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| Die von den Antragstellern eingelegte Beschwerde ist statthaft, insbesondere ist sie fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt und innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden. Auch lässt der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag das Rechtschutzbegehren klar erkennen; ebenso genügt die Antragsbegründung inhaltlich den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. |
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| Die Beschwerde hat indessen keinen Erfolg. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragsteller auf Feststellung und hilfsweise auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 17.04.2009 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 25.03.2009 zur Erweiterung einer Biogasanlage mit Gasverwertung auf max. 5.600 t/a Stoffe aus landwirtschaftlichen Betrieben und 5.500 t/a aus nicht landwirtschaftlichen Betrieben (Erweiterung Blockheizkraftwerk - BHKW -, Neubau Fermenter, Neubau Gärrestelager, Einhausung des Fahrsilos) auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... der Gemarkung ... - Ortsteil ..., zu Recht abgelehnt. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass das öffentliche Interesse und das private Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212 a BauGB) das gegenläufige Interesse der Antragsteller überwiegt, vorläufig vom Vollzug der von ihnen angefochtenen Baugenehmigung verschont zu bleiben. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird der Widerspruch der Antragsteller voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil - worauf es allein ankommt - die von ihnen angegriffene Baugenehmigung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. |
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| Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Widerspruch der Antragsteller vom 17.04.2009 gegen die Baugenehmigung gemäß § 212 a BauGB keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weshalb dem Feststellungsantrag nicht stattzugeben war. Denn die Voraussetzungen für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflichtigkeit der dem Beigeladenen genehmigten Biogasanlage dürften nach der derzeit gültigen Fassung der 4. BImSchV nicht vorliegen. Deshalb braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden, ob für den Fall, dass das Vorhaben einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedurft hätte, dem Widerspruch der Antragsteller wegen Genehmigungserteilung in einem „falschen“ Verfahren aufschiebende Wirkung zukäme (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom16.02.2010 - 1 B 11384/09.OVG -). Weiter kann der Senat unerörtert lassen, ob das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen als eine einzige (Gesamt)Anlage zu betrachten ist, deren Hauptanlage - wie die Antragsteller meinen - die Vergärungsanlage (Fermenter) für die Einsatzstoffe und das Blockheizkraftwerk zur Erzeugung der Energie durch Verbrennung der durch Vergärung entstandenen Biogase lediglich eine untergeordnete Anlage darstellt, oder ob - wie der Beigeladene meint - der umgekehrte Fall vorliegt. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang schließlich auch, ob die Vergärungsanlage und das Blockheizkraftwerk genehmigungsrechtlich zwei selbständige Anlagen sind. Denn für alle aufgeführten Alternativen besteht keine Genehmigungspflicht nach § 4 und § 19 BImSchG i.V.m. § 1 und § 2 der 4. BImSchV. |
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| 1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller unterfällt die Fermenter-Anlage nicht § 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 8.6 Spalte 2 Buchst. a und b des Anhangs. Danach sind genehmigungspflichtig Anlagen zur biologischen Behandlung von a) gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Abfällen/Tag oder b) nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Abfällen/Tag, ausgenommen Anlagen, die durch Nr. 8.5 oder 8.7 erfasst werden. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Einsatzstoffe, die in der Fermenter-Anlage zur Erzeugung von Biogas verwendet werden sollen, nicht vor. Nach dem Erläuterungsbericht der Novatech GmbH vom März 2008, der Gegenstand der Baugenehmigung und deshalb insoweit allein Prüfungsgegenstand ist, sollen Wirtschaftsdünger (Gülle), nachwachsende Rohstoffe und Speisereste als Einsatzstoffe verwendet werden. |
