Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Sept. 2014 - 4 S 1918/13
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. September 2012 - 1 K 783/10 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für in der Zeit vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 geleistete Zuvielarbeit von insgesamt 367,92 Stunden finanziellen Ausgleich nach dem jeweils geltenden Stundensatz für die beamtenrechtliche Mehrarbeitsvergütung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Bescheid des Bundeswehrkrankenhauses Koblenz vom 17.11.2009 und der Beschwerdebescheid des Kommandeurs des Sanitätskommandos II vom 02.02.2010 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 5/6, die Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Sept. 2014 - 4 S 1918/13
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Sept. 2014 - 4 S 1918/13
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Sept. 2014 - 4 S 1918/13 zitiert oder wird zitiert von 21 Urteil(en).
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.
(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.
(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.
(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.
(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Beamte und Soldaten im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln für Zeiten
- 1.
eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, - 2.
einer Rufbereitschaft, - 3.
einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft.
(2) Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme pauschal berücksichtigt. Zeiten einer Rufbereitschaft, die 10 Stunden im Kalendermonat übersteigen, werden zu einem Achtel berücksichtigt. Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft werden vollständig berücksichtigt. Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können, bleiben unberücksichtigt.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 21. Mai 2012 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 21. August 2012 verpflichtet, dem Kläger 232 Mehrarbeitsstunden nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu vergüten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. September 2013 wird insoweit aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung der festzusetzenden Kosten Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
- 1
Der Kläger, der bis zu seiner Zurruhesetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit als Polizeikommissar im Dienst des Beklagten stand, begehrt mit seiner Klage die finanzielle Abgeltung von Mehrarbeit.
- 2
Nach den Vorgaben des Rundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport vom 12. März 1998, Az.: 342/03 044-2-23 – im Folgenden nur: Rundschreiben – unterscheidet der Beklagte im Polizeivollzugsdienst zwischen Mehrarbeit, die durch Dienstbefreiung auszugleichen sei (nicht bezahlbare Mehrarbeit) und Mehrarbeit, die vergütet werden kann (bezahlbare Mehrarbeit). Bezahlbare Mehrarbeit wird nach den verwaltungsinternen Anweisungen in diesem Rundschreiben nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anerkannt.
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Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Arbeitszeiterfassungsblätter verrichtete der Kläger vom Zeitpunkt seiner Versetzung von der Bereitschaftspolizei zum Polizeipräsidium Westpfalz am 1. August 2006 regelmäßig bezahlbare, potentiell bezahlbare sowie nicht bezahlbare Mehrarbeit. Ende des Jahres 2008 bestand auf seinem Arbeitszeitkonto ein Saldo von insgesamt 218 Stunden Mehrarbeit, davon 152 Stunden bezahlbare, 8 Stunden potentiell bezahlbare und 58 Stunden nicht bezahlbare Mehrarbeit. Zum 31. Juli 2009 wies sein Arbeitszeitkonto ein Mehrarbeitssaldo von insgesamt 232 Stunden auf. Davon entfielen 154 Stunden auf bezahlbare und 78 Stunden auf nicht bezahlbare Mehrarbeit.
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Ab dem 15. Juli 2009 verrichtete der Kläger wegen einer – auf einem Dienstunfall beruhenden – Erkrankung bis auf wenige Tage keinen Dienst mehr. Deswegen wurde im August 2011 das Verfahren zu seiner vorzeitigen Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen eingeleitet. Zum 1. März 2012 wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorgezogenen Ruhestand versetzt.
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Am 25. Februar 2012 beantragte der Kläger die finanzielle Abgeltung von insgesamt 251 Stunden Mehrarbeit, die er in den Jahren 2006 bis 2008 geleistet habe und die er nun wegen seiner Zurruhesetzung nicht mehr durch die Inanspruchnahme von zusätzlicher Dienstbefreiung ausgleichen könne.
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Diesen Vergütungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Mai 2012 ab. Den hiergegen vom Kläger am 14. Juni 2012 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 21. August 2012 zurück. Hier wird unter anderem darauf hingewiesen, dass bei der Übertragung der Zahlen in den maßgeblichen Datenblättern von 2009 und 2010 statt 78 irrtümlich 97 Stunden eingetragen worden seien. Dadurch reduziere sich der Umfang der vom Kläger geltend gemachten Mehrarbeit unabhängig von der Frage ihrer Bezahlbarkeit auf nur noch 232 Stunden. Für diese verbleibenden Stunden bestehe jedoch weder nach nationalen noch nach europarechtlichen Regelungen eine Rechtsgrundlage für die Abgeltung. Die bis zum 31. Dezember 2008 aufgelaufenen 218 Mehrarbeitsstunden seien zudem zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits verjährt.
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Der Kläger hat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage erhoben. Er trägt vor: Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub sei heranzuziehen. Er habe bereits mit einem Schreiben vom 22. August 2011 die Übertragung krankheitsbedingt nicht ausgleichbarer 251 Stunden Mehrarbeit beim Beklagten beantragt. Eine Verjährung sei nicht eingetreten. Es stelle nämlich ein widersprüchliches Verhalten dar, einerseits für die Zulässigkeit von Ansprüchen auf eine angeblich eingetretene Verjährung zu verweisen, das Widerspruchsverfahren aber gar nicht oder längere Zeit nicht zu bearbeiten. Der Nichtausgleich der Mehrarbeit sei allein auf seine Erkrankung zurückzuführen. Diese sei durch zwei anerkannte Dienstunfälle verursacht worden. Die Ursache für die nicht mehr mögliche Abgeltung durch Freizeitausgleich läge damit in der Risikosphäre des Beklagten. Es sei zudem treuwidrig, wenn Mehrarbeit bis zu drei Jahren übertragen werde, dennoch aber Verjährung eintreten könne. In der Rechtsprechung sei noch nicht entschieden worden, ob eine Abgeltung auch dann scheitere, wenn die Ursache für die fehlende Ausgleichsmöglichkeit in der Sphäre des Dienstherrn begründet sei und bis zur Versetzung in den Ruhestand keine Möglichkeit bestanden habe, die Mehrarbeit durch Dienstbefreiung auszugleichen.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Mai 2012 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 21. August 2012 zu verpflichten, ihm – dem Kläger – 251 Mehrarbeitsstunden zu vergüten, die er im Zeitpunkt seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand angesammelt hatte.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen erwidert: Mehrarbeit sei nur auszugleichen, wenn diese über fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus dienstlich angeordnet und genehmigt worden sei. Hierbei sei schon fraglich, ob überhaupt eine wirksame Anordnung der Mehrarbeit erfolgt sei. Die streitigen Stunden seien zwar Mehrarbeitsstunden. Hierbei lägen jedoch nur bei wenigen Stunden die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung vor. Die übrigen Stunden seien dagegen nicht bezahlbare Mehrarbeit, die der Kläger vor seiner Erkrankung durch die Inanspruchnahme von Dienstbefreiung abzubauen hatte. Jedenfalls seien die vor dem 31. Dezember 2008 aufgelaufenen Mehrarbeitsstunden verjährt. Der Abgeltungsanspruch des Klägers sei erst am 25. Februar 2012 und damit nach Eintritt der Verjährung geltend gemacht worden.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. September 2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger könne eine Abgeltung von insgesamt 251 Stunden geleistete Mehrarbeit weder als bezahlbare Mehrarbeit nach den landesrechtlichen Regelungen noch nach Treu und Glauben verlangen. Zwar sei entgegen dem pauschalen und daher unbeachtlichen Bestreiten des Beklagten davon auszugehen, dass die im Streit stehende Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde. Die nicht bezahlbare Mehrarbeit sei aber schon wegen des aktenkundigen und in der mündlichen Verhandlung plausibel gemachten Übertragungsfehlers von 97 auf 78 Stunden zu reduzieren. Die danach noch verbleibenden Mehrarbeitsstunden seien bis auf insgesamt 14 Stunden verjährt. Die Abgeltungsansprüche unterlägen insoweit der dreijährigen Verjährung, die hier spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 eingetreten sei. Zwar bestehe die Besonderheit, dass der Kläger infolge eines Dienstunfalls vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden und deshalb am Ausgleich der Mehrarbeit gehindert gewesen sei. Dennoch müsse der Dienstherr unterhalb der europarechtlichen Schwelle von 48 Wochenstunden geleistete Mehrarbeit im Falle einer vorzeitigen Zurruhesetzung nicht zwingend durch Abgeltungszahlungen kompensieren. Denn Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis seien nicht unter Gegenüberstellung einzelner Leistungsbereiche, sondern jeweils mit Blick auf die einschlägigen rechtlichen Vorgaben insgesamt zu bewerten. Die Kompensation der Nachteile, die ein Beamter bei seiner vorzeitigen Zurruhesetzung infolge eines Dienstunfalls erleide, erfolge durch diverse gesetzliche Ausgleichsregelungen. Eine rein punktuelle Betrachtung, es handle sich bei der streitigen Mehrarbeit um eine Vorausleistung des Klägers, die durch eine Gegenleistung des Beklagten auszugleichen sei, gehe daher im Ansatz fehl. Denn das Beamtenverhältnis werde nicht durch eine quasi synallagmatische Austauschbeziehung geprägt, was sich gerade an der sehr langen Fortzahlung der ungeschmälerten Dienstbezüge des Beamten im Krankheitsfalle zeige.
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Gegen diese Entscheidung hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der er unter Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags vor allem eine Treuwidrigkeit der Verjährungsregelung, auf die sich der Beklagte berufe, geltend macht. Der Beklagte verhalte sich nämlich widersprüchlich, wenn er einerseits geleistete Mehrarbeitsstunden in die Folgejahre übertrage, andererseits sich dann aber bei einer vorzeitigen Pensionierung auf eine Verjährung berufe. Im Übrigen seien die nicht verjährten und deshalb nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nur noch abzugeltenden 14 Stunden nicht als geringfügig anzusehen. Vielmehr sei der Dienstherr gehalten, jede einzelne Stunde auszugleichen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 21. Mai 2012 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 21. August 2012 zu verpflichten, ihm – dem Kläger – 232 Mehrarbeitsstunden nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu vergüten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, die er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers für zutreffend hält. Er macht sich deshalb die von der Vorinstanz gegebene Begründung zu Eigen und bekräftigt nochmals, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch verjährt sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten (1 Ordner) verwiesen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zwar im Hinblick auf die infolge eines Übertragungsfehlers irrtümlich gutgeschriebenen 19 Mehrarbeitsstunden zu Recht abgewiesen. Da vom Kläger eine Vergütung für diese Stunden, wie der in der Berufungsinstanz gestellte Antrag deutlich macht, nicht mehr geltend gemacht wird, ist das Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen.
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Hinsichtlich der vom Kläger darüber hinaus beanspruchten Vergütung für 232 Mehrarbeitsstunden hat seine Berufung dagegen Erfolg. Denn in diesem Umfang liegen die Voraussetzungen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen über die Abgeltung angeordneter Mehrarbeitsstunden vor. Insoweit sind der Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2012 sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 21. August 2012 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Ein Abgeltungsanspruch ergibt sich bereits aus § 73 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung (LMVergVO). Der danach gegebene Vergütungsanspruch ist auch nicht verjährt. Die Frage, ob daneben noch ein Anspruch auf Auszahlung der Mehrarbeit nach Art. 6 RL 2003/88/EG oder dem auch im Beamtenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 -, BVerwGE 140, 351), braucht deshalb vorliegend nicht entschieden werden.
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Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass die vom Kläger unstreitig geleistete Mehrarbeit entsprechend den Vorgaben von § 73 Abs. 2 Satz 2 LBG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 LMVergVO angeordnet oder doch zumindest schriftlich genehmigt wurde. Zum einen ist das vom Beklagten im Berufungsrechtszug nicht substantiiert in Abrede gestellt worden. Zum anderen ist diese Mehrarbeit ausweislich des Schreibens der Polizeiinspektion K vom 1. Januar 2012 (richtig: 2013) auch tatsächlich angeordnet worden. Denn das von der früheren Dienststelle des Klägers angewandte Arbeitszeiterfassungsprogramm weist in der hierfür vorgesehenen Spalte Mehrarbeit nur dann auf, wenn sie zuvor dienstlich angeordnet worden war (vgl. Bl. 27 der Verwaltungsakte - VA -). Eine inhaltliche Auswertung der vom Beklagten in der Verwaltungsakte vorgelegten Monatsnachweise (Bl. 29 bis 88 VA) belegt diese Aussage. Die entsprechenden Einsätze, die zu den angeordneten Mehrarbeitsstunden geführt hatten, sind dort im Einzelnen nachvollziehbar aufgeführt.
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Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 14. Januar 2013 (Az. 2 A 10626/12.OVG, IÖD 2013, 93) zugrunde lag. Die vom dortigen Kläger geltend gemachte Mehrarbeit wurde nämlich durch eigenhändige Eintragungen im Dienstplan selbst erfasst. Die danach seinerzeit ersichtlich nicht angeordnete Mehrarbeit („Zuvielarbeit“) wurde auch nicht vom zuständigen Dienstvorgesetzten genehmigt. Im Gegensatz dazu hat der Beklagte vorliegend mit dem Bescheid vom 21. Mai 2012 ausdrücklich festgestellt, dass die hier in Rede stehenden Mehrarbeitsstunden schriftlich angeordnet worden sind und es sich damit auch tatsächlich um „Mehrarbeitsstunden“ handelt. Spätestens hiermit wurde die entsprechende Zuvielarbeit schriftlich genehmigt und dadurch zu „Mehrarbeit“ im Sinne von § 73 Abs. 2 LBG, § 3 Abs. 1 LMVergVO.
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Mit der danach gegebenen Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit ist zugleich belegt, dass es sich bei den Überstunden um über die regelmäßige Wochenarbeitszeit hinausgehende Dienstzeit handelt und damit der Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit auch – entsprechend der weiteren Vorgabe des § 73 Abs. 2 Satz 3 LBG – überschritten wurde. Für eine solche Mehrarbeit sieht sowohl § 73 Abs. 2 Satz 3 LBG als auch § 3 Abs. 1 Nr. 4 LMVergVO vor, dass sie regelmäßig durch Dienstbefreiung auszugleichen ist. Nur wenn die angeordnete Mehrarbeit aus zwingenden Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann, ist eine Mehrarbeitsvergütung zu gewähren (ebenso die verwaltungsinternen Vorgaben nach dem Rundschreiben vom 12. März 1998). Auch diese Voraussetzung liegt hier vor, da der Kläger ausweislich des vorgenannten Schreibens der Polizeiinspektion K mehrere Anträge zum Ausgleich von Mehrarbeit gestellt hatte, die jedoch jeweils aus dienstlichen Gründen abgelehnt wurden. Zudem hat er auch danach außerhalb des regulären Schichtdienstes eine Vielzahl von Sondereinsätzen geleistet, die erneut zum Anfall von Mehrarbeit geführt haben (vgl. im Einzelnen Bl. 27 f. VA).
