Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Nov. 2016 - 9 K 4614/16

published on 10/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Nov. 2016 - 9 K 4614/16
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Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle der Leitung des Geschäftsbereichs Umwelt und Bauen beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht eine erneute Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist.

Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils zur Hälfte. Der Beigeladene behält seine außergerichtlichen Kosten auf sich.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
1. Der - sachdienlich gefasste - Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle der Leitung des Geschäftsbereichs Umwelt und Bauen beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist, hat Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen vor.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Erforderlich ist, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit - den Anordnungsgrund - und sein subjektiv-öffentliches Recht - den Anordnungsanspruch - glaubhaft macht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag gerecht.
a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar folgt dies nicht aus einem zu befürchtenden Bewährungsvorsprung, der dem Beigeladenen im weiteren Verlauf des Verfahrens einen Vorteil gegenüber dem Antragsteller bringen könnte (aa). Jedoch liegt eine besondere Bewerberkonstellation vor, in der die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit der Verleihung eines Statusamts verbunden werden soll, so dass diese nicht mehr rückgängig zu machen wäre (bb).
aa) Bei der ausgeschriebenen Stelle handelt es sich nicht um ein Statusamt, sondern um ein Amt im konkret-funktionellen Sinne beziehungsweise einen Dienstposten. Dies ergibt sich aus dem Ausschreibungstext, mit dem die Besetzung der „Leitung des Geschäftsbereichs Umwelt und Bauen“ ausgeschrieben und weiter ausgeführt wird, dass diese „Stelle nach Besoldungsgruppe A 15 LBesO bzw. Entgeltgruppe 15 TVöD bewertet“ sei. An anderer Stelle ist aufgeführt, der Antragsgegner biete „eine Bezahlung für Beschäftigte nach Entgeltgruppe 15 TVöD, für Beamtinnen und Beamte bis Besoldungsgruppe A 15 LBesO“. Eine statusrechtliche Amtsbezeichnung wird in der Ausschreibung gerade nicht benannt. Zudem wird offen gelassen, ob eine beamtenrechtliche Besoldung oder eine tarifliche Entlohnung erfolgen soll. Ausgeschrieben ist damit lediglich das Funktions- und nicht das Statusamt.
Während die ältere Rechtsprechung einen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die vorläufige Besetzung eines bloßen Dienstpostens verhindert werden soll, darin gesehen hat, dass der rechtswidrig ausgewählte Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung sammeln kann, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.2011 - 2 VR 3.11 -, NVwZ-RR 2012, 71; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2013 - 4 S 2153/13 -, VBlBW 2014, 272, m.w.N.), ist der Dienstherr nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht mehr daran gehindert, den umstrittenen Dienstposten während des laufenden Konkurrentenstreitverfahrens zu besetzen (BVerwG, Beschluss vom 10.05.2016 - 2 VR 2.15 -, DVBl 2016, 1271). Das Bundesverwaltungsgericht geht nunmehr davon aus, dass die Auswahlentscheidung ohne weiteres nachträglich korrigiert werden kann, wenn sie sich später im Rahmen eines Widerspruchs- oder anschließenden Gerichtsverfahrens als rechtswidrig erweist; denn der gegebenenfalls erzielte Bewährungsvorsprung des rechtswidrig ausgewählten Bewerbers sei bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Besetzung - beispielsweise durch eine fiktive Fortschreibung der Beurteilungsgrundlagen - außer Acht zu lassen. Hieraus folgt, dass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Besetzung eines bloßen Dienstpostens mit einem Konkurrenten vorläufig verhindert werden soll, grundsätzlich kein Anordnungsgrund mehr besteht, da der unterlegene Bewerber zur Sicherung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht auf eine solche angewiesen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.2016 - 4 S 1083/16 -, IÖD 2016, 218).
