Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Feb. 2017 - 4 S 2667/15

published on 08/02/2017 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Feb. 2017 - 4 S 2667/15
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. März 2015 - 6 K 1126/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts sowie einer einmaligen Unfallentschädigung.
Die am … 1957 geborene Klägerin war bis zu ihrer zum 01.08.2013 erfolgten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im Schuldienst des Beklagten (seit 01.12.2012 in A 11) als Fachoberlehrerin tätig.
Am 11.09.2012 wurde die Klägerin, als sie mit dem Fahrrad von der Schule auf dem Heimweg war, von einer nicht ermittelten Person überfallen und vergewaltigt. Der laut Pressebericht etwa 40 bis 45 Jahre alte Täter hatte die Klägerin gegen 15.20 Uhr bei einem Parkplatz angehalten und sie mit einem Messer an der Kehle bedroht, in einen abgestellten Kleinbus gezerrt und im Fahrzeug unter ständiger Bedrohung mit dem Messer vergewaltigt. Danach wollte der Täter die Klägerin ausrauben, die jedoch keine Wertgegenstände bei sich trug, weswegen er sie aus dem Fahrzeug stieß und flüchtete. Der Täter konnte trotz Großfahndung bis heute nicht gefasst werden.
Mit Bescheid vom 06.11.2012 anerkannte das Regierungspräsidium Stuttgart den Vorfall als Dienstunfall und stellte als Unfallfolge fest: „Posttraumatische Belastungsstörung“. Nach ärztlicher Kausalitätsbescheinigung vom 08.12.2012 leidet die Klägerin seit dem Vorfall, der hierfür die alleinige Ursache ist, an einer „depressiven Reaktion und Phobie“. Laut amtsärztlicher Untersuchung vom 07.03.2013 leidet die Klägerin aufgrund des Vorfalls weiterhin unter einer „Posttraumatischen Belastungsstörung mit Panikattacken, Angststörung, Schlafstörungen und Depression, Migräne, Herzbeschwerden mit Beklemmungsgefühlen, Tinnitus, Spondylose sowie Halswirbelsyndrom mit chronischen Schmerzen“. Diese Diagnosen begründeten eine „völlige und absolute Dienstunfähigkeit auf Dauer“.
Am 11.06.2013 beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium Stuttgart, ihr als Opfer eines rechtswidrigen Angriffs als Wegeunfall „in Ausübung des Dienstes“ das erhöhte Unfallruhegehalt, einen Unfallausgleich nach einem GdS von 100 sowie die einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 80.000 EUR zu gewähren.
Mit Schreiben vom 11.12.2013 stellte das städtische Gesundheitsamt aufgrund des Vorfalls eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80% seit dem 11.09.2012 für die Dauer von mindestens drei Jahren fest. Der Umstand, dass der Klägerin bereits vor dem Vorfall seit Juli 2011 ein GdB von 50% anerkannt worden war, hatte keine Auswirkungen. Mit Schreiben vom 26.02.2014 teilte das Regierungspräsidium dem Sozial- und Versorgungsamt wegen des Antrags der Klägerin auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz mit, dass der Klägerin ab dem 11.09.2012 und bis auf weiteres Unfallausgleich in Höhe von 80% GdS gewährt werde.
Mit Bescheid vom 02.09.2013 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) die Versorgungsbezüge der Klägerin ab 01.08.2013 - zunächst ohne Berücksichtigung des Dienstunfalls - auf 1.854,31 EUR fest. Hiergegen erhob die Klägerin am 09.09.2013 Widerspruch und begehrte ein Unfallruhegehalt sowie weiterhin das erhöhte Unfallruhegehalt und die einmalige Unfallentschädigung. Über den Widerspruch wurde nicht entschieden. Mit Schriftsatz vom 19.12.2013 wurde Untätigkeitsklage angekündigt.
