Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Sept. 2006 - 17 K 1349/05

published on 13/09/2006 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Sept. 2006 - 17 K 1349/05
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 25.10.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Schule und Bildung - vom 14.03.2005 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 2 BBesG zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Beamtin im Dienste des beklagten Landes. Sie wurde am 14.04.2000 an die Kaufmännische Schule G. versetzt und gleichzeitig zur Fachleiterin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben, Abteilung Wirtschaftsschule und Berufsfachschule für Bürotechnik, an der Kaufmännischen Schule G. bestellt. Am 26.09.2000 wurde sie zur Oberstudienrätin, am 24.04.2002 zur Studiendirektorin ernannt.
Mit Schreiben vom 26.06.2004 stellte die Klägerin den Antrag, sie ab 13.09.2004 von ihrer Funktion als Fachabteilungsleiterin zu entbinden und sie an das H.-Gymnasium G. zu versetzen. Zur Begründung gab sie an, sie werde als Theologin und wegen ihrer Tätigkeit als Beratungslehrerin von Mitgliedern der Schulleitung gemobbt und an der pflichtgemäßen Ausübung ihrer Arbeit behindert. Dasselbe gelte für ihre Tätigkeit als Fachabteilungsleiterin für die Schularten Wirtschaftsschule, Berufsfachschule für Büro und Handel und BVJ. Auch könne sie den außerordentlich autoritären, teilweise demütigenden Führungsstil und die zahlreichen willkürlichen Entscheidungen der Schulleitung nicht mittragen oder gegenüber ihren Mitarbeitern/innen oder Schülern/innen vertreten.
Mit Schreiben vom 13.07.2004 entband das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport die Klägerin mit Wirkung vom 01.09.2004 von ihren Aufgaben als Fachleiterin. Der Präsident des Oberschulamts Stuttgart ernannte sie mit Wirkung vom 01.09.2004 zur Oberstudienrätin. Mit Verfügung des Oberschulamts Stuttgart vom 08.09.2004 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 13.09.2004 an das H.-Gymnasium G. versetzt.
Mit Schreiben vom 26.07.2004 beantragte die Klägerin eine Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BBesG, da sich aufgrund ihres Antrags vom 26.06.2004 ihre Dienstbezüge verringern würden. Das Oberschulamt Stuttgart lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.10.2004 ab. Zur Begründung führte es aus: Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BBesG lägen ersichtlich nicht vor. Auch die Vorschrift des § 13 Abs. 2 S. 1 BBesG sei nicht einschlägig, denn es lägen keine „anderen dienstlichen Gründe“ für die Rückernennung der Klägerin vor. Diese sei vielmehr auf ihren im privaten Interesse gestellten Antrag erfolgt. Dass möglicherweise dienstliche Gründe die Klägerin dazu motiviert hätten, einen solchen Antrag zu stellen, sei für eine Anwendung dieser Vorschriften nicht ausreichend. Dienstliche Gründe schieden aus, wenn jedenfalls überwiegend persönliche Gründe das Ausscheiden aus der früheren Verwendung bestimmt hätten und einem Beamten bzw. einer Beamtin eine neue Verwendung aus diesen Gründen übertragen werde.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Schule und Bildung - mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2005 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Dienstliche Gründe für die Rückernennung und Versetzung der Klägerin hätten nicht vorgelegen. Zwar habe zwischen der Klägerin und anderen Angehörigen der Schulleitung der Kaufmännischen Schule G. ersichtlich ein Zerwürfnis bestanden. Es lägen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine weitere Zusammenarbeit objektiv unmöglich gewesen sei und eine Versetzung die einzige Lösung zur Behebung des Spannungsverhältnisses gewesen sei. Soweit die Klägerin dem Schulleiter und anderen Angehörigen der Schulleitung gravierende Pflichtverletzungen vorgeworfen habe, habe sie diese Vorwürfe nicht durch Beweisangebote erhärten können. Soweit sie in ihrer Widerspruchsbegründung teilweise neue Sachverhalte vortrage, seien diese offensichtlich nicht ursächlich für die Rückernennungs- und Versetzungsentscheidung gewesen. Eine Versetzung in ein gleichwertiges Amt setze entsprechende freie und geeignete Stellen voraus und sei nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt möglich. Der vorläufige weitere Verbleib an der Kaufmännischen Schule G. sei für die Klägerin jedoch wohl - insbesondere im Hinblick auf ihre gesundheitliche Situation - keine Lösung gewesen. Ihre daraufhin getroffene Entscheidung, einen Antrag auf Rückernennung und Versetzung zum 13.09.2004 zu stellen, habe somit zwar im dienstlichen Bereich gewurzelt, sei aber letztlich überwiegend von persönlichen (z. B. gesundheitlichen) Gründen motiviert gewesen. Umstände, die aus Fürsorgegründen eine Rückernennung und Versetzung erforderlich gemacht hätten, hätten nicht vorgelegen.
Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 24.03.2005 zugestellt.
Am 21.04.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie insbesondere aus: Grund der Versetzung sei das fortgesetzte und immer massiver werdende Mobbing des Schulleiters der kaufmännischen Schule, teilweise unter Mitwirkung des stellvertretenden Schulleiters und einer Fachabteilungsleiterin gewesen. Sie habe wegen der bestehenden Situation am 24.02.2004 im Oberschulamt Stuttgart, bei Abteilungsdirektor Dr. K., vorgesprochen und diesem ihre unerträglich gewordene Situation am Arbeitsplatz erklärt und um Versetzung gebeten. Sie habe außerordentlich flexible Angebote hinsichtlich des Dienstortes und der Tätigkeit für eine Funktionsstelle gemacht. Sie habe sich bereit erklärt, falls es schwierig würde, bis zum Frühjahr 2004/2005 eine angemessene Stelle für sie zu finden, auch eine andere Art von Funktionsstelle einzunehmen, wie zum Beispiel eine Stelle als Fachberaterin für das Fach Deutsch oder das Fach evangelische Religion. Es sei jedoch bis Juni 2004 kein Angebot gemacht worden. Mitte Juni 2004 sei die Klägerin auf Anfrage informiert worden, dass es eine entsprechende Funktionsstelle nicht gebe. Tatsache sei allerdings gewesen, dass zu diesem Zeitpunkt mindestens eine Stelle als Fachberater für evangelische Religion ausgeschrieben gewesen sei. Auf diese Stelle sei die Klägerin weder hingewiesen, noch sei sie ihr angeboten worden. Die Klägerin habe infolge des Verhaltens des Schulleiters und der anderen von ihr genannten Personen keine Möglichkeit gesehen, weiter in diesem Umfeld ihren Dienst zu tun.
Des Weiteren enthält die Klagebegründung eine ausführliche Darstellung der „Konfliktentstehung, Konfliktentwicklung und Konflikteskalation“ an der Kaufmännischen Schule G.. Abschließend führt die Klägerin aus: Als Ergebnis ihrer Ausführungen stehe fest, dass sie Anspruch auf eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2 BBesG habe. Eine weitere Zusammenarbeit sei ihr objektiv unmöglich gewesen und die Versetzung die einzige Möglichkeit zur Behebung der Mobbingsituation gewesen. Auch wäre eine Versetzung in ein gleichwertiges Amt möglich gewesen. Der Antrag auf Versetzung habe ausschließlich im dienstlichen Bereich gewurzelt.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
10 
unter Aufhebung des Bescheids des Oberschulamts Stuttgart vom 25.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.03.2005 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 1 und 2 BBesG zu gewähren.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Ein „Mobbing“ gegen die Klägerin durch den Schulleiter der Kaufmännischen Schule G. oder andere Mitglieder der Schulleitung werde bestritten. Tatsächlich habe die Klägerin wohl eine überhöhte Vorstellung von ihren eigenen Fähigkeiten und damit verbunden Schwierigkeiten, mit Kritik umzugehen. Die Schwierigkeiten im dienstlichen Bereich hätten ihre Ursache auch im Verhalten der Klägerin selbst gehabt. Der größte Teil der in der Klagebegründung geschilderten - angeblichen - Vorfälle sei zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht bekannt gewesen und habe schon deshalb den dienstlichen Charakter der Entscheidung nicht prägen können. Soweit die Schilderung bestimmter Vorfälle zum Entscheidungszeitpunkt bekannt gewesen sei, hätten sich die Vorwürfe seinerzeit nicht erhärten lassen. Zwar könnten sich grundsätzlich aus der gesundheitlichen Situation eines Beamten dienstliche Gründe für eine Versetzung ergeben. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch aus den im Widerspruchsbescheid dargestellten Gründen nicht gegeben gewesen.
