Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. März 2015 - 10 S 1169/13
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2012 - 2 K 2898/09 - wird geändert.
Die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen des Landratsamts vom 05.04.2013 sowie vom 31.10.2013 und gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im zweiten Rechtszug.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. März 2015 - 10 S 1169/13
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. März 2015 - 10 S 1169/13 zitiert oder wird zitiert von 25 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a einen der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt. In der Anordnung kann die Durchführung der Prüfungen durch den Störfallbeauftragten (§ 58a), eine zugelassene Überwachungsstelle nach § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen oder einen in einer für Anlagen nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen erlassenen Rechtsverordnung genannten Sachverständigen gestattet werden, wenn diese die Anforderungen nach § 29b Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllen; das Gleiche gilt für einen nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung bestellten Sachverständigen oder für Sachverständige, die im Rahmen von § 13a der Gewerbeordnung ihre gewerbliche Tätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich im Inland ausüben wollen, soweit eine besondere Sachkunde im Bereich sicherheitstechnischer Prüfungen nachgewiesen wird. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der sicherheitstechnischen Prüfungen sowie über die Vorlage des Prüfungsergebnisses vorzuschreiben.
(2) Prüfungen können angeordnet werden
- 1.
für einen Zeitpunkt während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage, - 2.
für einen Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme, - 3.
in regelmäßigen Abständen, - 4.
im Falle einer Betriebseinstellung oder - 5.
wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bestimmte sicherheitstechnische Anforderungen nicht erfüllt werden.
(3) Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfungen der zuständigen Behörde spätestens einen Monat nach Durchführung der Prüfungen vorzulegen; er hat diese Ergebnisse unverzüglich vorzulegen, sofern dies zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren erforderlich ist.
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.
(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.
(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.
(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob verschiedene Stecker- und Tischnetzteile, die die Klägerin herstellt, dem Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) unterfallen.
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Im Oktober 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Registrierung der zehn streitgegenständlichen Netzteile in der Gerätekategorie Nr. 3 (Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik). In der Folge stritten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die Netzteile nicht bzw. gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden, die Registrierung also gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG ohne Vorlage einer insolvenzsicheren Garantie erfolgen kann. Die Klägerin führte dazu unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung aus, sie vertreibe ausschließlich elektronische Bauteile und Systemkomponenten zum Einbau in und zur Verwendung mit Endgeräten ihrer Kunden. Ihre Ware sei an die speziellen Endgeräte (z.B. medizinische Diagnosegeräte, industrielle Mess- und Steuergeräte) der einzelnen Kunden gebunden und werde den Anforderungen des jeweiligen Kunden entsprechend gestaltet. Bei ihren Kunden handele es sich ausnahmslos um Hersteller im Bereich des industriellen Apparate- und Maschinenbaus, wie z.B. Hersteller von Fahrkartenautomaten, industriellen Steuerungsanlagen, medizinischen Laborgeräten. Eine Verwendung der Netzteile in privaten Haushalten könne ausgeschlossen werden.
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Mit Bescheid vom 25. Mai 2007 lehnte die Beklagte die Registrierung der Netzteile mangels Vorlage einer insolvenzsicheren Garantie nach § 6 Abs. 2 Satz 3 ElektroG ab. Der dagegen erhobenen Verpflichtungsklage gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. März 2008 statt und verpflichtete die Beklagte, die Klägerin antragsgemäß für die Marke "EDAC" und die Geräteart "Professionelle Geräte-b2b" zu registrieren.
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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr Klagebegehren umgestellt und zuletzt beantragt, unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils festzustellen, dass die streitgegenständlichen Netzteile nicht in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fallen, hilfsweise, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - mit Urteil vom 27. August 2009 geändert und festgestellt, dass die streitgegenständlichen Netzteile nicht in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fallen. Die Berufung der Beklagten hat er zurückgewiesen:
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Die Zulässigkeit der Klageänderung im Berufungsverfahren und der geänderten Klage begegne keinen Bedenken. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Die streitgegenständlichen Netzteile ließen sich im Zeitpunkt ihrer Überlassung an die Kunden der Klägerin keiner der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 ElektroG abschließend aufgeführten Kategorien zuordnen, was unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes sei. Sie könnten weder als Werkzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ElektroG qualifiziert werden noch unterfielen sie einer der sonstigen Kategorien. Der Ansatz, die Netzteile den Gerätekategorien danach zuzuordnen, welcher Geräteart sie künftig dienen sollen, sei nicht praktikabel. Er ermögliche bei Abgabe der Netzteile an die Kunden der Klägerin noch keine klare Einordnung in eine bestimmte Kategorie, weil die Netzteile vielfältig einsetzbar seien. Darauf, ob sie in einem späteren Vertriebsstadium (etwa zusammen mit den von ihnen versorgten Geräten) als eigenständige Elektrogeräte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG anzusehen seien und welcher Kategorie sie dann zugerechnet werden könnten, komme es nicht an.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt:
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Das angegriffene Urteil verstoße gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 ElektroG. Bei den streitgegenständlichen Netzteilen handele es sich um Geräte zur Übertragung elektrischer Ströme im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG. Die Netzteile stellten eigenständige Elektrogeräte und nicht nur Bauteile dar. Sie würden nach DIN-Normen geprüft und zertifiziert, verfügten über ein Gehäuse und müssten lediglich mithilfe einer Geräteanschlussleitung an das zu versorgende Gerät angeschlossen werden. Ihre Funktion bestehe darin, den Strom für ein anderes Gerät umzuwandeln und dieses so mit der erforderlichen Spannung zu versorgen. Diese Funktion sei von derjenigen des zu versorgenden Geräts zu unterscheiden. Anderenfalls wäre die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG überflüssig.
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Die Netzteile könnten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs im Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens durch die Klägerin einer Kategorie des § 2 Abs. 1 ElektroG zugeordnet werden. Auch bei Geräten im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG sei insoweit eine gerätebezogene Betrachtungsweise angezeigt und auf Kriterien wie Art, Ort und Zweck der Gerätenutzung, Gerätefunktion, bautypische Besonderheiten, technische Ausstattung, Einsatzbereiche usw. abzustellen. Vorliegend gebe die Zertifizierung der Netzteile Aufschluss über ihren Einsatzbereich und die Kategoriezuordnung. Aufgrund ihrer Zertifizierung nach der EN-Prüfnorm 60950 seien sie der Kategorie Nr. 3 "Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik" zuzuordnen, in der auch die Klägerin die Netzteile ursprünglich habe registrieren lassen wollen. Die EN-Prüfnorm 60950 gelte für Geräte im Bereich der Telekommunikations- und Informationstechnik und lege Produktstandards im Hinblick auf Sicherheitsanforderungen oder auf die Beeinträchtigung anderer Elektro- und Elektronikgeräte durch Abstrahlung/Funkentstörung fest. Sie sei in der DIN-EN 60950 wortgleich in nationales Recht umgesetzt worden. Die Festlegung von Produktstandards erfolge hinsichtlich eines bestimmten Zwecks bzw. Einsatzbereichs des Geräts. Die entsprechende Zertifizierung eines Geräts bedeute, dass es für den Einsatz in dieser Funktion und in diesem Bereich geprüft sei und den jeweiligen Sicherheitsstandards entspreche.
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Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, gerade die Multifunktionalität der Geräte verbiete eine Zuordnung zu einer der Kategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG, sei angesichts der abfallrechtlichen Relevanz von Netzteilen widersinnig. Die Gefahr einer Doppelregistrierung bestehe nicht. Die Kunden der Klägerin treffe hinsichtlich der Netzteile keine Registrierungspflicht, weil die Geräte erstmalig von der Klägerin in Verkehr gebracht würden. Nicht ausgeschlossen werden könne allenfalls, dass die Geräte bei den monatlichen Mengenmeldungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG doppelt berücksichtigt würden, wenn ein Kunde der Klägerin das Gewicht der Netzteile bei seinen Meldungen - fehlerhaft - nicht abziehe.
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Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil: Die Netzteile könnten keiner Kategorie des § 2 Abs. 1 ElektroG zugeordnet werden. Der Umstand, dass sie für eine Vielzahl von Produkten geeignet seien, die nicht ausschließlich aus dem Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik stammten, verbiete eine starre Zuordnung zur Gerätekategorie Nr. 3. Aus der Zertifizierung der Netzteile nach der EN-Prüfnorm 60950 folge nichts anderes. Nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung schließe dies eine anderweitige Verwendung (etwa für Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente sowie für Motoren von Möbeln) nicht aus.
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Der Verwaltungsgerichtshof habe insoweit zu Recht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Netzteile an ihre Kunden abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt handele es sich bei den Netzteilen noch nicht um "Elektrogeräte" im Sinne von § 3 ElektroG, sondern lediglich um Bauteile. Ihre bestimmungsgemäße Funktion könnten sie nur mithilfe eines elektrischen Verbrauchers erfüllen. Zu diesem Zweck müssten sie zunächst in Geräte verbaut werden, deren Applikationen mit den Steckverbindungen, Kabeln und Spannungen der Netzteile übereinstimmen. Erst mit der Verbauung der Netzteile durch ihre Kunden entstünden neue Geräte, die ggf. dem Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes unterfielen. Die streitgegenständlichen Netzteile gelangten in unverbautem Zustand nicht an den privaten Endverbraucher. Sie seien in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht für Privathaushalte bestimmt und geeignet. Ihre Kunden, die aus unterschiedlichen Branchen stammten, seien bei der Beklagten registriert. Sofern nicht nur ihre Kunden, sondern auch sie selbst die Netzteile registrieren müsse, führe dies zu Doppelregistrierungen.
Entscheidungsgründe
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Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Revision ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht obsiegende Klägerin ihre Verpflichtungsklage im Berufungsverfahren in zulässiger Weise geändert und im Hauptantrag auf eine Feststellungsklage umgestellt hat (1.). Er hat die zulässige Feststellungsklage aber unter Verstoß gegen revisibles Recht als begründet erachtet (2.). Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Senat kann mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend in der Sache entscheiden. Dies nötigt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO) (3.).
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1. Die Klägerin hat ihre vor dem Verwaltungsgericht erfolgreiche Verpflichtungsklage im Berufungsverfahren im Hauptantrag in eine Feststellungsklage geändert. Nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann eine Klageänderung durch den obsiegenden Kläger in der Berufungsinstanz nur im Wege der Anschlussberufung nach § 127 VwGO erfolgen (OVG Münster, Beschluss vom 28. August 1997 - 15 A 3432/94 - juris, LS 1 und Rn. 7/8; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 91 Rn. 33; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 91 Rn. 15; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 125 Rn. 29). Die weder vom Verwaltungsgerichtshof noch von den Beteiligten angesprochene Frage, ob es vorliegend einer Anschlussberufung bedurfte bzw. eine solche (fristgerecht) eingelegt worden ist, betrifft der Sache nach die Bindung des Berufungsgerichts an die Anträge und damit einen vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfenden (möglichen) Verfahrensmangel (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 137 Rn. 204).
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Die Anschließung nach § 127 VwGO beseitigt die Beschränkung des Rechtsmittelgerichts gemäß § 128 VwGO und lässt die Bindung des Gerichts an den Antrag des Berufungsführers (§ 129 VwGO) entfallen; das Rechtsmittelgericht wird vom Verbot der reformatio in peius freigestellt. Die Anschließung ermöglicht dem an sich "friedlichen" Rechtsmittelbeklagten, auch dann noch selbst in den Prozess einzugreifen, wenn das Rechtsmittel des Gegners erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt wird und er deshalb eine eigene Berufung nicht mehr führen kann (Gesichtspunkt der Waffengleichheit und Billigkeit). Alleiniges Ziel der Anschließung ist, den Berufungsantrag "aufzubrechen", also über dessen Gegenstand hinauszugehen (Teilurteil vom 19. Januar 2006 - BVerwG 3 C 52.04 - juris Rn. 15/16 = Buchholz 451.90 Sonstiges Europarecht Nr. 206 = BVerwGE 125, 44 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 127 Rn. 9).
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Es kann dahinstehen, ob eine solche Fallgestaltung auch dann vorliegt, wenn der obsiegende Kläger - wie hier - seine Verpflichtungsklage auf eine Feststellungsklage umstellt, also der Sache nach nicht mehr, sondern etwas anderes begehrt, als ihm in erster Instanz zugesprochen worden ist. Kann auch in solchen Fällen eine Klageänderung nur im Wege der Anschlussberufung erfolgen, hat die Klägerin diese jedenfalls mit Schriftsatz vom 25. August 2009 eingelegt. Sowohl die Ausführungen in diesem Schriftsatz als auch Inhalt und Reihenfolge ihrer Anträge in der mündlichen Verhandlung am 26. August 2009 lassen eindeutig erkennen, dass die Klägerin über die Zurückweisung der Berufung der Beklagten hinaus eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu ihren Gunsten anstrebt. Das reicht aus, die Anschlussberufung muss nicht zwingend als solche bezeichnet werden (Beschluss vom 5. September 1994 - BVerwG 11 B 78.94 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 6).
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Die Klägerin konnte im August 2009 auch noch in zulässiger Weise Anschlussberufung einlegen. Zwar ist eine Anschlussberufung seit der Novellierung des § 127 VwGO durch das Rechtsmittelbereinigungsgesetz im Jahre 2001 nur noch befristet zulässig und nach § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift einzulegen. Die Berufungsbegründung der Beklagten vom 13. Mai 2008 ist der Klägerin aber nicht förmlich zugestellt, sondern nur formlos übermittelt worden. Die Gerichtsakten enthalten weder einen Hinweis auf eine förmliche Zustellung noch auf einen entsprechenden Zustellungswillen des Gerichts. Bei fehlendem Zustellungswillen greift auch die Zustellungsfiktion des § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO nicht ein (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - juris Rn. 11 = NJW 2003, 1192 <1193>; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. April 2008 - 5 LC 113/07 - juris Rn. 2). Ohne Zustellung der Berufungsbegründung wird gemäß § 57 Abs. 1 VwGO die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO für die Einlegung einer Anschlussberufung nicht in Lauf gesetzt, so dass die Klägerin sich der Berufung auch im August 2009 noch anschließen konnte. Anhaltspunkte dafür, dass sie diese Möglichkeit verwirkt haben könnte, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
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2. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Feststellungsantrag der Klägerin entscheidungstragend mit der Begründung stattgegeben, dass die streitgegenständlichen Netzteile nicht dem Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes unterfielen, weil sie keiner der in § 2 Abs. 1 ElektroG aufgeführten Gerätekategorie zugeordnet werden könnten. Diese Annahme verstößt gegen § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG.
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Gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG gilt das Gesetz für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt:
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1. Haushaltsgroßgeräte
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2. Haushaltskleingeräte
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3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
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4. Geräte der Unterhaltungselektronik
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5. Beleuchtungskörper
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6. Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge
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7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
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8. Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte
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9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
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10. Automatische Ausgabegeräte.
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Der in § 2 Abs. 1 ElektroG verwendete Begriff der Elektro- und Elektronikgeräte wird in § 3 Abs. 1 ElektroG definiert. Danach sind Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Gesetzes
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1. Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen,
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2. Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder,
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die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind.
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Die Definition der Elektro- und Elektronikgeräte in § 3 Abs. 1 ElektroG wiederholt im Wesentlichen Art. 3 Buchst. a) der WEEE-Richtlinie vom 27. Januar 2003 (RL 2002/96/EG), spart allerdings den dortigen Bezug zu den Gerätekategorien aus. Dieser Bezug wird jedoch in § 2 Abs. 1 ElektroG bei der Festlegung des Anwendungsbereichs des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes hergestellt, so dass sich im Ergebnis zwischen europäischem und nationalem Recht kein Unterschied ergibt (Bullinger/Fehling, ElektroG, 2005, § 3 Rn. 3; Prelle/Thärichen, ElektroG, 2008, § 3 Rn. 2).
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Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Auflistung der Kategorien in § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG abschließend, so dass Gegenstände, die sich keiner dieser Kategorien zuordnen lassen, den Herstellerpflichten des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht unterfallen. Soweit § 2 Abs. 1 Satz 2 ElektroG sich zusätzlich (und "insbesondere") auf die im Anhang I aufgeführten Elektro- und Elektronikgeräte bezieht, erfahren die einzelnen Kategorien damit keine Ausweitung, sondern werden lediglich durch Einzelbeispiele erläutert. Die Beispielnennungen im Anhang I sind nicht abschließend, d.h. künftige Neuentwicklungen von Geräten können dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz unterfallen, jedoch ist immer vorausgesetzt deren Zuordenbarkeit zu den Oberbegriffen der zehn Kategorien. Daraus folgt zugleich, dass der Inhalt der Oberbegriffe der Kategorien nicht durch eine weite Auslegung der Beispielsfälle ausgedehnt werden kann (Urteil vom 21. Februar 2008 - BVerwG 7 C 43.07 - "adidas-Turnschuh", juris Rn. 12 = Buchholz 451.223 ElektroG Nr. 1).
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Netzteile dienen zur Übertragung elektrischer Ströme oder elektromagnetischer Felder und werden daher grundsätzlich von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG erfasst. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin, Netzteile unterfielen § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG schon deshalb nicht, weil ein Netzteil ohne elektrischen Verbraucher keinen Strom übertrage, liegt neben der Sache. Sie ignoriert, dass das Elektro- und Elektronikgerätegesetz in § 3 Abs. 1 neben den Geräten, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen (Nr. 1), ausdrücklich auch Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder (Nr. 2) in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezieht.
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Die Notwendigkeit einer Zuordnung zu den Gerätekategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm, der nicht zwischen Geräten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ElektroG differenziert, auch für die Geräte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG. Der Wortlaut der maßgeblichen europarechtlichen Regelungen in Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Buchst. a) der WEEE-Richtlinie ist gleichermaßen eindeutig.
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Eine Zuordnung der streitgegenständlichen Netzgeräte (und damit im Ergebnis aller Netzteile) zur Gerätekategorie Nr. 6 (Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge), wie von der Beklagten im Berufungsverfahren favorisiert, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht und mit zutreffender Begründung (UA S. 12 Rn. 25) abgelehnt. Selbst wenn die Oberbegriffe der Gerätekategorien vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Intention, möglichst große Mengen an Schadstoffen aus elektrischen bzw. elektronischen Komponenten nicht in den Hausmüll gelangen zu lassen, nicht zu eng gefasst werden sollten und dies nach Auffassung der Beklagten insbesondere für den Begriff "Werkzeug" gelten muss (vgl. auch Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl. 2009, § 2 Rn. 16), kommt eine Zuordnung von Netzteilen zur Kategorie Nr. 6 ersichtlich nicht in Betracht. Nach herkömmlichem Verständnis ist ein Werkzeug ein Arbeitsmittel, um auf Gegenstände (Werkstücke oder Materialien im weitesten Sinne) mechanisch einzuwirken. Im weiteren Sinne steht der Begriff "Werkzeug" für Hilfsmittel im Allgemeinen. Darunter lassen sich Netzteile auch bei großzügigem Begriffsverständnis nicht fassen. Betrachtet man die beispielhafte Aufzählung der Gerätearten unter Nr. 6 im Anhang I zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz, wird im Gegenteil deutlich, dass die Netzteile mit den dort beispielhaft genannten Gerätearten dieser Kategorie keinerlei Ähnlichkeit aufweisen.
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Auch die verbleibenden neun Gerätekategorien kommen für eine pauschale Zuordnung von Netzteilen nicht in Betracht. Die Gerätekategorien in § 2 Abs. 1 ElektroG sind auf Geräte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG zugeschnitten. Netzteile (und andere Strom übertragende Geräte) zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass sie kategorieübergreifend zum Einsatz kommen, weil eine Vielzahl der in den verschiedenen Gerätekategorien beispielhaft aufgeführten Geräte für ihren ordnungsgemäßen Betrieb ein Netzteil benötigt. Die Möglichkeit, Netzteile im Allgemeinen einer der zehn Kategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG zuzuordnen, scheidet damit schon kraft Natur der Sache aus.
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Mit diesem Befund kann es aber nicht sein Bewenden haben. Der europäische und der nationale Gesetzgeber wollten mithilfe der Regelungen in Art. 3 Buchst. a) WEEE-Richtlinie und § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG offensichtlich gerade auch Netz- und Ladegeräte, also die typischen und unverzichtbaren Zubehörgeräte einer Vielzahl von Elektrogeräten in den Anwendungsbereich der WEEE- Richtlinie und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes einbeziehen. Das verbietet eine Gesetzesauslegung, die § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG im Ergebnis weitgehend leer laufen ließe, zumal Zubehörgeräte wie Netz- und Ladeteile einen nicht unerheblichen Teil der Gesamtabfallmenge aus Elektro- und Elektronikgeräten ausmachen dürften.
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Anhaltspunkte dafür, dass der europäische und/oder der nationale Gesetzgeber sich des Folgeproblems der Kategoriezuordnung bewusst waren, sind nicht ersichtlich. Eine Ergänzung der vorhandenen zehn Kategorien um eine weitere Kategorie für Strom übertragende Geräte im Wege richterlicher Rechtsfortbildung scheidet mit Blick darauf, dass die Kategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG abschließend sind, aus. Diese Möglichkeit muss daher dem europäischen/nationalen Gesetzgeber vorbehalten bleiben.
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Zum Teil kann das Problem der Kategoriezuordnung von Netzteilen dadurch behoben werden, dass darauf abgestellt wird, welcher Kategorie das Gerät zuzuordnen ist, das mithilfe des Netzteils mit Strom versorgt werden soll. So kann etwa bei Netzteilen, die für bestimmte Geräte einer Geräteart individuell hergestellt und vertrieben werden, sowie bei Universal-Netzteilen für Geräte unterschiedlicher Marken derselben Geräteart verfahren werden.
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Diesen auf das zu versorgende Hauptgerät abstellenden Ansatz hat auch der Verwaltungsgerichtshof in Erwägung gezogen, vorliegend aber als nicht praktikabel verworfen, weil aufgrund der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten bzw. multiplen Verwendungsmöglichkeiten der streitgegenständlichen Netzteile auf diese Weise eine klare Einordnung der Geräte bei Abgabe der Netzteile an die Kunden der Klägerin nicht möglich sei (UA S. 11 Rn. 23/24). Es kann dahinstehen, ob diese Argumentation zu kurz greift, weil allein der Umstand, dass die streitgegenständlichen Netzteile nach den nicht angegriffenen und daher für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs vielfältig, gemeint ist wohl für eine Reihe von Geräten unterschiedlicher Gerätekategorien, eingesetzt werden können, eine konkrete Kategoriezuordnung nicht von vornherein ausschließt. Aus der abstrakten Möglichkeit, ein Netzteil für verschiedene Geräte (auch unterschiedlicher Gerätekategorien) zu nutzen, folgt nicht zwingend, dass solche Netzteile, sofern sie - wie hier - nicht an den Endverbraucher abgegeben werden, keiner Kategorie zugeordnet werden können. Die Klägerin liefert ihre Netzteile nach ihren eigenen Angaben ausschließlich an Unternehmen, die diese gemeinsam mit ihren jeweiligen Produkten weiterverkaufen. Da die Kunden der Klägerin bekannt sind, könnte schon vor Abgabe der Netzteile an die Kunden ermittelt werden, welcher Kategorie die Geräte angehören, denen die Netzteile beigefügt werden. Nicht ausgeschlossen werden könnte auf diese Weise allerdings, dass dasselbe Gerät möglicherweise unter zwei verschiedenen Kategorien registriert würde bzw. werden müsste. Dieses Ergebnis wäre zumindest unbefriedigend, weil für unterschiedliche Kategorien unterschiedliche Pflichten gelten können. So fallen z.B. die Gerätekategorien Nr. 8 und 9 nicht unter die in § 5 normierten Stoffverbote (vgl. Giesberts/Hilf, a.a.O., § 2 Rn. 16; Prelle/Thärichen, a.a.O., § 2 Rn. 8).
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Scheidet eine am Hauptgerät ausgerichtete Kategoriezuordnung bei gerätekategorieübergreifend einsetzbaren Netzteilen danach aus, verbleibt die vom Verwaltungsgerichtshof nicht in Erwägung gezogene Möglichkeit, die Kategoriezuordnung anhand der Zertifizierung der Netzteile vorzunehmen. Die Zertifizierung bestätigt, dass ein Gerät/Produkt bestimmte Anforderungen und Standards, die für Geräte/Produkte seiner Art in besonders ausgearbeiteten Fachnormen festgelegt sind, einhält. Die Zertifizierung nach einer bestimmten EN oder DIN setzt die Zuordnung des Geräts/Produkts zu einer bestimmten Geräte-/Produktkategorie voraus und lässt daher - ungeachtet etwaiger bereichsspezifischer Unterschiede bei den Begrifflichkeiten - jedenfalls im Sinne einer Indizwirkung Rückschlüsse für die Kategoriezuordnung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz zu.
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Davon ausgehend können die streitgegenständlichen Netzteile aufgrund ihrer vom Sachverständigen R. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof auf Nachfrage mitgeteilten Zertifizierung nach der EN-Prüfnorm 60950/DIN EN 60950 der Kategorie Nr. 3 "Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik" zugeordnet werden, in der auch die Klägerin die Geräte ursprünglich registrieren lassen wollte. Die DIN EN 60950 regelt allgemeine Anforderungen an die Sicherheit von Einrichtungen der Informationstechnik. Die im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen R. vom 4. Februar 2009 und in der mündlichen Verhandlung erwähnte DIN EN 55022 bezieht sich ebenfalls auf Einrichtungen der Informationstechnik und trifft Regelungen zu den Funkstöreigenschaften.
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Der Einwand der Klägerin, nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung schließe die Zertifizierung nach der EN-Prüfnorm 60950 nicht aus, dass die Geräte auch anderweitig, d.h. außerhalb des Bereichs der Informations- und Telekommunikationstechnik verwendet werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat der Sachverständige R. ausgeführt, er wisse aus seiner Praxis, dass gerade Geräte der Telekommunikations- und Informationstechnik auch anderweitig eingesetzt würden, er könne sich das auch für ein Medizingerät vorstellen (Niederschrift über die mündliche Verhandlung S. 4/5). Abgesehen davon, dass der Sachverständige bei einem anderweitigem Einsatz eine Nachzertifizierung für erforderlich hielt, kann es für die im Wege einer Ex-ante-Betrachtung vorzunehmende Kategoriezuordnung schon aufgrund von Praktikabilitätserwägungen maßgeblich nicht auf die tatsächliche - ggf. auch zweckfremde - Nutzung, sondern nur darauf ankommen, für welche Nutzung das Gerät/Produkt geprüft und zugelassen ist.
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Wollte man dies anders sehen und die Zertifizierung der Netzteile nicht als geeignetes Indiz für ihre Zuordnung zu den Gerätekategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG betrachten, liefe § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG hinsichtlich der Strom übertragenden Geräte leer, sofern es um Netzteile geht, die - wovon hier nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auszugehen ist - für Hauptgeräte verschiedener Kategorien geeignet sind. Bei Ladegeräten dürften sich ähnliche Probleme stellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, Art und Menge der in Verkehr gebrachten Elektrogeräte zu erfassen und ihre ordnungsgemäße Entsorgung auf Kosten der Hersteller sicherzustellen, zu dessen Umsetzung auch die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG dient, nicht vereinbar. Überdies wäre es auch im Hinblick auf Art. 3 GG bedenklich, dass Netzteile für individuelle Geräte/Gerätearten dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen, weil ihre Kategoriezuordnung sich ohne Weiteres am Hauptgerät orientieren kann, kategorieübergreifend verwendbare Netzteile aber aus dem Anwendungsbereich heraus fielen. Schlösse man, um dieses Ergebnis zu vermeiden, Netzteile mangels Zuordenbarkeit zu einer Gerätekategorie des § 2 Abs. 1 ElektroG insgesamt aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes aus, würde § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG hinsichtlich der Strom übertragenden Geräte konterkariert. Ob bei nicht vorhandener oder nicht eindeutiger Zertifizierung für die Kategoriezuordnung auf andere Gesichtspunkte, etwa den Einsatzschwerpunkt eines Geräts, abgestellt werden kann, bedarf hier keiner abschließenden Klärung.
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3. Das stattgebende Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Insbesondere kann nicht zu Gunsten der Klägerin festgestellt werden, dass ihre Klage im Hauptantrag jedenfalls deshalb begründet ist, weil es sich bei den streitgegenständlichen Netzteilen nicht um Geräte im Sinne von § 3 Abs. 1 ElektroG handelt.
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Die Klägerin macht geltend, die streitgegenständlichen Netzteile stellten keine Geräte, sondern lediglich Bauteile dar, die nicht dem Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes unterfielen. Die Abgrenzung von Geräten und Bauteilen ist umstritten. Die WEEE-Richtlinie und das Elektro- und Elektronikgerätegesetz definieren den Begriff "Gerät" nicht. Auch die Gesetzesbegründung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz verhält sich dazu nicht.
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Nach den (veralteten) Anwendungshinweisen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 24. Juni 2005 sollte es für die Abgrenzung von Geräten und Bauteilen darauf ankommen, ob das Produkt eine eigenständige Funktion erfüllt oder nicht (S. 14). Die Beklagte verweist auf ihrer aktuellen Internetseite insoweit auf die Definitionen der (neuen) EU-FAQ-Liste und des EMV-Leitfadens vom 21. Mai 2007 zur Richtlinie 2004/108/EG vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit. Danach falle ein Gerät im Allgemeinen dann in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, wenn es eine eigenständige, vom Endnutzer gewünschte Funktion erfülle, als einzelne Verkaufseinheit im Handel angeboten werde, zur unmittelbaren Nutzung durch den Endnutzer vorgesehen sei, d.h., wenn der Endnutzer es selbst ohne Installation durch Fachpersonal in Betrieb nehmen könne und höchstens einfache Verbindungen mit anderen Geräten wie z.B. Kabelsteckverbindungen erforderlich seien, und eine an den Endnutzer gerichtete Gebrauchsinformation beigefügt sei. Bauteile und Baugruppen fielen dann nicht in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, wenn sie selbst nicht die Eigenschaften von Geräten im o.g. Sinne aufwiesen, sondern ausschließlich dazu bestimmt seien, durch Hersteller anderer Geräte oder Produkte in diese eingebaut oder sonstiger Weise weiterverarbeitet zu werden. Zusätzliche Einrichtungen, die nicht in ein Gerät eingebaut, sondern nur durch einfache Verbindungen an das Gerät angeschlossen werden, fielen in der Regel in den Anwendungsbereich des Gesetzes, da sie als eigenständige Geräte aufzufassen seien (z.B. Peripheriegeräte von PC's wie Drucker, Tastatur, Maus, Scanner, USB memory sticks etc.). Der von der Beklagten zitierte EMV-Leitfaden vom 21. Mai 2007 zur Richtlinie 2004/108/EG nennt als Beispiele für Bauteile, die in Bezug auf die Anwendung der EMV-Richtlinie als Geräte gelten, u.a. Stromversorgungsgeräte, soweit es sich um eigenständige Apparate handele oder soweit sie separat verkauft und vom Endnutzer installiert würden (vgl. S. 18 und 19).
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Der Verwaltungsgerichtshof hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus betrachtet konsequent - keine Tatsachenfeststellungen getroffen, auf deren Grundlage der Senat abschließend beurteilen kann, ob die streitgegenständlichen Netzteile als Geräte oder lediglich als (unselbstständige) Bauteile zu qualifizieren sind. Hinreichende Erkenntnisse können insoweit weder dem Gutachten des Sachverständigen R. vom 4. Februar 2009 noch den von der Klägerin im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 25. August 2009 eingereichten Bestätigungsschreiben ihrer Kunden entnommen werden.
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Die danach erforderlichen Tatsachenfeststellungen wird der Verwaltungsgerichtshof nachholen und zunächst darüber entscheiden müssen, ob die Netzteile als Geräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zu qualifizieren sind. Sollte er zu dem Ergebnis gelangen, dass die Feststellungsklage unbegründet ist, wird er darüber zu befinden haben, ob das Verwaltungsgericht der (hilfsweisen) Verpflichtungsklage zu Recht stattgegeben hat, namentlich, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG zu stellen sind.
(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.
(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob verschiedene Stecker- und Tischnetzteile, die die Klägerin herstellt, dem Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) unterfallen.
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Im Oktober 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Registrierung der zehn streitgegenständlichen Netzteile in der Gerätekategorie Nr. 3 (Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik). In der Folge stritten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die Netzteile nicht bzw. gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden, die Registrierung also gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG ohne Vorlage einer insolvenzsicheren Garantie erfolgen kann. Die Klägerin führte dazu unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung aus, sie vertreibe ausschließlich elektronische Bauteile und Systemkomponenten zum Einbau in und zur Verwendung mit Endgeräten ihrer Kunden. Ihre Ware sei an die speziellen Endgeräte (z.B. medizinische Diagnosegeräte, industrielle Mess- und Steuergeräte) der einzelnen Kunden gebunden und werde den Anforderungen des jeweiligen Kunden entsprechend gestaltet. Bei ihren Kunden handele es sich ausnahmslos um Hersteller im Bereich des industriellen Apparate- und Maschinenbaus, wie z.B. Hersteller von Fahrkartenautomaten, industriellen Steuerungsanlagen, medizinischen Laborgeräten. Eine Verwendung der Netzteile in privaten Haushalten könne ausgeschlossen werden.
- 3
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Mit Bescheid vom 25. Mai 2007 lehnte die Beklagte die Registrierung der Netzteile mangels Vorlage einer insolvenzsicheren Garantie nach § 6 Abs. 2 Satz 3 ElektroG ab. Der dagegen erhobenen Verpflichtungsklage gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. März 2008 statt und verpflichtete die Beklagte, die Klägerin antragsgemäß für die Marke "EDAC" und die Geräteart "Professionelle Geräte-b2b" zu registrieren.
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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr Klagebegehren umgestellt und zuletzt beantragt, unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils festzustellen, dass die streitgegenständlichen Netzteile nicht in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fallen, hilfsweise, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - mit Urteil vom 27. August 2009 geändert und festgestellt, dass die streitgegenständlichen Netzteile nicht in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fallen. Die Berufung der Beklagten hat er zurückgewiesen:
- 6
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Die Zulässigkeit der Klageänderung im Berufungsverfahren und der geänderten Klage begegne keinen Bedenken. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Die streitgegenständlichen Netzteile ließen sich im Zeitpunkt ihrer Überlassung an die Kunden der Klägerin keiner der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 ElektroG abschließend aufgeführten Kategorien zuordnen, was unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes sei. Sie könnten weder als Werkzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ElektroG qualifiziert werden noch unterfielen sie einer der sonstigen Kategorien. Der Ansatz, die Netzteile den Gerätekategorien danach zuzuordnen, welcher Geräteart sie künftig dienen sollen, sei nicht praktikabel. Er ermögliche bei Abgabe der Netzteile an die Kunden der Klägerin noch keine klare Einordnung in eine bestimmte Kategorie, weil die Netzteile vielfältig einsetzbar seien. Darauf, ob sie in einem späteren Vertriebsstadium (etwa zusammen mit den von ihnen versorgten Geräten) als eigenständige Elektrogeräte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG anzusehen seien und welcher Kategorie sie dann zugerechnet werden könnten, komme es nicht an.
- 7
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Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt:
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Das angegriffene Urteil verstoße gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 ElektroG. Bei den streitgegenständlichen Netzteilen handele es sich um Geräte zur Übertragung elektrischer Ströme im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG. Die Netzteile stellten eigenständige Elektrogeräte und nicht nur Bauteile dar. Sie würden nach DIN-Normen geprüft und zertifiziert, verfügten über ein Gehäuse und müssten lediglich mithilfe einer Geräteanschlussleitung an das zu versorgende Gerät angeschlossen werden. Ihre Funktion bestehe darin, den Strom für ein anderes Gerät umzuwandeln und dieses so mit der erforderlichen Spannung zu versorgen. Diese Funktion sei von derjenigen des zu versorgenden Geräts zu unterscheiden. Anderenfalls wäre die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG überflüssig.
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Die Netzteile könnten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs im Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens durch die Klägerin einer Kategorie des § 2 Abs. 1 ElektroG zugeordnet werden. Auch bei Geräten im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG sei insoweit eine gerätebezogene Betrachtungsweise angezeigt und auf Kriterien wie Art, Ort und Zweck der Gerätenutzung, Gerätefunktion, bautypische Besonderheiten, technische Ausstattung, Einsatzbereiche usw. abzustellen. Vorliegend gebe die Zertifizierung der Netzteile Aufschluss über ihren Einsatzbereich und die Kategoriezuordnung. Aufgrund ihrer Zertifizierung nach der EN-Prüfnorm 60950 seien sie der Kategorie Nr. 3 "Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik" zuzuordnen, in der auch die Klägerin die Netzteile ursprünglich habe registrieren lassen wollen. Die EN-Prüfnorm 60950 gelte für Geräte im Bereich der Telekommunikations- und Informationstechnik und lege Produktstandards im Hinblick auf Sicherheitsanforderungen oder auf die Beeinträchtigung anderer Elektro- und Elektronikgeräte durch Abstrahlung/Funkentstörung fest. Sie sei in der DIN-EN 60950 wortgleich in nationales Recht umgesetzt worden. Die Festlegung von Produktstandards erfolge hinsichtlich eines bestimmten Zwecks bzw. Einsatzbereichs des Geräts. Die entsprechende Zertifizierung eines Geräts bedeute, dass es für den Einsatz in dieser Funktion und in diesem Bereich geprüft sei und den jeweiligen Sicherheitsstandards entspreche.
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Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, gerade die Multifunktionalität der Geräte verbiete eine Zuordnung zu einer der Kategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG, sei angesichts der abfallrechtlichen Relevanz von Netzteilen widersinnig. Die Gefahr einer Doppelregistrierung bestehe nicht. Die Kunden der Klägerin treffe hinsichtlich der Netzteile keine Registrierungspflicht, weil die Geräte erstmalig von der Klägerin in Verkehr gebracht würden. Nicht ausgeschlossen werden könne allenfalls, dass die Geräte bei den monatlichen Mengenmeldungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG doppelt berücksichtigt würden, wenn ein Kunde der Klägerin das Gewicht der Netzteile bei seinen Meldungen - fehlerhaft - nicht abziehe.
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Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil: Die Netzteile könnten keiner Kategorie des § 2 Abs. 1 ElektroG zugeordnet werden. Der Umstand, dass sie für eine Vielzahl von Produkten geeignet seien, die nicht ausschließlich aus dem Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik stammten, verbiete eine starre Zuordnung zur Gerätekategorie Nr. 3. Aus der Zertifizierung der Netzteile nach der EN-Prüfnorm 60950 folge nichts anderes. Nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung schließe dies eine anderweitige Verwendung (etwa für Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente sowie für Motoren von Möbeln) nicht aus.
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Der Verwaltungsgerichtshof habe insoweit zu Recht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Netzteile an ihre Kunden abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt handele es sich bei den Netzteilen noch nicht um "Elektrogeräte" im Sinne von § 3 ElektroG, sondern lediglich um Bauteile. Ihre bestimmungsgemäße Funktion könnten sie nur mithilfe eines elektrischen Verbrauchers erfüllen. Zu diesem Zweck müssten sie zunächst in Geräte verbaut werden, deren Applikationen mit den Steckverbindungen, Kabeln und Spannungen der Netzteile übereinstimmen. Erst mit der Verbauung der Netzteile durch ihre Kunden entstünden neue Geräte, die ggf. dem Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes unterfielen. Die streitgegenständlichen Netzteile gelangten in unverbautem Zustand nicht an den privaten Endverbraucher. Sie seien in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht für Privathaushalte bestimmt und geeignet. Ihre Kunden, die aus unterschiedlichen Branchen stammten, seien bei der Beklagten registriert. Sofern nicht nur ihre Kunden, sondern auch sie selbst die Netzteile registrieren müsse, führe dies zu Doppelregistrierungen.
Entscheidungsgründe
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Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Revision ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht obsiegende Klägerin ihre Verpflichtungsklage im Berufungsverfahren in zulässiger Weise geändert und im Hauptantrag auf eine Feststellungsklage umgestellt hat (1.). Er hat die zulässige Feststellungsklage aber unter Verstoß gegen revisibles Recht als begründet erachtet (2.). Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Senat kann mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend in der Sache entscheiden. Dies nötigt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO) (3.).
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1. Die Klägerin hat ihre vor dem Verwaltungsgericht erfolgreiche Verpflichtungsklage im Berufungsverfahren im Hauptantrag in eine Feststellungsklage geändert. Nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann eine Klageänderung durch den obsiegenden Kläger in der Berufungsinstanz nur im Wege der Anschlussberufung nach § 127 VwGO erfolgen (OVG Münster, Beschluss vom 28. August 1997 - 15 A 3432/94 - juris, LS 1 und Rn. 7/8; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 91 Rn. 33; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 91 Rn. 15; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 125 Rn. 29). Die weder vom Verwaltungsgerichtshof noch von den Beteiligten angesprochene Frage, ob es vorliegend einer Anschlussberufung bedurfte bzw. eine solche (fristgerecht) eingelegt worden ist, betrifft der Sache nach die Bindung des Berufungsgerichts an die Anträge und damit einen vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfenden (möglichen) Verfahrensmangel (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 137 Rn. 204).
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Die Anschließung nach § 127 VwGO beseitigt die Beschränkung des Rechtsmittelgerichts gemäß § 128 VwGO und lässt die Bindung des Gerichts an den Antrag des Berufungsführers (§ 129 VwGO) entfallen; das Rechtsmittelgericht wird vom Verbot der reformatio in peius freigestellt. Die Anschließung ermöglicht dem an sich "friedlichen" Rechtsmittelbeklagten, auch dann noch selbst in den Prozess einzugreifen, wenn das Rechtsmittel des Gegners erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt wird und er deshalb eine eigene Berufung nicht mehr führen kann (Gesichtspunkt der Waffengleichheit und Billigkeit). Alleiniges Ziel der Anschließung ist, den Berufungsantrag "aufzubrechen", also über dessen Gegenstand hinauszugehen (Teilurteil vom 19. Januar 2006 - BVerwG 3 C 52.04 - juris Rn. 15/16 = Buchholz 451.90 Sonstiges Europarecht Nr. 206 = BVerwGE 125, 44 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 127 Rn. 9).
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Es kann dahinstehen, ob eine solche Fallgestaltung auch dann vorliegt, wenn der obsiegende Kläger - wie hier - seine Verpflichtungsklage auf eine Feststellungsklage umstellt, also der Sache nach nicht mehr, sondern etwas anderes begehrt, als ihm in erster Instanz zugesprochen worden ist. Kann auch in solchen Fällen eine Klageänderung nur im Wege der Anschlussberufung erfolgen, hat die Klägerin diese jedenfalls mit Schriftsatz vom 25. August 2009 eingelegt. Sowohl die Ausführungen in diesem Schriftsatz als auch Inhalt und Reihenfolge ihrer Anträge in der mündlichen Verhandlung am 26. August 2009 lassen eindeutig erkennen, dass die Klägerin über die Zurückweisung der Berufung der Beklagten hinaus eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu ihren Gunsten anstrebt. Das reicht aus, die Anschlussberufung muss nicht zwingend als solche bezeichnet werden (Beschluss vom 5. September 1994 - BVerwG 11 B 78.94 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 6).
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Die Klägerin konnte im August 2009 auch noch in zulässiger Weise Anschlussberufung einlegen. Zwar ist eine Anschlussberufung seit der Novellierung des § 127 VwGO durch das Rechtsmittelbereinigungsgesetz im Jahre 2001 nur noch befristet zulässig und nach § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift einzulegen. Die Berufungsbegründung der Beklagten vom 13. Mai 2008 ist der Klägerin aber nicht förmlich zugestellt, sondern nur formlos übermittelt worden. Die Gerichtsakten enthalten weder einen Hinweis auf eine förmliche Zustellung noch auf einen entsprechenden Zustellungswillen des Gerichts. Bei fehlendem Zustellungswillen greift auch die Zustellungsfiktion des § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO nicht ein (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - juris Rn. 11 = NJW 2003, 1192 <1193>; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. April 2008 - 5 LC 113/07 - juris Rn. 2). Ohne Zustellung der Berufungsbegründung wird gemäß § 57 Abs. 1 VwGO die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO für die Einlegung einer Anschlussberufung nicht in Lauf gesetzt, so dass die Klägerin sich der Berufung auch im August 2009 noch anschließen konnte. Anhaltspunkte dafür, dass sie diese Möglichkeit verwirkt haben könnte, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
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2. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Feststellungsantrag der Klägerin entscheidungstragend mit der Begründung stattgegeben, dass die streitgegenständlichen Netzteile nicht dem Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes unterfielen, weil sie keiner der in § 2 Abs. 1 ElektroG aufgeführten Gerätekategorie zugeordnet werden könnten. Diese Annahme verstößt gegen § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG.
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Gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG gilt das Gesetz für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt:
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1. Haushaltsgroßgeräte
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2. Haushaltskleingeräte
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3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
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4. Geräte der Unterhaltungselektronik
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5. Beleuchtungskörper
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6. Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge
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7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
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8. Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte
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9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
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10. Automatische Ausgabegeräte.
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Der in § 2 Abs. 1 ElektroG verwendete Begriff der Elektro- und Elektronikgeräte wird in § 3 Abs. 1 ElektroG definiert. Danach sind Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Gesetzes
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1. Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen,
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2. Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder,
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die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind.
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Die Definition der Elektro- und Elektronikgeräte in § 3 Abs. 1 ElektroG wiederholt im Wesentlichen Art. 3 Buchst. a) der WEEE-Richtlinie vom 27. Januar 2003 (RL 2002/96/EG), spart allerdings den dortigen Bezug zu den Gerätekategorien aus. Dieser Bezug wird jedoch in § 2 Abs. 1 ElektroG bei der Festlegung des Anwendungsbereichs des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes hergestellt, so dass sich im Ergebnis zwischen europäischem und nationalem Recht kein Unterschied ergibt (Bullinger/Fehling, ElektroG, 2005, § 3 Rn. 3; Prelle/Thärichen, ElektroG, 2008, § 3 Rn. 2).
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Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Auflistung der Kategorien in § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG abschließend, so dass Gegenstände, die sich keiner dieser Kategorien zuordnen lassen, den Herstellerpflichten des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht unterfallen. Soweit § 2 Abs. 1 Satz 2 ElektroG sich zusätzlich (und "insbesondere") auf die im Anhang I aufgeführten Elektro- und Elektronikgeräte bezieht, erfahren die einzelnen Kategorien damit keine Ausweitung, sondern werden lediglich durch Einzelbeispiele erläutert. Die Beispielnennungen im Anhang I sind nicht abschließend, d.h. künftige Neuentwicklungen von Geräten können dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz unterfallen, jedoch ist immer vorausgesetzt deren Zuordenbarkeit zu den Oberbegriffen der zehn Kategorien. Daraus folgt zugleich, dass der Inhalt der Oberbegriffe der Kategorien nicht durch eine weite Auslegung der Beispielsfälle ausgedehnt werden kann (Urteil vom 21. Februar 2008 - BVerwG 7 C 43.07 - "adidas-Turnschuh", juris Rn. 12 = Buchholz 451.223 ElektroG Nr. 1).
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Netzteile dienen zur Übertragung elektrischer Ströme oder elektromagnetischer Felder und werden daher grundsätzlich von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG erfasst. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin, Netzteile unterfielen § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG schon deshalb nicht, weil ein Netzteil ohne elektrischen Verbraucher keinen Strom übertrage, liegt neben der Sache. Sie ignoriert, dass das Elektro- und Elektronikgerätegesetz in § 3 Abs. 1 neben den Geräten, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen (Nr. 1), ausdrücklich auch Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder (Nr. 2) in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezieht.
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Die Notwendigkeit einer Zuordnung zu den Gerätekategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm, der nicht zwischen Geräten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ElektroG differenziert, auch für die Geräte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG. Der Wortlaut der maßgeblichen europarechtlichen Regelungen in Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Buchst. a) der WEEE-Richtlinie ist gleichermaßen eindeutig.
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Eine Zuordnung der streitgegenständlichen Netzgeräte (und damit im Ergebnis aller Netzteile) zur Gerätekategorie Nr. 6 (Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge), wie von der Beklagten im Berufungsverfahren favorisiert, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht und mit zutreffender Begründung (UA S. 12 Rn. 25) abgelehnt. Selbst wenn die Oberbegriffe der Gerätekategorien vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Intention, möglichst große Mengen an Schadstoffen aus elektrischen bzw. elektronischen Komponenten nicht in den Hausmüll gelangen zu lassen, nicht zu eng gefasst werden sollten und dies nach Auffassung der Beklagten insbesondere für den Begriff "Werkzeug" gelten muss (vgl. auch Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl. 2009, § 2 Rn. 16), kommt eine Zuordnung von Netzteilen zur Kategorie Nr. 6 ersichtlich nicht in Betracht. Nach herkömmlichem Verständnis ist ein Werkzeug ein Arbeitsmittel, um auf Gegenstände (Werkstücke oder Materialien im weitesten Sinne) mechanisch einzuwirken. Im weiteren Sinne steht der Begriff "Werkzeug" für Hilfsmittel im Allgemeinen. Darunter lassen sich Netzteile auch bei großzügigem Begriffsverständnis nicht fassen. Betrachtet man die beispielhafte Aufzählung der Gerätearten unter Nr. 6 im Anhang I zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz, wird im Gegenteil deutlich, dass die Netzteile mit den dort beispielhaft genannten Gerätearten dieser Kategorie keinerlei Ähnlichkeit aufweisen.
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Auch die verbleibenden neun Gerätekategorien kommen für eine pauschale Zuordnung von Netzteilen nicht in Betracht. Die Gerätekategorien in § 2 Abs. 1 ElektroG sind auf Geräte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG zugeschnitten. Netzteile (und andere Strom übertragende Geräte) zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass sie kategorieübergreifend zum Einsatz kommen, weil eine Vielzahl der in den verschiedenen Gerätekategorien beispielhaft aufgeführten Geräte für ihren ordnungsgemäßen Betrieb ein Netzteil benötigt. Die Möglichkeit, Netzteile im Allgemeinen einer der zehn Kategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG zuzuordnen, scheidet damit schon kraft Natur der Sache aus.
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Mit diesem Befund kann es aber nicht sein Bewenden haben. Der europäische und der nationale Gesetzgeber wollten mithilfe der Regelungen in Art. 3 Buchst. a) WEEE-Richtlinie und § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG offensichtlich gerade auch Netz- und Ladegeräte, also die typischen und unverzichtbaren Zubehörgeräte einer Vielzahl von Elektrogeräten in den Anwendungsbereich der WEEE- Richtlinie und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes einbeziehen. Das verbietet eine Gesetzesauslegung, die § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG im Ergebnis weitgehend leer laufen ließe, zumal Zubehörgeräte wie Netz- und Ladeteile einen nicht unerheblichen Teil der Gesamtabfallmenge aus Elektro- und Elektronikgeräten ausmachen dürften.
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Anhaltspunkte dafür, dass der europäische und/oder der nationale Gesetzgeber sich des Folgeproblems der Kategoriezuordnung bewusst waren, sind nicht ersichtlich. Eine Ergänzung der vorhandenen zehn Kategorien um eine weitere Kategorie für Strom übertragende Geräte im Wege richterlicher Rechtsfortbildung scheidet mit Blick darauf, dass die Kategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG abschließend sind, aus. Diese Möglichkeit muss daher dem europäischen/nationalen Gesetzgeber vorbehalten bleiben.
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Zum Teil kann das Problem der Kategoriezuordnung von Netzteilen dadurch behoben werden, dass darauf abgestellt wird, welcher Kategorie das Gerät zuzuordnen ist, das mithilfe des Netzteils mit Strom versorgt werden soll. So kann etwa bei Netzteilen, die für bestimmte Geräte einer Geräteart individuell hergestellt und vertrieben werden, sowie bei Universal-Netzteilen für Geräte unterschiedlicher Marken derselben Geräteart verfahren werden.
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Diesen auf das zu versorgende Hauptgerät abstellenden Ansatz hat auch der Verwaltungsgerichtshof in Erwägung gezogen, vorliegend aber als nicht praktikabel verworfen, weil aufgrund der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten bzw. multiplen Verwendungsmöglichkeiten der streitgegenständlichen Netzteile auf diese Weise eine klare Einordnung der Geräte bei Abgabe der Netzteile an die Kunden der Klägerin nicht möglich sei (UA S. 11 Rn. 23/24). Es kann dahinstehen, ob diese Argumentation zu kurz greift, weil allein der Umstand, dass die streitgegenständlichen Netzteile nach den nicht angegriffenen und daher für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs vielfältig, gemeint ist wohl für eine Reihe von Geräten unterschiedlicher Gerätekategorien, eingesetzt werden können, eine konkrete Kategoriezuordnung nicht von vornherein ausschließt. Aus der abstrakten Möglichkeit, ein Netzteil für verschiedene Geräte (auch unterschiedlicher Gerätekategorien) zu nutzen, folgt nicht zwingend, dass solche Netzteile, sofern sie - wie hier - nicht an den Endverbraucher abgegeben werden, keiner Kategorie zugeordnet werden können. Die Klägerin liefert ihre Netzteile nach ihren eigenen Angaben ausschließlich an Unternehmen, die diese gemeinsam mit ihren jeweiligen Produkten weiterverkaufen. Da die Kunden der Klägerin bekannt sind, könnte schon vor Abgabe der Netzteile an die Kunden ermittelt werden, welcher Kategorie die Geräte angehören, denen die Netzteile beigefügt werden. Nicht ausgeschlossen werden könnte auf diese Weise allerdings, dass dasselbe Gerät möglicherweise unter zwei verschiedenen Kategorien registriert würde bzw. werden müsste. Dieses Ergebnis wäre zumindest unbefriedigend, weil für unterschiedliche Kategorien unterschiedliche Pflichten gelten können. So fallen z.B. die Gerätekategorien Nr. 8 und 9 nicht unter die in § 5 normierten Stoffverbote (vgl. Giesberts/Hilf, a.a.O., § 2 Rn. 16; Prelle/Thärichen, a.a.O., § 2 Rn. 8).
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Scheidet eine am Hauptgerät ausgerichtete Kategoriezuordnung bei gerätekategorieübergreifend einsetzbaren Netzteilen danach aus, verbleibt die vom Verwaltungsgerichtshof nicht in Erwägung gezogene Möglichkeit, die Kategoriezuordnung anhand der Zertifizierung der Netzteile vorzunehmen. Die Zertifizierung bestätigt, dass ein Gerät/Produkt bestimmte Anforderungen und Standards, die für Geräte/Produkte seiner Art in besonders ausgearbeiteten Fachnormen festgelegt sind, einhält. Die Zertifizierung nach einer bestimmten EN oder DIN setzt die Zuordnung des Geräts/Produkts zu einer bestimmten Geräte-/Produktkategorie voraus und lässt daher - ungeachtet etwaiger bereichsspezifischer Unterschiede bei den Begrifflichkeiten - jedenfalls im Sinne einer Indizwirkung Rückschlüsse für die Kategoriezuordnung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz zu.
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Davon ausgehend können die streitgegenständlichen Netzteile aufgrund ihrer vom Sachverständigen R. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof auf Nachfrage mitgeteilten Zertifizierung nach der EN-Prüfnorm 60950/DIN EN 60950 der Kategorie Nr. 3 "Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik" zugeordnet werden, in der auch die Klägerin die Geräte ursprünglich registrieren lassen wollte. Die DIN EN 60950 regelt allgemeine Anforderungen an die Sicherheit von Einrichtungen der Informationstechnik. Die im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen R. vom 4. Februar 2009 und in der mündlichen Verhandlung erwähnte DIN EN 55022 bezieht sich ebenfalls auf Einrichtungen der Informationstechnik und trifft Regelungen zu den Funkstöreigenschaften.
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Der Einwand der Klägerin, nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung schließe die Zertifizierung nach der EN-Prüfnorm 60950 nicht aus, dass die Geräte auch anderweitig, d.h. außerhalb des Bereichs der Informations- und Telekommunikationstechnik verwendet werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat der Sachverständige R. ausgeführt, er wisse aus seiner Praxis, dass gerade Geräte der Telekommunikations- und Informationstechnik auch anderweitig eingesetzt würden, er könne sich das auch für ein Medizingerät vorstellen (Niederschrift über die mündliche Verhandlung S. 4/5). Abgesehen davon, dass der Sachverständige bei einem anderweitigem Einsatz eine Nachzertifizierung für erforderlich hielt, kann es für die im Wege einer Ex-ante-Betrachtung vorzunehmende Kategoriezuordnung schon aufgrund von Praktikabilitätserwägungen maßgeblich nicht auf die tatsächliche - ggf. auch zweckfremde - Nutzung, sondern nur darauf ankommen, für welche Nutzung das Gerät/Produkt geprüft und zugelassen ist.
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Wollte man dies anders sehen und die Zertifizierung der Netzteile nicht als geeignetes Indiz für ihre Zuordnung zu den Gerätekategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG betrachten, liefe § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG hinsichtlich der Strom übertragenden Geräte leer, sofern es um Netzteile geht, die - wovon hier nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auszugehen ist - für Hauptgeräte verschiedener Kategorien geeignet sind. Bei Ladegeräten dürften sich ähnliche Probleme stellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, Art und Menge der in Verkehr gebrachten Elektrogeräte zu erfassen und ihre ordnungsgemäße Entsorgung auf Kosten der Hersteller sicherzustellen, zu dessen Umsetzung auch die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG dient, nicht vereinbar. Überdies wäre es auch im Hinblick auf Art. 3 GG bedenklich, dass Netzteile für individuelle Geräte/Gerätearten dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen, weil ihre Kategoriezuordnung sich ohne Weiteres am Hauptgerät orientieren kann, kategorieübergreifend verwendbare Netzteile aber aus dem Anwendungsbereich heraus fielen. Schlösse man, um dieses Ergebnis zu vermeiden, Netzteile mangels Zuordenbarkeit zu einer Gerätekategorie des § 2 Abs. 1 ElektroG insgesamt aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes aus, würde § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG hinsichtlich der Strom übertragenden Geräte konterkariert. Ob bei nicht vorhandener oder nicht eindeutiger Zertifizierung für die Kategoriezuordnung auf andere Gesichtspunkte, etwa den Einsatzschwerpunkt eines Geräts, abgestellt werden kann, bedarf hier keiner abschließenden Klärung.
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3. Das stattgebende Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Insbesondere kann nicht zu Gunsten der Klägerin festgestellt werden, dass ihre Klage im Hauptantrag jedenfalls deshalb begründet ist, weil es sich bei den streitgegenständlichen Netzteilen nicht um Geräte im Sinne von § 3 Abs. 1 ElektroG handelt.
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Die Klägerin macht geltend, die streitgegenständlichen Netzteile stellten keine Geräte, sondern lediglich Bauteile dar, die nicht dem Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes unterfielen. Die Abgrenzung von Geräten und Bauteilen ist umstritten. Die WEEE-Richtlinie und das Elektro- und Elektronikgerätegesetz definieren den Begriff "Gerät" nicht. Auch die Gesetzesbegründung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz verhält sich dazu nicht.
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Nach den (veralteten) Anwendungshinweisen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 24. Juni 2005 sollte es für die Abgrenzung von Geräten und Bauteilen darauf ankommen, ob das Produkt eine eigenständige Funktion erfüllt oder nicht (S. 14). Die Beklagte verweist auf ihrer aktuellen Internetseite insoweit auf die Definitionen der (neuen) EU-FAQ-Liste und des EMV-Leitfadens vom 21. Mai 2007 zur Richtlinie 2004/108/EG vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit. Danach falle ein Gerät im Allgemeinen dann in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, wenn es eine eigenständige, vom Endnutzer gewünschte Funktion erfülle, als einzelne Verkaufseinheit im Handel angeboten werde, zur unmittelbaren Nutzung durch den Endnutzer vorgesehen sei, d.h., wenn der Endnutzer es selbst ohne Installation durch Fachpersonal in Betrieb nehmen könne und höchstens einfache Verbindungen mit anderen Geräten wie z.B. Kabelsteckverbindungen erforderlich seien, und eine an den Endnutzer gerichtete Gebrauchsinformation beigefügt sei. Bauteile und Baugruppen fielen dann nicht in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, wenn sie selbst nicht die Eigenschaften von Geräten im o.g. Sinne aufwiesen, sondern ausschließlich dazu bestimmt seien, durch Hersteller anderer Geräte oder Produkte in diese eingebaut oder sonstiger Weise weiterverarbeitet zu werden. Zusätzliche Einrichtungen, die nicht in ein Gerät eingebaut, sondern nur durch einfache Verbindungen an das Gerät angeschlossen werden, fielen in der Regel in den Anwendungsbereich des Gesetzes, da sie als eigenständige Geräte aufzufassen seien (z.B. Peripheriegeräte von PC's wie Drucker, Tastatur, Maus, Scanner, USB memory sticks etc.). Der von der Beklagten zitierte EMV-Leitfaden vom 21. Mai 2007 zur Richtlinie 2004/108/EG nennt als Beispiele für Bauteile, die in Bezug auf die Anwendung der EMV-Richtlinie als Geräte gelten, u.a. Stromversorgungsgeräte, soweit es sich um eigenständige Apparate handele oder soweit sie separat verkauft und vom Endnutzer installiert würden (vgl. S. 18 und 19).
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Der Verwaltungsgerichtshof hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus betrachtet konsequent - keine Tatsachenfeststellungen getroffen, auf deren Grundlage der Senat abschließend beurteilen kann, ob die streitgegenständlichen Netzteile als Geräte oder lediglich als (unselbstständige) Bauteile zu qualifizieren sind. Hinreichende Erkenntnisse können insoweit weder dem Gutachten des Sachverständigen R. vom 4. Februar 2009 noch den von der Klägerin im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 25. August 2009 eingereichten Bestätigungsschreiben ihrer Kunden entnommen werden.
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Die danach erforderlichen Tatsachenfeststellungen wird der Verwaltungsgerichtshof nachholen und zunächst darüber entscheiden müssen, ob die Netzteile als Geräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zu qualifizieren sind. Sollte er zu dem Ergebnis gelangen, dass die Feststellungsklage unbegründet ist, wird er darüber zu befinden haben, ob das Verwaltungsgericht der (hilfsweisen) Verpflichtungsklage zu Recht stattgegeben hat, namentlich, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG zu stellen sind.
(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.
(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
Tenor
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
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Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
Gründe
-
I.
- 1
-
Die Klägerin wendet sich gegen eine nachträgliche Anordnung, mit der ihr der Beklagte aufgegeben hat, die Hauptrotte ihrer Kompostierungsanlage geschlossen zu betreiben.
- 2
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Bislang betreibt die Klägerin die Anlage offen im Wege einer so genannten Mietenkompostierung. Die kürzeste Entfernung zur nächstgelegenen Wohnbebauung beträgt 511 m. Auf der Grundlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist die Klägerin berechtigt, u.a. kommunale Klärschlämme zu kompostieren. Genehmigt ist eine Durchsatzleistung von 86 700 t im Jahr.
- 3
-
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Rechtsgrundlage der Anordnung sei § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG und Nr. 5.4.8.5 TA Luft. Nach Absatz 2 Buchstabe c Satz 3 dieser Vorschrift sind Anlagen zur Erzeugung von Kompost bei einer Durchsatzleistung von 10 000 t je Jahr oder mehr geschlossen auszuführen. Atypisch sei die Anlage der Klägerin nicht. Bei offen betriebenen Kompostanlagen könne im Einzelfall eine Atypik zu bejahen sein, wenn die Anlage den in Nr. 5.4.8.5 Abs. 1 Buchst. b TA Luft vorgesehenen Mindestabstand zur Wohnbebauung von 500 m deutlich überschreite und zusätzlich mit hinreichender Sicherheit gewährleistet sei, dass die von der genehmigten Kompostierung verursachten Geruchsimmissionen nach der Art und Menge der Inputstoffe und ihrem Mischungsverhältnis deutlich geringer als bei sonst üblichen Anlagen ausfielen (UA S. 9). Jedenfalls hinsichtlich der Geruchsintensität sei die Anlage der Klägerin nicht atypisch. Abzustellen sei nicht auf den tatsächlichen Betrieb, sondern darauf, wozu die Klägerin nach der Genehmigung unter Berücksichtigung etwaiger verbindlicher Änderungen berechtigt sei. Berechtigt sei sie auch nach der Reduzierung des Inputkatalogs zur Annahme von kommunalem Klärschlamm und zwar mit der gesamten genehmigten Durchsatzmenge. Klärschlamm sei im Gegensatz etwa zu strukturreichem Grünschnitt nicht als besonders geruchsarm einzustufen. Die genehmigte Durchsatzmenge von 86 700 t sei nahezu 9 mal größer als die Menge von 10 000 t, bei der nach der TA Luft unabhängig von der Art der Inputstoffe eine geschlossene Ausführung vorgesehen sei. Die Anordnung sei auch nicht unverhältnismäßig. Dass die Einhausung mit einer Belastung von etwa 4 Mio. € verbunden sei, könne als wahr unterstellt werden. Der Vorschriftengeber habe das Maß der geforderten Vorsorge in Bezug auf den Durchschnittsbetreiber als generell verhältnismäßig bewertet. Für eine hiervon abweichende Atypik gebe es keine Anhaltspunkte.
- 4
-
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
-
II.
- 5
-
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
- 6
-
1. Die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.
- 7
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a) Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Klägerin die Frage,
-
"ob die Entfernung einer Kompostieranlage mit einem Durchsatz oberhalb von 10 000 t pro Jahr von mehr als 500 m bezogen auf die nächstgelegene Wohnbebauung einen atypischen Einzelfall darstellt, der einer nachträglichen Anordnung der Einhausung der Hauptrotte gemäß § 17 BImSchG i.V.m. Nr. 5.4.8.5 TA Luft entgegenstehen kann, wenn die von der Anlage ausgehenden Geruchsemissionen in der Wohnnachbarschaft ein gewisses Maß unterschreiten (Beschwerdebegründung 1. a)."
- 8
-
Soweit die Klägerin mit dieser Frage geklärt wissen möchte, ab welcher Entfernung der offenen Kompostierungsanlage von der nächsten Wohnbebauung ein atypischer Fall vorliegt (Beschwerdebegründung 1. a aa), ist die Frage einer fallübergreifenden und damit rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Ob eine Kompostierungsanlage mit einer Durchsatzleistung von 10 000 t je Jahr oder mehr atypisch ist und deshalb abweichend von Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 TA Luft nicht geschlossen ausgeführt werden muss, kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller für die Vorsorgeziele der Nr. 5.4.8.5 TA Luft relevanten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Das gilt auch für den Abstand der Anlage zur nächsten Wohnbebauung. Bei einer Anlage, die die in Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 TA Luft festgesetzte Leistungsgrenze von 10 000 t Durchsatz je Jahr nur wenig überschreitet und in der nur Inputstoffe mit geringer Geruchsintensität kompostiert werden, kann ein geringerer Abstand für die Bejahung einer Atypik genügen als bei einer im Verhältnis zur Leistungsgrenze großen Anlage, in der auch geruchsintensive nasse oder strukturarme Bioabfälle oder Schlämme verarbeitet werden. Ein für die Atypik ausreichender Mindestabstand lässt sich fallübergreifend nicht angeben.
- 9
-
Soweit die Frage darauf zielt zu klären, ob und ab wann ein atypischer Fall bei Kompostierungsanlagen vorliegt, wenn die von der Anlage ausgehenden Geruchszusatzbelastungen auch unter ungünstigen meteorologischen Bedingungen als irrelevant im Sinne der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) anzusehen sind (Beschwerdebegründung 1. a bb), lässt sie sich auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG in der bei Erlass der Anordnung maßgeblichen Fassung (nachfolgend ohne Zusatz), Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 TA Luft auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne Weiteres beantworten. Nr. 5.4.8.5 TA Luft enthält - wie die unter Nr. 5 TA Luft zusammengefassten Regelungen allgemein - Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG. Die GIRL soll hingegen Anforderungen konkretisieren, die sich aus der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ergeben (vgl. VGH München, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 22 ZB 10.2333 - juris Rn. 28 f.). Sie ist eine Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen, die die Bewertung erleichtern soll, ob eine Geruchsimmission als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist (vgl. Nr. 1 GIRL). Nr. 5.4.8.5 TA Luft geht über derartige Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen hinaus. Nach Absatz 2 Buchstabe c Satz 3 der Vorschrift sind Kompostierungsanlagen mit einer Durchsatzleistung von 10 000 t je Jahr oder mehr unabhängig davon geschlossen auszuführen, wie weit die nächste Wohnbebauung entfernt ist und ob die Einhausung dort zu einer messbaren Verringerung der Immissionen führt. Bedenken hiergegen bestehen nicht. Das Vorsorgegebot im Sinne eines vorbeugenden Umweltschutzes lässt auch Vermeidungsanstrengungen gegenüber umweltbeeinträchtigenden Umweltschadstoffen zu, die mit dem Ziel ergriffen werden, längerfristig nach Maßgabe eines generellen Sanierungskonzepts eine Luftqualität herbeizuführen oder zu sichern, die einen angemessenen Sicherheitsabstand zur konkreten Schädlichkeitsgrenze herstellt (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 4 CN 5.01 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 25 S. 13 = NVwZ 2002, 1114 = juris Rn. 36 und Beschluss vom 10. Januar 1995 - BVerwG 7 B 112.94 - Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 4 S. 4 = juris Rn. 6). Ausgehend hiervon kann eine atypische, von Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 TA Luft nicht erfasste Fallgestaltung nicht schon dann bejaht werden, wenn die von der Kompostierungsanlage ausgehende Geruchszusatzbelastung als irrelevant im Sinne der GIRL anzusehen ist. Die Anlage muss vielmehr auch unter Berücksichtigung der Geruchsemissionen atypisch sein. Davon ist im Übrigen auch das Verwaltungsgericht Halle im Verfahren 4 A 89/10 ausgegangen, in dem es der Klage eines Betreibers gegen die Anordnung der Einhausung seiner Kompostierungsanlage stattgegeben hat (Urteil vom 22. November 2012 GABl 314 ff., UA S. 15 f.). Es hat einen atypischen Sachverhalt nicht allein deshalb bejaht, weil die von der Anlage ausgehende Geruchszusatzbelastung als irrelevant im Sinne der GIRL anzusehen war, sondern weil darüber hinaus - anders als hier - die Geruchsemissionen der Anlage wegen des Einsatzes ausschließlich geruchsarmer Inputstoffe deutlich geringer waren, als dies typischerweise in entsprechenden Kompostierungsanlagen der Fall ist.
