Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 22. Feb. 2017 - 5 K 1094/16

published on 22/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 22. Feb. 2017 - 5 K 1094/16
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Zulassung zur Wiederholung der mündlichen Prüfung des Ersten Staatsexamens für das Lehramt an Realschulen im Leitfach Biologie.
Die am ...1988 geborene Klägerin war seit dem Wintersemester 2008/2009 Studierende an der Pädagogischen Hochschule W. in den Fächern Mathematik (Hauptfach), Biologie (Leitfach), Informatik (Affines Fach) sowie Soziologie (Grundlagenfach). Sie meldete sich erstmals am 20.01.2014 zur Prüfung an. Die mündlichen Prüfungen in den Fächern Pädagogische Psychologie, Erziehungswissenschaften und Mathematik bestand sie. Die Prüfungskommission bewertete die mündliche Prüfung im Fach Biologie am 21.04.2015 mit „mangelhaft“. Am 26.06.2015 beantragte sie daher die Wiederholung der Prüfung im Sommersemester 2015.
Die Prüfungskommission bewertete ihre Leistungen in der mündlichen Prüfung am 04.11.2015 erneut mit „mangelhaft“. Beim Feld „Tragende Gründe der Bewertung“ hieß es im dazugehörigen Prüfungsprotokoll: „Teilweise deutliche Lücken, Probleme in der Anwendung von Fachsprache und Konzeptanwendung in allen Bereichen“.
Mit Bescheid vom 05.11.2015, vom Leiter des Prüfungsamts der Klägerin am selben Tag persönlich übergeben, teilte das Landeslehrerprüfungsamt der Klägerin mit, dass sie die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen im Leitfach Biologie endgültig nicht bestanden habe. Der Prüfungsanspruch sei erloschen.
Mit Schreiben vom 25.11.2015 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie stellte den Antrag, ihr Nicht-Bestehen binnen drei Wochen ausführlich schriftlich zu begründen; nach Vorlage der Begründung und Einsicht in die Prüfungsakten werde sie ihrerseits den Widerspruch begründen. Mit Schreiben vom 10.12.2015 erinnerte der zwischenzeitlich beauftragte Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die Vorlage der erbetenen Unterlagen, um den Widerspruch begründen zu können. Nachdem diesem daraufhin Einsicht in das Prüfungsprotokoll vom 04.11.2015 und „relevante Unterlagen aus der Prüfungsakte“ gewährt worden war, begründete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Widerspruch mit Schreiben vom 23.12.2015 näher. Die im Protokoll in lediglich zwei Zeilen als tragend ausgewiesenen Gründe „Teilweise deutliche Lücken, Probleme in der Anwendung von Fachsprache und Konzeptanwendung in allen Bereichen“ seien nicht geeignet, die Note „mangelhaft“ zu tragen. Dies verstoße gegen §§ 39, 37 LVwVfG. Vor allem sei es auf der Grundlage der bisher vorliegenden Begründung nicht möglich, sich im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens inhaltlich mit der Sache auseinanderzusetzen. Weiterhin sei zu bemerken, dass der Klägerin auch bei der Noteneröffnung „nichts - kein Wort - einer fachlichen Begründung“ mitgeteilt worden sei. In der Sache habe sie das Modell der Haut korrekt beschrieben. Zusätzlich habe sie deren Funktion - ohne ausdrückliche Aufforderung seitens der Prüfer - beschrieben. Den Punkt „Melanin, Melanom“ habe sie korrekt beantwortet. Der Prüfungspunkt „Modellierungsarten“ verlange eine Definition, welche sie geliefert habe. Beim Prüfungspunkt „Modellkompetenz“ sei ein Beispiel abgefragt worden, was ohne größere Probleme (jedenfalls nicht mit einer als Note 5 zu bewertenden Leistung) funktioniert habe. Sie habe die Modelle der Vögel korrekt zugeordnet. Weitere Fragen habe sie ohne größere Probleme (jedenfalls nicht mit einer als Note 5 zu bewertenden Leistung) beantworten können. Richtig sei, dass sie nicht erkannt habe, dass es sich beim Rotkehlchen um einen „Teilzieher“ handle. Den Punkt „Parameter bei Untersuchung“ habe sie erklärt, wobei die Prüfer wohl einen bestimmten Begriff („Platte“ statt „Teller“) hätten hören wollen. Beim Punkt „Zonierung“ sei die Prüfungszeit am Ende gewesen. Sie habe während der gesamten Prüfung ein „gutes Gefühl“ gehabt. Seitens der Prüfer sei nie nachgefragt oder nachgehakt worden. Die Beratung habe nicht einmal zehn Minuten gedauert.
Die Mitglieder der Prüfungskommission nahmen mit einem dreiseitigen Schreiben ohne Datum, das am 28.01.2016 bei der Pädagogischen Hochschule W. einging, gemeinsam zum Widerspruch der Klägerin inhaltlich Stellung. Darin hieß es u.a. bzw. zusammengefasst im Wesentlichen, die Klägerin habe das Modell zur Haut nur in einfachsten Ansätzen beschreiben können. Insbesondere die unterschiedlichen Funktionen von Dermis und Epidermis habe sie nicht erklären können. Auch die Unterscheidung von apokrinen und ekkrinen Drüsen habe sie nicht erläutern können. Ferner sei sie nicht in der Lage gewesen, Bildung und Transport des Hautpigments Melanin zu erläutern und damit eine wesentliche Eigenschaft des Pigments (Schutz vor UV-Strahlung). Nach zähem Prüfungsverlauf sei auf weitere Fragen zu diesem zentralen Themenkomplex verzichtet worden, um die Klägerin nicht weiter zu verunsichern. Hier hätten sich schwerwiegende Wissenslücken gezeigt. Sie sei weiter nicht in der Lage gewesen, aktuelle Kompetenzkonstrukte zur Modellkompetenz fachlich korrekt zu definieren. Nur bruchstückhaft sei es ihr gelungen, Konsequenzen aus den theoretischen Modellen für die unterrichtliche Praxis abzuleiten. Die Zeichnung der Zelle sei nur mit „großen Einhilfen“, eine Beschriftung der Organellen sei ihr nicht möglich gewesen. Ihr fehle außerdem das Grundwissen, um Zug- und Standvögel fachlich korrekt zu unterscheiden. Auch die Prüfungsaufgabe zu dem Thema „gewässerökologische Untersuchung“ habe sie unzureichend bewältigt. Sie habe größte Schwierigkeiten gehabt, ökologische und chemische Parameter einer Gewässeruntersuchung zu benennen, eine Erläuterung derselben sowie eine Begründung für die Auswahl der Parameter zur Bestimmung der Wasserqualität sei nicht möglich gewesen. Sie habe deutliche Lücken im Grundlagenbereich offenbart. Für alle besprochenen inhaltlichen Bereiche gelte, dass die Klägerin nur in Ansätzen, in keinem Bereich aber in ausreichender Weise zur Anwendung der notwendigen Fachsprache in der Lage gewesen sei. Sie habe Definitionen - wenn überhaupt - auf alltagssprachlichem Niveau gegeben. Dass die Klägerin ein „gutes Gefühl“ gehabt habe, läge daran, dass die Prüfungskommission ihr das Gefühl habe vermitteln wollen, dass sie neutral und fair bewertet werde. Dazu gehöre auch, das Thema zu wechseln, wenn der Prüfer gemerkt habe, dass sie in einem Bereich nicht einmal Grundkenntnisse gehabt habe. Soweit die Klägerin angebe, ihr sei keine fachliche Begründung bei der Noteneröffnung mitgeteilt worden, sei dies nicht zutreffend. Ihr sei im Anschluss an die Prüfung und Beratung die Note mitgeteilt worden. Sie habe dann schnell das Zimmer verlassen. Nachdem sie zurückgekommen gewesen sei, seien ihr die tragenden Gründe in einem etwa zehnminütigen Gespräch unter Bezug auf die Prüfungsteile ausführlich erläutert worden. In einem weiteren ca. fünfminütigem Nachgespräch sei ihr die Möglichkeit eingeräumt worden, nochmals Nachfragen zu stellen.
