Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Aug. 2014 - 2 K 14.339

published on 14/08/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Aug. 2014 - 2 K 14.339
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ..., das an der Erschließungsanlage „...-weg“ anliegt, für deren Herstellung die Festsetzungen des Bebauungsplans „...-...-weg“ maßgeblich sind.

Die Beklagte erhob vom Kläger als Eigentümer dieses Grundstücks mit Bescheid vom 17. September 2008 eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die noch nicht endgültig hergestellte Erschließungsanlage „...-weg“ in Höhe von 13.625,37 EUR.

Der Kläger erhob gegen den Vorausleistungsbescheid mit Schreiben vom 18. September 2008 Widerspruch und zahlte am 12. November 2008 den angeforderten Betrag in voller Höhe.

Mit Schreiben vom 7. September 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten, den Vorausleistungsbescheid vom 17. September 2008 aufzuheben und damit seinem Widerspruch abzuhelfen. Gleichzeitig forderte er die Beklagte auf, die Vorausleistung in Höhe von 13.625,37 EUR zurückzuzahlen und kündigte die Geltendmachung von Erstattungszinsen an.

Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 30. September 2013 auf ihre Abgabenerhebungspflicht hin und erläuterte die Gründe für die vorzunehmende geringfügige Reduzierung des Vorausleistungsbetrags. Mit Bescheid vom 30. September 2013 nahm sie den angefochtenen Vorausleistungsbescheid zurück und machte gleichzeitig wieder eine Vorausleistung in Höhe von 13.548,72 EUR geltend. Mit weiterem Bescheid vom 30. September 2013 wurde die erbrachte Vorausleistung auf den nunmehrigen Vorausleistungsbetrag angerechnet und der vom Kläger zu viel gezahlte Betrag von 76,65 EUR zur Erstattung festgesetzt. Die Rückzahlung des Erstattungsbetrags erfolgte im Oktober 2013.

Der Kläger stellte bei der Beklagten mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 den Antrag, ihm Erstattungszinsen auf den von ihm im November 2008 bezahlten Vorausleistungsbetrag von 13.625,37 EUR für 58 Monate in Höhe von insgesamt 3.944,00 EUR zu zahlen.

Nachdem weitere Aufforderungen zur Zahlung von Erstattungszinsen erfolglos blieben, erhob der Kläger mit Schriftsatz am 26. Februar 2014 Klage. Er beantragt

die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Betrag von 3.944,00 EUR zu zahlen.

Zur Begründung legte er dar, dass er einen Anspruch auf die Leistung von Erstattungszinsen in Höhe von 3.944,00 EUR habe. Rechtsgrundlage hierfür sei Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG i. V. m. § 236 AO. Die Beklagte habe mit dem Bescheid vom 30. September 2013 den angefochtenen Vorausleistungsbescheid vom 17. September 2008 aufgehoben und hierdurch seinem Widerspruch abgeholfen. Damit sei das Leistungsgebot für die von ihm erbrachte Vorausleistung in Höhe von 13.625,37 EUR weggefallen mit der Folge, dass zu seinen Gunsten ein Erstattungsanspruch in dieser Höhe entstanden sei.

Durch die Anrechnung der am 12. November 2008 bezahlten Vorausleistung auf die neue mit Bescheid vom 30. September 2013 festgesetzte Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag und die Rückzahlung des Differenzbetrages in Höhe von 76,65 EUR habe die Beklagte den Erstattungsanspruch erfüllt. Wegen der Aufhebung des Vorausleistungsbescheids vom 17. September 2008 liege eine bestandskräftige Widerspruchsentscheidung vor, so dass ein Anspruch auf die Zahlung von Erstattungszinsen entstanden sei. Es errechneten sich Erstattungszinsen in Höhe von 3.944,00 EUR.

Die Beklagte wandte sich mit Schriftsatz vom 7. März 2014 gegen das Klagebegehren. Für sie ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 20. März 2014 führte die Beklagte aus, dass der Bescheid vom 30. September 2013, mit dem der Bescheid vom 17. September 2008 geändert worden sei, Bestandskraft erlangt habe. Die Klage sei unbegründet, da dem Kläger kein Erstattungszinsanspruch zustehe. Nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes sei der zu erstattende und zu vergütende Betrag, wenn es zur Herabsetzung der festgesetzten Abgabe in einem Folgebescheid komme, vom Tag der Rechtshängigkeit bzw. der Einlegung des Widerspruchs an zu verzinsen. Mit Bescheid vom 30. September 2013 sei der ursprüngliche Bescheid vom 17. September 2008 insoweit abgeändert worden, als der ursprüngliche Vorausleistungsbetrag von 13.625,37 EUR auf lediglich noch 13.548,72 EUR herabgesetzt wurde. Zu der Kostenreduzierung sei es wegen eines planabweichenden Ausbaus gekommen. Dementsprechend habe die Beklagte bezüglich des Differenzbetrages von 76,65 EUR eine Gutschrift erteilt.

