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| Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von dem Beklagten genannten Zulassungsgründe des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag dargelegten und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen die Zulassung der Berufung nicht. |
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| 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen. |
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| Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung seiner entgegenstehenden Bescheide dazu verpflichtet, der Klägerin erhöhtes Unfallruhege-halt und eine einmalige Unfallentschädigung jeweils nebst Prozesszinsen hieraus zu gewähren. Ein erhöhtes Unfallruhegehalt stehe der Klägerin nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG zu. Sie habe den vom Beklagten als solchen anerkannten Dienstunfall vom 11.03.2009 im Sinne dieser Vorschrift in Ausübung ihres Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff erlitten. Ein „Angriff“ setze ein zielgerichtetes Verhalten des Täters voraus, das sich gegen den Beamten richte und ihm wegen seiner Eigenschaft als Beamter oder im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten einen körperlichen Schaden zufügen solle. Erfasst seien weder den Beamten zufällig treffende Schädigungshandlungen noch bloße Sachschäden. Vielmehr könnten nur personenbezogene und gerade durch die Beamteneigenschaft oder dienstliche Tätigkeit des Beamten motivierte Angriffe Grundlage von Unfallfürsorgeleistungen sein. Zwischen der Verletzungshandlung und der Dienstverrichtung müsse ein innerer Zusammenhang bestehen. Ein Angriff liege nur dann vor, wenn der Beamte objektiv in die Gefahr gerate, einen Körperschaden zu erleiden. Nach diesen Maßstäben sei die Klägerin am 11.03.2009 einem rechtswidrigen Angriff ausgesetzt gewesen. Es habe objektiv ein zielgerichtetes, auch gegen die Lehrer der ...-Realschule in ... gerichtetes Verhalten des Amokläufers vorgelegen. Der Täter habe auch Lehrerinnen und Lehrer im Visier gehabt. Dies ergebe sich aus den Einzelumständen der Tat und seiner Vorgehensweise. Dies impliziere weiter, dass die Lehrer gerade wegen bzw. in ihrer dienstlichen Funktion getroffen werden sollten. Es sei nach dem Geschehensablauf nicht wahrscheinlich, dass die Lehrer der Schule bloße Zufallsopfer gewesen sein könnten. Der Täter habe zwar in der Mehrzahl Schüler, jedoch auch drei Lehrerinnen, davon zwei gezielt auf dem Flur des Obergeschosses (3. Geschoss), getötet. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie lediglich zufällig seine Opfer geworden seien oder dass der Amokläufer beabsichtigt habe, nach der Tötung der neun Schüler/innen und drei Lehrerinnen sein Vorhaben aufzugeben. Schließlich spreche bei dem Tathergang vieles dafür, dass alle anwesenden Lehrer der räumlich überschaubaren Schule objektiv in der Gefahr gewesen seien, Opfer des Amokläufers zu werden. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Täter sich mit seinen geplanten Taten auf das erste Obergeschoss der Schule habe beschränken wollen, weshalb der Umstand, dass die Klägerin sich zum Tatzeitpunkt im Erdgeschoss (1. Geschoss) aufgehalten habe, nicht in dem Sinne zu werten sei, dass für sie eine objektive Gefährdungslage nicht bestanden habe. Gerade der Umstand, dass der Amokläufer weitere Taten im Sinn gehabt habe, lasse den Schluss zu, dass Schüler und Lehrer, die sich auf anderen Ebenen des Gebäudes befunden hätten, objektiv in der Gefahr gewesen seien, Opfer seiner Angriffe zu werden. Dass sie sich innerhalb seiner Reichweite befunden hätten, bedürfe keiner näheren Ausführungen. Schließlich komme es auch nicht darauf an, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Amoklaufs keine Kenntnis von der drohenden Gefahr, sondern im Verlauf der Tat (zunächst) den Eindruck gehabt habe, es brenne im Gebäude. Denn maßgeblich sei allein die objektive Gefährdungslage. Damit lägen zugleich die Voraussetzungen für die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung aus § 59 Abs. 1 LBeamtVGBW vor. |