Ohne der Klägerin diese Stellungnahme vorab gesondert zukommen zu lassen, wies der Beklagte den Widerspruch - unter Übersendung der Stellungnahme - mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2016 zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine erneute Durchführung der mündlichen Prüfung. Ihr Prüfungsanspruch sei nach § 23 Abs. 5 RPO I erloschen. Gem. § 20 Abs. 5 RPO I sei die Erste Staatsprüfung nicht bestanden. Die im Protokoll eingetragenen Gründe seien ausreichend dargelegt. Auch seien ihr die Gründe für ihr Nichtbestehen mündlich erläutert worden. Die Widerspruchsbehörde sei darauf beschränkt, darüber zu befinden, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraums verletzt worden seien, etwa weil die Prüfer Verfahrensvorschriften missachtet hätten, von falschen Tatsachen ausgegangen seien, gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze verstoßen oder sachfremde Erwägungen angestellt hätten. Dies sei erkennbar nicht der Fall. Die Klägerin habe einen Anspruch, dass die Prüfungskommission auf Grund ihrer Einwände ihre Bewertung überdenke. Im Rahmen dieses Überdenkens müsse sich die Prüfungskommission mit den Einwänden der Klägerin auseinander setzen und ihr Ergebnis überdenken. Dies habe vorliegend dazu geführt, dass die Prüfungskommission auch unter Berücksichtigung der Einwände der Klägerin an ihrem Ergebnis festhalte.
Die Klägerin hat am 29.03.2016 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung macht sie zunächst unter Wiederholung und Vertiefung ihres vorprozessualen Vortrags ergänzend geltend, sie habe erstmals mit dem Widerspruchsbescheid eine nachvollziehbare, aussagekräftige und umfassende Begründung für ihre Benotung erhalten; im Widerspruchsverfahren habe ihr diese nicht zur Verfügung gestanden, sodass sie auf deren Grundlage auch kein Überdenken habe erreichen können. Ob die Prüfer sich nach zwei Monaten aber tatsächlich noch an die Prüfung erinnern könnten, sei ohnehin fraglich. Es sei weiterhin widersprüchlich einerseits von „teilweise deutlichen Lücken“ zu sprechen, obwohl die Stellungnahme doch den Eindruck vermitteln wolle, die Klägerin habe andererseits nahezu gar nichts gewusst. Zudem beinhalte die Formulierung „teilweise“ zwangsläufig den Schluss, dass Wissen in Teilen vorhanden gewesen sei. Der Stellungnahme der Prüfer halte sie inhaltlich Folgendes entgegen: Die Bedeutung kollagener Fasern sei nicht gefragt worden. Zum Thema Haut habe sie alles korrekt beantworten können. Zum Thema „Modellierungsarten“ habe sie eine korrekte Definition geben können und ein Beispiel aus der Vorlesung genannt. Im Rahmen des Themas „Modellkompetenz“ sei gerade nicht verlangt worden, die Zeichnung zu beschriften, da sie mit „sie könne ja auch reden“ angesprochen worden sei. Sie habe die Zeichnung dann mündlich erläutert. Die Modelle der Vögel habe sie korrekt zugeordnet. Als Beispiel für einen Zugvogel habe sie die Schwalbe genannt. Die Unterscheidung anhand der Schnabelformen im Hinblick auf die Ernährung habe sie ohne größere Probleme (jedenfalls nicht mit einer als Note 5 zu bewertenden Leistung) darlegen können. Auch im Bereich „Parameter bei Untersuchungen“ habe sie diverse Möglichkeiten zur pH-Wert-Messung aufgezählt. Eine weitere Erläuterung sei nicht gefragt gewesen. Sie habe sehr wohl die Fachsprache verwendet. Es dürfe auch erwähnt werden, dass sie vorangegangene Prüfungen in Biologie ohne größere Probleme bestanden habe. Es sei exemplarisch darauf hinzuweisen, dass einzelne Ausführungen der Stellungnahme (S. 2 Punkt 6) deswegen nicht stimmten, weil sich die dort in Bezug genommenen Ereignisse bei der ersten, nicht aber bei der hier streitgegenständlichen mündlichen Prüfung im Fach Biologie so abgespielt hätten. Zuletzt macht die Klägerin auch geltend, zwischen ihr und der Prüferin Dr. D. sei es schon im Vorfeld verschiedentlich zu „auch persönlichen Missständen“ gekommen; der Prüfer Prof. Dr. W. habe festgestellt, dass sie doch „sehr autoritär“ sei.
Die Klägerin beantragt,
10 
den Bescheid des Beklagten vom 05.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.03.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin im Wege einer Wiederholung zur mündlichen Prüfung „Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen - Leitfach Biologie“ zuzulassen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid und die Stellungnahme der Prüfungskommission. Soweit sich die Klägerin auf Umstände vor der mündlichen Prüfung berufe, habe sie diese bei der Prüfung rügen müssen.
14 
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2017 die Klägerin informatorisch angehört. Zudem hat sie zu Ablauf und Inhalt der mündlichen Prüfung am 04.11.2015 Beweis erhoben durch Vernehmung der Prüfer Frau W. und Prof. Dr. W. als Zeugen. Hierzu wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vom Beklagten vorgelegten Akten (zwei Bände) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine - hier allein begehrte und streitgegenständliche - erneute Durchführung der mündlichen Prüfung. Die angefochtenen Bescheide stellen zu Recht fest, dass ihr Prüfungsanspruch nach § 23 Abs. 5 der Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen (RPO I) erloschen ist, nachdem auch in der Wiederholungsprüfung mit „ausreichend“ (4,0) bewertete Leistungen nicht erbracht worden sind. Ein solches „ausreichend“ hat die Klägerin nicht erhalten, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre. Es liegt kein Verfahrensmangel vor, der zu einem Anspruch auf Wiederholung der Prüfung führen würde (dazu nachfolgend I.); ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Prüfungskommission bei der inhaltlichen Bewertung der Prüfungsleistung den ihr zustehenden und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum überschritten hätte (dazu nachfolgend II.).
I.
16 
Das hier streitige Prüfungsverfahren leidet nicht unter einem Verfahrensfehler, der einen Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung begründen könnte.
17 
Soweit die Klägerin zuletzt Einwände gegen ihre Prüfer vorgebracht hat, die die Besorgnis von deren Befangenheit andeuten sollen, weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass eine Berücksichtigung derartiger Gesichtspunkte bereits deshalb ausscheidet, weil sie darauf gründende etwaige Mängel nicht unverzüglich - hier: vor der Prüfung - gerügt hat; der zu Prüfende darf keinesfalls stillschweigend das Prüfungsergebnis abwarten, um sich so (nur) im Falle eines Misserfolgs eine weitere Prüfungschance zu verschaffen (vgl. dazu nur Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 347 m.w.N.).
18 
Auch die Prüfung selbst ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verfahrensfehlerfrei abgelaufen. Der Prüfungsverlauf wurde ordnungsgemäß protokolliert, die tragenden Gründe der Bewertung der Prüfungsleistung wurden schriftlich festgehalten. Dass im Protokoll selbst nicht vermerkt wurde, ob die Note der Klägerin eröffnet wurde („Ja / Nein (Nichtzutreffendes bitte streichen)“) ist unschädlich, nachdem zwischen den Beteiligten unstreitig ist - und von der Klägerin und den vernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt wurde -, dass dies tatsächlich der Fall war.
