Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 25. Jan. 2011 - 5 K 1000/10

published on 25/01/2011 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 25. Jan. 2011 - 5 K 1000/10
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Tenor

Das beklagte Land wird verpflichtet, die Zurruhesetzung des Klägers auf § 52 Nr. 2 LBG a.F. zu stützen. Insoweit wird die Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.06.2009 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 05.05.2010 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Änderung seiner Versetzung in den Ruhestand.
Der am ... geborene Kläger stand zuletzt als Fachschuldirektor im Dienst des beklagten Landes. Ihm war seit dem 01.05.1997 das Amt eines Ständigen Vertreters des Leiters einer ...schule mit mehr als 90 Schülern und mit einer voll ausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe (A 15 mit Zulage) an der Staatlichen Schule zugewiesen.
Anfang 1999 wurde beim Kläger eine Krebserkrankung festgestellt und operiert. Das Versorgungsamt Freiburg erteilte dem Kläger daraufhin einen Schwerbehindertenausweis (GdB 90). Dieser wurde 2004 verlängert und war bis Ablauf des Oktobers 2006 gültig. Im April 2001 wurden beim Kläger Metastasen in der Lunge entdeckt, die operativ entfernt wurden. Es schloss sich eine wegen einer Infektion verlängerte Rekonvaleszenzphase an.
Unter dem 08.11.2005 beantragte der Kläger vom 01.09.2006 bis 31.07.2008 Altersteilzeit im Blockmodell sowie aufgrund seiner Schwerbehinderung den vorzeitigen Ruhestand nach Vollendung des 60. Lebensjahres zum Ablauf des Schuljahres 2006/2007. Daran schloss sich ein Schriftwechsel mit dem Regierungspräsidium Freiburg an, das dem Kläger mitteilte, es habe ihn zunächst teilweise unrichtig beraten; er müsse noch einen aktuellen Schwerbehindertenausweis vorlegen, dann könne er zum 01.08.2008 in den Ruhestand gehen. Im Februar 2007 fragte das Regierungspräsidium beim Kläger nach, ob sich der Antrag auf Altersteilzeit erledigt habe. Eine Antwort des Klägers ist in den Akten nicht feststellbar.
Am 02.02.2009 wurde der Kläger wegen chronischer Knochenhautentzündung mit Fistelung am Thorax operiert; dabei wurde eine Rippe teilweise entfernt. Am 17.02.2009 beantragte er beim Versorgungsamt Freiburg erneut die Feststellung einer Schwerbehinderung.
Am 23.02.2009 nahm er mit einem Deputat von zehn Wochenstunden seine dienstliche Tätigkeit wieder auf. Unter dem 03.03.2009 sandte seine Schule dem Regierungspräsidium eine Meldung über die Dienstunfähigkeit des Klägers zwischen dem 14.01.2009 und dem 23.02.2009 sowie zwei Anträge zur stufenweisen Wiedereingliederung für die Zeit (insgesamt) vom 23.02.2009 bis 31.03.2009. Auf Nachfrage des Regierungspräsidiums wegen der Schwerbehinderung des Klägers teilte die Schule mit, dass die Schwerbehinderung des Klägers auf GdB 30 reduziert sei; sein Deputat sei wegen seines Alters um zwei Wochenstunden ermäßigt. Der Kläger sei mit einer amtsärztlichen Begutachtung einverstanden.
Auf Bitte des Regierungspräsidiums erstattete das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - unter dem 20.04.2009 ein amtsärztliches Gutachten und empfahl eine Deputatsermäßigung auf zehn Wochenstunden. Im Gutachten heißt es: Es sei nicht sinnvoll, Vergünstigungen nach dem Schwerbehindertenrecht zu beantragen; es bestehe ein Grad der Behinderung von 30. Der Kläger sei derzeit nicht in der Lage, auf dem jetzigen Arbeitsplatz uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Es sei innerhalb der nächsten sechs Monaten nicht mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit zu rechnen. Eine Restdienstfähigkeit sei vorhanden. Es sei medizinisch verantwortbar, dass der Kläger seine Tätigkeit bis Ende Juli 2009 im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme von zehn Stunden vollende. Ab Juli 2009 sei der Kläger auf Dauer nicht mehr dienstfähig. In der Folge der Lungenoperation im Jahr 2001 sei es zu erheblichen Wundheilungsstörungen gekommen. Diese bereiteten dem Kläger bis heute intermittierend Beschwerden. 2006 habe er eine operative Nachbehandlung erhalten. Neben den Folgen der Operation im Februar 2009 schränkten den Kläger Erkrankungen am Bewegungsapparat und Bluthochdruck ein. Die weitere Prognose der Krebserkrankung sei sehr ungewiss. Das Gutachten ging am 27.04.2009 beim Regierungspräsidium ein.
Unter dem 22.04.2009 sandte die Schule dem Regierungspräsidium eine Kopie des neuen Schwerbehindertenausweises des Klägers vom 17.04.2009 „zur Vervollständigung der Personalunterlagen“; danach ist er (rückwirkend) seit dem 17.02.2009 unbefristet schwerbehindert (GdB 50). Das Schreiben erhielt beim Regierungspräsidium keinen Eingangsstempel, aber am 28.04. einen Bearbeitungsvermerk und wurde zur Registratur gegeben.
Unter dem 04.05.2009 ist in der Akte des Regierungspräsidiums vermerkt, dass der Kläger den Sachbearbeiter schon „letzte Woche und in der Woche davor“ wegen der Ermäßigung des Deputats bis zum Beginn der Sommerferien angerufen und dabei geäußert habe, dass ihm sein Abschied aus dem Schulleben zum Schuljahresende sehr wichtig sei. In dem Vermerk wird gefragt, ob eine Verbindung mit dem „aäG“ möglich sei. Dies wurde vom Referatsleiter unter dem 07.05.2009 bejaht. Entsprechend der Anregung des Gesundheitsamts ermäßigte das Regierungspräsidium das Deputat des Klägers wegen „einer Art befristeten Teildienstfähigkeit“ auf zehn Wochenstunden bis zum Beginn der Sommerferien 2009.
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Unter dem 11.05.2009 teilte das Regierungspräsidium dem Kläger unter Hinweis auf das Gutachten des Gesundheitsamts und auf die Voraussetzungen einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit mit, es sei beabsichtigt, ihn zum 31.07.2009 nach § 26 BeamtStG i.V.m. §§ 53, 55 LBG von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen. Er erhalte Gelegenheit, sich zu den für die Zurruhesetzung erheblichen Tatsachen innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten sei mit gleicher Post beteiligt worden.
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Mit Schreiben vom 14.06.2009 (richtig und in der Folge so benannt: 14.05.2009), das am 15.05.2009 beim Regierungspräsidium einging, erklärte der Kläger: „Mit Schreiben vom 11.05.2009 informierten Sie mich über die Absicht, mich in den Ruhestand zu versetzen. Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich mit der Entscheidung einverstanden bin. Außerdem verzichte ich auf die Einschaltung des Personalrats.“
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Mit Verfügung vom 29.06.2009 wurde der Kläger „nach Feststellung seiner Dienstunfähigkeit“ mit Ablauf des Monats, in dem ihm die Verfügung zuging, gemäß § 26 BeamtStG i.V.m. § 53 LBG in den Ruhestand versetzt. Die entsprechende Urkunde wurde ihm am 07.07.2009 ausgehändigt.
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Mit Bescheid vom 17.07.2009 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Versorgungsbezüge des Klägers fest und setzte dabei den Ruhegehaltssatz (wegen vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand) um 6.01 v.H. herab; insoweit ist beim Verwaltungsgericht Freiburg ein Klageverfahren anhängig, das ruht (5 K 2477/09).
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Mit Schreiben vom 24.08.2009 bat der Kläger „nach Rücksprache mit dem Landesamt für Besoldung und Versorgung“ um eine Änderung der Versetzungsverfügung dergestalt, dass er wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt werde.
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Unter dem 22.09.2009 teilte das Regierungspräsidium dem Kläger mit: Ein nachträglicher Austausch der Rechtsgrundlage für die Zurruhesetzung sei nicht möglich sei. Auch habe er eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung nicht beantragt. Er habe sich sogar mit seiner Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit einverstanden erklärt.
