Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 30. Apr. 2015 - 3 K 1896/13

published on 30/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 30. Apr. 2015 - 3 K 1896/13
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
I.
Die Vollstreckungsgläubigerin ist Eigentümerin mehrerer Waldgrundstücke auf der Gemarkung ... und damit auf dem Gemeindegebiet der Vollstreckungsschuldnerin. In den Jahren 2003 und 2004 erfolgte mit Abbruchmaterial von verschiedenen Baustellen in ... und ... der Ausbau eines Waldwegenetzes auf der Gemarkung ..., u. a. auf mehreren Grundstücken der Vollstreckungsgläubigerin. Die Arbeiten wurden von der Fa. Z..., einem Entsorgungsunternehmen, durchgeführt.
Die Vollstreckungsgläubigerin erhob am 28.09.2006 beim Landgericht ... Klage gegen die Vollstreckungsschuldnerin mit dem Ziel der Entfernung des eingebrachten Abbruchmaterials und der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Mit Beschluss vom 27.02.2007 wurde der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die Arbeiten in den Jahren 2003 und 2004 seien ohne ihre Zustimmung in rechtswidriger Weise mit belastetem, nicht recyceltem Bauschutt auf Veranlassung des Försters der Vollstreckungsschuldnerin durchgeführt worden. Mit Urteil vom 11.11.2008 - 3 K 955/07 - gab das Verwaltungsgericht Freiburg der Klage statt. Die Vollstreckungsschuldnerin legte gegen das Urteil Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ein. Dieser stellte mit Beschluss vom 24.01.2011 - 5 S 2768/09 - fest, das Verfahren sei nach Erledigung des Rechtstreits durch gerichtlichen Vergleich beendet.
§ 1 des in der mündlichen Verhandlung am 19.01.2011 geschlossenen Vergleichs lautet:
„Die Beklagte verpflichtet sich, das im Zuge des Waldwegebaus „...“ 2003/2004 auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... der Klägerin aufgebrachte Material zu entfernen und jeweils zu den angrenzenden Grundstücken einen Niveauausgleich unter Verwendung von für den Waldwegebau zugelassenen Materials so herzustellen, dass ein befestigter, befahrbarer Maschinenweg verbleibt.
Die Beklagte wird die Klägerin rechtzeitig vor Aufbringung des neuen Materials in Kenntnis setzten. Kann im Einzelfall über den Umfang der vorbezeichneten Maßnahmen zwischen Klägerin und Beklagter keine Einigung erzielt werden, entscheidet ein Vertreter des Referats TÜ 84 des Regierungspräsidiums Tübingen. Dieser nimmt auch die Endabnahme nach Abschluss der Arbeiten vor.
Die Beklagte verpflichtet sich, die erforderlichen Arbeiten bis 31.12.2011 durchzuführen.“
Zur Umsetzung des Vergleichs erfolgte am 01.10.2011 ein Besprechungstermin, an dem unter anderem der Bürgermeister sowie der Förster der Vollstreckungsschuldnerin und die Gesellschafter der Vollstreckungsgläubigerin teilnahmen. In der Folgezeit wurde mit den Sanierungsmaßnahmen durch die Firma Z. begonnen. Am 28.10.2011 erfolgte eine Ortsbegehung unter Beteiligung von Vertretern der Beteiligten und des Regierungspräsidiums Tübingen, Referat TÜ 84. Am 29.11.2011 fand erneut eine Begehung durch Vertreter des Regierungspräsidiums Tübingen statt. In einem Besprechungstermin am 20.12.2011 unter Beteiligung von Vertretern der Vollstreckungsgläubigerin und der Vollstreckungsschuldnerin stellte der Vertreter des Regierungspräsidiums Tübingen die Abnahme auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... fest (Niederschrift des Regierungspräsidiums vom 28.02.2012), nicht jedoch hinsichtlich der Grundstücke Flst.-Nrn. 2... und ... Nach mehreren Versuchen einer Terminvereinbarung folgte auf Einladung der Vollstreckungsschuldnerin am 16.11.2012 ein Ortstermin zur Endabnahme mit den Vertretern des Regierungspräsidiums Tübingen und der Vollstreckungsschuldnerin. Die Vollstreckungsgläubigerin hatte dem Termin durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.11.2012 widersprochen und geltend gemacht, die Vollstreckungsschuldnerin sei nicht für die Einladung zuständig. Außerdem seien die Arbeiten nicht abnahmereif. Auf dem Flurstück Nr. 2... sei noch immer unsortierter Bauschutt vorhanden. Dennoch nahm eine Vertreterin der Vollstreckungsgläubigerin am Termin am 16.11.2012 teil. Im Termin stellte der Vertreter des Regierungspräsidiums die vollständige Erfüllung der Vergleichspflichten auch für die Grundstücke Flst.-Nrn. 2..., ... und ... fest und erklärte die Endabnahme (Niederschrift des Regierungspräsidiums vom 26.11.2012). Dieser widersprach die Vollstreckungsgläubigerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.01.2013 und 03.06.2013.