14 
Dem Gericht haben die Personalakten der Klägerin (2 Bände) sowie drei Aktenvermerke des Oberschulamts Stuttgart vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht die von ihr beantragte Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 2 BBesG ab 01.09.2004 (Wirksamkeit der Rückernennung) zu. Der entgegenstehende Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 25.10.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.03.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
16 
Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 13 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Danach erhält der Beamte bzw. die Beamtin eine Ausgleichszulage entsprechend § 13 Abs. 1 S. 2 bis 4 BBesG, wenn sich seine Dienstbezüge aus anderen dienstlichen Gründen (d. h. aus anderen als den in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BBesG aufgeführten Gründen) verringern. Infolge der mit einer Rückernennung verbundenen Versetzung der Klägerin an das H.-Gymnasium G. haben sich die Dienstbezüge der Klägerin unstreitig verringert. Die Verringerung ist auch „aus anderen dienstlichen Gründen“ eingetreten. Bezügeverringerungen aus anderen dienstlichen Gründen sind solche außerhalb der abschließend aufgezählten Gründe des § 13 Abs. 1 BBesG. Ursächlich für die Bezügeverringerungen sind verwendungsändernde, auch statusändernde Akte oder sonstige Verwaltungsmaßnahmen, die zu einer Verminderung der Bezüge führen (vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Stand September 2002, § 13 BBesG RdNr. 13 Buchstabe a). Zu derartigen Maßnahmen gehört auch die mit einer Rückernennung verbundene Versetzung der Klägerin. Der Anspruch auf eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG entsteht nur, wenn für die der Bezügeverminderung zugrunde liegende Maßnahme dienstliche Gründe bestehen. „Dienstliche Gründe“ werden in diesem Zusammenhang mit „dienstliche Veranlassung, dienstliches Interesse“ umschrieben (vgl. Schwegmann/Summer a.a.O. Buchstabe b). Eindeutig liegen „dienstliche Gründe“ nicht vor, wenn für die Rückernennung oder das Ausscheiden aus der funktionalen Verwendung ausschließlich oder weit überwiegend persönliche Gründe maßgebend sind, z. B. Wohnortwechsel aus persönlichen Gründen wegen Heirat oder Antritt einer Erbschaft oder um am neuen Wohnort besser einer Betreuungspflicht nachkommen zu können (vgl. Schwegmann/Summer a.a.O.). Ausschließlich oder weit überwiegend in der persönlichen Sphäre der Klägerin wurzelnde Gründe für ihre Versetzung (verbunden mit einer Rückernennung) lagen ersichtlich nicht vor. Auch der Beklagte geht in den angefochtenen Bescheiden davon aus, dass der auf Antrag der Klägerin erfolgten Versetzung „ersichtlich“ ein Zerwürfnis zwischen der Klägerin und „anderen Angehörigen der Schulleitung der kaufmännischen Schule G.“ zugrundelagen. Der Beklagte ist allerdings der Auffassung, „dienstliche Gründe“ im Sinne des § 13 Abs. 2 S. 1 BBesG hätten deswegen nicht vorgelegen, weil die Klägerin selbst ihre Versetzung aus überwiegend persönlichen, insbesondere auch gesundheitlichen Gründen betrieben habe. Es reiche nicht aus, dass die Klägerin möglicherweise von dienstlichen Gründen motiviert gewesen sei, den Versetzungsantrag zu stellen. Nach der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 14.03.2005 werden „dienstliche Gründe“ ersichtlich auch deswegen verneint, weil trotz des bestehenden Zerwürfnisses zwischen der Klägerin und anderen Angehörigen der Schulleitung keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass eine weitere Zusammenarbeit objektiv unmöglich gewesen sei und eine Versetzung die einzige Lösung zur Behebung des Spannungsverhältnisses gewesen sei. Die von der Klägerin behaupteten gravierenden Pflichtverletzungen des Schulleiters und anderer Angehöriger der Schulleitung hätten nicht nachgewiesen werden können.