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| a.) Als nachwachsender Rohstoff wird Grassilage aus dem eigenen Betrieb des Beigeladenen eingesetzt. Abgesehen davon, dass dieser Einsatzstoff kein Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 bis 4 KrW-/AbfG darstellt, liegen die Voraussetzungen der Nr. 8.6 Spalte 2 Buchst. a und b des Anhangs zur 4. BImSchV auch deshalb nicht vor, weil die zum Einsatz kommende Menge von 300 Tonnen/Jahr die in dieser Anlagenbezeichnung aufgeführten Durchsatz-leistungen nicht erreicht. |
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| b.) Auch die weiteren Einsatzstoffe Gülle und Speisereste unterfallen nicht Nr. 8.6 Spalte 1 Buchst. a und b des Anhangs zur 4. BImSchV. Denn auf diese Einsatzstoffe finden die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes keine Anwendung. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 a KrW-/AbfG. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nicht für die nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 - im Folgenden: EG-TierNebVO - des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03.10.2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholenden, zu sammelnden, zu befördernden, zu lagernden, zu behandelnden, zu verarbeitenden, zu verwendenden, zu beseitigenden oder in der Verkehr zu bringenden tierischen Nebenprodukte. Zwar mögen Gülle und Speisereste Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 1 - 4 KrW-/AbfG nach den dortigen Begriffsbestimmungen sein. Sie wurden jedoch durch § 2 Abs. 2 Nr. 1 a KrW-/AbfG dem Rechtsregime des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entzogen (vgl. zu diesem gesonderten Ausschlusstatbestand für die sogenannten tierischen Nebenprodukte Beckmann/Kersting, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III [sonstiges Umweltrecht], § 2 KrW-/AbfG, Rn. 31 a u. 31d; Breuer, in: Jarass/Peter-sen/Weidemann, KrW-/AbfG, § 2 Rn. 30; Fluck/Strack, in: Fluck, KrW-/Abf.- u. BodSchR, Bd. 5, Komm. z. TierNebR, Ordnungs-Nr. 5.800, Einführung, Rn. 1 und 54). Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a EG-TierNebVO wird Gülle als Material der Kategorie 2 eingestuft. Es kann als unverarbeiteter Rohstoff direkt in einer technischen Anlage, Biogas- oder Kompostieranlage verwendet oder auf Böden ausgebracht werden (Art. 5 Abs. 2 Buchst. e EG-TierNebVO). Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. l EG-TierNebVO werden andere Küchen- und Speiseabfälle als die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. e genannten (das sind Küchen- und Speiseabfälle von Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr) als Material der Kategorie 3 eingestuft. Zwar bestimmt Art. 1 Abs. 2 Buchst. e EG-TierNebVO, dass diese Verordnung nicht für Küchen- und Speiseabfälle gilt; sie macht hiervon indessen eine Ausnahme in Art. 2 Abs. 2 Buchst. e iii) EG-TierNebVO, wenn Küchen- und Speiseabfälle - wie hier - für die Verwendung in einer Biogasanlage oder zur Kompostierung bestimmt sind. Küchen- und Speiseabfälle werden daher in den Geltungsbereich der EG-TierNebVO mit den oben aufgezeigten Voraussetzungen einbezogen, obwohl sie eigentlich nicht für Lebensmittel (für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse) anwendbar ist. Damit sollen Überschneidungen mit dem Abfallrecht vermieden und die Entwicklung neuer umweltrechtlicher Vorschriften für biologisch abbaubare Abfälle ermöglicht werden (vgl. Fluck/Strack, a.a.O., Rn. 127). Wie sich aus dem Erläuterungsbericht der Novatech ergibt, befindet sich am Standort der Biogasanlage des Beigeladenen ein Zwischenbehandlungsbetrieb zur Aufbereitung von Speiseresten gemäß Art. 10 EG-TierNebVO mit veterinärrechtlicher Zulassung durch das Regierungspräsidium Freiburg (Az.: 35-9181.51/1.1). Demnach dürfen tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 angenommen, aufbereitet und abgegeben werden. Wie sich aus Nr. 4.3.2 des Erläuterungsberichts weiter ergibt, werden ausschließlich Speisereste, d.h. tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 angenommen, aufbereitet (hygieni-siert) und eingesetzt bzw. abgegeben. Gülle als Material der Kategorie 2 nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a