Die Vollstreckungsgläubigerin hat am 23.09.2013 den vorliegenden Vollstreckungsantrag gestellt. Sie trägt vor, die Vollstreckungsschuldnerin sei ihren Verpflichtungen aus dem Vergleich nicht vollständig nachgekommen. Die Pflicht zur Entfernung des aufgebrachten Materials sei für das Grundstück Flst.-Nr. 2... nicht erfüllt. Auf einer Breite von ca. 15 m und einer Tiefe von bis zu 3 m seien über die ganze Grundstückslänge von 115 m nach wie vor schätzungsweise 1.000 m3 oder 2.500 t unsortierter Bauschutt mit Kabeln, Rohrleitungen, Straßenaufbruch mit Asphalt und armierten Betonklötzen vergraben. Die Verpflichtung zur Herstellung eines befestigten, befahrbaren Maschinenweges sei auf keinem der im Vergleich genannten Grundstücke erfüllt. Auf keinem der Grundstücke wiesen die Wege durchgängig die erforderliche Breite von 4,50 m auf. Keiner der Waldwege entspreche hinsichtlich ihres Aufbaus und der Entwässerung dem Stand der Technik für „befestigte, befahrbare Maschinenwege“. Nach den Feststellungen des Regierungspräsidiums Tübingen im Ortstermin vom 28.10.2011 hätten die Wege zunächst durch Verdichtung mit grobem, gebrochenem Recyclingmaterial befestigt und anschließend mit einer feineren, ebenfalls verdichteten Deckschicht versehen werden müssen. Die Entwässerung hätte mit Querabschlägen gesichert werden müssen. Von diesem ursprünglich zwischen den Beteiligten konsentierten Aufbau sei die Vollstreckungsschuldnerin abgerückt, nachdem sich aufgrund des Gutachtens der d... GmbH vom 24.11.2011 herausgestellt habe, dass das ursprünglich eingebrachte Material nach seiner Konsistenz und chemischen Zusammensetzung nicht geschreddert und zur Befestigung verwendet werden könne. Ergebnis des fehlerhaften Wegeaufbaus sei eine mangelhafte Entwässerung, die zur Entstehung von Pfützen und tiefen Spurrillen führe. Die Befahrbarkeit der Wege sei dadurch erheblich beeinträchtigt. Die Umsetzung des Vergleichs sei nur unter erheblichen Verzögerungen erfolgt.
Die Vollstreckungsgläubigerin beantragt:
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1. Die Vollstreckungsgläubigerin wird ermächtigt, auf Kosten der Vollstreckungsschuldnerin das im Zuge des Waldwegebaus „...“ 2003/2004 auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... aufgebrachte Material zu entfernen und jeweils zu den angrenzenden Grundstücken einen Niveauausgleich unter Verwendung von für den Waldwegebau zugelassenen Materials herzustellen.
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2. Die Vollstreckungsgläubigerin wird ermächtigt, auf Kosten der Vollstreckungsschuldnerin auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... einen befestigten, befahrbaren Maschinenweg (mit einer Wegebreite von 3,5 Meter, zuzüglich rechtes und linkes Bankett von je 0,5 Metern Breite und einer Längsneigung von nicht mehr als 12 % sowie einem Wegeaufbau mit Einfachbefestigung für Zubringerwege; 30 cm Tragschicht aus unsortiertem, verdichtbarem Gestein; Untergrund bzw. Unterbau) herzustellen.
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3. Die Vollstreckungsschuldnerin wird zur Vorauszahlung der Kosten, die bei der Realisierung der Maßnahmen nach Ziff. 1 und 2 entstehen werden, nach Maßgabe eines einzuholenden Kostenvoranschlags verurteilt.
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4. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Die Vollstreckungsschuldnerin beantragt,
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die Anträge abzulehnen.
