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| 1. Der - sachdienlich gefasste - Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle der Leitung des Geschäftsbereichs Umwelt und Bauen beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist, hat Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen vor. |
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| Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Erforderlich ist, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit - den Anordnungsgrund - und sein subjektiv-öffentliches Recht - den Anordnungsanspruch - glaubhaft macht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag gerecht. |
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| a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar folgt dies nicht aus einem zu befürchtenden Bewährungsvorsprung, der dem Beigeladenen im weiteren Verlauf des Verfahrens einen Vorteil gegenüber dem Antragsteller bringen könnte (aa). Jedoch liegt eine besondere Bewerberkonstellation vor, in der die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit der Verleihung eines Statusamts verbunden werden soll, so dass diese nicht mehr rückgängig zu machen wäre (bb). |
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| aa) Bei der ausgeschriebenen Stelle handelt es sich nicht um ein Statusamt, sondern um ein Amt im konkret-funktionellen Sinne beziehungsweise einen Dienstposten. Dies ergibt sich aus dem Ausschreibungstext, mit dem die Besetzung der „Leitung des Geschäftsbereichs Umwelt und Bauen“ ausgeschrieben und weiter ausgeführt wird, dass diese „Stelle nach Besoldungsgruppe A 15 LBesO bzw. Entgeltgruppe 15 TVöD bewertet“ sei. An anderer Stelle ist aufgeführt, der Antragsgegner biete „eine Bezahlung für Beschäftigte nach Entgeltgruppe 15 TVöD, für Beamtinnen und Beamte bis Besoldungsgruppe A 15 LBesO“. Eine statusrechtliche Amtsbezeichnung wird in der Ausschreibung gerade nicht benannt. Zudem wird offen gelassen, ob eine beamtenrechtliche Besoldung oder eine tarifliche Entlohnung erfolgen soll. Ausgeschrieben ist damit lediglich das Funktions- und nicht das Statusamt. |
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| Während die ältere Rechtsprechung einen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die vorläufige Besetzung eines bloßen Dienstpostens verhindert werden soll, darin gesehen hat, dass der rechtswidrig ausgewählte Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung sammeln kann, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.2011 - 2 VR 3.11 -, NVwZ-RR 2012, 71; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2013 - 4 S 2153/13 -, VBlBW 2014, 272, m.w.N.), ist der Dienstherr nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht mehr daran gehindert, den umstrittenen Dienstposten während des laufenden Konkurrentenstreitverfahrens zu besetzen (BVerwG, Beschluss vom 10.05.2016 - 2 VR 2.15 -, DVBl 2016, 1271). Das Bundesverwaltungsgericht geht nunmehr davon aus, dass die Auswahlentscheidung ohne weiteres nachträglich korrigiert werden kann, wenn sie sich später im Rahmen eines Widerspruchs- oder anschließenden Gerichtsverfahrens als rechtswidrig erweist; denn der gegebenenfalls erzielte Bewährungsvorsprung des rechtswidrig ausgewählten Bewerbers sei bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Besetzung - beispielsweise durch eine fiktive Fortschreibung der Beurteilungsgrundlagen - außer Acht zu lassen. Hieraus folgt, dass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Besetzung eines bloßen Dienstpostens mit einem Konkurrenten vorläufig verhindert werden soll, grundsätzlich kein Anordnungsgrund mehr besteht, da der unterlegene Bewerber zur Sicherung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht auf eine solche angewiesen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.2016 - 4 S 1083/16 -, IÖD 2016, 218). |
