Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Feb. 2016 - 5 S 1098/15

published on 11/02/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Feb. 2016 - 5 S 1098/15
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Tenor

Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. April 2015 - 3 K 1896/13 - wird zurückgewiesen.

Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Gründe

 
I.
Die Vollstreckungsgläubigerin ist Eigentümerin von Waldgrundstücken auf der Gemarkung Ö... der Vollstreckungsschuldnerin. Im Zuge eines Waldwegebaus wurde auf mehreren Waldgrundstücken der Vollstreckungsgläubigerin in den Jahren 2003 und 2004 Abbruchmaterial von Baustellen aufgebracht. Am 28.09.2006 erhob die Vollstreckungsgläubigerin beim Landgericht Waldshut-Tiengen Klage gegen die Vollstreckungsschuldnerin mit dem Ziel der Entfernung des Materials und einer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Das Landgericht verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg. Das Verwaltungsgericht verurteilte die Vollstreckungsschuldnerin mit Urteil vom 11.11.2008 - 3 K 955/07 -, das in den Jahren 2003 und 2004 in bestimmte Grundstücke der Klägerin zu einem Weg aufgeschüttete Abbruchmaterial zu entfernen und den ursprünglichen Zustand auf diesen Grundstücken wieder herzustellen. Auf Antrag der Vollstreckungsschuldnerin ließ der beschließende Senat die Berufung gegen dieses Urteil zu. In der Berufungsverhandlung am 19.01.2011 schlossen die Beteiligten auf Vorschlag des Senats einen Vergleich mit u.a. folgender Regelung:
"§ 1 Die Beklagte verpflichtet sich, das im Zuge des Waldwegebaus „G..." 2003/2004 auf den Grundstücken FIst.Nrn. 4045, 4049, 4051, 4052, 4053, 4103, 4087, 3893, 3896, 2444 und 2438 der Klägerin aufgebrachte Material zu entfernen und jeweils zu den angrenzenden Grundstücken einen Niveauausgleich unter Verwendung von für den Waldwegebau zugelassenen Materials so herzustellen, dass ein befestigter, befahrbarer Maschinenweg verbleibt.
Die Beklagte wird die Klägerin rechtzeitig vor Aufbringung des neuen Materials in Kenntnis setzen. Kann im Einzelfall über den Umfang der vorbezeichneten Maßnahmen zwischen Klägerin und Beklagter keine Einigung erzielt werden, entscheidet ein Vertreter des Referats TÜ 84 des Regierungspräsidiums Tübingen. Dieser nimmt auch die Endabnahme nach Abschluss der Arbeiten vor.
Die Beklagte verpflichtet sich, die erforderlichen Arbeiten bis 31.12.2011 durchzuführen."
Ab Ende Oktober 2011 fanden zur Umsetzung dieser Regelung unter Beteiligung eines Vertreters des Referats TÜ 84 des Regierungspräsidiums Tübingen - Fachbereich Waldarbeit bei der Abteilung Forstdirektion - mehrere Besprechungen und Ortstermine statt. Bei einem Ortstermin am 16.11.2012 stellte der Vertreter des Regierungspräsidiums Tübingen in Anwesenheit von Vertretern der Vollstreckungsgläubigerin und der Vollstreckungsschuldnerin fest, die Vergleichspflichten seien nunmehr vollständig erfüllt. Ferner erklärte er die Endabnahme der Arbeiten.
Am 23.09.2013 hat die Vollstreckungsgläubigerin beim Verwaltungsgericht Freiburg beantragt, sie zur Vollstreckung ihrer Forderungen nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs vom 19.01.2011 zu ermächtigen,
"1. auf Kosten der Vollstreckungsschuldnerin das im Zuge des Waldwegebaus „G..." 2003/2004 auf dem Grundstück FIst.-Nr. 2438 der Vollstreckungsgläubigerin aufgebrachte Material zu entfernen und jeweils zu den angrenzenden Grundstücken einen Niveauausgleich unter Verwendung von für den Waldwegebau zugelassenen Materials herzustellen;
2. auf Kosten der Vollstreckungsschuldnerin auf den Grundstücken FIst.-Nrn. 4045, 4049, 4051, 4052, 4053, 4103, 4087, 3893, 3896, 2444 und 2438 einen befestigten, befahrbaren Maschinenweg (mit einer Wegebreite von 3,5 Meter, zuzüglich rechtes und linkes Bankett von je 0,5 Metern Breite und einer Längsneigung von nicht mehr als 12% sowie einem Wegeaufbau mit Einfachbefestigung für Zubringerwege; 30 cm Tragschicht aus unsortiertem, verdichtbaren Gestein; Untergrund bzw. Unterbau) herzustellen."