Bei richtiger Auslegung des Bescheids vom 30. September 2013 sei davon auszugehen, dass damit lediglich eine Herabsetzung des Vorausleistungsbetrags erfolgt sei. Nur in Höhe des Reduzierungsbetrags könne ein Anspruch auf Erstattungszinsen bestehen. Dies entspreche auch dem allgemeinen Rechtsempfinden. Der Widerspruch des Klägers habe lediglich in Höhe des Differenzbetrages Erfolg gehabt. Nur insoweit sei eine Verzinsung gerechtfertigt. Im Klageverfahren wäre ein Anspruch auf vollständige Aufhebung des Bescheids vom 17. September 2008 und Erstattung der kompletten Vorausleistung ebenfalls nicht durchzusetzen gewesen.

Der Kläger erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 7. Mai 2014 und führte aus, dass die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 30. September 2013 den angefochtenen Vorausleistungsbescheid vom 17. September 2008 aufgehoben und hierdurch dem Widerspruch abgeholfen habe. Das Leistungsgebot für die erbrachte Vorausleistung sei mit dem Zugang des Aufhebungsbescheids am 2. Oktober 2013 weggefallen. Dies führe dazu, dass zu seinen Gunsten in dieser Höhe ein Erstattungsanspruch entstanden sei. Durch die Anrechnung der von ihm am 12. November 2008 bezahlten Vorausleistung auf die mit Bescheid vom 30. September 2013 neu festgesetzte Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 13.548,72 EUR und die Rückzahlung des Differenzbetrags von 76,65 EUR habe die Beklagte diesen Erstattungsanspruch erfüllt.

Wegen der Aufhebung des Vorausleistungsbescheids vom 17. September 2008 und der damit verbundenen Abhilfeentscheidung liege auch eine bestandskräftige Widerspruchsentscheidung vor, so dass ein Anspruch auf Zahlung von Erstattungszinsen entstanden sei. Diese errechneten sich nach den Vorgaben der Abgabenordnung auf 3.944,00 EUR.

Mit Schriftsatz jeweils vom 16. Juli 2014 erklärten die Parteien den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien hierauf mit Schriftsätzen vom 16. Juli 2014 übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist größtenteils unbegründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten (lediglich) einen Anspruch auf die Verzinsung des am 12. November 2008 überwiesenen und ihm aufgrund reduzierter Neufestsetzung der Vorausleistung durch Bescheid vom 30. September 2013 im Oktober 2013 nach Verrechnung der geleisteten Zahlung erstatteten Vorausleistungsbetrags auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 76,65 EUR und demzufolge Zahlung eines Erstattungszinsbetrags von 44,00 EUR. Darüber hinaus besteht kein weiterer Zinszahlungsanspruch.

Der Kläger hat nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG i. V. m. § 236 Abs. 1 Satz 1 AO Anspruch darauf, dass der im November 2008 zu viel entrichtete und ihm im Oktober 2013 erstattete Vorausleistungsbetrag von 76,65 EUR verzinst wird. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. dd KAG, § 238 Abs. 3 AO ist der Betrag zur Berechnung der Verzinsung auf 50,00 EUR abzurunden und für die anzusetzende Zinslaufzeit von 58 Monaten gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit eineinhalb Prozent pro vollen (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO) Monat zu verzinsen (zur Anwendbarkeit der landesrechtlichen Zinshöhebestimmungen anstelle § 133 Abs. 3 Satz 4 BauGB vgl. BVerwG, B. v. 13.12.2010 - 9 B 45.10 - juris Rn. 5). Daraus errechnet sich ein gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. dd KAG, § 239 Abs. 2 Satz 1 AO auf volle Euro zum Vorteil des Beitragspflichtigen aufzurundender Zinsanspruch von 44,00 EUR.

