Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Sept. 2015 - 3 S 741/15

published on 29/09/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Sept. 2015 - 3 S 741/15
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5.11.2014 - 4 K 675/13 - geändert. Nr. 5 des Bescheids der Beklagten vom 11.11.2011 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.2.2013 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Verkleinerungsverfügung.
Die Klägerin ist Inhaber eines Erbbaurechts an den zusammen 3.745 m2 großen Grundstücken Flst.Nr. ..., ... und ... in Heidelberg. Die Grundstücke wurden in den sechziger Jahren mit drei ursprünglich zweigeschossigen Mehrfamilienwohnhäusern (..., ... und ...) bebaut. Das Gebäude ... befindet sich ungefähr 3 m von dem nach Norden angrenzenden, ebenfalls mit einem Wohnhaus (...) bebauten Grundstück Flst.Nr. ... entfernt.
Die Klägerin beantragte am 4.12.2009 die Erteilung einer Baugenehmigung für den „Umbau und Sanierung mit Ausbau der Dachgeschosse“ der drei Gebäude. Die dem Bauantrag zugrunde liegenden Bauvorlagen sehen auf der Nordseite den Anbau eines 1,50 m vor die nördliche Außenwand des bestehenden Gebäudes ... tretenden Balkons im Dachgeschoss vor. Der bei den Bauvorlagen befindliche Abstandsflächenplan stellt die erforderlichen Abstandsflächen auch auf der Nordseite des Gebäudes als eingehalten dar. Die Beklagte erteilte am 20.4.2010 die beantragte Baugenehmigung.
Auf die Beschwerde eines Bewohners des Wohngebäudes ... stellte die Beklagte im November 2011 fest, dass der genannte Balkon den erforderlichen Mindestabstand von 2 m zur nördlichen Grundstücksgrenze nicht einhält. Nach vorheriger Anhörung verpflichtete die Beklagte die Klägerin mit Verfügung vom 11.11.2011, den bereits ausgeführten nördlichen Balkon so zurückzubauen, „dass er zur Grenze einen Mindestabstand von 2 m einhält.“ Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 15.2.2013 zurück.
Die Klägerin hat am 18.3.2013 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, der beanstandete Balkon sei zwar materiell baurechtswidrig, er werde jedoch von der ihr erteilten Baugenehmigung gedeckt. In den Plänen werde der nördliche Balkon des Gebäudes ... genau so dargestellt, wie er ausgeführt worden sei. Die Tatsache, dass der Balkon in dem Abstandsflächenplan unberücksichtigt geblieben sei, mache das Vorhaben zwar rechtswidrig, lasse jedoch den Regelungsumfang der Baugenehmigung unberührt.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert, die Baugenehmigung sei wegen der Unrichtigkeit des Abstandsflächenplans widersprüchlich, da dieser die Aussage enthalte, die Abstandsflächen seien eingehalten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5.11.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angefochtene Verfügung sei rechtmäßig. Der beanstandete Balkon verstoße gegen materielles Baurecht, da er nicht mindestens 2 m von der Nachbargrenze entfernt sei und daher bei der Bemessung der Abstandsfläche zu berücksichtigen sei. Ein Anspruch der Klägerin auf Zulassung einer geringeren Abstandsflächentiefe bestehe nicht. Das Vorhaben sei auch formell rechtswidrig. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe die Baugenehmigung nicht den Inhalt, dass die Errichtung des Balkons auch insoweit genehmigt sei, als dieser einen geringeren Grenzabstand als 2 m einhalte. Der Textteil der Baugenehmigung treffe hierzu keine Aussage, sondern verweise vielmehr darauf, dass die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen Bestandteile der Genehmigung seien. Den genehmigten Bauvorlagen lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass ein Balkon im realisierten Ausmaß genehmigt worden sei. Maßgebend für die Auslegung einer Baugenehmigung sei der objektive Erklärungswert aus der Sicht des Empfängerhorizonts. Nach Maßgabe dessen lasse sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln, das ein Balkon genehmigt worden sei, der weniger als 2 m Grenzabstand einhalte. Der Abstandsflächenplan sei nach § 4 Abs. 4 Satz 2 LBOVVO Teil des Lageplans. Ihm komme mit der Genehmigung der Erklärungswert zu, dass das Vorhaben nach seiner Lage und Höhe die Abstandsflächen einhalte oder - anders ausgedrückt -, dass es keine Bauteile in den Abstandsflächen gebe, die bei der Ausweisung der Abstandsfläche hätten berücksichtigt werden müssen. Die Bauvorlagen widersprächen sich daher in der Darstellung des Balkons. Ob die mangelnde Bestimmtheit der Baugenehmigung die Teilnichtigkeit der Genehmigung nach sich ziehe, könne offen bleiben. Denn selbst wenn dies nicht der Fall sei, führe die mangelnde Bestimmtheit dazu, dass die Klägerin sich nicht darauf berufen könne, dass mit der Baugenehmigung der Balkon in einem Abstand von weniger als 2 m zur Grundstücksgrenze zugelassen worden sei, da die Unklarheiten und Widersprüche im Verantwortungsbereich der Klägerin lägen.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 25.3.2015 zugelassene Berufung der Klägerin. Zu deren Begründung trägt die Klägerin vor, der von ihr errichtete Balkon sei von der Baugenehmigung vom 20.4.2010 gedeckt. Denn nur wenn es Zweifel über die Auslegung des Inhalts einer Baugenehmigung gebe, gingen diese zu Lasten des Bauherrn. Solche Zweifel bestünden hier aber nicht, da der Balkon genauso errichtet worden sei, wie in den Plänen dargestellt. Ihr könne deshalb nicht vorgehalten werden, von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen zu sein. Der mit der Erstellung des Abstandsflächenplans beauftragte Vermesser habe den Balkon übersehen oder jedenfalls nicht miteinberechnet. Deswegen sei die Baugenehmigung auf Grund der Zulassung des Balkons mit seinen Ausmaßen zwar rechtswidrig und hätte insoweit zurückgenommen werden können. Das sei jedoch nicht geschehen. Die Rückbauverfügung sei daher rechtswidrig.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5.11.2014 - 4 K 675/13 - zu ändern und Nr. 5 des Bescheids vom 11.11.2011 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.2.2013 aufzuheben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie erwidert, die LBOVVO verlange die Einreichung eines gesonderten Abstandsflächenplans. Seien Abstandsflächen nicht eingehalten, sei dies im Abstandsflächenplan zu vermerken. Damit komme einem Abstandsflächenplan, der die Einhaltung der Abstandsflächen auf allen Seiten des Vorhabens darstelle, der objektive Erklärungswert zu, dass die für das Vorhaben erforderlichen Abstandsflächen insgesamt eingehalten seien. Die Baurechtsbehörde habe dann nicht die Pflicht, die Übereinstimmung der Darstellungen des Abstandsflächenplans mit den Bauzeichnungen nachzumessen. Denn nach § 43 Abs. 1 LBO sei der Entwurfsverfasser dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche. Damit komme es zu nicht durch eine Auslegung ausräumbaren Widersprüchen hinsichtlich des Inhalts der der Klägerin erteilten Baugenehmigung. Die Klägerin könne sich deshalb im Hinblick auf die Ausmaße des Balkons an der Nordwand im Dachgeschoss jedenfalls nicht auf die Baugenehmigung vom 20.4.2010 berufen.
14 
Sei der Balkon somit nicht nur materiell, sondern auch formell rechtswidrig, habe sie mit einer Verkleinerungsverfügung den geringstmöglichen Eingriff gewählt. Denn durch die Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächentiefe würden nachbarliche Belange erheblich beeinträchtigt. Die der Klägerin entstehenden Umbaukosten seien kein Gesichtspunkt, der einem Einschreiten entgegenstehe.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die unter Nr. 5 des Bescheids der Beklagten vom 11.11.2011 getroffene Anordnung, den bereits ausgeführten nördlichen Balkon zurückzubauen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin somit in ihren Rechten.