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Der Kläger erhob am 26.04.2010 Widerspruch und trug vor: Das Regierungspräsidium habe um seine Schwerbehinderung und sein Alter gewusst und damit alle Umstände gekannt, welche ihn berechtigt hätten, wegen Schwerbehinderung vorzeitig in den Ruhestand zu gehen. Nach dem Inhalt seiner Erklärung vom 14.05.2009, die er telefonisch mit dem Sachbearbeiter abgesprochen habe, hätte er nach § 52 ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden müssen, zumal er zuvor noch telefonisch nachgefragt habe, wie die Zurruhesetzung am schnellsten und günstigsten für ihn erfolgen könne. Unabhängig hiervon sei das Regierungspräsidium auch aus allgemeinem Beamtenrecht verpflichtet gewesen, ihn hinsichtlich der für ihn günstigsten Art der Versetzung in den Ruhestand zu beraten. Hiermit stelle er den Antrag auf Zurruhesetzung nochmals ausdrücklich. Ggf. werde er Schadenersatz wegen fehlerhafter bzw. unterlassener Beratung geltend machen; seine Versorgungsbezüge fielen um etwa 250 EUR monatlich geringer aus.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2010 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 08.05.2010 zugestellt.
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Der Kläger hat am 07.06.2010 Klage erhoben. Er trägt weiter vor: Er habe seine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung beantragt. Es sei nicht erforderlich, dass dies ausdrücklich geschehe. Im Landesbeamtengesetz werde nur zwischen der Zurruhesetzung auf Antrag oder kraft Gesetzes unterschieden. Nach der amtsärztlichen Untersuchung habe die Ärztin ihn angerufen und ihm dringend geraten, sich zur Ruhe setzen zu lassen. Er habe sich daraufhin mit dem Sachbearbeiter beim Regierungspräsidium in Verbindung gesetzt und um Rat gebeten, wie er schnellstmöglich in den Ruhestand treten könne, damit das Stellenbesetzungsverfahren für seinen Nachfolger eingeleitet werden könne. Dabei habe er auf seine Schwerbehinderung hingewiesen. Der Sachbearbeiter habe vorgeschlagen, zuerst das amtsärztliche Gutachten abzuwarten. Nach dessen Eintreffen habe der Kläger wieder den Sachbearbeiter angerufen und erneut um Rat wegen einer schnellstmöglichen Zurruhesetzung gefragt. Der Sachbearbeiter habe ihm seine Erklärung vom 14.05.2009 diktiert. Von alternativen Möglichkeiten oder gar einer Rechtsgrundlage sei bei diesen Gesprächen nicht die Rede gewesen. Erklärungen eines Beamten seien nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen. Nach den gesamten Umständen habe seine Zustimmung zur Versetzung in den Ruhestand nicht anders verstanden werden können als ein entsprechender Antrag. Diesen habe er im Widerspruchsverfahren noch einmal wiederholt. Auf eine Rechtsbeständigkeit der Zurruhesetzung gemäß § 58 Abs. 2 LBG könne sich der Beklagte nicht berufen. Hier gehe es nicht um eine Rücknahme der Versetzung, sondern um eine Aufhebung in einem Rechtsbehelfsverfahren.
19 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger weiter vorgetragen: Er habe frühzeitig vom Versorgungsamt erfahren, dass seine Schwerbehinderung auf GdB 50 festgesetzt werden würde. Beim Landesamt für Besoldung habe er angefragt und gesagt bekommen, dass er die vollen 75% Ruhegehalt erhalten werde. Er habe gegenüber dem Sachbearbeiter des Regierungspräsidiums wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er auf jeden Fall zum Schuljahresende in den Ruhestand gehen wolle, egal wie. Er habe ihn auch frühzeitig unterrichtet, dass das Versorgungsamt ihm die Zuerkennung von GdB 50 in Aussicht gestellt habe.
20 
Der Kläger beantragt,
21 
das beklagte Land zu verpflichten, die Zurruhesetzung des Klägers auf § 52 Nr. 2 LBG a.F. zu stützen, und die Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.06.2009 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 05.05.2010 insoweit zu ändern.
22 
Der Beklagte beantragt,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Er trägt vor: Der Kläger habe nicht beantragt, wegen seiner Schwerbehinderung vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden. Einem Austausch des Grundes für die Zurruhesetzung stehe § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG entgegen. Danach könne mit Beginn des Ruhestands eine Zurruhesetzung weder allgemein noch hinsichtlich des Grundes geändert werden. Es treffe nicht zu, dass der Sachbearbeiter dem Kläger den Inhalt der Erklärung vom 14.05.2009 diktiert habe. Die Personalsachbearbeiter des Regierungspräsidiums übernähmen allgemein keine Beratung der Lehrkräfte im Hinblick darauf, welcher Zurruhesetzungsgrund der finanziell günstigste wäre. Für verbindliche Aussagen insoweit würden sie stets auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung verweisen. Der Sachbearbeiter könne sich an den Inhalt der Telefonate nicht mehr weiter erinnern. Er sei sich jedoch sicher, dem Kläger keinen Text vorgegeben zu haben. Im Übrigen sei dem Kläger die Möglichkeit, seine vorzeitige Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung zu beantragen, bekannt gewesen; schließlich habe er einen solchen Antrag bereits im Jahr 2006 gestellt gehabt.
25 
Dem Gericht liegt die Akten des Regierungspräsidiums Freiburg (drei Hefte) vor.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die angefochtene Versetzungsverfügung nicht frühzeitig, vor Erhebung des Widerspruchs, bestandskräftig geworden. Denn ihr war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt (§ 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
27 
Die Klage ist auch begründet. Die Versetzungsverfügung ist rechtswidrig und aufzuheben, soweit in ihr als Grund der Zurruhesetzung die Dienstunfähigkeit des Klägers genannt wird. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass als Grund der Zurruhesetzung seine Schwerbehinderung angeben wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
28 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers. Das ergibt sich aus dem materiellen Recht. Denn es geht um eine Statusänderung zu dem in der Versetzungsverfügung bestimmten Zeitpunkt: Zu diesem Zeitpunkt sollte der Kläger auf jeden Fall in den Ruhestand treten, streitig ist nur, aus welchem Grund. Mithin sind die einschlägigen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes in seiner Fassung vor Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes anzuwenden.
29 
Der Kläger hatte beim Regierungspräsidium Freiburg seine vorzeitige Zurruhesetzung beantragt (1.). Dieser Antrag bezog sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzung jedenfalls in erster Linie auf seine Schwerbehinderung (2). Die weiteren materiellen Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung gemäß § 52 Nr. 2 LBG a.F. lagen vor (3.). Das damit dem Beklagten eröffnete Ermessen war gebunden (4.) § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG a.F. steht einer Änderung des Zurruhesetzungsgrundes nicht entgegen (5.) .
30 
1. Der Kläger hatte seine Zurruhesetzung beantragt.
31 
Ein Antrag im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze ist eine Willenserklärung, welche an die entscheidende Behörde gerichtet ist. Die Willenserklärung muss auf ein Tun oder Unterlassen gerichtet sein. Sie unterscheidet sich so von einer Anzeige, mit der nur eine Information gegeben werden soll. Dabei ist die gewählte Bezeichnung als Anzeige oder als Antrag nur ein Auslegungsgesichtspunkt. Wirksam gestellt ist ein Antrag, wenn ein Antragsteller gegenüber einer Behörde erkennbar einen Willen zum Ausdruck bringt, der auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gerichtet ist. Insoweit sind die von ihm gegenüber der Behörde abgegeben Erklärungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben auszulegen. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont. Insoweit gelten §§ 133, 157 BGB entsprechend. Nicht erforderlich ist deshalb, dass das Wort „Antrag“ benutzt wird. Es genügt, dass ein als Antrag zu deutender Wille zum Ausdruck kommt. Dieser Wille kann schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten geäußert werden. Der Wille braucht nicht in allen Einzelheiten konkretisiert zu sein, muss aber die Zielrichtung des Vorbringens aus seinem Wortlaut, seiner Begründung oder den Umständen in konkretisierbarer Weise erkennen lassen (Gusy, Der Antrag im Verwaltungsverfahren, BayVBl. 1985, 484 <485>; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 22 Rdnr. 35; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.05.1991 - 4 S 3167/89 - juris). Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein Mitarbeiter der Behörde die Erklärungen eines Antragstellers tatsächlich verstanden hat, sondern wie er sie billigerweise hätte verstehen müssen. Einer bestimmten Form bedarf ein Antrag, vorbehaltlich einer spezialgesetzlichen Regelung, nicht.
