Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. März 2012 - 3 S 2658/10

published on 29/03/2012 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. März 2012 - 3 S 2658/10
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2009 - 2 K 1583/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Anbringung einer Videowerbeanlage (City-Board).
Der Kläger zu 1 ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... (...), die Klägerin zu 2 Eigentümerin des ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... (...) auf der Gemarkung der Beklagten. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Goethestraße" der Beklagten, der insoweit ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Die Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 18.07.2006 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer „City-Board" genannten Videowerbeanlage mit laufend wechselnden Bildern auf dem mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstück Flst.Nr. ... (... ...-...). Die 4,08 m x 3,02 m große, an der westlichen Außenwand des Wohnhauses angebrachte Anlage wurde im Dezember 2006 in Betrieb genommen. Der Anbringungsort ist von den Wohnhäusern der Kläger ca. 35 bis 40 m entfernt. Das Bauvorhabengrundstück liegt nicht im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
Gegen die Baugenehmigung legten die Kläger jeweils Widerspruch ein.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens legte die Beigeladene ein Gutachten des Sachverständigen für Lichttechnik Dr.-Ing. ... ... vom 19.02.2007 zur Beurteilung der Lichtimmissionen auf der Grundlage von Messungen für die Gebäude ... xx, xx und xx vor. Am 07.03.2007 wurden von dem Sachverständigen ergänzende Messungen vorgenommen.
In der Folgezeit erließ die Beklagte mit Bescheid vom 11.07.2007 als Ergänzung zur Baugenehmigung vom 18.07.2006 die Nebenbestimmung, dass das City-Board werktags maximal von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr und sonntags von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden (Nr. 1) und die Beleuchtungsstärke (Leuchtdichte) in den Dunkelstunden maximal 2 % betragen darf (Nr. 2). Als Dunkelheit galt die Zeit 30 Minuten vor Sonnenaufgang und 30 Minuten nach Sonnenuntergang, für die Berechnung der Beleuchtungsstärke galten die beigefügten Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10.05.2000).
Das Regierungspräsidium Stuttgart fasste mit Widerspruchsbescheiden vom 26.03.2008 die Baugenehmigung der Beklagten vom 11.07.2007 zur Klarstellung wie folgt:
1. Der Betrieb des City-Boards (Videowerbeanlage) darf werktags maximal von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen maximal von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr erfolgen.
2. In dieser Zeitspanne darf in Dunkelstunden die am Immissionsort (hier ... xx und ...) erzeugte vertikale Beleuchtungsstärke 1 Lux nicht überschreiten. Das ist bei der Anlage der Fall, wenn ihre Leuchtdichte auf maximal 2 % des möglichen Höchstwertes eingestellt wird. Dunkelstunden sind die Zeiten, die in die Zeitspanne von 30 Minuten nach Sonnenuntergang bis 30 Minuten vor Sonnenaufgang fallen. Für die Berechnung der Beleuchtungsstärke gelten die Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10.05.2002, beigefügt als Anlage)."
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Im Übrigen wurden die Widersprüche zurückgewiesen.
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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 20.05.2009 - 2 K 1583/08 -die von Klägern erhobenen Klagen abgewiesen.
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Der Senat hat auf Antrag der Kläger mit Beschluss vom 23.11.2010 - 3 S 1539/09 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zugelassen.
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Die Kläger beantragen zuletzt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.05.2009 - 2 K 1583/08 - zu ändern und die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 18.07.2006, geändert durch Bescheid vom 11.07.2007, in der Fassung vom 27.03.2012 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.03.2008 aufzuheben.
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Die Kläger tragen zur Begründung im Wesentlichen vor: Ein Betrieb der Videowerbeanlage sei an Feiertagen durch die Baugenehmigung in der Fassung vom 11.07.2007 nicht vorgesehen gewesen. Die Beigeladene habe sich mit einem Betrieb der Anlage in diesem Umfang bereits einverstanden erklärt. Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn die Widerspruchsbehörde zum Nachteil der Kläger den Betrieb der Anlage auch auf Feiertage ausweite. Zudem sei der Betrieb der Werbeanlage an Sonn- und Feiertagen rücksichtlos. Die LAI-Hinweise seien Bestandteil der Baugenehmigung geworden. Der Sachverständige Dr. Ing. ... habe in seinem Gutachten vom 10.03.2007 ausgeführt, aus dem Wert Ev = 3 lx werde die zulässige vertikale Beleuchtungsstärke Ev = 0,3 lx für höchste Ansprüche. Soweit mit der Baugenehmigung eine maximale vertikale Beleuchtungsstärke von 1 lx in den „Dunkelstunden“ als Grenzwert angegeben werde, sei dieser Wert zu hoch und übersteige die zulässige vertikale Beleuchtungsstärke nach der LAI-Hinweisen um mehr als dreifache. Des Weiteren lasse die Baugenehmigung eine Beschränkung auf einen maximal zulässigen Leuchtdichtewert hinsichtlich der Blendungswirkung vermissen. Außerdem sehe die Baugenehmigung keine Beschränkung außerhalb der „Dunkelstunden“ vor. Es träten indessen nicht nur in den Abendstunden, sondern auch am Tage regelmäßig unerträgliche Beleuchtungssituationen auf. Dies gelte insbesondere in den Herbst- und Wintermonaten, da es bereits am Tage witterungsbedingt häufig dunkel sei. Eine automatische Anpassung der Leuchtstärke an das Wetter erfolge nicht. Auch beziehe sich die Beschränkung der Einstellung der Leuchtdichte des Videoboards auf 2 % lediglich auf die momentan angebrachte Werbeanlage, während die Baugenehmigung nicht die Errichtung eines bestimmten Gerätes vorsehe. Die Anknüpfung an einen Hersteller- und bauartabhängigen Wert von 2 % sei daher fehlerhaft. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhe zudem auf Unterlagen, die ihnen nicht zugänglich gemacht worden seien. Bei den Gutachten handle es sich um Parteigutachten, wobei sie sich nicht grundsätzlich gegen Inhalt der Gutachten wendeten. Das genehmigte Vorhaben verstoße schließlich auch gegen § 5 BImSchG. Aus der Sicht der Kläger entspreche es dem Stand der Technik, einen Sensor zu installieren, der jeweilige Beleuchtungsstärken an die Außenhelligkeit automatisch anpasse.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt zusammengefasst vor: Eine reformatio in peius zu Lasten der Kläger liege nicht vor. Die Widerspruchsbehörde habe die Nebenbestimmung zur Baugenehmigung hinsichtlich des Betriebs an Sonntagen lediglich dahin konkretisiert, dass diese Betriebseinschränkung auch feiertags gelte. Auch habe die Beigeladene nicht auf einen Betrieb an Sonn- und Feiertagen verzichtet. Die Vorgaben der LAI-Hinweise sowie des Sachverständigen Dr. Ing. ... seien hinreichend berücksichtigt worden. Dies gelte insbesondere für die zulässige vertikale Beleuchtungsstärke. Der zur Beurteilung der Lichtstärken und Blendwirkung hinzugezogene Gutachter Dr. Ing. ... führe in seinem Gutachten vom 19.02.2007 aus, dass eine Übereinstimmung der montierten Anlage mit den Hinweisen zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen in jedem Fall dann gegeben sei, wenn die Anlage auf 2 % ihrer maximalen Beleuchtungsstärke, d.h. „Brightness“, eingestellt werde. Durch die „Brightness“ Einstellung auf 2 % des möglichen Höchstwertes der Anlage werde auch die Einhaltung der maximal zulässigen mittleren Leuchtdichte sichergestellt. Entgegen der Auffassung der Kläger müsse für den Tagbetrieb kein maximaler Lichtwert vorgeschrieben werden. Im Tagbetrieb außerhalb der Dunkelstunden stelle der Betrieb des Videoboards keine unzumutbare Beeinträchtigung der Grundstücke der Kläger dar. Der Einwand der Kläger, die erlassene Nebenbestimmung würde nicht bei einem Wechsel der Anlage gelten, überzeuge nicht. Die Nebenbestimmung beziehe sich auf das konkret montierte Modell eines City-Boards. Sollte die Anlage gewechselt werden, müsste ein erneutes Genehmigungsverfahren durchlaufen und erforderlichenfalls eine neue Nebenbestimmung in Bezug auf die zulässige Art des Betriebs erlassen werden. Es entspreche nicht dem Stand der Technik, das Videoboard mit einem Lichtsensor auszustatten, damit eine automatische Anpassung der „Brightness“ Einstellung an die Lichtverhältnisse erfolgen könne.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen
21 
Sie schließt sich den Ausführungen der Beklagten an.
