Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Juni 2005 - 13 S 881/05

bei uns veröffentlicht am30.06.2005

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. März 2005 - 11 K 74/05 - geändert; der Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 - wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene (§ 147 Abs. 1 VwGO) und mit Gründen versehene (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat sachlich Erfolg; die von dem Antragsteller nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausreichend substantiiert dargelegten Bedenken gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart führen zu der von ihm bei sachgerechter Auslegung des Antragsziels (s. § 86 Abs. 3 VwGO) beantragten Abänderung. Das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und die gleichzeitig ergangene Abschiebungsandrohung (Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.04.2004; Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.10.2004) überwiegt - unabhängig von der am 11.10.2004 vollzogenen Abschiebung des Antragstellers (s. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 20.01.2004 -12 TG 3204/03 -, EZAR 622 Nr. 42 und schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.06.1992 - 11 S 736/92 -, InfAuslR 1992, 342) - nach wie vor das entgegenstehende Interesse der Antragsgegnerin, das darauf gerichtet ist, den Antragsteller auch während des Klageverfahrens (weiterhin) vom Bundesgebiet fernzuhalten. Auch unter Berücksichtigung der im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vorgetragenen Bedenken rechtfertigt die Erfolgsprognose im Hauptsacheverfahren nach wie vor die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage; auch jetzt noch ist von einer ausreichend positiven Prognose für das Hauptsacheverfahren auszugehen, so dass der Abänderungsantrag abzulehnen war.
1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung ist der im Abänderungsverfahren ergangene verwaltungsgerichtliche Beschluss allerdings nicht bereits aus prozessualen Gründen - insbesondere wegen fehlender Abänderungskompetenz des Verwaltungsgerichts - zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht ist wegen der fortdauernden Anhängigkeit der Klage in erster Instanz nach wie vor „Gericht der Hauptsache“ und kann daher auch im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO tätig werden. Auch das ab 01.01.2005 neu geschaffene Institut der sog. Anhörungsrüge (§ 152a VwGO und Art. 8 Nr. 3 sowie Art. 22 des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3220)) steht der Abänderungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Die Anhörungsrüge schließt zwar - insoweit folgt der Senat dem Verwaltungsgericht nicht - eine wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragte Abänderung nach § 80 Abs 7 VwGO grundsätzlich aus (1.1.); im vorliegenden Fall greift dieser Ausschluss aber aus Zeitgründen (noch) nicht (1.2.).
1.1. Zu Recht wendet die Beschwerde in grundsätzlicher Hinsicht ein, das Institut der Anhörungsrüge stehe einer (anderweitigen) Abänderungsbefugnis wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (hier: Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO) entgegen. Die Anhörungsrüge ist vom Gesetzgeber als Konsequenz der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bewusst geschaffen worden, um die - sonst prozessual in vielen Fällen unklare - Geltendmachung von Anhörungsmängeln bei solchen Gerichtsentscheidungen zu ermöglichen, gegen die (s. § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VwGO) „ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf... nicht gegeben ist“ (s. Guckelberger NVwZ 2005, 11; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.02.2005 - 3 S 83/05 -, VBlBW 2005, S. 153 und OVG Berlin, Beschluss vom 03.02.2005 - 2 B 14/04 -, NVwZ 2005, 470); es sollte damit angesichts der Überlastung des Bundesverfassungsgerichts auch die für die Verfassungsbeschwerde erforderliche Ausschöpfung des Rechtswegs neu geregelt werden (Guckelberger a.a.O. Fn. 12). Dies begründet den Ausschlusscharakter der Anhörungsrüge nicht nur gegenüber der Gegenvorstellung (s. dazu OVG Berlin und VGH Bad.-Württ. a.a.O.), sondern auch in Fällen wie dem hier zu beurteilenden.
Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Anhörungsrüge grundsätzlich auch für Gerichtsbeschlüsse gelten soll, die ein Eilverfahren unanfechtbar abschließen; dies gilt jedenfalls für Beschlüsse der Beschwerdeinstanz (s. § 152 VwGO und Guckelberger a.a.O.). Hieraus folgt, dass jedenfalls für solche Beschlüsse - und damit auch im vorliegenden Fall - § 152a VwGO als allein einschlägige Regelung anzusehen ist; ein parallel daneben möglicher oder gar § 152a VwGO ausschließender weiterer Rechtsschutz ist nicht gegeben. Das gilt auch für die vor Schaffung der Anhörungsrüge in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelte Verpflichtung des Antragstellers, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs erst noch eine Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO zu beantragen (s. dazu die Nachweise bei Bader u.a., VwGO, 2002, § 80 RdNr. 124 Fn. 397). Diese vom Wortlaut der Vorschrift her gesehen nicht unbedingt nahe liegende Rechtsschutzmöglichkeit beruhte auf den gleichen Erwägungen, die der Gesetzgeber nunmehr zum Anlass dafür genommen hat, das Rechtsinstitut der Anhörungsrüge zu schaffen (Kenntner DÖV 2005, 276; s. auch Bader a.a.O.). Damit ist für die nach § 152 VwGO unanfechtbaren Beschlüsse eine spezielle, dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (s. dazu BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, DVBl 2003, 932, 938) entsprechende Neuregelung getroffen worden, die das bisher durch die Rechtsprechung als zulässig entwickelte Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ersetzt; dies gilt jedenfalls dann, wenn (und soweit) der Abänderungsantrag statt auf veränderte Umstände im eigentlichen Sinn des § 80 Abs. 7 VwGO auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als Abänderungsgrund gestützt wird. Die unterschiedliche Wirkung der Entscheidungen nach § 80 Abs. 7 VwGO einerseits und nach § 152a VwGO andererseits (s. dazu Guckelberger a.a.O. S. 12) steht dem nicht entgegen; im Gegenteil erscheint die durch § 152a VwGO nunmehr speziell zur Nachholung des rechtlichen Gehörs ermöglichte Fortführung des Verfahrens beim sog. judex a quo nicht nur als klarere, sondern auch als sachgerechtere Lösung (s. dazu BVerfG a.a.O.) gegenüber der schon vom Wortlaut her bei Gehörsverletzungen nicht nahe liegenden Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO und der damit verbundenen Durchführung eines erneuten (inhaltlich unbeschränkten) Gerichtsverfahrens vor dem jeweils nach dieser Vorschrift zuständigen Gericht (hier: das Verwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache). Eine Parallelität der Verfahren - die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge nach gehörsverletzenden Beschwerdeentscheidungen steht nach § 152a VwGO außer Frage - würde nicht nur den Grundsatz der Rechtsmittelklarheit verletzen, sondern wäre auch mit der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Fristenregelung nicht vereinbar: Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist gerade nicht fristgebunden, während der Gesetzgeber die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Ablauf der in § 152a Abs. 2 S. 1 VwGO genannten Frist als nicht mehr relevant ansieht (zur Bedeutung der Frist s. auch Guckelberger a.a.O. S.14).
1.2. Die Zulässigkeit eines Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs folgt im vorliegenden Fall jedoch daraus, dass der von der Antragsgegnerin angegriffene Beschluss des Senats vom 16.12.2004 noch vor Inkrafttreten der neu geschaffenen Regelung über die Anhörungsrüge bekannt gegeben worden ist (siehe S. 3 des Antragsschriftsatzes der Antragsgegnerin vom 05.01.2005). Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (s. allgemein OVG Berlin und BVerfG, jeweils a.a.O.) verlangt es, dass jedenfalls dann, wenn - wie hier - keine Übergangsregelung getroffen worden ist, die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in den sog. „Altfällen“ trotz neuer Rechtsmittelregelungen erhalten bleibt (siehe dazu und zum sog. intertemporalen Prozessrecht insbes. BVerfG, Beschluss vom 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90 -, NVwZ 1992, 1182). Andernfalls würde die Fristenregelung des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO leer laufen: Wenn das Gesetz für bestimmte neu geschaffene Verfahren die Einhaltung einer Frist verlangt, so setzt dies naturgemäß voraus, dass der Umstand, an den der Fristlauf anknüpft (hier: Gehörsverstoß), bereits unter der Geltung des neuen Rechtsinstituts verwirklicht worden ist. Andernfalls hätte im vorliegenden Fall die Zweiwochenfrist bereits Ende Dezember 2004 zu laufen begonnen, obwohl sie gesetzlich erst ab 01.01.2005 gilt; der Rechtsschutz würde damit unzulässig verkürzt. Andererseits kommt es auch nicht in Betracht, in derartigen Altfällen den Fristbeginn zu verschieben und z.B. am Inkrafttreten der Neuregelung zu orientieren; eine solche Entscheidung wäre Sache einer gesetzlichen Übergangsregelung.
Der Antragsgegnerin war damit aus Zeitgründen der Weg zum Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (noch) eröffnet. Dass sie den Abänderungsantrag wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs erst am 07.01.2005 und damit erst nach Inkrafttreten des § 152a VwGO gestellt hat, steht seiner Zulässigkeit aus den genannten Gründen nicht entgegen. Auch sonst war der Abänderungsantrag zulässig: Die Antragsgegnerin war im vorangegangenen Beschwerdeverfahren dadurch in dem ihr zustehenden Recht auf rechtliches Gehör übergangen worden, dass der Senat wegen der schriftsätzlich am 10.12.2004 geltend gemachten besonderen Eilbedürftigkeit (bevorstehende Einberufung des Antragstellers) bereits am 16.12.2004 entschieden hat, obwohl die der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 16.11.2004 eingeräumte Äußerungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch lief.
2. Gleichwohl war der Beschwerde des Antragstellers gegen die Abänderungsentscheidung des Verwaltungsgerichts stattzugeben; seine materiell-rechtlichen Einwendungen sind begründet, weil nach wie vor die auch in Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO gebotene Erfolgsaussichtsprüfung (s. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 17.05.2004 - 1 VR 1.04 -, InfAuslR 2005, 103) den Fortbestand der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt. Dass der Antragsteller nach seinem Vortrag bei einem weiteren Verbleib in der Türkei mit seiner baldigen Einberufung und damit mit besonderen Erschwerungen der Wiedereinreise rechnen muss, ist bei einer erfolgsunabhängigen Interessenabwägung (s. BVerwG, a.a.O.) ebenfalls zu berücksichtigen.
Das Verwaltungsgericht hat in materiell-rechtlicher Sicht ausgeführt, dem Antragsteller komme auch dann keine Rechtsstellung nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 zu, wenn die Zeiten der Arbeitslosigkeit seines Vaters im Rahmen des Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 rechtlich unschädlich seien (siehe dazu Beschluss des Senats vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 - und neuerdings OVG Koblenz, Beschluss vom 14.01.2005 -10 A 11017/04 -, InfAuslR 2005, 238); es fehle nämlich an weiteren Rechtsvoraussetzungen. Der Antragsteller könne sich bereits deswegen nicht auf Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 berufen, da dieses Recht lediglich als Zugangsrecht auf den Arbeitsmarkt zu verstehen sei; ein türkischer Staatsangehöriger, der überhaupt nicht beabsichtige, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, oder diese auch nicht ausübe, könne sich auf die assoziationsrechtliche Rechtsposition damit auch nicht berufen. Was den Antragsteller angehe, so ergebe sich hierzu aus den dem Verwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen, dass er bis zum Ende seines rechtmäßigen Aufenthalts (Bekanntgabe der Verfügung vom 20.04.2004) keinerlei Interesse an einer Erwerbstätigkeit gehabt habe. Ihm sei keine Arbeitserlaubnis erteilt worden, und er habe sich auch nicht auf entsprechende Absichten zur Begründung eines Aufenthaltsrechts berufen. Die von ihm vorgelegte Arbeitsbescheinigung betreffe erst den Zeitpunkt ab dem 01.05.2004 und sei darüber hinaus verglichen mit Auskünften des Arbeitgebers, der AOK, der Agentur für Arbeit und des Steuerberaters äußerst widersprüchlich. Eine erst im Anschluss an den Erlass der angegriffenen Verfügung vom 20.04.2004 kurzfristig aufgenommene Teilzeiterwerbstätigkeit - hier: bei einer Kebap-Firma - könne eine Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht mehr begründen, da nach dem Erlass der angegriffenen Verfügung der rechtmäßige Aufenthalt des Antragstellers und damit auch sein ordnungsgemäßer Wohnsitz im Sinn von Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 geendet habe. Hiervon abgesehen bestünden auch anhand der Ausländerakten des Vaters des Antragstellers Zweifel, ob dieser in ausreichendem Umfang selbst erwerbstätig gewesen sei; lediglich aus dem Bezug von Arbeitslosengeld ab 01.06.2002 bis zum 26.05.2003 lasse sich ableiten, dass der Vater des Antragstellers davor eine anspruchsbegründende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben müsse. Entscheidend komme hinzu, dass der Vater des Antragstellers als Asylbewerber eingereist sei; er sei nicht „Stammberechtigter“ im Sinn von Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80, da hiermit nur solche Arbeitnehmer gemeint seien, die bereits als Wanderarbeitnehmer zwischen den Mitgliedsstaaten und der Türkei gewechselt seien. Die Rechtsstellung des Vaters ergebe sich allein aus der Genfer Konvention und nicht aus dem Assoziationsabkommen; sein Aufenthaltsrecht sei ihm nicht unter dem Assoziationsgedanken und einer entstehenden Freizügigkeit für türkische Arbeitnehmer gewährt worden, sondern unter Berufung auf das Asylgrundrecht. Mindestens aus diesen Bedenken ergebe sich, dass das Interesse des Antragstellers an weiterer Anwesenheit im Bundesgebiet zurückzutreten habe.
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Gegen diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts wendet der Antragsteller in der Beschwerdebegründung ein, für das Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 komme es auf die Absicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, aus Rechtsgründen nicht an; unabhängig davon habe er sich aber auch schon vor dem 01.05.2004 auf Arbeitssuche begeben. Dies gehe aus einem Schreiben der „Lernen-Fördern-Trägergesellschaft-gGmbH“ vom 20.04.2005 hervor, wonach er einen entsprechenden Förderlehrgang zur beruflichen Vorbereitung und Integration vom 01.09.2003 bis 01.04.2004 besucht habe; er habe diesen Lehrgang auf eigenen Wunsch abgebrochen, da er damals ab sofort eine Arbeitsstelle gesucht und dann auch gefunden habe. Was die Erwerbstätigkeit seines Vaters angehe, so könne er belegen (Zeugnis der „... GmbH“ vom 31.07.2002), dass dieser vom 01.04.2000 bis zum 31.07.2002 versicherungspflichtig bei der genannten Gesellschaft beschäftigt gewesen sei; zuvor habe er bei der Personal Service Stuttgart von Juli 1999 bis März 2000 gearbeitet, wie sich aus vorgelegten Kontoauszügen ergebe. Rechtlich unerheblich sei es schließlich, aus welchen Gründen sein Vater damals sein Aufenthaltsrecht erworben habe; die Tatsache, dass er als Asylbewerber eingereist sei, stehe dem Erwerb eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts und damit auch der Möglichkeit, ein solches Recht nach Art. 7 ARB 1/80 zu vermitteln, nicht entgegen. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
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Die Antragsgegnerin ist diesen Einwendungen des Antragstellers mit dem Verweis auf die von ihm angegriffene gerichtliche Entscheidung und mit dem Vortrag entgegen getreten, auch nach der Entscheidung des EuGH vom 11.11.2004 im Fall Cetinkaya setze ein Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 die Absicht der Arbeitsaufnahme voraus (Hinweis auf OVG Münster, Beschluss vom 10.12.2004 - 18 B 2599/04 -, InfAuslR 2005, 93), und der Antragsteller habe erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Bescheinigung der „Lernen-Fördern-Trägergesellschaft-gGmbH“ vorgelegt, während für die Zeit vorher entsprechender Vortrag fehle. Im übrigen vertritt auch die Antragsgegnerin die Auffassung, dass das Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nur von Wanderarbeitnehmern vermittelt werden könne, nicht aber von solchen türkischen Staatsangehörigen, die als Asylbewerber eingereist seien.
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Die Würdigung dieser jeweils gegensätzlichen Rechtspositionen durch den Senat ergibt, dass die mit der Beschwerde vorgetragenen und mit entsprechenden Bescheinigungen belegten Einwendungen gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach wie vor die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und damit den Erfolg der Beschwerde rechtfertigen; es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass (in den Worten des Verwaltungsgerichts) „das zu erwartende Ergebnis des Hauptsacheverfahrens hier eindeutig“ sei. Die gegen ein assoziationsrechtliches Bleiberecht aus Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 vorgetragenen Ausschlussgründe sind nämlich im Beschwerdeverfahren nachhaltig erschüttert worden; teilweise hat sie der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht so substantiiert in Frage gestellt, dass dem mit mindestens offenem Verfahrensausgang im Einzelnen nachzugehen sein wird (im Folgenden 2.1. und 2.2.), und teilweise bestehen auch rechtliche Bedenken gegen die vom Verwaltungsgericht eingenommene Position (2.3.).
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2.1. Die Frage, inwieweit das assoziationsrechtliche Bleiberecht aus Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 die Absicht der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch den Familienangehörigen voraussetzt, war - soweit ersichtlich - bis jetzt zwar noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Sie wird allerdings von verschiedenen Obergerichten - darunter auch vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - bejaht (s. dazu OVG Münster, Beschluss vom 10.12.2004 - 18 B 2599/04 -, InfAuslR 2005, 390 m. abl. Anm. Gutmann; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 11 S 1303/04 - juris und Beschluss vom 18.03.2002 - 13 S 442/02 -, NVwZ-RR 2002, 779 sowie Urteil vom 17.08.2000 - 13 S 950/00 -, InfAuslR 2000, 476); bisher wird danach in der Rechtsprechung verlangt, dass sich der Familienangehörige zum Zweck der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung oder (mindestens) zum ernsthaften Betreiben des Zugangs zum Arbeitsmarkt im Bundesgebiet aufhält (OVG Münster a.a.O.) bzw. dass er von den beschäftigungsbezogenen Rechten „überhaupt Gebrauch machen will“ (VGH Baden-Württemberg a.a.O.). Allerdings ist das supranationale Aufenthaltsrecht nicht davon abhängig, dass es der Inhaber „sofort wahrnehmen will“ (so jedenfalls OVG Koblenz, Beschluss vom 14.01.2005 a.a.O. S. 241), und an den Umfang der Tätigkeit werden in der Rechtsprechung des EuGH keine überhöhten Anforderungen gestellt (s. dazu die Nachweise bei Gutmann, GK-AuslR, Art. 6 ARB 1/80 Rdnr. 81).
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Auch auf der Grundlage dieser Rechtsprechung (kritisch Gutmann a.a.O. und in GK-AuslR Art. 7 ARB 1/80 Rdnr. 86) lässt sich eine aufenthaltsrechtliche Position des Antragstellers nicht von vornherein verneinen; nach den von ihm jedenfalls im Beschwerdeverfahren vorgelegen Unterlagen spricht im Gegenteil Überwiegendes dafür, dass sich der Antragsteller, der am 01.05.2004 eine Arbeit aufgenommen hat, bereits vorher auf Arbeitssuche befunden hat. Nach der Bescheinigung der „Lernen-Fördern-Trägergesellschaft-gGmbH“ vom 20.4.2005 war der Antragsteller vom 01.09.2003 bis einschließlich 01.04.2004 in dem „Einjährigen Förderlehrgang zur beruflichen Vorbereitung und Integration angemeldet“; er habe sich „auf eigenen Wunsch ... am 02.04.2004 abgemeldet“ und als Grund angegeben, er wolle sofort eine Arbeitsstelle suchen. Es fällt zwar auf, dass der Antragsteller diese Bescheinigung noch nicht im verwaltungsgerichtlichen Abänderungsverfahren, sondern erst in der Beschwerdeinstanz vorgelegt hat, obwohl die Antragsgegnerin am 04.12.2004 entsprechende Nachweise vom Antragsteller angefordert hat. Andererseits hat der Antragsteller jedoch im Abänderungsverfahren die - jedenfalls nicht abwegige - Rechtsauffassung vertreten, auf die Frage einer Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche komme es aus Rechtsgründen überhaupt nicht an. Die Teilnahme des Antragstellers an dem Förderlehrgang zur beruflichen Vorbereitung und Integration - deren Umfang und tatsächliche Bedeutung im Hauptsacheverfahren noch zu klären sein wird - und die parallel dazu erteilte Arbeitserlaubnis bis zum 23.07.2004 - also über den Zeitpunkt der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis hinaus - sind durchaus geeignet, (wenigstens) eine entsprechende Arbeitssuche zu belegen. Im Hauptsacheverfahren kann auch geklärt werden, ob es sich bei der Auskunft des Inhabers der Firma S. über die Dauer der Beschäftigung des Antragstellers bis vor den Tag seiner Abschiebung um eine bloße Gefälligkeitsbescheinigung handelt, wie die Antragsgegnerin vermutet.
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Eine assoziationsrechtliche Rechtsposition des Antragstellers nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 scheitert schließlich auch nicht daran, dass die Antragsgegnerin mit der angegriffenen Verfügung vom 20.04.2004 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat; der Antragsteller hat durch diese Verfügung seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift nicht verloren, weil es im vorliegenden Verfahren gerade um die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung geht, für die mit dem Beschluss des Senats vom 16.12.2004 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden ist. Wenn bereits aus der Existenz der Verfügung ihre Rechtmäßigkeit folgen würde, hätte ein im Verwaltungsverfahren erfolglos gebliebener Antragsteller niemals die Chance, den Bestand eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts gerichtlich geltend zu machen.
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2.2. Im Klageverfahren wird auch - falls weiterhin streitig - zu klären sein, ob der Vater des Antragstellers in dem von ihm behaupteten Umfang erwerbstätig war. Zu dem in dem angefochtenen Beschluss insofern geäußerten Zweifel hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren weitere Unterlagen vorgelegt; aus dem Zeugnis der „...-GmbH“ vom 31.07.2002 ergibt sich, dass der Vater des Antragstellers vom 01.04.2000 bis zum 31.07.2002 in diesem Unternehmen als Arbeiter im Produktionsbereich beschäftigt war; die gleichzeitig vorgelegte Bescheinigung über das Insolvenzverfahren betreffend diese Firma belegt, dass der Vater durch den Insolvenzverwalter seit dem 01.06.2002 - also zwei Monate früher - von seiner Arbeitsverpflichtung freigestellt worden war. Zuvor war er bei der Persona-Service Stuttgart beschäftigt (Juli 1999 bis März 2000), wie die von dem Antragsteller vorgelegten Kontoauszüge ergeben. Diese Angaben werden von der Antragsgegnerin in ihrem Erwiderungsschriftsatz nicht mehr angegriffen, so dass jedenfalls für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von entsprechender Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt ausgegangen werden kann. Die Frage, welche Bedeutung die Arbeitslosigkeit des Vaters von Mitte 2002 bis Oktober 2004 für die assoziationsrechtliche Rechtsstellung des Antragstellers hat, ist bereits im Beschluss des Senats vom 16.12.2004 behandelt worden, so dass hierauf verwiesen werden kann (vgl. auch OVG Koblenz, Beschluss vom 14.01.2005 a.a.O. und HessVGH, Beschluss vom 29.12.2004 - 12 TG 3649/04 -juris, auch zu der Frage, ob der Stammberechtigte des Art. 7 ARB 1/80 nicht seinerseits eine der Rechtsstellungen des Art. 6 ARB 1/80 erworben haben muss).
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2.3. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts scheidet der Vater des Antragstellers nicht deswegen als „Vermittler“ eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Antragsteller aus, weil er seinerseits als Asylsuchender (und nicht als sog. Wanderarbeitnehmer) in das Bundesgebiet eingereist ist. Es trifft zwar zu, dass der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen im Wesentlichen den Begriff des „Wanderarbeitnehmers“ verwendet, wenn er den Erwerb der assoziationsrechtlichen Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 prüft (s. etwa EuGH vom 11.11.2004 - C 467/02 -, Cetinkaya, InfAuslR 2005, 198, RdNr. 25 m.w.N.; s. auch Urteil vom 02.06.2005 - C 136/03-, Dörr, RdNr. 66; ähnlich auch OVG Münster a.a.O.); das bedeutet - über die Beschreibung des Regelfalls hinaus - aber nicht unbedingt, dass abweichend von der früheren Rechtsprechung (Entscheidung des EuGH vom 06.06.1995 - C 434/93 -, NVwZ 1995, 1093, 1094) die Einzelumstände der Einreise und des erstmaligen Aufenthalts von ausschlaggebender Bedeutung sind. In der genannten Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof vielmehr ausgeführt, dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates gehöre bereits derjenige Arbeitnehmer an, dessen Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Anknüpfung an das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates aufweise, wobei es insbesondere auf den Ort der Einstellung, das Gebiet der Tätigkeit und die im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit ergangenen nationalen Rechtsvorschriften ankomme. Auch für die Ordnungsmäßigkeit einer während eines bestimmten Zeitraums ausgeübten Beschäftigung genügt es, dass die nationalen Rechtsvorschriften eingehalten sind, die die Voraussetzungen der Einreise und der Beschäftigungsausübung regeln (EuGH, Urteil vom 06.06.1995 a.a.O. RdNr. 27 u. 28; s. auch Gutmann in GK-AufenthG, RdNr. 86 s. zu Art. 6 ARB 1/80; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14.04.1993 - 1 C 14.92 -, InfAuslR 1993, 258 für den Fall der Einreise zu Familiennachzugszwecken). Was die Einreise als Asylbewerber angeht, so hat das Bundesverwaltungsgericht für das Assoziationsabkommen EG/Marokko (BVerwG, Urteil vom 01.07.2003 - 1 C 18.02 - juris,) ausgesprochen, dass die Einreise nicht bereits als Wanderarbeitnehmer erfolgen muss, sondern dass die Einreise als Asylbewerber ausreicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dabei gerade auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum ARB 1/80 (Rechtssache El-Yassini, Urteil vom 02.03.1999 - C 416/96 -, NVwZ 1999, 1095, RdNr. 3 bis 6) bezogen. Auch für den Assoziationsratsbeschluss (ARB) 3/80 ist entschieden, dass als Asylbewerber eingereiste Ausländer Assoziationsrechte erwerben können, und auch hier bezieht sich das Bundesverwaltungsgericht in der Begründung auf den ARB 1/80. Es führt aus (BVerwG, Urteil vom 06.12.2001 - 3 C 25.01 -, NVwZ 2002, 864), nach der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 6 ARB 1/80 sei es unbeachtlich, ob der türkische Staatsangehörige als „Arbeitnehmer“ oder „Familienangehöriger eines Arbeitnehmers“ nach Deutschland eingereist sei oder diese Eigenschaft erst nach seiner Einreise begründet habe. Dies leitet das Bundesverwaltungsgericht aus mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs ab (Urteil des EuGH vom 04.05.1999 - C 262/96 -, InfAuslR 1999, 324; bestätigt mit Urteil vom 14.03.2000 - C 102/98 - und - C 211/98 -, Slg. 2000 I 1287, 1311, 1326). Es hat dabei besonders betont, dass es bereits zum Zeitpunkt der genannten Assoziationsratsbeschlüsse Flüchtlingsbewegungen größeren Ausmaßes aus der Türkei in die Mitgliedsstaaten gegeben und dass daher Anlass und Gelegenheit bestanden habe, diesen Beschlüssen einen sog. „Flüchtlingsvorbehalt“ beizufügen. Dies sei jedoch „nicht einmal ansatzweise erfolgt“ (BVerwG, Urteil vom 06.12.2001 a.a.O.), und es sei auch zu berücksichtigen, dass der Europäische Gerichtshof in seiner späteren Rechtsprechung die rechtliche Stellung von Flüchtlingen und Staatenlosen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts gestärkt und deren Einbeziehung in Art. 51 EGV (nunmehr Art. 42) grundsätzlich gebilligt habe. Diese europarechtlich abgesicherte und auch inhaltlich überzeugende Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen. Seine Überlegung, ein Asylbewerber könne sich nicht auf Regelungen berufen, die sein Heimatstaat mit anderen Völkerrechtssubjekten ausgehandelt habe, weil er durch den Asylantrag auf den Schutz seines Heimatstaates verzichtet habe, berücksichtigt nicht, dass es hier nicht um die Rechtsstellung bei der Einreise oder nach der Asylanerkennung als solche geht, sondern darum, ob in der Folgezeit auf entsprechend ordnungsgemäßer ausländerrechtlicher Grundlage durch die Erfüllung weiterer Voraussetzungen anderweitige (assoziationsrechtliche) Rechte erworben werden können. Auch der Senat ist mit dem Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass eine ausdrückliche Regelung im Assoziationsratsbeschluss selbst hätte erwartet werden können, falls ein entsprechender Ausschluss von den Beteiligten gewollt war. Hierfür spricht auch gerade die vom Verwaltungsgericht zur Unterstützung seiner (gegenteiligen) Auffassung zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.1984 (- 1 C 30/80 -, InfAuslR 1984, 312, 313): Danach gibt es keinen Rechtsgrundsatz dahingehend, dass sich Asylberechtigte nicht auf völkervertragliche Regelungen berufen können, die ihr Heimatstaat mit einem anderen Völkerrechtssubjekt vereinbart hat.
19 
3. Da das Verwaltungsgericht aus den genannten Gründen dem Antrag der Antragsgegnerin in der Sache zu Unrecht stattgegeben hat, war der angefochtene Beschluss in dem im Tenor dargelegten Umfang zu ändern. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat hat erwogen, ob auch der Antragsteller aus dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 5 VwGO an den Kosten zu beteiligen war, weil er mehrere Nachweise erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 2003, RdNr. 20 zu § 155); er hat jedoch von einer solchen Kostenspaltung abgesehen, weil die Rechtsauffassung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, es komme auf nähere Darlegungen und Nachweise - insbesondere zur Arbeitssuche des Antragstellers - nicht an, nicht von vornherein unvertretbar ist.
20 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG n.F..
21 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Juni 2005 - 13 S 881/05