19 
Insbesondere liegt zunächst aber auch kein Verstoß gegen § 15 Abs. 7 RPO I vor. Nach dieser Vorschrift eröffnet der bzw. die Prüfungsvorsitzende im Anschluss an die mündliche Prüfung auf Wunsch nicht nur die Note, sondern auf Verlangen auch deren tragende Gründe. Die Bestimmung normiert den - auch aus Grundrechten (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG) abzuleitenden - Informationsanspruch des Prüflings, gerichtet auf die Bekanntgabe der Gründe, die die einzelnen Prüfer und sodann die Prüfungskommission als Kollegium dazu bewogen haben, die Prüfungsleistung - hier - insgesamt mit dem Ergebnis „nicht bestanden“ zu bewerten. Dieser Anspruch zielt grundsätzlich auch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, d.h. auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der (hier: mündlichen) Prüfungsleistung gelangt sind. Dies kann allgemein nach Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt auf unterschiedliche Weise geschehen. Die Einzelheiten dazu und das Verfahren sollten Gegenstand einer normativen Regelung sein, die sowohl den dargelegten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen als auch den tatsächlichen Möglichkeiten der Prüfer angemessen Rechnung zu tragen haben (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris). Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) führt hierzu näher aus:
20 
„Auch die negative Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung kann - zumal bei einer ausschließlich mündlich durchgeführten Prüfung - zum Nichtbestehen der Prüfung führen und damit den Zugang zu dem angestrebten Beruf versperren. Auch insoweit hat der Prüfling daher, wenn er meint, ungerecht beurteilt worden zu sein, einen Anspruch darauf, die Gründe zu erfahren, die die Prüfer zu ihrer Bewertung veranlaßt haben. Erst dadurch wird er in den Stand gesetzt, Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen und derart unberechtigte Eingriffe in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuwehren. Bei schriftlichen Prüfungsleistungen, bei denen sowohl die Prüfungsaufgabe als auch die Prüfungsleistung in Form einer Lösung der Prüfungsaufgabe schriftlich festliegen, ist es sachgerecht, auch für die Begründung der Bewertung die Schriftform zu verlangen, wie dies der Senat in seinem Urteil vom 9. Dezember 1992, a.a.O., getan hat. Allein auf diese Weise ist sichergestellt, daß im Zeitpunkt der Festsetzung und Bekanntgabe der End- oder Gesamtnote, der in aller Regel wesentlich später liegt als der Zeitpunkt der Bewertung der jeweiligen schriftlichen Prüfungsleistung, die Gründe für die Bewertung zuverlässig dokumentiert sind und den Prüfling in den Stand setzen, Einwände wirksam vorzubringen. Im Unterschied hierzu werden bei mündlichen Prüfungen die Prüfungsleistungen sofort und von allen Prüfern gleichzeitig bewertet. Hinsichtlich der Dokumentation von Prüfungsaufgaben und Prüfungsleistungen bei mündlichen Prüfungen hat der Senat bereits entschieden, daß weder das Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine umfassende Protokollierung gebieten; allerdings seien, um den Nachteil einer völlig fehlenden oder jeweils nur unzulänglichen Dokumentation sowohl der Prüfungsaufgabe als auch der Prüfungsleistung auszugleichen, hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen erforderlich, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können (Beschluß vom 31. März 1994 - BVerwG 6 B 65.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 332). In Bezug auf die konkreten Anforderungen an die Begründung der Bewertung von mündlichen Prüfungsleistungen ist wie bei schriftlichen Prüfungsleistungen maßgeblich auf die Erfordernisse eines wirksamen Rechtsschutzes zugunsten des Prüflings abzustellen. Auch hier bedingt das wirksame Erheben von Einwänden gegen die Bewertung jedenfalls die Kenntnis des Prüflings von den Gründen für die Bewertung; entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann es daher letztlich keinen Zweifel daran geben, daß jeder Prüfling, der meint, ungerecht beurteilt worden zu sein, einen Anspruch auf Bekanntgabe jedenfalls der tragenden Gründe für die Bewertung (auch) seiner mündlichen Prüfungsleistungen hat.
21 
Dieser Anspruch besteht bei mündlichen Prüfungen allerdings nicht voraussetzungslos. Vielmehr ist hier den besonderen Bedingungen, die mündliche Prüfungen von schriftlichen Prüfungen wesentlich unterscheiden, angemessen Rechnung zu tragen. Dazu gehört es, den Aufwand, der für die Prüfer mit jeglicher Begründung ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen verbunden ist, auf dasjenige Maß zu beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig, weil durch den Anspruch des betroffenen Prüflings auf wirksamen Schutz in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG konkret bedingt ist. Danach ist es zur Wahrung des individuellen Rechtsschutzes unnötig und folglich auch nicht geboten, bei mündlichen Prüfungen in jedem Falle eine schriftliche oder auch nur mündliche Begründung der Bewertung sämtlicher Prüfungsleistungen zu verlangen ohne Rücksicht darauf, ob der jeweilige Prüfling überhaupt erwägt, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen vorzubringen, und (allein) zu diesem Zweck eine Begründung benötigt. Vielmehr hängt der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings auf eine Begründung und damit korrespondierend der Pflicht der Prüfer, ihre Bewertungen von mündlichen Prüfungsleistungen zu begründen, davon ab, ob der jeweilige Prüfling eine Begründung verlangt, wann er dies tut und mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung. Erst durch eine solche Spezifizierung durch den Prüfling wird aus seinem verfassungsrechtlich nur dem Grunde nach gewährten allgemeinen Informationsanspruch ein konkreter Anspruch, der auf die Begründung näher bezeichneter, für den Prüfling nicht ohne weiteres durchschaubarer Bewertungen in einem bestimmten Fach gerichtet ist.“
22 
Hieran gemessen sind die Abläufe in der mündlichen Prüfung vom 04.11.2015 insoweit nicht zu beanstanden. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (zu den Anforderungen an die diesbezügliche Überzeugungsbildung vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.10.2010 - 9 S 1478/10 -, VBlBW 2011, 158) davon überzeugt, dass die Prüfungsvorsitzende der Klägerin nach ihrer Rückkehr in den Prüfungsraum die tragenden Gründe der Bewertung dergestalt erläutert hat, dass die insoweit im Protokoll schriftlich festgehaltenen Gründe wörtlich verlesen wurden; dies haben die beiden als Zeugen vernommenen Prüfer insoweit übereinstimmend und unter Berufung auf eine insoweit ständig geübte Praxis ohne Weiteres glaubhaft angegeben, ohne dass die Klägerin dem noch substantiiert entgegengetreten wäre. Ob und inwieweit darüber hinaus im Gespräch nach der mündlichen Prüfung selbst inhaltliche Erläuterungen gegeben wurden - insoweit divergieren die Angaben der Zeugen zum Teil und die Klägerin selbst dürfte mit Blick auf ihren damaligen „emotionalen Ausnahmezustand“ nachvollziehbarerweise womöglich nicht alles erfasst haben -, kann offen bleiben. Denn ohnehin hat die Klägerin in ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung jedenfalls selbst geäußert, dass sie ihrerseits - weil viel zu aufgeregt - überhaupt nicht ausdrücklich nach den inhaltlichen Gründen für die Bewertung gefragt habe; es fehlt also zu diesem Zeitpunkt bereits an einem „Verlangen“ i.S.d. § 15 Abs. 7 RPO I.