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| bb) Im vorliegenden Fall liegt indes die besondere Konstellation vor, dass der vom Antragsgegner für den Dienstposten ausgewählte Beigeladene bislang außerhalb des öffentlichen Dienstes tätig ist und der Antragsgegner zu ihm erstmals ein Dienstverhältnis begründen muss, um ihm das ausgeschriebene Funktionsamt zu übertragen. Zwar mag es Wege geben, dies auf eine Art und Weise arbeitsrechtlich so zu gestalten, dass die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden könnte, sollte sich die Auswahlentscheidung später als rechtswidrig erweisen. Vorliegend hat sich der Antragsgegner jedoch dazu entschieden, den Beigeladenen mit der Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens sogleich in das Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen und ihn zum Kreisverwaltungsrat nach A 13 zu ernennen. Damit ist die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichzeitig mit der Verleihung eines Statusamts verbunden, die wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität auch dann nicht ohne weiteres rückgängig zu machen wäre, wenn sich die Auswahlentscheidung als rechtswidrig erwiese (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1996 - 2 A 3.96 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, NVwZ-RR 2006, 489). Hieran ändert es auch nichts, dass der Beigeladene zunächst als Beamter auf Probe ernannt werden würde, da auch ein Beamtenverhältnis auf Probe nur unter bestimmten, gesetzlich im Einzelnen geregelten Voraussetzungen beendet werden kann (vgl. § 23 Abs. 3 BeamtStG), zu denen gerade nicht die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung gehört. Nach alledem besteht hier die Gefahr, dass im Zuge der Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen Fakten geschaffen werden, die die Rechte des Antragstellers vereiteln würden. |
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| b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG sei in einem durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (stRspr; vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99). Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Untersagung der beabsichtigten Personalmaßnahme anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102). |
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| aa) Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers wurde vorliegend durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt. |
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| Die Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. auch § 9 BeamtStG) gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Sie vermittelt jedem Bewerber um ein solches Amt einen Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20). Die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG beziehen sich auf die Vergabe von Statusämtern. Bei der Vergabe bloßer Dienstposten bindet die Verfassungsnorm den Dienstherrn grundsätzlich nicht. Anderes gilt jedoch dann, wenn durch die Besetzung eines (höherwertigen) Dienstpostens die Voraussetzungen für die Vergabe eines statusrechtlichen Amts vermittelt oder die nachfolgende Auswahlentscheidung über ein Statusamt vorweggenommen oder vorbestimmt wird, die Vergabe des Dienstpostens materiell also bereits Vorwirkungen auf die Entscheidung über das Statusamt entfaltet (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20). So liegen die Dinge auch hier. Mit der Vergabe des hier ausgeschriebenen Funktionsamts verbindet der Antragsgegner die Absicht, dem Beigeladenen ein Statusamt zu verleihen und ihn in den nächsten Jahren bei Vorliegen der weiteren laufbahnrechtlichen Voraussetzungen in höhere Statusämter zu befördern, bis dieses der Bewertung des Dienstpostens mit A 15 entspricht. Von einer Vorwirkung ist damit ersichtlich auszugehen. |