- 10
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Soweit die Klägerin die Frage dahingehend präzisiert, ob ein zur Abweichung von der TA Luft berechtigender atypischer Fall vorliegt, wenn nur besonders geruchsarme Einsatzstoffe kompostiert werden (Beschwerdebegründung 1. a cc), würde sich die Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist die Klägerin nach der insoweit maßgebenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Anlage berechtigt, auch Klärschlamm zu verarbeiten. Anders als im Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 22. November 2012 - 4 A 89/10 (UA S. 18 f.) - ist in der Genehmigung hinsichtlich des Klärschlamms weder eine besondere Qualität (etwa der Grad der Ausfaulung) noch eine bestimmte Mengenbegrenzung oder ein bestimmtes Verhältnis zu besonders geruchsarmen Stoffen geregelt (OVG UA S. 10). Ausgehend hiervon hat das Oberverwaltungsgericht den Klärschlamm nicht als besonders geruchsarm eingestuft.
- 11
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b) Die Klägerin möchte weiter rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,
-
"wann bei einer Verwaltungsvorschrift wie der TA Luft ein atypischer Fall vorliegt, der eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der nachträglichen Anordnung gemäß § 17 Abs. 2 BImSchG fordert."
- 12
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Insoweit ist nicht erkennbar, dass die Frage einer fallübergreifenden Klärung zugänglich ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Vorschriftengeber der TA Luft das Maß der geforderten Vorsorge in Bezug auf den Durchschnittsbetreiber als generell verhältnismäßig bewertet hat und folglich eine weitere, in besonderer Weise auf den individuellen wirtschaftlichen Aufwand abstellende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall nur bei atypischen Sachverhaltslagen in Betracht kommt (Beschlüsse vom 30. August 1996 - BVerwG 7 VR 2.96 - Buchholz 406.25 § 17 BImSchG Nr. 3 S. 6 f. = juris Rn. 22 und vom 10. Januar 1995 a.a.O. S. 7 f. = juris Rn. 10). Ausgehend davon, dass die Anlage der Klägerin mit einer genehmigten Jahresdurchsatzleistung von 86 700 t als besonders großer Betrieb einzustufen ist und in ihm durchaus geruchsintensive Stoffe verarbeitet werden dürfen, hat das Oberverwaltungsgericht Anhaltspunkte für eine solche Atypik verneint (UA S. 12). Dass die Einhausung der Hauptrotte Kosten in Höhe von ca. 4 Mio. € verursachen und die Klägerin möglicherweise zur Einstellung des Betriebes nötigen wird (Beweisantrag zu 3), hat es hierbei als wahr unterstellt. Es hat außerdem als wahr unterstellt, dass der Investition keinerlei messbare Verringerung der Immissionen gegenüberstehe (Beweisantrag zu 4). Die Klägerin folgert aus der zuletzt genannten Wahrunterstellung, dass die ihr aufgegebene Investition keinen messbaren Nutzen für die Schutzgüter des § 5 BImSchG habe, mithin ohne Nutzen für die Allgemeinheit sei. Derartige Fallgestaltungen hält sie für atypisch im Sinne der dargelegten Rechtsprechung.
- 13
-
Die Argumentation der Klägerin beruht auf einer unzutreffenden Prämisse. Die angeordnete Einhausung der Anlage dient nicht - wie die Klägerin voraussetzt - der Einhaltung etwaiger Schutzpflichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, sondern der Einhaltung des Vorsorgeprinzips nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG. Der Vorschriftengeber geht in Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 TA Luft davon aus, dass die Einhausung der Anlage auch dann nicht ohne "Ertrag" (vgl. Beschluss vom 10. Januar 1995 a.a.O. S. 6 f. = juris Rn. 10) für die Umwelt ist, wenn die Wohnnachbarschaft hiervon nicht messbar profitiert. Ob der Ertrag für die Umwelt auch im Hinblick auf die Vorsorgeziele im Einzelfall so gering ist, dass vor Erlass einer nachträglichen Anordnung eine auf den individuellen wirtschaftlichen Aufwand abstellende Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich ist, hängt von den jeweiligen tatsächlichen Umständen wie z.B. der Größe der Anlage und der Geruchsintensität der zur Verarbeitung zugelassenen Inputstoffe ab und lässt sich deshalb nicht rechtsgrundsätzlich klären.
- 14
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c) Die Revision ist auch nicht zur Klärung der Frage zuzulassen,
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"welcher Übergangszeitraum dem Anlagenbetreiber zur Umsetzung einer nachträglichen Anordnung zu gewähren ist."
- 15
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Die Frage ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung ebenfalls nicht zugänglich. Da Nr. 5.4.8.5 TA Luft eine besondere Sanierungsfrist nicht festlegt, gilt die allgemeine Sanierungsfrist der Nr. 6.2.3.3 TA Luft. Nach dieser Vorschrift sollte verlangt werden, dass alle Anforderungen bis spätestens zum 30. Oktober 2007 erfüllt werden. Welche Erfüllungsfrist dem Anlagenbetreiber bei einer erst nach diesem Zeitpunkt ergehenden nachträglichen Anordnung einzuräumen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, wobei die Kriterien der Nr. 6.2.3 zu berücksichtigen sind.
- 16
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d) Die Frage,
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"ob das der Behörde in § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eingeräumte Ermessen durch die TA Luft als einfache Verwaltungsvorschrift beschränkt werden kann,"
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bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach Nr. 6.2.1 Satz 1 TA Luft soll die zuständige Behörde, wenn die Anlage nicht den in der TA Luft konkretisierten Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen entspricht, die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Anlage an den in Nummer 5 beschriebenen Stand der Technik und die dort angegebenen sonstigen Vorsorgeanforderungen anzupassen. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Vorschrift bestehen nicht. Sie soll nicht das der Behörde in § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eingeräumte unbeschränkte Ermessen durch eine Soll-Vorschrift wie in § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG normativ ersetzen, sondern lediglich die Ausübung des in § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eingeräumten Ermessens lenken. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BImSchG.
- 17
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e) Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht die angefochtene Entscheidung, soweit es um die Anwendbarkeit von Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 TA Luft auf offene Anlagen geht, nicht von dem Beschluss des VGH München vom 27. Januar 2012 - 22 ZB 10.2333 - ab. Auch insoweit besteht kein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf. Der VGH München hatte über eine nachträgliche Anordnung betreffend die Annahme, Zwischenlagerung und Weiterverarbeitung von Grüngut in einer offenen Kompostierungsanlage zu entscheiden. Er hat angenommen, dass die TA Luft hierfür, also für die Betriebsmodalitäten einer offenen Anlage, keine nähere Regelung treffe (juris Rn. 32). Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob eine offen betriebene Hauptrotte weiter offen betrieben werden darf oder durch Einhausung in eine geschlossene Anlage überführt werden muss. Zu dieser Frage hat sich der VGH München nicht verhalten. Zweifel daran, dass sich die Anforderungen der Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c TA Luft auch auf Bestandsanlagen beziehen (so auch Kersting, Rechtliche Anforderungen an den Betrieb von Kompostierungsanlagen gemäß TA Luft, in: Bilitewski u.a., Müll-Handbuch, 2. Aufl., Nr. 5613 S. 9), zeigt die Beschwerde nicht auf.
- 18
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2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
- 19
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a) Das Oberverwaltungsgericht hat durch die Ablehnung des Beweisantrags zu 2 weder seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Der Beweisantrag war darauf gerichtet, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass die Geruchsemissionen der Anlage wegen des Einsatzes ausschließlich geruchsarmer Inputstoffe deutlich geringer sind als dies typischerweise in entsprechenden Kompostanlagen der Fall ist. In der mündlichen Verhandlung hat das Oberverwaltungsgericht den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Frage der "Typizität" eine Rechtsfrage sei. Ob dies einer Beweiserhebung über die von der klägerischen Anlage ausgehenden Geruchsemissionen entgegenstand, kann dahinstehen. In den Entscheidungsgründen hat das Oberverwaltungsgericht ergänzend dargelegt, dass die Beweisanträge zu "1, 3 und 4" abzulehnen waren, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht auf die Genehmigung, sondern auf den - nach seiner Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblichen - tatsächlichen Betrieb abzielten (UA S. 11). Die Ausführungen beziehen sich ersichtlich auf die Beweisanträge zu "1, 2 und 4", nicht auf den die Kosten der Einhausung betreffenden Beweisantrag zu 3. Dass das Oberverwaltungsgericht mit dieser Auslegung den Inhalt des Beweisantrags zu 2 verkannt habe, hat die Klägerin nicht dargelegt. Im Übrigen befindet grundsätzlich das Gericht selbst darüber, ob es zur Entscheidung des Rechtsstreits die Hilfe eines Sachverständigen benötigt; die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn das Gericht für sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde in Anspruch nimmt oder wenn es sich in einer Frage für sachkundig hält, in der seine Sachkunde ernstlich zweifelhaft ist, ohne dass es für die Beteiligten und für das zur Nachprüfung berufene Revisionsgericht überzeugend darlegt, dass ihm das erforderliche Fachwissen in genügendem Maße zur Verfügung steht (Beschluss vom 14. September 1992 - BVerwG 7 B 130.92 - Buchholz 406.401 § 31 BNatSchG Nr. 2
= NVwZ 1993, 583 = juris Rn. 2 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Anlage der Klägerin hinsichtlich ihrer Geruchsintensität nicht atypisch sei, beruht auf der Feststellung, dass Klärschlamm, den die Klägerin im Rahmen der genehmigten Durchsatzmenge in beliebigem Umfang verarbeiten darf, im Gegensatz etwa zu strukturreichem Grünschnitt nicht als besonders geruchsarmer Stoff einzustufen ist, jedenfalls wenn - wie hier - die Genehmigung weder eine besondere Qualität (etwa den Grad der Ausfaulung) noch eine bestimmte Mengenbegrenzung oder ein bestimmtes Verhältnis zu geruchsarmen Stoffen regelt. Ausgehend davon, dass Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 TA Luft Schlämme zu den geruchsintensiven Abfällen zählt, liegt diese Beurteilung nahe und nicht außerhalb richterlichen Erfahrungswissens. Einen entsprechenden Hinweis brauchte das Gericht der Klägerin deshalb nicht zu geben.
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b) Die Ablehnung der Beweisanträge zu 1 und 4 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beweisantrag zu 1 war darauf gerichtet, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass die von der Anlage der Klägerin ausgehende Geruchszusatzbelastung auch unter ungünstigen meteorologischen Bedingungen als irrelevant im Sinne der GIRL anzusehen ist. Diese Tatsache war - wie hier (1. a) und vom Oberverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung bei Ablehnung des Antrags dargelegt - nicht entscheidungserheblich. In Bezug auf den Beweisantrag zu 4 wiederholt die Klägerin ihre materiellrechtliche Kritik daran, dass das Oberverwaltungsgericht die Anordnung der Einhausung trotz der als wahr unterstellten Kosten und des Fehlens einer messbaren Verringerung der Immissionen an den relevanten Messpunkten nicht als unverhältnismäßig angesehen hat (hierzu oben 1. b). Ein Verfahrensfehler ergibt sich daraus nicht.
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3. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die Klägerin nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Sie bezeichnet nicht - wie dies erforderlich wäre (vgl. Beschluss vom 19. August 1998 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328) - einen abstrakten, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz, mit dem es von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1996 - BVerwG 7 VR 2.96 - (Buchholz 406.25 § 17 BImSchG Nr. 3) abgewichen sein sollte.
Gründe
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Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerden haben keinen Erfolg.
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1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerdeführer beimessen.
- 3
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a) Die Frage, ob die Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - im Baugenehmigungsverfahren unmittelbar bzw. als Erkenntnisquelle angewendet werden kann, führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sich auf sie auch ohne Durchführung des angestrebten Revisionsverfahrens antworten lässt. Technische Regelwerke erzeugen für die Behörden und Gerichte keine Bindungswirkung, wenn der Gesetzgeber sie, wie das bei der GIRL der Fall ist, nicht in seinen Regelungswillen aufnimmt. Sie dürfen aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden (Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 <203 ff.>; Beschluss vom 24. Januar 1992 - BVerwG 4 B 228.91 - Buchholz 406.12 § 4a BauNVO Nr. 2
juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 313/99 - BRS 64 Nr. 171 S. 665 f.), und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind. Soweit sich die Fragen auf die Auslegung der GIRL selbst beziehen, betreffen sie kein revisibles Recht, weil die Auslegung der GIRL keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung ist (vgl. Beschluss vom 30. September 1996 - BVerwG 4 B 175.96 - NVwZ-RR 1997, 214 zu DIN-Normen).
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b) Die Frage, ob bei der Prüfung der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit einer baulichen Anlage, die zu einer bestehenden Anlage hinzutritt, allein die von der zur Genehmigung gestellten Anlage verursachten Immissionen oder die Gesamtbelastung zu berücksichtigen ist, nötigt ebenfalls nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. Ist Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens eine Anlage, die Bestandteil eines Gesamtvorhabens werden soll, darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Gesamtanlage genehmigungsfähig ist (vgl. Urteil vom 15. November 1991 - BVerwG 4 C 17.88 - BRS 52 Nr. 52 S. 143), wenn also u.a. die von der Gesamtanlage ausgehenden Immissionen nicht die Schwelle der Schädlichkeit überschreiten. Von diesem Prüfungsansatz ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 12). Ob das Resultat seiner Prüfung zutrifft, ist keine Frage, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist. Der allgemeinen Kontrolle des angegriffenen Berufungsurteils dient das Beschwerdeverfahren nicht.
- 5
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Die Frage des Beklagten, ob es die Möglichkeit der "Nachsteuerung" durch nachträgliche Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung gibt, beurteilt sich nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, sondern nach der Bauordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Deren Bestimmungen sind Bestandteil des nach § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO irrevisiblen Landesrechts. Die Zusatzfrage, ob eine erteilte Baugenehmigung für ein Erweiterungsvorhaben aufgehoben werden kann, obwohl eine förmliche Betriebsuntersagung nicht in Betracht kommt, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie für den Fall der Anwendbarkeit der hier nicht einschlägigen Bestimmung des § 25 Abs. 2 BImSchG gestellt worden ist.
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c) Auch die Frage, ob Gummigerüche, die in ihrer Wahrnehmung vom Gutachter weder als angenehm noch als unangenehm bewertet wurden, eine erhebliche Belästigung im Sinne des § 5 BImSchG darstellen und den Bestandsschutz eines bestehenden Betriebs in Frage stellen können, rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Die Vorstellung des Beklagten, nur als unangenehm empfundene Gerüche könnten erheblich belästigend wirken, "neutrale" Gerüche dagegen nicht, trifft ersichtlich nicht zu. Mit dem Thema Bestandsschutz hat die Würdigung, ob Geruchsimmissionen eine erhebliche Belästigung darstellen, nichts zu tun.
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2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das angefochtene Urteil weicht nicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 4 B 60.02 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165) und vom 11. Februar 1977 - BVerwG 4 C 9.75 - (Buchholz 406.25 § 4 BImSchG Nr. 2) ab. Es enthält keinen entscheidungstragenden Rechtssatz, der einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht.
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a) Das Oberverwaltungsgericht hat sich von dem Rechtssatz leiten lassen, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG müssten im Rahmen des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme nicht hingenommen werden (UA S. 11). Nach Auffassung des Beklagten steht dieser Rechtssatz im Widerspruch zu einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 29. Oktober 2002 (a.a.O.), der zum Inhalt haben soll, dass die Schwelle des nachbarlichen Abwehranspruchs erst bei der Gesundheitsgefahr anzusetzen ist. Einen solchen Rechtssatz hat der Senat indes nicht formuliert. Er zieht bei der Schwelle der Gesundheitsgefährdung die äußerste Grenze dessen, was im Nachbarschaftsverhältnis als zumutbar hinzunehmen ist. Auch darunter gibt es Zumutbarkeitsschwellen, die sich an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter ausrichten (Urteil vom 14. Januar 1993 - BVerwG 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 <1185>).
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b) Anknüpfungspunkt für die Divergenzrüge der Beigeladenen ist die Aussage im Berufungsurteil, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen im Rahmen der baurechtlichen Genehmigung einer neuen Immissionsquelle komme es nicht nur auf deren Immissionsanteil, sondern auf die Gesamtimmissionen einschließlich der von anderen Emissionsquellen verursachten Anteile an (UA S. 12). Die Beigeladene sieht darin einen Widerspruch zu dem Rechtssatz im Urteil des Senats vom 11. Februar 1977 (a.a.O.), wonach bei der Entscheidung über die Erteilung einer Änderungsgenehmigung unmittelbar abzustellen ist auf die Emissionen, die mit der Änderung ursächlich verbunden sind. Die behauptete Divergenz liegt nicht vor. Immissionen und Emissionen sind nicht dasselbe. Immissionen sind auf verschiedene Rechtsgüter einwirkende Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 Abs. 2 BImSchG), Emissionen von einer Anlageausgehende Erscheinungen (vgl. § 3 Abs. 3 BImSchG).
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3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zuzulassen.
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a) Der Beklagte beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht kein weiteres Gutachten eingeholt hat, obwohl das Gutachten Dr. W. keine Ausbreitungsberechnung enthalte und wegen "Nichterfassens aller Emissionsquellen und deren Verwechslung" unbrauchbar sei. Einen Verfahrensmangel zeigt er damit nicht auf.
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Die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachtlicher Stellungnahmen liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann nicht verfahrensfehlerfrei ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung zusätzlicher Gutachten absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31). Vorliegend musste sich dem Oberverwaltungsgericht die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht aufdrängen. Im Berufungsurteil ist ausgeführt, dass die GIRL die vom Gutachter Dr. W. angewandte olfaktorische Ermittlung der Geruchsimmissionen als zulässige Methode anerkennt und nur für die Berechnung einer Zusatzbelastung die Ausbreitungsberechnung vorrangig anzuwenden ist (UA S. 15). Auf die Ausbreitungsberechnung hat das Oberverwaltungsgericht verzichtet, weil es nach seiner Rechtsauffassung auf die Zusatzbelastung nicht ankam. Ob diese Rechtsauffassung richtig ist, ist ohne Belang. Der Bereich der Tatsachenfeststellung ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr). Soweit der Beklagte die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens mit der Fehlerhaftigkeit des Gutachtens Dr. W. begründet, scheitert seine Aufklärungsrüge daran, dass er nicht darlegt, dass und aus welchen Gründen eine erneute Begutachtung zur Klageabweisung hätte führen müssen. Die Behauptung, das Gutachten sei keine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die Frage der Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung, reicht nicht aus, um den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen.
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b) Nach Ansicht der Beigeladenen hätte sich dem Oberverwaltungsgericht aufdrängen müssen, ein Sachverständigengutachten zu dem Beweisthema einzuholen, ob der Geruchsimmissionsbeitrag aus der zur Genehmigung gestellten Anlage irrelevant ist. Das trifft nicht zu. Die Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts, mit denen es begründet hat, warum es der Behauptung der Beigeladenen zu dem Aspekt der irrelevanten Zusatzbelastung nicht weiter nachgegangen ist (UA S. 13 f.), sind mindestens vertretbar.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Dezember 2009 - 5 K 1811/09 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Juni 2008 - 4 K 1071/07 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 3. Mai 2007 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 3. Juli 2007 verpflichtet, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens; ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger wendet sich gegen einen Vorbescheid für die Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen durch Errichtung eines Milchviehboxenlaufstalls mit Nebengebäuden.
3Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks H. 45 in S. (Gemarkung M. Flur 3, Flurstücke 1451, 1454 und 2158, Grundbuch von M. , Amtsgericht Bergisch Gladbach, Blatt 290). Er führt dort einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb. Der Kläger ist mit einem hälftigen Anteil Miteigentümer des Grundstücks H. 46 a in S. (Gemarkung M. , Flur 3, Flurstück 1916, Blatt 501 des Grundbuchs von M. ). Das Grundstück des Klägers liegt nördlich des Betriebs des Beigeladenen. Dazwischen verläuft der H1. Weg. Das Grundstück des Klägers ist mit einem Wohnhaus bebaut, das die Beklagte unter dem 21. Juli 1976 genehmigt hatte. Die Grundstücke gehören zur Ansiedlung H. , die östlich des Ortskerns von S. liegt und über den asphaltierten H1. Weg erschlossen ist, der zur etwa 100 m entfernten L.----straße 49 führt. Wegen der Lage der Grundstücke und Gebäude im Einzelnen wird auf den von der Beklagten eingereichten Lageplan vom 31. August 2011 (BA 5) Bezug genommen.
4Am 25. August 2008 stellte der Beigeladene einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids zum Neubau eines Milchviehboxenlaufstalls mit Nebengebäuden.
5Im August 2009 reichte der Beigeladene einen ergänzten Lageplan im Maßstab 1:1000 mit einer Markierung des Standorts etwa 130 m südwestlich des Hauses des Klägers ein. Unter dem 22. Dezember 2009 wurde im Auftrag des Beigeladenen ein Gutachten zu Geruchsimmissionen durch die landwirtschaftliche Unternehmensberatung NRW GmbH in N. erstellt. Dieses Gutachten prognostiziert für das Grundstück des Klägers eine belästigungsrelevante Gesamtbelastung von 6 % bis 8 % der Jahresstunden durch den Betrieb des Beigeladenen und stellt fest, dass von einem weiteren im Umkreis von 600 m vorhandenen Betrieb wegen dessen geringen Tierbestands nur irrelevante Auswirkungen zu erwarten seien. Zuvor hatte das LANUV NRW im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung Hinweise zu den zugrundezulegenden Annahmen u. a. in Bezug auf Wetterdaten und Geländerauhigkeitswerte gegeben. Am 3. Februar 2010 reichte der Beigeladene eine Betriebsbeschreibung ein, in der die Zahl der Milchkühe, Kälber und Jungvieh/Bullen angegeben wird. In der Rubrik tierische Abgänge ist ein Güllekeller mit derzeit 1.500 cbm und geplant 8.500 cbm Lagerkapazität genannt. Der Gegenstand des Antrags wurde unter dem 10. Mai 2010 dahin geändert, dass ein positiver Vorbescheid für einen ersten Bauabschnitt für 250 Milchkühe, und 100 Rinder und Kälber beantragt und um Zustimmung für den zweiten Bauabschnitt für weitere 200 Milchkühe und 30 Rinder/Kälber unter der Voraussetzung vorliegender erforderlicher Flächen für Futtergrundlagen und Güllebeseitigung gebeten wurde. Unter dem 23. Juni 2010 wurden die Maße des geplanten Güllekellers vom Beigeladenen auf 6.450 cbm reduziert.
6Die Beklagte erteilte den beantragten Vorbescheid unter dem 12. Oktober 2010.
7Gegenstand des Vorbescheids ist ausweislich von der Beklagten aufgebrachter Grünstempel der Erläuterungsbericht vom August 2008, die Betriebsbeschreibung vom 22. August 2008, ein Prospekt der Fa. X. mit einem Mustergebäude, der Lageplan vom 13. August 2009 im Maßstab 1:1000, und das Geruchsgutachten (Stand 22. Dezember 2009) mit dessen angegebenen Parametern und sonstigen Angaben. Der Vorbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers zur Kenntnis übersandt und ging dort am 19. Oktober 2010 ein.
8Am 19. November 2010 hat der Kläger - zusammen mit den Nachbarn Frau K. und Herrn I. - Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen:
9Der Bauvorbescheid verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften. Eine Rechtsverletzung ergebe sich schon daraus, dass angesichts der Größe des Vorhabens das Bundesimmissionsschutzgesetz hätte angewendet werden müssen. Dies folge aus der geplanten Güllelagerkapazität und der Zahl der Tierplätze. Eine Berücksichtigung seiner berechtigten Nachbarinteressen könne dadurch erfolgen, dass die vorhandenen Stallungen, die im Gutachten mit D 1 bis D 3 bezeichnet seien, komplett aus der Viehnutzung herausgenommen würden. Durch die Zunahme der Zahl der Tiere von 146 auf 580 erhöhe sich die nicht mehr hinnehmbare Immissionsbelastung, die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgehe. Zudem erhöhe sich im Stall D 3 die Zahl der Tiere von 60 auf 90. Eine Rechtsbeeinträchtigung ergebe sich auch daraus, dass sich der Beigeladene für den Betrieb wegen der Anzahl der gehaltenen Tiere nicht auf erteilte Baugenehmigungen berufen könne. Genehmigt seien lediglich 86 Tiereinheiten. Das dem Vorbescheid zugrunde liegende Gutachten zu Geruchsimmissionen vom 22. Dezember 2009 sei mangelhaft. Insbesondere sei der angenommene Grenzwert mit 25 % der Jahresstunden zu hoch und die Windprognose unzutreffend. Die zu erwartenden Gerüche seien unzumutbar. Ferner drohe eine Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole.
10Der Kläger und die weiteren Kläger haben beantragt,
11den dem Beigeladenen von der Beklagten unter dem 12. Oktober 2010 erteilten Bauvorbescheid aufzuheben.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung hat sie ausgeführt:
15Es sei zu Recht ein baurechtlicher Vorbescheid erteilt worden. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens seien nicht erfüllt gewesen. Das Vorhaben verletze auch keine Nachbarrechte der Kläger. Es sei sichergestellt, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 201 BauGB handele. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Es rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. Insbesondere führe es nicht zu unzumutbaren Gerüchen für den Kläger. Das maßgebliche Gutachten gelange zu zutreffenden Ergebnissen. Nach dem Ergebnis der Begutachtung sei vorliegend im Rahmen der Einzelfallprüfung für die Umgebungsbebauung wegen des Gebietscharakters eine Gesamtbelastung von bis zu 25 % der Jahresstunden zumutbar. Diese Belastungsgrenze würde auf dem Grundstück des Klägers bei weitem nicht erreicht werden. Nicht zu beanstanden sei, dass im Rahmen des Gutachtens eine Prognoseberechnung angefertigt worden sei, da die Auswirkungen eines zukünftigen Vorhabens anders nicht ermittelt werden könnten. Die Annahme, dass ein Immissionswert von 25 % der Jahresstunden zumutbar sei, entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch eine umfassende Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls führe nicht zu einer zu erwartenden Geruchsbelästigung, die die Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 BImSchG überschreite. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass alle Grundstücke im Außenbereich gelegen seien. In einem landwirtschaftlich genutzten Gebiet müsse mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden. Der solchen Belastungen ausgesetzte Eigentümer eines Wohnhauses könne in der Regel nicht verlangen, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der geplante Stall deutlich von der Wohnbebauung des Klägers abrücke, die Viehhaltung in Stall D 2 aufgegeben werde und auch die Erschließung der Ställe nunmehr über die südöstlich verlaufende K 49 erfolgen solle. Die vorgesehene Güllelagerkapazität sei ausreichend.
16Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
17Das Verwaltungsgericht hat die Klage - nach Durchführung eines Ortstermins - mit Urteil vom 30. September 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Vorhaben stünden keine auf den Vorbescheidantrag allein zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen, die auch dem materiellen Schutz des betroffenen Dritten zu dienen bestimmt seien. Daraus folge, dass die Kläger allein aus der formellen Rechtswidrigkeit eines Vorhabens kein Abwehrrecht herleiten könnten. Damit komme es weder auf die Frage an, ob der Betrieb des Beigeladenen in Teilen baurechtlich nicht genehmigt sei noch auf die Ansicht, es hätte kein baurechtlicher Vorbescheid beantragt und erteilt werden dürfen, sondern ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen. Letzterem Gesichtspunkt folge das Gericht auch deshalb nicht, weil die Anlagengröße die Kapazitäten unterschreite, die erst zu einer Anwendung des Immissionsschutzrechts führten. Im Übrigen hätte auch eine fehlerhaft unterbliebene Anwendung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren keine für den Nachbarn erhebliche Veränderung des materiellen Genehmigungsmaßstabs zur Folge. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung sei § 35 BauGB zugrunde zu legen. Die Siedlung H. stelle eine typische Splittersiedlung im Außenbereich außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils dar. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Die im Wesentlichen gerügten Geruchsbelastungen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgingen, seien auf der Grundlage des eingeholten Geruchsgutachtens vom 22. Dezember 2009 unter Berücksichtigung der Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes NRW zu beurteilen. Da die Geruchsimmissionsrichtlinie für eine Wohnnutzung im Außenbereich keine Werte angebe, sei darauf abzustellen, ob die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sei. Dies sei nicht der Fall. Fehler des Gutachtens seien von den Klägern nicht substantiiert aufgezeigt worden. Zu den vorgetragenen erheblichen gesundheitlichen Problemen der Ehefrau des Klägers sei ergänzend zu bemerken, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in Zweifel gezogen würden, es möge sogar zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Beeinträchtigungen auch vom Betrieb des Beigeladenen herrührten; dies ändere aber nichts daran, dass diese Auswirkungen im persönlichen Bereich das Vorhaben nicht in einem objektivierten Sinn planungsrechtlich rücksichtslos machten, weil das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht personenbezogen auf die Eigentumsverhältnisse oder die Nutzungsberechtigten zu einem bestimmten Zeitpunkt abstelle. Hinzu komme, dass es der Kläger in der Hand habe, durch die Ausrichtung der besonders geruchsempfindlichen Räumlichkeiten bzw. des Außenwohnbereichs in gewissem Umfang architektonische Selbsthilfe zu üben, sofern dies nicht bereits geschehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die mit Beschluss vom 8. November 2011 berichtigten Urteilsgründe Bezug genommen.
18Der Kläger und die weiteren erstinstanzlichen Kläger haben die Zulassung der Berufung beantragt. Die weiteren Kläger haben ihre Zulassungsanträge später zurückgenommen. Der Senat hat das Verfahren daraufhin abgetrennt, unter dem Aktenzeichen - 7 A 655/13 - fortgeführt und eingestellt, soweit es diese Klagen betraf. Der Kläger trägt zur Begründung der vom Senat wegen besonderer Schwierigkeiten zugelassenen Berufung vor:
19Das Verwaltungsgericht habe die nachbarschützende Regelung des § 5 BImSchG verkannt, indem es angenommen habe, in Bezug auf die Anwendung des BImSchG gehe es nur um formale Verfahrensregeln. Tatsächlich sei eine Anwendung des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geboten. Der Stall, der im Gutachten mit D 1 bezeichnet sei, sei nicht als Stall genehmigt. Der Stall D 3 sei lediglich als Remise genehmigt. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung sei das Gebiet nicht als Außenbereich, sondern als Dorfgebiet einzustufen. Es befänden sich dort etwa auch Handwerksbetriebe, ein Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus und eine Hundeschule und -pension. Die vorhandene Bebauung vermittle auch den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit und verfüge daher über die für einen Ortsteil im Sinne des Gesetzes erforderliche organische Siedlungsstruktur. Die Beklagte sei bei der Genehmigung seines Wohnhauses von einer Lage im Innenbereich ausgegangen. Ferner sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem privilegierten Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB ausgegangen. Tatsächlich handele es sich um einen Gewerbebetrieb, der den Rahmen des Ortsüblichen sprenge. Es fehle eine ausreichende eigene Futtergrundlage für eine betriebliche Erweiterung. Das zugrundegelegte Gutachten zu den Geruchsimmissionen sei nicht ausreichend. Es beruhe auf Daten einer Wetterstation in größerer Entfernung, die die tatsächliche Situation nicht träfen. Es komme zu Windverwirbelungen, die gerade sein Haus beträfen. Ferner sei das im Gutachten zugrunde gelegte Kriterium einer Rauhigkeit des Geländes zweifelhaft. Ein früheres Gutachten sei zu einer höheren Geruchsbelastung gelangt. Das Verwaltungsgericht habe eine effektive Grenzwertfestlegung für Geruchsimmissionen unterlassen und die Problematik einer drohenden Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole verkannt. Nach einer vorliegenden Studie sei im Umkreis von 500 m von Tierhaltungsanlagen mit Gesundheitsgefahren zu rechnen. Dies ergebe sich insbesondere aus der sog. NiLS Studie (Niedersächsische Lungen-Studie) sowie auch aus der VDI-Richtlinie 4250. Das Verwaltungsgericht habe auch die Grundsätze verkannt, die das OVG Münster in der Entscheidung vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 - aufgestellt habe.
20Der Kläger beantragt,
21das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
24Sie trägt vor:
25Die Berufung sei unzulässig. Es fehle an der erforderlichen detaillierten Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Berufung sei im Übrigen aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils unbegründet. Für die planungsrechtliche Beurteilung sei § 35 BauGB maßgeblich. Das Gebiet H. sei Außenbereich und kein Ortsteil im Sinne des Gesetzes. Mit Blick auf die Siedlungsstruktur in S. mit den jeweils mehrere Hundert Hauptgebäude umfassenden Ortsteilen S. , tal, G. und L1. bzw. die Struktur der Nachbargemeinden im Ballungsraum / könne sich die Ansiedlung H. mit den vorhandenen Gebäuden nicht als selbständige Siedlungseinheit behaupten. Das Bundesimmissionsschutzgesetz sei nicht einschlägig. Zudem sei ein Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ohnehin unerheblich. Der Vorbehalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren sei nach der Rechtsprechung nicht drittschützend. Das Vorhaben des Beigeladenen sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Es betreffe Landwirtschaft im Sinne der Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage. Eine Privilegierung sei aber - nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB - auch dann gegeben, wenn eine eigene Futtergrundlage nicht nachgewiesen wäre. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot insbesondere auch hinsichtlich der Geruchsbelastung verneint. Gegen eine Unzumutbarkeit spreche bereits der Aspekt der zeitlichen Priorität landwirtschaftlicher Viehhaltung in H. . Der Kläger habe sich zu einem Zeitpunkt in H. angesiedelt, als der Betrieb des Beigeladenen und auch andere Betriebe längst vorhanden gewesen seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Außenbereich vom Gesetzgeber nach § 35 Abs. 1 BauGB generell als Standort stark emittierender Betriebe vorgesehen sei. Der Beigeladene nehme bei der Gestaltung des Vorhabens auch hinsichtlich der Betriebserweiterung größtmögliche Rücksicht auf den Kläger und die Nachbarschaft. Der Großteil des Bestands und die verkehrliche Erschließung lägen nach Umsetzung des Vorhabens deutlich weiter vom Haus des Klägers entfernt. Nach dem vorliegenden Geruchsgutachten sei die Grenze der Zumutbarkeit nicht erreicht. Abgesehen davon führe das Vorhaben zu einer Verbesserung der Immissionssituation. Nach der Rechtsprechung sei auch eine an sich nicht mehr hinnehmbare Immissionsbelastung im Einzelfall im Umfang der Vorbelastung zumutbar, wenn eine Änderungsgenehmigung die Situation verbessere. Ein solcher Sachverhalt sei hier gegeben, weil der Beigeladene den nahe am Haus des Klägers gelegenen Stall D 2 aufgebe und der neue Stall in wesentlich größerer Entfernung gebaut werden solle. Ferner fehle es an konkreten Anhaltspunkten für Gesundheitsgefahren durch Bioaerosole. Bioaerosole spielten in der fachwissenschaftlichen Diskussion im Zusammenhang mit Rinderhaltungsanlagen keine Rolle. So enthalte auch der Tierhaltungserlass des Landes NRW vom 19. Februar 2013 lediglich für die Haltung von Schweinen und Geflügel diesbezügliche Empfehlungen.
26Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
27Der Kläger hat ärztliche Bescheinigungen zu eigenen Erkrankungen und Erkrankungen seiner Ehefrau vorgelegt; danach leidet er u. a. an einem sinubronchialen Syndrom mit Asthma bronchiale, seine Ehefrau leidet u. a. an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung.
28Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 19. September 2013 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll zum Ortstermin verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge zum Vorbescheidsverfahren und zu den Baugenehmigungen für bauliche Anlagen auf dem Grundstück des Beigeladenen sowie zur Baugenehmigung für das Wohnhaus des Klägers Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Berufung ist zulässig.
31Es fehlt entgegen der Meinung der Beklagten nicht an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Die Berufungsbegründung muss nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. Ein Berufungsführer genügt grundsätzlich seiner gesetzlichen Pflicht, in der Berufungsbegründung die Gründe der Anfechtung anzugeben, wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, durch den mit der Klage angegriffenen Bescheid verletzt zu sein, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 ‑ 9 B 71.11 -, juris, m. w. N.
33Gemessen an diesen Ausführungen sind die Darlegungen des Klägers im rechtzeitig am 21. Mai 2013 (erster Werktag nach Pfingstmontag) eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz ausreichend. Die von der Beklagten vermisste Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils findet sich darin in hinreichend detaillierter Weise. Dies gilt jedenfalls mit Blick auf die Ausführungen zu der vom Kläger befürchteten Beeinträchtigung durch Bioaerosole; hierzu enthält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine konkreten Erwägungen.
34Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.
35I. Die Klage ist zwar zulässig.
361. Der Kläger ist insbesondere klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann geltend machen, dass eine Verletzung seiner Rechte durch den angegriffenen Vorbescheid nicht von vornherein ausgeschlossen ist. An der Klagebefugnis fehlt es nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens des jeweiligen Klägers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise dessen subjektive Rechte verletzt sein können.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003
38- 3 C 15.03 -, NJW 2004, 698.
39Es kommt hier jedenfalls eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksicht-nahmegebots mit Blick auf vorhabenbedingte Geruchsimmissionen in Betracht.
402. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht zwischenzeitlich wegen des Ablaufs der Geltungsdauer des Vorbescheids entfallen. Denn der Ablauf der Frist für die Geltung eines Vorbescheids ist durch eine gegen den Bescheid gerichtete Klage gehemmt.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2012
42- 7 A 2444/09 -, juris, m. w. N.
43II. Die Klage ist aber in der Sache nicht begründet.
44Der angefochtene Vorbescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
45Der Senat versteht den Vorbescheid dahin, dass er sich auf die Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen insgesamt und nicht lediglich auf die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes bezieht. Dies ergibt sich schon daraus, dass auch die Zahl und Verteilung der Tierplätze für Rinder und Kälber und deren Zuordnung zu bestimmten Stallungen geregelt wird und andere Regelungen getroffen werden, die sich auf den Betrieb des Beigeladenen insgesamt beziehen. Es handelt sich mithin um ein einheitliches Änderungsvorhaben in Bezug auf den Gesamtbetrieb.
46Vgl. zu baurechtlichen (Änderungs-) Genehmigungen: BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 -, BRS 63 Nr. 172.
47Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist nach allgemeinen Grundsätzen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids; soweit sich nachträgliche Änderungen zugunsten des Beigeladenen auswirken, sind sie zu berücksichtigen.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, BRS 76 Nr. 162.
49Der Vorbescheid verstößt danach weder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (dazu 1.) oder drittschützendes Verfahrensrecht (dazu 2.) noch gegen das nach dem hier maßgeblichen § 35 Abs. 1 BauGB (dazu 3.) allein zu prüfende planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (dazu 4.).
501. Der Vorbescheid verstößt nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen das Bestimmtheitsgebot.
51Ein planungsrechtlicher Vorbescheid muss ebenso wie eine Baugenehmigung inhaltlich bestimmt sein. Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen bzw. Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er - wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig - von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 ‑ 10 A 2269/10 -, m. w. N.
53Diesen Anforderungen ist hier genügt. Der Vorbescheid regelt nachbarrechtsrelevante Aspekte der Änderung des Betriebs zunächst in Bezug auf den ersten Bauabschnitt mit 250 Plätzen für Kühe. Es wird damit hinreichend festgelegt, wie im ersten Bauabschnitt die Tierplätze verteilt sind (vgl. Ziff. 2. und 4. des Vorbescheids und Bl. 7 des Gutachtens). Die Entscheidung stellt mit der Bezugnahme auf das Gutachten auch hinreichend klar, wo (in welchen Ställen) im ersten Bauabschnitt die 250 Kühe bzw. 100 Rinder stehen sollen. Widersprüchlich ist auch nicht etwa die Regelung zum Tierplatzbestand. Soweit die Angaben zu Bullen bzw. Jungvieh in der Betriebsbeschreibung bzw. im Gutachten divergieren - der Bestand bezieht sich nach der Betriebsbeschreibung u. a. auf 90 Tiere, bei denen es sich um Bullen und Jungvieh handelt, nach dem Gutachten sind Bullen nicht mehr vorgesehen, sondern 90 Tiere der Kategorie Jungvieh, von denen 25 unter einem Jahr und 65 zwischen einem und zwei Jahren alt sind - ist dies mit Blick auf die Bestimmung zu 4. zum Vorbescheid dahin zu verstehen, dass die Beklagte nur von 90 Plätzen für Jungrinder ausgeht und die Haltung von Bullen planungsrechtlich nicht mehr positiv regeln wollte. Im Übrigen wird - ungeachtet der Nachbarrechtsrelevanz dieses Aspekts - in Bezug auf den zweiten Bauabschnitt auch eine hinreichend bestimmte planungsrechtliche Beurteilung unter der Maßgabe einer ausreichenden eigenen Futtergrundlage gemäß der Regelung zu Ziffer 4. getroffen.
542. Ein für die Verletzung von Rechten des Klägers erheblicher Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass nicht anstelle eines baurechtlichen Vorbescheids ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid nach § 9 BImSchG erteilt worden ist.
55Es spricht bereits Vieles dafür, dass ein immissionsschutzrechtliches Vorbescheidsverfahren nicht durchzuführen war, weil eine Genehmigungspflicht nach dem BImSchG hier weder mit Blick auf die genehmigten Tierplatzzahlen noch mit Blick auf die Lagerkapazität für Gülle bestand. Dies bedarf indes keiner abschließenden Beurteilung. Denn es ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass ein solcher Verstoß gegen Verfahrensrecht ohnehin nicht nachbarrechtsrelevant wäre. Der materielle Maßstab für die Beurteilung der Nachbarrechtskonformität nach dem Bauplanungsrecht unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots und nach dem Immissionsschutzrecht ist einheitlich. Das Immissionsschutzrecht legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012
57- 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92.
58Danach könnte es nicht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung führen, wenn die Anlage insgesamt nach dem BImSchG genehmigungspflichtig und deshalb ein Verfahren auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids nach § 9 BImSchG erforderlich gewesen wäre, denn aus den nachfolgenden Gründen ist kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot festzustellen.
593. Das Vorhaben ist planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
60Das Vorhaben liegt im Außenbereich (dazu a.) und ist dort als landwirtschaftliches Vorhaben privilegiert (dazu b.).
61a. Die Beurteilung richtet sich nach § 35 BauGB, weil das Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden soll. Die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen liegen im Außenbereich. Der Außenbereich umfasst Flächen, die nicht im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB qualifiziert überplant sind und nicht Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB sind. Ein Bebauungsplan besteht für das Gebiet nicht. Die Ansiedlung H. stellt sich auch nicht als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB dar.
62Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Das gewisse Gewicht für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen.
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009
64- 7 A 1236/08 -, juris.
65Danach erfüllt die Ansiedlung H. nicht die Anforderungen an einen Ortsteil. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Karten, Plänen und Luftbildern sowie dem Eindruck des Berichterstatters bei der Ortsbesichtigung, der den Mitgliedern des Senats in der Beratung vermittelt worden ist. Danach fehlt es - wie auch von der Beklagten im Berufungsverfahren nach der Durchführung des Ortstermins im Einzelnen dargelegt worden ist - schon an einer hinreichenden Anzahl von Gebäuden hinreichenden bodenrechtlicher Bedeutung. Abgesehen davon lässt die Ansiedlung auch die erforderliche siedlungsstrukturelle Qualität vermissen, die für einen Ortsteil im Sinne des Gesetzes konstitutiv ist. Aus dem Vortrag des Klägers, die Beklagte sei bei der Genehmigung seines Hauses von einer Innenbereichslage ausgegangen, ergibt sich keine andere Beurteilung, an eine solche Beurteilung wäre der Senat nicht gebunden.
66b. Das Vorhaben ist entgegen der Auffassung des Klägers auch als landwirtschaftliches Vorhaben im Sinne des BauGB und damit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen.
67Der Kläger bezweifelt dies, weil er meint, es fehle für den zweiten Bauabschnitt an der nach § 201 BauGB angesichts des vorgesehenen Tierbestands erforderlichen Futtergrundlage. Damit verkennt er indes den - bereits oben aufgezeigten - Regelungsgehalt des Vorbescheids, dessen positive planungsrechtliche Beurteilung für den zweiten Bauabschnitt auf der in Ziffer 4. benannten Voraussetzung beruht, dass auch für den weiteren Tierbestand, der im zweiten Bauabschnitt aufgebaut werden soll, eine ausreichende Futtergrundlage vorhanden ist.
684. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, das auch bei der Zulassung von Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Rahmen der Prüfung entgegen stehender öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Anwendung findet, denn es ist weder wegen Geruchsimmissionen (dazu a.) noch auf sonstige Weise (dazu b.) gegenüber dem Kläger im Rechtssinne rücksichtslos.
69a. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots lässt sich zunächst nicht mit Blick auf Geruchsimmissionen feststellen. Voraussetzung für eine solche Verletzung wäre, dass auf dem Grundstück des Klägers auftretende vorhabenbedingte Gerüche als schädliche Umwelteinwirkungen gewertet werden können. Das ist aber nicht der Fall.
70Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Belästigungen i. S. d. Immissionsschutzrechts erheblich sind, und deshalb einem Nachbarn nicht zugemutet werden können, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen.
71Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009
72- 10 A 259/08 -, juris, m. w. N.
73Ob diese Würdigung, wie die Beklagte meint, schon auf den Aspekt gestützt werden kann, dass es sich um eine „Verbesserungsgenehmigung“ handele, kann dahingestellt bleiben.
74Vgl. zur sog. „Verbesserungsgenehmigung“ die Erwägungen des 2. Senats des OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251.
75Gegen eine Unzumutbarkeit der auf dem Grundstück des Klägers auftretenden Gerüche spricht bereits der von der Beklagten in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigte Aspekt, dass der Außenbereich bauplanungsrechtlich nur ausnahmsweise für Wohnnutzungen, in erster Linie aber als Standort für stark emittierende Betriebe vorgesehen ist. Im typischerweise landwirtschaftlich genutzten Außenbereich muss insbesondere mit Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten und Güllegruben typischerweise entstehen. Der Eigentümer eines Wohnhauses kann in der Regel nicht verlangen, von solchen mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch in der vom Kläger zitierten Entscheidung klargestellt.
76Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010
77- 8 B 992/09 -, juris, m. w. N.
78Anderweitige Anhaltspunkte, die für eine Unzumutbarkeit gegenüber dem Kläger sprechen könnten, ergeben sich weder mit Blick auf Anforderungen der Geruchsimmissionsrichtlinie (aa.) oder der TA-Luft ( bb.) bzw. einschlägiger technischer Regelwerke wie der VDI-Richtlinie 3894 (cc.) noch aus besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nutzungen in der maßgeblichen Umgebung (dd.).
79aa. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit von Geruchsimmissionen ergeben sich nicht aus der - ohnehin auf nicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Vorhaben nicht unmittelbar, sondern nur sinngemäß anwendbaren - Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes NRW in der Fassung vom 29. Februar 2008 mit Ergänzungen vom 10. September 2008 - GIRL -, die in Nordrhein-Westfalen als ministerieller Erlass gilt (vgl. MBl. NRW. 2009, S. 529). Diese Richtlinie ist ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk. Sie stellt keine Rechtsquelle dar. Vielmehr enthält sie technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
80Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 ‑ 4 B 5.07 ‑, BRS 71 Nr. 168; OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009 ‑ 10 A 259/08 ‑, juris.
81Eine Begutachtung nach der GIRL ist nur ein Kriterium zur Bewertung von Geruchsimmissionen. Die Beurteilung von Geruchsimmissionen darf sich nicht allein an den in der GIRL festgelegten Immissionswerten für die Geruchshäufigkeit orientieren, vielmehr hat jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Dementsprechend wird bereits in der GIRL unter Nr. 5 darauf hingewiesen, dass eine Beurteilung im Einzelfall erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die Bewertung von durch landwirtschaftliche Betriebe verursachten Gerüchen in Außenbereichslagen, für die die GIRL keinen Immissionswert enthält und in der die Grundstücke mit einer Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme belastet sein können, auf Grund der in erheblich höherem Maße Geruchseinwirkungen hinzunehmen sind.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009 ‑ 10 A 259/08 ‑, juris.
83Im Ergebnis ist die auf das vorliegende Gutachten gestützte erstinstanzliche Würdigung nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall eine unzumutbare Geruchsbelastung auch nach Maßgabe der GIRL nicht zu befürchten ist. Der Senat sieht keinen Anlass, für die Beurteilung der Zumutbarkeit nach Maßgabe der GIRL eine generelle Grenze bestimmter Geruchshäufigkeiten zu bestimmen, wie es der Kläger wünscht.
84Vgl. zu der Auffassung, dass im Außenbereich bei einer Überschreitung des Immissionswerts von 0,25 infolge einer vorhabenbedingten relevanten Zusatzbelastung landwirtschaftliche Gerüche unzumutbar sind, OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris, m. w. N. bzw. dazu, dass jedenfalls ein Immissionswert von 0,25 im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls im Sinne der Auslegungshinweise zur GIRL zumutbar ist, BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2013 - 4 BN 44.13 -, juris.
85Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers den in der GIRL angesetzten Wert von 0,15 (15 % der belästigungsrelevanten bewerteten Geruchsstunden) zugrunde legt, der für ein Dorfgebiet maßgeblich wäre, ist auf der Grundlage des hinreichend belastbaren Gutachtens keine Überschreitung festzustellen und schon deshalb aus der GIRL kein Anhaltspunkt für eine Unzumutbarkeit der Geruchsbelastung abzuleiten. Das Vorhaben führt nach dem Gutachten zu einer belästigungsrelevanten Gesamtbelastung, die sich unter Berücksichtigung des gesamten Betriebs des Beigeladenen einschließlich der Belastungen durch den geplanten neuen Stall auf 6 % bis 8 % der Jahresstunden beläuft. Der Senat hat keine Zweifel an der Belastbarkeit der Prognose des Gutachtens.
86Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013
87- 7 D 19/13.NE -, m. w. N.
88Dies gilt zunächst für die zugrunde gelegten Wetterdaten. Die Gutachterin hat auf Empfehlung des LANUV in der Plausibilitätsprüfung vom November bzw. 4. Dezember 2009 die Daten der Wetterstation Köln/Bonn zugrundegelegt. Weshalb diese Vorgehensweise methodisch zu beanstanden sein sollte, hat der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt. Die von ihm gewünschte Errichtung einer gesonderten Wetterstation im Bereich des Vorhabenstandorts hält der Senat nach den genannten Vorgaben nicht für erforderlich.
89Das Gleiche gilt für die Behauptungen zur Rauhigkeit des Geländes ebenso wie für den Standort des Anemometers. Auch insoweit beruhen die Annahmen der Gutachterin auf einer Empfehlung des LANUV, gegen deren methodische Richtigkeit der Kläger keine hinreichend plausiblen Einwände vorbringt. Dass sich aus den behaupteten geländebedingten Windverwirbelungen wesentlich häufigere Geruchsbelastungen ergeben, ist nicht substantiiert aufgezeigt. Dass ein früheres Gutachten aus dem Jahr 2005 ohne entsprechende Vorgaben des LANUV zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, ist für die vorliegend gebotene Beurteilung ohnehin unerheblich.
90Ebensowenig teilt der Senat die weiteren in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten. Der Senat sieht weder Gründe für die Annahme, das Gutachten habe die maßgeblichen Quellen von Gerüchen auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht zutreffend erfasst noch für die Einschätzung, das Gutachten sei mit Blick auf die nachfolgend bekannt gemachte VDI-Richtlinie 3894 nicht verwertbar, weil darin bei Unterschreitung bestimmter Abstände zwischen Wohnbebauung und Rinderhaltungsanlagen eine Einzelfallprüfung für erforderlich sei; eine solche Prüfung des Einzelfalls fehlt nicht, sondern liegt mit dem Gutachten gerade vor.
91Auf der mithin hinreichend belastbaren Prognosegrundlage sind die zu erwartenden Belastungen durch Gerüche nicht als unzumutbar zu werten. Der Senat lässt - wie bereits vorstehend erläutert - offen, ob der Grenzwert 0,25 (d.h. die Grenze von 25 % der belästigungsrelevanten Jahresgeruchsstunden) hier maßgeblich ist. Denn selbst der Grenzwert von 0,15, der für Dorfgebiete gilt (15 % der belästigungsrelevanten Geruchsstunden), ist hier eindeutig nicht überschritten. Nach der Prognose wird gerade die Hälfte dieses Belastungswerts erreicht.
92bb. Eine andere Beurteilung folgt nicht aus den Abstandsregelungen in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft -TA-Luft - (GMBl. 2002, 511).
93Für Rinderhaltungsanlagen sind dort keine Abstandsregelungen vorgesehen.
94Abgesehen davon dienen die Abstandsregelungen, die Anlagen zum Halten von Schweinen oder Geflügel betreffen, ohnehin nur Vorsorgezwecken. Sie definieren nicht die Grenze, ab der von einer Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft auszugehen ist. Entsprechendes gilt für die durch gesonderten Erlass im Jahr 2007 getroffene Abstandsregelung für Rinderhaltungen in NRW, die sich an die Regelungen der TA-Luft für Anlagen, zur Haltung von Schweine oder Geflügel anlehnt.
95Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193
96Denn auch diese Vorgabe dient nicht dem Nachbarschutz in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen, sondern beruht auf dem Vorsorgedanken und ist deshalb hier nicht ausreichend, um nachbarrechtliche Abwehrrechte zu begründen.
97cc. Die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 vom November 2012 - Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen - Methode zur Abstandbestimmung Geruch sieht ebenso Abstandsregelungen vor (vgl. Anhang C mit einer Beispielrechnung für Rinderhaltung), die gleichfalls nicht im Sinne der Definition einer Grenze der Zumutbarkeit zu verstehen sind, sondern - was sich aus den Ausführungen zu Zielsetzung und Geltungsbereich der Richtlinie ergibt - der Vorsorge dienen, indem sie mit einer vereinfachten schematischen Betrachtung den Abstand liefern, bei dem mit hinreichender Sicherheit eine bestimmte Geruchstundenhäufigkeit eingehalten wird. Werden die so ermittelten Abstände nicht eingehalten, gibt dies lediglich Anlass zu einen weiteren Einzelfallbetrachtung, die hier - wie bereits ausgeführt - vorgenommen worden ist.
98dd. Aus den von der Beklagten in der Berufungserwiderung aufgezeigten Gründen spricht schließlich auch die Entwicklung der Nutzungen in der näheren Umgebung nicht für, sondern vielmehr gegen eine Unzumutbarkeit der vom Kläger beklagten Geruchsbelastungen. Es ist nämlich nach den vorliegenden Baugenehmigungsakten davon auszugehen, dass eine Rinderhaltung in nennenswertem Umfang in der näheren Umgebung des Hauses des Klägers bereits stattfand, als er dort Grundeigentum erwarb und die Wohnnutzung aufnahm. Im Jahr 1976 bestand bereits seit vielen Jahren jedenfalls der unter dem 22. Oktober 1970 genehmigte Stall D 2 mit Dunggrube.
99Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, es komme ungeachtet der geplanten Änderung der Erschließung der Anlagen des Beigeladenen zu Beeinträchtigungen durch den Transport von Gülle über den H1. Weg und die Ausbringung der Gülle in der Nähe seines Grundstücks, rechtfertigt dies schon deshalb keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne des Bauplanungsrechts, weil diese Sachverhalte nicht unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots durch den bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu regeln sind, sondern anderweitig nach Maßgabe des Straßenverkehrsrechts bzw. gesonderter Regelungen der Verbringung von Gülle.
100b. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergibt sich auch nicht mit Blick auf schädliche Umwelteinwirkungen im Zusammenhang mit der Emission von Bioaerosolen durch den Betrieb des Beigeladenen.
101Unter Bioaerosolen sind nach der Definition in dem Entwurf der VDI‑Richtlinie 4250 Blatt alle im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z. B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden. Immissionswerte oder Emissionswerte sieht die TA‑Luft hierfür nicht vor. Insbesondere enthält sie in Bezug auf Bioaerosole kein Emissionsminderungsgebot. Es gibt bislang auch keine sonstigen Grenzwerte oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben. In Betracht kommt daher allenfalls eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 der TA‑Luft, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft.
102Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 ‑ 8 B 1322/11 ‑, m. w. N.
103Dies ist hier allerdings zur Überzeugung des Senats nicht der Fall.
104Zwar mögen von Tierhaltungsbetrieben ausgehende luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube‑, Mikroorganismen, z. B. Pilzsporen und Endotoxine, grundsätzlich geeignet sein, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken.
105Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 - sowie auch für Rinderhaltungsanlagen die VDI-Richtlinie 4255 Blatt 2 (S. 10 f.).
106Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind indessen nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Messtechnische Untersuchungen, die das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucher seit dem Jahre 2007 an Schweineställen und Legehennenställen betreibt, haben ergeben, dass sich eine Erhöhung bestimmter Parameter ‑ insbesondere von Staphylokokken ‑ an der in Windrichtung gelegenen Seite eines Lege-hennenstalls gegenüber der windabgewandten Seite, die der jeweiligen örtlichen Hintergrundbelastung entspricht, noch in einer Entfernung von bis zu 500 m nachweisen lässt. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass bei derartigen Entfernungen auch mit gesundheitsgefährdenden Konzentrationen zu rechnen ist. Denn die ermittelten Immissionskonzentrationen lagen nach Einschätzung des LANUV auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau und erreichten bei weitem nicht die Konzentrationen, wie sie an Arbeitsplätzen gemessen werden.
107Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 -, unter Hinweis auf Heller/Köllner (LANUV), Bioaerosole in der Umwelt von Tierhaltungsanlagen ‑ Untersuchungsergebnisse aus Nordrhein‑Westfalen, 2007.
108Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Potenziell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Immissionen und Schadenseintritt, oder ein generelles Besorgnispotenzial können allenfalls Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein.
109Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 ‑, BVerwGE 119, 329.
110Nichts anderes gilt mit Blick auf das baurechtliche Rücksichtnahmegebot, das insoweit - wie bereits aufgezeigt - keinen weitergehenden Schutz vermittelt als das Immissionsschutzrecht.
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012
112- 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92.
113Auch der Entwurf („Gründruck“) der VDI‑Richtlinie 4250 Blatt 1 (Bioaerosole und biologische Agenzien, umweltmedizinische Bewertung von Bioaerosolimmissionen) rechtfertigt entgegen dem Hinweis des Klägers keine andere Beurteilung.
114Soweit der Entwurf in Nr. 7 jede Erhöhung der Immissionskonzentration gegenüber den Hintergrundwerten als „umwelthygienisch unerwünscht“ wertet, fügt er hinzu, dass dabei das Gesundheitsrisiko nicht quantifiziert werden könne. Aus Gründen der Vorsorge seien Bioaerosol‑Konzentrationen zu vermeiden, die gegenüber der Hintergrundbelastung erhöht seien. Davon ausgehend können diese Vorstellungen der Entwurfsverfasser nicht den drittschützenden Betreiberpflichten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, sondern allenfalls den Vorsorgeanforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zuzuordnen sein.
115Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 ‑ 8 B 1015/09 ‑, und vom 8. Februar 2012 ‑ 8 B 1322/11 ‑.
116Auf die Einhaltung entsprechender Anforderungen hat ein Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch.
117Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2008 ‑ 7 B 2.08 ‑, NVwZ 2008, 789.
118Ausgehend von diesen Feststellungen fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass das Grundstück des Klägers durch das Vorhaben des Beigeladenen Bioaerosolimmissionen ausgesetzt sein wird, die über eine allgemeine gebietstypische Gefährdung hinausgehen und bereits zu einer konkreten Gefährdung der Gesundheit führen könnten.
119Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist.
120Diese Einschätzung entspricht auch der in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte übereinstimmend vertretenen Auffassung in Bezug auf Immissionen in Gestalt von Bioaerosolen, die von Tierhaltungsanlagen ausgehen.
121Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2008 ‑ 10 A 1666/05 ‑, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. März 2012 - 12 ME 270/11 -,
122NordÖR 2012, 298; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 22 ZB 12.149, 22 ZB 12.151-, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5.12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2013
123- 2 M 16/13 -,AUR 2013, 346; ebenso in Bezug auf gentechnische Anlagen BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 -, BRS 79 Nr. 20.
124Eine andere Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Einzelfall nicht aus den Gründen der attestierten Erkrankungen des Klägers und seiner Ehefrau. Dass diese Erkrankungen durch Bioaerosolimmissionen des bisherigen Betriebs des Beigeladenen verursacht worden sind, steht nicht fest; auch die vorgelegten Atteste geben dies lediglich als Einschätzung des Klägers bzw. seiner Ehefrau wieder.
125Die attestierte Tatsache der Erkrankung des Klägers bzw. seiner Ehefrau begründet auch für sich genommen - unabhängig von ihren Gründen - keine andere Beurteilung. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot bezieht sich auf den Schutz des Grundeigentums und soll dem Grundeigentümer Schutz vor rücksichtslosen Vorhaben gewähren, die eine typische Nutzung seines Eigentum betreffen; auf individuelle Umstände, die eine besondere gesundheitliche Empfindlichkeit begründen, ist nicht abzustellen. Bei der Beurteilung, ob von einem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, kommt es darauf an, ob die Einwirkungen bezogen auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit das zumutbare Maß überschreiten.
126Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -,BRS 76 Nr. 100, m. w. N..
127Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspräche nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Wegen der bis zur Rücknahme des Zulassungsantrags der erstinstanzlichen Kläger K. und I. entstandenen Kosten verbleibt es bei der mit Beschluss vom 14. März 2013 im abgetrennten Verfahren - 7 A 655/13 - getroffenen Kostenentscheidung.
128Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
129Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
Gründe
- 1
-
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
- 2
-
1. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
- 3
-
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15).
- 4
-
Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
-
ob § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV (ggf. i.V.m. § 9 Abs. 1 der Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen im Land Nordrhein-Westfalen
), soweit nach dieser Vorschrift Sicherheitsabstände (Achtungsabstände) einzuhalten sind, um die Auswirkungen von Dennoch-Störfällen so gering wie möglich zu halten, die Pflicht zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG konkretisiert oder aber die Pflicht des Errichters und Betreibers einer genehmigungspflichtigen Anlage gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG näher bestimmt, Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren zu treffen mit der Folge, dass die Pflicht, gemäß § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV (ggf. i.V.m. § 9 Abs. 1 BVOT) einen Sicherheitsabstand zur Auswirkungsbegrenzung von vernünftigerweise ausgeschlossenen Dennoch-Störfällen einzuhalten, nicht nachbarschützend ist und keine bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmepflichten nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zwischen dem Anlagenbetreiber und einem benachbarten Bauherrn begründet,
-
und
-
ob bei der Bemessung des erforderlichen Sicherheitsabstandes nach § 9 Abs. 1 BVOT, § 3 Abs. 3 der 12. BlmSchV dann, wenn als Grenze eine Wärmestrahlung gewählt wird, bei der letale Folgen selbst innerhalb eines Wohngebäudes unmittelbar zu erwarten stehen, im Gegenzug bei der Betrachtung des Störfallszenarios eine Windstärke von 10 m/s, d.h. eine Starkwindlage, von dem Störfallbetrieb in Richtung auf das schutzwürdige Vorhaben ungeachtet ihrer konkreten Wahrscheinlichkeit nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen ist.
- 5
-
Diese Fragen rechtfertigen - soweit sie überhaupt einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich sind - die Zulassung der Revision nicht, weil es auf sie nicht (mehr) entscheidungserheblich ankommt. Nach der Grundsatzentscheidung des Senats vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 C 11.11 - (zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen) ist den Anforderungen, die Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG (sog. Seveso-II-Richtlinie) an die Zulassung von Vorhaben in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs stellt, durch eine richtlinienkonforme Auslegung des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots Rechnung zu tragen. Die Grundsätze, die der Senat in der vorbezeichneten Entscheidung entwickelt hat, finden - ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte - im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Belangs des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, der eine besondere Ausprägung des nachbarlichen Gebots der Rücksichtnahme darstellt, entsprechende Anwendung. Damit kann sich ein unter die Richtlinie 96/82/EG fallender Betrieb (wie hier - nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - der Betrieb der Beigeladenen) darauf berufen, der von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG geforderte "angemessene Abstand" werde durch ein geplantes Wohnbauvorhaben nicht eingehalten; dieses sei gegenüber dem Betrieb rücksichtslos. Dem entsprechend kommt es nicht mehr darauf an, ob § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV (ggf. i.V.m. § 9 Abs. 1 BVOT) selbst drittschützende Wirkung zukommt bzw. anhand welcher Faktoren der nach § 9 Abs. 1 BVOT bzw. § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV erforderliche Sicherheitsabstand zu bemessen ist.
- 6
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2. Die Entscheidung des Senats vom 20. Dezember 2012 (a.a.O.) nötigt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (siehe zur "überholten" Grundsatzrüge etwa Beschlüsse vom 11. Februar 1986 - BVerwG 8 B 7.85 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 240 = juris Rn. 3, vom 9. April 1999 - BVerwG 9 B 21.99 - juris Rn. 3 und vom 21. Februar 2000 - BVerwG 9 B 57.00 - juris Rn. 6). Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Vorhaben der Klägerin deshalb planungsrechtlich unzulässig sei, weil es Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB beeinträchtige und damit zugleich zulasten der Beigeladenen einen Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Rücksichtnahmegebot begründe (UA S. 24); auf S. 47 des Urteilsabdrucks werden zudem die Kriterien angewendet, die der Europäische Gerichtshof in der Vorabentscheidung vom 15. September 2011 - Rs. C-53/10 - (ABl EU 2011 Nr. C 319 S. 5 = ZfBR 2011, 763) genannt hat. Das entspricht dem Urteil des Senats vom 20. Dezember 2012 (a.a.O.).
- 7
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3. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die geltend gemachten Verfahrensfehler sind entweder schon nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt oder liegen jedenfalls nicht vor.
- 8
-
Ein Verfahrensmangel ist im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschlüsse vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26). Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist dabei vom materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>; Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 <449> = juris Rn. 21, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22 und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 38.10 - juris Rn. 18).
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a) Soweit die Klägerin geltend macht, ein Verfahrensfehler liege darin, dass bereits der Beschluss über die Zulassung der Berufung verfahrensfehlerhaft ergangen sei, verkennt sie, dass sie die Zulassung der Revision mit einer solchen Rüge schon deshalb nicht erreichen kann, weil die Zulassung der Berufung als unanfechtbare Vorentscheidung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entzogen ist (vgl. etwa Beschlüsse vom 30. September 2005 - BVerwG 1 B 26.05 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 82 = juris Rn. 6 und vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 1 B 272.06 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 33 Rn. 3). Das gleiche gilt, soweit die Beschwerde einen Verfahrensfehler darin sieht, dass das Oberverwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens (§ 94 VwGO) abgelehnt hat (Beschluss vom 13 September 2005 - BVerwG 7 B 14.05 - juris Rn. 20 f.); diese Entscheidung ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO ebenfalls unanfechtbar.
- 10
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Der weiter in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, das Oberverwaltungsgericht habe die Berufung zu Unrecht als zulässig erachtet, weil die Beigeladene als Berufungsführerin zur Zeit der Zulassung der Berufung zwar Eigentümerin, nicht aber Betreiberin des Gaskavernenspeichers gewesen sei, greift nicht, denn jedenfalls im für die Zulässigkeit der Berufung maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2011 war die Beigeladene (unstreitig auch) Betreiberin, womit unter diesem Gesichtspunkt gegen die Zulässigkeit der Berufung keine Bedenken bestehen.
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b) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) verletzt. Das gilt sowohl hinsichtlich des Vorwurfs, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit bestimmten Ausführungen der Klägerin nicht auseinander gesetzt (1), nicht in das Verfahren eingeführte und zudem in Englisch verfasste Beweismittel im Urteil verwertet (2) als auch in Bezug auf den Vorhalt, es habe Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt (3).
- 12
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(1) Ein Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, liegt vor, wenn das Gericht seiner Verpflichtung, die für die Entscheidung erheblichen Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachkommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87, 363 <392>; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 und vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f.; jeweils m.w.N.). Daraus folgt aber keine Verpflichtung des Gerichts, jeglichen Vortrag in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden (Beschluss vom 21. Februar 2000 a.a.O. Rn. 8). Vielmehr ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht ein bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat. Dieser Ausnahmefall liegt indessen nicht vor, wenn das Gericht den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen hat, namentlich wenn er nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich war (vgl. etwa Beschlüsse vom 22. Mai 2006 - BVerwG 10 B 9.06 - juris Rn. 14, vom 13. Dezember 2010 - BVerwG 7 B 64.10 - juris Rn. 24 und vom 21. Mai 2012 - BVerwG 7 B 70.11 - juris Rn. 12). Zudem verpflichten Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO die Gerichte nicht dazu, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE 87, 1 <33>).