23 
Auch wenn der - fortbestehende - Begründungsanspruch der Klägerin im weiteren Verlauf des Prüfungsverfahrens verletzt worden sein könnte, führt dies jedenfalls nicht zu einem Anspruch auf Wiederholung der Prüfung. Es spricht zwar vieles dafür, dass ihr die - in rechtlich zulässiger Weise (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 B 108.15 -, juris) von allen Prüfern gemeinsam verfasste - Stellungnahme der Prüfungskommission, die bei der Pädagogischen Hochschule W. am 28.01.2016 eingegangen ist, hätte vorab weitergeleitet werden müssen, nachdem sie mit Schreiben vom 25.11.2015 ausdrücklich darum gebeten hatte, ihr Nicht-Bestehen ausführlich schriftlich zu begründen. Auf eine solche ausführliche - auch schriftliche - Begründung hat sie einen Anspruch, über den der Prüfling (optimalerweise - anders als hier - bereits mit der Ladung zur Prüfung) zu unterrichten ist. Das Bundesverwaltungsgericht führt im bereits erwähnten Urteil weiter aus (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, a.a.O.):
24 
„Die Konkretisierung des Rechts auf eine Begründung der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen hängt maßgeblich vom Verhalten des jeweiligen Prüflings ab, insbesondere davon, wann er den Anspruch geltend macht und wie er sein Verlangen begründet. Je konkreter er dies tut, desto konkreter wird die Begründung sein müssen, um den Prüfling in den Stand zu setzen, etwa berechtigte Einwände wirkungsvoll vorzubringen. Da er substantiierte Einwände in der Regel erst erheben kann, wenn er zunächst die wesentlichen Gründe für die Bewertung seiner Prüfungsleistungen erfährt, ist sein Anspruch auf eine Begründung nicht zwingend mit einer ersten, auf die wesentlichen Punkte beschränkten Begründung erfüllt. Vielmehr kann er, um substantiierte Einwände vorbringen zu können, zusätzlich eine weitere, konkretere Begründung verlangen; dies setzt dann allerdings eine entsprechende Substantiierung voraus, ebenso wie er - nach Erhalt einer ausreichenden Begründung - einen Anspruch auf Überdenken der von ihm angefochtenen Prüfungsnote nur insoweit hat, wie er seine Einwände gegen die Bewertung hinreichend substantiiert hat (vgl. dazu u.a. Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132, 138 f.). So muß er etwa darlegen, in welchen Fächern er hinsichtlich welcher Leistungen - die er möglicherweise als gelungen erachtet - eine Begründung der Bewertung verlangt.
25 
Unmittelbar im Anschluß an die Bekanntgabe der Prüfungsnote kann der Prüfling aus Gründen der Verhältnismäßigkeit lediglich eine  m ü n d l i c h e  Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen verlangen. Macht er mit sachlich-vertretbaren Gründen geltend, daß diese z.B. unvollständig, nicht hinreichend verständlich oder gar widersprüchlich sei und daher nicht ausreiche, ihm das Vorbringen von substantiierten Einwänden zu ermöglichen, kann er eine weitere, konkretere Begründung der Prüfer verlangen. Diese muß nicht notwendig in schriftlicher Form erfolgen, sondern eine weitere mündliche Begründung kann genügen, wenn sie dem Prüfling angeboten wird und seine Belange wahrt. Insofern ist die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im bereits angeführten Urteil vom 10. Mai 1995, das bei späterer Begründung ausnahmslos Schriftform verlangt, zu eng; eine flexiblere Handhabung liegt nicht allein im Interesse des einzelnen Prüflings an einem möglichst wirksamen Schutz in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG, sondern ist darüber hinaus geeignet, den beteiligten Prüfern wie auch der Prüfungsbehörde unnötigen Aufwand zu ersparen. Begrenzt ist der Anspruch auf eine Begründung in jedem Fall durch seinen Zweck, dem Prüfling etwa berechtigte Einwände gegen die Bewertung zu ermöglichen, was ein entsprechend substantiiertes Verlangen voraussetzt, das nicht offensichtlich neben der Sache liegt. Ein inhaltlich nicht verständliches, offensichtlich abwegiges oder gar von unsachlichen Vorwürfen getragenes Vorbringen begründet keine Pflicht der Prüfer zu einer weiteren, über die wesentlichen Gründe hinausgehenden Begründung. Das gleiche gilt, wenn der Prüfling seine Beanstandungen schlicht wiederholt, obwohl sie mit einer Begründung abgelehnt worden sind, der er offenbar keine neuen erheblichen Einwände entgegenzuhalten vermag. Liegt z.B. offen, daß Prüfer und Prüfling in der Einschätzung einer Prüfungsleistung in bestimmter Weise divergieren, kann der Prüfling keine (weiteren) Begründungen verlangen. Es ist ihm sodann anheimgestellt, ob er seinen "Anspruch auf Überdenken" (vgl. BVerwGE 92, 132) geltend machen und/oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will.“
26 
Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine schriftliche Begründung ihrer Note wünscht; im Schreiben vom 25.11.2015 hat sie angekündigt, ihren Widerspruch zu begründen, sobald ihr die hierzu erbetene Stellungnahme der Prüfungskommission vorliege. Dass der Beklagte diesem Begehren - wie sein Vertreter in der mündlichen Verhandlung bestätig hat: bewusst - nicht entsprochen und die bereits Ende Januar 2016 eingegangene Stellungnahme als Überdenkensentscheidung erst mit dem Widerspruchsbescheid (vom 17.03.2016) übermittelt hat, hat der Klägerin die Gelegenheit genommen, den Prüfern für das Überdenken Einwände gegen die Bewertung und deren Begründung zu kommunizieren. Die gleichwohl nach (Teil-)Akteneinsicht abgegebene - und in das Überdenken einbezogene - Widerspruchsbegründung vom 23.12.2015 blieb folglich (zwangsläufig) defizitär, was der Prozessbevollmächtigte in derselben im Übrigen auch ausdrücklich gerügt hat, weil es „mit bisher hier vorliegender Begründung nicht möglich [sei], sich im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens inhaltlich mit der Sache auseinander zu setzen“.
27 
Der darin begründete Verfahrensfehler führt jedoch nicht zu einem Anspruch auf Wiederholung der Prüfung; er hat sich in der Sache nicht ausgewirkt (vgl. den Rechtsgedanken in § 45 Abs. 1 Nr. 2, § 46 LVwVfG) und kann lediglich dazu führen, dass der dadurch bedingte weitere Zeitverlust von etwa 6 Wochen (zwischen Vorliegen der Stellungnahme der Prüfer und deren Übermittlung an die Klägerin mit dem Widerspruchsbescheid) und eine darauf kausal zurückzuführende Unaufklärbarkeit von Vorgängen in der mündlichen Prüfung - etwa wegen des Verblassens der Erinnerung der Prüfer oder des Prüflings an das Prüfungsgeschehen - dem Beklagten anzulasten wäre. Denn die frühzeitige Information des Prüflings soll ihn insbesondere in die Lage versetzen, gegen die Prüfungsentscheidung vorgehen zu können, solange seine Erinnerung an die Prüfungssituation noch „frisch“ ist (vgl. abermals BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, a.a.O.):
28 
„Jeder Prüfling, der meint, in einer mündlichen Prüfung ungerecht benotet worden zu sein, und daher die Anfechtung der Prüfungsnote erwägt, kann seinen Anspruch auf eine Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen unmittelbar im Anschluß an die Bekanntgabe der Prüfungsnote geltend machen; er kann dies aber auch später noch tun. Allerdings liegt es in seinem eigenen Interesse, dann, wenn er eine Begründung verlangen will, dies so frühzeitig wie möglich zu tun; denn erfahrungsgemäß läßt die Erinnerung der Prüfer an das konkrete Prüfungsgeschehen, zumal bei einer Mehrzahl von Prüflingen und erst recht dann, wenn der jeweilige Prüfer in der Folgezeit noch an weiteren Prüfungen mitwirkt, schnell nach. Dementsprechend verringert sich mit jedem Tag nicht nur die Chance des Prüflings, auf sein Verlangen hin eine möglichst vollständige und zutreffende Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen zu erhalten, sondern in gleichem Maße wird es ihm erschwert, in Ermangelung einer solchen Begründung wirkungsvolle Einwände gegen die Bewertung vorzubringen. Trotz dieser Schwierigkeiten und der daraus möglicherweise entstehenden Nachteile für den Rechtsschutz ist es hier - anders als bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten (vgl. BVerwGE 91, 262, 267/268) - nicht geboten, daß die Prüfer ihre Bewertung der mündlichen Leistungen stets schriftlich begründen. Denn im Anschluß an die mündliche Prüfung und die Bekanntgabe der Bewertung hat es der Prüfling selbst in der Hand, den Zeitpunkt und die Form der Begründung zu bestimmen.“
29 
Nachdem die Prüfer ihre Erinnerungen an die Prüfung vom 04.11.2015 und ihre Erwägungen zur Begründung der Notengebung bereits umfassend und ausführlich in der Stellungnahme fixiert haben und nachdem die - als Zeugen noch erreichbaren (§ 244 Abs. 3 StPO) - Prüfer Frau W. und Prof. Dr. W. auf konkretes Befragen in der mündlichen Verhandlung auf die mit der Klage nunmehr ergänzend vorgebrachten Einwände bei abermaligem Überdenken ausdrücklich an der Bewertung festgehalten haben, ohne insoweit Erinnerungsprobleme geltend zu machen, hat der vorstehend dargelegte Verfahrensfehler das Überdenken auf Prüferseite nicht beeinträchtigt. Und auch die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, wegen der verspäteten Weiterleitung der Stellungnahme womöglich nicht in der Lage gewesen zu sein, auf die inhaltlichen Kritikpunkte der Prüfungskommission noch adäquat inhaltlich reagieren zu können; im Gegenteil: in der mündlichen Verhandlung schilderte sie, dass sie sich unmittelbar nach der Prüfung - auf Anraten der Studienberatung - (dem Gericht und den Prüfern allerdings nicht vorgelegte) Notizen gemacht habe, um ihrerseits nicht allzu viel zu vergessen. Die verspätete Weiterleitung hat also gerade nicht dazu geführt, dass ihr ein substantiiertes Vorbringen wegen der langen Zeitdauer unmöglich geworden sein könnte. Mithin war der hier festzustellende Verfahrensfehler nicht kausal für spätere etwaige Defizite bei der Aufklärung des Inhalts der Prüfung und der Grundlagen der Bewertung.