EG-TierNebVO und Küchen- und Speisereste als Material der Kategorie 3 gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. l i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Buchst. e iii) EG-TierNebVO unterliegen daher ausschließlich der Europäischen Tierische Nebenprodukte-Verordnung (EG-VO Nr. 1774/2002); auf diese Einsatzstoffe finden gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 a KrW-/AbfG die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz deshalb keine Anwendung. Mithin bedurfte die genehmigte Fermenter-Anlage hinsichtlich der gleichzeitig mit genehmigten Einsatzstoffe keiner Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i.V.m. Anhang Nr. 8.6 Spalte 2 Buchst. a und b. Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. 9.36 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV. Denn die Lagerung der vorgesehenen Menge an Gülle unterschreitet das dort aufgeführte Volumen von mindestens 6.500 m³. |
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| Soweit die Antragsteller auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2008 (- 7 C 6.08 -, BVerwGE 132, 372 = NVwZ 2009, 585) verweisen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zwar war Gegenstand dieses Urteils eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung über die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage. Gleichwohl ist der dort zur Entscheidung stehende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen. Denn die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgeführten Einsatzstoffe unterscheiden sich in wesentlichen Teilen von den vorliegenden. Neben 1.200 Tonnen Pferdemist sollten dort 8.200 Tonnen Triticale mit Untersaat sowie 6.600 Tonnen kommunaler Grünschredder (kompostierbare Abfälle) zum Einsatz kommen. Zwar mag für den Pferdemist die EG-TierNebVO Geltung beanspruchen, für die beiden weiteren Einsatzstoffe Triticale und Grünschredder gilt dies indessen ersichtlich nicht. |
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| Ebenso wenig vermag die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.02.2010 - 1 B 11384/09.OVG - eine andere Beurteilung zu begründen. Denn in der dortigen Entscheidung ging es um ein Kleintierkrematorium für die Verbrennung von „Heimtieren“. Das Oberverwaltungsgericht ordnete das Kleintierkrematorium Nr. 8.1 Buchst. a des Anhangs zur 4. BImSchV zu. Die Voraussetzungen dieser Anlagenbezeichnung enthalten nicht - wie Nr. 8.6 Spalte 2 Buchst. a und b - den Vorbehalt, dass es sich um Abfall handelt, auf den das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Anwendung findet. Zudem sah das Oberverwaltungsgericht im dortigen Sachverhalt eine Ausnahme von der EG-TierNebVO als erfüllt an. |
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| 2. Soweit das Blockheizkraftwerk in Rede steht, bedarf auch dieses keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV. Denn die Voraussetzungen der hier - allein einschlägigen - Nr. 1.4 des Anhangs zur 4. BImSchV sind ersichtlich nicht erfüllt, da das genehmigte Blockheizkraftwerk die dort vorgeschriebene 1-Megawatt-Grenze - unstreitig - nicht erreicht. |
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| Das Verwaltungsgericht hat auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Hilfsantrag der Antragsteller abgelehnt. Denn das - wie unter I. ausgeführt - aller Voraussicht nach zu Recht im Verfahren nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO genehmigte, im Außenbereich gelegene Vorhaben des Beigeladenen, dessen planungsrechtliche Zulässigkeit sich wohl nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB richten dürfte, verletzt die Antragsteller nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht in ihnen Nachbarschutz gewährenden Rechten. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt im Ergebnis keine andere Beurteilung. |
