Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 05. Juli 2017 - 1 LA 12/17

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2017:0705.1LA12.17.00
published on 05/07/2017 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 05. Juli 2017 - 1 LA 12/17
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Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichter - vom 21. November 2016 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert beträgt 5.000,00 Euro.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen Lichtimmissionen einer Straßenlaterne, die auf der seinem Haus gegenüber liegenden Straßenseite installiert worden ist.

2

Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht einen Ortstermin durchgeführt und die Beklagte durch das Urteil vom 21.11.2016 verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die von der Straßenlaterne für das Haus des Klägers ausgehenden Lichtimmissionen zu beseitigen. Zur Begründung heißt es, der Unterlassungsanspruch des Klägers sei begründet, da die Lichtimmissionen nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung (ab 17 Uhr) unzumutbar seien. Die Laterne bewirke - obwohl 37 m entfernt - eine erhebliche Aufhellung des Grundstücks des Klägers bis in Höhe der Dachrinne und einen deutlich wahrnehmbaren Schattenwurf. Der auf dem alten Mast installierte neue Beleuchtungskörper verursache zwangsläufig eine deutliche Vergrößerung der ausgeleuchteten Fläche. Auf Fragen der allgemeinen Akzeptanz komme es nur es nur bzgl. der Ausleuchtung des Straßenraums, nicht auch bzgl. des Grundstücks des Klägers an. Die hier gegebene Ausleuchtung sei allein für den Straßenraum nicht "notwendig"; der Kläger müsse daher die damit einher gehenden Belästigungen nicht hinnehmen. Er müsse sich auch nicht auf Selbsthilfe (Abdunkeln der Fenster, Aufwuchs der Hecke) verweisen lassen. Die "grundsätzlichen Erwägungen" der Beklagten seien nicht schutzwürdig, weil im Einzelfall die erhebliche Belästigung des Klägers mit geringem Aufwand beendet werden könne. Es bleibe der Beklagten überlassen, in welcher Weise sie die Lichtimmissionen beseitigen will.

3

Gegen das am 12.01.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.01.2017 die Zulassung der Berufung beantragt.

II.

4

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

5

Der Antrag ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

6

1. Der Antrag ist innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt und auch fristgerecht begründet worden. Die Beklagte bezieht sich auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 - 3 und Nr. 5 VwGO.

7

2. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.

8

2.1 Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Solche Zweifel wären zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass dies auf das Ergebnis - Klagabweisung - durchschlägt. Das ist nicht der Fall.

9

2.1.1 Der Hinweis der Beklagten auf die früher vorhandene Bauart der Straßenlaternen (nicht "Bogen-", sondern "Kofferlampe") ist für die Frage der Zumutbarkeit der von dem jetzt installierten Leuchtentyp "Volkmar II LED" mit den Lampenköpfen LED 26 W/3.000 Lumen ausgehenden Lichtimmissionen unerheblich. Auf die Beweisantritte (S. 4 der Begründung des Zulassungsantrags) kommt es damit nicht an.

10

2.1.2 Soweit die Beklagte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kritisiert, weil dieses die "Lichtplanungsunterlagen" und die darin angegebene Lichtstärke an der Grenze zum Grundstück des Klägers von 1 lx (und danach auf 0,3 lx abnehmend) nicht "zur Kenntnis" genommen habe, ergibt sich auch daraus kein - ergebnisrelevanter - Einwand gegen die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils.

11

2.1.2.1 Die Beklagte übersieht insoweit, dass das klagabweisende Urteil – tragend – auf dem Ergebnis der (bei Dunkelheit vorgenommenen) Ortsbesichtigung beruht, wonach die neue Straßenbeleuchtung das Grundstück des Klägers "erheblich aufhellt mit deutlich wahrnehmbaren Schattenwürfen an die Fassade des Wohnhauses bis über die Höhe der Dachrinne hinaus". Die Lichteinwirkung werde damit – nachvollziehbar – als "erheblich belästigend" empfunden (S. 4 des Urt.-Abdr.).

12

Die Kritik der Beklagten, das Verwaltungsgericht sei insoweit "einfach zu einer subjektiven Unzumutbarkeit der Lichtimmissionen" gelangt, ohne dies durch "physikalische Grundlagen" oder den "derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand der Lichtimmissionsforschung" zu erhärten, vermag nicht zu überzeugen.

