Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Jan. 2014 - 1 A 2655/12

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2014:0130.1A2655.12.00
published on 30/01/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Jan. 2014 - 1 A 2655/12
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 3.500,00 Euro festgesetzt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 19/12/2012 00:00

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Nichtzulassun
published on 26/09/2007 00:00

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. September 2006 - 17 K 1349/05 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahre
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist. Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Die Förderung beruflicher Erfahrungszeiten ist ausgeschlossen.

(1a) Sieht der Förderungsplan nach § 3a Absatz 2 vor, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel schon während der Dienstzeit erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach Absatz 1 gefördert werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Eine zeitliche Anrechnung auf den Anspruch nach Absatz 4 findet während der Dienstzeit nicht statt.

(2) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an einer Bundeswehrfachschule zu durchlaufen.

(3) Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Entlassung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes). Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 bewilligt worden, kann die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangsgebührnisse zustehen.

(4) Die Förderungsdauer nach der Wehrdienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit von

1.4 und weniger als
5 Jahren

bis zu 12 Monate,
2.5 und weniger als
6 Jahren

bis zu 18 Monate,
3.6 und weniger als
7 Jahren

bis zu 24 Monate,
4.7 und weniger als
8 Jahren

bis zu 30 Monate,
5.8 und weniger als
9 Jahren

bis zu 36 Monate,
6.9 und weniger als
10 Jahren

bis zu 42 Monate,
7.10 und weniger als
11 Jahren

bis zu 48 Monate,
8.11 und weniger als
12 Jahren

bis zu 54 Monate und
9.12 und mehr Jahrenbis zu 60 Monate.

(5) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 wird nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 und 10 vermindert. Für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren reduziert sich der Umfang der Minderung nach den Absätzen 6 bis 8 um 50 Prozent. Die Förderungsdauer nach Absatz 4 soll in unmittelbarem Anschluss an das Dienstzeitende, kann aber noch innerhalb von sechs Jahren danach genutzt werden.

(6) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich um neun Monate, wenn die militärfachliche Ausbildung zum Bestehen einer Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, zu einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss, einer Laufbahnprüfung im mittleren Dienst oder einem Abschluss nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft geführt hat. Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 1 führende Maßnahme der militärischen Ausbildung zwischen drei und zwölf Monaten gedauert, beschränkt sich die Minderung auf drei Monate. Eine Minderung entfällt, wenn die Maßnahme weniger als drei Monate gedauert hat. Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne der Sätze 1 und 2 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf höchstens neun Monate.

(7) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn der Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung eine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder privater Träger abgeschlossen hat, die

1.
als Regelzugang einen Abschluss nach einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen Abschluss der ersten oder zweiten beruflichen Fortbildungsstufe nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung voraussetzt und
2.
in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d, 42f, 45, 51a, 122 oder 125 Absatz 2 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Weiterbildungen nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen vorbereitet.
Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne des Satzes 1 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf sechs Monate. Bei Nichterreichen des Abschlusses wird die Förderungsdauer nach Absatz 4 im Umfang der tatsächlichen Teilnahme bis zu sechs Monaten gemindert, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. Dies gilt auch, wenn bereits ein Minderungstatbestand nach Absatz 6 erfüllt ist.

(8) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn die militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis geführt hat.

(9) Für Soldaten auf Zeit, die einen Studienabschluss oder vergleichbaren Abschluss an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung auf Kosten des Bundes erworben haben, beträgt die Förderungsdauer zwölf Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 8 und 24 Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 9. Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund eines nach den Laufbahnvorschriften geforderten Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in die Bundeswehr eingestellt worden sind, und für Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine staatliche Hochschule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine vergleichbare Bildungseinrichtung besucht und das vorgegebene Studienziel unterhalb eines Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses auf Kosten des Bundes erreicht haben, beträgt die Förderungsdauer nach einer Dienstzeit von

1.4 und weniger als 5 Jahrenbis zu 7 Monate,
2.5 und weniger als 6 Jahrenbis zu 10 Monate,
3.6 und weniger als 7 Jahrenbis zu 12 Monate,
4.7 und weniger als 8 Jahrenbis zu 17 Monate,
5.8 und weniger als 9 Jahrenbis zu 21 Monate,
6.9 und weniger als 10 Jahrenbis zu 25 Monate,
7.10 und weniger als 11 Jahrenbis zu 29 Monate,
8.11 und weniger als 12 Jahrenbis zu 33 Monate und
9.12 und mehr Jahrenbis zu 36 Monate.

