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1. a) Das Gericht führt das vorliegende Abänderungsverfahren von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO durch. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern, sofern hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. Ein solcher sachlicher Grund liegt insbesondere bei einer besseren rechtlichen Erkenntnis aufgrund einer geänderten prozessualen Lage vor. Solches ist vorliegend dadurch gegeben, dass die Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren mit Schriftsatz vom 24.01.2005 nunmehr die Ausländerakte des Vaters des Antragstellers vorgelegt hat, woraus sich eine andere Einschätzung der Erfolgsaussicht der Klage des Antragstellers ergibt.
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b) Daneben ist aber auch der Abänderungsantrag der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthaft. Die Antragsgegnerin beruft sich zu Recht darauf, im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein (dazu sogleich aa)). Insoweit steht ihr ein Antrag auf Abänderung gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO offen (dazu bb)).
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aa) Im vorangegangenen Beschwerdeverfahren wurde die Antragsgegnerin mit Verfügung des Berichterstatters beim VGH vom 16.11.2004 um Stellungnahme zur eingegangenen Beschwerde bis zum 01.01.2005 gebeten (AS 139 d. VGH - Akten). Mit Telefax vom 10.12.2004 (AS 151 d. VGH - Akten) bat der Antragsteller und damalige Beschwerdeführer den Senat um eine baldige Entscheidung, da er zum 01.01.2005 für den Militärdienst in der Türkei eingezogen werden solle. Ausweislich der Akten des VGH Baden-Württemberg wurde dieses Schreiben der Antragsgegnerin nicht in Mehrfertigung übermittelt, auch nicht, nachdem es am 14.12.2004 im Original zu den Gerichtsakten gelangte. Die Antragsgegnerin wurde insbesondere auch nicht darauf hingewiesen, wegen der nunmehr angenommenen Eilbedürftigkeit müsse die ihr bis zum 01.01.2005 eingeräumte Frist zur Stellungnahme abgekürzt werden. Dagegen ist den Verfahrensakten des VGH Baden-Württemberg als nächstes (AS „wie AS 151“ d. VGH-Akten) der Aktenvermerk des Berichterstatters vom 20.12.2004 zu entnehmen, das Rechtsanwaltsbüro (des Antragstellers) sei telefonisch vom Ergebnis (nämlich dem bereits am 16.12.2004 getroffenen Beschluss des VGH) informiert worden, bei der Antragsgegnerin sei aber telefonisch niemand zu erreichen gewesen. Eine solche Vorgehensweise, ohne eine Äußerung der Beschwerdegegnerin abzuwarten bzw. ohne ihr mitzuteilen, dass eine zunächst eingeräumte Äußerungsfrist abgekürzt werden müsse, verletzt selbstredend den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör. Dies bedarf keiner weiteren Darlegung.
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bb) Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von
Allbedyl
, VwGO, 2. Auflage, § 80 Rz 124 m. zahlreichen N.) kommt dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO u.a. die Funktion des fachgerichtlichen Schutzes der Verfahrensgrundrechte, insbesondere bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu. Insoweit liegen durch den Gehörsverstoß in einem weit verstandenen Sinne „veränderte Umstände“ entsprechend § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vor (Bader a.a.O.). Damit ist das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ein (ordentlicher) Rechtsbehelf gegen die mit dem Makel des Gehörverstoßes behaftete vorangegangene Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO.
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Entgegen der Ansicht des Antragstellers schließt der gemäß Art. 8 und Art. 22 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz vom 09.12.2004; BGB l. I S. 3220) am 01. Januar 2005 in Kraft getretene § 152 a VwGO die von der Antragsgegnerin gewählte Vorgehensweise nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht aus. Nach dieser - neu in die VwGO aufgenommenen - Vorschrift kann ein Beteiligter, dessen rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise durch das Gericht verletzt wurde, innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Gehörsrüge eine Fortsetzung des Verfahrens verlangen. Voraussetzung ist aber nach § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO, dass ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist. Dass ist hier aber nicht der Fall. § 152 a VwGO schließt als - abschließende - gesetzliche Regelung ab dem 01.01.2005 lediglich außerordentliche Rechtsbehelfe, wie etwa materiell-rechtlich begründete Gegenvorstellungen aus (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2005 - 3 S 83/05 -). In diesem Sinne jedoch ist der Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kein außerordentlicher Rechtsbehelf. Er stellt vielmehr in der gegebenen Konstellation eine seit Jahren von den Fachgerichten anerkannte Vorgehensweise dar und wird insoweit durch § 152 a VwGO nicht verdrängt.