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Insgesamt sind somit alle Tatbestandsmerkmale für einen finanziellen Ausgleich der zum maßgeblichen Stichtag am 31. Juli 2009 aufgelaufenen 232 Mehrarbeitsstunden nach § 73 Abs. 2 Satz 3 LBG i.V.m. § 3 Abs. 1 LMVergVO gegeben. Eines Rückgriffs auf die Auffangtatbestände des Art. 6 RL 2003/88/EG oder den Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend § 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - bedarf es von daher nicht.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Vorinstanz ist dieser Anspruch auf Vergütung für geleistete Mehrarbeitsstunden nicht verjährt. Zwar unterliegt ein solcher Abgeltungsanspruch der dreijährigen Verjährungsregelung des § 195 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381). Die Verjährung beginnt jedoch gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hiervon ausgehend war der Vergütungsanspruch des Klägers zum Zeitpunkt des Eingangs seines Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid am 14. Juni 2012 noch nicht verjährt. Maßgeblich für diese Einschätzung sind folgende Erwägungen:
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Wie vorstehend dargelegt, sieht die Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung einen finanziellen Ausgleich angeordneter Mehrarbeit erst dann vor, wenn diese aus zwingenden Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LMVergVO). Die Ausgleichsansprüche sind zwar monatsweise entstanden und jeweils sofort fällig, sie waren aber zunächst nur auf Freizeitausgleich gerichtet (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012, a.a.O.). Dies ergibt sich nicht nur aus den gesetzlichen Regelungen, sondern auch aus dem Rundschreiben vom 12. März 1998, in dem der Grundsatz „Freizeit vor Geld“ ausdrücklich festgeschrieben worden ist. Dass diese Vorgaben auch tatsächlich so umgesetzt werden, hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2014 mehrfach bestätigt. Danach könne der Beamte selbst bei den in den Arbeitszeiterfassungsblättern ausdrücklich als „bezahlbare“ Mehrarbeitsstunden aufgeführten Stunden keine Auszahlung verlangen. Die vom Beamten abverlangte Mehrarbeit sei vielmehr zunächst immer nur „potentiell bezahlbare“ Mehrarbeit. Dies steht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben in § 73 Abs. 2 Satz 3 LBG i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LMVergVO, nach denen die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung unter der aufschiebenden Bedingung einer nicht möglichen Dienstbefreiung steht. Erst wenn nach Ablauf eines Jahres feststeht, dass eine Dienstbefreiung nicht möglich ist, wandeln sich die derart „potentiell bezahlbaren“ Mehrarbeitsstunden in „bezahlbare“ Mehrarbeitsstunden um. Nach den Darstellungen des Beklagten kann der Beamte jedoch auch dann die Auszahlung der entsprechenden Beträge nicht verlangen. Dies hänge vielmehr vom Vorhandensein von Haushaltsmitteln ab. Die bezahlbaren Mehrarbeitsstunden werden dann wieder zu „nicht bezahlbaren“ Mehrarbeitsstunden und so in den Arbeitszeiterfassungsblättern verbucht.
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Aus dieser Verwaltungspraxis folgt, dass für den Kläger ein Anspruch auf Ausgleich durch Geldentschädigung erstmalig durchsetzbar war, als festgestanden hat, dass keine Dienstbefreiung mehr erfolgt. Das war jedoch nicht schon im Monat der Erbringung der Mehrarbeit, sondern – frühestens – ein Jahr nach der Ableistung der jeweiligen Mehrarbeitsstunden. Ausgehend von dem in § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des bürgerlichen Rechts, nach dem eine Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn der materiell-rechtliche Anspruch vom Berechtigten auch (notfalls gerichtlich) geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1967, BGHZ 47, 387; Palandt-Ellenberger, BGB, 14. Aufl. 2014, § 199 Rn. 3), beginnt die Verjährungsfrist des Vergütungsanspruchs auch hier erst mit dem Schluss des Jahres, in dem festgestanden hat, dass eine Dienstbefreiung nicht möglich ist. Denn erst zu diesem Zeitpunkt trat die aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) ein, die für die Geltendmachung eines finanziellen Ausgleichsanspruchs notwendig ist. Hiernach begann die Verjährung der am 31. Juli 2009 unstreitig vorhandenen 232 Mehrarbeitsstunden frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2009 zu laufen; eine Verjährung wäre nach § 195 BGB mithin erst am 1. Januar 2013 eingetreten.
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Hinzu kommt, dass auch eine weitere Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht erfüllt ist. Danach muss der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Wegen der Verwaltungspraxis des Beklagten, nach der die in einem Jahr aufgelaufenen Mehrarbeitsstunden stets in das nächste Kalenderjahr übertragen werden, konnte der Kläger keine Kenntnis von einer möglichen Verjährung haben. Ihm wurde weder mitgeteilt, zu welchem Zeitpunkt sich seine Ansprüche auf Dienstbefreiung in einen Vergütungsanspruch umwandeln, noch ist dies den Arbeitszeiterfassungsblättern zu entnehmen. Da er bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens auch nicht davon ausgehen konnte, dass er keine Dienstbefreiung mehr nehmen kann, ist ihm auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen. Dies gilt umso mehr, als seine zur dauernden Dienstunfähigkeit führende Erkrankung unstreitig auf zwei Dienstunfälle zurückzuführen ist.
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Aus diesen Gründen war der hier geltend gemachte Vergütungsanspruch zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28. Februar 2012 nicht verjährt. Seit Einlegung seines Widerspruchs vom 14. Juni 2012 und der sich nach Erlass des Widerspruchsbescheids anschließenden Klageerhebung ist die Verjährung gemäß § 204 Nr. 1 und 12 BGB gehemmt.
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Mit dieser besonderen Fallkonstellation ist schließlich die weitere Voraussetzung des Abgeltungsanspruches gemäß § 73 Abs. 2 Satz 3 LBG i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LMVergVO und dem Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 12. März 1998 erfüllt, nach der eine Vergütung nur ausnahmsweise erfolgen darf. Die vor der regulären Altersgrenze eingetretene dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers ist nämlich eine derart atypische „Störung“ im Abgeltungssystem des Beklagten für erbrachte Mehrarbeit, dass insofern an Stelle des Freizeitausgleichs der (dann überhaupt nur noch mögliche) Vergütungsanspruch tritt. Dies gilt umso mehr, als sie auf einem Dienstunfall beruht und damit ihre Ursache in der Dienstverrichtung findet.
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Die mit der Klage weiter aufgeworfenen Fragen, ob daneben ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch oder nationalrechtliche Ausgleichsanspruch aus Treu und Glauben besteht, brauchen nach alledem nicht entschieden zu werden, weil sie nicht mehr erheblich sind.
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Der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ist gleichfalls begründet. Sofern das einschlägige Fachrecht keine abweichenden Regelungen enthält (was hier nicht der Fall ist), können nach den auch im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften der §§ 291, 288 BGB Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012, a.a.O.). Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Hiernach ist der vom Kläger beanspruchte Zinssatz in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gegeben (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte hat die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen, obwohl die Klage hinsichtlich der vom Kläger in erster Instanz zusätzlich geltend gemachten 19 Mehrarbeitsstunden keinen Erfolg hat. Zum einen handelt es sich bei diesem Übertragungsirrtum um einen in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallenden Fehler (Rechtsgedanke aus § 155 Abs. 4 VwGO). Zum anderen ist der Kläger wegen der ihm unabhängig hiervon zuzusprechenden 232 Mehrarbeitsstunden insgesamt nur zu einem geringen Teil unterlegen (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz vorliegen.
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Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil diese aus Sicht einer verständigen Partei nicht überflüssig und willkürlich, sondern zweckmäßig erscheint (vgl. zu diesem Maßstab: OVG RP, Beschluss vom 31. Januar 2001 - 2 E 12153/00.OVG -, juris).
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird, ausgehend von der Besoldungsgruppe des Klägers (A 9 LBesO) und einem sich daraus ergebenden Stundensatz von 17,43 Euro (vgl. § 4 Abs. 1 LMVergVO) sowie den im Berufungsrechtszug beanspruchten 232 Mehrarbeitsstunden auf 4.043,76 Euro festgesetzt.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 52.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. Vergütung der von ihm über die zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleisteten Mehrarbeit habe. Zwar sei ein Ausgleichsanspruch wegen Verletzung der Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung entstanden und wegen des in § 25 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz LBG NRW konzipierten Modells der Rechtsnachfolge auch gegen den Beklagten zu richten. Dieser sei jedoch durch die Einrede der Verjährung untergegangen. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB für die für den Zeitraum von 1996 bis 2006 geltend gemachten Ansprüche habe spätestens am 31. Dezember 2006 begonnen und somit mit Ablauf des 31. Dezember 2009 geendet. Die Verjährung sei nicht unterbrochen worden, weil der Kläger erst am 24. November 2010 Widerspruch eingelegt und am 14. Januar 2011 Klage erhoben habe. Der Beklagte habe auch nicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede bis zur Widerspruchseinlegung bzw. Klageerhebung verzichtet. Der ihm zurechenbare Verzicht des früheren Dienstherrn, der Stadt T. , habe – wie sich aus dem Schreiben der Stadt T. vom 6. April 2001 ergebe – zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung bzw. Klageerhebung nicht mehr gegolten. Danach sei auf die Einrede der Verjährung nur bis zum Abschluss der bereits laufenden Musterverfahren vor deutschen Gerichten verzichtet worden. Gerichtsverfahren, die bereits 2001 anhängig und bis November 2010 oder Januar 2011 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen seien, seien weder dem erkennenden Gericht bekannt noch vom Kläger benannt worden. Die Erklärung der Stadt T. lasse sich nicht dahin auslegen, dass der Verzicht bis zu einer höchstrichterlichen Letztentscheidung des unionsrechtlichen Ausgleichsanspruchs habe gelten sollen. Schließlich sei die Erhebung der Verjährungseinrede nicht rechtsmissbräuchlich oder ermessensfehlerhaft erfolgt.
5Die gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
6Der Kläger meint, sein Anspruch sei nicht durch die Einrede der Verjährung einem Leistungsverweigerungsrecht ausgesetzt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Verjährung nicht spätestens am 31. Dezember 2006 begonnen, sondern erst mit Ablauf des 31. Dezember 2012 (hilfsweise des 31. Dezember 2010), weil für ihn aufgrund seiner Versetzung von der Stadt T. zum Beklagten der richtige Schuldner nicht erkennbar gewesen sei und die den Anspruch begründenden Umstände erst mit der Veröffentlichung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 – (bzw. des Urteils des EuGH vom 25. November 2011 – C-429/09 –) bekannt gewesen seien. Eine – wie hier – unübersichtliche und verworrene Rechtslage könne den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen.
7Mit diesem Vorbringen verkennt der Kläger, dass der Gläubiger (lediglich) von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben muss oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dass er aus dieser Kenntnis auch die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird hingegen nicht vorausgesetzt.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 –, juris, mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2013 – 6 A 1122/09 –, nrwe.de.
9In Anwendung dieser Grundsätze war dem Kläger – schon zur Zeit des Schreibens vom 6. April 2001 und ebenso im Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels am 1. August 2005 – der Schuldner (sein jeweiliger Dienstherr) bekannt. Dabei kann offen bleiben, ob mit dem Verwaltungsgericht ein Übergang der Verpflichtung zur Kompensation der Zuvielarbeit von dem früheren auf den neuen Dienstherrn zu bejahen ist. Denn eine im Zusammenhang mit dem Dienstherrnwechsel insoweit im Nachhinein möglicherweise entstandene Unsicherheit konnte an dem Lauf einer bereits begonnenen Verjährung nichts ändern und war überdies durch Befragung der betroffenen Dienstherrn leicht auszuräumen. Ebenso besaß er hinreichende Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich von der von ihm in der Vergangenheit geleisteten, über 48 Stunden hinausgehenden wöchentlichen Arbeitszeit. Aber auch wenn man mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung bei einer verworrenen Rechtslage die Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage beginnen ließe, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der EuGH hatte bereits 1991 den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch entwickelt (EuGH, Urteil vom 19. November 1991 – Rs. C-6/90und C 9/90, Francovich u.a. - Slg. 1991, I 5357 Rn. 35; vgl. auch Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 45). Ein hinreichend qualifizierter Verstoß des Beklagten gegen Unionsrecht ist zudem seit dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 – Rs. C-303/98, Simap - (Slg. 2000, I-7997) anzunehmen, so dass spätestens seitdem hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2013, a.a.O.
11Ebenso ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Erhebung der Einrede der Verjährung sei ausgeschlossen, weil die Stadt T. darauf mehrfach, erstmals mit Schreiben vom 6. April 2001, verzichtet habe und der Beklagte sich dies zurechnen lassen müsse. Zunächst geht auch das Verwaltungsgericht ohnehin mit dem Kläger von einer Zurechnung des Einredeverzichts aus. Der Kläger geht aber fehl, soweit er weiter annimmt, der in dem Schreiben vom 6. April 2001 ausgesprochene Verzicht auf die Einrede der Verjährung habe eine bis zum Zeitpunkt des Schreibens vom 24. November 2010 (an die Stadt T. ), in welchem das Verwaltungsgericht eine Widerspruchserhebung gesehen hat, bzw. der Klageerhebung am 14. Januar 2011 andauernde Wirkung gehabt. Das Verwaltungsgericht ist bei der Auslegung der in diesem Schreiben von der Stadt T. abgegebenen Erklärung zutreffend von den in den §§ 133 und 157 BGB enthaltenen Rechtsgrundsätzen ausgegangen, wonach es darauf ankommt, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist (so genannter objektiver Empfängerhorizont), nicht dagegen auf den inneren Willen der erklärenden Partei. Es ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass „der Verzicht auf die Einrede der Verjährung so lange gelten sollte, wie die bereits laufenden Verfahren [vor deutschen Gerichten] noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren“. Dagegen ist im Hinblick auf die Formulierung der Erklärung „bis dahin“ sowie den Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Satz („bis die bereits laufenden Musterverfahren von deutschen Gerichten abgeschlossen sind“) nichts zu erinnern. Ebenso wenig bestehen Bedenken hinsichtlich der weiter getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts, es seien keine Gerichtsverfahren bekannt, die bereits 2001 anhängig und bis November 2010 oder Januar 2011 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen seien.
12Soweit der Kläger dagegen einwendet, die Stadt T. sei „zum Zeitpunkt der am 6. April 2001 abgegebenen Erklärung und auch darüber hinaus fest davon ausgegangen“, dass auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde „bis überhaupt (auch zukünftige) Musterverfahren vor deutschen Gerichten abgeschlossen seien“, findet dies keine Stütze in der – eindeutig anders lautenden – Formulierung der fraglichen Erklärung. Etwas Abweichendes ergibt sich weder unter Berücksichtigung des vom Kläger zum Beleg angeführten Schreibens der Stadt T. vom 11. Dezember 2012 noch aus der gegenüber dem Verwaltungsgericht unter dem 6. Februar 2013 abgegebenen Erklärung einer Mitarbeiterin der Stadt T. . Auch wenn daraus möglicherweise folgt, dass die Stadt T. die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2012 als „abschließendes Musterverfahren an deutschen Gerichten“ ansieht, wird das vom Verwaltungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis dadurch nicht in Frage gestellt. Denn dem in diesen Erklärungen aus den Jahren 2012 und 2013 zum Ausdruck kommenden Verständnis kann bereits im Hinblick darauf, dass sie über zehn Jahre nach der auszulegenden Erklärung vom 6. April 2001 abgegeben worden sind, keine wesentliche Bedeutung für den maßgeblichen Empfängerhorizont im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beigemessen werden. Soweit die späteren Erklärungen möglicherweise Rückschlüsse auf einen bei der Stadt T. im Jahr 2001 vorhandenen anderweitigen „inneren Willen“ in Bezug auf den zeitlichen Umfang des Einredeverzichts zulassen, ist dies für die Auslegung der empfangsbedürftigen Willenserklärung unbeachtlich.