13

Das Verwaltungsgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO). In Bezug auf Lichtimmissionen und ihre Zumutbarkeit i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG ist die Überzeugungsbildung nicht durch allgemein geltende Grenzwerte oder Bewertungsmethoden gebunden, da solche weder durch Gesetz noch durch Rechtsverordnung geregelt sind. Die Frage, ob und ggf. unter welchen Umständen Lichtimmissionen als erhebliche Belästigung i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG anzusehen sind, ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der "Stärke" und des Charakters der Lichtimmissionen, der Gebietsart und der durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und –bedürftigkeit sowohl des Lichtemittenten als auch der betroffenen Grundstücke - einschließlich der Möglichkeit, selbst für Abhilfe (etwa durch Vorhänge etc.) zu sorgen - zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.03.1999, 4 B 14.99, BauR 1999, 1279). Dabei sind auch wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen. Alle Faktoren sind in eine wertende Gesamtbeurteilung im Sinne einer Güterabwägung einzustellen (OVG Münster, Urt. v. 15.03.2007, 10 A 998/06, BRS 71 Nr. 70 [bei Juris Rn. 77]; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.04.1988, 7 C 33.87, BVerwGE 79, 254 ff. [bei Juris Rn. 16, m.w.N.]).

14

Diesem Ansatz, den der Senat teilt, ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung der Sache nach gefolgt und hat seine wertende Gesamtbeurteilung – im Kern – daran ausgerichtet, dass es für die den Kläger treffende zusätzliche Lichteinwirkung keine "Notwendigkeit" bzw. keinen "rechtfertigenden Grund" gibt. Die Straßenbeleuchtung sei im Interesse der Verkehrssicherheit auf die angemessene Ausleuchtung der Straßen und Gehwege beschränkt, umfasse also nicht (auch) die Ausleuchtung von Grundstücken bzw. die Anstrahlung von Gebäudewänden. In Bezug auf Letzteres sei die Beklagte nicht schutzwürdig (S. 4-5 des Urt.-Abdr.).

15

Die darin liegende Aussage, dass Lichtimmissionen umso weniger hinzunehmen sind, je geringer ihre Entstehung oder Reichweite sachlich gerechtfertigt ist, verdient Zustimmung. Die Beklagte kann - mit anderen Worten – die Hinnahme solcher Lichteinwirkungen nicht beanspruchen, die für die öffentliche Straßenbeleuchtung nicht erforderlich sind. Diese dient der Verkehrssicherheit, der Orientierung, der Erhöhung der persönlichen Sicherheit der Bevölkerung und - etwa in zentralen Bereichen - auch der Belebung von Kommunikationsbereichen. Die Planung bzw. Auslegung der Straßenbeleuchtung kann sich – etwa – an den in der DIN EN 13201-1 beschriebenen "Beleuchtungssituationen" orientieren (im vorliegenden Fall einer Anliegerstraße B2, D3 oder D4). Dabei ist allerdings auf eine Minimierung von störenden Lichtwirkungen auf Privatgrundstücke zu achten; deren "Ausleuchtung" gehört nicht zu der von der Beklagten wahrzunehmenden öffentlichen Aufgabe.

16

Das Verwaltungsgericht hat – dazu – in seinem Urteil überzeugend herausgearbeitet, dass dies im vorliegenden Fall unzureichend beachtet worden ist. Wenn – wie hier – die Straßenlaterne so installiert worden ist, dass ihre Lichtwirkung über den Bereich der öffentlichen Straße (mit Gehweg) hinausreicht und das Mauerwerk des Gebäudes des Klägers "bis einschließlich Dachrinne deutlich anstrahlt" (Protokoll der Ortsbesichtigung vom 17.11.2016), spricht dies bereits dafür, dass damit eine nicht vom öffentlichen Zweck der Straßenbeleuchtung getragene – störende – Lichteinwirkung vorliegt.

