Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Apr. 2014 - 2 A 11163/13

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2014:0429.2A11163.13.0A
published on 29/04/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Apr. 2014 - 2 A 11163/13
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Gericht

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Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 21. Mai 2012 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 21. August 2012 verpflichtet, dem Kläger 232 Mehrarbeitsstunden nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu vergüten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. September 2013 wird insoweit aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung der festzusetzenden Kosten Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

1

Der Kläger, der bis zu seiner Zurruhesetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit als Polizeikommissar im Dienst des Beklagten stand, begehrt mit seiner Klage die finanzielle Abgeltung von Mehrarbeit.

2

Nach den Vorgaben des Rundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport vom 12. März 1998, Az.: 342/03 044-2-23 – im Folgenden nur: Rundschreiben – unterscheidet der Beklagte im Polizeivollzugsdienst zwischen Mehrarbeit, die durch Dienstbefreiung auszugleichen sei (nicht bezahlbare Mehrarbeit) und Mehrarbeit, die vergütet werden kann (bezahlbare Mehrarbeit). Bezahlbare Mehrarbeit wird nach den verwaltungsinternen Anweisungen in diesem Rundschreiben nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anerkannt.

3

Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Arbeitszeiterfassungsblätter verrichtete der Kläger vom Zeitpunkt seiner Versetzung von der Bereitschaftspolizei zum Polizeipräsidium Westpfalz am 1. August 2006 regelmäßig bezahlbare, potentiell bezahlbare sowie nicht bezahlbare Mehrarbeit. Ende des Jahres 2008 bestand auf seinem Arbeitszeitkonto ein Saldo von insgesamt 218 Stunden Mehrarbeit, davon 152 Stunden bezahlbare, 8 Stunden potentiell bezahlbare und 58 Stunden nicht bezahlbare Mehrarbeit. Zum 31. Juli 2009 wies sein Arbeitszeitkonto ein Mehrarbeitssaldo von insgesamt 232 Stunden auf. Davon entfielen 154 Stunden auf bezahlbare und 78 Stunden auf nicht bezahlbare Mehrarbeit.

4

Ab dem 15. Juli 2009 verrichtete der Kläger wegen einer – auf einem Dienstunfall beruhenden – Erkrankung bis auf wenige Tage keinen Dienst mehr. Deswegen wurde im August 2011 das Verfahren zu seiner vorzeitigen Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen eingeleitet. Zum 1. März 2012 wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorgezogenen Ruhestand versetzt.

5

Am 25. Februar 2012 beantragte der Kläger die finanzielle Abgeltung von insgesamt 251 Stunden Mehrarbeit, die er in den Jahren 2006 bis 2008 geleistet habe und die er nun wegen seiner Zurruhesetzung nicht mehr durch die Inanspruchnahme von zusätzlicher Dienstbefreiung ausgleichen könne.

6

Diesen Vergütungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Mai 2012 ab. Den hiergegen vom Kläger am 14. Juni 2012 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 21. August 2012 zurück. Hier wird unter anderem darauf hingewiesen, dass bei der Übertragung der Zahlen in den maßgeblichen Datenblättern von 2009 und 2010 statt 78 irrtümlich 97 Stunden eingetragen worden seien. Dadurch reduziere sich der Umfang der vom Kläger geltend gemachten Mehrarbeit unabhängig von der Frage ihrer Bezahlbarkeit auf nur noch 232 Stunden. Für diese verbleibenden Stunden bestehe jedoch weder nach nationalen noch nach europarechtlichen Regelungen eine Rechtsgrundlage für die Abgeltung. Die bis zum 31. Dezember 2008 aufgelaufenen 218 Mehrarbeitsstunden seien zudem zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits verjährt.

