Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Juni 2013 - 2 S 421/13

published on 14/06/2013 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Juni 2013 - 2 S 421/13
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Februar 2013 - 1 K 2331/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Prozesszinsen im Hinblick auf eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung.
Die Klägerin ist Eigentümerin des auf dem Gebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks xxx xx. Mit Bescheid vom 31.01.2001 setzte die Beklagte für dieses Grundstück für den Zeitraum vom 17.12.1999 bis zum 31.12.1999 sowie für das Jahr 2000 Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 1.714,95 DM (= 876,84 EUR) fest. Der Betrag wurde von der Klägerin an die Beklagte entrichtet. Den gegen den Bescheid vom 31.01.2001 von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis zurück.
Auf die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 25.03.2009 (1 K 963/06) den Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 31.01.2001 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid mit der Begründung auf, der in der Abwassersatzung verwendete einheitliche Frischwassermaßstab stelle keine gültige Maßstabsregelung dar. Mit Beschluss vom 20.09.2010 (2 S 1427/09) wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurück und führte zur Begründung ergänzend aus: Die Satzung sehe als Maßstab zur Ermittlung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutzwasser als auch von Niederschlagswasser den sogenannten (einheitlichen) Frischwassermaßstab vor. Nach dem den Beteiligten bekannten Urteil des Senats vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - (BWGZ 2010, 469), mit dem er seine frühere Rechtsprechung (Urteil vom 07.10.2004 - 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239) geändert habe, verstoße dieser Maßstab angesichts der heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip. Auch die Absicht der Beklagten, die insoweit nichtige Satzung durch eine neue wirksame Satzung zu ändern, ändere nichts an der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Maßgeblich für die Entscheidung eines Gerichts seien die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimäßen. Ob der angefochtene Gebührenbescheid rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt sei, bestimme sich deshalb nach der Abwassersatzung der Beklagten vom 25.08.1992 i.d.F. vom 07.11.2000.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.06.2011 (9 B 10.10) zurück.
Mit Schreiben vom 22.07.2011 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die von ihr gezahlte Abwassergebühr in Höhe von 876,84 EUR zuzüglich Prozesszinsen zu erstatten, da das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.03.2009 nunmehr rechtskräftig sei.
Am 06.10.2010 hatte die Beklagte bereits eine neue Abwassersatzung, mit der sie rückwirkend zum 01.01.1994 eine nach Schmutz- und Niederschlagswasser gesplittete Abwassergebühr einführte, beschlossen. Die Satzung wurde am 14.10.2010 bekannt gemacht.
Mit Bescheid vom 11.10.2011 setzte die Beklagte für das Grundstück der Klägerin auf der Grundlage der neuen Abwassersatzung für das Jahr 2000 Abwassergebühren in Höhe von 711,-- EUR fest und verrechnete damit den von der Klägerin für dieses Jahr bereits gezahlten Betrag in Höhe von 876,84 EUR. Den für dieses Jahr zu viel entrichteten Betrag in Höhe von 165,84 EUR erstattete die Beklagte der Klägerin am 20.10.2011. Den gegen den Bescheid vom 11.10.2011 von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2012 zurück. Am 16.04.2012 hat die Klägerin dagegen Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben (1 K 715/12), über die bisher noch nicht entschieden worden ist.
Am 28.11.2009 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg wegen der geltend gemachten Prozesszinsen Klage erhoben. Die Beklagte hat nach Klageerhebung Prozesszinsen aus dem abgerundeten Erstattungsbetrag in Höhe von 150,-- EUR für 64 Monate zu 0,5 % monatlich anerkannt. Dementsprechend hat sie der Klägerin 48,-- EUR überwiesen (150,-- EUR x 64 Monate x 0,5 %). Daraufhin haben die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin zuletzt weitere Prozesszinsen aus einem Erstattungsbetrag von noch 700,-- EUR geltend gemacht. Der Abwassergebührenbescheid vom 31.01.2001, mit dem die Beklagte Abwassergebühren in Höhe von 876,84 EUR festgesetzt habe, sei durch das seit dem 21.06.2011 rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.03.2009 aufgehoben worden. Damit sei das Leistungsgebot auf 0,00 EUR herabgesetzt worden. Deshalb sei die durch das rechtskräftige Urteil herabgesetzte Gebühr von 876,84 EUR und nicht lediglich der Erstattungsbetrag von 165,64 EUR zu verzinsen. Daraus errechne sich auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) KAG i.V.m. § 236 AO ein Gesamtzinsanspruch in Höhe von 272,-- EUR und nicht lediglich - wie von der Beklagten anerkannt - ein Betrag von 48,-- EUR.