13Schließlich zieht das Zulassungsvorbringen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Erhebung der Verjährungseinrede sei weder rechtsmissbräuchlich noch ermessensfehlerhaft, nicht durchgreifend in Zweifel. Der Kläger wendet ein, der Beklagte habe bereits seit dem Dienstherrenwechsel im Jahr 2005 Kenntnis von dem Antrag auf Ausgleich der Zuvielarbeit sowie dem Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch den früheren Dienstherrn gehabt. Diese Umstände – als zutreffend unterstellt – geben nichts für die Rechtsmissbräuchlichkeit oder Ermessensfehlerhaftigkeit der Erhebung der Verjährungseinrede her. Denn der Verzicht auf die Einrede der Verjährung erstreckte sich in zeitlicher Hinsicht – wie oben dargestellt – ohnehin nicht bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Einrede vom Beklagten erhoben worden ist. Mit dem pauschalen Hinweis auf die „Gesamtumstände (Dienstherrenwechsel, über einen langen Zeitraum komplizierte und unübersichtliche Rechtslage)“ ist ebenfalls nicht aufgezeigt, dass die Erhebung der Einrede entgegen der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung rechtsmissbräuchlich oder ermessensfehlerhaft wäre. Wie oben dargestellt waren die anspruchsbegründenden Tatsachen spätestens seit dem Jahr 2000 bekannt und konnte der Verzichtserklärung nicht der ihr vom Kläger beigemessene weitgehende Inhalt entnommen werden.
14Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
15Dies wäre anzunehmen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
16Das ist nicht der Fall. Der Kläger benennt – wie oben festgestellt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.
17Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
18Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
19Mit dem Vorbringen, die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich daraus, dass „auch andere Feuerwehrbeamte, die einen Dienstherrenwechsel vollzogen haben, bereits bei ihrem alten Dienstherrn einen entsprechenden Antrag auf Ausgleich gestellt hatten, über den noch entschieden werden muss“ und es ferner „auch in anderen Konstellationen so [ist], dass ein Verjährungsverzicht von dem alten Dienstherrn erklärt worden ist“, ist bereits keine hinreichend konkrete Rechtsfrage formuliert. Unabhängig davon ist die Entscheidungserheblichkeit der aufgezeigten Umstände weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.
(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. - 2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen. - 3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung. - 4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wege der Teilklage aus Bürgschaften in Anspruch.
- 2
- Die Beklagten übernahmen am 15. Mai 2001 gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin (nachfolgend: Klägerin) auf je 1 Mio. DM beschränkte unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaften zur Sicherung aller Forderungen der Klägerin aus einem Bauträgerkredit über 6.040.000 DM und einem Avalkredit über 8.330.000 DM. Beide Kredite, die auch grundpfandrechtlich gesichert waren, hatte die Klägerin der B. GmbH (nachfolgend: Hauptschuldnerin) zur Finanzierung eines Wohnungsbauvorhabens gewährt. Der Beklagte zu 1) war Geschäftsführer der Hauptschuldnerin, die Beklagte zu 2) deren Mehrheitsgesellschafterin.
- 3
- Am 25. Juli/4. August 2002 vereinbarten die Klägerin und die Hauptschuldnerin mit Zustimmung der Beklagten eine Prolongation der Kredite bis zum 30. Oktober 2002. Zugleich wurde vereinbart, dass die Darlehen zu diesem Termin zurückzuzahlen waren, wenn nicht 40% der Wohnflächen, Tiefgaragenund Stellplätze des Vorhabens verkauft sein würden, was durch Vorlage notarieller Verträge nebst Finanzierungsbestätigungen nachzuweisen war. Bis zum 30. Oktober 2002 legte die Hauptschuldnerin zwar mehrere Notarverträge, jedoch keine Finanzierungsbestätigungen vor. Am 13. und 15. November 2002 lehnte die Klägerin unter Hinweis auf die fehlenden Bestätigungen die Bitte der Hauptschuldnerin um weitere Prolongation ab. Diese teilte am 29. November 2002 mit, sie habe eine Bank gefunden, die zur Übernahme der Kredite bereit sei. Am 6. Dezember 2002 forderte die Klägerin die Kreditrückzahlung bis zum 31. Dezember 2002 und bot für diesen Fall einen Verzicht auf die Berechnung von Überziehungszinsen an. Nachdem die Umschuldung auf eine andere Bank gescheitert war, forderte die Klägerin die Hauptschuldnerin am 28. Januar 2003 erneut zur Rückzahlung bis zum 28. Februar 2003 auf und kündigte an, ihre Forderung andernfalls zwangsweise durchsetzen zu wollen. Am 12. August 2003 teilte sie der Hauptschuldnerin mit, die Zwangsversteigerung aus den Grundpfandrechten in das finanzierte Bauvorhaben betreiben zu wollen.
- 4
- Die Hauptschuldnerin stellte am 21. Oktober 2003 Insolvenzantrag. Daraufhin nahm die Klägerin am 2. Dezember 2003 die Beklagten aus den Bürgschaften in Höhe von je 511.291,88 € in Anspruch. Da keine Zahlung erfolgte, betrieb sie die Zwangsversteigerung und schrieb den Versteigerungserlös der Hauptschuldnerin gut. Der Insolvenzantrag der Hauptschuldnerin wurde am 22. März 2004 mangels Masse abgewiesen. Am 13. April 2006 wurde sie wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
- 5
- Mit der seit dem 10. November 2005 rechtshängigen Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten als Bürgen gesamtschuldnerisch die Zahlung eines Teilbetrages von 330.000 € nebst Zinsen. Die Beklagten haben geltend gemacht , die Klägerin sei zu einer weiteren Prolongation der Darlehen verpflichtet gewesen. Außerdem haben sie sich auf die Verjährung der Hauptschuld berufen.
- 6
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu 1) zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) hat es die Klage gegen diese abgewiesen und insoweit die Revision zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1) hat der Senat zurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin in Bezug auf die Beklagte zu 2) die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision ist begründet.
I.
- 8
- Das Berufungsgericht hat seine in Juris (= BeckRS 2008, 00482) veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
- 9
- Die Hauptschuld sei mit Ende der Prolongation am 30. Oktober 2002 fällig geworden. Die dreijährige Verjährungsfrist habe am 1. Januar 2003 begonnen , jedoch nicht am 31. Dezember 2005 geendet, da die Verjährung gemäß § 203 BGB mindestens 13 Monate gehemmt worden sei. Durch ihren bis Ende Oktober 2003 geführten Schriftwechsel hätten die Hauptschuldnerin und die Klägerin Verhandlungen im Sinne von § 203 Satz 1 BGB geführt. Die Verjährung der Hauptschuld sei deshalb bei Löschung der Hauptschuldnerin im Handelsregister am 13. April 2006 noch nicht eingetreten gewesen. Die Beklagte zu 2) könne sich jedoch im Gegensatz zu dem Beklagten zu 1) erfolgreich auf die Verjährung der Hauptforderung berufen. Als Bürgin müsse sie nach Sinn und Zweck des § 768 Abs. 2 BGB vor einer nachträglichen Haftungsverschärfung in Form einer Verlängerung der Verjährungsfrist geschützt werden. Dies müsse auch gelten, wenn die Hauptschuldnerin durch Verhandlungen die Verjährung hemme, denn hierdurch werde die Bürgin ähnlich stark wie bei einem Verzicht der Hauptschuldnerin auf die Einrede der Verjährung belastet. Die Rechtshängigkeit der Bürgschaftsverbindlichkeit am 10. November 2005 habe der Beklagten zu 2) gegenüber keine Verjährungshemmung hinsichtlich der Hauptschuld bewirkt, da eine solche zu diesem Zeitpunkt gegen die noch parteifähige Hauptschuldnerin zu erreichen gewesen wäre. Da die Beklagte zu 2) lediglich Gesellschafterin der Hauptschuldnerin gewesen sei und für diese keine Verhandlungen mit der Klägerin geführt habe, könne ihr nicht wie dem Beklagten zu 1) vorgehalten werden, selbst für eine Verjährungshemmung gesorgt zu haben.
II.
- 10
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) aus deren Bürgschaft vom 15. Mai 2001 gemäß § 765 Abs. 1 BGB geltend gemachten Zahlungsanspruch in der nicht mehr streitigen Höhe von 330.000 € verneint, weil sich die Beklagte zu 2) erfolgreich auf die Verjährung der Hauptschuld berufen könne.
- 11
- 1. Soweit die Revision allerdings geltend macht, die Beklagten hätten sich im Berufungsrechtszug nicht mehr auf die Einrede der Verjährung berufen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Das Berufungsgericht hat das Gegenteil im Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich festgestellt. Eine etwaige Unrichtigkeit dieser tatbestandlichen Feststellung hätte nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden können. Verfahrensrügen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommen insofern nicht in Betracht (BGH, Urteile vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, WM 1994, 462, 465 und vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, Tz. 11). Einen Berichtigungsantrag hat die Klägerin jedoch nicht gestellt. Der erkennende Senat ist damit an die tatbestandliche Feststellung des Berufungsgerichts gebunden (§ 559 ZPO).
- 12
- 2. Was die Berechtigung der Verjährungseinrede anbetrifft, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Hauptschuld mit Ablauf der Prolongation am 30. Oktober 2002 fällig geworden ist. Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung darauf, die Klägerin sei zu einer Fortsetzung der Darlehensverträge verpflichtet gewesen. Wie sich bereits aus dem vom Berufungsgericht gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommenen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ergibt, hat die Hauptschuldnerin die Voraussetzungen für eine erneute Prolongation nicht erfüllt, da sie entgegen der Vereinbarung vom 25. Juli/4. August 2002 zwar bis zum 30. Oktober 2002 weitere notarielle Kaufverträge, jedoch keine Finanzierungsbestätigungen vorgelegt hat.
- 13
- 3. Weiter hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt, dass die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB für die Hauptforderung am 1. Januar 2003 begonnen hat (§ 199 Abs. 1 BGB), und dass diese am 31. Dezember 2005 abgelaufen wäre, wenn sie nicht vorher gehemmt worden wäre.
- 14
- a) Die Verjährung der Hauptforderung ist nicht bereits durch die Erhebung der vorliegenden Bürgschaftsklage am 10. November 2005 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Zwar kann die Bürgschaftsklage die Verjährung der Hauptforderung ausnahmsweise hemmen, wenn der Hauptschuldner vorher - etwa wegen Löschung im Handelsregister infolge Vermögenslosigkeit - als Rechtsperson untergegangen ist und der Gläubiger deswegen keine Möglichkeit mehr hat, die Verjährung der Hauptforderung durch Erhebung der Klage gegen den Hauptschuldner selbst zu verhindern (Senat, BGHZ 153, 337, 342 f.). Das ist hier jedoch erst am 13. April 2006 geschehen. Bis dahin hätte die Klägerin noch eine die Verjährung der Hauptforderung hemmende Klage gegen die Hauptschuldnerin erheben können.
- 15
- b) Die Verjährung ist jedoch über den 31. Dezember 2005 hinaus durch Verhandlungen im Sinne von § 203 Satz 1 BGB zwischen der Hauptschuldnerin und der Klägerin gehemmt worden.
- 16
- aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Begriff "Verhandlungen" im Sinne von § 203 Satz 1 BGB weit auszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654, vom 26. Oktober 2006 - VII ZR 194/05, NJW 2007, 587, Tz. 10 und vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04, NJW-RR 2007, 1358, Tz. 32).
- 17
- bb) Dass die Klägerin mit der Hauptschuldnerin im Zeitraum vom 1. Januar bis Ende Oktober 2003 Verhandlungen im vorstehenden Sinne geführt hat, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dem von den Parteien vorgelegten Schriftwechsel entnommen. So weist die Hauptschuldnerin in ihrem Schreiben vom 3. Oktober 2003 darauf hin, dass man seit fast einem Jahr verhandelt und verschiedene Konzepte für eine Fertigstellung des finanzierten Vorhabens diskutiert habe. In Übereinstimmung damit nimmt die Klägerin in ihrem Schreiben vom 12. August 2003 Bezug darauf, dass die Hauptschuldnerin ihr wenige Wochen zuvor Mitteilung von Gesprächen mit potentiellen Kaufinteressenten gemacht habe und bittet darum, über den aktuellen Stand dieser Gespräche unterrichtet zu werden sowie vorliegende Kaufangebote übermittelt zu bekommen. Die Hauptschuldnerin durfte angesichts dessen die Überzeugung gewinnen, die Klägerin werde die Kredite zwar ohne Erfüllung der vereinbarten Voraussetzungen nicht weiter prolongieren, jedoch mit deren Übernahme durch eine andere Bank einverstanden sein, zumindest aber auf die angedrohte Zwangsvollstreckung verzichten, um der Hauptschuldnerin eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung zu ermöglichen. Dies erfüllt den Tatbestand des § 203 Satz 1 BGB.
- 18
- cc) Die von der Hauptschuldnerin mit der Klägerin geführten Verhandlungen haben die Verjährung der Hauptschuld deshalb im Zeitraum von 1. Januar bis zum 31. Oktober 2003, mithin für mindestens zehn Monate gehemmt (§ 209 BGB), so dass Verjährung gemäß § 203 Satz 2 BGB frühestens am 31. Januar 2007 eintreten konnte.
- 19
- 4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht hingegen angenommen, die Beklagte zu 2) könne sich auf die Verjährung der Hauptforderung berufen, obwohl die Verjährung durch die Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin gehemmt worden sei, weil die Beklagte zu 2) durch die Hemmung der Verjährung ähnlich stark belastet werde wie durch einen Verzicht der Hauptschuldnerin auf die Einrede der Verjährung, durch den sie diese Einrede nach § 768 Abs. 2 BGB nicht verliere.
- 20
- a) Richtig ist, dass der Bürge nach § 768 Abs. 2 BGB eine Einrede nicht dadurch verliert, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet, und dass dies auch für die Einrede der Verjährung gilt, und zwar unabhängig davon, ob die Verjährung im Zeitpunkt des Verzichts bereits eingetreten war oder nicht (Senat , Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06, WM 2007, 2230, Tz. 18 m.w.N.).
- 21
- b) Anders liegen die Dinge jedoch, soweit der Hauptschuldner mit dem Gläubiger ernsthaft über den Bestand der Hauptschuld verhandelt und hierdurch eine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB herbeiführt. Diese Hemmung wirkt auch gegenüber dem Bürgen, da dies vom Gesetzgeber erkennbar so gewollt und dem Verjährungsverzicht durch den Hauptschuldner nicht vergleichbar ist.
- 22
- aa) Die Vorschrift des § 768 Abs. 2 BGB bezweckt den Schutz des Bürgen in Fällen, in denen der Hauptschuldner durch sein rechtsgeschäftliches Handeln ohne Mitwirkung des Bürgen eine neue Verjährungsfrist schafft oder die bestehende Verjährungsfrist verlängert (Senat, Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06, WM 2007, 2230, Tz. 18; Grothe, WuB IV A § 202 BGB 1.08). Ein Verhandeln im Sinne von § 203 Satz 1 BGB erfüllt diesen Tatbestand nur scheinbar. Dabei handelt es sich - anders als beim Verzicht auf die Einrede der Verjährung - nicht um eine Verfügung des Hauptschuldners über die Einrede. Vielmehr tritt die Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen von Gesetzes wegen ein. Die den früheren Rechtsgedanken der § 639 Abs. 2, § 651g Abs. 2 Satz 3 und § 852 Abs. 2 BGB aF verallgemeinernde Regelung in § 203 BGB (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 203 Rn. 1) verfolgt den Zweck, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Verhandlungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner sollen deshalb nicht unter den Druck einer ablaufenden Verjährungsfrist gestellt werden. Zugleich soll dem verhandlungsbereiten Hauptschuldner die Einrede der Verjährung vorbehalten bleiben, während der Gläubiger von der Verwirklichung anderer verjährungshemmender Tatbestände, insbesondere von der Einleitung gerichtlicher Verfahren, abgehalten werden soll (BT-Drucks 14/6040, S. 111; Staudinger/Peters, BGB (2004), § 203 Rn. 1). Dieses Ziel würde verfehlt, würde der Gläubiger durch die Anwendung von § 768 Abs. 2 BGB auch auf den Hemmungstatbestand des § 203 Satz 1 BGB gezwungen , die Verjährung gegenüber dem Hauptschuldner anderweitig zu hem- men, um eine spätere Berufung des Bürgen auf die Verjährung der Hauptforderung zu verhindern (Dingler, BauR 2008, 1379, 1381).