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| Als Akt wertender Erkenntnis ist die Auswahlentscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich auf die Überprüfung zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.06.2012 - 4 S 472/12 -, VBlBW 2012, 423, m.w.N.). Die Entscheidung über die Bewerberauswahl hat sich vorrangig an leistungsbezogenen Kriterien zu orientieren. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.02.2004 - 2 VR 3.03 -, juris; Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.09.2016 - 4 S 1578/16 -, juris). Die Ergebnisse von anderen Auswahlverfahren (Auswahlinterviews, strukturierte Auswahlgespräche oder gruppenbezogene Auswahlverfahren) können grundsätzlich nur ergänzend zu den dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden, weil sie im Vergleich mit diesen eine nur beschränkte Aussagekraft haben und die Beurteilungsgrundlagen nur erweitern, also das anderweitig gewonnene Bild über einen Bewerber nur abrunden können (VG Berlin, Beschluss vom 30.07.2014 - 7 L 242/14 -, juris). Prüfungen dieser Art vermitteln in der Regel nicht mehr als eine Momentaufnahme, decken zwangsläufig nur einen Teil der Anforderungen des neuen Amtes beziehungsweise der neuen Laufbahn ab und sind von der Tagesform des Bewerbers abhängig. Wer sich in einer Prüfungssituation bewährt, ist nicht zwangsläufig der leistungsstärkste und beste Bewerber. Dienstliche Beurteilungen beziehen sich demgegenüber regelmäßig auf einen längeren, meist sogar mehrjährigen Zeitraum, in dem der Beamte den konkreten vielfältigen Anforderungen seines Amtes gerecht zu werden hatte, und bieten nach ihrer Zweckbestimmung eine weitaus gesichertere Grundlage für die Feststellung der Eignung im Rahmen einer am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2007 - OVG 4 S 13/07 -, juris m.w.N.; zum Ganzen VG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2016 - 7 K 2211/16 -, juris). Entsprechend verhält es sich mit der Durchführung von Vorstellungsgesprächen. Grundsätzlich bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn der Dienstherr seine Entscheidung in einem auf aktuellen Beurteilungen aufbauenden Auswahlverfahren ergänzend auf Vorstellungsgespräche stützt. Hierbei muss er allerdings berücksichtigen, dass es sich bei Vorstellungsgesprächen nicht um ein leistungsbezogenes Auswahlkriterium handelt, sowie dass auch diese allenfalls eine Momentaufnahme von der Persönlichkeit des Bewerbers vermitteln können und der Eindruck eines solchen Gesprächs daher nur eine beschränkte Aussagekraft hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.09.2016 - 4 S 1578/16 -, juris). |
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| Die verfassungsrechtliche Pflicht zur Berücksichtigung vorhandener dienstlicher Beurteilungen ist auch nicht völlig aufgehoben, wenn das Auswahlverfahren - wie hier - von einer „asymmetrischen“ Bewerbersituation geprägt ist, in der Einstellungsbewerber (wie der Beigeladene) mit Versetzungsbewerbern (wie dem Antragsteller) konkurrieren und nicht alle Bewerber über dienstliche Beurteilungen verfügen. Dann ist es geboten, mithilfe anderer Erkenntnismittel Eignung und Leistung (auch) der Bewerber ohne dienstliche Beurteilung festzustellen, um so eine verlässliche Entscheidungsgrundlage zu gewinnen. Heranzuziehen sind dabei insbesondere aktuelle Zeugnisse des privatwirtschaftlichen Arbeitgebers. Es obliegt im Übrigen dem Ermessen des Dienstherrn, welche anderweitigen leistungsbezogenen Auswahlkriterien er in einer solchen Konstellation zur Grundlage seiner Auswahlentscheidung macht. Angesichts der jeweiligen Bewerbungsverfahrensansprüche darf aus einer solchen Asymmetrie indes weder für denjenigen Konkurrenten, der über eine aktuelle Beurteilung verfügt, noch für denjenigen, der eine solche nicht beibringen kann, ein Nachteil erwachsen. Der Dienstherr ist in einem solchen Fall nicht gehindert, maßgeblich auf die Ergebnisse von mit den Bewerbern geführten strukturierten Auswahlgesprächen abzustellen, denn diese stellen ebenfalls leistungsbezogene Kriterien dar und liefern, sofern ihr Inhalt am Anforderungsprofil des zu besetzenden Amtes ausgerichtet ist, ein aktuelles und auf das jeweilige Amt zugeschnittenes Eignungs- und Befähigungsbild. Ein völliges Ausblenden der dienstlichen Beurteilungen und Arbeitszeugnisse ist aus den vorgenannten Gründen jedoch auch dann nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist es erforderlich, die im Rahmen der Auswahlgespräche gewonnenen Erkenntnisse mit dem Inhalt der dienstlichen Beurteilungen abzugleichen und so zu plausibilisieren, zu ergänzen oder zu relativieren. Auch die Tatsache, dass es sich um die dienstliche Beurteilung durch einen anderen Dienstherrn handelt, rechtfertigt ein völliges Ausblenden nicht (vgl. zum Ganzen VG Berlin, Beschluss vom 30.07.2014 - 7 L 242/14 -, juris und VG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2016 - 7 K 2211/16 -, juris, jeweils m.w.N.). |