Die Vollstreckungsschuldnerin habe ihre Pflicht zur Entfernung des aufgebrachten Materials beim Grundstück Flst.-Nr. 2438 bislang nicht erfüllt. Die weitere Pflicht, einen befestigten, befahrbaren Maschinenweg herzustellen, sei auf keinem der Grundstücke erfüllt. Die Feststellung des Regierungspräsidiums vom 16.11.2012 sei unrichtig und unverbindlich. Die Vollstreckungsschuldnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Das in den Jahren 2003 und 2004 eingebrachte Material sei auch auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2438 vollständig beseitigt und auf allen Grundstücken sei ein befestigter und befahrbarer Maschinenweg entstanden. Der Vollstreckungsantrag Nr. 2 sei treuwidrig. Die Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege sei nur zugunsten der Vollstreckungsschuldnerin im Interesse einer ordnungsgemäßen forstlichen Erschließung des Waldgebietes in den Vergleich aufgenommen worden. Dem Vollstreckungsantrag stehe der Erfüllungseinwand entgegen. Die Abnahme durch das Regierungspräsidium Tübingen sei ein Schiedsgutachten. Damit sei die Erfüllung der Pflichten nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs verbindlich festgestellt. Der Nachweis der offenbaren Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens sei der Vollstreckungsgläubigerin nicht gelungen.
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Mit Beschluss vom 30.04.2015 hat das Verwaltungsgericht den Vollstreckungsantrag abgelehnt. Der Antrag sei zwar nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 887 Abs. 1 ZPO statthaft, insbesondere stehe ihm nicht § 172 VwGO entgegen. Der Vollstreckungsantrag habe aber keinen Erfolg. Hinsichtlich des Antrags Nr. 1 folge dies daraus, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihre Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs erfüllt habe. Damit entfalle jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Die Erfüllung ergebe sich aus der Feststellung des Vertreters des Regierungspräsidiums Tübingen, Referat TÜ 84 vom 16.11.2012. Diese Feststellung sei entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB verbindlich. Denn die Vereinbarung in § 1 Abs. 2 des Vergleichs sei eine rechtswirksame Abrede über ein Schiedsgutachten betreffend die Erfüllung der in § 1 Abs. 1 des Vergleichs übernommenen Verpflichtungen. Auf eine solche Abrede sei § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend anzuwenden. Danach sei ein Schiedsgutachten nur dann nicht verbindlich, wenn es offenbar unbillig sei. Davon sei hier nicht auszugehen. Die Vollstreckungsgläubigerin habe in Bezug auf die Verpflichtung zur Beseitigung des in den Jahren 2003/2004 eingebauten Materials auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2438 eine offenbare Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens nicht dargelegt. Offen bleiben könne, ob die Vollstreckungsgläubigerin sich auf die Verpflichtung berufen könne, nach Entfernung des bezeichneten Materials jeweils zu den angrenzenden Grundstücken einen Niveauausgleich unter Verwendung von für den Waldwegebau zugelassenen Materials herzustellen. Denn auch insoweit sei weder erkennbar noch dargelegt, dass die Abnahme offenkundig unrichtig sei. Der Vollstreckungsantrag Nr. 2 bleibe erfolglos, weil der Vergleich vom 19.01.2011 keinen eigenen Anspruch der Vollstreckungsgläubigerin auf Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege begründe.
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Gegen diesen ihr am 06.05.2015 zugestellten Beschluss richtet sich die am 21.05.2015 eingegangene Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin, mit der sie ihre beiden Vollstreckungsanträge weiter verfolgt. Die Feststellung des Vertreters des Regierungspräsidiums Tübingen sei schon deshalb nicht verbindlich, weil sie erst nach Ablauf der in § 1 Abs. 3 des gerichtlichen Vergleichs vereinbarten Frist zur Durchführung der Arbeiten (31.12.2011) getroffen worden sei. Mit Ablauf dieser Frist sei das Leistungsbestimmungsrecht i. S. des § 319 BGB entfallen, da die Vollstreckungsschuldnerin die erforderlichen Arbeiten bis dahin unstreitig nicht vollständig durchgeführt habe. Die erklärte Endabnahme sei somit ins Leere gegangen. In einer solchen Konstellation obliege die Bestimmung der Leistung nach § 319 BGB dem Gericht. Ungeachtet dessen sei die Feststellung des Vertreters des Regierungspräsidiums Tübingen i. S. des § 319 Abs. 1 BGB offenbar unbillig. Dies folge schon daraus, dass hinsichtlich der betreffenden Person des Regierungspräsidiums Tübingen Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit vorlägen. Ferner sei die Endabnahme für das Grundstück Flst.-Nr. 2438 offenbar unbillig. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts sei gänzlich unverständlich. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts begründe der Vergleich vom 19.01.2011 auch einen Anspruch der Vollstreckungsgläubigerin auf Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege i. S. des Vollstreckungsantrags Nr. 2. Dies folge aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung in § 1 Abs. 1 des Vergleichs. Die Vollstreckungsschuldnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beigeladene hat sich ohne eigene Antragstellung zur Beschwerde geäußert.