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Juni 2005 - 13 S 881/05

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Juni 2005 - 13 S 881/05 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Juni 2005 - 13 S 881/05 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Juni 2005 - 13 S 881/05 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2004 (13 S 2510/04) wird mit Ausnahme der Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Feb. 2005 - 3 S 83/05

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Tenor Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 - 3 S 1407/04 - wird zurückgewiesen. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe   1  Die als Anhörungsrüge gewertete Gegenvorstellung d

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Dez. 2004 - 13 S 2510/04

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Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Oktober 2004 - 11 K 2973/04 - geändert; die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage gegen die Verfügung der Antragsgegne

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Juli 2004 - 11 S 1303/04

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 31. Juli 2007 - 3 M 15/07

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Tenor Der Beschluss des Senats vom 15.03.2007 wird geändert. Der Bebauungsplan Nr. 2 "Windpark X." der Antragsgegnerin wird vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Änderungsverfahrens. Die außergerichtlichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Apr. 2006 - 1 S 734/06

bei uns veröffentlicht am 13.04.2006

Gründe   1  Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat bei Würdigung des Beschwerdevorbringens der Ansicht, dass der Antragsteller einen - angesichts der beabsichtigten Abschiebung

Referenzen

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2004 (13 S 2510/04) wird mit Ausnahme der Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage (11 K 4306/04) gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 20. April 2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05. Oktober 2004 anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.