II.
30 
Auch materielle Bewertungsfehler lassen sich nicht feststellen.
31 
Die gerichtliche Kontrolle fachlicher, wissenschaftlicher Urteile, Wertungen und Entscheidungen von Prüfern stößt an Grenzen, weil die Beurteilung von Prüfungsleistungen von Gesichtspunkten und Überlegungen bestimmt ist, die sich einer rechtlich unmittelbar subsumierbaren Erfassung mehr oder minder entziehen oder jedenfalls tatsächlich auf nicht in vollem Umfang objektivierbaren Einschätzungen und Erfahrungen beruhen und insbesondere davon abhängig sind, was nach Meinung der Prüfer bei einem bestimmten Ausbildungsstand als Prüfungsleistung verlangt werden kann. Diese für die Bewertung von Prüfungsleistungen anzustellenden Erwägungen lassen sich nicht regelhaft erfassen und können insbesondere im Hinblick auf das Prinzip der Chancengleichheit nicht mit Hilfe von Sachverständigen durch das Gericht ersetzt werden. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daher steht ihnen vor allem bei der Einordnung der Qualität einer Prüfungsleistung in das Notensystem der Prüfungsordnung und der Festlegung der Bestehensgrenze ein Bewertungsspielraum zu, der der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84 -, BVerfGE 84, 59; BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262; Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2009 - 4 S 1071/08 -, juris).
32 
Jedoch hat der Prüfling aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG Anspruch auf eine soweit wie möglich tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, die für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen ist. Die Gerichte haben somit zu prüfen, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.1992 - 4 S 1165/92 -, VBlBW 1993, 143). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei der Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.).
33 
Hieran gemessen ist nicht erkennbar, dass die Prüfer den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hätten. Die Klägerin beschränkt sich mit ihren inhaltlichen Einwänden im Wesentlichen darauf, den jeweiligen Einschätzungen und Bewertungen der Prüfer ihre davon abweichende eigene entgegenzuhalten. Bewertungsfehler kann sie damit gerade nicht aufzeigen. Im Übrigen ist für die Kammer ohne Weiteres nachvollziehbar, dass - wie von den als Zeugen vernommenen Prüfern übereinstimmend bekundet - die divergierende subjektive Wahrnehmung des Prüfungsgeschehens und des Antwortgehalts von Prüfer(n) einerseits und Prüfling andererseits für die Einschätzung der Klägerin, sie habe im Wesentlichen jeweils alles inhaltlich korrekt beantwortet, verantwortlich zeichnet. Schließlich haben die Prüfer als tragende Gründe für die Bewertung der Prüfungsleistung als mangelhaft im schriftlichen Protokoll gerade in erster Linie allgemeine Wertungen festgehalten (Probleme bei der Anwendung von Fachsprache, Konzeptanwendung in allen Bereichen), die die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen vermag. Plausibel haben die Prüfer dargelegt, dass sie zu ihrer Bewertung vielfach unter Berücksichtigung erforderlicher Hilfestellungen und anderer allgemeiner Aspekte des Prüfungsgeschehens gelangt sind („Mitgehen“ im Prüfungsgespräch, Erforderlichkeit eines Themenwechsels bei defizitärem Antwortverhalten, Sicherheit der Darlegungen, mehr oder weniger schnelles Erfassen des Wesentlichen usw.). Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres erklärlich, dass ein - zudem nervöser und von den Prüfern in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse nicht durch Vorhalte von Unzulänglichkeiten zu verunsichernder - Prüfling eine von der objektiven Fremdwahrnehmung abweichende und tendenziell zu positive Einschätzung vom Prüfungsverlauf mitnimmt. In der mündlichen Verhandlung haben die als Zeugen vernommenen Prüfer, denen mit der Ladung zum Termin auch eine Mehrfertigung der Klagebegründung übersandt worden ist, in nicht zu beanstandender Weise auch unter Berücksichtigung aller Einwände der Klägerin - etwa auch zu der Einschätzung, was jeweils überhaupt „gefragt war“ - an ihrer Bewertung festgehalten. In diese Bewertung und den Beurteilungsspielraum der Prüfer inhaltlich einzudringen, ist der Kammer verwehrt. Dass die Prüfer bei alledem anzuwendendes Recht verkannt hätten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wären, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hätten oder sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen, dass sie ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hätten, die einer sachlichen Überprüfung nicht standhalten, dass sie bei der Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt hätten oder dass die Bewertung in sich nicht schlüssig und nachvollziehbar wäre und den Anforderungen rationaler Abwägung widerspräche, ist nicht erkennbar.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).

Gründe

 
15 
Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine - hier allein begehrte und streitgegenständliche - erneute Durchführung der mündlichen Prüfung. Die angefochtenen Bescheide stellen zu Recht fest, dass ihr Prüfungsanspruch nach § 23 Abs. 5 der Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen (RPO I) erloschen ist, nachdem auch in der Wiederholungsprüfung mit „ausreichend“ (4,0) bewertete Leistungen nicht erbracht worden sind. Ein solches „ausreichend“ hat die Klägerin nicht erhalten, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre. Es liegt kein Verfahrensmangel vor, der zu einem Anspruch auf Wiederholung der Prüfung führen würde (dazu nachfolgend I.); ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Prüfungskommission bei der inhaltlichen Bewertung der Prüfungsleistung den ihr zustehenden und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum überschritten hätte (dazu nachfolgend II.).
I.
16 
Das hier streitige Prüfungsverfahren leidet nicht unter einem Verfahrensfehler, der einen Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung begründen könnte.
17 
Soweit die Klägerin zuletzt Einwände gegen ihre Prüfer vorgebracht hat, die die Besorgnis von deren Befangenheit andeuten sollen, weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass eine Berücksichtigung derartiger Gesichtspunkte bereits deshalb ausscheidet, weil sie darauf gründende etwaige Mängel nicht unverzüglich - hier: vor der Prüfung - gerügt hat; der zu Prüfende darf keinesfalls stillschweigend das Prüfungsergebnis abwarten, um sich so (nur) im Falle eines Misserfolgs eine weitere Prüfungschance zu verschaffen (vgl. dazu nur Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 347 m.w.N.).