12 
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten der Vollstreckungsschuldnerin, des Beigeladenen, des Verwaltungsgerichts Freiburg und des beschließenden Senats sowie auf die Gerichtsakten im Vollstreckungsverfahren verwiesen.
II.
13 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde ist auch sonst zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt worden. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin, sie nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 887 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu ermächtigen, zur Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs vom 19.01.2011 (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) die im Vollstreckungsantrag bezeichneten Handlungen vornehmen zu lassen, zu Recht abgelehnt. Für die begehrte Ermächtigung zur Vollstreckung von Forderungen der Vollstreckungsgläubigerin nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs vom 19.01.2011 fehlt aufgrund der weiteren Regelung in § 1 Abs. 2 des Vergleichs, die eine rechtswirksame Schiedsgutachterabrede darstellt (1.), derzeit entweder das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Vollstreckungsgläubigerin oder jedenfalls die hinreichende Bestimmtheit, zumindest aber die Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderungen als Vollstreckungsvoraussetzungen (2.).
14 
1. Die Regelung in § 1 Abs. 2 des gerichtlichen Vergleichs vom 19.01.2011 enthält eine Schiedsgutachterabrede in Bezug auf den tatsächlichen Umfang und die tatsächlich vertragsgemäße Vornahme der nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs von der Vollstreckungsschuldnerin zu leistenden Maßnahmen.
15 
Die Vereinbarung einer derartigen Abrede ist im öffentlichen Recht jedenfalls dann zulässig, wenn sich die Vertragsbeteiligten - wie hier - gleichgeordnet gegenüberstehen (§ 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 319 Abs. 1 BGB; BVerwG, Urteil vom 19.01.1990 - 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257, juris Rn. 40). Ob eine Schiedsgutachterabrede vorliegt, hängt allein von dem Inhalt der Aufgabe ab, die in der Parteivereinbarung nach dem Willen der Parteien dem Dritten übertragen worden ist, ohne dass dabei der Bezeichnung in der Vereinbarung ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 25.06.1952 - II ZR 104/51 - BGHZ 6, 335, juris Rn. 12 und vom 06.06.1994 - II ZR 100/92 - NJW-RR 1994, 1314, juris Rn. 16). Nach Wortlaut, Systematik sowie erkennbarem Sinn und Zweck von § 1 Abs. 2 des Vergleichs vom 19.01.2011 ist es Aufgabe des im Forstwesen und Waldwegebau besonders fachkundigen Vertreters des Regierungspräsidiums Tübingen, im Falle eines dem Vergleichsabschluss nachfolgenden Streits über den Umfang der Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs den tatsächlich erforderlichen Umfang der insoweit von der Vollstreckungsschuldnerin zu bewirkenden Maßnahmen und zum anderen die vertragsgemäße Vornahme dieser Maßnahmen verbindlich festzustellen. Das wird im angefochtenen Beschluss überzeugend begründet. Der Senat nimmt auf diese Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug, zumal die Beschwerde gegen diese Auslegung des gerichtlichen Vergleichs nichts einwendet (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Einwand der Vollstreckungsgläubigerin, die Schiedsgutachterabrede sei gegenstandslos geworden, weil die Vollstreckungsschuldnerin ihre Verpflichtungen innerhalb der Frist nach § 1 Abs. 3 des Vergleichs unstreitig nicht erfüllt habe, greift nicht durch. Diese Bestimmung einer Leistungszeit gilt nach dem erkennbaren Sinn und Zweck des Vergleichs nur für Maßnahmen, über deren Umfang nach Vergleichsabschluss zwischen der Vollstreckungsgläubigerin und der Vollstreckungsschuldnerin Einigkeit besteht, so dass es der Einschaltung des Schiedsgutachters nicht bedarf. Die Schiedsgutachterabrede wurde indes gerade für den - eingetretenen - Fall aufgenommen, dass "im Einzelfall über den Umfang der vorbezeichneten Maßnahmen zwischen Klägerin und Beklagter keine Einigung erzielt werden" kann. Sie soll damit - erst recht dann (weiter) - gelten, wenn die Vollstreckungsschuldnerin die geschuldeten Maßnahmen mangels Einigung über deren Umfang zunächst nicht zu erfüllen braucht, bis der Schiedsgutachter den tatsächlich erforderlichen Umfang dieser Maßnahmen festgestellt hat. Insoweit modifiziert die Schiedsgutachterabrede die in § 1 Abs. 3 des Vergleichs bestimmte Leistungszeit für den Fall eines Streits über den Umfang der von der Vollstreckungsschuldnerin zu bewirkenden Maßnahmen dergestalt, dass die Fälligkeit ihrer diesbezüglichen Verpflichtungen auch über den in § 1 Abs. 3 des Vergleichs genannten Zeitpunkt hinaus bis zur verbindlichen Feststellung durch den Schiedsgutachter aufgeschoben wird (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 52/12 - NJW-RR 2014, 492, juris Rn. 28).