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Die Vollstreckungsschuldnerin trägt im Wesentlichen vor, der verzögerte Beginn der Umsetzungsmaßnahmen sei von der Vollstreckungsgläubigerin veranlasst worden. Das 2003/2004 eingebrachte Material sei auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... vollständig beseitigt worden. Der betroffene Bereich beschränke sich auf einen kurzen Abschnitt am oberen östlichen Rand des Grundstücks. Dort sei auch älteres, früher eingebrachtes Baumaterial gefunden worden, das sich optisch deutlich von dem 2003/2004 eingebrachten unterscheiden lasse. Aus Kulanz sei auch das ältere Material entfernt worden. Auf allen Grundstücken sei ein befestigter und befahrbarer Maschinenweg entstanden. Wasserlöcher, Spurrillen und Reifenabdrücke, die auf von der Vollstreckungsgläubigerin vorgelegten Lichtbildern zu sehen seien, seien auf unsachgemäße, insbesondere zu frühe Benutzung der Wege mit schwerem Gerät bei ungünstiger, sehr feuchter Witterung zurückzuführen. Der Vollstreckungsantrag Ziff. 2 sei treuwidrig. Die Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege sei nicht im Interesse der Vollstreckungsgläubigerin, sondern lediglich zugunsten der Vollstreckungsschuldnerin im Interesse einer ordnungsgemäßen forstlichen Erschließung des Waldgebietes in den Vergleich aufgenommen worden. Aus der Formulierung „verbleibt“ gehe hervor, dass lediglich eine Begrenzung der Beseitigungspflicht bezweckt worden sei. Dies ergebe sich auch aus dem zuvor erfolgten Vorbringen der Beteiligten. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Vollstreckungsgläubigerin, die auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ohne Maschinenwege geklagt und sich noch bei der Vergleichsumsetzung dem Wegeausbau teilweise entgegengestellt habe, nunmehr einen mangelhaften Aufbau rüge. Der Antrag auf Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme sei mangels Vorlage eines Kostenvoranschlags zu unbestimmt. Dem Vollstreckungsantrag stehe insgesamt der Erfüllungseinwand entgegen. Die Abnahme durch das Regierungspräsidium Tübingen sei ein Schiedsgutachten. Die Erfüllung der Verpflichtungen aus § 1 des Vergleichs sei daher mit der Abnahmeentscheidung vom 16.11.2012 zwischen den Parteien verbindlich festgestellt. Der Nachweis der offenbaren Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens sei der beweisbelasteten Vollstreckungsgläubigerin nicht gelungen.
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Dem Gericht liegen die Gerichtsakten 3 K 1049/07, 3 K 955/07 und 5 S 2768/09 sowie die von der Vollstreckungsschuldnerin und dem Beigeladenen vorgelegten Akten vor.
II.
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Der Vollstreckungsantrag hat keinen Erfolg.
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Die Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs, bei dem es sich nach § 168 Nr. 3 VwGO um einen Vollstreckungstitel handelt, richtet sich nach §§ 167 Abs. 1 VwGO, 887 ZPO. Das Verwaltungsgericht ist daher als Gericht des ersten Rechtszuges nach § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO zuständig. Die in § 1 des Vergleichs übernommene Verpflichtung hat eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887 Abs. 1 ZPO zum Inhalt. Die speziellere Vorschrift des § 172 VwGO steht nicht entgegen. Zwar findet § 172 VwGO auf Prozessvergleiche entsprechende Anwendung (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 172 Rn. 2). Das gilt nach Systematik und Wortlaut der Vorschrift jedoch nur für die Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes oder Ansprüche auf Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. § 172 VwGO hat einen engen, auf verwaltungsaktbezogene Verfahren ausgerichteten Tatbestand. Eine im Wege der Analogie auszufüllende Regelungslücke besteht angesichts der Auffangvorschrift in § 167 Abs. 1 VwGO nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.08.2012 - 10 S 1085/12 - juris; Beschluss vom 28.02.2013 - 10 S 81/13 -, NVwZ-RR 2013, 541 = VBlBW 2013, 310; Kopp/Schenke a. a. O., § 172 Rn. 1; a. A. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 10.09.2013 - 16 E 100/13 - juris). Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Staat durch sonstige Maßnahmen hoheitliche Regelungsbefugnisse für sich in Anspruch nimmt, für die das Vollstreckungsrecht der ZPO, namentlich die Fiktion des § 894 ZPO, nicht angemessen ist (Kopp/Schenke, § 172 Rn. 1). Zur Erzwingung schlichter (regelungsfreier) Realakte, wie im Fall der Durchsetzung allgemeiner Beseitigungs- und Folgenbeseitigungsansprüche, besteht demgegenüber mit §§ 167 Abs. 1 VwGO, 883 ff. ZPO ein sachgerechtes Vollstreckungsregime. Die Vollstreckungsgläubigerin ist daher zu Recht von der Statthaftigkeit eines Antrags nach § 887 ZPO ausgegangen.
20 
Der Vollstreckungsantrag hat jedoch deshalb keinen Erfolg, weil die Vollstreckungsschuldnerin ihre im Vergleich gegenüber der Vollstreckungsgläubigerin übernommene Verpflichtung bereits erfüllt hat.
