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| Soweit die Beteiligten hinsichtlich der Klägerin Ziffer 2 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. |
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| Im Übrigen - hinsichtlich des Klägers Ziffer 1 - ist die Klage jedenfalls nicht begründet. |
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| A. Bereits im Rahmen der Zulässigkeit bestehen hinsichtlich des Themenkomplexes 3 (Alternativroute zum Schutz des Bachmuschelbestands) Bedenken, da das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fraglich ist. Im Hinblick darauf, dass die Klage im Übrigen zulässig ist, wird die Thematik im Rahmen der Ausführungen zu jenem Komplex in der Begründetheit behandelt. |
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| B. Die Klage ist nicht begründet. Denn der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (statt vieler: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2012 - 5 S 203/11 -, Rn. 59 nach juris). |
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| Rechtsgrundlage der vorliegenden Planfeststellung ist § 37 StrG. Nach dessen Absatz 1 Satz 2 kann für den Bau oder die Änderung von Straßen und Wegen, die nicht Landesstraßen sind, auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden, wobei Anhörungsbehörde, Planfeststellungsbehörde, Plangenehmigungsbehörde und zuständige Behörde für die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 LVwVfG das Regierungspräsidium ist (§ 37 Abs. 8 Satz 1 StrG). In formeller Hinsicht sind insbesondere die Verfahrensvorschriften der §§ 72 ff. LVwVfG zu beachten. In materiell-rechtlicher Hinsicht muss die Planung unter Berücksichtigung des Planungsermessens eine hinreichende Rechtfertigung aufweisen. Die gesetzlich vorgegebenen Planungsleitsätze bzw. zwingende Rechtsvorschriften sind einzuhalten (insbesondere die Ausprägungen der polizeirechtlichen Gefahrenschwelle wie die §§ 41 und 42 BImSchG, § 21 UVPG und die naturschutzrechtlich geprägten Erhaltungs- und Ausgleichsgebote nach dem BNatSchG und Art. 6 FFH-Richtlinie). Außerdem ist das allgemeine rechtsstaatliche Gebot gerechter Abwägung zu beachten (vgl. allgemein Schumacher, StrG, 1. Aufl. 2013, § 37 Rn. 49 und auch Rn. 53 bis 55 sowie außerdem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2012, a.a.O., Rn. 64 nach juris). |
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| Diesen Anforderungen hält der Planfeststellungsbeschluss in Ansehung der Einwendungen des Klägers Stand. |
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| § 37 StrG ist die einschlägige Rechtsgrundlage und der Beigeladene ist Träger der Straßenbaulast und damit richtiger Vorhabenträger, weil die OUM zu Recht als Kreisstraße geplant wurde (I.). Auch mit dem Einwand, der Beschluss beruhe auf einem Ermittlungs- bzw. Abwägungsfehler, weil die Existenz eines potentiellen FFH-Gebiets wegen der vorhandenen Bachmuschelpopulation übersehen worden sei, dringt der Kläger nicht durch. Die Rechtsfigur des potentiellen FFH-Gebiets ist nicht einschlägig (II.). Ferner kann er sich nicht erfolgreich auf einen Verstoß gegen § 45 Abs. 7 BNatSchG stützen. Hinsichtlich der vom Kläger angeführten Alternativtrasse bezüglich der Bachmuschelpopulation bestehen bereits Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis. Sie stellt aber jedenfalls materiell keine zumutbare Alternative dar (III.). Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Erwägungen zum Lärmschutz fehlerhaft seien und für das Grundstück M. Straße xx0 richtigerweise passive Schallschutzvorkehrungen hätten vorgesehen werden müssen. Denn die Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs wurden im Planfeststellungsbeschluss zutreffend verneint (IV.). Auch die im Zusammenhang mit dem Segelfluggelände und der LBP-Maßnahme „S1“ vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch, da die Voraussetzungen einer notwendigen Folgemaßnahme vorliegen und es sich nicht um eine unzulässige privatnützige Enteignung handelt (V.). Schließlich trifft es auch nicht zu, dass die Interessen des Klägers an einer Einhaltung des durchgängigen landwirtschaftlichen Wegenetzes durch die OUM unzumutbar beeinträchtigt würden (VI.). |
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| I. Bei der OUM handelt es sich um eine Kreisstraße. |
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| Der Kläger dringt mit seinen diesbezüglichen Einwendungen nicht durch. Er vertritt die Ansicht, die OUM erfülle die gesetzlichen Anforderung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG an eine Kreisstraße nicht. Infolgedessen sei der Beigeladene nicht Träger der Straßenbaulast und damit nicht geeigneter Vorhabenträger. Die OUM gehöre entweder zu den Landesstraßen, also den Straßen, die untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und vorwiegend dem durchgehenden Verkehr innerhalb des Landes dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 StrG). Oder sie sei sogar den Bundesfernstraßen zuzuordnen, also den Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 1 FStrG). Im diesem Falle stelle das StrG zudem keine taugliche Rechtsgrundlage dar. Der Kläger bezieht sich in seiner Argumentation maßgeblich auf die Qualität der OUM im Verkehrsnetz, aber auch auf die Quantität des prognostizierten Verkehrs. In seinen Darlegungen rekurriert er insbesondere auch auf die Vorgeschichte der Verkehrsplanung im betroffenen Bereich (zu den Argumenten des Klägers im Einzelnen ausführlich im Folgenden). |
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| Das Gericht teilt die Auffassung des Klägers nicht. Die rechtlichen Anforderungen des StrG an eine Kreisstraße sind erfüllt. |
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| Gemäß § 3 Abs. 1 StrG werden Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung in verschiedene Gruppen - Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen - eingeteilt. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG bestimmt, dass Kreisstraßen solche Straßen sind, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind (also Straßen mit Durchgangsfunktion) sowie ferner Straßen, die für den Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege erforderlich sind (also Straßen mit Anschlussfunktion). |
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| Eine Anschlussfunktion erfüllt die OUM unstreitig nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt ihr aber eine Durchgangsfunktion im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG zu. |
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| Die Durchgangsfunktion einer Kreisstraße erfüllt eine Straße dann, wenn mehr als die Hälfte des Verkehrs überörtlicher oder - anders formuliert - übergemeindlicher Verkehr ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2015 - 5 S 2071/13 -, juris sowie beispielhaft auch das Urteil vom 27.01.1989 - 5 S 1433/89 -, VBlBW 1989, 460 [461]). |
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| Als Einstufungskriterien für die Verkehrsbedeutung einer Straße und damit die Bestimmung, welcher Kategorie eine Straße angehört, stellt § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG im Rahmen der Durchgangsfunktion darauf ab, welcher Art des Verkehrs die Straße dient oder zu dienen bestimmt ist. Die Begriffe „dienen“ einerseits und „zu dienen bestimmt“ andererseits, die auch im Rahmen der Legaldefinition der Landesstraße in § 3 Abs. 1 Nr. 1 StrG und der Bundesfernstraße in § 1 Abs. 1 FStrG verwendet werden, spezifizieren die Verkehrsbedeutung näher. |
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| Maßgebender Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Deren Prüfung weist eine tatsächliche und eine rechtliche Komponente auf. Zum einen ist zur Bestimmung der Verkehrsbedeutung bedeutsam, welchem Verkehr die streitbefangene Straßenverbindung tatsächlich dient bzw. welcher Verkehr für sie prognostiziert wird. Damit ist vor allem die Frage nach der Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen aufgeworfen (vgl. im Folgenden ausführlich unter 1.). Zum anderen und darüber hinaus ist von Relevanz, ob und ggf. welche Funktion der Straße im Verkehrsnetz zukommt (sog. „Netzfunktion“). Dies bezieht sich vor allem auf die Qualität der Straße im Verkehrsnetz (zum Qualitätsmerkmal vgl. im Folgenden ausführlich unter 2.; vgl. insgesamt zu beiden Merkmalen: VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685, Rn. 100 nach juris sowie vom 12.11.2015, a.a.O., Rn. 41 nach juris; vgl. zur jeweiligen entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift auch OVG Lüneburg, Urteil vom 22.02.2012 - 7 LC 83/10 -, NdsVBl 2012, 212, Rn. 67 nach juris sowie BayVGH, Urteil vom 24.02.1999 - 8 B 98.1627, 8 B 98/8 B 98/1631 -, DVBl 1999, 866, Rn. 28 nach juris). Mit der Formulierung „zu dienen bestimmt“ sind im Rahmen des Neubaus von Straßen (anders als im Falle der Umstufung) auch subjektive Vorstellungen der Beteiligten zu berücksichtigen (dazu im Weiteren unter 3.; vgl. ergänzend zur Formulierung „zu dienen bestimmt“: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2015, a.a.O., Rn. 41 juris m.w.N.). |
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| Bei der Beurteilung, welche Verkehrsbedeutung einer Straße zukommt und in welche Straßenklasse sie dementsprechend einzuordnen ist, steht den Behörden weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative zu. Vielmehr handelt es sich bei dem Tatbestandsmerkmal der Verkehrsbedeutung um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.11.1983 - 4 C 40/80, 4 C 41/80 -, NVwZ 1985, 109 m.w.N. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2015, a.a.O., Rn. 41 nach juris; BayVGH, Urteil vom 10.04.2002 - 8 B 01.1170 -, BayVBl 2003, 468, Rn. 12 nach juris m.w.N.). Liegen die nach dem anzuwendenden Straßengesetz einzuhaltenden Anforderungen nicht vor, führt dies zur Rechtswidrigkeit des entsprechenden Planfeststellungsbeschlusses (vgl. beispielhaft die gegen die dort streitigen Planfeststellungsbeschlüsse ergangenen, nachfolgenden Entscheidungen: OVG Lüneburg, Urteil vom 22.02.2012, a.a.O.; BayVGH, Urteile vom 24.02.1999 - a.a.O. und vom 23.10.1990 - 8 B 89.2278 -, DÖV 1991, 252). Denn die Zugehörigkeit einer Straße zu einer bestimmten Gruppe hat vielfache Bedeutung, etwa für die Zuständigkeit zur Widmung (§§ 2 Abs. 6 FStrG, 5 Abs. 2 StrG), für die Bestimmung des Trägers der Straßenbaulast (§§ 5 FStrG, 43, 44 StrG), für die Notwendigkeit einer Planfeststellung (§§ 17 Abs. 1 FStrG, 37 Abs. 1 StrG), für das Bestehen von Anbaubeschränkungen (§§ 9 FStrG, 22 StrG) und für Regelungen über Sondernutzungen (§ 16 Abs. 7 StrG) (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, NuR 2010, 736, Rn. 89 nach juris m.w.N. sowie BayVGH, Urteil vom 24.02.1999 a.a.O., Rn. 27 nach juris; außerdem Schnebelt/Kromer, Straßenrecht Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2013, Rn. 43). Eine fehlerhafte Einordnung ist auch geeignet, eine subjektive Rechtsverletzung eines vom Planfeststellungsbeschluss Betroffenen zu begründen (auch hierzu: OVG Lüneburg, Urteil vom 22.02.2012 a.a.O., Rn. 83 ff. nach juris; BayVGH, Urteil vom 23.10.1990, a.a.O. Leitsatz 1). |
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| Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Grundsätze ist die OUM gemessen am Maßstab der Quantität (1.) und der Qualität (2.) sowie unter Berücksichtigung des Merkmals „zu dienen bestimmt“ (3.) zu Recht als Kreisstraße geplant worden, ohne dass eine Rangfolge zwischen den Merkmalen missachtet worden wäre (4.). Die vom Kläger vorgebrachten Argumente zur Vorgeschichte stehen nicht entgegen (5.). |
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| 1. Gemessen am Merkmal der Quantität, das an den Begriff des „Dienens“ anknüpft, ist der für die OUM zu erwartende Verkehr als vorwiegend überörtlicher Verkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG einzuordnen. Dies ist sowohl den maßgeblichen, die OUM isoliert betrachtenden Plänen 2.7, 2.7a und 2.7 b (a)) als auch den Plänen zu weitergehenden Szenarien (b)) zu entnehmen. |
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| a) Maßgeblich heranzuziehen für die Beurteilung der zu erwartenden Verkehrsflüsse sind für das Gericht die Verkehrsuntersuchungen, die für die Realisierung (nur) der OUM erstellt wurden. Relevant sind folglich diejenigen Untersuchungen bzw. Pläne, die zusätzlich zum „Prognosenullfall“(Im Folgenden: PNF; vgl. zur Definition des Prognosenullfalls: VU 2008, S. 6.) (also der Zugrundelegung des bei Planerstellung bestehenden Istzustands des Hauptverkehrsstraßennetzes) ausschließlich die OUM einbeziehen. Keine Berücksichtigung finden an dieser Stelle dagegen weitere in Überlegung oder Planung befindliche Straßenbauprojekte, etwa die Ortsumgehung Bermatingen(Im Folgenden: OUB.), die Ortsumgehung Kluftern(Im Folgenden: OUK.) oder die Planungen zur B 31 im Bereich zwischen Immenstaad und Friedrichshafen(Im Folgenden: B 31 BA IIB.). Ausschlaggebend sind danach der Plan 2.7 zur VU Anlage 1(LO Argumente-Anlagen Anlage 1.) und die Pläne 2.7a und 2.7b(Anlage B 7 (Bl. 283 GA) und Anlage B 8 (Bl. 284 GA).). Im Plan 2.7 zur VU Anlage 1 ist eine Prognose für das Jahr 2025 zur Stromverfolgung im unmittelbaren Umfeld der OUM im Falle ihrer Realisierung dargestellt. Dem Plan ist zu entnehmen, dass auf der OUM insgesamt 11.900 KfZ/24 h erwartet werden. Die Pläne 2.7a und 2.7b bilden darüber hinaus einen räumlich weiterreichenden Bereich in östlicher und westlicher Richtung ab. |
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| Bei systematischer, isolierter Betrachtung des rechten und des linken Bildbereichs dieser nachvollziehbaren, schlüssigen Pläne (aa)) ergibt sich vorliegend sowohl für den Bereich westlich (bb)) als auch für den Bereich im Osten (cc)), dass vorwiegend überörtlicher Verkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG die OUM nutzen wird. |
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| aa) Einleitend ist zur Systematik der Darstellung in den Stromverfolgungsplänen festzuhalten, dass die an der rot markierten Stelle auf der OUM genannten Zahl (11.900) die Gesamtzahl der am markierten Bereich vorbeifahrenden Fahrzeuge betrifft, also sowohl die Fahrzeuge, die in West-Ost-Richtung als auch die in Ost-West-Richtung verkehren. Wie der Sachverständige K. im Termin nochmals eingehend erläutert hat, sind daher der Bereich östlich und der Bereich westlich der OUM jeweils isoliert zu betrachten. Denn so taucht beispielsweise ein Fahrzeug, das sich von Westen (etwa aus Richtung Meersburg kommend) nach Osten (etwa in Richtung Ravensburg) bewegt, im Plan sowohl in den Verkehrszahlen westlich als auch in denen östlich der im Plan rot markierten Stelle der OUM auf. Die Vorgehensweise des Klägervertreters, der teils schlicht Zahlen beider Seiten einer Plandarstellung addiert hat, um damit einen höheren Anteil weiträumigen Verkehrs zu belegen, entspricht daher nicht dem Aussagegehalt der Pläne. |
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| Festzuhalten ist außerdem, dass das Gericht keinen Anlass hat, die Verkehrsuntersuchungen und die dort genannten Zahlen in Zweifel zu ziehen. Soweit der Klägervertreter zuletzt die Zahlen aus den zur OUM durchgeführten Verkehrsuntersuchungen in Frage stellt, überzeugt dies nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stützt sich maßgeblich auf den Umstand, dass die Zahlen zum Analyse-Nullfall 2005 und zum Prognose-Nullfall 2025 eine Verkehrszunahme von 20 % in jenem Zeitraum zu Grunde legen. Dies passe nicht zu den nun für die OUK erhobenen Zahlen, die einen zwischenzeitlichen Anstieg seit 2005 gerade nicht belegten. Die Verkehrsuntersuchung des Planfeststellungsverfahrens gehe von deutlich überhöhten Verkehrsbelastungen im Verlauf der B 33 aus und sei deswegen ungeeignet, eine belastbare Abwägungsentscheidung zu tragen. Abgesehen davon, dass eine Prognose schon definitionsgemäß Schwankungen unterlegen ist, hat der Sachverständige K. im Termin u.a. dargestellt, dass die vorgelegten, vorläufigen Zahlen zur OUK auch dadurch geprägt sind, dass im Mediationsverfahren besondere, vom Normalfall abweichende Aufgabenparameter aufgestellt worden waren. So beruhten die Zahlen aus dem Jahr 2005 darauf, dass die Erhebungen unter der Woche von Dienstag bis Donnerstag von März bis Oktober zu erfolgen hatten. Für die OUK habe auf entsprechenden Wunsch eine Saisonbereinigung stattgefunden, die üblicherweise (so auch bei den Zahlen zur OUM) nicht erfolge. Das Gericht hat daher auch in Anbetracht der im Mediationsverfahren zur OUK erhobenen Zahlen keine Bedenken, die Verkehrsuntersuchungen zur OUM zu Grunde zu legen. |
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| bb) Für den Bereich westlich der OUM zeigt der Plan 2.7, dass von den 11.900 Fahrzeugen, die auf der OUM prognostiziert sind, 10.600 den südlichen Bereich der an die OUM anschließenden B 33 befahren, während im nördlichen Bereich Richtung Markdorf/Bermatingen 1.300 Fahrzeuge zu verzeichnen sind: |
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| Als Verkehr, der potentiell nicht nur überörtlich, sondern weiträumig ist, ist insbesondere der Verkehr im südwestlichen Bereich der B 33 von Interesse. Dem Plan 2.7 lässt sich entnehmen, dass von den 11.900 Fahrzeugen, die auf der OUM prognostiziert sind, 6.900 auch den Bereich der B 33 südwestlich von Stetten befahren. Bei Meersburg ist eine „Aufteilung“ dieses Verkehrs ersichtlich. 3.000 Fahrzeuge finden sich auf der B 31 Richtung Überlingen wieder. Hinsichtlich der Differenz von 3.900 Fahrzeugen hat der Kläger zu Recht moniert, dass diese nicht schlicht als Quell- und Zielverkehr für Meersburg (also noch im Bodenseekreis befindlich) gewertet werden kann, weil von Meersburg aus die Fährverbindung nach Konstanz startet. Hierzu lässt sich Plan 2.7b entnehmen, dass 1.700 Fahrzeuge, die die OUM nutzen, den Bodensee mittels der Fähre Meersburg-Konstanz überqueren, und sich damit außerhalb des Bodenseekreises bewegen. Hinter Überlingen finden sich auf der nördlich abzweigenden B 31n und auf der südlicheren B 31 die durch Sipplingen zum Ende des Bodenseekreises führt, jeweils 900 Fahrzeuge wieder. |