10 
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 06.02.2013 die auf weitergehende Prozesszinsen in Höhe von 224,-- EUR gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Da die Beklagte über den Antrag der Klägerin auf Zinsfestsetzung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden habe, sei die Verpflichtungsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig. Die aufrecht erhaltene Klage sei aber nicht begründet. Die Klägerin könne nicht beanspruchen, dass die Beklagte zu ihren Gunsten weitere Prozesszinsen über den anerkannten Betrag von 48,-- EUR hinaus festsetze.
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Als gesetzliche Grundlage des geltend gemachten Zinsanspruchs komme hier nur § 236 Abs. 1 AO in Betracht. Werde durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer (Kommunalabgabe) herabgesetzt, so sei nach dieser Bestimmung der zu erstattende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Hinsichtlich des weiteren Zinsanspruchs der Klägerin lägen diese Voraussetzungen nicht vor. Zwar habe das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 25.03.2009 den Abwassergebührenbescheid vom 31.01.2009 aufgehoben, durch den die Beklagte Abwassergebühren in Höhe von 876,84 EUR festgesetzt habe. Die Klägerin habe diesen Betrag nach Erlass des Bescheids auch entrichtet. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Höhe dieses entrichteten Betrags sei durch Erlass des Urteils aber nicht entstanden. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der sich aus der Aufhebung des Abwassergebührenbescheids ergebe, entstehe vielmehr erst nach Rechtskraft dieses stattgebenden Urteils, das gemäß § 167 Abs. 2 VwGO nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden könne. Im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft dieses Urteils sei aber die abstrakte Abwassergebührenschuld für den Veranlagungszeitraum bereits wieder entstanden gewesen. Denn der Gemeinderat der Beklagten habe am 06.10.2010 mit Rückwirkung zum 01.01.1994 eine neue Abwassersatzung beschlossen, mit der der ungültige einheitliche Frischwassermaßstab durch den nach der neuen Rechtsprechung gebotenen gesplitteten Maßstab ersetzt worden sei. Die seit Erlass dieser neuen Satzung bestehende abstrakte Abwassergebührenschuld für den streitigen Zeitraum habe die Beklagte durch den neuen Bescheid vom 11.10.2011 konkretisiert und für diesen Zeitraum Abwassergebühren in Höhe von 711,-- EUR festgesetzt. Erst aufgrund dieses neuen Abwassergebührenbescheids, den die Klägerin im Verfahren - 1 K 715/12 - anfechte, ergebe sich, dass der Klägerin ein Betrag von 165,84 EUR zu erstatten sei.
12 
Gegen das Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin. Zur Begründung macht sie geltend, die Höhe des zu erstattenden Betrags ergebe sich aus dem seit dem 21.06.2011 rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.03.2009. Seit diesem Zeitpunkt habe die Beklagte einen Betrag in Höhe von 876,84 EUR ohne Rechtsgrund bei sich behalten. Im Urteil sei es auch nicht zu einer Reduzierung einer festgesetzten Abgabenschuld gekommen. Denn der ursprüngliche Festsetzungsbescheid sei rechtskräftig vollständig aufgehoben worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es auch nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der abstrakten Gebührenschuld an, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der Entstehung der persönlichen konkreten Gebührenschuld. Da eine wirksame Festsetzung der Abwassergebühren erst wieder durch den Bescheid vom 11.10.2011 erfolgt sei, habe die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt den Gesamtbetrag zu Unrecht vereinnahmt und müsse dementsprechend den Gesamtbetrag verzinsen.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Februar 2013 - 1 K 2331/11 - zu ändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die Beklagte zu verpflichten, weitere Prozesszinsen in Höhe von 224,-- EUR festzusetzen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend: Eine „Erstattung“ im Sinne von § 236 Abs. 1 AO setze nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck voraus, dass für einen bestimmten Zeitraum etwas „zu viel bezahlt worden sei“. Für das Jahr 2000 seien von der Klägerin aber nur 165,84 EUR und nicht 876,84 EUR zu viel bezahlt worden. Bei natürlicher Betrachtungsweise sei danach nur der zu viel bezahlte Betrag zu verzinsen. In diesem Zusammenhang komme es maßgeblich darauf an, dass sowohl die ursprüngliche Festsetzung der Abwassergebühren in Höhe von 876,84 EUR als auch die reduzierte Festsetzung in Höhe von 711,-- EUR, die mit Bescheid vom 11.10.2011 erfolgt sei, das gleiche Jahr 2000 beträfen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Untätigkeitsklage, mit der die Klägerin weitere Prozesszinsen in Höhe von 224,-- EUR beansprucht, zu Recht abgewiesen.