17 
Der Beklagte vertritt hiermit jedoch eine zu enge Auslegung des in § 13 Abs. 2 S. 1 BBesG verwendeten Begriffs der dienstlichen Gründe. Ob die vom Beklagten vertretene Auffassung etwa für eine Versetzung nach § 36 Abs. 2 LBG zutreffend wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn soweit der Begriff „dienstliche Gründe“ in verschiedenen Rechtsvorschriften verwandt wird, muss er keineswegs gleich ausgelegt werden; vielmehr ist eine kontextabhängige Auslegung geboten. Auf „dienstlichen Gründen“ beruht danach die zur Bezügeverringerung führende Maßnahme im Sinne des § 13 Abs. 2 BBesG dann, wenn hierzu eine dienstliche Veranlassung bzw. ein dienstliches Interesse besteht. Es kann sich hierbei um Gründe handeln, die außerhalb bzw. unterhalb der Tatbestände des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BBesG liegen, aber mit diesen Tatbeständen vergleichbar sind. Insbesondere kann es sein, dass der Beamte bzw. die Beamtin unter Umständen aus Fürsorgegründen wegen ihres Gesundheitszustandes - unterhalb der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder 3 BBesG - von einer Tätigkeit entbunden werden muss. In diesem Fall sind die dienstlichen Gründe auch dann zu bejahen, wenn der Beamte seine Entbindung von einer bisherigen Funktion oder seiner Rückernennung selbst beantragt hat (vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O.). Entsprechendes muss auch für den Fall gelten, dass - ohne grobes Verschulden des betroffenen Beamten - eine Situation eingetreten ist, in der ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung des Beamten besteht, insbesondere wenn dauernde innerdienstliche Spannungen bestehen, die den Dienstbetrieb beeinträchtigen oder gefährden (zum Versetzungsbedürfnis in derartigen Fällen vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Bundesbeamtengesetz, Stand: Februar 2003, § 26 BBG RdNr. 30 f.). Auch in einem solchen Falle können dienstliche Gründe nicht schon deshalb verneint werden, weil die Maßnahme - hier: die Versetzung verbunden mit einer Rückernennung - zugleich einem Wunsch des Beamten entspricht.
18 
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Versetzung der Klägerin in der damals gegebenen Situation bereits wegen ihres Gesundheitszustandes aus Fürsorgegründen geboten war bzw. in Betracht kam; hierzu haben das Oberschulamt Stuttgart bzw. das Regierungspräsidium Stuttgart nach Aktenlage keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Jedenfalls war aber infolge der unstreitig andauernden innerdienstlichen Spannungen an der Kaufmännischen Schule G. nach Überzeugung der Kammer eine Situation gegeben, in der ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung der Klägerin vorlag. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein solches dienstliches Bedürfnis insbesondere durch dauernde innerdienstliche Spannungen begründet werden, die den Dienstbetrieb beeinträchtigen oder gefährden. Es kann dann erforderlich sein, die Streitbeteiligten durch Versetzung des Einen oder Anderen zu trennen (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O.). Ohne dass die damals an der Kaufmännischen Schule G. bestehende Spannungssituation zwischen der Klägerin einerseits, dem Schulleiter und anderen Mitgliedern der Schulleitung andererseits näher aufgeklärt werden müsste, bestanden unstreitig zwischen der Klägerin und den anderen Angehörigen der Schulleitung der Kaufmännischen Schule G. erhebliche und dauerhafte innerdienstliche Spannungen. Dies wird nicht nur durch das diesbezügliche Klagevorbringen dokumentiert, sondern vor allem auch durch die vorliegenden Aktenvermerke des Oberschulamts Stuttgart vom 24.02.2004, vom 08.03.2004 und vom 15.03.2004. Daraus geht auch hervor, dass die innerdienstlichen Spannungen sich über längere Zeit hinweg aufgebaut haben und ersichtlich auch nicht durch Gespräche des Oberschulamts mit den Beteiligten zu beseitigen waren. Die innerdienstlichen Spannungen hatten auch bereits den Dienstbetrieb beeinträchtigt bzw. drohten ihn zu beeinträchtigen. Dies wird etwa durch die nicht unerheblichen Krankheitszeiten der Klägerin und die hierfür ärztlicherseits gegebenen Begründungen in jenem Zeitraum belegt. Auf wessen Verschulden die bestehenden innerdienstlichen Spannungen zurückzuführen sind, ist für die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses für eine Versetzung grundsätzlich nicht erheblich, diese Frage ist erst im Rahmen der Ermessensausübung von Bedeutung. Soweit im Rahmen des § 13 Abs. 2 BBesG dienstliche Gründe, d. h. eine dienstliche Veranlassung, im Falle des schuldhaften Herbeiführens des Grundes verneint werden (vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O.), ist nach den im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen ein überwiegendes Verschulden der Klägerin nicht festzustellen; insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin die bestehenden andauernden innerdienstlichen Spannungen an der Kaufmännischen Schule G. vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