Am 28.02.2014 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage. Nachdem das hierfür gemäß § 14 Abs. 2 LBVZuVO zuständige Ministerium für Kultus, Jugend und Sport verwaltungsintern (nur) die Voraussetzungen zur Gewährung eines Unfallruhegehalts bejaht hatte, bewilligte das LBV der Klägerin mit Bescheid vom 25.04.2014 Versorgungsbezüge ab 01.08.2013 in Höhe von 2.423,71 EUR. Hinsichtlich dieses Unfallruhegehalts wurde der Rechtstreit von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit Urteil vom 06.03.2015 - 6 K 1126/14 - stellte das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit hinsichtlich des Unfallruhegehalts ein und wies die Klage im Übrigen mit einer Kostenquote von 90% zu 10% ab. Bezüglich des weiterhin begehrten erhöhten Unfallruhegehalts sowie der einmaligen Unfallentschädigung sei die Klage zulässig, jedoch nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt scheitere daran, dass die Diensthandlung, d.h. die Fahrradheimfahrt von der Schule, nicht mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen sei. Die Klägerin sei auch nicht Opfer eines rechtswidrigen Angriffs in Ausübung des Dienstes geworden, wobei die Frage der „Ausübung des Dienstes“ offen bleiben könne, denn es fehle jedenfalls am inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung. Denn für die Annahme, dass der Täter die staatliche Aufgabenwahrnehmung habe treffen wollen, was insoweit erforderlich sei, fehlten hinreichende Anhaltspunkte bzw. der von der Klägerin zu führende Beweis. Da somit kein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt bestehe, scheide auch die Gewährung der begehrten einmaligen Unfallentschädigung aus.
10 
Gegen das am 13.03.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.03.2015 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 17.12.2015 - 4 S 633/15 - hat der Senat die Berufung zugelassen.
11 
Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG bzw. § 52 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG sowie der einmaligen Unfallentschädigung gemäß § 59 Abs. 1 LBeamtVG seien gegeben. Das Tatbestandsmerkmal „in Ausübung des Dienstes“ liege eindeutig vor, weil § 45 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG den Weg von der Dienststelle als „Dienst“ fingiere. Ebenso eindeutig sei, dass die Klägerin am 11.09.2012 Opfer eines „rechtswidrigen Angriffs“ geworden sei. § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG fordere insoweit nicht den vom Verwaltungsgericht als notwendig angenommenen inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung. Dem Vergewaltiger habe die Beamteneigenschaft der Klägerin ebenso wenig geläufig sein müssen, wie etwa dem angreifenden Hirsch die Beamteneigenschaft des Försters im Senatsurteil vom 13.12.2010 (4 S 215/10). Auch die naheliegende Motivlage des Vergewaltigers sei letztlich unerheblich. Da im Falle der Klägerin mithin, ohne dass es auf Beweislastfragen ankäme, unzweifelhaft „Dienst“ sowie ein vorsätzlicher und „rechtswidriger Angriff“ vorgelegen habe, erübrige sich hier die Diskussion um Reichweite oder Niveaugleichheit beim erhöhten Unfallruhegehalt und es sei auch kein Vergeltungsangriff gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 45 Abs. 4 LBeamtVG der Sache nach zu prüfen. Ein erhöhtes Unfallruhegehalt sei zudem gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG zu gewähren. Unter Zugrundelegung der Dienstfiktion des § 45 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG sei im Lichte des zitierten Hirsch-Urteils der Schluss gerechtfertigt, dass ein gefahrerhöhender Umstand auch ein Überfall sein könne, mit dem der Beamte an sich nicht rechnen musste. Vergleichbar dem Förster sei die Klägerin bei ihrer Dienstheimfahrt aufgrund der unglücklichen Umstände des Einzelfalles einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt gewesen und habe infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erlitten. Da bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt worden sei, lägen mithin auch die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 LBeamtVG für die Bewilligung der einmaligen Unfallentschädigung vor.
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Die Klägerin beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.03.2015 - 6 K 1126/14 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 25.04.2014 zu verpflichten, ihr ab 01.08.2013 ein erhöhtes Unfallruhegehalt einschließlich Zinsen zu bewilligen sowie ihr eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 80.000 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht im Wesentlichen geltend, die Dienstfiktion des § 45 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG finde im Rahmen des § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG hier keine Anwendung. Das Tatbestandsmerkmal „in Ausübung des Dienstes“ sei bei einem Wegeunfall nicht erfüllt, was sich auch aus Sinn und Zweck der Norm ergebe. Des Weiteren fehle es an einem „rechtswidrigen Angriff“ im Sinne der Norm, weil insoweit ein innerer Zusammenhang mit der Dienstverrichtung erforderlich sei, der nicht vorliege bzw. den die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht beweisen könne. Im Hirschfall sei kein erhöhtes Unfallruhegehalt wegen eines Angriffes zugesprochen worden, sondern wegen der durch den Hirsch hervorgerufenen besonderen Lebensgefahr, was hier nicht übertragbar sei. Da die Dienstfiktion des § 45 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG auch im Rahmen des § 52 Abs. 1 LBeamtVG keine Anwendung finden könne, weil insoweit ausdrücklich die „Ausübung einer Diensthandlung“, d.h. eine unmittelbare Erledigung dienstlicher Pflichten erforderlich sei und keine bloße Heimfahrt nach der Dienstverrichtung, sei auch insoweit kein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt begründet. Zudem sei die Fahrradheimfahrt nicht mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen. Anders als im Hirsch-Fall habe sich im Falle der Klägerin gerade keine der Diensthandlung innewohnende besondere Gefahr realisiert, sondern das allgemeine Lebensrisiko. Mangels eines Dienstunfalles der in § 52 LBeamtVG bezeichneten Art fehle es schließlich auch an den Voraussetzungen der einmaligen Unfallentschädigung gemäß § 59 Abs. 1 LBeamtVG.