Der Streitwert des Abänderungsverfahrens wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
1. a) Das Gericht führt das vorliegende Abänderungsverfahren von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO durch. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern, sofern hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. Ein solcher sachlicher Grund liegt insbesondere bei einer besseren rechtlichen Erkenntnis aufgrund einer geänderten prozessualen Lage vor. Solches ist vorliegend dadurch gegeben, dass die Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren mit Schriftsatz vom 24.01.2005 nunmehr die Ausländerakte des Vaters des Antragstellers vorgelegt hat, woraus sich eine andere Einschätzung der Erfolgsaussicht der Klage des Antragstellers ergibt.
b) Daneben ist aber auch der Abänderungsantrag der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthaft. Die Antragsgegnerin beruft sich zu Recht darauf, im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein (dazu sogleich aa)). Insoweit steht ihr ein Antrag auf Abänderung gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO offen (dazu bb)).
aa) Im vorangegangenen Beschwerdeverfahren wurde die Antragsgegnerin mit Verfügung des Berichterstatters beim VGH vom 16.11.2004 um Stellungnahme zur eingegangenen Beschwerde bis zum 01.01.2005 gebeten (AS 139 d. VGH - Akten). Mit Telefax vom 10.12.2004 (AS 151 d. VGH - Akten) bat der Antragsteller und damalige Beschwerdeführer den Senat um eine baldige Entscheidung, da er zum 01.01.2005 für den Militärdienst in der Türkei eingezogen werden solle. Ausweislich der Akten des VGH Baden-Württemberg wurde dieses Schreiben der Antragsgegnerin nicht in Mehrfertigung übermittelt, auch nicht, nachdem es am 14.12.2004 im Original zu den Gerichtsakten gelangte. Die Antragsgegnerin wurde insbesondere auch nicht darauf hingewiesen, wegen der nunmehr angenommenen Eilbedürftigkeit müsse die ihr bis zum 01.01.2005 eingeräumte Frist zur Stellungnahme abgekürzt werden. Dagegen ist den Verfahrensakten des VGH Baden-Württemberg als nächstes (AS „wie AS 151“ d. VGH-Akten) der Aktenvermerk des Berichterstatters vom 20.12.2004 zu entnehmen, das Rechtsanwaltsbüro (des Antragstellers) sei telefonisch vom Ergebnis (nämlich dem bereits am 16.12.2004 getroffenen Beschluss des VGH) informiert worden, bei der Antragsgegnerin sei aber telefonisch niemand zu erreichen gewesen. Eine solche Vorgehensweise, ohne eine Äußerung der Beschwerdegegnerin abzuwarten bzw. ohne ihr mitzuteilen, dass eine zunächst eingeräumte Äußerungsfrist abgekürzt werden müsse, verletzt selbstredend den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör. Dies bedarf keiner weiteren Darlegung.
bb) Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Allbedyl , VwGO, 2. Auflage, § 80 Rz 124 m. zahlreichen N.) kommt dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO u.a. die Funktion des fachgerichtlichen Schutzes der Verfahrensgrundrechte, insbesondere bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu. Insoweit liegen durch den Gehörsverstoß in einem weit verstandenen Sinne „veränderte Umstände“ entsprechend § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vor (Bader a.a.O.). Damit ist das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ein (ordentlicher) Rechtsbehelf gegen die mit dem Makel des Gehörverstoßes behaftete vorangegangene Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers schließt der gemäß Art. 8 und Art. 22 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz vom 09.12.2004; BGB l. I S. 3220) am 01. Januar 2005 in Kraft getretene § 152 a VwGO die von der Antragsgegnerin gewählte Vorgehensweise nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht aus. Nach dieser - neu in die VwGO aufgenommenen - Vorschrift kann ein Beteiligter, dessen rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise durch das Gericht verletzt wurde, innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Gehörsrüge eine Fortsetzung des Verfahrens verlangen. Voraussetzung ist aber nach § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO, dass ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist. Dass ist hier aber nicht der Fall. § 152 a VwGO schließt als - abschließende - gesetzliche Regelung ab dem 01.01.2005 lediglich außerordentliche Rechtsbehelfe, wie etwa materiell-rechtlich begründete Gegenvorstellungen aus (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2005 - 3 S 83/05 -). In diesem Sinne jedoch ist der Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kein außerordentlicher Rechtsbehelf. Er stellt vielmehr in der gegebenen Konstellation eine seit Jahren von den Fachgerichten anerkannte Vorgehensweise dar und wird insoweit durch § 152 a VwGO nicht verdrängt.
c) Nachdem für ein Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO das Gericht der Hauptsache zuständig ist, bedeutet dies, dass auch das Verwaltungsgericht, bei dem - wie hier - die Hauptsache noch anhängig ist, ggf. einen im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des Obergerichtes zu ändern hat (Bader, a.a.O., Rz 136 m.w.N).
2. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2004 ist zu ändern, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers ist abzulehnen, da eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung der angegriffenen Entscheidung der Antragsgegnerin vom 20.04.2004 und dem privaten Interesse des Antragstellers, von diesen Folgen einstweilen verschont zu bleiben, unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs und auch der sonstigen Interessen, insbesondere der Frage, ob durch die Vollziehung dieser Verfügung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentlichen Interessen gebotene Härte eintreten würde (entsprechende Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO), nunmehr ergibt, dass der Antrag unbegründet ist.
a) Eine Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.04.2004 ist aktuell nicht (mehr) zu erkennen. Zwar ist das Gericht der Hauptsache im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO aufgrund der insoweit eingetretenen Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung an die dortige Rechtsauffassung gebunden, ein Erfolg der Klage des Antragstellers könne nicht deshalb verneint werden, weil der Vater des Antragstellers als so genannter „Stammberechtigter“ im für das Entstehen des Rechts des Antragstellers aus Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 maßgeblichen Zeitraum auch Zeiten der Arbeitslosigkeit aufweise. Es sei derzeit ungeklärt, ob der Begriff des „dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers“, für den zur Entstehung des Rechts aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 konstitutiven Zeitraum, eine entsprechende Beschäftigung des Arbeitnehmers verlangt oder Zeiten der Arbeitslosigkeit genügen lässt (Beschluss des VGH Baden-Württemberg im vorangegangenen Beschwerdeverfahren, S. 6). Diese Frage werde letztlich im Hauptsacheverfahren mit seinen spezifischen Aufklärungs- und Vorlagemöglichkeiten zu beantworten sein; das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO sei hierfür nicht vorgesehen und auch nicht geeignet (S. 9 des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg im vorangegangenen Beschwerdeverfahren).
Von der Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung unberührt bleiben jedoch Umstände, die im vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unberücksichtigt geblieben sind. Aus solchen Umständen ergibt sich nunmehr, dass dem Rechtsbehelf des Antragstellers keine hinreichenden Erfolgsaussichten zukommt.
10 
aa) Unabhängig von der Frage, ob der Vater des Antragstellers als so genannter „Stammberechtigter“ überhaupt in der Lage war, dem Antragsteller die Rechte aus Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 zu vermitteln (dazu aber auch noch unten), ergibt sich nun gerade auch aus dem Vortrag der Antragsgegnerin, der aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. oben) durch das Beschwerdegericht nicht zur Kenntnis genommen werden konnte, dass sich der Antragsteller selbst schon nicht auf Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 - der als einzige Anspruchsnorm insoweit überhaupt in Betracht kommt - berufen kann. Das sich aus dieser Vorschrift abzuleitende Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, der die Genehmigung erhalten hat, zu ihm zu ziehen, besteht nämlich lediglich infolge des im Beschluss des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 - ARB 1/80 - garantierten Rechtes auf „Zugang zum Arbeitsmarkt“, d.h. in Folge oder in der Absicht einer Aufnahme einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, also einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als „Arbeitnehmer“. Ein türkischer Staatsangehöriger, der überhaupt nicht beabsichtigt eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine solche auch nicht ausübt, kann sich danach - selbst wenn er die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 ARB 1/80 erfüllt - nicht auf eine assoziationsrechtliche Rechtsposition nach dieser Vorschrift berufen, denn sein (weiterer) Aufenthalt dient dann nicht einem Zweck, der vom Schutzbereich des Art. 7 ARB 1/80 als Rechtsfolge erfasst wird (Armbruster in HTK-Ausländerrecht, Art. 7 ARB 1/80, Anmerkung 2; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.03.2002 - 13 S 442/02 -, NVwZ-RR 2002, 779).
11 
Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin und ihren hierzu zwischenzeitlich im Hauptsacheverfahren vorgelegten weiteren Unterlagen ergibt sich, dass der Antragsteller in der Zeit seines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, der gemäß § 69 Abs. 3 AuslG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung mit der Bekanntgabe der hier angegriffenen Verfügung am 23.04.2004 endete, keinerlei Interesse an einer Erwerbstätigkeit besaß, das gemäß Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 aufenthaltsrechtlich abzusichern gewesen wäre. Ausweislich einer Auskunft der Agentur für Arbeit, festgehalten in einem Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 21.12.2004, wurde dem Antragsteller vor Erlass der hier angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin keine Arbeitserlaubnis erteilt. Dementsprechend hat der Antragsteller sich im Rahmen der Anhörung nach § 28 LVwVfG vor Erlass der angegriffenen Verfügung auch nicht darauf berufen, er beabsichtige sich auf ein Stellenangebot zu bewerben, weshalb er das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 für sich in Anspruch nehme. Schließlich wurde auch auf die spätere ausdrückliche Bitte der Antragsgegnerin im Schreiben vom 04.12.2004 an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, Auskunft darüber zu geben, dass sich der Antragsteller während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nachhaltig um eine Erwerbstätigkeit bemüht habe, lediglich eine Arbeitsbescheinigung vorgelegt, wonach der Antragsteller ab dem 01.05.2004, also erst nach Erlass der angegriffenen Verfügung eine Teilzeitarbeit bei einer Kebap-Firma aufgenommen habe, wobei die in den Verwaltungsakten hierzu enthaltenen Auskünfte des Arbeitgebers, der AOK, der Agentur für Arbeit und des Steuerberaters des Arbeitgebers aber auch äußert widersprüchlich sind. Jedenfalls konnte diese erst im Anschluss an den Erlass der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.04.2004 kurzfristig aufgenommene Teilzeit-Erwerbstätigkeit des Antragstellers eine Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht mehr begründen. Nach Erlass der angegriffenen Verfügung endete nämlich der rechtmäßige Aufenthalt des Antragstellers im Inland und damit auch sein ordnungsgemäßer Wohnsitz i.S.v. Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80. Denn der Wohnsitz ist dann nicht mehr ordnungsgemäß, wenn sich der türkische Staatsangehörige nicht mehr mit einer erforderlichen Genehmigung der Behörden des Mitgliedstaats auf seinem Territorium befindet (Gutmann in GK-AufenthG, ARB 1/80, Art. 7 Rz 63). Sein nachträgliches Bemühen um ein Stellenangebot vermochte daher ein Aufenthaltsrecht nach dieser Vorschrift ebenfalls nicht mehr auszulösen.
12 
Daher konnte mit der angegriffenen Verfügung auch nicht in ein Aufenthaltsrecht des Antragstellers nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 eingegriffen werden, woraus sich nunmehr die fehlende Erfolgsaussicht der Klage des Antragstellers ergibt.
13 
bb) Zweifel an der Erfolgsaussicht der Klage des Antragstellers ergeben sich nunmehr aber auch aus den zwischenzeitlich im Hauptsacheverfahren vorgelegten Ausländerakten des Vaters des Antragstellers, von dem er überhaupt sein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 ableiten möchte.
14 
aaa) Der Ausländerakte des Vaters des Antragstellers ist nämlich schon nicht zu entnehmen, dass dieser überhaupt in dem vom Antragsteller behaupteten Umfang erwerbstätig gewesen ist. Die in dieser Ausländerakte enthaltenen Lohn- und Gehaltsabrechnungen bzw. Arbeitgeberbescheinigungen betreffen sämtlich andere Familienmitglieder, einen Bruder des Antragstellers bzw. die Mutter. Allein aus dem in der Ausländerakte enthaltenen Leistungsnachweis über den Bezug von Arbeitslosengeld ab dem 01.06.2002 bis zum 26.05.2003 lässt sich - mittelbar - ableiten, dass der Vater des Antragstellers in den Zeiten davor einmal eine anspruchsbegründende sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung ausgeübt haben muss. Soweit die vormaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers unter dem 19.03.2004 (zur Ausländerakte des Antragstellers selbst) ausgeführt haben, der Vater des Antragstellers habe von April 2000 bis Mai 2002 bei der Firma Robert Friedel GmbH gearbeitet, haben sie jedenfalls, entgegen diesem Schreiben, eine Aufstellung des Verdienstes und der Arbeitszeiten nicht beigelegt. Im Übrigen unterscheidet sich dieser Vortrag auch vom Vortrag der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers etwa im Beschwerdebegründungschriftsatz zum VGH Baden-Württemberg vom 15.11.2004 in der es heißt (Seite 4 oben), der Vater des Antragstellers habe von April 2000 bis März 2002 bei der Firma Robert Fiedel GmbH gearbeitet.
15 
bbb) Entscheidend für das vorliegende Abänderungsverfahren, also für den Umstand, dass nach Vorlage der Ausländerakte des Vaters des Antragstellers zum Hauptsacheverfahren die Erfolgsaussichten dieses Rechtsmittels des Antragstellers als gering zu veranschlagen sind, ist jedoch ein weiterer Gesichtspunkt. Der Vater des Antragstellers unterfällt grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des ARB 1/80. Er kann daher auch nicht „Stammberechtigter“ im Sinne von Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 sein und vermag dem Antragstellers selbst, als einem Familienangehörigen, keine hieraus abzuleitenden Rechte zu vermitteln.
16 
Der Vater des Antragstellers ist im Jahr 1996 - allein - zum Zwecke der Asylgewährung nach Deutschland gelangt und hier durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 19.04.1996 als Asylberechtigter anerkannt worden.
17 
Der Beschluss des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 erging in Ausführung des Art. 36 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509 - Assoziationsabkommen EWG/Türkei - ). Dieser Beschluss gewährt keine vollständige Freizügigkeit für türkische Staatsangehörige zum Zwecke der Arbeitsaufnahme. Vielmehr räumt er einem Teil der Arbeitnehmer, die bereits als Wanderarbeitnehmer zwischen den Mitgliedsstaaten und der Türkei gewechselt sind, in beschränktem Umfang Rechte ein. Nur der Wanderarbeitnehmer und türkische Staatsangehörige kann aus dem Assoziationsabkommen sowie den darauf fußenden Beschlüssen des Assoziationsrates Rechte ableiten. Diese Voraussetzungen erfüllt der Vater des Antragstellers aber gerade nicht.
18 
Mit seiner Flucht aus der Türkei und seiner Berufung auf das Asylgrundrecht des Art. 16 a GG aufgrund der ihm durch die türkische Republik zugefügten Verfolgung hat sich der Vater des Antragstellers des Schutzes des türkischen Staates begeben. Er ist in diesem Sinne „de-facto-Staatenloser“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.1984 - 1 C 30/81 -, InfAuflR 1984, 312 = Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 24). Hat sich der Vater des Antragstellers aber des Schutzes der türkischen Republik begeben und gerade deshalb Schutz in einem Mitgliedsstaat der Union gefunden, so kann er sich nicht zugleich auf ein Abkommen berufen, dass die türkische Republik auch zugunsten und im Interesse ihrer Staatsangehörigen zum Zwecke der Erweiterung der Arbeitnehmerfreizügigkeit geschlossen hat.
19 
Die Rechtsstellung des Vaters des Antragstellers, solange er sich auf seine Asylberechtigung im Bundesgebiet beruft, ergibt sich daher - allein - aus der Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK) vom 28. Juli 1951 (zugestimmt und veröffentlicht durch Gesetz vom 1. September 1953 - BGBl. II S. 559 -). Die gleichzeitige Anwendung des ARB 1/80 im Sinne einer „Meistbegünstigungsklausel“ scheidet aus.
20 
Demzufolge fehlt es auch an einer Grundvoraussetzung, die der Anwendung des ARB 1/80 und des Assoziationsabkommens EWG-Türkei überhaupt immanent ist. Der Vater des Antragstellers ist als politischer Flüchtling nämlich kein Wanderarbeitnehmer (oder ggf. Abkömmling eines solchen). Sein Aufenthaltsrecht in Deutschland und seine daraus resultierende Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt wurde ihm gerade nicht unter dem Gedanken der Assoziation und einer entstehenden Freizügigkeit für türkische Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union (vormals: EWG) gewährt. Ohne seine Berufung auf das Asylgrundrecht im Jahre 1996 hätte er ein Aufenthaltsrecht bzw. ein Zugangsrecht zum deutschen Arbeitsmarkt im Zeitpunkt seiner Einreise unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erlangen können.
21 
b) Die mangelnde Erfolgsaussicht des Begehrens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren erscheint demnach so eindeutig, dass sich hieraus nunmehr auch schon im Eilverfahren ergibt, dass es dem Antragsteller zuzumuten ist, das Ergebnis dieses Hauptsacheverfahrens im Heimatland abzuwarten. Dass dies unter Umständen mit der Ableistung seiner türkischen Wehrpflicht verbunden ist, ist rechtlich bedeutungslos. Die türkische Wehrpflicht für türkische Staatsangehörige stellt keineswegs eine unzumutbare Belastung dar.
22 
Zwar ist nicht zu verkennen, dass das Hauptsacheverfahren - sei es aus den vom VGH Baden-Württemberg im vorangegangenen Beschluss im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgeworfenen Rechtsfragen, sei es aus den hier dargelegten Gründen - aller Voraussicht nach eine erhebliche Zeitdauer in Anspruch nehmen wird, bis möglicherweise dereinst der EuGH hierüber abschließend entschieden hat. Dem VGH Baden-Württemberg in seiner Beschwerdeentscheidung im vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mag auch zuzustimmen sein, dass für die (endgültige) Beantwortung dieser Rechtsfragen das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorgesehen und auch nicht geeignet ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Ausländer immer dann, wenn wegen einer anzunehmenden Letztentscheidungs-Zuständigkeit des EuGH mit einer erheblichen Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens zu rechnen ist, diesem stets und ohne weiteres deshalb ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zukommen müsste. Vielmehr hat das Gericht im Eilverfahren wenigstens eine Prognose über den Ausgang dieses Hauptsachestreits abzugeben und unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen sodann über die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die - von Gesetzes wegen ja ausdrücklich vorgesehene - sofortige Vollziehung zu befinden. Zur Überzeugung des Berichterstatters ist das zu erwartende Ergebnis des Hauptsacheverfahrens hier eindeutig (vgl. oben), auch wenn die Rechtskraft insoweit wohl noch längere Zeit auf sich warten lassen wird. Dem Antragsteller ist es hier aber auch zuzumuten, sich der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung der Antragsgegnerin zu unterwerfen. Es ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller, der erst Ende 1999 als knapp 16-jähriger und damit praktisch nach Abschluss seiner Sozialisation ins Bundesgebiet gelangte, nicht in der Türkei leben können sollte (zum bevorstehenden Wehrdienst, vgl. bereits oben). Umgekehrt ist festzustellen, dass der Antragsteller seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ohne Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse und auch - entscheidend - ohne greifbare Chance einer Integration geblieben ist. Der Antragsteller wurde bereits ein Jahr nach seiner Einreise straffällig und musste durch Urteil des Amtsgerichts Böblingen zu einer Sanktion nach dem Jugendgerichtsgesetz verurteilt werden. Einen Schulabschluss hat der Antragsteller ausweislich seiner Ausländerakte augenscheinlich nicht erlangt. Eine Fördermaßnahme beim Internationalen Bund für Sozialarbeit wurde abgebrochen, nachdem er dort einen Streit hatte. Einer Erwerbstätigkeit ging er im Anschluss daran nicht nach und hatte hieran auch kein Interesse (vgl. oben). Seine äußerst kurzfristige Teilzeit-Erwerbstätigkeit nach Erlass der angegriffenen Verfügung bei einer Kebap-Firma deutet ebenfalls nicht auf eine im Werden begriffene Integration hin. Die Familie des Antragstellers bezog in der Vergangenheit in erheblichem Maße Sozialhilfe. Auch der Umstand, dass der Asylantrag der älteren Schwester Elmas des Antragstellers, die im Jahre 1999 aus der Türkei nachzog, wegen Unglaubwürdigkeit abgelehnt werden musste, wobei die Mutter des Antragstellers unglaubwürdige Zeugenangaben machte (vgl. Urt. d. VG Stuttgart v. 06.11.2001 - A 5 K 11423/00 -) spricht eher gegen eine Integration in die deutsche Gesellschaftsordnung seitens der Familie. Schließlich wurde der Antragsteller wegen versuchter Vergewaltigung, bei der es nur durch den glücklichen Umstand eines überraschend klingelnden Handys nicht zur Vollendung der Tat kam, strafrechtlich verurteilt, was überhaupt Grundlage der hier angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin war.