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| Der Beklagte hält dem entgegen, es habe tatsächlich kein zielgerichteter Angriff gegen alle in der Schule anwesenden Lehrer stattgefunden (a), es seien auch nicht alle Lehrer objektiv in der Gefahr gewesen, Opfer des Amokläufers zu werden (b), und auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 37 BeamtVG sei es nicht angemessen, der Klägerin ein erhöhtes Unfallruhege-halt zuzusprechen (c). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung rufen diese Einwände nicht hervor. |
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| a) Der Beklagte macht geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 29.10.2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176, und vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, Buchholz 239,1 § 38 BeamtVG Nr. 2) erfordere ein „Angriff“ im Sinne des § 37 Abs. 2 BeamtVG ein zielgerichtetes Verhalten des Täters, das sich gegen einen Beamten richte und ihm wegen seiner Eigenschaft als Beamter oder im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten einen körperlichen Schaden zufügen solle. Nicht erfasst seien hingegen den Beamten zufällig treffende Schädigungshandlungen. Ein in diesem Sinne „zielgerichtetes“ Handeln habe gegen die Lehrerinnen und Lehrer der ...-Realschule entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vorgelegen. Anders als die neun getöteten Schülerinnen und Schüler, die überwiegend durch Kopfschüsse quasi hingerichtet worden seien, sei eine Lehrerin durch eine Klassentür und seien die beiden anderen bei einem Schusswechsel des Täters mit der Polizei getötet worden. Die Lehrerinnen seien daher nicht gestorben, weil sie Lehrerinnen gewesen seien, sondern weil sie sich zufällig zur falschen Zeit am falschen Ort aufgehalten hätten. Etwas anderes könne weder aus den Tatumständen geschlossen werden noch sei es durch die Klägerin nachgewiesen worden. |
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| Der Beklagte wendet sich mit diesem Vorbringen gegen die Schlüsse, die das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Tatsachenwürdigung aus seinen Feststellungen zum äußeren Verhalten des Amokläufers auf dessen subjektive (Angriffs-)Absichten gezogen hat. Insoweit genügt das Zulassungsvorbringen bereits dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. |
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| Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils - wie hier - hinsichtlich einer Tatsachen- oder Beweiswürdigung geltend gemacht, gelten besondere Anforderungen an die Darlegung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2012 - 2 S 1265/12 -, NVwZ-RR 2012, 778, und vom 02.04.2008 - 13 S 171/08 -, AuAS 2008, 150; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.01.2001 - 4 L 2401/00 -, Juris). Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Verwaltungsgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen - nicht nur des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten förmlichen Beweisaufnahme, sondern auch des Inhalts der Akten, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte usw. - frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente, an die Denkgesetze, anerkannten Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 108 RdNr. 4 m.w.N.). Ist das Gericht unter umfassender Würdigung des Akteninhalts und der Angaben der Beteiligten (sowie gegebenenfalls des Ergebnisses einer Beweisaufnahme) zu der Überzeugung gelangt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen vorliegen oder nicht, können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung nicht schon durch die Darlegung von Tatsachen hervorgerufen werden, die lediglich belegen, dass auch eine inhaltlich andere Überzeugung möglich gewesen wäre oder dass das Berufungsgericht bei einer Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach Aktenlage (für die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht fehlt dem Berufungsgericht im Zulassungsverfahren ohnehin regelmäßig der im Einzelfall wesentliche persönliche Eindruck von den Beteiligten und Zeugen) zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Vielmehr bedarf es der Darlegung erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, die etwa dann vorliegen können, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen Denkgesetze verstoßen oder gesetzliche Beweisregeln missachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, InfAuslR 1994, 424; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2008 - 11 S 194/07 - und vom 02.04.2008, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 21.10.2015 - 4 S 2502/14 - und vom 30.07.2015 - 4 S 2131/14 -). Dass dem Verwaltungsgericht bei der Würdigung der Aktenlage ein solcher Fehler unterlaufen wäre, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. |