17 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die als Untätigkeitsklage zulässige Klage hinsichtlich des begehrten erhöhten Unfallruhegehalts und der einmaligen Unfallentschädigung zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 25.04.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
19 
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt weder gemäß § 52 Abs. 1 LBeamtVG (hierzu 1.) noch gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG (hierzu 2.) zu und mangels eines Dienstunfalles der in § 52 LBeamtVG bezeichneten Art auch kein Anspruch auf einmalige Unfallentschädigung gemäß § 59 Abs. 1 LBeamtVG (hierzu 3.).
20 
1. Die Voraussetzungen des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 52 Abs. 1 LBeamtVG sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Setzt sich gemäß Satz 1 dieser Norm ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist, und der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls mindestens 50 beträgt. Die Klägerin war am 11.09.2012 nicht im Sinne des § 52 Abs. 1 LBeamtVG „bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt“ gewesen. Diese Tatbestandsmerkmale sind auch bei einem Wegeunfall, soweit sich das allgemeine Berufs- oder Lebensrisiko realisiert, regelmäßig nicht erfüllt.
21 
a. Zwar werden im Rahmen der Definition des „Dienstunfalls“ nach § 45 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort (Nr. 1), die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen (Nr. 2) und Nebentätigkeiten, zu deren Ausübung der Beamte nach § 61 LBG verpflichtet ist, oder an deren Übernahme der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse anerkannt hat (Nr. 3), zum „Dienst“ hinzugerechnet ebenso wie gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 LBeamtVG „das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs nach und von der Dienststelle“. Aus diesem Grund konnte im Falle der Klägerin bei der Fahrradheimfahrt von der Schule am 11.09.2012 ein „Dienstunfall“ angenommen und ihr gemäß § 51 Abs. 1 LBeamtVG das gegenüber ihren normalen Versorgungsbezügen um monatlich 523,97 EUR (vgl. Bl. 131 d. VG-Akte), d.h. beinahe 30% angehobene Unfallruhegehalt bewilligt werden, weil sie demgemäß „infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist“.
22 
b. Das im Falle der Klägerin gegenüber dem Unfallruhegehalt um weitere 1.399,60 EUR pro Monat nach § 52 Abs. 1 LBeamtVG erhöhte Unfallruhege-halt steht ihr jedoch nicht zu. Der Senat hat in dem von den Beteiligten diskutierten Hirsch-Urteil (Urteil vom 13.12.2010 - 4 S 215/10 -, Juris) zum Begriff der Diensthandlung (dort zu dem insoweit wortgleichen § 37 Abs. 1 BeamtVG) ausgeführt, dass einer solchen „Diensthandlung“ typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein muss. Eine solche Inhärenz ist gegeben, wenn bei Vornahme der Diensthandlung der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, Juris; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden. Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen. Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, - 2 B 67.93 -, Juris). An dieser Rechtsauffassung hält der Senat weiterhin fest.
23 
c. Dass die Fahrradheimfahrt der Klägerin von der Schule am 11.09.2012 bei Bewertung aller bekannten Umstände des Einzelfalles im Sinne dieser Rechtsauffassung zwar „Dienst“ gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 LBeamtVG, jedoch keine „lebensgefährliche Diensthandlung“ im Sinne von § 52 Abs. 1 LBeamtVG gewesen sein kann, ist für den Senat evident. Denn einer Fahrradheimfahrt ist typischerweise keine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent. Die Fahrradheimfahrt einer Lehrerin von der Dienststelle unterscheidet sich im Hinblick auf die besondere Gefährdungslage auch ganz wesentlich von der Nachsuche eines Försters im Rahmen seiner aktiven Dienstausübung nach einem verletzten Hirsch. Im Falle des Försters realisierte sich das dienstliche Risiko; im Falle der Klägerin hingegen das allgemeine Lebensrisiko, Opfer einer kriminellen Handlung zu werden, das von § 52 Abs. 1 LBeamtVG gerade nicht abgedeckt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.10.2014 - 2 B 12.14 -, Juris Rn. 10).