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| Als kreisübergreifender Verkehr, der sich sowohl auf der OUM als auch westlich davon wiederfindet, kommen daher 900 Fahrzeuge auf der B 31n, 900 Fahrzeuge für die B 31 in Betracht (unterstellt, all diese Fahrzeuge kommen aus dem benachbarten Landkreis Konstanz bzw. fahren dort hin und sind kein Quell- und Zielverkehr etwa für Sipplingen). Außerdem sind weitere 1.700 Fahrzeuge aus dem Fährverkehr nach Konstanz zu berücksichtigen, die mit Verlassen des Kreises jedenfalls potentiell nicht nur überörtlichem, sondern womöglich auch weiträumigem Verkehr zuzuordnen sein könnten. Im Verhältnis zu den 11.900 Fahrzeugen auf der OUM stellt dies Anteile von jeweils 7,6 % für den Verkehr auf der B 31n und der B 31 sowie von ca. 14,3 % für die die Fähre nutzenden Fahrzeuge dar. Im westlichen Bereich verlassen also höchstens 29,5 % den Bodenseekreis. Selbst im Falle der (unrealistischen) Unterstellung, all dieser Verkehr würde nicht nur den Bodenseekreis verlassen, sondern auch darüber hinaus weiträumig verkehren, ließe der genannte Anteil von 29,5 % keine vorwiegende Nutzung im Sinne einer Landesstraße oder gar einer Bundesstraße begründen. |
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| cc) Aus Plan 2.7 lässt sich für den Bereich östlich der OUM ersehen, dass von Fahrzeugen, die sich täglich auf der OUM bewegen, zahlenmäßig maßgeblich drei Strecken belastet werden: |
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| Die B 33 Richtung Ravensburg nimmt hinter dem Ortsausgang von Markdorf im Bereich Hepbach noch 5.000 Fahrzeuge aus den 11.900 auf (ca. 42 %). Ein weiterer größerer Anteil findet sich auf der K 7742 in östlicher Richtung mit 1.500 Fahrzeugen (ca. 12,6 %). Auf der L 206 sind unmittelbar südlich der Einmündung der OUM 2.600 Fahrzeuge zu verzeichnen (ca. 22 %). Wie der Sachverständige K. im Termin nochmals nachvollziehbar erläutert hat, verteilt sich der übrige Fahrzeugverkehr im einstelligen Prozentbereich auf kleinere Straßen bzw. stellt Quell- und Zielverkehr in der Umgebung dar (ca. 23,4 %). |
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| Die drei letztgenannten Gruppen (der Verkehr auf der L 205, auf der K 7742 und der übrige, sich verteilende Fahrzeugverkehr) sind zweifellos nicht geeignet, die Argumentation des Klägers zu stützen und von einem mehr als überörtlichen Verkehr auszugehen. Auch der Kläger behauptet nicht, dass jener Verkehr als weiträumiger Verkehr zu qualifizieren wäre. Er bezieht sich in seiner Bewertung der Pläne 2.7 und 2.7a vielmehr auf den Verkehr auf der B 33 östlich von Markdorf (nämlich die 5.000 KfZ/24h im Bereich Hepbach bzw. die aus dem Plan 2.7a ersichtlichen 4.500 KfZ/24h, die weiter östlich im Bereich Dürnast verbleiben). Dass der übrige Verkehr im östlichen Kartenbereich, der einen Anteil von über 50 % erreicht, keinen überörtlichen Verkehr darstellt, lässt sich aus den Zahlen in Plan 2.7 ersehen. So verteilen sich beispielsweise auf der L 207 die im Bereich Lipbach vorhandenen 2.600 Fahrzeuge im Weiteren (wegen des Quell- und Zielverkehrs unter stetigem Sinken der Verkehrszahlen) im Süden auf kleinere Straßen Richtung Fischbach und Immenstaad. Auch die Zahl von 1.500 Fahrzeugen, die unmittelbar östlich vom Ortsein-/-ausgang Markdorf aufgeführt sind, wird östlich von Markdorf stetig geringer. Es ist hierin ersichtlich kein weiträumiger Verkehr enthalten. |
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| Für den Bereich östlich der OUM verbleibt somit nur der Verkehr auf der B 33 Richtung Ravensburg, der (ganz oder teilweise) eine mehr als überörtliche Qualität aufweisen könnte. Wie sich der weiträumiger angelegten Übersicht in Plan 2.7a entnehmen lässt, nimmt die Zahl der Fahrzeuge, die sowohl die OUM als auch die B 33 Markdorf-Ravensburg nutzen, nach Osten hin weiter ab. Am östlichsten Punkt der B 33 auf dem Plan 2.7a, der sich im Bereich Dürnast und damit bereits im Landkreis Ravensburg befindet, sind nur noch 4.500 der 11.900 Fahrzeuge und damit knapp 38 % der an der Zählstelle der OUM erfassten Fahrzeuge verzeichnet. Im östlichen Planbereich verlassen somit um die 38 % den Bodenseekreis in den benachbarten Landkreis Ravensburg. Nach Überzeugung des Gerichts, dem sowohl die örtlichen Verhältnisse als auch die Verkehrswege im Bodenseekreis und auch im Kreis Ravensburg umfänglich bekannt sind, ist es ausgeschlossen, dass die genannten 4.500 Fahrzeuge den Landkreis Ravensburg nur durchfahren und als weiträumiger Verkehr weiterreisen. Vielmehr geht der Beklagte zu Recht davon aus, dass ein nicht unerheblicher Anteil der Fahrzeuge seinen Quell-/Zielpunkt im Bereich der Städte Ravensburg und Weingarten hat, so dass sich der ohnehin schon unterhälftige Anteil von 38 % nochmals erheblich reduziert. Eine vorwiegende Nutzung durch weiträumigen Verkehr, wie er nach Auffassung des Klägers gegeben sein soll, ist danach auch für den Bereich östlich der OUM nicht festzustellen. Vielmehr handelt es sich ganz überwiegend um klassischen überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen bzw. innerhalb des Bodenseekreises selbst. |
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| dd) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Pläne 2.7, 2.7a und 2.7b ergeben, dass westlich der OUM (unterstellt der gesamte Verkehr hinter Überlingen verlasse den Kreis und bewege sich weiträumig weiter) höchstens 29,5 % überhaupt weiträumiger Verkehr sein könnten. Für den östlichen Bereich können es - unterstellt, sämtliche Fahrzeuge, die die OUM und außerdem die B 33 zwischen Markdorf und Ravensburg im Kreis Ravensburg befahren, hätten ihre Quelle bzw. ihr Ziel jeweils außerhalb des Kreises Ravensburg - maximal 38 % sein. |
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| Diese Extrembetrachtung klammert bewusst zahlreiche Umstände aus, die bei realistischer Betrachtung den Anteil potentiell weiträumigen Verkehrs weiter mindern würden. So berücksichtigt sie für den westlichen Teil nicht, dass die insofern errechneten 29,5 % auch Quell- und Zielverkehr Sipplingens enthalten. Für den östlichen Bereich wird ignoriert, dass ein erheblicher Teil der 38 %, die die B 33 im Kreis Ravensburg befahren, als Quell- und Zielverkehr für die Städte Ravensburg und Weingarten dem weiträumigen Verkehr entzogen sind. |
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| Schließlich ist anknüpfend an die Ausführungen unter aa) nochmals festzuhalten, dass eine Addition der Fahrzeugzahlen oder der Prozentwerte aus dem westlichen und dem östlichen Bereich ausscheidet, weil diese sich überlappen. Wollte man basierend auf der vorgenannten Extrembetrachtung einen Durchschnittswert bestimmen, so läge dieser bei 33,6 % (nämlich: [900 + 900 + 1700 + 4.500] ./. 2 x 11.900). |
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| Außerdem verdeutlicht auch eine letzte Extrembetrachtung, dass weiträumiger Verkehr sicher nicht überwiegt. Selbst wenn jedes der 4.500 Fahrzeuge, das die B 33 im Bereich der Grenze zwischen dem Bodenseekreis und dem Kreis Ravensburg passiert, dem weiträumigen Verkehr zuzuordnen wäre - etwa alle 3.500 Fahrzeuge, die die Kreisgrenze im Westen nach Konstanz überqueren, in diesen 4.500 enthalten sind und weitere 1.000 weiträumig Bereichen jenseits des Kreis Ravensburg - verbliebe es bei einem potentiellen Maximalwert von 38 %. |
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| Angesichts dieser Zahlen ist das Gericht überzeugt, dass der Verkehr der OUM dem einer Kreisstraße entspricht und die OUM vorwiegend entweder Verkehr innerhalb des Kreises oder Verkehr mit benachbarten Kreisen aufnimmt. |
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| b) Neben den maßgeblichen Plänen, wie sie unter lit. a) dargestellt sind, diskutieren die Beteiligten auch andere Pläne bzw. Planungsvarianten. Auch aus diesen lässt sich aber nicht herleiten, dass der Verkehr der OUM quantitativ kein Kreisstraßenverkehr wäre. |
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| aa) Voranzustellen ist, dass neben der unter lit. a) dargestellten Variante (PNF mit OUM) weitere Varianten untersucht und auch von den Beteiligten diskutiert wurden. So spricht der Kläger neben den Unterlagen zum PNF (Zustand ohne jegliche Veränderung des bestehenden Straßennetzes, dazu bb)) auch die Kombination des PNF mit OUM mit weiteren geplanten Straßen an. Sie beziehen sich insbesondere auf die Kombination mit der OUB, der OUK und der B 31 BA IIB (dazu cc)). Außerdem führen sie eine weitere Kombination an, die nicht Gegenstand der Prüfungen im vorliegenden Verfahren ist, nämlich die Realisierung des gesamten sogenannten Planungsfalls 7.5, bei der zusätzlich zu OUM, OUB, OUK, B 31 BA IIB auch der Bau der B 31 westlich des BA IIB zwischen Immenstaad und Überlingen einbezogen wird (dazu dd)). |
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| All diese Varianten vermögen allerdings an der dargestellten Einschätzung zur Verkehrsbelastung bzw. zur quantitativen Belastung der OUM mit überörtlichem, nicht aber weiträumigen Verkehr nichts zu ändern. |
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| bb) Im Planfeststellungsbeschluss bezieht der Beklagte bei den Ausführungen zur Einordnung als Kreisstraße u.a. die Pläne 6 und 7 der VU 2008 in die Argumentation mit ein. Diese Pläne betreffen den Prognosenullfall, also Aussagen zur Verkehrsentwicklung bei Beibehaltung des bestehenden Hauptverkehrsstraßennetzes im Istzustand. Zu Recht haben der Kläger und der Beklagte gleichermaßen klargestellt, dass aus den Zahlen zur Verkehrsentwicklung ohne den Bau der OUM keine relevanten Schlussfolgerungen über die vorstehenden Ausführungen zum PNF mit OUM hinaus hergeleitet werden können. Dass der Beklagte die Pläne im Hinblick auf diverse, vorangegangene Einwendungen in die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss einbezogen hat, ist nicht zu beanstanden. |
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| cc) Der Kläger führt in seiner Argumentation die Pläne 14 bis 16 der VU 2008 an. Er ist der Auffassung, es hätte nahe gelegen, diese zur Überprüfung der Klassifikation der OUM heranzuziehen. |
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| Die Pläne 14 bis 16 legen zu Grunde, dass sämtliche Straßenplanungen, die für den maßgeblichen Bereich zum Zeitpunkt der Planfeststellung im Raum standen, realisiert werden würden, also sowohl die OUM als auch die OUB, die OUK und die B 31 BA IIB (in der VU 2008 als „Planungsfall 1.2“ bezeichnet). Für diesen Planungsfall ergibt sich eine absolut höhere Belastung der OUM mit 21.400 KfZ/24h. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die OUM über die OUK mit der B 31 BA IIB verbunden würde, kämen hier neben dem sich auf der B 31 von/nach Überlingen und dem auf der B 33 von/nach Ravensburg bewegenden Verkehr auch weitere, potentiell weiträumig verkehrende Fahrzeuge für den Bereich der Umfahrung von Friedrichshafen, hinzu. |
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| Die hierzu vorgetragenen Argumente des Klägers überzeugen allerdings nicht. Es bestehen bereits Bedenken hinsichtlich der Prämisse des Klägers, der sämtlichen Verkehr am westlichen Rand bei Stetten und Salem und am östlichen Rand bei Friedrichshafen und östlich von Hepbach uneingeschränkt heranziehen, um Widersprüche zur Einordnung des Beklagten zu begründen. Denn selbst wenn man die Zahlen zum Planungsfall 1.2 zur Grunde legen würde, kann - wie bereits ausgeführt - nicht sämtlicher Verkehr westlich von Meersburg oder östlich von Hepbach dem weiträumigen Verkehr zugeordnet werden. Die Argumentation des Klägers berücksichtigt nicht, dass auch westlich von Meersburg (etwa in Überlingen oder Sipplingen) Quell- und Zielverkehr innerhalb des Bodenseekreises zu berücksichtigen ist. Auch erwähnt der Kläger für die Fahrzeuge auf dem BA IIB der B 31 nicht, dass diese im Hinblick auf den Übergang des BA IIB in die bestehende B 31 am Knotenpunkt Colsmannstraße in Friedrichshafen(Vgl. dazu insg. das Urteil d. VGH Baden-Württemberg vom 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, insbesondere die hinsichtlich der Örtlichkeiten nicht anonymisierte Fassung in Anlage B 8 (Bl. 285 GA).) Quell- und Zielverkehr Friedrichshafens aufnimmt. |
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| Ohnehin kann der Planungsfall 1.2 (also PNF mit OUM, OUB, OUK und B 31 BA IIB) aber bei der Einordnung der Straßenklasse nicht berücksichtigt werden. Denn dass bei der Bestimmung der Verkehrsbedeutung und damit der Klassifizierung einer Straße nicht sämtliche Kombinationen möglicher weiterer Straßenbauprojekte einbezogen werden können, zeigt gerade die vorliegende Konstellation plastisch. Sowohl zum maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses am 08.11.2013 als auch aktuell ist nicht klar, inwieweit die diversen im Raum stehenden Straßenbauprojekte verwirklicht werden. So befindet sich etwa die vom Kläger mit herangezogene OUK derzeit im Mediationsverfahren und es ist gänzlich unklar, ob bzw. ggf. wann diese realisiert werden wird. Auch das Verfahren zur OUB wurde zwischenzeitlich wieder eingestellt(Vgl. Anlage B 14, Bl. 486 GA.). Eine sinnvolle Einordnung der Straßenklasse kann aber nicht von Faktoren abhängig gemacht werden, deren Eintritt ungewiss ist oder die sich womöglich sogar nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses wieder ändern. So würde vorliegend etwa - unterstellt bei Berücksichtigung anderer potentieller Straßenbauprojekte (OUB, OUK, B 31 BA IIB) ergebe sich eine Klassifizierung als Straße einer höheren Gruppe - die Frage der zutreffenden Ermächtigungsgrundlage und des zuständigen Planungsträgers jeweils wechseln, wenn ein neues potentielles Projekt hinzukäme oder eine bislang berücksichtigte Planüberlegung aufgegeben würde. Für die Frage, welche Verkehrsbedeutung einer Straße zukommt, können daher nur zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits realisierte oder allenfalls bereits im Bau befindliche Straßen Berücksichtigung finden. Insbesondere erachtet es das Gericht auch nicht als ausreichend, wenn Planungsüberlegungen sich bereits in fortgeschrittenem Stadium befinden (vgl. dazu BayVGH in seinem Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 20002, 257, Rn. 19 nach juris). Denn dies würde - wie der vorliegende Fall zeigt - dazu führen, dass im Weiteren eingestellte Planungen (hier die OUB) bei der Zuständigkeitsbestimmung Berücksichtigung fänden, obwohl dies den tatsächlichen Gegebenheiten nie entsprochen hat und aller Voraussicht nach auch nicht entsprechen wird. |
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| dd) Der Kläger bezieht sich in seiner Argumentation außerdem auf eine noch weitergehende Variante, nämlich die Realisierung des gesamten sogenannten Planungsfalls 7.5. Dabei kommt es ihm nicht auf die zu erwartende Belastung in diesem Fall an, sondern auf die Verschiebung von Verkehrsanteilen, die eigentlich der B 31 zukommen würden, für die aber auf absehbare Zeit eine Nutzung der OUM zu erwarten ist. |
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| Beim Planungsfall 7.5 handelt es sich um ein umfassendes Konzept für das klassifizierte Hauptverkehrsstraßennetz im nördlichen Bodenseeraum. In seiner raumordnerischen Beurteilung mit Umweltverträglichkeitsprüfung für den geplanten Ausbau bzw. Neubau der B 31 zwischen Überlingen und Friedrichshafen vom 05.11.2001 hat das Regierungspräsidium Tübingen dazu als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens diese Variante als die raumordnerisch günstigste Lösung beurteilt. Gegenstand der Gesamtkonzeption ist maßgeblich der Aus- bzw. abschnittsweise Neubau der B 31 zwischen Überlingen und Friedrichshafen, die Mitbenutzung des geplanten bzw. sich damals abschnittsweise bereits im Bau befindlichen Neubaus der Ortsumgehung Friedrichshafen und der Neubau der B 30 zwischen Friedrichshafen und Ravensburg. Für den vorliegend relevanten Bereich wird im Rahmen der konzeptionellen Gesamtlösung in der Variante 7.5 auch der Neubau von Ortsumfahrungen betreffend Bermatingen und Markdorf südlich der Ortslagen sowie eine Verlängerung der Ortsumfahrung Markdorf in Richtung Friedrichshafen zur B 31 neu/Ortsumfahrung Friedrichshafen östlich der Bahnlinie Markdorf - Fischbach (also eine Verbindung, wie sie nun mit der OUK in Rede steht) aufgeführt. Das Straßennetz nach dem Planungsfall 7.5 stellt sich wie folgt dar: |
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| Der Kläger zieht nun eine im Rahmen der Planung zur B 31 neu Friedrichshafen-West (also des BA IIB der B 31) gefertigte Prognose mit Planungshorizont 2020 betreffend die OUM heran. Diese berücksichtige neben der Realisierung des B 31 BA IIB auch den weiter westlich gelegenen Abschnitt der B 31 neu zwischen Überlingen und Immenstaad, deren Verwirklichung allerdings noch in weiter Ferne liege. Bei gänzlicher Realisierung des Planungsfalls 7.5 unter vollständigem Ausbau der B 31 auch zwischen Immenstaad und Überlingen werde die Verkehrsbelastung der OUM nach der angeführten Prognose um ca. 5.500 KfZ/24h, also um etwa ein Viertel, sinken. Im Umkehrschluss folgert der Kläger eine Belastung der OUM durch jene 5.500 Fahrzeuge, solange der Ausbau der B 31 westlich von Immenstaad nicht erfolgt sei. Die OUM sei also auf unabsehbare Zeit auch dazu bestimmt, ca. 5.500 KfZ/24 h anzuziehen, die sich eigentlich auf der Relation Überlingen/Friedrichshafen bewegen sollten und nach dem Bündelungskonzept des Planungsfall 7.5 auch genau dorthin gehörten. Eine Klassifizierung der OUM als Kreisstraße scheide damit aus, weil sie letztlich der Umfahrung zweier Bundesstraßen (der B 33 in Markdorf und der B 31) diene. |
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| Auch dieser Argumentation vermag das Gericht nicht zu folgen. |