- 13
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Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge der Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit ihrem Vortrag nicht auseinandergesetzt, die mit ihrem Bauantrag verfolgte Nutzung der ehemaligen Katstelle als Wohnung verlange von der Beigeladenen keine größeren Rücksichtnahmepflichten und keine weiteren Vorkehrungen als die auf dem Grundstück bereits regelmäßig praktizierte Nutzung der Katstelle als Wochenend- und Freizeitwohnung sowie des Grundstückes als Garten, als unbegründet. Ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 3, 34, 48, 49) beleuchtet das Oberverwaltungsgericht die Folgen der Zulassung des klägerischen Vorhabens für die Beigeladene. Dabei stellt es fest, dass die von der Klägerin derzeit ausgeübte Nutzung nicht genehmigt ist, mithin keinen Bestandsschutz genießt, und die Beigeladene bei Zulassung des klägerischen Vorhabens erstmals auf eine legalerweise ausgeübte Wohnnutzung Rücksicht nehmen müsste, was gegebenenfalls zu nachträglichen Betriebseinschränkungen führen könne. Damit erübrigen sich aber weitere Erörterungen im Hinblick auf eine etwaige "Vorbelastung", auf die die Klägerin offensichtlich abstellt. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 3. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 5.09 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 209 Rn. 14) an den Europäischen Gerichtshof verweist, sind die vom Senat dort gemachten Ausführungen zur Berücksichtigung einer etwaigen Vorbelastung durch die - auch schon vom Oberverwaltungsgericht berücksichtigte - Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. September 2011 (a.a.O.) sowie das Urteil des Senats vom 20. Dezember 2012 (a.a.O.) sachlich überholt. Danach ist das Kriterium der Vorbelastung im Störfallrecht bei richtlinienkonformer Handhabung unbrauchbar (Urteil vom 20. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 34 a.E.).
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(2) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die schlüssige Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen voraus, was der Beteiligte bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. etwa Beschlüsse 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28 = juris Rn. 6 m.w.N., vom 19. März 1991 - BVerwG 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 = juris Rn. 7, vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 = juris Rn. 4, vom 22. April 1999 - BVerwG 9 B 188.99 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 44 = juris Rn. 3 und vom 28. Januar 2003 - BVerwG 4 B 4.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 53 = juris Rn. 4). Daran fehlt es hier, soweit die Klägerin rügt, dass sich das Oberverwaltungsgericht das Handbuch zum Programm ALOHA aus dem Internet besorgt, es selbst vom Englischen ins Deutsche - soweit erforderlich - übersetzt und im Urteil verwertet habe, obwohl das Handbuch nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung und schon gar nicht in deutscher Übersetzung gewesen sei. Insofern legt sie schon nicht dar, was sie diesbezüglich bei ausreichender Gehörsgewährung (noch) vorgetragen hätte. Das bedarf jedoch keiner Vertiefung, denn die vom Oberverwaltungsgericht verwendeten Aussagen im englischen Handbuch (es handelt sich um einen Satz) waren für das Gericht jedenfalls nicht entscheidungserheblich, das Urteil beruht mithin nicht hierauf. Denn das Berufungsgericht hat die Berechnungen des Gutachters der Klägerin auf der Grundlage des Programms ALOHA bereits aufgrund der Angaben im TÜV-Gutachten sowie in dem Gutachten des LANUV als falsch bewertet (UA S. 42) und dieses Ergebnis nur noch ergänzend - im Wege einer Hilfsbegründung - durch das Handbuch zu besagtem Programm als bestätigt angesehen (UA S. 42). Diese Hilfsbegründung kann jedoch hinweggedacht werden, ohne dass sich am Ergebnis (Feststellung der fehlerhaften Anwendung des Programms ALOHA durch die Gutachter der Klägerin) etwas ändert.
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(3) Ein Gehörsverstoß kann auch nicht darin gesehen werden, dass das Oberverwaltungsgericht die Beweisanträge Nr. 1 und 4 der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2011 abgelehnt hat.
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags (Beschlüsse vom 7. Oktober 1987 - BVerwG 9 CB 20.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31 und vom 14. Mai 2008 - BVerwG 4 B 46.07 - juris Rn. 28). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings dann verletzt, wenn die Ablehnung eines als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141 <143 f.> und vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 <311>; BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 S. 16), mithin auf sachfremde Erwägungen gestützt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1988 - 1 BvR 818.88 - BVerfGE 79, 51 <62>). Wie bereits ausgeführt, ist hierfür maßgebend auf den materiellrechtlichen Standpunkt der angegriffenen Entscheidung abzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erfordert eine entsprechende Rüge den substantiierten Vortrag, dass die Ablehnung des Beweisantrags fehlerhaft erfolgt ist, die Begründung der Ablehnungsentscheidung im Gesetz keine Stütze findet und deshalb das rechtliche Gehör verletzt worden ist (Beschluss vom 13. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 95.02 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 67 = juris Rn. 6). Hieran fehlt es vorliegend.
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(3.1) Der Beweisantrag Nr. 1 der Klägerin zielte auf die Einholung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen für Physik, insbesondere für Strömungsphysik, bezüglich der Innenrauhigkeit des Steigrohres in der Kaverne Victor 2 (Nr. 1.1), der Unwahrscheinlichkeit eines sog. Guillotinebruchs am Kavernenkopf (Nr. 1.2), der fehlenden Berücksichtigung einer starken Kontraktion und eines starken Reibungsverlusts am Übergang von Kaverne zum Rohrschuh in den Berechnungen des TÜV von 2006 und des LANUV von 2011 (Nr. 1.3), der maximalen Höhe des Massestroms am Kavernenkopf (Nr. 1.4) sowie dazu, dass die zum Abriss des Kavernenkopfes notwendige Druckbelastung am Kavernenkopf nicht auftreten könne (Nr. 1.5).
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Diesen Beweisantrag hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Die Klägerin sieht hierin einen Verfahrensfehler. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung gegebenen Begründung stelle dies eine vorweggenommene Beweiswürdigung dar und beinhalte die Aussage, das Gericht halte den Sachverhalt bereits für hinreichend geklärt. Mit einer solchen Begründung könne ein Beweisantrag nicht in rechtmäßiger Weise abgelehnt werden.
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Nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (Urteile vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41> und vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 = juris Rn. 10). Die Entscheidung eines Tatsachengerichts über Art und Anzahl einzuholender Sachverständigengutachten steht dabei gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich in seinem tatrichterlichen Ermessen (z.B. Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 1.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120 = NJW 1980, 900). Die unterlassene Einholung eines Obergutachtens stellt deshalb nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (Beschluss vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 = juris Rn. 5), weil die bereits vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (stRspr, u.a. Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG 8 C 29.67 - BVerwGE 31, 149 <156> = Buchholz 448.0 § 8a WPflG Nr. 2; Beschlüsse vom 10. März 1977 - BVerwG 6 B 38.76 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 21 und vom 30. August 1993 - BVerwG 2 B 106.93 - juris Rn. 2). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausweislich der Begründung der Entscheidung über die Ablehnung des Beweisantrags, die es in seinem Urteil (UA S. 43, 45, 46) noch weiter präzisiert hat, rechtsfehlerfrei ausgegangen. Von einer unzulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung kann damit keine Rede sein. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr angenommen, dass durch die in das Verfahren eingeführten Gutachten ihm die erforderliche Sachkunde bereits soweit vermittelt wurde, um im Wege der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) den vorliegend maßgeblichen Mindestabstand zwischen dem klägerischen Vorhaben und dem Gaskavernenspeicher der Beigeladenen bestimmen zu können. Das Oberverwaltungsgericht hat sich des Weiteren auf den Seiten 39 bis 46 des Entscheidungsabdrucks ausführlich mit den in das Verfahren - auch von Seiten der Klägerin - eingebrachten bzw. den von ihm eingeholten Gutachten auseinander gesetzt, hat diese umfassend gewürdigt und ist bezüglich des maßgeblichen Sicherheitsabstandes letztlich der durch das LANUV-Gutachten bestätigten Ansicht des TÜV gefolgt, weil es dieses für überzeugend gehalten hat (UA S. 37). Hiermit setzt sich die Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise auseinander.
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(3.2) Schließlich rügt die Klägerin, auch Beweisantrag Nr. 4 sei in der mündlichen Verhandlung unzulässigerweise abgelehnt worden. Danach sollte den Gutachtern der Gegenseite aufgegeben werden, ihre iterative Berechnung des Massestroms einschließlich der zugehörigen Excel-Tabellen vorzulegen, sowie der Klägerin und ihrem Sachverständigen Gelegenheit gegeben werden, dazu Stellung zu nehmen. Das Oberverwaltungsgericht lehnte diesen Beweisantrag mit der Begründung ab, die eingeforderten Vorlagen würden erkennbar keine relevanten Erkenntnisse erbringen. Die Beschwerde wirft dem Oberverwaltungsgericht insofern vor, den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt zu haben (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil es seine Entscheidung nur auf ein Gutachten stützen dürfe, das schlüssig und nachvollziehbar sei. Das setze gerade im Streit um wissenschaftliche Fragen voraus, dass die methodischen und rechnerischen Schritte, mit denen ein Sachverständiger zu einer Erkenntnis gelangt sei, nachvollzogen werden könnten. Dem habe der Beweisantrag Nr. 4 gedient. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht dargetan. Inwieweit Ausgangsdaten und Verarbeitungsschritte einer gutachterlichen Stellungnahme offen gelegt werden müssen, um deren Verwertbarkeit überprüfen zu können, ist eine Frage der Beweiswürdigung und der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO), die sich regelmäßig nicht allgemeingültig beantworten lässt (Beschlüsse vom 1. April 2009 - BVerwG 4 B 61.08 - NVwZ 2009, 910 Rn. 24 und vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - juris Rn. 44). Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Eingabegrößen und die Berechnungsgrundlagen im Anhang der Stellungnahme des LANUV aufgeführt sind (UA S. 44). Hinweise, auf durchgreifende, die Aussagekraft der Abschätzung in relevantem Umfang relativierende Fehler bei den Berechnungsgrundlagen, welche Anlass hätten geben können, die angelegten Excel-Tabellen anzufordern, hat das Oberverwaltungsgericht ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 44) nicht gefunden. Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerde darlegen müssen, dass bei der Aufnahme der Grundlagendaten und der Berechnungen Fehler unterlaufen sein könnten (Urteil vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4000.09 - juris Rn. 61 a.E. für eine Verkehrsprognose). Daran fehlt es.
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c) Letztlich liegt auch keine sogenannte aktenwidrige Entscheidung vor.
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Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, betrifft den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffes (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben (Beschluss vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 = juris Rn. 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss "zweifelsfrei" sein (z.B. Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338). Diese Voraussetzungen sind durch die Beschwerde nicht dargetan.
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(1) Die Klägerin rügt, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, weil es davon ausgehe, dass bei Erreichen einer Wärmestrahlung von 12 kW/qm ein Wohngebäude regelmäßig keinen hinreichenden Schutz mehr biete, sondern mit letalen Folgen zu rechnen sei (UA S. 39). Aus den Akten ergebe sich - so die Klägerin - jedoch genau das Gegenteil. Dieser Einwand greift nicht durch. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei der genannten Passage im Urteil vom 15. Dezember 2011 lediglich um eine Ungenauigkeit in der Diktion handelt. Das folgt daraus, dass das Oberverwaltungsgericht im weiteren Verlauf seiner Prüfung davon ausgeht, dass der Wert von 12 kW/qm aufgrund der Unterschreitung des Sicherheitsabstandes von 85 m durch das verfahrensgegenständliche Gebäude (ca. 75 m Entfernung) überschritten wird und es infolgedessen zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme komme. Die Annahme, dass die typischen in Deutschland anzutreffenden Gebäude bei einer Wärmestrahlung von mehr als 12 kW/qm - somit auch das klägerische Gebäude - keinen ausreichenden Schutz vor letalen Folgen mehr bieten, entspricht jedoch der Aktenlage.
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(2) Die Klägerin rügt des Weiteren, dass das Oberverwaltungsgericht bezüglich des der Ausbreitungsbetrachtung zugrunde zu legenden Massenstroms, d.h. der im Störfall auftretenden Emissionen am Kavernenkopf, hinsichtlich der insoweit maßgeblichen Parameter (Ideal-/Realgasverhalten, Druck, Strömungsdurchmesser/Ausströmungsquerschnitt, Inburex-Sicherheitsbericht 2002) von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen sei. Insofern legt sie jedoch schon keinen "offensichtlichen" bzw. "zweifelsfreien" Widerspruch entsprechend obigen Grundsätzen dar, sondern ersetzt die Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts durch eine eigene. Das gilt umso mehr, als die genannten Parameter, ihre Bestimmung und ihre Bedeutung für den maßgeblichen Sicherheitsabstand zwischen den Beteiligten sowie den Gutachtern im Verfahren heftig umstritten waren. Damit fehlt es bereits an der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung.
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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
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von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens; ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger wendet sich gegen einen Vorbescheid für die Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen durch Errichtung eines Milchviehboxenlaufstalls mit Nebengebäuden.
3Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks H. 45 in S. (Gemarkung M. Flur 3, Flurstücke 1451, 1454 und 2158, Grundbuch von M. , Amtsgericht Bergisch Gladbach, Blatt 290). Er führt dort einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb. Der Kläger ist mit einem hälftigen Anteil Miteigentümer des Grundstücks H. 46 a in S. (Gemarkung M. , Flur 3, Flurstück 1916, Blatt 501 des Grundbuchs von M. ). Das Grundstück des Klägers liegt nördlich des Betriebs des Beigeladenen. Dazwischen verläuft der H1. Weg. Das Grundstück des Klägers ist mit einem Wohnhaus bebaut, das die Beklagte unter dem 21. Juli 1976 genehmigt hatte. Die Grundstücke gehören zur Ansiedlung H. , die östlich des Ortskerns von S. liegt und über den asphaltierten H1. Weg erschlossen ist, der zur etwa 100 m entfernten L.----straße 49 führt. Wegen der Lage der Grundstücke und Gebäude im Einzelnen wird auf den von der Beklagten eingereichten Lageplan vom 31. August 2011 (BA 5) Bezug genommen.
4Am 25. August 2008 stellte der Beigeladene einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids zum Neubau eines Milchviehboxenlaufstalls mit Nebengebäuden.
5Im August 2009 reichte der Beigeladene einen ergänzten Lageplan im Maßstab 1:1000 mit einer Markierung des Standorts etwa 130 m südwestlich des Hauses des Klägers ein. Unter dem 22. Dezember 2009 wurde im Auftrag des Beigeladenen ein Gutachten zu Geruchsimmissionen durch die landwirtschaftliche Unternehmensberatung NRW GmbH in N. erstellt. Dieses Gutachten prognostiziert für das Grundstück des Klägers eine belästigungsrelevante Gesamtbelastung von 6 % bis 8 % der Jahresstunden durch den Betrieb des Beigeladenen und stellt fest, dass von einem weiteren im Umkreis von 600 m vorhandenen Betrieb wegen dessen geringen Tierbestands nur irrelevante Auswirkungen zu erwarten seien. Zuvor hatte das LANUV NRW im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung Hinweise zu den zugrundezulegenden Annahmen u. a. in Bezug auf Wetterdaten und Geländerauhigkeitswerte gegeben. Am 3. Februar 2010 reichte der Beigeladene eine Betriebsbeschreibung ein, in der die Zahl der Milchkühe, Kälber und Jungvieh/Bullen angegeben wird. In der Rubrik tierische Abgänge ist ein Güllekeller mit derzeit 1.500 cbm und geplant 8.500 cbm Lagerkapazität genannt. Der Gegenstand des Antrags wurde unter dem 10. Mai 2010 dahin geändert, dass ein positiver Vorbescheid für einen ersten Bauabschnitt für 250 Milchkühe, und 100 Rinder und Kälber beantragt und um Zustimmung für den zweiten Bauabschnitt für weitere 200 Milchkühe und 30 Rinder/Kälber unter der Voraussetzung vorliegender erforderlicher Flächen für Futtergrundlagen und Güllebeseitigung gebeten wurde. Unter dem 23. Juni 2010 wurden die Maße des geplanten Güllekellers vom Beigeladenen auf 6.450 cbm reduziert.
6Die Beklagte erteilte den beantragten Vorbescheid unter dem 12. Oktober 2010.
7Gegenstand des Vorbescheids ist ausweislich von der Beklagten aufgebrachter Grünstempel der Erläuterungsbericht vom August 2008, die Betriebsbeschreibung vom 22. August 2008, ein Prospekt der Fa. X. mit einem Mustergebäude, der Lageplan vom 13. August 2009 im Maßstab 1:1000, und das Geruchsgutachten (Stand 22. Dezember 2009) mit dessen angegebenen Parametern und sonstigen Angaben. Der Vorbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers zur Kenntnis übersandt und ging dort am 19. Oktober 2010 ein.
8Am 19. November 2010 hat der Kläger - zusammen mit den Nachbarn Frau K. und Herrn I. - Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen:
9Der Bauvorbescheid verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften. Eine Rechtsverletzung ergebe sich schon daraus, dass angesichts der Größe des Vorhabens das Bundesimmissionsschutzgesetz hätte angewendet werden müssen. Dies folge aus der geplanten Güllelagerkapazität und der Zahl der Tierplätze. Eine Berücksichtigung seiner berechtigten Nachbarinteressen könne dadurch erfolgen, dass die vorhandenen Stallungen, die im Gutachten mit D 1 bis D 3 bezeichnet seien, komplett aus der Viehnutzung herausgenommen würden. Durch die Zunahme der Zahl der Tiere von 146 auf 580 erhöhe sich die nicht mehr hinnehmbare Immissionsbelastung, die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgehe. Zudem erhöhe sich im Stall D 3 die Zahl der Tiere von 60 auf 90. Eine Rechtsbeeinträchtigung ergebe sich auch daraus, dass sich der Beigeladene für den Betrieb wegen der Anzahl der gehaltenen Tiere nicht auf erteilte Baugenehmigungen berufen könne. Genehmigt seien lediglich 86 Tiereinheiten. Das dem Vorbescheid zugrunde liegende Gutachten zu Geruchsimmissionen vom 22. Dezember 2009 sei mangelhaft. Insbesondere sei der angenommene Grenzwert mit 25 % der Jahresstunden zu hoch und die Windprognose unzutreffend. Die zu erwartenden Gerüche seien unzumutbar. Ferner drohe eine Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole.
10Der Kläger und die weiteren Kläger haben beantragt,
11den dem Beigeladenen von der Beklagten unter dem 12. Oktober 2010 erteilten Bauvorbescheid aufzuheben.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung hat sie ausgeführt:
15Es sei zu Recht ein baurechtlicher Vorbescheid erteilt worden. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens seien nicht erfüllt gewesen. Das Vorhaben verletze auch keine Nachbarrechte der Kläger. Es sei sichergestellt, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 201 BauGB handele. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Es rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. Insbesondere führe es nicht zu unzumutbaren Gerüchen für den Kläger. Das maßgebliche Gutachten gelange zu zutreffenden Ergebnissen. Nach dem Ergebnis der Begutachtung sei vorliegend im Rahmen der Einzelfallprüfung für die Umgebungsbebauung wegen des Gebietscharakters eine Gesamtbelastung von bis zu 25 % der Jahresstunden zumutbar. Diese Belastungsgrenze würde auf dem Grundstück des Klägers bei weitem nicht erreicht werden. Nicht zu beanstanden sei, dass im Rahmen des Gutachtens eine Prognoseberechnung angefertigt worden sei, da die Auswirkungen eines zukünftigen Vorhabens anders nicht ermittelt werden könnten. Die Annahme, dass ein Immissionswert von 25 % der Jahresstunden zumutbar sei, entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch eine umfassende Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls führe nicht zu einer zu erwartenden Geruchsbelästigung, die die Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 BImSchG überschreite. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass alle Grundstücke im Außenbereich gelegen seien. In einem landwirtschaftlich genutzten Gebiet müsse mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden. Der solchen Belastungen ausgesetzte Eigentümer eines Wohnhauses könne in der Regel nicht verlangen, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der geplante Stall deutlich von der Wohnbebauung des Klägers abrücke, die Viehhaltung in Stall D 2 aufgegeben werde und auch die Erschließung der Ställe nunmehr über die südöstlich verlaufende K 49 erfolgen solle. Die vorgesehene Güllelagerkapazität sei ausreichend.
16Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
17Das Verwaltungsgericht hat die Klage - nach Durchführung eines Ortstermins - mit Urteil vom 30. September 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Vorhaben stünden keine auf den Vorbescheidantrag allein zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen, die auch dem materiellen Schutz des betroffenen Dritten zu dienen bestimmt seien. Daraus folge, dass die Kläger allein aus der formellen Rechtswidrigkeit eines Vorhabens kein Abwehrrecht herleiten könnten. Damit komme es weder auf die Frage an, ob der Betrieb des Beigeladenen in Teilen baurechtlich nicht genehmigt sei noch auf die Ansicht, es hätte kein baurechtlicher Vorbescheid beantragt und erteilt werden dürfen, sondern ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen. Letzterem Gesichtspunkt folge das Gericht auch deshalb nicht, weil die Anlagengröße die Kapazitäten unterschreite, die erst zu einer Anwendung des Immissionsschutzrechts führten. Im Übrigen hätte auch eine fehlerhaft unterbliebene Anwendung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren keine für den Nachbarn erhebliche Veränderung des materiellen Genehmigungsmaßstabs zur Folge. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung sei § 35 BauGB zugrunde zu legen. Die Siedlung H. stelle eine typische Splittersiedlung im Außenbereich außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils dar. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Die im Wesentlichen gerügten Geruchsbelastungen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgingen, seien auf der Grundlage des eingeholten Geruchsgutachtens vom 22. Dezember 2009 unter Berücksichtigung der Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes NRW zu beurteilen. Da die Geruchsimmissionsrichtlinie für eine Wohnnutzung im Außenbereich keine Werte angebe, sei darauf abzustellen, ob die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sei. Dies sei nicht der Fall. Fehler des Gutachtens seien von den Klägern nicht substantiiert aufgezeigt worden. Zu den vorgetragenen erheblichen gesundheitlichen Problemen der Ehefrau des Klägers sei ergänzend zu bemerken, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in Zweifel gezogen würden, es möge sogar zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Beeinträchtigungen auch vom Betrieb des Beigeladenen herrührten; dies ändere aber nichts daran, dass diese Auswirkungen im persönlichen Bereich das Vorhaben nicht in einem objektivierten Sinn planungsrechtlich rücksichtslos machten, weil das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht personenbezogen auf die Eigentumsverhältnisse oder die Nutzungsberechtigten zu einem bestimmten Zeitpunkt abstelle. Hinzu komme, dass es der Kläger in der Hand habe, durch die Ausrichtung der besonders geruchsempfindlichen Räumlichkeiten bzw. des Außenwohnbereichs in gewissem Umfang architektonische Selbsthilfe zu üben, sofern dies nicht bereits geschehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die mit Beschluss vom 8. November 2011 berichtigten Urteilsgründe Bezug genommen.
18Der Kläger und die weiteren erstinstanzlichen Kläger haben die Zulassung der Berufung beantragt. Die weiteren Kläger haben ihre Zulassungsanträge später zurückgenommen. Der Senat hat das Verfahren daraufhin abgetrennt, unter dem Aktenzeichen - 7 A 655/13 - fortgeführt und eingestellt, soweit es diese Klagen betraf. Der Kläger trägt zur Begründung der vom Senat wegen besonderer Schwierigkeiten zugelassenen Berufung vor:
19Das Verwaltungsgericht habe die nachbarschützende Regelung des § 5 BImSchG verkannt, indem es angenommen habe, in Bezug auf die Anwendung des BImSchG gehe es nur um formale Verfahrensregeln. Tatsächlich sei eine Anwendung des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geboten. Der Stall, der im Gutachten mit D 1 bezeichnet sei, sei nicht als Stall genehmigt. Der Stall D 3 sei lediglich als Remise genehmigt. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung sei das Gebiet nicht als Außenbereich, sondern als Dorfgebiet einzustufen. Es befänden sich dort etwa auch Handwerksbetriebe, ein Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus und eine Hundeschule und -pension. Die vorhandene Bebauung vermittle auch den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit und verfüge daher über die für einen Ortsteil im Sinne des Gesetzes erforderliche organische Siedlungsstruktur. Die Beklagte sei bei der Genehmigung seines Wohnhauses von einer Lage im Innenbereich ausgegangen. Ferner sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem privilegierten Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB ausgegangen. Tatsächlich handele es sich um einen Gewerbebetrieb, der den Rahmen des Ortsüblichen sprenge. Es fehle eine ausreichende eigene Futtergrundlage für eine betriebliche Erweiterung. Das zugrundegelegte Gutachten zu den Geruchsimmissionen sei nicht ausreichend. Es beruhe auf Daten einer Wetterstation in größerer Entfernung, die die tatsächliche Situation nicht träfen. Es komme zu Windverwirbelungen, die gerade sein Haus beträfen. Ferner sei das im Gutachten zugrunde gelegte Kriterium einer Rauhigkeit des Geländes zweifelhaft. Ein früheres Gutachten sei zu einer höheren Geruchsbelastung gelangt. Das Verwaltungsgericht habe eine effektive Grenzwertfestlegung für Geruchsimmissionen unterlassen und die Problematik einer drohenden Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole verkannt. Nach einer vorliegenden Studie sei im Umkreis von 500 m von Tierhaltungsanlagen mit Gesundheitsgefahren zu rechnen. Dies ergebe sich insbesondere aus der sog. NiLS Studie (Niedersächsische Lungen-Studie) sowie auch aus der VDI-Richtlinie 4250. Das Verwaltungsgericht habe auch die Grundsätze verkannt, die das OVG Münster in der Entscheidung vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 - aufgestellt habe.
20Der Kläger beantragt,
21das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
24Sie trägt vor:
25Die Berufung sei unzulässig. Es fehle an der erforderlichen detaillierten Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Berufung sei im Übrigen aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils unbegründet. Für die planungsrechtliche Beurteilung sei § 35 BauGB maßgeblich. Das Gebiet H. sei Außenbereich und kein Ortsteil im Sinne des Gesetzes. Mit Blick auf die Siedlungsstruktur in S. mit den jeweils mehrere Hundert Hauptgebäude umfassenden Ortsteilen S. , tal, G. und L1. bzw. die Struktur der Nachbargemeinden im Ballungsraum / könne sich die Ansiedlung H. mit den vorhandenen Gebäuden nicht als selbständige Siedlungseinheit behaupten. Das Bundesimmissionsschutzgesetz sei nicht einschlägig. Zudem sei ein Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ohnehin unerheblich. Der Vorbehalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren sei nach der Rechtsprechung nicht drittschützend. Das Vorhaben des Beigeladenen sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Es betreffe Landwirtschaft im Sinne der Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage. Eine Privilegierung sei aber - nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB - auch dann gegeben, wenn eine eigene Futtergrundlage nicht nachgewiesen wäre. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot insbesondere auch hinsichtlich der Geruchsbelastung verneint. Gegen eine Unzumutbarkeit spreche bereits der Aspekt der zeitlichen Priorität landwirtschaftlicher Viehhaltung in H. . Der Kläger habe sich zu einem Zeitpunkt in H. angesiedelt, als der Betrieb des Beigeladenen und auch andere Betriebe längst vorhanden gewesen seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Außenbereich vom Gesetzgeber nach § 35 Abs. 1 BauGB generell als Standort stark emittierender Betriebe vorgesehen sei. Der Beigeladene nehme bei der Gestaltung des Vorhabens auch hinsichtlich der Betriebserweiterung größtmögliche Rücksicht auf den Kläger und die Nachbarschaft. Der Großteil des Bestands und die verkehrliche Erschließung lägen nach Umsetzung des Vorhabens deutlich weiter vom Haus des Klägers entfernt. Nach dem vorliegenden Geruchsgutachten sei die Grenze der Zumutbarkeit nicht erreicht. Abgesehen davon führe das Vorhaben zu einer Verbesserung der Immissionssituation. Nach der Rechtsprechung sei auch eine an sich nicht mehr hinnehmbare Immissionsbelastung im Einzelfall im Umfang der Vorbelastung zumutbar, wenn eine Änderungsgenehmigung die Situation verbessere. Ein solcher Sachverhalt sei hier gegeben, weil der Beigeladene den nahe am Haus des Klägers gelegenen Stall D 2 aufgebe und der neue Stall in wesentlich größerer Entfernung gebaut werden solle. Ferner fehle es an konkreten Anhaltspunkten für Gesundheitsgefahren durch Bioaerosole. Bioaerosole spielten in der fachwissenschaftlichen Diskussion im Zusammenhang mit Rinderhaltungsanlagen keine Rolle. So enthalte auch der Tierhaltungserlass des Landes NRW vom 19. Februar 2013 lediglich für die Haltung von Schweinen und Geflügel diesbezügliche Empfehlungen.
26Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
27Der Kläger hat ärztliche Bescheinigungen zu eigenen Erkrankungen und Erkrankungen seiner Ehefrau vorgelegt; danach leidet er u. a. an einem sinubronchialen Syndrom mit Asthma bronchiale, seine Ehefrau leidet u. a. an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung.
28Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 19. September 2013 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll zum Ortstermin verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge zum Vorbescheidsverfahren und zu den Baugenehmigungen für bauliche Anlagen auf dem Grundstück des Beigeladenen sowie zur Baugenehmigung für das Wohnhaus des Klägers Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Berufung ist zulässig.
31Es fehlt entgegen der Meinung der Beklagten nicht an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Die Berufungsbegründung muss nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. Ein Berufungsführer genügt grundsätzlich seiner gesetzlichen Pflicht, in der Berufungsbegründung die Gründe der Anfechtung anzugeben, wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, durch den mit der Klage angegriffenen Bescheid verletzt zu sein, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 ‑ 9 B 71.11 -, juris, m. w. N.
33Gemessen an diesen Ausführungen sind die Darlegungen des Klägers im rechtzeitig am 21. Mai 2013 (erster Werktag nach Pfingstmontag) eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz ausreichend. Die von der Beklagten vermisste Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils findet sich darin in hinreichend detaillierter Weise. Dies gilt jedenfalls mit Blick auf die Ausführungen zu der vom Kläger befürchteten Beeinträchtigung durch Bioaerosole; hierzu enthält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine konkreten Erwägungen.
34Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.
35I. Die Klage ist zwar zulässig.
361. Der Kläger ist insbesondere klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann geltend machen, dass eine Verletzung seiner Rechte durch den angegriffenen Vorbescheid nicht von vornherein ausgeschlossen ist. An der Klagebefugnis fehlt es nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens des jeweiligen Klägers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise dessen subjektive Rechte verletzt sein können.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003
38- 3 C 15.03 -, NJW 2004, 698.
39Es kommt hier jedenfalls eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksicht-nahmegebots mit Blick auf vorhabenbedingte Geruchsimmissionen in Betracht.
402. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht zwischenzeitlich wegen des Ablaufs der Geltungsdauer des Vorbescheids entfallen. Denn der Ablauf der Frist für die Geltung eines Vorbescheids ist durch eine gegen den Bescheid gerichtete Klage gehemmt.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2012
42- 7 A 2444/09 -, juris, m. w. N.
43II. Die Klage ist aber in der Sache nicht begründet.
44Der angefochtene Vorbescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
45Der Senat versteht den Vorbescheid dahin, dass er sich auf die Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen insgesamt und nicht lediglich auf die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes bezieht. Dies ergibt sich schon daraus, dass auch die Zahl und Verteilung der Tierplätze für Rinder und Kälber und deren Zuordnung zu bestimmten Stallungen geregelt wird und andere Regelungen getroffen werden, die sich auf den Betrieb des Beigeladenen insgesamt beziehen. Es handelt sich mithin um ein einheitliches Änderungsvorhaben in Bezug auf den Gesamtbetrieb.
46Vgl. zu baurechtlichen (Änderungs-) Genehmigungen: BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 -, BRS 63 Nr. 172.
47Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist nach allgemeinen Grundsätzen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids; soweit sich nachträgliche Änderungen zugunsten des Beigeladenen auswirken, sind sie zu berücksichtigen.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, BRS 76 Nr. 162.
49Der Vorbescheid verstößt danach weder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (dazu 1.) oder drittschützendes Verfahrensrecht (dazu 2.) noch gegen das nach dem hier maßgeblichen § 35 Abs. 1 BauGB (dazu 3.) allein zu prüfende planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (dazu 4.).
501. Der Vorbescheid verstößt nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen das Bestimmtheitsgebot.
51Ein planungsrechtlicher Vorbescheid muss ebenso wie eine Baugenehmigung inhaltlich bestimmt sein. Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen bzw. Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er - wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig - von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 ‑ 10 A 2269/10 -, m. w. N.
53Diesen Anforderungen ist hier genügt. Der Vorbescheid regelt nachbarrechtsrelevante Aspekte der Änderung des Betriebs zunächst in Bezug auf den ersten Bauabschnitt mit 250 Plätzen für Kühe. Es wird damit hinreichend festgelegt, wie im ersten Bauabschnitt die Tierplätze verteilt sind (vgl. Ziff. 2. und 4. des Vorbescheids und Bl. 7 des Gutachtens). Die Entscheidung stellt mit der Bezugnahme auf das Gutachten auch hinreichend klar, wo (in welchen Ställen) im ersten Bauabschnitt die 250 Kühe bzw. 100 Rinder stehen sollen. Widersprüchlich ist auch nicht etwa die Regelung zum Tierplatzbestand. Soweit die Angaben zu Bullen bzw. Jungvieh in der Betriebsbeschreibung bzw. im Gutachten divergieren - der Bestand bezieht sich nach der Betriebsbeschreibung u. a. auf 90 Tiere, bei denen es sich um Bullen und Jungvieh handelt, nach dem Gutachten sind Bullen nicht mehr vorgesehen, sondern 90 Tiere der Kategorie Jungvieh, von denen 25 unter einem Jahr und 65 zwischen einem und zwei Jahren alt sind - ist dies mit Blick auf die Bestimmung zu 4. zum Vorbescheid dahin zu verstehen, dass die Beklagte nur von 90 Plätzen für Jungrinder ausgeht und die Haltung von Bullen planungsrechtlich nicht mehr positiv regeln wollte. Im Übrigen wird - ungeachtet der Nachbarrechtsrelevanz dieses Aspekts - in Bezug auf den zweiten Bauabschnitt auch eine hinreichend bestimmte planungsrechtliche Beurteilung unter der Maßgabe einer ausreichenden eigenen Futtergrundlage gemäß der Regelung zu Ziffer 4. getroffen.
542. Ein für die Verletzung von Rechten des Klägers erheblicher Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass nicht anstelle eines baurechtlichen Vorbescheids ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid nach § 9 BImSchG erteilt worden ist.
55Es spricht bereits Vieles dafür, dass ein immissionsschutzrechtliches Vorbescheidsverfahren nicht durchzuführen war, weil eine Genehmigungspflicht nach dem BImSchG hier weder mit Blick auf die genehmigten Tierplatzzahlen noch mit Blick auf die Lagerkapazität für Gülle bestand. Dies bedarf indes keiner abschließenden Beurteilung. Denn es ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass ein solcher Verstoß gegen Verfahrensrecht ohnehin nicht nachbarrechtsrelevant wäre. Der materielle Maßstab für die Beurteilung der Nachbarrechtskonformität nach dem Bauplanungsrecht unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots und nach dem Immissionsschutzrecht ist einheitlich. Das Immissionsschutzrecht legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012
57- 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92.
58Danach könnte es nicht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung führen, wenn die Anlage insgesamt nach dem BImSchG genehmigungspflichtig und deshalb ein Verfahren auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids nach § 9 BImSchG erforderlich gewesen wäre, denn aus den nachfolgenden Gründen ist kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot festzustellen.
593. Das Vorhaben ist planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
60Das Vorhaben liegt im Außenbereich (dazu a.) und ist dort als landwirtschaftliches Vorhaben privilegiert (dazu b.).
61a. Die Beurteilung richtet sich nach § 35 BauGB, weil das Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden soll. Die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen liegen im Außenbereich. Der Außenbereich umfasst Flächen, die nicht im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB qualifiziert überplant sind und nicht Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB sind. Ein Bebauungsplan besteht für das Gebiet nicht. Die Ansiedlung H. stellt sich auch nicht als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB dar.
62Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Das gewisse Gewicht für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen.
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009
64- 7 A 1236/08 -, juris.
65Danach erfüllt die Ansiedlung H. nicht die Anforderungen an einen Ortsteil. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Karten, Plänen und Luftbildern sowie dem Eindruck des Berichterstatters bei der Ortsbesichtigung, der den Mitgliedern des Senats in der Beratung vermittelt worden ist. Danach fehlt es - wie auch von der Beklagten im Berufungsverfahren nach der Durchführung des Ortstermins im Einzelnen dargelegt worden ist - schon an einer hinreichenden Anzahl von Gebäuden hinreichenden bodenrechtlicher Bedeutung. Abgesehen davon lässt die Ansiedlung auch die erforderliche siedlungsstrukturelle Qualität vermissen, die für einen Ortsteil im Sinne des Gesetzes konstitutiv ist. Aus dem Vortrag des Klägers, die Beklagte sei bei der Genehmigung seines Hauses von einer Innenbereichslage ausgegangen, ergibt sich keine andere Beurteilung, an eine solche Beurteilung wäre der Senat nicht gebunden.
66b. Das Vorhaben ist entgegen der Auffassung des Klägers auch als landwirtschaftliches Vorhaben im Sinne des BauGB und damit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen.
67Der Kläger bezweifelt dies, weil er meint, es fehle für den zweiten Bauabschnitt an der nach § 201 BauGB angesichts des vorgesehenen Tierbestands erforderlichen Futtergrundlage. Damit verkennt er indes den - bereits oben aufgezeigten - Regelungsgehalt des Vorbescheids, dessen positive planungsrechtliche Beurteilung für den zweiten Bauabschnitt auf der in Ziffer 4. benannten Voraussetzung beruht, dass auch für den weiteren Tierbestand, der im zweiten Bauabschnitt aufgebaut werden soll, eine ausreichende Futtergrundlage vorhanden ist.
684. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, das auch bei der Zulassung von Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Rahmen der Prüfung entgegen stehender öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Anwendung findet, denn es ist weder wegen Geruchsimmissionen (dazu a.) noch auf sonstige Weise (dazu b.) gegenüber dem Kläger im Rechtssinne rücksichtslos.
69a. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots lässt sich zunächst nicht mit Blick auf Geruchsimmissionen feststellen. Voraussetzung für eine solche Verletzung wäre, dass auf dem Grundstück des Klägers auftretende vorhabenbedingte Gerüche als schädliche Umwelteinwirkungen gewertet werden können. Das ist aber nicht der Fall.
70Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Belästigungen i. S. d. Immissionsschutzrechts erheblich sind, und deshalb einem Nachbarn nicht zugemutet werden können, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen.
71Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009
72- 10 A 259/08 -, juris, m. w. N.
73Ob diese Würdigung, wie die Beklagte meint, schon auf den Aspekt gestützt werden kann, dass es sich um eine „Verbesserungsgenehmigung“ handele, kann dahingestellt bleiben.
74Vgl. zur sog. „Verbesserungsgenehmigung“ die Erwägungen des 2. Senats des OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251.
75Gegen eine Unzumutbarkeit der auf dem Grundstück des Klägers auftretenden Gerüche spricht bereits der von der Beklagten in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigte Aspekt, dass der Außenbereich bauplanungsrechtlich nur ausnahmsweise für Wohnnutzungen, in erster Linie aber als Standort für stark emittierende Betriebe vorgesehen ist. Im typischerweise landwirtschaftlich genutzten Außenbereich muss insbesondere mit Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten und Güllegruben typischerweise entstehen. Der Eigentümer eines Wohnhauses kann in der Regel nicht verlangen, von solchen mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch in der vom Kläger zitierten Entscheidung klargestellt.
76Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010
77- 8 B 992/09 -, juris, m. w. N.
78Anderweitige Anhaltspunkte, die für eine Unzumutbarkeit gegenüber dem Kläger sprechen könnten, ergeben sich weder mit Blick auf Anforderungen der Geruchsimmissionsrichtlinie (aa.) oder der TA-Luft ( bb.) bzw. einschlägiger technischer Regelwerke wie der VDI-Richtlinie 3894 (cc.) noch aus besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nutzungen in der maßgeblichen Umgebung (dd.).
79aa. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit von Geruchsimmissionen ergeben sich nicht aus der - ohnehin auf nicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Vorhaben nicht unmittelbar, sondern nur sinngemäß anwendbaren - Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes NRW in der Fassung vom 29. Februar 2008 mit Ergänzungen vom 10. September 2008 - GIRL -, die in Nordrhein-Westfalen als ministerieller Erlass gilt (vgl. MBl. NRW. 2009, S. 529). Diese Richtlinie ist ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk. Sie stellt keine Rechtsquelle dar. Vielmehr enthält sie technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
80Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 ‑ 4 B 5.07 ‑, BRS 71 Nr. 168; OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009 ‑ 10 A 259/08 ‑, juris.
81Eine Begutachtung nach der GIRL ist nur ein Kriterium zur Bewertung von Geruchsimmissionen. Die Beurteilung von Geruchsimmissionen darf sich nicht allein an den in der GIRL festgelegten Immissionswerten für die Geruchshäufigkeit orientieren, vielmehr hat jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Dementsprechend wird bereits in der GIRL unter Nr. 5 darauf hingewiesen, dass eine Beurteilung im Einzelfall erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die Bewertung von durch landwirtschaftliche Betriebe verursachten Gerüchen in Außenbereichslagen, für die die GIRL keinen Immissionswert enthält und in der die Grundstücke mit einer Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme belastet sein können, auf Grund der in erheblich höherem Maße Geruchseinwirkungen hinzunehmen sind.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009 ‑ 10 A 259/08 ‑, juris.
83Im Ergebnis ist die auf das vorliegende Gutachten gestützte erstinstanzliche Würdigung nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall eine unzumutbare Geruchsbelastung auch nach Maßgabe der GIRL nicht zu befürchten ist. Der Senat sieht keinen Anlass, für die Beurteilung der Zumutbarkeit nach Maßgabe der GIRL eine generelle Grenze bestimmter Geruchshäufigkeiten zu bestimmen, wie es der Kläger wünscht.
84Vgl. zu der Auffassung, dass im Außenbereich bei einer Überschreitung des Immissionswerts von 0,25 infolge einer vorhabenbedingten relevanten Zusatzbelastung landwirtschaftliche Gerüche unzumutbar sind, OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris, m. w. N. bzw. dazu, dass jedenfalls ein Immissionswert von 0,25 im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls im Sinne der Auslegungshinweise zur GIRL zumutbar ist, BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2013 - 4 BN 44.13 -, juris.
85Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers den in der GIRL angesetzten Wert von 0,15 (15 % der belästigungsrelevanten bewerteten Geruchsstunden) zugrunde legt, der für ein Dorfgebiet maßgeblich wäre, ist auf der Grundlage des hinreichend belastbaren Gutachtens keine Überschreitung festzustellen und schon deshalb aus der GIRL kein Anhaltspunkt für eine Unzumutbarkeit der Geruchsbelastung abzuleiten. Das Vorhaben führt nach dem Gutachten zu einer belästigungsrelevanten Gesamtbelastung, die sich unter Berücksichtigung des gesamten Betriebs des Beigeladenen einschließlich der Belastungen durch den geplanten neuen Stall auf 6 % bis 8 % der Jahresstunden beläuft. Der Senat hat keine Zweifel an der Belastbarkeit der Prognose des Gutachtens.
86Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013
87- 7 D 19/13.NE -, m. w. N.
88Dies gilt zunächst für die zugrunde gelegten Wetterdaten. Die Gutachterin hat auf Empfehlung des LANUV in der Plausibilitätsprüfung vom November bzw. 4. Dezember 2009 die Daten der Wetterstation Köln/Bonn zugrundegelegt. Weshalb diese Vorgehensweise methodisch zu beanstanden sein sollte, hat der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt. Die von ihm gewünschte Errichtung einer gesonderten Wetterstation im Bereich des Vorhabenstandorts hält der Senat nach den genannten Vorgaben nicht für erforderlich.
89Das Gleiche gilt für die Behauptungen zur Rauhigkeit des Geländes ebenso wie für den Standort des Anemometers. Auch insoweit beruhen die Annahmen der Gutachterin auf einer Empfehlung des LANUV, gegen deren methodische Richtigkeit der Kläger keine hinreichend plausiblen Einwände vorbringt. Dass sich aus den behaupteten geländebedingten Windverwirbelungen wesentlich häufigere Geruchsbelastungen ergeben, ist nicht substantiiert aufgezeigt. Dass ein früheres Gutachten aus dem Jahr 2005 ohne entsprechende Vorgaben des LANUV zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, ist für die vorliegend gebotene Beurteilung ohnehin unerheblich.
90Ebensowenig teilt der Senat die weiteren in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten. Der Senat sieht weder Gründe für die Annahme, das Gutachten habe die maßgeblichen Quellen von Gerüchen auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht zutreffend erfasst noch für die Einschätzung, das Gutachten sei mit Blick auf die nachfolgend bekannt gemachte VDI-Richtlinie 3894 nicht verwertbar, weil darin bei Unterschreitung bestimmter Abstände zwischen Wohnbebauung und Rinderhaltungsanlagen eine Einzelfallprüfung für erforderlich sei; eine solche Prüfung des Einzelfalls fehlt nicht, sondern liegt mit dem Gutachten gerade vor.
91Auf der mithin hinreichend belastbaren Prognosegrundlage sind die zu erwartenden Belastungen durch Gerüche nicht als unzumutbar zu werten. Der Senat lässt - wie bereits vorstehend erläutert - offen, ob der Grenzwert 0,25 (d.h. die Grenze von 25 % der belästigungsrelevanten Jahresgeruchsstunden) hier maßgeblich ist. Denn selbst der Grenzwert von 0,15, der für Dorfgebiete gilt (15 % der belästigungsrelevanten Geruchsstunden), ist hier eindeutig nicht überschritten. Nach der Prognose wird gerade die Hälfte dieses Belastungswerts erreicht.
92bb. Eine andere Beurteilung folgt nicht aus den Abstandsregelungen in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft -TA-Luft - (GMBl. 2002, 511).
93Für Rinderhaltungsanlagen sind dort keine Abstandsregelungen vorgesehen.
94Abgesehen davon dienen die Abstandsregelungen, die Anlagen zum Halten von Schweinen oder Geflügel betreffen, ohnehin nur Vorsorgezwecken. Sie definieren nicht die Grenze, ab der von einer Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft auszugehen ist. Entsprechendes gilt für die durch gesonderten Erlass im Jahr 2007 getroffene Abstandsregelung für Rinderhaltungen in NRW, die sich an die Regelungen der TA-Luft für Anlagen, zur Haltung von Schweine oder Geflügel anlehnt.
95Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193
96Denn auch diese Vorgabe dient nicht dem Nachbarschutz in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen, sondern beruht auf dem Vorsorgedanken und ist deshalb hier nicht ausreichend, um nachbarrechtliche Abwehrrechte zu begründen.
97cc. Die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 vom November 2012 - Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen - Methode zur Abstandbestimmung Geruch sieht ebenso Abstandsregelungen vor (vgl. Anhang C mit einer Beispielrechnung für Rinderhaltung), die gleichfalls nicht im Sinne der Definition einer Grenze der Zumutbarkeit zu verstehen sind, sondern - was sich aus den Ausführungen zu Zielsetzung und Geltungsbereich der Richtlinie ergibt - der Vorsorge dienen, indem sie mit einer vereinfachten schematischen Betrachtung den Abstand liefern, bei dem mit hinreichender Sicherheit eine bestimmte Geruchstundenhäufigkeit eingehalten wird. Werden die so ermittelten Abstände nicht eingehalten, gibt dies lediglich Anlass zu einen weiteren Einzelfallbetrachtung, die hier - wie bereits ausgeführt - vorgenommen worden ist.
98dd. Aus den von der Beklagten in der Berufungserwiderung aufgezeigten Gründen spricht schließlich auch die Entwicklung der Nutzungen in der näheren Umgebung nicht für, sondern vielmehr gegen eine Unzumutbarkeit der vom Kläger beklagten Geruchsbelastungen. Es ist nämlich nach den vorliegenden Baugenehmigungsakten davon auszugehen, dass eine Rinderhaltung in nennenswertem Umfang in der näheren Umgebung des Hauses des Klägers bereits stattfand, als er dort Grundeigentum erwarb und die Wohnnutzung aufnahm. Im Jahr 1976 bestand bereits seit vielen Jahren jedenfalls der unter dem 22. Oktober 1970 genehmigte Stall D 2 mit Dunggrube.
99Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, es komme ungeachtet der geplanten Änderung der Erschließung der Anlagen des Beigeladenen zu Beeinträchtigungen durch den Transport von Gülle über den H1. Weg und die Ausbringung der Gülle in der Nähe seines Grundstücks, rechtfertigt dies schon deshalb keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne des Bauplanungsrechts, weil diese Sachverhalte nicht unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots durch den bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu regeln sind, sondern anderweitig nach Maßgabe des Straßenverkehrsrechts bzw. gesonderter Regelungen der Verbringung von Gülle.
100b. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergibt sich auch nicht mit Blick auf schädliche Umwelteinwirkungen im Zusammenhang mit der Emission von Bioaerosolen durch den Betrieb des Beigeladenen.
101Unter Bioaerosolen sind nach der Definition in dem Entwurf der VDI‑Richtlinie 4250 Blatt alle im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z. B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden. Immissionswerte oder Emissionswerte sieht die TA‑Luft hierfür nicht vor. Insbesondere enthält sie in Bezug auf Bioaerosole kein Emissionsminderungsgebot. Es gibt bislang auch keine sonstigen Grenzwerte oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben. In Betracht kommt daher allenfalls eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 der TA‑Luft, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft.
102Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 ‑ 8 B 1322/11 ‑, m. w. N.
103Dies ist hier allerdings zur Überzeugung des Senats nicht der Fall.
104Zwar mögen von Tierhaltungsbetrieben ausgehende luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube‑, Mikroorganismen, z. B. Pilzsporen und Endotoxine, grundsätzlich geeignet sein, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken.
105Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 - sowie auch für Rinderhaltungsanlagen die VDI-Richtlinie 4255 Blatt 2 (S. 10 f.).
106Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind indessen nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Messtechnische Untersuchungen, die das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucher seit dem Jahre 2007 an Schweineställen und Legehennenställen betreibt, haben ergeben, dass sich eine Erhöhung bestimmter Parameter ‑ insbesondere von Staphylokokken ‑ an der in Windrichtung gelegenen Seite eines Lege-hennenstalls gegenüber der windabgewandten Seite, die der jeweiligen örtlichen Hintergrundbelastung entspricht, noch in einer Entfernung von bis zu 500 m nachweisen lässt. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass bei derartigen Entfernungen auch mit gesundheitsgefährdenden Konzentrationen zu rechnen ist. Denn die ermittelten Immissionskonzentrationen lagen nach Einschätzung des LANUV auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau und erreichten bei weitem nicht die Konzentrationen, wie sie an Arbeitsplätzen gemessen werden.
107Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 -, unter Hinweis auf Heller/Köllner (LANUV), Bioaerosole in der Umwelt von Tierhaltungsanlagen ‑ Untersuchungsergebnisse aus Nordrhein‑Westfalen, 2007.
108Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Potenziell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Immissionen und Schadenseintritt, oder ein generelles Besorgnispotenzial können allenfalls Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein.
109Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 ‑, BVerwGE 119, 329.
110Nichts anderes gilt mit Blick auf das baurechtliche Rücksichtnahmegebot, das insoweit - wie bereits aufgezeigt - keinen weitergehenden Schutz vermittelt als das Immissionsschutzrecht.
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012
112- 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92.
113Auch der Entwurf („Gründruck“) der VDI‑Richtlinie 4250 Blatt 1 (Bioaerosole und biologische Agenzien, umweltmedizinische Bewertung von Bioaerosolimmissionen) rechtfertigt entgegen dem Hinweis des Klägers keine andere Beurteilung.
114Soweit der Entwurf in Nr. 7 jede Erhöhung der Immissionskonzentration gegenüber den Hintergrundwerten als „umwelthygienisch unerwünscht“ wertet, fügt er hinzu, dass dabei das Gesundheitsrisiko nicht quantifiziert werden könne. Aus Gründen der Vorsorge seien Bioaerosol‑Konzentrationen zu vermeiden, die gegenüber der Hintergrundbelastung erhöht seien. Davon ausgehend können diese Vorstellungen der Entwurfsverfasser nicht den drittschützenden Betreiberpflichten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, sondern allenfalls den Vorsorgeanforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zuzuordnen sein.
115Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 ‑ 8 B 1015/09 ‑, und vom 8. Februar 2012 ‑ 8 B 1322/11 ‑.
116Auf die Einhaltung entsprechender Anforderungen hat ein Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch.
117Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2008 ‑ 7 B 2.08 ‑, NVwZ 2008, 789.
118Ausgehend von diesen Feststellungen fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass das Grundstück des Klägers durch das Vorhaben des Beigeladenen Bioaerosolimmissionen ausgesetzt sein wird, die über eine allgemeine gebietstypische Gefährdung hinausgehen und bereits zu einer konkreten Gefährdung der Gesundheit führen könnten.
119Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist.
120Diese Einschätzung entspricht auch der in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte übereinstimmend vertretenen Auffassung in Bezug auf Immissionen in Gestalt von Bioaerosolen, die von Tierhaltungsanlagen ausgehen.
121Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2008 ‑ 10 A 1666/05 ‑, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. März 2012 - 12 ME 270/11 -,
122NordÖR 2012, 298; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 22 ZB 12.149, 22 ZB 12.151-, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5.12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2013
123- 2 M 16/13 -,AUR 2013, 346; ebenso in Bezug auf gentechnische Anlagen BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 -, BRS 79 Nr. 20.
124Eine andere Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Einzelfall nicht aus den Gründen der attestierten Erkrankungen des Klägers und seiner Ehefrau. Dass diese Erkrankungen durch Bioaerosolimmissionen des bisherigen Betriebs des Beigeladenen verursacht worden sind, steht nicht fest; auch die vorgelegten Atteste geben dies lediglich als Einschätzung des Klägers bzw. seiner Ehefrau wieder.
125Die attestierte Tatsache der Erkrankung des Klägers bzw. seiner Ehefrau begründet auch für sich genommen - unabhängig von ihren Gründen - keine andere Beurteilung. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot bezieht sich auf den Schutz des Grundeigentums und soll dem Grundeigentümer Schutz vor rücksichtslosen Vorhaben gewähren, die eine typische Nutzung seines Eigentum betreffen; auf individuelle Umstände, die eine besondere gesundheitliche Empfindlichkeit begründen, ist nicht abzustellen. Bei der Beurteilung, ob von einem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, kommt es darauf an, ob die Einwirkungen bezogen auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit das zumutbare Maß überschreiten.
126Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -,BRS 76 Nr. 100, m. w. N..
127Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspräche nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Wegen der bis zur Rücknahme des Zulassungsantrags der erstinstanzlichen Kläger K. und I. entstandenen Kosten verbleibt es bei der mit Beschluss vom 14. März 2013 im abgetrennten Verfahren - 7 A 655/13 - getroffenen Kostenentscheidung.
128Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
129Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen am 22.03.2012 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Umnutzung einer bestehenden Legehennenanlage mit 76.000 Tierplätzen in Käfighaltung in eine Anlage mit 98.740 Hähnchenmastplätzen sowie alternativ die Umstellung von Hähnchenmast auf Legehennenhaltung in Volieren mit 73.440 Tieren. Sie ist Eigentümerin des unmittelbar östlich an das Grundstück der Beigeladenen angrenzenden Grundstücks. Die darauf errichteten Lagerhallen nutzt die Antragstellerin zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen und Getreide (Futter- und Nahrungsmittelgetreide). Die Futtermittel verwendet sie für ihren eigenen, nicht auf diesem Grundstück gelegenen Hähnchenmastbetrieb.
- 2
Gegen die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung hat die Antragstellerin am 16.05.2012 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Auf ihren am 31.07.2012 gestellten Antrag hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt und zur Begründung ausgeführt:
- 3
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sei der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, und die danach vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Interessen falle zugunsten der Antragstellerin aus. Die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletze möglicherweise die drittschützende Grundpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG. Zwar existierten derzeit keine medizinisch begründbaren Grenzwerte für Emissionen oder Immissionen von Bioaerosolen bzw. luftgetragenen Krankheitserregern, und ein wissenschaftlicher Konsens über einzuhaltende Mindestabstände bestehe nicht. Dies gelte nicht nur für eine etwaige Einwirkung von Bioaerosolen auf die menschliche Gesundheit bzw. auf andere Tiere, sondern auch für die hier in Rede stehende und von der Antragstellerin befürchtete Einwirkung dieser Mikroorganismen auf die von ihr produzierten und gelagerten Lebens- und Futtermittel. Jedoch könnten die konkreten Verhältnisse im Einzelfall Anlass geben, ausnahmsweise – etwa wegen eines besonders hohen Infektionsrisikos – eine vom genehmigten Vorhaben ausgehende Gefahr im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG für den benachbarten Grundstückseigentümer anzunehmen. In den Blick zu nehmen seien dabei u. a. die Lage des Vorhabens in Bezug auf die vorherrschende Windrichtung, etwaige ungünstige topographische Bedingungen und die Ableitbedingungen für die Stallabluft beim genehmigten Vorhaben. Gemessen daran erscheine es hier jedenfalls möglich, dass von dem streitigen Vorhaben eine Gefährdung des Betriebs der Antragstellerin im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG ausgehe. Von Bedeutung sei, dass die genehmigte Anlage in der Hauptwindrichtung liege und der Abstand zwischen der nächstgelegenen Lagerhalle auf dem Grundstück der Antragstellerin und dem nächstgelegenen Stall auf dem Grundstück des Beigeladenen nur etwa 6 m betrage. Zu berücksichtigen in Bezug auf das zu beurteilende Übertragungsrisiko seien ferner die Ableitbedingungen für die Stallabluft auf dem Grundstück des Beigeladenen zum einen sowie die Art der Belüftung der Lagerhallen auf dem Grundstück der Antragstellerin zum anderen. Letztere erfolgt durch eine Unterflurbelüftung, bei der ungefilterte Außenluft von Gebläsen angesaugt, in die Hallen geleitet und durch das Lagergut gedrückt werde. Entsprechend dem Betriebskonzept des Beigeladenen solle die in den vier Ställen der Mehrzweckgeflügelanlage anfallende Stallabluft jeweils gefasst über im First sowie in den südlichen Giebelwänden befindliche Ventilatoren abgeführt werden. Technische Maßnahmen, die vor allem die Abgabe von Staub und Ammoniak aus der geplanten Anlage reduzieren (z. B. Luftwäscher, Abluftreinigung), seien bislang nicht vorgesehen.
- 4
Ferner erweise sich die im Genehmigungsbescheid getroffene Vollziehungsanordnung als rechtswidrig, weil die Begründung des öffentlichen Interesses durch den Antragsgegner die Vollziehungsanordnung offensichtlich nicht trage. Soweit der Antragsgegner auf das überwiegende Vollziehungsinteresse der begünstigten Beigeladenen abstelle, treffe er in der Sache eine Anordnung nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO und keine nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Fall 1 VwGO. Die Voraussetzungen des § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO lägen nicht vor, weil diese Vorschrift ausschließlich die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung betreffe.
II.
- 5
A. Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist begründet.
- 6
Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die ihr erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wiederhergestellt.
- 7
1. Die Anordnung des Sofortvollzugs begegnet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Bedenken. Insbesondere ist sie nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie bereits mit Erteilung der Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und damit vor Einlegung eines Rechtsbehelfs durch die Antragstellerin ausgesprochen wurde. Zwar hat der Senat entschieden, § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO betreffe nur die Anordnung nach Erlass des Verwaltungsakts undnach Einlegung eines Rechtsbehelfs; die ursprüngliche mit dem Verwaltungsakt verbundene Anordnung der sofortigen Vollziehung werde von § 80a Abs.1 Nr. 1 VwGO hingegen nicht erfasst (Beschl. d. Senats v. 12.09.2011 – 2 M 85/11 –; a.A. etwa: Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., RdNr. 8). Er hat aber auch klargestellt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits vor Einlegung des Rechtsbehelfs auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO möglich sei. Der Antragsgegner hat hier den Sofortvollzug ausdrücklich auf diese Vorschrift gestützt (vgl. S. 29 des Genehmigungsbescheides).
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2. Allerdings bedarf es in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei Anordnung des Sofortvollzugs zugunsten eines Beteiligten eines besonderen Interesses des Beteiligten, das über das regelmäßige Interesse am Gebrauchmachen des ihm günstigen Verwaltungsakts hinausgeht. So kann es unbillig sein, wenn ein Baubewerber möglicherweise jahrelang auf die Verwirklichung seines genehmigten Bauvorhabens und damit auf die Nutzung seines Eigentums warten muss (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 RdNr. 92). Dabei kommt – im Verhältnis zur Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse – den Erfolgsaussichten von (möglichen) Rechtsbehelfen gesteigerte Bedeutung zu. Wenn durch ein und dieselbe behördliche Maßnahme nicht nur ein Bürger belastet oder begünstigt wird, sondern zwei oder mehrere in unterschiedlicher Weise berührt werden, nämlich einer (oder mehrere) belastet und ein anderer begünstigt wird, so ist, wenn nicht schon ein öffentliches Interesse den Ausschlag gibt, mit der Anordnung einer sofortigen Vollziehung in erster Linie zwischen widerstreitenden Bürgerinteressen zu entscheiden; der vom Rechtsstaatsgedanken gebotene Schutz des Einzelnen gegenüber der Übermacht des Staates, der, um die Wirksamkeit des in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Grundrechts zu gewährleisten, eine sofortige Vollziehung von staatlichen Maßnahmen gegenüber dem Bürger nur in den engen und strengen Grenzen des § 80 Abs. 2 Satz Nr. 1 bis 4 1. Alt. VwGO zulässt, tritt daher zurück; die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat in solchen Fällen mehr schiedsrichterlichen Charakter (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.1965 – IV CB 224.65 –, BayVBl 1966, 279). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es bei im Ergebnis nicht erfolgreichen Einwendungen von Nachbarn zu finanziellen Mehrbelastungen eines Vorhabenträgers oder Bauherrn kommen kann, die allein aus prozessualen Gründen „das Aus“ für ein Vorhaben bedeuten können, ohne dass sich im Hauptsacheverfahren die dagegen gerichteten Vorbehalte als rechtlich erheblich herausstellen (OVG RP, Beschl. v. 03.04.2012 – 1 B 10136/12 –, BauR 2012, 1362, RdNr. 9 in Juris). Ordnet – wie hier – die Behörde mit Erlass des Genehmigungsbescheids und damit noch vor Einlegung eines Rechtsbehelfs die sofortige Vollziehung an, kommt es wesentlich darauf an, inwieweit mögliche Rechtsbehelfe Aussicht auf Erfolg haben werden.
- 9
Gemessen daran begegnet die Anordnung des Sofortvollzuges im Interesse der Beigeladenen hier keinen durchgreifenden Bedenken. Der Antragsgegner hat hierzu im Genehmigungsbescheid ausgeführt, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Einwendungen hätten sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungen und Abwägungen als unbegründet erwiesen. Das überwiegende Interesse der Beigeladenen sei begründet. Im Falle der Verzögerung des Vorhabens durch Bau- oder Betriebsstillstand werde dem Unternehmen ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden zugefügt. Mögliche Drittklagen bewirkten eine Situation der Unsicherheit und des finanziellen Risikos für den Genehmigungsinhaber, die es unmöglich machten, wirtschaftliche Entscheidungen mit längerfristigen Perspektiven zu treffen.
- 10
3. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor. Dem Charakter des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wesentliches Element der Interessensabwägung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzugs treffen. Kann – wegen der besonderen Dringlichkeit oder der Komplexität der Rechtsfragen – keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten im Sinne einer Evidenzkontrolle getroffen werden, sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen zu gewichten (vgl. zum Ganzen: BverwG, Beschl. v. 22.03.2010 – 7 VR 1.10 [7 C 21.7 C 21.09] –, Juris, RdNr. 13). Wird – wie hier – von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, bestimmt sich die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, nach dem materiellen Recht, also der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs; Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich nicht entnehmen, dass eine der beiden Rechtspositionen bevorzugt wäre oder dass für ihre sofortige Ausnutzung zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen müsse (BVerfG, Beschl. v. 01.10.2008 – 1 BvR 2466/08 –, NvwZ 2009, 240 [242], RdNr. 21 in Juris). Ist der Ausgang der Hauptsache offen, stehen sich divergierende Interessen von der Ausgangsbasis her gleichberechtigt gegenüber, wobei gleichwohl die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unterhalb der Offensichtlichkeit in die Interessensabwägung mit einfließen (vgl. Beschl. d. Senats v. 01.08.2011 – 2 M 84/11 –, NVwZ 2012, 119, RdNr. 13 in Juris).
- 11
Danach führt die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Suspensivinteresses der Antragstellerin gegen das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Beigeladenen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse überwiegt. Die von der Antragstellerin erhobene Klage wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletzt nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich keine dem Schutz der Antragstellerin dienenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere nicht § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG (nunmehr § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG).
- 12
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden Fassung sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (Nr. 1) und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung (Nr. 2). Der im Einwirkungsbereich der Anlage wohnende Dritte kann eine dem Betreiber erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung mittels des ihm in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG eingeräumten Schutz- und Abwehrrechts anfechten; eine derart drittschützende Wirkung der Vorsorgepflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besteht hingegen nicht, weil diese Regelung nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potentiell schädlichen Umwelteinwirkungen generell und auch dort vorzubeugen, wo sie keinem bestimmten Emittenten zuzuordnen sind (BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 – 7 C 19.02 –, BVerwGE 119, 329 [332], RdNr. 11 in Juris, m.w.N.).
- 13
Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr greift ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Sie dient der Abwehr erkannter Gefahren und der Vorbeugung gegenüber künftigen Schäden, die durch solche Gefahren hervorgerufen werden können. Eine Gefahr liegt nach der klassischen Begriffsdefinition dort vor, wo „aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere Schaden bringende Zustände und Ereignisse erwachsen werden". Daran fehlt es bei Ungewissheit über einen Schadenseintritt. Potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotential können Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein, sofern diese nach Art und Umfang verhältnismäßig sind. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen erfasst mithin mögliche Schäden, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, weshalb noch keine Gefahr, sondern nur ein Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotential besteht. Gibt es hinreichende Gründe für die Annahme, dass Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist es Aufgabe der Vorsorge, solche Risiken unterhalb der Gefahrengrenze zu minimieren. Ob bei ungewissem Kausalzusammenhang zwischen Umwelteinwirkungen und Schäden eine Gefahr oder ein Besorgnispotential anzunehmen ist, hängt vom Erkenntnisstand über den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts ab. Die Grenze zwischen drittschützender Schutzpflicht und gefahrenunabhängiger Risikovorsorge bei Ungewissheit über die Schädlichkeit von Umweltauswirkungen für die menschliche Gesundheit ist bisher nicht für alle Schadstoffe in einem Verfahren nach § 48 BImSchG festgelegt worden, das das hinzunehmende Risiko für den Einzelnen und für die Allgemeinheit aufgrund fachlichen Sachverstands, politischer Legitimation und verantwortbarer Bewertung konkretisiert. Bei potentiell gesundheitsgefährdenden Stoffen, für die nach naturwissenschaftlichen Erkenntnissen keine Wirkungsschwelle bestimmt werden kann, jenseits derer Gesundheitsrisiken nicht bestehen, begnügt sich die TA Luft damit, den erforderlichen Schutz der menschlichen Gesundheit durch die Verpflichtung des Anlagenbetreibers sicherzustellen, Emissionen solcher Stoffe unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu begrenzen (vgl. zum Gazen: BVerwG, Urt. v. 11.12.2003, a.a.O., RdNr. 12 f. in Juris, m.w.N.).
- 14
Zwar spricht Vieles dafür, dass von Tierhaltungsbetrieben luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube, Mikroorganismen (z.B. Pilzsporen) und Endotoxine ausgehen, die grundsätzlich geeignet sind, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken (vgl. OVG NW, Beschl. v. 14.01.2010 – 8 B 1015/09 –, UPR 2011, 33 [35]; RdNr. 58 in Juris). Es entspricht aber auch allgemeiner Auffassung, dass bei Bioaerosolen bzw. luftgetragenen Krankheitserregern derzeit Risiken nicht abschließend quantifizierbar und kausale Verursachungszusammenhänge nicht hinreichend bekannt sind und dass wissenschaftliche Untersuchungen bzw. Erkenntnisse darüber fehlen, von welcher Wirkschwelle an konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personen ausgehen. Die sich verändernde Zusammensetzung der luftgetragenen Bioaerosole und die sich erst in jüngster Zeit durchsetzende Standardisierung der messtechnischen Erfassung erschweren die Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen zudem. Die Absterberate während der Transmission durch Einflüsse wie zum Beispiel durch UV-Licht, Temperatur und Wirkungen von Luftradikalen ist unbekannt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, Beschl. v. 22.03.2012 – 22 ZB 12.149, 22 ZB 122 ZB 12.151 –, Juris, RdNr. 16; NdsOVG, Beschl. v. 09.08.2011 – 12 LA 55/10 –, NvwZ-RR 2012, 18, RdNr. 10 in Juris; OVG NW, Beschl. v. 14.01.2010, a.a.O., RdNr. 60). Auch der Senat ist bisher davon ausgegangen, dass es keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber gibt, welche Gefährdung von Keimen aus Massentierhaltungsanlagen auf die Wohnbevölkerung ausgehen, insbesondere wie weit der Staub und Endotoxine der Stallluft getragen werden (vgl. Urt. d. Senats v. 06.02.2004 – 2 L 5/00 –, Juris, RdNr. 54).