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| aa) Einen Verstoß gegen Denkgesetze zeigt der Beklagte nicht mit dem Einwand auf, das Verwaltungsgericht habe widersprüchlich argumentiert, weil es die sich im Schusswechsel mit dem Amokläufer befindlichen Polizisten als (bloße) Zufallsopfer, die getöteten Lehrerinnen hingegen als Opfer eines zielgerichteten Angriffs eingeordnet habe. Der behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat beide Personengruppen für seine Tatsachenwürdigung in den Blick genommen und differenziert betrachtet. Dabei hat es das Gericht als möglich erachtet (vgl. S. 10 d.UA: „spricht dafür“), dass der Täter die Polizisten lediglich „ausschalten“ wollte, weil sie sich ihm in den Weg gestellt hatten. Es hat weiter sinngemäß ausgeführt, dass, falls Polizisten gemessen an den Absichten des Täters tatsächlich bloße „Zufallsopfer“ gewesen sein sollten, dies jedoch keine Rückschlüsse für die Beantwortung der Frage zulasse, welche Absichten der Täter in Bezug auf die an der Schule angetroffenen Lehrerinnen und Lehrer hegte. Für diese zweite - allein entscheidungserhebliche - Personengruppe hat das Verwaltungsgericht aus den von ihm festgestellten Tatsachen - u.a. aus dem Umstand, dass der Täter zwei Lehrerinnen mit gezielten Schüssen getötet hatte - den Schluss gezogen, dass er seine Angriffe zielgerichtet (nicht nur auf Schüler, sondern auch) auf Lehrerinnen und Lehrer der Schule geführt hatte. Diese zwischen den am Tattag anwesenden Polizeibeamten einerseits und Lehrern andererseits differenzierende Betrachtung des Verwaltungsgerichts ist nicht widersprüchlich und verletzt auch keine anderen Denkgesetze. Sie war im Gegenteil rechtlich geboten. Denn die Frage, ob sich ein Täter zielgerichtet gegen die körperliche Unversehrtheit eines Beamten wendet und diesen auch wegen seiner Beamteneigenschaft oder staatlichen Aufgabenwahrnehmung treffen will (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.; Senatsurteil vom 21.10.2014 - 4 S 884/14 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011 - 1 A 3037/08 -, DÖV 2011, 819), ist personenbezogen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.) und kann daher für unterschiedliche Personen unterschiedlich zu beurteilen sein. |
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| bb) Der Beklagte greift die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts darüber hinaus mit dem Einwand an, das Gericht habe gesetzliche Beweisregeln missachtet. Auch damit ruft er jedoch keine ernstlichen Richtigkeitszweifel hervor. Der Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe die Verteilung der Beweislast zu Gunsten der Klägerin verkannt. Die Klägerin müsse für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen den vollen Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) erbringen. Das Verwaltungsgericht habe aber formuliert, die Zielgerichtetheit der Amoktat gegen Schülerinnen und Schüler „spreche nicht dagegen“ (vgl. S. 9 d.UA.), dass der Täter auch Lehrerinnen und Lehrer im Visier gehabt habe. Diese Feststellung sei nicht dazu geeignet, die Zielgerichtetheit der Tat in Bezug auf die in der Schule anwesenden Lehrer „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ zu beweisen, vielmehr bestünden insoweit Zweifel, die zu Lasten der Klägerin gingen. Dieser Einwand greift nicht durch. Der Beklagte übersieht, dass das Verwaltungsgericht in dem Satz nach der beanstandeten Formulierung auf die (d.h. auf alle) Einzelumstände der Tat und die Vorgehensweise des Täters Bezug genommen und anschließend zusammenfassend ausgeführt hat, dass „nach Überzeugung der Kammer“ auch die Lehrerinnen und Lehrer der Schule Ziel der Angriffe des Täters gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hat die anspruchsbegründenden Tatsachen damit aufgrund einer Gesamtwürdigung des festgestellten Sachverhalts als bewiesen angesehen und nicht, wie der Beklagte suggeriert, wegen fehlender Nachweise eine Beweislastentscheidung (unter Verkennung der Beweislastverteilung) getroffen. |
