Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Sept. 2007 - 4 S 2465/06

published on 26/09/2007 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Sept. 2007 - 4 S 2465/06
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Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. September 2006 - 17 K 1349/05 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 9.900,48 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung der begehrten Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG zustehe. Es ist hierbei davon ausgegangen, dass der Anspruch nur entstehe, wenn für die der Bezügeminderung zu Grunde liegende Maßnahme dienstliche Gründe im Sinne eines dienstlichen Interesses oder einer dienstlichen Veranlassung bestünden, wobei diese Gründe außerhalb bzw. unterhalb der in § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 5 genannten Gründe liegen, mit diesen jedoch vergleichbar sein könnten. Ein dienstliches Interesse bzw. eine dienstliche Veranlassung für die Rückernennung und Versetzung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht aus der innerdienstlichen Spannungssituation hergeleitet, welche ausweislich des Klagevorbringens und der Aktenvermerke des Oberschulamts Stuttgart vom 24.02.2004, 08.03.2004 und 15.03.2004 an der Kaufmännischen Schule G. bestanden habe und welche die Klägerin jedenfalls nicht durch ein feststellbares überwiegendes bzw. grobes Verschulden (im Sinne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) herbeigeführt habe. An diesem dienstlichen Bedürfnis ändere es auch nichts, dass die Klägerin ihre Versetzung selbst beantragt habe.
Das beklagte Land wendet sich mit dem Zulassungsantrag gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 13 Abs. 2 BBesG und macht zunächst geltend, nach Sinn und Zweck der Regelung könnten dienstliche Gründe im Sinne der Vorschrift nur solche sein, die aus der Sphäre des Dienstherrn stammten; denn auch die Tatbestände des § 13 Abs. 1 Nr. 1 - 5 BBesG seien dadurch gekennzeichnet, dass der Auslöser der Verringerung der Dienstbezüge aus der Sphäre des Dienstherrn stamme. Diese Argumentation überzeugt nicht. Insbesondere die Tatbestände der Nummern 2, 3 und 5 des § 13 Abs. 1 BBesG zeichnen sich gerade nicht dadurch aus, dass die Ansprüche auf eine Ausgleichszulage auf Auslöser aus der Sphäre des Dienstherrn zurückgehen würden. Vielmehr zeigen diese Tatbestände, dass auch Umstände aus der Sphäre des Beamten - nämlich dessen Dienstfähigkeit, Gesundheitszustand oder dienstliche Bewährung mit der Folge des Laufbahnaufstiegs - den Anspruch auf eine Ausgleichszulage eröffnen können. Demnach spricht der Vergleich mit den Tatbeständen des § 13 Abs. 1 BBesG nicht dagegen, dienstliche Gründe für eine Versetzung im Sinne des verwaltungsgerichtlichen Urteils dann zu bejahen, wenn dies dem Abbau dienstlicher Spannungen dient.
Auch der Hinweis des Beklagten, nach Nr. 13.0.2 des Entwurfs einer Verwaltungsvorschrift zu § 13 BBesG liege ein Indiz für (nicht dienstliche, sondern) persönliche Gründe vor, wenn die Initiative für die Personalmaßnahme vom Besoldungsempfänger selbst ausgehe, führt nicht weiter. Es ist zwar zutreffend, dass nach dem Willen des Gesetzgebers dienstliche Gründe dann nicht vorliegen sollen, wenn ausschließlich oder überwiegend persönliche Gründe für das Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung maßgebend waren (vgl. BT-Drs. 13/3994, S. 37). In diesem Sinne mag einem Antrag des Beamten auch eine gewisse Indizwirkung zukommen, wenn Anhaltspunkte für dienstliche Gründe nicht bestehen und die private Lebenssituation des Beamten persönliche Gründe nahelegt (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 22.03.1999 - AN 12 K 98.01924 -, Juris). Es kann aber umgekehrt das Vorliegen dienstlicher Gründe nicht schon deshalb verneint werden, weil die betreffende Maßnahme - wie hier - zugleich einem Wunsch bzw. Antrag des Beamten entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 08.08.2003 - 4 S 1494/03 -).