21 
Der Erfüllungseinwand kann im Verfahren nach §§ 167 Abs. 1 VwGO, 887 ZPO erhoben werden. Nach § 887 Abs. 1 ZPO ist der Gläubiger, wenn der Schuldner die Verpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung nicht erfüllt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen. Die Nichtvornahme der geschuldeten Handlung ist daher schon nach dem Wortlaut des § 887 Abs. 1 ZPO Voraussetzung für den von der Vollstreckungsgläubigerin begehrten Ermächtigungsbeschluss. Auch würde es zu prozessökonomisch unnötigen Verzögerungen führen, wenn der Vollstreckungsschuldner zunächst Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zu erheben hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2004 - IXa ZB 32/04 -, NJW 2005, 367; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.02.2013, a. a. O. , und Beschluss vom 25.11.1997 - 8 S 2714/97 -, VBlBW 1998, 105 = NVwZ-RR 1998, 785). Die Erfüllung der zu vollstreckenden Verpflichtung lässt jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme entfallen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.1997 , a. a. O.).
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Die Erfüllung der Verpflichtung aus § 1 Abs. 1 des Prozessvergleichs wurde durch einen Vertreter des Regierungspräsidiums Tübingen, Referat TÜ 84, der nach § 1 Abs. 2 des Vergleichs die Endabnahme nach Abschluss der Arbeiten vorzunehmen hatte, festgestellt. An diese Feststellung ist die Vollstreckungsgläubigerin und damit auch das Gericht gebunden.
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In der Einigung der Beteiligten nach § 1 Abs. 2 des Vergleichs über die vom Regierungspräsidium Tübingen vorzunehmende Abnahme liegt - davon geht die Vollstreckungsschuldnerin zu Recht aus - eine Schiedsgutachtenvereinbarung über die Voraussetzungen der Erfüllung der durch die Vollstreckungsschuldnerin in § 1 Abs. 1 des Vergleichs übernommenen Verpflichtung. Ein Schiedsgutachter stellt zwischen den Parteien streitige Tatsachen und Umstände verbindlich fest. Seine Aufgabe ist weder die rechtsgestaltende Ergänzung des Vertragsinhalts noch die verbindliche Entscheidung eines Rechtsstreits. Darin unterscheidet sich das Schiedsgutachten im engeren Sinne von der Leistungsbestimmung durch einen Dritten nach § 317 BGB und dem Schiedsspruch nach §§ 1025 ff. ZPO. Ein Schiedsgutachten kann sich auch auf die Beurteilung und Subsumtion rechtlicher Vorfragen beziehen. Schiedsgutachter kann auch eine Behörde sein, wenn eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung nicht entgegensteht und die Gefahr von Interessenkollisionen ausgeschlossen ist (Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 317 Rn. 3 ff.). Eine Schiedsgutachtenvereinbarung muss nicht ausdrücklich als solche benannt werden, sie kann sich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auch schlüssig aus dem vertraglichen Regelungszusammenhang und den Umständen des Vertragsschlusses ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 - 6 C 21.12 -, BVerwGE 148, 271; OLG Hamm, Urteil vom 05.11.1993 - 26 U 61/93 - juris).
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Die Abnahme durch einen Vertreter des Regierungspräsidiums Tübingen ist danach als Schiedsgutachten zu bewerten. Schon der Wortlaut des Vergleichs legt die Annahme einer für die Parteien rechtsverbindlichen Feststellung nahe. So bezeichnet der Begriff der Abnahme in § 640 BGB die Entgegennahme einer Werkleistung als vertragsgemäße Erfüllung. Diese Annahme entspricht auch der Stellung des Regierungspräsidiums Tübingen im Verfahren der Umsetzung des gerichtlichen Vergleichs. Nach § 1 Abs. 2 des Vergleichs sollte es bei Uneinigkeit über den Umfang der Beseitigungs- und Herstellungsmaßnahmen im Einzelfall eine (bindende) Entscheidung treffen. Mit der Schlichtungs- und Entscheidungsfunktion bei der Vergleichsumsetzung korrespondiert zugleich die Befugnis zur verbindlichen Feststellung des vertragsgemäßen Abschlusses der Arbeiten. Die Vereinbarung zielt erkennbar darauf, einerseits die forstlich sachgerechte Umsetzung der Vergleichsvorgaben sicherzustellen und andererseits Fragen der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen zwischen den Beteiligten außer Streit zu stellen. Das Referat 84 des Regierungspräsidiums Tübingen (Fachbereich Waldarbeit bei der Abteilung Forstdirektion; im Rahmen des Landesbetriebs Forst Baden-Württemberg landesweit u. a. für den Fachbereich Waldarbeit zuständig) ist dabei durch besondere Fachkunde im Waldbau ausgewiesen. Auch hatte das Regierungspräsidium im Hinblick auf seine Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG eine unparteiische Stellung. Es war weder an dem Rechtsstreit im Erkenntnisverfahren beteiligt noch sind sonst Interessenkollisionen erkennbar.
