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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Durchführung einer Wiederholungsprüfung im beantragten Umfang, der sich aus § 26 Abs. 2 GHPO II (Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen vom 18.01.2001 - Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung II - [GBl. S. 11] i.V.m. § 30 Abs. 3 GHPO II vom 09.03.2007 [GBl. S. 193]) ergibt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
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Der Anspruch des Klägers auf erneute Durchführung einer Wiederholungsprüfung folgt daraus, dass hinsichtlich der Mitglieder der Prüfungskommission die Besorgnis der Befangenheit besteht.
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Gemäß §§ 21 Abs.1, 2 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG ist die Besorgnis der Befangenheit gegen einen Prüfer begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, das Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die Besorgnis der Befangenheit setzt nicht voraus, dass der Prüfer tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 21 Rn. 13; zum Maßstab der Besorgnis der Befangenheit auch bei nachträglicher Geltendmachung von Befangenheitsgründen vgl. VGH BW, Beschl. vom 19.06.2001 - 9 S 1164/01 -, NVwZ 2002, 235). Maßgebend ist, ob genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Betrachters geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Prüfers zu erregen. Das ist der Fall, wenn objektiv feststellbare, konkrete Tatsachen bei verständiger Würdigung aller Umstände einen Prüfling befürchten lassen können, der Prüfer werde in der Sache nicht unparteilich, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Maßstab hierfür ist die Ansicht der "idealen", zu einer vernünftigen und sachlichen Wertung fähigen Partei. Eine Besorgnis der Befangenheit des Prüfers kann sich auch aus der Art und Weise seines Umgangs mit den eigenen Fehlern ergeben, etwa dann, wenn der Prüfer sich von vornherein darauf festgelegt hat, seine Benotung nicht zu ändern (BVerwG, Urt. v. 04.05.1999 - 6 C 13/98 -, NVwZ 2000, 915).
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Für das Überdenkungsverfahren macht der Kläger zu Recht die Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder der Prüfungskommission geltend. Denn aufgrund des Schreibens des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg - Landeslehrerprüfungsamt - vom 19.01.2007 an die Mitglieder der Prüfungskommission und aufgrund deren Stellungnahme vom 29.01.2006 steht auch aus der Sicht eines „idealen“ Prüflings in Frage, ob diese bereit sind, bei sachlich gerechtfertigten Einwendungen des Klägers von ihrer bisherigen Benotung abzurücken. Die Formulierung
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"Ihr Schreiben sollte darüber hinaus folgende Aussagen unbedingt beinhalten: Dass Sie den Widerspruch gelesen, die einzelnen Aspekte überdacht haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht bzw., wenn Sie zu einer anderen Beurteilung kämen, nicht angemessen und sachgerecht."
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kann als Aufforderung an die Prüfungskommission verstanden werden, bei ihrer bisherigen Benotung zu bleiben und in ihrer Stellungnahme auszuführen, die bisherige Beurteilung sei angemessen und sachgerecht, oder aber auszuführen, jede andere Beurteilung wäre nicht angemessen und nicht sachgerecht. Die Prüfungskommission, deren Stellungnahme mit dem Satz beginnt
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"Wir haben den Widerspruch .... gelesen und die einzelnen Aspekte gründlich überdacht. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beurteilung angemessen und sachgerecht ist."
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hat hierdurch auch den Eindruck erweckt, dies entsprechend verstanden zu haben und der Aufforderung gefolgt zu sein.
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Hierzu steht nicht in Widerspruch, dass das Landeslehrerprüfungsamt mit der fraglichen Passage möglicherweise zum Ausdruck bringen wollte, dass die Stellungnahme der Prüfungskommission entweder die Formulierung enthalten solle, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht, wenn die Kommission zu dem Ergebnis komme, dass an der bisherigen Beurteilung festgehalten werden könne, bzw. die Formulierung enthalten solle, dass die bisherige Beurteilung nicht angemessen und sachgerecht sei, wenn sie zu dem Ergebnis komme, dass an der bisherigen Beurteilung nicht festgehalten werden könne. Sollte diese Formulierung beabsichtigt gewesen sein, was das beklagte Land bislang nicht behauptet hat, ist sie jedenfalls sprachlich verfehlt. Insbesondere muss sie aber aus Sicht eines verständigen Prüflings, zumal vor dem Hintergrund der Kommissionsstellungnahme, nicht in diesem Sinn verstanden werden.
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Die Besorgnis der Befangenheit gründet sich weiter darauf, dass das Landeslehrerprüfungsamt die Stellungnahme des Klägers im Widerspruchsverfahren mit Markierungen versehen hat, und die so vorbearbeitete Stellungnahme an die Mitglieder der Prüfungskommission weitergeleitet hat. Auch dies muss aus Sicht eines verständigen Prüflings als lenkende Einflussnahme des Prüfungsamts auf die Prüfer verstanden werden und die Frage aufwerfen, ob diese bereit sind, sich unvoreingenommen mit seinen Einwendungen auseinanderzusetzen und ggf. von der bisherigen Benotung abzuweichen. Diese Frage stellt sich schon deshalb, weil die Markierung einzelner Aussagen durch das Prüfungsamt und der Hinweis, dass diese von besonderem Interesse seien, an der erforderlichen eigenen Gewichtung der Einwendungen durch die Prüfer zweifeln lässt, zumal die Prüfer sich auch gerade mit den markierten Passagen befasst haben.
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Angesichts der vorgenannten, die Besorgnis der Befangenheit begründenden Tatsachen vermag der bloße Umstand, dass die Mitglieder der Prüfungskommission in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, sie hätten sich aufgrund des Schreibens des Prüfungsamts nicht befangen gefühlt, keine andere Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH BW, Beschl. vom 19.06.2001, a.a.O.).