21 
I. Ansprüche aus einem Abgabenschuldverhältnis werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) KAG i.V.m. § 233 Satz 1 AO). Als Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten weiteren Zinsanspruch kommt danach § 236 Abs. 1 AO in Betracht, der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) KAG auf Kommunalabgaben wie die hier zu beurteilenden Abwassergebühren sinngemäß anzuwenden ist.
22 
Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt, so ist der zu erstattende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 der Vorschrift, der hier unstreitig nicht einschlägig ist, vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen (§ 236 Abs. 1 Satz 1 AO). Durch gerichtliche Entscheidung wird die Steuer herabgesetzt, wenn etwa das Finanzgericht sie nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO selbst niedriger festsetzt, aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, wenn das Finanzgericht den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebt und das Finanzamt die Steuer nach § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO weisungsgemäß niedriger festsetzt, weil die Ermittlung der festzusetzenden Steuer einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert (vgl. dazu Loose in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand Juli 2011, § 236 RdNr. 12). Die Regelung ist damit auf finanzgerichtliche Verfahren zugeschnitten, in denen mit dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts bzw. auf Grundlage dieses Urteils feststeht, dass der Steuerpflichtige für einen bestimmten zu besteuernden Vorgang bzw. für einen zu besteuernden Zeitraum zu hohe Steuern bezahlt und deshalb dem Staat Kapital zugeführt hat. Der Steuerpflichtige erhält danach Erstattungszinsen als Gegenleistung, weil er dem Steuerfiskus das Kapital überlassen hat, zu dessen Leistung er im Ergebnis nicht verpflichtet war (vgl. etwa Heuermann in: Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Komm. zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Stand April 2013, § 236 AO RdNr. 5). Der Regelungsgehalt des § 236 Abs. 1 Satz 1 AO erfasst damit die Konstellation, in der mit dem rechtskräftigen Urteil der zu beurteilende Sachverhalt endgültig und abschließend geklärt ist bzw. geregelt wird.
23 
II. Die Klägerin hat bei Übertragung dieser Grundsätze auf die hier zu beurteilende Abwassergebühr für das Jahr 2000 keinen Anspruch auf weitere Prozesszinsen. Sie hat allein Anspruch auf Prozesszinsen für den von ihr zu viel entrichteten Betrag in Höhe von 165,84 EUR, den die Beklagte am 20.10.2011 erstattet hat. Für die Berechnung der Zinsen ist zunächst der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abzurunden (§ 238 Abs. 2 AO), und die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 AO ist der zu erstattende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen; dementsprechend hat die Beklagte der Klägerin zu Recht Zinsen in Höhe von 48,-- EUR überwiesen (150,-- EUR x 64 Monate x 0,5 %). Die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.03.2009 (1 K 963/06) war hinsichtlich des von der Klägerin zu viel bezahlten Betrags in Höhe von 165,84 EUR und damit für die Herabsetzung  der Abwassergebühr in dieser Höhe ursächlich (vgl. dazu BFH, Urteil vom 15.10.2003 - X R 48/01 - BFHE 204, 1).
24 
Dagegen besteht für den von der Klägerin bezahlten weiteren Betrag in Höhe von 711,-- EUR zum jetzigen Zeitpunkt kein Erstattungsanspruch und damit auch kein Zinsanspruch, da die Beklagte insoweit die Abwassergebühr für das Jahr 2000 mit Bescheid vom 11.10.2011 neu festgesetzt hat. Insoweit ergibt sich auch auf Grundlage des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.03.2009 kein Erstattungsanspruch.
