Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Feb. 2009 - 4 S 1071/08

published on 16/02/2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Feb. 2009 - 4 S 1071/08
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. Februar 2008 - 2 K 1276/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die erneute Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.
Der 1973 geborene Kläger ist Anwärter für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule. Seine Erste Staatsprüfung absolvierte er 2004 mit einem Notendurchschnitt von 2,62 (befriedigend). Im Vorbereitungsdienst war er zur Ausbildung der H.-H.-Schule in W. und dem Staatlichen Seminar für schulpraktische Ausbildung in L. zugewiesen. In der Zweiten Staatsprüfung im Sommer 2006 erzielte er in der schriftlichen Arbeit mit Präsentation die Note 3,0 und im Pädagogischen Kolloquium die Note 1,5. Im Schulrecht erhielt er die Note 2,5 und in der Unterrichtssequenz im Fach Sport die Note 3,5 (befriedigend - ausreichend). Die Unterrichtssequenz im Fach Deutsch wurde mit 5,0 (mangelhaft) beurteilt. Mit Bescheid vom 29.05.2006 teilte das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg - Landeslehrerprüfungsamt - (im Folgenden: Landeslehrerprüfungsamt) dem Kläger mit, dass er den Prüfungsteil Unterrichtssequenz nicht bestanden habe. Der Vorbereitungsdienst wurde zum Zweck der Prüfungswiederholung (beide Unterrichtssequenzen und das Didaktische Kolloquium) bis zum 31.12.2006 verlängert. Vom Schulleiter der Ausbildungsschule wurde der Kläger am 04.12.2006 beurteilt und erhielt die Note 2,0.
Am 15.12.2006 wiederholte der Kläger die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Deutsch. Thema der Stunde war „Das schriftliche Fortsetzen einer Angstgeschichte“. Er erhielt wiederum die Note 5,0 (mangelhaft). Zur Begründung wurde von der Prüfungskommission auf der Rückseite der Niederschrift vermerkt:
„Formal wurde das Stundenziel erreicht. Bei der Durchführung stand jedoch immer die geplante Struktur im Vordergrund, nie die SuS [Schülerinnen und Schüler]. Entsprechend waren Erarbeitungsgespräche stark gelenkt; S-Äußerungen wurden stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert. Abweichungen von der Struktur nach dem Bedürfnissen der S; weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den Stundenverlauf.“
Mit Bescheid vom 19.12.2006 teilte das Landeslehrerprüfungsamt dem Kläger mit, dass er die Wiederholung der Prüfung im Teil Unterrichtspraxis Fach Deutsch nicht und damit die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen endgültig nicht bestanden habe.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte eine ausführliche Begründung der Prüfungsentscheidung, insbesondere was die Unterrichtssequenz vom 15.12.2006 angehe. Er führte aus, die Begründung der Prüfungskommission hierzu sei widersprüchlich. Der Einleitungssatz der Prüfungskommission enthalte eine eindeutig positive Aussage, denn damit sei ausgedrückt, dass das Essenzielle einer jeden Unterrichtsstunde erfüllt sei. Sie hätte daher nicht mit „mangelhaft“ bewertet werden dürfen. Die Behauptung der Prüfungskommission, die geplante Struktur habe immer im Vordergrund gestanden, nie die Schülerinnen und Schüler, werde durch das Stundenverlaufsprotokoll der Prüfungskommission relativiert bzw. völlig entkräftet. In unterrichtsdidaktischen Werken werde die Lenkung in einem Erarbeitungsgespräch vorausgesetzt. Der Grad der Lenkung sei nicht hoch gewesen und habe der Unterrichtssituation entsprochen. Selbst ein hoher Grad an Lehrerlenkung werde in der Fachliteratur als legitim und üblich angesehen. Er bestreite, dass er Äußerungen der Schüler „stets“ bewertend kommentiert bzw. korrigiert habe. Vielmehr sei jeder Schülerbeitrag aufgenommen und wertgeschätzt worden. Die Aussage der Prüfungskommission „Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schüler“ lasse einen eindeutig positiven Rückschluss zu. Sie stehe aber in unauflösbarem Widerspruch zum zweiten Satz des Begründungstextes sowie zu der Bemerkung „weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den Stundenverlauf“. Dieser letzten Aussage sei eindeutig zu widersprechen. Die Schüler hätten ihr Vorwissen aktivieren müssen, um in der Stunde sinnvoll arbeiten und etwas dazulernen zu können, wie sich auch aus dem Protokoll ergebe.
Mit Schreiben vom 19.01.2007 bat das Landeslehrerprüfungsamt die Mitglieder der Prüfungskommission unter Übersendung einer Kopie der Widerspruchsbegründung des Klägers, in der das Landeslehrerprüfungsamt einzelne Passagen der Einwendungen markiert hatte, um Stellungnahme. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
„Von besonderem Interesse ist hierbei Ihre Stellungnahme zu den in der Begründung markierten Aussagen. Ihr Schreiben sollte darüber hinaus folgende Aussagen unbedingt beinhalten: Dass Sie den Widerspruch gelesen, die einzelnen Aspekte überdacht haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht bzw., wenn Sie zu einer anderen Beurteilung kämen, nicht angemessen und sachgerecht.“
Mit Schreiben vom 29.01.2007 (nicht: 2006) teilte die Prüfungskommission mit, dass sie an ihrer Beurteilung festhalte. Wörtlich heißt es:
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„Wir haben den Widerspruch (…) gelesen und die einzelnen Aspekte gründlich überdacht. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beurteilung angemessen und sachgerecht ist.“
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Weiter führte die Prüfungskommission aus, sie hätten durchgängig beobachtet, dass der Kläger Schüleräußerungen unterbrochen, korrigiert, kommentiert und negativ - teilweise sogar ironisch - bewertet, Schüler bei eigenen Formulierungen unterbrochen, Abweichungen von dem geplanten Stundenverlauf nicht zugelassen, den Unterricht sehr stark durch eigene Fragestellungen gelenkt, keine eigenständigen, kreativen Lösungen von Schülerinnen und Schülern zugelassen und das Vorwissen der Schülerinnen und Schüler nicht berücksichtigt habe. Die Versprachlichung von Angst sei auf der pseudo-kognitiven Ebene geblieben, der emotionalen Befindlichkeit der Schüler sei weder in der Planung noch in der Durchführung Raum gegeben worden. Im Stundenverlauf sei kein Lernzuwachs zu beobachten gewesen, da ein großer Teil der Schüler bereits zu Beginn der Stunde über das Wissen verfügt habe, das der Kläger in der Stunde „erarbeitet“ habe. Die Aussage „Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schüler; weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den Stundenverlauf“, sei durch den Zusammenhang der vorangegangenen Sätze eindeutig. Ein Doppelpunkt statt des Semikolons wäre klarer gewesen. Weder ein größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen hätten Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2007 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
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Am 20.06.2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der er ursprünglich beantragt hat, den Bescheid des Landeslehrerprüfungsamts vom 19.12.2006 und den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 03.05.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn erneut in der Wiederholungsprüfung des Zweiten Staatsexamens für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zu prüfen, hilfsweise ihn nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts im Überdenkungsverfahren erneut zu bescheiden. Im Rahmen des Klageverfahrens hat die Prüfungskommission am 22.02.2008 nochmals zu den Einwendungen des Klägers Stellung genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2008 hat der Kläger nach entsprechendem Hinweis des Vorsitzenden auf den Schriftsatz des Landeslehrerprüfungsamts vom 19.01.2007 gerügt, dass die Kommission befangen gewesen sei, und lediglich den genannten Hauptantrag gestellt. Mit Urteil vom 28.02.2008 - 2 K 1276/07 - hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide des Beklagten aufgehoben und ihn verpflichtet, den Kläger erneut in der Wiederholungsprüfung des Zweiten Staatsexamens für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Prüfungsmöglichkeit im Bereich der beiden Unterrichtssequenzen und des didaktischen Kolloquiums) zu prüfen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, für das Überdenkungsverfahren habe der Kläger zu Recht die Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder der Prüfungskommission gerügt. Aufgrund des Schreibens Landeslehrerprüfungsamts vom 19.01.2007 an die Mitglieder der Prüfungskommission und aufgrund deren Stellungnahme vom 29.01.2006 stehe auch aus der Sicht eines „idealen“ Prüflings in Frage, ob diese bereit gewesen seien, bei sachlich gerechtfertigten Einwendungen von ihrer bisherigen Benotung abzurücken. Die Eingangsformulierung des Schreibens, wonach die Stellungnahme nachfolgend wiedergegebene Aussagen unbedingt beinhalten sollte, könne als Aufforderung an die Prüfungskommission verstanden werden, bei ihrer bisherigen Benotung zu bleiben und in ihrer Stellungnahme auszuführen, dass die bisherige Beurteilung angemessen und sachgerecht sei, oder aber auszuführen, jede andere Beurteilung wäre nicht angemessen und nicht sachgerecht. Die Prüfungskommission habe durch den Eingangssatz ihrer Stellungnahme den Eindruck erweckt, dies entsprechend verstanden zu haben und der Aufforderung gefolgt zu sein. Die Besorgnis der Befangenheit gründe sich weiter darauf, dass das Landeslehrerprüfungsamt die Stellungnahme des Klägers im Widerspruchsverfahren mit Markierungen versehen habe und die so bearbeitete Stellungnahme an die Mitglieder der Prüfungskommission weitergeleitet habe. Auch dies müsse aus Sicht eines verständigen Prüflings als lenkende Einflussnahme des Prüfungsamts auf die Prüfer verstanden werden. Im Übrigen habe das Landeslehrerprüfungsamt in seinem Schreiben vom 19.01.2007 auch seine verfahrensrechtliche Stellung im Überdenkungsverfahren überschritten. Es habe dieses Verfahren lediglich zu organisieren, aber nicht das „Überdenken“ selbst durchzuführen oder dieses inhaltlich zu steuern. Folge der Abnahme einer mündlichen oder praktischen Prüfung durch einen befangenen Prüfer sei deren Wiederholung, auch wenn die die Besorgnis der Befangenheit begründenden Umstände sich erst im Überdenkungsverfahren ergäben. Dem Kläger könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die erhobene Rüge nicht rechtzeitig bzw. nicht unverzüglich gewesen sei.