(10) Für die Teilnahme an Studiengängen oder vergleichbaren Bildungsgängen an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Rahmen der militärischen Ausbildung der Soldaten auf Zeit und der Unteroffiziere des Militärmusikdienstes wird die Förderungsdauer nach Absatz 4 auch dann im Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme vermindert, wenn der vorgesehene Abschluss nicht erreicht wurde, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. Unbeschadet einer Verminderung nach Satz 1 verbleibt bei einer Wehrdienstzeit von vier bis sechs Jahren stets ein zeitlicher Anspruch von sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.

(11) Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann ausnahmsweise eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden. Der Freistellungszeitraum verkürzt nach § 11 Absatz 2 Satz 3 den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse. Satz 2 gilt nicht für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren.

(12) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag zum Ausgleich von Störungen im Förderungsverlauf die Förderung der Teilnahme an einer bewilligten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung über die nach Absatz 4 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung kommt grundsätzlich nur einmal in dem im Einzelfall notwendigen Umfang in Betracht.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist. Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Die Förderung beruflicher Erfahrungszeiten ist ausgeschlossen.

(1a) Sieht der Förderungsplan nach § 3a Absatz 2 vor, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel schon während der Dienstzeit erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach Absatz 1 gefördert werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Eine zeitliche Anrechnung auf den Anspruch nach Absatz 4 findet während der Dienstzeit nicht statt.

(2) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an einer Bundeswehrfachschule zu durchlaufen.

(3) Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Entlassung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes). Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 bewilligt worden, kann die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangsgebührnisse zustehen.

(4) Die Förderungsdauer nach der Wehrdienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit von

1.4 und weniger als
5 Jahren

bis zu 12 Monate,
2.5 und weniger als
6 Jahren

bis zu 18 Monate,
3.6 und weniger als
7 Jahren

bis zu 24 Monate,
4.7 und weniger als
8 Jahren

bis zu 30 Monate,
5.8 und weniger als
9 Jahren

bis zu 36 Monate,
6.9 und weniger als
10 Jahren

bis zu 42 Monate,
7.10 und weniger als
11 Jahren

bis zu 48 Monate,
8.11 und weniger als
12 Jahren

bis zu 54 Monate und
9.12 und mehr Jahrenbis zu 60 Monate.

(5) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 wird nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 und 10 vermindert. Für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren reduziert sich der Umfang der Minderung nach den Absätzen 6 bis 8 um 50 Prozent. Die Förderungsdauer nach Absatz 4 soll in unmittelbarem Anschluss an das Dienstzeitende, kann aber noch innerhalb von sechs Jahren danach genutzt werden.

(6) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich um neun Monate, wenn die militärfachliche Ausbildung zum Bestehen einer Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, zu einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss, einer Laufbahnprüfung im mittleren Dienst oder einem Abschluss nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft geführt hat. Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 1 führende Maßnahme der militärischen Ausbildung zwischen drei und zwölf Monaten gedauert, beschränkt sich die Minderung auf drei Monate. Eine Minderung entfällt, wenn die Maßnahme weniger als drei Monate gedauert hat. Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne der Sätze 1 und 2 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf höchstens neun Monate.