23 
Nach allem hält das Gericht ein Aufenthaltsrecht des Antragstellers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht für geboten.
24 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Oktober 2004 - 11 K 2973/04 - geändert; die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 20. April 2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05. Oktober 2004 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene (§ 147 Abs. 1 VwGO) und mit Gründen versehene (§ 146 Abs. 4 S. 1 VwGO) Beschwerde hat sachlich Erfolg; die von dem Antragsteller nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO ausreichend substantiiert dargelegten Bedenken gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart führen zu der von ihm beantragten Abänderung. Entgegen der angefochtenen Entscheidung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der inzwischen erhobenen Klage gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und die gleichzeitig ergangene Abschiebungsandrohung (Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.04.2004). Die Erfolgsaussicht der Klage, auf die in erster Linie als Entscheidungskriterium im Rahmen der Interessenabwägung abzustellen ist, kann nämlich entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht von vornherein verneint werden; vieles spricht im Gegenteil dafür, dass der Antragsteller in der Tat ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben hat, so dass sich die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Antragsgegnerin und die gleichzeitig ergangene Abschiebungsandrohung gegen den (inzwischen ausgereisten) Antragsteller als rechtswidrig erweisen.
Die von dem Antragsteller vorgetragenen Beschwerdegründe - der Antragsteller beruft sich insofern insbesondere auf Art. 7 S. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (im folgenden: ARB 1/80) und die Richtlinie 64/221/EWG - rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller Erfolg im Hauptsacheverfahren haben kann; mindestens ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens insofern als offen anzusehen, so dass auch unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit der Aufenthaltserlaubnisablehnung (§ 72 Abs. 1 AuslG) das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ein entgegenstehendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügungen überwiegt.
Soweit die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis auf Gründe des nationalen Ausländerrechts, insbesondere auf § 7 Abs. 2 AuslG gestützt ist, werden in der Beschwerdebegründung keine Einwende erhoben; auch der Antragsteller selbst räumt offenbar ein, dass seine Verurteilung wegen sexueller Nötigung vom 16.09.2003 (ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe, zur Bewährung ausgesetzt) grundsätzlich einen Regelausweisungsgrund i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG darstellt. Auch der Senat geht davon aus, dass nationales Ausländerrecht der Verpflichtungsklage des Antragstellers auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg verhelfen wird.
Erfolgsaussicht hat die Klage des Antragstellers allerdings, soweit er sich auf Vorschriften des Assoziationsrechts beruft. Die von dem Antragsteller zu seinen Gunsten angeführte Richtlinie 64/221/EWG wird zwar der Klage aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg verhelfen (1); anders steht es jedoch mit der Frage, ob der Antragsteller inzwischen ein eigenständiges assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 erworben hat (2).
Was die Einhaltung der Richtlinie 64/221/EWG angeht, macht der Antragsteller aller Voraussicht nach zu Unrecht eine Verletzung dieser Vorschrift geltend. Selbst wenn sie auf türkische Arbeitnehmer zu übertragen ist (s. dazu das durch den österreichischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren - C 136/03 - beim Europäischen Gerichtshof), liegt eine Verletzung dieser Richtlinie, insbesondere der durch den Antragsteller gerügten Bestimmung des Art. 9, nicht vor. Zwar hat ein Widerspruch gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis i.S.d. Art. 9 RL 64/221/EWG nach deutschem Ausländerrecht keine aufschiebende Wirkung (s. § 42 Abs. 1 AuslG); die Entscheidung über den weiteren Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet wurde hier aber letztverbindlich (s. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) durch die Widerspruchsbehörde (hier das Regierungspräsidium Stuttgart) getroffen. Diese Behörde ist mit der Ausgangsbehörde i.S.d. Art. 9 Abs. 1 S. 2 RL 64/221/EWG nicht identisch, und vor ihr konnte sich der Antragsteller auch i.S.d. Art. 9 Abs. 1 S. 1 RL 64/221/EWG „verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen“. Damit ist dem Schutzzweck der Vorschrift - die Gewährleistung eines Minimum an verfahrensmäßigem Schutz (s. dazu EuGH, Urteil vom 08.04.1976 - 48/75 - Royer -, Sammlung 1976, S. 515 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2004 - 13 S 585/04 -) - Rechnung getragen. Dementsprechend ist der Antragsteller auch erst nach Ergehen des Widerspruchsbescheides in die Türkei zurückgereist, von wo aus er nunmehr seine Wiedereinreise betreibt.
Soweit der Antragsteller in der Beschwerde das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts aus Art. 7 S. 1 ARB/80 geltend macht, ist seine Klage allerdings nicht ohne Erfolgsaussicht. Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, er sei im Jahr 1999 im Weg der Familienzusammenführung mit entsprechender behördlicher Erlaubnis in das Bundesgebiet zu seinem seit 1995 hier befindlichen Vater eingereist und habe Aufenthaltserlaubnisse - zuletzt bis zum 08.12.2003 - erhalten; er habe mit einer einmonatigen Unterbrechung (Untersuchungshaft) bei seinem Vater auch gewohnt. Dass sein Vater zum Zeitpunkt der hier streitigen Behördenentscheidung arbeitslos gewesen sei - die Arbeitslosigkeit bestand ab März 2002, und er erhielt ab Juni 2002 ein Jahr Arbeitslosengeld und danach 1 Jahr lang Arbeitslosenhilfe - stehe dem Aufenthaltsrecht aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 nicht entgegen; der Europäische Gerichtshof habe im Verfahren Cetinkaya am 11.11.2004 entschieden, dass aktuelle Arbeitslosigkeit des „Stammberechtigten“ - hier also seines Vaters - ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 nicht vernichte. Im übrigen habe sein Vater mittlerweile wieder Arbeit gefunden, wie sich aus einer Verdienstabrechnung für den Oktober 2004 ergebe. Damit seien - auch unter Berücksichtigung der Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 AuslG - alle Voraussetzungen des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 erfüllt, und die Behörde dürfe das ihm zustehende assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht unter Hinweis auf die Arbeitslosigkeit seines Vaters verneinen.
Mit diesem Beschwerdevortrag hat der Kläger die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die in diesem Zusammenhang (ARB 1/80) auf die Gründe des Ablehnungsbescheides verwiesen hat, ausreichend konkret in Frage gestellt; es spricht vieles dafür, dass trotz der (früheren) Arbeitslosigkeit des Vaters des Antragstellers für diesen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 zu bejahen ist.
Nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 haben „die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers“, die - wie der Antragsteller - die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, gegenüber den Arbeitnehmern aus den Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft nachrangig nicht nur ein Bewerbungsrecht auf Stellenangebote, sondern auch - aus diesem abgeleitet - entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (s. dazu zuletzt Urteil vom 11.11.2004 - C 467/02 - Cetinkaya, RdNr. 32; EuGH, Urteil vom 05.10.1994 - Eroglu, InfAuslR 1994, 385, Vorabentscheidung vom 17.04.1997 - Kadiman, InfAuslR 1997, 281; weitere Nachweise bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Bd. 3 RdNr. 1 zu Art. 7 und Gutmann in GK-AuslG, RdNr. 80 zu Art. 7) - ein eigenständiges (assoziationsrechtliches) Aufenthaltsrecht, das der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht entgegensteht.
Was die nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 erforderliche Aufenthaltszeit des Antragstellers von 3 Jahren bei einem „dem regulären Arbeitsmarkt... angehörenden türkischen Arbeitnehmer“ angeht, so trifft es allerdings zu, dass der Vater des Antragstellers, der als „Stammberechtigter“ i.S.d. genannten Vorschrift allein in Betracht kommt, nicht in dem gesamten, für die Entstehung des Aufenthaltsrechts aus Art. 7 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 maßgebenden Zeitraum von 3 Jahren erwerbstätig war; er wurde im März 2002 arbeitslos und blieb dies bis Oktober 2004, so dass von der Einreise des Antragstellers im Dezember 1999 aus gerechnet von der erforderlichen Zeit von drei Jahren nur zwei Jahre und vier Monate durch die väterliche Erwerbstätigkeit „gedeckt“ sind. Man könnte also durchaus wie die Ausgangsbehörde annehmen, dass die Arbeitslosigkeit des Vaters einer assoziationsrechtlichen Rechtsstellung des Antragstellers entgegensteht. Die von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11.11.2004 (aaO) ist für die hier liegende Fallkonstellation allerdings nicht einschlägig; sie stellt lediglich klar, dass ein Ausscheiden des Stammberechtigten aus dem Arbeitsmarkt (z.B. durch Verrentung) jedenfalls dann das Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen nicht in Frage stellt, wenn dieses zuvor bereits erworben war (s. insbesondere RdNrn. 32 und 33 des Urteils), äußert sich aber nicht zu der Frage, ob diese Rechte bei (früherer) Arbeitslosigkeit des Stammberechtigten überhaupt erst entstehen können. Auch der Senat hat sich für die Fälle der Erwerbslosigkeit des Stammberechtigten bisher lediglich mit der Frage des Erlöschens des dem Familienangehörigen zustehenden Rechts, nicht aber mit seinen Entstehungsvoraussetzungen befasst (s. etwa Urteil vom 17.08.2000 - 13 S 950/00 -NVwZ-RR 2001, 134). Es wird damit im vorliegenden Fall im Hauptsacheverfahren darauf ankommen, ob der Begriff des „dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers“ für den zur Entstehung des Rechts aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 konstitutiven Zeitraum eine entsprechende Beschäftigung dieses Arbeitnehmers verlangt oder nicht. Diese Frage hält der Senat für bisher noch ungeklärt. Was Art. 6 ARB 1/80 angeht, so hat der EuGH zwar entschieden, dass der dort enthaltene (und mit Art. 7 ARB 1/90 gleichlautende) Begriff des „dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers“ mit dem daneben verwendeten Begriff der „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ identisch sei (s. insbesondere EuGH, Urteil vom 26.11.1998 - C 1/97 -, Birden, InfAuslR 1999, S. 6, RdNr. 47 bis 54; Gutmann in GK-AuslR, RdNr. 63 bis 65 zu Art. 6 m.w.N.), so dass bei Übertragung dieser Grundsätze auf die hier zu behandelnde Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 eine entsprechende konkrete ordnungsgemäße Beschäftigung des Vaters des Antragstellers jedenfalls in dem für die Entstehung des abgeleiteten Rechts des Antragstellers maßgebenden Drei-Jahres-Zeitraum verlangt werden könnte; auch bestimmt Art. 6 Abs. 2 S. 2 ARB 1/80 ausdrücklich, dass (auch unverschuldete) Arbeitslosigkeit für den Erwerb von Rechten aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht positiv berücksichtigt wird. Andererseits ist aber zu bedenken, dass Art. 6 ARB 1/80 den Begriff der ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie den Begriff der Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt enthält, während S. 1 des Art. 7 ARB 1/80 eine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ des Stammberechtigten begrifflich nicht verlangt. Von diesem Ausgangspunkt aus ist es nicht abwegig anzunehmen, dass die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt bei Art. 7 S. 1 ARB lediglich „die Gesamtheit der Arbeitnehmer (bezeichnet), die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betroffenen Staates nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet auszuüben“ (so EuGH, Urteil vom 26.11.1998, aaO, RdNr. 51), ohne dass es zusätzlich auf eine konkrete (ordnungsgemäße) tatsächliche Beschäftigung des Stammberechtigten ankommt (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 25.09.1996 OVG 8 S 35/96, InfAuslR 1997, 190). Die Arbeitslosigkeit des Vaters des Antragstellers in dem hier relevanten Zeitraum von März 2002 bis zur Erfüllung des Dreijahreszeitraums im Juni 2002 würde dann die Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nicht hindern. Auch der in beiden Vorschriften (Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80) verwendete Begriff des „Arbeitnehmers“ stünde einer solchen Auslegung nicht entgegen; dieser Begriff ist in Anlehnung an die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts auszulegen (s. EuGH, Urteil vom 26.11.1998, aaO, RdNr. 23 m.w.N. und z.B. Ziff. 2.2 der „Allgemeinen Anwendungshinweise“ des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 vom 01.10./19.10.1998, InfAuslR 1999, S. 13), und nach den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen endet die Arbeitnehmereigenschaft nicht bereits mit Arbeitslosigkeit, sondern bleibt bestehen, solange sich der Arbeitslose als Arbeitssuchender aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht berechtigt zum Zweck der Arbeitssuche weiterhin im Staat der bisherigen Beschäftigung aufhält (s. dazu Streinz, EUV/EGV, 2003, RdNr. 34 zu Art. 39 EGV). Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitnehmereigenschaft des Vaters des Antragstellers in dem hier streitigen Zeitraum ab März 2002 erloschen sein könnte (s. dazu Streinz, aaO; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.08.2000, aaO), sind hier nicht gegeben; ebenso wenig kann ein Ausscheiden aus dem regulären Arbeitsmarkt infolge dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, Verrentung o.ä. angenommen werden.
10 
Es wird dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sein zu prüfen, ob sich - neben der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bisher prägenden Gleichsetzung der Begriffe „Zugehörigkeit zur regulären Arbeitsmarkt“ einerseits und „ordnungsgemäße Beschäftigung“ andererseits - einer nicht auf konkrete Erwerbstätigkeit des Stammberechtigten abstellenden Auslegung auch weitere, insbesondere systematische Argumente entgegenhalten lassen. So hat etwa der Europäische Gerichtshof - zwar im Zusammenhang mit Art. 7 S. 2 ARB 1/80, aber doch mit deutlichem Hinweis auf die dort enthaltenen Verbesserungen bei der Rechtsstellung bestimmter Gruppen Familienangehöriger - entschieden, eine aktuelle ordnungsgemäße Beschäftigung des Stammberechtigten noch zu dem Zeitpunkt, zu dem der Familienangehörige sein Recht auf Arbeitssuche geltend macht, könne bei dieser Vorschrift nicht verlangt werden (s. dazu auch Hailbronner, Ausländerrecht, D 5.4 RdNr. 37 b zu Art. 7; Gutmann in GK-AuslR, RdNr. 99 f. zu Art. 7). Wenn die für bestimmte Familienangehörige günstigere Vorschrift des Art. 7 S. 2 ARB 1/80 - anders als die hier einschlägige Vorschrift des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 - ausdrücklich das Tatbestandsmerkmal der „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ verlangt, so könnte dies u.U. auch in die Ausgangsvorschrift des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 hineingelesen werden, zumal auch Art. 6 ARB 1/80 die Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt mit dem (strengeren) Tatbestandsmerkmal der ordnungsmäßigen Beschäftigung gleichsetzt. Auch wäre zu fragen, ob es in allen Fällen des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 ausreicht, dass der betreffende Stammberechtigte dem Arbeitsmarkt noch angehört oder ob zusätzlich weitere Voraussetzungen - etwa der Erwerb einer Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 und/oder über bestimmte Mindestzeiten hinaus andauernde entsprechende Beschäftigung - zu fordern sind. Da dem Vater des Antragstellers andererseits nur wenige Monate zu einer während der Anwesenheit des Antragstellers vollendeten dreijährigen ordnungsgemäßen Beschäftigung fehlen, wäre aber auch daran zu denken, diese Zeitspanne als zumutbare Arbeitssuche i.S.d. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für den Fall des Berufswechsels für assoziationsrechtlich unschädlich zu halten (vgl. dazu die Nachweise bei Gutmann, aaO, RdNr. 78 f. und EuGH, Urteil vom 23.01.1997 - C 171/95 -, InfAuslR 1997, 146); in diesem Fall könnte offen bleiben, ob der Erwerb eines Rechts aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 von einer Beschäftigung des Stammberechtigten während des in der Vorschrift genannten gesamten Zeitraums abhängt oder nicht. Letztlich werden diese Fragen im Hauptsacheverfahren mit seinen spezifischen Aufklärungs- und Vorlagemöglichkeiten nach Art. 234 EGV bzw. Rechtsmittelregelungen (s. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu beantworten sein; das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hierfür nicht vorgesehen und auch nicht geeignet (s. auch Kopp/Schenke, VwGO, 2003, RdNr. 164 zu § 80).
11 
Bei Annahme eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Antragstellers aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 wäre dieses auch nicht im Hinblick auf Art. 14 ARB 1/80 unbeachtlich. Art. 14 ARB 1/80 ist nicht nur bei einer Ausweisung, sondern auch bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis einschlägig (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15.07.1997 - 1 C 24.96, InfAuslR 1998, S. 4). Die Vorschrift stellt die aus Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 erworbenen Rechte unter den Vorbehalt der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen. Erforderlich ist hierfür allerdings außer der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die jede Straftat darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt; sie muss die konkrete Gefahr neuer erheblicher Störungen begründen (s. dazu BVerwG, Urteil vom 27.10.1978 - 1 C 91.76 -, BVerwGE 57, 61, Beschluss vom 15.05.1990 - 1 B 64.90 -, Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 7; Kloesel/Christ/Häußer, aaO, RdNr. 5 zu Art. 14; EuGH, Urteil vom 10.02.2000 - 1 C 340/97 -, BayVBl.01, 13). Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller zwar wegen einer Straftat zu einer nicht unerheblichen Haftstrafe verurteilt worden; diese wurde aber nach § 57 JGG zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil verneint - wenn auch kurz - Wiederholungsgefahr mit der Erwägung, der Antragsteller habe sich bereits durch die Untersuchungshaft „erkennbar beeindruckt“ gezeigt. Da tatsächliche Anhaltspunkte für eine Abweichung von dieser prognostischen Beurteilung des Strafgerichts für den Senat nicht ersichtlich sind, spricht viel dafür, dass die in Anlehnung an das Gemeinschaftsrecht (vgl. auch § 12 Abs. 4 AufenthG/EWG) assoziationsrechtlich erforderliche Wiederholungsgefahr auch ausländerrechtlich nicht angenommen werden kann (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.12.2000 - 11 S 304/00 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - 9 C 6/00 -, NVwZ 2001, 442 und Urteil vom 27.08.1996 - 1 C 8/94 -, NVwZ 1997, 116, 118). Hinzukommt, dass bei Annahme eines eigenständigen Aufenthaltsrechts aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 im Hauptsacheverfahren anders als bei nicht nach den genannten Vorschriften privilegierten Ausländern für die Beurteilung der angefochtenen Maßnahme wohl der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend sein wird (s. EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - 1 C 482/01 - und - 1 C 493/01 -, InfAuslR 2004, 286 f. sowie BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -), so dass auch insoweit die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber dem in der Verfügung zugrundegelegten Sachverhalt strenger sein dürften als dies die Behörden gesehen haben.
12 
Dem von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren zusätzlich gestellten Antrag, ihm die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland bis zur Beendigung des Verfahrens vor dem VG Karlsruhe (gemeint ist wohl: VG Stuttgart) über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu gestatten, kommt gegenüber dem „eigentlichen“ Beschwerdeantrag (Ziff. 1 des Beschwerdebegründungsschriftsatzes) keine eigenständige Bedeutung zu; als eigener, selbständiger Antrag wäre er im übrigen nach den Grundsätzen der im Beschwerdeverfahren unzulässigen Antragserweiterung nicht statthaft (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.09.2004 - 12 S 1750/04 -, VBlBW 2004, 483).
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG n.F., wobei der Senat auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den vollen Regelstreitwert angenommen hat, da es um die Aufrechterhaltung eines bereits durch Aufenthaltserlaubnisse erreichten Aufenthaltsstatus geht (s. auch Ziff. 1.5 und Ziff. 8.1 des überarbeiteten Streitwertkatalogs vom 07./08.2004).
14 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 - 3 S 1407/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