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| b) Der Beklagte wendet weiter ein, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gekommen, alle im Schulgebäude anwesenden Lehrerinnen und Lehrer seien „objektiv gefährdet“ gewesen, Opfer des Amokläufers zu werden. Auch damit dringt er nicht durch. |
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| Der Beklagte macht geltend, die Klägerin habe sich in einem Klassenzimmer im Untergeschoss (1. Geschoss) der Schule befunden, als der Täter gegen 09.30 Uhr die Schule über dieses Geschoss betreten habe und an diesem Klassenzimmer vorbeigegangen sei, um sich in einer in der Nähe befindlichen Toilette auf den Amoklauf vorzubereiten. Der Täter habe dann das Obergeschoss (gemeint wohl: 3. Geschoss) aufgesucht, um mit seiner Tat zu beginnen. Dort habe er sich noch befunden, als die Polizei das Obergeschoss erreicht habe, um sich ihm in den Weg zu stellen. In der Folge sei es zu einem Schusswechsel und anschließend - unter Aufgabe des Tatplans - zur Flucht des Täters aus dem Gebäude gekommen. Ziel des Täters sei von Anfang an das erste Obergeschoss (3. Geschoss) gewesen. Insofern habe für die Klägerin keine objektive Gefährdungslage bestanden, als der Amokläufer an ihrer Klassenzimmertüre vorbeigelaufen sei. Im weiteren Verlauf des Amoklaufs sei die Klägerin dauerhaft in einem anderen Stockwerk gewesen und sei sie außerhalb der Reichweite der Schusswaffen und somit objektiv nicht gefährdet gewesen. Das Verwaltungsgericht habe mit seiner Feststellung, dass vieles dafür spreche, dass alle anwesenden Lehrerinnen und Lehrer objektiv gefährdet gewesen seien, unabhängig davon, wo sie sich während der Amoktat konkret befunden hätten, die Differenzierung zwischen den Tatbestandsmerkmalen „Zielgerichtetheit“ und „objektive Gefährdungslage“ aufgehoben. Es verkenne, dass nur „objektiv gefährdet“ sein könne, wer „Ziel“ eines Angriffs sei. Eine abstrakte Gefährdung reiche für die Erfüllung des Tatbestands nicht aus. Das Gericht unterstelle rechtsfehlerhaft, dass alle anwesenden Lehrerinnen und Lehrer Ziel des Angriffs des Amokläufers gewesen seien, und schließe daraus, dass sich alle Lehrerinnen und Lehrer im Gebäude in einer objektiven Gefährdungslage befunden hätten, inklusive der Klägerin, obwohl diese nach Tatbeginn objektiv dauerhaft außerhalb der Reichweite des Täters gewesen sei. Dieses Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. |
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| aa) Der Beklagte rügt sinngemäß, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Feststellung, die Klägerin sei am Tattag „objektiv gefährdet“ gewesen, rechtlich unzutreffende Maßstäbe angelegt. Es habe verkannt, dass sich das Opfer eines Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG „in Reichweite“ des Täters befinden müsse, um im Rechtssinn objektiv gefährdet zu sein, was hier nicht der Fall gewesen sei, weil sich die Klägerin „dauerhaft in einem anderen Stockwerk (…) außerhalb der Reichweite der Schusswaffen“ befunden habe. Dieser Einwand verfängt nicht. |
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| Die für einen „Angriff“ im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erforderliche „objektive Gefahr“, dass der Beamte durch die zielgerichtete Verletzungshandlung des Angreifers einen Körperschaden, das heißt eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder eine psychische Krankheit, erleidet (vgl. Senatsurteil vom 21.10.2014, a.a.O.), besteht, wie der Beklagte insoweit zutreffend herausstellt, nicht, wenn der Beamte sich außerhalb der Reichweite des Täters befindet. Denn in einem solchen Fall mag zwar die Angriffshandlung für sich genommen gefährlich sein, kann aber den Beamten als ihr eigentliches Ziel nicht erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O., zu § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). Wann dies anzunehmen ist, entzieht sich allerdings einer abstrakten Festlegung und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Neben der Art und Reichweite des Angriffsmittels kann die Mobilität des Angreifers ebenso eine Rolle spielen wie die Nachdrücklichkeit seines Verhaltens, die Ernsthaftigkeit der von ihm ausgehenden Bedrohung oder die Frage, ob der Täter physische oder psychische Körperschäden verursachen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.). |