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Gegen das ihm am 01.04.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 17.04.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 23.05.2008 begründet. Er beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. Februar 2008 - 2 K 1276/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen im Widerspruchsbescheid sowie im erstinstanzlichen Klageverfahren und trägt ergänzend vor, die Formulierung im Anschreiben des Prüfungsamts könne nicht als inhaltliche Vorgabe für das Überdenken verstanden werden. Der Hinweis sei unter keinem Blickwinkel geeignet, die Unabhängigkeit von Prüfern anzutasten. Ebenso wenig könne die Gegenüberstellung der beiden möglichen Resultate des Überdenkens die Besorgnis der Befangenheit erwecken. Das Verwaltungsgericht habe die klare Bedeutung dieser Passage verkannt. Darüber hinaus habe es im Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung es für durchaus zulässig gehalten, die Regeln des Überdenkungsverfahrens in einem Merkblatt zu erläutern. Es sei aber nicht verständlich, weshalb der Hinweis auf die genannten Pflichten nicht in einem Anschreiben stehen dürfe. Ein verständiger Prüfling könne auch das Markieren einzelner Aussagen der Widerspruchsbegründung weder bei abstrakter noch bei konkreter Betrachtung als nachteilige Einwirkung auf die Kommission auffassen. Eine Parallele zur Praxis bei juristischen Staatsprüfungen zu ziehen, sei unzulässig, da Prüfer in Lehramtprüfungen nicht über die Prüfungsrechtskenntnisse von Prüfern in entsprechenden juristischen Prüfungen verfügten. Dass die Prüfungskommission ihre Stellungnahme mit einer Formulierung eingeleitet habe, die mit der im Anschreiben des Prüfungsamts vorgeschlagenen übereingestimmt habe, hätte nur von Bedeutung sein können, wenn dem kein inhaltliches Überdenken gefolgt wäre. Die Stellungnahme gehe jedoch auf die wesentlichen Argumente des Klägers ein. Die wichtigen Passagen der Widerspruchsbegründung seien kommentarlos markiert worden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Prüfungsamt habe sich auf das Organisieren zu beschränken, würde es dem Prüfungsamt auch verbieten, auf mangelnde Substantiierung (z.B. von Teilen einer Widerspruchsbegründung), auf Rechts- und Sachirrtümer und auf der Überdenkensbitte untermischte Ankündigungen von Schadensersatzansprüchen hinzuweisen. Es sei auch im Interesse des Prüflings, dass im gebotenen Maß objektiv informierte Prüfer entschieden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine unverzügliche Rüge entbehrlich gewesen sei, widerspreche dem Grundsatz der Verfahrensökonomie und der Pflicht des Prüflings, im Verfahren mitzuwirken.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
19 
Er verteidigt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, im Überdenkungsverfahren hätten sich allein die Prüfer mit den Einwendungen des Prüfungskandidaten auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob sie unter diesen Gesichtspunkten ihre prüfungsspezifische Bewertung der Leistung des Kandidaten abändern oder dennoch aufrecht erhalten wollten. Das Prüfungsamt habe allenfalls die Aufgabe, dem Prüfer den allgemeinen, vom Fall losgelösten Hinweis zu geben, dass es sich um einen Antrag im Überdenkungsverfahren handele, und den Prüfer zu bitten, sich mit den Einwendungen des Prüfungskandidaten fachlich auseinanderzusetzen und mitzuteilen, ob er unter diesen Gesichtspunkten seine Bewertung ändern wolle oder bei seiner Bewertung bleibe. Hierüber sei das Prüfungsamt weit hinaus gegangen. Die vorgegebenen Formulierungen erweckten den Eindruck, als komme es vor allem auf die Verwendung der Formulierung an, nicht aber so sehr darauf, dass die Bewertung wirklich überdacht worden sei. Die im Präsens formulierte Möglichkeit, dass die Kommission bei ihrer ursprünglichen Entscheidung bleiben könne, stehe in krassem Kontrast zum Konjunktiv bei der Möglichkeit, die Entscheidung abzuändern. Diese Formulierungen habe die Prüfungskommission eins zu eins in ihrer Stellungnahme - zu Ungunsten des Prüfungskandidaten - verwendet. Das Prüfungsamt habe vorgegeben, dass sich die Kommission mit ganz bestimmten Passagen auseinandersetzen solle, wobei es sich frage, woher das Prüfungsamt wisse, dass diese Passagen die fachlich gewichtigen und besonders überdenkenswerten seien. Just mit diesen Passagen habe sich die Kommission auch im Besonderen auseinandergesetzt. Dies habe dazu geführt, dass die Prüfungskommission nicht mehr sachgerecht und angemessen und vor allem unabhängig auf die Remonstration reagiert habe.
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Eine unverzügliche Rüge der Befangenheit sei entbehrlich gewesen, da das Geschehen, das den Verdacht der Befangenheit objektiv zu erzeugen geeignet gewesen sei, dem reinen verwaltungsinternen Vorgang der Kommunikation zwischen der Behörde und der Prüfungskommission zu entnehmen gewesen sei. Von diesem Geschehen habe der Kläger keine Kenntnis gehabt. Keiner der Gründe, die zur Einführung der Rügepflicht geführt hätten, liege hier vor. Hinzu komme, dass die Behörde einen ihr (ohne Rüge) bekannten Verdacht der Voreingenommenheit von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen habe. Gesetzliche Fristen für entsprechendes Vorbringen seien nicht vorgegeben. Folge der Befangenheit sei, dass dem Kläger eine weitere Chance vor einer anderen Prüfungskommission eingeräumt werden müsse.
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Inhaltlich hätten die Prüfer zu seiner Remonstration nur in einer äußert dürftigen Form Stellung genommen. Zudem habe die Kommission die Prüfungsentscheidung verändert und im negativen Gehalt deutlich verstärkt. Nicht nachvollziehbar sei, dass im Stundenverlauf kein Lernzuwachs zu beobachten gewesen sei. Im ursprünglichen Begründungstext sei ihm mit der Aussage, er habe das sich gesetzte Stundenziel vollständig erreicht, das komplette Gegenteil attestiert worden. Die neue Begründung sei daher rechtsfehlerhaft und die Prüfungsentscheidung im Überdenkungsverfahren nicht sachgerecht geprüft worden. Entgegen der Rechtsprechung sei an keiner Stelle dargelegt, anhand welcher vorher festgelegten Kriterien bewertet worden sei, welche dieser Kriterien wie gewichtet worden seien, wie die konkrete Bewertung der Prüfungsleistung zu den einzelnen Kriterien ausgefallen sei und wie daraus die Gesamtbenotung entwickelt worden sei.
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Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Kläger erneut in der Wiederholungsprüfung des Zweiten Staatsexamens (gemeint ist die Zweite Staatsprüfung) für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zu prüfen. Ein weiterer Prüfungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Die Bewertung der unterrichtspraktischen Wiederholungsprüfung im Fach Deutsch mit der Note "mangelhaft" (5) ist nicht zu beanstanden. Der Prüfungsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg - Landeslehrerprüfungsamt - vom 19.12.2006, mit dem die Zweite Staatsprüfung des Klägers für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen endgültig für nicht bestanden erklärt wurde, und der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 03.05.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
24 
Die Zweite Staatsprüfung ist gemäß § 23 Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung II) in der hier anzuwendenden Fassung vom 18. Januar 2001 (GBl. S. 11) - GHPO II 2001 - bestanden, wenn jede der vorgeschriebenen Prüfungsleistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist. Zu den vorgeschriebenen Prüfungsleistungen gehören unter anderem die - jeweils mindestens eine Unterrichtsstunde dauernden - Unterrichtssequenzen, in denen gemäß § 20 Abs. 1 GHPO II 2001 die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Lehreranwärters beurteilt werden (§ 23 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 3 GHPO II 2001). Sind auch in der Wiederholungsprüfung keine ausreichenden Leistungen (4,0) erbracht worden, erlischt der Prüfungsanspruch für das angestrebte Lehramt (§ 26 Abs. 5 Satz 1 GHPO II 2001). So liegt es hier.
25 
Der Kläger hat in der unterrichtspraktischen Wiederholungsprüfung (§ 26 Abs. 1 und Abs. 2 GHPO II 2001) im Fach Deutsch am 15.12.2006 nur die Note "mangelhaft" (5) erreicht. Mit seinem Hauptantrag begehrt er die Wiederholung dieses Prüfungsteils. Hierauf hat er einen Anspruch, wenn die Prüfung vom 15.12.2006 an einem rechtserheblichen Verfahrens- und/oder Bewertungsfehler leidet, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt. Der durch den Fehler belastete Prüfling hat auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, VBlBW 2007, 218; vgl. dazu auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl., RdNr. 504). Demgegenüber sind Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bei einer verfahrensfehlerfreien Prüfung grundsätzlich nicht durch eine Wiederholung, sondern durch eine erneute Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2006, a.a.O., Niehues, a.a.O., RdNr. 512; zu Ausnahmen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255;). Insoweit hat der Kläger in seiner Klagebegründung vom 30.10.2007 hilfsweise eine Neubewertung seiner Prüfungsleistungen begehrt. Diesen Antrag hat er in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2008 vor dem Verwaltungsgericht zwar nicht mehr gestellt. Seinem Vorbringen im Berufungsverfahren ist allerdings zu entnehmen, dass er ihn in der Sache weiterverfolgt.
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Sowohl der auf eine Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung gerichtete Hauptantrag des Klägers als auch der auf eine Neubewertung seiner am 15.12.2006 erbrachten Prüfungsleistung abzielende Hilfsantrag bleiben ohne Erfolg. Die beanstandete unterrichtspraktische Wiederholungsprüfung im Fach Deutsch leidet nicht an einem rechtserheblichen Verfahrensfehler, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Auch materielle Bewertungsfehler sind nicht ersichtlich. Es kann daher offen bleiben, ob die vom Kläger gerügten Bewertungsmängel im Wege einer Prüfungswiederholung oder im Wege einer erneuten Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung durch die zuständige Prüfungskommission zu beheben wären.
27 
1. Der Kläger macht als Verfahrensfehler zunächst einen Begründungsmangel geltend. Hat die Prüfungskommission ihre Bewertung der Prüfungsleistung trotz eines spezifizierten Verlangens des Prüflings nicht begründet und kann die verlangte Begründung infolge Zeitablaufs nicht mehr nachgeholt werden, weil hierfür eine verlässliche Grundlage fehlt, dann ist der angefochtene Prüfungsbescheid aufzuheben und der Prüfling erneut zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl 1996). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Prüfungskommission hat ihre Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch hinreichend begründet.
28 
Nach § 20 Abs. 2 GHPO II 2001 werden dem Anwärter auf Verlangen im Anschluss an die Beurteilung der Unterrichtspraxis vom Prüfungsausschuss oder seinem Vorsitzenden die festgesetzte Note und die tragenden Gründe der Bewertungen eröffnet. Die Eröffnung und die tragenden Gründe der Bewertungen werden in diesem Fall in der Niederschrift vermerkt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Begründung der Bewertung steht dem Kläger auch aufgrund der Grundrechte auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zu.