 
Die als Anhörungsrüge gewertete Gegenvorstellung des Antragstellers vom 5. Januar 2005 gegen den ihm am 22. Dezember 2004 zugestellten Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 hat keinen Erfolg.
1. Zu Gunsten des Antragstellers geht der Senat aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG davon aus, dass dieser mit seiner „Gegenvorstellung“ - die insbesondere unter Berufung auf die angeblich fehlerhafte Auslegung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO sinngemäß auf Fortführung des Verfahrens abzielt - eine Anhörungsrüge erhoben hat. Da sich diese gegen eine Entscheidung richtet, gegen die gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, sie innerhalb der Zweiwochenfrist, schriftlich und durch einen Prozessbevollmächtigten gemäß §§ 152 a Abs. 2 Satz 5, 67 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, ist sie nach § 152 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO statthaft und zulässig.
Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet und deshalb gemäß § 152 a Abs. 4 Sätze 2-4 VwGO durch unanfechtbaren Beschluss zurückzuweisen. Denn der Antragsteller hat auch nicht ansatzweise substanziiert dargelegt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte. Die stattdessen vorgenommene Berufung auf eine angeblich fehlerhafte Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO kann der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Mit dem gemäß Art. 8 und Art. 22 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004; BGBl. I S. 3220 <3223 f./3230>) am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 152 a VwGO hat der Gesetzgeber insbesondere in Umsetzung des Plenarbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02 = BVerfGE 107, 395 ff.) aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit - nur - für den Fall geschaffen, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat. Abgesehen von vergleichbar klar überprüfbaren Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte, wie etwa einem Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, in denen möglicherweise eine analoge Anwendung des § 152 a VwGO in Betracht gezogen werden könnte (vgl. bzgl. § 321 a ZPO: BGH, Beschluss vom 19.5.2004 - IXa ZB 182/03 -, FamRZ 2004 S. 1278 f.), scheidet eine erweiternde Anwendung des § 152 a VwGO für sonstige, insbesondere materiellrechtlich begründete Fälle behaupteter „greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ aus. Im Hinblick auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit ist der Antragsteller insoweit auf die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG zu verweisen, mit deren Hilfe gegebenenfalls etwa Verstöße gegen das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürgebot korrigiert werden können. Mit der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung im Anhörungsrügengesetz, ab 1. Januar 2005 nur in Fällen der Verletzung rechtlichen Gehörs dem entscheidenden Gericht die Möglichkeit der Selbstkorrektur einzuräumen (vgl. BT-Drs. 15/3966 vom 20.10.2004), wäre es unvereinbar, § 152 a VwGO als einen über seinen klaren Regelungsgehalt wesentlich hinausgehenden allgemeinen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu begreifen. Insoweit fehlt es an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Eine dergestalt in das Institut der Rechtskraft eingreifende Korrektur der eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung überschritte zudem die Befugnisse eines Fachgerichtes (vgl. BGH, Beschluss vom 19.1.2004 - II ZR 108/02 -, NJW 2004 S. 1531 f.).
2. Zu Gunsten des Antragstellers wurde sein Vorbringen als Anhörungsrüge gewertet und nicht als „sonstige Gegenvorstellung“. Denn eine solche wäre schon nicht statthaft und mithin (entsprechend § 152 a Abs. 4 Satz 1 VwGO) als unzulässig zu verwerfen. Insbesondere aus den dargelegten Gründen der Rechtsmittelklarheit und des Instituts der Rechtskraft ist ab 1. Januar 2005 neben der - abschließenden - gesetzlichen Regelung des § 152 a VwGO für sonstige außerordentliche Rechtsbehelfe bei unanfechtbaren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen kein Raum.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Oktober 2004 - 11 K 2973/04 - geändert; die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 20. April 2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05. Oktober 2004 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene (§ 147 Abs. 1 VwGO) und mit Gründen versehene (§ 146 Abs. 4 S. 1 VwGO) Beschwerde hat sachlich Erfolg; die von dem Antragsteller nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO ausreichend substantiiert dargelegten Bedenken gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart führen zu der von ihm beantragten Abänderung. Entgegen der angefochtenen Entscheidung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der inzwischen erhobenen Klage gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und die gleichzeitig ergangene Abschiebungsandrohung (Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.04.2004). Die Erfolgsaussicht der Klage, auf die in erster Linie als Entscheidungskriterium im Rahmen der Interessenabwägung abzustellen ist, kann nämlich entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht von vornherein verneint werden; vieles spricht im Gegenteil dafür, dass der Antragsteller in der Tat ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben hat, so dass sich die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Antragsgegnerin und die gleichzeitig ergangene Abschiebungsandrohung gegen den (inzwischen ausgereisten) Antragsteller als rechtswidrig erweisen.
Die von dem Antragsteller vorgetragenen Beschwerdegründe - der Antragsteller beruft sich insofern insbesondere auf Art. 7 S. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (im folgenden: ARB 1/80) und die Richtlinie 64/221/EWG - rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller Erfolg im Hauptsacheverfahren haben kann; mindestens ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens insofern als offen anzusehen, so dass auch unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit der Aufenthaltserlaubnisablehnung (§ 72 Abs. 1 AuslG) das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ein entgegenstehendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügungen überwiegt.
Soweit die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis auf Gründe des nationalen Ausländerrechts, insbesondere auf § 7 Abs. 2 AuslG gestützt ist, werden in der Beschwerdebegründung keine Einwende erhoben; auch der Antragsteller selbst räumt offenbar ein, dass seine Verurteilung wegen sexueller Nötigung vom 16.09.2003 (ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe, zur Bewährung ausgesetzt) grundsätzlich einen Regelausweisungsgrund i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG darstellt. Auch der Senat geht davon aus, dass nationales Ausländerrecht der Verpflichtungsklage des Antragstellers auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg verhelfen wird.
Erfolgsaussicht hat die Klage des Antragstellers allerdings, soweit er sich auf Vorschriften des Assoziationsrechts beruft. Die von dem Antragsteller zu seinen Gunsten angeführte Richtlinie 64/221/EWG wird zwar der Klage aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg verhelfen (1); anders steht es jedoch mit der Frage, ob der Antragsteller inzwischen ein eigenständiges assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 erworben hat (2).
Was die Einhaltung der Richtlinie 64/221/EWG angeht, macht der Antragsteller aller Voraussicht nach zu Unrecht eine Verletzung dieser Vorschrift geltend. Selbst wenn sie auf türkische Arbeitnehmer zu übertragen ist (s. dazu das durch den österreichischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren - C 136/03 - beim Europäischen Gerichtshof), liegt eine Verletzung dieser Richtlinie, insbesondere der durch den Antragsteller gerügten Bestimmung des Art. 9, nicht vor. Zwar hat ein Widerspruch gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis i.S.d. Art. 9 RL 64/221/EWG nach deutschem Ausländerrecht keine aufschiebende Wirkung (s. § 42 Abs. 1 AuslG); die Entscheidung über den weiteren Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet wurde hier aber letztverbindlich (s. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) durch die Widerspruchsbehörde (hier das Regierungspräsidium Stuttgart) getroffen. Diese Behörde ist mit der Ausgangsbehörde i.S.d. Art. 9 Abs. 1 S. 2 RL 64/221/EWG nicht identisch, und vor ihr konnte sich der Antragsteller auch i.S.d. Art. 9 Abs. 1 S. 1 RL 64/221/EWG „verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen“. Damit ist dem Schutzzweck der Vorschrift - die Gewährleistung eines Minimum an verfahrensmäßigem Schutz (s. dazu EuGH, Urteil vom 08.04.1976 - 48/75 - Royer -, Sammlung 1976, S. 515 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2004 - 13 S 585/04 -) - Rechnung getragen. Dementsprechend ist der Antragsteller auch erst nach Ergehen des Widerspruchsbescheides in die Türkei zurückgereist, von wo aus er nunmehr seine Wiedereinreise betreibt.
Soweit der Antragsteller in der Beschwerde das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts aus Art. 7 S. 1 ARB/80 geltend macht, ist seine Klage allerdings nicht ohne Erfolgsaussicht. Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, er sei im Jahr 1999 im Weg der Familienzusammenführung mit entsprechender behördlicher Erlaubnis in das Bundesgebiet zu seinem seit 1995 hier befindlichen Vater eingereist und habe Aufenthaltserlaubnisse - zuletzt bis zum 08.12.2003 - erhalten; er habe mit einer einmonatigen Unterbrechung (Untersuchungshaft) bei seinem Vater auch gewohnt. Dass sein Vater zum Zeitpunkt der hier streitigen Behördenentscheidung arbeitslos gewesen sei - die Arbeitslosigkeit bestand ab März 2002, und er erhielt ab Juni 2002 ein Jahr Arbeitslosengeld und danach 1 Jahr lang Arbeitslosenhilfe - stehe dem Aufenthaltsrecht aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 nicht entgegen; der Europäische Gerichtshof habe im Verfahren Cetinkaya am 11.11.2004 entschieden, dass aktuelle Arbeitslosigkeit des „Stammberechtigten“ - hier also seines Vaters - ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 nicht vernichte. Im übrigen habe sein Vater mittlerweile wieder Arbeit gefunden, wie sich aus einer Verdienstabrechnung für den Oktober 2004 ergebe. Damit seien - auch unter Berücksichtigung der Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 AuslG - alle Voraussetzungen des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 erfüllt, und die Behörde dürfe das ihm zustehende assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht unter Hinweis auf die Arbeitslosigkeit seines Vaters verneinen.
Mit diesem Beschwerdevortrag hat der Kläger die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die in diesem Zusammenhang (ARB 1/80) auf die Gründe des Ablehnungsbescheides verwiesen hat, ausreichend konkret in Frage gestellt; es spricht vieles dafür, dass trotz der (früheren) Arbeitslosigkeit des Vaters des Antragstellers für diesen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 zu bejahen ist.
Nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 haben „die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers“, die - wie der Antragsteller - die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, gegenüber den Arbeitnehmern aus den Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft nachrangig nicht nur ein Bewerbungsrecht auf Stellenangebote, sondern auch - aus diesem abgeleitet - entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (s. dazu zuletzt Urteil vom 11.11.2004 - C 467/02 - Cetinkaya, RdNr. 32; EuGH, Urteil vom 05.10.1994 - Eroglu, InfAuslR 1994, 385, Vorabentscheidung vom 17.04.1997 - Kadiman, InfAuslR 1997, 281; weitere Nachweise bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Bd. 3 RdNr. 1 zu Art. 7 und Gutmann in GK-AuslG, RdNr. 80 zu Art. 7) - ein eigenständiges (assoziationsrechtliches) Aufenthaltsrecht, das der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht entgegensteht.
Was die nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 erforderliche Aufenthaltszeit des Antragstellers von 3 Jahren bei einem „dem regulären Arbeitsmarkt... angehörenden türkischen Arbeitnehmer“ angeht, so trifft es allerdings zu, dass der Vater des Antragstellers, der als „Stammberechtigter“ i.S.d. genannten Vorschrift allein in Betracht kommt, nicht in dem gesamten, für die Entstehung des Aufenthaltsrechts aus Art. 7 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 maßgebenden Zeitraum von 3 Jahren erwerbstätig war; er wurde im März 2002 arbeitslos und blieb dies bis Oktober 2004, so dass von der Einreise des Antragstellers im Dezember 1999 aus gerechnet von der erforderlichen Zeit von drei Jahren nur zwei Jahre und vier Monate durch die väterliche Erwerbstätigkeit „gedeckt“ sind. Man könnte also durchaus wie die Ausgangsbehörde annehmen, dass die Arbeitslosigkeit des Vaters einer assoziationsrechtlichen Rechtsstellung des Antragstellers entgegensteht. Die von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11.11.2004 (aaO) ist für die hier liegende Fallkonstellation allerdings nicht einschlägig; sie stellt lediglich klar, dass ein Ausscheiden des Stammberechtigten aus dem Arbeitsmarkt (z.B. durch Verrentung) jedenfalls dann das Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen nicht in Frage stellt, wenn dieses zuvor bereits erworben war (s. insbesondere RdNrn. 32 und 33 des Urteils), äußert sich aber nicht zu der Frage, ob diese Rechte bei (früherer) Arbeitslosigkeit des Stammberechtigten überhaupt erst entstehen können. Auch der Senat hat sich für die Fälle der Erwerbslosigkeit des Stammberechtigten bisher lediglich mit der Frage des Erlöschens des dem Familienangehörigen zustehenden Rechts, nicht aber mit seinen Entstehungsvoraussetzungen befasst (s. etwa Urteil vom 17.08.2000 - 13 S 950/00 -NVwZ-RR 2001, 134). Es wird damit im vorliegenden Fall im Hauptsacheverfahren darauf ankommen, ob der Begriff des „dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers“ für den zur Entstehung des Rechts aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 konstitutiven Zeitraum eine entsprechende Beschäftigung dieses Arbeitnehmers verlangt oder nicht. Diese Frage hält der Senat für bisher noch ungeklärt. Was Art. 6 ARB 1/80 angeht, so hat der EuGH zwar entschieden, dass der dort enthaltene (und mit Art. 7 ARB 1/90 gleichlautende) Begriff des „dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers“ mit dem daneben verwendeten Begriff der „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ identisch sei (s. insbesondere EuGH, Urteil vom 26.11.1998 - C 1/97 -, Birden, InfAuslR 1999, S. 6, RdNr. 47 bis 54; Gutmann in GK-AuslR, RdNr. 63 bis 65 zu Art. 6 m.w.N.), so dass bei Übertragung dieser Grundsätze auf die hier zu behandelnde Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 eine entsprechende konkrete ordnungsgemäße Beschäftigung des Vaters des Antragstellers jedenfalls in dem für die Entstehung des abgeleiteten Rechts des Antragstellers maßgebenden Drei-Jahres-Zeitraum verlangt werden könnte; auch bestimmt Art. 6 Abs. 2 S. 2 ARB 1/80 ausdrücklich, dass (auch unverschuldete) Arbeitslosigkeit für den Erwerb von Rechten aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht positiv berücksichtigt wird. Andererseits ist aber zu bedenken, dass Art. 6 ARB 1/80 den Begriff der ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie den Begriff der Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt enthält, während S. 1 des Art. 7 ARB 1/80 eine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ des Stammberechtigten begrifflich nicht verlangt. Von diesem Ausgangspunkt aus ist es nicht abwegig anzunehmen, dass die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt bei Art. 7 S. 1 ARB lediglich „die Gesamtheit der Arbeitnehmer (bezeichnet), die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betroffenen Staates nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet auszuüben“ (so EuGH, Urteil vom 26.11.1998, aaO, RdNr. 51), ohne dass es zusätzlich auf eine konkrete (ordnungsgemäße) tatsächliche Beschäftigung des Stammberechtigten ankommt (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 25.09.1996 OVG 8 S 35/96, InfAuslR 1997, 190). Die Arbeitslosigkeit des Vaters des Antragstellers in dem hier relevanten Zeitraum von März 2002 bis zur Erfüllung des Dreijahreszeitraums im Juni 2002 würde dann die Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nicht hindern. Auch der in beiden Vorschriften (Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80) verwendete Begriff des „Arbeitnehmers“ stünde einer solchen Auslegung nicht entgegen; dieser Begriff ist in Anlehnung an die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts auszulegen (s. EuGH, Urteil vom 26.11.1998, aaO, RdNr. 23 m.w.N. und z.B. Ziff. 2.2 der „Allgemeinen Anwendungshinweise“ des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 vom 01.10./19.10.1998, InfAuslR 1999, S. 13), und nach den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen endet die Arbeitnehmereigenschaft nicht bereits mit Arbeitslosigkeit, sondern bleibt bestehen, solange sich der Arbeitslose als Arbeitssuchender aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht berechtigt zum Zweck der Arbeitssuche weiterhin im Staat der bisherigen Beschäftigung aufhält (s. dazu Streinz, EUV/EGV, 2003, RdNr. 34 zu Art. 39 EGV). Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitnehmereigenschaft des Vaters des Antragstellers in dem hier streitigen Zeitraum ab März 2002 erloschen sein könnte (s. dazu Streinz, aaO; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.08.2000, aaO), sind hier nicht gegeben; ebenso wenig kann ein Ausscheiden aus dem regulären Arbeitsmarkt infolge dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, Verrentung o.ä. angenommen werden.
10 
Es wird dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sein zu prüfen, ob sich - neben der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bisher prägenden Gleichsetzung der Begriffe „Zugehörigkeit zur regulären Arbeitsmarkt“ einerseits und „ordnungsgemäße Beschäftigung“ andererseits - einer nicht auf konkrete Erwerbstätigkeit des Stammberechtigten abstellenden Auslegung auch weitere, insbesondere systematische Argumente entgegenhalten lassen. So hat etwa der Europäische Gerichtshof - zwar im Zusammenhang mit Art. 7 S. 2 ARB 1/80, aber doch mit deutlichem Hinweis auf die dort enthaltenen Verbesserungen bei der Rechtsstellung bestimmter Gruppen Familienangehöriger - entschieden, eine aktuelle ordnungsgemäße Beschäftigung des Stammberechtigten noch zu dem Zeitpunkt, zu dem der Familienangehörige sein Recht auf Arbeitssuche geltend macht, könne bei dieser Vorschrift nicht verlangt werden (s. dazu auch Hailbronner, Ausländerrecht, D 5.4 RdNr. 37 b zu Art. 7; Gutmann in GK-AuslR, RdNr. 99 f. zu Art. 7). Wenn die für bestimmte Familienangehörige günstigere Vorschrift des Art. 7 S. 2 ARB 1/80 - anders als die hier einschlägige Vorschrift des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 - ausdrücklich das Tatbestandsmerkmal der „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ verlangt, so könnte dies u.U. auch in die Ausgangsvorschrift des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 hineingelesen werden, zumal auch Art. 6 ARB 1/80 die Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt mit dem (strengeren) Tatbestandsmerkmal der ordnungsmäßigen Beschäftigung gleichsetzt. Auch wäre zu fragen, ob es in allen Fällen des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 ausreicht, dass der betreffende Stammberechtigte dem Arbeitsmarkt noch angehört oder ob zusätzlich weitere Voraussetzungen - etwa der Erwerb einer Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 und/oder über bestimmte Mindestzeiten hinaus andauernde entsprechende Beschäftigung - zu fordern sind. Da dem Vater des Antragstellers andererseits nur wenige Monate zu einer während der Anwesenheit des Antragstellers vollendeten dreijährigen ordnungsgemäßen Beschäftigung fehlen, wäre aber auch daran zu denken, diese Zeitspanne als zumutbare Arbeitssuche i.S.d. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für den Fall des Berufswechsels für assoziationsrechtlich unschädlich zu halten (vgl. dazu die Nachweise bei Gutmann, aaO, RdNr. 78 f. und EuGH, Urteil vom 23.01.1997 - C 171/95 -, InfAuslR 1997, 146); in diesem Fall könnte offen bleiben, ob der Erwerb eines Rechts aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 von einer Beschäftigung des Stammberechtigten während des in der Vorschrift genannten gesamten Zeitraums abhängt oder nicht. Letztlich werden diese Fragen im Hauptsacheverfahren mit seinen spezifischen Aufklärungs- und Vorlagemöglichkeiten nach Art. 234 EGV bzw. Rechtsmittelregelungen (s. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu beantworten sein; das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hierfür nicht vorgesehen und auch nicht geeignet (s. auch Kopp/Schenke, VwGO, 2003, RdNr. 164 zu § 80).
11 
Bei Annahme eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Antragstellers aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 wäre dieses auch nicht im Hinblick auf Art. 14 ARB 1/80 unbeachtlich. Art. 14 ARB 1/80 ist nicht nur bei einer Ausweisung, sondern auch bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis einschlägig (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15.07.1997 - 1 C 24.96, InfAuslR 1998, S. 4). Die Vorschrift stellt die aus Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 erworbenen Rechte unter den Vorbehalt der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen. Erforderlich ist hierfür allerdings außer der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die jede Straftat darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt; sie muss die konkrete Gefahr neuer erheblicher Störungen begründen (s. dazu BVerwG, Urteil vom 27.10.1978 - 1 C 91.76 -, BVerwGE 57, 61, Beschluss vom 15.05.1990 - 1 B 64.90 -, Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 7; Kloesel/Christ/Häußer, aaO, RdNr. 5 zu Art. 14; EuGH, Urteil vom 10.02.2000 - 1 C 340/97 -, BayVBl.01, 13). Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller zwar wegen einer Straftat zu einer nicht unerheblichen Haftstrafe verurteilt worden; diese wurde aber nach § 57 JGG zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil verneint - wenn auch kurz - Wiederholungsgefahr mit der Erwägung, der Antragsteller habe sich bereits durch die Untersuchungshaft „erkennbar beeindruckt“ gezeigt. Da tatsächliche Anhaltspunkte für eine Abweichung von dieser prognostischen Beurteilung des Strafgerichts für den Senat nicht ersichtlich sind, spricht viel dafür, dass die in Anlehnung an das Gemeinschaftsrecht (vgl. auch § 12 Abs. 4 AufenthG/EWG) assoziationsrechtlich erforderliche Wiederholungsgefahr auch ausländerrechtlich nicht angenommen werden kann (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.12.2000 - 11 S 304/00 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - 9 C 6/00 -, NVwZ 2001, 442 und Urteil vom 27.08.1996 - 1 C 8/94 -, NVwZ 1997, 116, 118). Hinzukommt, dass bei Annahme eines eigenständigen Aufenthaltsrechts aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 im Hauptsacheverfahren anders als bei nicht nach den genannten Vorschriften privilegierten Ausländern für die Beurteilung der angefochtenen Maßnahme wohl der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend sein wird (s. EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - 1 C 482/01 - und - 1 C 493/01 -, InfAuslR 2004, 286 f. sowie BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -), so dass auch insoweit die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber dem in der Verfügung zugrundegelegten Sachverhalt strenger sein dürften als dies die Behörden gesehen haben.
12 
Dem von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren zusätzlich gestellten Antrag, ihm die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland bis zur Beendigung des Verfahrens vor dem VG Karlsruhe (gemeint ist wohl: VG Stuttgart) über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu gestatten, kommt gegenüber dem „eigentlichen“ Beschwerdeantrag (Ziff. 1 des Beschwerdebegründungsschriftsatzes) keine eigenständige Bedeutung zu; als eigener, selbständiger Antrag wäre er im übrigen nach den Grundsätzen der im Beschwerdeverfahren unzulässigen Antragserweiterung nicht statthaft (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.09.2004 - 12 S 1750/04 -, VBlBW 2004, 483).
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG n.F., wobei der Senat auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den vollen Regelstreitwert angenommen hat, da es um die Aufrechterhaltung eines bereits durch Aufenthaltserlaubnisse erreichten Aufenthaltsstatus geht (s. auch Ziff. 1.5 und Ziff. 8.1 des überarbeiteten Streitwertkatalogs vom 07./08.2004).