Ein weitergehender Anspruch auf Zahlung von Erstattungszinsen besteht nicht. Ein solcher kann für den mit Bescheid der Beklagten vom 17. September 2008 geltend gemachten und vom Kläger im November 2008 überwiesenen (vollen) Vorausleistungsbetrag in Höhe von 13.625,37 EUR - auch wenn dieser Bescheid durch Bescheid der Beklagten vom 30. September 2013 zurückgenommen worden ist - nicht aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG i. V. m. § 236 Abs. 1 Satz 1 AO abgeleitet werden. Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG, § 236 Abs. 1 Satz 1 AO sieht eine Verzinsung (nur) des zu erstattenden Beitrags für den Fall vor, dass ein festgesetzter Beitrag durch eine bestandskräftige Widerspruchsentscheidung herabgesetzt wird. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung ist der vorgesehene Zinsanspruch auf die Fälle beschränkt, in denen der Abgabenschuldner der Gemeinde als Abgabengläubigerin Kapital überlassen hat, das dieser für den zu beurteilenden Zeitraum in der Sache nicht zugestanden hat. Da die mit Bescheid vom 17. September 2008 festgesetzte Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 13.625,37 EUR gleichzeitig mit der Rücknahme dieses Bescheids durch Bescheid vom 30. September 2013 auf 13.548,72 EUR reduziert und die vom Kläger bereits geleistete Zahlung angerechnet wurde, bestand für den Kläger ein Erstattungsanspruch nur in Höhe von 76,65 EUR. Nur dieser Betrag unterliegt gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 AO einer Verzinsung (VGH BW, U. v. 14.6.2013 - 2 S 421/13 - KStZ 2014, 17; VG München, U. v. 14.12.2004 - M 2 K 04.1440 - juris Rn. 24 ff.).

Im Übrigen wurde der festgesetzte Beitrag auch nicht durch eine Widerspruchsentscheidung (auf Null) herabgesetzt. Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 30. September 2013 stellt keine Widerspruchsentscheidung dar. Zwar kann auch eine Abhilfeentscheidung der Ausgangsbehörde gemäß § 72 VwGO eine Widerspruchsentscheidung im Sinn von § 236 Abs. 1 Satz 1 AO darstellen (BayVGH, U. v. 8.9.2003 - 23 BV 03.1244 - BayVBl 2004, 244; VG Ansbach, U. v. 14.12.2006 - AN 1 K 06.3344 - juris Rn. 38). Aus dem Inhalt der einer Auslegung zugänglichen und in ihrem gesamten Kontext zu betrachtenden Willenserklärungen der Beklagten (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.2009 - 2 A 8.08 - BayVBl 2009,735) ergibt sich jedoch, dass der Rücknahmebescheid keine (Voll-)Abhilfe in Bezug auf den vom Kläger erhobenen Widerspruch darstellen sollte.

Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 30. September 2013 erläutert, dass und aus welchen Gründen lediglich eine Reduzierung des Vorausleistungsbetrags von 13.625,37 EUR auf 13.548,72 EUR erfolgen kann und diesem Schreiben den Aufhebungs- und den (neuen) Vorausleistungsbescheid sowie den Gutschrift- und Verrechnungsbescheid jeweils gleichen Datums beigefügt. Aus dem objektiven Erklärungsinhalt des Schreibens und der beigefügten Bescheide war zu ersehen, dass die Beklagte dem Widerspruch des Klägers gegen den Vorausleistungsbescheid vom 17. September 2008 nicht vollständig abzuhelfen gedachte, sondern lediglich eine Reduzierung des Vorausleistungsbetrags beabsichtigt war.

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte ihren Bescheid vom 17. September 2008 - durch (Rücknahme-)Bescheid vom 30. September 2013 - (vollumfänglich) aufgehoben hat. Einer solchen Verfahrensweise hätte es an sich nach materiellem Recht nicht bedurft, da auch eine bloße Herabsetzung der mit Bescheid vom 17. September 2008 festgesetzten und im Übrigen durch die Regelungen des Erschließungsbeitragsrechts sachlich gedeckten Vorausleistung möglich gewesen wäre um der Reduzierung des umzulegenden Erschließungsaufwands Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund diente die Aufhebung des Bescheids vom 17. September 2008 ersichtlich lediglich der Rechtsklarheit. Durch den Gutschrift-, Verrechnungs- und (neuen) Beitragsbescheid vom 30. September 2013 stand außer Frage, dass die Beklagte ihre Beitragsforderung in Höhe von 13.548,72 EUR aufrechterhalten wollte. Der Beklagten kann daher auch nicht angelastet werden, sie habe angesichts eines zulässigen und begründeten Widerspruchs der zu erwartenden Kostenpflicht entgehen wollen (s. hierzu BayVGH, B. v. 18.8.2010 - 6 ZB 10.1081 - juris Rn. 6).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor (s. hierzu Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 155 Rn. 5).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 14/06/2013 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Februar 2013 - 1 K 2331/11 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Kl
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Annotations

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:

1.
in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist,
2.
in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat,
3.
in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist,
4.
in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist,
5.
in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist, und
6.
in allen anderen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet.
Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist.

(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.

(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen

1.
nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder
2.
nach § 235
gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagenbescheids sind.

(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen sind.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.