7

Der Kläger hat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage erhoben. Er trägt vor: Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub sei heranzuziehen. Er habe bereits mit einem Schreiben vom 22. August 2011 die Übertragung krankheitsbedingt nicht ausgleichbarer 251 Stunden Mehrarbeit beim Beklagten beantragt. Eine Verjährung sei nicht eingetreten. Es stelle nämlich ein widersprüchliches Verhalten dar, einerseits für die Zulässigkeit von Ansprüchen auf eine angeblich eingetretene Verjährung zu verweisen, das Widerspruchsverfahren aber gar nicht oder längere Zeit nicht zu bearbeiten. Der Nichtausgleich der Mehrarbeit sei allein auf seine Erkrankung zurückzuführen. Diese sei durch zwei anerkannte Dienstunfälle verursacht worden. Die Ursache für die nicht mehr mögliche Abgeltung durch Freizeitausgleich läge damit in der Risikosphäre des Beklagten. Es sei zudem treuwidrig, wenn Mehrarbeit bis zu drei Jahren übertragen werde, dennoch aber Verjährung eintreten könne. In der Rechtsprechung sei noch nicht entschieden worden, ob eine Abgeltung auch dann scheitere, wenn die Ursache für die fehlende Ausgleichsmöglichkeit in der Sphäre des Dienstherrn begründet sei und bis zur Versetzung in den Ruhestand keine Möglichkeit bestanden habe, die Mehrarbeit durch Dienstbefreiung auszugleichen.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Mai 2012 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 21. August 2012 zu verpflichten, ihm – dem Kläger – 251 Mehrarbeitsstunden zu vergüten, die er im Zeitpunkt seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand angesammelt hatte.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er hat ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen erwidert: Mehrarbeit sei nur auszugleichen, wenn diese über fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus dienstlich angeordnet und genehmigt worden sei. Hierbei sei schon fraglich, ob überhaupt eine wirksame Anordnung der Mehrarbeit erfolgt sei. Die streitigen Stunden seien zwar Mehrarbeitsstunden. Hierbei lägen jedoch nur bei wenigen Stunden die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung vor. Die übrigen Stunden seien dagegen nicht bezahlbare Mehrarbeit, die der Kläger vor seiner Erkrankung durch die Inanspruchnahme von Dienstbefreiung abzubauen hatte. Jedenfalls seien die vor dem 31. Dezember 2008 aufgelaufenen Mehrarbeitsstunden verjährt. Der Abgeltungsanspruch des Klägers sei erst am 25. Februar 2012 und damit nach Eintritt der Verjährung geltend gemacht worden.

13

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. September 2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger könne eine Abgeltung von insgesamt 251 Stunden geleistete Mehrarbeit weder als bezahlbare Mehrarbeit nach den landesrechtlichen Regelungen noch nach Treu und Glauben verlangen. Zwar sei entgegen dem pauschalen und daher unbeachtlichen Bestreiten des Beklagten davon auszugehen, dass die im Streit stehende Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde. Die nicht bezahlbare Mehrarbeit sei aber schon wegen des aktenkundigen und in der mündlichen Verhandlung plausibel gemachten Übertragungsfehlers von 97 auf 78 Stunden zu reduzieren. Die danach noch verbleibenden Mehrarbeitsstunden seien bis auf insgesamt 14 Stunden verjährt. Die Abgeltungsansprüche unterlägen insoweit der dreijährigen Verjährung, die hier spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 eingetreten sei. Zwar bestehe die Besonderheit, dass der Kläger infolge eines Dienstunfalls vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden und deshalb am Ausgleich der Mehrarbeit gehindert gewesen sei. Dennoch müsse der Dienstherr unterhalb der europarechtlichen Schwelle von 48 Wochenstunden geleistete Mehrarbeit im Falle einer vorzeitigen Zurruhesetzung nicht zwingend durch Abgeltungszahlungen kompensieren. Denn Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis seien nicht unter Gegenüberstellung einzelner Leistungsbereiche, sondern jeweils mit Blick auf die einschlägigen rechtlichen Vorgaben insgesamt zu bewerten. Die Kompensation der Nachteile, die ein Beamter bei seiner vorzeitigen Zurruhesetzung infolge eines Dienstunfalls erleide, erfolge durch diverse gesetzliche Ausgleichsregelungen. Eine rein punktuelle Betrachtung, es handle sich bei der streitigen Mehrarbeit um eine Vorausleistung des Klägers, die durch eine Gegenleistung des Beklagten auszugleichen sei, gehe daher im Ansatz fehl. Denn das Beamtenverhältnis werde nicht durch eine quasi synallagmatische Austauschbeziehung geprägt, was sich gerade an der sehr langen Fortzahlung der ungeschmälerten Dienstbezüge des Beamten im Krankheitsfalle zeige.

14

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der er unter Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags vor allem eine Treuwidrigkeit der Verjährungsregelung, auf die sich der Beklagte berufe, geltend macht. Der Beklagte verhalte sich nämlich widersprüchlich, wenn er einerseits geleistete Mehrarbeitsstunden in die Folgejahre übertrage, andererseits sich dann aber bei einer vorzeitigen Pensionierung auf eine Verjährung berufe. Im Übrigen seien die nicht verjährten und deshalb nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nur noch abzugeltenden 14 Stunden nicht als geringfügig anzusehen. Vielmehr sei der Dienstherr gehalten, jede einzelne Stunde auszugleichen.