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Auf die vom Regierungspräsidium Tübingen vorgenommene Endabnahme ist § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend anzuwenden. Danach ist das Schiedsgutachten für die Beteiligten (nur) dann nicht verbindlich, wenn es offenbar unbillig ist. Eine Schiedsgutachtenabrede mit der Folge der entsprechenden Anwendung des § 319 Abs. 1 BGB ist im öffentlichen Recht jedenfalls dann zulässig, wenn sich die Vertragsbeteiligten gleichgeordnet gegenüberstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1990 - 4 C 21.89 -, BVerwGE 84, 257 unter Hinweis auf § 62 Satz 2 VwVfG). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Offenbare Unbilligkeit besteht, wenn das Schiedsgutachten offenkundig unrichtig ist. Letzteres muss sich einem Sachkundigen aufdrängen. Streiten die Beteiligten im Prozess darüber, ob das vom Schiedsgutachter erstattete Gutachten offenbar unrichtig ist, so ist eine Beweiserhebung hierüber nur dann geboten, wenn Tatsachen behauptet werden, die für das Gericht schlüssig Mängel in der Leistungsbestimmung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1990, a. a. O.; BGH, Urteil vom 21.04.1993 - XII ZR 126/91 - juris). Bloße Zweifel und kleinere Fehler haben die Parteien hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2014 - LwZR 2/13 - juris). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Schiedsgutachten offenbar unrichtig und damit unverbindlich ist, ist der Sach- und Streitstand zugrunde zu legen, der dem Schiedsgutachter unterbreitet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.1979 - X ZR 40/77 -, NJW 1979,1885).
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Gemessen hieran ist von der Verbindlichkeit der vom Regierungspräsidium Tübingen vorgenommenen Endabnahme auszugehen. Dies gilt zunächst, soweit damit die Erfüllung der in § 1 Abs. 1 des Vergleichs übernommenen Verpflichtung zur Beseitigung des im Zuge des Waldwegebaus „...“ 2003/2004 eingebauten Materials festgestellt wurde. Die Vollstreckungsgläubigerin macht geltend, die Vollstreckungsschuldnerin sei ihrer Beseitigungspflicht auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... nicht vollständig nachgekommen. Damit legt sie eine offenbare Unrichtigkeit der vom Regierungspräsidium Tübingen im Ortstermin am 16.11.2012 erklärten Endabnahme hinsichtlich des Grundstücks Flst.-Nr. 2... nicht dar. Soweit sie mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.06.2013 vorgetragen hat, sie habe im April 2013 einen Wegeabschnitt auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... an mehreren Stellen über eine Länge von ca. 115 m aufgegraben und dabei unsortierten Bauschutt mit Kabeln, Rohrleitungen, Straßenaufbruch mit Asphalt und armierten Betonklötzen vorgefunden und dies mit Bildern dokumentiert, vermag dies die offenbare Unrichtigkeit der Endabnahme schon deshalb nicht zu belegen, weil es sich um Erkenntnisse handelt, die sie erst nach der Endabnahme am 16.11.2012 gewonnen und vorgetragen hat, und die dem Regierungspräsidium Tübingen bei der Vornahme der Endabnahme bzw. der Erstellung des Schiedsgutachtens nicht vorgelegen haben. Die Vollstreckungsgläubigerin hat nicht dargelegt, entsprechende Angaben gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen bereits vor der Endabnahme gemacht zu haben. Entsprechendes ist auch aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Im Protokoll des Försters der Vollstreckungsschuldnerin zum Ortstermin am 28.10.2011, an dem auch Vertreter der Vollstreckungsgläubigerin teilgenommen haben, ist festgehalten, dass der Vertreter des Regierungspräsidiums Tübingen (Herr ...) festgestellt habe, der eingebaute Bauschutt auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... sei größtenteils entfernt. Nachdem das Regierungspräsidium Tübingen am 29.11.2011 einen weiteren Ortstermin durchgeführt und daraufhin in einem Aktenvermerk vom 13.12.2011 festgestellt hatte, das Bauschuttmaterial sei u. a. auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... entfernt worden, kam es am 20.12.2011 zu einer Besprechung im Rathaus der Vollstreckungsschuldnerin, bei der sowohl das Regierungspräsidium Tübingen als auch die Vollstreckungsgläubigerin vertreten war. In der dazu vom Regierungspräsidium Tübingen gefertigten Niederschrift ist erneut festgehalten, das Bauschuttmaterial sei auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... entfernt worden. Ein ungelöstes Problem stelle aber die entstandene Steilwand aus Bauschuttmaterial dar, die - im nordöstlichen Bereich - an die Grundstücke der Vollstreckungsgläubigerin angrenze. Außerdem ist festgehalten, der Vertreter der Vollstreckungsgläubigerin habe eine komplette Beseitigung des Bauschutts in diesem Bereich gefordert und zudem behauptet, das Bauschuttmaterial sei nicht bis zu den Grundstücksgrenzen ausgeräumt worden. Dem kann nicht entnommen werden, dass schon zum damaligen Zeitpunkt nicht nur die Beseitigung von Bauschutt im nordöstlichen Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 2... an der Grenze zum Grundstück Flst.-Nr. ..., wo die Steilwand entstanden war, gefordert wurde, sondern auch - wie erstmals mit dem o. g. Schreiben vom 03.06.2013 - bezogen auf einen weiter westlich gelegenen Streckenabschnitt von ca. 115 m Länge. Auch dem unmittelbar vor dem Endabnahmetermin am 16.11.2012 eingereichten Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin vom 15.11.2012 ist nur der unsubstantiierte Hinweis zu entnehmen, im Grundstück Flst.-Nr. 2... sei weiterhin unsortierter Bauschutt vorhanden. Auf welchen Bereich des langgestreckten Grundstücks Flst.-Nr. 2... sich diese Aussage bezog, war nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen war es für das Regierungspräsidium Tübingen auch nicht erkennbar, dass möglicherweise nicht (nur) der nordöstlich gelegene Bereich, wo die Steilwand entstanden war, gemeint gewesen ist.