24 
2. Die Voraussetzungen des erhöhten Unfallruhegehalts gemäß § 52 Abs. 2 LBeamtVG sind im Falle der Klägerin ebenfalls nicht erfüllt. Hiernach wird das nach Absatz 1 der Norm erhöhte Unfallruhegehalt auch gewährt, wenn der Beamte - Nr. 1 - in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder - Nr. 2 - außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 45 Abs. 4 LBeamtVG einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Gemäß § 45 Abs. 4 LBeamtVG ist dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Diensts erleidet, wenn er im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird. Da die Klägerin bei der Fahrradheimfahrt von der Schule am 11.09.2012 gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 LBeamtVG im „Dienst“ und nicht „außerhalb des Dienstes“ war, scheidet § 52 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 45 Abs. 4 LBeamtVG als Anspruchsgrundlage von vorneherein aus. Die Klägerin kann sich im Ergebnis aber auch nicht auf § 52 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG stützen.
25 
a. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob die Dienstfiktion des § 45 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 LBeamtVG das Tatbestandsmerkmal „in Ausübung des Dienstes“ im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erfüllt. Dafür dürfte schon die Systematik der Norm sprechen. Der Gesetzgeber wollte Angriffe auf einen Beamten offenbar innerhalb des Dienstes durch Nr. 1 abdecken und außerhalb des Dienstes durch Nr. 2. Es erscheint wenig überzeugend, wenn einerseits gemäß § 45 LBeamtVG zwar „Dienst“ angenommen und deshalb - wie im Falle der Klägerin - auch bei einem Angriff ein „Dienstunfall“ mit der Möglichkeit des „Unfallruhegehalts“ nach § 51 LBeamtVG bejaht wird, andererseits beim teilidentischen „erhöhten Unfallruhegehalt“ dann davon ausgegangen würde, der Beamte sei doch nicht im „Dienst“ gewesen, d.h. „außerhalb des Dienstes“ angegriffen worden. Ein Beamter kann nicht zeitgleich zugleich innerhalb und außerhalb des Dienstes sein.
26 
b. Die gesetzliche Einschränkung, dass der Angriff jedoch „in Ausübung“ des Dienstes erfolgt sein muss, erlangt allerdings Relevanz bei der Auslegung des Begriffes des „rechtswidrigen Angriffs“ im Sinne von Nr. 2 der Norm und führt im Ergebnis dazu, dass auch Wegeunfälle insoweit regelmäßig nicht anspruchsbegründend sein können. Dies ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 08.10.1998 (- 2 C 17.98 -, bestätigt u.a. mit Urteilen vom 29.10.2009 - 2 C 134.07 - und 25.10.2012 - 2 C 41.11 - sowie Beschluss vom 07.10.2014 - 2 B 12.14 -, alle Juris) zu § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG. Das Bundesverwaltungsgericht führte überzeugend aus:
27 
<< Innerhalb des Systems der dienstunfallrechtlichen Vorschriften setzt § 37 BeamtVG einen Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG voraus und sieht für Dienstunfälle, die durch zusätzliche Merkmale qualifiziert sind, ein erhöhtes Unfallruhegehalt vor. Den verschiedenen tatbestandlichen Voraussetzungen des qualifizierten Dienstunfalls ist gemeinsam eine gesteigerte Gefährdungslage, der der Beamte wegen seiner Dienstausübung oder seines Amtes ausgesetzt ist. Qualifizierendes Merkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen. § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG hat als qualifizierendes Merkmal das Erleiden eines Angriffs außerhalb des Dienstes, wobei dieser Angriff "im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten des Beamten" oder "wegen seiner Eigenschaft als Beamter" unternommen sein muss. § 37 Abs. 3 BeamtVG setzt ausdrücklich "vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage" voraus. Niveaugleich im Hinblick auf diese Tatbestandsmodalitäten ist die Gefährdungslage nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wegen einer Verletzungshandlung, die vom Handelnden mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und die in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beamten steht.
28 
Nach der Systematik der §§ 30 ff. BeamtVG ist es ausgeschlossen, diesen inneren Zusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Dienstverrichtung bereits darin zu sehen, dass für das Erleiden des Unfalls dienstliche Weisungen, denen der Beamte nachkommen musste, ursächlich waren. Dieser zeitliche und örtliche Zusammenhang zwischen dem erlittenen Unfall und der Dienstverrichtung macht den Unfall zu einem Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG und verleiht ihm nicht gleichzeitig die Eigenschaft eines qualifizierten Dienstunfalls. Andernfalls würde bereits der Regelfall den Qualifizierungstatbestand erfüllen.