17 
Die angefochtene Verfügung stützt sich auf § 65 Satz 1 LBO. Danach kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ein Einschreiten auf der Grundlage dieser Vorschrift setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anlage nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und sie seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.4.2014 - 3 S 1962/13 -juris; Urt. v. 13.6.2007 - 3 S 39/07 - BauR 2007, 1861; Urt. v. 16.6.2003 - 3 S 2436/02 - VBlBW 2004, 263; s. auch BVerwG, Urt. v. 3.5.1988 - 4 C 54.85 -BauR 1988, 576 zum vergleichbaren Landesrecht in Rheinland-Pfalz). An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Der von der Beklagten beanstandete Balkon verstößt zwar gegen § 5 LBO und ist damit materiell baurechtswidrig (1.). Die Errichtung des Balkons wird jedoch durch die der Klägerin am 20.4.2010 erteilte Baugenehmigung gedeckt (2.). Die der Baugenehmigung zukommende Legalisierungswirkung schließt ein Einschreiten der Beklagten wegen des Verstoßes gegen § 5 LBO aus (3.).
18 
1.Die Beteiligten sind sich darin einig, dass der Balkon gegen § 5 LBO verstößt und damit materiell baurechtswidrig ist. Das ist zutreffend.
19 
a) Bei der Bemessung der Abstandsfläche bleiben nach § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten außer Betracht, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. Diese Maße sind im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Zwar ist der von der Klägerin errichtete Balkon 5 m breit und tritt nur 1,5 m vor die nördliche Außenwand. Der Balkon hält jedoch zu der nördlichen Nachbargrenze nur einen Grenzabstand von deutlich weniger als 2 m ein, wobei dahin stehen kann, ob der tatsächlich eingehaltene Abstand 1,43 m - so die Klägerin - oder 1,39 m - so die Beklagte - beträgt. Der Balkon ist danach in die Bemessung der Abstandsfläche miteinzubeziehen, d.h. mit ihm ist eine eigene Abstandsfläche einzuhalten, so als ob auf dieser Höhe die Außenwand vorspringen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201). Wie sich daraus zugleich ergibt, hält der umstrittene Balkon zur nördlichen Grundstücksgrenze nicht die erforderliche Abstandsfläche ein und verstößt damit gegen § 5 LBO.
20 
b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von § 5 LBO. Die Zulassung eine geringere Tiefe der Abstandsfläche gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO scheidet aus, weil sich weder aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück noch aus Rechtsgründen Besonderheiten erkennen lassen, die ausnahmsweise eine geringere Abstandsflächentiefe rechtfertigten. Die Voraussetzungen für eine Zulassung eine Abweichung von § 5 LBO gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO sind ebenfalls nicht gegeben.
21 
Nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO sind Abweichungen von den Vorschriften in den §§ 4 bis 37 LBO - und somit auch in § 5 LBO - zuzulassen „zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, Teilung von Wohnungen oder Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches“, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt und die Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Zu der Feststellung, ob eine Abweichung von § 5 LBO mit öffentlichen Belangen vereinbar ist und deshalb bei Vorliegen der übrigen in § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO genannten Voraussetzungen auf der Grundlage dieser Vorschrift zuzulassen ist, bedarf es einer Abwägung des mit § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO verfolgten öffentlichen Interesses an der Schaffung zusätzlichen Wohnraums gegen die von § 5 LBO geschützten öffentlichen und privaten Interessen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.3.2015 - 3 S 1913/14 - juris). Den von § 5 LBO geschützten öffentlichen und privaten Interessen kommt bei dieser Abwägung im vorliegenden Fall der Vorrang zu, da es über den durch die Aufstockung des Gebäudes geschaffenen zusätzlichen Wohnraum hinaus nicht der Schaffung weiteren Wohnraums durch einen näher als 2 m an die nördliche Grundstücksgrenze heranrückenden Balkon bedarf.