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Die Vollstreckungsschuldnerin hat in ihrer Antragserwiderung dargelegt, es habe im Rahmen des Abnahmetermins vom 20.12.2011 Einigkeit darüber bestanden, dass hinsichtlich der hangwärts (westlich) gelegenen Wegeabschnitte auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... keine weiteren Arbeiten mehr erforderlich seien. Dies sei von der Vollstreckungsgläubigerin ausdrücklich anerkannt worden. Es sei lediglich über den Wegeabschnitt entlang der Böschung (Steilwand) diskutiert worden. Der Bereich, in den in den Jahren 2003/2004 Material eingebracht worden sei, habe etwa an der Stelle geendet, an der die orientierende Untersuchung vom Mai 2006 den Schurf S 47 ausgewiesen habe. Dementsprechend sei unterhalb dieser Stelle - in westlicher Richtung - kein weiteres Material mehr entnommen worden. Auch anlässlich des Endabnahmetermins am 16.11.2012, an dem auch eine Vertreterin der Vollstreckungsgläubigerin teilgenommen habe, sei das Grundstück Flst.-Nr. 2... eingehend besichtigt worden. Es sei aber lediglich die „Steilwand“ bzw. der darunter verlaufende Waldweg in Augenschein genommen worden. Die hangabwärts gelegenen Wegeabschnitte auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... seien anlässlich dieses zweiten Abnahmetermins nicht einmal besichtigt worden. Auch aus Sicht der Vollstreckungsgläubigerin habe hierzu offensichtlich keine Veranlassung bestanden. Diesem Vorbringen ist die Vollstreckungsgläubigerin nicht entgegengetreten. Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vollstreckungsgläubigerin gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen spätestens bei der Endabnahme am 16.11.2012 Erkenntnisse darüber vorgetragen hat, dass südwestlich des Endpunktes der im Jahr 2011 durchgeführten Sanierungsarbeiten auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... noch Bauschuttmaterial aus den Wegebauarbeiten 2003/2004 in dem Grundstück enthalten sein sollen.
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Darüber hinaus spricht viel dafür, dass in den Jahren 2003 und 2004 auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... lediglich am östlichen Rand an der Grenze zum Grundstück Flst.-Nr. ... durch die Firma Z... Baumaterial eingebracht wurde. Die Vollstreckungsschuldnerin weist zu Recht auf den Lageplan der d... GmbH vom Mai 2006 hin, in dem der Verlauf der 2003/2004 (aus)gebauten Waldwege durch eine rote Linie dargestellt ist. Diese endet im östlichen Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 2... am (letzten) Schurfpunkt 47 und verläuft nur über eine Strecke von ca. 30 m über dieses Grundstück. Dies spricht gegen die Behauptung der Vollstreckungsgläubigerin, es sei über eine Strecke von ca. 115 m 2003/2004 im Zuge des Waldwegebaus Baumaterial auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... aufgebracht worden. Die d... GmbH hatte damals zur Feststellung der Schadstoffhaltigkeit des eingebrachten Materials Bodenproben im gesamten Wegebereich an insgesamt 47 Schurfen genommen. Die Kammer ging auch im Erkenntnisverfahren davon aus, dass auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... nur ein Bereich von ca. 30 bis 40 m betroffen war. In dem dem Urteil vom 11.11.2008 angeschlossenen Beschluss über die Festsetzung des Streitwertes ist ausgeführt, die Länge des streitbefangenen Weges werde hinsichtlich der Grundstücke Flst.-Nrn. 2... und 3... auf 100 m geschätzt. Da die Wegstrecke auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3... - auf dem Lageplan der d... GmbH befinden sich dort die Schurfpunkte S 17 und S 18 - wohl etwas mehr als die Hälfte im Verhältnis zu der Wegstrecke auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... ausmacht, ist die Kammer damals bereits lediglich von rund 30 m auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... ausgegangen. Dem ist die Vollstreckungsgläubigerin - soweit ersichtlich - nie entgegengetreten. Soweit in einer wohl von der Vollstreckungsschuldnerin gefertigten Tabelle (S. 66 der von ihr vorgelegten