- 15
Ebenso ist die Prognose mit Unsicherheiten behaftet, dass es ggf. von einem Mastbetrieb ausgehend zu Krankheiten in einer benachbarten Tierhaltung kommen werde. Messbare Größen für Keime in Tierhaltungsbetrieben oder überhaupt Erkenntnisse darüber, ab welcher Keimzahl generell oder für bestimmte Erreger von einer Schädlichkeit ausgegangen werden muss, also einen Immissionsgrenzwert, gibt es auch insoweit nicht. Zuverlässige wie auch den Bedürfnissen der Praxis entsprechende Mindestabstände zur Minimierung des Risikos einer Übertragung von Tierkrankheiten zwischen benachbarten Tierhaltungen können daher ebenfalls nicht angegeben werden; solche wurden daher bislang auch nicht in Rechtsvorschriften oder Regelwerken festgelegt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, Urt. v. 24.03.2011 – 22 B 10.2316 –, DVBl 2011, 773 [774 f.], RdNr. 23 f.).
- 16
Nichts anderes gilt für Fälle, in denen die Möglichkeit besteht, dass Keime nicht unmittelbar von einer Tierhaltungsanlage zu einer anderen benachbarten Tierhaltungsanlage übertragen werden, sondern lediglich mittelbar über Futtermittel, die in benachbarten Gebäuden gelagert werden. Hier dürfte sich noch viel weniger abschätzen lassen, in welchem Umfang und wie lange dort Keime überleben und inwieweit die von diesen Futtermitteln versorgten Tiere dadurch einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind.
- 17
Nach der bisher vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung sind – worauf die Vorinstanz hingewiesen hat – zwar Ausnahmefälle denkbar, in denen gleichwohl eine Verletzung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Bioaerosole bzw. luftgetragene Krankheitserreger in Betracht kommt, etwa bei einem besonders hohen Infektionsrisiko (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22.03.2012, a.a.O.). Dies mag in Betracht kommen, wenn das Vorhaben in unmittelbarer Nähe zu anderen von Menschen bewohnten Anlagen oder auch anderen Tierhaltungsanlagen errichtet werden soll, die betroffenen Anlagen in der Hauptwindrichtung liegen und zudem ungünstige Ableitbedingungen der Stallluft gegeben sind. Dies mag sich damit rechtfertigen lassen, dass als nachteilige Wirkungen von Bioaerosolen hauptsächlich gesundheitliche Beeinträchtigungen in Gestalt von Atemwegs- und Allergieerkrankungen bekannt geworden sind.
- 18
Hinreichende wissenschaftliche Erkenntnisse darüber, dass ein erhöhtes Infektionsrisiko für Mensch oder Tier durch Bioaerosole bzw. luftgetragene Krankheitserreger auch dann besteht, wenn in der (unmittelbaren) Nachbarschaft Nahrungs- oder Futtermittel gelagert werden, liegen jedoch bislang – soweit ersichtlich – nicht vor. Zu Recht weist die Beigeladene darauf hin, dass in der Fachliteratur die luftgetragene Kontamination von Futter- oder Nahrungsmitteln mit Bioaerosolen praktisch nicht diskutiert werde. Die Ungewissheit eines Schadenseintritts ist auch im vorliegenden Verfahren daran deutlich geworden, dass die mit dem Vorhaben befassten Fachleute das Infektionsrisiko durch Bioaerosole bzw. luftgetragene Krankheitserreger unterschiedlich eingeschätzt haben. Die Mitarbeiterin im Referat 203 des Antragsgegners, Frau Dr. P., vertrat in ihren Stellungnahmen vom 04.11.2010 und 13.05.2011 (Bl. 306 und 328 der Beiakte C) die Auffassung, es bestehe aufgrund der Nähe der beiden Betriebe zueinander die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung des Nahrungs- und Futtermittelgetreides. Die Diplomveterinärmedizinerin W. hat in ihrer Stellungnahme vom 04.07.2012 (Anlage K 4 zur Antragsschrift vom 31.07.2012) ausgeführt, dass über die Abluft Keime in das Getreidelager getragen würden, so dass mit dem Futter als Vektor auch pathogene Keine in die Ställe der Antragstellerin gelangen könnten. Hingegen hat die Leiterin des Fachbereichs „Immissionsprognostische Gutachten“ des Ingenieurbüros E. in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 31.01.2013 (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 04.02.2013) die Ansicht vertreten, dass in der Fachliteratur die luftgetragene Kontamination des Futters keine Rolle spiele. Stets werde eine schädigende Wirkung allein über die Atemwege genannt, und zwar auch deshalb, weil die Konzentration an Keimen durch direkte Kontamination/Keimübertragung weitaus höher sei als durch luftgetragene. Dies werde schon daran deutlich, dass die Staubkonzentration innerhalb eines Stalles im mg/m³-Bereich um Potenzen höher liege als außerhalb an den Immissionsorten im µg/m³-Bereich. Futter könne nur durch direkte Berührung, beispielsweise durch keimtragende Vögel oder Nagetiere während der Hallenlagerung so kontaminiert werden, dass tatsächlich eine Gefahr für die das Futter aufnehmenden Tiere bestehe.
- 19
B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 19.2, 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
Tenor
I.
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg wird in den Nummern I und II abgeändert.
II.
Der Beigeladenen wird aufgegeben, innerhalb eines Monats ab der Zustellung dieses Beschlusses an ihre Bevollmächtigten die gasförmigen Emissionen des Blockheizkraftwerks, dessen zusätzliche Aufstellung und Inbetriebnahme Gegenstand des Bescheids des Landratsamts D. a. d. Donau vom 29. November 2013 war, durch eine nach § 26 i. V. m. § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz für derartige Messungen bekanntgegebene Stelle auf ihre Kosten messen zu lassen und die Messergebnisse innerhalb der gleichen Frist dem Landratsamt D. a. d. Donau mitzuteilen, wobei die Messung sowohl den Erfordernissen der Nummern 5.3.2.1 bis 5.3.2.4 der TA Luft als auch denjenigen der VDI-Richtlinie 3862 zu entsprechen hat.
III.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
IV.
Die in beiden Rechtszügen entstandenen Gerichtskosten fallen dem Antragsteller zu vier Fünfteln, dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu jeweils einem Zehntel zur Last. Der Antragsteller trägt ferner vier Fünftel der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen; diese Beteiligten tragen jeweils ein Zehntel der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
V.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebsbereiche der unteren und der oberen Klasse. Für Betriebsbereiche der oberen Klasse gelten außerdem die Vorschriften der §§ 9 bis 12.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem Betreiber eines Betriebsbereichs der unteren Klasse, soweit es zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist, Pflichten nach den §§ 9 bis 12 auferlegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) genannt sind, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Betriebsbereich der unteren Klasse: ein Betriebsbereich, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Spalte 4 der Stoffliste in Anhang I genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten, aber die in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I genannten Mengenschwellen unterschreiten; - 2.
Betriebsbereich der oberen Klasse: ein Betriebsbereich, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten; - 3.
benachbarter Betriebsbereich: ein Betriebsbereich, der sich so nah bei einem anderen Betriebsbereich befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines Störfalls vergrößert werden; - 4.
gefährliche Stoffe: Stoffe oder Gemische, die in Anhang I aufgeführt sind oder die dort festgelegten Kriterien erfüllen, einschließlich in Form von Rohstoffen, Endprodukten, Nebenprodukten, Rückständen oder Zwischenprodukten; - 5.
Vorhandensein gefährlicher Stoffe: das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe oder ihr Vorhandensein im Betriebsbereich, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, auch bei Lagerung in einer Anlage innerhalb des Betriebsbereichs, anfallen, und zwar in Mengen, die die in Anhang I genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten; - 6.
Ereignis: Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs in einem Betriebsbereich unter Beteiligung eines oder mehrerer gefährlicher Stoffe; - 7.
Störfall: ein Ereignis, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebsbereichs zu einer ernsten Gefahr oder zu Sachschäden nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I Nummer 4 führt; - 8.
ernste Gefahr: eine Gefahr, bei der - a)
das Leben von Menschen bedroht wird oder schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen von Menschen zu befürchten sind, - b)
die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen beeinträchtigt werden kann oder - c)
die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- oder sonstige Sachgüter geschädigt werden können, falls durch eine Veränderung ihres Bestandes oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigt würde;
- 9.
Überwachungssystem: umfasst den Überwachungsplan, das Überwachungsprogramm und die Vor-Ort-Besichtigung sowie alle Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Betriebsbereiche zu überprüfen und zu fördern; - 10.
Stand der Sicherheitstechnik: der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Sicherheitstechnik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a einen der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt. In der Anordnung kann die Durchführung der Prüfungen durch den Störfallbeauftragten (§ 58a), eine zugelassene Überwachungsstelle nach § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen oder einen in einer für Anlagen nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen erlassenen Rechtsverordnung genannten Sachverständigen gestattet werden, wenn diese die Anforderungen nach § 29b Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllen; das Gleiche gilt für einen nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung bestellten Sachverständigen oder für Sachverständige, die im Rahmen von § 13a der Gewerbeordnung ihre gewerbliche Tätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich im Inland ausüben wollen, soweit eine besondere Sachkunde im Bereich sicherheitstechnischer Prüfungen nachgewiesen wird. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der sicherheitstechnischen Prüfungen sowie über die Vorlage des Prüfungsergebnisses vorzuschreiben.
(2) Prüfungen können angeordnet werden
- 1.
für einen Zeitpunkt während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage, - 2.
für einen Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme, - 3.
in regelmäßigen Abständen, - 4.
im Falle einer Betriebseinstellung oder - 5.
wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bestimmte sicherheitstechnische Anforderungen nicht erfüllt werden.
(3) Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfungen der zuständigen Behörde spätestens einen Monat nach Durchführung der Prüfungen vorzulegen; er hat diese Ergebnisse unverzüglich vorzulegen, sofern dies zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren erforderlich ist.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
Tenor
I.
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg wird in den Nummern I und II abgeändert.
II.
Der Beigeladenen wird aufgegeben, innerhalb eines Monats ab der Zustellung dieses Beschlusses an ihre Bevollmächtigten die gasförmigen Emissionen des Blockheizkraftwerks, dessen zusätzliche Aufstellung und Inbetriebnahme Gegenstand des Bescheids des Landratsamts D. a. d. Donau vom 29. November 2013 war, durch eine nach § 26 i. V. m. § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz für derartige Messungen bekanntgegebene Stelle auf ihre Kosten messen zu lassen und die Messergebnisse innerhalb der gleichen Frist dem Landratsamt D. a. d. Donau mitzuteilen, wobei die Messung sowohl den Erfordernissen der Nummern 5.3.2.1 bis 5.3.2.4 der TA Luft als auch denjenigen der VDI-Richtlinie 3862 zu entsprechen hat.
III.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
IV.
Die in beiden Rechtszügen entstandenen Gerichtskosten fallen dem Antragsteller zu vier Fünfteln, dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu jeweils einem Zehntel zur Last. Der Antragsteller trägt ferner vier Fünftel der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen; diese Beteiligten tragen jeweils ein Zehntel der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
V.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a einen der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt. In der Anordnung kann die Durchführung der Prüfungen durch den Störfallbeauftragten (§ 58a), eine zugelassene Überwachungsstelle nach § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen oder einen in einer für Anlagen nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen erlassenen Rechtsverordnung genannten Sachverständigen gestattet werden, wenn diese die Anforderungen nach § 29b Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllen; das Gleiche gilt für einen nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung bestellten Sachverständigen oder für Sachverständige, die im Rahmen von § 13a der Gewerbeordnung ihre gewerbliche Tätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich im Inland ausüben wollen, soweit eine besondere Sachkunde im Bereich sicherheitstechnischer Prüfungen nachgewiesen wird. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der sicherheitstechnischen Prüfungen sowie über die Vorlage des Prüfungsergebnisses vorzuschreiben.
(2) Prüfungen können angeordnet werden
- 1.
für einen Zeitpunkt während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage, - 2.
für einen Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme, - 3.
in regelmäßigen Abständen, - 4.
im Falle einer Betriebseinstellung oder - 5.
wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bestimmte sicherheitstechnische Anforderungen nicht erfüllt werden.
(3) Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfungen der zuständigen Behörde spätestens einen Monat nach Durchführung der Prüfungen vorzulegen; er hat diese Ergebnisse unverzüglich vorzulegen, sofern dies zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren erforderlich ist.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 2009 - 6 K 2167/06 - geändert. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Rastatt vom 10.08.1995 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.08.2006 werden aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zur Hälfte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2013 - 6 K 2711/12 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
- 1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, - 2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder - 3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über
- 1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen, - 2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen, - 3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1, - 4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, - 5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden, - 6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen, - 7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.
(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.
(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
- 1.
Abwasser, - 2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.
(7) (weggefallen)
Tenor
Das Verfahren wird, soweit es aufgrund der Berufungen der Kläger zu 1. und 4. noch anhängig ist, eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. November 2011 ist gegenüber den Klägern zu 1. und 4. wirkungslos.
Die Kläger zu 1. bis 4. tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zu einem Viertel einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kläger zu 1. und 4. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Das Verfahren ist aus Gründen der Klarstellung in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Hauptbeteiligten des Berufungsverfahrens den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Ebenfalls zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts im Verhältnis zu den (Berufungs-)Klägern zu 1. und 4. für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO). Auf die Kläger zu 2. und 3. bezieht sich diese Rechtsfolge nicht. Ihnen gegenüber ist das Urteil rechtskräftig geworden, nachdem sie kein Rechtsmittel eingelegt haben. Nach Eintritt der Rechtskraft kann eine Erledigungserklärung nicht mehr wirksam abgegeben werden.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
4Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dieser Maßstab führt zu der tenorierten Kostenentscheidung. Diese ergeht in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren als Gesamtkostentscheidung, welche die (rechtskräftige) Kostentragungspflicht der Kläger zu 2. und 3. einbezieht.
5Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hätten die im Berufungsverfahren noch anhängigen Klagen der Kläger zu 1. und 4. voraussichtlich keinen Erfolg gehabt (dazu 1.). Anlass, diesen Kostenverteilungsmaßstab etwa mit Blick auf die Wertung des § 155 Abs. 4 VwGO oder aus anderen Billigkeitsgründen ganz oder teilweise zugunsten der Kläger zu 1. und 4. zu korrigieren, besteht nicht (dazu 2.).
61. Die noch anhängigen Klagen wären voraussichtlich unbegründet gewesen.
7Die materielle Rechtslage stellt sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wie folgt dar:
8Die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilten streitgegenständlichen (Teil-)Baugenehmigungen zur Errichtung namentlich eines Legehennenstalls für maximal 14.612 Hennen mit Kotübergabehalle und Futtermittelsilos auf dem Vorhabengrundstück verletzen die Kläger zu 1. und 4. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
9Die angefochtenen Baugenehmigungen sind nachbarrechtlich hinreichend bestimmt (dazu 1.). Die Kläger haben gegen die genehmigte Legehennenanlage keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG (dazu 2.).
10Das genehmigte Vorhaben verstößt nicht zum Nachteil der Kläger gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. dem Gebot der Rücksichtnahme (dazu 3.). Soweit die Kläger außerdem die Verletzung etwa von Vorschriften des Wasserrechts oder des Naturschutzrechts rügen, kann daraus keine subjektive Rechtsverletzung folgen. Diese Normkomplexe sind nicht nachbarschützend. Eine zwar objektiv rechtswidrige, aber konkrete Nachbarrechte nicht verletzende Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn eine durch den Nachbarn nicht mit Erfolg angreifbare Rechtsposition.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 - , BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 -, BauR 2012, 81 = juris Rn. 15.
121. Die im Streit stehenden Baugenehmigungen sind nachbarrechtlich hinreichend bestimmt.
13Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
14Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, BauR 2013, 1640 = juris Rn. 41, und vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 35.
15Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Baugenehmigungen gerecht. Sie legen die wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Merkmale des Legehennenstahls des Beigeladenen hinreichend klar fest. Auf dieser Grundlage ist die Überprüfung der Nachbarrechtskonformität der Anlage sowohl für das Gericht als auch für die Nachbarn möglich. Aus den Genehmigungen und den zugehörigen Genehmigungsunterlagen geht hervor, dass der Beigeladene auf dem Vorhabengrundstück - gemäß der 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 2. September 2010 - einen Legehennenstall mit maximal 14.612 Hennen betreiben darf. Die maßgeblichen Emissions- und Immissionsparameter des Betriebs, die für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zentral sind, schreibt bereits die (Haupt-)Baugenehmigung vom 17. Dezember 2009 fest. Die Auflage BGX11a inkorporiert die Stellungnahme des Umweltressorts vom 18. August 2009, die u. a. für die im Außenbereich belegenen Grundstücke der Kläger einen (äußeren) Geruchsimmissionszielwert von 0,25 und Geräuschimmissionszielwerte von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht aufstellt. Außerdem macht die Baugenehmigung auf diesem Weg die Immissionsprognosen vom 6. Juli 2009 (hinsichtlich der Geräuschimmissionen) und vom 20. Juli 2009 (hinsichtlich Gerüchen sowie Ammoniak und Stickstoffdepositionen) zum Bestandteil der Baugenehmigung. Damit sind gleichzeitig die betrieblichen Rahmenbedingungen für die Legehennenanlage verlässlich überprüfbar festgelegt. Die Abluftmengen müssen über Abluftschächte abgeleitet werden, deren Austrittsöffnungen sich mindestens 10 m über Erdgleiche befinden müssen. Die Austrittsgeschwindigkeit der Abluft darf eine Geschwindigkeit von 7 m/s nicht unterschreiten. Dass diese Auflagen, von deren Einhaltung die Geruchsimmissionsbelastung wesentlich abhängt, unverändert fortgelten, stellt der 2. Nachtrag vom 2. September 2010 ausdrücklich klar.
16Alle weiteren Gesichtspunkte des Anlagenbetriebs im Einzelnen, welche die Kläger mit Blick auf die Bestimmtheit aufgreifen, betreffen dann nicht mehr deren Regelungsbereich, sondern sind materiell im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahme-gebot zu behandeln.
17Sollte sich der Beigeladene in der Vergangenheit bei der Errichtung und dem Betrieb der Legehennenanlage verschiedentlich baurechtswidrig verhalten haben oder der Anlagenbetrieb auch gegenwärtig womöglich in Teilbereichen formell illegal sein, wie die Kläger etwa mit Blick auf den Umfang der Einstallung der Hennen innerhalb der Anlage geltend machen, ist dies keine Frage der Bestimmtheit auf Genehmigungsebene, sondern der Anlagenüberwachung.
18Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000- 4 B 106.99 -, BRS 63 Nr. 172 = juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 - BauR 2013, 1251 = juris Rn. 29.
19Abgesehen davon begründet ein formell illegales Verhalten des Betreibers aus sich heraus noch keinen Abwehranspruch des Nachbarn.
20Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2013 - 2 A 1227/13 -, juris Rn. 8.
212. Die Kläger haben gegen die genehmigte Legehennenanlage keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG
22Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG in der Neufassung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (Nr. 1) oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist (Nr. 2). § 4 Abs. 1 UmwRG gilt gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO, mithin auch für natürliche Personen wie die Kläger. Dies bestimmte im Wesentlichen bereits die am 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) in Kraft getretene Ausgangsfassung des § 4 UmwRG, die im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-) im Streit stehenden Baugenehmigungen an den Beigeladenen Gültigkeit hatte.
23Vgl. zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bei Nachbarklagen: BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 = BRS 73 Nr. 173 = juris Rn. 21, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 = juris Rn. 3, und vom 22. April 1996 - 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157 = juris Rn. 4.
24§ 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG verändert gegenüber der allgemeinen Regelung des § 46 VwVfG die Begründetheitsprüfung. Hat die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterlassen, ist dieser Fehler erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Der Verfahrensfehler führt zur Begründetheit der Klage, unabhängig von den sonst durch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden einschränkenden Maßgaben. Insoweit wird auch dem einzelnen Individualkläger eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt.
25Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013- 4 A 1.13 -, juris Rn. 41, und vom 2. Oktober 2013- 9 A 23.12 -, NVwZ 2014, 367 = juris Rn. 21, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 -, BauR 2013, 2014 = juris Rn. 10, Urteil vom 21. Dezember 2011- 9 A 30.10 -, DVBl. 2012, 501 = juris Rn. 20.
26Gleichwohl haben die Kläger gegenüber dem genehmigten Vorhaben des Beigeladenen keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Für dieses besteht weder eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalls.
27Gemäß § 3 b Abs. 1 Satz 1 UVPG in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), die im Zeitpunkt der Erteilung des 2. Nachtrags vom 2. September 2010 gültig war, als die genehmigte Legehennenzahl mit maximal 14.612 Tieren endgültig festgeschrieben wurde, besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden (§ 3 b Abs. 1 Satz 2 UVPG). Gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammenhang ist nach § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG gegeben, wenn diese Vorhaben als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (Nr. 1) oder als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen (Nr. 2) und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die für sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 Spalte 2 erreichen oder überschreiten (§ 3 b Abs. 2 Satz 3 UVPG).
28Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen (§ 3 b Abs. 3 Satz 1 UVPG). Bestehende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG (§ 3 b Abs. 3 Satz 2 UVPG).
29Gemäß § 3 c UVPG gilt hinsichtlich der Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls Folgendes: Sofern in der Anlage 1 des UVPG für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären (Satz 1). Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind (Satz 2). Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden (Satz 3). Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden (Satz 4). Für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jedes weitere Überschreiten der Prüfwerte für Größe oder Leistung gilt § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 UVPG entsprechend (Satz 5). Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren (Satz 6).
30Gemessen an diesen Maßstäben besteht für das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen keine strikte UVP-Pflicht gemäß § 3 b Abs. 1, Abs. 2 UVPG und auch keine Vorprüfungspflicht nach § 3 c Satz 5 UVPG i. V. m. § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 UVPG. Die genehmigte Legehennenanlage allein erreicht die einschlägigen Größenwerte nicht. Die Voraussetzungen für eine kumulierende Betrachtung mit den anderen Legehennenanlagen des Beigeladenen nach § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 UVPG, die zu einem Erreichen oder einer Überschreitung der Größenwerte führen würde, liegen nicht vor.
31Die UVP-Pflichtigkeit der Errichtung und des Betriebs einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen ist in Nr. 7.1 der Anlage 1 zum UVPG geregelt. Nr. 7.1.1 der Anlage 1 sieht vor, dass eine obligatorische Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bei 60.000 oder mehr Plätzen besteht. Eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls besteht bei 40.000 bis weniger als 60.000 Plätzen (Nr. 7.1.2 der Anlage 1). Eine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung greift ab 15.000 Plätzen bis weniger als 40.000 Plätzen (Nr. 7.1.3 der Anlage 1).
32Diese Schwellenwerte unterschreitet die genehmigte Legehennenanlage mit der genehmigten Höchstzahl von 14.612 Hennen. Eine kumulierende Betrachtung mit den zwei anderen Legehennenbetrieben des Beigeladenen O. Str. 130 mit über 30.000 Legehennen und O. Str. 37 mit mehr als 20.000 Legehennen gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 UVPG (i. V. m. § 3 c Satz 5 UVPG) scheidet aus mehreren Gründen aus.
33§ 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG greift schon deswegen nicht, weil die Verwirklichung der Vorhaben nicht gleichzeitig ist. Zudem mangelt es für eine kumulierende Betrachtung an den Anwendungsvoraussetzungen des § 3 b Abs. 2 Satz 3 UVPG, da die Legehennenanlage auf dem Vorhabengrundstück G. Weg 150 - wie gesagt - unterhalb des Schwellenwerts für eine standortbezogene Vorprüfung angesiedelt ist. Darüber hinaus ist zwischen den Legehennenanlagen des Beigeladenen kein enger Zusammenhang i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 UVPG und damit auch keine Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Anlage nach§ 3 b Abs. 3 Satz 1 UVPG (i. V .m. § 3 c Satz 5 UVPG) gegeben.
34Da Änderungen - und als Unterfall Erweiterungen - nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG rechtlich eigenständige Vorhaben sind, bilden sie strukturell einen Sonderfall der (nachträglichen) Kumulation. Änderungen und Erweiterungen sind im Verhältnis zum bestehenden Vorhaben von derselben Art. Sie müssen i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG räumlich eng mit diesem Grundvorhaben wie bei einer Kumulation von Vorhaben zusammenhängen und solchermaßen eine gemeinsame Anlage bilden.
35Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 = BRS 73 Nr. 173 = juris Rn. 22; OVG S.-H., Urteil vom 8. März 2013- 1 LB 5/12 -, juris Rn. 51 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 9 B 1918/11 -, NuR 2012, 493 = juris Rn. 25; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2013, § 3 b UVPG Rn. 43 f.
36Das ist hier nicht der Fall.
37Ein enger Zusammenhang i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist nicht gegeben, weil die Legehennenanlagen des Beigeladenen nicht auf demselben Betriebsgelände liegen.
38Der in § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG legaldefinierte „enge Zusammenhang“ kumulierender Vorhaben in Gestalt einer gemeinsamen Anlage knüpft in Anlehnung an § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV entscheidend an räumliche, nachrangig - gewissermaßen als Hilfskriterium - an betrieblich-technische Zusammenhänge an. Gemeinsame Betriebseinrichtungen sind Anlagenteile, Maschinen, Geräte und sonstige technische Vorkehrungen, die für den technischen Betrieb der Anlage Bedeutung haben. Sie müssen einem vergleichbaren Zweck dienen, weil sie nur dann kumulieren. Entscheidungserheblich für den „engen Zusammenhang“ ist bei kumulierenden Umweltauswirkungen der Vorhaben aber der räumliche Zusammenhang „desselben Betriebsgeländes“. Dem(selben) Betriebsgelände wird nach der Verkehrsanschauung noch das tatsächlich angrenzende Gelände wie z. B. Zufahrtswege, Begrünung, Abstellflächen etc. zugerechnet. Im Weiteren kommt es auf eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände an. Wegen der gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG nicht notwendigen Trägeridentität ist das Betriebsgelände im UVP-rechtlichen Verständnis von vornherein weiter zu fassen, als bei der gemeinsamen Anlage nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV, wobei sich dieser im Normwortlaut angelegte Unterschied bei der gebotenen umfassenden Anwendung eines materiellen UVP- wie immissionsschutzrechtlichen Betreiberbegriffs nivellieren wird. Von einer gemeinsamen Anlage i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG kann bei gegebenem räumlichem Zusammenhang und vergleichbarem Zweck daher UVP- wie immissionsschutzrechtlich auch dann gesprochen werden, wenn die mehreren Teilanlagen denselben Betreiber haben. Unter Umweltgesichtspunkten ist es ohne Belang - und dies begründet die nur nachrangige Bedeutung der gemeinsamen Betriebseinrichtungen -, ob Vorhaben, die an einem Standort in engem räumlichen Zusammenhang durchgeführt werden sollen, mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind oder sich ohne technische Verbindung nur nebeneinander befinden. § 3 b Abs. 2 UVPG bezieht sogar unterschiedliche Träger in den Kumulationstatbestand ein. Dies alles führt dazu, dass unter „dasselbe Betriebsgelände“ erst recht ein Sachverhalt subsumiert werden kann, in dem Flächen zugleich Betriebsgelände einer anderen - möglicherweise technisch getrennten - Anlage sind und diese Anlage denselben Betreiber hat. Das für sich allein ausreichende räumliche Näheverhältnis ist auch dann zu bejahen, wenn formal selbständige Anlagen sich als einheitlicher Komplex darstellen.
39Vgl. OVG S.-H., Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5/12 -, juris Rn. 56 f.; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3 b Rn. 27 ff.; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2013, § 3 b UVPG Rn. 29 ff.
40Diese teleologische Auslegung des § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist Ausdruck des UVP-rechtlichen Leitgedankens, dass die (europarechtswidrige, weil dem Sinn und Zweck von Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG vom 14. März 1997 - Abl. Nr. L 073, S. 5 - i. V. m. deren Anhängen I und II widersprechende) künstliche Aufspaltung von an sich UVP-pflichtigen Vorhaben durch sukzessive Vorhabenerweiterungen vermieden und eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen kumulierender Vorhaben unabhängig davon erreicht werden soll, ob sie einem oder mehreren Vorhabenträgern zugeordnet und wie sie im Einzelnen technisch ausgestaltet sind.
41Vgl. OVG S.-H., Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5/12 -, juris Rn. 52 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. September 1999 - C-392/96 -, ZUR 2000, 284 = juris; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3 b Rn. 10 und 38 jeweils mit Hinweis auf die Begründung des Entwurfs des Gesetzes u. a. zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, BT-Drs. 14/5750, S. 127.
42Danach haben die Legehennenanlagen G. Weg 150, O. Str. 130 und O. Str. 37 nicht den notwendigen räumlichen Zusammenhang „desselben Betriebsgeländes“ i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG, der die Anlagen dem Betrachter nach der Verkehrsanschauung als UVP-rechtlich einheitlich zu bewertende Gesamtanlage erscheinen lassen würde. Die Entfernung des Betriebs O. Str. 130 zum Vorhabengrundstück beträgt ca. 1.000 m, diejenige des Betriebs O. Str. 37 etwa 1.600 m. Wie der Ortstermin am 19. März 2014 bestätigt hat, steht die streitgegenständliche Legehennenanlage auf dem Vorhabengrundstück G. Weg 150 für sich allein. Die anderen Legehennenbetriebe sind von dort aus nicht zu sehen, so dass sich auch kein optischer Zusammenhang bietet. Ohne den im Ausgangspunkt im Rahmen des § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG unverzichtbaren räumlichen Zusammenhang kann die Betreiberidentität den engen Zusammenhang für sich genommen nicht herstellen. Die verschiedenen Legehennenanlagen bilden keinen einheitlichen Komplex.
43Die Legehennenanlagen des Beigeladenen stehen auch nicht als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG.
44Diese „Maßnahmen“ bilden innerhalb der Systematik des § 2 Abs. 2 Nr. 1 c) UVPG eine Auffangkategorie für Vorhaben, die nicht zweifelsfrei als (bauliche) „Anlagen“ betrachtet werden können. Beispiele sind bestimmte wasserwirtschaftliche Vorhaben oder forstliche Vorhaben.
45Vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2013, § 3 b UVPG Rn. 33.
46Demzufolge fehlt es an einem engen Zusammenhang zwischen den Legehennenanlagen des Beigeladenen i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG schon deshalb, weil die Bestimmung wegen ihres Auffangcharakters diese baulichen Anlagen, die bereits vorrangig anhand von § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG zu beurteilen sind, nicht erfasst.
473. Das genehmigte Vorhaben verstößt nicht zum Nachteil der Kläger gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. dem Gebot der Rücksichtnahme. Die streitige Legehennenanlage wird in ihrem genehmigten Umfang die Grundstücke der Kläger zu 1. und 4. G. Weg 189 und G. Weg 210 aller Voraussicht nach keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geruchsimmissionen (dazu a), von Ammoniak (dazu b), von Stickstoffdepositionen (dazu c) und von Bioaerosolen (dazu d) aussetzen. Aller Voraussicht nach wird es infolge der angefochtenen Baugenehmigungen in Bezug auf die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 auch nicht zu unzumutbaren Geräuschimmissionen (dazu e) oder zu unzumutbaren Verkehrs- und Erschließungsverhältnissen (dazu f) kommen.
48a) Die streitbefangene Legehennenanlage wird in Bezug auf die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 aller Voraussicht nach keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geruchsimmissionen verursachen.
49aa) Der für die Außenbereichsgrundstücke der Kläger materiell anzusetzende Geruchsimmissionswert beträgt jedenfalls 0,20/20 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit.
50Die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) entfaltet für das Gericht keine Bindungswirkung. Sie darf aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Demgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest und bestimmt Nr. 3.1 Abs. 4 GIRL, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
51Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, BRS 76 Nr. 191 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 72, und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 39, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193 = juris Rn. 12 ff.
52Diesen Ansatz weiterverfolgend sieht Nr. 5 b) GIRL vor, dass für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ein Vergleich der nach dieser Richtlinie zu ermittelnden Kenngrößen mit den in Tabelle 1 festgelegten Immissionswerten u. a. nicht ausreichend ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich Hedonik und Intensität der Geruchswirkung, der ungewöhnlichen Nutzungen in dem betroffenen Gebiet oder sonstiger atypischer Verhältnisse trotz Einhaltung der Immissionswerte schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (z. B. Ekel und Übelkeit auslösende Gerüche) oder trotz Überschreitung der Immissionswerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Geruchsimmissionen nicht zu erwarten ist (z. B. bei Vorliegen eindeutig angenehmer Gerüche). In derartigen Fällen ist zu ermitteln, welche Geruchsimmissionen insgesamt auftreten können und welchen Anteil daran der Betrieb von Anlagen verursacht, die nach Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL zu betrachten sind. Anschließend ist zu beurteilen, ob die Geruchsimmissionen als erheblich anzusehen sind und ob die Anlagen hierzu relevant beitragen. Die Erheblichkeit - stellt Nr. 5 GIRL klar - ist keine absolut festliegende Größe. Sie kann in Einzelfällen nur durch Abwägung der dann bedeutsamen Umstände festgestellt werden. Dabei sind - unter Berücksichtigung der eventuell bisherigen Prägung eines Gebietes durch eine bereits vorhandene Geruchsbelastung (Ortsüblichkeit) - insbesondere folgende Beurteilungskriterien heranzuziehen: der Charakter der Umgebung, insbesondere die in Bebauungsplänen festgelegte Nutzung der Grundstücke, landes- oder fachplanerische Ausweisungen und vereinbarte oder angeordnete Nutzungsbeschränkungen, besondere Verhältnisse in der tages- und jahreszeitlichen Verteilung der Geruchseinwirkung sowie Art und Intensität der Geruchseinwirkung. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet sein kann, die u. a. dazu führen kann, dass der Belästigte - etwa wegen Bestandsschutzes des Emittenten - in höherem Maß Geruchseinwirkungen hinnehmen muss.
53Der Sache nach sind diese - der Geruchsimmissionsbeurteilung angemessen flexiblen - Erwägungen zugleich Elemente der Zwischenwertbildung in Gemengelagen (Ortsüblichkeit, Priorität, Einzelfallumstände), fließen also bereits in die Findung des dort nach Lage der Dinge jeweils einschlägigen Immissionswerts ein.
54Vgl. zur Zwischenwertbildung bei Geruchsimmissionen: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010- 7 B 4.10 -, BauR 2011, 1304 = juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 75, und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 43 ff.
55Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 und zu Nr. 1 GIRL kann unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich ein Wert bis zu 0,25/25 % Jahresgeruchsstunden für landwirtschaftliche Gerüche gegenüber Wohnnutzungen herangezogen werden. Im Zusammenhang mit der Ortsüblichkeit von landwirtschaftlichen Gerüchen ist zu beachten, dass der ländliche Raum historisch gewachsen ist. Landwirtschaftliche Aktivitäten mit entsprechend häufigen Geruchsemissionen können in einer unvermeidlichen Gemengelage bei gebotener gegenseitiger Akzeptanz und Rücksichtnahme der unterschiedlichen Nutzungen im ländlichen Bereich als ortsüblich hingenommen werden.
56Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 83, und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 45 ff.
57Ausgehend von diesen Maßgaben beläuft sich der für die Außenbereichsgrundstücke der Kläger zu 1. und 4. G. Weg 189 und G. Weg 210 anzusetzende Geruchsimmissionswert unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände materiell jedenfalls auf 0,20/20 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit.
58In diese Zwischenwertbildung ist einerseits einzustellen, dass die Grundstücke der Kläger - wie sie selbst vortragen - traditionell von landwirtschaftlichen Betrieben bzw. von landwirtschaftlichen Nutzungen umgeben sind. Der Berichterstatter des Senats konnte sich im Rahmen des Ortstermins am 19. März 2014 davon überzeugen, dass landwirtschaftliche Nutzung - sei sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert - die nähere Umgebung der Grundstücke der Kläger auch aktuell noch maßgeblich prägt. Dieses Nebeneinander mit einem starken Übergewicht landwirtschaftlicher Nutzungen im Verhältnis zu den vereinzelten Wohnhäusern im Bereich östlich der O. Str. entlang des G. Wegs rechtfertigt es, die Einzellagen der klägerischen Grundstücke nicht einem Dorfgebiet mit dem dort geltenden Immissionswert der Nr. 3.1 GIRL von 0,15/15 % anzugleichen. Eine§ 5 BauNVO auch nur annähernd vergleichbare Nutzungsstruktur findet sich hier nicht. Andererseits trifft es zu, dass die Grundstücke der Kläger sich im Deilbachtal in einem geschützten Landschaftsraum mit Naherholungsfunktion befinden. Dieser Umstand legt es zumindest nahe, das Geruchsschutzniveau im vorliegenden Fall nicht zugunsten der landschaftlichen Nutzung auf das regelmäßige Maximum von 0,25/25 % der Jahresstunden zu verschieben, wie es die Hauptbaugenehmigung vom 17. Dezember 2009 in der Auflage BGX11a i. V. m. der Stellungnahme des Umweltressorts vom 18. August 2009 als (äußere) Zielwertbestimmung formuliert.
59Ob dieser Zielwert korrekt ist, bedarf indes in der vorliegenden Fallgestaltung keiner abschließenden Entscheidung. Auch wenn er zu hoch angesetzt wäre, ergäbe sich daraus allein nach Lage der Einzelfallumstände noch kein Abwehranspruch der Kläger wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot.
60Genehmigungsrechtlicher Immissionsschutz kann grundsätzlich auch durch die Festlegung von Immissionsrichtwerten als Zielwert gewährt werden. Der Zielwert muss dazu in der konkreten Genehmigungssituation sowohl hinreichend bestimmt als auch grundsätzlich geeignet sein, Nachbarschutz sicherzustellen. Drohen die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu überschreiten, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung in diesen Fällen schon in der Baugenehmigung durch konkrete immissionsmindernde Regelungen eingeschränkt werden.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013- 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 17 ff., m. w. N.
62Im Immissionsschutzauflagenprogramm der (Haupt-)Baugenehmigung vom 17. Dezember 2009 ist der Zielwert von 0,25/25 % in diesem regulativen Kontext nur ein eher formaler Randaspekt ohne absolute Verbindlichkeit für die Nachbarrechtskonformität. Die Einhaltung der nachbarrechtlichen Anforderungen gewährleisten die Auflage BGX11a und die Stellungnahme vom 18. August 2009 in erster Linie über die Festschreibung technischer Betriebsparameter für die Abluftführung und die Abluftgeschwindigkeit sowie die Deckelung der höchstzulässigen Tierzahl als immissionsmindernde Maßnahmen. Folglich sprechen Beklagte, Beigeladene, das Büro Richters und Hüls sowie das LANUV NRW im Klage- und Berufungsverfahren auch nicht durchgängig von einem „fixen Grenzwert“ 0,25/25 %, sondern von einem Richtwertfenster zwischen 0,20/20 % und 0,25/25 %, das nicht zuungunsten der Nachbarn verlassen werden darf. Entsprechend hat sich das LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 12. August 2009 eingelassen. Aufgrund dessen wären die angegriffenen Baugenehmigungen erst dann zu Lasten der Kläger wegen unzumutbarer Geruchsimmissionen nachbarrechtswidrig, wenn der materiell in Betracht zu ziehende Immissionszwischenwert von 0,20/20% bei dem genehmigten Anlagenbetrieb nicht hinreichend sicher eingehalten werden kann.
63bb) Das ist jedoch nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht der Fall. Der Beigeladene hat danach nachgewiesen, dass die vorhabenbedingte Geruchsgesamtbelastung insbesondere auch der Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 deutlich unterhalb von 0,20/20 % Jahresgeruchsstunden bleibt.
64Ausweislich der zuletzt von Beigeladenenseite vorgelegten Geruchsimmissionsprognosen des Büros S. und I. vom 19. September 2013 und der Firma B. vom 16. September 2013 wird sich die Gesamtgeruchsbelastung am Grundstück des Klägers zu 1. G. Weg 189 unter Berücksichtigung von Kaltluftabflüssen und ohne Abluftfahnenüberhöhung genehmigungsbedingt lediglich auf rund 0,05/5 % (genau 0,53/5,3 %) Jahresgeruchsstunden belaufen. Unter denselben Prämissen summiere sich die Geruchsgesamtbelastung am Grundstück der Klägerin zu 4. G. Weg 210 voraussichtlich auf rund 0,04/4 % (genau 0,037/3,7 %).
65Vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit nach Genehmigungserteilung gewonnener sachverständiger Erkenntnisse: OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris, Beschlüsse vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 9 f., und vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9.
66Dass diese Prognose methodisch in ergebnisrelevanter Weise fehlerhaft ist, zeigen die Kläger nicht auf. Dies ist auch sonst ersichtlich.
67Den Nachberechnungen vom 19. September 2013 und vom 16. September 2013, die auf zuvor erstellte etliche Nachberechnungen von S. und I. aufsatteln, liegt zugunsten der Kläger ein pessimaler Ansatz zugrunde, der die im Verlauf des Verfahrens von den Klägern an der Geruchsimmissionsprognostik vorgebrachte Kritik teilweise aufgreift. So ist nunmehr der von den Klägern vorgelegten Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes vom 16. Januar 2012 Rechnung getragen und mit den Wetterdaten der Station M. -Schule gerechnet worden. Diese sind nach Auffassung des Deutschen Wetterdienstes für die Windausbeutungsverhältnisse am Vorhabenstandort am repräsentativsten. Darüber hinaus haben die Geruchsgutachter der Beigeladenen zuletzt ohne Abluftfahnenüberhöhung gearbeitet sowie im Rahmen der Ausbreitungsrechnung Kaltluftabflüsse modelliert. Auch haben sie eine Auslauffläche für die Legenhennen als bodennahe diffuse Emissionsquelle einbezogen.
68Soweit die Kläger vortragen, es sei nicht nachgewiesen, dass tatsächlich die Wetterdaten der Station M. -Schule herangezogen worden seien, ist dies ohne Substanz. Es besteht kein begründeter Zweifel daran, dass die diesbezügliche Aussage von S. und I. der Wahrheit entspricht.
69Der Angriff der Kläger, die „Immissionsberechnung unter Berücksichtigung von Kaltlufteinflüssen“ der Firma B1. vom 16. September 2013 sei nicht plausibel, weil das dabei verwendete Rechenprogramm KALAS nicht in einer VDI-Richtlinie validiert sei, und sie sei auch sonst für Außenstehende nicht nachvollziehbar, greift nicht durch.
70Das insoweit um Stellungnahme gebetene LANUV NRW hat unter den 22. Mai 2014 überzeugend erläutert, dass das Kaltluftmodell KALAS fachlich nicht zu beanstanden ist und belastbare Rechenergebnisse liefert. Dem LANUV NRW zufolge ist die Verwendung von KALAS eine Möglichkeit zur Berücksichtigung des Einflusses von Kaltluftflüssen in der Immissionsprognose. Die Darstellungen des Programms zeigten, dass das mit KALAS berechnete Strömungsverhalten für diese Fälle durchaus den Erwartungen entspreche. Die Einstufung einer Kaltluftflüsse erzeugenden Strahlungsnacht erfolge auf Basis der in der AKTerm enthaltenen Informationen über Windgeschwindigkeit und Stabilitätsklasse. Dieses Vorgehen sei nicht spezifisch für KALAS, sondern die gebräuchliche Herangehensweise im Bereich Immissionsschutz. Da meteorologisch ein gewisser Zusammenhang zwischen Ausbreitungsklasse und Bedeckungsgrad bestehe, ist diese Vorgehensweise aus Sicht des LANUV NRW sachgerecht. Der formale Umstand, dass KALAS bislang nicht in eine VDI-Richtlinie Eingang gefunden hat, sage über seine Heranziehbarkeit nichts Entscheidendes aus, zumal die einschlägige VDI-Richtlinie derzeit überarbeitet wird, um den aktuellen Stand der Technik aufzunehmen.
71Im Weiteren hebt das LANUV NRW zu Recht hervor, dass - solange es bindende normativen Vorgaben nicht gibt - nicht nur ein einziges Rechenmodell zur Berücksichtigung von Kaltluftabflüssen zu akzeptieren ist. Es ist ebenso denkbar, dass mehrere schlüssige Rechenwege - wie möglicherweise auch der von den Klägern angesprochene des TÜV Rheinland - nebeneinander existieren. Der Vorzug von KALAS liegt laut LANUV NRW in der Stellungnahme vom 22. Mai 2014 jedenfalls darin, dass das Programm in größerem Maß die komplexen Vorgänge von Kaltluftflüssen, ihre zeitliche Entwicklung sowie die Strahlungsverläufe berücksichtige. Dann kann aber gegen dessen Einsatz zur Erstellung einer möglichst realitätsnahen Prognose, welche die Geruchsausbreitung am Vorhabenstandort möglichst genau abbildet, nichts zu erinnern sein.
72Da das LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2014 zudem darauf hinweist, dass die Berechnungen vom 16. September 2013 und vom 19. September 2013 Geruchszusatzbelastungen für das ganze Jahr darstellten, Kaltluftsituationen jedoch nur in einem vergleichsweise geringen Teil der Jahresstunden auftreten könnten, was bei der Betrachtung der Ergebnisse zu beachten sei, ist davon auszugehen, dass die letzten Geruchsimmissionsprognosen die Geruchsgesamtbelastung an den Grundstücken der Kläger sogar überschätzen, sich diese also in Wahrheit wohl in der Nähe der Irrelevanzschwelle der GIRL von 0,02/2 % bewegt, wie ursprünglich und in den diversen Nachberechnungen von S. und I. auch prognostiziert worden ist.
73Diese Einschätzung deckt sich mit dem tatrichterlichen Eindruck, den der Berichterstatter des Senats bei dem Ortstermin am 19. März 2014 gewonnen hat. Im Zeitpunkt der Begehung war an den Grundstücken G. Weg 189 und G. Weg 210 keinerlei Geruchsbelästigung wahrnehmbar. Angesichts der räumlichen Abschirmung der Grundstücke der Kläger gegen das Vorhabengrundstück durch Hügel und Wald sowie in Anbetracht des Umstands, dass der E. als einzig in Betracht kommender Transporteur von Kaltluftflüssen in einiger Entfernung von den Grundstücken der Kläger verläuft, besteht mit Blick auf die konkrete Örtlichkeit kein Anlass, die errechnete Geruchsimmissionsprognose im Wege der Einzelfallprüfung nach Nr. 5 GIRL zugunsten der Kläger zu korrigieren. Auch das LANUV NRW hat in seiner Stellungnahme vom 18. November 2011 betont, dass nichts dafür spricht, dass die rechnerischen Geruchsprognosen derart fehlerhaft sein könnten, dass die Geruchsbelastung an den klägerischen Grundstücken auch nur in die Nähe eines kritischen Immissionswerts gelangt.
74Für das Grundstück der Klägerin zu 4. G. Weg 210 gilt dies in besonderer Weise. Dieses deutlich oberhalb des E1. gelegene Grundstück ist mit ca. 8.000 m² Größe sehr weitläufig. Es verfügt nach dem Klägervorbringen über mehrere Terrassen. Das Wohnhaus ist von dichtem Bewuchs umgeben. Diese Gesamtsituation lässt nicht erkennen, inwieweit die Klägerin zu 4. durch den Betrieb der genehmigten Legehennenanlage von unzumutbaren Geruchsimmissionen betroffen sein könnte. Eine Intensivierung der Geruchsbelastung durch über das E2. geleitete Kaltluftpakete ist nach Lage der Dinge von der Hand zu weisen.
75Auch im Übrigen weist die genehmigungsgegenständliche Geruchsimmissionprognostik keine erheblichen methodischen Fehler auf.
76Namentlich verstößt die Prognose nicht gegen Anhang 3 Nr. 11 TA Luft .
77Nach dieser Bestimmung können Geländeunebenheiten in der Regel mit Hilfe eines mesoskalischen diagnostischen Windfeldmodells berücksichtigt werden, wenn die Steigung des Geländes den Wert 1:5 nicht überschreitet und wesentliche Einflüsse von lokalen Windsystemen oder anderen meteorologischen Besonderheiten ausgeschlossen werden können.
78Diese Vorgabe haben die Geruchsgutachter des Beigeladenen beachtet. Das Büro S. und I. hat im Verlauf des Verfahrens - und auch schon in seinem genehmigungsgegenständlichen Ausgangsgutachten vom 20. Juli 2009 - mehrfach erläutert, dass die Anwendung des diagnostischen Windfeldmodells des Programms AUSTAL2000 auch vorliegend sachgerecht sei, weil Steigungen von mehr als 1:5 im Rechengebiet nur in kleinen Bereichen und an dessen Rand aufträten. Das LANUV NRW hat diese Sichtweise etwa in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2010 fachlich akzeptiert. Die Kläger tragen nicht substantiiert vor und es ist auch sonst nicht zu erkennen, warum diese fachbehördlich unterstützte Auffassung entscheidungsrelevant unzutreffend sein sollte. Dass das von den Klägern eingeforderte prognostische Windfeldmodell Überschreitungen des maßgebenden Geruchsimmissionswerts an den klägerischen Grundstücken zeitigen könnte, legen die Kläger nicht schlüssig dar.
79Schließlich ist die Geruchsvorbelastung durch andere Tierhaltungsbetriebe in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks und der Grundstücke der Kläger nicht unterschätzt worden.
80Gemäß Nr. 4.4.2 GIRL ist das Beurteilungsgebiet die Summe der Beurteilungsflächen nach Nr. 4.4.3 GIRL, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt einer Radius befinden, der dem 30fachen der nach Nr. 2 GIRL ermittelten Schornsteinhöhe entspricht. Als kleinster Radius ist 600 m zu wählen. Die Auslegungshinweise zu Nr. 4.4.2 erläutern dazu, das Beurteilungsgebiet ist stets so zu legen bzw. von der Größe her so zu wählen, dass eine sachgerechte Beurteilung des jeweiligen Problems ermöglicht wird. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 4.6 GIRL wird ebenfalls hervorgehoben, dass bei der Ermittlung der Gesamtbelastung durch Ausbreitungsrechnung die Geruchsemissionen der vorhandenen Quellen (Vorbelastung) und die der neuen Quellen (Zusatzbelastung) in einer gemeinsamen Rechnung Eingang finden und in diesem Fall alle das Beurteilungsgebiet beaufschlagenden Geruchsquellen in der Ausbreitungsrechnung erfasst werden müssen.
81Daran hat sich die Immissionsprognose des Büros S. und I. ausgerichtet. Es hat in seiner Nachberechnung vom 19. September 2013 auch die Ermittlung der Geruchsvorbelastung erklärt. Danach ist nach den aktuellen Vorgaben des LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 21. September 2012 für den Planzustand der beantragten Anlage eine Ausbreitungsberechnung zur Feststellung des relevanten Einwirkungsbereichs durchzuführen. Dies sei - so S. und I. - die Irrelevanzschwelle nach der GIRL mit einem maximalen Immissionswert von 0,02, im Gutachten dargestellt als Isolinie. Für alle immissionsbetroffenen Wohnhäuser innerhalb dieses Einwirkungsbereichs seien die Geruchswerte unter Berücksichtigung weiterer Geruchsquellen im zusätzlichen 600-m-Radius um jeden einzelnen Immissionspunkt zu berechnen. In Anwendung dessen seien die Hofstellen K. , C. und S1. (bzw. T. ) als Vorbelastung in den Blick zu nehmen.
82Das LANUV NRW hat diesen Ansatz zur Bestimmung der Geruchsvorbelastung in seiner Stellungnahme vom 21. September 2012 - bestätigt in der letzten Stellungnahme vom 22. Mai 2014 - für akzeptabel befunden. In der Tat erschließt sich auch nach der Ortsbesichtigung vom 19. März 2014 nicht, welche weiteren Tierhaltungsbetriebe außerdem als relevante Vorbelastung angesehen werden müssten, weil sie von außen relevant auf das Beurteilungsgebiet einwirken.
83Vgl. zu dieser Möglichkeit OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris Rn. 32.
84Dies hat auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger vor Ort nicht plausibel machen können. Die Legehennenanlagen des Beigeladenen an der O. Straße sind jedenfalls zu weit entfernt, um noch relevant auf die klägerischen Grundstücke mit Geruchsimmissionen einwirken zu können.
85Das Büro S. und I. hat bei der Ermittlung der Vorbelastung auch nicht mit zu geringen Tierplatzzahlen der Betriebe K. , C. und S1. (bzw. T. ) operiert.
86Die Immissionsprognostik hat an die legale Vorbelastung zu denken, d. h. daran, in welchem genehmigten Umfang die vorbelastende emittierende Anlage betrieben werden dürfte. Lässt sich den Genehmigungsakten indessen keine genehmigte Höchstzahl an Tierhaltungsplätzen entnehmen, darf der Gutachter von abgefragten tatsächlichen Tierzahlen in Verbindung mit bekundeten (realistischen) landwirtschaftlichen Betriebs- und etwaigen konkreten Erweiterungsinteressen ausgehen.
87Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 102 ff., Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 26 ff.
88Ausgehend hiervon sind die von S. und I. nach der Stellungnahme vom 19. September 2013 angesetzten Tierplatzzahlen die Betriebe K. , C. und S1. (T. ) nicht zu beanstanden. In den beigezogenen Bauakten für diese Hofstellen finden sich insoweit keine präzisen genehmigten Höchstwerte und damit auch kein Anknüpfungspunkt für die von den Klägern angeführten Großvieheinheiten. Von daher mögen die von S. und I. angegebenen jeweiligen Tierzahlen den tatsächlichen Bestand nach der derzeitigen Betriebsweise realistisch und für die Geruchsimmissionsprognose, die auf der sicheren Seite liegen muss, ausreichend wiedergeben. Verbleibende Unsicherheiten fängt die Berechnung vom 19. September 2013 durch möglichst pessimale Annahmen hinreichend auf. Die Berechnung der Vorbelastung ist ohne Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung mit 100 % Turbulenz vorgenommen worden. Ferner ist für die Geruchsemissionen der Stallungen der Betriebe K. , C. und S1. eine Fenster-Tür-Lüftung mit bodennaher Emission unterstellt worden. Berücksichtigt man den erheblichen Abstand der für die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 vorausgesagten Geruchsgesamtbelastung auch zu einem Immissionswert etwa von 0,20/20 % Jahresgeruchsstunden, spricht für eine entscheidungsrelevante Unterschätzung der Vorbelastung nichts.
89c) Die streitige Legehennenanlage wird namentlich auch an den Grundstücken G. Weg 189 und G. Weg 210 aller Voraussicht nach keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Ammoniakeinträgen hervorrufen.
90Nach Nr. 4.8 TA Luft ist bei luftverunreinigenden Stoffen, für die in der TA Luft keine Immissionswerte festgelegt sind - wie u. a. für Ammoniak - eine (Sonderfall-)Prüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, erforderlich, wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Bei der Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist, ist Anhang 1 Abbildung 4 heranzuziehen. Dabei gibt die Unterschreitung der Mindestabstände einen Anhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Nachteile. Anhang 1 zur TA Luft bestimmt u. a.: Wenn über eine Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 TA Luft unter Berücksichtigung der Haltungsbedingungen nachgewiesen wird, dass bei einem geringeren als nach Abbildung 4 zu ermittelnden Abstand eine Zusatzbelastung für Ammoniak von 3 µg/m³ an keinem maßgeblichen Beurteilungspunkt überschritten wird, gibt erst das Unterschreiten dieses neu ermittelten geringeren Abstands einen Anhaltspunkt auf das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme aufgrund der Einwirkung von Ammoniak. Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile sind außerdem dann nicht gegeben, wenn die Gesamtbelastung an Ammoniak an keinem Beurteilungspunkt 10 µg/m³ überschreitet.
91Zieht man diese Maßstäbe heran, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die genehmigte Anlage die Grundstücke der Kläger unzumutbar mit Ammoniak beaufschlagen könnte und eine Sonderfallprüfung erforderlich ist. Im Gutachten von S. und I. vom 20. Juli 2009 wird zur voraussichtlichen Ammoniakbelastung dargelegt, in welchem Bereich das Maximum einer Ammoniakzusatzbelastung von 3 µg/m³ erreicht wird. Diese Isoplethe endet in ihrer im Gutachten verzeichneten Ausdehnung weit vor den Grundstücken der Kläger. Auch im Hinblick auf diese Prognose hat das LANUV NRW keine durchgreifenden Einwände erhoben. Was die Plausibilität der Ausbreitungsberechnung für Ammoniak anbelangt, gilt das hinsichtlich der Geruchsimmissionen Ausgeführte entsprechend.
92d) Im Anschluss daran ist auch nicht zu erwarten, dass die in Rede stehende Legehennenanlage die Grundstücke der Kläger in schädlicher Weise durch Stickstoffdepositionen betrifft.
93Gemäß Nr. 4.8 TA Luft soll der Einzelfall geprüft werden, wenn sich Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme wegen Stickstoffdepositionen ergeben. Dabei ist unter Berücksichtigung der Belastungsstruktur abzuschätzen, ob die Anlage maßgeblich zur Stickstoffdeposition beiträgt. Bei dieser Prüfung sind insbesondere die Art des Bodens, die Art der vorhandenen Vegetation und der Grad der Versorgung mit Stickstoff zu berücksichtigen.
94Auch anhand dieses Maßstabs ist das Erfordernis einer Sonderfallprüfung mit Blick auf Stickstoffdepositionen zu verneinen. Insoweit hat das Büro S. und I. in seinem Gutachten vom 20. Juli 2009 auf den „Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz abgestellt. Diesem zufolge sind erhebliche Nachteile durch Stickstoffdepositionen nicht zu erwarten, wenn 30 % des Beurteilungswerts für den betroffenen Naturraum nicht überschritten werden. Bei der Unterschreitung des Wertes von 4 kg N/(ha x a) muss keine Betrachtung der Stickstoffdeposition erfolgen.
95Der letztgenannte Wert wird nach der vorgelegten Prognose an keinem der Grundstücke der Kläger erreicht. Im Gutachten vom 20. Juli 2009 wird ausgeführt, im Bereich E. liege die höchste Belastung bei Immissionspunkt 9 mit einem Wert von 2,20 kg N/(ha x a). Auch diese Annahme hat das LANUV NRW nicht beanstandet.
96e) Im Hinblick auf die Grundstücke der Kläger ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Bioaerosolen zu rechnen.
97Unter Bioaerosolen sind nach der Definition in dem Entwurf der VDI-Richtlinie 4250 alle im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z. B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden. Immissionswerte oder Emissionswerte sieht die TA Luft hierfür nicht vor. Insbesondere enthält sie in Bezug auf Bioaerosole kein Emissionsminderungsgebot. Es gibt bislang auch keine sonstigen Grenzwerte oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben. In Betracht kommt daher auch hier allenfalls eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft.
98Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris Rn. 88, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 53.
99Dabei ist einzustellen, dass von Tierhaltungsbetrieben ausgehende luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube-, Mikroorganismen, z. B. Pilzsporen und Endotoxine, grundsätzlich geeignet sein können, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken. Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind indessen nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Messtechnische Untersuchungen, die das LANUV NRW seit dem Jahr 2007 an Schweineställen und Legehennenställen betreibt, haben ergeben, dass sich eine Erhöhung bestimmter Parameter - insbesondere von Staphylokokken - an der in Windrichtung gelegenen Seite eines Legehennenstalls gegenüber der windabgewandten Seite, die der jeweiligen örtlichen Hintergrundbelastung entspricht, noch in einer Entfernung von bis zu 500 m nachweisen lässt. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass bei derartigen Entfernungen auch mit gesundheitsgefährdenden Konzentrationen zu rechnen ist. Die ermittelten Immissionskonzentrationen lagen nach Einschätzung des LANUV NRW auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau und erreichten bei Weitem nicht die Konzentrationen, wie sie an Arbeitsplätzen gemessen werden.
100Vgl. wiederum OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris Rn. 91 ff., Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 55 ff.
101Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greifen die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht und das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot als Instrumente der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt durch Bioaerosole zu rechnen ist. Potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotential können allerdings Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein.
102Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris Rn. 95, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 62, m. w. N.
103Geht man davon aus, lässt sich ein Abwehranspruch der Kläger wegen einer Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole nicht begründen. Es gibt - zumal mit Blick auf die vorliegenden Ausbreitungsrechnungen für Geruchsimmissionen - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihre Grundstücke in schädlicher Weise von Bioaerosolen, die von der Legehennenanlage des Beigeladenen ausgehen, unzumutbar beeinträchtigt werden könnten.
104e) Schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geräuschimmissionen durch die genehmigte Legehennenanlage sind für die Grundstücke der Kläger zu verneinen.
105Als Außenbereichsgrundstücke genießen die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 das Lärmschutzniveau entsprechend der Nr. 6.1 c) TA Lärm von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht.
106Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2014 - 2 A 2761/13 -, juris Rn. 10.
107Diese Richtwerte werden ausweislich des Schallgutachtens vom 6. Juli 2009 an den klägerischen Grundstücken bei Weitem nicht erreicht. Laut dem Gutachten tritt die höchste vorhabenbedingte Lärmbelastung außerhalb des Vorhabengrundstücks selbst am Immissionspunkt 6 (G. Weg 129) mit prognostizierten 43,6 dB(A) tags und 38,9 dB(A) nachts auf. Dieser Immissionspunkt liegt dem Vorhabengrundstück nördlich des G. Wegs unmittelbar gegenüber. Mit Blick darauf ist nicht damit zu rechnen, dass der genehmigte Anlagenbetrieb an den viel weiter entfernten Grundstücken der Kläger zu einer relevanten Lärmzusatzbelastung führen könnte. Dies gilt umso mehr, als eine wesentliche Lärmquelle der betriebsbezogene Zu- und Abfahrtverkehr ist, der nach der Betriebsbeschreibung jedoch nicht an den Grundstücken der Kläger vorbeiführt. Er soll meistenteils über Anfahrten von der O. Str. aus erfolgen. Nach dem Eindruck aus dem Ortstermin vom 19. März 2014 gilt für die Geräuschimmissionen in ähnlicher Weise wie für die Geruchsimmissionen, dass die Lärmzusatzbelastung nach den faktischen Gegebenheiten in der konkreten Örtlichkeit als irrelevant erscheint. Dass die Lärmprognose in Anbetracht dessen entscheidungserhebliche, d. h. im Verhältnis zu den Klägern nachbarrechtsrelevante Fehler beinhalten könnte, ist auszuschließen.
108e) Zuletzt verstoßen die angefochtenen Baugenehmigungen auch nicht deswegen zum Nachteil der Kläger gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil sie in Bezug auf deren Grundstücke zu unzumutbaren Verkehrs- und Erschließungsverhältnissen führen würden.
Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann ausnahmsweise auch dann zu bejahen sein, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist.
109Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, BauR 2013, 1640 = juris Rn. 47, m. w. N.
110Eine derartige Ausnahmesituation ist nicht gegeben. Zum einen hat die Stadt Velbert in ihren Stellungnahmen vom 7. April 2009, vom 17. Juli 2009 und vom 27. Juli 2010 überzeugend begründet, dass und warum der G. Weg von seinem Querschnitt und seinem Ausbauzustand her grundsätzlich dazu in der Lage ist, den betriebsbedingten Zu- und Abfahrtverkehr zu der Legehennenanlage auf dem Vorhabengrundstück objektiv-rechtlich aufzunehmen. Die Erschließung ist insoweit gesichert. Nach der Ortsbegehung vom 19. März 2014 teilt der Berichterstatter des Senats diese Einschätzung. Der von den Klägern monierte schlechte Zustand des G. Wegs betrifft allenfalls den Abschnitt östlich bzw. nördlich des Vorhabengrundstücks, der von dem vorhabenbedingten Verkehr voraussichtlich in der Regel nicht in Anspruch genommen werden wird. Daraus folgt - zum anderen -, dass der durch die Genehmigung hervorgerufene Erschließungsverkehr die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 nicht tangieren wird, die an jenem Abschnitt anliegen. Subjektive Rechte der Kläger werden durch die genehmigungsbedingten Erschließungsverhältnisse nicht verletzt.
1112. Anlass, den Kostenverteilungsmaßstab des voraussichtlichen Ausgangs des Rechtsstreits etwa mit Blick auf die Wertung des § 155 Abs. 4 VwGO oder aus anderen Billigkeitsgründen ganz oder teilweise zugunsten der Kläger zu 1. und 4. zu korrigieren, besteht nicht.
112§ 155 Abs. 4 VwGO, dessen Haftungsregelung in dem Prozessrechtsverhältnis zu den anderen Verfahrensbeteiligten wurzelt, knüpft die Kostentragung an ein Verschulden des Beteiligten. Er muss unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt durch sein Verhalten einen anderen Beteiligten oder das Gericht zu Prozesshandlungen oder Entscheidungen veranlasst haben, die an sich nicht erforderliche Kosten verursacht haben.
113Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 2 A 1263/09 -, juris Rn. 40, m. w. N.
114Dieser Gedanke greift hier nicht. Anders als von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger im Schriftsatz vom 16. Juni 2014 vorgetragen, hat sich der Rechtsstreit nicht im Nachgang zu der Stellungnahme des LANUV NRW vom 22. Mai 2014, durch die klarstellende Neuzusammenstellung der Genehmigungsunterlagen durch die Beklagte vom 26. Mai 2014 oder durch anderweitige nachträgliche Korrekturen der Immissionsprognostik seitens des Beigeladenen erledigt. Beklagte und Beigeladener haben die Klageerhebung nicht vorwerfbar durch eine unterbliebene oder ganz unzureichende Beurteilung der genehmigten Immissionen im Vorfeld der Genehmigungserteilung veranlasst. Wie unter 1. dargelegt, hat sich im Verlauf des gesamten Verfahrens vielmehr bestätigt, dass auch unter der Annahme möglichst pessimaler Rahmenbedingungen insbesondere die Geruchsbelastung der Kläger unverändert deutlich unterhalb des einschlägigen Immissionsrichtwerts bleibt. Es ist damit nicht so, dass ein anfänglich gegebener Aufhebungsanspruch der Kläger erst infolge von Nachbesserungen der angegriffenen Genehmigungen durch die Beklagte und den Beigeladenen entfallen wäre. Im Gegenteil hat das Berufungsverfahren nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erwiesen, dass ein solcher Aufhebungsanspruch der Kläger ersichtlich zu keinem Zeitpunkt bestanden hat.
115Die dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für beide Instanzen erstattungsfähig. Dies entspricht der Billigkeit. Der Beigeladene hat auch das Berufungsverfahren durch eigenen Sachvortrag wesentlich gefördert.
116Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
117Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
- 1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, - 2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder - 3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über
- 1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen, - 2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen, - 3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1, - 4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, - 5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden, - 6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen, - 7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.
(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.
(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
- 1.
Abwasser, - 2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.
(7) (weggefallen)
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
- 1.
den Umgang mit im Bundesanzeiger veröffentlichten nicht wassergefährdenden Stoffen, - 2.
nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, sowie - 3.
Untergrundspeicher nach § 4 Absatz 9 des Bundesberggesetzes.
(3) Diese Verordnung findet auch keine Anwendung auf oberirdische Anlagen mit einem Volumen von nicht mehr als 0,22 Kubikmetern bei flüssigen Stoffen oder mit einer Masse von nicht mehr als 0,2 Tonnen bei gasförmigen und festen Stoffen, wenn sich diese Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten befinden. § 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. Anlagen nach Satz 1 bedürfen keiner Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(4) Diese Verordnung findet zudem keine Anwendung, wenn der Umfang der wassergefährdenden Stoffe, sofern mit ihnen neben anderen Sachen in einer Anlage umgegangen wird, während der gesamten Betriebsdauer der Anlage unerheblich ist. Auf Antrag des Betreibers stellt die zuständige Behörde fest, ob die Voraussetzung nach Satz 1 erfüllt ist.
(1) Abweichend von § 18 Absatz 1 bis 3 ist die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe in Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 auszugestalten.
(2) Einwandige Anlagen mit flüssigen allgemein wassergefährdenden Stoffen müssen mit einem Leckageerkennungssystem ausgestattet sein. Anlagen zur Lagerung von festen Gärsubstraten oder festen Gärresten müssen über eine flüssigkeitsundurchlässige Lagerfläche verfügen; sie bedürfen keines Leckageerkennungssystems.
(3) Anlagen, bei denen Leckagen oberhalb der Geländeoberkante auftreten können, sind mit einer Umwallung zu versehen, die das Volumen zurückhalten kann, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann, mindestens aber das Volumen des größten Behälters; dies gilt nicht für die Lageranlagen für feste Gärsubstrate oder feste Gärreste. Einzelne Anlagen nach § 2 Absatz 14 können mit einer gemeinsamen Umwallung ausgerüstet werden.
(4) Unterirdische Behälter, Rohrleitungen sowie Sammeleinrichtungen, in denen regelmäßig wassergefährdende Stoffe angestaut werden, dürfen einwandig ausgeführt werden, wenn sie mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sind und den technischen Regeln entsprechen.
(5) Unterirdische Behälter, bei denen der tiefste Punkt der Bodenplattenunterkante unter dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand liegt, sowie unterirdische Behälter in Schutzgebieten sind als doppelwandige Behälter mit Leckanzeigesystem auszuführen.
(6) Erdbecken sind für die Lagerung von Gärresten aus dem Betrieb von Biogasanlagen nicht zulässig.
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
- 1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, - 2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder - 3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über
- 1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen, - 2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen, - 3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1, - 4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, - 5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden, - 6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen, - 7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.
(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.
(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
- 1.
Abwasser, - 2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.
(7) (weggefallen)
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a einen der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt. In der Anordnung kann die Durchführung der Prüfungen durch den Störfallbeauftragten (§ 58a), eine zugelassene Überwachungsstelle nach § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen oder einen in einer für Anlagen nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen erlassenen Rechtsverordnung genannten Sachverständigen gestattet werden, wenn diese die Anforderungen nach § 29b Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllen; das Gleiche gilt für einen nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung bestellten Sachverständigen oder für Sachverständige, die im Rahmen von § 13a der Gewerbeordnung ihre gewerbliche Tätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich im Inland ausüben wollen, soweit eine besondere Sachkunde im Bereich sicherheitstechnischer Prüfungen nachgewiesen wird. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der sicherheitstechnischen Prüfungen sowie über die Vorlage des Prüfungsergebnisses vorzuschreiben.