22 
2. Der Balkon ist jedoch, so wie er errichtet worden ist, von der Genehmigung vom 24.10.2010 gedeckt.
23 
a) Die Baugenehmigung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Inhalt und Umfang einer Baugenehmigung werden deshalb durch den Bauantrag und die mit ihm einzureichenden Bauvorlagenbestimmt, sofern die Baugenehmigung selbst keine entsprechenden Vorbehalte oder Maßgaben enthält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.1993 - 5 S 1650/92 - BRS 55 Nr. 193; Sauter, LBO für Baden-Württemberg, § 58 Rn. 32). Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 58 Abs. 1 Satz 3 LBO) für deren Inhalt regelmäßig nicht relevant (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.5.2005 - 10 A 2017/03 - BauR 2005, 1459).
24 
b) Wie die Klägerin zu Recht einwendet, wird der beanstandete Balkon des Gebäudes ... in dem bei den Bauvorlagen vom 14.8.2009 befindlichen „Grundriss Dachgeschoss“ genau so dargestellt, wie er ausgeführt worden ist, nämlich mit einer Breite von 5 m und einer Tiefe von - bezogen auf die Außenwand des bestehenden Gebäudes - 1,5 m. Die geplante Tiefe des Balkons von 1,5 m geht auch aus den bei den Bauvorlagen befindlichen Ansichten von Osten und Westen zweifelsfrei hervor, wenngleich sich die Ansichten nicht auf das Gebäude ..., sondern auf das - baugleiche - Gebäude ... beziehen. Weder im „Grundriss Dachgeschoss“ noch in den Ansichten von Osten und Westen ist allerdings der Abstand vermerkt, den das bestehende Gebäude von der nördlichen Grundstücksgrenze einhält. Das Gleiche gilt für den Lageplan. Der Abstand kann deshalb nur durch „Herausmessen“ bestimmt werden und beträgt danach unter Zugrundelegung des „Grundrisses Dachgeschoss“ 3 m.
25 
c) Einen die Wirksamkeit der Baugenehmigung in Frage stellenden Widerspruch zwischen den genannten Plänen und dem Abstandsflächenplan vermag der Senat anders als das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen.
26 
In dem Abstandsflächenplan ist die vor der nördlichen Außenwand gelegene Abstandsfläche mit A gekennzeichnet. Ihre Tiefe wird ausgehend von einer Wandhöhe von 7,10 m mit (7,10 m x 0,4 =) 2,84 m beziffert. Das „Planmaß zur Grenze“ wird mit 2,86 m angegeben, wobei unklar ist, ob sich dieses Maß auf die ursprüngliche Außenwand oder auf die neue, um 0,18 m verbreiterte Außenwand des Gebäudes bezieht. Eine „Überschreitung“ (gemeint wohl: Unterschreitung) des Abstands wird dementsprechend verneint.
27 
Der Abstandsflächenplan ist demnach ohne Zweifel unrichtig, was auch die Klägerin nicht bestreitet. Einen Widerspruch zu der Darstellung des Balkons in den übrigen Bauvorlagen vermag der Senat darin jedoch nicht zu sehen. In dem Abstandsflächenplan ist der Balkon nicht eingezeichnet. Über die Abmessungen des Balkons kann diesem Plan somit jedenfalls unmittelbar nichts entnommen werden. Die Höhe der Außenwand selbst, die vor ihr liegende Abstandsfläche sowie der Abstand zur Grundstücksgrenze sind in dem Plan korrekt dargestellt.