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| Diese rechtlichen Maßstäbe hat auch das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt (vgl. S. 9 d. UA.). An ihnen gemessen ist seine Feststellung, die Klägerin sei am Tattag objektiv gefährdet, insbesondere in der „Reichweite“ des Täters gewesen, rechtlich nicht zu beanstanden. Dass sich der Täter, wie der Beklagte hervorhebt, (zeitweise) in einem anderen Stockwerk und insoweit nicht in unmittelbarer körperlicher Nähe zur Klägerin befand, steht dem nicht entgegen. Denn für die Annahme einer „Erreichbarkeit“ des Opfers ist es in rechtlicher Hinsicht weder erforderlich, dass der vom Täter beabsichtigte Angriff zum Erfolg geführt hat noch dass beide auch nur in einem körperlichen Kontakt gestanden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012 - 2 C 41.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 3; s. auch Urteil vom 29.10.2009, a.a.O., zu einem Fall, bei dem sich Täter und Opfer - anders als hier - nicht im selben Gebäude befanden). Maßgeblich ist vielmehr im vorliegenden Fall, dass der Täter sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dem Inhalt der Akten einer Schusswaffe mit großer Reichweite bediente, mit deren Umgang gut vertraut war, über eine Patronenzahl im dreistelligen Bereich verfügte, innerhalb des Schulgebäudes und bei der anschließenden Flucht in hohem Maße mobil war und am Tattag mit größtmöglichem Nachdruck die - im Gebäude und auf der Flucht auch mehrfach umgesetzte - Absicht verfolgte, Schüler/innen und Lehrer/innen zu töten. Die Klägerin befand sich in dieser Situation (jedenfalls) solange in der „Reichweite“ des Täters, solange dieser sich auf dem Schulgelände befand und in der Lage war, sich dort zu bewegen und Schüsse abzugeben. Dies wird nicht nur durch den Umstand belegt, dass der Täter eine andere Person bereits durch eine Klassentür hindurch erschossen hatte. Dass (auch) die Klägerin in der „Reichweite“ des Täters war, zeigt vielmehr auch der von ihr unwidersprochen vorgetragene Umstand, dass ein Polizeibeamter, der sie noch nach dem Verlassen des Klassenzimmers - zu einem Zeitpunkt, zu dem der Täter das Obergeschoss bereits flüchtend verlassen hatte - angewiesen hatte, sie solle die von ihr begleiteten Kinder weit wegbringen, „der ist hier noch auf dem Gelände!“ (vgl. Bl. 153 d. VG-Akte; s. zur Bedeutung von polizeilichen Gefahreneinschätzungen für die Beurteilung der Gefahrenlage im Sinne des § 37 BeamtVG auch BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.). Wenn der Beklagte bei einer solchen Sachlage dennoch meint, für die Klägerin habe während des Amoklaufs „zu keiner Zeit eine objektive Gefährdungslage bestanden“, überdehnt er die an diese Anspruchsvoraussetzung zu stellenden Anforderungen. |
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| bb) Soweit der Beklagte dem Verwaltungsgericht weiter vorhält, es habe verkannt, dass § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG keine „abstrakten“ Gefahren erfasse, dringt er auch damit nicht durch. Er weist zu Recht darauf hin, dass nur „konkrete“ Gefahren den von dieser Vorschrift gewährten Opferausgleich rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012, a.a.O.). Hinreichend „konkret“ ist eine Gefahr jedoch (schon) dann, wenn sich der Beamte in Ausübung oder infolge des Dienstes einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Verhalten eines Dritten ausgesetzt sieht, durch das ihm zielgerichtet, d.h. mit zumindest bedingtem Vorsatz, ein Körperschaden zugefügt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012, a.a.O.), und diese Gefahr „real“ ist, also nicht nur nach der subjektiven Vorstellung des Beamten besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.). Der während der Dienstausübung der Klägerin durchgeführte Amoklauf mit der für sie verbundenen, wie gezeigt (oben aa), realen Gefahr war zeitlich wie örtlich hinreichend bestimmbar. Weshalb die Gefahr, der die Klägerin ausgesetzt war, dennoch keine konkrete, sondern eine nur „abstrakte“ gewesen sein sollte, ist dem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend zu entnehmen. |