(2) Prüfungen können angeordnet werden
- 1.
für einen Zeitpunkt während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage, - 2.
für einen Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme, - 3.
in regelmäßigen Abständen, - 4.
im Falle einer Betriebseinstellung oder - 5.
wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bestimmte sicherheitstechnische Anforderungen nicht erfüllt werden.
(3) Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfungen der zuständigen Behörde spätestens einen Monat nach Durchführung der Prüfungen vorzulegen; er hat diese Ergebnisse unverzüglich vorzulegen, sofern dies zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren erforderlich ist.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.
(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.
(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob verschiedene Stecker- und Tischnetzteile, die die Klägerin herstellt, dem Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) unterfallen.
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Im Oktober 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Registrierung der zehn streitgegenständlichen Netzteile in der Gerätekategorie Nr. 3 (Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik). In der Folge stritten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die Netzteile nicht bzw. gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden, die Registrierung also gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG ohne Vorlage einer insolvenzsicheren Garantie erfolgen kann. Die Klägerin führte dazu unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung aus, sie vertreibe ausschließlich elektronische Bauteile und Systemkomponenten zum Einbau in und zur Verwendung mit Endgeräten ihrer Kunden. Ihre Ware sei an die speziellen Endgeräte (z.B. medizinische Diagnosegeräte, industrielle Mess- und Steuergeräte) der einzelnen Kunden gebunden und werde den Anforderungen des jeweiligen Kunden entsprechend gestaltet. Bei ihren Kunden handele es sich ausnahmslos um Hersteller im Bereich des industriellen Apparate- und Maschinenbaus, wie z.B. Hersteller von Fahrkartenautomaten, industriellen Steuerungsanlagen, medizinischen Laborgeräten. Eine Verwendung der Netzteile in privaten Haushalten könne ausgeschlossen werden.
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Mit Bescheid vom 25. Mai 2007 lehnte die Beklagte die Registrierung der Netzteile mangels Vorlage einer insolvenzsicheren Garantie nach § 6 Abs. 2 Satz 3 ElektroG ab. Der dagegen erhobenen Verpflichtungsklage gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. März 2008 statt und verpflichtete die Beklagte, die Klägerin antragsgemäß für die Marke "EDAC" und die Geräteart "Professionelle Geräte-b2b" zu registrieren.
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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr Klagebegehren umgestellt und zuletzt beantragt, unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils festzustellen, dass die streitgegenständlichen Netzteile nicht in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fallen, hilfsweise, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - mit Urteil vom 27. August 2009 geändert und festgestellt, dass die streitgegenständlichen Netzteile nicht in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fallen. Die Berufung der Beklagten hat er zurückgewiesen:
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Die Zulässigkeit der Klageänderung im Berufungsverfahren und der geänderten Klage begegne keinen Bedenken. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Die streitgegenständlichen Netzteile ließen sich im Zeitpunkt ihrer Überlassung an die Kunden der Klägerin keiner der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 ElektroG abschließend aufgeführten Kategorien zuordnen, was unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes sei. Sie könnten weder als Werkzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ElektroG qualifiziert werden noch unterfielen sie einer der sonstigen Kategorien. Der Ansatz, die Netzteile den Gerätekategorien danach zuzuordnen, welcher Geräteart sie künftig dienen sollen, sei nicht praktikabel. Er ermögliche bei Abgabe der Netzteile an die Kunden der Klägerin noch keine klare Einordnung in eine bestimmte Kategorie, weil die Netzteile vielfältig einsetzbar seien. Darauf, ob sie in einem späteren Vertriebsstadium (etwa zusammen mit den von ihnen versorgten Geräten) als eigenständige Elektrogeräte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG anzusehen seien und welcher Kategorie sie dann zugerechnet werden könnten, komme es nicht an.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt:
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Das angegriffene Urteil verstoße gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 ElektroG. Bei den streitgegenständlichen Netzteilen handele es sich um Geräte zur Übertragung elektrischer Ströme im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG. Die Netzteile stellten eigenständige Elektrogeräte und nicht nur Bauteile dar. Sie würden nach DIN-Normen geprüft und zertifiziert, verfügten über ein Gehäuse und müssten lediglich mithilfe einer Geräteanschlussleitung an das zu versorgende Gerät angeschlossen werden. Ihre Funktion bestehe darin, den Strom für ein anderes Gerät umzuwandeln und dieses so mit der erforderlichen Spannung zu versorgen. Diese Funktion sei von derjenigen des zu versorgenden Geräts zu unterscheiden. Anderenfalls wäre die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG überflüssig.
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Die Netzteile könnten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs im Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens durch die Klägerin einer Kategorie des § 2 Abs. 1 ElektroG zugeordnet werden. Auch bei Geräten im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG sei insoweit eine gerätebezogene Betrachtungsweise angezeigt und auf Kriterien wie Art, Ort und Zweck der Gerätenutzung, Gerätefunktion, bautypische Besonderheiten, technische Ausstattung, Einsatzbereiche usw. abzustellen. Vorliegend gebe die Zertifizierung der Netzteile Aufschluss über ihren Einsatzbereich und die Kategoriezuordnung. Aufgrund ihrer Zertifizierung nach der EN-Prüfnorm 60950 seien sie der Kategorie Nr. 3 "Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik" zuzuordnen, in der auch die Klägerin die Netzteile ursprünglich habe registrieren lassen wollen. Die EN-Prüfnorm 60950 gelte für Geräte im Bereich der Telekommunikations- und Informationstechnik und lege Produktstandards im Hinblick auf Sicherheitsanforderungen oder auf die Beeinträchtigung anderer Elektro- und Elektronikgeräte durch Abstrahlung/Funkentstörung fest. Sie sei in der DIN-EN 60950 wortgleich in nationales Recht umgesetzt worden. Die Festlegung von Produktstandards erfolge hinsichtlich eines bestimmten Zwecks bzw. Einsatzbereichs des Geräts. Die entsprechende Zertifizierung eines Geräts bedeute, dass es für den Einsatz in dieser Funktion und in diesem Bereich geprüft sei und den jeweiligen Sicherheitsstandards entspreche.
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Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, gerade die Multifunktionalität der Geräte verbiete eine Zuordnung zu einer der Kategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG, sei angesichts der abfallrechtlichen Relevanz von Netzteilen widersinnig. Die Gefahr einer Doppelregistrierung bestehe nicht. Die Kunden der Klägerin treffe hinsichtlich der Netzteile keine Registrierungspflicht, weil die Geräte erstmalig von der Klägerin in Verkehr gebracht würden. Nicht ausgeschlossen werden könne allenfalls, dass die Geräte bei den monatlichen Mengenmeldungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG doppelt berücksichtigt würden, wenn ein Kunde der Klägerin das Gewicht der Netzteile bei seinen Meldungen - fehlerhaft - nicht abziehe.
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Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil: Die Netzteile könnten keiner Kategorie des § 2 Abs. 1 ElektroG zugeordnet werden. Der Umstand, dass sie für eine Vielzahl von Produkten geeignet seien, die nicht ausschließlich aus dem Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik stammten, verbiete eine starre Zuordnung zur Gerätekategorie Nr. 3. Aus der Zertifizierung der Netzteile nach der EN-Prüfnorm 60950 folge nichts anderes. Nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung schließe dies eine anderweitige Verwendung (etwa für Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente sowie für Motoren von Möbeln) nicht aus.
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Der Verwaltungsgerichtshof habe insoweit zu Recht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Netzteile an ihre Kunden abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt handele es sich bei den Netzteilen noch nicht um "Elektrogeräte" im Sinne von § 3 ElektroG, sondern lediglich um Bauteile. Ihre bestimmungsgemäße Funktion könnten sie nur mithilfe eines elektrischen Verbrauchers erfüllen. Zu diesem Zweck müssten sie zunächst in Geräte verbaut werden, deren Applikationen mit den Steckverbindungen, Kabeln und Spannungen der Netzteile übereinstimmen. Erst mit der Verbauung der Netzteile durch ihre Kunden entstünden neue Geräte, die ggf. dem Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes unterfielen. Die streitgegenständlichen Netzteile gelangten in unverbautem Zustand nicht an den privaten Endverbraucher. Sie seien in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht für Privathaushalte bestimmt und geeignet. Ihre Kunden, die aus unterschiedlichen Branchen stammten, seien bei der Beklagten registriert. Sofern nicht nur ihre Kunden, sondern auch sie selbst die Netzteile registrieren müsse, führe dies zu Doppelregistrierungen.
Entscheidungsgründe
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Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Revision ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht obsiegende Klägerin ihre Verpflichtungsklage im Berufungsverfahren in zulässiger Weise geändert und im Hauptantrag auf eine Feststellungsklage umgestellt hat (1.). Er hat die zulässige Feststellungsklage aber unter Verstoß gegen revisibles Recht als begründet erachtet (2.). Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Senat kann mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend in der Sache entscheiden. Dies nötigt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO) (3.).
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1. Die Klägerin hat ihre vor dem Verwaltungsgericht erfolgreiche Verpflichtungsklage im Berufungsverfahren im Hauptantrag in eine Feststellungsklage geändert. Nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann eine Klageänderung durch den obsiegenden Kläger in der Berufungsinstanz nur im Wege der Anschlussberufung nach § 127 VwGO erfolgen (OVG Münster, Beschluss vom 28. August 1997 - 15 A 3432/94 - juris, LS 1 und Rn. 7/8; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 91 Rn. 33; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 91 Rn. 15; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 125 Rn. 29). Die weder vom Verwaltungsgerichtshof noch von den Beteiligten angesprochene Frage, ob es vorliegend einer Anschlussberufung bedurfte bzw. eine solche (fristgerecht) eingelegt worden ist, betrifft der Sache nach die Bindung des Berufungsgerichts an die Anträge und damit einen vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfenden (möglichen) Verfahrensmangel (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 137 Rn. 204).
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Die Anschließung nach § 127 VwGO beseitigt die Beschränkung des Rechtsmittelgerichts gemäß § 128 VwGO und lässt die Bindung des Gerichts an den Antrag des Berufungsführers (§ 129 VwGO) entfallen; das Rechtsmittelgericht wird vom Verbot der reformatio in peius freigestellt. Die Anschließung ermöglicht dem an sich "friedlichen" Rechtsmittelbeklagten, auch dann noch selbst in den Prozess einzugreifen, wenn das Rechtsmittel des Gegners erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt wird und er deshalb eine eigene Berufung nicht mehr führen kann (Gesichtspunkt der Waffengleichheit und Billigkeit). Alleiniges Ziel der Anschließung ist, den Berufungsantrag "aufzubrechen", also über dessen Gegenstand hinauszugehen (Teilurteil vom 19. Januar 2006 - BVerwG 3 C 52.04 - juris Rn. 15/16 = Buchholz 451.90 Sonstiges Europarecht Nr. 206 = BVerwGE 125, 44 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 127 Rn. 9).
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Es kann dahinstehen, ob eine solche Fallgestaltung auch dann vorliegt, wenn der obsiegende Kläger - wie hier - seine Verpflichtungsklage auf eine Feststellungsklage umstellt, also der Sache nach nicht mehr, sondern etwas anderes begehrt, als ihm in erster Instanz zugesprochen worden ist. Kann auch in solchen Fällen eine Klageänderung nur im Wege der Anschlussberufung erfolgen, hat die Klägerin diese jedenfalls mit Schriftsatz vom 25. August 2009 eingelegt. Sowohl die Ausführungen in diesem Schriftsatz als auch Inhalt und Reihenfolge ihrer Anträge in der mündlichen Verhandlung am 26. August 2009 lassen eindeutig erkennen, dass die Klägerin über die Zurückweisung der Berufung der Beklagten hinaus eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu ihren Gunsten anstrebt. Das reicht aus, die Anschlussberufung muss nicht zwingend als solche bezeichnet werden (Beschluss vom 5. September 1994 - BVerwG 11 B 78.94 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 6).
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Die Klägerin konnte im August 2009 auch noch in zulässiger Weise Anschlussberufung einlegen. Zwar ist eine Anschlussberufung seit der Novellierung des § 127 VwGO durch das Rechtsmittelbereinigungsgesetz im Jahre 2001 nur noch befristet zulässig und nach § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift einzulegen. Die Berufungsbegründung der Beklagten vom 13. Mai 2008 ist der Klägerin aber nicht förmlich zugestellt, sondern nur formlos übermittelt worden. Die Gerichtsakten enthalten weder einen Hinweis auf eine förmliche Zustellung noch auf einen entsprechenden Zustellungswillen des Gerichts. Bei fehlendem Zustellungswillen greift auch die Zustellungsfiktion des § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO nicht ein (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - juris Rn. 11 = NJW 2003, 1192 <1193>; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. April 2008 - 5 LC 113/07 - juris Rn. 2). Ohne Zustellung der Berufungsbegründung wird gemäß § 57 Abs. 1 VwGO die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO für die Einlegung einer Anschlussberufung nicht in Lauf gesetzt, so dass die Klägerin sich der Berufung auch im August 2009 noch anschließen konnte. Anhaltspunkte dafür, dass sie diese Möglichkeit verwirkt haben könnte, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
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2. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Feststellungsantrag der Klägerin entscheidungstragend mit der Begründung stattgegeben, dass die streitgegenständlichen Netzteile nicht dem Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes unterfielen, weil sie keiner der in § 2 Abs. 1 ElektroG aufgeführten Gerätekategorie zugeordnet werden könnten. Diese Annahme verstößt gegen § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG.
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Gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG gilt das Gesetz für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt:
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1. Haushaltsgroßgeräte
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2. Haushaltskleingeräte
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3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
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4. Geräte der Unterhaltungselektronik
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5. Beleuchtungskörper
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6. Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge
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7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
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8. Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte
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9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
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10. Automatische Ausgabegeräte.
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Der in § 2 Abs. 1 ElektroG verwendete Begriff der Elektro- und Elektronikgeräte wird in § 3 Abs. 1 ElektroG definiert. Danach sind Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Gesetzes
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1. Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen,
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2. Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder,
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die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind.
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Die Definition der Elektro- und Elektronikgeräte in § 3 Abs. 1 ElektroG wiederholt im Wesentlichen Art. 3 Buchst. a) der WEEE-Richtlinie vom 27. Januar 2003 (RL 2002/96/EG), spart allerdings den dortigen Bezug zu den Gerätekategorien aus. Dieser Bezug wird jedoch in § 2 Abs. 1 ElektroG bei der Festlegung des Anwendungsbereichs des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes hergestellt, so dass sich im Ergebnis zwischen europäischem und nationalem Recht kein Unterschied ergibt (Bullinger/Fehling, ElektroG, 2005, § 3 Rn. 3; Prelle/Thärichen, ElektroG, 2008, § 3 Rn. 2).
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Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Auflistung der Kategorien in § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG abschließend, so dass Gegenstände, die sich keiner dieser Kategorien zuordnen lassen, den Herstellerpflichten des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht unterfallen. Soweit § 2 Abs. 1 Satz 2 ElektroG sich zusätzlich (und "insbesondere") auf die im Anhang I aufgeführten Elektro- und Elektronikgeräte bezieht, erfahren die einzelnen Kategorien damit keine Ausweitung, sondern werden lediglich durch Einzelbeispiele erläutert. Die Beispielnennungen im Anhang I sind nicht abschließend, d.h. künftige Neuentwicklungen von Geräten können dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz unterfallen, jedoch ist immer vorausgesetzt deren Zuordenbarkeit zu den Oberbegriffen der zehn Kategorien. Daraus folgt zugleich, dass der Inhalt der Oberbegriffe der Kategorien nicht durch eine weite Auslegung der Beispielsfälle ausgedehnt werden kann (Urteil vom 21. Februar 2008 - BVerwG 7 C 43.07 - "adidas-Turnschuh", juris Rn. 12 = Buchholz 451.223 ElektroG Nr. 1).
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Netzteile dienen zur Übertragung elektrischer Ströme oder elektromagnetischer Felder und werden daher grundsätzlich von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG erfasst. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin, Netzteile unterfielen § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG schon deshalb nicht, weil ein Netzteil ohne elektrischen Verbraucher keinen Strom übertrage, liegt neben der Sache. Sie ignoriert, dass das Elektro- und Elektronikgerätegesetz in § 3 Abs. 1 neben den Geräten, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen (Nr. 1), ausdrücklich auch Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder (Nr. 2) in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezieht.
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Die Notwendigkeit einer Zuordnung zu den Gerätekategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm, der nicht zwischen Geräten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ElektroG differenziert, auch für die Geräte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG. Der Wortlaut der maßgeblichen europarechtlichen Regelungen in Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Buchst. a) der WEEE-Richtlinie ist gleichermaßen eindeutig.
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Eine Zuordnung der streitgegenständlichen Netzgeräte (und damit im Ergebnis aller Netzteile) zur Gerätekategorie Nr. 6 (Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge), wie von der Beklagten im Berufungsverfahren favorisiert, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht und mit zutreffender Begründung (UA S. 12 Rn. 25) abgelehnt. Selbst wenn die Oberbegriffe der Gerätekategorien vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Intention, möglichst große Mengen an Schadstoffen aus elektrischen bzw. elektronischen Komponenten nicht in den Hausmüll gelangen zu lassen, nicht zu eng gefasst werden sollten und dies nach Auffassung der Beklagten insbesondere für den Begriff "Werkzeug" gelten muss (vgl. auch Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl. 2009, § 2 Rn. 16), kommt eine Zuordnung von Netzteilen zur Kategorie Nr. 6 ersichtlich nicht in Betracht. Nach herkömmlichem Verständnis ist ein Werkzeug ein Arbeitsmittel, um auf Gegenstände (Werkstücke oder Materialien im weitesten Sinne) mechanisch einzuwirken. Im weiteren Sinne steht der Begriff "Werkzeug" für Hilfsmittel im Allgemeinen. Darunter lassen sich Netzteile auch bei großzügigem Begriffsverständnis nicht fassen. Betrachtet man die beispielhafte Aufzählung der Gerätearten unter Nr. 6 im Anhang I zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz, wird im Gegenteil deutlich, dass die Netzteile mit den dort beispielhaft genannten Gerätearten dieser Kategorie keinerlei Ähnlichkeit aufweisen.
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Auch die verbleibenden neun Gerätekategorien kommen für eine pauschale Zuordnung von Netzteilen nicht in Betracht. Die Gerätekategorien in § 2 Abs. 1 ElektroG sind auf Geräte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG zugeschnitten. Netzteile (und andere Strom übertragende Geräte) zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass sie kategorieübergreifend zum Einsatz kommen, weil eine Vielzahl der in den verschiedenen Gerätekategorien beispielhaft aufgeführten Geräte für ihren ordnungsgemäßen Betrieb ein Netzteil benötigt. Die Möglichkeit, Netzteile im Allgemeinen einer der zehn Kategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG zuzuordnen, scheidet damit schon kraft Natur der Sache aus.
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Mit diesem Befund kann es aber nicht sein Bewenden haben. Der europäische und der nationale Gesetzgeber wollten mithilfe der Regelungen in Art. 3 Buchst. a) WEEE-Richtlinie und § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG offensichtlich gerade auch Netz- und Ladegeräte, also die typischen und unverzichtbaren Zubehörgeräte einer Vielzahl von Elektrogeräten in den Anwendungsbereich der WEEE- Richtlinie und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes einbeziehen. Das verbietet eine Gesetzesauslegung, die § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG im Ergebnis weitgehend leer laufen ließe, zumal Zubehörgeräte wie Netz- und Ladeteile einen nicht unerheblichen Teil der Gesamtabfallmenge aus Elektro- und Elektronikgeräten ausmachen dürften.
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Anhaltspunkte dafür, dass der europäische und/oder der nationale Gesetzgeber sich des Folgeproblems der Kategoriezuordnung bewusst waren, sind nicht ersichtlich. Eine Ergänzung der vorhandenen zehn Kategorien um eine weitere Kategorie für Strom übertragende Geräte im Wege richterlicher Rechtsfortbildung scheidet mit Blick darauf, dass die Kategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG abschließend sind, aus. Diese Möglichkeit muss daher dem europäischen/nationalen Gesetzgeber vorbehalten bleiben.
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Zum Teil kann das Problem der Kategoriezuordnung von Netzteilen dadurch behoben werden, dass darauf abgestellt wird, welcher Kategorie das Gerät zuzuordnen ist, das mithilfe des Netzteils mit Strom versorgt werden soll. So kann etwa bei Netzteilen, die für bestimmte Geräte einer Geräteart individuell hergestellt und vertrieben werden, sowie bei Universal-Netzteilen für Geräte unterschiedlicher Marken derselben Geräteart verfahren werden.
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Diesen auf das zu versorgende Hauptgerät abstellenden Ansatz hat auch der Verwaltungsgerichtshof in Erwägung gezogen, vorliegend aber als nicht praktikabel verworfen, weil aufgrund der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten bzw. multiplen Verwendungsmöglichkeiten der streitgegenständlichen Netzteile auf diese Weise eine klare Einordnung der Geräte bei Abgabe der Netzteile an die Kunden der Klägerin nicht möglich sei (UA S. 11 Rn. 23/24). Es kann dahinstehen, ob diese Argumentation zu kurz greift, weil allein der Umstand, dass die streitgegenständlichen Netzteile nach den nicht angegriffenen und daher für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs vielfältig, gemeint ist wohl für eine Reihe von Geräten unterschiedlicher Gerätekategorien, eingesetzt werden können, eine konkrete Kategoriezuordnung nicht von vornherein ausschließt. Aus der abstrakten Möglichkeit, ein Netzteil für verschiedene Geräte (auch unterschiedlicher Gerätekategorien) zu nutzen, folgt nicht zwingend, dass solche Netzteile, sofern sie - wie hier - nicht an den Endverbraucher abgegeben werden, keiner Kategorie zugeordnet werden können. Die Klägerin liefert ihre Netzteile nach ihren eigenen Angaben ausschließlich an Unternehmen, die diese gemeinsam mit ihren jeweiligen Produkten weiterverkaufen. Da die Kunden der Klägerin bekannt sind, könnte schon vor Abgabe der Netzteile an die Kunden ermittelt werden, welcher Kategorie die Geräte angehören, denen die Netzteile beigefügt werden. Nicht ausgeschlossen werden könnte auf diese Weise allerdings, dass dasselbe Gerät möglicherweise unter zwei verschiedenen Kategorien registriert würde bzw. werden müsste. Dieses Ergebnis wäre zumindest unbefriedigend, weil für unterschiedliche Kategorien unterschiedliche Pflichten gelten können. So fallen z.B. die Gerätekategorien Nr. 8 und 9 nicht unter die in § 5 normierten Stoffverbote (vgl. Giesberts/Hilf, a.a.O., § 2 Rn. 16; Prelle/Thärichen, a.a.O., § 2 Rn. 8).
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Scheidet eine am Hauptgerät ausgerichtete Kategoriezuordnung bei gerätekategorieübergreifend einsetzbaren Netzteilen danach aus, verbleibt die vom Verwaltungsgerichtshof nicht in Erwägung gezogene Möglichkeit, die Kategoriezuordnung anhand der Zertifizierung der Netzteile vorzunehmen. Die Zertifizierung bestätigt, dass ein Gerät/Produkt bestimmte Anforderungen und Standards, die für Geräte/Produkte seiner Art in besonders ausgearbeiteten Fachnormen festgelegt sind, einhält. Die Zertifizierung nach einer bestimmten EN oder DIN setzt die Zuordnung des Geräts/Produkts zu einer bestimmten Geräte-/Produktkategorie voraus und lässt daher - ungeachtet etwaiger bereichsspezifischer Unterschiede bei den Begrifflichkeiten - jedenfalls im Sinne einer Indizwirkung Rückschlüsse für die Kategoriezuordnung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz zu.
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Davon ausgehend können die streitgegenständlichen Netzteile aufgrund ihrer vom Sachverständigen R. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof auf Nachfrage mitgeteilten Zertifizierung nach der EN-Prüfnorm 60950/DIN EN 60950 der Kategorie Nr. 3 "Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik" zugeordnet werden, in der auch die Klägerin die Geräte ursprünglich registrieren lassen wollte. Die DIN EN 60950 regelt allgemeine Anforderungen an die Sicherheit von Einrichtungen der Informationstechnik. Die im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen R. vom 4. Februar 2009 und in der mündlichen Verhandlung erwähnte DIN EN 55022 bezieht sich ebenfalls auf Einrichtungen der Informationstechnik und trifft Regelungen zu den Funkstöreigenschaften.
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Der Einwand der Klägerin, nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung schließe die Zertifizierung nach der EN-Prüfnorm 60950 nicht aus, dass die Geräte auch anderweitig, d.h. außerhalb des Bereichs der Informations- und Telekommunikationstechnik verwendet werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat der Sachverständige R. ausgeführt, er wisse aus seiner Praxis, dass gerade Geräte der Telekommunikations- und Informationstechnik auch anderweitig eingesetzt würden, er könne sich das auch für ein Medizingerät vorstellen (Niederschrift über die mündliche Verhandlung S. 4/5). Abgesehen davon, dass der Sachverständige bei einem anderweitigem Einsatz eine Nachzertifizierung für erforderlich hielt, kann es für die im Wege einer Ex-ante-Betrachtung vorzunehmende Kategoriezuordnung schon aufgrund von Praktikabilitätserwägungen maßgeblich nicht auf die tatsächliche - ggf. auch zweckfremde - Nutzung, sondern nur darauf ankommen, für welche Nutzung das Gerät/Produkt geprüft und zugelassen ist.
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Wollte man dies anders sehen und die Zertifizierung der Netzteile nicht als geeignetes Indiz für ihre Zuordnung zu den Gerätekategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG betrachten, liefe § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG hinsichtlich der Strom übertragenden Geräte leer, sofern es um Netzteile geht, die - wovon hier nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auszugehen ist - für Hauptgeräte verschiedener Kategorien geeignet sind. Bei Ladegeräten dürften sich ähnliche Probleme stellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, Art und Menge der in Verkehr gebrachten Elektrogeräte zu erfassen und ihre ordnungsgemäße Entsorgung auf Kosten der Hersteller sicherzustellen, zu dessen Umsetzung auch die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG dient, nicht vereinbar. Überdies wäre es auch im Hinblick auf Art. 3 GG bedenklich, dass Netzteile für individuelle Geräte/Gerätearten dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen, weil ihre Kategoriezuordnung sich ohne Weiteres am Hauptgerät orientieren kann, kategorieübergreifend verwendbare Netzteile aber aus dem Anwendungsbereich heraus fielen. Schlösse man, um dieses Ergebnis zu vermeiden, Netzteile mangels Zuordenbarkeit zu einer Gerätekategorie des § 2 Abs. 1 ElektroG insgesamt aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes aus, würde § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG hinsichtlich der Strom übertragenden Geräte konterkariert. Ob bei nicht vorhandener oder nicht eindeutiger Zertifizierung für die Kategoriezuordnung auf andere Gesichtspunkte, etwa den Einsatzschwerpunkt eines Geräts, abgestellt werden kann, bedarf hier keiner abschließenden Klärung.
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3. Das stattgebende Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Insbesondere kann nicht zu Gunsten der Klägerin festgestellt werden, dass ihre Klage im Hauptantrag jedenfalls deshalb begründet ist, weil es sich bei den streitgegenständlichen Netzteilen nicht um Geräte im Sinne von § 3 Abs. 1 ElektroG handelt.
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Die Klägerin macht geltend, die streitgegenständlichen Netzteile stellten keine Geräte, sondern lediglich Bauteile dar, die nicht dem Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes unterfielen. Die Abgrenzung von Geräten und Bauteilen ist umstritten. Die WEEE-Richtlinie und das Elektro- und Elektronikgerätegesetz definieren den Begriff "Gerät" nicht. Auch die Gesetzesbegründung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz verhält sich dazu nicht.
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Nach den (veralteten) Anwendungshinweisen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 24. Juni 2005 sollte es für die Abgrenzung von Geräten und Bauteilen darauf ankommen, ob das Produkt eine eigenständige Funktion erfüllt oder nicht (S. 14). Die Beklagte verweist auf ihrer aktuellen Internetseite insoweit auf die Definitionen der (neuen) EU-FAQ-Liste und des EMV-Leitfadens vom 21. Mai 2007 zur Richtlinie 2004/108/EG vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit. Danach falle ein Gerät im Allgemeinen dann in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, wenn es eine eigenständige, vom Endnutzer gewünschte Funktion erfülle, als einzelne Verkaufseinheit im Handel angeboten werde, zur unmittelbaren Nutzung durch den Endnutzer vorgesehen sei, d.h., wenn der Endnutzer es selbst ohne Installation durch Fachpersonal in Betrieb nehmen könne und höchstens einfache Verbindungen mit anderen Geräten wie z.B. Kabelsteckverbindungen erforderlich seien, und eine an den Endnutzer gerichtete Gebrauchsinformation beigefügt sei. Bauteile und Baugruppen fielen dann nicht in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, wenn sie selbst nicht die Eigenschaften von Geräten im o.g. Sinne aufwiesen, sondern ausschließlich dazu bestimmt seien, durch Hersteller anderer Geräte oder Produkte in diese eingebaut oder sonstiger Weise weiterverarbeitet zu werden. Zusätzliche Einrichtungen, die nicht in ein Gerät eingebaut, sondern nur durch einfache Verbindungen an das Gerät angeschlossen werden, fielen in der Regel in den Anwendungsbereich des Gesetzes, da sie als eigenständige Geräte aufzufassen seien (z.B. Peripheriegeräte von PC's wie Drucker, Tastatur, Maus, Scanner, USB memory sticks etc.). Der von der Beklagten zitierte EMV-Leitfaden vom 21. Mai 2007 zur Richtlinie 2004/108/EG nennt als Beispiele für Bauteile, die in Bezug auf die Anwendung der EMV-Richtlinie als Geräte gelten, u.a. Stromversorgungsgeräte, soweit es sich um eigenständige Apparate handele oder soweit sie separat verkauft und vom Endnutzer installiert würden (vgl. S. 18 und 19).
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Der Verwaltungsgerichtshof hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus betrachtet konsequent - keine Tatsachenfeststellungen getroffen, auf deren Grundlage der Senat abschließend beurteilen kann, ob die streitgegenständlichen Netzteile als Geräte oder lediglich als (unselbstständige) Bauteile zu qualifizieren sind. Hinreichende Erkenntnisse können insoweit weder dem Gutachten des Sachverständigen R. vom 4. Februar 2009 noch den von der Klägerin im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 25. August 2009 eingereichten Bestätigungsschreiben ihrer Kunden entnommen werden.
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Die danach erforderlichen Tatsachenfeststellungen wird der Verwaltungsgerichtshof nachholen und zunächst darüber entscheiden müssen, ob die Netzteile als Geräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zu qualifizieren sind. Sollte er zu dem Ergebnis gelangen, dass die Feststellungsklage unbegründet ist, wird er darüber zu befinden haben, ob das Verwaltungsgericht der (hilfsweisen) Verpflichtungsklage zu Recht stattgegeben hat, namentlich, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG zu stellen sind.
(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.
(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob verschiedene Stecker- und Tischnetzteile, die die Klägerin herstellt, dem Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) unterfallen.
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Im Oktober 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Registrierung der zehn streitgegenständlichen Netzteile in der Gerätekategorie Nr. 3 (Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik). In der Folge stritten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die Netzteile nicht bzw. gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden, die Registrierung also gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG ohne Vorlage einer insolvenzsicheren Garantie erfolgen kann. Die Klägerin führte dazu unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung aus, sie vertreibe ausschließlich elektronische Bauteile und Systemkomponenten zum Einbau in und zur Verwendung mit Endgeräten ihrer Kunden. Ihre Ware sei an die speziellen Endgeräte (z.B. medizinische Diagnosegeräte, industrielle Mess- und Steuergeräte) der einzelnen Kunden gebunden und werde den Anforderungen des jeweiligen Kunden entsprechend gestaltet. Bei ihren Kunden handele es sich ausnahmslos um Hersteller im Bereich des industriellen Apparate- und Maschinenbaus, wie z.B. Hersteller von Fahrkartenautomaten, industriellen Steuerungsanlagen, medizinischen Laborgeräten. Eine Verwendung der Netzteile in privaten Haushalten könne ausgeschlossen werden.
- 3
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Mit Bescheid vom 25. Mai 2007 lehnte die Beklagte die Registrierung der Netzteile mangels Vorlage einer insolvenzsicheren Garantie nach § 6 Abs. 2 Satz 3 ElektroG ab. Der dagegen erhobenen Verpflichtungsklage gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. März 2008 statt und verpflichtete die Beklagte, die Klägerin antragsgemäß für die Marke "EDAC" und die Geräteart "Professionelle Geräte-b2b" zu registrieren.
- 4
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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr Klagebegehren umgestellt und zuletzt beantragt, unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils festzustellen, dass die streitgegenständlichen Netzteile nicht in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fallen, hilfsweise, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
- 5
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Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - mit Urteil vom 27. August 2009 geändert und festgestellt, dass die streitgegenständlichen Netzteile nicht in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fallen. Die Berufung der Beklagten hat er zurückgewiesen:
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Die Zulässigkeit der Klageänderung im Berufungsverfahren und der geänderten Klage begegne keinen Bedenken. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Die streitgegenständlichen Netzteile ließen sich im Zeitpunkt ihrer Überlassung an die Kunden der Klägerin keiner der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 ElektroG abschließend aufgeführten Kategorien zuordnen, was unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes sei. Sie könnten weder als Werkzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ElektroG qualifiziert werden noch unterfielen sie einer der sonstigen Kategorien. Der Ansatz, die Netzteile den Gerätekategorien danach zuzuordnen, welcher Geräteart sie künftig dienen sollen, sei nicht praktikabel. Er ermögliche bei Abgabe der Netzteile an die Kunden der Klägerin noch keine klare Einordnung in eine bestimmte Kategorie, weil die Netzteile vielfältig einsetzbar seien. Darauf, ob sie in einem späteren Vertriebsstadium (etwa zusammen mit den von ihnen versorgten Geräten) als eigenständige Elektrogeräte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG anzusehen seien und welcher Kategorie sie dann zugerechnet werden könnten, komme es nicht an.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt:
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Das angegriffene Urteil verstoße gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 ElektroG. Bei den streitgegenständlichen Netzteilen handele es sich um Geräte zur Übertragung elektrischer Ströme im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG. Die Netzteile stellten eigenständige Elektrogeräte und nicht nur Bauteile dar. Sie würden nach DIN-Normen geprüft und zertifiziert, verfügten über ein Gehäuse und müssten lediglich mithilfe einer Geräteanschlussleitung an das zu versorgende Gerät angeschlossen werden. Ihre Funktion bestehe darin, den Strom für ein anderes Gerät umzuwandeln und dieses so mit der erforderlichen Spannung zu versorgen. Diese Funktion sei von derjenigen des zu versorgenden Geräts zu unterscheiden. Anderenfalls wäre die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG überflüssig.
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Die Netzteile könnten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs im Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens durch die Klägerin einer Kategorie des § 2 Abs. 1 ElektroG zugeordnet werden. Auch bei Geräten im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG sei insoweit eine gerätebezogene Betrachtungsweise angezeigt und auf Kriterien wie Art, Ort und Zweck der Gerätenutzung, Gerätefunktion, bautypische Besonderheiten, technische Ausstattung, Einsatzbereiche usw. abzustellen. Vorliegend gebe die Zertifizierung der Netzteile Aufschluss über ihren Einsatzbereich und die Kategoriezuordnung. Aufgrund ihrer Zertifizierung nach der EN-Prüfnorm 60950 seien sie der Kategorie Nr. 3 "Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik" zuzuordnen, in der auch die Klägerin die Netzteile ursprünglich habe registrieren lassen wollen. Die EN-Prüfnorm 60950 gelte für Geräte im Bereich der Telekommunikations- und Informationstechnik und lege Produktstandards im Hinblick auf Sicherheitsanforderungen oder auf die Beeinträchtigung anderer Elektro- und Elektronikgeräte durch Abstrahlung/Funkentstörung fest. Sie sei in der DIN-EN 60950 wortgleich in nationales Recht umgesetzt worden. Die Festlegung von Produktstandards erfolge hinsichtlich eines bestimmten Zwecks bzw. Einsatzbereichs des Geräts. Die entsprechende Zertifizierung eines Geräts bedeute, dass es für den Einsatz in dieser Funktion und in diesem Bereich geprüft sei und den jeweiligen Sicherheitsstandards entspreche.
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Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, gerade die Multifunktionalität der Geräte verbiete eine Zuordnung zu einer der Kategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG, sei angesichts der abfallrechtlichen Relevanz von Netzteilen widersinnig. Die Gefahr einer Doppelregistrierung bestehe nicht. Die Kunden der Klägerin treffe hinsichtlich der Netzteile keine Registrierungspflicht, weil die Geräte erstmalig von der Klägerin in Verkehr gebracht würden. Nicht ausgeschlossen werden könne allenfalls, dass die Geräte bei den monatlichen Mengenmeldungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG doppelt berücksichtigt würden, wenn ein Kunde der Klägerin das Gewicht der Netzteile bei seinen Meldungen - fehlerhaft - nicht abziehe.
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Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil: Die Netzteile könnten keiner Kategorie des § 2 Abs. 1 ElektroG zugeordnet werden. Der Umstand, dass sie für eine Vielzahl von Produkten geeignet seien, die nicht ausschließlich aus dem Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik stammten, verbiete eine starre Zuordnung zur Gerätekategorie Nr. 3. Aus der Zertifizierung der Netzteile nach der EN-Prüfnorm 60950 folge nichts anderes. Nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung schließe dies eine anderweitige Verwendung (etwa für Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente sowie für Motoren von Möbeln) nicht aus.
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Der Verwaltungsgerichtshof habe insoweit zu Recht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Netzteile an ihre Kunden abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt handele es sich bei den Netzteilen noch nicht um "Elektrogeräte" im Sinne von § 3 ElektroG, sondern lediglich um Bauteile. Ihre bestimmungsgemäße Funktion könnten sie nur mithilfe eines elektrischen Verbrauchers erfüllen. Zu diesem Zweck müssten sie zunächst in Geräte verbaut werden, deren Applikationen mit den Steckverbindungen, Kabeln und Spannungen der Netzteile übereinstimmen. Erst mit der Verbauung der Netzteile durch ihre Kunden entstünden neue Geräte, die ggf. dem Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes unterfielen. Die streitgegenständlichen Netzteile gelangten in unverbautem Zustand nicht an den privaten Endverbraucher. Sie seien in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht für Privathaushalte bestimmt und geeignet. Ihre Kunden, die aus unterschiedlichen Branchen stammten, seien bei der Beklagten registriert. Sofern nicht nur ihre Kunden, sondern auch sie selbst die Netzteile registrieren müsse, führe dies zu Doppelregistrierungen.
Entscheidungsgründe
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Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Revision ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht obsiegende Klägerin ihre Verpflichtungsklage im Berufungsverfahren in zulässiger Weise geändert und im Hauptantrag auf eine Feststellungsklage umgestellt hat (1.). Er hat die zulässige Feststellungsklage aber unter Verstoß gegen revisibles Recht als begründet erachtet (2.). Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Senat kann mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend in der Sache entscheiden. Dies nötigt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO) (3.).
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1. Die Klägerin hat ihre vor dem Verwaltungsgericht erfolgreiche Verpflichtungsklage im Berufungsverfahren im Hauptantrag in eine Feststellungsklage geändert. Nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann eine Klageänderung durch den obsiegenden Kläger in der Berufungsinstanz nur im Wege der Anschlussberufung nach § 127 VwGO erfolgen (OVG Münster, Beschluss vom 28. August 1997 - 15 A 3432/94 - juris, LS 1 und Rn. 7/8; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 91 Rn. 33; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 91 Rn. 15; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 125 Rn. 29). Die weder vom Verwaltungsgerichtshof noch von den Beteiligten angesprochene Frage, ob es vorliegend einer Anschlussberufung bedurfte bzw. eine solche (fristgerecht) eingelegt worden ist, betrifft der Sache nach die Bindung des Berufungsgerichts an die Anträge und damit einen vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfenden (möglichen) Verfahrensmangel (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 137 Rn. 204).
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Die Anschließung nach § 127 VwGO beseitigt die Beschränkung des Rechtsmittelgerichts gemäß § 128 VwGO und lässt die Bindung des Gerichts an den Antrag des Berufungsführers (§ 129 VwGO) entfallen; das Rechtsmittelgericht wird vom Verbot der reformatio in peius freigestellt. Die Anschließung ermöglicht dem an sich "friedlichen" Rechtsmittelbeklagten, auch dann noch selbst in den Prozess einzugreifen, wenn das Rechtsmittel des Gegners erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt wird und er deshalb eine eigene Berufung nicht mehr führen kann (Gesichtspunkt der Waffengleichheit und Billigkeit). Alleiniges Ziel der Anschließung ist, den Berufungsantrag "aufzubrechen", also über dessen Gegenstand hinauszugehen (Teilurteil vom 19. Januar 2006 - BVerwG 3 C 52.04 - juris Rn. 15/16 = Buchholz 451.90 Sonstiges Europarecht Nr. 206 = BVerwGE 125, 44 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 127 Rn. 9).
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Es kann dahinstehen, ob eine solche Fallgestaltung auch dann vorliegt, wenn der obsiegende Kläger - wie hier - seine Verpflichtungsklage auf eine Feststellungsklage umstellt, also der Sache nach nicht mehr, sondern etwas anderes begehrt, als ihm in erster Instanz zugesprochen worden ist. Kann auch in solchen Fällen eine Klageänderung nur im Wege der Anschlussberufung erfolgen, hat die Klägerin diese jedenfalls mit Schriftsatz vom 25. August 2009 eingelegt. Sowohl die Ausführungen in diesem Schriftsatz als auch Inhalt und Reihenfolge ihrer Anträge in der mündlichen Verhandlung am 26. August 2009 lassen eindeutig erkennen, dass die Klägerin über die Zurückweisung der Berufung der Beklagten hinaus eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu ihren Gunsten anstrebt. Das reicht aus, die Anschlussberufung muss nicht zwingend als solche bezeichnet werden (Beschluss vom 5. September 1994 - BVerwG 11 B 78.94 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 6).
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Die Klägerin konnte im August 2009 auch noch in zulässiger Weise Anschlussberufung einlegen. Zwar ist eine Anschlussberufung seit der Novellierung des § 127 VwGO durch das Rechtsmittelbereinigungsgesetz im Jahre 2001 nur noch befristet zulässig und nach § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift einzulegen. Die Berufungsbegründung der Beklagten vom 13. Mai 2008 ist der Klägerin aber nicht förmlich zugestellt, sondern nur formlos übermittelt worden. Die Gerichtsakten enthalten weder einen Hinweis auf eine förmliche Zustellung noch auf einen entsprechenden Zustellungswillen des Gerichts. Bei fehlendem Zustellungswillen greift auch die Zustellungsfiktion des § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO nicht ein (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - juris Rn. 11 = NJW 2003, 1192 <1193>; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. April 2008 - 5 LC 113/07 - juris Rn. 2). Ohne Zustellung der Berufungsbegründung wird gemäß § 57 Abs. 1 VwGO die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO für die Einlegung einer Anschlussberufung nicht in Lauf gesetzt, so dass die Klägerin sich der Berufung auch im August 2009 noch anschließen konnte. Anhaltspunkte dafür, dass sie diese Möglichkeit verwirkt haben könnte, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
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2. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Feststellungsantrag der Klägerin entscheidungstragend mit der Begründung stattgegeben, dass die streitgegenständlichen Netzteile nicht dem Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes unterfielen, weil sie keiner der in § 2 Abs. 1 ElektroG aufgeführten Gerätekategorie zugeordnet werden könnten. Diese Annahme verstößt gegen § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG.
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Gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG gilt das Gesetz für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt:
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1. Haushaltsgroßgeräte
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2. Haushaltskleingeräte
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3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
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4. Geräte der Unterhaltungselektronik
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5. Beleuchtungskörper
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6. Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge
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7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
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8. Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte
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9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
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10. Automatische Ausgabegeräte.
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Der in § 2 Abs. 1 ElektroG verwendete Begriff der Elektro- und Elektronikgeräte wird in § 3 Abs. 1 ElektroG definiert. Danach sind Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Gesetzes
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1. Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen,
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2. Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder,
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die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind.
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Die Definition der Elektro- und Elektronikgeräte in § 3 Abs. 1 ElektroG wiederholt im Wesentlichen Art. 3 Buchst. a) der WEEE-Richtlinie vom 27. Januar 2003 (RL 2002/96/EG), spart allerdings den dortigen Bezug zu den Gerätekategorien aus. Dieser Bezug wird jedoch in § 2 Abs. 1 ElektroG bei der Festlegung des Anwendungsbereichs des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes hergestellt, so dass sich im Ergebnis zwischen europäischem und nationalem Recht kein Unterschied ergibt (Bullinger/Fehling, ElektroG, 2005, § 3 Rn. 3; Prelle/Thärichen, ElektroG, 2008, § 3 Rn. 2).
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Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Auflistung der Kategorien in § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG abschließend, so dass Gegenstände, die sich keiner dieser Kategorien zuordnen lassen, den Herstellerpflichten des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht unterfallen. Soweit § 2 Abs. 1 Satz 2 ElektroG sich zusätzlich (und "insbesondere") auf die im Anhang I aufgeführten Elektro- und Elektronikgeräte bezieht, erfahren die einzelnen Kategorien damit keine Ausweitung, sondern werden lediglich durch Einzelbeispiele erläutert. Die Beispielnennungen im Anhang I sind nicht abschließend, d.h. künftige Neuentwicklungen von Geräten können dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz unterfallen, jedoch ist immer vorausgesetzt deren Zuordenbarkeit zu den Oberbegriffen der zehn Kategorien. Daraus folgt zugleich, dass der Inhalt der Oberbegriffe der Kategorien nicht durch eine weite Auslegung der Beispielsfälle ausgedehnt werden kann (Urteil vom 21. Februar 2008 - BVerwG 7 C 43.07 - "adidas-Turnschuh", juris Rn. 12 = Buchholz 451.223 ElektroG Nr. 1).
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Netzteile dienen zur Übertragung elektrischer Ströme oder elektromagnetischer Felder und werden daher grundsätzlich von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG erfasst. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin, Netzteile unterfielen § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG schon deshalb nicht, weil ein Netzteil ohne elektrischen Verbraucher keinen Strom übertrage, liegt neben der Sache. Sie ignoriert, dass das Elektro- und Elektronikgerätegesetz in § 3 Abs. 1 neben den Geräten, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen (Nr. 1), ausdrücklich auch Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder (Nr. 2) in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezieht.
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Die Notwendigkeit einer Zuordnung zu den Gerätekategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm, der nicht zwischen Geräten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ElektroG differenziert, auch für die Geräte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG. Der Wortlaut der maßgeblichen europarechtlichen Regelungen in Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Buchst. a) der WEEE-Richtlinie ist gleichermaßen eindeutig.
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Eine Zuordnung der streitgegenständlichen Netzgeräte (und damit im Ergebnis aller Netzteile) zur Gerätekategorie Nr. 6 (Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge), wie von der Beklagten im Berufungsverfahren favorisiert, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht und mit zutreffender Begründung (UA S. 12 Rn. 25) abgelehnt. Selbst wenn die Oberbegriffe der Gerätekategorien vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Intention, möglichst große Mengen an Schadstoffen aus elektrischen bzw. elektronischen Komponenten nicht in den Hausmüll gelangen zu lassen, nicht zu eng gefasst werden sollten und dies nach Auffassung der Beklagten insbesondere für den Begriff "Werkzeug" gelten muss (vgl. auch Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl. 2009, § 2 Rn. 16), kommt eine Zuordnung von Netzteilen zur Kategorie Nr. 6 ersichtlich nicht in Betracht. Nach herkömmlichem Verständnis ist ein Werkzeug ein Arbeitsmittel, um auf Gegenstände (Werkstücke oder Materialien im weitesten Sinne) mechanisch einzuwirken. Im weiteren Sinne steht der Begriff "Werkzeug" für Hilfsmittel im Allgemeinen. Darunter lassen sich Netzteile auch bei großzügigem Begriffsverständnis nicht fassen. Betrachtet man die beispielhafte Aufzählung der Gerätearten unter Nr. 6 im Anhang I zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz, wird im Gegenteil deutlich, dass die Netzteile mit den dort beispielhaft genannten Gerätearten dieser Kategorie keinerlei Ähnlichkeit aufweisen.
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Auch die verbleibenden neun Gerätekategorien kommen für eine pauschale Zuordnung von Netzteilen nicht in Betracht. Die Gerätekategorien in § 2 Abs. 1 ElektroG sind auf Geräte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG zugeschnitten. Netzteile (und andere Strom übertragende Geräte) zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass sie kategorieübergreifend zum Einsatz kommen, weil eine Vielzahl der in den verschiedenen Gerätekategorien beispielhaft aufgeführten Geräte für ihren ordnungsgemäßen Betrieb ein Netzteil benötigt. Die Möglichkeit, Netzteile im Allgemeinen einer der zehn Kategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG zuzuordnen, scheidet damit schon kraft Natur der Sache aus.
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Mit diesem Befund kann es aber nicht sein Bewenden haben. Der europäische und der nationale Gesetzgeber wollten mithilfe der Regelungen in Art. 3 Buchst. a) WEEE-Richtlinie und § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG offensichtlich gerade auch Netz- und Ladegeräte, also die typischen und unverzichtbaren Zubehörgeräte einer Vielzahl von Elektrogeräten in den Anwendungsbereich der WEEE- Richtlinie und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes einbeziehen. Das verbietet eine Gesetzesauslegung, die § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG im Ergebnis weitgehend leer laufen ließe, zumal Zubehörgeräte wie Netz- und Ladeteile einen nicht unerheblichen Teil der Gesamtabfallmenge aus Elektro- und Elektronikgeräten ausmachen dürften.
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Anhaltspunkte dafür, dass der europäische und/oder der nationale Gesetzgeber sich des Folgeproblems der Kategoriezuordnung bewusst waren, sind nicht ersichtlich. Eine Ergänzung der vorhandenen zehn Kategorien um eine weitere Kategorie für Strom übertragende Geräte im Wege richterlicher Rechtsfortbildung scheidet mit Blick darauf, dass die Kategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG abschließend sind, aus. Diese Möglichkeit muss daher dem europäischen/nationalen Gesetzgeber vorbehalten bleiben.
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Zum Teil kann das Problem der Kategoriezuordnung von Netzteilen dadurch behoben werden, dass darauf abgestellt wird, welcher Kategorie das Gerät zuzuordnen ist, das mithilfe des Netzteils mit Strom versorgt werden soll. So kann etwa bei Netzteilen, die für bestimmte Geräte einer Geräteart individuell hergestellt und vertrieben werden, sowie bei Universal-Netzteilen für Geräte unterschiedlicher Marken derselben Geräteart verfahren werden.
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Diesen auf das zu versorgende Hauptgerät abstellenden Ansatz hat auch der Verwaltungsgerichtshof in Erwägung gezogen, vorliegend aber als nicht praktikabel verworfen, weil aufgrund der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten bzw. multiplen Verwendungsmöglichkeiten der streitgegenständlichen Netzteile auf diese Weise eine klare Einordnung der Geräte bei Abgabe der Netzteile an die Kunden der Klägerin nicht möglich sei (UA S. 11 Rn. 23/24). Es kann dahinstehen, ob diese Argumentation zu kurz greift, weil allein der Umstand, dass die streitgegenständlichen Netzteile nach den nicht angegriffenen und daher für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs vielfältig, gemeint ist wohl für eine Reihe von Geräten unterschiedlicher Gerätekategorien, eingesetzt werden können, eine konkrete Kategoriezuordnung nicht von vornherein ausschließt. Aus der abstrakten Möglichkeit, ein Netzteil für verschiedene Geräte (auch unterschiedlicher Gerätekategorien) zu nutzen, folgt nicht zwingend, dass solche Netzteile, sofern sie - wie hier - nicht an den Endverbraucher abgegeben werden, keiner Kategorie zugeordnet werden können. Die Klägerin liefert ihre Netzteile nach ihren eigenen Angaben ausschließlich an Unternehmen, die diese gemeinsam mit ihren jeweiligen Produkten weiterverkaufen. Da die Kunden der Klägerin bekannt sind, könnte schon vor Abgabe der Netzteile an die Kunden ermittelt werden, welcher Kategorie die Geräte angehören, denen die Netzteile beigefügt werden. Nicht ausgeschlossen werden könnte auf diese Weise allerdings, dass dasselbe Gerät möglicherweise unter zwei verschiedenen Kategorien registriert würde bzw. werden müsste. Dieses Ergebnis wäre zumindest unbefriedigend, weil für unterschiedliche Kategorien unterschiedliche Pflichten gelten können. So fallen z.B. die Gerätekategorien Nr. 8 und 9 nicht unter die in § 5 normierten Stoffverbote (vgl. Giesberts/Hilf, a.a.O., § 2 Rn. 16; Prelle/Thärichen, a.a.O., § 2 Rn. 8).
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Scheidet eine am Hauptgerät ausgerichtete Kategoriezuordnung bei gerätekategorieübergreifend einsetzbaren Netzteilen danach aus, verbleibt die vom Verwaltungsgerichtshof nicht in Erwägung gezogene Möglichkeit, die Kategoriezuordnung anhand der Zertifizierung der Netzteile vorzunehmen. Die Zertifizierung bestätigt, dass ein Gerät/Produkt bestimmte Anforderungen und Standards, die für Geräte/Produkte seiner Art in besonders ausgearbeiteten Fachnormen festgelegt sind, einhält. Die Zertifizierung nach einer bestimmten EN oder DIN setzt die Zuordnung des Geräts/Produkts zu einer bestimmten Geräte-/Produktkategorie voraus und lässt daher - ungeachtet etwaiger bereichsspezifischer Unterschiede bei den Begrifflichkeiten - jedenfalls im Sinne einer Indizwirkung Rückschlüsse für die Kategoriezuordnung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz zu.
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Davon ausgehend können die streitgegenständlichen Netzteile aufgrund ihrer vom Sachverständigen R. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof auf Nachfrage mitgeteilten Zertifizierung nach der EN-Prüfnorm 60950/DIN EN 60950 der Kategorie Nr. 3 "Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik" zugeordnet werden, in der auch die Klägerin die Geräte ursprünglich registrieren lassen wollte. Die DIN EN 60950 regelt allgemeine Anforderungen an die Sicherheit von Einrichtungen der Informationstechnik. Die im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen R. vom 4. Februar 2009 und in der mündlichen Verhandlung erwähnte DIN EN 55022 bezieht sich ebenfalls auf Einrichtungen der Informationstechnik und trifft Regelungen zu den Funkstöreigenschaften.
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Der Einwand der Klägerin, nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung schließe die Zertifizierung nach der EN-Prüfnorm 60950 nicht aus, dass die Geräte auch anderweitig, d.h. außerhalb des Bereichs der Informations- und Telekommunikationstechnik verwendet werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat der Sachverständige R. ausgeführt, er wisse aus seiner Praxis, dass gerade Geräte der Telekommunikations- und Informationstechnik auch anderweitig eingesetzt würden, er könne sich das auch für ein Medizingerät vorstellen (Niederschrift über die mündliche Verhandlung S. 4/5). Abgesehen davon, dass der Sachverständige bei einem anderweitigem Einsatz eine Nachzertifizierung für erforderlich hielt, kann es für die im Wege einer Ex-ante-Betrachtung vorzunehmende Kategoriezuordnung schon aufgrund von Praktikabilitätserwägungen maßgeblich nicht auf die tatsächliche - ggf. auch zweckfremde - Nutzung, sondern nur darauf ankommen, für welche Nutzung das Gerät/Produkt geprüft und zugelassen ist.
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Wollte man dies anders sehen und die Zertifizierung der Netzteile nicht als geeignetes Indiz für ihre Zuordnung zu den Gerätekategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG betrachten, liefe § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG hinsichtlich der Strom übertragenden Geräte leer, sofern es um Netzteile geht, die - wovon hier nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auszugehen ist - für Hauptgeräte verschiedener Kategorien geeignet sind. Bei Ladegeräten dürften sich ähnliche Probleme stellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, Art und Menge der in Verkehr gebrachten Elektrogeräte zu erfassen und ihre ordnungsgemäße Entsorgung auf Kosten der Hersteller sicherzustellen, zu dessen Umsetzung auch die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG dient, nicht vereinbar. Überdies wäre es auch im Hinblick auf Art. 3 GG bedenklich, dass Netzteile für individuelle Geräte/Gerätearten dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen, weil ihre Kategoriezuordnung sich ohne Weiteres am Hauptgerät orientieren kann, kategorieübergreifend verwendbare Netzteile aber aus dem Anwendungsbereich heraus fielen. Schlösse man, um dieses Ergebnis zu vermeiden, Netzteile mangels Zuordenbarkeit zu einer Gerätekategorie des § 2 Abs. 1 ElektroG insgesamt aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes aus, würde § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG hinsichtlich der Strom übertragenden Geräte konterkariert. Ob bei nicht vorhandener oder nicht eindeutiger Zertifizierung für die Kategoriezuordnung auf andere Gesichtspunkte, etwa den Einsatzschwerpunkt eines Geräts, abgestellt werden kann, bedarf hier keiner abschließenden Klärung.
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3. Das stattgebende Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Insbesondere kann nicht zu Gunsten der Klägerin festgestellt werden, dass ihre Klage im Hauptantrag jedenfalls deshalb begründet ist, weil es sich bei den streitgegenständlichen Netzteilen nicht um Geräte im Sinne von § 3 Abs. 1 ElektroG handelt.
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Die Klägerin macht geltend, die streitgegenständlichen Netzteile stellten keine Geräte, sondern lediglich Bauteile dar, die nicht dem Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes unterfielen. Die Abgrenzung von Geräten und Bauteilen ist umstritten. Die WEEE-Richtlinie und das Elektro- und Elektronikgerätegesetz definieren den Begriff "Gerät" nicht. Auch die Gesetzesbegründung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz verhält sich dazu nicht.
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Nach den (veralteten) Anwendungshinweisen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 24. Juni 2005 sollte es für die Abgrenzung von Geräten und Bauteilen darauf ankommen, ob das Produkt eine eigenständige Funktion erfüllt oder nicht (S. 14). Die Beklagte verweist auf ihrer aktuellen Internetseite insoweit auf die Definitionen der (neuen) EU-FAQ-Liste und des EMV-Leitfadens vom 21. Mai 2007 zur Richtlinie 2004/108/EG vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit. Danach falle ein Gerät im Allgemeinen dann in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, wenn es eine eigenständige, vom Endnutzer gewünschte Funktion erfülle, als einzelne Verkaufseinheit im Handel angeboten werde, zur unmittelbaren Nutzung durch den Endnutzer vorgesehen sei, d.h., wenn der Endnutzer es selbst ohne Installation durch Fachpersonal in Betrieb nehmen könne und höchstens einfache Verbindungen mit anderen Geräten wie z.B. Kabelsteckverbindungen erforderlich seien, und eine an den Endnutzer gerichtete Gebrauchsinformation beigefügt sei. Bauteile und Baugruppen fielen dann nicht in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, wenn sie selbst nicht die Eigenschaften von Geräten im o.g. Sinne aufwiesen, sondern ausschließlich dazu bestimmt seien, durch Hersteller anderer Geräte oder Produkte in diese eingebaut oder sonstiger Weise weiterverarbeitet zu werden. Zusätzliche Einrichtungen, die nicht in ein Gerät eingebaut, sondern nur durch einfache Verbindungen an das Gerät angeschlossen werden, fielen in der Regel in den Anwendungsbereich des Gesetzes, da sie als eigenständige Geräte aufzufassen seien (z.B. Peripheriegeräte von PC's wie Drucker, Tastatur, Maus, Scanner, USB memory sticks etc.). Der von der Beklagten zitierte EMV-Leitfaden vom 21. Mai 2007 zur Richtlinie 2004/108/EG nennt als Beispiele für Bauteile, die in Bezug auf die Anwendung der EMV-Richtlinie als Geräte gelten, u.a. Stromversorgungsgeräte, soweit es sich um eigenständige Apparate handele oder soweit sie separat verkauft und vom Endnutzer installiert würden (vgl. S. 18 und 19).
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Der Verwaltungsgerichtshof hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus betrachtet konsequent - keine Tatsachenfeststellungen getroffen, auf deren Grundlage der Senat abschließend beurteilen kann, ob die streitgegenständlichen Netzteile als Geräte oder lediglich als (unselbstständige) Bauteile zu qualifizieren sind. Hinreichende Erkenntnisse können insoweit weder dem Gutachten des Sachverständigen R. vom 4. Februar 2009 noch den von der Klägerin im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 25. August 2009 eingereichten Bestätigungsschreiben ihrer Kunden entnommen werden.
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Die danach erforderlichen Tatsachenfeststellungen wird der Verwaltungsgerichtshof nachholen und zunächst darüber entscheiden müssen, ob die Netzteile als Geräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zu qualifizieren sind. Sollte er zu dem Ergebnis gelangen, dass die Feststellungsklage unbegründet ist, wird er darüber zu befinden haben, ob das Verwaltungsgericht der (hilfsweisen) Verpflichtungsklage zu Recht stattgegeben hat, namentlich, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG zu stellen sind.
(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.
(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
Tenor
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
Gründe
-
I.
- 1
-
Die Klägerin wendet sich gegen eine nachträgliche Anordnung, mit der ihr der Beklagte aufgegeben hat, die Hauptrotte ihrer Kompostierungsanlage geschlossen zu betreiben.
- 2
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Bislang betreibt die Klägerin die Anlage offen im Wege einer so genannten Mietenkompostierung. Die kürzeste Entfernung zur nächstgelegenen Wohnbebauung beträgt 511 m. Auf der Grundlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist die Klägerin berechtigt, u.a. kommunale Klärschlämme zu kompostieren. Genehmigt ist eine Durchsatzleistung von 86 700 t im Jahr.
- 3
-
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Rechtsgrundlage der Anordnung sei § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG und Nr. 5.4.8.5 TA Luft. Nach Absatz 2 Buchstabe c Satz 3 dieser Vorschrift sind Anlagen zur Erzeugung von Kompost bei einer Durchsatzleistung von 10 000 t je Jahr oder mehr geschlossen auszuführen. Atypisch sei die Anlage der Klägerin nicht. Bei offen betriebenen Kompostanlagen könne im Einzelfall eine Atypik zu bejahen sein, wenn die Anlage den in Nr. 5.4.8.5 Abs. 1 Buchst. b TA Luft vorgesehenen Mindestabstand zur Wohnbebauung von 500 m deutlich überschreite und zusätzlich mit hinreichender Sicherheit gewährleistet sei, dass die von der genehmigten Kompostierung verursachten Geruchsimmissionen nach der Art und Menge der Inputstoffe und ihrem Mischungsverhältnis deutlich geringer als bei sonst üblichen Anlagen ausfielen (UA S. 9). Jedenfalls hinsichtlich der Geruchsintensität sei die Anlage der Klägerin nicht atypisch. Abzustellen sei nicht auf den tatsächlichen Betrieb, sondern darauf, wozu die Klägerin nach der Genehmigung unter Berücksichtigung etwaiger verbindlicher Änderungen berechtigt sei. Berechtigt sei sie auch nach der Reduzierung des Inputkatalogs zur Annahme von kommunalem Klärschlamm und zwar mit der gesamten genehmigten Durchsatzmenge. Klärschlamm sei im Gegensatz etwa zu strukturreichem Grünschnitt nicht als besonders geruchsarm einzustufen. Die genehmigte Durchsatzmenge von 86 700 t sei nahezu 9 mal größer als die Menge von 10 000 t, bei der nach der TA Luft unabhängig von der Art der Inputstoffe eine geschlossene Ausführung vorgesehen sei. Die Anordnung sei auch nicht unverhältnismäßig. Dass die Einhausung mit einer Belastung von etwa 4 Mio. € verbunden sei, könne als wahr unterstellt werden. Der Vorschriftengeber habe das Maß der geforderten Vorsorge in Bezug auf den Durchschnittsbetreiber als generell verhältnismäßig bewertet. Für eine hiervon abweichende Atypik gebe es keine Anhaltspunkte.
- 4
-
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
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II.
- 5
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Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
- 6
-
1. Die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.
- 7
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a) Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Klägerin die Frage,
-
"ob die Entfernung einer Kompostieranlage mit einem Durchsatz oberhalb von 10 000 t pro Jahr von mehr als 500 m bezogen auf die nächstgelegene Wohnbebauung einen atypischen Einzelfall darstellt, der einer nachträglichen Anordnung der Einhausung der Hauptrotte gemäß § 17 BImSchG i.V.m. Nr. 5.4.8.5 TA Luft entgegenstehen kann, wenn die von der Anlage ausgehenden Geruchsemissionen in der Wohnnachbarschaft ein gewisses Maß unterschreiten (Beschwerdebegründung 1. a)."
- 8
-
Soweit die Klägerin mit dieser Frage geklärt wissen möchte, ab welcher Entfernung der offenen Kompostierungsanlage von der nächsten Wohnbebauung ein atypischer Fall vorliegt (Beschwerdebegründung 1. a aa), ist die Frage einer fallübergreifenden und damit rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Ob eine Kompostierungsanlage mit einer Durchsatzleistung von 10 000 t je Jahr oder mehr atypisch ist und deshalb abweichend von Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 TA Luft nicht geschlossen ausgeführt werden muss, kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller für die Vorsorgeziele der Nr. 5.4.8.5 TA Luft relevanten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Das gilt auch für den Abstand der Anlage zur nächsten Wohnbebauung. Bei einer Anlage, die die in Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 TA Luft festgesetzte Leistungsgrenze von 10 000 t Durchsatz je Jahr nur wenig überschreitet und in der nur Inputstoffe mit geringer Geruchsintensität kompostiert werden, kann ein geringerer Abstand für die Bejahung einer Atypik genügen als bei einer im Verhältnis zur Leistungsgrenze großen Anlage, in der auch geruchsintensive nasse oder strukturarme Bioabfälle oder Schlämme verarbeitet werden. Ein für die Atypik ausreichender Mindestabstand lässt sich fallübergreifend nicht angeben.
- 9
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Soweit die Frage darauf zielt zu klären, ob und ab wann ein atypischer Fall bei Kompostierungsanlagen vorliegt, wenn die von der Anlage ausgehenden Geruchszusatzbelastungen auch unter ungünstigen meteorologischen Bedingungen als irrelevant im Sinne der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) anzusehen sind (Beschwerdebegründung 1. a bb), lässt sie sich auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG in der bei Erlass der Anordnung maßgeblichen Fassung (nachfolgend ohne Zusatz), Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 TA Luft auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne Weiteres beantworten. Nr. 5.4.8.5 TA Luft enthält - wie die unter Nr. 5 TA Luft zusammengefassten Regelungen allgemein - Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG. Die GIRL soll hingegen Anforderungen konkretisieren, die sich aus der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ergeben (vgl. VGH München, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 22 ZB 10.2333 - juris Rn. 28 f.). Sie ist eine Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen, die die Bewertung erleichtern soll, ob eine Geruchsimmission als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist (vgl. Nr. 1 GIRL). Nr. 5.4.8.5 TA Luft geht über derartige Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen hinaus. Nach Absatz 2 Buchstabe c Satz 3 der Vorschrift sind Kompostierungsanlagen mit einer Durchsatzleistung von 10 000 t je Jahr oder mehr unabhängig davon geschlossen auszuführen, wie weit die nächste Wohnbebauung entfernt ist und ob die Einhausung dort zu einer messbaren Verringerung der Immissionen führt. Bedenken hiergegen bestehen nicht. Das Vorsorgegebot im Sinne eines vorbeugenden Umweltschutzes lässt auch Vermeidungsanstrengungen gegenüber umweltbeeinträchtigenden Umweltschadstoffen zu, die mit dem Ziel ergriffen werden, längerfristig nach Maßgabe eines generellen Sanierungskonzepts eine Luftqualität herbeizuführen oder zu sichern, die einen angemessenen Sicherheitsabstand zur konkreten Schädlichkeitsgrenze herstellt (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 4 CN 5.01 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 25 S. 13 = NVwZ 2002, 1114 = juris Rn. 36 und Beschluss vom 10. Januar 1995 - BVerwG 7 B 112.94 - Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 4 S. 4 = juris Rn. 6). Ausgehend hiervon kann eine atypische, von Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 TA Luft nicht erfasste Fallgestaltung nicht schon dann bejaht werden, wenn die von der Kompostierungsanlage ausgehende Geruchszusatzbelastung als irrelevant im Sinne der GIRL anzusehen ist. Die Anlage muss vielmehr auch unter Berücksichtigung der Geruchsemissionen atypisch sein. Davon ist im Übrigen auch das Verwaltungsgericht Halle im Verfahren 4 A 89/10 ausgegangen, in dem es der Klage eines Betreibers gegen die Anordnung der Einhausung seiner Kompostierungsanlage stattgegeben hat (Urteil vom 22. November 2012 GABl 314 ff., UA S. 15 f.). Es hat einen atypischen Sachverhalt nicht allein deshalb bejaht, weil die von der Anlage ausgehende Geruchszusatzbelastung als irrelevant im Sinne der GIRL anzusehen war, sondern weil darüber hinaus - anders als hier - die Geruchsemissionen der Anlage wegen des Einsatzes ausschließlich geruchsarmer Inputstoffe deutlich geringer waren, als dies typischerweise in entsprechenden Kompostierungsanlagen der Fall ist.
