Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 15. Juli 2016 - 4 A 71/15

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:0715.4A71.15.0A
bei uns veröffentlicht am15.07.2016

Tenor

Der Bescheid vom 03.03.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 27.03.2015 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Hundesteuerbescheid.

2

Sie ist Halterin eines Hundes der Rasse „Bordeauxdogge“. Mit Bescheid vom 03.03.2015 (Bl. 12 Beiakte A) wurde gegenüber der Klägerin eine Hundesteuer in Höhe von 800 € für das Jahr 2015 festgesetzt. Die Festsetzung stützt sich auf § 4 der Hundesteuersatzung der Beklagten in der Fassung vom 06.11.2012. Danach beträgt die Hundesteuer für einen normalen Hund (erster Hund) 110 € pro Jahr. Für einen Kampfhund (erster Hund) beträgt sie 800 € pro Jahr. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 der Satzung sind Kamphunde solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Nach § 4 Abs. 3 S. 2 der Satzung sind Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift jedenfalls die 14 namentlich genannten Hunderassen zugehörigen Hunde sowie Kreuzungen aus diesen Rassen. Zu den namentlich genannten Hunderassen gehört auch die „Dogue de Bordeaux“.

3

Mit Schreiben vom 10.03.2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Hundesteuerbescheid ein und trug zur Begründung vor, ihr Hund sei kein „Listenhund“ und individuell ungefährlich. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2015, zugestellt am 31.03.2015 (Bl. 16 Beiakte A) als unbegründet zurückgewiesen.

4

Die Klägerin hat am 30.04.2015 Klage erhoben und macht zur Begründung geltend, dass die zugrundeliegende Satzungsbestimmung rechtswidrig sei. Das GefHG des Landes Schleswig-Holstein enthalte selbst keine Rasseliste. In der „Hundeverbringungs- und Einfuhrverordnung des Landes aus dem Jahre 2002“ (gemeint ist offensichtlich das Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz des Bundes vom 12.04.2001), auf welches das GefHG Bezug nehme, sei die Rasse „Bordeauxdogge“ nicht verzeichnet. In dem neuen Hundegesetz sei überhaupt keine Rasseliste mehr vorgesehen.

5

Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat der Petition der Klägerin vom 10.03.2015 mit Beschluss vom 30.06.2015 (Bl. 36 Gerichtsakte) abgeholfen und sich der Auffassung des schleswig-holsteinischen Innenministeriums angeschlossen, dass die Hundesteuersatzung der Beklagten hinsichtlich derjenigen als gefährlich eingestuften Hunderassen, die über die Wertung des Landes- und Bundesgesetzgebers hinausgehen, gegen höherrangiges Landes- und Bundesrecht verstößt und daher rechtswidrig ist. Er hat das schleswig-holsteinische Innenministerium gebeten, auf die Beklagte im Sinne einer Änderung der Satzung einzuwirken.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Bescheid der Beklagten vom 03.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2015 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie trägt vor: Das schleswig-holsteinische GefHG und das Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz des Bundes seien entgegen der Auffassung der Klägerin und des Petitionsausschusses im Verhältnis zu ihrer Hundesteuersatzung kein höherrangiges Recht. Mit der Hundesteuersatzung werde neben dem fiskalen Zweck auch zulässigerweise der Lenkungszweck verfolgt, abstrakt als gefährlich angesehene Hunde aus dem Gemeindegebiet zurückzudrängen. Die Bordeauxdogge dürfe als potentiell gefährlicher Hund angesehen werden. Sie sei in den Rasselisten vierer Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg und Hamburg) genannt, so dass ihre Benennung nicht willkürlich sei.

11

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 20.05.2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Über die Klage konnte trotz des Ausbleibens der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten entschieden werden. Die Klägerin ist hierauf in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Es bestand keine Veranlassung, den Termin auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten Klägerin vom 12.07.2016 aufzuheben (vgl. Bl. 55 Gerichtsakte).

14

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

15

Die Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rasse „Bordeauxdogge“ findet in § 4 Abs. 3 der Hundesteuersatzung der Gemeinde … keine Rechtsgrundlage, da die Satzungsbestimmung rechtswidrig und damit nichtig ist.

16

Nach einhelliger Rechtsprechung ist es zulässig, dass mit der Regelung, für das Halten bestimmter Hunderassen einen höheren Steuersatz vorzuhalten, ein Lenkungszweck verfolgt wird. Neben dem Finanzierungszweck selbst darf die Erhebung einer Steuer auch einem Lenkungszweck dienen, solange sie nicht in ein sachregelndes Verbot umschlägt oder einem solchen gleichkommt. Ist eine Steuernorm darauf ausgerichtet, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen, ist dies von der steuerrechtlichen Normsetzungskompetenz nicht mehr gedeckt (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 04.09.2014, 4 LB 21/13, zitiert nach Juris).

17

Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass die Steuerregelung alleine aufgrund der Höhe des Steuersatzes ersichtlich darauf abzielt, die Erfüllung des Steuertatbestandes durch eine „erdrosselnde Wirkung“ praktisch unmöglich zu machen. Der Steuersatz der Gemeinde … für die Haltung eines normalen Hundes betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 110,-- € pro Jahr, der Steuersatz für die Haltung eines gefährlichen Hundes 800,-- € pro Jahr. Damit beträgt der erhöhte Steuersatz das 7,3-fache des normalen Steuersatzes. Alleine hieraus kann noch nicht auf eine erdrosselnde Wirkung geschlossen werden. Da es sich bei der Hundesteuer um eine kommunale Aufwandssteuer handelt und Maßstab für ihre Bemessung die in der Vermögensaufwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist, muss sich an deren Erfassung auch die tatbestandliche Ausgestaltung der Steuer orientieren. Steht demnach die festgesetzte Steuer außer Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand, wird sich nach allgemeiner Lebenserfahrung ein durchschnittlicher Steuerpflichtiger den Aufwand nicht mehr leisten. Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Steuer den durchschnittlichen Haltungsaufwand für die Haltung eines Hundes deutlich übersteigt. Das erkennende Gericht hat in seinem Urteil vom 06.10.2015 (4 A 32/15) entschieden, dass die erhöhte Steuer für die Haltung eines gefährlichen Hundes in Höhe von 1.200 € (noch) nicht gegen die vorgenannten Grundsätze verstößt. Diese Rechtsauffassung ist vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 22.06.2016, 2 LB 34/15, zitiert nach Juris) bestätigt worden.

18

Die Hundesteuersatzung der Gemeinde … ist im hier streitigen Punkt auch nicht deswegen rechtswidrig, weil sie gegen höherrangiges Recht in Gestalt des (im maßgeblichen Zeitraum 2015 noch in Kraft befindlichen) GefHG verstößt. Das GefHG sah in diesem Zeitpunkt in § 3 Abs. 2 GefHG als (unabhängig von ihrem individuellen Verhalten) generell gefährlich nur die in § 2 Abs. 1 S. 1 des Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 genannten Hunde an. Die dort genannten Rassen sind der Pitbull-Terrier, der American Staffordshire-Terrier, der Staffordshire-Bullterrier und der Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander. Im seit dem 1. Januar 2016 geltenden Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) des Landes Schleswig-Holstein ist der Bezug auf die im Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz genannten Rassen entfallen, so dass derzeit in Schleswig-Holstein alleine aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit kein Hund mehr ordnungsrechtlich als gefährlich eingestuft wird. Alleine aus der Tatsache, dass die Rasse „Bordeauxdogge“ demnach vom Landesgesetzgeber nicht als aufgrund ihrer Rasse generell gefährlich eingestuft wurde, lässt sich entgegen der Auffassung des Petitionsausschusses des schleswig-holsteinischen Landtags und des schleswig-holsteinischen Innenministeriums ein Verstoß gegen höherrangiges Recht jedoch nicht entnehmen. Das GefHG des Landes Schleswig-Holstein und das Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland stellen im Hinblick auf die Hundesteuersatzung der Gemeinde … kein höherrangiges Recht dar. Sie entfalten keine Wirkung für das Steuer- und Abgabenrecht, sondern dienen einem ganz anderen Zweck, nämlich der Regelung einer Erlaubnispflicht für das Halten von gefährlichen Hunden bzw. der Regelung des Einfuhrverbots bestimmter Hunderassen. Damit handelt es sich um Normen aus dem Bereich des Gefahrenabwehr- bzw. Gefahrenpräventionsrechts, denen im Hinblick auf Regelungen des kommunalen Aufwandssteuerrechts keine vorrangige Wirkung zugesprochen werden kann.

19

Indes verstößt die Satzung des § 4 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Gemeinde …, soweit sie eine erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse „Bordeauxdogge“ festsetzt, gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Durch diesen Grundsatz wird dem Normgeber allerdings nicht jede Differenzierung untersagt. Eine Ungleichbehandlung ist vielmehr nur dann verboten bzw. eine Gleichbehandlung geboten, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam ist, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Insoweit ist dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Diese Grundsätze gelten auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Hier können Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch typisierende und pauschalierende Regelungen gerechtfertigt sein, solange die durch diese Typisierung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung im Hinblick auf Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität steht. Die der Typisierungsbefugnis zugrunde liegende Gestaltungsfreiheit muss vom Normgesetzgeber sachgerecht ausgeübt werden, was im Ergebnis bedeutet, dass sich eine von der Norm bewirkte Ungleichbehandlung auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs oder auf sonstige vernünftige Gründe zurückführen lässt. Insoweit ist jeweils auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs abzustellen.

20

Gemessen an den vorstehend genannten Grundsätzen erweist sich die hier streitgegenständliche Regelung der Hundesteuersatzung der Gemeinde … als gleichheitswidrig. Zwar ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass für die Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes grundsätzlich an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse angeknüpft werden darf (BVerfGE 110, 141; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 04.09.2014, 4 LB 21/13, zitiert nach Juris). Anknüpfungspunkt für die erhöhte Steuer ist in diesen Fällen nicht eine festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, sondern ein genetisches Potential, das bei dem Hinzutreten weiterer Umstände die benannten Hunde zu einer Gefahr werden lassen kann. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit in seiner Entscheidung (aaO) ausgeführt, dass nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen alleine aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zur einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden kann, da die Frage, ob und in welchem Maße ein Hund für den Menschen zu einer Gefahr werden kann, von einer Vielzahl von Faktoren - bestimmte Zuchtmerkmale eines Hundes, etwa von dessen Erziehung, Ausbildung und Haltung, situative Einflüsse, vor allem aber Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters - abhängen. Der Gesetzgeber dürfe aber zum Schutze des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit gesetzliche Vorkehrungen treffen, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorlägen, das Hunde bestimmter Rassen - und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren der genannten Art - für diese Schutzgüter in besonderer Weise gefährlich werden könnten.

21

Weiterhin ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Gemeinde für die Regelung erhöhter Hundesteuersätze keine eigenen Erhebungen anstellen muss, sondern sich an vergleichbaren Regelungen anderer Normgeber orientieren kann. Dabei braucht die Gemeinde die der übernommenen Regelung zugrunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen nicht notwendig selbst zu erheben und auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch sind. Allerdings bleibt es dabei, dass die jeweilige Gemeinde für die Vereinbarkeit ihrer Satzung mit höherrangigem Recht von Anfang an die volle Verantwortung trägt (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005, 10 B 34/05 -, zitiert nach Juris).

22

Im vorliegenden Fall hat sich die Gemeinde … bei ihrer Entscheidung, die Rasse „Bordeauxdogge“ in den Katalog der gefährlichen und damit höher zu besteuernden Hunde nach § 4 Abs. 2 der Hundesteuersatzung aufzunehmen, maßgeblich daran orientiert, dass diese Rasse auch in den Rasselisten vierer Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg und Hamburg) genannt wird.

23

Das erkennende Gericht geht ebenfalls davon aus, dass der allgemeine Gleichheitssatz es nicht verlangt, dass jede Gemeinde komplexe und oftmals strittige Tatsachenfragen zum Gefährdungspotential bestimmter Hunderassen je für sich selbst erheben müsse, bevor sie eine hierauf gestützte steuerrechtliche Regelung erlassen darf. Dies ist aus rechtlichen Gesichtspunkten nicht geboten und außerdem widersprechen dem Gesichtspunkte der Praktikabilität. Ebenso wenig will das erkennende Gericht von dem Ansatz des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen, wonach es zulässig ist, bei der Festsetzung erhöhter Hundesteuersätze an ein abstraktes Gefahrenpotential anzuknüpfen. Maßgeblich für seine Entscheidung ist indes, dass sich im vorliegenden Fall eine ausreichende, auf konkrete Tatsachen gestützte sachliche Rechtfertigung der abstrakten Gefährlichkeit für Hunde der Rasse „Bordeauxdogge“ nicht finden lässt.

24

Die vom Beklagten in Bezug genommenen Regelungen der Bundesländer Baden-Württemberg (namentlich die Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für ländliche Räume und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000, HuV BW, zitiert nach Juris), Bayern (HuV BY, Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992, zitiert nach Juris), Brandenburg (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 16.06.2004, HundeHV, zitiert nach Juris) und Hamburg (Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden vom 26.01.2006, zitiert nach Juris) erfassen die Rasse der Bordeauxdogge unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenprävention in unterschiedlicher Weise. § 1 Abs. 1 der HuV BW definiert als „Kampfhunde“ solche Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Nach § 1 Abs. 2 HuV BW wird dies „aufgrund rassespezifischer Merkmale“ bei Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier sowie deren Kreuzungen widerleglich vermutet. Nach § 1 Abs. 3 HuV BW „kann die Eigenschaft als Kampfhund“ insbesondere bei den dort aufgezählten Hunderassen - zu denen die Bordeauxdogge gehört - vorliegen, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen. Nach § 1 Abs. 1 HuV BY wird die Eigenschaft als „Kampfhund“ bei bestimmten Rassen (und deren Kreuzungen) stets (unwiderlegbar) vermutet, nach § 1 Abs. 2 HuV BY bei anderen Rassen (und deren Kreuzungen) - zu denen die Bordeauxdogge gehört - widerlegbar vermutet. Nach § 8 Abs. 2 HundeHV Brandenburg gelten bestimmte namentlich bezeichnete Rassen und deren Kreuzungen als gefährlich; nach § 8 Abs. 3 HundeHV Brandenburg wird bei bestimmten Rassen und deren Kreuzungen - zu denen die Bordeauxdogge gehört - von der Eigenschaft als gefährlicher Hund auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht ausgegangen, solange der Halter nicht im Einzelfall nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist. Nach § 2 Abs. 2 HundeG Hamburg wird bei bestimmten Rassen und deren Kreuzungen - zu denen wiederum die Bordeauxdogge gehört - die Gefährlichkeit ebenfalls widerlegbar vermutet. Danach wird in einer Regelung (Baden-Württemberg) die Zugehörigkeit eines Hundes zur Rasse Bordeauxdogge als Indiz für eine abstrakte Gefährlichkeit gewertet, die aber der positiven Feststellung im Einzelfall bedarf, während in den anderen drei Regelungen (Bayern, Brandenburg und Hamburg) für Hunde der Rasse Bordeauxdogge eine widerlegbare Vermutung der abstrakten Gefährlichkeit aufgestellt wird. Welche tatsächlichen fachwissenschaftlichen bzw. empirischen Erkenntnisse die jeweiligen Normgeber ihren Entscheidungen zugrundegelegt haben, ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden und dem Gericht auch sonst nicht bekannt. Das Gericht war insoweit auch nicht gehalten, selbst Ermittlungen anzustellen.

25

Es spricht allerdings viel dafür, dass es hinreichende Belege aufgrund fundierter Aussagen von Kynologen, Zoologen Veterinärmedizinern bzw. anderen Sachverständigen für eine über das natürliche Maß hinausgehende Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen nicht gibt. Der Hessische VGH hat in seinem Urteil vom 27.07.2004 (Normenkontrollverfahren 11 N 520/03, zitiert nach Juris) festgestellt, dass die vorliegenden Stellungnahmen von Fachwissenschaftlern und Praktikern letztlich übereinstimmend zu dem Ergebnis kommen, dass „sich das Gefährdungspotential von Hunden nicht schlicht an Hand einer für seine Rasse charakteristischen genetischen Disposition zu aggressivem Verhalten ablesen lässt“ (aaO, Rn. 117 ff). Auch Größe, Gewicht, Muskelkraft und sonstige physische Eigenschaften erlaubten es nicht, die in der streitentscheidenden Norm (§ 1 HundeVO Hessen vom 22.01.2003, GVBl. 2003 I S. 54) genannten Rassen (zu denen die Bordeauxdogge nicht - mehr - gehörte), hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit in einer für die anzustellende Gefahrenprognose hinreichenden Weise von anderen Hunden abzugrenzen (aaO Rn. 125). Letztlich hat der Hessische VGH die Rechtmäßigkeit der seinerzeit streitgegenständlichen Norm mit dem Hinweis auf „stichhaltiges statistisches Material“ (insbesondere Beißstatistiken und Versagerquote bei Wesensprüfungen) im Ergebnis gleichwohl bejaht (aaO Rn. 128 ff). Aber auch solche Daten liegen dem Gericht hinsichtlich der Rasse Bordeauxdogge nicht vor. Nur am Rande sei angemerkt, dass in Hessen seinerzeit vor der zitierten Entscheidung des Hessischen VGH bereits verschiedene als gefährlich gelistete Hunde (unter Hinweis auf das Fehlen von Beißvorfällen und die geringe Versagerquote bei Wesensprüfungen) wieder gestrichen worden waren und zu diesen u.a. auch die Bordeauxdogge gehörte (aaO Rn. 160). Soweit der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 17.07.2012, 2 S 3284/11, zitiert nach Juris) die erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse Bordeauxdogge alleine aufgrund ihrer „typischen Rassemerkmale“ für rechtmäßig hält, stellt er dabei lediglich auf ein Fachbuch und die dort getroffenen Aussagen, es handele sich um „kräftige, mutige und wehrhafte Tiere, die über einen stark ausgeprägten Schutztrieb verfügten“ und „keine einfach zu haltenden Hunde“ seien. Ähnlich hat das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.04.2010, 6 A 10038/10, Rn. 30) ausführt, die Gefährlichkeit der Rasse (im entschiedenen Fall: Bullmastiff) ergebe sich bereits „aus den allgemein verfügbaren Beschreibungen“ Diese äußerst allgemeinen Aussagen dürften für eine ganze Reihe anderer Hunderassen ebenfalls zutreffen und stellen nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine hinreichende Grundlage für eine zulässige Differenzierung bei der Hundesteuer dar.