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| Dass die OUM Verkehr aufnehmen wird, der bei Realisierung weiterer Straßenbauprojekte wieder auf andere Straßen verlagert werden kann, ist selbstverständlich. Der Kläger argumentiert vereinfacht ausgedrückt, dass die 5.500 Fahrzeuge, die bei voller Realisierung von der B 31 im Sinne des Planungsfalls 7.5 westlich von Immenstaad von der OUM auf die B 33 verlagert würden, Bundesstraßenverkehr sind. Umgekehrt folgert er, dass ohne bzw. bis zur vollständigen Realisierung der B 31 ein erheblicher Anteil des Verkehrs - die 5.500 Fahrzeuge - auf der OUM kein Kreisstraßenverkehr sein könne. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Denn auch auf einer Bundesstraße kann sich natürlich auch ein Verkehrsanteil bewegen, der typischer Kreisstraßenverkehr ist. Verkehrsanteile, die in Zukunft womöglich von der OUM auf die B 31 verlagert werden, sind deswegen nicht automatisch Bundesstraßenverkehr. Dies umso mehr, als sich auch die Eingruppierung der B 31 nicht allein am Maßstab der Quantität der Verkehrsströme bemisst, sondern auch nach der Qualität der Straße im Verkehrsnetz richtet. |
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| 2. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte erörtern gleichermaßen, dass neben dem Quantitätsmerkmal für die Einordnung einer Straße auch das Merkmal der Qualität von Bedeutung ist. So ist auch bei Kreisstraßen die „Netzfunktion“, also die Funktion der Straße im Verkehrsnetz, von Relevanz. Dies betrifft allerdings weder die Frage, wem die Straße zu dienen bestimmt ist noch das Erfordernis, zusammen mit Straßen derselben oder einer höheren Gruppe ein Verkehrsnetz zu bilden (so für Landesstraßen § 3 Abs. 1 Nr. 1 StrG, für Bundesfernstraßen § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG - vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2015, a.a.O., Rn. 41 nach juris m.w.N.). Vielmehr geht es um die vorhandene tatsächliche Qualität der Straße im Verkehrsnetz (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.11.2015 und vom 25.04.2007, a.a.O.). Dabei sind ihre konkrete Lage im Straßennetz und ggf. auch ihr Ausbauzustand zu berücksichtigen (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.11.2015, a.a.O. m.w.N. sowie insbesondere auch vom 26.06.1986 - 5 S 3206/85 - NVwZ 1986, 1031). |
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| Der Kläger ist der Auffassung, der OUM könne wegen ihrer Bedeutung nicht die Netzfunktion als Kreisstraße zugeordnet werden. So habe die OUM für sich genommen überhaupt keine verkehrliche Bedeutung. Sie verknüpfe alleine keine relevanten Verkehrsquellen. Sie habe auch keinerlei Bedeutung zur alleinigen Verbindung verschiedener Orte oder Ortsteile. Eine Verkehrsfunktion könne die OUM daher ausschließlich als Verbindungsglied innerhalb des Verkehrsnetzes klassifizierter Straßen haben. Der OUM fehle aber jegliche Anbindung an eine Kreisstraße. Im Westen liege eine Bundesstraße (die B 33) und im Osten eine Landesstraße (die L 207). Die einzige Kreisstraße, mit der sie im bisherigen Straßennetz in einer verkehrlich relevanten Beziehung stehen solle, sei die K 7742, die nur über die L 207 zu erreichen sei. |
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| a) Bei der Betrachtung der OUM im Straßennetz vermag das Gericht weder unter Berücksichtigung der Verkehrsströme (s.o. 1.) noch bei völliger Ausblendung dieser Zahlen eine Netzfunktion zu sehen, die der Einordnung der OUM als Kreisstraße widerspräche. Eine Prägung der OUM durch ihren Zusammenhang mit dem übrigen Straßennetz dahingehend, dass diese die Einordnung als Kreisstraße ausschließen würde, ist nicht gegeben. Unbestritten - auch vom Beklagten und vom Beigeladenen - ist, dass die OUM auch weiträumigen bzw. überregionalen Verkehr aufnimmt. Allerdings kann weder daraus, noch aus dem Umstand, dass die sich unmittelbar anschließenden Straßen keine Kreisstraßen sind, eine Straßenqualität als Landes- oder Bundesstraße hergeleitet werden. |
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| b) Der Funktion der OUM als Kreisstraße kann der Kläger nicht erfolgreich entgegenhalten, dass weder die westlich anschließende B 33 noch die östlich anschließende L 205 ihrerseits als Kreisstraßen eingruppiert sind. Die anderweitige Eingruppierung anschließender Straßen hindert eine abweichende Einordnung der dazwischen liegenden, verbindenden Straße grundsätzlich nicht (insbesondere die von den Beteiligten ausführlich besprochenen Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2007, a.a.O. sowie auch des BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, UPR 2007, 460). Mag die L 207 in ihrem Gesamtverlauf von der L 201 bei Heiligenberg über Deggenhausertal herkommend - sei es nach ihrer Netzfunktion oder den dortigen Verkehrsströmen - als Landesstraße zu qualifizieren sein, ist diese Einordnung trotzdem nicht geeignet, der OUM ihren räumlichen Bereich überregionalen oder weiträumigen Zwecken zuzuordnen. In der vorliegenden Konstellation besteht angesichts der dargestellten Verkehrsströme kein Anlass, abweichend von diesen Erkenntnissen wegen der Eingruppierung der umliegenden Straßen eine andere Straßenklasse vorzuziehen. Angesichts der unterschiedlichen Kategorien der angrenzenden Straßen (Bundes- und Landesstraßen) sieht das Gericht auch nicht, welche jener beiden Klassen nun die zwingend richtige sein soll. Vielmehr bietet das Merkmal der Quantität vorliegend einen nachvollziehbaren Beleg für die Einordnung als Kreisstraße. |
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| c) Der Kläger stützt sich außerdem auf Geschehnisse und Bewertungen betreffend die Planungen zur OUB: Dass bei der Entscheidung der Planungsübernahme und -durchführung durch den Beigeladenen zur OUM keinerlei verkehrskonzeptionelle Überlegungen zu Grunde gelegen hätten, zeige sich auch daran, dass ursprünglich angedacht gewesen sei, die OUB als Kreisstraße zu bauen, man sich dann aber einer Umfahrung im Zuge einer Landesstraße (der L 205) zugewandt habe. Tatsächlich stünden allein finanzielle bzw. politische Gründe hinter der jeweiligen Planung. |
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| Auch diese Argumentation verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Inwieweit Überlegungen zur Planung und Einstufung der OUB zutreffend oder nicht zutreffend waren, hat keine Auswirkung auf die Einstufung oder rechtliche Bewertung der OUM. Festzuhalten ist, dass der Umstand, dass mögliche politische oder finanzielle Motive bei der Entscheidung der Frage, wer Vorhabenträger sein sollte und welcher Straßenklasse die künftige OUM in der Planung zugeordnet werden soll, vorliegend ohne Belang ist. Denn die OUM wurde - wie ausgeführt - zu Recht als Kreisstraße geplant. |
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| d) Auch der Umstand, dass die OUM den Verkehr der ODM - also den Verkehr einer Bundesstraße „abzüglich“ des Quell- und Zielverkehrs von Markdorf selbst - aufnehmen soll, steht der Einordnung als Kreisstraße nicht entgegen. Insoweit kann auf die Ausführungen zu den Verkehrsströmen unter 1. verwiesen werden. Denn auch wenn die ODM die Bezeichnung einer Bundesstraße trägt, ist der konkret für die OUM zu erwartende Verkehr kein überregionaler bzw. weiträumiger Verkehr (vgl. auch insofern nochmals VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2007, a.a.O., Rn. 107 nach juris). |
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| Ergänzend ist zur wiederholt angesprochenen Thematik einer konsequenterweise erforderlichen Abstufung der ODM in eine niedrigere Straßenklasse zu sagen, dass aus dem Umstand, dass eine solche Abstufung nicht erfolgt ist, keine Schlussfolgerungen für die OUM gezogen werden können. Denn ob die ODM womöglich schon in der Vergangenheit herabzustufen gewesen wäre und dies fehlerhaft unterblieben ist oder ob möglicherweise eine Abstufung in Zukunft in Frage käme, betrifft allein die ODM. Aus deren aktueller Bezeichnung lässt sich nicht der Umkehrschluss herleiten, dass ihr Verkehr bei Verlagerung auf die OUM automatisch auch deren Eingruppierung als Bundesstraße erforderte. |
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| e) Zur Thematik der Netzfunktion führt der Kläger schließlich auch noch an, schon im Planfeststellungsverfahren sei deutlich geworden, dass die OUM eine doppelte Verkehrsfunktion haben sollte, nämlich einerseits für die Verkehre zwischen Meersburg und Ravensburg und andererseits zwischen Salem und Friedrichshafen. Der Vorhabenträger sei insoweit auch von einer überregionalen Verkehrsbedeutung ausgegangen. So sei im Erläuterungsbericht vom 26.03.2009 auf die „Verbindungsfunktion insbesondere für den überregionalen Verkehr“ in der Fahrtbeziehung von Südwesten nach Nordosten die Rede. Auch in der VU 2008 werde von einer „weiträumigen verkehrlichen Wirkung“ der OUM gesprochen. |
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| Auch diese Argumentation des Klägers überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass beim (teils ohnehin nicht rechtstechnischen) Verwenden von Begriffen Ungenauigkeiten auftreten können und aus einem solchen Umstand keine Aus- oder gar Bindungswirkungen hergeleitet werden könnten, ist Folgendes anzumerken: Der im Erläuterungsbericht vom 26.03.2009 als überregional bezeichnete Verkehr von Südwesten nach Nordosten ist der aus Richtung Meersburg kommende und in Richtung Ravensburg/Weingarten fahrende Verkehr. Wie bereits ausführlich dargestellt, handelt es sich dabei um typischen Kreisstraßenverkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen, also gerade nicht um überregionalen oder weiträumigen Verkehr. Von weiträumiger verkehrlicher Wirkung wird in der VU 2008 insoweit gesprochen, als dort dargestellt ist, dass die OUM alleine - ohne die OUK - nicht dieselbe weiträumige verkehrliche Wirkung habe, wie es mit der OUK der Fall sei. Der VU 2008, die maßgeblich vor dem Hintergrund anschließender Lärm- und Schadstoffuntersuchungen erstellt wurde, sind allerdings weder Werte noch Wertungen zu entnehmen, die einen tatsächlich weiträumigen Verkehr im Sinne von Landes- oder Bundesstraßen erkennen ließen oder sogar eine entsprechende Eingruppierung angezeigt erscheinen ließen. |
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| 3. Wie bereits angesprochen, ist die Frage der qualitativen Komponente der Verkehrsbeziehungen - die „Netzfunktion“ - nicht gleichbedeutend mit dem Merkmal „zu dienen bestimmt“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2015, a.a.O., Rn. 41 nach juris m.w.N.). Den Worten „zu dienen bestimmt sind" ist zu entnehmen, dass auch die Zweckbestimmung der Straße nach funktionalen Zielsetzungen für ihre Einstufung maßgeblich ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22.02.2012, a.a.O., Rn. 66 nach juris sowie Beschluss vom 12.01.2005 - 7 LA 101/04 -, Rn. 4 nach juris). Insoweit kommt es vorrangig auf objektive Kriterien an. Die subjektive Zielsetzung der planenden Behörde ist nur dann entscheidend, wenn sie in Einklang mit den objektiv vorliegenden Gegebenheiten steht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.01.2006 - 7 ME 288/04 -, juris; zur Relevanz der subjektiven Vorstellungen nur beim Neubau - nicht bei der Frage der Umstufung - außerdem: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2015 a.a.O., Rn. 41 nach juris und vom 27.01.1989, a.a.O.). Ansonsten könnte nämlich die planende Behörde mit einer Einstufung unabhängig vom Charakter der Straße selbst über ihre Kompetenz zur Planung sowie über die aus der Einstufung folgende Straßenbaulast disponieren. Das wäre mit dem Erfordernis, die Kompetenzbereiche und die Finanzierungsverantwortung klar abzugrenzen, nicht zu vereinbaren (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.02.2012 -, a.a.O.). |
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| Auch unter Berücksichtigung dieses weiteren Gesichtspunkts ergibt sich keine abweichende Bewertung. Angesichts der zuvor dargestellten Umstände entspricht die subjektive Vorstellung und Zielsetzung der planenden Behörde den objektiven Kriterien für die Eingruppierung der Straße. |
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| 4. Angesichts vorstehender Ausführungen ist auch die ausführliche Diskussion durch die Beteiligten hinsichtlich einer Rangfolge oder eines Vorrangs eines einzelnen Merkmals vorliegend nicht ausschlaggebend. |
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| Zwar argumentiert der Kläger, der Ansatz des Beklagten sei fehlerhaft, weil dieser sich von der Bedeutung der OUM im übergeordneten Straßennetz abkopple, sich auf eine rein quantitative Betrachtung des prognostizierten Verkehrs beschränke und die Funktion der OUM innerhalb des bestehenden sowie auch des künftigen Straßennetzes vollständig ausblende. Dies trifft allerdings nicht zu, wie sich den ausführlichen Erläuterungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren gerade auch zur Netzfunktion entnehmen lässt. |
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| Die Klagebegründung kritisiert außerdem im Zusammenhang mit der vermeintlich rein quantitativen Betrachtung des Beklagten, dass bei einer solchen im Bereich Überlingen/Salem/Ravensburg/Friedrichshafen sämtliche Straßen in jenem Raum als Kreisstraßen zu qualifizieren seien. Denn schon in der raumordnerischen Beurteilung vom 05.11.2001 werde davon ausgegangen, dass 80 % des Verkehrs aus jenem Raum selbst stamme. Zutreffend ist an der Argumentation insofern zwar, dass auch aus Sicht des Gerichts ein großer, wenn nicht überwiegender Teil von Verkehrsströmen auch auf anderen Straßen im Bodenseekreis nicht weiträumig oder überregional ist. So hat auch der Sachverständige K. im Termin auf entsprechende Nachfrage geäußert, auch auf anderen Straßen in der Umgebung - etwa auch auf der B 31 - schätze er die Lage so ein, dass dort der Anteil weiträumigen Verkehrs nicht überwiegen dürfte. Allerdings steht auch dies der Einordnung der OUM als Kreisstraße nicht entgegen, da - worauf auch der Beklagte zu Recht hinweist - im Falle der B 31 die Eigenschaft als Bundesstraße ganz maßgeblich von deren Netzfunktion bestimmt wird. |
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| Letztlich sind sich die Beteiligten durchaus einig, dass eine isolierte oder verdrängende Betrachtung, die ausschließlich auf eines der Merkmale - etwa die Quantität oder die Netzfunktion - abstellt, verfehlt ist. Unterschiedlicher Auffassung sind sie allerdings darin, welches Merkmal das vorliegend maßgebliche ist. Wie bereits ausführlich dargelegt, ist im Hinblick auf die Verkehrsströme und die quantitative Betrachtung vorliegend die Einordnung als Kreisstraße korrekt und auch die Funktion der OUM im Netz führt nicht zu einer abweichenden Bewertung. |
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| 5. Die Klassifizierung der OUM als Kreisstraße wird auch nicht von den weiteren Argumenten des Klägers in Zweifel gezogen. Er stützt sich maßgeblich auf die Vor- und Entstehungsgeschichte der nun streitgegenständlichen Planung. |
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| a) Die vom Kläger in seiner Argumentation herangezogene Vorgeschichte stellt sich im Überblick so dar, dass bis in die 1980er Jahre eine Bodenseeautobahn (A 98) in der Überlegung stand, die u.a. auch im Bereich südlich von Markdorf verlaufen sollte. Dies wurde in den 1980er verworfen. Mitte der 80er Jahre wurden im Auftrag der Stadt Markdorf Untersuchungen zu einer möglichen Entlastung der Ortslage durchgeführt. Entsprechende Überlegungen wurden wegen einer fehlenden Gesamtkonzeption, insbesondere im Hinblick auf die Weiterführung in das Salemer Tal sowie in Richtung Friedrichshafen, nicht weiter verfolgt. Die weiteren Planungsüberlegungen bis zum Jahrtausendwechsel befassten sich mit der Planungsvariante, die eine südliche Umgehung für Markdorf als Anschluss an eine südwestlich von Markdorf endende Hinterlandtrasse aus Richtung Überlingen zur Entlastung der B 31 vorsah. So war etwa im Regionalplan Bodensee-Oberschwaben vom 04.04.1996 eine Umfahrung Markdorfs im Zuge der B 33 aufgeführt. In dem im Zeitraum 1999 bis 2001 durchgeführten Raumordnungsverfahren zur B 31 neu betreffend den Abschnitt zwischen Überlingen und Friedrichshafen nahm die Planung auch für den Bereich um Markdorf dann nähere Gestalt an. Die Planung konkretisierte sich auf den bereits dargestellten Planungsfall 7.5. Von einer parallel zur B 31 verlaufenden Bundesstraße als Hinterlandtrasse wurde Abstand genommen. Im Erläuterungsbericht zum Raumordnungsverfahren wird hierzu u.a. auch der Verzicht auf Neubaumaßnahmen des Bundes an der B 33 sowie die Abstufung dieser Bundesstraße zur Landesstraße festgehalten. In Unterlagen zu nachfolgenden Planungsüberlegungen wird eine mögliche Umfahrung Markdorfs im Süden dann wiederholt als Landesstraße bezeichnet, etwa auch in einer parallel zum Raumordnungsverfahren im Jahr 2000 von der Stadt Markdorf beauftragten Machbarkeitsstudie zu einer Entlastungsstraße im Süden der Stadt. Diese kam zu dem Ergebnis, dass eine südliche Umfahrung von Markdorf eine erhebliche Verbesserung der Verkehrssituation in Markdorf zur Folge habe, und dass aufgrund von städtebaulichen und topographischen Rahmenbedingungen eine Verknüpfung mit der L 207 im Süden von Markdorf unmittelbar nördlich der Ortslage von Lipbach die günstigste Variante darstelle. Bereits im Jahr 2001 entstand - wie etwa aus dem klägerseits vorgelegten Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 09.04.2001(Anlage K 7, Bl. 157 GA.) ersichtlich ist - die Überlegung, die Südumfahrungen von Bermatingen und Markdorf als Kreisstraße zu planen. Eine Umfahrung Markdorfs im Zuge einer Bundesstraße (der B 33) wurde entsprechend auch im Bundesverkehrswegeplan 2003 nicht mehr vorgesehen. Nachdem eine mögliche Südumfahrung teils unter der Bezeichnung als Landesstraße untersucht und diskutiert worden war (vgl. etwa die „Vertieften Untersuchungen zum Arten- und Biotopschutz in ausgewählten Teilbereichen der L 205 neu/Markdorf-Bermatingen“ vom April 2003(LO PFB 2 Tz. 12.1 Anhang C.)), wurde im mittelfristigen Kreisstraßenausbauprogramm der Beigeladenen aus dem Jahr 2004 die „Maßnahme K 7743 neu, Abschnitt Markdorf“ als vordringlicher Bedarf genannt. In der Folgezeit wurde die Südumfahrung Markdorfs dann jeweils als künftige Kreisstraße bezeichnet und behandelt. |