- 10
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Soweit die Klägerin die Frage dahingehend präzisiert, ob ein zur Abweichung von der TA Luft berechtigender atypischer Fall vorliegt, wenn nur besonders geruchsarme Einsatzstoffe kompostiert werden (Beschwerdebegründung 1. a cc), würde sich die Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist die Klägerin nach der insoweit maßgebenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Anlage berechtigt, auch Klärschlamm zu verarbeiten. Anders als im Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 22. November 2012 - 4 A 89/10 (UA S. 18 f.) - ist in der Genehmigung hinsichtlich des Klärschlamms weder eine besondere Qualität (etwa der Grad der Ausfaulung) noch eine bestimmte Mengenbegrenzung oder ein bestimmtes Verhältnis zu besonders geruchsarmen Stoffen geregelt (OVG UA S. 10). Ausgehend hiervon hat das Oberverwaltungsgericht den Klärschlamm nicht als besonders geruchsarm eingestuft.
- 11
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b) Die Klägerin möchte weiter rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,
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"wann bei einer Verwaltungsvorschrift wie der TA Luft ein atypischer Fall vorliegt, der eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der nachträglichen Anordnung gemäß § 17 Abs. 2 BImSchG fordert."
- 12
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Insoweit ist nicht erkennbar, dass die Frage einer fallübergreifenden Klärung zugänglich ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Vorschriftengeber der TA Luft das Maß der geforderten Vorsorge in Bezug auf den Durchschnittsbetreiber als generell verhältnismäßig bewertet hat und folglich eine weitere, in besonderer Weise auf den individuellen wirtschaftlichen Aufwand abstellende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall nur bei atypischen Sachverhaltslagen in Betracht kommt (Beschlüsse vom 30. August 1996 - BVerwG 7 VR 2.96 - Buchholz 406.25 § 17 BImSchG Nr. 3 S. 6 f. = juris Rn. 22 und vom 10. Januar 1995 a.a.O. S. 7 f. = juris Rn. 10). Ausgehend davon, dass die Anlage der Klägerin mit einer genehmigten Jahresdurchsatzleistung von 86 700 t als besonders großer Betrieb einzustufen ist und in ihm durchaus geruchsintensive Stoffe verarbeitet werden dürfen, hat das Oberverwaltungsgericht Anhaltspunkte für eine solche Atypik verneint (UA S. 12). Dass die Einhausung der Hauptrotte Kosten in Höhe von ca. 4 Mio. € verursachen und die Klägerin möglicherweise zur Einstellung des Betriebes nötigen wird (Beweisantrag zu 3), hat es hierbei als wahr unterstellt. Es hat außerdem als wahr unterstellt, dass der Investition keinerlei messbare Verringerung der Immissionen gegenüberstehe (Beweisantrag zu 4). Die Klägerin folgert aus der zuletzt genannten Wahrunterstellung, dass die ihr aufgegebene Investition keinen messbaren Nutzen für die Schutzgüter des § 5 BImSchG habe, mithin ohne Nutzen für die Allgemeinheit sei. Derartige Fallgestaltungen hält sie für atypisch im Sinne der dargelegten Rechtsprechung.
- 13
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Die Argumentation der Klägerin beruht auf einer unzutreffenden Prämisse. Die angeordnete Einhausung der Anlage dient nicht - wie die Klägerin voraussetzt - der Einhaltung etwaiger Schutzpflichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, sondern der Einhaltung des Vorsorgeprinzips nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG. Der Vorschriftengeber geht in Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 TA Luft davon aus, dass die Einhausung der Anlage auch dann nicht ohne "Ertrag" (vgl. Beschluss vom 10. Januar 1995 a.a.O. S. 6 f. = juris Rn. 10) für die Umwelt ist, wenn die Wohnnachbarschaft hiervon nicht messbar profitiert. Ob der Ertrag für die Umwelt auch im Hinblick auf die Vorsorgeziele im Einzelfall so gering ist, dass vor Erlass einer nachträglichen Anordnung eine auf den individuellen wirtschaftlichen Aufwand abstellende Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich ist, hängt von den jeweiligen tatsächlichen Umständen wie z.B. der Größe der Anlage und der Geruchsintensität der zur Verarbeitung zugelassenen Inputstoffe ab und lässt sich deshalb nicht rechtsgrundsätzlich klären.
- 14
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c) Die Revision ist auch nicht zur Klärung der Frage zuzulassen,
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"welcher Übergangszeitraum dem Anlagenbetreiber zur Umsetzung einer nachträglichen Anordnung zu gewähren ist."
- 15
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Die Frage ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung ebenfalls nicht zugänglich. Da Nr. 5.4.8.5 TA Luft eine besondere Sanierungsfrist nicht festlegt, gilt die allgemeine Sanierungsfrist der Nr. 6.2.3.3 TA Luft. Nach dieser Vorschrift sollte verlangt werden, dass alle Anforderungen bis spätestens zum 30. Oktober 2007 erfüllt werden. Welche Erfüllungsfrist dem Anlagenbetreiber bei einer erst nach diesem Zeitpunkt ergehenden nachträglichen Anordnung einzuräumen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, wobei die Kriterien der Nr. 6.2.3 zu berücksichtigen sind.
- 16
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d) Die Frage,
-
"ob das der Behörde in § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eingeräumte Ermessen durch die TA Luft als einfache Verwaltungsvorschrift beschränkt werden kann,"
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bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach Nr. 6.2.1 Satz 1 TA Luft soll die zuständige Behörde, wenn die Anlage nicht den in der TA Luft konkretisierten Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen entspricht, die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Anlage an den in Nummer 5 beschriebenen Stand der Technik und die dort angegebenen sonstigen Vorsorgeanforderungen anzupassen. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Vorschrift bestehen nicht. Sie soll nicht das der Behörde in § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eingeräumte unbeschränkte Ermessen durch eine Soll-Vorschrift wie in § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG normativ ersetzen, sondern lediglich die Ausübung des in § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eingeräumten Ermessens lenken. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BImSchG.
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e) Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht die angefochtene Entscheidung, soweit es um die Anwendbarkeit von Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 TA Luft auf offene Anlagen geht, nicht von dem Beschluss des VGH München vom 27. Januar 2012 - 22 ZB 10.2333 - ab. Auch insoweit besteht kein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf. Der VGH München hatte über eine nachträgliche Anordnung betreffend die Annahme, Zwischenlagerung und Weiterverarbeitung von Grüngut in einer offenen Kompostierungsanlage zu entscheiden. Er hat angenommen, dass die TA Luft hierfür, also für die Betriebsmodalitäten einer offenen Anlage, keine nähere Regelung treffe (juris Rn. 32). Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob eine offen betriebene Hauptrotte weiter offen betrieben werden darf oder durch Einhausung in eine geschlossene Anlage überführt werden muss. Zu dieser Frage hat sich der VGH München nicht verhalten. Zweifel daran, dass sich die Anforderungen der Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c TA Luft auch auf Bestandsanlagen beziehen (so auch Kersting, Rechtliche Anforderungen an den Betrieb von Kompostierungsanlagen gemäß TA Luft, in: Bilitewski u.a., Müll-Handbuch, 2. Aufl., Nr. 5613 S. 9), zeigt die Beschwerde nicht auf.
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2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
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a) Das Oberverwaltungsgericht hat durch die Ablehnung des Beweisantrags zu 2 weder seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Der Beweisantrag war darauf gerichtet, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass die Geruchsemissionen der Anlage wegen des Einsatzes ausschließlich geruchsarmer Inputstoffe deutlich geringer sind als dies typischerweise in entsprechenden Kompostanlagen der Fall ist. In der mündlichen Verhandlung hat das Oberverwaltungsgericht den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Frage der "Typizität" eine Rechtsfrage sei. Ob dies einer Beweiserhebung über die von der klägerischen Anlage ausgehenden Geruchsemissionen entgegenstand, kann dahinstehen. In den Entscheidungsgründen hat das Oberverwaltungsgericht ergänzend dargelegt, dass die Beweisanträge zu "1, 3 und 4" abzulehnen waren, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht auf die Genehmigung, sondern auf den - nach seiner Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblichen - tatsächlichen Betrieb abzielten (UA S. 11). Die Ausführungen beziehen sich ersichtlich auf die Beweisanträge zu "1, 2 und 4", nicht auf den die Kosten der Einhausung betreffenden Beweisantrag zu 3. Dass das Oberverwaltungsgericht mit dieser Auslegung den Inhalt des Beweisantrags zu 2 verkannt habe, hat die Klägerin nicht dargelegt. Im Übrigen befindet grundsätzlich das Gericht selbst darüber, ob es zur Entscheidung des Rechtsstreits die Hilfe eines Sachverständigen benötigt; die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn das Gericht für sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde in Anspruch nimmt oder wenn es sich in einer Frage für sachkundig hält, in der seine Sachkunde ernstlich zweifelhaft ist, ohne dass es für die Beteiligten und für das zur Nachprüfung berufene Revisionsgericht überzeugend darlegt, dass ihm das erforderliche Fachwissen in genügendem Maße zur Verfügung steht (Beschluss vom 14. September 1992 - BVerwG 7 B 130.92 - Buchholz 406.401 § 31 BNatSchG Nr. 2
= NVwZ 1993, 583 = juris Rn. 2 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Anlage der Klägerin hinsichtlich ihrer Geruchsintensität nicht atypisch sei, beruht auf der Feststellung, dass Klärschlamm, den die Klägerin im Rahmen der genehmigten Durchsatzmenge in beliebigem Umfang verarbeiten darf, im Gegensatz etwa zu strukturreichem Grünschnitt nicht als besonders geruchsarmer Stoff einzustufen ist, jedenfalls wenn - wie hier - die Genehmigung weder eine besondere Qualität (etwa den Grad der Ausfaulung) noch eine bestimmte Mengenbegrenzung oder ein bestimmtes Verhältnis zu geruchsarmen Stoffen regelt. Ausgehend davon, dass Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 TA Luft Schlämme zu den geruchsintensiven Abfällen zählt, liegt diese Beurteilung nahe und nicht außerhalb richterlichen Erfahrungswissens. Einen entsprechenden Hinweis brauchte das Gericht der Klägerin deshalb nicht zu geben.
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b) Die Ablehnung der Beweisanträge zu 1 und 4 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beweisantrag zu 1 war darauf gerichtet, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass die von der Anlage der Klägerin ausgehende Geruchszusatzbelastung auch unter ungünstigen meteorologischen Bedingungen als irrelevant im Sinne der GIRL anzusehen ist. Diese Tatsache war - wie hier (1. a) und vom Oberverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung bei Ablehnung des Antrags dargelegt - nicht entscheidungserheblich. In Bezug auf den Beweisantrag zu 4 wiederholt die Klägerin ihre materiellrechtliche Kritik daran, dass das Oberverwaltungsgericht die Anordnung der Einhausung trotz der als wahr unterstellten Kosten und des Fehlens einer messbaren Verringerung der Immissionen an den relevanten Messpunkten nicht als unverhältnismäßig angesehen hat (hierzu oben 1. b). Ein Verfahrensfehler ergibt sich daraus nicht.
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3. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die Klägerin nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Sie bezeichnet nicht - wie dies erforderlich wäre (vgl. Beschluss vom 19. August 1998 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328) - einen abstrakten, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz, mit dem es von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1996 - BVerwG 7 VR 2.96 - (Buchholz 406.25 § 17 BImSchG Nr. 3) abgewichen sein sollte.
Gründe
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Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerden haben keinen Erfolg.
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1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerdeführer beimessen.
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a) Die Frage, ob die Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - im Baugenehmigungsverfahren unmittelbar bzw. als Erkenntnisquelle angewendet werden kann, führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sich auf sie auch ohne Durchführung des angestrebten Revisionsverfahrens antworten lässt. Technische Regelwerke erzeugen für die Behörden und Gerichte keine Bindungswirkung, wenn der Gesetzgeber sie, wie das bei der GIRL der Fall ist, nicht in seinen Regelungswillen aufnimmt. Sie dürfen aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden (Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 <203 ff.>; Beschluss vom 24. Januar 1992 - BVerwG 4 B 228.91 - Buchholz 406.12 § 4a BauNVO Nr. 2
juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 313/99 - BRS 64 Nr. 171 S. 665 f.), und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind. Soweit sich die Fragen auf die Auslegung der GIRL selbst beziehen, betreffen sie kein revisibles Recht, weil die Auslegung der GIRL keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung ist (vgl. Beschluss vom 30. September 1996 - BVerwG 4 B 175.96 - NVwZ-RR 1997, 214 zu DIN-Normen).
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b) Die Frage, ob bei der Prüfung der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit einer baulichen Anlage, die zu einer bestehenden Anlage hinzutritt, allein die von der zur Genehmigung gestellten Anlage verursachten Immissionen oder die Gesamtbelastung zu berücksichtigen ist, nötigt ebenfalls nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. Ist Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens eine Anlage, die Bestandteil eines Gesamtvorhabens werden soll, darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Gesamtanlage genehmigungsfähig ist (vgl. Urteil vom 15. November 1991 - BVerwG 4 C 17.88 - BRS 52 Nr. 52 S. 143), wenn also u.a. die von der Gesamtanlage ausgehenden Immissionen nicht die Schwelle der Schädlichkeit überschreiten. Von diesem Prüfungsansatz ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 12). Ob das Resultat seiner Prüfung zutrifft, ist keine Frage, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist. Der allgemeinen Kontrolle des angegriffenen Berufungsurteils dient das Beschwerdeverfahren nicht.
- 5
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Die Frage des Beklagten, ob es die Möglichkeit der "Nachsteuerung" durch nachträgliche Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung gibt, beurteilt sich nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, sondern nach der Bauordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Deren Bestimmungen sind Bestandteil des nach § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO irrevisiblen Landesrechts. Die Zusatzfrage, ob eine erteilte Baugenehmigung für ein Erweiterungsvorhaben aufgehoben werden kann, obwohl eine förmliche Betriebsuntersagung nicht in Betracht kommt, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie für den Fall der Anwendbarkeit der hier nicht einschlägigen Bestimmung des § 25 Abs. 2 BImSchG gestellt worden ist.
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c) Auch die Frage, ob Gummigerüche, die in ihrer Wahrnehmung vom Gutachter weder als angenehm noch als unangenehm bewertet wurden, eine erhebliche Belästigung im Sinne des § 5 BImSchG darstellen und den Bestandsschutz eines bestehenden Betriebs in Frage stellen können, rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Die Vorstellung des Beklagten, nur als unangenehm empfundene Gerüche könnten erheblich belästigend wirken, "neutrale" Gerüche dagegen nicht, trifft ersichtlich nicht zu. Mit dem Thema Bestandsschutz hat die Würdigung, ob Geruchsimmissionen eine erhebliche Belästigung darstellen, nichts zu tun.
- 7
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2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das angefochtene Urteil weicht nicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 4 B 60.02 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165) und vom 11. Februar 1977 - BVerwG 4 C 9.75 - (Buchholz 406.25 § 4 BImSchG Nr. 2) ab. Es enthält keinen entscheidungstragenden Rechtssatz, der einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht.
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a) Das Oberverwaltungsgericht hat sich von dem Rechtssatz leiten lassen, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG müssten im Rahmen des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme nicht hingenommen werden (UA S. 11). Nach Auffassung des Beklagten steht dieser Rechtssatz im Widerspruch zu einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 29. Oktober 2002 (a.a.O.), der zum Inhalt haben soll, dass die Schwelle des nachbarlichen Abwehranspruchs erst bei der Gesundheitsgefahr anzusetzen ist. Einen solchen Rechtssatz hat der Senat indes nicht formuliert. Er zieht bei der Schwelle der Gesundheitsgefährdung die äußerste Grenze dessen, was im Nachbarschaftsverhältnis als zumutbar hinzunehmen ist. Auch darunter gibt es Zumutbarkeitsschwellen, die sich an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter ausrichten (Urteil vom 14. Januar 1993 - BVerwG 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 <1185>).
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b) Anknüpfungspunkt für die Divergenzrüge der Beigeladenen ist die Aussage im Berufungsurteil, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen im Rahmen der baurechtlichen Genehmigung einer neuen Immissionsquelle komme es nicht nur auf deren Immissionsanteil, sondern auf die Gesamtimmissionen einschließlich der von anderen Emissionsquellen verursachten Anteile an (UA S. 12). Die Beigeladene sieht darin einen Widerspruch zu dem Rechtssatz im Urteil des Senats vom 11. Februar 1977 (a.a.O.), wonach bei der Entscheidung über die Erteilung einer Änderungsgenehmigung unmittelbar abzustellen ist auf die Emissionen, die mit der Änderung ursächlich verbunden sind. Die behauptete Divergenz liegt nicht vor. Immissionen und Emissionen sind nicht dasselbe. Immissionen sind auf verschiedene Rechtsgüter einwirkende Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 Abs. 2 BImSchG), Emissionen von einer Anlageausgehende Erscheinungen (vgl. § 3 Abs. 3 BImSchG).
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3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zuzulassen.
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a) Der Beklagte beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht kein weiteres Gutachten eingeholt hat, obwohl das Gutachten Dr. W. keine Ausbreitungsberechnung enthalte und wegen "Nichterfassens aller Emissionsquellen und deren Verwechslung" unbrauchbar sei. Einen Verfahrensmangel zeigt er damit nicht auf.
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Die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachtlicher Stellungnahmen liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann nicht verfahrensfehlerfrei ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung zusätzlicher Gutachten absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31). Vorliegend musste sich dem Oberverwaltungsgericht die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht aufdrängen. Im Berufungsurteil ist ausgeführt, dass die GIRL die vom Gutachter Dr. W. angewandte olfaktorische Ermittlung der Geruchsimmissionen als zulässige Methode anerkennt und nur für die Berechnung einer Zusatzbelastung die Ausbreitungsberechnung vorrangig anzuwenden ist (UA S. 15). Auf die Ausbreitungsberechnung hat das Oberverwaltungsgericht verzichtet, weil es nach seiner Rechtsauffassung auf die Zusatzbelastung nicht ankam. Ob diese Rechtsauffassung richtig ist, ist ohne Belang. Der Bereich der Tatsachenfeststellung ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr). Soweit der Beklagte die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens mit der Fehlerhaftigkeit des Gutachtens Dr. W. begründet, scheitert seine Aufklärungsrüge daran, dass er nicht darlegt, dass und aus welchen Gründen eine erneute Begutachtung zur Klageabweisung hätte führen müssen. Die Behauptung, das Gutachten sei keine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die Frage der Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung, reicht nicht aus, um den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen.
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b) Nach Ansicht der Beigeladenen hätte sich dem Oberverwaltungsgericht aufdrängen müssen, ein Sachverständigengutachten zu dem Beweisthema einzuholen, ob der Geruchsimmissionsbeitrag aus der zur Genehmigung gestellten Anlage irrelevant ist. Das trifft nicht zu. Die Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts, mit denen es begründet hat, warum es der Behauptung der Beigeladenen zu dem Aspekt der irrelevanten Zusatzbelastung nicht weiter nachgegangen ist (UA S. 13 f.), sind mindestens vertretbar.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Dezember 2009 - 5 K 1811/09 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Juni 2008 - 4 K 1071/07 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 3. Mai 2007 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 3. Juli 2007 verpflichtet, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens; ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger wendet sich gegen einen Vorbescheid für die Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen durch Errichtung eines Milchviehboxenlaufstalls mit Nebengebäuden.
3Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks H. 45 in S. (Gemarkung M. Flur 3, Flurstücke 1451, 1454 und 2158, Grundbuch von M. , Amtsgericht Bergisch Gladbach, Blatt 290). Er führt dort einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb. Der Kläger ist mit einem hälftigen Anteil Miteigentümer des Grundstücks H. 46 a in S. (Gemarkung M. , Flur 3, Flurstück 1916, Blatt 501 des Grundbuchs von M. ). Das Grundstück des Klägers liegt nördlich des Betriebs des Beigeladenen. Dazwischen verläuft der H1. Weg. Das Grundstück des Klägers ist mit einem Wohnhaus bebaut, das die Beklagte unter dem 21. Juli 1976 genehmigt hatte. Die Grundstücke gehören zur Ansiedlung H. , die östlich des Ortskerns von S. liegt und über den asphaltierten H1. Weg erschlossen ist, der zur etwa 100 m entfernten L.----straße 49 führt. Wegen der Lage der Grundstücke und Gebäude im Einzelnen wird auf den von der Beklagten eingereichten Lageplan vom 31. August 2011 (BA 5) Bezug genommen.
4Am 25. August 2008 stellte der Beigeladene einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids zum Neubau eines Milchviehboxenlaufstalls mit Nebengebäuden.
5Im August 2009 reichte der Beigeladene einen ergänzten Lageplan im Maßstab 1:1000 mit einer Markierung des Standorts etwa 130 m südwestlich des Hauses des Klägers ein. Unter dem 22. Dezember 2009 wurde im Auftrag des Beigeladenen ein Gutachten zu Geruchsimmissionen durch die landwirtschaftliche Unternehmensberatung NRW GmbH in N. erstellt. Dieses Gutachten prognostiziert für das Grundstück des Klägers eine belästigungsrelevante Gesamtbelastung von 6 % bis 8 % der Jahresstunden durch den Betrieb des Beigeladenen und stellt fest, dass von einem weiteren im Umkreis von 600 m vorhandenen Betrieb wegen dessen geringen Tierbestands nur irrelevante Auswirkungen zu erwarten seien. Zuvor hatte das LANUV NRW im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung Hinweise zu den zugrundezulegenden Annahmen u. a. in Bezug auf Wetterdaten und Geländerauhigkeitswerte gegeben. Am 3. Februar 2010 reichte der Beigeladene eine Betriebsbeschreibung ein, in der die Zahl der Milchkühe, Kälber und Jungvieh/Bullen angegeben wird. In der Rubrik tierische Abgänge ist ein Güllekeller mit derzeit 1.500 cbm und geplant 8.500 cbm Lagerkapazität genannt. Der Gegenstand des Antrags wurde unter dem 10. Mai 2010 dahin geändert, dass ein positiver Vorbescheid für einen ersten Bauabschnitt für 250 Milchkühe, und 100 Rinder und Kälber beantragt und um Zustimmung für den zweiten Bauabschnitt für weitere 200 Milchkühe und 30 Rinder/Kälber unter der Voraussetzung vorliegender erforderlicher Flächen für Futtergrundlagen und Güllebeseitigung gebeten wurde. Unter dem 23. Juni 2010 wurden die Maße des geplanten Güllekellers vom Beigeladenen auf 6.450 cbm reduziert.
6Die Beklagte erteilte den beantragten Vorbescheid unter dem 12. Oktober 2010.
7Gegenstand des Vorbescheids ist ausweislich von der Beklagten aufgebrachter Grünstempel der Erläuterungsbericht vom August 2008, die Betriebsbeschreibung vom 22. August 2008, ein Prospekt der Fa. X. mit einem Mustergebäude, der Lageplan vom 13. August 2009 im Maßstab 1:1000, und das Geruchsgutachten (Stand 22. Dezember 2009) mit dessen angegebenen Parametern und sonstigen Angaben. Der Vorbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers zur Kenntnis übersandt und ging dort am 19. Oktober 2010 ein.
8Am 19. November 2010 hat der Kläger - zusammen mit den Nachbarn Frau K. und Herrn I. - Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen:
9Der Bauvorbescheid verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften. Eine Rechtsverletzung ergebe sich schon daraus, dass angesichts der Größe des Vorhabens das Bundesimmissionsschutzgesetz hätte angewendet werden müssen. Dies folge aus der geplanten Güllelagerkapazität und der Zahl der Tierplätze. Eine Berücksichtigung seiner berechtigten Nachbarinteressen könne dadurch erfolgen, dass die vorhandenen Stallungen, die im Gutachten mit D 1 bis D 3 bezeichnet seien, komplett aus der Viehnutzung herausgenommen würden. Durch die Zunahme der Zahl der Tiere von 146 auf 580 erhöhe sich die nicht mehr hinnehmbare Immissionsbelastung, die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgehe. Zudem erhöhe sich im Stall D 3 die Zahl der Tiere von 60 auf 90. Eine Rechtsbeeinträchtigung ergebe sich auch daraus, dass sich der Beigeladene für den Betrieb wegen der Anzahl der gehaltenen Tiere nicht auf erteilte Baugenehmigungen berufen könne. Genehmigt seien lediglich 86 Tiereinheiten. Das dem Vorbescheid zugrunde liegende Gutachten zu Geruchsimmissionen vom 22. Dezember 2009 sei mangelhaft. Insbesondere sei der angenommene Grenzwert mit 25 % der Jahresstunden zu hoch und die Windprognose unzutreffend. Die zu erwartenden Gerüche seien unzumutbar. Ferner drohe eine Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole.
10Der Kläger und die weiteren Kläger haben beantragt,
11den dem Beigeladenen von der Beklagten unter dem 12. Oktober 2010 erteilten Bauvorbescheid aufzuheben.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung hat sie ausgeführt:
15Es sei zu Recht ein baurechtlicher Vorbescheid erteilt worden. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens seien nicht erfüllt gewesen. Das Vorhaben verletze auch keine Nachbarrechte der Kläger. Es sei sichergestellt, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 201 BauGB handele. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Es rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. Insbesondere führe es nicht zu unzumutbaren Gerüchen für den Kläger. Das maßgebliche Gutachten gelange zu zutreffenden Ergebnissen. Nach dem Ergebnis der Begutachtung sei vorliegend im Rahmen der Einzelfallprüfung für die Umgebungsbebauung wegen des Gebietscharakters eine Gesamtbelastung von bis zu 25 % der Jahresstunden zumutbar. Diese Belastungsgrenze würde auf dem Grundstück des Klägers bei weitem nicht erreicht werden. Nicht zu beanstanden sei, dass im Rahmen des Gutachtens eine Prognoseberechnung angefertigt worden sei, da die Auswirkungen eines zukünftigen Vorhabens anders nicht ermittelt werden könnten. Die Annahme, dass ein Immissionswert von 25 % der Jahresstunden zumutbar sei, entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch eine umfassende Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls führe nicht zu einer zu erwartenden Geruchsbelästigung, die die Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 BImSchG überschreite. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass alle Grundstücke im Außenbereich gelegen seien. In einem landwirtschaftlich genutzten Gebiet müsse mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden. Der solchen Belastungen ausgesetzte Eigentümer eines Wohnhauses könne in der Regel nicht verlangen, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der geplante Stall deutlich von der Wohnbebauung des Klägers abrücke, die Viehhaltung in Stall D 2 aufgegeben werde und auch die Erschließung der Ställe nunmehr über die südöstlich verlaufende K 49 erfolgen solle. Die vorgesehene Güllelagerkapazität sei ausreichend.
16Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
17Das Verwaltungsgericht hat die Klage - nach Durchführung eines Ortstermins - mit Urteil vom 30. September 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Vorhaben stünden keine auf den Vorbescheidantrag allein zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen, die auch dem materiellen Schutz des betroffenen Dritten zu dienen bestimmt seien. Daraus folge, dass die Kläger allein aus der formellen Rechtswidrigkeit eines Vorhabens kein Abwehrrecht herleiten könnten. Damit komme es weder auf die Frage an, ob der Betrieb des Beigeladenen in Teilen baurechtlich nicht genehmigt sei noch auf die Ansicht, es hätte kein baurechtlicher Vorbescheid beantragt und erteilt werden dürfen, sondern ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen. Letzterem Gesichtspunkt folge das Gericht auch deshalb nicht, weil die Anlagengröße die Kapazitäten unterschreite, die erst zu einer Anwendung des Immissionsschutzrechts führten. Im Übrigen hätte auch eine fehlerhaft unterbliebene Anwendung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren keine für den Nachbarn erhebliche Veränderung des materiellen Genehmigungsmaßstabs zur Folge. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung sei § 35 BauGB zugrunde zu legen. Die Siedlung H. stelle eine typische Splittersiedlung im Außenbereich außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils dar. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Die im Wesentlichen gerügten Geruchsbelastungen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgingen, seien auf der Grundlage des eingeholten Geruchsgutachtens vom 22. Dezember 2009 unter Berücksichtigung der Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes NRW zu beurteilen. Da die Geruchsimmissionsrichtlinie für eine Wohnnutzung im Außenbereich keine Werte angebe, sei darauf abzustellen, ob die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sei. Dies sei nicht der Fall. Fehler des Gutachtens seien von den Klägern nicht substantiiert aufgezeigt worden. Zu den vorgetragenen erheblichen gesundheitlichen Problemen der Ehefrau des Klägers sei ergänzend zu bemerken, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in Zweifel gezogen würden, es möge sogar zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Beeinträchtigungen auch vom Betrieb des Beigeladenen herrührten; dies ändere aber nichts daran, dass diese Auswirkungen im persönlichen Bereich das Vorhaben nicht in einem objektivierten Sinn planungsrechtlich rücksichtslos machten, weil das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht personenbezogen auf die Eigentumsverhältnisse oder die Nutzungsberechtigten zu einem bestimmten Zeitpunkt abstelle. Hinzu komme, dass es der Kläger in der Hand habe, durch die Ausrichtung der besonders geruchsempfindlichen Räumlichkeiten bzw. des Außenwohnbereichs in gewissem Umfang architektonische Selbsthilfe zu üben, sofern dies nicht bereits geschehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die mit Beschluss vom 8. November 2011 berichtigten Urteilsgründe Bezug genommen.
18Der Kläger und die weiteren erstinstanzlichen Kläger haben die Zulassung der Berufung beantragt. Die weiteren Kläger haben ihre Zulassungsanträge später zurückgenommen. Der Senat hat das Verfahren daraufhin abgetrennt, unter dem Aktenzeichen - 7 A 655/13 - fortgeführt und eingestellt, soweit es diese Klagen betraf. Der Kläger trägt zur Begründung der vom Senat wegen besonderer Schwierigkeiten zugelassenen Berufung vor:
19Das Verwaltungsgericht habe die nachbarschützende Regelung des § 5 BImSchG verkannt, indem es angenommen habe, in Bezug auf die Anwendung des BImSchG gehe es nur um formale Verfahrensregeln. Tatsächlich sei eine Anwendung des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geboten. Der Stall, der im Gutachten mit D 1 bezeichnet sei, sei nicht als Stall genehmigt. Der Stall D 3 sei lediglich als Remise genehmigt. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung sei das Gebiet nicht als Außenbereich, sondern als Dorfgebiet einzustufen. Es befänden sich dort etwa auch Handwerksbetriebe, ein Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus und eine Hundeschule und -pension. Die vorhandene Bebauung vermittle auch den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit und verfüge daher über die für einen Ortsteil im Sinne des Gesetzes erforderliche organische Siedlungsstruktur. Die Beklagte sei bei der Genehmigung seines Wohnhauses von einer Lage im Innenbereich ausgegangen. Ferner sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem privilegierten Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB ausgegangen. Tatsächlich handele es sich um einen Gewerbebetrieb, der den Rahmen des Ortsüblichen sprenge. Es fehle eine ausreichende eigene Futtergrundlage für eine betriebliche Erweiterung. Das zugrundegelegte Gutachten zu den Geruchsimmissionen sei nicht ausreichend. Es beruhe auf Daten einer Wetterstation in größerer Entfernung, die die tatsächliche Situation nicht träfen. Es komme zu Windverwirbelungen, die gerade sein Haus beträfen. Ferner sei das im Gutachten zugrunde gelegte Kriterium einer Rauhigkeit des Geländes zweifelhaft. Ein früheres Gutachten sei zu einer höheren Geruchsbelastung gelangt. Das Verwaltungsgericht habe eine effektive Grenzwertfestlegung für Geruchsimmissionen unterlassen und die Problematik einer drohenden Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole verkannt. Nach einer vorliegenden Studie sei im Umkreis von 500 m von Tierhaltungsanlagen mit Gesundheitsgefahren zu rechnen. Dies ergebe sich insbesondere aus der sog. NiLS Studie (Niedersächsische Lungen-Studie) sowie auch aus der VDI-Richtlinie 4250. Das Verwaltungsgericht habe auch die Grundsätze verkannt, die das OVG Münster in der Entscheidung vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 - aufgestellt habe.
20Der Kläger beantragt,
21das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
24Sie trägt vor:
25Die Berufung sei unzulässig. Es fehle an der erforderlichen detaillierten Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Berufung sei im Übrigen aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils unbegründet. Für die planungsrechtliche Beurteilung sei § 35 BauGB maßgeblich. Das Gebiet H. sei Außenbereich und kein Ortsteil im Sinne des Gesetzes. Mit Blick auf die Siedlungsstruktur in S. mit den jeweils mehrere Hundert Hauptgebäude umfassenden Ortsteilen S. , tal, G. und L1. bzw. die Struktur der Nachbargemeinden im Ballungsraum / könne sich die Ansiedlung H. mit den vorhandenen Gebäuden nicht als selbständige Siedlungseinheit behaupten. Das Bundesimmissionsschutzgesetz sei nicht einschlägig. Zudem sei ein Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ohnehin unerheblich. Der Vorbehalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren sei nach der Rechtsprechung nicht drittschützend. Das Vorhaben des Beigeladenen sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Es betreffe Landwirtschaft im Sinne der Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage. Eine Privilegierung sei aber - nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB - auch dann gegeben, wenn eine eigene Futtergrundlage nicht nachgewiesen wäre. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot insbesondere auch hinsichtlich der Geruchsbelastung verneint. Gegen eine Unzumutbarkeit spreche bereits der Aspekt der zeitlichen Priorität landwirtschaftlicher Viehhaltung in H. . Der Kläger habe sich zu einem Zeitpunkt in H. angesiedelt, als der Betrieb des Beigeladenen und auch andere Betriebe längst vorhanden gewesen seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Außenbereich vom Gesetzgeber nach § 35 Abs. 1 BauGB generell als Standort stark emittierender Betriebe vorgesehen sei. Der Beigeladene nehme bei der Gestaltung des Vorhabens auch hinsichtlich der Betriebserweiterung größtmögliche Rücksicht auf den Kläger und die Nachbarschaft. Der Großteil des Bestands und die verkehrliche Erschließung lägen nach Umsetzung des Vorhabens deutlich weiter vom Haus des Klägers entfernt. Nach dem vorliegenden Geruchsgutachten sei die Grenze der Zumutbarkeit nicht erreicht. Abgesehen davon führe das Vorhaben zu einer Verbesserung der Immissionssituation. Nach der Rechtsprechung sei auch eine an sich nicht mehr hinnehmbare Immissionsbelastung im Einzelfall im Umfang der Vorbelastung zumutbar, wenn eine Änderungsgenehmigung die Situation verbessere. Ein solcher Sachverhalt sei hier gegeben, weil der Beigeladene den nahe am Haus des Klägers gelegenen Stall D 2 aufgebe und der neue Stall in wesentlich größerer Entfernung gebaut werden solle. Ferner fehle es an konkreten Anhaltspunkten für Gesundheitsgefahren durch Bioaerosole. Bioaerosole spielten in der fachwissenschaftlichen Diskussion im Zusammenhang mit Rinderhaltungsanlagen keine Rolle. So enthalte auch der Tierhaltungserlass des Landes NRW vom 19. Februar 2013 lediglich für die Haltung von Schweinen und Geflügel diesbezügliche Empfehlungen.
26Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
27Der Kläger hat ärztliche Bescheinigungen zu eigenen Erkrankungen und Erkrankungen seiner Ehefrau vorgelegt; danach leidet er u. a. an einem sinubronchialen Syndrom mit Asthma bronchiale, seine Ehefrau leidet u. a. an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung.
28Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 19. September 2013 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll zum Ortstermin verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge zum Vorbescheidsverfahren und zu den Baugenehmigungen für bauliche Anlagen auf dem Grundstück des Beigeladenen sowie zur Baugenehmigung für das Wohnhaus des Klägers Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Berufung ist zulässig.
31Es fehlt entgegen der Meinung der Beklagten nicht an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Die Berufungsbegründung muss nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. Ein Berufungsführer genügt grundsätzlich seiner gesetzlichen Pflicht, in der Berufungsbegründung die Gründe der Anfechtung anzugeben, wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, durch den mit der Klage angegriffenen Bescheid verletzt zu sein, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 ‑ 9 B 71.11 -, juris, m. w. N.
33Gemessen an diesen Ausführungen sind die Darlegungen des Klägers im rechtzeitig am 21. Mai 2013 (erster Werktag nach Pfingstmontag) eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz ausreichend. Die von der Beklagten vermisste Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils findet sich darin in hinreichend detaillierter Weise. Dies gilt jedenfalls mit Blick auf die Ausführungen zu der vom Kläger befürchteten Beeinträchtigung durch Bioaerosole; hierzu enthält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine konkreten Erwägungen.
34Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.
35I. Die Klage ist zwar zulässig.
361. Der Kläger ist insbesondere klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann geltend machen, dass eine Verletzung seiner Rechte durch den angegriffenen Vorbescheid nicht von vornherein ausgeschlossen ist. An der Klagebefugnis fehlt es nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens des jeweiligen Klägers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise dessen subjektive Rechte verletzt sein können.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003
38- 3 C 15.03 -, NJW 2004, 698.
39Es kommt hier jedenfalls eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksicht-nahmegebots mit Blick auf vorhabenbedingte Geruchsimmissionen in Betracht.
402. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht zwischenzeitlich wegen des Ablaufs der Geltungsdauer des Vorbescheids entfallen. Denn der Ablauf der Frist für die Geltung eines Vorbescheids ist durch eine gegen den Bescheid gerichtete Klage gehemmt.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2012
42- 7 A 2444/09 -, juris, m. w. N.
43II. Die Klage ist aber in der Sache nicht begründet.
44Der angefochtene Vorbescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
45Der Senat versteht den Vorbescheid dahin, dass er sich auf die Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen insgesamt und nicht lediglich auf die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes bezieht. Dies ergibt sich schon daraus, dass auch die Zahl und Verteilung der Tierplätze für Rinder und Kälber und deren Zuordnung zu bestimmten Stallungen geregelt wird und andere Regelungen getroffen werden, die sich auf den Betrieb des Beigeladenen insgesamt beziehen. Es handelt sich mithin um ein einheitliches Änderungsvorhaben in Bezug auf den Gesamtbetrieb.
46Vgl. zu baurechtlichen (Änderungs-) Genehmigungen: BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 -, BRS 63 Nr. 172.
47Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist nach allgemeinen Grundsätzen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids; soweit sich nachträgliche Änderungen zugunsten des Beigeladenen auswirken, sind sie zu berücksichtigen.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, BRS 76 Nr. 162.
49Der Vorbescheid verstößt danach weder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (dazu 1.) oder drittschützendes Verfahrensrecht (dazu 2.) noch gegen das nach dem hier maßgeblichen § 35 Abs. 1 BauGB (dazu 3.) allein zu prüfende planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (dazu 4.).
501. Der Vorbescheid verstößt nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen das Bestimmtheitsgebot.
51Ein planungsrechtlicher Vorbescheid muss ebenso wie eine Baugenehmigung inhaltlich bestimmt sein. Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen bzw. Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er - wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig - von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 ‑ 10 A 2269/10 -, m. w. N.
53Diesen Anforderungen ist hier genügt. Der Vorbescheid regelt nachbarrechtsrelevante Aspekte der Änderung des Betriebs zunächst in Bezug auf den ersten Bauabschnitt mit 250 Plätzen für Kühe. Es wird damit hinreichend festgelegt, wie im ersten Bauabschnitt die Tierplätze verteilt sind (vgl. Ziff. 2. und 4. des Vorbescheids und Bl. 7 des Gutachtens). Die Entscheidung stellt mit der Bezugnahme auf das Gutachten auch hinreichend klar, wo (in welchen Ställen) im ersten Bauabschnitt die 250 Kühe bzw. 100 Rinder stehen sollen. Widersprüchlich ist auch nicht etwa die Regelung zum Tierplatzbestand. Soweit die Angaben zu Bullen bzw. Jungvieh in der Betriebsbeschreibung bzw. im Gutachten divergieren - der Bestand bezieht sich nach der Betriebsbeschreibung u. a. auf 90 Tiere, bei denen es sich um Bullen und Jungvieh handelt, nach dem Gutachten sind Bullen nicht mehr vorgesehen, sondern 90 Tiere der Kategorie Jungvieh, von denen 25 unter einem Jahr und 65 zwischen einem und zwei Jahren alt sind - ist dies mit Blick auf die Bestimmung zu 4. zum Vorbescheid dahin zu verstehen, dass die Beklagte nur von 90 Plätzen für Jungrinder ausgeht und die Haltung von Bullen planungsrechtlich nicht mehr positiv regeln wollte. Im Übrigen wird - ungeachtet der Nachbarrechtsrelevanz dieses Aspekts - in Bezug auf den zweiten Bauabschnitt auch eine hinreichend bestimmte planungsrechtliche Beurteilung unter der Maßgabe einer ausreichenden eigenen Futtergrundlage gemäß der Regelung zu Ziffer 4. getroffen.
542. Ein für die Verletzung von Rechten des Klägers erheblicher Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass nicht anstelle eines baurechtlichen Vorbescheids ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid nach § 9 BImSchG erteilt worden ist.
55Es spricht bereits Vieles dafür, dass ein immissionsschutzrechtliches Vorbescheidsverfahren nicht durchzuführen war, weil eine Genehmigungspflicht nach dem BImSchG hier weder mit Blick auf die genehmigten Tierplatzzahlen noch mit Blick auf die Lagerkapazität für Gülle bestand. Dies bedarf indes keiner abschließenden Beurteilung. Denn es ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass ein solcher Verstoß gegen Verfahrensrecht ohnehin nicht nachbarrechtsrelevant wäre. Der materielle Maßstab für die Beurteilung der Nachbarrechtskonformität nach dem Bauplanungsrecht unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots und nach dem Immissionsschutzrecht ist einheitlich. Das Immissionsschutzrecht legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012
57- 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92.
58Danach könnte es nicht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung führen, wenn die Anlage insgesamt nach dem BImSchG genehmigungspflichtig und deshalb ein Verfahren auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids nach § 9 BImSchG erforderlich gewesen wäre, denn aus den nachfolgenden Gründen ist kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot festzustellen.
593. Das Vorhaben ist planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
60Das Vorhaben liegt im Außenbereich (dazu a.) und ist dort als landwirtschaftliches Vorhaben privilegiert (dazu b.).
61a. Die Beurteilung richtet sich nach § 35 BauGB, weil das Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden soll. Die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen liegen im Außenbereich. Der Außenbereich umfasst Flächen, die nicht im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB qualifiziert überplant sind und nicht Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB sind. Ein Bebauungsplan besteht für das Gebiet nicht. Die Ansiedlung H. stellt sich auch nicht als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB dar.
62Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Das gewisse Gewicht für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen.
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009
64- 7 A 1236/08 -, juris.
65Danach erfüllt die Ansiedlung H. nicht die Anforderungen an einen Ortsteil. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Karten, Plänen und Luftbildern sowie dem Eindruck des Berichterstatters bei der Ortsbesichtigung, der den Mitgliedern des Senats in der Beratung vermittelt worden ist. Danach fehlt es - wie auch von der Beklagten im Berufungsverfahren nach der Durchführung des Ortstermins im Einzelnen dargelegt worden ist - schon an einer hinreichenden Anzahl von Gebäuden hinreichenden bodenrechtlicher Bedeutung. Abgesehen davon lässt die Ansiedlung auch die erforderliche siedlungsstrukturelle Qualität vermissen, die für einen Ortsteil im Sinne des Gesetzes konstitutiv ist. Aus dem Vortrag des Klägers, die Beklagte sei bei der Genehmigung seines Hauses von einer Innenbereichslage ausgegangen, ergibt sich keine andere Beurteilung, an eine solche Beurteilung wäre der Senat nicht gebunden.
66b. Das Vorhaben ist entgegen der Auffassung des Klägers auch als landwirtschaftliches Vorhaben im Sinne des BauGB und damit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen.
67Der Kläger bezweifelt dies, weil er meint, es fehle für den zweiten Bauabschnitt an der nach § 201 BauGB angesichts des vorgesehenen Tierbestands erforderlichen Futtergrundlage. Damit verkennt er indes den - bereits oben aufgezeigten - Regelungsgehalt des Vorbescheids, dessen positive planungsrechtliche Beurteilung für den zweiten Bauabschnitt auf der in Ziffer 4. benannten Voraussetzung beruht, dass auch für den weiteren Tierbestand, der im zweiten Bauabschnitt aufgebaut werden soll, eine ausreichende Futtergrundlage vorhanden ist.
684. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, das auch bei der Zulassung von Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Rahmen der Prüfung entgegen stehender öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Anwendung findet, denn es ist weder wegen Geruchsimmissionen (dazu a.) noch auf sonstige Weise (dazu b.) gegenüber dem Kläger im Rechtssinne rücksichtslos.
69a. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots lässt sich zunächst nicht mit Blick auf Geruchsimmissionen feststellen. Voraussetzung für eine solche Verletzung wäre, dass auf dem Grundstück des Klägers auftretende vorhabenbedingte Gerüche als schädliche Umwelteinwirkungen gewertet werden können. Das ist aber nicht der Fall.
70Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Belästigungen i. S. d. Immissionsschutzrechts erheblich sind, und deshalb einem Nachbarn nicht zugemutet werden können, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen.
71Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009
72- 10 A 259/08 -, juris, m. w. N.
73Ob diese Würdigung, wie die Beklagte meint, schon auf den Aspekt gestützt werden kann, dass es sich um eine „Verbesserungsgenehmigung“ handele, kann dahingestellt bleiben.
74Vgl. zur sog. „Verbesserungsgenehmigung“ die Erwägungen des 2. Senats des OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251.
75Gegen eine Unzumutbarkeit der auf dem Grundstück des Klägers auftretenden Gerüche spricht bereits der von der Beklagten in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigte Aspekt, dass der Außenbereich bauplanungsrechtlich nur ausnahmsweise für Wohnnutzungen, in erster Linie aber als Standort für stark emittierende Betriebe vorgesehen ist. Im typischerweise landwirtschaftlich genutzten Außenbereich muss insbesondere mit Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten und Güllegruben typischerweise entstehen. Der Eigentümer eines Wohnhauses kann in der Regel nicht verlangen, von solchen mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch in der vom Kläger zitierten Entscheidung klargestellt.
76Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010
77- 8 B 992/09 -, juris, m. w. N.
78Anderweitige Anhaltspunkte, die für eine Unzumutbarkeit gegenüber dem Kläger sprechen könnten, ergeben sich weder mit Blick auf Anforderungen der Geruchsimmissionsrichtlinie (aa.) oder der TA-Luft ( bb.) bzw. einschlägiger technischer Regelwerke wie der VDI-Richtlinie 3894 (cc.) noch aus besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nutzungen in der maßgeblichen Umgebung (dd.).
79aa. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit von Geruchsimmissionen ergeben sich nicht aus der - ohnehin auf nicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Vorhaben nicht unmittelbar, sondern nur sinngemäß anwendbaren - Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes NRW in der Fassung vom 29. Februar 2008 mit Ergänzungen vom 10. September 2008 - GIRL -, die in Nordrhein-Westfalen als ministerieller Erlass gilt (vgl. MBl. NRW. 2009, S. 529). Diese Richtlinie ist ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk. Sie stellt keine Rechtsquelle dar. Vielmehr enthält sie technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
80Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 ‑ 4 B 5.07 ‑, BRS 71 Nr. 168; OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009 ‑ 10 A 259/08 ‑, juris.
81Eine Begutachtung nach der GIRL ist nur ein Kriterium zur Bewertung von Geruchsimmissionen. Die Beurteilung von Geruchsimmissionen darf sich nicht allein an den in der GIRL festgelegten Immissionswerten für die Geruchshäufigkeit orientieren, vielmehr hat jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Dementsprechend wird bereits in der GIRL unter Nr. 5 darauf hingewiesen, dass eine Beurteilung im Einzelfall erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die Bewertung von durch landwirtschaftliche Betriebe verursachten Gerüchen in Außenbereichslagen, für die die GIRL keinen Immissionswert enthält und in der die Grundstücke mit einer Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme belastet sein können, auf Grund der in erheblich höherem Maße Geruchseinwirkungen hinzunehmen sind.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009 ‑ 10 A 259/08 ‑, juris.
83Im Ergebnis ist die auf das vorliegende Gutachten gestützte erstinstanzliche Würdigung nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall eine unzumutbare Geruchsbelastung auch nach Maßgabe der GIRL nicht zu befürchten ist. Der Senat sieht keinen Anlass, für die Beurteilung der Zumutbarkeit nach Maßgabe der GIRL eine generelle Grenze bestimmter Geruchshäufigkeiten zu bestimmen, wie es der Kläger wünscht.
84Vgl. zu der Auffassung, dass im Außenbereich bei einer Überschreitung des Immissionswerts von 0,25 infolge einer vorhabenbedingten relevanten Zusatzbelastung landwirtschaftliche Gerüche unzumutbar sind, OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris, m. w. N. bzw. dazu, dass jedenfalls ein Immissionswert von 0,25 im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls im Sinne der Auslegungshinweise zur GIRL zumutbar ist, BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2013 - 4 BN 44.13 -, juris.
85Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers den in der GIRL angesetzten Wert von 0,15 (15 % der belästigungsrelevanten bewerteten Geruchsstunden) zugrunde legt, der für ein Dorfgebiet maßgeblich wäre, ist auf der Grundlage des hinreichend belastbaren Gutachtens keine Überschreitung festzustellen und schon deshalb aus der GIRL kein Anhaltspunkt für eine Unzumutbarkeit der Geruchsbelastung abzuleiten. Das Vorhaben führt nach dem Gutachten zu einer belästigungsrelevanten Gesamtbelastung, die sich unter Berücksichtigung des gesamten Betriebs des Beigeladenen einschließlich der Belastungen durch den geplanten neuen Stall auf 6 % bis 8 % der Jahresstunden beläuft. Der Senat hat keine Zweifel an der Belastbarkeit der Prognose des Gutachtens.
86Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013
87- 7 D 19/13.NE -, m. w. N.
88Dies gilt zunächst für die zugrunde gelegten Wetterdaten. Die Gutachterin hat auf Empfehlung des LANUV in der Plausibilitätsprüfung vom November bzw. 4. Dezember 2009 die Daten der Wetterstation Köln/Bonn zugrundegelegt. Weshalb diese Vorgehensweise methodisch zu beanstanden sein sollte, hat der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt. Die von ihm gewünschte Errichtung einer gesonderten Wetterstation im Bereich des Vorhabenstandorts hält der Senat nach den genannten Vorgaben nicht für erforderlich.
89Das Gleiche gilt für die Behauptungen zur Rauhigkeit des Geländes ebenso wie für den Standort des Anemometers. Auch insoweit beruhen die Annahmen der Gutachterin auf einer Empfehlung des LANUV, gegen deren methodische Richtigkeit der Kläger keine hinreichend plausiblen Einwände vorbringt. Dass sich aus den behaupteten geländebedingten Windverwirbelungen wesentlich häufigere Geruchsbelastungen ergeben, ist nicht substantiiert aufgezeigt. Dass ein früheres Gutachten aus dem Jahr 2005 ohne entsprechende Vorgaben des LANUV zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, ist für die vorliegend gebotene Beurteilung ohnehin unerheblich.
90Ebensowenig teilt der Senat die weiteren in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten. Der Senat sieht weder Gründe für die Annahme, das Gutachten habe die maßgeblichen Quellen von Gerüchen auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht zutreffend erfasst noch für die Einschätzung, das Gutachten sei mit Blick auf die nachfolgend bekannt gemachte VDI-Richtlinie 3894 nicht verwertbar, weil darin bei Unterschreitung bestimmter Abstände zwischen Wohnbebauung und Rinderhaltungsanlagen eine Einzelfallprüfung für erforderlich sei; eine solche Prüfung des Einzelfalls fehlt nicht, sondern liegt mit dem Gutachten gerade vor.
91Auf der mithin hinreichend belastbaren Prognosegrundlage sind die zu erwartenden Belastungen durch Gerüche nicht als unzumutbar zu werten. Der Senat lässt - wie bereits vorstehend erläutert - offen, ob der Grenzwert 0,25 (d.h. die Grenze von 25 % der belästigungsrelevanten Jahresgeruchsstunden) hier maßgeblich ist. Denn selbst der Grenzwert von 0,15, der für Dorfgebiete gilt (15 % der belästigungsrelevanten Geruchsstunden), ist hier eindeutig nicht überschritten. Nach der Prognose wird gerade die Hälfte dieses Belastungswerts erreicht.
92bb. Eine andere Beurteilung folgt nicht aus den Abstandsregelungen in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft -TA-Luft - (GMBl. 2002, 511).
93Für Rinderhaltungsanlagen sind dort keine Abstandsregelungen vorgesehen.
94Abgesehen davon dienen die Abstandsregelungen, die Anlagen zum Halten von Schweinen oder Geflügel betreffen, ohnehin nur Vorsorgezwecken. Sie definieren nicht die Grenze, ab der von einer Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft auszugehen ist. Entsprechendes gilt für die durch gesonderten Erlass im Jahr 2007 getroffene Abstandsregelung für Rinderhaltungen in NRW, die sich an die Regelungen der TA-Luft für Anlagen, zur Haltung von Schweine oder Geflügel anlehnt.
95Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193
96Denn auch diese Vorgabe dient nicht dem Nachbarschutz in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen, sondern beruht auf dem Vorsorgedanken und ist deshalb hier nicht ausreichend, um nachbarrechtliche Abwehrrechte zu begründen.
97cc. Die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 vom November 2012 - Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen - Methode zur Abstandbestimmung Geruch sieht ebenso Abstandsregelungen vor (vgl. Anhang C mit einer Beispielrechnung für Rinderhaltung), die gleichfalls nicht im Sinne der Definition einer Grenze der Zumutbarkeit zu verstehen sind, sondern - was sich aus den Ausführungen zu Zielsetzung und Geltungsbereich der Richtlinie ergibt - der Vorsorge dienen, indem sie mit einer vereinfachten schematischen Betrachtung den Abstand liefern, bei dem mit hinreichender Sicherheit eine bestimmte Geruchstundenhäufigkeit eingehalten wird. Werden die so ermittelten Abstände nicht eingehalten, gibt dies lediglich Anlass zu einen weiteren Einzelfallbetrachtung, die hier - wie bereits ausgeführt - vorgenommen worden ist.
98dd. Aus den von der Beklagten in der Berufungserwiderung aufgezeigten Gründen spricht schließlich auch die Entwicklung der Nutzungen in der näheren Umgebung nicht für, sondern vielmehr gegen eine Unzumutbarkeit der vom Kläger beklagten Geruchsbelastungen. Es ist nämlich nach den vorliegenden Baugenehmigungsakten davon auszugehen, dass eine Rinderhaltung in nennenswertem Umfang in der näheren Umgebung des Hauses des Klägers bereits stattfand, als er dort Grundeigentum erwarb und die Wohnnutzung aufnahm. Im Jahr 1976 bestand bereits seit vielen Jahren jedenfalls der unter dem 22. Oktober 1970 genehmigte Stall D 2 mit Dunggrube.
99Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, es komme ungeachtet der geplanten Änderung der Erschließung der Anlagen des Beigeladenen zu Beeinträchtigungen durch den Transport von Gülle über den H1. Weg und die Ausbringung der Gülle in der Nähe seines Grundstücks, rechtfertigt dies schon deshalb keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne des Bauplanungsrechts, weil diese Sachverhalte nicht unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots durch den bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu regeln sind, sondern anderweitig nach Maßgabe des Straßenverkehrsrechts bzw. gesonderter Regelungen der Verbringung von Gülle.
100b. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergibt sich auch nicht mit Blick auf schädliche Umwelteinwirkungen im Zusammenhang mit der Emission von Bioaerosolen durch den Betrieb des Beigeladenen.
101Unter Bioaerosolen sind nach der Definition in dem Entwurf der VDI‑Richtlinie 4250 Blatt alle im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z. B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden. Immissionswerte oder Emissionswerte sieht die TA‑Luft hierfür nicht vor. Insbesondere enthält sie in Bezug auf Bioaerosole kein Emissionsminderungsgebot. Es gibt bislang auch keine sonstigen Grenzwerte oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben. In Betracht kommt daher allenfalls eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 der TA‑Luft, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft.
102Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 ‑ 8 B 1322/11 ‑, m. w. N.
103Dies ist hier allerdings zur Überzeugung des Senats nicht der Fall.
104Zwar mögen von Tierhaltungsbetrieben ausgehende luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube‑, Mikroorganismen, z. B. Pilzsporen und Endotoxine, grundsätzlich geeignet sein, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken.
105Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 - sowie auch für Rinderhaltungsanlagen die VDI-Richtlinie 4255 Blatt 2 (S. 10 f.).
106Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind indessen nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Messtechnische Untersuchungen, die das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucher seit dem Jahre 2007 an Schweineställen und Legehennenställen betreibt, haben ergeben, dass sich eine Erhöhung bestimmter Parameter ‑ insbesondere von Staphylokokken ‑ an der in Windrichtung gelegenen Seite eines Lege-hennenstalls gegenüber der windabgewandten Seite, die der jeweiligen örtlichen Hintergrundbelastung entspricht, noch in einer Entfernung von bis zu 500 m nachweisen lässt. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass bei derartigen Entfernungen auch mit gesundheitsgefährdenden Konzentrationen zu rechnen ist. Denn die ermittelten Immissionskonzentrationen lagen nach Einschätzung des LANUV auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau und erreichten bei weitem nicht die Konzentrationen, wie sie an Arbeitsplätzen gemessen werden.
107Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 -, unter Hinweis auf Heller/Köllner (LANUV), Bioaerosole in der Umwelt von Tierhaltungsanlagen ‑ Untersuchungsergebnisse aus Nordrhein‑Westfalen, 2007.
108Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Potenziell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Immissionen und Schadenseintritt, oder ein generelles Besorgnispotenzial können allenfalls Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein.
109Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 ‑, BVerwGE 119, 329.
110Nichts anderes gilt mit Blick auf das baurechtliche Rücksichtnahmegebot, das insoweit - wie bereits aufgezeigt - keinen weitergehenden Schutz vermittelt als das Immissionsschutzrecht.
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012
112- 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92.
113Auch der Entwurf („Gründruck“) der VDI‑Richtlinie 4250 Blatt 1 (Bioaerosole und biologische Agenzien, umweltmedizinische Bewertung von Bioaerosolimmissionen) rechtfertigt entgegen dem Hinweis des Klägers keine andere Beurteilung.
114Soweit der Entwurf in Nr. 7 jede Erhöhung der Immissionskonzentration gegenüber den Hintergrundwerten als „umwelthygienisch unerwünscht“ wertet, fügt er hinzu, dass dabei das Gesundheitsrisiko nicht quantifiziert werden könne. Aus Gründen der Vorsorge seien Bioaerosol‑Konzentrationen zu vermeiden, die gegenüber der Hintergrundbelastung erhöht seien. Davon ausgehend können diese Vorstellungen der Entwurfsverfasser nicht den drittschützenden Betreiberpflichten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, sondern allenfalls den Vorsorgeanforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zuzuordnen sein.
115Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 ‑ 8 B 1015/09 ‑, und vom 8. Februar 2012 ‑ 8 B 1322/11 ‑.
116Auf die Einhaltung entsprechender Anforderungen hat ein Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch.
117Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2008 ‑ 7 B 2.08 ‑, NVwZ 2008, 789.
118Ausgehend von diesen Feststellungen fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass das Grundstück des Klägers durch das Vorhaben des Beigeladenen Bioaerosolimmissionen ausgesetzt sein wird, die über eine allgemeine gebietstypische Gefährdung hinausgehen und bereits zu einer konkreten Gefährdung der Gesundheit führen könnten.
119Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist.
120Diese Einschätzung entspricht auch der in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte übereinstimmend vertretenen Auffassung in Bezug auf Immissionen in Gestalt von Bioaerosolen, die von Tierhaltungsanlagen ausgehen.
121Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2008 ‑ 10 A 1666/05 ‑, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. März 2012 - 12 ME 270/11 -,
122NordÖR 2012, 298; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 22 ZB 12.149, 22 ZB 12.151-, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5.12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2013
123- 2 M 16/13 -,AUR 2013, 346; ebenso in Bezug auf gentechnische Anlagen BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 -, BRS 79 Nr. 20.
124Eine andere Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Einzelfall nicht aus den Gründen der attestierten Erkrankungen des Klägers und seiner Ehefrau. Dass diese Erkrankungen durch Bioaerosolimmissionen des bisherigen Betriebs des Beigeladenen verursacht worden sind, steht nicht fest; auch die vorgelegten Atteste geben dies lediglich als Einschätzung des Klägers bzw. seiner Ehefrau wieder.
125Die attestierte Tatsache der Erkrankung des Klägers bzw. seiner Ehefrau begründet auch für sich genommen - unabhängig von ihren Gründen - keine andere Beurteilung. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot bezieht sich auf den Schutz des Grundeigentums und soll dem Grundeigentümer Schutz vor rücksichtslosen Vorhaben gewähren, die eine typische Nutzung seines Eigentum betreffen; auf individuelle Umstände, die eine besondere gesundheitliche Empfindlichkeit begründen, ist nicht abzustellen. Bei der Beurteilung, ob von einem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, kommt es darauf an, ob die Einwirkungen bezogen auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit das zumutbare Maß überschreiten.
126Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -,BRS 76 Nr. 100, m. w. N..
127Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspräche nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Wegen der bis zur Rücknahme des Zulassungsantrags der erstinstanzlichen Kläger K. und I. entstandenen Kosten verbleibt es bei der mit Beschluss vom 14. März 2013 im abgetrennten Verfahren - 7 A 655/13 - getroffenen Kostenentscheidung.
128Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
129Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
Gründe
- 1
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Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
- 2
-
1. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
- 3
-
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15).
- 4
-
Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
-
ob § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV (ggf. i.V.m. § 9 Abs. 1 der Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen im Land Nordrhein-Westfalen
), soweit nach dieser Vorschrift Sicherheitsabstände (Achtungsabstände) einzuhalten sind, um die Auswirkungen von Dennoch-Störfällen so gering wie möglich zu halten, die Pflicht zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG konkretisiert oder aber die Pflicht des Errichters und Betreibers einer genehmigungspflichtigen Anlage gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG näher bestimmt, Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren zu treffen mit der Folge, dass die Pflicht, gemäß § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV (ggf. i.V.m. § 9 Abs. 1 BVOT) einen Sicherheitsabstand zur Auswirkungsbegrenzung von vernünftigerweise ausgeschlossenen Dennoch-Störfällen einzuhalten, nicht nachbarschützend ist und keine bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmepflichten nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zwischen dem Anlagenbetreiber und einem benachbarten Bauherrn begründet,
-
und
-
ob bei der Bemessung des erforderlichen Sicherheitsabstandes nach § 9 Abs. 1 BVOT, § 3 Abs. 3 der 12. BlmSchV dann, wenn als Grenze eine Wärmestrahlung gewählt wird, bei der letale Folgen selbst innerhalb eines Wohngebäudes unmittelbar zu erwarten stehen, im Gegenzug bei der Betrachtung des Störfallszenarios eine Windstärke von 10 m/s, d.h. eine Starkwindlage, von dem Störfallbetrieb in Richtung auf das schutzwürdige Vorhaben ungeachtet ihrer konkreten Wahrscheinlichkeit nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen ist.
- 5
-
Diese Fragen rechtfertigen - soweit sie überhaupt einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich sind - die Zulassung der Revision nicht, weil es auf sie nicht (mehr) entscheidungserheblich ankommt. Nach der Grundsatzentscheidung des Senats vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 C 11.11 - (zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen) ist den Anforderungen, die Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG (sog. Seveso-II-Richtlinie) an die Zulassung von Vorhaben in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs stellt, durch eine richtlinienkonforme Auslegung des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots Rechnung zu tragen. Die Grundsätze, die der Senat in der vorbezeichneten Entscheidung entwickelt hat, finden - ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte - im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Belangs des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, der eine besondere Ausprägung des nachbarlichen Gebots der Rücksichtnahme darstellt, entsprechende Anwendung. Damit kann sich ein unter die Richtlinie 96/82/EG fallender Betrieb (wie hier - nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - der Betrieb der Beigeladenen) darauf berufen, der von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG geforderte "angemessene Abstand" werde durch ein geplantes Wohnbauvorhaben nicht eingehalten; dieses sei gegenüber dem Betrieb rücksichtslos. Dem entsprechend kommt es nicht mehr darauf an, ob § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV (ggf. i.V.m. § 9 Abs. 1 BVOT) selbst drittschützende Wirkung zukommt bzw. anhand welcher Faktoren der nach § 9 Abs. 1 BVOT bzw. § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV erforderliche Sicherheitsabstand zu bemessen ist.
- 6
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2. Die Entscheidung des Senats vom 20. Dezember 2012 (a.a.O.) nötigt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (siehe zur "überholten" Grundsatzrüge etwa Beschlüsse vom 11. Februar 1986 - BVerwG 8 B 7.85 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 240 = juris Rn. 3, vom 9. April 1999 - BVerwG 9 B 21.99 - juris Rn. 3 und vom 21. Februar 2000 - BVerwG 9 B 57.00 - juris Rn. 6). Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Vorhaben der Klägerin deshalb planungsrechtlich unzulässig sei, weil es Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB beeinträchtige und damit zugleich zulasten der Beigeladenen einen Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Rücksichtnahmegebot begründe (UA S. 24); auf S. 47 des Urteilsabdrucks werden zudem die Kriterien angewendet, die der Europäische Gerichtshof in der Vorabentscheidung vom 15. September 2011 - Rs. C-53/10 - (ABl EU 2011 Nr. C 319 S. 5 = ZfBR 2011, 763) genannt hat. Das entspricht dem Urteil des Senats vom 20. Dezember 2012 (a.a.O.).
- 7
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3. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die geltend gemachten Verfahrensfehler sind entweder schon nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt oder liegen jedenfalls nicht vor.
- 8
-
Ein Verfahrensmangel ist im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschlüsse vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26). Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist dabei vom materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>; Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 <449> = juris Rn. 21, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22 und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 38.10 - juris Rn. 18).
- 9
-
a) Soweit die Klägerin geltend macht, ein Verfahrensfehler liege darin, dass bereits der Beschluss über die Zulassung der Berufung verfahrensfehlerhaft ergangen sei, verkennt sie, dass sie die Zulassung der Revision mit einer solchen Rüge schon deshalb nicht erreichen kann, weil die Zulassung der Berufung als unanfechtbare Vorentscheidung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entzogen ist (vgl. etwa Beschlüsse vom 30. September 2005 - BVerwG 1 B 26.05 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 82 = juris Rn. 6 und vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 1 B 272.06 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 33 Rn. 3). Das gleiche gilt, soweit die Beschwerde einen Verfahrensfehler darin sieht, dass das Oberverwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens (§ 94 VwGO) abgelehnt hat (Beschluss vom 13 September 2005 - BVerwG 7 B 14.05 - juris Rn. 20 f.); diese Entscheidung ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO ebenfalls unanfechtbar.
- 10
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Der weiter in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, das Oberverwaltungsgericht habe die Berufung zu Unrecht als zulässig erachtet, weil die Beigeladene als Berufungsführerin zur Zeit der Zulassung der Berufung zwar Eigentümerin, nicht aber Betreiberin des Gaskavernenspeichers gewesen sei, greift nicht, denn jedenfalls im für die Zulässigkeit der Berufung maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2011 war die Beigeladene (unstreitig auch) Betreiberin, womit unter diesem Gesichtspunkt gegen die Zulässigkeit der Berufung keine Bedenken bestehen.
- 11
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b) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) verletzt. Das gilt sowohl hinsichtlich des Vorwurfs, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit bestimmten Ausführungen der Klägerin nicht auseinander gesetzt (1), nicht in das Verfahren eingeführte und zudem in Englisch verfasste Beweismittel im Urteil verwertet (2) als auch in Bezug auf den Vorhalt, es habe Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt (3).
- 12
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(1) Ein Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, liegt vor, wenn das Gericht seiner Verpflichtung, die für die Entscheidung erheblichen Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachkommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87, 363 <392>; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 und vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f.; jeweils m.w.N.). Daraus folgt aber keine Verpflichtung des Gerichts, jeglichen Vortrag in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden (Beschluss vom 21. Februar 2000 a.a.O. Rn. 8). Vielmehr ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht ein bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat. Dieser Ausnahmefall liegt indessen nicht vor, wenn das Gericht den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen hat, namentlich wenn er nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich war (vgl. etwa Beschlüsse vom 22. Mai 2006 - BVerwG 10 B 9.06 - juris Rn. 14, vom 13. Dezember 2010 - BVerwG 7 B 64.10 - juris Rn. 24 und vom 21. Mai 2012 - BVerwG 7 B 70.11 - juris Rn. 12). Zudem verpflichten Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO die Gerichte nicht dazu, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE 87, 1 <33>).
- 13
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Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge der Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit ihrem Vortrag nicht auseinandergesetzt, die mit ihrem Bauantrag verfolgte Nutzung der ehemaligen Katstelle als Wohnung verlange von der Beigeladenen keine größeren Rücksichtnahmepflichten und keine weiteren Vorkehrungen als die auf dem Grundstück bereits regelmäßig praktizierte Nutzung der Katstelle als Wochenend- und Freizeitwohnung sowie des Grundstückes als Garten, als unbegründet. Ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 3, 34, 48, 49) beleuchtet das Oberverwaltungsgericht die Folgen der Zulassung des klägerischen Vorhabens für die Beigeladene. Dabei stellt es fest, dass die von der Klägerin derzeit ausgeübte Nutzung nicht genehmigt ist, mithin keinen Bestandsschutz genießt, und die Beigeladene bei Zulassung des klägerischen Vorhabens erstmals auf eine legalerweise ausgeübte Wohnnutzung Rücksicht nehmen müsste, was gegebenenfalls zu nachträglichen Betriebseinschränkungen führen könne. Damit erübrigen sich aber weitere Erörterungen im Hinblick auf eine etwaige "Vorbelastung", auf die die Klägerin offensichtlich abstellt. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 3. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 5.09 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 209 Rn. 14) an den Europäischen Gerichtshof verweist, sind die vom Senat dort gemachten Ausführungen zur Berücksichtigung einer etwaigen Vorbelastung durch die - auch schon vom Oberverwaltungsgericht berücksichtigte - Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. September 2011 (a.a.O.) sowie das Urteil des Senats vom 20. Dezember 2012 (a.a.O.) sachlich überholt. Danach ist das Kriterium der Vorbelastung im Störfallrecht bei richtlinienkonformer Handhabung unbrauchbar (Urteil vom 20. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 34 a.E.).
