine Aufwertung der Lebenssituation für die Wohnbevölkerung am östlichen Ortsrand von H. erreicht werden; übergeordnetes Ziel ist die Verbesserung der überregionalen Anbindung der Antragsgegnerin auf Straße und Schiene an die Ballungsräume Stuttgart sowie Sindelfingen/Böblingen (vgl. Nr. 1 und Nr. 6.1 der Planbegründung). Der Bebauungsplan ist damit u. a. an den städtebaulichen Zielsetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 8 BauGB (gesunde Wohnverhältnisse und Belange des Verkehrs) orientiert. Das zieht auch die Antragstellerin nicht in Zweifel.
24 
Nicht erforderlich ist gleichwohl ein Bebauungsplan, der sich als vollzugsunfähig erweist, weil seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Ein derartiges Hindernis kann auch das in § 24a Abs. 2 NatSchG (a. F.) statuierte Verbot von Handlungen sein, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können. Die Planung einer baulichen Nutzung scheitert jedoch dann nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem Bauverbot in Betracht kommt. Die Gemeinde darf vorausschauend berücksichtigen, dass sich die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die von ihr geplante bauliche Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 = NVwZ 2003, 742). Dabei ist eine bestandskräftig erteilte Ausnahme/ Befreiung infolge ihrer Tatbestandswirkung von allen Staatsorganen, insbesondere auch von den Gerichten, zu beachten; liegt also eine den Widerspruch zwischen Bebauungsplan und § 24a-Biotop auflösende Ausnahme/Befreiung vor, so kommt es allein auf die Beurteilung durch die Fachbehörde an, die die Entscheidung getroffen hat; ob die bestandskräftige Ausnahme/Befreiung zu Recht erteilt worden ist, ob also eine Ausnahme- oder Befreiungslage objektiv gegeben wäre, darf das Gericht nicht überprüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2004 - 4 BN 28.03 - NVwZ 2004, 1242 = UPR 2004, 386).
25 
So liegt es hier. Für die teilweise Beseitigung des § 24a-Biotops Nr. 7218-235-0259 bei Verwirklichung der umstrittenen Planung hat das Landratsamt Calw (als untere Naturschutzbehörde) mit Bescheid vom 28.10.2003 die naturschutzrechtliche Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG (a. F.) erteilt. Dieser Ausnahmeentscheidung kommt Tatbestandswirkung zu. Verboten sind nach § 24a Abs. 2 NatSchG (a. F.) zwar „Handlungen“, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können. Die Behörde ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass der planfeststellungsersetzende Bebauungsplan „Ortsumfahrung H.“ die Straßenbaumaßnahme und damit eine erhebliche Beeinträchtigung bzw. Zerstörung (von Teilen) des in Rede stehenden besonders geschützten Biotops unmittelbar ermöglicht. Einer weiteren Zulassungsentscheidung für die Straßenbaumaßnahme bedarf es nicht. Unerheblich ist dabei der Einwand der Antragstellerin, dass der (Ausnahme-)Bescheid des Landratsamts Calw vom 28.10.2003 ins Leere gehe, da er der Antragsgegnerin (als Satzungsgeberin) und nicht dem Bund als Träger der Straßenbaulast für die neu zu führende B 295 erteilt worden sei. Denn die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung bezieht sich auf ein bestimmtes - nämlich durch den Bebauungsplan ausgewiesenes - Straßenbauvorhaben und hat damit objekt- bzw. projektbezogenen Charakter (vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 01.07.2005 - 5 S 2992/04 -). Selbst wenn man in relevanter Weise davon ausgehen wollte, dass die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung vom 28.10.2003 dem falschen „Adressaten“ erteilt worden ist, führte diese allenfalls zur Rechtswidrigkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit der - bestandskräftigen - Entscheidung i. S. des § 44 Abs. 1 LVwVfG, so dass sich an deren zu beachtender Tatbestandswirkung nichts änderte. Das umstrittene Straßenbauvorhaben ist somit aus naturschutzrechtlicher Sicht wirksam „freigegeben“. Im Übrigen spricht nichts gegen die Annahme einer Ausnahmelage i. S. des § 24a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NatSchG (a. F.), in welche die Antragsgegnerin hat hineinplanen können. Denn mit dem Straßenbauvorhaben und dessen beschriebener legitimer Zielsetzung liegen überwiegende Gründe des Gemeinwohl vor, die eine Ausnahme vom Verbot des § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG (a. F.) erfordern.
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2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen die Vorgaben für besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie - FFH-RL).
27 
Nach § 233 Abs. 1 BauGB werden Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist (Satz 1); ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden (Satz 2). Vorliegend ist daher das Baugesetzbuch in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 (a. F.) anzuwenden. Nach § 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB (a. F.) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB (a. F.) auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der FFH-RL). Nach § 35 Satz 2 BNatSchG i.d.F. vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193) ist bei Bauleitplänen § 34 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5 BNatSchG (über die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung und die Zulassung von Ausnahmen) entsprechend anzuwenden. Die landesrechtliche Regelung enthält § 26c NatSchG (a. F.). Diese Vorschrift findet nach § 26e NatSchG (a. F.) auch Anwendung auf der Europäischen Kommission gemeldete, aber noch nicht nach § 26a Abs. 3 und 4 NatschG (a. F.) geschützte Gebiete (vorläufiger Schutz).
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Aus dem Informationsteil des Landschaftspflegerischen Begleitplans (S. 21) ergibt sich, dass von Nordosten her das FFH-Vorschlagsgebiet „Schlehengäu“ (Nr. 7218-302), das eine Gesamtfläche von 1.650,7 ha hat, mit einer Teilfläche von ca. 15 ha in das Plangebiet hineinreicht. Ferner heißt es (S. 49 f), dass keine baubedingten Beeinträchtigungen des FFH-Vorschlagsgebiets mit Biotoptypen sehr hoher bis hoher Wertigkeit entstünden; auch würden keine betriebsbedingten Beeinträchtigungen von empfindlichen, nährstoffarmen Biotoptypen des FFH-Vorschlagsgebiets durch Schadstoffeintrag und Eutrophierung verursacht; als anlagebedingte Auswirkung erfolge durch die Zusatzspur der Bundesstraße eine „randliche Beeinträchtigung“ des FFH-Vorschlagsgebiets „Schlehengäu“ mit Biotoptypen geringer bis mittlerer Wertigkeit durch Flächenversiegelung und Überformung, deren flächenmäßige Größenordnung sich auf 26 m² Sukzessionswald und 1.221 m² Zierrasen belaufe.
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Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat sich das Landratsamt Calw mit Schreiben vom 18.01.2002 im vorliegenden Zusammenhang unter Nr. 3.3 (Naturschutz) wie folgt geäußert:
30 
„Im Rahmen der Voruntersuchung sowie der vorgelegten Planung wurden die Anforderungen an die Vermeidung und Minimierung abgearbeitet. Gegen den vorgelegten Entwurf bestehen daher keine grundsätzlichen Bedenken.
31 
Dies gilt auch für die notwendigen Eingriffe in die naturschutzrechtlichen Schutzgebiete. Die noch offene Bewertung des Eingriffs in das Natura 2000-Gebiet 7218-302 ist unseres Erachtens ebenso zu sehen. Bezüglich der im Meldebogen genannten Lebensräume und Arten ist die betroffene Fläche mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht relevant und dürfte vielmehr als nicht gemeinte Fläche einzustufen sein. Eine erhebliche Beeinträchtigung, die eine weitergehende Verträglichkeitsprüfung notwendig macht, liegt deshalb unserer Ansicht nach nicht vor.“
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Im gerichtlichen Verfahren hat das Landratsamt Calw mit dem vorgelegten Aktenvermerk vom 24.05.2006 an dieser Einschätzung festgehalten: Die betroffene Fläche werde mehrmals jährlich mit dem Aufsitzmäher geschnitten bzw. gemulcht; optisch dominiere die dunkelgrüne Farbe der Fettwiesen; bunte Wiesenkräuter seien nur spärlich vorhanden; die der Vegetation am nächsten kommenden mageren Flachland-Mähwiesen zeichneten sich durch einen wesentlich höheren Kräuteranteil aus (z.B. Wiesen-Glockenblume, Wiesen-Flockenblume, Wiesen-Witwenblume, Wiesen-Bocksbart), was hier nicht gegeben sei; die (Art) Schmale Windelschnecke sei auf Feuchtgrünland angewiesen und sei deshalb zwischenzeitlich im Gesamtgebiet gestrichen worden; der neu hinzugekommene Frauenschuh besiedele Wälder, die ebenfalls ergänzte Gelbbauchunke sei auf temporäre Klein-Stillgewässer angewiesen, die vor Ort fehlten; die unmittelbare Nähe einer sehr stark befahrenen Straße würde dem Aufbau einer stabilen Population ebenfalls entgegenstehen; zwischenzeitlich liege auch das Ergebnis der Mähwiesenkartierung des Landes vor, wonach die Fläche weder als magere Flachland- noch als Berg-Mähwiese erfasst worden sei, was die frühere Begutachtung bestätige.
33 
Die - von der Antragstellerin vermisste - Verträglichkeitsprüfung ist erst dann durchzuführen, wenn die ernsthafte Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung (der Erhaltungsziele) des Schutzgebiets besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.1998 - 4 VR 3.97 - NVwZ 1998, 616 = NuR 1998, 261 sowie Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl., RdNrn. 15a und 26a zu § 34). Aus den Feststellungen im Landschaftspflegerischen Begleitplan und aus den fachlichen Bekundungen des Landratsamts Calw als unterer Naturschutzbehörde, an denen zu zweifeln der Senat keine Veranlassung hat, ergibt sich jedoch offensichtlich, dass die Auswirkungen des umstrittenen Straßenbauprojekts die Bagatellschwelle nicht überschreiten. Dann bedarf es auch keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung.
34 
3. Der Bebauungsplan genügt auch den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.
35 
Da es sich vorliegend um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan handelt, bleibt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung unberührt, d. h. die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist nicht (nur) über § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB (a. F.) in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 zu berücksichtigen. Dies hat die Antragsgegnerin gesehen (vgl. Nr. 7.5 der Planbegründung).
36 
Entsprechend dem Landschaftspflegerischen Begleitplan enthält der Bebauungsplan Festsetzungen i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB zu Gestaltungsmaßnahmen, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen, Ausgleichsmaßnahmen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Allerdings schlägt der Landschaftspflegerische Begleitplan für die - wegen der unmittelbaren Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erforderliche - Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft auch (insgesamt vier) Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets vor. Insoweit hat die Antragstellerin zunächst gerügt, dass es an rechtsverbindlichen Festsetzungen fehle, die die Umsetzung des vollständigen „Ausgleichs“ (Vollkompensation) sicher stellten. Nach § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB (a. F.) können jedoch anstelle von Darstellungen und Festsetzungen nach Satz 1 oder Satz 2 auch vertragliche Vereinbarungen gemäß § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen getroffen werden, wobei nach § 200a BauGB (a. F.) Maßnahmen zum Ausgleich i. S. des § 1a Abs. 3 BauGB (a. F.) auch Ersatzmaßnahmen umfassen. Mit der letztgenannten, hier in Rede stehenden Alternative wird die Gemeinde in der Frage der Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht auf die Mittel der Bauleitplanung und der vertraglichen Vereinbarung beschränkt. Vielmehr darf die Gemeinde andere Möglichkeiten nutzen, um das Ziel eines Ausgleichs für den vorgesehenen Eingriff zu erreichen, sofern sie hierfür Flächen bereitstellt. Da diese sonstigen geeigneten Maßnahmen gleichwertig neben Festlegungen im Rahmen der Bauleitplanung und neben vertragliche Vereinbarungen gestellt werden, geht das Gesetz von einem Mindestmaß an rechtlicher Bindung aus, ohne dass es die Gemeinde hierzu auf ein bestimmtes Vorgehen festlegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.2003 - 4 BN 37.03 - NVwZ 2003, 1515 = UPR 2003, 449).
37 
Danach ist von einer hinreichend verlässlichen Grundlage für die vorgesehenen Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets auf Flächen im Eigentum der Antragsgegnerin auszugehen. Aus der Gemeinderatsvorlage Nr. 2004/0073 zur Beschlussfassung vom 29.04.2004 über die Auslegung des Planentwurfs ergibt sich, dass die „Absicherung“ der - sehr detailliert festgelegten - Kompensationsmaßnahmen „in enger Abstimmung“ mit der unteren Naturschutzbehörde und der Straßenbauverwaltung erfolgen soll. Zur „Bestätigung“ der danach bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses anzunehmenden hinreichenden Verlässlichkeit der Durchführung der Ersatzvornahmen hat die Antragsgegnerin ihre Vereinbarung mit dem Landkreis Calw und der Bundesrepublik Deutschland vom 08.02.2006/12.02.2006/24.04.2006 vorgelegt, aus deren § 4 Abs. 1 Satz 1 sich die Verpflichtung des Bundes als Baulastträger ergibt, u.a. die „landschaftspflegerischen Maßnahmen auf der Grundlage des Landschaftspflegerischen Begleitplans“ (§ 2 Abs. 1g) durchzuführen. Im Hinblick hierauf hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie ihren Einwand zur fehlenden rechtlichen Absicherung der außerhalb des Plangebiets vorgesehenen Ersatzmaßnahmen nicht mehr aufrecht erhalten könne.