28 
Der von der Beklagten zitierte Beschluss des OVG Sachsen vom 24.6.1996 - 1 S 248/96 - (LKV 1997, 103) ist deshalb nicht einschlägig. Für den Fall, dass sich Lageplan und Abstandflächenplan hinsichtlich des Grenzabstands zum Nachbarn widersprechen, meint das OVG Sachsen, dass in aller Regel allein der Abstandflächenplan für die Lage des Baukörpers zum Nachbargrundstück hin ausschlaggebend sei. Das folge aus Sinn und Zweck dieses Plans. Das mag zutreffen. Die Lage des Baukörpers wird jedoch in dem Abstandsflächenplan nicht anders dargestellt als in den übrigen Bauvorlagen. Der Balkon wird vielmehr, wie gesagt, überhaupt nicht dargestellt, was zwar mit Blick auf die Notwendigkeit, mit dem Balkon eine eigene Abstandsfläche einzuhalten, einen Fehler des Plans bedeutet, aber keinen Widerspruch zu den übrigen Bauvorlagen in dem Sinn begründet, dass Unklarheiten über die Abmessungen des geplanten Balkons auf der Nordseite des Gebäudes bestünden.
29 
Das Argument des Verwaltungsgerichts, der Abstandsflächenplan enthalte die Erklärung, dass das Vorhaben nach seiner Lage und Höhe die Abstandsflächen einhalte oder - anders ausgedrückt-, dass es keine Bauteile in den Abstandsflächen gebe, die bei der Darstellung der Abstandsfläche hätten berücksichtigt werden müssen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ob dem Abstandsflächenplan eine solche Erklärung zu entnehmen ist, kann dabei dahin stehen. Denn selbst wenn man dies bejaht, handelt es sich dabei nur um die Äußerung einer bestimmten, tatsächlich unzutreffenden Rechtsmeinung des Bauherrn bzw. des von ihm beauftragten Planverfassers und unterstreicht damit nur die Unrichtigkeit des Abstandsflächenplans. Der Schluss, der Balkon solle möglicherweise doch nicht so, wie in den übrigen Bauvorlagen dargestellt, errichtet werden, sondern mit einer geringeren Tiefe als 1,50 m, um den in § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO genannten Mindestabstand von 2 m zu der nördlichen Nachbargrenze zu wahren, kann aus dieser Äußerung nicht gezogen werden.
30 
3. Die für eine bauliche Anlage erteilte Baugenehmigung gestattet zum einen die Errichtung der betreffenden Anlage und enthält zum anderen die Feststellung, dass die Anlage den baurechtlichen sowie den anderen von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichenVorschriften nicht widerspricht (Sauter, Komm. zur LBO für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 58 Rn. 4 m.w.N.). Die mit dieser Feststellung verbundene Legalisierungswirkung schließt es aus, die Errichtung der genehmigten Anlage als baurechtswidrigen Zustand zu werten. Ein Einschreiten gegen die Klägerin scheidet danach aus, solange die ihr am 20.4.2010 erteilte Baugenehmigung hinsichtlich des Balkons nicht zurückgenommen worden ist. Darüber, ob eine solche Rücknahme der Baugenehmigung noch möglich wäre, hat der Senat nicht zu befinden.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
33 
Beschluss
34 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 2 und 52 Abs. 1 GKG).
35 
Die für die Festsetzung des Streitwert maßgebliche Bedeutung der Sache für die Klägerin ergibt sich aus den mutmaßlichen Kosten für den geforderten Rückbau des Balkons. Der Senat schätzt diese Kosten auf ungefähr 10.000 EUR. Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die unter Nr. 5 des Bescheids der Beklagten vom 11.11.2011 getroffene Anordnung, den bereits ausgeführten nördlichen Balkon zurückzubauen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin somit in ihren Rechten.