25 
1. Für das hier zu beurteilende Abgabenschuldverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht die Besonderheit, dass das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg den maßgeblichen Sachverhalt - Abwassergebühren für das Jahr 2000 für das Grundstück xxx xx - nicht abschließend und endgültig regelt. Denn die Beklagte war auch durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts nicht gehindert, ihre im  Gebührenmaßstab rechtsunwirksame Abwassersatzung vom 25.08.1992 i.d.F. vom 07.11.2000 durch eine neue Satzung (hier: Abwassersatzung vom 06.10.2010) mit geändertem Maßstab rückwirkend zu ersetzen und auf dieser neuen Grundlage Abwassergebühren für das Jahr 2000 festzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Abgabenrecht der Rückwirkung von Rechtssätzen das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes nicht entgegensteht, wenn der Erhebung der Abgabe ein gleichartiger Regelungsversuch vorangegangen ist und sich deshalb ein Vertrauen der Betroffenen, wegen der Unwirksamkeit der Ausgangssatzung von der Abgabenpflicht überhaupt verschont zu bleiben, nicht bilden konnte (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 31.03.2008 - 9 B 30.07 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 191 zu einer Spielgeräte-Steuersatzung; Beschluss vom 07.02.1996 - 8 B 13.96 - Buchholz 401.9, Beiträge Nr. 36 zu einem Kanalbeitrag; Urteil vom 09.03.1984 - 8 C 45.92 - NVwZ 1984, 435 zu einem Erschließungsbeitrag; Urteil vom 15.04.1993 - 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 zu einem Kanalbeitrag; Urteil ebenfalls vom 15.04.1993 - 8 C 167.81 - KStZ 1983, 207 zu Kanalbenutzungsgebühren und Beschluss vom 25.02.1972 - VII B 92.70 -KStZ 1972, 111 zu Abwassergebühren). Bei Benutzungsgebühren wie der hier zu beurteilenden Abwassergebühr kann der betroffene Bürger, auch wenn er die Nichtigkeit der Ausgangssatzung im Hinblick auf Mängel des Gebührenmaßstabs rügt, nicht ernsthaft erwarten, dass eine nach ihrem Wesen gebührenpflichtige Leistung ohne jede Bezahlung gewährt wird.
26 
Der rückwirkende Erlass einer neuen Abwassersatzung durch die Beklagte und der darauf gestützte Gebührenbescheid vom 11.10.2011 führen danach dazu, dass die Beklagte mit Rückwirkung für das Jahr 2000 einen Rechtsgrund geschaffen hat, um die vereinnahmten Abwassergebühren (in Höhe von 711,-- EUR) behalten zu dürfen. Dementsprechend steht der Klägerin zum Zeitpunkt dieser Entscheidung, dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt, kein Anspruch auf Erstattung dieses Betrags und konsequenterweise auch nicht auf Erstattungszinsen zu. Denn auch im Hinblick auf den Ausspruch im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.03.2009 steht bislang nicht fest, dass in Höhe des hier streitigen Betrags von 711,-- EUR zu hohe Abwassergebühren bezahlt wurden. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe dieses Betrags und daraus resultierend ein Anspruch auf weitere Prozesszinsen besteht erst dann, wenn auch bezüglich der unter dem 11.10.2011 festgesetzten Abwassergebühr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu Gunsten der Klägerin vorliegt. Daran fehlt es hier, da die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.10.2011 zwar Klage (1 K 715/12) erhoben hat, eine Entscheidung hierüber jedoch noch nicht erfolgt ist.
27 
2. Auf Grundlage der dargestellten Auslegung sieht § 236 Abs. 1 AO einen Zinsanspruch des Abgabenpflichtigen nur dann vor, wenn er dem Abgabengläubiger (hier der beklagten Gemeinde) Kapital überlassen hat, das diesem für den zu beurteilenden Zeitraum bzw. Vorgang in der Sache nicht zusteht. Dagegen besteht ein Zinsanspruch des Abgabenpflichtigen in den Fällen nicht, in denen er die Abgabe „verfrüht“ geleistet hat, dem Abgabengläubiger der Anspruch in der Sache jedoch zusteht, weil er etwa - wie hier - nachträglich (mit Rückwirkung) eine wirksame Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Abgabe geschaffen hat.