29 
Sinn und Zweck des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ist die dienstunfallrechtliche Abgeltung eines Sonderopfers, das der Beamte erlitten hat, weil er in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation zu Schaden gekommen ist. Geschützt wird die Dienstausübung, von der der Beamte nicht deshalb absehen soll, weil er befürchten muss, wegen seiner dienstlichen Tätigkeit mit Gewaltaktionen konfrontiert zu werden, derentwegen er auch erhebliche Nachteile im Rahmen der Unfallversorgung hinnehmen müsste.
30 
Der Gedanke der "Einheit der Rechtsordnung" fordert nicht, das Tatbestandsmerkmal "Angriff" in § 37 Abs. 2 BeamtVG ebenso zu verstehen wie in § 32 StGB. Die Vorschriften stehen in keinem Regelungs- oder Sinnzusammenhang, der die Annahme einer identischen Bedeutung des in beiden verwendeten Begriffs nahelegen oder gar gebieten könnte. Ihre Regelungsgegenstände und Zielsetzungen unterscheiden sich vielmehr so grundlegend voneinander, dass die Auslegung der einen Norm für die der anderen nichts hergibt. Maßgebend ist immer die Auslegung des Begriffs innerhalb der Norm, des Regelungszusammenhanges und des Gesetzes, in dem er steht.
31 
(Etwa) das fahrlässige Verhalten eines Teilnehmers am allgemeinen Straßenverkehr … stellt keinen "Angriff" i.S.d. § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG dar. Es fehlt schon an der Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung. Der fahrlässig herbeigeführte Unfall beruht auch nicht auf der in § 37 BeamtVG vorausgesetzten gesteigerten Gefährdungslage, sondern auf den alltäglichen allgemeinen Risiken, denen sämtliche Verkehrsteilnehmer ausgesetzt sind, und resultiert aus dem allgemeinen Berufsrisiko eines zur Verkehrsüberwachung eingesetzten Polizisten. >>
32 
c. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und überträgt sie auf den insoweit wortgleichen § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG. Ein „in Ausübung“ des Dienstes erlittener „rechtswidriger Angriff“ liegt damit nur dann vor, wenn zwischen Dienstverrichtung und Verletzungshandlung ein innerer Zusammenhang besteht, d.h. es um die Abgeltung eines dienstlichen Sonderopfers geht und nicht des allgemeinen Berufs- oder Lebensrisikos, das nicht nur nicht von § 52 Abs. 1 LBeamtVG (s.o.), sondern demnach auch nicht von § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG abgedeckt wird. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass im Falle der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses inneren Zusammenhangs mit ihrer Dienstverrichtung bestehen bzw. der von der insoweit beweisbelasteten Klägerin zu führende Beweis nicht geführt worden ist. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der Einwand der Klägerin, bei dieser Auslegung von § 52 LBeamtVG würden Lehrer faktisch nie in den Anwendungsbereich des erhöhten Unfallruhegehalts fallen, trifft nicht zu, wie etwa die Senatsrechtsprechung zu Amokläufen an Schulen zeigt (vgl. Senatsbeschluss vom 23.02.2016 - 4 S 1251/15 -, Juris).
33 
3. Damit sind auch die Voraussetzungen der einmaligen Unfallentschädigung gemäß § 59 Abs. 1 LBeamtVG nicht gegeben. Hiernach erhält ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 52 LBeamtVG bezeichneten Art erleidet, neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 80.000 EUR, wenn infolge des Unfalls ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt wird. Im Falle der Klägerin fehlt es, wie dargelegt, am Vorliegen eines (qualifizierten) Dienstunfalles der in § 52 LBeamtVG bezeichneten Art.
II.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
III.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil insbesondere im Hinblick auf die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
36 
Beschluss vom 8. Februar 2017
37 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf113.590,40 EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013: zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem bewilligten Unfallruhegehalt < 2.423,71 EUR > und dem erstrebten erhöhten Ruhegehalt < 3.823,31 EUR >, hier: 33.590,40 EUR < vgl. Bl. 131 d. VG-Akte >, zuzüglich einmaliger Unfallentschädigung in Höhe von 80.000,00 EUR).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die als Untätigkeitsklage zulässige Klage hinsichtlich des begehrten erhöhten Unfallruhegehalts und der einmaligen Unfallentschädigung zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 25.04.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
19 
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt weder gemäß § 52 Abs. 1 LBeamtVG (hierzu 1.) noch gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG (hierzu 2.) zu und mangels eines Dienstunfalles der in § 52 LBeamtVG bezeichneten Art auch kein Anspruch auf einmalige Unfallentschädigung gemäß § 59 Abs. 1 LBeamtVG (hierzu 3.).