Der Beklagte führt weiter aus, es widerspreche dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dass das Verwaltungsgericht es für das Vorliegen dienstlicher Gründe nach § 13 Abs. 2 BBesG ausreichen lasse, wenn ohne grobes Verschulden des betroffenen Beamten dauernde innerdienstliche Spannungen bestünden, die den Dienstbetrieb beeinträchtigten oder gefährdeten, und der Beamte deshalb selbst seine Rückernennung beantrage; die Rechtsprechung zum Begriff des dienstlichen Bedürfnisses für eine Versetzung nach § 26 BBG verfolge ersichtlich eine andere Zielrichtung. Es ist allerdings nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht mit dem dienstlichen Bedürfnis für eine Versetzung der Klägerin auch das Vorliegen dienstlicher Gründe nach § 13 Abs. 2 BBesG grundsätzlich bejaht. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung eines Beamten (§§ 26 BBG, 36 LBG) insbesondere dadurch begründet werden, dass diese zur Behebung eines innerdienstlichen Spannungsverhältnisses geboten erscheint. Eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen ist regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten, um deren Abstellung der Dienstherr zu Recht bemüht sein wird. Nach Lage des Falles kann die Versetzung (oder Umsetzung) eines der Streitbeteiligten geboten sein, wobei ein dienstliches Bedürfnis hierfür bereits auf Grund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen ist, also unabhängig von der Verschuldensfrage, die erst im Rahmen der Ermessensausübung von Bedeutung sein kann, insbesondere für die Frage der Auswahl des zu versetzenden Beteiligten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.01.1967, BVerwGE 26, 65; Beschluss vom 26.11.2004, Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41; Senatsbeschlüsse vom 22.02.1995 - 4 S 2359/94 -, vom 28.03.1996 - 4 S 3185/95 -, jeweils Juris, und vom 16.01.2004 - 4 S 2604/03 -, DÖD 2004, 134). Dass ein derartiges dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung auch einen dienstlichen Grund im Sinne des § 13 Abs. 2 BBesG darstellen kann, erscheint dem Senat nicht ernstlich zweifelhaft. Der Beklagte hat mit dem Zulassungsantrag auch nicht in Frage gestellt, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen eines dienstlichen Versetzungsbedürfnisses erfüllt waren; vielmehr hat er sich sogar ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, dass die Möglichkeit bestanden hätte, die Klägerin unter Beibehaltung ihres statusrechtlichen Amtes auf einen anderen Dienstposten zu versetzen. Lag somit für eine (statuswahrende) Versetzung ein dienstliches Bedürfnis vor, so waren damit grundsätzlich auch dienstliche Gründe im Sinne des § 13 Abs. 2 BBesG gegeben. Dass die Klägerin ihre Versetzung und Rückernennung selbst beantragt hat, vermag daran - wie bereits dargelegt - nichts zu ändern.
Damit bleibt die Frage zu beantworten, ob das Verwaltungsgericht sich im Übrigen mit der Feststellung begnügen durfte, dass jedenfalls ein überwiegendes bzw. grobes Verschulden der Klägerin an der Spannungssituation nicht feststellbar sei - oder ob auch ein unterhalb dieser Schwelle liegendes Verschulden geeignet sein könnte, das Vorliegen dienstlicher Gründe im Sinne des § 13 Abs. 2 BBesG und damit Ansprüche der Klägerin auf eine Ausgleichszulage auszuschließen, wie es der Beklagte offenbar meint. In diesem Punkt allerdings leidet das Antragsvorbringen bereits daran, dass es sich nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob der Klägerin ein möglicherweise anspruchsausschließendes „einfaches“ Verschulden überhaupt zur Last fällt. Vielmehr trägt der Beklagte zwar vor, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung bringe die Gefahr des Missbrauchs mit sich, indem amtsmüde Beamte Spannungen provozieren oder verstärken könnten, wenn sie dabei nur nicht die Grenze des groben Verschuldens überschritten; dabei stellt der Beklagte jedoch ausdrücklich klar, dass der Klägerin dieser Vorwurf nicht gemacht wird. Danach ist für den Senat nach dem Antragsvorbringen nicht erkennbar, dass es sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts überhaupt auswirken würde, wenn man in Bezug auf fehlendes Verschulden höhere Voraussetzungen aufstellen wollte, als dies das Verwaltungsgericht getan hat. Darauf kommt es jedoch letztlich nicht an; denn die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Es erscheint allenfalls auf den ersten Blick problematisch, mit dem dienstlichen Bedürfnis für eine Versetzung auch den dienstlichen Grund als Anspruchsvoraussetzung für eine Ausgleichszulage zu bejahen und diese somit ggf. auch Beamten zu gewähren, die die Spannungssituation verschuldet haben, solange dieses Verschulden nicht den Grad der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes erreicht. Für die Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht nämlich entscheidend, dass der Versetzung aus dienstlichen Gründen zur Auflösung eines Spannungsverhältnisses als solcher kein Straf- oder Disziplinarcharakter zukommt (vgl. dazu Summer, in: GKÖD, § 26 BBG [Stand September 2006], RdNr. 24; BVerwG, Urteil vom 28.04.1966, ZBR 1966, 280, und Urteil vom 25.01.1967, a.a.O.) und sie - solange kein Disziplinarverfahren durchgeführt wird - ohne Zustimmung des Beamten mit einer Veränderung des statusrechtlichen Amtes und der damit verbundenen Dienstbezüge regelmäßig nicht einhergehen kann. Wenn also ein an einem Spannungsverhältnis beteiligter Beamter durch einen entsprechenden Antrag der Behörde die (zusätzliche) Möglichkeit einer nicht statuswahrenden Versetzung an die Hand gibt und die Behörde diese nutzt - was ihr gleichzeitig auch die Auswahl des zu versetzenden Beteiligten und die damit verbundene Gefahr rechtlicher Auseinandersetzungen erspart -, dann ist es nur konsequent, darin einen dienstlichen Grund für die Gewährung einer Ausgleichszulage zu sehen. Keiner Entscheidung bedarf es im vorliegenden Fall, ob der Rechtsaufassung des Verwaltungsgerichts folgend etwas anderes gelten muss, wenn ein grobes Verschulden des versetzten Beamten zu bejahen ist; denn solches ist der Klägerin unstreitig nicht vorzuwerfen.