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Das Landeslehrerprüfungsamt hat mit seinem Schreiben vom 19.01.2007 im Übrigen auch seine verfahrensrechtliche Stellung im Überdenkungsverfahren überschritten. Es hat dieses Verfahren lediglich zu organisieren, aber nicht das "Überdenken" selbst durchzuführen oder dieses inhaltlich zu steuern. Dem Überdenkungsverfahren kommt eine Komplementärfunktion zu, nämlich die nur unvollkommene Kontrolle der Prüfungsentscheidung durch die Gerichte auszugleichen. Dies setzt ein Überdenken gerade auch der vom Prüfling beanstandeten prüfungsspezifischen Wertungen voraus, das nur durch die betroffenen Prüfer selbst erfolgen kann. Inhaltliche Äußerungen des Prüfungsamts sind nicht geeignet, dem Anspruch des Prüflings auf "Überdenken" der Bewertung seiner Prüfungsleistung zu genügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 - 6 C 35/92 -, NVwZ 1995, 168).
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Folge der Abnahme einer mündlichen oder praktischen Prüfung durch einen befangenen Prüfer ist deren Wiederholung (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Aufl., Fn. 187 zu Rn. 196). Die Lehrprobe, für deren Beurteilung es auf das Miterleben der konkreten Prüfungssituation ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597; VGH BW, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255), kann nicht durch einen anderen Prüfer nochmals beurteilt werden. Dies gilt auch, wenn die die Besorgnis der Befangenheit begründenden Umstände sich erst im Überdenkungsverfahren ergeben. Geht man von einer Befangenheit der Prüfer im Rechtssinn aus, kann durch diese keine sachgerechte Überprüfung der Einwendungen des Klägers erfolgen. Da durch andere Prüfer ebenso wenig wie eine Neubewertung ein „Überdenken“ der von den befangenen Prüfern gemachten Bewertung der praktischen Prüfung möglich ist, ist eine Fehlerkorrektur nur durch Wiederholung der Prüfung möglich.
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Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, die in der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge sei nicht rechtzeitig bzw. nicht unverzüglich gewesen. Für das Überdenkungsverfahren enthält die Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung II keine speziellen Ausschlussfristen, binnen derer Verfahrensfehler geltend zu machen wären. Die Kammer kann im weiteren offen lassen, ob dem Kläger die die Besorgnis der Befangenheit begründenden Umstände erst durch Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung bekannt wurden oder ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten schon aufgrund der Akteneinsicht im Klageverfahren zumindest hätten bekannt sein müssen.
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Denn auch bei einer sofort nach Akteneinsicht erfolgten Rüge hätten sich die mit dem Erfordernis der Unverzüglichkeit der Rüge verbundenen Zwecke nicht (mehr) erreichen lassen.
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Zweck einer unverzüglichen Rüge von Fehlern im Prüfungsverfahren ist es zunächst, der Prüfungsbehörde eine möglichst zeitnahe eigene Überprüfung des Sachverhalts zu ermöglichen, um ggf. Abhilfe schaffen zu können (vgl. BVerwGE, Urt. vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, NVwZ 1995, 492). Einer solchen Aufklärung eines Prüfungsmangels in tatsächlicher Hinsicht bedarf es aber nicht, wenn die Prüfungsbehörde wie hier den Mangel durch eigenes Verwaltungshandeln, das im Übrigen, auch soweit es die Prüfungskommission betrifft, in ihren Akten schriftlich dokumentiert ist, selbst mit herbeiführt (vgl. in diesem Zusammenhang zur Entbehrlichkeit einer (unverzüglichen) Rüge bei einem offensichtlichen und zweifelsfreien Fehler im Prüfungsverfahren BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2.93 -, BVerwGE 94, 64; Beschluss vom 10.08.1994 - 6 B 60.93 -; siehe auch BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 7 C 67.82 -, BVerwGE 69, 46 (52) sowie BVerwG, Urteil vom 29.08.1990 - 7 C 9.90 -, BVerwGE 85, 323 und vom 11.08.1993, a.a.O.; vgl. auch Niehues, a.a.O., Randnr. 474, 207).
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Auch der weitere Zweck einer unverzüglichen Rüge, aus Gründen der Chancengleichheit zu vermeiden, dass der Prüfling die Möglichkeit erhält, die Prüfungsleistung jeweils nach ihrem Ergebnis gelten zu lassen oder zu wiederholen (vgl. BVerwG, a.a.O.), indem er erst nach Kenntnis des Prüfungsergebnisses einen Fehler im Prüfungsverfahren rügt, wäre im vorliegenden Fall durch eine frühere Rüge nicht zu erreichen gewesen. Zwar kann dieser Maßstab auch angewendet werden, wenn die Besorgnis der Befangenheit begründende Umstände sich erst im Überdenkungsverfahren ergeben, so dass es dem Prüfling grundsätzlich verwehrt ist, die Gründe für eine mögliche Befangenheit erst in Kenntnis der Überdenkungsentscheidung vorzutragen. Von diesen Umständen konnte der Kläger hier aber erst durch Akteneinsicht im Klageverfahren Kenntnis erlangen, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm das Ergebnis des abgeschlossenen Überdenkungsverfahren bereits bekannt war. Selbst wenn er diese Umstände unmittelbar nach Akteneinsicht geltend gemacht hätte, wäre dies somit in Kenntnis des Ergebnisses des Überdenkungsverfahrens erfolgt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
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Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine unverzügliche Rüge der Besorgnis der Befangenheit entbehrlich ist, wenn diese von der Prüfungsbehörde selbst mit herbeigeführt wurde.
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