22 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27.03.2012 hat die Beklagte erklärt:
23 
Die Nebenbestimmung im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.03.2008 wird wie folgt geändert und neu gefasst:
Nr. 1
24 
Der Betrieb des City-Boards (Videowerbeanlage) darf werktags maximal von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonntagen, die nicht gesetzliche Feiertage sind, maximal von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden. An gesetzlichen Feiertagen in Baden-Württemberg darf das Videoboard nicht betrieben werden.
Nr. 2
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In dieser Zeitspanne darf in Dunkelstunden die am Immissionsort (hier ... xx und ... xx) erzeugte vertikale Beleuchtungsstärke Ev = 0,3 lx nicht überschreiten. Hierbei wurden die Abschläge für eine farbige und wechselnde Lichtquelle berücksichtigt. Das ist bei der Anlage der Fall, wenn ihre Leuchtdichte auf maximal 2 % „Brightness“ des möglichen Höchstwertes eingestellt wird. Dunkelstunden sind die Zeiten, die in der Zeitspanne von 30 Minuten nach Sonnenuntergang bis 30 Minuten vor Sonnenaufgang fallen. Für die Berechnung der Beleuchtungsstärke gelten die Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10.05.2000, beigefügt als Anlage).
Nr. 3
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Der Betreiber wird verpflichtet, durch Vorlage eines Prüfgutachtens eines anerkannten Sachverständigen bis zum 31.08.2012 nachzuweisen, dass die Nebenbestimmung Nr. 2 bei einem Betrieb in den Dunkelstunden eingehalten ist.
27 
Die Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie des Verwaltungsgerichts Stuttgart Az.: 2 K 3211/07 und 2 K 1583/08 liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
30 
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 18.07.2006 in der Fassung vom 11.07.2007 verletzt unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten erklärten Änderung und Neufassung der Nebenbestimmung in den Widerspruchsbescheiden des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.03.2008 die Kläger weder in bauplanungsrechtlicher (I.) noch in bauordnungsrechtlicher (II.) Hinsicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31 
I. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
32 
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend grundsätzlich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Denn das Vorhabengrundstück Flst.-Nr. ... liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Gebiets, für das außer eines sich auf die Festsetzung von Baulinien beschränkenden Stadtbauplans aus dem Jahr 1885 kein Bebauungsplan existiert.
33 
1. Den Klägern steht kein - auch für ein faktisches Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB grundsätzlich geltender - Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart zu. Zwar kommt der Art eines Baugebiets, das nach § 34 Abs. 2 BauGB aufgrund der näheren Umgebung tatsächlich in jeder Hinsicht einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht, ebenso wie der Festsetzung eines Baugebiets durch Bebauungsplan, grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zu und der Eigentümer eines im Baugebiet gelegenen Grundstücks hat als Nachbar einen - von tatsächlichen Beeinträchtigungen unabhängigen - Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart (sog. Gebietserhaltungsanspruch, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22.12.2011 - 4 B 32.11 -, BBB 2012, Nr. 4, 60). Der Abwehranspruch des Nachbarn wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2008 - 4 B 60.07 -, NVwZ 2008, 786; Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155 = NVwZ 2002, 1118; Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, NVwZ 2002, 1384; Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151). Vorliegend entspricht die Eigenart der näheren Umgebung indessen keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, sondern stellt eine Gemengelage dar, in dem der Gebietserhaltungsanspruch keine Anwendung findet. Insbesondere scheidet eine Einstufung als faktisches allgemeines Wohngebiet aus.
34 
Nach ständiger Rechtsprechung reicht die nähere Umgebung im Sinn dieser Vorschrift so weit, wie sich - erstens - die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und - zweitens - wie die Umgebung ihrerseits die bodenrechtliche Situation des Baugrundstücks prägt (BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 - 4 C 77.73 -, NJW 1975, 460; Urteil vom 26.5.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369; Urteil vom 11.2.1993 - 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285). Sie ist daher nicht auf die in der unmittelbaren Nachbarschaft vorhandene Bebauung beschränkt, sondern bezieht auch die Bebauung in der weiteren Umgebung des Baugrundstücks ein, soweit diese noch prägend auf das Grundstück einwirkt (BVerwG, Urteil vom 19.9.1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34).
35 
Gemessen daran umfasst nach den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigten Feststellungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart in dem Erörterungstermin im Verfahren 2 K 1583/08 am 09.03.2009 die nähere Umgebung des Baugrundstücks außer der ganz überwiegend aus Wohnhäusern bestehenden Bebauung entlang der ... und dem auf dem Baugrundstück selbst vorhandenen Wohnhaus auch das nach Osten an das Baugrundstück grenzende, mit einem Geschäftshaus bebaute Grundstück ... Str. x sowie die nördlich der ... Straße gelegenen, größtenteils ebenfalls gewerblich genutzten Grundstücke. Hierzu zählen eine Filiale des Unternehmens ..., sowie (westlich davon) u.a. eine Videothek und ein Tiernahrungshandel. Weiter westlich, im Gebäude an der Ecke zur Bahnhofsstraße, findet sich eine Bankfiliale. Soweit diese östlich und nördlich des Baugrundstücks vorhandenen gewerbliche Nutzungen in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO überhaupt noch zulässig wären, stellen sie jedenfalls in diesem Bereich nach Anzahl, Umfang und Gewicht keine Ausnahme mehr dar, sondern prägen die Umgebung, so dass sich eine Einstufung als allgemeines Wohngebiet verbietet. Hinzu kommt, dass der ... als großflächiger Einzelhandelsbetrieb das Wohnen wesentlich stört, wegen seiner Größe und Auswirkungen wohl nur in einem Kern- oder Sondergebiet zulässig wäre, und aufgrund der vorwiegend gewerblichen Nutzung in diesem Bereich auch nicht als „Ausreißer" angesehen werden kann. Aufgrund der uneinheitlichen Art der Bebauung kann dieser Bereich demnach weder als allgemeines Wohngebiet noch als Mischgebiet qualifiziert werden.
36 
Nach dem damit anzuwendenden § 34 Abs. 1 BauGB hängt die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen - objektiv-rechtlich - davon ab, ob es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ob das Vorhaben der Beigeladenen diese Voraussetzung in jeder Hinsicht erfüllt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564), kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahinstehen, weil § 34 Abs. 1 BauGB nur insoweit nachbarschützende Wirkung hat, als das in dieser Vorschrift im Tatbestandsmerkmal des „Sich-Einfügens" verankerte Rücksichtnahmegebot in seiner drittschützenden Ausprägung verletzt ist (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil v. 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122; Urteil v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, DVBI 1981, 928; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.03.2012 - 3 S 223/12 -, juris).