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| Gemessen an diesen Maßstäben dürfte sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners hier als fehlerhaft erweisen, da diese die grundsätzliche Notwendigkeit der Hinzuziehung aktueller dienstlicher Beurteilungen und Arbeitszeugnisse gänzlich außer Acht lässt. Bewirbt sich ein Beamter auf eine ausgeschriebene Stelle, ist regelmäßige Erkenntnisquelle über seine bisherigen fachlichen Leistungen, seine Befähigung und Eignung dessen Personalakte und die darin enthaltenen dienstlichen Beurteilungen. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Beamte für einen anderen Dienstherrn tätig war. Grundsätzlich obliegt es daher dem auswählenden Dienstherrn, die Übersendung der Personalakte beim bisherigen Dienstherrn zu erbitten. Hierzu bedarf es zwar regelmäßig des Einverständnisses des betreffenden Beamten, entgegen der Ansicht des Antragsgegners jedoch nicht eines ausdrücklichen Angebots des sich bewerbenden Beamten. Denn es ist Sache des auswählenden Dienstherrn, auf ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren hinzuwirken und in diesem Zuge die notwendigen Unterlagen beizuziehen beziehungsweise jedenfalls die Bewerber zur Vorlage der für eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Auswahlentscheidung erforderlichen Unterlagen zu veranlassen. Im vorliegenden Fall ist aus der der Kammer vorliegenden, die Stellenbesetzung betreffenden Verfahrensakte des Antragsgegners nicht ersichtlich, dass dieser in irgendeiner Weise auf die Beiziehung der Personalakte des Antragstellers oder jedenfalls auf die Vorlage der darin enthaltenen dienstlichen Beurteilungen durch ihn selbst hingewirkt hätte. Gleichermaßen ist in keiner Weise dokumentiert, dass die Vorlage eines aktuellen Arbeitszeugnisses durch den Beigeladenen tatsächlich unmöglich gewesen wäre. |
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| Die Berufung des Antragstellers auf die fehlende Hinzuziehung seiner Personalakte und dienstlichen Beurteilungen ist auch nicht treuwidrig. Zwar ist zwischen den Beteiligten streitig, inwieweit der Antragsteller um Vertraulichkeit seiner Bewerbung gebeten hat und was mit einer solcher Bitte konkret gemeint gewesen sein könnte. Dies muss die Kammer jedoch nicht im Einzelnen aufklären. Denn allein die Bitte eines Bewerbers um die vertrauliche Behandlung seiner Bewerbung entbindet den auswählenden Dienstherrn grundsätzlich nicht davon, eine an oben ausgeführten Maßstäben orientierte Auswahlentscheidung unter Hinzuziehung der hierfür grundsätzlich erforderlichen Unterlagen zu treffen. Es obliegt ihm daher, einen Bewerber, der um vertrauliche Behandlung seiner Bewerbung bittet, darauf hinzuweisen, dass er für die ordnungsgemäße Auswahlentscheidung grundsätzlich Einblick in die Personalakte beziehungsweise jedenfalls in die bisherigen dienstlichen Beurteilungen benötigt. Beharrt der Bewerber sodann auf der Vertraulichkeitsbitte insoweit, als er das Einverständnis zur Beiziehung der Personalakte verweigert, ist dieser jedenfalls dazu zu veranlassen, die ihm selbst vorliegenden Abschriften der dienstlichen Beurteilungen vorzulegen. Allein aus dem Umstand, dass der Bewerber diese nicht bereits von sich aus mit seiner Bewerbung vorgelegt hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass er sich dieser Mitwirkung verweigern wird. So liegt der Fall auch hier. Mag der Antragsteller auch um vertrauliche Behandlung seiner Bewerbung gebeten haben, oblag es dem Antragsgegner aufzuklären, ob er bereit gewesen wäre, der Beiziehung seiner Personalakte zuzustimmen, und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu geben, die relevanten dienstlichen Beurteilungen zur Vervollständigung seiner Bewerbung beizubringen. Da dies vorliegend unterblieben ist, ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner sämtliche verfügbaren Erkenntnismittel in seine Auswahlentscheidung einbezogen hat. Auch aus dem Umstand, dass der Antragsteller