32 
Hier liegt ein rechtzeitiger schriftlicher Antrag nicht vor. Ein solcher kann insbesondere nicht schon in dem Umstand gesehen werden, dass die Schule des Klägers den neuen Schwerbehindertenausweis unter dem 22.04.2009 zu den Akten des Regierungspräsidiums gegeben hat, auch dann nicht, wenn dies, wovon die Kammer ausgeht, auf Veranlassung des Klägers geschehen ist. Der schriftliche Antrag des Klägers, den er im Widerspruchsverfahren aus seiner Sicht „nochmals“ gestellt hat, war verspätet (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG) und ist deshalb unbeachtlich.
33 
Der Kläger hat seine Zurruhesetzung auch sonst nicht rechtzeitig ausdrücklich beim Regierungspräsidium beantragt. Allein die wiederholte Erwähnung des Schwerbehindertenausweises gegenüber dem Sachbearbeiter des Regierungspräsidiums beinhaltet für sich betrachtet noch keinen Antrag.
34 
Aufgrund der gesamten Umstände hätte das Regierungspräsidium aber erkennen müssen, dass der Kläger in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden wollte, gleich, aus welchem Grund. Insoweit bestanden beim Sachbearbeiter des Regierungspräsidiums auch keine Zweifel. Einer ausdrücklichen Bekundung des Willens des Klägers bedurfte es insoweit nicht. Der Wille des Klägers insoweit war gewissermaßen die Geschäftsgrundlage für das weitere Verfahren. Für den Kläger und den Sachbearbeiter ging es ersichtlich nur noch darum, alles dafür zu tun, dass die Zurruhesetzung zur rechten Zeit erfolgte. Dementsprechend hat der Kläger in jedem Stand des Verfahrens aktiv auf seine Zurruhesetzung hingewirkt. Das hat sich etwa auch in dem Vermerk des Sachbearbeiters vom 04.05.2009 niedergeschlagen, in dem es heißt, dass dem Kläger sein Abschied aus dem Schulleben zum Schuljahresende sehr wichtig sei.
35 
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger mit seinem Schreiben vom 14.05.2009 dem Wortlaut sein „Einverständnis“ mit der ihm angekündigten Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit erklärt hat. Denn auch eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit kann auf Antrag erfolgen. Im Übrigen ist zwar ein (gewissermaßen passives) Einverständnis zu einer von Amts wegen erfolgenden Maßnahme etwas anderes als ein (aktiver) Antrag, der auf die allein im Willen des Antragstellers stehende Einleitung eines Verwaltungsverfahrens und dessen Abschluss durch Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts gerichtet ist; jedoch kann auch im Falle eines Antrag ein Einverständnis mit der daraufhin angekündigten Entscheidung erklärt werden, ohne dass damit der Antrag entfiele. Insbesondere gilt dies für die Modalitäten der beantragten Entscheidung. Auch sonst lässt der Wortlaut des Schreibens vom 14.05.2009 keine eindeutigen Schlüsse zu. Zwar weist die Formulierung „informieren Sie mich über die Absicht, mich in den Ruhestand zu versetzen“ und die Mitteilung „ich (bin) mit der Entscheidung einverstanden … . Außerdem verzichte ich auf die Einschaltung des Personalrats“ eher auf eine Vorstellung beim Kläger hin, er werde von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Die Kammer vermag diesen Formulierungen aber angesichts der gesamten Umstände keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, zumal sie noch am Tag des Zugangs der Anhörung zur Zurruhesetzung und damit ersichtlich ohne weiteres Nachdenken verfasst worden sind. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass der Kläger substantiiert unwidersprochen erklärt hat, er habe beim Sachbearbeiter am selben Tag angerufen, um zu erfahren, wie er sich äußern solle, um das Verfahren möglichst zu beschleunigen. Ob insoweit der Sachbearbeiter dem Kläger den Inhalt seiner Erklärung sogar vorgesprochen oder gar diktiert hat, kann insoweit dahinstehen.
36 
Schließlich spricht für das Vorliegen eines Antrags des Klägers auch, dass, wie noch auszuführen ist, er seine Schwerbehinderung im Zurruhesetzungsverfahren wiederholt thematisiert und das Regierungspräsidium über den Stand des Verfahrens vor dem Versorgungsamt laufend informiert hat. Darin musste das Regierungspräsidium, wie noch auszuführen ist, erkennen, dass es dem Kläger darum ging, wegen seiner Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt zu werden. Dass dies einen formlosen Antrag voraussetzte, war den Beteiligten jeweils bewusst. Dem Kläger war dies spätestens seit einem entsprechenden Schriftwechsel mit dem Regierungspräsidium aus dem Jahr 2006 bekannt.
37 
2. Der Antrag des Klägers bezog sich spätestens seit dem Zeitpunkt, seit dem sein neuer Schwerbehindertenausweis dem Regierungspräsidium vorlag, nicht mehr auf seine Dienstunfähigkeit, sondern in erster Linie auf seine Schwerbehinderung. Dementsprechend sind seine Erklärungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nach Treu und Glauben auszulegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.05.1991 - 4 S 3167/89 - a.a.O.)..
38 
Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Der Antrag für eine vorzeitige Zurruhesetzung bestimmt den Rechtsgrund, aus dem der Beamte in den Ruhestand zu gehen wünscht und legt damit zugleich den Gegenstand der Statusentscheidung fest. Erfüllt der Beamte die gesetzlichen Voraussetzungen, kann er in den Ruhestand versetzt werden, ansonsten ist der Antrag abzulehnen. Die Statusbehörde kann die Versetzung in den Ruhestand nicht aus einem anderen als dem im Antrag genannten Grund verfügen; erforderlichenfalls muss sie den Antragsteller auf rechtliche Hindernisse hinweisen und ihn zur Klarstellung seines Antrags auffordern. Jede Versetzung in den Ruhestand kann nur wegen eines bestimmten, gesetzlich bestimmten Grundes verfügt werden. Eine abstrakte, von einem solchen Grund losgelöste Versetzung in den Ruhestand kennen die Beamtengesetze nicht (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007 - 2 C 22.06 - NVwZ-RR 2008, 193; vgl. zur Auslegung eines Antrags auch Gusy a.a.O. <489>).
39 
Nach Überzeugung der Kammer war die genaue Bezeichnung des Grundes der Zurruhesetzung für den Kläger zunächst ohne Bedeutung. Sein Wille ging dahin, auf jeden Fall mit Ende des Unterrichts im Sommer 2009 in den Ruhestand zu gehen. Hierzu unterzog er sich der vom Regierungspräsidium angeordneten amtsärztlichen Untersuchung im März 2009, in deren Folge die Stellungnahme des Gesundheitsamts damals noch richtigerweise die Feststellung eines GdB 30 enthielt. Zum gleichen Zweck hatte der Kläger aber auch beim Versorgungsamt einen neuen Schwerbehindertenausweis beantragt. Dabei waren der Grund für seine Dienstunfähigkeit und für seine Schwerbehinderung jeweils im Wesentlichen derselbe. Nachdem sein Schwerbehindertenausweis vorlag, war es für den Kläger eine Selbstverständlichkeit, dass die Zurruhesetzung nunmehr darauf gestützt erfolgen sollte, denn er hatte sich beim Landesamt für Besoldung unter Hinweis auf die bevorstehende Ausstellung des neuen Schwerbehindertenausweises erkundigt, wie sich die Zurruhesetzung auf seine Versorgungsbezüge auswirken würde.
40 
Nachdem dem Regierungspräsidium der neue Schwerbehindertenausweis vorlag, welcher die Voraussetzungen für eine vorzeitige Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung begründete, konnte aus der Sicht eines vernünftigen Betrachters das Begehren des Klägers nur noch so verstanden werden, dass er nunmehr wegen seiner festgestellten Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt werde wollte.
41 