26

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem sogenannten „Kampfhundesteuerurteil“ vom 19.01.2000 (BVerwGE, 110, 265 ff) ausgeführt, dass Kampfhunde als sicherheitsrelevantes gesellschaftliches Problem erst seit 1990 wahrgenommen worden seien und es sich um einen komplexen und noch in mancher Hinsicht endgültigen Sachverhalt gehandelt habe, so dass es vertretbar gewesen sei, dem Satzungsgeber angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen. Das Bundesverwaltungsgericht spricht insoweit von in gewisser Weise „experimentellen Regelungen“ und gibt dem Normgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung auf. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seiner Entscheidung vom 13.07.2005 (13 LB 288/02, zitiert nach Juris) den Schluss gezogen, dass jedenfalls für Hunde der Rasse Bordeauxdogge die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer nicht (mehr) zulässig sei und hat dies damit begründet, dass sich auf dem Gebiet der „Kampfhundebekämpfung“ inzwischen einiges getan habe, was sich sowohl auf die Terminologie als auch auf die Frage der Einschätzung von Hunderassen im Hinblick auf ihre (abstrakte) Gefährlichkeit auswirke und was letztlich auch Auswirkungen auf kommunale Hundesteuersatzungen haben müsse. Nimmt man im Übrigen den Ansatz der Rechtsprechung ernst, wonach ein Katalog nach ihrer Rasse definierter „abstrakt gefährlicher“ Hunde aus Gründen der Verhaltenslenkung zulässig sei, so wird man letztlich nicht umhinkommen, insoweit auch tatsächlich nach Rassen zu differenzieren. Dies geschieht derzeit zumeist nicht. Auch die Gemeinde ... hat in ihrem Rassekatalog einige (längst nicht alle) Hunderassen aufgenommen, die entweder bundesrechtlich oder durch andere Landesgesetzgeber oder andere kommunale Satzungsgeber als gefährliche Hunde definiert worden sind. Insoweit fällt auf, dass es sich durchweg um relativ gering verbreitete „Molosser“ handelt. Mangels konkret festgestellter anderer Gefährdungsmerkmale wie der oft benannten niedrigen Beißhemmung, herabgesetzten Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt bzw. des genetisch bedingten Schutztriebs wird somit faktisch alleine auf das Merkmal einer gewissen Größe und Stärke und wohl auch auf das äußere Erscheinungsbild abgestellt. Die Begründung dafür, dass andere - ebenfalls relativ große, starke und deutlich mehr verbreitete - Hunderassen (z. B. Deutscher Schäferhund, Dogge, Rottweiler, Dobermann usw.) nicht ebenfalls als gefährliche Hunderassen eingestuft werden, wird zumeist mit dem Hinweis auf ihre häufige Verwendung als Diensthunde bei Polizei, Zoll, Bundeswehr usw. sowie - letztlich wohl entscheidend - mit ihrer „sozialen Akzeptanz“ (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2012, 2 S 3284/11, Rn. 32, zitiert nach Juris) begründet, obwohl diese Hunde im Sinne der auf äußere Rassemerkmale abstellenden Betrachtung für die Gefährlichkeitseinstufung disponierte Hunde sind. Dies sind indes nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine ausreichenden Kriterien für eine Ungleichbehandlung gegenüber den - generell deutlich weniger verbreiteten - Rassen der "Molosser". Soweit der Hessische VGH (aaO Rn. 158) die Nichterfassung der genannten Rassen im Hinblick auf die weitaus größere Population mit dem Opportunitätsprinzip begründet (aaO Rn. 158), ist dies zumindest sehr zweifelhaft. Dass wegen der weiteren Verbreitung dieser „akzeptierten“ Hunderassen Züchter und Halter über eine größere Erfahrung verfügen und deswegen eine geringere Gefahr von ihnen ausgeht (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2010, 6 A 10038/10, Rn. 39, zitiert nach Juris ist in keiner Weise empirisch belegt und im Übrigen auch nicht logisch.

27

Der Beklagte hat mangels eigener Feststellungen auch keine anderen tatsächlichen Gesichtspunkte benannt, die die Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rasse Bordeauxdogge unter dem Aspekt der Gleichbehandlung jedenfalls als vertretbar erscheinen lässt.

28

Das Gericht hat die streitgegenständlichen Bescheide insgesamt aufgehoben und nicht nur insoweit, als die festgesetzte Steuer die für „normale Hunde“ festzusetzende Steuer in Höhe von 110 € übersteigt.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und ist gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 15. Juli 2016 - 4 A 71/15

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichterin – vom 6. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde.

2

Der Kläger wohnt in der amtsangehörigen Gemeinde A-Stadt. Er meldete beim Beklagten zwei Hunde an, nämlich am 19.01.2007 einen Hund der Rasse „Dogo Argentino“ und am 14.12.2007 einen Mischling der Rassen „Cane Corso“ und „Mastiff““. Für beide Hunde wurde er zur Hundesteuer herangezogen.

3

Die Gemeinde A-Stadt erließ am 16.12.2010 eine neue Hundesteuersatzung. Sie löste die Satzung vom 04.12.1991 mit Wirkung vom 01.01.2011 ab. Gem. § 4 Abs. 1 beträgt die Jahressteuer für den ersten Hund 80,00 €, für den zweiten Hund 100,00 €, ab dem dritten Hund 120,00 €, für jeden gefährlichen Hund 400,00 €.

4

§4 Abs. 2 der Satzung lautet:

5

„Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind jedenfalls:

6

Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullmastif, Bullterrier, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kaukasischer Ovtscharka, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano sowie Hunde aus Kreuzungen mit den genannten Hunden.“

7

Mit Bescheid vom 24.01.2011 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 2011 für zwei gefährliche Hunde zu der erhöhten Hundesteuer von jeweils 400,00 € heran. Hiergegen legte der Kläger am 01.02.2011 Widerspruch ein, soweit er zu mehr als 180,00 € Steuer herangezogen war. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2013 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 09.04.2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben (4 A 347/11).

8

Mit Bescheid vom 02.02.2012 setzte der Beklagte die Hundesteuer für das Jahr 2012 wiederum auf 800,00 € fest. Auch hiergegen legte der Kläger am 13.03.2012 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2012 zurückgewiesen wurde. Hiergegen hat der Kläger am 21.05.2012 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben (4 A 142/12), soweit er zu mehr als 180,00 € Steuer herangezogen war.

9

Da der Kläger den Hund „Filou“, den „Dogo Argentino“, zum 01.04.2012 nach erfolgter Veräußerung abgemeldet hatte, wurde der Bescheid mit Abänderungsbescheid geändert und die Steuerforderung um 300,00 € herabgesetzt.

10

Das Verwaltungsgericht hat beide Klagen durch Beschluss vom 12.11.2012 zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.

11

Der Kläger hat vorgetragen, die Gemeinden seien nicht dazu befugt, für Hunde der Rasse Dogo Argentino und einen Mischling der Rassen Cane Corso und Mastiff eine erhöhte Steuer zu erheben. Die Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt sei formell rechtswidrig und auch materiell rechtswidrig, weil sie bestimmte Hunderassen mit einer erhöhten Steuer belege, obwohl diese nach dem Landesordnungsrecht nicht als gefährlich gälten. §3 Abs. 2 des Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHG) verweise nämlich auf § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12.04.2001. Die Liste der durch die Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt als gefährlich eingestuften Hunderassen gehe darüber weit hinaus. Es sei nicht erkennbar, woher die Gemeinde bessere Erkenntnisse über die Gefährlichkeit von Hunderassen als der Gesetzgeber habe.

12

Es gebe auch keinen sachlichen Grund, einen Mastiff oder einen Dogo Argentino mit einem Kampfhund gleichzustellen. Der Beklagte habe auch keine objektiv nachvollziehbaren Umstände für die entsprechende Gleichsetzung vorgebracht. Ein Dogo Argentino und ein Mastiff seien nicht gefährlich.

13

Diese Rassen hätten mit gefährlichen Hunden wenig gemeinsam. Der Mastiff sei eine der ältesten Hunderassen und sei über Jahrhunderte vom englischen Adel gezüchtet worden. Der Dogo Argentino werde in Argentinien zum Schutz von Herden sowie zur Jagd auf Schwarzwild gezüchtet. Es gebe von diesen Hunden nur geringe Bestände. Selbst wenn ein Hund dieser Rassen einmal beißen sollte, ließen sich daraus keine statistischen Schlüsse ziehen. Es gebe keinerlei objektivierbare Umstände, die es sachlich rechtfertigen könnten, die beiden Rassen als gefährlich einzustufen. Andere Hunde seien in der Größe vergleichbar und trotzdem in der Rasseliste nicht aufgeführt, wie z.B. die Bordeauxdogge oder der American Bulldog.

14

Der Kläger hat beantragt,

15

den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2011 aufzuheben, soweit für den Veranlagungszeitraum 2011 Hundesteuern festgesetzt werden, welche einen Betrag von 180 € übersteigen,
und
den Bescheid des Beklagten vom 02. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2012 aufzuheben, soweit für den Veranlagungszeitraum 2012 Hundesteuern festgesetzt werden, welche über den Betrag der Steuer für eine „normale“ Hundehaltung hinausgehen.

16

Der Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Er hat vorgetragen, die Entscheidung, bestimmte Hunderassen einer erhöhten Steuer zu unterwerfen, sei rechtmäßig und verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Bereich des Steuerrechts und bei der Festlegung des Steuersatzes habe der Gesetzgeber einen weitgehenden Entscheidungsspielraum, der erst dann verletzt werde, wenn kein sachlicher Grund für die Differenzierung bestehe. Der Steuernormgeber dürfe auch außerfiskalische Lenkungsziele verfolgen, wenn diese gerecht ausgestaltet seien. Bei der Beißstatistik habe man sich an der Beißstatistik der in den Jahren 2008 bis 2009 behördlich erfassten Hunde in Nordrhein-Westfalen orientiert. Diese biete Erkenntnisse hinsichtlich der abstrakten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen. Man habe sich an den entsprechenden Satzungen der Stadt Kiel und der Gemeinde Breitenburg orientiert. Die Hunderassen Dogo Argentino und Mastiff seien nach der Beißstatistik auffällig. Der Beklagte sei auch berechtigt, sich an Regelungen anderer Bundesländer zu orientieren. In Nordrhein-Westfalen würden die Hunderassen Dogo Argentino und Mastiff sowie deren Kreuzungen der Haltungserlaubnis unterworfen.

19

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.11.2012 abgewiesen. Die Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt sei weder in formellrechtlicher noch in materiellrechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Einbeziehung der Hunderassen Dogo Argentino und Mastiff in die Liste der gefährlichen Hunde beruhe auf rechtlich haltbaren Erwägungen. Der Umstand, dass der Kläger Empfänger von Grundsicherung für Arbeitssuchende sei, stehe seiner Heranziehung nicht entgegen. Der festgelegte Steuersatz i.H.v. 400 € sei zudem nicht erdrosselnd.

20

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.12.2012 einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Mit Schriftsatz vom 05.02.2013 hat der Kläger „auf die tatsächliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet“.

21

Mit am 06.02.2013 ohne mündliche Verhandlung ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Gründe des Gerichtsbescheides vom 14.12.2012 Bezug genommen.

22

Der Kläger hat am 09.03.2013 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 16.12.2013 entsprochen hat.

23

Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Aufnahme einer bestimmten Hunderasse in die Liste der gefährlichen Hunde jedenfalls dann, wenn sie über die Rasseliste des Landes oder des Bundes hinausgehe, objektivierbarer Umstände bedürfe. Solche Umstände lägen bei den Rassen Dogo Argentino und Mastiff jedoch nicht vor. Das Verwaltungsgericht lasse es insofern ausreichen, dass beide Hunderassen groß und kräftig und zur Jagd gezüchtet worden seien und ihnen daher ein genetisches Potential innewohne, gefährlich zu werden. Dies sei indes weder eine besondere Rechtfertigung noch ein Kriterium für besondere Gefährlichkeit sondern allenfalls irgendeine Rechtfertigung für eine allgemeine Gefährlichkeit, die von jedem großen und starken Wach-, Schutz- oder Jagdhund ausgehe, wie beispielsweise von Rassen wie der Bordeaudogge, der American Bulldog, dem Tosa Inu oder dem Rhodesian Ridgeback. Denn das Verwaltungsgericht habe gerade keine Erkenntnisse dahingehend, dass die hier in Rede stehenden Rassen besonders (beiß-)auffällig, schmerzunempfindlich, kampftriebig wären, was diese Rassen auch nicht seien. Das Verwaltungsgericht stelle auch lediglich auf eine „allgemeine Gefährlichkeit (ab), die dem Gegenbeweis nicht zugänglich sei“. Die Rassen Dogo Argentino und Mastiff würden in Deutschland überhaupt nicht zur Jagd oder Bewachung gehalten, sondern als normale Familien- und Ausstellungshunde. Die Voraussetzungen, um über die Rasseliste des Landesordnungsrechts hinauszugehen, lägen daher nicht vor.

24

Der Kläger beantragt,

25

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zu ändern
und
den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. März 2011 aufzuheben, soweit für den Veranlagungszeitraum 2011 Hundesteuern festgesetzt werden, welche einen Betrag von 180 € übersteigen,
und
den Bescheid des Beklagten vom 02. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2012 sowie des Änderungsbescheides vom 10.05.2012 aufzuheben, soweit für den Veranlagungszeitraum 2012 Hundesteuern festgesetzt werden,
welche über den Betrag der Steuer für eine „normale“ Hundehaltung hinausgehen,
die Hinzuziehung anwaltlich Bevollmächtigter im Vorverfahren notwendig zu erklären.

26

Der Beklagte beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.02.2013 zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig. Die Regelungen der Satzung sind, jedenfalls soweit sie hier von Bedeutung sind, wirksam. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht.

30

Nach einhelliger Rechtsprechung ist es zulässig, dass mit der Regelung, für das Halten bestimmter Hunderassen einen höheren Steuersatz vorzuhalten, ein Lenkungszweck verfolgt wird. Die Erhebung einer Steuer darf neben dem Finanzierungszweck selbst auch einem Lenkungszweck dienen, solange sie nicht in ein sachregelndes Verbot umschlägt oder einem solchen gleichkommt. Die steuerrechtliche Normsetzungskompetenz genügte für einen solchen Zweck nicht, weil die Steuernorm dann nicht dem ihr begrifflich zukommenden Zweck diente, Steuereinnahmen zu dienen, sondern im Gegenteil darauf gerichtet wäre, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 – 11 C 8.99 -, NVwZ 2000, 929; Beschl. v. 22.12.2004 – 10 B 21.04 -). Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch objektiv-rechtlich nicht vor, weil bei einem Jahressteuerbetrag von 400 € die monatliche Belastung so gering ist, dass ein Umschlagen der Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung ausgeschlossen erscheint. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt der subjektive Wille fehlte, mit der Erhebung einer angehobenen Hundesteuer für gefährliche Hunde nicht jedenfalls auch Steuereinnahmen zu erzielen.

31

Es begegnet grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, in eine Hundesteuersatzung eine sog. Rasseliste aufzunehmen. Es ist in der Verwaltungsrechtsprechung geklärt, dass der kommunale Satzungsgeber Hunde bestimmter Rassen als gefährliche Hunde einer erhöhten Besteuerung unterworfen werden können. (BVerwG, Beschl. v. 25.03.2010 – 9 B 74/09 -; VGH BW, Urt. v. 26.03.2009 – 2 S 1619/08 -; OVG NRW, Beschl. v. 11.03.2010 – 14 A 2480/09 -). Ebenso verstößt es nicht gegen höherrangiges Recht, für Hunde der Rasse Dogo Argentino und eines Mischlings aus den Rassen Cane Corso und Mastiff eine höhere Besteuerung vorzusehen. Dies verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

32

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist auch geklärt, dass für die Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes grundsätzlich an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse angeknüpft werden darf (BVerfG, Urt. v. 16.03.2004 – 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141 = BGBl I 2004, 543 = KommJur 2004, 146 = EuGRZ 2004, 216 = NVwZ 2004, 597 = UPR 2004, 219 = DVBl 2004, 698). Anknüpfungspunkt für die erhöhte Steuer ist nicht eine festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, sondern ein genetisches Potential, das bei dem Hinzutreten weiterer Umstände die aufgelisteten Hunde zu einer Gefahr werden lassen kann. Insoweit ist es vom Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers gedeckt, das Halten mancher Hunde zwingend und unwiderleglich höher zu besteuern.

33

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 16.03.2004 (– 1 BvR 1778/01 –, BVerfGE 110, 141 = NVwZ 2004, 597 = DVBl 2004, 698 zum Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde) ausgeführt:

34

„Die der angegriffenen Regelung in abstrakter Betrachtung zugrunde gelegte Annahme, dass Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier für Leib und Leben von Menschen so gefährlich sind, dass ihre Einfuhr und ihr Verbringen in das Inland unterbunden werden müssen, ist vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig. Zwar bestand auch in der mündlichen Verhandlung Einigkeit darüber, dass nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden kann (ebenso schon BVerwGE 116, 347 <354>). Ob und in welchem Maße ein Hund für den Menschen zu einer Gefahr werden kann, hängt vielmehr von einer Vielzahl von Faktoren - neben bestimmten Zuchtmerkmalen eines Hundes etwa von dessen Erziehung, Ausbildung und Haltung, von situativen Einflüssen, vor allem aber von der Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters - ab. Ein Anlass zum Handeln des Gesetzgebers kann auch dann gegeben sein, wenn das schädigende Ereignis das Zusammenwirken unterschiedlicher Faktoren voraussetzt, soweit diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zusammentreffen können. Der Gesetzgeber darf deshalb zum Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit gesetzliche Vorkehrungen treffen, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Hunde bestimmter Rassen - und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren der genannten Art - für diese Schutzgüter in besonderer Weise gefährlich werden können. Für Hunde der hier in Rede stehenden Rassen konnte der Gesetzgeber vom Vorhandensein derartiger Anhaltspunkte ausgehen.