28 
Für diese Sichtweise spricht insbesondere, dass ein Zinsanspruch auch dann nicht bestanden hätte, wenn die Beklagte noch während des verwaltungsgerichtlichen (Erst-)Verfahrens eine rechtswirksame Gebührensatzung (etwa durch Einführung eines Gebührenmaßstabs, der eine gesplittete Abwassergebühr vorsieht) als Grundlage für den von der Klägerin angefochtenen Abgabenbescheid „nachgeschoben“ hätte und dementsprechend der „verfrüht“ ergangene ursprüngliche Abwassergebührenbescheid vom 31.01.2001 „geheilt“ worden wäre (vgl. dazu u.a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2425/09 - VBlBW 2010, 321; Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2013, § 2 RdNr. 107). Im Falle einer solchen bereits während des ersten Rechtsstreits eintretenden Rechtsänderung wären die Interessen der Klägerin dadurch gewahrt gewesen, dass - erstens - die Rechtsänderung nicht zu ihren Lasten hätte verwertet werden dürfen, ohne ihr eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und sie - zweitens - die Kostenlast hätte abwenden können, indem sie die Hauptsache für erledigt erklärt. In diesem Fall wäre - soweit die „nachgeschobene“ Satzung der Höhe nach die angefochtene Abgabe abdeckt - kein Raum für einen Zinsanspruch der Klägerin gewesen. Sie hätte zwar den Rechtsstreit für erledigt erklären und damit die Kostenlast abwenden können, ein Erstattungsanspruch im Sinne des § 236 Abs. 1 AO, aus dem sich ein Zinsanspruch ableiten ließe, wäre aber von vornherein nicht entstanden. Der bei dieser Konstellation gegebene Umstand, dass der Abgabenschuldner „verfrüht“ geleistet hat, löste mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ebenfalls keinen Zinsanspruch aus.
29 
Ob bei einem „verfrüht“ ergangenen Abgabenbescheid noch während des laufenden gerichtlichen Verfahrens oder - wie hier - erst im unmittelbaren Anschluss an das gerichtliche Verfahren rückwirkend eine wirksame Satzung „nachgeschoben“ und daraus folgend nachträglich ein Rechtsgrund für die Abgabe geschaffen wird, macht keinen rechtlich relevanten Unterschied; wenn im ersten Fall ein Zinsanspruch nicht gerechtfertigt ist, dann gilt dies in gleicher Weise auch für die hier zu beurteilende Konstellation, in der auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens der Gemeinde die Möglichkeit eröffnet ist, die Abgabe ausnahmsweise für einen rückwirkenden Zeitraum festzusetzen und das vom Abgabenschuldner verauslagte Kapital behalten zu dürfen. Für die beiden dargestellten Konstellationen ist - mit anderen Worten - gleichermaßen kennzeichnend, dass der zu beurteilende „Abgabenfall“ nicht endgültig abgeschlossen war bzw. ist und dem Abgabenschuldner letztendlich in der Sache kein Rückerstattungsanspruch zusteht.
30 
Für den Fall, dass der Klage der Klägerin gegen den neuen Abwassergebührenbescheid vom 11.10.2011 in Höhe von 711,-- EUR endgültig Erfolg beschieden sein sollte, entstünde ein zu verzinsender Erstattungsanspruch erst mit Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg in diesem Verfahren. Stünde danach rechtskräftig und endgültig fest, dass die Klägerin für das streitgegenständliche Jahr 2000 Abwassergebühren in geringerem Umfang bzw. überhaupt keine Abwassergebühren zu bezahlen hätte, wäre der entsprechende Erstattungsanspruch der Klägerin bei sinnorientierter Auslegung des § 236 Abs. 1 Satz 1 AO vom Tag der Rechtshängigkeit des Erstverfahrens (1 K 963/06) an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Denn in diesem Fall stünde rechtskräftig fest, dass die Klägerin zu Unrecht Steuern bezahlt bzw. zu hohe Steuern bezahlt und damit der Beklagten für den gesamten Zeitraum zu verzinsendes Kapital zugeführt hat.
31 
3. Der Umstand, dass die Klägerin die Abwassergebühren für das Jahr 2000 bereits lange vor Erlass des Bescheids vom 11.10.2011 und damit „zu früh“ bezahlt hat, begründet für sich genommen keinen Zinsanspruch. § 236 AO bestimmt für Abgaben abschließend die Voraussetzungen für das Entstehen eines Zinsanspruchs dem Grunde nach. Auf allgemeine Rechtsgrundsätze kann insoweit nicht mehr zurückgegriffen werden. Deshalb können Prozesszinsen, wenn die Voraussetzungen des § 236 AO - wie hier - nicht vorliegen, mangels eines öffentlich-rechtlichen Verzinsungstatbestands nicht beansprucht werden (vgl. etwa BFH, Urteil vom 15.10.2003, aaO; Urteil vom 29.04.1997 - VII R 91/96 - BFHE 182, 253).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
34 
Beschluss
vom 14. Juni 2013
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 224,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
19 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Untätigkeitsklage, mit der die Klägerin weitere Prozesszinsen in Höhe von 224,-- EUR beansprucht, zu Recht abgewiesen.