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Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die in mündlichen Prüfungen vergebenen Noten auf Ersuchen des Prüflings grundsätzlich begründet werden müssen ( BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, DVBl. 1996, 436). Nichts anderes gilt für Prüfungen, die auf dem Eindruck einer praktischen Prüfungsleistung - hier der Unterrichtspraxis - beruhen (Senatsurteil vom 09.05.1995 - 4 S 1322/93 -, BWVPr 1996, 113). Die Frage, wie die Begründung zu erfolgen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei den besonderen Bedingungen sowie insbesondere auch den spezifischen Zwecken, die bei mündlichen bzw. praktischen Prüfungen im Unterschied zu schriftlichen Prüfungen verfolgt werden, angemessen Rechnung zu tragen ist (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.). Die Forderung des Klägers, es müsse - wie es teilweise für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen verlangt wird - dargelegt werden, anhand welcher vorher festgelegten Kriterien bewertet worden sei, welche dieser Kriterien wie gewichtet worden seien, wie die konkrete Bewertung der Prüfungsleistung zu den einzelnen Kriterien ausgefallen sei und wie daraus die Gesamtbenotung entwickelt worden sei, lässt sich im Falle einer praktischen Prüfung der vorliegenden Art nicht verwirklichen. Zweck der Prüfung nach § 20 Abs. 1 GHPO II 2001 ist es, die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Lehreranwärters für Grund- und Hauptschulen nachzuweisen, mit anderen Worten festzustellen, ob er in der Lage ist, einen vernünftigen, für die Schüler gewinnbringenden Unterricht zu halten und seine theoretischen Kenntnisse in der Praxis des Schulalltags anzuwenden. Die Bewertung einer Unterrichtspraxis, die in § 20 GHPO II 2001 als „Beurteilung“ bezeichnet wird, ähnelt danach in gewisser Weise der dienstlichen Beurteilung eines Lehrers im Rahmen eines Unterrichtsbesuchs. Die Beurteilung der insoweit bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten ist - wie dort - von einem weiten Beurteilungsspielraum der Prüfer geprägt und gehört weitestgehend zu den prüfungsspezifischen Wertungen, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der gerichtlichen Kontrolle nur sehr eingeschränkt unterliegen (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 -, BVerfGE 84, 34, 52, und Beschluss vom 16.01.1995 - 1 BvR 1505/94 -, NVwZ 1995, 469). Entscheidend sind hierbei in erster Linie das Auftreten und der persönliche Eindruck des Lehreranwärters, deren Beurteilung in die Form eines Persönlichkeitsurteils zu kleiden ist (Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.). Eine zwingende - objektiv als (allein) richtig erkennbare - Begründung ist bei diesen prüfungsspezifischen Wertungen und Einschätzungen kaum möglich. Die Grundlagen und wesentlichen Kriterien dieser Wertungen entziehen sich indes nicht schlechthin einer Begründung, denn auch subjektive Anschauungen als Begründungselement lassen sich - wenngleich häufig weniger präzise als Fachurteile - nach außen hin kundtun, und die Anknüpfungspunkte dafür lassen sich benennen (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.). Der Aufwand, der für die Prüfer mit jeglicher Begründung ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen verbunden ist, ist allerdings auf dasjenige Maß zu beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig ist. Hierbei ist das aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitende Informationsrecht des Prüflings zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.1997 - 9 S 2553/95 -). Der Prüfling muss danach durch die Begründung in die Lage versetzt werden, auf vermeintliche Irrtümer und Fehler der Prüfungsentscheidung hinzuweisen und so ein Überdenken der Entscheidung im Widerspruchsverfahren zu erreichen (Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.). Auch die Grundrechte auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebieten danach nur, dass die Prüfungskommission dem Prüfling die tragenden Gründe für die Bewertung der mündlichen bzw. praktischen Prüfungsleistungen bekanntgibt (BVerwG, Beschluss vom 20.05.1998 - 6 B 50/97 -, NJW 1998, 3657; Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.01.1999 - 7 B 98.2357 -, Juris). Sie sind in verständlicher Form und widerspruchsfrei darzulegen, wobei an Inhalt und Umfang nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen. Eine verständliche, aber nur kurze Begründung ist nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262; Senatsbeschluss vom 18.08.2006 - 4 S 1108/06 -).
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Diesen Anforderungen wird die - auf der Rückseite der Prüfungsniederschrift festgehaltene - „Begründung“ der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungsleistung des Klägers im Fach Deutsch mit der Note „mangelhaft“, die ihm im Anschluss an die Prüfung am 15.12.2006 von der Prüfungskommission bekanntgegeben wurde, gerecht. Aufgrund der im Protokoll wiedergegebenen Notizen über den Verlauf des Unterrichts und der Anmerkungen zu seinen unterrichtspraktischen Leistungen war der Kläger in der Lage, die grundlegenden Gedanken nachzuvollziehen, welche die Prüfungskommission zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Kläger anhand der gegebenen Begründung in seinem Widerspruchsschreiben vom 03.01.2007 zahlreiche konkrete Einwände als „nachfolgend detaillierte Begründung“ formuliert hat. Soweit er geltend macht, die Begründung der Prüfungskommission sei widersprüchlich und daher unzureichend, weil der erste Satz „Formal wurde das Stundenziel erreicht“ als positives Werturteil in krassem Gegensatz zum letzten Satz stehe, der lautet „Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schüler; weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den Stundenverlauf“, ist ein Verstoß gegen die Begründungspflicht weder dargelegt noch ersichtlich. Denn die einzelnen Begründungselemente dürfen insoweit nicht isoliert gesehen werden. Betrachtet man die genannten Formulierungen in ihrem Sinnzusammenhang, wird trotz ihrer Knappheit hinreichend deutlich, dass sie als einschränkende bzw. negative Werturteile gemeint sind.
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Aber selbst wenn die Begründung vom 15.12.2006 in Teilen missverständlich gewesen sein sollte, so ist damit noch kein Verfahrensfehler aufgezeigt, der die Wiederholung der Prüfung zur Folge hätte. In diesem Fall kann der Kläger lediglich eine weitere, konkretere Begründung im Sinne einer Vervollständigung der bisher gegebenen Gründe verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O., und Beschluss vom 20.05.1998 - 6 B 50/97 -, NJW 1998, 3657). Diesem Verlangen, das der Kläger bereits im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27.12.2006 und auch in seinen Widerspruchsschreiben vom 03.01.2007 und 10.01.2007 geltend gemacht hat, ist die Prüfungskommission nachgekommen, indem sie im Rahmen des Verfahrens des „Überdenkens“ mit Stellungnahme vom 29.01.2007 (versehentlich datiert auf 29.01.2006) ihre Begründung erläutert und dabei etwaige Widersprüche beseitigt hat. Dies erfolgte auch so zeitnah zur Prüfung, dass der Anspruch des Klägers auf eine nachvollziehbare Wiedergabe der Begründung gewährleistet war (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.).
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Der Kläger macht geltend, die „Stellungnahme“ der Prüfungskommission vom 29.01.2007 stelle einen völlig neuen, veränderten Begründungsversuch dar, der die bisherige Bewertung in ihrem Wesensgehalt verändere und daher unzulässig sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Im Rahmen des Verfahrens des Überdenkens, das einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte darstellt und damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit erfüllt, haben sich die Prüfer mit den Einwänden des Prüflings auseinanderzusetzen und, soweit die Einwände berechtigt sind, die Möglichkeit, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung zu korrigieren (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81. u.a. -, BVerfGE 84, 34; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132). Sie können ihre Bewertung ändern oder aber zu dem Ergebnis kommen, dass sie ihre erste Bewertung nach wie vor für zutreffend halten. In diesem Fall haben sie die Gründe, die das Ergebnis des Überdenkens bestimmen, unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben. Voraussetzung ist lediglich, dass diese Gründe nicht „beliebig“ nachgeschoben werden, sondern erkennbar aus dem Bewertungsvorgang hergeleitet worden sind (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 20.94 -, BVerwGE 109, 211, und Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 38.92 -, NVwZ 1993, 686; vgl. siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.1999 - 9 S 1277/99 -). Aber auch wenn die Prüfer - wie hier - die Einwände des Prüflings nicht für berechtigt halten und deshalb ihre bisherige Bewertung aufrechterhalten, sind sie aus Rechtsgründen nicht gehindert, ihre Begründung durch neue Elemente zu ergänzen, sofern diese für die Bewertung tatsächlich maßgebend waren. Denn damit kommen sie dem Begehren des Prüflings nach, eine Erläuterung und Konkretisierung der bisherigen Begründung zu erhalten.
33 
Über eine Ergänzung der ursprünglichen Begründung in diesem Sinne gehen die in der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 29.01.2007 enthaltenen Erwägungen nicht hinaus. So ist es ohne weiteres zulässig, die in der Begründung vom 15.12.2006 getroffene Feststellung, der Kläger habe Schüleräußerungen stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert, im Verfahren des „Überdenkens“ dahingehend zu konkretisieren, der Kläger habe Schüleräußerungen unterbrochen, korrigiert und negativ - teilweise sogar ironisch - bewertet. Die Prüfungskommission hat damit nur näher umschrieben, wie ihre ursprüngliche Bemerkung zu verstehen war. Wenn der Prüfling - wie hier der Kläger - einzelne Aspekte der ursprünglichen Begründung zunächst in ihrer negativen Bedeutung missverstanden hat und ihm daraufhin im Verfahren des „Überdenkens“ verdeutlicht wird, wie sie gemeint waren, bedeutet das nicht, dass die Bewertung oder die Begründung damit in ihrem Wesengehalt verändert worden wäre. Denn die Prüfungskommission hat nicht die Bewertung verschlechtert, sondern lediglich die Gründe näher ausgeführt, die schon für die ursprüngliche Bewertung maßgebend waren. Dass dabei auch bisher (so) nicht genannte Aspekte angeführt werden können, liegt in der Natur der Sache und kann vorliegende nicht dahingehend verstanden werden, dass die Prüfungskommission „beliebige“ Erwägungen nachgeschoben hätte.
34 
Nur um eine (zulässige) Ergänzung der Begründung im oben genannten Sinne handelt es sich auch, soweit die Prüfungskommission in ihrer Stellungnahme vom 29.01.2007 ausführt, die „Versprachlichung von Angst bleibt auf der pseudo-kognitiven Ebene und der emotionalen Befindlichkeit der Schülerinnen und Schüler wurde weder in der Planung noch in der Durchführung Raum gegeben“ und „im Stundenverlauf war kein Lernzuwachs zu beobachten, da ein großer Teil der Schülerinnen und Schüler bereits zu Beginn der Stunde über das Wissen verfügte, das der Kläger in der Stunde 'erarbeitete'“ sowie bemerkt, dass der Kläger „keine eigenständigen kreativen Lösungen von Schülerinnen und Schülern zuließ, die somit auch nicht in den Stundenverlauf einfließen konnten“. Auch hierdurch wird nämlich lediglich näher umschrieben und konkretisiert, was in den in der Begründung vom 15.12.2006 getroffenen Feststellungen bereits angelegt ist, wenn es dort heißt: „formal wurde das Stundenziel erreicht“, „bei der Durchführung stand immer die geplante Struktur im Vordergrund, nie die Schülerinnen und Schüler“ sowie „weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflusste den Stundenverlauf“. Davon, dass die Begründung durch die Stellungnahme vom 29.01.2007 in ihrem Wesensgehalt geändert worden sei, kann daher keine Rede sein.
35 
Damit hat die Prüfungskommission die verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine Begründung und an ein „Überdenken“ ihrer Bewertungen gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllt (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 30.06.1994 - 6 C 4/93 -, DVBl 1994, 1362). Darüber hinaus hat sie ihre Bewertung aufgrund der weiteren Einwände des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren nochmals in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 „überdacht“. Ein Verfahrensfehler ist insoweit nicht ersichtlich.
36 
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist das Verfahren des „Überdenkens“ auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Mitglieder der Prüfungskommission dem Kläger gegenüber befangen gewesen wären. Auch in soweit kann der Kläger daher nicht die Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung verlangen.
37 
Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Prüfer zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - 9 S 2182/02 -). Dies ist objektiv zu beurteilen, d.h. es ist zu fragen, wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten des Prüfers verstehen darf (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., RdNr. 272 m.w.N.).