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| b) Der Kläger führt nun an, die jetzige Planung der OUM laufe den eigentlich festgesetzten raumordnerischen Zielen zuwider. Die in der Vergangenheit diskutierte sogenannte Hinterlandtrasse sei mit dem Planungsfall 7.5 endgültig abgelehnt worden. Nun werde allerdings durch die Aneinanderreihung der verschiedenen Ortsumgehungen, die vor der B 31 neu realisiert würden, faktisch doch noch jene „Hinterlandtrasse“ geschaffen. So sei etwa in der Planung in den 1990er Jahren (z.B. im Bundesverkehrswegeplan 1992) eine solche Hinterlandtrasse angedacht gewesen, an die die OUM anknüpfen sollte. |
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| Auch dies überzeugt nicht. Das Gericht sieht weder die Gefahr, dass nun doch noch eine Hinterlandtrasse geschaffen werden soll, noch einen Widerspruch zum Planungsfall 7.5. Dieser sieht explizit auch für Markdorf eine Umfahrung vor. Die hier streitige OUM stellt dabei eine isoliert zu betrachtende Planung dar, die nicht an die weiteren Umgehungen gebunden ist. Insbesondere die OUB, die nach der Befürchtung des Klägers mit der OUM Teil der Hinterlandtrasse sein würde, ist mit der Realisierung der OUM nicht verknüpft. So hat auch die zwischenzeitlich erfolgte Einstellung des Planfeststellungsverfahrens zur OUB keine Auswirkungen auf die OUM. |
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| c) Aus der Entstehungsgeschichte argumentiert der Kläger denn auch weiter, der eigentliche Grund für die Planung der OUM als Kreisstraße ab dem Jahr 2001 seien Befürchtungen hinsichtlich der zeitlichen Dimension bei einem entsprechenden Straßenbau durch das Land. So lasse sich bereits dem vorgenannten Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 09.04.2001 entnehmen, dass veranlasst durch die zeitlich ungewissen Entlastungswirkungen auf die Ortsdurchfahrten von Markdorf und Bermatingen die beiden Kommunen und der Beigeladene beabsichtigten, eine Südumfahrung nunmehr als Kreisstraße zu planen. Ein hierauf im Jahr 2001 gefasster Beschluss des Kreistages des Beigeladenen habe letztlich eine politische Forderung der Stadt Markdorf erfüllt. Tatsächlicher Grund der Planung durch den Beigeladenen seien also nicht Erwägungen der Verkehrskonzeption oder der Verkehrsbedeutung gewesen, sondern die befürchteten Verzögerungen bei einer Planung als Landesstraße. |
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| Wie bereits erwähnt vermag der Umstand, dass Anlass, Ausgangspunkt oder Motiv für die Entscheidung, die OUM als Kreisstraße zu planen, womöglich finanzielle oder zeitliche Überlegungen waren, nichts an dem Umstand zu ändern, dass in Anbetracht der dargestellten Umstände vorliegend die Merkmale einer Kreisstraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG erfüllt sind. |
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| II. Auch ein potentielles FFH-Gebiet im Lipbach steht dem Planfeststellungsbeschluss nicht entgegen. |
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| Die Klage argumentiert insoweit, es liege ein Ermittlungs- und Abwägungsfehler vor, weil der Beklagte die Existenz eines potentiellen FFH-Gebiets bezüglich der im Lipbach angesiedelten Bachmuschelpopulation übersehen habe. Zwar sei der Lipbach mit dem dortigen Bachmuschelvorkommen nicht Bestandteil eines ausgewiesenen FFH-Gebiets. Allerdings könnten auch nach dem vorläufigen Abschluss der Erstellung der Liste der Gebiete von gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung noch potentielle FFH-Gebiete existieren. Dies sei der Fall, wenn ein Gebiet nach den allein maßgeblichen naturschutzfachlichen Kriterien die von der Habitat-Richtlinie vorausgesetzte Qualität zweifelsfrei aufweise. Diese Kriterien erfülle der Lipbach mit dem ermittelten Gesamtbestand von 13.160 Bachmuschelexemplaren. Es handle sich um eines der besten, wenn nicht das beste Vorkommen der Bachmuschel im gesamten Regierungsbezirk Tübingen (vgl. zur Argumentation des Klägers ausführlicher unter 2.). |
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| Auch mit diesem Einwand kann die Klage nicht durchdringen. Ob der Kläger mit seinem Vortrag nach § 4a UmwRG oder § 37 Abs. 9 StrG ausgeschlossen ist, kann offen bleiben (1.). Denn die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung für die Figur des potentiellen FFH-Gebiets entwickelt hat, sind vorliegend nicht gegeben (2.). |
|
| 1. Der Beklagte hält dem klägerischen Vortrag die Vorschriften des § 4a Abs. 1 und 4 UmwRG (a)) und des § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG (b)) entgegen. |
|
| a) Nach § 4a Abs. 1 UmwRG hat ein Kläger im gerichtlichen Verfahren innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Zu den Entscheidungen nach § 1 Abs. Satz 1 UmwRG gehören u.a. auch Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a UmwRG). Eine solche Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 Var. 4 i.V.m. Abs. 1 UVPG auch für das vorliegende Planfeststellungsverfahren. |
|
| Der Beklagte vertritt unter Heranziehung von § 4a Abs. 1 UmwRG, der über § 4a Abs. 4 UmwRG nicht nur auf Vereinigungen wie etwa Umweltschutzverbände, sondern auch auf sonstige natürliche oder juristische Personen oder sonstige Vereinigungen im Sinne des § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO Anwendung findet, die Auffassung, der Kläger sei mit seinem Vortrag ausgeschlossen. Denn die Klageschrift ging bereits am 26.02.2014 ein, während die Begründung der Klage erst am 30.06.2014 erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt war die Sechswochenfrist des § 4a Abs. 1 Satz 1 UmwRG abgelaufen. Auch eine nach § 4a Abs. 1 Satz 3 UmwRG grundsätzlich mögliche Verlängerung dieser Frist durch das Gericht helfe dem Kläger nicht, da die vom Gericht bis 23.06.2014 verlängerte Frist zur Klagebegründung bei Eingang des Klagebegründungsschriftsatzes vom 26.06.2014 am 30.06.2014 abgelaufen war. |
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| Es kann aber offen bleiben, ob die Voraussetzungen nach §§ 4a Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG, 87b Abs. 3 VwGO vorliegen und der Vortrag des Klägers zurückgewiesen werden kann und oder ob - wie der Kläger in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH zu den Präklusionsfristen des Verwaltungsverfahrens (EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 -, NJW 2015, 3495) argumentiert - auch die prozessuale Ausschlussfrist des § 4a UmwRG gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Denn der Kläger dringt mit seiner Argumentation in der Sache selbst nicht durch. |
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| b) Gleiches gilt für die Präklusionsregelung des § 37 Abs. 9 StrG. |
|
| Nach dieser Vorschrift sind im Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen (Satz 1). Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen (Satz 2). Diese nicht nur formelle, sondern materielle Präklusion, die auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2012, a.a.O., Rn. 78 nach juris m.w.N.), erstreckt sich grundsätzlich auch auf solche rechtlichen oder tatsächlichen Umstände, die die Planfeststellungsbehörde unabhängig von etwaigen Einwendungen Betroffener von Amts wegen zu berücksichtigen hatte und enthält eine erhöhte Mitwirkungslast (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.04.2005 - 9 VR 5/05 -, Rn. 5 nach juris; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.10.2012, a.a.O., Rn. 79 nach juris sowie vom 09.10.2000 - 5 S 1883/99 -, VBlBW 2001, 278). Zur Vermeidung des Einwendungsausschlusses müssen Einwendungen erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung aus Sicht des Einwenders bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll bzw. was sie konkret bedenken soll (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.10.2012, a.a.O., Rn. 80 nach juris sowie vom 09.10.2000, a.a.O.). Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen - gegebenenfalls unter Hinweis auf spezielle, gerade ihn betreffende Gesichtspunkte - darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen (statt vieler: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2012, a.a.O., Rn. 80 nach juris m.w.N. sowie BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27/06 -, NVwZ 2008, 678). |
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| Der Kläger vertritt die Auffassung, er sei mit seinem Vortrag nicht ausgeschlossen. Zum einen sei die Vorschrift des § 37 Abs. 9 StrG nicht mit Europarecht vereinbar und zum anderen reiche sein vorgerichtlicher Vortrag aus. Denn Gegenstand der Einwendungsobliegenheit sei nur tatsächliches Vorbringen, während eine zutreffende rechtliche Einordnung nicht verlangt werde. Es genüge, dass der Kläger auf das Bachmuschelvorkommen in tatsächlicher Hinsicht eingegangen sei. |
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| Vorliegend bedarf es keine Entscheidung dazu, ob die Vorschrift des § 37 Abs. 9 StrG wie die vom EuGH für gemeinschaftsrechtswidrig befundenen Präklusionsvorschriften der §§ 2 Abs. 3 UmwRG und des § 73 Abs. 4 VwVfG (EuGH, Urteil vom 15.10.2015, a.a.O.) ebenfalls europäisches Recht verletzt oder ob der Vortrag der Kläger in den vorgerichtlichen Schreiben, die den Begriff des potentiellen FFH-Gebiets nicht erwähnen, ausreichen. Denn der Einwand des Klägers greift jedenfalls in der Sache nicht durch. |
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| 2. Die Existenz eines potentiellen FFH-Gebiets im Lipbach steht dem Planfeststellungsbeschluss nicht entgegen. |
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| Für den Lipbach ist ein FFH-Gebiet nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)(Im Weiteren: FFH-RL.) nicht festgesetzt. Weil die Bachmuschel in Anhang II der FFH-RL als (nicht prioritäre) Tierart von gemeinschaftlichem Interesse benannt ist, argumentiert der Kläger nun mit Belangen des Habitatschutzes und verweist auf die Figur des potentiellen FFH-Gebiets. Allerdings ist diese Figur, die von der Rechtsprechung entwickelt wurde (a)) und unter deren Begrifflichkeit eine Vielzahl unterschiedlicher Konstellationen gefasst werden (b)), vorliegend nicht einschlägig (c)). |
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| a) Die Figur des potentiellen FFH-Gebiets ist gesetzlich nicht geregelt. Es handelt sich um ein von der Rechtsprechung entwickeltes Konstrukt, das sich langjährig entwickelt hat und auf unterschiedlichste Sachverhaltskonstellationen angewandt wird. |
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| Ausgangspunkt ist die Regelung des Art. 4 FFH-RL. Nach dieser gliedert sich die Auswahl bzw. Einrichtung von FFH-Gebieten in zwei bzw. drei Phasen. In einer ersten Phase (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 FFH-RL sowie Anhang III FFH-RL „Phase 1“) erfolgt eine auf nationaler Ebene vorzunehmende Beurteilung relevanter natürlicher Lebensräume (Anhang I der FFH-RL) und Arten (Anhang II der FFH-RL). Die Mitgliedsstaaten erstellen Listen und sind hierbei verpflichtet, der Kommission einen möglichst umfassenden Überblick über die ökologisch wertvollen Gebiete zu geben, die ernsthaft für ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete (Natura 2000-Netz) in Frage kommen (vgl. zur entsprechenden Meldeverpflichtung in Deutschland: § 32 BNatSchG). In der zweiten Phase (Art. 4 Abs. 2 FFH-RL sowie Anhang III zur FFH-RL „Phase 2“) erstellt die Kommission im Einvernehmen mit den Mitgliedsstaaten einen Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftsstaatlicher Bedeutung. Nach Fertigstellung des Entwurfs der Gemeinschaftsliste und Stellungnahme durch den Habitatausschuss teilt die Kommission im Falle einer Zustimmung des Ausschusses die beschlossene Liste als Entscheidung mit. In einer weiteren Phase haben die Mitgliedsstaaten schließlich nach Übermittlung der Gemeinschaftsliste binnen sechs Jahren die Gebiete zu besonderen Schutzgebieten zu erklären (Art. 4 Abs. 4 FFH-RL) (vgl. zum Ablauf insgesamt Koch, UmweltR, 4. Aufl. 2014, § 7 Rn. 81 ff. sowie die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, VBlBW 2010, 68, Rn. 97 f.). |
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| Bei der Realisierung dieses von der FFH-RL vorgesehenen Verfahrensablaufs kam es allerdings zu Verzögerungen. Die hierauf entwickelte Figur des potentiellen FFH-Gebiets sollte sicherstellen, dass der Kommission später für die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eine hinreichende Anzahl von Gebieten zur Verfügung stehen sollte, auch wenn die Mitgliedsstaaten keine hinreichende Gebietskulisse gemeldet hatten. Die Realisierbarkeit der FFH-Schutzgebiete sollte nicht vereitelt werden. Als die Beurteilung von Gebieten und Erstellung von Listen durch die Mitgliedsstaaten eigentlich schon hätte erfolgen sollen, entstand die Figur des potentiellen FFH-Gebiets. Von der Existenz eines potentiellen FFH-Gebiets wird danach ausgegangen, wenn für das Gebiet die sachlichen Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie erfüllt sind, die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten sich aufdrängt oder zumindest nahe liegt und der Mitgliedsstaat die FFH-Richtlinie noch nicht vollständig umgesetzt hat (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21.01.1998 - 4 VR 3/97 und 4 A 9/97 -, NVwZ 1998, 616 sowie vom 19.05.1998 - 4 A 9/97 -, NVwZ 1998, 961; BVerwG, Urteile vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, NVwZ 2001, 673 sowie vom 31.01.2002 - 4 A 15/01 -, NVwZ 2002, 1103). Das BVerwG und der EuGH äußerten sich in den Folgejahren zu den Schutzanforderungen in Gebieten mit relevanten Lebensräumen nach Anhang I der FFH-RL und Arten nach Anhang II der FFH-RL (etwa BVerwG, Urteile vom 27.01.2000 - 4 C 2/99 -, DVBl 2000, 814, vom 31.01.2002 a.a.O. sowie vom 17.05.2002 - 4 A 28/01 -, NVwZ 2002, 1243; außerdem EuGH, Urteile vom 13.01.2005 - C-117/03 -, ZUR 2005, 194 ff. - Dragaggi und vom 14.09.2006 - C-244/05 -, ZUR 2006, 539). Im weiteren Verlauf - auch nach Fertigstellung von Gebietslisten - fand der Begriff des potentiellen FFH-Gebiets in unterschiedlichem Zusammenhang weiter Verwendung, etwa bei der Frage der räumlichen Anpassung bereits bestehenden FFH-Gebiete (BVerwG, Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NVwZ 2010, 1225; vgl. zur Entwicklung auch Ziekow, Handbuch des FachplanungsR, 1. Aufl. 2015, § 7 Rn. 48 und Frenz, Die Abgrenzung eines FFH-Gebietes nach dem A44-Urteil des BVerwG, NuR 2011, 405). |
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| Infolge der dargestellten langjährigen Rechtsprechungsentwicklung wurde und wird der Begriff des potentiellen FFH-Gebiets in der Rechtsprechung - wie auch von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens - in sehr verschiedenen Sachverhaltskonstellationen verwendet. Es bedarf daher der Unterscheidung dieser Konstellationen untereinander und auch der Abgrenzung zu Sachverhalten, die dem Begriff bzw. der betreffenden Rechtsprechung nicht unterfallen. |
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| b) Die Bezeichnung wird sowohl im Zusammenhang mit Gebieten verwendet, die der Kommission vorgeschlagen worden sind, als auch mit nicht vorgeschlagenen Gebieten. |
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| aa) Im Zusammenhang mit bereits vorgeschlagenen Gebieten lassen sich dabei drei Konstellationen aus der Rechtsprechung unterscheiden. Als potentielle FFH-Gebiete werden Gebiete bezeichnet, die zwar vorgeschlagen, aber von der Kommission (noch) nicht ausgewählt wurden (etwa EuGH, Urteile vom 13.01.2005, a.a.O. und vom 14.09.2006, a.a.O.). Auch Gebiete, die vorgeschlagen und von der Kommission auch ausgewählt wurden, bei denen es aber noch an der nationalen Umsetzung fehlt, fallen hierunter (vgl. zuletzt auch wieder OVG Lüneburg, Urteil vom 14.08.2015 - 7 KS 121/12 -, juris, dort Leitsatz 1). Schließlich wurden auch im Falle einer räumlich unzureichenden Anmeldung und Ausweisung von FFH-Gebieten Bereiche als zu schützende potentielle FFH-Gebiete bezeichnet, deren Einbeziehung in das bestehende FFH-Gebiet angezeigt gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.07.2011 - 1 A 10473/07 -, ZFB 2011, 204, insbesondere Leitsätze 3 und 5 sowie Rn. 95 f., 119 ff. und 138 ff.). |
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| Ein Fall im Zusammenhang mit einem bereits vorgeschlagenen bzw. schon ausgewählten FFH-Gebiet liegt hier unstreitig nicht vor. Denn es handelt sich beim Bereich des Lipbachs und dem dortigen Bachmuschelbestand um ein Gebiet, das nicht als FFH-Gebiet vorgeschlagen und entsprechend auch nicht als solches ausgewählt worden war. |
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| bb) Auch ohne einen entsprechenden Vorschlag durch den jeweiligen Mitgliedsstaat gab und gibt es Konstellationen, für die der Begriff des potentiellen FFH-Gebiets verwendet wurde und wird. Dies betrifft vor allem die Fälle aus der Anfangszeit der Rechtsfigur, nämlich dass noch vor einem Vorschlag durch die Mitgliedsstaaten die Frage eines möglichen Schutzgebietscharakters aufgeworfen worden war (BVerwG, Beschlüsse vom 21.01.1998, a.a.O. sowie vom 19.05.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 27.10.2000, a.a.O., vom 31.01.2002, a.a.O. und vom 22.01.2004 - 4 A 32/02 -, NVwZ 2004, 722). Neben der Variante, dass sich eine Meldung schon in der Vergangenheit während des Meldeverfahrens aufgedrängt hätte, wird weiter diskutiert, inwieweit im Falle neuer Erkenntnisse zu schützenswerten Arten in nicht gemeldeten Bereichen eine Nachmeldepflicht für betroffene Gebiete besteht und welchem Schutzregime solche Gebiete unterliegen (vgl. dazu insgesamt nochmals die Darstellung in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 118. Erg.lief. 2015, § 1a, Rn. 192 ff.). |