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass er sich in seiner Erklärung vom 14.05.2009 mit einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit einverstanden hat. In diesem Einverständnis wird der Zurruhesetzungsgrund der Dienstunfähigkeit nicht ausdrücklich genannt. Es wird auch nicht ausdrücklich auf die entsprechenden Passagen im Anschreiben des Regierungspräsidiums Bezug genommen. Der Umstand, dass das Regierungspräsidium das Verfahren, ausgehend von einem anfangs nicht ausreichenden Grad der Behinderung beim Kläger, an dem Grund der Dienstunfähigkeit ausgerichtet hat, musste beim Kläger, dem die entsprechenden Folgen so wenig bewusst waren wie dem Sachbearbeiter des Regierungspräsidiums, keinen Widerspruch auslösen, zumal das Regierungspräsidium mit der angekündigten Beteiligung des Schwerbehindertenbeauftragten deutlich gemacht hatte, dass es die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers im weiteren Verfahren berücksichtigen werde. Gegen eine andere Auslegung des Einverständnisses des Klägers spricht auch, dass es für diesen keinen Sinn gemacht hätte, den Versetzungsgrund „Dienstunfähigkeit“ vorzuziehen. Denn eine solche Zurruhesetzung war offensichtlich unter keinem Umstand günstiger. Da dies offensichtlich war, könnte selbst dann, wenn der Kläger in seinem „Einverständnis“ den Begriff der Dienstunfähigkeit ausdrücklich verwandt hätte, dies ihm nach dem Auslegungsgrundsatz „falsa demonstratio non nocet“ nicht zum Nachteil gereichen.
42 
Gegen die Auslegung, dass der Antrag des Klägers spätestens mit der Vorlage des neuen Schwerbehindertenausweises auf den Grund der Schwerbehinderung konkretisiert war, spricht nicht, dass er bereits einige Jahre zuvor seine Versetzung wegen seiner Schwerbehinderung betrieben hatte und somit möglicherweise wusste, dass dies ein Zurruhesetzungsgrund war. Vielmehr durfte der Kläger umgekehrt davon ausgehen, dass das Regierungspräsidium ihn bei seinem Antrag im Jahr 2009 entsprechend verstehen würde, denn die gesundheitlichen Gründe für sein Bestreben, vorzeitig in den Ruhestand, waren damals wie heute die gleichen; sie lagen jeweils in den Folgen der wiederholten Thoraxoperationen. Aus seiner, für das Regierungspräsidium erkennbaren Sicht, hatte er nur an seinen Antrag von damals angeknüpft.
43 
Die bisher ergangene Rechtsprechung steht dieser Auslegung nicht entgegen, sondern stützt sie vielmehr. In ihr wurde stets darauf abgehoben, dass die Behörde von der Schwerbehinderung im Zeitpunkt der Zurruhesetzung noch keine Kenntnis hatte (BVerwG Urt. v. 25.10.2007 - 2 C 22/06, a.a.O., juris Rdnr. 10; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.07.2010 - 4 S 1033/10 -). Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einer jüngeren Entscheidung ausführt, der Kläger könne nicht entgegenhalten, dass er den Antrag auf Zurruhesetzung im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen gestellt und damit die für ihn günstigste Variante gewählt habe (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.01.2010 - 4 S 1059/09 - a.a.O. = juris Rdnr. 6), liegt der hier zu beurteilende Fall anders. Denn der Kläger hat - wie oben ausgeführt - seinen zunächst unbestimmten Antrag durch sein Verhalten, das nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, rechtzeitig konkretisiert.
44 
Selbst wenn man den Erklärungen des Klägers nicht die hier festgestellte Eindeutigkeit beimessen wollte, wäre seine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit rechtswidrig und könnte er beanspruchen, wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt zu werden. Allein der Umstand, dass das Regierungspräsidium nicht sicher sein konnte, ob der Kläger tatsächlich die offensichtlich für ihn ungünstigere Art der Zurruhesetzung wählen wollte, machte dessen Zurruhesetzungsbegehren unbestimmt. Rechtswidrig ist eine Zurruhesetzung auch dann, wenn bei objektiver Sicht unklar war, aus welchem Grund der Beamte seine Zurruhesetzung begehrt hat. Denn dann fehlt es an der erforderlichen Konkretisierung des Zurruhesetzungsbegehrens (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007 - 2 C 22.06 - a.a.O.).
45 
Danach kann offen bleiben, ob der geltend gemachte Anspruch des Klägers auch aus dem sogenannten Herstellungsanspruch folgen kann, der im Verwaltungsrecht allerdings bislang nicht allgemein anerkannt ist (vgl. zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch BVerwG, Urt. v. 23.02.2010 - 5 C 13.09 - juris m.w.N.). In Betracht käme dies, weil das Regierungspräsidium spätestens nach der ihm mitgeteilten Feststellung der Schwerbehinderung des Klägers darauf hätte hinwirken müssen, dass sich der Kläger ausdrücklich äußerte, welchen von zwei in Betracht kommenden Gründen er für eine Zurruhesetzung er in Anspruch nehmen wollte. Insoweit traf das Regierungspräsidium, nachdem der Kläger seine erneute Schwerbehinderung von Anfang an in das Verfahren eingeführt und schließlich auch rechtzeitig belegt hatte, eine Beratungspflicht. Denn jede Behörde soll u.a. die Stellung von Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig gestellt worden sind (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG; Gusy a.a.O. <487>). Dies gilt umso mehr, wenn eine Behörde einen Antragsteller, der sein Begehren von sich aus nicht näher konkretisiert hat, durch eine Anhörung, mit der ihm seine Obliegenheit, sich auf einen näher zu bezeichnenden Antragsgrund festzulegen, nicht einmal bewusst gemacht wird, gewissermaßen auf das falsche Gleis setzt.
46 
3. Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung des Klägers nach § 52 Nr. 2 LBG a. F. lagen unstreitig vor.
47 
4. Ermessenserwägungen, aus denen der Beklagte gleichwohl die Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung gemäß § 52 Nr. 2 LBG a.F. rechtmäßig hätte versagen können, sind nicht ersichtlich, Insbesondere durfte er die Dienstunfähigkeit des Klägers nicht zum Anlass nehmen, ihm die Vorteile der Übergangsregelung des § 69d Abs. 5 BeamtVG zu entziehen.
48 
5. Der Änderung des Grundes für die Zurruhesetzung steht § 58 Abs.2 Satz 2 LBG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die Verfügung der Zurruhesetzung (nur) bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden. Damit wird den Eigenheiten des Beamtenrechts Ausdruck verliehen. Die Vorschrift dient dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten und dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit und Rechtsklarheit der Statusentscheidung (BVerwG Urt. v. 25.10.2007 - 2 C 22.06, a.a.O. - juris, Rdnr. 13, 14). Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden hat, dass die Vorschrift auch anzuwenden ist, wenn der Beamte gegen die Zurruhesetzung rechtzeitig Widerspruchs eingelegt hatte (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.01.2010 - 4 S 1059/09 - a.a.O. = juris Rdnr. 9), bezog sich dies auf eine Fallgestaltung, bei der die Zurruhesetzung im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens noch rechtmäßig war, der Kläger dann aber später rückwirkend als Schwerbehinderter anerkannt wurde (vgl. auch VG Karlsruhe Urt. v. 06.10.2009 - 5 K 951/08 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.06.2010 - 4 S 1366/09 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.07.2010 - 4 S 1033/10 -; VG Düsseldorf Urt. v. 17.06.2008 - 2 K 3425/07 - juris). Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die erwähnte Textpassage auch nur für solche Fallgestaltungen gelten soll (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 07.10.1964 - 6 C 59.63 - BVerwGE 19, 284 mit dem Hinweis auf die „besondere Bestandskraft“ einer solchen Verfügung). Demgegenüber steht § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG a.F. der Aufhebung einer Zurruhesetzung nicht entgegen, wenn sie im Zeitpunkt der Zurruhesetzung bereits rechtswidrig war, etwa weil eine Dienstunfähigkeit nicht gegeben oder ein erforderlicher Antrag nicht gestellt worden ist, und wenn der Beamte rechtzeitig Widerspruch eingelegt und ggf. Klage erhoben hat.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