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| Hierbei ist zunächst vorauszuschicken, dass - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - es für den Erfolg eines nachbarlichen Rechtsbehelfs insoweit nicht darauf ankommt, ob die angefochtene Baugenehmigung für das Vorhaben des Beigeladenen gemessen an den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 bis 3 BauGB - objektiv-rechtlich - in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Maßgebend ist allein, ob das Vorhaben das im Begriff der öffentlichen Belange in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme und insoweit subjektive Rechte der Antragsteller verletzt (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.11.2006 - 15 BV 06.422 -, BauR 2008, 75) . Dieses soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahme-begünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Sind von dem in Rede stehenden Vorhaben Immissionen zu erwarten, so kann bezüglich der Zumutbarkeit auf Grundsätze und Begriffe des Bundesimmissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden. Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche. Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen, und ggf. die Schutzwürdigkeit der Betroffenen mindern, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind (st. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 21.05.1976 -IV C 80.74 -, BVerwGE 51, 38; Urteil vom 29.04.1988 - 7 C 33/87 -, BVerwGE 79, 254; Urteil vom 30.04.1992 - 7 C 25/91 -, NJW 1992, 2779; Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 6/92 -, NJW 1993, 342). Die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage verlangt eine einzelfallbezogene Interessenbewertung, wobei ein objektiver Maßstab anzuwenden ist und zur Konkretisierung immissionsschutzrechtlicher Grundanforderungen Verwaltungsvorschriften und technische Regelwerke heranzuziehen sind. Die Schutzwürdigkeit der Umgebung hängt wiederum von dem Umfang der bereits gegenwärtig zulässigen Immissionen ab; die daraus folgende Vorbelastung bestimmt das Maß der gebotenen Rücksichtnahme. Führt ein hinzukommendes Vorhaben zu keinen stärkeren Belastungen, so ist es grundsätzlich unbedenklich (BVerwG, Urteile vom 22.6.1990 - 4 C 6.87 -, BRS 50 Nr. 84 und vom 14.1.1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.05.2006 - 3 S 771/06 -, VBlBW 2007, 473 = BauR 2006, 1870; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 - 1 A 10872/07 -, juris = DVBl. 2010, 263 [Ls.]; BayVGH, Urteil vom 27.11.2006 - 15 BV 06.422 -, BauR 2008, 75). |
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| Nach Maßgabe dessen scheidet nach derzeitiger Erkenntnislage ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen einer Verschlechterung der Immissionslage im Hinblick auf die von den Antragstellern eingewandten Geruchsbelästigungen aus. |
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| Die Antragsteller, deren mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück Flst.-Nr. ... im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Tiefen“ der Gemeinde ... vom 15.06.1967 mit der Festsetzung reines Wohngebiet (WR) liegt, befürchten, dass sie infolge der genehmigten Erweiterung der Biogasanlage künftig unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt sind. Nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vermag der Senat im Rahmen der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Befürchtung der Antragsteller nicht zu sehen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsteller an ihrem ca. 180 bzw. 240 m vom Standort der Anlagenteile der Biogasanlage entfernt gelegenen Wohngrundstück am Dorfrand, dem sich unmittelbar der Außenbereich anschließt, bei einem baugenehmigungskonformen Betrieb voraussichtlich keinen unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt sein werden. Das von der Braunschweiger Umwelt-Biotechnologie GmbH (im Folgenden: BUB) im Auftrag des Beigeladenen erstellte Geruchs-Gutachten hat die von der erweiterten Biogasanlage zu erwartende Zusatzbelastung durch eine Geruchsausbreitungsrechnung auf der Grundlage der Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - i.d.F. vom 29.02.2008 und einer Ergänzung vom 10.09.2008 zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen ermittelt (vgl. zur GIRL als zwar rechtlich nicht verbindliche, aber zulässige Orientierungshilfe für die Beurteilung von Geruchsimmissionen BVerwG, Beschluss vom 07.05.2007 - 4 B 5.07 -, BRS 71 Nr. 168 [2007]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 - 1 A 10872/07 -, juris = DVBl. 2010, 263 [Ls.]; kritisch Moench/Hamann, DVBl 2004, 201). Die BUB - eine Messstelle nach §§ 26, 28 BImSchG (Geruchsemissionen/-immissionen) wie von der GIRL nach Nr. 4.4.7 für die Durchführung der olfaktorischen Erhebung