(7) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn der Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung eine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder privater Träger abgeschlossen hat, die

1.
als Regelzugang einen Abschluss nach einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen Abschluss der ersten oder zweiten beruflichen Fortbildungsstufe nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung voraussetzt und
2.
in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d, 42f, 45, 51a, 122 oder 125 Absatz 2 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Weiterbildungen nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen vorbereitet.
Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne des Satzes 1 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf sechs Monate. Bei Nichterreichen des Abschlusses wird die Förderungsdauer nach Absatz 4 im Umfang der tatsächlichen Teilnahme bis zu sechs Monaten gemindert, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. Dies gilt auch, wenn bereits ein Minderungstatbestand nach Absatz 6 erfüllt ist.

(8) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn die militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis geführt hat.

(9) Für Soldaten auf Zeit, die einen Studienabschluss oder vergleichbaren Abschluss an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung auf Kosten des Bundes erworben haben, beträgt die Förderungsdauer zwölf Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 8 und 24 Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 9. Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund eines nach den Laufbahnvorschriften geforderten Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in die Bundeswehr eingestellt worden sind, und für Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine staatliche Hochschule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine vergleichbare Bildungseinrichtung besucht und das vorgegebene Studienziel unterhalb eines Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses auf Kosten des Bundes erreicht haben, beträgt die Förderungsdauer nach einer Dienstzeit von

1.4 und weniger als 5 Jahrenbis zu 7 Monate,
2.5 und weniger als 6 Jahrenbis zu 10 Monate,
3.6 und weniger als 7 Jahrenbis zu 12 Monate,
4.7 und weniger als 8 Jahrenbis zu 17 Monate,
5.8 und weniger als 9 Jahrenbis zu 21 Monate,
6.9 und weniger als 10 Jahrenbis zu 25 Monate,
7.10 und weniger als 11 Jahrenbis zu 29 Monate,
8.11 und weniger als 12 Jahrenbis zu 33 Monate und
9.12 und mehr Jahrenbis zu 36 Monate.

(10) Für die Teilnahme an Studiengängen oder vergleichbaren Bildungsgängen an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Rahmen der militärischen Ausbildung der Soldaten auf Zeit und der Unteroffiziere des Militärmusikdienstes wird die Förderungsdauer nach Absatz 4 auch dann im Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme vermindert, wenn der vorgesehene Abschluss nicht erreicht wurde, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. Unbeschadet einer Verminderung nach Satz 1 verbleibt bei einer Wehrdienstzeit von vier bis sechs Jahren stets ein zeitlicher Anspruch von sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.

(11) Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann ausnahmsweise eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden. Der Freistellungszeitraum verkürzt nach § 11 Absatz 2 Satz 3 den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse. Satz 2 gilt nicht für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren.

(12) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag zum Ausgleich von Störungen im Förderungsverlauf die Förderung der Teilnahme an einer bewilligten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung über die nach Absatz 4 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung kommt grundsätzlich nur einmal in dem im Einzelfall notwendigen Umfang in Betracht.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist. Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Die Förderung beruflicher Erfahrungszeiten ist ausgeschlossen.

(1a) Sieht der Förderungsplan nach § 3a Absatz 2 vor, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel schon während der Dienstzeit erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach Absatz 1 gefördert werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Eine zeitliche Anrechnung auf den Anspruch nach Absatz 4 findet während der Dienstzeit nicht statt.

(2) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an einer Bundeswehrfachschule zu durchlaufen.

(3) Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Entlassung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes). Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 bewilligt worden, kann die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangsgebührnisse zustehen.

(4) Die Förderungsdauer nach der Wehrdienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit von

1.4 und weniger als
5 Jahren

bis zu 12 Monate,
2.5 und weniger als
6 Jahren

bis zu 18 Monate,
3.6 und weniger als
7 Jahren

bis zu 24 Monate,
4.7 und weniger als
8 Jahren

bis zu 30 Monate,
5.8 und weniger als
9 Jahren

bis zu 36 Monate,
6.9 und weniger als
10 Jahren

bis zu 42 Monate,
7.10 und weniger als
11 Jahren

bis zu 48 Monate,
8.11 und weniger als
12 Jahren

bis zu 54 Monate und
9.12 und mehr Jahrenbis zu 60 Monate.