15

Der Kläger beantragt,

16

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 21. Mai 2012 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 21. August 2012 zu verpflichten, ihm – dem Kläger – 232 Mehrarbeitsstunden nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu vergüten.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, die er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers für zutreffend hält. Er macht sich deshalb die von der Vorinstanz gegebene Begründung zu Eigen und bekräftigt nochmals, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch verjährt sei.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten (1 Ordner) verwiesen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

22

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zwar im Hinblick auf die infolge eines Übertragungsfehlers irrtümlich gutgeschriebenen 19 Mehrarbeitsstunden zu Recht abgewiesen. Da vom Kläger eine Vergütung für diese Stunden, wie der in der Berufungsinstanz gestellte Antrag deutlich macht, nicht mehr geltend gemacht wird, ist das Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen.

23

Hinsichtlich der vom Kläger darüber hinaus beanspruchten Vergütung für 232 Mehrarbeitsstunden hat seine Berufung dagegen Erfolg. Denn in diesem Umfang liegen die Voraussetzungen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen über die Abgeltung angeordneter Mehrarbeitsstunden vor. Insoweit sind der Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2012 sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 21. August 2012 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

24

Ein Abgeltungsanspruch ergibt sich bereits aus § 73 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung (LMVergVO). Der danach gegebene Vergütungsanspruch ist auch nicht verjährt. Die Frage, ob daneben noch ein Anspruch auf Auszahlung der Mehrarbeit nach Art. 6 RL 2003/88/EG oder dem auch im Beamtenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 -, BVerwGE 140, 351), braucht deshalb vorliegend nicht entschieden werden.

25

Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass die vom Kläger unstreitig geleistete Mehrarbeit entsprechend den Vorgaben von § 73 Abs. 2 Satz 2 LBG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 LMVergVO angeordnet oder doch zumindest schriftlich genehmigt wurde. Zum einen ist das vom Beklagten im Berufungsrechtszug nicht substantiiert in Abrede gestellt worden. Zum anderen ist diese Mehrarbeit ausweislich des Schreibens der Polizeiinspektion K vom 1. Januar 2012 (richtig: 2013) auch tatsächlich angeordnet worden. Denn das von der früheren Dienststelle des Klägers angewandte Arbeitszeiterfassungsprogramm weist in der hierfür vorgesehenen Spalte Mehrarbeit nur dann auf, wenn sie zuvor dienstlich angeordnet worden war (vgl. Bl. 27 der Verwaltungsakte - VA -). Eine inhaltliche Auswertung der vom Beklagten in der Verwaltungsakte vorgelegten Monatsnachweise (Bl. 29 bis 88 VA) belegt diese Aussage. Die entsprechenden Einsätze, die zu den angeordneten Mehrarbeitsstunden geführt hatten, sind dort im Einzelnen nachvollziehbar aufgeführt.

26

Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 14. Januar 2013 (Az. 2 A 10626/12.OVG, IÖD 2013, 93) zugrunde lag. Die vom dortigen Kläger geltend gemachte Mehrarbeit wurde nämlich durch eigenhändige Eintragungen im Dienstplan selbst erfasst. Die danach seinerzeit ersichtlich nicht angeordnete Mehrarbeit („Zuvielarbeit“) wurde auch nicht vom zuständigen Dienstvorgesetzten genehmigt. Im Gegensatz dazu hat der Beklagte vorliegend mit dem Bescheid vom 21. Mai 2012 ausdrücklich festgestellt, dass die hier in Rede stehenden Mehrarbeitsstunden schriftlich angeordnet worden sind und es sich damit auch tatsächlich um „Mehrarbeitsstunden“ handelt. Spätestens hiermit wurde die entsprechende Zuvielarbeit schriftlich genehmigt und dadurch zu „Mehrarbeit“ im Sinne von § 73 Abs. 2 LBG, § 3 Abs. 1 LMVergVO.

27

Mit der danach gegebenen Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit ist zugleich belegt, dass es sich bei den Überstunden um über die regelmäßige Wochenarbeitszeit hinausgehende Dienstzeit handelt und damit der Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit auch – entsprechend der weiteren Vorgabe des § 73 Abs. 2 Satz 3 LBG – überschritten wurde. Für eine solche Mehrarbeit sieht sowohl § 73 Abs. 2 Satz 3 LBG als auch § 3 Abs. 1 Nr. 4 LMVergVO vor, dass sie regelmäßig durch Dienstbefreiung auszugleichen ist. Nur wenn die angeordnete Mehrarbeit aus zwingenden Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann, ist eine Mehrarbeitsvergütung zu gewähren (ebenso die verwaltungsinternen Vorgaben nach dem Rundschreiben vom 12. März 1998). Auch diese Voraussetzung liegt hier vor, da der Kläger ausweislich des vorgenannten Schreibens der Polizeiinspektion K mehrere Anträge zum Ausgleich von Mehrarbeit gestellt hatte, die jedoch jeweils aus dienstlichen Gründen abgelehnt wurden. Zudem hat er auch danach außerhalb des regulären Schichtdienstes eine Vielzahl von Sondereinsätzen geleistet, die erneut zum Anfall von Mehrarbeit geführt haben (vgl. im Einzelnen Bl. 27 f. VA).