bb) Im vorliegenden Fall liegt indes die besondere Konstellation vor, dass der vom Antragsgegner für den Dienstposten ausgewählte Beigeladene bislang außerhalb des öffentlichen Dienstes tätig ist und der Antragsgegner zu ihm erstmals ein Dienstverhältnis begründen muss, um ihm das ausgeschriebene Funktionsamt zu übertragen. Zwar mag es Wege geben, dies auf eine Art und Weise arbeitsrechtlich so zu gestalten, dass die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden könnte, sollte sich die Auswahlentscheidung später als rechtswidrig erweisen. Vorliegend hat sich der Antragsgegner jedoch dazu entschieden, den Beigeladenen mit der Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens sogleich in das Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen und ihn zum Kreisverwaltungsrat nach A 13 zu ernennen. Damit ist die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichzeitig mit der Verleihung eines Statusamts verbunden, die wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität auch dann nicht ohne weiteres rückgängig zu machen wäre, wenn sich die Auswahlentscheidung als rechtswidrig erwiese (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1996 - 2 A 3.96 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, NVwZ-RR 2006, 489). Hieran ändert es auch nichts, dass der Beigeladene zunächst als Beamter auf Probe ernannt werden würde, da auch ein Beamtenverhältnis auf Probe nur unter bestimmten, gesetzlich im Einzelnen geregelten Voraussetzungen beendet werden kann (vgl. § 23 Abs. 3 BeamtStG), zu denen gerade nicht die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung gehört. Nach alledem besteht hier die Gefahr, dass im Zuge der Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen Fakten geschaffen werden, die die Rechte des Antragstellers vereiteln würden.
b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG sei in einem durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (stRspr; vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99). Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Untersagung der beabsichtigten Personalmaßnahme anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102).
aa) Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers wurde vorliegend durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt.
Die Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. auch § 9 BeamtStG) gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Sie vermittelt jedem Bewerber um ein solches Amt einen Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20). Die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG beziehen sich auf die Vergabe von Statusämtern. Bei der Vergabe bloßer Dienstposten bindet die Verfassungsnorm den Dienstherrn grundsätzlich nicht. Anderes gilt jedoch dann, wenn durch die Besetzung eines (höherwertigen) Dienstpostens die Voraussetzungen für die Vergabe eines statusrechtlichen Amts vermittelt oder die nachfolgende Auswahlentscheidung über ein Statusamt vorweggenommen oder vorbestimmt wird, die Vergabe des Dienstpostens materiell also bereits Vorwirkungen auf die Entscheidung über das Statusamt entfaltet (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20). So liegen die Dinge auch hier. Mit der Vergabe des hier ausgeschriebenen Funktionsamts verbindet der Antragsgegner die Absicht, dem Beigeladenen ein Statusamt zu verleihen und ihn in den nächsten Jahren bei Vorliegen der weiteren laufbahnrechtlichen Voraussetzungen in höhere Statusämter zu befördern, bis dieses der Bewertung des Dienstpostens mit A 15 entspricht. Von einer Vorwirkung ist damit ersichtlich auszugehen.
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Als Akt wertender Erkenntnis ist die Auswahlentscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich auf die Überprüfung zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.06.2012 - 4 S 472/12 -, VBlBW 2012, 423, m.w.N.). Die Entscheidung über die Bewerberauswahl hat sich vorrangig an leistungsbezogenen Kriterien zu orientieren. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.02.2004 - 2 VR 3.03 -, juris; Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.09.2016 - 4 S 1578/16 -, juris). Die Ergebnisse von anderen Auswahlverfahren (Auswahlinterviews, strukturierte Auswahlgespräche oder gruppenbezogene Auswahlverfahren) können grundsätzlich nur ergänzend zu den dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden, weil sie im Vergleich mit diesen eine nur beschränkte Aussagekraft haben und die Beurteilungsgrundlagen nur erweitern, also das anderweitig gewonnene Bild über einen Bewerber nur abrunden können (VG Berlin, Beschluss vom 30.07.2014 - 7 L 242/14 -, juris). Prüfungen dieser Art vermitteln in der Regel nicht mehr als eine Momentaufnahme, decken zwangsläufig nur einen Teil der Anforderungen des neuen Amtes beziehungsweise der neuen Laufbahn ab und sind von der Tagesform des Bewerbers abhängig. Wer sich in einer Prüfungssituation bewährt, ist nicht zwangsläufig der leistungsstärkste und beste Bewerber. Dienstliche Beurteilungen beziehen sich demgegenüber regelmäßig auf einen längeren, meist sogar mehrjährigen Zeitraum, in dem der Beamte den konkreten vielfältigen Anforderungen seines Amtes gerecht zu werden hatte, und bieten nach ihrer Zweckbestimmung eine weitaus gesichertere Grundlage für die Feststellung der Eignung im Rahmen einer am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2007 - OVG 4 S 13/07 -, juris m.w.N.; zum Ganzen VG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2016 - 7 K 2211/16 -, juris). Entsprechend verhält es sich mit der Durchführung von Vorstellungsgesprächen. Grundsätzlich bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn der Dienstherr seine Entscheidung in einem auf aktuellen Beurteilungen aufbauenden Auswahlverfahren ergänzend auf Vorstellungsgespräche stützt. Hierbei muss er allerdings berücksichtigen, dass es sich bei Vorstellungsgesprächen nicht um ein leistungsbezogenes Auswahlkriterium handelt, sowie dass auch diese allenfalls eine Momentaufnahme von der Persönlichkeit des Bewerbers vermitteln können und der Eindruck eines solchen Gesprächs daher nur eine beschränkte Aussagekraft hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.09.2016 - 4 S 1578/16 -, juris).
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Die verfassungsrechtliche Pflicht zur Berücksichtigung vorhandener dienstlicher Beurteilungen ist auch nicht völlig aufgehoben, wenn das Auswahlverfahren - wie hier - von einer „asymmetrischen“ Bewerbersituation geprägt ist, in der Einstellungsbewerber (wie der Beigeladene) mit Versetzungsbewerbern (wie dem Antragsteller) konkurrieren und nicht alle Bewerber über dienstliche Beurteilungen verfügen. Dann ist es geboten, mithilfe anderer Erkenntnismittel Eignung und Leistung (auch) der Bewerber ohne dienstliche Beurteilung festzustellen, um so eine verlässliche Entscheidungsgrundlage zu gewinnen. Heranzuziehen sind dabei insbesondere aktuelle Zeugnisse des privatwirtschaftlichen Arbeitgebers. Es obliegt im Übrigen dem Ermessen des Dienstherrn, welche anderweitigen leistungsbezogenen Auswahlkriterien er in einer solchen Konstellation zur Grundlage seiner Auswahlentscheidung macht. Angesichts der jeweiligen Bewerbungsverfahrensansprüche darf aus einer solchen Asymmetrie indes weder für denjenigen Konkurrenten, der über eine aktuelle Beurteilung verfügt, noch für denjenigen, der eine solche nicht beibringen kann, ein Nachteil erwachsen. Der Dienstherr ist in einem solchen Fall nicht gehindert, maßgeblich auf die Ergebnisse von mit den Bewerbern geführten strukturierten Auswahlgesprächen abzustellen, denn diese stellen ebenfalls leistungsbezogene Kriterien dar und liefern, sofern ihr Inhalt am Anforderungsprofil des zu besetzenden Amtes ausgerichtet ist, ein aktuelles und auf das jeweilige Amt zugeschnittenes Eignungs- und Befähigungsbild. Ein völliges Ausblenden der dienstlichen Beurteilungen und Arbeitszeugnisse ist aus den vorgenannten Gründen jedoch auch dann nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist es erforderlich, die im Rahmen der Auswahlgespräche gewonnenen Erkenntnisse mit dem Inhalt der dienstlichen Beurteilungen abzugleichen und so zu plausibilisieren, zu ergänzen oder zu relativieren. Auch die Tatsache, dass es sich um die dienstliche Beurteilung durch einen anderen Dienstherrn handelt, rechtfertigt ein völliges Ausblenden nicht (vgl. zum Ganzen VG Berlin, Beschluss vom 30.07.2014 - 7 L 242/14 -, juris und VG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2016 - 7 K 2211/16 -, juris, jeweils m.w.N.).