38 
4. Der Bebauungsplan genügt dem Lärmschutzsystem des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchVO.
39 
Da im Bereich der geplanten Neuführung der B 295 ein durchgehender Fahrstreifen angebaut wird, hat die Antragsgegnerin zu Recht eine wesentliche Änderung der Straße i. S. des § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchVO angenommen, so dass Lärmschutzansprüche nach diesem Regelwerk bestehen. Relevant ist insoweit allerdings nur der Lärm, der von der zu bauenden oder zu ändernden Straße selbst ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 = NVwZ 2005, 811). Der der „Baustrecke“ zuzuordnende Verkehrslärm führt nach der der Planung zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung des Büros ISIS vom September 2001 an zahlreichen (Wohn-)Gebäuden in der D. Straße und insbesondere in der G. Straße zu einer teilweise erheblichen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchVO für ein allgemeines Wohngebiet von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A). Zu den vom Lärmanteil der „Baustrecke“ betroffenen - allerdings außerhalb dieser gelegenen - Anwesen gehören auch die Wohngebäude H.-S. Straße 1 und Breite H. Straße 2 (Wohngebäude der Antragstellerin), in denen es im zweiten Obergeschoss bzw. im Dachgeschoss zu einer Überschreitung des Nacht-Immissionsgrenzwerts kommt. Als somit nach § 41 Abs. 1 BImSchG gebotene aktive Lärmschutzmaßnahmen sieht der Bebauungsplan eine Geländemodellierung im Bereich des Anschlusses der Breite H. Straße und insbesondere einen Lärmschutzwall mit aufgesetzter 1,50 m hoher Lärmschutzwand nördlich der Fußgängerüberführung entlang der B 295 (A. Straße) bis zum Ende der Baustrecke vor, wobei die Höhe der Wall-Wand-Kombination 2,50 bis 4,25 m beträgt; ergänzt wird diese Schutzmaßnahme durch die Aufschüttung eines 2 m hohen Walles bis zur Einmündung der H.-S. Straße. Damit wird der Tag-Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) in den EG-Bereichen und in den Freizeitbereichen der betroffenen Anwesen weitgehend eingehalten; die erreichbaren Pegelminderungen liegen meist zwischen 3 und 9 dB(A). Bei den verbleibenden Grenzwertüberschreitungen besteht für die Grundeigentümer gegebenenfalls unmittelbar aus § 42 BImSchG ein Erstattungsanspruch für etwa erforderliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes; eine entsprechende Festsetzung ist im Bebauungsplan daher nicht erforderlich und nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB auch nicht möglich (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - NJW 1995, 2572 = UPR 1995, 311). Die „anspruchsberechtigten Gebäude“ sind im Plan 0112-01 der schalltechnischen Untersuchung des Büros ISIS vom September 2001 gekennzeichnet.
40 
Dabei liegt der Lärmberechnung für die Breite H. Straße, soweit sie nach dem Plan ausgebaut werden soll („Baustrecke“), ein Verkehrsaufkommen von 9.000 Kfz/24h zugrunde, wie es in der Verkehrsuntersuchung des Büros K. vom Juli/August 2001 für das Prognosejahr 2010 ermittelt worden ist. Diesen Prognosezeitraum hält der Senat, auch vom Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (16.12.2004) an gerechnet, noch nicht für unangemessen kurz. Im Übrigen ergibt sich aus dem Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ des Büros IGV vom Juni 2003, dessen Verkehrskenndaten auf einer aktuelleren Datenbasis beruhen, dass das Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße planbedingt (wegen deren Neuanschlusses an die verlegte B 295) bezogen auf den Prognosehorizont 2005 von 2.720 Kfz/24 h auf 4.530 Kfz/24 h ansteigen wird, was einer Zunahme um 67 % entspricht. Bei einer Hochrechnung auf das Prognosejahr 2010 beträgt das Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße zwischen 4.700 und 4.800 Kfz/24 h (ableitbar aus der Tabelle auf S. 2 der Stellungnahme des Büros ISIS vom 19.01.2006). Vor dem Hintergrund dieser aktuelleren Prognosebelastung liegt die dem Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans zugrunde liegende Lärmberechnung mit der Annahme einer Verkehrsbelastung der Breite H. Straße von 9.000 Kfz/24 h bei weitem auf der „sicheren Seite“.
41 
Entgegen der Meinung der Antragstellerin ist das vorgesehene Lärmschutzkonzept mit § 41 BImSchG vereinbar. Zwar macht die Antragstellerin nicht geltend, dass an der Breite H. Straße selbst aktiver Lärmschutz erforderlich sei. Dessen Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 BImSchG liegt auf der Hand, da - auf der Grundlage von 9.000 Kfz/24 h - nur bei einem einzigen Gebäude (Breite H. Straße 2) nur in einem Geschoss (nämlich im Dachgeschoss) eine Überschreitung nur des Nacht-Immissionsgrenzwerts und auch nur um 0,3 dB(A) gegeben ist. Die Antragstellerin meint jedoch, dass die westlich entlang der neu geführten B 295 vorgesehene aktive Schallschutzmaßnahmen (Wall-Wand-Kombination) zum Schutze der dortigen Wohnbevölkerung zumindest um 1 m hätte erhöht werden müssen; der aktive Schallschutz habe Vorrang vor dem passiven und müsse nur nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BImSchG zurückstehen; bei einer Erweiterung (Erhöhung) der aktiven Schutzmaßnahme wäre ein weitergehender Schutz auch des ersten Obergeschosses der angrenzenden Gebäude (in der G. Straße) möglich. Ausweislich der Sitzungsvorlage Nr. 2004/0190 zum Satzungsbeschluss vom 16.12.2004 hat sich die Antragsgegnerin für die gewählte Kombination aus aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen entschieden, weil aus städtebaulichen Gesichtspunkten ein vollständiger Schutz der Gebäude mit aktiven Lärmschutzmaßnahmen (Wälle und Wände) nicht hergestellt werden könne und zudem „unverträglich hohe Kosten für Lärmschutzmaßnahmen erforderlich wären“; anzumerken sei, „dass bislang kein aktiver Lärmschutz an der Straße besteht und sich durch die gewählte Kombination aus aktivem und passivem Lärmschutz eine deutliche Verbesserung der Lärmsituation an der Bebauung ergibt.“ In der der Beschlussfassung des Gemeinderats zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung des Büros ISIS vom September 2001 heißt es (zusammenfassend), dass auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Kombination aus städtebaulich verträglichen aktiven Lärmschutzmaßnahmen und passiven Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden gewählt worden sei.
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Der nach dem Bebauungsplan vorgesehene aktive Lärmschutz unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zunächst sind nach § 41 Abs. 1 BImSchG Maßnahmen des aktiven Schallschutzes nur insoweit geboten, als sie nach dem Stand der Technik geeignet sind, zur Vermeidung der durch Verkehrsgeräusche verursachten Immissionen beizutragen. Ob eine Schallschutzeinrichtung dem Stand der Technik entspricht, lässt sich nicht allein danach beurteilen, ob sie zur Begrenzung der Lärmimmissionen geeignet ist. Vielmehr bedarf es einer Gesamtbewertung. Überwiegen, gemessen an den Schutzzwecken des § 1 BImSchG, die Nachteile der Schutzeinrichtung deren Vorteile, so genügt die Anlage nicht den technischen Anforderungen des § 41 Abs. 1 BImSchG (vgl. Halama in VBlBW 2006,132). In der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens auf die Bedenken und Anregungen des Gewerbeaufsichtsamts Karlsruhe hin eingeholten fachlichen Stellungnahme des Büros ISIS vom 22.01.2002 gegenüber der Antragsgegnerin wird daran festgehalten, dass auf Grund der durchgeführten Berechnungen und der örtlichen Gegebenheiten (Abstand der Gebäude zum Fahrbahnrand, Lage des Verkehrswegs südöstlich der Gebäude) aktive Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte aus städtebaulichen und gestalterischen Gründen bei dem hier gegebenen Ausbau eines bestehenden Verkehrswegs nicht vertretbar erschienen. Mit dem geringen Abstand der Wohngebäude und der südöstlichen Lage des auszubauenden Verkehrswegs und damit der hier vorgesehenen Lärmschutzanlage aus Wall und aufgesetzter Wand hat das Büro ISIS der Sache nach auf immissionsschutzmäßige Nachteile des geplanten aktiven Schallschutzes hingewiesen, die etwa durch die Beeinträchtigung der Zufuhr von Licht und Sonne entstehen. Dies hat Dipl.-Ing Sp., der Verfasser der schalltechnischen Untersuchung, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Eine Erhöhung der Lärmschutzanlage, insbesondere der aufgesetzten Wand, um 1 m oder gar um 2 m führte neben einer Verbesserung des Lärmschutzes auch zu einer weiteren Verstärkung der auf Grund der örtlichen Gegebenheiten aufgezeigten (Immissions-)Nachteile.
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Neben dieser sich immanent aus § 41 Abs. 1 BImSchG ergebenden Begrenzung können aktive Lärmschutzmaßnahmen nach § 41 Abs. 2 BImSchG ferner unterbleiben, wenn ihre Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Maßgebend hierfür ist, welcher Erfolg dem aktiven Lärmschutz zuzuschreiben ist, was nicht allein an der Einsparung von Kosten für den passiven Lärmschutz zu messen ist. Zu den im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG relevanten Beurteilungsfaktoren gehört, wie groß der Kreis der Lärmbetroffenen ist, in welchem Ausmaß die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchVO überschritten werden und in welchem Umfang Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zu einer Reduzierung des Lärms beizutragen vermögen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.12.2004 - 4 B 75.04 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 42). Dabei wirkt sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine tatsächliche und/oder plangegebene Vorbelastung schutzmindernd für die Betroffenen aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 31.97 - NVwZ 2001, 79 = UPR 2000, 351 sowie Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 -). Dies in den Blick nehmend, ist der Verzicht auf weitergehenden aktiven Schallschutz ebenfalls nicht zu beanstanden. Aus der - wie bereits erwähnt - im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eingeholten Stellungnahme des Büros ISIS vom 22.01.2002 ergibt sich, dass sich eine Erhöhung der (aufgesetzten) Lärmschutzwand um 1 m nur unwesentlich auf das Erfordernis ergänzenden passiven Lärmschutzes auswirkt und dass erst bei einer Erhöhung um 2 m der Bereich des ersten Obergeschosses weitgehend geschützt werden könnte, so dass ergänzende passive Lärmschutzmaßnahmen weitestgehend auf den Bereich des zweiten Obergeschosses beschränkt seien; der Mehraufwand für eine Erhöhung der Wand - bei einer angenommenen Länge von ca. 240 m - wird mit ca. 120.000 DM beziffert.
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Scheitert danach eine wirksame - weil den Bereich des ersten Obergeschosses der angrenzenden Wohnbebauung schützende - Erhöhung der Lärmschutzwand um 2 m wegen der damit verbundenen Erhöhung der Schutzanlage auf insgesamt bis zu 6,25 m und der daraus folgenden anderweitigen Immissionsnachteile bereits an § 41 Abs. 1 BImSchG und bewirkt eine Erhöhung der Wand um 1 m nur eine unwesentliche Verbesserung der Lärmschutzes, so erscheint der geplante aktive Lärmschutz gerade auch im Hinblick darauf als verhältnismäßig i. S. des § 41 Abs. 2 BImSchG, weil er gegenüber der bisherigen Situation (an der B 295 ohne jeglichen Lärmschutz) eine deutliche Verbesserung in den Freibereichen und eine weitgehende Einhaltung des Tag-Immissionsgrenzwerts in den Erdgeschoss-Bereichen der angrenzenden Wohngrundstücke bringt. Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG sind die konkreten örtlichen Gegebenheiten und der betroffene Bereich insgesamt in den Blick zu nehmen. Gerade bei einer - wie hier - erheblichen Vorbelastung bestehen keine Bedenken gegen ein Lärmschutzkonzept, mit dem über aktive Schutzmaßnahmen die Einhaltung des Tag-Immissionsgrenzwerts für ein Wohngebiet (weitestgehend) gewährleistet wird und zur Einhaltung des Nacht-Immissionsgrenzwerts passiver Schallschutz zugestanden wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 = NVwZ 2001, 71 sowie Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 -). Auf die „deutliche Verbesserung der Lärmsituation“ im Bereich der vorhandenen Bebauung wird in der Sitzungsvorlage Nr. 2004/0190 für den Satzungsbeschluss vom 16.12.2004 ausdrücklich zur Begründung für die „gewählte Kombination aus aktivem und passivem Lärmschutz“ hingewiesen. Offenkundig sehen auch die unmittelbar Betroffenen in der G. Straße darin eine angemessene Lösung; jedenfalls hat keiner von ihnen gegen die Planung Rechtsmittel eingelegt mit dem Ziel, verbesserten aktiven Lärmschutz zu erhalten.