20 
1. Die Voraussetzungen des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 52 Abs. 1 LBeamtVG sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Setzt sich gemäß Satz 1 dieser Norm ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist, und der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls mindestens 50 beträgt. Die Klägerin war am 11.09.2012 nicht im Sinne des § 52 Abs. 1 LBeamtVG „bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt“ gewesen. Diese Tatbestandsmerkmale sind auch bei einem Wegeunfall, soweit sich das allgemeine Berufs- oder Lebensrisiko realisiert, regelmäßig nicht erfüllt.
21 
a. Zwar werden im Rahmen der Definition des „Dienstunfalls“ nach § 45 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort (Nr. 1), die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen (Nr. 2) und Nebentätigkeiten, zu deren Ausübung der Beamte nach § 61 LBG verpflichtet ist, oder an deren Übernahme der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse anerkannt hat (Nr. 3), zum „Dienst“ hinzugerechnet ebenso wie gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 LBeamtVG „das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs nach und von der Dienststelle“. Aus diesem Grund konnte im Falle der Klägerin bei der Fahrradheimfahrt von der Schule am 11.09.2012 ein „Dienstunfall“ angenommen und ihr gemäß § 51 Abs. 1 LBeamtVG das gegenüber ihren normalen Versorgungsbezügen um monatlich 523,97 EUR (vgl. Bl. 131 d. VG-Akte), d.h. beinahe 30% angehobene Unfallruhegehalt bewilligt werden, weil sie demgemäß „infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist“.
22 
b. Das im Falle der Klägerin gegenüber dem Unfallruhegehalt um weitere 1.399,60 EUR pro Monat nach § 52 Abs. 1 LBeamtVG erhöhte Unfallruhege-halt steht ihr jedoch nicht zu. Der Senat hat in dem von den Beteiligten diskutierten Hirsch-Urteil (Urteil vom 13.12.2010 - 4 S 215/10 -, Juris) zum Begriff der Diensthandlung (dort zu dem insoweit wortgleichen § 37 Abs. 1 BeamtVG) ausgeführt, dass einer solchen „Diensthandlung“ typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein muss. Eine solche Inhärenz ist gegeben, wenn bei Vornahme der Diensthandlung der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, Juris; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden. Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen. Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, - 2 B 67.93 -, Juris). An dieser Rechtsauffassung hält der Senat weiterhin fest.
23 
c. Dass die Fahrradheimfahrt der Klägerin von der Schule am 11.09.2012 bei Bewertung aller bekannten Umstände des Einzelfalles im Sinne dieser Rechtsauffassung zwar „Dienst“ gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 LBeamtVG, jedoch keine „lebensgefährliche Diensthandlung“ im Sinne von § 52 Abs. 1 LBeamtVG gewesen sein kann, ist für den Senat evident. Denn einer Fahrradheimfahrt ist typischerweise keine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent. Die Fahrradheimfahrt einer Lehrerin von der Dienststelle unterscheidet sich im Hinblick auf die besondere Gefährdungslage auch ganz wesentlich von der Nachsuche eines Försters im Rahmen seiner aktiven Dienstausübung nach einem verletzten Hirsch. Im Falle des Försters realisierte sich das dienstliche Risiko; im Falle der Klägerin hingegen das allgemeine Lebensrisiko, Opfer einer kriminellen Handlung zu werden, das von § 52 Abs. 1 LBeamtVG gerade nicht abgedeckt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.10.2014 - 2 B 12.14 -, Juris Rn. 10).
24 
2. Die Voraussetzungen des erhöhten Unfallruhegehalts gemäß § 52 Abs. 2 LBeamtVG sind im Falle der Klägerin ebenfalls nicht erfüllt. Hiernach wird das nach Absatz 1 der Norm erhöhte Unfallruhegehalt auch gewährt, wenn der Beamte - Nr. 1 - in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder - Nr. 2 - außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 45 Abs. 4 LBeamtVG einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Gemäß § 45 Abs. 4 LBeamtVG ist dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Diensts erleidet, wenn er im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird. Da die Klägerin bei der Fahrradheimfahrt von der Schule am 11.09.2012 gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 LBeamtVG im „Dienst“ und nicht „außerhalb des Dienstes“ war, scheidet § 52 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 45 Abs. 4 LBeamtVG als Anspruchsgrundlage von vorneherein aus. Die Klägerin kann sich im Ergebnis aber auch nicht auf § 52 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG stützen.