gefordert - kommt zu dem Ergebnis, dass die Richtwerte der GIRL in der „Soll-Situation“ deutlich unterschritten würden. Die maximale Geruchswahrnehmungshäufigkeit in der Wohnbebauung bzw. im Dorfgebiet betrage 0,004 und bleibe damit deutlich unter der Irrelevanz-Schwelle von 0,02 (= 2 %) Geruchsstundenhäufigkeit (zum Irrelevanzkriterium vgl. Nr. 3.3 sowie Begründung zu Nr. 3.3 GIRL). Wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartenden Immissionsbeitrag (Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung nach Nr. 4.5) auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten (vgl. Nr. 3.1), den Wert von 0,02 überschreitet, ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht. Die von den Antragstellern unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ingenieurbüros ... vom 28.12.2009 zu dem von der BUB Braunschweig erstellten Geruchsgutachten und der ergänzenden Stellungnahme des Ingenieurbüros vom 19.03.2010 erhobenen Einwendungen geben dem Senat im Ergebnis keinen Anlass, durchgreifende Zweifel an der Tragfähigkeit des Geruchsgutachtens zu hegen. |
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| In den Stellungnahmen des Ingenieurbüros ... werden dem Gutachten der BUB zwar gewisse Mängel in der Beschreibung und der Begründung der Vorgehensweise sowie in der Dokumentation vorgeworfen. In ihnen wird aber nicht aufgezeigt oder gar anhand einer eigenen Geruchsausbreitungsrechnung nachgewiesen, dass die Irrelevanzschwelle von 0,02 Geruchsstundenhäufigkeit durch das Vorhaben des Beigeladenen im Ergebnis überschritten wird. Soweit in der Stellungnahme des Ingenieurbüros vom 28.12.2009 die flächenhaft ermittelten Berechnungsergebnisse gezeigt werden, wird nicht dargelegt, nach welchen Parametern und aufgrund welcher Methode diese Berechnungsergebnisse zustande gekommen sind. Außerdem wird in der Stellungnahme selbst eingeräumt, dass ein Lageplan nicht zur Verfügung gestanden habe. Vor diesem Hintergrund vermögen die weiteren Aussagen, es sei deutlich zu sehen, dass bei Berücksichtigung des thermischen Auftriebs bei dem Gasmotor bzw. den Zündstrahlmotoren die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten in einer Entfernung von etwa 500 m nordwestlich des Blockheizkraftwerks in den Bereich der Irrelevanzschwelle von 2 % kommen, nicht zu überzeugen. Im Übrigen hat die BUB zu den behaupteten Mängeln ihres Gutachtens in einer Erläuterung vom 27.01.2010 ausführlich Stellung genommen. Hierin wurde dargelegt, dass bei den angesetzten Geruchsstoffkonzen-trationen die üblichen Größenordnungen verwendet worden seien. Auch dem Vorwurf, die Vernachlässigung des Einflusses des Geländes auf das Windfeld und die Ausbreitung bei Verwendung der Meteorologie von Freudenstadt sei nicht gerechtfertigt, ist die Stellungnahme der BUB entgegengetreten. Hierin wurde unter Ziff. 2 der Erläuterung zur Klarstellung nachvollziehbar begründet, dass eine Vernachlässigung des Geländes ein „worst case“ darstelle, weil das Gelände zu den relevanten Immissionsorten ansteige. Die Anwendung der AKTerm Freudenstadt erscheint dem Senat aufgrund der beigefügten Qualitätsprüfung des Deutschen Wetterdienstes - DWD - als schlüssig. Denn in diesem Amtlichen Gutachten des DWD vom 26.09.2008 (Qualifizierte Prüfung [QPR] der Übertragbarkeit einer Ausbreitungsklassenstatistik [AKS] bzw. einer Ausbreitungszeitreihe [AKTerm] nach TA-Luft 2002 auf einen Standort bei ... .../Südschwarzwald) wird empfohlen, für den Zielort im Rechengebiet (siehe Abb. 1, Aufpunkt für Anemometer im Rechengebiet) die meteorologische Zeitreihe der Ausbreitungsklassen AKTerm von der Bezugsstation Freudenstadt heranzuziehen. Die BUB hat darauf hingewiesen, dass der Standort des Anemometers aus dem Rechenlaufprotokoll ersichtlich sei. Hierauf geht die Stellungnahme des Ingenieurbüros ... vom 19.03.2010 indessen nicht ein. Die BUB hat des Weiteren ausführlich begründet, warum der Einfluss des Geländes vernachlässigt werden konnte. Denn bei den vorliegenden Geländesteigungen von mehr als 1 : 5 dürfe nach den Ausführungen des Amtlichen Gutachtens des DWD vom 26.09.2008 ein Geländemodell nicht verwendet werden. Wie der Erläuterung zur Klarstellung durch die BUB weiter zu entnehmen ist, wurde der Gebäudeeinfluss nicht vernachlässigt; es erfolgte eine Approximation der relevanten Quelle „Kamin BHKW Gasmotor“ als vertikale Linienquelle. Des Weiteren wurde schlüssig aufgezeigt, dass der Ansatz der thermischen Überhöhung erforderlich sei, da der vorhandene Temperatur-Unterschied zwischen Abluftstrom und Umgebung (120°C zu 35°C) zu einem deutlichen thermischen Auftrieb führt. Dies gilt auch mit Blick auf das Zündstrahl-BHKW. Denn bei diesem lägen sogar 540°C vor. Eine thermische Überhöhung müsse daher berücksichtigt werden. Auch die Kritik des Ingenieurbüros ... an den von der BUB gewählten Beurteilungsflächen vermag nicht zu überzeugen. In dem Geruchsgutachten der BUB wurde die Kantenlänge der Rasterflächen nicht - wie in Nr. 4.4.3 GIRL üblicherweise vorgeschlagen - mit 250 m gewählt, sondern es wurden - zugunsten der Antragsteller - aufgrund der Nähe zur Ortschaft ... Kantenlängen von 125 m angesetzt. Dass eine noch geringere Kantenlänge - wie vom Ingenieurbüro ... vorgeschlagen - zur angemesseneren Beurteilung der zu erwartenden Geruchsimmissionen zwingend geboten gewesen sei, erschließt sich dem Senat nicht, nachdem die BUB bereits die von der GIRL vorgeschlagene - und damit auch grundsätzlich ausreichende - Kantenlänge von 250 m halbiert hat. |
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| Entgegen der Auffassung der Antragsteller und der Stellungnahmen des Ingenieurbüros ... hat die BUB bei der Geruchsausbreitungsrechnung die Flächen, auf denen die Gärreste ausgebracht werden sollen, zutreffend nicht als Emissionsquelle berücksichtigt. Nach 3.1 GIRL ist eine Geruchsimmission nach dieser Richtlinie zu beurteilen, wenn sie gemäß Nr. 4.4.7 nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar, d.h. abgrenzbar ist gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder ähnlichem. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zur GIRL wird unter dem Stichwort: „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“ unter dem weiteren Stichwort: „Güllegerüche“ ausgeführt, dass die Beurteilung von Güllegerüchen (landwirtschaftliche Düngemaßnahmen; vgl. Nr. 3.1 GIRL) entsprechend den Ergebnissen des Projektes „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ (2006) bei der Bewertung der Gesamtbelastung im Rahmen der Regelfallbeurteilung nicht erforderlich ist. Danach bleiben in der Regel Güllegerüche bei der Beurteilung der Geruchsimmissionsbelastung außer Betracht. Zwar kann es im Einzelfall nach Nr. 5 GIRL erforderlich sein, Güllegerüche mit in die Betrachtung einer Geruchsimmissionssituation einzubeziehen, ihre Verminderung und Behandlung ist ansonsten nicht Gegenstand der GIRL. Für eine abweichende Beurteilung im Einzelfall nach Nr. 5 liegen indessen die Voraussetzungen nicht vor. Hierzu wäre allenfalls Nr. 5 Abs. 1 Buchst. b GIRL in den Blick zu nehmen. Indessen vermag der Senat keine Anhaltspunkte dafür festzustellen, dass außergewöhnliche Verhältnisse hinsichtlich Hedonik und Intensität der Geruchseinwirkung, ungewöhnliche Nutzungen in dem betroffenen Gebiet oder sonstige atypische Verhältnisse bestehen; solche haben die Antragsteller allein mit der Behauptung, die Gärreste würden ganzjährig ausgebracht, nicht substantiiert vorgetragen. Denn sie haben nicht dargelegt, auf welche Felder die Gärreste ausgebracht werden, insbesondere ob diese in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung liegen. Zudem übersehen die Antragsteller insoweit, dass die Gärreste nicht vom Antragsteller, sondern von den jeweiligen Abnehmern ausgebracht werden. |
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| Weiterhin ist für den vorliegenden Fall von Bedeutung, dass die GIRL im Rahmen des Vorgehens im landwirtschaftlichen Bereich unter dem Stichwort Immissionswerte ausführt, dass die in Tabelle 1 genannten Immissionswerte im landwirtschaftlichen Bereich in erster Linie für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen gelten. Bei der Anwendung bei nichtgenehmigungsbedürftigen landwirtschaftlichen Anlagen - wie vorliegend - ist in jedem Falle eine Einzelfallprüfung erforderlich, da z.B. aufgrund der Ortsüblichkeit ggf. höhere Geruchsimmissionen toleriert werden könnten. In diesen Fällen können die Immissionswerte als Zielwerte in bestehenden Konfliktfällen herangezogen werden. Auch die Festlegung von Zwischenwerten ist denkbar (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.11.2006 - 15 BV 