28

Insgesamt sind somit alle Tatbestandsmerkmale für einen finanziellen Ausgleich der zum maßgeblichen Stichtag am 31. Juli 2009 aufgelaufenen 232 Mehrarbeitsstunden nach § 73 Abs. 2 Satz 3 LBG i.V.m. § 3 Abs. 1 LMVergVO gegeben. Eines Rückgriffs auf die Auffangtatbestände des Art. 6 RL 2003/88/EG oder den Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend § 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - bedarf es von daher nicht.

29

Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Vorinstanz ist dieser Anspruch auf Vergütung für geleistete Mehrarbeitsstunden nicht verjährt. Zwar unterliegt ein solcher Abgeltungsanspruch der dreijährigen Verjährungsregelung des § 195 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381). Die Verjährung beginnt jedoch gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hiervon ausgehend war der Vergütungsanspruch des Klägers zum Zeitpunkt des Eingangs seines Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid am 14. Juni 2012 noch nicht verjährt. Maßgeblich für diese Einschätzung sind folgende Erwägungen:

30

Wie vorstehend dargelegt, sieht die Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung einen finanziellen Ausgleich angeordneter Mehrarbeit erst dann vor, wenn diese aus zwingenden Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LMVergVO). Die Ausgleichsansprüche sind zwar monatsweise entstanden und jeweils sofort fällig, sie waren aber zunächst nur auf Freizeitausgleich gerichtet (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012, a.a.O.). Dies ergibt sich nicht nur aus den gesetzlichen Regelungen, sondern auch aus dem Rundschreiben vom 12. März 1998, in dem der Grundsatz „Freizeit vor Geld“ ausdrücklich festgeschrieben worden ist. Dass diese Vorgaben auch tatsächlich so umgesetzt werden, hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2014 mehrfach bestätigt. Danach könne der Beamte selbst bei den in den Arbeitszeiterfassungsblättern ausdrücklich als „bezahlbare“ Mehrarbeitsstunden aufgeführten Stunden keine Auszahlung verlangen. Die vom Beamten abverlangte Mehrarbeit sei vielmehr zunächst immer nur „potentiell bezahlbare“ Mehrarbeit. Dies steht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben in § 73 Abs. 2 Satz 3 LBG i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LMVergVO, nach denen die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung unter der aufschiebenden Bedingung einer nicht möglichen Dienstbefreiung steht. Erst wenn nach Ablauf eines Jahres feststeht, dass eine Dienstbefreiung nicht möglich ist, wandeln sich die derart „potentiell bezahlbaren“ Mehrarbeitsstunden in „bezahlbare“ Mehrarbeitsstunden um. Nach den Darstellungen des Beklagten kann der Beamte jedoch auch dann die Auszahlung der entsprechenden Beträge nicht verlangen. Dies hänge vielmehr vom Vorhandensein von Haushaltsmitteln ab. Die bezahlbaren Mehrarbeitsstunden werden dann wieder zu „nicht bezahlbaren“ Mehrarbeitsstunden und so in den Arbeitszeiterfassungsblättern verbucht.

31

Aus dieser Verwaltungspraxis folgt, dass für den Kläger ein Anspruch auf Ausgleich durch Geldentschädigung erstmalig durchsetzbar war, als festgestanden hat, dass keine Dienstbefreiung mehr erfolgt. Das war jedoch nicht schon im Monat der Erbringung der Mehrarbeit, sondern – frühestens – ein Jahr nach der Ableistung der jeweiligen Mehrarbeitsstunden. Ausgehend von dem in § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des bürgerlichen Rechts, nach dem eine Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn der materiell-rechtliche Anspruch vom Berechtigten auch (notfalls gerichtlich) geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1967, BGHZ 47, 387; Palandt-Ellenberger, BGB, 14. Aufl. 2014, § 199 Rn. 3), beginnt die Verjährungsfrist des Vergütungsanspruchs auch hier erst mit dem Schluss des Jahres, in dem festgestanden hat, dass eine Dienstbefreiung nicht möglich ist. Denn erst zu diesem Zeitpunkt trat die aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) ein, die für die Geltendmachung eines finanziellen Ausgleichsanspruchs notwendig ist. Hiernach begann die Verjährung der am 31. Juli 2009 unstreitig vorhandenen 232 Mehrarbeitsstunden frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2009 zu laufen; eine Verjährung wäre nach § 195 BGB mithin erst am 1. Januar 2013 eingetreten.