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(2) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die schlüssige Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen voraus, was der Beteiligte bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. etwa Beschlüsse 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28 = juris Rn. 6 m.w.N., vom 19. März 1991 - BVerwG 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 = juris Rn. 7, vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 = juris Rn. 4, vom 22. April 1999 - BVerwG 9 B 188.99 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 44 = juris Rn. 3 und vom 28. Januar 2003 - BVerwG 4 B 4.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 53 = juris Rn. 4). Daran fehlt es hier, soweit die Klägerin rügt, dass sich das Oberverwaltungsgericht das Handbuch zum Programm ALOHA aus dem Internet besorgt, es selbst vom Englischen ins Deutsche - soweit erforderlich - übersetzt und im Urteil verwertet habe, obwohl das Handbuch nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung und schon gar nicht in deutscher Übersetzung gewesen sei. Insofern legt sie schon nicht dar, was sie diesbezüglich bei ausreichender Gehörsgewährung (noch) vorgetragen hätte. Das bedarf jedoch keiner Vertiefung, denn die vom Oberverwaltungsgericht verwendeten Aussagen im englischen Handbuch (es handelt sich um einen Satz) waren für das Gericht jedenfalls nicht entscheidungserheblich, das Urteil beruht mithin nicht hierauf. Denn das Berufungsgericht hat die Berechnungen des Gutachters der Klägerin auf der Grundlage des Programms ALOHA bereits aufgrund der Angaben im TÜV-Gutachten sowie in dem Gutachten des LANUV als falsch bewertet (UA S. 42) und dieses Ergebnis nur noch ergänzend - im Wege einer Hilfsbegründung - durch das Handbuch zu besagtem Programm als bestätigt angesehen (UA S. 42). Diese Hilfsbegründung kann jedoch hinweggedacht werden, ohne dass sich am Ergebnis (Feststellung der fehlerhaften Anwendung des Programms ALOHA durch die Gutachter der Klägerin) etwas ändert.
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(3) Ein Gehörsverstoß kann auch nicht darin gesehen werden, dass das Oberverwaltungsgericht die Beweisanträge Nr. 1 und 4 der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2011 abgelehnt hat.
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags (Beschlüsse vom 7. Oktober 1987 - BVerwG 9 CB 20.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31 und vom 14. Mai 2008 - BVerwG 4 B 46.07 - juris Rn. 28). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings dann verletzt, wenn die Ablehnung eines als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141 <143 f.> und vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 <311>; BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 S. 16), mithin auf sachfremde Erwägungen gestützt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1988 - 1 BvR 818.88 - BVerfGE 79, 51 <62>). Wie bereits ausgeführt, ist hierfür maßgebend auf den materiellrechtlichen Standpunkt der angegriffenen Entscheidung abzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erfordert eine entsprechende Rüge den substantiierten Vortrag, dass die Ablehnung des Beweisantrags fehlerhaft erfolgt ist, die Begründung der Ablehnungsentscheidung im Gesetz keine Stütze findet und deshalb das rechtliche Gehör verletzt worden ist (Beschluss vom 13. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 95.02 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 67 = juris Rn. 6). Hieran fehlt es vorliegend.
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(3.1) Der Beweisantrag Nr. 1 der Klägerin zielte auf die Einholung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen für Physik, insbesondere für Strömungsphysik, bezüglich der Innenrauhigkeit des Steigrohres in der Kaverne Victor 2 (Nr. 1.1), der Unwahrscheinlichkeit eines sog. Guillotinebruchs am Kavernenkopf (Nr. 1.2), der fehlenden Berücksichtigung einer starken Kontraktion und eines starken Reibungsverlusts am Übergang von Kaverne zum Rohrschuh in den Berechnungen des TÜV von 2006 und des LANUV von 2011 (Nr. 1.3), der maximalen Höhe des Massestroms am Kavernenkopf (Nr. 1.4) sowie dazu, dass die zum Abriss des Kavernenkopfes notwendige Druckbelastung am Kavernenkopf nicht auftreten könne (Nr. 1.5).
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Diesen Beweisantrag hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Die Klägerin sieht hierin einen Verfahrensfehler. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung gegebenen Begründung stelle dies eine vorweggenommene Beweiswürdigung dar und beinhalte die Aussage, das Gericht halte den Sachverhalt bereits für hinreichend geklärt. Mit einer solchen Begründung könne ein Beweisantrag nicht in rechtmäßiger Weise abgelehnt werden.
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Nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (Urteile vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41> und vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 = juris Rn. 10). Die Entscheidung eines Tatsachengerichts über Art und Anzahl einzuholender Sachverständigengutachten steht dabei gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich in seinem tatrichterlichen Ermessen (z.B. Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 1.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120 = NJW 1980, 900). Die unterlassene Einholung eines Obergutachtens stellt deshalb nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (Beschluss vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 = juris Rn. 5), weil die bereits vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (stRspr, u.a. Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG 8 C 29.67 - BVerwGE 31, 149 <156> = Buchholz 448.0 § 8a WPflG Nr. 2; Beschlüsse vom 10. März 1977 - BVerwG 6 B 38.76 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 21 und vom 30. August 1993 - BVerwG 2 B 106.93 - juris Rn. 2). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausweislich der Begründung der Entscheidung über die Ablehnung des Beweisantrags, die es in seinem Urteil (UA S. 43, 45, 46) noch weiter präzisiert hat, rechtsfehlerfrei ausgegangen. Von einer unzulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung kann damit keine Rede sein. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr angenommen, dass durch die in das Verfahren eingeführten Gutachten ihm die erforderliche Sachkunde bereits soweit vermittelt wurde, um im Wege der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) den vorliegend maßgeblichen Mindestabstand zwischen dem klägerischen Vorhaben und dem Gaskavernenspeicher der Beigeladenen bestimmen zu können. Das Oberverwaltungsgericht hat sich des Weiteren auf den Seiten 39 bis 46 des Entscheidungsabdrucks ausführlich mit den in das Verfahren - auch von Seiten der Klägerin - eingebrachten bzw. den von ihm eingeholten Gutachten auseinander gesetzt, hat diese umfassend gewürdigt und ist bezüglich des maßgeblichen Sicherheitsabstandes letztlich der durch das LANUV-Gutachten bestätigten Ansicht des TÜV gefolgt, weil es dieses für überzeugend gehalten hat (UA S. 37). Hiermit setzt sich die Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise auseinander.
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(3.2) Schließlich rügt die Klägerin, auch Beweisantrag Nr. 4 sei in der mündlichen Verhandlung unzulässigerweise abgelehnt worden. Danach sollte den Gutachtern der Gegenseite aufgegeben werden, ihre iterative Berechnung des Massestroms einschließlich der zugehörigen Excel-Tabellen vorzulegen, sowie der Klägerin und ihrem Sachverständigen Gelegenheit gegeben werden, dazu Stellung zu nehmen. Das Oberverwaltungsgericht lehnte diesen Beweisantrag mit der Begründung ab, die eingeforderten Vorlagen würden erkennbar keine relevanten Erkenntnisse erbringen. Die Beschwerde wirft dem Oberverwaltungsgericht insofern vor, den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt zu haben (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil es seine Entscheidung nur auf ein Gutachten stützen dürfe, das schlüssig und nachvollziehbar sei. Das setze gerade im Streit um wissenschaftliche Fragen voraus, dass die methodischen und rechnerischen Schritte, mit denen ein Sachverständiger zu einer Erkenntnis gelangt sei, nachvollzogen werden könnten. Dem habe der Beweisantrag Nr. 4 gedient. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht dargetan. Inwieweit Ausgangsdaten und Verarbeitungsschritte einer gutachterlichen Stellungnahme offen gelegt werden müssen, um deren Verwertbarkeit überprüfen zu können, ist eine Frage der Beweiswürdigung und der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO), die sich regelmäßig nicht allgemeingültig beantworten lässt (Beschlüsse vom 1. April 2009 - BVerwG 4 B 61.08 - NVwZ 2009, 910 Rn. 24 und vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - juris Rn. 44). Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Eingabegrößen und die Berechnungsgrundlagen im Anhang der Stellungnahme des LANUV aufgeführt sind (UA S. 44). Hinweise, auf durchgreifende, die Aussagekraft der Abschätzung in relevantem Umfang relativierende Fehler bei den Berechnungsgrundlagen, welche Anlass hätten geben können, die angelegten Excel-Tabellen anzufordern, hat das Oberverwaltungsgericht ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 44) nicht gefunden. Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerde darlegen müssen, dass bei der Aufnahme der Grundlagendaten und der Berechnungen Fehler unterlaufen sein könnten (Urteil vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4000.09 - juris Rn. 61 a.E. für eine Verkehrsprognose). Daran fehlt es.
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c) Letztlich liegt auch keine sogenannte aktenwidrige Entscheidung vor.
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Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, betrifft den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffes (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben (Beschluss vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 = juris Rn. 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss "zweifelsfrei" sein (z.B. Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338). Diese Voraussetzungen sind durch die Beschwerde nicht dargetan.
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(1) Die Klägerin rügt, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, weil es davon ausgehe, dass bei Erreichen einer Wärmestrahlung von 12 kW/qm ein Wohngebäude regelmäßig keinen hinreichenden Schutz mehr biete, sondern mit letalen Folgen zu rechnen sei (UA S. 39). Aus den Akten ergebe sich - so die Klägerin - jedoch genau das Gegenteil. Dieser Einwand greift nicht durch. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei der genannten Passage im Urteil vom 15. Dezember 2011 lediglich um eine Ungenauigkeit in der Diktion handelt. Das folgt daraus, dass das Oberverwaltungsgericht im weiteren Verlauf seiner Prüfung davon ausgeht, dass der Wert von 12 kW/qm aufgrund der Unterschreitung des Sicherheitsabstandes von 85 m durch das verfahrensgegenständliche Gebäude (ca. 75 m Entfernung) überschritten wird und es infolgedessen zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme komme. Die Annahme, dass die typischen in Deutschland anzutreffenden Gebäude bei einer Wärmestrahlung von mehr als 12 kW/qm - somit auch das klägerische Gebäude - keinen ausreichenden Schutz vor letalen Folgen mehr bieten, entspricht jedoch der Aktenlage.
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(2) Die Klägerin rügt des Weiteren, dass das Oberverwaltungsgericht bezüglich des der Ausbreitungsbetrachtung zugrunde zu legenden Massenstroms, d.h. der im Störfall auftretenden Emissionen am Kavernenkopf, hinsichtlich der insoweit maßgeblichen Parameter (Ideal-/Realgasverhalten, Druck, Strömungsdurchmesser/Ausströmungsquerschnitt, Inburex-Sicherheitsbericht 2002) von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen sei. Insofern legt sie jedoch schon keinen "offensichtlichen" bzw. "zweifelsfreien" Widerspruch entsprechend obigen Grundsätzen dar, sondern ersetzt die Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts durch eine eigene. Das gilt umso mehr, als die genannten Parameter, ihre Bestimmung und ihre Bedeutung für den maßgeblichen Sicherheitsabstand zwischen den Beteiligten sowie den Gutachtern im Verfahren heftig umstritten waren. Damit fehlt es bereits an der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung.
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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens; ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger wendet sich gegen einen Vorbescheid für die Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen durch Errichtung eines Milchviehboxenlaufstalls mit Nebengebäuden.
3Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks H. 45 in S. (Gemarkung M. Flur 3, Flurstücke 1451, 1454 und 2158, Grundbuch von M. , Amtsgericht Bergisch Gladbach, Blatt 290). Er führt dort einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb. Der Kläger ist mit einem hälftigen Anteil Miteigentümer des Grundstücks H. 46 a in S. (Gemarkung M. , Flur 3, Flurstück 1916, Blatt 501 des Grundbuchs von M. ). Das Grundstück des Klägers liegt nördlich des Betriebs des Beigeladenen. Dazwischen verläuft der H1. Weg. Das Grundstück des Klägers ist mit einem Wohnhaus bebaut, das die Beklagte unter dem 21. Juli 1976 genehmigt hatte. Die Grundstücke gehören zur Ansiedlung H. , die östlich des Ortskerns von S. liegt und über den asphaltierten H1. Weg erschlossen ist, der zur etwa 100 m entfernten L.----straße 49 führt. Wegen der Lage der Grundstücke und Gebäude im Einzelnen wird auf den von der Beklagten eingereichten Lageplan vom 31. August 2011 (BA 5) Bezug genommen.
4Am 25. August 2008 stellte der Beigeladene einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids zum Neubau eines Milchviehboxenlaufstalls mit Nebengebäuden.
5Im August 2009 reichte der Beigeladene einen ergänzten Lageplan im Maßstab 1:1000 mit einer Markierung des Standorts etwa 130 m südwestlich des Hauses des Klägers ein. Unter dem 22. Dezember 2009 wurde im Auftrag des Beigeladenen ein Gutachten zu Geruchsimmissionen durch die landwirtschaftliche Unternehmensberatung NRW GmbH in N. erstellt. Dieses Gutachten prognostiziert für das Grundstück des Klägers eine belästigungsrelevante Gesamtbelastung von 6 % bis 8 % der Jahresstunden durch den Betrieb des Beigeladenen und stellt fest, dass von einem weiteren im Umkreis von 600 m vorhandenen Betrieb wegen dessen geringen Tierbestands nur irrelevante Auswirkungen zu erwarten seien. Zuvor hatte das LANUV NRW im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung Hinweise zu den zugrundezulegenden Annahmen u. a. in Bezug auf Wetterdaten und Geländerauhigkeitswerte gegeben. Am 3. Februar 2010 reichte der Beigeladene eine Betriebsbeschreibung ein, in der die Zahl der Milchkühe, Kälber und Jungvieh/Bullen angegeben wird. In der Rubrik tierische Abgänge ist ein Güllekeller mit derzeit 1.500 cbm und geplant 8.500 cbm Lagerkapazität genannt. Der Gegenstand des Antrags wurde unter dem 10. Mai 2010 dahin geändert, dass ein positiver Vorbescheid für einen ersten Bauabschnitt für 250 Milchkühe, und 100 Rinder und Kälber beantragt und um Zustimmung für den zweiten Bauabschnitt für weitere 200 Milchkühe und 30 Rinder/Kälber unter der Voraussetzung vorliegender erforderlicher Flächen für Futtergrundlagen und Güllebeseitigung gebeten wurde. Unter dem 23. Juni 2010 wurden die Maße des geplanten Güllekellers vom Beigeladenen auf 6.450 cbm reduziert.
6Die Beklagte erteilte den beantragten Vorbescheid unter dem 12. Oktober 2010.
7Gegenstand des Vorbescheids ist ausweislich von der Beklagten aufgebrachter Grünstempel der Erläuterungsbericht vom August 2008, die Betriebsbeschreibung vom 22. August 2008, ein Prospekt der Fa. X. mit einem Mustergebäude, der Lageplan vom 13. August 2009 im Maßstab 1:1000, und das Geruchsgutachten (Stand 22. Dezember 2009) mit dessen angegebenen Parametern und sonstigen Angaben. Der Vorbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers zur Kenntnis übersandt und ging dort am 19. Oktober 2010 ein.
8Am 19. November 2010 hat der Kläger - zusammen mit den Nachbarn Frau K. und Herrn I. - Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen:
9Der Bauvorbescheid verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften. Eine Rechtsverletzung ergebe sich schon daraus, dass angesichts der Größe des Vorhabens das Bundesimmissionsschutzgesetz hätte angewendet werden müssen. Dies folge aus der geplanten Güllelagerkapazität und der Zahl der Tierplätze. Eine Berücksichtigung seiner berechtigten Nachbarinteressen könne dadurch erfolgen, dass die vorhandenen Stallungen, die im Gutachten mit D 1 bis D 3 bezeichnet seien, komplett aus der Viehnutzung herausgenommen würden. Durch die Zunahme der Zahl der Tiere von 146 auf 580 erhöhe sich die nicht mehr hinnehmbare Immissionsbelastung, die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgehe. Zudem erhöhe sich im Stall D 3 die Zahl der Tiere von 60 auf 90. Eine Rechtsbeeinträchtigung ergebe sich auch daraus, dass sich der Beigeladene für den Betrieb wegen der Anzahl der gehaltenen Tiere nicht auf erteilte Baugenehmigungen berufen könne. Genehmigt seien lediglich 86 Tiereinheiten. Das dem Vorbescheid zugrunde liegende Gutachten zu Geruchsimmissionen vom 22. Dezember 2009 sei mangelhaft. Insbesondere sei der angenommene Grenzwert mit 25 % der Jahresstunden zu hoch und die Windprognose unzutreffend. Die zu erwartenden Gerüche seien unzumutbar. Ferner drohe eine Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole.
10Der Kläger und die weiteren Kläger haben beantragt,
11den dem Beigeladenen von der Beklagten unter dem 12. Oktober 2010 erteilten Bauvorbescheid aufzuheben.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung hat sie ausgeführt:
15Es sei zu Recht ein baurechtlicher Vorbescheid erteilt worden. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens seien nicht erfüllt gewesen. Das Vorhaben verletze auch keine Nachbarrechte der Kläger. Es sei sichergestellt, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 201 BauGB handele. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Es rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. Insbesondere führe es nicht zu unzumutbaren Gerüchen für den Kläger. Das maßgebliche Gutachten gelange zu zutreffenden Ergebnissen. Nach dem Ergebnis der Begutachtung sei vorliegend im Rahmen der Einzelfallprüfung für die Umgebungsbebauung wegen des Gebietscharakters eine Gesamtbelastung von bis zu 25 % der Jahresstunden zumutbar. Diese Belastungsgrenze würde auf dem Grundstück des Klägers bei weitem nicht erreicht werden. Nicht zu beanstanden sei, dass im Rahmen des Gutachtens eine Prognoseberechnung angefertigt worden sei, da die Auswirkungen eines zukünftigen Vorhabens anders nicht ermittelt werden könnten. Die Annahme, dass ein Immissionswert von 25 % der Jahresstunden zumutbar sei, entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch eine umfassende Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls führe nicht zu einer zu erwartenden Geruchsbelästigung, die die Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 BImSchG überschreite. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass alle Grundstücke im Außenbereich gelegen seien. In einem landwirtschaftlich genutzten Gebiet müsse mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden. Der solchen Belastungen ausgesetzte Eigentümer eines Wohnhauses könne in der Regel nicht verlangen, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der geplante Stall deutlich von der Wohnbebauung des Klägers abrücke, die Viehhaltung in Stall D 2 aufgegeben werde und auch die Erschließung der Ställe nunmehr über die südöstlich verlaufende K 49 erfolgen solle. Die vorgesehene Güllelagerkapazität sei ausreichend.
16Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
17Das Verwaltungsgericht hat die Klage - nach Durchführung eines Ortstermins - mit Urteil vom 30. September 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Vorhaben stünden keine auf den Vorbescheidantrag allein zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen, die auch dem materiellen Schutz des betroffenen Dritten zu dienen bestimmt seien. Daraus folge, dass die Kläger allein aus der formellen Rechtswidrigkeit eines Vorhabens kein Abwehrrecht herleiten könnten. Damit komme es weder auf die Frage an, ob der Betrieb des Beigeladenen in Teilen baurechtlich nicht genehmigt sei noch auf die Ansicht, es hätte kein baurechtlicher Vorbescheid beantragt und erteilt werden dürfen, sondern ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen. Letzterem Gesichtspunkt folge das Gericht auch deshalb nicht, weil die Anlagengröße die Kapazitäten unterschreite, die erst zu einer Anwendung des Immissionsschutzrechts führten. Im Übrigen hätte auch eine fehlerhaft unterbliebene Anwendung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren keine für den Nachbarn erhebliche Veränderung des materiellen Genehmigungsmaßstabs zur Folge. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung sei § 35 BauGB zugrunde zu legen. Die Siedlung H. stelle eine typische Splittersiedlung im Außenbereich außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils dar. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Die im Wesentlichen gerügten Geruchsbelastungen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgingen, seien auf der Grundlage des eingeholten Geruchsgutachtens vom 22. Dezember 2009 unter Berücksichtigung der Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes NRW zu beurteilen. Da die Geruchsimmissionsrichtlinie für eine Wohnnutzung im Außenbereich keine Werte angebe, sei darauf abzustellen, ob die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sei. Dies sei nicht der Fall. Fehler des Gutachtens seien von den Klägern nicht substantiiert aufgezeigt worden. Zu den vorgetragenen erheblichen gesundheitlichen Problemen der Ehefrau des Klägers sei ergänzend zu bemerken, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in Zweifel gezogen würden, es möge sogar zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Beeinträchtigungen auch vom Betrieb des Beigeladenen herrührten; dies ändere aber nichts daran, dass diese Auswirkungen im persönlichen Bereich das Vorhaben nicht in einem objektivierten Sinn planungsrechtlich rücksichtslos machten, weil das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht personenbezogen auf die Eigentumsverhältnisse oder die Nutzungsberechtigten zu einem bestimmten Zeitpunkt abstelle. Hinzu komme, dass es der Kläger in der Hand habe, durch die Ausrichtung der besonders geruchsempfindlichen Räumlichkeiten bzw. des Außenwohnbereichs in gewissem Umfang architektonische Selbsthilfe zu üben, sofern dies nicht bereits geschehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die mit Beschluss vom 8. November 2011 berichtigten Urteilsgründe Bezug genommen.
18Der Kläger und die weiteren erstinstanzlichen Kläger haben die Zulassung der Berufung beantragt. Die weiteren Kläger haben ihre Zulassungsanträge später zurückgenommen. Der Senat hat das Verfahren daraufhin abgetrennt, unter dem Aktenzeichen - 7 A 655/13 - fortgeführt und eingestellt, soweit es diese Klagen betraf. Der Kläger trägt zur Begründung der vom Senat wegen besonderer Schwierigkeiten zugelassenen Berufung vor:
19Das Verwaltungsgericht habe die nachbarschützende Regelung des § 5 BImSchG verkannt, indem es angenommen habe, in Bezug auf die Anwendung des BImSchG gehe es nur um formale Verfahrensregeln. Tatsächlich sei eine Anwendung des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geboten. Der Stall, der im Gutachten mit D 1 bezeichnet sei, sei nicht als Stall genehmigt. Der Stall D 3 sei lediglich als Remise genehmigt. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung sei das Gebiet nicht als Außenbereich, sondern als Dorfgebiet einzustufen. Es befänden sich dort etwa auch Handwerksbetriebe, ein Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus und eine Hundeschule und -pension. Die vorhandene Bebauung vermittle auch den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit und verfüge daher über die für einen Ortsteil im Sinne des Gesetzes erforderliche organische Siedlungsstruktur. Die Beklagte sei bei der Genehmigung seines Wohnhauses von einer Lage im Innenbereich ausgegangen. Ferner sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem privilegierten Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB ausgegangen. Tatsächlich handele es sich um einen Gewerbebetrieb, der den Rahmen des Ortsüblichen sprenge. Es fehle eine ausreichende eigene Futtergrundlage für eine betriebliche Erweiterung. Das zugrundegelegte Gutachten zu den Geruchsimmissionen sei nicht ausreichend. Es beruhe auf Daten einer Wetterstation in größerer Entfernung, die die tatsächliche Situation nicht träfen. Es komme zu Windverwirbelungen, die gerade sein Haus beträfen. Ferner sei das im Gutachten zugrunde gelegte Kriterium einer Rauhigkeit des Geländes zweifelhaft. Ein früheres Gutachten sei zu einer höheren Geruchsbelastung gelangt. Das Verwaltungsgericht habe eine effektive Grenzwertfestlegung für Geruchsimmissionen unterlassen und die Problematik einer drohenden Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole verkannt. Nach einer vorliegenden Studie sei im Umkreis von 500 m von Tierhaltungsanlagen mit Gesundheitsgefahren zu rechnen. Dies ergebe sich insbesondere aus der sog. NiLS Studie (Niedersächsische Lungen-Studie) sowie auch aus der VDI-Richtlinie 4250. Das Verwaltungsgericht habe auch die Grundsätze verkannt, die das OVG Münster in der Entscheidung vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 - aufgestellt habe.
20Der Kläger beantragt,
21das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
24Sie trägt vor:
25Die Berufung sei unzulässig. Es fehle an der erforderlichen detaillierten Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Berufung sei im Übrigen aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils unbegründet. Für die planungsrechtliche Beurteilung sei § 35 BauGB maßgeblich. Das Gebiet H. sei Außenbereich und kein Ortsteil im Sinne des Gesetzes. Mit Blick auf die Siedlungsstruktur in S. mit den jeweils mehrere Hundert Hauptgebäude umfassenden Ortsteilen S. , tal, G. und L1. bzw. die Struktur der Nachbargemeinden im Ballungsraum / könne sich die Ansiedlung H. mit den vorhandenen Gebäuden nicht als selbständige Siedlungseinheit behaupten. Das Bundesimmissionsschutzgesetz sei nicht einschlägig. Zudem sei ein Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ohnehin unerheblich. Der Vorbehalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren sei nach der Rechtsprechung nicht drittschützend. Das Vorhaben des Beigeladenen sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Es betreffe Landwirtschaft im Sinne der Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage. Eine Privilegierung sei aber - nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB - auch dann gegeben, wenn eine eigene Futtergrundlage nicht nachgewiesen wäre. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot insbesondere auch hinsichtlich der Geruchsbelastung verneint. Gegen eine Unzumutbarkeit spreche bereits der Aspekt der zeitlichen Priorität landwirtschaftlicher Viehhaltung in H. . Der Kläger habe sich zu einem Zeitpunkt in H. angesiedelt, als der Betrieb des Beigeladenen und auch andere Betriebe längst vorhanden gewesen seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Außenbereich vom Gesetzgeber nach § 35 Abs. 1 BauGB generell als Standort stark emittierender Betriebe vorgesehen sei. Der Beigeladene nehme bei der Gestaltung des Vorhabens auch hinsichtlich der Betriebserweiterung größtmögliche Rücksicht auf den Kläger und die Nachbarschaft. Der Großteil des Bestands und die verkehrliche Erschließung lägen nach Umsetzung des Vorhabens deutlich weiter vom Haus des Klägers entfernt. Nach dem vorliegenden Geruchsgutachten sei die Grenze der Zumutbarkeit nicht erreicht. Abgesehen davon führe das Vorhaben zu einer Verbesserung der Immissionssituation. Nach der Rechtsprechung sei auch eine an sich nicht mehr hinnehmbare Immissionsbelastung im Einzelfall im Umfang der Vorbelastung zumutbar, wenn eine Änderungsgenehmigung die Situation verbessere. Ein solcher Sachverhalt sei hier gegeben, weil der Beigeladene den nahe am Haus des Klägers gelegenen Stall D 2 aufgebe und der neue Stall in wesentlich größerer Entfernung gebaut werden solle. Ferner fehle es an konkreten Anhaltspunkten für Gesundheitsgefahren durch Bioaerosole. Bioaerosole spielten in der fachwissenschaftlichen Diskussion im Zusammenhang mit Rinderhaltungsanlagen keine Rolle. So enthalte auch der Tierhaltungserlass des Landes NRW vom 19. Februar 2013 lediglich für die Haltung von Schweinen und Geflügel diesbezügliche Empfehlungen.
26Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
27Der Kläger hat ärztliche Bescheinigungen zu eigenen Erkrankungen und Erkrankungen seiner Ehefrau vorgelegt; danach leidet er u. a. an einem sinubronchialen Syndrom mit Asthma bronchiale, seine Ehefrau leidet u. a. an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung.
28Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 19. September 2013 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll zum Ortstermin verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge zum Vorbescheidsverfahren und zu den Baugenehmigungen für bauliche Anlagen auf dem Grundstück des Beigeladenen sowie zur Baugenehmigung für das Wohnhaus des Klägers Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Berufung ist zulässig.
31Es fehlt entgegen der Meinung der Beklagten nicht an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Die Berufungsbegründung muss nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. Ein Berufungsführer genügt grundsätzlich seiner gesetzlichen Pflicht, in der Berufungsbegründung die Gründe der Anfechtung anzugeben, wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, durch den mit der Klage angegriffenen Bescheid verletzt zu sein, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 ‑ 9 B 71.11 -, juris, m. w. N.
33Gemessen an diesen Ausführungen sind die Darlegungen des Klägers im rechtzeitig am 21. Mai 2013 (erster Werktag nach Pfingstmontag) eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz ausreichend. Die von der Beklagten vermisste Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils findet sich darin in hinreichend detaillierter Weise. Dies gilt jedenfalls mit Blick auf die Ausführungen zu der vom Kläger befürchteten Beeinträchtigung durch Bioaerosole; hierzu enthält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine konkreten Erwägungen.
34Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.
35I. Die Klage ist zwar zulässig.
361. Der Kläger ist insbesondere klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann geltend machen, dass eine Verletzung seiner Rechte durch den angegriffenen Vorbescheid nicht von vornherein ausgeschlossen ist. An der Klagebefugnis fehlt es nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens des jeweiligen Klägers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise dessen subjektive Rechte verletzt sein können.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003
38- 3 C 15.03 -, NJW 2004, 698.
39Es kommt hier jedenfalls eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksicht-nahmegebots mit Blick auf vorhabenbedingte Geruchsimmissionen in Betracht.
402. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht zwischenzeitlich wegen des Ablaufs der Geltungsdauer des Vorbescheids entfallen. Denn der Ablauf der Frist für die Geltung eines Vorbescheids ist durch eine gegen den Bescheid gerichtete Klage gehemmt.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2012
42- 7 A 2444/09 -, juris, m. w. N.
43II. Die Klage ist aber in der Sache nicht begründet.
44Der angefochtene Vorbescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
45Der Senat versteht den Vorbescheid dahin, dass er sich auf die Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen insgesamt und nicht lediglich auf die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes bezieht. Dies ergibt sich schon daraus, dass auch die Zahl und Verteilung der Tierplätze für Rinder und Kälber und deren Zuordnung zu bestimmten Stallungen geregelt wird und andere Regelungen getroffen werden, die sich auf den Betrieb des Beigeladenen insgesamt beziehen. Es handelt sich mithin um ein einheitliches Änderungsvorhaben in Bezug auf den Gesamtbetrieb.
46Vgl. zu baurechtlichen (Änderungs-) Genehmigungen: BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 -, BRS 63 Nr. 172.
47Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist nach allgemeinen Grundsätzen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids; soweit sich nachträgliche Änderungen zugunsten des Beigeladenen auswirken, sind sie zu berücksichtigen.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, BRS 76 Nr. 162.
49Der Vorbescheid verstößt danach weder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (dazu 1.) oder drittschützendes Verfahrensrecht (dazu 2.) noch gegen das nach dem hier maßgeblichen § 35 Abs. 1 BauGB (dazu 3.) allein zu prüfende planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (dazu 4.).
501. Der Vorbescheid verstößt nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen das Bestimmtheitsgebot.
51Ein planungsrechtlicher Vorbescheid muss ebenso wie eine Baugenehmigung inhaltlich bestimmt sein. Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen bzw. Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er - wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig - von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 ‑ 10 A 2269/10 -, m. w. N.
53Diesen Anforderungen ist hier genügt. Der Vorbescheid regelt nachbarrechtsrelevante Aspekte der Änderung des Betriebs zunächst in Bezug auf den ersten Bauabschnitt mit 250 Plätzen für Kühe. Es wird damit hinreichend festgelegt, wie im ersten Bauabschnitt die Tierplätze verteilt sind (vgl. Ziff. 2. und 4. des Vorbescheids und Bl. 7 des Gutachtens). Die Entscheidung stellt mit der Bezugnahme auf das Gutachten auch hinreichend klar, wo (in welchen Ställen) im ersten Bauabschnitt die 250 Kühe bzw. 100 Rinder stehen sollen. Widersprüchlich ist auch nicht etwa die Regelung zum Tierplatzbestand. Soweit die Angaben zu Bullen bzw. Jungvieh in der Betriebsbeschreibung bzw. im Gutachten divergieren - der Bestand bezieht sich nach der Betriebsbeschreibung u. a. auf 90 Tiere, bei denen es sich um Bullen und Jungvieh handelt, nach dem Gutachten sind Bullen nicht mehr vorgesehen, sondern 90 Tiere der Kategorie Jungvieh, von denen 25 unter einem Jahr und 65 zwischen einem und zwei Jahren alt sind - ist dies mit Blick auf die Bestimmung zu 4. zum Vorbescheid dahin zu verstehen, dass die Beklagte nur von 90 Plätzen für Jungrinder ausgeht und die Haltung von Bullen planungsrechtlich nicht mehr positiv regeln wollte. Im Übrigen wird - ungeachtet der Nachbarrechtsrelevanz dieses Aspekts - in Bezug auf den zweiten Bauabschnitt auch eine hinreichend bestimmte planungsrechtliche Beurteilung unter der Maßgabe einer ausreichenden eigenen Futtergrundlage gemäß der Regelung zu Ziffer 4. getroffen.
542. Ein für die Verletzung von Rechten des Klägers erheblicher Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass nicht anstelle eines baurechtlichen Vorbescheids ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid nach § 9 BImSchG erteilt worden ist.
55Es spricht bereits Vieles dafür, dass ein immissionsschutzrechtliches Vorbescheidsverfahren nicht durchzuführen war, weil eine Genehmigungspflicht nach dem BImSchG hier weder mit Blick auf die genehmigten Tierplatzzahlen noch mit Blick auf die Lagerkapazität für Gülle bestand. Dies bedarf indes keiner abschließenden Beurteilung. Denn es ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass ein solcher Verstoß gegen Verfahrensrecht ohnehin nicht nachbarrechtsrelevant wäre. Der materielle Maßstab für die Beurteilung der Nachbarrechtskonformität nach dem Bauplanungsrecht unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots und nach dem Immissionsschutzrecht ist einheitlich. Das Immissionsschutzrecht legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012
57- 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92.
58Danach könnte es nicht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung führen, wenn die Anlage insgesamt nach dem BImSchG genehmigungspflichtig und deshalb ein Verfahren auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids nach § 9 BImSchG erforderlich gewesen wäre, denn aus den nachfolgenden Gründen ist kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot festzustellen.
593. Das Vorhaben ist planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
60Das Vorhaben liegt im Außenbereich (dazu a.) und ist dort als landwirtschaftliches Vorhaben privilegiert (dazu b.).
61a. Die Beurteilung richtet sich nach § 35 BauGB, weil das Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden soll. Die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen liegen im Außenbereich. Der Außenbereich umfasst Flächen, die nicht im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB qualifiziert überplant sind und nicht Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB sind. Ein Bebauungsplan besteht für das Gebiet nicht. Die Ansiedlung H. stellt sich auch nicht als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB dar.
62Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Das gewisse Gewicht für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen.
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009
64- 7 A 1236/08 -, juris.
65Danach erfüllt die Ansiedlung H. nicht die Anforderungen an einen Ortsteil. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Karten, Plänen und Luftbildern sowie dem Eindruck des Berichterstatters bei der Ortsbesichtigung, der den Mitgliedern des Senats in der Beratung vermittelt worden ist. Danach fehlt es - wie auch von der Beklagten im Berufungsverfahren nach der Durchführung des Ortstermins im Einzelnen dargelegt worden ist - schon an einer hinreichenden Anzahl von Gebäuden hinreichenden bodenrechtlicher Bedeutung. Abgesehen davon lässt die Ansiedlung auch die erforderliche siedlungsstrukturelle Qualität vermissen, die für einen Ortsteil im Sinne des Gesetzes konstitutiv ist. Aus dem Vortrag des Klägers, die Beklagte sei bei der Genehmigung seines Hauses von einer Innenbereichslage ausgegangen, ergibt sich keine andere Beurteilung, an eine solche Beurteilung wäre der Senat nicht gebunden.
66b. Das Vorhaben ist entgegen der Auffassung des Klägers auch als landwirtschaftliches Vorhaben im Sinne des BauGB und damit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen.
67Der Kläger bezweifelt dies, weil er meint, es fehle für den zweiten Bauabschnitt an der nach § 201 BauGB angesichts des vorgesehenen Tierbestands erforderlichen Futtergrundlage. Damit verkennt er indes den - bereits oben aufgezeigten - Regelungsgehalt des Vorbescheids, dessen positive planungsrechtliche Beurteilung für den zweiten Bauabschnitt auf der in Ziffer 4. benannten Voraussetzung beruht, dass auch für den weiteren Tierbestand, der im zweiten Bauabschnitt aufgebaut werden soll, eine ausreichende Futtergrundlage vorhanden ist.
684. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, das auch bei der Zulassung von Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Rahmen der Prüfung entgegen stehender öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Anwendung findet, denn es ist weder wegen Geruchsimmissionen (dazu a.) noch auf sonstige Weise (dazu b.) gegenüber dem Kläger im Rechtssinne rücksichtslos.
69a. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots lässt sich zunächst nicht mit Blick auf Geruchsimmissionen feststellen. Voraussetzung für eine solche Verletzung wäre, dass auf dem Grundstück des Klägers auftretende vorhabenbedingte Gerüche als schädliche Umwelteinwirkungen gewertet werden können. Das ist aber nicht der Fall.
70Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Belästigungen i. S. d. Immissionsschutzrechts erheblich sind, und deshalb einem Nachbarn nicht zugemutet werden können, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen.
71Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009
72- 10 A 259/08 -, juris, m. w. N.
73Ob diese Würdigung, wie die Beklagte meint, schon auf den Aspekt gestützt werden kann, dass es sich um eine „Verbesserungsgenehmigung“ handele, kann dahingestellt bleiben.
74Vgl. zur sog. „Verbesserungsgenehmigung“ die Erwägungen des 2. Senats des OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251.
75Gegen eine Unzumutbarkeit der auf dem Grundstück des Klägers auftretenden Gerüche spricht bereits der von der Beklagten in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigte Aspekt, dass der Außenbereich bauplanungsrechtlich nur ausnahmsweise für Wohnnutzungen, in erster Linie aber als Standort für stark emittierende Betriebe vorgesehen ist. Im typischerweise landwirtschaftlich genutzten Außenbereich muss insbesondere mit Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten und Güllegruben typischerweise entstehen. Der Eigentümer eines Wohnhauses kann in der Regel nicht verlangen, von solchen mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch in der vom Kläger zitierten Entscheidung klargestellt.
76Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010
77- 8 B 992/09 -, juris, m. w. N.
78Anderweitige Anhaltspunkte, die für eine Unzumutbarkeit gegenüber dem Kläger sprechen könnten, ergeben sich weder mit Blick auf Anforderungen der Geruchsimmissionsrichtlinie (aa.) oder der TA-Luft ( bb.) bzw. einschlägiger technischer Regelwerke wie der VDI-Richtlinie 3894 (cc.) noch aus besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nutzungen in der maßgeblichen Umgebung (dd.).
79aa. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit von Geruchsimmissionen ergeben sich nicht aus der - ohnehin auf nicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Vorhaben nicht unmittelbar, sondern nur sinngemäß anwendbaren - Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes NRW in der Fassung vom 29. Februar 2008 mit Ergänzungen vom 10. September 2008 - GIRL -, die in Nordrhein-Westfalen als ministerieller Erlass gilt (vgl. MBl. NRW. 2009, S. 529). Diese Richtlinie ist ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk. Sie stellt keine Rechtsquelle dar. Vielmehr enthält sie technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
80Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 ‑ 4 B 5.07 ‑, BRS 71 Nr. 168; OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009 ‑ 10 A 259/08 ‑, juris.
81Eine Begutachtung nach der GIRL ist nur ein Kriterium zur Bewertung von Geruchsimmissionen. Die Beurteilung von Geruchsimmissionen darf sich nicht allein an den in der GIRL festgelegten Immissionswerten für die Geruchshäufigkeit orientieren, vielmehr hat jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Dementsprechend wird bereits in der GIRL unter Nr. 5 darauf hingewiesen, dass eine Beurteilung im Einzelfall erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die Bewertung von durch landwirtschaftliche Betriebe verursachten Gerüchen in Außenbereichslagen, für die die GIRL keinen Immissionswert enthält und in der die Grundstücke mit einer Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme belastet sein können, auf Grund der in erheblich höherem Maße Geruchseinwirkungen hinzunehmen sind.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009 ‑ 10 A 259/08 ‑, juris.
83Im Ergebnis ist die auf das vorliegende Gutachten gestützte erstinstanzliche Würdigung nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall eine unzumutbare Geruchsbelastung auch nach Maßgabe der GIRL nicht zu befürchten ist. Der Senat sieht keinen Anlass, für die Beurteilung der Zumutbarkeit nach Maßgabe der GIRL eine generelle Grenze bestimmter Geruchshäufigkeiten zu bestimmen, wie es der Kläger wünscht.
84Vgl. zu der Auffassung, dass im Außenbereich bei einer Überschreitung des Immissionswerts von 0,25 infolge einer vorhabenbedingten relevanten Zusatzbelastung landwirtschaftliche Gerüche unzumutbar sind, OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris, m. w. N. bzw. dazu, dass jedenfalls ein Immissionswert von 0,25 im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls im Sinne der Auslegungshinweise zur GIRL zumutbar ist, BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2013 - 4 BN 44.13 -, juris.
85Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers den in der GIRL angesetzten Wert von 0,15 (15 % der belästigungsrelevanten bewerteten Geruchsstunden) zugrunde legt, der für ein Dorfgebiet maßgeblich wäre, ist auf der Grundlage des hinreichend belastbaren Gutachtens keine Überschreitung festzustellen und schon deshalb aus der GIRL kein Anhaltspunkt für eine Unzumutbarkeit der Geruchsbelastung abzuleiten. Das Vorhaben führt nach dem Gutachten zu einer belästigungsrelevanten Gesamtbelastung, die sich unter Berücksichtigung des gesamten Betriebs des Beigeladenen einschließlich der Belastungen durch den geplanten neuen Stall auf 6 % bis 8 % der Jahresstunden beläuft. Der Senat hat keine Zweifel an der Belastbarkeit der Prognose des Gutachtens.
86Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013
87- 7 D 19/13.NE -, m. w. N.
88Dies gilt zunächst für die zugrunde gelegten Wetterdaten. Die Gutachterin hat auf Empfehlung des LANUV in der Plausibilitätsprüfung vom November bzw. 4. Dezember 2009 die Daten der Wetterstation Köln/Bonn zugrundegelegt. Weshalb diese Vorgehensweise methodisch zu beanstanden sein sollte, hat der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt. Die von ihm gewünschte Errichtung einer gesonderten Wetterstation im Bereich des Vorhabenstandorts hält der Senat nach den genannten Vorgaben nicht für erforderlich.
89Das Gleiche gilt für die Behauptungen zur Rauhigkeit des Geländes ebenso wie für den Standort des Anemometers. Auch insoweit beruhen die Annahmen der Gutachterin auf einer Empfehlung des LANUV, gegen deren methodische Richtigkeit der Kläger keine hinreichend plausiblen Einwände vorbringt. Dass sich aus den behaupteten geländebedingten Windverwirbelungen wesentlich häufigere Geruchsbelastungen ergeben, ist nicht substantiiert aufgezeigt. Dass ein früheres Gutachten aus dem Jahr 2005 ohne entsprechende Vorgaben des LANUV zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, ist für die vorliegend gebotene Beurteilung ohnehin unerheblich.
90Ebensowenig teilt der Senat die weiteren in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten. Der Senat sieht weder Gründe für die Annahme, das Gutachten habe die maßgeblichen Quellen von Gerüchen auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht zutreffend erfasst noch für die Einschätzung, das Gutachten sei mit Blick auf die nachfolgend bekannt gemachte VDI-Richtlinie 3894 nicht verwertbar, weil darin bei Unterschreitung bestimmter Abstände zwischen Wohnbebauung und Rinderhaltungsanlagen eine Einzelfallprüfung für erforderlich sei; eine solche Prüfung des Einzelfalls fehlt nicht, sondern liegt mit dem Gutachten gerade vor.
91Auf der mithin hinreichend belastbaren Prognosegrundlage sind die zu erwartenden Belastungen durch Gerüche nicht als unzumutbar zu werten. Der Senat lässt - wie bereits vorstehend erläutert - offen, ob der Grenzwert 0,25 (d.h. die Grenze von 25 % der belästigungsrelevanten Jahresgeruchsstunden) hier maßgeblich ist. Denn selbst der Grenzwert von 0,15, der für Dorfgebiete gilt (15 % der belästigungsrelevanten Geruchsstunden), ist hier eindeutig nicht überschritten. Nach der Prognose wird gerade die Hälfte dieses Belastungswerts erreicht.
92bb. Eine andere Beurteilung folgt nicht aus den Abstandsregelungen in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft -TA-Luft - (GMBl. 2002, 511).
93Für Rinderhaltungsanlagen sind dort keine Abstandsregelungen vorgesehen.
94Abgesehen davon dienen die Abstandsregelungen, die Anlagen zum Halten von Schweinen oder Geflügel betreffen, ohnehin nur Vorsorgezwecken. Sie definieren nicht die Grenze, ab der von einer Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft auszugehen ist. Entsprechendes gilt für die durch gesonderten Erlass im Jahr 2007 getroffene Abstandsregelung für Rinderhaltungen in NRW, die sich an die Regelungen der TA-Luft für Anlagen, zur Haltung von Schweine oder Geflügel anlehnt.
95Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193
96Denn auch diese Vorgabe dient nicht dem Nachbarschutz in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen, sondern beruht auf dem Vorsorgedanken und ist deshalb hier nicht ausreichend, um nachbarrechtliche Abwehrrechte zu begründen.
97cc. Die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 vom November 2012 - Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen - Methode zur Abstandbestimmung Geruch sieht ebenso Abstandsregelungen vor (vgl. Anhang C mit einer Beispielrechnung für Rinderhaltung), die gleichfalls nicht im Sinne der Definition einer Grenze der Zumutbarkeit zu verstehen sind, sondern - was sich aus den Ausführungen zu Zielsetzung und Geltungsbereich der Richtlinie ergibt - der Vorsorge dienen, indem sie mit einer vereinfachten schematischen Betrachtung den Abstand liefern, bei dem mit hinreichender Sicherheit eine bestimmte Geruchstundenhäufigkeit eingehalten wird. Werden die so ermittelten Abstände nicht eingehalten, gibt dies lediglich Anlass zu einen weiteren Einzelfallbetrachtung, die hier - wie bereits ausgeführt - vorgenommen worden ist.
98dd. Aus den von der Beklagten in der Berufungserwiderung aufgezeigten Gründen spricht schließlich auch die Entwicklung der Nutzungen in der näheren Umgebung nicht für, sondern vielmehr gegen eine Unzumutbarkeit der vom Kläger beklagten Geruchsbelastungen. Es ist nämlich nach den vorliegenden Baugenehmigungsakten davon auszugehen, dass eine Rinderhaltung in nennenswertem Umfang in der näheren Umgebung des Hauses des Klägers bereits stattfand, als er dort Grundeigentum erwarb und die Wohnnutzung aufnahm. Im Jahr 1976 bestand bereits seit vielen Jahren jedenfalls der unter dem 22. Oktober 1970 genehmigte Stall D 2 mit Dunggrube.
99Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, es komme ungeachtet der geplanten Änderung der Erschließung der Anlagen des Beigeladenen zu Beeinträchtigungen durch den Transport von Gülle über den H1. Weg und die Ausbringung der Gülle in der Nähe seines Grundstücks, rechtfertigt dies schon deshalb keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne des Bauplanungsrechts, weil diese Sachverhalte nicht unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots durch den bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu regeln sind, sondern anderweitig nach Maßgabe des Straßenverkehrsrechts bzw. gesonderter Regelungen der Verbringung von Gülle.
100b. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergibt sich auch nicht mit Blick auf schädliche Umwelteinwirkungen im Zusammenhang mit der Emission von Bioaerosolen durch den Betrieb des Beigeladenen.
101Unter Bioaerosolen sind nach der Definition in dem Entwurf der VDI‑Richtlinie 4250 Blatt alle im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z. B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden. Immissionswerte oder Emissionswerte sieht die TA‑Luft hierfür nicht vor. Insbesondere enthält sie in Bezug auf Bioaerosole kein Emissionsminderungsgebot. Es gibt bislang auch keine sonstigen Grenzwerte oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben. In Betracht kommt daher allenfalls eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 der TA‑Luft, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft.
102Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 ‑ 8 B 1322/11 ‑, m. w. N.
103Dies ist hier allerdings zur Überzeugung des Senats nicht der Fall.
104Zwar mögen von Tierhaltungsbetrieben ausgehende luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube‑, Mikroorganismen, z. B. Pilzsporen und Endotoxine, grundsätzlich geeignet sein, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken.
105Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 - sowie auch für Rinderhaltungsanlagen die VDI-Richtlinie 4255 Blatt 2 (S. 10 f.).
106Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind indessen nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Messtechnische Untersuchungen, die das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucher seit dem Jahre 2007 an Schweineställen und Legehennenställen betreibt, haben ergeben, dass sich eine Erhöhung bestimmter Parameter ‑ insbesondere von Staphylokokken ‑ an der in Windrichtung gelegenen Seite eines Lege-hennenstalls gegenüber der windabgewandten Seite, die der jeweiligen örtlichen Hintergrundbelastung entspricht, noch in einer Entfernung von bis zu 500 m nachweisen lässt. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass bei derartigen Entfernungen auch mit gesundheitsgefährdenden Konzentrationen zu rechnen ist. Denn die ermittelten Immissionskonzentrationen lagen nach Einschätzung des LANUV auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau und erreichten bei weitem nicht die Konzentrationen, wie sie an Arbeitsplätzen gemessen werden.
107Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 -, unter Hinweis auf Heller/Köllner (LANUV), Bioaerosole in der Umwelt von Tierhaltungsanlagen ‑ Untersuchungsergebnisse aus Nordrhein‑Westfalen, 2007.
108Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Potenziell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Immissionen und Schadenseintritt, oder ein generelles Besorgnispotenzial können allenfalls Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein.
109Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 ‑, BVerwGE 119, 329.
110Nichts anderes gilt mit Blick auf das baurechtliche Rücksichtnahmegebot, das insoweit - wie bereits aufgezeigt - keinen weitergehenden Schutz vermittelt als das Immissionsschutzrecht.
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012
112- 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92.
113Auch der Entwurf („Gründruck“) der VDI‑Richtlinie 4250 Blatt 1 (Bioaerosole und biologische Agenzien, umweltmedizinische Bewertung von Bioaerosolimmissionen) rechtfertigt entgegen dem Hinweis des Klägers keine andere Beurteilung.
114Soweit der Entwurf in Nr. 7 jede Erhöhung der Immissionskonzentration gegenüber den Hintergrundwerten als „umwelthygienisch unerwünscht“ wertet, fügt er hinzu, dass dabei das Gesundheitsrisiko nicht quantifiziert werden könne. Aus Gründen der Vorsorge seien Bioaerosol‑Konzentrationen zu vermeiden, die gegenüber der Hintergrundbelastung erhöht seien. Davon ausgehend können diese Vorstellungen der Entwurfsverfasser nicht den drittschützenden Betreiberpflichten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, sondern allenfalls den Vorsorgeanforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zuzuordnen sein.
115Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 ‑ 8 B 1015/09 ‑, und vom 8. Februar 2012 ‑ 8 B 1322/11 ‑.
116Auf die Einhaltung entsprechender Anforderungen hat ein Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch.
117Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2008 ‑ 7 B 2.08 ‑, NVwZ 2008, 789.
118Ausgehend von diesen Feststellungen fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass das Grundstück des Klägers durch das Vorhaben des Beigeladenen Bioaerosolimmissionen ausgesetzt sein wird, die über eine allgemeine gebietstypische Gefährdung hinausgehen und bereits zu einer konkreten Gefährdung der Gesundheit führen könnten.
119Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist.
120Diese Einschätzung entspricht auch der in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte übereinstimmend vertretenen Auffassung in Bezug auf Immissionen in Gestalt von Bioaerosolen, die von Tierhaltungsanlagen ausgehen.
121Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2008 ‑ 10 A 1666/05 ‑, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. März 2012 - 12 ME 270/11 -,
122NordÖR 2012, 298; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 22 ZB 12.149, 22 ZB 12.151-, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5.12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2013
123- 2 M 16/13 -,AUR 2013, 346; ebenso in Bezug auf gentechnische Anlagen BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 -, BRS 79 Nr. 20.
124Eine andere Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Einzelfall nicht aus den Gründen der attestierten Erkrankungen des Klägers und seiner Ehefrau. Dass diese Erkrankungen durch Bioaerosolimmissionen des bisherigen Betriebs des Beigeladenen verursacht worden sind, steht nicht fest; auch die vorgelegten Atteste geben dies lediglich als Einschätzung des Klägers bzw. seiner Ehefrau wieder.
125Die attestierte Tatsache der Erkrankung des Klägers bzw. seiner Ehefrau begründet auch für sich genommen - unabhängig von ihren Gründen - keine andere Beurteilung. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot bezieht sich auf den Schutz des Grundeigentums und soll dem Grundeigentümer Schutz vor rücksichtslosen Vorhaben gewähren, die eine typische Nutzung seines Eigentum betreffen; auf individuelle Umstände, die eine besondere gesundheitliche Empfindlichkeit begründen, ist nicht abzustellen. Bei der Beurteilung, ob von einem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, kommt es darauf an, ob die Einwirkungen bezogen auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit das zumutbare Maß überschreiten.
126Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -,BRS 76 Nr. 100, m. w. N..
127Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspräche nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Wegen der bis zur Rücknahme des Zulassungsantrags der erstinstanzlichen Kläger K. und I. entstandenen Kosten verbleibt es bei der mit Beschluss vom 14. März 2013 im abgetrennten Verfahren - 7 A 655/13 - getroffenen Kostenentscheidung.
128Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
129Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen am 22.03.2012 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Umnutzung einer bestehenden Legehennenanlage mit 76.000 Tierplätzen in Käfighaltung in eine Anlage mit 98.740 Hähnchenmastplätzen sowie alternativ die Umstellung von Hähnchenmast auf Legehennenhaltung in Volieren mit 73.440 Tieren. Sie ist Eigentümerin des unmittelbar östlich an das Grundstück der Beigeladenen angrenzenden Grundstücks. Die darauf errichteten Lagerhallen nutzt die Antragstellerin zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen und Getreide (Futter- und Nahrungsmittelgetreide). Die Futtermittel verwendet sie für ihren eigenen, nicht auf diesem Grundstück gelegenen Hähnchenmastbetrieb.
- 2
Gegen die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung hat die Antragstellerin am 16.05.2012 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Auf ihren am 31.07.2012 gestellten Antrag hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt und zur Begründung ausgeführt:
- 3
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sei der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, und die danach vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Interessen falle zugunsten der Antragstellerin aus. Die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletze möglicherweise die drittschützende Grundpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG. Zwar existierten derzeit keine medizinisch begründbaren Grenzwerte für Emissionen oder Immissionen von Bioaerosolen bzw. luftgetragenen Krankheitserregern, und ein wissenschaftlicher Konsens über einzuhaltende Mindestabstände bestehe nicht. Dies gelte nicht nur für eine etwaige Einwirkung von Bioaerosolen auf die menschliche Gesundheit bzw. auf andere Tiere, sondern auch für die hier in Rede stehende und von der Antragstellerin befürchtete Einwirkung dieser Mikroorganismen auf die von ihr produzierten und gelagerten Lebens- und Futtermittel. Jedoch könnten die konkreten Verhältnisse im Einzelfall Anlass geben, ausnahmsweise – etwa wegen eines besonders hohen Infektionsrisikos – eine vom genehmigten Vorhaben ausgehende Gefahr im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG für den benachbarten Grundstückseigentümer anzunehmen. In den Blick zu nehmen seien dabei u. a. die Lage des Vorhabens in Bezug auf die vorherrschende Windrichtung, etwaige ungünstige topographische Bedingungen und die Ableitbedingungen für die Stallabluft beim genehmigten Vorhaben. Gemessen daran erscheine es hier jedenfalls möglich, dass von dem streitigen Vorhaben eine Gefährdung des Betriebs der Antragstellerin im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG ausgehe. Von Bedeutung sei, dass die genehmigte Anlage in der Hauptwindrichtung liege und der Abstand zwischen der nächstgelegenen Lagerhalle auf dem Grundstück der Antragstellerin und dem nächstgelegenen Stall auf dem Grundstück des Beigeladenen nur etwa 6 m betrage. Zu berücksichtigen in Bezug auf das zu beurteilende Übertragungsrisiko seien ferner die Ableitbedingungen für die Stallabluft auf dem Grundstück des Beigeladenen zum einen sowie die Art der Belüftung der Lagerhallen auf dem Grundstück der Antragstellerin zum anderen. Letztere erfolgt durch eine Unterflurbelüftung, bei der ungefilterte Außenluft von Gebläsen angesaugt, in die Hallen geleitet und durch das Lagergut gedrückt werde. Entsprechend dem Betriebskonzept des Beigeladenen solle die in den vier Ställen der Mehrzweckgeflügelanlage anfallende Stallabluft jeweils gefasst über im First sowie in den südlichen Giebelwänden befindliche Ventilatoren abgeführt werden. Technische Maßnahmen, die vor allem die Abgabe von Staub und Ammoniak aus der geplanten Anlage reduzieren (z. B. Luftwäscher, Abluftreinigung), seien bislang nicht vorgesehen.
- 4
Ferner erweise sich die im Genehmigungsbescheid getroffene Vollziehungsanordnung als rechtswidrig, weil die Begründung des öffentlichen Interesses durch den Antragsgegner die Vollziehungsanordnung offensichtlich nicht trage. Soweit der Antragsgegner auf das überwiegende Vollziehungsinteresse der begünstigten Beigeladenen abstelle, treffe er in der Sache eine Anordnung nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO und keine nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Fall 1 VwGO. Die Voraussetzungen des § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO lägen nicht vor, weil diese Vorschrift ausschließlich die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung betreffe.
II.
- 5
A. Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist begründet.
- 6
Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die ihr erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wiederhergestellt.
- 7
1. Die Anordnung des Sofortvollzugs begegnet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Bedenken. Insbesondere ist sie nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie bereits mit Erteilung der Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und damit vor Einlegung eines Rechtsbehelfs durch die Antragstellerin ausgesprochen wurde. Zwar hat der Senat entschieden, § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO betreffe nur die Anordnung nach Erlass des Verwaltungsakts undnach Einlegung eines Rechtsbehelfs; die ursprüngliche mit dem Verwaltungsakt verbundene Anordnung der sofortigen Vollziehung werde von § 80a Abs.1 Nr. 1 VwGO hingegen nicht erfasst (Beschl. d. Senats v. 12.09.2011 – 2 M 85/11 –; a.A. etwa: Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., RdNr. 8). Er hat aber auch klargestellt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits vor Einlegung des Rechtsbehelfs auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO möglich sei. Der Antragsgegner hat hier den Sofortvollzug ausdrücklich auf diese Vorschrift gestützt (vgl. S. 29 des Genehmigungsbescheides).
- 8
2. Allerdings bedarf es in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei Anordnung des Sofortvollzugs zugunsten eines Beteiligten eines besonderen Interesses des Beteiligten, das über das regelmäßige Interesse am Gebrauchmachen des ihm günstigen Verwaltungsakts hinausgeht. So kann es unbillig sein, wenn ein Baubewerber möglicherweise jahrelang auf die Verwirklichung seines genehmigten Bauvorhabens und damit auf die Nutzung seines Eigentums warten muss (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 RdNr. 92). Dabei kommt – im Verhältnis zur Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse – den Erfolgsaussichten von (möglichen) Rechtsbehelfen gesteigerte Bedeutung zu. Wenn durch ein und dieselbe behördliche Maßnahme nicht nur ein Bürger belastet oder begünstigt wird, sondern zwei oder mehrere in unterschiedlicher Weise berührt werden, nämlich einer (oder mehrere) belastet und ein anderer begünstigt wird, so ist, wenn nicht schon ein öffentliches Interesse den Ausschlag gibt, mit der Anordnung einer sofortigen Vollziehung in erster Linie zwischen widerstreitenden Bürgerinteressen zu entscheiden; der vom Rechtsstaatsgedanken gebotene Schutz des Einzelnen gegenüber der Übermacht des Staates, der, um die Wirksamkeit des in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Grundrechts zu gewährleisten, eine sofortige Vollziehung von staatlichen Maßnahmen gegenüber dem Bürger nur in den engen und strengen Grenzen des § 80 Abs. 2 Satz Nr. 1 bis 4 1. Alt. VwGO zulässt, tritt daher zurück; die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat in solchen Fällen mehr schiedsrichterlichen Charakter (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.1965 – IV CB 224.65 –, BayVBl 1966, 279). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es bei im Ergebnis nicht erfolgreichen Einwendungen von Nachbarn zu finanziellen Mehrbelastungen eines Vorhabenträgers oder Bauherrn kommen kann, die allein aus prozessualen Gründen „das Aus“ für ein Vorhaben bedeuten können, ohne dass sich im Hauptsacheverfahren die dagegen gerichteten Vorbehalte als rechtlich erheblich herausstellen (OVG RP, Beschl. v. 03.04.2012 – 1 B 10136/12 –, BauR 2012, 1362, RdNr. 9 in Juris). Ordnet – wie hier – die Behörde mit Erlass des Genehmigungsbescheids und damit noch vor Einlegung eines Rechtsbehelfs die sofortige Vollziehung an, kommt es wesentlich darauf an, inwieweit mögliche Rechtsbehelfe Aussicht auf Erfolg haben werden.
- 9
Gemessen daran begegnet die Anordnung des Sofortvollzuges im Interesse der Beigeladenen hier keinen durchgreifenden Bedenken. Der Antragsgegner hat hierzu im Genehmigungsbescheid ausgeführt, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Einwendungen hätten sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungen und Abwägungen als unbegründet erwiesen. Das überwiegende Interesse der Beigeladenen sei begründet. Im Falle der Verzögerung des Vorhabens durch Bau- oder Betriebsstillstand werde dem Unternehmen ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden zugefügt. Mögliche Drittklagen bewirkten eine Situation der Unsicherheit und des finanziellen Risikos für den Genehmigungsinhaber, die es unmöglich machten, wirtschaftliche Entscheidungen mit längerfristigen Perspektiven zu treffen.
- 10
3. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor. Dem Charakter des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wesentliches Element der Interessensabwägung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzugs treffen. Kann – wegen der besonderen Dringlichkeit oder der Komplexität der Rechtsfragen – keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten im Sinne einer Evidenzkontrolle getroffen werden, sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen zu gewichten (vgl. zum Ganzen: BverwG, Beschl. v. 22.03.2010 – 7 VR 1.10 [7 C 21.7 C 21.09] –, Juris, RdNr. 13). Wird – wie hier – von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, bestimmt sich die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, nach dem materiellen Recht, also der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs; Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich nicht entnehmen, dass eine der beiden Rechtspositionen bevorzugt wäre oder dass für ihre sofortige Ausnutzung zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen müsse (BVerfG, Beschl. v. 01.10.2008 – 1 BvR 2466/08 –, NvwZ 2009, 240 [242], RdNr. 21 in Juris). Ist der Ausgang der Hauptsache offen, stehen sich divergierende Interessen von der Ausgangsbasis her gleichberechtigt gegenüber, wobei gleichwohl die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unterhalb der Offensichtlichkeit in die Interessensabwägung mit einfließen (vgl. Beschl. d. Senats v. 01.08.2011 – 2 M 84/11 –, NVwZ 2012, 119, RdNr. 13 in Juris).
- 11
Danach führt die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Suspensivinteresses der Antragstellerin gegen das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Beigeladenen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse überwiegt. Die von der Antragstellerin erhobene Klage wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletzt nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich keine dem Schutz der Antragstellerin dienenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere nicht § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG (nunmehr § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG).
- 12
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden Fassung sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (Nr. 1) und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung (Nr. 2). Der im Einwirkungsbereich der Anlage wohnende Dritte kann eine dem Betreiber erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung mittels des ihm in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG eingeräumten Schutz- und Abwehrrechts anfechten; eine derart drittschützende Wirkung der Vorsorgepflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besteht hingegen nicht, weil diese Regelung nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potentiell schädlichen Umwelteinwirkungen generell und auch dort vorzubeugen, wo sie keinem bestimmten Emittenten zuzuordnen sind (BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 – 7 C 19.02 –, BVerwGE 119, 329 [332], RdNr. 11 in Juris, m.w.N.).
- 13
Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr greift ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Sie dient der Abwehr erkannter Gefahren und der Vorbeugung gegenüber künftigen Schäden, die durch solche Gefahren hervorgerufen werden können. Eine Gefahr liegt nach der klassischen Begriffsdefinition dort vor, wo „aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere Schaden bringende Zustände und Ereignisse erwachsen werden". Daran fehlt es bei Ungewissheit über einen Schadenseintritt. Potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotential können Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein, sofern diese nach Art und Umfang verhältnismäßig sind. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen erfasst mithin mögliche Schäden, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, weshalb noch keine Gefahr, sondern nur ein Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotential besteht. Gibt es hinreichende Gründe für die Annahme, dass Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist es Aufgabe der Vorsorge, solche Risiken unterhalb der Gefahrengrenze zu minimieren. Ob bei ungewissem Kausalzusammenhang zwischen Umwelteinwirkungen und Schäden eine Gefahr oder ein Besorgnispotential anzunehmen ist, hängt vom Erkenntnisstand über den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts ab. Die Grenze zwischen drittschützender Schutzpflicht und gefahrenunabhängiger Risikovorsorge bei Ungewissheit über die Schädlichkeit von Umweltauswirkungen für die menschliche Gesundheit ist bisher nicht für alle Schadstoffe in einem Verfahren nach § 48 BImSchG festgelegt worden, das das hinzunehmende Risiko für den Einzelnen und für die Allgemeinheit aufgrund fachlichen Sachverstands, politischer Legitimation und verantwortbarer Bewertung konkretisiert. Bei potentiell gesundheitsgefährdenden Stoffen, für die nach naturwissenschaftlichen Erkenntnissen keine Wirkungsschwelle bestimmt werden kann, jenseits derer Gesundheitsrisiken nicht bestehen, begnügt sich die TA Luft damit, den erforderlichen Schutz der menschlichen Gesundheit durch die Verpflichtung des Anlagenbetreibers sicherzustellen, Emissionen solcher Stoffe unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu begrenzen (vgl. zum Gazen: BVerwG, Urt. v. 11.12.2003, a.a.O., RdNr. 12 f. in Juris, m.w.N.).
- 14
Zwar spricht Vieles dafür, dass von Tierhaltungsbetrieben luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube, Mikroorganismen (z.B. Pilzsporen) und Endotoxine ausgehen, die grundsätzlich geeignet sind, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken (vgl. OVG NW, Beschl. v. 14.01.2010 – 8 B 1015/09 –, UPR 2011, 33 [35]; RdNr. 58 in Juris). Es entspricht aber auch allgemeiner Auffassung, dass bei Bioaerosolen bzw. luftgetragenen Krankheitserregern derzeit Risiken nicht abschließend quantifizierbar und kausale Verursachungszusammenhänge nicht hinreichend bekannt sind und dass wissenschaftliche Untersuchungen bzw. Erkenntnisse darüber fehlen, von welcher Wirkschwelle an konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personen ausgehen. Die sich verändernde Zusammensetzung der luftgetragenen Bioaerosole und die sich erst in jüngster Zeit durchsetzende Standardisierung der messtechnischen Erfassung erschweren die Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen zudem. Die Absterberate während der Transmission durch Einflüsse wie zum Beispiel durch UV-Licht, Temperatur und Wirkungen von Luftradikalen ist unbekannt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, Beschl. v. 22.03.2012 – 22 ZB 12.149, 22 ZB 122 ZB 12.151 –, Juris, RdNr. 16; NdsOVG, Beschl. v. 09.08.2011 – 12 LA 55/10 –, NvwZ-RR 2012, 18, RdNr. 10 in Juris; OVG NW, Beschl. v. 14.01.2010, a.a.O., RdNr. 60). Auch der Senat ist bisher davon ausgegangen, dass es keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber gibt, welche Gefährdung von Keimen aus Massentierhaltungsanlagen auf die Wohnbevölkerung ausgehen, insbesondere wie weit der Staub und Endotoxine der Stallluft getragen werden (vgl. Urt. d. Senats v. 06.02.2004 – 2 L 5/00 –, Juris, RdNr. 54).
- 15
Ebenso ist die Prognose mit Unsicherheiten behaftet, dass es ggf. von einem Mastbetrieb ausgehend zu Krankheiten in einer benachbarten Tierhaltung kommen werde. Messbare Größen für Keime in Tierhaltungsbetrieben oder überhaupt Erkenntnisse darüber, ab welcher Keimzahl generell oder für bestimmte Erreger von einer Schädlichkeit ausgegangen werden muss, also einen Immissionsgrenzwert, gibt es auch insoweit nicht. Zuverlässige wie auch den Bedürfnissen der Praxis entsprechende Mindestabstände zur Minimierung des Risikos einer Übertragung von Tierkrankheiten zwischen benachbarten Tierhaltungen können daher ebenfalls nicht angegeben werden; solche wurden daher bislang auch nicht in Rechtsvorschriften oder Regelwerken festgelegt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, Urt. v. 24.03.2011 – 22 B 10.2316 –, DVBl 2011, 773 [774 f.], RdNr. 23 f.).