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c) Nachdem für ein Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO das Gericht der Hauptsache zuständig ist, bedeutet dies, dass auch das Verwaltungsgericht, bei dem - wie hier - die Hauptsache noch anhängig ist, ggf. einen im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des Obergerichtes zu ändern hat (Bader, a.a.O., Rz 136 m.w.N).
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2. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2004 ist zu ändern, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers ist abzulehnen, da eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung der angegriffenen Entscheidung der Antragsgegnerin vom 20.04.2004 und dem privaten Interesse des Antragstellers, von diesen Folgen einstweilen verschont zu bleiben, unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs und auch der sonstigen Interessen, insbesondere der Frage, ob durch die Vollziehung dieser Verfügung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentlichen Interessen gebotene Härte eintreten würde (entsprechende Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO), nunmehr ergibt, dass der Antrag unbegründet ist.
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a) Eine Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.04.2004 ist aktuell nicht (mehr) zu erkennen. Zwar ist das Gericht der Hauptsache im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO aufgrund der insoweit eingetretenen Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung an die dortige Rechtsauffassung gebunden, ein Erfolg der Klage des Antragstellers könne nicht deshalb verneint werden, weil der Vater des Antragstellers als so genannter „Stammberechtigter“ im für das Entstehen des Rechts des Antragstellers aus Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 maßgeblichen Zeitraum auch Zeiten der Arbeitslosigkeit aufweise. Es sei derzeit ungeklärt, ob der Begriff des „dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers“, für den zur Entstehung des Rechts aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 konstitutiven Zeitraum, eine entsprechende Beschäftigung des Arbeitnehmers verlangt oder Zeiten der Arbeitslosigkeit genügen lässt (Beschluss des VGH Baden-Württemberg im vorangegangenen Beschwerdeverfahren, S. 6). Diese Frage werde letztlich im Hauptsacheverfahren mit seinen spezifischen Aufklärungs- und Vorlagemöglichkeiten zu beantworten sein; das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO sei hierfür nicht vorgesehen und auch nicht geeignet (S. 9 des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg im vorangegangenen Beschwerdeverfahren).
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Von der Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung unberührt bleiben jedoch Umstände, die im vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unberücksichtigt geblieben sind. Aus solchen Umständen ergibt sich nunmehr, dass dem Rechtsbehelf des Antragstellers keine hinreichenden Erfolgsaussichten zukommt.
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aa) Unabhängig von der Frage, ob der Vater des Antragstellers als so genannter „Stammberechtigter“ überhaupt in der Lage war, dem Antragsteller die Rechte aus Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 zu vermitteln (dazu aber auch noch unten), ergibt sich nun gerade auch aus dem Vortrag der Antragsgegnerin, der aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. oben) durch das Beschwerdegericht nicht zur Kenntnis genommen werden konnte, dass sich der Antragsteller selbst schon nicht auf Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 - der als einzige Anspruchsnorm insoweit überhaupt in Betracht kommt - berufen kann. Das sich aus dieser Vorschrift abzuleitende Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, der die Genehmigung erhalten hat, zu ihm zu ziehen, besteht nämlich lediglich infolge des im Beschluss des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 - ARB 1/80 - garantierten Rechtes auf „Zugang zum Arbeitsmarkt“, d.h. in Folge oder in der Absicht einer Aufnahme einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, also einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als „Arbeitnehmer“. Ein türkischer Staatsangehöriger, der überhaupt nicht beabsichtigt eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine solche auch nicht ausübt, kann sich danach - selbst wenn er die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 ARB 1/80 erfüllt - nicht auf eine assoziationsrechtliche Rechtsposition nach dieser Vorschrift berufen, denn sein (weiterer) Aufenthalt dient dann nicht einem Zweck, der vom Schutzbereich des Art. 7 ARB 1/80 als Rechtsfolge erfasst wird (Armbruster in HTK-Ausländerrecht, Art. 7 ARB 1/80, Anmerkung 2; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.03.2002 - 13 S 442/02 -, NVwZ-RR 2002, 779).