 
26 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die angefochtene Versetzungsverfügung nicht frühzeitig, vor Erhebung des Widerspruchs, bestandskräftig geworden. Denn ihr war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt (§ 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
27 
Die Klage ist auch begründet. Die Versetzungsverfügung ist rechtswidrig und aufzuheben, soweit in ihr als Grund der Zurruhesetzung die Dienstunfähigkeit des Klägers genannt wird. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass als Grund der Zurruhesetzung seine Schwerbehinderung angeben wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
28 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers. Das ergibt sich aus dem materiellen Recht. Denn es geht um eine Statusänderung zu dem in der Versetzungsverfügung bestimmten Zeitpunkt: Zu diesem Zeitpunkt sollte der Kläger auf jeden Fall in den Ruhestand treten, streitig ist nur, aus welchem Grund. Mithin sind die einschlägigen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes in seiner Fassung vor Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes anzuwenden.
29 
Der Kläger hatte beim Regierungspräsidium Freiburg seine vorzeitige Zurruhesetzung beantragt (1.). Dieser Antrag bezog sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzung jedenfalls in erster Linie auf seine Schwerbehinderung (2). Die weiteren materiellen Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung gemäß § 52 Nr. 2 LBG a.F. lagen vor (3.). Das damit dem Beklagten eröffnete Ermessen war gebunden (4.) § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG a.F. steht einer Änderung des Zurruhesetzungsgrundes nicht entgegen (5.) .
30 
1. Der Kläger hatte seine Zurruhesetzung beantragt.
31 
Ein Antrag im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze ist eine Willenserklärung, welche an die entscheidende Behörde gerichtet ist. Die Willenserklärung muss auf ein Tun oder Unterlassen gerichtet sein. Sie unterscheidet sich so von einer Anzeige, mit der nur eine Information gegeben werden soll. Dabei ist die gewählte Bezeichnung als Anzeige oder als Antrag nur ein Auslegungsgesichtspunkt. Wirksam gestellt ist ein Antrag, wenn ein Antragsteller gegenüber einer Behörde erkennbar einen Willen zum Ausdruck bringt, der auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gerichtet ist. Insoweit sind die von ihm gegenüber der Behörde abgegeben Erklärungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben auszulegen. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont. Insoweit gelten §§ 133, 157 BGB entsprechend. Nicht erforderlich ist deshalb, dass das Wort „Antrag“ benutzt wird. Es genügt, dass ein als Antrag zu deutender Wille zum Ausdruck kommt. Dieser Wille kann schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten geäußert werden. Der Wille braucht nicht in allen Einzelheiten konkretisiert zu sein, muss aber die Zielrichtung des Vorbringens aus seinem Wortlaut, seiner Begründung oder den Umständen in konkretisierbarer Weise erkennen lassen (Gusy, Der Antrag im Verwaltungsverfahren, BayVBl. 1985, 484 <485>; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 22 Rdnr. 35; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.05.1991 - 4 S 3167/89 - juris). Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein Mitarbeiter der Behörde die Erklärungen eines Antragstellers tatsächlich verstanden hat, sondern wie er sie billigerweise hätte verstehen müssen. Einer bestimmten Form bedarf ein Antrag, vorbehaltlich einer spezialgesetzlichen Regelung, nicht.
32 
Hier liegt ein rechtzeitiger schriftlicher Antrag nicht vor. Ein solcher kann insbesondere nicht schon in dem Umstand gesehen werden, dass die Schule des Klägers den neuen Schwerbehindertenausweis unter dem 22.04.2009 zu den Akten des Regierungspräsidiums gegeben hat, auch dann nicht, wenn dies, wovon die Kammer ausgeht, auf Veranlassung des Klägers geschehen ist. Der schriftliche Antrag des Klägers, den er im Widerspruchsverfahren aus seiner Sicht „nochmals“ gestellt hat, war verspätet (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG) und ist deshalb unbeachtlich.
33 
Der Kläger hat seine Zurruhesetzung auch sonst nicht rechtzeitig ausdrücklich beim Regierungspräsidium beantragt. Allein die wiederholte Erwähnung des Schwerbehindertenausweises gegenüber dem Sachbearbeiter des Regierungspräsidiums beinhaltet für sich betrachtet noch keinen Antrag.
34 
Aufgrund der gesamten Umstände hätte das Regierungspräsidium aber erkennen müssen, dass der Kläger in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden wollte, gleich, aus welchem Grund. Insoweit bestanden beim Sachbearbeiter des Regierungspräsidiums auch keine Zweifel. Einer ausdrücklichen Bekundung des Willens des Klägers bedurfte es insoweit nicht. Der Wille des Klägers insoweit war gewissermaßen die Geschäftsgrundlage für das weitere Verfahren. Für den Kläger und den Sachbearbeiter ging es ersichtlich nur noch darum, alles dafür zu tun, dass die Zurruhesetzung zur rechten Zeit erfolgte. Dementsprechend hat der Kläger in jedem Stand des Verfahrens aktiv auf seine Zurruhesetzung hingewirkt. Das hat sich etwa auch in dem Vermerk des Sachbearbeiters vom 04.05.2009 niedergeschlagen, in dem es heißt, dass dem Kläger sein Abschied aus dem Schulleben zum Schuljahresende sehr wichtig sei.
35 
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger mit seinem Schreiben vom 14.05.2009 dem Wortlaut sein „Einverständnis“ mit der ihm angekündigten Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit erklärt hat. Denn auch eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit kann auf Antrag erfolgen. Im Übrigen ist zwar ein (gewissermaßen passives) Einverständnis zu einer von Amts wegen erfolgenden Maßnahme etwas anderes als ein (aktiver) Antrag, der auf die allein im Willen des Antragstellers stehende Einleitung eines Verwaltungsverfahrens und dessen Abschluss durch Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts gerichtet ist; jedoch kann auch im Falle eines Antrag ein Einverständnis mit der daraufhin angekündigten Entscheidung erklärt werden, ohne dass damit der Antrag entfiele. Insbesondere gilt dies für die Modalitäten der beantragten Entscheidung. Auch sonst lässt der Wortlaut des Schreibens vom 14.05.2009 keine eindeutigen Schlüsse zu. Zwar weist die Formulierung „informieren Sie mich über die Absicht, mich in den Ruhestand zu versetzen“ und die Mitteilung „ich (bin) mit der Entscheidung einverstanden … . Außerdem verzichte ich auf die Einschaltung des Personalrats“ eher auf eine Vorstellung beim Kläger hin, er werde von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Die Kammer vermag diesen Formulierungen aber angesichts der gesamten Umstände keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, zumal sie noch am Tag des Zugangs der Anhörung zur Zurruhesetzung und damit ersichtlich ohne weiteres Nachdenken verfasst worden sind. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass der Kläger substantiiert unwidersprochen erklärt hat, er habe beim Sachbearbeiter am selben Tag angerufen, um zu erfahren, wie er sich äußern solle, um das Verfahren möglichst zu beschleunigen. Ob insoweit der Sachbearbeiter dem Kläger den Inhalt seiner Erklärung sogar vorgesprochen oder gar diktiert hat, kann insoweit dahinstehen.