Das bereits erwähnte Argument der Missbrauchbarkeit ist in abstrakter Form ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hervorzurufen. Es trifft für eine Vielzahl rechtlicher Positionen zu, dass diese (auch) missbraucht werden können; dem ist durch den Einwand des Rechtsmissbrauchs im Einzelfall Rechnung zu tragen. Vorliegend bestehen für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin aber ersichtlich keine Anhaltspunkte.
Wenn der Beklagte schließlich vorbringt, die Klägerin habe eine Versetzung zu dem von ihr gewünschten Zeitpunkt und in der von ihr gewünschten Region erreicht und zugleich dem Dienstherrn die Möglichkeit genommen, sie unter Beibehaltung ihres statusrechtlichen Amtes (wenn auch nicht zu dem von ihr gewünschten Zeitpunkt und/oder nicht in der von ihr gewünschten Region) zu versetzen, so kann der Senat dies nicht nachvollziehen. Wenn man mit dem Zulassungsantrag davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine Versetzung der Klägerin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vorlagen, dann ist nicht zu erkennen, warum der Beklagte hiervon keinen Gebrauch hätte machen können. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, warum er verpflichtet gewesen sein sollte, dem Versetzungs- und Rückernennungsantrag der Klägerin stattzugeben. Dass die Klägerin letztlich eine Versetzung zu dem von ihr gewünschten Zeitpunkt und in der von ihr gewünschten Region erreicht hat, ist zutreffend, kann aber nichts daran ändern, dass vorliegend als „dienstlich“ im Sinne des § 13 Abs. 2 BBesG anzuerkennende Gründe für die Versetzung der Klägerin maßgeblich gewesen sind.
10 
2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufgeworfen wird, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
11 
Der Beklagte sieht die Frage als klärungsbedürftig an, ob „dienstliche Gründe i. S. v. § 13 Abs. 2 Satz 1 BBesG vorliegen, wenn ohne grobes Verschulden des betroffenen Beamten eine Situation eingetreten ist, in der ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung des Beamten besteht, insbesondere wenn dauernde innerdienstliche Spannungen bestehen, die den Dienstbetrieb beeinträchtigen oder gefährden, und er selbst die „Rückstufung“ beantragt hat.“ Indes lässt sich diese Frage im Sinne der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts bereits im Wege der nach den allgemein anerkannten Methoden erfolgenden Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalles beantworten. Damit bedarf keiner weiteren grundsätzlichen Klärung, dass dienstliche Gründe im Sinne des § 13 Abs. 2 BBesG auch dann gegeben sein können, wenn wegen dauernder innerdienstlicher Spannungen ohne grobes Verschulden des betroffenen Beamten eine Situation eingetreten ist, in der ein dienstliches Bedürfnis für seine Versetzung besteht und er selbst die „Rückstufung“ beantragt hat.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 40, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (DVBl. 2004, 1525). Der festgesetzte Betrag entspricht dem zweifachen Jahresbetrag der von der Klägerin erstrebten Ausgleichszulage (EUR 412,52 x 24) zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (vgl. dazu Meyer, GKG, 8. Aufl., § 47 RdNr. 7, § 40 RdNr. 3).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 13/09/2006 00:00

Tenor Der Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 25.10.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Schule und Bildung - vom 14.03.2005 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantr
published on 16/01/2004 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Oktober 2003 - 9 K 1818/03 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerde
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published on 30/01/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 3.500,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag, über
published on 08/02/2011 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juli 2009 - 5 K 1643/08 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
6.
die Festlegung von Altersgrenzen,
7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

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die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
6.
die Festlegung von Altersgrenzen,
7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
6.
die Festlegung von Altersgrenzen,
7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
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2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.