38 
Eine solche Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht daraus, dass das Landeslehrerprüfungsamt die Prüfungskommission im Schreiben vom 19.01.2007 darauf hingewiesen hat, dass die Stellungnahme „unbedingt“ die Aussage beinhalten sollte, „dass Sie den Widerspruch gelesen, die einzelnen Aspekte überdacht haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht bzw., wenn Sie zu einer anderen Beurteilung kämen, nicht angemessen und sachgerecht.“ Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dies nicht als eine an die Prüfungskommission gerichtete Aufforderung zu verstehen, bei ihrer bisherigen Benotung zu bleiben. Denn es wird eindeutig auch die Möglichkeit angesprochen, dass die Prüfungskommission zu einer Änderung ihrer Bewertung kommt. Dass ein „verständiger Prüfling“ dem Schreiben den vom Verwaltungsgericht angenommenen Erklärungsinhalt beimessen könnte, nämlich „die Prüfungskommission solle ausführen, die bisherige Beurteilung sei angemessen und sachgerecht oder aber, jede andere Beurteilung wäre nicht angemessen und nicht sachgerecht“, erscheint fernliegend. In diesem Fall würden nämlich beide Varianten, die als Ergebnis des „Überdenkens“ angeführt und durch ein „beziehungsweise“ getrennt werden, nur umschreiben, dass die Prüfungskommission ihre bisherige Beurteilung für zutreffend hält. Weshalb für dieselbe Aussage zwei Formulierungsvarianten vorgeschlagen werden, erschließt sich jedoch nicht. Darüber hinaus stünde einem solchen Verständnis entgegen, dass in der zweiten Alternative von einer „anderen“ Beurteilung die Rede ist, die „nicht angemessen und sachgerecht“ ist. Auch wenn die Formulierung nicht sonderlich geglückt ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie von einem „verständigen Prüfling“ so aufgefasst wird, wie es auch vom Verwaltungsgericht erwogen, dann aber zu Unrecht verworfen wurde, dass damit nämlich zum Ausdruck gebracht werden sollte, die Stellungnahme der Prüfungskommission solle entweder die Formulierung enthalten, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht, wenn sie zu dem Ergebnis komme, dass an der bisherigen Beurteilung festgehalten werden könne, „bzw.“ (oder) die Formulierung enthalten, dass die bisherige Beurteilung nicht angemessen und sachgerecht sei, wenn sie zu dem Ergebnis komme, dass an der bisherigen nicht festgehalten werden könne. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch die Verwendung des Konjunktivs I bei der ersten Variante („gekommen seien“) und des Konjunktivs II bei der zweiten Variante („kämen“) nicht geeignet, bei einem „verständigen Prüfling“ die Befürchtung entstehen zu lassen, die Prüfungskommission werde sich aufgrund des Anschreibens nicht mit der gebotenen Offenheit und Neutralität mit seinen Einwänden befassen. Denn allein aus dieser Formulierung kann nicht geschlossen werden, dass der Prüfungskommission damit vorgegeben worden wäre, der im Konjunktiv I formulierten Alternative zu folgen.
39 
Keine Besorgnis der Befangenheit der Prüfungskommission rechtfertigt auch der Umstand, dass das Landeslehrerprüfungsamt der Prüfungskommission bestimmte Aussagen vorgegeben hat, welche die Stellungnahme „unbedingt“ beinhalten solle. Denn damit sollte erkennbar nur der allgemeine Hinweis gegeben werden, dass die mit den Aussagen angesprochenen Verfahrensschritte in dem durchzuführenden Verfahren des „Überdenkens“ einzuhalten sind, dass nämlich der Widerspruch zu lesen ist, die einzelnen Aspekte zu überdenken sind und am Ende ein Ergebnis festzustellen ist, wobei die möglichen Varianten, nämlich die Beibehaltung oder die Änderung der bisherigen Beurteilung, angegeben sind. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat das Landeslehrerprüfungsamt damit seine verfahrensrechtliche Stellung im Verfahren des „Überdenkens“ der Prüfungsentscheidung nicht überschritten. Denn um den Zweck des „Überdenkens“, nämlich das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erreichen zu können, muss gewährleistet sein, dass die substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage unter hinreichender schriftlicher Begründung erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, a.a.O.). Hierauf hat die Prüfungsbehörde hinzuwirken. Da die Mitglieder der Prüfungskommission, die gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 GHPO II 2001 aus einem Vertreter der Kultusverwaltung und zwei weiteren Prüfern mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bzw. einer anderen (entsprechenden) Ausbildung zusammengesetzt ist, regelmäßig nicht über tiefere prüfungsrechtliche Kenntnisse verfügen, ist es sachgerecht, ihnen den Zweck des Verfahrens und die einzuhaltenden Verfahrensschritte näher zu erläutern. Dies wird zwar sinnvoller Weise in der Form allgemeiner Hinweisschreiben erfolgen. Es spricht jedoch nichts dagegen, zusätzlich oder auch allein in dem das Verfahren des „Überdenkens“ einleitenden Anschreiben an die Prüfungskommission auf die wesentlichen Grundsätze hinzuweisen.
40 
Ebenso wenig stellen die Markierungen des Landeslehrerprüfungsamts in dem an die Prüfungskommission weitergeleiteten Widerspruchsschreiben des Klägers vom 03.01.2007 einen Grund dar, der geeignet wäre, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch die Prüfungskommission im Verfahren des „Überdenkens“ zu rechtfertigen. Auch mit diesen Markierungen, die darin bestanden, dass einzelne Passagen unterstrichen und am Rand mit Fragezeichen und/oder Ausrufezeichen versehen wurden, hat das Landeslehrerprüfungsamt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts seine verfahrensrechtliche Stellung im Verfahren des „Überdenkens“ nicht überschritten. Die Aufgabe der Prüfungsbehörde, das Verfahren des „Überdenkens“ zu organisieren, ermächtigt auch dazu, die Einwendungen des Prüflings vorab auf ihren Gehalt und ihre Relevanz zu kontrollieren. Der Anspruch auf ein Überdenken der Prüfungsentscheidung besteht nämlich nicht voraussetzungslos, sondern nur dann, wenn substantiierte Einwände erhoben werden, was voraussetzt, dass sich die Einwendungen konkret gegen bestimmte Prüferbemerkungen und -bewertungen richten und deren Fehlerhaftigkeit nachvollziehbar begründet werden. Ob derart substantiierte Einwendungen erhoben werden, hat zunächst die Prüfungsbehörde zu beurteilen. Das heißt allerdings nicht, dass sie befugt wäre, vom Prüfling in größerem Umfang vorgebrachte Einwendungen, die nur in Teilen substantiiert sind, in dem Sinne „vorzustrukturieren“, dass die substantiierten Einwände herausgefiltert und den betroffenen Prüfern isoliert zur Kenntnis gebracht werden. Erhebt der Prüfling nur vereinzelt substantiierte Einwände, so ist die Prüfungsbehörde dennoch gehalten, die Einwendungen den beteiligten Prüfern vollumfänglich zuzuleiten, damit diese auf der Grundlage aller erhobenen Einwände innerhalb des ihnen zustehenden Bewertungsspielraums ihre frühere Bewertung überdenken. Denn allein die Prüfer haben darüber zu befinden, ob sie an den Gründen der angegriffenen Leistungsbewertung und an deren Ergebnis festhalten, ob sie das Ergebnis trotz Änderung einzelner Wertungen aufrechterhalten oder ob sie in Anbetracht veränderter Wertungen das Ergebnis verbessern (BVerwG, Urteil vom 30.06.1994, a.a.O.). Gemäß § 15 Abs. 6 Satz 1 GHPO II 2001 sind sie bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Andererseits gehört es zu den Aufgaben der Prüfungsbehörde, darauf hinzuwirken, dass die Prüfer die substantiierten Einwände des Prüflings gegen ihre Bewertung vollständig zur Kenntnis nehmen und beim „Überdenken“ umfassend in ihre Erwägungen einbeziehen. Ergibt sich aus der nach dem „Überdenken“ abgegebenen Stellungnahme der Prüfungskommission, dass einzelne Einwände, mit denen der Prüfling die Bewertung substantiiert angegriffen hat, von den Prüfern nicht gesehen wurden, hat die Prüfungsbehörde diese zur Ergänzung aufzufordern (zum Umfang der verwaltungsinternen Kontrolle vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1994, a.a.O.). Um den Aufwand eines mehrfachen „Überdenkens“ zu vermeiden, kann es bei einem umfangreicheren Vorbringen daher sachgerecht sein, bereits vorab diejenigen Einwände zu markieren, zu denen nach Ansicht der Prüfungsbehörde eine Stellungnahme im Verfahren des „Überdenkens“ unabdingbar ist. Hiervon ist allerdings vorsichtig und „neutral“ Gebrauch zu machen. Derartige Markierungen dürfen nicht den Eindruck erwecken, mit ihnen seien Vorgaben inhaltlicher Art verbunden. Bereits der Anschein, dass Hinweise gegeben werden sollen, wie die Prüfungskommission in sachlicher Hinsicht mit den Einwänden zu verfahren habe, ist zu vermeiden. Auch ist klarzustellen, dass die Markierungen nicht in dem Sinne zu verstehen sind, dass sich das „Überdenken“ auf die markierten Punkte zu beschränken hätte. Denn die Aufgabe, aufgrund der Einwendungen des Prüflings die Prüfungsentscheidung zu überdenken, obliegt nur den betroffenen Prüfern innerhalb des ihnen zustehenden prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums (Hessischer VGH, Urteil vom 09.03.1988 - 1 UE 831/84 -, NVwZ-RR 1989, 306).
41 
Nach diesen Maßgaben sind die Markierungen in Form von Unterstreichungen und an der Seite angebrachten Ausrufe- und Fragezeichen, mit denen das Landeslehrerprüfungsamt das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 03.01.2007 versehen hat, nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass mit ihnen Vorgaben inhaltlicher Art verbunden wären, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Kläger rügt lediglich, die Prüfungsbehörde sei nicht berechtigt bzw. befähigt zu beurteilen, welche Einwände besonders überdenkenswert seien. Der Prüfungskommission sind die Einwendungen des Klägers jedoch vollständig übersandt worden. Auch wurde in dem Anschreiben vom 19.01.2007 hinreichend deutlich gemacht, dass die markierten Aussagen zwar „von besonderem Interesse“ seien, die Einwendungen im Übrigen aber umfassend zur Kenntnis zu nehmen und zu überdenken seien. Die Prüfungskommission hatte daher die Möglichkeit, sich ein eigenes Bild von den Einwänden des Klägers zu machen und diese beim „Überdenken“ vollumfänglich in ihre Überlegungen einzubeziehen. Da die Prüfer in dieser Hinsicht - wie erwähnt - unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sind (§ 15 Abs. 6 Satz 1 GHPO II 2001), bestand auch aus Sicht eines „verständigen Prüflings“ kein Anlass zu bezweifeln, dass sie sich dieser Aufgabe mit der gebotenen Offenheit und Neutralität annehmen würden. Die ergänzende Stellungnahme der Prüfungskommission vom 22.02.2008 zeigt im Übrigen, dass sich die Prüfungskommission entgegen der Ansicht des Klägers keinesfalls nur mit den markierten Passagen auseinandergesetzt hat.
42 
2. Auch aufgrund eines materiellen Bewertungsfehlers kann der Kläger nicht die Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch beanspruchen. Denn die geltend gemachten Bewertungsfehler liegen nicht vor.
43 
Die gerichtliche Kontrolle fachlicher, wissenschaftlicher Urteile, Wertungen und Entscheidungen von Prüfern stößt an Grenzen, weil die Beurteilung von Prüfungsleistungen von Gesichtspunkten und Überlegungen bestimmt ist, die sich einer rechtlich unmittelbar subsumierbaren Erfassung mehr oder minder entziehen oder jedenfalls tatsächlich auf nicht in vollem Umfang objektivierbaren Einschätzungen und Erfahrungen beruhen und insbesondere davon abhängig sind, was nach Meinung der Prüfer bei einem bestimmten Ausbildungsstand als Prüfungsleistung verlangt werden kann. Diese für die Bewertung von Prüfungsleistungen anzustellenden Erwägungen lassen sich nicht regelhaft erfassen und können insbesondere im Hinblick auf das Prinzip der Chancengleichheit nicht mit Hilfe von Sachverständigen durch das Gericht ersetzt werden. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daher steht ihnen vor allem bei der Einordnung der Qualität einer Prüfungsleistung in das Notensystem der Prüfungsordnung und der Festlegung der Bestehensgrenze ein Bewertungsspielraum zu, der der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991; BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 und vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, jeweils a.a.O.).