- 23
- bb) In diesem Sinne hat der erkennende Senat bereits für das bis zum 31. Dezember 2000 geltende Verjährungsrecht ausgeführt, dass ein Bürge nur insoweit schutzwürdig ist, als er die Bürgschaft für eine bestimmte Forderung übernimmt und ein Interesse daran hat, dass sich seine Haftung nicht in einer Weise erweitert, mit der er nicht zu rechnen braucht. Ein Bürge muss sich jedoch , wenn er die Haftung für eine in kurzer Frist verjährende Forderung übernimmt , von vornherein darauf einrichten, dass die Forderung nur dann bereits innerhalb dieses Zeitraums gegenüber dem Hauptschuldner geltend gemacht werden muss, wenn keine Hemmungs-, oder Unterbrechungstatbestände vorliegen (vgl. Senat, BGHZ 153, 337, 342). Anders als ein Einredeverzicht des Hauptschuldners bedroht dessen Verhandeln mit dem Gläubiger den Bürgen nicht mit einem vollständigen Einredeverlust. Es führt lediglich dazu, dass der Bürge die Einrede der Verjährung der Hauptschuld erst später geltend machen kann, und ist daher - anders als das Berufungsgericht meint - für den Bürgen weit weniger nachteilig.
- 24
- cc) Zudem sind Verhandlungen zwischen Hauptschuldner und Gläubiger - anders als ein Verzicht des Hauptschuldners auf die Verjährungseinrede - für den Bürgen nicht per se nachteilig. Sie können zu einer erheblichen Reduzierung der Hauptschuld führen, die im Falle seiner späteren Inanspruchnahme auch dem Bürgen zugute kommt. Zu seinem Nachteil geführte Scheinverhandlungen muss er sich nicht entgegenhalten lassen.
III.
- 25
- Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere ist die Verjährung der Hauptforderung unter Berücksichtigung der Hemmung durch die Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin nicht mit Ablauf des 31. Januar 2007 eingetreten.
- 26
- Die von der Klägerin erhobene Bürgschaftsklage hat zwar im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 10. November 2005 die Verjährung der Hauptforderung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen können, da seinerzeit noch die Erhebung einer die Verjährung der Hauptforderung hemmenden Klage gegen die erst später untergegangene Hauptschuldnerin möglich war (vgl. oben unter II. 3. a). Sie hat aber eine Hemmung der Verjährung der Hauptforderung im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirkt, als die Hauptschuldnerin am 13. April 2006 im Handelsregister gelöscht worden ist, da von diesem Zeitpunkt an eine die Verjährung der Hauptforderung hemmende Klage gegen die Hauptschuldnerin nicht mehr möglich war. Dazu bedurfte es nicht der Erhebung einer neuen Bürgschaftsklage. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass andernfalls ein Gläubiger bei Löschung der Hauptschuldnerin im Handelsregister eine bereits erhobene Bürgschaftsklage zurücknehmen müsste, um sie - nunmehr verjährungshemmend - sogleich erneut zu erheben. Abgesehen davon, dass er dazu gemäß § 269 Abs. 1 ZPO nach durchgeführter mündlicher Verhandlung im Bürgschaftsprozess auf die Einwilligung des Bürgen angewiesen wäre, der daran kein Interesse haben kann, würde eine solche Verfahrensweise auch unnötige Kosten verursachen und im Hinblick auf den Schutzzweck von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB reine Förmelei sein. Voraussetzung dafür, dass eine bereits erhobene Bürgschaftsklage die Verjährung der Hauptforderung im Zeitpunkt des späteren Untergangs des Hauptschuldners hemmt, ist allerdings, dass der Prozess gegen den Bürgen bis zu diesem Zeitpunkt durch die Vornahme der zur Förderung des Verfahrens notwendigen Handlungen betrieben worden, also nicht ohne triftigen Grund zum Stillstand gekommen ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 204 Rn. 47; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 12. Aufl., § 204 Rn. 54 f.). Geschieht dies nicht und gerät der Bürgschaftsprozess dadurch in Stillstand, führt dies zum Ende der Hemmung der Verjährung der Hauptschuld gemäß § 204 Abs. 2 BGB. Dies ist hier indessen nicht der Fall.
IV.
- 27
- Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache folglich zur Endentschei- dung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen.
Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.05.2007 - 29 O 20243/05 -
OLG München, Entscheidung vom 20.12.2007 - 19 U 3675/07 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens für den Kläger wird auf 42.145,37 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtsgrundsätze, nach denen das Berufungsgericht den Streitfall entschieden hat, sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt und ohne Abweichung im Grundsätzlichen angewendet worden. Die gerügten Gehörsverletzungen und Verstöße gegen die Begründungspflicht liegen nicht vor.
- 2
- 1. Bestimmt sich bei einem Steuerberater die Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus einer Fehlberatung nach den Übergangsvorschriften des Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 13, § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB weiter nach § 68 StBerG a.F., so gilt dies auch für den verjährungsrechtlichen Sekundäranspruch (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283 Rn. 8, zur Anwaltshaftung ). Im Rahmen der Sekundärhaftung eines Steuerberaters besteht eine Pflicht, den Mandanten auf die Möglichkeit der eigenen Haftung und deren Verjährung hinzuweisen, nicht mehr, sobald dieser rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung wegen der Haftungsfrage anwaltlich beraten wird oder auf anderem Wege von dem Schadensersatzanspruch und dessen Verjährung Kenntnis erhält. Allerdings muss feststehen, dass der Mandant über einen möglichen Regressanspruch und dessen Verjährung rechtzeitig unterrichtet wurde; die Hinweispflicht des Steuerberaters entfällt nicht schon dann, wenn dieser von einer solchen Aufklärung ausgeht, dies aber nicht sicher weiß. Der geschädigte Auftraggeber muss den Ursachenzusammenhang zwischen seinem Schaden in Gestalt der Primärverjährung und der Pflichtverletzung seines steuerlichen Beraters beweisen (siehe zur Sekundärhaftung insoweit BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 392 mwN; st. Rspr.).
- 3
- Die Beschwerde rügt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 547 Nr. 6 ZPO, weil das Berufungsgericht es unterlassen habe festzustellen, dass der Kläger in der Haftungsfrage des Beklagten Ende 2001 anwaltlichen Rechtsrat auch stellvertretend für seine Ehefrau eingeholt habe, andererseits aber die dem Kläger erst 2006 abgetretenen Ansprüche seiner Ehefrau ebenfalls als verjährt angesehen habe. Der Kläger habe als Zessionar die Primärverjährung der abgetretenen Ansprüche seiner Ehefrau nicht mehr rechtzeitig hemmen können; seine Kenntnis habe daher einem Sekundäranspruch seiner Ehefrau nicht entgegengewirkt.
- 4
- Diese Verfahrensrügen gehen fehl. Übergangenen Sachvortrag des Klägers legt die Beschwerde nicht dar. Das Berufungsgericht entbehrt auch nicht der in § 547 Nr. 6 vorausgesetzten Gründe. Einzelne Feststellungs- oder Sub- sumtionslücken innerhalb der Anspruchsprüfung lösen den absoluten Revisionsgrund noch nicht aus. Erst dann, wenn Begründungslücken die Anspruchshöhe oder einzelne selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel insgesamt betreffen, führt der Mangel zur Aufhebung.
- 5
- Im Streitfall hatte das Berufungsgericht nicht einmal Anlass, sich mit einem verjährungsrechtlichen Sekundäranspruch des Klägers aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau auseinanderzusetzen, weil ein solcher Anspruch erst mit der Beschwerdebegründung erhoben worden ist. In den Tatsacheninstanzen hat dazu jeder Sachvortrag gefehlt. Es trifft nicht zu, wie die Beschwerde meint, dass mit dem Sachvortrag dazu ausschließlich der Beklagte belastet gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1995, aaO).
- 6
- 2. Die Beschwerde hält ferner die Obersätze des Berufungsurteils im Hinblick auf das Senatsurteil vom 13. April 2006 (IX ZR 208/02, WM 2006, 1450 Rn. 8 ff) für zu ungenau. Der in der Haftungsfrage eingeschaltete Rechtsberater müsse, um der Sekundärhaftung des ersten Beraters den Boden zu entziehen, ausdrücklich und primär zu diesem Zweck beauftragt worden sein. Das trifft nicht zu. Die vom Senat aufgezeigte Abgrenzung unterscheidet zwischen Rechtsanwälten, die in der Regressfrage beauftragt worden sind, wie hier seitens des Klägers, und solchen, die aus anderen Gründen tätig werden. Wenn die vom Kläger 2001 beauftragten Rechtsanwälte neben der Haftungsfrage auch die Aussichten eines Einspruchsverfahrens prüfen sollten, dessen Durchführung dann der Beklagte übernommen hat, ist dies infolgedessen unerheblich. Es liegt in diesem Punkt weder eine Abweichung des Berufungsurteils von Obersätzen des Bundesgerichtshofes vor noch hat die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung.
- 7
- 3. Haltlos ist der Vorwurf der Beschwerde, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen, dass die Klage (zum Teil) auf die abgetretenen Schadensersatzansprüche der Ehefrau des Klägers gestützt ist. Auf Seite 8 Mitte des Berufungsurteils heißt es ausdrücklich, dass "der Anspruch des Klägers u n d s e i n e r E h e f r a u (Hervorhebung nicht im Original) … bereits zuvor (vor dem 15. Dezember 2004) verjährt" waren.
- 8
- 4. Den Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Abs. 1 BGB hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgelegt. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04, WM 2007, 801 Rn. 32 mwN; vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 16 mwN). Dem entsprechen die Ausführungen des Berufungsgerichts, in denen die Beschwerde zu Unrecht einen nicht geschriebenen abweichenden Obersatz sehen will. Die Subsumtion des Berufungsgerichts unter § 203 BGB ist innerhalb der Nichtzulassungsbeschwerde kein Angriffsgegenstand.
- 9
- 5. Soweit die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe das Verhalten der Parteien nach dem Schadenseintritt im Hinblick auf § 202 Abs. 1 BGB unrichtig gewürdigt; hierunter fielen alle Sachverhalte, in denen nach altem Recht dem Schuldner die Berufung auf die Verjährungseinrede nach § 242 BGB versagt worden sei, wird damit das Gesetz überdehnt. Zu den Voraussetzungen eines nach § 202 Abs. 1 BGB allein erheblichen Stillhalteabkommens in der Steuerberaterhaftung hat sich der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 15. Juli 2010 (IX ZR 180/09, WM 2010, 1620 Rn. 15) geäußert. Ein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen ist danach nur anzunehmen, wenn der Schuldner aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen. Es ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht von diesem Rechtsgrundsatz abgewichen ist. Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte oder gegen § 547 Nr. 6 ZPO, welche die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang geltend macht, liegen offensichtlich nicht vor.
- 10
- 6. Die Beschwerde meint letztlich, dem Beklagten müsse die Verjährungseinrede versagt werden, weil gegen ihn der verjährungsrechtliche Sekundäranspruch aufgrund besonderer Umstände trotz Heranziehung eines anwaltlichen Beraters in der Regressfrage durch den Geschädigten dennoch durchgreife. Der Beklagte habe nämlich erkannt oder erkennen können, dass der Kläger über die Verjährung der Steuerberaterhaftung anwaltlich falsch beraten worden sei und damit in die "Verjährungsfalle" hineinlaufe. Auf diesen Gesichtspunkt sei das Berufungsgericht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, § 547 Nr. 6 ZPO ebenfalls nicht eingegangen.
- 11
- Auch diese Zulassungsrüge ist unbegründet. Die Beschwerde legt nicht dar, dass sich der Kläger bereits in den Tatsacheninstanzen auf eine solche erweiterte Hinweispflicht des ersten Beraters bezogen und hierzu Tatsachen vorgetragen habe. Unter diesen Voraussetzungen können die erhobenen Verfahrensrügen nicht durchgreifen. Ein Bedürfnis nach weiterer grundsätzlicher Klärung des verjährungsrechtlichen Sekundäranspruchs als auslaufendes Recht bei einer vom Berater erkannten anderweitigen Fehlberatung des geschädigten Auftraggebers in der Frage seiner Haftung und ihrer Verjährung ist gleichfalls nicht dargelegt.
- 12
- Von weiterer Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 17.10.2007 - 15 O 340/06 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.04.2008 - 11 U 1396/07 -
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Bei Zeiten im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 1,875 Prozent. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 ist der Prozentsatz des § 8 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor anzuwenden.
(1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann.
(2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann.
(3) Die Vergütung wird nicht gewährt
- 1.
neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5, - 2.
für Dienst, der als erzieherische Maßnahme angeordnet worden ist, sowie für Dienst, der während der Vollstreckung von gerichtlicher Freiheitsentziehung, Disziplinararrest oder Ausgangsbeschränkung geleistet worden ist, - 3.
im Spannungs- oder Verteidigungsfall, - 4.
für Dienst im Bereitschaftsfall.
(4) Neben der Vergütung nach Absatz 1 wird keine Vergütung nach den §§ 50 und 50b gewährt.
(1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu.
(2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubserteilung entgegenstehen.
(3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen Urlaub erteilt werden.
(4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt eine Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwieweit die Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus besonderen Anlässen zu belassen sind.
(5) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung auf längstens 15 Jahre gewährt werden, wenn er
- 1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder - 2.
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
(6) Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren.
(7) Soldaten haben Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die die Eigenart des militärischen Dienstes berücksichtigt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 ist dem Unternehmer für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu gewähren, wenn und soweit
- 1.
der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmigten Beförderungsentgelten zur Deckung der nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht, und - 2.
der Unternehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Zustimmung zu einer Anpassung der in den genannten Verkehrsformen erhobenen Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.
(2) Als Ausgleich werden gewährt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ertrag, der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs erzielt worden ist, und dem Produkt aus den in diesem Verkehr geleisteten Personen-Kilometern und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten. Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Kostensätze je Personen-Kilometer, die von den Landesregierungen oder den von ihnen durch Rechtsverordnung ermächtigten Behörden durch Rechtsverordnung nach Durchschnittswerten einzelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal festgelegt werden; dabei können entsprechend betrieblichen und verkehrlichen Besonderheiten unterschiedliche Kostensätze für den schienengebundenen und den nichtschienengebundenen Verkehr sowie für verschiedene Verkehrsregionen festgelegt werden. Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 Prozent, für das Jahr 2005 um 8 Prozent und vom Jahr 2006 an jeweils um 12 Prozent verringert.
(3) Den Ausgleich nach den Absätzen 1 und 2 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.