37 
Nach welchen Maßstäben eine derartige Rücksichtslosigkeit anzunehmen ist, beurteilt sich, sofern Immissionen als Beeinträchtigungen in Rede stehen, nach den Regelungen des Immissionsschutzrechts. Eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten, erweist sich auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht als nicht rücksichtslos. Es gibt kein bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot, das etwa dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zugunsten der Nachbarn abverlangt, als es das BImSchG gebietet. Dieses Gesetz hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit für Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch für das Baurecht allgemein bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, BRS 40 Nr. 206; Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BRS 62 Nr. 86).
38 
Nach § 22 Abs. 1 BImSchG sind - nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz - nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (vgl. § 3 Abs. 5 BImSchG) u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche, nach dem Stand der Technik vermeidbare Umwelteinwirkungen verhindert oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zu den Immissionen zählt nach § 3 Abs. 2 BImSchG u.a. auch auf Menschen einwirkendes Licht. Rechtsverbindliche Vorschriften zur Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeitsgrenzen für Lichtimmissionen fehlen bisher. Die Beurteilung, wann Lichteinwirkungen zu erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft führen, kann nicht anhand allgemein gültiger Grenzwerte und Bewertungsmethoden vorgenommen werden, da solche weder durch Gesetz noch durch Rechtsverordnung bindend geregelt sind.
39 
Die vom Länderausschuss für Immissionsschutz am 10.05.2000 beschlossenen Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (im Folgenden: LAI-Hinweise) haben keine normative Wirkung und können folglich keine Allgemeinverbindlichkeit für sich beanspruchen (OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 21.12.2006 - 7 B 2193/06 -, BauR 2007, 861; Urteil vom 15.03.2007 - 10 A 998/06 -, DVBl. 2008, 791; Beschluss vom 27.02.2009 - 7 B 1647/08 -, NVwZ-RR 2009, 716).
40 
Die Zumutbarkeit von Lichtimmissionen beurteilt sich daher grundsätzlich nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Abzustellen ist auf den Grad der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Innen- und Außenwohnbereiche des Nachbarn. Das Maß der Schutzbedürftigkeit in tatsächlicher Hinsicht kann im Einzelfall davon abhängen, ob und inwieweit der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann (zumutbarer Eigenschutz). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eigenschutz gegen Lichtimmissionen, anders als der Schutz gegen Lärm oder Gerüche, ohne Einbußen für die Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude oder durch Hecken oder Rankgerüste in den Außenwohnbereichen bewerkstelligt werden kann. Dies gilt auch deswegen, weil Lichtimmissionen oft gleichsam zwangsläufige Folge typischer Wohnformen sind und von daher auch akzeptiert werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss v. 17.03.1999 - 4 B 14.99 -, BauR 1999, 1279). Andererseits ist die Intensität der Blendwirkung und ist das Gewicht der dem Nachbarn durch die Schutzmaßnahmen abverlangten Nutzungseinschränkungen seines Wohngrundstücks - im Innen- wie im Außenwohnbereich - in Rechnung zu stellen. Schließlich ist im Rahmen der rechtlichen Schutzwürdigkeit der Beteiligten darauf abzustellen, ob die die Blendwirkung auslösenden baulichen Maßnahmen vom materiellen Baurecht gedeckt sind oder nicht. Ob und in welchem Umfang innerhalb dieses Rahmens Abschirmmaßnahmen möglich und im Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn zumutbar sind, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ., Urteil v. 19.07.2007 - 3 S 1654/06 -, VBIBW 2008, 184). Bei Beurteilung dieser Zumutbarkeit scheidet, wie dargelegt, eine Bindung an die LAI-Hinweise mangels Allgemeinverbindlichkeit aus. Mithin dürfen die in ihnen vorgeschlagenen Mess- und Rechenverfahren, Richtwerte sowie Zu- und Abschläge nicht ungeprüft zugrunde gelegt werden. Gleichwohl ist der Senat nicht gehindert, die LAI-Hinweise als sachverständige Beurteilungshilfe und als Bewertungsmaßstab in seine Erwägungen einzubeziehen (so auch OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 21.12.2006 - 7 B 2193/06 -, BauR 2007, 861; Urteil vom 15.03.2007 - 10 A 998/06 -, DVBl. 2008, 791; Beschluss vom 27.02.2009 - 7 B 1647/08 -, NVwZ-RR 2009, 716).
41 
Die LAI-Hinweise gehen von dem nachvollziehbaren und den Senat überzeugenden Ansatz aus, dass zu den maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der durch Lichtimmissionen verursachten Belästigungen zum einen die Raumaufhellung und zum anderen die als psychologische Blendung bezeichnete Störempfindung gehören. Eine Raumaufhellung ist dann anzunehmen, wenn die Immission des Lichts zu einer signifikant erhöhten Helligkeit des Raumes mit der Folge führt, dass die Nutzung eines Wohnbereichs (etwa Schlafzimmer oder Wohnzimmer) eingeschränkt ist. Eine (psychologische) Blendung wird hingegen angenommen, wenn durch eine Lichtquelle in der Nachbarschaft zwar aufgrund der Entfernung oder Eigenart der Lichtquelle keine oder keine übermäßige Aufhellung erzeugt wird, eine Belästigung aber aus psychologischen Gründen vorliegt. Eine solche Belästigung entsteht durch die ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin, die eine ständige Umadaptation des Auges auslösen kann (vgl. hierzu Nr. 3 Buchst. a und b LAI-Hinweise).
42 
Für die Zumutbarkeit der Raumaufhellung - beschrieben durch die mittlere Beleuchtungsstärke - sehen die LAI-Hinweise für Immissionsorte in reinen, allgemeinen, besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten und Erholungsgebieten (Nr. 2 der Tabelle 1) als Richtwert für den Zeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr 3 lx und für den Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr 1 lx vor. Für Beleuchtungsanlagen mit veränderbaren Betriebszuständen ist der Beleuchtungszustand mit der maximalen Beleuchtungsstärke zu bewerten. In besonders auffälligen Wechsellichtsituationen (z.B. große Schwankungen der Beleuchtungsstärke), die lästiger als zeitig konstantes Licht empfunden werden, sind bei der Beurteilung der Raumaufhellung die Maximalwerte je nach Auffälligkeit mit einem Faktor 2 bis 5 zu multiplizieren und mit den Immissionsrichtwerten der Tabelle 1 zu vergleichen (Nr. 4.1 der LAI-Hinweise). Strahlt die Beleuchtungsanlage intensiv farbiges Licht aus, so ist bei besonderer Auffälligkeit der Messwert mit einem Faktor 2 zu multiplizieren und mit den Immissionsrichtwerten der Tabelle 1 zu vergleichen.
43 
Für die psychologische Blendung ist die mittlere Leuchtdichte der Blendlichtquelle (Ls) , die Umgebungsleuchtdichte (Lu) und der Raumwinkel (Ωs) maßgebend (vgl. LAI-Hinweise Nr. 5.1). Zur Berechnung der Werte für die maximal tolerable mittlere Leuchtdichte (Lmax) werden die Umgebungsleuchtdichte und der Raumwinkel zu einander in Beziehung gesetzt und mit dem in Tabelle 2 für einen bestimmten Immssionsort festgelegten Proportionalitätsfaktor k multipliziert (vgl. Nr. 5.1 der LAI-Hinweise). Die mittlere Leuchtdichte der zu beurteilenden Blendquelle (zu deren Berechnung - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Wechsellichtsituationen - vgl. Nrn. 5.1 und 5.3.1 der LAI-Hinweise) soll den nach dem zuvor beschriebenen Berechnungsmodus ermittelten Wert für die maximal tolerable mittlere Leuchtdichte nicht überschreiten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Leuchtdichte eine Eigenschaft einer flächigen Lichtquelle ist, die an einem entfernten Ort eine bestimmte Beleuchtungsstärke erzeugt; die Größen sind direkt proportional.