44 
Jedoch hat der Prüfling aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG Anspruch auf eine soweit wie möglich tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, die für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen ist. Die Gerichte haben somit zu prüfen, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 13.08.1992 - 4 S 1165/92 -, VBlBW 1993, 143). . Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei der Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.01.1999 – 7 B 98.2357 -, Juris).
45 
An diesen Grundsätzen gemessen ist die Bewertung seiner unterrichtspraktischen Prüfung durch die Prüfungskommission nicht zu beanstanden.
46 
Der Kläger macht geltend, die Behauptung, er habe „formal das Stundenziel erreicht“, stelle ein positives Werturteil dar, das eine Prüfungsleistung beschreibe, die eine Bewertung als mangelhaft nicht erlaube. Die Prüfungskommission hat jedoch - wie bereits ausgeführt - in ihren Stellungnahmen in nicht zu beanstandender Weise klargestellt, dass mit der genannten Formulierung ein negatives Werturteil abgegeben werden sollte. Nach den erläuternden Ausführungen der Prüfungskommission in der Stellungnahme vom 22.02.2008 besagt die Formulierung nur, dass die Kinder eine Geschichte geschrieben haben, während das inhaltliche und pädagogische Ziel, den Kindern bewusst zu machen, was „Angsthaben“ bedeute und wie dies versprachlicht werden könne, nicht erreicht worden ist. Gleiches gilt nach Auffassung der Prüfungskommission für die Unterziele, den wahrscheinlichen Spannungsverlauf der Geschichte zu erschließen, affektbesetzte Wörter und Satzstrukturen für den Hauptteil ihrer Geschichte zu verwenden und bereits erarbeitete formale und stilistische Aufsatzmerkmale in der Fortsetzung der Geschichte anzuwenden. Einen Transfer-Ertrag konnte die Prüfungskommission eher gar nicht bis allenfalls ansatzweise feststellen. Dass mit diesen prüfungsspezifischen Wertungen der der Prüfungskommission eingeräumte Bewertungsspielraum überschritten worden wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich.
47 
Der Kläger wendet sich ferner gegen den in der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 29.01.2007 erhobenen Vorwurf, er habe Schüleräußerungen ironisch kommentiert, und macht geltend, er habe diese im Gegenteil stets wertgeschätzt. Damit ist kein Bewertungsmangel angesprochen, der einer gerichtlichen Klärung zugänglich wäre. Denn ob eine Bemerkung als Ironie aufzufassen ist oder nicht bzw. als wertschätzend anzusehen ist oder nicht, ist eine Frage, die weitgehend vom Verständnis und von der Einschätzung des jeweiligen Empfängers abhängt und damit in den Beurteilungsspielraum der Prüfungskommission fällt. Darüber hinaus hat die Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass die Annahme, der Kläger habe sich „teilweise ironisch“ geäußert, für die Bewertung seiner Prüfungsleistung nicht ausschlaggebend war. Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass der Kläger die Schüleräußerungen überhaupt stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert habe. Entgegen der Annahme des Klägers kann daher nicht die Rede davon sein, dass der Vorwurf der Ironie nachträglich zum ausschlaggebenden Aspekt der Bewertung gemacht worden wäre. Soweit der Kläger diese Annahme auf die Ausführungen des Beklagten zur Bewertung von Ironie in der Klageerwiderung vom 11.02.2008 stützt, übersieht er, dass die Bewertung seiner Prüfungsleistung allein der Prüfungskommission obliegt, die sich den - im Übrigen nur hypothetisch angestellten - Ausführungen des Beklagten nicht angeschlossen hat.
48 
Soweit der Kläger die Feststellung der Prüfungskommission, nur die geplante Struktur, nie die Schüler hätten im Vordergrund gestanden, mit der Begründung angreift, das Gegenteil ergebe sich schon aus dem Stundenverlauf, ist ein Bewertungsmangel ebenfalls nicht erkennbar. In ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 ist die Prüfungskommission hierauf näher eingegangen und hat anhand des Stundenverlaufs im Einzelnen dargelegt und ausgeführt, dass die eigenständige Schülerarbeit aus einer Partneraufgabe von zwei Minuten und einer sog. Tuschelrunde von weiteren zwei Minuten bestanden habe. Hierbei habe sich der Kläger ständig eingemischt und Schülerergebnisse korrigiert. Auch habe nur ein Schüler über eine selbsterlebte Situation berichten dürfen und sei hierbei noch vom Kläger unterbrochen worden. Auch während er Einzelarbeit sei der Kläger ständig durch die Klasse gegangen, habe eingegriffen und unterbrochen, um zu erklären. Diesen prüfungsspezifischen Wertungen hat der Kläger keine substantiierten Einwände entgegengesetzt. Er hat insbesondere nicht aufgezeigt, dass die Prüfungskommission insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre. So hat er die von der Prüfungskommission genannten Zeitangaben und auch die monierte straffe zeitliche Gestaltung des Unterrichts in der Sache nicht bestritten. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochene und nicht zu klärende Frage, ob der Kläger während des Unterrichts eine Stoppuhr benutzt habe, spielte für die Bewertung der Prüfungskommission erkennbar keine Rolle.
49 
Der Einwand des Klägers, ihm werde zu Unrecht vorgeworfen, er habe die Schüler zu stark gelenkt und im Übrigen sei auch ein hoher Grad an Lenkung legitim und üblich, lässt ebenfalls keinen Bewertungsfehler der Prüfungskommission erkennen. Zunächst ist festzustellen, dass es hier nicht um die fachspezifische Frage geht, in welchem Umfang Lenkung im Unterricht zulässig ist. Denn die Prüfungskommission hat dem Kläger nicht vorgeworfen, er habe die Grenze der zulässigen Lenkung überschritten. Wie sie in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 im Einzelnen dargelegt hat, geht es vielmehr um die prüfungsspezifische Wertung, dass die vom Kläger ausgeübte Lenkung im konkreten Fall der Erreichung des Unterrichtsziels nicht förderlich gewesen ist. Beanstandet wird insoweit die Art und Weise der Lenkung im konkreten Unterrichtsgeschehen. Aus der Anmerkung der Prüfungskommission, Lenkung bedeute nicht, Schüleräußerungen umzuformulieren, um ein vorgedachtes Ergebnis zu erzielen, ergibt sich, dass mit diesem Kritikpunkt - wie schon an anderer Stelle - bemängelt werden sollte, dass der Kläger die Schüler ständig unterbrochen und ihre Beiträge nicht hinreichend wertgeschätzt hat. Dass die Prüfungskommission damit ihren Bewertungsspielraum überschritten hätte, legt der Kläger nicht dar. Auch dem Senat sind Anhaltspunkte hierfür nicht ersichtlich.
50 
Soweit der Kläger schließlich geltend macht, die Prüfungskommission werfe ihm zu Unrecht vor, dass das „Vorwissen der Schüler“ den Stundenverlauf nicht beeinflusst habe, missversteht er die Bedeutung, die die Prüfungskommission dem von ihr verwendeten Begriff des „Vorwissens“ beimisst. Er verweist zum Beleg dafür, dass die Schüler ihr Vorwissen hätten aktivieren müssen, um in der Stunde sinnvoll arbeiten zu können, auf die Kriterien und Merkmale der Aufsatzerziehung, die er zuvor mit den Schülern erarbeitet habe. Die Prüfungskommission zielte mit ihrem Einwand ausweislich ihrer Erläuterungen vom 22.02.2008 jedoch nicht auf dieses „erlernte“ Vorwissen ab, sondern darauf, dass die von den Schülern selbst erlebten (Angst-)Situationen im Unterricht nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Auch hierbei handelt es sich um eine prüfungsspezifische Wertung, mit der die Prüfungskommission den ihr eingeräumten Bewertungsspielraum nicht überschritten hat. Gegenteiliges ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
53 
Beschluss vom 16. Februar 2009
54 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 07.06.2005 -4 S 2918/04 - sowie die Empfehlung in Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs, NVwZ 2004, 1327).
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Kläger erneut in der Wiederholungsprüfung des Zweiten Staatsexamens (gemeint ist die Zweite Staatsprüfung) für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zu prüfen. Ein weiterer Prüfungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Die Bewertung der unterrichtspraktischen Wiederholungsprüfung im Fach Deutsch mit der Note "mangelhaft" (5) ist nicht zu beanstanden. Der Prüfungsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg - Landeslehrerprüfungsamt - vom 19.12.2006, mit dem die Zweite Staatsprüfung des Klägers für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen endgültig für nicht bestanden erklärt wurde, und der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 03.05.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
24 
Die Zweite Staatsprüfung ist gemäß § 23 Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung II) in der hier anzuwendenden Fassung vom 18. Januar 2001 (GBl. S. 11) - GHPO II 2001 - bestanden, wenn jede der vorgeschriebenen Prüfungsleistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist. Zu den vorgeschriebenen Prüfungsleistungen gehören unter anderem die - jeweils mindestens eine Unterrichtsstunde dauernden - Unterrichtssequenzen, in denen gemäß § 20 Abs. 1 GHPO II 2001 die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Lehreranwärters beurteilt werden (§ 23 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 3 GHPO II 2001). Sind auch in der Wiederholungsprüfung keine ausreichenden Leistungen (4,0) erbracht worden, erlischt der Prüfungsanspruch für das angestrebte Lehramt (§ 26 Abs. 5 Satz 1 GHPO II 2001). So liegt es hier.
25 
Der Kläger hat in der unterrichtspraktischen Wiederholungsprüfung (§ 26 Abs. 1 und Abs. 2 GHPO II 2001) im Fach Deutsch am 15.12.2006 nur die Note "mangelhaft" (5) erreicht. Mit seinem Hauptantrag begehrt er die Wiederholung dieses Prüfungsteils. Hierauf hat er einen Anspruch, wenn die Prüfung vom 15.12.2006 an einem rechtserheblichen Verfahrens- und/oder Bewertungsfehler leidet, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt. Der durch den Fehler belastete Prüfling hat auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, VBlBW 2007, 218; vgl. dazu auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl., RdNr. 504). Demgegenüber sind Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bei einer verfahrensfehlerfreien Prüfung grundsätzlich nicht durch eine Wiederholung, sondern durch eine erneute Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2006, a.a.O., Niehues, a.a.O., RdNr. 512; zu Ausnahmen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255;). Insoweit hat der Kläger in seiner Klagebegründung vom 30.10.2007 hilfsweise eine Neubewertung seiner Prüfungsleistungen begehrt. Diesen Antrag hat er in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2008 vor dem Verwaltungsgericht zwar nicht mehr gestellt. Seinem Vorbringen im Berufungsverfahren ist allerdings zu entnehmen, dass er ihn in der Sache weiterverfolgt.
26 
Sowohl der auf eine Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung gerichtete Hauptantrag des Klägers als auch der auf eine Neubewertung seiner am 15.12.2006 erbrachten Prüfungsleistung abzielende Hilfsantrag bleiben ohne Erfolg. Die beanstandete unterrichtspraktische Wiederholungsprüfung im Fach Deutsch leidet nicht an einem rechtserheblichen Verfahrensfehler, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Auch materielle Bewertungsfehler sind nicht ersichtlich. Es kann daher offen bleiben, ob die vom Kläger gerügten Bewertungsmängel im Wege einer Prüfungswiederholung oder im Wege einer erneuten Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung durch die zuständige Prüfungskommission zu beheben wären.