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5. Auch außerhalb des Lärmschutzsystems des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchVO unterliegt der Bebauungsplan im Hinblick auf die von der Antragstellerin wegen der planbedingten Verkehrszunahme geltend gemachte Lärmbelastung ihrer an der Breite H. Straße gelegenen (Wohn-)Grundstücke keinen durchgreifenden Bedenken. Rechtlicher Maßstab ist insoweit das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.). Nimmt als Folge der geplanten Straßenbaumaßnahme der Verkehr auf einer anderen vorhandenen Straße zu, ist der hiervon ausgehende Lärmzuwachs im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, wenn er mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der anderen Straße besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 = NVwZ 2005, 811 zur insoweit vergleichbaren Problematik im Rahmen einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung).
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Es ist unstreitig, dass mit dem Bau der geplanten „Ortsumfahrung H.“ im Zuge der B 295 deutliche Verkehrsverlagerungen (von der H.-S. Straße) in die Breite H. Straße auftreten werden. Der Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ des Büros IGV vom Juni 2003 geht insoweit - bezogen auf den Prognosehorizont des Jahres 2005 - von einer Verkehrszunahme von 2.720 Kfz/24 h auf 4.530 Kfz/24 h aus, was eine Steigerung um 67 % bedeutet. Dem Verkehrszuwachs um 1.810 Kfz/24 h auf der Breite H. Straße entspricht eine Verkehrsreduzierung gleicher Größenordnung in der H.-S. Straße von 8.190 Kfz/24 h auf 6.380 Kfz/24 h, was eine Entlastung um 22 % bedeutet. Die deutliche Verkehrszunahme in der Breite H. Straße wird also nicht (erst) durch das im Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ entwickelte Szenario B für eine städtebauliche Aufwertung des gesamten Ortsteils H. (mit dem Ziel u.a. der Stärkung des Einzelhandelszentrums und der Verbesserung der Fußgängerquerungen) bewirkt. Die im Rahmen des Szenarios B erwogenen Maßnahmen führen vielmehr nur zu einer noch stärkeren Umschichtung der Verkehrsbelastung von der H.-S. Straße auf die Breite H. Straße um dann insgesamt 2.030 Kfz/24 h, was einer Verkehrszunahme um 75 % entspricht. Bereits eine Verkehrszunahme um 67 % führt - wie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme des Büros ISIS vom 31.03.2006 zu entnehmen ist - zu einer Pegelerhöhung um mindestens 2,1 dB(A), womit eine wesentliche Änderung i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. der 16. BImSchVO gegeben wäre. Das rechtfertigt zugleich die Annahme eines mehr als unerheblichen Lärmzuwachses in der Breite H. Straße. Da insoweit auch - unstreitig - ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen der geplanten Straßenbaumaßnahme und der zu erwartenden Verkehrszunahme in der Breite H. Straße besteht, ist der Lärmzuwachs im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) von Relevanz. Der Entscheidung der Antragsgegnerin, insoweit keine (Lärm-)Schutzmaßnahmen vorzusehen, haftet jedoch kein beachtlicher Abwägungsmangel an.
47 
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 - a.a.O.) bieten die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchVO für die Abwägung - im entschiedenen Fall nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG - eine Orientierung; werden die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchVO für Dorf- und Mischgebiete festgelegten Werte eingehalten, sind in angrenzenden Wohngebieten regelmäßig gesunde Wohnverhältnisse gewahrt und vermittelt das Abwägungsgebot keinen Rechtsanspruch auf die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen. Diese Maßstäbe, wie sie für die Klagen einer Gemeinde gegen Lärmzuwachs in ausgewiesenen Baugebieten durch eine in relevanter (zurechenbarer) Weise verursachte Verkehrszunahme auf einer vorhandenen Straße entwickelt worden sind, dürften für im Abwägungsgebot wurzelnde Ansprüche von Grundstückseigentümern gegen solchermaßen verursachten zusätzlichen Lärm entsprechend gelten. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Büros ISIS vom 19.01.2006 führt eine tägliche Verkehrsbelastung der Breite H. Straße entsprechend dem Szenario B - die in etwa dem planbedingten Verkehrsaufkommen entspricht (s. o.) - beim Gebäude Breite H. Straße 10 nachts zu einer Lärmbelastung im Erdgeschoss von 56,8 dB(A) sowie im ersten Obergeschoss von 56,4 dB(A) und damit zu einer Überschreitung des für Dorf- und Mischgebiete geltenden Nacht-Immissionsgrenzwerts von 54 dB(A). Bei Zugrundelegung einer - allerdings nicht realistischen - Verkehrsbelastung von 9.000 Kfz/24 h (wie in der schalltechnischen Untersuchung vom September 2001) ergäbe sich für das Gebäude Breite H. Straße 10 sogar eine Lärmbelastung von tags 66,5 dB(A) und nachts 59,4 dB(A), womit sowohl der Tag-Immissionsgrenzwert von 64 dB(A) wie auch der Nacht-Immissionsgrenzwert von 54 dB(A) für Dorf- und Mischgebiete überschritten würden.
48 
Zwar spricht manches dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die planbedingte Lärmzunahme in der Breite H. Straße außerhalb der „Baustrecke“ nicht unter dem dargelegten Blickwinkel (der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) in seine Abwägungsüberlegungen eingestellt hat. Ausweislich der Sitzungsvorlage Nr. 2004/0073 zur Beschlussfassung über den Planentwurf vom 29.04.2004 ist sich der Gemeinderat zwar der deutlichen Steigerung des Verkehrsaufkommens in der Breite H. Straße bewusst gewesen, insbesondere im „ungünstigsten Fall des Szenario B“ mit einem Verkehrsaufkommen von ca. 4.750 Kfz/24 h. Die daraus resultierende Lärmbelastung, ausgedrückt in einem bestimmten Beurteilungspegel, hat sich der Gemeinderat jedoch nicht vor Augen geführt. Dieser Mangel im Abwägungsvorgang mag gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 (a.F.) offensichtlich sein. Er ist jedoch nicht im Sinne dieser Vorschrift auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Denn nach den Umständen des Falles besteht nicht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen und den Anwohnern der Breite H. Straße (aktiver oder passiver) Lärmschutz zugesprochen worden wäre. Die Entscheidung hierüber vollzieht sich nicht in Anlehnung an § 41 Abs. 1 und 2 BImSchG, sondern ausschließlich im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.). Der verkehrlichen Mehrbelastung der Breite H. Straße als Folge von deren planbedingt erstmals „vollwertigem“ Anschlusses an die neu geführte B 295, wie sie im Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ des Büros IGV vom Juni 2003 - als „festem Bestandteil“ der Planung - aufgezeigt wird, ist sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst gewesen. Die „Umschichtung“ des Verkehrs in der genannten Größenordnung von 1.810 Kfz/24 h von der H.-S. Straße als bisher einziger „vollwertiger“ Zufahrtsstraße aus dem Ortsteil H. zur B 295 auf die Breite H. Straße als der nach der Planung dann weiteren „vollwertigen“ Anbindung an die B 295 hat der Gemeinderat gerade gewollt bzw. akzeptiert. Auch nach dieser „Umschichtung“ weist die H.-S. Straße mit 6.380 Kfz/24 h immer noch eine deutlich höhere Verkehrsbelastung auf als die Breite H. Straße mit 4.530 Kfz/24 h, obwohl auch diese für den Ortsteil H. die Funktion einer Hauptsammelstraße (zur B 295) besitzt. Vor diesem (vergleichenden) Hintergrund ist nach den Planungsvorgängen nichts für die konkrete Möglichkeit ersichtlich, dass bei einer genauen Ermittlung der Lärmbelastung aus dem deutlich erhöhten Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße abwägend aus Lärmschutzgründen für die dortigen Anwohner die (Um-)Planung unterblieben oder anders (mit Gewährung von aktivem oder passivem Schallschutz) erfolgt wäre. Auch im Ergebnis ist die Planung wegen der vorgegebenen Anbindungsfunktion der Breite H. Straße zur B 295 und der damit verbundenen „spiegelbildlichen“ Entlastung der H.-S. Straße, die immer noch ein merklich höheres tägliches Verkehrsaufkommen aufweist, unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
49 
6. Auch im Hinblick auf die Schadstoffproblematik bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken. Dass die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchVO keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens und damit auch nicht für einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan darstellt, schließt das Erfordernis einer Bewältigung der durch das Vorhaben bewirkten Luftschadstoffprobleme nicht von vornherein aus. Auch der Umstand, dass die 22. BImSchVO eine eigenständige Luftreinhalteplanung vorsieht, mit der vorhabenunabhängig die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden soll, rechtfertigt es nicht ohne Weiteres, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität im Planfeststellungsverfahren bzw. im Bebauungsplanverfahren unberücksichtigt zu lassen. Es ist zu verhindern, dass durch ein Vorhaben vollendete Tatsachen geschaffen werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhaltung nicht wieder zu beseitigen sind und es deswegen ausschließen, dass die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden können. Dem Grundsatz der Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchVO in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben bzw. bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan in der Regel hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 und Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23). Das liegt gerade in Fällen des Ausbaus von Bestandstrassen oder von Straßenplanungen in bereits stark mit Luftschadstoffen belasteten Gebieten schon deswegen nahe, weil für die Luftreinhalteplanung ein breites Spektrum vorhabenunabhängiger Maßnahmen zur Verfügung steht (z. B. allgemeine Verkehrsbeschränkungen; Auflagen für emittierende Anlagen), mit deren Hilfe Schadstoffbelastungen nicht nur reduziert, sondern auch kompensiert werden können. Für die gegenteilige Annahme müssen besondere Umstände vorliegen. Solche können sich vor allem aus ungewöhnlichen örtlichen Gegebenheiten (zentrale Verkehrsknotenpunkte, starke Schadstoffvorbelastung durch eine Vielzahl von Emittenten) ergeben. Derartige besondere (örtliche) Umstände hat die Antragstellerin - auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung - nicht aufgezeigt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen belegt gerade das im Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ vom Juni 2003 entwickelte und untersuchte Szenario A, dass auch nach Verwirklichung der geplanten Straßenbaumaßnahme durch verkehrslenkende Entscheidungen zur Beibehaltung der bisherigen Verkehrsaufteilung zwischen der H.-S. Straße und der Breite H. Straße deren planbedingte verkehrliche Mehrbelastung minimiert bzw. fast ganz wieder rückgängig gemacht werden könnte.
50 
7. Mit der Rüge einer abwägungsfehlerhaften Alternativenprüfung vermag die Antragstellerin ebenfalls nicht durchzudringen. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass im Jahre 1988 eine Umweltverträglichkeitsstudie erstellt worden ist, bei der insgesamt vier Varianten einer Umfahrung des Ortsteils H. im Zuge der B 295 untersucht worden sind. Von der ursprünglich favorisierten Variante IV hat der Gemeinderat im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses vom 19.12.2000 Abstand genommen und seiner weiteren Planung die modifizierte Variante I zugrunde gelegt, die sich von der ursprünglichen Variante I dadurch unterscheidet, dass der Ortsteil H. eine zweite Anbindung mit Zu- und Abfahrt über die Breite H. Straße erhält und am gleichen Knoten auch die G.-Z. Straße angeschlossen werden kann. Dass diese (Grund-)Entscheidung für eine modifizierte Variante I, die hauptsächlich im Bereich der bestehenden Trasse der B 295 verläuft, abwägungsfehlerhaft zustande gekommen wäre, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Es sei darauf hingewiesen, dass als betroffenes Potential in der Umweltverträglichkeitsstudie 1988 ausdrücklich auch das Wohnumfeld und die Möglichkeit bzw. das Erfordernis von Lärmschutzmaßnahmen angesprochen sind. Primär rügt die Antragstellerin, dass Alternativen zu einem Anschluss des Ortsteils H. über die Breite H. Straße nicht untersucht worden seien; so schlägt sie vor, entweder nördlich des Ortsteils H. - abgesetzt von der Wohnbebauung - eine Straßenverbindung zur B 295 zu schaffen oder den bereits vorhandenen Zufahrtsweg, der zum Friedhof und zum W. Häusle führt, gegebenenfalls auszubauen oder eine Zufahrtsmöglichkeit über die E. Straße zur B 295 zu errichten; mit jeder dieser nördlichen Anbindungsvarianten könne eine verkehrliche Mehrbelastung der Breite H. Straße vermieden oder jedenfalls reduziert werden. Damit kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Planung die zur Verbesserung der bisher problematischen Verkehrsverhältnisse vorgesehene begradigte Linienführung der B 295 zum Anlass nimmt, auch den - bisher ebenfalls unbefriedigenden - Anschluss der Breite H. Straße neu zu gestalten und dabei auch deren Anbindungsfunktion für den Ortsteil H. Rechnung zu tragen. Dabei wird - entgegen der Behauptung der Antragstellerin - nicht Binnenverkehr des Ortsteils H. zunächst talabwärts über den S. Weg auf die Breite H. Straße geführt und von hier über die B 295 wieder in (entgegen gesetzter) Richtung Stuttgart. Vielmehr ergibt sich aus dem Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ vom Juni 2003 für die Beziehung „von H. in Richtung Norden“, dass auch künftig 90 % dieses Verkehrs über die H.-S. Straße und auf der Breite H. Straße nur 6 % mehr Fahrzeuge als bisher (künftig insgesamt 10 %) fahren werden. Die Planung führt auch nicht zu einem für eine (innerörtliche) Verbindungsstraße unüblichen Fahraufkommen. Vielmehr bleibt die planbedingte (Mehr-)Belastung der Breite H. Straße mit 4.530 Kfz/24 h deutlich hinter der immer noch gegebenen Belastung der H.-S. Straße mit 6.380 Kfz/24h zurück. Die Schaffung einer (zusätzlichen) Anbindung an die B 295 im nördlichen Bereich des Ortsteils H. entsprechend einem der von der Antragstellerin gemachten Vorschläge hat sich daher dem Plangeber nicht als Alternative aufdrängen müssen, um die verkehrliche Mehrbelastung der Breite H. Straße zu vermeiden oder jedenfalls zu reduzieren. Danach geht auch der Vorwurf ins Leere, es liege eine dem Gebot der Konfliktbewältigung widersprechende „Rumpfplanung“ vor, da das Plangebiet den gesamten Bereich der Verkehrsbeziehungen in und aus dem Ortsteil H. hätte erfassen müssen.