17 
Die angefochtene Verfügung stützt sich auf § 65 Satz 1 LBO. Danach kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ein Einschreiten auf der Grundlage dieser Vorschrift setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anlage nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und sie seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.4.2014 - 3 S 1962/13 -juris; Urt. v. 13.6.2007 - 3 S 39/07 - BauR 2007, 1861; Urt. v. 16.6.2003 - 3 S 2436/02 - VBlBW 2004, 263; s. auch BVerwG, Urt. v. 3.5.1988 - 4 C 54.85 -BauR 1988, 576 zum vergleichbaren Landesrecht in Rheinland-Pfalz). An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Der von der Beklagten beanstandete Balkon verstößt zwar gegen § 5 LBO und ist damit materiell baurechtswidrig (1.). Die Errichtung des Balkons wird jedoch durch die der Klägerin am 20.4.2010 erteilte Baugenehmigung gedeckt (2.). Die der Baugenehmigung zukommende Legalisierungswirkung schließt ein Einschreiten der Beklagten wegen des Verstoßes gegen § 5 LBO aus (3.).
18 
1.Die Beteiligten sind sich darin einig, dass der Balkon gegen § 5 LBO verstößt und damit materiell baurechtswidrig ist. Das ist zutreffend.
19 
a) Bei der Bemessung der Abstandsfläche bleiben nach § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten außer Betracht, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. Diese Maße sind im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Zwar ist der von der Klägerin errichtete Balkon 5 m breit und tritt nur 1,5 m vor die nördliche Außenwand. Der Balkon hält jedoch zu der nördlichen Nachbargrenze nur einen Grenzabstand von deutlich weniger als 2 m ein, wobei dahin stehen kann, ob der tatsächlich eingehaltene Abstand 1,43 m - so die Klägerin - oder 1,39 m - so die Beklagte - beträgt. Der Balkon ist danach in die Bemessung der Abstandsfläche miteinzubeziehen, d.h. mit ihm ist eine eigene Abstandsfläche einzuhalten, so als ob auf dieser Höhe die Außenwand vorspringen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201). Wie sich daraus zugleich ergibt, hält der umstrittene Balkon zur nördlichen Grundstücksgrenze nicht die erforderliche Abstandsfläche ein und verstößt damit gegen § 5 LBO.
20 
b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von § 5 LBO. Die Zulassung eine geringere Tiefe der Abstandsfläche gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO scheidet aus, weil sich weder aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück noch aus Rechtsgründen Besonderheiten erkennen lassen, die ausnahmsweise eine geringere Abstandsflächentiefe rechtfertigten. Die Voraussetzungen für eine Zulassung eine Abweichung von § 5 LBO gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO sind ebenfalls nicht gegeben.
21 
Nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO sind Abweichungen von den Vorschriften in den §§ 4 bis 37 LBO - und somit auch in § 5 LBO - zuzulassen „zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, Teilung von Wohnungen oder Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches“, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt und die Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Zu der Feststellung, ob eine Abweichung von § 5 LBO mit öffentlichen Belangen vereinbar ist und deshalb bei Vorliegen der übrigen in § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO genannten Voraussetzungen auf der Grundlage dieser Vorschrift zuzulassen ist, bedarf es einer Abwägung des mit § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO verfolgten öffentlichen Interesses an der Schaffung zusätzlichen Wohnraums gegen die von § 5 LBO geschützten öffentlichen und privaten Interessen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.3.2015 - 3 S 1913/14 - juris). Den von § 5 LBO geschützten öffentlichen und privaten Interessen kommt bei dieser Abwägung im vorliegenden Fall der Vorrang zu, da es über den durch die Aufstockung des Gebäudes geschaffenen zusätzlichen Wohnraum hinaus nicht der Schaffung weiteren Wohnraums durch einen näher als 2 m an die nördliche Grundstücksgrenze heranrückenden Balkon bedarf.