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| Hierauf stützt sich der Kläger nun in seiner Argumentation, wenn er an verschiedener Stelle die Bedeutung des Bachmuschelbestands im Lipbach betont und vorträgt, nach ökologischen Kriterien der FFH-RL sei die Aufnahme des Bachmuschelbestands in die Natura 2000-Kulisse zwingend geboten. |
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| c) Auch dieser Auffassung folgt die Kammer nicht. |
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| Denn vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das Meldeverfahren zwischenzeitlich abgeschlossen ist. Deswegen erscheint es bereits zweifelhaft, ob über die unter lit. a) genannten Konstellationen hinaus überhaupt ein Anwendungsbereich für die Figur des potentiellen FFH-Gebiets verbleibt (aa)). Selbst dann, wenn man auch für nicht gemeldete Gebiete weiterhin die Figur des potentiellen FFH-Gebiets für möglich erachtet, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Denn die Meldung des Lipbach hat sich weder während des Meldeverfahrens aufgedrängt (bb)), noch führen nach Abschluss des Meldeverfahrens gewonnene Erkenntnisse zu einer anderen Bewertung (cc)). |
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| aa) Bereits unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Meldeverfahren vorliegend abgeschlossen ist, lässt sich die vorliegende Konstellation nicht unter das Regime des potentiellen FFH-Gebiets fassen. |
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| Das Meldeverfahren betreffend die Bachmuschel ist bereits langjährig beendet (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.2009, a.a.O., 68, Rn. 97 juris). Zudem ist zwischenzeitlich auch bezüglich der Bundesrepublik insgesamt das Meldeverfahren abgeschlossen (Koch, a.a.O., § 7 Rn. 96). Die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 07.08.2009, die sich mit dem auch im vorliegenden Verfahren mehrfach erwähnten BA IIB der B 31 und dem Bachmuschelvorkommen in den dortigen Gewässern (u.a. dem Mühlbach und der Brunnisach) befasste, gelten entgegen der Auffassung des Klägers auch heute noch unverändert. Danach ist für die Annahme eines potentiellen FFH-Gebiets nach Ergehen der Kommissionsentscheidung vor dem aufgezeigten Hintergrund grundsätzlich kein Raum mehr, weil mit der Rechtsfigur sog. potentieller FFH-Gebiete nur dem Umstand Rechnung getragen werden sollte, dass die Bundesrepublik Deutschland die FFH-Richtlinie - durch Einreichung einer zunächst nur unvollständigen Gebietsliste - verspätet umgesetzt hatte und aus diesem Versäumnis keinen rechtlichen Vorteil zulasten des gemeinschaftsrechtlichen Naturschutzes erhalten sollte. Zur vollständigen Umsetzung muss der Mitgliedsstaat die Richtlinie normativ umgesetzt und die Liste nach Art. 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie der EU-Kommission zugeleitet haben. Diese Voraussetzungen sind inzwischen erfüllt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.2009, a.a.O., 68, Rn. 98 juris m.w.N.). |
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| Diese Ansicht teilt das Gericht, auch unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen in der Rechtsprechung nach der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg. |
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| Insbesondere ist den vom Kläger maßgeblich herangezogenen Entscheidungen des BVerwG (Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5/08 - und Beschluss vom 22.06.2015 - 4 B 59/14 -, juris) nicht zu entnehmen, dass von den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum potentiellen FFH-Gebiet auch solche Gebiete wie das vorliegende umfasst sein sollen. |
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| In seinem Urteil vom 14.10.2010 befasst sich das BVerwG - wie schon angesprochen (s.o. II.2.a)) und auch aus dem Leitsatz ersichtlich - mit der Konstellation eines bestehenden FFH-Gebiets, dessen Abgrenzung im Einzelnen fraglich ist. So wird in der Entscheidung auch nochmals dargestellt, dass sich Besonderheiten betreffend das Schutzregime des Gebietsschutzes ergeben, „wenn Gebiete, die nach ihren Eigenschaften in die Kommissionsliste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL aufgenommen werden könnten oder gar müssten, diesen Status noch nicht erlangt haben oder in dieser Liste enthaltene Gebiete fehlerhaft zu klein abgegrenzt worden sind“. Auch die weiteren Ausführungen behandeln die unterschiedlichen Situationen von eingetragenen Gebieten in Abgrenzung zu nur gemeldeten, aber noch nicht gelisteten Gebieten. Die Entscheidung selbst stellt dann fest, dass die zuvor dargestellten Grundsätze in gleicher Weise Anwendung finden, soweit es um Flächen geht, deren Einbeziehung in ein bereits gelistetes Gebiet in Rede steht. Für solche Gebiete kommt eine Einbeziehung in die Verträglichkeitsprüfung des bestehenden FFH-Gebiets mit in Betracht (vgl. Rn. 34 bis 36 nach juris). Aus der danach möglichen Aufnahme eines nicht ausgewiesenen Gebiets in eine Verträglichkeitsprüfung eines bestehenden FFH-Gebiets lässt sich allerdings nicht der Folgeschluss des Klägers ziehen, dass für Bereiche mit Arten nach Anhang II der FFH-RL nun das nach der Rechtsprechung zum potentiellen FFH-Gebiet entwickelte Prüfungsregime zu beachten ist. |
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| Auch dem jüngst noch angeführten Beschluss des BVerwG vom 22.06.2015 (dort insbesondere Rn. 23 nach juris) ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Dieser betrifft ebenfalls keine mit der vorliegenden Konstellation vergleichbare Sachlage. Gegenstand des Beschlusses ist die Nichtzulassung der Revision im Urteil des BayVGH vom 19.02.2014 - 8 A 11.40040 -. In diesem wird u.a. auch die Figur des potentiellen FFH-Gebiets thematisiert (Rn. 819 f. nach juris). Die Kläger in jenem Verfahren gingen wegen des Vorkommens der Libellenart Vogel-Azurjungfer und der Pflanzenart Sumpf-Siegwurz von einem potentiellen FFH-Gebiet aus. Diese beiden Arten wurden erst mit der EU-Osterweiterung im Jahr 2003 in den Anhang II der FFH-RL aufgenommen. Das Meldeverfahren für diese Arten ist noch nicht abgeschlossen und das im fraglichen Verfahren betroffene Bundesland Bayern hat für die genannten Arten noch kein Gebiet zur Aufnahme in Natura 2000 gemeldet (vgl. Rn. 22 des Beschlusses vom 22.06.2015). Im Lichte dessen sind auch die vom Kläger nun angeführten Darlegungen in Rn. 23 des Beschlusses vom 22.06.2015 zu sehen. Festgestellt wird dort, dass nach der Rechtsprechung des BVerwG eine Einstufung als potentielles FFH-Gebiet zu erfolgen hat, „wenn ein Bereich ... die sachlichen Kriterien des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllt und dessen Meldung sich für die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten aufdrängt“ (Spiegelstrich 1) und dass dies „unabhängig davon gilt, ob es um die erstmalige Meldung eines Gebiets oder um eine entsprechende Nachmeldung geht“ (Spiegelstrich 3). Eine Übertragung dieser Entscheidung bzw. die Schlussfolgerung, die Figur des potentiellen FFH-Gebiets gelte auch unverändert für die vorliegende Konstellation mit einem abgeschlossenen Meldeverfahren, scheidet aus, da dem Beschluss wegen des nicht abgeschlossenen Meldeverfahrens ein anderer Sachverhalt zu Grunde liegt. |
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| bb) Selbst wenn das (Fort-) Bestehen der Figur des potentiellen FFH-Gebiets auch für nicht gemeldete Gebiete zu Grunde gelegt wird, hilft dies dem Kläger nicht, weil sich eine Meldung des Lipbachs während des Meldeverfahrens nicht aufgedrängt hat. |
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| Maßgebend für die Auswahl der Gebiete sind die fachlichen Kriterien des Anhangs III der FFH-RL, bezüglich derer den Mitgliedsstaaten ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zusteht (statt vieler: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.2009 a.a.O., Rn. 101 nach juris m.w.N.). Eine Gebietsmeldung darf unterbleiben, wenn dies gemessen an den Kriterien des Anhangs III (Phase 1) der FFH-RL, die so formuliert sind, dass sie unterschiedliche Wertungen nicht ausschließen, fachwissenschaftlich vertretbar ist. Zwingend geboten erscheint eine Meldung nur dann, wenn das Gebiet die von der Richtlinie vorausgesetzten Merkmale aus fachwissenschaftlicher Sicht eindeutig erfüllt. Ist die Nichtaufnahme eines Gebiets vor dem Hintergrund der Kriterien des Anhangs III (Phase 1) hingegen fachlich vertretbar, so nimmt das Gemeinschaftsrecht diese Entscheidung hin (vgl. dazu zur Lage vor Ende des Meldeverfahrens: BVerwG Urteile vom 27.02.2003 - 4 A 59/01 - und vom 09.06.2004 - 9 A 11/03 - sowie Beschluss vom 12.06.2003 - 4 B 37/03 -, juris). |
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| Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass dieser naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum überschritten worden wäre und der Vorschlag des Lipbachs im Hinblick auf den dortigen Bachmuschelbestand hätte erfolgen müssen. |
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| Zum insoweit einschlägigen Meldeverfahren kann auf die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg zum BA IIB der B 31 und zur Bachmuschel im dortigen Gebiet zurückgegriffen werden. Dort ist dargestellt, dass eine erste Kulisse von FFH-Gebieten vom Land Baden-Württemberg bereits im Jahre 2001 an die EU gemeldet wurde. Wie im Verfahren zum BA IIB der B 31 ist auch im vorliegenden Verfahren weder ersichtlich noch behauptet, dass der Bachmuschelbestand im Lipbach zu diesem Zeitpunkt überhaupt bekannt gewesen wäre. In den vorliegenden Planunterlagen findet sich hierzu die „Vertiefte Untersuchung zum Arten- und Biotopschutz in ausgewählten Teilbereichen der L 205 neu Markdorf-Bermatingen“ der Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung vom April 2003(LO PFB 2, Tz. 12.1 Anlage C.). In dieser wird die Bachmuschel behandelt, wobei u.a. auch die untersuchten und beprobten Gewässerabschnitte im Bereich Markdorf (in den Breitwiesen, im Quellgraben, im Espengraben und in der Brunnisach) genannt werden. Ein Bachmuschelvorkommen fand sich nur im Unterlauf des Espengrabens mit einer kleinen Population von 200 Tieren. Von einem rechtswidrigen Absehen einer Meldung des Gebiets kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. So ist auch hier (vgl. parallel VHG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.2009 a.a.O., Rn. 105) ein Vergleich mit der gesamten Meldekulisse des Landes Baden-Württemberg angezeigt. In der Zeit vom 11. bis 13.11.2002 hat dann eine Expertenkonferenz der EU zur kontinentalen Region stattgefunden, in der die Meldungen der Länder fachlich bewertet wurden. Die fachliche Bewertung durch Experten der EU führte zu dem Ergebnis, dass die Meldung der Bundesrepublik Deutschland für die Bachmuschel zwar in Bezug auf Bayern, Schleswig-Holstein und Thüringen unzureichend war. Die Meldung Baden-Württembergs für die Bachmuschel wurde jedoch als ausreichend erachtet. Das Nachmeldeverfahren, das bis 2005 in enger Abstimmung mit der EU-Kommission durchgeführt wurde, hat demgemäß seitens der EU in Bezug auf die Bachmuschelvorkommen in Baden-Württemberg zu keinen Beanstandungen geführt. Zum Schutz der Bachmuschel hat das Land Baden-Württemberg zahlreiche FFH-Gebiete an die EU-Kommission gemeldet (vgl. im Einzelnen die Aufzählung in der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 07.08.2009 in Rn. 105 nach juris). |
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| Schon unter Berücksichtigung dieses Ablaufs kann - unabhängig von der Eignung des Gebiets als Habitat nach der FFH-RL (dazu im Folgenden) - nicht festgestellt werden, dass die Meldung des fraglichen Gebiets rechtswidrig unterblieben wäre. |
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| cc) Auch aus den Erkenntnissen, die nach Abschluss des Meldeverfahrens gewonnen wurden, lässt sich eine Einordnung als potentielles FFH-Gebiet nicht begründen. Denn abgesehen davon, dass ein Zwang zur Nachmeldung jedenfalls umstritten ist, erfüllt der Lipbach nicht die Anforderungen, für die sich eine (Nach-) Meldung aufdrängen würde. |
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| Die Klage führt unter Verweis auf die zwischenzeitlichen Erkenntnisse - den 2009/2010 ermittelten Bestand von 13.160 Bachmuschelexemplaren und den bei einer erneuten Kartierung 2011 eruierten Bestand von 15.986 Individuen im Lipbach sowie den Erhaltungszustand der Bachmuschel in Deutschland insgesamt - an, dass eine Aufnahme des Vorkommens im Lipbach in das Gebietsnetz der Natura 2000-Kulisse zwingend geboten sei. Sie legt damit zu Grunde, dass auch aktuell noch eine Aufnahme von Gebieten in das Natura 2000-Netz nicht nur möglich, sondern bei entsprechendem Artenvorkommen zwingend sei. |
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| Eine solche Verpflichtung zur Nachmeldung besteht aus Sicht des Gerichts allerdings nicht, erst recht nicht mit der Folge, dass schon jetzt - wie der Kläger es sich vorstellt - gleichermaßen umfänglicher Habitatschutz zu beachten sein soll. Schon im Jahr 2009 hat der VGH Baden-Württemberg festgestellt, dass mit der Entscheidung der Kommission vom 13.11.2007 das Verfahren nach der FFH-RL abgeschlossen ist. In dieser Entscheidung hat die Kommission die erste aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung festgelegt und ihre frühere Entscheidung vom 07.12.2004, in der noch ein Überarbeitungsvorbehalt unter Berücksichtigung weiterer Vorschläge der Mitgliedsstaaten aufgenommen war, aufgehoben. Ein erneuter Überarbeitungsvorbehalt wurde nicht mehr getroffen. Zwar ergibt sich aus den Erwägungsgründen 13 und 14 der Entscheidung, dass die Meldungen der Mitgliedsstaaten immer noch teilweise unzureichend sind und sich hieraus weiterer Überarbeitungsbedarf ergeben wird. Dieser bezieht sich aber (Erwägungsgrund Nr. 14) nur auf die in Anhang I der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtypen und bestimmte in Anhang II der FFH-Richtlinie genannte Arten. Die Bachmuschel gehört nicht dazu. Hieraus ist abzuleiten, dass die Entscheidung der Kommission jedenfalls im Hinblick auf die hier relevanten Arten endgültig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.2009 a.a.O., Rn. 97 nach juris). Der dynamischen Betrachtungsweise, die eine stetige Weiterentwicklung des Natura 2000-Netzes fordert und teils in der Literatur vertreten wird (etwa Landmann/Rohmer, UmweltR, 77. Erg.lief. Aug. 2015, Vor § 31 BNatSchG, Rn. 22), folgt das Gericht nicht. Denn eine Grundlage für eine fortlaufende Gebietsänderung bietet die Überwachung der Arten aus Art. 2 FFH-RL nach Art. 11 FFH-RL nicht (vgl. dazu ausführlicher Frenz, a.a.O. S. 408 unter Ziff. 6). |
|
| Ohnehin hat der Sachverständige T. im Rahmen seiner ausführlichen und überzeugenden Darstellungen zum Bachmuschelbestand des Lipbachs im Termin dargelegt, dass sich eine Meldung des Gebiets wegen der Rahmenbedingungen auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse nicht aufdränge. Für eine Meldung als Habitat sei das kleine Gebiet des Lipbachs nicht geeignet. Das Gewässersystem im fraglichen Bereich sei durch kurze Gewässer mit Eintragungen aus der Landwirtschaft gekennzeichnet. Die Einordnung als geeignetes, meldenswertes Habitat könne nicht an der Anzahl der vorhandenen Exemplare festgemacht werden. So sei etwa ein Habitat mit einem geringeren Bestand eher meldenswert als das vorliegende, wenn die Rahmenbedingungen stimmten. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Es handle sich nicht um ein größeres Fließgewässersystem, sondern um relativ kurze Gewässerbereiche. So sei der Espengraben unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bachmuschel ein relativ kurzes Gewässer. Mit den nun im Zuge der vorliegenden Planung angedachten Maßnahmen sei es sicher möglich, den Bestand zu sichern und sogar zu verbessern, ideal seien die Verhältnisse aber nicht. |
|
| Auch in Anbetracht dieser Umstände vermag das Gericht nicht festzustellen, dass das fragliche Gebiet als potentielles FFH-Gebiet Beschränkungen unterläge, die der Beklagte im Rahmen der Planungen unberücksichtigt gelassen hat. Denn die Berücksichtigungsfähigkeit eines nicht gemeldeten Gebietes setzt voraus, dass sowohl die Kriterien des Anhangs I oder II erfüllt sind, als auch, dass die Gebiete geeignet sind, noch vorhandene Lücken des Netzes „Natura 2000“ zu schließen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1a Rn. 202 ff. m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. |
|
| dd) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der vom Kläger implizierte Schluss, wonach beim Vorhandensein einer Art, die in Anhang II der FFH-RL aufgelistet ist, grundsätzlich an ein potentielles FFH-Gebiet zu denken und eine habitatschutzrechtliche Prüfung angezeigt ist, nicht zutrifft. Daher ist auch nicht mehr näher darauf einzugehen, ob die Auswirkungen der OUM als relevante ernsthafte bzw. nachhaltige Beeinträchtigung, Verschlechterung oder gar Zerstörung des betroffenen Gebiets gewertet werden können (vgl. dazu etwa EuGH, Urteil vom 14.09.2006, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 27.10.2000, a.a.O.; vom 17.05.2002, a.a.O.; vom 15.01.2004 - 4 A 11/02 -, NVwZ 2004, 732 und vom 22.01.2004, a.a.O. sowie Lorz, NaturschutzR, 3. Aufl. 2013, § 31 BNatSchG, Rn. 29 und Hoppe/Schlarmann/Buchner/Deutsch, Rechtsschutz bei der Planung von Verkehrsanlagen und anderen Infrastrukturvorhaben, 4. Aufl. 2011, Rn. 1129 ff., je m.w.N.), obwohl der größere, im Espengraben angesiedelte Anteil des Bachmuschelvorkommens nicht betroffen ist und hinsichtlich des übrigen Teils die im weiteren geschilderten artenschutzfachlichen Maßnahmen getroffen werden. Anzumerken bleibt hierzu nur, dass der Sachverständige T. im Termin nachvollziehbar dargelegt hat, dass die artenschutzfachlichen Maßnahmen sogar zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen für die Bachmuschel führen. |
|
| III. Die Klage dringt auch mit ihrem Einwand, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen § 45 Abs. 7 BNatSchG, weil eine zumutbare Alternative zum Schutz der Bachmuschel zu Unrecht abgelehnt worden sei, nicht durch. |