(4) Über den Ausgleich entscheidet die Genehmigungsbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden, die dazu bestimmt sind, die wirtschaftlichen Ergebnisse der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen erbrachten Leistungen zu verbessern. Kommt der Unternehmer solchen Auflagen nicht oder nicht in vollem Umfange nach, so ist ein Ausgleich nur insoweit zu gewähren, wie er sich im Falle der Befolgung der Auflagen errechnet hätte.
(5)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 21. Mai 2012 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 21. August 2012 verpflichtet, dem Kläger 232 Mehrarbeitsstunden nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu vergüten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. September 2013 wird insoweit aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung der festzusetzenden Kosten Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
- 1
Der Kläger, der bis zu seiner Zurruhesetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit als Polizeikommissar im Dienst des Beklagten stand, begehrt mit seiner Klage die finanzielle Abgeltung von Mehrarbeit.
- 2
Nach den Vorgaben des Rundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport vom 12. März 1998, Az.: 342/03 044-2-23 – im Folgenden nur: Rundschreiben – unterscheidet der Beklagte im Polizeivollzugsdienst zwischen Mehrarbeit, die durch Dienstbefreiung auszugleichen sei (nicht bezahlbare Mehrarbeit) und Mehrarbeit, die vergütet werden kann (bezahlbare Mehrarbeit). Bezahlbare Mehrarbeit wird nach den verwaltungsinternen Anweisungen in diesem Rundschreiben nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anerkannt.
- 3
Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Arbeitszeiterfassungsblätter verrichtete der Kläger vom Zeitpunkt seiner Versetzung von der Bereitschaftspolizei zum Polizeipräsidium Westpfalz am 1. August 2006 regelmäßig bezahlbare, potentiell bezahlbare sowie nicht bezahlbare Mehrarbeit. Ende des Jahres 2008 bestand auf seinem Arbeitszeitkonto ein Saldo von insgesamt 218 Stunden Mehrarbeit, davon 152 Stunden bezahlbare, 8 Stunden potentiell bezahlbare und 58 Stunden nicht bezahlbare Mehrarbeit. Zum 31. Juli 2009 wies sein Arbeitszeitkonto ein Mehrarbeitssaldo von insgesamt 232 Stunden auf. Davon entfielen 154 Stunden auf bezahlbare und 78 Stunden auf nicht bezahlbare Mehrarbeit.
- 4
Ab dem 15. Juli 2009 verrichtete der Kläger wegen einer – auf einem Dienstunfall beruhenden – Erkrankung bis auf wenige Tage keinen Dienst mehr. Deswegen wurde im August 2011 das Verfahren zu seiner vorzeitigen Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen eingeleitet. Zum 1. März 2012 wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorgezogenen Ruhestand versetzt.
- 5
Am 25. Februar 2012 beantragte der Kläger die finanzielle Abgeltung von insgesamt 251 Stunden Mehrarbeit, die er in den Jahren 2006 bis 2008 geleistet habe und die er nun wegen seiner Zurruhesetzung nicht mehr durch die Inanspruchnahme von zusätzlicher Dienstbefreiung ausgleichen könne.
- 6
Diesen Vergütungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Mai 2012 ab. Den hiergegen vom Kläger am 14. Juni 2012 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 21. August 2012 zurück. Hier wird unter anderem darauf hingewiesen, dass bei der Übertragung der Zahlen in den maßgeblichen Datenblättern von 2009 und 2010 statt 78 irrtümlich 97 Stunden eingetragen worden seien. Dadurch reduziere sich der Umfang der vom Kläger geltend gemachten Mehrarbeit unabhängig von der Frage ihrer Bezahlbarkeit auf nur noch 232 Stunden. Für diese verbleibenden Stunden bestehe jedoch weder nach nationalen noch nach europarechtlichen Regelungen eine Rechtsgrundlage für die Abgeltung. Die bis zum 31. Dezember 2008 aufgelaufenen 218 Mehrarbeitsstunden seien zudem zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits verjährt.
- 7
Der Kläger hat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage erhoben. Er trägt vor: Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub sei heranzuziehen. Er habe bereits mit einem Schreiben vom 22. August 2011 die Übertragung krankheitsbedingt nicht ausgleichbarer 251 Stunden Mehrarbeit beim Beklagten beantragt. Eine Verjährung sei nicht eingetreten. Es stelle nämlich ein widersprüchliches Verhalten dar, einerseits für die Zulässigkeit von Ansprüchen auf eine angeblich eingetretene Verjährung zu verweisen, das Widerspruchsverfahren aber gar nicht oder längere Zeit nicht zu bearbeiten. Der Nichtausgleich der Mehrarbeit sei allein auf seine Erkrankung zurückzuführen. Diese sei durch zwei anerkannte Dienstunfälle verursacht worden. Die Ursache für die nicht mehr mögliche Abgeltung durch Freizeitausgleich läge damit in der Risikosphäre des Beklagten. Es sei zudem treuwidrig, wenn Mehrarbeit bis zu drei Jahren übertragen werde, dennoch aber Verjährung eintreten könne. In der Rechtsprechung sei noch nicht entschieden worden, ob eine Abgeltung auch dann scheitere, wenn die Ursache für die fehlende Ausgleichsmöglichkeit in der Sphäre des Dienstherrn begründet sei und bis zur Versetzung in den Ruhestand keine Möglichkeit bestanden habe, die Mehrarbeit durch Dienstbefreiung auszugleichen.
- 8
Der Kläger hat beantragt,
- 9
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Mai 2012 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 21. August 2012 zu verpflichten, ihm – dem Kläger – 251 Mehrarbeitsstunden zu vergüten, die er im Zeitpunkt seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand angesammelt hatte.
- 10
Der Beklagte hat beantragt,
- 11
die Klage abzuweisen.
- 12
Er hat ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen erwidert: Mehrarbeit sei nur auszugleichen, wenn diese über fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus dienstlich angeordnet und genehmigt worden sei. Hierbei sei schon fraglich, ob überhaupt eine wirksame Anordnung der Mehrarbeit erfolgt sei. Die streitigen Stunden seien zwar Mehrarbeitsstunden. Hierbei lägen jedoch nur bei wenigen Stunden die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung vor. Die übrigen Stunden seien dagegen nicht bezahlbare Mehrarbeit, die der Kläger vor seiner Erkrankung durch die Inanspruchnahme von Dienstbefreiung abzubauen hatte. Jedenfalls seien die vor dem 31. Dezember 2008 aufgelaufenen Mehrarbeitsstunden verjährt. Der Abgeltungsanspruch des Klägers sei erst am 25. Februar 2012 und damit nach Eintritt der Verjährung geltend gemacht worden.
- 13
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. September 2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger könne eine Abgeltung von insgesamt 251 Stunden geleistete Mehrarbeit weder als bezahlbare Mehrarbeit nach den landesrechtlichen Regelungen noch nach Treu und Glauben verlangen. Zwar sei entgegen dem pauschalen und daher unbeachtlichen Bestreiten des Beklagten davon auszugehen, dass die im Streit stehende Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde. Die nicht bezahlbare Mehrarbeit sei aber schon wegen des aktenkundigen und in der mündlichen Verhandlung plausibel gemachten Übertragungsfehlers von 97 auf 78 Stunden zu reduzieren. Die danach noch verbleibenden Mehrarbeitsstunden seien bis auf insgesamt 14 Stunden verjährt. Die Abgeltungsansprüche unterlägen insoweit der dreijährigen Verjährung, die hier spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 eingetreten sei. Zwar bestehe die Besonderheit, dass der Kläger infolge eines Dienstunfalls vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden und deshalb am Ausgleich der Mehrarbeit gehindert gewesen sei. Dennoch müsse der Dienstherr unterhalb der europarechtlichen Schwelle von 48 Wochenstunden geleistete Mehrarbeit im Falle einer vorzeitigen Zurruhesetzung nicht zwingend durch Abgeltungszahlungen kompensieren. Denn Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis seien nicht unter Gegenüberstellung einzelner Leistungsbereiche, sondern jeweils mit Blick auf die einschlägigen rechtlichen Vorgaben insgesamt zu bewerten. Die Kompensation der Nachteile, die ein Beamter bei seiner vorzeitigen Zurruhesetzung infolge eines Dienstunfalls erleide, erfolge durch diverse gesetzliche Ausgleichsregelungen. Eine rein punktuelle Betrachtung, es handle sich bei der streitigen Mehrarbeit um eine Vorausleistung des Klägers, die durch eine Gegenleistung des Beklagten auszugleichen sei, gehe daher im Ansatz fehl. Denn das Beamtenverhältnis werde nicht durch eine quasi synallagmatische Austauschbeziehung geprägt, was sich gerade an der sehr langen Fortzahlung der ungeschmälerten Dienstbezüge des Beamten im Krankheitsfalle zeige.
- 14
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der er unter Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags vor allem eine Treuwidrigkeit der Verjährungsregelung, auf die sich der Beklagte berufe, geltend macht. Der Beklagte verhalte sich nämlich widersprüchlich, wenn er einerseits geleistete Mehrarbeitsstunden in die Folgejahre übertrage, andererseits sich dann aber bei einer vorzeitigen Pensionierung auf eine Verjährung berufe. Im Übrigen seien die nicht verjährten und deshalb nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nur noch abzugeltenden 14 Stunden nicht als geringfügig anzusehen. Vielmehr sei der Dienstherr gehalten, jede einzelne Stunde auszugleichen.
- 15
Der Kläger beantragt,
- 16
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 21. Mai 2012 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 21. August 2012 zu verpflichten, ihm – dem Kläger – 232 Mehrarbeitsstunden nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu vergüten.
- 17
Der Beklagte beantragt,
- 18
die Berufung zurückzuweisen.
- 19
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, die er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers für zutreffend hält. Er macht sich deshalb die von der Vorinstanz gegebene Begründung zu Eigen und bekräftigt nochmals, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch verjährt sei.
- 20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten (1 Ordner) verwiesen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- 21
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
- 22
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zwar im Hinblick auf die infolge eines Übertragungsfehlers irrtümlich gutgeschriebenen 19 Mehrarbeitsstunden zu Recht abgewiesen. Da vom Kläger eine Vergütung für diese Stunden, wie der in der Berufungsinstanz gestellte Antrag deutlich macht, nicht mehr geltend gemacht wird, ist das Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen.
- 23
Hinsichtlich der vom Kläger darüber hinaus beanspruchten Vergütung für 232 Mehrarbeitsstunden hat seine Berufung dagegen Erfolg. Denn in diesem Umfang liegen die Voraussetzungen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen über die Abgeltung angeordneter Mehrarbeitsstunden vor. Insoweit sind der Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2012 sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 21. August 2012 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
- 24
Ein Abgeltungsanspruch ergibt sich bereits aus § 73 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung (LMVergVO). Der danach gegebene Vergütungsanspruch ist auch nicht verjährt. Die Frage, ob daneben noch ein Anspruch auf Auszahlung der Mehrarbeit nach Art. 6 RL 2003/88/EG oder dem auch im Beamtenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 -, BVerwGE 140, 351), braucht deshalb vorliegend nicht entschieden werden.
- 25
Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass die vom Kläger unstreitig geleistete Mehrarbeit entsprechend den Vorgaben von § 73 Abs. 2 Satz 2 LBG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 LMVergVO angeordnet oder doch zumindest schriftlich genehmigt wurde. Zum einen ist das vom Beklagten im Berufungsrechtszug nicht substantiiert in Abrede gestellt worden. Zum anderen ist diese Mehrarbeit ausweislich des Schreibens der Polizeiinspektion K vom 1. Januar 2012 (richtig: 2013) auch tatsächlich angeordnet worden. Denn das von der früheren Dienststelle des Klägers angewandte Arbeitszeiterfassungsprogramm weist in der hierfür vorgesehenen Spalte Mehrarbeit nur dann auf, wenn sie zuvor dienstlich angeordnet worden war (vgl. Bl. 27 der Verwaltungsakte - VA -). Eine inhaltliche Auswertung der vom Beklagten in der Verwaltungsakte vorgelegten Monatsnachweise (Bl. 29 bis 88 VA) belegt diese Aussage. Die entsprechenden Einsätze, die zu den angeordneten Mehrarbeitsstunden geführt hatten, sind dort im Einzelnen nachvollziehbar aufgeführt.
- 26
Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 14. Januar 2013 (Az. 2 A 10626/12.OVG, IÖD 2013, 93) zugrunde lag. Die vom dortigen Kläger geltend gemachte Mehrarbeit wurde nämlich durch eigenhändige Eintragungen im Dienstplan selbst erfasst. Die danach seinerzeit ersichtlich nicht angeordnete Mehrarbeit („Zuvielarbeit“) wurde auch nicht vom zuständigen Dienstvorgesetzten genehmigt. Im Gegensatz dazu hat der Beklagte vorliegend mit dem Bescheid vom 21. Mai 2012 ausdrücklich festgestellt, dass die hier in Rede stehenden Mehrarbeitsstunden schriftlich angeordnet worden sind und es sich damit auch tatsächlich um „Mehrarbeitsstunden“ handelt. Spätestens hiermit wurde die entsprechende Zuvielarbeit schriftlich genehmigt und dadurch zu „Mehrarbeit“ im Sinne von § 73 Abs. 2 LBG, § 3 Abs. 1 LMVergVO.
- 27
Mit der danach gegebenen Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit ist zugleich belegt, dass es sich bei den Überstunden um über die regelmäßige Wochenarbeitszeit hinausgehende Dienstzeit handelt und damit der Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit auch – entsprechend der weiteren Vorgabe des § 73 Abs. 2 Satz 3 LBG – überschritten wurde. Für eine solche Mehrarbeit sieht sowohl § 73 Abs. 2 Satz 3 LBG als auch § 3 Abs. 1 Nr. 4 LMVergVO vor, dass sie regelmäßig durch Dienstbefreiung auszugleichen ist. Nur wenn die angeordnete Mehrarbeit aus zwingenden Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann, ist eine Mehrarbeitsvergütung zu gewähren (ebenso die verwaltungsinternen Vorgaben nach dem Rundschreiben vom 12. März 1998). Auch diese Voraussetzung liegt hier vor, da der Kläger ausweislich des vorgenannten Schreibens der Polizeiinspektion K mehrere Anträge zum Ausgleich von Mehrarbeit gestellt hatte, die jedoch jeweils aus dienstlichen Gründen abgelehnt wurden. Zudem hat er auch danach außerhalb des regulären Schichtdienstes eine Vielzahl von Sondereinsätzen geleistet, die erneut zum Anfall von Mehrarbeit geführt haben (vgl. im Einzelnen Bl. 27 f. VA).
- 28
Insgesamt sind somit alle Tatbestandsmerkmale für einen finanziellen Ausgleich der zum maßgeblichen Stichtag am 31. Juli 2009 aufgelaufenen 232 Mehrarbeitsstunden nach § 73 Abs. 2 Satz 3 LBG i.V.m. § 3 Abs. 1 LMVergVO gegeben. Eines Rückgriffs auf die Auffangtatbestände des Art. 6 RL 2003/88/EG oder den Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend § 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - bedarf es von daher nicht.