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Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin und ihren hierzu zwischenzeitlich im Hauptsacheverfahren vorgelegten weiteren Unterlagen ergibt sich, dass der Antragsteller in der Zeit seines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, der gemäß § 69 Abs. 3 AuslG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung mit der Bekanntgabe der hier angegriffenen Verfügung am 23.04.2004 endete, keinerlei Interesse an einer Erwerbstätigkeit besaß, das gemäß Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 aufenthaltsrechtlich abzusichern gewesen wäre. Ausweislich einer Auskunft der Agentur für Arbeit, festgehalten in einem Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 21.12.2004, wurde dem Antragsteller vor Erlass der hier angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin keine Arbeitserlaubnis erteilt. Dementsprechend hat der Antragsteller sich im Rahmen der Anhörung nach § 28 LVwVfG vor Erlass der angegriffenen Verfügung auch nicht darauf berufen, er beabsichtige sich auf ein Stellenangebot zu bewerben, weshalb er das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 für sich in Anspruch nehme. Schließlich wurde auch auf die spätere ausdrückliche Bitte der Antragsgegnerin im Schreiben vom 04.12.2004 an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, Auskunft darüber zu geben, dass sich der Antragsteller während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nachhaltig um eine Erwerbstätigkeit bemüht habe, lediglich eine Arbeitsbescheinigung vorgelegt, wonach der Antragsteller ab dem 01.05.2004, also erst nach Erlass der angegriffenen Verfügung eine Teilzeitarbeit bei einer Kebap-Firma aufgenommen habe, wobei die in den Verwaltungsakten hierzu enthaltenen Auskünfte des Arbeitgebers, der AOK, der Agentur für Arbeit und des Steuerberaters des Arbeitgebers aber auch äußert widersprüchlich sind. Jedenfalls konnte diese erst im Anschluss an den Erlass der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.04.2004 kurzfristig aufgenommene Teilzeit-Erwerbstätigkeit des Antragstellers eine Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht mehr begründen. Nach Erlass der angegriffenen Verfügung endete nämlich der rechtmäßige Aufenthalt des Antragstellers im Inland und damit auch sein ordnungsgemäßer Wohnsitz i.S.v. Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80. Denn der Wohnsitz ist dann nicht mehr ordnungsgemäß, wenn sich der türkische Staatsangehörige nicht mehr mit einer erforderlichen Genehmigung der Behörden des Mitgliedstaats auf seinem Territorium befindet (Gutmann in GK-AufenthG, ARB 1/80, Art. 7 Rz 63). Sein nachträgliches Bemühen um ein Stellenangebot vermochte daher ein Aufenthaltsrecht nach dieser Vorschrift ebenfalls nicht mehr auszulösen.
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Daher konnte mit der angegriffenen Verfügung auch nicht in ein Aufenthaltsrecht des Antragstellers nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 eingegriffen werden, woraus sich nunmehr die fehlende Erfolgsaussicht der Klage des Antragstellers ergibt.
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bb) Zweifel an der Erfolgsaussicht der Klage des Antragstellers ergeben sich nunmehr aber auch aus den zwischenzeitlich im Hauptsacheverfahren vorgelegten Ausländerakten des Vaters des Antragstellers, von dem er überhaupt sein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 ableiten möchte.
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aaa) Der Ausländerakte des Vaters des Antragstellers ist nämlich schon nicht zu entnehmen, dass dieser überhaupt in dem vom Antragsteller behaupteten Umfang erwerbstätig gewesen ist. Die in dieser Ausländerakte enthaltenen Lohn- und Gehaltsabrechnungen bzw. Arbeitgeberbescheinigungen betreffen sämtlich andere Familienmitglieder, einen Bruder des Antragstellers bzw. die Mutter. Allein aus dem in der Ausländerakte enthaltenen Leistungsnachweis über den Bezug von Arbeitslosengeld ab dem 01.06.2002 bis zum 26.05.2003 lässt sich - mittelbar - ableiten, dass der Vater des Antragstellers in den Zeiten davor einmal eine anspruchsbegründende sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung ausgeübt haben muss. Soweit die vormaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers unter dem 19.03.2004 (zur Ausländerakte des Antragstellers selbst) ausgeführt haben, der Vater des Antragstellers habe von April 2000 bis Mai 2002 bei der Firma Robert Friedel GmbH gearbeitet, haben sie jedenfalls, entgegen diesem Schreiben, eine Aufstellung des Verdienstes und der Arbeitszeiten nicht beigelegt. Im Übrigen unterscheidet sich dieser Vortrag auch vom Vortrag der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers etwa im Beschwerdebegründungschriftsatz zum VGH Baden-Württemberg vom 15.11.2004 in der es heißt (Seite 4 oben), der Vater des Antragstellers habe von April 2000 bis März 2002 bei der Firma Robert Fiedel GmbH gearbeitet.