32

Hinzu kommt, dass auch eine weitere Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht erfüllt ist. Danach muss der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Wegen der Verwaltungspraxis des Beklagten, nach der die in einem Jahr aufgelaufenen Mehrarbeitsstunden stets in das nächste Kalenderjahr übertragen werden, konnte der Kläger keine Kenntnis von einer möglichen Verjährung haben. Ihm wurde weder mitgeteilt, zu welchem Zeitpunkt sich seine Ansprüche auf Dienstbefreiung in einen Vergütungsanspruch umwandeln, noch ist dies den Arbeitszeiterfassungsblättern zu entnehmen. Da er bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens auch nicht davon ausgehen konnte, dass er keine Dienstbefreiung mehr nehmen kann, ist ihm auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen. Dies gilt umso mehr, als seine zur dauernden Dienstunfähigkeit führende Erkrankung unstreitig auf zwei Dienstunfälle zurückzuführen ist.

33

Aus diesen Gründen war der hier geltend gemachte Vergütungsanspruch zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28. Februar 2012 nicht verjährt. Seit Einlegung seines Widerspruchs vom 14. Juni 2012 und der sich nach Erlass des Widerspruchsbescheids anschließenden Klageerhebung ist die Verjährung gemäß § 204 Nr. 1 und 12 BGB gehemmt.

34

Mit dieser besonderen Fallkonstellation ist schließlich die weitere Voraussetzung des Abgeltungsanspruches gemäß § 73 Abs. 2 Satz 3 LBG i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LMVergVO und dem Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 12. März 1998 erfüllt, nach der eine Vergütung nur ausnahmsweise erfolgen darf. Die vor der regulären Altersgrenze eingetretene dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers ist nämlich eine derart atypische „Störung“ im Abgeltungssystem des Beklagten für erbrachte Mehrarbeit, dass insofern an Stelle des Freizeitausgleichs der (dann überhaupt nur noch mögliche) Vergütungsanspruch tritt. Dies gilt umso mehr, als sie auf einem Dienstunfall beruht und damit ihre Ursache in der Dienstverrichtung findet.

35

Die mit der Klage weiter aufgeworfenen Fragen, ob daneben ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch oder nationalrechtliche Ausgleichsanspruch aus Treu und Glauben besteht, brauchen nach alledem nicht entschieden zu werden, weil sie nicht mehr erheblich sind.

36

Der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ist gleichfalls begründet. Sofern das einschlägige Fachrecht keine abweichenden Regelungen enthält (was hier nicht der Fall ist), können nach den auch im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften der §§ 291, 288 BGB Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012, a.a.O.). Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Hiernach ist der vom Kläger beanspruchte Zinssatz in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gegeben (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte hat die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen, obwohl die Klage hinsichtlich der vom Kläger in erster Instanz zusätzlich geltend gemachten 19 Mehrarbeitsstunden keinen Erfolg hat. Zum einen handelt es sich bei diesem Übertragungsirrtum um einen in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallenden Fehler (Rechtsgedanke aus § 155 Abs. 4 VwGO). Zum anderen ist der Kläger wegen der ihm unabhängig hiervon zuzusprechenden 232 Mehrarbeitsstunden insgesamt nur zu einem geringen Teil unterlegen (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

38

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung.

39

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz vorliegen.

40

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil diese aus Sicht einer verständigen Partei nicht überflüssig und willkürlich, sondern zweckmäßig erscheint (vgl. zu diesem Maßstab: OVG RP, Beschluss vom 31. Januar 2001 - 2 E 12153/00.OVG -, juris).

41

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird, ausgehend von der Besoldungsgruppe des Klägers (A 9 LBesO) und einem sich daraus ergebenden Stundensatz von 17,43 Euro (vgl. § 4 Abs. 1 LMVergVO) sowie den im Berufungsrechtszug beanspruchten 232 Mehrarbeitsstunden auf 4.043,76 Euro festgesetzt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 17/09/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger beansprucht finanziellen Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit. 2
published on 30/09/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. September 2012 - 1 K 783/10 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für in der Zeit vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 geleistete Zuvielarbeit von
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.

(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.