(5) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 wird nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 und 10 vermindert. Für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren reduziert sich der Umfang der Minderung nach den Absätzen 6 bis 8 um 50 Prozent. Die Förderungsdauer nach Absatz 4 soll in unmittelbarem Anschluss an das Dienstzeitende, kann aber noch innerhalb von sechs Jahren danach genutzt werden.

(6) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich um neun Monate, wenn die militärfachliche Ausbildung zum Bestehen einer Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, zu einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss, einer Laufbahnprüfung im mittleren Dienst oder einem Abschluss nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft geführt hat. Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 1 führende Maßnahme der militärischen Ausbildung zwischen drei und zwölf Monaten gedauert, beschränkt sich die Minderung auf drei Monate. Eine Minderung entfällt, wenn die Maßnahme weniger als drei Monate gedauert hat. Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne der Sätze 1 und 2 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf höchstens neun Monate.

(7) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn der Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung eine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder privater Träger abgeschlossen hat, die

1.
als Regelzugang einen Abschluss nach einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen Abschluss der ersten oder zweiten beruflichen Fortbildungsstufe nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung voraussetzt und
2.
in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d, 42f, 45, 51a, 122 oder 125 Absatz 2 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Weiterbildungen nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen vorbereitet.
Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne des Satzes 1 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf sechs Monate. Bei Nichterreichen des Abschlusses wird die Förderungsdauer nach Absatz 4 im Umfang der tatsächlichen Teilnahme bis zu sechs Monaten gemindert, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. Dies gilt auch, wenn bereits ein Minderungstatbestand nach Absatz 6 erfüllt ist.

(8) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn die militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis geführt hat.

(9) Für Soldaten auf Zeit, die einen Studienabschluss oder vergleichbaren Abschluss an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung auf Kosten des Bundes erworben haben, beträgt die Förderungsdauer zwölf Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 8 und 24 Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 9. Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund eines nach den Laufbahnvorschriften geforderten Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in die Bundeswehr eingestellt worden sind, und für Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine staatliche Hochschule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine vergleichbare Bildungseinrichtung besucht und das vorgegebene Studienziel unterhalb eines Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses auf Kosten des Bundes erreicht haben, beträgt die Förderungsdauer nach einer Dienstzeit von

1.4 und weniger als 5 Jahrenbis zu 7 Monate,
2.5 und weniger als 6 Jahrenbis zu 10 Monate,
3.6 und weniger als 7 Jahrenbis zu 12 Monate,
4.7 und weniger als 8 Jahrenbis zu 17 Monate,
5.8 und weniger als 9 Jahrenbis zu 21 Monate,
6.9 und weniger als 10 Jahrenbis zu 25 Monate,
7.10 und weniger als 11 Jahrenbis zu 29 Monate,
8.11 und weniger als 12 Jahrenbis zu 33 Monate und
9.12 und mehr Jahrenbis zu 36 Monate.

(10) Für die Teilnahme an Studiengängen oder vergleichbaren Bildungsgängen an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Rahmen der militärischen Ausbildung der Soldaten auf Zeit und der Unteroffiziere des Militärmusikdienstes wird die Förderungsdauer nach Absatz 4 auch dann im Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme vermindert, wenn der vorgesehene Abschluss nicht erreicht wurde, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. Unbeschadet einer Verminderung nach Satz 1 verbleibt bei einer Wehrdienstzeit von vier bis sechs Jahren stets ein zeitlicher Anspruch von sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.

(11) Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann ausnahmsweise eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden. Der Freistellungszeitraum verkürzt nach § 11 Absatz 2 Satz 3 den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse. Satz 2 gilt nicht für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren.

(12) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag zum Ausgleich von Störungen im Förderungsverlauf die Förderung der Teilnahme an einer bewilligten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung über die nach Absatz 4 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung kommt grundsätzlich nur einmal in dem im Einzelfall notwendigen Umfang in Betracht.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.