|
| Der Kläger ist der Auffassung, die artenschutzrechtliche Ausnahmeprüfung nach §§ 44 f. BNatSchG sei fehlerhaft erfolgt. Bei der Prüfung der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung habe der Beklagte eine der alternativen Trassenverläufe unzutreffend aus Kostengründen abgelehnt. Dies betrifft die nördlichere der beiden südlichen Varianten (vgl. die lilafarben dargestellte Strecke im Übersichtslageplan zu den südlichen Alternative, s.o.). Diese Variante führe zu einer Querung des Lipbachs an einer Stelle, die weitaus weniger dicht mit Bachmuscheln besiedelt sei. Die Bewertung des Beklagten, der diese Variante wegen der Baukosten für die Verlegung des Beckens in Höhe von 3,2 Mio. EUR als unzumutbare Alternative angesehen habe, sei unzutreffend. Die unterstellten Mehrkosten der in der Folge notwendigen Verlegung des Regenüberlaufbeckens seien deutlich überschätzt worden. |
|
| Auch hiermit dringt die Klage nicht durch. Der Kläger ist mit seinem Vortrag zwar nicht ausgeschlossen (1.). Allerdings bestehen hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses Bedenken (2.). In jedem Fall entspricht die Prüfung und Beurteilung der vom Kläger angesprochenen alternativen Trassenvariante den rechtlichen Anforderungen des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG und diese ist im Planfeststellungsbeschluss zu Recht als nicht zumutbar abgelehnt worden (3.). |
|
| 1. Unter Heranziehung der unter II.1. dargestellten Gründe geht das Gericht nicht davon aus, dass bereits § 4a UmwRG oder § 37 Abs. 9 StrG dem Vorbringen des Klägers entgegenstehen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger bereits im Verfahren sowohl die Bachmuschel als auch eine mangelnde bzw. mangelhafte Prüfung möglicher Alternativen angeführt hat, dürfte eine Präklusion § 37 Abs. 9 StrG aber ohnehin ausscheiden, auch wenn der Kläger die nunmehr angegriffene Kostenschätzung des Beigeladenen vom Mai 2009 über Mehrkosten von 3,2 Mio. EUR im Verfahren nicht explizit kritisiert oder in Zweifel gezogen hat. |
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| 2. Zweifel bestehen allerdings am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. |
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| Auch der durch die Planfeststellung einer Straße enteignend betroffene Eigentümer kann die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht aus Gründen verlangen, die für die Inanspruchnahme seines Grundeigentums nicht kausal sind (BVerwG, Beschluss vom 23.01.2015 - 7 VR 6/14 -, NVwZ-RR 2015, 250, Rn. 12 nach juris sowie auch - statt vieler - Urteile vom 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, NuR 2006, 766, Rn. 511 nach juris und vom 09.11.2006 - 4 A 2001/06 -, NVwZ 2007, 445). |
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| Vorliegend beeinträchtigt die festgesetzte Trasse der OUM das gepachtete Grundstück mit der Flurstücknummer xx6 sowie das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück mit der Flurstücknummer xx4. Der nun vom Kläger favorisierte Verlauf würde zwar das von der Stadt Markdorf gepachtete Grundstück entlasten. Gleichzeitig führte diese aber zu einer Mehrbelastung des Grundstücks, das in seinem Eigentum steht. Während die festgestellte Trasse über einen nordwestlichen Streifen des Grundstücks führt und hierdurch etwa ein Drittel der Fläche dauerhaft betroffen wäre (3.364 m² von 9.744 m²), führte die Verlagerung der Trasse nach Süden dazu, dass die Trasse und insbesondere die Böschungen und Einschnitte südlicher auf das Grundstück rückten und eine größere Fläche aus dem Eigentum des Klägers betroffen wäre. Zudem läge die Trasse auch näher am Wohnhaus der Kläger und wäre daher auch unter dem Gesichtspunkt der Lärmbeeinträchtigung für den Kläger nachteilig. |
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| Ob diese Bedenken wegen der Mehrbelastung des Grundeigentums bei Realisierung der Alternativtrasse, die im Übrigen auch ein Heranrücken an das Wohngebäude der Kläger bedeuten würde, ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers auszuschließen vermögen, bedarf allerdings keiner Entscheidung. |
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| 3. Denn auch der artenschutzrechtliche Einwand des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. |
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| a) Die Anforderungen an die vom Kläger thematisierte Alternativtrasse richten sich nach den Bestimmungen des BNatSchG zum Artenschutz betreffend die besonders und streng geschützten Arten in §§ 44 ff. BNatSchG: Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1), diese Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören (Nr. 2) und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3). Die Prüfung im Planfeststellungsverfahren kam zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Bachmuschel im Lipbach vorhabenbedingt im Zusammenhang mit der Verlegung eines Abschnitts des Lipbachs die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG erfüllt werden. § 45 Abs. 7 BNatSchG ermöglicht eine Ausnahme hiervon. Insbesondere darf nach dessen Satz 2 eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 FFH-RL weiter gehende Anforderungen enthält. |
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| b) Der diesbezüglich erhobenen Einwendung des Klägers vermag das Gericht nicht zu folgen. Denn der Beklagte hat das Vorliegen einer zumutbaren Alternative nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG zu Recht verneint. |
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| Der Begriff der Zumutbarkeit betrifft den Aspekt der Verhältnismäßigkeit. Die gebotenen Vermeidungsanstrengungen dürfen nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Landschaft stehen (BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, a.a.O., Rn. 31 nach juris). Dem Projektträger kann keine Veränderung des Vorhabens abverlangt werden, mit der sich die von ihm in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklichen lassen (BVerwG, Urteile vom 15.01.2004, a.a.O. sowie vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, NuR 2007, 336). Insbesondere darf dem Vorhabenträger auch keine Lösung angedient werden, die er nur mit einem - auch finanziellen - Mehraufwand realisieren kann, der in keiner Relation mehr zu den Vorteilen des Naturschutzes steht. Auch wenn hiermit eine erhebliche Beeinträchtigung anderer öffentlicher Belange, etwa dem Lärmschutz der Wohnbevölkerung, einhergeht, die in Relation zu den Naturschutzbelangen als vorrangig zu bewerten sind, ist eine entsprechende Alternative nicht zumutbar (Landmann/Rohmer, UmweltR, a.a.O. § 45 Rn. 25 i.V.m. § 34 Rn. 37 m.w.N.). |
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| In Ansehung dieser Anforderungen teilt das Gericht die Auffassung von Beklagtem und Beigeladenem, dass die Mehrkosten der diskutierten Alternativtrasse über den Bereich, in dem derzeit das Regenüberlaufbecken liegt, und die Verlegung des Beckens nicht mehr verhältnismäßig und zumutbar sind. |
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| c) Das zumutbare Maß an Vermeidungsanstrengungen darf nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erzielbaren Gewinn für die Natur und Umwelt stehen (s.o.) und es können bei der Trassenwahl neben verkehrstechnischen Gesichtspunkten insbesondere auch finanzielle Erwägungen Bedeutung erlangen (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 17.05.2002, a.a.O. und vom 17.01.2007, a.a.O.). So sind etwa Kosten, die eine Erhöhung der Gesamtinvestition um 10 % bedeuten, als nicht mehr zumutbar beurteilt worden (vgl. Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 204. Erg.lief. Sept. 2015, § 45 BNatSchG, Rn. 16 m.w.N.; vgl. außerdem auch zur Unzumutbarkeit einer Kostenerhöhung um 1 Mio. EUR VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.2009, a.a.O., Rn. 81 nach juris). |
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| Vorliegend sind die Gesamtkosten des Vorhabens mit 18,1 Mio. EUR zzgl. 0,25 Mio. EUR für den sogenannten Turbokreisel beziffert. |
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| Der Beklagte hat die vom Kläger angesprochene Alternativstrecke auf Grundlage einer Kostenschätzung des Beigeladenen aus dem März 2009(Unterlage 12.7 - Antrag auf artenschutzrechtliche Ausnahme gemäß § 43 BNatSchG, dort S. 20 (LO PFB 3, Tz. 12.7)), die Mehrkosten im Zusammenhang mit der Verlegung des Regenüberlaufbeckens im Umfang von 3,2 Mio. EUR ausweisen, als unzumutbar erachtet. Zu den Mehrkosten werden in der Kostenschätzung überschlägig folgende Summen zu Grunde gelegt: |
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Verlängerung Stauraumkanal (4.000,--/lfm) |
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Neubau Pump- und Hebewerk |
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Neubau Becken und Betriebsgebäude |
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Verlängerung Kanal aus Richtung W. |
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Betriebszustände während Umbau und Rückbau |
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| Die Klage hält dem entgegen, die überschlägige, sehr grobe und nicht überprüfbare Kostenabschätzung habe nicht ansatzweise untersucht, ob die dort aufgeführten Einzelpositionen auch tatsächlich anfallen würden. Auch sei nicht untersucht, in welchem Umfang die im bestehenden Regenüberlaufbecken vorhandene Technik wiederverwendet werden könne. Auch Kosteneinsparungen durch den anderen Trassenverlauf seien nicht berücksichtigt. So könne mit einem weiter südlich gelegenen Trassenverlauf nicht nur die Verlegung des Lipbachs, sondern auch die Errichtung des Bauwerks BW 5 (Grabendurchlass Quellgraben) sowie die Veränderung des Verlaufs der Wirtschaftswege nördlich der Trasse großteils vermieden werden. Außerdem hätte es der Veränderung der Lage des Segelfluggeländes nicht oder nur in geringerem Maße bedurft. Der Konflikt zwischen landwirtschaftlichen Wegen und dem Segelflugbetrieb entschärfe sich. Die Kosten für Vermeidungs-, Ausgleichs- und Monitoringmaßnahmen hätten sich reduziert. |
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| Der Beklagte hat in Reaktion auf diese Kritik des Klägers im gerichtlichen Verfahren - über die Einwände des Klägers hinaus - zu möglichen Kostenersparnissen Stellung genommen. Er hat mit der Aufstellung in Anlage B 11 nachvollziehbar und unwidersprochen ein Einsparpotential im Umfang von 353.472,30 EUR dargelegt, nämlich: |
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BW 4 (Grabendurchlass Lipbach) Stahlfertigteildurchlass z.B. MB 8 |
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BW 5 (Grabendurchlass Quellgraben) Stahlbetonrohr DN 2500 |
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Umsiedelung der Bachmuschel im Espengraben |
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Monitoringprogramm Bachmuschel über 10 Jahre |
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Wiederverwendung Pumpen geschätzt |
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Baukosten netto 269.420,00 EUR |
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Baukosten brutto 353.472,30 EUR |
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| Sowohl die vorgerichtliche Aufstellung zu den Mehrkosten als auch die Darstellungen des Beklagten zu den Einsparungen, die der Kläger im Weiteren auch nicht in Frage gestellt hat, sind für das Gericht plausibel und nachvollziehbar. |
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| Unter Berücksichtigung der dargestellten Einsparungen stehen damit den Gesamtkosten für das planfestgestellte Vorhaben im Umfang von ca. 18 Mio. EUR Mehrkosten in Höhe von ca. 2.846.527,70 EUR (3,2 Mio. EUR abzgl. 353,472,30 EUR) gegenüber. Die Realisierung der vom Kläger angeführten Alternativtrasse würde damit eine Kostensteigerung von über 15 % bewirken. Auch unter Berücksichtigung möglicher Prognoseungenauigkeiten stellt dies eine derart erhebliche Kostensteigerung dar, dass auch aus Sicht der Kammer nicht mehr von einer zumutbaren Alternative ausgegangen werden kann, zumal durch die geplanten LBP-Maßnahmen der Bachmuschelpopulation im Lipbach hinreichend Rechnung getragen wird. |
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| IV. Auch der Einwand des Klägers gegen die Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich des Schallschutzes greift nicht durch. |
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| 1. Der Kläger wendet ein, der Beklagte habe im Ausgangspunkt zwar zutreffend die Verkehrszunahmen auf anderen Straßen - insbesondere auf der M. Straße in Lipbach, wo sich das Wohn- und Hofgrundstück der Kläger befinde - geprüft, habe die Situation im Weiteren aber abwägungsfehlerhaft beurteilt. Die Wertung, ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen bestehe neben dem Fall der Gesundheitsgefährdung nur dann, wenn die Immissionsrichtwerte für Dorf- und Mischgebiete überschritten seien und zudem auch die Hörbarkeitsgrenze von 3 dB(A) überstiegen werde, sei fehlerhaft. Die Vorgehensweise des Beklagten beruhe auf einer übermäßig schematischen Anwendung der Wahrnehmungsschwelle von 3 dB(A). Sie berücksichtige nicht, dass bei beträchtlichen Vorbelastungen eine besondere Empfindlichkeit gegenüber weiteren Erhöhungen bestehen könne. In Lipbach führe die Betrachtung beispielsweise dazu, dass für das zum Kläger benachbarte Gebäude M. Straße xxx Lärmschutzmaßnahmen angeordnet worden seien, da dort zwar die Lärmzunahme identisch ausfalle, aber die Gesamtbelastung die Schwelle der Gesundheitsgefährdung gerade erreiche. Zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen sei es erforderlich gewesen, für Lärmzunahmen von mehr als 0,5 dB(A) und nur knapp unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung ebenfalls passive Schallschutzvorkehrungen anzuordnen. |
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| 2. Die Kritik der Klage betrifft nicht die direkten Lärmauswirkungen der OUM, sondern mittelbare Lärmauswirkungen, also solche, die nicht nur den von der OUM selbst ausgehenden Lärm umfassen, sondern auch den Lärm, der wegen des infolge der OUM zunehmenden Verkehrs auf anderen Straßen entsteht. Solche mittelbaren Lärmauswirkungen als Folge eines Straßenbauvorhabens sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie mehr als unerheblich sind und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der anderen Straße besteht (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18/04 -, NVwZ 2005, 811, insbesondere Leitsatz 2; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2006 - 5 S 1769/05 -, Rn. 45 nach juris). Denn es entspricht dem Zweck des Abwägungsgebots, dass der Kreis der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nicht eng gezogen wird. Sie beschränken sich insbesondere nicht auf allein diejenigen Belange, in die zur Verwirklichung des Straßenbauvorhabens unmittelbar eingegriffen werden muss, sondern umfassen auch solche Belange, auf die sich das Straßenbauvorhaben als eine in hohem Maße raumbedeutsame Maßnahme auch nur mittelbar auswirkt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 17.03.2005 a.a.O., Rn. 18 sowie vom 15.04.1977 - 4 C 100/74 -, BVerwGE 52, 237). |
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| a) Der Beklagte hat zutreffend zu Grunde gelegt, dass ein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen ausscheidet, wenn (sozusagen als „untere Grenze“) die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Dorf- und Mischgebiete festgelegten Werte (64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht) eingehalten werden, da in diesem Fall in angrenzenden Wohngebieten regelmäßig gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind und das Abwägungsgebot keinen Rechtsanspruch auf die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen vermittelt (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 a.a.O, Leitsatz 4 sowie Rn. 19 nach juris). Umgekehrt sind Lärmschutzmaßnahmen dann angezeigt, wenn - auch das hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss zutreffend berücksichtigt - die Schwelle der Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts überschritten wird. Auch wenn Richt- oder Grenzwerte nicht erreicht werden und keine Gesundheitsgefahr besteht, ist in die Abwägung eine etwaige Betroffenheit im Bereich der Hörbarkeits- bzw. Wahrnehmungsschwelle einzustellen (vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und FachplanungsR, 4. Aufl. 2009, Rn. 713 m.w.N.). So findet sich diese Hörbarkeits- bzw. Wahrnehmungsschwelle auch in der 16. BImSchV, die zwar für mittelbare Lärmauswirkungen nicht einschlägig ist, aber eine Orientierung im Rahmen der Abwägung zu den Lärmimmissionsgrenzen bzw. -grenzwerten bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 a.a.O., insbesondere Leitsatz 4 sowie Rn. 19 nach juris): Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 der 16. BImSchV ist eine Änderung wesentlich, wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) erhöht wird. |
|
| Im Rahmen der Abwägung hat daher der Bereich zwischen den noch unbeachtlichen Lärmwerten für Dorf- und Mischgebiete einerseits und den nicht mehr hinzunehmenden, gesundheitsgefährdenden Lärmimmissionswerten andererseits besondere Bedeutung. Namentlich sind dies die Werte zwischen mehr als 64 dB(A) und weniger als 70 dB(A) tags bzw. mehr als 54 dB(A) und weniger als 65 dB(A) nachts. Für die Spannweite zwischen diesen Werten hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass bei der Abwägung möglicher Lärmschutzmaßnahmen verschiedene Gesichtspunkte einzufließen haben, nämlich die tatsächliche Höhe der Beurteilungspegel, die Vorbelastung des betroffenen Gebiets (insbesondere im Vergleich mit den Lärmwerten im PNF) und schließlich auch die nun vom Kläger thematisierte Wahrnehmungsschwelle von 3 dB(A). |
|