Akte) von einer Wegelänge auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... von 110,00 m die Rede ist und der Verlauf des eingebauten Materials in einer Flurstückkarte (S. 89 der Akte der Vollstreckungsschuldnerin) über eine deutlich längere Strecke als in dem Plan der d... GmbH - wohl entsprechend der in der Tabelle angegebenen Länge - eingezeichnet ist, stellt dies die im Zuge des Waldwegbaus 2003/2004 durchgeführten Arbeiten auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... wohl unzutreffend dar. Die Vollstreckungsschuldnerin hat in der im vorliegenden Verfahren vorgelegten Stellungnahme ausgeführt, im Zuge der Umsetzung des Vergleichs sei festgestellt worden, dass sich unter dem in den Jahren 2003/2004 eingebrachten Baumaterial noch anderes Baumaterial befunden habe, das offenkundig deutlich früher zum Zweck des Wegebaus eingebracht worden sein müsse. Das ältere Material in den tiefer liegenden Schichten habe sich optisch und in seiner Zusammensetzung deutlich von dem neueren Material der oberen Schichten unterschieden. Gleichwohl sei - um dem Wunsch der Vollstreckungsgläubigerin nach einer vollständigen Beseitigung des Weges auf diesem Grundstück entgegenzukommen - im Bereich der Böschung zum Grundstück Flst.-Nr. ... auch das ältere Material bis zum natürlichen Waldboden entnommen und der Weg mit natürlichem Material aus der Umgebung wiederhergestellt worden. Etwa an der Stelle, an der die orientierenden Untersuchungen vom Mai 2006 den Schurf S 47 ausweise, habe jedoch der Bereich geendet, in den in den Jahren 2003/2004 Material eingebracht worden sei. Dementsprechend sei unterhalb dieser Stelle auch kein weiteres Material mehr entnommen worden. Diesem Vorbringen ist die Vollstreckungsgläubigerin nicht entgegengetreten. Es ist daher wohl davon auszugehen, dass das Material, das auf den von der Vollstreckungsgläubigerin vorgelegten Lichtbildern (Anlage A 6) zu sehen ist, bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... eingebracht wurde.
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Soweit die Vollstreckungsgläubigerin beanstandet, im Bereich der Steilwand falle vom Nachbargrundstück Flst.-Nr. ... Bauschutt auf das Grundstück Flst.-Nr. 2..., steht dies der Feststellung, dass auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... sämtliches im Zuge des Waldwegeausbaus 2003/2004 eingebrachtes Baumaterial entfernt wurde, nicht entgegen. Im Übrigen hat die Vollstreckungsschuldnerin im Endabnahmetermin am 16.11.2012 zugesagt, auf dem oberen, nordöstlichen Drittel (ca. 45 m) des über die Grundstücke Flst.-Nrn. 2..., ..., ... und ... verlaufenden Maschinenwegs, der im Norden im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. ... endet, solche Materialien zu entfernen, die aufgrund natürlicher Ursachen (Erosion, Wildwechsel etc.) von der östlich des Maschinenwegs auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... liegenden Steilwand auf den Maschinenweg herabfallen und die Befahrbarkeit des Maschinenwegs behindern. Unter diesen Umständen besteht kein Bedürfnis für einen Vollstreckungsantrag. Dass die Vollstreckungsschuldnerin die Zusage auch nach einem Hinweis der Vollstreckungsgläubigerin, dass Bauschutt auf ihr Grundstück gefallen ist, nicht nachgekommen wäre, hat die Vollstreckungsgläubigerin nicht behauptet.
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Soweit in § 1 des Vergleichs die Verpflichtung enthalten ist, nach Entfernung des im Zuge des Waldwegebaus 2003/2004 aufgebrachten Materials jeweils zu den angrenzenden Grundstücken einen Niveauausgleich unter Verwendung von für den Waldwegebau zugelassenen Materials herzustellen, kann offen bleiben, ob die Vollstreckungsgläubigerin sich darauf berufen kann. Denn es ist weder erkennbar noch von ihr dargelegt worden, dass die insoweit vom Regierungspräsidium Tübingen vorgenommene Endabnahme offensichtlich unrichtig ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass bei der Umsetzung des Vergleichs Material verwendet wurde, das für den Waldwegebau nicht zugelassen ist.