44 
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben erweist sich die streitgegenständliche Videowerbeanlage gegenüber den Klägern nicht als rücksichtslos.
45 
Das von der Beigeladenen eingeholte und auf der Grundlage der LAI-Hinweise erstellte Gutachten des Sachverständigen für Lichttechnik Dr. Ing. ... ... vom 19.02.2007 sowie die von ihm im Weiteren abgegebenen ergänzenden Stellungnahmen und Erläuterungen vom 10.03.2007, 30.09.2009, 26.01.2001 und 23.03.2012 kommen zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Videowerbeanlage bei einer Einstellung des Betriebsgeräts des Videoboards während der Dunkelstunden auf eine Leuchtdichte („Brightness“) von 2 % die in den LAI-Hinweisen aufgeführten Immissionsrichtwerte einhält. Denn bei dieser Einstellung werde der nach den LAI-Hinweisen im vorliegenden Fall geltende Höchstwert der mittleren Beleuchtungsstärke von Ev = 0,3 lx in jedem Fall eingehalten. Die von dem Videoboard herrührenden Lichtimmissionen würden unter diesen Betriebsbedingungen auch mit Blick auf die maßgebende maximal tolerable Leuchtdichte der Blendlichtquelle alle Anforderungen der LAI-Hinweise erfüllen und demzufolge als zumutbar angesehen. Dies gelte auch für das Haus ... xx. Zwar fehle es insoweit an Messungen. Nach den Berechnungsergebnissen, die auf der Grundlage der für die Anwesen ... xx, xx und xx stattgefundenen Messungen beruhten, würden die Grenzwerte der Lichtrichtlinie bei einer „Brightness“-Einstellung des Videoboards auf 2 % auch für das Haus ... xx weder erreicht noch gar überschritten (vgl. die überzeugende Stellungnahme vom 30.09.2009). Für die Beurteilung der Raumaufhellung und der Berechnung der mittleren Beleuchtungsstärke ist der Gutachter hinsichtlich der Anwesen der Kläger von Nr. 2 der Tabelle 1 der LAI-Hinweise ausgegangen und hat damit - insoweit durchaus zugunsten der Kläger - als Immissionsort ein Wohngebiet zugrunde gelegt. Ferner hat der Gutachter bei der Ermittlung der mittleren Leuchtstärke den nach den LAI-Hinweisen vorgesehenen Faktor 2 für farbiges Licht berücksichtigt und für die Wechsellicht-Situation den höchst möglichen Faktor 5 eingestellt. Auch bei der Beurteilung der Blendung hat der Gutachter für die Ermittlung der mittleren Leuchtdichte mit dem Höchstfaktor 5 gerechnet. Diese Grundannahmen zeigen, dass der Gutachter für die Beurteilung der streitgegenständlichen Videowerbeanlage die Höchstanforderungen der LAI-Hinweise für Lichtimmissionen angelegt hat, seine Berechnungen daher „auf der sicheren Seite“ liegen.
46 
Hinsichtlich der Beschränkung der Leuchtdichte („Brightness“) auf 2 % in den Dunkelstunden hat der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30.09.2009 ausgeführt, die vom Tageslicht erzeugten Beleuchtungsstärken erreichten Werte bis zu 100.000 lx. Bei Tageslichtberechnungen gehe man meist von einer Beleuchtungsstärke von 5.000 lx aus. Vergleiche man dies mit den bei der Einstellung „Brightness“ = 2 % erzeugten ca. 0,15 lx, erkenne man, dass die Anlage selbst dann nur ca. 3/100.000 der natürlichen Beleuchtungsstärke bewirke. Diese nachvollziehbaren - auch von den Klägern nicht in Zweifel gezogenen - Ausführungen zeigen, dass die Videowerbeanlage hinsichtlich ihrer Lichtimmissionen während der Hellstunden des Tages keine unzumutbare Beeinträchtigung bewirkt, so dass die in der Baugenehmigung nur für die Dunkelstunden ausgesprochene Betriebsbeschränkung keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Im Übrigen stellt der Gutachter in seiner Erläuterung vom 23.03.2012 klar, dass die Lichtrichtlinie wie auch die ihr zugrunde liegende LITG-Publikation naturgemäß nur für die Dunkelstunden innerhalb der Zeitgrenzen von 6.00 bis 20.00 Uhr, 20.00 bis 22.00 Uhr und 22.00 bis 6.00 Uhr gelten und gelten können.
47 
Das Gutachten sowie die zu seiner Ergänzung und Erläuterung ergangenen Stellungnahmen geben dem Senat keinen Anlass, an seiner Tragfähigkeit zu zweifeln. Die gutachterlichen Äußerungen weisen weder grobe Mängel noch unlösbare Widersprüche auf noch gehen sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen aus. Ebenso wenig bestehen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19.02.2007 - 2 B 19.07 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 49; Beschluss vom 22.12.2011 - 2 B 87.11 -, juris). Insoweit ist auch auf die Ausführungen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg hinzuweisen. Diese teilte nach Übersendung des Gutachtens von Dr. ... durch das Regierungspräsidium Stuttgart am 22.01.2008 mit, dass dieses nicht zu beanstanden sei; die Beurteilung sei fachlich korrekt und nachvollziehbar durchgeführt. Auch die Kläger zeigen im Ergebnis keine Umstände auf, die die Unverwertbarkeit des Gutachtens und der weiteren Stellungnahmen begründen. Ferner stellen sie die Ergebnisse, zu denen der Gutachter gelangt ist, nicht schlüssig in Frage. Allein ihr Einwand, die Messungen seien entgegen Nr. 5.3.1.2 der LAI-Hinweise nicht in den Innenräumen vor dem Fenster vorgenommen wurden, vermag hieran nichts zu ändern. Denn in diesem Fall wäre, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, der Abstand zur Videoanlage noch größer und die Belästigung damit geringer.
48 
Die Vorgaben des Gutachters, die die Einhaltung der LAI-Anforderungen an zumutbare Lichtimmissionen gewährleisten, werden unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten erklärten Änderung und Neufassung der Nebenbestimmung in den Widerspruchsbescheiden des Regierungspräsidiums Stuttgart nunmehr durch die Baugenehmigung vollständig umgesetzt. Nach der neu gefassten Nebenbestimmung Nr. 2 darf in der Zeitspanne, die in Nr. 1 der neu gefassten Nebenbestimmung festgelegt ist, in Dunkelstunden die am Immissionsort (hier: ... xx und ...- ... xx) erzeugte vertikale Beleuchtungsstärke Ev = 0,3 lx nicht überschreiten. Gleichzeitig wird festgelegt, dass dies bei einer Einstellung der Anlage auf 2 % „Brightness“ gewährleistet ist. Damit wird insbesondere die Widersprüchlichkeit in Nr. 2 der Nebenbestimmung in der Fassung der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidium Stuttgart beseitigt, wonach einerseits die vertikale Beleuchtungsstärke 1 lx nicht überschritten werden durfte und andererseits die Leuchtdichte auf maximal 2 % des möglichen Höchstwertes festgelegt wurde. Der Einwand der Kläger, die Beschränkung der Einstellung der Leuchtdichte des Videoboards auf 2 % beziehe sich lediglich auf die momentan angebrachte Werbeanlage, greift nicht durch. Die Nebenbestimmung bestimmt in Nr. 1 und Nr. 2 Satz 1 zunächst allgemein und damit für alle weiteren Anlagen, dass der Betrieb des City-Boards (Videowerbeanlage) werktags maximal von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonntagen, die nicht gesetzliche Feiertage sind, maximal von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr erfolgen und dass in dieser Zeitspanne in Dunkelstunden die am Immissionsort (hier ... xx und xx) erzeugte vertikale Beleuchtungsstärke Ev = 0,3 lx nicht überschritten werden darf. Erst Satz 2 der Nr. 2 bezieht sich auf die verwendete Anlage und konkretisiert, unter welchen Bedingungen diese die Anforderungen nach Satz 1 der Nr. 2 erfüllt. Maßgebend bleibt aber für alle „erdenklichen“ Anlagen die Bestimmung über die Einhaltung der vertikalen Beleuchtungsstärke von 0,3 lx.