22 
2. Der Balkon ist jedoch, so wie er errichtet worden ist, von der Genehmigung vom 24.10.2010 gedeckt.
23 
a) Die Baugenehmigung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Inhalt und Umfang einer Baugenehmigung werden deshalb durch den Bauantrag und die mit ihm einzureichenden Bauvorlagenbestimmt, sofern die Baugenehmigung selbst keine entsprechenden Vorbehalte oder Maßgaben enthält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.1993 - 5 S 1650/92 - BRS 55 Nr. 193; Sauter, LBO für Baden-Württemberg, § 58 Rn. 32). Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 58 Abs. 1 Satz 3 LBO) für deren Inhalt regelmäßig nicht relevant (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.5.2005 - 10 A 2017/03 - BauR 2005, 1459).
24 
b) Wie die Klägerin zu Recht einwendet, wird der beanstandete Balkon des Gebäudes ... in dem bei den Bauvorlagen vom 14.8.2009 befindlichen „Grundriss Dachgeschoss“ genau so dargestellt, wie er ausgeführt worden ist, nämlich mit einer Breite von 5 m und einer Tiefe von - bezogen auf die Außenwand des bestehenden Gebäudes - 1,5 m. Die geplante Tiefe des Balkons von 1,5 m geht auch aus den bei den Bauvorlagen befindlichen Ansichten von Osten und Westen zweifelsfrei hervor, wenngleich sich die Ansichten nicht auf das Gebäude ..., sondern auf das - baugleiche - Gebäude ... beziehen. Weder im „Grundriss Dachgeschoss“ noch in den Ansichten von Osten und Westen ist allerdings der Abstand vermerkt, den das bestehende Gebäude von der nördlichen Grundstücksgrenze einhält. Das Gleiche gilt für den Lageplan. Der Abstand kann deshalb nur durch „Herausmessen“ bestimmt werden und beträgt danach unter Zugrundelegung des „Grundrisses Dachgeschoss“ 3 m.
25 
c) Einen die Wirksamkeit der Baugenehmigung in Frage stellenden Widerspruch zwischen den genannten Plänen und dem Abstandsflächenplan vermag der Senat anders als das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen.
26 
In dem Abstandsflächenplan ist die vor der nördlichen Außenwand gelegene Abstandsfläche mit A gekennzeichnet. Ihre Tiefe wird ausgehend von einer Wandhöhe von 7,10 m mit (7,10 m x 0,4 =) 2,84 m beziffert. Das „Planmaß zur Grenze“ wird mit 2,86 m angegeben, wobei unklar ist, ob sich dieses Maß auf die ursprüngliche Außenwand oder auf die neue, um 0,18 m verbreiterte Außenwand des Gebäudes bezieht. Eine „Überschreitung“ (gemeint wohl: Unterschreitung) des Abstands wird dementsprechend verneint.
27 
Der Abstandsflächenplan ist demnach ohne Zweifel unrichtig, was auch die Klägerin nicht bestreitet. Einen Widerspruch zu der Darstellung des Balkons in den übrigen Bauvorlagen vermag der Senat darin jedoch nicht zu sehen. In dem Abstandsflächenplan ist der Balkon nicht eingezeichnet. Über die Abmessungen des Balkons kann diesem Plan somit jedenfalls unmittelbar nichts entnommen werden. Die Höhe der Außenwand selbst, die vor ihr liegende Abstandsfläche sowie der Abstand zur Grundstücksgrenze sind in dem Plan korrekt dargestellt.
28 
Der von der Beklagten zitierte Beschluss des OVG Sachsen vom 24.6.1996 - 1 S 248/96 - (LKV 1997, 103) ist deshalb nicht einschlägig. Für den Fall, dass sich Lageplan und Abstandflächenplan hinsichtlich des Grenzabstands zum Nachbarn widersprechen, meint das OVG Sachsen, dass in aller Regel allein der Abstandflächenplan für die Lage des Baukörpers zum Nachbargrundstück hin ausschlaggebend sei. Das folge aus Sinn und Zweck dieses Plans. Das mag zutreffen. Die Lage des Baukörpers wird jedoch in dem Abstandsflächenplan nicht anders dargestellt als in den übrigen Bauvorlagen. Der Balkon wird vielmehr, wie gesagt, überhaupt nicht dargestellt, was zwar mit Blick auf die Notwendigkeit, mit dem Balkon eine eigene Abstandsfläche einzuhalten, einen Fehler des Plans bedeutet, aber keinen Widerspruch zu den übrigen Bauvorlagen in dem Sinn begründet, dass Unklarheiten über die Abmessungen des geplanten Balkons auf der Nordseite des Gebäudes bestünden.