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Gemessen an diesen Maßstäben dürfte sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners hier als fehlerhaft erweisen, da diese die grundsätzliche Notwendigkeit der Hinzuziehung aktueller dienstlicher Beurteilungen und Arbeitszeugnisse gänzlich außer Acht lässt. Bewirbt sich ein Beamter auf eine ausgeschriebene Stelle, ist regelmäßige Erkenntnisquelle über seine bisherigen fachlichen Leistungen, seine Befähigung und Eignung dessen Personalakte und die darin enthaltenen dienstlichen Beurteilungen. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Beamte für einen anderen Dienstherrn tätig war. Grundsätzlich obliegt es daher dem auswählenden Dienstherrn, die Übersendung der Personalakte beim bisherigen Dienstherrn zu erbitten. Hierzu bedarf es zwar regelmäßig des Einverständnisses des betreffenden Beamten, entgegen der Ansicht des Antragsgegners jedoch nicht eines ausdrücklichen Angebots des sich bewerbenden Beamten. Denn es ist Sache des auswählenden Dienstherrn, auf ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren hinzuwirken und in diesem Zuge die notwendigen Unterlagen beizuziehen beziehungsweise jedenfalls die Bewerber zur Vorlage der für eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Auswahlentscheidung erforderlichen Unterlagen zu veranlassen. Im vorliegenden Fall ist aus der der Kammer vorliegenden, die Stellenbesetzung betreffenden Verfahrensakte des Antragsgegners nicht ersichtlich, dass dieser in irgendeiner Weise auf die Beiziehung der Personalakte des Antragstellers oder jedenfalls auf die Vorlage der darin enthaltenen dienstlichen Beurteilungen durch ihn selbst hingewirkt hätte. Gleichermaßen ist in keiner Weise dokumentiert, dass die Vorlage eines aktuellen Arbeitszeugnisses durch den Beigeladenen tatsächlich unmöglich gewesen wäre.
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Die Berufung des Antragstellers auf die fehlende Hinzuziehung seiner Personalakte und dienstlichen Beurteilungen ist auch nicht treuwidrig. Zwar ist zwischen den Beteiligten streitig, inwieweit der Antragsteller um Vertraulichkeit seiner Bewerbung gebeten hat und was mit einer solcher Bitte konkret gemeint gewesen sein könnte. Dies muss die Kammer jedoch nicht im Einzelnen aufklären. Denn allein die Bitte eines Bewerbers um die vertrauliche Behandlung seiner Bewerbung entbindet den auswählenden Dienstherrn grundsätzlich nicht davon, eine an oben ausgeführten Maßstäben orientierte Auswahlentscheidung unter Hinzuziehung der hierfür grundsätzlich erforderlichen Unterlagen zu treffen. Es obliegt ihm daher, einen Bewerber, der um vertrauliche Behandlung seiner Bewerbung bittet, darauf hinzuweisen, dass er für die ordnungsgemäße Auswahlentscheidung grundsätzlich Einblick in die Personalakte beziehungsweise jedenfalls in die bisherigen dienstlichen Beurteilungen benötigt. Beharrt der Bewerber sodann auf der Vertraulichkeitsbitte insoweit, als er das Einverständnis zur Beiziehung der Personalakte verweigert, ist dieser jedenfalls dazu zu veranlassen, die ihm selbst vorliegenden Abschriften der dienstlichen Beurteilungen vorzulegen. Allein aus dem Umstand, dass der Bewerber diese nicht bereits von sich aus mit seiner Bewerbung vorgelegt hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass er sich dieser Mitwirkung verweigern wird. So liegt der Fall auch hier. Mag der Antragsteller auch um vertrauliche Behandlung seiner Bewerbung gebeten haben, oblag es dem Antragsgegner aufzuklären, ob er bereit gewesen wäre, der Beiziehung seiner Personalakte zuzustimmen, und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu geben, die relevanten dienstlichen Beurteilungen zur Vervollständigung seiner Bewerbung beizubringen. Da dies vorliegend unterblieben ist, ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner sämtliche verfügbaren Erkenntnismittel in seine Auswahlentscheidung einbezogen hat. Auch aus dem Umstand, dass der Antragsteller bereits eine ältere dienstliche Beurteilung mit seiner Bewerbung vorgelegt hat, diese jedoch unvollständig war, kann nicht auf eine grundsätzliche Verweigerung der Vorlage weiterer Beurteilungen geschlossen und auf die Auswertung der vorgelegten Unterlagen verzichtet werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Unvollständigkeit der vorgelegten älteren Beurteilung um nichts weiter als ein Versehen gehandelt haben könnte, hätte es nahe gelegen, den Antragsteller, der schließlich trotz der Unvollständigkeit in die nähere Auswahl für einen nicht unbedeutenden Dienstposten gezogen wurde, auf diesen Umstand hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Vervollständigung seiner Unterlagen zu geben. Stattdessen auf die Berücksichtigung der für die Auswahlentscheidung grundsätzlich essentiellen Grundlagen zu verzichten und die Entscheidung ausschließlich auf Auswahl- beziehungsweise Vorstellungsgespräche zu stützen, begegnet rechtlichen Bedenken.