49 
Des Weiteren wurde in Nr. 1 Satz 2 der neugefassten Nebenbestimmung festgelegt, dass das Videoboard an gesetzlichen Feiertagen nicht betrieben werden darf, so dass sich der Einwand der Kläger, die Widerspruchsbescheide beinhalteten eine unzulässige Schlechterstellung, insoweit erledigt hat. Im Übrigen überzeugt der Einwand der reformatio in peius schon deshalb nicht, weil die Widerspruchsbehörde die Nebenbestimmung zur Baugenehmigung hinsichtlich des Betriebs an Sonn- und Feiertagen ausschließlich konkretisiert hat, nämlich dahin, dass die zunächst nur die Sonntage betreffende Betriebseinschränkung auch für Feiertage gelte. Denn nach der von der Beklagten erteilten Baugenehmigung - auch in der Fassung der Nebenbestimmung vom 11.07.2007 - hätte die Videowerbeanlage feiertags unbeschränkt betrieben werden können. Ein Verzicht der Beigeladenen auf den Betrieb der Videowerbeanlage an Sonn- und Feiertagen vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist nicht ersichtlich.
50 
Bei Einhaltung der nunmehr in Nr. 2 der neugefassten Nebenbestimmung zur Baugenehmigung aufgeführten Bedingungen, die die Beigeladene nach Nr. 3 der in der mündlichen Verhandlung erklärten Nebenbestimmung überdies durch die Vorlage eines Prüfgutachtens nachzuweisen hat, kann von einer erheblichen Belästigung der von der Videowerbeanlage ausgehenden Lichtimmissionen, die die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten, nicht ausgegangen werden. Eine andere Beurteilung ist auch nicht insoweit angezeigt, als die Kläger eine Beeinträchtigung auch während derjenigen Tagstunden befürchten, in denen die Helligkeit aufgrund bestimmter Witterungsverhältnisse eingeschränkt ist. In diesen begrenzten Zeiträumen ist es den Klägern im Rahmen des sozialadäquaten und ortsüblichen Eigenschutzes zumutbar, die Auswirkungen der Werbeanlage durch Vorhänge und Rollläden abzufangen. Eine ständige Verdunklung der Räume ist damit nicht verbunden.
51 
II. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt schließlich auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts.
52 
1. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals auf die unzureichenden Bauvorlagen hingewiesen haben, führt dies nicht zum Erfolg ihrer Berufung. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezug auf die maßgebende Rechtsprechung insbesondere auch des erkennenden Senats mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, ein mit Blick auf Nachbarschutz rechtlich durchgreifender Verstoß gegen die Vorschriften über die Anforderungen an die Bauvorlagen und den Bauantrag in § 53 LBO liege nicht vor. Trotz gewisser Mängel ergebe sich aus der Baugenehmigung mit der erforderlichen Bestimmtheit, welches Bauvorhaben konkret zur Genehmigung gestanden habe. Insoweit verweist der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (§ 117 Abs. 5 VwGO).
53 
2. Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht entschieden, dass sich die Kläger nicht auf einen Verstoß gegen die Gestaltungsvorschriften des § 11 LBO berufen können, weil diese ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit erlassen und daher nicht dazu bestimmt seien, auch den Individualinteressen (insbesondere der Nachbarn) zu dienen. Sie seien demzufolge nicht nachbarschützend. Diese zutreffenden Erwägungen bedürfen seitens des Senats keiner weiteren Vertiefung.
54 
Die Berufung war nach all dem zurückzuweisen.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO. Es entsprach der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen (so die nunmehr einheitliche Rechtsprechung aller Bausenate des beschließenden Gerichtshofs, vgl. zuletzt Beschluss vom 10.01.2011 - 8 S 2667/10 -, DVBl. 2011, 315 [Ls.]).
56 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 27. März 2012
58 
Der Streitwert für das Verfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt (§ 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327]).
59 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
28 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
30 
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 18.07.2006 in der Fassung vom 11.07.2007 verletzt unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten erklärten Änderung und Neufassung der Nebenbestimmung in den Widerspruchsbescheiden des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.03.2008 die Kläger weder in bauplanungsrechtlicher (I.) noch in bauordnungsrechtlicher (II.) Hinsicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31 
I. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
32 
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend grundsätzlich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Denn das Vorhabengrundstück Flst.-Nr. ... liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Gebiets, für das außer eines sich auf die Festsetzung von Baulinien beschränkenden Stadtbauplans aus dem Jahr 1885 kein Bebauungsplan existiert.
33 
1. Den Klägern steht kein - auch für ein faktisches Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB grundsätzlich geltender - Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart zu. Zwar kommt der Art eines Baugebiets, das nach § 34 Abs. 2 BauGB aufgrund der näheren Umgebung tatsächlich in jeder Hinsicht einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht, ebenso wie der Festsetzung eines Baugebiets durch Bebauungsplan, grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zu und der Eigentümer eines im Baugebiet gelegenen Grundstücks hat als Nachbar einen - von tatsächlichen Beeinträchtigungen unabhängigen - Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart (sog. Gebietserhaltungsanspruch, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22.12.2011 - 4 B 32.11 -, BBB 2012, Nr. 4, 60). Der Abwehranspruch des Nachbarn wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2008 - 4 B 60.07 -, NVwZ 2008, 786; Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155 = NVwZ 2002, 1118; Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, NVwZ 2002, 1384; Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151). Vorliegend entspricht die Eigenart der näheren Umgebung indessen keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, sondern stellt eine Gemengelage dar, in dem der Gebietserhaltungsanspruch keine Anwendung findet. Insbesondere scheidet eine Einstufung als faktisches allgemeines Wohngebiet aus.
34 
Nach ständiger Rechtsprechung reicht die nähere Umgebung im Sinn dieser Vorschrift so weit, wie sich - erstens - die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und - zweitens - wie die Umgebung ihrerseits die bodenrechtliche Situation des Baugrundstücks prägt (BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 - 4 C 77.73 -, NJW 1975, 460; Urteil vom 26.5.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369; Urteil vom 11.2.1993 - 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285). Sie ist daher nicht auf die in der unmittelbaren Nachbarschaft vorhandene Bebauung beschränkt, sondern bezieht auch die Bebauung in der weiteren Umgebung des Baugrundstücks ein, soweit diese noch prägend auf das Grundstück einwirkt (BVerwG, Urteil vom 19.9.1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34).