14 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. August 2003 - 1 K 638/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein 1971 in Erfelek/Sinop (Türkei) geborener türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung.
Der Kläger reiste 1979 im Alter von 8 Jahren im Wege des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seit dem 9.10.1989 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Nach der Hauptschule begann er eine Ausbildung zum Maurer, die er aber nicht abschloss. Ab 1989 arbeitete er zunächst als Hilfsarbeiter, zeitweise war er arbeitslos. 1997 begann er, selbständig tätig zu sein und meldete zu diesem Zweck 1999 ein Gewerbe an (Handel, An- und Verkauf, Sortierung und Entsorgung von Elektroschrott), das er seitdem – mit Ausnahme der Zeiten haftbedingter Unterbrechung - und auch gegenwärtig noch betreibt. Die Eltern und die drei Geschwister des Klägers leben in der Bundesrepublik Deutschland. Er hat eine 15-jährige nichteheliche Tochter mit deutscher Staatsangehörigkeit, für die er Unterhalt bezahlt.
Der Kläger wurde während seines Aufenthalts in Deutschland wie folgt strafrechtlich verurteilt:
1.    durch Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 26.10.1988 zu 64 Stunden gemeinnütziger Arbeit wegen Diebstahls (Mofa);
2.    durch Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 25.1.1989 zu 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit wegen Diebstahls und Hehlerei (Geld);
3.    durch Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 20.6.1989 zu einer Geldbuße von 40.- DM wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis;
4.    durch Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 19.12.1990 zu 40 Tagessätzen wegen falscher Verdächtigung (Verkehrsstraftat);
5.    durch Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 28.9.1992 zu 8 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung (Trunkenheit, 1,48 Promille) in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis;
6.    durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 9.11.1992 zu 25 Tagessätzen wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung (Trunkenheit, 0,7 Promille).
10 
Die in der Verurteilung zu 5. ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde durch Berufungsurteil des Landgerichts Memmingen vom 25.2.1993 unter Einbeziehung der durch das Urteil zu 6. verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammengefasst und auf vier Monate und eine Woche (ausgesetzt zur Bewährung) reduziert; die Strafaussetzung wurde später widerrufen und die Strafe vollstreckt.
11 
Am 4.11.1993 wurde der Kläger deswegen ausländerrechtlich verwarnt.
12 
Weiter wurde der Kläger wie folgt verurteilt:
13 
7.    durch Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 27.9.1995 zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Vergewaltigung (Anhalterin); die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung wurde mit Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 13.2.2001 widerrufen;
14 
8.    durch Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 21.10.1996 zu 80 Tagessätzen wegen Strafvereitelung (Fahren ohne Fahrerlaubnis); das Strafmaß wurde vom Landgericht Ansbach durch Berufungsurteil vom 30.1.1997 auf 3 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung geändert.
15 
Am 27.8.1998 wurde der Kläger erneut ausländerrechtlich verwarnt.
16 
9.    Schließlich folgte am 22.11.2000 das Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm, mit dem der Kläger zu 4 Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde.
17 
Ein 2001 anhängiges Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung (Wirtshausschlägerei unter Alkoholeinfluss, 1,73 Promille) wurde eingestellt.
18 
Aufgrund der genannten Verurteilungen zu Freiheitsstrafen war der Kläger vom 2.4. bis 1.6.1997 (2 Monate), vom 15.12.1997 bis 8.3.1998 (2 Monate 3 Wochen) und vom 27.6.2001 bis 23.12.2002 (18 Monate) in Haft.
19 
Nach vorheriger Anhörung, bei der sich der Kläger innerhalb der eingeräumten Frist nicht äußerte, wies das Regierungspräsidium Tübingen den Kläger mit Verfügung vom 21.3.2002 - zugestellt am 28.3.2002 - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei entweder direkt aus der Strafhaft, jedoch frühestens einen Monat nach Zustellung der Ausweisungsverfügung, oder bei vorheriger Haftentlassung frühestens einen Monat nach der Haftentlassung an. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus, dass der Kläger durch die Verurteilung vom 22.11.2000 und den Bewährungswiderruf vom 13.2.2001 nicht nur geringfügig gegen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland verstoßen und damit den Ausweisungstatbestand des § 46 Nr.2 i.V.m. § 45 AuslG verwirklicht habe. Wegen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG, der dem Kläger zustehe, weil er als Minderjähriger eingereist und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sei, dürfe die Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen. Die Ausweisung sei danach gerechtfertigt, weil das persönliche Verhalten des Klägers Grund für die Annahme sei, dass von ihm eine gegenwärtige und tatsächliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Aus dem Bewährungswiderruf des Landgerichts Memmingen vom 13.2.2001 gehe hervor, dass er zwischen der Verkündung des Urteils des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 27.9.1995 wegen Vergewaltigung und dem Eintritt der Rechtskraft erneut wegen Strafvereitelung straffällig geworden sei. Danach sei er noch wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Insbesondere durch die Vorsatzstraftat habe er deutlich zu erkennen gegeben, dass er nicht zu einer längerfristigen Einhaltung der Rechtsordnung bereit sei und wichtigen staatsbürgerlichen Pflichten mit Gleichgültigkeit begegne. Obwohl es sich bei der Vergewaltigung um eine besonders schwerwiegende Straftat handle, sei er zunächst nur ausländerrechtlich verwarnt worden. Gleichzeitig sei er dabei darauf hingewiesen worden, dass er bei der nächsten Straftat mit der Ausweisung rechnen müsse; das habe ihn nicht von weiteren Straftaten abgehalten. Vom Kläger gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Eine günstige Sozialprognose sei aufgrund der bisherigen Straftaten, des Bewährungsbruchs und der Missachtung der zweifachen ausländerrechtlichen Verwarnung nicht gegeben. Weder Arbeitsverhältnisse noch Familie hätten den Kläger in der Vergangenheit von Straftaten abhalten können. Unter anderem habe er sich auch als notorischer Verkehrssünder hervorgetan. Da er durch keinerlei mildere Sanktionen zu belehren sei, erreiche lediglich die Ausweisung das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel, schwerwiegende Gefahren von der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Es werde nicht verkannt, dass der Kläger als Achtjähriger nach Deutschland gekommen und hier aufgewachsen sei. Es sei der Behörde bewusst, dass ihn die Ausweisung nicht unerheblich treffe. Da er aber bis zu seinem 8. Lebensjahr in der Türkei gelebt habe, der türkischen Sprache mächtig und im türkischen Familienverband aufgewachsen sei, sich zudem in einem Alter befinde, in dem er sich noch jederzeit auf veränderte Lebensbedingungen einstellen könne, sei ihm eine Ausreise in sein Heimatland zumutbar. Eine besondere soziale und wirtschaftliche Integration habe in Deutschland bisher nicht ausreichend stattgefunden, zumal er auch über erhebliche Schulden verfüge. Die Ausweisung sei geeignet und erforderlich, um die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Duldungsgründe seien nicht ersichtlich. Die Ausweisung verstoße auch nicht gegen Art. 7 des deutsch-türkischen Niederlassungsabkommens von 1927. Art. 3 Abs. 3 ENA stehe der Ausweisung nicht entgegen, da ihr schwerwiegende Gründe - auch im Sinne von Art. 14 ARB 1/80 - zugrunde lägen. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK.
20 
Die dagegen am 12.4.2002 erhobene Klage begründete der Kläger unter anderem damit, dass er sich in der Bundesrepublik Deutschland vollständig integriert habe, er beherrsche die deutsche Sprache in Wort und Schrift und fühle sich praktisch als Deutscher. Die Ausweisung sei fehlerhaft, weil die Ausländerbehörde davon ausgegangen sei, dass bei Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Ausweisung erfolgen müsse, während sie gemäß § 45 Abs. 1 iVm. § 46 AuslG im Ermessen stehe. Das gelte auch nach § 10 AuslG in der Fassung von 1972, der auf ihn als Gewerbetreibenden nach Assoziationsrecht anzuwenden sei. Im Übrigen bestehe keine konkrete Wiederholungsgefahr: Die Vergewaltigung liege bereits sieben Jahre zurück und eine vergleichbare Tat sei von ihm nicht mehr begangen worden. Die Strafvereitelung sei eine „Dummheit“ gewesen, die er begangen habe, um einen Kumpel zu decken. Die längere Haftzeit, die er erst nach der letzten Verurteilung angetreten habe, habe ihn außerdem beeindruckt, es habe bei ihm ein Umdenkungsprozess stattgefunden, so dass die Ausweisung nicht mehr zum Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich sei. Das von ihm auf Veranlassung der Fahrerlaubnisbehörde in Auftrag gegebene medizinisch-psychologische Gutachten des Zentrums für medizinisch-psychologische Untersuchungen (MPU) vom 14.5.2003 bejahe nicht nur seine weitere verkehrsrechtliche Eignung. Das Gutachten stelle auch fest, dass er sich mit seiner Alkoholproblematik auseinandergesetzt und seine früher wirksamen Trinkmotive erkannt und ausreichend überwunden habe. Es würden ausreichende Kompetenzen und eine ausreichende motivationale Grundlage dafür bejaht, dass er eine abstinente Lebensführung dauerhaft fortsetze. Seine Taten seien auch nicht so schwerwiegend wie es § 48 Abs. 1 AuslG vorschreibe. Die letzte Verurteilung sei eine Bewährungsstrafe gewesen; von der strafrichterlichen Sozialprognose könne im Ausweisungsverfahren nicht ohne weiteres abgewichen werden. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass er nicht nur seine Eltern und Geschwister in Deutschland habe, sondern auch eine Tochter. Als türkischer Staatsangehöriger, früherer Arbeitnehmer und Kind eines türkischen Arbeitnehmers, mit dem er zusammen lebe, genieße er den Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80. Damit stellten sich folgende Fragen, die die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gebieten würden: Erstens erscheine die mit der Ausweisung intendierte Trennung von seinen Eltern nach europarechtlichem Maßstab unverhältnismäßig, da der europarechtliche Gefahrenbegriff zwar mit dem des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, nicht aber mit demjenigen des § 47 Abs. 3 AuslG übereinstimme. Zweitens sei es eine gemeinschaftsrechtliche Zweifelsfrage, ob die Haft die Rechte nach Art. 7 ARB 1/80 automatisch zerstöre und welches der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 erforderlichen Gefahr sei. Wenn es auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankomme, sei durch das MPU-Gutachten die bisherige Gefahrenprognose widerlegt.
21 
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen wies die Klage mit Urteil vom 27.8.2003 - 1 K 638/02 - als nicht begründet ab. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.3.2002 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen des § 46 Nr. 2 AuslG lägen aufgrund der zahlreichen Verurteilungen des Klägers vor. Da der Kläger durch Urteil des Landgerichts Ansbach vom 30.1.1997 wegen Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten ohne Bewährung verurteilt worden sei, seien auch die Voraussetzungen einer Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG gegeben. Diese werde, da der Kläger besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG genieße, gemäß § 47 Abs. 3 AuslG zu einer Ermessensentscheidung herabgestuft. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG lägen vor, insoweit werde auf den Beschluss der Kammer vom 18.6.2002 - 1 K 639/02 - und den des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.6.2003 - 14 S 1549/02 - und auf die Gründe der Ausweisungsverfügung verwiesen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, so dass nach Erlass dieser Verfügung eingetretene günstigere Umstände unberücksichtigt zu bleiben hätten. Es könne daher offen bleiben, ob aufgrund des Gutachtens der MPU GmbH Recklinghausen vom 14.5.2003 eine andere Beurteilung der schwerwiegenden Gründe gerechtfertigt sei, da sich das Gutachten allein auf die Geeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen beziehe. An der Rechtmäßigkeit der vom Regierungspräsidium getroffenen Ermessensentscheidung bestünden keine Zweifel. Die Behörde habe die ihr im Zeitpunkt ihrer Entscheidung bekannten Umstände zugunsten des Klägers gewürdigt und nachträglich auch berücksichtigt, dass er Vater einer 14-jährigen nichtehelichen Tochter sei. Dass der Kläger zu dieser Tochter eine nähere Beziehung habe, die über Unterhaltszahlungen hinausgehe, sei von ihm nicht vorgetragen worden. Im Übrigen werde auch insoweit auf den Beschluss der Kammer vom 18.6.2002 und die Erwägungen des Beklagten im Bescheid vom 21.3.2002 Bezug genommen. Vorschriften des Europäischen Niederlassungsabkommens und des ARB 1/80 stünden der Ausweisung nicht entgegen. Ob die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 vorlägen, könne offen bleiben. Art. 6 ARB 1/80 greife wegen der selbständigen Tätigkeit des Klägers ebenso wenig ein wie Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 wegen des Fehlens einer abgeschlossenen Berufsausbildung. Aber selbst wenn die Voraussetzungen dieser Vorschriften vorlägen, stünden sie einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 14 ARB 1/80 nicht entgegen, da die Ausweisung des Klägers wegen der von ihm ausgehenden gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sei. Die Annahme eines anderen Beurteilungszeitpunkts als dem der Behördenentscheidung sei nicht geboten. Auch Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 stehe der Ausweisung nicht entgegen, da über die Ausweisung nach Ermessen entschieden worden sei und damit die Situation des Klägers im Verhältnis zu den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls im Jahr 1972 gegolten hätten, nicht erschwert worden sei. Die Ausweisung sei schließlich auch nicht im Hinblick auf Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG fehlerhaft. Ungeachtet der Frage, ob die Richtlinie überhaupt auf den Kläger als türkischen Staatsangehörigen Anwendung finde, gehe die Kammer davon aus, dass ein auf die Prüfung der Gesetzmäßigkeit i.S. des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG beschränktes Rechtsmittel nur dann anzunehmen sei, wenn sich die gerichtliche Kontrolle auf die formelle Rechtmäßigkeit und die Nichtigkeit einer Maßnahme beschränke, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Abschiebungsandrohung begegne keinen rechtlichen Bedenken.
22 
Gegen dieses ihm am 2.10.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7.10.2003 - eingegangen am 8.10.2003 - die Zulassung der Berufung beantragt. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 17.5.2004 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen (11 S 73/04). Dieser Beschluss ist dem Kläger am 4.6.2004 zugestellt worden.
23 
Die zugelassene Berufung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7.6.2004 - eingegangen am 9.6.2004 - begründet. Er ist der Auffassung, dass für ihn ausweislich des vorgelegten MPU-Gutachtens heute eine günstige Sozialprognose spreche. Eine polizeiliche Gefahr dürfe dann nicht mehr bekämpft werden, wenn sie nicht mehr vorliege. Für das Europarecht - und mithin auch für Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 - habe dies der EuGH im Urteil vom 29.4.2004 - Rs. C-482/01 und C-493/01 - bestätigt. Soweit sich die Frage stelle, ob mit Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit die Rechte nach Art. 7, 14 Abs. 1 ARB 1/80 untergegangen seien, beantrage er die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH. Art. 7 ARB 1/80 kenne keine Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 entsprechende Unterbrechungsregelung. Die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit habe nicht zur Folge, dass - wie bei dauerhafter Erwerbslosigkeit - das Verlassen des Mitgliedstaates solle erzwungen werden dürfen. Dies gelte für Unionsbürger und auch für türkische Arbeitnehmer, die sich mit behördlicher Erlaubnis selbständig machten. Bei selbständig Erwerbstätigen bestehe kein vergleichbares Bedürfnis wie bei Nichterwerbstätigen, sie als Last für die öffentlichen Kassen zur Ausreise zwingen zu können.
24 
Der Kläger beantragt,
25 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27.8.2003 - 1 K 638/02 - zu ändern und die Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.3.2002 aufzuheben.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Zur Begründung führt er aus, dass sich der Kläger wegen seiner selbständigen Tätigkeit bzw. wegen des Fehlens einer abgeschlossenen Berufsausbildung weder auf Art. 6 ARB 1/80 noch auf Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 berufen könne. Aufgrund der selbständigen Tätigkeit sei auch die Anwendung des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ausgeschlossen. Das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 sei lediglich eine Folge des im ARB 1/80 garantierten Rechts auf „Zugang zum Arbeitsmarkt“, d.h. auf Aufnahme einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis als „Arbeitnehmer“. Dieses Recht auf tatsächliche Ausübung einer entsprechenden Beschäftigung gelte nicht unbegrenzt. Damit sei der maßgebliche Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, weshalb das danach vorgelegte MPU-Gutachten nicht entscheidungserheblich sei. Aber auch wenn man die Anwendbarkeit des ARB 1/80 unterstelle, sei eine Übertragbarkeit der Grundsätze des EuGH-Urteils vom 29.4.2004 auf nach ARB 1/80 berechtigte Türken abzulehnen. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG sei eine rein verfahrensbezogene Vorschrift und gelte, wie auch die rein prozessrechtliche Frage des entscheidungserheblichen Zeitpunkts, nicht für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige. Bejahe man die Übertragbarkeit der Grundsätze des Urteils, ändere aber auch das nichts an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung. Obwohl durch § 6a AGVwGO ein Widerspruchsverfahren bezüglich der vom Regierungspräsidium erlassenen Verwaltungsakte ausgeschlossen werde, liege darin kein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG, da die Rechtsschutzmöglichkeiten des Ausländers nicht hinter denen von Inländern zurückblieben und weit über die geforderten Mindeststandards hinausgingen; auch finde eine gerichtliche Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung statt. Dies belege auch Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG, die ausdrücklich u.a. zur Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG erlassen worden sei. Schließlich sei aber auch das vorgelegte MPU-Gutachten nicht geeignet, die Gefahrenprognose zu widerlegen. Es basiere ausschließlich auf den Angaben des Klägers und auf der Akteneinsicht bei der Führerscheinstelle. Es orientiere sich bei der Fragestellung ausschließlich an der Alkoholproblematik - deren dauerhafte Bewältigung es nicht nachweise - und sei daher nicht geeignet, generell die Wiederholungsgefahr von Straftaten zu widerlegen, zumal der Kläger auch Straftaten ohne Alkoholeinfluss begangen habe. Es werde nicht verkannt, dass die Delikte bereits einige Zeit zurücklägen. Der Kläger sei jedoch seit vielen Jahren in regelmäßigen Abständen immer wieder straffällig geworden, ohne dass er sich von zwei ausländerrechtlichen Verwarnungen und von den strafrechtlichen Sanktionen habe beeindrucken lassen. Da der Kläger bis 18.12.2002 in Haft gewesen sei, betrage der straffrei außerhalb des Vollzugs verbrachte Zeitraum erst 1 ½ Jahre.
29 
Ein Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18.6.2002 - 1 K 639/02 - abgelehnt worden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.6.2003 - 14 S 1549/02 -). Ein Antrag des Klägers auf Änderung des Beschlusses vom 18.6.2002 nach § 80 Abs. 7 VwGO ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.7.2003 - 1 K 1239/03 - abgelehnt worden. Auf die Beschwerde des Klägers hat der Senat im Hinblick auf die Berufungszulassung die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt bzw. angeordnet (Beschluss vom 17.5.2004 - 11 S 55/04 -).
30 
Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Ausländerakten des Beklagten vor, sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in den Verfahren - 1 K 638/02 -, - 1 K 639/02 - und - 1 K 1239/03 -. Beigezogen sind außerdem die Gerichtsakten des Beschwerdeverfahrens - 14 S 1549/02 -. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf deren Inhalt und auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht begründet worden (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO), und die Begründung wird auch den inhaltlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, Darlegung der Berufungsgründe) gerecht (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
32 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Die vom Regierungspräsidium Tübingen mit Bescheid vom 21.3.2002 verfügte Ausweisung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 VwGO). Nach dem Maßstab des Ausländergesetzes konnte der Kläger auch unter Berücksichtigung des ihm zustehenden besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG ermessensfehlerfrei ausgewiesen werden (dazu 1.). Aus dem Assoziationsratsbeschluss vom 19.9.1980 – ARB 1/80 – ergibt sich nichts anderes, da dessen Bestimmungen auf den Kläger infolge der von ihm seit 1997 ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit nicht (mehr) anwendbar sind (dazu 2.). Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden (dazu 3.).
33 
1. Der Kläger erfüllt die Ausweisungsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, da er durch die strafgerichtlichen Urteile des Landgerichts Ansbach vom 30.1.1997 und des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 22.11.2000 wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen ohne Bewährung verurteilt worden ist, so dass er in der Regel ausgewiesen wird. Anhaltspunkte für einen atypischen Ausnahmefall sind weder im Bereich der Tatbegehung noch bei den persönlichen Umständen erkennbar. Der langjährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet, die dabei erworbenen Sprachkenntnisse und dass er sich deshalb als Deutscher fühlt, sind Umstände, die bereits in den gesetzlichen Regelungen des Ausländergesetzes über die Ausweisung enthalten sind - vgl. bspw. § 45 Abs. 2 Nr. 1, § 47 Abs. 3 Satz 3 und 4, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4, § 48 Abs. 2 AuslG - und unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen bei der Entscheidung über die Ausweisung berücksichtigt werden. Sie begründen daher grundsätzlich keinen - vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelten - atypischen Ausnahmefall.
34 
Da der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist, genießt er besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG. Das bedeutet zum einen, dass er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. Zum anderen wird über die nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG als gesetzliche Regel vorgesehene Ausweisung nach Ermessen entschieden (vgl. § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Schwerwiegende Gründe im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG liegen vor, wenn das öffentliche Interesse an der Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisung ein deutliches Übergewicht hat. Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat sich an den spezial- und generalpräventiven Ausweisungszwecken auszurichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296 = NVwZ 1997, 1119; Urteile des Senats vom 10.9.2003 - 11 S 973/03 -, EzAR 037 Nr. 8 und vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 -, EzAR 033 Nr. 18).
35 