14 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass - wie der Antragsgegner meint - die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers aus dem baden-württembergischen Polizeidienst und dem hessischen Landesdienst ohnehin nicht mit Arbeitszeugnissen des Beigeladenen als Rechtsanwalt und Referendar vergleichbar wären, da sie nicht die gleichen Bewertungsmaßstäbe aufweisen könnten. Die Schwierigkeit, Beurteilungen und Arbeitszeugnisse, die auf unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben beruhen, vergleichbar zu machen, entbindet den auswählenden Dienstherrn nicht davon, diese verfügbaren Erkenntnisquellen über die Bewerber beizuziehen, sich auf deren Grundlage ein Bild von den Bewerbern zu machen und diese sachgerecht zu bewerten (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.12.2015 - 5 ME 196/15 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2012 - 1 Bs 212/12 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 26.04.2016 - 20 E 1225/16 -, juris).
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bb) Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann, seine Auswahl im Rahmen eines wiederholten Auswahlverfahrens also zumindest möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2013 - 4 S 2153/13 -, VBlBW 2014, 272). Die Anforderungen an diese Voraussetzung dürfen nicht überspannt werden. Insbesondere kann von einem Bewerber nicht verlangt werden, positiv glaubhaft zu machen, dass er in einem erneuten Auswahlverfahren bei Vermeidung des unterstellten Fehlers anstelle eines ausgewählten Mitbewerbers zum Zuge komme (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.09.2016 - 4 S 1578/16 -, juris).
16 
Nach diesen Maßstäben erscheint es jedenfalls möglich, dass der Antragsteller bei der vom Antragsgegner nach obigen Maßgaben erneut vorzunehmenden Auswahlentscheidung den Vorzug erhält. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners folgt nichts anderes aus der grundsätzlichen Notwendigkeit der Herstellung des Einvernehmens zwischen Kreistag und Landrat nach § 19 Abs. 2 Satz 1 LKrO. Beide Organe sind an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden und haben dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht gänzlich ausgeschlossen, dass sich nach der erforderlichen Hinzuziehung weiterer Erkenntnisquellen über die Bewerber von diesen ein anderes Bild ergibt und die Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers ausfällt.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO.
18 
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. In Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs erstrebt, ist auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen und dieser wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2013 - 4 S 439/13 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.04.2013 - 6 C 13.284 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.10.2013 - OVG 4 L 28/13 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 06.05.2013 - 2 B 322/13 -, juris).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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published on 28/09/2016 00:00

Tenor Soweit der Antragsteller seinen Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten des Leiters des Bereichs ... beim Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen) ... vorläuf
published on 28/07/2016 00:00

Tenor 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Auswahlentscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts untersagt, die ausges
published on 27/07/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2016 - 2 K 1427/16 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.Di
published on 26/04/2016 00:00

Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle „Leiter/in des Referats Daten- und Interpretationssysteme (M4)“ mit der Beigeladenen zu besetzen, solange das Verfahren über den Widers
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.