35

Auch wenn die Fachwissenschaft offenbar darin übereinstimmt, dass das aggressive Verhalten eines Hundes und seine darauf beruhende Gefährlichkeit nicht allein genetisch bedingt sind, schließt sie doch auch nicht generell aus, dass die Gefährlichkeit genetische Ursachen haben kann. Nach den Ausführungen von Frau Dr. Eichelberg in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei der Gefährlichkeit eines Hundes zwar nicht um ein Rassemerkmal. Doch ist es andererseits nach der Einschätzung dieser Wissenschaftlerin (in: Verband für das Deutsche Hundewesen, „Kampfhunde?“ Gefährliche Hunde? Neue wissenschaftliche Gutachten, 5. Aufl. 2000, S. 4 <7 f.>) unbestritten, dass Hundegruppen wie Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier im Hinblick auf angeborene Verhaltensbereitschaften ein Potential zur Erzeugung gefährlicher Hunde darstellen. Nach dem vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Auftrag gegebenen (so genannten Qualzucht-)Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes von 1999 sind Art und Ausmaß aggressiven Verhaltens zu einem erheblichen Teil auch genetisch determiniert (vgl. Gutachten, S. 32). Feddersen-Petersen (in: Verband für das Deutsche Hundewesen, a.a.O., S. 9 <14>) spricht davon, das Verhalten, auch das Aggressionsverhalten, eines Hundes sei stets das Ergebnis einer differenzierten Wechselwirkung zwischen Erbanlagen und Umweltreizen, und rechnet die so genannten Kampfhunderassen - auch vor dem Hintergrund der Geschichte ihrer Zucht - zu den Hunderassen, deren Aggressionsverhalten "nicht ohne Problematik" sei (vgl. Hundepsychologie, 3. Aufl. 2000, S. 78). Schließlich berichtet Unshelm (in: Verband für das Deutsche Hundewesen, a.a.O., S. 19 <20 ff.>) davon, dass insbesondere Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier und Staffordshire-Bullterrier, aber wohl auch der Rasse Bullterrier, sogar unabhängig vom Verhalten und von der Einstellung ihrer Halter relativ häufig wegen ihrer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit für Menschen und Tiere aufgefallen seien.“

36

Sachlicher Grund für diese Unterscheidung ist demnach die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen. Zwar ist die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht die einzige Ursache für ein aggressives Verhalten. Gleichwohl handelt es sich grundsätzlich um einen sachlichen und damit nicht willkürlichen Anknüpfungspunkt für eine differenzierende steuerrechtliche Regelung (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 – 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265 = NVwZ 2000, 929; Beschl. v. 10.10.2001 – 9 BN 2.01 -, KStZ 2002, 93).

37

Die von der Gemeinde A-Stadt in ihre Satzung aufgenommene Regelung ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Gemeinde keine eigenen Erhebungen angestellt hat, sondern sich nach eigener Äußerung an den Satzungen einer Nachbargemeinde und der Landeshauptstadt Kiel orientiert hat, die sich ihrerseits an vergleichbare, im Einzelnen durchaus unterschiedliche Regelungen mehrerer Bundesländer anlehnen (vgl. z. B. Bayern: Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992, GVBl. S. 268; Berlin: Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 29. September 2004, GVBl. S. 424; Brandenburg: Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden [Hundehalterverordnung – HundehV] vom 16. Juni 2004, GVBl. II, S. 458; Hamburg: Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden [Hundegesetz – HundeG] vom 26. Januar 2006, HmbGVBl. S. 37). Ein Satzungsgeber kann Regelungen eines anderen Normgebers in seinen Normtext aufnehmen und übernehmen, wenn er dieselben oder vergleichbare Regelungen erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen will. Dabei braucht er die der übernommenen Regelung zugrunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen nicht notwendig selbst zu erheben und auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch sind. Selbst wenn die andere Norm etwa aus kompetenzrechtlichen Gründen nichtig sein sollte, wäre davon nicht die sachliche Richtigkeit der von diesem Normgeber getroffenen Auswahl der Hunderassen mit besonderem Gefährdungspotential und damit deren Verwertbarkeit für den kommunalen Satzungsgeber infrage gestellt. Eine solche in eine Hundesteuersatzung übernommene Regelung gilt kraft der Rechtsetzungsmacht des Satzungsgebers, so dass er für ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht von Anfang an die volle Verantwortung trägt (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 – 10 B 34/05 -, NVwZ 2005, 1325).

38

Daher begegnet es keinen Bedenken, dass die Gemeinde A-Stadt sich an Satzungen anderer Gemeinden angelehnt hat. Hierdurch hat sie nicht dem Normbefehl eines fremden Normgebers Geltung verschafft, sondern ihrem eigenen Rechtssetzungswillen. Für die Rechtmäßigkeit der Satzungsregelung kommt es deshalb auch nicht darauf an, wie viele andere Satzungsgeber den „Dogo Argentino“ und den „Cane Corso Mastiff“ sowie Mixformen davon als gefährliche Hunderasse qualifizieren.

39

Die Aufnahme der Hunderassen „Dogo Argentino“ und „Cane Corso Mastiff“ sowie der Mixformen dieser mit anderen Hunderassen in den Katalog höher zu besteuernder Hunde verstößt nicht gegen den Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit. Mit der Aufnahme solcher Hunderassen sollen die Hunde erfasst werden, die rassespezifische Merkmale aufweisen, die ein besonderes Gefährdungspotenzial begründen und unter präventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang mit ihnen erfordern. Gefährdungsrelevante Merkmale bei den in dieser Weise bestimmten Rassen sind beispielsweise niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriff, Kampfinstinkt oder ein genetisch bedingter Schutztrieb. Mit der Aufnahme der der Hunderassen „Dogo Argentino“ und „Cane Corso Mastiff“ sowie der Mixformen dieser mit anderen Hunderassen hat der Satzungsgeber erkennbar den gleichen Lenkungszweck verfolgt.

40

Unter Berücksichtigung dessen, dass der Satzungsgeber nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 18.07.2005 , a.a.O.) die Erkenntnisse und Tatsachen, die der übernommenen Regelung zugrundeliegen, nicht notwendig neu erheben muss und auf ihre sachliche Richtigkeit überprüfen muss, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt rechtsfehlerhaft gehandelt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Grundlagen der Entscheidung offensichtlich falsch sind.

41

Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, dass jede Gemeinde komplexe und oftmals strittige Tatsachenfragen zum Gefährdungspotenzial bestimmter Hunderassen je für sich selbst erheben muss, bevor sie eine hierauf gestützte steuerrechtliche Regelung erlassen darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur erhöhter Besteuerung von sog. Kampfhunden (Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265) verfolgt der Hundesteuersatzungsgeber nicht in erster Linie oder gar ausschließlich einen im engeren Sinne „polizeilichen“ Zweck der aktuellen konkreten Gefahrenabwehr, sondern den Zweck, ganz generell und langfristig im Gemeindegebiet die Population solcher Hunde zurückzudrängen, die aufgrund bestimmter Züchtungsmerkmale in besonderer Weise eine „potentielle Gefährlichkeit“ aufweisen. Da aus der nur potenziellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen könne, ist es sachgerecht, „bereits an dem abstrakten Gefahrenpotenzial anzuknüpfen“ (BVerwG, Beschl. v. 10.10.2001 – 9 BN 2.01 -, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 = NVwZ-RR 2002, 150).

42

Durchgreifende Zweifel daran, dass die Hunderasse „Dogo Argentino“ bzw. ein Mischling der Rassen „Cane Corso“ und „Mastiff“ nicht generell zu den gefährlichen Hunden zu rechnen seien, bestehen nicht. Die Rasse „Dogo Argentino“ („Argentinische Dogge“, Risthöhe 70 cm) ist in der Liste des § 10 LHundG NRW enthalten. Ausweislich des Gesetzentwurfes der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/die Grünen vom 11. März 2002 (LT-Drs. 13/2387) war hierfür maßgeblich, dass die dort genannten Hunderassen rassespezifische Merkmale aufweisen, die ein besonderes Gefährdungspotenzial begründen. Grundlage der gesetzlichen Entscheidung, die Hunderassen einschließlich des Dogo Argentino in § 10 LHundG aufzunehmen, war neben allem anderen aber auch eine - wenn auch nicht lückenlose - landesweite Abfrage für das Jahr 2001 über registrierte Vorkommnisse mit Hunden in Nordrhein-Westfalen (vgl. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1275 des Abgeordneten Dr. Stefan M. Grühl - LT-Drucks. 13/3891 vom 18. Juni 2003). Dort wird unter anderem die Rasse „Dogo Argentino“ mit 7 Vorfällen genannt, davon 2, bei denen ein Mensch durch einen Hund dieser Rasse verletzt wurde.

43

Beleg für die Einbindung besonderen Sachverstandes und die Einbeziehung (weiterer) tatsächlicher Grundlagen in das Gesetzgebungsverfahren ist vornehmlich jedoch die umfangreiche Behandlung der Frage der Aufnahme von Rasselisten in das Landeshundegesetz überhaupt und der Einfügung bestimmter Rassen in diese Listen in den die gesetzgeberische Entscheidung vorbereitenden Sitzungen der Ausschüsse, in die der Gesetzentwurf nach der 1. Lesung am 22. März 2002 im Landtag verwiesen worden war. In der maßgeblichen öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz am 19. April 2002 (Ausschussprotokoll 13/562) wurden unter Beteiligung geladener Sachverständiger und Vertreter einschlägiger Spitzenverbände, die sich bereits zuvor schriftlich geäußert hatten, diese Fragen kontrovers diskutiert (vgl. Ausschussprotokoll 13/562, Seite 30 ff.) und die zahlreichen Zuschriften verwertet. Dabei wurde allerdings unter Verwendung weiteren Materials auch hervorgehoben, dass es aufgrund Jahrtausende langer Domestikation und gezielter Zucht disponierte Hunderassen gibt, die eher als andere Rassen zur Aggressivität neigen und/oder aufgrund ihrer Größe, ihres Gewichts und ihrer Beißkraft für den Menschen oder ein Tier besonders gefährlich werden können (S. 38 des Ausschussprotokolls). Im weiteren Zusammenhang (S. 45 des Ausschussprotokolls) verweist der Sachverständige auf Beißstatistiken, u. a. aus den USA, und führt weiter aus, gewisse Rassen seien „einfach an der Spitze zu finden“ und nennt die Hunderasse „Dogo Argentino“ als mutmaßlich gesteigert aggressive Hunde oder Kampfhunde.

44

Wenn sich der Gesetzgeber Nordrhein-Westfalens u. a. auf dieser Grundlage für die Aufnahme einer Rasseliste mit Einbeziehung der Hunderasse Dogo Argentino in das Landeshundegesetz entschieden hat, hat er damit eine Wertungsentscheidung auf tragfähiger Tatsachengrundlage getroffen. Anschließend daran durfte daher die Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt dieser gesetzgeberischen Wertung, wie sie mit der Aufnahme der Hunderasse „Dogo Argentino“ in die Rasseliste des Landeshundegesetzes Nordrhein- Westfalens erfolgt ist, bei seiner eigenen Entschließung als örtlicher Steuersatzungsgeber wesentliches Gewicht beimessen.

45

Aus den gleichen Gründen bestehen auch keine rechtlichen Bedenken, einen Mischling aus den Rassen Cane Corso und Mastiff zu den gefährlichen Hunden im Sinne des Hundesteuerrechts zu zählen. Die Rasse Cane Corso („italienische Dogge“, Risthöhe 70 cm, Gewicht ca. 50 kg) ist aus der Rasse Alano entwickelt worden, die in die Rasseliste des § 10 Abs. 1 LHundG NRW aufgenommen worden ist. Die Rasse wird als Nachkomme des Mastino Napoletano angesehen. In diesem Zusammenhang ist es entgegen der Ansicht des VG Köln (Urt. v. 06.09.2007 – 20 K 5671/05 -) für das dem zugrunde liegende Gefährdungspotential unerheblich, ob diese Rasse seit 1997 vorläufig und seit 2007 endgültig von der FCI und dem VDH als eigenständige Rasse anerkannt worden ist. Die Umetikettierung einer bestimmten Gruppe von Hunden zu einer neuen eigenständigen Rasse ändert an ihrer abstrakten Gefährlichkeit nichts. Ebenso wie der Mastiff („englische Dogge“) zählt er zu den molossoiden Hunderassen, die – wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat – bereits aufgrund ihrer Körpermasse und ihrer Beißkraft abstrakt gefährlich sind.

46

Zwar wird der Mastiff im Allgemeinen als ruhiger Hund mit hoher Reizschwelle beschrieben. Mit einer Widerristhöhe von etwa 80 cm und einem Gewicht von ca. 90 kg handelt es sich aber andererseits um einen sehr kräftigen, mutigen und wehrhaften Hund, der zudem über einen stark ausgeprägten Schutztrieb verfügt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich bei dieser Rasse um keine einfach zu haltenden Hunde handelt. Der Mastiff gilt auch im Allgemeinen als sehr kinderfreundlich. Bei fremden Kindern sei jedoch immer Vorsicht geboten, da die grenzenlose Geduld und Loyalität des Mastiff sich vor allem auf die eigene Familie bezieht (Weisse u.a., Molosser, 4. Aufl. 1999, S. 96). Erwähnt wird ferner eine ausgeprägte „Dickköpfigkeit“. Habe der Mastiff einmal beschlossen, etwas nicht zu tun, so habe der Besitzer wenig Chancen, sich durchzusetzen (Weisse u.a., aaO, S. 99). Diese Anlagen bergen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, erhebliche Risiken, insbesondere wenn ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet oder nicht konsequent erzogen wird. Zwar ist es in der Vergangenheit nur sehr selten zu Beißvorfällen unter Beteiligung von Hunden dieser Rasse gekommen. Dadurch wird jedoch das abstrakte, aufgrund ihrer Rassemerkmale bestehende Gefährdungspotential dieser Hunde nicht in Frage gestellt.

47

Auch wenn sich aus den wissenschaftlichen Veröffentlichungen auch ergibt, dass nicht bei allen individuellen Exemplaren einer Hunderasse auf Grund ihrer Merkmale von vornherein von einer gesteigerten Gefährlichkeit auszugehen sein wird, ergibt sich hieraus nichts, aufgrund dessen auf die Unzulässigkeit einer Rasseliste geschlossen werden kann. Das aggressive Verhalten eines einzelnen Hundes hängt von mehreren Faktoren ab, wie seiner Veranlagung, seiner Aufzucht und den Verhaltensweisen seines Halters. Das Fehlen der Aggressivität und der darauf beruhenden Gefährlichkeit im Einzelfall berührt jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Einstufung der Hunderasse und der Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer für alle Hunde, die dieser Rasse angehören. Mit dem als unwiderlegliche Vermutung ausgestalteten Steuertatbestand für gefährliche Hunde wird nicht in erster Linie oder sogar ausschließlich ein im engeren Sinne „polizeilicher“ Zweck verfolgt, hier die Abwehr konkreter Störungen der öffentlichen Sicherheit. Das Lenkungsziel besteht vielmehr – und zulässigerweise – auch darin, ganz generell und langfristig im Gebiet der Gemeinde A-Stadt solche Hunde zurückzudrängen, die auf Grund ihres Züchtungspotenzials in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln und sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren. Müssten in bestimmten Einzelfallen Ausnahmen von der höheren Besteuerung gewährt werden, so liefe dies dem steuerlichen Lenkungszweck zuwider, den Bestand an potenziell gefährlichen Hunden möglichst gering zu halten. Da aus der potenziellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine konkrete und unter Umständen auch akute Gefährlichkeit erwachsen kann, ist es sachgerecht, bereits an das abstrakte Gefahrenpotenzial anzuknüpfen.

48

Nach alledem erweist sich die Klagabweisung durch das Verwaltungsgericht als rechtmäßig. Die Berufung des Klägers ist deshalb zurückzuweisen.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

50

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

51

Gründe, die die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichter – vom 6. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen

Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer.

2

Er ist Eigentümer und Halter der Hündin „...“, einer 14 Jahre deutsche Drahthaar-Hündin, die mit Ordnungsverfügung vom 10.01.2007 (Blatt 18 Beiakte A) als gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 1 GefHG eingestuft worden war. Gemäß § 10 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Gemeinde... beträgt die (erhöhte) Hundesteuer für gefährliche Hunde im Sinne des Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundegesetzes für den ersten Hund 1.200,-€, für den zweiten Hund 1.800,-€ und für jeden weiteren Hund 2.400,-€. Der allgemeine Steuersatz für den ersten Hund beträgt gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung 75 €, seit dem 01.01.2014 gemäß der 1. Nachtragssatzung vom 18.10.2013 beträgt die Steuer 96,00 €.

3

Wie in den Vorjahren auch wurde der Kläger mit Bescheid vom 14.01.2015 für das Jahr 2015 zu einer Hundesteuer i.H.v. 1.200 € herangezogen. Mit Schreiben vom 05.02.2015 (wohl nicht „5.3. 2015“, da am 09.02. beim Amt eingegangen) legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Hundesteuerbescheid ein und verwies zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.10.2014 9 C 8.13 -) zur Erhebung der Hundesteuer für gefährliche Hunde. Er machte geltend, hiernach dürfe die Hundesteuer für gefährliche Hunde die jährlichen Belastungen durch die Haltungskosten nicht überschreiten; diese betrügen für die Hündin ... ca. 600 € pro Jahr.

4

Mit Bescheid vom 12.02.2015 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Bundesverwaltungsgericht habe in der zitierten Entscheidung die durchschnittlichen Haltungskosten für einen normalen Hund mit 900,-€ bis 1.000,-€ als noch angemessen angesehen, weil auch einmalig anfallende allgemeine Kosten für die Kampfhundehaltung einbezogen werden müssten. Damit übersteige ein Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes in Höhe von 1.200,-€ nicht deutlich den sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes. Auch aus dem 12,5-fachen Steuersatz im Verhältnis zum Steuersatz für die Haltung eines normalen Hundes könne eine erdrosselnde Wirkung nicht abgeleitet werden.