21 
I. Ansprüche aus einem Abgabenschuldverhältnis werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) KAG i.V.m. § 233 Satz 1 AO). Als Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten weiteren Zinsanspruch kommt danach § 236 Abs. 1 AO in Betracht, der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) KAG auf Kommunalabgaben wie die hier zu beurteilenden Abwassergebühren sinngemäß anzuwenden ist.
22 
Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt, so ist der zu erstattende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 der Vorschrift, der hier unstreitig nicht einschlägig ist, vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen (§ 236 Abs. 1 Satz 1 AO). Durch gerichtliche Entscheidung wird die Steuer herabgesetzt, wenn etwa das Finanzgericht sie nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO selbst niedriger festsetzt, aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, wenn das Finanzgericht den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebt und das Finanzamt die Steuer nach § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO weisungsgemäß niedriger festsetzt, weil die Ermittlung der festzusetzenden Steuer einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert (vgl. dazu Loose in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand Juli 2011, § 236 RdNr. 12). Die Regelung ist damit auf finanzgerichtliche Verfahren zugeschnitten, in denen mit dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts bzw. auf Grundlage dieses Urteils feststeht, dass der Steuerpflichtige für einen bestimmten zu besteuernden Vorgang bzw. für einen zu besteuernden Zeitraum zu hohe Steuern bezahlt und deshalb dem Staat Kapital zugeführt hat. Der Steuerpflichtige erhält danach Erstattungszinsen als Gegenleistung, weil er dem Steuerfiskus das Kapital überlassen hat, zu dessen Leistung er im Ergebnis nicht verpflichtet war (vgl. etwa Heuermann in: Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Komm. zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Stand April 2013, § 236 AO RdNr. 5). Der Regelungsgehalt des § 236 Abs. 1 Satz 1 AO erfasst damit die Konstellation, in der mit dem rechtskräftigen Urteil der zu beurteilende Sachverhalt endgültig und abschließend geklärt ist bzw. geregelt wird.
23 
II. Die Klägerin hat bei Übertragung dieser Grundsätze auf die hier zu beurteilende Abwassergebühr für das Jahr 2000 keinen Anspruch auf weitere Prozesszinsen. Sie hat allein Anspruch auf Prozesszinsen für den von ihr zu viel entrichteten Betrag in Höhe von 165,84 EUR, den die Beklagte am 20.10.2011 erstattet hat. Für die Berechnung der Zinsen ist zunächst der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abzurunden (§ 238 Abs. 2 AO), und die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 AO ist der zu erstattende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen; dementsprechend hat die Beklagte der Klägerin zu Recht Zinsen in Höhe von 48,-- EUR überwiesen (150,-- EUR x 64 Monate x 0,5 %). Die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.03.2009 (1 K 963/06) war hinsichtlich des von der Klägerin zu viel bezahlten Betrags in Höhe von 165,84 EUR und damit für die Herabsetzung  der Abwassergebühr in dieser Höhe ursächlich (vgl. dazu BFH, Urteil vom 15.10.2003 - X R 48/01 - BFHE 204, 1).
24 
Dagegen besteht für den von der Klägerin bezahlten weiteren Betrag in Höhe von 711,-- EUR zum jetzigen Zeitpunkt kein Erstattungsanspruch und damit auch kein Zinsanspruch, da die Beklagte insoweit die Abwassergebühr für das Jahr 2000 mit Bescheid vom 11.10.2011 neu festgesetzt hat. Insoweit ergibt sich auch auf Grundlage des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.03.2009 kein Erstattungsanspruch.