18 
Auch die Prüfung selbst ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verfahrensfehlerfrei abgelaufen. Der Prüfungsverlauf wurde ordnungsgemäß protokolliert, die tragenden Gründe der Bewertung der Prüfungsleistung wurden schriftlich festgehalten. Dass im Protokoll selbst nicht vermerkt wurde, ob die Note der Klägerin eröffnet wurde („Ja / Nein (Nichtzutreffendes bitte streichen)“) ist unschädlich, nachdem zwischen den Beteiligten unstreitig ist - und von der Klägerin und den vernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt wurde -, dass dies tatsächlich der Fall war.
19 
Insbesondere liegt zunächst aber auch kein Verstoß gegen § 15 Abs. 7 RPO I vor. Nach dieser Vorschrift eröffnet der bzw. die Prüfungsvorsitzende im Anschluss an die mündliche Prüfung auf Wunsch nicht nur die Note, sondern auf Verlangen auch deren tragende Gründe. Die Bestimmung normiert den - auch aus Grundrechten (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG) abzuleitenden - Informationsanspruch des Prüflings, gerichtet auf die Bekanntgabe der Gründe, die die einzelnen Prüfer und sodann die Prüfungskommission als Kollegium dazu bewogen haben, die Prüfungsleistung - hier - insgesamt mit dem Ergebnis „nicht bestanden“ zu bewerten. Dieser Anspruch zielt grundsätzlich auch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, d.h. auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der (hier: mündlichen) Prüfungsleistung gelangt sind. Dies kann allgemein nach Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt auf unterschiedliche Weise geschehen. Die Einzelheiten dazu und das Verfahren sollten Gegenstand einer normativen Regelung sein, die sowohl den dargelegten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen als auch den tatsächlichen Möglichkeiten der Prüfer angemessen Rechnung zu tragen haben (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris). Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) führt hierzu näher aus:
20 
„Auch die negative Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung kann - zumal bei einer ausschließlich mündlich durchgeführten Prüfung - zum Nichtbestehen der Prüfung führen und damit den Zugang zu dem angestrebten Beruf versperren. Auch insoweit hat der Prüfling daher, wenn er meint, ungerecht beurteilt worden zu sein, einen Anspruch darauf, die Gründe zu erfahren, die die Prüfer zu ihrer Bewertung veranlaßt haben. Erst dadurch wird er in den Stand gesetzt, Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen und derart unberechtigte Eingriffe in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuwehren. Bei schriftlichen Prüfungsleistungen, bei denen sowohl die Prüfungsaufgabe als auch die Prüfungsleistung in Form einer Lösung der Prüfungsaufgabe schriftlich festliegen, ist es sachgerecht, auch für die Begründung der Bewertung die Schriftform zu verlangen, wie dies der Senat in seinem Urteil vom 9. Dezember 1992, a.a.O., getan hat. Allein auf diese Weise ist sichergestellt, daß im Zeitpunkt der Festsetzung und Bekanntgabe der End- oder Gesamtnote, der in aller Regel wesentlich später liegt als der Zeitpunkt der Bewertung der jeweiligen schriftlichen Prüfungsleistung, die Gründe für die Bewertung zuverlässig dokumentiert sind und den Prüfling in den Stand setzen, Einwände wirksam vorzubringen. Im Unterschied hierzu werden bei mündlichen Prüfungen die Prüfungsleistungen sofort und von allen Prüfern gleichzeitig bewertet. Hinsichtlich der Dokumentation von Prüfungsaufgaben und Prüfungsleistungen bei mündlichen Prüfungen hat der Senat bereits entschieden, daß weder das Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine umfassende Protokollierung gebieten; allerdings seien, um den Nachteil einer völlig fehlenden oder jeweils nur unzulänglichen Dokumentation sowohl der Prüfungsaufgabe als auch der Prüfungsleistung auszugleichen, hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen erforderlich, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können (Beschluß vom 31. März 1994 - BVerwG 6 B 65.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 332). In Bezug auf die konkreten Anforderungen an die Begründung der Bewertung von mündlichen Prüfungsleistungen ist wie bei schriftlichen Prüfungsleistungen maßgeblich auf die Erfordernisse eines wirksamen Rechtsschutzes zugunsten des Prüflings abzustellen. Auch hier bedingt das wirksame Erheben von Einwänden gegen die Bewertung jedenfalls die Kenntnis des Prüflings von den Gründen für die Bewertung; entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann es daher letztlich keinen Zweifel daran geben, daß jeder Prüfling, der meint, ungerecht beurteilt worden zu sein, einen Anspruch auf Bekanntgabe jedenfalls der tragenden Gründe für die Bewertung (auch) seiner mündlichen Prüfungsleistungen hat.
21 
Dieser Anspruch besteht bei mündlichen Prüfungen allerdings nicht voraussetzungslos. Vielmehr ist hier den besonderen Bedingungen, die mündliche Prüfungen von schriftlichen Prüfungen wesentlich unterscheiden, angemessen Rechnung zu tragen. Dazu gehört es, den Aufwand, der für die Prüfer mit jeglicher Begründung ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen verbunden ist, auf dasjenige Maß zu beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig, weil durch den Anspruch des betroffenen Prüflings auf wirksamen Schutz in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG konkret bedingt ist. Danach ist es zur Wahrung des individuellen Rechtsschutzes unnötig und folglich auch nicht geboten, bei mündlichen Prüfungen in jedem Falle eine schriftliche oder auch nur mündliche Begründung der Bewertung sämtlicher Prüfungsleistungen zu verlangen ohne Rücksicht darauf, ob der jeweilige Prüfling überhaupt erwägt, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen vorzubringen, und (allein) zu diesem Zweck eine Begründung benötigt. Vielmehr hängt der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings auf eine Begründung und damit korrespondierend der Pflicht der Prüfer, ihre Bewertungen von mündlichen Prüfungsleistungen zu begründen, davon ab, ob der jeweilige Prüfling eine Begründung verlangt, wann er dies tut und mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung. Erst durch eine solche Spezifizierung durch den Prüfling wird aus seinem verfassungsrechtlich nur dem Grunde nach gewährten allgemeinen Informationsanspruch ein konkreter Anspruch, der auf die Begründung näher bezeichneter, für den Prüfling nicht ohne weiteres durchschaubarer Bewertungen in einem bestimmten Fach gerichtet ist.“
22 
Hieran gemessen sind die Abläufe in der mündlichen Prüfung vom 04.11.2015 insoweit nicht zu beanstanden. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (zu den Anforderungen an die diesbezügliche Überzeugungsbildung vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.10.2010 - 9 S 1478/10 -, VBlBW 2011, 158) davon überzeugt, dass die Prüfungsvorsitzende der Klägerin nach ihrer Rückkehr in den Prüfungsraum die tragenden Gründe der Bewertung dergestalt erläutert hat, dass die insoweit im Protokoll schriftlich festgehaltenen Gründe wörtlich verlesen wurden; dies haben die beiden als Zeugen vernommenen Prüfer insoweit übereinstimmend und unter Berufung auf eine insoweit ständig geübte Praxis ohne Weiteres glaubhaft angegeben, ohne dass die Klägerin dem noch substantiiert entgegengetreten wäre. Ob und inwieweit darüber hinaus im Gespräch nach der mündlichen Prüfung selbst inhaltliche Erläuterungen gegeben wurden - insoweit divergieren die Angaben der Zeugen zum Teil und die Klägerin selbst dürfte mit Blick auf ihren damaligen „emotionalen Ausnahmezustand“ nachvollziehbarerweise womöglich nicht alles erfasst haben -, kann offen bleiben. Denn ohnehin hat die Klägerin in ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung jedenfalls selbst geäußert, dass sie ihrerseits - weil viel zu aufgeregt - überhaupt nicht ausdrücklich nach den inhaltlichen Gründen für die Bewertung gefragt habe; es fehlt also zu diesem Zeitpunkt bereits an einem „Verlangen“ i.S.d. § 15 Abs. 7 RPO I.