5

Der Kläger hat am 12.03.2015 Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt weiter vor, dass der Steuersatz umliegender Gemeinden für gefährliche Hunde erheblich geringer sei. Zudem habe der Beklagte die besonderen Eigenschaften der Hündin, insbesondere das fortgeschrittene Alter, im Hinblick auf ihre Gefährlichkeit außer Acht gelassen. Die Einstufung als gefährlicher Hund sei schon deswegen überholt. Darüber hinaus entfalte der Steuersatz eine erdrosselnde Wirkung, weil er einem faktischen Verbot gleichkomme. Diesbezüglich habe der Beklagte aber keine Regelungskompetenz. Abzustellen sei hinsichtlich der Verbotswirkung einer örtlichen Aufwandsteuer auf den durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet. Die Erdrosselungsgrenze sei überschritten, da die Beklagte einen ohnehin nicht ganz niedrigen Regelsteuersatz von 75 € für gefährliche Hunde derart vervielfache, dass sich eine im bundesdurchschnittlichen Vergleich und auch gemessen an den umliegenden Gemeinden völlig aus dem Rahmen fallende Steuer ergebe.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

den Abgabenbescheid des Amtes ... vom 14.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2015 insoweit aufzuheben, als darin Hundesteuer für das Jahr 2015 über 600 € hinaus festgesetzt worden ist.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Der Beklagte trägt vor, der Steuersatz für gefährliche Hunde habe sich anders als der inzwischen angehobene Steuersatz für normale Hunde seit dem 01.01.2006 nicht geändert. Der Regelsteuersatz sei auch im Vergleich zu den Steuersätzen in anderen Gemeinden nicht besonders hoch, zumal laut Erlass des Innenministeriums eine Hundesteuer in Höhe von mindestens 120 € pro Jahr erwartet werde. Der steuerliche Lenkungszweck könne nur erreicht werden, wenn die Hundesteuer für gefährliche Hunde deutlich höher als die Regelsteuer festgesetzt werden könne.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Einzelrichterurteil vom 06.10.2015 abgewiesen. Grundsätzlich könne eine Gemeinde für einen sogenannten Gefahrhund einen erhöhten Hundesteuersatz festsetzen. Dies gelte auch dann, wenn durch einen tierärztlichen Wesenstest die Sozialverträglichkeit des Hundes festgestellt worden sei. Ein positiver Wesenstest führe nach den Regelungen des Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundegesetzes (vgl. § 10 Abs. 5 Satz, 11 GefHG) lediglich zu einer Befreiung von der ansonsten für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 GefHG geltenden Maulkorbpflicht. An der grundsätzlichen Einordnung des Hundes als gefährlicher Hund ändere sich hierdurch jedoch nichts. Ein rechtfertigender sachlicher Grund für den Erlass einer Lenkungssteuer mit dem Ziel einer Minimierung einer als gefährlich vermuteten Hundepopulation bestehe auch in diesen Fällen.

12

Im vorliegenden Fall sei nicht davon auszugehen, dass die Steuerregelung aufgrund der Höhe des Steuersatzes ersichtlich darauf abziele, die Erfüllung des Steuertatbestandes durch eine „erdrosselnde Wirkung“ praktisch unmöglich zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15.10.2014 9 C 8.13 -) könne dem Steuersatz für normale Hunde ein gewisser Orientierungsmaßstab entnommen werden, der selbst unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers Anhaltspunkte für den Verlauf der rechtlichen Grenze des erhöhten Steuersatzes für gefährliche Hunde ergebe. Im vorliegenden Fall betrage der Steuersatz für die Haltung eines normalen Hundes 96 € und der erhöhte Steuersatz für gefährliche Hunde 1.200 € pro Jahr, so dass der erhöhte Steuersatz das 12,5-fache des normalen Steuersatzes betrage. Allein hieraus könne noch nicht auf eine erdrosselnde Wirkung geschlossen werden.

13

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei weiterhin darauf abzustellen, dass die Hundesteuer eine kommunale Aufwandsteuer darstelle. Maßstab für ihre Bemessung sei demnach die in der Vermögensaufwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit. An deren Erfassung müsse sich die tatbestandliche Ausgestaltung der Steuer orientieren. Stehe demnach die festgesetzte Steuer außer Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand, werde sich nach allgemeiner Lebenserfahrung ein durchschnittlicher Steuerpflichtiger den Aufwand nicht mehr leisten und von der Anschaffung bzw. Haltung eines entsprechenden Hundes Abstand nehmen. Hiervon sei jedenfalls dann auszugehen, wenn die Steuer den durchschnittlichen Haltungsaufwand deutlich übersteige. Nach den vorliegenden Erkenntnissen habe die jährliche finanzielle Belastung für die Haltung eines Hundes im Jahre 2006 im Bundesdurchschnitt 900,-€ bis 1.000,-€ pro Hund betragen. Dabei seien Anschaffungskosten sowie weitere Einmalausgaben wie Kosten für Hundeschulen, Hundepensionen etc. nicht berücksichtigt worden. Die letztgenannten Einmalkosten seien aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (aaO) ebenfalls mit einzubeziehen und auf die durchschnittliche Lebenserwartung eines Hundes umzurechnen. Dabei seien auch die speziell bei als gefährlich eingestuften Hunden entstehenden Kosten (Kosten für Wesenstest, Maulkorb, spezielle Haftpflichtversicherung, ggf. notwendige bauliche Sicherungsmaßnahmen) noch zusätzlich mit einzubeziehen. Bei Berücksichtigung einer durchschnittlichen Inflationsrate von 1,6 % seit 2006 und der gebotenen Berücksichtigung der genannten einmaligen Kosten liege damit der hier streitgegenständliche Steuersatz von 1.200 € keinesfalls so weit über den als Bezugspunkt gewählten durchschnittlichen Haltungskosten, dass von einer erdrosselnden Wirkung gesprochen werden könne.

14

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 04.11.2015 die vom Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt.

15

Der Kläger trägt vor, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen gegeben, bei deren Vorliegen das Bundesverwaltungsgericht eine erdrosselnde Wirkung der Hundesteuer annehme. Der für gefährliche Hunde festgelegte Steuersatz mit 1.200,00 € pro Jahr entspreche dem 12,5-fachen des Steuersatzes eines normalen Hundes. Damit werde ein Formenmissbrauch betrieben, weil das Ziel verfolgt werde, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen. Mit diesem Betrag werde ein Mehrfaches dessen gefordert, was in vergleichbaren Gemeinden und in Gemeinden der Umgebung verlangt werde. Sachliche Gründe für eine derartig hohe Abweichung seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

16

Des Weiteren übersteige die Steuer entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts den durchschnittlichen Haltungsaufwand deutlich. Das Verwaltungsgericht habe in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen bundesdurchschnittlichen Jahresaufwand von 900 bis 1000 € angenommen und diesen Wert mit einer durchschnittlichen Inflationsrate von 1,6 % indexiert. Es fehle aber eine Begründung, weshalb es ein deutliches Übersteigen bzw. auffälliges Missverhältnis des durchschnittlichen Haltungsaufwandes abgelehnt habe. Der tatsächliche Jahresaufwand liege im vorliegenden Fall bei ca. 600,00 €; dies entspreche auch den durchschnittlichen Kosten im Gemeindegebiet und in den Umlandgemeinden. Soweit auf die Studie „Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland“ verwiesen werde, müsse berücksichtigt werden, dass in dort ermittelten Werten bereits eine Hundesteuer von a. 100 € enthalten sei. Zudem sei die Inflationsrate fehlerhaft ermittelt und angewandt worden.

17

Darüber hinaus verstoße der festgesetzte Steuersatz gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Die Gemeinde überschreite die Grenzen des Notwendigen und Zumutbaren, wenn sie einen um das 12,5-fache erhöhten Steuersatz festsetze. Angesichts der nicht nach der Gefährlichkeit des Hundes differenzierenden Handhabung könne eine regulierende Wirkung nicht eintreten.

18

Der Kläger beantragt,

19

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6.10.2015 zu ändern und den Abgabenbescheid des Beklagten vom 14.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2015 insoweit aufzuheben, als darin Hundesteuern für das Jahr 2015 über 600,00 € hinaus festgesetzt worden sind.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Der Beklagte erwidert, dass bei einer umgerechnet 100 € pro Monat betragenden Steuer keine unzulässige Erdrosselungssteuer vorliegen könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 05.10.2014 – 9 C 8.13 eine erdrosselnde Wirkung nur dann angenommen, wenn die Steuer in dieser Höhe ersichtlich darauf angelegt sei, die Haltung jeder Art von Kampfhunden praktisch unmöglich zu machen. Im dort entschiedenen Fall habe es sich um einen Steuersatz von 2.000 € und damit um das 26-fache des Satzes für einen Nichtkampfhund gehalten. Davon sei die vorliegende Veranlagung weit entfernt.

23

Die Ausführungen des Klägers zu den Haltungskosten seines Hundes seien unrealistisch.

24

Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 14.01.2015 und vom 12.02.2015 sind rechtmäßig.

26

Rechtsgrundlage der Bescheide sind § 2 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 der Hundesteuersatzung der Gemeinde... vom 04.12.2005. Gemäß § 10 Abs. 2 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 der Hundesteuersatzung für den ersten Hund 1.200 €, während der Steuersatz für einen Hund ansonsten 75 € bzw. heute 96 € beträgt. Diese Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

27

Nach einhelliger Rechtsprechung ist es zulässig, dass mit der Regelung, für das Halten bestimmter Hunderassen einen höheren Steuersatz vorzuhalten, ein Lenkungszweck verfolgt wird. Die Erhebung einer Steuer darf neben dem Finanzierungszweck selbst auch einem Lenkungszweck dienen, solange sie nicht in ein sachregelndes Verbot umschlägt oder einem solchen gleichkommt. Die steuerrechtliche Normsetzungskompetenz genügte für einen solchen Zweck nicht, weil die Steuernorm dann nicht dem ihr begrifflich zukommenden Zweck diente, Steuereinnahmen zu dienen, sondern im Gegenteil darauf gerichtet wäre, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 – 11 C 8.99 -, NVwZ 2000, 929; Beschl. v. 22.12.2004 – 10 B 21.04 -).

28

Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch objektiv-rechtlich nicht vor, weil bei einem Jahressteuerbetrag von 1.200 € die monatliche Belastung noch so gering ist, dass ein Umschlagen der Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung nicht vorliegt. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Gemeindevertretung der Gemeinde ... der subjektive Wille fehlte, mit der Erhebung einer angehobenen Hundesteuer für gefährliche Hunde nicht jedenfalls auch Steuereinnahmen zu erzielen.

29

Die Vergleiche des Klägers mit Steuersätzen anderer Gemeinden sind unerheblich. Eine Gemeinde hat ihre Entscheidungen auf dem Gebiet des kommunalen Abgabenrechts in eigener Verantwortung zu treffen und hat dabei lediglich die abgabenrechtlichen Vorgaben zu wahren. Ebenso unerheblich sind Überlegungen darüber, bis zu welchem Vielfachen des „Normal“-Steuersatzes ein Steuersatz noch hinzunehmen und ab welchem Vielfachen ein Verstoß gegen das Erdrosselungsverbot vorliege. Ein Steuersatz wird nicht durch seine Relation zu anderen Steuersätzen „erdrosselnd“, sondern allein durch seine objektive Höhe. Ein Vergleich des besonderen Steuersatzes für gefährliche Hunde mit dem für „normale“ ist ebenso wenig ergiebig, da dieser niedrigere Steuersatz aus den unterschiedlichsten Gründen von den Gemeindevertretungen auf unterschiedlichste Höhe festgesetzt worden sein kann.

30

Es kann im vorliegenden Verfahren unentschieden bleiben, ob der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15.10.2014 9 C 8.13 hinsichtlich der absoluten Höhe der Hundesteuer zuzustimmen ist. Ein Steuersatz i.H.v. 1200 € ist auch bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Regel, dass der Betrag die durchschnittlichen jährlichen Unterhaltungskosten eines Hundes nicht übersteigen dürften, nicht derart überhöht, dass von einer erdrosselnden Wirkung gesprochen werden könnte. Dieser Betrag hält sich nämlich durchaus im Rahmen dessen, was bei einem normalen Familienhund bei artgerechter Haltung und Wahrung aller sinnvollen Vorkehrungen aufzuwenden ist.

31

Die Berechnungen des Klägers zu den durchschnittlichen Unterhaltungskosten eines Hundes stellen die Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung nicht in Frage. Die von ihm eingesetzten Daten sind unrealistisch, zumal er auf die Einzelposten der Unterhaltung nicht eingeht.

32

Die Haftpflichtversicherung schlägt schon bei einem „normalen“ Hund – je nach Versicherung mit 65 bis 90 € pro Jahr zu Buche. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass viele Versicherungen (so z.B. HUK24, vgl.www.huk24.de/versicherungen/haftpflichtversicherung/tierversicherung) einen nach § 3 Abs. 1 GefHG als gefährlich eingestuften Hund nicht versichern und andere einen dem Risiko entsprechenden höheren Beitragssatz verlangen (AXA 184,45 €, Hanse Merkur 175,24 bis 204,31 €, vgl. www.hundeversicherungcheck.de). Selbst bei sehr zurückhaltender Schätzung fielen damit pro Jahr für diese bei gefährlichen Hunden in Schleswig-Holstein pflichtige Haftpflichtversicherung somit mehr als 180 € an.

33

Tierarztkosten werden pro Jahr in Höhe von mindestens 150 € anfallen, dies nicht nur bei Verletzungen oder Erkrankungen des Tieres, sondern auch etwa bei der jährlich erforderlichen Zeckenschutzimpfung. Hinzu kommen Kosten für Tierarzneimittel. Diese Kosten fallen in der Jugend des Tieres wegen dessen Agilität, später altersbedingt an. Als Anhaltspunkt für eine realistische Einschätzung der Kosten tiermedizinischer Betreuung kann der Versicherungsbeitrag für eine Tier-Krankenversicherung in Höhe von 12,95 € monatlich, mithin 155,40 € jährlich gelten (www.Uelzener-online.de).

34

Futterkosten werden pro Monat je nach Größe und Allgemeinzustand des Tieres mindestens 50 € pro Monat anfallen (industriell produziertes Fertigfutter, andere Futtermittel wie Metzgereiwaren, Nudeln, Reis, Gemüse und Speiseabfälle, vgl. die Aufstellung in der bereits vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Studie Ohr/Zeddies, „Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland“, Göttingen 2006). Teilt man nämlich den dort ermittelten Jahresumsatz für Hundenahrung i.H.v. 1.800 Mio € durch die geschätzte Anzahl der Hunde in Deutschland von ca. 5 Mio, so ergibt sich bereits daraus ein Jahresbetrag von 360 €.

35

An Kosten für notwendige Ausstattung werden auf das Jahr gerechnet auch bei kärglicher Ausstattung ca. 40 € anfallen (Leine, Halsband, Maulkorb, Fressnapf, Pflegemittel). Nach den Erkenntnissen der Studie Ohr/Zeddies beträgt der Jahresumsatz im Hunde-Zubehörbereich knapp 200 Mio €, damit pro Hund 40 €.

36

Damit ergeben sich ohne jeglichen Sonderaufwand bereits Unterhaltungskosten i.H.v. fast 750 € pro Jahr.

37

Solcher Sonderaufwand ist aber selbst nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 15.10.2014 9 C 8.13 -, BVerwGE 150, 225 = NVwZ 2015, 992 = ZKF 2015, 45) neben den allgemeinen Kosten für die Hundehaltung einzurechnen. Anders als vom Bundesverwaltungsgericht angenommen verhalten sich diese Kosten jedoch nicht im Bereich des Vernachlässigbaren, auch dann nicht, wenn man sie auf die wahrscheinliche Lebensdauer des Hundes umrechnet.

38

Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass an solchen besonderen Kosten die für den Wesenstest sowie die Kosten für sicherheitsrechtliche Auflagen wie Maulkorb, Zwinger und Halterfortbildung entstehen. Am Grundstück waren gemäß § 10 Gefahrhundegesetz und sind nach § 14 des aktuell geltenden Hundegesetzes bauliche Vorkehrungen vorzunehmen, um das Grundstück „ausbruchsicher“ herzurichten. Ein solcher Zaun in ausreichender Höhe, mit entsprechender Fundamentierung und in der erforderlichen Stabilität führt je nach den konkreten Grundstücksverhältnissen schnell zu einem Kostenvolumen von etwa 5.000 €, was umgerechnet auf eine Lebensdauer des Hundes von 12 – 13 Jahren zu Jahreskosten i.H.v. 400 € führt. Zählt man hierzu für die sonstigen sicherheitsrechtlichen Auflagen einen Betrag von lediglich 50 € im Jahr hinzu, so führt dies addiert zu den bisher festgestellten allgemeinen Kosten von 750 € zu Gesamtkosten i.H.v. 1.200 €. Damit übersteigt der geforderte Steuersatz die üblichen Unterhaltungskosten nicht.

39

Der Beklagte hat diese Satzungsbestimmungen auch rechtsfehlerfrei angewandt. Der Hund des Klägers unterfällt der Sonderregelung des § 10 Abs. 1 der Satzung, denn er ist durch Ordnungsverfügung vom 10.01.2007 in wirksamer und den Kläger bindender Weise als gefährlicher Hund i.S.d. des § 3 GefHG eingestuft worden.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

42

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichterin – vom 6. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde.

2

Der Kläger wohnt in der amtsangehörigen Gemeinde A-Stadt. Er meldete beim Beklagten zwei Hunde an, nämlich am 19.01.2007 einen Hund der Rasse „Dogo Argentino“ und am 14.12.2007 einen Mischling der Rassen „Cane Corso“ und „Mastiff““. Für beide Hunde wurde er zur Hundesteuer herangezogen.