bereits eine ältere dienstliche Beurteilung mit seiner Bewerbung vorgelegt hat, diese jedoch unvollständig war, kann nicht auf eine grundsätzliche Verweigerung der Vorlage weiterer Beurteilungen geschlossen und auf die Auswertung der vorgelegten Unterlagen verzichtet werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Unvollständigkeit der vorgelegten älteren Beurteilung um nichts weiter als ein Versehen gehandelt haben könnte, hätte es nahe gelegen, den Antragsteller, der schließlich trotz der Unvollständigkeit in die nähere Auswahl für einen nicht unbedeutenden Dienstposten gezogen wurde, auf diesen Umstand hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Vervollständigung seiner Unterlagen zu geben. Stattdessen auf die Berücksichtigung der für die Auswahlentscheidung grundsätzlich essentiellen Grundlagen zu verzichten und die Entscheidung ausschließlich auf Auswahl- beziehungsweise Vorstellungsgespräche zu stützen, begegnet rechtlichen Bedenken. |
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| Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass - wie der Antragsgegner meint - die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers aus dem baden-württembergischen Polizeidienst und dem hessischen Landesdienst ohnehin nicht mit Arbeitszeugnissen des Beigeladenen als Rechtsanwalt und Referendar vergleichbar wären, da sie nicht die gleichen Bewertungsmaßstäbe aufweisen könnten. Die Schwierigkeit, Beurteilungen und Arbeitszeugnisse, die auf unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben beruhen, vergleichbar zu machen, entbindet den auswählenden Dienstherrn nicht davon, diese verfügbaren Erkenntnisquellen über die Bewerber beizuziehen, sich auf deren Grundlage ein Bild von den Bewerbern zu machen und diese sachgerecht zu bewerten (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.12.2015 - 5 ME 196/15 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2012 - 1 Bs 212/12 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 26.04.2016 - 20 E 1225/16 -, juris). |
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| bb) Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann, seine Auswahl im Rahmen eines wiederholten Auswahlverfahrens also zumindest möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2013 - 4 S 2153/13 -, VBlBW 2014, 272). Die Anforderungen an diese Voraussetzung dürfen nicht überspannt werden. Insbesondere kann von einem Bewerber nicht verlangt werden, positiv glaubhaft zu machen, dass er in einem erneuten Auswahlverfahren bei Vermeidung des unterstellten Fehlers anstelle eines ausgewählten Mitbewerbers zum Zuge komme (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.09.2016 - 4 S 1578/16 -, juris). |
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| Nach diesen Maßstäben erscheint es jedenfalls möglich, dass der Antragsteller bei der vom Antragsgegner nach obigen Maßgaben erneut vorzunehmenden Auswahlentscheidung den Vorzug erhält. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners folgt nichts anderes aus der grundsätzlichen Notwendigkeit der Herstellung des Einvernehmens zwischen Kreistag und Landrat nach § 19 Abs. 2 Satz 1 LKrO. Beide Organe sind an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden und haben dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht gänzlich ausgeschlossen, dass sich nach der erforderlichen Hinzuziehung weiterer Erkenntnisquellen über die Bewerber von diesen ein anderes Bild ergibt und die Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers ausfällt. |
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| 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. In Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs erstrebt, ist auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen und dieser wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2013 - 4 S 439/13 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.04.2013 - 6 C 13.284 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.10.2013 - OVG 4 L 28/13 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 06.05.2013 - 2 B 322/13 -, juris). |
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