23 
Auch wenn der - fortbestehende - Begründungsanspruch der Klägerin im weiteren Verlauf des Prüfungsverfahrens verletzt worden sein könnte, führt dies jedenfalls nicht zu einem Anspruch auf Wiederholung der Prüfung. Es spricht zwar vieles dafür, dass ihr die - in rechtlich zulässiger Weise (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 B 108.15 -, juris) von allen Prüfern gemeinsam verfasste - Stellungnahme der Prüfungskommission, die bei der Pädagogischen Hochschule W. am 28.01.2016 eingegangen ist, hätte vorab weitergeleitet werden müssen, nachdem sie mit Schreiben vom 25.11.2015 ausdrücklich darum gebeten hatte, ihr Nicht-Bestehen ausführlich schriftlich zu begründen. Auf eine solche ausführliche - auch schriftliche - Begründung hat sie einen Anspruch, über den der Prüfling (optimalerweise - anders als hier - bereits mit der Ladung zur Prüfung) zu unterrichten ist. Das Bundesverwaltungsgericht führt im bereits erwähnten Urteil weiter aus (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, a.a.O.):
24 
„Die Konkretisierung des Rechts auf eine Begründung der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen hängt maßgeblich vom Verhalten des jeweiligen Prüflings ab, insbesondere davon, wann er den Anspruch geltend macht und wie er sein Verlangen begründet. Je konkreter er dies tut, desto konkreter wird die Begründung sein müssen, um den Prüfling in den Stand zu setzen, etwa berechtigte Einwände wirkungsvoll vorzubringen. Da er substantiierte Einwände in der Regel erst erheben kann, wenn er zunächst die wesentlichen Gründe für die Bewertung seiner Prüfungsleistungen erfährt, ist sein Anspruch auf eine Begründung nicht zwingend mit einer ersten, auf die wesentlichen Punkte beschränkten Begründung erfüllt. Vielmehr kann er, um substantiierte Einwände vorbringen zu können, zusätzlich eine weitere, konkretere Begründung verlangen; dies setzt dann allerdings eine entsprechende Substantiierung voraus, ebenso wie er - nach Erhalt einer ausreichenden Begründung - einen Anspruch auf Überdenken der von ihm angefochtenen Prüfungsnote nur insoweit hat, wie er seine Einwände gegen die Bewertung hinreichend substantiiert hat (vgl. dazu u.a. Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132, 138 f.). So muß er etwa darlegen, in welchen Fächern er hinsichtlich welcher Leistungen - die er möglicherweise als gelungen erachtet - eine Begründung der Bewertung verlangt.
25 
Unmittelbar im Anschluß an die Bekanntgabe der Prüfungsnote kann der Prüfling aus Gründen der Verhältnismäßigkeit lediglich eine  m ü n d l i c h e  Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen verlangen. Macht er mit sachlich-vertretbaren Gründen geltend, daß diese z.B. unvollständig, nicht hinreichend verständlich oder gar widersprüchlich sei und daher nicht ausreiche, ihm das Vorbringen von substantiierten Einwänden zu ermöglichen, kann er eine weitere, konkretere Begründung der Prüfer verlangen. Diese muß nicht notwendig in schriftlicher Form erfolgen, sondern eine weitere mündliche Begründung kann genügen, wenn sie dem Prüfling angeboten wird und seine Belange wahrt. Insofern ist die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im bereits angeführten Urteil vom 10. Mai 1995, das bei späterer Begründung ausnahmslos Schriftform verlangt, zu eng; eine flexiblere Handhabung liegt nicht allein im Interesse des einzelnen Prüflings an einem möglichst wirksamen Schutz in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG, sondern ist darüber hinaus geeignet, den beteiligten Prüfern wie auch der Prüfungsbehörde unnötigen Aufwand zu ersparen. Begrenzt ist der Anspruch auf eine Begründung in jedem Fall durch seinen Zweck, dem Prüfling etwa berechtigte Einwände gegen die Bewertung zu ermöglichen, was ein entsprechend substantiiertes Verlangen voraussetzt, das nicht offensichtlich neben der Sache liegt. Ein inhaltlich nicht verständliches, offensichtlich abwegiges oder gar von unsachlichen Vorwürfen getragenes Vorbringen begründet keine Pflicht der Prüfer zu einer weiteren, über die wesentlichen Gründe hinausgehenden Begründung. Das gleiche gilt, wenn der Prüfling seine Beanstandungen schlicht wiederholt, obwohl sie mit einer Begründung abgelehnt worden sind, der er offenbar keine neuen erheblichen Einwände entgegenzuhalten vermag. Liegt z.B. offen, daß Prüfer und Prüfling in der Einschätzung einer Prüfungsleistung in bestimmter Weise divergieren, kann der Prüfling keine (weiteren) Begründungen verlangen. Es ist ihm sodann anheimgestellt, ob er seinen "Anspruch auf Überdenken" (vgl. BVerwGE 92, 132) geltend machen und/oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will.“
26 
Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine schriftliche Begründung ihrer Note wünscht; im Schreiben vom 25.11.2015 hat sie angekündigt, ihren Widerspruch zu begründen, sobald ihr die hierzu erbetene Stellungnahme der Prüfungskommission vorliege. Dass der Beklagte diesem Begehren - wie sein Vertreter in der mündlichen Verhandlung bestätig hat: bewusst - nicht entsprochen und die bereits Ende Januar 2016 eingegangene Stellungnahme als Überdenkensentscheidung erst mit dem Widerspruchsbescheid (vom 17.03.2016) übermittelt hat, hat der Klägerin die Gelegenheit genommen, den Prüfern für das Überdenken Einwände gegen die Bewertung und deren Begründung zu kommunizieren. Die gleichwohl nach (Teil-)Akteneinsicht abgegebene - und in das Überdenken einbezogene - Widerspruchsbegründung vom 23.12.2015 blieb folglich (zwangsläufig) defizitär, was der Prozessbevollmächtigte in derselben im Übrigen auch ausdrücklich gerügt hat, weil es „mit bisher hier vorliegender Begründung nicht möglich [sei], sich im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens inhaltlich mit der Sache auseinander zu setzen“.