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bbb) Entscheidend für das vorliegende Abänderungsverfahren, also für den Umstand, dass nach Vorlage der Ausländerakte des Vaters des Antragstellers zum Hauptsacheverfahren die Erfolgsaussichten dieses Rechtsmittels des Antragstellers als gering zu veranschlagen sind, ist jedoch ein weiterer Gesichtspunkt. Der Vater des Antragstellers unterfällt grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des ARB 1/80. Er kann daher auch nicht „Stammberechtigter“ im Sinne von Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 sein und vermag dem Antragstellers selbst, als einem Familienangehörigen, keine hieraus abzuleitenden Rechte zu vermitteln.
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Der Vater des Antragstellers ist im Jahr 1996 - allein - zum Zwecke der Asylgewährung nach Deutschland gelangt und hier durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 19.04.1996 als Asylberechtigter anerkannt worden.
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Der Beschluss des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 erging in Ausführung des Art. 36 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509 - Assoziationsabkommen EWG/Türkei - ). Dieser Beschluss gewährt keine vollständige Freizügigkeit für türkische Staatsangehörige zum Zwecke der Arbeitsaufnahme. Vielmehr räumt er einem Teil der Arbeitnehmer, die bereits als Wanderarbeitnehmer zwischen den Mitgliedsstaaten und der Türkei gewechselt sind, in beschränktem Umfang Rechte ein. Nur der Wanderarbeitnehmer und türkische Staatsangehörige kann aus dem Assoziationsabkommen sowie den darauf fußenden Beschlüssen des Assoziationsrates Rechte ableiten. Diese Voraussetzungen erfüllt der Vater des Antragstellers aber gerade nicht.
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Mit seiner Flucht aus der Türkei und seiner Berufung auf das Asylgrundrecht des Art. 16 a GG aufgrund der ihm durch die türkische Republik zugefügten Verfolgung hat sich der Vater des Antragstellers des Schutzes des türkischen Staates begeben. Er ist in diesem Sinne „de-facto-Staatenloser“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.1984 - 1 C 30/81 -, InfAuflR 1984, 312 = Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 24). Hat sich der Vater des Antragstellers aber des Schutzes der türkischen Republik begeben und gerade deshalb Schutz in einem Mitgliedsstaat der Union gefunden, so kann er sich nicht zugleich auf ein Abkommen berufen, dass die türkische Republik auch zugunsten und im Interesse ihrer Staatsangehörigen zum Zwecke der Erweiterung der Arbeitnehmerfreizügigkeit geschlossen hat.
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Die Rechtsstellung des Vaters des Antragstellers, solange er sich auf seine Asylberechtigung im Bundesgebiet beruft, ergibt sich daher - allein - aus der Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK) vom 28. Juli 1951 (zugestimmt und veröffentlicht durch Gesetz vom 1. September 1953 - BGBl. II S. 559 -). Die gleichzeitige Anwendung des ARB 1/80 im Sinne einer „Meistbegünstigungsklausel“ scheidet aus.
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Demzufolge fehlt es auch an einer Grundvoraussetzung, die der Anwendung des ARB 1/80 und des Assoziationsabkommens EWG-Türkei überhaupt immanent ist. Der Vater des Antragstellers ist als politischer Flüchtling nämlich kein Wanderarbeitnehmer (oder ggf. Abkömmling eines solchen). Sein Aufenthaltsrecht in Deutschland und seine daraus resultierende Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt wurde ihm gerade nicht unter dem Gedanken der Assoziation und einer entstehenden Freizügigkeit für türkische Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union (vormals: EWG) gewährt. Ohne seine Berufung auf das Asylgrundrecht im Jahre 1996 hätte er ein Aufenthaltsrecht bzw. ein Zugangsrecht zum deutschen Arbeitsmarkt im Zeitpunkt seiner Einreise unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erlangen können.