35 
Gemessen daran umfasst nach den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigten Feststellungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart in dem Erörterungstermin im Verfahren 2 K 1583/08 am 09.03.2009 die nähere Umgebung des Baugrundstücks außer der ganz überwiegend aus Wohnhäusern bestehenden Bebauung entlang der ... und dem auf dem Baugrundstück selbst vorhandenen Wohnhaus auch das nach Osten an das Baugrundstück grenzende, mit einem Geschäftshaus bebaute Grundstück ... Str. x sowie die nördlich der ... Straße gelegenen, größtenteils ebenfalls gewerblich genutzten Grundstücke. Hierzu zählen eine Filiale des Unternehmens ..., sowie (westlich davon) u.a. eine Videothek und ein Tiernahrungshandel. Weiter westlich, im Gebäude an der Ecke zur Bahnhofsstraße, findet sich eine Bankfiliale. Soweit diese östlich und nördlich des Baugrundstücks vorhandenen gewerbliche Nutzungen in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO überhaupt noch zulässig wären, stellen sie jedenfalls in diesem Bereich nach Anzahl, Umfang und Gewicht keine Ausnahme mehr dar, sondern prägen die Umgebung, so dass sich eine Einstufung als allgemeines Wohngebiet verbietet. Hinzu kommt, dass der ... als großflächiger Einzelhandelsbetrieb das Wohnen wesentlich stört, wegen seiner Größe und Auswirkungen wohl nur in einem Kern- oder Sondergebiet zulässig wäre, und aufgrund der vorwiegend gewerblichen Nutzung in diesem Bereich auch nicht als „Ausreißer" angesehen werden kann. Aufgrund der uneinheitlichen Art der Bebauung kann dieser Bereich demnach weder als allgemeines Wohngebiet noch als Mischgebiet qualifiziert werden.
36 
Nach dem damit anzuwendenden § 34 Abs. 1 BauGB hängt die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen - objektiv-rechtlich - davon ab, ob es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ob das Vorhaben der Beigeladenen diese Voraussetzung in jeder Hinsicht erfüllt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564), kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahinstehen, weil § 34 Abs. 1 BauGB nur insoweit nachbarschützende Wirkung hat, als das in dieser Vorschrift im Tatbestandsmerkmal des „Sich-Einfügens" verankerte Rücksichtnahmegebot in seiner drittschützenden Ausprägung verletzt ist (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil v. 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122; Urteil v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, DVBI 1981, 928; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.03.2012 - 3 S 223/12 -, juris).
37 
Nach welchen Maßstäben eine derartige Rücksichtslosigkeit anzunehmen ist, beurteilt sich, sofern Immissionen als Beeinträchtigungen in Rede stehen, nach den Regelungen des Immissionsschutzrechts. Eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten, erweist sich auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht als nicht rücksichtslos. Es gibt kein bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot, das etwa dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zugunsten der Nachbarn abverlangt, als es das BImSchG gebietet. Dieses Gesetz hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit für Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch für das Baurecht allgemein bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, BRS 40 Nr. 206; Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BRS 62 Nr. 86).
38 
Nach § 22 Abs. 1 BImSchG sind - nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz - nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (vgl. § 3 Abs. 5 BImSchG) u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche, nach dem Stand der Technik vermeidbare Umwelteinwirkungen verhindert oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zu den Immissionen zählt nach § 3 Abs. 2 BImSchG u.a. auch auf Menschen einwirkendes Licht. Rechtsverbindliche Vorschriften zur Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeitsgrenzen für Lichtimmissionen fehlen bisher. Die Beurteilung, wann Lichteinwirkungen zu erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft führen, kann nicht anhand allgemein gültiger Grenzwerte und Bewertungsmethoden vorgenommen werden, da solche weder durch Gesetz noch durch Rechtsverordnung bindend geregelt sind.
39 
Die vom Länderausschuss für Immissionsschutz am 10.05.2000 beschlossenen Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (im Folgenden: LAI-Hinweise) haben keine normative Wirkung und können folglich keine Allgemeinverbindlichkeit für sich beanspruchen (OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 21.12.2006 - 7 B 2193/06 -, BauR 2007, 861; Urteil vom 15.03.2007 - 10 A 998/06 -, DVBl. 2008, 791; Beschluss vom 27.02.2009 - 7 B 1647/08 -, NVwZ-RR 2009, 716).
40 
Die Zumutbarkeit von Lichtimmissionen beurteilt sich daher grundsätzlich nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Abzustellen ist auf den Grad der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Innen- und Außenwohnbereiche des Nachbarn. Das Maß der Schutzbedürftigkeit in tatsächlicher Hinsicht kann im Einzelfall davon abhängen, ob und inwieweit der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann (zumutbarer Eigenschutz). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eigenschutz gegen Lichtimmissionen, anders als der Schutz gegen Lärm oder Gerüche, ohne Einbußen für die Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude oder durch Hecken oder Rankgerüste in den Außenwohnbereichen bewerkstelligt werden kann. Dies gilt auch deswegen, weil Lichtimmissionen oft gleichsam zwangsläufige Folge typischer Wohnformen sind und von daher auch akzeptiert werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss v. 17.03.1999 - 4 B 14.99 -, BauR 1999, 1279). Andererseits ist die Intensität der Blendwirkung und ist das Gewicht der dem Nachbarn durch die Schutzmaßnahmen abverlangten Nutzungseinschränkungen seines Wohngrundstücks - im Innen- wie im Außenwohnbereich - in Rechnung zu stellen. Schließlich ist im Rahmen der rechtlichen Schutzwürdigkeit der Beteiligten darauf abzustellen, ob die die Blendwirkung auslösenden baulichen Maßnahmen vom materiellen Baurecht gedeckt sind oder nicht. Ob und in welchem Umfang innerhalb dieses Rahmens Abschirmmaßnahmen möglich und im Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn zumutbar sind, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ., Urteil v. 19.07.2007 - 3 S 1654/06 -, VBIBW 2008, 184). Bei Beurteilung dieser Zumutbarkeit scheidet, wie dargelegt, eine Bindung an die LAI-Hinweise mangels Allgemeinverbindlichkeit aus. Mithin dürfen die in ihnen vorgeschlagenen Mess- und Rechenverfahren, Richtwerte sowie Zu- und Abschläge nicht ungeprüft zugrunde gelegt werden. Gleichwohl ist der Senat nicht gehindert, die LAI-Hinweise als sachverständige Beurteilungshilfe und als Bewertungsmaßstab in seine Erwägungen einzubeziehen (so auch OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 21.12.2006 - 7 B 2193/06 -, BauR 2007, 861; Urteil vom 15.03.2007 - 10 A 998/06 -, DVBl. 2008, 791; Beschluss vom 27.02.2009 - 7 B 1647/08 -, NVwZ-RR 2009, 716).
41 
Die LAI-Hinweise gehen von dem nachvollziehbaren und den Senat überzeugenden Ansatz aus, dass zu den maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der durch Lichtimmissionen verursachten Belästigungen zum einen die Raumaufhellung und zum anderen die als psychologische Blendung bezeichnete Störempfindung gehören. Eine Raumaufhellung ist dann anzunehmen, wenn die Immission des Lichts zu einer signifikant erhöhten Helligkeit des Raumes mit der Folge führt, dass die Nutzung eines Wohnbereichs (etwa Schlafzimmer oder Wohnzimmer) eingeschränkt ist. Eine (psychologische) Blendung wird hingegen angenommen, wenn durch eine Lichtquelle in der Nachbarschaft zwar aufgrund der Entfernung oder Eigenart der Lichtquelle keine oder keine übermäßige Aufhellung erzeugt wird, eine Belästigung aber aus psychologischen Gründen vorliegt. Eine solche Belästigung entsteht durch die ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin, die eine ständige Umadaptation des Auges auslösen kann (vgl. hierzu Nr. 3 Buchst. a und b LAI-Hinweise).