06.422 -, BauR 2008, 75, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 07.05.2007 - 4 B 5.07 -, BRS 71 Nr. 168 [2007]). Für den Fall, dass ein Wohngebiet direkt an den Außenbereich angrenzt - wie im vorliegenden Fall das Wohngrundstück der Antragsteller aufgrund ihrer Lage zum angrenzenden Außenbereich -, sollte der festgelegte Zwischenwert den Immissionswert für Dorfgebiete (0,15) nicht überschreiten (vgl. zu dem insoweit verminderten Schutzniveau wegen der Randlage zum Außenbereich VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.05.2006 - 3 S 771/06 -, VBlBW 2006, 473; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.03.2007 - 1 ME 222/06 -, BauR 2007, 1192; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 - 1 A 10872/07 -, juris = DVBl. 2010, 263 [Ls.]; BayVGH, Urteil vom 27.11.2006 - 15 BV 06.422 -, BauR 2008, 75). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Wert von 0,15 Geruchsstundenhäufigkeit (vgl. Nr. 3.1 GIRL: Tabelle 1) durch das Vorhaben des Beigeladenen vorliegend überschritten würde mit der Folge, dass die Erhöhung der Geruchsbelästigungen das Maß der Unzumutbarkeit für die Antragsteller erreichten (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.03.2007 - 1 ME 222/06 -, BauR 2007, 1192) ist weder dem Beschwerdevorbringen noch den Stellungnahmen des Ingenieurbüros ... zu entnehmen. Selbst wenn daher dem Geruchsgutachten der BUB - wie von den Antragstellern behauptet - gewisse Mängel anhaften sollten, würde damit allenfalls dessen Ergebnis einer Zunahme von Geruchsimmissionen von - lediglich - 0,004 in Zweifel gezogen werden müssen. Damit wäre aber nach dem Beschwerdevorbringen noch nicht ausreichend dargetan, dass die Zusatzbelastung die Irrelevanzschwelle von 0,02 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit überschreitet - und ferner nicht nachgewiesen, dass gar der Immissionswert von 0,15 Geruchsstundenhäufigkeit für Dorfgebiete (vgl. Nr. 3.1 GIRL: Tabelle 1) nicht eingehalten würde (zur Zumutbarkeit von Gerüchen, die 15 % der Jahresgeruchsstunden übersteigen, aufgrund der Privilegierung der Landwirtschaft im Außenbereich im Verhältnis zu einem Wohngrundstück mit Lage zum angrenzenden Außenbereich vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 - 1 A 10872/07 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06 -, BauR 2008, 71; BayVGH, Urteil vom 27.11.2006 - 15 BV 06.422 -, BauR 2008, 75; zu Gerüchen im Rahmen einer Biogasanlage als dorfgebietstypische Emissionen vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.05.2006 - 3 S 771/06 -, VBlBW 2006, 473). Auch der Senat hat vor dem Hintergrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zugänglichen Erkenntnisse keine greifbaren Anhaltspunkte hierfür. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Lagerung von „Biogasgülle“ sogar wesentlich weniger geruchsintensiv ist als Rindergülle (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.05.2006 - 3 S 771/06 -, VBlBW 2006, 473; zur Zulässigkeit des Aufbringens von Gülle aus Tierhaltung als Dünger auf den angrenzenden im Außenbereich gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken entsprechend guter fachlicher Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 7 BBodSchG). Sofern die Antragsteller schließlich daran erinnern, die Abstandsregel von 300 m, wie sie im Schreiben der Gewerbeaufsicht vom 09.06.2008 aufgeführt sei, würde deutlich überschritten, ist darauf hinzuweisen, dass feste Abstandsregeln für die Verträglichkeit von Biogasanlagen zu benachbarter Wohnbebauung nicht existierten, es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.03.2007 - 1 ME 222/06 -, BauR 2007, 1192). |
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| Unter Berücksichtigung all dessen vermag der Senat derzeit keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten der Antragsteller festzustellen. |
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| Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, und § 63 Abs. 2 GKG. i.V.m. Ziffern 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327). Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Nachbarn nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben wird, weil insofern die Entscheidung in der Sache faktisch vorweggenommen wird. |
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