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b) Die mangelnde Erfolgsaussicht des Begehrens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren erscheint demnach so eindeutig, dass sich hieraus nunmehr auch schon im Eilverfahren ergibt, dass es dem Antragsteller zuzumuten ist, das Ergebnis dieses Hauptsacheverfahrens im Heimatland abzuwarten. Dass dies unter Umständen mit der Ableistung seiner türkischen Wehrpflicht verbunden ist, ist rechtlich bedeutungslos. Die türkische Wehrpflicht für türkische Staatsangehörige stellt keineswegs eine unzumutbare Belastung dar.
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Zwar ist nicht zu verkennen, dass das Hauptsacheverfahren - sei es aus den vom VGH Baden-Württemberg im vorangegangenen Beschluss im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgeworfenen Rechtsfragen, sei es aus den hier dargelegten Gründen - aller Voraussicht nach eine erhebliche Zeitdauer in Anspruch nehmen wird, bis möglicherweise dereinst der EuGH hierüber abschließend entschieden hat. Dem VGH Baden-Württemberg in seiner Beschwerdeentscheidung im vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mag auch zuzustimmen sein, dass für die (endgültige) Beantwortung dieser Rechtsfragen das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorgesehen und auch nicht geeignet ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Ausländer immer dann, wenn wegen einer anzunehmenden Letztentscheidungs-Zuständigkeit des EuGH mit einer erheblichen Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens zu rechnen ist, diesem stets und ohne weiteres deshalb ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zukommen müsste. Vielmehr hat das Gericht im Eilverfahren wenigstens eine Prognose über den Ausgang dieses Hauptsachestreits abzugeben und unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen sodann über die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die - von Gesetzes wegen ja ausdrücklich vorgesehene - sofortige Vollziehung zu befinden. Zur Überzeugung des Berichterstatters ist das zu erwartende Ergebnis des Hauptsacheverfahrens hier eindeutig (vgl. oben), auch wenn die Rechtskraft insoweit wohl noch längere Zeit auf sich warten lassen wird. Dem Antragsteller ist es hier aber auch zuzumuten, sich der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung der Antragsgegnerin zu unterwerfen. Es ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller, der erst Ende 1999 als knapp 16-jähriger und damit praktisch nach Abschluss seiner Sozialisation ins Bundesgebiet gelangte, nicht in der Türkei leben können sollte (zum bevorstehenden Wehrdienst, vgl. bereits oben). Umgekehrt ist festzustellen, dass der Antragsteller seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ohne Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse und auch - entscheidend - ohne greifbare Chance einer Integration geblieben ist. Der Antragsteller wurde bereits ein Jahr nach seiner Einreise straffällig und musste durch Urteil des Amtsgerichts Böblingen zu einer Sanktion nach dem Jugendgerichtsgesetz verurteilt werden. Einen Schulabschluss hat der Antragsteller ausweislich seiner Ausländerakte augenscheinlich nicht erlangt. Eine Fördermaßnahme beim Internationalen Bund für Sozialarbeit wurde abgebrochen, nachdem er dort einen Streit hatte. Einer Erwerbstätigkeit ging er im Anschluss daran nicht nach und hatte hieran auch kein Interesse (vgl. oben). Seine äußerst kurzfristige Teilzeit-Erwerbstätigkeit nach Erlass der angegriffenen Verfügung bei einer Kebap-Firma deutet ebenfalls nicht auf eine im Werden begriffene Integration hin. Die Familie des Antragstellers bezog in der Vergangenheit in erheblichem Maße Sozialhilfe. Auch der Umstand, dass der Asylantrag der älteren Schwester Elmas des Antragstellers, die im Jahre 1999 aus der Türkei nachzog, wegen Unglaubwürdigkeit abgelehnt werden musste, wobei die Mutter des Antragstellers unglaubwürdige Zeugenangaben machte (vgl. Urt. d. VG Stuttgart v. 06.11.2001 - A 5 K 11423/00 -) spricht eher gegen eine Integration in die deutsche Gesellschaftsordnung seitens der Familie. Schließlich wurde der Antragsteller wegen versuchter Vergewaltigung, bei der es nur durch den glücklichen Umstand eines überraschend klingelnden Handys nicht zur Vollendung der Tat kam, strafrechtlich verurteilt, was überhaupt Grundlage der hier angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin war.
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Nach allem hält das Gericht ein Aufenthaltsrecht des Antragstellers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht für geboten.
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