- 29
Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Vorinstanz ist dieser Anspruch auf Vergütung für geleistete Mehrarbeitsstunden nicht verjährt. Zwar unterliegt ein solcher Abgeltungsanspruch der dreijährigen Verjährungsregelung des § 195 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381). Die Verjährung beginnt jedoch gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hiervon ausgehend war der Vergütungsanspruch des Klägers zum Zeitpunkt des Eingangs seines Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid am 14. Juni 2012 noch nicht verjährt. Maßgeblich für diese Einschätzung sind folgende Erwägungen:
- 30
Wie vorstehend dargelegt, sieht die Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung einen finanziellen Ausgleich angeordneter Mehrarbeit erst dann vor, wenn diese aus zwingenden Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LMVergVO). Die Ausgleichsansprüche sind zwar monatsweise entstanden und jeweils sofort fällig, sie waren aber zunächst nur auf Freizeitausgleich gerichtet (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012, a.a.O.). Dies ergibt sich nicht nur aus den gesetzlichen Regelungen, sondern auch aus dem Rundschreiben vom 12. März 1998, in dem der Grundsatz „Freizeit vor Geld“ ausdrücklich festgeschrieben worden ist. Dass diese Vorgaben auch tatsächlich so umgesetzt werden, hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2014 mehrfach bestätigt. Danach könne der Beamte selbst bei den in den Arbeitszeiterfassungsblättern ausdrücklich als „bezahlbare“ Mehrarbeitsstunden aufgeführten Stunden keine Auszahlung verlangen. Die vom Beamten abverlangte Mehrarbeit sei vielmehr zunächst immer nur „potentiell bezahlbare“ Mehrarbeit. Dies steht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben in § 73 Abs. 2 Satz 3 LBG i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LMVergVO, nach denen die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung unter der aufschiebenden Bedingung einer nicht möglichen Dienstbefreiung steht. Erst wenn nach Ablauf eines Jahres feststeht, dass eine Dienstbefreiung nicht möglich ist, wandeln sich die derart „potentiell bezahlbaren“ Mehrarbeitsstunden in „bezahlbare“ Mehrarbeitsstunden um. Nach den Darstellungen des Beklagten kann der Beamte jedoch auch dann die Auszahlung der entsprechenden Beträge nicht verlangen. Dies hänge vielmehr vom Vorhandensein von Haushaltsmitteln ab. Die bezahlbaren Mehrarbeitsstunden werden dann wieder zu „nicht bezahlbaren“ Mehrarbeitsstunden und so in den Arbeitszeiterfassungsblättern verbucht.
- 31
Aus dieser Verwaltungspraxis folgt, dass für den Kläger ein Anspruch auf Ausgleich durch Geldentschädigung erstmalig durchsetzbar war, als festgestanden hat, dass keine Dienstbefreiung mehr erfolgt. Das war jedoch nicht schon im Monat der Erbringung der Mehrarbeit, sondern – frühestens – ein Jahr nach der Ableistung der jeweiligen Mehrarbeitsstunden. Ausgehend von dem in § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des bürgerlichen Rechts, nach dem eine Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn der materiell-rechtliche Anspruch vom Berechtigten auch (notfalls gerichtlich) geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1967, BGHZ 47, 387; Palandt-Ellenberger, BGB, 14. Aufl. 2014, § 199 Rn. 3), beginnt die Verjährungsfrist des Vergütungsanspruchs auch hier erst mit dem Schluss des Jahres, in dem festgestanden hat, dass eine Dienstbefreiung nicht möglich ist. Denn erst zu diesem Zeitpunkt trat die aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) ein, die für die Geltendmachung eines finanziellen Ausgleichsanspruchs notwendig ist. Hiernach begann die Verjährung der am 31. Juli 2009 unstreitig vorhandenen 232 Mehrarbeitsstunden frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2009 zu laufen; eine Verjährung wäre nach § 195 BGB mithin erst am 1. Januar 2013 eingetreten.
- 32
Hinzu kommt, dass auch eine weitere Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht erfüllt ist. Danach muss der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Wegen der Verwaltungspraxis des Beklagten, nach der die in einem Jahr aufgelaufenen Mehrarbeitsstunden stets in das nächste Kalenderjahr übertragen werden, konnte der Kläger keine Kenntnis von einer möglichen Verjährung haben. Ihm wurde weder mitgeteilt, zu welchem Zeitpunkt sich seine Ansprüche auf Dienstbefreiung in einen Vergütungsanspruch umwandeln, noch ist dies den Arbeitszeiterfassungsblättern zu entnehmen. Da er bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens auch nicht davon ausgehen konnte, dass er keine Dienstbefreiung mehr nehmen kann, ist ihm auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen. Dies gilt umso mehr, als seine zur dauernden Dienstunfähigkeit führende Erkrankung unstreitig auf zwei Dienstunfälle zurückzuführen ist.
- 33
Aus diesen Gründen war der hier geltend gemachte Vergütungsanspruch zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28. Februar 2012 nicht verjährt. Seit Einlegung seines Widerspruchs vom 14. Juni 2012 und der sich nach Erlass des Widerspruchsbescheids anschließenden Klageerhebung ist die Verjährung gemäß § 204 Nr. 1 und 12 BGB gehemmt.
- 34
Mit dieser besonderen Fallkonstellation ist schließlich die weitere Voraussetzung des Abgeltungsanspruches gemäß § 73 Abs. 2 Satz 3 LBG i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LMVergVO und dem Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 12. März 1998 erfüllt, nach der eine Vergütung nur ausnahmsweise erfolgen darf. Die vor der regulären Altersgrenze eingetretene dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers ist nämlich eine derart atypische „Störung“ im Abgeltungssystem des Beklagten für erbrachte Mehrarbeit, dass insofern an Stelle des Freizeitausgleichs der (dann überhaupt nur noch mögliche) Vergütungsanspruch tritt. Dies gilt umso mehr, als sie auf einem Dienstunfall beruht und damit ihre Ursache in der Dienstverrichtung findet.
- 35
Die mit der Klage weiter aufgeworfenen Fragen, ob daneben ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch oder nationalrechtliche Ausgleichsanspruch aus Treu und Glauben besteht, brauchen nach alledem nicht entschieden zu werden, weil sie nicht mehr erheblich sind.
- 36
Der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ist gleichfalls begründet. Sofern das einschlägige Fachrecht keine abweichenden Regelungen enthält (was hier nicht der Fall ist), können nach den auch im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften der §§ 291, 288 BGB Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012, a.a.O.). Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Hiernach ist der vom Kläger beanspruchte Zinssatz in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gegeben (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- 37
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte hat die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen, obwohl die Klage hinsichtlich der vom Kläger in erster Instanz zusätzlich geltend gemachten 19 Mehrarbeitsstunden keinen Erfolg hat. Zum einen handelt es sich bei diesem Übertragungsirrtum um einen in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallenden Fehler (Rechtsgedanke aus § 155 Abs. 4 VwGO). Zum anderen ist der Kläger wegen der ihm unabhängig hiervon zuzusprechenden 232 Mehrarbeitsstunden insgesamt nur zu einem geringen Teil unterlegen (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
- 38
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung.
- 39
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz vorliegen.
- 40
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil diese aus Sicht einer verständigen Partei nicht überflüssig und willkürlich, sondern zweckmäßig erscheint (vgl. zu diesem Maßstab: OVG RP, Beschluss vom 31. Januar 2001 - 2 E 12153/00.OVG -, juris).
- 41
Beschluss
- 42
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird, ausgehend von der Besoldungsgruppe des Klägers (A 9 LBesO) und einem sich daraus ergebenden Stundensatz von 17,43 Euro (vgl. § 4 Abs. 1 LMVergVO) sowie den im Berufungsrechtszug beanspruchten 232 Mehrarbeitsstunden auf 4.043,76 Euro festgesetzt.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 52.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. Vergütung der von ihm über die zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleisteten Mehrarbeit habe. Zwar sei ein Ausgleichsanspruch wegen Verletzung der Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung entstanden und wegen des in § 25 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz LBG NRW konzipierten Modells der Rechtsnachfolge auch gegen den Beklagten zu richten. Dieser sei jedoch durch die Einrede der Verjährung untergegangen. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB für die für den Zeitraum von 1996 bis 2006 geltend gemachten Ansprüche habe spätestens am 31. Dezember 2006 begonnen und somit mit Ablauf des 31. Dezember 2009 geendet. Die Verjährung sei nicht unterbrochen worden, weil der Kläger erst am 24. November 2010 Widerspruch eingelegt und am 14. Januar 2011 Klage erhoben habe. Der Beklagte habe auch nicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede bis zur Widerspruchseinlegung bzw. Klageerhebung verzichtet. Der ihm zurechenbare Verzicht des früheren Dienstherrn, der Stadt T. , habe – wie sich aus dem Schreiben der Stadt T. vom 6. April 2001 ergebe – zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung bzw. Klageerhebung nicht mehr gegolten. Danach sei auf die Einrede der Verjährung nur bis zum Abschluss der bereits laufenden Musterverfahren vor deutschen Gerichten verzichtet worden. Gerichtsverfahren, die bereits 2001 anhängig und bis November 2010 oder Januar 2011 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen seien, seien weder dem erkennenden Gericht bekannt noch vom Kläger benannt worden. Die Erklärung der Stadt T. lasse sich nicht dahin auslegen, dass der Verzicht bis zu einer höchstrichterlichen Letztentscheidung des unionsrechtlichen Ausgleichsanspruchs habe gelten sollen. Schließlich sei die Erhebung der Verjährungseinrede nicht rechtsmissbräuchlich oder ermessensfehlerhaft erfolgt.
5Die gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
6Der Kläger meint, sein Anspruch sei nicht durch die Einrede der Verjährung einem Leistungsverweigerungsrecht ausgesetzt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Verjährung nicht spätestens am 31. Dezember 2006 begonnen, sondern erst mit Ablauf des 31. Dezember 2012 (hilfsweise des 31. Dezember 2010), weil für ihn aufgrund seiner Versetzung von der Stadt T. zum Beklagten der richtige Schuldner nicht erkennbar gewesen sei und die den Anspruch begründenden Umstände erst mit der Veröffentlichung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 – (bzw. des Urteils des EuGH vom 25. November 2011 – C-429/09 –) bekannt gewesen seien. Eine – wie hier – unübersichtliche und verworrene Rechtslage könne den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen.
7Mit diesem Vorbringen verkennt der Kläger, dass der Gläubiger (lediglich) von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben muss oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dass er aus dieser Kenntnis auch die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird hingegen nicht vorausgesetzt.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 –, juris, mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2013 – 6 A 1122/09 –, nrwe.de.
9In Anwendung dieser Grundsätze war dem Kläger – schon zur Zeit des Schreibens vom 6. April 2001 und ebenso im Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels am 1. August 2005 – der Schuldner (sein jeweiliger Dienstherr) bekannt. Dabei kann offen bleiben, ob mit dem Verwaltungsgericht ein Übergang der Verpflichtung zur Kompensation der Zuvielarbeit von dem früheren auf den neuen Dienstherrn zu bejahen ist. Denn eine im Zusammenhang mit dem Dienstherrnwechsel insoweit im Nachhinein möglicherweise entstandene Unsicherheit konnte an dem Lauf einer bereits begonnenen Verjährung nichts ändern und war überdies durch Befragung der betroffenen Dienstherrn leicht auszuräumen. Ebenso besaß er hinreichende Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich von der von ihm in der Vergangenheit geleisteten, über 48 Stunden hinausgehenden wöchentlichen Arbeitszeit. Aber auch wenn man mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung bei einer verworrenen Rechtslage die Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage beginnen ließe, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der EuGH hatte bereits 1991 den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch entwickelt (EuGH, Urteil vom 19. November 1991 – Rs. C-6/90und C 9/90, Francovich u.a. - Slg. 1991, I 5357 Rn. 35; vgl. auch Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 45). Ein hinreichend qualifizierter Verstoß des Beklagten gegen Unionsrecht ist zudem seit dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 – Rs. C-303/98, Simap - (Slg. 2000, I-7997) anzunehmen, so dass spätestens seitdem hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2013, a.a.O.
11Ebenso ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Erhebung der Einrede der Verjährung sei ausgeschlossen, weil die Stadt T. darauf mehrfach, erstmals mit Schreiben vom 6. April 2001, verzichtet habe und der Beklagte sich dies zurechnen lassen müsse. Zunächst geht auch das Verwaltungsgericht ohnehin mit dem Kläger von einer Zurechnung des Einredeverzichts aus. Der Kläger geht aber fehl, soweit er weiter annimmt, der in dem Schreiben vom 6. April 2001 ausgesprochene Verzicht auf die Einrede der Verjährung habe eine bis zum Zeitpunkt des Schreibens vom 24. November 2010 (an die Stadt T. ), in welchem das Verwaltungsgericht eine Widerspruchserhebung gesehen hat, bzw. der Klageerhebung am 14. Januar 2011 andauernde Wirkung gehabt. Das Verwaltungsgericht ist bei der Auslegung der in diesem Schreiben von der Stadt T. abgegebenen Erklärung zutreffend von den in den §§ 133 und 157 BGB enthaltenen Rechtsgrundsätzen ausgegangen, wonach es darauf ankommt, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist (so genannter objektiver Empfängerhorizont), nicht dagegen auf den inneren Willen der erklärenden Partei. Es ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass „der Verzicht auf die Einrede der Verjährung so lange gelten sollte, wie die bereits laufenden Verfahren [vor deutschen Gerichten] noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren“. Dagegen ist im Hinblick auf die Formulierung der Erklärung „bis dahin“ sowie den Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Satz („bis die bereits laufenden Musterverfahren von deutschen Gerichten abgeschlossen sind“) nichts zu erinnern. Ebenso wenig bestehen Bedenken hinsichtlich der weiter getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts, es seien keine Gerichtsverfahren bekannt, die bereits 2001 anhängig und bis November 2010 oder Januar 2011 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen seien.
12Soweit der Kläger dagegen einwendet, die Stadt T. sei „zum Zeitpunkt der am 6. April 2001 abgegebenen Erklärung und auch darüber hinaus fest davon ausgegangen“, dass auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde „bis überhaupt (auch zukünftige) Musterverfahren vor deutschen Gerichten abgeschlossen seien“, findet dies keine Stütze in der – eindeutig anders lautenden – Formulierung der fraglichen Erklärung. Etwas Abweichendes ergibt sich weder unter Berücksichtigung des vom Kläger zum Beleg angeführten Schreibens der Stadt T. vom 11. Dezember 2012 noch aus der gegenüber dem Verwaltungsgericht unter dem 6. Februar 2013 abgegebenen Erklärung einer Mitarbeiterin der Stadt T. . Auch wenn daraus möglicherweise folgt, dass die Stadt T. die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2012 als „abschließendes Musterverfahren an deutschen Gerichten“ ansieht, wird das vom Verwaltungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis dadurch nicht in Frage gestellt. Denn dem in diesen Erklärungen aus den Jahren 2012 und 2013 zum Ausdruck kommenden Verständnis kann bereits im Hinblick darauf, dass sie über zehn Jahre nach der auszulegenden Erklärung vom 6. April 2001 abgegeben worden sind, keine wesentliche Bedeutung für den maßgeblichen Empfängerhorizont im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beigemessen werden. Soweit die späteren Erklärungen möglicherweise Rückschlüsse auf einen bei der Stadt T. im Jahr 2001 vorhandenen anderweitigen „inneren Willen“ in Bezug auf den zeitlichen Umfang des Einredeverzichts zulassen, ist dies für die Auslegung der empfangsbedürftigen Willenserklärung unbeachtlich.