51 
8. Eine unzulässige „Rumpfplanung“ liegt auch nicht deshalb vor, weil in der Breite H. Straße - abgesehen von der Lärmfrage - erkennbare Verkehrsprobleme geschaffen, aber nicht einmal ansatzweise bewältigt würden. Eine Einbeziehung der Breite H. Straße in das Plangebiet ist nicht erforderlich. Denn die Straße ist hinsichtlich ihrer Kapazität ausreichend, um den nach der Verwirklichung der geplanten „Ortsumfahrung H.“ zu erwartenden Verkehr mit aufzunehmen, wie dies in der Stellungnahme „Verkehrsuntersuchung H. - Betriebsflächen der Firma L.“ des Büros IGV vom 24.09.2003 festgehalten ist. Die empfohlenen Fahrbahnmarkierungen und Bordsteinerhöhungen, um im Bereich der gewerblich genutzten Grundstücke eine bessere Abgrenzung zum öffentlichen Straßenraum zu erhalten, sind baulich-technische Maßnahmen, die keiner Regelung in einem (erweiterten) Bebauungsplan bedürfen.
52 
Gleiches gilt, soweit eine Gefährdung der Schüler wegen der zu erwartenden Zunahme des Verkehrs in der Breite H. Straße und folgend (insbesondere) im S. Weg geltend gemacht wird. Auch insoweit in Betracht kommende Schutzmaßnahmen - wie etwa die Schaffung eines Fußgängerüberwegs (Zebrastreifen) - sind unabhängig vom angegriffenen Bebauungsplan möglich und müssen nicht in einem erweiterten Plangebiet bewältigt bzw. geregelt werden.
53 
9. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragstellerin, dass durch die planbedingte Zunahme des Verkehrs auf der Breite H. Straße auch die Zufahrts- und damit die Nutzungsmöglichkeiten der gewerblich genutzten Grundstücke - die dort vorhandenen Lagergebäude seien an eine Spedition vermietet - erheblich eingeschränkt würden, wodurch ihre Existenzgrundlage (wegen Wegfalls der Mieteinnahmen) gefährdet würde. Im Bebauungsplanverfahren hat die Antragsgegnerin auf die Bedenken des damals noch vorhandenen (eigenen) Speditionsbetriebs der Firma L., deren Geschäftsführerin die Antragstellerin war, eine Stellungnahme der IGV vom 24.09.2003 „Verkehrsuntersuchung H. - Betriebsflächen der Firma L.“ eingeholt. Darin heißt es:
54 
„Das zusätzliche Verkehrsaufkommen tritt fast ausschließlich stadtauswärts und am Nachmittag auf, zu einer Zeit also, in der stadteinwärts nur noch geringes Verkehrsaufkommen besteht. Das bedeutet, dass es zu keiner nennenswerten Erhöhung der Spitzenbelastung kommt, sondern das Verkehrsaufkommen über einen längeren Zeitraum auftritt.
55 
Die minimale Fahrbahnbreite in der Breite H. Straße beträgt auf Höhe der Gebäude der Firma L. 6 m. Damit ist die Straßenbreite für einen normalen Straßenbetrieb - auch mit sich begegnenden Lkw - ausreichend (Mindestwert 5,50 m). Für den Betrieb auf der Straße werden keine Privatgrundstücke tangiert.
56 
Es ist zu empfehlen, im Bereich der Firma L. eine bessere Abgrenzung zwischen öffentlichem Straßenraum und Firmengelände vorzunehmen (Fahrbahnmarkierungen und niedrige Bordsteine).
57 
Mangelhaft ist der im Bereich der Firma L. fehlende Gehweg im Zuge der Breite H. Straße. Für eine ausreichende Gehwegbreite fehlt jedoch der Platz. Hier sind alternative Gehwegrouten zu prüfen, um den Fußgängerverkehr in diesem Bereich sicher abwickeln zu können.
58 
Das Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße steigt zwar deutlich an, bedenkt man aber, dass die Leistungsfähigkeitsgrenze einer zweispurigen Straße bei rd. 24.000 Fahrzeugen/Tag liegt, so ist erkennbar, dass von einer Überlastung der Breite H. Straße nicht gesprochen werden kann.“
59 
Zum einen ergibt sich danach, dass auch das planbedingt erhöhte Fahrzeugaufkommen auf der öffentlichen Verkehrsfläche der Breite H. Straße abgewickelt werden kann, ohne dass angrenzendes (gewerblich genutztes) Privatgelände in Anspruch genommen werden müsste. Soweit in der Vergangenheit andererseits im Rahmen des eigenen Speditionsbetriebs bzw. der nachfolgenden gewerblichen Vermietung die öffentliche Verkehrsfläche der Breite H. Straße (etwa zum Abstellen von Fahrzeugen oder zum Überqueren von Staplern) mitbenutzt worden ist, mag dies geduldet worden sein, beruht jedoch nicht auf einem rechtlichen Titel. Die Antragstellerin kann nicht darauf vertrauen, dass es bei dem bisherigen (geringeren) Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße verbleibt, das deren „Einbeziehung“ in die gewerbliche Betätigung auf den angrenzenden Grundstücken - ohne weitere Probleme bzw. Gefährdungen - ermöglicht hat. Das Interesse der Antragstellerin an einem unveränderten Fortbestand der bisherigen Verkehrssituation auf der Breite H. Straße ist nicht schutzwürdig, jedenfalls nicht von solchem Gewicht, dass sich die planbedingte Mehrbelastung dieser Straße wegen der befürchteten Erschwernisse für die gewerbliche Betätigung als abwägungsfehlerhaft erwiese.
III.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
62 
Beschluss
63 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,- EUR festgesetzt.
64 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
I.
20 
Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere verfügt die Antragstellerin über die erforderliche Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Das in § 1 Abs. 6 BauGB (a. F.) enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die planerische Abwägung erheblich sind; der daraus folgende Anspruch auf gerechte Abwägung ist ein Recht i. S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Zu den danach abwägungsrelevanten privaten Belangen der Antragstellerin gehört auch deren Interesse, von planbedingten Lärmimmissionen verschont zu bleiben, auch wenn ihre (Wohn-)Grundstücke außerhalb des Plangebiets liegen. Bekräftigt und verstärkt werden diese Interessen durch die Rechte bzw. Lärmschutzansprüche aus § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchVO, die auch dann bestehen, wenn der Bau oder die wesentliche Änderung einer Straße auf Grund eines - wie hier planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplans erfolgen soll. Die Verletzung dieser Rechte erscheint schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil nach der der Planung zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung vom September 2001 im Dachgeschoss des Wohngebäudes Breite H. Straße 2 der Antragstellerin der Nacht-Immissionsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchVO von 49 dB(A) ohne Lärmschutz um 0,4 dB(A) und mit dem vorgesehenen aktiven Lärmschutz immer noch um 0,3 dB(A) überschritten wird.
II.
21 
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an keinem Rechtsmangel, der zu seiner Ungültigkeit führte.
22 
1. An der Erforderlichkeit der Planung i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB bestehen keine Bedenken.
23 
Mit der geplanten Neutrassierung der B 295 - einschließlich der Lärmschutzmaßnahmen auf der westlichen Seite (A. Straße) - sollen eine Verbesserung der Verkehrssituation sowie eine Aufwertung der Lebenssituation für die Wohnbevölkerung am östlichen Ortsrand von H. erreicht werden; übergeordnetes Ziel ist die Verbesserung der überregionalen Anbindung der Antragsgegnerin auf Straße und Schiene an die Ballungsräume Stuttgart sowie Sindelfingen/Böblingen (vgl. Nr. 1 und Nr. 6.1 der Planbegründung). Der Bebauungsplan ist damit u. a. an den städtebaulichen Zielsetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 8 BauGB (gesunde Wohnverhältnisse und Belange des Verkehrs) orientiert. Das zieht auch die Antragstellerin nicht in Zweifel.
24 
Nicht erforderlich ist gleichwohl ein Bebauungsplan, der sich als vollzugsunfähig erweist, weil seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Ein derartiges Hindernis kann auch das in § 24a Abs. 2 NatSchG (a. F.) statuierte Verbot von Handlungen sein, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können. Die Planung einer baulichen Nutzung scheitert jedoch dann nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem Bauverbot in Betracht kommt. Die Gemeinde darf vorausschauend berücksichtigen, dass sich die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die von ihr geplante bauliche Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 = NVwZ 2003, 742). Dabei ist eine bestandskräftig erteilte Ausnahme/ Befreiung infolge ihrer Tatbestandswirkung von allen Staatsorganen, insbesondere auch von den Gerichten, zu beachten; liegt also eine den Widerspruch zwischen Bebauungsplan und § 24a-Biotop auflösende Ausnahme/Befreiung vor, so kommt es allein auf die Beurteilung durch die Fachbehörde an, die die Entscheidung getroffen hat; ob die bestandskräftige Ausnahme/Befreiung zu Recht erteilt worden ist, ob also eine Ausnahme- oder Befreiungslage objektiv gegeben wäre, darf das Gericht nicht überprüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2004 - 4 BN 28.03 - NVwZ 2004, 1242 = UPR 2004, 386).
25 
So liegt es hier. Für die teilweise Beseitigung des § 24a-Biotops Nr. 7218-235-0259 bei Verwirklichung der umstrittenen Planung hat das Landratsamt Calw (als untere Naturschutzbehörde) mit Bescheid vom 28.10.2003 die naturschutzrechtliche Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG (a. F.) erteilt. Dieser Ausnahmeentscheidung kommt Tatbestandswirkung zu. Verboten sind nach § 24a Abs. 2 NatSchG (a. F.) zwar „Handlungen“, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können. Die Behörde ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass der planfeststellungsersetzende Bebauungsplan „Ortsumfahrung H.“ die Straßenbaumaßnahme und damit eine erhebliche Beeinträchtigung bzw. Zerstörung (von Teilen) des in Rede stehenden besonders geschützten Biotops unmittelbar ermöglicht. Einer weiteren Zulassungsentscheidung für die Straßenbaumaßnahme bedarf es nicht. Unerheblich ist dabei der Einwand der Antragstellerin, dass der (Ausnahme-)Bescheid des Landratsamts Calw vom 28.10.2003 ins Leere gehe, da er der Antragsgegnerin (als Satzungsgeberin) und nicht dem Bund als Träger der Straßenbaulast für die neu zu führende B 295 erteilt worden sei. Denn die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung bezieht sich auf ein bestimmtes - nämlich durch den Bebauungsplan ausgewiesenes - Straßenbauvorhaben und hat damit objekt- bzw. projektbezogenen Charakter (vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 01.07.2005 - 5 S 2992/04 -). Selbst wenn man in relevanter Weise davon ausgehen wollte, dass die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung vom 28.10.2003 dem falschen „Adressaten“ erteilt worden ist, führte diese allenfalls zur Rechtswidrigkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit der - bestandskräftigen - Entscheidung i. S. des § 44 Abs. 1 LVwVfG, so dass sich an deren zu beachtender Tatbestandswirkung nichts änderte. Das umstrittene Straßenbauvorhaben ist somit aus naturschutzrechtlicher Sicht wirksam „freigegeben“. Im Übrigen spricht nichts gegen die Annahme einer Ausnahmelage i. S. des § 24a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NatSchG (a. F.), in welche die Antragsgegnerin hat hineinplanen können. Denn mit dem Straßenbauvorhaben und dessen beschriebener legitimer Zielsetzung liegen überwiegende Gründe des Gemeinwohl vor, die eine Ausnahme vom Verbot des § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG (a. F.) erfordern.
26 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen die Vorgaben für besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie - FFH-RL).
27 
Nach § 233 Abs. 1 BauGB werden Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist (Satz 1); ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden (Satz 2). Vorliegend ist daher das Baugesetzbuch in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 (a. F.) anzuwenden. Nach § 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB (a. F.) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB (a. F.) auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der FFH-RL). Nach § 35 Satz 2 BNatSchG i.d.F. vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193) ist bei Bauleitplänen § 34 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5 BNatSchG (über die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung und die Zulassung von Ausnahmen) entsprechend anzuwenden. Die landesrechtliche Regelung enthält § 26c NatSchG (a. F.). Diese Vorschrift findet nach § 26e NatSchG (a. F.) auch Anwendung auf der Europäischen Kommission gemeldete, aber noch nicht nach § 26a Abs. 3 und 4 NatschG (a. F.) geschützte Gebiete (vorläufiger Schutz).