27 
Der darin begründete Verfahrensfehler führt jedoch nicht zu einem Anspruch auf Wiederholung der Prüfung; er hat sich in der Sache nicht ausgewirkt (vgl. den Rechtsgedanken in § 45 Abs. 1 Nr. 2, § 46 LVwVfG) und kann lediglich dazu führen, dass der dadurch bedingte weitere Zeitverlust von etwa 6 Wochen (zwischen Vorliegen der Stellungnahme der Prüfer und deren Übermittlung an die Klägerin mit dem Widerspruchsbescheid) und eine darauf kausal zurückzuführende Unaufklärbarkeit von Vorgängen in der mündlichen Prüfung - etwa wegen des Verblassens der Erinnerung der Prüfer oder des Prüflings an das Prüfungsgeschehen - dem Beklagten anzulasten wäre. Denn die frühzeitige Information des Prüflings soll ihn insbesondere in die Lage versetzen, gegen die Prüfungsentscheidung vorgehen zu können, solange seine Erinnerung an die Prüfungssituation noch „frisch“ ist (vgl. abermals BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, a.a.O.):
28 
„Jeder Prüfling, der meint, in einer mündlichen Prüfung ungerecht benotet worden zu sein, und daher die Anfechtung der Prüfungsnote erwägt, kann seinen Anspruch auf eine Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen unmittelbar im Anschluß an die Bekanntgabe der Prüfungsnote geltend machen; er kann dies aber auch später noch tun. Allerdings liegt es in seinem eigenen Interesse, dann, wenn er eine Begründung verlangen will, dies so frühzeitig wie möglich zu tun; denn erfahrungsgemäß läßt die Erinnerung der Prüfer an das konkrete Prüfungsgeschehen, zumal bei einer Mehrzahl von Prüflingen und erst recht dann, wenn der jeweilige Prüfer in der Folgezeit noch an weiteren Prüfungen mitwirkt, schnell nach. Dementsprechend verringert sich mit jedem Tag nicht nur die Chance des Prüflings, auf sein Verlangen hin eine möglichst vollständige und zutreffende Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen zu erhalten, sondern in gleichem Maße wird es ihm erschwert, in Ermangelung einer solchen Begründung wirkungsvolle Einwände gegen die Bewertung vorzubringen. Trotz dieser Schwierigkeiten und der daraus möglicherweise entstehenden Nachteile für den Rechtsschutz ist es hier - anders als bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten (vgl. BVerwGE 91, 262, 267/268) - nicht geboten, daß die Prüfer ihre Bewertung der mündlichen Leistungen stets schriftlich begründen. Denn im Anschluß an die mündliche Prüfung und die Bekanntgabe der Bewertung hat es der Prüfling selbst in der Hand, den Zeitpunkt und die Form der Begründung zu bestimmen.“
29 
Nachdem die Prüfer ihre Erinnerungen an die Prüfung vom 04.11.2015 und ihre Erwägungen zur Begründung der Notengebung bereits umfassend und ausführlich in der Stellungnahme fixiert haben und nachdem die - als Zeugen noch erreichbaren (§ 244 Abs. 3 StPO) - Prüfer Frau W. und Prof. Dr. W. auf konkretes Befragen in der mündlichen Verhandlung auf die mit der Klage nunmehr ergänzend vorgebrachten Einwände bei abermaligem Überdenken ausdrücklich an der Bewertung festgehalten haben, ohne insoweit Erinnerungsprobleme geltend zu machen, hat der vorstehend dargelegte Verfahrensfehler das Überdenken auf Prüferseite nicht beeinträchtigt. Und auch die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, wegen der verspäteten Weiterleitung der Stellungnahme womöglich nicht in der Lage gewesen zu sein, auf die inhaltlichen Kritikpunkte der Prüfungskommission noch adäquat inhaltlich reagieren zu können; im Gegenteil: in der mündlichen Verhandlung schilderte sie, dass sie sich unmittelbar nach der Prüfung - auf Anraten der Studienberatung - (dem Gericht und den Prüfern allerdings nicht vorgelegte) Notizen gemacht habe, um ihrerseits nicht allzu viel zu vergessen. Die verspätete Weiterleitung hat also gerade nicht dazu geführt, dass ihr ein substantiiertes Vorbringen wegen der langen Zeitdauer unmöglich geworden sein könnte. Mithin war der hier festzustellende Verfahrensfehler nicht kausal für spätere etwaige Defizite bei der Aufklärung des Inhalts der Prüfung und der Grundlagen der Bewertung.
II.
30 
Auch materielle Bewertungsfehler lassen sich nicht feststellen.
31 
Die gerichtliche Kontrolle fachlicher, wissenschaftlicher Urteile, Wertungen und Entscheidungen von Prüfern stößt an Grenzen, weil die Beurteilung von Prüfungsleistungen von Gesichtspunkten und Überlegungen bestimmt ist, die sich einer rechtlich unmittelbar subsumierbaren Erfassung mehr oder minder entziehen oder jedenfalls tatsächlich auf nicht in vollem Umfang objektivierbaren Einschätzungen und Erfahrungen beruhen und insbesondere davon abhängig sind, was nach Meinung der Prüfer bei einem bestimmten Ausbildungsstand als Prüfungsleistung verlangt werden kann. Diese für die Bewertung von Prüfungsleistungen anzustellenden Erwägungen lassen sich nicht regelhaft erfassen und können insbesondere im Hinblick auf das Prinzip der Chancengleichheit nicht mit Hilfe von Sachverständigen durch das Gericht ersetzt werden. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daher steht ihnen vor allem bei der Einordnung der Qualität einer Prüfungsleistung in das Notensystem der Prüfungsordnung und der Festlegung der Bestehensgrenze ein Bewertungsspielraum zu, der der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84 -, BVerfGE 84, 59; BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262; Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2009 - 4 S 1071/08 -, juris).
32 
Jedoch hat der Prüfling aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG Anspruch auf eine soweit wie möglich tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, die für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen ist. Die Gerichte haben somit zu prüfen, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.1992 - 4 S 1165/92 -, VBlBW 1993, 143). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei der Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.).
33 
Hieran gemessen ist nicht erkennbar, dass die Prüfer den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hätten. Die Klägerin beschränkt sich mit ihren inhaltlichen Einwänden im Wesentlichen darauf, den jeweiligen Einschätzungen und Bewertungen der Prüfer ihre davon abweichende eigene entgegenzuhalten. Bewertungsfehler kann sie damit gerade nicht aufzeigen. Im Übrigen ist für die Kammer ohne Weiteres nachvollziehbar, dass - wie von den als Zeugen vernommenen Prüfern übereinstimmend bekundet - die divergierende subjektive Wahrnehmung des Prüfungsgeschehens und des Antwortgehalts von Prüfer(n) einerseits und Prüfling andererseits für die Einschätzung der Klägerin, sie habe im Wesentlichen jeweils alles inhaltlich korrekt beantwortet, verantwortlich zeichnet. Schließlich haben die Prüfer als tragende Gründe für die Bewertung der Prüfungsleistung als mangelhaft im schriftlichen Protokoll gerade in erster Linie allgemeine Wertungen festgehalten (Probleme bei der Anwendung von Fachsprache, Konzeptanwendung in allen Bereichen), die die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen vermag. Plausibel haben die Prüfer dargelegt, dass sie zu ihrer Bewertung vielfach unter Berücksichtigung erforderlicher Hilfestellungen und anderer allgemeiner Aspekte des Prüfungsgeschehens gelangt sind („Mitgehen“ im Prüfungsgespräch, Erforderlichkeit eines Themenwechsels bei defizitärem Antwortverhalten, Sicherheit der Darlegungen, mehr oder weniger schnelles Erfassen des Wesentlichen usw.). Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres erklärlich, dass ein - zudem nervöser und von den Prüfern in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse nicht durch Vorhalte von Unzulänglichkeiten zu verunsichernder - Prüfling eine von der objektiven Fremdwahrnehmung abweichende und tendenziell zu positive Einschätzung vom Prüfungsverlauf mitnimmt. In der mündlichen Verhandlung haben die als Zeugen vernommenen Prüfer, denen mit der Ladung zum Termin auch eine Mehrfertigung der Klagebegründung übersandt worden ist, in nicht zu beanstandender Weise auch unter Berücksichtigung aller Einwände der Klägerin - etwa auch zu der Einschätzung, was jeweils überhaupt „gefragt war“ - an ihrer Bewertung festgehalten. In diese Bewertung und den Beurteilungsspielraum der Prüfer inhaltlich einzudringen, ist der Kammer verwehrt. Dass die Prüfer bei alledem anzuwendendes Recht verkannt hätten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wären, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hätten oder sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen, dass sie ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hätten, die einer sachlichen Überprüfung nicht standhalten, dass sie bei der Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt hätten oder dass die Bewertung in sich nicht schlüssig und nachvollziehbar wäre und den Anforderungen rationaler Abwägung widerspräche, ist nicht erkennbar.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 19/10/2010 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Mai 2010 - 12 K 148/10 - zuzulassen, wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Zulassungsverfahrens
published on 16/02/2009 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. Februar 2008 - 2 K 1276/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rech
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.