3

Die Gemeinde A-Stadt erließ am 16.12.2010 eine neue Hundesteuersatzung. Sie löste die Satzung vom 04.12.1991 mit Wirkung vom 01.01.2011 ab. Gem. § 4 Abs. 1 beträgt die Jahressteuer für den ersten Hund 80,00 €, für den zweiten Hund 100,00 €, ab dem dritten Hund 120,00 €, für jeden gefährlichen Hund 400,00 €.

4

§4 Abs. 2 der Satzung lautet:

5

„Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind jedenfalls:

6

Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullmastif, Bullterrier, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kaukasischer Ovtscharka, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano sowie Hunde aus Kreuzungen mit den genannten Hunden.“

7

Mit Bescheid vom 24.01.2011 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 2011 für zwei gefährliche Hunde zu der erhöhten Hundesteuer von jeweils 400,00 € heran. Hiergegen legte der Kläger am 01.02.2011 Widerspruch ein, soweit er zu mehr als 180,00 € Steuer herangezogen war. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2013 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 09.04.2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben (4 A 347/11).

8

Mit Bescheid vom 02.02.2012 setzte der Beklagte die Hundesteuer für das Jahr 2012 wiederum auf 800,00 € fest. Auch hiergegen legte der Kläger am 13.03.2012 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2012 zurückgewiesen wurde. Hiergegen hat der Kläger am 21.05.2012 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben (4 A 142/12), soweit er zu mehr als 180,00 € Steuer herangezogen war.

9

Da der Kläger den Hund „Filou“, den „Dogo Argentino“, zum 01.04.2012 nach erfolgter Veräußerung abgemeldet hatte, wurde der Bescheid mit Abänderungsbescheid geändert und die Steuerforderung um 300,00 € herabgesetzt.

10

Das Verwaltungsgericht hat beide Klagen durch Beschluss vom 12.11.2012 zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.

11

Der Kläger hat vorgetragen, die Gemeinden seien nicht dazu befugt, für Hunde der Rasse Dogo Argentino und einen Mischling der Rassen Cane Corso und Mastiff eine erhöhte Steuer zu erheben. Die Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt sei formell rechtswidrig und auch materiell rechtswidrig, weil sie bestimmte Hunderassen mit einer erhöhten Steuer belege, obwohl diese nach dem Landesordnungsrecht nicht als gefährlich gälten. §3 Abs. 2 des Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHG) verweise nämlich auf § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12.04.2001. Die Liste der durch die Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt als gefährlich eingestuften Hunderassen gehe darüber weit hinaus. Es sei nicht erkennbar, woher die Gemeinde bessere Erkenntnisse über die Gefährlichkeit von Hunderassen als der Gesetzgeber habe.

12

Es gebe auch keinen sachlichen Grund, einen Mastiff oder einen Dogo Argentino mit einem Kampfhund gleichzustellen. Der Beklagte habe auch keine objektiv nachvollziehbaren Umstände für die entsprechende Gleichsetzung vorgebracht. Ein Dogo Argentino und ein Mastiff seien nicht gefährlich.

13

Diese Rassen hätten mit gefährlichen Hunden wenig gemeinsam. Der Mastiff sei eine der ältesten Hunderassen und sei über Jahrhunderte vom englischen Adel gezüchtet worden. Der Dogo Argentino werde in Argentinien zum Schutz von Herden sowie zur Jagd auf Schwarzwild gezüchtet. Es gebe von diesen Hunden nur geringe Bestände. Selbst wenn ein Hund dieser Rassen einmal beißen sollte, ließen sich daraus keine statistischen Schlüsse ziehen. Es gebe keinerlei objektivierbare Umstände, die es sachlich rechtfertigen könnten, die beiden Rassen als gefährlich einzustufen. Andere Hunde seien in der Größe vergleichbar und trotzdem in der Rasseliste nicht aufgeführt, wie z.B. die Bordeauxdogge oder der American Bulldog.

14

Der Kläger hat beantragt,

15

den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2011 aufzuheben, soweit für den Veranlagungszeitraum 2011 Hundesteuern festgesetzt werden, welche einen Betrag von 180 € übersteigen,
und
den Bescheid des Beklagten vom 02. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2012 aufzuheben, soweit für den Veranlagungszeitraum 2012 Hundesteuern festgesetzt werden, welche über den Betrag der Steuer für eine „normale“ Hundehaltung hinausgehen.

16

Der Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Er hat vorgetragen, die Entscheidung, bestimmte Hunderassen einer erhöhten Steuer zu unterwerfen, sei rechtmäßig und verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Bereich des Steuerrechts und bei der Festlegung des Steuersatzes habe der Gesetzgeber einen weitgehenden Entscheidungsspielraum, der erst dann verletzt werde, wenn kein sachlicher Grund für die Differenzierung bestehe. Der Steuernormgeber dürfe auch außerfiskalische Lenkungsziele verfolgen, wenn diese gerecht ausgestaltet seien. Bei der Beißstatistik habe man sich an der Beißstatistik der in den Jahren 2008 bis 2009 behördlich erfassten Hunde in Nordrhein-Westfalen orientiert. Diese biete Erkenntnisse hinsichtlich der abstrakten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen. Man habe sich an den entsprechenden Satzungen der Stadt Kiel und der Gemeinde Breitenburg orientiert. Die Hunderassen Dogo Argentino und Mastiff seien nach der Beißstatistik auffällig. Der Beklagte sei auch berechtigt, sich an Regelungen anderer Bundesländer zu orientieren. In Nordrhein-Westfalen würden die Hunderassen Dogo Argentino und Mastiff sowie deren Kreuzungen der Haltungserlaubnis unterworfen.

19

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.11.2012 abgewiesen. Die Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt sei weder in formellrechtlicher noch in materiellrechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Einbeziehung der Hunderassen Dogo Argentino und Mastiff in die Liste der gefährlichen Hunde beruhe auf rechtlich haltbaren Erwägungen. Der Umstand, dass der Kläger Empfänger von Grundsicherung für Arbeitssuchende sei, stehe seiner Heranziehung nicht entgegen. Der festgelegte Steuersatz i.H.v. 400 € sei zudem nicht erdrosselnd.

20

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.12.2012 einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Mit Schriftsatz vom 05.02.2013 hat der Kläger „auf die tatsächliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet“.

21

Mit am 06.02.2013 ohne mündliche Verhandlung ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Gründe des Gerichtsbescheides vom 14.12.2012 Bezug genommen.

22

Der Kläger hat am 09.03.2013 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 16.12.2013 entsprochen hat.

23

Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Aufnahme einer bestimmten Hunderasse in die Liste der gefährlichen Hunde jedenfalls dann, wenn sie über die Rasseliste des Landes oder des Bundes hinausgehe, objektivierbarer Umstände bedürfe. Solche Umstände lägen bei den Rassen Dogo Argentino und Mastiff jedoch nicht vor. Das Verwaltungsgericht lasse es insofern ausreichen, dass beide Hunderassen groß und kräftig und zur Jagd gezüchtet worden seien und ihnen daher ein genetisches Potential innewohne, gefährlich zu werden. Dies sei indes weder eine besondere Rechtfertigung noch ein Kriterium für besondere Gefährlichkeit sondern allenfalls irgendeine Rechtfertigung für eine allgemeine Gefährlichkeit, die von jedem großen und starken Wach-, Schutz- oder Jagdhund ausgehe, wie beispielsweise von Rassen wie der Bordeaudogge, der American Bulldog, dem Tosa Inu oder dem Rhodesian Ridgeback. Denn das Verwaltungsgericht habe gerade keine Erkenntnisse dahingehend, dass die hier in Rede stehenden Rassen besonders (beiß-)auffällig, schmerzunempfindlich, kampftriebig wären, was diese Rassen auch nicht seien. Das Verwaltungsgericht stelle auch lediglich auf eine „allgemeine Gefährlichkeit (ab), die dem Gegenbeweis nicht zugänglich sei“. Die Rassen Dogo Argentino und Mastiff würden in Deutschland überhaupt nicht zur Jagd oder Bewachung gehalten, sondern als normale Familien- und Ausstellungshunde. Die Voraussetzungen, um über die Rasseliste des Landesordnungsrechts hinauszugehen, lägen daher nicht vor.

24

Der Kläger beantragt,

25

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zu ändern
und
den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. März 2011 aufzuheben, soweit für den Veranlagungszeitraum 2011 Hundesteuern festgesetzt werden, welche einen Betrag von 180 € übersteigen,
und
den Bescheid des Beklagten vom 02. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2012 sowie des Änderungsbescheides vom 10.05.2012 aufzuheben, soweit für den Veranlagungszeitraum 2012 Hundesteuern festgesetzt werden,
welche über den Betrag der Steuer für eine „normale“ Hundehaltung hinausgehen,
die Hinzuziehung anwaltlich Bevollmächtigter im Vorverfahren notwendig zu erklären.

26

Der Beklagte beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.02.2013 zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig. Die Regelungen der Satzung sind, jedenfalls soweit sie hier von Bedeutung sind, wirksam. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht.

30

Nach einhelliger Rechtsprechung ist es zulässig, dass mit der Regelung, für das Halten bestimmter Hunderassen einen höheren Steuersatz vorzuhalten, ein Lenkungszweck verfolgt wird. Die Erhebung einer Steuer darf neben dem Finanzierungszweck selbst auch einem Lenkungszweck dienen, solange sie nicht in ein sachregelndes Verbot umschlägt oder einem solchen gleichkommt. Die steuerrechtliche Normsetzungskompetenz genügte für einen solchen Zweck nicht, weil die Steuernorm dann nicht dem ihr begrifflich zukommenden Zweck diente, Steuereinnahmen zu dienen, sondern im Gegenteil darauf gerichtet wäre, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 – 11 C 8.99 -, NVwZ 2000, 929; Beschl. v. 22.12.2004 – 10 B 21.04 -). Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch objektiv-rechtlich nicht vor, weil bei einem Jahressteuerbetrag von 400 € die monatliche Belastung so gering ist, dass ein Umschlagen der Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung ausgeschlossen erscheint. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt der subjektive Wille fehlte, mit der Erhebung einer angehobenen Hundesteuer für gefährliche Hunde nicht jedenfalls auch Steuereinnahmen zu erzielen.

31

Es begegnet grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, in eine Hundesteuersatzung eine sog. Rasseliste aufzunehmen. Es ist in der Verwaltungsrechtsprechung geklärt, dass der kommunale Satzungsgeber Hunde bestimmter Rassen als gefährliche Hunde einer erhöhten Besteuerung unterworfen werden können. (BVerwG, Beschl. v. 25.03.2010 – 9 B 74/09 -; VGH BW, Urt. v. 26.03.2009 – 2 S 1619/08 -; OVG NRW, Beschl. v. 11.03.2010 – 14 A 2480/09 -). Ebenso verstößt es nicht gegen höherrangiges Recht, für Hunde der Rasse Dogo Argentino und eines Mischlings aus den Rassen Cane Corso und Mastiff eine höhere Besteuerung vorzusehen. Dies verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

32

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist auch geklärt, dass für die Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes grundsätzlich an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse angeknüpft werden darf (BVerfG, Urt. v. 16.03.2004 – 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141 = BGBl I 2004, 543 = KommJur 2004, 146 = EuGRZ 2004, 216 = NVwZ 2004, 597 = UPR 2004, 219 = DVBl 2004, 698). Anknüpfungspunkt für die erhöhte Steuer ist nicht eine festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, sondern ein genetisches Potential, das bei dem Hinzutreten weiterer Umstände die aufgelisteten Hunde zu einer Gefahr werden lassen kann. Insoweit ist es vom Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers gedeckt, das Halten mancher Hunde zwingend und unwiderleglich höher zu besteuern.

33

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 16.03.2004 (– 1 BvR 1778/01 –, BVerfGE 110, 141 = NVwZ 2004, 597 = DVBl 2004, 698 zum Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde) ausgeführt:

34

„Die der angegriffenen Regelung in abstrakter Betrachtung zugrunde gelegte Annahme, dass Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier für Leib und Leben von Menschen so gefährlich sind, dass ihre Einfuhr und ihr Verbringen in das Inland unterbunden werden müssen, ist vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig. Zwar bestand auch in der mündlichen Verhandlung Einigkeit darüber, dass nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden kann (ebenso schon BVerwGE 116, 347 <354>). Ob und in welchem Maße ein Hund für den Menschen zu einer Gefahr werden kann, hängt vielmehr von einer Vielzahl von Faktoren - neben bestimmten Zuchtmerkmalen eines Hundes etwa von dessen Erziehung, Ausbildung und Haltung, von situativen Einflüssen, vor allem aber von der Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters - ab. Ein Anlass zum Handeln des Gesetzgebers kann auch dann gegeben sein, wenn das schädigende Ereignis das Zusammenwirken unterschiedlicher Faktoren voraussetzt, soweit diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zusammentreffen können. Der Gesetzgeber darf deshalb zum Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit gesetzliche Vorkehrungen treffen, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Hunde bestimmter Rassen - und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren der genannten Art - für diese Schutzgüter in besonderer Weise gefährlich werden können. Für Hunde der hier in Rede stehenden Rassen konnte der Gesetzgeber vom Vorhandensein derartiger Anhaltspunkte ausgehen.

35

Auch wenn die Fachwissenschaft offenbar darin übereinstimmt, dass das aggressive Verhalten eines Hundes und seine darauf beruhende Gefährlichkeit nicht allein genetisch bedingt sind, schließt sie doch auch nicht generell aus, dass die Gefährlichkeit genetische Ursachen haben kann. Nach den Ausführungen von Frau Dr. Eichelberg in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei der Gefährlichkeit eines Hundes zwar nicht um ein Rassemerkmal. Doch ist es andererseits nach der Einschätzung dieser Wissenschaftlerin (in: Verband für das Deutsche Hundewesen, „Kampfhunde?“ Gefährliche Hunde? Neue wissenschaftliche Gutachten, 5. Aufl. 2000, S. 4 <7 f.>) unbestritten, dass Hundegruppen wie Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier im Hinblick auf angeborene Verhaltensbereitschaften ein Potential zur Erzeugung gefährlicher Hunde darstellen. Nach dem vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Auftrag gegebenen (so genannten Qualzucht-)Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes von 1999 sind Art und Ausmaß aggressiven Verhaltens zu einem erheblichen Teil auch genetisch determiniert (vgl. Gutachten, S. 32). Feddersen-Petersen (in: Verband für das Deutsche Hundewesen, a.a.O., S. 9 <14>) spricht davon, das Verhalten, auch das Aggressionsverhalten, eines Hundes sei stets das Ergebnis einer differenzierten Wechselwirkung zwischen Erbanlagen und Umweltreizen, und rechnet die so genannten Kampfhunderassen - auch vor dem Hintergrund der Geschichte ihrer Zucht - zu den Hunderassen, deren Aggressionsverhalten "nicht ohne Problematik" sei (vgl. Hundepsychologie, 3. Aufl. 2000, S. 78). Schließlich berichtet Unshelm (in: Verband für das Deutsche Hundewesen, a.a.O., S. 19 <20 ff.>) davon, dass insbesondere Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier und Staffordshire-Bullterrier, aber wohl auch der Rasse Bullterrier, sogar unabhängig vom Verhalten und von der Einstellung ihrer Halter relativ häufig wegen ihrer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit für Menschen und Tiere aufgefallen seien.“

36

Sachlicher Grund für diese Unterscheidung ist demnach die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen. Zwar ist die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht die einzige Ursache für ein aggressives Verhalten. Gleichwohl handelt es sich grundsätzlich um einen sachlichen und damit nicht willkürlichen Anknüpfungspunkt für eine differenzierende steuerrechtliche Regelung (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 – 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265 = NVwZ 2000, 929; Beschl. v. 10.10.2001 – 9 BN 2.01 -, KStZ 2002, 93).

37

Die von der Gemeinde A-Stadt in ihre Satzung aufgenommene Regelung ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Gemeinde keine eigenen Erhebungen angestellt hat, sondern sich nach eigener Äußerung an den Satzungen einer Nachbargemeinde und der Landeshauptstadt Kiel orientiert hat, die sich ihrerseits an vergleichbare, im Einzelnen durchaus unterschiedliche Regelungen mehrerer Bundesländer anlehnen (vgl. z. B. Bayern: Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992, GVBl. S. 268; Berlin: Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 29. September 2004, GVBl. S. 424; Brandenburg: Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden [Hundehalterverordnung – HundehV] vom 16. Juni 2004, GVBl. II, S. 458; Hamburg: Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden [Hundegesetz – HundeG] vom 26. Januar 2006, HmbGVBl. S. 37). Ein Satzungsgeber kann Regelungen eines anderen Normgebers in seinen Normtext aufnehmen und übernehmen, wenn er dieselben oder vergleichbare Regelungen erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen will. Dabei braucht er die der übernommenen Regelung zugrunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen nicht notwendig selbst zu erheben und auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch sind. Selbst wenn die andere Norm etwa aus kompetenzrechtlichen Gründen nichtig sein sollte, wäre davon nicht die sachliche Richtigkeit der von diesem Normgeber getroffenen Auswahl der Hunderassen mit besonderem Gefährdungspotential und damit deren Verwertbarkeit für den kommunalen Satzungsgeber infrage gestellt. Eine solche in eine Hundesteuersatzung übernommene Regelung gilt kraft der Rechtsetzungsmacht des Satzungsgebers, so dass er für ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht von Anfang an die volle Verantwortung trägt (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 – 10 B 34/05 -, NVwZ 2005, 1325).

38

Daher begegnet es keinen Bedenken, dass die Gemeinde A-Stadt sich an Satzungen anderer Gemeinden angelehnt hat. Hierdurch hat sie nicht dem Normbefehl eines fremden Normgebers Geltung verschafft, sondern ihrem eigenen Rechtssetzungswillen. Für die Rechtmäßigkeit der Satzungsregelung kommt es deshalb auch nicht darauf an, wie viele andere Satzungsgeber den „Dogo Argentino“ und den „Cane Corso Mastiff“ sowie Mixformen davon als gefährliche Hunderasse qualifizieren.