28 
Aus dem Informationsteil des Landschaftspflegerischen Begleitplans (S. 21) ergibt sich, dass von Nordosten her das FFH-Vorschlagsgebiet „Schlehengäu“ (Nr. 7218-302), das eine Gesamtfläche von 1.650,7 ha hat, mit einer Teilfläche von ca. 15 ha in das Plangebiet hineinreicht. Ferner heißt es (S. 49 f), dass keine baubedingten Beeinträchtigungen des FFH-Vorschlagsgebiets mit Biotoptypen sehr hoher bis hoher Wertigkeit entstünden; auch würden keine betriebsbedingten Beeinträchtigungen von empfindlichen, nährstoffarmen Biotoptypen des FFH-Vorschlagsgebiets durch Schadstoffeintrag und Eutrophierung verursacht; als anlagebedingte Auswirkung erfolge durch die Zusatzspur der Bundesstraße eine „randliche Beeinträchtigung“ des FFH-Vorschlagsgebiets „Schlehengäu“ mit Biotoptypen geringer bis mittlerer Wertigkeit durch Flächenversiegelung und Überformung, deren flächenmäßige Größenordnung sich auf 26 m² Sukzessionswald und 1.221 m² Zierrasen belaufe.
29 
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat sich das Landratsamt Calw mit Schreiben vom 18.01.2002 im vorliegenden Zusammenhang unter Nr. 3.3 (Naturschutz) wie folgt geäußert:
30 
„Im Rahmen der Voruntersuchung sowie der vorgelegten Planung wurden die Anforderungen an die Vermeidung und Minimierung abgearbeitet. Gegen den vorgelegten Entwurf bestehen daher keine grundsätzlichen Bedenken.
31 
Dies gilt auch für die notwendigen Eingriffe in die naturschutzrechtlichen Schutzgebiete. Die noch offene Bewertung des Eingriffs in das Natura 2000-Gebiet 7218-302 ist unseres Erachtens ebenso zu sehen. Bezüglich der im Meldebogen genannten Lebensräume und Arten ist die betroffene Fläche mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht relevant und dürfte vielmehr als nicht gemeinte Fläche einzustufen sein. Eine erhebliche Beeinträchtigung, die eine weitergehende Verträglichkeitsprüfung notwendig macht, liegt deshalb unserer Ansicht nach nicht vor.“
32 
Im gerichtlichen Verfahren hat das Landratsamt Calw mit dem vorgelegten Aktenvermerk vom 24.05.2006 an dieser Einschätzung festgehalten: Die betroffene Fläche werde mehrmals jährlich mit dem Aufsitzmäher geschnitten bzw. gemulcht; optisch dominiere die dunkelgrüne Farbe der Fettwiesen; bunte Wiesenkräuter seien nur spärlich vorhanden; die der Vegetation am nächsten kommenden mageren Flachland-Mähwiesen zeichneten sich durch einen wesentlich höheren Kräuteranteil aus (z.B. Wiesen-Glockenblume, Wiesen-Flockenblume, Wiesen-Witwenblume, Wiesen-Bocksbart), was hier nicht gegeben sei; die (Art) Schmale Windelschnecke sei auf Feuchtgrünland angewiesen und sei deshalb zwischenzeitlich im Gesamtgebiet gestrichen worden; der neu hinzugekommene Frauenschuh besiedele Wälder, die ebenfalls ergänzte Gelbbauchunke sei auf temporäre Klein-Stillgewässer angewiesen, die vor Ort fehlten; die unmittelbare Nähe einer sehr stark befahrenen Straße würde dem Aufbau einer stabilen Population ebenfalls entgegenstehen; zwischenzeitlich liege auch das Ergebnis der Mähwiesenkartierung des Landes vor, wonach die Fläche weder als magere Flachland- noch als Berg-Mähwiese erfasst worden sei, was die frühere Begutachtung bestätige.
33 
Die - von der Antragstellerin vermisste - Verträglichkeitsprüfung ist erst dann durchzuführen, wenn die ernsthafte Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung (der Erhaltungsziele) des Schutzgebiets besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.1998 - 4 VR 3.97 - NVwZ 1998, 616 = NuR 1998, 261 sowie Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl., RdNrn. 15a und 26a zu § 34). Aus den Feststellungen im Landschaftspflegerischen Begleitplan und aus den fachlichen Bekundungen des Landratsamts Calw als unterer Naturschutzbehörde, an denen zu zweifeln der Senat keine Veranlassung hat, ergibt sich jedoch offensichtlich, dass die Auswirkungen des umstrittenen Straßenbauprojekts die Bagatellschwelle nicht überschreiten. Dann bedarf es auch keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung.
34 
3. Der Bebauungsplan genügt auch den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.
35 
Da es sich vorliegend um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan handelt, bleibt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung unberührt, d. h. die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist nicht (nur) über § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB (a. F.) in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 zu berücksichtigen. Dies hat die Antragsgegnerin gesehen (vgl. Nr. 7.5 der Planbegründung).
36 
Entsprechend dem Landschaftspflegerischen Begleitplan enthält der Bebauungsplan Festsetzungen i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB zu Gestaltungsmaßnahmen, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen, Ausgleichsmaßnahmen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Allerdings schlägt der Landschaftspflegerische Begleitplan für die - wegen der unmittelbaren Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erforderliche - Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft auch (insgesamt vier) Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets vor. Insoweit hat die Antragstellerin zunächst gerügt, dass es an rechtsverbindlichen Festsetzungen fehle, die die Umsetzung des vollständigen „Ausgleichs“ (Vollkompensation) sicher stellten. Nach § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB (a. F.) können jedoch anstelle von Darstellungen und Festsetzungen nach Satz 1 oder Satz 2 auch vertragliche Vereinbarungen gemäß § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen getroffen werden, wobei nach § 200a BauGB (a. F.) Maßnahmen zum Ausgleich i. S. des § 1a Abs. 3 BauGB (a. F.) auch Ersatzmaßnahmen umfassen. Mit der letztgenannten, hier in Rede stehenden Alternative wird die Gemeinde in der Frage der Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht auf die Mittel der Bauleitplanung und der vertraglichen Vereinbarung beschränkt. Vielmehr darf die Gemeinde andere Möglichkeiten nutzen, um das Ziel eines Ausgleichs für den vorgesehenen Eingriff zu erreichen, sofern sie hierfür Flächen bereitstellt. Da diese sonstigen geeigneten Maßnahmen gleichwertig neben Festlegungen im Rahmen der Bauleitplanung und neben vertragliche Vereinbarungen gestellt werden, geht das Gesetz von einem Mindestmaß an rechtlicher Bindung aus, ohne dass es die Gemeinde hierzu auf ein bestimmtes Vorgehen festlegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.2003 - 4 BN 37.03 - NVwZ 2003, 1515 = UPR 2003, 449).
37 
Danach ist von einer hinreichend verlässlichen Grundlage für die vorgesehenen Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets auf Flächen im Eigentum der Antragsgegnerin auszugehen. Aus der Gemeinderatsvorlage Nr. 2004/0073 zur Beschlussfassung vom 29.04.2004 über die Auslegung des Planentwurfs ergibt sich, dass die „Absicherung“ der - sehr detailliert festgelegten - Kompensationsmaßnahmen „in enger Abstimmung“ mit der unteren Naturschutzbehörde und der Straßenbauverwaltung erfolgen soll. Zur „Bestätigung“ der danach bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses anzunehmenden hinreichenden Verlässlichkeit der Durchführung der Ersatzvornahmen hat die Antragsgegnerin ihre Vereinbarung mit dem Landkreis Calw und der Bundesrepublik Deutschland vom 08.02.2006/12.02.2006/24.04.2006 vorgelegt, aus deren § 4 Abs. 1 Satz 1 sich die Verpflichtung des Bundes als Baulastträger ergibt, u.a. die „landschaftspflegerischen Maßnahmen auf der Grundlage des Landschaftspflegerischen Begleitplans“ (§ 2 Abs. 1g) durchzuführen. Im Hinblick hierauf hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie ihren Einwand zur fehlenden rechtlichen Absicherung der außerhalb des Plangebiets vorgesehenen Ersatzmaßnahmen nicht mehr aufrecht erhalten könne.
38 
4. Der Bebauungsplan genügt dem Lärmschutzsystem des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchVO.
39 
Da im Bereich der geplanten Neuführung der B 295 ein durchgehender Fahrstreifen angebaut wird, hat die Antragsgegnerin zu Recht eine wesentliche Änderung der Straße i. S. des § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchVO angenommen, so dass Lärmschutzansprüche nach diesem Regelwerk bestehen. Relevant ist insoweit allerdings nur der Lärm, der von der zu bauenden oder zu ändernden Straße selbst ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 = NVwZ 2005, 811). Der der „Baustrecke“ zuzuordnende Verkehrslärm führt nach der der Planung zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung des Büros ISIS vom September 2001 an zahlreichen (Wohn-)Gebäuden in der D. Straße und insbesondere in der G. Straße zu einer teilweise erheblichen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchVO für ein allgemeines Wohngebiet von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A). Zu den vom Lärmanteil der „Baustrecke“ betroffenen - allerdings außerhalb dieser gelegenen - Anwesen gehören auch die Wohngebäude H.-S. Straße 1 und Breite H. Straße 2 (Wohngebäude der Antragstellerin), in denen es im zweiten Obergeschoss bzw. im Dachgeschoss zu einer Überschreitung des Nacht-Immissionsgrenzwerts kommt. Als somit nach § 41 Abs. 1 BImSchG gebotene aktive Lärmschutzmaßnahmen sieht der Bebauungsplan eine Geländemodellierung im Bereich des Anschlusses der Breite H. Straße und insbesondere einen Lärmschutzwall mit aufgesetzter 1,50 m hoher Lärmschutzwand nördlich der Fußgängerüberführung entlang der B 295 (A. Straße) bis zum Ende der Baustrecke vor, wobei die Höhe der Wall-Wand-Kombination 2,50 bis 4,25 m beträgt; ergänzt wird diese Schutzmaßnahme durch die Aufschüttung eines 2 m hohen Walles bis zur Einmündung der H.-S. Straße. Damit wird der Tag-Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) in den EG-Bereichen und in den Freizeitbereichen der betroffenen Anwesen weitgehend eingehalten; die erreichbaren Pegelminderungen liegen meist zwischen 3 und 9 dB(A). Bei den verbleibenden Grenzwertüberschreitungen besteht für die Grundeigentümer gegebenenfalls unmittelbar aus § 42 BImSchG ein Erstattungsanspruch für etwa erforderliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes; eine entsprechende Festsetzung ist im Bebauungsplan daher nicht erforderlich und nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB auch nicht möglich (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - NJW 1995, 2572 = UPR 1995, 311). Die „anspruchsberechtigten Gebäude“ sind im Plan 0112-01 der schalltechnischen Untersuchung des Büros ISIS vom September 2001 gekennzeichnet.
40 
Dabei liegt der Lärmberechnung für die Breite H. Straße, soweit sie nach dem Plan ausgebaut werden soll („Baustrecke“), ein Verkehrsaufkommen von 9.000 Kfz/24h zugrunde, wie es in der Verkehrsuntersuchung des Büros K. vom Juli/August 2001 für das Prognosejahr 2010 ermittelt worden ist. Diesen Prognosezeitraum hält der Senat, auch vom Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (16.12.2004) an gerechnet, noch nicht für unangemessen kurz. Im Übrigen ergibt sich aus dem Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ des Büros IGV vom Juni 2003, dessen Verkehrskenndaten auf einer aktuelleren Datenbasis beruhen, dass das Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße planbedingt (wegen deren Neuanschlusses an die verlegte B 295) bezogen auf den Prognosehorizont 2005 von 2.720 Kfz/24 h auf 4.530 Kfz/24 h ansteigen wird, was einer Zunahme um 67 % entspricht. Bei einer Hochrechnung auf das Prognosejahr 2010 beträgt das Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße zwischen 4.700 und 4.800 Kfz/24 h (ableitbar aus der Tabelle auf S. 2 der Stellungnahme des Büros ISIS vom 19.01.2006). Vor dem Hintergrund dieser aktuelleren Prognosebelastung liegt die dem Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans zugrunde liegende Lärmberechnung mit der Annahme einer Verkehrsbelastung der Breite H. Straße von 9.000 Kfz/24 h bei weitem auf der „sicheren Seite“.
41 
Entgegen der Meinung der Antragstellerin ist das vorgesehene Lärmschutzkonzept mit § 41 BImSchG vereinbar. Zwar macht die Antragstellerin nicht geltend, dass an der Breite H. Straße selbst aktiver Lärmschutz erforderlich sei. Dessen Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 BImSchG liegt auf der Hand, da - auf der Grundlage von 9.000 Kfz/24 h - nur bei einem einzigen Gebäude (Breite H. Straße 2) nur in einem Geschoss (nämlich im Dachgeschoss) eine Überschreitung nur des Nacht-Immissionsgrenzwerts und auch nur um 0,3 dB(A) gegeben ist. Die Antragstellerin meint jedoch, dass die westlich entlang der neu geführten B 295 vorgesehene aktive Schallschutzmaßnahmen (Wall-Wand-Kombination) zum Schutze der dortigen Wohnbevölkerung zumindest um 1 m hätte erhöht werden müssen; der aktive Schallschutz habe Vorrang vor dem passiven und müsse nur nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BImSchG zurückstehen; bei einer Erweiterung (Erhöhung) der aktiven Schutzmaßnahme wäre ein weitergehender Schutz auch des ersten Obergeschosses der angrenzenden Gebäude (in der G. Straße) möglich. Ausweislich der Sitzungsvorlage Nr. 2004/0190 zum Satzungsbeschluss vom 16.12.2004 hat sich die Antragsgegnerin für die gewählte Kombination aus aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen entschieden, weil aus städtebaulichen Gesichtspunkten ein vollständiger Schutz der Gebäude mit aktiven Lärmschutzmaßnahmen (Wälle und Wände) nicht hergestellt werden könne und zudem „unverträglich hohe Kosten für Lärmschutzmaßnahmen erforderlich wären“; anzumerken sei, „dass bislang kein aktiver Lärmschutz an der Straße besteht und sich durch die gewählte Kombination aus aktivem und passivem Lärmschutz eine deutliche Verbesserung der Lärmsituation an der Bebauung ergibt.“ In der der Beschlussfassung des Gemeinderats zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung des Büros ISIS vom September 2001 heißt es (zusammenfassend), dass auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Kombination aus städtebaulich verträglichen aktiven Lärmschutzmaßnahmen und passiven Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden gewählt worden sei.
