Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Apr. 2018 - 4 S 2733/17

published on 11/04/2018 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Apr. 2018 - 4 S 2733/17
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. November 2017 - 2 K 590/16 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.791,74 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den von ihm genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei jedoch alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei regelmäßig nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris).
Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.11.2017 mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen. Der Senat ist vielmehr der Überzeugung, dass das Verwaltungsgericht die Klage auf Abgeltung von in den Jahren 2013 und 2014 geleisteten Überstunden im Umfang von 49 Stunden sowie auf Abgeltung von Urlaub für das Jahr 2014 im Umfang von 10 Schichten à 24 Stunden unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für das Personalmanagement bei der Bundeswehr vom 11.12.2014 zu Recht in vollem Umfang abgewiesen hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
a) Der Kläger macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, weil dieses die Besonderheiten des vorliegenden Falls unberücksichtigt gelassen habe. Das Verwaltungsgericht sei einerseits zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Dienstverhältnis des Klägers durch seinen Wechsel zu einem anderen Dienstherrn nicht beendet worden sei. Zum anderen habe es verkannt, dass der Kläger seinen Erholungsurlaub nicht krankheitsbedingt, sondern aufgrund seines Wechsels zu einem anderen Dienstherrn nicht mehr habe in Anspruch nehmen können. Insofern unterscheide sich sein Fall von dem Fall, auf den das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.1997 - 2 B 138.96 - abgestellt habe, in dem eine Inanspruchnahme des Urlaubs aus Krankheitsgründen ausgeschieden sei. Auch was die Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG anbelange, habe das Verwaltungsgericht lediglich die vom Europäischen Gerichtshof in der Rs. Schultz-Hoff u. a. (Urteil vom 20.01.2009, Rs. C-350/06 u.a.) vorgenommene Auslegung wiedergegeben, ohne dabei auf den davon abweichenden Fall des Klägers einzugehen. Zwar sei der Kläger, wie es die Vorgaben der Richtlinie 2003/88/EG vorsähen, nicht erkrankt und auch nicht aus dem Grund einer Erkrankung verhindert gewesen, seinen Urlaub zu nehmen. Jedoch sei die Lage, in der er sich bei dem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn befunden habe, mit dem in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG geregelten Fall vergleichbar. „Nach entsprechender Anwendung und einer analogen Heranziehung“ des Anspruchs aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG bzw. in - vom Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnter - analoger Anwendung des § 10 Abs. 1 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes (ErholungsurlaubsverordnungEUrlV) stehe dem Kläger ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung seines Urlaubsanspruchs zu.
b) Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Im Ansatzpunkt zutreffend geht das Verwaltungsgericht zunächst davon aus, dass der Kläger als (vormaliger) Beamter der Beklagten dem sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) unterfällt.
Zwar hat das Verwaltungsgericht die Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers i.S.d. Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG unzutreffend verneint. Denn eine Beendigung des Dienstverhältnisses in diesem Sinne kann auch durch einen Dienstherrenwechsel eintreten. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 ) ist insoweit allein maßgeblich, dass mit der (dort: krankheitsbedingten) Beendigung des (dort: aktiven) Beamtenverhältnisses keine Dienstleistungspflicht und deshalb auch keine Urlaubsmöglichkeit mehr besteht, wobei er der nationalstaatlichen Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses keine Bedeutung beimisst (so BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 2 C 10/12 -, Juris). Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spielt demnach keine Rolle (vgl. EuGH, Urteil vom 20.07.2016, Rs. C-341/15 , NZA 2016, 1067). Im vorliegenden Fall wurde das Dienstverhältnis zwar nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand beendet, sondern durch einen freiwilligen Dienstherrenwechsel des Klägers. Jedoch bestand nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst des Beklagten ebenfalls keine Dienstleistungspflicht des Klägers für den Beklagten mehr und dementsprechend auch keine Möglichkeit, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen.
Jedoch liegen - wovon das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung und auch der Kläger im Rahmen seines Zulassungsvorbringens zurecht ausgehen - die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG und des § 10 Abs. 1 EUrlV mangels Krankheit bzw. vorübergehender Dienstunfähigkeit des Klägers unstreitig nicht vor. Diese (im Falle des Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG ungeschriebene) Tatbestandsvoraussetzung ist jedoch zwingend für einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommenen bezahlten Mindestjahresurlaubs, denn nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck sowie Regelungskontext dienen die in der RL 2003/88/EG getroffenen Normen primär dazu, die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen (vgl. zur Vorgängerregelung: EuGH, Urteil vom 12.11.1996, Rs. C-84/94 ). Dies ergibt sich bereits aus dem ersten Erwägungsgrund der RL 2003/88/EG, die - wie schon die Vorgängerregelungen in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 93/104/EG) - „Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung“ u. a. im Hinblick auf den Jahresurlaub enthält. Ausweislich ihres sechsten Erwägungsgrundes trägt die RL 2003/88/EG - wie auch schon die RL 93/104/EG - hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation Rechnung. Nach Art. 5 Nr. 4 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24.06.1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung 1970) sind „Arbeitsverhältnisse aus Gründen, die unabhängig vom Willen des beteiligten Arbeitsnehmers bestehen, wie z. B. Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, als Dienstzeit anzurechnen“ (vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 20.01.2009, Rs. C-350/06 u.a. ). Dementsprechend legt Art. 1 der RL 2003/88/EG zum Anwendungsbereich und Gegenstand fest, dass die Richtlinie (nur) „Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung“ enthält (Abs. 1), und zwar u. a. hinsichtlich des Mindestjahresurlaubs (Abs. 2 lit. a). Hinzu kommt, dass die RL 2003/88/EG auf Art. 137 EGV gestützt war (vgl. Art. 153 AEUV seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon), nach dessen Abs. 1 die EU die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der Ziele auf dem Gebiet der Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer (Spiegelstrich 1) unterstützt und ergänzt. Gleiches gilt für die Vorgängerregelung in der RL 93/104/EG, die auf den damaligen Art. 118a EWG-Vertrag gestützt war, nach dessen Abs. 1 sich „die Mitgliedstaaten bemühen, die Verbesserung der Arbeitsumwelt zu fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitsnehmer zu schützen“. Hiernach ist mit dem EuGH in der Rechtssache Vereinigtes Königreich/Rat (Urteil vom 12.11.1996, Rs. C-84/94) davon auszugehen, dass die Regelungen der RL 93/104/EG - mit Ausnahme von dessen Art. 5 Abs. 2, der eine Bestimmung über Sonntagsarbeit enthielt und vom EuGH für nichtig erklärt wurde, weil er sich mangels „engeren Zusammenhangs mit der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer“ nicht auf die Rechtsgrundlage des Art. 118a EWG-Vertrag stützen ließ - auf Grundlage der Rechtssetzungskompetenz der EU auf dem Gebiet des Sozialrechts erlassen werden konnten (vgl. dazu auch Seifert, in: Schultze/Zulegg/Kadelbach, Europarecht, 3. Aufl. 2015, § 39 Rn. 125).
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt eine analoge Anwendung des Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG jedoch nicht in Betracht. Zwar stünde der versorgungsrechtliche Gesetzesvorbehalt nach § 3 Abs. 1 BeamtVG der unmittelbaren Anwendung des Unionsrechts nicht entgegen, denn dieser Gesetzesvorbehalt nimmt nicht an den Verfassungsgrundsätzen teil, die den Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Frage stellen können (vgl. Senatsurteil vom 17.12.2015 - 4 S 1211/14 -, Juris, m.w.N.). Jedoch fehlt es bereits an der für eine Analogie erforderlichen Voraussetzung des Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke. Eine solche setzt voraus, dass der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist. Die Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 2 C 2.13 -, Juris, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind, wie aufgezeigt, hier nicht gegeben. Zum einen hätte der EU insoweit die Rechtssetzungskompetenz gefehlt, denn sowohl Art. 118a EWG-Vertrag als auch Art. 137 EGV beschränkten sich auf Maßnahmen der Sozialpolitik zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer; darüberhinausgehende sozialpolitische Maßnahmen blieben den Mitgliedsstaaten vorbehalten (so auch BVerwG, Beschluss vom 01.07.2014 - 2 B 39.13 -, Juris). Zum anderen ergibt sich aus den bereits genannten Erwägungsgründen der Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG, dass bewusst nur Mindestregelungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung geschaffen werden sollten, und zwar soweit sie unabhängig vom Willen des beteiligten Arbeitsnehmers bestehen (vgl. insoweit den sechsten Erwägungsgrund i.V.m. Art. 5 Nr. 4 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24.06.1970 über den bezahlten Jahresurlaub). Davon, dass der Anspruch auf finanzielle Vergütung nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG nur denjenigen Arbeitsnehmern zusteht, die krankheitsbedingt und mithin aus von ihrem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage waren, ihren Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben, geht im Übrigen auch der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache Schultz-Hoff u. a. (Urteil vom 20.01.2009, Rs. C-350/06 u.a.) und ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 31.01.2013 - 2 C 10.12 -, Juris) aus. Dem schließt sich der Senat an (vgl. schon Senatsbeschluss vom 08.09.2016 - 4 S 724/16 -).
Dem Wechsel des Dienstherrn ging ein Willensentschluss des Klägers voraus; das bevorstehende Dienstende bei dem Beklagten war daher für den Kläger vorhersehbar. Es handelt sich mithin um keinen Fall, in dem der Mindestjahresurlaub aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht genommen werden konnte, so dass ein Anspruch des Klägers aus Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG sowohl in unmittelbarer als auch in analoger Anwendung ausscheidet, zumal weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger rechtzeitig vor seinem Dienstende beim Beklagten einen Urlaubsantrag für die Zeit vor seinem Ausscheiden gestellt hat. Sein unter dem 07.10.2014 gestellter Urlaubsantrag vom 09.10.2014 bezog sich auf einen Zeitraum (04.11.2014 bis 05.12.2014), in dem er bereits bei seinem neuen Dienstherrn beschäftigt war (ab 01.11.2014).