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1. Für das hier zu beurteilende Abgabenschuldverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht die Besonderheit, dass das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg den maßgeblichen Sachverhalt - Abwassergebühren für das Jahr 2000 für das Grundstück xxx xx - nicht abschließend und endgültig regelt. Denn die Beklagte war auch durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts nicht gehindert, ihre im  Gebührenmaßstab rechtsunwirksame Abwassersatzung vom 25.08.1992 i.d.F. vom 07.11.2000 durch eine neue Satzung (hier: Abwassersatzung vom 06.10.2010) mit geändertem Maßstab rückwirkend zu ersetzen und auf dieser neuen Grundlage Abwassergebühren für das Jahr 2000 festzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Abgabenrecht der Rückwirkung von Rechtssätzen das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes nicht entgegensteht, wenn der Erhebung der Abgabe ein gleichartiger Regelungsversuch vorangegangen ist und sich deshalb ein Vertrauen der Betroffenen, wegen der Unwirksamkeit der Ausgangssatzung von der Abgabenpflicht überhaupt verschont zu bleiben, nicht bilden konnte (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 31.03.2008 - 9 B 30.07 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 191 zu einer Spielgeräte-Steuersatzung; Beschluss vom 07.02.1996 - 8 B 13.96 - Buchholz 401.9, Beiträge Nr. 36 zu einem Kanalbeitrag; Urteil vom 09.03.1984 - 8 C 45.92 - NVwZ 1984, 435 zu einem Erschließungsbeitrag; Urteil vom 15.04.1993 - 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 zu einem Kanalbeitrag; Urteil ebenfalls vom 15.04.1993 - 8 C 167.81 - KStZ 1983, 207 zu Kanalbenutzungsgebühren und Beschluss vom 25.02.1972 - VII B 92.70 -KStZ 1972, 111 zu Abwassergebühren). Bei Benutzungsgebühren wie der hier zu beurteilenden Abwassergebühr kann der betroffene Bürger, auch wenn er die Nichtigkeit der Ausgangssatzung im Hinblick auf Mängel des Gebührenmaßstabs rügt, nicht ernsthaft erwarten, dass eine nach ihrem Wesen gebührenpflichtige Leistung ohne jede Bezahlung gewährt wird.
26 
Der rückwirkende Erlass einer neuen Abwassersatzung durch die Beklagte und der darauf gestützte Gebührenbescheid vom 11.10.2011 führen danach dazu, dass die Beklagte mit Rückwirkung für das Jahr 2000 einen Rechtsgrund geschaffen hat, um die vereinnahmten Abwassergebühren (in Höhe von 711,-- EUR) behalten zu dürfen. Dementsprechend steht der Klägerin zum Zeitpunkt dieser Entscheidung, dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt, kein Anspruch auf Erstattung dieses Betrags und konsequenterweise auch nicht auf Erstattungszinsen zu. Denn auch im Hinblick auf den Ausspruch im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.03.2009 steht bislang nicht fest, dass in Höhe des hier streitigen Betrags von 711,-- EUR zu hohe Abwassergebühren bezahlt wurden. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe dieses Betrags und daraus resultierend ein Anspruch auf weitere Prozesszinsen besteht erst dann, wenn auch bezüglich der unter dem 11.10.2011 festgesetzten Abwassergebühr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu Gunsten der Klägerin vorliegt. Daran fehlt es hier, da die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.10.2011 zwar Klage (1 K 715/12) erhoben hat, eine Entscheidung hierüber jedoch noch nicht erfolgt ist.
27 
2. Auf Grundlage der dargestellten Auslegung sieht § 236 Abs. 1 AO einen Zinsanspruch des Abgabenpflichtigen nur dann vor, wenn er dem Abgabengläubiger (hier der beklagten Gemeinde) Kapital überlassen hat, das diesem für den zu beurteilenden Zeitraum bzw. Vorgang in der Sache nicht zusteht. Dagegen besteht ein Zinsanspruch des Abgabenpflichtigen in den Fällen nicht, in denen er die Abgabe „verfrüht“ geleistet hat, dem Abgabengläubiger der Anspruch in der Sache jedoch zusteht, weil er etwa - wie hier - nachträglich (mit Rückwirkung) eine wirksame Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Abgabe geschaffen hat.