42 
Der nach dem Bebauungsplan vorgesehene aktive Lärmschutz unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zunächst sind nach § 41 Abs. 1 BImSchG Maßnahmen des aktiven Schallschutzes nur insoweit geboten, als sie nach dem Stand der Technik geeignet sind, zur Vermeidung der durch Verkehrsgeräusche verursachten Immissionen beizutragen. Ob eine Schallschutzeinrichtung dem Stand der Technik entspricht, lässt sich nicht allein danach beurteilen, ob sie zur Begrenzung der Lärmimmissionen geeignet ist. Vielmehr bedarf es einer Gesamtbewertung. Überwiegen, gemessen an den Schutzzwecken des § 1 BImSchG, die Nachteile der Schutzeinrichtung deren Vorteile, so genügt die Anlage nicht den technischen Anforderungen des § 41 Abs. 1 BImSchG (vgl. Halama in VBlBW 2006,132). In der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens auf die Bedenken und Anregungen des Gewerbeaufsichtsamts Karlsruhe hin eingeholten fachlichen Stellungnahme des Büros ISIS vom 22.01.2002 gegenüber der Antragsgegnerin wird daran festgehalten, dass auf Grund der durchgeführten Berechnungen und der örtlichen Gegebenheiten (Abstand der Gebäude zum Fahrbahnrand, Lage des Verkehrswegs südöstlich der Gebäude) aktive Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte aus städtebaulichen und gestalterischen Gründen bei dem hier gegebenen Ausbau eines bestehenden Verkehrswegs nicht vertretbar erschienen. Mit dem geringen Abstand der Wohngebäude und der südöstlichen Lage des auszubauenden Verkehrswegs und damit der hier vorgesehenen Lärmschutzanlage aus Wall und aufgesetzter Wand hat das Büro ISIS der Sache nach auf immissionsschutzmäßige Nachteile des geplanten aktiven Schallschutzes hingewiesen, die etwa durch die Beeinträchtigung der Zufuhr von Licht und Sonne entstehen. Dies hat Dipl.-Ing Sp., der Verfasser der schalltechnischen Untersuchung, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Eine Erhöhung der Lärmschutzanlage, insbesondere der aufgesetzten Wand, um 1 m oder gar um 2 m führte neben einer Verbesserung des Lärmschutzes auch zu einer weiteren Verstärkung der auf Grund der örtlichen Gegebenheiten aufgezeigten (Immissions-)Nachteile.
43 
Neben dieser sich immanent aus § 41 Abs. 1 BImSchG ergebenden Begrenzung können aktive Lärmschutzmaßnahmen nach § 41 Abs. 2 BImSchG ferner unterbleiben, wenn ihre Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Maßgebend hierfür ist, welcher Erfolg dem aktiven Lärmschutz zuzuschreiben ist, was nicht allein an der Einsparung von Kosten für den passiven Lärmschutz zu messen ist. Zu den im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG relevanten Beurteilungsfaktoren gehört, wie groß der Kreis der Lärmbetroffenen ist, in welchem Ausmaß die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchVO überschritten werden und in welchem Umfang Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zu einer Reduzierung des Lärms beizutragen vermögen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.12.2004 - 4 B 75.04 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 42). Dabei wirkt sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine tatsächliche und/oder plangegebene Vorbelastung schutzmindernd für die Betroffenen aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 31.97 - NVwZ 2001, 79 = UPR 2000, 351 sowie Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 -). Dies in den Blick nehmend, ist der Verzicht auf weitergehenden aktiven Schallschutz ebenfalls nicht zu beanstanden. Aus der - wie bereits erwähnt - im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eingeholten Stellungnahme des Büros ISIS vom 22.01.2002 ergibt sich, dass sich eine Erhöhung der (aufgesetzten) Lärmschutzwand um 1 m nur unwesentlich auf das Erfordernis ergänzenden passiven Lärmschutzes auswirkt und dass erst bei einer Erhöhung um 2 m der Bereich des ersten Obergeschosses weitgehend geschützt werden könnte, so dass ergänzende passive Lärmschutzmaßnahmen weitestgehend auf den Bereich des zweiten Obergeschosses beschränkt seien; der Mehraufwand für eine Erhöhung der Wand - bei einer angenommenen Länge von ca. 240 m - wird mit ca. 120.000 DM beziffert.
44 
Scheitert danach eine wirksame - weil den Bereich des ersten Obergeschosses der angrenzenden Wohnbebauung schützende - Erhöhung der Lärmschutzwand um 2 m wegen der damit verbundenen Erhöhung der Schutzanlage auf insgesamt bis zu 6,25 m und der daraus folgenden anderweitigen Immissionsnachteile bereits an § 41 Abs. 1 BImSchG und bewirkt eine Erhöhung der Wand um 1 m nur eine unwesentliche Verbesserung der Lärmschutzes, so erscheint der geplante aktive Lärmschutz gerade auch im Hinblick darauf als verhältnismäßig i. S. des § 41 Abs. 2 BImSchG, weil er gegenüber der bisherigen Situation (an der B 295 ohne jeglichen Lärmschutz) eine deutliche Verbesserung in den Freibereichen und eine weitgehende Einhaltung des Tag-Immissionsgrenzwerts in den Erdgeschoss-Bereichen der angrenzenden Wohngrundstücke bringt. Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG sind die konkreten örtlichen Gegebenheiten und der betroffene Bereich insgesamt in den Blick zu nehmen. Gerade bei einer - wie hier - erheblichen Vorbelastung bestehen keine Bedenken gegen ein Lärmschutzkonzept, mit dem über aktive Schutzmaßnahmen die Einhaltung des Tag-Immissionsgrenzwerts für ein Wohngebiet (weitestgehend) gewährleistet wird und zur Einhaltung des Nacht-Immissionsgrenzwerts passiver Schallschutz zugestanden wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 = NVwZ 2001, 71 sowie Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 -). Auf die „deutliche Verbesserung der Lärmsituation“ im Bereich der vorhandenen Bebauung wird in der Sitzungsvorlage Nr. 2004/0190 für den Satzungsbeschluss vom 16.12.2004 ausdrücklich zur Begründung für die „gewählte Kombination aus aktivem und passivem Lärmschutz“ hingewiesen. Offenkundig sehen auch die unmittelbar Betroffenen in der G. Straße darin eine angemessene Lösung; jedenfalls hat keiner von ihnen gegen die Planung Rechtsmittel eingelegt mit dem Ziel, verbesserten aktiven Lärmschutz zu erhalten.
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5. Auch außerhalb des Lärmschutzsystems des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchVO unterliegt der Bebauungsplan im Hinblick auf die von der Antragstellerin wegen der planbedingten Verkehrszunahme geltend gemachte Lärmbelastung ihrer an der Breite H. Straße gelegenen (Wohn-)Grundstücke keinen durchgreifenden Bedenken. Rechtlicher Maßstab ist insoweit das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.). Nimmt als Folge der geplanten Straßenbaumaßnahme der Verkehr auf einer anderen vorhandenen Straße zu, ist der hiervon ausgehende Lärmzuwachs im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, wenn er mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der anderen Straße besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 = NVwZ 2005, 811 zur insoweit vergleichbaren Problematik im Rahmen einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung).
46 
Es ist unstreitig, dass mit dem Bau der geplanten „Ortsumfahrung H.“ im Zuge der B 295 deutliche Verkehrsverlagerungen (von der H.-S. Straße) in die Breite H. Straße auftreten werden. Der Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ des Büros IGV vom Juni 2003 geht insoweit - bezogen auf den Prognosehorizont des Jahres 2005 - von einer Verkehrszunahme von 2.720 Kfz/24 h auf 4.530 Kfz/24 h aus, was eine Steigerung um 67 % bedeutet. Dem Verkehrszuwachs um 1.810 Kfz/24 h auf der Breite H. Straße entspricht eine Verkehrsreduzierung gleicher Größenordnung in der H.-S. Straße von 8.190 Kfz/24 h auf 6.380 Kfz/24 h, was eine Entlastung um 22 % bedeutet. Die deutliche Verkehrszunahme in der Breite H. Straße wird also nicht (erst) durch das im Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ entwickelte Szenario B für eine städtebauliche Aufwertung des gesamten Ortsteils H. (mit dem Ziel u.a. der Stärkung des Einzelhandelszentrums und der Verbesserung der Fußgängerquerungen) bewirkt. Die im Rahmen des Szenarios B erwogenen Maßnahmen führen vielmehr nur zu einer noch stärkeren Umschichtung der Verkehrsbelastung von der H.-S. Straße auf die Breite H. Straße um dann insgesamt 2.030 Kfz/24 h, was einer Verkehrszunahme um 75 % entspricht. Bereits eine Verkehrszunahme um 67 % führt - wie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme des Büros ISIS vom 31.03.2006 zu entnehmen ist - zu einer Pegelerhöhung um mindestens 2,1 dB(A), womit eine wesentliche Änderung i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. der 16. BImSchVO gegeben wäre. Das rechtfertigt zugleich die Annahme eines mehr als unerheblichen Lärmzuwachses in der Breite H. Straße. Da insoweit auch - unstreitig - ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen der geplanten Straßenbaumaßnahme und der zu erwartenden Verkehrszunahme in der Breite H. Straße besteht, ist der Lärmzuwachs im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) von Relevanz. Der Entscheidung der Antragsgegnerin, insoweit keine (Lärm-)Schutzmaßnahmen vorzusehen, haftet jedoch kein beachtlicher Abwägungsmangel an.
47 
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 - a.a.O.) bieten die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchVO für die Abwägung - im entschiedenen Fall nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG - eine Orientierung; werden die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchVO für Dorf- und Mischgebiete festgelegten Werte eingehalten, sind in angrenzenden Wohngebieten regelmäßig gesunde Wohnverhältnisse gewahrt und vermittelt das Abwägungsgebot keinen Rechtsanspruch auf die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen. Diese Maßstäbe, wie sie für die Klagen einer Gemeinde gegen Lärmzuwachs in ausgewiesenen Baugebieten durch eine in relevanter (zurechenbarer) Weise verursachte Verkehrszunahme auf einer vorhandenen Straße entwickelt worden sind, dürften für im Abwägungsgebot wurzelnde Ansprüche von Grundstückseigentümern gegen solchermaßen verursachten zusätzlichen Lärm entsprechend gelten. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Büros ISIS vom 19.01.2006 führt eine tägliche Verkehrsbelastung der Breite H. Straße entsprechend dem Szenario B - die in etwa dem planbedingten Verkehrsaufkommen entspricht (s. o.) - beim Gebäude Breite H. Straße 10 nachts zu einer Lärmbelastung im Erdgeschoss von 56,8 dB(A) sowie im ersten Obergeschoss von 56,4 dB(A) und damit zu einer Überschreitung des für Dorf- und Mischgebiete geltenden Nacht-Immissionsgrenzwerts von 54 dB(A). Bei Zugrundelegung einer - allerdings nicht realistischen - Verkehrsbelastung von 9.000 Kfz/24 h (wie in der schalltechnischen Untersuchung vom September 2001) ergäbe sich für das Gebäude Breite H. Straße 10 sogar eine Lärmbelastung von tags 66,5 dB(A) und nachts 59,4 dB(A), womit sowohl der Tag-Immissionsgrenzwert von 64 dB(A) wie auch der Nacht-Immissionsgrenzwert von 54 dB(A) für Dorf- und Mischgebiete überschritten würden.
48 