17

Dem Einwand der Beklagten, dass insoweit vor einer rechtlichen Bewertung "zwingend" eine Messung zu erfolgen habe, ist nicht zu folgen. Soweit insoweit auf die DIN EN 13201 verwiesen wird, ist (schon) nicht dargelegt, ob danach Messungen vorzunehmen sind; naheliegend ist dies nicht, da die DIN EN 13201 nur "Gütemerkmale" für die Straßenbeleuchtung - abhängig von Beleuchtungssituationen (A1 bis E2) - festlegt (vgl. die Planungshilfe "Licht für Europas Straßen. Beleuchtung von Straßen pp. nach DIN EN 13201", Arnsberg [trilux], 2005, S. 2, 9). Die - weiter - zitierten "Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen" der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI [im Folgenden: LAI-Hinweise]) i. d. F. vom 08.10.2012 enthalten zwar Vorgaben für Lichtimmissionsmessungen (zu 4. und 5.), doch sind diese Hinweise nach deren Ziff. 2 (2. Absatz) auf Anlagen zur Beleuchtung des öffentlichen Straßenraums nicht anwendbar. Sie enthalten auch - ausdrücklich - keine für öffentliche Straßenbeleuchtungsanlagen geltenden Immissionsrichtwerte (s. Tabelle 1 der "Hinweise"). Der Leitfaden "Lichteinwirkung auf die Nachbarschaft" des Fachverbandes für Strahlenschutz e. V. (Köln, 2014) stimmt in Bezug auf die Beurteilung der Raumaufhellung mit den LAI-Hinweisen überein.

18

2.1.2.2 Die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil zu den Gründen der Lichteinwirkung der Straßenlaterne auf das Grundstück bzw. das Wohnhaus des Klägers werden von der Beklagten - im Tatsächlichen - nicht angegriffen. Danach steht fest, dass der von der Beklagten ausgewählte, lt. Herstellerangabe "extrem breitstrahlende" Leuchtentyp "Volkmar II LED" (s. Bl. 45 der Beiakte A) in Verbindung mit der unveränderten Masthöhe zu den o. g. Lichteinwirkungen führt. Dem erstinstanzlichen Urteil ist darin zu folgen, dass diese Immissionen bei einem anderen Leuchtentyp (mit einer nach "unten" gerichteten Lichtverteilung [s. dazu LAI-Hinweise, Abbildung 2 sowie "Leitfaden" {a.a.O.}, Abbildung 3], oder einem anderen Leuchtmodul) und/oder bei einem niedrigeren Lampenmast ohne Weiteres hätten vermieden oder vermindert werden können, ohne dass dies die Qualität der Beleuchtung der öffentlichen Straße bzw. des Gehweges beeinträchtigt hätte. Die daraus abgeleitete Schlussfolgerung, dass der Kläger diese Lichteinwirkungen nicht hinzunehmen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

19

2.1.2.3 Bei dieser Sachlage kam es auf eine gutachterliche oder messtechnische Erfassung des (genauen) Werts der am Haus des Klägers "ankommenden" Beleuchtungsstärke nicht an. Der Kläger kann vielmehr, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, die Beseitigung der Lichteinwirkungen beanspruchen, die die Bedürfnisse der Straßenbeleuchtung übersteigen.

20

Die Beklagte scheint anzunehmen, dass der Kläger auch in einer solchen Fallgestaltung Lichteinwirkungen hinzunehmen habe, die unterhalb von bestimmten Richt- oder Anhaltswerten liegen. Sie versucht dies durch die sog. "Lichtplanungsunterlagen" (Anlage B 1) zu belegen, denen sie eine Beleuchtungsstärke an den Fenstern der (straßenzugewandten) Ruheräume des Klägers von weniger als 1 lx (bis 0,3 lx) entnimmt.

21

Ob dem – ungeachtet der "extrem breitstrahlenden" Lichtwirkung der Straßenlaterne für die an den vertikalen Flächen der Außenfenster anzusetzenden Werte – zu folgen ist, erscheint fraglich. Die Beklagte weist selbst darauf hin, dass es bei Zugrundelegung des in der DIN EN 13201 angegebenen "Wartungswertes der mittleren horizontalen Beleuchtungsstärke 2 lx bis 15 lx auf der Hand liege, dass der Wert von 1 lx "nicht immer unterschritten werden kann" (vgl. – in diesem Sinne auch – "Leitfaden" [a.a.O.] zu 5.1, S. 12).