16 
Auf eine solche Schiedsgutachterabrede, nach der bestimmte für ein Rechtsverhältnis erhebliche Tatsachen durch einen Sachverständigen zu ermitteln und bindend festzustellen sind und die daher nur mittelbar der Bestimmung der Leistung dient, sind mangels einer anderen Vereinbarung der Parteien die §§ 317 bis 319 BGB entsprechend anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 19.01.1990, a.a.O.; BGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O. Rn. 27 a.E. m.w.N.).
17 
2. Aufgrund der rechtswirksamen Schiedsgutachterabrede fehlt derzeit entweder wegen Erfüllung der Verpflichtungen der Vollstreckungsschuldnerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Vollstreckungsgläubigerin (a)) oder - sollte der Erfüllungseinwand nicht durchgreifen - jedenfalls die hinreichende Bestimmtheit, zumindest aber die Fälligkeit der Forderung der Vollstreckungsgläubigerin nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs als allgemeine Voraussetzungen einer Vollstreckung nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 887 Abs. 1 Satz 1 ZPO (b)).
18 
a) Beantragt ein Gläubiger die Ermächtigung, anstelle des Schuldners die Handlungen vornehmen zu dürfen, die zur Erfüllung eines verwaltungsgerichtlichen Vergleichs notwendig sind, ist der Einwand des Schuldners zu prüfen, er habe die darin übernommenen Verpflichtungen erfüllt, weil die Erfüllung das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers entfallen lässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.1997 - 8 S 2714/97 - VBlBW 1998, 105, juris Rn. 2 m.w.N.). Ob die Vollstreckungsgläubigerin ihre Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 des Prozessvergleichs erfüllt hat, hängt aufgrund der Schiedsgutachterabrede nach § 1 Abs. 2 des Vergleichs und des Umstands, dass die Vertragsschließenden nach dem Vergleichsabschluss keine Einigkeit über den Umfang der von der Vollstreckungsschuldnerin zu bewirkenden Maßnahmen erzielt haben, von den insoweit nötigen Feststellungen des Schiedsgutachters und seiner darauf beruhenden "Endabnahme nach Abschluss der Arbeiten" ab. Seine Feststellungen werden mit ihrer Bekanntgabe an die Vertragsschließenden - auch für das Vollstreckungsgericht - entsprechend § 318 Abs. 1 BGB grundsätzlich rechtsverbindlich (BGH, Urteil vom 14.07.1986 - II ZR 249/85 - WM 1986, 1384, juris Rn. 5). Anderes gälte entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB nur, wenn diese Feststellungen offenbar unbillig sind, wobei dies im Falle eines Schiedsgutachtens über rechtserhebliche Tatsachen die offenkundige Unrichtigkeit der schiedsgutachtlichen Feststellungen erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1990, a.a.O. Rn. 41 m.w.N.).
19 
Ausgehend davon fehlt dem Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsgläubigerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn die Feststellung des Schiedsgutachters vom 16.11.2012, die Vollstreckungsschuldnerin habe ihre Verpflichtungen vollständig erfüllt, rechtsverbindlich ist. Davon geht der angefochtene Beschluss aus, insbesondere verneint das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung eine offenkundige Unrichtigkeit der Feststellungen des Schiedsgutachters.
20 
b) Ob die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen durchgreifen, kann der Senat offen lassen. Selbst wenn die Feststellungen des Schiedsgutachters, wie die Beschwerde meint, wegen offenkundiger Unrichtigkeit oder aus sonstigen Gründen i. S. des § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB unbillig und deshalb nicht verbindlich sein sollten, fehlte derzeit jedenfalls die hinreichende Bestimmtheit, zumindest aber die Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderungen der Vollstreckungsgläubigerin nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs. Dahinstehen kann folglich auch, ob die Einwendungen der Beschwerde gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts durchgreifen, der Vergleich vom 19.01.2011 begründe keinen eigenen Anspruch der Vollstreckungsgläubigerin auf Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege i. S. des Vollstreckungsantrags Nr. 2.
21 