36 
Schließlich spricht für das Vorliegen eines Antrags des Klägers auch, dass, wie noch auszuführen ist, er seine Schwerbehinderung im Zurruhesetzungsverfahren wiederholt thematisiert und das Regierungspräsidium über den Stand des Verfahrens vor dem Versorgungsamt laufend informiert hat. Darin musste das Regierungspräsidium, wie noch auszuführen ist, erkennen, dass es dem Kläger darum ging, wegen seiner Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt zu werden. Dass dies einen formlosen Antrag voraussetzte, war den Beteiligten jeweils bewusst. Dem Kläger war dies spätestens seit einem entsprechenden Schriftwechsel mit dem Regierungspräsidium aus dem Jahr 2006 bekannt.
37 
2. Der Antrag des Klägers bezog sich spätestens seit dem Zeitpunkt, seit dem sein neuer Schwerbehindertenausweis dem Regierungspräsidium vorlag, nicht mehr auf seine Dienstunfähigkeit, sondern in erster Linie auf seine Schwerbehinderung. Dementsprechend sind seine Erklärungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nach Treu und Glauben auszulegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.05.1991 - 4 S 3167/89 - a.a.O.)..
38 
Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Der Antrag für eine vorzeitige Zurruhesetzung bestimmt den Rechtsgrund, aus dem der Beamte in den Ruhestand zu gehen wünscht und legt damit zugleich den Gegenstand der Statusentscheidung fest. Erfüllt der Beamte die gesetzlichen Voraussetzungen, kann er in den Ruhestand versetzt werden, ansonsten ist der Antrag abzulehnen. Die Statusbehörde kann die Versetzung in den Ruhestand nicht aus einem anderen als dem im Antrag genannten Grund verfügen; erforderlichenfalls muss sie den Antragsteller auf rechtliche Hindernisse hinweisen und ihn zur Klarstellung seines Antrags auffordern. Jede Versetzung in den Ruhestand kann nur wegen eines bestimmten, gesetzlich bestimmten Grundes verfügt werden. Eine abstrakte, von einem solchen Grund losgelöste Versetzung in den Ruhestand kennen die Beamtengesetze nicht (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007 - 2 C 22.06 - NVwZ-RR 2008, 193; vgl. zur Auslegung eines Antrags auch Gusy a.a.O. <489>).
39 
Nach Überzeugung der Kammer war die genaue Bezeichnung des Grundes der Zurruhesetzung für den Kläger zunächst ohne Bedeutung. Sein Wille ging dahin, auf jeden Fall mit Ende des Unterrichts im Sommer 2009 in den Ruhestand zu gehen. Hierzu unterzog er sich der vom Regierungspräsidium angeordneten amtsärztlichen Untersuchung im März 2009, in deren Folge die Stellungnahme des Gesundheitsamts damals noch richtigerweise die Feststellung eines GdB 30 enthielt. Zum gleichen Zweck hatte der Kläger aber auch beim Versorgungsamt einen neuen Schwerbehindertenausweis beantragt. Dabei waren der Grund für seine Dienstunfähigkeit und für seine Schwerbehinderung jeweils im Wesentlichen derselbe. Nachdem sein Schwerbehindertenausweis vorlag, war es für den Kläger eine Selbstverständlichkeit, dass die Zurruhesetzung nunmehr darauf gestützt erfolgen sollte, denn er hatte sich beim Landesamt für Besoldung unter Hinweis auf die bevorstehende Ausstellung des neuen Schwerbehindertenausweises erkundigt, wie sich die Zurruhesetzung auf seine Versorgungsbezüge auswirken würde.
40 
Nachdem dem Regierungspräsidium der neue Schwerbehindertenausweis vorlag, welcher die Voraussetzungen für eine vorzeitige Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung begründete, konnte aus der Sicht eines vernünftigen Betrachters das Begehren des Klägers nur noch so verstanden werden, dass er nunmehr wegen seiner festgestellten Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt werde wollte.
41 
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass er sich in seiner Erklärung vom 14.05.2009 mit einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit einverstanden hat. In diesem Einverständnis wird der Zurruhesetzungsgrund der Dienstunfähigkeit nicht ausdrücklich genannt. Es wird auch nicht ausdrücklich auf die entsprechenden Passagen im Anschreiben des Regierungspräsidiums Bezug genommen. Der Umstand, dass das Regierungspräsidium das Verfahren, ausgehend von einem anfangs nicht ausreichenden Grad der Behinderung beim Kläger, an dem Grund der Dienstunfähigkeit ausgerichtet hat, musste beim Kläger, dem die entsprechenden Folgen so wenig bewusst waren wie dem Sachbearbeiter des Regierungspräsidiums, keinen Widerspruch auslösen, zumal das Regierungspräsidium mit der angekündigten Beteiligung des Schwerbehindertenbeauftragten deutlich gemacht hatte, dass es die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers im weiteren Verfahren berücksichtigen werde. Gegen eine andere Auslegung des Einverständnisses des Klägers spricht auch, dass es für diesen keinen Sinn gemacht hätte, den Versetzungsgrund „Dienstunfähigkeit“ vorzuziehen. Denn eine solche Zurruhesetzung war offensichtlich unter keinem Umstand günstiger. Da dies offensichtlich war, könnte selbst dann, wenn der Kläger in seinem „Einverständnis“ den Begriff der Dienstunfähigkeit ausdrücklich verwandt hätte, dies ihm nach dem Auslegungsgrundsatz „falsa demonstratio non nocet“ nicht zum Nachteil gereichen.
42 