| Der Beklagte hat nachvollziehbar im ersten Schritt geprüft, in welchen Straßenabschnitten es zu Verkehrszunahmen kommt und dabei eine Vielzahl verschiedener Varianten bzw. Zwischenstände des Planungsfalls 7.5 untersucht. Basierend hierauf hat er geprüft, ob durch die jeweilige Verkehrszunahme ein mehr als nur unerheblicher Lärmzuwachs vorliegt und ob sich im Rahmen der Abwägung das Erfordernis für Schallschutzmaßnahmen ergibt. Dabei hat der Beklagte zu Gunsten der Betroffenen jeweils den „worst case“ in der Lärmentwicklung zu Grunde gelegt und so einen weitreichenden Anspruch auch dann gewährt, wenn die entsprechende „worst case“-Variante tatsächlich gar nicht eintritt. |
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| Auch in Anbetracht dieser weitreichenden Betrachtung zu Gunsten der betroffenen Grundstücke hat das Gericht keinen Anlass zur Kritik daran, dass der Beklagte für den Bereich zwischen den Grenzwerten zum Mischgebiet einerseits und der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung andererseits auf eine Wahrnehmungs- bzw. Hörbarkeitsschwelle abstellt und diese mit 3 dB(A) benennt. Insbesondere dringt der Kläger mit seiner Kritik, der Beklagte habe die Hörbarkeits- bzw. Wahrnehmbarkeitsschwelle von 3 dB(A) (zu) schematisch angewandt, nicht durch. Die Klage bezieht sich in diesem Punkt maßgeblich auf eine Entscheidung des BVerwG, die sich u.a. auch mit der Frage einer ggf. notwendigen Anpassung der Wahrnehmungsschwelle bei hoher Vorbelastung befasst (BVerwG, Urteil vom 21.12.2010 - 7 A 14/09 -, NVwZ 2011, 676). Es fehlt hier allerdings schon an der Vergleichbarkeit der beiden Sachverhalte, da jene Entscheidung sich nicht mit Schallbelastung befasst, sondern mit Erschütterungen. Der Einwand, der Beklagte verkenne die Besonderheiten, die sich aus der logarithmischen Bemessung von Schallenergie ergeben, weil er nicht berücksichtige, dass ein Anstieg um 3 dB(A) bei wachsender Vorbelastung zu einem exponentiellen Anstieg der Schallenergie führe, überzeugt ebenfalls nicht. Dass der Beklagte im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung für die Gewährung von Lärmschutzmaßnahmen die Hörbarkeitsschwelle heranzieht, stellt sich nicht als abwägungsfehlerhaft dar, sondern orientiert sich an der 16. BImSchV. |
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| Insgesamt hat der Beklagte sich bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Lärmschutzmaßnahmen ausgewogen mit den verschiedenen relevanten Belangen befasst. Seine Vorgehensweise ist daher nicht zu beanstanden. |
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| b) In Anwendung dieser Vorgehensweise hat der Beklagte Lärmschutzmaßnahmen zugunsten des klägerischen Grundstücks in der M. Straße zutreffend abgelehnt. |
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| Für dieses Grundstück haben sich - bezogen auf die unterschiedlichen Planfälle - folgende Werte (je in dB(A)) ergeben: |
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68,120(Die Anlagen 9.3 und 9.5 (Stand 2010/2011) gehen von einer Lärmbelastung im PNF bei 68,2 bzw. 58,2 dB(A) aus, während die Anlagen 9.7 und 9.9 (Stand 2012) um je 0,1 dB(A) niedriger liegen, also bei 68,1 bzw. 58,1 dB(A). ) |
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PNF mit OUM und B 31 BA IIB |
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PNF mit OUM, OUB und B 31 BA IIB |
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| Ein Anspruch wegen Erreichens gesundheitsgefährdender Werte ergibt sich danach unstreitig nicht. Auch aus der Lärmzunahme für das klägerische Grundstück erwächst kein Anspruch auf die Einrichtung von Lärmschutzmaßnahmen. Die größte Lärmbelastung des klägerischen Grundstücks ergäbe sich im PNF mit OUM, OUB und B 31 BA IIB. Selbst bei dieser für den Kläger mit der höchsten Lärmbelastung verbundenen Variante ergibt sich danach im Vergleich zum PNF lediglich eine Steigerung von 0,8 dB(A) bzw. 0,7 dB(A). Dies reicht nach den oben dargestellten Maßstäben nicht aus. |
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| Festzuhalten ist insoweit auch, dass etwa eine Herabsenkung auf die vom Kläger angesprochene niedrigere Schwelle ab 0,5 dB(A) nicht in Betracht kommt. Wie ausgeführt, kann ein Abwägungsfehler in der Anwendung der 3 dB(A)-Schwelle der 16. BImSchV nicht erkannt werden. Es ist erst recht nicht ersichtlich, warum die Schwelle sogar auf das weit geringere Maß von 0,5 dB(A) herunterzusetzen sein sollte. Insbesondere ist auch eine Ungleichbehandlung im Sinne einer Verletzung des Art. 3 GG nicht gegeben. Der Verweis des Klägers darauf, dass dem benachbarten Haus M. Straße xxx Lärmschutzmaßnahmen zugebilligt wurden, führt nicht weiter. Denn es handelt sich nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt. Die Bewilligung von Lärmschutz beruht dort darauf, dass für jenes Grundstück die Schwelle von 70 d(B)A überschritten wird und daher nach dem Lärmschutzkonzept Maßnahmen zuzubilligen waren. |
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| c) Insgesamt dringt die Klage daher auch mit ihrer Kritik im Bereich des Lärmschutzes nicht durch. Es bedarf infolgedessen auch keiner weiteren Ausführungen dazu, welche Auswirkungen Defizite in diesem Bereich ggf. hätten. Insbesondere die Frage, ob auf Grundlage dieser Argumentation überhaupt eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses erreicht werden kann, oder ob vielmehr „nur“ die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung eines möglichen Anspruchs des Klägers auf Gewährung von Lärmschutzmaßnahmen möglich wäre, braucht nicht entschieden zu werden. |
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| V. Auch die zu den Maßnahmen um das Segelfluggelände - namentlich die LBP-Maßnahme S1 - vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Unabhängig von der Frage einer möglichen Präklusion (1.) vermag weder die diesbezügliche Argumentation zur vermeintlich fehlerhaften Einordnung der Maßnahmen als notwendige Folgemaßnahme (2). noch die zur Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks xx5 (3.) der Klage zum Erfolg zu verhelfen. |
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| 1. Wie mit den Beteiligten im Verhandlungstermin angesprochen, hat der Kläger vorgerichtlich nicht problematisiert, ob es sich bei den Maßnahmen um das Segelfluggelände um notwendige Folgemaßnahmen handelt. Das Gericht lässt dennoch offen, ob deswegen eine Präklusion nach § 37 Abs. 9 StrG entgegensteht. Ob auch die Thematik der notwendigen Folgemaßnahme von der bereits thematisierten Entscheidung des EuGH vom 15.10.2015 berührt wird, bedarf keiner Entscheidung, da die Klage auch im vorliegenden Komplex in der Sache erfolglos bleibt. |
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| 2. Der klägerische Einwand, es fehle im Zusammenhang mit dem Segelfluggelände an den Voraussetzungen einer notwendigen Folgemaßnahme, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. |
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| Der Kläger vertritt die Auffassung, die für eine notwendige Folgemaßnahme erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen lägen nicht vor. Dem Begriff der Folgemaßnahme werde eine Grenze dadurch gezogen, dass diese Maßnahme nicht ein eigenes umfassendes Planungskonzept eines anderen Planungsträgers erfordern dürfe. Die mit der Planung vorgesehene Verlegung der Start- und Landebahn der S. e.V. beschränke sich aber nicht auf eine bloße Anpassung an die neue Umfahrung Markdorf. Sie habe vielmehr eine Verlegung und Drehung der vorhandenen Startbahn, die Neuerrichtung einer weiteren Segelfluglandebahn und die Verlegung der Schwelle 28 zum Inhalt. Es sei nicht nur eine Anpassung, sondern eine Neuanlegung. Die Anlegung der neuen Start- und Landebahn sowie der eigenen Landebahn erforderten ein eigenes umfassendes Planungskonzept, das die Reichweite des § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 (L)VwVfG überschreite. Dies verdeutliche auch die Einholung eines luftfahrttechnischen Gutachtens. Die Betrachtung als notwendige Folgemaßnahme stehe im Widerspruch zu dem Umstand, dass - auch nach dem Planfeststellungsbeschluss und dem luftfahrttechnischen Gutachten - eine Entscheidung nach § 6 LuftVG erforderlich sei, die allerdings nicht im Planfeststellungsbeschluss selbst getroffen worden sei. Eine solche Entscheidung erfordere allerdings eine umfassende Interessenabwägung, die die vorliegende Planfeststellung gar nicht leisten könne. Indem die Anlage einer neuen Start- und Landebahn als notwendige Folgemaßnahme betrachtet werde, werde jedoch der notwendigen planerischen Entscheidung auf Grundlage des § 6 LuftVG vorgegriffen. Ein eigenständiges planerisches Konzept des anderen Planungsträgers werde unmöglich gemacht. Es könne sich auch nach dem Planfeststellungsbeschluss selbst nicht um eine notwendige Folgemaßnahme handeln, da ansonsten konsequenterweise wegen der Zuständigkeitskonzentration in Planfeststellungssachen die erforderliche Genehmigung nach § 6 LuftVG im Beschluss selbst hätte erteilt werden können und müssen. |
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| In seiner Argumentation geht der Kläger also davon aus, dass entweder - weil es sich nicht um eine notwendige Folgemaßnahme handelt - jegliche Überlegungen und Planungen hinsichtlich des Segelfluggeländes im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens unterbleiben müssten oder aber - bejahte man die Einordnung als notwendige Folgemaßnahme - eine Genehmigung nach § 6 Abs. 4 LuftVG angezeigt gewesen wäre. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung denn auch die Auffassung vertreten, der S. als Betreiber des Segelfluggeländes habe schlicht - wie auch der Kläger - darauf verwiesen werden müssen, dass seine privaten Belange hinter dem Vorhaben der OUM zurückzustehen hätten. Eine Planung zur Ermöglichung des weiteren Betriebs des Segelfluggeländes habe nicht erfolgen dürfen. |
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| Dieser Argumentationslinie vermag das Gericht nicht zu folgen. |
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| a) Ausgangspunkt des Streits ist die Vorschrift des § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LVwVfG. Danach wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben dem Vorhaben selbst erweitert die Vorschrift den Gegenstand der Planfeststellung von denjenigen Anlagen, für die das Planfeststellungsverfahren an sich nach dem jeweiligen Fachgesetz vorgesehen ist, auf andere Anlagen, die an sich nicht dem jeweiligen Fachplanungsgesetz unterfallen. Die Entscheidung umfasst also auch die Frage, ob und in welcher Form die mit dem Bau oder der Änderung einer Straße notwendigerweise verbundenen baulichen oder nichtbaulichen Eingriffe in bestehende andere Anlagen zugelassen, durch entsprechende Gestaltung des Vorhabens vermieden oder gemindert oder durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden sollen. Darunter fallen insbesondere bauliche Maßnahmen zum Ausgleich unmittelbarer Eingriffe in die bauliche Substanz fremder - öffentlicher wie privater - Anlagen und Einrichtungen, beispielsweise die Verlegung oder sonstige Änderung von Straßen, Wegen, Verkehrsanbindungen, Gewässern, Gräben, Zufahrten, Treppen, Stützmauern, Einfriedungen, Hauseingängen, von Schienenbahnen sowie Leitungen aller Art (vgl. insgesamt Kodal, StraßenR, 7. Aufl. 2010, Kap. 36 Rn. 4.3 m.w.N.; Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 75 Rn. 39 m.w.N.). Auch die Ausweisung von Flächen zur Durchführung von naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung fällt hierunter (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1995 - 11 VR 6/95 -, NVwZ 1996, 896). Zweck der Regelung ist es, dem Grundsatz der Problembewältigung entsprechend diejenigen Probleme zu lösen, die für die Funktionsfähigkeit einer anderen Anlage durch das planfeststellungsbedürftige Vorhaben entstehen. Denn es wäre mit dem rechtsstaatlichen Gebot der gerechten Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange nicht zu vereinbaren, wenn die durch die Planung bewirkte Beeinträchtigung einzelner Belange nicht im Rahmen des Möglichen im Planfeststellungsbeschluss wieder ausgeglichen würde (vgl. insgesamt Kodal, a.a.O. Kap. 36 Rn. 4.31 m.w.N.). Notwendige Folgemaßnahmen sind dementsprechend solche, die für eine angemessene Entscheidung über die durch die Baumaßnahme aufgeworfenen Konflikte erforderlich sind. Entscheidend ist allein, dass es sich um Maßnahmen handeln muss, die zum Anschluss und zur Anpassung an die anderen Anlagen gehören, Probleme von einigem Gewicht betreffen und für eine durch das Vorhaben aufgeworfene Konfliktbewältigung erforderlich sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12.02.1988 - 4 C 54/84 -, NVwZ 1989, 153; zur Einschränkung bei Maßnahmen, die ein eigenes umfassendes Planungskonzept erfordern: s.u. c)). |
|
| b) Unter Berücksichtigung dieser Anforderung ist die Vorgehensweise des Beklagten nicht zu beanstanden, da er die Änderungen am Segelfluggelände zu Recht als notwendige Folgemaßnahme im Rahmen der Abwägung berücksichtigt hat. |
|
| Denn ohne die entsprechenden Planungen bliebe der Konflikt zwischen dem Verlauf der Trasse und dem Betrieb des Segelfluggeländes gänzlich unbewältigt. Die Start- und Landebahn in ihrer aktuellen Lage überschneidet sich mit dem östlichen Trassenbereich der OUM (vgl. dazu den oben abgebildeten Ausschnitt aus Plan 4 zum luftfahrttechnischen Gutachten). Die vom Kläger in den Raum gestellte Vorgehensweise, wonach die entsprechenden Planungen zur Verlegung der Start- und Landebahn (faktisch mit der Folge der Einstellung des Betriebs, wobei die Möglichkeit eines ortsnahen weiteren Betriebs offen bliebe) unterbleiben sollten, würde dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht hinreichend Rechnung tragen. Selbst dann, wenn man mit dem Kläger die Auffassung verträte, ein Vorhaben im Sinne des LuftVG könne nicht in ein Planfeststellungsvorhaben einbezogen werden, weil es keine notwendige Folgemaßnahme darstelle, hinderte dies nicht die Koordinierung beider Zulassungsverfahren (so Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, 17. Erg.lief. 2013, § 6 Rn. 98). Nichts anderes hat der Beklagte getan, indem er das durch den beigeladenen Vorhabenträger veranlasste luftfahrttechnische Gutachten vom Dezember 2007 herangezogen hat, in welchem der Änderungsbedarf für die bestehende Anlage und der vorhandenen Genehmigung geprüft wurde. |
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| c) Der Einordnung als notwendige Folgemaßnahme steht entgegen der Auffassung der Klage nicht entgegen, dass hinsichtlich der Änderungen am Segelfluggelände eine Prüfung und Planung unter Einholung des vorgenannten luftfahrttechnischen Gutachtens erfolgt ist. |
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| Zutreffend weisen die Beteiligten gleichermaßen darauf hin, dass das Gebot der Problembewältigung es nicht rechtfertigt, andere Planungen mit zu erledigen, obwohl sie ein eigenes umfassendes Planungskonzept erfordern, da der Begriff der notwendigen Folgemaßnahme insofern räumlichen und sachlichen Beschränkungen unterliegt und entsprechende Maßnahmen nicht wesentlich über den Anschluss hinausgehen dürfen (statt vieler: BVerwG, Urteil vom 19.02.2015 - 7 C 11/12 -, NVwZ 2015, 1070 m.w.N.). |
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| Bei den Erhebungen und Planungen zur Änderung des Segelfluggeländes handelt es sich aber nicht um ein solches eigenes umfassendes Planungskonzept. Vielmehr spiegeln das eingeholte Gutachten und die danach erforderlichen Maßnahmen Planungsschritte wider, wie sie auch im Falle der zuvor beispielhaft ausgezählten Folgemaßnahmen auftreten. Denn auch diese können nicht ohne jegliche Planung realisiert werden. Vorliegend beschränken sich die Änderungen auf die im luftfahrttechnischen Gutachten sowie im Planfeststellungsbeschluss dargestellten Maßnahmen. Es handelt sich lediglich um die Verlegung der sogenannten Schwelle 28 (also die Linie, ab der Motorflugzeuge auf der Start- und Landebahn mit Landerichtung 28 landen) und die Drehung der Start- und Landebahn im Uhrzeigersinn auf An- und Abflugrichtungen von 103 Grad bzw. 283 Grad zur Wiederherstellung der erforderlichen Länge nach Verschiebung der Schwelle 28. Hierdurch wird die Start- und Landebahn frei von Hindernissen gehalten und ein ausreichender Seitenabstand zur OUM zu gewahrt. Genannt ist zudem das Anlegen einer separaten Segelflugbahn für die Landerichtung 28 mit einer Ausrichtung von 275 Grad zur Verkürzung der Rücktransportzeit eines gelandeten Segelflugzeugs zur Startstelle. Hierbei handelt es sich um eine etwas „gedrehte“ zusätzliche Landemöglichkeit für Segelflugzeuge, die am östlichen Ende über den Bereich der eigentlichen Landebahn jeweils nach Nordosten und Südwesten eine abweichende Fläche zur Landung ermöglicht (s.o. Plan 4 aus dem luftfahrttechnischen Gutachten). Da die Start- und Landebahnen aus Grünflächen bestehen, ergeben sich Änderungen in der Gestaltung des betroffenen Bereiches insbesondere durch die im Gutachten dargestellten baulichen Erfordernisse (nämlich die Herstellung einer ebenerdigen Fläche, insbesondere auch im Bereich der vorhandenen Entwässerungsgräben) sowie durch die Anbringung neuer Markierungen in Form von Dachreitern mit einer Breite von 80 cm. Angesichts des Umfangs der danach angezeigten Maßnahmen ist das Vorliegen bzw. das Erfordernis eines umfassenden Planungskonzeptes, wie es etwa beim zusätzlichen Neubau einer weiteren Straße mit erforderliche Variantenuntersuchung nötig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2005 - 9 A 62/03 -, NVwZ 2005, 813), nicht ersichtlich. |