Ist ein Schiedsgutachten nach § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verbindlich, erfolgt die Leistungsbestimmung (Tatsachenfeststellung) entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB durch das Gericht. Das Gericht tritt gleichsam an die Stelle des Schiedsgutachters; in dieser Weise wirkt die Schiedsgutachtenabrede weiter fort. Es trifft die erforderlichen Feststellungen im Rahmen seiner Zuständigkeit und mit den Mitteln seines gerichtlichen Verfahrens (BVerwG, Urteil vom 19.01.1990, a.a.O., Rn. 45 m.w.N.). Dies hat zugleich die Folge, dass die Fälligkeit der betroffenen Forderung erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung beginnt (BGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O. Rn. 32 ff.). "Gericht" i. S. des § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ist auch dann, wenn die Schiedsgutachterabrede Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs ist, nicht das für dessen Vollstreckung zuständige Vollstreckungsgericht (§ 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO), sondern das Prozessgericht. Bei diesem ist in einem neuen gerichtlichen Erkenntnisverfahren die Unverbindlichkeit des Schiedsgutachtens geltend zu machen (vgl. Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 31.03.1999 - 1 U 70/96 - MDR 1999, 1187, juris). Das Prozessgericht hat dann gegebenenfalls anstelle des Schiedsgutachters - mit Hilfe eines gerichtlichen Sachverständigen - die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen.
22 
Hiernach müsste im Falle einer Unverbindlichkeit der Feststellungen des Schiedsgutachters vom 16.11.2012 der "Umfang der vorbezeichneten Maßnahmen" i. S. des § 1 Abs. 2 des Vergleichs zunächst in einem neuen gerichtlichen Erkenntnisverfahren geklärt werden. Solange dies nicht geschehen ist, ist die Forderung aus § 1 Abs. 1 des Vergleichs schon mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckbar. Der Umfang der darin geregelten Verpflichtungen der Vollstreckungsschuldnerin sollte im Streitfall durch das dann einzuholende Schiedsgutachten (§ 1 Abs. 2 des Vergleichs) erst noch ermittelt werden. Dies genügt dem für die Vollstreckung gerichtlicher Titel geltenden Bestimmtheitsgebot nicht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.1998 - 13 W 34/98 - NJW-RR 1999, 791, juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2010 - 25 W 74/10, I-25 W 7425 W 74/10 - BauR 2011, 298, juris Rn. 6). Das gälte im Übrigen selbst dann, wenn die Vollstreckungsschuldnerin einen verbindlichen Spruch des Schiedsgutachters nicht befolgt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.1998, a.a.O. Rn. 9). Ungeachtet dessen wäre die Forderung - sollte das Schiedsgutachten nicht verbindlich sein - zumindest auch solange nicht fällig, bis das Gericht nach § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB entschieden hat. Denn der Übergang der Leistungsbestimmung (Tatsachenfeststellung) auf das Gericht gemäß § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB hat zugleich die Folge, dass die Fälligkeit der betroffenen Forderung erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung beginnt (BGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O. Rn. 32).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nur eine Festgebühr anfällt.
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 04/07/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 52/12 Verkündet am: 4. Juli 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 30/04/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe  I.1 Die Vollstreckungsgläubigerin ist Eigentümerin mehrerer Waldgrundstücke auf der Gemarkung ... und damit auf dem Gemeindegebiet der Vollstreck
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published on 21/03/2019 00:00

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 17.880 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten
published on 21/03/2019 00:00

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 17.879 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten
published on 21/03/2019 00:00

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.1071 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten
published on 21/03/2019 00:00

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.1070 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kost
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Annotations

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden.

(2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner ist der andere Teil. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn 30 Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung getroffen worden ist.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.