13Schließlich zieht das Zulassungsvorbringen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Erhebung der Verjährungseinrede sei weder rechtsmissbräuchlich noch ermessensfehlerhaft, nicht durchgreifend in Zweifel. Der Kläger wendet ein, der Beklagte habe bereits seit dem Dienstherrenwechsel im Jahr 2005 Kenntnis von dem Antrag auf Ausgleich der Zuvielarbeit sowie dem Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch den früheren Dienstherrn gehabt. Diese Umstände – als zutreffend unterstellt – geben nichts für die Rechtsmissbräuchlichkeit oder Ermessensfehlerhaftigkeit der Erhebung der Verjährungseinrede her. Denn der Verzicht auf die Einrede der Verjährung erstreckte sich in zeitlicher Hinsicht – wie oben dargestellt – ohnehin nicht bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Einrede vom Beklagten erhoben worden ist. Mit dem pauschalen Hinweis auf die „Gesamtumstände (Dienstherrenwechsel, über einen langen Zeitraum komplizierte und unübersichtliche Rechtslage)“ ist ebenfalls nicht aufgezeigt, dass die Erhebung der Einrede entgegen der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung rechtsmissbräuchlich oder ermessensfehlerhaft wäre. Wie oben dargestellt waren die anspruchsbegründenden Tatsachen spätestens seit dem Jahr 2000 bekannt und konnte der Verzichtserklärung nicht der ihr vom Kläger beigemessene weitgehende Inhalt entnommen werden.
14Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
15Dies wäre anzunehmen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
16Das ist nicht der Fall. Der Kläger benennt – wie oben festgestellt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.
17Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
18Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
19Mit dem Vorbringen, die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich daraus, dass „auch andere Feuerwehrbeamte, die einen Dienstherrenwechsel vollzogen haben, bereits bei ihrem alten Dienstherrn einen entsprechenden Antrag auf Ausgleich gestellt hatten, über den noch entschieden werden muss“ und es ferner „auch in anderen Konstellationen so [ist], dass ein Verjährungsverzicht von dem alten Dienstherrn erklärt worden ist“, ist bereits keine hinreichend konkrete Rechtsfrage formuliert. Unabhängig davon ist die Entscheidungserheblichkeit der aufgezeigten Umstände weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.
(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. - 2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen. - 3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung. - 4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wege der Teilklage aus Bürgschaften in Anspruch.
- 2
- Die Beklagten übernahmen am 15. Mai 2001 gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin (nachfolgend: Klägerin) auf je 1 Mio. DM beschränkte unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaften zur Sicherung aller Forderungen der Klägerin aus einem Bauträgerkredit über 6.040.000 DM und einem Avalkredit über 8.330.000 DM. Beide Kredite, die auch grundpfandrechtlich gesichert waren, hatte die Klägerin der B. GmbH (nachfolgend: Hauptschuldnerin) zur Finanzierung eines Wohnungsbauvorhabens gewährt. Der Beklagte zu 1) war Geschäftsführer der Hauptschuldnerin, die Beklagte zu 2) deren Mehrheitsgesellschafterin.
- 3
- Am 25. Juli/4. August 2002 vereinbarten die Klägerin und die Hauptschuldnerin mit Zustimmung der Beklagten eine Prolongation der Kredite bis zum 30. Oktober 2002. Zugleich wurde vereinbart, dass die Darlehen zu diesem Termin zurückzuzahlen waren, wenn nicht 40% der Wohnflächen, Tiefgaragenund Stellplätze des Vorhabens verkauft sein würden, was durch Vorlage notarieller Verträge nebst Finanzierungsbestätigungen nachzuweisen war. Bis zum 30. Oktober 2002 legte die Hauptschuldnerin zwar mehrere Notarverträge, jedoch keine Finanzierungsbestätigungen vor. Am 13. und 15. November 2002 lehnte die Klägerin unter Hinweis auf die fehlenden Bestätigungen die Bitte der Hauptschuldnerin um weitere Prolongation ab. Diese teilte am 29. November 2002 mit, sie habe eine Bank gefunden, die zur Übernahme der Kredite bereit sei. Am 6. Dezember 2002 forderte die Klägerin die Kreditrückzahlung bis zum 31. Dezember 2002 und bot für diesen Fall einen Verzicht auf die Berechnung von Überziehungszinsen an. Nachdem die Umschuldung auf eine andere Bank gescheitert war, forderte die Klägerin die Hauptschuldnerin am 28. Januar 2003 erneut zur Rückzahlung bis zum 28. Februar 2003 auf und kündigte an, ihre Forderung andernfalls zwangsweise durchsetzen zu wollen. Am 12. August 2003 teilte sie der Hauptschuldnerin mit, die Zwangsversteigerung aus den Grundpfandrechten in das finanzierte Bauvorhaben betreiben zu wollen.
- 4
- Die Hauptschuldnerin stellte am 21. Oktober 2003 Insolvenzantrag. Daraufhin nahm die Klägerin am 2. Dezember 2003 die Beklagten aus den Bürgschaften in Höhe von je 511.291,88 € in Anspruch. Da keine Zahlung erfolgte, betrieb sie die Zwangsversteigerung und schrieb den Versteigerungserlös der Hauptschuldnerin gut. Der Insolvenzantrag der Hauptschuldnerin wurde am 22. März 2004 mangels Masse abgewiesen. Am 13. April 2006 wurde sie wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
- 5
- Mit der seit dem 10. November 2005 rechtshängigen Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten als Bürgen gesamtschuldnerisch die Zahlung eines Teilbetrages von 330.000 € nebst Zinsen. Die Beklagten haben geltend gemacht , die Klägerin sei zu einer weiteren Prolongation der Darlehen verpflichtet gewesen. Außerdem haben sie sich auf die Verjährung der Hauptschuld berufen.
- 6
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu 1) zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) hat es die Klage gegen diese abgewiesen und insoweit die Revision zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1) hat der Senat zurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin in Bezug auf die Beklagte zu 2) die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision ist begründet.
I.
- 8
- Das Berufungsgericht hat seine in Juris (= BeckRS 2008, 00482) veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
- 9
- Die Hauptschuld sei mit Ende der Prolongation am 30. Oktober 2002 fällig geworden. Die dreijährige Verjährungsfrist habe am 1. Januar 2003 begonnen , jedoch nicht am 31. Dezember 2005 geendet, da die Verjährung gemäß § 203 BGB mindestens 13 Monate gehemmt worden sei. Durch ihren bis Ende Oktober 2003 geführten Schriftwechsel hätten die Hauptschuldnerin und die Klägerin Verhandlungen im Sinne von § 203 Satz 1 BGB geführt. Die Verjährung der Hauptschuld sei deshalb bei Löschung der Hauptschuldnerin im Handelsregister am 13. April 2006 noch nicht eingetreten gewesen. Die Beklagte zu 2) könne sich jedoch im Gegensatz zu dem Beklagten zu 1) erfolgreich auf die Verjährung der Hauptforderung berufen. Als Bürgin müsse sie nach Sinn und Zweck des § 768 Abs. 2 BGB vor einer nachträglichen Haftungsverschärfung in Form einer Verlängerung der Verjährungsfrist geschützt werden. Dies müsse auch gelten, wenn die Hauptschuldnerin durch Verhandlungen die Verjährung hemme, denn hierdurch werde die Bürgin ähnlich stark wie bei einem Verzicht der Hauptschuldnerin auf die Einrede der Verjährung belastet. Die Rechtshängigkeit der Bürgschaftsverbindlichkeit am 10. November 2005 habe der Beklagten zu 2) gegenüber keine Verjährungshemmung hinsichtlich der Hauptschuld bewirkt, da eine solche zu diesem Zeitpunkt gegen die noch parteifähige Hauptschuldnerin zu erreichen gewesen wäre. Da die Beklagte zu 2) lediglich Gesellschafterin der Hauptschuldnerin gewesen sei und für diese keine Verhandlungen mit der Klägerin geführt habe, könne ihr nicht wie dem Beklagten zu 1) vorgehalten werden, selbst für eine Verjährungshemmung gesorgt zu haben.
II.
- 10
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) aus deren Bürgschaft vom 15. Mai 2001 gemäß § 765 Abs. 1 BGB geltend gemachten Zahlungsanspruch in der nicht mehr streitigen Höhe von 330.000 € verneint, weil sich die Beklagte zu 2) erfolgreich auf die Verjährung der Hauptschuld berufen könne.
- 11
- 1. Soweit die Revision allerdings geltend macht, die Beklagten hätten sich im Berufungsrechtszug nicht mehr auf die Einrede der Verjährung berufen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Das Berufungsgericht hat das Gegenteil im Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich festgestellt. Eine etwaige Unrichtigkeit dieser tatbestandlichen Feststellung hätte nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden können. Verfahrensrügen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommen insofern nicht in Betracht (BGH, Urteile vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, WM 1994, 462, 465 und vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, Tz. 11). Einen Berichtigungsantrag hat die Klägerin jedoch nicht gestellt. Der erkennende Senat ist damit an die tatbestandliche Feststellung des Berufungsgerichts gebunden (§ 559 ZPO).
- 12
- 2. Was die Berechtigung der Verjährungseinrede anbetrifft, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Hauptschuld mit Ablauf der Prolongation am 30. Oktober 2002 fällig geworden ist. Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung darauf, die Klägerin sei zu einer Fortsetzung der Darlehensverträge verpflichtet gewesen. Wie sich bereits aus dem vom Berufungsgericht gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommenen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ergibt, hat die Hauptschuldnerin die Voraussetzungen für eine erneute Prolongation nicht erfüllt, da sie entgegen der Vereinbarung vom 25. Juli/4. August 2002 zwar bis zum 30. Oktober 2002 weitere notarielle Kaufverträge, jedoch keine Finanzierungsbestätigungen vorgelegt hat.
- 13
- 3. Weiter hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt, dass die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB für die Hauptforderung am 1. Januar 2003 begonnen hat (§ 199 Abs. 1 BGB), und dass diese am 31. Dezember 2005 abgelaufen wäre, wenn sie nicht vorher gehemmt worden wäre.
- 14
- a) Die Verjährung der Hauptforderung ist nicht bereits durch die Erhebung der vorliegenden Bürgschaftsklage am 10. November 2005 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Zwar kann die Bürgschaftsklage die Verjährung der Hauptforderung ausnahmsweise hemmen, wenn der Hauptschuldner vorher - etwa wegen Löschung im Handelsregister infolge Vermögenslosigkeit - als Rechtsperson untergegangen ist und der Gläubiger deswegen keine Möglichkeit mehr hat, die Verjährung der Hauptforderung durch Erhebung der Klage gegen den Hauptschuldner selbst zu verhindern (Senat, BGHZ 153, 337, 342 f.). Das ist hier jedoch erst am 13. April 2006 geschehen. Bis dahin hätte die Klägerin noch eine die Verjährung der Hauptforderung hemmende Klage gegen die Hauptschuldnerin erheben können.
- 15
- b) Die Verjährung ist jedoch über den 31. Dezember 2005 hinaus durch Verhandlungen im Sinne von § 203 Satz 1 BGB zwischen der Hauptschuldnerin und der Klägerin gehemmt worden.
- 16
- aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Begriff "Verhandlungen" im Sinne von § 203 Satz 1 BGB weit auszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654, vom 26. Oktober 2006 - VII ZR 194/05, NJW 2007, 587, Tz. 10 und vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04, NJW-RR 2007, 1358, Tz. 32).
- 17
- bb) Dass die Klägerin mit der Hauptschuldnerin im Zeitraum vom 1. Januar bis Ende Oktober 2003 Verhandlungen im vorstehenden Sinne geführt hat, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dem von den Parteien vorgelegten Schriftwechsel entnommen. So weist die Hauptschuldnerin in ihrem Schreiben vom 3. Oktober 2003 darauf hin, dass man seit fast einem Jahr verhandelt und verschiedene Konzepte für eine Fertigstellung des finanzierten Vorhabens diskutiert habe. In Übereinstimmung damit nimmt die Klägerin in ihrem Schreiben vom 12. August 2003 Bezug darauf, dass die Hauptschuldnerin ihr wenige Wochen zuvor Mitteilung von Gesprächen mit potentiellen Kaufinteressenten gemacht habe und bittet darum, über den aktuellen Stand dieser Gespräche unterrichtet zu werden sowie vorliegende Kaufangebote übermittelt zu bekommen. Die Hauptschuldnerin durfte angesichts dessen die Überzeugung gewinnen, die Klägerin werde die Kredite zwar ohne Erfüllung der vereinbarten Voraussetzungen nicht weiter prolongieren, jedoch mit deren Übernahme durch eine andere Bank einverstanden sein, zumindest aber auf die angedrohte Zwangsvollstreckung verzichten, um der Hauptschuldnerin eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung zu ermöglichen. Dies erfüllt den Tatbestand des § 203 Satz 1 BGB.
- 18
- cc) Die von der Hauptschuldnerin mit der Klägerin geführten Verhandlungen haben die Verjährung der Hauptschuld deshalb im Zeitraum von 1. Januar bis zum 31. Oktober 2003, mithin für mindestens zehn Monate gehemmt (§ 209 BGB), so dass Verjährung gemäß § 203 Satz 2 BGB frühestens am 31. Januar 2007 eintreten konnte.
- 19
- 4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht hingegen angenommen, die Beklagte zu 2) könne sich auf die Verjährung der Hauptforderung berufen, obwohl die Verjährung durch die Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin gehemmt worden sei, weil die Beklagte zu 2) durch die Hemmung der Verjährung ähnlich stark belastet werde wie durch einen Verzicht der Hauptschuldnerin auf die Einrede der Verjährung, durch den sie diese Einrede nach § 768 Abs. 2 BGB nicht verliere.
- 20
- a) Richtig ist, dass der Bürge nach § 768 Abs. 2 BGB eine Einrede nicht dadurch verliert, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet, und dass dies auch für die Einrede der Verjährung gilt, und zwar unabhängig davon, ob die Verjährung im Zeitpunkt des Verzichts bereits eingetreten war oder nicht (Senat , Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06, WM 2007, 2230, Tz. 18 m.w.N.).
- 21
- b) Anders liegen die Dinge jedoch, soweit der Hauptschuldner mit dem Gläubiger ernsthaft über den Bestand der Hauptschuld verhandelt und hierdurch eine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB herbeiführt. Diese Hemmung wirkt auch gegenüber dem Bürgen, da dies vom Gesetzgeber erkennbar so gewollt und dem Verjährungsverzicht durch den Hauptschuldner nicht vergleichbar ist.
- 22
- aa) Die Vorschrift des § 768 Abs. 2 BGB bezweckt den Schutz des Bürgen in Fällen, in denen der Hauptschuldner durch sein rechtsgeschäftliches Handeln ohne Mitwirkung des Bürgen eine neue Verjährungsfrist schafft oder die bestehende Verjährungsfrist verlängert (Senat, Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06, WM 2007, 2230, Tz. 18; Grothe, WuB IV A § 202 BGB 1.08). Ein Verhandeln im Sinne von § 203 Satz 1 BGB erfüllt diesen Tatbestand nur scheinbar. Dabei handelt es sich - anders als beim Verzicht auf die Einrede der Verjährung - nicht um eine Verfügung des Hauptschuldners über die Einrede. Vielmehr tritt die Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen von Gesetzes wegen ein. Die den früheren Rechtsgedanken der § 639 Abs. 2, § 651g Abs. 2 Satz 3 und § 852 Abs. 2 BGB aF verallgemeinernde Regelung in § 203 BGB (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 203 Rn. 1) verfolgt den Zweck, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Verhandlungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner sollen deshalb nicht unter den Druck einer ablaufenden Verjährungsfrist gestellt werden. Zugleich soll dem verhandlungsbereiten Hauptschuldner die Einrede der Verjährung vorbehalten bleiben, während der Gläubiger von der Verwirklichung anderer verjährungshemmender Tatbestände, insbesondere von der Einleitung gerichtlicher Verfahren, abgehalten werden soll (BT-Drucks 14/6040, S. 111; Staudinger/Peters, BGB (2004), § 203 Rn. 1). Dieses Ziel würde verfehlt, würde der Gläubiger durch die Anwendung von § 768 Abs. 2 BGB auch auf den Hemmungstatbestand des § 203 Satz 1 BGB gezwungen , die Verjährung gegenüber dem Hauptschuldner anderweitig zu hem- men, um eine spätere Berufung des Bürgen auf die Verjährung der Hauptforderung zu verhindern (Dingler, BauR 2008, 1379, 1381).