42 
Für die Zumutbarkeit der Raumaufhellung - beschrieben durch die mittlere Beleuchtungsstärke - sehen die LAI-Hinweise für Immissionsorte in reinen, allgemeinen, besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten und Erholungsgebieten (Nr. 2 der Tabelle 1) als Richtwert für den Zeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr 3 lx und für den Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr 1 lx vor. Für Beleuchtungsanlagen mit veränderbaren Betriebszuständen ist der Beleuchtungszustand mit der maximalen Beleuchtungsstärke zu bewerten. In besonders auffälligen Wechsellichtsituationen (z.B. große Schwankungen der Beleuchtungsstärke), die lästiger als zeitig konstantes Licht empfunden werden, sind bei der Beurteilung der Raumaufhellung die Maximalwerte je nach Auffälligkeit mit einem Faktor 2 bis 5 zu multiplizieren und mit den Immissionsrichtwerten der Tabelle 1 zu vergleichen (Nr. 4.1 der LAI-Hinweise). Strahlt die Beleuchtungsanlage intensiv farbiges Licht aus, so ist bei besonderer Auffälligkeit der Messwert mit einem Faktor 2 zu multiplizieren und mit den Immissionsrichtwerten der Tabelle 1 zu vergleichen.
43 
Für die psychologische Blendung ist die mittlere Leuchtdichte der Blendlichtquelle (Ls) , die Umgebungsleuchtdichte (Lu) und der Raumwinkel (Ωs) maßgebend (vgl. LAI-Hinweise Nr. 5.1). Zur Berechnung der Werte für die maximal tolerable mittlere Leuchtdichte (Lmax) werden die Umgebungsleuchtdichte und der Raumwinkel zu einander in Beziehung gesetzt und mit dem in Tabelle 2 für einen bestimmten Immssionsort festgelegten Proportionalitätsfaktor k multipliziert (vgl. Nr. 5.1 der LAI-Hinweise). Die mittlere Leuchtdichte der zu beurteilenden Blendquelle (zu deren Berechnung - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Wechsellichtsituationen - vgl. Nrn. 5.1 und 5.3.1 der LAI-Hinweise) soll den nach dem zuvor beschriebenen Berechnungsmodus ermittelten Wert für die maximal tolerable mittlere Leuchtdichte nicht überschreiten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Leuchtdichte eine Eigenschaft einer flächigen Lichtquelle ist, die an einem entfernten Ort eine bestimmte Beleuchtungsstärke erzeugt; die Größen sind direkt proportional.
44 
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben erweist sich die streitgegenständliche Videowerbeanlage gegenüber den Klägern nicht als rücksichtslos.
45 
Das von der Beigeladenen eingeholte und auf der Grundlage der LAI-Hinweise erstellte Gutachten des Sachverständigen für Lichttechnik Dr. Ing. ... ... vom 19.02.2007 sowie die von ihm im Weiteren abgegebenen ergänzenden Stellungnahmen und Erläuterungen vom 10.03.2007, 30.09.2009, 26.01.2001 und 23.03.2012 kommen zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Videowerbeanlage bei einer Einstellung des Betriebsgeräts des Videoboards während der Dunkelstunden auf eine Leuchtdichte („Brightness“) von 2 % die in den LAI-Hinweisen aufgeführten Immissionsrichtwerte einhält. Denn bei dieser Einstellung werde der nach den LAI-Hinweisen im vorliegenden Fall geltende Höchstwert der mittleren Beleuchtungsstärke von Ev = 0,3 lx in jedem Fall eingehalten. Die von dem Videoboard herrührenden Lichtimmissionen würden unter diesen Betriebsbedingungen auch mit Blick auf die maßgebende maximal tolerable Leuchtdichte der Blendlichtquelle alle Anforderungen der LAI-Hinweise erfüllen und demzufolge als zumutbar angesehen. Dies gelte auch für das Haus ... xx. Zwar fehle es insoweit an Messungen. Nach den Berechnungsergebnissen, die auf der Grundlage der für die Anwesen ... xx, xx und xx stattgefundenen Messungen beruhten, würden die Grenzwerte der Lichtrichtlinie bei einer „Brightness“-Einstellung des Videoboards auf 2 % auch für das Haus ... xx weder erreicht noch gar überschritten (vgl. die überzeugende Stellungnahme vom 30.09.2009). Für die Beurteilung der Raumaufhellung und der Berechnung der mittleren Beleuchtungsstärke ist der Gutachter hinsichtlich der Anwesen der Kläger von Nr. 2 der Tabelle 1 der LAI-Hinweise ausgegangen und hat damit - insoweit durchaus zugunsten der Kläger - als Immissionsort ein Wohngebiet zugrunde gelegt. Ferner hat der Gutachter bei der Ermittlung der mittleren Leuchtstärke den nach den LAI-Hinweisen vorgesehenen Faktor 2 für farbiges Licht berücksichtigt und für die Wechsellicht-Situation den höchst möglichen Faktor 5 eingestellt. Auch bei der Beurteilung der Blendung hat der Gutachter für die Ermittlung der mittleren Leuchtdichte mit dem Höchstfaktor 5 gerechnet. Diese Grundannahmen zeigen, dass der Gutachter für die Beurteilung der streitgegenständlichen Videowerbeanlage die Höchstanforderungen der LAI-Hinweise für Lichtimmissionen angelegt hat, seine Berechnungen daher „auf der sicheren Seite“ liegen.
46 
Hinsichtlich der Beschränkung der Leuchtdichte („Brightness“) auf 2 % in den Dunkelstunden hat der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30.09.2009 ausgeführt, die vom Tageslicht erzeugten Beleuchtungsstärken erreichten Werte bis zu 100.000 lx. Bei Tageslichtberechnungen gehe man meist von einer Beleuchtungsstärke von 5.000 lx aus. Vergleiche man dies mit den bei der Einstellung „Brightness“ = 2 % erzeugten ca. 0,15 lx, erkenne man, dass die Anlage selbst dann nur ca. 3/100.000 der natürlichen Beleuchtungsstärke bewirke. Diese nachvollziehbaren - auch von den Klägern nicht in Zweifel gezogenen - Ausführungen zeigen, dass die Videowerbeanlage hinsichtlich ihrer Lichtimmissionen während der Hellstunden des Tages keine unzumutbare Beeinträchtigung bewirkt, so dass die in der Baugenehmigung nur für die Dunkelstunden ausgesprochene Betriebsbeschränkung keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Im Übrigen stellt der Gutachter in seiner Erläuterung vom 23.03.2012 klar, dass die Lichtrichtlinie wie auch die ihr zugrunde liegende LITG-Publikation naturgemäß nur für die Dunkelstunden innerhalb der Zeitgrenzen von 6.00 bis 20.00 Uhr, 20.00 bis 22.00 Uhr und 22.00 bis 6.00 Uhr gelten und gelten können.
47 
Das Gutachten sowie die zu seiner Ergänzung und Erläuterung ergangenen Stellungnahmen geben dem Senat keinen Anlass, an seiner Tragfähigkeit zu zweifeln. Die gutachterlichen Äußerungen weisen weder grobe Mängel noch unlösbare Widersprüche auf noch gehen sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen aus. Ebenso wenig bestehen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19.02.2007 - 2 B 19.07 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 49; Beschluss vom 22.12.2011 - 2 B 87.11 -, juris). Insoweit ist auch auf die Ausführungen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg hinzuweisen. Diese teilte nach Übersendung des Gutachtens von Dr. ... durch das Regierungspräsidium Stuttgart am 22.01.2008 mit, dass dieses nicht zu beanstanden sei; die Beurteilung sei fachlich korrekt und nachvollziehbar durchgeführt. Auch die Kläger zeigen im Ergebnis keine Umstände auf, die die Unverwertbarkeit des Gutachtens und der weiteren Stellungnahmen begründen. Ferner stellen sie die Ergebnisse, zu denen der Gutachter gelangt ist, nicht schlüssig in Frage. Allein ihr Einwand, die Messungen seien entgegen Nr. 5.3.1.2 der LAI-Hinweise nicht in den Innenräumen vor dem Fenster vorgenommen wurden, vermag hieran nichts zu ändern. Denn in diesem Fall wäre, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, der Abstand zur Videoanlage noch größer und die Belästigung damit geringer.