Für die im vorliegenden Fall spezialpräventiv begründete Ausweisung bedeutet dies, dass zunächst dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommen muss, das sich bei Straftaten insbesondere aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergeben kann. Dabei ist als Ausweisungsanlass in diesem Sinn nicht lediglich die letzte Straftat ins Auge zu fassen, die im Fall des Klägers für sich genommen eine Ausweisung wohl nicht gerechtfertigt hätte; vielmehr ist der gesamte ausweisungsrelevante Sachverhalt zu gewichten. Insoweit ist zum einen von Bedeutung, dass der Kläger in einem Zeitraum von zwölf Jahren neunmal verurteilt werden musste. Diese Häufigkeit der Straftaten stellt einen hinreichend gewichtigen Ausweisungsanlass dar, besonders wenn man berücksichtigt, dass der Kläger vor der die Ausweisung auslösenden letzten Verurteilung bereits zweimal in Haft war und auch zweimal ausländerrechtlich verwarnt worden ist, ohne dass sich dies erkennbar in seinem Verhalten niedergeschlagen hätte. Hinzu kommt die Schwere einzelner Straftaten, die sich insbesondere durch ihren Gewaltcharakter hervorheben, wie die 1995 begangene Vergewaltigung, die ebenfalls für sich genommen bereits einen schwerwiegenden Ausweisungsanlass darstellt, und die gefährliche Körperverletzung, wegen der 2001 ein Ermittlungsverfahren anhängig war, auch wenn dies nach Aktenlage zu keiner Anklageerhebung führte. Nach Deliktscharakter und Art der Begehung ebenfalls in den Bereich der zumindest mittleren Kriminalität gehören die weiteren, durch mehrmonatige Freiheitsstrafen geahndeten Delikte wie die vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung, die vorsätzliche Strafvereitelung und das mit einer Trunkenheitsfahrt verbundene vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis (s.a. Beschluss vom 17.6.2003 - 14 S 1549/02 -).
36 
Neben dem besonders gewichtigen Ausweisungsanlass müssen außerdem Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue (einschlägige oder im Gewicht vergleichbare) Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.6.1996 – 1 C 24.94 -, Buchholz  402.240 § 48 AuslG Nr. 9; BVerfG, 2. Kammer, Beschluss vom 1.3.2000 – 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, 67 = InfAuslR 2001, 113). Dies bedeutet nach der Entscheidungspraxis des Senats, die auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgeht, dass für den durch besonderen Ausweisungsschutz privilegierten Ausländer ein hinreichender Grad an Wiederholungsgefahr bestehen muss - sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr -, bei dessen Ermittlung auch dem normativen Bewertungskriterium (Gewicht, Gefährlichkeit und Schaden der Straftat) eine gewisse Bedeutung zukommen kann (vgl. Senatsurteil vom 9.7.2003, aaO.). Im Fall des Klägers bestand zu dem nach nationalem Recht maßgeblichen (vgl. etwa Senatsurteile vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289 und vom 10.9.2003 - 11 S 973/03 -, EzAR 037 Nr. 8 mwN.) Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer wiederholten Delinquenz. Wie bereits erwähnt, blieben die Verurteilungen auf Bewährung, die mehrmonatigen Inhaftierungen und die mit der Androhung der Ausweisung verbundenen ausländerrechtlichen Verwarnungen ohne erkennbaren Einfluss auf das strafrechtlich relevante Verhalten des Klägers. Dabei hat der Kläger schon mehrfach konkrete Versprechungen gebrochen und von ihm geweckte Erwartungen enttäuscht (zu Einzelheiten kann auf die Ausführungen im Beschluss vom 17.6.2003 - 14 S 1549/02 -, BA S. 5 f. verwiesen werden). Zwar mag – wie der Kläger vorträgt - seine Alkoholsucht bei all dem eine gewisse Rolle gespielt haben, wenn sich dies anhand der Aktenlage auch nicht bei allen Verurteilungen nachvollziehen lässt (bspw. war bei der besonders ins Gewicht fallenden Vergewaltigung in den Gründen des strafrichterlichen Urteils von Alkohol keine Rede). Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn auch wenn die Ursache der wiederholten Straftaten Alkoholmissbrauch war, ändert dies nichts an der nach Aktenlage zutreffenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr durch die Ausländerbehörde im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung.
37 
Die somit nach § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG zu treffende Ermessensentscheidung lässt Rechtsfehler nicht erkennen, der Kläger hat solche zuletzt auch nicht mehr geltend gemacht. Der Senat verweist daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils (UA S. 6), das sich u.a. auch auf die ebenfalls rechtlich unbedenkliche und vom Senat geteilte Begründung im Beschluss vom 18.6.2002 bezieht.
38 
2. An diesem Ergebnis ändern auch nichts die vom Kläger in den Vordergrund seiner Berufungsbegründung gestellten assoziationsrechtlichen Erwägungen. Es besteht insbesondere kein Anlass, den für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt so zu verschieben, dass die Feststellungen des nach Erlass der Verfügung erstellten MPU-Gutachtens vom 14.5.2003 bei der Wiederholungsgefahrprognose berücksichtigt werden müssten. Der Kläger meint zwar, dass sich die Notwendigkeit einer solchen Verschiebung des Zeitpunkts aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (künftig: EuGH) in den verbundenen Rechtssachen C-482/01 und C-493/01 vom 29.4.2004 ergebe. Tatsächlich lautet der dritte Entscheidungssatz dieses Urteils (EuZW 2004, 402) wie folgt:
39 
„3. Art. 3 der Richtlinie 64/221 steht einer innerstaatlichen Praxis entgegen, wonach die innerstaatlichen Gerichte nicht verpflichtet sind, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der gegen einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats verfügten Ausweisung einen Sachvortrag zu berücksichtigen, der nach der letzten Behördenentscheidung erfolgt ist und der den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen kann, die das Verhalten des Betroffenen für die öffentliche Ordnung darstellen würde. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein längerer Zeitraum zwischen dem Erlass der Entscheidung über die Ausweisung und der Beurteilung dieser Entscheidung durch das zuständige Gericht liegt.“
40 
Daraus ist abzuleiten, dass bei der europarechtlichen Beurteilung der Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers nach einem „längeren Zeitraum“ zwischen dem Eintritt der Wirksamkeit der Ausweisung und dem Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auch eine Veränderung der Sachlage zu berücksichtigen ist, die nach der Behördenentscheidung eingetreten ist - und zwar zu Gunsten wie auch zu Lasten des Unionsbürgers (vgl. Senatsurteil vom 21.7.2004 - 11 S 535/04 -). Fraglich ist aber, ob dies auch für den Kläger gilt. Voraussetzung wäre, dass Art. 3 der RL 64/221/EWG vom 25.2.1964 (ABl. S. 850), die sich an die Mitgliedstaaten der EWG richtet, auch auf türkische Staatsangehörige anzuwenden ist. Das käme allenfalls in Betracht nach der aus Art. 12 des Assoziationsabkommens EWG-Türkei vom 12.9.1963 (- AssAbk -, BGBl. II 1964 S. 509), aus Art. 36 des Zusatzprotokolls vom 23.11.1970 (- ZP -, BGBl. II 1972 S. 385) und aus dem Zweck des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 vom 19.9.1980 (ARB 1/80) hergeleiteten Rechtsprechung des EuGH, wonach die im Rahmen der Art. 48, 49 und 50 EWGV geltenden Grundsätze auf die vom ARB 1/80 begünstigten türkischen Arbeitnehmer „soweit wie möglich...übertragen werden sollen“ (vgl. EuGH, Urteil vom 6.6.1995 - C-434/93 - , NVwZ 1995, 1093, Rn 14, 19 und 20; Urteil vom 23.1.1997 - C-171/95 - , InfAuslR 1997, 146 = NVwZ 1997, 677, Rn 20 und 28; Urteil vom 26.11.1998 - C-1/97 - , InfAuslR 1999, 6 = NVwZ 1999, 1099, Rn 23; Urteil vom 10.2.2000 - C-340/97 - , InfAuslR 2000, 161 = NVwZ 2000, 1029, Rn 50 bis 55). Eine entsprechende Anwendung des zitierten Entscheidungssatzes des EuGH käme freilich auch dann nur unter der Grundvoraussetzung in Betracht, dass der Kläger assoziationsrechtlich überhaupt privilegiert wäre. Das ist er jedoch nicht (mehr). Der Kläger erfüllt weder nach der zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung gegebenen noch nach der gegenwärtigen Sachlage die Voraussetzungen einer Rechtsstellung nach Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 (dazu a.), eine vormals gegebenenfalls erworbene Rechtsstellung nach diesen Vorschriften hat er inzwischen jedenfalls wieder verloren (dazu b.).
41 
a. Nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat - zeitlich gestaffelt nach der Dauer ordnungsgemäßer Beschäftigung - bestimmte beschäftigungsrechtliche Ansprüche bzw. Rechte. Voraussetzung ist, dass der Betreffende „Arbeitnehmer“ ist, d.h. eine Beschäftigung im „Lohn- oder Gehaltsverhältnis“ ausübt (vgl. zu dieser Formulierung Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80). Zum Begriff des Arbeitnehmers hat der EuGH in seinem Urteil vom 19.11.2002 - C-188/00 - (DVBl 2003, 451) u.a. ausgeführt, dass das wesentliche Merkmal des den Arbeitnehmerbegriff kennzeichnenden Arbeitsverhältnisses darin besteht, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Diese Voraussetzungen liegen bei einem selbständig Tätigen wie dem Kläger nicht vor (ebenso HessVGH, Beschluss vom 9.2.2004, DÖV 2004, 539). Dies wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt.
42 
Nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, zeitlich gestaffelt nach der Dauer des ordnungsgemäßen Wohnsitzes, ebenfalls bestimmte beschäftigungsrechtliche Ansprüche bzw. Rechte. Voraussetzung ist, dass der Betreffende „Familienangehöriger“ ist. Zu den Familienangehörigen gehören ohne Zweifel Abkömmlinge, auch ist der Begriff nicht durch ein bestimmtes Lebensalter der Begünstigten begrenzt (vgl. EuGH, Urteil vom 16.3.2000 - C-329/97 - , InfAuslR 2000, 217; Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, ARB 1/80 Art. 7 Rn 17). Jedoch kann die Rechtsstellung der nach dem ARB 1/80 Begünstigten nicht weiter gehen, als sie Angehörigen der Europäischen Union eingeräumt wird. Insoweit bestimmt aber § 1 Abs. 2 Satz 2 AufentG/EWG, dass Familienangehörige Verwandte in absteigender Linie sind, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen freizügigkeitsberechtigte Personen oder ihre Ehegatten Unterhalt gewähren (vgl. Kloesel/Christ, aaO. Rn 18 mwN.; Schlussantrag Geelhoed in der Rs. - C-275/02 - , Rn 52). Zu diesem Personenkreis gehört der 32 Jahre alte Kläger, der von den Erträgen seiner selbständigen Tätigkeit lebt, gegenwärtig aber nicht.
43 
Der Kläger gehört auch nicht zu den nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 begünstigten Kindern türkischer Arbeitnehmer, da er keine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung hat, die begonnene Maurerlehre hat er - aus welchen Gründen auch immer - abgebrochen.
44 
Unabhängig davon hat der Kläger aber auch bis heute gar nicht geltend gemacht, dass er von den in Art. 7 ARB 1/80 eingeräumten Rechten - Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich und Satz 2 ARB 1/80: Bewerbungsrecht; Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80: Zugangsrecht - Gebrauch machen will. Der ARB 1/80 regelt in Art. 6 und 7 lediglich das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt, das Aufenthaltsrecht ergibt sich nur als Annex zur beschäftigungsrechtlichen Position. Das Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 ist also lediglich eine Folge des dort garantierten Rechts auf „Zugang zum Arbeitsmarkt“, d.h. auf Aufnahme einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, also „als Arbeitnehmer“ (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 5.10.1994 - C-355/93 - , NVwZ 1995, 53; Urteil vom 16.3.2000 , aaO.; Senatsurteil vom 11.12.1996 - 11 S 1639/96 -, InfAuslR 1997, 229; BayVGH, Urteil vom 29.10.2002, InfAuslR 2003, 46). Will der türkische Staatsangehörige aber von den beschäftigungsbezogenen Rechten überhaupt keinen Gebrauch machen, kann er sich auch nicht auf die diese Privilegierung absichernden aufenthaltsrechtlichen Folgewirkungen berufen.
45 
b. Der Kläger fällt auch nicht ungeachtet der gegenwärtig nicht mehr erfüllten Voraussetzungen deshalb in den Schutzbereich des ARB 1/80, weil er früher einmal eine Rechtsstellung nach Art. 6 (dazu bb.) oder Art. 7 (dazu aa.) ARB 1/80 erworben hatte. Denn diese einmal erworbene Position verleiht ihm heute keine Rechte mehr (dazu cc.).
46 
aa. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger durch seine erlaubte Einreise zur Familienzusammenführung 1979 und die ihm daraufhin erteilten Aufenthaltserlaubnisse das Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben hat. Da der zum Zeitpunkt der Einreise 8 Jahre alte Kläger danach zumindest bis zur Aufnahme einer eigenen ordnungsgemäßen Beschäftigung ununterbrochen und mehr als drei Jahre lang bei seinen Eltern bzw. seinem Vater lebte (vgl. zu diesen Anforderungen EuGH, Urteil vom 16.3.2000, , aaO.; Urteil vom 22.6.2000 - C 65/98 - , InfAuslR 2000, 329; Urteil vom 17.4.1997 - C-351/95 - , InfAuslR 1997, 281, Rn 41, 44) und damit auch länger als fünf Jahre seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz in Deutschland hatte, hatte er die Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben. Der Kläger hatte mithin freien Zugang zu  jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis einschließlich eines Anspruch auf Verlängerung des zu dessen wirksamer Ausübung erforderlichen Aufenthaltsrechts; insofern hat Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 - ebenso wie Art. 6 Abs. 1 - unmittelbare Wirkung (vgl. grundlegend EuGH, Urteil vom 20.9.1990 - C 192/89 - , NVwZ 1991, 255; Urteil vom 23.1.1997 - C 171/95 - , InfAuslR 1997, 146 = NVwZ 1997, 677 - zu Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich; Urteil vom 16.3.2000 , aaO. und Urteil vom 22.6.2000 , aaO., Rn 25 - zu Art. 7 Satz 1; Urteil vom 5.10.1994 - C 355/93 - NVwZ 1995, 53 und Urteil vom 19.11.1998 - C 210/97 - , NVwZ 1999, 281 - zu Art. 7 Satz 2; BVerwG, Urteil vom 22.2.1995 - 1 C 11.94 -, NVwZ 1995, 1113 = VBlBW 1996,49 = InfAuslR 1995, 265; Urteil vom 24.1.1995 - 1 C 2.94 -, InfAuslR 1995, 223).
47 
bb. Darüber hinaus hat der Kläger nach Beendigung der Schule bis zur Aufnahme des selbständigen Gewerbes 1997 (Anmeldung am 28.4.1999) wohl auch immer wieder unselbständig als Hilfsarbeiter gearbeitet, so dass ihm auch das - originäre - assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 16.12.1992 - C 237/91 -, , InfAuslR 1993, 41) zustand. Ob ihm dabei eine den weitreichenden Rechten des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 vergleichbare Position nach Art. 6 Abs. 1 2. bzw. 3. Spiegelstrich ARB 1/80 zugewachsen war, kann dahinstehen (vgl. zum Zusammenhang der einzelnen Anspruchsstufen nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 BVerwG, (Vorlage-)Beschluss vom 18.3.2003 - 1 C 2.02 -, BVerwGE 118, 61).
48 
cc. Denn sowohl die nach Art. 6 Abs. 1 wie auch die nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworbenen Rechte hat der Kläger jedenfalls inzwischen wieder verloren.
49 
Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 ergibt sich, dass die auf Grund der in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 genannten Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche nicht unbegrenzt fortgelten, sondern nur in den im Einzelnen aufgeführten Fällen unberührt bleiben, im Übrigen aber - wie gedanklich zu ergänzen ist - vom Fortbestehen der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, insbesondere also von der Arbeitnehmereigenschaft und der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt, abhängen. Für die Ansprüche und Rechte unschädlich sind danach nur die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellten Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit sowie die Abwesenheit (vom Arbeitsmarkt) wegen langer Krankheit. Demgegenüber gehört die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die mit der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt verbunden ist, nicht zu den besonders aufgeführten Tatbeständen, die aufgrund vorangegangener Beschäftigung erworbene Ansprüche unberührt ließen. Ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht unabhängig von einem Beschäftigungsverhältnis, also ein allgemeines Verbleiberecht besteht - wie ausgeführt - nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 6.6.1995 - C-434/93 - , NVwZ 1995, 1093), weshalb eine einmal erreichte Beschäftigungsposition nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erlischt, wenn der Bezug zu einem Beschäftigungsverhältnis bzw. zu der Beschäftigungssuche - durch endgültiges Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt - dauerhaft beendet (vgl. EuGH, Urteil vom 6.6.1995, , aaO.) oder mehr als nur unwesentlich unterbrochen wird (vgl. HessVGH, aaO.; EuGH, Urteil vom 23.1.1997 - C-171/95 - , InfAuslR 1997, 146 = NVwZ 1997, 677 und Urteil vom 10.2.2000 - C-340/97 - , InfAuslR 2000, 161 = NVwZ 2000, 1029, Rn 44; vgl. zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für den Zeitraum, der einem Arbeitssuchenden zur Beschäftigungssuche eingeräumt werden muss, EuGH, Urteil vom 26.2.1991 - C-292/89 - , InfAuslR 1991, 151). Der Wiedererwerb der beschäftigungsrechtlichen Position nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 wäre erst nach einem erneuten Zuzug möglich, dessen Voraussetzungen aber durch den nationalen Gesetzgeber festgelegt werden und die sich in Deutschland nach dem Ausländergesetz richten (vgl. EuGH, Urteil vom 16.12.1992 - C-237/91 - , InfAuslR 1993, 41; Urteil vom 16.3.2000 - C-329/97 - , InfAuslR 2000, 217, Rn 42).
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Der Kläger konnte daher mit Aufgabe der Tätigkeit als Arbeitnehmer bzw. mit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit die nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erreichte beschäftigungs- und aufenthaltsrechtliche Position nicht aufrechterhalten. Er steht seit 1997 in keinem Arbeitsverhältnis mehr und hat seitdem auch keine neue Arbeit mehr gesucht. Die dadurch bewirkte willentliche Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erfüllt auch nicht die Ausnahmevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80. Der Kläger hat sich vielmehr bewusst unter das Regime der assoziationsrechtlichen Rechte als Selbstständiger begeben (Dienstleistungsfreiheit, vgl. Art. 14 AssAbk, Art. 41 ff. ZP).  Insofern stehen ihm aber keine individuellen, unmittelbar wirkenden Schutzrechte auf Aufenthalt zu. Denn dem ARB 1/80 entsprechende Regeln des Assoziationsrats zur schrittweisen Beseitigung von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, zu denen Art. 41 Abs. 2 ZP ermächtigt, sind bislang nicht ergangen. Auch entfalten Art. 13 AssAbk - Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit - und Art. 41 Abs. 2 ZP keine unmittelbare Wirkung. Lediglich das in Art. 41 Abs. 1 ZP geregelte Verschlechterungsverbot (sog. Standstill-Klausel) ist hinreichend bestimmt und wirkt unmittelbar zugunsten Einzelner (vgl. EuGH, Urteil vom 11.5.2000 - C-37/98 - , InfAuslR 2000, 326, Rn 39 ff. und 46 ff.; Urteil vom 21.10.2003 - C-317/01 - und C-369/01 - , InfAuslR 2004, 32); darum geht es aber vorliegend nicht, da die Ausweisung des Klägers nach Ermessen erfolgte und daher für ihn keine Verschlechterung gegenüber der Rechtslage nach § 10 AuslG a.F. eingetreten ist.
51 
Dem Kläger ist mit dem Wechsel zu einer selbständigen Tätigkeit auch die Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht erhalten geblieben. Auch diese Vorschrift verschafft dem Begünstigten kein Verbleiberecht unabhängig von der Beschäftigungssituation. Wie ausgeführt, gilt der ARB 1/80 nur für „im Lohn- oder Gehaltsverhältnis“ stehende Arbeitnehmer. Dies ergibt sich nicht nur aus den Formulierungen in den einschlägigen Bestimmungen, sondern auch aus den Rechtsgrundlagen des Beschlusses (Art. 12 AssAbk., Art. 36 ZP, Art. 48 bis 50 EGV; vgl. auch Senatsurteil vom 11.12.1996 - 11 S 1639/96 -, InfAuslR 1997, 229; BVerwG, Urteil vom 24.1.1995 - 1 C 2/94 -, InfAuslR 1995, 223; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.3.2002 - 13 S 442/02 -, NVwZ-RR 2002, 779). Schon daraus folgt, dass mit dem Ende der Arbeitnehmereigenschaft auch die Begünstigung durch den ARB 1/80 endet. Darüber hinaus gilt für Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 aber auch, dass der Nachzug bzw. die Familienzugehörigkeit zwar die Anknüpfungspunkte für die beschäftigungsrechtliche Privilegierung sind, sie aber nicht den maßgeblichen Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechtes bilden. Richtig ist, dass das Recht nach Art. 7 ARB 1/80, das zunächst den erlaubten Zuzug zu einem dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmer - dem Stammberechtigten - voraussetzt, nach der Rechtsprechung des EuGH insoweit eine gewisse Verselbständigung erfährt, als der Familienangehörige nach drei Jahren nicht mehr mit dem Stammberechtigten in familiärer Gemeinschaft zusammenleben (vgl. EuGH, Urteil vom 22.6.2000 - C 65/98 - , InfAuslR 2000, 329) und der Stammberechtigte dann auch nicht mehr Arbeitnehmer sein muss (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.1998 - C-210/97 - , InfAuslR 1999, 3 = NVwZ 1999, 281; Urteil vom 16.3.2000 , aaO., Rn 44). Der EuGH folgert dies aus dem Zweck des ARB 1/80, im sozialen Bereich die rechtliche Situation zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu verbessern, um schrittweise die Freizügigkeit der Arbeitnehmer herzustellen. Dieser Zweck werde nicht erreicht, wenn ein Mitgliedstaat durch aufenthaltsbeschränkende Vorschriften die Rechte aus dem „bedingungslos“ gewährten Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 in dem Augenblick nehme, in dem er aufgrund des Zugangs zu einer von ihm gewählten Beschäftigung die Möglichkeit habe, sich dauerhaft in den Aufnahmestaat zu integrieren (vgl. EuGH, Urteil vom 16.3.2000 , aaO. Rn 43). An anderer Stelle heißt es, dass die Regelung des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat schaffen solle, indem den Familienangehörigen zunächst gestattet werde, bei dem Stammberechtigten zu leben, und ihre Stellung später durch die Verleihung des Rechts gestärkt werde, in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 17.4.1997 - C-351/95 - , InfAuslR 1997, 281, Rn 34 f.). Dies zeigt, dass die durch Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 eingeräumte Begünstigung zunächst zwar den Stammberechtigten und dessen Interesse an einem Zusammenleben mit seinen Familienangehörigen im Auge hat, dass sich nach einer gewissen Zeit aber die Position des Familienangehörigen verselbständigt und er nunmehr als eigenständiger Arbeitnehmer behandelt wird, dessen Rechte auf Stellenbewerbung und Zugang zum Arbeitsmarkt gerichtet sind. Will der Familienangehörige diese Rechte jedoch nicht in Anspruch nehmen, gibt es auch keinen Grund für deren aufenthaltsrechtliche Absicherung. Den weiteren Aufenthalt oder die Aufenthaltsbeendigung regelt dann das nationale Recht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.1995 - 1 B 30/95 -, InfAuslR 1995, 272). Dass das Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nach der Verselbständigung nicht voraussetzungslos fortgilt, zeigt schließlich auch die Rechtsprechung des EuGH. Danach verliert ein Familienangehöriger seine Rechtsstellung - neben der möglichen Beschränkung des Aufenthaltsrechts nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 (sog. ordre-public-Vorbehalt, vgl. Harms in Bergmann/Kenntner, Deutsches Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, S. 188 Rn 36) - auch dann, wenn er das Gebiet des Aufnahmestaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt. Will er sich später erneut im Aufnahmestaat niederlassen, so können die Behörden des Mitgliedstaats erneut die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug oder zur Arbeitsaufnahme nach Art. 6 ARB 1/80 verlangen (vgl. EuGH, Urteil vom 16.3.2000 , aaO., Rn 45 bis 49; Urteil vom 17.4.1997  , aaO.).
52 
Da der Kläger nach allem nicht in den Schutzbereich des ARB 1/80 fällt, bedarf es keiner Entscheidung der im Zulassungsverfahren aufgeworfenen weiteren Frage, ob Art. 9 der Richtlinie 64/221 des Rates der EWG vom 25.4.1964 der Ausweisung des Klägers entgegen steht. Denn auch diejenigen, die die Anwendbarkeit dieser für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union geltenden Regelung (vgl. Art. 1 Abs. 1 RL 64/221/EWG) auch auf türkische Staatsangehörige in Erwägung ziehen (vgl. die (Vorlage-)Entscheidung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.3.2003, InfAuslR 2003, 217), begrenzen diese Überlegungen auf solche türkischen Staatsangehörigen, denen die Rechtsstellung nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 zukommt (vgl. dagegen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.5.2002 - 11 S 2554/02 -, VBlBW 2002, 394 = EzAR 037 Nr. 6; s.a. Urteil vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -). Im Übrigen hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag - 11 S 535/04 - entschieden, dass der Rechtsschutz der deutschen Verwaltungsgerichte gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern den Anforderungen des Art. 9 RL 64/221/EWG entspricht und es daher der Überprüfung durch eine andere „zuständige Stelle“ nicht bedarf.
53 
3. Die Abschiebungsandrohung, gegen deren Rechtmäßigkeit der Kläger nichts eingewendet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
54 
4. Zu der vom Kläger beantragten Vorlage an den EuGH nach Art. 234 EG sieht sich der Senat nicht verpflichtet, da seine Entscheidung mit der Revision angefochten werden kann und daher kein Fall des Art. 234 Abs. 3 EG gegeben ist.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
56 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