- 23
- bb) In diesem Sinne hat der erkennende Senat bereits für das bis zum 31. Dezember 2000 geltende Verjährungsrecht ausgeführt, dass ein Bürge nur insoweit schutzwürdig ist, als er die Bürgschaft für eine bestimmte Forderung übernimmt und ein Interesse daran hat, dass sich seine Haftung nicht in einer Weise erweitert, mit der er nicht zu rechnen braucht. Ein Bürge muss sich jedoch , wenn er die Haftung für eine in kurzer Frist verjährende Forderung übernimmt , von vornherein darauf einrichten, dass die Forderung nur dann bereits innerhalb dieses Zeitraums gegenüber dem Hauptschuldner geltend gemacht werden muss, wenn keine Hemmungs-, oder Unterbrechungstatbestände vorliegen (vgl. Senat, BGHZ 153, 337, 342). Anders als ein Einredeverzicht des Hauptschuldners bedroht dessen Verhandeln mit dem Gläubiger den Bürgen nicht mit einem vollständigen Einredeverlust. Es führt lediglich dazu, dass der Bürge die Einrede der Verjährung der Hauptschuld erst später geltend machen kann, und ist daher - anders als das Berufungsgericht meint - für den Bürgen weit weniger nachteilig.
- 24
- cc) Zudem sind Verhandlungen zwischen Hauptschuldner und Gläubiger - anders als ein Verzicht des Hauptschuldners auf die Verjährungseinrede - für den Bürgen nicht per se nachteilig. Sie können zu einer erheblichen Reduzierung der Hauptschuld führen, die im Falle seiner späteren Inanspruchnahme auch dem Bürgen zugute kommt. Zu seinem Nachteil geführte Scheinverhandlungen muss er sich nicht entgegenhalten lassen.
III.
- 25
- Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere ist die Verjährung der Hauptforderung unter Berücksichtigung der Hemmung durch die Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin nicht mit Ablauf des 31. Januar 2007 eingetreten.
- 26
- Die von der Klägerin erhobene Bürgschaftsklage hat zwar im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 10. November 2005 die Verjährung der Hauptforderung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen können, da seinerzeit noch die Erhebung einer die Verjährung der Hauptforderung hemmenden Klage gegen die erst später untergegangene Hauptschuldnerin möglich war (vgl. oben unter II. 3. a). Sie hat aber eine Hemmung der Verjährung der Hauptforderung im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirkt, als die Hauptschuldnerin am 13. April 2006 im Handelsregister gelöscht worden ist, da von diesem Zeitpunkt an eine die Verjährung der Hauptforderung hemmende Klage gegen die Hauptschuldnerin nicht mehr möglich war. Dazu bedurfte es nicht der Erhebung einer neuen Bürgschaftsklage. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass andernfalls ein Gläubiger bei Löschung der Hauptschuldnerin im Handelsregister eine bereits erhobene Bürgschaftsklage zurücknehmen müsste, um sie - nunmehr verjährungshemmend - sogleich erneut zu erheben. Abgesehen davon, dass er dazu gemäß § 269 Abs. 1 ZPO nach durchgeführter mündlicher Verhandlung im Bürgschaftsprozess auf die Einwilligung des Bürgen angewiesen wäre, der daran kein Interesse haben kann, würde eine solche Verfahrensweise auch unnötige Kosten verursachen und im Hinblick auf den Schutzzweck von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB reine Förmelei sein. Voraussetzung dafür, dass eine bereits erhobene Bürgschaftsklage die Verjährung der Hauptforderung im Zeitpunkt des späteren Untergangs des Hauptschuldners hemmt, ist allerdings, dass der Prozess gegen den Bürgen bis zu diesem Zeitpunkt durch die Vornahme der zur Förderung des Verfahrens notwendigen Handlungen betrieben worden, also nicht ohne triftigen Grund zum Stillstand gekommen ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 204 Rn. 47; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 12. Aufl., § 204 Rn. 54 f.). Geschieht dies nicht und gerät der Bürgschaftsprozess dadurch in Stillstand, führt dies zum Ende der Hemmung der Verjährung der Hauptschuld gemäß § 204 Abs. 2 BGB. Dies ist hier indessen nicht der Fall.
IV.
- 27
- Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache folglich zur Endentschei- dung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen.
Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.05.2007 - 29 O 20243/05 -
OLG München, Entscheidung vom 20.12.2007 - 19 U 3675/07 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens für den Kläger wird auf 42.145,37 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtsgrundsätze, nach denen das Berufungsgericht den Streitfall entschieden hat, sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt und ohne Abweichung im Grundsätzlichen angewendet worden. Die gerügten Gehörsverletzungen und Verstöße gegen die Begründungspflicht liegen nicht vor.
- 2
- 1. Bestimmt sich bei einem Steuerberater die Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus einer Fehlberatung nach den Übergangsvorschriften des Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 13, § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB weiter nach § 68 StBerG a.F., so gilt dies auch für den verjährungsrechtlichen Sekundäranspruch (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283 Rn. 8, zur Anwaltshaftung ). Im Rahmen der Sekundärhaftung eines Steuerberaters besteht eine Pflicht, den Mandanten auf die Möglichkeit der eigenen Haftung und deren Verjährung hinzuweisen, nicht mehr, sobald dieser rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung wegen der Haftungsfrage anwaltlich beraten wird oder auf anderem Wege von dem Schadensersatzanspruch und dessen Verjährung Kenntnis erhält. Allerdings muss feststehen, dass der Mandant über einen möglichen Regressanspruch und dessen Verjährung rechtzeitig unterrichtet wurde; die Hinweispflicht des Steuerberaters entfällt nicht schon dann, wenn dieser von einer solchen Aufklärung ausgeht, dies aber nicht sicher weiß. Der geschädigte Auftraggeber muss den Ursachenzusammenhang zwischen seinem Schaden in Gestalt der Primärverjährung und der Pflichtverletzung seines steuerlichen Beraters beweisen (siehe zur Sekundärhaftung insoweit BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 392 mwN; st. Rspr.).
- 3
- Die Beschwerde rügt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 547 Nr. 6 ZPO, weil das Berufungsgericht es unterlassen habe festzustellen, dass der Kläger in der Haftungsfrage des Beklagten Ende 2001 anwaltlichen Rechtsrat auch stellvertretend für seine Ehefrau eingeholt habe, andererseits aber die dem Kläger erst 2006 abgetretenen Ansprüche seiner Ehefrau ebenfalls als verjährt angesehen habe. Der Kläger habe als Zessionar die Primärverjährung der abgetretenen Ansprüche seiner Ehefrau nicht mehr rechtzeitig hemmen können; seine Kenntnis habe daher einem Sekundäranspruch seiner Ehefrau nicht entgegengewirkt.
- 4
- Diese Verfahrensrügen gehen fehl. Übergangenen Sachvortrag des Klägers legt die Beschwerde nicht dar. Das Berufungsgericht entbehrt auch nicht der in § 547 Nr. 6 vorausgesetzten Gründe. Einzelne Feststellungs- oder Sub- sumtionslücken innerhalb der Anspruchsprüfung lösen den absoluten Revisionsgrund noch nicht aus. Erst dann, wenn Begründungslücken die Anspruchshöhe oder einzelne selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel insgesamt betreffen, führt der Mangel zur Aufhebung.
- 5
- Im Streitfall hatte das Berufungsgericht nicht einmal Anlass, sich mit einem verjährungsrechtlichen Sekundäranspruch des Klägers aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau auseinanderzusetzen, weil ein solcher Anspruch erst mit der Beschwerdebegründung erhoben worden ist. In den Tatsacheninstanzen hat dazu jeder Sachvortrag gefehlt. Es trifft nicht zu, wie die Beschwerde meint, dass mit dem Sachvortrag dazu ausschließlich der Beklagte belastet gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1995, aaO).
- 6
- 2. Die Beschwerde hält ferner die Obersätze des Berufungsurteils im Hinblick auf das Senatsurteil vom 13. April 2006 (IX ZR 208/02, WM 2006, 1450 Rn. 8 ff) für zu ungenau. Der in der Haftungsfrage eingeschaltete Rechtsberater müsse, um der Sekundärhaftung des ersten Beraters den Boden zu entziehen, ausdrücklich und primär zu diesem Zweck beauftragt worden sein. Das trifft nicht zu. Die vom Senat aufgezeigte Abgrenzung unterscheidet zwischen Rechtsanwälten, die in der Regressfrage beauftragt worden sind, wie hier seitens des Klägers, und solchen, die aus anderen Gründen tätig werden. Wenn die vom Kläger 2001 beauftragten Rechtsanwälte neben der Haftungsfrage auch die Aussichten eines Einspruchsverfahrens prüfen sollten, dessen Durchführung dann der Beklagte übernommen hat, ist dies infolgedessen unerheblich. Es liegt in diesem Punkt weder eine Abweichung des Berufungsurteils von Obersätzen des Bundesgerichtshofes vor noch hat die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung.
- 7
- 3. Haltlos ist der Vorwurf der Beschwerde, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen, dass die Klage (zum Teil) auf die abgetretenen Schadensersatzansprüche der Ehefrau des Klägers gestützt ist. Auf Seite 8 Mitte des Berufungsurteils heißt es ausdrücklich, dass "der Anspruch des Klägers u n d s e i n e r E h e f r a u (Hervorhebung nicht im Original) … bereits zuvor (vor dem 15. Dezember 2004) verjährt" waren.
- 8
- 4. Den Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Abs. 1 BGB hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgelegt. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04, WM 2007, 801 Rn. 32 mwN; vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 16 mwN). Dem entsprechen die Ausführungen des Berufungsgerichts, in denen die Beschwerde zu Unrecht einen nicht geschriebenen abweichenden Obersatz sehen will. Die Subsumtion des Berufungsgerichts unter § 203 BGB ist innerhalb der Nichtzulassungsbeschwerde kein Angriffsgegenstand.
- 9
- 5. Soweit die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe das Verhalten der Parteien nach dem Schadenseintritt im Hinblick auf § 202 Abs. 1 BGB unrichtig gewürdigt; hierunter fielen alle Sachverhalte, in denen nach altem Recht dem Schuldner die Berufung auf die Verjährungseinrede nach § 242 BGB versagt worden sei, wird damit das Gesetz überdehnt. Zu den Voraussetzungen eines nach § 202 Abs. 1 BGB allein erheblichen Stillhalteabkommens in der Steuerberaterhaftung hat sich der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 15. Juli 2010 (IX ZR 180/09, WM 2010, 1620 Rn. 15) geäußert. Ein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen ist danach nur anzunehmen, wenn der Schuldner aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen. Es ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht von diesem Rechtsgrundsatz abgewichen ist. Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte oder gegen § 547 Nr. 6 ZPO, welche die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang geltend macht, liegen offensichtlich nicht vor.
- 10
- 6. Die Beschwerde meint letztlich, dem Beklagten müsse die Verjährungseinrede versagt werden, weil gegen ihn der verjährungsrechtliche Sekundäranspruch aufgrund besonderer Umstände trotz Heranziehung eines anwaltlichen Beraters in der Regressfrage durch den Geschädigten dennoch durchgreife. Der Beklagte habe nämlich erkannt oder erkennen können, dass der Kläger über die Verjährung der Steuerberaterhaftung anwaltlich falsch beraten worden sei und damit in die "Verjährungsfalle" hineinlaufe. Auf diesen Gesichtspunkt sei das Berufungsgericht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, § 547 Nr. 6 ZPO ebenfalls nicht eingegangen.
- 11
- Auch diese Zulassungsrüge ist unbegründet. Die Beschwerde legt nicht dar, dass sich der Kläger bereits in den Tatsacheninstanzen auf eine solche erweiterte Hinweispflicht des ersten Beraters bezogen und hierzu Tatsachen vorgetragen habe. Unter diesen Voraussetzungen können die erhobenen Verfahrensrügen nicht durchgreifen. Ein Bedürfnis nach weiterer grundsätzlicher Klärung des verjährungsrechtlichen Sekundäranspruchs als auslaufendes Recht bei einer vom Berater erkannten anderweitigen Fehlberatung des geschädigten Auftraggebers in der Frage seiner Haftung und ihrer Verjährung ist gleichfalls nicht dargelegt.
- 12
- Von weiterer Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 17.10.2007 - 15 O 340/06 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.04.2008 - 11 U 1396/07 -
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Bei Zeiten im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 1,875 Prozent. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 ist der Prozentsatz des § 8 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor anzuwenden.
(1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann.
(2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann.
(3) Die Vergütung wird nicht gewährt
- 1.
neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5, - 2.
für Dienst, der als erzieherische Maßnahme angeordnet worden ist, sowie für Dienst, der während der Vollstreckung von gerichtlicher Freiheitsentziehung, Disziplinararrest oder Ausgangsbeschränkung geleistet worden ist, - 3.
im Spannungs- oder Verteidigungsfall, - 4.
für Dienst im Bereitschaftsfall.
(4) Neben der Vergütung nach Absatz 1 wird keine Vergütung nach den §§ 50 und 50b gewährt.
(1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu.
(2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubserteilung entgegenstehen.
(3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen Urlaub erteilt werden.
(4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt eine Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwieweit die Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus besonderen Anlässen zu belassen sind.
(5) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung auf längstens 15 Jahre gewährt werden, wenn er
- 1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder - 2.
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
(6) Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren.
(7) Soldaten haben Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die die Eigenart des militärischen Dienstes berücksichtigt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 ist dem Unternehmer für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu gewähren, wenn und soweit
- 1.
der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmigten Beförderungsentgelten zur Deckung der nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht, und - 2.
der Unternehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Zustimmung zu einer Anpassung der in den genannten Verkehrsformen erhobenen Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.
(2) Als Ausgleich werden gewährt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ertrag, der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs erzielt worden ist, und dem Produkt aus den in diesem Verkehr geleisteten Personen-Kilometern und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten. Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Kostensätze je Personen-Kilometer, die von den Landesregierungen oder den von ihnen durch Rechtsverordnung ermächtigten Behörden durch Rechtsverordnung nach Durchschnittswerten einzelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal festgelegt werden; dabei können entsprechend betrieblichen und verkehrlichen Besonderheiten unterschiedliche Kostensätze für den schienengebundenen und den nichtschienengebundenen Verkehr sowie für verschiedene Verkehrsregionen festgelegt werden. Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 Prozent, für das Jahr 2005 um 8 Prozent und vom Jahr 2006 an jeweils um 12 Prozent verringert.
(3) Den Ausgleich nach den Absätzen 1 und 2 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.
(4) Über den Ausgleich entscheidet die Genehmigungsbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden, die dazu bestimmt sind, die wirtschaftlichen Ergebnisse der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen erbrachten Leistungen zu verbessern. Kommt der Unternehmer solchen Auflagen nicht oder nicht in vollem Umfange nach, so ist ein Ausgleich nur insoweit zu gewähren, wie er sich im Falle der Befolgung der Auflagen errechnet hätte.
(5)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.