Gegen die Auslegung, dass der Antrag des Klägers spätestens mit der Vorlage des neuen Schwerbehindertenausweises auf den Grund der Schwerbehinderung konkretisiert war, spricht nicht, dass er bereits einige Jahre zuvor seine Versetzung wegen seiner Schwerbehinderung betrieben hatte und somit möglicherweise wusste, dass dies ein Zurruhesetzungsgrund war. Vielmehr durfte der Kläger umgekehrt davon ausgehen, dass das Regierungspräsidium ihn bei seinem Antrag im Jahr 2009 entsprechend verstehen würde, denn die gesundheitlichen Gründe für sein Bestreben, vorzeitig in den Ruhestand, waren damals wie heute die gleichen; sie lagen jeweils in den Folgen der wiederholten Thoraxoperationen. Aus seiner, für das Regierungspräsidium erkennbaren Sicht, hatte er nur an seinen Antrag von damals angeknüpft.
43 
Die bisher ergangene Rechtsprechung steht dieser Auslegung nicht entgegen, sondern stützt sie vielmehr. In ihr wurde stets darauf abgehoben, dass die Behörde von der Schwerbehinderung im Zeitpunkt der Zurruhesetzung noch keine Kenntnis hatte (BVerwG Urt. v. 25.10.2007 - 2 C 22/06, a.a.O., juris Rdnr. 10; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.07.2010 - 4 S 1033/10 -). Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einer jüngeren Entscheidung ausführt, der Kläger könne nicht entgegenhalten, dass er den Antrag auf Zurruhesetzung im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen gestellt und damit die für ihn günstigste Variante gewählt habe (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.01.2010 - 4 S 1059/09 - a.a.O. = juris Rdnr. 6), liegt der hier zu beurteilende Fall anders. Denn der Kläger hat - wie oben ausgeführt - seinen zunächst unbestimmten Antrag durch sein Verhalten, das nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, rechtzeitig konkretisiert.
44 
Selbst wenn man den Erklärungen des Klägers nicht die hier festgestellte Eindeutigkeit beimessen wollte, wäre seine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit rechtswidrig und könnte er beanspruchen, wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt zu werden. Allein der Umstand, dass das Regierungspräsidium nicht sicher sein konnte, ob der Kläger tatsächlich die offensichtlich für ihn ungünstigere Art der Zurruhesetzung wählen wollte, machte dessen Zurruhesetzungsbegehren unbestimmt. Rechtswidrig ist eine Zurruhesetzung auch dann, wenn bei objektiver Sicht unklar war, aus welchem Grund der Beamte seine Zurruhesetzung begehrt hat. Denn dann fehlt es an der erforderlichen Konkretisierung des Zurruhesetzungsbegehrens (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007 - 2 C 22.06 - a.a.O.).
45 
Danach kann offen bleiben, ob der geltend gemachte Anspruch des Klägers auch aus dem sogenannten Herstellungsanspruch folgen kann, der im Verwaltungsrecht allerdings bislang nicht allgemein anerkannt ist (vgl. zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch BVerwG, Urt. v. 23.02.2010 - 5 C 13.09 - juris m.w.N.). In Betracht käme dies, weil das Regierungspräsidium spätestens nach der ihm mitgeteilten Feststellung der Schwerbehinderung des Klägers darauf hätte hinwirken müssen, dass sich der Kläger ausdrücklich äußerte, welchen von zwei in Betracht kommenden Gründen er für eine Zurruhesetzung er in Anspruch nehmen wollte. Insoweit traf das Regierungspräsidium, nachdem der Kläger seine erneute Schwerbehinderung von Anfang an in das Verfahren eingeführt und schließlich auch rechtzeitig belegt hatte, eine Beratungspflicht. Denn jede Behörde soll u.a. die Stellung von Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig gestellt worden sind (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG; Gusy a.a.O. <487>). Dies gilt umso mehr, wenn eine Behörde einen Antragsteller, der sein Begehren von sich aus nicht näher konkretisiert hat, durch eine Anhörung, mit der ihm seine Obliegenheit, sich auf einen näher zu bezeichnenden Antragsgrund festzulegen, nicht einmal bewusst gemacht wird, gewissermaßen auf das falsche Gleis setzt.
46 
3. Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung des Klägers nach § 52 Nr. 2 LBG a. F. lagen unstreitig vor.
47 
4. Ermessenserwägungen, aus denen der Beklagte gleichwohl die Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung gemäß § 52 Nr. 2 LBG a.F. rechtmäßig hätte versagen können, sind nicht ersichtlich, Insbesondere durfte er die Dienstunfähigkeit des Klägers nicht zum Anlass nehmen, ihm die Vorteile der Übergangsregelung des § 69d Abs. 5 BeamtVG zu entziehen.
48 
5. Der Änderung des Grundes für die Zurruhesetzung steht § 58 Abs.2 Satz 2 LBG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die Verfügung der Zurruhesetzung (nur) bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden. Damit wird den Eigenheiten des Beamtenrechts Ausdruck verliehen. Die Vorschrift dient dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten und dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit und Rechtsklarheit der Statusentscheidung (BVerwG Urt. v. 25.10.2007 - 2 C 22.06, a.a.O. - juris, Rdnr. 13, 14). Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden hat, dass die Vorschrift auch anzuwenden ist, wenn der Beamte gegen die Zurruhesetzung rechtzeitig Widerspruchs eingelegt hatte (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.01.2010 - 4 S 1059/09 - a.a.O. = juris Rdnr. 9), bezog sich dies auf eine Fallgestaltung, bei der die Zurruhesetzung im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens noch rechtmäßig war, der Kläger dann aber später rückwirkend als Schwerbehinderter anerkannt wurde (vgl. auch VG Karlsruhe Urt. v. 06.10.2009 - 5 K 951/08 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.06.2010 - 4 S 1366/09 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.07.2010 - 4 S 1033/10 -; VG Düsseldorf Urt. v. 17.06.2008 - 2 K 3425/07 - juris). Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die erwähnte Textpassage auch nur für solche Fallgestaltungen gelten soll (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 07.10.1964 - 6 C 59.63 - BVerwGE 19, 284 mit dem Hinweis auf die „besondere Bestandskraft“ einer solchen Verfügung). Demgegenüber steht § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG a.F. der Aufhebung einer Zurruhesetzung nicht entgegen, wenn sie im Zeitpunkt der Zurruhesetzung bereits rechtswidrig war, etwa weil eine Dienstunfähigkeit nicht gegeben oder ein erforderlicher Antrag nicht gestellt worden ist, und wenn der Beamte rechtzeitig Widerspruch eingelegt und ggf. Klage erhoben hat.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 26/01/2010 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. März 2009 - 8 K 1883/08 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das erstinst
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Annotations