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| cc) Soweit der Beklagte darüber hinaus wohl die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob sich die Klägerin in einer „objektiven Gefährdungslage“ befunden hat, in Zweifel zieht, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Er beschränkt sich darauf darzulegen, dass seines Erachtens eine andere Tatsachenwürdigung zum Gefahrengrad möglich gewesen wäre, und stützt seinen Vortrag dabei teils auf Tatsachen - auf die Behauptung, Ziel des Täters sei „von Anfang an das erste Obergeschoss“ (3. Geschoss) gewesen - die das Verwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Erhebliche Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zeigt der Beklagte jedoch auch insoweit nicht auf. Falls er dem Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen Denkgesetze oder Beweisregeln mit dem Einwand vorhalten will, das Gericht habe aus der Annahme, alle Lehrer seien Ziel des Angriffs gewesen, rechtsfehlerhaft (vorschnell) geschlossen, dass sich alle Lehrer in einer objektiven Gefährdungslage befunden haben, verfängt dieser Einwand nicht. Denn er geht an den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils vorbei. Das Verwaltungsgericht hat nicht, wie der Beklagte unterstellt, allein aus dem Umstand, dass die im Gebäude anwesenden Lehrer Ziel des Amokläufers waren, geschlossen, dass diese auch objektiv gefährdet waren. Es hat vielmehr mit näherer Begründung ausgeführt, dass der Täter nach seinen Morden im Obergeschoss weitere Taten im Sinn gehabt habe und dass die anderen Ebenen des Gebäudes, in denen sich weitere Lehrer und Schüler aufhielten, aufgrund der räumlichen Gegebenheiten für ihn erreichbar gewesen seien (vgl. S. 10 f. d.UA.). Erst aufgrund dieser Besonderheiten des Sachverhalts hat das Verwaltungsgericht den Schluss gezogen, dass die vom subjektiven Verletzungsvorsatz des Täters (u.a.) umfassten Lehrer auch objektiv gefährdet waren. |
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| dd) Unabhängig davon ist der Einwand des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft eine „objektive Gefährdung“ der Klägerin bejaht, auch deshalb nicht dazu geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hervorzurufen, weil der Beklagte dabei nur eine mögliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der Klägerin durch Schussverletzungen in den Blick nimmt. Damit greift das Zulassungsvorbringen zu kurz. |
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| Die für § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erforderliche „objektive Gefahr“, dass der Beamte durch die zielgerichtete Verletzungshandlung des Angreifers einen Körperschaden erleidet, liegt nicht nur dann vor, wenn die Gefahr einer Beeinträchtigung der körperlichen Integrität besteht, sondern auch dann, wenn der Beamte in die Gefahr gerät, eine psychische Krankheit zu erleiden (vgl. Senatsurteil vom 21.10.2014, a.a.O.). Selbst wenn sich die Klägerin - wie der Beklagte meint - am Tattag nicht in der objektiven Gefahr von körperlichen Verletzungen befunden hätte, sah sie sich spätestens nach dem Verlassen des Klassenzimmers und dem Erfassen der Lage als einem noch andauernden Amoklauf einer ihr Leben (und das ihrer Schüler) bedrohenden Situation gegenüber. Diese Situation war objektiv dazu geeignet - und hat bei ihr auch tatsächlich dazu geführt -, eine psychische Krankheit hervorzurufen (vgl. Senatsurteil vom 21.10.2014, a.a.O., zur Bedrohung mit einer Scheinwaffe; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014 - OVG 4 B 3.11 - Juris, zur Bedrohung u.a. mit Sprengsatzattrappen). Angesichts des planvollen Handelns des Täters ist davon auszugehen, dass er es auch billigend in Kauf genommen hat, mit seinem Amoklauf (wenigstens) entsprechende psychische Verletzungen bei den Zielpersonen seiner Angriffe zu verursachen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.; s. dazu, dass auf Seiten des Täters bedingter Vorsatz ausreicht, auch Senatsbeschluss vom 25.11.2011 - 4 S 2759/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O.; Wilhelm, in: Fürst, GKÖD, Bd. I/3b, § 37 BeamtVG RdNr. 12; Plog/Wiedow, BBG, Bd. 2, § 37 BeamtVG RdNr. 77; jeweils m.w.N.). Auch insoweit war die Klägerin deshalb „objektiv gefährdet“, Opfer eines zielgerichteten rechtswidrigen Angriffs im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG zu werden. |