48 
Die Vorgaben des Gutachters, die die Einhaltung der LAI-Anforderungen an zumutbare Lichtimmissionen gewährleisten, werden unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten erklärten Änderung und Neufassung der Nebenbestimmung in den Widerspruchsbescheiden des Regierungspräsidiums Stuttgart nunmehr durch die Baugenehmigung vollständig umgesetzt. Nach der neu gefassten Nebenbestimmung Nr. 2 darf in der Zeitspanne, die in Nr. 1 der neu gefassten Nebenbestimmung festgelegt ist, in Dunkelstunden die am Immissionsort (hier: ... xx und ...- ... xx) erzeugte vertikale Beleuchtungsstärke Ev = 0,3 lx nicht überschreiten. Gleichzeitig wird festgelegt, dass dies bei einer Einstellung der Anlage auf 2 % „Brightness“ gewährleistet ist. Damit wird insbesondere die Widersprüchlichkeit in Nr. 2 der Nebenbestimmung in der Fassung der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidium Stuttgart beseitigt, wonach einerseits die vertikale Beleuchtungsstärke 1 lx nicht überschritten werden durfte und andererseits die Leuchtdichte auf maximal 2 % des möglichen Höchstwertes festgelegt wurde. Der Einwand der Kläger, die Beschränkung der Einstellung der Leuchtdichte des Videoboards auf 2 % beziehe sich lediglich auf die momentan angebrachte Werbeanlage, greift nicht durch. Die Nebenbestimmung bestimmt in Nr. 1 und Nr. 2 Satz 1 zunächst allgemein und damit für alle weiteren Anlagen, dass der Betrieb des City-Boards (Videowerbeanlage) werktags maximal von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonntagen, die nicht gesetzliche Feiertage sind, maximal von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr erfolgen und dass in dieser Zeitspanne in Dunkelstunden die am Immissionsort (hier ... xx und xx) erzeugte vertikale Beleuchtungsstärke Ev = 0,3 lx nicht überschritten werden darf. Erst Satz 2 der Nr. 2 bezieht sich auf die verwendete Anlage und konkretisiert, unter welchen Bedingungen diese die Anforderungen nach Satz 1 der Nr. 2 erfüllt. Maßgebend bleibt aber für alle „erdenklichen“ Anlagen die Bestimmung über die Einhaltung der vertikalen Beleuchtungsstärke von 0,3 lx.
49 
Des Weiteren wurde in Nr. 1 Satz 2 der neugefassten Nebenbestimmung festgelegt, dass das Videoboard an gesetzlichen Feiertagen nicht betrieben werden darf, so dass sich der Einwand der Kläger, die Widerspruchsbescheide beinhalteten eine unzulässige Schlechterstellung, insoweit erledigt hat. Im Übrigen überzeugt der Einwand der reformatio in peius schon deshalb nicht, weil die Widerspruchsbehörde die Nebenbestimmung zur Baugenehmigung hinsichtlich des Betriebs an Sonn- und Feiertagen ausschließlich konkretisiert hat, nämlich dahin, dass die zunächst nur die Sonntage betreffende Betriebseinschränkung auch für Feiertage gelte. Denn nach der von der Beklagten erteilten Baugenehmigung - auch in der Fassung der Nebenbestimmung vom 11.07.2007 - hätte die Videowerbeanlage feiertags unbeschränkt betrieben werden können. Ein Verzicht der Beigeladenen auf den Betrieb der Videowerbeanlage an Sonn- und Feiertagen vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist nicht ersichtlich.
50 
Bei Einhaltung der nunmehr in Nr. 2 der neugefassten Nebenbestimmung zur Baugenehmigung aufgeführten Bedingungen, die die Beigeladene nach Nr. 3 der in der mündlichen Verhandlung erklärten Nebenbestimmung überdies durch die Vorlage eines Prüfgutachtens nachzuweisen hat, kann von einer erheblichen Belästigung der von der Videowerbeanlage ausgehenden Lichtimmissionen, die die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten, nicht ausgegangen werden. Eine andere Beurteilung ist auch nicht insoweit angezeigt, als die Kläger eine Beeinträchtigung auch während derjenigen Tagstunden befürchten, in denen die Helligkeit aufgrund bestimmter Witterungsverhältnisse eingeschränkt ist. In diesen begrenzten Zeiträumen ist es den Klägern im Rahmen des sozialadäquaten und ortsüblichen Eigenschutzes zumutbar, die Auswirkungen der Werbeanlage durch Vorhänge und Rollläden abzufangen. Eine ständige Verdunklung der Räume ist damit nicht verbunden.
51 
II. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt schließlich auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts.
52 
1. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals auf die unzureichenden Bauvorlagen hingewiesen haben, führt dies nicht zum Erfolg ihrer Berufung. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezug auf die maßgebende Rechtsprechung insbesondere auch des erkennenden Senats mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, ein mit Blick auf Nachbarschutz rechtlich durchgreifender Verstoß gegen die Vorschriften über die Anforderungen an die Bauvorlagen und den Bauantrag in § 53 LBO liege nicht vor. Trotz gewisser Mängel ergebe sich aus der Baugenehmigung mit der erforderlichen Bestimmtheit, welches Bauvorhaben konkret zur Genehmigung gestanden habe. Insoweit verweist der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (§ 117 Abs. 5 VwGO).
53 
2. Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht entschieden, dass sich die Kläger nicht auf einen Verstoß gegen die Gestaltungsvorschriften des § 11 LBO berufen können, weil diese ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit erlassen und daher nicht dazu bestimmt seien, auch den Individualinteressen (insbesondere der Nachbarn) zu dienen. Sie seien demzufolge nicht nachbarschützend. Diese zutreffenden Erwägungen bedürfen seitens des Senats keiner weiteren Vertiefung.
54 
Die Berufung war nach all dem zurückzuweisen.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO. Es entsprach der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen (so die nunmehr einheitliche Rechtsprechung aller Bausenate des beschließenden Gerichtshofs, vgl. zuletzt Beschluss vom 10.01.2011 - 8 S 2667/10 -, DVBl. 2011, 315 [Ls.]).
56 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 27. März 2012
58 
Der Streitwert für das Verfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt (§ 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327]).
59 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 20/03/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09. Januar 2012 - 5 K 2279/11 - wird zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kos
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Tenor Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 18.7.2006 wird angeordnet, soweit die Genehmigung einen Betrieb der Videoanlage in der Zeit von 30 Minuten nach Sonnenunte
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published on 28/07/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 14.1707 Im Namen des Volkes Urteil vom 28. Juli 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbarschutz gegen Lichtimmissione
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Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach - 2. Zivilkammer - vom 22.09.2016 - 2 O 63/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstrec
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Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichter - vom 21. November 2016 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahre
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Tenor Die Baugenehmigung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.08.2016 wird aufgehoben.Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils zur Hälfe. Ihre eigenen außergerichtlichen Kos
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Annotations

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.