- 16
Nichts anderes gilt für Fälle, in denen die Möglichkeit besteht, dass Keime nicht unmittelbar von einer Tierhaltungsanlage zu einer anderen benachbarten Tierhaltungsanlage übertragen werden, sondern lediglich mittelbar über Futtermittel, die in benachbarten Gebäuden gelagert werden. Hier dürfte sich noch viel weniger abschätzen lassen, in welchem Umfang und wie lange dort Keime überleben und inwieweit die von diesen Futtermitteln versorgten Tiere dadurch einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind.
- 17
Nach der bisher vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung sind – worauf die Vorinstanz hingewiesen hat – zwar Ausnahmefälle denkbar, in denen gleichwohl eine Verletzung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Bioaerosole bzw. luftgetragene Krankheitserreger in Betracht kommt, etwa bei einem besonders hohen Infektionsrisiko (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22.03.2012, a.a.O.). Dies mag in Betracht kommen, wenn das Vorhaben in unmittelbarer Nähe zu anderen von Menschen bewohnten Anlagen oder auch anderen Tierhaltungsanlagen errichtet werden soll, die betroffenen Anlagen in der Hauptwindrichtung liegen und zudem ungünstige Ableitbedingungen der Stallluft gegeben sind. Dies mag sich damit rechtfertigen lassen, dass als nachteilige Wirkungen von Bioaerosolen hauptsächlich gesundheitliche Beeinträchtigungen in Gestalt von Atemwegs- und Allergieerkrankungen bekannt geworden sind.
- 18
Hinreichende wissenschaftliche Erkenntnisse darüber, dass ein erhöhtes Infektionsrisiko für Mensch oder Tier durch Bioaerosole bzw. luftgetragene Krankheitserreger auch dann besteht, wenn in der (unmittelbaren) Nachbarschaft Nahrungs- oder Futtermittel gelagert werden, liegen jedoch bislang – soweit ersichtlich – nicht vor. Zu Recht weist die Beigeladene darauf hin, dass in der Fachliteratur die luftgetragene Kontamination von Futter- oder Nahrungsmitteln mit Bioaerosolen praktisch nicht diskutiert werde. Die Ungewissheit eines Schadenseintritts ist auch im vorliegenden Verfahren daran deutlich geworden, dass die mit dem Vorhaben befassten Fachleute das Infektionsrisiko durch Bioaerosole bzw. luftgetragene Krankheitserreger unterschiedlich eingeschätzt haben. Die Mitarbeiterin im Referat 203 des Antragsgegners, Frau Dr. P., vertrat in ihren Stellungnahmen vom 04.11.2010 und 13.05.2011 (Bl. 306 und 328 der Beiakte C) die Auffassung, es bestehe aufgrund der Nähe der beiden Betriebe zueinander die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung des Nahrungs- und Futtermittelgetreides. Die Diplomveterinärmedizinerin W. hat in ihrer Stellungnahme vom 04.07.2012 (Anlage K 4 zur Antragsschrift vom 31.07.2012) ausgeführt, dass über die Abluft Keime in das Getreidelager getragen würden, so dass mit dem Futter als Vektor auch pathogene Keine in die Ställe der Antragstellerin gelangen könnten. Hingegen hat die Leiterin des Fachbereichs „Immissionsprognostische Gutachten“ des Ingenieurbüros E. in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 31.01.2013 (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 04.02.2013) die Ansicht vertreten, dass in der Fachliteratur die luftgetragene Kontamination des Futters keine Rolle spiele. Stets werde eine schädigende Wirkung allein über die Atemwege genannt, und zwar auch deshalb, weil die Konzentration an Keimen durch direkte Kontamination/Keimübertragung weitaus höher sei als durch luftgetragene. Dies werde schon daran deutlich, dass die Staubkonzentration innerhalb eines Stalles im mg/m³-Bereich um Potenzen höher liege als außerhalb an den Immissionsorten im µg/m³-Bereich. Futter könne nur durch direkte Berührung, beispielsweise durch keimtragende Vögel oder Nagetiere während der Hallenlagerung so kontaminiert werden, dass tatsächlich eine Gefahr für die das Futter aufnehmenden Tiere bestehe.
- 19
B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 19.2, 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
Tenor
I.
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg wird in den Nummern I und II abgeändert.
II.
Der Beigeladenen wird aufgegeben, innerhalb eines Monats ab der Zustellung dieses Beschlusses an ihre Bevollmächtigten die gasförmigen Emissionen des Blockheizkraftwerks, dessen zusätzliche Aufstellung und Inbetriebnahme Gegenstand des Bescheids des Landratsamts D. a. d. Donau vom 29. November 2013 war, durch eine nach § 26 i. V. m. § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz für derartige Messungen bekanntgegebene Stelle auf ihre Kosten messen zu lassen und die Messergebnisse innerhalb der gleichen Frist dem Landratsamt D. a. d. Donau mitzuteilen, wobei die Messung sowohl den Erfordernissen der Nummern 5.3.2.1 bis 5.3.2.4 der TA Luft als auch denjenigen der VDI-Richtlinie 3862 zu entsprechen hat.
III.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
IV.
Die in beiden Rechtszügen entstandenen Gerichtskosten fallen dem Antragsteller zu vier Fünfteln, dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu jeweils einem Zehntel zur Last. Der Antragsteller trägt ferner vier Fünftel der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen; diese Beteiligten tragen jeweils ein Zehntel der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
V.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebsbereiche der unteren und der oberen Klasse. Für Betriebsbereiche der oberen Klasse gelten außerdem die Vorschriften der §§ 9 bis 12.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem Betreiber eines Betriebsbereichs der unteren Klasse, soweit es zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist, Pflichten nach den §§ 9 bis 12 auferlegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) genannt sind, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Betriebsbereich der unteren Klasse: ein Betriebsbereich, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Spalte 4 der Stoffliste in Anhang I genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten, aber die in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I genannten Mengenschwellen unterschreiten; - 2.
Betriebsbereich der oberen Klasse: ein Betriebsbereich, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten; - 3.
benachbarter Betriebsbereich: ein Betriebsbereich, der sich so nah bei einem anderen Betriebsbereich befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines Störfalls vergrößert werden; - 4.
gefährliche Stoffe: Stoffe oder Gemische, die in Anhang I aufgeführt sind oder die dort festgelegten Kriterien erfüllen, einschließlich in Form von Rohstoffen, Endprodukten, Nebenprodukten, Rückständen oder Zwischenprodukten; - 5.
Vorhandensein gefährlicher Stoffe: das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe oder ihr Vorhandensein im Betriebsbereich, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, auch bei Lagerung in einer Anlage innerhalb des Betriebsbereichs, anfallen, und zwar in Mengen, die die in Anhang I genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten; - 6.
Ereignis: Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs in einem Betriebsbereich unter Beteiligung eines oder mehrerer gefährlicher Stoffe; - 7.
Störfall: ein Ereignis, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebsbereichs zu einer ernsten Gefahr oder zu Sachschäden nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I Nummer 4 führt; - 8.
ernste Gefahr: eine Gefahr, bei der - a)
das Leben von Menschen bedroht wird oder schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen von Menschen zu befürchten sind, - b)
die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen beeinträchtigt werden kann oder - c)
die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- oder sonstige Sachgüter geschädigt werden können, falls durch eine Veränderung ihres Bestandes oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigt würde;
- 9.
Überwachungssystem: umfasst den Überwachungsplan, das Überwachungsprogramm und die Vor-Ort-Besichtigung sowie alle Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Betriebsbereiche zu überprüfen und zu fördern; - 10.
Stand der Sicherheitstechnik: der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Sicherheitstechnik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a einen der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt. In der Anordnung kann die Durchführung der Prüfungen durch den Störfallbeauftragten (§ 58a), eine zugelassene Überwachungsstelle nach § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen oder einen in einer für Anlagen nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen erlassenen Rechtsverordnung genannten Sachverständigen gestattet werden, wenn diese die Anforderungen nach § 29b Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllen; das Gleiche gilt für einen nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung bestellten Sachverständigen oder für Sachverständige, die im Rahmen von § 13a der Gewerbeordnung ihre gewerbliche Tätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich im Inland ausüben wollen, soweit eine besondere Sachkunde im Bereich sicherheitstechnischer Prüfungen nachgewiesen wird. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der sicherheitstechnischen Prüfungen sowie über die Vorlage des Prüfungsergebnisses vorzuschreiben.
(2) Prüfungen können angeordnet werden
- 1.
für einen Zeitpunkt während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage, - 2.
für einen Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme, - 3.
in regelmäßigen Abständen, - 4.
im Falle einer Betriebseinstellung oder - 5.
wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bestimmte sicherheitstechnische Anforderungen nicht erfüllt werden.
(3) Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfungen der zuständigen Behörde spätestens einen Monat nach Durchführung der Prüfungen vorzulegen; er hat diese Ergebnisse unverzüglich vorzulegen, sofern dies zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren erforderlich ist.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
Tenor
I.
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg wird in den Nummern I und II abgeändert.
II.
Der Beigeladenen wird aufgegeben, innerhalb eines Monats ab der Zustellung dieses Beschlusses an ihre Bevollmächtigten die gasförmigen Emissionen des Blockheizkraftwerks, dessen zusätzliche Aufstellung und Inbetriebnahme Gegenstand des Bescheids des Landratsamts D. a. d. Donau vom 29. November 2013 war, durch eine nach § 26 i. V. m. § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz für derartige Messungen bekanntgegebene Stelle auf ihre Kosten messen zu lassen und die Messergebnisse innerhalb der gleichen Frist dem Landratsamt D. a. d. Donau mitzuteilen, wobei die Messung sowohl den Erfordernissen der Nummern 5.3.2.1 bis 5.3.2.4 der TA Luft als auch denjenigen der VDI-Richtlinie 3862 zu entsprechen hat.
III.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
IV.
Die in beiden Rechtszügen entstandenen Gerichtskosten fallen dem Antragsteller zu vier Fünfteln, dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu jeweils einem Zehntel zur Last. Der Antragsteller trägt ferner vier Fünftel der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen; diese Beteiligten tragen jeweils ein Zehntel der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
V.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a einen der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt. In der Anordnung kann die Durchführung der Prüfungen durch den Störfallbeauftragten (§ 58a), eine zugelassene Überwachungsstelle nach § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen oder einen in einer für Anlagen nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen erlassenen Rechtsverordnung genannten Sachverständigen gestattet werden, wenn diese die Anforderungen nach § 29b Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllen; das Gleiche gilt für einen nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung bestellten Sachverständigen oder für Sachverständige, die im Rahmen von § 13a der Gewerbeordnung ihre gewerbliche Tätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich im Inland ausüben wollen, soweit eine besondere Sachkunde im Bereich sicherheitstechnischer Prüfungen nachgewiesen wird. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der sicherheitstechnischen Prüfungen sowie über die Vorlage des Prüfungsergebnisses vorzuschreiben.
(2) Prüfungen können angeordnet werden
- 1.
für einen Zeitpunkt während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage, - 2.
für einen Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme, - 3.
in regelmäßigen Abständen, - 4.
im Falle einer Betriebseinstellung oder - 5.
wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bestimmte sicherheitstechnische Anforderungen nicht erfüllt werden.
(3) Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfungen der zuständigen Behörde spätestens einen Monat nach Durchführung der Prüfungen vorzulegen; er hat diese Ergebnisse unverzüglich vorzulegen, sofern dies zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren erforderlich ist.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 2009 - 6 K 2167/06 - geändert. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Rastatt vom 10.08.1995 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.08.2006 werden aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zur Hälfte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2013 - 6 K 2711/12 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
- 1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, - 2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder - 3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über
- 1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen, - 2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen, - 3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1, - 4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, - 5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden, - 6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen, - 7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.
(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.
(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
- 1.
Abwasser, - 2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.
(7) (weggefallen)
Tenor
Das Verfahren wird, soweit es aufgrund der Berufungen der Kläger zu 1. und 4. noch anhängig ist, eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. November 2011 ist gegenüber den Klägern zu 1. und 4. wirkungslos.
Die Kläger zu 1. bis 4. tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zu einem Viertel einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kläger zu 1. und 4. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Das Verfahren ist aus Gründen der Klarstellung in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Hauptbeteiligten des Berufungsverfahrens den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Ebenfalls zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts im Verhältnis zu den (Berufungs-)Klägern zu 1. und 4. für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO). Auf die Kläger zu 2. und 3. bezieht sich diese Rechtsfolge nicht. Ihnen gegenüber ist das Urteil rechtskräftig geworden, nachdem sie kein Rechtsmittel eingelegt haben. Nach Eintritt der Rechtskraft kann eine Erledigungserklärung nicht mehr wirksam abgegeben werden.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
4Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dieser Maßstab führt zu der tenorierten Kostenentscheidung. Diese ergeht in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren als Gesamtkostentscheidung, welche die (rechtskräftige) Kostentragungspflicht der Kläger zu 2. und 3. einbezieht.
5Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hätten die im Berufungsverfahren noch anhängigen Klagen der Kläger zu 1. und 4. voraussichtlich keinen Erfolg gehabt (dazu 1.). Anlass, diesen Kostenverteilungsmaßstab etwa mit Blick auf die Wertung des § 155 Abs. 4 VwGO oder aus anderen Billigkeitsgründen ganz oder teilweise zugunsten der Kläger zu 1. und 4. zu korrigieren, besteht nicht (dazu 2.).
61. Die noch anhängigen Klagen wären voraussichtlich unbegründet gewesen.
7Die materielle Rechtslage stellt sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wie folgt dar:
8Die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilten streitgegenständlichen (Teil-)Baugenehmigungen zur Errichtung namentlich eines Legehennenstalls für maximal 14.612 Hennen mit Kotübergabehalle und Futtermittelsilos auf dem Vorhabengrundstück verletzen die Kläger zu 1. und 4. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
9Die angefochtenen Baugenehmigungen sind nachbarrechtlich hinreichend bestimmt (dazu 1.). Die Kläger haben gegen die genehmigte Legehennenanlage keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG (dazu 2.).
10Das genehmigte Vorhaben verstößt nicht zum Nachteil der Kläger gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. dem Gebot der Rücksichtnahme (dazu 3.). Soweit die Kläger außerdem die Verletzung etwa von Vorschriften des Wasserrechts oder des Naturschutzrechts rügen, kann daraus keine subjektive Rechtsverletzung folgen. Diese Normkomplexe sind nicht nachbarschützend. Eine zwar objektiv rechtswidrige, aber konkrete Nachbarrechte nicht verletzende Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn eine durch den Nachbarn nicht mit Erfolg angreifbare Rechtsposition.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 - , BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 -, BauR 2012, 81 = juris Rn. 15.
121. Die im Streit stehenden Baugenehmigungen sind nachbarrechtlich hinreichend bestimmt.
13Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
14Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, BauR 2013, 1640 = juris Rn. 41, und vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 35.
15Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Baugenehmigungen gerecht. Sie legen die wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Merkmale des Legehennenstahls des Beigeladenen hinreichend klar fest. Auf dieser Grundlage ist die Überprüfung der Nachbarrechtskonformität der Anlage sowohl für das Gericht als auch für die Nachbarn möglich. Aus den Genehmigungen und den zugehörigen Genehmigungsunterlagen geht hervor, dass der Beigeladene auf dem Vorhabengrundstück - gemäß der 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 2. September 2010 - einen Legehennenstall mit maximal 14.612 Hennen betreiben darf. Die maßgeblichen Emissions- und Immissionsparameter des Betriebs, die für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zentral sind, schreibt bereits die (Haupt-)Baugenehmigung vom 17. Dezember 2009 fest. Die Auflage BGX11a inkorporiert die Stellungnahme des Umweltressorts vom 18. August 2009, die u. a. für die im Außenbereich belegenen Grundstücke der Kläger einen (äußeren) Geruchsimmissionszielwert von 0,25 und Geräuschimmissionszielwerte von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht aufstellt. Außerdem macht die Baugenehmigung auf diesem Weg die Immissionsprognosen vom 6. Juli 2009 (hinsichtlich der Geräuschimmissionen) und vom 20. Juli 2009 (hinsichtlich Gerüchen sowie Ammoniak und Stickstoffdepositionen) zum Bestandteil der Baugenehmigung. Damit sind gleichzeitig die betrieblichen Rahmenbedingungen für die Legehennenanlage verlässlich überprüfbar festgelegt. Die Abluftmengen müssen über Abluftschächte abgeleitet werden, deren Austrittsöffnungen sich mindestens 10 m über Erdgleiche befinden müssen. Die Austrittsgeschwindigkeit der Abluft darf eine Geschwindigkeit von 7 m/s nicht unterschreiten. Dass diese Auflagen, von deren Einhaltung die Geruchsimmissionsbelastung wesentlich abhängt, unverändert fortgelten, stellt der 2. Nachtrag vom 2. September 2010 ausdrücklich klar.
16Alle weiteren Gesichtspunkte des Anlagenbetriebs im Einzelnen, welche die Kläger mit Blick auf die Bestimmtheit aufgreifen, betreffen dann nicht mehr deren Regelungsbereich, sondern sind materiell im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahme-gebot zu behandeln.
17Sollte sich der Beigeladene in der Vergangenheit bei der Errichtung und dem Betrieb der Legehennenanlage verschiedentlich baurechtswidrig verhalten haben oder der Anlagenbetrieb auch gegenwärtig womöglich in Teilbereichen formell illegal sein, wie die Kläger etwa mit Blick auf den Umfang der Einstallung der Hennen innerhalb der Anlage geltend machen, ist dies keine Frage der Bestimmtheit auf Genehmigungsebene, sondern der Anlagenüberwachung.
18Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000- 4 B 106.99 -, BRS 63 Nr. 172 = juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 - BauR 2013, 1251 = juris Rn. 29.
19Abgesehen davon begründet ein formell illegales Verhalten des Betreibers aus sich heraus noch keinen Abwehranspruch des Nachbarn.
20Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2013 - 2 A 1227/13 -, juris Rn. 8.
212. Die Kläger haben gegen die genehmigte Legehennenanlage keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG
22Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG in der Neufassung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (Nr. 1) oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist (Nr. 2). § 4 Abs. 1 UmwRG gilt gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO, mithin auch für natürliche Personen wie die Kläger. Dies bestimmte im Wesentlichen bereits die am 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) in Kraft getretene Ausgangsfassung des § 4 UmwRG, die im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-) im Streit stehenden Baugenehmigungen an den Beigeladenen Gültigkeit hatte.
23Vgl. zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bei Nachbarklagen: BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 = BRS 73 Nr. 173 = juris Rn. 21, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 = juris Rn. 3, und vom 22. April 1996 - 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157 = juris Rn. 4.
24§ 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG verändert gegenüber der allgemeinen Regelung des § 46 VwVfG die Begründetheitsprüfung. Hat die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterlassen, ist dieser Fehler erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Der Verfahrensfehler führt zur Begründetheit der Klage, unabhängig von den sonst durch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden einschränkenden Maßgaben. Insoweit wird auch dem einzelnen Individualkläger eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt.
25Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013- 4 A 1.13 -, juris Rn. 41, und vom 2. Oktober 2013- 9 A 23.12 -, NVwZ 2014, 367 = juris Rn. 21, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 -, BauR 2013, 2014 = juris Rn. 10, Urteil vom 21. Dezember 2011- 9 A 30.10 -, DVBl. 2012, 501 = juris Rn. 20.
26Gleichwohl haben die Kläger gegenüber dem genehmigten Vorhaben des Beigeladenen keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Für dieses besteht weder eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalls.
27Gemäß § 3 b Abs. 1 Satz 1 UVPG in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), die im Zeitpunkt der Erteilung des 2. Nachtrags vom 2. September 2010 gültig war, als die genehmigte Legehennenzahl mit maximal 14.612 Tieren endgültig festgeschrieben wurde, besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden (§ 3 b Abs. 1 Satz 2 UVPG). Gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammenhang ist nach § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG gegeben, wenn diese Vorhaben als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (Nr. 1) oder als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen (Nr. 2) und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die für sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 Spalte 2 erreichen oder überschreiten (§ 3 b Abs. 2 Satz 3 UVPG).
28Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen (§ 3 b Abs. 3 Satz 1 UVPG). Bestehende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG (§ 3 b Abs. 3 Satz 2 UVPG).
29Gemäß § 3 c UVPG gilt hinsichtlich der Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls Folgendes: Sofern in der Anlage 1 des UVPG für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären (Satz 1). Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind (Satz 2). Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden (Satz 3). Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden (Satz 4). Für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jedes weitere Überschreiten der Prüfwerte für Größe oder Leistung gilt § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 UVPG entsprechend (Satz 5). Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren (Satz 6).
30Gemessen an diesen Maßstäben besteht für das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen keine strikte UVP-Pflicht gemäß § 3 b Abs. 1, Abs. 2 UVPG und auch keine Vorprüfungspflicht nach § 3 c Satz 5 UVPG i. V. m. § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 UVPG. Die genehmigte Legehennenanlage allein erreicht die einschlägigen Größenwerte nicht. Die Voraussetzungen für eine kumulierende Betrachtung mit den anderen Legehennenanlagen des Beigeladenen nach § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 UVPG, die zu einem Erreichen oder einer Überschreitung der Größenwerte führen würde, liegen nicht vor.
31Die UVP-Pflichtigkeit der Errichtung und des Betriebs einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen ist in Nr. 7.1 der Anlage 1 zum UVPG geregelt. Nr. 7.1.1 der Anlage 1 sieht vor, dass eine obligatorische Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bei 60.000 oder mehr Plätzen besteht. Eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls besteht bei 40.000 bis weniger als 60.000 Plätzen (Nr. 7.1.2 der Anlage 1). Eine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung greift ab 15.000 Plätzen bis weniger als 40.000 Plätzen (Nr. 7.1.3 der Anlage 1).
32Diese Schwellenwerte unterschreitet die genehmigte Legehennenanlage mit der genehmigten Höchstzahl von 14.612 Hennen. Eine kumulierende Betrachtung mit den zwei anderen Legehennenbetrieben des Beigeladenen O. Str. 130 mit über 30.000 Legehennen und O. Str. 37 mit mehr als 20.000 Legehennen gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 UVPG (i. V. m. § 3 c Satz 5 UVPG) scheidet aus mehreren Gründen aus.
33§ 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG greift schon deswegen nicht, weil die Verwirklichung der Vorhaben nicht gleichzeitig ist. Zudem mangelt es für eine kumulierende Betrachtung an den Anwendungsvoraussetzungen des § 3 b Abs. 2 Satz 3 UVPG, da die Legehennenanlage auf dem Vorhabengrundstück G. Weg 150 - wie gesagt - unterhalb des Schwellenwerts für eine standortbezogene Vorprüfung angesiedelt ist. Darüber hinaus ist zwischen den Legehennenanlagen des Beigeladenen kein enger Zusammenhang i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 UVPG und damit auch keine Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Anlage nach§ 3 b Abs. 3 Satz 1 UVPG (i. V .m. § 3 c Satz 5 UVPG) gegeben.
34Da Änderungen - und als Unterfall Erweiterungen - nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG rechtlich eigenständige Vorhaben sind, bilden sie strukturell einen Sonderfall der (nachträglichen) Kumulation. Änderungen und Erweiterungen sind im Verhältnis zum bestehenden Vorhaben von derselben Art. Sie müssen i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG räumlich eng mit diesem Grundvorhaben wie bei einer Kumulation von Vorhaben zusammenhängen und solchermaßen eine gemeinsame Anlage bilden.
35Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 = BRS 73 Nr. 173 = juris Rn. 22; OVG S.-H., Urteil vom 8. März 2013- 1 LB 5/12 -, juris Rn. 51 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 9 B 1918/11 -, NuR 2012, 493 = juris Rn. 25; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2013, § 3 b UVPG Rn. 43 f.
36Das ist hier nicht der Fall.
37Ein enger Zusammenhang i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist nicht gegeben, weil die Legehennenanlagen des Beigeladenen nicht auf demselben Betriebsgelände liegen.
38Der in § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG legaldefinierte „enge Zusammenhang“ kumulierender Vorhaben in Gestalt einer gemeinsamen Anlage knüpft in Anlehnung an § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV entscheidend an räumliche, nachrangig - gewissermaßen als Hilfskriterium - an betrieblich-technische Zusammenhänge an. Gemeinsame Betriebseinrichtungen sind Anlagenteile, Maschinen, Geräte und sonstige technische Vorkehrungen, die für den technischen Betrieb der Anlage Bedeutung haben. Sie müssen einem vergleichbaren Zweck dienen, weil sie nur dann kumulieren. Entscheidungserheblich für den „engen Zusammenhang“ ist bei kumulierenden Umweltauswirkungen der Vorhaben aber der räumliche Zusammenhang „desselben Betriebsgeländes“. Dem(selben) Betriebsgelände wird nach der Verkehrsanschauung noch das tatsächlich angrenzende Gelände wie z. B. Zufahrtswege, Begrünung, Abstellflächen etc. zugerechnet. Im Weiteren kommt es auf eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände an. Wegen der gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG nicht notwendigen Trägeridentität ist das Betriebsgelände im UVP-rechtlichen Verständnis von vornherein weiter zu fassen, als bei der gemeinsamen Anlage nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV, wobei sich dieser im Normwortlaut angelegte Unterschied bei der gebotenen umfassenden Anwendung eines materiellen UVP- wie immissionsschutzrechtlichen Betreiberbegriffs nivellieren wird. Von einer gemeinsamen Anlage i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG kann bei gegebenem räumlichem Zusammenhang und vergleichbarem Zweck daher UVP- wie immissionsschutzrechtlich auch dann gesprochen werden, wenn die mehreren Teilanlagen denselben Betreiber haben. Unter Umweltgesichtspunkten ist es ohne Belang - und dies begründet die nur nachrangige Bedeutung der gemeinsamen Betriebseinrichtungen -, ob Vorhaben, die an einem Standort in engem räumlichen Zusammenhang durchgeführt werden sollen, mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind oder sich ohne technische Verbindung nur nebeneinander befinden. § 3 b Abs. 2 UVPG bezieht sogar unterschiedliche Träger in den Kumulationstatbestand ein. Dies alles führt dazu, dass unter „dasselbe Betriebsgelände“ erst recht ein Sachverhalt subsumiert werden kann, in dem Flächen zugleich Betriebsgelände einer anderen - möglicherweise technisch getrennten - Anlage sind und diese Anlage denselben Betreiber hat. Das für sich allein ausreichende räumliche Näheverhältnis ist auch dann zu bejahen, wenn formal selbständige Anlagen sich als einheitlicher Komplex darstellen.
39Vgl. OVG S.-H., Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5/12 -, juris Rn. 56 f.; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3 b Rn. 27 ff.; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2013, § 3 b UVPG Rn. 29 ff.
40Diese teleologische Auslegung des § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist Ausdruck des UVP-rechtlichen Leitgedankens, dass die (europarechtswidrige, weil dem Sinn und Zweck von Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG vom 14. März 1997 - Abl. Nr. L 073, S. 5 - i. V. m. deren Anhängen I und II widersprechende) künstliche Aufspaltung von an sich UVP-pflichtigen Vorhaben durch sukzessive Vorhabenerweiterungen vermieden und eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen kumulierender Vorhaben unabhängig davon erreicht werden soll, ob sie einem oder mehreren Vorhabenträgern zugeordnet und wie sie im Einzelnen technisch ausgestaltet sind.
41Vgl. OVG S.-H., Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5/12 -, juris Rn. 52 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. September 1999 - C-392/96 -, ZUR 2000, 284 = juris; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3 b Rn. 10 und 38 jeweils mit Hinweis auf die Begründung des Entwurfs des Gesetzes u. a. zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, BT-Drs. 14/5750, S. 127.
42Danach haben die Legehennenanlagen G. Weg 150, O. Str. 130 und O. Str. 37 nicht den notwendigen räumlichen Zusammenhang „desselben Betriebsgeländes“ i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG, der die Anlagen dem Betrachter nach der Verkehrsanschauung als UVP-rechtlich einheitlich zu bewertende Gesamtanlage erscheinen lassen würde. Die Entfernung des Betriebs O. Str. 130 zum Vorhabengrundstück beträgt ca. 1.000 m, diejenige des Betriebs O. Str. 37 etwa 1.600 m. Wie der Ortstermin am 19. März 2014 bestätigt hat, steht die streitgegenständliche Legehennenanlage auf dem Vorhabengrundstück G. Weg 150 für sich allein. Die anderen Legehennenbetriebe sind von dort aus nicht zu sehen, so dass sich auch kein optischer Zusammenhang bietet. Ohne den im Ausgangspunkt im Rahmen des § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG unverzichtbaren räumlichen Zusammenhang kann die Betreiberidentität den engen Zusammenhang für sich genommen nicht herstellen. Die verschiedenen Legehennenanlagen bilden keinen einheitlichen Komplex.
43Die Legehennenanlagen des Beigeladenen stehen auch nicht als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG.
44Diese „Maßnahmen“ bilden innerhalb der Systematik des § 2 Abs. 2 Nr. 1 c) UVPG eine Auffangkategorie für Vorhaben, die nicht zweifelsfrei als (bauliche) „Anlagen“ betrachtet werden können. Beispiele sind bestimmte wasserwirtschaftliche Vorhaben oder forstliche Vorhaben.
45Vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2013, § 3 b UVPG Rn. 33.
46Demzufolge fehlt es an einem engen Zusammenhang zwischen den Legehennenanlagen des Beigeladenen i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG schon deshalb, weil die Bestimmung wegen ihres Auffangcharakters diese baulichen Anlagen, die bereits vorrangig anhand von § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG zu beurteilen sind, nicht erfasst.
473. Das genehmigte Vorhaben verstößt nicht zum Nachteil der Kläger gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. dem Gebot der Rücksichtnahme. Die streitige Legehennenanlage wird in ihrem genehmigten Umfang die Grundstücke der Kläger zu 1. und 4. G. Weg 189 und G. Weg 210 aller Voraussicht nach keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geruchsimmissionen (dazu a), von Ammoniak (dazu b), von Stickstoffdepositionen (dazu c) und von Bioaerosolen (dazu d) aussetzen. Aller Voraussicht nach wird es infolge der angefochtenen Baugenehmigungen in Bezug auf die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 auch nicht zu unzumutbaren Geräuschimmissionen (dazu e) oder zu unzumutbaren Verkehrs- und Erschließungsverhältnissen (dazu f) kommen.
48a) Die streitbefangene Legehennenanlage wird in Bezug auf die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 aller Voraussicht nach keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geruchsimmissionen verursachen.
49aa) Der für die Außenbereichsgrundstücke der Kläger materiell anzusetzende Geruchsimmissionswert beträgt jedenfalls 0,20/20 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit.
50Die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) entfaltet für das Gericht keine Bindungswirkung. Sie darf aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Demgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest und bestimmt Nr. 3.1 Abs. 4 GIRL, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
51Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, BRS 76 Nr. 191 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 72, und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 39, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193 = juris Rn. 12 ff.
52Diesen Ansatz weiterverfolgend sieht Nr. 5 b) GIRL vor, dass für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ein Vergleich der nach dieser Richtlinie zu ermittelnden Kenngrößen mit den in Tabelle 1 festgelegten Immissionswerten u. a. nicht ausreichend ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich Hedonik und Intensität der Geruchswirkung, der ungewöhnlichen Nutzungen in dem betroffenen Gebiet oder sonstiger atypischer Verhältnisse trotz Einhaltung der Immissionswerte schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (z. B. Ekel und Übelkeit auslösende Gerüche) oder trotz Überschreitung der Immissionswerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Geruchsimmissionen nicht zu erwarten ist (z. B. bei Vorliegen eindeutig angenehmer Gerüche). In derartigen Fällen ist zu ermitteln, welche Geruchsimmissionen insgesamt auftreten können und welchen Anteil daran der Betrieb von Anlagen verursacht, die nach Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL zu betrachten sind. Anschließend ist zu beurteilen, ob die Geruchsimmissionen als erheblich anzusehen sind und ob die Anlagen hierzu relevant beitragen. Die Erheblichkeit - stellt Nr. 5 GIRL klar - ist keine absolut festliegende Größe. Sie kann in Einzelfällen nur durch Abwägung der dann bedeutsamen Umstände festgestellt werden. Dabei sind - unter Berücksichtigung der eventuell bisherigen Prägung eines Gebietes durch eine bereits vorhandene Geruchsbelastung (Ortsüblichkeit) - insbesondere folgende Beurteilungskriterien heranzuziehen: der Charakter der Umgebung, insbesondere die in Bebauungsplänen festgelegte Nutzung der Grundstücke, landes- oder fachplanerische Ausweisungen und vereinbarte oder angeordnete Nutzungsbeschränkungen, besondere Verhältnisse in der tages- und jahreszeitlichen Verteilung der Geruchseinwirkung sowie Art und Intensität der Geruchseinwirkung. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet sein kann, die u. a. dazu führen kann, dass der Belästigte - etwa wegen Bestandsschutzes des Emittenten - in höherem Maß Geruchseinwirkungen hinnehmen muss.
53Der Sache nach sind diese - der Geruchsimmissionsbeurteilung angemessen flexiblen - Erwägungen zugleich Elemente der Zwischenwertbildung in Gemengelagen (Ortsüblichkeit, Priorität, Einzelfallumstände), fließen also bereits in die Findung des dort nach Lage der Dinge jeweils einschlägigen Immissionswerts ein.
54Vgl. zur Zwischenwertbildung bei Geruchsimmissionen: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010- 7 B 4.10 -, BauR 2011, 1304 = juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 75, und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 43 ff.
55Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 und zu Nr. 1 GIRL kann unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich ein Wert bis zu 0,25/25 % Jahresgeruchsstunden für landwirtschaftliche Gerüche gegenüber Wohnnutzungen herangezogen werden. Im Zusammenhang mit der Ortsüblichkeit von landwirtschaftlichen Gerüchen ist zu beachten, dass der ländliche Raum historisch gewachsen ist. Landwirtschaftliche Aktivitäten mit entsprechend häufigen Geruchsemissionen können in einer unvermeidlichen Gemengelage bei gebotener gegenseitiger Akzeptanz und Rücksichtnahme der unterschiedlichen Nutzungen im ländlichen Bereich als ortsüblich hingenommen werden.
56Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 83, und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 45 ff.
57Ausgehend von diesen Maßgaben beläuft sich der für die Außenbereichsgrundstücke der Kläger zu 1. und 4. G. Weg 189 und G. Weg 210 anzusetzende Geruchsimmissionswert unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände materiell jedenfalls auf 0,20/20 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit.
58In diese Zwischenwertbildung ist einerseits einzustellen, dass die Grundstücke der Kläger - wie sie selbst vortragen - traditionell von landwirtschaftlichen Betrieben bzw. von landwirtschaftlichen Nutzungen umgeben sind. Der Berichterstatter des Senats konnte sich im Rahmen des Ortstermins am 19. März 2014 davon überzeugen, dass landwirtschaftliche Nutzung - sei sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert - die nähere Umgebung der Grundstücke der Kläger auch aktuell noch maßgeblich prägt. Dieses Nebeneinander mit einem starken Übergewicht landwirtschaftlicher Nutzungen im Verhältnis zu den vereinzelten Wohnhäusern im Bereich östlich der O. Str. entlang des G. Wegs rechtfertigt es, die Einzellagen der klägerischen Grundstücke nicht einem Dorfgebiet mit dem dort geltenden Immissionswert der Nr. 3.1 GIRL von 0,15/15 % anzugleichen. Eine§ 5 BauNVO auch nur annähernd vergleichbare Nutzungsstruktur findet sich hier nicht. Andererseits trifft es zu, dass die Grundstücke der Kläger sich im Deilbachtal in einem geschützten Landschaftsraum mit Naherholungsfunktion befinden. Dieser Umstand legt es zumindest nahe, das Geruchsschutzniveau im vorliegenden Fall nicht zugunsten der landschaftlichen Nutzung auf das regelmäßige Maximum von 0,25/25 % der Jahresstunden zu verschieben, wie es die Hauptbaugenehmigung vom 17. Dezember 2009 in der Auflage BGX11a i. V. m. der Stellungnahme des Umweltressorts vom 18. August 2009 als (äußere) Zielwertbestimmung formuliert.
59Ob dieser Zielwert korrekt ist, bedarf indes in der vorliegenden Fallgestaltung keiner abschließenden Entscheidung. Auch wenn er zu hoch angesetzt wäre, ergäbe sich daraus allein nach Lage der Einzelfallumstände noch kein Abwehranspruch der Kläger wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot.
60Genehmigungsrechtlicher Immissionsschutz kann grundsätzlich auch durch die Festlegung von Immissionsrichtwerten als Zielwert gewährt werden. Der Zielwert muss dazu in der konkreten Genehmigungssituation sowohl hinreichend bestimmt als auch grundsätzlich geeignet sein, Nachbarschutz sicherzustellen. Drohen die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu überschreiten, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung in diesen Fällen schon in der Baugenehmigung durch konkrete immissionsmindernde Regelungen eingeschränkt werden.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013- 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 17 ff., m. w. N.
62Im Immissionsschutzauflagenprogramm der (Haupt-)Baugenehmigung vom 17. Dezember 2009 ist der Zielwert von 0,25/25 % in diesem regulativen Kontext nur ein eher formaler Randaspekt ohne absolute Verbindlichkeit für die Nachbarrechtskonformität. Die Einhaltung der nachbarrechtlichen Anforderungen gewährleisten die Auflage BGX11a und die Stellungnahme vom 18. August 2009 in erster Linie über die Festschreibung technischer Betriebsparameter für die Abluftführung und die Abluftgeschwindigkeit sowie die Deckelung der höchstzulässigen Tierzahl als immissionsmindernde Maßnahmen. Folglich sprechen Beklagte, Beigeladene, das Büro Richters und Hüls sowie das LANUV NRW im Klage- und Berufungsverfahren auch nicht durchgängig von einem „fixen Grenzwert“ 0,25/25 %, sondern von einem Richtwertfenster zwischen 0,20/20 % und 0,25/25 %, das nicht zuungunsten der Nachbarn verlassen werden darf. Entsprechend hat sich das LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 12. August 2009 eingelassen. Aufgrund dessen wären die angegriffenen Baugenehmigungen erst dann zu Lasten der Kläger wegen unzumutbarer Geruchsimmissionen nachbarrechtswidrig, wenn der materiell in Betracht zu ziehende Immissionszwischenwert von 0,20/20% bei dem genehmigten Anlagenbetrieb nicht hinreichend sicher eingehalten werden kann.
63bb) Das ist jedoch nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht der Fall. Der Beigeladene hat danach nachgewiesen, dass die vorhabenbedingte Geruchsgesamtbelastung insbesondere auch der Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 deutlich unterhalb von 0,20/20 % Jahresgeruchsstunden bleibt.
64Ausweislich der zuletzt von Beigeladenenseite vorgelegten Geruchsimmissionsprognosen des Büros S. und I. vom 19. September 2013 und der Firma B. vom 16. September 2013 wird sich die Gesamtgeruchsbelastung am Grundstück des Klägers zu 1. G. Weg 189 unter Berücksichtigung von Kaltluftabflüssen und ohne Abluftfahnenüberhöhung genehmigungsbedingt lediglich auf rund 0,05/5 % (genau 0,53/5,3 %) Jahresgeruchsstunden belaufen. Unter denselben Prämissen summiere sich die Geruchsgesamtbelastung am Grundstück der Klägerin zu 4. G. Weg 210 voraussichtlich auf rund 0,04/4 % (genau 0,037/3,7 %).
65Vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit nach Genehmigungserteilung gewonnener sachverständiger Erkenntnisse: OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris, Beschlüsse vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 9 f., und vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9.
66Dass diese Prognose methodisch in ergebnisrelevanter Weise fehlerhaft ist, zeigen die Kläger nicht auf. Dies ist auch sonst ersichtlich.
67Den Nachberechnungen vom 19. September 2013 und vom 16. September 2013, die auf zuvor erstellte etliche Nachberechnungen von S. und I. aufsatteln, liegt zugunsten der Kläger ein pessimaler Ansatz zugrunde, der die im Verlauf des Verfahrens von den Klägern an der Geruchsimmissionsprognostik vorgebrachte Kritik teilweise aufgreift. So ist nunmehr der von den Klägern vorgelegten Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes vom 16. Januar 2012 Rechnung getragen und mit den Wetterdaten der Station M. -Schule gerechnet worden. Diese sind nach Auffassung des Deutschen Wetterdienstes für die Windausbeutungsverhältnisse am Vorhabenstandort am repräsentativsten. Darüber hinaus haben die Geruchsgutachter der Beigeladenen zuletzt ohne Abluftfahnenüberhöhung gearbeitet sowie im Rahmen der Ausbreitungsrechnung Kaltluftabflüsse modelliert. Auch haben sie eine Auslauffläche für die Legenhennen als bodennahe diffuse Emissionsquelle einbezogen.
68Soweit die Kläger vortragen, es sei nicht nachgewiesen, dass tatsächlich die Wetterdaten der Station M. -Schule herangezogen worden seien, ist dies ohne Substanz. Es besteht kein begründeter Zweifel daran, dass die diesbezügliche Aussage von S. und I. der Wahrheit entspricht.
69Der Angriff der Kläger, die „Immissionsberechnung unter Berücksichtigung von Kaltlufteinflüssen“ der Firma B1. vom 16. September 2013 sei nicht plausibel, weil das dabei verwendete Rechenprogramm KALAS nicht in einer VDI-Richtlinie validiert sei, und sie sei auch sonst für Außenstehende nicht nachvollziehbar, greift nicht durch.
70Das insoweit um Stellungnahme gebetene LANUV NRW hat unter den 22. Mai 2014 überzeugend erläutert, dass das Kaltluftmodell KALAS fachlich nicht zu beanstanden ist und belastbare Rechenergebnisse liefert. Dem LANUV NRW zufolge ist die Verwendung von KALAS eine Möglichkeit zur Berücksichtigung des Einflusses von Kaltluftflüssen in der Immissionsprognose. Die Darstellungen des Programms zeigten, dass das mit KALAS berechnete Strömungsverhalten für diese Fälle durchaus den Erwartungen entspreche. Die Einstufung einer Kaltluftflüsse erzeugenden Strahlungsnacht erfolge auf Basis der in der AKTerm enthaltenen Informationen über Windgeschwindigkeit und Stabilitätsklasse. Dieses Vorgehen sei nicht spezifisch für KALAS, sondern die gebräuchliche Herangehensweise im Bereich Immissionsschutz. Da meteorologisch ein gewisser Zusammenhang zwischen Ausbreitungsklasse und Bedeckungsgrad bestehe, ist diese Vorgehensweise aus Sicht des LANUV NRW sachgerecht. Der formale Umstand, dass KALAS bislang nicht in eine VDI-Richtlinie Eingang gefunden hat, sage über seine Heranziehbarkeit nichts Entscheidendes aus, zumal die einschlägige VDI-Richtlinie derzeit überarbeitet wird, um den aktuellen Stand der Technik aufzunehmen.
71Im Weiteren hebt das LANUV NRW zu Recht hervor, dass - solange es bindende normativen Vorgaben nicht gibt - nicht nur ein einziges Rechenmodell zur Berücksichtigung von Kaltluftabflüssen zu akzeptieren ist. Es ist ebenso denkbar, dass mehrere schlüssige Rechenwege - wie möglicherweise auch der von den Klägern angesprochene des TÜV Rheinland - nebeneinander existieren. Der Vorzug von KALAS liegt laut LANUV NRW in der Stellungnahme vom 22. Mai 2014 jedenfalls darin, dass das Programm in größerem Maß die komplexen Vorgänge von Kaltluftflüssen, ihre zeitliche Entwicklung sowie die Strahlungsverläufe berücksichtige. Dann kann aber gegen dessen Einsatz zur Erstellung einer möglichst realitätsnahen Prognose, welche die Geruchsausbreitung am Vorhabenstandort möglichst genau abbildet, nichts zu erinnern sein.
72Da das LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2014 zudem darauf hinweist, dass die Berechnungen vom 16. September 2013 und vom 19. September 2013 Geruchszusatzbelastungen für das ganze Jahr darstellten, Kaltluftsituationen jedoch nur in einem vergleichsweise geringen Teil der Jahresstunden auftreten könnten, was bei der Betrachtung der Ergebnisse zu beachten sei, ist davon auszugehen, dass die letzten Geruchsimmissionsprognosen die Geruchsgesamtbelastung an den Grundstücken der Kläger sogar überschätzen, sich diese also in Wahrheit wohl in der Nähe der Irrelevanzschwelle der GIRL von 0,02/2 % bewegt, wie ursprünglich und in den diversen Nachberechnungen von S. und I. auch prognostiziert worden ist.
73Diese Einschätzung deckt sich mit dem tatrichterlichen Eindruck, den der Berichterstatter des Senats bei dem Ortstermin am 19. März 2014 gewonnen hat. Im Zeitpunkt der Begehung war an den Grundstücken G. Weg 189 und G. Weg 210 keinerlei Geruchsbelästigung wahrnehmbar. Angesichts der räumlichen Abschirmung der Grundstücke der Kläger gegen das Vorhabengrundstück durch Hügel und Wald sowie in Anbetracht des Umstands, dass der E. als einzig in Betracht kommender Transporteur von Kaltluftflüssen in einiger Entfernung von den Grundstücken der Kläger verläuft, besteht mit Blick auf die konkrete Örtlichkeit kein Anlass, die errechnete Geruchsimmissionsprognose im Wege der Einzelfallprüfung nach Nr. 5 GIRL zugunsten der Kläger zu korrigieren. Auch das LANUV NRW hat in seiner Stellungnahme vom 18. November 2011 betont, dass nichts dafür spricht, dass die rechnerischen Geruchsprognosen derart fehlerhaft sein könnten, dass die Geruchsbelastung an den klägerischen Grundstücken auch nur in die Nähe eines kritischen Immissionswerts gelangt.
74Für das Grundstück der Klägerin zu 4. G. Weg 210 gilt dies in besonderer Weise. Dieses deutlich oberhalb des E1. gelegene Grundstück ist mit ca. 8.000 m² Größe sehr weitläufig. Es verfügt nach dem Klägervorbringen über mehrere Terrassen. Das Wohnhaus ist von dichtem Bewuchs umgeben. Diese Gesamtsituation lässt nicht erkennen, inwieweit die Klägerin zu 4. durch den Betrieb der genehmigten Legehennenanlage von unzumutbaren Geruchsimmissionen betroffen sein könnte. Eine Intensivierung der Geruchsbelastung durch über das E2. geleitete Kaltluftpakete ist nach Lage der Dinge von der Hand zu weisen.
75Auch im Übrigen weist die genehmigungsgegenständliche Geruchsimmissionprognostik keine erheblichen methodischen Fehler auf.
76Namentlich verstößt die Prognose nicht gegen Anhang 3 Nr. 11 TA Luft .
77Nach dieser Bestimmung können Geländeunebenheiten in der Regel mit Hilfe eines mesoskalischen diagnostischen Windfeldmodells berücksichtigt werden, wenn die Steigung des Geländes den Wert 1:5 nicht überschreitet und wesentliche Einflüsse von lokalen Windsystemen oder anderen meteorologischen Besonderheiten ausgeschlossen werden können.
78Diese Vorgabe haben die Geruchsgutachter des Beigeladenen beachtet. Das Büro S. und I. hat im Verlauf des Verfahrens - und auch schon in seinem genehmigungsgegenständlichen Ausgangsgutachten vom 20. Juli 2009 - mehrfach erläutert, dass die Anwendung des diagnostischen Windfeldmodells des Programms AUSTAL2000 auch vorliegend sachgerecht sei, weil Steigungen von mehr als 1:5 im Rechengebiet nur in kleinen Bereichen und an dessen Rand aufträten. Das LANUV NRW hat diese Sichtweise etwa in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2010 fachlich akzeptiert. Die Kläger tragen nicht substantiiert vor und es ist auch sonst nicht zu erkennen, warum diese fachbehördlich unterstützte Auffassung entscheidungsrelevant unzutreffend sein sollte. Dass das von den Klägern eingeforderte prognostische Windfeldmodell Überschreitungen des maßgebenden Geruchsimmissionswerts an den klägerischen Grundstücken zeitigen könnte, legen die Kläger nicht schlüssig dar.
79Schließlich ist die Geruchsvorbelastung durch andere Tierhaltungsbetriebe in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks und der Grundstücke der Kläger nicht unterschätzt worden.
80Gemäß Nr. 4.4.2 GIRL ist das Beurteilungsgebiet die Summe der Beurteilungsflächen nach Nr. 4.4.3 GIRL, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt einer Radius befinden, der dem 30fachen der nach Nr. 2 GIRL ermittelten Schornsteinhöhe entspricht. Als kleinster Radius ist 600 m zu wählen. Die Auslegungshinweise zu Nr. 4.4.2 erläutern dazu, das Beurteilungsgebiet ist stets so zu legen bzw. von der Größe her so zu wählen, dass eine sachgerechte Beurteilung des jeweiligen Problems ermöglicht wird. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 4.6 GIRL wird ebenfalls hervorgehoben, dass bei der Ermittlung der Gesamtbelastung durch Ausbreitungsrechnung die Geruchsemissionen der vorhandenen Quellen (Vorbelastung) und die der neuen Quellen (Zusatzbelastung) in einer gemeinsamen Rechnung Eingang finden und in diesem Fall alle das Beurteilungsgebiet beaufschlagenden Geruchsquellen in der Ausbreitungsrechnung erfasst werden müssen.
81Daran hat sich die Immissionsprognose des Büros S. und I. ausgerichtet. Es hat in seiner Nachberechnung vom 19. September 2013 auch die Ermittlung der Geruchsvorbelastung erklärt. Danach ist nach den aktuellen Vorgaben des LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 21. September 2012 für den Planzustand der beantragten Anlage eine Ausbreitungsberechnung zur Feststellung des relevanten Einwirkungsbereichs durchzuführen. Dies sei - so S. und I. - die Irrelevanzschwelle nach der GIRL mit einem maximalen Immissionswert von 0,02, im Gutachten dargestellt als Isolinie. Für alle immissionsbetroffenen Wohnhäuser innerhalb dieses Einwirkungsbereichs seien die Geruchswerte unter Berücksichtigung weiterer Geruchsquellen im zusätzlichen 600-m-Radius um jeden einzelnen Immissionspunkt zu berechnen. In Anwendung dessen seien die Hofstellen K. , C. und S1. (bzw. T. ) als Vorbelastung in den Blick zu nehmen.
82Das LANUV NRW hat diesen Ansatz zur Bestimmung der Geruchsvorbelastung in seiner Stellungnahme vom 21. September 2012 - bestätigt in der letzten Stellungnahme vom 22. Mai 2014 - für akzeptabel befunden. In der Tat erschließt sich auch nach der Ortsbesichtigung vom 19. März 2014 nicht, welche weiteren Tierhaltungsbetriebe außerdem als relevante Vorbelastung angesehen werden müssten, weil sie von außen relevant auf das Beurteilungsgebiet einwirken.
83Vgl. zu dieser Möglichkeit OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris Rn. 32.
84Dies hat auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger vor Ort nicht plausibel machen können. Die Legehennenanlagen des Beigeladenen an der O. Straße sind jedenfalls zu weit entfernt, um noch relevant auf die klägerischen Grundstücke mit Geruchsimmissionen einwirken zu können.
85Das Büro S. und I. hat bei der Ermittlung der Vorbelastung auch nicht mit zu geringen Tierplatzzahlen der Betriebe K. , C. und S1. (bzw. T. ) operiert.
86Die Immissionsprognostik hat an die legale Vorbelastung zu denken, d. h. daran, in welchem genehmigten Umfang die vorbelastende emittierende Anlage betrieben werden dürfte. Lässt sich den Genehmigungsakten indessen keine genehmigte Höchstzahl an Tierhaltungsplätzen entnehmen, darf der Gutachter von abgefragten tatsächlichen Tierzahlen in Verbindung mit bekundeten (realistischen) landwirtschaftlichen Betriebs- und etwaigen konkreten Erweiterungsinteressen ausgehen.
87Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 102 ff., Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 26 ff.
88Ausgehend hiervon sind die von S. und I. nach der Stellungnahme vom 19. September 2013 angesetzten Tierplatzzahlen die Betriebe K. , C. und S1. (T. ) nicht zu beanstanden. In den beigezogenen Bauakten für diese Hofstellen finden sich insoweit keine präzisen genehmigten Höchstwerte und damit auch kein Anknüpfungspunkt für die von den Klägern angeführten Großvieheinheiten. Von daher mögen die von S. und I. angegebenen jeweiligen Tierzahlen den tatsächlichen Bestand nach der derzeitigen Betriebsweise realistisch und für die Geruchsimmissionsprognose, die auf der sicheren Seite liegen muss, ausreichend wiedergeben. Verbleibende Unsicherheiten fängt die Berechnung vom 19. September 2013 durch möglichst pessimale Annahmen hinreichend auf. Die Berechnung der Vorbelastung ist ohne Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung mit 100 % Turbulenz vorgenommen worden. Ferner ist für die Geruchsemissionen der Stallungen der Betriebe K. , C. und S1. eine Fenster-Tür-Lüftung mit bodennaher Emission unterstellt worden. Berücksichtigt man den erheblichen Abstand der für die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 vorausgesagten Geruchsgesamtbelastung auch zu einem Immissionswert etwa von 0,20/20 % Jahresgeruchsstunden, spricht für eine entscheidungsrelevante Unterschätzung der Vorbelastung nichts.
89c) Die streitige Legehennenanlage wird namentlich auch an den Grundstücken G. Weg 189 und G. Weg 210 aller Voraussicht nach keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Ammoniakeinträgen hervorrufen.
90Nach Nr. 4.8 TA Luft ist bei luftverunreinigenden Stoffen, für die in der TA Luft keine Immissionswerte festgelegt sind - wie u. a. für Ammoniak - eine (Sonderfall-)Prüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, erforderlich, wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Bei der Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist, ist Anhang 1 Abbildung 4 heranzuziehen. Dabei gibt die Unterschreitung der Mindestabstände einen Anhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Nachteile. Anhang 1 zur TA Luft bestimmt u. a.: Wenn über eine Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 TA Luft unter Berücksichtigung der Haltungsbedingungen nachgewiesen wird, dass bei einem geringeren als nach Abbildung 4 zu ermittelnden Abstand eine Zusatzbelastung für Ammoniak von 3 µg/m³ an keinem maßgeblichen Beurteilungspunkt überschritten wird, gibt erst das Unterschreiten dieses neu ermittelten geringeren Abstands einen Anhaltspunkt auf das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme aufgrund der Einwirkung von Ammoniak. Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile sind außerdem dann nicht gegeben, wenn die Gesamtbelastung an Ammoniak an keinem Beurteilungspunkt 10 µg/m³ überschreitet.
91Zieht man diese Maßstäbe heran, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die genehmigte Anlage die Grundstücke der Kläger unzumutbar mit Ammoniak beaufschlagen könnte und eine Sonderfallprüfung erforderlich ist. Im Gutachten von S. und I. vom 20. Juli 2009 wird zur voraussichtlichen Ammoniakbelastung dargelegt, in welchem Bereich das Maximum einer Ammoniakzusatzbelastung von 3 µg/m³ erreicht wird. Diese Isoplethe endet in ihrer im Gutachten verzeichneten Ausdehnung weit vor den Grundstücken der Kläger. Auch im Hinblick auf diese Prognose hat das LANUV NRW keine durchgreifenden Einwände erhoben. Was die Plausibilität der Ausbreitungsberechnung für Ammoniak anbelangt, gilt das hinsichtlich der Geruchsimmissionen Ausgeführte entsprechend.
92d) Im Anschluss daran ist auch nicht zu erwarten, dass die in Rede stehende Legehennenanlage die Grundstücke der Kläger in schädlicher Weise durch Stickstoffdepositionen betrifft.
93Gemäß Nr. 4.8 TA Luft soll der Einzelfall geprüft werden, wenn sich Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme wegen Stickstoffdepositionen ergeben. Dabei ist unter Berücksichtigung der Belastungsstruktur abzuschätzen, ob die Anlage maßgeblich zur Stickstoffdeposition beiträgt. Bei dieser Prüfung sind insbesondere die Art des Bodens, die Art der vorhandenen Vegetation und der Grad der Versorgung mit Stickstoff zu berücksichtigen.
94Auch anhand dieses Maßstabs ist das Erfordernis einer Sonderfallprüfung mit Blick auf Stickstoffdepositionen zu verneinen. Insoweit hat das Büro S. und I. in seinem Gutachten vom 20. Juli 2009 auf den „Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz abgestellt. Diesem zufolge sind erhebliche Nachteile durch Stickstoffdepositionen nicht zu erwarten, wenn 30 % des Beurteilungswerts für den betroffenen Naturraum nicht überschritten werden. Bei der Unterschreitung des Wertes von 4 kg N/(ha x a) muss keine Betrachtung der Stickstoffdeposition erfolgen.
95Der letztgenannte Wert wird nach der vorgelegten Prognose an keinem der Grundstücke der Kläger erreicht. Im Gutachten vom 20. Juli 2009 wird ausgeführt, im Bereich E. liege die höchste Belastung bei Immissionspunkt 9 mit einem Wert von 2,20 kg N/(ha x a). Auch diese Annahme hat das LANUV NRW nicht beanstandet.
96e) Im Hinblick auf die Grundstücke der Kläger ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Bioaerosolen zu rechnen.
97Unter Bioaerosolen sind nach der Definition in dem Entwurf der VDI-Richtlinie 4250 alle im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z. B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden. Immissionswerte oder Emissionswerte sieht die TA Luft hierfür nicht vor. Insbesondere enthält sie in Bezug auf Bioaerosole kein Emissionsminderungsgebot. Es gibt bislang auch keine sonstigen Grenzwerte oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben. In Betracht kommt daher auch hier allenfalls eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft.
98Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris Rn. 88, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 53.
99Dabei ist einzustellen, dass von Tierhaltungsbetrieben ausgehende luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube-, Mikroorganismen, z. B. Pilzsporen und Endotoxine, grundsätzlich geeignet sein können, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken. Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind indessen nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Messtechnische Untersuchungen, die das LANUV NRW seit dem Jahr 2007 an Schweineställen und Legehennenställen betreibt, haben ergeben, dass sich eine Erhöhung bestimmter Parameter - insbesondere von Staphylokokken - an der in Windrichtung gelegenen Seite eines Legehennenstalls gegenüber der windabgewandten Seite, die der jeweiligen örtlichen Hintergrundbelastung entspricht, noch in einer Entfernung von bis zu 500 m nachweisen lässt. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass bei derartigen Entfernungen auch mit gesundheitsgefährdenden Konzentrationen zu rechnen ist. Die ermittelten Immissionskonzentrationen lagen nach Einschätzung des LANUV NRW auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau und erreichten bei Weitem nicht die Konzentrationen, wie sie an Arbeitsplätzen gemessen werden.
100Vgl. wiederum OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris Rn. 91 ff., Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 55 ff.
101Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greifen die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht und das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot als Instrumente der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt durch Bioaerosole zu rechnen ist. Potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotential können allerdings Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein.
102Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris Rn. 95, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 62, m. w. N.
103Geht man davon aus, lässt sich ein Abwehranspruch der Kläger wegen einer Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole nicht begründen. Es gibt - zumal mit Blick auf die vorliegenden Ausbreitungsrechnungen für Geruchsimmissionen - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihre Grundstücke in schädlicher Weise von Bioaerosolen, die von der Legehennenanlage des Beigeladenen ausgehen, unzumutbar beeinträchtigt werden könnten.
104e) Schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geräuschimmissionen durch die genehmigte Legehennenanlage sind für die Grundstücke der Kläger zu verneinen.
105Als Außenbereichsgrundstücke genießen die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 das Lärmschutzniveau entsprechend der Nr. 6.1 c) TA Lärm von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht.
106Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2014 - 2 A 2761/13 -, juris Rn. 10.
107Diese Richtwerte werden ausweislich des Schallgutachtens vom 6. Juli 2009 an den klägerischen Grundstücken bei Weitem nicht erreicht. Laut dem Gutachten tritt die höchste vorhabenbedingte Lärmbelastung außerhalb des Vorhabengrundstücks selbst am Immissionspunkt 6 (G. Weg 129) mit prognostizierten 43,6 dB(A) tags und 38,9 dB(A) nachts auf. Dieser Immissionspunkt liegt dem Vorhabengrundstück nördlich des G. Wegs unmittelbar gegenüber. Mit Blick darauf ist nicht damit zu rechnen, dass der genehmigte Anlagenbetrieb an den viel weiter entfernten Grundstücken der Kläger zu einer relevanten Lärmzusatzbelastung führen könnte. Dies gilt umso mehr, als eine wesentliche Lärmquelle der betriebsbezogene Zu- und Abfahrtverkehr ist, der nach der Betriebsbeschreibung jedoch nicht an den Grundstücken der Kläger vorbeiführt. Er soll meistenteils über Anfahrten von der O. Str. aus erfolgen. Nach dem Eindruck aus dem Ortstermin vom 19. März 2014 gilt für die Geräuschimmissionen in ähnlicher Weise wie für die Geruchsimmissionen, dass die Lärmzusatzbelastung nach den faktischen Gegebenheiten in der konkreten Örtlichkeit als irrelevant erscheint. Dass die Lärmprognose in Anbetracht dessen entscheidungserhebliche, d. h. im Verhältnis zu den Klägern nachbarrechtsrelevante Fehler beinhalten könnte, ist auszuschließen.
108e) Zuletzt verstoßen die angefochtenen Baugenehmigungen auch nicht deswegen zum Nachteil der Kläger gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil sie in Bezug auf deren Grundstücke zu unzumutbaren Verkehrs- und Erschließungsverhältnissen führen würden.
Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann ausnahmsweise auch dann zu bejahen sein, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist.
109Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, BauR 2013, 1640 = juris Rn. 47, m. w. N.
110Eine derartige Ausnahmesituation ist nicht gegeben. Zum einen hat die Stadt Velbert in ihren Stellungnahmen vom 7. April 2009, vom 17. Juli 2009 und vom 27. Juli 2010 überzeugend begründet, dass und warum der G. Weg von seinem Querschnitt und seinem Ausbauzustand her grundsätzlich dazu in der Lage ist, den betriebsbedingten Zu- und Abfahrtverkehr zu der Legehennenanlage auf dem Vorhabengrundstück objektiv-rechtlich aufzunehmen. Die Erschließung ist insoweit gesichert. Nach der Ortsbegehung vom 19. März 2014 teilt der Berichterstatter des Senats diese Einschätzung. Der von den Klägern monierte schlechte Zustand des G. Wegs betrifft allenfalls den Abschnitt östlich bzw. nördlich des Vorhabengrundstücks, der von dem vorhabenbedingten Verkehr voraussichtlich in der Regel nicht in Anspruch genommen werden wird. Daraus folgt - zum anderen -, dass der durch die Genehmigung hervorgerufene Erschließungsverkehr die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 nicht tangieren wird, die an jenem Abschnitt anliegen. Subjektive Rechte der Kläger werden durch die genehmigungsbedingten Erschließungsverhältnisse nicht verletzt.
1112. Anlass, den Kostenverteilungsmaßstab des voraussichtlichen Ausgangs des Rechtsstreits etwa mit Blick auf die Wertung des § 155 Abs. 4 VwGO oder aus anderen Billigkeitsgründen ganz oder teilweise zugunsten der Kläger zu 1. und 4. zu korrigieren, besteht nicht.
112§ 155 Abs. 4 VwGO, dessen Haftungsregelung in dem Prozessrechtsverhältnis zu den anderen Verfahrensbeteiligten wurzelt, knüpft die Kostentragung an ein Verschulden des Beteiligten. Er muss unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt durch sein Verhalten einen anderen Beteiligten oder das Gericht zu Prozesshandlungen oder Entscheidungen veranlasst haben, die an sich nicht erforderliche Kosten verursacht haben.
113Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 2 A 1263/09 -, juris Rn. 40, m. w. N.
114Dieser Gedanke greift hier nicht. Anders als von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger im Schriftsatz vom 16. Juni 2014 vorgetragen, hat sich der Rechtsstreit nicht im Nachgang zu der Stellungnahme des LANUV NRW vom 22. Mai 2014, durch die klarstellende Neuzusammenstellung der Genehmigungsunterlagen durch die Beklagte vom 26. Mai 2014 oder durch anderweitige nachträgliche Korrekturen der Immissionsprognostik seitens des Beigeladenen erledigt. Beklagte und Beigeladener haben die Klageerhebung nicht vorwerfbar durch eine unterbliebene oder ganz unzureichende Beurteilung der genehmigten Immissionen im Vorfeld der Genehmigungserteilung veranlasst. Wie unter 1. dargelegt, hat sich im Verlauf des gesamten Verfahrens vielmehr bestätigt, dass auch unter der Annahme möglichst pessimaler Rahmenbedingungen insbesondere die Geruchsbelastung der Kläger unverändert deutlich unterhalb des einschlägigen Immissionsrichtwerts bleibt. Es ist damit nicht so, dass ein anfänglich gegebener Aufhebungsanspruch der Kläger erst infolge von Nachbesserungen der angegriffenen Genehmigungen durch die Beklagte und den Beigeladenen entfallen wäre. Im Gegenteil hat das Berufungsverfahren nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erwiesen, dass ein solcher Aufhebungsanspruch der Kläger ersichtlich zu keinem Zeitpunkt bestanden hat.
115Die dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für beide Instanzen erstattungsfähig. Dies entspricht der Billigkeit. Der Beigeladene hat auch das Berufungsverfahren durch eigenen Sachvortrag wesentlich gefördert.
116Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
117Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
- 1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, - 2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder - 3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über
- 1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen, - 2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen, - 3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1, - 4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, - 5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden, - 6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen, - 7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.
(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.
(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
- 1.
Abwasser, - 2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.
(7) (weggefallen)
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
- 1.
den Umgang mit im Bundesanzeiger veröffentlichten nicht wassergefährdenden Stoffen, - 2.
nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, sowie - 3.
Untergrundspeicher nach § 4 Absatz 9 des Bundesberggesetzes.
(3) Diese Verordnung findet auch keine Anwendung auf oberirdische Anlagen mit einem Volumen von nicht mehr als 0,22 Kubikmetern bei flüssigen Stoffen oder mit einer Masse von nicht mehr als 0,2 Tonnen bei gasförmigen und festen Stoffen, wenn sich diese Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten befinden. § 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. Anlagen nach Satz 1 bedürfen keiner Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(4) Diese Verordnung findet zudem keine Anwendung, wenn der Umfang der wassergefährdenden Stoffe, sofern mit ihnen neben anderen Sachen in einer Anlage umgegangen wird, während der gesamten Betriebsdauer der Anlage unerheblich ist. Auf Antrag des Betreibers stellt die zuständige Behörde fest, ob die Voraussetzung nach Satz 1 erfüllt ist.
(1) Abweichend von § 18 Absatz 1 bis 3 ist die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe in Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 auszugestalten.
(2) Einwandige Anlagen mit flüssigen allgemein wassergefährdenden Stoffen müssen mit einem Leckageerkennungssystem ausgestattet sein. Anlagen zur Lagerung von festen Gärsubstraten oder festen Gärresten müssen über eine flüssigkeitsundurchlässige Lagerfläche verfügen; sie bedürfen keines Leckageerkennungssystems.
(3) Anlagen, bei denen Leckagen oberhalb der Geländeoberkante auftreten können, sind mit einer Umwallung zu versehen, die das Volumen zurückhalten kann, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann, mindestens aber das Volumen des größten Behälters; dies gilt nicht für die Lageranlagen für feste Gärsubstrate oder feste Gärreste. Einzelne Anlagen nach § 2 Absatz 14 können mit einer gemeinsamen Umwallung ausgerüstet werden.
(4) Unterirdische Behälter, Rohrleitungen sowie Sammeleinrichtungen, in denen regelmäßig wassergefährdende Stoffe angestaut werden, dürfen einwandig ausgeführt werden, wenn sie mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sind und den technischen Regeln entsprechen.
(5) Unterirdische Behälter, bei denen der tiefste Punkt der Bodenplattenunterkante unter dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand liegt, sowie unterirdische Behälter in Schutzgebieten sind als doppelwandige Behälter mit Leckanzeigesystem auszuführen.
(6) Erdbecken sind für die Lagerung von Gärresten aus dem Betrieb von Biogasanlagen nicht zulässig.
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
- 1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, - 2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder - 3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über
- 1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen, - 2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen, - 3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1, - 4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, - 5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden, - 6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen, - 7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.
(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.
(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
- 1.
Abwasser, - 2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.
(7) (weggefallen)
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a einen der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt. In der Anordnung kann die Durchführung der Prüfungen durch den Störfallbeauftragten (§ 58a), eine zugelassene Überwachungsstelle nach § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen oder einen in einer für Anlagen nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen erlassenen Rechtsverordnung genannten Sachverständigen gestattet werden, wenn diese die Anforderungen nach § 29b Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllen; das Gleiche gilt für einen nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung bestellten Sachverständigen oder für Sachverständige, die im Rahmen von § 13a der Gewerbeordnung ihre gewerbliche Tätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich im Inland ausüben wollen, soweit eine besondere Sachkunde im Bereich sicherheitstechnischer Prüfungen nachgewiesen wird. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der sicherheitstechnischen Prüfungen sowie über die Vorlage des Prüfungsergebnisses vorzuschreiben.
(2) Prüfungen können angeordnet werden
- 1.
für einen Zeitpunkt während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage, - 2.
für einen Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme, - 3.
in regelmäßigen Abständen, - 4.
im Falle einer Betriebseinstellung oder - 5.
wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bestimmte sicherheitstechnische Anforderungen nicht erfüllt werden.
(3) Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfungen der zuständigen Behörde spätestens einen Monat nach Durchführung der Prüfungen vorzulegen; er hat diese Ergebnisse unverzüglich vorzulegen, sofern dies zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren erforderlich ist.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
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der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.