39

Die Aufnahme der Hunderassen „Dogo Argentino“ und „Cane Corso Mastiff“ sowie der Mixformen dieser mit anderen Hunderassen in den Katalog höher zu besteuernder Hunde verstößt nicht gegen den Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit. Mit der Aufnahme solcher Hunderassen sollen die Hunde erfasst werden, die rassespezifische Merkmale aufweisen, die ein besonderes Gefährdungspotenzial begründen und unter präventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang mit ihnen erfordern. Gefährdungsrelevante Merkmale bei den in dieser Weise bestimmten Rassen sind beispielsweise niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriff, Kampfinstinkt oder ein genetisch bedingter Schutztrieb. Mit der Aufnahme der der Hunderassen „Dogo Argentino“ und „Cane Corso Mastiff“ sowie der Mixformen dieser mit anderen Hunderassen hat der Satzungsgeber erkennbar den gleichen Lenkungszweck verfolgt.

40

Unter Berücksichtigung dessen, dass der Satzungsgeber nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 18.07.2005 , a.a.O.) die Erkenntnisse und Tatsachen, die der übernommenen Regelung zugrundeliegen, nicht notwendig neu erheben muss und auf ihre sachliche Richtigkeit überprüfen muss, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt rechtsfehlerhaft gehandelt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Grundlagen der Entscheidung offensichtlich falsch sind.

41

Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, dass jede Gemeinde komplexe und oftmals strittige Tatsachenfragen zum Gefährdungspotenzial bestimmter Hunderassen je für sich selbst erheben muss, bevor sie eine hierauf gestützte steuerrechtliche Regelung erlassen darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur erhöhter Besteuerung von sog. Kampfhunden (Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265) verfolgt der Hundesteuersatzungsgeber nicht in erster Linie oder gar ausschließlich einen im engeren Sinne „polizeilichen“ Zweck der aktuellen konkreten Gefahrenabwehr, sondern den Zweck, ganz generell und langfristig im Gemeindegebiet die Population solcher Hunde zurückzudrängen, die aufgrund bestimmter Züchtungsmerkmale in besonderer Weise eine „potentielle Gefährlichkeit“ aufweisen. Da aus der nur potenziellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen könne, ist es sachgerecht, „bereits an dem abstrakten Gefahrenpotenzial anzuknüpfen“ (BVerwG, Beschl. v. 10.10.2001 – 9 BN 2.01 -, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 = NVwZ-RR 2002, 150).

42

Durchgreifende Zweifel daran, dass die Hunderasse „Dogo Argentino“ bzw. ein Mischling der Rassen „Cane Corso“ und „Mastiff“ nicht generell zu den gefährlichen Hunden zu rechnen seien, bestehen nicht. Die Rasse „Dogo Argentino“ („Argentinische Dogge“, Risthöhe 70 cm) ist in der Liste des § 10 LHundG NRW enthalten. Ausweislich des Gesetzentwurfes der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/die Grünen vom 11. März 2002 (LT-Drs. 13/2387) war hierfür maßgeblich, dass die dort genannten Hunderassen rassespezifische Merkmale aufweisen, die ein besonderes Gefährdungspotenzial begründen. Grundlage der gesetzlichen Entscheidung, die Hunderassen einschließlich des Dogo Argentino in § 10 LHundG aufzunehmen, war neben allem anderen aber auch eine - wenn auch nicht lückenlose - landesweite Abfrage für das Jahr 2001 über registrierte Vorkommnisse mit Hunden in Nordrhein-Westfalen (vgl. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1275 des Abgeordneten Dr. Stefan M. Grühl - LT-Drucks. 13/3891 vom 18. Juni 2003). Dort wird unter anderem die Rasse „Dogo Argentino“ mit 7 Vorfällen genannt, davon 2, bei denen ein Mensch durch einen Hund dieser Rasse verletzt wurde.

43

Beleg für die Einbindung besonderen Sachverstandes und die Einbeziehung (weiterer) tatsächlicher Grundlagen in das Gesetzgebungsverfahren ist vornehmlich jedoch die umfangreiche Behandlung der Frage der Aufnahme von Rasselisten in das Landeshundegesetz überhaupt und der Einfügung bestimmter Rassen in diese Listen in den die gesetzgeberische Entscheidung vorbereitenden Sitzungen der Ausschüsse, in die der Gesetzentwurf nach der 1. Lesung am 22. März 2002 im Landtag verwiesen worden war. In der maßgeblichen öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz am 19. April 2002 (Ausschussprotokoll 13/562) wurden unter Beteiligung geladener Sachverständiger und Vertreter einschlägiger Spitzenverbände, die sich bereits zuvor schriftlich geäußert hatten, diese Fragen kontrovers diskutiert (vgl. Ausschussprotokoll 13/562, Seite 30 ff.) und die zahlreichen Zuschriften verwertet. Dabei wurde allerdings unter Verwendung weiteren Materials auch hervorgehoben, dass es aufgrund Jahrtausende langer Domestikation und gezielter Zucht disponierte Hunderassen gibt, die eher als andere Rassen zur Aggressivität neigen und/oder aufgrund ihrer Größe, ihres Gewichts und ihrer Beißkraft für den Menschen oder ein Tier besonders gefährlich werden können (S. 38 des Ausschussprotokolls). Im weiteren Zusammenhang (S. 45 des Ausschussprotokolls) verweist der Sachverständige auf Beißstatistiken, u. a. aus den USA, und führt weiter aus, gewisse Rassen seien „einfach an der Spitze zu finden“ und nennt die Hunderasse „Dogo Argentino“ als mutmaßlich gesteigert aggressive Hunde oder Kampfhunde.

44

Wenn sich der Gesetzgeber Nordrhein-Westfalens u. a. auf dieser Grundlage für die Aufnahme einer Rasseliste mit Einbeziehung der Hunderasse Dogo Argentino in das Landeshundegesetz entschieden hat, hat er damit eine Wertungsentscheidung auf tragfähiger Tatsachengrundlage getroffen. Anschließend daran durfte daher die Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt dieser gesetzgeberischen Wertung, wie sie mit der Aufnahme der Hunderasse „Dogo Argentino“ in die Rasseliste des Landeshundegesetzes Nordrhein- Westfalens erfolgt ist, bei seiner eigenen Entschließung als örtlicher Steuersatzungsgeber wesentliches Gewicht beimessen.

45

Aus den gleichen Gründen bestehen auch keine rechtlichen Bedenken, einen Mischling aus den Rassen Cane Corso und Mastiff zu den gefährlichen Hunden im Sinne des Hundesteuerrechts zu zählen. Die Rasse Cane Corso („italienische Dogge“, Risthöhe 70 cm, Gewicht ca. 50 kg) ist aus der Rasse Alano entwickelt worden, die in die Rasseliste des § 10 Abs. 1 LHundG NRW aufgenommen worden ist. Die Rasse wird als Nachkomme des Mastino Napoletano angesehen. In diesem Zusammenhang ist es entgegen der Ansicht des VG Köln (Urt. v. 06.09.2007 – 20 K 5671/05 -) für das dem zugrunde liegende Gefährdungspotential unerheblich, ob diese Rasse seit 1997 vorläufig und seit 2007 endgültig von der FCI und dem VDH als eigenständige Rasse anerkannt worden ist. Die Umetikettierung einer bestimmten Gruppe von Hunden zu einer neuen eigenständigen Rasse ändert an ihrer abstrakten Gefährlichkeit nichts. Ebenso wie der Mastiff („englische Dogge“) zählt er zu den molossoiden Hunderassen, die – wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat – bereits aufgrund ihrer Körpermasse und ihrer Beißkraft abstrakt gefährlich sind.

46

Zwar wird der Mastiff im Allgemeinen als ruhiger Hund mit hoher Reizschwelle beschrieben. Mit einer Widerristhöhe von etwa 80 cm und einem Gewicht von ca. 90 kg handelt es sich aber andererseits um einen sehr kräftigen, mutigen und wehrhaften Hund, der zudem über einen stark ausgeprägten Schutztrieb verfügt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich bei dieser Rasse um keine einfach zu haltenden Hunde handelt. Der Mastiff gilt auch im Allgemeinen als sehr kinderfreundlich. Bei fremden Kindern sei jedoch immer Vorsicht geboten, da die grenzenlose Geduld und Loyalität des Mastiff sich vor allem auf die eigene Familie bezieht (Weisse u.a., Molosser, 4. Aufl. 1999, S. 96). Erwähnt wird ferner eine ausgeprägte „Dickköpfigkeit“. Habe der Mastiff einmal beschlossen, etwas nicht zu tun, so habe der Besitzer wenig Chancen, sich durchzusetzen (Weisse u.a., aaO, S. 99). Diese Anlagen bergen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, erhebliche Risiken, insbesondere wenn ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet oder nicht konsequent erzogen wird. Zwar ist es in der Vergangenheit nur sehr selten zu Beißvorfällen unter Beteiligung von Hunden dieser Rasse gekommen. Dadurch wird jedoch das abstrakte, aufgrund ihrer Rassemerkmale bestehende Gefährdungspotential dieser Hunde nicht in Frage gestellt.

47

Auch wenn sich aus den wissenschaftlichen Veröffentlichungen auch ergibt, dass nicht bei allen individuellen Exemplaren einer Hunderasse auf Grund ihrer Merkmale von vornherein von einer gesteigerten Gefährlichkeit auszugehen sein wird, ergibt sich hieraus nichts, aufgrund dessen auf die Unzulässigkeit einer Rasseliste geschlossen werden kann. Das aggressive Verhalten eines einzelnen Hundes hängt von mehreren Faktoren ab, wie seiner Veranlagung, seiner Aufzucht und den Verhaltensweisen seines Halters. Das Fehlen der Aggressivität und der darauf beruhenden Gefährlichkeit im Einzelfall berührt jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Einstufung der Hunderasse und der Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer für alle Hunde, die dieser Rasse angehören. Mit dem als unwiderlegliche Vermutung ausgestalteten Steuertatbestand für gefährliche Hunde wird nicht in erster Linie oder sogar ausschließlich ein im engeren Sinne „polizeilicher“ Zweck verfolgt, hier die Abwehr konkreter Störungen der öffentlichen Sicherheit. Das Lenkungsziel besteht vielmehr – und zulässigerweise – auch darin, ganz generell und langfristig im Gebiet der Gemeinde A-Stadt solche Hunde zurückzudrängen, die auf Grund ihres Züchtungspotenzials in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln und sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren. Müssten in bestimmten Einzelfallen Ausnahmen von der höheren Besteuerung gewährt werden, so liefe dies dem steuerlichen Lenkungszweck zuwider, den Bestand an potenziell gefährlichen Hunden möglichst gering zu halten. Da aus der potenziellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine konkrete und unter Umständen auch akute Gefährlichkeit erwachsen kann, ist es sachgerecht, bereits an das abstrakte Gefahrenpotenzial anzuknüpfen.

48

Nach alledem erweist sich die Klagabweisung durch das Verwaltungsgericht als rechtmäßig. Die Berufung des Klägers ist deshalb zurückzuweisen.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