27 
1. Der Kläger macht als Verfahrensfehler zunächst einen Begründungsmangel geltend. Hat die Prüfungskommission ihre Bewertung der Prüfungsleistung trotz eines spezifizierten Verlangens des Prüflings nicht begründet und kann die verlangte Begründung infolge Zeitablaufs nicht mehr nachgeholt werden, weil hierfür eine verlässliche Grundlage fehlt, dann ist der angefochtene Prüfungsbescheid aufzuheben und der Prüfling erneut zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl 1996). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Prüfungskommission hat ihre Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch hinreichend begründet.
28 
Nach § 20 Abs. 2 GHPO II 2001 werden dem Anwärter auf Verlangen im Anschluss an die Beurteilung der Unterrichtspraxis vom Prüfungsausschuss oder seinem Vorsitzenden die festgesetzte Note und die tragenden Gründe der Bewertungen eröffnet. Die Eröffnung und die tragenden Gründe der Bewertungen werden in diesem Fall in der Niederschrift vermerkt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Begründung der Bewertung steht dem Kläger auch aufgrund der Grundrechte auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zu.
29 
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die in mündlichen Prüfungen vergebenen Noten auf Ersuchen des Prüflings grundsätzlich begründet werden müssen ( BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, DVBl. 1996, 436). Nichts anderes gilt für Prüfungen, die auf dem Eindruck einer praktischen Prüfungsleistung - hier der Unterrichtspraxis - beruhen (Senatsurteil vom 09.05.1995 - 4 S 1322/93 -, BWVPr 1996, 113). Die Frage, wie die Begründung zu erfolgen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei den besonderen Bedingungen sowie insbesondere auch den spezifischen Zwecken, die bei mündlichen bzw. praktischen Prüfungen im Unterschied zu schriftlichen Prüfungen verfolgt werden, angemessen Rechnung zu tragen ist (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.). Die Forderung des Klägers, es müsse - wie es teilweise für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen verlangt wird - dargelegt werden, anhand welcher vorher festgelegten Kriterien bewertet worden sei, welche dieser Kriterien wie gewichtet worden seien, wie die konkrete Bewertung der Prüfungsleistung zu den einzelnen Kriterien ausgefallen sei und wie daraus die Gesamtbenotung entwickelt worden sei, lässt sich im Falle einer praktischen Prüfung der vorliegenden Art nicht verwirklichen. Zweck der Prüfung nach § 20 Abs. 1 GHPO II 2001 ist es, die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Lehreranwärters für Grund- und Hauptschulen nachzuweisen, mit anderen Worten festzustellen, ob er in der Lage ist, einen vernünftigen, für die Schüler gewinnbringenden Unterricht zu halten und seine theoretischen Kenntnisse in der Praxis des Schulalltags anzuwenden. Die Bewertung einer Unterrichtspraxis, die in § 20 GHPO II 2001 als „Beurteilung“ bezeichnet wird, ähnelt danach in gewisser Weise der dienstlichen Beurteilung eines Lehrers im Rahmen eines Unterrichtsbesuchs. Die Beurteilung der insoweit bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten ist - wie dort - von einem weiten Beurteilungsspielraum der Prüfer geprägt und gehört weitestgehend zu den prüfungsspezifischen Wertungen, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der gerichtlichen Kontrolle nur sehr eingeschränkt unterliegen (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 -, BVerfGE 84, 34, 52, und Beschluss vom 16.01.1995 - 1 BvR 1505/94 -, NVwZ 1995, 469). Entscheidend sind hierbei in erster Linie das Auftreten und der persönliche Eindruck des Lehreranwärters, deren Beurteilung in die Form eines Persönlichkeitsurteils zu kleiden ist (Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.). Eine zwingende - objektiv als (allein) richtig erkennbare - Begründung ist bei diesen prüfungsspezifischen Wertungen und Einschätzungen kaum möglich. Die Grundlagen und wesentlichen Kriterien dieser Wertungen entziehen sich indes nicht schlechthin einer Begründung, denn auch subjektive Anschauungen als Begründungselement lassen sich - wenngleich häufig weniger präzise als Fachurteile - nach außen hin kundtun, und die Anknüpfungspunkte dafür lassen sich benennen (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.). Der Aufwand, der für die Prüfer mit jeglicher Begründung ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen verbunden ist, ist allerdings auf dasjenige Maß zu beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig ist. Hierbei ist das aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitende Informationsrecht des Prüflings zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.1997 - 9 S 2553/95 -). Der Prüfling muss danach durch die Begründung in die Lage versetzt werden, auf vermeintliche Irrtümer und Fehler der Prüfungsentscheidung hinzuweisen und so ein Überdenken der Entscheidung im Widerspruchsverfahren zu erreichen (Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.). Auch die Grundrechte auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebieten danach nur, dass die Prüfungskommission dem Prüfling die tragenden Gründe für die Bewertung der mündlichen bzw. praktischen Prüfungsleistungen bekanntgibt (BVerwG, Beschluss vom 20.05.1998 - 6 B 50/97 -, NJW 1998, 3657; Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.01.1999 - 7 B 98.2357 -, Juris). Sie sind in verständlicher Form und widerspruchsfrei darzulegen, wobei an Inhalt und Umfang nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen. Eine verständliche, aber nur kurze Begründung ist nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262; Senatsbeschluss vom 18.08.2006 - 4 S 1108/06 -).
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Diesen Anforderungen wird die - auf der Rückseite der Prüfungsniederschrift festgehaltene - „Begründung“ der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungsleistung des Klägers im Fach Deutsch mit der Note „mangelhaft“, die ihm im Anschluss an die Prüfung am 15.12.2006 von der Prüfungskommission bekanntgegeben wurde, gerecht. Aufgrund der im Protokoll wiedergegebenen Notizen über den Verlauf des Unterrichts und der Anmerkungen zu seinen unterrichtspraktischen Leistungen war der Kläger in der Lage, die grundlegenden Gedanken nachzuvollziehen, welche die Prüfungskommission zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Kläger anhand der gegebenen Begründung in seinem Widerspruchsschreiben vom 03.01.2007 zahlreiche konkrete Einwände als „nachfolgend detaillierte Begründung“ formuliert hat. Soweit er geltend macht, die Begründung der Prüfungskommission sei widersprüchlich und daher unzureichend, weil der erste Satz „Formal wurde das Stundenziel erreicht“ als positives Werturteil in krassem Gegensatz zum letzten Satz stehe, der lautet „Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schüler; weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den Stundenverlauf“, ist ein Verstoß gegen die Begründungspflicht weder dargelegt noch ersichtlich. Denn die einzelnen Begründungselemente dürfen insoweit nicht isoliert gesehen werden. Betrachtet man die genannten Formulierungen in ihrem Sinnzusammenhang, wird trotz ihrer Knappheit hinreichend deutlich, dass sie als einschränkende bzw. negative Werturteile gemeint sind.
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Aber selbst wenn die Begründung vom 15.12.2006 in Teilen missverständlich gewesen sein sollte, so ist damit noch kein Verfahrensfehler aufgezeigt, der die Wiederholung der Prüfung zur Folge hätte. In diesem Fall kann der Kläger lediglich eine weitere, konkretere Begründung im Sinne einer Vervollständigung der bisher gegebenen Gründe verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O., und Beschluss vom 20.05.1998 - 6 B 50/97 -, NJW 1998, 3657). Diesem Verlangen, das der Kläger bereits im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27.12.2006 und auch in seinen Widerspruchsschreiben vom 03.01.2007 und 10.01.2007 geltend gemacht hat, ist die Prüfungskommission nachgekommen, indem sie im Rahmen des Verfahrens des „Überdenkens“ mit Stellungnahme vom 29.01.2007 (versehentlich datiert auf 29.01.2006) ihre Begründung erläutert und dabei etwaige Widersprüche beseitigt hat. Dies erfolgte auch so zeitnah zur Prüfung, dass der Anspruch des Klägers auf eine nachvollziehbare Wiedergabe der Begründung gewährleistet war (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.).
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Der Kläger macht geltend, die „Stellungnahme“ der Prüfungskommission vom 29.01.2007 stelle einen völlig neuen, veränderten Begründungsversuch dar, der die bisherige Bewertung in ihrem Wesensgehalt verändere und daher unzulässig sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Im Rahmen des Verfahrens des Überdenkens, das einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte darstellt und damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit erfüllt, haben sich die Prüfer mit den Einwänden des Prüflings auseinanderzusetzen und, soweit die Einwände berechtigt sind, die Möglichkeit, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung zu korrigieren (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81. u.a. -, BVerfGE 84, 34; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132). Sie können ihre Bewertung ändern oder aber zu dem Ergebnis kommen, dass sie ihre erste Bewertung nach wie vor für zutreffend halten. In diesem Fall haben sie die Gründe, die das Ergebnis des Überdenkens bestimmen, unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben. Voraussetzung ist lediglich, dass diese Gründe nicht „beliebig“ nachgeschoben werden, sondern erkennbar aus dem Bewertungsvorgang hergeleitet worden sind (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 20.94 -, BVerwGE 109, 211, und Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 38.92 -, NVwZ 1993, 686; vgl. siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.1999 - 9 S 1277/99 -). Aber auch wenn die Prüfer - wie hier - die Einwände des Prüflings nicht für berechtigt halten und deshalb ihre bisherige Bewertung aufrechterhalten, sind sie aus Rechtsgründen nicht gehindert, ihre Begründung durch neue Elemente zu ergänzen, sofern diese für die Bewertung tatsächlich maßgebend waren. Denn damit kommen sie dem Begehren des Prüflings nach, eine Erläuterung und Konkretisierung der bisherigen Begründung zu erhalten.
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Über eine Ergänzung der ursprünglichen Begründung in diesem Sinne gehen die in der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 29.01.2007 enthaltenen Erwägungen nicht hinaus. So ist es ohne weiteres zulässig, die in der Begründung vom 15.12.2006 getroffene Feststellung, der Kläger habe Schüleräußerungen stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert, im Verfahren des „Überdenkens“ dahingehend zu konkretisieren, der Kläger habe Schüleräußerungen unterbrochen, korrigiert und negativ - teilweise sogar ironisch - bewertet. Die Prüfungskommission hat damit nur näher umschrieben, wie ihre ursprüngliche Bemerkung zu verstehen war. Wenn der Prüfling - wie hier der Kläger - einzelne Aspekte der ursprünglichen Begründung zunächst in ihrer negativen Bedeutung missverstanden hat und ihm daraufhin im Verfahren des „Überdenkens“ verdeutlicht wird, wie sie gemeint waren, bedeutet das nicht, dass die Bewertung oder die Begründung damit in ihrem Wesengehalt verändert worden wäre. Denn die Prüfungskommission hat nicht die Bewertung verschlechtert, sondern lediglich die Gründe näher ausgeführt, die schon für die ursprüngliche Bewertung maßgebend waren. Dass dabei auch bisher (so) nicht genannte Aspekte angeführt werden können, liegt in der Natur der Sache und kann vorliegende nicht dahingehend verstanden werden, dass die Prüfungskommission „beliebige“ Erwägungen nachgeschoben hätte.