22

Letztlich kann dies offen bleiben. Der Begründung des Zulassungsantrags ist nicht zu entnehmen, welcher Immissions(-richt-)wert hier maßgeblich sein soll. Die "LAI-Hinweise" helfen unbeschadet des Umstandes, dass sie in der Rechtsprechung (ansonsten) als "sachverständige Beurteilungshilfe" für die Frage der (Un-)Zu-mutbarkeit von Lichtimmissionen herangezogen werden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27.02.2009, 7 B 1647/08, NVwZ-RR 2009, 716 [Rn. 50], VGH Mannheim, Urt. v. 29.03.2012, 3 S 2658/10, NVwZ-RR 2012, 636 [Rn. 40]), nicht weiter, da die dort - in Tabelle 1 - angegebenen Immissionsrichtwerte ausdrücklich nicht für öffentliche Straßenbeleuchtungsanlagen gelten. Selbst wenn die im "Leitfaden" (a.a.O., zu 5.1, S. 12) genannten "Anhaltswerte" bzw. die den Empfehlungen des Arbeitskreises "Lichtimmissionen" der Deutschen Lichttechnischen Gesellschaft (LiTG) für die "Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen künstlicher Lichtquellen 12.3" (3. Aufl., 2011; zu 3.2) zu entnehmenden Richtwerte hier anwendbar wären, würde dies – allein – die erstinstanzliche Klagabweisung nicht in Frage stellen. Diese bleibt – weiterhin – tragend darauf gestützt, dass nach der – nicht zu beanstandenden – Abwägung der Belange der Beklagten mit denjenigen des Klägers kein Recht der Gemeinde besteht, das Grundstück weiterhin – wie bisher – zu beleuchten.

23

2.1.3 Der – von der Beklagten gerügte – Umstand, dass das Verwaltungsgericht keine Innenbesichtigung zur Prüfung einer (evtl.) Blendwirkung vorgenommen hat, ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des klagabweisenden Urteils zu begründen. Das Urteil ist – wie ausgeführt – tragend darauf gestützt, dass die Lichteinwirkung auf das Wohnhaus nach dem Ergebnis der die beiderseitigen Belange berücksichtigenden Gesamtbeurteilung vom Kläger nicht hinzunehmen ist (s. o. zu 2.1.2.1 und 2.1.2.2). Unabhängig davon geht es bei der Rüge des Beklagten der Sache nach um einen Aufklärungsmangel, was als Verfahrensfehler anzusehen wäre. Eine Berufungszulassung (auch) wegen ernstlicher Zweifel ist nur möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde (VGH Kassel, Beschl. v. 01.11.2012, 7 A 1256/11.Z, NVwZ-RR 2013, 417). Das ist hier nicht der Fall. Aus dem Protokoll der vor Ort durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 17.11.2016 (S. 2) ist zu entnehmen, dass die "Begutachtung" der Situation in den Wohnräumen allseits nicht für erforderlich gehalten wurde. Die Beklagte war szt. durch den Bürgermeister und zwei hauptamtliche Bedienstete des Amtes vertreten. Sie kann danach das Unterbleiben einer weiteren Sachaufklärung nicht mehr rügen. Eine Innenbesichtigung musste sich dem Verwaltungsgericht nach der Ortsbesichtigung und der Erörterung der Sach- und Rechtslage auch nicht aufdrängen.

24

2.2 Die Zulassung der Berufung kann auch nicht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützt werden. Der Beklagten ist zwar darin zu folgen, dass einer Entscheidung nach § 6 Abs. 1 VwGO für den genannten Zulassungsgrund keine Bindungswirkung zukommt. Sie hat allerdings keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache dargelegt.

25

2.2.1 Soweit die Beklagte hier (erneut) darauf hinweist, dass früher keine Bogen-, sondern sog. Kofferlampen installiert gewesen seien, werden damit keine "Schwierigkeiten" geltend gemacht. I. ü. wird auf die Ausführungen zu oben 2.1.1 verwiesen.