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| c) Der Beklagte rügt weiter, die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts sei auch nach dem Sinn und Zweck des § 37 BeamtVG nicht geboten. Die Vorschrift bezwecke, Sonderopfer zu kompensieren. Ein solches Sonderopfer habe die Klägerin mit der bloßen Anwesenheit in der Schule nicht erbracht. Die durch den Amoklauf ausgelöste psychische Beeinträchtigung sei als Dienstunfall anerkannt worden und durch die Gewährung eines Unfallruhegehalts (nach § 36 BeamtVG) abgegolten worden. Ein erhöhtes Unfallruhegehalt (nach § 37 BeamtVG) sei mangels Aufopferung weder geboten noch angemessen. Auch dieser Einwand greift nicht durch. |
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| Unabhängig davon, dass die „Gewährung“ eines Unfallruhegehalts nicht im Ermessen des Dienstherrn steht und diesem daher bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen kein Raum für „Angemessenheitsüberlegungen“ verbleibt, führt der Hinweis auf Sinn und Zweck der Vorschrift nicht weiter. Der Gesetzgeber will mit den Fallgruppen des § 37 BeamtVG einer gesteigerten, im dienstlichen Bereich wurzelnden Gefährdungslage durch die Gewährung eines erhöhten versorgungsrechtlichen Schutzes Rechnung tragen. Nicht zuletzt im öffentlichen Interesse an einer effektiven Erledigung der öffentlichen Aufgaben soll die Bereitschaft des Beamten zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten gestärkt werden, weil er damit rechnen kann, die Folgen dienstlich bedingter Körperschäden in Fällen einer solchen Gefährdung nicht allein tragen zu müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.10.2012, a.a.O., und vom 29.10.2009, a.a.O.). Das gegebenenfalls auszugleichende „Sonderopfer“ besteht folglich darin, dass der Beamte in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation - d.h. aufgrund eines nicht lediglich „einfachen“, sondern eines „qualifizierten“, die besonderen Voraussetzungen des § 37 BeamtVG erfüllenden Dienstunfalls - zu Schaden gekommen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O.; Wilhelm, a.a.O., RdNr. 1). Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe „mit der bloßen Anwesenheit in der Schule“ kein Sonderopfer erbracht, geht vor diesem Hintergrund an der Sache vorbei. Die Klägerin hat in der Tat nicht durch ihre „bloße Anwesenheit“, jedoch dadurch ein Sonderopfer erbracht, dass sie in Ausübung ihres Dienstes durch den rechtswidrigen Angriff vom 11.03.2009 einen qualifizierten Dienstunfall erlitten hat, in dessen Folge sie dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt wurde. |
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| 2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. |
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| Der Beklagte macht geltend, der Verwaltungsrechtsstreit habe die Frage aufgeworfen, ob sich ein „zielgerichteter Angriff“ im Sinne des § 37 BeamtVG „gegen eine abstrakte Gruppe von Personen richten (kann), die sich verstreut in einem Gebäude befinden(,) oder bedarf es in jedem Einzelfall einer Konkretisierung der Zielrichtung“. Damit ist eine einer vom Einzelfall losgelösten Klärung zugängliche Frage bereits nicht dargetan. Eine grundsätzliche Bedeutung im oben genannten Sinn kommt dieser Frage im Übrigen nicht zu. Dass sich ein „Angriff“ im Sinne des § 37 BeamtVG auch gegen eine Gruppe von dem Täter zuvor nicht bekannten Beamten richten kann, ist geklärt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O., zu einer in einer Wohnung deponierten Bombe[nattrappe], die sich gegen jeden richtete, der den Versuch unternehmen würde, die Wohnung zu betreten; s. auch Plog/Wiedow, a.a.O., RdNr. 78; Weinbrenner, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG RdNr. 89, m.w.N., zu einem Angriff gegen „Einsatzkräfte als solche“). In welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen Frage dennoch umstritten sein soll, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Unabhängig davon würde sich die aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren so nicht stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat einen Rechtssatz des Inhalts, der Täter müsse seine Zielrichtung nicht „konkretisieren“, nicht aufgestellt. |
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| Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und 1, § 39, § 52 Abs. 1 GKG (80.000,-- EUR einmalige Unfallentschädigung zzgl. 38.320,05 EUR im Hinblick auf das erhöhte Unfallruhegehalt ). |
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