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Nur um eine (zulässige) Ergänzung der Begründung im oben genannten Sinne handelt es sich auch, soweit die Prüfungskommission in ihrer Stellungnahme vom 29.01.2007 ausführt, die „Versprachlichung von Angst bleibt auf der pseudo-kognitiven Ebene und der emotionalen Befindlichkeit der Schülerinnen und Schüler wurde weder in der Planung noch in der Durchführung Raum gegeben“ und „im Stundenverlauf war kein Lernzuwachs zu beobachten, da ein großer Teil der Schülerinnen und Schüler bereits zu Beginn der Stunde über das Wissen verfügte, das der Kläger in der Stunde 'erarbeitete'“ sowie bemerkt, dass der Kläger „keine eigenständigen kreativen Lösungen von Schülerinnen und Schülern zuließ, die somit auch nicht in den Stundenverlauf einfließen konnten“. Auch hierdurch wird nämlich lediglich näher umschrieben und konkretisiert, was in den in der Begründung vom 15.12.2006 getroffenen Feststellungen bereits angelegt ist, wenn es dort heißt: „formal wurde das Stundenziel erreicht“, „bei der Durchführung stand immer die geplante Struktur im Vordergrund, nie die Schülerinnen und Schüler“ sowie „weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflusste den Stundenverlauf“. Davon, dass die Begründung durch die Stellungnahme vom 29.01.2007 in ihrem Wesensgehalt geändert worden sei, kann daher keine Rede sein.
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Damit hat die Prüfungskommission die verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine Begründung und an ein „Überdenken“ ihrer Bewertungen gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllt (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 30.06.1994 - 6 C 4/93 -, DVBl 1994, 1362). Darüber hinaus hat sie ihre Bewertung aufgrund der weiteren Einwände des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren nochmals in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 „überdacht“. Ein Verfahrensfehler ist insoweit nicht ersichtlich.
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Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist das Verfahren des „Überdenkens“ auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Mitglieder der Prüfungskommission dem Kläger gegenüber befangen gewesen wären. Auch in soweit kann der Kläger daher nicht die Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung verlangen.
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Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Prüfer zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - 9 S 2182/02 -). Dies ist objektiv zu beurteilen, d.h. es ist zu fragen, wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten des Prüfers verstehen darf (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., RdNr. 272 m.w.N.).
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Eine solche Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht daraus, dass das Landeslehrerprüfungsamt die Prüfungskommission im Schreiben vom 19.01.2007 darauf hingewiesen hat, dass die Stellungnahme „unbedingt“ die Aussage beinhalten sollte, „dass Sie den Widerspruch gelesen, die einzelnen Aspekte überdacht haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht bzw., wenn Sie zu einer anderen Beurteilung kämen, nicht angemessen und sachgerecht.“ Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dies nicht als eine an die Prüfungskommission gerichtete Aufforderung zu verstehen, bei ihrer bisherigen Benotung zu bleiben. Denn es wird eindeutig auch die Möglichkeit angesprochen, dass die Prüfungskommission zu einer Änderung ihrer Bewertung kommt. Dass ein „verständiger Prüfling“ dem Schreiben den vom Verwaltungsgericht angenommenen Erklärungsinhalt beimessen könnte, nämlich „die Prüfungskommission solle ausführen, die bisherige Beurteilung sei angemessen und sachgerecht oder aber, jede andere Beurteilung wäre nicht angemessen und nicht sachgerecht“, erscheint fernliegend. In diesem Fall würden nämlich beide Varianten, die als Ergebnis des „Überdenkens“ angeführt und durch ein „beziehungsweise“ getrennt werden, nur umschreiben, dass die Prüfungskommission ihre bisherige Beurteilung für zutreffend hält. Weshalb für dieselbe Aussage zwei Formulierungsvarianten vorgeschlagen werden, erschließt sich jedoch nicht. Darüber hinaus stünde einem solchen Verständnis entgegen, dass in der zweiten Alternative von einer „anderen“ Beurteilung die Rede ist, die „nicht angemessen und sachgerecht“ ist. Auch wenn die Formulierung nicht sonderlich geglückt ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie von einem „verständigen Prüfling“ so aufgefasst wird, wie es auch vom Verwaltungsgericht erwogen, dann aber zu Unrecht verworfen wurde, dass damit nämlich zum Ausdruck gebracht werden sollte, die Stellungnahme der Prüfungskommission solle entweder die Formulierung enthalten, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht, wenn sie zu dem Ergebnis komme, dass an der bisherigen Beurteilung festgehalten werden könne, „bzw.“ (oder) die Formulierung enthalten, dass die bisherige Beurteilung nicht angemessen und sachgerecht sei, wenn sie zu dem Ergebnis komme, dass an der bisherigen nicht festgehalten werden könne. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch die Verwendung des Konjunktivs I bei der ersten Variante („gekommen seien“) und des Konjunktivs II bei der zweiten Variante („kämen“) nicht geeignet, bei einem „verständigen Prüfling“ die Befürchtung entstehen zu lassen, die Prüfungskommission werde sich aufgrund des Anschreibens nicht mit der gebotenen Offenheit und Neutralität mit seinen Einwänden befassen. Denn allein aus dieser Formulierung kann nicht geschlossen werden, dass der Prüfungskommission damit vorgegeben worden wäre, der im Konjunktiv I formulierten Alternative zu folgen.
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Keine Besorgnis der Befangenheit der Prüfungskommission rechtfertigt auch der Umstand, dass das Landeslehrerprüfungsamt der Prüfungskommission bestimmte Aussagen vorgegeben hat, welche die Stellungnahme „unbedingt“ beinhalten solle. Denn damit sollte erkennbar nur der allgemeine Hinweis gegeben werden, dass die mit den Aussagen angesprochenen Verfahrensschritte in dem durchzuführenden Verfahren des „Überdenkens“ einzuhalten sind, dass nämlich der Widerspruch zu lesen ist, die einzelnen Aspekte zu überdenken sind und am Ende ein Ergebnis festzustellen ist, wobei die möglichen Varianten, nämlich die Beibehaltung oder die Änderung der bisherigen Beurteilung, angegeben sind. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat das Landeslehrerprüfungsamt damit seine verfahrensrechtliche Stellung im Verfahren des „Überdenkens“ der Prüfungsentscheidung nicht überschritten. Denn um den Zweck des „Überdenkens“, nämlich das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erreichen zu können, muss gewährleistet sein, dass die substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage unter hinreichender schriftlicher Begründung erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, a.a.O.). Hierauf hat die Prüfungsbehörde hinzuwirken. Da die Mitglieder der Prüfungskommission, die gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 GHPO II 2001 aus einem Vertreter der Kultusverwaltung und zwei weiteren Prüfern mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bzw. einer anderen (entsprechenden) Ausbildung zusammengesetzt ist, regelmäßig nicht über tiefere prüfungsrechtliche Kenntnisse verfügen, ist es sachgerecht, ihnen den Zweck des Verfahrens und die einzuhaltenden Verfahrensschritte näher zu erläutern. Dies wird zwar sinnvoller Weise in der Form allgemeiner Hinweisschreiben erfolgen. Es spricht jedoch nichts dagegen, zusätzlich oder auch allein in dem das Verfahren des „Überdenkens“ einleitenden Anschreiben an die Prüfungskommission auf die wesentlichen Grundsätze hinzuweisen.
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Ebenso wenig stellen die Markierungen des Landeslehrerprüfungsamts in dem an die Prüfungskommission weitergeleiteten Widerspruchsschreiben des Klägers vom 03.01.2007 einen Grund dar, der geeignet wäre, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch die Prüfungskommission im Verfahren des „Überdenkens“ zu rechtfertigen. Auch mit diesen Markierungen, die darin bestanden, dass einzelne Passagen unterstrichen und am Rand mit Fragezeichen und/oder Ausrufezeichen versehen wurden, hat das Landeslehrerprüfungsamt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts seine verfahrensrechtliche Stellung im Verfahren des „Überdenkens“ nicht überschritten. Die Aufgabe der Prüfungsbehörde, das Verfahren des „Überdenkens“ zu organisieren, ermächtigt auch dazu, die Einwendungen des Prüflings vorab auf ihren Gehalt und ihre Relevanz zu kontrollieren. Der Anspruch auf ein Überdenken der Prüfungsentscheidung besteht nämlich nicht voraussetzungslos, sondern nur dann, wenn substantiierte Einwände erhoben werden, was voraussetzt, dass sich die Einwendungen konkret gegen bestimmte Prüferbemerkungen und -bewertungen richten und deren Fehlerhaftigkeit nachvollziehbar begründet werden. Ob derart substantiierte Einwendungen erhoben werden, hat zunächst die Prüfungsbehörde zu beurteilen. Das heißt allerdings nicht, dass sie befugt wäre, vom Prüfling in größerem Umfang vorgebrachte Einwendungen, die nur in Teilen substantiiert sind, in dem Sinne „vorzustrukturieren“, dass die substantiierten Einwände herausgefiltert und den betroffenen Prüfern isoliert zur Kenntnis gebracht werden. Erhebt der Prüfling nur vereinzelt substantiierte Einwände, so ist die Prüfungsbehörde dennoch gehalten, die Einwendungen den beteiligten Prüfern vollumfänglich zuzuleiten, damit diese auf der Grundlage aller erhobenen Einwände innerhalb des ihnen zustehenden Bewertungsspielraums ihre frühere Bewertung überdenken. Denn allein die Prüfer haben darüber zu befinden, ob sie an den Gründen der angegriffenen Leistungsbewertung und an deren Ergebnis festhalten, ob sie das Ergebnis trotz Änderung einzelner Wertungen aufrechterhalten oder ob sie in Anbetracht veränderter Wertungen das Ergebnis verbessern (BVerwG, Urteil vom 30.06.1994, a.a.O.). Gemäß § 15 Abs. 6 Satz 1 GHPO II 2001 sind sie bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Andererseits gehört es zu den Aufgaben der Prüfungsbehörde, darauf hinzuwirken, dass die Prüfer die substantiierten Einwände des Prüflings gegen ihre Bewertung vollständig zur Kenntnis nehmen und beim „Überdenken“ umfassend in ihre Erwägungen einbeziehen. Ergibt sich aus der nach dem „Überdenken“ abgegebenen Stellungnahme der Prüfungskommission, dass einzelne Einwände, mit denen der Prüfling die Bewertung substantiiert angegriffen hat, von den Prüfern nicht gesehen wurden, hat die Prüfungsbehörde diese zur Ergänzung aufzufordern (zum Umfang der verwaltungsinternen Kontrolle vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1994, a.a.O.). Um den Aufwand eines mehrfachen „Überdenkens“ zu vermeiden, kann es bei einem umfangreicheren Vorbringen daher sachgerecht sein, bereits vorab diejenigen Einwände zu markieren, zu denen nach Ansicht der Prüfungsbehörde eine Stellungnahme im Verfahren des „Überdenkens“ unabdingbar ist. Hiervon ist allerdings vorsichtig und „neutral“ Gebrauch zu machen. Derartige Markierungen dürfen nicht den Eindruck erwecken, mit ihnen seien Vorgaben inhaltlicher Art verbunden. Bereits der Anschein, dass Hinweise gegeben werden sollen, wie die Prüfungskommission in sachlicher Hinsicht mit den Einwänden zu verfahren habe, ist zu vermeiden. Auch ist klarzustellen, dass die Markierungen nicht in dem Sinne zu verstehen sind, dass sich das „Überdenken“ auf die markierten Punkte zu beschränken hätte. Denn die Aufgabe, aufgrund der Einwendungen des Prüflings die Prüfungsentscheidung zu überdenken, obliegt nur den betroffenen Prüfern innerhalb des ihnen zustehenden prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums (Hessischer VGH, Urteil vom 09.03.1988 - 1 UE 831/84 -, NVwZ-RR 1989, 306).