26

2.2.2 Ob das Verwaltungsgericht "ohne weitere Untersuchungen … seine subjektiven … Eindrücke einfach zum Maßstab von unzumutbaren Belästigungen durch Lichtimmissionen machen darf", ist keine in rechtlicher Hinsicht schwierige Frage. Ihre Beantwortung ergibt sich – zum einen – aus dem Prozessverlauf, einschließlich der Mitwirkung der Beteiligten bei der Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 S. 1 2. Hs. VwGO), und - zum anderen - aus der Anwendung der im erstinstanzlichen Urteil (S. 3 d. Abdr.) zutreffend zusammengefassten Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs und der §§ 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG auf den Einzelfall. Wenn das Verwaltungsgericht, wie oben zu 2.1.2.1 ausgeführt, im Rahmen einer wertenden Gesamtbeurteilung über den genannten Anspruch entscheidet, sind dabei "subjektive Eindrücke", die in einem Termin vor Ort entstanden sind und Gegenstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage waren, zu berücksichtigen. Die – sinngemäß geltend gemachte - Ansicht der Beklagten, es habe auch einer Auseinandersetzung mit "wissenschaftlichen Erkenntnissen" bedurft, begründet - als solche - keine besonderen (rechtlichen) Schwierigkeiten, sondern enthält allenfalls eine im Rahmen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu prüfende Kritik.

27

2.3 Die Zulassung der Berufung kann auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beansprucht werden.

28

Die Beklagte hält die Tatsachenfrage, ob "ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Begebenheiten und Vorbelastungen in Immissionsschutzfällen in eine rechtliche Beurteilung eingetreten werden" kann, sowie die Rechtsfrage, ob "der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 VwGO in Immissionsschutzfällen durch subjektive Empfindungen des Gerichts ersetzt werden kann", für grundsätzlich bedeutsam. Beide Fragen verfehlen ihr Ziel.

29

Die erste (Tatsachen-)Frage insinuiert, das Verwaltungsgericht sei "ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Begebenheiten und Vorbelastungen" in eine rechtliche Beurteilung eingetreten, was offensichtlich nicht zutrifft. In Bezug auf die frühere Beleuchtungssituation kommt es auf die "Begebenheiten" nicht an (s. o. 2.1.1). Die gestellte Frage wäre folglich (so) schon nicht entscheidungserheblich. Wenn die Frage – im Sinne der zu § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO formulierten Frage – sinngemäß dahingehend verstanden wird, dass es um die (Frage der) Berücksichtigung "wissenschaftlicher Erkenntnisse" gehen soll, entzieht sich ihre Beantwortung einer verallgemeinerungsfähigen Klärung, weil dies vom jeweiligen Einzelfall abhängig ist.

30

Die zweite (Rechts-)Frage ist so formuliert, dass sie keiner verallgemeinerungsfähigen Klärung zugänglich ist. Was die Beklagte als "subjektive Empfindungen" des Gerichts bezeichnet, sind Erwägungen innerhalb der gebotenen wertenden Gesamtbeurteilung über den geltend gemachten Anspruch.

31

2.4 Die Berufungszulassung kann schließlich auch nicht auf einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützt werden.

32

Die Beklagte hält es für verfahrensfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) "durch einen Verzicht auf eigene Lichtmessungen bzw. … auf ein naheliegendes Sachverständigengutachten" verletzt habe. Dem kann nicht gefolgt werden.

33

Was das Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuklären hat, richtet sich nach dem Streitgegenstand; in dessen Rahmen hat es den Sachverhalt insoweit zu erforschen, als dies für seine Entscheidung erforderlich ist. Maßgeblich ist dabei die der erstinstanzlichen Entscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung, selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.10.1984, 6 C 49.84, BVerwGE 70, 216 ff. [bei Juris Rn. 16]). Die Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO wird nicht verletzt, wenn das Verwaltungsgericht den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und eines Verhandlungstermins vor Ort (mit Ortsbesichtigung) für aufgeklärt hält und von einer weiteren Beweiserhebung absieht.

34

Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte eine unvollständige Aufklärung von Fragen, die entscheidungserheblich sind, darlegen müssen, Das ist nicht geschehen. Auf eine Lichtmessung bzw. eine Sachverständigengutachten zu den Lichtimmissionen kam es aus der Sicht des Verwaltungsgerichts nicht an. Damit ist zugleich klar, dass sich dem Verwaltungsgericht insoweit auch keine weitere Ermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.

35

3. Der Zulassungsantrag ist nach alledem abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG.

36

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

37

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 29/03/2012 00:00

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2009 - 2 K 1583/08 - wird zurückgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbes
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.