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| d) Die Klage argumentiert weiter, der Beklagte habe - wenn er sich in seiner Planung schon mit Änderungen am Segelfluggelände befasse - auch gleich über die nach dem LuftVG erforderliche Genehmigung entscheiden müssen. Die Frage, ob der Beklagte zusätzlich auch zugunsten des Vereins S. e. V. eine entsprechende Genehmigung hätte erteilen müssen oder ob die vom Beklagten gewählte Vorgehensweise (die Beteiligung des für die Genehmigung zuständigen Referats 46 der Regierungspräsidiums) ausreichend war, bedarf allerdings keiner Entscheidung. Denn die womöglich rechtswidrige Nichterteilung einer entsprechenden Genehmigung betrifft den Kläger nicht in seinen Rechten. Umgekehrt bleibt es dem Kläger unbenommen, wenn entsprechend dem im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Ablauf in Zukunft eine Genehmigung nach dem LuftVG ergehen sollte, gegen diese Rechtsschutz zu suchen, sollte er sich durch Inhalte einer solchen in eigenen Rechten verletzt sehen. Festzuhalten bleibt insoweit, dass das Gericht dem von der Klage implizierten Rückschluss, wonach ohne die Erteilung einer Genehmigung nach § 6 LuftVG keine notwendige Folgemaßnahme vorliegen könne, nicht zu folgen vermag. |
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| 3. Auch die weitere Argumentation des Klägers im Zusammenhang mit dem Grundstück xx5 und der LBP-Maßnahme S1 steht dem Vorhaben der OUM nicht entgegen. Denn seine Auffassung, auch wenn es sich um notwendige Folgemaßnahmen handle, greife die Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung in sein Grundstück zu Gunsten eines Privaten und damit rechtswidrig ein, teilt das Gericht nicht. Die Argumentation des Klägers beruht darauf, dass die LBP-Maßnahme S1 ihre Ursache in der Verlegung der Start- und Landebahn des Segelfluggeländes hat. Denn bislang verläuft der Hauptgraben, dessen Verlegung die LBP-Maßnahme S1 nun u.a. vorsieht, südlich des Grundstücks xx5: |
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| Der nun angedachte Bereich der Start- und Landebahn gerät mit dem bestehenden Hauptgraben sowie den von diesem in südliche Richtung abzweigenden Nebengräben in Konflikt. Das Maßnahmenblatt zur streitigen Maßnahme(LO PFB 2, Unterlage 12.1, S. 127.) beschreibt dazu anschaulich, dass zur Verschiebung der Start- und Landebahn der Hauptgraben des Entwässerungssystems verlegt und die Neben- bzw. Seitengräben verdolt werden müssten und sich hierdurch erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Oberflächenwasser sowie Tiere und Pflanzen ergeben würden. Im Zuge dessen soll mit dem Ziel der Gewährleistung der Funktionen des Grabens im Wasserhaushalt sowie der Sicherung der Lebensraumfunktionen für die charakteristischen Tier- und Pflanzenarten zum einen die Verlegung des Hauptgrabens und zum anderen die Entnahme und Verpflanzung der Filz-Segge aus den zu verdolenden Nebengräben erfolgen. |
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| Nach dem im Maßnahmenblatt beschriebenen und auch aus dem Plan 7 in Unterlage 12.5 (s.o.) ersichtlichen Vorgehen wäre das klägerische Grundstück xx5 insoweit betroffen, als der fünf Meter breite Gewässerrandstreifen im Umfang von 15 m² auf dem Grundstück verliefe. Jener Gewässerrandstreifen ist Teil der besagten Minimierungsmaßnahme(Vgl. dazu auch die Übersicht 7.1 im Erläuterungsbericht des LBP (dort S. 152) - LO PFB 2, Tz. 12.1.). |
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| Eine Beeinträchtigung der Rechte des Klägers ist allerdings nicht gegeben. |
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| a) Einer solchen steht bereits entgegen, dass der Beklagte auf die Inanspruchnahme des Grundstücks xx5 zwischenzeitlich ausdrücklich verzichtet hat. Die Vertreterin des Beklagten hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Protokoll unter Bezugnahme auf die mit eingereichte Stellungnahme des E. GbR vom 07.08.2014 eine entsprechende Erklärung abgegeben. Von der Reduzierung der LBP-Maßnahme S1 wird nach der nachvollziehbaren Stellungnahme vom 07.08.2014 die Funktion der Gesamtmaßnahme nur unwesentlich betroffen. Das Defizit von 210 Ökopunkten, das durch die Reduzierung entsteht, wird angesichts des dem gegenüberstehenden Überschusses von ca. 261.000 Ökopunkten(Vgl. hierzu auch Anlage 19 im LO Argumente-Anlagen, Tz. 19, dort S. 2.) ausgeglichen. Dies, wie auch den Umstand, dass durch den Wegfall der 15 m² die Maßnahme selbst sinnvoll bleibt, hat auch der Sachverständige Dipl. Ing. Sch. von der Entwicklungs- und Freiraumplanung E.GbR im Termin nochmals bestätigt. Eine Enteignung des Klägers bzw. eine entsprechende Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses auf Grund der vermeintlich rechtswidrigen Maßnahmen um das Segelfluggelände liegt damit nicht vor (zum entsprechenden Kausalitätserfordernis ergänzend: BVerwG, Beschluss vom 20.02.2015 - 7 B 13/14 -, Rn. 35 nach juris). |
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| b) Soweit der Kläger zuletzt in und nach der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, sein Eigentum sei durch den näher an sein Grundstück heranrückenden Hauptgraben wegen wasserrechtlicher Bestimmungen (nämlich § 38 Abs. 4 WHG und des § 29 Abs. 3 Nr. 1 WG) beeinträchtigt, vermag auch dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. |
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| Nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 WHG sollen Eigentümer und Nutzungsberechtigte Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen erhalten. Nach Satz 2 Nr. 1 ist im Gewässerrandstreifen die Umwandlung von Grünland in Ackerland verboten. § 29 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 WG bestimmt die Breite von Gewässerrandstreifen im Außenbereich mit zehn Metern. § 29 Abs. 3 Nr. 1 WG bestimmt, dass in den Gewässerrandstreifen ebenfalls der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in einem Bereich von fünf Metern verboten ist. |
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| Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob eine entsprechende Einschränkung in einem Abstand von fünf Metern vom Hauptgraben - deren Vorliegen in vollem Umfang unterstellt - geeignet wäre, entsprechend dem klägerischen Vortrag eine im Rahmen der Abwägung ausreichend gravierende Rechtsverletzung zu begründen. Es läge beim genannten wasserrechtlichen Abstand von fünf Metern eine betroffene Fläche von 15 m² vor. Allerdings handelte es sich nicht um eine zu enteignende Fläche, sondern um eine Fläche, die wegen des neuen Gewässerverlaufs des Hauptgrabens wasserrechtlichen Inhalts- und Schrankenbestimmungen unterfallen würde (vgl. dazu Bulling/Finkbeiner/Eckardt/Kibele, WasserG BW, 45. Erg.lief. Dez. 2014, § 29 Rn. 29 a.E.). |
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| Tatsächlich entsteht eine neue Einschränkung zudem - auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens - nicht hinsichtlich der gesamten Fläche von 15 m². Denn bereits derzeit verläuft im fraglichen Bereich ein Gewässer, das schon jetzt wasserrechtliche Einschränkungen mit sich bringt. Wie im Termin diskutiert, verläuft an der süd-/südwestlichen Grenze des klägerischen Grundstücks xx5 ein weiterer Nebengraben des Hauptgrabens: |
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| Der Kläger selbst hat in der Verhandlung beschrieben und dargestellt, der an seinem Grundstück entlang laufende Graben sei ebenso groß wie der bestehende Hauptgraben. Im Nachgang zum Termin wurde klägerseits hierzu vorgetragen, dass jener Nebengraben im Unterschied zum Hauptgraben nur temporär wasserführend und von untergeordneter Bedeutung sei mit der Folge, dass die Rechtsfolgen eines Gewässerrandstreifens nicht ausgelöst würden. |
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| Unabhängig davon, ob im Hinblick auf eine untergeordnete Bedeutung des Gewässers ein drei Meter breiter Abstandsstreifen nach der Dünge-VO zum grenzparallelen Nebengraben einzuhalten ist, wie die vom Kläger vorgelegte Unterlage des Landwirtschaftsamts des Beigeladenen vom 15.01.2016 es zu Grunde legt, oder ob entsprechend der Beschreibung des Klägers selbst im Termin Haupt- und Nebengraben gleich gestaltet sind, ist der Kläger bereits derzeit in der Nutzung des Südzipfels seines Grundstücks Einschränkungen unterworfen. Ob diese Einschränkungen bereits heute die im Streit stehenden 15 m² überwiegend oder sogar insgesamt betreffen oder sich wegen des untergeordneten Charakters des Nebengrabens die Fläche verringert, ist unerheblich. Sowohl in absoluter als auch in relativer Hinsicht (bei 15 m² handelte es sich um weniger als 1 % der Gesamtfläche) ist die fragliche Fläche als gering zu bewerten. Dem Kläger verbleibt das Eigentum an jener Fläche. Durch die gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung erfährt dieser im Randwinkel liegende, ohnehin schwer zu bewirtschaftende Bereich - wenn überhaupt - eine nur geringfügige Einschränkung. In Abwägung mit den gegenüberstehenden Interessen vermag die derart schwache Beeinträchtigung am klägerischen Grundstück nicht zu überwiegen. |
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| c) Schließlich ist zur damit angesprochenen Frage der Abwägung und der abwägungsrelevanten Belange klarzustellen, dass die Abwägungserwägungen des Beklagten insgesamt nachvollziehbar und nicht zu beanstanden sind. Auch das Gericht geht davon aus, dass bei der Gegenüberstellung der abzuwägenden Interessen nicht nur die naturschutzfachliche Maßnahme und die Beeinträchtigung des in Anspruch genommenen Eigentums Berücksichtigung finden dürfen (anders als im Falle der vom Kläger herangezogenen Rechtsprechung, die nicht Minimierungsmaßnahmen im betroffenen Bereich selbst, sondern Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle betrifft - BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 40/07 -, NVwZ 2010, 66). Weiter teilt auch das Gericht die vom Beklagten dargestellte Auffassung, dass bereits bei Gegenüberstellung von 15 m² einerseits und der Minimierungsmaßnahme andererseits eine Abwägung nicht zugunsten des Klägers ausfallen kann. Erst recht gilt dies bei einer Gegenüberstellung der klägerischen Grundstücksfläche und des planfestgestellten Vorhabens selbst. |
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| VI. Auch die Argumente des Klägers zum landwirtschaftlichen Wegenetz und zu den zu erwartenden Umwegen verhelfen der Klage nicht zum Erfolg. |
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| 1. Der Kläger rekurriert in seiner Argumentation zum einen auf seine Ausführungen zum Segelfluggelände. Die nach seiner Auffassung rechtswidrige Planung zur neuen Start- und Landebahn habe auch zur Folge, dass das Interesse des Klägers an einer durchgängigen Nutzbarkeit des landwirtschaftlichen Wegenetzes abwägungsfehlerhaft behandelt werde. Insbesondere sobald es zu Sperrungen der Wege am östlichen Ende des Segelfluggeländes kommen sollte, führe dies zu unzumutbaren Einschränkungen. Das Grundstück mit der Flurstücknummer xx5 sei überhaupt nicht mehr erreichbar. Um die anderen Grundstücke zu erreichen, müsste der Kläger nach Feststellen der Sperrung erst umdrehen. Zum anderen entstünden auch durch die Realisierung der OUM selbst erhebliche Umwege in den Wegbeziehungen. Die Grundstücke xx1, xx2 und xx3 seien bisher über das Wegegrundstück mit der Flurstücknummer xx7 westlich von Lipbach und dann den sogenannten T.weg (Flurstücknummer xx8) zu erreichen. Bei einer Realisierung der OUM werde diese Wegeverbindung mangels Erhalt der Durchgängigkeit des T.wegs zerstört. Stattdessen müsste ebenfalls der Weg am Nordende von Lipbach genutzt und das Ostende des Segelfluggeländes gekreuzt werden, um über den neu angelegten landwirtschaftlichen Weg nördlich der Trasse den Verlauf des bisherigen T.wegs zu erreichen. Alternativ dazu komme lediglich die Nutzung des neuen Bauwerks zur Überführung des Wirtschaftswegs (BW 3) unter Inkaufnahme eines noch deutlich größeren Umwegs in Betracht. Die Beurteilung des Beklagten, der diese Nachteile für zumutbar halte, sei unzutreffend. |
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| 2. Zutreffend führt der Kläger - wie auch der Planfeststellungsbeschluss - aus, dass durch die OUM die im Bereich südlich von Markdorf vorhandenen Wirtschaftswege teilweise unterbrochen werden. Von ursprünglich elf Verbindungen im betroffenen Bereich verbleiben nur drei Möglichkeiten zur Querung der OUM. |
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| Für den klägerischen Betrieb stellt sich die Situation in der Übersicht wie folgt dar: |
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| Für den Kläger entsteht infolge der OUM betreffend das Grundstück xx5 ein Umweg von 20 Metern (0,048 Minuten bei 25 km/h bzw. 0,06 Minuten bei 20 km/h), da sich die Strecke von 1.147 Meter auf 1.167 Meter verlängert. Für die Flächen auf den Grundstücken xx1, xx2 und xx3 fallen 505 Meter (1,212 bzw. 2,02 Minuten) mehr an, weil statt 1.034 Meter nun 1.539 Meter zurückzulegen sind. Jener Weg verlängert sich, weil keine Anfahrt von Süden her über den sogenannten T.weg mehr möglich, sondern die Anfahrt von Osten her parallel zum Trassenverlauf der OUM erforderlich ist. Ein größerer Umweg ergibt sich hinsichtlich der Grundstücke xx1, xx2 und xx3 dann, wenn dieser Weg von Osten her nicht möglich ist, weil wegen des Segelflugbetriebs eine Sperrung im Bereich des Segelfluggeländes auf dem nördlich der Trasse verlaufenden Wirtschaftsweg im Bereich des Bauwerks BW 4 (Grabendurchlass Espengraben) erfolgt. In diesem Fall ist der Weg wegen der nun notwendigen Überquerung der weiter westlich gelegenen Überquerung BW 3 für den klägerischen Betrieb um 1.886 Meter weiter (4,526 bzw. 5,658 Minuten)(Vgl. dazu den Plan 27A sowie die zugehörigen Tabellen in Anlage 27 im LO Argumente-Anlagen.). |
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| 3. Die dargestellten Umwege führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. |
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| Zutreffend ist im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass eine bislang durch einen öffentlichen Weg vermittelte günstige Verbindung zwischen zwei demselben landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstücken als bloße Wegverbindung nicht dem Eigentum dieses Betriebs zugerechnet werden kann. Sie bietet vielmehr nur eine Chance, so dass eine Unterbrechung einer bisherigen günstigen Wegverbindung keinen entschädigungspflichtigen enteignenden Eingriff in eine eigentumsrechtlich nach Artikel 14 GG geschützte Rechtsposition eines landwirtschaftlichen Betriebs darstellt (vgl. etwa das zitierte Urteil des BVerwG vom 27.04.1990 - 4 C 18/88 -, NVwZ 1990, 1165 m.w.N.). Umwege und die aus ihnen entstehenden Nachteile sind allerdings im Rahmen der Abwägung nach § 37 Abs. 5 Satz 1 StrG als private Belange zu berücksichtigen. Die Wegeverbindung zwischen einem bäuerlichen Anwesen und den dazugehörenden Betriebsflächen ist deswegen ein abwägungserheblicher Belang. Dabei wurde in der Vergangenheit eine zusätzliche Fahrzeit von zehn Minuten (zusätzlich zu zuvor angefallenen acht Minuten) als nicht unzumutbare Erschwernis gewertet, auch unter Berücksichtigung der Verdoppelung dieses Aufwands bei Hin- und Rückfahrt sowie dann, wenn die Wegstrecke öfters zurückgelegt werden muss (BVerwG, Urteil vom 21.12.2005 - 9 A 12/05 -, NVwZ 2006, 603). |
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| Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen ist auch in diesem Punkt die Abwägung des Beklagten nicht zu beanstanden. Die Umwege für den Kläger sind als geringfügig einzustufen. So sind die üblicherweise (ohne die Einschränkungen bei Betrieb des Segelfluggeländes) anfallenden Umwege mit 20 bzw. 505 Metern nicht gravierend. Und auch in den Fällen, in denen der weitere Umweg über die Überführung BW 3 zu nehmen ist, erweisen sich die Mehrstrecke von 1.886 Meter bzw. die längere Fahrtzeit von 5,658 Minuten bei 20 km/h als zumutbar. So ist bereits die Strecke und Dauer an sich nicht derart gravierend, dass dies im Rahmen der Abwägung zum Überwiegen der privaten Interessen des Klägers führen müsste. Zudem ist dieser weitere Umweg auch nicht ständig notwendig, sondern nur bei einer entsprechenden Sperrung wegen des Segelflugbetriebs. Ob sich dies - wie schon im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt - auf wenige Tage in der wachstumsfreien Zeit beschränkt, ob dies in der Vergangenheit - wie der Kläger es in der mündlichen Verhandlung geäußert hat - auch einmal außerhalb dieser Zeiten am Wochenende erfolgt ist oder ob - wie es der Kläger schriftsätzlich gerügt hat - zukünftig eine Ausdehnung des Flugbetriebs zu erwarten ist, kann offen bleiben. Denn auch dann sind die Einschränkungen für den klägerischen Betrieb, für den das Gericht hier zu Gunsten des Klägers einen Vollerwerbsbetrieb unterstellt, noch zumutbar. Weitere Ausführungen dazu, dass die Sperrungen im Bereich des BW 4 kein durch die OUM neu auftretender Umstand sind, sondern auch beim bisherigen Betrieb des Segelfluggeländes Sperrungen auf dem dortigen Wirtschaftsweg durchgeführt wurden, sind angesichts dessen entbehrlich. Gleiches gilt für die außerdem bestehende Möglichkeit, einen gesperrten Weg kurzfristig durch einen Verantwortlichen passierbar zu machen(Vgl. dazu den Aktenvermerk in LO Verf, 1, Bl. 95.). |
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| Insgesamt hat die Klage daher keinen Erfolg. |
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| Für den Kläger Ziffer 1 ergibt sich die Kostenfolge aus § 161 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der Klägerin Ziffer 2 ist nach übereinstimmender Erledigungserklärung nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Da auch sie aus den dargelegten Gründen mit ihrer Klage erfolglos geblieben wäre, entspricht es der Billigkeit, ihr die Kosten (gemäß § 159 Satz 2 VwGO gesamtschuldnerisch mit dem Kläger Ziffer 1) aufzuerlegen. Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Der Billigkeit entspricht die Auferlegung von Kosten eines Beigeladenen im Regelfall nur dann, wenn er im Sinne des § 154 Abs. 3 VwGO einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat. Ausgehend hiervon behält der Beigeladene seine Kosten auf sich, da er keinen eigenen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko im Sinne des § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat. |
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| Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. |
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