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Das Argument des Verwaltungsgerichts, der Abstandsflächenplan enthalte die Erklärung, dass das Vorhaben nach seiner Lage und Höhe die Abstandsflächen einhalte oder - anders ausgedrückt-, dass es keine Bauteile in den Abstandsflächen gebe, die bei der Darstellung der Abstandsfläche hätten berücksichtigt werden müssen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ob dem Abstandsflächenplan eine solche Erklärung zu entnehmen ist, kann dabei dahin stehen. Denn selbst wenn man dies bejaht, handelt es sich dabei nur um die Äußerung einer bestimmten, tatsächlich unzutreffenden Rechtsmeinung des Bauherrn bzw. des von ihm beauftragten Planverfassers und unterstreicht damit nur die Unrichtigkeit des Abstandsflächenplans. Der Schluss, der Balkon solle möglicherweise doch nicht so, wie in den übrigen Bauvorlagen dargestellt, errichtet werden, sondern mit einer geringeren Tiefe als 1,50 m, um den in § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO genannten Mindestabstand von 2 m zu der nördlichen Nachbargrenze zu wahren, kann aus dieser Äußerung nicht gezogen werden.
30 
3. Die für eine bauliche Anlage erteilte Baugenehmigung gestattet zum einen die Errichtung der betreffenden Anlage und enthält zum anderen die Feststellung, dass die Anlage den baurechtlichen sowie den anderen von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichenVorschriften nicht widerspricht (Sauter, Komm. zur LBO für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 58 Rn. 4 m.w.N.). Die mit dieser Feststellung verbundene Legalisierungswirkung schließt es aus, die Errichtung der genehmigten Anlage als baurechtswidrigen Zustand zu werten. Ein Einschreiten gegen die Klägerin scheidet danach aus, solange die ihr am 20.4.2010 erteilte Baugenehmigung hinsichtlich des Balkons nicht zurückgenommen worden ist. Darüber, ob eine solche Rücknahme der Baugenehmigung noch möglich wäre, hat der Senat nicht zu befinden.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
33 
Beschluss
34 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 2 und 52 Abs. 1 GKG).
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Die für die Festsetzung des Streitwert maßgebliche Bedeutung der Sache für die Klägerin ergibt sich aus den mutmaßlichen Kosten für den geforderten Rückbau des Balkons. Der Senat schätzt diese Kosten auf ungefähr 10.000 EUR. Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 03/03/2015 00:00

Tenor Die Anträge der Beklagten und der Beigeladenen 1 und 2 auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2014 - 6 K 2034/13 - werden abgelehnt.Die Beklagte und die Beigeladenen 1 und 2 tragen die Kosten
published on 16/04/2014 00:00

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published on 13/06/2007 00:00

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published on 27/07/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre beim Verwaltungsgericht Augs
published on 04/09/2017 00:00

Gründe I. 1 Die Antragstellerin richtet sich gegen die Rücknahme einer ihr erteilten Baugenehmigung. 2 Bei einem Außentermin am 17.02.2015 wurde von Mitarbeitern des Antragsgegners festgestellt, dass die Antragstellerin auf ihrem Grundstück G
published on 22/03/2017 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. September 2011 - 8 K 3119/09 - werden zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehobe
published on 16/02/2016 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2015 - 5 K 3722/15 - werden zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlich
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.