25 
a. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob die Dienstfiktion des § 45 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 LBeamtVG das Tatbestandsmerkmal „in Ausübung des Dienstes“ im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erfüllt. Dafür dürfte schon die Systematik der Norm sprechen. Der Gesetzgeber wollte Angriffe auf einen Beamten offenbar innerhalb des Dienstes durch Nr. 1 abdecken und außerhalb des Dienstes durch Nr. 2. Es erscheint wenig überzeugend, wenn einerseits gemäß § 45 LBeamtVG zwar „Dienst“ angenommen und deshalb - wie im Falle der Klägerin - auch bei einem Angriff ein „Dienstunfall“ mit der Möglichkeit des „Unfallruhegehalts“ nach § 51 LBeamtVG bejaht wird, andererseits beim teilidentischen „erhöhten Unfallruhegehalt“ dann davon ausgegangen würde, der Beamte sei doch nicht im „Dienst“ gewesen, d.h. „außerhalb des Dienstes“ angegriffen worden. Ein Beamter kann nicht zeitgleich zugleich innerhalb und außerhalb des Dienstes sein.
26 
b. Die gesetzliche Einschränkung, dass der Angriff jedoch „in Ausübung“ des Dienstes erfolgt sein muss, erlangt allerdings Relevanz bei der Auslegung des Begriffes des „rechtswidrigen Angriffs“ im Sinne von Nr. 2 der Norm und führt im Ergebnis dazu, dass auch Wegeunfälle insoweit regelmäßig nicht anspruchsbegründend sein können. Dies ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 08.10.1998 (- 2 C 17.98 -, bestätigt u.a. mit Urteilen vom 29.10.2009 - 2 C 134.07 - und 25.10.2012 - 2 C 41.11 - sowie Beschluss vom 07.10.2014 - 2 B 12.14 -, alle Juris) zu § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG. Das Bundesverwaltungsgericht führte überzeugend aus:
27 
<< Innerhalb des Systems der dienstunfallrechtlichen Vorschriften setzt § 37 BeamtVG einen Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG voraus und sieht für Dienstunfälle, die durch zusätzliche Merkmale qualifiziert sind, ein erhöhtes Unfallruhegehalt vor. Den verschiedenen tatbestandlichen Voraussetzungen des qualifizierten Dienstunfalls ist gemeinsam eine gesteigerte Gefährdungslage, der der Beamte wegen seiner Dienstausübung oder seines Amtes ausgesetzt ist. Qualifizierendes Merkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen. § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG hat als qualifizierendes Merkmal das Erleiden eines Angriffs außerhalb des Dienstes, wobei dieser Angriff "im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten des Beamten" oder "wegen seiner Eigenschaft als Beamter" unternommen sein muss. § 37 Abs. 3 BeamtVG setzt ausdrücklich "vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage" voraus. Niveaugleich im Hinblick auf diese Tatbestandsmodalitäten ist die Gefährdungslage nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wegen einer Verletzungshandlung, die vom Handelnden mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und die in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beamten steht.
28 
Nach der Systematik der §§ 30 ff. BeamtVG ist es ausgeschlossen, diesen inneren Zusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Dienstverrichtung bereits darin zu sehen, dass für das Erleiden des Unfalls dienstliche Weisungen, denen der Beamte nachkommen musste, ursächlich waren. Dieser zeitliche und örtliche Zusammenhang zwischen dem erlittenen Unfall und der Dienstverrichtung macht den Unfall zu einem Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG und verleiht ihm nicht gleichzeitig die Eigenschaft eines qualifizierten Dienstunfalls. Andernfalls würde bereits der Regelfall den Qualifizierungstatbestand erfüllen.
29 
Sinn und Zweck des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ist die dienstunfallrechtliche Abgeltung eines Sonderopfers, das der Beamte erlitten hat, weil er in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation zu Schaden gekommen ist. Geschützt wird die Dienstausübung, von der der Beamte nicht deshalb absehen soll, weil er befürchten muss, wegen seiner dienstlichen Tätigkeit mit Gewaltaktionen konfrontiert zu werden, derentwegen er auch erhebliche Nachteile im Rahmen der Unfallversorgung hinnehmen müsste.