20 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht die von ihr beantragte Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 2 BBesG ab 01.09.2004 (Wirksamkeit der Rückernennung) zu. Der entgegenstehende Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 25.10.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.03.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
16 
Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 13 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Danach erhält der Beamte bzw. die Beamtin eine Ausgleichszulage entsprechend § 13 Abs. 1 S. 2 bis 4 BBesG, wenn sich seine Dienstbezüge aus anderen dienstlichen Gründen (d. h. aus anderen als den in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BBesG aufgeführten Gründen) verringern. Infolge der mit einer Rückernennung verbundenen Versetzung der Klägerin an das H.-Gymnasium G. haben sich die Dienstbezüge der Klägerin unstreitig verringert. Die Verringerung ist auch „aus anderen dienstlichen Gründen“ eingetreten. Bezügeverringerungen aus anderen dienstlichen Gründen sind solche außerhalb der abschließend aufgezählten Gründe des § 13 Abs. 1 BBesG. Ursächlich für die Bezügeverringerungen sind verwendungsändernde, auch statusändernde Akte oder sonstige Verwaltungsmaßnahmen, die zu einer Verminderung der Bezüge führen (vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Stand September 2002, § 13 BBesG RdNr. 13 Buchstabe a). Zu derartigen Maßnahmen gehört auch die mit einer Rückernennung verbundene Versetzung der Klägerin. Der Anspruch auf eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG entsteht nur, wenn für die der Bezügeverminderung zugrunde liegende Maßnahme dienstliche Gründe bestehen. „Dienstliche Gründe“ werden in diesem Zusammenhang mit „dienstliche Veranlassung, dienstliches Interesse“ umschrieben (vgl. Schwegmann/Summer a.a.O. Buchstabe b). Eindeutig liegen „dienstliche Gründe“ nicht vor, wenn für die Rückernennung oder das Ausscheiden aus der funktionalen Verwendung ausschließlich oder weit überwiegend persönliche Gründe maßgebend sind, z. B. Wohnortwechsel aus persönlichen Gründen wegen Heirat oder Antritt einer Erbschaft oder um am neuen Wohnort besser einer Betreuungspflicht nachkommen zu können (vgl. Schwegmann/Summer a.a.O.). Ausschließlich oder weit überwiegend in der persönlichen Sphäre der Klägerin wurzelnde Gründe für ihre Versetzung (verbunden mit einer Rückernennung) lagen ersichtlich nicht vor. Auch der Beklagte geht in den angefochtenen Bescheiden davon aus, dass der auf Antrag der Klägerin erfolgten Versetzung „ersichtlich“ ein Zerwürfnis zwischen der Klägerin und „anderen Angehörigen der Schulleitung der kaufmännischen Schule G.“ zugrundelagen. Der Beklagte ist allerdings der Auffassung, „dienstliche Gründe“ im Sinne des § 13 Abs. 2 S. 1 BBesG hätten deswegen nicht vorgelegen, weil die Klägerin selbst ihre Versetzung aus überwiegend persönlichen, insbesondere auch gesundheitlichen Gründen betrieben habe. Es reiche nicht aus, dass die Klägerin möglicherweise von dienstlichen Gründen motiviert gewesen sei, den Versetzungsantrag zu stellen. Nach der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 14.03.2005 werden „dienstliche Gründe“ ersichtlich auch deswegen verneint, weil trotz des bestehenden Zerwürfnisses zwischen der Klägerin und anderen Angehörigen der Schulleitung keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass eine weitere Zusammenarbeit objektiv unmöglich gewesen sei und eine Versetzung die einzige Lösung zur Behebung des Spannungsverhältnisses gewesen sei. Die von der Klägerin behaupteten gravierenden Pflichtverletzungen des Schulleiters und anderer Angehöriger der Schulleitung hätten nicht nachgewiesen werden können.