31 
Keinen Erfolg hat auch der Vollstreckungsantrag Ziff. 2. Denn der Vergleich vom 19.01.2011 begründet keinen Anspruch zugunsten der Vollstreckungsgläubigerin auf Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege. Für die Frage, ob die Vollstreckungsschuldnerin mit der in § 1 Abs. 1 des Vergleichs geschlossenen Vereinbarung eine entsprechende Verpflichtung gegenüber der Vollstreckungsgläubigerin eingehen wollte, ist - darauf weist die Vollstreckungsschuldnerin zu Recht hin - die Prozessgeschichte des Erkenntnisverfahrens in den Blick zu nehmen. Diese lässt nur den Schluss zu, dass mit dem in § 1 Abs. 1 des Vergleichs enthaltenen Zusatz („... so herzustellen, dass ein befestigter, befahrbarer Maschinenweg verbleibt.“) kein Anspruch zugunsten der Vollstreckungsgläubigerin begründet, vielmehr der von dieser geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch beschränkt werden sollte.
32 
Die Vollstreckungsgläubigerin hatte im Erkenntnisverfahren die Verurteilung der Vollstreckungsschuldnerin begehrt, das auf ihren Grundstücken zu einem Weg aufgeschüttete Abbruchmaterial fachgerecht zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Nachdem die beschließende Kammer dieser Klage mit Urteil vom 11.11.2008 - 3 K 955/07 - stattgegeben hatte, beantragte die Vollstreckungsgläubigerin in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 19.01.2011, die von der Vollstreckungsschuldnerin gegen das Urteil eingelegte Berufung zurückzuweisen. Streitgegenständlich war damit lediglich der von der Vollstreckungsgläubigerin geltend gemachte Anspruch auf Entfernung des 2003/2004 aufgebrachten Materials sowie auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Auch aus der von ihr im Erkenntnisverfahren vorgelegten Begründung folgt, dass es der Vollstreckungsgläubigerin lediglich darum ging, den vor dem Waldwegebau 2003/2004 vorhandenen Zustand wiederherzustellen, als - nach ihrem eigenen Vorbringen - zumindest teilweise auf ihren Grundstücken gar keine Waldwege vorhanden waren oder aber nur schmale Fahrwege, Pfade und Rückegassen. Darauf hat die Vollstreckungsschuldnerin in der Antragserwiderung zu Recht hingewiesen. Ebenfalls zutreffend ist ihr Hinweis, sie habe im Erkenntnisverfahren (hilfsweise) im Interesse der für die Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen Erschließung der Waldgrundstücke das Ziel verfolgt, das im Zuge der Arbeiten 2003/2004 geschaffene Wegenetz zu erhalten. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass in dem Vergleich zugunsten der Vollstreckungsgläubigerin ein Anspruch auf Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege eingeräumt werden sollte. Der Wortlaut von § 1 Abs. 1 des Vergleichs steht dieser Auslegung nicht entgegen. Die Regelung hinsichtlich der Herstellung eines befestigten, befahrbaren Maschinenweges steht nicht gleichrangig neben der begründeten Verpflichtung zur Entfernung des Materials, sondern wurde unter Verwendung des Wortes „verbleibt“ zum Inhalt eines Nebensatzes gemacht. Dadurch kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass kein weiterer, über das Klagebegehren hinausgehender Anspruch begründet, sondern dieser Anspruch lediglich beschränkt werden sollte. Wäre Gegenteiliges beabsichtigt gewesen, hätte es im Vergleich ausdrücklich etwa dadurch geregelt werden müssen, dass eine eigenständige Verpflichtung aufgeführt worden wäre (z. B.: „Die Beklagte verpflichtet sich, das im Zuge des Waldwegebaus „...“ 2003/2004 auf den Grundstücken ... aufgebrachte Material zu entfernen und unter Verwendung von für den Waldwegebau zugelassenen Materials befestigte, befahrbare Maschinenwege herzustellen, wobei jeweils zu den angrenzenden Grundstücken ein Niveauausgleich vorzunehmen ist.“).
33 
Nach alledem kann offen bleiben, ob die Endabnahme durch das Regierungspräsidium Tübingen, soweit sie sich auf die Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege bezieht, offenbar unrichtig ist.
34 
Haben die Vollstreckungsanträge Ziff. 1 und 2 keinen Erfolg, kann die Vollstreckungsgläubigerin auch nicht mit dem Antrag Ziff. 3 durchdringen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedurfte es nicht, da für das Vollstreckungsverfahren nach § 167 Abs. 1 VwGO kein Gebührentatbestand in Teil 5 des Kostenverzeichnisses zum GKG enthalten ist.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil LwZR 2/13 Verkündet am: 25. April 2014 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirts
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(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.