30 
Der Gedanke der "Einheit der Rechtsordnung" fordert nicht, das Tatbestandsmerkmal "Angriff" in § 37 Abs. 2 BeamtVG ebenso zu verstehen wie in § 32 StGB. Die Vorschriften stehen in keinem Regelungs- oder Sinnzusammenhang, der die Annahme einer identischen Bedeutung des in beiden verwendeten Begriffs nahelegen oder gar gebieten könnte. Ihre Regelungsgegenstände und Zielsetzungen unterscheiden sich vielmehr so grundlegend voneinander, dass die Auslegung der einen Norm für die der anderen nichts hergibt. Maßgebend ist immer die Auslegung des Begriffs innerhalb der Norm, des Regelungszusammenhanges und des Gesetzes, in dem er steht.
31 
(Etwa) das fahrlässige Verhalten eines Teilnehmers am allgemeinen Straßenverkehr … stellt keinen "Angriff" i.S.d. § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG dar. Es fehlt schon an der Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung. Der fahrlässig herbeigeführte Unfall beruht auch nicht auf der in § 37 BeamtVG vorausgesetzten gesteigerten Gefährdungslage, sondern auf den alltäglichen allgemeinen Risiken, denen sämtliche Verkehrsteilnehmer ausgesetzt sind, und resultiert aus dem allgemeinen Berufsrisiko eines zur Verkehrsüberwachung eingesetzten Polizisten. >>
32 
c. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und überträgt sie auf den insoweit wortgleichen § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG. Ein „in Ausübung“ des Dienstes erlittener „rechtswidriger Angriff“ liegt damit nur dann vor, wenn zwischen Dienstverrichtung und Verletzungshandlung ein innerer Zusammenhang besteht, d.h. es um die Abgeltung eines dienstlichen Sonderopfers geht und nicht des allgemeinen Berufs- oder Lebensrisikos, das nicht nur nicht von § 52 Abs. 1 LBeamtVG (s.o.), sondern demnach auch nicht von § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG abgedeckt wird. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass im Falle der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses inneren Zusammenhangs mit ihrer Dienstverrichtung bestehen bzw. der von der insoweit beweisbelasteten Klägerin zu führende Beweis nicht geführt worden ist. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der Einwand der Klägerin, bei dieser Auslegung von § 52 LBeamtVG würden Lehrer faktisch nie in den Anwendungsbereich des erhöhten Unfallruhegehalts fallen, trifft nicht zu, wie etwa die Senatsrechtsprechung zu Amokläufen an Schulen zeigt (vgl. Senatsbeschluss vom 23.02.2016 - 4 S 1251/15 -, Juris).
33 
3. Damit sind auch die Voraussetzungen der einmaligen Unfallentschädigung gemäß § 59 Abs. 1 LBeamtVG nicht gegeben. Hiernach erhält ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 52 LBeamtVG bezeichneten Art erleidet, neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 80.000 EUR, wenn infolge des Unfalls ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt wird. Im Falle der Klägerin fehlt es, wie dargelegt, am Vorliegen eines (qualifizierten) Dienstunfalles der in § 52 LBeamtVG bezeichneten Art.
II.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
III.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil insbesondere im Hinblick auf die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
36 
Beschluss vom 8. Februar 2017
37 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf113.590,40 EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013: zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem bewilligten Unfallruhegehalt < 2.423,71 EUR > und dem erstrebten erhöhten Ruhegehalt < 3.823,31 EUR >, hier: 33.590,40 EUR < vgl. Bl. 131 d. VG-Akte >, zuzüglich einmaliger Unfallentschädigung in Höhe von 80.000,00 EUR).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 23/02/2016 00:00

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. April 2015 - 12 K 2461/14 - wird abgelehnt.Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Zulassungsverfa
published on 13/12/2010 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren. Der Bescheid des L
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten zu erheben.

(2) Die Frist beginnt, sofern die Entschädigung für eine Besitzeinweisung den Gegenstand der Klage bildet, erst mit dem Ende des Tages, an dem der Besitzeinweisungsbeschluß mit einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr angefochten werden kann oder an dem über die erhobene Anfechtungsklage rechtskräftig entschieden ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Mitteilung über die Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses den Beteiligten zugestellt ist.

(3) Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten zu erheben.

(2) Die Frist beginnt, sofern die Entschädigung für eine Besitzeinweisung den Gegenstand der Klage bildet, erst mit dem Ende des Tages, an dem der Besitzeinweisungsbeschluß mit einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr angefochten werden kann oder an dem über die erhobene Anfechtungsklage rechtskräftig entschieden ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Mitteilung über die Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses den Beteiligten zugestellt ist.

(3) Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.