28 
Für diese Sichtweise spricht insbesondere, dass ein Zinsanspruch auch dann nicht bestanden hätte, wenn die Beklagte noch während des verwaltungsgerichtlichen (Erst-)Verfahrens eine rechtswirksame Gebührensatzung (etwa durch Einführung eines Gebührenmaßstabs, der eine gesplittete Abwassergebühr vorsieht) als Grundlage für den von der Klägerin angefochtenen Abgabenbescheid „nachgeschoben“ hätte und dementsprechend der „verfrüht“ ergangene ursprüngliche Abwassergebührenbescheid vom 31.01.2001 „geheilt“ worden wäre (vgl. dazu u.a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2425/09 - VBlBW 2010, 321; Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2013, § 2 RdNr. 107). Im Falle einer solchen bereits während des ersten Rechtsstreits eintretenden Rechtsänderung wären die Interessen der Klägerin dadurch gewahrt gewesen, dass - erstens - die Rechtsänderung nicht zu ihren Lasten hätte verwertet werden dürfen, ohne ihr eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und sie - zweitens - die Kostenlast hätte abwenden können, indem sie die Hauptsache für erledigt erklärt. In diesem Fall wäre - soweit die „nachgeschobene“ Satzung der Höhe nach die angefochtene Abgabe abdeckt - kein Raum für einen Zinsanspruch der Klägerin gewesen. Sie hätte zwar den Rechtsstreit für erledigt erklären und damit die Kostenlast abwenden können, ein Erstattungsanspruch im Sinne des § 236 Abs. 1 AO, aus dem sich ein Zinsanspruch ableiten ließe, wäre aber von vornherein nicht entstanden. Der bei dieser Konstellation gegebene Umstand, dass der Abgabenschuldner „verfrüht“ geleistet hat, löste mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ebenfalls keinen Zinsanspruch aus.
29 
Ob bei einem „verfrüht“ ergangenen Abgabenbescheid noch während des laufenden gerichtlichen Verfahrens oder - wie hier - erst im unmittelbaren Anschluss an das gerichtliche Verfahren rückwirkend eine wirksame Satzung „nachgeschoben“ und daraus folgend nachträglich ein Rechtsgrund für die Abgabe geschaffen wird, macht keinen rechtlich relevanten Unterschied; wenn im ersten Fall ein Zinsanspruch nicht gerechtfertigt ist, dann gilt dies in gleicher Weise auch für die hier zu beurteilende Konstellation, in der auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens der Gemeinde die Möglichkeit eröffnet ist, die Abgabe ausnahmsweise für einen rückwirkenden Zeitraum festzusetzen und das vom Abgabenschuldner verauslagte Kapital behalten zu dürfen. Für die beiden dargestellten Konstellationen ist - mit anderen Worten - gleichermaßen kennzeichnend, dass der zu beurteilende „Abgabenfall“ nicht endgültig abgeschlossen war bzw. ist und dem Abgabenschuldner letztendlich in der Sache kein Rückerstattungsanspruch zusteht.
30 
Für den Fall, dass der Klage der Klägerin gegen den neuen Abwassergebührenbescheid vom 11.10.2011 in Höhe von 711,-- EUR endgültig Erfolg beschieden sein sollte, entstünde ein zu verzinsender Erstattungsanspruch erst mit Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg in diesem Verfahren. Stünde danach rechtskräftig und endgültig fest, dass die Klägerin für das streitgegenständliche Jahr 2000 Abwassergebühren in geringerem Umfang bzw. überhaupt keine Abwassergebühren zu bezahlen hätte, wäre der entsprechende Erstattungsanspruch der Klägerin bei sinnorientierter Auslegung des § 236 Abs. 1 Satz 1 AO vom Tag der Rechtshängigkeit des Erstverfahrens (1 K 963/06) an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Denn in diesem Fall stünde rechtskräftig fest, dass die Klägerin zu Unrecht Steuern bezahlt bzw. zu hohe Steuern bezahlt und damit der Beklagten für den gesamten Zeitraum zu verzinsendes Kapital zugeführt hat.
31 
3. Der Umstand, dass die Klägerin die Abwassergebühren für das Jahr 2000 bereits lange vor Erlass des Bescheids vom 11.10.2011 und damit „zu früh“ bezahlt hat, begründet für sich genommen keinen Zinsanspruch. § 236 AO bestimmt für Abgaben abschließend die Voraussetzungen für das Entstehen eines Zinsanspruchs dem Grunde nach. Auf allgemeine Rechtsgrundsätze kann insoweit nicht mehr zurückgegriffen werden. Deshalb können Prozesszinsen, wenn die Voraussetzungen des § 236 AO - wie hier - nicht vorliegen, mangels eines öffentlich-rechtlichen Verzinsungstatbestands nicht beansprucht werden (vgl. etwa BFH, Urteil vom 15.10.2003, aaO; Urteil vom 29.04.1997 - VII R 91/96 - BFHE 182, 253).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
34 
Beschluss
vom 14. Juni 2013
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 224,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 11/03/2010 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. September 2009 - 2 K 1438/09 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
published on 11/03/2010 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Mai 2008 - 1 K 1636/07 - geändert: Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzw
published on 07/10/2004 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Satzung der A
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published on 14/08/2014 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten
published on 29/02/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.