50

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

51

Gründe, die die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. Juni 2011 - 4 K 1377/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Hundesteuer mit einem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde.
Die Beklagte erhebt aufgrund ihrer am 1.2.2002 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in ... (Hundesteuersatzung - HStS) vom 15.3.2001 eine Hundesteuer. Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 30 EUR. Handelt es sich bei dem Hund um einen Kampfhund, beträgt die Steuer 480 EUR (§ 5 Abs. 1 S. 1 und 2 HStS). Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 60 EUR, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 960 EUR (§ 5 Abs. 2 S. 1 HStS). Kampfhunde sind nach § 5 Abs. 3 HStS solche Hunde, die auf Grund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht (S. 1). Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeauxdogge, Mastin Espanol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa (S. 2).
Die Klägerin ist Halterin einer Bordeauxdogge und eines Mastiff. Am 16.3.2007 meldete sie zum 1.4.2007 das Halten dieser Hunde bei der Beklagten an. Im Namen der Beklagten veranlagte daraufhin der Gemeindeverwaltungsverband ... die Klägerin mit Bescheid vom 24.10.2007 zu einer Hundesteuer von 1.080 EUR für die Zeit vom 1.4.2007 bis zum 31.12.2007. Der Gemeindeverwaltungsverband legte dabei einen Steuersatz von jährlich 480 EUR für den ersten und von jährlich 960 EUR für den zweiten Hund zu Grunde.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 26.10.2007 Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend, die Festsetzung einer erhöhten Kampfhundesteuer sei jedenfalls für die Rassen Bordeauxdogge und Mastiff rechtlich nicht mehr haltbar. Beide Hunderassen könnten jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in eine Liste höher zu besteuernder Hunde aufgenommen werden, die über eine besondere Gefährlichkeit verfügten. Beide Rassen würden in den von anderen Bundesländern geführten Listen nicht oder nicht mehr zu den Kampfhunden gerechnet, weil sie nicht durch besondere Gefährlichkeit aufgefallen seien. Baden-Württemberg führe entgegen der gebotenen Beobachtungspflicht keine (Beiß-) Statistiken. Auch sonstige wissenschaftliche Untersuchungen über die Gefährlichkeit der in der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde vom 3.8.2000 genannten Hunderassen seien nicht in Auftrag gegeben worden. Daher sei jedenfalls gegenwärtig die Beklagte dafür nachweispflichtig, dass gerade die Bordeauxdogge und der Mastiff über eine besondere Gefährlichkeit verfügten.
Mit Bescheid vom 25.3.2008 wies das Landratsamt Ravensburg den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die festgesetzte Hundesteuer für das Jahr 2007 sei nach der Satzung rechnerisch richtig ermittelt und auch sonst nicht zu beanstanden. Die Einordnung der fraglichen Hunderassen bei den Kampfhunden entspreche dem Satzungsmuster des Gemeindetags und der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württem-berg. Die satzungsrechtlich angelegte, unwiderlegliche Zuordnung bestimmter Hunderassen zu den Kampfhunden sei auch durch den Gesichtspunkt der Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigt.
Die Klägerin hat am 14.4.2008 beim Verwaltungsgerichts Sigmaringen Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 24.10.2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28.3.2008 insoweit aufzuheben, als die für das Jahr 2007 festgesetzte Jahressteuer den Betrag von 67,50 EUR übersteigt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihre Heranziehung zu einer höheren Steuer sei rechtswidrig. Die Steuer stelle sich aufgrund ihrer Höhe, insbesondere für einen zweiten Kampfhund, als eine formenmissbräuchliche, erdrosselnde Abgabe dar, die von der Besteuerungskompetenz für eine Aufwandsteuer nicht mehr gedeckt sei. Der Halter eines sogenannten Kampfhunds werde im Ergebnis zu einer 16-fach höheren Steuer als der Halter eines anderen Hundes herangezogen. Die Besteuerung von Kampfhunden komme damit einen Hundehaltungsverbot für diese Rassen gleich. Die Beklagte orientiere sich an der völlig überholten und der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht angepassten baden-württembergischen Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde vom 3.8.2000 (PolVOgH). Wenn sie die dort vorgenommene Einstufung übernehme, trage sie dafür die Verantwortung. Die Beklagte habe aber bisher nicht vorgetragen, warum Hunde der Rassen Mastiff und Bordeauxdogge im Gegensatz zu anderen Hunderassen, die in den Beißstatistiken weit vorne lägen (Schäferhund, Rottweiler, Dobermann, Weimaraner etc.), besonders gefährlich sein sollten, obwohl die Rassen Mastiff und Bordeauxdogge in diesen Statistiken gar nicht auftauchten. Dies sei auch nicht verwunderlich, da es sich bei den Hunden dieser Rassen um ruhige und gutmütige Hunde handle. Wenn die von der Rechtsprechung geforderte, auf eine Überprüfung des Beißverhaltens gerichtete Beobachtungspflicht nicht eine leere Hülse ohne jede Bedeutung sein solle, müssten daraus nunmehr die entsprechenden Konsequenzen gezogen werden. Denn wenn es dem Staat nicht gelinge, seine einstmals „experimentelle Regelung“ durch verifizierbare Tatsachen zu belegen, müsse er seine Vorschriften anpassen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die erhöhten Steuersätze für Kampfhunde dienten dem allgemein anerkannten Nebenzweck, die Haltung solcher Hunde einzudämmen, um die Gefahren und Belästigungen für die Allgemeinheit zu verringern. Bei der Einschätzung der Gefährlichkeit von Hunderassen stehe dem Satzungsgeber ein weiter Beurteilungs- und Typisierungsspielraum zu. Wenn Hunden bestimmter Rassen aufgrund ihrer genetischen Disposition ein gesteigertes Aggressionsverhalten zugeschrieben werde, sei dies deshalb weiterhin ein sachlich gerechtfertigter Grund für eine satzungsrechtlich angelegte unwiderlegliche Zuordnung bestimmter Hunderassen zu den Kampfhunden. Demnach sei es auch gerechtfertigt, steuerrechtlich bereits an die abstrakte Gefährlichkeit anzuknüpfen. Die Beklagte habe insoweit in nicht abschließender Aufzählung die Rassen als Kampfhunde aufgenommen, die in § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH aufgeführt seien. Dazu zählten auch der Mastiff und die Bordeauxdogge. Die der übernommenen Regelung zugrunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen brauche der Satzungsgeber nicht zu überprüfen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass diese offensichtlich falsch seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.6.2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Regelungen in der Hundesteuersatzung der Beklagten über die Veranlagung von Kampfhunden und die Einbeziehung der Rassen Mastiff und Bordeauxdogge in den Kampfhundebegriff seien nicht zu beanstanden. Eine formenmissbräuchliche, erdrosselnde Abgabenregelung liege entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor. Der monatliche Erhöhungsbetrag für den ersten Kampfhund betrage 37,50 EUR und für weitere Kampfhunde 75 EUR; er liege damit für die Gesamtheit der Kampfhundehalter noch in einem erschwinglichen Bereich und komme insgesamt keinem Verbot der Kampfhundehaltung gleich. Die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer auch für Hunde der Rassen Mastiff und Bordeauxdogge verstoße nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil andere Hunderassen, die in § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS nicht namentlich aufgeführt seien, wie etwa die von der Klägerin genannten Rassen American Bulldog, Alano, Kangal und Owtscharka, abstrakt das gleiche oder gar ein größeres Gefährdungspotenzial aufwiesen. Denn auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit seien typisierende und pauschalierende Regelungen unter den Gesichtspunkten der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität jedenfalls dann hinzunehmen und noch nicht gleichheitswidrig, solange die hierdurch entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung stehe, wie dies hier der Fall sei. Zudem könnten auch Rassen, die in § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS nicht aufgeführt seien, im Einzelfall bei konkreter Gefährlichkeit unter den allgemeinen Kampfhundebegriff nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Hundesteuersatzung fallen, was die durch die Typisierung und Pauschalierung verursachte steuerliche Ungleichbehandlung zusätzlich abmildere. Für die hier fraglichen Rassen Mastiff und Bordeauxdogge gebe es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass deren Aufführung in der Auflistung der (vermuteten) Kampfhunde in § 5 Abs. 3 S. 2 HStS offensichtlich falsch oder überholt wäre. Dass es sich beim Mastiff und bei der Bordeauxdogge um Hunderassen mit einem erheblichen Gefährdungspotential im abstrakten Sinne handele, ergebe sich bereits aus den allgemein verfügbaren Beschreibungen. Beide würden zwar als ruhige Hunde mit hoher Reizschwelle beschrieben. Mit Widerristhöhen von 58 bis 68 cm (Bordeauxdogge) bzw. von etwa 80 cm (Mastiff) und einem Gewicht von 45 bis 60 kg (Bordeauxdogge) bzw. ca. 90 kg (Mastiff) handele es sich aber andererseits um sehr kräftige, mutige und wehrhafte Hunde mit einem stark ausgeprägten Schutztrieb. Mit diesen Anlagen seien erhebliche Risiken verbunden, insbesondere wenn ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet oder nicht konsequent erzogen werde. Zwar sei es in der Vergangenheit nur sehr selten zu Beißvorfällen unter Beteiligung von Hunden dieser Rassen gekommen. Dadurch werde jedoch das abstrakte, aufgrund der Rassemerkmale bestehende Gefährdungspotential nicht infrage gestellt. Bereits dies rechtfertige es, mittels einer erhöhten Besteuerung auf die Begrenzung und Reduzierung des Bestands dieser Hunde einzuwirken. Entgegen der Auffassung der Klägerin begründe auch die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehende Verpflichtung des Satzungsgebers zur Kontrolle und Überprüfung der Listen gefährlicher Hunderassen keine durchgreifenden Bedenken gegen die erhöhte Besteuerung der hier fraglichen Rassen.
Gegen das ihr am 25.11.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 1.12.2011 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die Klägerin macht geltend, die Erhebung einer Hundesteuer sei bereits als solche verfassungswidrig, da die Wirkungen der Hundehaltung nicht auf das Gemeindegebiet begrenzt seien und es sich deshalb nicht um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG handele. Für die Haltung von zwei Kampfhunden seien nach der Satzung der Beklagten 1.440 EUR pro Jahr zu bezahlen. Die von der Beklagte erhobene Steuer wirke damit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erdrosselnd. Die Satzung der Beklagten verletze außerdem Art. 3 Abs. 1 GG in Gestalt des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass Hunde der Rassen Mastiff und Bordeauxdogge genauso gefährlich oder ungefährlicher seien wie Hunde der Rassen American Bulldog, Alano, Kangal und Owtscharka. Die Ungleichbehandlung dieser Hunderassen sei danach auch unter der Aspekte der Verwaltungsvereinfachung und Typisierung nicht gerechtfertigt. Es gebe im Übrigen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Rassen Mastiff und Bordeauxdogge keine gefährlichen Hunde seien. Beide Rassen spielten in den Beißstatistiken anderer Länder keine Rolle. Zahlreiche Bundesländer hätten deshalb eine oder beide Rassen bei der Überarbeitung oder Neufassung ihrer Hundegesetze oder Hundeverordnungen aus den Listen der gefährlichen Hunde gestrichen. Es sei deshalb nicht zulässig, Hunde dieser beiden Rassen nur wegen ihrer Größe, ihres Gewichts und ihrer Kraft als mit einem besonderen Gefährdungspotential verbunden einzustufen. Andernfalls müssten auch Hunde der Rassen Rottweiler, Dogge, Bernhardiner, Alano, American Bulldog, Cane Corso, Dogo Canario etc. ebenfalls als gefährlich angesehen werden, da sie vergleichbar groß, schwer, stark seien und ebenfalls zu den Schutzhunden zählten. Das Verwaltungsgericht sei auch zu Unrecht der Ansicht, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellte Pflicht, die Einstufung der Hunderassen als abstrakt gefährlich nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit durch ausreichendes Erfahrungsmaterial abzusichern, sei nicht verletzt.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. Juni 2011 - 4 K 1377/10 zu ändern und den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 24.10.2007 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ravensburg vom 28.3.2008 insoweit aufzuheben, als die für das Jahr 2007 festgesetzte Jahressteuer den Betrag von 67,50 EUR übersteigt.
12 
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage somit zu Recht abgewiesen.
I.
17 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Hundesteuersatzung (HStS) der Beklagten vom 15.3.2001. Danach erhebt die Beklagte für das Halten eines Hundes im Stadtgebiet eine Steuer. Der Steuersatz beläuft sich auf 30 EUR pro Jahr. Für das Halten eines Kampfhundes im Sinn des § 5 Abs. 3 HStS beträgt die Steuer 480 EUR. Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 60 EUR, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 960 EUR. Die Klägerin ist Halterin einer Bordeauxdogge sowie eines Mastiff, die beide gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS als Kampfhunde gelten. Die Voraussetzungen für eine Veranlagung der Klägerin zu dem in der Satzung der Beklagten festgesetzten erhöhten Steuersatz liegen danach unstreitig vor.
II.
18 
Die hier einschlägigen Bestimmungen in der Hundesteuersatzung der Beklagten verstoßen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen höherrangiges Recht.
19 
1. Die Klägerin ist zu Unrecht der Meinung, die Erhebung einer Hundesteuer sei bereits als solche verfassungswidrig, da die Wirkungen der Hundehaltungen nicht auf das Gemeindegebiet begrenzt seien und es sich deshalb nicht um eine „örtliche“ Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG handele.
20 
Nach § 9 Abs. 4 KAG können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, nicht jedoch Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Der Landesgesetzgeber hat damit einen Teil der ihm gemäß Art. 105 Abs. 2a GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, an die Gemeinden weitergegeben. Der Begriff der „örtlichen Steuer“ im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG und des § 9 Abs. 4 KAG ist identisch mit dem von Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a. F. verwendeten Begriff der „Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis“ (BVerfG, Beschl. v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325). Nach der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.7.1961 - 2 BvL 11/61 - (BVerfGE 16, 306) sind Verbrauch- und Verkehrsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Bereich der Gemeindesteuer nur solche Steuern, die an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können. Bei einer Steuer, die - wie im vorliegenden Fall - an das Halten von Hunden im Gemeindegebiet anknüpft, sind diese Voraussetzungen zweifellos gegeben. Von der Hundesteuer betroffen sind nur die Halter von Hunden im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde. Unmittelbare Wirkungen der Steuer, die über das Gebiet der steuererhebenden Gemeinde hinausgehen und zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können, sind nicht zu erkennen. Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass Hundehalter sich unter den heutigen Lebensgewohnheiten mit ihren Hunden oftmals auch außerhalb des Gebiets der jeweiligen Gemeinde aufhalten, ändert daran nichts. Die Einordnung der Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer ist dementsprechend allgemein anerkannt (anders allerdings neuerdings Decker, Wie „örtlich radiziert“ ist ein Hund?, KStZ 2012, 66).
21 
2. Der von der Klägerin der Sache geltend gemachte Verstoß gegen Art. 14 GG liegt ebenfalls nicht vor. Die Auferlegung von Geldleistungspflichten lässt die Eigentumsgarantie des Art.14 GG grundsätzlich unberührt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen („erdrosselnde Wirkung“, vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.1983 - 2 BvR 475/78 - BVerfGE 63, 343, 368, m.w.N.). Mit einem Jahressteuerbetrag von 480 EUR für das Halten eines Kampfhunds wird diese Grenze nicht überschritten (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010 - 6 A 10038/10 - LKRZ 2010, 275 zu einem Steuersatz von 612 EUR). Für den auf 680 EUR erhöhten Jahressteuerbetrag für das Halten eines zweiten Kampfhunds gilt das Gleiche. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Klägerin, dass diese „drakonische“ Besteuerung eine Mehrhundehaltung unterbinde, obwohl diese artgerechter sei als die Haltung eines einzelnen Hundes, kann nicht verfangen. Um seinem als „Ersthund“ gehaltenen Kampfhund ausreichende Sozialkontakte zu verschaffen, ist ein Hundehalter nicht gezwungen, einen weiteren Kampfhund zu halten. Die nach der Satzung der Beklagten zu bezahlende Steuer für die Haltung eines zweiten, nicht als Kampfhund geltenden Hundes beträgt (nur) 60 EUR.
22 
3. Auch für den von der Klägerin geltend gemachten Formenmissbrauch ist nichts zu erkennen. Die Beklagte verfolgt mit der erhöhten Besteuerung von Kampfhunden den Zweck, die Zahl der in ihrem Gemeindegebiet gehaltenen Hunde zu verringern, die als potentiell gefährlich eingeschätzt werden. Das Halten solcher Hunde soll „teuerer“ sein als das sonstiger Hunde. Eine derartige Gefahrenvorsorge mittels einer Lenkungssteuer ist zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.3.2009 - 2 S 1619/08 - Juris). Die Erhebung einer Steuer darf allerdings nicht darauf gerichtet sein, die Erfüllung des Steuertatbestands praktisch unmöglich zu machen, und damit in ein sachregelndes Verbot umschlagen oder einem solchen gleichkommen, da sie in diesem Fall dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, zuwiderliefe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272). Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch nicht vor. Bei einem Steuersatz von 480 EUR pro Jahr ist nicht davon auszugehen, dass die Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung umschlägt oder einem solchen gleichkommt. Abzustellen ist dabei auf die Gesamtheit der Kampfhundehalter und nicht auf einzelne Hundehalter (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.3.2009, aaO; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.9.2000 - 6 A 10789/00 - NVwZ 2001, 228).
23 
4. Die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rassen Bordeauxdogge und Mastiff verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
24 
a) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei steht dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt auch für die im Steuerrecht zu beachtende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerfG, Beschl. v. 29.6.1995 - 1 BvR 1800/94 - NVwZ 1996, 57; BVerwG, Urt. v. 19.1.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.3.2009, aaO).
25 
Die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Hunderassen, denen wegen bestimmter Merkmale wie ihrer Größe oder ihrer Beißkraft ein abstraktes Gefahrenpotential zugesprochen werden muss, ist in Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gleichheitssatz vereinbar (BVerwG, Beschl. v. 7.4.2011 - 9 B 61.10 - Juris; Urt. v. 19.1.2000, aaO; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010 - 6 A 10038/10 - LKRZ 2010, 275). Sie rechtfertigt sich durch das mit der Erhebung einer höheren Steuer verfolgte Ziel, die Zahl der zu diesen Rassen gehörenden Hunde und damit das mit ihnen verbundene abstrakte Gefahrenpotential zu verringern. Das trifft auch insoweit zu, als es sich dabei um Hunderassen handelt, die bisher nicht negativ aufgefallen sind, da auch für diese Hunderassen gilt, dass aus ihrer potentiellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen kann. Vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers ist dieser deshalb durch den genannten Umstand nicht daran gehindert, Hunde bestimmter Hunderassen allein wegen ihrer Größe oder ihrer Beißkraft zu den gefährlichen Hunden zu rechnen. Das gilt um so mehr, als auch (oder gerade) solche Hunde nicht selten von Personen gehalten werden, die nicht die Gewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere bieten.
26 
Die typischen Rassemerkmale der Bordeauxdogge und des Mastiff bilden eine ausreichende Grundlage dafür, Hunde dieser Rasse in dem genannten Sinn als abstrakt gefährlich einzustufen und deshalb einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen.
27 
Sowohl die Bordeauxdogge als auch der Mastiff werden zwar im Allgemeinen als ruhige Hunde mit hoher Reizschwelle beschrieben. Mit Widerristhöhen von 58 bis 68 cm (Bordeauxdogge) bzw. etwa 80 cm (Mastiff) und einem Gewicht von 45 bis 60 kg (Bordeauxdogge) bzw. ca. 90 kg (Mastiff) handelt es sich aber andererseits um sehr kräftige, mutige und wehrhafte Hunde, die zudem über einen stark ausgeprägten Schutztrieb verfügen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich bei beiden Rassen um keine einfach zu haltenden Hunde handelt. So heißt es in der Literatur, eine Bordeauxdogge tue nur das, was sie freiwillig gerne tue. Es sei deshalb wichtig, sie als gleichberechtigten Partner zu behandeln. Sie sei kein bequemer anspruchsloser Hund, sondern brauche viel Zuwendung, Verständnis und Respektierung ihrer ausgeprägten Persönlichkeit (Weisse u.a., Molosser, 4. Aufl. 1999, S. 23). Zum Mastiff wird angemerkt, dass er im Allgemeinen sehr kinderfreundlich sei. Bei fremden Kindern sei jedoch immer Vorsicht geboten, da die grenzenlose Geduld und Loyalität des Mastiff sich vor allem auf die eigene Familie beziehe (Weisse u.a., aaO, S. 96). Erwähnt wird ferner eine ausgeprägte „Dickköpfigkeit“. Habe der Mastiff einmal beschlossen, etwas nicht zu tun, so habe der Besitzer wenig Chancen, sich durchzusetzen (Weisse u.a., aaO, S. 99).
28 
Diese Anlagen bergen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, erhebliche Risiken, insbesondere wenn ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet oder nicht konsequent erzogen wird. Zwar ist es in der Vergangenheit nur sehr selten zu Beißvorfällen unter Beteiligung von Hunden dieser Rasse gekommen. Dadurch wird jedoch das abstrakte, aufgrund ihrer Rassemerkmale bestehende Gefährdungspotential dieser Hunde nicht in Frage gestellt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010, aaO, zu Hunden der Rasse Bullmastiff).
29 
b) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz folgt auch nicht daraus, dass Hunde der von der Klägerin genannten Rassen Rottweiler, Dogge, Bernhardiner, Alano, American Bulldog, Cane Corso, Dogo Canario etc. von der Beklagten nicht ebenfalls zu den gefährlichen Hunden gerechnet werden, auch wenn sie - wie das Verwaltungsgericht unterstellt hat - vergleichbar groß und schwer sind und ebenfalls zu den Schutzhunden gezählt werden.
30 