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Dem Kläger steht auch nach nationalem Recht kein Urlaubsabgeltungsanspruch für das Jahr 2014 zu, denn es gab für Beamte keine normativen Regelungen des deutschen Rechts, die einen solchen Anspruch vor dem 14.03.2015 begründeten. Die Vorschrift des § 10 EUrlV in der Fassung vom 06.03.2015, die nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen eine Abgeltung des durch das Recht der Europäischen Union gewährten Mindestjahresurlaubs vorsieht, ist erst am 14.03.2015 in Kraft getreten und daher auf den vorliegenden Fall weder unmittelbar noch analog anwendbar (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 25.11.2015 - 6 ZB 15.2167 -, Juris).
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c) Soweit der Kläger darüber hinaus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Verneinung eines Anspruchs auf Abgeltung geleisteter Mehrarbeit geltend macht, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Denn unabhängig davon, ob der Kläger - was zwischen den Beteiligten streitig ist - tatsächlich vom Dienstherrn angeordnete Mehrarbeit geleistet hat, setzt sich das Zulassungsvorbringen bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auseinander, wonach ein entsprechender Anspruch bereits deshalb ausscheide, weil es an der erforderlichen (deutschen) Rechtsgrundlage fehle und eine analoge Anwendung des Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG jedenfalls deshalb ausscheide, weil sich die Richtlinie nur auf Urlaub und nicht auch auf Mehrarbeit beziehe. Die schlichte, nicht näher begründete und belegte Behauptung, der Anspruch des Klägers auf Abgeltung der geleisteten Mehrarbeit ergebe sich „aus § 88 Satz 4 BBG, § 48 BbesG i.V.m. der Bundesmehrarbeitsvergütung und darüber hinaus aus einer analogen Anwendung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG“ stellt weder eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird, dar noch stellt sie den vom Verwaltungsgericht aufgestellten und begründeten tragenden Rechtssatz mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Unabhängig davon ist aber bereits höchstrichterlich geklärt, dass nicht durch Freizeitausgleich ausgeglichene Überstunden oder Mehrarbeit keinen Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG auslösen können, weil es sich dabei um keinen Urlaub handelt und der deutsche Gesetzgeber insoweit keine über die europarechtlichen Mindestvorschriften hinausgehenden Regelungen geschaffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.07.2014 - 2 B 39.13 -, Juris). Vorliegend kommt hinzu, dass - worauf bereits hinsichtlich des Urlaubs hingewiesen wurde - der Kläger nicht krankheitsbedingt oder aus anderen von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, in etwa geleistete Mehrarbeit durch Freizeit auszugleichen, sondern weil er seinen Dienstherrn gewechselt hat. Der Kläger hat weder dargetan noch ist sonst wie ersichtlich ist, dass er bei der Beklagten rechtzeitig einen Antrag auf Freizeitausgleich gestellt hat.
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2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, denn diese ist vorliegend nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Zulassungsantragsteller, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m. w. N.).
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Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Denn die Beantwortung der vom Kläger sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfragen,
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ob einem Beamten bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung
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- hinsichtlich nicht genommenen Erholungsurlaubs sowie
- hinsichtlich geleisteter Mehrarbeit
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zusteht,
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lässt sich nach dem oben unter 1. Gesagten ohne Weiteres aus dem Gesetz bzw. der Richtlinie 2003/88/EG und der dazu ergangenen Rechtsprechung von EuGH und BVerwG beantworten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 25/11/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. August 2015 - B 5 K 14.346 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tr
published on 17/12/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Mai 2014 - 1 K 123/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Versorgungsbe
published on 31/01/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt eine finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub.
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) vor Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen worden ist, wird er abgegolten.

(2) Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist.

(3) Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich nach dem Durchschnitt der Bruttobesoldung für die letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Bruttobesoldung sind die Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes), die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären.

(4) Der Abgeltungsanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) vor Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen worden ist, wird er abgegolten.

(2) Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist.

(3) Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich nach dem Durchschnitt der Bruttobesoldung für die letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Bruttobesoldung sind die Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes), die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären.

(4) Der Abgeltungsanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.