Zwar spricht manches dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die planbedingte Lärmzunahme in der Breite H. Straße außerhalb der „Baustrecke“ nicht unter dem dargelegten Blickwinkel (der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) in seine Abwägungsüberlegungen eingestellt hat. Ausweislich der Sitzungsvorlage Nr. 2004/0073 zur Beschlussfassung über den Planentwurf vom 29.04.2004 ist sich der Gemeinderat zwar der deutlichen Steigerung des Verkehrsaufkommens in der Breite H. Straße bewusst gewesen, insbesondere im „ungünstigsten Fall des Szenario B“ mit einem Verkehrsaufkommen von ca. 4.750 Kfz/24 h. Die daraus resultierende Lärmbelastung, ausgedrückt in einem bestimmten Beurteilungspegel, hat sich der Gemeinderat jedoch nicht vor Augen geführt. Dieser Mangel im Abwägungsvorgang mag gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 (a.F.) offensichtlich sein. Er ist jedoch nicht im Sinne dieser Vorschrift auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Denn nach den Umständen des Falles besteht nicht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen und den Anwohnern der Breite H. Straße (aktiver oder passiver) Lärmschutz zugesprochen worden wäre. Die Entscheidung hierüber vollzieht sich nicht in Anlehnung an § 41 Abs. 1 und 2 BImSchG, sondern ausschließlich im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.). Der verkehrlichen Mehrbelastung der Breite H. Straße als Folge von deren planbedingt erstmals „vollwertigem“ Anschlusses an die neu geführte B 295, wie sie im Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ des Büros IGV vom Juni 2003 - als „festem Bestandteil“ der Planung - aufgezeigt wird, ist sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst gewesen. Die „Umschichtung“ des Verkehrs in der genannten Größenordnung von 1.810 Kfz/24 h von der H.-S. Straße als bisher einziger „vollwertiger“ Zufahrtsstraße aus dem Ortsteil H. zur B 295 auf die Breite H. Straße als der nach der Planung dann weiteren „vollwertigen“ Anbindung an die B 295 hat der Gemeinderat gerade gewollt bzw. akzeptiert. Auch nach dieser „Umschichtung“ weist die H.-S. Straße mit 6.380 Kfz/24 h immer noch eine deutlich höhere Verkehrsbelastung auf als die Breite H. Straße mit 4.530 Kfz/24 h, obwohl auch diese für den Ortsteil H. die Funktion einer Hauptsammelstraße (zur B 295) besitzt. Vor diesem (vergleichenden) Hintergrund ist nach den Planungsvorgängen nichts für die konkrete Möglichkeit ersichtlich, dass bei einer genauen Ermittlung der Lärmbelastung aus dem deutlich erhöhten Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße abwägend aus Lärmschutzgründen für die dortigen Anwohner die (Um-)Planung unterblieben oder anders (mit Gewährung von aktivem oder passivem Schallschutz) erfolgt wäre. Auch im Ergebnis ist die Planung wegen der vorgegebenen Anbindungsfunktion der Breite H. Straße zur B 295 und der damit verbundenen „spiegelbildlichen“ Entlastung der H.-S. Straße, die immer noch ein merklich höheres tägliches Verkehrsaufkommen aufweist, unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
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6. Auch im Hinblick auf die Schadstoffproblematik bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken. Dass die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchVO keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens und damit auch nicht für einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan darstellt, schließt das Erfordernis einer Bewältigung der durch das Vorhaben bewirkten Luftschadstoffprobleme nicht von vornherein aus. Auch der Umstand, dass die 22. BImSchVO eine eigenständige Luftreinhalteplanung vorsieht, mit der vorhabenunabhängig die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden soll, rechtfertigt es nicht ohne Weiteres, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität im Planfeststellungsverfahren bzw. im Bebauungsplanverfahren unberücksichtigt zu lassen. Es ist zu verhindern, dass durch ein Vorhaben vollendete Tatsachen geschaffen werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhaltung nicht wieder zu beseitigen sind und es deswegen ausschließen, dass die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden können. Dem Grundsatz der Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchVO in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben bzw. bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan in der Regel hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 und Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23). Das liegt gerade in Fällen des Ausbaus von Bestandstrassen oder von Straßenplanungen in bereits stark mit Luftschadstoffen belasteten Gebieten schon deswegen nahe, weil für die Luftreinhalteplanung ein breites Spektrum vorhabenunabhängiger Maßnahmen zur Verfügung steht (z. B. allgemeine Verkehrsbeschränkungen; Auflagen für emittierende Anlagen), mit deren Hilfe Schadstoffbelastungen nicht nur reduziert, sondern auch kompensiert werden können. Für die gegenteilige Annahme müssen besondere Umstände vorliegen. Solche können sich vor allem aus ungewöhnlichen örtlichen Gegebenheiten (zentrale Verkehrsknotenpunkte, starke Schadstoffvorbelastung durch eine Vielzahl von Emittenten) ergeben. Derartige besondere (örtliche) Umstände hat die Antragstellerin - auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung - nicht aufgezeigt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen belegt gerade das im Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ vom Juni 2003 entwickelte und untersuchte Szenario A, dass auch nach Verwirklichung der geplanten Straßenbaumaßnahme durch verkehrslenkende Entscheidungen zur Beibehaltung der bisherigen Verkehrsaufteilung zwischen der H.-S. Straße und der Breite H. Straße deren planbedingte verkehrliche Mehrbelastung minimiert bzw. fast ganz wieder rückgängig gemacht werden könnte.
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7. Mit der Rüge einer abwägungsfehlerhaften Alternativenprüfung vermag die Antragstellerin ebenfalls nicht durchzudringen. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass im Jahre 1988 eine Umweltverträglichkeitsstudie erstellt worden ist, bei der insgesamt vier Varianten einer Umfahrung des Ortsteils H. im Zuge der B 295 untersucht worden sind. Von der ursprünglich favorisierten Variante IV hat der Gemeinderat im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses vom 19.12.2000 Abstand genommen und seiner weiteren Planung die modifizierte Variante I zugrunde gelegt, die sich von der ursprünglichen Variante I dadurch unterscheidet, dass der Ortsteil H. eine zweite Anbindung mit Zu- und Abfahrt über die Breite H. Straße erhält und am gleichen Knoten auch die G.-Z. Straße angeschlossen werden kann. Dass diese (Grund-)Entscheidung für eine modifizierte Variante I, die hauptsächlich im Bereich der bestehenden Trasse der B 295 verläuft, abwägungsfehlerhaft zustande gekommen wäre, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Es sei darauf hingewiesen, dass als betroffenes Potential in der Umweltverträglichkeitsstudie 1988 ausdrücklich auch das Wohnumfeld und die Möglichkeit bzw. das Erfordernis von Lärmschutzmaßnahmen angesprochen sind. Primär rügt die Antragstellerin, dass Alternativen zu einem Anschluss des Ortsteils H. über die Breite H. Straße nicht untersucht worden seien; so schlägt sie vor, entweder nördlich des Ortsteils H. - abgesetzt von der Wohnbebauung - eine Straßenverbindung zur B 295 zu schaffen oder den bereits vorhandenen Zufahrtsweg, der zum Friedhof und zum W. Häusle führt, gegebenenfalls auszubauen oder eine Zufahrtsmöglichkeit über die E. Straße zur B 295 zu errichten; mit jeder dieser nördlichen Anbindungsvarianten könne eine verkehrliche Mehrbelastung der Breite H. Straße vermieden oder jedenfalls reduziert werden. Damit kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Planung die zur Verbesserung der bisher problematischen Verkehrsverhältnisse vorgesehene begradigte Linienführung der B 295 zum Anlass nimmt, auch den - bisher ebenfalls unbefriedigenden - Anschluss der Breite H. Straße neu zu gestalten und dabei auch deren Anbindungsfunktion für den Ortsteil H. Rechnung zu tragen. Dabei wird - entgegen der Behauptung der Antragstellerin - nicht Binnenverkehr des Ortsteils H. zunächst talabwärts über den S. Weg auf die Breite H. Straße geführt und von hier über die B 295 wieder in (entgegen gesetzter) Richtung Stuttgart. Vielmehr ergibt sich aus dem Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ vom Juni 2003 für die Beziehung „von H. in Richtung Norden“, dass auch künftig 90 % dieses Verkehrs über die H.-S. Straße und auf der Breite H. Straße nur 6 % mehr Fahrzeuge als bisher (künftig insgesamt 10 %) fahren werden. Die Planung führt auch nicht zu einem für eine (innerörtliche) Verbindungsstraße unüblichen Fahraufkommen. Vielmehr bleibt die planbedingte (Mehr-)Belastung der Breite H. Straße mit 4.530 Kfz/24 h deutlich hinter der immer noch gegebenen Belastung der H.-S. Straße mit 6.380 Kfz/24h zurück. Die Schaffung einer (zusätzlichen) Anbindung an die B 295 im nördlichen Bereich des Ortsteils H. entsprechend einem der von der Antragstellerin gemachten Vorschläge hat sich daher dem Plangeber nicht als Alternative aufdrängen müssen, um die verkehrliche Mehrbelastung der Breite H. Straße zu vermeiden oder jedenfalls zu reduzieren. Danach geht auch der Vorwurf ins Leere, es liege eine dem Gebot der Konfliktbewältigung widersprechende „Rumpfplanung“ vor, da das Plangebiet den gesamten Bereich der Verkehrsbeziehungen in und aus dem Ortsteil H. hätte erfassen müssen.
51 
8. Eine unzulässige „Rumpfplanung“ liegt auch nicht deshalb vor, weil in der Breite H. Straße - abgesehen von der Lärmfrage - erkennbare Verkehrsprobleme geschaffen, aber nicht einmal ansatzweise bewältigt würden. Eine Einbeziehung der Breite H. Straße in das Plangebiet ist nicht erforderlich. Denn die Straße ist hinsichtlich ihrer Kapazität ausreichend, um den nach der Verwirklichung der geplanten „Ortsumfahrung H.“ zu erwartenden Verkehr mit aufzunehmen, wie dies in der Stellungnahme „Verkehrsuntersuchung H. - Betriebsflächen der Firma L.“ des Büros IGV vom 24.09.2003 festgehalten ist. Die empfohlenen Fahrbahnmarkierungen und Bordsteinerhöhungen, um im Bereich der gewerblich genutzten Grundstücke eine bessere Abgrenzung zum öffentlichen Straßenraum zu erhalten, sind baulich-technische Maßnahmen, die keiner Regelung in einem (erweiterten) Bebauungsplan bedürfen.
52 
Gleiches gilt, soweit eine Gefährdung der Schüler wegen der zu erwartenden Zunahme des Verkehrs in der Breite H. Straße und folgend (insbesondere) im S. Weg geltend gemacht wird. Auch insoweit in Betracht kommende Schutzmaßnahmen - wie etwa die Schaffung eines Fußgängerüberwegs (Zebrastreifen) - sind unabhängig vom angegriffenen Bebauungsplan möglich und müssen nicht in einem erweiterten Plangebiet bewältigt bzw. geregelt werden.
53 
9. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragstellerin, dass durch die planbedingte Zunahme des Verkehrs auf der Breite H. Straße auch die Zufahrts- und damit die Nutzungsmöglichkeiten der gewerblich genutzten Grundstücke - die dort vorhandenen Lagergebäude seien an eine Spedition vermietet - erheblich eingeschränkt würden, wodurch ihre Existenzgrundlage (wegen Wegfalls der Mieteinnahmen) gefährdet würde. Im Bebauungsplanverfahren hat die Antragsgegnerin auf die Bedenken des damals noch vorhandenen (eigenen) Speditionsbetriebs der Firma L., deren Geschäftsführerin die Antragstellerin war, eine Stellungnahme der IGV vom 24.09.2003 „Verkehrsuntersuchung H. - Betriebsflächen der Firma L.“ eingeholt. Darin heißt es:
54 
„Das zusätzliche Verkehrsaufkommen tritt fast ausschließlich stadtauswärts und am Nachmittag auf, zu einer Zeit also, in der stadteinwärts nur noch geringes Verkehrsaufkommen besteht. Das bedeutet, dass es zu keiner nennenswerten Erhöhung der Spitzenbelastung kommt, sondern das Verkehrsaufkommen über einen längeren Zeitraum auftritt.
55 
Die minimale Fahrbahnbreite in der Breite H. Straße beträgt auf Höhe der Gebäude der Firma L. 6 m. Damit ist die Straßenbreite für einen normalen Straßenbetrieb - auch mit sich begegnenden Lkw - ausreichend (Mindestwert 5,50 m). Für den Betrieb auf der Straße werden keine Privatgrundstücke tangiert.
56 
Es ist zu empfehlen, im Bereich der Firma L. eine bessere Abgrenzung zwischen öffentlichem Straßenraum und Firmengelände vorzunehmen (Fahrbahnmarkierungen und niedrige Bordsteine).
57 
Mangelhaft ist der im Bereich der Firma L. fehlende Gehweg im Zuge der Breite H. Straße. Für eine ausreichende Gehwegbreite fehlt jedoch der Platz. Hier sind alternative Gehwegrouten zu prüfen, um den Fußgängerverkehr in diesem Bereich sicher abwickeln zu können.
58 
Das Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße steigt zwar deutlich an, bedenkt man aber, dass die Leistungsfähigkeitsgrenze einer zweispurigen Straße bei rd. 24.000 Fahrzeugen/Tag liegt, so ist erkennbar, dass von einer Überlastung der Breite H. Straße nicht gesprochen werden kann.“
59 
Zum einen ergibt sich danach, dass auch das planbedingt erhöhte Fahrzeugaufkommen auf der öffentlichen Verkehrsfläche der Breite H. Straße abgewickelt werden kann, ohne dass angrenzendes (gewerblich genutztes) Privatgelände in Anspruch genommen werden müsste. Soweit in der Vergangenheit andererseits im Rahmen des eigenen Speditionsbetriebs bzw. der nachfolgenden gewerblichen Vermietung die öffentliche Verkehrsfläche der Breite H. Straße (etwa zum Abstellen von Fahrzeugen oder zum Überqueren von Staplern) mitbenutzt worden ist, mag dies geduldet worden sein, beruht jedoch nicht auf einem rechtlichen Titel. Die Antragstellerin kann nicht darauf vertrauen, dass es bei dem bisherigen (geringeren) Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße verbleibt, das deren „Einbeziehung“ in die gewerbliche Betätigung auf den angrenzenden Grundstücken - ohne weitere Probleme bzw. Gefährdungen - ermöglicht hat. Das Interesse der Antragstellerin an einem unveränderten Fortbestand der bisherigen Verkehrssituation auf der Breite H. Straße ist nicht schutzwürdig, jedenfalls nicht von solchem Gewicht, dass sich die planbedingte Mehrbelastung dieser Straße wegen der befürchteten Erschwernisse für die gewerbliche Betätigung als abwägungsfehlerhaft erwiese.
III.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
62 
Beschluss
63 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,- EUR festgesetzt.
64 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 11/02/2004 00:00