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Nach diesen Maßgaben sind die Markierungen in Form von Unterstreichungen und an der Seite angebrachten Ausrufe- und Fragezeichen, mit denen das Landeslehrerprüfungsamt das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 03.01.2007 versehen hat, nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass mit ihnen Vorgaben inhaltlicher Art verbunden wären, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Kläger rügt lediglich, die Prüfungsbehörde sei nicht berechtigt bzw. befähigt zu beurteilen, welche Einwände besonders überdenkenswert seien. Der Prüfungskommission sind die Einwendungen des Klägers jedoch vollständig übersandt worden. Auch wurde in dem Anschreiben vom 19.01.2007 hinreichend deutlich gemacht, dass die markierten Aussagen zwar „von besonderem Interesse“ seien, die Einwendungen im Übrigen aber umfassend zur Kenntnis zu nehmen und zu überdenken seien. Die Prüfungskommission hatte daher die Möglichkeit, sich ein eigenes Bild von den Einwänden des Klägers zu machen und diese beim „Überdenken“ vollumfänglich in ihre Überlegungen einzubeziehen. Da die Prüfer in dieser Hinsicht - wie erwähnt - unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sind (§ 15 Abs. 6 Satz 1 GHPO II 2001), bestand auch aus Sicht eines „verständigen Prüflings“ kein Anlass zu bezweifeln, dass sie sich dieser Aufgabe mit der gebotenen Offenheit und Neutralität annehmen würden. Die ergänzende Stellungnahme der Prüfungskommission vom 22.02.2008 zeigt im Übrigen, dass sich die Prüfungskommission entgegen der Ansicht des Klägers keinesfalls nur mit den markierten Passagen auseinandergesetzt hat.
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2. Auch aufgrund eines materiellen Bewertungsfehlers kann der Kläger nicht die Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch beanspruchen. Denn die geltend gemachten Bewertungsfehler liegen nicht vor.
43 
Die gerichtliche Kontrolle fachlicher, wissenschaftlicher Urteile, Wertungen und Entscheidungen von Prüfern stößt an Grenzen, weil die Beurteilung von Prüfungsleistungen von Gesichtspunkten und Überlegungen bestimmt ist, die sich einer rechtlich unmittelbar subsumierbaren Erfassung mehr oder minder entziehen oder jedenfalls tatsächlich auf nicht in vollem Umfang objektivierbaren Einschätzungen und Erfahrungen beruhen und insbesondere davon abhängig sind, was nach Meinung der Prüfer bei einem bestimmten Ausbildungsstand als Prüfungsleistung verlangt werden kann. Diese für die Bewertung von Prüfungsleistungen anzustellenden Erwägungen lassen sich nicht regelhaft erfassen und können insbesondere im Hinblick auf das Prinzip der Chancengleichheit nicht mit Hilfe von Sachverständigen durch das Gericht ersetzt werden. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daher steht ihnen vor allem bei der Einordnung der Qualität einer Prüfungsleistung in das Notensystem der Prüfungsordnung und der Festlegung der Bestehensgrenze ein Bewertungsspielraum zu, der der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991; BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 und vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, jeweils a.a.O.).
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Jedoch hat der Prüfling aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG Anspruch auf eine soweit wie möglich tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, die für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen ist. Die Gerichte haben somit zu prüfen, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 13.08.1992 - 4 S 1165/92 -, VBlBW 1993, 143). . Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei der Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.01.1999 – 7 B 98.2357 -, Juris).
45 
An diesen Grundsätzen gemessen ist die Bewertung seiner unterrichtspraktischen Prüfung durch die Prüfungskommission nicht zu beanstanden.
46 
Der Kläger macht geltend, die Behauptung, er habe „formal das Stundenziel erreicht“, stelle ein positives Werturteil dar, das eine Prüfungsleistung beschreibe, die eine Bewertung als mangelhaft nicht erlaube. Die Prüfungskommission hat jedoch - wie bereits ausgeführt - in ihren Stellungnahmen in nicht zu beanstandender Weise klargestellt, dass mit der genannten Formulierung ein negatives Werturteil abgegeben werden sollte. Nach den erläuternden Ausführungen der Prüfungskommission in der Stellungnahme vom 22.02.2008 besagt die Formulierung nur, dass die Kinder eine Geschichte geschrieben haben, während das inhaltliche und pädagogische Ziel, den Kindern bewusst zu machen, was „Angsthaben“ bedeute und wie dies versprachlicht werden könne, nicht erreicht worden ist. Gleiches gilt nach Auffassung der Prüfungskommission für die Unterziele, den wahrscheinlichen Spannungsverlauf der Geschichte zu erschließen, affektbesetzte Wörter und Satzstrukturen für den Hauptteil ihrer Geschichte zu verwenden und bereits erarbeitete formale und stilistische Aufsatzmerkmale in der Fortsetzung der Geschichte anzuwenden. Einen Transfer-Ertrag konnte die Prüfungskommission eher gar nicht bis allenfalls ansatzweise feststellen. Dass mit diesen prüfungsspezifischen Wertungen der der Prüfungskommission eingeräumte Bewertungsspielraum überschritten worden wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich.
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Der Kläger wendet sich ferner gegen den in der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 29.01.2007 erhobenen Vorwurf, er habe Schüleräußerungen ironisch kommentiert, und macht geltend, er habe diese im Gegenteil stets wertgeschätzt. Damit ist kein Bewertungsmangel angesprochen, der einer gerichtlichen Klärung zugänglich wäre. Denn ob eine Bemerkung als Ironie aufzufassen ist oder nicht bzw. als wertschätzend anzusehen ist oder nicht, ist eine Frage, die weitgehend vom Verständnis und von der Einschätzung des jeweiligen Empfängers abhängt und damit in den Beurteilungsspielraum der Prüfungskommission fällt. Darüber hinaus hat die Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass die Annahme, der Kläger habe sich „teilweise ironisch“ geäußert, für die Bewertung seiner Prüfungsleistung nicht ausschlaggebend war. Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass der Kläger die Schüleräußerungen überhaupt stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert habe. Entgegen der Annahme des Klägers kann daher nicht die Rede davon sein, dass der Vorwurf der Ironie nachträglich zum ausschlaggebenden Aspekt der Bewertung gemacht worden wäre. Soweit der Kläger diese Annahme auf die Ausführungen des Beklagten zur Bewertung von Ironie in der Klageerwiderung vom 11.02.2008 stützt, übersieht er, dass die Bewertung seiner Prüfungsleistung allein der Prüfungskommission obliegt, die sich den - im Übrigen nur hypothetisch angestellten - Ausführungen des Beklagten nicht angeschlossen hat.
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Soweit der Kläger die Feststellung der Prüfungskommission, nur die geplante Struktur, nie die Schüler hätten im Vordergrund gestanden, mit der Begründung angreift, das Gegenteil ergebe sich schon aus dem Stundenverlauf, ist ein Bewertungsmangel ebenfalls nicht erkennbar. In ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 ist die Prüfungskommission hierauf näher eingegangen und hat anhand des Stundenverlaufs im Einzelnen dargelegt und ausgeführt, dass die eigenständige Schülerarbeit aus einer Partneraufgabe von zwei Minuten und einer sog. Tuschelrunde von weiteren zwei Minuten bestanden habe. Hierbei habe sich der Kläger ständig eingemischt und Schülerergebnisse korrigiert. Auch habe nur ein Schüler über eine selbsterlebte Situation berichten dürfen und sei hierbei noch vom Kläger unterbrochen worden. Auch während er Einzelarbeit sei der Kläger ständig durch die Klasse gegangen, habe eingegriffen und unterbrochen, um zu erklären. Diesen prüfungsspezifischen Wertungen hat der Kläger keine substantiierten Einwände entgegengesetzt. Er hat insbesondere nicht aufgezeigt, dass die Prüfungskommission insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre. So hat er die von der Prüfungskommission genannten Zeitangaben und auch die monierte straffe zeitliche Gestaltung des Unterrichts in der Sache nicht bestritten. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochene und nicht zu klärende Frage, ob der Kläger während des Unterrichts eine Stoppuhr benutzt habe, spielte für die Bewertung der Prüfungskommission erkennbar keine Rolle.
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Der Einwand des Klägers, ihm werde zu Unrecht vorgeworfen, er habe die Schüler zu stark gelenkt und im Übrigen sei auch ein hoher Grad an Lenkung legitim und üblich, lässt ebenfalls keinen Bewertungsfehler der Prüfungskommission erkennen. Zunächst ist festzustellen, dass es hier nicht um die fachspezifische Frage geht, in welchem Umfang Lenkung im Unterricht zulässig ist. Denn die Prüfungskommission hat dem Kläger nicht vorgeworfen, er habe die Grenze der zulässigen Lenkung überschritten. Wie sie in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 im Einzelnen dargelegt hat, geht es vielmehr um die prüfungsspezifische Wertung, dass die vom Kläger ausgeübte Lenkung im konkreten Fall der Erreichung des Unterrichtsziels nicht förderlich gewesen ist. Beanstandet wird insoweit die Art und Weise der Lenkung im konkreten Unterrichtsgeschehen. Aus der Anmerkung der Prüfungskommission, Lenkung bedeute nicht, Schüleräußerungen umzuformulieren, um ein vorgedachtes Ergebnis zu erzielen, ergibt sich, dass mit diesem Kritikpunkt - wie schon an anderer Stelle - bemängelt werden sollte, dass der Kläger die Schüler ständig unterbrochen und ihre Beiträge nicht hinreichend wertgeschätzt hat. Dass die Prüfungskommission damit ihren Bewertungsspielraum überschritten hätte, legt der Kläger nicht dar. Auch dem Senat sind Anhaltspunkte hierfür nicht ersichtlich.
50 
Soweit der Kläger schließlich geltend macht, die Prüfungskommission werfe ihm zu Unrecht vor, dass das „Vorwissen der Schüler“ den Stundenverlauf nicht beeinflusst habe, missversteht er die Bedeutung, die die Prüfungskommission dem von ihr verwendeten Begriff des „Vorwissens“ beimisst. Er verweist zum Beleg dafür, dass die Schüler ihr Vorwissen hätten aktivieren müssen, um in der Stunde sinnvoll arbeiten zu können, auf die Kriterien und Merkmale der Aufsatzerziehung, die er zuvor mit den Schülern erarbeitet habe. Die Prüfungskommission zielte mit ihrem Einwand ausweislich ihrer Erläuterungen vom 22.02.2008 jedoch nicht auf dieses „erlernte“ Vorwissen ab, sondern darauf, dass die von den Schülern selbst erlebten (Angst-)Situationen im Unterricht nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Auch hierbei handelt es sich um eine prüfungsspezifische Wertung, mit der die Prüfungskommission den ihr eingeräumten Bewertungsspielraum nicht überschritten hat. Gegenteiliges ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
53 
Beschluss vom 16. Februar 2009
54 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 07.06.2005 -4 S 2918/04 - sowie die Empfehlung in Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs, NVwZ 2004, 1327).
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 28/02/2008 00:00

Tenor Der Bescheid des beklagten Landes vom 19.12.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 03.05.2007 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, den Kläger erneut in der Wiederholungsprüfung des Zweiten S
published on 21/11/2006 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die erneute Teilnahme am Prüfungsabschnitt Zahnersatzkund
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published on 11/06/2018 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2017 – M 21 K 17.257 – wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. II
published on 22/02/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt die Zulassung zur Wiederholung der mündlichen Prüfung des Ersten Staatsexamens für das Lehramt an Realschulen im Leitfach Biol
published on 25/09/2014 00:00

Tenor Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Bescheide der Beklagten vom 15.12.2009 und 21.6.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom18.1.2011 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Magisterarbeit der Klägerin durch einen
published on 03/07/2012 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Juni 2011 - 1 K 1376/10 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Zulassungsverfahre
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.