Dass auch Hunderassen, die in § 5 Abs. 3 S. 2 HStS nicht genannt werden, wie etwa der Rottweiler, ein erhebliches Gefahrenpotential aufweisen und zudem in der Vergangenheit verhältnismäßig häufig negativ aufgefallen sind, wird von der Beklagten dadurch berücksichtigt, dass sie Hunde, die sich konkret als gefährlich erwiesen haben, nach § 5 Abs. 3 S. 1 HStS ebenfalls der erhöhten Besteuerung unterwirft. § 5 Abs. 3 S. 1 HStS enthält eine abstrakte Definition des Begriffs des „Kampfhunds“, die mit dem folgenden Satz 2 konkretisiert wird. Die dort aufgeführten Hunderassen gelten als Kampfhunde im Sinne der Satzung. Ihre Eigenschaft als Kampfhund wird damit unwiderleglich vermutet. Diese Aufzählung ist jedoch, wie das ihr voran gestellte Wort „insbesondere“ verdeutlicht, nicht abschließend. Kampfhunde im Sinn der Satzung der Beklagten sind vielmehr alle „Hunde, die auf Grund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht“. Das Gleichheitsproblem reduziert sich damit auf die Frage, ob es von dem Gestaltungsspielraum der Beklagten gedeckt ist, manche Hunde automatisch und unwiderleglich, andere aber nur unter besonderen Umständen höher zu besteuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2000, aaO; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.3.2009, aaO).
31 
Die durch die typisierende Regelung in der Satzung der Beklagten insoweit entstehende Ungleichbehandlung ist hinzunehmen. Wie ausgeführt, verfolgt die Beklagte mit der Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der in § 5 Abs. 3 S. 2 HStS genannten Hunderassen das Ziel, die Zahl der zu diesen Rassen gehörenden Hunde und damit das mit ihnen verbundene abstrakte Gefahrenpotential zu verringern. Die Erreichung dieses Ziels wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es außer den in § 5 Abs. 3 S. 2 HStS aufgeführten Hunderassen noch andere Hunderassen mit dem gleichen oder einem ähnlichen abstrakten Gefahrpotential gibt. Angesichts der kaum überschaubaren Zahl von Hunderassen ist eine vollständige Erfassung aller in dem genannten Sinn gefährlichen Hunderassen ohnehin kaum möglich.
32 
Was die möglicherweise ähnlich gefährlichen Hunderassen wie Dogge, Dobermann und Rottweiler betrifft, ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Hunderassen um in Deutschland seit jeher gezüchtete und gehaltene Hunde handelt, die in der Allgemeinheit dementsprechend eine höhere Akzeptanz genießen. Demgemäß besteht bei Züchtern und Haltern von Hunden dieser Rassen ein größerer Erfahrungsschatz bezüglich des Charakters und des möglichen Verhaltens des Hundes als bei Hunden anderer, in Deutschland erst in jüngerer Zeit gehaltener Rassen (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010, aaO; BayVerfGH, Entscheidung v. 12.10.1994 - Vf.16-VII-92 - Juris).
33 
5. Bedenken gegen die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für die Rassen Bordeauxdogge und Mastiff bestehen schließlich auch nicht im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19.1.2000 - 11 C 8.99 - (BVerwGE 110, 265) ausgesprochene Verpflichtung des Satzungsgebers zur späteren Überprüfung und fortschreitende Differenzierung seiner Satzung anhand neueren Erfahrungsmaterials (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010, aaO, zur Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rasse Bullmastiff; im Ergebnis a. A. OVG Niedersachsen, Urt. v. 13.7.2005 - 13 LB 299/02 - Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.5.2006 - 14 A 1819/03 - NVwZ-RR 2007, 56). In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ging es um die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für einen Bullterrier, der, wie das Gericht angenommen hat, nach allen Veröffentlichungen jedenfalls zu den abstrakt gefährlichen Arten gehört. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraus gefolgert, dass sich der Kläger nicht darauf berufen könne, wenn die Liste der Kampfhunde in der überprüften Satzung auch die eine oder andere Hundeart enthalte, für die eine abstrakte Gefährlichkeit objektiv nicht vorliege, da dies allenfalls zu einer hierauf bezogenen Teilnichtigkeit der Satzung führen würde. Im Anschluss daran heißt es in dem Urteil weiter, bei der Abgrenzung der Artenliste, aber auch ganz allgemein bei der Ausgestaltung der Kampfhundesteuer sei zu berücksichtigen, dass Kampfhunde als sicherheitsrelevantes gesellschaftliches Problem in Deutschland erst etwa seit 1990 wahrgenommen worden seien. Jedenfalls aus der zeitlichen Sicht vom November 1994 handle es sich um einen komplexen und noch in mancherlei Hinsicht nicht endgültig geklärten Sachverhalt. In einer solchen Situation sei es vertretbar, dem Satzungsgeber angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen. Die mit einer gröberen Typisierung und Generalisierung verbundenen Unzuträglichkeiten gäben erst dann Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Normgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterlasse.
34 
Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund der damals bestehenden Neuartigkeit der Problematik und der zum Teil unzureichenden Erkenntnisgrundlagen dahin zu verstehen, dass an den Satzungsgeber keine überzogenen und von ihm kaum zu erfüllenden Anforderungen an den Nachweis der abstrakten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen gestellt werden dürfen. Ihnen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Gefährlichkeit einer Hunderasse trotz hinreichender Erkenntnisgrundlagen für die Annahme einer abstrakten Gefährlichkeit nicht allein aufgrund bestimmter Rassemerkmale angenommen werden darf. Insbesondere verpflichten sie den Satzungsgeber nicht, seine Einstufung von Hunderassen als abstrakt gefährlich nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit durch ausreichendes Erfahrungsmaterial, insbesondere Erkenntnisse über eine gewisse Häufigkeit konkreter Vorfälle unter Beteiligung der verschiedenen Hunderassen abzusichern (so zu Recht OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010, aaO). Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.7.2005 - 10 B 34.05 - (NVwZ 2005, 1325) ergibt sich nichts anderes.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
36 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
38 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.080 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage somit zu Recht abgewiesen.
I.
17 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Hundesteuersatzung (HStS) der Beklagten vom 15.3.2001. Danach erhebt die Beklagte für das Halten eines Hundes im Stadtgebiet eine Steuer. Der Steuersatz beläuft sich auf 30 EUR pro Jahr. Für das Halten eines Kampfhundes im Sinn des § 5 Abs. 3 HStS beträgt die Steuer 480 EUR. Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 60 EUR, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 960 EUR. Die Klägerin ist Halterin einer Bordeauxdogge sowie eines Mastiff, die beide gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS als Kampfhunde gelten. Die Voraussetzungen für eine Veranlagung der Klägerin zu dem in der Satzung der Beklagten festgesetzten erhöhten Steuersatz liegen danach unstreitig vor.
II.
18 
Die hier einschlägigen Bestimmungen in der Hundesteuersatzung der Beklagten verstoßen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen höherrangiges Recht.
19 
1. Die Klägerin ist zu Unrecht der Meinung, die Erhebung einer Hundesteuer sei bereits als solche verfassungswidrig, da die Wirkungen der Hundehaltungen nicht auf das Gemeindegebiet begrenzt seien und es sich deshalb nicht um eine „örtliche“ Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG handele.
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Nach § 9 Abs. 4 KAG können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, nicht jedoch Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Der Landesgesetzgeber hat damit einen Teil der ihm gemäß Art. 105 Abs. 2a GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, an die Gemeinden weitergegeben. Der Begriff der „örtlichen Steuer“ im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG und des § 9 Abs. 4 KAG ist identisch mit dem von Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a. F. verwendeten Begriff der „Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis“ (BVerfG, Beschl. v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325). Nach der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.7.1961 - 2 BvL 11/61 - (BVerfGE 16, 306) sind Verbrauch- und Verkehrsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Bereich der Gemeindesteuer nur solche Steuern, die an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können. Bei einer Steuer, die - wie im vorliegenden Fall - an das Halten von Hunden im Gemeindegebiet anknüpft, sind diese Voraussetzungen zweifellos gegeben. Von der Hundesteuer betroffen sind nur die Halter von Hunden im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde. Unmittelbare Wirkungen der Steuer, die über das Gebiet der steuererhebenden Gemeinde hinausgehen und zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können, sind nicht zu erkennen. Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass Hundehalter sich unter den heutigen Lebensgewohnheiten mit ihren Hunden oftmals auch außerhalb des Gebiets der jeweiligen Gemeinde aufhalten, ändert daran nichts. Die Einordnung der Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer ist dementsprechend allgemein anerkannt (anders allerdings neuerdings Decker, Wie „örtlich radiziert“ ist ein Hund?, KStZ 2012, 66).
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2. Der von der Klägerin der Sache geltend gemachte Verstoß gegen Art. 14 GG liegt ebenfalls nicht vor. Die Auferlegung von Geldleistungspflichten lässt die Eigentumsgarantie des Art.14 GG grundsätzlich unberührt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen („erdrosselnde Wirkung“, vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.1983 - 2 BvR 475/78 - BVerfGE 63, 343, 368, m.w.N.). Mit einem Jahressteuerbetrag von 480 EUR für das Halten eines Kampfhunds wird diese Grenze nicht überschritten (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010 - 6 A 10038/10 - LKRZ 2010, 275 zu einem Steuersatz von 612 EUR). Für den auf 680 EUR erhöhten Jahressteuerbetrag für das Halten eines zweiten Kampfhunds gilt das Gleiche. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Klägerin, dass diese „drakonische“ Besteuerung eine Mehrhundehaltung unterbinde, obwohl diese artgerechter sei als die Haltung eines einzelnen Hundes, kann nicht verfangen. Um seinem als „Ersthund“ gehaltenen Kampfhund ausreichende Sozialkontakte zu verschaffen, ist ein Hundehalter nicht gezwungen, einen weiteren Kampfhund zu halten. Die nach der Satzung der Beklagten zu bezahlende Steuer für die Haltung eines zweiten, nicht als Kampfhund geltenden Hundes beträgt (nur) 60 EUR.
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3. Auch für den von der Klägerin geltend gemachten Formenmissbrauch ist nichts zu erkennen. Die Beklagte verfolgt mit der erhöhten Besteuerung von Kampfhunden den Zweck, die Zahl der in ihrem Gemeindegebiet gehaltenen Hunde zu verringern, die als potentiell gefährlich eingeschätzt werden. Das Halten solcher Hunde soll „teuerer“ sein als das sonstiger Hunde. Eine derartige Gefahrenvorsorge mittels einer Lenkungssteuer ist zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.3.2009 - 2 S 1619/08 - Juris). Die Erhebung einer Steuer darf allerdings nicht darauf gerichtet sein, die Erfüllung des Steuertatbestands praktisch unmöglich zu machen, und damit in ein sachregelndes Verbot umschlagen oder einem solchen gleichkommen, da sie in diesem Fall dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, zuwiderliefe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272). Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch nicht vor. Bei einem Steuersatz von 480 EUR pro Jahr ist nicht davon auszugehen, dass die Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung umschlägt oder einem solchen gleichkommt. Abzustellen ist dabei auf die Gesamtheit der Kampfhundehalter und nicht auf einzelne Hundehalter (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.3.2009, aaO; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.9.2000 - 6 A 10789/00 - NVwZ 2001, 228).
23 
4. Die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rassen Bordeauxdogge und Mastiff verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
24 
a) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei steht dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt auch für die im Steuerrecht zu beachtende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerfG, Beschl. v. 29.6.1995 - 1 BvR 1800/94 - NVwZ 1996, 57; BVerwG, Urt. v. 19.1.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.3.2009, aaO).
25 
Die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Hunderassen, denen wegen bestimmter Merkmale wie ihrer Größe oder ihrer Beißkraft ein abstraktes Gefahrenpotential zugesprochen werden muss, ist in Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gleichheitssatz vereinbar (BVerwG, Beschl. v. 7.4.2011 - 9 B 61.10 - Juris; Urt. v. 19.1.2000, aaO; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010 - 6 A 10038/10 - LKRZ 2010, 275). Sie rechtfertigt sich durch das mit der Erhebung einer höheren Steuer verfolgte Ziel, die Zahl der zu diesen Rassen gehörenden Hunde und damit das mit ihnen verbundene abstrakte Gefahrenpotential zu verringern. Das trifft auch insoweit zu, als es sich dabei um Hunderassen handelt, die bisher nicht negativ aufgefallen sind, da auch für diese Hunderassen gilt, dass aus ihrer potentiellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen kann. Vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers ist dieser deshalb durch den genannten Umstand nicht daran gehindert, Hunde bestimmter Hunderassen allein wegen ihrer Größe oder ihrer Beißkraft zu den gefährlichen Hunden zu rechnen. Das gilt um so mehr, als auch (oder gerade) solche Hunde nicht selten von Personen gehalten werden, die nicht die Gewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere bieten.
26 
Die typischen Rassemerkmale der Bordeauxdogge und des Mastiff bilden eine ausreichende Grundlage dafür, Hunde dieser Rasse in dem genannten Sinn als abstrakt gefährlich einzustufen und deshalb einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen.
27 
Sowohl die Bordeauxdogge als auch der Mastiff werden zwar im Allgemeinen als ruhige Hunde mit hoher Reizschwelle beschrieben. Mit Widerristhöhen von 58 bis 68 cm (Bordeauxdogge) bzw. etwa 80 cm (Mastiff) und einem Gewicht von 45 bis 60 kg (Bordeauxdogge) bzw. ca. 90 kg (Mastiff) handelt es sich aber andererseits um sehr kräftige, mutige und wehrhafte Hunde, die zudem über einen stark ausgeprägten Schutztrieb verfügen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich bei beiden Rassen um keine einfach zu haltenden Hunde handelt. So heißt es in der Literatur, eine Bordeauxdogge tue nur das, was sie freiwillig gerne tue. Es sei deshalb wichtig, sie als gleichberechtigten Partner zu behandeln. Sie sei kein bequemer anspruchsloser Hund, sondern brauche viel Zuwendung, Verständnis und Respektierung ihrer ausgeprägten Persönlichkeit (Weisse u.a., Molosser, 4. Aufl. 1999, S. 23). Zum Mastiff wird angemerkt, dass er im Allgemeinen sehr kinderfreundlich sei. Bei fremden Kindern sei jedoch immer Vorsicht geboten, da die grenzenlose Geduld und Loyalität des Mastiff sich vor allem auf die eigene Familie beziehe (Weisse u.a., aaO, S. 96). Erwähnt wird ferner eine ausgeprägte „Dickköpfigkeit“. Habe der Mastiff einmal beschlossen, etwas nicht zu tun, so habe der Besitzer wenig Chancen, sich durchzusetzen (Weisse u.a., aaO, S. 99).
28 
Diese Anlagen bergen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, erhebliche Risiken, insbesondere wenn ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet oder nicht konsequent erzogen wird. Zwar ist es in der Vergangenheit nur sehr selten zu Beißvorfällen unter Beteiligung von Hunden dieser Rasse gekommen. Dadurch wird jedoch das abstrakte, aufgrund ihrer Rassemerkmale bestehende Gefährdungspotential dieser Hunde nicht in Frage gestellt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010, aaO, zu Hunden der Rasse Bullmastiff).
29 
b) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz folgt auch nicht daraus, dass Hunde der von der Klägerin genannten Rassen Rottweiler, Dogge, Bernhardiner, Alano, American Bulldog, Cane Corso, Dogo Canario etc. von der Beklagten nicht ebenfalls zu den gefährlichen Hunden gerechnet werden, auch wenn sie - wie das Verwaltungsgericht unterstellt hat - vergleichbar groß und schwer sind und ebenfalls zu den Schutzhunden gezählt werden.
30 
Dass auch Hunderassen, die in § 5 Abs. 3 S. 2 HStS nicht genannt werden, wie etwa der Rottweiler, ein erhebliches Gefahrenpotential aufweisen und zudem in der Vergangenheit verhältnismäßig häufig negativ aufgefallen sind, wird von der Beklagten dadurch berücksichtigt, dass sie Hunde, die sich konkret als gefährlich erwiesen haben, nach § 5 Abs. 3 S. 1 HStS ebenfalls der erhöhten Besteuerung unterwirft. § 5 Abs. 3 S. 1 HStS enthält eine abstrakte Definition des Begriffs des „Kampfhunds“, die mit dem folgenden Satz 2 konkretisiert wird. Die dort aufgeführten Hunderassen gelten als Kampfhunde im Sinne der Satzung. Ihre Eigenschaft als Kampfhund wird damit unwiderleglich vermutet. Diese Aufzählung ist jedoch, wie das ihr voran gestellte Wort „insbesondere“ verdeutlicht, nicht abschließend. Kampfhunde im Sinn der Satzung der Beklagten sind vielmehr alle „Hunde, die auf Grund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht“. Das Gleichheitsproblem reduziert sich damit auf die Frage, ob es von dem Gestaltungsspielraum der Beklagten gedeckt ist, manche Hunde automatisch und unwiderleglich, andere aber nur unter besonderen Umständen höher zu besteuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2000, aaO; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.3.2009, aaO).
31 
Die durch die typisierende Regelung in der Satzung der Beklagten insoweit entstehende Ungleichbehandlung ist hinzunehmen. Wie ausgeführt, verfolgt die Beklagte mit der Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der in § 5 Abs. 3 S. 2 HStS genannten Hunderassen das Ziel, die Zahl der zu diesen Rassen gehörenden Hunde und damit das mit ihnen verbundene abstrakte Gefahrenpotential zu verringern. Die Erreichung dieses Ziels wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es außer den in § 5 Abs. 3 S. 2 HStS aufgeführten Hunderassen noch andere Hunderassen mit dem gleichen oder einem ähnlichen abstrakten Gefahrpotential gibt. Angesichts der kaum überschaubaren Zahl von Hunderassen ist eine vollständige Erfassung aller in dem genannten Sinn gefährlichen Hunderassen ohnehin kaum möglich.
32 
Was die möglicherweise ähnlich gefährlichen Hunderassen wie Dogge, Dobermann und Rottweiler betrifft, ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Hunderassen um in Deutschland seit jeher gezüchtete und gehaltene Hunde handelt, die in der Allgemeinheit dementsprechend eine höhere Akzeptanz genießen. Demgemäß besteht bei Züchtern und Haltern von Hunden dieser Rassen ein größerer Erfahrungsschatz bezüglich des Charakters und des möglichen Verhaltens des Hundes als bei Hunden anderer, in Deutschland erst in jüngerer Zeit gehaltener Rassen (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010, aaO; BayVerfGH, Entscheidung v. 12.10.1994 - Vf.16-VII-92 - Juris).
33 
5. Bedenken gegen die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für die Rassen Bordeauxdogge und Mastiff bestehen schließlich auch nicht im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19.1.2000 - 11 C 8.99 - (BVerwGE 110, 265) ausgesprochene Verpflichtung des Satzungsgebers zur späteren Überprüfung und fortschreitende Differenzierung seiner Satzung anhand neueren Erfahrungsmaterials (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010, aaO, zur Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rasse Bullmastiff; im Ergebnis a. A. OVG Niedersachsen, Urt. v. 13.7.2005 - 13 LB 299/02 - Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.5.2006 - 14 A 1819/03 - NVwZ-RR 2007, 56). In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ging es um die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für einen Bullterrier, der, wie das Gericht angenommen hat, nach allen Veröffentlichungen jedenfalls zu den abstrakt gefährlichen Arten gehört. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraus gefolgert, dass sich der Kläger nicht darauf berufen könne, wenn die Liste der Kampfhunde in der überprüften Satzung auch die eine oder andere Hundeart enthalte, für die eine abstrakte Gefährlichkeit objektiv nicht vorliege, da dies allenfalls zu einer hierauf bezogenen Teilnichtigkeit der Satzung führen würde. Im Anschluss daran heißt es in dem Urteil weiter, bei der Abgrenzung der Artenliste, aber auch ganz allgemein bei der Ausgestaltung der Kampfhundesteuer sei zu berücksichtigen, dass Kampfhunde als sicherheitsrelevantes gesellschaftliches Problem in Deutschland erst etwa seit 1990 wahrgenommen worden seien. Jedenfalls aus der zeitlichen Sicht vom November 1994 handle es sich um einen komplexen und noch in mancherlei Hinsicht nicht endgültig geklärten Sachverhalt. In einer solchen Situation sei es vertretbar, dem Satzungsgeber angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen. Die mit einer gröberen Typisierung und Generalisierung verbundenen Unzuträglichkeiten gäben erst dann Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Normgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterlasse.
34 
Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund der damals bestehenden Neuartigkeit der Problematik und der zum Teil unzureichenden Erkenntnisgrundlagen dahin zu verstehen, dass an den Satzungsgeber keine überzogenen und von ihm kaum zu erfüllenden Anforderungen an den Nachweis der abstrakten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen gestellt werden dürfen. Ihnen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Gefährlichkeit einer Hunderasse trotz hinreichender Erkenntnisgrundlagen für die Annahme einer abstrakten Gefährlichkeit nicht allein aufgrund bestimmter Rassemerkmale angenommen werden darf. Insbesondere verpflichten sie den Satzungsgeber nicht, seine Einstufung von Hunderassen als abstrakt gefährlich nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit durch ausreichendes Erfahrungsmaterial, insbesondere Erkenntnisse über eine gewisse Häufigkeit konkreter Vorfälle unter Beteiligung der verschiedenen Hunderassen abzusichern (so zu Recht OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010, aaO). Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.7.2005 - 10 B 34.05 - (NVwZ 2005, 1325) ergibt sich nichts anderes.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
36 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
38 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.080 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.