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, vom 22. November 2002 für die Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel, Streckenabschnitt Schliengen - Efringen
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published on 21/01/2016 00:00

Tenor Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich der Klägerin Ziffer 2 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnah
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(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Auf

1.
Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen im Sinne des § 3 Nummer 5 des Gentechnikgesetzes und
2.
die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, sowie den sonstigen, insbesondere auch nicht erwerbswirtschaftlichen, Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Auswirkungen den vorgenannten Handlungen vergleichbar ist, innerhalb eines Natura 2000-Gebiets
ist § 34 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ beitragen.

(2) Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.

(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind

1.
Nationalparke und Nationale Naturmonumente,
2.
Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,
3.
gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30,
4.
weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher des Nationalen Naturerbes, des Grünen Bandes sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind.

(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.

(5) Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.

(6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

Darstellungen für Flächen zum Ausgleich und Festsetzungen für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 umfassen auch Ersatzmaßnahmen. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Auf

1.
Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen im Sinne des § 3 Nummer 5 des Gentechnikgesetzes und
2.
die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, sowie den sonstigen, insbesondere auch nicht erwerbswirtschaftlichen, Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Auswirkungen den vorgenannten Handlungen vergleichbar ist, innerhalb eines Natura 2000-Gebiets
ist § 34 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ beitragen.

(2) Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.

(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind

1.
Nationalparke und Nationale Naturmonumente,
2.
Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,
3.
gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30,
4.
weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher des Nationalen Naturerbes, des Grünen Bandes sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind.

(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.

(5) Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.

(6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

Darstellungen für Flächen zum Ausgleich und Festsetzungen für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 umfassen auch Ersatzmaßnahmen. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.