17 
Der Beklagte vertritt hiermit jedoch eine zu enge Auslegung des in § 13 Abs. 2 S. 1 BBesG verwendeten Begriffs der dienstlichen Gründe. Ob die vom Beklagten vertretene Auffassung etwa für eine Versetzung nach § 36 Abs. 2 LBG zutreffend wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn soweit der Begriff „dienstliche Gründe“ in verschiedenen Rechtsvorschriften verwandt wird, muss er keineswegs gleich ausgelegt werden; vielmehr ist eine kontextabhängige Auslegung geboten. Auf „dienstlichen Gründen“ beruht danach die zur Bezügeverringerung führende Maßnahme im Sinne des § 13 Abs. 2 BBesG dann, wenn hierzu eine dienstliche Veranlassung bzw. ein dienstliches Interesse besteht. Es kann sich hierbei um Gründe handeln, die außerhalb bzw. unterhalb der Tatbestände des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BBesG liegen, aber mit diesen Tatbeständen vergleichbar sind. Insbesondere kann es sein, dass der Beamte bzw. die Beamtin unter Umständen aus Fürsorgegründen wegen ihres Gesundheitszustandes - unterhalb der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder 3 BBesG - von einer Tätigkeit entbunden werden muss. In diesem Fall sind die dienstlichen Gründe auch dann zu bejahen, wenn der Beamte seine Entbindung von einer bisherigen Funktion oder seiner Rückernennung selbst beantragt hat (vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O.). Entsprechendes muss auch für den Fall gelten, dass - ohne grobes Verschulden des betroffenen Beamten - eine Situation eingetreten ist, in der ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung des Beamten besteht, insbesondere wenn dauernde innerdienstliche Spannungen bestehen, die den Dienstbetrieb beeinträchtigen oder gefährden (zum Versetzungsbedürfnis in derartigen Fällen vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Bundesbeamtengesetz, Stand: Februar 2003, § 26 BBG RdNr. 30 f.). Auch in einem solchen Falle können dienstliche Gründe nicht schon deshalb verneint werden, weil die Maßnahme - hier: die Versetzung verbunden mit einer Rückernennung - zugleich einem Wunsch des Beamten entspricht.
18 
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Versetzung der Klägerin in der damals gegebenen Situation bereits wegen ihres Gesundheitszustandes aus Fürsorgegründen geboten war bzw. in Betracht kam; hierzu haben das Oberschulamt Stuttgart bzw. das Regierungspräsidium Stuttgart nach Aktenlage keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Jedenfalls war aber infolge der unstreitig andauernden innerdienstlichen Spannungen an der Kaufmännischen Schule G. nach Überzeugung der Kammer eine Situation gegeben, in der ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung der Klägerin vorlag. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein solches dienstliches Bedürfnis insbesondere durch dauernde innerdienstliche Spannungen begründet werden, die den Dienstbetrieb beeinträchtigen oder gefährden. Es kann dann erforderlich sein, die Streitbeteiligten durch Versetzung des Einen oder Anderen zu trennen (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O.). Ohne dass die damals an der Kaufmännischen Schule G. bestehende Spannungssituation zwischen der Klägerin einerseits, dem Schulleiter und anderen Mitgliedern der Schulleitung andererseits näher aufgeklärt werden müsste, bestanden unstreitig zwischen der Klägerin und den anderen Angehörigen der Schulleitung der Kaufmännischen Schule G. erhebliche und dauerhafte innerdienstliche Spannungen. Dies wird nicht nur durch das diesbezügliche Klagevorbringen dokumentiert, sondern vor allem auch durch die vorliegenden Aktenvermerke des Oberschulamts Stuttgart vom 24.02.2004, vom 08.03.2004 und vom 15.03.2004. Daraus geht auch hervor, dass die innerdienstlichen Spannungen sich über längere Zeit hinweg aufgebaut haben und ersichtlich auch nicht durch Gespräche des Oberschulamts mit den Beteiligten zu beseitigen waren. Die innerdienstlichen Spannungen hatten auch bereits den Dienstbetrieb beeinträchtigt bzw. drohten ihn zu beeinträchtigen. Dies wird etwa durch die nicht unerheblichen Krankheitszeiten der Klägerin und die hierfür ärztlicherseits gegebenen Begründungen in jenem Zeitraum belegt. Auf wessen Verschulden die bestehenden innerdienstlichen Spannungen zurückzuführen sind, ist für die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses für eine Versetzung grundsätzlich nicht erheblich, diese Frage ist erst im Rahmen der Ermessensausübung von Bedeutung. Soweit im Rahmen des § 13 Abs. 2 BBesG dienstliche Gründe, d. h. eine dienstliche Veranlassung, im Falle des schuldhaften Herbeiführens des Grundes verneint werden (vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O.), ist nach den im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen ein überwiegendes Verschulden der Klägerin nicht festzustellen; insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin die bestehenden andauernden innerdienstlichen Spannungen an der Kaufmännischen Schule G. vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
20 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 08/02/2011 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juli 2009 - 5 K 1643/08 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1
published on 26/09/2007 00:00

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. September 2006 - 17 K 1349/05 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahre
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
6.
die Festlegung von Altersgrenzen,
7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
6.
die Festlegung von Altersgrenzen,
7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.