Gründe

 
31 
Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht begründet worden (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO), und die Begründung wird auch den inhaltlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, Darlegung der Berufungsgründe) gerecht (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
32 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Die vom Regierungspräsidium Tübingen mit Bescheid vom 21.3.2002 verfügte Ausweisung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 VwGO). Nach dem Maßstab des Ausländergesetzes konnte der Kläger auch unter Berücksichtigung des ihm zustehenden besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG ermessensfehlerfrei ausgewiesen werden (dazu 1.). Aus dem Assoziationsratsbeschluss vom 19.9.1980 – ARB 1/80 – ergibt sich nichts anderes, da dessen Bestimmungen auf den Kläger infolge der von ihm seit 1997 ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit nicht (mehr) anwendbar sind (dazu 2.). Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden (dazu 3.).
33 
1. Der Kläger erfüllt die Ausweisungsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, da er durch die strafgerichtlichen Urteile des Landgerichts Ansbach vom 30.1.1997 und des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 22.11.2000 wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen ohne Bewährung verurteilt worden ist, so dass er in der Regel ausgewiesen wird. Anhaltspunkte für einen atypischen Ausnahmefall sind weder im Bereich der Tatbegehung noch bei den persönlichen Umständen erkennbar. Der langjährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet, die dabei erworbenen Sprachkenntnisse und dass er sich deshalb als Deutscher fühlt, sind Umstände, die bereits in den gesetzlichen Regelungen des Ausländergesetzes über die Ausweisung enthalten sind - vgl. bspw. § 45 Abs. 2 Nr. 1, § 47 Abs. 3 Satz 3 und 4, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4, § 48 Abs. 2 AuslG - und unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen bei der Entscheidung über die Ausweisung berücksichtigt werden. Sie begründen daher grundsätzlich keinen - vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelten - atypischen Ausnahmefall.
34 
Da der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist, genießt er besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG. Das bedeutet zum einen, dass er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. Zum anderen wird über die nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG als gesetzliche Regel vorgesehene Ausweisung nach Ermessen entschieden (vgl. § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Schwerwiegende Gründe im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG liegen vor, wenn das öffentliche Interesse an der Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisung ein deutliches Übergewicht hat. Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat sich an den spezial- und generalpräventiven Ausweisungszwecken auszurichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296 = NVwZ 1997, 1119; Urteile des Senats vom 10.9.2003 - 11 S 973/03 -, EzAR 037 Nr. 8 und vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 -, EzAR 033 Nr. 18).
35 
Für die im vorliegenden Fall spezialpräventiv begründete Ausweisung bedeutet dies, dass zunächst dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommen muss, das sich bei Straftaten insbesondere aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergeben kann. Dabei ist als Ausweisungsanlass in diesem Sinn nicht lediglich die letzte Straftat ins Auge zu fassen, die im Fall des Klägers für sich genommen eine Ausweisung wohl nicht gerechtfertigt hätte; vielmehr ist der gesamte ausweisungsrelevante Sachverhalt zu gewichten. Insoweit ist zum einen von Bedeutung, dass der Kläger in einem Zeitraum von zwölf Jahren neunmal verurteilt werden musste. Diese Häufigkeit der Straftaten stellt einen hinreichend gewichtigen Ausweisungsanlass dar, besonders wenn man berücksichtigt, dass der Kläger vor der die Ausweisung auslösenden letzten Verurteilung bereits zweimal in Haft war und auch zweimal ausländerrechtlich verwarnt worden ist, ohne dass sich dies erkennbar in seinem Verhalten niedergeschlagen hätte. Hinzu kommt die Schwere einzelner Straftaten, die sich insbesondere durch ihren Gewaltcharakter hervorheben, wie die 1995 begangene Vergewaltigung, die ebenfalls für sich genommen bereits einen schwerwiegenden Ausweisungsanlass darstellt, und die gefährliche Körperverletzung, wegen der 2001 ein Ermittlungsverfahren anhängig war, auch wenn dies nach Aktenlage zu keiner Anklageerhebung führte. Nach Deliktscharakter und Art der Begehung ebenfalls in den Bereich der zumindest mittleren Kriminalität gehören die weiteren, durch mehrmonatige Freiheitsstrafen geahndeten Delikte wie die vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung, die vorsätzliche Strafvereitelung und das mit einer Trunkenheitsfahrt verbundene vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis (s.a. Beschluss vom 17.6.2003 - 14 S 1549/02 -).
36 
Neben dem besonders gewichtigen Ausweisungsanlass müssen außerdem Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue (einschlägige oder im Gewicht vergleichbare) Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.6.1996 – 1 C 24.94 -, Buchholz  402.240 § 48 AuslG Nr. 9; BVerfG, 2. Kammer, Beschluss vom 1.3.2000 – 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, 67 = InfAuslR 2001, 113). Dies bedeutet nach der Entscheidungspraxis des Senats, die auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgeht, dass für den durch besonderen Ausweisungsschutz privilegierten Ausländer ein hinreichender Grad an Wiederholungsgefahr bestehen muss - sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr -, bei dessen Ermittlung auch dem normativen Bewertungskriterium (Gewicht, Gefährlichkeit und Schaden der Straftat) eine gewisse Bedeutung zukommen kann (vgl. Senatsurteil vom 9.7.2003, aaO.). Im Fall des Klägers bestand zu dem nach nationalem Recht maßgeblichen (vgl. etwa Senatsurteile vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289 und vom 10.9.2003 - 11 S 973/03 -, EzAR 037 Nr. 8 mwN.) Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer wiederholten Delinquenz. Wie bereits erwähnt, blieben die Verurteilungen auf Bewährung, die mehrmonatigen Inhaftierungen und die mit der Androhung der Ausweisung verbundenen ausländerrechtlichen Verwarnungen ohne erkennbaren Einfluss auf das strafrechtlich relevante Verhalten des Klägers. Dabei hat der Kläger schon mehrfach konkrete Versprechungen gebrochen und von ihm geweckte Erwartungen enttäuscht (zu Einzelheiten kann auf die Ausführungen im Beschluss vom 17.6.2003 - 14 S 1549/02 -, BA S. 5 f. verwiesen werden). Zwar mag – wie der Kläger vorträgt - seine Alkoholsucht bei all dem eine gewisse Rolle gespielt haben, wenn sich dies anhand der Aktenlage auch nicht bei allen Verurteilungen nachvollziehen lässt (bspw. war bei der besonders ins Gewicht fallenden Vergewaltigung in den Gründen des strafrichterlichen Urteils von Alkohol keine Rede). Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn auch wenn die Ursache der wiederholten Straftaten Alkoholmissbrauch war, ändert dies nichts an der nach Aktenlage zutreffenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr durch die Ausländerbehörde im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung.
37 
Die somit nach § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG zu treffende Ermessensentscheidung lässt Rechtsfehler nicht erkennen, der Kläger hat solche zuletzt auch nicht mehr geltend gemacht. Der Senat verweist daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils (UA S. 6), das sich u.a. auch auf die ebenfalls rechtlich unbedenkliche und vom Senat geteilte Begründung im Beschluss vom 18.6.2002 bezieht.
38 
2. An diesem Ergebnis ändern auch nichts die vom Kläger in den Vordergrund seiner Berufungsbegründung gestellten assoziationsrechtlichen Erwägungen. Es besteht insbesondere kein Anlass, den für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt so zu verschieben, dass die Feststellungen des nach Erlass der Verfügung erstellten MPU-Gutachtens vom 14.5.2003 bei der Wiederholungsgefahrprognose berücksichtigt werden müssten. Der Kläger meint zwar, dass sich die Notwendigkeit einer solchen Verschiebung des Zeitpunkts aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (künftig: EuGH) in den verbundenen Rechtssachen C-482/01 und C-493/01 vom 29.4.2004 ergebe. Tatsächlich lautet der dritte Entscheidungssatz dieses Urteils (EuZW 2004, 402) wie folgt:
39 
„3. Art. 3 der Richtlinie 64/221 steht einer innerstaatlichen Praxis entgegen, wonach die innerstaatlichen Gerichte nicht verpflichtet sind, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der gegen einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats verfügten Ausweisung einen Sachvortrag zu berücksichtigen, der nach der letzten Behördenentscheidung erfolgt ist und der den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen kann, die das Verhalten des Betroffenen für die öffentliche Ordnung darstellen würde. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein längerer Zeitraum zwischen dem Erlass der Entscheidung über die Ausweisung und der Beurteilung dieser Entscheidung durch das zuständige Gericht liegt.“
40 
Daraus ist abzuleiten, dass bei der europarechtlichen Beurteilung der Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers nach einem „längeren Zeitraum“ zwischen dem Eintritt der Wirksamkeit der Ausweisung und dem Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auch eine Veränderung der Sachlage zu berücksichtigen ist, die nach der Behördenentscheidung eingetreten ist - und zwar zu Gunsten wie auch zu Lasten des Unionsbürgers (vgl. Senatsurteil vom 21.7.2004 - 11 S 535/04 -). Fraglich ist aber, ob dies auch für den Kläger gilt. Voraussetzung wäre, dass Art. 3 der RL 64/221/EWG vom 25.2.1964 (ABl. S. 850), die sich an die Mitgliedstaaten der EWG richtet, auch auf türkische Staatsangehörige anzuwenden ist. Das käme allenfalls in Betracht nach der aus Art. 12 des Assoziationsabkommens EWG-Türkei vom 12.9.1963 (- AssAbk -, BGBl. II 1964 S. 509), aus Art. 36 des Zusatzprotokolls vom 23.11.1970 (- ZP -, BGBl. II 1972 S. 385) und aus dem Zweck des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 vom 19.9.1980 (ARB 1/80) hergeleiteten Rechtsprechung des EuGH, wonach die im Rahmen der Art. 48, 49 und 50 EWGV geltenden Grundsätze auf die vom ARB 1/80 begünstigten türkischen Arbeitnehmer „soweit wie möglich...übertragen werden sollen“ (vgl. EuGH, Urteil vom 6.6.1995 - C-434/93 - , NVwZ 1995, 1093, Rn 14, 19 und 20; Urteil vom 23.1.1997 - C-171/95 - , InfAuslR 1997, 146 = NVwZ 1997, 677, Rn 20 und 28; Urteil vom 26.11.1998 - C-1/97 - , InfAuslR 1999, 6 = NVwZ 1999, 1099, Rn 23; Urteil vom 10.2.2000 - C-340/97 - , InfAuslR 2000, 161 = NVwZ 2000, 1029, Rn 50 bis 55). Eine entsprechende Anwendung des zitierten Entscheidungssatzes des EuGH käme freilich auch dann nur unter der Grundvoraussetzung in Betracht, dass der Kläger assoziationsrechtlich überhaupt privilegiert wäre. Das ist er jedoch nicht (mehr). Der Kläger erfüllt weder nach der zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung gegebenen noch nach der gegenwärtigen Sachlage die Voraussetzungen einer Rechtsstellung nach Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 (dazu a.), eine vormals gegebenenfalls erworbene Rechtsstellung nach diesen Vorschriften hat er inzwischen jedenfalls wieder verloren (dazu b.).
41 
a. Nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat - zeitlich gestaffelt nach der Dauer ordnungsgemäßer Beschäftigung - bestimmte beschäftigungsrechtliche Ansprüche bzw. Rechte. Voraussetzung ist, dass der Betreffende „Arbeitnehmer“ ist, d.h. eine Beschäftigung im „Lohn- oder Gehaltsverhältnis“ ausübt (vgl. zu dieser Formulierung Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80). Zum Begriff des Arbeitnehmers hat der EuGH in seinem Urteil vom 19.11.2002 - C-188/00 - (DVBl 2003, 451) u.a. ausgeführt, dass das wesentliche Merkmal des den Arbeitnehmerbegriff kennzeichnenden Arbeitsverhältnisses darin besteht, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Diese Voraussetzungen liegen bei einem selbständig Tätigen wie dem Kläger nicht vor (ebenso HessVGH, Beschluss vom 9.2.2004, DÖV 2004, 539). Dies wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt.
42 
Nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, zeitlich gestaffelt nach der Dauer des ordnungsgemäßen Wohnsitzes, ebenfalls bestimmte beschäftigungsrechtliche Ansprüche bzw. Rechte. Voraussetzung ist, dass der Betreffende „Familienangehöriger“ ist. Zu den Familienangehörigen gehören ohne Zweifel Abkömmlinge, auch ist der Begriff nicht durch ein bestimmtes Lebensalter der Begünstigten begrenzt (vgl. EuGH, Urteil vom 16.3.2000 - C-329/97 - , InfAuslR 2000, 217; Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, ARB 1/80 Art. 7 Rn 17). Jedoch kann die Rechtsstellung der nach dem ARB 1/80 Begünstigten nicht weiter gehen, als sie Angehörigen der Europäischen Union eingeräumt wird. Insoweit bestimmt aber § 1 Abs. 2 Satz 2 AufentG/EWG, dass Familienangehörige Verwandte in absteigender Linie sind, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen freizügigkeitsberechtigte Personen oder ihre Ehegatten Unterhalt gewähren (vgl. Kloesel/Christ, aaO. Rn 18 mwN.; Schlussantrag Geelhoed in der Rs. - C-275/02 - , Rn 52). Zu diesem Personenkreis gehört der 32 Jahre alte Kläger, der von den Erträgen seiner selbständigen Tätigkeit lebt, gegenwärtig aber nicht.
43 
Der Kläger gehört auch nicht zu den nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 begünstigten Kindern türkischer Arbeitnehmer, da er keine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung hat, die begonnene Maurerlehre hat er - aus welchen Gründen auch immer - abgebrochen.
44 
Unabhängig davon hat der Kläger aber auch bis heute gar nicht geltend gemacht, dass er von den in Art. 7 ARB 1/80 eingeräumten Rechten - Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich und Satz 2 ARB 1/80: Bewerbungsrecht; Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80: Zugangsrecht - Gebrauch machen will. Der ARB 1/80 regelt in Art. 6 und 7 lediglich das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt, das Aufenthaltsrecht ergibt sich nur als Annex zur beschäftigungsrechtlichen Position. Das Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 ist also lediglich eine Folge des dort garantierten Rechts auf „Zugang zum Arbeitsmarkt“, d.h. auf Aufnahme einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, also „als Arbeitnehmer“ (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 5.10.1994 - C-355/93 - , NVwZ 1995, 53; Urteil vom 16.3.2000 , aaO.; Senatsurteil vom 11.12.1996 - 11 S 1639/96 -, InfAuslR 1997, 229; BayVGH, Urteil vom 29.10.2002, InfAuslR 2003, 46). Will der türkische Staatsangehörige aber von den beschäftigungsbezogenen Rechten überhaupt keinen Gebrauch machen, kann er sich auch nicht auf die diese Privilegierung absichernden aufenthaltsrechtlichen Folgewirkungen berufen.
45 
b. Der Kläger fällt auch nicht ungeachtet der gegenwärtig nicht mehr erfüllten Voraussetzungen deshalb in den Schutzbereich des ARB 1/80, weil er früher einmal eine Rechtsstellung nach Art. 6 (dazu bb.) oder Art. 7 (dazu aa.) ARB 1/80 erworben hatte. Denn diese einmal erworbene Position verleiht ihm heute keine Rechte mehr (dazu cc.).
46 
aa. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger durch seine erlaubte Einreise zur Familienzusammenführung 1979 und die ihm daraufhin erteilten Aufenthaltserlaubnisse das Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben hat. Da der zum Zeitpunkt der Einreise 8 Jahre alte Kläger danach zumindest bis zur Aufnahme einer eigenen ordnungsgemäßen Beschäftigung ununterbrochen und mehr als drei Jahre lang bei seinen Eltern bzw. seinem Vater lebte (vgl. zu diesen Anforderungen EuGH, Urteil vom 16.3.2000, , aaO.; Urteil vom 22.6.2000 - C 65/98 - , InfAuslR 2000, 329; Urteil vom 17.4.1997 - C-351/95 - , InfAuslR 1997, 281, Rn 41, 44) und damit auch länger als fünf Jahre seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz in Deutschland hatte, hatte er die Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben. Der Kläger hatte mithin freien Zugang zu  jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis einschließlich eines Anspruch auf Verlängerung des zu dessen wirksamer Ausübung erforderlichen Aufenthaltsrechts; insofern hat Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 - ebenso wie Art. 6 Abs. 1 - unmittelbare Wirkung (vgl. grundlegend EuGH, Urteil vom 20.9.1990 - C 192/89 - , NVwZ 1991, 255; Urteil vom 23.1.1997 - C 171/95 - , InfAuslR 1997, 146 = NVwZ 1997, 677 - zu Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich; Urteil vom 16.3.2000 , aaO. und Urteil vom 22.6.2000 , aaO., Rn 25 - zu Art. 7 Satz 1; Urteil vom 5.10.1994 - C 355/93 - NVwZ 1995, 53 und Urteil vom 19.11.1998 - C 210/97 - , NVwZ 1999, 281 - zu Art. 7 Satz 2; BVerwG, Urteil vom 22.2.1995 - 1 C 11.94 -, NVwZ 1995, 1113 = VBlBW 1996,49 = InfAuslR 1995, 265; Urteil vom 24.1.1995 - 1 C 2.94 -, InfAuslR 1995, 223).
47 
bb. Darüber hinaus hat der Kläger nach Beendigung der Schule bis zur Aufnahme des selbständigen Gewerbes 1997 (Anmeldung am 28.4.1999) wohl auch immer wieder unselbständig als Hilfsarbeiter gearbeitet, so dass ihm auch das - originäre - assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 16.12.1992 - C 237/91 -, , InfAuslR 1993, 41) zustand. Ob ihm dabei eine den weitreichenden Rechten des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 vergleichbare Position nach Art. 6 Abs. 1 2. bzw. 3. Spiegelstrich ARB 1/80 zugewachsen war, kann dahinstehen (vgl. zum Zusammenhang der einzelnen Anspruchsstufen nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 BVerwG, (Vorlage-)Beschluss vom 18.3.2003 - 1 C 2.02 -, BVerwGE 118, 61).
48 
cc. Denn sowohl die nach Art. 6 Abs. 1 wie auch die nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworbenen Rechte hat der Kläger jedenfalls inzwischen wieder verloren.
49 
Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 ergibt sich, dass die auf Grund der in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 genannten Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche nicht unbegrenzt fortgelten, sondern nur in den im Einzelnen aufgeführten Fällen unberührt bleiben, im Übrigen aber - wie gedanklich zu ergänzen ist - vom Fortbestehen der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, insbesondere also von der Arbeitnehmereigenschaft und der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt, abhängen. Für die Ansprüche und Rechte unschädlich sind danach nur die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellten Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit sowie die Abwesenheit (vom Arbeitsmarkt) wegen langer Krankheit. Demgegenüber gehört die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die mit der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt verbunden ist, nicht zu den besonders aufgeführten Tatbeständen, die aufgrund vorangegangener Beschäftigung erworbene Ansprüche unberührt ließen. Ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht unabhängig von einem Beschäftigungsverhältnis, also ein allgemeines Verbleiberecht besteht - wie ausgeführt - nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 6.6.1995 - C-434/93 - , NVwZ 1995, 1093), weshalb eine einmal erreichte Beschäftigungsposition nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erlischt, wenn der Bezug zu einem Beschäftigungsverhältnis bzw. zu der Beschäftigungssuche - durch endgültiges Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt - dauerhaft beendet (vgl. EuGH, Urteil vom 6.6.1995, , aaO.) oder mehr als nur unwesentlich unterbrochen wird (vgl. HessVGH, aaO.; EuGH, Urteil vom 23.1.1997 - C-171/95 - , InfAuslR 1997, 146 = NVwZ 1997, 677 und Urteil vom 10.2.2000 - C-340/97 - , InfAuslR 2000, 161 = NVwZ 2000, 1029, Rn 44; vgl. zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für den Zeitraum, der einem Arbeitssuchenden zur Beschäftigungssuche eingeräumt werden muss, EuGH, Urteil vom 26.2.1991 - C-292/89 - , InfAuslR 1991, 151). Der Wiedererwerb der beschäftigungsrechtlichen Position nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 wäre erst nach einem erneuten Zuzug möglich, dessen Voraussetzungen aber durch den nationalen Gesetzgeber festgelegt werden und die sich in Deutschland nach dem Ausländergesetz richten (vgl. EuGH, Urteil vom 16.12.1992 - C-237/91 - , InfAuslR 1993, 41; Urteil vom 16.3.2000 - C-329/97 - , InfAuslR 2000, 217, Rn 42).
50 
Der Kläger konnte daher mit Aufgabe der Tätigkeit als Arbeitnehmer bzw. mit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit die nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erreichte beschäftigungs- und aufenthaltsrechtliche Position nicht aufrechterhalten. Er steht seit 1997 in keinem Arbeitsverhältnis mehr und hat seitdem auch keine neue Arbeit mehr gesucht. Die dadurch bewirkte willentliche Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erfüllt auch nicht die Ausnahmevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80. Der Kläger hat sich vielmehr bewusst unter das Regime der assoziationsrechtlichen Rechte als Selbstständiger begeben (Dienstleistungsfreiheit, vgl. Art. 14 AssAbk, Art. 41 ff. ZP).  Insofern stehen ihm aber keine individuellen, unmittelbar wirkenden Schutzrechte auf Aufenthalt zu. Denn dem ARB 1/80 entsprechende Regeln des Assoziationsrats zur schrittweisen Beseitigung von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, zu denen Art. 41 Abs. 2 ZP ermächtigt, sind bislang nicht ergangen. Auch entfalten Art. 13 AssAbk - Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit - und Art. 41 Abs. 2 ZP keine unmittelbare Wirkung. Lediglich das in Art. 41 Abs. 1 ZP geregelte Verschlechterungsverbot (sog. Standstill-Klausel) ist hinreichend bestimmt und wirkt unmittelbar zugunsten Einzelner (vgl. EuGH, Urteil vom 11.5.2000 - C-37/98 - , InfAuslR 2000, 326, Rn 39 ff. und 46 ff.; Urteil vom 21.10.2003 - C-317/01 - und C-369/01 - , InfAuslR 2004, 32); darum geht es aber vorliegend nicht, da die Ausweisung des Klägers nach Ermessen erfolgte und daher für ihn keine Verschlechterung gegenüber der Rechtslage nach § 10 AuslG a.F. eingetreten ist.
51 
Dem Kläger ist mit dem Wechsel zu einer selbständigen Tätigkeit auch die Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht erhalten geblieben. Auch diese Vorschrift verschafft dem Begünstigten kein Verbleiberecht unabhängig von der Beschäftigungssituation. Wie ausgeführt, gilt der ARB 1/80 nur für „im Lohn- oder Gehaltsverhältnis“ stehende Arbeitnehmer. Dies ergibt sich nicht nur aus den Formulierungen in den einschlägigen Bestimmungen, sondern auch aus den Rechtsgrundlagen des Beschlusses (Art. 12 AssAbk., Art. 36 ZP, Art. 48 bis 50 EGV; vgl. auch Senatsurteil vom 11.12.1996 - 11 S 1639/96 -, InfAuslR 1997, 229; BVerwG, Urteil vom 24.1.1995 - 1 C 2/94 -, InfAuslR 1995, 223; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.3.2002 - 13 S 442/02 -, NVwZ-RR 2002, 779). Schon daraus folgt, dass mit dem Ende der Arbeitnehmereigenschaft auch die Begünstigung durch den ARB 1/80 endet. Darüber hinaus gilt für Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 aber auch, dass der Nachzug bzw. die Familienzugehörigkeit zwar die Anknüpfungspunkte für die beschäftigungsrechtliche Privilegierung sind, sie aber nicht den maßgeblichen Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechtes bilden. Richtig ist, dass das Recht nach Art. 7 ARB 1/80, das zunächst den erlaubten Zuzug zu einem dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmer - dem Stammberechtigten - voraussetzt, nach der Rechtsprechung des EuGH insoweit eine gewisse Verselbständigung erfährt, als der Familienangehörige nach drei Jahren nicht mehr mit dem Stammberechtigten in familiärer Gemeinschaft zusammenleben (vgl. EuGH, Urteil vom 22.6.2000 - C 65/98 - , InfAuslR 2000, 329) und der Stammberechtigte dann auch nicht mehr Arbeitnehmer sein muss (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.1998 - C-210/97 - , InfAuslR 1999, 3 = NVwZ 1999, 281; Urteil vom 16.3.2000 , aaO., Rn 44). Der EuGH folgert dies aus dem Zweck des ARB 1/80, im sozialen Bereich die rechtliche Situation zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu verbessern, um schrittweise die Freizügigkeit der Arbeitnehmer herzustellen. Dieser Zweck werde nicht erreicht, wenn ein Mitgliedstaat durch aufenthaltsbeschränkende Vorschriften die Rechte aus dem „bedingungslos“ gewährten Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 in dem Augenblick nehme, in dem er aufgrund des Zugangs zu einer von ihm gewählten Beschäftigung die Möglichkeit habe, sich dauerhaft in den Aufnahmestaat zu integrieren (vgl. EuGH, Urteil vom 16.3.2000 , aaO. Rn 43). An anderer Stelle heißt es, dass die Regelung des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat schaffen solle, indem den Familienangehörigen zunächst gestattet werde, bei dem Stammberechtigten zu leben, und ihre Stellung später durch die Verleihung des Rechts gestärkt werde, in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 17.4.1997 - C-351/95 - , InfAuslR 1997, 281, Rn 34 f.). Dies zeigt, dass die durch Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 eingeräumte Begünstigung zunächst zwar den Stammberechtigten und dessen Interesse an einem Zusammenleben mit seinen Familienangehörigen im Auge hat, dass sich nach einer gewissen Zeit aber die Position des Familienangehörigen verselbständigt und er nunmehr als eigenständiger Arbeitnehmer behandelt wird, dessen Rechte auf Stellenbewerbung und Zugang zum Arbeitsmarkt gerichtet sind. Will der Familienangehörige diese Rechte jedoch nicht in Anspruch nehmen, gibt es auch keinen Grund für deren aufenthaltsrechtliche Absicherung. Den weiteren Aufenthalt oder die Aufenthaltsbeendigung regelt dann das nationale Recht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.1995 - 1 B 30/95 -, InfAuslR 1995, 272). Dass das Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nach der Verselbständigung nicht voraussetzungslos fortgilt, zeigt schließlich auch die Rechtsprechung des EuGH. Danach verliert ein Familienangehöriger seine Rechtsstellung - neben der möglichen Beschränkung des Aufenthaltsrechts nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 (sog. ordre-public-Vorbehalt, vgl. Harms in Bergmann/Kenntner, Deutsches Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, S. 188 Rn 36) - auch dann, wenn er das Gebiet des Aufnahmestaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt. Will er sich später erneut im Aufnahmestaat niederlassen, so können die Behörden des Mitgliedstaats erneut die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug oder zur Arbeitsaufnahme nach Art. 6 ARB 1/80 verlangen (vgl. EuGH, Urteil vom 16.3.2000 , aaO., Rn 45 bis 49; Urteil vom 17.4.1997  , aaO.).
52 
Da der Kläger nach allem nicht in den Schutzbereich des ARB 1/80 fällt, bedarf es keiner Entscheidung der im Zulassungsverfahren aufgeworfenen weiteren Frage, ob Art. 9 der Richtlinie 64/221 des Rates der EWG vom 25.4.1964 der Ausweisung des Klägers entgegen steht. Denn auch diejenigen, die die Anwendbarkeit dieser für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union geltenden Regelung (vgl. Art. 1 Abs. 1 RL 64/221/EWG) auch auf türkische Staatsangehörige in Erwägung ziehen (vgl. die (Vorlage-)Entscheidung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.3.2003, InfAuslR 2003, 217), begrenzen diese Überlegungen auf solche türkischen Staatsangehörigen, denen die Rechtsstellung nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 zukommt (vgl. dagegen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.5.2002 - 11 S 2554/02 -, VBlBW 2002, 394 = EzAR 037 Nr. 6; s.a. Urteil vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -). Im Übrigen hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag - 11 S 535/04 - entschieden, dass der Rechtsschutz der deutschen Verwaltungsgerichte gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern den Anforderungen des Art. 9 RL 64/221/EWG entspricht und es daher der Überprüfung durch eine andere „zuständige Stelle“ nicht bedarf.
53 
3. Die Abschiebungsandrohung, gegen deren Rechtmäßigkeit der Kläger nichts eingewendet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
54 
4. Zu der vom Kläger beantragten Vorlage an den EuGH nach Art. 234 EG sieht sich der Senat nicht verpflichtet, da seine Entscheidung mit der Revision angefochten werden kann und daher kein Fall des Art. 234 Abs. 3 EG gegeben ist.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
56 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.