In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Entschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Verteilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung dieser Personen über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist.

(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.

Entstehen nach Erlaß des Enteignungsbeschlusses Vermögensnachteile der in § 19 bezeichneten Art, für die eine Entschädigung im Enteignungsbeschluß nicht festgesetzt werden konnte, so ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten von der Enteignungsbehörde eine Entschädigung hierfür nachträglich festzusetzen, sofern eine Einigung nicht zustande kommt. Der Antrag kann nur binnen zehn Jahren nach der Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses gestellt werden. Für den Festsetzungsbescheid gilt § 48 Abs. 1 sinngemäß.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Entschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Verteilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung dieser Personen über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist.

(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.

Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.

In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.

Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.

Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.

In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.

(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, sind § 13 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 3 und § 36 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden; § 85a ist in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand, deren Beschäftigungsverhältnis über den 1. Januar 2001 hinaus andauert, gilt § 53a in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung längstens bis zum 31. Dezember 2007, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist als die Anwendung des § 53 Absatz 10. Für am 1. Januar 1992 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand bleibt § 69a unberührt.

(3) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:

1.
§ 14 Absatz 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Zeitpunkt der
Versetzung in
den Ruhestand
Minderung des Ruhegehalts für
jedes Jahr des
vorgezogenen
Ruhestandes
(Prozent)
Höchstsatz
der Gesamt-
minderung des
Ruhegehalts
(Prozent)
vor dem 1.1.20021,83,6
vor dem 1.1.20032,47,2
vor dem 1.1.20043,010,8
2.
§ 13 Absatz 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Zeitpunkt der Versetzung
in den Ruhestand
Umfang der
Berücksichtigung als
Zurechnungszeit in Zwölfteln
vor dem 1.1.20025
vor dem 1.1.20036
vor dem 1.1.20047

(4) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6, § 8 oder § 9 zurückgelegt haben, gilt Absatz 1 entsprechend.

(5) Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind sowie nach § 52 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Absatz 3 nicht anzuwenden.

Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.

Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.

In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.

(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, sind § 13 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 3 und § 36 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden; § 85a ist in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand, deren Beschäftigungsverhältnis über den 1. Januar 2001 hinaus andauert, gilt § 53a in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung längstens bis zum 31. Dezember 2007, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist als die Anwendung des § 53 Absatz 10. Für am 1. Januar 1992 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand bleibt § 69a unberührt.

(3) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:

1.
§ 14 Absatz 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Zeitpunkt der
Versetzung in
den Ruhestand
Minderung des Ruhegehalts für
jedes Jahr des
vorgezogenen
Ruhestandes
(Prozent)
Höchstsatz
der Gesamt-
minderung des
Ruhegehalts
(Prozent)
vor dem 1.1.20021,83,6
vor dem 1.1.20032,47,2
vor dem 1.1.20043,010,8
2.
§ 13 Absatz 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Zeitpunkt der Versetzung
in den Ruhestand
Umfang der
Berücksichtigung als
Zurechnungszeit in Zwölfteln
vor dem 1.1.20025
vor dem 1.1.20036
vor dem 1.1.20047

(4) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6, § 8 oder § 9 zurückgelegt haben, gilt Absatz 1 entsprechend.

(5) Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind sowie nach § 52 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Absatz 3 nicht anzuwenden.

Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.